ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.175.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 175

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
19. Juni 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2012/C 175/01

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen der Kommission für eine Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sowie für eine Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 175/02

Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates betreffend die Angaben der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Einreihung von Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

9

2012/C 175/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6555 — Posco/MC/MCHC/JV) ( 1 )

10

2012/C 175/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6604 — CPPIB/Atlantia/Grupo Costanera) ( 1 )

10

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäische Zentralbank

2012/C 175/05

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 25. April 2012 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds und zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (CON/2012/32)

11

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 175/06

Euro-Wechselkurs

17

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 175/07

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Neuausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

18

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 175/08

Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China und zu einer teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

19

2012/C 175/09

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand

22

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 175/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6631 — Permira Europe III/Telepizza) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

31

2012/C 175/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6561 — Cytec Industries/Umeco) ( 1 )

32

2012/C 175/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6616 — Lion Capital/Alain Afflelou Group) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

33

2012/C 175/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6490 — EADS/Israel Aerospace Industries/JV) ( 1 )

34

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 175/14

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/1


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen der Kommission für eine Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sowie für eine Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

2012/C 175/01

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 7 und 8,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2 —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

1.   EINLEITUNG

1.1   Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten

1.

Diese Stellungnahme ist eine von insgesamt vier den Finanzsektor betreffenden Stellungnahmen des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die alle am selben Tag angenommen wurden (3).

2.

Am 20. Juli 2011 beschloss die Kommission zwei Vorschläge für eine Reform der Bankvorschriften. Der erste Vorschlag betrifft einen Vorschlag für die Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (die „vorgeschlagene Richtlinie“) (4). Der zweite Vorschlag betrifft eine Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (die „vorgeschlagene Verordnung“) (5). Diese Vorschläge wurden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten am selben Tag zur Stellungnahme zugeschickt. Am 18. November 2011 konsultierte der Rat der Europäischen Union den Europäischen Datenschutzbeauftragten bezüglich der vorgeschlagenen Richtlinie.

3.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde bereits vor Beschluss der vorgeschlagenen Verordnung informell konsultiert. Der Europäische Datenschutzbeauftragte nimmt zur Kenntnis, dass seine Anmerkungen im Vorschlag berücksichtigt wurden.

4.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte begrüßt die Tatsache, dass er durch die Kommission und den Rat konsultiert wird, und empfiehlt, einen Verweis auf diese Stellungnahme in die Präambel der beschlossenen Rechtsakte aufzunehmen.

1.2   Ziele und Anwendungsbereich der Vorschläge

5.

Der Vorschlag beinhaltet zwei Rechtsvorschriften: eine Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sowie eine Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Die mit der vorgeschlagenen Reform verbundenen Ziele sind, kurz gesagt, das reibungslose Funktionieren des Banksektors und die Wiederherstellung des Vertrauens der Marktbeteiligten wie auch der Allgemeinheit. Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften werden die Richtlinie 2006/48/EG sowie die Richtlinie 2006/49/EG ersetzen, die dementsprechend aufgehoben werden.

6.

Die entscheidenden neuen Elemente der vorgeschlagenen Richtlinie sind Bestimmungen über Sanktionen, wirksame Corporate Governance sowie Bestimmungen, die dem übermäßigen Vertrauen in externe Ratings entgegenwirken. Insbesondere zielt die vorgeschlagene Richtlinie darauf ab, eine wirksame, verhältnismäßige Sanktionsregelung einzuführen, mit einem angemessenem Umfang der Sanktionsmaßnahmen, öffentlicher Bekanntmachung von Sanktionen sowie Mechanismen, die dazu ermutigen, Verstöße zu melden. Darüber hinaus soll sie der Corporate Governance einen stärkeren rechtlichen Rahmen geben und dem übermäßigen Vertrauen in externe Ratings entgegenwirken (6).

7.

Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt die vorgeschlagene Richtlinie durch Aufstellung einheitlicher und direkt anwendbarer Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Laut der Begründung ist es das übergeordnete Ziel dieser Initiative, die Effektivität der für Finanzinstitute geltenden Kapitalanforderungen innerhalb der EU zu stärken und deren nachteilige Wirkung auf das Finanzsystem in Grenzen zu halten (7).

1.3   Ziel der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten

8.

Die meisten Bestimmungen der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften haben die von Kreditinstituten verfolgten Tätigkeiten zum Gegenstand, die Umsetzung und Anwendung des rechtlichen Rahmens kann jedoch in gewissen Fällen die Rechte natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten berühren.

9.

Etliche Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie sehen den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie, möglicherweise, auch mit Drittländern vor (8). Diese Informationen können sich auch auf natürliche Personen beziehen, etwa auf Vorstandsmitglieder von Kreditinstituten, auf Mitarbeiter und Aktionäre. Des Weiteren sieht die vorgeschlagene Richtlinie vor, dass die zuständigen Behörden Sanktionen direkt gegen natürliche Personen verhängen können und zur Veröffentlichung der verhängten Sanktionen verpflichtet sind, wozu auch die Angabe der betroffenen natürlichen Personen gehört (9). Der Vorschlag regelt die Verpflichtung der zuständigen Behörden, wirksame Mechanismen zu schaffen, um zur Meldung von Verstößen zu ermutigen (10). Darüber hinaus verpflichtet die vorgeschlagene Verordnung Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, Angaben über ihre Vergütungspolitik zu machen, unter anderem auch Angaben über die für verschiedene Personalkategorien und Gehaltsstufen gezahlten Beträge (11). Alle diese Bestimmungen haben unter Umständen datenschutzrechtliche Auswirkungen auf die betroffenen natürlichen Personen.

10.

Vor diesem Hintergrund wird sich die vorliegende Stellungnahme auf die folgenden Aspekte konzentrieren, die das Recht auf den Schutz der Privatsphäre und Datenschutz betreffen: 1. die Anwendbarkeit der Datenschutzvorschriften; 2. Datenübermittlungen in Drittländer; 3. Berufsgeheimnis und Verwendung vertraulicher Informationen; 4. die zwingende öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen; 5. Mechanismen für die Meldung von Verstößen; 6. die Offenlegungsanforderungen bezüglich der Vergütungspolitik.

2.   ANALYSE DER VORSCHLÄGE

2.1   Anwendbarkeit der Datenschutzvorschriften

11.

Erwägungsgrund 74 der vorgeschlagenen Richtlinie verweist auf die volle Anwendbarkeit der Datenschutzvorschriften. Die Bezugnahme auf die einschlägigen Datenschutzvorschriften sollte jedoch in einen der materiellrechtlichen Artikel der Vorschläge aufgenommen werden. Ein gutes Beispiel für eine solche materiellrechtliche Regelung ist in Artikel 22 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (12) zu finden, welcher ausdrücklich die grundsätzliche Anwendbarkeit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der dort vorgeschlagenen Verordnung regelt.

12.

Dies ist zum Beispiel von besonderer Relevanz für die verschiedenen Regelungen bezüglich des Austauschs personenbezogener Informationen. Diese Regelungen sind völlig legitim, müssen jedoch in einer Weise angewendet werden, die mit den Datenschutzvorschriften in Einklang steht. Insbesondere gilt es, die Gefahr zu vermeiden, dass sie als allgemeine Ermächtigung zum Austausch personenbezogener Daten jeglicher Art ausgelegt werden könnten. Würde auch in den materiellrechtlichen Bestimmungen auf die Datenschutzvorschriften Bezug genommen, so würde diese Gefahr erheblich verringert.

13.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte schlägt deshalb vor, in den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (13) eine dem Artikel 22 des oben genannten Vorschlags vergleichbare materiellrechtliche Regelung aufzunehmen, unter Berücksichtigung seiner zu diesem Vorschlag gemachten Anregungen (14), d. h. unter Hervorhebung der Anwendbarkeit der bestehenden Datenschutzvorschriften und Klarstellung der Bezugnahme auf die Richtlinie 95/46/EG durch die Angabe, dass die Bestimmungen gemäß den nationalen Vorschriften angewendet werden, durch welche die Richtlinie 95/46/EG umgesetzt wurde.

2.2   Übermittlungen in Drittländer

14.

Artikel 48 der vorgeschlagenen Richtlinie sieht vor, dass die Kommission dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Abkommen mit Drittländern unterbreiten kann, um unter anderem sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Muttergesellschaften mit Hauptsitz in ihrem Hoheitsgebiet, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft haben, zu beaufsichtigen.

15.

Soweit diese Informationen personenbezogene Daten beinhalten, finden die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 volle Anwendung auf die Datenübermittlung in Drittländer. Der Europäische Datenschutzbeauftragte schlägt vor, in Artikel 48 klarzustellen, dass derartige Abkommen in diesen Fällen den Voraussetzungen genügen müssen, die in Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG sowie in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer niedergelegt sind. Dasselbe sollte bezüglich Artikel 56 vorgesehen werden, welcher die Zusammenarbeit im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen regelt, die durch Mitgliedstaaten und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) mit Drittländern geschlossen werden.

16.

Außerdem empfiehlt der Europäische Datenschutzbeauftragte im Hinblick auf die mit solchen Übermittlungen verbundenen Risiken, spezifische Schutzklauseln aufzunehmen, so wie dies in Artikel 23 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) getan wurde. In seiner Stellungnahme zu diesem Vorschlag begrüßte der Europäische Datenschutzbeauftragte die Aufnahme einer solcher Schutzklausel, die angemessene Schutzmechanismen wie etwa die Einzelfallentscheidung, die Sicherstellung der Notwendigkeit der Übermittlungen und die Existenz eines angemessenen Schutzniveaus für personenbezogenen Daten in dem Drittland, das der Empfänger der personenbezogenen Daten ist, enthält.

2.3   Berufsgeheimnis und Verwendung vertraulicher Informationen

17.

Artikel 54 der vorgeschlagenen Richtlinie besagt, dass alle Mitarbeiter der zuständigen Behörden dem Berufsgeheimnis unterliegen. Der zweite Unterabsatz von Artikel 54 untersagt die Offenlegung vertraulicher Informationen, „es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Institute nicht zu erkennen sind […]“. Bei dieser Formulierung ist nicht klar, ob sich das Verbot auch auf die Offenlegung personenbezogener Informationen erstreckt.

18.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte empfiehlt, dass unter das in Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 enthaltene Verbot der Offenlegung vertraulicher Informationen auch die Fälle gefasst werden sollten, in denen natürliche Personen identifizierbar sind (d. h. die Anwendung sollte nicht auf „die einzelnen Institute“ beschränkt sein). Mit anderen Worten: Die Bestimmung sollte so neu gefasst werden, dass die Offenlegung vertraulicher Informationen untersagt ist, „es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Institute und natürlichen Personen nicht zu erkennen sind […]“ (Hervorhebung hinzugefügt).

2.4   Bestimmungen bezüglich der öffentlichen Bekanntmachung von Sanktionen

2.4.1   Zwingende öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen

19.

Eines der Hauptziele des vorgeschlagenen Regelungspakets ist die Verstärkung und Angleichung der rechtlichen Rahmenwerke der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verwaltungssanktionen und -maßnahmen. Die vorgeschlagene Richtlinie regelt die Befugnis der zuständigen Behörden zur Verhängung von Sanktionen, nicht nur gegen Kreditinstitute, sondern auch gegen die für den Verstoß hauptverantwortlichen natürlichen Personen (15). Artikel 68 verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden jegliche Sanktionen oder Maßnahmen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verordnung oder die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekannt machen und dabei auch Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen Personen machen.

20.

Die Bekanntmachung von Sanktionen würde zur verstärkten Abschreckung beitragen, da sowohl tatsächlich als auch potenziell Zuwiderhandelnde vor Verstößen zurückscheuen würden, um einen erheblichen Rufschaden zu vermeiden. Sie würde auch zu mehr Transparenz führen, da den Marktbeteiligten die Identität der zuwiderhandelnden Person bekannt würde (16). Diese Verpflichtung ist nur dann eingeschränkt, wenn eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde, in welchem Falle die zuständigen Behörden die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt geben.

21.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist nicht davon überzeugt, dass die zwingende öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen, so wie sie derzeit geregelt ist, den datenschutzrechtlichen Anforderungen, so wie der Gerichtshof diese in seinem Urteil in der Rechtssache Schecke klargestellt hat, genügen würde (17). Er ist der Ansicht, dass Zweck, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nicht hinreichend dargelegt wurden; auf jeden Fall hätte angemessener Schutz für die Rechte natürlicher Personen vorgesehen werden müssen.

2.4.2   Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung

22.

In seiner Entscheidung in der Rechtssache Schecke hat der Gerichtshof die Bestimmungen einer Verordnung des Rates und einer Verordnung der Kommission, welche die zwingende Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus Landwirtschaftsfonds einschließlich der Angabe der Identität der Empfänger und der ihnen gewährten Beträge vorsahen, für ungültig erklärt. Der Gerichtshof entschied, dass diese Veröffentlichung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Charta der Grundrechte (die „Charta“) darstelle und daher die durch Artikel 7 und Artikel 8 der Charta anerkannten Rechte berühre.

23.

Im Anschluss an die Feststellung, dass „sich die Ausnahmen und Einschränkungen in in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen“, untersucht der Gerichtshof den Zweck der Veröffentlichung und deren Verhältnismäßigkeit. Er kommt zu dem Schluss, dass es in dieser Rechtssache keinen Anhaltspunkt dafür gab, dass Rat und Kommission Methoden der Informationsveröffentlichung in Betracht gezogen hatten, die mit dem Ziel der Veröffentlichung in Einklang stehen und gleichzeitig die Rechte der Betroffenen weniger beeinträchtigen.

24.

Artikel 68 der vorgeschlagenen Richtlinie scheint an den gleichen Versäumnissen zu kranken, die vom Gerichtshof in der Schecke-Entscheidung hervorgehoben wurden. Dabei ist zu bedenken, dass es für die Beurteilung, ob Bestimmungen, die die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Informationen vorsehen, die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen, von entscheidender Bedeutung ist, den Zweck, dem die beabsichtigte Veröffentlichung dient, klar und genau zu definieren. Nur wenn der Zweck klar und genau definiert ist, lässt sich feststellen, ob die vorgesehene Veröffentlichung der personenbezogenen Daten tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig ist (18).

25.

Nach der Lektüre des Vorschlags und der dazugehörigen Dokumente (d. h. der Folgenabschätzung) hat der Europäische Datenschutzbeauftragte den Eindruck, dass der Zweck (und damit auch die Erforderlichkeit) dieser Maßnahmen nicht klar angegeben ist. Die Erwägungsgründe des Vorschlags schweigen zu diesem Thema, während es in der Folgenabschätzung lediglich heißt, die Veröffentlichung der Sanktionen sei ein wichtiges Element, weil sie abschreckende Wirkung auf die Adressaten habe und erforderlich sei, um sicherzustellen, dass die Sanktionen abschreckende Wirkung auf die Allgemeinheit haben. Die Folgenabschätzung geht nicht darauf ein, ob es möglicherweise weniger belastende Methoden gegeben hätte, die dieselbe abschreckende Wirkung gehabt hätten, ohne das Recht der betroffenen natürlichen Personen auf den Schutz ihrer Privatsphäre zu verletzen. Insbesondere wird nicht erklärt, warum Geldbußen oder Sanktionen anderer Art, die die Privatsphäre unberührt lassen, nicht ausreichen würden.

26.

Des Weiteren scheint die Folgenabschätzung weniger belastende Arten der Informationsveröffentlichung nicht ausreichend in Betracht zu ziehen, etwa die Beschränkung der Bekanntmachung der Identität auf Kreditinstitute oder sogar die Prüfung der Erforderlichkeit der Bekanntmachung auf Einzelfallbasis. Insbesondere die letztere Option scheint prima facie eine Lösung, bei der die Verhältnismäßigkeit eher gewährleistet ist, vor allem, wenn man bedenkt, dass die Bekanntmachung selbst eine Sanktion gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a darstellt und Artikel 69 vorsieht, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der Verwaltungssanktionen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen (d. h. eine Einzelfallprüfung vornehmen); zu berücksichtigen sind dabei etwa die Schwere des Verstoßes, der Grad der persönlichen Verantwortung, die Rückfallquote, Schäden Dritter etc. Die sich aus Artikel 68 ergebende Verpflichtung zur Bekanntmachung sämtlicher Sanktionen steht mit der in den Artikeln 67 und 69 niedergelegten Sanktionsregelung nicht in Einklang.

27.

Die Folgenabschätzung verwendet nur wenige Absätze auf die Erklärung, warum die Veröffentlichung auf Einzelfallbasis nicht ausreicht. Es heißt dort, wenn man die Entscheidung, ob die Bekanntmachung angemessen ist, den zuständigen Behörden überließe, wäre die Abschreckungswirkung der Bekanntmachung geringer (19). Nach Ansicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten ist die Verhältnismäßigkeit bei dieser Lösung gerade wegen dieses Aspekts — das heißt wegen der Möglichkeit, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen — besser gewährleistet und deshalb der zwingenden Bekanntmachung sämtlicher Fälle vorzuziehen. Räumt man der zuständigen Behörde dieses Ermessen ein, so hätte diese zum Beispiel die Möglichkeit, die Bekanntmachung im Falle weniger schwerer Verstöße zu vermeiden, vorausgesetzt, der Verstoß hat keinen schweren Schaden verursacht, die Partei hat sich kooperativ gezeigt etc.

2.4.3   Erforderlichkeit angemessener Schutzklauseln

28.

Die vorgeschlagene Richtlinie hätte angemessene Schutzklauseln vorsehen sollen, um einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen herzustellen. Erstens sind bezüglich des Rechts beschuldigter Personen, gegen Entscheidungen gerichtlich vorzugehen, sowie bezüglich der Unschuldsvermutung Schutzklauseln erforderlich. Der Wortlaut des Artikels 68 sollte diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung enthalten, welche die zuständigen Behörden zum Ergreifen angemessener Maßnahmen verpflichtet, sowohl für den Fall, dass eine Entscheidung noch mit dem Rechtsmittel angegriffen werden kann, als auch für den Fall, dass eine Entscheidung letztendlich gerichtlich aufgehoben wird (20).

29.

Zweitens sollte die vorgeschlagene Richtlinie sicherstellen, dass die Rechte der betroffenen Personen auf proaktive Weise gewahrt werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte begrüßt die Tatsache, dass die endgültige Fassung des Vorschlags die Möglichkeit vorsieht, die Veröffentlichung in den Fällen auszuschließen, in denen die Bekanntmachung einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde. Ein proaktiver Ansatz sollte jedoch implizieren, dass die betroffenen Personen vorab davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Entscheidung, durch die eine Sanktion gegen sie verhängt wird, veröffentlicht wird, und dass ihnen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 95/46/EG das Recht gewährt wird, aus überzeugenden legitimen Gründen Widerspruch einzulegen (21).

30.

Drittens: Die vorgeschlagene Richtlinie enthält keine genauen Angaben zu dem Medium, in dem die Informationen bekannt gemacht werden sollen; man kann sich jedoch vorstellen, dass in der Praxis die meisten Mitgliedstaaten die Veröffentlichung im Internet vornehmen werden. Die Veröffentlichung im Internet wirft besondere Probleme und Risiken auf, insbesondere besteht das Erfordernis, sicherzustellen, dass die Informationen nicht länger als erforderlich online verfügbar sind und die Daten weder manipuliert noch geändert werden können. Der Einsatz externer Suchmaschinen bringt die Gefahr mit sich, dass Informationen aus dem Kontext herausgelöst und durch das Internet oder außerhalb desselben in einer Weise verwendet werden könnten, die sich nicht leicht kontrollieren lässt (22).

31.

Im Lichte dessen ist es erforderlich, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen nur für einen angemessenen Zeitraum online verfügbar sind und danach systematisch vernichtet werden (23). Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten gehalten sein, sicherzustellen, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere zum Schutz vor den mit der Benutzung externer Suchmaschinen verbundenen Risiken (24).

2.4.4   Schlussfolgerungen bezüglich der Bekanntmachung

32.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist der Auffassung, dass die Regelung der zwingenden Bekanntmachung von Sanktionen — in ihrer derzeitigen Fassung — mit dem Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz nicht vereinbar ist. Der Gesetzgeber sollte deshalb sorgfältig prüfen, ob das vorgeschlagene System erforderlich ist, sowie des Weiteren überprüfen, ob die Bekanntmachungspflicht über das zur Erreichung des verfolgten öffentlichen Ziels erforderliche Maß hinausgeht und ob sich dasselbe Ziel durch weniger belastende Maßnahmen erreichen ließe. Vorbehaltlich des Ergebnisses dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sollte die Bekanntmachungspflicht auf jeden Fall durch angemessene Schutzklauseln ergänzt werden, um die Wahrung der Unschuldsvermutung, des Widerspruchsrechts der betroffenen Personen, der Sicherheit/Richtigkeit der Daten sowie deren Löschung nach Ablauf einer angemessenen Frist sicherzustellen.

2.5   Meldung von Verstößen

33.

Artikel 70 der vorgeschlagenen Richtlinie hat die Mechanismen zur Meldung von Verstößen („Whistleblowing-Systeme“) zum Gegenstand. Diese Systeme können durchaus als wirksames Compliance-Tool fungieren, werfen jedoch hinsichtlich des Datenschutzes erhebliche Probleme auf (25). Der Europäische Datenschutzbeauftragte begrüßt die Tatsache, dass der Vorschlag sowohl spezifische, auf einzelstaatlicher Ebene weiterzuentwickelnde Schutzklauseln für den Schutz von Personen vorsieht, die vermutete Verstöße melden, als auch allgemeine Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten. Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist sich bewusst, dass die vorgeschlagene Richtlinie lediglich die Hauptelemente des von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Systems regelt. Dennoch möchte er auf die folgenden zusätzlichen Punkte aufmerksam machen.

34.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hebt, wie schon in anderen Stellungnahmen (26), hervor, dass ausdrücklich geregelt sein sollte, dass die Geheimhaltung der Identität von Hinweisgebern (Whistleblowern) und Informanten zu respektieren ist. Der Europäische Datenschutzbeauftragte betont, dass Hinweisgeber sich in einer schwierigen Position befinden. Personen, die derartige Informationen melden, sollte die Garantie gegeben werden, dass ihre Identität und die Verarbeitung ihrer Daten der Geheimhaltung unterliegen, insbesondere gegenüber der Person, deren angeblicher Verstoß gemeldet wird (27). Die Geheimhaltung der Identität von Hinweisgebern sollte, sofern dies nicht gegen die einzelstaatliche gerichtliche Verfahrensordnung verstößt, in allen Verfahrensphasen gewährleistet sein. Insbesondere kann es vorkommen, dass die Identität im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen oder anschließenden Gerichtsverfahren offengelegt werden muss, die infolge der Nachforschungen eingeleitet werden (unter anderem, falls festgestellt wurde, dass böswillig Falschangaben über die betreffende Person gemacht wurden) (28). Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Europäische Datenschutzbeauftragte, in Artikel 70 Buchstabe b die folgende Bestimmung aufzunehmen: „die Identität dieser Personen sollte in allen Verfahrensphasen gewährleistet sein, es sei denn, die Offenlegung ist nach einzelstaatlichem Recht im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen oder anschließenden Gerichtsverfahren erforderlich“.

35.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte weist des Weiteren darauf hin, dass es wichtig ist, angemessene Regelungen zum Schutz der Zugangsrechte Beschuldigter vorzusehen, da diese in engem Zusammenhang zum Recht auf Verteidigung stehen (29). Die in Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Follow-up sollten sicherstellen, dass das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung — etwa das Recht auf Information, Recht auf Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und die Unschuldsvermutung — angemessen gewahrt und nur im erforderlichen Umfang eingeschränkt wird (30). Der Europäische Datenschutzbeauftragte schlägt diesbezüglich vor, in die vorgeschlagene Richtlinie zusätzlich die Regelung in Artikel 29 Buchstabe d des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) aufzunehmen, welche die Mitgliedstaaten verpflichtet, Folgendes vorzusehen: „angemessene Verfahren zur Gewährleistung des Rechts der Person, auf die sich die Meldung bezieht, auf Verteidigung und Anhörung vor dem Erlass einer Entscheidung in Bezug auf diese Person und des Rechts, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die diese Person betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen einzulegen“.

36.

Was Absatz 2 Buchstabe c angeht, so ist der Europäische Datenschutzbeauftragte erfreut zu sehen, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten dazu anhält, den Schutz der personenbezogenen Daten sowohl des Beschuldigten als auch des Hinweisgebers sicherzustellen, was den in der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Grundsätzen entspricht. Er schlägt jedoch vor, die Formulierung „gemäß den Grundsätzen der Richtlinie“ zu streichen, um die Bezugnahme auf die Richtlinie umfassender und verbindlicher zu machen. Hinsichtlich des Erfordernisses, bei der praktischen Umsetzung der Systeme das Datenschutzrecht einzuhalten, möchte der Europäische Datenschutzbeauftragte gerne insbesondere die Empfehlungen hervorheben, die von der Artikel 29-Datenschutzgruppe in ihrer Whistleblowing-Stellungnahme von 2006 gegeben wurden. Unter anderem sollten die betroffenen Stellen bei der Umsetzung einzelstaatlicher Systeme den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigen, zum Beispiel dadurch, dass sie die Kategorien von Personen, die meldeberechtigt sind, die Kategorien von Personen, die beschuldigt werden können, sowie die Verstöße, derer diese beschuldigt werden dürfen, möglichst weit einschränken; durch das Erfordernis, Meldungen namentlich bekannter Hinweisgeber, deren Identität geheim gehalten wird, gegenüber anonymen Meldungen zu fördern; durch das Erfordernis, für den Fall der böswilligen Beschuldigung die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers vorzusehen; sowie durch das Erfordernis, die Fristen für die Datenaufbewahrung streng einzuhalten.

3.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

37.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte gibt die folgenden Empfehlungen:

In die Vorschläge sollte eine materiellrechtliche Bestimmung mit dem folgenden Wortlaut aufgenommen werden: „Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die von Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung erfolgt, wenden die zuständigen Behörden die Bestimmungen der einzelstaatlichen Regelungen an, durch welche die Richtlinie 95/46/EG umgesetzt wurde. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erfolgt, wendet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.“

Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 sollte so geändert werden, dass er die Offenlegung vertraulicher Informationen nur in zusammengefasster oder allgemeiner Form gestattet, „so dass die einzelnen Institute und natürlichen Personen nicht zu erkennen sind“ (Hervorhebung hinzugefügt).

In Artikeln 48 und 56 sollte klargestellt werden, dass mit Drittländern oder Behörden von Drittländern geschlossene Abkommen über die Übermittlung personenbezogener Daten den in Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 niedergelegten Bedingungen für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer genügen müssen; eine dem Artikel 23 des Vorschlags für eine Verordnung über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) vergleichbare Bestimmung sollte in die vorgeschlagene Richtlinie aufgenommen werden (31).

Im Lichte der in der vorliegenden Stellungnahme geäußerten Zweifel sollte die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des vorgeschlagenen Systems der zwingenden Bekanntmachung von Sanktionen beurteilt werden. Vorbehaltlich des Ergebnisses dieser Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sollten auf jeden Fall angemessene Schutzklauseln aufgenommen werden, um die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen auf Widerspruch, Sicherheit/Richtigkeit der Daten sowie Datenlöschung nach Ablauf einer angemessenen Frist sicherzustellen.

In Artikel 70 sind folgende Änderungen vorzunehmen: 1. in Buchstabe b ist eine zusätzliche Bestimmung aufzunehmen, die Folgendes besagt: „die Identität dieser Personen sollte in allen Verfahrensphasen gewährleistet sein, es sei denn, die Offenlegung ist nach einzelstaatlichem Recht im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen oder anschließenden Gerichtsverfahren erforderlich“; 2. es ist ein Buchstabe d hinzuzufügen, welcher die Mitgliedstaaten verpflichtet, Folgendes vorzusehen: „angemessene Verfahren zur Gewährleistung des Rechts der Person, auf die sich die Meldung bezieht, auf Verteidigung und Anhörung vor dem Erlass einer Entscheidung in Bezug auf diese Person und des Rechts, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die diese Person betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen einzulegen“; 3. in Buchstabe c der Bestimmung sind die Worte „gemäß den Grundsätzen“ zu streichen.

Brüssel, den 10. Februar 2012

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  Stellungnahmen des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 10. Februar 2012 zum Gesetzgebungspaket zur Reform der Bankrechtsvorschriften, der Verordnung über Ratingagenturen, der Richtlinie und Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente sowie der Richtlinie und Verordnung über Insiderhandel und Marktmanipulation.

(4)  KOM(2011) 453.

(5)  KOM(2011) 452.

(6)  Begründung zur vorgeschlagenen Richtlinie, S. 2

(7)  Begründung zur vorgeschlagenen Verordnung, S. 2

(8)  Siehe insbesondere Artikel 24, 48 und 51 der vorgeschlagenen Richtlinie.

(9)  Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 68 der vorgeschlagenen Richtlinie.

(10)  Artikel 70 der vorgeschlagenen Richtlinie.

(11)  Artikel 435 der vorgeschlagenen Verordnung.

(12)  Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), KOM(2011) 651.

(13)  Vgl. Fußnote 12.

(14)  Vgl. Stellungnahme vom 10. Februar 2012 zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sowie zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation KOM(2011) 651 und KOM(2011) 654.

(15)  Der persönliche Anwendungsbereich der Sanktionen wird in Artikel 65 der vorgeschlagenen Richtlinie klargestellt, welcher besagt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass in Fällen, in denen Institute, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Unternehmen gegen ihre Pflichten verstoßen, Sanktionen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und jede andere natürliche Person, die nach innerstaatlichem Recht für den Verstoß verantwortlich ist, verhängt werden können.

(16)  Vgl. die Folgenabschätzung, S. 42 ff.

(17)  Verbundene Entscheidungen C-92/09 und C-93/09, Schecke, Randnummern 56-64.

(18)  Vgl. diesbezüglich auch die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 15. April 2011 zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (ABl. C 215 vom 21.7.2011, S. 13).

(19)  Vgl. S. 44-45.

(20)  So könnten die nationalen Behörden zum Beispiel die folgenden Maßnahmen in Erwägung ziehen: mit der Bekanntmachung so lange zu warten, bis das Rechtsmittel zurückgewiesen ist, oder, wie in der Folgenabschätzung vorgeschlagen, klar anzugeben, dass die Entscheidung noch rechtsmittelfähig ist und zugunsten der betroffenen Person bis zum Eintritt der Rechtskraft die Unschuldsvermutung gilt, und in den Fällen, in denen die Entscheidung gerichtlich aufgehoben wird, eine Berichtigung zu veröffentlichen.

(21)  Vgl. Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 10. April 2007 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. C 134 vom 16.6.2007, S. 1).

(22)  Vgl. diesbezüglich das vom italienischen Datenschutzbeauftragten veröffentlichte Dokument: „DPA Personal Data As Also Contained in Records and Documents by Public Administrative Bodies: Guidelines for Their Processing by Public Bodies in Connection with Web-Based Communication and Dissemination“, das auf der Website des italienischen Datenschutzbeauftragten unter http://www.garanteprivacy.it/garante/doc.jsp?ID=1803707 zu finden ist.

(23)  Diese Bedenken sind auch im Zusammenhang mit dem allgemeinen Recht, vergessen zu werden, zu sehen, dessen Aufnahme in die neue rechtliche Regelung des Schutzes personenbezogener Daten zurzeit diskutiert wird.

(24)  Diese Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen können zum Beispiel darin bestehen, dass die Datenindexierung durch externe Suchmaschinen ausgeschlossen wird.

(25)  Die Artikel 29-Datenschutzgruppe hat 2006 eine Stellungnahme zu derartigen Systemen veröffentlicht, die sich mit den datenschutzrechtlichen Aspekten dieses Phänomens befasst: Stellungnahme 1/2006 zur Anwendung der EU-Datenschutzvorschriften auf interne Verfahren zur Meldung mutmaßlicher Missstände in den Bereichen Rechnungslegung, interne Rechnungslegungskontrollen, Fragen der Wirtschaftsprüfung, Bekämpfung von Korruption, Banken- und Finanzkriminalität (Whistleblowing-Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe). Die Stellungnahme ist auf der Webseite der Artikel-29-Datenschutzgruppe unter http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2006/wp117_de.pdf zu finden.

(26)  Vgl. z. B. Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 15. April 2011 zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (ABl. C 215 vom 21.7.2011, S. 13) und Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 (ABl. C 279 vom 23.9.2011, S. 11).

(27)  Die Bedeutung der Geheimhaltung der Identität des Whistleblowers wurde vom Europäischen Datenschutzbeauftragten bereits in seinem Schreiben vom 30. Juli 2010 an den Europäischen Bürgerbeauftragten in der Sache 2010-0458 hervorgehoben, welches auf der Website des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu finden ist (http://www.edps.europa.eu). Vgl. auch die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einer Vorabkontrolle vom 23. Juni 2006 zu internen Ermittlungen von OLAF (Sache 2005-0418) sowie vom 4. Oktober 2007 über externe Ermittlungen von OLAF (Sachen 2007-47, 2007-48, 2007-49, 2007-50, 2007-72).

(28)  Vgl. die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 15. April 2011 zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union, zu finden unter http://www.edps.europa.eu

(29)  Vgl. diesbezüglich die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten erstellten Leitlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch europäische Organe und Einrichtungen im Rahmen von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren, in denen auf den engen Zusammenhang zwischen dem Zugangsrecht der betroffenen Personen und dem Recht der Beschuldigten auf Verteidigung hingewiesen wird (siehe S. 8 und 9) http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Supervision/Guidelines/10-04-23_Guidelines_inquiries_DE.pdf

(30)  Vgl. Stellungnahme der Artikel 29-Datenschutzgruppe über Whistleblowing, S. 13-14.

(31)  Vgl. Fußnote 12.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/9


Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates betreffend die Angaben der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Einreihung von Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

2012/C 175/02

Eine verbindliche Zolltarifauskunft wird mit dem heutigen Tage ungültig, sobald sie aufgrund folgender internationaler zolltariflicher Maßnahmen nicht mehr mit der Auslegung der zolltariflichen Nomenklatur übereinstimmt:

Änderungen der Sammlung der Tarif-Avisen, genehmigt durch den Rat für die Zusammenarbeit im Zollwesen (CCC — NC1705, Protokoll der 48. Sitzung des HS-Ausschusses):

ÄNDERUNGEN DER EINREIHUNGSENTSCHEIDUNGEN, HERAUSGEGEBEN VOM HS-AUSSCHUSS DER WELTZOLLORGANISATION

(48. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES IM SEPTEMBER 2011)

DOK. NC1705

Vom HS-Ausschuss gebilligte Einreihungsentscheidungen

2106.90/28

O/3

3824.90/18-19

O/4

8537.10/1

O/5

Informationen über diese Maßnahmen sind erhältlich bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (rue de la Loi 200, 1049 Brüssel, Belgium) oder können von der Webseite dieser Generaldirektion heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/comm/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/harmonised_system/index_en.htm


19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6555 — Posco/MC/MCHC/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 175/03

Am 11. Juni 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6555 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6604 — CPPIB/Atlantia/Grupo Costanera)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 175/04

Am 11. Juni 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6604 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäische Zentralbank

19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/11


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. April 2012

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds und zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(CON/2012/32)

2012/C 175/05

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 20. Januar 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag über Europäische Risikokapitalfonds“) und zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (2) (nachfolgend der „EuFSU-Verordnungsvorschlag“) (nachfolgend insgesamt die „Verordnungsvorschläge“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Verordnungsvorschlägen beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die Verordnungsvorschläge Bestimmungen enthalten, die sich auf die Integration der europäischen Finanzmärkte auswirken und die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken in Bezug auf die reibungslose Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Der Verordnungsvorschlag über Europäische Risikokapitalfonds zielt darauf ab, die Finanzierungsprobleme zu überwinden, unter denen europäische kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in ihren Gründungsphasen leiden. Da ein großer Teil der Finanzierung dieser Unternehmen aus kleinen Fonds mit einer durchschnittlichen Größe von verwalteten Vermögenswerten in Höhe von 60 Mio. EUR stammt, zielt die Verordnung darauf ab, die Fähigkeit zu EU-weiter Kapitalaufnahme zu verbessern. Sie schafft spezielle Europäische Risikokapitalfonds mit gemeinsamen Merkmalen innerhalb eines einheitlichen Regulierungsrahmens. Dies würde allen Beteiligten, einschließlich der Investoren, Regulierungsbehörden und für Investitionen in Frage kommenden Unternehmen Sicherheit und Transparenz bieten. Die Einführung eines Passes für den Binnenmarkt, mittels dessen ein in einem Mitgliedstaat registrierter Fonds in anderen Mitgliedstaaten Anteile vertreiben könnte, würde den Verwaltungsaufwand verringern und Regulierungshemmnisse begrenzen.

2.

Dieser Rahmen wird durch den EuFSU-Verordnungsvorschlag ergänzt, der darauf abzielt, die Finanzierung von Sozialunternehmen durch die Errichtung einer neuen Kategorie von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (nachfolgend „EuFSU“) zu stimulieren. Dies würde es Investoren erleichtern, die in Sozialunternehmen investierenden Fonds zu ermitteln und zu vergleichen und die Möglichkeiten der Investoren erweitern, diese Fonds an internationale Investoren zu vertreiben.

3.

Die Strategie Europa 2020 (3) stellte erneut die Notwendigkeit dar, gezielte Regulierungsmaßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzierungen zu ergreifen, indem insbesondere gegen Hemmnisse vorgegangen wird, die den Fluss von Risikokapitalfinanzierungen mittels spezieller Investmentfonds behindern. Der Europäische Rat hat dieses Konzept bestätigt, indem er die Beseitigung der verbleibenden Regulierungshindernisse für grenzüberschreitende Risikokapitalflüsse forderte (4). Die Kommission kündigte daher im April 2011 eine Initiative an, durch die sichergestellt werden soll, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Risikokapitalfonds EU-weit Mittel aufnehmen können (5).

4.

Die EZB hat bereits festgestellt, dass in letzter Zeit zahlreiche KMU mehr als große Unternehmen Schwierigkeiten hatten, Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten, insbesondere in Zeiten von Marktspannungen (6). Indem der Zugang zu Finanzierung für rasch expandierende KMU erleichtert und die anwendbaren regulatorischen Anforderungen vereinheitlicht werden, vertraut die EZB darauf, dass die vorgeschlagenen neuen Regelungen zur Entwicklung einer innovativen und nachhaltigen Wirtschaft maßgeblich beitragen würden. Für die erfolgreiche und rechtzeitige Verwirklichung der Strategie Europa 2020 ist es von entscheidender Bedeutung, die unterschiedlichen Gegebenheiten für die Finanzierung von innovativen und sozialorientierten KMU zu überwinden und die Herausbildung eines integrierten und liquiden, EU-weiten Finanzmarkts zu fördern, der grenzüberschreitende Investitionen in diesen Sektoren fördern und erleichtern würde.

5.

Daher begrüßt die EZB die Verordnungsvorschläge, die einheitliche Anforderungen an Fonds, die unter einer einzigen europäischen Bezeichnung firmieren, und einen identischen materiellrechtlichen Regulierungsrahmen einführen werden, während eine angemessene Aufsicht sichergestellt wird. In dieser Hinsicht nimmt die EZB mehrere Merkmale zur Kenntnis, die dazu beitragen würden, einen angemessenen und ausgewogenen Regulierungsrahmen zu schaffen: den freiwilligen Charakter der Regelungen (7), das Verfahren der grenzüberschreitenden Unterrichtung zwischen den zuständigen Behörden (8), die Verhaltensregeln für Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds und Angabepflichten (9) sowie die Bestimmungen zur Sicherstellung der wirksamen Überwachung der Verwendung des Passes (10).

Spezielle Anmerkungen

6.

Die EZB unterstützt das Ziel der Kommission, die Kohärenz der Verordnungsvorschläge mit den bestehenden Regelungen für Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (11) sicherzustellen. Die EZB begrüßt in dieser Hinsicht die Bezugnahme in den Verordnungsvorschlägen auf den Schwellenwert in der Richtlinie 2011/61/EU (12), durch den eine Begrenzung der Kapitalfonds auf 500 Mio. EUR eingeführt wird, wodurch die Regelungen des Europäischen Risikokapitalfonds und des EuFSU von dem durch die Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Rahmen abgegrenzt würden.

7.

Die EZB stellt fest, dass der vorgenannte Schwellenwert darauf abzielt, die Verwalter alternativer Investmentfonds mit Tätigkeiten, die „sich […] erheblich auf die Finanzstabilität auswirken“ könnten von den Verwaltern zu unterscheiden, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie derartige Tätigkeiten ausüben und dass die vorgeschlagenen Regelungen auf Fonds ohne systemische Bedeutung anwendbar sein werden (13).

8.

Der Anwendungsbereich der Verordnungsvorschläge wird auch durch das Erfordernis bedingt, dass die qualifizierten Risikokapitalfonds und Fonds für soziales Unternehmertum allesamt nicht hebelfinanziert sein dürfen, um sicherzustellen, dass qualifizierte Fonds nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sie sich auf die Unterstützung qualifizierter Portfolio-Unternehmen konzentrieren (14). Obgleich der Begriff „Hebeleffekt“ („Leverage“) für das Geschäftsmodell vieler Verwalter von alternativen Investmentfonds grundlegend ist (15), hält die EZB es für angemessen, dass im Rahmen der vorgeschlagenen Regelungen für Europäische Risikokapitalfonds und für EuFSU der Ausschluss einer eventuellen Anwendung eines Hebeleffekts ausdrücklich klarzustellen ist (16).

Soweit die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. April 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  KOM(2011) 860 endgültig.

(2)  KOM(2011) 862 endgültig.

(3)  Mitteilung der Kommission: „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020 endgültig.

(4)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011, Nummer 22.

(5)  Mitteilung der Kommission: „Binnenmarktakte — Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen — ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘“ KOM(2011) 206 endgültig, insbesondere Nummer 2.1.

(6)  Stellungnahme CON/2012/21 der EZB vom 22. März 2012 zu i) einem Vorschlag für eine Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ii) einem Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung [EMIR] über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, iii) einem Vorschlag für eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation und iv) einem Vorschlag für eine Verordnung über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), Nummer 8. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Die englische Fassung ist abrufbar auf der Webseite der EZB unter http://www.ecb.europa.eu

(7)  Artikel 4 des Verordnungsvorschlags über Europäische Risikokapitalfonds und Artikel 4 des EuFSU-Verordnungsvorschlags.

(8)  Artikel 15 und 20 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags über Europäische Risikokapitalfonds und Artikel 16 und 21 Absatz 3 des EuFSU-Verordnungsvorschlags.

(9)  Artikel 7 bis 12 des Verordnungsvorschlags über Europäische Risikokapitalfonds und Artikel 7 bis 13 des EuFSU-Verordnungsvorschlags.

(10)  Artikel 13 bis 22 des Verordnungsvorschlags über Europäische Risikokapitalfonds/Artikel 14 bis 23 des EuFSU-Verordnungsvorschlags.

(11)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1. Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen — Folgenabschätzung, Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds, SEK(2011) 1515, S. 37.

(12)  Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU.

(13)  Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2011/61/EU.

(14)  Erwägungsgrund 13 des Verordnungsvorschlags über Europäische Risikokapitalfonds und Erwägungsgrund 13 des EuFSU-Verordnungsvorschlags.

(15)  Nummer 11 der Stellungnahme CON/2009/81 der EZB vom 16. Oktober 2009 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/…/EG (ABl. C 272 vom 13.11.2009, S. 1).

(16)  Artikel 5 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags über Europäische Risikokapitalfonds und Artikel 5 Absatz 2 des EuFSU-Verordnungsvorschlags.


ANHANG

Redaktionsvorschläge  (1)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (2)

Änderung 1

Artikel 5 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags über Europäische Risikokapitalfonds

„2.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter nehmen auf Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds keine Darlehen auf, geben keine Schuldtitel aus, stellen keine Garantien und wenden auf Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds auch keine sonstige Methode an, durch die sich das Risiko des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in Derivatepositionen oder auf andere Weise erhöht.“

„2.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter nehmen auf Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds keine Darlehen auf, geben keine Schuldtitel aus, stellen keine Garantien und wenden auf Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds auch keine sonstige Methode an, durch die sich das Risiko des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in Derivatekontrakte oder auf andere Weise erhöht.“

Begründung

Engagements in Derivatepositionen können auch Absicherungszwecken dienen, wodurch die Risikoexponierung eher gemindert statt gesteigert werden würde. Obgleich die EZB feststellt, dass der Formulierungsvorschlag aus der entsprechenden Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe v der Richtlinie 2011/61/EU stammt, schlägt sie vor, den Begriff „Derivatepositionen“ durch „Derivatekontrakte“ zu ersetzen im Einklang mit der Formulierung in anderen geltenden oder vorgeschlagenen EU-Finanzvorschriften, wie z. B. der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps  (3), der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates  (4) und den Vorschlägen für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister  (5) und über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen  (6).

Änderung 2

Artikel 6 des Verordnungsvorschlags über Europäische Risikokapitalfonds

„Die Risikokapitalfonds-Verwalter vertreiben die Anteile qualifizierter Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern“

„Die Risikokapitalfonds-Verwalter vertreiben die Anteile qualifizierter Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden, soweit sie nicht auf Antrag als nichtprofessionelle Kunden behandelt werden, oder die gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Begründung

Artikel 6 des Verordnungsvorschlags über Europäische Risikokapitalfonds nimmt auf „professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG“ Bezug. Es ist unklar, welche Regelungen auf professionelle Kunden anzuwenden wären, die gemäß derselben Bestimmung auf Antrag als nichtprofessionelle Kunden behandelt werden. Die vorgeschlagene Änderung würde das Konzept der „professionellen Kunden“ im Verordnungsvorschlag zwecks Vermeidung von Widersprüchen mit der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG in Einklang bringen.

Darüber hinaus ermöglicht die Verordnung den Vertrieb des Europäischen Risikokapitalfonds an andere Investoren, „deren Wissen, Erfahrung und Fähigkeiten den Risiken dieser Fonds angemessen“  (7) sein müssen. Während die EZB der Ansicht ist, dass diese Kriterien den erforderlichen Anlegerschutz gewährleisten, schlägt sie vor, sicherzustellen, dass sie sämtlich als verbindlich vorgeschrieben werden.

Änderung 3

Artikel 10a des Verordnungsvorschlags über Europäische Risikokapitalfonds (neu)

Gegenwärtig kein Text

„Artikel 10a

Verwahrstelle

1.   Für jeden von ihm verwalteten Europäischen Risikokapitalfonds stellt der Risikokapitalfonds-Verwalter sicher, dass im Einklang mit diesem Artikel eine einzige Verwahrstelle bestellt wird.

2.   Die Verwahrstelle ist eine der in Artikel 21 der Richtlinie 2011/61/EU definierten Einrichtungen.

3.   Um eine konsequente Anwendung von Absatz 1 sicherzustellen, wird die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen ausarbeiten, unter denen die Funktion als Verwahrstelle für Europäische Risikokapitalfonds auszuüben ist. Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe für technische Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor. Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Begründung

Zur Stärkung des Anlegerschutzes empfiehlt die EZB spezifisch die Bestellung einer Verwahrstelle in Einklang mit dem in Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)  (8) und in Richtlinie 2011/61/EU  (9) verabschiedeten Rechtsrahmen vorzusehen. Das hier vorgeschlagene vereinfachte System zielt jedoch darauf ab, sicherzustellen, dass daraus erwachsende Verpflichtungen in angemessenem Verhältnis zur Art und Größe des Fonds stehen.

Änderung 4

Artikel 21 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags über Europäische Risikokapitalfonds

„1.   Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten zusammen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.“

„1.   Die zuständigen Behörden und die ESMA sowie gegebenenfalls der Europäische Ausschuss für Systemrisiken arbeiten zusammen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.“

Begründung

Um Kohärenz mit Artikel 50 der Richtlinie 2011/61/EU herzustellen, schlägt die EZB vor, dass die Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden gegebenenfalls auch den ESRB miteinbeziehen sollte.

Änderung 5

Artikel 22 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags über Europäische Risikokapitalfonds

„2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMA werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder anderen für Risikokapitalfonds-Verwalter und qualifizierte Risikokapitalfonds geltenden Rechtsvorschriften der Union gehindert.“

„2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMA werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder anderen für Risikokapitalfonds-Verwalter und qualifizierte Risikokapitalfonds geltenden Rechtsvorschriften der Union, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben oder der ihnen durch diese Verordnung oder durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist, gehindert. Die zuständigen Behörden übermitteln den Zentralbanken einschließlich der Europäischen Zentralbank und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken Informationen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlich ist.“

Begründung

Dies würde sicherstellen, dass die Zentralbanken einschließlich sowohl der EZB als auch des ESRB entsprechend die Informationen erlangen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlich sind.


(1)  Die Änderungen des Verordnungsvorschlags über Europäische Risikokapitalfonds gelten mit den notwendigen Anpassungen für die entsprechenden Bestimmungen des EuFSU-Verordnungsvorschlags.

(2)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(3)  Artikel 1 Buchstaben b und c und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 24).

(4)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 4 Absatz 1.

(5)  KOM(2010) 484 endg. Artikel 1 Absatz 1.

(6)  KOM(2011) 452 endg. Artikel 211 Absatz 1, Artikel 240 Absatz 3, Artikel 250 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 256 Absatz 1, Artikel 273 Absatz 4, Artikel 321 Absätze 1 und 2 und Artikel 335 Absatz 4.

(7)  Erwägungsgrund 14 des Verordnungsvorschlags über Europäische Risikokapitalfonds.

(8)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32. Artikel 22 bis 26 und 32 bis 36.

(9)  Artikel 21.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/17


Euro-Wechselkurs (1)

18. Juni 2012

2012/C 175/06

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2618

JPY

Japanischer Yen

99,75

DKK

Dänische Krone

7,4324

GBP

Pfund Sterling

0,80600

SEK

Schwedische Krone

8,8412

CHF

Schweizer Franken

1,2010

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5260

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,493

HUF

Ungarischer Forint

292,60

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6967

PLN

Polnischer Zloty

4,2807

RON

Rumänischer Leu

4,4670

TRY

Türkische Lira

2,2883

AUD

Australischer Dollar

1,2519

CAD

Kanadischer Dollar

1,2944

HKD

Hongkong-Dollar

9,7914

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5947

SGD

Singapur-Dollar

1,6045

KRW

Südkoreanischer Won

1 462,30

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,5249

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0232

HRK

Kroatische Kuna

7,5433

IDR

Indonesische Rupiah

11 874,30

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9829

PHP

Philippinischer Peso

53,412

RUB

Russischer Rubel

40,8300

THB

Thailändischer Baht

39,709

BRL

Brasilianischer Real

2,5868

MXN

Mexikanischer Peso

17,5660

INR

Indische Rupie

70,6540


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/18


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Neuausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 175/07

Mitgliedstaat

Spanien

Flugstrecken

El Hierro-Gran Canaria, La Gomera-Gran Canaria, La Gomera-Teneriffa Nord und Teneriffa Süd-Gran Canaria

Laufzeit des Vertrags

Zwei Jahre ab Aufnahme des Flugverkehrs

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den gemeinwirt-schaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können

Dirección General de Aviación Civil

Subdirección General de Transporte Aéreo

Tel. +34 915977505

Fax +34 915978643

E-Mail: mmederos@fomento.es


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/19


Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China und zu einer teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

2012/C 175/08

Mit dem Urteil vom 22. März 2012 in der Rechtssache C-338/10 erklärte der Gerichtshof („EuGH“) die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) („endgültige Antidumpingverordnung“ oder „angefochtene Verordnung“) für ungültig.

Aufgrund des Urteils vom 22. März 2012 unterliegen die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) nicht mehr den mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

1.   Information für die Zollbehörden

Folglich sollten die nach der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 entrichteten endgültigen Antidumpingzölle sowie die nach Artikel 3 dieser Verordnung endgültig vereinnahmten vorläufigen Sicherheitsleistungen auf die Einfuhren in die Europäische Union erstattet oder erlassen werden, soweit sie bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China betreffen, die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067, 2008309069) eingereiht werden. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach den geltenden Zollvorschriften zu beantragen.

Zudem unterliegen die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Europäische Union nicht mehr den mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

2.   Teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Mit dem Urteil vom 22. März 2012 erklärte der EuGH die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 für ungültig. Der EuGH stellte fest, dass die Europäische Kommission („Kommission“) nicht die gebotene Sorgfalt aufgeboten habe, um den Normalwert auf der Grundlage des Preises oder rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft festzulegen, wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“) vorgeschrieben.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit (3) hat die Nichtigerklärung einer Phase eines mehrphasigen Verwaltungsverfahrens nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. Antidumpingverfahren sind ein Beispiel für ein solches mehrphasiges Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung einzelner Teile der endgültigen Antidumpingverordnung nicht die Nichtigkeit des gesamten, vor der Annahme der fraglichen Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich. Andererseits sind nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union verpflichtet, dem Urteil des EuGH vom 22. März 2012 nachzukommen. Diese haben bei der Umsetzung des Urteils mithin die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt haben, während die nicht vom Urteil betroffenen Teile unverändert bestehen bleiben. (4) Festzuhalten ist, dass alle anderen Feststellungen in der angefochtenen Verordnung, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist angefochten wurden und die somit weder von der Gerichtsbarkeit erörtert wurden noch zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führten, weiterhin gelten. Dieselbe Schlussfolgerung gilt analog bei Nichtigerklärung einer Verordnung.

Die Kommission hat daher beschlossen, die nach Maßgabe der Grundverordnung eingeleitete Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung der beschriebenen Feststellung des EuGH.

3.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass eine teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung gerechtfertigt ist; folglich nimmt sie die Untersuchung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China teilweise wieder auf, die nach Artikel 5 der Grundverordnung mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) eingeleitet worden war.

Die Wiederaufnahme ist auf die Auswahl eines Vergleichslands, falls vorhanden, und die Ermittlung des für die Berechnung einer Dumpingspanne verwendeten Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung beschränkt.

Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen ihren Standpunkt bezüglich der Verfügbarkeit von Marktwirtschaftsdrittländern (einschließlich Israel, Swasiland, Türkei und Thailand) darzulegen, die zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung herangezogen werden könnten. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

4.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung von Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien binnen 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie alle Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 20 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

5.   Schriftliche Stellungnahmen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, also auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (6) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt diese nicht fristgerecht oder behindert die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.

8.   Anhörungsbeauftragter

Gelangt eine interessierte Partei zu der Auffassung, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht angemessen wahrnehmen kann, so hat sie die Möglichkeit, sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weiterführende Informationen und die Kontaktdaten sind den Webseiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu entnehmen: (http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm).


(1)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 35.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS) gegen Rat (1998) Slg. II-3939.

(4)  Rechtssache C-458/98 P Industrie des poudres sphériques (IPS) gegen Rat (2000) Slg. I-08147.

(5)  ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 15.

(6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/22


Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand

2012/C 175/09

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (1) („betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 19. März 2012 von der Association Européenne des Transformateurs de Maïs Doux (AETMD) („Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Produktion von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern in der Union entfällt.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 eingereiht wird, und um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen die Waren der Position 2006, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand („zu überprüfende Ware“).

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Auslaufüberprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

Die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten werde, stützt sich auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinne) in Thailand mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu überprüfende Ware bei der Ausfuhr in die Union.

Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne.

4.2    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Der Antragsteller brachte des Weiteren vor, dass ein erneutes Auftreten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich sei. Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ansteigen werden; Gründe hierfür sind einerseits die leicht durchzuführende Produktionssteigerung im betroffenen Land und andererseits die Attraktivität des Unionsmarkts aufgrund der höheren Preisen, die sich auf diesem Markt im Vergleich zu bestimmten anderen Drittlandsmärkten erzielen lassen. Beide Faktoren können dazu führen, dass Ausfuhren aus anderen Drittländern in die Union umgelenkt würden.

Der Antragsteller führte schließlich an, die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen; daher leitet sie hiermit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten werden.

5.1    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

Die ausführenden Hersteller (4) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden ersucht, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da in Thailand möglicherweise eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen ist und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang A dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden Thailands und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der zu überprüfenden Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware in die Union.

Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

5.1.2   Untersuchung der unabhängigen Einführer (5), (6)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus Thailand in die Union einführen, werden gebeten, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

Da möglicherweise eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen ist, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen und der Kommission die in Anhang B dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware und zu den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.

5.2    Verfahren zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Damit festgestellt werden kann, ob ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu kann dem zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Interessierte Parteien werden hiermit eingeladen, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und finanziellen Lage der betreffenden Unternehmen, zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union möglicherweise zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen eingeladen, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der vorstehend genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse vorlegen. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Beiträge, Rücksendung der ausgefüllten Fragebogen und sonstiger Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ggf. ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle allerdings auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22969307

E-Mail: Trade-R552-sweetcorn-dumping@ec.europa.eu

(Diese E-Mail-Adresse gilt für ausführende Hersteller, verbundene Einführer, Verbände und Vertreter Thailands)

Trade-R552-sweetcorn-injury@ec.europa.eu

(Diese E Mail-Adresse gilt für Hersteller, unabhängige Einführer, Verwender, Verbraucher und Verbände in der Union)

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung divergierende Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.


(1)  ABl. C 258 vom 2.9.2011, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 14.

(4)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(7)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ werden nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG A

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ANHANG B

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/31


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6631 — Permira Europe III/Telepizza)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 175/10

1.

Am 11. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Permira Europe III Fund („PE III“, Vereinigtes Königreich), das letztlich von Permira Holdings Limited kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Telepizza, SA („Telepizza“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PE III: private Kapitalbeteiligungsgesellschaft,

Telepizza: Gastronomie in Spanien, Portugal und Polen; zurzeit gemeinsam von PE III und Carbal, SA kontrolliert.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6631 — Permira Europe III/Telepizza per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/32


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6561 — Cytec Industries/Umeco)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 175/11

1.

Am 11. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) nach einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Cytec Industries Inc., („Cytec“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines am 12. April 2012 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Umeco plc („Umeco“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Cytec: Herstellung und Vertrieb von Spezialchemikalien und -materialien, u. a. modernen Verbundwerkstoffen, für verschiedene Industriezweige,

Umeco: Herstellung und Vertrieb von modernen Verbundwerkstoffen und Hilfs- und Betriebsstoffen für industrielle Zwecke, insbesondere für Luftfahrt, Raumfahrt und Verteidigung sowie für die Automobil- und Unterhaltungsindustrie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6561 — Cytec Industries/Umeco per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/33


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6616 — Lion Capital/Alain Afflelou Group)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 175/12

1.

Am 11. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lion/Seneca France 2 („LF2“, Frankreich), das letztlich von dem Unternehmen Lion Capital LLP („Lion Capital“, Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Wertpapieren die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens 3 AB Optique Developpement („3ABOD“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lion Capital: Private Kapitalbeteiligungsgesellschaft mit Schwerpunkt Investitionen in Unternehmen, die in der Herstellung und/oder dem Verkauf von Markenprodukten für Verbraucher tätig sind,

3ABOD: Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe Alain Afflelou, Vertrieb von Optikerprodukten über ein nationales und internationales Netz von Franchise-Unternehmen und firmeneigenen Optikergeschäften.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6616 — Lion Capital/Alain Afflelou Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/34


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6490 — EADS/Israel Aerospace Industries/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 175/13

1.

Am 11. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen European Advanced Technology SA („EAT“, Belgien), das von Israel Aerospace Industries Ltd. („IAI“, Israel) kontrolliert wird, und das Unternehmen Airbus Invest S.A.S. (Frankreich), das von der European Aeronautic Defence and Space Company N.V. („EADS“, Niederlande) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Belgien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EADS: Forschungstätigkeiten, Konstruktion, Entwicklung, Herstellung, Umbau, Verkauf, Vertrieb und Instandhaltung von Zivil- und Militärflugzeugen, Lenkwaffen, Satelliten, Drohnen, Raumfahrzeugen sowie Elektronik- und Telekommunikationsausrüstung,

Airbus: Entwicklung, Herstellung und Verkauf von Zivil- und Militärflugzeugen,

IAI: Forschung und Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Marketing und dazugehörige Dienste, hauptsächlich im Bereich Raketen- und Raumfahrtsysteme, Zivil- und Militärflugzeuge, Militärelektronik und Flugzeuginstandhaltung,

EAT: Beteiligungen im Luft- und Raumfahrtsektor, im Verteidigungssektor und in verwandten Wirtschaftszweigen,

JV: Entwicklung, Herstellung und Marketing von cockpitgesteuerten halbautomatischen Flugzeugschleppern für Verkehrsflugzeuge.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6490 — EADS/Israel Aerospace Industries/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/35


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 175/14

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„PASAS DE MÁLAGA“

EG-Nr.: ES-PDO-0005-0849-24.01.2011

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Pasas de Málaga“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Beschreibung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6.

Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Begriffsbestimmung

Die traditionsreichen Rosinen „Pasas de Málaga“ werden aus an der Sonne getrockneten, reifen Früchten der Vitis vinifera L., Rebsorte Muskat von Alexandria (auch bezeichnet als „Moscatel Gordo“ oder „Moscatel de Málaga“), erzeugt.

Materielle Eigenschaften

Laut der Merkmalsliste für Rebsorten und Vitis-Arten der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) gelten für das Merkmal „Beere: Größe“ folgende Abstufungen: 1 sehr klein, 3 klein, 5 mittel, 7 groß und 9 sehr groß. Die Rebsorte Muskat von Alexandria wird mit 7 („groß“) eingestuft. Daher sind auch die aus dieser Sorte erzeugten Rosinen groß.

Farbe: schwarz-violett, einheitlich

Form: rundlich

Die Frucht kann einen Stiel aufweisen, wenn das Abbeeren per Hand erfolgt.

Konsistenz der Haut: Laut OIV-Code gelten für das Merkmal „Dicke der Haut“ folgende Abstufungen: 1 sehr dünn, 3 dünn, 5 mittel, 7 dick und 9 sehr dick. Die Rebsorte Muskat von Alexandria wird mit 5 („mittel“) eingestuft. Da die Rosinen aus Beeren gewonnen werden, deren Haut unbehandelt ist, haben sie eine Haut mit mittlerer Dicke.

Chemische Eigenschaften

Der Feuchtigkeitsgehalt der Rosinen liegt unter 35 %. Der Zuckergehalt liegt über 50 % p/p.

Säuregehalt: zwischen 1,3 % und 1,7 % Weinsäure

pH-Wert: zwischen 3,5 und 4,5

Wasserlösliche Feststoffe: über 65 °Brix

Organoleptische Eigenschaften

Die Rosinen bewahren den typischen Muskatgeschmack der Trauben, aus denen sie hergestellt werden. Laut OIV-Code gelten für das Merkmal „Besonderer Geschmack“ folgende Abstufungen: 1 keiner, 2 Muskatgeschmack, 3 Foxgeschmack, 4 krautiger Geschmack, 5 anderer Geschmack. Die Rebsorte Muskat von Alexandria erhält die Klassifizierung 2, wobei die OIV gerade diese Sorte als Beispiel für den Muskatgeschmack anführt.

Der Muskatgeschmack wird durch ein intensives retronasales Aroma verstärkt, wobei die Terpinolacetate a-Terpineol (aromatische Kräuter), Linalool (Rose), Geraniol (Geranie) und b-Citronellol (Zitrusfrüchte) vorherrschen.

Die Säure trägt in dem genannten Grad zu einem besonderen Gleichgewicht zwischen sauer und süß bei.

Dank der mittleren Größe, des Feuchtigkeitsgehalts und des Brix, die für diese Rosine kennzeichnend sind, weist sie neben einer elastischen, flexiblen Konsistenz ein saftiges, volles Fruchtfleisch auf. Dies steht im Gegensatz zu dem, was bei getrockneten Früchten eigentlich an Trockenheit und mangelnder Elastizität zu erwarten ist.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Reife Früchte der Vitis vinifera L., Rebsorte Muskat von Alexandria (weitere Bezeichnungen: „Moscatel Gordo“ oder „Moscatel de Málaga“).

3.4   Futter (nur für tierische Erzeugnisse):

Nicht zutreffend.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Herstellung und Verpackung müssen in dem unter Nummer 4 beschriebenen abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

Der Herstellungsprozess beginnt mit der Weinlese, bei der die gesunden Trauben geerntet werden. Dies geschieht jedoch nie vor der „Reifung” (Baggiolini, 1952). Durch Krankheiten geschädigte oder auf den Boden gefallene Trauben werden nicht verwendet.

Beim nächsten Schritt werden die Trauben getrocknet. Hierzu werden sie in die Sonne gelegt. Künstliche Trocknungsverfahren sind nicht zulässig. Das Trocknungsverfahren erfolgt per Hand, da der Landwirt die zum Trocknen ausgelegten Traubenbüschel täglich umdrehen muss, damit sie von beiden Seiten gleichmäßig getrocknet werden.

Die getrockneten Büschel werden durch den als „picado“ bezeichneten Prozess abgebeert. Hierzu werden Scheren verwendet, die für die Größe und Form der getrockneten Trauben geeignet sind, so dass die abgebeerten Früchte nicht an Qualität verlieren. Das Abbeeren kann auch maschinell erfolgen.

Nach Erhalt der bereits abgebeerten oder noch in Büscheln vorhandenen Rosinen werden diese industriell weiterverarbeitet, um schließlich verpackt und dann verkauft werden zu können. Verarbeitungsschritte:

Abnahme der Rosinen von den Weinbauern;

Abbeeren (falls noch nicht vom Weinbauer vorgenommen);

Klassifizierung nach mittlerer Größe, Messung nach Anzahl der Rosinen pro 100 g;

Verarbeitung: Zusammensetzung der Verkaufseinheiten anhand der klassifizierten, gelagerten Rosinen. Im Ergebnis werden immer weniger als 80 Rosinen pro 100 g Nettogewicht für eine Einheit verwendet;

Verpackung: Die Verpackung kann sowohl manuell als auch maschinell erfolgen. Dieser letzte Verarbeitungsschritt trägt entscheidend dazu bei, dass die Rosinen ihre Eigenschaften auf längere Zeit behalten, da der Trocknungsprozess automatisch fortschreitet. Die Rosinen müssen daher in sauberen, gut verschlossenen Verpackungen vor Umwelteinflüssen geschützt werden, so dass der ausgewogene Feuchtigkeitsgehalt, der für diese Rosinen so typisch ist, erhalten werden kann.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Nicht zutreffend.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Die Verpackungsetiketten des geschützten Erzeugnisses müssen folgende Pflichtangaben aufweisen:

Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses: In diesem Fall muss in herausgehobener Form die Angabe „Pasas de Málaga“ erfolgen, und direkt darunter „Ursprungsbezeichnung“;

Nettogewicht in Kilogramm (kg) oder Gramm (g);

Mindesthaltbarkeitsdatum;

Name oder Firma oder Angabe des Herstellers oder Verpackers, in jedem Fall die entsprechende Anschrift;

Charge.

Die Angaben zur Verkehrsbezeichnung, zum Nettogewicht und Mindesthaltbarkeitsdatum müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden.

Die vorgeschriebenen Angaben müssen in jedem Fall leicht verständlich sein und werden an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar angebracht. Diese Angaben dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

Alle Verpackungen tragen ein Etikett mit dem Emblem der Ursprungsbezeichnung und der Angabe „Geschützte Ursprungsbezeichnung“ und „Pasas de Málaga“ sowie einem einzigen Code für jede Verkaufseinheit.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Lage:

Land: SPANIEN

Autonome Region: ANDALUSIEN

Provinz: MÁLAGA

In der Provinz Málaga gibt es verschiedene, voneinander getrennte Weinbaugebiete. Sie liegen an den vier Kardinalpunkten. In zwei dieser Anbaugebiete werden die Trauben vor allem für die traditionelle Herstellung von Rosinen angebaut. Das Hauptanbaugebiet deckt sich mit dem Gebiet namens Axarquía östlich der Provinzhauptstadt. Das andere Anbaugebiet befindet sich im Westen der Provinz an der Küste. Das abgegrenzte geografische Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung umfasst folgende Gemeinden:

Gemeinden:

AXARQUIA

Alcaucín

Alfarnate

Alfarnatejo

Algarrobo

Almáchar

Árchez

Arenas

Benamargosa

Benamocarra

El Borge

Canillas de Aceituno

Canillas de Albaida

Colmenar

Comares

Cómpeta

Cútar

Frigiliana

Iznate

Macharaviaya

Málaga

Moclinejo

Nerja

Periana

Rincón de la Victoria

Riogordo

Salares

Sayalonga

Sedella

Torrox

Totalán

Vélez Málaga

Viñuela

GEBIET MANILVA

Casares

Manilva

Estepona

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Bereits in der Antike gibt es Hinweise auf den Zusammenhang zwischen dem Weinbau und dem geografischen Gebiet. Diese Tradition besteht bis heute ununterbrochen fort. Plinius der Ältere (1. Jahrhundert) erwähnt in seinem Werk „Naturgeschichte” Weinberge in Málaga; während der Herrschaft der Nasriden (8. bis 15. Jahrhundert) wurde die Landwirtschaft und insbesondere die Rosinenherstellung eindeutig gefördert; bis Ende des 19. Jahrhunderts befindet sich der Weinbau in der Provinz in einer Blütezeit. Diese endet, als eine Reihe wirtschaftlicher und biologischer Faktoren, vor allem ein Befall mit der Reblaus (Viteus vitifoli, Fich) den Niedergang der Branche hervorruft. Wegen dieser Plage befinden sich die Weinanbaugebiete heute nur noch an den vier Kardinalpunkten der Provinz. In zwei dieser Anbaugebiete hat die Herstellung von Rosinen eine lange Tradition, die geernteten Trauben werden vor allem hierfür verwendet. Diese beiden Gebiete befinden sich im Süden der Provinz an der Mittelmeerküste. Hier herrscht ein subtropisches mediterranes Klima. Steilhänge sind ein weiteres geografisches Merkmal dieser Provinz. Obwohl die Fläche, die für die Gewinnung von Rosinen verwendet wird, nicht mehr so groß ist wie vor der Reblausplage, ist das Erzeugen von Rosinen heute noch für einen großen Teil der Provinz von wirtschaftlicher und soziokultureller Bedeutung. Insgesamt werden in über 35 Gemeinden der Provinz Rosinen hergestellt. Mehr als 1 800 Weinbauern verwenden hierfür eine Fläche von 2 200 ha.

Die geografische Umgebung hat einen großen Einfluss auf die Eigenschaften der „Pasas de Málaga“, prägend ist die Landschaft, die aus Hügeln und Talsohlen mit einem Gefälle von über 30 % besteht. Das Gebiet, das im Norden durch die hohe Bergkette und im Süden durch das Mittelmeer begrenzt wird, besteht aus Schluchten und Talsohlen, die eine typische Landschaft mit Steilhängen bilden. Es entsteht der Eindruck, dass das gesamte Gebiet der Axarquía sich ins Meer stürzt. Im Gegensatz zur Axarquía ist das Gebiet Manilva, dessen Weinberge sich näher am Meer befinden, nicht so steil.

Die Böden bestehen vor allem aus Schiefer, sind nährstoffarm, nicht besonders tief und haben ein geringes Wasserrückhaltevermögen. Im Anbaugebiet herrscht ein mediterranes subtropisches Klima mit milden Wintern, trockenen Sommern, geringen Niederschlägen und vielen Sonnenstunden — im letzten Jahrzehnt gab es pro Jahr durchschnittlich 2 974 Sonnenstunden.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Größe ist wohl das wichtigste Unterscheidungsmerkmal der „Pasas de Málaga“, die deutlich größer sind als z. B. Sultaninen, Korinthen oder die kalifornischen Thompson Seedless.

Die Rosinen bewahren den typischen Muskatgeschmack der Trauben, aus denen sie hergestellt werden, wobei die OIV gerade diese Sorte als Beispiel für den Muskatgeschmack anführt.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Der ursächliche Zusammenhang zwischen der geografischen Herkunft und der Qualität des Erzeugnisses ist eine direkte Folge der Bedingungen, unter denen es erzeugt wird. Einerseits können durch die Lage die Trauben besser in der Sonne getrocknet werden, und durch dieses Trocknungssystem wird die Konsistenz der Haut erhalten. Hierbei wird gleichzeitig der Muskatgeschmack durch die Konzentration der Aromen verstärkt. Andererseits fördert das trockene, heiße Wetter während der Weinlese den Reifungsprozess, wodurch das Fruchtfleisch eher trocknet und sich der Zucker in der Beere konzentriert. Dies ist Voraussetzung für einen erfolgreichen Trocknungsprozess. Außerdem bleibt das Fruchtfleisch der Rosinen elastisch und saftig. Da in dieser Gegend die Sonne praktisch ständig scheint, ist der Trocknungsprozess kürzer, und die Säure der Traube bleibt in der Rosine erhalten.

In der Region hat sich die Rebsorte Muskat von Alexandria durchgesetzt, da sie sich durch ihre spezifischen Eigenschaften am besten an die schwierigen Anbaubedingungen anpasst. Die Sorte weist durch ihr genetisches Potenzial Unterscheidungsmerkmale wie die Samengröße, Hautkonsistenz, Eigenschaften des Fruchtfleischs, Muskataromen und einen hohe Anteil an Ballaststoffen auf (vor allem durch die Kerne).

Durch die schwierigen Anbaubedingungen können bei der Herstellung der Rosinen praktisch keine Maschinen eingesetzt werden, so dass die Traubenernte, das Trocknen in der Sonne, das Wenden der Traubenbüschel und die Auswahl der Früchte per Hand geschehen. Hierdurch wird die Qualität des Erzeugnisses gewährleistet. Auch das Abbeeren (in der Gegend als „picado“ bezeichnet) geschieht manuell, weswegen die „Pasas de Málaga“ häufig noch einen Stiel haben.

Der Trocknungsprozess ist eine natürliche, uralte Handwerksmethode, durch den eine Schädigung des Erzeugnisses durch die Beseitigung des überschüssigen Wasseranteils verhindert wird. Allein durch die Erfahrung und das Wissen der Erzeuger kann die empfindliche Feuchtigkeit im Gleichgewicht gehalten werden, wodurch das Erzeugnis seine in dieser Spezifikation beschriebenen organoleptischen Eigenschaften erhält.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.juntadeandalucia.es/agriculturaypesca/portal/export/sites/default/comun/galerias/galeriaDescargas/cap/industrias-agroalimentarias/denominacion-de-origen/Pliegos/PliegoPasas.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.