ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.199.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 199

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
7. Juli 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 199/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6580 — Experian/Cerved/Experian-Cerved Information Services) ( 1 )

1

2012/C 199/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6575 — Glencore International/Viterra) ( 1 )

1

2012/C 199/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6590 — Santander Consumer UK/Hyundai Motor Company/Hyundai Capital UK Limited JV) ( 1 )

2

2012/C 199/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6567 — Bouygues/Amelia) ( 1 )

2

2012/C 199/05

Mitteilung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 betreffend die Zusammensetzung der im Rahmen des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER geschaffenen Schlichtungsstelle

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 199/06

Euro-Wechselkurs

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 199/07

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5, ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11, ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14, ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31, ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14, ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12, ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13, ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5, ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15, ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9, ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2, ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15, ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20, ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5, ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26, ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8, ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6, ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5, ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1, ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26, ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7)

5

2012/C 199/08

Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22; ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18; ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8; ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7; ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5; ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 6; ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8; ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 16; ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 13 und ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 44)

8

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 199/09

MEDIA Mundus — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2013

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6580 — Experian/Cerved/Experian-Cerved Information Services)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 199/01

Am 7. Juni 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6580 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


7.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6575 — Glencore International/Viterra)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 199/02

Am 2. Juli 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6575 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


7.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6590 — Santander Consumer UK/Hyundai Motor Company/Hyundai Capital UK Limited JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 199/03

Am 29. Juni 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6590 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


7.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6567 — Bouygues/Amelia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 199/04

Am 6. Juni 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6567 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


7.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/3


Mitteilung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 betreffend die Zusammensetzung der im Rahmen des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER geschaffenen Schlichtungsstelle

2012/C 199/05

Die Kommission hat das Mandat von Frau SANCHEZ TRUJILLANO und Herrn TREVELYAN als Mitglieder der Schlichtungsstelle für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 verlängert.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/4


Euro-Wechselkurs (1)

6. Juli 2012

2012/C 199/06

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2377

JPY

Japanischer Yen

98,87

DKK

Dänische Krone

7,4413

GBP

Pfund Sterling

0,79650

SEK

Schwedische Krone

8,6576

CHF

Schweizer Franken

1,2011

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5190

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,700

HUF

Ungarischer Forint

287,60

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6963

PLN

Polnischer Zloty

4,2139

RON

Rumänischer Leu

4,5360

TRY

Türkische Lira

2,2527

AUD

Australischer Dollar

1,2058

CAD

Kanadischer Dollar

1,2559

HKD

Hongkong-Dollar

9,5968

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5443

SGD

Singapur-Dollar

1,5697

KRW

Südkoreanischer Won

1 410,37

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,1756

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8786

HRK

Kroatische Kuna

7,4960

IDR

Indonesische Rupiah

11 679,41

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9289

PHP

Philippinischer Peso

51,806

RUB

Russischer Rubel

40,4380

THB

Thailändischer Baht

39,138

BRL

Brasilianischer Real

2,5028

MXN

Mexikanischer Peso

16,6403

INR

Indische Rupie

68,7100


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

7.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/5


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5, ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11, ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14, ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31, ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14, ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12, ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13, ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5, ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15, ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9, ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2, ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15, ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20, ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5, ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26, ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8, ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6, ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5, ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1, ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26, ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7)

2012/C 199/07

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

LIECHTENSTEIN

Ersetzung der im ABl. C 201 vom 8.7.2011 veröffentlichten Listen

Liechtensteiner Aufenthaltstitel für EU/EWR-Bürger und Bürger aus der Schweiz

Bewilligung in Briefform (BiB)

(Arbeitserlaubnis auf Tages- oder Wochenbasis. Gültigkeitsdauer: max. 180 Tage innerhalb eines 12-Monatszeitraums)

Aufenthaltstitel L (Kurzaufenthaltsbewilligung)

(Erlaubnis zum kurzfristigen Aufenthalt, Gültigkeitsdauer: max. 12 Monate)

Aufenthaltstitel B (Aufenthaltsbewilligung)

(Erlaubnis zum langfristigen Aufenthalt, Gültigkeitsdauer: max. 5 Jahre)

Aufenthaltstitel C (Niederlassungsbewilligung)

(Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt, Kontrollfrist zur Überprüfung: max. 5 Jahre)

Aufenthaltstitel D (Daueraufenthaltsbewilligung)

(Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt, Kontrollfrist zur Überprüfung: max. 10 Jahre)

Liechtensteiner Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige

1.

Einheitlich gestaltete Aufenthaltstitel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002:

Aufenthaltstitel L für Drittstaatsangehörige

(Erlaubnis zum kurzfristigen Aufenthalt, Gültigkeitsdauer: mind. 3 Monate, max. 12 Monate)

Aufenthaltstitel B für Drittstaatsangehörige

(Erlaubnis zum langfristigen Aufenthalt, Gültigkeitsdauer: max. 12 Monate)

Aufenthaltstitel C für Drittstaatsangehörige

(Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt, Kontrollfrist zur Überprüfung: max. 3 Jahre)

2.

Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörige Familienmitglieder von EU/EWR-Bürgern und Bürgern aus der Schweiz (Freizügigkeitsrecht):

Aufenthaltstitel L für Drittstaatsangehörige

(Erlaubnis zum kurzfristigen Aufenthalt von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern von EU/EWR-Bürgern und Bürgern aus der Schweiz (Freizügigkeitsrecht), Gültigkeitsdauer: max. 12 Monate)

Aufenthaltstitel B für Drittstaatsangehörige

(Erlaubnis zum langfristigen Aufenthalt von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern von EU/EWR-Bürgern und Bürgern aus der Schweiz (Freizügigkeitsrecht), Gültigkeitsdauer: max. 5 Jahre)

Aufenthaltstitel C für Drittstaatsangehörige

(Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern von EU/EWR-Bürgern und Bürgern aus der Schweiz (Freizügigkeitsrecht), Kontrollfrist zur Überprüfung: max. 5 Jahre)

Aufenthaltstitel D für Drittstaatsangehörige

(Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern von EU/EWR-Bürgern und Bürgern aus der Schweiz (Freizügigkeitsrecht), Kontrollfrist zur Überprüfung: max. 10 Jahre)

RUMÄNIEN

Ersetzung der im ABl. C 201 vom 8.7.2011 veröffentlichten Listen

I.   Einheitlich gestaltete Aufenthaltstitel

1.

PERMIS DE ȘEDERE (Aufenthaltserlaubnis) – tipul de permis (Art der Erlaubnis): PERMIS DE ȘEDERE PERMANENTĂ (unbefristete Aufenthaltserlaubnis)

Dieses Dokument mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren wurde zwischen 2003 und 2007 ausgestellt, kann aber noch so lange verwendet werden wie es gültig ist.

2.

PERMIS DE ȘEDERE (Aufenthaltserlaubnis) – tipul de permis (Art der Erlaubnis): PERMIS DE ȘEDERE PERMANENTĂ (unbefristete Aufenthaltserlaubnis)

Dieses Dokument mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren, das zwischen 2007 und 2009 von der Bundesdruckerei und zwischen 2009 und 2011 von der Nationaldruckerei ausgestellt wurde, kann aber noch so lange verwendet werden wie es gültig ist.

3.

PERMIS DE ȘEDERE (Aufenthaltserlaubnis) – tipul de permis (Art der Erlaubnis): PERMIS DE ȘEDERE TEMPORARĂ (befristete Aufenthaltserlaubnis)

Dieses Dokument wurde zwischen Juni 2009 und September 2011 von der Nationaldruckerei ausgestellt. In der Regel wurde die Erlaubnis für 1 Jahr erteilt, in Ausnahmefällen (für wichtige Handelsaktivitäten) jedoch für 3 Jahre. Folglich ist diese Art von Aufenthaltserlaubnis weiterhin in Gebrauch und gültig, solange das Aufenthaltsrecht des Inhabers nicht erloschen ist.

4.

PERMIS DE ȘEDERE (Aufenthaltserlaubnis) – tipul de permis (Art der Erlaubnis): PERMIS DE ȘEDERE TEMPORARĂ (befristete Aufenthaltserlaubnis )

Dieses Dokument wird seit September 2011 von der Nationaldruckerei — je nach Verwendungszweck — mit einer Gültigkeitsdauer von 1 bis 5 Jahren ausgestellt.

Diese Art der Aufenthaltserlaubnis wird Ausländern erteilt, denen das Aufenthaltsrecht gewährt oder verlängert wurde sowie Ausländern, denen im Einklang mit dem Asylrecht ein Schutzstatus in Rumänien zuerkannt wurde.

Unter „Observații“ (Bemerkungen) kann folgender Aufenthaltszweck eingetragen sein: „Angajare“ (Beschäftigung), „Reîntregire familie“ (Familienzusammenführung), „Student“ (Student), „Membru de familie cetățean român“ (Familienangehöriger eines rumänischen Bürgers), „Specializare“ (Spezialisierung), „Activități religioase“ (religiöse Aktivitäten), „Activități profesionale“ (berufliche Aktivitäten), „Acte comerciale“ (Handelstätigkeit), „Detasat“ (abgestellt), „Alte calități studii“ (sonstige studienbezogene Aktivitäten), „Activitate cercetare științifică“ (Forschungstätigkeit), „Elev“ (Schüler), „Student an pregătitor“ (Student im Vorbereitungsjahr), „Doctorand“ (Doktorand), „Alte scopuri“ (sonstige Zwecke) oder „Fost posesor de Carte albastră a UE“ (vormals Inhaber einer Blauen Karte EU), gefolgt von einer persönlichen Kennnummer.

Werden diese Dokumente Ausländern ausgestellt, denen in Rumänien ein Schutzstatus zuerkannt wurde, kann unter „Observații“ (Bemerkungen) der Aufenthaltszweck wie folgt lauten: „Refugiat“ (Flüchtling) — gültig für 3 Jahre oder „Protecție subsidiară“ (subsidiärer Schutz — gültig für 1 Jahr), gefolgt von einer persönlichen Kennnummer.

5.

CARTEA ALBASTRĂ A UE (Blaue Karte EU) – gemäß der Richtlinie 2009/50/EG

Dieses Dokument wird seit September 2011 von der Nationaldruckerei mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 2 Jahren Drittstaatsangehörigen ausgestellt, denen das Recht auf Aufenthalt zum Zwecke der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung gewährt wurde.

Unter „Observații“ (Bemerkungen) wird „Înalt calificat“ (hochqualifiziert) eingetragen, gefolgt von einer persönlichen Kennnummer.

6.

PERMIS DE ȘEDERE (Aufenthaltserlaubnis) – tipul de permis (Art der Erlaubnis): REZIDENT PE TERMEN LUNG CE (Erlaubnis zum Daueraufenthalt — EG)

Dieses Dokument wurde seit 2007 Ausländern ausgestellt, denen eine langfristige Aufenthaltsberechtigung gewährt oder verlängert wurde und hat eine Gültigkeitsdauer von 5 (Regelfall) bis 10 Jahren (für Familienangehörige rumänischer Bürger).

Unter „Observații“ (Bemerkungen) wird die dem Ausländer zugewiesene persönliche Kennnummer eingetragen.

II.   Sonstige Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige (in Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG

1.

CARTE DE REZIDENȚĂ PERMANENTĂ (Daueraufenthaltskarte).

Diese (einseitig bedruckte) Aufenthaltskarte wurde zwischen 2007 und 2011 Bürgern der EU, des EWR und der Schweiz ohne Angabe einer Gültigkeitsfrist ausgestellt.

2.

CARTE DE REZIDENȚĂ PERMANENTĂ (Daueraufenthaltskarte).

Diese (einseitig bedruckte) Aufenthaltskarte wird Bürgern der EU, des EWR und der Schweiz seit September 2011 mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt; lediglich bei Personen unter 14 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre).

3.

CARTE DE REZIDENȚĂ PERMANENTĂ PENTRU MEMBRII DE FAMILIE (Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige)

Diese (einseitig bedruckte) Aufenthaltskarte wurde zwischen 2007 und 2011 Familienangehörigen von Bürgern der EU, des EWR und der Schweiz mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt; lediglich bei Personen unter 14 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre.

4.

CARTE DE REZIDENȚĂ PERMANENTĂ PENTRU MEMBRUL DE FAMILIE AL UNUI CETĂȚEAN AL UNIUNII (Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers)

Diese (einseitig bedruckte) Aufenthaltskarte wird Familienangehörigen von Bürgern der EU seit September 2011 mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt; lediglich bei Personen unter 14 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre.

5.

CARTE DE REZIDENȚĂ PERMANENTĂ PENTRU MEMBRUL DE FAMILIE AL UNUI CETĂȚEAN AL CONFEDERAȚIEI ELVEȚIENE (Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Bürgers der Schweizerischen Eidgenossenschaft)

Diese (einseitig bedruckte) Aufenthaltskarte wird Familienangehörigen von Bürgern der Schweizerischen Eidgenossenschaft seit September 2011 mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt; lediglich bei Personen unter 14 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre.

6.

CARTE DE REZIDENȚĂ ELIBERATĂ MEMBRILOR DE FAMILIE AI CETĂȚENILOR ROMÂNI (Aufenthaltskarte für Familienangehörige rumänischer Bürger)

Diese (einseitig bedruckte) Aufenthaltskarte wurde zwischen 2007 und 2011 Familienangehörigen rumänischer Bürger ausgestellt. Auch wenn sie inzwischen nicht mehr ausgestellt wird, sind noch immer gültige Dokumente im Umlauf, die ihren Inhabern ein zehnjähriges Aufenthaltsrecht zusichern.

7.

CARTE DE REZIDENȚĂ PENTRU MEMBRUL DE FAMILIE AL UNUI CETĂȚEAN AL UNIUNII (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers)

Diese (einseitig bedruckte) befristete Aufenthaltskarte wird seit September 2011 Familienangehörigen von EU-Bürgern für maximal 5 Jahre ausgestellt, wobei jedoch die Gültigkeitsdauer an die der Aufenthaltsberechtigung des EU-Bürgers gebunden ist.

8.

CARTE DE REZIDENȚĂ PENTRU MEMBRUL DE FAMILIE AL UNUI CETĂȚEAN AL CONFEDERAȚIEI ELVEȚIENE (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Bürgers der Schweizerischen Eidgenossenschaft)

Diese (einseitig bedruckte) befristete Aufenthaltskarte wird seit September 2011 Familienangehörigen von Bürgern der Schweizerischen Eidgenossenschaft für maximal 5 Jahre ausgestellt, wobei jedoch die Gültigkeitsdauer an die der Aufenthaltsberechtigung des Bürgers der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebunden ist.


7.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/8


Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22; ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18; ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8; ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7; ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5; ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 6; ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8; ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 16; ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 13 und ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 44)

2012/C 199/08

Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 34 des Schengener Grenzkodex an die Kommission übermittelten Angaben.

Neben der Veröffentlichung dieser Daten im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf der Website der Generaldirektion für Inneres zur Verfügung gestellt.

LIECHTENSTEIN

Ersetzung der in ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Informationen

Von den nationalen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen festgelegte Richtbeträge:

 

Ein Drittstaatsangehöriger, der die Kosten für seinen Aufenthalt in Liechtenstein persönlich trägt, muss nachweisen, dass er über ca. 100 CHF pro Tag verfügt. Ein Student, der sich mittels eines gültigen Studentenausweises als solcher ausweisen kann, muss über ca. 30 CHF pro Tag verfügen.

 

Ein Drittstaatsangehöriger, der bei einer Privatperson wohnt, kann die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel durch eine vom Gastgeber in Liechtenstein unterzeichnete Verpflichtungserklärung nachweisen. Die zuständige Behörde (Ausländer- und Passamt) gibt eine Stellungnahme zur Zahlungsfähigkeit des Gastgebers ab. Die Verpflichtungserklärung umfasst die nicht gedeckten Kosten zu Lasten der Gemeinschaft oder privater Erbringer medizinischer Dienstleistungen während des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen, d. h. die Kosten für Lebensunterhalt, Unfall und Krankheit sowie die Rückkehrkosten, im Sinne der Anerkennung einer unwiderruflichen Schuld in Höhe von 30 000 CHF. Als Bürgen auftreten können:

volljährige Staatsangehörige der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein,

die in einem dieser beiden Staaten ansässig sind, sowie volljährige Inhaber einer

Aufenthaltsbewilligung oder einer gültigen Niederlassungsbewilligung

und im Handelsregister eingetragene juristische Personen.

RUMÄNIEN

Ersetzung der in ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Informationen

Als Voraussetzung für die Einreise nach Rumänien ist nach dem Ausländergesetz Nr. 194/2002 der Nachweis ausreichender Existenzmittel für die Dauer des Aufenthalts und die Rückkehr ins Herkunftsland bzw. die Durchreise in ein anderes Land zu erbringen, wobei in letzterem Fall Gewissheit bestehen muss, dass die Einreise in dieses Land möglich ist.

Hinsichtlich der für die Einreise über die Außengrenze nötigen Richtbeträge reicht es für den Erhalt eines rumänischen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt zu Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftszwecken, für kulturelle oder wissenschaftliche Aktivitäten sowie zu humanitären oder medizinischen Zwecken, wenn die Verfügbarkeit eines Betrags von 50 EUR/Tag bzw. von mindestens 500 EUR oder eines gleichwertigen Betrags für den gesamten Zeitraum nachgewiesen wird.

Ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu Dienstreisen, zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung oder zu sportlichen Aktivitäten ist ohne Nachweis ausreichender Existenzmittel erhältlich.

Für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der EU-Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen und für die das Einladungsverfahren (1) zur Anwendung gelangt, muss die einladende natürliche oder juristische Person die Verfügbarkeit eines Betrags von 30 EUR/Tag für die gesamte Aufenthaltsdauer nachweisen.


(1)  Die Länder und Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden und für die das Einladungsverfahren gilt, sind in der Verordnung Nr. 1743/2010 des Außenministers wie folgt festgelegt: Afghanistan, Ägypten, Algerien, Bangladesh, China, Kongo, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jemen, Jordanien, Libanon, Libyen, Mali, Marokko, Mauretanien, Nigeria, Nordkorea, Pakistan, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Tschad, Tunesien, Usbekistan, Palästinensische Behörde.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

7.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/10


MEDIA Mundus — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2013

2012/C 199/09

1.   Ziele

Diese Ankündigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen basiert auf dem Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus 2011-2013) (1).

Die Ziele des Programms sind die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie, die Schaffung der Voraussetzungen, damit Europa seiner kulturellen und politischen Rolle in der Welt besser gerecht werden kann, sowie die Vergrößerung der Auswahl für die Verbraucher und der kulturellen Vielfalt. Mit dem Programm wird angestrebt, den Zugang zu Märkten in Drittländern zu verbessern sowie Vertrauen und langfristige Arbeitsbeziehungen aufzubauen.

Mit dem Programm MEDIA Mundus werden Projekte für die Zusammenarbeit zwischen europäischen Fachkräften und Fachkräften aus Drittländern — zum beiderseitigen Nutzen des audiovisuellen Sektors in Europa und in Drittländern — unterstützt.

2.   Zuschussfähige Maßnahmen

Dabei geht es insbesondere um folgende Maßnahmen:

—   Maßnahme 1 — Unterstützung von Aus- und Weiterbildung: Im Rahmen dieser Maßnahmen sollen Fachkräfte aus Europa und aus Drittländern ihre Fähigkeiten ausbauen können.

Option 1: Öffnung der vom Programm MEDIA 2007 (2) geförderten Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Studierende/Fachkräfte und Lehrkräfte aus Drittländern,

Option 2: Gründung eines eigenen MEDIA-Mundus-Weiterbildungsprogramms.

—   Maßnahme 2 — Unterstützung des Marktzugangs: Mit dieser Maßnahme werden Projekte unterstützt, die den Zugang zu den internationalen Märkten für audiovisuelle Werke erleichtern. Diese Projekte betreffen die Entwicklungs- und/oder Vorproduktionsphase (z. B. internationale Koproduktionsmärkte) wie auch nachgelagerte Aktivitäten (Veranstaltungen zur internationalen Verkaufsförderung).

—   Maßnahme 3 — Unterstützung für Vertrieb und Verbreitung: Das Ziel dieser Maßnahme besteht darin, optimale Rahmenbedingungen zur Förderung von Vertrieb, Werbung, Vorführung und Verbreitung von europäischen Werken auf Drittlandsmärkten und von audiovisuellen Werken aus Drittländern in Europa zu schaffen.

—   Maßnahme 4 — Übergreifende Aktivitäten: Ziel dieser Maßnahme ist die Unterstützung von bereichsübergreifenden Projekten, d. h. Projekten, die mehrere Prioritäten des Programms abdecken (z. B. Schulungen mit anschließender Projektpräsentation bei Koproduktionstreffen).

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen umfasst Projekte, die zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 30. Juni 2014 beginnen und die spätestens am 1. Oktober 2014 abgeschlossen sind. Vorbereitungskosten für die Projekte sind frühestens ab 1. Januar 2012 förderfähig.

3.   Teilnahmeberechtigte

Die von MEDIA Mundus finanzierten Projekte müssen:

gemeinsam von europäischen Fachkräften und Fachkräften aus Drittländern vorgeschlagen und durchgeführt werden, um eine Förderung im Rahmen des Programms zu erhalten;

auf die Förderung internationaler Vernetzung abzielen. Zu diesem Zweck muss jedes Projekt, außer Projekte die unter Maßnahme 1 — Option 1 eingereicht werden, von einem Zusammenschluss durchgeführt und umgesetzt werden, der drei Kriterien erfüllt:

1.

Der Zusammenschluss muss mindestens drei Partner umfassen (einschließlich des Koordinators). Jedoch können auch Projekte mit nur zwei Partnern (einschließlich des Koordinators) zugelassen werden, sofern die erforderliche Vernetzung gewährleistet ist. Die Vernetzung ist gewährleistet, wenn der Koordinator des Projekts ein europäisches Netz von Fachkräften/Unternehmen des audiovisuellen Sektors ist, das mehr als zehn europäische Mitgliedstaaten umfasst.

2.

Der Koordinator des Zusammenschlusses muss seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen haben. Bei Projekten, die nach dem 1. Juli 2013 beginnen, sind auch solche förderfähig, bei denen der Koordinator seinen Hauptsitz in Kroatien hat (3). Natürliche Personen (Einzelpersonen) können keinen Antrag stellen.

3.

Dem Zusammenschluss muss mindestens ein Mitbegünstigter des audiovisuellen Sektors angehören, der seinen Hauptsitz in einem anderen Drittland als Kroatien oder der Schweiz hat. Natürliche Personen (Einzelpersonen) können keinen Antrag stellen.

Die Bedingungen im Einzelnen entnehmen Sie bitte dem Arbeitsprogramm MEDIA Mundus 2013.

4.   Gewährungskriterien

Für zuschussfähige Anträge werden maximal 100 Punkte anhand folgender Gewichtung vergeben:

Inhaltliche Qualität der Maßnahme (höchstens 25 Punkte, zu erreichende Mindestschwelle: 50 %)

Projektmanagement (höchstens 25 Punkte, zu erreichende Mindestschwelle: 50 %)

Internationale und europäische Dimension und Mehrwert (höchstens 30 Punkte, zu erreichende Mindestschwelle: 50 %)

Wirkung (höchstens 20 Punkte, zu erreichende Mindestschwelle: 50 %)

5.   Mittelausstattung

Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen 4 626 000 EUR zur Verfügung. Die finanzielle Unterstützung durch die Kommission ist je nach Art der Maßnahme auf 50 %, 60 % oder 70 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Kosten begrenzt.

Die finanzielle Unterstützung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

6.   Frist für die Einreichung

Die Anträge müssen bis zum 28. September 2012 eingereicht werden bei:

Frau Aviva SILVER

Europäische Kommission

Generaldirektion Bildung und Kultur

Direktion D — Kultur und Medien

Referat D3 — MEDIA-Programm und Medienkompetenz

Büro MADO 18/68

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

7.   Ausführliche Informationen

Die Leitlinien des Arbeitsprogramms und die Antragsformulare finden Sie unter folgender Adresse: http://ec.europa.eu/media

Die Anträge müssen allen im Leitfaden genannten Bedingungen entsprechen, unter Verwendung der vorgesehenen Formulare eingereicht werden und alle im Volltext der Aufforderung angegebenen Informationen und Anhänge enthalten.


(1)  ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.

(2)  Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Internetseite: http://ec.europa.eu/media. Das Programm MEDIA 2007 wurde mit dem Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) eingerichtet.

(3)  Vorbehaltlich des EU-Beitritts Kroatiens zum 1. Juli 2013.