ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.205.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 205

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Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
12. Juli 2012


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III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RECHNUNGSHOF

2012/C 205/01

Stellungnahme Nr. 5/2012 (gemäß Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) (AEUV)) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

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DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RECHNUNGSHOF

12.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/1


STELLUNGNAHME Nr. 5/2012

(gemäß Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) (AEUV))

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

2012/C 205/01

DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (1),

gestützt auf das beim Hof am 5. März 2012 eingegangene Ersuchen des Europäischen Parlaments um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag,

gestützt auf das beim Hof am 30. Januar 2012 eingegangene Ersuchen des Rates um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag,

gestützt auf seine Jahresberichte, Sonderberichte und Stellungnahmen (2) —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

EINLEITUNG

1.

Die Kommission schlägt vor, den Personalbestand jedes Organs und jeder Einrichtung der Europäischen Union im Zeitraum 2013-2018 um 5 % zu reduzieren. Um die Auswirkungen dieses Personalabbaus aufzufangen und andere Personalfragen anzugehen, schlägt sie eine Reihe von Statutsänderungen vor, und zwar:

die Anhebung der wöchentlichen Mindestarbeitszeit auf 40 Stunden;

die Erhöhung des normalen Renteneintrittsalters von 63 auf 65 Jahre und des Alters für den Vorruhestand von 55 auf 58 Jahre;

eine Überarbeitung der Modalitäten der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie der jährlichen Angleichung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem;

das Ersetzen der gegenwärtigen Sonderabgabe durch eine Solidaritätsabgabe in Höhe von 6 %;

eine Umgestaltung der Laufbahn in der Funktionsgruppe Assistenz einschließlich der Einführung einer neuen Funktionsgruppe für Sekretariatskräfte und Büroangestellte (AST/SC);

eine begrenzte Anzahl weiterer Änderungen im Zusammenhang mit der Organisation und Verwaltung des Personals.

2.

Der Kommissionsvorschlag enthält folgende Schätzung der finanziellen Auswirkungen für den Zeitraum 2013-2020:

1 041 Millionen Euro Einsparungen unter Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens;

258 Millionen Euro Einsparungen außerhalb von Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens;

30 Millionen Euro Mehreinnahmen aus der Sonderabgabe;

277 Millionen Euro Mindereinnahmen aus den Beiträgen zur Versorgungsordnung;

165 Millionen Euro Mindereinnahmen an Steuern.

3.

Außerdem werden bei den Ausgaben für die Ruhegehälter langfristig jährliche Einsparungen in Höhe von etwa 1 000 Millionen Euro erwartet (3).

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

4.

Der Hof weist darauf hin, dass die Auswirkungen des Kommissionsvorschlags nicht nur daran gemessen werden sollten, ob das Ziel eines Personalabbaus um 5 % erreicht wird und die Statutsänderungen in die Praxis umgesetzt werden, sondern auch daran, ob das im Vorschlag vorgesehene globale Finanzziel erreicht wird.

5.

Der vorgeschlagene Personalabbau um 5 % stellt — auch wenn er an die Ergebnisse der im Kontext des mehrjährigen Finanzrahmens festzulegenden Mittelzuweisungen geknüpft ist — einen entscheidenden Beitrag dazu dar, dass die angestrebten finanziellen Einsparungen erreicht werden. Die geplanten Einsparungen beim Personal und bei den Ausgaben werden am besten sichergestellt, wenn jedes Organ seinen Personalbestand um 5 % verringert.

6.

Die Organe müssen dem vorgesehenen Personalabbau bei der Planung der EU-Tätigkeiten und bei der Verwaltung ihrer Personalressourcen Rechnung tragen, indem sie insbesondere bei den Entscheidungen zu den EU-Politiken und -Ausgaben im durch den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abgedeckten Zeitraum für eine angemessene Prioritätensetzung sorgen.

7.

Nicht eingegangen wird in dem Vorschlag auf die Möglichkeit, bestimmte Aspekte der Personalverwaltung (Fortbildung, Beurteilung der Leistung, Beförderung und Einstufung) als Mittel zur Steigerung der Gesamtproduktivität der EU-Bediensteten zu nutzen.

BEMERKUNGEN ZU SPEZIFISCHEN ASPEKTEN DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Personalabbau um 5 %

8.

Der Hof stellt fest, dass der Vorschlag an sich nicht zu einer Verringerung der Anzahl der Bediensteten und den entsprechenden finanziellen Einsparungen führen würde. Der vorgeschlagene Artikel 6 des Statuts enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die im mehrjährigen Finanzrahmen und der interinstitutionellen Vereinbarung zu seiner Durchführung (4) eingegangenen Verpflichtungen. Der Hof erinnert daran, dass die Größe des öffentlichen Dienstes der EU im Wege der jährlichen Haushaltsbeschlüsse festzulegen ist, die auf die Ziele dieses Kommissionsvorschlags abzustimmen sind.

9.

Der Hof empfiehlt eine jährliche Berichterstattung der Organe über die im Hinblick auf das Ziel eines Personalabbaus um 5 % getroffenen Maßnahmen, die beinhalten, dass eine bestimmte Anzahl ausscheidender Bediensteter, d. h. Mitarbeiter, die in den Ruhestand treten, und Mitarbeiter, deren Verträge auslaufen, nicht ersetzt werden. In den betreffenden Berichten sollte aufgezeigt werden, dass das Ziel einer Verringerung der Kosten nicht umgangen wird, indem beispielsweise die Dienste Dritter in Anspruch genommen werden, deren Personal nicht zu den Beschäftigten gezählt wird.

Methode für die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge

10.

Die gegenwärtige Methode für die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten basiert auf den realen Veränderungen bei den Gehältern der Beamten von acht Mitgliedstaaten. Die neue vorgeschlagene Methode sieht vor, die Angleichungen auf der Grundlage der nominalen Veränderungen bei den Brutto-Gehältern der nationalen Beamten aller Mitgliedstaaten vorzunehmen, und zwar ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Besteuerung und anderer Gehaltsabzüge. Durch diese Änderung wird die Methode für die Berechnung der Angleichungen unter Umständen weniger kompliziert und langwierig, allerdings sollte der Gesetzgeber die mit dieser Änderung verbundenen Netto-Finanzauswirkungen sorgfältig untersuchen.

11.

Der Kommissionsvorschlag sieht die Einführung einer automatischen Ausnahmeklausel vor, wonach jede Angleichung der Bezüge und Ruhegehälter nach oben teilweise für ein Jahr ausgesetzt werden kann. Dies würde dazu führen, dass sich zusätzlich zu der nach den derzeit geltenden Rechtsvorschriften (5) gegebenen Verzögerung von bis zu einem Jahr eine nochmalige Verzögerung um ein Jahr ergibt, falls alle Bedingungen für die Anwendung der Klausel bestätigt werden (6). Die Verzögerung dieser Angleichungen hat zur Folge, dass die Bezüge und Ruhegehälter der EU-Bediensteten in geringerem Maße auf die der Bediensteten in den öffentlichen Diensten der Mitgliedstaaten abgestimmt sind. Die Angleichungen sollten idealerweise so bald wie möglich nach Eintreten der Umstände erfolgen, welche die Änderung verursacht haben.

Änderungen im Bereich der Laufbahnstruktur

12.

Der Vorschlag sieht zusätzlich zu den bereits bestehenden Funktionsgruppen Administration (AD) und Assistenz (AST) die Einführung einer neuen Laufbahngruppe „AST/SC“ für Sekretariatskräfte und Büroangestellte vor. Angesichts des vorgeschlagenen Gehaltsniveaus in den Eingangsbesoldungsgruppen der Funktionsgruppe AST/SC wird es in bestimmten Fällen schwierig sein, Bedienstete mit den für die Arbeit in den EU-Organen erforderlichen Sprachkenntnissen einzustellen und ein geografisches Gleichgewicht aufrechtzuerhalten.

13.

Die Kommission schlägt vor, die Laufbahnschiene in der Funktionsgruppe Assistenz (AST) so umzustrukturieren, dass die beiden höchsten Besoldungsgruppen Bediensteten vorbehalten bleiben, die erhebliche Verantwortung tragen. Künftig soll es Hauptassistenten (AST 10 und AST 11) und Assistenten (AST 1 bis AST 9) geben. Die vorgeschlagene Übergangsregelung für am 31. Dezember 2012 im Dienst befindliche Bedienstete könnte jedoch das Problem einer Ungleichbehandlung (7) von Assistenten, die nach der Statutsreform von 2004 eingestellt wurden, aufwerfen.

Flexibilität am Arbeitsplatz

14.

Der Vorschlag hinsichtlich der Gleitzeitregelungen findet auf alle Bediensteten Anwendung, mit Ausnahme der Referatsleiter, Direktoren oder Generaldirektoren. Der Hof empfiehlt, die Anwendung entsprechender Regelungen auch für die Führungskräfte in Erwägung zu ziehen, da es zum einen angemessen ist, von diesen Bediensteten ein hohes Maß an Engagement zu erwarten, und zum anderen für die Organe die Notwendigkeit besteht, die Gesamtheit ihrer Personalressourcen, einschließlich der Bediensteten, die Arbeits- und Elternpflichten miteinander verbinden möchten, optimal auszuschöpfen.

Kohärenz der Durchführungsbestimmungen

15.

Der Hof begrüßt den Vorschlag, wonach der Gerichtshof im Interesse der Transparenz ein Verzeichnis der Durchführungsbestimmungen aller Organe erstellen und die Kommission alle drei Jahre über die von den einzelnen Organen zum Statut erlassenen Durchführungsbestimmungen Bericht erstatten soll. Der Hof empfiehlt außerdem, dass die Kommission ein Verfahren der vorherigen Konsultation vorschlägt, damit vermieden wird, dass unterschiedliche Durchführungsbestimmungen der einzelnen Organe zur Ungleichbehandlung der Bediensteten führen.

Ausgleich geografischer Unausgewogenheiten

16.

Der Kommissionsvorschlag, Korrekturmaßnahmen hinsichtlich lange bestehender, bedeutender geografischer Unausgewogenheiten zu treffen, falls Nationalitäten im Verhältnis zum relativen Gewicht ihrer Bevölkerung unterrepräsentiert sind, ist sorgfältig abzuwägen. Diesbezügliche Regelungen müssen dem Grundsatz der Gleichheit der EU-Bürger und dem Grundsatz, wonach kein Dienstposten Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden darf, Rechnung tragen.

Neue Kategorie von Zeitbediensteten für die Agenturen

17.

Die Kommission schlägt vor, innerhalb der Arbeitsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eine neue Kategorie von Zeitbediensteten für die Agenturen vorzusehen. Die Zeitbediensteten dieser Kategorie könnten auf befristete oder unbefristete Zeit eingestellt werden. Die auf unbefristete Zeit eingestellten Zeitbediensteten hätten de facto in fast jeder Hinsicht einen den Beamten vergleichbaren Status. Es gibt aber keine Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Auswahl dieser Bediensteten nach denselben Grundsätzen und Standards und mit derselben Sorgfalt erfolgt wie die der Beamten.

ZUSÄTZLICHE BEMERKUNGEN

Verwaltungsuntersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) in den Organen

18.

Der Hof erinnert daran, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Gewährleistung der Effizienz der Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) auf der einen und dem Schutz der Grundrechte auf der anderen Seite gewahrt sein muss. Es sollte klargestellt werden, dass eine „beschwerende Maßnahme“ im Sinne von Artikel 90a des Statuts gegenüber Personen, auf die das Statut Anwendung findet, jeden vom OLAF im Rahmen seines Untersuchungsauftrags durchgeführten Akt einschließt, durch den ein Bediensteter an der tatsächlichen Wahrnehmung eines Grundrechts gehindert oder ihm die Möglichkeit genommen wird, in den Genuss eines Grundrechts zu kommen, insbesondere in Fällen, in denen das OLAF seinen Abschlussbericht ausgearbeitet und/oder den nationalen Justizbehörden Informationen übermittelt hat. Zudem hat die praktische Erfahrung gezeigt, dass die gegenwärtigen Rechtsvorschriften (8) nicht präzise genug sind, um Unklarheiten hinsichtlich der Rolle des OLAF in Fällen von schwerwiegendem Fehlverhalten, bei denen es nicht um die finanziellen Interessen der EU geht, auszuschließen.

Das Europäische Amt für Personalauswahl

19.

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) (9) hat sich seit seiner Errichtung zur Hauptanlaufstelle für die EU-Bürger entwickelt, die für die Europäischen Organe arbeiten möchten. Die gegenwärtig im Statut niedergelegten Bestimmungen für die von EPSO durchzuführenden Auswahlverfahren (10) sind rudimentär. Seit Einführung dieser Bestimmungen im Jahr 2004 wurden wichtige Grundsätze des Ausleseverfahrens durch eine umfangreiche Rechtsprechung, beispielsweise zur Rolle der Prüfungsausschüsse oder zum Gebrauch der Sprachen, klargestellt. Im Interesse der Transparenz sollte die Kommission erwägen, die erforderlichen Änderungen vorzuschlagen, um diesen Klarstellungen auf der Ebene der entsprechenden Statutsbestimmungen Rechnung zu tragen.

Vereinfachung

20.

Das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sind im Laufe der Jahre immer komplexer geworden. Die Kommission sollte in Absprache mit den anderen betroffenen Organen eine Studie zur Ermittlung möglicher Vereinfachungen durchführen, um so die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu verbessern. Diese Studie sollte eine Untersuchung des Personalstatuts anderer internationaler Organisationen und der nicht durch das Statut abgedeckten EU-Organe und Einrichtungen einbeziehen.

Bestimmungen für eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung

21.

Artikel 336 AEUV stellt zwar weiterhin die Rechtsgrundlage für die Beziehungen zwischen den Organen und ihren Bediensteten dar, doch wird der EU-Gesetzgeber durch den neu geschaffenen Artikel 298 AEUV aufgefordert, die Bestimmungen für eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung zu erlassen. Solche Bestimmungen würden eine sinnvolle Ergänzung zum Statut darstellen. Die Kommission sollte erwägen, auf der Grundlage von Artikel 298 AEUV Bestimmungen zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Bürgern und der europäischen Verwaltung vorzuschlagen, beispielsweise indem klargestellt wird, wie die Organe die Gleichbehandlung der Bürger durch ihre Bediensteten sicherstellen und wie sie mit mutmaßlichen Interessenkonflikten umgehen.

Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 14. Juni 2012 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  KOM(2011) 890 endg. vom 13. Dezember 2011.

(2)  Siehe die Stellungnahmen des Hofes Nr. 14/2002 zu den ursprünglichen Vorschlägen zur Änderung des Statuts aus dem Jahr 2002 (ABl. C 21 vom 28.1.2003, S. 1), Nr. 1/2004 zum geänderten Vorschlag der Kommission zur Änderung des Statuts aus dem Jahr 2004 (ABl. C 75 vom 24.3.2004, S. 1) und Nr. 5/2010 zur Änderung des Statuts mit Schwerpunkt auf den sich aus der Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes ergebenden Personalfragen (ABl. C 291 vom 27.10.2010, S. 1).

(3)  Laut Kommission entspräche dies den 60er-Jahren des 21. Jahrhunderts, wenn die Auswirkungen auf die Pensionsaufwendungen am höchsten sind (siehe KOM(2011) 890 endg., S. 60, Fußnote 10).

(4)  Gemäß dem von der Kommission im Juni 2011 vorgelegten Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung verständigen sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf einen progressiven Personalabbau um 5 % bei allen Organen, Einrichtungen und Agenturen zwischen 2013 und 2018 (siehe Ziffer 23 des Dokuments KOM(2011) 403 endg. vom 29. Juni 2011„Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung“).

(5)  Siehe Artikel 65 und Anhang XI des Statuts.

(6)  Der Mechanismus wird ausgelöst falls i) ein Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Europäischen Union im laufenden Jahr erwartet wird, ii) der von Eurostat auf der Grundlage der Veränderungen bei den Beamtengehältern in den Mitgliedstaaten errechnete Angleichungswert positiv ist, iii) der Angleichungswert mehr als zwei Prozentpunkte über der geschätzten Veränderung des BIP der EU liegt.

(7)  Eine ähnliche Bemerkung wurde in Ziffer 2 der Stellungnahme Nr. 1/2004 des Hofes vorgebracht.

(8)  Siehe Artikel 22a des Statuts.

(9)  Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

(10)  Siehe Artikel 7 von Anhang III des Statuts.