ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.187.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 187/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6612 — Vitol/Atlasinvest/Petroplus Marketing) ( 1 ) |
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2012/C 187/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6517 — The Klesch Group/Arkema's Vinyl Products Business) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2012/C 187/03 |
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Europäische Kommission |
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2012/C 187/04 |
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2012/C 187/05 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union |
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2012/C 187/06 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union |
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2012/C 187/07 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union |
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Rechnungshof |
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2012/C 187/08 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2012/C 187/09 |
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2012/C 187/10 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2012/C 187/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6564 — ARM/Giesecke & Devrient/Gemalto/JV) ( 1 ) |
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2012/C 187/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6568 — Cisco Systems/NDS Group) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6612 — Vitol/Atlasinvest/Petroplus Marketing)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 187/01
Am 18. Juni 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6612 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6517 — The Klesch Group/Arkema's Vinyl Products Business)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 187/02
Am 20. Juni 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6517 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. Juni 2012
zur Ernennung der luxemburgischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
2012/C 187/03
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitgeberverbänden und den Arbeitnehmerorganisationen vorgelegten Kandidatenlisten,
gestützt auf die Listen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat mit Beschlüssen vom 22. November 2010 (2), 7. März 2011 (3), 21. März 2011 (4) und 18. Juli 2011 (5) die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Zeit vom 8. November 2010 bis zum 7. November 2013 ernannt. |
(2) |
Die luxemburgische Regierung hat Kandidaten für einige zu besetzende Sitze vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zum Mitglied bzw. zum stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz werden für die Zeit bis zum 7. November 2013 ernannt:
VERTRETER DER REGIERUNGEN
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
Luxemburg |
Herr Paul WEBER |
Herr Robert HUBERTY |
Artikel 2
Der Rat wird die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt ernennen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. FREDERIKSEN
(1) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.
(2) ABl. C 322 vom 27.11.2010, S. 3.
(3) ABl. C 83 vom 17.3.2011, S. 2.
(4) ABl. C 92 vom 24.3.2011, S. 8.
(5) ABl. C 217 vom 23.7.2011, S. 27.
Europäische Kommission
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
26. Juni 2012
2012/C 187/04
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2475 |
JPY |
Japanischer Yen |
98,97 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4334 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,79960 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,8204 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2010 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,4995 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,963 |
HUF |
Ungarischer Forint |
286,40 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6965 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2480 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4510 |
TRY |
Türkische Lira |
2,2683 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2432 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,2824 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,6800 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5784 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5983 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 445,32 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,5785 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9387 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5150 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 821,50 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,9801 |
PHP |
Philippinischer Peso |
52,951 |
RUB |
Russischer Rubel |
41,2200 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,708 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,5768 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,3809 |
INR |
Indische Rupie |
71,1260 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187/4 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
2012/C 187/05
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Auf Seite 390 wird folgender Wortlaut eingefügt:
„Anmerkung 4 zu Kapitel 95
Kombinationen, die aufgrund dieser Anmerkung in Position 9503 einzureihen sind, bestehen aus einer oder mehreren Waren der Position 9503, kombiniert mit einer oder mehreren Produkten anderer Positionen, die für den Einzelverkauf aufgemacht sind, und die Kombinationen haben den wesentlichen Charakter von Spielzeug.
Solche Kombinationen erhalten den wesentlichen Charakter von Spielzeug nicht allein aufgrund der Verpackung, sondern auch aufgrund der Bedeutung, des Wertes und der Verwendung ihrer Bestandteile.
Die Einreihung solcher Kombinationen in die entsprechende Unterposition richtet sich nach den Bestandteilen der Position 9503, die in der Kombination enthalten sind; die übrigen Bestandteile bleiben unberücksichtigt.
Beispiele:
— |
eine Puppe aus Kunststoff, gefüllt mit Zuckerwaren, ist in die Unterposition 9503 00 21 einzureihen, |
— |
eine Figur, einen Clown darstellend, ein Zirkuszelt, Spielzeugtiere und ein Schlüsselanhänger ist als Spielzeugzusammenstellung aus Figur, Zelt und Spielzeugtieren in die Unterposition 9503 00 70 einzureihen.“ |
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187/5 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
2012/C 187/06
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Auf Seite 374 wird folgender Wortlaut eingefügt:
„8714 99 50 Kettenschaltungen
Kettenschaltungen dieser Unterposition sind Mechanismen, mit denen die Kette eines Fahrrads vorne oder hinten auf ein anderes Zahnrad gelegt werden kann. Eine vollständige Kettenschaltung besteht in der Regel aus mindestens einer Schaltvorrichtung (vorne Umwerfer, hinten Schaltwerk, siehe Abbildungen) und einem Schalthebel, der durch einen Kabelzug mit der Schaltvorrichtung verbunden ist. Wird der Hebel während des Tretens betätigt, so wird die Schaltvorrichtung durch die veränderte Spannung des Kabelzugs seitlich verschoben und die Kette wird von einem Zahnrad auf ein anderes gelegt.
Zu dieser Unterposition gehören auch gesondert gestellte Umwerfer oder Schaltwerke sowie nicht montierte Warenzusammenstellungen, die aus diesen Schaltvorrichtungen mit Kabelzügen oder Schalthebeln bestehen. Gesondert gestellte Schalthebel und Kabelzüge sind dagegen als Teile in die Unterposition 8714 99 90 einzureihen.
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187/6 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
2012/C 187/07
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Auf Seite 349:
8534 00 Gedruckte Schaltungen
Der bisherige Wortlaut erhält folgende Fassung:
„Hierher gehören:
1. |
Papieretiketten in Form einer gedruckten Schaltung, die z. B. in Bibliotheksbüchern verwendet werden, um sie vor Diebstahl zu schützen; |
2. |
flexible elektrische Leiter in Form von gedruckten Schaltungen.“ |
Auf Seite 361:
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
Der bisherige Wortlaut erhält folgende Fassung:
„Nicht hierher gehören:
a) |
flexible elektrische Leiter in Form von gedruckten Schaltungen (Position 8534 00); |
b) |
gesondert gestellte Stecker und Kupplungen für Kabel oder andere elektrische Leiter (Position 8535 oder 8536); |
c) |
Stecker für Kabel aus optischen Fasern (Unterposition 8536 70 00).“ |
Folgender Text ist einzufügen:
„8544 42 10 Von der für die Telekommunikation verwendeten Art
Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 8544.
Im Sinne dieser Unterposition umfasst der Begriff ‚von der für die Telekommunikation verwendeten Art‘ auch elektrische Leiter, die mit in Telekommunikationsnetzwerken verwendeten Anschlussstücken versehen sind, z. B. zur Verbindung einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mit einem Modem.
Nicht hierher gehören dagegen:
a) |
elektrische Leiter, die mit Anschlussstücken zur Verbindung verschiedener Apparate versehen sind (z. B. eines DVD-Lesegeräts mit einem Monitor oder einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mit einem Monitor, einem Drucker, einer Tastatur oder einem Projektor usw.); |
b) |
elektrische Leiter, die zur Verwendung in Maschinen, z. B. in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder einer Einheit davon bestimmt sind, zur Verbindung verschiedener Teile in der Maschine; |
c) |
elektrische Leiter, die nur der Stromzufuhr dienen, wie z. B. Stromkabel. |
8544 49 20 Von der für die Telekommunikation verwendeten Art, für eine Spannung von 80 V oder weniger
Die Erläuterung zu Unterposition 8544 42 10 gilt sinngemäß.“
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.
Rechnungshof
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187/7 |
Sonderbericht Nr. 9/2012 „Prüfung des Kontrollsystems, das die Produktion, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen regelt“
2012/C 187/08
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 9/2012 „Prüfung des Kontrollsystems, das die Produktion, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen regelt“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.
Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich:
Europäischer Rechnungshof |
Referat „Prüfung: Berichtserstellung“ |
12, rue Alcide de Gasperi |
1615 Luxembourg |
LUXEMBOURG |
Tel. +352 4398-1 |
E-Mail: eca-info@eca.europa.eu |
oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187/8 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/19/12
Programm „Jugend in Aktion“
Unteraktion 4.4: Projekte zur Förderung von Innovation und Qualität
2012/C 187/09
1. Ziele und Beschreibung
Gegenstand der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind Projekte, die sich mit der Einführung, Umsetzung und Weiterentwicklung von innovativen und qualitativ herausragenden Elementen in der nichtformalen Bildung und Jugendarbeit befassen.
Diese innovativen Aspekte können sich auf Folgendes beziehen:
— |
Inhalt und Ziele in Einklang mit der Entwicklung des europäischen Kooperationsrahmens im Jugendbereich und den Prioritäten des Programms „Jugend in Aktion“ und/oder |
— |
die Methodik, die angewandt wird, um den Bereich der nichtformalen Bildung und der Jugendarbeit um neue Ideen und Zugänge zu bereichern. |
Prioritäre Themen
Vorrang haben Projekte, welche den folgenden Prioritäten am besten entsprechen:
i) |
Ständige Prioritäten des Programms „Jugend in Aktion“
|
ii) |
Jährliche Prioritäten des Programms „Jugend in Aktion“
|
2. Förderfähige Antragsteller
Gemeinnützige Organisationen oder im Jugendbereich tätige Netzwerke können Vorschläge einreichen.
Diese Organisationen oder Netzwerke können:
— |
Nichtregierungsorganisationen im Jugendbereich, |
— |
öffentliche Einrichtungen auf regionaler oder lokaler Ebene sein. |
Das gilt sowohl für Antragsteller als auch für Partnerorganisationen.
Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Vorschlags seit mindestens zwei (2) Jahren in einem der Programmländer amtlich registriert sein.
Zu den Programmländern zählen:
— |
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern (1); |
— |
die EFTA-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz; |
— |
die Kandidatenländer, die gemäß den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen und Modalitäten der Rahmenabkommen, die mit diesen Ländern mit Blick auf ihre Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen geschlossen wurden, im Rahmen einer Heranführungsstrategie auf den Beitritt vorbereitet werden: Kroatien und die Türkei. |
Die Projekte müssen von länderübergreifenden Partnerschaften durchgeführt werden, die aus mindestens vier (4) Projektträgern (einschließlich des Antragstellers) aus unterschiedlichen Programmländern bestehen, von denen mindestens eines (1) ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sein muss.
Bitte beachten Sie, dass jeder Antragsteller im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nur einen Projektvorschlag einreichen kann.
Natürliche Personen können im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine Finanzhilfe beantragen.
3. Förderfähige Aktivitäten
Die Projekte müssen Aktivitäten ohne Gewinnzweck in den Bereichen Jugend und nichtformale Bildung umfassen.
Die Projekte müssen zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 30. April 2013 anlaufen.
Die Projektlaufzeit beträgt mindestens 12 Monate und höchstens 18 Monate.
4. Vergabekriterien
Förderfähige Anträge werden anhand folgender Kriterien beurteilt:
— |
Relevanz des Projekts für die Ziele und Prioritäten des Programms „Jugend in Aktion“ und für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (25 %); |
— |
Qualität des Projekts und der vorgeschlagenen Arbeitsmethoden (60 %); |
— |
Profil der Projektträger und -teilnehmer (15 %). |
5. Finanzrahmen
Für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung stehen insgesamt 1 500 000 EUR zur Verfügung.
Die Finanzhilfe der Agentur darf 70 % der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen.
Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe beträgt höchstens 100 000 EUR.
Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
6. Frist für die Einreichung von Anträgen
Ein Antrag auf Finanzhilfe ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen, wobei das eigens für diesen Zweck gestaltete elektronische Antragsformular zu verwenden ist.
Die Formulare sind im Internet unter der folgenden Adresse zu finden:
http://eacea.ec.europa.eu/youth/index_de.htm
Das korrekt ausgefüllte elektronische Antragsformular ist bis spätestens 3. September 2012 um 12:00 Uhr mittags (mitteleuropäische Zeit) einzureichen.
Eine Papierfassung des Antrags ist bis 3. September 2012 an folgende Adresse zu senden:
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur |
Programm „Jugend in Aktion“ — EACEA/19/12 |
BOUR 4/029 |
Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1 |
1140 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
— |
per Post (es gilt das Datum des Poststempels); |
— |
mit Expresskurierdienst, wobei das Datum des Eingangs beim Kurierdienst als Nachweis des Versands (eine Kopie des mit dem Eingangsdatum versehenen Empfangsscheins ist den Antragsunterlagen beizulegen). |
Per Telefax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.
7. Zusätzliche Informationen
Die Anträge müssen den Bestimmungen des Leitfadens für Antragsteller — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/19/12 — entsprechen, anhand des dafür vorgesehenen Formulars gestellt und die erforderlichen Anhänge beinhalten.
Diese Dokumente sind im Internet unter folgender Adresse zu finden:
http://eacea.ec.europa.eu/youth/index_de.htm
(1) Personen aus überseeischen Ländern und Gebieten sowie gegebenenfalls öffentliche oder private Einrichtungen, die ihren Sitz in solchen Ländern und Gebieten haben, können eine Finanzhilfe im Rahmen des Programms „Jugend in Aktion“ beantragen, sofern sie den Vorgaben des Programms und des Mitgliedstaats entsprechen, mit dem sie verbunden sind. Eine Liste dieser Länder und Gebiete findet sich in Anhang 1A des Beschlusses 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“), ABl. L 314 vom 30.11.2001: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2001D0822:20011202:DE:PDF
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187/11 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/18/12
Programm „Jugend in Aktion“
Unterstützungssysteme für junge Menschen — Unteraktion 4.6 — Partnerschaften
2012/C 187/10
1. Ziele und Beschreibung
Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Unterstützung von Partnerschaften mit regionalen oder lokalen öffentlichen Einrichtungen oder anderen Akteuren, die sich auf europäischer Ebene im Jugendbereich einsetzen, um langfristig Projekte aufzubauen, die mehrere Maßnahmen des Programms „Jugend in Aktion“ zusammenfassen.
Dieser Mechanismus soll Synergien und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission — vertreten durch die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — und den verschiedenen Akteuren des Jugendbereichs durch die Bündelung von Ressourcen und Verfahrensweisen fördern, um die Programmwirkung zu optimieren und mehr Begünstigte mit dem Programm zu erreichen.
Im Rahmen dieser Aufforderung sollen Zuschüsse für Projekte gewährt werden.
1.1 Spezifische Ziele und Prioritäten
Solche Partnerschaften sollen insbesondere
— |
öffentliche Einrichtungen auf regionaler und lokaler Ebene oder andere Akteure im Jugendbereich zur Beteiligung an europäischen Jugend- und nicht formalen Bildungsaktivitäten ermutigen; |
— |
den Kapazitätsausbau dieser im Jugendbereich tätigen Einrichtungen unterstützen, die Möglichkeiten der nicht-formalen Bildung für junge Menschen und Jugendbetreuer anbieten, sowie |
— |
die Entwicklung nachhaltiger Netze, den Austausch vorbildlicher Verfahren und die Anerkennung nicht-formaler Bildung fördern. |
Bevorzugt werden Projekte, die den folgenden Prioritäten am besten entsprechen.
Ständige Prioritäten des Programms „Jugend in Aktion“:
— |
Partizipation junger Menschen; |
— |
kulturelle Vielfalt; |
— |
europäische Bürgerschaft; |
— |
Einbeziehung benachteiligter junger Menschen. |
Jährliche Prioritäten des Programms „Jugend in Aktion“:
— |
Jugendarbeitslosigkeit, Armut und Marginalisierung; |
— |
Initiative, Kreativität und Unternehmergeist, Beschäftigungsfähigkeit; |
— |
Breitensport und Aktivitäten im Freien; |
— |
globale Umweltfragen und Klimawandel. |
Bevorzugt werden ferner gut strukturierte Projekte, die sich in eine langfristige Perspektive einfügen und darauf ausgerichtet sind, Multiplikatoreffekte und nachhaltige Wirkungen zu erzeugen.
1.2 Merkmale der Partnerschaft
Im Rahmen der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen Programme unterstützt werden, die auf Anregung des Programms „Jugend in Aktion“ eine der nachstehenden Aktivitäten einschließen oder mehrere davon zusammenfassen:
Ein solches Aktivitätenprogramm kann in einer der beiden folgenden Modalitäten umgesetzt werden:
— |
entweder direkt durch den Antragsteller selbst (Modalität A) |
— |
oder in Kooperation mit „mitveranstaltenden Partnern“, die eng in die Gestaltung und Umsetzung des Projekts eingebunden sind und vom Antragsteller bereits bei der Einreichung des Antrags benannt werden (Modalität B). |
In beiden Fällen (Modalität A oder Modalität B) können „assoziierte Partner“ am Aktivitätenprogramm beteiligt sein. Assoziierte Partner beteiligen sich an der Umsetzung der vorgeschlagenen Projektaktivitäten, jedoch in geringerem Ausmaß als ein mitveranstaltender Partner.
2. Förderfähige Antragsteller
Die Vorschläge sind einzureichen von
— |
einer öffentlichen Einrichtung auf regionaler oder lokaler Ebene; |
— |
einem Verband oder einem Netz regionaler und/oder lokaler öffentlicher Einrichtungen; |
— |
einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (1); |
— |
einer gemeinnützigen Organisation, die auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätig (europäische Nichtregierungsorganisation) und in mindestens acht am Programm „Jugend in Aktion“ beteiligten Ländern vertreten ist sowie |
— |
einem Unternehmen/einer gewinnorientierten Organisation, das/die sich zugunsten der Jugend für die soziale Verantwortung der Unternehmen einsetzt. |
Wenn das im Rahmen eines Projekts vorgesehene Aktivitätenprogramm gemeinsam mit einem oder mehreren Mitveranstaltern durchgeführt werden soll (Modalität B), sind als Mitveranstalter Organisationen folgender Art zulässig:
— |
eine öffentliche Einrichtung auf regionaler oder lokaler Ebene; |
— |
ein Verband oder ein Netz regionaler und/oder lokaler öffentlicher Einrichtungen; |
— |
ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit; |
— |
eine gemeinnützige Nichtregierungsorganisation (NRO); |
— |
eine gemeinnützige Organisation, die auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätig (europäische Nichtregierungsorganisation) und in mindestens acht am Programm „Jugend in Aktion“ beteiligten Ländern vertreten ist sowie |
— |
ein Unternehmen/eine gewinnorientierte Organisation, das/die sich zugunsten der Jugend für die soziale Verantwortung der Unternehmen einsetzt. |
Die Antragsteller müssen rechtlich anerkannt sein und — bei Ablauf der Abgabefrist für ihre Vorschläge — mindestens zwei 2 Jahre in einem der Programmländer offiziell registriert sein.
Bei den am Programm beteiligten Ländern handelt es sich um
— |
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern (2); |
— |
die Länder der Europäischen Freihandelszone (EFTA): Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz sowie |
— |
die Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie auf den Beitritt vorbereitet werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Modalitäten der Rahmenabkommen, die mit diesen Ländern im Hinblick auf ihre Teilnahme an den EU-Programmen geschlossen wurden: Kroatien und Türkei. |
3. Förderfähige Themen und Vorschläge
Das Projekt muss Aktivitäten umfassen, die nicht gewinnorientiert sind und die Bereiche Jugend und nichtformale Bildung betreffen.
Die folgenden Aktivitäten sind im Rahmen der vorliegenden Aufforderung förderfähig:
— |
transnationale Jugendbegegnungen; |
— |
nationale oder transnationale Jugendinitiativen; |
— |
europäische Freiwilligendienste sowie |
— |
Ausbildung und Vernetzung. |
Das von den Antragstellern eingereichte Aktivitätenprogramm muss den spezifischen Kriterien für jede einzelne förderfähige Aktivität entsprechen.
Darüber hinaus muss das Programm Aktivitäten enthalten, die der Koordinierung des Projekts und der Sichtbarkeit der Partnerschaft dienen.
Die Aktivitätenprogramme müssen zwischen dem 1. März 2013 und dem 1. September 2013 anlaufen und ihre Laufzeit darf bis zu 2 Jahre (24 Monate) betragen.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht mehr als ein Projektvorschlag vom selben Antragsteller eingereicht werden kann.
4. Gewährungskriterien
Förderfähige Anträge werden anhand folgender Kriterien beurteilt:
4.1 Qualitative Kriterien
Für die qualitativen Kriterien werden im Beurteilungsverfahren 80 % der Gesamtpunkte vergeben.
Folgende qualitative Kriterien werden berücksichtigt:
— |
Relevanz des Projekts für die Ziele, Prioritäten und Themen der Aufforderung (30 %) In diesem Zusammenhang werden folgende Aspekte bewertet:
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— |
Qualität des Projekts und der damit verbundenen Arbeitsmethoden (50 %) In diesem Zusammenhang werden folgende Aspekte bewertet:
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4.2 Quantitative Kriterien
Für die quantitativen Kriterien werden im Beurteilungsverfahren 20 % der Gesamtpunkte vergeben.
Folgende quantitative Kriterien werden berücksichtigt:
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Profil und Anzahl der in das Projekt eingebundenen Teilnehmer und Träger, d. h. die
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5. Finanzrahmen
Für die Kofinanzierung der Projekte im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind insgesamt Mittel in Höhe von rund 2 500 000 EUR angesetzt. Die Finanzhilfe pro Einzelprojekt beträgt höchstens 100 000 EUR. Die von der Agentur gewährte Finanzhilfe beträgt maximal 50 % der insgesamt förderfähigen Projektkosten.
Antragsteller müssen einen Finanzplan einreichen, der den für die jeweilige förderfähige Aktivität geltenden Regeln für die Gewährung von Zuschüssen entspricht.
Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben. Ferner ist zu beachten, dass mit den ausgewählten Projekten zwar eine ausgewogene geografische Vertretung angestrebt wird, der entscheidende Faktor für die Anzahl der pro Land geförderten Projekte jedoch die Qualität ist.
6. Frist für die Einreichung der Anträge
Finanzhilfeanträge sind auf dem hierfür vorgesehenen elektronischen Formular in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen.
Die Formulare sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar:
http://eacea.ec.europa.eu/youth/index_de.htm
Das vollständig ausgefüllte elektronische Antragsformular ist bis spätestens 17. September 2012, 12.00 Uhr (mittags, Brüsseler Ortszeit) einzureichen.
Außerdem ist eine Papierfassung des vollständigen Antrags bis zum 17. September 2012 an folgende Adresse zu senden:
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur |
Programm „Jugend in Aktion“ — EACEA/18/12 |
BOUR 4/029 |
Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1 |
1140 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
— |
Bei Einsendung per Post gilt das Datum des Poststempels. |
— |
Bei Einsendung per Kurierdienst gilt das Datum des Eingangs beim Kurierdienst (dem Antragsformular ist eine Kopie der Empfangsbestätigung beizufügen). |
Per Telefax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.
7. Weitere Informationen
Die Anträge müssen gemäß dem Leitfaden für Antragsteller — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/18/12 — mittels des für diesen Zweck vorgesehenen Antragsformulars eingereicht werden und mit den erforderlichen Anhängen versehen sein.
Diese Unterlagen sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar:
http://eacea.ec.europa.eu/youth/index_de.htm
(1) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) — (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).
(2) Personen aus überseeischen Ländern und Gebieten und, sofern anwendbar, dort angesiedelte öffentliche oder private Einrichtungen sind im Rahmen des Programms „Jugend in Aktion“ förderfähig, wenn sie die Regeln des Programms und die geltenden Bestimmungen in den Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, erfüllen. Eine Liste dieser überseeischen Länder und Gebiete findet sich in Anhang 1A des Beschlusses des Rates 2001/822/EG vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“), ABl. L 314 vom 30.11.2001: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2001D0822:20011202:DE:PDF
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6564 — ARM/Giesecke & Devrient/Gemalto/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 187/11
1. |
Am 15. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen ARM Limited („ARM“, Vereinigtes Königreich), Giesecke & Devrient GmbH („G&D“, Deutschland) und Gemalto N.V. („Gemalto“, Niederlande) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Newincco 1150 Limited („Newincco“, Vereinigtes Königreich) durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6564 — ARM/Giesecke & Devrient/Gemalto/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
27.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6568 — Cisco Systems/NDS Group)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 187/12
1. |
Am 18. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Cisco Systems, Inc. („Cisco Systems“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Unternehmen NDS Group Limited („NDS Group“, Vereinigtes Königreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6568 — Cisco Systems/NDS Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).