ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.228.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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EMPFEHLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2012/C 228/01 |
Empfehlung der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Anwendung von Leistungsplänen und -zielen gemäß den nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission beschlossenen EU-weit geltenden Leistungszielen und zur Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2012/C 228/02 |
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Europäische Kommission |
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2012/C 228/03 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2012/C 228/04 |
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2012/C 228/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Parlament |
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2012/C 228/06 |
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Europäische Kommission |
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2012/C 228/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
EMPFEHLUNGEN
Europäische Kommission
31.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/1 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2012
zur Anwendung von Leistungsplänen und -zielen gemäß den nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission beschlossenen EU-weit geltenden Leistungszielen und zur Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 228/01
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission sieht vor, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne aufstellen, in denen auch verbindliche nationale bzw. für funktionale Luftraumblöcke geltende Ziele festgelegt werden. Sie sieht außerdem vor, dass die Kommission prüft, ob die nationalen oder für funktionale Luftraumblöcke geltenden Ziele mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen, die durch den Beschluss 2011/121/EU der Kommission vom 21. Februar 2011 (2) für den ersten Bezugszeitraum (2012 bis 2014) festgelegt wurden, im Einklang stehen und zu ihrer Erreichung angemessen beitragen. |
(2) |
Am 29. Juli 2010 benannte die Kommission nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission ein Leistungsüberprüfungsgremium, das sie bei der Anwendung des Leistungssystems unterstützt. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission ihre nationalen Pläne bis zum 5. Juli 2011, wobei Belgien und Luxemburg einen gemeinsamen Plan vorlegten. Dänemark und Schweden legten der Kommission einen Plan auf Ebene ihres funktionalen Luftraumblocks (dänisch-schwedischer FAB) vor. Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande übermittelten der Kommission einen Plan auf Ebene ihres funktionalen Luftraumblocks FABEC. |
(4) |
Am 23. November 2011 hat die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission ihre Empfehlung K(2011) 8329 endg. zur Änderung der Ziele in Leistungsplänen angenommen. |
(5) |
Bis 1. Februar 2012 haben mit Ausnahme Zyperns alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission die Annahme der geänderten Leistungspläne und -ziele notifiziert. Zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Empfehlung hat Zypern der Kommission noch nicht mitgeteilt, dass es einen geänderten Leistungsplan und entsprechende Leistungsziele angenommen hat. |
(6) |
Mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums hat die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission die geänderten nationalen oder für die funktionalen Luftraumblöcke geltenden Leistungspläne und -ziele einer Bewertung unterzogen. |
(7) |
Die Kommission stellte aufgrund dieser Bewertung fest, dass die in den nationalen oder für die funktionalen Luftraumblöcke geltenden Leistungsplänen enthaltenen Ziele mit den für die gesamte EU geltenden Zielen vereinbar sind und angemessen zu ihrer Verwirklichung beitragen. Die Mitgliedstaaten wurden darüber gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission unterrichtet. |
(8) |
Anhand der allgemeinen Bewertung konnte die Kommission zwar die Vereinbarkeit mit und den angemessenen Beitrag zu den für die gesamte Europäische Union geltenden Zielen feststellen, allerdings zeigte sich auch, dass die individuellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. In einigen Fällen stellte die Kommission fest, dass einzelne Mitgliedstaaten ihre Leistungsziele noch weiter hätten verbessern können. |
(9) |
Auf der Grundlage der Bewertung der Kommission bezieht sich die vorliegende Empfehlung auf die Anwendung von Leistungsplänen und -zielen in Übereinstimmung mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen sowie auf die Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums. Zu diesem Zweck wird die Kommission bei der Bewertung der Leistungspläne und -ziele für den zweiten Bezugszeitraum den Ergebnissen des ersten Bezugszeitraums Rechnung tragen. |
(10) |
Die Kommission hat die von der vorliegenden Empfehlung betroffenen Mitgliedstaaten konsultiert — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
1. |
Ziel dieser Empfehlung ist es, die Anwendung von Leistungsplänen und -zielen im Einklang mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen sicherzustellen, die durch den Beschluss 2011/121/EU der Kommission für den ersten Bezugszeitraum, d. h. für die Jahre 2012 bis 2014, festgelegt wurden. Darüber hinaus soll bei der Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums den Ergebnissen des ersten Bezugszeitraums angemessen Rechnung getragen werden. |
2. |
Ausgehend von den Empfehlungen der Bewertungsberichte des Leistungsüberprüfungsgremiums und unter gebührender Berücksichtigung der gemeinsamen Fortschritte der an dem Leistungssystems beteiligten Mitgliedstaaten gelangt die Kommission zu folgender Auffassung:
|
3. |
Im Hinblick auf die Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums vertritt die Kommission folgende Auffassung:
|
4. |
Die Kommission beabsichtigt, gemeinsam mit dem Leistungsüberprüfungsgremium die Umsetzung dieser Empfehlung und anderer im Bewertungsbericht des Gremiums enthaltener Empfehlungen durch bilaterale und/oder multilaterale Kontakte mit den Mitgliedstaaten zu überwachen. |
5. |
Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung nach Artikel 17 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission, die Umsetzung der Leistungspläne fortlaufend zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten. |
6. |
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. |
Brüssel, den 26. Juli 2012
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.
(2) ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 16.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
31.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 16. Juli 2012
zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung
2012/C 228/02
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Anbetracht der dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten für deren Vertreter sowie von der Kommission für die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vorgelegten Kandidatenlisten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 14. September 2009 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2009 bis zum 17. September 2012 ernannt. |
(2) |
Die Mitglieder des Verwaltungsrates dieses Zentrums sind für einen Zeitraum von drei Jahren zu ernennen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung werden für die Zeit vom 18. September 2012 bis zum 17. September 2015 ernannt:
I. VERTRETER DER REGIERUNGEN
Belgien (Rotationssystem) |
Flämische Gemeinschaft — Frau Micheline SCHEYS Französische Gemeinschaft — Frau Isabelle VOITURIER |
Bulgarien |
Frau Emilia VALCHOVSKA |
Tschechische Republik |
Herr Jakub STÁREK |
Dänemark |
Herr Lars MORTENSEN |
Deutschland |
Herr Peter THIELE |
Estland |
Herr Kalle TOOM |
Griechenland |
|
Spanien |
D. Jesús BARROSO BARRERO |
Frankreich |
Herr Jean-Marc HUART |
Irland |
Herr John MC GRATH |
Italien |
Frau Lucia SCARPITTI |
Zypern |
Herr George PAPAGEORGIOU |
Lettland |
Herr Janis GAIGALS |
Litauen |
Frau Aleksandra SOKOLOVA |
Luxemburg |
Herr Antonio DE CAROLIS |
Ungarn |
Herr László ODROBINA |
Malta |
Herr James J. CALLEJA |
Niederlande |
Herr Peter van IJSSELMUIDEN |
Österreich |
Herr Reinhard NÖBAUER |
Polen |
Herr Piotr BARTOSIAK |
Portugal |
Frau Isilda FERNANDES |
Rumänien |
Frau Gabriela CIOBANU |
Slowenien |
Herr Anton SIMONIČ |
Slowakei |
Herr Juraj VANTUCH |
Finnland |
Frau Tarja RIIHIMÄKI |
Schweden |
Frau Carina LINDEN |
Vereinigtes Königreich |
Frau Marilyn EAST |
II. VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE
Belgien |
Herr Jef MAES |
Bulgarien |
|
Tschechische Republik |
Herr Petr PEČENKA |
Dänemark |
Herr Erik SCHMIDT |
Deutschland |
Herr Hermann NEHLS |
Estland |
Frau Kaja TOOMSALU |
Griechenland |
|
Spanien |
Herr Fernando PUIG-SAMPER |
Frankreich |
Frau Laurence MARTIN |
Irland |
Herr Frank VAUGHAN |
Italien |
Herr Bruno VITALI |
Zypern |
Herr Nicos NICOLAOU |
Lettland |
Frau Ruta PORNIECE |
Litauen |
Frau Tatjana BABRAUSKIENE |
Luxemburg |
Frau Danièle NIELES |
Ungarn |
|
Malta |
Herr Kevin BONELLO |
Niederlande |
Herr Hubertus (Bert) Van der SPEK |
Österreich |
Herr Alexander PRISCHL |
Polen |
|
Portugal |
Herr Antonio Louis CORREIA |
Rumänien |
Herr Gheorghe SIMION |
Slowenien |
Herr Anton ROZMAN |
Slowakei |
Herr Alexander KURTANSKÝ |
Finnland |
Herr Kirsi RASINAHO |
Schweden |
Herr German BENDER |
Vereinigtes Königreich |
Herr Iain MURRAY |
III. VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE
Belgien |
Herr Jan DELFOSSE |
Bulgarien |
Frau Daniela SIMIDCHIEVA |
Tschechische Republik |
Herr Miloš RATHOUSKÝ |
Dänemark |
Herr Henrik BACH MORTENSEN |
Deutschland |
Frau Barbara DORN |
Estland |
Herr Marek SEPP |
Griechenland |
Herr Evangelos BOUMIS |
Spanien |
Herr Juan Carlos TEJEDA HISADO |
Frankreich |
Frau Siham SAIDI |
Irland |
Herr Tony DONOHOE |
Italien |
Herr Claudio GENTILI |
Zypern |
Herr Michael PILIKOS |
Lettland |
Frau Marina SKLARA |
Litauen |
Frau Dovile BASKYTE |
Luxemburg |
Herr Paul KRIER |
Ungarn |
Frau Adrienn BÁLINT |
Malta |
Frau Jeanelle CATANIA |
Niederlande |
Herr G.A.M van der GRIND |
Österreich |
Herr Gerhard RIEMER |
Polen |
Herr Andrzej STEPNIKOWSKI |
Portugal |
|
Rumänien |
|
Slowenien |
Herr Anze HIRSL |
Slowakei |
|
Finnland |
Frau Satu AGREN |
Schweden |
Frau Karin THAPPER |
Vereinigtes Königreich |
Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. ALETRARIS
(1) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.
(2) ABl. C 226 vom 19.9.2009, S. 2.
(3) Wird zu einem späteren Zeipunkt ernannt.
(4) Wird zu einem späteren Zeipunkt ernannt.
(5) Wird zu einem späteren Zeipunkt ernannt.
Europäische Kommission
31.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/7 |
Euro-Wechselkurs (1)
30. Juli 2012
2012/C 228/03
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2246 |
JPY |
Japanischer Yen |
95,78 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4385 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,77985 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,3488 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2010 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,4220 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,258 |
HUF |
Ungarischer Forint |
279,70 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6965 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1207 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5635 |
TRY |
Türkische Lira |
2,2110 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,1668 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,2297 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,4971 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5133 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5268 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 392,94 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,0252 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8123 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5220 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 591,31 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,8593 |
PHP |
Philippinischer Peso |
51,262 |
RUB |
Russischer Rubel |
39,3690 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,673 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,4828 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,2021 |
INR |
Indische Rupie |
68,0690 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
31.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/8 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
2012/C 228/04
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung |
12.6.2012 |
Dauer |
12.6.2012-31.12.2012 |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand oder Bestandsgruppe |
SOL/8AB. |
Art |
Seezunge (Solea solea) |
Gebiet |
VIIIa und VIIIb |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Referenznummer |
— |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
31.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/9 |
Ethylalkoholbilanz EU-27 für das Jahr 2011
(Erstellt am 12. Juli 2012 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 (1))
2012/C 228/05
|
Ethylalkoholbilanz EU-27 für das Jahr 2011 Erstellt am 12. Juli 2012 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 (1) |
Menge in Hektoliter reiner Alkohol (hl r.A.) |
|||
1. |
Anfangsbestand |
— |
|||
|
10 546 083 |
||||
|
— |
||||
2. |
Erzeugung |
— |
|||
|
60 128 422 |
||||
|
— |
||||
3. |
3 520 406 |
||||
|
1 683 207 |
||||
|
— |
||||
|
1 837 198 |
||||
4. |
Gesamtmengen |
74 194 911 |
|||
5. |
Ausfuhren |
955 757 |
|||
6. |
Innergemeinschaftliche Verwendung |
60 362 130 |
|||
|
Landwirtschaftlicher Ursprung |
Nicht landwirtschaftlicher Ursprung |
Insgesamt |
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Lebensmittel |
8 236 213 |
|
|
||
Industrie |
7 513 188 |
|
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||
Kraftstoff (3) |
42 418 436 |
|
|
||
Sonstige |
2 194 293 |
|
|
||
|
Insgesamt |
60 362 130 |
|
|
|
7. |
Endbestand |
— |
|||
|
12 877 024 |
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— |
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Quellen: Mitteilungen der Mitgliedstaaten/Eurostat COMEXT |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (ABl L 346 vom 31.12.2003, S. 19).
(2) Nur Erzeugnisse der KN-Codes 2207 10, 2207 20, 2208 90 91 und 2208 90 99.
(3) Ohne 10 Mio. hl r.A., die unter dem KN-Code 3824 90 97, und 2,2 Mio. hl r.A. von ETBE, die unter dem KN-Code 2909 19 10 eingeführt und für die Herstellung von Kraftstoff verwendet wurden.
Quellen: Mitteilungen der Mitgliedstaaten/Eurostat COMEXT
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Parlament
31.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/10 |
Stellenausschreibung PE/159/S
2012/C 228/06
Das Europäische Parlament veranstaltet folgendes Auswahlverfahren:
PE/159/S — Referatsleiter (AD 9) — Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Slowenien
Zulassungsvoraussetzung für dieses Auswahlverfahren ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein entsprechender Abschluss, bescheinigt durch ein Zeugnis, das in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union amtlich anerkannt wird.
Die Bewerber müssen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Bewerbungen und nach Erwerb des oben angeführten Befähigungsnachweises mindestens zehn Jahre Berufserfahrung mit Bezug zu der Art der Tätigkeit, und davon drei Jahre in Führungspositionen, erworben haben.
Diese Stellenausschreibung wird nur in slowenischer Sprache veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut ist dem Amtsblatt C 228 A in dieser Sprache zu entnehmen.
Europäische Kommission
31.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/11 |
Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
2012/C 228/07
Im Verwaltungsrat der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“ oder „die Behörde“) ist ein Sitz neu zu besetzen. Diese wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1) errichtet. Die Behörde ist in Parma, Italien, angesiedelt.
Ein Mitglied des Verwaltungsrats der Behörde, dessen Amtszeit bis zum 30. Juni 2014 läuft, ist zurückgetreten und muss bis zum Ende der Amtszeit, d. h. bis zum 30. Juni 2014 ersetzt werden.
DIE EUROPÄISCHE BEHÖRDE FÜR LEBENSMITTELSICHERHEIT
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) spielt eine zentrale Rolle für das Risikobewertungssystem der Europäischen Union im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit. Aufgabe der Behörde ist die wissenschaftliche Beratung und Unterstützung für die Rechtsetzung und Politik der Union in allen Bereichen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Lebens- und Futtermittelsicherheit auswirken könnten, sowie in Bezug auf damit eng zusammenhängende Fragen auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie der Pflanzengesundheit. Sie stellt unabhängige Informationen über alle Fragen in diesen Bereichen bereit und macht auf Risiken aufmerksam. Der Auftrag der Behörde umfasst ferner die wissenschaftliche Beratung in vielen Bereichen des Lebens- und Futtermittelrechts und in allen Fällen, in denen das Unionsrecht dies vorschreibt, wie neue Lebensmitteltechnologien, einschließlich GVO. Die Behörde ist weithin anerkannt und wird aufgrund ihrer Unabhängigkeit, der wissenschaftlichen Qualität ihrer Stellungnahmen und der von ihr verbreiteten Informationen, der Transparenz ihrer Verfahren und der zügigen Erledigung ihrer Aufgaben von allen Betroffenen als kompetente Anlaufstelle akzeptiert. Die Behörde verfügt nicht nur über eigenes Fachpersonal, sondern wird auch von Netzwerken einschlägiger Organisationen in der EU unterstützt.
Rechtlicher Hintergrund
In Artikel 25 der oben genannten Verordnung heißt es: „Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt so, dass die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen und im Einklang damit die größtmögliche geografische Streuung in der Union gewährleistet sind.“ Und weiter: „Vier der Mitglieder kommen aus dem Kreis der Organisationen, die die Verbraucherschaft und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten.“
Ferner heißt es in Erwägungsgrund 40 der oben genannten Verordnung: „Auch die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ist unverzichtbar.“ und in Erwägungsgrund 41: „Daher sollte die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats so erfolgen, dass die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen, beispielsweise in den Bereichen Management und öffentliche Verwaltung, und die größtmögliche geografische Streuung in der Union gewährleistet sind. Dies sollte durch ein System der Rotation zwischen den verschiedenen Herkunftsländern der Mitglieder des Verwaltungsrates erleichtert werden, wobei kein Posten Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten sein darf.“
Rolle und Arbeitsweise des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
— |
Er hat die Arbeit der Behörde allgemein zu überwachen und damit zu gewährleisten, dass diese ihren Auftrag und die ihr übertragenen Aufgaben ihrem Mandat entsprechend im Geiste der Unabhängigkeit und der Transparenz erfüllt. |
— |
Er ernennt den Geschäftsführenden Direktor auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Kandidatenliste und beschließt gegebenenfalls über dessen Entlassung. |
— |
Er bestellt die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien, die für die Ausarbeitung der wissenschaftlichen Stellungnahmen der Behörde zuständig sind. |
— |
Er nimmt die jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme der Behörde und den Gesamtbericht über die Tätigkeit der Behörde im abgelaufenen Jahr an. |
— |
Er verabschiedet die Geschäfts- und die Haushaltsordnung der Behörde. |
Der Verwaltungsrat stützt sich bei seinen Arbeiten auf formelle Sitzungen, öffentliche Sitzungen und Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit, informelle Kontakte zwischen den Mitgliedern und Schriftverkehr. Die Arbeitssprache für die Unterlagen, den Schriftverkehr und die informellen Sitzungen der EFSA ist Englisch. Für die formellen Sitzungen werden Dolmetschdienste entsprechend dem Bedarf der Mitglieder bereitgestellt. Der Verwaltungsrat tritt vier bis sechs Mal jährlich zusammen, zumeist in Parma.
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (2) setzt sich der Verwaltungsrat aus 14 Mitgliedern, die vom Rat im Benehmen mit dem Europäischen Parlament ernannt werden, sowie einem Vertreter der Kommission zusammen. Vier der Mitglieder sollen aus Organisationen kommen, die die Verbraucher und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten. Für 7 Mitglieder des derzeitigen Verwaltungsrats endet die Amtszeit gemäß dem Beschluss 2010/C 171/05 des Rates (3) am 30. Juni 2014. Für die sieben anderen Mitglieder endet die Amtszeit gemäß dem Beschluss des Rates 2012/C 192/01 (4) am 30. Juni 2016.
Informationen über die derzeitigen Verwaltungsratsmitglieder sind auf der Website der EFSA zu finden unter: http://www.efsa.europa.eu/en/mb/mbmembers.htm
Dieser Aufruf betrifft die Ersetzung eines Mitglieds des EFSA-Verwaltungsrats, das zurückgetreten ist; die Amtszeit endet am 30. Juni 2014. Er kann auch zur Ersetzung anderer Mitglieder genutzt werden, die ihre Amtszeit nicht zu Ende führen können.
Derzeit kommen nur drei Mitglieder des Verwaltungsrats aus Organisationen, die die Verbraucher und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten. Die Kommission ruft daher insbesondere Personen zur Bewerbung auf, die aus Organisationen kommen, welche die Verbraucher und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten. Hierzu ist anzumerken, dass derzeit ein Mitglied aus einer Organisation kommt, die Verbraucherinteressen vertritt, und zwei Mitglieder aus Organisationen kommen, die andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten.
Verlangte Qualifikationen
Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen auf den Gebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, über die für die Leitung der Behörde erforderlichen Fachkenntnisse und kollektiv über Erfahrungen verfügen, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
1. |
wissenschaftliche Beratung und Unterstützung, so dass der Bedarf der Europäischen Union im Hinblick auf ihre Rechtsetzung und Politik sowie ihre Arbeit im öffentlichen Interesse erfüllt wird; |
2. |
Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und ordnungsgemäßen Verwaltung (einschließlich Humanressourcen, wirtschaftlicher und finanzieller Aspekte); |
3. |
Arbeit nach den Leitprinzipien der Integrität, Unabhängigkeit und Transparenz, nach ethischen Grundsätzen und hoher wissenschaftlicher Qualität unter Wahrung der unverzichtbaren Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Zuverlässigkeit gegenüber den Stakeholdern; |
4. |
wirksame Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit über die wissenschaftliche Arbeit der Behörde; |
5. |
Förderung der erforderlichen Abstimmung zwischen Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation. |
Die Bewerber müssen nachweisen können, dass sie einen effektiven Beitrag zu einem oder mehreren der vorgenannten Sachgebiete leisten können. Herausragende Leistungen in einem bestimmten Bereich werden berücksichtigt, um eine ausgewogene Gesamtkompetenz des Gremiums zu gewährleisten. Die Bewerber müssen mindestens 15 Jahre lang auf einem oder mehreren dieser Sachgebiete tätig gewesen sein, davon mindestens 5 Jahre in leitender Stellung. Die Bewerber müssen über eine mindestens fünfjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Lebens- und Futtermittelsicherheit oder auf anderen, mit der Aufgabenstellung der Behörde zusammenhängenden Gebieten verfügen, insbesondere im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes, des Umweltschutzes (5), der Pflanzengesundheit und der Ernährung. Die Bewerber müssen anhand ihrer Erfahrung nachweisen, dass sie in einem mehrsprachigen, multikulturellen und multidisziplinären Umfeld arbeiten können. Die Bewerber werden auf der Grundlage einer vergleichenden Prüfung ihrer Eignung anhand der oben genannten Kriterien ausgewählt und zwar so, dass die größtmögliche geografische Streuung in der Union gewährleistet ist.
Unabhängigkeit, Verpflichtungserklärung und Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden „ad personam“ ernannt. Sie müssen eine Erklärung abgeben, mit der sie sich verpflichten, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Ferner müssen sie eine Erklärung über etwaige Interessenkonflikte abgeben, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.
Die Unabhängigkeit der Behörde ist von entscheidender Bedeutung. Sie setzt voraus, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats den höchsten Ansprüchen an ethisches Verhalten genügen. Von ihnen wird erwartet, ehrlich, unabhängig, unparteiisch, diskret und uneigennützig zu handeln und jegliche Situation zu vermeiden, die zu einem persönlichen Interessenkonflikt führen könnte. Ferner wird von ihnen erwartet, sich über die Bedeutung ihrer Pflichten und Verantwortungsbereiche im Klaren zu sein, zu berücksichtigen, dass sie ein öffentliches Amt bekleiden, und sich in einer Weise zu verhalten, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Behörde aufrechterhält und fördert.
Daher werden die Bewerber gebeten, einen Vordruck für eine Interessenerklärung auszufüllen und zu bestätigen, dass sie bereit sind, sich zu verpflichten, unabhängig von jeglichen äußeren Einflüssen zu handeln, eine jährliche schriftliche Interessenerklärung abzugeben und auf jeder Sitzung des Verwaltungsrates alle Interessen anzugeben, die in Bezug auf die Tagesordnungspunkte als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.
Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen
Von den Mitgliedern wird hinsichtlich der Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen größtes Engagement erwartet. Sie werden gebeten, im Bewerbungsformular zu bestätigen, dass sie für eine aktive Mitwirkung im Verwaltungsrat zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsrat dürfte voraussichtlich vier bis sechs Mal pro Jahr zusammentreten. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten keine Vergütung, ihnen werden jedoch die normalen Reise- und Aufenthaltskosten erstattet. Ferner wird ihnen gemäß Artikel 12 der Geschäftsordnung des EFSA-Verwaltungsrats für jeden Sitzungstag eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Demnach erhalten alle Mitglieder des Verwaltungsrats, außer Vertreter der Kommission und Mitarbeiter einer einzelstaatlichen Behörde oder Einrichtung, ein Tagegeld von 385 EUR pro Verwaltungsratssitzung, an der sie teilnehmen.
Mitglieder des Verwaltungsrats, die aus Organisationen kommen, welche die Verbraucher oder andere, mit der Lebensmittelkette verbundene Interessen vertreten
Die Bewerber werden gebeten, in ihrer Bewerbung anzugeben und zu begründen, ob sie als eines der vier Verwaltungsratsmitglieder betrachtet werden wollen, die aus Organisationen kommen, welche die Verbraucher oder andere mit der Lebensmittelkette verbundene Interessen vertreten. Die Begründung sollte genaue Angaben zu ihrer Arbeit in Organisationen enthalten, die die Verbraucher oder andere, mit der Lebensmittelkette verbundene Interessen vertreten.
Ernennung und Mandat
Mit Ausnahme des Vertreters der Kommission, der von dieser benannt wird, werden die Mitglieder des Verwaltungsrats vom Rat im Benehmen mit dem Europäischen Parlament anhand einer Liste ernannt, die von der Kommission auf der Grundlage eines Aufrufs zur Interessenbekundung erstellt wird. Die Amtszeit für die in diesem Aufruf genannte Position läuft bis zum 30. Juni 2014 (Ende der Amtszeit des zurückgetretenen Mitglieds) und kann einmal für eine weitere Amtszeit von 4 Jahren verlängert werden. Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass die Liste der Kommission veröffentlicht wird. Personen, die von der Kommission auf ihre Liste gesetzt, jedoch nicht ernannt worden sind, können in eine Reserveliste aufgenommen werden, auf die zurückgegriffen wird, wenn ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet.
Staatsangehörigkeit
Anhand dieses Aufrufs will die Kommission eine Auswahlliste erstellen; die Ernennung soll so erfolgen, dass nicht nur die höchste fachliche Qualifikation und ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen gewährleistet sind, sondern auch „die größtmögliche geografische Streuung in der EU“ durch ein „System der Rotation zwischen den verschiedenen Herkunftsländern der Mitglieder“ erleichtert wird. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Mitgliedern, deren Amtszeit bis zum 30. Juni 2014 bzw. bis zum 30. Juni 2016 läuft, um Staatsangehörige Belgiens, Dänemarks, Finnlands, Frankreichs, Italiens, Polens, Portugals, Rumäniens, Schwedens, der Slowakei, der Tschechischen Republik, des Vereinigten Königreichs und Zyperns handelt. Bisher sind im Verwaltungsrat noch keine Staatsangehörigen Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens, Luxemburgs und Maltas vertreten.
Dieser Aufruf richtet sich an Angehörige sämtlicher EU-Mitgliedstaaten. Die Bewerber müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.
Chancengleichheit
Es wird sorgfältig darauf geachtet, jegliche Diskriminierung zu vermeiden, und weibliche Bewerber werden ausdrücklich zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren aufgerufen.
Bewerbungsverfahren und Bewerbungsschluss
Die Bewerbungen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen; andernfalls werden sie nicht berücksichtigt:
1. |
Interessenten müssen das beiliegende Bewerbungsformular und den Vordruck für die Interessenerklärung ausfüllen; beide können auch von der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher heruntergeladen und online ausgefüllt werden. Siehe http://ec.europa.eu/food/efsa/efsa_management_board_en.htm Das am Bildschirm ausgefüllte Bewerbungsformular und der Vordruck mit der Interessenerklärung sollten danach vom Bewerber ausgedruckt, unterzeichnet und mit Datum versehen werden. |
2. |
Die Bewerbung muss Folgendes enthalten:
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3. |
Das Bewerbungsformular, die Interessenerklärung, der Lebenslauf und sonstige Unterlagen müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein. Gleichwohl ist es wünschenswert aber nicht obligatorisch, eine Zusammenfassung der Erfahrungen sowie weitere einschlägige Informationen auf Englisch vorzulegen, um das Auswahlverfahren zu erleichtern. Alle Bewerbungen werden vertraulich behandelt. Weitere Unterlagen sind ggf. auf Anforderung später einzureichen. |
4. |
Bewerbungsschluss ist der 21. September 2012. |
5. |
Die vollständigen Bewerbungsunterlagen müssen:
In diesem Fall gilt als Nachweis der Einreichung die Empfangsbescheinigung mit Datum und Unterschrift des Beamten der zentralen Posteingangsstelle der Kommission, der die Unterlagen entgegengenommen hat. Die Posteingangsstelle ist montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. Samstags, sonntags und an arbeitsfreien Tagen der Kommission ist sie geschlossen. Bewerbungen, die per E-Mail oder Telefax übermittelt werden, oder solche, die direkt an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit geschickt werden, werden nicht berücksichtigt. |
6. |
Mit der Einreichung einer Bewerbung erklären sich die Bewerber mit den in diesem Aufruf sowie in den diesbezüglichen Dokumenten beschriebenen Verfahren und Bedingungen einverstanden. Die Bewerber können sich in ihrer Bewerbung keinesfalls auf früher eingereichte Unterlagen berufen (Fotokopien früherer Bewerbungen beispielsweise werden nicht berücksichtigt). Jegliche Abgabe falscher Erklärungen bei der Mitteilung verlangter Auskünfte kann den Ausschluss aus dem vorliegenden Aufruf nach sich ziehen. |
7. |
Alle Bewerber, die sich auf diesen Aufruf zur Interessenbekundung hin bewerben, werden über das Ergebnis des Auswahlverfahrens unterrichtet. |
Schutz personenbezogener Daten
Die Kommission gewährleistet, dass bei der Behandlung der personenbezogenen Daten der Bewerber die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) eingehalten wird, insbesondere was die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten betrifft. Nähere Informationen über Umfang, Zweck und Art der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten im Zusammenhang mit diesem Aufruf sind der speziellen Datenschutzerklärung zu entnehmen, die auf der Website des Aufrufs unter folgender Adresse veröffentlicht ist: http://ec.europa.eu/food/efsa/efsa_management_board_en.htm
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 13.
(3) ABl. C 171 vom 30.6.2010, S. 3.
(4) ABl. C 192 vom 30.6.2012, S. 1.
(5) Ökologie, Schutz der Artenvielfalt.