ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.228.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 228

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
31. Juli 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 228/01

Empfehlung der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Anwendung von Leistungsplänen und -zielen gemäß den nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission beschlossenen EU-weit geltenden Leistungszielen und zur Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2012/C 228/02

Beschluss des Rates vom 16. Juli 2012 zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

3

 

Europäische Kommission

2012/C 228/03

Euro-Wechselkurs

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 228/04

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

8

2012/C 228/05

Ethylalkoholbilanz EU-27 für das Jahr 2011 (Erstellt am 12. Juli 2012 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2336/2003)

9

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Parlament

2012/C 228/06

Stellenausschreibung PE/159/S

10

 

Europäische Kommission

2012/C 228/07

Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Kommission

31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/1


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2012

zur Anwendung von Leistungsplänen und -zielen gemäß den nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission beschlossenen EU-weit geltenden Leistungszielen und zur Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 228/01

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission sieht vor, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne aufstellen, in denen auch verbindliche nationale bzw. für funktionale Luftraumblöcke geltende Ziele festgelegt werden. Sie sieht außerdem vor, dass die Kommission prüft, ob die nationalen oder für funktionale Luftraumblöcke geltenden Ziele mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen, die durch den Beschluss 2011/121/EU der Kommission vom 21. Februar 2011 (2) für den ersten Bezugszeitraum (2012 bis 2014) festgelegt wurden, im Einklang stehen und zu ihrer Erreichung angemessen beitragen.

(2)

Am 29. Juli 2010 benannte die Kommission nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission ein Leistungsüberprüfungsgremium, das sie bei der Anwendung des Leistungssystems unterstützt.

(3)

Die Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission ihre nationalen Pläne bis zum 5. Juli 2011, wobei Belgien und Luxemburg einen gemeinsamen Plan vorlegten. Dänemark und Schweden legten der Kommission einen Plan auf Ebene ihres funktionalen Luftraumblocks (dänisch-schwedischer FAB) vor. Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande übermittelten der Kommission einen Plan auf Ebene ihres funktionalen Luftraumblocks FABEC.

(4)

Am 23. November 2011 hat die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission ihre Empfehlung K(2011) 8329 endg. zur Änderung der Ziele in Leistungsplänen angenommen.

(5)

Bis 1. Februar 2012 haben mit Ausnahme Zyperns alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission die Annahme der geänderten Leistungspläne und -ziele notifiziert. Zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Empfehlung hat Zypern der Kommission noch nicht mitgeteilt, dass es einen geänderten Leistungsplan und entsprechende Leistungsziele angenommen hat.

(6)

Mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums hat die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission die geänderten nationalen oder für die funktionalen Luftraumblöcke geltenden Leistungspläne und -ziele einer Bewertung unterzogen.

(7)

Die Kommission stellte aufgrund dieser Bewertung fest, dass die in den nationalen oder für die funktionalen Luftraumblöcke geltenden Leistungsplänen enthaltenen Ziele mit den für die gesamte EU geltenden Zielen vereinbar sind und angemessen zu ihrer Verwirklichung beitragen. Die Mitgliedstaaten wurden darüber gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission unterrichtet.

(8)

Anhand der allgemeinen Bewertung konnte die Kommission zwar die Vereinbarkeit mit und den angemessenen Beitrag zu den für die gesamte Europäische Union geltenden Zielen feststellen, allerdings zeigte sich auch, dass die individuellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. In einigen Fällen stellte die Kommission fest, dass einzelne Mitgliedstaaten ihre Leistungsziele noch weiter hätten verbessern können.

(9)

Auf der Grundlage der Bewertung der Kommission bezieht sich die vorliegende Empfehlung auf die Anwendung von Leistungsplänen und -zielen in Übereinstimmung mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen sowie auf die Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums. Zu diesem Zweck wird die Kommission bei der Bewertung der Leistungspläne und -ziele für den zweiten Bezugszeitraum den Ergebnissen des ersten Bezugszeitraums Rechnung tragen.

(10)

Die Kommission hat die von der vorliegenden Empfehlung betroffenen Mitgliedstaaten konsultiert —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Ziel dieser Empfehlung ist es, die Anwendung von Leistungsplänen und -zielen im Einklang mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen sicherzustellen, die durch den Beschluss 2011/121/EU der Kommission für den ersten Bezugszeitraum, d. h. für die Jahre 2012 bis 2014, festgelegt wurden. Darüber hinaus soll bei der Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums den Ergebnissen des ersten Bezugszeitraums angemessen Rechnung getragen werden.

2.

Ausgehend von den Empfehlungen der Bewertungsberichte des Leistungsüberprüfungsgremiums und unter gebührender Berücksichtigung der gemeinsamen Fortschritte der an dem Leistungssystems beteiligten Mitgliedstaaten gelangt die Kommission zu folgender Auffassung:

a)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Flugsicherungsorganisationen ihre Kapazitätspläne ändern, damit genügend Kapazitäten für die Erreichung der in den beschlossenen Leistungsplänen enthaltenen Ziele bereitgestellt werden können.

b)

Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb des gesteckten Kosteneffizienzziels die geplante Kapazität bereitstellen, wobei die Kontrolle der Kostenentwicklung eine wesentliche Rolle spielen wird.

c)

Mit Beginn des ersten Bezugszeitraums sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Bericht erstatten über

i)

die Differenz zwischen den festgestellten Kosten und den tatsächlichen Kosten, um insbesondere die nicht kontrollierbaren Kosten zu ermitteln und die Entwicklung und die Relevanz dieser Kosten zu prüfen;

ii)

die Differenz zwischen den in den Leistungsplänen aufgeführten Investitionen der Flugsicherungsorganisationen und den tatsächlichen Ausgaben sowie zwischen dem geplanten und dem tatsächlichen Datum, an dem diese Investitionen erfolgen.

d)

Die Mitgliedstaaten der funktionalen Luftraumblöcke „North European Functional Airspace Block“ (NEFAB), „Baltic“ und „Blue MED“ sollten der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 bis spätestens Ende 2012 zur Information aggregierte Leistungsziele übermitteln, die die Kohärenz auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen darlegen.

3.

Im Hinblick auf die Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums vertritt die Kommission folgende Auffassung:

e)

Bei der Bewertung der Leistungspläne und -ziele für den zweiten Bezugszeitraum sollte dem relativen Beitrag, den die einzelnen Mitgliedstaaten zur Erreichung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele im ersten Bezugszeitraum geleistet haben, Rechnung getragen werden, wobei 2009 als Referenzjahr zugrunde gelegt wird.

f)

Die Mitgliedstaaten sollten davon ausgehen, dass erhebliche Anstrengungen erforderlich sein werden, um im zweiten Bezugszeitraum ein Kosteneffizienzziel zu erreichen, das deutlich unter dem Durchschnittswert des ersten Bezugszeitraums liegt. Im Einklang mit der Schaffung funktionaler Luftraumblöcke dürfte dadurch ein erheblicher Druck auf die Kosten der Flugsicherungsorganisationen entstehen.

g)

Bei der Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums sollten die Mitgliedstaaten dem tatsächlich eingegangenen Risiko der Flugsicherungsorganisationen umfassend Rechnung tragen und dafür sorgen, dass die Eigenkapitalrendite dieses Risiko angemessener widerspiegelt.

4.

Die Kommission beabsichtigt, gemeinsam mit dem Leistungsüberprüfungsgremium die Umsetzung dieser Empfehlung und anderer im Bewertungsbericht des Gremiums enthaltener Empfehlungen durch bilaterale und/oder multilaterale Kontakte mit den Mitgliedstaaten zu überwachen.

5.

Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung nach Artikel 17 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission, die Umsetzung der Leistungspläne fortlaufend zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten.

6.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 2012

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 16.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Juli 2012

zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

2012/C 228/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Anbetracht der dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten für deren Vertreter sowie von der Kommission für die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vorgelegten Kandidatenlisten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 14. September 2009 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2009 bis zum 17. September 2012 ernannt.

(2)

Die Mitglieder des Verwaltungsrates dieses Zentrums sind für einen Zeitraum von drei Jahren zu ernennen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung werden für die Zeit vom 18. September 2012 bis zum 17. September 2015 ernannt:

I.   VERTRETER DER REGIERUNGEN

Belgien (Rotationssystem)

Flämische Gemeinschaft — Frau Micheline SCHEYS

Französische Gemeinschaft — Frau Isabelle VOITURIER

Bulgarien

Frau Emilia VALCHOVSKA

Tschechische Republik

Herr Jakub STÁREK

Dänemark

Herr Lars MORTENSEN

Deutschland

Herr Peter THIELE

Estland

Herr Kalle TOOM

Griechenland

 (3)

Spanien

D. Jesús BARROSO BARRERO

Frankreich

Herr Jean-Marc HUART

Irland

Herr John MC GRATH

Italien

Frau Lucia SCARPITTI

Zypern

Herr George PAPAGEORGIOU

Lettland

Herr Janis GAIGALS

Litauen

Frau Aleksandra SOKOLOVA

Luxemburg

Herr Antonio DE CAROLIS

Ungarn

Herr László ODROBINA

Malta

Herr James J. CALLEJA

Niederlande

Herr Peter van IJSSELMUIDEN

Österreich

Herr Reinhard NÖBAUER

Polen

Herr Piotr BARTOSIAK

Portugal

Frau Isilda FERNANDES

Rumänien

Frau Gabriela CIOBANU

Slowenien

Herr Anton SIMONIČ

Slowakei

Herr Juraj VANTUCH

Finnland

Frau Tarja RIIHIMÄKI

Schweden

Frau Carina LINDEN

Vereinigtes Königreich

Frau Marilyn EAST


II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Belgien

Herr Jef MAES

Bulgarien

 (4)

Tschechische Republik

Herr Petr PEČENKA

Dänemark

Herr Erik SCHMIDT

Deutschland

Herr Hermann NEHLS

Estland

Frau Kaja TOOMSALU

Griechenland

 (4)

Spanien

Herr Fernando PUIG-SAMPER

Frankreich

Frau Laurence MARTIN

Irland

Herr Frank VAUGHAN

Italien

Herr Bruno VITALI

Zypern

Herr Nicos NICOLAOU

Lettland

Frau Ruta PORNIECE

Litauen

Frau Tatjana BABRAUSKIENE

Luxemburg

Frau Danièle NIELES

Ungarn

 (4)

Malta

Herr Kevin BONELLO

Niederlande

Herr Hubertus (Bert) Van der SPEK

Österreich

Herr Alexander PRISCHL

Polen

 (4)

Portugal

Herr Antonio Louis CORREIA

Rumänien

Herr Gheorghe SIMION

Slowenien

Herr Anton ROZMAN

Slowakei

Herr Alexander KURTANSKÝ

Finnland

Herr Kirsi RASINAHO

Schweden

Herr German BENDER

Vereinigtes Königreich

Herr Iain MURRAY


III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Belgien

Herr Jan DELFOSSE

Bulgarien

Frau Daniela SIMIDCHIEVA

Tschechische Republik

Herr Miloš RATHOUSKÝ

Dänemark

Herr Henrik BACH MORTENSEN

Deutschland

Frau Barbara DORN

Estland

Herr Marek SEPP

Griechenland

Herr Evangelos BOUMIS

Spanien

Herr Juan Carlos TEJEDA HISADO

Frankreich

Frau Siham SAIDI

Irland

Herr Tony DONOHOE

Italien

Herr Claudio GENTILI

Zypern

Herr Michael PILIKOS

Lettland

Frau Marina SKLARA

Litauen

Frau Dovile BASKYTE

Luxemburg

Herr Paul KRIER

Ungarn

Frau Adrienn BÁLINT

Malta

Frau Jeanelle CATANIA

Niederlande

Herr G.A.M van der GRIND

Österreich

Herr Gerhard RIEMER

Polen

Herr Andrzej STEPNIKOWSKI

Portugal

 (5)

Rumänien

 (5)

Slowenien

Herr Anze HIRSL

Slowakei

 (5)

Finnland

Frau Satu AGREN

Schweden

Frau Karin THAPPER

Vereinigtes Königreich

 (5)

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 226 vom 19.9.2009, S. 2.

(3)  Wird zu einem späteren Zeipunkt ernannt.

(4)  Wird zu einem späteren Zeipunkt ernannt.

(5)  Wird zu einem späteren Zeipunkt ernannt.


Europäische Kommission

31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/7


Euro-Wechselkurs (1)

30. Juli 2012

2012/C 228/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2246

JPY

Japanischer Yen

95,78

DKK

Dänische Krone

7,4385

GBP

Pfund Sterling

0,77985

SEK

Schwedische Krone

8,3488

CHF

Schweizer Franken

1,2010

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4220

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,258

HUF

Ungarischer Forint

279,70

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6965

PLN

Polnischer Zloty

4,1207

RON

Rumänischer Leu

4,5635

TRY

Türkische Lira

2,2110

AUD

Australischer Dollar

1,1668

CAD

Kanadischer Dollar

1,2297

HKD

Hongkong-Dollar

9,4971

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5133

SGD

Singapur-Dollar

1,5268

KRW

Südkoreanischer Won

1 392,94

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,0252

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8123

HRK

Kroatische Kuna

7,5220

IDR

Indonesische Rupiah

11 591,31

MYR

Malaysischer Ringgit

3,8593

PHP

Philippinischer Peso

51,262

RUB

Russischer Rubel

39,3690

THB

Thailändischer Baht

38,673

BRL

Brasilianischer Real

2,4828

MXN

Mexikanischer Peso

16,2021

INR

Indische Rupie

68,0690


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/8


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 228/04

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

12.6.2012

Dauer

12.6.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand oder Bestandsgruppe

SOL/8AB.

Art

Seezunge (Solea solea)

Gebiet

VIIIa und VIIIb

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/9


Ethylalkoholbilanz EU-27 für das Jahr 2011

(Erstellt am 12. Juli 2012 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 (1))

2012/C 228/05

 

Ethylalkoholbilanz EU-27 für das Jahr 2011

Erstellt am 12. Juli 2012 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 (1)

Menge in Hektoliter reiner Alkohol (hl r.A.)

1.

Anfangsbestand

Landwirtschaftlicher Ursprung

10 546 083

Nicht landwirtschaftlicher Ursprung

2.

Erzeugung

Landwirtschaftlicher Ursprung

60 128 422

Nicht landwirtschaftlicher Ursprung

3.

Einfuhren (2)  (3)

3 520 406

Zollsatz 0 %

1 683 207

Ermäßigter Zollsatz

Zollsatz 100 %

1 837 198

4.

Gesamtmengen

74 194 911

5.

Ausfuhren

955 757

6.

Innergemeinschaftliche Verwendung

60 362 130

 

Landwirtschaftlicher Ursprung

Nicht landwirtschaftlicher Ursprung

Insgesamt

Lebensmittel

8 236 213

 

 

Industrie

7 513 188

 

 

Kraftstoff (3)

42 418 436

 

 

Sonstige

2 194 293

 

 

 

Insgesamt

60 362 130

 

 

7.

Endbestand

Landwirtschaftlicher Ursprung

12 877 024

Nicht landwirtschaftlicher Ursprung

Quellen: Mitteilungen der Mitgliedstaaten/Eurostat COMEXT


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (ABl L 346 vom 31.12.2003, S. 19).

(2)  Nur Erzeugnisse der KN-Codes 2207 10, 2207 20, 2208 90 91 und 2208 90 99.

(3)  Ohne 10 Mio. hl r.A., die unter dem KN-Code 3824 90 97, und 2,2 Mio. hl r.A. von ETBE, die unter dem KN-Code 2909 19 10 eingeführt und für die Herstellung von Kraftstoff verwendet wurden.

Quellen: Mitteilungen der Mitgliedstaaten/Eurostat COMEXT


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Parlament

31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/10


Stellenausschreibung PE/159/S

2012/C 228/06

Das Europäische Parlament veranstaltet folgendes Auswahlverfahren:

PE/159/S — Referatsleiter (AD 9) — Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Slowenien

Zulassungsvoraussetzung für dieses Auswahlverfahren ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein entsprechender Abschluss, bescheinigt durch ein Zeugnis, das in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union amtlich anerkannt wird.

Die Bewerber müssen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Bewerbungen und nach Erwerb des oben angeführten Befähigungsnachweises mindestens zehn Jahre Berufserfahrung mit Bezug zu der Art der Tätigkeit, und davon drei Jahre in Führungspositionen, erworben haben.

Diese Stellenausschreibung wird nur in slowenischer Sprache veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut ist dem Amtsblatt C 228 A in dieser Sprache zu entnehmen.


Europäische Kommission

31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/11


Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

2012/C 228/07

Im Verwaltungsrat der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“ oder „die Behörde“) ist ein Sitz neu zu besetzen. Diese wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1) errichtet. Die Behörde ist in Parma, Italien, angesiedelt.

Ein Mitglied des Verwaltungsrats der Behörde, dessen Amtszeit bis zum 30. Juni 2014 läuft, ist zurückgetreten und muss bis zum Ende der Amtszeit, d. h. bis zum 30. Juni 2014 ersetzt werden.

DIE EUROPÄISCHE BEHÖRDE FÜR LEBENSMITTELSICHERHEIT

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) spielt eine zentrale Rolle für das Risikobewertungssystem der Europäischen Union im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit. Aufgabe der Behörde ist die wissenschaftliche Beratung und Unterstützung für die Rechtsetzung und Politik der Union in allen Bereichen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Lebens- und Futtermittelsicherheit auswirken könnten, sowie in Bezug auf damit eng zusammenhängende Fragen auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie der Pflanzengesundheit. Sie stellt unabhängige Informationen über alle Fragen in diesen Bereichen bereit und macht auf Risiken aufmerksam. Der Auftrag der Behörde umfasst ferner die wissenschaftliche Beratung in vielen Bereichen des Lebens- und Futtermittelrechts und in allen Fällen, in denen das Unionsrecht dies vorschreibt, wie neue Lebensmitteltechnologien, einschließlich GVO. Die Behörde ist weithin anerkannt und wird aufgrund ihrer Unabhängigkeit, der wissenschaftlichen Qualität ihrer Stellungnahmen und der von ihr verbreiteten Informationen, der Transparenz ihrer Verfahren und der zügigen Erledigung ihrer Aufgaben von allen Betroffenen als kompetente Anlaufstelle akzeptiert. Die Behörde verfügt nicht nur über eigenes Fachpersonal, sondern wird auch von Netzwerken einschlägiger Organisationen in der EU unterstützt.

Rechtlicher Hintergrund

In Artikel 25 der oben genannten Verordnung heißt es: „Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt so, dass die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen und im Einklang damit die größtmögliche geografische Streuung in der Union gewährleistet sind.“ Und weiter: „Vier der Mitglieder kommen aus dem Kreis der Organisationen, die die Verbraucherschaft und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten.“

Ferner heißt es in Erwägungsgrund 40 der oben genannten Verordnung: „Auch die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ist unverzichtbar.“ und in Erwägungsgrund 41: „Daher sollte die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats so erfolgen, dass die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen, beispielsweise in den Bereichen Management und öffentliche Verwaltung, und die größtmögliche geografische Streuung in der Union gewährleistet sind. Dies sollte durch ein System der Rotation zwischen den verschiedenen Herkunftsländern der Mitglieder des Verwaltungsrates erleichtert werden, wobei kein Posten Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten sein darf.“

Rolle und Arbeitsweise des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

Er hat die Arbeit der Behörde allgemein zu überwachen und damit zu gewährleisten, dass diese ihren Auftrag und die ihr übertragenen Aufgaben ihrem Mandat entsprechend im Geiste der Unabhängigkeit und der Transparenz erfüllt.

Er ernennt den Geschäftsführenden Direktor auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Kandidatenliste und beschließt gegebenenfalls über dessen Entlassung.

Er bestellt die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien, die für die Ausarbeitung der wissenschaftlichen Stellungnahmen der Behörde zuständig sind.

Er nimmt die jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme der Behörde und den Gesamtbericht über die Tätigkeit der Behörde im abgelaufenen Jahr an.

Er verabschiedet die Geschäfts- und die Haushaltsordnung der Behörde.

Der Verwaltungsrat stützt sich bei seinen Arbeiten auf formelle Sitzungen, öffentliche Sitzungen und Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit, informelle Kontakte zwischen den Mitgliedern und Schriftverkehr. Die Arbeitssprache für die Unterlagen, den Schriftverkehr und die informellen Sitzungen der EFSA ist Englisch. Für die formellen Sitzungen werden Dolmetschdienste entsprechend dem Bedarf der Mitglieder bereitgestellt. Der Verwaltungsrat tritt vier bis sechs Mal jährlich zusammen, zumeist in Parma.

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (2) setzt sich der Verwaltungsrat aus 14 Mitgliedern, die vom Rat im Benehmen mit dem Europäischen Parlament ernannt werden, sowie einem Vertreter der Kommission zusammen. Vier der Mitglieder sollen aus Organisationen kommen, die die Verbraucher und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten. Für 7 Mitglieder des derzeitigen Verwaltungsrats endet die Amtszeit gemäß dem Beschluss 2010/C 171/05 des Rates (3) am 30. Juni 2014. Für die sieben anderen Mitglieder endet die Amtszeit gemäß dem Beschluss des Rates 2012/C 192/01 (4) am 30. Juni 2016.

Informationen über die derzeitigen Verwaltungsratsmitglieder sind auf der Website der EFSA zu finden unter: http://www.efsa.europa.eu/en/mb/mbmembers.htm

Dieser Aufruf betrifft die Ersetzung eines Mitglieds des EFSA-Verwaltungsrats, das zurückgetreten ist; die Amtszeit endet am 30. Juni 2014. Er kann auch zur Ersetzung anderer Mitglieder genutzt werden, die ihre Amtszeit nicht zu Ende führen können.

Derzeit kommen nur drei Mitglieder des Verwaltungsrats aus Organisationen, die die Verbraucher und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten. Die Kommission ruft daher insbesondere Personen zur Bewerbung auf, die aus Organisationen kommen, welche die Verbraucher und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten. Hierzu ist anzumerken, dass derzeit ein Mitglied aus einer Organisation kommt, die Verbraucherinteressen vertritt, und zwei Mitglieder aus Organisationen kommen, die andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten.

Verlangte Qualifikationen

Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen auf den Gebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, über die für die Leitung der Behörde erforderlichen Fachkenntnisse und kollektiv über Erfahrungen verfügen, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

1.

wissenschaftliche Beratung und Unterstützung, so dass der Bedarf der Europäischen Union im Hinblick auf ihre Rechtsetzung und Politik sowie ihre Arbeit im öffentlichen Interesse erfüllt wird;

2.

Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und ordnungsgemäßen Verwaltung (einschließlich Humanressourcen, wirtschaftlicher und finanzieller Aspekte);

3.

Arbeit nach den Leitprinzipien der Integrität, Unabhängigkeit und Transparenz, nach ethischen Grundsätzen und hoher wissenschaftlicher Qualität unter Wahrung der unverzichtbaren Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Zuverlässigkeit gegenüber den Stakeholdern;

4.

wirksame Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit über die wissenschaftliche Arbeit der Behörde;

5.

Förderung der erforderlichen Abstimmung zwischen Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation.

Die Bewerber müssen nachweisen können, dass sie einen effektiven Beitrag zu einem oder mehreren der vorgenannten Sachgebiete leisten können. Herausragende Leistungen in einem bestimmten Bereich werden berücksichtigt, um eine ausgewogene Gesamtkompetenz des Gremiums zu gewährleisten. Die Bewerber müssen mindestens 15 Jahre lang auf einem oder mehreren dieser Sachgebiete tätig gewesen sein, davon mindestens 5 Jahre in leitender Stellung. Die Bewerber müssen über eine mindestens fünfjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Lebens- und Futtermittelsicherheit oder auf anderen, mit der Aufgabenstellung der Behörde zusammenhängenden Gebieten verfügen, insbesondere im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes, des Umweltschutzes (5), der Pflanzengesundheit und der Ernährung. Die Bewerber müssen anhand ihrer Erfahrung nachweisen, dass sie in einem mehrsprachigen, multikulturellen und multidisziplinären Umfeld arbeiten können. Die Bewerber werden auf der Grundlage einer vergleichenden Prüfung ihrer Eignung anhand der oben genannten Kriterien ausgewählt und zwar so, dass die größtmögliche geografische Streuung in der Union gewährleistet ist.

Unabhängigkeit, Verpflichtungserklärung und Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden „ad personam“ ernannt. Sie müssen eine Erklärung abgeben, mit der sie sich verpflichten, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Ferner müssen sie eine Erklärung über etwaige Interessenkonflikte abgeben, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Die Unabhängigkeit der Behörde ist von entscheidender Bedeutung. Sie setzt voraus, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats den höchsten Ansprüchen an ethisches Verhalten genügen. Von ihnen wird erwartet, ehrlich, unabhängig, unparteiisch, diskret und uneigennützig zu handeln und jegliche Situation zu vermeiden, die zu einem persönlichen Interessenkonflikt führen könnte. Ferner wird von ihnen erwartet, sich über die Bedeutung ihrer Pflichten und Verantwortungsbereiche im Klaren zu sein, zu berücksichtigen, dass sie ein öffentliches Amt bekleiden, und sich in einer Weise zu verhalten, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Behörde aufrechterhält und fördert.

Daher werden die Bewerber gebeten, einen Vordruck für eine Interessenerklärung auszufüllen und zu bestätigen, dass sie bereit sind, sich zu verpflichten, unabhängig von jeglichen äußeren Einflüssen zu handeln, eine jährliche schriftliche Interessenerklärung abzugeben und auf jeder Sitzung des Verwaltungsrates alle Interessen anzugeben, die in Bezug auf die Tagesordnungspunkte als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen

Von den Mitgliedern wird hinsichtlich der Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen größtes Engagement erwartet. Sie werden gebeten, im Bewerbungsformular zu bestätigen, dass sie für eine aktive Mitwirkung im Verwaltungsrat zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsrat dürfte voraussichtlich vier bis sechs Mal pro Jahr zusammentreten. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten keine Vergütung, ihnen werden jedoch die normalen Reise- und Aufenthaltskosten erstattet. Ferner wird ihnen gemäß Artikel 12 der Geschäftsordnung des EFSA-Verwaltungsrats für jeden Sitzungstag eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Demnach erhalten alle Mitglieder des Verwaltungsrats, außer Vertreter der Kommission und Mitarbeiter einer einzelstaatlichen Behörde oder Einrichtung, ein Tagegeld von 385 EUR pro Verwaltungsratssitzung, an der sie teilnehmen.

Mitglieder des Verwaltungsrats, die aus Organisationen kommen, welche die Verbraucher oder andere, mit der Lebensmittelkette verbundene Interessen vertreten

Die Bewerber werden gebeten, in ihrer Bewerbung anzugeben und zu begründen, ob sie als eines der vier Verwaltungsratsmitglieder betrachtet werden wollen, die aus Organisationen kommen, welche die Verbraucher oder andere mit der Lebensmittelkette verbundene Interessen vertreten. Die Begründung sollte genaue Angaben zu ihrer Arbeit in Organisationen enthalten, die die Verbraucher oder andere, mit der Lebensmittelkette verbundene Interessen vertreten.

Ernennung und Mandat

Mit Ausnahme des Vertreters der Kommission, der von dieser benannt wird, werden die Mitglieder des Verwaltungsrats vom Rat im Benehmen mit dem Europäischen Parlament anhand einer Liste ernannt, die von der Kommission auf der Grundlage eines Aufrufs zur Interessenbekundung erstellt wird. Die Amtszeit für die in diesem Aufruf genannte Position läuft bis zum 30. Juni 2014 (Ende der Amtszeit des zurückgetretenen Mitglieds) und kann einmal für eine weitere Amtszeit von 4 Jahren verlängert werden. Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass die Liste der Kommission veröffentlicht wird. Personen, die von der Kommission auf ihre Liste gesetzt, jedoch nicht ernannt worden sind, können in eine Reserveliste aufgenommen werden, auf die zurückgegriffen wird, wenn ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet.

Staatsangehörigkeit

Anhand dieses Aufrufs will die Kommission eine Auswahlliste erstellen; die Ernennung soll so erfolgen, dass nicht nur die höchste fachliche Qualifikation und ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen gewährleistet sind, sondern auch „die größtmögliche geografische Streuung in der EU“ durch ein „System der Rotation zwischen den verschiedenen Herkunftsländern der Mitglieder“ erleichtert wird. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Mitgliedern, deren Amtszeit bis zum 30. Juni 2014 bzw. bis zum 30. Juni 2016 läuft, um Staatsangehörige Belgiens, Dänemarks, Finnlands, Frankreichs, Italiens, Polens, Portugals, Rumäniens, Schwedens, der Slowakei, der Tschechischen Republik, des Vereinigten Königreichs und Zyperns handelt. Bisher sind im Verwaltungsrat noch keine Staatsangehörigen Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens, Luxemburgs und Maltas vertreten.

Dieser Aufruf richtet sich an Angehörige sämtlicher EU-Mitgliedstaaten. Die Bewerber müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

Chancengleichheit

Es wird sorgfältig darauf geachtet, jegliche Diskriminierung zu vermeiden, und weibliche Bewerber werden ausdrücklich zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren aufgerufen.

Bewerbungsverfahren und Bewerbungsschluss

Die Bewerbungen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen; andernfalls werden sie nicht berücksichtigt:

1.

Interessenten müssen das beiliegende Bewerbungsformular und den Vordruck für die Interessenerklärung ausfüllen; beide können auch von der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher heruntergeladen und online ausgefüllt werden. Siehe http://ec.europa.eu/food/efsa/efsa_management_board_en.htm

Das am Bildschirm ausgefüllte Bewerbungsformular und der Vordruck mit der Interessenerklärung sollten danach vom Bewerber ausgedruckt, unterzeichnet und mit Datum versehen werden.

2.

Die Bewerbung muss Folgendes enthalten:

a)

das ausgefüllte Bewerbungsformular (unterzeichnet),

b)

die ausgefüllte Interessenerklärung (unterzeichnet),

c)

einen Lebenslauf von mindestens 1,5 und höchstens 3 Seiten (unterzeichnet).

3.

Das Bewerbungsformular, die Interessenerklärung, der Lebenslauf und sonstige Unterlagen müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein. Gleichwohl ist es wünschenswert aber nicht obligatorisch, eine Zusammenfassung der Erfahrungen sowie weitere einschlägige Informationen auf Englisch vorzulegen, um das Auswahlverfahren zu erleichtern. Alle Bewerbungen werden vertraulich behandelt. Weitere Unterlagen sind ggf. auf Anforderung später einzureichen.

4.

Bewerbungsschluss ist der 21. September 2012.

5.

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen müssen:

a)

entweder per Post oder Kurierdienst bis spätestens 21. September 2012 an folgende Adresse geschickt werden, wobei der Poststempel oder das Datum des Versandscheins als Nachweis für das Versanddatum gilt:

Europäische Kommission

Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher

Referat 03

z. Hd.: Herrn R. VANHOORDE („Application for the EFSA-Management Board“)

Büro: F-101 (Tour) 04/168

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

b)

oder bis spätestens 21. September 2012, 16:00 Uhr, bei folgender Adresse abgegeben werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher

Referat 03

z. Hd.: Herrn R. VANHOORDE („Application for the EFSA-Management Board“)

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1-3

1140 Bruxelles/Brussel (Evere)

BELGIQUE/BELGIË

In diesem Fall gilt als Nachweis der Einreichung die Empfangsbescheinigung mit Datum und Unterschrift des Beamten der zentralen Posteingangsstelle der Kommission, der die Unterlagen entgegengenommen hat. Die Posteingangsstelle ist montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. Samstags, sonntags und an arbeitsfreien Tagen der Kommission ist sie geschlossen.

Bewerbungen, die per E-Mail oder Telefax übermittelt werden, oder solche, die direkt an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit geschickt werden, werden nicht berücksichtigt.

6.

Mit der Einreichung einer Bewerbung erklären sich die Bewerber mit den in diesem Aufruf sowie in den diesbezüglichen Dokumenten beschriebenen Verfahren und Bedingungen einverstanden. Die Bewerber können sich in ihrer Bewerbung keinesfalls auf früher eingereichte Unterlagen berufen (Fotokopien früherer Bewerbungen beispielsweise werden nicht berücksichtigt). Jegliche Abgabe falscher Erklärungen bei der Mitteilung verlangter Auskünfte kann den Ausschluss aus dem vorliegenden Aufruf nach sich ziehen.

7.

Alle Bewerber, die sich auf diesen Aufruf zur Interessenbekundung hin bewerben, werden über das Ergebnis des Auswahlverfahrens unterrichtet.

Schutz personenbezogener Daten

Die Kommission gewährleistet, dass bei der Behandlung der personenbezogenen Daten der Bewerber die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) eingehalten wird, insbesondere was die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten betrifft. Nähere Informationen über Umfang, Zweck und Art der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten im Zusammenhang mit diesem Aufruf sind der speziellen Datenschutzerklärung zu entnehmen, die auf der Website des Aufrufs unter folgender Adresse veröffentlicht ist: http://ec.europa.eu/food/efsa/efsa_management_board_en.htm

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(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 13.

(3)  ABl. C 171 vom 30.6.2010, S. 3.

(4)  ABl. C 192 vom 30.6.2012, S. 1.

(5)  Ökologie, Schutz der Artenvielfalt.