|
ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.200.deu |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
|
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
|
2012/C 200/01 |
||
|
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/1 |
2012/C 200/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Mai 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — P. I./Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid
(Rechtssache C-348/09) (1)
(Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Ausweisungsverfügung - Strafrechtliche Verurteilung - Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit)
2012/C 200/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: P. I.
Beklagte: Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Münster — Auslegung von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Ausweisung eines Unionsbürgers, der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt hat und zu Freiheitsstrafe verurteilt ist, aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit — Begriff „schwerwiegende Gründen der öffentlichen Sicherheit“
Tenor
Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, zu klären.
Jede Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten. Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, hat er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet dieses Staates, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in diesem Staat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(1) ABl. C 282 vom 21.11.2009.
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Mai 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Palermo — Italien) — Amia SpA, in Liquidation/Provincia Regionale di Palermo
(Rechtssache C-97/11) (1)
(Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG - Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle - Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie - Betriebskosten einer Deponie - Richtlinie 2000/35/EG - Verzugszinsen - Pflichten des nationalen Gerichts)
2012/C 200/03
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Provinciale di Palermo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Amia SpA, in Liquidation
Beklagte: Provincia Regionale di Palermo
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Commissione Tributaria Proviciale di Palermo — Auslegung des Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1), der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) — Nationale Regelung, die eine Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle in einer Deponie vorsieht und den Betreiber der Deponie verpflichtet, diese Abgabe, die sich nach der Menge der deponierten Abfälle bestimmt und von dem die Abfälle deponierenden Wirtschaftsteilnehmer zu zahlen ist, vorzuschießen
Tenor
Unter Umständen wie im Ausgangsverfahren
|
— |
muss das vorlegende Gericht, bevor es die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995 mit Maßnahmen zur Rationalisierung der öffentlichen Finanzen außer Anwendung lässt, zunächst unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts, und zwar sowohl des materiellen als auch des Verfahrensrechts, prüfen, ob es sein nationales Recht unter keinen Umständen so auslegen kann, dass sich der Ausgangsrechtsstreit im Einklang mit dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sowie der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr lösen lässt; |
|
— |
ist eine solche Auslegung nicht möglich, muss das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren alle mit Art. 10 der Richtlinie 1999/31 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung und den Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35 unvereinbaren Bestimmungen des nationalen Rechts außer Anwendung lassen. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Mai 2012 — Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-98/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band)
2012/C 200/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Lange)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2010, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (T-336/08), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juni 2008 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, der die Anmeldung eines aus der Form eines Schokoladenhasen mit einem roten Halsband bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren der Klasse 30 zurückgewiesen hatte, abgewiesen hat — Unterscheidungskraft der Marke
Tenor
|
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG trägt die Kosten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien — Österreich) — Peter Hehenberger/Republik Österreich
(Rechtssache C-188/11) (1)
(Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1257/1999 und 817/2004 - Agrarumweltbeihilfen für Produktionsverfahren - Kontrollen - Empfänger einer landwirtschaftlichen Beihilfe - Unmöglichmachen der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Rückzahlung sämtlicher in einem Zeitraum von fünf Jahren bezogener Beihilfen vorsieht - Vereinbarkeit)
2012/C 200/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Peter Hehenberger
Beklagte: Republik Österreich
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) sowie der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 153, S. 30) — Kontrollen und Sanktionen — Regelung eines Mitgliedstaats, die die Rückzahlung sämtlicher in einem Zeitraum von fünf Jahren bezogener Beihilfen für den Fall vorsieht, dass der Empfänger einer landwirtschaftlichen Beihilfe die Vornahme einer Kontrollmaßnahme verweigert — Verhältnismäßigkeit
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1257/1999 steht der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der im Fall der Verhinderung der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle der betreffenden Flächen durch den beihilfebegünstigten Landwirt sämtliche der ihm im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme im Verpflichtungszeitraum bereits gewährten Beihilfen zurückzuerstatten sind, auch wenn diese bereits für mehrere Jahre ausbezahlt wurden.
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Mai 2012 — Formula One Licensing BV/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — Global Sports Media Ltd
(Rechtssache C-196/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke F1-LIVE - Widerspruch der Inhaberin der internationalen und nationalen Wortmarken F1 und einer Gemeinschaftsbildmarke F1 Formula 1 - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibendes Element - Aufhebung des einer älteren nationalen Marke gewährten Schutzes - Verwechslungsgefahr)
2012/C 200/06
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Formula One Licensing BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen K. Sandberg und B. Klingberg)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Global Sports Media Ltd (Hamilton, Bermudas), (Prozessbevollmächtigter: T. de Haan, avocat)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-10/09 (Formula One Licensing/HABM), mit dem das Gericht die Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswort- und -bildmarken und der nationalen Marken „F 1“, „F 1 Formula 1“, „F 1 Racing Simulation“, „F 1 Pole Position“ und „F 1 Pit Stop Café“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41 auf Aufhebung der Entscheidung R 7/2008-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 16. Oktober 2008 abgewiesen hat, durch die die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Zurückweisung der Anmeldung der Bildmarke „F 1 — Live“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41 auf Widerspruch der Rechtsmittelführerin aufgehoben worden war — Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
Tenor
|
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2011, Formula One Licensing/HABM — Global Sports Media (F1-LIVE) (T-10/09), wird aufgehoben. |
|
2. |
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
|
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Mai 2012 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-352/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen - Pflicht zur Sicherstellung des Betriebs solcher Anlagen entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie)
2012/C 200/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, A. Alcover San Pedro und S. Petrova)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und A. Posch)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8) — Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen — Verpflichtung, sicherzustellen, dass diese Anlagen entsprechend den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen betrieben werden
Tenor
|
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass sie es unterlassen hat, Genehmigungen in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 8 dieser Richtlinie zu erteilen, bestehende Genehmigungen zu überprüfen oder soweit erforderlich zu erneuern und sicherzustellen, dass alle bestehenden Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 dieser Richtlinie betrieben werden. |
|
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Mai 2012 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-366/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik - Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete - Veröffentlichung und Berichterstattung gegenüber der Kommission - Fehlen - Information und Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftungspläne - Fehlen)
2012/C 200/08
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Hadjiyiannis und A. Marghelis)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: T. Materne und J.-C. Halleux)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) nachzukommen — Keine Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete im Sinne von Art. 13 Abs. 2, 3 und 6 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie — Verfahren zur Information und zur Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Entwürfe dieser Pläne — Fehlen
Tenor
|
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2, 3 und 6 sowie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass es sowohl für die vollständig in seinem Hoheitsgebiet liegenden als auch für die internationalen Flussgebietseinheiten nicht fristgemäß alle Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erstellt und der Europäischen Kommission nicht fristgemäß Kopien dieser Pläne übermittelt hat; außerdem hat das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der genannten Richtlinie verstoßen, indem es in Bezug auf die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht fristgemäß alle Verfahren zur Information und zur Anhörung der Öffentlichkeit eingeleitet hat. |
|
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Praze (Tschechische Republik), eingereicht am 3. April 2012 — Radek Časta/Česká správa sociálního zabezpečení
(Rechtssache C-166/12)
2012/C 200/09
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Krajský soud v Praze
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Radek Časta
Beklagte: Česká správa sociálního zabezpečení
Vorlagefragen
|
1. |
Wie ist der in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung Nr. 723/2004 des Rates (im Folgenden: Statut) enthaltene Begriff „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“ zu verstehen? Umfasst dieser Begriff sowohl die in Form des versicherungsmathematischen Gegenwerts im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 des Rates bestimmte Höhe der Ruhegehaltsansprüche als auch die in Form des pauschalen Rückkaufwerts im Sinne dieser Vorschrift bestimmte Höhe der Ruhegehaltsansprüche oder ist er mit nur einem dieser Begriffe gleichzusetzen — und wenn nicht, worin unterscheidet er sich von diesen Begriffen? |
|
2. |
Steht Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon der Anwendung der Methode zur Berechnung der Ruhegehaltsansprüche entgegen, die in § 105a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 155/1995 Sb. über die Rentenversicherung und in der Verordnung Nr. 587/2006 Sb. der Regierung zur näheren Regelung der wechselseitigen Übertragung von Versorgungsansprüchen im Verhältnis zum Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften niedergelegt ist? Ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass diese Berechnungsmethode im konkreten Fall zu einer Bestimmung der zur Übertragung auf das Versorgungssystem der Europäischen Union angebotenen Ruhegehaltsansprüche in einer Höhe führt, die nicht einmal der Hälfte des Umfangs der von dem Beamten an das nationale Versorgungssystem abgeführten Beiträge entspricht? |
|
3. |
Ist das Urteil My des Europäischen Gerichtshofs (C-293/03) dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Berechnung des Wertes der auf das Versorgungssystem der Europäischen Union übertragenen Ruhegehaltsansprüche anhand der versicherungsmathematischen Methode in Abhängigkeit von der Versicherungsdauer zur persönlichen Bemessungsgrundlage auch die Zeit gerechnet werden muss, in der der Beamte der Europäischen Union vor dem Tag der Stellung des Antrags auf die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche bereits dem Versorgungssystem der Europäischen Union angeschlossen war? |
(1) ABl. L 56, S. 1.
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/6 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 17. April 2012 — Caisse nationale des prestations familiales/Salim Lachheb, Nadia Lachheb
(Rechtssache C-177/12)
2012/C 200/10
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Caisse nationale des prestations familiales
Beklagte: Salim Lachheb, Nadia Lachheb
Vorlagefragen
|
1. |
Stellt eine Leistung wie die vom Gesetz vom 21. Dezember 2007 über den Kinderbonus vorgesehene eine Familienleistung im Sinne von Art. 1 Buchst. u Ziff. i und Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern (1), in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (2) dar? |
|
2. |
Bei Verneinung der ersten Frage: Stehen Art. 18 AEUV (ex-Art. 12 EG) und 45 AEUV (ex-Art. 39 EG), Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (3) oder Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden entgegen, nach der die Gewährung einer Leistung wie der durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 über den Kinderbonus vorgesehenen an Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausüben und mit ihren Familienangehörigen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, bis zur Höhe der Familienleistungen, die für ihre Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats vorgesehen sind, ausgesetzt wird, wenn auf die betreffende Leistung nach den nationalen Rechtsvorschriften die Vorschriften über das Verbot des Zusammentreffens von Familienleistungen gemäß Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (4) in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung anzuwenden sind? |
(1) ABl. L 149, S. 2.
(2) Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 28, S. 1).
(3) ABl. L 257, S. 2.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1).
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 20. April 2012 — United Antwerp Maritime Agencies (UNAMAR) NV/Navigation Maritime Bulgare
(Rechtssache C-184/12)
2012/C 200/11
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: United Antwerp Maritime Agencies (UNAMAR) NV
Beklagte: Navigation Maritime Bulgare
Vorlagefrage
Sind — auch unter Berücksichtigung der Qualifizierung der fraglichen Art. 18, 20 und 21 des Gesetzes vom 13. April 1995 über den Handelsvertretervertrag nach belgischem Recht als besondere, zwingende Vorschriften im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom — die Art. 3 und 7 Abs. 2 dieses Übereinkommens, gegebenenfalls in Verbindung mit der Richtlinie 86/653 des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, dahin auszulegen, dass sie die Anwendung der besonderen, zwingenden Vorschriften des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts, die einen umfassenderen Schutz als den nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Mindestschutz bieten, auf diesen Vertrag gestatten, auch wenn sich herausstellt, dass für den Vertrag das Recht eines anderen EU-Mitgliedsstaats gilt, in das ebenfalls der Mindestschutz der genannten Richtlinie umgesetzt worden ist.
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Cour constitutionnelle (vormals Cour d'arbitrage) (Belgien), eingereicht am 26. April 2012 — I.B.V. & Cie SA (Industrie du bois de Vielsalm & Cie SA)/Région wallonne
(Rechtssache C-195/12)
2012/C 200/12
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour constitutionnelle (vormals Cour d'arbitrage)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: I.B.V. & Cie SA (Industrie du bois de Vielsalm & Cie SA)
Beklagte: Région wallonne
Vorlagefragen
|
1. |
Ist Art. 7 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (1), gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 2 und 4 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (2) und mit Art. 22 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (3) im Licht des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, des Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er
|
|
2. |
Ist die Frage anders zu beantworten, wenn die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage hauptsächlich nur Holz oder im Gegenteil nur Holzabfälle verwertet? |
(1) ABl. L 52, S. 50.
(2) ABl. L. 283, S. 33.
(3) ABl. L 140, S. 16.
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 3. Mai 2012 — Walter Endress gegen Allianz Lebensversicherungs AG
(Rechtssache C-209/12)
2012/C 200/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Walter Endress
Beklagte: Allianz Lebensversicherungs AG
Vorlagefrage
Ist Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 (1) unter Berücksichtigung des Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 (2) dahin auszulegen, dass er einer Regelung — wie § 5a Absatz 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)) — entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist?
(1) Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG; ABl. L 330, S. 50.
(2) Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung); ABl. L 360, S. 1.
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2012 von Abdulbasit Abdulrahim gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Februar 2012 in der Rechtssache T-127/09, Abdulbasit Abdulrahim/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
(Rechtssache C-239/12 P)
2012/C 200/14
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Abdulbasit Abdulrahim (Prozessbevollmächtigte: H. A. S. Miller, Solicitor, E. Grieves, Barrister)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt, falls er mit beiden Rechtsmittelgründen erfolgreich ist,
|
— |
den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2012 aufzuheben; |
|
— |
festzustellen, dass die Klage auf Nichtigerklärung nicht gegenstandslos ist; |
|
— |
den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag an das Gericht zurückzuverweisen; |
|
— |
der Kommission die Kosten dieses Rechtsmittels sowie die Kosten beim Gericht einschließlich der Kosten der Stellungnahme nach Aufforderung durch das Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf folgende zwei Rechtsmittelgründe:
|
— |
Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es
|
|
— |
Das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass die Klage auf Nichtigerklärung dem Rechtsmittelführer keinen wesentlichen Vorteil verschaffen könne. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/8 |
Klage, eingereicht am 16. Mai 2012 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-245/12)
2012/C 200/15
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, B. Simon und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
|
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
|
— |
gegen die Republik Polen gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 93 492 EUR ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen; |
|
— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG sei am 15. Juli 2010 abgelaufen.
(1) ABl. L 164, S. 19.
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2012 von der Ellinika Nafpigeia AE gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. März 2012 in der Rechtssache T-391/08, Ellinika Nafpigeia/Kommission
(Rechtssache C-246/12 P)
2012/C 200/16
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Ellinika Nafpigeia AE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Drosos und V. Karagiannis)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
|
— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-391/08 aufzuheben; |
|
— |
Art. 1 Abs. 2, die Art. 2, 3, 5, 6 und 8 Abs. 2 sowie die Art. 9, 11 bis 16, 18 und 19 der ursprünglich angefochtenen Entscheidung vom 2. Juli 2008 betreffend die Beihilfen C 16/2004 (ex NN 29/2004, CP 71/2002 und CP 133/2005), die Griechenland der Ellinika Nafpigeia A.E. gewährt hat, für nichtig zu erklären; |
|
— |
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es sich auf die Maßnahmen E12b, E13a, E13b, E14, E16 und E17 der ursprünglich angefochtenen Entscheidung bezieht, und diese Entscheidung im selben Umfang für nichtig zu erklären; |
|
— |
weiter hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es sich auf die Maßnahme E7 der ursprünglich angefochtenen Entscheidung bezieht, und diese Entscheidung im selben Umfang für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstanden sind. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass im angefochtenen Urteil Art. 346 AEUV falsch ausgelegt und angewandt worden sei, so dass dieses in vollem Umfang — in allen Gründen und im Tenor — oder in den in der Rechtsmittelschrift dargelegten Teilen aufzuheben sei. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass im angefochtenen Urteil Art. 348 AEUV falsch ausgelegt und angewandt worden sei, so dass dieses in vollem Umfang — in allen Gründen und im Tenor — oder in den in der Rechtsmittelschrift dargelegten Teilen aufzuheben sei. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass mit dem angefochtenen Urteil ihre Rügen bezüglich der Verletzung ihrer Verfahrensrechte durch die ursprünglich angefochtene Entscheidung zu Unrecht zurückgewiesen worden seien, so dass dieses im in der Rechtsmittelschrift dargelegten Umfang aufzuheben sei.
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2012 vom Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-453/10, Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission
(Rechtssache C-248/12 P)
2012/C 200/17
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development (Prozessbevollmächtigte: K. J. Brown, Departemental Solicitor’s office, sowie D. Wyatt QC und V. Wakefield, Barristers)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
|
— |
den Beschluss des Gerichts aufzuheben; |
|
— |
die Nichtigkeitsklage des DARD für zulässig zu erklären und die Rechtssache zur Prüfung der Begründetheit der Nichtigkeitsklage des DARD an das Gericht zurückzuverweisen; |
|
— |
der Kommission die dem DARD im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten und die im ersten Rechtszug im Zusammenhang mit der Unzulässigkeitseinrede entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
|
— |
die Kostenentscheidung im Übrigen vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe nicht den richtigen rechtlichen Maßstab ermittelt und angewandt; insbesondere seien die Urteile Piraiki-Patraiki und Dreyfus lediglich Beispiele für einen umfassenderen Rechtsgrundsatz, wonach ein Unionsrechtsakt jede Person unmittelbar betreffe, deren Rechtsstellung durch ihn beeinträchtigt werde, wenn „eindeutig“ sei, dass dieser Rechtsakt in diesem Sinne umgesetzt werde, oder jede andere Möglichkeit „rein theoretisch“ sei oder es „offensichtlich“ sei, dass jegliches Ermessen in einem bestimmten Sinne ausgeübt werde. Dieser Grundsatz sei auf den Sachverhalt des jeweiligen Falls anzuwenden.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass es versucht habe, die Tragweite der Urteile Piraiki-Patraiki und Dreyfus einzuschränken (insbesondere dadurch, dass es sie auf Fälle beschränkt habe, in denen der Unionsrechtsakt auf Antrag eines Mitgliedstaats erlassen worden sei, oder die in einem „sehr spezifischen tatsächlichen Kontext“ stünden).
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Maßstab für die Klagebefugnis nach Art. 263 verengt habe. Dies sei unvereinbar mit der richtigen Auslegung des Art. 263 in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung, insbesondere in Bezug auf seinen Zweck und den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes.
Vierter Rechtsmittelgrund: Hätte das Gericht auf den vorliegenden Fall die richtigen Rechtsgrundsätze angewandt, wäre festgestellt worden, dass das DARD „unmittelbar betroffen“ sei. Insbesondere sei die dezentrale Verwaltung — hier das DARD — nach der Verfassung des Vereinigten Königreichs unmittelbar für die Tragung der Kosten der Nichtanerkennung verantwortlich. Der Kausalzusammenhang sei unmittelbar und automatisch. Die Dezentralisierungsregelungen des Vereinigten Königreichs seien fest etabliert (vgl. Rechtssache Horvath, C-428/07, Slg. 2009, I-6355), und jegliches Argument, wonach ihre Anwendung weniger als „eindeutig“ sei, gehe fehl.
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 22. Mai 2012 — Rechtsanwalt Christian van Buggenhout und Rechtsanwältin Ilse van de Mierop (Konkursverwalter der Grontimmo SA)/Banque Internationale à Luxembourg
(Rechtssache C-251/12)
2012/C 200/18
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de commerce de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rechtsanwalt Christian van Buggenhout und Rechtsanwältin Ilse van de Mierop (Konkursverwalter der Grontimmo SA)
Beklagte: Banque Internationale à Luxembourg
Vorlagefragen
|
1. |
Wie sind die Worte „Leistung an den Schuldner“ in Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 (1) auszulegen? |
|
2. |
Sind diese Worte dahin auszulegen, dass eine Zahlung mit einzubeziehen ist, die an einen Gläubiger des in Konkurs geratenen Schuldners auf dessen Verlangen geleistet wurde, wenn die Partei, die dieser Zahlungsverpflichtung für Rechnung und zugunsten des in Konkurs geratenen Schuldners nachgekommen ist, dies in Unkenntnis eines Konkursverfahrens getan hat, das in einem anderen Mitgliedstaat gegen den Schuldner eröffnet worden ist? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1).
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/10 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Mai 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Essen — Deutschland) — Dr. Biner Bähr als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Hertie GmbH/HIDD Hamburg-Bramfeld B.V. 1
(Rechtssache C-494/10) (1)
2012/C 200/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/11 |
Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2012 — MasterCard u. a./Kommission
(Rechtssache T-111/08) (1)
(Wettbewerb - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - Markt für die Erbringung von Acquiring-Dienstleistungen für Debit-, Charge- und Kreditkarten - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Multilaterale Standard-Interbankenentgelte - Art. 81 Abs. 1 und 3 EG - Begriff der Nebenabrede - Keine objektive Notwendigkeit - Bewirkung einer Wettbewerbsbeschränkung - Voraussetzungen für die Gewährung einer Einzelfreistellung - Verteidigungsrechte - Abhilfemaßnahme - Zwangsgeld - Begründung - Verhältnismäßigkeit)
2012/C 200/20
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: MasterCard, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten), MasterCard International, Inc. (Wilmington), MasterCard Europe (Waterloo, Belgien), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Amory, V. Brophy und S. McInnes sowie T. Sharpe, QC)
Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault, N. Khan und V. Bottka, dann N. Khan und V. Bottka)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerinnen: Banco Santander, SA (Santander, Spanien), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Lorente Hurtado, P. Vidal Martínez und A. Rodriguez Encinas, Royal Bank of Scotland plc (Edinburgh, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: D. Liddell, Solicitor, Rechtsanwalt D. Waelbroeck, N. Green, QC, und M. Hoskins, Barrister), HSBC Bank plc (London, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: M. Coleman und P. Scott, Solicitors, sowie R. Thompson, QC), Bank of Scotland plc (Edinburgh), (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Kim, K. Gordon und C. Hutton, Solicitors, dann J. Flynn, QC, sowie E. McKnight und K. Fountoukakos-Kyriakakos, Solicitors), Lloyds TSB Bank plc (London), (Prozessbevollmächtigte: E. McKnight und K. Fountoukakos-Kyriakakos, Solicitors, sowie J. Flynn, QC), MBNA Europe Bank Ltd (Chester, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: A. Davis, Solicitor, und J. Swift, QC)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Jenkinson und I. Rao, dann I. Rao, S. Ossowski und F. Penlington, schließlich I. Rao, S. Ossowski und C. Murrell im Beistand von J. Turner, QC, und J. Holmes, Barrister), British Retail Consortium (London), (Prozessbevollmächtigte: P. Crockford, Solicitor, und A. Robertson, Barrister), EuroCommerce AISBL (Brüssel, Belgien), (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte F. Tuytschaever und F. Wijckmans, dann Rechtsanwälte F. Wijckmans und J. Stuyck)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 6474 endg. vom 19. Dezember 2007 in einem Verfahren nach den Art. 81 EG und 53 EWG-Abkommen (Sachen COMP/34.579 — MasterCard, COMP/36.518 — EuroCommerce, COMP/38.580 — Commercial Cards) über multilaterale Abwicklungsgebühren innerhalb des EWR, die von MasterCard auf grenzüberschreitende Zahlungskartentransaktionen erhoben werden, die mittels an Verbraucher ausgegebene Geld- und Kreditkarten mit dem Logo MasterCard oder Maestro im Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt werden, oder, hilfsweise, Nichtigerklärung der an die Klägerinnen unter Androhung eines täglichen Zwangsgelds gerichteten Anordnung, ihre Gebühren innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschaffen
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die MasterCard, Inc., die MasterCard International, Inc. und die MasterCard Europe tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
|
3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten. |
|
4. |
Die British Retail Consortium und die EuroCommerce AISBL tragen ihre eigenen Kosten. |
|
5. |
Die Banco Santander, SA, die Royal Bank of Scotland plc, die HSBC Bank plc, die Bank of Scotland plc, die Lloyds TSB Bank plc und die MBNA Europe Bank Ltd tragen ihre eigenen Kosten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/11 |
Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012 — Retractable Technologies/HABM — Abbott Laboratories (RT)
(Rechtssache T-371/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke RT - Ältere nationale Wortmarke RTH - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 200/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Retractable Technologies, Inc. (Little Elm, Texas, Vereinigte Staaten von Amerika), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Dröge)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Jenewein, dann G. Schneider und D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Abbott Laboratories (Abbot Park, Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Juli 2009 (Sache R 1234/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Abbott Laboratories und der Retractable Technologies, Inc.
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Retractable Technologies, Inc., trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 282 vom 21.11.2009.
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/12 |
Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2012 — Grupo Osborne/HABM — Industria Licorera Quezalteca (TORO XL)
(Rechtssache T-169/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TORO XL - Ältere Gemeinschaftsbildmarke XL - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 - Keine Verwechslungsgefahr)
2012/C 200/22
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Grupo Osborne, SA (El Puerto de Santa María, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. M. Iglesias Monravá)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Industria Licorera Quezalteca, SA (Quetzal Tenango, Guatemala)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Januar 2010 (Sache R 223/2009-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Industria Licorera Quezalteca, SA und der Grupo Osborne, SA
Tenor
|
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. Januar 2010 (Sache R 223/2009-2) wird aufgehoben. |
|
2. |
Das HABM trägt die Kosten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/12 |
Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2012 — Nike International/HABM — Intermar Simanto Nahmias (JUMPMAN)
(Rechtssache T-233/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke JUMPMAN - Ältere nationale Wortmarke JUMP - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 200/23
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Nike International Ltd (Beaverton, Oregon, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Intermar Simanto Nahmias (Çatalca-Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Güell Serra und M. Curell Aguilà)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2010 (R 738/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Intermar Simanto Nahmias und der Nike International Ltd
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Nike International Ltd trägt die Kosten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/13 |
Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012 — Olive Line International/HABM — Umbria Olii International (O·LIVE)
(Rechtssache T-273/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke O·LIVE - Ältere gemeinschaftliche und spanische Bild- und Wortmarken Olive line - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 200/24
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Olive Line International, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Umbria Olii International Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Montelione)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. April 2010 (Sache R 4/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Olive Line International, SL und der O. International Srl
Tenor
|
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. April 2010 (Sache R 4/2009-4) wird aufgehoben, soweit sie zum einen sämtliche von der Markenanmeldung erfassten Waren der Klasse 3, d. h. „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“, und zum anderen die von der Markenanmeldung erfassten Waren „Gesundheits-, Körper- und Schönheitspflege für Mensch und Tier“ der Klasse 44 betrifft. |
|
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
3. |
Das HABM und die Umbria Olii International Srl tragen drei Viertel ihrer eigenen Kosten sowie jeweils drei Achtel der Kosten der Olive Line International, SL. |
|
4. |
Die Olive Line International, SL trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten sowie ein Viertel der Kosten des HABM und der Umbria Olii International Srl. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/13 |
Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012 — Nordmilch/HABM — Lactimilk (MILRAM)
(Rechtssache T-546/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MILRAM - Ältere nationale Wort- und Bildmarken RAM - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Waren und der Zeichen - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 200/25
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Nordmilch AG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schneider)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Lactimilk, SA (Madrid, Spanien), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Casamitjana Lleonart)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. September 2010 (verbundene Sachen R 1041/2009-4 und R 1053/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lactimilk, SA und der Nordmilch AG
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Nordmilch AG trägt die Kosten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/13 |
Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2012 — JBF RAK/Rat
(Rechtssache T-555/10) (1)
(Subventionen - Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten - Endgültiger Ausgleichszoll und endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls - Art. 11 Abs. 8, Art. 15 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)
2012/C 200/26
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: JBF RAK LLC (Ras Al Khaimah, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Servais)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, M. França und G. Luengo)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten (ABl. L 254, S. 10)
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die JBF RAK LLC trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
|
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/14 |
Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012 — Environmental Manufacturing/HABM — Wolf (Darstellung eines Wolfskopfs)
(Rechtssache T-570/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung eines Wolfskopfs - Nationale und internationale ältere Bildmarken WOLF Jardin und Outils WOLF - Relative Eintragungshindernisse - Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 200/27
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Environmental Manufacturing LLP (Stowmarket, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und M. Atkins, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Société Elmar Wolf (Wissembourg, Frankreich), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Boespflug)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2010 (Sache R 425/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Société Elmar Wolf und der Environmental Manufacturing LLP
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Environmental Manufacturing LLP trägt die Kosten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/14 |
Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012 — Aitic Penteo/HABM — Atos Worldline (PENTEO)
(Rechtssache T-585/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PENTEO - Ältere Benelux- und internationale Wortmarken XENTEO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009)
2012/C 200/28
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Aitic Penteo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Atos Worldline SA (Brüssel, Belgien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. September 2010 (Sache R 774/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Atos Worldline SA und der Aitic Penteo, SA
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Aitic Penteo, SA trägt die Kosten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/15 |
Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012 — Kraft Foods Global Brands/HABM — fenaco (SUISSE PREMIUM)
(Rechtssache T-60/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SUISSE PREMIUM - Ältere Gemeinschaftsbildmarke Premium - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Zurückweisung des Widerspruchs - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 200/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Kraft Foods Global Brands LLC (Northfield, Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), (Prozessbevollmächtigte: R. Manea)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: fenaco Genossenschaft (Bern, Schweiz), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. November 2010 (Sache R 522/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Kraft Foods Global Brands LLC und der fenaco Genossenschaft
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Kraft Foods Global Brands LLC trägt die Kosten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/15 |
Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012 — Asa/HABM — Merck (FEMIFERAL)
(Rechtssache T-110/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FEMIFERAL - Ältere nationale Wortmarke Feminatal und ältere nationale Bildmarke feminatal - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Zeichen - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 200/30
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Asa sp. z o.o. (Głubczyce, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Chimiak)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)
Andere Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Merck sp. z o.o. (Warschau, Polen)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2010 (Sache R 182/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Merck sp. z o.o. und der Asa sp. z o.o.
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Asa sp. z o.o. trägt die Kosten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/15 |
Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2012 — TMS Trademark-Schutzrechtsverwertungsgesellschaft/HABM — Comercial Jacinto Parera (MAD)
(Rechtssache T-152/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke MAD - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst wird - Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009)
2012/C 200/31
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: TMS Trademark-Schutzrechtsverwertungsgesellschaft mbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Hein und M.-H. Hoffmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Comercial Jacinto Parera, SA (Barcelona, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2010 (Sache R 449/2009-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der TMS Trademark-Schutzrechtsverwertungsgesellschaft mbH und der Comercial Jacinto Parera, SA
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die TMS Trademark-Schutzrechtsverwertungsgesellschaft mbH trägt die Kosten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/16 |
Urteil des Gerichts vom 22. März 2012 — Sport Eybl & Sports Experts/HABM — Seven (SEVEN SUMMITS)
(Rechtssache T-179/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SEVEN SUMMITS - Ältere Gemeinschaftsbildmarke Seven - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 200/32
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Sport Eybl & Sports Experts GmbH (Wels, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Fürst)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Seven SpA (Leinì, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sindico)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Januar 2011 (Sache R 364/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Seven SpA und der Sport Eybl & Sports Experts GmbH
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Sport Eybl & Sports Experts GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Seven SpA. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/16 |
Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012 — Vakalis/Kommission
(Rechtssache T-317/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre - Allgemeine Durchführungsbestimmungen - Begründungspflicht - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Gleichbehandlung)
2012/C 200/33
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Ioannis Vakalis (Luvinate, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und J. Baquero Cruz)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 13. April 2011, Vakalis/Kommission (F-38/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
|
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Herr Ioannis Vakalis trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/16 |
Beschluss des Gerichts vom 24. Mai 2012 — Fortress Participations/HABM — FIG und Fortress Investment Group (FORTRESS)
(Rechtssache T-314/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Rücknahme des Nichtigkeitsantrags - Erledigung)
2012/C 200/34
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Fortress Participations BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin L. J. van de Braak, B. Ladas, Solicitor, und S. Malynicz, Barrister, dann L. J. van de Braak, S. Malynicz, R. Black, Solicitor, und V. Baxter, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferinnen vor dem Gericht: FIG LLC (New York, Vereinigte Staaten) und Fortress Investment Group (UK) Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Gray und R. Mallinson)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. April 2011 (Sache R 354/2009-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der FIG LLC und der Fortress Investment Group (UK) einerseits und der Fortress Participations BV andererseits
Tenor
|
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten. Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/17 |
Beschluss des Gerichts vom 24. Mai 2012 — Fortress Participations/HABM — FIG und Fortress Investment Group (FORTRESS)
(Rechtssache T-315/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Rücknahme des Nichtigkeitsantrags - Erledigung)
2012/C 200/35
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Fortress Participations BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin L. J. van de Braak, B. Ladas, Solicitor, und S. Malynicz, Barrister, dann L. J. van de Braak, S. Malynicz, R. Black und V. Baxter, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferinnen vor dem Gericht: FIG LLC (New York, Vereinigte Staaten) und Fortress Investment Group (UK) Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Gray und R. Mallinson)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. März 2011 (Sache R 355/2009-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der FIG LLC und der Fortress Investment Group (UK) einerseits und der Fortress Participations BV andererseits
Tenor
|
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten. Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/17 |
Klage, eingereicht am 25. April 2012 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis/Europäisches Polizeiamt (Europol)
(Rechtssache T-183/12)
2012/C 200/36
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
|
— |
die Entscheidung des Europäischen Polizeiamts (Europol) vom 16. Februar 2012, mit der die Rahmenvereinbarung im offenen Ausschreibungsverfahren Nr. D/C3/1104 an die Capgemini Nederland BV vergeben wurde, für nichtig zu erklären; |
|
— |
Europol aufzugeben, den ihnen durch die entgangene Chance, dass die Rahmenvereinbarung an sie vergeben wird, entstandenen Schaden, der auf 161 887 Euro zuzüglich Zinsen ab Verkündung des Urteil beziffert wird, zu ersetzen; |
|
— |
Europol sämtliche Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Klägerinnen ist die angefochtene Entscheidung nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, weil Europol während des Ausschreibungsverfahrens zahlreiche Vergabekriterien für die Bewertung sowohl des technischen als auch des wirtschaftlichen Angebots der Bieter unter unverhohlenem Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung Nr. 1605/2002 (1), der Durchführungsverordnung Nr. 2342/2002 (2) und die ständige Rechtsprechung abgeändert habe.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/18 |
Klage, eingereicht am 26. April 2012 — Moonich Produktkonzepte & Realisierung/HABM — Thermofilm Australia (HEATSTRIP)
(Rechtssache T-184/12)
2012/C 200/37
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Moonich Produktkonzepte & Realisierung GmbH (Sauerlach/Lochhofen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Pannen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Thermofilm Australia Pty Ltd (Springvale, Australien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Januar 2012 in der Sache R 1956/2010-1 aufzuheben; |
|
— |
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HEATSTRIP“ für Waren der Klassen 9, 11 und 35 — Anmeldung Nr. 7 296 676
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Thermofilm Australia Pty Ltd
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nicht eingetragene Wortmarke „HEATSTRIP“, die in Australien, Kanada, den Vereinigte Staaten von Amerika und im Vereinigten Königreich geschützt sei für u.A. Heizgeräte
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Anmeldung zurückgewiesen
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs 3. der Verordnung Nr. 207/2009, sowie gegen Art. 75 und Art. 76, Abs. 1 Satz 2 der gleichen Verordnung
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/18 |
Klage, eingereicht am 26. April 2012 — Verus/HABM — Maquet (LUCEA LED)
(Rechtssache T-186/12)
2012/C 200/38
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Verus Eood (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Vykydal)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Maquet SAS (Ardon, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Februar 2012 in der Sache R 67/2011-4 aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen; |
|
— |
die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht sowie die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Maquet SAS
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „LUCEA LED“ für Waren der Klasse 10
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „LUCEO“ für Waren der Klassen 10, 12 und 28
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und der Widerspruch zurückgewiesen
Klagegründe:
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, |
|
— |
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, |
|
— |
Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009, |
|
— |
Verstoß gegen Regel 6 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 2868/95 i.V.m. Beschluss Nr. EX-05-5, |
|
— |
Verstoß gegen Art. 42 der Verordnung Nr. 207/2009 |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/19 |
Klage, eingereicht am 14. Mai 2012 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-198/12)
2012/C 200/39
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und A. Wiedmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den Beschluss C(2012) 1348 final der Kommission vom 1. März 2012 zu den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug nach Anwendungsbeginn der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, zugestellt am 2. März 2012, für nichtig zu erklären, soweit darin die zur Beibehaltung mitgeteilten nationalen Bestimmungen mit Grenzwerten für die Elemente Antimon, Arsen und Quecksilber nicht gebilligt werden (Art. 1 Abs. 1) und soweit darin die zur Beibehaltung mitgeteilten nationalen Bestimmungen mit Grenzwerten für die Elemente Blei und Barium lediglich bis zum 21. Juli 2013 befristet gebilligt werden (Art. 1 Abs. 2 und 3); |
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
|
1. |
Verletzung der Verträge gemäß Art. 263 Abs. 2 Alt. 3 in Verbindung mit Art. 114 AEUV wegen der Unzulässigkeit der Befristung der Billigung hinsichtlich Blei und Barium Die Klägerin macht geltend, dass, soweit die Kommission die zur Beibehaltung mitgeteilten nationalen Bestimmungen mit Grenzwerten für die Elemente Blei und Barium lediglich bis zum 21. Juli 2013 befristet gebilligt habe, der angefochtene Beschluss gegen die Verträge im Sinne von Art. 263 Abs. 2 Alt. 3 AEUV verstoße, weil die Befristung eine Umgehung des Fristen- und Billigungsfiktionsregimes des Art. 114 AEUV darstelle. |
|
2. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften gemäß Art. 263 Abs. 2 Alt. 2 AEUV wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV für die Befristung der Billigung hinsichtlich Blei und Barium Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen und damit eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 Abs. 2 Alt. 2 AEUV verletzt habe, soweit sie die zur Beibehaltung beantragten nationalen Bestimmungen für Grenzwerte für die Elemente Blei und Barium lediglich bis zum 21. Juli 2013 befristet gebilligt habe. |
|
3. |
Ermessensmissbrauch gemäß Art. 263 Abs. 2 Alt. 4 AEUV durch die Befristung der Billigung hinsichtlich Blei und Barium |
|
4. |
Verletzung der Verträge gemäß Art. 263 Abs. 2 Alt. 3 AEUV wegen Verkennung des Maßstabs für die Prüfung gemäß Art. 114 Abs. 4 und 6 AEUV hinsichtlich Antimon, Arsen und Quecksilber Die Klägerin macht geltend, dass, soweit die Kommission sich auf den Standpunkt gestellt habe, die Bundesregierung habe nicht dargelegt, dass die Richtlinie 2009/48/EG (1) kein angemessenes Schutzniveau mehr böte, beziehungsweise dass sie gesundheitsschädlich sei, eine Verletzung der Verträge gemäß Art. 263 Abs. 2 Alt. 3 AEUV vorliege, weil die Kommission den Maßstab gemäß Art. 114 Abs. 4 und 6 AEUV für die Prüfung verkannt habe, ob und inwieweit die Beibehaltung nationaler Bestimmungen nach Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme aufgrund wichtiger Erfordernisse im Sinne des Art. 36 AEUV zu billigen sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass — im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-3/00, Dänemark/Kommission — Maßstab sei, ob der beantragende Mitgliedstaat nachgewiesen habe, dass die nationalen Bestimmungen ein höheres Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit als die gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme gewährleisten und dass sie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen. |
|
5. |
Verletzung der Verträge gemäß Art. 263 Abs. 2 Alt. 3 AEUV wegen tatsächlich und rechtlich fehlerhafter Anwendung des Art. 114 Abs. 4 und 6 AEUV hinsichtlich Antimon, Arsen und Quecksilber Die Klägerin macht geltend, dass, soweit die Kommission sich auf den Standpunkt gestellt habe, die Bundesregierung habe nicht dargelegt, dass die nationalen Bestimmungen ein höheres Schutzniveau gewährleisteten als die Richtlinie 2009/48/EG, der angefochtene Beschluss ebenfalls gegen Art. 114 Abs. 4 und 6 AEUV verstoße und damit die Verträge im Sinne von Art. 263 Abs. 2 Alt. 3 AEUV verletze, weil die nationalen Bestimmungen mit den Grenzwerten für die Elemente Arsen, Antimon und Quecksilber im Zusammenhang mit Spielzeug tatsächlich ein höheres Schutzniveau für die Gesundheit von Kindern gewährleisten als die Richtlinie 2009/48/EG, diese auch nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen und die Bundesregierung dies zudem im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend nachgewiesen habe. |
(1) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170, S. 1).
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/20 |
Klage, eingereicht am 23. Mai 2012 — Elitaliana/Eulex Kosovo und Starlite Aviation Operations
(Rechtssache T-213/12)
2012/C 200/40
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Elitaliana SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Colagrande)
Beklagte: Eulex Kosovo — European Union Rule of Law Mission (Priština, Republik Kosovo) und Starlite Aviation Operations (Dublin, Irland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die der Klägerin von Eulex mit Schreiben vom 29. März 2012 (und mit E-Mail gleichen Datums) mitgeteilten Maßnahmen von Eulex — deren Inhalt und Datum der Klägerin nicht bekannt sind — zur Vergabe des Auftrags „EuropeAid/131516/D/SER/XK — Hubschrauberunterstützung für die EULEX-Mission im Kosovo (PROC/272/11)“ an die Starlite Aviation Operations sowie jede andere vorausgegangene, nachfolgende und/oder in irgendeiner Weise damit verbundene Maßnahme und gegebenenfalls insbesondere das Schreiben 2012-DAS-0392 vom 17. April 2012, mit dem Eulex der Klägerin den am 2. April 2012 beantragten Zugang zu den Vergabeakten verweigert hat, für nichtig zu erklären; |
|
— |
Eulex zum Ersatz des Schadens der Klägerin (in Form der Naturalrestition oder durch äquivalenten Ausgleich) im in der Klageschrift dargelegten Umfang zu verurteilen; |
|
— |
Eulex die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich in erster Linie gegen die Maßnahmen von Eulex zur Vergabe des Auftrags „EuropeAid/131516/D/SER/XK — Hubschrauberunterstützung für die EULEX-Mission im Kosovo (PROC/272/11)“ an die Starlite Aviation Operations sowie gegen jede andere vorausgegangene, nachfolgende und/oder in irgendeiner Weise damit verbundene Maßnahme. Die Klägerin begehrt insoweit Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie u. a. Folgendes rügt: unter Bezugnahme auf die Art. 46 ff. der Richtlinie 18/2004/EG (1) einen Verstoß gegen und/oder die falsche Anwendung der am 18. Oktober 2011 veröffentlichten Bekanntmachung, einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung, deren Einhaltung auch das für das Verfahren geltende „Handbuch für Vergabeverfahren im Rahmen von EU-Außenmaßnahmen“ (Prag) vorschreibe, sowie einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Gewährleistung eines effektiven Wettbewerbs hinsichtlich der Anforderungen für den zu vergebenden Auftrag.
Der Auftrag sei an einen Wettbewerber vergeben worden, der nicht über die in der Bekanntmachung verlangten technischen Voraussetzungen verfüge.
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/20 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Mai 2012 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-571/08 RENV) (1)
2012/C 200/41
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/20 |
Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2012 — Timab Industries und CFPR/Kommission
(Rechtssache T-211/11) (1)
2012/C 200/42
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/21 |
Klage, eingereicht am 30. März 2012 — ZZ/EIGE
(Rechtssache F-43/12)
2012/C 200/43
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und S. Woog)
Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des EIGE, mit der der Antrag des Klägers auf Zahlung der Managementzulage für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2011 abgelehnt wurde
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Direktorin des EIGE vom 12. Januar 2012, mit der sein Antrag auf Zahlung der Managementzulage für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. September 2011 abgelehnt wurde, auf seine Beschwerde, bestätigt mit Entscheidung des Bediensteten der Personalabteilung vom 27. Februar 2012, aufzuheben; |
|
— |
die Zahlung der Managementzulage für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. September 2011 nebst Verzugszinsen in Höhe des festgesetzten Zinssatzes der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich zwei Prozentpunkten ab dem 30. September 2011 anzuordnen; |
|
— |
dem Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen die Kosten aufzuerlegen. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/21 |
Klage, eingereicht am 10. April 2012 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-45/12)
2012/C 200/44
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Visan)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Dienstvertrag der Klägerin nicht zu verlängern
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung vom 27. und 28. Juli 2011 der EU-Delegation in der Republik Moldau, den Dienstvertrag mit der Klägerin nicht zu verlängern, und die Entscheidung DG.HR.D.2's der Europäischen Kommission vom 16. Januar 2011 über die von der Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 eingelegte Beschwerde Nr. R1687/11aufzuheben; |
|
— |
der Europäischen Kommission aufzugeben, die Klägerin in einer anderen EU-Delegation wiedereinzugliedern, so dass die Rechte, die sie während ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres Dienstvertrags von 2008 bis 2011 in der EU-Delegation in Moldau erworben hat (Ableistung der Probezeit; Erwerb von Punkten für die Besoldungseinstufung), erhalten bleiben, und sicherzustellen, dass die neue Stelle der Stellenbeschreibung des EPSO/CAST — Auswahlverfahrens entspricht, an dem die Klägerin im Jahr 2007 erfolgreich teilgenommen hat; |
|
— |
der Beklagten aufzugeben, öffentlich den Fehler einzugestehen, den die EU-Delegation in der Republik Moldau begangen hat, als der Klägerin die Stelle eines „Charge de Mission Adjoint“ angeboten wurde — ein Fehler, der dazu geführt hat, dass vom ersten Tag des Vertrags an unmöglich war, die Verlängerungsklausel des Art. 4 Abs. 2 zu erfüllen, dass der Klägerin eine geringwertigere Stelle zugewiesen wurde und dass sie mit Aufgaben betraut wurde, die geringwertiger waren als jene, die in ihrer Aufgabenbeschreibung von 2008 bis 2011 enthalten waren; |
|
— |
die Beklagte zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der von 2008 bis 2011 aufgrund der Unregelmäßigkeiten verursacht wurde. Der Schaden ist dabei für den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2011 auf der Grundlage des Unterschieds des Monatsgehalts der Klägerin und des örtlichen Bediensteten zu berechnen, weil die Delegation a) willentlich der Klägerin die gleichen Aufgaben zugewiesen hatte wie dem örtlichen Bediensteten, trotz sehr unterschiedlicher Aufgabenbeschreibungen, b) alles unternommen hatte, die Klägerin davon abzuhalten, der Aufgabenbeschreibung entsprechende Aufgaben zu erfüllen und die entsprechende korrekte Position einzunehmen, und c) fortlaufend geleugnet hatte, dass es zu den Aufgaben der Klägerin gehöre, den Leiter der für Finanzen, Verträge und Audit zuständigen Abteilung zu vertreten; |
|
— |
die Beklagte für den Zeitraum vom 10. November 2011 bis zur Wiedereingliederung in eine andere EU-Delegation/ein anderes EU-Organ zum Ersatz der materiellen und immateriellen Einbußen zu verurteilen, die der Klägerin als Folge der Entscheidung der EU-Delegation in der Republik Moldau vom 27. und 28. Juli 2011, den Vertrag der Klägerin als Vertragsbedienstete der Kategorie 3a) nicht zu verlängern, entstanden sind. Der Schaden ist dabei auf der Grundlage des Monatsgehalts der Klägerin für den gesamten Zeitraum vom 10. November 2011 bis zur Wiedereingliederung in ein Beschäftigungsverhältnis zu berechnen; |
|
— |
der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/22 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2012 — ZZ/Parlament
(Rechtssache F-52/12)
2012/C 200/45
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Festlegung des ersten Wohnsitzes der Klägerin in Luxemburg und der Entscheidung, die den Bescheid über die Änderung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin enthält, wonach die Aufhebung des Berichtigungskoeffizienten für Frankreich mit Wirkung vom 1. Januar 2010 entfällt
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung über die Festlegung ihres ersten Wohnsitzes in Luxemburg und die Entscheidung vom 28. Juni 2011, die den Bescheid über die Änderung ihrer Ruhegehaltsansprüche enthält, wonach der Berichtigungskoeffizient für Frankreich mit Wirkung vom 1. Januar 2010 entfällt, aufzuheben; |
|
— |
das Parlament zur Herausgabe der Beträge zu verurteilen, die es im Rahmen der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge vereinnahmt hat; |
|
— |
das Parlament zur Zahlung der aufgelaufenen rückständigen Versorgungsbezüge zu verurteilen, zuzüglich Verzugszinsen, die ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der geschuldeten Rückstände zu dem im betreffenden Zeitraum geltenden, um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz zu berechnen sind, den die Europäische Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzt hat; |
|
— |
hilfsweise:
|
|
— |
in jedem Fall:
|
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/22 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2012 — ZZ u. a./EWSA
(Rechtssache F-53/12)
2012/C 200/46
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Teilweise Aufhebung des Beschlusses des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, mit dem die Klägerinnen von Besoldungsgruppe AST 5 nach Besoldungsgruppe AST 6 befördert wurden, soweit darin der Multiplikationsfaktor festgelegt wird
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
|
— |
die Beschlüsse vom 20. Juli 2011 des stellvertretenden Generalsekretärs für allgemeine Angelegenheiten, Humanressourcen und innere Angelegenheiten aufzuheben, soweit der mit diesen Beschlüssen festgelegte Multiplikationsfaktor, der sich aus ihrer Beförderung nach Besoldungsgruppe AST6/1 mit Wirkung vom 1. April 2011 ergibt, derjenige ist, der für sie am 1. April 2009 festgelegt worden war und nicht derjenige, der für sie am 24. März 2011 mit Wirkung vom 1. April 2011 festgelegt wurde; |
|
— |
hilfsweise, diese Beschlüsse aufzuheben, soweit der sich aus ihrer Beförderung ergebende Multiplikationsfaktor das Dienstalter unberücksichtigt lässt, das sie zwischen dem 1. April 2009 und dem 1. April 2011 erreicht haben; |
|
— |
hilfsweise, die Beschlüsse vom 20. Juli 2011 aufzuheben, soweit sie am 1. April 2011 wirksam werden und nicht an dem Tag, der unmittelbar auf den Tag des Wirksamwerdens der Beschlüsse vom 24. März 2011 folgt; |
|
— |
dem EWSA die Kosten aufzuerlegen. |
|
7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/23 |
Klage, eingereicht am 22. Mai 2012 — ZZ und ZZ/Kommission
(Rechtssache F-55/12)
2012/C 200/47
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: ZZ und ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und S. Orlandi)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Vorschläge zur Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der Berechnung anhand der neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen (ADB), die nach Stellung der Anträge der Klägerinnen auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche in Kraft getreten sind
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
|
— |
die Entscheidungen aufzuheben, die die Vorschläge zur Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche im Rahmen ihres Antrags nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts enthalten, darunter ein Vorschlag, der auf der Grundlage der am 3. März 2011 erlassenen ADB berechnet wurde; |
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |