ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.182.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 182

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
22. Juni 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 182/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6249 — Princes/ARIA) ( 1 )

1

2012/C 182/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

2012/C 182/03

Beitrag der XLVII. Tagung der COSAC — Kopenhagen, 22.-24. April 2012

4

 

Europäische Kommission

2012/C 182/04

Euro-Wechselkurs

7

2012/C 182/05

Beschluss der Kommission vom 21. Juni 2012 zur Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden ( 1 )

8

2012/C 182/06

Beschluss der Kommission vom 21. Juni 2012 zur Ernennung unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger zu Mitgliedern des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz ( 1 )

9

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 182/07

Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 18; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 7; ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 6; ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 11; ABl. C 357 vom 7.12.2011, S. 3; ABl. C 88 vom 24.3.2012, S. 12; ABl. C 120 vom 25.4.2012, S. 4)

10

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 182/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6608 — Tereos/Wilmar/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

2012/C 182/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6591 — Tennet Offshore Gmbh/Mitsubishi Corporation/Tennet Offshore 2) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

2012/C 182/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6615 — Nuvia/Coor/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

14

2012/C 182/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6578 — Tyco Flow Control International/Pentair) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6249 — Princes/ARIA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 182/01

Am 4. April 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6249 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2012/C 182/02

Datum der Annahme der Entscheidung

21.5.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34366 (12/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Saarland

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Klimawaldprogramm Saarland (KWP-Saar)

Rechtsgrundlage

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Klimaschutzwirkung des Waldes, Haushaltsordnung des Saarlandes (§§ 23 und 44 LHO)

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forstsektor

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 1 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

85 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr

Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

23.5.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34545 (12/N)

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Mischgebiete

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aides de l’Agence de l’eau Artois-Picardie aux engagements agro-environnementaux dans le bassin Artois Picardie (EAEAP)

Rechtsgrundlage

Loi no 2006-1772 du 30 décembre 2006 sur l’eau et les milieux aquatiques

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Agrarumweltverpflichtungen

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'agriculture, de l'alimentation, de la pêche, de la ruralité et de l'aménagement du territoire

78 rue de Varenne

75349 Paris 07 SP

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/4


BEITRAG DER XLVII. TAGUNG DER COSAC

Kopenhagen, 22.-24. April 2012

2012/C 182/03

1.   Wiederbelebung des Binnenmarkts

1.1

Die COSAC erkennt an, dass der Binnenmarkt in den letzten 20 Jahren ein entscheidender Motor für die Europäische Integration gewesen ist, der den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital erleichtert und wirtschaftliches Wachstum und Beschäftigung in Europa und in anderen Teilen der Welt gefördert hat.

1.2

Der Binnenmarkt ist zusammen mit der Politik des sozialen Zusammenhalts und der demokratischen Teilhabe der Bevölkerung ein entscheidendes Element im Kampf gegen die Folgen der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise im Rahmen der „Strategie Europa 2020“. Die COSAC begrüßt daher die Binnenmarktakte der Europäischen Kommission, deren Ziel die Wiederbelebung des Binnenmarktes ist, dem eine zentrale Rolle bei der Förderung von Wachstum und Beschäftigung in Europa zukommt.

1.3

Die COSAC stellt fest, dass politische Überlegungen zu Initiativen in diesem Bereich inhaltliche Debatten in den nationalen Parlamenten und im Europäischen Parlament nach sich ziehen können.

1.4

Die COSAC ist der Ansicht, dass die zwölf vorrangigen Leitaktionen der Binnenmarktakte für die Förderung von Wachstum und Beschäftigung in Europa von entscheidender Bedeutung sein werden.

1.5

Die COSAC fordert den Rat und das Europäische Parlament daher nachdrücklich auf, die zwölf vorrangigen Leitaktionen der Binnenmarktakte baldmöglichst unbeschadet des Subsidiaritätsprinzips zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, um der europäischen Wirtschaft neue Impulse und Dynamik zu verleihen.

1.6

Die COSAC stellt allerdings fest, dass der Binnenmarkt nach wie vor ungenutztes Potenzial birgt, und begrüßt deshalb den Plan der Kommission, den Binnenmarkt dadurch weiter zu vertiefen, dass bis Ende 2012 eine Bilanz über die bisher mithilfe der Binnenmarktakte erzielten Fortschritte mit dem Ziel gezogen wird, ein umfassendes Paket an neuen Vorschlägen für vorrangige Maßnahmen zu erarbeiten.

1.7

Die COSAC fordert die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament auf zu prüfen, inwieweit das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Binnenmarkt und die Verbrauchermöglichkeiten erhöht und die Verbraucher stärker für die Möglichkeiten, die der Binnenmarkt ihnen bietet, sensibilisiert werden können.

1.8

Die COSAC betont die Bedeutung der sozialen Dimension des Binnenmarktes mit dem allgemeinen Ziel, einen starken und in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht nachhaltigen Binnenmarkt zu schaffen.

2.   Ein Binnenmarkt für Dienstleistungen

2.1

Die COSAC betont, dass ein gut funktionierender Binnenmarkt für Dienstleistungen eine wichtige Voraussetzung für die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen in Europa ist. Die COSAC fordert daher alle EU-Mitgliedstaaten auf, für eine vollständige und umfassende Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zu sorgen.

2.2

Zudem begrüßt die COSAC den Vorschlag der Kommission, ein verbessertes europäisches Normungssystem auf Dienstleistungen auszuweiten und somit die Normungsverfahren effektiver, effizienter, schneller und partizipativer zu gestalten.

2.3

Die COSAC sieht der Vorstellung des Kommissionsberichts über die Dienstleistungsrichtlinie im Juni auf der Tagung des Europäischen Rats mit Interesse entgegen.

3.   Nachhaltiges Wachstum und grüne Wirtschaft

3.1

Die COSAC begrüßt das Ziel der EU, den Übergang zu einer ressourcenschonenden und grünen Wirtschaft in Europa zu fördern. Die COSAC unterstützt die Schaffung eines nachhaltigen Binnenmarktes durch die Entwicklung einer solidarischen, CO2-armen, umweltverträglichen und wissensbasierten Wirtschaft.

3.2

Die COSAC begrüßt den Fahrplan der Kommission für ein ressourcenschonendes Europa, der auf zahlreichen bestehenden Instrumenten wie dem Abfallrecht, einem umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesen, Forschungsprogrammen und Ökodesign aufbaut, und fordert kontinuierliche Maßnahmen für eine ehrgeizige und umfassende EU-Energiepolitik, die auf die Schaffung der integrierten Energieinfrastruktur und des Energiebinnenmarktes ausgerichtet ist und die Ressourcen und die wirtschaftliche Situation der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt.

4.   Der digitale Binnenmarkt

4.1

Die COSAC betont die Notwendigkeit, bis 2015 einen echten einheitlichen und sicheren digitalen Markt, der Schätzungen der Kommission zufolge jährlich eine Summe von 110 Mrd. EUR einbringen würde, zu vollenden, die grenzüberschreitende Nutzung von Online-Angeboten zu erleichtern, Online-Zahlungen sicherer zu machen und einen effektiven Schlichtungsmechanismus einzuführen.

4.2

Um das volle Potenzial der digitalen Wirtschaft auszuschöpfen, fordert die COSAC die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine zügige Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für den elektronischen Handel zu sorgen, um Hindernisse, die die Entwicklung der europäischen Internetwirtschaft bremsen, aus dem Weg zu räumen.

4.3

Die COSAC sieht der Veröffentlichung eines neuen Vorschlags für elektronische Signaturen und einer Einigung über Regeln in Bezug auf Online-Streitbeilegung und Roaming bis spätestens Juni 2012 mit Interesse entgegen.

5.   Umsetzung und Durchsetzung

5.1

Die COSAC begrüßt den 2011 von der Kommission veröffentlichten „Governance-Test“, der erstmals einen integrierten Überblick über die verschiedenen im „Governance-Zyklus des Binnenmarkts“ verwendeten Instrumente, wie den Binnenmarktanzeiger, den Solvit-Jahresbericht oder die Internetseite „Ihr Europa“, bietet. Die COSAC stellt jedoch fest, dass die Anwendung der Rechtsvorschriften des Binnenmarktes besser überwacht werden muss. Die COSAC begrüßt daher, dass sich die Kommission verpflichtet hat, mit dem Ziel, die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren zu reduzieren, weiterhin an der Verbesserung von Governance-Aspekten des Binnenmarktes zu arbeiten.

5.2

Die COSAC fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Umsetzung und Anwendung von EU-Rechtsvorschriften zu sorgen, um im Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle zu schaffen. Die COSAC bedauert, dass 16 Mitgliedstaaten 2011 das vom Europäischen Rat festgelegte Ziel eines Umsetzungsdefizits von 1 % nicht erreicht haben. Die COSAC unterstützt daher die Bemühungen der Kommission, die Mitgliedstaaten dazu zu bringen, das Umsetzungsdefizit auf unter 1 % zu senken und Verzögerungen bei der Umsetzung zu verringern.

5.3

Die COSAC nimmt die von der Kommission in ihrer Mitteilung über die Binnenmarktakte festgelegten numerischen Ziele zur Kenntnis, die das Umsetzungs- und Konkordanzdefizit bei nationalen Rechtsvorschriften auf 0,5 % begrenzen.

5.4

Die COSAC begrüßt, dass die Kommission dem Europäischen Rat im Juni einen Bericht über Möglichkeiten zur Verbesserung der Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktsgesetzgebung vorlegen wird.

5.5

Die COSAC fordert einen intensiveren Dialog darüber, wie die Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktsgesetzgebung durch die Mitgliedstaaten verbessert werden kann.

6.   Vorschlag für die Stärkung des politischen Dialogs mit der Europäischen Kommission

6.1

Die COSAC fordert die Kommission auf, den bestehenden politischen Dialog zwischen den nationalen Parlamenten und der Kommission zu vertiefen. Es wäre insbesondere wünschenswert, diesen Dialog hinsichtlich der Themen Europäisches Semester und Durchsetzung und Umsetzung der Binnenmarktvorschriften zu intensivieren.

6.2

Die COSAC vertritt die Auffassung, dass die interparlamentarische Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament eines der entscheidenden Instrumente für den Austausch bewährter Verfahren auf europäischer Ebene darstellt. Diese Zusammenarbeit konnte beispielsweise unlängst bei Treffen zum Europäischen Semester im Bereich der EU-Haushalts-, Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik ausgebaut werden.

6.3

In Bezug auf das Europäische Semester könnte festgelegt werden, dass ein Kommissionsmitglied oder — nach einer entsprechenden Vereinbarung — ein leitender Beamter vor dem zuständigen Ausschuss eines nationalen Parlaments erscheint, um Fragen über den Jahreswachstumsbericht oder die länderspezifischen Empfehlungen der Kommission zu beantworten, die auf Grundlage der nationalen Reformpläne und der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme der Mitgliedstaaten erstellt werden.

6.4

Die COSAC fordert die Kommission auf, den nationalen Parlamenten die Möglichkeit zu geben, schriftliche Anfragen zu Gesetzgebungsvorschlägen und Konsultationsdokumenten (einschließlich zum Europäischen Semester) sowie bezüglich der Durchsetzung und Umsetzung von Binnenmarktvorschriften an die Kommission zu richten.

6.5

Die COSAC hält es für besonders wichtig, dass nationale Parlamente (im Rahmen des politischen Dialogs) die Möglichkeiten haben, in der prälegislativen Phase von EU-Vorschlägen ihre Standpunkte einzubringen, und fordert deshalb die Kommission auf, stets die nationalen Parlamente über die Einleitung von öffentlichen Konsultationen zu informieren und die Beiträge von nationalen Parlamenten zu Konsultationsdokumenten zu veröffentlichen. Die COSAC weist auf die wichtige Rolle der nationalen Parlamente bei der Meinungsbildung zu EU-Angelegenheiten in den Mitgliedstaaten hin.

6.6

Die COSAC fordert die Kommission auf, Beiträge von nationalen Parlamenten auf den Internetseiten der Kommission unter einer gesonderten Rubrik, die eine Zusammenfassung der Ergebnisse von Konsultationen enthält, zu veröffentlichen. Die COSAC fordert die Kommission zudem auf, dafür zu sorgen, dass die Beiträge von nationalen Parlamenten zu Konsultationen gegebenenfalls in der Begründung eines darauf folgenden Kommissionsvorschlags explizit benannt werden. Ein entsprechender Verweis würde den besonderen Wert der Beiträge von nationalen Parlamenten im Rahmen des politischen Dialogs hervorheben.


Europäische Kommission

22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/7


Euro-Wechselkurs (1)

21. Juni 2012

2012/C 182/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2670

JPY

Japanischer Yen

101,46

DKK

Dänische Krone

7,4330

GBP

Pfund Sterling

0,80695

SEK

Schwedische Krone

8,8360

CHF

Schweizer Franken

1,2010

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4960

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,683

HUF

Ungarischer Forint

285,83

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6970

PLN

Polnischer Zloty

4,2537

RON

Rumänischer Leu

4,4660

TRY

Türkische Lira

2,2735

AUD

Australischer Dollar

1,2444

CAD

Kanadischer Dollar

1,2907

HKD

Hongkong-Dollar

9,8313

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5857

SGD

Singapur-Dollar

1,6102

KRW

Südkoreanischer Won

1 462,48

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,4319

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0643

HRK

Kroatische Kuna

7,5330

IDR

Indonesische Rupiah

11 983,57

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0246

PHP

Philippinischer Peso

53,753

RUB

Russischer Rubel

41,6200

THB

Thailändischer Baht

40,177

BRL

Brasilianischer Real

2,5719

MXN

Mexikanischer Peso

17,3374

INR

Indische Rupie

71,3380


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2012

zur Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 182/05

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 1. Februar 2012,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von vier Mitgliedern des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden (nachstehend „der Ausschuss“), eingesetzt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000, läuft am 30. Juni 2012 ab. Ein Mitglied des Ausschusses, dessen Amtszeit abläuft, wurde von der Kommission auf Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur ernannt. Die übrigen drei Mitglieder, deren Amtszeit abläuft, wurden von der Kommission zur Vertretung der Patientenverbände ernannt. Es ist somit erforderlich, vier Ausschussmitglieder zu ernennen.

(2)

Die Europäische Arzneimittel-Agentur hat eine Person zur Ernennung vorgeschlagen.

(3)

Die Ausschussmitglieder sollten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Juli 2012 ernannt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Folgende Mitglieder des Ausschusses werden hiermit zur Vertretung der Patientenverbände mit Wirkung vom 1. Juli 2012 für eine Amtszeit von drei Jahren wiederernannt:

 

Frau Lesley Claire GREENE,

 

Frau Birthe BYSKOV HOLM,

 

Dr. Marie Pauline EVERS.

Artikel 2

Folgendes Mitglied des Ausschusses wird hiermit auf Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur mit Wirkung vom 1. Juli 2012 für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt:

Dr. Catherine MORAITI.

Brüssel, den 21. Juni 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1.


22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2012

zur Ernennung unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger zu Mitgliedern des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 182/06

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (1), insbesondere auf Artikel 61a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 61a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 ernennt die Kommission sechs unabhängige wissenschaftliche Sachverständige zu Mitgliedern des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz.

(2)

Nach Artikel 61a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 soll dadurch sichergestellt werden, dass der notwendige Sachverstand im Ausschuss vertreten ist.

(3)

Nach Artikel 61a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 hat die Kommission zuvor einen öffentlichen Aufruf zur Interessensbekundung durchgeführt.

(4)

Die Mitglieder des Ausschusses werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 2. Juli 2012 mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung ernannt.

(5)

Falls ein durch diesen Beschluss ernannter unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger nicht mehr in der Lage ist, wirksam zur Arbeit des Ausschusses beizutragen, oder zurücktritt, kann die Kommission dieses Mitglied für die verbleibende Zeit seines Mandats durch eine Person von der Reserveliste ersetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Personen werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 2. Juli 2012 zu Mitgliedern des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz ernannt:

Jane Ahlqvist RASTAD,

Marie Louise DE BRUIN,

Stephen J. W. EVANS,

Brigitte KELLER-STANISLAWSKI,

Hervé LE LOUET,

Lennart WALDENLIND.

Artikel 2

Folgende Personen werden — in dieser Rangfolge — in eine Reserveliste aufgenommen:

Thierry TRENQUE,

Michael THEODORAKIS,

Giampiero MAZZAGLIA,

Marie-Christine PERAULT-POCHAT,

Annemarie HVIDBERG HELLEBEK.

Brüssel, den 21. Juni 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/10


Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 18; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 7; ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 6; ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 11; ABl. C 357 vom 7.12.2011, S. 3; ABl. C 88 vom 24.3.2012, S. 12; ABl. C 120 vom 25.4.2012, S. 4)

2012/C 182/07

Die Veröffentlichung der Muster der besonderen Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Website der Generaldirektion Inneres ergänzt.

FINNLAND

Ersetzung der in ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Informationen

Das Außenministerium stellt für die Mitglieder diplomatischer Missionen, deren Familienmitglieder sowie Dienstpersonal für die Dauer ihrer Amtszeit oder ihres Wohnsitzes in Finnland einen Personalausweis aus. Der Ausweis gilt in Finnland nicht als amtliches Identitätsdokument, sondern als Nachweis der Position und des Status der Person, die einer Mission zugewiesen wurde, sowie als Nachweis ihrer Aufenthaltserlaubnis. Folgende Ausweisarten werden ausgestellt:

Typ A für Mitarbeiter mit Diplomatenstatus,

Typ B für Verwaltungspersonal und technisches Personal,

Typ C für Mitglieder des Dienstpersonals diplomatischer Missionen (wie Fahrer(innen), Haushälter(innen) und Küchenpersonal),

Typ D für privates Hauspersonal der Mitglieder diplomatischer Missionen und von den Missionen vor Ort angestellte Fahrer(innen).

A.   Mitglieder des diplomatischen Personals und ihre Familienangehörigen

recto

verso

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B.   Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals von diplomatischen Missionen und ihre Familienangehörigen

recto

verso

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C.   Mitglieder des Dienstpersonals diplomatischer Missionen (Fahrer, Haushälter(innen), Küchenpersonal usw.)

recto

verso

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D.   Sonstige

recto

verso

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V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6608 — Tereos/Wilmar/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 182/08

1.

Am 14. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Syral China Investment (Belgien), das der Unternehmensgruppe Tereos angehört („Tereos“, Frankreich), und das Unternehmen Yihai Kerry Investments Co. Ltd (China), das der Unternehmensgruppe Wilmar angehört („Wilmar“, Singapur), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen (das „JV“, China).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Tereos: Verarbeitung von Zuckerrüben und Rohrzucker, Alkohol, Bioethanol, Stärke und Nacherzeugnissen für Futtermittel und Strom,

Wilmar: Verarbeitung und Vermarktung von Palmölprodukten, Spezialfett, Speiseöl, Oleochemikalien und Körnern, Ölsaatpressung, Herstellung von Biodiesel,

JV: Herstellung und Verkauf von Lebensmittelzutaten, natürlichen Lebensmittelzusatzstoffen und Tierfutter in China und Südostasien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6608 — Tereos/Wilmar/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6591 — Tennet Offshore Gmbh/Mitsubishi Corporation/Tennet Offshore 2)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 182/09

1.

Am 13. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Tennet Offshore GmbH („TOG“, Deutschland), das von dem Unternehmen Tennet Holding B.V. (Niederlande) kontrolliert wird, und das Unternehmen Mitsubishi Corporation („MC“, Japan) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Tennet Offshore 2. Beteiligungsgesellschaft mbH („HoldCo“, Deutschland). TOG ist derzeit Alleineigentümer von HoldCo. HoldCo hält 100 % der Anteile an NewCo.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TOG: Offshore-Stromübertragung in Deutschland,

MC: Handel mit Energie, Metallen, Maschinen, Chemikalien und Lebensmitteln sowie allgemeiner Warenhandel,

NewCo: Bau, Betrieb und Instandhaltung der HGÜ-Kabel BorWin1 und BorWin 2 (einschließlich Umspannwerken), die Offshore-Windparks vor der deutschen Nordseeküste mit dem deutschen Onshore-Stromnetz verbinden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6591 — Tennet Offshore Gmbh/Mitsubishi Corporation/Tennet Offshore 2 per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6615 — Nuvia/Coor/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 182/10

1.

Am 14. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Nuvia Nordic AB („Nuvia“, Schweden), das letztlich von der Vinci SA („Vinci“, Frankreich) kontrolliert wird, und das Unternehmen Coor Services Management Nuclear AB („Coor“, Schweden), das letztlich von Cinven Ltd. („Cinven“, Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen Nordic Nuclear Services AB („JV“, Schweden).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Coor entwickelt und verwaltet Dienstleistungslösungen für die Bereiche Büro, Immobilien, Fertigungsstätten und den öffentlichen Sektor,

Nuvia erbringt Nukleardienstleistungen,

Das JV wird Kernkraftwerken in Schweden Nukleardienstleistungen anbieten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6615 — Nuvia/Coor/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6578 — Tyco Flow Control International/Pentair)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 182/11

1.

Am 15. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Tyco Flow Control International Ltd. („Tyco Flow Control“, Schweiz), eine ehemalige 100 %ige Tochtergesellschaft der Tyco International Ltd. (Schweiz), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über Pentair, Inc. („Pentair“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Tyco Flow Control: Anbieter von Systemen und Lösungen für Durchflussregelung und Wärmemanagement,

Pentair: Hersteller von Wasser- und Flüssigkeitsaufbereitungsprodukten sowie von Gehäusen für elektronische und elektrische Ausrüstungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6578 — Tyco Flow Control International/Pentair per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).