ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.188.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 188

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
28. Juni 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 188/01

Euro-Wechselkurs

1

2012/C 188/02

Beschluss der Kommission vom 26. Juni 2012 zur Einsetzung einer Expertengruppe für Mehrwertsteuer

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 188/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6609 — Lagardère/Bouygues/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

4

2012/C 188/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6648 — CGI/Logica) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

5

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 188/05

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

6

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/1


Euro-Wechselkurs (1)

27. Juni 2012

2012/C 188/01

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2478

JPY

Japanischer Yen

99,49

DKK

Dänische Krone

7,4337

GBP

Pfund Sterling

0,79990

SEK

Schwedische Krone

8,8242

CHF

Schweizer Franken

1,2011

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5230

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,916

HUF

Ungarischer Forint

287,28

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6965

PLN

Polnischer Zloty

4,2515

RON

Rumänischer Leu

4,4470

TRY

Türkische Lira

2,2587

AUD

Australischer Dollar

1,2384

CAD

Kanadischer Dollar

1,2796

HKD

Hongkong-Dollar

9,6814

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5804

SGD

Singapur-Dollar

1,5942

KRW

Südkoreanischer Won

1 442,70

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,4601

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9330

HRK

Kroatische Kuna

7,5255

IDR

Indonesische Rupiah

11 820,88

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9805

PHP

Philippinischer Peso

52,774

RUB

Russischer Rubel

41,1252

THB

Thailändischer Baht

39,767

BRL

Brasilianischer Real

2,5850

MXN

Mexikanischer Peso

17,1282

INR

Indische Rupie

71,2930


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


28.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/2


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2012

zur Einsetzung einer Expertengruppe für Mehrwertsteuer

2012/C 188/02

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die EU-Organe haben nach Artikel 113 des Vertrags für die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern wie z. B. die Mehrwertsteuer (MwSt) zu sorgen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

(2)

In der Mitteilung der Kommission zur Zukunft der Mehrwertsteuer Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren MwSt-System, das auf den Binnenmarkt zugeschnitten ist (1) wurde ein Aktionsprogramm für eine weitgreifende Reform des MwSt-Systems der EU festgelegt. Um die in der Mitteilung aufgeführten Maßnahmen umzusetzen, muss die Kommission möglicherweise auf die Fachkenntnisse von MwSt-Experten in einem Beratungsgremium zurückgreifen.

(3)

Wie in der Mitteilung ausgeführt und im Einklang mit den Grundsätzen der intelligenten Regulierung (2) legt die Kommission großen Wert darauf, für die Entwicklung und Umsetzung einer neuen MwSt-Politik die Sichtweisen und spezifischen Kenntnisse der Akteure zusammenzutragen. Daher ist es notwendig, eine Expertengruppe für Mehrwertsteuer einzusetzen und ihre Aufgabe sowie ihre Struktur zu definieren.

(4)

Die Gruppe sollte sich aus Personen mit dem erforderlichen Fachwissen im Bereich der Mehrwertsteuer und aus Unternehmer- und Verbraucherorganisationen bzw. Steuerfachverbänden zusammensetzen, die einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der MwSt-Politik leisten können.

(5)

Die Gruppe sollte die Kommission beraten und Informationen zur Ausarbeitung und Umsetzung der MwSt-Politik liefern. Alle Mitglieder sollten sich an den Sitzungen, deren Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung sehr aktiv beteiligen und hochwertige Beiträge leisten.

(6)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(7)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3)

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Hiermit wird die Expertengruppe für Mehrwertsteuer mit dem Namen „MwSt-Expertengruppe“ eingesetzt (nachstehend „die Gruppe“).

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung der Kommission hinsichtlich der Ausarbeitung von Rechtsakten und anderen politischen Initiativen im MwSt-Bereich;

b)

Informationen über die praktische Umsetzung von Rechtsakten und anderen politischen Initiativen im MwSt-Bereich.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Gruppe zu jeder Frage im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften und anderen politischen Initiativen auf EU-Ebene im MwSt-Bereich konsultieren.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Die Gruppe setzt sich aus höchstens 40 Mitgliedern zusammen.

(2)   Zu den Mitgliedern gehören Organisationen und Einzelpersonen mit Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Bereichen, die ad personam berufen werden.

(3)   Die Mitglieder werden vom Generaldirektor für Steuern und Zollunion aus dem Kreis der Organisationen und Personen ernannt, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben.

(4)   Die Organisationen ernennen ihren Vertreter sowie einen Stellvertreter, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. Der Generaldirektor für Steuern und Zollunion kann einen von einer Organisation vorgeschlagenen Vertreter oder Stellvertreter ablehnen, wenn er oder sie die Profilanforderungen in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen nicht erfüllt. In dem Fall wird die betreffende Organisation aufgefordert, einen neuen Vertreter bzw. Stellvertreter zu ernennen.

(5)   Im Fall von ad personam berufenen Einzelpersonen kann für jedes Mitglied ein Vertreter vorgesehen werden. Der Stellvertreter wird unter denselben Voraussetzungen wie das Mitglied ernannt und übernimmt bei Abwesenheit oder Verhinderung automatisch die Vertretung des Mitglieds.

(6)   Die Mitglieder werden für zwei Jahre ernannt. Sie bleiben bis zum Ablauf ihres Mandats im Amt. Ihr Mandat kann verlängert werden, wenn sie erneut auf eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen antworten.

(7)   Bewerber, die als Mitglied für geeignet befunden, jedoch nicht ernannt wurden, können für zwei Jahre in eine Reserveliste (nachstehend „Liste“) aufgenommen werden, auf die die Kommission bei Ausfall eines Mitglieds zurückgreifen kann.

(8)   Ad personam ernannte Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

(9)   Alle Mitglieder und ihre Stellvertreter beteiligen sich sehr aktiv an den Sitzungen, deren Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung und leisten hochwertige Beiträge.

(10)   Mitglieder, die ihr Amt niederlegen oder die in den Absätzen 2, 8 und 9 dieses Artikels oder in Artikel 339 des Vertrags genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, können für die verbleibende Dauer ihres Mandats durch ein von der Kommission ernanntes Mitglied ersetzt werden. Die Kommission greift hierfür auf die Reserveliste zurück.

Der Generaldirektor für Steuern und Zollunion kann eine Organisation auffordern, einen anderen Vertreter bzw. Stellvertreter zu ernennen, wenn er der Auffassung ist, dass er oder sie die Bedingungen gemäß Absatz 9 dieses Artikels nicht erfüllt.

(11)   Die Namen der ad personam berufenen Mitglieder und der Organisationen werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachfolgend „Register“) sowie auf der Website der Generaldirektion Steuern und Zollunion veröffentlicht.

(12)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Gruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats arbeiten. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihren Auftrag erfüllt haben.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann externe Experten einladen, sich an der Arbeit der Gruppe oder Untergruppe auf Ad-hoc-Basis zu beteiligen, wenn sie über ein spezifisches Fachwissen verfügen, das der Gruppe nutzen würde. Ferner kann der Vertreter der Kommission bestimmten Einzelpersonen oder in Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen genannten Organisationen Beobachterstatus verleihen.

(4)   Alle Mitglieder der Gruppe und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — im Einklang mit dem Vertrag und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom (4) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel in den Räumen der Kommission statt; Form und Zeitplan der Sitzungen werden von der Kommission festgelegt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Mustergeschäftsordnung für Expertengruppen.

(7)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Brüssel, den 26. Juni 2012

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2011) 851 vom 6.12.2011.

(2)  KOM(2010) 543 vom 8.10.2010.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

28.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6609 — Lagardère/Bouygues/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 188/03

1.

Am 20. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lagardère Publicité (Frankreich), das der Unternehmensgruppe Lagardère (Frankreich) angehört, und das Unternehmen TF1 Publicité (Frankreich), das von der Unternehmensgruppe Bouygues (Frankreich) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen (Newco, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lagardère Publicité ist die Werbemittlungsgesellschaft der Unternehmensgruppe Lagardère,

Die Unternehmensgruppe Lagardère verlegt in erster Linie Bücher und Zeitschriften und produziert und vertreibt audiovisuelle Medien,

TF1 Publicité ist die Werbemittlungsgesellschaft des Unternehmens TF1,

Die Unternehmensgruppe Bouygues ist in den Bereichen Fernsehen, Telekommunikation, Hoch- und Tiefbau, Straßenbau, Immobilien sowie Energie- und Schienenverkehrsinfrastrukturen tätig,

Das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen wird für seine Kunden, die Websites betreiben, Restwerbeflächen im Rahmen von Versteigerungen in Echtzeit verkaufen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6609 — Lagardère/Bouygues/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


28.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6648 — CGI/Logica)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 188/04

1.

Am 20. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CGI Group Inc. („CGI“, Kanada), das von Herrn Serge Godin kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Logica Plc („Logica“, Vereinigtes Königreich)

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CGI erbringt weltweit Dienstleistungen der Informationstechnologie,

Logica erbringt vor allem in Europa Dienstleistungen der Informationstechnologie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6648 — CGI/Logica per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

28.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/6


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 188/05

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„EICHSFELDER FELDGIEKER“/„EICHSFELDER FELDKIEKER“

EG-Nr.: DE-PGI-0005-0773-14.04.2009

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Eichsfelder Feldgieker“/„Eichsfelder Feldkieker“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.2

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Schnittfeste Rohwurst mit typischem, mildsäuerlichem Geschmack.

Hergestellt aus Schweinefleisch mit typischen Gewürzen (obligatorisch sind Salz und Pfeffer, weiß oder schwarz, gemahlen, häufig Koriander), Abfüllung in Wursthüllen in Blasenform (Kalbsblasen, Leinenbeutel, Eiweißblase).

Verwendet werden hochwertige und standfeste Fleischzuschnitte von Schweinen mit verlängerter Mastperiode, mindestens 130 kg Schlachtgewicht. Die Fleischzuschnitte stammen von ausgesuchten Fleischteilen (Muskelfleisch, Keule, Rücken; an Fett nur fester, griffiger Bauch- und Rückenspeck). Das Schweinefleisch muss bei Beginn des Herstellungsprozesses noch schlachtwarm sein. Warmfleischverarbeitung bedeutet, dass der Transport des ungekühlten Fleisches maximal zwei Stunden und dessen Verarbeitung maximal vier Stunden nach dem Schlachten erfolgen dürfen.

chemische Eigenschaften

Fettgehalt maximal ca. 35 % in der ausgereiften Ware,

BEFFE (Gehalt an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß) nicht unter 15 %,

Reifeverlust vom Rohmaterial: mindestens 33 %.

physikalische Eigenschaften

luftgetrocknet, schnittfest,

schonende Klimareifung, Reifedauer je nach Kaliber der Blasenform;

Klimakammern mit seit Jahrzehnten gepflegter Flora, bei neuen Klimakammern wird die Flora mit der vorgereiften Ware eingebracht.

Größe: Durchmesser: 8 cm bis 15 cm, Länge 15-30 cm; bei gesliceter Ware: Därme mit Durchmesser von mindestens 65 mm.

Aussehen: Schnittfeste Rohwurst in der Regel in Birnenform, von kräftig roter Farbe im Anschnitt mit gleichmäßiger Körnung von Speck- und Magerfleischanteilen.

organoleptische Eigenschaften

ausgewählte arttypische, herzhaft aromatische Geschmacksnuancen, mit kurzem Biss.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Der Eichsfelder Feldgieker stellt bestimmte Anforderungen an die Fleischqualität. Gebraucht werden hochwertige standfeste Fleischzuschnitte, die nur von Schweinen mit einem möglichst hohen Schlachtgewicht, mindestens 130 kg, gewonnen werden können. Für diese hohen Mastendgewichte kommen Kreuzungen bodenständiger Rassen mit hoher Stressresistenz (z. B. Deutsches Landschwein, Deutsches Edelschwein, z. T. Eber anderer Rassen, ausgenommen der Rasse Pietrain (stressanfällig)) zum Einsatz. Alle Teilstücke des ausgelösten Schlachtkörpers inklusive der besten Edelteile werden zu dieser Wurstspezialität verarbeitet.

Das Fleisch muss schlachtwarm sein, d. h. maximal 4 Stunden nach der Schlachtung des Tieres verarbeitet werden.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Das gesamte Herstellungsverfahren, von der Auswahl der geeigneten Rohstoffe bis zur Reifung der Wurst, muss im abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Eichsfeld ist ein Landstrich in Mitteldeutschland. Es erstreckt sich über mehrere Bundesländer. Dazu gehören:

aus Thüringen: der gesamte Eichsfeldkreis; vom Unstrut-Hainich-Kreis nur die Gemeinden Dünwald, Anrode, Katharinenberg, Heyerode und die Verwaltungsgemeinschaft Hildebrandshausen/Lengenfeld unterm Stein,

aus Niedersachsen: vom Landkreis Göttingen die Samtgemeinde Gieboldehausen, die Gemeinde Duderstadt und aus der Samtgemeinde Radolfshausen nur die Gemeinden Seeburg und Seulingen; vom Landkreis Northeim nur die Gemeinde Katlenburg- Lindau,

aus Hessen: vom Werra-Meißner-Kreis nur die Ortsteile Neuseesen und Werleshausen der Gemeinde Witzenhausen.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das Eichsfeld ist eine historische Landschaft im südöstlichen Niedersachsen und nordwestlichen Thüringen, das sich durch die Eigenart seiner Bodenverhältnisse und seines Klimas von seiner Umgebung deutlich abhebt (Wüstefeld, Karl: Eichsfelder Volksleben, Duderstadt 1919, Seite 2, Anlage 2). Die Wurstherstellung und speziell die Herstellung des „Eichsfelder Feldgiekers“ hat eine lange, literarisch belegte Tradition, wie die folgenden urkundlichen Erwähnungen zeigen:

Anlässlich von städtischen Inspektionsmaßnahmen wurden im Jahr 1718 in Hilkerode unter anderem „vierzehn gute groschen pro 3 1/2 pfund felt kycker“ bezahlt (Wandregister, zur Zeit Archiv der Stadt Duderstadt).

Sodann wird der Eichsfelder Feldgieker in einer Bernshäuser Dokumentation im Jahr 1724 urkundlich erwähnt.

Laut dem Ausgabenbuch der Kämmerei Duderstadt zahlte die Kämmerei „vor zwey grosse feld gücker“, die bei der Bewirtung des Domprobstes und Statthalters des Eichsfeldes bei einem anderen Besuch in Duderstadt vom 21. bis 23. Oktober 1744 verspeist wurden, zwölf Groschen.

Im Ausgabenbuch der Kämmerei der Stadt Duderstadt von 1748 heißt es anlässlich eines Besuches des Domprobstes und Statthalters des Eichsfeldes am 4. November 1748: „denen bedienten würste und feltgieker zum fruhstück und mittag brodt“ gereicht wurden.

Um 1770 heißt es in einem Wirtschaftsbuch des Klosters Reifenstein, dass „76 Pfund an den Mainzer Hof geliefert“ wurden, darin wird der lateinische Name „Eichfeldicus Butulus“ verwendet (Deutschlands kulinarisches Erbe, Cadolzburg 1998, S. 63).

In der Zeitschrift „Unser Eichsfeld“, Jahrgänge 1927, 1937, ist zu lesen, dass sich der Feldgieker bereits im 18. Jahrhundert auch im Ausland großer Beliebtheit erfreut. So diente er beispielsweise als Dankgeschenk auf der kaiserlichen Burg in Prag, wie der dort beschäftigte Schlosshauptmann Joseph Rudolf (gestorben 1816) berichtete.

Auch in den Kreisen um Johann Wolfgang von Goethe wusste man die Qualität des Feldgiekers zu schätzen. Am 4. April 1793 schrieb die damalige Schauspielerin und Opernsängerin Karoline Jagemann, deren Eltern vom Eichsfeld stammten, an ihren Vater in Weimar über diese Würste.

1844 wird eine ausführliche Charakterisierung des „Feldkyker“ gegeben: „Feldkyker“ ist eine lange Schlackwurst in dickem Darm, der seinen Namen davon erhalten haben mag, weil derselbe — die größte Sorte ist hier gemeint — in die Rock- oder Jagdtasche gesteckt, daraus hervorragt, respektive ins Feld kykt, d. h. ins Feld guckt. Das Stammende nennt man die „Feldkyker“ ersten Ranges, die am dicksten Ende Mastdarmes gemacht sind (Die goldene Mark Duderstadt, Carl Hellrung, 1844).

Im Jahre 1919 schreibt der Heimatforscher Wüstefeld (Seite 13): „Eben weil der Eichsfelder im Alltagsleben nichts weniger wie ein Schlemmer ist — der über alle Maßen ruhmeswürdige Feldgieker (eine Mettwurst) wird nicht alle Tage gegessen —, deshalb darf er sich schon bei besonderen Gelegenheiten eine besondere Belustigung gönnen.“

Die besondere Verankerung der beim Eichsfelder Feldgieker praktizierten Warmfleischverarbeitung zu Rohwurst entspricht einer Tradition im fraglichen Gebiet. Im Eichsfeld wird traditionell sogar frisches Hackfleisch aus Warmfleisch hergestellt. Das ist sonst in Deutschland verboten, aber in der Region aufgrund einer Ausnahmeregelung des deutschen Fleischhygienerechts zugelassen Diese rechtliche Regelung würdigt die historische Entwicklung, nach der die Warmverarbeitung von Schweinefleisch ein über Jahrhunderte gepflegtes Verfahren der Fleischverarbeitung im Eichsfeld ist, das sich bis heute erhalten hat.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Objektive Eigenschaften

Die im Eichsfeld traditionell praktizierte Warmfleischverarbeitung bei der Rohwurstherstellung kommt kaum noch vor (sonst nur bei der Hessischen Ahlen Wurscht). Der Eichsfelder Feldgieker ist der einzige Feldgieker, bei dem sie angewendet wird (nicht beim Göttinger Feldgieker). Die Warmfleischverarbeitung begründet die herausragende Qualität des Erzeugnisses mit.

Warmfleisch unterscheidet sich von gekühltem Fleisch in den biochemischen Abläufen. Diese sind eine Zeitlang nach der Schlachtung noch denen im lebenden Organismus ähnlich. Sie werden noch durch einen höheren ph-Wert, das Vorhandensein eines Energielieferanten (Adenosintriphosphat, ATP) in den Zellen des noch warmen Tierkörpers und das Zusammenspiel zwischen diesem und den kontraktilen Muskelproteinen, Myosin und Actin, verursacht. Dieses Zusammenspiel führt zu unterschiedlichem Verhalten der Skelettmuskulatur, es bedingt eine geschmeidigere Konsistenz des Muskels und führt zur Aufrechterhaltung der Trennung zwischen den zwei Proteinfraktionen des Skelettmuskels. Dieses wiederum bedingt eine höhere Wasser- und Fettbindung und somit bessere Verarbeitungseigenschaften. Technologische Hilfsmittel (Zusatzstoffe) sind weniger notwendig.

Alle Hersteller des Eichsfelder Feldgiekers besitzen eine eigene Schlachtung oder beziehen ihre Schlachttiere — in der Regel durch Lohnschlachtung — von dem regionalen Schlachthof am Standort Heiligenstadt. Dieser besitzt eine Ausnahmegenehmigung und eine durch die zuständige Veterinärbehörde bestätigte Aufstellung der Verarbeitungsbetriebe.

Die schonende Klimareifung im speziellen Klima des Eichsfeldes, die hohe Handwerkskunst des Eichsfelder Fleischergewerbes und die Reifedauer je nach Kaliber sowie die für den Eichsfelder Feldgieker spezifische, sonst kaum jeweils bei Würsten anzutreffende Blasenform zeichnen das Erzeugnis als eine traditionelle regionale Spezialität aus. Die Klimakammern mit seit Jahrzehnten gepflegter Flora (bei neuen Klimakammern wird die Flora mit der vorgereiften Ware eingebracht) führen zu dem besonderen Geschmack des Erzeugnisses.

Ansehen

Das Erzeugnis genießt ein besonderes Ansehen aufgrund seiner geografischen Herkunft. Schon zwischen dem charakteristischen Aussehen des Produktes und seiner geografischen Herkunft besteht insofern ein Zusammenhang, als das Aussehen, die besondere Form eine jahrhundertelange Tradition im Eichsfeld hat, die das Ansehen des Erzeugnisses begründet. Diese Wurstform weckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen weit über das Eichsfeld hinaus, insbesondere in ganz Mitteldeutschland, sofort die Assoziation zum Eichsfeld.

Die zahlreichen und lange zurückliegenden Belege zeigen dies für die Vergangenheit. Auch heute ist der Eichsfelder Feldgieker über die Region hinaus als kulinarische Wurstspezialität und Botschafter des Eichsfeldes bekannt und beliebt.

Das Ansehen wird außerdem durch folgende Beispiele belegt:

 

In der Literatur

Im Werk „Unser schönes Eichsfeld“ von Dieter Wagner (Herausgeber: Heimat- und Verkehrsverband Eichsfeld, Verlag Mecke, 2000) wird der „Eichsfelder Feldgieker“ auf den Seiten 160 und 190 erwähnt. Es heißt dort, dass die Produkte Eichsfeldischer Hausschlachtung, zu denen der Feldgieker gehört, über einen „unvergleichlichen Geschmack“ verfügen. Auf Seite 190 wird der Eichsfelder Feldgieker als „König der Eichsfelder Wurst“ bezeichnet.

Im Werk „Thüringen“ von Sucher und Wurlitzer (DuMont Reisentaschenbuch, Ausgabe 2, 2006) heißt es auf Seite 40 unter „Essen und Trinken“:

„Fast jede Region Thüringens besitzt ihren Gaumenschmaus. Die Eichsfelder beispielsweise schwören nicht nur auf die Bratwurst, sondern auch auf den Eichsfelder Feldgieker und die Eichsfelder Kälberblase, zwei harte Mettwurstsorten aus Schweinefleisch. (…)“.

Das Werk „Das Eichsfeld Kochbuch“ (Edition Limosa 2008) trägt den „Eichsfelder Feldgieker“ schon im Untertitel. Dort wird er als Synonym für die Bandbreite der Eichsfelder Küche angesehen. Der Untertitel lautet: „Zwischen Schmandkuchen und Feldgieker“.

Im Werk „Eichsfelder Küchengeschichten“ (Verlag Mecke, 2004, 3. erweitere Aufl.) wird der Eichsfelder auf Seite 21 erwähnt, wo es heißt, dass die Feldgieker bis in den Mai reifen, er erst beim ersten Ruf des Kuckucks angeschnitten werde. Auf Seite 22 wird eine Geschichte erzählt, in der Feldgieker eine Rolle spielt. Auf Seite 80 heißt es, dass zu einer bestimmten Gelegenheit auch die letzten großen Feldgieker mit Schmandbrot gegessen wurden, weil die Schlachtezeit nicht mehr weit sei.

In der Eichsfelder Heimatzeitschrift, 53. Jahrgang, Heft I, Januar 2009, S. 9 f. heißt es im Zusammenhang damit, dass einer der Schlachtehelfer beim Schlachten ein langes Gedicht aufsagte:

„Und es war wohl auch gut, dass die Verwurstung bei Strophe 16 seines Gedichtes abgeschlossen war. Schließlich sollte der ‚König der Eichsfelder Würste‘, der im Obereichsfeld ‚Feldgieker‘ heißt und im Untereichsfeld ‚Kälberblase‘ genannt wird, nach fast einem Jahr der Reife durch seinen Wohlgeschmack entzücken. (Es folgt ein Zitat von Theodor Storm) (…) Was den Eichsfeldern ihre Hausschlachtung und ihre Feldgieker ist, stellt für die Mühlhäuser ihr Süßkuchen dar. (…)“.

 

Auf Veranstaltungen, Tourismus

Der Feldgieker wird etwa von der Region Eichsfeld massiv als identitätsstiftendes Produkt und Werbemittel im Tourismus eingesetzt. So heißt es z. B. auf der Homepage des Eichsfeld Touristik e.V.:

„Schon seit langer Zeit ist das Eichsfeld für seine gute Küche bekannt. Wichtige und bekannteste Visitenkarte ist der ‚Eichsfelder Feldgieker‘ oder die ‚Eichsfelder Kälberblase‘. Die ‚Stracke‘ ist die zylinderförmige, ‚gerade‘ Variante“.

Auf dem Fest „Rostkultur 2009“ drehte sich der Programmpunkt von 14.30 Uhr „rund um den Eichsfelder Feldgieker“, so das „Thüringer Wurschtblatt“ und das Programm der Veranstaltung.

Ausweislich des Veranstaltungskalenders für Heiligenstadt fand am 3. Oktober 2008 der „Anschnitt des längsten Feldgiekers“ statt.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung ergibt sich aus ihrem besonderen Ansehen und auch aus der besonderen Qualität. Das Ansehen beruht auf der Herkunft der damit gekennzeichneten Produkte aus dem angegebenen Gebiet. Eine jahrhundertelange Tradition der Wurstherstellung im Eichsfeld begründet das Ansehen von Eichsfelder Wurst. Die traditionelle, typische Würzung und besondere Behandlung der Wurstwaren begründen den unverwechselbaren Geschmack. Das Erzeugnis hat auch besondere Eigenschaften. Denn die schlachtwarme Verarbeitung des Fleisches ist eine traditionelle Eichsfelder Herstellungsweise. Einen Feldgieker aus Warmfleisch gibt es nur im Eichsfeld. Die Warmfleischverarbeitung trägt zu einer besonderen Qualität des Feldgiekers bei. Der Eichsfelder Feldgieker ist lockerer als Rohwurst aus Kaltfleisch. In der Regel löst sich die Wursthülle leicht von ihrem Inhalt. Wichtiges Kriterium für das Gelingen der Rohwurst ist der niedrige Anteil frei verfügbaren, d. h. ungebundenen Wassers (sog. AW-Wert) des Warmfleisches, der aber auch von anderen Faktoren abhängt und darum nicht beziffert werden kann. Niedrigere AW-Werte hemmen das Wachstum unerwünschter Mikroben. Da ungebundenes Wasser als Voraussetzung für ein Mikrobenwachstum in Warmfleisch nur in geringerem Umfang zur Verfügung steht, erlangt auch die aus Warmfleisch hergestellte Rohwurst stabile Reife- und Lagereigenschaften erlangt.

Objektiv beeinflusst die geografische Herkunft die Eigenschaften des Erzeugnisses maßgeblich, dies gilt insbesondere für das Klima und die Flora in den Klimakammern. Es gab Versuche, den Feldgieker in anderen Gebieten zu produzieren. Dabei stellte sich heraus, dass sich der arttypische Geschmack nicht bildete, dass die Würste anders schmeckten.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

Markenblatt Heft 36 vom 5. September 2008, Teil 7a-aa, S. 46516

https://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/126


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.