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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.CE2012.188.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188E |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 15. Februar 2011 |
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2012/C 188E/01 |
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Mittwoch, 16. Februar 2011 |
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2012/C 188E/02 |
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2012/C 188E/03 |
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2012/C 188E/04 |
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Donnerstag, 17. Februar 2011 |
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2012/C 188E/05 |
Lage in Ägypten |
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2012/C 188E/06 |
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2012/C 188E/07 |
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2012/C 188E/08 |
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2012/C 188E/09 |
Europa 2020 |
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2012/C 188E/10 |
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2012/C 188E/11 |
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2012/C 188E/12 |
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2012/C 188E/13 |
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2012/C 188E/14 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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Mittwoch, 16. Februar 2011 |
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2012/C 188E/15 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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EUROPÄISCHES PARLAMENT |
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Dienstag, 15. Februar 2011 |
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2012/C 188E/16 |
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2012/C 188E/17 |
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2012/C 188E/18 |
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2012/C 188E/19 |
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2012/C 188E/20 |
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2012/C 188E/21 |
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2012/C 188E/22 |
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2012/C 188E/23 |
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2012/C 188E/24 |
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2012/C 188E/25 |
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2012/C 188E/26 |
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2012/C 188E/27 |
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Mittwoch, 16. Februar 2011 |
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2012/C 188E/28 |
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Donnerstag, 17. Februar 2011 |
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2012/C 188E/29 |
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2012/C 188E/30 |
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2012/C 188E/31 |
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2012/C 188E/32 |
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Erklärung der benutzten Zeichen
(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet. Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet. |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2010-2011 Sitzungen vom 15. bis 17. Februar 2011 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 164 E vom 2.6.2011 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE
Dienstag, 15. Februar 2011
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/1 |
Dienstag, 15. Februar 2011
Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG
P7_TA(2011)0051
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) (2010/2053(INI))
2012/C 188 E/01
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
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gestützt auf die Artikel 9, 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1), |
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unter Hinweis auf den an den Rat (Wettbewerbsfähigkeit) gerichteten Informationsvermerk der Kommission vom 18. Mai 2010 über den Stand der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ (KOM(2010)0608), |
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unter Hinweis auf den Bericht an die Kommission „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Schaffung eines Binnenmarktes für Verbraucher und Bürger (2), |
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gestützt auf Artikel 48 und auf Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0012/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Dienstleistungsrichtlinie auf die Vollendung des Binnenmarkts für Dienstleistungen abzielt und gleichzeitig ein hohes Maß an Qualität und an sozialem Zusammenhalt gewährleisten soll, |
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B. |
in der Erwägung, dass die Dienstleistungsrichtlinie ein Instrument zur Förderung des Wachstums in der Europäischen Union bildet und ihre Umsetzung mit der Strategie Europa 2020 und der Binnenmarktakte im Einklang stehen muss, |
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C. |
in der Erwägung, dass die Dienstleistungsfreiheit in den Verträgen verankert ist, |
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D. |
in der Erwägung, dass die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie aufgrund ihrer Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und das Recht auf Erbringung von Dienstleistungen, aber auch aufgrund der vorgesehenen Einrichtung von einheitlichen Ansprechpartnern für Dienstleistungserbringer, insbesondere KMU, die Mitgliedstaaten, Verwaltungen und lokalen Behörden vor große Herausforderungen stellt, |
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E. |
in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Richtlinie auf die Wirtschaft, die Unternehmen und die Bürger erst dann bewertet werden können, wenn sie in allen EU-Mitgliedstaaten vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt worden ist, |
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F. |
in der Erwägung, dass die Qualität der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten ebenso bedeutend ist wie die Einhaltung der Umsetzungsfrist, |
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G. |
in der Erwägung, dass die Dienstleistungsrichtlinie es insbesondere Selbstständigen und kleinen und mittleren Unternehmen erheblich erleichtert, in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden, neue Geschäftsfelder zu erschließen und auch neues Personal einzustellen, |
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H. |
in der Erwägung, dass die von der Dienstleistungsrichtlinie abgedeckten Aktivitäten 40,5 % des BIP und der Arbeitsplätze in der EU ausmachen und deshalb ein ausschlaggebender Bereich für das wirtschaftliche Wachstum und ein wichtiges Instrument im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit sind; in der Erwägung, dass die Zielvorgabe der Dienstleistungsrichtlinie darin besteht, das beträchtliche wirtschaftliche und arbeitsplatzschaffende Potenzial des europäischen Binnenmarktes für Dienstleistungen, das mit 0,6-1,5 % des BIP der EU veranschlagt wird, auszuschöpfen; in der Erwägung ferner, dass die Dienstleistungsrichtlinie auf die Verwirklichung der in Artikel 3 AEUV aufgelisteten Zielvorgaben abzielt, |
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I. |
in der Erwägung, dass ein dynamischerer und arbeitsintensiverer Dienstleistungssektor zur Stützung des Wachstums beitragen könnte, |
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1. |
erinnert an die beispiellose öffentliche und politische Debatte über die Dienstleistungsrichtlinie sowie an die entscheidende Rolle, die das Europäische Parlament dabei gespielt hat; ist daher der Auffassung, dass das Europäische Parlament eine wirksame Weiterverfolgung der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten gewährleisten muss; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu informieren; |
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2. |
unterstreicht, dass die Dienstleistungsrichtlinie ein wesentlicher Schritt hin zu einem wirklichen Binnenmarkt für Dienstleistungen ist, der die Unternehmen und insbesondere die KMU befähigen sollte, für die Bürger auf dem gesamten Gebiet des Binnenmarktes bessere Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erbringen; ist jedoch der Auffassung, dass es nach der vollständigen Umsetzung wichtig ist, dass eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie durchgeführt wird; |
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3. |
begrüßt es, dass die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in allen Mitgliedstaaten eine beispiellose Modernisierungsdynamik auslöst, die sich in neuen Arbeits- und Beurteilungsmethoden niederschlägt; unterstreicht die wichtige Rolle, die den Sozialpartnern und Berufsverbänden beim Umsetzungsprozess zukommt; fordert die Kommission auf, letztere umfassend in die Phase der gegenseitigen Evaluierung einzubeziehen; |
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4. |
stellt fest, dass die meisten Mitgliedstaaten einer Umsetzung mittels horizontaler Rechtsvorschriften den Vorzug eingeräumt haben; weist jedoch darauf hin, dass die Umsetzungsmethode von der jeweiligen internen Organisation des betreffenden Mitgliedstaats abhängt; fordert daher die betreffenden Mitgliedstaaten auf, insbesondere durch eine bessere Einbeziehung der nationalen Parlamente in die Erstellung der Übereinstimmungstabellen eine größere Transparenz zu gewährleisten; |
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5. |
erinnert daran, dass die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie von den meisten Mitgliedstaaten nicht nur als reine Routinemaßnahme angesehen werden sollte, bei der mechanisch und horizontal Regelungen und spezielle Bestimmungen abgeschafft werden, sondern vielmehr als Gelegenheit zur Modernisierung und Vereinfachung ihrer Rechtsordnung und zur Neustrukturierung ihrer Dienstleistungswirtschaft und zwar mit dem Ziel, dem öffentlichen Interesse zu dienen, wie dies auch in der Richtlinie selbst festgeschrieben ist; |
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6. |
vertritt die Auffassung, dass die umfassende und rechtzeitige Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – in rechtlicher wie in technischer Hinsicht – in sämtlichen Mitgliedstaaten gewährleistet werden sollte, damit die Dienstleistungserbringer die Vorzüge der Dienstleistungsrichtlinie angemessen in Anspruch nehmen können; |
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7. |
fordert die Kommission auf, die Anwendung dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten genau zu überwachen und in regelmäßigen Abständen einen Bericht über ihre Umsetzung vorzulegen; ist der Ansicht, dass in diesen Berichten die tatsächlichen mittel- und langfristigen Auswirkungen der Richtlinie auf die Beschäftigungssituation in der EU berücksichtigt werden sollten; |
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8. |
hofft, dass die Dienstleistungsrichtlinie hinsichtlich der Schaffung von menschenwürdigen, dauerhaften und hochwertigen Arbeitsplätzen und der Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der angebotenen Dienstleistungen tatsächlich positive Auswirkungen haben wird; |
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9. |
erkennt die Möglichkeiten der Dienstleistungsrichtlinie für das weitere Zusammenwachsen der EU-Wirtschaft und die Wiederbelebung des Binnenmarktes durch Förderung des wirtschaftlichen Wohlstands und der Wettbewerbsfähigkeit und durch Leistung eines Beitrags zur Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen an, da die Dienstleistungen in der EU einen erheblichen Anteil am BIP und an den Arbeitsplätzen ausmachen; ist der Auffassung, dass die rasche und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten eine wichtige Bedingung für die Erreichung der Ziele der Kohäsion und der Regionalpolitik ist und zu einer weiteren gegenseitigen Verbesserung des Verhältnisses zwischen Binnenmarkt und Kohäsionspolitik führen und zur Erfüllung der Ziele der EU-Strategie für 2020 beitragen und gleichzeitig dazu dienen kann, die vorhandene Binnenmarktmüdigkeit im Dienstleistungssektor zu überwinden; |
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10. |
spricht die Hoffnung aus, dass mit der Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele in naher Zukunft begonnen werden kann und dass die gesamte EU und ihre Regionen Nutzen daraus ziehen können und somit zu einem wirklichen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beitragen; |
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11. |
fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Richtlinie auf die Regionen von Anfang an zielgerichtet zu beobachten und zu bewerten und eine effiziente Koordinierung aller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Durchführung einer Informationskampagne für lokale und regionale Körperschaften über die Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen, um die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie zu erleichtern; |
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12. |
geht davon aus, dass die Verwaltungslasten sowie Fälle von Rechtsunsicherheit durch die Richtlinie tatsächlich verringert werden können, insbesondere für die KMU, die im Dienstleistungssektor den größten Anteil ausmachen; ist der Auffassung, dass die Verringerung der Verwaltungslasten auch dazu beitragen wird, dass zusätzliche Dienstleistungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten und Gebieten in äußerster Randlage entwickelt werden können; |
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13. |
befürwortet die Durchführung nationaler Strategien zur Unterstützung innovativer KMU, die am stärksten von den Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen sind; |
Evaluierungsverfahren
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14. |
ist der Auffassung, dass das Verfahren zur Überprüfung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit ein grundlegendes Element der Richtlinie darstellt; weist darauf hin, dass dieses Verfahren eine Modernisierung der Genehmigungsregelungen und der Anforderungen auf dem Gebiet der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ermöglichen muss, um die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern; |
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15. |
ist der Überzeugung, dass die gegenseitige Evaluierung wesentlich zu Qualität und Wirksamkeit des Binnenmarktregelwerks beiträgt, da eine systematische Umsetzungsevaluierung und die damit verbundene Umsetzungskontrolle fördern, dass sich nationale Behörden mit EU-Vorgaben und ihrer innerstaatlichen Umsetzung auseinandersetzen; |
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16. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zusammenzuarbeiten, um die Entwicklungen des Binnenmarkts für Dienstleistungen auf der Grundlage des in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Verfahrens der Gegenseitigen Evaluierung, das derzeit von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, weiter voranzubringen; |
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17. |
erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten ihre Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen nur dann beibehalten dürfen, wenn diese offenkundig erforderlich, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe von Genehmigungsregelungen beibehalten und für Dienstleistungserbringer zugänglicher und transparenter gemacht haben; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten nicht ehrgeiziger waren und das Potenzial der Dienstleistungsrichtlinie im Hinblick auf eine Vereinfachung von Verwaltung und Regulierung nicht ganz ausgeschöpft haben; |
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18. |
weist auf die Schwierigkeiten hin, die auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsabschlüssen – insbesondere bei den medizinischen Berufen – aufgetreten sind; erinnert daran, dass de Dienstleistungsrichtlinie auf Bestimmungen anwendbar ist, die bereits von sektorspezifischen Richtlinien erfasst sind; fordert die Kommission auf, diese Situation im Rahmen einer Überarbeitung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu klären; |
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19. |
erinnert an den spezifischen Charakter der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und derjenigen, die die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat betreffen; fordert die Kommission auf, diesem spezifischen Charakter in ihrer Bewertung umfassend Rechnung zu tragen; |
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20. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der ungerechtfertigten Diskriminierung von Verbrauchern auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes ein Ende zu bereiten, indem sie die effektive Durchsetzung von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie gewährleistet und dafür sorgt, dass die nationalen Bestimmungen zur Übernahme dieses Diskriminierungsverbots in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten von den nationalen Behörden und Gerichten ordnungsgemäß durchgesetzt werden; verweist darauf, dass Artikel 20 Absatz 2 nicht darauf abzielt, einer unterschiedlichen Behandlung bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Grundlage objektiver Überlegungen wie z.B. der Entfernung oder der höheren Kosten der Erbringung der Dienstleistung für Empfänger in anderen Mitgliedstaaten vorzubeugen; |
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21. |
hebt hervor, dass das im Rahmen der Richtlinie durchgeführten Überprüfungsverfahren für die nationalen Behörden mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden ist und dass diese Belastung bei der Bewertung der Umsetzung berücksichtigt werden muss; |
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22. |
nimmt die Anstrengungen zur Kenntnis, die die Mitgliedstaaten unternehmen, um das Verfahren der gegenseitigen Evaluierungen durchzuführen; ist der Auffassung, dass das Evaluierungsverfahren ein wichtiges Instrument darstellt, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten zu bewerten; ist der Auffassung, dass der derzeitige Stand dieses Verfahrens es noch nicht ermöglicht, dessen Wirksamkeit zu bewerten; betont, dass bei dem besagten Verfahren überprüft werden muss, ob die in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen mit den Binnenmarktvorschriften in Einklang stehen oder ob sie womöglich neue Hindernisse schaffen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten dieser neuen Methode im Rahmen der Binnenmarktakte eingehend zu untersuchen; |
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23. |
bedauert es, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente nicht stärker in den Prozess der gegenseitigen Evaluierung eingebunden sind; |
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24. |
fordert die Kommission auf, einzelne Berufsgruppen und Branchen zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen problematisch sind, und eine eingehende Untersuchung der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Gründe für die Unzulänglichkeiten durchzuführen; |
Einheitlicher Ansprechpartner
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25. |
ist der Auffassung, dass die Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner ein wesentliches Element einer wirksamen Umsetzung der Richtlinie darstellt; erkennt an, dass die Einrichtung solcher Stellen beachtliche finanzielle, technische und organisatorische Anstrengungen von Seiten der Mitgliedstaaten erfordert; hebt hervor, dass die Sozialpartner und die Wirtschaftsverbände hieran beteiligt werden müssen; |
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26. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die einheitlichen Ansprechpartner zu umfassenden eRegierungsportalen für Dienstleistungserbringer zu entwickeln, die ein Unternehmen gründen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu den einheitlichen Ansprechpartnern zu verbessern – unter anderem durch die Möglichkeit, Verfahren und Formalitäten durch Fernzugang zu einzelnen einheitlichen Ansprechpartnern sowie auf elektronischem Wege abzuwickeln und die Qualität und Stichhaltigkeit der den Dienstleistungserbringern und insbesondere KMU zur Verfügung gestellten Informationen weiter zu verbessern, unter anderem durch Informationen und die Abwicklung von Verfahren nach dem geltenden Arbeits- und Steuerrecht des jeweiligen Mitgliedstaats, die für Dienstleistungserbringer relevant sind, wie etwa Verfahren im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und der Anmeldung zur Sozialversicherung; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die einheitlichen Ansprechpartner die Informationen auch in anderen Sprachen als der Sprache des betreffenden Landes zur Verfügung stellen, wobei insbesondere die Sprachen der Nachbarländer zu berücksichtigen sind; |
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27. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfügbarkeit der elektronischen Erledigung von Verfahren zu fördern, einschließlich einer Übersetzung aller einschlägigen Formulare; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Nutzern der einheitlichen Ansprechpartner Einrichtungen für die elektronische Verfolgung zur Verfügung zu stellen, damit sie den Fortschritt laufender Verfahren überprüfen können; |
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28. |
erkennt die Probleme an, die bei der Arbeitsweise der einheitlichen Partner entstehen und sich auf den Nachweis der Identität, die Verwendung von e-Unterschriften, die Einreichung von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien – insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext – beziehen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme vorzuschlagen, um die KMU in die Lage zu versetzen, Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen, und rechtlichen und technischen Ungewissheiten vorzubeugen; |
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29. |
unterstreicht, dass es mit Blick auf die Benutzerfreundlichkeit besonders wichtig ist, die Frage zu klären, welche Auflagen für die ständige Niederlassung eines Unternehmens im Gegensatz zur befristeten grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gelten; |
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30. |
bedauert, dass das Beratungsangebot der einheitlichen Ansprechpartner die voraussichtlichen Dienstleistungserbringer noch nicht erreicht und dass die Informationen darüber, wie die einheitlichen Ansprechpartner kontaktiert werden können, nicht einer breiten Öffentlichkeit bekannt sind; fordert die Kommission auf, im Entwurf des Haushaltsplans für 2012 ausreichend Finanzmittel für eine europaweite Informationskampagne vorzusehen, um darauf aufmerksam zu machen, welches Serviceangebot die einheitlichen Ansprechpartner für Dienstleistungserbringer bereithalten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit allen interessierten Gruppen schnellstmöglich zielgerichtete Werbe-, Informations- und Schulungskampagnen einzuleiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sichtbarkeit und Erkennbarkeit der Domäne eu-go zu verbessern und Fallstudien von Unternehmen bekannt zu machen, die sich an die einheitlichen Ansprechpartner gewendet und Nutzen daraus gezogen haben; |
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31. |
ist der Auffassung, dass der Dialog und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten für die Verbesserung und Entwicklung der einheitlichen Ansprechstellen sehr wichtig sind; betont, dass in jenen Ländern dringend gehandelt werden muss, in denen es noch keine einheitlichen Ansprechpartner gibt oder diese nicht ordnungsgemäß funktionieren; fordert, die meisten Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, damit alle Verfahren und Formalitäten über die einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können; |
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32. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Webseiten der einheitlichen Ansprechpartner auf nationaler Ebene über die neuen Auskunftspflichten informieren, die von den Dienstleistungserbringern zum Nutzen der Verbraucher eingehalten werden müssen; |
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33. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission regelmäßig die statistischen Vergleichsdaten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Funktionsweise der einheitlichen Ansprechpartner und deren Auswirkungen auf nationaler und europäischer Ebene, insbesondere auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, zu bewerten; fordert die Kommission auf, eindeutige Kriterien für die Bewertung der einheitlichen Ansprechpartner zu erstellen; ist der Auffassung, dass sich diese Kriterien sowohl aus quantitativen als auch aus qualitativen Faktoren zusammensetzen sollten; |
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34. |
stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten eine Reihe von rechtlichen und technischen Problemen in Angriff nehmen müssen, um die grenzüberschreitende Inanspruchnahme der einheitlichen Ansprechpartner zu gestatten; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Anerkennung von elektronischen Unterschriften zu ergreifen; fordert die Kommission auf, die laufenden Bemühungen zur Förderung der Interoperabilität und gegenseitigen Anerkennung von elektronischen Verfahren zu intensivieren und die erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme der einheitlichen Ansprechpartner zu ergreifen; empfiehlt der Kommission, den Dienstleistungserbringern in allen Amtssprachen der Union einen direkten elektronischen Link zu den einheitlichen Ansprechpartnern der Mitgliedstaaten anzubieten; |
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35. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Bemühungen um die Gewährleistung der uneingeschränkten elektronischen Interoperabilität der einheitlichen Ansprechpartner zu verstärken; unterstreicht die Verknüpfung mit Vorschlag 22 der Binnenmarktakte zu e-Unterschriften, e-Authentifizierung und e-Identifizierung; |
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36. |
verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten die Verpflichtung haben, eine Risikobewertung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Unternehmen nicht mit einer übermäßigen Belastung konfrontiert sind, wenn sie ihre Verfahren elektronisch erledigen wollen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es Unternehmen ermöglicht werden kann, ihre eigenen nationalen Mittel zur elektronischen Identifizierung/Authentifizierung einzusetzen, wenn sie die einheitlichen Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen; |
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37. |
ist der Ansicht, dass angesichts des komplexen Charakters der Rechtsvorschriften jeder Bürger die Möglichkeit haben muss, die zuständigen Behörden zu konsultieren, um eine genaue Antwort auf seine Anfragen zu erhalten; ist der Auffassung, dass daher sowohl auf dem Gebiet des Arbeitsrechts als auch in der Sozialversicherung das Konzept der vorgreifenden Verwaltungserlasse ausgebaut werden muss, um die Rechtsunsicherheit zu bekämpfen; ist ferner der Ansicht, dass die getroffenen Entscheidungen veröffentlicht werden müssen, damit Transparenz gewährleistet ist; |
Administrative Zusammenarbeit
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38. |
verweist auf die Bedeutung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe; ist der Auffassung, dass die Umsetzung dieser Bestimmungen eine Voraussetzung für die Gewährleistung einer effektiven Kontrolle der Dienstleistungserbringer und die Erbringung qualitativ hochwertiger und sicherer Dienstleistungen in der Europäischen Union bildet; |
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39. |
begrüßt die zunehmende Zahl von Anmeldungen von für die Kontrolle von Dienstleistungen zuständigen nationalen Behörden zum Binnenmarkt-Informationssystem (BIS), das einen unmittelbaren, schnellen und wirksamen Informationsaustausch ermöglicht; ist der Auffassung, dass das BIS für andere einschlägige Richtlinien genutzt werden kann; |
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40. |
ist der Auffassung, dass das Informationssystem für den Binnenmarkt und die einheitlichen Ansprechpartner ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Behörden erfordern und dadurch einer weiteren Interoperabilität und Vernetzung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in der gesamten EU den Weg ebnen können; ist der Auffassung, dass bei der Festlegung von Regeln und Verfahren, um ihr Funktionieren zu gewährleisten, eine gewisse Flexibilität gegeben sein muss, um den regionalen Unterschieden innerhalb der EU Rechnung zu tragen, und dass die Maßnahmen deshalb partnerschaftlich und auf der Grundlage einer wirklichen Debatte auf lokaler und regionaler Ebene angenommen werden sollten; |
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41. |
hält die Zusammenarbeit im Rahmen eines europäischen Netzes der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und einen Informationsaustausch über die Zuverlässigkeit von Dienstleistungserbringern für nützlich, um zusätzliche Kontrollen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten abbauen zu können; |
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42. |
hebt hervor, dass für Beamte aus nationalen und regionalen Behörden, die für die Dienstleistungsaufsicht zuständig sind, Schulungen entwickelt werden müssen; erkennt die Bemühungen an, die die Mitgliedstaaten diesbezüglich bereits unternommen haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen BIS-Netze weiter zu konsolidieren, indem sie deren praktische Tätigkeit kontinuierlich überwachen und eine angemessene Weiterbildung sicherstellen; verweist darauf, dass der nachhaltige Erfolg des BIS von angemessenen Investitionen auf der Ebene der Gemeinschaft abhängt; fordert die Kommission deshalb auf, zu diesem Zweck ein mehrjähriges Programm aufzulegen und sämtliche Mittel zu mobilisieren, die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Programms erforderlich sind; |
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43. |
ist der Auffassung, dass die Verwaltungsverfahren effizienter werden müssen; hält es in diesem Zusammenhang für nützlich, dass eine enge Kooperation zwischen den einheitlichen Ansprechpartnern geschaffen wird, so dass die Erfahrungen im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen in den verschiedenen Regionen Europas ausgetauscht werden können; |
Anwendungsbereich
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44. |
weist darauf hin, dass eine Reihe von Bereichen, einschließlich der nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, der Gesundheitsdienstleistungen und des überwiegenden Teils der sozialen Dienstleistungen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind; weist ferner drauf hin, dass die Richtlinie keine Anwendung auf das Arbeitsrecht findet und auch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit nicht von ihr berührt werden; |
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45. |
nimmt die in einigen Mitgliedstaaten geführte Debatte über die Dienstleistungen zur Kenntnis, die vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie keine signifikanten Probleme im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Richtlinie hatte; erinnert daran, dass diese Dienstleistungen aufgrund ihrer speziellen Natur vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen wurden und dass in manchen Fällen eine sektorspezifische europäische Regelung erforderlich sein könnte; nimmt zur Kenntnis, dass in der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ für 2011 ein Maßnahmenpaket zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse angekündigt wird; |
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46. |
fordert, dass die Anwendung der in der Richtlinie festgelegten Einschränkungen in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angemessen und gründlich überwacht wird, wobei gleichzeitig der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedsaaten Rechnung zu tragen ist; weist darauf hin, dass diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, im Einklang mit dem EU-Recht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten; |
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47. |
fordert, dass das Grundprinzip der kommunalen Selbstverwaltung auch bei der Umsetzung der Richtlinie stärkere Berücksichtigung findet und bürokratische Verwaltungslasten und Einschränkungen der Entscheidungsbefugnisse der lokalen Ebene in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse weitestgehend vermieden werden; |
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48. |
ist der Auffassung, dass sich die zusätzlichen Maßnahmen, die für die Vollendung des Binnenmarkts für Dienstleistungen erforderlich sind, in den durch die Diskussion über die Binnenmarktakte vorgegebenen Rahmen einfügen müssen; |
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* *
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49. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0186.
Mittwoch, 16. Februar 2011
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/7 |
Mittwoch, 16. Februar 2011
Praktische Aspekte bei der Überprüfung der EU-Instrumente zur finanziellen Unterstützung der KMU im nächsten Programmplanungszeitraum
P7_TA(2011)0057
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2011 zu praktischen Aspekten der Überarbeitung der EU-Instrumente zur Unterstützung der KMU-Finanzierung im nächsten Programmplanungszeitraum
2012/C 188 E/02
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die 23 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der EU, die ca. 99 % der Unternehmen ausmachen und über 100 Millionen Arbeitsplätze bieten, wesentlich zum Wirtschaftswachstum, zum sozialen Zusammenhalt und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, eine Hauptquelle für Innovationen und von entscheidender Bedeutung für die Erhaltung und Zunahme der Beschäftigung sind, |
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B. |
in der Erwägung, dass der begrenzte Zugang von KMU zu Finanzierungen ein wesentliches Hindernis für die Gründung und das Wachstum von KMU darstellt, und dass die gegenwärtige Finanz- und Wirtschaftskrise dieses Problem noch verstärkt hat, |
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C. |
in der Erwägung, dass die europäischen Finanzmärkte in vielen Bereichen KMU gegenwärtig aus verschiedenen Gründen nicht mit ausreichenden Finanzmitteln ausstatten können, selbst wenn traditionelle Formen der Kreditvergabe an KMU während der gegenwärtigen Krise recht stabil geblieben sind, sowie in der Erwägung, dass Anstrengungen notwendig sind, um in Zukunft jede Verringerung der Bereitschaft der Banken zur Finanzierung der KMU in Folge der derzeitigen Reformen der internationalen Bankenvorschriften und ihrer Umsetzung in Europa auszuschließen, |
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D. |
in der Erwägung, dass der europäische Sektor der KMU sehr heterogen ist und sehr viele Kleinst- und Familienunternehmen, die erfolgreich in herkömmlichen Branchen arbeiten, sowie eine wachsende Zahl von Neugründungen und schnell wachsenden Hochtechnologieunternehmen und hochinnovativen Unternehmen umfasst, sowie in der Erwägung, dass all diese unterschiedlichen Geschäftsmodelle unterschiedliche Probleme und daher unterschiedliche Bedürfnisse haben, was den Zugang zu Finanzierungen anbelangt, und dass KMU mit einer hohen Leverage Ratio (hoher Anteil von Fremdfinanzierung) in einer Krise, oder wenn ihre risikoreicheren Vorhaben in Schwierigkeiten kommen, sehr viel anfälliger sind, |
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E. |
in der Erwägung, dass ein zunehmend kapital- und risikoempfindlicher Bankensektor strengere Bedingungen für die Darlehensfinanzierung, einschließlich höherer Sicherheitsleistungen und Risikoprämien aufstellt, und dass Banken im Hinblick auf die Finanzierung von risikoreicheren Geschäftsvorhaben – einschließlich Neugründungen, innovativen Produkten und sogar Unternehmensübertragungen – durch die Gewährung herkömmlicher Kredite zunehmend zögerlich sind, |
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F. |
in der Erwägung, dass hochinnovative und schnell wachsende Unternehmen für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen von erheblicher Bedeutung sind, insbesondere in den Märkten, die den Übergang zu einer ressourcenschonenden Wirtschaft vorantreiben, |
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G. |
in der Erwägung, dass Statistiken zeigen, dass europäische KMU nach wie vor die Möglichkeit der Beteiligungsfinanzierung weniger in Betracht ziehen, als beispielsweise die KMU in den USA, |
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H. |
in der Erwägung, dass viele Finanzintermediäre auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene von dem durch die komplexen Regeln für die europäischen Finanzmärkte und durch die strategischen und operativen Leitlinien für europäische Finanzierungsprogramme verursachten Verwaltungsaufwand abgeschreckt werden, |
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I. |
in der Erwägung, dass die europäischen Organe nun die gegenwärtigen Instrumente zur Unterstützung der KMU-Finanzierung bewerten und überprüfen und dabei auf den nächsten Programmplanungszeitraum im Zusammenhang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vorausblicken müssen, |
Stärkung des Funktionierens der KMU-Finanzierungsmechanismen
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1. |
stellt fest, dass viele KMU weiterhin vorrangig von Krediten und Darlehen abhängen werden, wenn es um die Frage der Fremdfinanzierung geht; ist besorgt, dass ein zunehmend kapital- und risikoempfindlicher Bankensektor höhere Sicherheitsleistungen und Risikoprämien verlangt, wobei beide Anforderungen unzureichende Finanzierung und vergebene Geschäfts- und Beschäftigungsmöglichkeiten in diesem sehr großen Wirtschaftssektor zur Folge haben; betrachtet daher die Verfügbarkeit von Kredit- und Darlehensgarantieregelungen als wesentlich bei der Ausschöpfung des von den KMU angebotenen Wachstums- und Arbeitsplatzpotenzials; sieht die Notwendigkeit, bestehende Programme auf einzelstaatlicher und EU-Ebene wirksam einzusetzen und begrüßt die wichtige Rolle der KMU-Darlehen der EIB; |
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2. |
weist darauf hin, dass die höheren Eigenmittelanforderungen für Banken, wie sie vom Baseler Ausschuss vorgeschlagen wurden, die Interessen der KMU berücksichtigen sollten; |
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3. |
begrüßt die Einrichtung eines neuen EU-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung (PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument), das die Möglichkeiten für diejenigen vergrößert, die EU-weit Unternehmen gründen möchten; stellt fest, dass es eine potenzielle Marktlücke gibt, was das Angebot von und die Nachfrage nach Kleinstkrediten in der EU betrifft; erkennt die Notwendigkeit der finanziellen Unterstützung von Anbietern von Kleinstkrediten an, da dies einen Beitrag dazu leisten würde, dass diese Aktivität nachhaltig wird, und das Instrument in die Lage versetzen würde, der wachsenden Nachfrage von Kleinstkreditnehmern Rechnung zu tragen; betont, dass die Union kleinere Investitionen unterstützen, Kleinstunternehmen die Chance zum Wachstum geben und insbesondere diejenigen Gruppen – etwa Jungunternehmer – unterstützen muss, die Schwierigkeiten haben, Kreditgeber für ihre Geschäftsideen zu finden; |
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4. |
unterstützt nachdrücklich die weitere Umsetzung von Garantieinstrumenten im Rahmen des CIP-Programms (Wettbewerbsfähigkeit und Innovation), der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis im Zuge des 7. RP und der Strukturfonds (JEREMIE) mit dem Ziel der Verbesserung der Kreditvergabe an KMU sowie im Rahmen der JASMINE-Initiative zur Unterstützung von Mikrofinanzierungsinstituten; weist darauf hin, dass ihre korrekte Umsetzung gegenwärtig durch die übermäßig komplexen Verwaltungsverfahren behindert wird; fordert die Kommission auf, die Verwendung der Strukturfonds im Zusammenhang mit KMU-Finanzierungsinstrumenten zu erleichtern, insbesondere um revolvierende Fonds für Garantieregelungen zu finanzieren, wobei die Schaffung von Strukturen, die – etwa auf einzelstaatlicher Ebene – bestehende Mechanismen verdoppeln, zu vermeiden ist; |
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5. |
ist der Ansicht, dass insbesondere die Finanzierung des CIP-Programms unzureichend ist, und dass das Programm im Hinblick auf seine Reichweite geprüft werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens für die wirksamere Finanzierung von innovativen Finanzinstrumenten zu sorgen; |
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6. |
fordert eine deutliche Erhöhung der Finanzierung von innovativen Finanzinstrumenten im Rahmen des EU-Haushalts für den Finanzierungsbedarf der KMU und unterstützt angesichts der Strategie Europa 2020 und branchenübergreifender Vorreiterinitiativen die Umsetzung gemeinsamer Instrumente mit der EIB-Gruppe, insbesondere durch Risikoteilungsmechanismen; fordert ferner, dass für zukünftige Programme für die notwendige Flexibilität gesorgt werden muss, um den Rückgriff auf unangemessene Einheitslösungen zu vermeiden; |
Marktversagen
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7. |
betont die Notwendigkeit von Neugründungen und innovativen Unternehmen, um einen besseren Zugang zu beteiligungsbasierten und beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten zu haben, die noch nicht in ausreichendem Maße vom Markt angeboten werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass in der nächsten Generation von Programmen ein stärkeres Schwergewicht auf Mezzanine-Finanzinstrumente gelegt wird und dass diese mit Fonds und Fazilitäten für Risikoteilung unterstützt werden; |
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8. |
stellt fest, dass hochinnovative und schnell wachsende Unternehmen Zugang zu größeren europäischen Risikokapital- und Anleihemärkten benötigen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Initiative zur Beseitigung der Hindernisse für die Entwicklung der europäischen Risikokapital- und Anleihemärkte zu ergreifen, die Fazilitäten mit Risikoteilung für Eigenkapitalanlagen auszudehnen, Fragen der gebündelten Unternehmensanleihen zu unterstützen und die Mitgliedstaaten zu ermutigen, die Tätigkeiten von „Business Angels“ durch die Schaffung von Steueranreizen für Investoren zu unterstützen; |
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9. |
stellt fest, dass die gegenwärtige Struktur der KMU-Finanzierung in vielen europäischen Staaten sowohl auf der Nachfrage- als auch der Angebotsseite stark von den Steuer- und Subventionssystemen abhängt, die starke Anreize für eine Fremdfinanzierung liefern und für eine Beteiligungsfinanzierung abschreckend sind; fordert die Kommission auf, Initiativen zur Sensibilisierung für die Probleme zu ergreifen, die durch die falschen Anreize des Regulierungsrahmens entstehen, und die Mitgliedstaaten zu ermutigen, die notwendigen Reformen durchzuführen; |
Beseitigung von administrativen Hindernissen
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10. |
ist besorgt über die Komplexität der EU-Regeln für die Finanzmärkte und die Leitlinien für europäische Finanzinstrumente, insbesondere wenn europäische Fonds und Programme zur Unterstützung einzelner Unternehmen durch die Bereitstellung relativ kleiner Finanzierungssummen genutzt werden; ist der Ansicht, dass der Kosten- bzw. Zeitaufwand, der notwendig ist, um diesen Bestimmungen zu entsprechen, völlig außer Verhältnis zum Nutzen für den Endempfänger der Finanzmittel steht; fordert ein gestrafftes Management, effiziente Verwaltung und Berichterstattung sowie Kosteneffizienz im Zusammenhang mit innovativen Finanzinstrumenten; dringt darauf, dass Banken, Intermediäre und Empfänger durch den damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwand nicht entmutigt oder abgehalten werden dürfen, Programme und Fonds zu nutzen; fordert die Kommission auf, vereinfachte und kostengünstigere Regeln und Leitlinien vorzuschlagen, insbesondere für Programme, mit denen eine kleinvolumigere KMU-Finanzierung in Form von Garantien und Mezzanine- oder Equity-Instrumenten unterstützt werden soll; |
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11. |
begrüßt die Einrichtung des KMU-Finanzforums im Jahr 2010 und fordert die Kommission dringend auf, die Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Entwicklungs- und Geschäftsbanken zu verbessern, um Erfahrungen zusammenzutragen, bewährte Praktiken auszutauschen, Synergien zu entwickeln und Wege zu markieren, auf denen die EU-Finanzierungsprogramme für KMU vereinfacht und gestrafft werden können; |
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12. |
weist darauf hin, dass Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung für KMU gegenwärtig Teil vieler verschiedener EU-Programme – wie CIP-Programm, Strukturfonds (JEREMIE), 7. RP und andere – ist, und stellt einen Mangel an Kohärenz zwischen diesen Programmen fest; fordert die Kommission auf, eine bessere Kohärenz zwischen den verschiedenen Garantieprogrammen und eine gute Ausgewogenheit zwischen einzelstaatlichen Programmen und EU-Programmen zur finanziellen Unterstützung von Innovationen oder zur Bereitstellung von Risikokapital für KMU herzustellen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine einzige Anlaufstelle für die verschiedenen EU-Finanzierungsinstrumente für die KMU zu schaffen; |
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13. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/9 |
Mittwoch, 16. Februar 2011
Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme
P7_TA(2011)0058
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2011 zu dem Grünbuch mit dem Titel „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“ (2010/2239(INI))
2012/C 188 E/03
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis der horizontalen Sozialklausel in Artikel 9 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2010 mit dem Titel: „Grünbuch: Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“ (KOM(2010)0365), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (1), |
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in Kenntnis des Berichts des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Grünbuch der Kommission vom 7. Juli 2010„Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“ (2), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten: Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (KOM(2010)0193) und seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 8. September 2010 (3), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. April 2009 über „Die Auswirkungen der demografischen Alterung in der EU bewältigen (Bericht über die demografische Alterung 2009)“ (KOM(2009)0180) und seine Entschließung vom 7. September 2010 zu diesem Thema (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 über die erneuerte Sozialagenda (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2008 zu der Zukunft der Systeme der sozialen Sicherheit und der Renten: Ihre Finanzierung und der Trend zur Individualisierung“ (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU (8), |
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0507) und unter Hinweis auf seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 20. Juni 2007 (9), |
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unter Hinweis auf die Strategie zur Reform der Pensions- und Rentensysteme in Europa, auf die sich der Europäische Rat auf seiner Tagung 2001 in Stockholm geeinigt hat, |
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unter Hinweis darauf, dass sich der Europäische Rat 2001 in Laeken auf eine Reihe gemeinsamer Ziele für Pensionen und Renten geeinigt und dabei betont hat, dass diese angemessen, nachhaltig und anpassungsfähig sein müssen, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte, insbesondere Artikel 23, |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0025/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Menschen heute aufgrund der Arbeitslosigkeit, die insbesondere Jugendliche mit einem geringen Qualifikationsniveau trifft, oder weil sie länger und teilweise besser ausgebildet werden, in einem höheren Alter ins Erwerbsleben einsteigen, und sie im Durchschnitt vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters aus dem Erwerbsleben ausscheiden, dass ihr Erwerbsleben von erzwungenen Zeiten der Erwerbslosigkeit unterbrochen wird und dass die Lebensdauer zunimmt, |
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B. |
in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise die grundlegenden demografischen Herausforderungen in der EU deutlich verschärft hat, |
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C. |
in der Erwägung, dass nach den gegenwärtigen Daten die Zahl derer, die ihr Erwerbsleben aufnehmen, zurückgeht (die EU-Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter wird ab 2012 abnehmen) und die Zahl der Ruheständler zunimmt (2008 werden vier EU-Bürger im erwerbsfähigen Alter auf einen EU-Bürger im Alter von 65 Jahren oder älter kommen, bis 2020 wird dieses Verhältnis fünf zu eins betragen, und bis zum Jahr 2060 zwei zu eins); in der Erwägung, dass diese Entwicklung je nach den demografischen Unterschieden in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfällt, |
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D. |
in der Erwägung, dass die Bereitstellung angemessener, nachhaltiger und gesicherter Pensionen und Renten untrennbar mit Beschäftigungs- und Produktivitätszuwächsen sowie Wirtschaftswachstum verbunden ist, |
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E. |
in der Erwägung, dass in der Wirtschaftspolitik der Europäischen Union der im Grünbuch dargelegte ganzheitliche Ansatz berücksichtigt werden sollte, |
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F. |
in der Erwägung, dass die Finanzkrise zu wachsender Arbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung, zu zunehmenden Haushaltsdefiziten in vielen Mitgliedstaaten sowie zu Problemen bei der Rentenfinanzierung (ob aus Steuergeldern oder auf andere Weise finanziert) geführt und die Anfälligkeit bestimmter Pensionsfondssysteme gezeigt hat, |
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G. |
in der Erwägung, dass das in der EU-Strategie 2020 festgesetzte Ziel einer Beschäftigungsquote von 75 % zur Nachhaltigkeit der Alterssicherungssysteme beitragen wird, |
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H. |
in der Erwägung, dass sich eine Zunahme befristeter oder prekärer Arbeitsverhältnisse negativ auf die Beiträge zu den Renten-/Pensionsfonds sowie auf die Stabilität dieser Systeme und die Angemessenheit der zukünftigen Pensionen und Renten auswirkt, |
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I. |
in der Erwägung, dass die Verringerung von Risiken und die Fähigkeit zur Bewältigung von Krisen in die Gestaltung von Pensions- und Rentenfonds einzubeziehen ist, |
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J. |
in der Erwägung, dass eine Person, die ihre Zeit und ihre Fähigkeiten der Erziehung von Kindern oder der Betreuung eines älteren Menschen widmet, von der Gesellschaft anerkannt werden müsste und dass dieses Ziel erreicht werden könnte, wenn dieser Person eigene Rechte, insbesondere im Bereich der Rentenversicherung, zugesprochen würden, |
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K. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Wert, ein Ziel und ein Grundrecht in der Union ist und die EU-Institutionen verpflichtet sind, die Geschlechtergleichstellung in all ihre Maßnahmen einzubeziehen, |
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L. |
in der Erwägung, dass Frauen in der Europäischen Union bezüglich der Rente/Pension in verschiedener Hinsicht sowohl einer direkten als auch einer indirekten Diskriminierung ausgesetzt sind, |
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M. |
in der Erwägung, dass bei der Projektion der Auswirkungen von Rentenreformen in der Regel von einem männlichen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mit einem durchschnittlichen Einkommen, der seine Erwerbstätigkeit nicht unterbricht, ausgegangen wird, und sich geschlechtsspezifische versicherungsmathematische Lebenstabellen negativ auf die Berechnung von Frauenrenten auswirken und niedrigere Ersatzraten für Frauen vorsehen, |
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N. |
in der Erwägung, dass ältere Frauen sich in einer besonders prekären Situation befinden, wenn ihr Anspruch auf Alterseinkünfte von ihrem Familienstand abhängt (Ehegatten- oder Hinterbliebenenbezüge) und wenn sie aufgrund von Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit keine angemessenen eigenen Pensions- oder Rentenansprüche haben, |
Allgemeiner Kontext
EU-Ebene und Mitgliedstaaten
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1. |
begrüßt den ganzheitlichen Ansatz des Grünbuchs, mit dem auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene neue Impulse zur angemessenen Sicherung der Altersversorgung gegeben werden sollen, mit dem Ziel, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips solide, langfristige, angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme zu erreichen; erinnert daran, dass die Gepflogenheiten, die wirtschaftliche und demografische Lage oder auch die Besonderheiten des Arbeitsmarkts sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden und dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Solidarität beachtet werden müssen, anhand derer die Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Zuständigkeit für den Aufbau ihrer Pensions- und Rentensysteme behalten; |
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2. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Mitgliedstaaten alle mit großen Herausforderungen konfrontiert werden was die Frage betrifft, wie sie dafür Sorge tragen, dass die Renten entsprechend den Erwartungen der Bürger gesichert werden können, in einer Zeit, in der die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umstände generell schwierig sind und sich sogar je nach Mitgliedstaat und Rechtssystem unterscheiden; |
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3. |
betont, dass die kleinen und mittleren Unternehmen zu den wichtigsten Arbeitgebern und Wachstumsmotoren in der EU gehören und nach wie vor einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit und Angemessenheit der Pensions- und Rentensysteme in den Mitgliedstaaten liefern; wünscht daher, dass die Entwicklung sektoraler, sektorübergreifender und/oder territorialer Fonds dazu beiträgt, dass die Arbeitnehmer in KMU in verstärktem Maße in Rentensysteme eingebunden werden, was als Beispiel eines bewährten Verfahrens dienen könnte; |
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4. |
weist darauf hin, dass zur Vollendung des Binnenmarktes eine solide Wirtschafts- und Sozialpolitik, die den Herausforderungen der Solidarität zwischen den Generationen Rechnung trägt, insbesondere durch Aufrechterhaltung des sozialen Zusammenhalts einen wichtigen Beitrag zu einer nachhaltigen Beschäftigungspolitik sowie zu Wachstum und Stabilität leistet; erinnert daran, dass den Sozialpartnern dabei eine entscheidende Rolle zukommt; |
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5. |
ist der Auffassung, dass langfristige Investitionen und Ersparnisse für eine künftige Nachhaltigkeit der Altersversorgungssysteme von großer Bedeutung sind und im Rahmen der makroökonomischen Überwachung berücksichtigt werden sollten; |
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6. |
stellt fest, dass sowohl die Grundzüge der Wirtschaftspolitik als auch der Stabilitäts- und Wachstumspakt auf altersbezogene öffentliche Ausgaben Bezug nehmen; ist der Auffassung, dass die akkurate Einbeziehung von direkten staatlichen Versorgungsverpflichtungen in die Berechnungen der staatlichen Defizite eine der vielen Voraussetzungen für Nachhaltigkeit ist; fordert, dass die Reform der Economic Governance diese Dimension berücksichtigt und eine angemessene Behandlung der einzelnen Säulen der Pensions- und Rentensysteme gewährleistet und den Schwerpunkt dabei auf ihre Nachhaltigkeit legt; |
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7. |
fordert die Kommission und den Rat angesichts der Tatsache, dass ein nachhaltiges und gut funktionierendes System der Altersversorgung von größter Wichtigkeit für die Bürger und für die Stabilität der öffentlichen Finanzen ist, auf, Sorge zu tragen, dass die Kosten der Rentenreform bei der Überprüfung, ob gegen einen Mitgliedstaat ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit eingeleitet wurde, weiterhin berücksichtigt werden, und empfiehlt, die Nachhaltigkeit des Finanzierungssystems im Gegensatz zu irgendeiner bestimmten Art der Reform der Vorsorgesysteme in den Vordergrund zu stellen; nimmt zur Kenntnis, dass die Reformen der Rentensysteme mit erheblichen Umstrukturierungskosten verbunden sind, was bei der Berechnung der Staatsverschuldung und der Haushaltsdefizite zu berücksichtigen ist; |
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8. |
betont, dass die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen erfordert, die Gesamtsumme der öffentlichen und privaten Schulden in die Prüfung einzubeziehen; weist darauf hin, dass Rentenersparnisse mehr als nur die als Vorsorge gekennzeichneten Ersparnisse sind; fordert, dass das volle Ausmaß der direkten ungedeckten Verbindlichkeiten der öffentlichen Haushalte für das System der Altersversorgung transparent gemacht und ausdrücklich offen gelegt wird, mit Blick auf die langfristige Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen; |
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9. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass Altersversorgung und Pensions- und Rentensysteme vorrangig in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; erkennt an, dass die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten eng miteinander verbunden sind, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre verschiedenen Politiken im Bereich der Altersvorsorge gut zu koordinieren und die offene Methode der Koordinierung anzuwenden, um die Angemessenheit, Sicherheit und Nachhaltigkeit der Altersversorgungssysteme zu gewährleisten; |
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10. |
stellt fest, dass die erste, zweite und dritte Säule der Altersversorgungssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten sich erheblich unterscheiden, dass es in der EU keine gemeinsam festgelegten Kriterien und Definitionen und keine eingehende Analyse gibt, die einen genauen Überblick über die einzelnen Rentensysteme vermitteln, und dass eine transparente Kontrolle, die alle Systeme erfasst, daher fehlt; betont, dass die EU vorrangig die Vergleichbarkeit der Rentensysteme verbessern und den Austausch bewährter Verfahren fördern sollte; hält es daher für notwendig, dass die Kommission die notwendigen Anstrengungen unternimmt, um sowohl eine Systematik der Pensions- und Rentensysteme in den Mitgliedstaaten als auch gemeinsame Definitionen vorzulegen, um die Systeme vergleichbar zu machen; |
Geschlechtsspezifische Aspekte
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11. |
bedauert, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern im Grünbuch nicht ausreichend behandelt wird; ist der Auffassung, dass die Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen bei der Altersversorgung aus den anhaltenden Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt herrühren, zum Beispiel infolge von Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit, Betreuungspflichten, dem Lohngefälle zwischen Männern und Frauen, dem überdurchschnittlich hohen Anteil von Frauen in unsicheren und Teilzeitbeschäftigungen sowie den Hemmnissen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Anstrengungen zur Beseitigung dieser Ungleichheiten fortzusetzen und letztlich die Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Altersversorgung zu gewährleisten, zum Beispiel dadurch, dass Mutterschaftsurlaub und die Betreuung älterer Familienangehörigen als Beitragszeit anerkannt und beim Anspruch auf Altersversorgung berücksichtigt werden; |
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12. |
hält die Individualisierung der Rentenansprüche für äußerst wichtig und fordert, dass bei der Berechnung der Renten und Pensionen von Frauen Kriterien angewandt werden, die die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Männern und Frauen gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, bei Renten und Pensionen ein Konzept der Gesamtlebensperspektive in Betracht zu ziehen, um Antworten auf die Herausforderungen eines modernen Arbeitslebens geben zu können; |
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13. |
stellt fest, dass Gerechtigkeit zwischen den Generationen und die Anliegen der jüngeren Generation Hauptaspekte einer verstärkten Methode der Koordinierung zur Weiterentwicklung der nationalen Pensionspolitiken zwischen den Mitgliedstaaten sein müssen; |
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14. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anbieter von betrieblichen und anderen Zusatzrenten dazu zu verpflichten, geschlechtsneutrale Sterbetafeln für die Berechnung von Pensions- und Rentenleistungen zu verwenden, um zu verhindern, dass Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung benachteiligt werden; |
Angemessene Pensionen und Renten
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15. |
hält die Festlegung einer angemessenen Rente in der EU für nicht möglich, da eine solche Rente in hohem Maße von den besonderen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten abhängt und eng damit verbunden ist; fordert die Kommission jedoch auf, Leitlinien zu erarbeiten, die für jeden Mitgliedstaat die Festlegung von Kriterien ermöglichen, um eine Mindestrentenhöhe zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten den Begriff der Angemessenheit als Bedingung definieren sollten, die es den älteren Menschen ermöglicht, in Würde zu altern; |
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16. |
ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Wirtschafts- und Sozialpolitik für die Festlegung angemessener Pensionen und Renten zuständig sind; fordert sie auf, ein System einzuführen, das am besten dazu geeignet ist, jedem einen angemessenen Lebensstandard unter besonderer Berücksichtigung der schutzbedürftigsten Gruppen in der Gesellschaft zu gewährleisten; |
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17. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass innerhalb der Vielfalt der Altersversorgungssysteme eine Diversifizierung der Vorsorgemodelle durch eine Mischung aus staatlichen (erste Säule) und arbeitsplatzbezogenen (meistens zweite Säule) Systemen die beste Gewähr für ein angemessenes Ruhestandseinkommen bietet; |
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18. |
stellt fest, dass die erste Säule in den meisten Mitgliedstaaten am wichtigsten ist und auf der Solidarität beruht, und dass die Finanzierung der ersten Säule weniger unter Druck geraten wird, wenn die meisten Menschen in Lohn und Arbeit sind, und wenn illegale Arbeit und Schwarzarbeit bekämpft werden, während andere, alternative Formen der Finanzierung der ersten Säule auch im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erörtert werden könnten; unterstreicht, dass umlagefinanzierte staatliche Rentensysteme im Belastungstest der Finanz- und Wirtschaftskrise ihre Stabilität und Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Renten und Pensionen der ersten Säule über der Armutsschwelle liegen; |
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19. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Frage, ob die Pensions- und Rentensysteme nachhaltig und ausreichend sind, in einigen Mitgliedstaaten die Sparmodelle im Rahmen der dritten Säule eine Rolle spielen; betont jedoch, dass diese Option nur Menschen zur Verfügung steht, die über ein angemessenes Einkommen verfügen, das ihnen einen Beitrag zu derartigen Systemen erlaubt, und daher bei der Gewährleistung eines menschenwürdigen Einkommens nur eine begrenzte Rolle spielen kann; |
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20. |
vertritt die Auffassung, dass ein besserer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Kosten und die Wirksamkeit der unterschiedlichen Formen von Steuererleichterungen für eine Privatvorsorge ausgesprochen sinnvoll wäre; |
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21. |
stellt fest, dass die Effizienz bei den Sozialausgaben angesichts der Haushaltszwänge von entscheidender Bedeutung ist; stellt fest, dass die Sozialausgaben angesichts der gegenwärtigen Haushaltszwänge eine wirtschaftlich und sozial stark abfedernde Wirkung während der Krise ausgeübt haben; ist der Auffassung, dass die Umlagesysteme ihre grundlegende Rolle hinsichtlich der Solidarität zwischen den Generationen unter Beweis gestellt haben; ist weiterhin der Meinung, dass die zweite und die dritte Säule bei der Verringerung des Drucks eine ergänzende Rolle zu spielen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zukunft eine bestmögliche Mischung von Altersvorsorgesystemen sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang der Bürger zu privaten Sparmodellen zu verbessern; weist darauf hin, dass mehrere Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Finanzkrise eine Reform ihrer staatlichen Vorsorgesysteme planen; fordert diese allerdings mit Nachdruck auf, die Stabilität, Verlässlichkeit und Nachhaltigkeit all ihrer Vorsorgesysteme sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass alle Veränderungen erst im Anschluss an einen angemessenen sozialen Dialog und die Bereitstellung ausreichender Informationen vorgenommen werden; setzt sich dafür ein, dass Angestellten, sofern sie über Mitspracherecht verfügen, ausreichend Zeit für fundierte und gut durchdachte Entscheidungen eingeräumt werden sollte; |
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22. |
weist nachdrücklich darauf hin, dass ein gutes Wirtschaftswachstum und hohe Beschäftigungsraten zur Verbesserung der Pensions- und Rentensysteme beitragen, während sie durch eine hohe Inflation unter Druck geraten, was ihre Nachhaltigkeit und Angemessenheit betrifft; |
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23. |
vertritt die Auffassung, dass die Steuerhinterziehung ein Besorgnis erregendes Ausmaß angenommen hat und so wirksam wie möglich bekämpft werden muss, weil sie der künftigen Angemessenheit und Stabilität der Vorsorgesysteme schadet; |
Renteneintrittsalter
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24. |
ist der Auffassung, dass aufgrund der demografischen Entwicklung und der Finanzierbarkeit der Altersversorgung mehr Menschen am Erwerbsleben teilnehmen und auch länger erwerbstätig beleiben müssen, stellt jedoch fest, dass die Lebenserwartung steigt und dass eine bessere Arbeitsmedizin eine Voraussetzung für ein längeres Erwerbsleben darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Menschen, die dies möchten, länger erwerbstätig bleiben können; ersucht die Mitgliedstaaten, die das gesetzliche Rentenalter erhöht haben bzw. dies planen, die Erwerbstätigkeit von älteren Arbeitnehmern durch Entlastung von Steuern und Sozialabgaben zu fördern; fordert die Staaten außerdem auf, für ältere Menschen angepasste und flexible Arbeitsverhältnisse und Altersversorgungsregelungen mit dem Ziel der Unterstützung und Erleichterung des Bezugs von Rente bei gleichzeitiger Beschäftigung einzuführen sowie Maßnahmen zu erlassen, um Unternehmen die Entlassung von älteren Arbeitnehmern zu erschweren; fordert die Kommission auf, eine Studie in Auftrag zu geben, in der untersucht wird, wie die Verteilung des Wohlstands die Lebenserwartung in den Mitgliedstaaten beeinflusst; |
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25. |
stellt fest, dass es große Unterschiede zwischen dem gesetzlichen Renteneintrittsalter und dem effektiven Ausscheiden der älteren Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben gibt; weist darauf hin, dass diese Unterschiede bei Arbeitnehmern, die körperlich schwere berufliche Tätigkeiten ausüben, besonders auffällig sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner deshalb auf, Informationen über gute Verfahren auszutauschen; fordert sie ebenfalls auf, Vereinbarungen zu treffen, die sich positiv auf die Nachhaltigkeit der Renten und Pensionen auswirken und auf flexible Weise zu einer Verlängerung des Berufslebens bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter führen, zum Beispiel, indem die Menschen, die länger arbeiten, belohnt werden durch die Entwicklung umfassender Strategien für das Altersmanagement auf nationaler und betrieblicher Ebene und durch die Entwicklung neuer Formen von Bestimmungen für den Ausgleich von Berufs- und Privatleben, die an die spezifischen Bedürfnisse der älteren Arbeitnehmer angepasst sind; |
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26. |
betont, dass eine ältere Erwerbsbevölkerung und ein längeres Erwerbsleben einen positiven Beitrag zur Konjunktur und zum künftigen Wachstum leisten können; ist der Auffassung, dass für (ältere) Arbeitnehmer, die körperlich und/oder geistig schwere Arbeit verrichten, ein dynamischer Arbeitsmarkt kreative Lösungen bieten muss, zum Beispiel eine Flexibilisierung des gesetzlichen Renteneintrittsalters, Teilzeitruhestand, angepasste Arbeitsbedingungen, Förderung des lebenslangen Lernens, Verbesserung der Arbeitsvermittlungsdienste oder der Mobilität der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, als dauerhaftes Gleichgewicht zwischen den Anforderungen der Arbeit und den Kapazitäten der Arbeitnehmer; ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang eine aktive Politik nötig ist, die sich im Wege der Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinien 2000/78/EG und 2006/54/EG sowie der Förderung einer europäischen Kultur des aktiven Alterns, die gewährleisten soll, das ältere Menschen ein würdevolles Leben voller Vitalität leben können, gegen Diskriminierung aus Altersgründen richtet; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strafen für eine Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt mit Anreizen zu kombinieren, die Arbeitgeber dazu anhalten, einen integrativen Arbeitsmarkt zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten im Rahmen der Reformen und angesichts der Verlängerung des Erwerbslebens auf, gemeinsam mit der Kommission die Gesundheits- und Arbeitsschutzrichtlinien effizienter umzusetzen; |
EU 2020 - Strategie
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27. |
begrüßt die Erwähnung der Einbindung älterer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt im Rahmen der Strategie 2020; bedauert, dass in der Strategie 2020 nicht eigens auf menschenwürdige, nachhaltige und angemessene Versorgungssysteme eingegangen wird, obwohl von ihnen die Verwirklichung einiger in der Strategie 2020 enthaltener Ziele abhängt; schlägt daher vor, die Ziele des Grünbuchs in die Strategie 2020 aufzunehmen; |
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28. |
ist der Auffassung, dass ein Erfolg der Strategie 2020 bedeutet, dass mehr sichere und hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden und dass mehr Menschen zu angemessenen Löhnen und Arbeitsbedingungen arbeiten, was zu einer Zunahme der Sozialversicherungsbeiträge führen und dem Wirtschaftswachstum zugute kommen wird und die Versorgungssysteme somit nachhaltiger und angemessener werden; |
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29. |
unterstützt im Einklang mit der Strategie 2020 eine zielgerichtete und die Betroffenen aktiv einbeziehende Arbeitsmarktpolitik, die für eine erhöhte Teilhabe von Gruppen sorgt, die auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentiert sind, vor allem der am meisten benachteiligten Gruppen; ist der Auffassung, dass die EU neue Indikatoren zur Überwachung der Auswirkungen der Rentenreformen auf benachteiligte Gruppen entwickeln sollte; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Schwarzarbeit in der Europäischen Union nach wie vor weit verbreitet ist, wodurch die Möglichkeiten der Sozialpolitik gemindert werden; ruft die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, die soziale Integration zu fördern und gegen verdeckte Beschäftigung vorzugehen, um die Ausgeglichenheit der Alterssicherungssystem zu verbessern; |
Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (IORP-Richtlinie)
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30. |
stellt fest, dass die Umsetzung der IORP-Richtlinie über die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Mitgliedstaaten allgemein verzögert wurde; ersucht die Europäische Kommission, erforderlichenfalls gegen die Mitgliedstaaten vorzugehen, um so eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Umsetzung der IORP-Richtlinie sicherzustellen; |
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31. |
stimmt darin überein, dass ein hohes Sicherheitsniveau für künftige Pensions- und Rentenbezieher zu vernünftigen Kosten für die Trägerunternehmen das Ziel vor dem Hintergrund nachhaltiger Pensions- und Rentensysteme sein sollte; |
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32. |
stellt fest, dass Artikel 15 Absatz 6 der IORP-Richtlinie hinsichtlich der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen bestimmt, dass „die Kommission die Maßnahmen vorschlägt, die zur Vermeidung etwaiger Verzerrungen durch unterschiedliche Zinssätze und zum Schutz der Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger aller Systeme erforderlich sind“; ersucht die Europäische Kommission, vor der Überarbeitung der IORP-Richtlinie eine Folgenabschätzung durchzuführen und den Trend hin zu beitragsorientierten Modellen und weg von leistungsorientierten Modellen zu berücksichtigen; |
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33. |
verweist auf die Feststellungen in der IORP-Richtlinie, dass „ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung ist“ und „dass die vorliegende Richtlinie damit einen ersten Schritt auf dem Weg zu einem europaweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung darstellt“; |
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34. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die neu eingerichtete europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ihre Befugnisse umfassend nutzen muss und eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung der Überprüfung der IORP-Richtlinie und bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften wie zum Beispiel Entwürfe technischer Standards, Leitlinien und Empfehlungen für ein Solvabilitätssystem spielen muss; erinnert daran, dass die IORP-Richtlinie nicht für staatliche Versorgungsverpflichtungen oder arbeitsplatzbezogene Vorsorgesysteme gelten sollte; |
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35. |
ist der Auffassung, dass die qualitativen Elemente von Solvency II ein wertvoller Ausgangspunkt für die Beaufsichtigung der IORP sind; stellt fest, dass dies insbesondere für die Anforderungen in Bezug auf ein gutes Risikomanagement gilt; |
Mobilität und Transfer
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36. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass Mobilität auf dem Arbeitsmarkt in der EU für die Schaffung von Arbeitsplätzen und wirtschaftliches Wachstum in den kommenden Jahren von entscheidender Bedeutung sein wird; vertritt daher die Auffassung, dass die Bürger mehr Vertrauen haben werden, wenn Hindernisse für die innerstaatliche und grenzüberschreitende Mobilität beseitigt werden; weist darauf hin, dass Themen wie fehlende Übertragbarkeit, lange Anwartschaftszeiten, Wahrung ruhender Ansprüche, Nicht-Regression und Unterschiede in der steuerlichen Behandlung und Grundsätze der Versicherungsmathematik mit Blick auf die Auswirkungen auf die Altersversorgungssysteme behandelt werden müssen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass sich ein durch höhere Dynamik geprägter Arbeitsmarkt positiv auf das Pensions- und Rentensystem auswirken könnte; |
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37. |
stellt fest, dass Pensions- und Rentenansprüche im Rahmen der ersten Säule durch die einschlägige Koordinierungsverordnung geregelt sind, dass für die Pensionen und Renten im Rahmen der anderen Säulen jedoch vereinfachte Lösungen notwendig sind; |
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38. |
stellt fest, dass ein Trend hin zu beitragsorientierten Modellen und weg von leistungsorientierten Modellen besteht; stellt fest, dass Vorsorgeträger hierdurch das Risiko der Anlagen auf die Mitglieder des Systems abwälzen; ist der Auffassung, dass aufgrund der Unterschiedlichkeit und der Komplexität der verschiedenen kapitalgedeckten Betriebsrentensystemen Grundbedingungen für die Übertragbarkeit erworbener Versorgungsansprüche gestellt werden müssen, in dem Sinne, dass die Übertragbarkeit bei neuen Verträgen beginnt, wobei einem Antrag auf Transfer nur dann stattgegeben wird, wenn die Übertragung für einen Fonds bestimmt ist, der die Altersversorgung zum Ziel hat; fordert, dass eine eingehende Studie über Steuerfragen im Zusammenhang mit kapitalgedeckten Betriebsrentensysteme und Lebensversicherungskapitalregelungen durchgeführt wird; ist der Auffassung, dass sich die Tätigkeit der EU im Hinblick auf grenzüberschreitende Fragen eindeutig auf die Aufstellung von Mindeststandards für den Erwerb und die Wahrung von Rentenansprüchen und auf die Förderung der Einrichtung nationaler Verfolgungssysteme für diese Ansprüche konzentrieren sollte; |
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39. |
begrüßt die Einrichtung nationaler Aufzeichnungssysteme für Pensions- und Rentenansprüche aus verschiedenen Quellen in allen Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, Vorschläge für ein europäische Aufzeichnungssystem zu unterbreiten; |
Überprüfung der EU-Bestimmungen
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40. |
stellt fest, dass die Bedeutung von Betriebsrentensysteme in vielen Mitgliedstaaten erkannt wurde, und dass die EU einen Mehrwert bieten kann, wenn sie die verschiedenen Systeme koordiniert und die Mitgliedstaaten anhält, dafür zu sorgen, dass ein – gesellschaftlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher – Rahmen vorhanden ist, der die Mitglieder von Pensions- und Rentenkassen angemessen schützt und Zugang zu verständlichen Renteninformationen gewährleistet; weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei in Mitgliedstaaten vorhandenen Pflichtrentenkassen, die von privaten Einrichtungen verwaltet werden, diese Systeme ebenfalls auf Einhaltung der europäischen Bedingungen und Kriterien in Bezug auf Sicherheit, Investitionen und Klassifizierung von Vermögenswerten bewertet werden sollten; weist grundsätzlich darauf hin, dass alle Vorschläge für Betriebsrentensysteme umfassend auf ihre Auswirkungen hin überprüft werden müssen, insbesondere um die zusätzlichen Kosten und den Verwaltungsaufwand zu quantifizieren; |
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41. |
ist der Auffassung, dass alle Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten, in denen obligatorische Betriebsrentensysteme eingerichtet wurden, die nicht vor allem in der ersten Säule enthalten sind, Anspruch auf diese zweite Säule haben müssen, und dass es keine Diskriminierung aufgrund des Alters, Geschlechts, des Sektors und/oder des Arbeitsvertrags geben darf; |
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42. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, zu prüfen, wie die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Teilnahme an der zweiten Säule im Rahmen eines verbesserten sozialen Dialogs besser wahrnehmen können, und Vorschläge zur Förderung einer solchen Säule vorzulegen, wo es diese noch nicht gibt; fordert sie auf, auch ein Managementsystem einzuführen, das deren paritätische Verwaltung gewährleistet, insbesondere im Hinblick auf die Anlagestrategie für die angesparten Mittel; |
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43. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sich für einen sozialen und Bürgerdialog über die Altersversorgung einzusetzen und die Ergebnisse dieses Dialogs voll und ganz zu berücksichtigen; |
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44. |
ist der Auffassung, dass die Vorschriften auf EU-Ebene in Bezug auf die dritte Säule eingehender daraufhin untersucht werden müssen, ob sie grenzüberschreitend einwandfrei funktionieren, damit der Binnenmarkt, insbesondere für Finanzprodukte, reibungslos funktioniert, und dass gleiche Bedingungen für alle geschaffen werden; hebt hervor, dass bei dieser Untersuchung der Vorschriften die Belange der Mitglieder zu berücksichtigen sind; |
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45. |
ist der Ansicht, dass das Prinzip „dieselben Risiken - dieselben Regeln - dasselbe Kapital“ gelten sollte, um eine Übereinstimmung der aufsichtsrechtlichen Regelungen zwischen unterschiedlichen Finanzdienstleistern zu erreichen, wobei die Besonderheiten jedes Altersversorgungssystems zu berücksichtigen sind; |
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46. |
anerkennt, dass für individuelle Rentenversicherungen (dritte Säule), die grenzüberschreitend angeboten werden, weiterhin Hindernisse bestehen; ersucht die Kommission um Vorschläge, um diese Hindernisse zu überwinden, sowie einen Rahmen, um diese Aktivitäten zu regulieren; |
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47. |
stellt fest, dass dort, wo die Europäische Union auf dem Gebiet der Altersversorgung zuständig ist, der europäische Rechtsrahmen sehr zersplittert ist; ersucht die Europäische Kommission zu prüfen, ob im Rahmen der besseren Rechtsetzung eine Rationalisierung dieses Rechtsrahmens angebracht ist; |
EU-Vorschriften/bewährte Verfahren
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48. |
erinnert an die bereits beschlossene Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA); weist nachdrücklich darauf hin, dass diese Behörde so ausgestattet werden muss, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben wirksam ausführen kann und dabei insbesondere auch den Besonderheiten und Eigenheiten der betrieblichen Altersversorgung angemessen Rechnung tragen kann; |
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49. |
stellt fest, dass Rentenfonds, einschließlich Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, immer noch als eigenständige Finanzunternehmen reguliert und beaufsichtigt werden, obwohl in der Praxis Konglomerate diese Aktivitäten betreiben; |
Die Kapitalanforderungen
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50. |
ist der Auffassung, dass Vorschläge für ein Solvabilitätssystem für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung die Besonderheiten von Renten anerkennen müssen, unter Beachtung der Tatsache, dass sich die Risiken des Versicherungssektors von denen der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden, insbesondere in Bezug auf die Konditionalität von Rentenansprüchen, die Laufzeit von Rentenportfolios und die Tatsache, dass Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ein eigens entwickeltes Instrument für das Management eines Portfolios vergleichbarer Produkte sind; unterstreicht, dass das Kernziel einer solchen Regelung sein würde, die heutigen und die künftigen Pensions- und Rentenbezieher besser zu schützen; hält es für notwendig, dass die Auswirkungen solcher Vorschläge umfassend bewertet werden müssen, insbesondere mit Blick auf eine Quantifizierung der zusätzlichen Kosten und des Verwaltungsaufwands; ist der Ansicht, dass eine Überarbeitung der Solvabilitätsregelung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung innerhalb des Rahmens der bestehenden IORP-Richtlinie durchgeführt werden sollte; betont, dass die Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Regelung für Eigenkapitalanforderungen für Pensionsfonds eng mit einer angemessenen Lösung der in Artikel 8 der Richtlinie über Zahlungsunfähigkeit verbundenen Fragen verknüpft ist; |
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51. |
betont im Einklang mit der Erklärung der Kommission im Grünbuch, dass die IORP-Richtlinie auf einem Solvency I-Mindestharmonisierungskonzept beruht, während Versicherungsunternehmen in naher Zukunft die risikobasierte Solvency II-Regelung sogar auf ihre Tätigkeit in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung anwenden werden; |
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52. |
betont, dass die Finanzmärkte nur dann wirksam funktionieren können, wenn es Vertrauen und Zuversicht gibt, und ist der Ansicht, dass Vertrauen und Zuversicht solide aufsichtsrechtliche Regeln für Finanzinstitute erfordern und dass Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung davon keine Ausnahme bilden sollten; |
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53. |
fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Solvabilitätsregelung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu entwickeln und vor allem, im Einklang mit ihrer im Grünbuch angekündigten Absicht, möglichst bald eine Studie über die Auswirkungen der Anwendung einer Solvabilitätsregelung von der Art „Solvency II“ auf den Weg zu bringen; |
EU-Vorschriften über Insolvenz
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54. |
nimmt die große Vielfalt bei der Durchsetzung und Anwendung der Richtlinie über Zahlungsunfähigkeit mit Interesse zur Kenntnis; stellt fest, dass, obwohl die rechtlichen Bestimmungen durchaus angemessen sein können, das Ergebnis unangemessen sein und somit dem Ziel der Richtlinie zuwiderlaufen kann; nimmt Bezug auf die Schlussfolgerung der Kommission, dass in einigen Fällen betreffend die Umsetzung der von Artikel 8 der Richtlinie vorgeschriebenen Verpflichtungen Fragen aufgeworfen werden können, inwieweit einige dieser Maßnahmen ausreichen, um die Interessen von Arbeitnehmern und Rentnern im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu schützen, und dass eine Reihe von Fragen angegangen werden muss; |
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55. |
fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieser Richtlinie genau zu verfolgen, Maßnahmen gegen Mitgliedstaaten zu ergreifen, wenn dies gerechtfertigt ist, und bei einer Überprüfung dieser Richtlinie die besondere Situation in Bezug auf die finanziellen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer oder seinem Versorgungsfonds zu berücksichtigen; |
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56. |
hält es für notwendig, die EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Insolvenz des Arbeitsgebers zu stärken, um allen Arbeitnehmern ungeachtet der Art des Altersversorgungssystems ihres Arbeitsgebers den gleichen Schutz der Ersparnisse zu bieten; |
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57. |
fordert zu prüfen, ob Pensions-Sicherungs-Vereine, wie sie in Luxemburg und Deutschland zur Absicherung der zweiten Säule im Rahmen von „book reserve schemes“ bestehen, anderen Mitgliedstaaten als Absicherungsmodell empfohlen werden können; |
Information/Beteiligung und Investitionen
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58. |
ist beunruhigt darüber, dass Behörden und Versorgungsträger die Bürger in Bezug auf die Altersvorsorge nicht hinreichend über die Anforderungen, die Optionen, die Möglichkeiten, erworbene Ansprüche, zu erwartende Ergebnisse und den tatsächlichen Stand der Dinge aufklären; betont, dass die Bürger beim Abschluss von Zusatzrentenverträgen über die tatsächlichen Kosten und Gebühren informiert werden müssen und optimal über den Status ihrer Pensionen informiert werden müssen; verweist ebenfalls auf die Bedeutung einer frühzeitigen umfassenden Aufklärung der Verbraucher in Finanzfragen; |
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59. |
stellt fest, dass es größerer Transparenz und der Offenlegung von auf Vermögensverwaltung und besonders auf die Anlagenschichtung von Anbietern privater Alterssicherungsprodukte erhobener Gebühren bedarf; erachtet es für notwendig, dass die den Bürgern von den Mitgliedstaaten und den Fonds erteilten Informationen über die erworbenen Ansprüche in ein auf europäischer Ebene eingerichtetes operationelles, transparentes und zugängliches System aufgenommen werden; |
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60. |
ist der Auffassung, dass die Bürger bei jeder Reform des Renten- und Pensionssystems rechtzeitig und vollständig über die langfristigen Konsequenzen informiert werden müssen, insbesondere über die Höhe ihrer eigenen Rente und die Anzahl von Beitragsjahren, die sie erreichen müssen; stellt fest, dass die Reformen eine wirksame und reibungslose Übergangregelung vorsehen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen einzuleiten, mit denen die Bürger die Möglichkeit erhalten und auch dazu angehalten werden, sich über die Auswirkungen auf ihre Rentenbeschlüsse zu informieren und sich um eine angemessene Altersvorsorge zu kümmern; |
Politische Koordinierung
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61. |
hält bei der weiteren Diskussion über eine angemessene, sichere und nachhaltige Altersversorgung die Einrichtung einer Pensions- und Rentenplattform auf europäischer Ebene, an der sich Vertreter der EU-Organe, der Sozialpartner und maßgebliche Akteure unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips durch den Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und betriebliche Initiativen beteiligen, für sinnvoll; ist der Auffassung, dass zur Vermeidung von Überschneidungen der bereits bestehende Beratende Ausschuss für zusätzliche Altersversorgung (das „Rentenforum“) berücksichtigt werden muss; |
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62. |
fordert die Kommission auf, die Einsetzung einer speziellen Task Force zur Alterssicherung in Betracht zu ziehen, die alle Generaldirektionen einbezieht, die über Zuständigkeiten in Fragen der Altersversorgung verfügen; |
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63. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0400.
(2) EESC/SOC/386, 20. Januar 2011.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0309.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0306.
(5) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.
(6) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 11.
(7) ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 35.
(8) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 11.
(9) ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 216.
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/19 |
Mittwoch, 16. Februar 2011
Fortschrittsbericht 2010 über Kroatien
P7_TA(2011)0059
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2011 zu dem Fortschrittsbericht 2010 über Kroatien
2012/C 188 E/04
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des vom Rat am 3. Oktober 2005 gefassten Beschlusses, Beitrittsverhandlungen mit Kroatien aufzunehmen, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zu dem Fortschrittsbericht 2009 über Kroatien (1), |
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in Kenntnis des Fortschrittsberichts 2010 über Kroatien, den die Kommission am 9. November 2010 veröffentlicht hat (SEK(2010)1326), |
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unter Hinweis auf die am 29. März 2010 auf der 11. Sitzung des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Kroatien in Zagreb und die am 30. November 2010 auf der 12. Sitzung des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Kroatien in Brüssel angenommenen Empfehlungen, |
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gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament weiterhin rückhaltlos für die Mitgliedschaft Kroatiens in der Europäischen Union eintritt und entschlossen ist, dazu beizutragen, dass der Beitrittsprozess zu einem raschen und erfolgreichen Abschluss gebracht wird, |
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B. |
in der Erwägung, dass die Beitrittsverhandlungen mit Kroatien beträchtlich vorangekommen und nunmehr in die Schlussphase eingetreten sind; unter Hinweis darauf, dass insgesamt beträchtliche Fortschritte insbesondere bei der Erreichung der in den Verhandlungskapiteln festgelegten Zielvorgaben festgestellt werden konnten, |
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C. |
in der Überzeugung, dass die Beitrittsverhandlungen mit Kroatien in der ersten Hälfte 2011 unter der Voraussetzung abgeschlossen werden können, dass die notwendigen Reformen weiterhin insbesondere dadurch entschlossen durchgeführt werden, dass die öffentliche Verwaltung und die Justiz gestärkt werden, die Korruption weiterhin bekämpft wird, für die Nachhaltigkeit der Rückkehr von Flüchtlingen sowie eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ISTGHJ) gesorgt wird, der Privatisierungsprozess fortschreitet und die Umstrukturierungspläne der angeschlagenen Werften beschlossen werden, |
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D. |
unter Hinweis darauf, dass die Reformmaßnahmen auch über den Abschluss der Beitrittsverhandlungen hinaus beibehalten werden müssen, damit das Land und seine Bürger in vollem Umfang von den Vorteilen der EU-Mitgliedschaft profitieren können, |
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E. |
in der Erwägung, dass die Aussicht auf eine EU-Mitgliedschaft ein starker Anreiz für andere Länder des westlichen Balkans auf dem Weg zur europäischen Integration ist, die notwendigen politischen, wirtschaftlichen und legislativen Reformen in Angriff zu nehmen und den Frieden, die Stabilität und die Koexistenz nach einer Aussöhnung in der Region auf der Grundlage gutnachbarlicher Beziehungen zu stärken; in der Überzeugung, dass die EU die europäische Perspektive der Nachbarstaaten Kroatiens, die zum Thessaloniki-Prozess gehören, stärken sollte, |
Allgemeine Bemerkungen
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1. |
beglückwünscht Kroatien zu den beträchtlichen Fortschritten bei der Erreichung der Zielvorgaben, die für den Abschluss der Beitrittsverhandlungen notwendig sind; ersucht Kroatien darum, die notwendigen Reformen entschlossen durchzuführen, um in der Lage zu sein, die Zielvorgaben für den Abschluss zu erreichen und die Verhandlungen abzuschließen; fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Bemühungen Kroatiens um die Erreichung der Zielvorgaben zu unterstützen; |
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2. |
begrüßt die Absicht der ungarischen Ratspräsidentschaft, die Verhandlungen im ersten Halbjahr 2011 zu beenden, wenn alle Kriterien erfüllt und Benchmarks erreicht sind; |
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3. |
ist fest davon überzeugt, dass ein rascher Beitritt Kroatiens sowohl eine europäische als auch eine regionale Dimension hat und den Rest der Länder des westlichen Balkans weiter ermuntern würde, die mit einem Beitritt im Zusammenhang stehenden Reformen entschlossen einzuleiten und umzusetzen; |
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4. |
ist weiterhin besorgt über die Tatsache, dass – nach der jüngsten Eurobarometer-Umfrage – die Mehrheit der kroatischen Bürger glaubt, dass die EU-Mitgliedschaft Kroatiens nicht gut für das Land wäre; ermuntert die kroatischen Behörden und die Zivilgesellschaft, mit der Unterstützung der Kommission ihre Aktionen mit dem Ziel auszuweiten, die Kroaten davon zu überzeugen, dass das europäische Projekt auch das ihrige ist; fordert die kroatische Regierung auf, Organisationen der Zivilgesellschaft, die bestrebt sind, die EU-Mitgliedschaft des Landes zu fördern, viel größere politische Unterstützung zu gewähren und diese nichtstaatlichen Akteure besser in den Beitrittsprozess einzubinden; ist der Auffassung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, den Bürgerinnen und Bürgern klare und auf Fakten basierende Informationen über die Auswirkungen des EU-Beitritts Kroatiens zukommen zu lassen; |
Politische Kriterien
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5. |
begrüßt die Tatsache, dass im Juni 2010 eine überwältigende Mehrheit des kroatischen Parlaments wesentliche Änderungen der Verfassung, die für den EU-Beitritt notwendig sind, angenommen hat; glaubt, dass die angenommenen Verfassungsänderungen den Weg für die Verabschiedung der noch verbleibenden Rechtsvorschriften ebnen werden; bedauert die Tatsache, dass das Parlament und die Regierung die Chance verpasst haben, einen besseren Schutz von Minderheitengruppen wie Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen (LGBT) und den Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit in der Verfassung zu verankern; |
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6. |
betont, dass zwar bedeutende weitere Schritte zur Stärkung der öffentlichen Verwaltung unternommen worden sind, dass aber weiterhin größere Schwachpunkte bei den Verwaltungsverfahren bestehen und die Verwaltungskapazitäten immer noch unzureichend sind, insbesondere im Hinblick darauf, wie kompliziert die Reform der öffentlichen Verwaltung ist; empfiehlt der kroatischen Regierung, sich mit den beträchtlichen Verzögerungen bei dem Dezentralisierungsprozess durch die Erarbeitung und Umsetzung einer Dezentralisierungsstrategie und durch weitere Maßnahmen zur Entpolitisierung der öffentlichen Verwaltung und zur weiteren Stärkung ihrer Professionalität und ihrer Ethik zu befassen; ist der Auffassung, dass in dieser Hinsicht die Ausarbeitung einer eindeutig auf Verdiensten basierenden Strategie für Beförderungen und eine überarbeitete Vergütungspolitik von ausschlaggebender Bedeutung sind; |
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7. |
stellt fest, dass Korruption in Kroatien wohl weit verbreitet ist und generell ein ernstzunehmendes Problem bleibt; begrüßt die Bemühungen der kroatischen Regierung, allen Formen der Korruption entschlossene entgegenzutreten; betont, dass die Regierung dem rechtlichen und institutionellen Rahmen der Korruptionsbekämpfung, insbesondere Ermittlungen, Strafverfolgung und Zusammenarbeit zwischen den Regierungsstellen und auf internationaler Ebene, besondere Aufmerksamkeit geschenkt hat; nimmt die laufenden prominenten Fälle der Korruptionsbekämpfung unter Beteiligung eines ehemaligen Ministerpräsidenten, zweier ehemaliger Minister, hochrangiger Beamter und zahlreicher Generaldirektoren von Staatsfirmen zur Kenntnis; erwartet transparente und faire Verfahren und erinnert die kroatischen Behörden daran, wie wichtig es ist, die Korruptionsermittlungen vor politischer Einmischung zu schützen; begrüßt die Schaffung einer Sonderabteilung für Korruptionsbekämpfung und organisiertes Verbrechen in den vier größten Gerichten des Landes, wo Richter einer besonderen Überprüfung unterzogen werden und eine zusätzliche Schulung erhalten; fordert OLAF auf, eng mit den kroatischen Behörden zusammenzuarbeiten, um potentielle Folgeerscheinungen in Form sekundärer Korruption in EU-Institutionen zu beleuchten; |
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8. |
stellt fest, dass die Bekämpfung der Korruption zwar weiterhin eine der wichtigsten Prioritäten der Regierung ist, dass aber wenige Korruptionsfälle vor Gericht gekommen sind und die meisten in der Strafverfolgungs-/Ermittlungsphase verharren; empfiehlt den kroatischen Behörden, die Verwaltungskapazitäten der Korruptionsbekämpfungsstellen weiter zu stärken, insbesondere diejenigen des Amtes für die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (USKOK), und eine Kultur der politischen Rechenschaftspflicht weiter zu fördern; nimmt die Bemühungen der kroatischen Behörden zur Kenntnis, Korruption zu verhüten, indem Richter und sonstige staatliche Bedienstete Anweisungen erhalten und die gesamte Gesellschaft mit Informationen versorgt wird; betont, dass in dieser Hinsicht mehr unternommen werden muss, insbesondere durch die Verbesserung der Transparenz öffentlicher Ausgaben; begrüßt die Anstrengungen der Regierung, Mängel im Bereich der Finanzierung von politischen Aktivitäten und Wahlkampagnen zu beseitigen; |
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9. |
ist erfreut über die beträchtlichen Bemühungen, die Justiz weiter zu reformieren, insbesondere durch die Annahme des überarbeiteten Aktionsplans für die Justizreform, um eine unabhängige und unparteiische Justiz zu schaffen; begrüßt den Fortschritt bei dem weiteren Abbau des Rückstaus anhängiger Verfahren, insbesondere bei solchen, bei denen die Verfahren schon länger als drei Jahre dauern, und bei der Rationalisierung des Gerichtssystems durch die Schaffung von größeren Gerichten, Bezirksgerichten und Handelsgerichten und die Spezialisierung von Richtern; nimmt die positiven Schritte, auch im Hinblick auf den staatlichen Justizrat, die Unabhängigkeit der Justizakademie und die Schaffung einer Schule für Justizbeamte, um die Unabhängigkeit bei Ernennungen in der Justiz zu stärken, für eine bessere Laufbahnentwicklung und disziplinarische Verantwortung von Vorsitzenden Richtern zu sorgen, sowie die Annahme allgemeiner Schutzmechanismen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz zur Kenntnis; |
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10. |
betont, dass die Gerichte zwar die Anzahl ungelöster Fälle, für die noch kein Verhandlungstermin anberaumt ist, vermindert haben, dass aber die Rechtsstaatlichkeit und das Vertrauen der Bürger in die Justiz unter dem starken Rückstau anhängiger Verfahren und der übermäßigen Dauer von Gerichtsverfahren immer noch leiden; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass trotz der großen Anzahl von Richtern das Personal zur Unterstützung der Gerichte unzureichend ist, und empfiehlt deshalb den kroatischen Behörden, sich mit dieser Diskrepanz zu befassen; unterstreicht, dass die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen nach wie vor ein Problem ist; |
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11. |
nimmt die Feststellung der Kommission zur Kenntnis, dass die Fortschritte bei der Infrastruktur und der Ausstattung von Gerichten noch nicht ausreichen, hauptsächlich weil es an der angemessenen Finanzierung mangelt; erwartet, dass dieses System zum frühestmöglichen Zeitpunkt funktionsfähig ist, damit der Rückstau von Rechtssachen in Kroatien aufgelöst und sichergestellt wird, dass die Rechtsprechung nicht verzögert wird und effizient und zeitnah erfolgt; empfiehlt den kroatischen Behörden, die Unabhängigkeit, Effizienz und Mittelausstattung der Justiz weiter zu verbessern; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Reformen der öffentlichen Verwaltung und der Justiz vor dem Beitritt Kroatiens zur Union erfolgreich umgesetzt werden; ersucht die Kommission zu bewerten, wie sich die Zuweisung von EU-Mitteln auf die Reformierung der Justiz und die Korruptionsbekämpfung ausgewirkt hat und welche Ergebnisse erzielt wurden; |
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12. |
nimmt die Erklärung des Anklägers des ISTGHJ vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UNSC) vom 6. Dezember 2010 zur Kenntnis; begrüßt die Tatsache, dass die kroatischen Behörden im Allgemeinen den Anträgen des Anklägers entsprechen, dass auf Ersuchen angemessen reagiert wird und dass Zugang zu Zeugen und Beweisen gewährt wird; empfiehlt allerdings der kroatischen Regierung, ihre administrativen Ermittlungen bezüglich der angeforderten Militärdokumente zu intensivieren und Unstimmigkeiten in ihren Berichten für die Anklagebehörde richtigzustellen, die in der letzten Erklärung des Anklägers an den UNSC erwähnt und noch nicht beseitigt worden sind; |
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13. |
begrüßt die Bemühungen der kroatischen agenturübergreifenden Task-Force, genau darüber Auskunft zu geben, wo sich die angeforderten Dokumente befinden; fordert den Rat auf, andererseits auch den Standpunkt der Verfahrenskammer des ISTGHJ zu prüfen, insbesondere, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden konnte, ob die angeforderten Artillerie-Logbücher noch existieren; |
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14. |
nimmt erfreut zur Kenntnis, dass Kroatien weiterhin aktiv Fälle von Kriegsverbrechen aus eigener Initiative untersucht und dass Staatsanwälte fortfahren, anhängige Fälle von Kriegsverbrechen und Verurteilungen in Abwesenheit zu prüfen und Standardmaßnahmen anzuwenden, um eine einheitliche Praxis ohne Ansicht der nationalen Herkunft des Angeklagten zu gewährleisten; betont jedoch, dass weitere Verbesserungen beim Ablauf der Gerichtsverfahren bei Kriegsverbrechen in Kroatien notwendig sind, um vollkommen objektive und unparteiische Gerichtsverfahren und Maßnahmen gegen die Nichtbestrafung der Täter zu gewährleisten und den Zeugenschutz zu verbessern; ermuntert die kroatischen Behörden, den Dialog und die Zusammenarbeit in diesem Bereich mit Nachbarländern weiter zu vertiefen; lobt die kroatische Regierung für ihr Programm zur Beseitigung von Landminen, die aus der Zeit der Feindseligkeiten in den 1990er Jahren stammen, und fordert die Behörden nachdrücklich auf, das Programm mit besonderem Augenmerk auf den am schwersten betroffenen östlichsten Gebieten des Landes fortzusetzen; |
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15. |
betont, um verbleibende Unzulänglichkeiten bei der innerstaatlichen Verfolgung von Kriegsverbrechen anzugehen, dass es wichtig ist, solche Verfolgungen zügig voranzutreiben; fordert, dass das Strafgesetzbuch im Einklang mit den höchsten Standards des Völkerrechts aktualisiert wird, insbesondere hinsichtlich der Definition des Begriffs „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, der Bestimmungen über Kommandoverantwortung und der Gesetze, durch die festgelegt wird, was Verbrechen sexueller Gewalt sind; fordert darüber hinaus, dass die Maßnahmen des Zeugenschutzes weiter verbessert werden; |
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16. |
begrüßt den allgemeinen Fortschritt im Bereich der Rückkehr von Flüchtlingen und stellt erfreut fest, dass die Feindseligkeit der Öffentlichkeit gegen zurückkehrende Serben in den meisten Teilen des Landes abgenommen hat; stellt jedoch fest, dass sich Flüchtlingen und Rückkehrern weiterhin Probleme stellen, und empfiehlt deshalb den kroatischen Behörden, den Wiedereingliederungsprozess der Rückkehrer zu erleichtern, indem Hindernisse für die Erlangung des Status des ständigen Aufenthaltsortes weiter beseitigt werden, das Programm zum Wiederaufbau von Häusern angemessen finanziert und beschleunigt wird sowie Projekte des sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbaus auf den Weg gebracht werden; empfiehlt den kroatischen Behörden, die verbleibenden Anträge entschlossen zu bearbeiten und der Überprüfung von eingelegten Rechtsbehelfen Vorrang einzuräumen, sich um die Wiederbelebung der Wirtschaft benachteiligter Gegenden, die vom Krieg betroffen waren, weiter zu bemühen, die Nachhaltigkeit der Rückkehr weiter zu verbessern und die Aussöhnung unter den ethnischen Bevölkerungsgruppen in einem Klima der ethnischen Toleranz und der Akzeptanz ethnischer und kultureller Vielfalt weiter zu fördern; |
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17. |
stellt fest, dass die Freiheit der Meinungsäußerung – auch die Freiheit und der Pluralismus der Medien – im kroatischen Recht vorgesehen ist und in dem Land im Allgemeinen geachtet wird; fordert die kroatischen Behörden jedoch auf, weitere Schritte zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Professionalität der Medien zu unternehmen und sich weiterhin tatkräftig dafür einzusetzen, dass im Mediensektor ohne politische Einmischung gearbeitet werden kann und dass die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden garantiert ist; ermutigt die kroatischen Behörden, Fälle von Einschüchterung und politischem Druck auf Journalisten sowie von Einflussnahme der Wirtschaft weiter entschlossen zu untersuchen und die Untersuchungen im Zusammenhang mit Drohungen gegen Journalisten zu verstärken, die sich mit Fällen von Korruption, organisierter Kriminalität und anderer rechtswidriger Tätigkeiten beschäftigen; begrüßt in diesem Zusammenhang das Urteil des Bezirksgerichts Zagreb im Mordfall eines Herausgebers einer Wochenzeitung; |
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18. |
stellt darüber hinaus fest, dass die kroatische öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (HRT) weiterhin mit schweren Managementschwierigkeiten zu kämpfen hat, nachdem der Programmrat von HRT mehrmals erfolglos versucht hat, einen neuen HRT-Direktor zu wählen, was den Sendebetrieb von HRT beeinträchtigt; begrüßt das Inkrafttreten des neuen Funk- und Fernsehgesetzes und erwartet die Entpolitisierung der Managementstruktur von HRT und die Sicherstellung der redaktionellen Unabhängigkeit; |
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19. |
begrüßt die relativen Fortschritte im Bereich der Rechte der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter; stellt fest, dass etwa 25 % der Parlamentssitze sowie fast die Hälfte der Verwaltungsstellen im öffentlichen Sektor von Frauen besetzt sind, worin Fortschritte auf dem Weg zur Gleichstellung der Geschlechter deutlich werden; weist trotz der Tatsache, dass das Verhältnis der Geschlechter in der Erwerbstätigenquote der kroatischen Volkswirtschaft positiv ist, darauf hin, dass der Prozentsatz von Frauen, die Führungspositionen in Unternehmen besetzen, gering ist und dass die Unterschiede zwischen Männern und Frauen bei Löhnen und Gehältern fortbestehen; fordert deshalb eine aktivere Förderung der Beteiligung von Frauen in wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsgremien und eine rasche Durchsetzung des Gleichstellungsgesetzes, einschließlich des Grundsatz der Lohngleichheit; vertritt die Auffassung, dass der soziale Schutz von Frauen derzeit im Vergleich zu den Nachbarn Kroatiens weiter entwickelt ist; legt den kroatischen Behörden nahe, der Bekämpfung der häuslichen Gewalt mehr Aufmerksamkeit zu schenken; |
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20. |
begrüßt die Tatsache, dass Kroatien zu den ersten Ländern gehörte, die sich damit einverstanden erklärten, dass die internationale Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen für sie verbindlich ist; empfiehlt den kroatischen Behörden, die bestehenden Maßnahmen umzusetzen und zusätzliche, konkrete und transparente Pläne zur Reform der Einweisung in ein Heim und der Rechts- und Geschäftsfähigkeit zu erstellen sowie sich mit dem Problem der steigenden Zahl geistig behinderter Menschen zu befassen, die in überfüllten Heimen anstatt in Gemeinschaften leben, damit die gesetzlichen Rechte und die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang gewährleistet werden; empfiehlt den kroatischen Behörden angesichts der Tatsache, dass die Konvention ausdrücklich das Grundrecht geistig behinderter Menschen anerkennt, in einer Gemeinschaft zu leben, die Reformen mit dieser Bestimmung in Einklang zu bringen, indem sie alternative Betreuungsmöglichkeiten bereitstellen; ermuntert Kroatien, die Rechtsvorschriften über den Zugang zu öffentlichen Gebäuden für Menschen mit Behinderungen zu stärken; |
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21. |
nimmt die guten Fortschritte bei der Achtung der Minderheiten und bei deren Schutz mit einem stärkeren Schwerpunkt auf Minderheitenfragen im Zusammenhang mit den verbesserten Beziehungen in der Region zur Kenntnis; begrüßt die Stärkung der Verfassungsbestimmungen zu Minderheiten und die Tatsache, dass trotz der finanziellen Sparmaßnahmen die Fördermittel für Organisationen von Minderheiten nur geringfügig gekürzt wurden; betont jedoch, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Minderheit der Roma zu schützen; |
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22. |
betont die Bedeutung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft und unterstreicht die wichtige Rolle dieser Organisationen bei der Festlegung politischer Prioritäten; erkennt die Anstrengungen der kroatischen Regierung an, die Zivilgesellschaft zu konsultieren; fordert die Staatsorgane auf, weitere Schritte zu unternehmen, um die Beteiligung der Akteure der Zivilgesellschaft am politischen Entscheidungsprozess und an der Überwachung der Tätigkeiten der Staatsorgane zu formalisieren und sie zu verstärken; betont den entscheidenden Beitrag der Zivilgesellschaft zu einer verbesserten regionalen Zusammenarbeit in Bezug auf soziale und politische Aspekte; |
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23. |
begrüßt die im Bereich des Strafvollzugssystems erzielten Fortschritte, insbesondere den Beginn des Baus neuer Strafvollzugsanstalten sowie die Umsetzung eines neuen Bewährungssystems; stellt jedoch fest, dass wegen des Problems der Überfüllung den Bedürfnissen der Gefangenen hinsichtlich Gesundheitsversorgung, Hygiene, Raum und frischer Luft sowie Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten erst noch in vollem Umfang entsprochen werden muss; |
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24. |
begrüßt die Verbesserungen bei der Verfolgung so genannter Hassverbrechen durch die zuständigen Behörden; fordert die Staatsorgane auf, einen Schritt weiter zu gehen und eine geeignete Klassifizierung und Definition von Hassverbrechen zu erstellen, insbesondere in Bezug auf Verbrechen, die auf der sexuellen Ausrichtung, dem kulturellen Hintergrund oder der ethnischen Zugehörigkeit des Opfers beruhen; |
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25. |
begrüßt die Fortschritte bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Hassverbrechen; stellt jedoch fest, dass sich die Staatsorgane entschlossener mit Fällen von rassistischer Bedrohung und Intoleranz gegenüber sexuellen Minderheiten befassen müssen; |
Wirtschaftliche Kriterien
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26. |
stellt fest, dass die kroatische Wirtschaft wenngleich sich der wirtschaftliche Niedergang verlangsamt hat, weiter geschrumpft und das reale BIP zurückgegangen ist; begrüßt zwar die Konjunkturprogramme, fordert aber die Regierung auf, ihre Empfehlungen in eine entschlossene Politik umzusetzen; |
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27. |
fordert die kroatische Regierung auf, sich mit den strukturellen Schwächen der Wirtschaft zu befassen und ihre Umverteilungsrolle durch Strukturreformen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu vermindern; betont, dass eine Rationalisierung des öffentlichen Sektors sowie eine weitere fiskale Konsolidierung/Reform mit dem Ziel der Senkung öffentlicher Ausgaben erforderlich sind; stellt außerdem fest, dass ernsthafte Bemühungen notwendig sind, um den Gesundheitssektor, die Sozialsysteme und die Politik der staatlichen Beihilfe Kroatiens zu reformieren, damit Kosteneffektivität und ein gleichbleibendes Niveau der öffentlichen Ausgaben innerhalb eines soliden fiskalpolitischen Rahmens erreicht wird; |
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28. |
empfiehlt der kroatischen Regierung, sich mit den sehr geringen Beschäftigungsraten zu befassen und weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Beteiligung am Arbeitsmarkt zu steigern, indem unflexiblen Arbeitsmarktregelungen und Faktoren, die die Beteiligung von Arbeitnehmern am Arbeitsmarkt behindern, mit Maßnahmen in den Bereichen Berufsbildung, Schulung und lebenslanges Lernen begegnet wird; |
Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen
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29. |
stellt erfreut fest, dass Kroatien seine Fähigkeit, die aus dem Beitritt zur Europäischen Union erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, weiter verbessert und in den meisten Bereichen ein hohes Maß an Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand erreicht hat; ermuntert die kroatischen Behörden allerdings, den Verwaltungskapazitäten besondere Aufmerksamkeit zu schenken und für eine ordnungsgemäße Umsetzung zu sorgen, damit das Land möglichst weitgehend von den Vorteilen der EU-Mitgliedschaft nach dem Beitritt profitieren kann; |
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30. |
nimmt das Ausschreibungsverfahren für die angeschlagenen Werften vom Mai 2010 zur Kenntnis; fordert die kroatische Regierung auf, sobald wie möglich den Prozess der Umstrukturierung in diesem Bereich abzuschließen, um eine wichtige Zielvorgabe der Beitrittsverhandlungen zu erreichen, was für die vorläufige Schließung des Kapitels Wettbewerb notwendig ist; |
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31. |
begrüßt die beträchtlichen Anstrengungen bei der Verstärkung der administrativen und institutionellen Kapazitäten sowie der Stärkung des gesamten Systems der Verwaltung der Heranführungshilfe, um die Umsetzung der Kohäsionspolitik und der Politik für den ländlichen Raum beim Beitritt Kroatiens zur EU angemessen vorzubereiten; |
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32. |
fordert die kroatische Regierung nachdrücklich auf, die Koordinierung der Institutionen der Zentralregierung, die für das Umweltmanagement zuständig sind, zu verbessern, insbesondere derjenigen in den Bereichen Raumordnung, Abfall- und Wasserbewirtschaftung und Luft, um die einzigartige Umwelt ausreichend erhalten und ein hohes Niveau der biologischen Vielfalt beibehalten zu können; fordert die Regierung insbesondere auf, als einen ersten Schritt umgehend eine gründliche Bewertung ihrer derzeitigen Verwaltungsarchitektur in Bezug auf die Entscheidungsfindung und das Management im Bereich Umwelt durchzuführen; |
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33. |
stellt erfreut fest, dass die Lage Kroatiens und die drei europäischen Verkehrskorridore, die das Land durchqueren, einen kosteneffizienten Zugang zu den mitteleuropäischen Märkten für Fracht in den und aus dem Osten und dem Fernen Osten bieten, und betont die Notwendigkeit eines integrierten Ausbaus von Häfen sowie Eisenbahn- und Straßenverbindungen zu den europäischen Korridoren, die erforderlich sind, um einen attraktiven Standort für Verkehrsdienste aufrechtzuerhalten; |
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34. |
stellt fest, dass Kroatien erhebliche Fortschritte bei der Angleichung seiner Politik, Rechtsvorschriften und Durchführungsverordnungen in den Bereichen elektronische Kommunikation und Informationstechnologien an den Besitzstand erzielt hat, und ermutigt die kroatischen Behörden, einen möglichst weitreichenden Internetzugang zu fördern; begrüßt, dass der Übergang zum Digitalfernsehen erfolgreich bewältigt wurde; bedauert jedoch, dass der Wettbewerb auf dem Festnetz-Breitbandmarkt trotz der geltenden Durchführungsverordnungen weiterhin begrenzt ist; |
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35. |
stellt fest, dass die strukturellen Probleme in der Landwirtschaft weiterbestehen und dass private Bauernhöfe immer noch auf kleinen, zerstückelten Ländereien mit einer beschränkten Kapazität zur Erreichung von größenbedingten Einsparungen betrieben werden; |
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36. |
begrüßt die Teilnahme Kroatiens an Operationen und Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), insbesondere an der Militäroperation EU NAVFOR Atalanta und an den zivilen EU-Missionen EUPOL-Afghanistan und EULEX-Kosovo sowie den Beitrag Kroatiens zu den EU-Gefechtsverbänden durch die aktive Beteiligung am Nordischen Gefechtsverband und an dem von Deutschland angeführten Gefechtsverband; stellt außerdem mit Befriedigung fest, dass sich Kroatien systematisch und regelmäßig den Erklärungen, gemeinsamen Standpunkten und Erklärungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowohl in Brüssel als auch auf der Ebene internationaler Organisationen anschließt, wenn es darum ersucht wird; |
Regionale Zusammenarbeit
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37. |
ermuntert Kroatien, in seinen Bemühungen um die Erhaltung und den Ausbau gutnachbarlicher Beziehungen nicht nachzulassen und ein wichtiger und proaktiver Förderer der regionalen Zusammenarbeit auf allen Ebenen zu bleiben; lobt den kroatischen Präsidenten dafür, dass er bei seinem offiziellen Besuch im April 2010 in Sarajevo den bosnischen Opfern von Kriegsverbrechen sein tiefes Mitgefühl bekundet hat; wertet eine solche Initiative und Geste als eine Zusage Kroatiens, Probleme der Vergangenheit mit seinen Nachbarn fair, aufrichtig und in würdiger Weise zu lösen; begrüßt auch die gemeinsame Erklärung des Präsidenten und des Ministerpräsidenten Kroatiens zur Unterstützung der territorialen Integrität und Souveränität von Bosnien und Herzegowina und dessen Beitritt zur EU und zur NATO; stellt fest, dass der Fortschritt bei der regionalen Zusammenarbeit nicht einheitlich ist, und fordert deshalb die kroatische Regierung und die Regierungen der Nachbarländer nachdrücklich auf, ihren Dialog mit dem Ziel einer Aussöhnung zwischen den Bürgern der Region zu intensivieren und zu endgültigen und für beide Seiten akzeptablen Lösungen für alle noch verbleibenden bilateralen Probleme zu gelangen, insbesondere hinsichtlich endgültiger Abkommen über die Staatsgrenzen, vermisster Personen, Rückgabe von Eigentum und Rückkehr von Flüchtlingen sowie der Auslieferung von Bürgern in Fällen von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit; |
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38. |
begrüßt das Inkrafttreten der Schiedsvereinbarung zwischen Kroatien und Slowenien zu der Grenzfrage am 29. November 2010; ist der Ansicht, dass die Beilegung der langen Grenzstreitigkeit zwischen den Nachbarstaaten ein wichtiges Signal für die gesamte Region zur Förderung der Kultur des Dialogs und des Kompromisses ist; weist auf die Bestimmungen des Artikels 10 der Schiedsvereinbarung hin, wonach beide Parteien von Maßnahmen oder Erklärungen absehen sollten, die den Streit verstärken oder die Arbeit des Schiedsgerichts gefährden könnten; |
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39. |
fordert Fortschritte bei der Beilegung bilateraler Streitigkeiten mit Nachbarländern, wie etwa bei Grenzfragen mit Serbien, Montenegro sowie Bosnien und Herzegowina, damit diese Streitigkeiten kein Hindernis für künftige EU-Erweiterungen werden, sobald Kroatien beigetreten ist; |
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40. |
beglückwünscht Kroatien und Serbien zu ihren ehrgeizigen Bemühungen um die Stärkung der Aussöhnung unter ihren Bürgern in einer Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens; begrüßt den Besuch des serbischen Präsidenten Tadić zusammen mit dem kroatischen Präsidenten in Vukovar, wo der Präsident Serbiens sein Mitgefühl ausdrückte und sich für die in Ovčara unweit Vukovar verübten Verbrechen entschuldigte, sowie die gemeinsame Zusage, das Schicksal vermisster Personen zu untersuchen und Lösungen für die Fragen, die Flüchtlinge und die Rückkehr betreffen, zu finden, als einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Aussöhnung; begrüßt die Tatsache, dass der kroatische Präsident Josipovic den serbischen Opfern des Krieges in Kroatien die Ehre erwies; begrüßt die Unterzeichnung des Abkommens über die Auslieferung von Personen, denen Straftaten zur Last gelegt werden oder die wegen Straftaten verurteilt wurden, die im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität und Korruption stehen, zwischen Kroatien und Serbien vom 29. Juni 2010 sowie den Abschluss des Auslieferungsabkommens zwischen der Republik Kroatien und Montenegro vom 1. Oktober 2010 als einen bedeutenden Schritt auf dem Weg zur Verbesserung der Effektivität der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität und zur Verminderung der Straffreiheit in der Region; |
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41. |
begrüßt die regionale Initiative „Brdo- Process“, die im März 2010 von Kroatien und Slowenien auf den Weg gebracht wurde, insbesondere das Abkommen zwischen Kroatien, Slowenien und Serbien über die Errichtung einer gemeinsamen Gesellschaft für Gütertransport im Eisenbahnverkehr, um den Güterverkehr von und nach Westeuropa, die Türkei und Griechenland durch die drei Länder zu verbessern; glaubt, dass dies durch vereinfachte Grenz- und Zollkontrollen nicht nur spürbar die Transportkosten senken und die Reisezeiten verkürzen wird, sondern auch ein Ausdruck der Entschlossenheit ist, Aussöhnungsbemühungen in praktische Schritte umzusetzen, die wirtschaftliche Vorteile für alle bedeuten; |
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42. |
ist der Auffassung, dass die Wirtschaftsentwicklung der Region beschleunigt werden könnte durch die enge Zusammenarbeit zwischen Kroatien und Serbien im Rahmen der Donaustrategie, da dies eine Gelegenheit für eine weitere Anbindung dieser Länder an die EU durch verschiedene Formen der Zusammenarbeit im Bereich Verkehr, Umwelt und Wirtschaftsentwicklung innerhalb des Rahmens der Makroregion Donau bieten würde; |
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43. |
unterstreicht die Notwendigkeit, den Kraftwerksbau und die Regulierungsmaßnahmen entlang der Donau mit größter Sorgfalt und nach dem neuesten Stand der Umwelttechnik durchzuführen; verlangt dabei die Rücksichtnahme auf die für Europa einzigartige landschaftliche Situation und die Anwendung der in der EU geltenden Regeln für die Genehmigungen von Anbeginn an; ist der Meinung, dass diese Grundsätze auch für die entsprechenden baulichen Veränderungen anderer Flussläufe gelten müssen; |
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44. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Kroatiens zu übermitteln. |
(1) ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 48.
Donnerstag, 17. Februar 2011
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/26 |
Donnerstag, 17. Februar 2011
Lage in Ägypten
P7_TA(2011)0064
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zur Lage in Ägypten
2012/C 188 E/05
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Ägypten, |
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unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, der 1982 von Ägypten ratifiziert wurde, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 zu Ägypten und zu der Lage in der Region, |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 31. Januar 2011 zu Ägypten, |
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— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von Herman Van Rompuy, Präsident des Europäischen Rates, José Manuel Barroso, Präsident der Europäischen Kommission, und Catherine Ashton, Hohe Vertreterin der EU, vom 11. Februar 2011 zu den jüngsten Entwicklungen in Ägypten, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung von Jerzy Buzek, Präsident des Europäischen Parlaments, vom 11. Februar 2011 zum Rücktritt von Präsident Hosni Mubarak, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung von Herman Van Rompuy, Präsident des Europäischen Rates, vom 29. Januar 2011 zur Lage in Ägypten, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärungen von Catherine Ashton, Hohe Vertreterin der EU, vom 4. Februar, 3. Februar, 28. Januar und 27. Januar 2011 zu Ägypten sowie unter Hinweis darauf, dass am 6. Dezember 2010 Wahlen zur ägyptischen Volksversammlung stattgefunden haben, |
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unter Hinweis auf die fünfte Erklärung des Obersten Rates der ägyptischen Streitkräfte vom 13. Februar 2011, |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik im Jahr 2009: Fortschrittsbericht zu Ägypten (KOM(2010)0207 - SEK(2010)0517), |
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— |
unter Hinweis auf den gemeinsamen Beschluss Ägyptens und der EU vom April 2009, gemäß dem Vorschlag von Ägypten aus dem Jahr 2008 auf eine Verstärkung ihrer Beziehungen hinzuarbeiten, |
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— |
unter Hinweis auf das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Ägypten von 2004 und auf den 2007 vereinbarten Aktionsplan, |
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— |
unter Hinweis auf die Entwicklung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) seit 2004 und insbesondere auf den Fortschrittsbericht der Kommission über deren Umsetzung, |
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— |
in Kenntnis der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern von 2004, die 2008 aktualisiert wurden, |
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— |
gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass bei den jüngsten Demonstrationen in mehreren arabischen Ländern in Nordafrika und im Nahen Osten politische, wirtschaftliche und soziale Reformen gefordert wurden und ein starkes Verlangen des Volkes nach Freiheit, echter Demokratie und besseren Lebensbedingungen für die Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck kam, |
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B. |
in der Erwägung, dass der ägyptische Präsident Hosni Mubarak am 11. Februar 2011 zurücktrat und seine Befugnisse dem Obersten Rat der Streitkräfte übertragen wurden, der die kürzlich von Präsident Mubarak eingesetzte Regierung aufforderte, geschäftsführend zu amtieren, bis eine neue Regierung gebildet werde, zusagte, die Macht an eine gewählte zivile Regierung zu übergeben, und, wie in seiner fünften Erklärung vom 13. Februar 2011 angekündigt, wichtige Beschlüsse fasste, |
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C. |
in der Erwägung, dass die Forderung des Volkes nach Freiheit, echter Demokratie und sozialer Gerechtigkeit in Ägypten einen unverzüglichen, ernsthaften und offenen Dialog unter Beteiligung aller politischen und sozialen Kräfte erfordert, die die Demokratie achten, die Rechtsstaatlichkeit wahren und die Menschenrechte und Grundfreiheiten respektieren, wobei dieser Dialog zu realen und bedeutsamen Reformen führen sollte, |
|
D. |
in der Erwägung, dass die friedlichen Proteste gegen die ägyptische Regierung von der Polizei unter Einsatz von Tränengas und Wasserwerfern, Gummigeschossen sowie echten Geschossen gewaltsam unterdrückt und die Demonstranten von bewaffneten Personen und regierungstreuen Milizen angegriffen wurden, wodurch Hunderte Menschen zu Tode kamen, sowie in der Erwägung, dass Hunderte Menschen, unter ihnen Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, festgenommen und inhaftiert wurden, |
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E. |
in der Erwägung, dass die ägyptische Regierung den bis dahin beispiellosen Schritt des Abschaltens des Internets gegangen ist, um die Demonstranten zum Schweigen zu bringen und die freie Meinungsäußerung des ägyptischen Volkes zu beschränken, und dass Medien und Einrichtungen wie Al Jazeera und das Hisham-Mubarak-Zentrum für Menschenrechte von der Militärpolizei geschlossen wurden, |
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F. |
in der Erwägung, dass die Förderung der Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten zu den Grundprinzipien und Zielen der Europäischen Union gehört und eine gemeinsame Grundlage für die Entwicklung des Europa-Mittelmeer-Raums bildet, sowie in der Erwägung, dass sich die Europa-Mittelmeer-Partnerschaft hauptsächlich auf Wirtschaftsreformen konzentriert hat und nicht in der Lage war, die notwendigen politischen und institutionellen Reformen herbeizuführen, und dass sich die Union für den Mittelmeerraum, durch die die Politik der EU in der Region gestärkt werden sollte, als nicht fähig erwies, dem wachsenden Misstrauen entgegen zu wirken und die grundlegenden Bedürfnisse der betroffenen Menschen zu erfüllen, |
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G. |
in der Erwägung, dass das Streben nach Stabilität in den letzten Jahren oftmals die Werte der Demokratie, der sozialen Gerechtigkeit und der Menschenrechte in den Beziehungen der EU zu ihren südlichen Nachbarn überschattet hat, sowie in der Erwägung, dass die Menschenrechtsklauseln in Assoziationsabkommen systematisch durch einen Mechanismus zur Umsetzung dieser Klauseln gestärkt werden sollten, und diesbezüglich unter Hinweis auf die derzeit laufende und notwendige Überprüfung der Nachbarschaftspolitik, |
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H. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt die Aufhebung des Ausnahmezustands, der seit 1981 in Kraft ist, sowie die Stärkung der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Ägypten gefordert hat, |
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I. |
in der Erwägung, dass Ägypten für die Europäische Union ein Schlüsselpartner im Nahen Osten ist und dass die Europäische Union zur Entstehung eines demokratischen, wohlhabenden und stabilen Ägypten beitragen sollte, indem sie die Erneuerung des Landes fördert und unterstützt, |
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J. |
in der Erwägung, dass Ägypten eine aktive und wichtige Rolle bei der Unterstützung des Friedensprozesses im Nahen Osten sowie bei der innerpalästinensischen Aussöhnung spielt und dass der Oberste Rat der Streitkräfte das Engagement Ägyptens bestätigt hat, alle internationalen Verträge und Abkommen, deren Vertragspartner das Land ist, umzusetzen, |
|
1. |
bekundet seine Solidarität mit dem ägyptischen Volk, würdigt seinen Mut und seine Entschlossenheit, insbesondere mit Blick auf die junge Generation, und unterstützt nachdrücklich seine legitimen demokratischen Bestrebungen; |
|
2. |
verurteilt entschieden die Gewaltakte und die unverhältnismäßige Gewaltanwendung gegen Demonstranten und bedauert zutiefst die hohe Zahl von Toten und Verletzten; spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus; fordert eine unabhängige Untersuchung der Vorfälle, die zu Toten, Verletzten und Verhaftungen geführt haben, und verlangt, dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden; |
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3. |
fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller friedlichen Demonstranten, Gesinnungshäftlinge, ägyptischen und internationalen Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Anwälte; fordert die ägyptischen Behörden in diesem Zusammenhang auf, unverzüglich den Aufenthaltsort der Inhaftierten bekannt zu geben und sicherzustellen, dass sie vor jeglicher Form von Folter oder sonstiger Misshandlung geschützt werden; |
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4. |
vertritt die Auffassung, dass der Rücktritt von Präsident Hosni Mubarak eine neue Phase des politischen Übergangs in Ägypten eingeleitet hat; fordert einen tatsächlichen und offenen nationalen politischen Dialog, der unverzüglich unter Beteiligung aller wichtigen Akteure aus Politik und Zivilgesellschaft aufgenommen werden muss, um die Aufhebung des Notstands, die Änderung der Verfassung und des Wahlrechts, freie und faire Wahlen, eine demokratisch gewählte zivile Regierung und eine wirkliche Demokratie in Ägypten vorzubereiten; |
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5. |
fordert die ägyptischen Streitkräfte auf, eine konstruktive Rolle zu übernehmen, indem sie weitere Gewalttaten verhindern und den politischen Prozess erleichtern; nimmt die Beschlüsse des Obersten Rates der Streitkräfte zur Kenntnis, die Verfassung auszusetzen, das Parlament aufzulösen, einen Ausschuss, dem auch unabhängige Mitglieder angehören müssen, einzusetzen, um Artikel der Verfassung zu ändern, ein Referendum über diese Änderungen durchzuführen und Parlaments- und Präsidentschaftswahlen zu organisieren; fordert erneut einen demokratischen Prozess, in den alle Akteure aus Politik und Zivilgesellschaft einbezogen werden sollten, um einen nationalen Konsens zu erreichen; |
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6. |
betont, wie wichtig es ist, unverzüglich alle Kommunikationsnetze, einschließlich des Internets wiederherzustellen und die Informationsfreiheit, die freie Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit in Ägypten in vollem Umfang zu achten; |
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7. |
befürwortet nachdrücklich Reformen zugunsten von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und sozialer Gerechtigkeit in Ägypten; wiederholt seine Forderung nach der Aufhebung des Ausnahmezustands; unterstreicht erneut die Bedeutung einer verantwortlichen Regierungsführung, der Bekämpfung der Korruption und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ein Ägypten – unter besonderer Berücksichtigung der Gewissens-, Religions- und Gedankenfreiheit, der Meinungsfreiheit, der Freiheit der Presse und der Medien, der Vereinigungsfreiheit, der Rechte der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter, des Schutzes von Minderheiten und der Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung; |
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8. |
betont die Bedeutung einer beträchtlichen Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Reformen in Ägypten, da Freiheit, wirtschaftliche Entwicklung und ein höherer Lebensstandard wichtig für die politische und soziale Stabilität im Land sind; |
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9. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den raschen Übergang zu einem friedlichen, pluralistischen und gerechten Ägypten aktiv zu unterstützen; teilt im weiteren Kontext die Auffassung des Europäischen Rates, dass die EU den Übergangsprozess in der Region umfassend unterstützen sollte, um eine demokratische Regierung, Pluralismus, bessere Chancen auf wirtschaftlichen Wohlstand und soziale Integration zu schaffen und die Stabilität in der Region zu stärken; |
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10. |
fordert die EU, die Mitgliedstaaten, Parteien und Stiftungen auf, die demokratischen politischen Kräfte und die Organisationen der Zivilgesellschaft in Ägypten dabei zu unterstützen, sich selbst besser zu organisieren, damit sie in der Lage sind, in vollem Umfang an dem Übergang zur Demokratie teilzunehmen; fordert die ägyptischen Behörden auf, sicherzustellen, dass die Gemeinschaften koptischer Christen nicht Opfer der aktuellen Ereignisse werden und dass alle religiösen Gemeinschaften überall im Land in Frieden leben und ihren Glauben frei bezeugen können; |
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11. |
fordert die Hohe Vertreterin auf, die Einsetzung einer Task-Force unter Mitwirkung des Europäischen Parlaments als Reaktion auf die von den Akteuren des demokratischen Wandels erhobene Forderung nach Begleitung des demokratischen Übergangsprozesses, insbesondere was freie und demokratische Wahlen und den Institutionenaufbau, einschließlich einer unabhängigen Justiz, betrifft, zu fördern; fordert die Hohe Vertreterin auf, den demokratischen Wandel auch dadurch zu unterstützen, dass zu den kommenden Wahlen eine Wahlbeobachtungsmission entsandt wird; |
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12. |
begrüßt den Durchführungsbeschluss 2011/79/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 (1), durch die Vermögenswerte eingefroren werden, die Personen gehören oder von ihnen kontrolliert werden, die als verantwortlich für die Veruntreuung staatlicher Gelder in Tunesien angesehen werden, was auch für mit ihnen in Verbindung stehende Personen gilt, und fordert den Rat auf, in Bezug auf alle verantwortlichen Personen in Ägypten die gleichen Maßnahmen zu beschließen; |
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13. |
unterstreicht, dass die Ereignisse in Ägypten und in den anderen Ländern der Region erneut die dringliche Notwendigkeit unterstreichen, ehrgeizigere und effizientere Politiken und Instrumente zu entwickeln und ihre Abstützung mit Haushaltsmitteln zu verstärken, um die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in den südlichen Nachbarländern der EU zu ermutigen und zu unterstützen; betont, dass die laufende strategische Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik die derzeitigen Entwicklungen in der Region widerspiegeln muss und neue verbesserte Möglichkeiten gefunden werden müssen, um den Bedürfnissen und Wünschen der Menschen Rechnung zu tragen; fordert eine bessere Abstimmung mit den anderen, diese Länder betreffenden Politikbereichen der Union; |
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14. |
bekräftigt seine Forderung, dass die Europäische Union ihre Politik zur Unterstützung der Demokratie und der Menschenrechte überarbeitet, um einen Mechanismus für die Umsetzung der Menschenrechtsklausel in allen Abkommen mit Drittstaaten zu schaffen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Überprüfung der Nachbarschaftspolitik den Kriterien Unabhängigkeit der Justiz, Achtung der Grundfreiheiten, Pluralismus, Pressefreiheit und Bekämpfung der Korruption Vorrang eingeräumt werden muss; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die vorhandenen Aktionspläne im Hinblick auf die Aufnahme klarer Prioritäten und Anreize in Bezug auf politische Reformen radikal überarbeitet werden müssen; fordert den Rat auf, politische Kriterien vorzugeben, die ENP-Länder erfüllen müssen, damit ihnen ein „fortgeschrittener Status“ eingeräumt wird; |
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15. |
erachtet die Rolle als wesentlich, die EU-Finanzinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen, insbesondere ENPI, EIDHR sowie das Instrument für Stabilität, in diesem Zusammenhang für die Region spielen können, und fordert deren Verstärkung, damit sie unter diesen außergewöhnlichen Umständen effektiv und konsistent genutzt werden können; fordert die Hohe Vertreterin auf, alle einschlägigen Finanzinstrumente der EU im Bereich der Außenbeziehungen, darunter EIDHR, umfassend zu nutzen; hebt hervor, dass die demokratische Kontrolle dieser Finanzinstrumente durch das Europäische Parlament gewährleistet sein muss; betont außerdem, dass unverzüglich die Frage steigender Lebensmittelpreise und der Ernährungssicherheit und Entwicklung des ländlichen Raums im allgemeinen angegangen werden muss; |
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16. |
fordert die Union für den Mittelmeerraum auf, dringend Überlegungen zu den jüngsten Ereignissen anzustellen und auf sie mit Vorschlägen dahingehend zu reagieren, wie die Demokratie und die Menschenrechte in ihren Mitgliedstaaten und in der Region am besten gefördert werden können, sowie mit Vorschlägen für mögliche Reformen, um ihre eigene Rolle stärker und effizienter zu gestalten; fordert die Anna-Lindh-Stiftung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft auf, unverzüglich eine aktive Rolle dabei zu übernehmen, die Zivilgesellschaft in der euro-mediterranen Region für die Förderung von Bürgerengagement und Mitwirkung zu mobilisieren; |
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17. |
erkennt die entscheidende Rolle Ägyptens in der arabischen Welt und im Friedensprozess im Nahen Osten und die Bedeutung des Friedensabkommens mit Israel an; fordert Ägypten auf, weiterhin eine aktive und konstruktive Rolle zu spielen, um einen dauerhaften Frieden im Nahen Osten – unter besonderer Berücksichtigung des israelisch-palästinensischen Konflikts und der Aussöhnung der Palästinenser – zu verwirklichen, und fordert, dass der ägyptisch-israelische Friedensvertrag Bestand hat; begrüßt die Erklärung des Obersten Rates der Streitkräfte in Bezug auf das Engagement Ägyptens, alle internationalen Verträge und Abkommen, deren Vertragspartner das Land ist, umzusetzen; |
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18. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der ägyptischen Regierung zu übermitteln. |
(1) ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1 und 40.
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/30 |
Donnerstag, 17. Februar 2011
Umsetzung der EU-Strategie für den Donauraum
P7_TA(2011)0065
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zur Umsetzung der EU-Strategie für den Donauraum
2012/C 188 E/06
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die mündlichen Anfragen an die Kommission zu der Umsetzung der EU-Strategie für den Donauraum (O-00014/2011 - B7-0011/2011 und O-00029/2011 - B7-0013/2011), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2010 zu einer europäischen Strategie für den Donauraum (1), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 zu der Strategie der Europäischen Union für den Donauraum (KOM(2010)0715) und den dazugehörigen Aktionsplan (SEK(2010)1489), |
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— |
unter Hinweis auf die EU-Strategie für den Ostseeraum (KOM(2009)0248), |
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— |
unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2009 die Kommission ersucht hat, bis zum Jahr 2010 eine europäische Strategie für den Donauraum auszuarbeiten, |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zu dem Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt und zum Stand der Diskussion über die künftige Reform der Kohäsionspolitik (2), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2006 zur Förderung der Binnenschifffahrt: „NAIADES“ – Integriertes Europäisches Aktionsprogramm für die Binnenschifffahrt (3), |
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— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Eine EU-Strategie für den Donauraum“ vom Oktober 2009, |
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unter Hinweis auf die Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen „Weißbuch des Ausschusses der Regionen zur Multi-Level-Governance“ (CdR 89/2009), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses „Makroregionale Zusammenarbeit – Ausweitung der Ostseestrategie auf andere Makroregionen in Europa“ (ECO/251), |
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unter Hinweis auf das von dem spanischen, dem belgischen und dem ungarischen Ratsvorsitz vorbereitete Arbeitsprogramm des Rates, |
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unter Hinweis auf die Übereinkommen von Espoo, Aarhus und Bern über den Umweltschutz, |
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unter Hinweis auf die Wasser-Rahmenrichtlinie und das Übereinkommen von Helsinki, |
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unter Hinweis auf das Belgrader Übereinkommen über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, |
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gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon der territoriale Zusammenhalt als Ziel der Europäischen Union anerkannt wird (Artikel 3 EUV), |
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B. |
in der Erwägung, dass makroregionale Strategien darauf abzielen, verfügbare Ressourcen zur Bewältigung von Problemen der territorialen Entwicklung besser zu nutzen und gemeinsame Antworten auf gemeinsame Herausforderungen zu finden, |
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C. |
in der Erwägung, dass zur Steigerung der Wirksamkeit der Regionalpolitik die Idee eines integrierten Ansatzes und der Schaffung makroregionaler Strategien, die Strategien auf EU-Ebene sein werden, zu unterstützen und weiterzuentwickeln ist, |
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D. |
in der Erwägung, dass mit der Strategie für den Ostseeraum bereits ein auf bestimmten Anforderungen beruhendes Modell für die Koordinierung von EU-Maßnahmen und die Mittelausstattung in geopolitischen Gebietseinheiten – Makroregionen – angeregt worden ist, |
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E. |
in der Erwägung, dass der Donauraum mit seinen 14 teilweise zur EU gehörenden europäischen Ländern – Deutschland, Österreich, die Slowakei, die Tschechische Republik, Slowenien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, die Republik Moldau und die Ukraine – und 115 Millionen Menschen eine Region darstellt, in der verstärkte Synergieeffekte zwischen den unterschiedlichen EU-Politikbereichen – Kohäsions-, Verkehrs-, Wirtschafts-, Energie- Umwelt-, Kultur-, Bildungs-, Landwirtschafts- und Fischereipolitik sowie Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik – entwickeln werden können, |
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F. |
in der Erwägung, dass eine EU-Strategie für den Donauraum daher wirtschaftliche, umweltpolitische, soziale und kulturelle Elemente kombinieren und koordinieren sollte, |
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G. |
unter Hinweis darauf, dass die Strategie einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Regierens auf verschiedenen Verantwortungsebenen und der Einbeziehung der im Donauraum aktiven Partner und Zivilgesellschaft leisten sollte und Wohlstand, nachhaltige Entwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Sicherheit in der Region gewährleisten wird, |
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H. |
in der Erwägung, dass der Donauraum ein wichtiges historisches Tor ist, das den Westen und den Osten der EU miteinander verbindet, |
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I. |
unter Hinweis darauf, dass die Donau im Anschluss an die aufeinanderfolgende Erweiterungen beinahe zu einer Binnenwasserstrasse der Europäischen Union geworden ist und der Donauraum einen beträchtlichen Beitrag leisten kann, um den seit diesen Erweiterungen eingetretenen Wandel widerzuspiegeln, |
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J. |
in der Erwägung, dass der Donauraum eine miteinander verflochtene Makroregion mit heterogenen wirtschaftlichen Möglichkeiten darstellt, |
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K. |
in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Entwicklung der Donauregion den wirtschaftlichen Wohlstand dieser Makroregion deutlich steigern und die Lage auf den dortigen Arbeitsmärkten verbessern wird, |
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L. |
unter Hinweis darauf, dass eine Betrachtung des Donauraums als einheitliche Makroregion dabei helfen würde, die regionalen Unterschiede bei der Wirtschaftsleistung zu überwinden und eine integrierte Entwicklung zu unterstützen, |
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M. |
in der Erwägung, dass das Donaudelta und Budapest, einschließlich der Donauufer, seit 1991 zum Welterbe der UNESCO gehören, im Donauraum mehrere besondere Schutzgebiete und besondere Erhaltungsgebiete im Rahmen von Natura 2000 ausgewiesen worden sind und das Ökosystem der Donau und des Donaudeltas einzigartig und sehr anfällig ist und seltene Pflanzenarten beheimatet, die aufgrund der Verschmutzung bedroht sind, |
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1. |
begrüßt die Annahme der Strategie für den Donauraum durch die Kommission und unterstützt den begleitenden Aktionsplan, der sich auf vier Pfeiler stützt (Anbindung des Donauraums, Umweltschutz, Aufbau von Wohlstand und Stärkung des Donauraums) und mit dem die Mobilität, die Energieversorgungssicherheit, der Umweltschutz, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, der kulturelle Austausch, die Sicherheit und der Katastrophenschutz im Donauraum verbessert werden können; |
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2. |
weist darauf hin, dass es seit 2008 die Ausarbeitung dieser Strategie verlangt hat, und fordert den ungarischen Vorsitz des Rates der Europäischen Union und den Europäischen Rat auf, auf der Tagung des Europäischen Rates im Juni die EU-Strategie für den Donauraum zu billigen und möglichst rasch mit ihrer Umsetzung zu beginnen; |
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3. |
begrüßt insbesondere, dass die Strategie das Ergebnis einer umfassenden Konsultation mit interessierten Kreisen ist, einschließlich nationaler, regionaler und lokaler Behörden, der akademischen Welt, Unternehmen und nichtstaatlicher Organisationen, wobei betont werden muss, dass dies ein wichtiger Faktor ist, der über ihren Erfolg entscheidet; fordert in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Forums der Zivilgesellschaft in der Region, das öffentliche und private Akteure an einen Tisch bringt und es ihnen ermöglicht, sich an der Entwicklung makroregionaler Strategien zu beteiligen; |
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4. |
ist der Ansicht, dass die territoriale Dimension der Strategie dazu beitragen wird, das Konzept der territorialen Kohäsion, das der Vertrag von Lissabon auf eine Stufe mit der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion stellt, zu entwickeln und zu konkretisieren, und fordert die Kommission in diesem Sinne zu einem aktiven Dialog über die Rolle und die Auswirkungen der Makroregionen in der Regionalpolitik der EU nach 2013 auf; |
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5. |
betont, dass der wichtigste zusätzliche Nutzen makroregionaler EU-Strategien in der Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen, der Koordination und den besseren strategischen Investitionen mit den verfügbaren Mittel gesehen wird und nicht in der Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen; hebt die Schlussfolgerungen des schwedischen Ratsvorsitzes hervor, in denen neue Institutionen, Rechtsvorschriften und Haushaltsmittel abgelehnt werden; |
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6. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, die für die Jahre 2007-2013 zur Verfügung stehenden Strukturfondsmittel für eine möglichst breite Unterstützung der Strategie zu nutzen, insbesondere zur Förderung von Beschäftigung und Wirtschaftswachstum in den von der Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Gebieten, und empfiehlt gleichzeitig – wo dies gerechtfertigt ist – eine Modifizierung der operationellen Programme in der bereits laufenden Programmperiode; weist darauf hin, dass die Aufwertung der Besonderheiten der Regionen zu einer weitaus effizienteren Nutzung der Strukturfonds und zur Schaffung von Mehrwert auf regionaler Ebene führen könnte; betont, dass die nicht in Anspruch genommenen finanziellen Mittel auch als Finanzierungsquelle für Vorhaben von Makroregionen dienen könnten; |
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7. |
ist der Ansicht, dass die Erweiterung der Europäischen Union sowie große länderübergreifende Herausforderungen wie die Wirtschaftskrise, Bedrohungen der Umwelt, Nachhaltigkeit im Verkehr, Energieanbindung, Nachhaltigkeit der Ressourcen und umweltfreundliche Nutzung der Wasserressourcen zeigen, dass die gegenseitige Abhängigkeit der einzelnen Staaten zunimmt, sektorielles Denken nicht länger angemessen ist und in diesem Zusammenhang die Schaffung von Makroregionen neue, wirksamere Perspektiven für die Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen durch einen integrierten und koordinierten Ansatz in Bezug auf nachhaltige Entwicklung auf breiterer regionaler Grundlage und die wirksamere Nutzung des enormen Potenzials des Donauraums für die Entwicklung und Vorbeugung von Naturkatastrophen eröffnet; |
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8. |
betont daher, dass diese Strategie im Zusammenhang mit dem kohäsionspolitischen Ziel der territorialen Zusammenarbeit (Ziel 3) gesehen werden, sich auf einen integrierten, bereichsübergreifenden und territorialen Ansatz stützen und auf eine bessere Abstimmung der politischen Maßnahmen zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen eines bestimmten Gebiets abzielen sollte, wobei der Schwerpunkt auf den relevanten Fragen zu liegen hätte; |
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9. |
betont, dass die Übereinstimmung der Donaustrategie mit den EU-2020-Zielen gewährleistet, dass sie im Einklang mit den europäischen Entwicklungstendenzen und dem Engagement der EU für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum steht; |
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10. |
betont den intergrativen und einigenden Charakter der Donaustrategie und ist davon überzeugt, dass sie einen erheblichen Beitrag zur Überwindung der Trennlinien der Vergangenheit in Europa, zur Verwirklichung der europäischen Einigung und zum Gesamterfolg und zur Wirksamkeit der europäischen Strategie zur Konjunkturbelebung nach der mehrjährigen Wirtschafts- und Finanzkrise leisten könnte, wenn sie durch ein starkes politisches Engagement der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Behörden unterstützt würde, indem sie dem nachhaltigen Wachstum auf lokaler, regionaler, nationaler, transnationaler und europäischer Ebene nicht nur in Mittel- und Südosteuropa, sondern auch in einem viel größeren geografischen Rahmen neue Dynamik verleihen würde; |
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11. |
nimmt die tiefgreifenden Auswirkungen zur Kenntnis, die die globale Finanz- und Wirtschaftskrise auf alle Länder der Region, vor allem auf die Donauanrainerstaaten, hatte; fordert alle Beteiligten auf, in ihrem Engagement zugunsten der EU-Strategie für den Donauraum nicht wegen der Krise nachzulassen; |
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12. |
betont, dass der Donauraum das Tor Europas zum westlichen Balkan ist und daher die Europäische Strategie für den Donauraum nicht nur zur Verbesserung der nachbarschaftlichen Beziehungen in Mittel- und Südosteuropa beiträgt, sondern einen wichtigen Mehrwert für die Osteuropapolitik der EU liefert und so eine hervorragende Möglichkeit für die gesamte Union darstellt, die politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Balkan zu stärken und folglich zur Ausweitung und Konsolidierung des Prozesses der europäischen Integration in der Region beizutragen; |
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13. |
betont, dass die Donaustrategie mit ihren verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit leicht ein mitverantwortlicher Faktor für wirtschaftliche, soziale und umweltpolitische Entwicklung werden könnte, indem sie Wohlstand schafft, die Lebensqualität verbessert, die lokalen und regionalen Anstrengungen auch in Bezug auf die Entwicklungserfordernisse verstärkt und einen Beitrag zur Schaffung starker grenzüberschreitender Beziehungen leistet, was auch kleinerer Projekte (Programme zur Erleichterung menschlicher Kontakte) auf verschiedenen Gebieten wie Kultur, Bildung, Beschäftigung, Umweltschutz, industrielle Lieferketten, Projekte kommunaler Zusammenarbeit und Initiativen zur Modernisierung grenzüberschreitenden Verkehrs einschließt; |
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14. |
ist der Auffassung, dass die Entwicklung solch breit angelegter makroregionaler Strategien dazu beitragen muss, die Rolle der lokalen und regionalen Ebene bei der Umsetzung der europäischen Maßnahmen zu stärken; |
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15. |
betont, dass bei diesem neuen makroregionalen Rahmen für die Zusammenarbeit gewährleistet werden muss, dass die naturbedingten Nachteile von Regionen in Randlage in Vorzüge und Chancen umgewandelt werden und die Entwicklung dieser Regionen gefördert wird; |
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16. |
unterstreicht die Notwendigkeit, die einschlägigen regionalen und lokalen Akteure, wie den Rat der Donaustädte und -regionen und die Zivilgesellschaft im Donauraum in alle Schritte der Entscheidungsfindung (Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung) einzubeziehen, damit Lösungen für gemeinsame Herausforderungen gefunden werden, die konkreten Vorhaben effizient ausgewählt und umgesetzt werden und ein guter Mechanismus für verantwortungsvolle Regierungsführung geschaffen wird; fordert die Regierungen mit Nachdruck auf, Maßnahmen zu unterstützen und zu erleichtern, die die aktive Mitwirkung von nichtstaatlichen Organisationen, Handelsverbänden und Vertretern der Zivilgesellschaft ermöglichen, auch unter gebührender Berücksichtigung von Frauennetzwerken und Minderheitengruppen; |
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17. |
empfiehlt in diesem Zusammenhang, die Einbeziehung der örtlichen Gemeinschaften durch die Schaffung umfassenderer und gezielterer Kommunikations- bzw. Konsultationsmittel, auch in den lokalen Medien (lokales Fernsehen, lokales Radio, lokale Print- und Internetmedien), zu verstärken; schlägt die Einrichtung eines speziellen Internetportals für die EU-Strategie für den Donauraum vor, das als Forum des Erfahrungsaustausches zu aktuellen und künftigen Projekten der Zentralregierungen und Kommunen, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Einrichtungen, die im Donauraum aktiv sind, dient; |
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18. |
weist auf die im Rahmen der Strategie für den Ostseeraum gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die Transparenz des Entscheidungsfindungsprozesses, u. a. bei der Zuweisung von EU-Mitteln, hin; |
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19. |
ermutigt zu politischem Engagement, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger sowie der beteiligten Akteure in Politiker sowie in lokale Gebietskörperschaften zu verbessern; |
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20. |
ist der Ansicht, dass die erfolgreiche Umsetzung der EU-Strategie für den Donauraum von der Fähigkeit, Möglichkeit und Bereitschaft der kommunalen Akteure abhängig ist, auf dem lokalen Arbeitsmarkt mit Projektinitiativen tätig zu werden, mit denen die lokale Nachfrage nach Arbeitskräften angekurbelt, die Grundlage für ein intelligentes und umweltfreundliches Wachstum geschaffen und die Zusammenarbeit zwischen den Grenzregionen der einzelnen Mitgliedstaaten verbessert wird; weist darauf hin, dass im Donauraum bei der Wirtschaftsentwicklung und den Innovationstätigkeiten Diskrepanzen bestehen und das Potenzial aller Gebiete ausgebaut werden muss, einschließlich der hochentwickelten Gebiete, da sie dazu beitragen können, die Entwicklung der am stärksten benachteiligten Regionen voranzutreiben; hält es für dringend geboten, neue Gebiete mit Entwicklungs- und Innovationspotenzial zu fördern und die Möglichkeiten zu nutzen, die der Mehrwert der Strategie für den Ostseeraum und der EU-Strategie für den Donauraum bietet; |
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21. |
fordert den Ausbau der Energieinfrastruktur, der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energieträger, damit ein integrierter und gut funktionierender Energiemarkt geschaffen wird; |
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22. |
nimmt die mittel- und langfristigen Prognosen zur Kenntnis, nach denen die südlichen Regionen Europas – einschließlich der Mitgliedstaaten in Südosteuropa – von den Folgen des Klimawandels besonders betroffen sein werden; ist überzeugt, dass die Donaustrategie in dieser Hinsicht eine bedeutende Rolle spielen muss und so gestaltet sein sollte, dass die nachteiligen Effekte im Zusammenhang mit dem Klimawandel im Donauraum eingedämmt werden, wobei die komplexe Rolle und Natur des Flussnetzes (Wasserversorgung, ökologische Aspekte, Verkehrsinfrastruktur, Bewässerung, Bedeutung für die Landwirtschaft, geschützte Tier- und Pflanzenarten usw.) zu berücksichtigen sind; |
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23. |
betont, dass Mittel- und Südsosteuropa mit ihren Ökosystemen von hoher ökologischer Komplexität und großem Wert vom ökologischen Standpunkt her zu den reichsten, aber auch zu den am stärksten gefährdeten Regionen Europas zählen, so dass ein hohes Schutzniveau erforderlich ist; begrüßt, dass mit der Europäische Strategie für den Donauraum ein lebenswerter, nachhaltiger und gleichzeitig entwickelter, wohlhabender Donauraum geschaffen werden soll, u. a. dadurch, dass Umweltrisiken wie Überschwemmungen und Industrieverschmutzungen beherrscht werden, die Qualität und Quantität von kontrollierten Wasserreserven erhalten und ihre nachhaltige Verwendung sichergestellt wird und die Artenvielfalt, die Landschaften und die Qualität von Luft und Böden erhalten bleiben; unterstreicht, dass der Schutz der Umwelt im Donaubecken ein wichtiger Aspekt ist, der eine verantwortungsvolle landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung in der Region fördern sollte; fordert Verbesserungen des ökologischen Zustands der Donau und Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung sowie zur Vorbeugung weiterer Freisetzungen von Öl und anderen giftigen und schädlichen Stoffen; betont, dass ein guter ökologischer Zustand der Donau eine unabdingbare Voraussetzung für sämtliche menschliche Tätigkeiten entlang des Flusses ist, und empfiehlt, dass insbesondere den Umweltzielen Rechnung getragen werden wird; |
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24. |
ist überzeugt, das Maßnahmen zur Erhaltung des natürlichen Wasserrückhaltevermögens des Donaubeckens und zur Verhinderung des wiederholten Auftretens von Überschwemmungen höchst angemessen sind, um der einzigartigen Empfindlichkeit und Verletzlichkeit des Donauraums gerecht zu werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass EU-Mittel nur für Vorhaben ausgegeben werden, die mit den Umweltrechtsvorschriften der EU vereinbar sind; |
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25. |
verweist auf die außerordentliche wirtschaftliche Interdependenz der Staaten im Donauraum und betont, wie wichtig es ist, im Bereich der IKT und in die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie ihre Forschungsabteilungen zu investieren und Innovationen, das Unternehmertum und den Ausbau der wissensbasierten Wirtschaft zu fördern, um ein nachhaltige und effiziente Entwicklung zu gewährleisten; |
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26. |
betont, dass die intelligente Wirtschaftsentwicklung und intelligente Investitionen vielversprechende Bereiche für das Wirtschaftswachstum sind und dass umweltfreundliche Technologien und die ökologische Modernisierung wie die Verbesserung der Energieeffizienz, erneuerbare Energieträger und die bessere Abfallbewirtschaftung einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Region und zur Verringerung der negativen Auswirkungen der Wirtschaftstätigkeit auf die Umwelt leisten können; |
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27. |
erkennt die wichtige Rolle an, die die Donaustrategie bei der Förderung einer umweltfreundlichen Wirtschaft, umweltfreundlicher Innovationen und im weiteren Sinne von Forschung und Innovationen zugunsten einer neuen, wettbewerbsfähigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß und umweltfreundlicherer Konzepte für die Entwicklung von Vorhaben grenzübergreifender industrieller Zusammenarbeit spielt; fordert die Anrainerstaaten auf, der Einrichtung gemeinsamer hydrologischer Einrichtungen und Einrichtungen zur Testung der Wasserqualität oberste Priorität beizumessen, da ohne diese Maßnahmen viele Unternehmensentwicklungen nicht erfolgreich sein können; |
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28. |
betont, wie wichtig es ist, unter Hinweis auf das wirtschaftliche Potenzial des fast die ganze Donau entlang verlaufenden Radwanderwegs den nachhaltigen Fremdenverkehr in der Region zu fördern, den Donauraum als europäisches Reiseziel zu etablieren und eine europäische Marke für den Donauraum zu entwickeln; |
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29. |
unterstützt die Schaffung von Unternehmensentwicklungsnetzen und nichtstaatlichen Einrichtungen zur Handelsförderung, die künftige Entwicklungsmöglichkeiten und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, insbesondere für KMU, Forschungseinrichtungen, Universitäten und Behörden koordinieren und fördern können, um das Potenzial regionaler wissensbasierter Innovationscluster zu erhöhen und die regionale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern; |
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30. |
betont, dass alle Verkehrsträger gemäß den EU-Normen modernisiert werden sollten und umweltfreundlichen Verkehrsträgern wie dem Eisenbahnverkehr oder der Binnenschifffahrt bei der Planung des Verkehrssystems der Region unter uneingeschränkter Beachtung aller relevanten Bestandteile des Besitzstands der Europäischen Union Vorrang eingeräumt werden sollte; |
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31. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Infrastruktur und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Donauraums zu verbessern und die Durchführung der mit dem Donauraum verbundenen TEN-V-Vorhaben rasch und in einer ökologisch nachhaltigen Weise abzuschließen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Zusammenhang mit der Überprüfung der TEN-V-Leitlinien der Notwendigkeit der Entwicklung von Verkehrssystemen im Donauraum Rechnung zu tragen; |
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32. |
weist auf drei wichtige Ebenen der Infrastrukturentwicklung hin, bei denen der koordinierte Ansatz der Donaustrategie Synergien erleichtern könnte: (i) den multimodalen Korridor entlang der Donau (vorrangiges TEN-V-Vorhaben 18), (ii) die Verbindungen zwischen dem multimodalen Donaukorridor und den benachbarten Mitgliedstaaten (mit den Donauraum verbundene vorrangige TEN-V-Vorhaben) und (iii) grenzüberschreitende Engpässe bei TEN-V-Netzen und nationalen und regionalen Netzen; |
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33. |
weist darauf hin, dass die „Gemeinsame Erklärung zum Ausbau der Binnenschifffahrt und zum Umweltschutz im Donaueinzugsgebiet“ von der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau, der Donaukommission und der Internationalen Kommission des Save-Beckens ausgearbeitet wurde und allgemeine Empfehlungen für Projekte im Bereich Wasserstraßeninfrastruktur enthält, die sich an technische Planer und andere interessierte Akteure richten, die beim Ausbau von Wasserstraßen an der Planung beteiligt werden möchten, und dass in diesen Leitlinien der Einsatz eines integrierten Planungsteams gefordert wird, um zur Verbesserung der Schifffahrt und der Umweltsituation die Bedürfnisse ermitteln zu können und möglichst viele Maßnahmen zum allseitigen Vorteil einzubeziehen; empfiehlt, dass die Kommission die im Rahmen der gemeinsamen Erklärung eingegangenen Verpflichtungen erfüllt; |
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34. |
ist der Ansicht, dass im Einklang mit dem Grundsatz einer effizienten Ko-Modalität und effizienter Innovationen die Kombination zwischen verbesserten Binnenhäfen und Logistikeinrichtungen, Binnenschifffahrt und Eisenbahnverkehr ein erhebliches wirtschaftliches Entwicklungspotenzial auch für die Nachbarstaaten der EU in der Donauregion birgt und dazu beitragen könnte, dass die Anzahl der Verkehrsengpässe verringert wird; |
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35. |
betont die Notwendigkeit, die Entwicklung sauberer und effizienter Schiffe mittels des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung zu fördern, wobei insbesondere die Informations- und Kommunikationstechnologien, die Bauart der Schiffe und ihre Ökoeffizienz und Ausrüstung im Mittelpunkt stehen sollten; |
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36. |
betont, dass der Rhein und die Donau, die über den Main-Donau-Kanal miteinander verbunden sind, von der Nordsee bis zum Schwarzen Meer elf Länder auf 3 500 km direkt verbinden und dass die EU-Strategie für den Donauraum auf den Schwarzmeerraum ausgeweitet werden muss; weist darauf hin, dass die nachhaltige Entwicklung des Donauraums die geostrategische Bedeutung des Schwarzmeerraumes noch erhöhen wird; |
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37. |
fordert die Verbesserung des kulturellen Umfelds der Donau durch Förderung des kulturellen Dialogs, durch Unterstützung von universitären Austauschprogrammen und Jugendprojekten auf der Grundlage grenzüberschreitender Zusammenarbeit und durch Förderung des nachhaltigen Fremdenverkehrs und Schutz des historischen und architektonischen Erbes; |
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38. |
hebt hervor, wie wichtig die Zusammenarbeit bei Kulturprojekten ist, um den interkulturellen Dialog und das Verständnis der Länder des Donauraumes untereinander zu unterstützen; betont in diesem Zusammenhang die aktive Einbeziehung junger Menschen über Kultur- und Bildungseinrichtungen zur Schaffung multinationaler Netze; |
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39. |
fordert, dass Projekten und Projektnetzwerken für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, insbesondere Roma, mehr Mittel zugewiesen werden; |
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40. |
betont, dass ein koordinierter Ansatz erforderlich ist, um eine wirksamere Nutzung aller verfügbaren EU-Mittel in den Ländern des Donauraums zu erreichen, damit die Ziele der Strategie bestmöglich erfüllt werden können; hebt ebenfalls hervor, dass ausreichende Flexibilität gewahrt werden muss, damit mit der Donaustrategie verbundene Vorhaben innerhalb der bestehenden operationellen Programme entwickelt werden können; |
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41. |
unterstützt die Entwicklung spezifischer Regelungen in der geplanten allgemeinen Verordnung für die Strukturfonds auf der Grundlage von Bestimmungen über die territoriale Zusammenarbeit, die klar sind und die unterschiedlichen Verwaltungskulturen berücksichtigen und den Beihilfeempfängern keine zusätzlichen Verwaltungslasten aufbürden, um die Zusammenarbeit zwischen den Staaten und Regionen und die Entwicklung weiterer gemeinsamer Handlungsstrategien zu stärken, die zu einer Förderung der Attraktivität der Regionen auf europäischer und internationaler Ebene beitragen und künftig zu einem Vorbild für die grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit werden können; |
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42. |
verweist auf die bestehende vorbereitende Maßnahme „Festlegung eines Governance-Modells für die Donauregion – bessere und effizientere Koordinierung“ und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Haushaltsmittel ordnungsgemäß zu verwenden, um damit die mit der Festlegung des Governace-Modells verbundenen Tätigkeiten zu finanzieren, die im Rahmen der Weiterentwicklung und Umsetzung der EU-Strategie für den Donauraum erforderlich sind; unterstreicht, wie wichtig es ist, die für die Durchführung der Maßnahmen und Vorhaben im Rahmen der EU-Strategie für den Donauraum erforderliche technische Hilfe bereitzustellen; ist der Ansicht, dass die Kosten für die technische Hilfe bei der Planung des Finanzrahmens für die Strategie besser erfasst und geprüft werden sollten und der für die Hilfe vorgesehene Betrag Partnern zur Verfügung stehen sollte, wenn er für Zwecke und Maßnahmen eingesetzt wird, die auf der Ebene der Makroregionen koordiniert werden; |
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43. |
begrüßt die von der Kommission am 3. Februar 2011 angekündigte Einsetzung von Schwerpunktbereichskoordinatoren für die EU-Strategie für den Donauraum; ist der Ansicht, dass von nun an Länder und Regionen, die die Führungsrolle bei vorrangigen Tätigkeitsbereichen übernehmen, die Umsetzung der Strategie vorantreiben sollten, indem sie ein Arbeitsprogramm festlegen, Finanzierungsquellen ermitteln, die Zusammenarbeit zwischen Ländern und Regionen in den jeweiligen Bereichen verstärken, die dringendsten Maßnahmen in die Wege leiten, um dazu beizutragen, dass das wirtschaftliche Potenzial im Donauraum vollständig ausgeschöpft werden kann, und insbesondere die Fristen für die Durchführung der Vorzeigeprojekte in den jeweiligen Bereichen einhalten; |
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44. |
fordert die Kommission im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Zwischenanalyse zur Umsetzung der EU-Strategie für den Donauraum auf, konkrete Instrumente und Kriterien für die Bewertung von Projekten zu erarbeiten, die sich auf Indikatoren stützen, die eine Vergleichbarkeit ermöglichen; |
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45. |
fordert die Kommission zur Analyse der ersten Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchführung der EU-Strategie für den Donauraum auf, die gemeinsam mit der Strategie für den Ostseeraum dazu beitragen wird, mögliche Quellen und Methoden zur Finanzierung makroregionaler Strategien innerhalb des bestehenden Rahmens zu ermitteln; |
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46. |
fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament regelmäßig über den Stand der Umsetzung und Aktualisierung der EU-Strategie für den Donauraum und die mit EU-Mitteln finanzierten und mit dem Donauraum verbundenen Vorhaben zu unterrichten und es diesbezüglich zu konsultieren; |
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47. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und anderen einschlägigen Institutionen zu übermitteln. |
(1) ABl. C 305 E vom 11.11.2010, S. 14.
(2) ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 65.
(3) ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 443.
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/37 |
Donnerstag, 17. Februar 2011
Rechtsstaatlichkeit in Russland
P7_TA(2011)0066
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland
2012/C 188 E/07
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland und zu den Beziehungen EU-Russland, insbesondere seine Entschließungen vom 17. September 2009 zur Ermordung von Menschenrechtsaktivisten in Russland (1), vom 17. Juni 2010 zu den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Russland (31. Mai und 1. Juni 2010) (2) und vom 21. Oktober 2010 zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus (Russische Föderation) und dem Strafverfahren gegen Oleg Orlow (3), |
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— |
unter Hinweis auf das derzeit geltende Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits sowie auf die laufenden Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der EU und Russland, |
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— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2009, der im Dezember 2010 angenommen wurde, und insbesondere auf den Fall Magnizki, |
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— |
unter Hinweis auf die Menschenrechtskonsultationen zwischen der EU und Russland, |
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— |
unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger und die Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen, |
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— |
unter Hinweis auf die Partnerschaft für Modernisierung, die auf dem Gipfeltreffen EU-Russland im Mai 2010 in Rostow am Don in Gang gesetzt wurde, sowie auf die Zusicherung der russischen Führung, dass die Rechtsstaatlichkeit ein grundlegendes Element der Modernisierung Russlands darstellen werde, |
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— |
gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union nach wie vor einer weiteren Vertiefung und dem weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Russland verpflichtet ist, und zwar im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Partnerschaft für Modernisierung verankert wurden, welche auf einem klaren Bekenntnis zu demokratischen Grundsätzen, zu den Grund- und Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit beruht, |
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B. |
in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Mitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sowie als Unterzeichnerstaat der Erklärungen der Vereinten Nationen dazu verpflichtet hat, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zu schützen und zu fördern, |
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C. |
in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren mehrere Gerichtsverfahren Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justizbehörden der Russischen Föderation haben aufkommen lassen, |
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D. |
in der Erwägung, dass die zweite Verurteilung von Michail Chodorkowski und Platon Lebedew am 30. Dezember 2010 im zweiten Prozess um die Vermögenswerte von Jukos von der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der EU, infrage gestellt worden ist, |
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E. |
in der Erwägung, dass Boris Nemzow und etwa 70 weitere Personen nach einer Demonstration der Opposition am 31. Dezember 2010 in Moskau verhaftet worden sind, |
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F. |
in der Erwägung, dass unabhängige Journalisten, zivilgesellschaftlich engagierte Bürger, Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger häufig Bedrohungen und Gewalttaten ausgesetzt sind und dass die Gesetze über die Bekämpfung des Extremismus und die neuen Bestimmungen des Gesetzes über den Föderalen Sicherheitsdienst (FSB) unklar sind und daher häufig dazu benutzt werden, nichtstaatliche Organisationen, religiöse Minderheiten und Medienorganisationen zu drangsalieren, |
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G. |
in der Erwägung, dass die Fälle der Journalistinnen Anna Politkowskaja, Natalja Estemirowa und Anastassija Baburova sowie der Tod des Rechtsanwalts Sergei Magnizki von den russischen Behörden bisher nicht aufgeklärt worden sind, |
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H. |
in der Erwägung, dass Präsident Medwedew bei zahlreichen Gelegenheiten zugesichert hat, die Rechtsstaatlichkeit zu stärken, und festgestellt hat, dass es seine Aufgabe sei, völlig unabhängige moderne Gerichte zu schaffen, die dem Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung Russlands entsprechen, |
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1. |
bekräftigt seine Überzeugung, dass Russland weiterhin ein wichtiger Partner der Europäischen Union ist, wenn es darum geht, eine nachhaltige Zusammenarbeit auf der Grundlage von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit aufzubauen; |
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2. |
verurteilt den Terroranschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo auf das Schärfste und drückt den Familien der Opfer seit Mitgefühl und den bei dem Anschlag Verletzten seine Solidarität aus; betont, dass die russische Regierung gesetzeskonform und gemäßigt auf diesen Anschlag reagieren und die russischen Justizbehörden frei und unabhängig arbeiten lassen sollte, damit diese die für den Anschlag Verantwortlichen verfolgen und verurteilen können; |
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3. |
äußert sich besorgt angesichts von Berichten über politisch motivierte Gerichtsverfahren, unfaire Verfahren und nicht durchgeführte Ermittlungen bei schweren Verbrechen wie Mord, bei Drangsalierungen oder bei anderen Gewalttaten; fordert die russischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden auf, ihre Aufgaben gründlich, unparteiisch und unabhängig wahrzunehmen, damit Straftäter vor Gericht gestellt werden; |
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4. |
äußert seine große Besorgnis angesichts der Schuldsprüche im jüngsten zweiten Prozess gegen Michail Chodorkowski und Platon Lebedew; betont, dass im Zusammenhang mit diesem und mit vorherigen Verfahren gegen die beiden Männer schwerwiegende rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, und fordert eine unabhängige gerichtliche Überprüfung im Zusammenhang mit den anhängigen Berufungsverfahren gegen die Urteile; fordert die russische Regierung auf, im Einklang mit den Zusagen von Präsident Dmitri Medwedew, für mehr Rechtsstaatlichkeit und Transparenz zu sorgen, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das Justizsystem zu verbessern; |
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5. |
fordert den Bürgerbeauftragten der Russischen Föderation auf, eine Überprüfung der Anklagepunkte und laufenden Verfahren gegen den Preisträger 2009 des vom Europäischen Parlament verliehenen Sacharow-Preises für geistige Freiheit, Oleg Orlow, in Auftrag zu geben; weist erneut darauf hin, dass nach der Ermordung von Natalja Estemirowa, einem führenden Mitglied von „Memorial“ in Tschetschenien, keine wirksamen Ermittlungen durchgeführt worden sind; |
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6. |
bedauert, dass die friedlichen Kundgebungen, die am letzten Tag jedes zweiten Monats veranstaltet werden, um auf Artikel 31 der russischen Verfassung aufmerksam zu machen, regelmäßig aufgelöst werden, und dass – wie im Fall von Boris Nemzow – immer wieder bekannte Oppositionsvertreter verhaftet werden; |
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7. |
bestärkt die Präsidenten des Rates und der Kommission sowie die Hohe Vertreterin darin, diese Fälle weiterhin genau zu verfolgen und sie in unterschiedlichen Formaten und Treffen mit Russland, insbesondere auf dem anstehenden Gipfeltreffen EU-Russland, zur Sprache zu bringen; |
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8. |
weist den Rat und die Hohe Vertreterin auf die ganze Palette geeigneter Maßnahmen hin, die sie ergreifen können, wenn sie feststellen, dass die Menschenrechte systematisch verletzt werden und die Rechtsstaatlichkeit nicht gewahrt wird; |
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9. |
fordert die EU und Russland auf, die Verhandlungen über ein neues verbindliches und umfassendes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu intensivieren, und bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für ein breit angelegtes Abkommen, das auch die Bereiche Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Menschen- und Grundrechte umfasst; betont, dass unbedingt für ein echtes Funktionieren der Justiz gesorgt und die Bekämpfung der Korruption verstärkt werden muss; |
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10. |
äußert seine Besorgnis angesichts der beträchtlichen Anzahl von Berichten über Verstöße gegen die Menschenrechte in Russland, darunter gegen das Recht, sich friedlich zu versammeln, und betont, dass im Rahmen der Menschenrechtskonsultationen zwischen der EU und Russland ein ständiger Dialog über die Menschenrechte geführt werden muss, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf den von der russischen Regierung unternommenen Schritten zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschenrechtsverteidigern liegen sollte; |
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11. |
betont, dass die umfassende Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit das Bild und die Glaubwürdigkeit Russlands in der Welt verbessern werden, was vor allem auch im Hinblick auf seine Beziehungen zur Europäischen Union gilt, die wichtig sind und sich zu einer strategischen Partnerschaft entwickeln sollten, wenn man sich die gegenseitige Abhängigkeit und die vielfältigen gemeinsamen Interessen vor Augen hält, insbesondere bei der Zusammenarbeit in den Bereichen Politik, Sicherheit, Wirtschaft und Energie sowie in Bezug auf die Achtung demokratischer Grundsätze und Verfahren, der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte; |
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12. |
fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament umgehend eine Bewertung darüber vorzulegen, ob die Maßnahmen der Justiz gegen Jukos und dessen Führungskräfte mit den Anforderungen, die Russland im Zusammenhang mit seinem Wunsch nach einer Vollmitgliedschaft in der WTO erfüllen muss, im Einklang stehen; |
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13. |
weist darauf hin, dass sich Russland als Mitglied des Europarates dazu verpflichtet hat, die gemeinsamen europäischen Normen im Hinblick auf Demokratie, Grund- und Menschenrechte sowie Rechtsstaatlichkeit umfassend zu achten; fordert in diesem Zusammenhang die staatlichen Stellen in Russland auf, allen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nachzukommen und Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen in den einzelnen Fällen beheben indem sie unter anderem für wirksame Ermittlungen sorgen und die Täter zur Rechenschaft ziehen, sowie allgemeine Maßnahmen zu ergreifen, um die Urteile umzusetzen – darunter auch politische und rechtliche Änderungen –, damit ähnliche Verletzungen in Zukunft nicht mehr stattfinden; |
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14. |
fordert erneut, dass die Menschenrechtskonsultationen intensiviert sowie wirkungsvoller und gezielter gestaltet werden, wobei das Justiz-, das Innen- und das Außenministerium Russland sowohl an den in Brüssel als auch an den in Moskau stattfindenden Treffen teilnehmen und das Europäische Parlament auf allen Ebenen uneingeschränkt einbezogen werden sollte; erinnert die Hohe Vertreterin an die im Haushaltsbeschluss des Europäischen Parlaments vorgesehene Schaffung eines Forums der Zivilgesellschaft; |
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15. |
fordert den Rat und die Kommission auf, Russland praktische Unterstützung und Fachwissen anzubieten, damit die Unabhängigkeit der Justiz und der Strafverfolgungsbehörden gestärkt und die Fähigkeit des Justizsystems, politischem und wirtschaftlichem Druck zu widerstehen, verbessert wird; betont, dass die Europäische Union bereit ist, einen Beitrag zum Aufbau eines solchen Unterstützungsprogramms für die Justiz zu leisten und sich an der Aus- und Weiterbildung des Personals der Strafverfolgungsbehörden, der Staatsanwälte und der Richter, insbesondere zu Menschenrechtsfragen, zu beteiligen; |
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16. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln. |
(1) ABl. C 224 E vom 17.9.2009, S. 27.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0234.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0390.
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28.6.2012 |
DE |
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CE 188/40 |
Donnerstag, 17. Februar 2011
Energiestrategie der Weltbank
P7_TA(2011)0067
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zur Energiestrategie der Weltbank für die Entwicklungsländer
2012/C 188 E/08
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu dem Konzept der EU für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und „Öffentliche Entwicklungshilfeplus“ (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2008 zu dem Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (2), |
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unter Hinweis auf das vom Parlament am 17. Dezember 2008 angenommene Klima- und Energiepaket, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung zu dem Bericht im Auftrag der Weltbank über die mineralgewinnende Industrie vom 1. April 2004 (3), |
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unter Hinweis auf den Weltentwicklungsbericht der Weltbank 2010: Entwicklung und Klimawandel, |
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gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu modernen Energiedienstleistungen eine Voraussetzung für die Beseitigung der Armut und für wirtschaftliche Entwicklung ist und dass das Recht auf Energie bedeutet, dass Energiedienstleistungen zuverlässig und – insbesondere für die Armen – erschwinglich und zudem gerecht verteilt sein müssen, damit die Kluft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten überbrückt werden kann, |
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B. |
in der Erwägung, dass rund 1,5 Milliarden Menschen derzeit keinen Zugang zu Strom haben, wobei vier von fünf dieser Menschen in Afrika südlich der Sahara und in Südasien, vor allem in ländlichen Gegenden, leben, und in der Erwägung, dass nahezu 2,4 Milliarden Menschen zum Kochen und Heizen immer noch auf traditionelle Brennstoffe aus Biomasse zurückgreifen, was nicht nur zu schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen führt und jährlich 1,9 Millionen Menschen das Leben kostet, weil Innenräume verschmutzt sind, sondern auch Umweltschäden verursacht, weil die natürlichen Ressourcen nicht nachhaltig genutzt werden (4), |
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C. |
in der Erwägung, dass es mit den von der Weltbank finanzierten konventionellen Programmen zur Elektrifizierung des ländlichen Raums weltweit nicht gelungen ist, die arme Bevölkerung in den ländlichen Gebieten zu erreichen; ferner in der Erwägung, dass nachhaltige, vom Stromnetz unabhängige, sogenannte „off-grid“-Technologien aufgrund ihres dezentralisierten Charakters für die Stromversorgung in ländlichen Gebieten besonders geeignet sein können, |
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D. |
in der Erwägung, dass gemäß dem im „World Energy Outlook 2008“ der Internationalen Energieagentur beschriebenen Referenzszenario die weltweite Primärenergienachfrage bis 2030 um 45 % steigen wird und 87 % dieses Anstiegs aufgrund des starken Wirtschaftswachstums auf Nicht-OECD-Staaten entfallen werden; in der Erwägung, dass im gleichen Szenario voraussichtlich rund 97 % der zusätzlichen CO2-Emissionen aufgrund dieser raschen Zunahme der Energienachfrage in Nicht-OECD-Staaten entstehen werden, |
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E. |
in der Erwägung, dass die Weltbank derzeit eine neue Energiestrategie ausarbeitet, die voraussichtlich Mitte des Jahres 2011 abgeschlossen sein wird und in deren Rahmen die Mitwirkung möglichst vieler Beteiligter angestrebt wird und ein Angebot effizienter, erschwinglicher und sauberer Energie zur Reduzierung der Armut und Förderung des Wirtschaftswachstums eine zentrale Rolle spielt, |
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F. |
in der Erwägung, dass sich die Weltbank 2008 verpflichtet hat, bis 2011 die Hälfte ihrer Investitionen im Energiebereich für Projekte mit geringen CO2-Emissionen zu tätigen (5), |
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G. |
in der Erwägung, dass sich die Finanzierung des Privatsektors durch multilaterale Entwicklungsbanken seit 1990 verzehnfacht hat und dass dieser Anstieg bei der privatwirtschaftlich organisierten Tochter der Weltbank, der Internationalen Finanz-Korporation (IFC), deren gesamte Darlehens- und Investitionstätigkeit sich zwischen 2003 und 2008 mehr als verdoppelt hat, besonders stark ausgeprägt ist, |
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1. |
begrüßt die Energiestrategie und weist erneut darauf hin, dass darin speziell darauf eingegangen werden sollte, wie der Zugang zu Energiedienstleistungen Menschen dabei helfen kann, die Armut zu überwinden, wobei gleichzeitig der Übergang zu einer ökologisch nachhaltigen Energieentwicklung bewerkstelligt werden sollte; fordert die Weltbank nachdrücklich auf, ein Konzept für die Entwicklung des Privatsektors zu verfolgen, das den Armen größtmöglichen Nutzen bringt und gleichzeitig den Klimawandel bekämpft; betont, dass ökologische und soziale Faktoren sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene in einer umfassenden Kosten-Nutzen-Analyse der Energieoptionen berücksichtigt werden müssen; |
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2. |
stellt fest, dass Darlehen für den Bereich der fossilen Brennstoffe trotz der in jüngster Zeit festzustellenden Zunahme an Darlehen für Initiativen in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz weiterhin eine beherrschende Rolle in den gesamten Energieinvestitionen der Weltbank spielen; weist ferner darauf hin, dass Investitionen im Bereich der fossilen Brennstoffe auch durch Finanzmakler erfolgen, was von der Bank in ihren jährlichen Zahlen für den Energiesektor nicht berücksichtigt wird; stellt ferner mit Besorgnis fest, dass die Bank auch weiterhin in erheblichem Umfang in Kohlekraftwerke investiert, was die Entwicklungsländer in den nächsten Jahrzehnten im Bereich der Energie in die Abhängigkeit von der Kohle treibt; |
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3. |
begrüßt entsprechend den Verpflichtungen, die die Staats- und Regierungschefs der G-20 im September 2009 in Pittsburgh eingegangen sind und im Juni 2010 in Toronto bekräftigt haben, das strategische Ziel der Weltbank, die Darlehensvergabe für Projekte, die fossile Brennstoffe betreffen, bis 2015 allmählich auslaufen zu lassen; |
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4. |
ermuntert die Weltbank, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern in Afrika und Asien dem Zugang zu Energie, die in Kleinanlagen vor Ort produziert wird, Vorrang einzuräumen; |
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5. |
hält es für bedenklich, dass die Weltbank Energie, die durch große Staudämme erzeugt wird, und Energie in Form von Biokraftstoffen als saubere Energie betrachtet; betont insbesondere, dass die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen die Biokraftstoffe für eine Bedrohung der Nahrungsmittelversorgung hält; |
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6. |
fordert die Weltbank auf, bei der Entwicklung und Durchsetzung von innovativen Normen und Standards mit gutem Beispiel voranzugehen, um die Rechte bestimmter Bevölkerungsgruppen zu schützen und sicherzustellen, dass sie Zugang zu den Entwicklungen zugunsten von Energieeffizienz und erneuerbaren Energiequellen im Energiesektor erhalten und von ihnen profitieren; |
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7. |
stellt mit Sorge fest, dass ein Großteil der über Finanzmakler zur Verfügung gestellten multilateralen Beträge unzureichend kontrolliert wird; unterstreicht, dass hierzu klare Anforderungen festgelegt werden müssen, die von Finanzmaklern zu erfüllen sind, wenn sie sich erfolgreich um eine multilaterale Finanzierung bemühen wollen; vertritt die Auffassung, dass darin klare Entwicklungsziele (die über die finanzielle Leistung hinausgehen) ebenso wie strenge soziale und ökologische Schutzklauseln gemäß den internationalen Protokollen und Verträgen enthalten sein sollten; |
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8. |
hält eine Internalisierung der mit dem Klimawandel verbundenen Kosten für unverzichtbar; fordert die Anwendung des Ökobilanz-Konzepts in der Rechnungslegung, um die verfügbaren alternativen Energieträger effektiv zu bewerten; |
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9. |
hält es für dringend notwendig, das Energieportfolio angesichts der Probleme zu diversifizieren, die durch eine übermäßige Abhängigkeit von einer Energiequelle für die Stromerzeugung entstehen, wie etwa importierte fossile Brennstoffe oder Wasserkraft (wenn infolge längerer Dürreperioden die Wasserspeicher leer sind, was die Energieerzeugungskapazität dramatisch verringert); fordert die Weltbank eindringlich auf, ihre Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz auszuweiten, jedoch darauf zu verzichten, in große Wasserkraftprojekte zu investieren, deren negative soziale und ökologische Auswirkungen, die unter anderem durch Treibhausgasemissionen aus Wasserspeichern entstehen, vor ihrer Finanzierung ordnungsgemäß bewertet werden müssen; hebt hervor, dass kleine Staudämme zur Erzeugung von Energie aus Wasserkraft nachhaltiger und wirtschaftlich rentabler sind als große Wasserkraftanlagen; |
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10. |
bedauert, dass die Weltbank hauptsächlich Großprojekte und exportorientierte Energiemodelle fördert, anstatt kleine dezentrale Energieprojekte zu unterstützen, die die grundlegenden Erfordernisse in ländlichen Regionen oft geeigneter und effektiver erfüllen können; fordert die Weltbank eindringlich auf, alternative, kleine und dezentrale Energieprojekte zu unterstützen, die den Erfordernissen der lokalen Gemeinschaften und den wirtschaftlichen Gegebenheiten verschiedener Länder Rechnung tragen, sowie spezifische Leitlinien für Ziele und Kontrollen vorzugeben, mit denen sichergestellt wird, dass die Kredite für den Bereich Energie den Armen zugute kommen; |
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11. |
ist der Ansicht, dass potenzielle Zielkonflikte am besten dadurch gelöst werden, dass die Versorgungssicherheit, die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt, die wirtschaftlichen Folgen für lokale Gemeinschaften ebenso untersucht werden wie die Entwicklung und der Transfer von Technologie, die sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene erforderlich ist, um den Zugang zu nachhaltigen Technologien und zu erneuerbaren Energiequellen zu gewährleisten; |
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12. |
unterstreicht die Notwendigkeit, Berichterstattungs- und Offenlegungsvorschriften zu entwickeln, die maximale Transparenz gestatten; fordert nachdrücklich, dass die Weltbank die spezifischen Entwicklungsvorteile klar ermittelt und offenlegt, bevor eine Finanzierung zugesagt wird; bekundet seine Sorge über die Tatsache, dass das Prinzip der „freiwilligen vorab und in Kenntnis der Sachlage gegebenen Zustimmung“ (FPIC) gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker im Normenkatalog der IFC nicht anerkannt ist; |
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13. |
ermutigt die Weltbank, den Schwerpunkt ihrer Energiestrategie darauf zu legen, dass nachhaltige Technologieprojekte mit Hilfe von Programmen für innovative Finanzierung und institutionelle Entwicklung wirtschaftlich und wettbewerbsfähig gemacht werden, damit als eine tragfähige und attraktive Alternative eine Kombination von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien gefördert wird; |
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14. |
weist darauf hin, dass die Entwicklung sauberer Technologien in armen Ländern an den Technologietransfer gekoppelt ist, weshalb ermittelt werden muss, welche Hemmnisse für die Verbreitung umweltfreundlicher Technologien in Entwicklungsländern die Bekämpfung des Klimawandels am stärksten behindern und weshalb über neue Formen der Flexibilität in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums nachgedacht werden muss; |
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15. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Weltbank, dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0174.
(2) ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 35.
(3) ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 819.
(4) UNDP & WHO (2008) The Energy Access Situation in Developing Countries. New York.
(5) World Bank Group (2008) Strategic Framework on Development and Climate Change. (Strategischer Rahmen betreffend Entwicklung und Klimawandel).
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CE 188/42 |
Donnerstag, 17. Februar 2011
Europa 2020
P7_TA(2011)0068
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zu Europa 2020
2012/C 188 E/09
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht: Gesamtkonzept der EU zur Krisenbewältigung“, |
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— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates vom 17. und 18. Juni 2010, |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes im Anschluss an die Tagungen des Europäischen Rates im März 2000, 2001, 2005, 2006, 2007 und im Dezember 2009, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zur wirtschaftspolitischen Steuerung (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlung in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht) (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zur Einrichtung eines ständigen Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität im Euroraum (3), |
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gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die am 7. Juli 2010 angenommene Empfehlung des Rates zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union, |
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in Kenntnis der Entscheidung des Rates über Leitlinien für die beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, |
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gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Strategie EU 2020 Europa dabei unterstützen sollte, die Krise zu überwinden und gestärkt daraus hervorzugehen, und zwar durch die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum auf der Grundlage von fünf Kernzielen der EU im Hinblick auf die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung, die Verwirklichung der Klimaschutz- und Energieziele, die Verbesserung des Bildungsniveaus sowie die Förderung der sozialen Eingliederung, insbesondere durch die Verminderung der Armut, |
Steuerung der Strategie Europa 2020 sollte verstärkt werden
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1. |
unterstreicht die grundlegende Bedeutung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 für die Zukunftsaussichten aller europäischen Bürger im Hinblick auf die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze, langfristiges Wirtschaftswachstum und sozialen Fortschritt; befürchtet, dass es mit der Strategie Europa 2020 nicht möglich sein wird, die mit ihr einhergehenden Versprechungen zu erfüllen, was auf ihre schwache Steuerungsstruktur zurückzuführen ist, und fordert deshalb den Rat mit Nachdruck auf, die Gemeinschaftsmethode zu verstärken; bekräftigt die Bedeutung einer Einbeziehung der Zielvorgaben der Strategie EU 2020 in den Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und fordert, dass das Europäische Semester Bestandteil des Pakets von Rechtsvorschriften zur wirtschaftspolitischen Steuerung ist, während gleichzeitig die nationalen Parlamente und die Sozialpartner in einer frühen Phase einbezogen werden, um die demokratische Rechenschaftspflicht, die Eigenverantwortlichkeit und die Legitimität zu fördern; unterstreicht, dass die Verwirklichung der Strategie Europa 2020 von wesentlicher Bedeutung ist und keinen fakultativen Charakter hat; |
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2. |
erachtet den Jahreswachstumsbericht und den Rahmen des Europäischen Semesters als entscheidende Instrumente für eine verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung; unterstreicht allerdings, dass sie die mit dem Vertrag geschaffenen bestehenden Instrumente weder ersetzen noch deren Bedeutung schmälern sollten, was insbesondere für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik und die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten gilt, bei denen das Parlament jeweils in hohem Maße einbezogen und konsultiert wird; unterstreicht die Notwendigkeit einer Übereinstimmung mit der Verwirklichung der fünf Kernziele der vom Europäischen Rat und von der Kommission vereinbarten Strategie Europa 2020, um den Erfolg der Strategie zu gewährleisten; |
Der EU-Haushalt und die nationalen Haushalte sollten die ehrgeizigen Ziele der Strategie Europa 2020 besser widerspiegeln
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3. |
betont, dass bei der Strategie EU 2020 die Kluft zwischen ihren erklärten Zielen, den verfügbaren Mitteln und der verwendeten Methode überwunden werden muss; fordert, dass der nächste MFR die ehrgeizigen Ziele der Strategie 2020 widerspiegelt; fordert die Kommission auf, die Haushaltsaspekte der Leitinitiativen zu klären, da sich diese prioritären Aktionspläne über alle aus dem EU-Haushalt finanzierten Politikbereiche hinweg erstrecken; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Vorschläge zur Einführung neuer Eigenmittel vorzulegen, um die Union mit realen und autonomen Finanzquellen auszustatten; |
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4. |
betont, dass die Strategie Europa 2020 Reformen und sehr beträchtliche sowie frühzeitige öffentliche und private Investitionen in eine breite Palette von Projekten erfordert; stellt fest, dass dies eine Mobilisierung sowohl von bestehenden als auch von neuen innovativen Instrumenten und Einnahmen erforderlich macht; |
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5. |
fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einen glaubwürdigen Finanzierungsrahmen erstellen, und dass der Europäische Rat den Finanzierungsbedarf als Teil seiner Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung ansieht; ist der Auffassung, dass die Finanzierung der Strategie Europa 2020 einen konzertierten Katalog von politischen Initiativen erfordert, bei denen sich europäische Institutionen wie die EIB und die EBWE engagieren müssen; unterstreicht darüber hinaus, dass Finanzmittel des privaten Sektors unerlässlich sein werden und einen Rechtsrahmen erfordern, mit dem auf die einschlägigen langfristigen Risiken eingegangen wird; |
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6. |
ist davon überzeugt, dass die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft mit dem richtigen Regelungsrahmen und angemessenen Haushaltsmitteln eine wichtige Rolle in der europäischen Gesamtstrategie zur Sicherung der wirtschaftlichen Erholung spielen, gleichzeitig einen Beitrag zur Ernährungssicherheit in der EU und weltweit leisten, ländliche Gegenden, die 90 % des Gebiets der EU ausmachen, erhalten, Vorteile für die Umwelt sichern und einen wichtigen Beitrag zur Suche nach alternativen Energiequellen leisten können; |
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7. |
ist der Ansicht, dass eine starke und solide finanzierte Kohäsionspolitik, die alle europäischen Regionen erfasst, ein weiteres Schlüsselelement der Strategie EU 2020 sein muss; vertritt die Auffassung, dass diese Politik mit ihrem horizontalen Ansatz eine Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der mit der Strategie EU 2020 verfolgten Ziele sowie für die Verwirklichung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts ist; |
Eine ehrgeizige Binnenmarktakte und ein ehrgeiziger Small Business Act mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen
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8. |
ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden sollten, in ihren nationalen Reformprogrammen der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Verhinderung des langfristigen Ausschlusses vom Arbeitsmarkt höchste Priorität einzuräumen; glaubt, dass dies mit Maßnahmen verbunden werden sollte, mit denen gewährleistet wird, dass mittel- und langfristig mehr und bessere Arbeitsplätze entstehen und in großem Umfang hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden; |
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9. |
unterstreicht die wichtige Rolle eines ganzheitlichen Ansatzes bei der Wiederbelebung der Binnenmarktakte, um eine bessere Wirtschaftsleistung und eine verstärkte soziale Dimension zu gewährleisten und gleichzeitig Vertrauen wiederherzustellen, indem die Bürger im Binnenmarkt in den Mittelpunkt gestellt werden; glaubt, dass umfassende Leitlinien, die von der höchsten politischen Ebene vorgegeben werden, und eine Mitwirkung seitens des Europäischen Rates für den Erfolg der Wiederbelebung des Binnenmarktes wesentlich sind; |
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10. |
macht auf die Rolle aufmerksam, die einer intelligenten Rechtsetzung bei der Verbesserung des Regelungsrahmens, in dem die Unternehmen tätig sind, zukommen kann; ist zwar der Ansicht, dass die entsprechenden Vorschläge dazu beitragen können, ein geeignetes Umfeld für Unternehmen zu schaffen, das Wachstum und Innovation fördert, weist jedoch darauf hin, dass alle am Legislativprozess beteiligten Akteure Verantwortung übernehmen müssen, damit wirksamere und weniger belastende Vorschriften ausgearbeitet werden; |
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11. |
bekundet seine Enttäuschung darüber, dass die Kommission zwei Jahre nach Annahme des Small Business Act noch immer keine konkreten Maßnahmen und Initiativen auf den Weg gebracht hat; fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, ein für die KMU freundlicheres Umfeld zu schaffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen transparenten Einsatz des vorgewerblichen öffentlichen Beschaffungswesens für innovative und grüne Technologien zu fördern; |
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12. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Einführung eines Europäischen Patents und fordert seine rasche Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat; |
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13. |
besteht darauf, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Schlüsselziel ist, um die Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen; fordert daher die volle Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt und die vollständige Einbeziehung von Frauen in die berufliche Bildung; fordert ebenfalls eine Agenda zur Bekämpfung der bestehenden Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern; |
Leitinitiativen
Allgemeine Bemerkungen
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14. |
unterstreicht, dass der derzeitige Inhalt der Strategie Europa 2020, wie Leitzielvorgaben, vorrangige Vorschläge, Engpässe und Indikatoren, noch sehr allgemein gehalten ist; unterstreicht, dass dieser Katalog von Initiativen nur durch ein konkretes Engagement der Mitgliedstaaten in ihren nationalen Reformprogrammen sowie durch konkrete und in sich schlüssige Legislativvorschläge verwirklicht werden kann; |
Leitinitiative „Innovationsunion“
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15. |
begrüßt die Leitinitiative „Innovationsunion“ als Motor zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Strategie Europa 2020, mit der große gesellschaftliche Herausforderungen wie Sicherheit der Energieversorgung und Ernährungssicherheit, Klimawandel, Gesundheit und Überalterung der Bevölkerung angegangen werden; ruft in Erinnerung, dass sich das Ziel von 3 % aus einem Anteil von 2 % (private Ausgaben) und einem Anteil von 1 % (öffentliche Ausgaben) zusammensetzt; stellt fest, dass es bereits spezifische Mängel im Bereich der privaten Forschungsausgaben gibt, die nur behoben werden können, indem der Regelungsrahmen für Unternehmen – einschließlich der KMU – angepasst wird; begrüßt deshalb die Absicht der Kommission, die Rahmenbedingungen für die Unternehmen zugunsten der Innovation zu verbessern, insbesondere in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums; |
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16. |
betont die Notwendigkeit, die Finanzierung von Forschung, Innovation und Entwicklung in der EU über einen beträchtlichen Anstieg der entsprechenden Ausgaben nach 2013 zu verbessern, zu fördern und zu sichern; verweist auf die Bedeutung des Zugangs der KMU zu den Rahmenprogrammen und zu dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP); fordert eine Überarbeitung der Haushaltsordnung, um Anträge von KMU zu erleichtern; verweist auf den Mangel an Finanzmitteln für wichtige Instrumente für die Forschung, die Innovation und den Einsatz von Technologien, die bereits verabschiedet worden sind, wie z. B. der Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan); betont den wichtigen Beitrag, der mit dem Forschungsrahmenprogramm zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet wird; weist auf den wichtigen Beitrag hin, der mit den Strukturfonds bei der Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation auf nationaler und regionaler Ebene geleistet wird; betont die Notwendigkeit, zwischen der Finanzierung aus den Strukturfonds und der Finanzierung aus dem Rahmenprogramm Synergien zu schaffen; |
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17. |
ist der Ansicht, dass innovative europäische Unternehmen nicht Subventionen brauchen, sondern mehr Freiheit und besseren Zugang zu Risikokapital; ist der Auffassung, dass die Europäische Union diesem Bedarf dadurch gerecht werden sollte, dass sie die von der Europäischen Investitionsbank über die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) angebotenen dauerhaften Produkte auf Risikoteilungsbasis vermehrt einsetzt; vertritt die Auffassung, dass es noch ein beträchtliches unausgeschöpftes Potenzial für die Förderung von Innovationen über die öffentliche Auftragsvergabe gibt; |
Leitinitiative „Jugend in Bewegung“
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18. |
begrüßt die Leitinitiative „Jugend in Bewegung“; betont, dass die Qualität der Bildung und der Zugang dazu eine ständige Vorbedingung für eine nachhaltige soziale Marktwirtschaft sind; betont daher, dass – wenn die Mitgliedstaaten die gemeinsamen Ziele in den Bereichen Wirtschaftsentwicklung und Bildung erfüllen wollen – angemessene Investitionen in ihre Bildungs- und Weiterbildungssysteme einschließlich der Systeme der beruflichen Bildung und Ausbildung maßgeblich sein werden; bedauert jedoch, dass bei der Leitinitiative nicht auf Kernthemen wie z. B. gesellschaftliche Teilhabe oder Jugendarmut eingegangen wird; fordert weitergehende Vorschläge zur Integration; |
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19. |
fordert die Kommission auf, die bestehenden Programme in den Bereichen Mobilität und Jugend wie Lebenslanges Lernen (Erasmus, Leonardo, Comenius, Grundtwig), Jugend in Bewegung und Marie Curie weiterhin angemessen zu finanzieren; glaubt, dass dies einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Erreichung einer Beschäftigungsquote von 75 Prozent leisten würde; |
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20. |
hebt hervor, dass „Jugend in Bewegung“ allein keine Lösung für das Problem der besorgniserregenden europaweiten Jugendarbeitslosigkeit darstellt; fordert sämtliche Mitgliedstaaten auf, als Teil ihrer nationalen Reformprogramme eine nationale Strategie für den Kampf gegen die Jugendarbeitslosigkeit zu entwickeln und den Zugang zu Bildung und Ausbildung für Jugendliche sicherzustellen; betont, dass die Jugendpolitik im Zusammenhang mit der Bildungs- und Beschäftigungspolitik und der sozialen Integration betrachtet werden muss; unterstützt nachdrücklich den Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einer europäischen Beschäftigungsgarantie für Jugendliche und fordert den Rat auf, diese Empfehlung baldmöglichst zu verabschieden; |
Leitinitiative „Eine digitale Agenda für Europa“
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21. |
begrüßt die ehrgeizigen Vorschläge, wie sie in der „Digitalen Agenda“ enthalten sind, fordert die Kommission jedoch mit Nachdruck auf, die Annahme von Vorschlägen, die sich auf den digitalen Binnenmarkt beziehen, wie z. B. eHandel, geistiges Eigentum, Vertrauen und Sicherheit online, Roaming, eAuthentifizierung, zu beschleunigen; fordert alle Parteien auf, die Funkfrequenzpolitik Wirklichkeit werden zu lassen; unterstreicht die Notwendigkeit, den freien Verkehr von Inhalten und Wissen – die „fünfte Freiheit“ weiterzuentwickeln; |
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22. |
unterstreicht, dass pluralistische und unabhängige Medien ein Stützpfeiler der europäischen Demokratie sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Pluralismus der Medien zu bewahren; glaubt, dass der Schutz der Privatsphäre einen Kernwert darstellt, und fordert die Anpassung der Datenschutzrichtlinie an das gegenwärtige digitale Umfeld, um sicherzustellen, dass alle Bürger die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten behalten; |
Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“
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23. |
begrüßt die EU2020-Leitinitiative zu einem ressourcenschonenden Europa und fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Arbeiten zur Formulierung konkreter Maßnahmen fortzusetzen, durch die der Übergang zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft, die sich auf erneuerbare Energien stützt, sichergestellt werden soll; fordert die Kommission auf, konkrete Benchmarks zu entwickeln und sicherzustellen, dass vereinbarte Zielvorgaben verwirklicht werden und dass sie im Rahmen des Europäischen Semesters der Politikkoordinierung im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 überwacht werden können; betont, dass die europäische Energieinfrastruktur dringend modernisiert und verbessert, intelligente Energienetze entwickelt und Verbundsysteme aufgebaut werden müssen, die notwendig sind, um den Energiebinnenmarkt zu verwirklichen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und unsere Energie- und Klimaziele zu erfüllen, wobei gleichzeitig die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden müssen; |
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24. |
weist darauf hin, dass Energieeffizienz die wirtschaftlichste Art ist, Emissionen zu verringern, die Energieversorgungssicherheit und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, die Energiekosten für die Verbraucher zu senken und Arbeitsplätze zu schaffen; betont, dass die Mitgliedstaaten nicht genügend Anstrengungen unternehmen, um die Zielvorgabe von 20 % für die Energieeffizienz zu erfüllen; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, die Maßnahmen zu intensivieren und diese wichtige Zielvorgabe zu erfüllen, auf die sie sich 2007 verpflichtet haben; fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen auszuarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Ziel verwirklicht wird, wie es das Parlament in seinen Entschließungen zu der Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz (Bericht Bendtsen) und zum Thema „Neue Energiestrategie für Europa 2011-2020“ (Bericht Kolarska Bobinska) gefordert hat; |
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25. |
bedauert, dass diese Mitteilung mit Leitcharakter der Ressourceneffizienz als überragender politischen Priorität der EU nicht genügend Bedeutung beimisst; betont, dass die EU erste Schritte in Richtung auf eine Recyclingwirtschaft hin unternehmen und eine Verringerung der Abfallproduktion gewährleisten und gleichzeitig den Wert einer Wiederverwendung von Ressourcen anerkennen muss; betont, dass die ökologische Nachhaltigkeit von einem Rückgang des Ressourceneinsatzes abhängt; fordert die Kommission auf, eine Reihe von Indikatoren vorzulegen, damit sie in den nationalen Reformprogrammen überwacht werden können; |
Leitinitiative „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“
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26. |
fordert einen ganzheitlichen, ausgewogenen und vorwärtsgerichteten industriepolitischen Ansatz der EU, der auf die Entwicklung einer starken, wettbewerbsfähigen, in sich schlüssigen, effizienten und diversifizierten industriellen Grundlage abzielt und bei der die Politiken in den Bereichen Innovation, Forschung, Wettbewerb, Binnenmarkt, Handel und Umwelt koordiniert werden; ist der Auffassung, dass Schlüsselziele darin bestehen sollten, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen, eine intelligente Umstrukturierung und den Dialog mit den Arbeitnehmern, eine nachhaltige Wirtschaft und eine freie Wahl bei den technologischen Optionen sowie die Mobilität der Forscher zu fördern; fordert eine unverzügliche Anwendung der Grundsätze der intelligenten Regulierung bei unabhängigen Folgenabschätzungen einschließlich des „Wettbewerbsfähigkeitstests“ für neue Rechtsvorschriften, eines KMU-Tests zur Gewährleistung eines freundlicheren Regulierungsumfelds für kleine Unternehmen und einer Verringerung der Verwaltungslast, einer Nachhaltigkeitsprüfung im Einklang mit den Zielen der EU im Bereich des Klimaschutzes, der Energie, der Ressourceneffizienz und des Recycling sowie nachträglicher „Eignungstests“ für bestehende Rechtsvorschriften; |
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27. |
unterstreicht, dass die Verkehrs- und Energiepolitik der EU, die Infrastrukturen und Dienstleistungen abdecken, eine Schlüsselfunktion für die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 erfüllen; unterstreicht, dass der Verkehrssektor gewährleisten wird, dass der EU-Markt mit Hilfe der Reduzierung des Kohlendioxidausstoßes bei sämtlichen Verkehrsträgern, der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und der Vollendung des einheitlichen europäischen Luftraums seine Position als in höchstem Maße qualifiziertes Produktionsgebiet bewahren wird; fordert eine effektive Europäische Rohstoffstrategie zur Verbesserung der Zugänglichkeit sowie der Effizienz des Energie- und Ressourceneinsatzes, während gleichzeitig kritische Materialien durch die Ausarbeitung von Freihandelsabkommen und strategische Partnerschaften gesichert werden müssen; fordert einen beträchtlich verbesserten Zugang zu Finanzmitteln in den Bereichen Innovation und Infrastrukturen, insbesondere für intelligente Netze, grüne Technologien, e-Gesundheit, die Transeuropäischen Netze (TEN) und Projekte mit einem nachgewiesenen Zusatznutzen, die nicht vom Markt finanziert werden können; fordert diesbezüglich, dass die Chancen, die projektbezogene Anleihen bieten, sondiert werden; |
Leitinitiative „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“
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28. |
unterstreicht, dass starke Systeme des sozialen Schutzes langfristiger Ausgrenzung vorbeugen; betont, dass Investitionen in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sowie Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten für alle zum Erwerb neuer Fertigkeiten von grundlegender Bedeutung sind, um die Arbeitslosigkeit zu senken; unterstreicht die diesbezügliche Bedeutung der KMU und der Wiederbelebung des Binnenmarktes; unterstützt insbesondere die Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens und die geplante legislative Initiative zur Reform der beruflichen Qualifikationen, damit die gegenseitige Anerkennung beruflichen Qualifikationen gewährleistet wird; |
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29. |
begrüßt die „Agenda für neue Fertigkeiten und Arbeitsplätze“; stellt fest, dass die Flexicurity in einigen Ländern erfolgreich umgesetzt worden ist, macht jedoch warnend darauf aufmerksam, dass Konzepte der Flexicurity ihr Potenzial nicht in Mitgliedstaaten mit geringen Möglichkeiten einer Stärkung der Systeme des sozialen Schutzes entfalten können, was auf haushaltspolitische Restriktion und makroökonomische Ungleichgewichte zurückzuführen ist, und ist der Auffassung, dass eine Verringerung der Zersplitterung des Arbeitsmarktes erreicht werden muss, indem angemessene Sicherheit für die Arbeitnehmer unter Einbeziehung sämtlicher Formen von Verträgen und insbesondere für verwundbare Gruppen geboten wird; verweist die Kommission darauf, dass sie nicht die Notwendigkeit vernachlässigen darf, einen sozial gerechten Übergang zu einem nachhaltigeren Arbeitsmarkt zu gewährleisten, und ebensowenig das riesige Potenzial an nachhaltigen Arbeitsplätzen; unterstreicht, dass jedwede Arbeitsmarktreform nur dann erfolgreich durchgeführt werden kann, wenn man einen hohen Grad an sozialem Konsens durch Vereinbarungen mit den Sozialpartnern herbeiführt; |
Leitinitiative „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“
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30. |
verweist darauf, dass die Strategie Europa 2020 das Ziel beinhaltet, zumindest 20 Millionen Menschen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen oder bedroht sind, dabei zu helfen, sich aus dieser Situation zu befreien; fordert die Kommission und den Rat auf, die uneingeschränkte Einhaltung der Charta der Grundrechte und der horizontalen Sozialklausel (Artikel 9 AEUV) zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen zum Ziel einer Reduzierung der Armut beitragen statt es gefährden; |
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31. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sich zu verpflichten, mit geeigneten Maßnahmen gegen Kinderarmut anzugehen, sodass Kinder nicht in ihrer Persönlichkeitsentfaltung eingeschränkt werden und beim Einstieg in das Berufsleben nicht benachteiligt sind; |
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32. |
begrüßt die Vorschläge für eine Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung, fordert jedoch konkretere Maßnahmen zur sozialen Integration, insbesondere durch eine Stärkung der Methode der offenen Koordinierung im sozialen Bereich mit Blick auf eine integrierte Strategie unter Einbeziehung nationaler und lokaler Akteure, einschließlich Menschen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind, auf nationaler und lokaler Ebene; bekräftigt seine Forderung nach einem umfassenderen Programm zur Förderung menschenwürdiger Arbeit, zur Gewährleistung der Arbeitnehmerrechte überall in Europa und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie zum Kampf gegen Ungleichbehandlung, Diskriminierung und Armut trotz einer Beschäftigung; |
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33. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0224.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0376.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0491.
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/47 |
Donnerstag, 17. Februar 2011
Umsetzung der Leitlinien für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten
P7_TA(2011)0069
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zur Umsetzung der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
2012/C 188 E/10
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. September 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten: Teil II der Integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (1), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Januar 2011 zum Jahreswachstumsbericht: Gesamtkonzept der EU zur Krisenbewältigung nimmt weiter Gestalt an (KOM(2011)0011), und unter Hinweis auf den der Mitteilung beigefügten Entwurf eines gemeinsamen Beschäftigungsberichts, |
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 12. Januar 2011 für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2011)0006), |
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in Kenntnis des Beschlusses 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2), |
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— |
gestützt auf Artikel 148 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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— |
gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
unter Hinweis darauf, dass die Kommission im Anschluss an die Annahme des Jahreswachstumsberichts vorgeschlagen hat, im Jahre 2011 an den für 2010 angenommenen Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen festzuhalten, |
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B. |
in der Erwägung, dass die gegenwärtige Wirtschaftskrise weiterhin Herausforderungen in Form zunehmender Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung aufwirft, |
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C. |
unter Hinweis darauf, dass eine starke Wechselbeziehung zwischen Wirtschaftsaufschwung, Wachstum, Beschäftigung, der Bekämpfung der Armut und der sozialen Integration besteht, |
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D. |
in der Erwägung, dass die Europäische Beschäftigungsstrategie und die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu den wichtigsten Instrumenten gehören, die konzipiert worden sind, um das Handeln der EU und der Mitgliedstaaten in Richtung der Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 zu lenken, |
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E. |
in der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, die Anstrengungen auf allen Ebenen – unter Einbeziehung der Sozialpartner und anderer Akteure – zu intensivieren, um eine angemessene Umsetzung der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen zu gewährleisten und so die Beschäftigungsquote zu steigern, den Beschäftigten Qualifikationen zu vermitteln und die Qualität und Leistungsfähigkeit der Bildungs- und Ausbildungssysteme zu verbessern, |
Verstärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung und größerer Ehrgeiz bei der Verfolgung der Zielvorgaben der Strategie Europa 2020
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1. |
ist der Auffassung, dass angesichts des Vorschlags der Kommission, an den im Jahre 2010 für 2011 angenommenen beschäftigungspolitischen Maßnahmen festzuhalten, die Empfehlungen zu den nationalen Reformprogrammen zum wichtigsten Instrument der makroökonomischen Überwachung und Ausrichtung geworden sind; bedauert die Nichteinbeziehung des Europäischen Parlaments in diesen Prozess und das Fehlen einer einschlägigen Debatte; |
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2. |
ist der Auffassung, dass sich die größten Herausforderungen, mit denen sich die EU und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Beschäftigung und Arbeitslosigkeit konfrontiert sehen, ebenfalls angemessen in dem künftigen Prozess in Bezug auf die makroökonomischen Ungleichgewichte innerhalb des politischen Rahmens der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien widerspiegeln sollten; |
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3. |
ist der Auffassung, dass der Jahreswachstumsbericht und der Rahmen, den das Europäische Semester liefert, wesentliche Instrumente für die verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitik und damit ein wichtiger Bestandteil der Antwort der Union auf die Krise sind; stellt jedoch fest, dass diese Instrumente in einer Weise eingesetzt werden sollten, die im Einklang mit dem Erfordernis demokratischer Prozesse steht, und die bestehenden vertraglichen Instrumente, insbesondere die Grundzüge der Wirtschaftspolitik und die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, in die das Parlament eng einbezogen werden muss und zu denen es – was den letztgenannten Punkt betrifft – konsultiert werden muss, unterstützen sollten und nicht dazu dienen sollten, sie zu ersetzen oder ihre Bedeutung zu schmälern; fordert, dass diese Instrumente in den Rahmen des Europäischen Semesters einbezogen werden und dass insbesondere darauf geachtet wird, dass ihre Bedeutung nicht geschmälert wird, um das erklärte Ziel der Kommission und des Rates zu verwirklichen, die aktive Mitwirkung und die demokratische Rechenschaftspflicht zu verstärken; |
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4. |
fordert den Rat und die Kommission auf, bei ihren politischen Ratschlägen an die Adresse der Mitgliedstaaten die Grundsätze der Subsidiarität und auch den sozialen Dialog im Bereich der Löhne und Renten entsprechend Artikel 153 Absatz 5 AEUV zu beachten, um die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner in diesen Bereichen entsprechend den nationalen Praktiken zu wahren; |
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5. |
fordert den Europäischen Rat, den Rat und die Kommission auf, die Wirksamkeit sowie die demokratische Legitimität der Strategie Europa 2020 und des Systems der verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung in Europa zu gewährleisten; unterstreicht, dass dafür eine wirkliche und rechtzeitige Einbeziehung des Europäischen Parlaments während der gesamten Verfahren der Überwachung und Politikkoordinierung wesentlich ist; bedauert das Fehlen eines Verweises auf die Rolle des Parlaments in dem Prozess in dem im Jahreswachstumsbericht vorgeschlagenen Zeitplan; |
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6. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Parlamente, die Sozialpartner, die regionalen und lokalen Behörden und die Zivilgesellschaft enger einzubeziehen und regelmäßig zu konsultieren; ist der Auffassung, dass der in den nationalen Reformprogrammen festzustellende gegenwärtige Mangel an Information über die Konsultationsverfahren angegangen werden sollte; |
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7. |
verweist auf die vorläufigen Hinweise auf die nationalen beschäftigungspolitischen Zielvorgaben der Mitgliedstaaten; bekundet seine tiefe Besorgnis über den Mangel an diesbezüglichem Ehrgeiz und insbesondere darüber, dass das geschätzte kollektive Ergebnis im besten Falle um mehr als 2 Prozentpunkte unter dem Kernziel der EU und der Verpflichtung liegen würde, bis 2020 eine Beschäftigungsquote von 75 % zu erreichen; |
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8. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Beschäftigungsziele einer Überprüfung zu unterziehen, damit das Kernziel der EU verwirklicht werden kann, und diese Kernziele so ernst zu nehmen wie ihre Bemühungen um eine haushaltspolitische Koordinierung; |
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9. |
fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, spezifischen Untergruppen wie jungen Menschen, Frauen, Menschen mit Behinderungen und älteren Arbeitnehmern besondere Aufmerksamkeit zu widmen und nationale Zielvorgaben für sie festzulegen; |
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10. |
fordert die Mitgliedstaaten, die diesen Schritt noch nicht vollzogen haben, auf, ihre nationalen Zielvorgaben für die soziale Integration und die Bekämpfung der Armut festzulegen und sich des wachsenden Problems der Menschen anzunehmen, die trotz einer Beschäftigung arm sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, dabei gleichzeitig zu gewährleisten, dass sowohl die vom Europäischen Rat vereinbarte ehrgeizige Zielvorgabe verwirklicht wird als auch die Interaktion zwischen den Zielvorgaben – insbesondere bei Beschäftigung, Bildung, Ausbildung, sozialer Integration und Armut – gebührend berücksichtigt wird; |
Gewährleistung der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien
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11. |
stellt fest, dass schwache Wachstumsaussichten den Möglichkeiten für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Beschäftigung Grenzen setzen; |
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12. |
fordert den Europäischen Rat auf, bei der Prüfung der von der Kommission im Jahreswirtschaftsbericht ausgesprochenen Empfehlung, eine rigorose haushaltspolitische Koordinierung zur obersten Priorität für den Zeitraum 2011/2012 zu machen, beschäftigungspolitische Themen nicht als zweitrangig einzustufen; |
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13. |
unterstreicht die dringende Notwendigkeit verstärkter Bemühungen der Mitgliedstaaten, in allen prioritären Bereichen – einschließlich einer Steigerung des Beschäftigungsstands und eines Abbaus der Arbeitslosigkeit, der Ausschöpfung des Arbeitsplatzpotenzials einer neuen Wirtschaftsweise mit niedrigem Kohlendioxidausstoß und der Qualifizierung der Arbeitnehmer, der Förderung der Qualität der Arbeitsplätze und des lebenslangen Lernens sowie der Erleichterung eines Ausgleichs von Arbeit und Privatleben – Ergebnisse zu erzielen; ist der Auffassung, dass sich diese Bemühungen in der endgültigen Fassung der nationalen Reformprogramme widerspiegeln sollten; |
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14. |
unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds für das Ziel, den Auswirkungen der Krise auf die Beschäftigung entgegenzuwirken; ist der Auffassung, dass der Einsatz dieser Fonds darauf gerichtet sein sollte, die Gruppen zu unterstützen, die beim Eintritt in den Arbeitsmarkt bzw. bei der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes die größten Schwierigkeiten haben; |
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15. |
ist ferner der Auffassung, dass zusätzlich zur Umsetzung besserer und effektiverer arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen eine engere Interaktion zwischen Beschäftigungspolitik, Sozialpolitik und anderen Politikbereichen – insbesondere der makroökonomischen Politik sowie den Politiken in den Bereichen FuE und Innovation, Bildung und Ausbildung – wesentlich ist, um die Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 zu verwirklichen; |
Verstärkung der Maßnahmen zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen
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16. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren nationalen Reformprogrammen einer steigenden Beschäftigungsquote, einer Bewältigung der Arbeitslosigkeit und einer Vorbeugung der langfristigen Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt höchste Priorität einzuräumen; |
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17. |
ist der Auffassung, dass ein größeres Schwergewicht auf die Qualität der Arbeitsplätze und menschenwürdige Arbeit sowie eine angebotsorientierte Wirtschaftspolitik gelegt werden muss, um die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt anzuregen; |
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18. |
ist in dieser Hinsicht der Auffassung, dass Bemühungen erforderlich sind, um das Potenzial jüngerer Menschen – einschließlich von Schulabgängern, Frauen, älteren Menschen, benachteiligten Menschen und Personen mit einer Behinderung, Migranten und Angehörigen ethnischer Minderheiten einschließlich der Roma – besser zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Arbeitsmärkte auf die Erfordernisse und Fertigkeiten dieser Gruppen in jeder Phase ihres Lebens abzustimmen; |
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19. |
unterstreicht die Bedeutung von Maßnahmen, mit denen der Übergang von jungen Menschen von der Schule in die Arbeitswelt erleichtert wird; unterstreicht, dass das Risiko, dass Schulabbrechern ein Abstieg in die Armut droht, vorhersehbar groß ist; unterstreicht, dass flexible oder befristete Formen der Arbeit, die in diesem Rahmen eingesetzt werden, das Recht auf Ausbildung und Zugang zur sozialen Sicherheit beinhalten und den Übergang der Menschen in ein sichereres Beschäftigungsverhältnis unterstützen sollten; |
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20. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin die Politiken zu entwickeln, die erforderlich sind, um mehr Frauen auf den Arbeitsmarkt zu bringen und ihre Arbeitsplätze zu erhalten, einschließlich durch eine Verbesserung der Bereitstellung von erschwinglichen und qualitativ hochwertigen Betreuungseinrichtungen und flexiblen Arbeitszeitregelungen, die den Bedürfnissen von Personen mit familiären Verpflichtungen Rechnung tragen; |
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21. |
unterstreicht die Bedeutung gezielter Maßnahmen zur Motivierung und Vermittlung von Fertigkeiten zwecks Unterstützung derjenigen, die nur eine geringe oder keine Qualifikation haben und die von der Krise am härtesten getroffen worden sind und mit dem größten Risiko von Langzeitarbeitslosigkeit konfrontiert sind; |
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22. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, der Bereitstellung von qualitativ hochwertiger Bildung und Ausbildung sowie dem lebenslangen Lernen und der Anerkennung von Qualifikationen angemessene Bedeutung beizumessen; |
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23. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr in die Erleichterung der Arbeitsplatzmobilität und der geografischen Mobilität zu investieren und Instrumente zu fördern, die erforderlich sind, um die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes zu analysieren, wobei gleichzeitig die Bildungs- und Ausbildungssysteme, die bei der Überwindung eines Missverhältnisses bei den Fertigkeiten Hilfestellung leisten können, einer Reform zu unterziehen sind; |
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24. |
unterstreicht die Bedeutung beschäftigungspolitischer Maßnahmen, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, wie z.B. die Unterstützung von KMU, und die Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung sowie die Förderung des Unternehmertums; |
Entschiedenes Handeln zur Verwirklichung der Ziele bei der Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung
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25. |
hält es für wichtig, dass die Mitgliedstaaten jetzt zügig Maßnahmen ergreifen, um den Verpflichtungen zur Steigerung des Beschäftigungsstands, zur besseren Qualifikation der Beschäftigten, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zum Abbau der Armut und zur Förderung der sozialen Integration nachzukommen; |
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26. |
unterstreicht, dass Systeme des Sozialschutzes eine anerkannte Rolle bei der Stabilisierung der Wirtschaft und der Abfederung der sozialen Auswirkungen der Krise übernommen haben; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, insbesondere dann, wenn eine haushaltspolitische Konsolidierung erforderlich ist, sicherzustellen, dass die Systeme des sozialen Schutzes weiterhin einen angemessenen Schutz liefern und ihre Funktion im Hinblick auf die Erhaltung und Verbesserung von Fertigkeiten und Beschäftigungsfähigkeit erfüllen, um das Humankapital zu bewahren und zu fördern und uneingeschränkten Nutzen aus der wirtschaftlichen Wiederbelebung zu ziehen; |
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27. |
unterstreicht, dass ein effektiverer Austausch von bewährten Praktiken und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und der Verringerung der Armut wichtig ist und bei der Verwirklichung der Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 in Bezug auf den Abbau der Armut Hilfestellung leisten würde; |
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28. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0309.
(2) ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/51 |
Donnerstag, 17. Februar 2011
Anstieg der Lebensmittelpreise
P7_TA(2011)0071
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zum Anstieg der Lebensmittelpreise
2012/C 188 E/11
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2011 zur Anerkennung der Landwirtschaft als Sektor von strategischer Bedeutung für die Ernährungssicherheit (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zum Thema „Gerechte Einnahmen für Landwirte: Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010 zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu der Landwirtschaft der EU und dem Klimawandel (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zu Lebensmittelpreisen in Europa (5), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (KOM(2008)0450), |
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unter Hinweis auf die acht Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen an die G20 für das Recht auf Nahrung vom 29. Januar 2011, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2011„Grundstoffmärkte und Rohstoffe: Herausforderungen und Lösungsansätze“ (KOM(2011)0025), |
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unter Hinweis auf die 2003 unterzeichnete Erklärung von Maputo zu Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, in der sich afrikanische Regierungen dazu verpflichteten, mindestens 10 % ihrer nationalen jährlichen Haushaltsmittel der Landwirtschaft zuzuweisen, |
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gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Lebensmittelpreise gegenwärtig den siebenten Monat in Folge Spitzenwerte verzeichnen und den höchsten Stand seit Beginn der Erhebung der Lebensmittelpreise durch die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) im Jahr 1990 erreicht haben, sowie dass Sprünge bei den Grundstoffpreisen zu einem destabilisierenden Faktor für die Weltwirtschaft geworden sind und zu Aufständen und Unruhen in einer Reihe von Entwicklungsländern und in jüngerer Vergangenheit auch in Algerien, Tunesien und Ägypten geführt haben, |
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B. |
in der Erwägung, dass Schätzungen der FAO zufolge die Zahl der unterernährten Menschen in der Welt im Jahr 2010 die Marke von 925 Millionen erreicht hat und dass steigende Lebensmittelpreise in Verbindung mit unvorhersehbaren Versorgungsmängeln diese Zahl möglicherweise noch erhöhen werden, sowie in der Erwägung, dass 29 Länder der Welt Schwierigkeiten bei der Lebensmittelversorgung haben und auf Nahrungsmittelhilfe von außen angewiesen sind, |
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C. |
in der Erwägung, dass durch die aktuellen Schwankungen der Nahrungsmittel- und Rohstoffpreise erhebliche Sorgen um das Funktionieren der Nahrungsmittelversorgung in Europa und weltweit entstanden sind, sowie in der Erwägung, dass die bedürftigsten Bevölkerungsgruppen sowohl in Industrie- als auch in den Entwicklungsländern vom Preisanstieg bei Nahrungsmitteln am härtesten betroffen sind, und dass die hohen Lebensmittelpreise Millionen von Menschen in eine Situation der Ernährungsunsicherheit drängen und die langfristige weltweite Ernährungssicherheit bedrohen; in der Erwägung, dass laut FAO Ernährungssicherheit das Recht auf Nahrung und den Zugang zu gesunder Ernährung für alle umfasst, |
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D. |
in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union immer noch Armut und Hunger gibt, dass 79 Millionen Menschen in der EU noch immer unterhalb der Armutsgrenze (60 % des mittleren Einkommens in dem jeweiligen Staat) leben und dass im vergangenen Winter 16 Millionen EU-Bürger von Wohltätigkeitsorganisationen ausgegebene Lebensmittelhilfen in Anspruch genommen haben, sowie in der Erwägung, dass die Ernährungssicherheit ein wichtiges Thema für Europa ist und auf EU-Ebene und darüber hinaus Abstimmung zwischen den einzelnen Politikfeldern erfordert, insbesondere in den Bereichen GAP, Energiepolitik, Forschung, Entwicklung und Handel, |
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E. |
in der Erwägung, dass der weltweite Wirtschaftsabschwung sowie der Anstieg der Lebensmittel- und Treibstoffpreise die Ernährungssituation in vielen Entwicklungsländern – insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern – verschlechtert und die Fortschritte des letzten Jahrzehnts bei der Verringerung der Armut teilweise zunichte gemacht haben, |
Faktoren, die zum Anstieg der Lebensmittelpreise beitragen
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F. |
in der Erwägung, dass eine Reihe von regelmäßig auftretenden Faktoren die ausreichende weltweite Nahrungsmittelerzeugung beeinträchtigen können, etwa extreme Wetterereignisse wie z. B. Überschwemmungen und Dürren, die durch den Klimawandel zunehmend verstärkt werden, die eingeschränkte Verfügbarkeit natürlicher Rohstoffe und die wachsende Nachfrage nach Lebensmitteln durch eine weltweit steigende Bevölkerung, die enge Koppelung zwischen Energieversorgungs- und Ernährungssicherheit im Kontext eines sehr niedrigen Stands der weltweiten Lebensmittelvorräte, die verstärkte Erzeugung von Biokraftstoffen und die zunehmende Verfütterung von Getreide an Vieh, die wachsende Spekulation mit Lebensmitteln und die Abhängigkeit vieler Entwicklungsländer von Lebensmitteleinfuhren aufgrund von Konflikten oder gescheiterten Strategien im Bereich der Ernährungssicherheit, |
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G. |
in der Erwägung, dass die Folgen des Klimawandels in der Landwirtschaft – in erster Linie die Verringerung der Ernteerträge durch immer wieder auftretenden Wassermangel, Dürren oder durch gegenteilige Phänomene wie Überschwemmungen und Erdrutsche – die landwirtschaftliche Tätigkeit in der EU und in den Entwicklungsländern, die jeweils in Bezug auf zahlreiche landwirtschaftliche Grundstoffe weit davon entfernt sind, sich selbst versorgen zu können, gravierend beeinträchtigen, |
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H. |
in der Erwägung, dass die Herausforderung darin besteht, durch Schwerpunktsetzung auf nachhaltige Erzeugung „aus weniger mehr“ zu machen, weil die verfügbaren natürlichen Rohstoffquellen stark beansprucht werden, und in der Erwägung, dass eine Förderung der landwirtschaftlichen Produktion in Entwicklungsländern die Widerstandskraft und Anpassungsfähigkeit in Fällen von Nahrungsmittelknappheit verbessert, |
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I. |
in der Erwägung, dass die jüngsten Preisschwankungen Bedenken im Hinblick auf die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungsketten in Europa und weltweit hervorgerufen haben und dass in der Mitteilung der Kommission „Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ (KOM(2009)0591) gravierende Probleme in der Lieferkette benannt werden, beispielsweise Missbrauch von Marktmacht, unlautere Praktiken in der Vertragsgestaltung wie Zahlungsverzögerung, einseitige Vertragsänderungen, Vorabzahlungen als Voraussetzung für die Aufnahme von Verhandlungen, beschränkter Marktzugang, fehlende Informationen über die Preisbildung und die Verteilung der Gewinnspannen in der Lebensmittelversorgungskette, die in engem Zusammenhang mit der zunehmenden Konzentration in den Bereichen Agrarzulieferer, Großhandel und Einzelhandel stehen, sowie in der Erwägung, dass die gesamte Lieferkette in eine Analyse der Lebensmittelpreise und ihrer Entwicklung einbezogen werden muss, und in der Erwägung, dass der Lebensmittelsektor zersplittert ist und die Lieferkette mit ihren zahlreichen Zwischenhändlern lang und hoch komplex ist, |
Preisschwankungen, Einkommen der Landwirte, Hilfe für Entwicklungsländer
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J. |
in der Erwägung, dass die Weltmärkte für Grundstoffe in Zukunft stärker und regelmäßiger von Preisschwankungen gekennzeichnet sein könnten und dass höhere Nahrungsmittelpreise vor allem aufgrund der schnell steigenden Faktorkosten sowie aufgrund der im Laufe der Zeit ständig wachsenden Kluft zwischen Erzeuger- und Verbraucherpreisen nicht automatisch mit höheren Einkommen in der Landwirtschaft einhergehen, und in der Erwägung, dass der Anteil der Landwirte an dem Einkommen aus der Lebensmittelkette erheblich gesunken ist, während die Gewinne auf Seiten der verarbeitenden Industrie und des Einzelhandels konstant gestiegen sind, sowie in der Erwägung, dass die Verbraucherpreise gestiegen sind und dass mindestens 30 % aller weltweit erzeugten Lebensmittel auf verschiedenen Stufen entlang der Lebensmittelkette verschwendet werden, |
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K. |
in der Erwägung, dass der Anteil der Hilfsleistungen an die Entwicklungsländer, der in die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums fließt, in den vergangenen drei Jahrzehnten dramatisch gesunken ist, und in der Erwägung, dass die Investitionen in nachhaltige Agrar- und Ernährungswirtschaft in den Entwicklungsländern aufgrund einer Verschiebung der Prioritäten hin zu einer exportorientierten Produktion gesunken sind, was zu einer weiteren Schwächung der lokalen Kapazität geführt hat, Lebensmittel in ausreichender Menge zu erzeugen und zu angemessenen Preisen zu verteilen, und dass viele Entwicklungsländer ihr Potenzial für die Erzeugung von Lebensmitteln nicht ausschöpfen; in der Erwägung, dass ein schwerwiegendes Hindernis für eine höhere landwirtschaftliche Produktion in den Entwicklungsländern darin besteht, dass Kleinerzeuger oft keinen Zugang zu Mikrokrediten für Investitionen haben, was in einigen Fällen darauf zurückzuführen ist, dass diese Landwirte nicht Eigentümer des von ihnen bewirtschafteten Landes sind, |
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L. |
in der Erwägung, dass insbesondere in den Entwicklungsländern große Landflächen von internationalen Unternehmen aufgekauft wurden, häufig ohne die Zustimmung der Grundbesitzer, und dass dieses Land nicht immer für die Erzeugung von Lebensmitteln, sondern zum Teil auch für die Erzeugung von Exportgütern wie Holz genutzt wird, sowie in der Erwägung, dass derartige Entwicklungen das Potenzial von Entwicklungsländern für die Erzeugung von Lebensmitteln gefährden, |
Notwendigkeit der Verbesserung der Ernährungssicherheit
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1. |
bestätigt, dass die weltweite Ernährungssicherheit für die Europäische Union und die Entwicklungsländer eine Angelegenheit von höchster Dringlichkeit ist, und fordert unverzügliche und kontinuierliche Maßnahmen, um die Ernährungssicherheit für die EU-Bürger und weltweit sicherzustellen; betont, dass die Verbraucher Lebensmittel zu angemessenen Preisen kaufen können sollten und dass gleichzeitig ein angemessener Lebensstandard für die Landwirte sichergestellt werden sollte; |
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2. |
vertritt die Auffassung, dass das Recht auf Nahrung ein grundlegendes Menschenrecht ist, das dann erfüllt ist, wenn alle Menschen jederzeit ohne physische und oder wirtschaftliche Hindernisse Zugang zu angemessener, gesundheitlich unbedenklicher und nährstoffreicher Nahrung haben, um ihre Bedürfnisse und Vorlieben hinsichtlich einer für ein aktives und gesundes Leben erforderlichen Ernährung befriedigen zu können; |
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3. |
betont, dass eine starke und nachhaltige Landwirtschaft in der ganzen EU und ein florierender und zukunftsfähiger ländlicher Raum, gestützt durch eine starke GAP, wichtige Voraussetzungen für die Bewältigung des Problems der Ernährungssicherheit sind; betont die Bedeutung der GAP als Mittel zur Sicherung der Nahrungsmittelerzeugung in der Europäischen Union; |
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4. |
bekräftigt, dass die EU verpflichtet ist, die Ernährungssicherheit ihrer Bürger zu gewährleisten, und dass die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der EU dazu entscheidend beiträgt; weist darauf hin, dass die aufgrund von steigenden Produktionskosten und Preisschwankungen sinkenden Einkommen die Fähigkeit der Landwirte zur Weiterführung der Produktion beeinträchtigen; weist auf die Kosten hin, die den europäischen Landwirten durch die Einhaltung der weltweit anspruchsvollsten Normen für Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz, Tierschutz und Arbeitsbedingungen entstehen; betont, dass die Landwirte für diese zusätzlichen Kosten und ihre Leistung der Schaffung von Gütern für die Allgemeinheit honoriert werden müssen; |
Herausforderungen durch den Klimawandel
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5. |
ist sich über die große Herausforderung im Klaren, die der Klimawandel für die Verwirklichung der Ernährungssicherheit darstellt, vor allem da Häufigkeit und Ausmaß von Klimaereignissen wie Dürren, Überschwemmungen, Bränden und Stürmen zunehmen, die die natürlichen Ressourcen und die Ernteerträge verringern werden; bekundet seine Besorgnis über die einseitigen Maßnahmen durch von Klimaereignissen betroffene Länder oder Regionen und die schwerwiegenden Folgen, die diese Maßnahmen auf den Weltmärkten nach sich ziehen; fordert die Kommission auf, die Durchführung der Rechtsvorschriften in Bezug auf den Klimawandel in den Mitgliedstaaten zu überwachen; betont, dass Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels sowie Anpassungsmaßnahmen mit dem Ziel einer verbesserten Nachhaltigkeit in den Bereichen Umwelt und Wirtschaft dringend erforderlich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen für Risikoverhütung und -management zu treffen, um die negativen Auswirkungen von Naturkatastrophen auf die landwirtschaftliche Erzeugung möglichst gering zu halten; |
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6. |
fordert mit Blick auf den Klimawandel koordinierte Maßnahmen und eine bessere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Entwicklungsländern, insbesondere bei Technologietransfer und Kapazitätsaufbau; unterstreicht, dass die Bekämpfung des Klimawandels in alle einschlägigen EU-Politikbereiche, einschließlich der Entwicklungszusammenarbeit, einbezogen werden muss, und spricht sich dafür aus, dass in der Berufsausbildung ein Schwerpunkt auf die Anpassung an den Klimawandel sowie auf Verfahren der verantwortungsbewussten Landbewirtschaftung gelegt werden sollte, z. B. bezüglich Bodennutzung und Wasserwirtschaft, um den Verlust von Ackerland durch Bodenerosion oder Versalzung zu verhindern; |
Verbesserte Entwicklungshilfe
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7. |
weist darauf hin, dass die Landwirtschaft in den meisten Entwicklungsländern einen Schlüsselsektor darstellt und vor allem Grundstoffe erzeugt, die besonders anfällig für Preisschwankungen sind; |
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8. |
fordert die EU auf, die Entwicklung des ländlichen Raums und die Ausweitung von Investitionen im Bereich Landwirtschaft und Ernährungssicherheit zu unterstützen und dabei vor allem die vordringlichsten Erfordernisse im Kampf gegen den Hunger, die bäuerlichen Kleinbetriebe und Programme zur sozialen Absicherung in den Mittelpunkt zu stellen; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Landwirtschaft in der Dritten Welt weiterzuentwickeln und einen angemessenen Anteil der öffentlichen Entwicklungshilfe der EU für den Agrarsektor bereitzustellen; bedauert, dass es seit den 80-er Jahren einen dramatischen Einbruch bei der Höhe der für die Landwirtschaft bereitgestellten Entwicklungshilfe gegeben hat, und begrüßt, dass die Notwendigkeit einer Umkehrung dieses Trends erkannt wurde; |
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9. |
fordert die Kommission auf, der Landwirtschaft bei gezielten, rechenschaftspflichtigen, wirksamen und transparent verwalteten Entwicklungshilfemaßnahmen einschließlich der Förderung des Marktzugangs von Landwirten Vorrang einzuräumen; fordert eine umfangreiche Aufstockung der Entwicklungshilfebeträge für die Landwirtschaft sowie Investitionen in Ausbildungsmaßnahmen, verbesserte Beratungsdienstleistungen und dezentralisierte Agrarforschung für Entwicklungsländer, damit Landwirte nachhaltige Verfahren für eine effizientere Produktion erlernen und gleichzeitig ihre Umwelt schützen, um die Ernährungssicherheit langfristig zu gewährleisten, wobei ihnen angemessene öffentliche Unterstützung z. B. durch Zugang zu Krediten, gemeinnützigen Mikrokrediten und Saatgut zukommen soll; |
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10. |
fordert die EU und die Entwicklungsländer auf, Grundbesitz als Instrument der Armutsbekämpfung und als Garant der Ernährungssicherheit zu fördern, indem sie die Eigentumsrechte stärken und Landwirten, Kleinunternehmen und lokalen Gemeinschaften Zugang zu gemeinnützigen Mikrokrediten verschaffen; betont, wie wichtig neue Investitionen zur Verbesserung der Kapazitäten von Kleinerzeugern, in wirksamere Technologien der Wasserbewirtschaftung sowie in die Wiederherstellung der Bodennährstoffe sind; |
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11. |
weist darauf hin, dass in Entwicklungsländern verbesserte landwirtschaftliche Produktionsmethoden einschließlich preisgünstiger Technologien eingeführt werden müssen, dass Agrarforschung betrieben und die Produktivität gesteigert werden müssen, um die Nachhaltigkeit zu verbessern und die negativen Auswirkungen der Ernährungsunsicherheit abzuschwächen; |
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12. |
weist darauf hin, dass die humanitäre Lebensmittelhilfe den Bedürfnissen, Herausforderungen und strukturellen Zwängen in Entwicklungsländern angepasst sein sollte; unterstreicht in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, dass die Lebensmittelhilfe die lokale Erzeugung sowie die Verteilungs-, Transport- und Vermarktungskapazitäten dieser Länder berücksichtigt und so dazu beiträgt, die Grundlagen für deren langfristige Ernährungssicherung zu schaffen; |
Einkommen der Erzeuger und Zugang zu Betriebsmitteln
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13. |
stellt fest, dass unter anderem folgende Faktoren die Mechanismen zur Preisweitergabe und die Spanne zwischen den Erzeuger- und den Verbraucherpreisen am meisten beeinflussen: eine immer stärkere Konzentration entlang der Lebensmittelversorgungskette, der Verarbeitungsgrad der Produkte, Preisanstiege in Verbindung mit anderen externen Kostenfaktoren und Spekulation mit landwirtschaftlichen Grundstoffen; |
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14. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kosten der landwirtschaftlichen Produktionsfaktoren rascher ansteigen als die der Agrarerzeugnisse; befürchtet, dass dies zu einer Einschränkung der Produktion führen könnte, was die Nahrungsmittelkrise in der Europäischen Union und weltweit noch verschärfen würde; hebt hervor, dass sich die Konzentration im Betriebsmittelsektor vernichtend auf die Nachhaltigkeit der Landwirtschaft auswirkt, indem sie deren Abhängigkeit von wenigen Unternehmen für den Erwerb von Saatgut und Spezialdüngern erhöht; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der zunehmenden Konsolidierung dafür zu sorgen, dass in der in die Lebensmittelversorgung eingebundenen Betriebsmittelindustrie ein frei funktionierender Markt besteht; |
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15. |
bringt seine Besorgnis über die niedrigen Einkommen der Landwirte in der EU zum Ausdruck; stellt fest, dass die aufgrund von steigenden Produktionskosten und Preisschwankungen sinkenden Einkommen die Möglichkeiten der Landwirte zur Aufrechterhaltung der Produktion beieinträchtigen und dass die Landwirte daher nicht von den gestiegenen Lebensmittelpreisen profitieren; ist fest davon überzeugt, dass die Ernährungssicherheit beeinträchtigt wird, wenn diese Probleme nicht in hinreichendem Maße angegangen werden; |
Lebensmittel- und Energieerzeugung
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16. |
weist darauf hin, dass Energieversorgungssicherheit und Ernährungssicherheit eng aneinander gekoppelt sind; stellt fest, dass die Energiekosten ein entscheidender Faktor für das Maß der Rentabilität der in hohem Maße vom Erdöl abhängigen Landwirtschaft sind; befürwortet Maßnahmen, durch die die Landwirte einen Anreiz erhalten, ihre Energieeffizienz zu steigern und alternative Energiequellen zu erschließen; fordert die EU und die nationalen Regierungen auf, Kampagnen ins Leben zu rufen und strukturelle Änderungen einzuleiten, um die Verschwendung von Lebensmitteln auf ein Minimum zu reduzieren; |
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17. |
ist jedoch der Auffassung, dass bei den verstärkten Bemühungen um den Ausbau der erneuerbaren Energiequellen und die Erfüllung der für 2020 gesetzten Ziele den Auswirkungen auf die Nahrungsmittelerzeugung und -versorgung Rechnung getragen werden muss; betont, dass ein empfindliches Gleichgewicht zwischen der Deckung des Nahrungsmittel- und der des Brennstoffbedarfs besteht; |
Forschung
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18. |
betont die Bedeutung staatlich finanzierter Forschung, die dazu dient, die Ernährungssicherheit zu fördern; fordert Investitionen nicht nur in die Erforschung neuer Technologien, sondern auch in umfassende und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, die der langfristigen Ernährungssicherheit dienen; hebt dabei die Pionierrolle hervor, die beispielsweise eine EU-Technologieplattform für ökologische Agrarforschung in diesem Bereich spielen könnte; |
Transparenz auf Grundstoffmärkten und Maßnahmen gegen Spekulationen
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19. |
begrüßt die gegenwärtigen Bemühungen, Aufklärungsarbeit hinsichtlich der internationalen Preisbildungsmechanismen für Lebensmittelgrundstoffe zu leisten (insbesondere die Initiative der französischen G20-Präsidentschaft und des 3. Gipfeltreffens der Agrarminister in Berlin); fordert die Kommission auf, sich um bessere Kenntnis aller Faktoren zu bemühen, die die kurz- und langfristigen Preisschwankungen auf den Märkten für Lebensmittelgrundstoffe beeinflussen, insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes des Zusammenspiels zwischen allen Formen der Spekulation und Preisschwankungen auf den Agrarmärkten sowie hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Energiemärkten und Lebensmittelpreisen; ist der Auffassung, dass eine derartige gründliche wirtschaftliche Analyse der relevanten Preisbildungsmechanismen die Entscheidungsträger der EU besser in die Lage versetzen wird, sinnvolle Maßnahmen auf einer fundierten Informationsgrundlage zur Eindämmung der Auswirkungen der Lebensmittelpreisschwankungen zu ergreifen; |
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20. |
nimmt die Mitteilung der Kommission „Grundstoffmärkte und Rohstoffe: Herausforderungen und Lösungsansätze“ zur Kenntnis und begrüßt die Aufmerksamkeit, die die Kommission diesem Thema bisher gewidmet hat; fordert die Kommission auf, die Informationsflüsse zu verbessern, mit denen zeitnahe und hochwertige Daten über die Marktentwicklung unter Berücksichtigung der Verlagerung von Beständen zur Verfügung gestellt werden; hebt jedoch hervor, dass verbesserte Informationsflüsse allein nicht die Lösung für die Bekämpfung der Instabilität der Märkte darstellen; ist der Ansicht, dass ein nachdrücklicherer Ansatz zur Bewältigung des Problems notwendig sein könnte, insbesondere im Hinblick auf die Steigerung der Transparenz auf den Grundstoffmärkten; betont die Schwierigkeiten, mit denen Landwirte in Zeiten äußerst instabiler Märkte und Preise konfrontiert sind; weist auf die Planungsprobleme hin, die Landwirte in Zeiten extremer Instabilität haben; fordert die Kommission auf, umgehend wirksame und tragfähige Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Volatilität auf den Agrarmärkten begegnet werden kann; ist der Ansicht, dass dies als entscheidender Faktor dazu beiträgt, die Erhaltung der Agrarproduktion in der Europäischen Union sicherzustellen; |
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21. |
betont, dass starken Preisschwankungen ohne ein angemessenes Niveau an Interventionsbeständen bzw. strategischen Beständen nicht wirksam begegnet werden kann; ist daher der Ansicht, dass Marktinterventionsmechanismen in der künftigen GAP eine wesentliche Rolle spielen müssen; |
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22. |
fordert transparentere, hochwertigere und aktuellere Angaben über Lebensmittelreserven und -vorräte sowie über die Preisbildung auf internationaler Ebene, wie sie in der vor kurzem angenommenen Mitteilung der Kommission „Grundstoffmärkte und Rohstoffe: Herausforderungen und Lösungsansätze“ gefordert werden; fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um gegen die überhand nehmende Spekulation auf den Grundstoffmärkten vorzugehen; betont, dass entsprechende Maßnahmen im Rahmen der Bemühungen um die Regulierung der Finanzmärkte auf internationaler und EU-Ebene getroffen werden sollten; |
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23. |
fordert die G20 auf, die Schaffung von präventiven Mechanismen gegen übermäßig starke Preisschwankungen zu koordinieren und sich für eine Regulierung einzusetzen, die konkret auf die Bewältigung der Nahrungsmittelkrise und der Krise in der Landwirtschaft zugeschnitten ist; fordert die G20 ferner auf, die Konvergenz der Vorschriften über Lebensmittel und landwirtschaftliche Grundstoffe sicherzustellen und Staaten, die nicht zu den G20 zählen, mit einzubeziehen; fordert wirksame, international koordinierte Lösungsansätze für ein Vorgehen gegen exzessive Preisschwankungen; fordert, Missbrauch und Manipulationen im Bereich der Lebensmittelpreise als potenzielle Risiken für die weltweite Ernährungssicherheit auf internationaler Ebene zu bekämpfen; missbilligt die missbräuchlichen Aktivitäten von Spekulanten auf dem Gebiet der weltweit benötigten Grundstoffe, der Agrarrohstoffe und der Energie, die die Preisschwankungen vergrößern und die weltweite Nahrungskrise verschärfen; |
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24. |
fordert die Kommission auf, in die bevorstehende Überprüfung der Richtlinie über die Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und der Richtlinie über Marktmissbrauch angemessene Vorschläge aufzunehmen, um den Problemen auf den Märkten für Lebensmittel- und Agrargrundstoffe zu begegnen; |
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25. |
befürwortet in diesem Zusammenhang eine Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften über Finanzinstrumente, die ein transparenteres Geschäftsverhalten vorschreiben sollten; weist darauf hin, dass Finanzinstrumente der Wirtschaft dienen und der Landwirtschaft helfen sollten, Krisen und Klimaereignisse zu bewältigen, während die Spekulation gleichzeitig daran gehindert werden sollte, Agrarbetriebe, die eigentlich effizient arbeiten, zu gefährden; |
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26. |
unterstreicht die wichtige Rolle, die derzeit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) bei der Überwachung der Grundstoffmärkte zukommt; ersucht die Kommission, die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, der ESMA weiterreichende Befugnisse zu übertragen, um Manipulation und Missbrauch auf den Grundstoffmärkten zu verhindern; |
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27. |
befürwortet ein energischeres Vorgehen der EU gegen das Problem der Preismanipulation, auch durch ein Mandat für die Aufsichtsbehörden und -gremien zur Einschränkung der missbräuchlichen Spekulation; ist der Auffassung, dass Grundstoffderivate sich von anderen Finanzderivaten unterscheiden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Handel mit Nahrungsmittelderivaten in möglichst großem Umfang auf Anleger beschränkt ist, die in unmittelbarer Beziehung zu den Agrarmärkten stehen; |
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28. |
vertritt die Auffassung, dass von einem zielgerichteten weltweiten System von dezentralen regionalen und lokalen Nahrungsmittelvorräten mit Notreserven zur Verringerung des Hungers und regionalen Beständen zur Regulierung der Lebensmittelpreise und zur Linderung von Hungersnot bei Preissprüngen großer Nutzen zu erwarten wäre, da dieses bei Preissprüngen den weltweiten Handel erleichtern würde und ein Mittel gegen ein Wiederaufleben des Protektionismus und gegen den Druck auf die weltweiten Nahrungsmittelmärkte böte; vertritt die Ansicht, dass diese Vorräte auf den am besten geeigneten Ebenen unter Einbeziehung lokaler, regionaler und nationaler Behörden und einer Koordinierungsstelle unter der Federführung der FAO der Vereinten Nationen bewirtschaftet werden sollten, wobei die Erfahrungen der FAO und des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in vollem Umfang genutzt werden sollten; |
Handel
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29. |
fordert von den Verhandlungsführern der EU, auch andere als nur handelsbezogene Themen in die WTO-Verhandlungen aufzunehmen, um sicherzustellen, dass Agrareinfuhren aus Drittländern den europäischen Verbrauchern die gleichen Garantien in Bezug auf Umweltschutz, Tierschutz, Lebensmittelsicherheit und Qualität bieten wie die EU-Landwirte; betont erneut seine Unterstützung für ein auf WTO-Ebene möglichst bald zu erreichendes ausgewogenes Abkommen als wesentliches Element in Hinblick auf weltweite Ernährungssicherheit; betont in diesem Zusammenhang erneut, dass ungerechtfertigte unilaterale Handelshemmnisse zu den Schwierigkeiten bei der weltweiten Lebensmittelversorgung beitragen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass internationale und bilaterale Handelsabkommen europäischen Landwirten eine nachhaltige Zukunftsperspektive bieten und die Fortführung der Lebensmittelerzeugung der EU, die Existenz bäuerlicher Kleinbetriebe und den weltweiten Zugang zu Nahrungsmitteln sicherstellen; |
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30. |
fordert die nationalen Regierungen auf, gemäß den Empfehlungen der FAO keine Maßnahmen zur Einschränkung von Exporten zu ergreifen, da diese die Unsicherheit der Märkte noch verstärken und Störungen auf den Weltmärkten bewirken und so möglicherweise die Weltmarktpreise weiter in die Höhe treiben können; |
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31. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0006.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0302
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0286.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0131.
(5) ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 180.
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/57 |
Donnerstag, 17. Februar 2011
Zwischenfälle an der Grenze zwischen Thailand und Kambodscha
P7_TA(2011)0072
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zu den Grenzkonflikten zwischen Thailand und Kambodscha
2012/C 188 E/12
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Januar 2005 (1), 10. März 2005 (2), 19. Januar 2006 (3), 15. März 2007 (4) und 21. Oktober 2010 zu Kambodscha (5) und seine Entschließungen vom 20. Mai 2010 zu Thailand (6) und vom 1. Dezember 2005 zur Menschenrechtslage in Kambodscha, Laos und Vietnam (7), |
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— |
unter Hinweis auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 15. Juni 1962 in der Rechtssache betreffend den Tempel von Preah Vihear (Kambodscha gegen Thailand), |
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— |
unter Hinweis auf die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, die von Thailand und Kambodscha unterzeichnet wurde, |
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in Kenntnis der Erklärung des Generalsekretärs der ASEAN vom 5. Februar 2011, |
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— |
in Kenntnis der am 7. Februar 2011 abgegebenen Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, |
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— |
in Kenntnis der Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 7. Februar 2011, |
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— |
gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass seit Anfang Februar 2011 zwischen den Streitkräften von Thailand und Kambodscha an der kambodschanisch-thailändischen Grenze – unter anderem in der Nähe des Tempels von Preah Vihear – Kämpfe stattgefunden haben, |
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B. |
in der Erwägung, dass die Zusammenstöße an der Grenze begannen, nachdem ein kambodschanisches Gericht zwei thailändische Staatsangehörige zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hatte, nachdem sie im Dezember 2010 nach dem Eindringen in das streitige Gebiet der Spionage und der illegalen Einreise schuldig gesprochen worden waren, und in der Erwägung, dass das Urteil unmittelbar auf den erfolgreichen Abschluss der 7. Sitzung des Gemischten Ausschusses zur bilateralen Zusammenarbeit zwischen Thailand und Kambodscha am 3. und 4. Februar 2011 folgte, in der beide Staaten übereinkamen, ihre Zusammenarbeit auf allen Gebieten auszubauen und in der nächsten Zukunft eine Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Demarkation der Landgrenzen in Thailand durchzuführen, |
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C. |
in der Erwägung, dass der Tempel von Preah Vihear im letzten Jahrhundert im Mittelpunkt wiederkehrender Grenzstreitigkeiten zwischen Thailand und Kambodscha gestanden hat, |
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D. |
in der Erwägung, dass der Internationale Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1962 feststellte, dass sich der Tempel von Preah Vihear auf dem Hoheitsgebiet und unter der Hoheitsgewalt von Kambodscha befindet, |
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E. |
in der Erwägung, dass der Tempel von Preah Vihear am 7. Juli 2008 von der UNESCO in die Liste des Weltkulturerbes aufgenommen wurde und während der jüngsten Grenzkonflikte angeblich durch Beschuss beschädigt wurde, |
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F. |
in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft eine besondere Verantwortung hat, die in die Liste des Weltkulturerbes aufgenommenen Denkmäler zu bewahren, |
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G. |
in der Erwägung, dass Berichten zufolge auf beiden Seiten Todesopfer sowie verletzte Soldaten und Zivilisten zu beklagen sind und dass im umliegenden Gebiet tausende Zivilisten evakuiert werden mussten, |
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H. |
in der Erwägung, dass verschiedenen Nachrichten zufolge Streumunition verwendet worden sein könnte, und in der Erwägung, dass weder Thailand noch Kambodscha das Übereinkommen über Streumunition ratifiziert haben, |
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I. |
in der Erwägung, dass die Verschlechterung der Lage an der Grenze zwischen Thailand und Kambodscha den Frieden und die Stabilität in der Region bedroht, |
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J. |
in der Erwägung, dass der derzeitige Vorsitz der ASEAN, Indonesien, seine diplomatischen Bemühungen intensiviert hat, um beide Seiten darin zu unterstützen, eine vorläufige Lösung zu erreichen, um einen bilateralen Mechanismus zur Verwirklichung des Ziels der Grenzdemarkation und des allgemeinen Friedens in der Region einzurichten; in der Erwägung, dass der Vorsitz der ASEAN beide Staaten ermutigt, im bestehenden Rahmen des thailändisch-kambodschanischen Gemischten Ausschusses zur Demarkation der Landgrenzen Gespräche zu führen, |
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K. |
in der Erwägung, dass die ASEAN-Charta die Schaffung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten vorsieht, der den Raum für die Unterstützung bei der Lösung von bilateralen Streitigkeiten vergrößern würde, |
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L. |
in der Erwägung, dass die Generaldirektorin der UNESCO, Irina Bokova, ihre Absicht bekundete, eine Mission zur Bewertung des Zustands des Tempels von Preah Vihear zu entsenden, |
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1. |
verurteilt die Zusammenstöße an der Grenze zwischen den Streitkräften des Königreichs Kambodscha und des Königreichs Thailand und fordert alle Parteien nachdrücklich auf, äußerste Zurückhaltung zu wahren und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Spannungen zu reduzieren und ihren Dialog wiederaufzunehmen, um ihre Differenzen friedlich zu lösen und die Unterstützung der ASEAN und der Vereinten Nationen anzunehmen; |
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2. |
beklagt den Verlust von Menschenleben während der jüngsten Grenzkonflikte und drückt den Familien der Opfer seine aufrichtige Anteilnahme aus; |
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3. |
fordert beide Regierungen nachdrücklich auf, die notwendige Hilfe für die durch die bewaffneten Konflikte vertriebene Zivilbevölkerung sicherzustellen; |
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4. |
fordert beide Staaten auf, das Urteil des Internationalen Gerichtshofs von 1962 zu respektieren und eine friedliche Beilegung der Streitigkeiten betreffend das Grenzgebiet in der Nähe des Tempels von Preah Vihear zu erreichen; |
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5. |
fordert beide Staaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Handlungen nicht Artikel 4 Absatz 1 der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verletzen, der es Staaten verbietet, Kulturgut, das sich auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Hoher Vertragsparteien befindet, für Zwecke zu benutzen, die es im Falle bewaffneter Konflikte der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen könnten, und von allen gegen dieses Gut gerichteten feindseligen Handlungen Abstand zu nehmen; |
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6. |
fordert die Staatsorgane Thailands und Kambodschas auf, den Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südasien einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf seine wesentlichen Grundsätze der Beilegung von Differenzen oder Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln, des Verzichts auf Androhung oder Anwendung von Gewalt und der effizienten Zusammenarbeit zwischen den Hohen Vertragsparteien; |
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7. |
begrüßt die Anstrengungen des Außenministers Indonesiens, das derzeit den ASEAN-Vorsitz innehat, Marty Natalegawa, zur Erleichterung des Dialogs zwischen den beiden Staaten, damit die Streitigkeiten friedlich beigelegt werden können; |
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8. |
begrüßt die Tatsache, dass Thailand und Kambodscha übereingekommen sind, an einer Dringlichkeitssitzung der südostasiatischen Staaten teilzunehmen, um den Grenzkonflikt zu erörtern; |
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9. |
begrüßt die Entscheidung der Generaldirektorin der UNESCO, einen Sonderbeauftragten zu einer Gute-Dienste-Mission nach Bangkok und Phnom Penh zu entsenden; fordert beide Seiten nachdrücklich auf, mit einer UNESCO-Mission zur Bewertung des Schadens am Tempel von Preah Vihear zusammenzuarbeiten; |
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10. |
fordert beide Staaten auf, eine Lösung zu finden, die einen unmittelbaren Zugang von ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zum Tempel von Preah Vihear ermöglicht, und Bürger des jeweils anderen Staates nicht am Betreten des Tempels oder des Grenzgebiets zu hindern; |
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11. |
äußert seine Besorgnis über die angebliche Nutzung von Streumunition und fordert beide Staaten auf, unter allen Umständen von der Verwendung dieser Munition Abstand zu nehmen; |
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12. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, der Regierung des Königreichs Kambodscha, der Regierung des Königreichs Thailand, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Generaldirektorin der UNESCO und den Regierungen der ASEAN-Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 247 E vom 6.10.2005, S. 161.
(2) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 280.
(3) ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 334.
(4) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 258.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0389.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0195.
(7) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 129.
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/59 |
Donnerstag, 17. Februar 2011
Jemen: Todesstrafe für jugendliche Straftäter, besonders der Fall Muhammed Taher Thabet Samoum
P7_TA(2011)0073
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zu Jemen: Strafverfolgung von minderjährigen Straftätern, insbesondere der Fall Mohammed Taher Thabet Samoum
2012/C 188 E/13
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zur Lage in Jemen (1), |
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— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UNCRC) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), zu deren Vertragsstaaten Jemen gehört, |
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— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Abschaffung der Todesstrafe, insbesondere seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zum Internationalen Tag gegen die Todesstrafe (2), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2009 und zu der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (3), |
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— |
unter Hinweis auf das Strategiepapier der Europäischen Gemeinschaft zu Jemen für den Zeitraum 2007–2013, |
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— |
unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolutionen 65/206 vom 21. Dezember 2010 zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe, 62/149 vom 18. Dezember 2007 zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe und 63/168 vom 18. Dezember 2008 zur Umsetzung der Resolution 62/149, |
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— |
unter Hinweis auf die 2008 in Alexandria angenommene Erklärung, in der die Regierungen der Länder des Nahen Ostens und Nordafrikas (MENA) aufgefordert werden, als ersten Schritt hin zur Abschaffung der Todesstrafe ein Moratorium für Hinrichtungen in Kraft zu setzen, |
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— |
unter Hinweis auf die revidierte und aktualisierte Fassung der EU-Leitlinien zur Todesstrafe, die am 16. Juni 2008 vom Rat angenommen wurde, |
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gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
unter Hinweis darauf, dass im Jemen ähnlich wie in anderen arabischen Ländern, vor allem in Tunesien und Ägypten, in den letzten Wochen bei Demonstrationen mehr Demokratie und Reformen des Staates gefordert wurden; unter Hinweis darauf, dass zahlreiche Demonstranten angegriffen oder von den Sicherheitskräften in Gewahrsam genommen worden sind, |
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B. |
unter Hinweis darauf, dass das Strafgericht in Ibb im September 2001 die Todesstrafe gegen Mohammed Taher Thabet Samoum verhängte, nachdem er wegen eines Mordes verurteilt worden war, den er im Juni 1999 begangen haben soll, als er mutmaßlich das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; unter Hinweis darauf, dass das Todesurteil im Mai 2005 wegen einer fehlenden Geburtsurkunde von einem Berufungsgericht ausgesetzt wurde, vom Obersten Gerichtshof im April 2010 bestätigt wurde und mittlerweile vom Präsidenten Jemens unterzeichnet worden ist; unter Hinweis darauf, dass die Hinrichtung von Mohammed Taher Thabet ursprünglich für den 12. Januar 2011 geplant war, dass ihm jedoch vom Generalstaatsanwalt Jemens ein befristeter Aufschub gewährt wurde, |
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C. |
unter Hinweis darauf, dass gegen Fuad Ahmed Ali Abdulla die Todesstrafe verhängt wurde, nachdem er wegen eines Mordes verurteilt worden war, den er angeblich begangen haben soll, als er noch keine 18 Jahre alt war, obwohl diese Vermutung vom Gericht zurückgewiesen wurde; unter Hinweis darauf, dass seine für den 19. Dezember 2010 geplante Hinrichtung im Anschluss an entsprechende Appelle der internationalen Gemeinschaft – insbesondere der EU – und seines Anwalts ausgesetzt wurde, |
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D. |
in der Erwägung, dass die Todesstrafe die grausame, unmenschliche und entwürdigende Bestrafung schlechthin ist und gegen das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerte Recht auf Leben verstößt, |
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E. |
in der Erwägung, dass Jemen Vertragspartei des UNCRC und des ICCPR ist; unter Hinweis darauf, dass in beiden Dokumenten ausdrücklich die Hinrichtung von Personen untersagt wird, die wegen Straftaten verurteilt wurden, welche sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen haben; unter Hinweis darauf, dass die Verhängung der Todesstrafe gegen minderjährige Straftäter auch in Artikel 31 des jemenitischen Strafgesetzbuchs ausdrücklich untersagt wird, |
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F. |
unter Hinweis darauf, dass in Jemen im Jahre 2010 eine zweistellige Zahl von Hinrichtungen durchgeführt wurde; unter Hinweis darauf, dass sich Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge Hunderte von Häftlingen im Todestrakt befinden sollen, |
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G. |
unter Hinweis darauf, dass es Jemen an angemessenen Instrumenten fehlt, um das Alter von Angeklagten ohne Geburtsurkunde zu bestimmen, einschließlich der erforderlichen gerichtsmedizinischen Einrichtungen und des notwendigen Personals, |
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H. |
in der Erwägung, dass hinsichtlich der Entwicklungen in Jemen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Unabhängigkeit der Justiz schwerwiegende Bedenken bestehen; unter Hinweis darauf, dass es Fälle der Verfolgung von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten gibt; unter Hinweis darauf, dass die Lage von Frauen besonders schwierig ist, was darin zum Ausdruck kommt, dass sich für sie der Zugang zur Bildung weiter verschlechtert und sie nicht aktiv am politischen Leben teilnehmen, |
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I. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union entschieden für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe eintritt und die weltweite Anerkennung dieses Grundsatzes anstrebt, |
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J. |
unter Hinweis darauf, dass 2010 einschlägigen Berichten zufolge nur ein Land einen minderjährigen Straftäter hingerichtet hat, während es 2009 noch drei Länder waren; unter Hinweis darauf, dass Jemen beträchtliche Fortschritte erzielt hat, was das Verbot der Vollstreckung der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter beträgt; unter Hinweis darauf, dass dies große Hoffnungen weckt, dass die Hinrichtung von minderjährigen Straftätern demnächst weltweit per Gesetz und in der Praxis geächtet wird, |
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1. |
bekundet seine tiefe Besorgnis über die lange anhaltenden politischen sowie sozialen und wirtschaftlichen Probleme im Jemen und fordert beträchtliche Bemühungen der internationalen Gemeinschaft, um einer Eskalation der gegenwärtigen Krise vorzubeugen; |
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2. |
bekundet seine Solidarität mit den Demonstranten, die demokratische Reformen und verbesserte Lebensbedingungen einfordern; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ankündigung von Präsident Saleh, im Jahre 2013 zurückzutreten und fordert die Regierungsstellen auf, sämtlicher Gewalt gegen friedliche Demonstranten ein Ende zu bereiten und alle Demonstranten, die ihren Protest auf friedliche Weise bekundet haben, frei zu lassen; |
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3. |
verurteilt alle Hinrichtungen unabhängig vom Ort ihrer Vollstreckung und betont erneut, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Förderung der Menschenwürde und zur schrittweisen Entwicklung der Menschenrechte beiträgt; |
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4. |
fordert den Präsidenten Jemens und die jemenitischen Behörden auf, von der Hinrichtung von Mohammed Taher Thabet Samoum abzusehen, und fordert die jemenitischen Regierungsstellen auf, die Todesurteile gegen Mohammed Taher Thabet Samoum und Fuad Ahmed Ali Abdulla umzuwandeln; |
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5. |
fordert die jemenitische Regierung auf, der Hinrichtung von Personen für Straftaten, die sie mutmaßlich vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen haben, ein Ende zu setzen, da diese Strafe sowohl gegen jemenitisches Recht als auch gegen die Verpflichtungen Jemens nach internationalen Menschenrechtsübereinkommen verstößt; |
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6. |
fordert die jemenitischen Regierungsstellen auf, Artikel 31 des jemenitischen Strafgesetzbuches zu achten, wonach Straftaten, die von Personen unter 18 Jahren begangen werden, nicht mit der Todesstrafe geahndet werden; |
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7. |
fordert die jemenitischen Regierungsstellen auf, die international anerkannten rechtlichen Schutzvorkehrungen für Minderjährige zu achten, wie den ICCPR und das UNCRC über die Rechte des Kindes; |
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8. |
fordert die jemenitischen Regierungsstellen auf, eine allgemeine Eintragung bei der Geburt einzuführen sowie die Verfahren zur Bestimmung des Alters von Angeklagten, die keine Geburtsurkunde vorlegen können, zu verbessern; |
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9. |
unterstreicht die Notwendigkeit von Reformen in Jemen, wie sie von zahlreichen Demonstranten eingefordert werden, um die Lebensbedingungen für die Bevölkerung zu verbessern und freie und faire Wahlen, die Achtung der Menschenrechte, insbesondere die Freiheit der Medien, und das Recht auf ein faires Verfahren sowie die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sicherzustellen; |
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10. |
fordert den Rat und die Kommission auf, insbesondere nach der Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes zügig einen koordinierten und umfassenden Ansatz der EU gegenüber Jemen umzusetzen; |
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11. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EAD, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen, den Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie der Regierung und dem Präsidenten der Republik Jemen. |
(1) ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 14.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0351.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0489.
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/62 |
Donnerstag, 17. Februar 2011
Uganda: Ermordung von David Kato
P7_TA(2011)0074
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zum Mord an David Kato in Uganda
2012/C 188 E/14
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf die internationalen Verpflichtungen und Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich der in den Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Verpflichtungen, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten garantieren und Diskriminierung verbieten, |
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— |
unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (Abkommen von Cotonou) und geändert am 23. Juni 2010 in Ouagadougou, und die darin enthaltenen Menschenrechtsklauseln, insbesondere Artikel 8, |
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— |
unter Hinweis auf die Artikel 6, 7 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), welche die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten verpflichten und Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen auf EU-Ebene vorsehen, |
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— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 21, der Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung untersagt, |
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unter Hinweis auf alle Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Homophobie und der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung, |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Homophobie, Minderheitenschutz und Antidiskriminierungspolitik, |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Dezember 2009 zu dem Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Homosexualität in Uganda (1) und vom 16. Dezember 2010 zu Uganda: der sogenannte „Bahati-Gesetzentwurf“ und die Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Personen (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, und des Präsidenten des Europäischen Parlaments, Jerzy Buzek, zum Internationalen Tag gegen Homophobie vom 17. Mai 2010, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Parlamentarischen Versammlung der AKP vom 28. September 2010 zur friedlichen Koexistenz der Religionen und zur Bedeutung des Phänomens der Homosexualität in der Partnerschaft EU-AKP, |
|
— |
unter Hinweis auf die Erklärung vom 6. Dezember 2010, die als Antwort auf die Erklärung der AKP von europäischen Mitgliedern der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU aus den Fraktionen PPE, S&D, ALDE, Verts/ALE und GUE/NGL des Europäischen Parlaments abgegeben wurde, |
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— |
unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 3. Dezember 2009 zur sozialen und kulturellen Integration und Teilhabe von Jugendlichen, |
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— |
gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass David Kato Kisule, Menschenrechtsaktivist und führende Persönlichkeit der Organisation „Sexual Minorities Uganda“ (SMUG), die sich für die Rechte von Schwulen und Lesben einsetzt, sowie ganz allgemein der ugandischen Gemeinschaft der Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen, am 26. Januar 2011 in Uganda auf brutale Weise ermordet wurde, |
|
B. |
in der Erwägung, dass David Kato einen Rechtsstreit gegen die örtliche Boulevardzeitung „Rolling Stone“ angestrengt hatte, die am 9. Oktober und 15. November 2010 die Namen, persönlichen Daten und Fotos von über einhundert angeblich homosexuellen Personen, darunter David Kato, veröffentlicht und ihre Leser aufgefordert hatte, diesen Personen Schaden zuzufügen oder sie zu hängen, und dass er diesen Rechtsstreit gewonnen hat, |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Ugandas am 3. Januar 2011 geurteilt hat, dass die Zeitung „Rolling Stone“ das grundlegende, von der Verfassung garantierte Recht aller Bürger auf Würde und Privatsphäre verletzt habe und dass selbst die derzeit gültigen ugandischen Gesetze zur Bekämpfung der Homosexualität nicht im Sinne einer Billigung von Gewalt gegen Homosexuelle oder einer Billigung der Ermordung Homosexueller verstanden werden könnten, sowie in der Erwägung, dass sich David Kato nach seinem Sieg vor Gericht über eine Zunahme der Drohungen und Drangsalierungen beklagt hat, |
|
D. |
in der Erwägung, dass der Ko-Präsident der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, die Vorsitzende des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments, der Präsident des Europäischen Parlaments, die Leiter der EU-Mission in Kampala, der Präsident und die Außenministerin der Vereinigten Staaten, die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und andere führende Persönlichkeiten der internationalen Gemeinschaft David Kato als Menschenrechtsaktivist gewürdigt und die staatlichen Stellen in Uganda aufgefordert haben, den oder die Täter vor Gericht zu stellen, |
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E. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, internationale nichtstaatliche Organisationen sowie Regierungsvertreter aus den Vereinigten Staaten und der EU wiederholt ihre Besorgnis über die Lage der Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen in Uganda, über andauernde Diskriminierung und Verfolgung sowie über die Anstachelung zu Hass auf Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transsexuelle durch öffentliche und private Personen und Organisationen in Uganda zum Ausdruck gebracht haben, |
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F. |
in der Erwägung, dass die Organisation, der David Kato angehört hat, sich öffentlich gegen den Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Homosexualität gewandt hat, den der Abgeordnete David Bahati am 25. September 2009 im ugandischen Parlament eingereicht hatte und der für homosexuelle Handlungen Haftstrafen zwischen sieben Jahren und lebenslänglich oder sogar die Todesstrafe vorsieht, in der Erwägung, dass der Gesetzentwurf Haftstrafen von bis zu drei Jahren vorsieht, wenn die Homosexualität eines Kindes oder eines Patienten nicht gemeldet wird, sowie in der Erwägung, dass dieser Gesetzentwurf noch geprüft wird, |
|
G. |
in der Erwägung, dass die Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen in Uganda sowie diejenigen, deren Bilder und persönliche Daten in der Zeitung „Rolling Stone“ erschienen sind und deren persönliche Angaben danach im Radio und im Fernsehen vorgelesen wurden, sich nun ernsthaft in Gefahr befinden, verfolgt zu werden, und in den meisten Fällen nun obdachlos und arbeitslos sind sowie öffentliche Plätze meiden und sich vor den Blicken der Öffentlichkeit verstecken müssen, |
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H. |
in der Erwägung, dass Homosexualität in Afrika nur in 13 Ländern nicht unter Strafe gestellt und in 38 Ländern als Straftat betrachtet wird, in der Erwägung, dass Homosexualität in Mauretanien, in Somalia, in Sudan und im nördlichen Teil Nigerias mit dem Tode bestraft wird, in der Erwägung, dass unter anderem politische und extremistische religiöse Führer zu Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transsexuelle aufrufen, während die Behörden Straftaten gegen Personen wegen deren sexueller Ausrichtung tolerieren und ungestraft lassen, sowie in der Erwägung, dass Diskriminierung, willkürliche Verhaftungen und Misshandlungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung ständig zunehmen, |
|
1. |
verurteilt den brutalen Mord an dem ugandischen Menschenrechtsaktivisten David Kato Kisule auf das Schärfste; |
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2. |
fordert die staatlichen Stellen in Uganda auf, eine gründliche und unparteiische Untersuchung dieses Mordes vorzunehmen und die Täter vor Gericht zu stellen sowie bei allen Fällen von Verfolgung, Diskriminierung und Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transsexuelle in derselben Weise zu verfahren; fordert die ugandischen Behörden auf, die Personen, die öffentlich zur Ermordung von David Kato aufgerufen haben, sowie deren Organisationen, deren Rolle und deren Finanzierung zu ermitteln; |
|
3. |
bedauert, dass die Regierung Ugandas nicht zu den diskriminierenden Äußerungen über Homosexuelle Stellung nimmt, und weist sie auf ihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht und dem Abkommen von Cotonou hin, insbesondere auf die Pflicht, alle Menschen – unabhängig von deren sexueller Ausrichtung oder Geschlechtsidentität – vor Drohungen oder Gewalt zu schützen; |
|
4. |
weist erneut darauf hin, dass im Hinblick auf die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen am 18. Februar 2011 jegliches Vorgehen gegen Homosexualität klar und deutlich missbilligt werden muss und dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um homophoben Pressekampagnen und Aufrufen zu Hass auf Minderheiten oder Rechtfertigungen dafür, die auf der geschlechtlichen oder sexuellen Ausrichtung beruhen, ein Ende zu bereiten; |
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5. |
fordert die Regierung Ugandas auf zu gewährleisten, dass Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transsexuelle sowie alle anderen Minderheiten in Uganda angemessen gegen Gewalt geschützt werden, und umgehend Maßnahmen gegen jede Art von Drohungen oder Hassreden zu ergreifen, die zu Gewalt, Diskriminierung oder Feindseligkeit gegenüber Minderheiten führen könnten; |
|
6. |
verurteilt folglich – und zum wiederholten Male – den „Bahati-Gesetzentwurf“ zum Verbot von Homosexualität und fordert das Parlament Ugandas auf, Homosexualität zu entkriminalisieren und den Einsatz der Todesstrafe unter allen Umständen abzulehnen; schließt sich dem Aufruf des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 10. Dezember 2010 zu einer weltweiten Entkriminalisierung der Homosexualität an; |
|
7. |
verurteilt jeglichen Versuch, zu Hass auf Minderheiten aufzurufen oder für Gewalt gegen Minderheiten einzutreten, einschließlich aus Gründen der geschlechtlichen oder sexuellen Ausrichtung; schließt sich dem Aufruf von David Katos Organisation SMUG und anderer Organisationen an Regierung, politische und religiöse Führer und Medien an, die Dämonisierung sexueller Minderheiten und die Schaffung eines Klimas der Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transsexuelle zu beenden; |
|
8. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diejenigen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen einsetzen, in ihr Programm zur Unterstützung von Menschenrechtsaktivisten einzubeziehen; fordert alle nichtstaatlichen Organisationen in Uganda auf, mit der ugandischen Menschenrechtskoalition – und auch mit Organisationen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen – zusammenzuarbeiten; |
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9. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei ihrer Außenpolitik, einschließlich ihrer Politik der Zusammenarbeit und Entwicklung, gegenüber Drittstaaten – ob gegenüber Regierungen oder nichtstaatlichen Organisationen – die Menschenrechtslage aller Minderheiten, auch von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen, gebührend berücksichtigt wird, und zu gewährleisten, dass greifbare Fortschritte auf diesem Gebiet erzielt werden; fordert die Kommission, den Rat und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, den Maßnahmenkatalog zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transsexuelle in den Beziehungen zu Uganda uneingeschränkt anzuwenden, die Verteidiger der Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen in Uganda umfassend zu schützen und deren Tätigkeiten zu unterstützen; fordert die Kommission auf, diese Themen in den Fahrplan zur Bekämpfung der Homophobie, zu dessen Ausarbeitung das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert hat (3), einzubeziehen; |
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10. |
ist äußerst besorgt darüber, dass internationale Geber, internationale Organisationen, nichtstaatliche Organisationen, humanitäre Organisationen und Ärzte ihre Tätigkeiten in bestimmten Bereichen überdenken oder einstellen müssten, falls der Gesetzentwurf angenommen wird, und stellt fest, dass Deutschland beschlossen hat, die Hälfte seiner 33 Millionen USD Auslandshilfe für Malawi aufgrund der Kriminalisierung der Homosexualität und der Einschränkung der Pressefreiheit zurückzuhalten, und dass danach auch die Vereinigten Staaten beschlossen haben, 350 Millionen USD Auslandshilfe für Malawi nicht auszuzahlen, wenn nicht weitere Gespräche über die Gesetze zur Einschränkung individueller Freiheiten geführt werden; |
|
11. |
bekräftigt sein Bekenntnis zu den allgemeinen Menschenrechten, weist erneut darauf hin, dass die sexuelle Ausrichtung unter das individuelle Recht auf Privatsphäre fällt, das durch die internationalen Menschenrechtnormen garantiert wird, denen zufolge Gleichstellung und Nichtdiskriminierung geschützt werden sollten und die Meinungsfreiheit garantiert werden sollte, und erinnert die Regierung Ugandas an ihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht und dem Abkommen von Cotonou, das zur Achtung der allgemeinen Menschenrechte aufruft; |
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12. |
fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Organe auf, den Grundsatz neu zu formulieren, nach dem für Menschen, denen Verfolgung droht, die Gewährung des Flüchtlingsstatus in Betracht gezogen werden sollte; |
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13. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten der Republik Uganda, dem Präsidenten des ugandischen Parlaments, der Ostafrikanischen Legislativversammlung sowie der Afrikanischen Union und ihren Organen zu übermitteln. |
(1) ABl. C 286 E vom 22.10.2010, s. 25.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0495.
(3) Ziffer 7 der Entschließung P7_TA(2011)0019 vom 19. Januar 2011.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
Mittwoch, 16. Februar 2011
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/65 |
Mittwoch, 16. Februar 2011
Verfahren mit assoziierten Ausschüssen sowie Rücküberweisung an den zuständigen Ausschuss (Auslegung der Artikel 50 und 56)
P7_TA(2011)0060
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2011 zu dem Verfahren mit assoziierten Ausschüssen und zu der Rücküberweisung an den zuständigen Ausschuss im Falle der Ablehnung eines Vorschlags der Kommission (Auslegung der Artikel 50 und 56 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments)
2012/C 188 E/15
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des konstitutionellen Ausschusses vom 15. Februar 2011, |
|
— |
gestützt auf Artikel 211 seiner Geschäftsordnung, |
|
1. |
beschließt, dem Artikel 50 die folgende Auslegung anzufügen:
|
|
2. |
beschließt, dem Artikel 56 Absatz 3 die folgende Auslegung anzufügen:
|
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienstag, 15. Februar 2011
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/67 |
Dienstag, 15. Februar 2011
Abkommen EG/Südafrika über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit ***
P7_TA(2011)0043
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zur Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (10297/2010 – C7-0190/2010 – 2010/0119(NLE))
2012/C 188 E/16
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (10297/2010), |
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zur Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (07437/2008), |
|
— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0190/2010), |
|
— |
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0018/2011), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Südafrika zu übermitteln. |
|
28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/68 |
Dienstag, 15. Februar 2011
Übereinkommen zwischen der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen (Finanzierungsmechanismen 2009-2014 und Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014) ***
P7_TA(2011)0044
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009–2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009–2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009–2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009–2014 (09902/2010 – C7-0225/2010 – 2010/0129(NLE))
2012/C 188 E/17
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (09902/2010), |
|
— |
In Kenntnis des Entwurfs eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009–2014, des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009–2014, des Entwurfs eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009–2014 und des Entwurfs eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009–2014 (09899/2010), |
|
— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0225/2010), |
|
— |
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A7-0372/2010), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Übereinkommen und der Zusatzprotokolle; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Islands, Liechtensteins und Norwegens zu übermitteln. |
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/69 |
Dienstag, 15. Februar 2011
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ***
P7_TA(2011)0045
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (13988/2010 – C7-0335/2010 – 2009/0115(NLE))
2012/C 188 E/18
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (13988/2010), |
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (12922/2009), |
|
— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0335/2010), |
|
— |
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0004/2011), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Föderativen Republik Brasilien zu übermitteln. |
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/69 |
Dienstag, 15. Februar 2011
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 ***
P7_TA(2011)0046
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (07853/2010 – C7-0101/2010 – 2009/0148(NLE))
2012/C 188 E/19
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (07853/2010), |
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (15954/2009), |
|
— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0101/2010), |
|
— |
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0007/2011), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Island, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln. |
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/70 |
Dienstag, 15. Februar 2011
Beitritt Liechtensteins zum Abkommen EU/EG/Schweiz über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ***
P7_TA(2011)0047
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf für Beschlüsse des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (06077/2010– C7-0141/2010 – 2006/0251(NLE))
2012/C 188 E/20
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs für Beschlüsse des Rates (06077/2010), |
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (16462/2006), |
|
— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 16, Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstaben b und d, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 87 Absatz 3, Artikel 89, Artikel 114 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0141/2010), |
|
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juli 2008 (1) zu dem Vorschlag der Kommission (KOM(2006)0752), |
|
— |
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0008/2011), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln. |
(1) ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 99.
|
28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/71 |
Dienstag, 15. Februar 2011
Beitritt Liechtensteins zum Abkommen EG/Schweiz über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ***
P7_TA(2011)0048
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (06242/2010 – C7-0140/2010 – 2006/0252(NLE))
2012/C 188 E/21
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (06242/2010), |
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (16470/2006), |
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— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0140/2010), |
|
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juli 2008 (1) zu dem Vorschlag der Kommission (KOM(2006)0754), |
|
— |
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0013/2011), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln. |
(1) ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 100.
|
28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/72 |
Dienstag, 15. Februar 2011
Abkommen EU-Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten ***
P7_TA(2011)0049
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (16364/2010 – C7-0400/2010 – 2010/0228(NLE))
2012/C 188 E/22
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16364/2010), |
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (13712/2010), |
|
— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0400/2010), |
|
— |
gestützt auf die Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0011/2011), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Föderativen Republik Brasilien zu übermitteln. |
|
28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/73 |
Dienstag, 15. Februar 2011
Abkommen EU-Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten ***
P7_TA(2011)0050
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (16362/2010 – C7-0399/2010 – 2010/0222(NLE))
2012/C 188 E/23
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16362/2010), |
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— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (13708/2010), |
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— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0399/2010), |
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— |
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0010/2011), |
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1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Föderativen Republik Brasilien zu übermitteln. |
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/73 |
Dienstag, 15. Februar 2011
Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr ***III
P7_TA(2011)0052
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (PE-CONS 00063/2010 – C7-0015/2011 – 2008/0237(COD))
2012/C 188 E/24
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: dritte Lesung)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 00063/2010 – C7-0015/2011), |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 2009 (1), |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0817), |
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— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung (3) zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung (4), |
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— |
in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung (KOM(2010)0469), |
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in Kenntnis des Standpunkts des Rates in zweiter Lesung, |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A7-0020/2011), |
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1. |
billigt den gemeinsamen Entwurf; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
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3. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 317 vom 23.12. 2009, S. 99.
(2) ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 312.
(3) Angenommene Texte vom 6.7.2010, P7_TA(2010)0256.
(4) ABl. C 122 E vom 11.5.2010, S. 1.
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/74 |
Dienstag, 15. Februar 2011
Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge ***I
P7_TA(2011)0053
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen der Gesamtstrategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen und Pkw (KOM(2009)0593 – C7-0271/2009 – 2009/0173(COD))
2012/C 188 E/25
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0593, |
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gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0271/2009), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2010 (1), |
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— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
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— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0287/2010), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Dienstag, 15. Februar 2011
P7_TC1-COD(2009)0173
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Februar 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 510/2011)
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/76 |
Dienstag, 15. Februar 2011
Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ***
P7_TA(2011)0054
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (05538/2011 – C7-0044/2011 – 2010/0384(NLE))
2012/C 188 E/26
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Entwurfs für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (05538/2011), |
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in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 329 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0044/2011), |
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— |
gestützt auf Artikel 74g und Artikel 81 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis der Empfehlung des Rechtsausschusses (A7-0021/2011), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2000 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent (KOM(2000)0412) angenommen hat; in der Erwägung, dass dieser Vorschlag sechs Kapitel enthielt: (i) Kapitel I über allgemeine Bestimmungen, (ii) Kapitel II über das Patentrecht, (iii) Kapitel III über die Aufrechterhaltung, das Erlöschen und die Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents, (iv) Kapitel IV über die Zuständigkeit und das Verfahren für Klagen, die das Gemeinschaftspatent betreffen, (v) Kapitel V über die Auswirkungen auf das nationale Recht und (vi) Kapitel VI über die Schlussbestimmungen, |
|
B. |
in der Erwägung, dass sich der Vorschlag auf Artikel 308 des EG-Vertrags stützte, der eine Konsultation des Parlaments sowie eine einstimmige Beschlussfassung im Rat erforderte, |
|
C. |
in der Erwägung, dass das Parlament in seinem Standpunkt vom 10. April 2002 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent (1) nach dem Verfahren der Konsultation den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung gebilligt hat, |
|
D. |
in der Erwägung, dass rasch deutlich wurde, dass einige Mitgliedstaaten aufgrund spezifischer Probleme den Verordnungsvorschlag nicht annehmen konnten; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten insbesondere die Übersetzungsregelung für das Gemeinschaftspatent nicht akzeptieren konnten, woraufhin der Rat zu der Schlussfolgerung gelangte, dass es ihm aufgrund der Frage der Übersetzungsregelung unmöglich sei, eine politische Einigung über den Kommissionsvorschlag zu erzielen, da kein einstimmiger Konsens erzielt werden konnte, |
|
E. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 9. Januar 2006 einen Konsultationsprozess über die Zukunft der Patentpolitik in Europa einleitete, auf die das Parlament am 12. Oktober 2006 mit der Annahme einer Entschließung (2) antwortete, |
|
F. |
in der Erwägung, dass die Gespräche im Rat wiederaufgenommen wurden, nachdem die Kommission ihre Mitteilung „Vertiefung des Patentsystems in Europa“ (KOM(2007)0165) am 3. April 2007 angenommen hatte, |
|
G. |
in der Erwägung, dass der Rat am 4. Dezember 2009 Schlussfolgerungen zu den Grundzügen des künftigen Patentsystems annahm, das sich auf zwei Pfeiler stützt: (i) Schaffung eines einheitlichen Streitregelungssystems für Patentfragen und (ii) Schaffung eines EU-Patents – eines in der gesamten EU gültigen Rechtsinstruments zur Erteilung von Patenten; in der Erwägung, dass der Rat die Auffassung vertrat, diese Schlussfolgerungen sollten Bestandteil einer abschließenden Übereinkunft über ein Maßnahmenpaket für ein verbessertes Patentsystem in Europa darstellen, das die Schaffung eines Gerichts für europäische und EU-Patente (GEPEUP), eines EU-Patents, einschließlich der gesonderten Verordnung über die Übersetzungsregelungen, eine verbesserte Partnerschaft zwischen dem Europäischen Patentamt und den zentralen Stellen für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens umfasst, |
|
H. |
in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines EU-Patents mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 durch die Einführung von Artikel 118 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geändert wurde, in dem es heißt: „Im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene“, |
|
I. |
in der Erwägung, dass das EU-Patent als ein europäischer Rechtstitel zum Schutz des geistigen Eigentums gemäß Artikel 118 Absatz 1 AEUV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geschaffen werden kann; in der Erwägung, dass nach Artikel 118 Absatz 2 AEUV für die Festlegung der Sprachenregelungen für diese Rechtstitel jedoch weiterhin ein besonderes Gesetzgebungsverfahren und Einstimmigkeit im Rat erforderlich sind, |
|
J. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Anschluss an das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ihren Vorschlag aus dem Jahr 2000 bestätigt hat (3); in der Erwägung, dass das Parlament seinen Standpunkt von 2002 in seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren (KOM(2009)0665) - „Omnibus“ (4) als seinen Standpunkt in erster Lesung bestätigt hat, damit das Verfahren beschleunigt werden kann und der Rat die Möglichkeit erhält, seine politischen Schlussfolgerungen vom 4. Dezember 2009 in einen Standpunkt des Rates umzuwandeln, was der nächste Schritt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren wäre; in der Erwägung, dass der Rat seine Schlussfolgerungen nicht in einen Standpunkt umgesetzt hat und daher auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags nicht weiter am EU-Patent gearbeitet werden kann, |
|
K. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 30. Juni 2010 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union (KOM(2010)0350) angenommen hat, der auf der bestehenden Sprachenregelung des Europäischen Patentamtes aufbaut, |
|
L. |
in der Erwägung, dass trotz mehrerer Verhandlungsrunden des Rates im Jahre 2010 am 10. Dezember 2010 vom Wettbewerbsfähigkeitsrat bestätigt wurde, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten gebe, die zur Zeit und in absehbarer Zukunft einen einstimmig zu treffenden Beschluss über die Regelung der Übersetzung unmöglich machten, und dass die Ziele der vorgeschlagenen Verordnungen, einen einheitlichen Patentschutz in der gesamten Europäischen Union zu schaffen, auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erreicht werden könnten, |
|
M. |
in der Erwägung, dass mehrerer Mitgliedstaaten sich bereit erklärt haben, die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Patentes im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit zu prüfen, |
|
N. |
in der Erwägung, dass mehr als neun Mitgliedstaaten ihre Absicht bekundet haben, im Wege eines Antrags an die Kommission gemäß Artikel 329 Absatz 1 AEUV auf dem Gebiet der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, und die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes vorgelegt hat, |
|
O. |
in der Erwägung, das das Parlament die Vereinbarkeit mit Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie den Artikeln 326 bis 334 AEUV geprüft hat, |
|
P. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 20 EUV eine Mindestzahl von neun Mitgliedstaaten untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen und in den Grenzen und nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel 326 bis 334 AEUV die Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten im Rahmen einer rechtlich kohärenten Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge ausüben können, |
|
Q. |
in der Erwägung, dass die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes nicht zu den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV genannten Bereichen ausschließlicher Zuständigkeit der Union gehört; in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines europäischen Rechtstitels für den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum Artikel 118 AEUV ist, der ausdrücklich auf die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts verweist, der gemäß Artikel 4 AEUV unter die geteilte Zuständigkeit der Union fällt; in der Erwägung, dass die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, einschließlich der hierfür geltenden Übersetzungsregelungen, damit unter die nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union fällt, |
|
R. |
in der Erwägung, dass man davon ausgehen kann, dass diese verstärkte Zusammenarbeit den Zielen der Union förderlich ist, ihre Interessen schützt und den Integrationsprozess im Sinne von Artikel 20 EUV stärkt, im Lichte der Folgenabschätzung der Kommission im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Vorschlag 2010 für eine Verordnung zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union, in dem darauf hingewiesen wurde, dass es kein einheitliches Patent gibt, dass EU-weiten Schutz bietet, was zu einem fragmentierten Patentschutz führt; in der Erwägung, dass diese Fragmentierung auf die hohen Kosten und die Komplexität der Validierung der europäischen Patente in einzelnen Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, die 40 % der Gesamtkosten der Patentierung in Europa ausmachen können; in der Erwägung, dass die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes für eine Gruppe von Mitgliedstaaten den Patentschutz verbessern dürfte, indem ein kostengünstigerer und weniger komplizierter einheitlicher Patentschutz in den Hoheitsgebieten der betreffenden Mitgliedstaaten erlangt werden kann, wodurch der wissenschaftlich-technische Fortschritt und das Funktionieren des Binnenmarkts gefördert würden, |
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S. |
in der Erwägung, dass aus der Vorgeschichte dieser Initiative hervorgeht, dass der vorgeschlagene Beschluss sozusagen als letztes Mittel vorgeschlagen wird und dass die Ziele der Zusammenarbeit von der Union nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden können, |
|
T. |
in der Erwägung, dass die Bedingungen von Artikel 326 bis 334 AEUV ebenfalls erfüllt sind; in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts förderlich sein wird, indem sie mögliche Hindernisse im freien Warenverkehr beseitigen und dazu beitragen wird, Verstöße gegen das Patentrecht zu ahnden, möglicherweise die Zahl der Erfinder, die Patentschutz in der gesamten Union erlangen wollen, erhöht, allen Erfindern, innovativen Unternehmen und Patentinhabern gleichberechtigten Zugang zum einheitlichen Patentschutz gewährt, unabhängig davon, ob sie aus teilnehmenden oder aus nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten kommen, ein zusätzliches Instrument bereitstellt, das allen Patentinhabern der Union zugänglich ist, die Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen in der gesamten Union verbessert und die derzeitige Fragmentierung zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten beseitigt, in denen es „patentrechtliche Grenzen“ zwischen den Mitgliedstaaten gibt, |
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U. |
in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit in diesem Bereich den Verträgen und dem Unionsrecht entspricht, da dies den Besitzstand nicht betrifft, da bisher nur wenige Rechtsakte der Union im Sinne von Artikel 288 AEUV angenommen wurden und keiner dieser Rechtsakte sich auf die Schaffung eines europäischen Rechtstitels für den unionsweit einheitlichen Schutz von geistigem Eigentum erstreckt; in der Erwägung, dass auf Unionsebene das materielle Patentrecht mit Ausnahme der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (5) nicht angeglichen wurde, und in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (6) und die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (7) sich auf die Verlängerung des Patentschutzes für bestimmte Arten von Patentgegenständen beziehen; in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des Patentrechts zu keiner Diskriminierung führen würde, da das einheitliche Patent den Nutzern des Patentsystems in der gesamten Union offen stehen sollte, |
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V. |
in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit die Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen der nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten achtet, da die Möglichkeit, einen einheitlichen Patentschutz auf den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlangen, nicht die Verfügbarkeit des Patentschutzes auf den Hoheitsgebieten der nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten und die Bedingungen hierfür beeinträchtigt, |
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W. |
in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit gemäß Artikel 328 Absatz 1 AEUV allen Mitgliedstaaten, die an ihr teilnehmen wollen, jederzeit offenstehen muss, in der Erwägung, dass die Kommission und die an einer verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten von Beginn an und fortdauernd die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten fördern und darüber hinaus entsprechende Anreize setzen sollten, |
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X. |
in der Erwägung, dass sich die Zustimmung des Parlaments auf die verstärkte Zusammenarbeit bezieht und nicht darauf, welche Mitgliedstaaten sich an dieser beteiligen, |
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Y. |
in der Erwägung, dass der Rat (oder genauer gesagt die Mitglieder des Rates, die die Mitgliedstaaten vertreten, welche an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen) gemäß Artikel 333 Absatz 2 AEUV einstimmig einen Beschluss dahingehend erlassen kann, dass er gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren anstelle des besonderen Gesetzgebungsverfahrens nach Artikel 118 Absatz 2 AEUV tätig wird, nach dem das Parlament nur angehört wird, |
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1. |
gibt ungeachtet dessen, welche Mitgliedstaaten teilnehmen, seine Zustimmung zu dem Entwurf des Beschlusses des Rates; |
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2. |
fordert den Rat auf, gemäß Artikel 333 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Beschluss dahingehend zu erlassen, dass er über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Begründung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die Sprachenregelungen für die europäischen Rechtstitel nach Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließt; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 519.
(2) ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 169.
(3) KOM(2009)0665.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0126.
(5) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.
(6) ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30.
(7) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1.
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/79 |
Dienstag, 15. Februar 2011
Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln ***I
P7_TA(2011)0055
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (Neufassung) (KOM(2010)0184 – C7-0137/2010 – 2010/0098(COD))
2012/C 188 E/27
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0184), |
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— |
in Kenntnis der Konsultation des Parlaments durch den Rat (C7-0137/2010), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. September 2010 (1), |
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— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2), |
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— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 29. Juni 2010 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, |
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— |
gestützt auf die Artikel 87, 55 und 37 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0001/2011), |
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A. |
in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt, |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 48 vom 15.2.2011, S. 160.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
Dienstag, 15. Februar 2011
P7_TC1-COD(2010)0098
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Februar 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union , insbesondere auf Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b ,
[Abänderung 32]
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2);
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (4) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (5). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung zusammen mit der Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (6) und der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (7) vorzunehmen. ▐ [Abänderung 2] |
|
(2) |
Gemäß Artikel 168 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. [Abänderung 3] |
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(3) |
Am 2. Februar 1959 hat der Rat Richtlinien (8) zur Festlegung von Grundnormen erlassen, die in der Folge durch die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (9) ersetzt wurden. Nach Artikel 50 Absatz 2 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf etwaige Unfälle Interventionsschwellen vorsehen. |
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(4) |
Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet, die in mehreren europäischen Ländern zu einer vom gesundheitlichen Standpunkt aus bedeutenden Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln geführt haben . Außerdem kam es durch radioaktive Niederschläge zu einer Kontaminierung des Bodens, was einen Anstieg der Radioaktivität bei den landwirtschaftlich erzeugten und dem Wald entnommenen Nahrungsmitteln aus den betroffenen Gebieten nach sich zog. [Abänderung 4] |
|
(5) |
Es wurden Maßnahmen (10) erlassen, um sicherzustellen, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse nur nach gemeinsamen Modalitäten in die Union verbracht wurden, die die Gesundheit der Bevölkerung schützen und gleichzeitig die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern. |
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(6) |
Ein hohes Gesundheitsschutzniveau ist eines der Ziele, die die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politiken verwirklichen soll. In Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV ist der Erlass gemeinsamer Maßnahmen im Bereich Veterinärwesen vorgesehen, deren unmittelbares Ziel der Schutz der menschlichen Gesundheit ist. Die Mitgliedstaaten sind für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte für radioaktive Kontamination zuständig, insbesondere durch die Kontrolle der Sicherheitsnormen für Nahrungsmittel und Futtermittel. [Abänderung 5] |
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(7) |
Es muss ein System geschaffen werden, damit die Union bei einem nuklearen Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln führen können oder geführt haben, die erforderlichen Höchstwerte von Radioaktivität festlegen kann, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten . [Abänderung 6] |
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(8) |
Die Kommission ist bei einem nuklearen Unfall oder bei außerordentlich hohen Strahlungswerten gemäß der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Falle einer radiologischen Notstandssituation (11) oder im Rahmen des IAEO- Übereinkommens vom 26. September 1986 über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen zu unterrichten. |
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(9) |
Die Kommission sollte bei einer bestimmten Situation infolge eines nuklearen Unfalls oder einer bestimmten radiologischen Notstandsituation unverzüglich die im Voraus festgesetzten Höchstwerte für radioaktive Kontamination zur Anwendung bringen . [Abänderung 7] |
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(10) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Hinblick auf die Anpassung der Höchstwerte für radioaktive Kontamination in Nahrungsmitteln und Futtermitteln und der Liste von Nahrungsmitteln von geringer Bedeutung an den technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. [Abänderung 8] ▐ [Abänderung 9] |
|
(11) |
Die Höchstwerte für radioaktive Kontamination sollten regelmäßig überprüft werden, um in gebührender Weise die neuesten, zur Zeit auf internationaler Ebene erzielten wissenschaftlichen Fortschritte und Erkenntnisse zu berücksichtigen, der Notwendigkeit der Beruhigung der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und für sie ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten und eine Auseinanderentwicklung der Vorschriften auf internationaler Ebene zu vermeiden . [Abänderung 10] |
|
(12) |
Die durch Kontaminierung infolge eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation verursachten Strahlungswerte sollten in Verbindung mit der bereits natürlich vorhandenen Radioaktivität, die für sich genommen schon die geltenden Sicherheitshöchstwerte überschreiten kann, betrachtet werden. [Abänderung 11] |
|
(13) |
In den Anhängen I, II und III ist der Zerfall radioaktiver Isotopen entsprechend ihrer Halbwertszeit während der Lagerung haltbar gemachter Lebensmittel zu berücksichtigen. Die Radioaktivität haltbar gemachter Lebensmittel sollte, je nach der Art ihrer Kontaminierung, etwa Kontaminierung mit Jodisotopen, ständig überwacht werden. [Abänderung 12] ▐ [Abänderungen 13, 14 und 15] |
|
(14) |
Die In Frage kommenden Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung sind Nahrungsmittel von geringerer diätetischer Bedeutung, die nur einen geringfügigen Anteil des Nahrungsmittelverbrauchs der Bevölkerung ausmachen. ▐ [Abänderung 16] |
|
(15) |
Es sollen die in den Artikeln 5 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (12) festgelegten allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts gelten. Die Einhaltung der Höchstwerte für radioaktive Kontamination sollte in geeigneter Weise überwacht und gemäß Artikel 17 jener Verordnung durch die Mitgliedstaaten amtlich kontrolliert werden — [Abänderung 17] |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Verordnung legt das Verfahren zur Bestimmung der Höchstwerte an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln fest, die nach einem nuklearen Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln führen können oder geführt haben, auf den Markt gelangen können.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
a) |
„Nahrungsmittel“ sind Erzeugnisse, die entweder unmittelbar oder nach Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; |
|
b) |
„Futtermittel“ sind Erzeugnisse, die nur für den tierischen Verzehr bestimmt sind. |
Artikel 2
(1) Falls die Kommission — insbesondere entweder gemäß dem System der Europäischen Atomgemeinschaft für den beschleunigten Informationsaustausch im Falle einer radiologischen Notstandssituation oder gemäß dem IAEO-Übereinkommen vom 26. September 1986 über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen — eine offizielle Mitteilung von einem nuklearen Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssitutation erhält, aus der sich ergibt, dass die Höchstwerte für radioaktive Kontamination für Nahrungsmittel gemäß Anhang I oder die Höchstwerte für Futtermittel gemäß Anhang III erreicht werden könnten oder erreicht sind, so erlässt sie unverzüglich einen Beschluss, in dem festgestellt wird, dass es einen nuklearen Unfall gegeben hat oder dass eine radiologische Notstandssituation vorliegt, und mit dem diese Höchstwerte zur Anwendung kommen .
[Abänderung 18]
(2) Die Geltungsdauer des in Absatz 1 genannten Beschlusses darf ▐ drei Monate nicht überschreiten.
[Abänderung 19]
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger für öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unterstützt. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Kriterien ausgewählt. Die Kommission gibt die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses bekannt und veröffentlicht die Interessenerklärungen seiner Mitglieder.
[Abänderung 20]
▐
[Abänderungen 21 und 22]
Artikel 3
Zur Berücksichtigung sämtlicher neu verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder erforderlichenfalls im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation passt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 4 und unter den in den Artikeln 5 und 6 genannten Bedingungen die Anhänge I, II und III an .
[Abänderung 23]
Artikel 4
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (13) übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerruft sie gemäß Artikel 5.
(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen.
[Abänderung 24]
Artikel 5
Widerruf der Befugnisübertragung
(1) Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.
(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
[Abänderung 25]
Artikel 6
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(2) Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
(3) Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.
[Abänderung 26]
Artikel 7
(1) Nahrungsmittel oder Futtermittel, bei denen die gemäß den Anhängen I und III festgelegten Höchstwerte radioaktiver Kontamination überschritten werden, dürfen nicht auf den Markt gebracht werden.
Diese Anwendung gilt auch für aus Drittländern eingeführte , im Zollgutversandverfahren befindliche oder für die Ausfuhr bestimmte Nahrungsmittel oder Futtermittel.
[Abänderung 27]
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung und teilt ihr insbesondere die Fälle mit, in denen die Höchstwerte für radioaktive Kontamination nicht eingehalten worden sind. Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten.
(3) Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Höchstwerte für radioaktive Kontamination innerhalb ihrer Hoheitsgebiete. Hierzu betreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein System amtlicher Kontrollen von Nahrungsmitteln und Futtermitteln und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Nahrungsmitteln und Futtermitteln.
[Abänderung 28]
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis März 2012 einen Bericht über die Zweckmäßigkeit eines Mechanismus für die Entschädigung von Landwirten vor, deren Nahrungsmittel in einem über den geltenden Höchstwerten radioaktiver Kontamination liegenden Maß kontaminiert wurden und die deshalb nicht in Verkehr gebracht werden können. Ein solcher Mechanismus sollte auf dem Verursacherprinzip beruhen. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt, der einen solchen Mechanismus einrichtet, beigefügt.
[Abänderung 33]
Artikel 8
Eine Liste von Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung ist in Anhang II festgelegt.
▐
[Abänderung 29]
Artikel 9
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis März 2012 einen Bericht darüber vor, ob die in den Anhängen I und III festgelegten Höchstwerte für radioaktive Kontamination angemessen sind und ob es zweckmäßig ist, die Liste mit Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung in Anhang II beizubehalten.
(2) In dem Bericht wird insbesondere untersucht, ob die Höchstwerte für radioaktive Kontamination dem Grenzwert der effektiven Dosis von 1 mSv/Jahr für Einzelpersonen der Bevölkerung unter den in der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten Bedingungen entsprechen, und überprüft, ob zusätzliche einschlägige Radionuklide in die Anhänge I und III aufgenommen werden sollen. Der Bericht konzentriert sich im Rahmen der Prüfung dieser Höchstwerte auf den Schutz der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern, und befasst sich mit der Frage, ob es angemessen wäre, auf dieser Grundlage für alle Bevölkerungskategorien Höchstwerte festzulegen.
[Abänderung 30]
Artikel 10
Die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates, die Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission und die Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 48 vom 15.2.2011, S. 160.
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011.
(4) ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11.
(5) Siehe Anhang IV.
(6) ABl. L 101 vom 13.4.1989, S. 17.
(7) ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78.
(8) ABl. 11 vom 20.2.1959, S. 221/59.
(9) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
(10) Ratsverordnungen (EWG) Nr. 1707/86 (ABl. L 146 vom 31.5.1986, S. 88), (EWG) Nr. 3020/86 (ABl. L 280 vom 1.10.1986, S. 79), (EWG) Nr. 624/87 (ABl. L 58 vom 28.2.1987, S. 101) und (EWG) Nr. 3955/87 (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 14).
(11) ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76.
(12) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(13) ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.
Dienstag, 15. Februar 2011
ANHANG I
[Abänderung 31]
HÖCHSTWERTE RADIOAKTIVER KONTAMINATION FÜR NAHRUNGSMITTEL (Bq/kg)
|
|
Nahrungsmittel (1) |
|||
|
Nahrungsmittel für Säuglinge (2) |
Milcherzeugnisse (3) |
Andere Nahrungsmittel außer Nahrungsmittel von geringer Bedeutung (4) |
Flüssige Nahrungsmittel (5) |
|
|
Strontiumisotope, insbesondere Sr-90 |
75 |
125 |
750 |
125 |
|
Jodisotope, insbesondere I-131 |
150 |
500 |
2 000 |
500 |
|
Alphateilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239, Am-241 |
1 |
20 |
80 |
20 |
|
Alle übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134, Cs-137 (6) |
400 |
1 000 |
1 250 |
1 000 |
(1) Die für konzentrierte und getrocknete Erzeugnisse geltende Höchstgrenze wird anhand des zum unmittelbaren Verzehr bestimmten rekonstituierten Erzeugnisses errechnet. Die Mitgliedstaaten können Empfehlungen hinsichtlich der Verdünnungsbedingungen aussprechen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte zu gewährleisten.
(2) Als Nahrungsmittel für Säuglinge gilt Säuglingsanfangsnahrung, einschließlich Folgemilch, Folgenahrung und gleichwertige Lebensmittel für Säuglinge bis zwölf Monate , die für sich genommen den Nahrungsbedarf dieses Personenkreises decken und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als „Zubereitung für Säuglinge“ gekennzeichnet und etikettiert sind.
(3) Als Milcherzeugnisse gelten die Erzeugnisse folgender KN-Codes einschließlich späterer Anpassungen: 0401, 0402 (außer 0402 29 11).
(4) Nahrungsmittel von geringer Bedeutung und die auf diese Nahrungsmittel jeweils anzuwendenden Höchstgrenzen sind in Anhang II aufgeführt.
(5) Flüssige Nahrungsmittel gemäß Code 2009 und Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur. Die Werte werden unter Berücksichtigung des Verbrauchs von Leitungswasser berechnet; für die Trinkwasserversorgungssysteme sollten nach dem Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten identische Werte gelten.
(6) Diese Gruppe umfasst nicht Kohlenstoff C 14, Tritium und Kalium 40.
Dienstag, 15. Februar 2011
ANHANG II
Nahrungsmittel von geringerer bedeutung
Höchstwerte radioaktiver Kontamination für die in diesem Anhang genannten Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung liegen um das Zehnfache über denjenigen für „Andere Nahrungsmittel außer Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung“, die in Anhang I festgelegt sind.
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
0703 20 00 |
Knoblauch (frisch oder gekühlt) |
|
0709 59 50 |
Trüffeln (frisch oder gekühlt) |
|
0709 90 40 |
Kapern (frisch oder gekühlt) |
|
0711 90 70 |
Kapern (vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet) |
|
Ex07123900 |
Trüffeln getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet) |
|
0714 |
Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums |
|
0814 00 00 |
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |
|
0903 00 00 |
Mate |
|
0904 |
Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert |
|
0905 00 00 |
Vanille |
|
0906 |
Zimt und Zimtblüten |
|
0907 00 00 |
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |
|
0908 |
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
|
0909 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel-, Kümmel- und Wacholderfrüchte |
|
0910 |
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze |
|
1106 20 |
Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen des KN-Code 0714 |
|
1108 14 00 |
Stärke von Maniok |
|
1210 |
Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin) |
|
1211 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert |
|
1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Fettharze (z. B. Balsame) |
|
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert |
|
1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressaugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1604 30 |
Kaviar und Kaviarersatz |
|
1801 00 00 |
Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder gerostet |
|
1802 00 00 |
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
|
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet |
|
2003 20 00 |
Trüffeln (ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht) |
|
2006 00 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
|
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine des KN-Code 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
|
2936 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsachlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art |
|
3301 |
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle |
Dienstag, 15. Februar 2011
ANHANG III
Höchstwerte an radioaktivität (cäsium 134 und cäsium 137) für futtermittel
|
Tierart |
|
|
Schwein |
1 250 |
|
Geflügel, Lamm, Kalb |
2 500 |
|
Sonstige |
5 000 |
(1) Mit diesen Höchstwerten soll zur Einhaltung der zulässigen Höchstwerte für Nahrungsmittel beigetragen werden; sie allein gewährleisten jedoch keinesfalls eine Einhaltung der Höchstwerte und berühren auch nicht die Verpflichtung, die Radioaktivitätswerte in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu kontrollieren.
(2) Diese Höchstwerte gelten für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmte Futtermittel.
Dienstag, 15. Februar 2011
ANHANG IV
Aufgehobene Verordnungen
|
Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates |
|
|
Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates |
|
|
Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 des Rates |
|
|
Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 des Rates |
Dienstag, 15. Februar 2011
ANHANG V
Entsprechungstabelle
|
Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 |
Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 |
Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 und 2 |
|
|
Artikel 1 und 2 |
|
Artikel 5 |
|
|
Artikel 3 |
|
|
|
|
Artikel 4 |
|
|
|
|
Artikel 5 |
|
|
|
|
Artikel 6 |
|
Artikel 6 Absatz 1 erster und zweiter Satz |
|
|
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 6 Absatz 2 |
|
|
Artikel 7 Absatz 2 |
|
|
Artikel 1 |
|
Artikel 8 |
|
|
Artikel 2 |
|
Anhang II |
|
|
|
Artikel 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
|
|
|
|
Artikel 9 |
|
|
|
|
Artikel 10 |
|
Artikel 8 |
|
|
Artikel 11 |
|
Anhang |
|
|
Anhang I |
|
|
Anhang |
|
Anhang II |
|
|
|
Anhang |
Anhang III |
|
|
|
|
Anhang IV |
|
|
|
|
Anhang V |
Mittwoch, 16. Februar 2011
|
28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/91 |
Mittwoch, 16. Februar 2011
Gefälschte Arzneimittel ***I
P7_TA(2011)0056
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zwecks Verhinderung des Eindringens von Arzneimitteln, die in Bezug auf ihre Eigenschaften, Herstellung oder Herkunft gefälscht sind, in die legale Lieferkette (KOM(2008)0668 – C6-0513/2008 – 2008/0261(COD))
2012/C 188 E/28
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0668), |
|
— |
gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0513/2008), |
|
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juli 2009 (1), |
|
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Oktober 2009 (2), |
|
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
|
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0148/2010), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 62.
(2) ABl. C 79 vom 27.3.2010, S. 50.
Mittwoch, 16. Februar 2011
P7_TC1-COD(2008)0261
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Februar 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/62/EU.)
Donnerstag, 17. Februar 2011
|
28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/93 |
Donnerstag, 17. Februar 2011
Bilaterale Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea ***I
P7_TA(2011)0061
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea (KOM(2010)0049 – C7-0025/2010 – 2010/0032(COD))
2012/C 188 E/29
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0049), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0025/2010), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
|
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0210/2010), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1); |
|
2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission; |
|
3. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis; |
|
4. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
|
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Dieser Standpunkt ersetzt die am 7. September 2010 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2010)0301).
Donnerstag, 17. Februar 2011
P7_TC1-COD(2010)0032
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Februar 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 511/2011.)
Donnerstag, 17. Februar 2011
ANHANG I
Erklärung der Kommission
Die Kommission begrüßt die Einigung in erster Lesung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung über eine Schutzklausel.
Im Einklang mit dieser Verordnung wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Freihandelsabkommens mit der Republik Korea vorlegen. Sie wird sich bereithalten, um alle damit zusammenhängenden Fragen vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erörtern.
In diesem Zusammenhang möchte die Kommission auf folgende Punkte hinweisen:
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a) |
Die Kommission wird die Einhaltung der Verpflichtungen Koreas in Regulierungsfragen, insbesondere die Verpflichtungen im Bereich der technischen Vorschriften im Automobilsektor, streng überwachen. Diese Überwachung schließt alle Aspekte der nichttarifären Handelshemmnisse ein. Ihre Ergebnisse werden erfasst und dem Parlament und dem Rat übermittelt. |
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b) |
Ferner wird die Kommission der Einhaltung der Verpflichtungen im Bereich Beschäftigung und Umwelt (Kapitel 13 des Freihandelsabkommens über Handel und nachhaltige Entwicklung) große Aufmerksamkeit schenken. In diesem Zusammenhang wird die Kommission die Meinung der Nationalen Beratungsgruppe einholen, darunter von Vertretern von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und nichtstaatlicher Organisationen. Die Durchführung des Kapitels 13 des Freihandelsabkommens wird angemessen dokumentiert und dem Europäischen Parlament und dem Rat wird darüber berichtet. |
Die Kommission teilt die Auffassung, dass ein effektiver Schutz im Fall des plötzlichen Anstiegs der Einfuhren in sensiblen Sektoren, unter anderem bei Kleinwagen, wichtig ist. Die Überwachung sensibler Sektoren umfasst Autos, Textilien und Unterhaltungselektronik. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Kleinwagensektor als ein für eine Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel geeigneter Markt angesehen werden kann.
Die Kommission weist darauf hin, dass die Ausweisung von Zonen für die passive Veredelung auf der koreanischen Halbinsel gemäß Artikel 12 des Protokolls über Ursprungsregeln ein internationales Abkommen erfordern würde, dem das Europäische Parlament zustimmen müsste. Die Kommission wird das Parlament kontinuierlich über die Beratungen des Ausschusses über Zonen für die passive Veredelung auf der koreanischen Halbinsel auf dem Laufenden halten.
Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass sie dafür sorgen wird, dass sich eine Verlängerung des Zeitraums der Untersuchung gemäß Artikel 5 Absatz 3 aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht über die Frist für vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 7 hinaus erstreckt.
Donnerstag, 17. Februar 2011
ANHANG II
Gemeinsame Erklärung
Die Kommission und das Europäische Parlament sind sich einig, dass eine enge Zusammenarbeit bei der Überwachung der Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea und der Schutzklausel wichtig ist. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes:
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Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, prüft die Kommission sorgfältig, ob die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für eine Untersuchung auf eigene Initiative erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt. |
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— |
Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments erstattet ihm die Kommission Bericht über alle Fragen zur Einhaltung der Verpflichtungen Koreas im Zusammenhang mit nichttarifären Handelshemmnissen sowie mit Kapitel 13 des Freihandelsabkommens (Handel und nachhaltige Entwicklung). |
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/95 |
Donnerstag, 17. Februar 2011
Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union ***I
P7_TA(2011)0062
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union (KOM(2010)0174 – C7-0110/2010 – 2010/0101(COD))
2012/C 188 E/30
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0174), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0110/2010), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0019/2011), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Donnerstag, 17. Februar 2011
P7_TC1-COD(2010)0101
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Februar 2011 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union
[Abänderung 1, wenn nicht anders angegeben]
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Zusätzlich zu ihrer Hauptaufgabe der Finanzierung von Investitionen in der Europäischen Union führt die Europäische Investitionsbank (EIB) seit 1963 Finanzierungen außerhalb der Europäischen Union zur Unterstützung der auswärtigen Politik der Union durch. Damit wird es möglich, die für Regionen außerhalb der Union zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Union zum Nutzen der Empfängerländer durch die Finanzkraft der EIB zu untermauern. Mit der Durchführung solcher Finanzierungen trägt die EIB zu den allgemeinen Leitgrundsätzen und politischen Zielen der Union, einschließlich der Entwicklung von Drittländern und des Wohlstands der Union unter veränderten weltwirtschaftlichen Bedingungen, bei. Die Tätigkeiten der EIB zur Unterstützung der auswärtigen Politik der Union müssen weiterhin im Einklang mit den Grundsätzen solider Bankpraktiken durchgeführt werden. |
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(2) |
In Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist festgelegt, dass die EIB nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen beiträgt, die zur Verwirklichung der Ziele der Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlich sind. |
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(3) |
Die Mehrheit der EIB-Finanzierungen in Regionen außerhalb der Union kommt in den Genuss einer von der Kommission verwalteten EU-Haushaltsgarantie, womit das auswärtige Handeln der Union unterstützt und es der EIB ermöglicht werden soll, ohne Beeinträchtigung ihrer Bonität Investitionen außerhalb der Union zu finanzieren. |
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(4) |
Zuletzt wurde die EU-Garantie für den Zeitraum 2007-2011 durch den Beschluss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (2) gewährt. |
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(5) |
Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (im Folgenden „Garantiefonds“), der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung) (3) eingerichtet wurde, bildet für den EU-Haushalt einen Liquiditätspuffer gegen Zahlungsausfälle bei EIB-Finanzierungen und anderen Außenmaßnahmen der Union. |
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(6) |
Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 633/2009/EG haben Kommission und EIB, gestützt auf eine unabhängige externe Bewertung unter Aufsicht einer Lenkungsgruppe von „Weisen“, auf eine Bewertung durch ein externes Beratungsunternehmen sowie auf spezifische Bewertungen der EIB, eine Halbzeitbewertung der EIB-Finanzierungen vorgenommen. Am 12. Februar 2010 legte die Lenkungsgruppe dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der EIB einen Bericht mit ihren Schlussfolgerungen und Empfehlungen vor. |
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(7) |
Der Bericht der Lenkungsgruppe gelangte zu dem Schluss, dass die EU-Garantie für die EIB ein effizientes und wirkungsvolles Politikinstrument mit starker finanzieller und politischer Hebelwirkung sei und dass sie zur Absicherung politischer und staatlicher Risiken aufrechterhalten werden sollte. Es wurden einige Änderungen des Beschlusses Nr. 633/2009/EG vorgeschlagen, um einen maximalen Mehrwert und eine maximale Effizienz der EIB-Außenmaßnahmen zu gewährleisten. |
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(8) |
Wenn der nächste mehrjährige Finanzrahmen erstellt wird, sollten die von der EU-Garantie abgedeckten Beträge zur Verbesserung der Wirksamkeit und der Sichtbarkeit des Handelns der Union außerhalb ihrer Grenzen in Übereinstimmung mit dem Vertrag von Lissabon beträchtlich aufgestockt werden. [Abänderung 2] |
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(9) |
Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen oder kommen könnten, ist in Anhang II dieses Beschlusses enthalten und ist im Vergleich zu der Liste in Anhang I des Beschlusses Nr. 633/2009/EG erweitert worden. |
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(10) |
Die von der EU-Garantie gedeckten Beträge für die einzelnen Regionen sollten auch künftig die Obergrenzen für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie und nicht Zielbeträge, die die EIB erreichen muss, darstellen. |
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(11) |
Durch eine Ausweitung des externen Mandats der EIB auf neue Länder ohne Neubewertung der Obergrenzen für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie würde sich de facto der Betrag der Darlehen verringern, die die EIB im Rahmen ihres externen Mandats pro Land vergeben kann. Um eine Schwächung der EIB-Maßnahmen in den ändern zu vermeiden, sollten die Obergrenzen entsprechend angepasst werden. |
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(12) |
Zusätzlich zu den regionalen Höchstbeträgen sollten das fakultative Mandat (im Folgenden „Klimaschutzmandat“) in Höhe von 2 000 000 000 EUR aktiviert und die entsprechenden Mittel für die Unterstützung von EIB-Finanzierungen im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung in den unter das Mandat fallenden Regionen bereitgestellt werden. In enger Zusammenarbeit mit der Kommission könnte die EIB mit ihrer Fachkompetenz und ihren Ressourcen einen Beitrag zur Unterstützung öffentlicher Stellen wie auch des privaten Sektors leisten im Hinblick auf die Bewältigung der sich mit dem Klimawandel stellenden Herausforderungen und einen optimalen Einsatz der verfügbaren Finanzmittel. Bei Projekten im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung sollten die Ressourcen der EIB so weit wie möglich ergänzt werden durch zu Vorzugsbedingungen gewährte Mittel aus dem Haushalt der Union in Form einer effizienten und kohärenten Kombination von Finanzhilfen und Darlehen für die Finanzierung von Klimaschutzprojekten im Rahmen der Außenhilfe der Union. Diesbezüglich ist es angebracht, dass der jährliche Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat einen ausführlichen Bericht über die zur Finanzierung dieser Vorhaben verwendeten Finanzinstrumente mit einer Aufstellung der Beträge der EIB-Finanzierung gemäß dem fakultativen Mandat und der entsprechenden Beträge der Zuschüsse enthält. |
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(13) |
Der Anspruch auf EIB-Finanzmittel im Rahmen der EU-Garantie für Maßnahmen gegen den Klimawandel könnte für Länder eingeschränkt werden, die sich nach Einschätzung des Rates nicht auf die Verwirklichung entsprechender auf den Klimawandel bezogener Zielvorgaben verpflichtet haben. Der Rat kann solche Beschränkungen verhängen, ehe die EIB Mittel für die entsprechenden Länder gemäß dem Klimaschutzmandat bindet. Der Rat konsultiert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Kommission vor einem Beschluss über die Auferlegung von Beschränkungen. |
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(14) |
Die EIB sollte Vorkehrungen für die potenzielle Durchführung einer Mikrokreditfinanzierung (ab 2014) treffen, um den Zugang der Ärmsten zu Bankkrediten zu verbessern, damit Mikroprojekte entwickelt werden können, durch die Wohlstand geschaffen wird, und um Armut abzubauen. [Abänderung 3] |
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(15) |
Die Rückflüsse von Risikokapital und Sonderdarlehen („reflows“) aus früheren Transaktionen sollten von der EIB mit Zustimmung der Kommission reinvestiert werden können, um neue Transaktionen derselben Größenordnung zugunsten der Partnerländer zu finanzieren, wie es die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (4) vorgeschlagen hat. |
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(16) |
Im Rahmen des Klimaschutzmandats sollte eine gewisse Flexibilität bei der regionalen Zuweisung der Mittel gegeben sein, damit eine möglichst rasche und wirksame Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel innerhalb des Dreijahreszeitraums 2011-2013 sichergestellt ist , wobei während des gesamten Zeitraums eine ausgewogene Verteilung zwischen den ▐ Regionen angestrebt wird , ausgehend von den im Rahmen des allgemeinen Mandats für die Außenhilfe festgelegten Prioritäten. |
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(17) |
Die Evaluierung gelangte ▐ zu dem Schluss, dass, obgleich die im Bewertungszeitraum (2000-2009) durchgeführten EIB-Finanzierungen generell im Einklang mit der auswärtigen Politik der Union standen, die Verknüpfung zwischen den politischen Zielen der Union und deren praktischer Umsetzung durch die EIB gestärkt und deutlicher herausgestellt und strukturiert werden sollte. |
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(18) |
Im Sinne einer höheren Kohärenz des Mandats, einer stärkeren Ausrichtung der EIB-Finanzierungstätigkeit in Drittländern auf die Politik der Union sowie der Gewährleistung eines größtmöglichen Nutzens für die Empfänger sollte dieser Beschluss – auf der Grundlage der komparativen Vorteile der EIB in Bereichen, in denen sie nachweislich erfolgreich tätig ist – horizontale, übergeordnete Ziele im Rahmen des Mandats für EIB-Finanzierungen in allen förderfähigen Ländern festlegen. In sämtlichen unter diesen Beschluss fallenden Regionen sollte die EIB daher Projekte in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung, soziale und wirtschaftliche Infrastruktur (insbesondere Verkehr, Energie, einschließlich erneuerbarer Energien, Forschung und Entwicklung im Bereich neuer Energiequellen, Energieversorgungssicherheit, Energieinfrastruktur , Umweltinfrastruktur, einschließlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, sowie Informations- und Kommunikationstechnologie) und Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, vor allem zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), finanzieren. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass ein verbesserter Zugang für KMU zur Finanzierung eine entscheidende Rolle bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit spielen kann. In diesen Bereichen sollte eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen die Integration der Partnerländer auf regionaler Ebene, unter anderem die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und Union, sein. Die EIB kann die Präsenz der Union in Partnerländern durch ausländische Direktinvestitionen als Beitrag zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers entweder im Rahmen der EU-Garantie für Investitionen in den genannten Gebieten oder auf eigenes Risiko unterstützen. |
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(19) |
Um KMU wirksam zu erreichen, sollte die EIB mit lokalen Finanzintermediären in den förderfähigen Ländern zusammenarbeiten, insbesondere um zu gewährleisten, dass ein Teil der finanziellen Vorteile an deren Kunden weitergegeben wird und dass Projekte der Kunden unter Berücksichtigung der Entwicklungsziele der Union geprüft werden und sie einen Mehrwert im Vergleich zur Marktfinanzierung bieten. Die Tätigkeiten der Finanzintermediäre zur Unterstützung von KMU sollten uneingeschränkt transparent sein, und der EIB sollte regelmäßig darüber Bericht erstattet werden. ▐ |
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(20) |
Zwar besteht die Stärke der EIB weiterhin in ihrem besonderen Charakter als Investitionsbank, doch sollte die EIB nach diesem Beschluss die entwicklungsbezogenen Auswirkungen ihrer externen Finanzierungen in enger Abstimmung mit der Kommission und unter der demokratischen Kontrolle des Europäischen Parlaments gemäß den Grundsätzen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik sowie den in Artikel 208 AEUV dargelegten Grundsätzen und den Grundsätzen der Wirksamkeit der Hilfe, wie sie in der Erklärung von Paris von 2005 und in der Aktionsagenda von Accra von 2008 festgelegt sind, bestimmen . Dies sollte im Rahmen verschiedener konkreter Maßnahmen geschehen, insbesondere durch einen Ausbau der EIB-Kapazitäten für die Bewertung der ökologischen , sozialen und entwicklungsbezogenen Aspekte von Projekten, einschließlich Menschenrechtserwägungen und konfliktbezogener Risiken, sowie durch die Förderung von Konsultationen auf lokaler Ebene mit öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft . Bei der Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht für das Vorhaben sollte die EIB den Projektträger verpflichten, lokale Konsultationen durchzuführen und die Ergebnisse öffentlich bekanntzugeben. Darüber hinaus sollte sich die EIB stärker auf Sektoren konzentrieren, in denen sie aufgrund von Finanzierungen innerhalb der Union über einschlägige Fachkompetenz verfügt und die die Entwicklung der betreffenden Länder voranbringen können, wie unter anderem der Zugang zu Finanzdienstleistungen für KMU und Kleinstunternehmen, Umweltinfrastrukturen, einschließlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, nachhaltiger Verkehr und Klimaschutz, insbesondere erneuerbare Energien. Die Finanzierung könnte auch Vorhaben zur Unterstützung des Gesundheitswesens und der Bildung umfassen, insbesondere auf dem Gebiet der Infrastruktur, wenn es einen eindeutigen Zusatznutzen gibt. Auch sollte die EIB schrittweise ihre Tätigkeiten zur Förderung der Unterstützung der Klimaanpassung ausbauen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ▐ internationalen Finanzinstitutionen (IFI) und bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen (EBFI). Dies setzt Zugang zu Finanzmitteln zu Vorzugsbedingungen voraus und erfordert eine Aufstockung des für die EIB-Außentätigkeit eingesetzten Fachpersonals innerhalb vernünftiger Fristen . Die EIB-Tätigkeiten sollten auch die Ziele und Prioritäten der Union im Bereich Institutionenaufbau und sektorale Reformen ergänzen. Schließlich sollte die EIB Leistungsindikatoren definieren, die sich auf die Entwicklungs- und Umweltaspekte der Projekte und ihre Ergebnisse beziehen. |
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(21) |
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die Funktion des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsident der Kommission (Hoher Vertreter) ist, geschaffen mit dem Ziel, Wirkung und Kohärenz der Außenbeziehungen der Union zu erhöhen ▐. |
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(22) |
Auch wird seit einigen Jahren die Politik der Union im Bereich der Außenbeziehungen ausgeweitet und gestärkt. Dies gilt insbesondere für die Heranführungsstrategie, die Europäische Nachbarschaftspolitik, die Strategie der Union für Zentralasien, die erneuerten Partnerschaften mit Lateinamerika und Südostasien und die strategischen Partnerschaften der Union mit Russland, China und Indien. Ferner gilt dies für die Entwicklungspolitik der Union, die inzwischen auf sämtliche Entwicklungsländer ausgeweitet wurde. Seit 2007 werden die Außenbeziehungen der Union auch durch neue Finanzinstrumente untermauert, namentlich das Instrument für Heranführungshilfe (IPA), das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI), das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI), das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) und das Stabilitätsinstrument. |
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(23) |
Unter Berücksichtigung der Errichtung des EAD und nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses sollten die Kommission und die EIB die Vereinbarung bezüglich der Zusammenarbeit und Koordinierung in den Regionen, die in dem Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (5) genannt sind, ändern und die neue Vereinbarung je nach Fall und im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter auf den EAD ausdehnen, insbesondere in Bezug auf den regelmäßig stattfindenden und systematischen Dialog zwischen der EIB und der Kommission auf strategischer Ebene, der auch den EAD und andere Aspekte, die in die Zuständigkeit des EAD fallen, einschließen sollte. |
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(24) |
Die EIB-Tätigkeiten in Heranführungsländern finden innerhalb des in den Beitrittspartnerschaften und Europäischen Partnerschaften definierten Rahmens statt , die mit Blick auf eine weitere Annäherung an die Union die Prioritäten für jedes einzelne Land und für Kosovo (6) festlegen und einen Rahmen für die Hilfe der Union vorgeben. Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) bildet den politischen Rahmen der Union für die westlichen Balkanländer. Er basiert auf einer sich schrittweise entwickelnden Partnerschaft, bei der die Union Handelszugeständnisse, wirtschaftliche und technische Hilfe und vertragliche Beziehungen im Wege von Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen anbietet. Die im Rahmen des IPA gewährte Heranführungshilfe unterstützt Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer dabei, sich auf die mit einer Mitgliedschaft der Union verbundenen Verpflichtungen und Herausforderungen vorzubereiten. Die Hilfe untermauert den Reformprozess, einschließlich der Vorbereitung auf eine etwaige künftige Mitgliedschaft. Sie zielt in erster Linie ab auf den Institutionenaufbau, Anpassung an den Besitzstand der Union, Vorbereitung auf Politiken und Instrumente der Union und die Förderung von Maßnahmen zur Verwirklichung der wirtschaftlichen Konvergenz . |
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(25) |
Bei der Erfüllung von Artikel 209 Absatz 3 AEUV sollte die EIB bestrebt sein, indirekt die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele für 2015 in allen Regionen zu unterstützen, in denen sie tätig ist. |
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(26) |
Die EIB-Tätigkeit in Nachbarschaftsländern sollte im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik stattfinden, in deren Rahmen die Union den Aufbau besonderer Beziehungen zu Nachbarländern im Hinblick auf die Schaffung eines Raums des Wohlstands und der guten Nachbarschaft anstrebt, der sich auf die Werte der Union wie Demokratie, Rechtstaatlichkeit, verantwortungsvolle Regierungsführung und Einhaltung der Menschenrechte gründet und durch enge, friedliche, auf Zusammenarbeit basierende Beziehungen gekennzeichnet ist. Um diese Ziele zu erreichen, setzen die Union und ihre Partner gemeinsam vereinbarte bilaterale Aktionspläne um, die eine bestimmte Anzahl von Prioritäten festlegen, u. a. zu Fragen der Politik und der Sicherheit, Handels- und Wirtschaftsfragen, Umweltbelangen, sozialen Belangen und Integration der Verkehrs- und Energienetze, z.B. das Projekt der Erdgas-Pipeline Nabucco und andere Erdgas-Pipeline-Projekte, die für die Union von besonderem Interesse sind . Die Union für den Mittelmeerraum, die EU-Strategie für den Ostseeraum , die Östliche Partnerschaft und die Schwarzmeersynergie sind multilaterale und regionale Initiativen, die die Europäische Nachbarschaftspolitik ergänzen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der jeweiligen Gruppe von Nachbarländern voranbringen sollen, die sich gemeinsamen Herausforderungen gegenüber sehen und/oder dasselbe geografische Umfeld haben. Die Union für den Mittelmeerraum soll dem Integrationsprozess Europa-Mittelmeer neue Impulse verleihen, indem die gemeinsame Entwicklung der Volkswirtschaften, der Gesellschaften und der Umwelt der Länder beiderseits des Mittelmeers gefördert wird, und fördert eine bessere sozioökonomische, auf Solidarität beruhende regionale Integration, eine nachhaltige Entwicklung und einen nachhaltigen Wissensaufbau, wobei die Notwendigkeit einer stärkeren finanziellen Zusammenarbeit zur Unterstützung regionaler und transnationaler Projekte herausgestellt wird. Die Union für den Mittelmeerraum unterstützt insbesondere die Einrichtung von Schnellverbindungen zur See und zu Land, die Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers, das Solarprogramm für den Mittelmeerraum, die Mittelmeer-Initiative für Unternehmensförderung, den Katastrophenschutz und die Europa-Mittelmeer-Universität. Die EU-Strategie für die Ostseeregion fördert eine nachhaltige Umwelt und eine optimale wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Ostseeregion. Ziel der Östlichen Partnerschaft ist es, die notwendigen Voraussetzungen für eine Beschleunigung des politischen Assoziierungsprozesses und der weiteren wirtschaftlichen Integration zwischen der Union und ihren östlichen Partnerländern zu schaffen , das nur verwirklicht werden kann, wenn alle in der Östlichen Partnerschaft vertretenen Länder die Grundsätze von Demokratie und Rechtstaatlichkeit sowie die Menschenrechte einhalten. Die Russische Föderation und die Union arbeiten im Rahmen einer breit angelegten strategischen Partnerschaft zusammen, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik getrennt ist und sich in „gemeinsamen Räumen“ und „Fahrplänen“ manifestiert. Diese werden auf multilateraler Ebene durch die Nördliche Dimension vervollständigt , die einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Union, Russland, Norwegen und Island bildet. |
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(27) |
Die EIB-Tätigkeiten in Lateinamerika sollten innerhalb der strategischen Partnerschaft zwischen Union, Lateinamerika und der Karibik stattfinden. Wie in der Mitteilung der Kommission „Die Europäische Union und Lateinamerika: Global Players und Partner“ (7) vom September 2009 dargelegt, sind die Prioritäten der Union im Bereich der Zusammenarbeit mit Lateinamerika die Förderung der regionalen Integration und die Beseitigung von Armut und sozialer Ungleichheit mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Bei den Maßnahmen zur Verwirklichung dieser politischen Ziele sollte dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der lateinamerikanischen Länder Rechnung getragen werden. In Bereichen von gemeinsamem Interesse für die Union und Lateinamerika, wie Umwelt, Klimawandel, Katastrophenvorsorge, Energie, Wissenschaft, Forschung, Hochschulbildung, Technologie und Innovation, sollte der bilaterale Dialog fortgesetzt werden. |
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(28) |
In Asien sollte die EIB sowohl in dynamischen, aufstrebenden Volkswirtschafen als auch in weniger wohlhabenden Ländern tätig werden. In dieser heterogenen Region arbeitet die Union an der Vertiefung ihrer strategischen Partnerschaften mit China und Indien und die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft und Freihandelsabkommen mit Ländern in Südostasien machen Fortschritte. Gleichzeitig steht auch weiterhin die Entwicklungszusammenarbeit ganz oben auf der Agenda der Union in Bezug auf Asien. Die EU-Entwicklungsstrategie für den asiatischen Raum zielt ab auf die Beseitigung von Armut durch Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums auf breiter Basis, Schaffung eines günstigen Umfelds und günstiger Bedingungen für Handel und Integration in der Region, Stärkung der Governance, Erhöhung der politischen und sozialen Stabilität und Unterstützung der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele für 2015. Die entsprechenden Politiken werden gemeinsam umgesetzt, um gemeinsame Herausforderungen anzugehen, wie Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, Sicherheit und Stabilität, Governance und Menschenrechte sowie Verhütung und Bewältigung von Naturkatastrophen und humanitären Katastrophen. |
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(29) |
Mit der im Juni 2007 vom Europäischen Rat angenommenen EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien wurden der regionale und bilaterale Dialog und die Zusammenarbeit der Union mit den zentralasiatischen Ländern in wichtigen Fragen gestärkt, mit denen sich die Region konfrontiert sieht, wie Armutsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Stabilität. Bei der Umsetzung der Strategie wurden bedeutende Fortschritte in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, gute Governance und Demokratie, Bildung, wirtschaftliche Entwicklung, Handel und Investitionen, Energie und Verkehr und Umweltpolitik gemacht. |
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(30) |
Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika sollten innerhalb des mit dem EU-Südafrika-Länderstrategiepapier vorgegebenen Rahmens stattfinden. Als Schwerpunktbereiche werden in dem Strategiepapier die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Entwicklung der Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen und die Förderung der sozialen Kohäsion genannt. Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika zeichnen sich durch einen hohen Grad an Komplementarität mit dem Programm der Kommission für die Entwicklungszusammenarbeit aus, indem insbesondere der Schwerpunkt der EIB-Tätigkeiten auf die Unterstützung des privaten Sektors und auf Investitionen in den Ausbau der Infrastruktur und der Dienstleistungen im sozialen Bereich (Wohnungsbau, Stromversorgung, Projekte zur Trinkwasseraufbereitung und kommunale Infrastruktur) gelegt wird. In der Halbzeitbewertung des Länderstrategiepapiers für Südafrika wurde vorgeschlagen, die Aktionen im Bereich Klimaschutz durch Maßnahmen zu unterstützen, die der Entstehung „grüner“ Arbeitsplätze förderlich sind. |
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(31) |
Um die Kohärenz der Gesamthilfe der Union für die betreffenden Regionen zu verbessern, sollten Möglichkeiten gefunden werden , EIB-Finanzierungen, wenn und soweit dies sinnvoll erscheint, mit Haushaltsmitteln der Union zu kombinieren, beispielsweise in Form von Garantien, Risikokapital und Zinszuschüssen und der Kofinanzierung von Investitionen – parallel zur technischen Hilfe bei Projektvorbereitung und -durchführung durch IPA, ENPI, Stabilitätsinstrument, EIDHR und DCI. Wenn eine EIB-Finanzierung mit anderen Haushaltsmitteln der Union kombiniert wird, sollten in allen Finanzierungsbeschlüssen die einzusetzenden Mittel stets eindeutig identifiziert werden. Im jährlichen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Finanzierung von Vorhaben durch die EIB gemäß diesem Beschluss sollte eine ausführliche Aufstellung der in Kombination mit der EIB-Finanzierung eingesetzten Haushaltsmittel und Finanzinstrumente enthalten sein. Im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens sollte für ein höheres Maß an Synergie zwischen diesen Finanzinstrumenten der Union und dem Außenmandat der EIB gesorgt werden. |
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(32) |
Auf allen Ebenen, angefangen bei der vorgelagerten strategischen Planung bis hin zur nachgelagerten Projektentwicklung, sollte gewährleistet sein, dass die EIB-Außenfinanzierungen der auswärtigen Politik der Union und den in diesem Beschluss genannten übergeordneten Zielen entsprechen und diese unterstützen. Zur Erhöhung der Kohärenz der Außenmaßnahmen der Union sollte der Politik- und Strategiedialog zwischen Kommission, EAD und EIB weiter ausgebaut werden. Zu demselben Zweck sollten eine verstärkte Kooperation und ein frühzeitiger gegenseitiger Informationsaustausch zwischen EIB, Kommission und EAD auf operativer Ebene stattfinden. Die Büros der EIB in Drittländern sollten gegebenenfalls innerhalb der Delegationen der Union angesiedelt werden, damit eine solche Zusammenarbeit gefördert wird und die Betriebskosten gemeinsam getragen werden. Wichtig ist insbesondere, dass im Zuge der Ausarbeitung von Programmplanungsdokumenten bei Bedarf frühzeitig ein Gedankenaustausch zwischen EIB, Kommission und EAD stattfindet, damit eine maximale Synergie zwischen den Tätigkeiten dieser drei Einrichtungen der Union erreicht wird. |
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(33) |
Die praktischen Maßnahmen zur Verknüpfung der Ziele des allgemeinen Mandats und der Umsetzung sollten in regionalen operativen Leitlinien festgelegt werden ▐. Um solche Leitlinien zu entwickeln, die allgemeine Geltung haben und den vorliegenden Beschluss ergänzen, sollte der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EIB und – bei Fragen, die in dessen Zuständigkeit fallen – dem EAD die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Diese Leitlinien sollten, ausgehend vom umfassenderen Politikrahmen der Union für jede einzelne Region, die jeweiligen EU-Länderstrategien widerspiegeln und darauf abzielen, sicherzustellen, dass die EIB-Finanzierungen Politik, Programme und Instrumente der Union für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen. Diese Leitlinien sollten im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Kommission über das EIB-Außenmandat dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden. |
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(34) |
Die EIB sollte in Absprache mit der Kommission ein vorläufiges mehrjähriges Programm für das geplante Volumen der unterzeichneten EIB-Finanzierungen vorlegen, damit die Mittelausstattung des Garantiefonds entsprechend geplant werden kann und die Vereinbarkeit der Prognosen der EIB für ihre Finanzierungstätigkeit mit den in diesem Beschluss festgelegten Obergrenzen gewährleistet wird . Die Kommission sollte dieser Planung bei ihrer regelmäßigen Haushaltsplanung, die der Haushaltsbehörde übermittelt wird, Rechnung tragen. |
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(35) |
Die Kommission sollte auf der Grundlage der vorhandenen positiven Erfahrung die Einrichtung einer „EU-Plattform für Zusammenarbeit und Entwicklung“ bis Mitte 2012 vorschlagen , deren Ziel es ist, die Funktionsweise der Mechanismen zur verstärkten Kombination von Finanzhilfen und Darlehen in Regionen außerhalb der Union zu optimieren und zu rationalisieren . Ein solcher Vorschlag sollte sich auf eine Folgenabschätzung stützen, bei der die Kosten und die Vorzüge einer solchen Plattform dargelegt werden. Bei ihren Überlegungen sollte die Kommission die EIB, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und die übrigen multilateral oder bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen konsultieren. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Arbeitsgruppe einsetzen, der Vertreter der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, der EIB und erforderlichenfalls anderer Institutionen, die auf dem Gebiet der Zusammenarbeit und Entwicklung in der Union tatig sind, angehören. Eine derartige Plattform sollte – unter Nutzung der komparativen Vorteile der verschiedenen Institutionen und unter gleichzeitiger Wahrung der Rolle und der Vorrechte der Organe der Union bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union und der Durchführung der Darlehen der finanzierenden Organe unter Federführung der Kommission Synergien, den Austausch von Informationen über Projektplanungen und „Mutual-Reliance“-Vereinbarungen fördern. Eine solche Plattform wird besonders nützlich sein bei der Finanzierung von entwicklungsorientierten Vorhaben oder Vorhaben, mit denen dem Klimawandel entgegengetreten werden soll. |
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(36) |
Die EIB sollte ermutigt werden, eine Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen, um ihre gesamte Außentätigkeit schrittweise auf geographischer Basis aufzugliedern, um sich besser an die Besonderheiten jedes Gebiets anzupassen, die Beteiligung der Partnerländer zu fördern und darauf hinzuwirken, dass die Partnerländer an der praktischen Verwaltung der Fonds und der finanziellen Überwachung der betreffenden Projekte beteiligt werden. Je nach dem Ergebnis der genannten Analyse sollte die EIB in Erwägung ziehen, diesen Prozess einzuleiten, indem sie ihre Tätigkeit im Mittelmeerraum, die bisher innerhalb der Investitions- und Partnerschaftsfazilität Europa-Mittelmeer (FEMIP) zusammengefasst ist, aufgliedert und eine Finanzinstitution Europa-Mittelmeer für gemeinsame Entwicklung einrichtet, deren Hauptanteilsinhaber die EIB bleibt. In dem besonderen Fall des Mittelmeerraums würde diese institutionelle Umwandlung es der EIB erlauben, die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit in den Mittelmeerländern zu erhöhen, ihre Sichtbarkeit zu verbessern und in größerem Umfang finanzielle Unterstützung für die vorrangigen Initiativen der Union im Mittelmeerraum bereitzustellen. Die EIB sollte darüber hinaus durch das Programm „Invest in Med“ unterstützt werden, mit dem der Weg für eine wirksame Vernetzung mit Unternehmen und Vertretern der Zivilgesellschaft in den Partnerländern geebnet wird. |
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(37) |
Die EIB sollte aufgefordert werden, ihre Finanzierungen außerhalb der Union zu erhöhen und ihre Finanzinstrumente zu diversifizieren, ohne auf die EU-Garantie zurückzugreifen , damit der Einsatz der Garantie für Länder und Vorhaben mit einem schwachen Zugang zum Markt, bei denen die Garantie deshalb einen größeren Zusatznutzen erbringt, gefördert werden kann. Demgemäß und stets zur Förderung der Ziele der Union im Bereich der Außenbeziehungen sollte die EIB die auf eigenes Risiko verliehenen Beträge erhöhen, insbesondere in Heranführungs- und Nachbarschaftsländern sowie in Ländern mit „Investment-Grade“-Rating in anderen Regionen, aber auch in Ländern mit einem Rating unterhalb von „Investment-Grade“, sofern die EIB über geeignete Garantien Dritter verfügt. Im Einvernehmen mit der Kommission sollte die EIB eine Politik formulieren, auf die Beschlüsse darüber gestützt werden, ob Projekte im Rahmen des Außenmandats mit EU-Garantie durchgeführt oder von der EIB auf eigenes Risiko finanziert werden. Die entsprechende Politikwürde vor allem der Kreditwürdigkeit der betreffenden Länder und Projekte Rechung tragen. Bei der Erneuerung des externen Mandats für die Zeit nach 2013 sollte eine Bilanz dieser Politik gezogen und die Liste der Länder, die unter der Garantie förderfähig sind, überprüft werden, wobei die Auswirkungen auf die Finanzausstattung des Garantiefonds berücksichtigt werden. |
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(38) |
Die EIB sollte ermutigt werden, ihre Tätigkeit für öffentliche Körperschaften unterhalb der staatlichen Ebene in den Einsatzländern auszubauen, wenn sie über angemessene Garantien verfügt. |
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(39) |
Die EIB sollte das Spektrum der angebotenen neuen und innovativen Finanzierungsinstrumente ausweiten, indem sie unter anderem in stärkerem Maße auf die Entwicklung von Garantieinstrumenten setzt. Darüber hinaus sollte die EIB ermutigt werden, Darlehen in der jeweiligen Landeswährung bereitzustellen und Schuldverschreibungen auf den lokalen Märkten auszugeben, vorausgesetzt, dass die Partnerländer die erforderlichen Strukturreformen, insbesondere im Finanzsektor, sowie andere Maßnahmen durchführen, die der EIB ihre Tätigkeit erleichtern. |
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(40) |
Um sicherzustellen, dass die EIB die Anforderungen des Mandats in allen Regionen wie auch auf subregionaler Ebene erfüllen kann, sollten innerhalb vernünftiger Fristen ausreichende personelle und finanzielle Mittel für ihre Tätigkeit in Drittländern bereitgestellt werden. Vor allem müssten genügend Kapazitäten vorhanden sein, um die Ziele der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu unterstützen, die Ex-ante-Bewertung der ökologischen, sozialen und entwicklungsbezogenen Auswirkungen ihrer Tätigkeit stärker in den Mittelpunkt zu stellen und Projekte in der Durchführungsphase wirksam zu überwachen. Die Chancen für eine weitere Steigerung der Effizienz und der Wirksamkeit sollten gewahrt werden, und Synergien sollten aktiv verfolgt werden. |
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(41) |
Bei ihren Finanzierungen außerhalb der Union, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sollte die EIB weiterhin eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen anstreben, gegebenenfalls einschließlich einer Zusammenarbeit bei den sektoralen Auflagen und eines „Mutual-Reliance“-Ansatzes bei den Verfahren, eines Rückgriffs auf gemeinsame Kofinanzierungen und einer Beteiligung an globalen Initiativen, etwa zur Förderung der Koordinierung und Wirksamkeit von Hilfen. Eine solche Koordinierung und Zusammenarbeit sollte es ermöglichen, der Überschneidung von Vorhaben und einem unerwünschten Wettbewerb bei unionsfinanzierten Vorhaben vorzubeugen. Diese Maßnahmen müssen auf Gegenseitigkeitsbasis durchgeführt werden. Bei EIB-Finanzierungen, die auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen Finanzinstitutionen vergeben werden, müssen die in diesem Beschluss enthaltenen Grundsätze beachtet werden. |
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(42) |
Die EIB sollte insbesondere in den Ländern außerhalb der Union, in denen gemeinsame Interventionen durchgeführt werden, ihre Zusammenarbeit mit den anderen europäischen Finanzinstitutionen verbessern. Eine Dreiervereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE, die alle Länder außerhalb der Union abdeckt, in denen gemeinsame Operationen durchgeführt werden, ist abgeschlossen worden. Es wird erwartet, dass diese Vereinbarung einem Wettbewerb zwischen der EIB und der EBWE vorbeugt, und sie sollte ihnen erlauben, komplementär tätig zu werden, indem sie ihre jeweiligen komparativen Vorteile optimieren. In dieser Vereinbarung sollte ebenfalls die Konvergenz ihrer Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgesehen werden. Die Überlegungen über eine mittelfristige Annäherung dieser beiden Banken mit mehrheitlich europäischem Kapital sollten im Bemühen um eine Optimierung der Instrumente für die Finanzierung des europäischen auswärtigen Handelns fortgesetzt werden. |
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(43) |
Berichterstattung und Informationsübermittlung durch die EIB an die Kommission sollten ausgebaut werden, damit die Kommission ihren jährlichen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen optimieren kann. Der Bericht sollte – unter Berücksichtigung der operativen Leitlinien – insbesondere bewerten, inwieweit die EIB-Finanzierungen den Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen, und er sollte gesonderte Abschnitte zum Zusatznutzen der EIB, z. B. zur Unterstützung für die externen Politikbereiche der Union und zur Erfüllung der Mandatsauflagen, zur Qualität der finanzierten Operationen und zur Übertragung von finanziellen Vorteile an die Kunden sowie Abschnitte zur Zusammenarbeit mit der Kommission, der EBWE , anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateralen Gebern, einschließlich Kofinanzierungen, enthalten. In dem Bericht sollte auch bewertet werden, inwieweit die EIB bei der Konzeption und der Überwachung der finanzierten Vorhaben der wirtschaftlichen, finanziellen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung getragen hat. Er sollte ebenfalls einen spezifischen Abschnitt enthalten, der einer detaillierten Bewertung der Maßnahmen gewidmet ist, die die EIB ergriffen hat, um das gegenwärtige Mandat gemäß dem Beschluss Nr. 633/2009/EG zu erfüllen, wobei den EIB-Finanzierungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, bei denen Finanzvehikel eingesetzt werden, die in Offshore-Finanzzentren angesiedelt sind. Bei ihren Finanzierungen sollte die EIB gewährleisten, dass ihre Politik gegenüber schwach regulierten oder kooperationsunwilligen Staaten einschließlich Steueroasen angemessen umgesetzt wird, um zur internationalen Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung beizutragen. Der Bericht sollte eine Bewertung der sozialen und entwicklungspolitischen Aspekte von Projekten enthalten. Der Bericht sollte veröffentlicht werden, damit die Zivilgesellschaft und die Empfängerländer ihre Standpunkte darlegen können. Soweit erforderlich, sollte der Bericht auf wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen eingehen, die weitere Änderungen des Mandats vor Ablauf des Geltungszeitraums rechtfertigen würden. Dieser Bericht sollte insbesondere eine ausführliche Aufschlüsselung der EIB-Finanzierungen gemäß diesem Beschluss in Kombination mit Finanzmitteln der Union und von anderen Gebern enthalten und damit eine detaillierte Übersicht über das mit den Finanzierungen verbundene finanzielle Engagement geben. |
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(44) |
EIB-Finanzierungen sollten weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, zu denen auch geeignete Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung zählen, sowie im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gelten, verwaltet werden – |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
EU-Garantie
(1) Die Europäische Union gewährt der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Haushaltsgarantie der Union für Finanzierungen außerhalb der Union (im Folgenden „EU-Garantie“). Die EU-Garantie wird als Pauschalgarantie für Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen und Darlehensgarantien für Investitionsprojekte der EIB gewährt, die gemäß Absatz 2 förderfähig sind. Die Finanzierungstätigkeit der EIB steht im Einklang mit den allgemeinen Leitprinzipien und trägt zur Verwirklichung der Ziele und Politiken des auswärtigen Handelns der Union bei.
(2) Förderfähig im Rahmen der EU-Garantie sind Darlehen und Darlehensgarantien der EIB für Investitionsprojekte in unter diesen Beschluss fallenden Ländern, wenn das Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend den Vorschriften und Verfahren der EIB, einschließlich der Erklärung der EIB zu den Sozial- und Umweltstandards , und zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Union gewährt und die EIB-Finanzierung aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung bereitgestellt wurde, die weder abgelaufen ist noch aufgehoben wurde (im Folgenden „EIB-Finanzierungen“).
(3) Die EU-Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt.
(4) Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden. Für EIB-Finanzierungen, die im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG, des Beschlusses 2008/847/EG des Rates vom 4. November 2008 über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (8) und des Beschlusses Nr. 633/2009/EG unterzeichnet wurden, gilt die im Rahmen dieses Beschlusses gewährte Garantie fort.
(5) Haben das Europäische Parlament und der Rat bei Ablauf des in Absatz 4 genannten Zeitraums keinen Beschluss gefasst, mit dem der EIB eine neue EU-Garantie für ihre Finanzierungen außerhalb der Union auf der Grundlage eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags gemäß Artikel 19 gewährt wird, so verlängert sich jener Zeitraum automatisch um sechs Monate.
Artikel 2
Obergrenzen des Mandats
(1) Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums von 2007 bis 2013, abzüglich annullierter Beträge, darf 29 567 000 000 EUR nicht überschreiten; dieser Höchstbetrag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen:
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(a) |
einem allgemeinen Mandat in Höhe von 27 567 000 000 EUR und |
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(b) |
einem Klimaschutzmandat in Höhe von 2 000 000 000 EUR. |
(2) Das allgemeine Mandat ist in verbindliche regionale Höchstbeträge und indikative Teilhöchstbeträge gemäß Anhang I aufgeteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge stellt die EIB schrittweise eine ausgewogene Verteilung zwischen den Ländern innerhalb der unter das allgemeine Mandat fallenden Regionen sicher.
(3) Im Rahmen des allgemeinen Mandats werden diejenigen EIB-Finanzierungen gedeckt, mit denen die in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Ziele verfolgt werden.
(4) Das Klimaschutzmandat deckt EIB-Finanzierungen in allen unter diesen Beschluss fallenden Ländern ab, soweit mit den betreffenden EIB-Finanzierungen das zentrale politische Ziel der Union unterstützt wird, den Klimawandel durch Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten zu bekämpfen, die zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („United Nations Framework Convention on Climate Change“, UNFCCC) beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Kommunen. Das Klimaschutzmandat wird in enger Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführt, wobei so weit wie möglich die EIB-Finanzierung mit Haushaltsmitteln der Union kombiniert wird. Die Förderfähigkeit von Ländern, in denen die EIB Maßnahmen gegen den Klimawandel gemäß der EU-Garantie finanziert, könnte eingeschränkt werden, bevor die EIB Mittel für Länder zweckbestimmt, die sich nach Einschätzung des Rates nicht auf entsprechende auf den Klimawandel bezogene Zielvorgaben verpflichten. Vor einem solchen Beschluss konsultiert der Rat den EAD und die Kommission. Das fakultative Mandat wird nicht als Beitrag der Union und der Mitgliedstaaten zu den auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Dezember 2009 in Kopenhagen vereinbarten „Fast-Start“-Mittel betrachtet.
(5) Angemessene Kriterien für die Einstufung als „saubere Technologie“ müssen sich grundsätzlich an der Energieeffizienz und Technologien zur Verringerung von Emissionen orientieren.
(6) Im Rahmen des Klimaschutzmandats bemüht sich die EIB jedoch, bis Ablauf der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Frist eine ausgewogene Verteilung der unterzeichneten Finanzierungen zwischen den laut Anhang II dieses Beschlusses erfassten Regionen zu gewährleisten. Insbesondere stellt die EIB sicher, dass die in Anhang II Buchstabe A genannte Region nicht mehr als 40 % des für dieses Mandat bereitgestellten Betrags erhält, die in Buchstabe B genannten Regionen nicht mehr als 50 %, die in Buchstabe C genannten Regionen nicht mehr als 30 % und die in Buchstabe D genannte Region nicht mehr als 10 %. Generell sollte das Klimaschutzmandat dazu verwendet werden, Vorhaben zu finanzieren, die sich eng auf die Kernzuständigkeiten der EIB beziehen, Zusatznutzen entstehen lassen und die Wirkung im Hinblick auf Klimaanpassung und Klimaschutz optimieren.
(7) Sowohl das allgemeine Mandat als auch das Klimaschutzmandat sind gemäß den Grundsätzen solider Bankpraktiken wahrzunehmen.
Artikel 3
Ziele des allgemeinen Mandats
(1) Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen gewährt, durch die eines oder mehrere der nachstehenden allgemeinen Ziele gefördert werden :
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(a) |
Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, insbesondere Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen; |
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(b) |
Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, einschließlich Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur und Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT); |
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(c) |
Klimaschutz und Klimaanpassung gemäß Artikel 2 Absatz 4. |
Ein Ziel der EIB-Finanzierungstätigkeit in Entwicklungsländern (9) besteht darin, indirekt zur Senkung der Armut durch integratives Wachstum und eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung beizutragen . [Abänderung 5]
(2) Im Einklang mit den von der Union und auf internationaler Ebene zur Bekämpfung des Klimawandels verfolgten Zielen legt die EIB in Zusammenarbeit mit der Kommission bis 2012 eine Strategie dafür vor, wie sich der prozentuale Anteil von Projekten zur Förderung der Verringerung der C02-Emissionen allmählich und kontinuierlich steigern lässt und wie Projekte, die der Verwirklichung der Klimaziele der Union abträglich sind, rasch eingestellt werden können.
(3) Allgemein leisten die EIB-Finanzierungen einen Beitrag zur Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der Union zugrunde liegenden und in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union verankerten allgemeinen Grundsätze der Festigung und Förderung von Demokratie, Rechtstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie zur Umsetzung internationaler Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist. In Bezug auf Entwicklungsländer im Besonderen richtet sich die Aufmerksamkeit auf die nachhaltige Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen, ihre reibungslose und schrittweise Integration in die Weltwirtschaft, die Kampagne gegen die Armut sowie die Übereinstimmung mit Zielen, die von der Union im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gebilligt werden. Die EIB fördert den gleichberechtigten Zugang zu Finanzdienstleistungen, insbesondere für benachteiligte Gruppen wie Minderheiten, Landwirte und Frauen. Um diese Anforderungen angemessen zu erfüllen, stellen die Leitungsorgane der EIB sicher, dass die Ressourcen der EIB, einschließlich des Personalbestands, innerhalb eines angemessenen Zeitraums aufgestockt werden.
(4) Eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen in den von Absatz 1 erfassten Bereichen ist die Integration der Partnerländer auf regionaler Ebene, unter anderem die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und der Union.
(5) Die EIB baut schrittweise ihre Tätigkeit in sozialen Bereichen, wie im Gesundheits- und im Bildungswesen, aus.
Artikel 4
Geografischer Geltungsbereich
(1) Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen oder kommen könnten, ist in Anhang II enthalten.
(2) Ob in Anhang II aufgeführte Länder, die mit einem „*“ gekennzeichnet sind, sowie andere Länder, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen oder kommen könnten, beschließen das Europäische Parlament und der Rat im Einzelfall gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
(3) Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen festgelegt sind, unter denen diese Finanzierungen durchgeführt werden.
(4) Bei schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der politischen oder wirtschaftlichen Lage und der Politiken eines Landes können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, neue EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in diesem Land auszusetzen.
(5) Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen in einem Land nicht ab, wenn die Vereinbarung über die betreffenden Finanzierungen nach dem Beitritt des Landes zur Europäischen Union unterzeichnet wurde.
Artikel 5
Beitrag der EIB-Finanzierungen zur Politik der Union
(1) Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6 und unter den in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Bedingungen in enger Zusammenarbeit mit der EIB und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) regionale operative Leitlinien für EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses ▐. Bei der Aufstellung dieser Leitlinien arbeiten Kommission und EIB in politischen Fragen , die in die Zuständigkeit des EAD fallen, mit diesem zusammen. Mit Hilfe der operativen Leitlinien soll sichergestellt werden, dass die EIB-Finanzierungen die Politik der Union unterstützen; Ausgangspunkt für die Formulierung der Leitlinien ist der von der Kommission gegebenenfalls gemeinsam mit dem EAD vorgegebene umfassendere Rahmen der EU-Regionalpolitik. Außerdem gewährleisten die operativen Leitlinien, dass die EIB-Finanzierungen Politik, Programme und Instrumente der Union für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen – unter Berücksichtigung der Entschließungen des Europäischen Parlaments, der Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates sowie des Europäischen Konsenses zur Entwicklungspolitik . Innerhalb des von den operativen Leitlinien vorgegebenen Rahmens legt die EIB die entsprechenden Finanzierungsstrategien fest und sorgt für deren Umsetzung.
(2) Die Übereinstimmung der EIB-Finanzierungen mit den außenpolitischen Zielen der Union wird gemäß Artikel 13 überwacht. Die EIB erstellt Leistungsindikatoren in Bezug auf die Entwicklungs-, Umwelt- und Menschenrechtsaspekte von finanzierten Projekten und trägt den einschlägigen Indikatoren nach der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe Rechnung, um diese Überwachung zu erleichtern.
(3) Eine EIB-Finanzierung wird nicht in die EU-Garantie aufgenommen, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt.
(4) Für jedes von ihr genehmigte Projekt veröffentlicht die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie darlegt, inwiefern das Projekt den verschiedenen Bestandteilen dieses Beschlusses Rechnung trägt, sowie insbesondere, wie es zu den Zielen des auswärtigen Handelns der Union beiträgt, unter Ausschluss vertraulicher Aspekte.
Artikel 6
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für den in Artikel 1 Absatz 4 dieses Beschlusses genannten Zeitraum übertragen.
(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 7 und 8 genannten Bedingungen.
Artikel 7
Widerruf der Befugnisübertragung
(1) Die in Artikel 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der möglichen Gründe für einen Widerruf.
(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 8
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(2) Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.
Artikel 9
Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte von Projekten durch die EIB
(1) Die EIB unterzieht die unter die EU-Garantie fallenden Projekte einer mit der gebührenden Sorgfalt durchgeführten gründlichen Prüfung – einschließlich der Nachprüfung des Vorhandenseins einer geeigneten lokalen öffentlichen Konsultation – in Bezug auf ihre entwicklungsbezogenen Aspekte. Die Vorschriften und Verfahren der EIB beinhalten die erforderlichen Bestimmungen zur Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen von Projekten sowie ihrer menschenrechtsbezogenen Aspekte, so dass sichergestellt ist, dass im Rahmen des Beschlusses nur solche Projekte unterstützt werden, die wirtschaftlich, finanziell, ökologisch und sozial nachhaltig sind. Die Kommission nimmt in den Jahresbericht an das Europäische Parlament und den Rat in aggregierter Form eine Bewertung der entwicklungsbezogenen Dimension der Tätigkeiten der EIB auf der Grundlage der für die unter die EU-Garantie fallenden Vorhaben durchgeführten Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf.
Soweit zweckmäßig, enthält die Bewertung auch Angaben dazu, wie die Kapazitäten der Empfänger der EIB-Finanzierung über den Projektzyklus hinweg durch technische Hilfe gestärkt werden können.
(2) Zusätzlich zur Ex-ante-Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte verlangt die EIB von den Projektträgern, dass sie eine gründliche Überwachungstätigkeit während der Projektdurchführung und beim Abschluss der Vorhaben durchführen , unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen des Projekts auf die Entwicklung sowie auf die Umwelt und die Menschenrechte . Die EIB bewertet die von den Projektträgern bereitgestellten Informationen. Die Überwachungstätigkeit der EIB schließt, soweit dies möglich ist, die Tätigkeit von Finanzintermediären zur Unterstützung von KMU ein. Die Ergebnisse der Überwachung werden, soweit dies möglich ist, veröffentlicht.
(3) Die EIB unterbreitet der Kommission jährliche Berichte, in denen die erwarteten entwicklungsspezifischen Auswirkungen der während des Jahres finanzierten Maßnahmen bewertet werden. Die Berichte stützen sich auf die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Leistungsindikatoren der EIB. Die Kommission unterbreitet die Entwicklungsberichte der EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 13 und macht sie für die Öffentlichkeit verfügbar, damit interessierte Akteure, einschließlich Zivilgesellschaft und Empfängerländer, ebenfalls in der Lage sind, ihre Standpunkte zu der Angelegenheit darzulegen. Das Europäische Parlament erörtert die Jahresberichte und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen aller interessierten Parteien.
Artikel 10
Zusammenarbeit mit der Kommission und dem EAD
(1) Zur Gewährleistung einer maximalen Synergie zwischen EIB-Finanzierungen und Haushaltsmitteln der Union wird für eine stärkere Kohärenz der EIB-Außenmaßnahmen mit den Zielen der auswärtigen Politik der Union Sorge getragen, insbesondere durch Festlegung der operativen Leitlinien gemäß Artikel 5 sowie durch einen regelmäßigen, systematischen Dialog und frühzeitigen Informationsaustausch über
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(a) |
strategische Dokumente der Kommission und/oder gegebenenfalls des EAD, z. B. Strategiepapiere für Länder oder Regionen, Richtprogramme, Aktionspläne und Dokumente im Zusammenhang mit der Heranführung; |
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(b) |
strategische Planungsdokumente und Projektplanungen der EIB; |
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(c) |
sonstige politische und operative Aspekte. |
(2) Bei der Zusammenarbeit wird regional differenziert vorgegangen, wobei die Funktion der EIB und die Politik der Union in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.
Artikel 11
Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Finanzierungsträgern
(1) Die EIB-Finanzierungen werden ▐ zunehmend in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen (IFIs) oder bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen (EBFIs) durchgeführt, um ein Höchstmaß an Synergie, Zusammenarbeit und Effizienz zu erreichen und eine umsichtige und sinnvolle Teilung des Risikos sowie einheitliche Projektauflagen und sektorale Bedingungen zu gewährleisten, mit dem Ziel, eine Verdopplung der Kosten und unnötige Überschneidungen auf ein Minimum zu begrenzen . [Abänderung 4]
(2) Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 wird durch Koordinierungsmaßnahmen erleichtert, insbesondere im Rahmen von Vereinbarungen („Memoranda of Understanding“) oder gegebenenfalls anderen Mechanismen der regionalen Zusammenarbeit der Union zwischen der Kommission, der EIB, der EBWE und den wichtigsten IFIs und EBFIs, die in den verschiedenen Regionen tätig sind, wobei die Zuständigkeiten des EAD zu berücksichtigen sind .
(3) Die Kommission schlägt bis Mitte 2012 auf der Grundlage der vorhandenen positiven Erfahrung die Errichtung einer „EU-Plattform für Zusammenarbeit und Entwicklung“ vor, deren Ziel es ist, die Funktionsweise der Mechanismen zur verstärkten Kombination von Finanzhilfen und Darlehen in Regionen außerhalb der Union zu optimieren und zu rationalisieren. Bei ihren Überlegungen konsultiert die Kommission die EIB, die EBWE sowie die übrigen multilateral oder bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen. Zu diesem Zweck setzt die Kommission eine Arbeitsgruppe ein, der Vertreter der Mitgliedstaaten, Mitglieder des Europäischen Parlaments, die EIB und – sofern erforderlich – andere Institutionen angehören.
Artikel 12
Deckung und Bedingungen der EU-Garantie
(1) Bei EIB-Finanzierungen, die mit einem Staat unterzeichnet werden oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit regionalen oder lokalen Behörden oder öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen in staatlichem Eigentum und/oder unter staatlicher Kontrolle unterzeichnet werden, sofern für diese sonstigen EIB-Finanzierungen eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt, die die Kreditrisikolage des jeweiligen Landes berücksichtigt, deckt die EU-Garantie alle Zahlungsausfälle bei der EIB (im Folgenden „Pauschalgarantie“).
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 werden das Westjordanland und der Gazastreifen durch die Palästinensische Behörde und Kosovo (10) durch die Mission der Vereinten Nationen in Kosovo oder eine andere in den regionalen operativen Leitlinien gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses bezeichnete Behörde vertreten.
(3) Bei anderen EIB-Finanzierungen als den in Absatz 1 genannten gilt die EU-Garantie für alle Zahlungsausfälle bei der EIB, die auf die Realisierung eines der nachstehenden politischen Risiken zurückzuführen sind (im Folgenden „Garantie bei politischen Risiken“):
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(a) |
Devisentransferstopps, |
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(b) |
Enteignung, |
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(c) |
Krieg und innere Unruhen, |
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(d) |
Vertragsbruch und anschließende Rechtsverweigerung. |
(4) Die EIB arbeitet in Abstimmung mit der Kommission eine klare, transparente Mittelzuweisungspolitik aus, auf deren Grundlage in Fällen, in denen sowohl eine Deckung durch die EU-Garantie als auch eine Finanzierung durch die EIB auf eigenes Risiko in Betracht kommt, über die Finanzierungsquelle entschieden wird.
(5) Bei Ausführung der EU-Garantie für eine spezifische Operation tritt die EIB die Forderungen im Zusammenhang mit Zahlungsausfällen ganz oder teilweise in der Weise an die Union ab, dass die Ansprüche der EIB gegenüber Schuldnern mit allen damit verbundenen Garantien auf die Union übergehen.
Artikel 13
Jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung
(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen. Der Bericht schließt eine Bewertung der EIB-Finanzierungen auf Programm -, Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionenebene sowie eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der Ziele der auswärtigen Politik und der strategischen Ziele der Union ein, wobei insbesondere den entsprechenden Zielsetzungen der Strategie Europa 2020 Rechnung getragen wird . Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der laufenden Vorhaben. Der Bericht bewertet insbesondere, inwieweit bei den EIB-Finanzierungen den Bestimmungen dieses Beschlusses nachgekommen wird, – unter Berücksichtigung der in Artikel 5 genannten regionalen operativen Leitlinien – und enthält gesonderte Abschnitte zum Mehrwert für die Verwirklichung der politischen Ziele der Union, zur Bewertung der Auswirkungen auf die Entwicklung und zu dem Umfang, in dem die EIB bei der Konzeption und der Überwachung der finanzierten Vorhaben die ökologische und soziale Nachhaltigkeit berücksichtigt hat, sowie zur Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen IFIs und bilateral tätigen Institutionen, einschließlich Kofinanzierungen. Der Bericht enthält insbesondere eine ausführliche Aufstellung aller Finanzmittel der Union, die in Kombination mit EIB-Finanzierungen und Mitteln von anderen Geldgebern eingesetzt werden, so dass eine detaillierte Übersicht über das finanzielle Engagement gegeben wird, das mit den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Finanzierungen verbunden ist. Außerdem enthält er einen spezifischen Abschnitt, der einer detaillierten Bewertung der Maßnahmen gewidmet ist, die die EIB zur Einhaltung von Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 633/2009/EG ergriffen hat. Außerdem legt die EIB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission weiterhin alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB im Rahmen der externen Mandate erzielt wurden.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses auf Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionenebene und über die Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der EU vor, unter anderem auch über die Zusammenarbeit mit der Kommission, anderen IFIs und bilateral tätigen Einrichtungen, sowie einen Bericht über die Bewertung entwicklungsbezogener Wirkungen gemäß Artikel 9 . Alle Vereinbarungen zwischen der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen oder bilateralen Institutionen im Zusammenhang mit der Durchführung der unter diesen Beschluss fallenden Finanzierungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat als Teil des in Absatz 1 dieses Beschlusses erwähnten jährlichen Berichts der Kommission übermittelt.
(3) Die EIB übermittelt der Kommission die statistischen Daten, Finanz- und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen EIB-Finanzierungen sowie alle zusätzlichen Informationen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofes erforderlich sind , sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der Finanzierungen.
(4) Für die Zwecke der Rechnungslegung und Berichterstattung der Kommission über die Risiken, die im Rahmen der Pauschalgarantie abgedeckt sind, übermittelt die EIB der Kommission die Informationen zur Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen zugunsten von Darlehens- oder Garantienehmern, die keine Staaten sind.
(5) Die EIB stellt die Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 auf eigene Kosten zur Verfügung. Die EIB macht ferner diese Informationen – mit Ausnahme vertraulicher Informationen – in der Regel öffentlich verfügbar. Informationen darüber, ob ein Projekt unter diese Garantie fällt, sind der „Projektzusammenfassung“ zu entnehmen, die nach der Stufe der Annahme auf der Website der EIB offengelegt wird.
(6) Die EIB nimmt in ihren Jahresbericht eine Bewertung der Funktionsweise der Vereinbarung mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten auf.
Artikel 14
Kooperationsunwillige Staaten
Bei ihrer Finanzierungstätigkeit duldet die EIB keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, einschließlich Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Insbesondere nimmt die EIB an keiner Operation teil, die in einem förderfähigen Land über einen kooperationsunwilligen Drittstaat durchgeführt wird, der als solcher von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“ (FATF) und anderen einschlägigen Organisationen ermittelt worden ist.
Artikel 15
Aussichten für die Zusammenarbeit und die Entwicklungsfinanzierung
Die Kommission setzt zusammen mit der EIB eine Arbeitsgruppe ein, um die Zukunftsaussichten der Zusammenarbeit und der Entwicklungsfinanzierung der Union mit dem Ziel zu erörtern, die bestehenden Praktiken zu überarbeiten und Änderungen bei der Organisation und der Koordinierung der Entwicklungshilfe vorzuschlagen und auf eine Verstärkung ihrer Effizienz und Effektivität hinzuwirken. Der Arbeitsgruppe gehören gegebenenfalls Vertreter der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und anderer europäischer Finanzinstitutionen an, und sie konsultiert – soweit dies zweckmäßig ist – die Zivilgesellschaft, den Privatsektor und Sachverständige aus Ländern mit einer guten Bilanz beim Empfang von Entwicklungshilfe. Die Arbeitsgruppe legt ihren Bericht zusammen mit Empfehlungen bis zum 31. Dezember 2012 vor.
Artikel 16
Rückforderung von Zahlungen der Kommission
(1) Leistet die Kommission Zahlungen im Rahmen der EU-Garantie, ist die EIB für die Beitreibung der entsprechenden Rückforderungen im Namen der Kommission zuständig.
(2) Die EIB und die Kommission treffen spätestens bis zum Datum des Abschlusses der in Artikel 17 genannten Vereinbarung eine Vereinbarung über Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen.
(3) Im Interesse der Transparenz macht die Kommission auf ihrer Website die Einzelheiten im Zusammenhang mit sämtlichen Rückforderungsfällen im Rahmen der in Artikel 17 genannten Garantievereinbarung öffentlich bekannt.
(4) Die Zahlungen und wiedereingezogenen Beträge im Rahmen der EU-Garantievereinbarung, die dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gutzuschreiben sind, werden vom Europäischen Rechnungshof geprüft.
Artikel 17
Garantievereinbarung
Die EIB und die Kommission treffen eine Garantievereinbarung, in der die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der EU-Garantie im Einzelnen festgelegt werden, und unterrichten das Europäische Parlament darüber .
Artikel 18
Kontrolle durch den Rechnungshof
Die EU-Garantie für die EIB unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Artikel 19
Überprüfungsklausel
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag für die Einrichtung der EU-Garantie im Kontext des nächsten Finanzrahmens vor.
Artikel 20
Abschlussbericht
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Oktober 2014 einen Abschlussbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.
Artikel 21
Aufgehobene Rechtsakte
Der Beschluss Nr. 633/2009/EG wird aufgehoben.
Artikel 22
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011.
(2) ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1.
(3) ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10.
(4) KOM(2008)0308.
(5) ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95.
(6) Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
(7) KOM(2009)0495.
(8) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 13.
(9) Gemäß der Definition in der OECD-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe (dazu gehören die am wenigsten entwickelten Länder, Länder mit niedrigem Einkommen sowie Länder mit mittlerem Einkommen).
(10) Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Donnerstag, 17. Februar 2011
ANHANG I
REGIONALE HÖCHSTBETRÄGE IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN MANDATS
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A. |
Heranführungsländer: 9 166 000 000 EUR ; |
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B. |
Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 13 664 000 000 EUR ; aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge:
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C. |
Asien und Lateinamerika: 3 837 000 000 EUR ; aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge:
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D. |
Republik Südafrika: 900 000 000 EUR. |
Im Rahmen der im allgemeinen Mandat vorgesehenen Obergrenzen können die Leitungsgremien der EIB Mittelumschichtungen zwischen den Regionen von bis zu 20 % der jeweiligen regionalen Obergrenzen beschließen.
Donnerstag, 17. Februar 2011
ANHANG II
FÖRDERFÄHIGE UND POTENZIELL FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER
A. Heranführungsländer
1. Kandidatenländer
Kroatien, Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Island .
2. Potenzielle Kandidatenländer
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Kosovo im Rahmen der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (1999) ▐.
B. Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments
1. Mittelmeerländer
Algerien, Ägypten, Westjordanland und Gazastreifen, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien.
2. Osteuropa, Südkaukasus und Russland
Osteuropa: Republik Moldau, Ukraine, Belarus (*) (1);
Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien;
Russland.
C. Asien und Lateinamerika
1. Lateinamerika
Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Kuba (*), Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela.
2. Asien
Asien (außer Zentralasien): Afghanistan (*), Bangladesch, Bhutan (*), Brunei, Kambodscha, China (einschließlich Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Indien, Indonesien, Irak, Südkorea, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan (*), Thailand, Vietnam, Jemen.
Zentralasien: Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan.
D. Südafrika Republik Südafrika.
(1) Der Beginn der EIB-Operationen in Belarus wird weiterhin an Fortschritte bei der Verwirklichung der Demokratie im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. November 2009 zu Belarus und mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur Lage der Zivilgesellschaft und der nationalen Minderheiten in Belarus (ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 37) geknüpft sein. Die Kommission wird die EIB in Kenntnis setzen, sobald diese Bedingungen erfüllt sind, und wird zeitgleich das Europäische Parlament und den Rat unterrichten.
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/113 |
Donnerstag, 17. Februar 2011
Freihandelsabkommen EU/Republik Korea ***
P7_TA(2011)0063
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (08505/2010 – C7-0320/2010 – 2010/0075(NLE))
2012/C 188 E/31
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (08505/2010), |
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— |
in Kenntnis des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (08530/2010), |
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in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 167 Absatz 3, Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0320/2010), |
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gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0034/2011), |
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1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Korea zu übermitteln. |
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28.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 188/114 |
Donnerstag, 17. Februar 2011
Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
P7_TA(2011)0070
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2011)0006 – C7-0033/2011 – 2011/0007(CNS))
2012/C 188 E/32
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2011)0006), |
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gestützt auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0033/2011), |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0040/2011), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission; |
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2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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3. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; |
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4. |
bekräftigt seine seit langem bestehende Forderung an die Kommission und den Rat, dafür zu sorgen, dass dem Parlament bei der für 2014 vorgesehenen vollständigen Überarbeitung der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten die notwendige Zeit – auf keinen Fall weniger als fünf Monate – eingeräumt wird, um seinen Standpunkt zu den integrierten Leitlinien (Grundzüge der Wirtschaftspolitik und beschäftigungspolitische Leitlinien) im Rahmen des Europäischen Semesters darzulegen und seiner beratenden Funktion gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags gerecht zu werden; |
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5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |