ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.196.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 196

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
4. Juli 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 196/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6459 — Sony/Mubadala Development/EMI Music Publishing) ( 1 )

1

2012/C 196/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6610 — CVC/Alix Partners) ( 1 )

1

2012/C 196/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6477 — BP/Chevron/ENI/Sonangol/Total/JV) ( 1 )

2

2012/C 196/04

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

3

2012/C 196/05

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

8

2012/C 196/06

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

11

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 196/07

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Juli 2012: 1,00 % — Euro-Wechselkurs

13

2012/C 196/08

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

14

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 196/09

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

15

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 196/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6624 — Bekaert/Southern Steel Berhad/Bekaert Southern Wire) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

16

2012/C 196/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6622 — Banco Santander/Kredyt Bank/Zagiel) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

18

2012/C 196/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6649 — Allianz/Insurance Portfolio and Brokerage Services of Gan Eurocourtage) ( 1 )

19

2012/C 196/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6635 — Lukoil/ISAB Refinery) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

20

2012/C 196/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6640 — Delphi/FCI MVL) ( 1 )

21

 

Berichtigungen

2012/C 196/15

Berichtigung der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. C 45 vom 16.2.2012)

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6459 — Sony/Mubadala Development/EMI Music Publishing)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 196/01

Am 19. April 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6459 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6610 — CVC/Alix Partners)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 196/02

Am 25. Juni 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6610 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6477 — BP/Chevron/ENI/Sonangol/Total/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 196/03

Am 16. Mai 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6477 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 196/04

Datum der Annahme der Entscheidung

10.5.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.27187 (NN 68/10)

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Beweerdelijk onrechtmatige staatssteun. Rechten van het van de Technische Universiteit Delft ontwikkelde softwarepakket „Delftship”

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Form der Beihilfe

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Datenverarbeitung und Datenbanken

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Technische Universiteit Delft

Postbus 5

2600 AA Delft

NEDERLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

30.5.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33849 (12/N)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Amendments of the Enterprise Investment Scheme and the Venture Capital Trusts Scheme

Rechtsgrundlage

Parts 5 and 6 of the Income Tax Act (ITA) 2007 and Part C, Chapter 5 of Income Tax (Trading and Other Income) Act 2005

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Risikokapital

Form der Beihilfe

Steuervergünstigung

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben: 105 Mio. GBP

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 545 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 5.4.2017

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Her Majesty's Revenue & Customs

CT & VAT

100 Parliament Street

London

SW1A 2BQ

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

25.1.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33914 (12/NN)

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Modification du dispositif d'exonération de la taxe spéciale sur les conventions d'assurances des contrats d'assurance maladie dits «solidaires et responsables»

Rechtsgrundlage

Article 9 de la loi no 2011-1117 du 19 septembre 2011 de finances rectificative pour 2011 et article 1001 du code général des impôts

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Soziale Unterstützung einzelner Verbraucher

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 630 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

ab 1.10.2011

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Direction de la Législation Fiscale

139 rue de Bercy

75572 Paris Cedex 12

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

12.6.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33992 (12/N)

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Short-term export-credit insurance scheme

Rechtsgrundlage

Act on the State's Export Credit Guarantees No 442/2001

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Exportkreditversicherungen

Form der Beihilfe

Exportkreditversicherungen

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis 31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Finnvera plc

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

13.3.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34102(12/N)

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Omnibus Decentraal — Module 9: Risicokapitaal voor het MKB

Rechtsgrundlage

Algemene wet bestuursrecht, Titel 4.2. (Subsidies);

Provinciewet;

Gemeentewet

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Risikokapital, Forschung und Entwicklung, Innovation

Form der Beihilfe

Bereitstellung von Risikokapital

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 3 745 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2017

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Nederlandse provincies en gemeenten — contact ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties

Bezuidenhoutseweg 67

2500 EB Den Haag

NEDERLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/8


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 196/05

Datum der Annahme der Entscheidung

19.10.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.19045 (11/NN)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bayern

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Projekt der Firma Klausner in Landsberg

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Regelung

Klausner

Ziel

Sonstige

Form der Beihilfe

Sonstiges

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bayerische Staatsforstverwaltung, but no aid element is proven

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

30.5.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34583 (12/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Régimen de financiación para la exportación de buques (España)

Rechtsgrundlage

Borrador de Real Decreto XXX/2012 por el que se modifica el Real Decreto 442/1994, sobre primas y financiación a la construcción naval, en relación con su artículo 11

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Sektorale Entwicklung, Förderung von Export und Auslandsbeteiligungen

Form der Beihilfe

Zinszuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 76 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 38 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.1.2012-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Schiff- und Bootsbau

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Dirección General de Industria y de la PYME

Paseo de la Castellana, 160

28071 Madrid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

30.5.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34584 (12/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Régimen de ayudas horizontales a la construcción naval (España)

Rechtsgrundlage

Borrador de Real Decreto XXX/2012 por el que se modifica el Real Decreto 442/1994, de primas y financiación a la construcción naval, en relación con su artículo 10.

Borrador de modificación de Normas de aplicación de las ayudas horizontales a la construcción naval con cargo al Fondo de Reestructuración.

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Sektorale Entwicklung, Forschung und Entwicklung, Innovation, Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 40 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 20 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

1.1.2012-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Schiff- und Bootsbau

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Dirección General de Industria y PYME

Paseo de la Castellana, 160

28071 Madrid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/11


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2012/C 196/06

Datum der Annahme der Entscheidung

30.11.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.31780 (N 480/10)

Mitgliedstaat

Italien

Region

Umbria

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Misura 226. Ricostituzione del potenziale forestale e interventi preventivi

Rechtsgrundlage

Misura 226 «Ricostituzione del potenziale forestale e interventi preventivi» del Programma di Sviluppo Rurale 2007-2013 della Regione Umbria [decisione C(2009) 10316 del 15 dicembre 2009]

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forstsektor

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 7,90 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 1,98 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Umbria

Via Mario Angeloni 61

06124 Perugia PG

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

9.6.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32001 (10/NN)

Mitgliedstaat

Zypern

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Σχέδιο Ελέγχου της Τρομώδους Νόσου των Αιγοπροβάτων 2007-2010

Rechtsgrundlage

Ο περί της εφαρμογής Κοινοτικών Κανονισμών στον Τομέα της Κτηνιατρικής Νόμος του 2004 [Ν. 149(Ι) 2004] [εφαρμογή Κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 999/2001]

Τα Περί της εφαρμογής προγράμματος εκτροφής ανθεκτικών στην Τρομώδη νόσο των προβάτων ζώων, για σκοπούς ελέγχου και εξάλειψης της Τρομώδους νόσου διατάγματα του 2005 έως 2008 (Κ.Δ.Π. 545/2005, Κ.Δ.Π. 160/2007 και Κ.Δ.Π. 44/2008) (το διάταγμα Κ.Δ.Π. 44/2008 δεν περιλαμβάνεται στα επισυναπτόμενα αλλά θα σας σταλεί σε εύθετο χρόνο)

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 999/2001

Οι περί της Υγείας των Ζώων (Αναγνώριση και Καταγραφή Αιγοπροβάτων) Κανονισμοί του 2010 Κ.Δ.Π. 341/2010

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Tierseuchen

Form der Beihilfe

Subventionierte Dienste

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 7,60 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 7,60 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Haltung von Schafen und Ziegen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Κτηνιατρικές Υπηρεσίες

Αθαλάσσα

1417 Λευκωσία/Nicosia

ΚΥΠΡΟΣ/CYPRUS

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/13


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. Juli 2012: 1,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

3. Juli 2012

2012/C 196/07

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2575

JPY

Japanischer Yen

100,26

DKK

Dänische Krone

7,4342

GBP

Pfund Sterling

0,80275

SEK

Schwedische Krone

8,7305

CHF

Schweizer Franken

1,2012

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5195

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,555

HUF

Ungarischer Forint

286,23

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6968

PLN

Polnischer Zloty

4,2100

RON

Rumänischer Leu

4,4530

TRY

Türkische Lira

2,2660

AUD

Australischer Dollar

1,2264

CAD

Kanadischer Dollar

1,2781

HKD

Hongkong-Dollar

9,7503

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5681

SGD

Singapur-Dollar

1,5885

KRW

Südkoreanischer Won

1 428,80

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,2300

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9883

HRK

Kroatische Kuna

7,4940

IDR

Indonesische Rupiah

11 794,09

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9628

PHP

Philippinischer Peso

52,387

RUB

Russischer Rubel

40,7050

THB

Thailändischer Baht

39,561

BRL

Brasilianischer Real

2,4930

MXN

Mexikanischer Peso

16,8120

INR

Indische Rupie

68,3730


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/14


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

2012/C 196/08

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 11

Die Erläuterungen zu der Position „0102 Rinder, lebend“ erhalten folgende Fassung:

0102 21 10 bis 0102 29 99

Rinder

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffer 1, beschriebenen Tiere.

Yaks haben 14 Rippenpaare, alle anderen Rinderarten (mit Ausnahme des Europäischen und des Amerikanischen Bisons) jedoch nur 13 Rippenpaare.

0102 31 00 bis 0102 39 90

Büffel

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffer 2, beschriebenen Tiere.

Der Europäische Bison (Bison bonasus) und der Amerikanische Bison (Bison bison) haben 14 Rippenpaare, alle anderen Rinderarten (mit Ausnahme von Yaks) jedoch nur 13 Rippenpaare.

0102 39 10

Hausrinder

Hierher gehören alle Rinder der Arten Bubalus, Syncerus und Bison, die Haustiere sind, gleichgültig für welche Zwecke sie bestimmt sind (zur Nutzung, Aufzucht, Mast, Zucht, Schlachtung usw.), ausgenommen jedoch reinrassige Zuchttiere (Unterposition 0102 31 00).

0102 90 20 bis 0102 90 99

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffer 3, beschriebenen Tiere.

0102 90 91

Hausrinder

Hierher gehören alle Rinder der oben nicht erfassten Arten, die Haustiere sind, gleichgültig für welche Zwecke sie bestimmt sind (zur Nutzung, Aufzucht, Mast, Zucht, Schlachtung usw.), ausgenommen jedoch reinrassige Zuchttiere (Unterposition 0102 90 20).“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/15


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

2012/C 196/09

Mitgliedstaat

Spanien

Flugstrecke

Menorca-Madrid

Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Wortlaut und sonstige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unentgeltlich angefordert werden können

Ministerio de Fomento

Dirección General de Aviación Civil

Subdirección General de Transporte Aéreo

Paseo de la Castellana, 67

28071 Madrid

ESPAÑA

Tel. +34 915978454

Fax +34 915978643

E-Mail: osp.dgac@fomento.es


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6624 — Bekaert/Southern Steel Berhad/Bekaert Southern Wire)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 196/10

1.

Am 25. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen NV Bekaert SA („Bekaert“, Belgien) und das Unternehmen Southern Steel Berhad („Southern Steel“, Malaysia), eine Tochtergesellschaft von Hong Leong Company (Malaysia) Berhad („Hong Leong Group“, Malaysia), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („Bekaert Southern Wire Pte Ltd.“, Singapur).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bekaert: Herstellung und Vermarktung einer Vielzahl von verschiedenen Produkten in den Bereichen gezogener Stahldraht, Metallverarbeitung, Werkstoffe und Beschichtungen,

Southern Steel: Herstellung und Verkauf von Stahlprodukten; Southern Steel ist eine Tochtergesellschaft der Hong Leong Group, einem großen in Immobilienprojekten, Besitz und Management von Hotels, Finanzierung und Herstellung von Werkstoffen für Industrie und Bau tätigen Konglomerat,

das Gemeinschaftsunternehmen: Herstellung und Verkauf von Stahldraht in der ASEAN-Region (Brunei Darussalam, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6624 — Bekaert/Southern Steel Berhad/Bekaert Southern Wire per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6622 — Banco Santander/Kredyt Bank/Zagiel)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 196/11

1.

Am 21. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Banco Santander (Spanien) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Kredyt Bank SA („KB“, Polen) und Żagiel SA („Żagiel“, Polen), die beide derzeit von der KBC Bank NV (Niederlande) kontrolliert werden.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Banco Santander: Muttergesellschaft einer internationalen Gruppe von Bank- und Finanzinstituten, die in Spanien und international tätig sind,

KB: polnische Universalbank, die die gesamte Bandbreite an Dienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden sowie Verwahr- und Investmentdienste anbietet,

Żagiel: Kreditvermittler, der Bar- und Teilzahlungskredite für Verbraucher anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6622 — Banco Santander/Kredyt Bank/Zagiel per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6649 — Allianz/Insurance Portfolio and Brokerage Services of Gan Eurocourtage)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 196/12

1.

Am 25. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Allianz IARD SA („A.I.“, Frankreich), Mitglied der Allianz-Gruppe („Allianz“, Deutschland), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit eines eigenständigen, aus Versicherungsverträgen und damit verbundenen Maklergeschäften, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bestehenden Schadenversicherungsportfolios in Frankreich („Übernahmeziel“, Frankreich), das bislang zu Gan Eurocourtage SA („GEC“, Frankreich) gehört.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

A.I: in Frankreich tätige Tochtergesellschaft von Allianz, die verschiedene Arten von Dienstleistungen in den Bereichen Schaden- und Lebensversicherung, Vermögensverwaltung und Bankgeschäfte erbringt,

Allianz: ist im Versicherungs-, Banken- und Vermögensverwaltungssektor in mehr als 70 Ländern weltweit tätig; das größte Geschäftsvolumen entfällt dabei auf Europa,

Übernahmeziel: ein eigenständiges Versicherungsportfolio von GEC, bestehend aus Schadenversicherungsprodukten für Privatpersonen, Freiberufler und Unternehmen sowie damit verbundene Maklergeschäfte und Managementtätigkeiten von GEC, zusammen mit den damit verbundenen, nicht zum Portfolio gehörenden Bereichen, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten,

GEC: ist auf dem Markt für Schadenversicherungsprodukte für Privatpersonen und Unternehmen, Transport- und Gruppenversicherungsprodukte tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6649 — Allianz/Insurance Portfolio and Brokerage Services of Gan Eurocourtage per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6635 — Lukoil/ISAB Refinery)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 196/13

1.

Am 26. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen OAO Lukoil („Lukoil“, Russische Föderation) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens ISAB S.r.l. („ISAB“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lukoil: Exploration und Produktion von Erdöl und Erdgas, Produktion und Verkauf von raffinierten Erdölerzeugnissen und Betrieb von Tankstellen,

ISAB: Betrieb einer Raffinerie, in der Rohöl zu raffinierten Erdölerzeugnissen verarbeitet wird.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6635 — Lukoil/ISAB Refinery per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6640 — Delphi/FCI MVL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 196/14

1.

Am 22. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Delphi Holding Luxembourg Sarl (Luxemburg), das letztlich von Delphi Automotive Plc („Delphi“, Jersey) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über den Geschäftsbereich Motorized Vehicles des Unternehmens FCI SA („FCI MVL“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Delphi: international aufgestellter Hersteller von Fahrzeugteilen einschließlich Konnektoren für den Fahrzeugbau und Produkten, die solche Konnektoren enthalten,

FCI MVL: Hersteller von Konnektoren für den Fahrzeugbau.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6640 — Delphi/FCI MVL per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


Berichtigungen

4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/22


Berichtigung der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen

( Amtsblatt der Europäischen Union C 45 vom 16. Februar 2012 )

2012/C 196/15

Seite 22, 8. Eintrag, Datum:

anstatt:

„CEN

EN ISO 20345:2011

Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe (ISO 20345:2011)

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN ISO 20345:2004

Anmerkung 2.1

30.6.2012“

muss es heißen:

„CEN

EN ISO 20345:2011

Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe (ISO 20345:2011)

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN ISO 20345:2004

Anmerkung 2.1

30.6.2013“