ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.217.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2012/C 217/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2012/C 217/02 |
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2012/C 217/03 |
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2012/C 217/04 |
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2012/C 217/26 |
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2012/C 217/28 |
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2012/C 217/29 |
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2012/C 217/30 |
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2012/C 217/31 |
Rechtssache C-286/12: Klage, eingereicht am 7. Juni 2012 — Europäische Kommission/Ungarn |
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Gericht |
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2012/C 217/32 |
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2012/C 217/33 |
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2012/C 217/35 |
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2012/C 217/36 |
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2012/C 217/37 |
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2012/C 217/38 |
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2012/C 217/39 |
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2012/C 217/40 |
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2012/C 217/41 |
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2012/C 217/42 |
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2012/C 217/43 |
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2012/C 217/44 |
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2012/C 217/45 |
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2012/C 217/46 |
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2012/C 217/47 |
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2012/C 217/48 |
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2012/C 217/49 |
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2012/C 217/50 |
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2012/C 217/51 |
Rechtssache T-202/12: Klage, eingereicht am 16. Mai 2012 — Al Assad/Rat |
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2012/C 217/52 |
Rechtssache T-203/12: Klage, eingereicht am 16. Mai 2012 — Alchaar/Rat |
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2012/C 217/53 |
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2012/C 217/54 |
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2012/C 217/55 |
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2012/C 217/56 |
Rechtssache T-221/12: Klage, eingereicht am 25. Mai 2012 — Sunrider/HABM — Nannerl (SUN FRESH) |
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2012/C 217/57 |
Rechtssache T-240/12: Klage, eingereicht am 4. Juni 2012 — Eni/Kommission |
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2012/C 217/58 |
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2012/C 217/59 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2012 — Unister/HABM (fluege.de) (Affaire T-244/12) |
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2012/C 217/60 |
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2012/C 217/61 |
Rechtssache T-431/11: Beschluss des Gerichts vom 5. Juni 2012 — Iberdrola/Kommission |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2012/C 217/62 |
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2012/C 217/63 |
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2012/C 217/64 |
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2012/C 217/65 |
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2012/C 217/66 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/1 |
2012/C 217/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juni 2012 — Europäische Kommission/Èlectricité de France (EDF), République francaise
(Rechtssache C-124/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerschuldenerlass - Befreiung von der Körperschaftsteuer - Erhöhung des Gesellschaftskapitals - Verhalten des Staates wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber - Kriterien für die Unterscheidung, ob der Staat als Anteilseigner in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt - Bestimmung des privaten Referenzkapitalgebers - Grundsatz der Gleichbehandlung - Beweislast)
2012/C 217/02
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier, B. Stromsky und D. Grespan)
Andere Verfahrensbeteiligte: Èlectricité de France (EDF) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Debroux), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. Gstalter), Iberdrola SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado und É. Barbier de La Serre)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: EFTA-Überwachungsbehörde (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und B. Alterskjær)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2009, mit dem die Art. 3 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über Beihilfemaßnahmen zugunsten der EDF und des Sektors der Strom- und Gaswirtschaft (C 68/2002, N 504/2003 und C 25/2003) für nichtig erklärt wurden — Beihilfe, die bei einer Rekapitalisierung des Unternehmens in Form einer selektiven Steuerbefreiung im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung gewährt wurde — Auftreten des Staates als umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber — Kriterien für die Unterscheidung, ob der Staat als Anteilsinhaber oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt — Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
3. |
Die EFTA-Überwachungsbehörde, die Französische Republik und die Iberdrola SA tragen ihre eigenen Kosten.@@ |
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Strafverfahren gegen Łukasz Marcin Bonda
(Rechtssache C-489/10) (1)
(Gemeinsame Agrarpolitik - Regelung für die einheitliche Flächenzahlung - Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 - Art. 138 Abs. 1 - Ausschluss von der Gewährung der Beihilfe bei unrichtiger Flächenangabe - Verwaltungs- oder strafrechtlicher Charakter dieser Sanktion - Verbot der Doppelbestrafung - Grundsatz ne bis in idem)
2012/C 217/03
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Łukasz Marcin Bonda
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sąd Najwyższy — Auslegung von Art. 138 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. L 345, S. 1) — Einheitliche Flächenzahlung — Ausschluss von der Gewährung der Beihilfe bei unrichtiger Angabe der Fläche — Verwaltungs- oder strafrechtlicher Charakter dieser Sanktion
Tenor
Art. 138 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen ist dahin auszulegen, dass die in den Unterabs. 2 und 3 dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen, die darin bestehen, einen Betriebsinhaber von der Gewährung der Beihilfe für das Jahr, in dem er falsche Angaben über die beihilfefähige Fläche gemacht hat, auszuschließen und die Beihilfe, auf die er in den drei folgenden Kalenderjahren Anspruch hätte, um einen Betrag zu kürzen, der der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche entspricht, keine strafrechtlichen Sanktionen darstellen.
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Strafverfahren gegen Insinööritoimisto InsTiimi Oy
(Rechtssache C-615/10) (1)
(Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Aufträge im Verteidigungsbereich - Art. 10 - Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG - Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats - Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial - Von einem öffentlichen Auftraggeber eigens für militärische Zwecke beschafftes Produkt - Für dieses Produkt bestehende Möglichkeit einer weitgehend gleichartigen zivilen Nutzanwendung - Zur Durchführung elektromagnetischer Messungen bestimmter Drehtisch („tiltable turntable“) - Keine Ausschreibung nach den in der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen Verfahren)
2012/C 217/04
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Insinööritoimisto InsTiimi Oy
Puolustusvoimat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung von Art. 10 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) und Art. 346 AEUV — Liste von Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die der Rat mit Entscheidung 255/58 vom 15. April 1958 angenommen hat — Geltungsbereich der Richtlinie — Hauptsächlich für militärische Zwecke bestimmte Ausrüstung — Drehtischanlage für elektromagnetische Messungen
Tenor
Art. 10 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann ermächtigt, einen öffentlichen Auftrag, den ein öffentlicher Auftraggeber im Verteidigungsbereich für die Beschaffung eines Gegenstands vergibt, der zwar eigens für militärische Zwecke verwendet werden soll, aber auch weitgehend gleichartige zivile Möglichkeiten der Nutzanwendung bietet, von den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren auszunehmen, wenn dieser Gegenstand aufgrund seiner Eigenschaften — auch infolge substanzieller Veränderungen — als speziell für militärische Zwecke konzipiert und entwickelt angesehen werden kann; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Anton Vinkov/Nachalnik Administrativno-nakazatelna deinost
(Rechtssache C-27/11) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Im nationalen Recht fehlende Anerkennung des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen Entscheidungen über die Festsetzung einer Geldbuße für bestimmte Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften und den Abzug von Führerscheinpunkten - Rein interner Sachverhalt - Unzulässigkeit des Antrags)
2012/C 217/05
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Anton Vinkov
Beklagte: Nachalnik Administrativno-nakazatelna deinost
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Sofia-grad — Auslegung von Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a AEUV und Art. 91 Abs. 1 Buchst. c AEUV sowie des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76, S. 16) — Auslegung der Art. 47, 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Vereinbarkeit nationaler Vorschriften, die das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen infolge verwaltungsrechtlicher Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften verhängte Entscheidungen über Geldstrafen oder Geldbußen von bis zu 50 BGN ausschließen, mit dem Unionsrecht
Tenor
Das vom Administrativen sad Sofia grad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 27. Dezember 2010 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C 27/11) ist unzulässig.
21.7.2012 |
DE |
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C 217/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — VBV — Vorsorgekasse AG/Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
(Rechtssache C-39/11) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Betriebliche Vorsorgekassen - Kapitalanlage - In einem anderen Mitgliedstaat errichtete Kapitalanlagefonds - Zulässigkeit der Anlage in solchen Fonds nur, wenn diese im Inland zum Vertrieb ihrer Anteile zugelassen sind)
2012/C 217/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VBV — Vorsorgekasse AG
Beklagte: Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung der Art. 63 AEUV ff. — Freier Kapitalverkehr — Vorsorgekassen, die zur Finanzierung von Abfertigungen dienende Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern und Selbständigen veranlagen — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Veranlagung nur in Fonds erfolgen darf, die im Inland zum Vertrieb berechtigt sind
Tenor
Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einer Betrieblichen Vorsorgekasse oder der von dieser zur Verwaltung ihrer Mittel eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft die Veranlagung dieser Mittel in Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds, der in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, nur gestattet, wenn dieser Fonds zum Vertrieb seiner Anteile im Inland zugelassen worden ist.
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — M. J. Bakker/Minister van Financiën
(Rechtssache C-106/11) (1)
(Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Arbeitnehmer niederländischer Staatsangehörigkeit, der an Bord von Baggerschiffen, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Union unter niederländischer Flagge fahren, für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber tätig ist - Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats - Zugehörigkeit zum niederländischen System der sozialen Sicherheit)
2012/C 217/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: M. J. Bakker
Beklagter: Minister van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) — Auslegung der Art. 1 Buchst. a, 2 und 13 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Arbeitnehmer niederländischer Staatsangehörigkeit, der an Bord von Baggerschiffen, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union unter niederländischer Flagge fahren, für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber tätig ist — Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt — Kein Anschluss an das niederländische System der sozialen Sicherheit
Tenor
Art. 13 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ist dahin auszulegen, dass er einer gesetzlichen Maßnahme eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine in einer Situation wie derjenigen des Klägers des Ausgangsverfahrens befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats hat, aber nicht in diesem wohnt, auf einem Baggerschiff beschäftigt ist, das unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fährt, und ihre Tätigkeiten außerhalb des Hoheitsgebiets der Europäischen Union verrichtet, vom Anschluss an das System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats ausschließt.
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck — Österreich) — Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft mbH/Betriebsrat Bord der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft mbH
(Rechtssache C-132/11) (1)
(Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Kollektivvertrag - Fehlende Berücksichtigung der bei einer anderen Luftlinie desselben Konzerns erworbenen Berufserfahrung für die Zwecke der Einstufung von Flugbegleitern einer Luftlinie in das Gehaltsschema - Vertragsklausel)
2012/C 217/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Innsbruck
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft mbH
Beklagte: Betriebsrat Bord der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft mbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Innsbruck — Auslegung von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 1 und 3 EUV und Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters — Kollektivvertragliche Regelung, nach der bei der Einstufung von FlugbegleiterInnen in die Verwendungsgruppe nur die bei einer bestimmten Luftlinie erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse berücksichtigt werden, nicht aber die bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworbenen — Unanwendbarkeit einer arbeitsvertraglichen Klausel aufgrund der horizontalen unmittelbaren Wirkung von Grundrechten
Tenor
Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung eines Kollektivvertrags nicht entgegensteht, nach der bei der Einstufung in die kollektivvertraglichen Verwendungsgruppen und damit für die Höhe des Entgelts nur die als Flugbegleiter bei einer bestimmten Luftlinie erworbene Berufserfahrung berücksichtigt wird, nicht aber die inhaltlich identische Erfahrung, die bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworben wurde.
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 3. April 2012 — DMC Beteiligungsgesellschaft mbH gegen Finanzamt Hamburg-Mitte
(Rechtssache C-164/12)
2012/C 217/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DMC Beteiligungsgesellschaft mbH
Beklagter: Finanzamt Hamburg-Mitte
Vorlagefragen
1. |
Ist es mit Art. 43 EG (bzw. Art. 49 AEUV) vereinbar, wenn eine nationale Regelung im Falle der Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft vorsieht, dass das eingebrachte Betriebsvermögen zwingend mit dem Teilwert anzusetzen ist (und damit durch Aufdeckung der stillen Reserven für den Einbringenden ein Veräußerungsgewinn entsteht), sofern das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der dem Einbringenden für die Einbringung gewährten neuen Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist? |
2. |
Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen [ist]: Ist die nationale Regelung mit Art. 43 EG (bzw. Art. 49 AEUV) vereinbar, wenn dem Einbringenden das Recht eingeräumt wird, für die infolge der Aufdeckung der stillen Reserven entstehende Steuer zinsfreie Stundung in dem Sinne beantragen zu können, dass die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in jährlichen Teilbeträgen von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden kann, sofern die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist? |
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Székesfehérvári Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 19. April 2012 — Gábor Fekete/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Középdunántúli Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága
(Rechtssache C-182/12)
2012/C 217/10
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Székesfehérvári Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gábor Fekete
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Középdunántúli Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága
Vorlagefrage
Reicht nach Art. 561 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (1) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Durchführungsverordnung) für einen privaten Gebrauch des Beförderungsmittels die Ermächtigung aus, die der außerhalb des Zollgebiets ansässige Eigentümer des Beförderungsmittels erteilt, oder ist der private Gebrauch des Beförderungsmittels nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses möglich, konkret wenn er (der Eigentümer) dies im Anstellungsvertrag vorsieht?
(1) ABl. L 253, S. 1.
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial de Braga (Portugal), eingereicht am 23. April 2012 — Impacto Azul, Lda/BPSA 9 — Promoção e Desenvolvimento de Investimentos Imobiliários, SA u. a.
(Rechtssache C-186/12)
2012/C 217/11
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial de Braga
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Impacto Azul, Lda
Beklagte: BPSA 9 — Promoção e Desenvolvimento de Investimentos Imobiliários, SA, Bouygues Imobiliária, SGPS, Lda, Bouygues Immobilier SA, Aniceto Fernandes Viegas, Óscar Cabanez Rodriguez
Vorlagefrage
Verstößt es gegen das Gemeinschaftsrecht, konkret Art. 49 AEUV — in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften —, wenn Art. 481 Abs. 2 CSC vorsieht, dass in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen von der Anwendung der in Art. 501 CSC vorgesehenen Regelung ausgenommen sind?
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/6 |
Klage, eingereicht am 25. April 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-193/12)
2012/C 217/12
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Simon und J. Hottiaux)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 und 4 sowie Anhang I der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1) verstoßen hat, dass sie es versäumt hat, mehrere durch Oberflächen- und Grundwasserkörper gekennzeichnete Gebiete, die von einem überhöhten Nitratgehalt und/oder dem Phänomen der Eutrophierung betroffen bzw. bedroht sind, als gefährdete Gebiete auszuweisen; |
— |
der Französische Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission rügt, dass die Beklagte, als sie im Jahr 2007 eine Überprüfung der gefährdeten Gebiete vorgenommen habe, diese Gebiete nicht so vollständig erfasst habe, wie ihr nach Art. 3 Abs. 1 und 4 sowie Anhang I der Richtlinie 91/676 vorgeschrieben sei.
Die Kommission wirft den französischen Behörden insbesondere vor, es versäumt zu haben, zehn zusätzliche gefährdete Gebiete auszuweisen, und keine konkreten Angaben gemacht zu haben, die dieses Versäumnis rechtfertigen könnten.
(1) ABl. L 375, S. 1.
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/7 |
Klage, eingereicht am 26. April 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-197/12)
2012/C 217/13
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und C. Soulay)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie (1), und zwar aus deren Art. 148 Buchst. a, c und d, verstoßen hat, dass sie die Mehrwertsteuerbefreiung der in Art. 262 Ziff. II Nrn. 2, 3, 6 und 7 des Code général des impôts genannten Umsätze, soweit es um Schiffe geht, die im entgeltlichen Passagierverkehr oder zur Ausübung einer Handelstätigkeit eingesetzt werden, nicht vom Erfordernis eines Einsatzes auf hoher See abhängig macht; |
— |
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage macht die Kommission geltend, dass die Mehrwertsteuerbefreiung der in Art. 262 Ziff. II Nrn. 2, 3, 6 und 7 des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch, im Folgenden: CGI) genannten Umsätze, soweit es um Schiffe geht, die im entgeltlichen Passagierverkehr oder zur Ausübung einer Handelstätigkeit eingesetzt werden, nicht vom Erfordernis eines Einsatzes auf See abhängig gemacht worden seien. Die genannte Voraussetzung, dass die Schiffe auf hoher See eingesetzt werden müssten, sei zwar auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission an die nationalen Behörden gerichtet habe, in die in Frankreich für die Mehrwertsteuer geltenden Gesetzesbestimmungen eingefügt worden. Der Anpassung von Art. 262 Ziff. II Nr. 2 CGI an die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie sei jedoch durch einen für die Verwaltung verbindlichen Anwendungserlass, der nach der Gesetzesänderung veröffentlicht worden sei und die Voraussetzung eines Einsatzes auf hoher See nicht erwähne, obwohl sie im Gesetz vorgesehen sei, die Wirksamkeit genommen worden.
Nach Ansicht der Kommission vermag keines der von der Beklagten während des Vorverfahrens vorgebrachten Argumente, die sich u. a. auf die enge Auslegung von Art. 148 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie und die übermäßig restriktive Auslegung der Voraussetzung, dass die Schiffe auf hoher See eingesetzt werden müssten, bezogen hätten, die Nichtbeachtung der Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie zu rechtfertigen. Auch Art. 131 der Mehrwertsteuerrichtlinie, auf den sich die französischen Behörden berufen hätten, könne keine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass Steuerbefreiungen eng auszulegen seien.
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
21.7.2012 |
DE |
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C 217/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande) eingereicht am 27. April 2012 — Minister voor Immigratie en Asiel, anderer Verfahrensbeteiligter: X
(Rechtssache C-199/12)
2012/C 217/14
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Minister voor Immigratie en Asiel
anderer Verfahrensbeteiligter: X
Vorlagefragen
1. |
Bilden Ausländer mit einer homosexuellen Ausrichtung eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, im Folgenden: Richtlinie)? |
2. |
Falls Frage 1 zu bejahen ist: Welche homosexuellen Handlungen fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie und kann dies, wenn wegen dieser Handlungen eine Verfolgung stattfindet und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen? Diese Frage umfasst nachfolgende Teilfragen:
|
3. |
Stellt allein schon die Tatsache, dass homosexuelle Handlungen nach dem Offences against the Person Act von 1861 von Sierra Leone unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dar? Falls nein: Unter welchen Umständen ist dies dann der Fall? |
21.7.2012 |
DE |
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C 217/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 27. April 2012 — Minister voor Immigratie en Asiel, anderer Verfahrensbeteiligter: Y
(Rechtssache C-200/12)
2012/C 217/15
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Minister voor Immigratie en Asiel
anderer Verfahrensbeteiligter: Y
Vorlagefragen
1. |
Bilden Ausländer mit einer homosexuellen Ausrichtung eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, im Folgenden: Richtlinie)? |
2. |
Falls Frage 1 zu bejahen ist: Welche homosexuellen Handlungen fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie und kann dies, wenn wegen dieser Handlungen eine Verfolgung stattfindet und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen? Diese Frage umfasst nachfolgende Teilfragen:
|
3. |
Stellt allein schon die Tatsache, dass homosexuelle Handlungen nach dem Penal Code Act von Uganda unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dar? Falls nein: Unter welchen Umständen ist dies dann der Fall? |
21.7.2012 |
DE |
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C 217/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 27. April 2012 — Z, anderer Verfahrensbeteiligter: Minister voor Immigratie en Asiel
(Rechtssache C-201/12)
2012/C 217/16
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Z
Anderer Verfahrensbeteiligter: Minister voor Immigratie en Asiel
Vorlagefragen
1. |
Bilden Ausländer mit einer homosexuellen Ausrichtung eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, im Folgenden: Richtlinie)? |
2. |
Falls Frage 1 zu bejahen ist: Welche homosexuellen Handlungen fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie und kann dies, wenn wegen dieser Handlungen eine Verfolgung stattfindet und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen? Diese Frage umfasst nachfolgende Teilfragen:
|
3. |
Stellt allein schon die Tatsache, dass homosexuelle Handlungen nach dem Code Pénal des Senegal in diskriminierender Art und Weise unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dar? Falls nein: Unter welchen Umständen ist dies dann der Fall? |
21.7.2012 |
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C 217/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. Mai 2012 — Vodafone Omnitel Nv/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Presidenza del Consiglio dei Ministri
(Rechtssache C-228/12)
2012/C 217/17
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vodafone Omnitel Nv
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Presidenza del Consiglio dei Ministri
Vorlagefrage
Sind die für den Sektor geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Richtlinie 2002/20/EG (1), dahin auszulegen, dass sie der dargestellten nationalen Regelung, insbesondere dem Gesetz Nr. 266 von 2005, auch in ihrer konkreten Anwendung im Wege einer Verordnung, entgegenstehen?
(1) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), (ABl. L 108, S. 21).
21.7.2012 |
DE |
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C 217/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. Mai 2012 — Fastweb SpA/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni u. a.
(Rechtssache C-229/12)
2012/C 217/18
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fastweb SpA
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Commissione di garanzia dell’attuazione della legge sullo sciopero nei servizi pubblici essenziali u. a.
Vorlagefrage
Sind die für den Sektor geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Richtlinie 2002/20/EG (1), dahin auszulegen, dass sie der dargestellten nationalen Regelung, insbesondere dem Gesetz Nr. 266 von 2005, auch in ihrer konkreten Anwendung im Wege einer Verordnung, entgegenstehen?
(1) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), (ABl. L 108, S. 21).
21.7.2012 |
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C 217/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. Mai 2012 — WIND Telecomunicazioni SpA/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni u. a.
(Rechtssache C-230/12)
2012/C 217/19
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: WIND Telecomunicazioni SpA
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni u. a.
Vorlagefrage
Sind die für den Sektor geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Richtlinie 2002/20 (1), dahin auszulegen, dass sie der dargestellten nationalen Regelung, insbesondere dem Gesetz Nr. 266 von 2005, auch in ihrer konkreten Anwendung im Wege einer Verordnung, entgegenstehen?
(1) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. L 108, S. 21.
21.7.2012 |
DE |
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C 217/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. Mai 2012 — Vodafone Omnitel Nv/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Presidenza del Consiglio dei Ministri
(Rechtssache C-231/12)
2012/C 217/20
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vodafone Omnitel Nv
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Presidenza del Consiglio dei Ministri
Vorlagefrage
Sind die für den Sektor geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Richtlinie 2002/20 (1), dahin auszulegen, dass sie der dargestellten nationalen Regelung, insbesondere dem Gesetz Nr. 266 von 2005, auch in ihrer konkreten Anwendung im Wege einer Verordnung, entgegenstehen?
(1) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. L 108, S. 21.
21.7.2012 |
DE |
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C 217/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. Mai 2012 — Fastweb SpA/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni u. a.
(Rechtssache C-232/12)
2012/C 217/21
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fastweb SpA
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni u. a.
Vorlagefrage
Sind die für den Sektor geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Richtlinie 2002/20 (1), dahin auszulegen, dass sie der dargestellten nationalen Regelung, insbesondere dem Gesetz Nr. 266 von 2005, auch in ihrer konkreten Anwendung im Wege einer Verordnung, entgegenstehen?
(1) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. L 108, S. 21.
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di La Spezia (Italien), eingereicht am 14. Mai 2012 — Simone Gardella/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
(Rechtssache C-233/12)
2012/C 217/22
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di La Spezia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Simone Gardella
Beklagte: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 20, 45, 48 und 145 bis 147 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung oder einer innerstaatlichen Verwaltungspraxis entgegenstehen, die einem Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats nicht gestattet, die Rentenbeiträge, die ihm im Sozialversicherungssystem seines Staats, in dem er zuvor versichert war, gutgeschrieben worden sind, in das Rentensystem einer zwischenstaatlichen Einrichtung zu übertragen, die im Gebiet eines anderen Staats der Europäischen Union angesiedelt ist, in dem er arbeitet und versichert ist? |
2. |
Muss — auch als Folge aus dem Gesagten — das Recht auf Übertragung der Beiträge ermöglicht werden, wenn kein spezielles Abkommen zwischen dem Herkunftsmitgliedstaat des Arbeitnehmers oder seinem Sozialversicherungsträger auf der einen Seite und der zwischenstaatlichen Einrichtung auf der anderen Seite besteht? |
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. Mai 2012 — Sky Italia Srl/AGCOM
(Rechtssache C-234/12)
2012/C 217/23
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sky Italia Srl
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (AGCOM)
Vorlagefrage
1. |
Sind Art. 4 der Richtlinie 2010/13/EU (1), der Gleichheitsgrundsatz und die Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über den freien Dienstleistungsverkehr, über die Niederlassungsfreiheit und über die Freiheit des Kapitalverkehrs dahin auszulegen, dass sie einer Regelung in Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 177/2005 entgegen stehen, die für die Veranstalter von Bezahlfernsehen eine kürzere Sendezeit für Werbung vorsieht als für die Veranstalter von frei empfangbarem Fernsehen? |
2. |
Stehen Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ausgelegt im Licht von Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, sowie insbesondere der Grundsatz der Informationsvielfalt der Regelung in Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 177/2005 entgegen, die für die Veranstalter von Bezahlfernsehen eine kürzere Sendezeit für Werbung vorsieht als für die Veranstalter von frei empfangbarem Fernsehen und dadurch den Wettbewerb verzerrt und die Begründung bzw. den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt der Fernsehwerbung begünstigt? |
(1) ABl. L 95, S. 1.
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/11 |
Klage, eingereicht am 16. Mai 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-237/12)
2012/C 217/24
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Simon und J. Hottiaux)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 4 sowie den Anhängen II (A.1, A.2, A.3 und A.5) und III (1.1, 1.2, 1.3 und 2) der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1) verstoßen hat, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass alle in den Anhängen II und III der Richtlinie genannten Anforderungen ordnungsgemäß und vollständig erfüllt werden; |
— |
der Französische Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission rügt, dass die Beklagte nicht alle in Art. 5 Abs. 4 sowie in den Anhängen II (A.1, A.2, A.3 und A.5) und III (1.1, 1.2, 1.3 und 2) der Richtlinie 91/676 genannten Anforderungen ordnungsgemäß und vollständig erfüllt habe, und stellt die Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht in folgenden Punkten in Frage:
— |
Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten oder in denen dies verboten ist; |
— |
Fassungsvermögen der Behälter zur Lagerung von Dung; |
— |
Methode zur Berechnung der für eine ausgewogene Düngung auszubringenden Stickstoffmenge; |
— |
Begrenzung des Ausbringens von Dung; |
— |
Regelung für die Ausbringung auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen; |
— |
Regelung für die Ausbringung auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden. |
(1) ABl. L 375, S. 1.
21.7.2012 |
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C 217/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amminstrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 24. Mai 2012 — WIND Telecomunicazioni SpA/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
(Rechtssache C-254/12)
2012/C 217/25
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amminstrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: WIND Telecomunicazioni SpA
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
Vorlagefrage
Sind die für den Sektor geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Richtlinie 2020/20/EG (1), dahin auszulegen, dass sie der dargestellten nationalen Regelung, insbesondere dem Gesetz Nr. 266 von 2005, auch in ihrer konkreten Anwendung im Wege einer Verordnung, entgegenstehen?
(1) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), (ABl. L 108, S. 21).
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 24. Mai 2012 — Telecom Italia SpA/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Presidenza del Consiglio dei Ministri
(Rechtssache C-255/12)
2012/C 217/26
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Telecom Italia SpA
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Presidenza del Consiglio dei Ministri
Vorlagefrage
Sind die Gemeinschaftsvorschriften des Sektors, insbesondere die Vorschriften der Richtlinie 2002/20/EG (1), dahin auszulegen, dass sie der ebenfalls angeführten nationalen Regelung, insbesondere der legge n. 266 del 2005 (Gesetz Nr. 266 aus 2005), auch wie sie im konkreten Fall durch eine Verordnung angewendet wird, entgegenstehen?
(1) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 24. Mai 2012 — Telecom Italia SpA/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Presidenza del Consiglio dei Ministri
(Rechtssache C-256/12)
2012/C 217/27
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Telecom Italia SpA
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Presidenza del Consiglio dei Ministri
Vorlagefrage
Sind die für den Sektor geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Richtlinie 2020/20/EG (1), dahin auszulegen, dass sie der dargestellten nationalen Regelung, insbesondere dem Gesetz Nr. 266 von 2005, auch in ihrer konkreten Anwendung im Wege einer Verordnung, entgegenstehen?
(1) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), (ABl. L 108, S. 21).
21.7.2012 |
DE |
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C 217/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 24. Mai 2012 — Sky Italia Srl/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Commissione di Garanzia dell’Attuazione della Legge sullo Sciopero nei Servizi Pubblici Essenziali
(Rechtssache C-257/12)
2012/C 217/28
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sky Italia Srl
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Commissione di Garanzia dell’Attuazione della Legge sullo Sciopero nei Servizi Pubblici Essenziali
Vorlagefrage
Sind die für den Sektor geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Richtlinie 2020/20/EG (1), dahin auszulegen, dass sie der dargestellten nationalen Regelung, insbesondere dem Gesetz Nr. 266 von 2005, auch in ihrer konkreten Anwendung im Wege einer Verordnung, entgegenstehen?
(1) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), (ABl. L 108, S. 21).
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 24. Mai 2012 — Vodafone Omnitel Nv/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
(Rechtssache C-258/12)
2012/C 217/29
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vodafone Omnitel Nv
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
Vorlagefrage
Sind die Gemeinschaftsvorschriften des Sektors, insbesondere die Vorschriften der Richtlinie 2002/20/EG (1), dahin auszulegen, dass sie der ebenfalls angeführten nationalen Regelung, insbesondere der legge n. 266 del 2005 (Gesetz Nr. 266 aus 2005), auch wie sie im konkreten Fall durch eine Verordnung angewendet wird, entgegenstehen?
(1) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/13 |
Klage, eingereicht am 25. Mai 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-263/12)
2012/C 217/30
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und B. Stromsky)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses der Kommission vom 23. Februar 2011 (K[2011] 1006) und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die nach Art. 1 dieses Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe (C 48/2008 [ex NN 61/08]), die Griechenland der Ellinikos Chrysos AE gewährt hat, zurückzufordern, nicht fristgerecht erlassen oder jedenfalls die Kommission über die Maßnahmen, die sie nach diesem Artikel erlassen hat, nicht hinreichend informiert hat; |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Am 23. Februar 2011 habe die Kommission entschieden, dass die staatliche Beihilfe in Höhe von 15,34 Mio. Euro, die Griechenland unter Verletzung des Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Wege des Verkaufs von Aktiva und Gelände unter ihrem Wert und unter Befreiung von den damit verbundenen Steuern mit dem Ziel der Erhaltung der Beschäftigung und der Umwelt und der Schaffung eines Anreizes für potenzielle Käufer der Kassandra-Minen rechtswidrig zugunsten der Ellinikos Chrysos AE gewährt habe, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei (1). Mit demselben Beschluss habe die Kommission von der Hellenischen Republik die Rückforderung dieser Beihilfe zuzüglich Zinsen von der Begünstigten verlangt. Die Hellenische Republik sei auch verpflichtet worden, die Kommission über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses zu informieren. |
2. |
Die Hellenische Republik habe eine Verlängerung der Zweimonatsfrist für die Übermittlung der Informationen beantragt, die ihr die Kommission nicht gewährt habe, da es dafür keine Rechtfertigung gegeben habe. |
3. |
Trotz der Mahnschreiben vom 19. Mai 2011 und 14. Juli 2011, die die Kommission an die Hellenische Republik gerichtet habe, seien ihr innerhalb der gesetzten Frist keine Informationen über die Maßnahmen zur Durchführung ihres Beschlusses übermittelt worden. |
4. |
Am 8. Mai 2012 hätten die griechischen Behörden die Kommission über ihr Schreiben vom 25. April 2012 in Kenntnis gesetzt, mit dem sie die Ellinikos Chrysos AE aufgefordert hätten, die fraglichen staatlichen Beihilfe binnen 30 Tagen zurückzuzahlen. In diesem Schreiben werde allerdings der Betrag, der zurückgezahlt werden müsse, nicht genannt. Auch wenn die Kommission im genannten Beschluss den Hauptbetrag der staatlichen Beihilfe berechnet habe, hätten die griechischen Behörden — obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären — den Zinsbetrag nicht berechnet und ihn in ihrem Schreiben an das Unternehmen nicht genannt. Auf jeden Fall sei diese erste Reaktion der griechischen Behörden erst 14 Monate nach dem Beschluss der Kommission erfolgt, und seitdem habe die Kommission keine weiteren Informationen über die Rückforderung der streitigen staatlichen Beihilfe erhalten. |
(1) Art. 1 des Beschlusses der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat.
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/14 |
Klage, eingereicht am 7. Juni 2012 — Europäische Kommission/Ungarn
(Rechtssache C-286/12)
2012/C 217/31
Verfahrenssprache: ungarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und K. Talabér-Ritz)
Beklagter: Ungarn
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) verstoßen hat, dass es eine nationale Regelung erlassen hat, wonach das Dienstverhältnis von Richtern, Staatsanwälten und Notaren mit Vollendung des 62. Lebensjahres zwingend endet, was zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Alters führt, die nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und jedenfalls zur Erreichung des verfolgten Ziels weder angemessen noch erforderlich ist. |
— |
Ungarn die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach der ungarischen Regelung zum gesetzlichen Höchstalter von Richtern, Staatsanwälten und Notaren ende deren Dienstverhältnis, mit Erreichen eines bestimmten Alters — derzeit 62 Jahre —, während sie vorher ihr Amt bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiter hätten ausüben können. Die fragliche Regelung sehe vor, dass das Dienstverhältnis von Richtern und Staatsanwälten, die das neue Höchstalter vor dem 1. Januar 2012 erreicht hätten, am 30. Juni 2012 ende und das der Richter und Staatsanwälte, die dieses Alter vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 erreichten, am 31. Dezember 2012. Für die Notare werde die Herabsetzung des gesetzlichen Höchstalters von 70 auf 62 Jahre am 1. Januar 2014 in Kraft treten.
Die Kommission stützt ihre Vertragsverletzungsklage auf folgende Rechtsgrundlagen und Argumente:
|
Zunächst stelle die fragliche nationale Regelung eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters im Sinne von Art. 2 der Richtlinie dar, da Richter, Staatsanwälte und Notare, die das neue gesetzliche Höchstalter erreicht hätten, ungünstiger behandelt würden als alle übrigen Berufstätigen, die dieses Alter noch nicht erreicht hätten. |
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Eine Regelung, die zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Alters führe, müsse, um vom Diskriminierungsverbot ausgenommen zu sein, die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie erfüllen. Danach müsse die Regelung zum einen objektiv durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein, und zum anderen müssten die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). |
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Insoweit werde in der fraglichen Regelung weder ausdrücklich ein legitimes Ziel bestimmt noch lasse sich dieses Ziel aus ihrem Kontext erschließen, was per se einen Verstoß gegen die Richtlinie darstelle, da dieser Umstand die gerichtliche Überprüfung der Recht- und Verhältnismäßigkeit der nationalen Regelung behindere. Was die Rechtmäßigkeit der im Vertragsverletzungsverfahren angeführten Ziele betreffe, könnten nur die den Bereich der Sozialpolitik betreffenden Ziele als geeignet angesehen werden, um eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters zu rechtfertigen. |
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Schließlich sei die fragliche nationale Regelung zur Erreichung der behaupteten legitimen Ziele weder angemessen noch erforderlich, da 1) die Übergangszeit von höchstens eineinhalb Jahren angesichts der drastischen Herabsetzung des gesetzlichen Höchstalters für das betreffende Dienstverhältnis von 70 auf 62 Jahre außerordentlich kurz sei und 2) die Übergangszeit unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Rentenreform nicht kohärent sei, durch die das allgemeine Rentenalter während eines Zeitraums von acht Jahren von 2014 bis 2022 von 62 auf 65 Jahre angehoben werde, was — nach Ablauf von nur zwei Jahren — zu einer erneuten Anhebung des gesetzlichen Höchstalters für das betreffende Dienstverhältnis führen werde. Die fragliche nationale Regelung verletze deshalb in unverhältnismäßiger Weise die legitimen Interessen der betroffenen Richter, Staatsanwälte und Notare und gehe über das zur Erreichung ihres Ziels Erforderliche hinaus. |
(1) ABl. L 303, S. 16, im Folgenden: Richtlinie.
Gericht
21.7.2012 |
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C 217/16 |
Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2012 — Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe/Kommission
(Rechtssache T-338/08) (1)
(Umwelt - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Höchstgehalte an Pestizidrückständen - Antrag auf interne Überprüfung - Ablehnung - Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls - Gültigkeit - Übereinkommen von Århus)
2012/C 217/32
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Stichting Natuur en Milieu (Utrecht, Niederlande) und Pesticide Action Network Europe (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra und Rechtsanwalt A. van den Biesen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Burggraaf und S. Schønberg, dann B. Burggraaf und P. Oliver)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Dowgielewicz, dann M. Szpunar) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Michoel und B. Driessen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen D/530585 und D/530586 der Kommission vom 1. Juli 2008, mit der die Anträge auf interne Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. L 58, S. 1)
Tenor
1. |
Die Entscheidungen der Kommission vom 1. Juli 2008, die Anträge der Stichting Natuur en Milieu und der Pesticide Action Network Europe auf Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse als unzulässig abzulehnen, werden für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Stichting Natuur en Milieu und der Pesticide Action Network Europe. |
3. |
Die Republik Polen und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 301 vom 22.11.2008.
21.7.2012 |
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Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012 — Insula/Kommission
(Rechtssache T-246/09) (1)
(Schiedsklausel - Finanzierungsverträge für Forschungs- und Entwicklungsprojekte - Verträge MEDIS und Dias.Net - Fehlen von Belegen und Nichtübereinstimmung eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Bestimmungen - Zurückbehaltung eines für einen anderen Vertragspartner bestimmten Betrags - Erstattung der gezahlten Beträge - Teilweise Unzulässigkeit der Klage - Widerklage der Kommission - Teilweise Erledigung der Widerklage)
2012/C 217/33
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Marsal und J.-D. Simonet)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A.-M. Rouchaud-Joët und F. Mirza, dann A.-M. Rouchaud-Joët und D. Calciu im Beistand der Rechtsanwälte L. Defalque und S. Woog)
Gegenstand
Klage, die darauf gerichtet ist, zum einen eine Forderung der Kommission in Höhe von 189 241,64 Euro für unbegründet zu erklären, zum anderen die Kommission zu verurteilen, eine „Gutschrift“ in Höhe dieses Betrags zu erteilen, und schließlich die Kommission zu verurteilen, 212 597 Euro und, hilfsweise, 230 025 Euro als Schadensersatz zu zahlen
Tenor
1. |
Die vom Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) erhobene Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die von der Kommission erhobenen Widerklagen sind insoweit erledigt, als sie auf die Verurteilung von Insula zur Zahlung des geschuldeten Betrags zuzüglich Zinsen aus dem Vertrag Dias.Net gerichtet sind. |
3. |
Insula wird verurteilt, an die Kommission einen Hauptbetrag in Höhe von 157 983,11 Euro zuzüglich 2,75 % Verzugszinsen pro Jahr ab 16. Mai 2009 bis zur vollständigen Zahlung des Hauptbetrags zu zahlen. |
4. |
Insula trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
21.7.2012 |
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C 217/17 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012 — Insula/Kommission
(Rechtssache T-366/09) (1)
(Schiedsklausel - Finanzierungsverträge für Forschungs- und Entwicklungsprojekte - Verträge Ecres, El Hierro, Islands 2010, Opet I, Opet II, Opet Ola, Respire, Sustainable Communities und Virtual Campus - Fehlen von Belegen und Nichtübereinstimmung eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Bestimmungen - Erstattung der gezahlten Vorschüsse oder Beträge - Teilweise Unzulässigkeit der Klage - Widerklage der Kommission)
2012/C 217/34
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-D. Simonet und P. Marsal)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A.-M. Rouchaud-Joët und F. Mirza, dann A.-M. Rouchaud-Jouët und D. Calciu im Beistand der Rechtsanwälte L. Defalque und S. Woog)
Gegenstand
Klage auf der Grundlage von Art. 238 EG, gerichtet auf Feststellung, dass eine Forderung der Kommission in Höhe von 114 996,82 Euro unbegründet und eine Forderung der Kommission in Höhe von 253 617,08 Euro teilweise begründet ist, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 146 261,06 Euro und, hilfsweise, in Höhe von 573 273,42 Euro.
Tenor
1. |
Die vom Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) erhobene Klage wird abgewiesen. |
2. |
Insula wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Hauptbetrag in Höhe von 114 996,82 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % jährlich ab 16. August 2009 bis zur vollständigen Zahlung des Hauptbetrags zu zahlen. |
3. |
Insula wird verurteilt, an die Kommission einen Hauptbetrag in Höhe von 253 617,08 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % jährlich ab 8. September 2009 bis zur vollständigen Zahlung des Hauptbetrags zu zahlen. |
4. |
Im Übrigen wird die Widerklage der Kommission abgewiesen. |
5. |
Insula trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. |
(1) ABl. C 282 vom 21.11.2009.
21.7.2012 |
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C 217/17 |
Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2012 — Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission
(Rechtssache T-396/09) (1)
(Umwelt - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz der Luft und zur Verbesserung der Luftqualität - Einem Mitgliedstaat bewilligte zeitlich begrenzte Ausnahme - Antrag auf interne Überprüfung - Ablehnung - Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls - Gültigkeit - Übereinkommen von Århus)
2012/C 217/35
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Vereniging Milieudefensie (Amsterdam, Niederlande) und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. van den Biesen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Oliver, W. Roels und A. Alcover San Pedro, dann P. Oliver, A. Alcover San Pedro und E. Manhaeve und schließlich P. Oliver, A. Alcover San Pedro und B. Burggraaf)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, Y. de Vries, J. Langer und M. de Ree), Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Visaggio und A. Baas, dann L. Visaggio und G. Corstens), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und F. Naert)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 6121 der Kommission vom 28. Juli 2009, den Antrag der Klägerinnen auf Überprüfung der Entscheidung C(2009) 2560 def. vom 7. April 2009 als unzulässig abzulehnen, mit der dem Königreich der Niederlande eine zeitlich begrenzte Ausnahme von den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152, S. 1) bewilligt wurde
Tenor
1. |
Die Entscheidung C(2009) 6121 der Kommission vom 28. Juli 2009 wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Vereniging Milieudefensie und der Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, einschließlich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, entstanden sind. |
3. |
Das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |
21.7.2012 |
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C 217/18 |
Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2012 — Meda Pharma/HABM — Nycomed (ALLERNIL)
(Verbundene Rechtssachen T-492/09 und T-147/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Wortmarke ALLERNIL - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALLERNIL - Ältere nationale Wortmarke ALLERGODIL - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründung - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)
2012/C 217/36
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Meda Pharma GmbH & Co. KG (Bad Homburg vor der Höhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Schmidt, dann D. Walicka, dann G. Schneider)
Anderer Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Nycomed GmbH (Konstanz, Deutschland) Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin A. Ferchland, dann Rechtsanwältinnen A. Ferchland und K. Trautmann)
Gegenstand
Klagen gegen zwei Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2009 (Sachen R 1386/2007-4 und R 697/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meda Pharma GmbH & Co. KG und der Nycomed GmbH
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Meda Pharma GmbH & Co. KG trägt die Kosten in den Rechtssachen T-492/09 und T-147/10. |
21.7.2012 |
DE |
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C 217/18 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012 — Insula/Kommission
(Rechtssache T-110/10) (1)
(Schiedsklausel - Finanzierungsvertrag für Forschungs- und Entwicklungsprojekte - Vertrag El Hierro - Fehlen von Belegen und Nichtübereinstimmung der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Bestimmungen - Erstattung der gezahlten Vorschüsse - Widerklage der Kommission)
2012/C 217/37
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien:
Kläger: Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-D. Simonet und P. Marsal)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A.-M. Rouchaud-Joët und F. Mirza, dann A.-M. Rouchaud-Jouët und D. Calciu im Beistand der Rechtsanwälte L. Defalque und S. Woog)
Gegenstand
Klage auf der Grundlage von Art. 272 AEUV, gerichtet auf Feststellung, dass eine Forderung der Kommission auf Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 84 120 Euro unbegründet ist, und auf Verurteilung der Kommission zur Erteilung einer „Gutschrift“ in Höhe von 84 120 Euro.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) wird verurteilt, an die EuropäischeKommission einen Hauptbetrag in Höhe von 84 120 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % jährlich ab 26. Januar 2010 bis zur vollständigen Zahlung des Hauptbetrags zu zahlen. |
3. |
Im Übrigen wird die Widerklage der Kommission abgewiesen. |
4. |
Insula trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. |
21.7.2012 |
DE |
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C 217/18 |
Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2012 — Seven Towns/HABM (Darstellung von sieben Quadraten in unterschiedlichen Farben)
(Rechtssache T-293/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die sieben Quadrate in unterschiedlichen Farben darstellt - Zeichen, das eine Gemeinschaftsmarke sein kann - Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 217/38
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Seven Towns Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Schäfer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. April 2010 (Sache R 1475/2009-1) über die Anmeldung eines Zeichens, das sieben Quadrate in unterschiedlichen Farben darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
21.7.2012 |
DE |
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C 217/19 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012 — Hartmann/HABM — Mölnlycke Health Care (MESILETTE)
(Rechtssache T-342/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MESILETTE - Ältere nationale und internationale Wortmarken MEDINETTE - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 217/39
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Paul Hartmann AG (Heidenheim an der Brenz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Aicher)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Mölnlycke Health Care AB (Göteborg, Schweden)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Mai 2010 (Sache R 1222/2009-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Paul Hartmann AG und der Mölnlycke Health Care AB
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Mai 2010 (Sache R 1222/2009-2) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010.
21.7.2012 |
DE |
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C 217/19 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012 — Seikoh Giken/HABM — Seiko Holdings (SG SEIKOH GIKEN)
(Rechtssache T-519/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung - Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes - Bildmarke SG SEIKOH GIKEN - Ältere Gemeinschaftswortmarke SEIKO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 217/40
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Kabushiki Kaisha Seikoh Giken (Matsudo-shi Chiba, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal, P. López Ronda und G. Macias Bonilla)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Seiko Holdings Kabushiki Kaisha (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: J. Fish, R. Miller, Solicitors, und A. Bryson, Barrister)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. August 2010 (Sache R 1553/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Seiko Holdings Kabushiki Kaisha und der Kabushiki Kaisha Seikoh Giken
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kabushiki Kaisha Seikoh Giken trägt die Kosten. |
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/20 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012 — Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM — Garmo (HELLIM)
(Rechtssache T-534/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HELLIM - Ältere Gemeinschaftskollektivwortmarke HALLOUMI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009)
2012/C 217/41
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias (Lefkosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin C. Milbradt und Rechtsanwalt H. Van Volxem, dann Rechtsanwältinnen C. Milbradt und A. Schwarz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Garmo AG (Stuttgart, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. September 2010 (Sache R 794/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias und der Garmo AG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias trägt die Kosten. |
21.7.2012 |
DE |
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C 217/20 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012 — Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM
(Rechtssache T-535/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GAZI Hellim - Ältere Gemeinschaftskollektivwortmarke HALLOUMI - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 217/42
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias (Lefkosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin C. Milbradt und Rechtsanwalt H. Van Volxem, dann Rechtsanwältinnen C. Milbradt und A. Schwarz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Garmo AG (Stuttgart, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. September 2010 (Sache R 1497/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias und der Garmo AG
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. September 2010 (R 1497/2009-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer. |
21.7.2012 |
DE |
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C 217/20 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012 — XXXLutz Marken/HABM — Meyer Manufacturing (CIRCON)
(Rechtssache T-542/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CIRCON - Ältere Gemeinschaftswortmarke CIRCULON - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Erhöhte Kennzeichnungskraft - Bekanntheit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Verfahren vor der Beschwerdekammer - Verteidigungsrechte - Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009)
2012/C 217/43
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: XXXLutz Marken GmbH (Wels, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Pannen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Manea, dann K. Klüpfel)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Meyer Manufacturing Co. Ltd (Kowloon, Hongkong) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Fiedler)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2010 (Sache R 40/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meyer Manufacturing Co. Ltd und der XXXLutz Marken GmbH
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. September 2010 (Sache R 40/2010-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der XXXLutz Marken GmbH. |
3. |
Die Meyer Manufacturing Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten. |
21.7.2012 |
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C 217/21 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2012 — Stichting Regionaal Opleidingencentrum van Amsterdam/HABM — Investimust (COLLEGE)
(Rechtssache T-165/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke COLLEGE - Absolutes Eintragungshindernis - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 217/44
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Stichting Regionaal Opleidingencentrum van Amsterdam (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. van Leeuwen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Investimust SA (Genf, Schweiz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2011 (Sache R 508/2010-4) in einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Stichting Regionaal Opleidingencentrum van Amsterdam und der Investimust SA
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Stichting Regionaal Opleidingencentrum van Amsterdam trägt die Kosten. |
21.7.2012 |
DE |
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C 217/21 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012 — Hotel Reservation Service Robert Ragge/HABM — Promotora Imperial (iHotel)
(Rechtssache T-277/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke iHotel - Ältere Gemeinschaftsbildmarke i-hotel - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 217/45
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Koch und D. Hötte)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Promotora Imperial, SA (Pozuelo de Alarcón, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Februar 2011 (Sache R 832/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Promotora Imperial, SA und der Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die dem HABM entstandenen Kosten. |
21.7.2012 |
DE |
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C 217/22 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012 — Süd-Chemie/HABM — Byk-Cera (CERATIX)
(Rechtssache T-312/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CERATIX - Ältere nationale Wortmarke CERATOFIX - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 217/46
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Süd-Chemie AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baron W. von der Osten-Sacken und A. Wenninger-Lenz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Byk-Cera BV (Deventer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kroher und A. Hettenkofer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. April 2011 (Sache R 1585/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Süd-Chemie AG und der Byk-Cera BV
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Süd-Chemie AG trägt die Kosten. |
21.7.2012 |
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C 217/22 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Juni 2012 — Azienda Agricola Bracesco/Kommission
(Rechtssache T-440/09) (1)
(Außervertragliche Haftung - Landwirtschaft - Vogelgrippe - Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes - Nichtaufnahme von Wachteln unter die Geflügelfleischarten, die einen Anspruch auf Ausgleich begründen - Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung - Kein Kausalzusammenhang - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
2012/C 217/47
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Azienda Agricola Bracesco Srl — in liquidazione (Orgiano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Tosello, S. Rizzioli und C. Pauly)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und D. Nardi)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission vom 3. Juli 2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 180, S. 3) entstanden sein soll, weil sie solche Maßnahmen nicht zugunsten der in der Erzeugung und Vermarktung von Wachteln tätigen Geflügelhalter vorsieht
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. |
2. |
Die Azienda Agricola Bracesco Srl — in liquidazione trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
21.7.2012 |
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Beschluss des Gerichts vom 4. Juni 2012 — Ezzedine u. a./Rat
(Rechtssachen T-131/11, T-132/11, T-137/11, T-139/11 bis T-141/11, T-144/11 bis T-148/11 und T-182/11) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire - Entfernung aus der Liste der betroffenen Personen - Tod des Klägers - Nichtigkeitsklage - Erledigung)
2012/C 217/48
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Ibrahim Ezzedine (Abidjan, Côte d’Ivoire) (Rechtssache T-131/11); Feh Lambert Kessé (Abidjan) (Rechtssache T-132/11); Georges Guiai Bi Poin (Abidjan); (Rechtssache T-137/11); Loba Emmanuel Patrice Gnango (Abidjan) (Rechtssache T-139/11); Badia Brice Guei (Abidjan) (Rechtssache T-140/11); Blé Brunot Dogbo (Abidjan) (Rechtssache T-141/11); Tiapé Edouard Kassarate (Abidjan) (Rechtssache T-144/11); Gagbei Faussignaux Vagba (Abidjan) (Rechtssache T-145/11); Claude Yoro (Abidjan) (Rechtssache T-146/11); Gogo Joachim Robe (Abidjan) (Rechtssache T-147/11); Philippe Mangou (Abidjan) (Rechtssache T-148/11) und Philippe Henry Dacoury-Tabley (Abidjan) (Rechtssache T-182/11) (Prozessbevollmächtigte: in den Rechtssachen T-132/11, T-137/11, T-139/11, T-140/11, T-141/11, T-146/11, T-147/11 und T-182/11 G. Collard, in der Rechtssache T-131/11 zunächst G. Collard, dann F. Dressen und J.-Y. Dupeux, sowie in den Rechtssachen T-144/11, T-145/11 und T-148/11 G. Collard und L. Aliot, Rechtsanwälte)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen sowie in den Rechtssachen T-131/11, T-132/11 und T-182/11 G. Étienne, in den Rechtssachen T-139/11 bis T-141/11 C. Fekete und in den Rechtssachen T-144/11 bis T-148/11 E. Dumitriu-Segnana)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Republik Côte d’Ivoire (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Mignard und J.-P. Benoit in den Rechtssachen T-132/11, T-137/11, T-140/11, T-141/11 und T-144/11 bis T-148/11) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und M. Konstantinidis sowie, in den Rechtssachen T-137/11, T-139/11 bis T-141/11 und T-144/11 bis T-148/11, zunächst E. Cujo)
Gegenstand
In den Rechtssachen T-132/11, T-137/11, T-139/11 bis T-141/11 und T-144/11 bis T-148/11 Klagen auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (ABl. L 11, S. 36) und zum anderen der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (ABl. L 11, S. 1), in der Rechtssache T-131/11 Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/71/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire ABl. L 28, S. 60) und in der Rechtssache T-182/11 Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/71 sowie zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 85/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (ABl. L 28, S. 32)
Tenor
1. |
Die Rechtssachen T-131/11, T-132/11, T-137/11, T-139/11 bis T-141/11, T-144/11 bis T-148/11 und T-182/11 werden für die Zwecke des Beschlusses verbunden. |
2. |
Die Rechtsstreitigkeiten sind in der Hauptsache erledigt. |
3. |
Der Rat der Europäischen Kommission trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Ibrahim Ezzedine, Feh Lambert Kessé, Georges Guiai Bi Poin, Loba Emmanuel Patrice Gnango, Badia Brice Guei, Blé Brunot Dogbo, Tiapé Edouard Kassarate, Gagbei Faussignaux Vagba, Claude Yoro, Gogo Joachim Robe, Philippe Mangou und Philippe Henry Dacoury-Tabley. |
4. |
Die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
21.7.2012 |
DE |
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C 217/23 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Juni 2012 — Hüttenwerke Krupp Mannesmann u. a./Kommission
(Rechtssache T-379/11) (1)
(Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - Kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten ab 2013 - Beschluss der Kommission zur Festlegung von Produkt-Benchmarks für die Berechnung der Zuteilung von Emissionszertifikaten - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit)
2012/C 217/49
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH (Duisburg, Deutschland), Rogesa — Roheisengesellschaft Saar mbH (Dillingen, Deutschland), Salzgitter Flachstahl GmbH (Salzgitter, Deutschland), ThyssenKrupp Steel Europe AG (Duisburg) und voestalpine Stahl GmbH (Linz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und C. Dittrich)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, K. Herrmann und K. Mifsud-Bonnici)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, die Rogesa — Roheisengesellschaft Saar mbH, die Salzgitter Flachstahl GmbH, die ThyssenKrupp Steel Europe AG und die voestalpine Stahl GmbH tragen die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
21.7.2012 |
DE |
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C 217/24 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Juni 2012 — Eurofer/Kommission
(Rechtssache T-381/11) (1)
(Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - Kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten ab 2013 - Beschluss der Kommission zur Festlegung von Produkt-Benchmarks für die Berechnung der Zuteilung von Emissionszertifikaten - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit)
2012/C 217/50
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Europäischer Wirtschaftsverband der Eisen- und Stahlindustrie (Eurofer) ASBL (Luxemburg, Luxemburg) (Rechtsanwälte S. Altenschmidt und C. Dittrich)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, K. Herrmann und K. Mifsud-Bonnici.)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Streithilfeantrag von Euroalliages ist erledigt. |
3. |
Der Europäische Wirtschaftsverband der Eisen- und Stahlindustrie (Eurofer) ASBL trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
21.7.2012 |
DE |
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C 217/24 |
Klage, eingereicht am 16. Mai 2012 — Al Assad/Rat
(Rechtssache T-202/12)
2012/C 217/51
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Bouchra Al Assad (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss 2012/172/GASP vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er Bouchra (genannt: Bushra) Al Assad betrifft; |
— |
dem Rat der Europäischen Union nach den Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-383/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
21.7.2012 |
DE |
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C 217/24 |
Klage, eingereicht am 16. Mai 2012 — Alchaar/Rat
(Rechtssache T-203/12)
2012/C 217/52
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mohamad Nedal Alchaar (Alep, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Korkmaz)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die nachstehenden Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen:
|
— |
den in seiner an den Kläger gerichteten Mitteilung vom 16. März 2012 enthaltenen Beschluss des Rates für nichtig zu erklären, soweit darin an seiner Eintragung in die streitigen Listen festgehalten wird; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Als erster Klagegrund wird eine Verletzung der Grundrechte und der Verfahrensgarantien geltend gemacht. Insbesondere seien die Verteidigungsrechte, die Begründungspflicht und der Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verletzt, da dem Kläger die Aufnahme in die Liste der mit Sanktionen belegten Personen nicht förmlich zugestellt worden sei und die in den angefochtenen Rechtsakten aufgeführten Gründe für seine Aufnahme nicht ausreichend seien, um die Sanktionen zu rechtfertigen. |
2. |
Der zweite Klagegrund betrifft eine Verletzung des Eigentumsrecht und der wirtschaftlichen Freiheit. |
21.7.2012 |
DE |
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C 217/25 |
Klage, eingereicht am 15. Mai 2012 — Vila Vita Hotel und Touristik/HABM — Viavita (VIAVITA)
(Rechtssache T-204/12)
2012/C 217/53
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Vila Vita Hotel und Touristik GmbH (Frankfurt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Schoenen und V. Töbelmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Viavita SASU (Paris, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. März 2012 in der Sache R 419/2011-1 aufzuheben, |
— |
dem HABM die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, und |
— |
für den Fall, dass sich die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren als Streithelferin beteiligt, ihr ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „VIAVITA“ für Dienstleistungen der Klassen 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 52201504.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Österreichische Wortmarke „VILA VITA PARC“ (Nr. 154631) für Dienstleistungen der Klassen 39 und 42; deutsche Bildmarke „VILA VITA TOURISTIK GMBH“ (Nr. 2097301) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35, 37, 39 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
21.7.2012 |
DE |
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C 217/25 |
Klage, eingereicht am 14. Mai 2012 — Shark/HABM — Monster Energy (UNLEASH THE BEAST!)
(Rechtssache T-217/12)
2012/C 217/54
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Shark AG (Innsbruck, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Campbell, Barrister, und P. Strickland, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Monster Energy Company (Corona, Vereinigte Staaten)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. März 2012 in der Sache R 360/2011-1 aufzuheben, und |
— |
dem Amt und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „UNLEASH THE BEAST!“ für Waren der Klasse 32 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5093174.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Gemeinschaftswortmarke „BRING OUT THE BEAST“ (Nr. 2729366) für Waren der Klasse 32, Gemeinschaftsbildmarke „COOL BITE BRING OUT THE BEAST“ (Nr. 2730133) für Waren der Klasse 32.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der angefochtenen Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
21.7.2012 |
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C 217/26 |
Klage, eingereicht am 22. Mai 2012 — Micrus Endovascular/HABM — Laboratorios Delta (DELTA)
(Rechtssache T-218/12)
2012/C 217/55
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Micrus Endovascular LLC (Wilmington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laboratorios Delta Lda (Queluz, Portugal)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. März 2012 in der Sache R 244/2011-2 aufzuheben, und |
— |
dem Beklagten die der Klägerin vor der Beschwerdekammer und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DELTA“ für Waren der Klasse 10 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6655906.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Bildmarke „DELTA PORTUGAL“ (Nr. 131374) für Waren der Klasse 5; portugiesische Bildmarke „DELTA PORTUGAL“ (Nr. 140578) für Waren der Klasse 5; eingetragener Handelsname „LABORATORIOS DELTA“ (Nr. 23113).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
21.7.2012 |
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C 217/26 |
Klage, eingereicht am 25. Mai 2012 — Sunrider/HABM — Nannerl (SUN FRESH)
(Rechtssache T-221/12)
2012/C 217/56
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: The Sunrider Corp. (Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Dontas und E. Markakis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nannerl GmbH & Co. KG (Anthering bei Salzburg, Österreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären, |
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. März 2012 in der Sache R 2401/2010-4 aufzuheben, |
— |
dem HABM die der Klägerin im Laufe des vorliegenden Verfahrens vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen, und |
— |
dem HABM die der Klägerin im Laufe des zugrunde liegenden Verfahrens vor der Beschwerdekammer notwendigerweise entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Marke „SUN FRESH“ für Waren der Klasse 32 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6171433.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „SUNNY FRESH“ (Nr. 605014) für Waren der Klasse 5, im Vereinigten Königreich für Waren der Klasse 32 eingetragene Bildmarke „SUNRIDER SUNNY FRESH“ (Nr. 2016689) in Schwarzweiß, irische Bildmarke „SUNRIDER SUNNY FRESH“ (Nr. 169766) in Schwarzweiß für Waren der Klasse 32, ungarische Wortmarke „SUNNYFRESH“ (Nr. 144500) für Waren der Klasse 5, Benelux-Bildmarke „SUNRIDER SUNNY FRESH“ (Nr. 574389) in Schwarzweiß für Waren der Klassen 5, 29 und 32.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates |
— |
Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 und Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates. |
21.7.2012 |
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C 217/27 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2012 — Eni/Kommission
(Rechtssache T-240/12)
2012/C 217/57
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Eni SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Roberti und I. Perego)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig zu erklären, |
— |
die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen das Schreiben (Prot. Nr. *D/2012/042026) vom 23. April 2012 zur Sache COMP/F/38.638 — Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk (Neuentscheidung), mit dem die Europäische Kommission der ENI ihren Beschluss mitgeteilt hat, das Verfahren BR-ESBR infolge des Urteils des Gerichts vom 13. Juli 2011, Eni/Kommission (T-39/07), wiederaufzunehmen, mit dem die in der Sache COMP/F/38.638 — Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk erlassene Entscheidung C(2006) 5700 vom 29. November 2006 teilweise für nichtig erklärt und die verhängte Geldbuße herabgesetzt worden war.
Als einzigen Klagegrund macht ENI Unzuständigkeit geltend, da die Kommission das Beweisverfahren in der Sache BR-ESBR nicht zum Erlass eines neuerlichen Beschlusses über die Verhängung einer Sanktion wiederaufnehmen könne.
ENI macht geltend, das Gericht habe in dem Urteil vom 13. Juli 2011 nicht nur auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung BR-ESBR aus 2006 erkannt und dabei auf die unrichtige Beurteilung des erschwerenden Umstands der wiederholten Zuwiderhandlung durch die Kommission hingewiesen, sondern nämlich auch die eigene Nachprüfungsbefugnis — im Sinne von Art. 261 AEUV und der Verordnung 1/2003 — ausgeübt, indem es die Höhe der Geldbuße neu festgelegt und die Bewertungen der Kommission durch die eigenen ersetzt habe. So gesehen verstoße der Beschluss, das Verfahren BR-ESBR wiederaufzunehmen, nicht nur gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und des institutionellen Gleichgewichts nach Art. 13 EUV, sondern stehe auch im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie auch zum Grundsatz des ne bis in idem nach Art. 7 EMRK.
Außerdem rügt ENI, das Gericht habe im Gegensatz zu den Ausführungen in der angefochtenen Handlung nicht einen bloßen Formfehler hinsichtlich der Annahme der wiederholten Zuwiderhandlung durch die Kommission in der Entscheidung BR-ESBR aus 2006 festgestellt. Die Kommission könne sich somit nicht auf das Urteil PVC II (1) berufen, um die eigene Vorgehensweise zu rechtfertigen, die auch unter diesem Gesichtspunkt im Widerspruch zu Art. 7 EMRK stehe.
Schließlich weist ENI im Licht der einschlägigen Rechtsprechung darauf hin, dass im konkreten Fall jedenfalls jede Möglichkeit, nochmals einen Beschluss über die Verhängung einer Sanktion zu erlassen, in dem erneut eine wiederholte Zuwiderhandlung angenommen werde, absolut ausgeschlossen sei.
(1) Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij NV (LVM) u. a./Kommission (PVC II) (verbundene Rechtssachen C-238/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375).
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/28 |
Klage, eingereicht am 29. Mai 2012 — International Brands Germany/HABM — Stuffer (ALOHA 100 % NATURAL)
(Rechtssache T-243/12)
2012/C 217/58
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: International Brands Germany GmbH & Co. KG (Paderborn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Hein und M. Hoffmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Stuffer SpA (Bolzano, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. März 2012 in der Sache R 1058/2011-1 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „ALOHA 100 % NATURAL“ für Waren der Klasse 32 — Anmeldung Nr. 7 050 701
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Stuffer SpA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „ALOA“ für Waren der Klasse 32
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/28 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2012 — Unister/HABM (fluege.de)
(Affaire T-244/12)
2012/C 217/59
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Unister GmbH (Leipzig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hug und A. Kessler-Jensch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. März 2012 in der Sache R 2149/2011-1 aufzuheben; |
— |
der Beklagte die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „fluege.de“ für Waren der Klassen 25, 28, 35, 39, 41 und 43
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 |
21.7.2012 |
DE |
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C 217/28 |
Klage, eingereicht am 12. Juni 2012 — Mederer/HABM — Katjes Fassin (SOCCER GUMS)
(Rechtssache T-258/12)
2012/C 217/60
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Mederer GmbH (Fürth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Ruhl und C. Sachs)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Katjes Fassin GmbH & Co. KG (Emmerich am Rhein, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 10. April 2012 in der Sache R 225/2011-4 aufzuheben; |
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dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Katjes Fassin GmbH & Co. KG die Kosten des Widerspruchsverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SOCCER GUMS“ für Waren der Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung No8 629 446
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Katjes Fassin GmbH & Co. KG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „SOCCER STAR“ für Waren der Klasse 30
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung No 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung No 207/2009 |
21.7.2012 |
DE |
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C 217/29 |
Beschluss des Gerichts vom 5. Juni 2012 — Iberdrola/Kommission
(Rechtssache T-431/11) (1)
2012/C 217/61
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
21.7.2012 |
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C 217/30 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 16. Mai 2012 — Skareby/Kommission
(Rechtssache F-42/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beistandspflicht - Art. 12a und 24 des Statuts - Mobbing durch einen Vorgesetzten)
2012/C 217/62
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Carina Skareby (Löwen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung des Antrags auf Beistandsleistung wegen Mobbings, dem die Klägerin ihres Erachtens ausgesetzt war
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Skareby trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ein Viertel ihrer Kosten. |
(1) ABl. C 209 vom 31.7.10, S. 55.
21.7.2012 |
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C 217/30 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. Juni 2012 — Cantisani/Kommission
(Rechtssache F-71/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Konferenzdolmetscher - Art. 12a und 24 des Statuts - Mobbing - Interessenkonflikt - Schadensersatzantrag)
2012/C 217/63
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Nicola Cantisani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. de Lannoy)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, mit der der Antrag des Klägers auf Leistung von Beistand in Bezug auf Mobbing und der Antrag auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens abgelehnt worden sind
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Cantisani trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
(1) ABl. C 317 vom 20.11.2010, S. 49.
21.7.2012 |
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C 217/30 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. Juni 2012 — Giannakouris/Kommission
(Rechtssache F-83/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Familienbeihilfen - Erziehungszulage - Bedingungen für die Gewährung - Abzug einer anderweitig erhaltenen Zulage gleicher Art)
2012/C 217/64
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Konstantinos Giannakouris (Roodt-sur-Syre, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte. Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin im Beistand der Rechtsanwälte E. Bourtzalas und E. Antypas)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die dem Kläger gewährte Erziehungszulage aufgrund der Tatsache zu kürzen, dass seine Tochter eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Unterstützung in Form eines Stipendiums und eines Darlehens erhält
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Giannakouris trägt die Kosten der Europäischen Kommission. |
(1) ABl. C 13 vom 15.1.11, S. 38.
21.7.2012 |
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C 217/31 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. Juni 2012 — Chatzidoukakis/Kommission
(Rechtssache F-84/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Familienbeihilfen - Erziehungszulage - Bedingungen für die Gewährung - Abzug einer anderweitig erhaltenen Zulage gleicher Art)
2012/C 217/65
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Efstratios Chatzidoukakis (Schrassig, Luxembourg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin im Beistand der Rechtsanwälte E. Bourtzalas und E. Antypas)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die dem Kläger gewährte Erziehungszulage aufgrund der Tatsache zu kürzen, dass sein Sohn eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Unterstützung in Form eines Stipendiums und eines Darlehens erhält
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Chatzidoukakis trägt die Kosten der Europäischen Kommission. |
(1) ABl. C 13 vom 15.1.11, S. 39.
21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/31 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 24. Mai 2012 — Alionescu/Kommission
(Rechtssache F-91/11)
(Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren - Entscheidung über die Verlängerung der Anmeldefrist - Keine Beschwerde - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2012/C 217/66
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ciprian-Calin Alionescu (Etterbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Stănculescu)
Beklagte: Europäische Kommission
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EPSO, die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/206-207/11 um sechs Stunden zu verlängern
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Alionescu trägt seine eigenen Kosten. |