ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2012.169.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 169E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
15. Juni 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2010-2011
Sitzungen vom 14. bis 16. Dezember 2010
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 93 E vom 25.3.2011 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 14. Dezember 2010

2012/C 169E/01

Regulierung des Handels mit Finanzinstrumenten - Dark Pools usw.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu der Regulierung des Handels mit Finanzinstrumenten – Dark Pools usw. (2010/2075(INI))

1

2012/C 169E/02

Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN-Aktionsplan der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu der Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN-Aktionsplan der EU (2010/2114(INI))

8

2012/C 169E/03

Good Governance und Regionalpolitik der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu einem effizienten Regelungssystem (Good Governance) für die Regionalpolitik der EU: Verfahren der Unterstützung und Überwachung durch die Kommission (2009/2231(INI))

23

2012/C 169E/04

Territorialer, sozialer und wirtschaftlicher Zusammenhalt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Thema: Erreichen eines echten territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts innerhalb der EU – eine Conditio sine qua non für die globale Wettbewerbsfähigkeit? (2009/2233(INI))

29

 

Mittwoch, 15. Dezember 2010

2012/C 169E/05

Vorstellung des Arbeitsprogramms der Kommission für 2011
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zur Mitteilung der Kommission über das Arbeitsprogramm der Kommission für 2011

37

2012/C 169E/06

Die Zukunft der strategischen Partnerschaft Afrika/EU nach dem dritten Gipfeltreffen EU/Afrika
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zur Zukunft der strategischen Partnerschaft Afrika-Europäische Union nach dem dritten Gipfeltreffen EU-Afrika

45

2012/C 169E/07

Grundrechte in der Europäischen Union (2009) - Wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) – wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2009/2161(INI))

49

2012/C 169E/08

Einfluss der Werbung auf das Verbraucherverhalten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zum Einfluss der Werbung auf das Verbraucherverhalten (2010/2052(INI))

58

2012/C 169E/09

Aktionsplan für Energieeffizienz
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu der Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz (2010/2107(INI))

66

 

Donnerstag, 16. Dezember 2010

2012/C 169E/10

Menschenrechte in der Welt 2009 und die Politik der EU in diesem Bereich
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2009 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2010/2202(INI))

81

2012/C 169E/11

Eine neue Strategie für Afghanistan
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu einer neuen Strategie für Afghanistan (2009/2217(INI))

108

2012/C 169E/12

Einrichtung eines ständigen Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität im Euroraum
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zur Schaffung eines ständigen Krisenmechanismus zur Sicherung der Finanzstabilität im Euro-Raum

122

2012/C 169E/13

Lage in Côte d'Ivoire
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zur Lage in Côte d’Ivoire

126

2012/C 169E/14

Schutz von Legehennen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu dem Sektor Legehennen in der EU und dem Verbot nicht ausgestalteter Käfige ab 2012

129

2012/C 169E/15

Malaysia: Prügelstrafe
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu dem Thema Malaysia: Anwendung der Prügelstrafe

132

2012/C 169E/16

Uganda: Bahati-Gesetz und Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu Uganda: der sogenannte Bahati-Gesetzentwurf und die Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Personen

134

2012/C 169E/17

Eritreische Flüchtlinge, die in Sinai als Geiseln festgehalten werden
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu eritreischen Flüchtlingen, die auf dem Sinai gefangen gehalten werden

136

2012/C 169E/18

Unterstützung der Verschärfung des Verbots der Europäischen Union in Bezug auf das Finning von Haifischen
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zur Unterstützung der Verschärfung des Verbots der Europäischen Union in Bezug auf das Finning von Haifischen

137

2012/C 169E/19

Unterstützung des Breitensports durch die Europäische Union
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 über eine stärkere Unterstützung des Breitensports durch die Europäische Union

138

2012/C 169E/20

EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit

139

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 14. Dezember 2010

2012/C 169E/21

Schaffung eines Instruments der EU zur raschen Reaktion auf Krisen
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 14. Dezember 2010 zur Schaffung eines Instruments der EU zur raschen Reaktion auf Krisen (2010/2096(INI))

140

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 14. Dezember 2010

2012/C 169E/22

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU: Portugal/Überschwemmungen - Frankreich/Unwetter Xynthia
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0578 – C7-0323/2010 – 2010/2237(BUD))

145

ANHANG

146

2012/C 169E/23

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2010: Solidaritätsfonds der EU (Überschwemmungen in Portugal, Sturm Xynthia in Frankreich) – Wiederaufschwung der Wirtschaft: Europäisches Netz der Offshore-Windparks
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III – Kommission (17633/2010 – C7-0409/2010 – 2010/2238(BUD))

147

2012/C 169E/24

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: SI/Mura, Slowenien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/014 SI/Mura, Slowenien) (KOM(2010)0582 – C7-0334/2010 – 2010/2243(BUD))

148

ANLAGE

150

2012/C 169E/25

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Heidelberger Druckmaschinen AG/Deutschland
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/018 DE/Heidelberger Druckmaschinen, Deutschland) (KOM(2010)0568 – C7-0332/2010 – 2010/2241(BUD))

151

ANLAGE

153

2012/C 169E/26

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Wielkopolskie - Autoindustrie, Polen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/004 PL/Wielkopolskie – Autoindustrie, Polen (KOM(2010)0616 – C7-0347/2010 – 2010/2253(BUD))

154

ANLAGE

156

2012/C 169E/27

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Einzelhandel Aragón/Spanien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/016 ES/Einzelhandel Aragón/Spanien) (KOM(2010)0615 – C7-0346/2010 – 2010/2252(BUD))

157

ANHANG

159

2012/C 169E/28

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Comunidad Valenciana – Textilien, Spanien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/009 ES/Communidad Valenciana Textilien, Spanien) (KOM(2010)0613 – C7-0345/2010 – 2010/2251(BUD))

160

ANLAGE

162

2012/C 169E/29

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Comunidad Valenciana – Naturstein, Spanien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/005 ES/Comunidad Valenciana – Naturstein, Spanien (KOM(2010)0617 – C7-0344/2010 – 2010/2250(BUD))

163

ANHANG

165

2012/C 169E/30

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Lear/Spanien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/023 ES/Lear, Spanien) (KOM(2010)0625 – C7-0360/2010 – 2010/2265(BUD))

166

ANLAGE

168

2012/C 169E/31

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: H. Cegielski - Poznań/Polen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/006 PL/H. Cegielski-Poznań, Polen) (KOM(2010)0631 – C7-0361/2010 – 2010/2266(BUD))

169

ANLAGE

171

2012/C 169E/32

Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/109/EG auf Personen mit internationalem Schutzstatus ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus (KOM(2007)0298 – C6-0196/2007 – 2007/0112(COD))

172

P7_TC1-COD(2007)0112Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen

173

2012/C 169E/33

Abkommen EU/Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (11324/2010 – C7-0391/2010 – 2010/0106(NLE))

173

2012/C 169E/34

Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (KOM(2009)0322 – C7-0055/2009 – 2009/0098(COD))

174

P7_TC1-COD(2009)0098Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

175

2012/C 169E/35

Europäische Schutzanordnung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung (00002/2010 – C7–0006/2010 – 2010/0802(COD))

175

P7_TC1-COD(2010)0802Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung

176

ANHANG I

190

ANHANG II

194

2012/C 169E/36

Menschenhandel ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel und zum Opferschutz sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (KOM(2010)0095 – C7-0087/2010 – 2010/0065(COD))

196

P7_TC1-COD(2010)0065Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates

197

2012/C 169E/37

Abkommen EU/Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (15507/2010 – C7-0392/2010 – 2010/0108(NLE))

197

 

Mittwoch, 15. Dezember 2010

2012/C 169E/38

Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für das Programm Lebenslanges Lernen, das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und für Palästina
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments (KOM(2010)0760 – C7-0398/2010 – 2010/2293(BUD))

198

ANLAGE

199

2012/C 169E/39

Standpunkt des Parlaments zum neuen vom Rat geänderten Entwurf des Haushaltsplans für 2011 - alle Einzelpläne
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, alle Einzelpläne, in der vom Rat geänderten Fassung (17635/2010 – C7-0411/2010 – 2010/2290(BUD))

200

ANLAGE

201

2012/C 169E/40

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung: Noord Holland ICT/Niederlande
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung der Europäischen Union gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/012 NL/Noord Holland ICT, Niederlande) (KOM(2010)0685 – C7-0389/2010 – 2010/2279(BUD))

202

ANHANG

204

2012/C 169E/41

Auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (KOM(2010)0105 – C7-0315/2010 – 2010/0067(CNS))

205

2012/C 169E/42

Ratingagenturen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (KOM(2010)0289 – C7-0143/2010 – 2010/0160(COD))

218

P7_TC1-COD(2010)0160Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

219

2012/C 169E/43

Aufhebung von Richtlinien über das Messwesen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (KOM(2008)0801 – C6-0467/2008 – 2008/0227(COD))

219

P7_TC1-COD(2008)0227Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen

220

ANHANG

220

2012/C 169E/44

Bürgerinitiative ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (KOM(2010)0119 – C7-0089/2010 – 2010/0074(COD))

220

P7_TC1-COD(2010)0074Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

221

ANHANG

221

 

Donnerstag, 16. Dezember 2010

2012/C 169E/45

Europäisches Kulturerbe-Siegel ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (KOM(2010)0076 – C7-0071/2010 – 2010/0044(COD))

223

P7_TC1-COD(2010)0044Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel

223

ANHANG

233

2012/C 169E/46

Beteiligung der Schweiz am Programm Jugend in Aktion und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm Jugend in Aktion und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) (12818/2010– C7-0277/2010 – 2010/0231(NLE))

234

2012/C 169E/47

Kontrolle durch die Mitgliedstaaten der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (KOM(2010)0083 – C7-0073/2010 – 2010/0051(COD))

234

P7_TC1-COD(2010)0051Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren

235

ANHANG

235

Anhang

237

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2010-2011 Sitzungen vom 14. bis 16. Dezember 2010 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 93 E vom 25.3.2011 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 14. Dezember 2010

15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/1


Dienstag, 14. Dezember 2010
Regulierung des Handels mit Finanzinstrumenten - „Dark Pools“ usw.

P7_TA(2010)0466

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu der Regulierung des Handels mit Finanzinstrumenten – „Dark Pools“ usw. (2010/2075(INI))

2012/C 169 E/01

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (2),

unter Hinweis auf die G20-Erklärungen vom 2. April 2009 in London, 25. September 2009 in Pittsburgh und vom 26./27. Juni 2010 in Toronto,

unter Hinweis auf die technische Stellungnahme, die der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) im Rahmen der Überarbeitung der MiFID-Richtlinie gegenüber der Europäischen Kommission abgegeben hat – Aktienmärkte (Ref.: CESR/10-394),

unter Hinweis auf die technische Stellungnahme, die der CESR im Rahmen der Überarbeitung der MiFID-Richtlinie gegenüber der Europäischen Kommission abgegeben hat – Meldung von Geschäften (Ref.: CESR/10-292),

unter Hinweis auf die technische Stellungnahme, die der CESR im Rahmen der Überarbeitung der MiFID-Richtlinie gegenüber der Europäischen Kommission abgegeben hat – Anlegerschutz und Vermittler (Ref.: CESR/10-417),

unter Hinweis auf die vom CESR eingeleitete Konsultation zu mikrostrukturellen Aspekten der europäischen Aktienmärkte (Ref.: CESR/10-142),

unter Hinweis auf den Bericht des französischen Ministers für Wirtschaft, Industrie und Beschäftigung zur Überarbeitung der MiFID-Richtlinie vom Februar 2010,

unter Hinweis auf den IOSCO-Konsultationsbericht „Maßnahmen im Hinblick auf einen unmittelbaren elektronischen Zugang“ vom Februar 2009,

unter Hinweis auf die CPSS/IOSCO-Empfehlungen zu zentralen Gegenparteien vom November 2004,

unter Hinweis auf die Mitteilung der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC zur Struktur des Aktienmarkts (Nr. 34-61358; Az. S7-02-10),

unter Hinweis auf die technische Stellungnahme, die der CESR der Kommission im Zusammenhang mit der Überarbeitung der MiFID-Richtlinie auf deren Ersuchen um weitere Informationen übermittelt hat (Ref: CESR/10-802, Ref: CESR/10-799, Ref: CESR/10-808, Ref: CESR/10-859, Ref: CESR/10-860),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0326/2010),

A.

in der Erwägung, dass die G20 darauf hingewiesen haben, dass kein Finanzinstitut, kein Finanzprodukt und kein Hoheitsgebiet einer intelligenten Regulierung und wirksamen Aufsicht entgehen darf, und vereinbart haben, dass alle standardisierten außerbörslichen Derivatekontrakte an Börsen oder gegebenenfalls auf elektronischen Handelsplattformen gehandelt werden sollten,

B.

in der Erwägung, dass fehlende Transparenz und die damit einhergehenden undurchsichtigen Risikostrukturen im Finanzsystem zur Verschärfung der Finanzkrise beigetragen und dazu geführt haben, dass sich allgemeines Misstrauen breitmacht und die Liquiditätsflüsse drastisch zurückgehen,

C.

in der Erwägung, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der MiFID-Richtlinie der Verbraucherschutz und die Transparenz insbesondere in Bezug auf den Preisbildungsprozess, die Effizienz und Liquidität der Märkte und die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen wichtige Ziele waren, dass diese Ziele jedoch noch nicht erreicht worden sind und daher eine Priorität bleiben müssen und dass nach der Finanzkrise im Rahmen der Überprüfung der MiFID-Richtlinie auch die Eindämmung des Systemrisikos im Vordergrund stehen muss,

D.

in der Erwägung, dass bei Änderungen an der MiFID-Richtlinie stets der Tatsache Rechnung getragen werden sollte, welche Bedeutung diese Richtlinie dafür hat, dass Kapitalströme in die Realwirtschaft gelenkt werden, und dass sich Änderungen folglich auf den Arbeitsmarkt, Investitionen und Renten auswirken können,

E.

in der Erwägung, dass bis zu 40 % des Handelsvolumens immer noch außerbörslich abgewickelt werden; und, dass die Marktteilnehmer darin bestärkt werden sollten, Transaktionen verstärkt über organisierte Handelsplätze abzuwickeln,

F.

in der Erwägung, dass mit der Aufnahme von Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften in die MiFID-Richtlinie und der Bildung von multilateralen Handelssystemen (MTF) und Dark Pools eine Verschiebung hin zu besser regulierten und transparenteren Handelsplätzen angestoßen werden sollte,

G.

in der Erwägung, dass es gemäß MiFID-Richtlinie zu den Merkmalen des außerbörslichen Handels gehört, dass die Geschäfte auf Ad-hoc-Basis und unregelmäßig mit Gegenparteien im Großkundenhandel ausgeführt werden und Teil einer Geschäftsbeziehung sind, die selbst wiederum von Geschäften charakterisiert wird, die über die Standardmarktgröße hinausgehen, und dass die Geschäfte auf andere Art und Weise ausgeführt werden als durch den Einsatz der Systeme, die eine Wertpapierfirma üblicherweise für Geschäfte einsetzt, die sie als systematischer Internalisierer abschließt,

H.

in der Erwägung, dass zwar die MiFID-Richtlinie anonyme Transaktionen auf organisierten Märkten ermöglicht, die Einrichtung multilateraler Handelssysteme und systematischer Internalisierer vorsieht und außerbörsliche Geschäfte als unregelmäßig und ad hoc charakterisiert, dass aber außerbörsliche Geschäfte, die nicht im Wege der systematischen Internalisierung ausgeführt werden, mit einem Anteil von 38 % aller gemeldeten Transaktionen (CESR/10-394) weiterhin einen großen Teil des Aktienhandels ausmachen und dieser hohe Anteil seit Umsetzung der MiFID-Richtlinie nicht gesunken ist, und dass daher dafür gesorgt werden sollte, dass die in der MiFID-Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen und Ausnahmen strenger und wirksamer durchgesetzt werden,

I.

in der Erwägung, dass die Marktfragmentierung im Aktienhandel aufgrund der Zunahme der Dark Pools und Crossing Pools und der damit einhergehenden Verringerung der Transparenz sowie aufgrund der gestiegenen Zahl von börslichen und außerbörslichen Handelsplätzen und des zunehmend technologiegetriebenen Handels unerwünschte Auswirkungen auf die Liquidität und die Markteffizienz hatte und zu einer Verringerung des durchschnittlichen Transaktionsvolumens von 22 266 EUR im Jahr 2006 auf 9 923 EUR im Jahr 2009 geführt hat, wodurch die Gesamtkosten der Transaktionen für manche Nutzer gestiegen sind,

J.

in der Erwägung, dass die Verringerung des Transaktionsvolumens dazu geführt hat, dass die Fähigkeit der Marktteilnehmer abgenommen hat, auf bestimmten Märkten kurzfristig große Aufträge auszuführen, und dass der Wunsch, große Aufträge dem Einfluss des Marktes zu entziehen, die Expansion des Dark-Pool-Handels begünstigt hat, sowie in der Erwägung, dass bei weniger als 10 % des gesamten Handels mit Aktien aus dem EWR an organisierten Märkten von den Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften der MiFID Gebrauch gemacht wird (CESR/10-394) und dass diese in der MiFID-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen den Dark-Pool-Handel als eine transparentere und besser regulierte Alternative zum intransparenten außerbörslichen Handel ermöglichen, wobei jedoch die fehlende Regulierung der außerbörslichen Geschäfte, einschließlich der Broker Crossing Networks, dem außerbörslichen Bereich zu einem Wettbewerbsvorteil verhilft und ein Ansteigen des Dark Trading begünstigt, wodurch die Transparenz der Märkte generell unterlaufen wird, in der Erwägung, dass zurzeit insgesamt etwa die Hälfte der Transaktionen nicht unter die Vorhandels-Transparenzvorschriften fällt, aber auch die Hälfte der außerbörslichen Transaktionen unter dem marktüblichen Standardvolumen liegt und demnach nicht vor dem Einfluss des Marktes geschützt werden muss,

K.

in der Erwägung, dass zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen die Broker Crossing Networks (BCN) hinsichtlich ihrer Geschäftsmodelle einer gründlichen Analyse unterzogen werden sollten, um sicherzustellen, dass sie, wenn sie im Hinblick auf die von ihnen erbrachten Dienstleistungen im Wesentlichen wie geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme (MTF) oder systematische Internalisierer funktionieren, den entsprechenden Regelungen unterliegen,

L.

in der Erwägung, dass es keinen Beleg dafür gibt, dass Wettbewerb im Hinblick auf eine wettbewerbsfähigere und innovativere Handelsinfrastruktur von Vorteil ist, da die Gesamtkosten der Transaktionen nicht gesunken sind und die Intransparenz zugenommen hat, während gleichzeitig deutlich wird, dass sich Qualität und Integrität für alle Teilnehmer in einem stärker fragmentierten Markt nicht richtig gewährleisten lassen,

M.

in der Erwägung, dass angesichts der dem Hochfrequenzhandel zugeschriebenen Fähigkeit, die Finanzmärkte mit Liquidität zu versorgen, untersucht werden sollte, ob elektronische Handelssysteme und der beachtliche Anteil des Hochfrequenzhandels an den Börsenumsätzen, der in den USA auf 70 % geschätzt wird, mit Risiken verbunden sind, insbesondere mit Blick auf die Schlussfolgerungen der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC zu dem US-Blitzcrash vom 6. Mai 2010, bei dem sich Liquiditätsbereitsteller, die Hochfrequenzhandel betreiben, aus dem Markt zurückzogen,

N.

in der Erwägung, dass der Hochfrequenzhandel in Europa eine relativ neue Erscheinung ist und sein volumenbezogener Marktanteil aktuellen Schätzungen zufolge bei 35 % liegt,

O.

in der Erwägung, dass mit Vorhandels- und Nachhandelsinformationen über Handelsaktivitäten in allen Anlageklassen für mehr Transparenz gesorgt werden sollte, damit entstehende Probleme früher erkannt und abgeschätzt und die Effizienz des Preisbildungsprozesses und das Vertrauen zwischen den Marktteilnehmern gesteigert werden können,

P.

in der Erwägung, dass in den Beschlüssen des G20-Treffens vom 24. und 25. September 2009 in Pittsburgh darauf verwiesen wurde, dass alle standardisierten außerbörslichen Derivatekontrakte über Börsen oder elektronische Handelsplattformen gehandelt werden sollten,

Q.

in der Erwägung, dass der MiFID-Rechtsrahmen aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten nur unvollständig zur Anwendung gebracht wurde,

MiFID-Handelsplätze

1.

weist darauf hin, das die Marktinfrastrukturen der Krise durchweg standgehalten haben und fordert die Kommission auf, die Marktinfrastrukturen dennoch über alle Handelsplätze und Abrechnungssysteme hinweg zu stärken, damit diese künftige Risiken durch größere Transparenz, verbesserte Belastbarkeit und eine Regulierungsaufsicht über sämtliche aggregierte Transaktionen bewältigen können;

2.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über außerbörslich gehandelte Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister als notwendige Voraussetzung für mehr Transparenz und Sicherheit auf den Märkten für Finanzinstrumente und erachtet dies als ersten Schritt für die Verlagerung eines wesentlichen Anteils des außerbörslichen Handels an Handelsplätze, die der MiFID-Richtlinie unterliegen;

3.

ist der Auffassung, dass multilaterale Handelssysteme aus Gründen der Gleichbehandlung demselben Maß an Aufsicht unterliegen und somit in vergleichbarer Weise reguliert sein sollten, und dass der Wettbewerb zwischen multilateralen Handelssystemen und geregelten Märkten unter gleichen Ausgangsbedingungen stattfinden und der Bedeutung des Markteintritts multilateraler Handelssysteme Rechnung getragen werden sollte;

4.

fordert die ESMA auf, eine Untersuchung der Funktionsweise und des Zwecks der systematischen Internalisierung durchzuführen und Vorschläge zur Verbesserung der Art und Weise, in der diese Kategorie reguliert ist, zu unterbreiten, um zu gewährleisten, dass diese Regelung bei der bilateralen Ausführung von Aufträgen über eine finanzielle Gegenpartei genutzt wird;

5.

verlangt, dass den Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungsdienste erbringen und als Portfoliomanager agieren, von Seiten der Wertpapierfirmen, bei denen sie ihre Aufträge platzieren, die bestmögliche Ausführung gewährleistet werden muss, und zwar auch dann, wenn der Portfoliomanager von der MiFID-Richtlinie als geeignete Gegenpartei eingestuft wird;

6.

verlangt, dass die ESMA überprüft, ob die bestmögliche Ausführung bei Einzelaufträgen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Nachhandelsdaten und Daten zur Qualität der Ausführung sowie in Bezug auf Markttechnologien, wie Order Routing und Handelsplatzvernetzungen, nicht besser reguliert werden muss;

7.

fordert die lückenlose Durchsetzung der Bestimmungen der MiFID-Richtlinie, damit Broker Crossing Networks, die Tätigkeiten ausführen, die mit denen von geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen oder systematischen Internalisierern vergleichbar sind, entsprechend reguliert werden, und besteht im Interesse der erfolgreichen Durchsetzung dieser Bestimmungen darauf, dass alle Broker Crossing Networks verpflichtet werden sollten, den zuständigen Behörden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wie zum Beispiel:

eine Beschreibung des Systems, der Eigentumsverhältnisse und der Kunden,

Angaben zum Zugang zum System,

Angaben zu den über das System abgewickelten Aufträgen,

Handelsmethoden und Ermessensspielraum des Brokers,

Vorkehrungen für die sofortige Veröffentlichung von Nachhandelsinformationen;

8.

fordert eine Untersuchung des außerbörslichen Aktienhandels sowie eine Verbesserung der Art und Weise, in der der außerbörsliche Handel reguliert ist, damit bei der Ausführung von Aufträgen auf multilateraler Grundlage stärker auf geregelte Märkte und multilaterale Handelssysteme bzw. bei Aufträgen auf bilateraler Grundlage stärker auf die systematische Internalisierung zurückgegriffen wird und der Anteil des außerbörslichen Aktienhandels deutlich zurückgeht;

9.

fordert, dass die Kommission untersuchen sollte, welche Auswirkungen die Festlegung eines Mindestauftragsvolumens für alle intransparenten Transaktionen hätte, und ob ein solches Mindestauftragsvolumen rigoros durchgesetzt werden könnte, damit im Interesse der Preisermittlung ein ausreichender Handelsfluss über transparente Handelsplätze aufrechterhalten werden kann;

Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften

10.

fordert die Kommission auf, die bestehenden Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften der MiFID-Richtlinie zu überprüfen, um

zu prüfen, ob bei der Referenzpreis-Ausnahme ein geeigneter Mindestschwellenwert eingeführt werden könnte, um die Nutzung transparenter Handelsplätze zu fördern,

zu prüfen, ob die Referenzpreis-Ausnahme so ausgeweitet werden kann, dass sie Geschäfte umfasst, die unter die gegenwärtige Spanne am Referenzmarkt fallen,

ein maximales Geschäftsvolumen festzulegen, für das Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften geltend gemacht werden können, um eine wirksame Preisermittlung sicherzustellen,

der ESMA die Möglichkeit einzuräumen, Ausnahmen von Vorhandelsvorschriften – mit Blick auf den Einfluss von Dark Trading auf die Effizienz der Märkte – erforderlichenfalls anzupassen und zu beschränken;

11.

fordert, dass die Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden, um Umsetzungsunterschiede zu verringern, die zu Unsicherheit, Regulierungsarbitrage und ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen können; weist darauf hin, dass gemäß dem Konzept eines einzigen Regelwerks für Finanzdienstleistungen von der ESMA festgelegte technische Normen ein geeignetes Mittel sein könnten, um dieses Ziel zu erreichen;

Konsolidierung von Handelsinformationen

12.

begrüßt die von Marktteilnehmern unlängst verkündete Absicht, ihre Vor- und Nachhandelsdaten zu entflechten, und fordert, dass weitere Bemühungen um gemeinsame Datenstandards und Verbesserungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Daten folgen;

13.

fordert die Kommission auf, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um die Schwierigkeiten zu beseitigen, die einer Konsolidierung der Marktdaten in Europa derzeit noch im Weg stehen, und insbesondere bei sämtlichen Transaktionen für eine bessere Datenqualität zu sorgen;

14.

fordert die ESMA auf, gemeinsame Berichtsstandards und -formate für die Übermittlung aller Nachhandelsdaten, sowohl für organisierte Handelsplätze als auch für den außerbörslichen Handel, auszuarbeiten, um die Konsolidierung der Daten zu erleichtern;

15.

fordert, dass alle berichtenden Handelsplätze dazu verpflichtet werden, die Nachhandelsdaten von den Vorhandelsdaten zu trennen, damit die Informationen allen Marktteilnehmern zu einem wirtschaftlich vertretbaren und vergleichbaren Preis zur Verfügung gestellt werden können; fordert des Weiteren die Kommission auf, die Einführung von Regeln für die Offenlegung von Daten zu prüfen, damit Qualitätsstandards für die Veröffentlichung von Handelsdaten aufgestellt werden, die Anzahl der Handelsplätze, denen Geschäfte gemeldet werden können, verringert wird und weniger auf Internetseiten zurückgegriffen werden muss, da dies einer Konsolidierung im Weg steht;

16.

fordert eine Verkürzung der Frist für die verzögerte Veröffentlichung, damit die Geschäfte den Regulierungsbehörden innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Durchführung gemeldet werden; ist der Ansicht, dass bei der Veröffentlichung von elektronischen Geschäften unter normalen Umständen eine Verzögerung von mehr als einer Minute als unzulässig gelten sollte;

17.

vertritt die Auffassung, dass die Strukturen und Geschäftsmodelle des außerbörslichen Handels unbedingt analysiert werden müssen und verlangt daher, dass es für ein besseres Verständnis der Merkmale außerbörslicher Geschäfte spezifische Markierungen („flags“) der Vor- und Nachhandelstransparenz geben muss, anhand derer sich feststellen lässt, bei welchen Arten von Geschäften aufgrund der konkreten Merkmale eine außerbörsliche Ausführung gerechtfertigt ist;

Mikrostrukturelle Aspekte

18.

fordert nachdrücklich, dass nach dem Blitzcrash alle Handelsplattformen in der Lage sein müssen, den nationalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Nachweis zu erbringen, dass ihre technischen Installationen und Überwachungssysteme Auftragsstornierungen wie jenen vom 6. Mai 2010 standhalten, sodass sichergestellt ist, dass die mit dem Hochfrequenzhandel und dem algorithmischen Handel zusammenhängenden Aktivitäten auch unter extremen Umständen problemlos bewältigt und die Orderbücher zu Geschäftsschluss wiederhergestellt und die Ursachen einer ungewöhnlichen Marktaktivität so genau lokalisiert werden können und bei einem entsprechenden Verdacht festgestellt werden kann, ob Marktmissbrauch vorliegt;

19.

fordert die ESMA auf, die Kosten und Vorteile des algorithmischen Handels und des Hochfrequenzhandels für die Märkte und seine Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer, insbesondere institutionelle Anleger, zu untersuchen, um herauszufinden, ob der beachtliche, automatisch generierte Marktfluss dem Markt echte Liquidität zuführt und wie sich dies auf die Preisbildung im Allgemeinen auswirkt, inwiefern er missbräuchliche Marktmanipulationen ermöglicht und damit zu einer Verzerrung der Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer führt, und wie er sich insgesamt auf die Stabilität des Marktes auswirkt;

20.

fordert, dass „Layering“ oder „Quote Stuffing“ ausdrücklich als Marktmissbrauch definiert werden;

21.

fordert, dass untersucht wird, ob Firmen, die Hochfrequenzhandel betreiben, einer Regulierung bedürfen, durch die sichergestellt wird, dass sie über belastbare Systeme und Kontrollen mit laufenden Überprüfungen der von ihnen verwendeten Algorithmen sowie über die Kapazitäten für Intraday-Überwachung, Echtzeit-Abfragen zu noch ausstehenden Positionen und Leverage verfügen und nachweisen können, dass sie solide Managementverfahren für außergewöhnliche Ereignisse eingerichtet haben;

22.

fordert, dass geprüft wird, vor welche Herausforderungen der Hochfrequenzhandel die Marktüberwachung stellt; nimmt zur Kenntnis, dass die Regulierungsbehörden über die notwendigen Mittel verfügen müssen, um etwaiges missbräuchliches Verhalten erkennen und überwachen zu können; fordert daher, dass den zuständigen Behörden alle in geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen eingehenden Aufträge sowie alle auf diesen Plattformen abgewickelten Geschäfte gemeldet werden;

23.

fordert, dass alle Handelsplätze, die direkt oder über externe Datenanbieter die Unterbringung von Servern ermöglichen, dafür Sorge tragen, allen Kunden, die diesen Dienst in Anspruch nehmen, den gleichen Zugang und, soweit möglich, dieselben Bedingungen in Bezug auf die Infrastrukturlatenz zu gewähren, damit der in der MiFID-Richtlinie vorgesehenen diskriminierungsfreien Praxis Rechnung getragen wird;

24.

fordert die Regulierungsbehörden auf, die Bereitstellung eines gesponserten Zugangs zu überwachen und zu regulieren, und fordert die Kommission auf, zusätzliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen, wie etwa

ein ausdrückliches Verbot eines unkontrollierten gesponserten Zugangs für Firmen, unabhängig davon, ob sie derselben Unternehmensgruppe angehören wie der Sponsor,

eine Vorschrift, wonach Broker-Dealer und Wertpapierfirmen ein Risikomanagementsystem mit entsprechenden Vor- und Nachhandelskontrollen sowie Verfahren zur Überwachung der finanziellen, aufsichtsrechtlichen und sonstigen Risiken im Zusammenhang mit ihrem Marktzugang einrichten, dokumentieren und unterhalten müssen;

25.

fordert die ESMA auf, neben der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen auch der Frage nachzugehen, ob durch einen gesponserten Zugang gegen den Grundsatz des diskriminierungsfreien Zugangs verstoßen wird;

26.

fordert die Kommission auf, die Grundsätze zu verabschieden, die derzeit vom Technischen Ausschuss der IOSCO zum direkten elektronischen Zugang und insbesondere zum gesponserten Zugang entwickelt werden, und weist darauf hin, dass diese Grundsätze Kriterien für die Auswahl der Kunden, die für einen direkten Zugang in Frage kommen, sowie Kriterien für das Vertragsverhältnis zwischen der Plattform, dem Mitglied und dem Kunden umfassen und deren jeweilige Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Nutzung mit geeigneten Kontrollen und Filtern festlegen werden;

27.

ist der Auffassung, dass die Praxis der Blitzaufträge ausdrücklich untersagt werden sollte, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Anleger zu entsprechen;

28.

fordert die ESMA auf, eine Untersuchung der Gebührenstrukturen durchzuführen, um sicherzustellen, dass Ausführungsgebühren, Nebenkosten, Provisionen von Wertpapierfirmen und andere damit verbundene Anreize transparent, nichtdiskriminierend und mit einer verlässlichen Preisbildung vereinbar sind und so konzipiert und umgesetzt werden, dass ein missbräuchlicher Handel vermieden wird, und zu prüfen, ob von Nutzern, die Aufträge platzieren, eine Mindestgebühr gefordert werden sollte, die nicht an die Ausführung der betreffenden Aufträge gebunden sein darf, da die Aufträge ohnedies in der Infrastruktur des Marktes bearbeitet werden müssen;

29.

schlägt vor, dass die ESMA eine Studie über das „Maker/Taker“-Gebührenmodell durchführen sollte, um zu prüfen, ob auch Empfänger der günstigeren „Maker“-Gebührenstruktur den förmlichen „Market/Maker“-Pflichten und der diesbezüglichen Aufsicht unterliegen sollten;

30.

verlangt, dass die ESMA mithilfe von Durchführungsrechtsakten eine Begriffsbestimmung für belastbare Volatilitätsunterbrechungen und Abschaltsysteme („circuit breakers“) einführt, die an allen Handelsplätzen der EU gleichzeitig in Betrieb sind, um einen abrupten Kurssturz wie in den USA zu verhindern, und dass diese Systeme der Aufsicht durch die ESMA unterliegen;

Anwendungsbereich

31.

verlangt, dass kein nicht regulierter Marktteilnehmer in der Lage sein darf, einen direkten oder unkontrollierten gesponserten Zugang zu formalen Handelsplätzen zu erhalten, und dass bedeutende Marktteilnehmer, die für eigene Rechnung handeln, sich bei der Regulierungsbehörde registrieren lassen und darin einwilligen müssen, dass ihre Tradingaktivitäten im Interesse der Stabilität einem angemessenen Maß an Aufsicht und Kontrolle unterworfen werden;

32.

fordert, dass Eigenhandelsgeschäfte, die von nicht regulierten Subjekten mit Hilfe von algorithmischen Handelsstrategien getätigt werden, nur über eine regulierte Gegenpartei abgewickelt werden;

33.

fordert eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Transparenzvorschriften der MiFID-Richtlinie auf alle eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumente, einschließlich Hinterlegungsscheinen (DRs), börsengehandelter Indexfonds (ETFs), börsengehandelter Rohstoffprodukte (ETCs) und Zertifikaten;

34.

fordert, dass die Kommission und die ESMA prüfen, ob bei sämtlichen Nichtdividendenpapieren, auch bei Märkten für Staats- und Unternehmensanleihen und CCP-fähigen Derivaten, eine Anforderung an die Vor- und Nachhandelstransparenz eingeführt werden sollte, bei deren Anwendung gegebenenfalls zwischen den verschiedenen Anlageklassen unterschieden wird und die gleichzeitig mit Maßnahmen verbunden wird, die eine weitere Standardisierung von außerbörslich gehandelten Derivaten herbeiführen und somit mehr Transparenz ermöglichen;

35.

vertritt aufgrund der problematischen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Qualität der Daten und der Konsolidierung der Nachhandelsdaten für europäische Aktien die Auffassung, dass die Kommission dafür sorgen sollte, dass die Nachhandelsdaten für Nichtdividendenpapiere in leicht konsolidierbarer Form vorgelegt werden;

36.

unterstützt die Absicht der Kommission, bei derivativen Instrumenten ein breiteres Spektrum der Bestimmungen der MiFID-Richtlinie zur Anwendung zu bringen, da sich der Handel mit solchen Produkten immer mehr an organisierte Handelsplätze verlagert und steigenden Anforderungen in Bezug auf Standardisierung und zentrales Clearing unterliegt;

37.

fordert die Kommission auf, mit einem entsprechenden Vorschlag dafür zu sorgen, dass gegebenenfalls alle außerbörslich gehandelten Derivatekontrakte, die standardisiert werden können, an Börsen oder auf elektronischen Handelsplattformen gehandelt werden, damit die Preisbildung bei diesen Kontrakten transparent, fair und effizient sowie frei von Interessenkonflikten ist;

38.

fordert, dass die IOSCO-Normen für Clearingstellen, Wertpapierabwicklungssysteme und systemrelevante Zahlungssysteme im Interesse einer weiteren Verbesserung der Markttransparenz überarbeitet werden;

39.

vertritt die Auffassung, dass Regulierungsbehörden auf allen Märkten, an denen Waren und Finanzprodukte gehandelt werden, Zugang zu den gleichen Daten haben müssen, um Trends und Querverbindungen erkennen zu können, und fordert die Kommission auf, ihre diesbezüglichen Bemühungen sowohl in der EU als auch weltweit zu koordinieren;

*

* *

40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.


(1)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/8


Dienstag, 14. Dezember 2010
Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN-Aktionsplan der EU

P7_TA(2010)0467

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu der Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN-Aktionsplan der EU (2010/2114(INI))

2012/C 169 E/02

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 EUV und die Artikel 2 Absatz 5, 67, 74, 196 und 222 AEUV,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Programm des Rates und der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Verbesserung der Zusammenarbeit in der Europäischen Union im Hinblick auf die Prävention und die Begrenzung der Folgen chemischer, biologischer, radiologischer oder nuklearer terroristischer Bedrohungen (2002 CBRN-Programm) (1),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2) in seiner durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates geänderten Fassung (3),

unter Hinweis auf die EU-Strategie von 2003 gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 12. Dezember 2003 in Brüssel angenommene Europäische Sicherheitsstrategie von 2003 „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“ sowie die EU-Strategie der inneren Sicherheit von 2010 (4) und die Mitteilung der Kommission dazu (KOM(2010)0673),

unter Hinweis auf das EU-Solidaritätsprogramm von 2004 zu den Folgen terroristischer Bedrohungen und Anschläge (5),

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 1. Dezember 2005 in Brüssel angenommene EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung von 2005 (6) und den dazu gehörigen Aktionsplan (7),

unter Hinweis auf den Aktionsrahmen von Hyogo 2005-2015 (8) (Hyogo Framework for Action, HFA), der im Rahmen der Weltkonferenz zur Reduzierung von Naturkatastrophen vom 18.-22. Januar 2005 in Japan, angenommen wurde,

unter Hinweis auf das Siebte Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung (9), insbesondere die Finanzierung des CBRN-Emap-Projekts (10),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (11),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (12),

unter Hinweis auf Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (14), insbesondere bei Aktionen mit grenzübergreifenden Auswirkungen, in der u. a. Leitlinien für einen integrierten Ansatz zur Verstärkung der Fähigkeiten für den Schutz kritischer Infrastrukturen auf EU-Ebene, einschließlich der Notwendigkeit eines Warn- und Informationsnetzes für kritische Infrastrukturen (CIWIN), umrissen werden und der Kommission die Aufgabe übertragen wird, im Bereich der Verbesserung des Schutzes dieser kritischen Infrastrukturen Vorschläge zu erarbeiten und koordinierend tätig zu werden,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN-Aktionsplan der EU (KOM(2009)0273),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 zur Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit (CBRN-Sicherheit) in der Europäischen Union und zur Annahme eines CBRN-Aktionsplans der EU (15),

in Kenntnis des Stockholmer Programms – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (16),

in Kenntnis der Mitteilung „Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen“ (KOM(2010)0386),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (KOM(2010)0171),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu CBRN-Themen und zur Prävention und Reaktion im Katastrophenfall und in diesem Sinne auf seine jüngste Entschließung vom 10. Februar 2010 zum Erdbeben in Haiti (17), in der die Einsetzung einer EU-Katastrophenschutztruppe gefordert wird,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 über die Mitteilung der Kommission „Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ (18),

unter Hinweis auf den vom Rat am 8. November 2010 angenommenen revidierten Vorschlag des Ratsvorsitzes vom 25. Oktober 2010 für den Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates zu der Abwehrbereitschaft und Reaktion bei einem CBRN-Anschlag, der auf der Grundlage der Ziele ausgearbeitet wurde, die in Aktion H.29 bezüglich der Verbesserung der Notfallplanung im CBRB-Aktionsplan der EU (19) enthalten sind,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ (KOM(2010)0600),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0349/2010),

A.

in der Erwägung, dass die EU auf eine lange Zeit der Beteiligung an CBRN-Programmen zurückblicken kann, beginnend mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 2001 von Gent und des Europäischen Rates vom 13. und 14. Dezember 2001 von Laeken; unter Hinweis darauf, dass das CBRN-Programm im Jahr 2002 angenommen und dann durch das EU-Solidaritätsprogramm im Jahr 2004 ersetzt wurde, und unter Hinweis darauf, dass ein neuer CBRN-Aktionsplan der EU vom Rat am 12. November 2009 angenommen wurde,

B.

in der Erwägung, dass CBRN-Katastrophen, unabhängig davon, ob sie durch Unfälle oder terroristische Anschläge verursacht werden, eine ernste Bedrohung der Sicherheit und der Gesundheit der in der EU lebenden Menschen darstellen und Auswirkungen auf das Leben, die Umwelt und die Vermögenswerte, einschließlich des kulturellen Erbes und der Funktionsweise der Gesellschaft in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten, haben, indem sie kritische Infrastruktureinrichtungen und die Fähigkeit zur Regierung in Mitleidenschaft ziehen,

C.

in der Erwägung der übereinstimmenden Einschätzung von Rat und Kommission, dass die Anzahl der Vorfälle im Zusammenhang mit CBRN-Material, einschließlich terroristischer Handlungen, bislang relativ gering ist, und in der Erwägung, dass die Mehrheit der mit CBRN-Stoffen verbundenen Katastrophen auf Industrieunfälle oder auf die Zunahme und weltweite Verbreitung gefährlicher Pathogene zurückzuführen ist,

D.

in der Erwägung, dass die bestehende und ständige Gefahr von CBRN-Katastrophen auf dem Gebiet der Europäischen Union, unabhängig davon, ob sie durch Unfälle oder vorsätzlich verursacht werden, die uneingeschränkte Inanspruchnahme aller Grundrechte und -freiheiten ernsthaft einschränkt und im Widerspruch zu dem Versprechen, einen Europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, und dessen Entwicklung steht,

E.

in der Erwägung, dass eines der größten CBRN-Risiken von der Verbreitung von CBRN-Material durch Terrororganisationen herrührt, und deshalb in der Erwägung, dass eine wichtige Maßnahme die Stärkung des Nichtverbreitungssystems und der Abrüstung durch die allgemeine und vollständige Umsetzung aller einschlägigen Verträge und internationalen Vereinbarungen (namentlich des Atomwaffensperrvertrags, des Chemiewaffenübereinkommens und des B-Waffen-Übereinkommens) und die Erreichung einer Einigung über einen Vertrag über ein Verbot der Produktion von spaltbarem Material für Waffenzwecke (Fissile Material Cut-off Treaty) betrifft,

F.

unter Hinweis darauf, dass Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, atomaren, biologischen und chemischen Waffen sowie die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit biologischen und chemischen Waffen sowie die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen zu unrechtmäßigen Zwecken Teil der Definition der EU von Terrorismus und Ausbildung für terroristische Zwecke im Sinne der Rahmenbeschlüsse 2002/475/JI bzw. 2008/919/JI des Rates sind,

G.

in der Erwägung, dass Maßnahmen hinsichtlich CBRN-Stoffe einer der Eckpunkte der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung sind, und in der Erwägung, dass folglich der CBRN-Aktionsplan der EU vom Rat am 30. November 2009 gebilligt wurde,

H.

in der Erwägung, dass das Problem des Missbrauchs bestimmter, einer breiten Allgemeinheit auf dem Markt zugänglicher chemischer Stoffe als Ausgangsstoffe für selbst hergestellte Explosivstoffe zu einer Reihe von Terroranschlägen und sonstigen kriminellen Handlungen in der EU führen kann; in der Erwägung, dass dies eine starke Überwachung und Kontrolle der Umsetzung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (KOM(2010)0473) erforderlich macht,

I.

in der Erwägung, dass nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ein neues Gleichgewicht bei den Zuständigkeiten der verschiedenen EU-Organe einerseits und der EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits, einschließlich der verteidigunspolitischen Kompetenzen, geschaffen wurde; in der Erwägung, dass der Aufbau eines solchen neuen Rahmens ein kontinuierlicher Prozess ist, der ein Verständnis gemeinsamer Werte und ein gemeinsames Ziel erfordert,

J.

in der Erwägung, dass im Prinzip die Mitgliedstaaten für die Politik im Bereich der CBRN zuständig sind, aber dennoch eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung auf der Ebene der EU erforderlich ist,

K.

in der Erwägung, dass die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) Möglichkeiten bietet, die allgemeine Krisenreaktion der EU durch Maßnahmen im Rahmen des Instruments für Stabilität (IfS) zu verbessern,

L.

in der Erwägung, dass der CBRN-Aktionsplan der EU für eine effiziente Interaktion von nationalen und EU-Initiativen zum Umgang mit CBRN-Risiken und zur Vorbereitung der notwendigen Reaktionen dienen sollte, indem sowohl die „horizontale“ Abstimmung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten als auch die „vertikale“ Abstimmung zwischen den Instrumenten auf EU-Ebene und den Instrumenten der Mitgliedstaaten verbessert wird, um die Effizienz und die Geschwindigkeit des Informationsaustauschs, den Austausch bewährter Praktiken, die analytische Berichterstattung in allen Phasen, die gemeinsame Planung, die Entwicklung operativer Verfahren, operative Übungen und die kosteneffektive Zusammenlegung bestehender Ressourcen zu steigern,

M.

in der Erwägung, dass mehrere Strafverfolgungseinrichtungen der EU an den CBRN-Maßnahmen beteiligt sind, zum Beispiel Europol, durch die Einrichtung einer europäischen Bombendatenbank und dem Frühwarnsystem für CBRN-Stoffe; in der Erwägung, dass dies die Schaffung geeigneter Verfahren für die Ausübung der Kontrolle durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente erfordert, wie sie beispielsweise durch Artikel 88 AEUV vorgesehen ist,

N.

in der Erwägung, dass immer mehr Gesundheitsrisiken auftreten und die entsprechenden gefährlichen Pathogene in der EU und weltweit immer größere Verbreitung finden, wie sich unlängst beim Ausbruch des Virus A/H1N1 gezeigt hat,

O.

in der Erwägung, dass – auch länderübergreifend – Probleme im Zusammenhang mit der Verschmutzung und Verseuchung der Umwelt infolge von CBRN-Ereignissen auftreten können, weshalb Wiederherstellungs- und Dekontaminierungsstrategien in die CBRN-Politik der EU aufgenommen werden sollten,

P.

in der Erwägung, dass das allgemeine Ziel der neuen CBRN-Politik der EU lautet, „die CBRN-Bedrohung der Bevölkerung in der Europäischen Union einzudämmen und den möglichen Schaden zu begrenzen“, und in der Erwägung, dass die Aufgabe zur Erreichung dieses Ziels lautet, „die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von CBRN-Ereignissen zu verringern und etwaige Folgen einzudämmen“,

Q.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zu der Rolle der EU in der globalen Gesundheitspolitik (20) anerkennt, dass Maßnahmen auf der Ebene der EU und weltweit koordiniert werden müssen, um rasch auf Bedrohungen der Gesundheit reagieren zu können, und in dieser Mitteilung zusagt, die Vorsorge- und Reaktionsmechanismen in Bezug auf Epidemien oder den Ausbruch von Krankheiten, auch verursacht durch vorsätzliche Handlungen wie Bioterrorismus, zu verbessern,

R.

in der Erwägung, dass biologische Stoffe wie Anthrax im Vergleich zur Nukleartechnologie und ihren Vorläufern billiger sind und viel einfacher erworben und verbreitet werden können, was Möglichkeiten zu unkonventionellen Terroranschlägen eröffnet, die mit schrecklichen langfristigen Bedrohungen der Gesundheit und der Umwelt, einschließlich der Landwirtschaft und der Ernährungssicherheit, einhergehen,

S.

in der Erwägung, dass Ersthelfer wie die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst nicht in der Lage sind, den Opfern von CBRN-Ereignissen vor Ort ohne Gefährdung der eigenen Sicherheit zu helfen, sofern nicht vor der Exposition entsprechende Schutzmaßnahmen in Form medizinischer Gegenmaßnahmen und angemessener Schulungen durchgeführt wurden,

T.

in der Erwägung, dass durch regionale Lagerbestände medizinischer Gegenmaßnahmen ein angemessener Schutz der Bürger gewährleistet ist, zugleich der Schutz der Gesundheit der Menschen und wirtschaftliche Überlegungen miteinander in Einklang stehen und außerdem die Verantwortung und Solidarität der Mitgliedstaaten gewahrt wird,

U.

in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation mit ihrem Programm „Global Alert and Response“ (21) anstrebt, die Sicherheit und den Schutz im Zusammenhang mit biologischen Gefahren und die Reaktionsbereitschaft bei einem Ausbruch gefährlicher und neu auftretender Pathogene zu verbessern,

V.

in der Erwägung, dass die EU durch die Mitgliedstaaten und die Kommission aktiv an den Diskussionen der Globalen Initiative für Gesundheitssicherheit beteiligt ist, die darauf abzielt, konzertierte globale Maßnahmen zur Verbesserung der Vorkehrungen gegen Gefährdungen der Gesundheit des Menschen auszuarbeiten und Antworten auf die Bedrohungen zu geben, die der internationale Terrorismus mit biologischen, chemischen und radionuklearen Stoffen darstellt,

W.

in der Erwägung, dass die Bedrohung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit nicht nur von Terroranschlägen oder Fahrlässigkeit ausgeht, sondern auch von den Gebieten, die noch mit im Zweiten Weltkrieg im Meer versenkten Chemiewaffen verseucht sind, oder von den Lagerstätten für Nuklearabfälle in der EU,

X.

in der Erwägung, dass das angemessene Maß an chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Sicherheit in der EU auch von dem in Drittländern gegebenen Sicherheitsniveau abhängt,

Y.

in der Erwägung, dass sich aus der Nutzung neuer Technologien bei der Planung von Terroranschlägen neue Bedrohungen der Sicherheit ergeben könnten, während die Sicherheitsnormen nicht schnell genug an den technologischen Fortschritt angepasst werden,

Z.

in der Erwägung, dass die unterschiedlichen gegenwärtig geltenden Normen eingehend überprüft werden müssen, damit unerlässliche und hinreichende Sicherheitsvorschriften festgelegt werden können,

AA.

unter Hinweis darauf, dass der CBRN-Aktionsplan der EU in drei Hauptteile unterteilt ist: Prävention, Nachweis sowie Abwehr- und Reaktionsbereitschaft, und dass er ein viertes Kapitel enthält zu „Maßnahmen für die CBRN-Prävention, -Detektion und -Reaktion“, und in der Erwägung, dass die Anerkennung der Bedeutung jeder der Phasen wesentlich für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Umsetzung von Studien zur Risikobewertung, Reaktionen und Gegenmaßnahmen ist, und dass ein bereichsübergreifender und grenzübergreifender Ansatz beim Umgang mit CBRN-Stoffen gewählt werden muss, d. h. durch die sachgerechte Zuordnung von messbaren Zielen und Aktionen in jeder Phase,

AB.

in der Erwägung, dass die Änderungen, die der Rat am von der Kommission vorgeschlagenen derzeitigen CBRN-Aktionsplan der EU vorgenommen hat, diesen schwächen, dazu führen, dass die Zusagen der Mitgliedstaaten unverbindlich sind, und die vorgesehenen Maßnahmen verwässern, von denen viele auf nationaler Ebene gehalten werden, anstatt dass ihnen ein EU-weiter Geltungsbereich zugestanden wird, und die Überwachung und Kontrolle ihrer Umsetzung durch die Kommission schwächen, was soweit geht, dass manchmal sogar davon abgesehen wird, die Kommission als „Beteiligte“ zusammen mit den Mitgliedstaaten aufzunehmen,

Allgemeine Leitlinien

1.

stellt fest, dass der CBRN-Aktionsplan der EU der neuen Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der EU nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, wie sie in Artikel 5 EUV in Verbindung mit den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgesehen ist, ausweicht; weist darauf hin, dass der CBRN-Aktionsplan der EU einen Bereich geteilter interner Zuständigkeiten (Artikel 4 AEUV) mit Bezug auf den Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht, gemeinsame Sicherheitsanliegen und Verkehr, Katastrophenschutzmaßnahmen (Artikel 196 AEUV) sowie das auswärtige Handeln der Union (Artikel 21 und 22 EUV) abdeckt;

2.

weist aber darauf hin, dass durch die Umsetzung des gemeinsamen Systems der CBRN-Sicherheit die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Politikbereich nicht eingeschränkt werden sollte;

3.

ist der Ansicht, dass der Aktionsplan ein wichtiges Instrument ist, um für eine reibungslose Abstimmung der einzelstaatlichen und europäischen Initiativen in Bezug auf die Bekämpfung von CBRN-Gefahren zu sorgen;

4.

ist sich der Tatsache bewusst, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die Fachkompetenz wirksam einzusetzen und Doppelarbeit, Fragmentierung und mangelnde Übereinstimmung in den Organen der EU und/oder bei den Bemühungen der Mitgliedstaaten im Sicherheits- und Verteidigungsbereich zu vermeiden, in dem das Grundrecht auf Leben in Gefahr ist und in dem die Auswirkungen von Achtlosigkeit und Nachlässigkeit nicht an Grenzen Halt machen;

5.

betont, dass die EU ihren gemeinsamen Ansatz zur CBRN-Prävention, -Detektion und -Reaktion durch die Schaffung eines speziellen Mechanismus (ordnungspolitische, gesetzliche oder nicht legislative Instrumente) stärken sollte, durch den die Zusammenarbeit und die Bereitstellung von Hilfsmitteln im Falle einer durch einen Unfall oder einen terroristischen Anschlag verursachten CBRN-Katastrophe zwingend vorgeschrieben werden; erinnert daran, dass das Hauptziel der EU-Institutionen darin bestehen sollte, die Effizienz einer nationalen oder transnationalen Reaktion auf einen CBRN-Unfall oder -Terroranschlag auf der Grundlage von EU-Solidarität in abgestimmter Weise unter der Federführung der Kommission und mit einer europaweiten Wirkung sicherzustellen;

6.

erinnert daran, dass ein CBRN-Aktionsplan der EU die Gelegenheit bietet, die EU und ihre Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die rechtlichen Mittel zu finden, um die Solidaritätsklausel in Artikel 222 AEUV effektiv umzusetzen, und dass die Mitgliedstaaten darüber informiert sein müssen, über welche Pläne und bewährte Verfahren die anderen verfügen, um mit CBRN-Katastrophen umzugehen, unabhängig davon, ob sie durch Unfälle oder absichtlich verursacht wurden, damit sie einander in abgestimmter und wirksamer Weise Hilfestellung leisten können;

7.

betont, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, den Bereich auszuweiten, in dem die Kommission normativ und regelnd tätig werden kann, da ihr in der derzeitigen Fassung des CBRN-Aktionsplans der EU eine etwas vage Rolle im Zusammenhang mit vielen der vorgesehenen Ziele und Maßnahmen übertragen wird; fordert dementsprechend nachdrücklich, dass die Kommission Gesetzgebungsvorschläge soweit möglich in allen vom Aktionsplan abgedeckten Bereichen vorlegt; und betont, dass Lücken bei den Bemühungen jedes Mitgliedstaats nur geschlossen werden können, wenn der Kommission eine eindeutige Regulierungsfunktion übertragen wird;

8.

fordert nachdrücklich, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu einer CBRN-Kontrolle über den einfachen Austausch von bewährten Verfahren und Informationen hinausgehen müssen, und dass Technologien und Infrastrukturen ebenfalls zusammengelegt/gemeinsam genutzt werden sollten, um Doppelarbeit und die Verschwendung von Ressourcen zu vermeiden, damit wertvolle und kosteneffektive Synergien auf EU-Ebene geschaffen werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf Methoden für die Detektion und Prävention von CBRN-Katastrophen, die Verbringung von CBRN-Stoffen innerhalb der EU und Krisenmaßnahmen, einschließlich des Austauschs CBRN-relevanter Informationen und grenzübergreifender Hilfe, zu einigen;

9.

legt deshalb den im Bereich Innere Sicherheit am höchsten entwickelten Mitgliedstaaten, obwohl es sich um einen sensiblen und voll und ganz in ihre Zuständigkeit fallenden Bereich handelt, nahe, ihre Informationen, Technologien und Infrastrukturen gemeinsam zu nutzen und gemeinsame strategische Projekte von der vorstehend erwähnten Art anzustoßen; fordert die Kommission und den Rat auf, eine Datenbank der in den Mitgliedstaaten verfügbaren medizinischen Gegenmaßnahmen bei CBRN-Ereignissen zu schaffen und regelmäßig zu aktualisieren, die gemeinsame Nutzung der bestehenden Kapazitäten zu fördern und die wirtschaftliche Beschaffung im Zusammenhang mit den genannten Gegenmaßnahmen politisch zu koordinieren;

10.

fordert die Entwicklung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards der EU sowie eines EU-Systems und -Netzes von Labors für die Zertifizierung von CBRN-Sicherheitsausrüstung und -Technologien; betont, dass strenge Sicherheitsstandards und Einstellungsverfahren auch für Personal gelten müssen, das in Einrichtungen mit Zugang zu schädlichen Stoffen beschäftigt ist; fordert den Austausch und die Nutzung von bewährtem Know-how und Fachwissen sowohl im zivilen als auch militärischen Bereich; betont, dass – erneut unter Federführung der Kommission – die notwendigen Mittel für Forschung und Entwicklung bereitgestellt werden sollten um sicherzustellen, dass angewandte Forschung und größere Demonstrationsprogramme mit einer EU-Dimension durchgeführt werden, und betont, dass in Anbetracht der Zersplitterung dieses Marktes eine EU-Industriepolitik im Bereich des Katastrophenschutzes erforderlich ist, durch die die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in der EU gefördert und kleine und mittlere Unternehmen/kleine und mittlere Industriebetriebe (KMU/KMI) besonders unterstützt werden, die im Siebten Rahmenprogramm einen erheblichen Anteil an den Innovationen im Bereich Sicherheit haben, und dass Anreize für die (insbesondere länderübergreifende) Zusammenarbeit europäischer Unternehmen gesetzt werden; wünscht die Entwicklung einer umfassenden Projektmanagementkapazität, um alle Aspekte von Projekten im Bereich der CBRN-Sicherheit zu verwalten und dabei den gesamten Zyklus von CBRN-Gefahren unter den Aspekten Prävention, Detektion und Reaktion zu erfassen; fordert die Kommission auf, eine Strategie für den Aufbau einer Industrie zur Abwehr biologischer Gefahren in Europa vorzuschlagen;

11.

begrüßt die Tatsache, dass der CBRN-Schutz als ein Thema im Zusammenhang mit der bestehenden Europäischen Rahmenvereinbarung (EFC) für eine Zusammenarbeit in der Sicherheits- und Verteidigungsforschung zwischen der Kommission, der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) und der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) behandelt wird; hebt hervor, dass Komplementarität, Koordinierung und Synergie zwischen F+T-Investitionen im Rüstungsbereich und Forschungsinvestitionen für die Sicherheit der Zivilbevölkerung durch die Kommission im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms eine echte Verbesserung der maßgeblichen rechtlichen Bedingungen für die Regelung des Informationsaustausches im Rahmen der EFC und mit Tätigkeiten auf nationaler und EU-Ebene gemäß der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (22) erforderlich machen würde; fordert dazu auf, die angewandte Forschung von europäischer Tragweite im Bereich Anlagensicherheit auszubauen, um die Bevölkerung und die Umwelt zu schützen, und fordert dazu auf, groß angelegte Demonstrationsprogramme anzustoßen; regt an, auf CBRN-Gefahren spezialisierte Zentren des Fachwissens einzurichten, und unterstützt die Mobilität von Forschern;

12.

fordert die Durchführung angemessener Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit gemeinsam genutzten Datenbanken der Mitgliedstaaten und sensiblen Forschungsergebnissen, weil durch einen Ansatz, bei dem die Datensicherheit im Vordergrund steht, die Zusammenarbeit gestärkt und der Informationsaustausch unter den Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten verbessert wird;

13.

betont, wie wichtig eine stärkere Abwehrbereitschaft ist, und fordert eine regelmäßige Erfassung der nationalen Kapazitäten und Ressourcen sowie gemeinsame Übungen zwischen den Mitgliedstaaten;

14.

fordert nachdrücklich die Einrichtung eines europäischen Krisenreaktionsmechanismus innerhalb der Dienststellen der Kommission, durch den zivile und militärische Mittel koordiniert werden sollten, damit sichergestellt wird, dass die EU über ein Krisenreaktionsinstrument für den Umgang mit CBRN-Katastrophen verfügt, und bekräftigt seine Forderung nach der Aufstellung einer EU-Katastrophenschutztruppe auf der Grundlage des bestehenden EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz, die es der Union ermöglichen würde, die Ressourcen zu bündeln, die notwendig sind, Notfallhilfe, einschließlich humanitärer Hilfe, innerhalb von 24 Stunden nach einer CBRN-Katastrophe innerhalb oder außerhalb des Gebiets der EU zur Verfügung zu stellen; betont, dass geeignete Brücken und Partnerschaften auch zwischen Einrichtungen, wie etwa Europol, Interpol und Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten, im Hinblick auf die Errichtung eines angemessenen und effektiven Netzes für die Früherkennung und Echtzeit-Überwachung von Notfällen sowie Einsätze und die Koordinierung der Einsätze zum Umgang mit Katastrophen im Zusammenhang mit CBRN aufgebaut werden sollten, und betont, dass auch der Kommission Bericht erstattet werden muss; erinnert an den Barnier-Bericht „Für eine europäische Katastrophenschutztruppe: europe aid“ (23), den das Europäische Parlament nachdrücklich unterstützte, und begrüßt in dieser Hinsicht die Bereitschaft der Kommission, eine Europäische Notfallabwehrkapazität aufzubauen, wie dies in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ (KOM(2010)0600) gesagt wird;

15.

fordert dazu auf, sich die Einsetzbarkeit von Technologien zu zivilen und militärischen Zwecken als Synergiequelle zunutze zu machen; befürwortet Kooperationen mit der EDA, NATO-Ländern wie den USA und Kanada und Drittstaaten, die Vorreiter im Bereich CBRN-Sicherheit sind, im Rahmen klar definierter Strukturen der strategischen Zusammenarbeit, und zwar durch den Austausch bewährter Verfahren, den strukturellen Dialog von Fachleuten und den gemeinsamen Aufbau von Kapazitäten; betont, wie wichtig es ist, gemeinsame Übungen – unter Beteiligung der Streitkräfte und der Katastrophenschutzkräfte der Mitgliedstaaten sowie des EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz – im Hinblick auf die Prävention und Bewältigung von sicherheitsrelevanten CBRN-Ereignissen durchzuführen;

16.

stellt fest, dass das bestehende EU-Verfahren für den Katastrophenschutz im Sinne der Entscheidung 2007/779/EG des Rates derzeit das geeignete Instrument zum Umgang mit CBRN-Katastrophen ist, und betont, dass diese Struktur das Forum sein sollte, in dem Entscheidungen hinsichtlich Abwehr- und Reaktionsbereitschaft bei CBRN-Katastrophen getroffen werden; stellt allerdings fest, dass zur Erreichung dieses Ziels und zur Gewährleistung einer sachgerechten Prävention und Detektion eine Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen des Katastrophenschutzes mit den Nachrichtendiensten und Strafverfolgungsbehörden sowie mit Sicherheitsdiensten, militärischen Informations- und Reaktionszentren in jedem Mitgliedstaat und auf EU-Ebene, wie dem Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC) des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und dem gemeinsamen Lagezentrum (SitCen), eingerichtet werden muss; verweist ferner auf die Rolle des Ständigen Ausschusses für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit (COSI), dessen Aufgabe in der Erleichterung, Förderung und Stärkung der operativen Zusammenarbeit der betreffenden nationalen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der inneren Sicherheit besteht;

17.

erinnert daran, dass das Gemeinsame Lagezentrum (SitCen) in den neuen Europäischen Auswärtigen Dienst eingegliedert wurde und dass sein Personal hauptsächlich von den Nachrichten- und Polizeidiensten der Mitgliedstaaten stammt; betont, dass seine Rolle bei der Unterstützung der nationalen Krisenzentren von größter Bedeutung ist;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen unter Aufsicht der Kommission zu koordinieren, um die Interoperabilität von Ausrüstung, Kapazitäten und Technologien im Bereich des Katastrophenschutzes zu verstärken und so die neue Solidaritätsklausel im Falle einer CRBN-Katastrophe wirkungsvoll in die Praxis umzusetzen;

19.

betont, dass der Ausbau der Kapazitäten der EU für den Katastrophenschutz neben der Erforschung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Infrastrukturen und Fähigkeiten sowie die strategische Zusammenarbeit mit der EDA, wie vorstehend erwähnt, der ESA, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) und anderen CBRN-Zentren und -Programmen mit besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnissen umfassen muss;

20.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine nationale Behörde zu benennen oder zu schaffen, der im Falle eines CBRN-Angriffs oder eiuer CBRN-Katastrophe die Verantwortung als Hauptkoordinator für alle beteiligten nationalen und lokalen Einrichtungen sowie für alle Gegenmaßnahmen als Reaktion auf ein solches Ereignis übertragen würde;

21.

schließt sich der Einschätzung an, dass CBRN-Anschläge eine ernste Bedrohung für die Sicherheit der Menschen, die in der EU leben, darstellen; unterstützt deshalb alle Maßnahmen, die einen besseren Schutz gegen CBRN-Anschläge bieten;

22.

betont, dass die Terrorismusbekämpfung unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen und der europäischen Grundrechtsnormen, -prinzipien und -werte, einschließlich des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit, durchgeführt werden muss; erinnert daran, dass die Grundsätze des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten eingehalten werden müssen;

23.

erinnert daran, dass die Verhinderung des Zugangs von Terroristen zu CBRN-Stoffen eine Hauptpriorität sowohl nach der derzeitigen und künftigen EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung von 2005 als auch der EU-Strategie von 2003 gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme ist; fordert deshalb, dass der EU-Koordinator für Terrorismusbekämpfung dem Parlament durch die geeigneten und zuständigen Agenturen und Experten der EU regelmäßig über das Niveau potentieller CBRN-Risiken und -Bedrohungen innerhalb der Union oder gegen EU-Bürger und -Interessen außerhalb der Union Bericht erstattet; besteht darauf, dass weitere Klarstellungen zu den angemessenen Rollen der verschiedenen EU- und nationalen Einrichtungen, die an der Bekämpfung des Terrorismus beteiligt sind, vonnöten sind; erkennt in diesem Zusammenhang die Koordinierungsrolle des COSI und des SitCen an; fordert, dass das Parlament als die einzige demokratisch direkt gewählte Einrichtung der EU und im Rahmen seiner Befugnisse die demokratische Aufsicht über diese beiden Einrichtungen gewährleistet und deshalb zeitnah und in vollem Umfang über die Maßnahmen dieser beiden Einrichtungen auf dem Laufenden gehalten wird; dies sollte auf eine Art und Weise geschehen, die ihr sicheres Funktionieren gewährleisten kann;

24.

fordert die Organe der EU nachdrücklich auf, demokratische Kontrolle und Transparenz bei der Entwicklung und Umsetzung aller Teile des CBRN-Aktionsplans der EU zu wahren und dabei das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu allen Informationen und einschlägigen Unterlagen, die die öffentliche Sicherheit und die mit CBRN-Katastrophen zusammenhängenden täglichen Risiken betreffen, zu achten;

25.

fordert die durchgängige Berücksichtigung der im CBRN-Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen bei allen EU-Instrumenten für die Außenbeziehungen für wirtschaftliche Zusammenarbeit und politischen Dialog mit Drittländern (einschließlich bei den Nichtverbreitungsklauseln der EU); fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, bei ihrem politischen und wirtschaftlichen Dialog mit Drittländern alle ihnen zur Verfügung stehenden Hilfsmittel zu nutzen (einschließlich gemeinsamer Außen- und Sicherheitspolitik und Instrumente für die Außenbeziehungen), um entsprechend dem Aktionsplan Standards für die Prävention, Detektion, einschließlich des Informationsaustausches, und Reaktion bei CBRN-Zwischenfällen in Drittländern zu fördern;

26.

betont die enge Verbindung und die gegenseitige Beeinflussung der inneren und der äußeren Sicherheit der Europäischen Union; begrüßt in diesem Zusammenhang die von den regionalen CBRN-Spitzenforschungseinrichtungen in Spannungsgebieten außerhalb der Europäischen Union durchgeführten Aktionen, mit denen die vernetzte Arbeit von Experten gefördert, die Möglichkeiten zur Ausfuhrkontrolle und zur Verhinderung des illegalen Handels in Bezug auf CBRN-Stoffe verbessert und die Regulierungsmaßnahmen der beteiligten Staaten und die regionale Zusammenarbeit in diesem Bereich ausgeweitet werden; spricht sich dafür aus, unter Beachtung der erforderlichen Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften internationale Sachverständige aus Risikostaaten in Europa auszubilden;

27.

fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, dem Druck seitens der Industrie und anderer interessierter Kreise, die versuchen, der Belastung durch mehr Regulierung zu entgehen, nicht nachzugeben, der abzusehen ist (und der sich eindeutig durch einen Vergleich zwischen den Fassungen des CBRN-Aktionsplans der EU der Kommission und des Rates offenbart); ist der Auffassung, dass die Befürchtungen der Industrie hinsichtlich der Qualität und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Regulierungsmaßnahmen berücksichtigt werden sollten, ohne allerdings aus den Augen zu verlieren, um was es geht, nämlich das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit aller in Europa lebenden Menschen und ihrer Gesellschaften; betont, dass vorrangig die Überwachung und der Schutz von CBRN-Stoffen in der gesamten EU und die Wirksamkeit der EU-Reaktion auf eine Katastrophe, unabhängig davon, ob sie durch einen Unfall oder absichtlich verursacht wurde, sichergestellt werden müssen, und wie wichtig es ist, auf die Beseitigung solcher Bedrohungen hinzuarbeiten;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in vollem Umfang an den Phasen der Durchführung des CBRN-Aktionsplans der EU teilzunehmen und in diesem Zusammenhang mit den EU-Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die die Ziele und Maßnahmen des Aktionsplans in konkrete Schritte umsetzen, damit die CBRN-Sicherheit in jedem der EU-Mitgliedstaaten gewährleistet ist;

Prävention

29.

fordert die Kommission auf, als Hauptmoderator und -Überwacher im Zusammenhang mit der Aufstellung und der regelmäßigen Aktualisierung der EU-Listen für CBRN-Stoffe zu fungieren, wobei es die Kommission sein sollte, die einen vernünftigen Zeitrahmen festlegt; besteht darauf, dass die Listen auch mögliche Maßnahmen der Prävention und der Reaktion für jeden CBRN-Stoff je nach Gefährlichkeitsgrad und Möglichkeit des böswilligen Einsatzes sowie Schutzbedürftigkeit umfassen sollten;

30.

ist der Ansicht, dass der CBRN-Aktionsplan der EU dann risikobezogene höhere Standards setzen muss, wenn Kriterien der Sicherheitsbewertung für CBRN-Einrichtungen mit hohem Risiko betroffen sind, und hebt die Rolle und Verantwortung der nationalen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung regelmäßiger Kontrollen dieser Einrichtungen hervor, da die Entwicklung von „Kriterien“, wie es in dem derzeitigen durch den Rat geänderten und angenommenen Aktionsplan heißt, allein einfach nicht genug ist, und dass dort erstaunlich niedrige Standards gesetzt werden, zu denen noch ein geringer Grad an Verantwortung, die den mit CBRN-Stoffen befassten Organisationen, den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten und den EU-Einrichtungen übertragen wird, hinzukommt; stellt ferner fest, dass alle ergriffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den wahrscheinlichen Risiken stehen sollten;

31.

betont, dass es für Sicherheitsvorkehrungen und -anforderungen an CBRN-Einrichtungen mit hohem Risiko in der gesamten EU EU-Verordnungen (und nicht nur „Dokumente bewährter Verfahren“) geben muss, die über einen kohärenten Konsultationsprozess erarbeitet werden, durch den EU-Einrichtungen, Behörden der Mitgliedstaaten und mit hochriskanten CBRN-Stoffen befasste Organisationen zusammengeführt werden; fordert nachdrücklich, dass der Kommission eine wichtigere Rolle bei Überwachung und Inspektion übertragen werden sollte, bis solche Verordnungen angenommen und in Kraft sind;

32.

begrüßt die Initiativen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) zur Unterstützung von Programmen der IAEO und von Nuklearinspektionen; empfiehlt Maßnahmen, die darauf abzielen, deren Datenbanken und Forschungsergebnisse und die der Mitgliedstaaten gemeinsam zu nutzen;

33.

unterstützt die Ausarbeitung von Strategien für die Sensibilisierung von Unternehmen, wissenschaftlichen und universitären Kreisen und Finanzinstituten für die Risiken, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit der Weiterverbreitung von und dem illegalen Handel mit CBRN-Stoffen verbunden sind; ist allgemein der Ansicht, dass die Vertraulichkeit ein wesentlicher Faktor für den Erfolg bestimmter Sicherheitsmaßnahmen des Aktionsplans ist und dass Vorkehrungen gegen jegliches Risiko der Offenlegung getroffen werden sollten, durch die diese Maßnahmen wirkungslos werden könnten;

34.

glaubt, dass die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten die Tätigkeiten überwachen sollten, die die mit hochriskanten CBRN-Stoffen befassten Organisationen entfalten, und dafür sorgen sollten, dass diese Organisationen risikobezogene Standards für die Sicherheit und die öffentliche Sicherheit einhalten, was bedeutet, dass ordnungsgemäße Inspektionen von Hochrisikostandorten regelmäßig durchgeführt werden müssen;

35.

ist der Auffassung, dass der Teil „Prävention“ des CBRN-Aktionsplans der EU so geändert werden sollte, dass sichergestellt wird, dass die chemische Industrie den Einsatz von Chemikalien mit hohem Risiko durch geeignete Alternativen mit geringerem Risiko in den Fällen ersetzt, in denen dieser Ersatz wissenschaftlich, technologisch und ökologisch möglich ist und in denen es eine klare Erhöhung der Sicherheit gibt; erkennt die wirtschaftlichen Kosten an, die ein solcher Ersatz verursachen kann, sowie ihre Auswirkungen auf die entsprechenden Industrien, fordert aber die EU, die Mitgliedstaaten und den Privatsektor nachdrücklich auf, die Sicherheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger an erste Stelle zu setzen; empfiehlt in diesem Zusammenhang, eine spezifische Verbindung zu der bestehenden REACH-Verordnung (24) herzustellen, was in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung des Aktionsplans zu Recht versucht wurde; fordert die Kommission auf, eine Studie über die Durchführung der REACH-Verordnung in dieser Hinsicht vorzulegen;

36.

betont, dass die größten CBRN-Risiken in der Verbreitung von CBRN-Stoffen durch Terroristen liegen; betont deshalb, wie wichtig es ist, internationale Kontrollmechanismen wirksamer zu gestalten und die Grenz- und Ausfuhrkontrollen zu verbessern;

37.

fordert den Rat und die Kommission auf, alle Mitgliedstaaten zu drängen, das Übereinkommen über chemische Waffen (CWÜ) und das Übereinkommen über biologische Waffen (BWÜ) zu unterzeichnen, ihren Verpflichtungen nach diesen Übereinkommen nachzukommen und alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um das Zusätzliche Verifizierungsprotokoll zum BWÜ zu fördern, das eine Liste gefährlicher biologischer Stoffe und Pathogene sowie Bestimmungen über Offenlegungserklärungen und Überwachungsinspektionen enthält; fordert die Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission und die internationale Gemeinschaft ferner nachdrücklich auf, als Teil des Verifizierungsanhangs zum CWÜ eine Liste aller potentiell schädlicher chemischer Stoffe, einschließlich weißen Phosphors, so erstellen;

38.

fordert die Kommission und den Rat ferner auf, die Verstärkung von Maßnahmen zur Unterstützung des Vertragssystems, insbesondere der Übereinkommen über chemische und biologische Waffen, fortzuführen, und fordert alle Mitgliedstaaten der EU deshalb auf, ein striktes Verbot der Produktion und des Einsatzes biologischer und chemischer Waffen zu verhängen und ihre eigenen Waffen abzurüsten;

39.

ist sich bewusst, dass sich durch die Weiterverbreitung dieser Stoffe das Risiko erhöht, dass sie in den Besitz terroristischer Gruppen gelangen; fordert die EU auf, ihre Bemühungen um eine weltweite Durchsetzung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus fortzusetzen und sich zu vergewissern, dass die geltenden Vorschriften eingehalten werden; unterstützt die Vorhaben zur Zusammenarbeit mit Drittländern, beispielsweise im Mittelmeerraum, zur Bekämpfung des illegalen Handels mit nuklearen und radiologischen Stoffen; fordert die EU auf, dem Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen und dem Verbot biologischer Waffen im Hinblick auf die Konferenz 2011 zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen (BWÜ) weltweit Geltung zu verschaffen;

40.

fordert die Kommission auf, Vergleichsdaten und eine Gesamtbewertung des derzeitigen Standes in den Unternehmen in Europa vorzulegen, was die Absicherung und die schärfere Kontrolle von hochriskanten CBRN-Stoffen angeht, einschließlich einer Übersicht aller einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Chemiewaffenübereinkommens, des B-Waffen-Übereinkommens und anderer internationaler Instrumente im Zusammenhang mit CBRN-Stoffen; diese Übersicht sollte eine Berichterstattung darüber umfassen, in welchem Maße die Mitgliedstaaten und Unternehmen ihre internationalen Pflichten erfüllen; erkennt jedoch an, dass Durchsetzungsmaßnahmen wie die Übereinkommen über biologische und chemische Waffen eventuell nicht ausreichen, um den Gefahren zu begegnen, die sich aus dem CBRN-Einsatz durch nicht-staatliche Akteure, insbesondere durch Terrornetzwerke, ergeben;

41.

fordert den Rat und die Kommission auf, den bestehenden Entwurf eines Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Verwendung von Uranwaffen und über ihre Vernichtung zu fördern und dieses Übereinkommen den Mitgliedsländer der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung und Ratifizierung vorzulegen; fordert alle Mitgliedstaaten der EU und alle Mitgliedsländer der Vereinten Nationen auf, ein Moratorium für den Einsatz von Waffen mit abgereichertem Uran zu verhängen, bis man sich auf ein weltweites Verbot dieser Waffen geeinigt hat;

42.

fordert, nach dem Vorbild der bestehenden Mechanismen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten einzuführen;

43.

begrüßt die Tätigkeiten der Kommission im Rahmen des IfS zur Bekämpfung von CBRN-Aktivitäten; ist der Ansicht, dass diese Aktivitäten den CBRN-Aktionsplan ergänzen, und ruft die Kommission dazu auf, die Projekte auf andere Regionen als nur die ehemalige Sowjetunion auszuweiten (SEDE); fordert die Kommission – gestützt auf die im Rahmen des Instruments für Stabilität gesammelten Erfahrungen– auf, eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verbesserung der Sicherheit und des Schutzes von zivilen Laboratorien in die Wege zu leiten, um eine künftige Proliferation zu vermeiden;

44.

ist der Auffassung, dass der CBRN-Aktionsplan der EU unzweideutig die Entwicklung von EU-Leitlinien zu Sicherheitsausbildung und Standardanforderungen fordern sollte, die in allen 27 Mitgliedstaaten umzusetzen sind, und dass er sicherstellen sollte, dass spezifische Ausbildungsprogramme für diejenigen Sicherheitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die mit hochriskanten CBRN-Stoffen befasst sind, einschließlich Beschäftigter in Unternehmen und Forschungszentren, in denen es hochriskante CBRN gibt, und dass Anforderungen für CBRN-Beauftragte (Rolle, Zuständigkeit und Ausbildung) aufgestellt werden; betont, dass Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Sicherheit und Bewusstseinsbildung auch für Ersthelfer zur Verfügung gestellt werden müssen;

45.

betont, dass bei einer künftigen kurzfristigen Überarbeitung des CBRN-Aktionsplans der EU nicht einfach Selbstregulierung der betroffenen Unternehmen gefördert und nicht nur den Unternehmen nahe gelegt werden sollte, Verhaltenskodizes anzunehmen, sondern die Kommission konkret aufgefordert werden sollte, europaweite Leitlinien und Verordnungen zu erlassen, die für alle Sektoren gelten, die mit hochriskanten CBRN-Stoffen befasst sind;

46.

ist der Auffassung, dass es von überragender Bedeutung ist, alle Transaktionen im Zusammenhang mit hochriskanten CBRN-Stoffen in der EU genau zu beobachten und, anstatt die Industrie nur „eindringlich aufzufordern“, Handlungen zu melden, die Kommission und die Mitgliedstaaten an einem ordentlichen Rechtsrahmen zur Regulierung und Überwachung von Transaktionen arbeiten sollten, wodurch das Sicherheitsniveau angehoben und eine ordnungsgemäße und rasche Berichterstattung über alle verdächtigen Transaktionen sowie den Verlust oder Diebstahl von CBRN-Stoffen gewährleistet werden; betont, dass diese Verordnungen eine solide Grundlage für vollständige Transparenz in allen Sektoren, die mit CBRN-Stoffen befasst sind, bilden und so Unternehmen für solche Transaktionen rechenschaftspflichtig machen sollten; ist der Ansicht, dass die Fähigkeit des Privatsektors zur Durchsetzung der entsprechenden Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit der Überwachung ihrer Berichterstattungspflichten berücksichtigt werden muss, um ihre ordnungsgemäße Überwachung zu gewährleisten;

47.

betont, dass die Sicherung des Transports und der Lagerung von CBRN-Stoffen unbestreitbar und unvermeidlich Teil des Prozesses ist, den Zugang zu diesen Stoffen möglichst schwierig zu gestalten, und somit die Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit CBRN in Angriff zu nehmen;

48.

betont, dass die mit dem Internethandel mit Chemikalien verbundenen Risiken weiter untersucht werden müssen und in diesem Zusammenhang besondere Maßnahmen erforderlich sind;

49.

fordert eine Klarstellung hinsichtlich der Stärkung des Ausfuhr-/Einfuhr-Systems, was die Rollen der Mitgliedstaaten und der Kommission angeht; fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden internationalen Vorschriften umzusetzen und für ihre Anwendung zu sorgen, und fordert die Kommission auf, eine Überwachungsrolle zu spielen und die Einhaltung zu bewerten und über sie Bericht zu erstatten; stellt fest, dass es wichtig ist, unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung eine Überprüfung und Revision der Regelungen für den Erwerb, die Einfuhr, den Verkauf, die sichere Lagerung und den Transport von CBRN-Stoffen vorzunehmen;

50.

betont – mit Hinblick auf die Terroranschläge, die in europäischen Ländern durch die Versendung von Sprengstoffen in Postpaketen verübt wurden – die Notwendigkeit, in allen Postämtern, die den Postverkehr abwickeln, die vorhandenen Sicherheits- und Kontrollmechanismen zu verstärken und dort, wo es noch keine solchen Mechanismen gibt, diese einzurichten;

Detektion

51.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten eine Studie zur Bewertung der Situation vor Ort hinsichtlich der Detektion von CBRN und über die Sicherheit von Atomkraftwerken in der EU und ihrer Nachbarschaft im Falle eines Unfalls oder vorsätzlichen Terroranschlags in Auftrag zu geben; empfiehlt der Kommission, auf den Ergebnissen einer solchen Bewertung aufzubauen und auf gemeinsame EU-Leitlinien darüber hinzuarbeiten, wie solche Unfälle oder absichtliche Anschläge zu behandeln sind, einschließlich der Suche nach Mitteln, wie sichergestellt werden kann, dass die Mitgliedstaaten einer solchen Aktion angemessene Humanressourcen und materielle Ressourcen zuweisen;

52.

fordert die Stärkung der Rolle des Überwachungs- und Informationszentrums (MIC), das bereits im Rahmen des EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz eingerichtet wurde, um den ordnungsgemäßen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, was zu europaweiten Standards bei der Detektion von CBRN-Handlungen führen würde;

53.

fordert die Kommission auf, die Einhaltung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, zu bewerten und dem Parlament jährlich über sie Bericht zu erstatten, und fordert die nationalen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass die Verordnungen und Leitlinien von den einschlägigen Unternehmen und Organisationen, die mit hochriskanten CBRN-Stoffen befasst sind, eingehalten und befolgt werden;

54.

hält es für wesentlich, ordnungsgemäße Studien im Hinblick auf die verbindliche Einbeziehung aller relevanten nationalen und EU-Einrichtungen und Beteiligten durchzuführen, einschließlich einer Prüfung von Wegen, wie der Austausch und die Zusammenarbeit schneller und leichter erfolgen können, wodurch die Reaktion auf eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit effektiver gestaltet werden kann;

Abwehrbereitschaft und Reaktion

55.

fordert den Rat auf, der Kommission die Rolle eines „Koordinators“ bei der Notfallplanung zu übertragen, damit sie als Überwacherin fungieren und so dafür sorgen kann, dass es örtliche und nationale Notfallpläne gibt; betont, dass die Kommission die Rolle einer Hinterlegungsstelle für solche Pläne spielen sollte, wodurch sie in optimaler Weise in die Lage versetzt würde, mögliche Lücken zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen schneller als die jeweiligen Behörden zu ergreifen;

56.

begrüßt die Absicht, die Kapazitäten der EU für den Katastrophenschutz zu stärken; stellt jedoch fest, dass die Abteilungen der militärischen Verteidigung in vielen EU-Mitgliedstaaten Fachwissen durch praktische Erfahrungen bei der Bewältigung von CBRN-Katastrophen erwerben; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bewährte Verfahren auszutauschen und mehr in die tiefgreifende Koordinierung zwischen zivilem und militärischem Fachwissen zu investieren;

57.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin den Bedarf zu ermitteln, der gedeckt werden muss, um den Katastrophenschutz im Hinblick auf gemeinsame Beschaffungsprojekte zu verbessern; fordert in diesem Zusammenhang, dass besonderes Augenmerk auf die Festlegung des Bedarfs der EU im Bereich CBRN-Abwehrbereitschaft und -Reaktionsfähigkeit, einschließlich medizinischer Gegenmaßnahmen, gelegt wird, damit die Verfügbarkeit von medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle eines CBRN-Zwischenfalls sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten beurteilt werden kann;

58.

fordert, dass gemeinsame Übungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern organisiert werden, um gefährliche Situationen, die im Zusammenhang mit der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit auftreten, zu vermeiden;

59.

begrüßt die Planung von EU-Übungen zur Simulation von CBRN-Zwischenfällen oder -Anschlägen und betont, dass der CBRN-Aktionsplan der EU Regelungen darüber enthalten sollte, dass die Ergebnisse und Bewertungen solcher Übungen in das Eingang finden, was eine laufende Debatte über die Entwicklung europaweiter Standards sein sollte;

60.

lenkt die Aufmerksamkeit auf die Tatsache, dass die Kommission die Führungsrolle bei der Festlegung von Standards auf der Grundlage des Bedarfs an Fähigkeiten zu Gegenmaßnahmen innehaben sollte; betont, dass dies der einzige Weg ist, den höchstmöglichen Sicherheitsstandard in der gesamten EU zu erreichen, da es der einzige Weg wäre sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten den gleichen Leitlinien folgen und die gleichen Grundsätze anwenden, wenn sie Kapazitäten aufbauen und die angemessenen Humanressourcen und materiellen Ressourcen zur Reaktion auf eine durch einen Unfall oder absichtlich verursachte Katastrophe vorbereiten;

61.

betont die Notwendigkeit, regionale/EU-weite Lagerbestände von Einsatzressourcen, wie medizinische Geräte oder andere Arten wichtiger Ausrüstung in einem weitest gehend dem derzeitigen Bedrohungsniveau entsprechenden Umfang unter der Koordinierung des EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz anzulegen, was von der EU entsprechend den gemeinsam vereinbarten EU-Leitlinien finanziert werden sollte; betont die Bedeutung gut geführter Lagerbestände um zu gewährleisten, dass die Einsatzressourcen, medizinischen Geräte oder sonstige wichtige Ausrüstung voll einsatzfähig und stets auf dem neuesten Stand sind; fordert nachdrücklich, dass – bis diese EU/regionale Zusammenlegung von Ressourcen erfolgt ist – der CBRN-Aktionsplan der EU Anhaltspunkte dafür enthalten sollte, wie die Mitgliedstaaten Gegenmaßnahmen und Ressourcen im Falle eines CBRN-Unfalls oder -Terroranschlags teilen würden, um die neue Solidaritätsklausel in die Praxis umzusetzen; betont, dass jede Hilfeleistung für spezifische EU-Mitgliedstaaten das Ergebnis einer Anforderung seitens der entsprechenden politischen Stellen in den betroffenen Ländern sein muss und nicht mit der Fähigkeit eines Mitgliedstaats, seine eigenen Bürger zu schützen, kollidieren sollte;

62.

fordert eine Revision der Regelungen, die für den Europäischen Solidaritätsfonds gelten, um ihn zugänglicher im Falle von Naturkatastrophen und verfügbar für von der Industrie und dem Menschen verursachte Katastrophen zu machen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ressourcen, die im Rahmen des Strukturfonds zur Verfügung stehen, für eine verstärkte Prävention und Abwehrbereitschaft zu verwenden;

63.

fordert die Kommission zur Vorbereitung auf einen verhängnisvollen Unfall, Ausbruch oder absichtlichen Einsatz von CBRN auf, eine Berichterstattungsmechanismus einzurichten, um eine Verbindung zwischen der Arbeit des EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz und anderer EU-Frühwarnsysteme in den wichtigen Bereichen Gesundheit, Umwelt, Nahrungsmittelproduktion und Tierschutz zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auch auf, einen Mechanismus zum Austausch von Informationen und Analysen mit internationalen Einrichtungen, wie der Weltgesundheitsorganisation, der Weltorganisation für Meteorologie und der Welternährungsorganisation, einzurichten;

64.

fordert die Aufstellung spezieller Notfallteams auf EU- und/oder regionaler Ebene, einschließlich medizinischen Personals, Strafverfolgungspersonal und militärischen Personals, und stellt fest, dass eine besondere Schulungen und operative Übungen regelmäßig erfolgen sollten, falls solche Teams aufgestellt werden;

65.

fordert die Kommission auf, ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um eine bessere Ausrüstung für die Detektion und Identifizierung biologischer Stoffe im Falle eines Angriffs oder Zwischenfalls zu entwickeln; bedauert die Tatsache, dass die bestehenden Detektionsanlagen eine begrenzte Kapazität und Geschwindigkeit aufweisen, was zu einem Verlust wertvoller Zeit in einem Notfall führt; hebt hervor, dass Notfallpersonal im Voraus angemessen ausgestattet und medizinisch geschützt sein muss, um in einem Katastrophengebiet, in dem schädliche Pathogene vorhanden sein können, unter Bedingungen größtmöglicher persönlicher Sicherheit arbeiten zu können; betont, dass eine bessere Ausrüstung für die Identifizierung von Stoffen und die Diagnostik auch in den Krankenhäusern und anderen Einrichtungen erforderlich ist, die Opfer eines Zwischenfalls aufnehmen;

66.

fordert die verschiedenen Gremien auf EU- und nationaler Ebene, die an der Informationserfassung beteiligt sind, auf, ihre Organisationsstrukturen zu überprüfen, und, wo diese fehlen, geeignete Personen mit Erfahrungen bei der Identifizierung und Bewertung von CBRN-Bedrohungen und -Gefahren und dem Verständnis dafür zu bestellen;

67.

fordert die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig über die Bewertung von CBRN-Bedrohungen und -Risiken Bericht zu erstatten;

68.

fordert die Durchführung von Schulungs- und Sensibilisierungsprogrammen auf europäischer Ebene und erachtet die Möglichkeiten, die das Internet bietet, als wichtige Ressourcen im Hinblick auf die Information der Bürger über das Thema CBRN-Sicherheit; betont, wie wichtig die Koordinierung von auf CBRN-Zwischenfälle bezogenen Frühwarnmechanismen und Systemen zur Information der EU-Bürger ist; nimmt die Durchführbarkeitsstudie zu einem europäischen Ausbildungszentrum für die Sicherheit in der Nukleartechnik als Teil der GFS mit Interesse zur Kenntnis;

Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit

69.

stellt fest, dass während der A/H1N1-Pandemie unkoordiniert und zu viel in Impfstoffe investiert wurde; begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates mit dem Titel „Lehren aus der Influenza-A/H1N1-Pandemie – Gesundheitssicherheit in der Europäischen Union“ (12665/2010), in denen vorgesehen ist, dass ein Mechanismus für die gemeinsame Beschaffung von Impfstoffen und antiviralen Arzneimitteln ausgearbeitet wird, der von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis angewendet wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam Konzepte für regionale Vorkehrungen auszuarbeiten, die auch die gemeinsame Nutzung vorhandener Kapazitäten und die Koordinierung der kostengünstigen Beschaffung medizinischer Gegenmaßnahmen umfassen, und zugleich ein hohes Niveau der CBRN-Vorsorge in der gesamten EU sicherzustellen;

70.

stellt fest, dass die EU-Rechtsvorschriften (Entscheidung 90/424/EWG des Rates, geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG des Rates) einen gemeinschaftlichen Ansatz zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen vorsehen, der zum Schutz von Tieren vor Infektionen auch den Erwerb veterinärmedizinischer Gegenmaßnahmen und die Bildung entsprechender Lagerbestände einschließt; bedauert, dass es keinen derartigen gemeinschaftlichen Ansatz gibt, mit dem der Erwerb medizinischer Gegenmaßnahmen und die Bildung entsprechender Lagerbestände koordiniert werden, um die Bevölkerung der EU vor Infektionen durch gefährliche biologische Pathogene zu schützen;

71.

weist darauf hin, dass bei einem Zwischenfall oder Angriff mit biologischen Pathogenen – beispielsweise u. a. mit Anthrax – das betroffene Gebiet auf Jahrzehnte verseucht wird und dem Leben und der Gesundheit von Pflanzen, Tieren und Menschen schwere Schäden zugefügt werden, was mit langfristigen wirtschaftlichen Verlusten einhergeht; fordert die Kommission auf, Wiederherstellungs- und Dekontaminierungsstrategien in die CBRN-Politik aufzunehmen;

72.

betont, dass Zwischenfälle mit CBRN-Stoffen, durch die die Bodenbeschaffenheit und/oder die Trinkwasserversorgung beeinträchtigt werden, potenziell verheerende und weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohl der gesamten Bevölkerung in dem betroffenen Gebiet haben; fordert die Kommission auf, diesem Umstand bei der Ausarbeitung des CBRN-Aktionsplans der EU Rechnung zu tragen;

73.

betont, dass für eine wirksame Überwachung von Zwischenfällen gesorgt werden muss, bei denen Wasser kontaminiert wurde, sei es durch Umweltverschmutzung, Bodenkontaminierung, Abfallentsorgung und/oder Freisetzung radioaktiver Stoffe;

74.

bedauert, dass in der Mitteilung der Kommission und den Schlussfolgerungen des Rates zum CBRN-Aktionsplan der EU, in denen Detektion und Prävention stark in den Vordergrund gerückt wurden, der Vorsorge und den tatsächlichen Maßnahmen nicht genügend Beachtung geschenkt wurde; fordert die Kommission und den Rat auf, der Ausarbeitung von Vorsorge- und Reaktionsmechanismen, die zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen im Falle eines CBRN-Zwischenfalls im Gebiet der EU erforderlich sind, größere Bedeutung beizumessen;

75.

bedauert, dass im CBRN-Aktionsplan keine Maßnahmen vorgesehen sind, mit denen die Sicherheit radiologischer und nuklearer Anlagen und Stoffe gewährleistet wird und mit denen die Reaktionspläne im Hinblick auf die verschiedenen Arten radiologischer Notstandssituationen und deren Folgen für die Bevölkerung und die Umwelt verbessert werden;

76.

zeigt sich beunruhigt angesichts der Fälle, in denen sich Einzelpersonen und Aktivisten Nuklearabfälle aus mehreren Wiederaufbereitungsanlagen in Europa beschaffen konnten, und fordert eine rasche konzertierte Aktion zur Verbesserung der Sicherheit von radioaktiven Stoffen und Nuklearanlagen;

77.

bedauert, dass in der Mitteilung der Kommission und den Schlussfolgerungen des Rates zum CBRN-Aktionsplan der angemessene Schutz der öffentlichen Verkehrsnetze und der Gesundheit ihrer Nutzer vernachlässigt wird, zumal sich in den vorangegangenen Jahren zahlreiche Terroranschläge auf Verkehrsmittel ereignet haben und das Risiko von CBRN-Zwischenfällen bei der Beförderung von CBRN-Stoffen generell gestiegen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei CBRN-Zwischenfällen, insbesondere im Falle der Freisetzung biologischer Pathogene, den Schutz der Ersthelfer vor der Exposition und die Behandlung der Opfer nach der Exposition zu gewährleisten;

78.

weist darauf hin, dass sich ein CBRN-Zwischenfall über einen langen Zeitraum auf das Wachstum von Lebensmittelkulturen auswirken und deshalb auch die Lebensmittel- und die Ernährungssicherheit der EU beeinträchtigen könnte; fordert die Kommission auf, diesem Umstand bei der Ausarbeitung des CBRN-Aktionsplans der EU Rechnung zu tragen;

79.

ruft zur Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Nutzung bewährter Verfahren mit Ländern auf, die bereits über große Erfahrung im Bereich der Bewertung, Prävention, Detektion, Kommunikation und Reaktion in Bezug auf CBRN-Risiken verfügen, darunter die Vereinigten Staaten, Australien und Indien;

80.

ruft dazu auf, gemeinsame politische Maßnahmen zur Sanierung chemisch, biologisch, radiologisch oder nuklear verseuchter Flächen durchzuführen, damit Böden und Flächen so rasch wie möglich wieder nutzbar gemacht und auch die Gesundheits- und Umweltrisiken verringert werden;

81.

fordert die Kommission und den Rat auf, Reaktionsmodelle auszuarbeiten, die im Fall eines CBRN-Zwischenfalls eine ideale Reaktion ermöglichen und in denen Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern und Altenpflegeeinrichtungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

82.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung von Evakuierungsplänen für den Fall eines CBRN-Zwischenfalls insbesondere den Bedürfnissen von älteren Menschen, Kindern, Personen in medizinischer Behandlung, Menschen mit Behinderungen und anderen gefährdeten Personengruppen Rechnung zu tragen;

83.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Bau von Zivilschutzunterkünften, in denen die Bürgerinnen und Bürger der EU im Fall einer Katastrophe Zuflucht finden können, in (öffentlichen und administrativen) Einrichtungen wie auch auf lokaler und regionaler Ebene besondere Bedeutung beizumessen;

84.

fordert die Kommission auf, mit benachbarten Drittländern, auf deren Hoheitsgebiet sich Anlagen befinden, durch die bei einem Unfall die Sicherheit von Mensch und Umwelt in der EU erheblich gefährdet werden könnte, eine Vereinbarung über gemeinsame Mindestsicherheitsnormen anzustreben;

85.

fordert die Kommission auf, in ihrem Aktionsplan eine flexiblere Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen an die technologische Entwicklung vorzusehen;

86.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen auf Umwelt und Gesundheit sorgfältig zu prüfen, und dafür zu sorgen, dass neue Maßnahmen nur anhand der Ergebnisse einer solchen Bewertung, die regelmäßig durchgeführt werden sollte, eingeführt werden;

*

* *

87.

fordert die Kommission auf, einen CBRN-Fahrplan der EU für den Zeitraum ab jetzt bis 2013 – dem Jahr der Überarbeitung des CBRN-Aktionsplans der EU – auszuarbeiten und darin die Herausforderungen zu benennen und die entsprechenden politischen Maßnahmen festzulegen und dem Parlament regelmäßig Bericht über die Entwicklungen und Fortschritte bei der Umsetzung des Fahrplans zu erstatten;

88.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den CBRN-Aktionsplan der EU im Einklang mit seinen Empfehlungen rasch zu überarbeiten und anzuwenden, und erwartet von ihnen, dass er ohne Verzögerungen umgesetzt wird; fordert die Kommission und den Rat ferner dringend auf, den nächsten CBRN-Aktionsplan der EU dem Parlament mindestens ein Jahr vor dem Beginn seiner Umsetzungsphase zu übermitteln, damit das Parlament seine Stellungnahme rechtzeitig abgeben kann;

89.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  14627/2002.

(2)  ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

(3)  ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21.

(4)  5842/2/2010.

(5)  15480/2004.

(6)  14469/4/2005.

(7)  5771/1/2006.

(8)  http://www.unisdr.org/eng/hfa/hfa.htm.

(9)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

(10)  https://www.cbrnemap.org.

(11)  ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.

(12)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(13)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(14)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.

(15)  15505/1/2009 REV 1.

(16)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(17)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0015.

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0326.

(19)  15465/2010.

(20)  Arbeitsdokument der Bediensteten der Kommission „Global health – responding to the challenges of globalisation“ (SEC(2010)0380), Ergänzendes Dokument zur Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialrat und den Ausschuss der Regionen „Die Rolle der EU in der globalen Gesundheitspolitik“ (KOM(2010)0128).

(21)  http://www.who.int/csr/en/

(22)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.

(23)  http://ec.europa.eu/archives/commission_2004-2009/president/pdf/rapport_barnier_de.pdf

(24)  Verordnung (EG)Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/23


Dienstag, 14. Dezember 2010
„Good Governance“ und Regionalpolitik der EU

P7_TA(2010)0468

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu einem effizienten Regelungssystem („Good Governance“) für die Regionalpolitik der EU: Verfahren der Unterstützung und Überwachung durch die Kommission (2009/2231(INI))

2012/C 169 E/03

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Artikel 174 bis 178,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 28. Mai 2010 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überarbeitung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (KOM(2010)0260),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zu Governance und Partnerschaft auf nationaler und regionaler Ebene und die Grundlage für Vorhaben im Bereich der Regionalpolitik (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zur Transparenz in der Regionalpolitik und ihrer Finanzierung (3),

unter Hinweis auf das Weißbuch des Ausschusses der Regionen zur Multi-level Governance vom 17./18. Juni 2009 und den Konsultationsbericht,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des informellen Ministertreffens vom 16.-17. März 2010 in Málaga,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. September 2004 mit dem Titel „Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der geteilten Verwaltung im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds - Heutiger Stand und Vorausschau für den neuen Programmplanungszeitraum nach 2006“ (KOM(2004)0580),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. Mai 2008 zu den Ergebnissen der Verhandlungen über kohäsionspolitische Strategien und Programme im Programmplanungszeitraum 2007-2013 (KOM(2008)0301),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans zum Haushaltsjahr 2006 und 2008,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2008 über den Aktionsplan zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2008)0097),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Februar 2009 zum Bericht über die Durchführung des Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2009)0042),

in Kenntnis der Mitteilung vom 28. Oktober 2009 der Kommissare Samecki und Špidla an die Kommission: Zwischenbericht zum Follow-up des Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (SEK(2009)1463),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Februar 2010 zu den Auswirkungen des Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der gemeinsamen Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2010)0052),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0280/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Durchführung der Kohäsionspolitik größtenteils dezentralisiert ist und auf der Übernahme von Verantwortung durch subnationale Körperschaften beruht,

B.

in der Erwägung, dass der Kohäsionspolitik eine Pionierrolle bei der Anwendung der Politikgestaltung auf mehreren Ebenen als eines Instruments zur Förderung der Qualität der Entscheidungsprozesse durch aktive Einbeziehung der subnationalen Gebietskörperschaften beginnend mit der prälegislativen Phase der Debatten zukommt,

C.

in der Erwägung, dass unter „Multilevel-Governance“ das koordinierte Vorgehen der Union, der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Körperschaften sowie der Sozial- und Wirtschaftspartner und NRO zu verstehen ist, das auf den Grundsätzen der Partnerschaft und Kofinanzierung beruht und der Ausarbeitung und Durchführung der Politiken der Europäischen Union dient, und dass diese Definition die geteilte Zuständigkeit der verschiedenen Verwaltungs- und Entscheidungsebenen impliziert,

D.

in der Erwägung, dass der Bericht des Europäischen Rechnungshofs von 2006 gezeigt hat, dass die für die Kohäsionspolitik bestehenden Kontrollsysteme nicht wirksam genug waren, da eine Fehlerquote von 12 % bei den erstatteten Ausgaben festzustellen war, und dass der Jahresbericht 2008 diese Angaben mit 11 % von zu Unrecht erstatteten Ausgaben bestätigt hat,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission ihre Überwachungsfunktion verstärken muss, um die Fehlerquoten zu verringern, das Kontrollsystem verbessern und die Unterstützung für subnationale Körperschaften und Empfänger erhöhen muss, was langfristig zu einer stärker ergebnisorientierten, benutzerfreundlicheren Politik führen wird,

F.

in der Erwägung, dass allzu komplizierte Verfahren bei den Anträgen auf Förderung und ein Zuviel an Kontrollen leicht zur Abschreckung von potentiell durch die Kohäsionspolitik Begünstigten führen können,

G.

in der Überzeugung, dass die von unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen (etwa Verkehr, Trinkwasserversorgung, Gesundheitswesen, sozialer Wohnungsbau und Unterrichtswesen) erwarteten praktischen Lösungen nur mit einer guten Governance auf der Grundlage zweier sich ergänzender Systeme möglich sind: einerseits das institutionelle System, das die Verteilung der Zuständigkeiten und der Haushaltsmittel zwischen den Staaten und den regionalen und lokalen Körperschaften vorsieht, und andererseits das System der Partnerschaft, an dem verschiedene öffentliche und private Akteure beteiligt sind, die ihr Interesse an einer bestimmten Angelegenheit in einem bestimmten Gebiet eint,

H.

in der Erwägung, dass sich das Partnerschaftskonzept, das allen relevanten Gemeinschaften und Gruppen Rechnung tragen muss, bei der Durchführung der Kohäsionspolitik durch Stärkung der Legitimität, Gewährleistung von Transparenz und bessere Mittelverwendung als nutz- und gewinnbringend erweisen kann, und dass es auch anhand des sozialen und gesellschaftlichen Wertes, den es erbringt, bewertet werden sollte,

I.

in der Erwägung, dass ein integrierter Ansatz den besonderen Merkmalen der Regionen (geografische und naturgegebene Nachteile, Bevölkerungsschwund, äußerste Randlage usw.) Beachtung schenken muss, um die Anforderungen auf lokaler und regionaler Ebene bewältigen zu können,

Multilevel-Governance

1.

begrüßt das Weißbuch des Ausschusses der Regionen über Multilevel-Governance und die Anerkennung der subnationalen Subsidiarität im Vertrag von Lissabon; betont, dass der Multilevel-Governance-Ansatz nicht nur vertikal, sondern auch horizontal, d.h. zwischen den Akteuren der gleichen Ebene, in allen Bereichen der Unionspolitik mit geteilten Zuständigkeiten, einschließlich der Kohäsionspolitik, verfolgt werden sollte;

2.

begrüßt die Schlussfolgerungen des informellen Ministertreffens in Malaga vom März 2010 und vertritt die Ansicht, dass die Multilevel-Governance eine Voraussetzung für die Verwirklichung des territorialen Zusammenhalts in Europa ist; fordert, dass die Anwendung dieses Grundsatzes für die Mitgliedstaaten in Politikbereichen mit starken territorialen Auswirkungen obligatorisch wird, um im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip eine ausgewogene territoriale Entwicklung zu gewährleisten; stellt fest, dass eine solche Vorschrift jedoch keinesfalls zu schwerfälligeren Verfahren führen darf;

3.

vertritt die Ansicht, dass eine konstruktive Politikgestaltung auf mehreren Ebenen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gepflogenheiten der Verwaltungen in den einzelnen Mitgliedstaaten einem von der Basis ausgehenden („Bottom-up“) Ansatz folgen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die wirksamsten Methoden der Politikgestaltung und Entscheidungsfindung auf mehreren Ebenen ausfindig zu machen und ihre Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Behörden sowie mit der Verwaltung auf gemeinschaftlicher Ebene zu vertiefen, etwa durch die Aufforderung von Beamten aller Verwaltungs- und Entscheidungsebenen zur Teilnahme an den regelmäßig mit der Kommission veranstalteten Sitzungen oder durch die Einführung europäischer Territorialpakte, die die verschiedenen zuständigen Verwaltungs- und Entscheidungsebenen auf freiwilliger Basis zusammenbringen;

4.

empfiehlt, die territoriale Folgenabschätzung systematischer zu gestalten, indem die betroffenen Akteure von Anfang an in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, damit die wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen der legislativen und nichtlegislativen Vorschläge der Gemeinschaft, die einzelne Gebiete betreffen, berücksichtigt werden;

5.

betont, dass Multilevel-Governance aufgrund der Beziehungen, die sich über die Grenzen hinweg zwischen privaten und öffentlichen Beteiligten entwickeln, eine bessere Ausschöpfung des Potentials der territorialen Zusammenarbeit ermöglicht; fordert die Mitgliedstaaten auf, so bald wie möglich die notwendigen Vorkehrungen für die Gründung von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit zu treffen, sofern sie dies bislang nicht getan haben; empfiehlt, dass die Kommission den Informationsaustausch zwischen den bereits bestehenden Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit und denen, die in Entstehung begriffen sind, im Rahmen der bestehenden Programme fördert; begrüßt die vom Ausschuss der Regionen im Zusammenhang mit den Verbünden für territoriale Zusammenarbeit geleistete gute Arbeit und fordert, dass die verfügbaren Instrumente des Ausschusses der Regionen, insbesondere die Monitoring-Plattform für die Lissabon-Strategie und das Netz zur Prüfung der Subsidiarität, für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten genutzt werden, um gemeinsam die Ziele festzulegen und zu bestimmen, dann die Maßnahmen zu planen und schließlich eine vergleichende Bewertung der Ergebnisse der Kohäsionspolitik vorzunehmen;

6.

fordert die nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, den integrierten Ansatz im derzeitigen Programmplanungszeitraum intensiver zu nutzen; schlägt vor, diesen Ansatz im Kontext der zukünftigen Kohäsionspolitik obligatorisch zu machen; vertritt die Ansicht, dass bei einem integrierten und flexiblen Ansatz nicht nur die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Aspekte der territorialen Entwicklung berücksichtigt, sondern auch die Interessen der verschiedenen betroffenen Akteure koordiniert werden müssen, indem den territorialen Besonderheiten Rechnung getragen wird, um auf die lokalen und regionalen Probleme eingehen zu können;

7.

fordert die Kommission auf, in einem Leitfaden für öffentliche und private Akteure darzulegen, wie die Grundsätze der Multilevel-Governance und der integrierte Ansatz in der Praxis Anwendung finden; empfiehlt, Maßnahmen zur Förderung dieser beiden Ansätze im Rahmen des EFRE –Technische Unterstützung zu finanzieren;

8.

empfiehlt, dass der Ausschuss der Regionen die Tage der offenen Tür 2011 und, soweit in dieser Phase noch möglich, die Tage der offenen Tür 2010 als Gelegenheit zur Förderung und Vertiefung der Debatte über die optimalen Mittel zur Förderung der Multilevel-Governance nutzt; schlägt vor, ein Label für Multilevel-Governance zu schaffen und von 2011 an in allen Regionen der EU einzuführen;

9.

stellt fest, dass dezentralisierte Durchführungsmechanismen ein Schlüsselfaktor für Multilevel-Governance sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen angesichts der Notwendigkeit einer Vereinfachung auf, gegebenenfalls die Durchführung eines Teils eines operationellen Programms weiterzudelegieren und Globalzuschüsse stärker in Anspruch zu nehmen bzw. besser zu nutzen; empfiehlt ihnen, die im Bereich der Dezentralisierung notwendigen legislativen und haushaltstechnischen Maßnahmen zu ergreifen, um ein reibungsloses Funktionieren des Systems der Politikgestaltung auf mehreren Ebenen unter Beachtung des Grundsatzes der Partnerschaft und der Subsidiarität zu ermöglichen; betont, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften stärker eingebunden werden müssen, insbesondere wenn sie über Rechtsetzungsbefugnisse verfügen, da sie das Potenzial und den Bedarf ihrer Regionen am besten kennen und somit zu einer besseren Ausführung der Kohäsionspolitik beitragen können;

10.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die zuständigen regionalen und lokalen Behörden und Akteure der Zivilgesellschaft von den frühesten Phasen der Verhandlungen über EU-Rechtsvorschriften und durch die Strukturfonds finanzierte Programme an einzubeziehen, um einen frühzeitigen Dialog zwischen den verschiedenen Verwaltungs- und Entscheidungsebenen zu ermöglichen; fordert, dass diese Körperschaften in den jeweiligen Entscheidungsgremien gleichberechtigt mit den nationalen Vertretern beteiligt sind;

11.

betont, dass die Voraussetzung dafür, dass die bereitgestellten Mittel effizient ausgeschöpft werden und eine maximale Wirkung entfalten, eine ausreichende Verwaltungskapazität sowohl auf EU-Ebene als auch auf regionaler und lokaler Ebene ist; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, ihre Verwaltungskapazität zu verbessern, um den durch die Kohäsionspolitik erbrachten Mehrwert zu erhöhen und die Nachhaltigkeit der betreffenden Maßnahmen zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Bereichen Einstellung, Entlohnung, Ausbildung, Ressourcen, Verfahren, Transparenz und Zugänglichkeit für angemessene Verwaltungsstrukturen und geeignetes Personal zu sorgen;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls auch die Rolle der regionalen und lokalen Körperschaften bei der Ausarbeitung, Verwaltung und Umsetzung von Programmen zu stärken und die Mittel, die ihnen dabei zur Verfügung stehen, aufzustocken; empfiehlt, besonders für Projekte in Zusammenhang mit städtischen, ländlichen und grenzübergreifenden Anliegen in der Kohäsionspolitik den auf lokalen Partnerschaften beruhenden methodischen Ansatz der lokalen Entwicklung anzuwenden; fordert die Kommission auf, Partnerschaften zwischen Regionen mit vergleichbarem spezifischem Entwicklungspotenzial zu fördern und zu gewährleisten, dass auf Unionsebene ein geeigneter Rahmen für die Koordinierung der makroregionalen Zusammenarbeit geschaffen wird;

13.

stellt fest, dass die Grundsätze der Partnerschaft und der Kofinanzierung die subnationalen Körperschaften in die Verantwortung für die Umsetzung der Kohäsionspolitik einbinden; bekräftigt sein Bekenntnis zu diesen Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis und fordert, dass sie trotz der Grenzen, die den öffentlichen Ausgaben infolge der Wirtschaftskrise gezogen sind, beibehalten werden;

14.

empfiehlt eine Intensivierung der Partnerschaftspraxis und fordert die Kommission auf, als Voraussetzung für den Aufbau echter Partnerschaften mit regionalen und lokalen Körperschaften sowie Akteuren der Zivilgesellschaft eine einvernehmliche Definition des Begriffs der Partnerschaft vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, die Verwirklichung dieses Grundsatzes sorgfältig zu prüfen und dazu spezielle Bewertungsinstrumente zu entwickeln und vorbildliche Verfahren mit Hilfe von IKT-Instrumenten zu verbreiten; betont, dass Partnerschaften zu Wirksamkeit, Effizienz, Legitimität und Transparenz in allen Phasen der Programmplanung und Umsetzung der Strukturfonds beitragen und zur Stärkung des Engagements und der Eigenverantwortung im Hinblick auf die Ergebnisse der jeweiligen Programme führen können; hebt die wichtige Rolle des gemeinnützigen Sektors im Partnerschaftsprozess hervor;

15.

weist auf die Verpflichtung hin, die Öffentlichkeit über Organisationen, die die Zivilgesellschaft vertreten, und NRO zu konsultieren, um ihre Vorschläge zu berücksichtigen, und betont, dass die Beteiligung der Zivilgesellschaft zur Legitimierung des Entscheidungsprozesses beiträgt; stellt fest, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Vorbereitungen der operationellen Programme für den Zeitraum 2007-2013 nicht so erfolgreich war wie erhofft; fordert die Kommission auf, bewährte Praktiken zu ermitteln und ihre Anwendung zu erleichtern, um die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im nächsten Programmplanungszeitraum zu verbessern;

16.

fordert die Einbeziehung des Grundsatzes der Multilevel-Governance in alle Phasen der Entwicklung und Anwendung der Strategie EU-2020, um eine echte Eigenverantwortung der für die Umsetzung dieser Strategie zuständigen regionalen und lokalen Körperschaften für die Ergebnisse zu gewährleisten; weist in diesem Zusammenhang auch auf den Vorschlag für einen „Territorialpakt der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Strategie Europa-2020“ hin, wobei die Regionen und Städte dazu angeregt werden sollen, zur erfolgreichen Umsetzung dieser Strategie beizutragen;

17.

empfiehlt, dass die Kommission erneut die Möglichkeiten der Durchführung des vom Europäischen Parlament in die Wege geleiteten Projekts „Erasmus für gewählte Vertreter lokaler und regionaler Körperschaften“ prüft und, um die Qualität der eingereichten Programme zu verbessern und dem Erfordernis der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik Rechnung zu tragen, im Rahmen der Haushaltslinie des EFRE für operative technische Unterstützung zusammen mit den Partnern, die auf die Umsetzung der Konzepte des integrierten Vorgehens und der Multilevel-Governance spezialisiert sind, ein Ausbildungs- und Mobilitätsprogramm für die lokalen und regionalen Vertreter und Akteure zu schaffen, die an laufenden Programmen der Kohäsionspolitik beteiligt sind; fordert die Kommission auf, angemessene Mittel für diese Initiativen bereitzustellen und die Vernetzung mit den regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften u. a. durch den Ausschuss der Regionen zu verstärken;

18.

vertritt die Ansicht, dass die europäischen Regionalnetze ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der bewährter Praktiken in den Bereichen Governance und Partnerschaft ausweiten, sich stärker auf die politischen und strategischen Lehren aus vorangegangenen Programmzyklen konzentrieren und den öffentlichen Zugang zu wichtigen Informationen über bewährte Praktiken in der Europäischen Union in allen EU-Sprachen sicherstellen sollten und damit dazu beitragen würden, dass die bewährten Praktiken auch tatsächlich umgesetzt werden;

Stärkung der Rolle der Kommission bei der Unterstützung regionaler und lokaler Körperschaften

19.

vertritt die Ansicht, dass eine gewichtigere Rolle der Körperschaften auf regionaler und lokaler Ebene mit einer stärkeren Aufsichtsfunktion der Kommission einhergehen muss, die sich mehr auf die Kontrolle von Prüfsystemen als auf die Prüfung einzelner Vorhaben richten sollte; fordert in diesem Zusammenhang ein EU-Zertifizierungssystem für nationale Prüfstellen; fordert die Kommission auf, die Genehmigung der Konformitätsbewertungsberichte abzuschließen, um verspätete Zahlungen und den Verlust von Mitteln infolge der Aufhebung von Mittelbindungen zu vermeiden und bis spätestens 2012 einen Vorschlag für ein hinnehmbares Fehlerrisiko vorzulegen;

20.

begrüßt die Feststellungen im Bericht der Kommission über den Aktionsplan vom Februar 2010 und die bisher eingeleiteten Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen; fordert die GD REGIO auf, mit diesen Maßnahmen im gesamten Umsetzungszeitraum fortzufahren, um die durch den Aktionsplan geschaffene Dynamik aufrechtzuerhalten;

21.

betont, dass europäische Initiativen im Bereich der Kohäsions- und Strukturpolitik besser koordiniert werden müssen, um nicht die Kohärenz der Regionalpolitik zu gefährden; fordert deshalb eine verstärkte Koordination innerhalb der Kommission zwischen der für die Kohäsions- und Strukturpolitik zuständigen Generaldirektion REGIO und den für die einschlägigen sektoralen Initiativen zuständigen Generaldirektionen; fordert hinsichtlich der durch den Vertrag von Lissabon gestärkten Rechte der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften deren verstärkte Einbeziehung in die Politikentwicklung auf Kommissionsebene, um die Projektverantwortlichkeit bei den Projektträgern zu erhöhen; fordert darüber hinaus jedoch auch mehr Ergebniskontrolle durch die Kommission vor Ort, um sowohl die Effizienz der Projektstrukturen als auch die Effektivität der Maßnahmen hinsichtlich ihrer angestrebten Ziele besser beurteilen zu können;

22.

fordert die Kommission auf, die Initiative zur Schulung von Ausbildern für Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden zu verstärken; betont, dass durch konstante Überprüfungen sichergestellt werden sollte, dass die Inhalte der Schulungen in ausgewogener Weise an die niedrigeren Ebenen weitergegeben werden und die lokalen Beteiligten dabei nicht vernachlässigt werden;

23.

fordert die Kommission auf, das neue Portal in der Datenbank SFC 2007, das den direkten Zugang aller mit den Strukturfonds befassten Beteiligten zu wichtigen Informationen ermöglicht, so rasch wie möglich einzurichten; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten mit Hilfe dieses Instruments den Austausch von Informationen zwischen regionalen und lokalen Körperschaften und den Endbegünstigten fördern;

24.

fordert die Kommission auf, zusätzliche Verfahren der technischen Unterstützung zur Förderung des Wissens über die mit der Durchführung verbundenen Probleme auf regionaler und lokaler Ebene zu schaffen, besonders in den Mitgliedstaaten, in denen der nachträglichen Bewertung zufolge, die die Kommission bei den Programmen der Kohäsionspolitik 2002-2006 vorgenommen hat, anhaltende Probleme hinsichtlich ihrer Verwaltungskapazität im Zusammenhang mit der Umsetzung der Programme der Kohäsionspolitik festzustellen sind;

25.

fordert eine einheitliche Anwendung des Modells „Single Information, Single Audit (SISA)“ auf allen Prüfungsebenen, um Überschneidungen bei den Prüfungen und eine Überregulierung zu vermeiden; fordert die Kommission auf, ein einziges Handbuch für die Überprüfungen herauszugeben, in dem alle bisher erstellten Leitfäden enthalten sind;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Instrumente des Finanz-Engineering als Mittel zur Erhöhung der Qualität der Projekte und der Beteiligung von privaten Akteuren, besonders KMU, an europäischen Projekten weiter auszuschöpfen; fordert die Kommission auf, die Regeln für die Handhabung dieser Instrumente, deren Anwendung aufgrund der Kompliziertheit der bisherigen Vorschriften eingeschränkt war, zu vereinfachen;

27.

vertritt die Ansicht, dass die Einhaltung der Verfahren nicht auf Kosten der Qualität der Interventionen gehen darf; ersucht die Kommission, künftig eine stärker ergebnisorientierte Politik zu verfolgen, die mehr auf die Qualität der Leistungen und auf die strategische Projektentwicklung als auf Kontrollen gerichtet ist; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, objektive und messbare Indikatoren zu entwickeln, die unionsweit vergleichbar sind, um bessere Überwachungs- und Bewertungssysteme zu schaffen und weitere Überlegungen über die Notwendigkeit flexibler Regeln bei Wirtschaftskrisen anzustellen;

28.

betont, dass ein Merkmal einer verantwortungsvollen Verwaltung die Anwendung klarer und transparenter Verfahren ist; begrüßt deshalb die laufenden Bemühungen zur Vereinfachung der Haushaltsordnung und der Bestimmungen über die Strukturfonds und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Anforderungen im Rahmen der überarbeiteten Haushaltsordnung uneingeschränkt nachzukommen und Informationen über die finanziell Begünstigten der Strukturfonds offen zu legen; fordert die Kommission auf, verständliche Regeln vorzuschlagen, die nicht ständige Änderungen erforderlich machen; fordert eine vereinfachte Struktur des Fonds nach 2013, nicht als Reaktion auf die Wirtschaftskrise, sondern als allgemeinen Grundsatz der künftigen Kohäsionspolitik, um die Inanspruchnahme der EU-Mittel zu erleichtern, und empfiehlt größere Transparenz und Flexibilität im Zusammenhang mit der Verwendung von EU-Mitteln, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der dazu führen könnte, dass potentielle Partner vor einer Beteiligung an Projekten zurückschrecken;

29.

begrüßt den Strategischen Bericht der Kommission über die Durchführung der Programme der Kohäsionspolitik 2010, da er wichtige Informationen für den politischen Entscheidungsprozess liefern kann; vertritt die Ansicht, dass die Erkenntnisse dieses Berichts auch bei der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der wirksamen Durchführung der Programme der Kohäsionspolitik gebührend berücksichtigt werden sollten;

30.

bekräftigt sein Festhalten an einer starken und ausreichend dotierten Kohäsionspolitik, die eine ausgewogene Entwicklung aller Regionen in der Europäischen Union gewährleistet; fordert, dass die für diese Politik vorgesehenen Finanzmittel auch nach 2013 zur Verfügung stehen und dass jedem Versuch einer Renationalisierung der Kohäsionspolitik eine klare Absage erteilt wird;

31.

fordert die Kommission auf, die Grundsätze der Differenzierung und Verhältnismäßigkeit in zukünftige Verordnungen aufzunehmen und die Anforderungen an den Umfang der Programme und die jeweiligen Partner anzupassen, besonders wenn es sich um kleinere Behörden handelt; fordert einen verstärkten Einsatz von Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen für alle Fonds, besonders für Gemeinkosten und technische Hilfe; schlägt vor, flexiblere Beurteilungskriterien innovativer Projekte vorzusehen, um solche Projekte zu fördern, ebenso wie weniger strenge Kontrollanforderungen für Pilotprojekte; ermutigt die Kommission, den Grundsatz eines Vertrauensbündnisses mit jenen Mitgliedstaaten aufzubauen, die sich um eine wirtschaftliche Verwendung der Gemeinschaftsmittel bemühen und denen dies gelingt;

32.

fordert im Hinblick auf eine benutzerfreundlichere zukünftige Politik eine weiterreichende Angleichung und Integration der Strukturfondsbestimmungen, um die Aufsplitterung eines Vorhabens in einzelne Bestandteile zu vermeiden, für die verschiedene Fonds in Anspruch genommen werden; empfiehlt, den Schwerpunkt nicht nur auf die Regelmäßigkeit der Ausgaben, sondern auch auf die Qualität der Interventionen zu legen und darauf zu achten, dass Ressourcen auf eine verstärkte Unterstützung der verwaltungsmäßigen Abläufe konzentriert werden;

33.

fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich die Vorschläge für die Verordnungen für den nächsten Programmplanungszeitraum vorzulegen, die Durchführungsverordnung zu erlassen, die notwendigen Anleitungen auszuarbeiten und rechtzeitig entsprechende Schulungen anzubieten; fordert die Kommission ferner auf, den Prozess der Verhandlungen und der Annahme der operationellen Programme zu erleichtern, um Verzögerungen bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik und der Mittelaufnahme nach 2013 zu vermeiden;

*

* *

34.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 10.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0201.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/29


Dienstag, 14. Dezember 2010
Territorialer, sozialer und wirtschaftlicher Zusammenhalt

P7_TA(2010)0473

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Thema: „Erreichen eines echten territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts innerhalb der EU – eine Conditio sine qua non für die globale Wettbewerbsfähigkeit?“ (2009/2233(INI))

2012/C 169 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, besonders Titel I und Titel XVIII,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25./26. März 2010,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel: „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der OECD für 2009,

in Kenntnis der Veröffentlichung „Successful partnerships: a guide“ (Erfolgreiche Partnerschaften: ein Leitfaden), herausgebracht vom OECD LEED Forum for Partnerships and Local Governance, 2006,

in Kenntnis des Global Competitiveness Report (Bericht über die weltweite Wettbewerbsfähigkeit) 2009-2010, World Economic Forum (Weltwirtschaftsforum), Genf, Schweiz, 2009,

in Kenntnis des unabhängigen Berichts vom April 2009 „Eine Agenda für eine reformierte Kohäsionspolitik – Ein territorialer Ansatz, um den Herausforderungen und Erwartungen der Europäischen Union gerecht zu werden“, der im Auftrag von Danuta Hübner, Kommissionsmitglied für Regionalpolitik, von Fabrizio Barca erstellt wurde,

in Kenntnis des Politikpapiers des Rates der Gemeinden und Regionen Europas zum Thema „Zukunft der Kohäsionspolitik der EU“, Brüssel, Dezember 2009,

in Kenntnis der Entschließung der Versammlung der Regionen Europas (VRE) zum Thema „Regionalpolitik nach 2013“, die auf der Generalversammlung der VRE vom 8. November 2007 in Udine, Italien, angenommen wurde,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu den Ergebnissen der Verhandlungen über kohäsionspolitische Strategien und Programme im Programmplanungszeitraum 2007-2013 (KOM(2008)0301),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zu der Umsetzung der Verordnung für die Strukturfonds 2007 - 2013: Ergebnisse der Verhandlungen über kohäsionspolitische Strategien und operationelle Programme (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zu bewährten Methoden im Bereich der Regionalpolitik und Hindernissen bei der Inanspruchnahme der Strukturfonds (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zu Governance und Partnerschaft auf nationaler und regionaler Ebene und die Grundlage für Vorhaben im Bereich der Regionalpolitik (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zu dem Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt und zum Stand der Diskussion über die künftige Reform der Kohäsionspolitik (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zur EU 2020 (5),

in Kenntnis des Vierten Berichts über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (KOM(2007)0273),

in Kenntnis des 20. Jahresberichts der Kommission über die Durchführung der Strukturfonds (Durchführungsjahr 2008) (KOM(2009)0617),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen zur Förderung der Konjunktur und eines langfristigen Strukturwandels: Ausbau öffentlich-privater Partnerschaften“ (KOM(2009)0615),

unter Hinweis auf Ziffer 37 seiner Entschließung vom 14. Februar 2006 zur Reform des Beihilferechts 2005-2009 (6),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0309/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu den Zielen der Europäischen Union gehört,

B.

in der Erwägung, dass die Union weltweit nur wettbewerbsfähig sein kann, wenn ihre internen Politiken sie durch die Verwirklichung einer nachhaltigen, CO2-neutralen und die biologische Vielfalt achtenden Wirtschaft in ihrer Fähigkeit unterstützen, die globalen Herausforderungen zu bewältigen, und dass in Zeiten der Wirtschaftskrise deutlich geworden ist, dass weniger entwickelte Regionen weniger in der Lage sind, eine Wiederbelebung der Konjunktur zu erreichen,

C.

in der Erwägung, dass Wettbewerbsfähigkeit und Zusammenhalt weder im Widerspruch zueinander stehen noch miteinander unvereinbar sind, sondern sich teilweise gegenseitig ergänzen,

D.

in der Erwägung, dass sich trotz der bedeutenden Fortschritte im Bereich Konvergenz in der Union eine Tendenz zur Verschärfung der territorialen Ungleichgewichte zwischen den Regionen der EU verzeichnen lässt, z. B. im Hinblick auf Zugänglichkeit, insbesondere in strukturschwachen Regionen, aber auch auf intraregionaler Ebene und innerhalb der Gebiete in der Europäischen Union, was zu territorialer Segregation führen und die Unterschiede hinsichtlich des Wohlstandsniveaus zwischen den EU-Regionen vergrößern und die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU beeinträchtigen könnte,

E.

in der Erwägung, dass die OECD in ihrem Jahresbericht 2009 Empfehlungen für ein langfristiges Wachstum abgegeben hat, bei denen die Bedeutung von Steuern, Investitionen im Bereich der Infrastruktur, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Beschäftigung sowie der Regulierung der Produktionsmärkte und deren Beitrag zum Wachstum hervorgehoben wurde,

F.

in der Erwägung, dass das Weltwirtschaftsforum in seinem „Globalen Wettbewerbsbericht“ von 2009 wie auch in anderen Berichten auf die entscheidende Rolle der Infrastruktur als der zweiten von zwölf Säulen, anhand deren sich die globale Wettbewerbsfähigkeit bemisst, hingewiesen und konkret festgestellt hat, dass eine hochwertige Infrastruktur eine entscheidende Voraussetzung für die Verringerung der Auswirkungen von Distanzen, für die Fähigkeit, ausländische Investitionen anzuziehen und allgemein für die Schaffung von Möglichkeiten für Wirtschaftsentwicklung ist,

G.

in der Erwägung, dass Wettbewerbsfähigkeit langfristig nur erreichbar ist bei einer tatsächlich nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung in der gesamten EU,

H.

in der Erwägung, dass in dem Bericht der im Anschluss an den Gipfel von Hampton Court eingesetzten unabhängigen Sachverständigengruppe für FuE und Innovation unter der Leitung von Esko Aho mit dem Titel: „Creating an Innovative Europe“ (Für ein innovatives Europa) Schlüsselbereiche genannt werden – E-Gesundheit, Arzneimittel, Verkehr und Logistik, Umwelt, digitale Inhalte, Energie und Sicherheit –, in denen ein Markt für Innovation funktionieren kann und öffentliche Maßnahmen eine bedeutende Rolle spielen können,

I.

in der Erwägung, dass die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 die Einsicht voraussetzt, dass es eine unterschiedliche Ausgangslage in Bezug auf Entwicklungsstand und Grenzen der Entwicklung gibt und dass die Ziele entsprechend den realen Gegebenheiten und Bedürfnissen festgelegt werden müssen, die in Gesprächen mit allen auf den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen Beteiligten ermittelt werden,

J.

in der Erwägung, dass, wie auf der Tagung des Europäischen Rates von März 2010 festgestellt wurde, die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts unter anderem durch die Entwicklung der Infrastruktur eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg der EU-Strategie 2020 ist, insofern als diese neue Strategie zum Abbau von Hemmnissen beitragen kann, die die Wirtschaftsentwicklung behindern,

K.

in der Erwägung, dass sich die Kohäsionspolitik als wirksames Instrument erwiesen hat, mit dem den sozioökonomischen Herausforderungen infolge der Finanzkrise flexibel begegnet werden kann,

L.

in der Erwägung, dass neben guter Infrastruktur vor allem die Förderung in den Bereichen Forschung, Innovation und Technologieentwicklung und entsprechend gute Ausbildungsmöglichkeiten für die Menschen in den Regionen Grundvoraussetzungen für Wettbewerbsfähigkeit sind,

M.

in der Erwägung, dass die Regionen entscheidend mit dazu beitragen werden, die Auswirkungen der Krise auf die Öffentlichkeit zu begrenzen, und dass sie deshalb Herausforderungen wie der Anpassung an die Globalisierung, dem demographischen Wandel und der damit verbundenen Entvölkerung von Gebieten, Klimaveränderung und Energieproblemen sowie dem Schutz der Artenvielfalt und den aufgrund der Krise entstandenen neuen Herausforderungen begegnen müssen, indem sie das Partnerschaftsprinzip anwenden und geeignete Instrumente für die Ex-ante-Bewertung der territorialen Auswirkungen der verschiedenen Maßnahmen entwickeln,

N.

in der Erwägung, dass die Qualität der Programme und die Einbeziehung der Interessengruppen auf jeder Regierungs- und Verwaltungsebene zugenommen haben, wie die Diskussionen über die Strategien und Programme der Kohäsionspolitik für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 gezeigt haben, und dass somit ein Schritt hin zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie hinsichtlich wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung getan worden ist,

O.

in der Erwägung, dass die Reform der Kohäsionspolitik zu einer Verbesserung durch bessere Abstimmung bzw. Koordinierung und Synergie der EU-Politiken führen sollte, ohne dabei die eine Politik der anderen unterzuordnen, und dass sie nach den Erfordernissen und Zielen der Union betreffend eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet werden muss,

P.

in der Erwägung, dass sich die Beteiligung lokaler und regionaler Akteure an der Kohäsionspolitik in deren regionalen und lokalen Strategien zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung und sozialen Integration widerspiegelt,

Q.

in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Regionen mit Entwicklungsrückstand durch die Entwicklung ihrer Kapazitäten, einschließlich der Entwicklung von Infrastrukturen verschiedener Art gestärkt wird, wodurch auch der Zugang zu Bildung und Ausbildung, Forschung und Innovation gefördert wird,

R.

in der Erwägung, dass zwar einige Bestandteile der Architektur dieser Instrumente, so z. B. die Übereinstimmung mit dem Zeitrahmen und der Ausrichtung der Lissabon-Agenda, Synergien ermöglichen, dass jedoch nach wie vor Unterschiede bestehen, so etwa unterschiedliche Rechtsgrundlagen, thematische im Gegensatz zu territorialer Ausrichtung sowie geteilte im Gegensatz zu zentraler Verwaltung,

Kohäsionspolitik als eine Conditio sine qua non für die globale wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit

1.

begrüßt die Erfolge der Kohäsionspolitik der Europäischen Union und stellt fest, dass die Kohäsionspolitik für den Erfolg der Strategie 2020 unerlässlich ist, als Instrument zur Beseitigung der Unterschiede zwischen den Regionen und für die damit einhergehende Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, zur Förderung der Durchführung von Strukturreformen und zur Verbesserung der Fähigkeit der Regionen zur Anpassung an das weltweite Wirtschaftsklima;

2.

erkennt an, dass alle Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007-2013 einen erheblichen Anteil ihrer Gesamtmittelausstattung für FuE, Innovation und die Entwicklung einer wissensbasierten Gesellschaft verwendet haben und dadurch 246 nationale oder regionale operationelle Programme zustande kamen, in deren Rahmen rund 86 Milliarden EUR für Forschung und Innovation bereitgestellt wurden, davon bereits 50 Milliarden EUR für FTE-Kernaktivitäten und Aktivitäten auf dem Gebiet der Innovation; hebt hervor, dass Forschung und Innovation angesichts der weltweiten Herausforderungen grundlegende Instrumente zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU sind, damit sie wettbewerbsfähiger wird, weshalb auch künftig eine regelmäßige Förderung dieser Bereiche und eine regelmäßige Auswertung der erreichten Fortschritte auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse notwendig ist; empfiehlt deshalb im Hinblick auf den nächsten Programmplanungszeitraum, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission ausreichende Mittel aus den Strukturfonds für Forschung und Innovation – insbesondere nachhaltige Innovation – vorsehen und die Forschungskapazitäten stärken; betont die Notwendigkeit, erfolgreiche Modelle beim Wissensdreieck zu fördern und anzuwenden sowie die nachhaltige Entwicklung regionaler Forschung und strategischer Rahmen für Innovation in Zusammenarbeit mit Unternehmen, Forschungszentren, Universitäten und Behörden zu gewährleisten; hebt das Potenzial wissensintensiver regionaler Innovationscluster zur Mobilisierung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit hervor und fordert eine bessere Koordinierung der Strukturfonds und des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und Technologieentwicklung;

3.

betont, dass eine stärkere Konzentration der kohäsionspolitischen Mittel einen wesentlichen Beitrag dieser Politik zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Innovation und der Beschäftigung in der EU gewährleisten kann;

4.

verweist nachdrücklich auf die wichtige Rolle, die dem öffentlichen Sektor auf allen Verwaltungsebenen sowie dem privaten Sektor bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik durch die Wiederherstellung von Vertrauen und Solidarität in Krisenzeiten und danach durch die Gewährleistung der Chancengleichheit beim Zugang zu öffentlichen Investitionen, insbesondere im Bereich der Infrastruktur, der neuen Technologien und des Humankapitals sowie einer nachhaltigen Entwicklung zukommt;

5.

betont, dass die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Regionen der EU eng zusammenhängt mit dem Vorhandensein eines angemessenen Beschäftigungsniveaus, gut ausgebildeter und qualifizierter Arbeitskräfte, sozialer Sicherheit und des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die im Rahmen der Kohäsionspolitik erfolgende Unterstützung für den sozialen Zusammenhalt die Bedeutung dieser Politik für die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der Regionen weltweit erhöht;

6.

vertritt die Ansicht, dass im Sinne der Verträge eine Kohäsionspolitik mit dem Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der Regionen zu verringern und die Regionen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Stärken und Schwächen in die Lage zu versetzen, die kurz- und langfristigen Herausforderungen der Globalisierung, des demographischen Wandels, der Klimaveränderungen und des Schutzes der biologischen Vielfalt zu bewältigen, sich als entscheidender Motor für den Prozess der Europäischen Integration erwiesen hat;

7.

vertritt die Auffassung, dass durch eine Steigerung der zwischen den Forschungs-, Entwicklungs-, Innovations- und Kohäsionspolitiken geschaffenen Synergien die Zielsetzungen der EU für 2020 besser erreicht werden können; betont, dass die Kohäsionspolitik eine bedeutende Rolle in der Strategie Europa 2020 spielen muss, da diese Politik den Strukturwandel in ganz Europa fördert und vorrangige Schlüsselinvestitionen auf allen Ebenen, d. h. lokal, regional, national und grenzübergreifend, unterstützt und den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt gewährleistet; weist jedoch darauf hin, dass die Prioritäten der Kohäsionspolitik zwar mit den Zielen der EU-Strategie bis 2020 in Einklang gebracht werden sollten, diese Politik aber dennoch eine unabhängige Politik bleiben sollte, die in der Lage ist, regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen und die schwächsten und bedürftigsten Regionen zu unterstützen, damit diese ihre sozialen und wirtschaftlichen Probleme überwinden und ihre naturbedingten Nachteile und Ungleichgewichte abbauen können; vertritt die Ansicht, dass die regionale Dimension der FEI gesichert werden kann und Arbeitsplätze in innovativen Sektoren geschaffen werden können, wenn die Kontinuität der bereits bestehenden Leitlinien der Kohäsionspolitik gewährleistet wird;

Territorialer Zusammenhalt – Auswirkungen der EU-Politik auf die lokale Ebene

8.

unterstützt die im Grünbuch über den territorialen Zusammenhalt geäußerten Ansichten zur Wettbewerbsfähigkeit, die auf „Verbindungen mit anderen Gebieten“ beruht, „um sicherzustellen, dass gemeinsame Vorteile auf koordinierte und nachhaltige Weise genutzt werden“ und das Potenzial der territorialen Vielfalt der Europäischen Union ausgeschöpft werden kann; hebt diesbezüglich hervor, dass ein reibungsloser und koordinierter Betrieb der Verkehrsdienste und ein ausreichender Zugang zur Telekommunikation sowie eine etwaige gemeinsame Nutzung der Ressourcen in den Bereichen Energie, Gesundheit, Forschung, Bildung, Umweltschutz und Infrastruktur grundlegende Voraussetzungen für eine weitere Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sind; fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Definition und konsequente Verwirklichung des Ziels des territorialen Zusammenhalts vorzulegen;

9.

vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung und Umsetzung der Kohäsionspolitik einen territorialen Ansatz („place-based approach“) unterstützen sollten; stellt fest, dass den Regionen in den einzelnen Mitgliedstaaten je nach deren politischer und administrativer Struktur eine unterschiedliche Rolle zukommt; fordert, dass der Grundsatz der Subsidiarität als verstärktes und erweitertes Konzept gemäß der Definition des AEUV ordnungsgemäß angewandt und eine Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Programmplanungszeitraum angestrebt wird, indem die Anwendung des Grundsatzes der Dezentralisierung gefördert wird, und zwar bis zur Ebene der lokalen Gebietskörperschaften, um die Ausschöpfungsquote der Mittel zu verbessern; hält es in diesem Zusammenhang für kontraproduktiv, dass die Regionen im Durchschnitt nur 30,5 % der für die Kohäsionspolitik bereitgestellten Haushaltsmittel verwalten, während der Rest den zentralen Regierungen bzw. Verwaltungen zur Verfügung steht, stellt in diesem Sinne fest, dass das Partnerschaftsprinzip zukünftig eindeutig gestärkt werden muss;

10.

ist der Ansicht, dass insbesondere in den Grenzgebieten die Schwierigkeiten sichtbar werden, denen die Europäische Union angesichts der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Öffnung der Grenzen, der Vollendung des Binnenmarktes und der Globalisierung gegenübersteht; betont, dass diese Gebiete aufgrund der Konkurrenz in den Bereichen Steuern und Soziales, komplizierter Verwaltungsabläufe und der Wanderbewegungen zwischen Regionen und Staaten unter mangelnder Wettbewerbsfähigkeit leiden können; weist nachdrücklich darauf hin, wie wichtig die Weiterentwicklung der Instrumente der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und des Regierens auf mehreren Ebenen ist, und fordert die Kommission auf, den Informationsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

11.

weist darauf hin, dass der territoriale Zusammenhalt horizontalen, multisektoralen Charakter hat und die Unionspolitiken deshalb zu seinem Zustandekommen beitragen müssen; bekräftigt, dass sich dieses Konzept nicht auf die Auswirkungen der Regionalpolitik beschränkt, sondern auch die Koordinierung mit anderen Unionspolitiken betrifft, die auf nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind und greifbare Ergebnisse auf regionaler Ebene hervorbringen, damit die spezifischen Formen regionalen Potenzials entwickelt und voll ausgeschöpft werden und ihre Wirkung vor Ort gesteigert wird, wodurch sich die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen erhöht und territorialer Zusammenhalt erreicht wird; ist der Auffassung, dass „Konzentration, Kooperation und Konnexion“ die Eckpfeiler des territorialen Zusammenhalts sind, mit denen eine ausgewogenere territoriale Entwicklung in der EU erreicht werden kann;

12.

betont, dass Regieren auf mehreren Ebenen es mit sich bringt, die Zuständigkeit für Programme zu übertragen, damit das Potenzial der territorialen Zusammenarbeit besser ausgeschöpft werden kann; stellt daher fest, dass die Grundsätze des Regierens auf mehreren Ebenen umgesetzt werden sollten, damit die Europäische Union mithilfe kohärenter und ergebnisorientierter Maßnahmen sowie dadurch, dass spezifische regionale und lokale Prioritäten gesetzt werden, gemeinsame Ziele verfolgen kann;

13.

begrüßt die Ergebnisse der Initiativen URBAN und LEADER und vertritt die Ansicht, dass die damit gewonnenen Erfahrungen und damit verbundenen Beispiele für vorbildliche Praktiken genutzt werden sollten, um den Rahmen für eine integrierte, ausgewogene Entwicklung des ländlichen und städtischen Raums in Einklang mit den Bedürfnissen jeder Region zu schaffen; fordert die Kommission auf, Arbeitsmethoden zu prüfen und vorzuschlagen, die Stadt-Land-Partnerschaften fördern, die Landflucht eindämmen und gleichzeitig eine nachhaltige städtische Entwicklung fördern, da fast 80 % der EU-Bevölkerung im städtischen Raum leben; stellt fest, dass sowohl städtische als auch ländliche Gebiete eine dynamische Rolle bei der wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen spielen und betont die Notwendigkeit, im nächsten Programmplanungszeitraum finanzielle Mittel für Investitionen in Projekte sowohl in Städten als auch in Vorstadtbereichen vorzusehen und eine bessere Koordinierung mit Programmen für die Entwicklung ländlicher Gebieten zu gewährleisten;

Maximierung des Beitrags der Kohäsionspolitik zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit

14.

sieht die Partnerschaft als ein Grundprinzip der Gestaltung der Kohäsionspolitik an und ist überzeugt, dass der „Bottom-up“-Ansatz zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten und Verbesserung der Qualität des Programmplanungsprozesses führt; vertritt die Ansicht, dass alle Ebenen der Regierung bzw. Verwaltung eine kohärente, einander ergänzende und produktive Rolle bei der Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der EU übernehmen müssen; fordert die Kommission auf, eine genauere Definition des Partnerschaftsprinzips zu liefern, um die Errichtung echter Partnerschaften mit regionalen und lokalen Behörden zu gewährleisten und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Regionen zu fördern;

15.

weist erneut darauf hin, dass die Kofinanzierung zu den Grundprinzipien einer ordnungsgemäß betriebenen Kohäsionspolitik gehört; fordert, dass die Kofinanzierung trotz der aufgrund der Wirtschaftskrise erfolgten Einschränkungen bei den öffentlichen Ausgaben beibehalten wird;

16.

betont die Notwendigkeit, den Unternehmergeist zu fördern und kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen, da diese anerkanntermaßen einen wichtigen Beitrag zur Stimulierung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und Schaffung von Arbeitsplätzen geleistet haben; betont, dass es notwendig ist, die Rolle der EU-Instrumente, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit Europas unterstützt wird, im Hinblick auf die Rationalisierung von Verwaltungsverfahren, die Förderung des Zugangs zu Finanzmitteln, insbesondere für KMU, die Einführung innovativer Anreizmechanismen auf der Grundlage des Erreichens von Zielen im Zusammenhang mit intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum und auf die Förderung einer engeren Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank und anderen Finanzinstitutionen zu überprüfen und zu festigen; begrüßt den durch Finanzierungsinstrumente erbrachten Mehrwert und ermutigt dazu, solche Instrumente ebenso wie Umlauffonds und Globalzuschüsse in möglichst großem Umfang einzusetzen, um positive Synergien und damit einhergehend eine Maximierung der Ergebnisse zu erzielen; fordert darüber hinaus einen vereinfachten Zugang zu Risikokapital und Kleinstfinanzierung;

17.

erinnert daran, dass eine effiziente Umsetzung der Kohäsionspolitik stark von deren Planung abhängt und dass deshalb die Einbeziehung lokaler und regionaler Behörden zu einem frühen Zeitpunkt bei der Gestaltung und Umsetzung der künftigen Kohäsionspolitik von entscheidender Bedeutung ist; betont ferner die Notwendigkeit der Entwicklung von horizontalen und vertikalen Partnerschaften zwischen öffentlichen Körperschaften auf allen Ebenen, um eine möglichst effiziente Verwaltung auf mehreren Ebenen zu gewährleisten; betont, dass Politikgestaltung auf mehreren Ebenen eines der wichtigsten Prinzipien der Kohäsionspolitik und von grundsätzlicher Bedeutung ist, um die Qualität des Entscheidungsprozesses zu gewährleisten; betont in diesem Zusammenhang ferner die Bedeutung der Partnerschaft zwischen den regionalen Körperschaften und dem Ausschuss der Regionen;

18.

begrüßt die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, durch die das Verfahren für die Inanspruchnahme der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds vereinfacht wird, und fordert die Kommission auf, die Verfahren weiter zu vereinfachen, um ihre Flexibilität zu gewährleisten und den bürokratischen Aufwand für die Begünstigten dieser Fonds zu verringern, damit die betreffenden Körperschaften wichtige Aufgaben mit möglichst geringem zeitlichem Aufwand und ausreichenden Mitteln bewältigen können; vertritt die Ansicht, dass öffentlich-private Partnerschaften einen wertvollen Beitrag leisten können, indem sie die auf lokaler und regionaler Ebene unternommenen Bemühungen ergänzen, und fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Stärkung öffentlich-privater Partnerschaften im Rahmen der Kohäsionspolitik vorzulegen;

19.

betont die Notwendigkeit, zur Beseitigung von Unterschieden die Unterstützung insbesondere zugunsten von Projekten für Regionen mit Entwicklungsrückstand fortzusetzen, damit die für diesen Programmplanungszeitraum erwartete Wirkung nachhaltig bleibt und den anfänglichen Vorausschätzungen entspricht; stellt fest, dass eine Verbesserung der Zugänglichkeit und der Infrastruktureinrichtungen zur Wettbewerbsfähigkeit der Regionen mit Entwicklungsrückstand im Binnenmarkt und auch zu äußerer Wettbewerbsfähigkeit der EU insgesamt beitragen wird; vertritt die Ansicht, dass eine Zurücknahme dieser Unterstützung die Auswirkungen der anfänglichen positiven Ergebnisse verringern würde;

20.

betont, dass sich die Kohäsionspolitik zwar traditionell auf die am wenigsten wohlhabenden Regionen konzentriert, aber dennoch alle Regionen der Europäischen Union, unabhängig von ihrem Entwicklungsstand, betrifft; betont deshalb die Notwendigkeit, das Ziel der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu fördern; weist nachdrücklich darauf hin, dass eine solide und angemessen finanzierte Kohäsionspolitik mit Haushaltsmitteln, die mindestens den heutigen entsprechen sollten, und zwar sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen; Voraussetzung ist für das Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020, um eine intelligente, nachhaltige und integrative Wirtschaft, die der EU zu weltweiter Wettbewerbsfähigkeit verhilft, und eine ausgewogene Entwicklung aller Regionen zu gewährleisten, um damit das Ziel des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts zu erreichen;

21.

ist der Auffassung, dass das BIP weiterhin das Hauptkriterium für die Bestimmung der Förderfähigkeit im Rahmen der Regionalpolitik sein muss, wenn auch andere messbare Indikatoren hinzugefügt werden können, wenn sie sich als relevant erwiesen haben; wobei den nationalen Behörden ein Spielraum verbleiben muss, um auf der geeigneten Ebene des Entscheidungsprozesses andere Indikatoren verwenden zu können, durch die spezifische Umstände von Regionen und Städten berücksichtigt werden können;

22.

betont die Notwendigkeit, bei der Zuweisung von Mitteln den spezifischen Gegebenheiten etwa von Küstenregionen und Berggebieten in äußerster Randlage, Gebieten mit abnehmender Bevölkerungsdichte oder abgelegenen Grenzregionen und –städten Rechnung zu tragen; ermutigt die Regionen, Initiativen zur Nutzung der regionalen Besonderheiten vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, die unterschiedlichen Finanzinstrumente anzupassen, um kurz- und mittelfristig einen Mehrwert zu schaffen, wobei auch die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise zu berücksichtigen sind;

23.

ermuntert die Kommission, neue Möglichkeiten im Bereich der Finanzierungstechniken zu erforschen, um die Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit der Kohäsionspolitik zu verbessern und bei den geförderten Vorhaben optimale Ergebnisse zu erzielen;

24.

verweist auf die positiven Auswirkungen der Gleichstellung von Männern und Frauen auf das Wirtschaftswachstum, den sozialen Zusammenhalt und folglich auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU;

Kohäsionspolitik als Schlüsselpolitik für die Zeit nach 2013

25.

betont die entscheidende Rolle, die die regionale Entwicklung und der territoriale Zusammenhalt in ganz Europa aufgrund ihres europäischen Mehrwerts für die Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der EU und Erreichung der Ziele der EU für das Jahr 2020 spielen, und hält den territorialen Ansatz für eines der Hauptmittel zur Verwirklichung des wirtschaftlichen Gleichgewichts;

26.

unterstreicht die Notwendigkeit eines integrativen Ansatzes für den Einsatz der Strukturfonds, da dies für die Regionen ein wichtiges Hilfsinstrument ist, um nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung und Wohlstand zu erreichen;

27.

betont, dass weiterhin Übergangsregelungen gelten sollten, um den gegenwärtigen Entwicklungsstand zu festigen und auszubauen, der beeinträchtigt werden könnte, wenn die Fördermittel nach der Verwirklichung eines festgelegten Ziels radikal gekürzt werden; weist darauf hin, dass somit eine Gleichbehandlung der Regionen gewährleistet wäre, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, was auch eine rationelle Organisation der Programme ermöglichen würde;

28.

erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten daran, dass die Erwartungen der europäischen Öffentlichkeit den Bedürfnissen der Menschen und besonders dem Wunsch nach Zugang zu einer angemessen Infrastruktur und hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen entsprechen, die zu gleichen Bedingungen für alle und zu für alle europäischen Bürger unabhängig von ihrem Wohn- und Arbeitsort erschwinglichen Preisen angeboten werden müssen; besteht darauf, dass der Grundsatz der Chancengleichheit beachtet werden muss, und betont, dass sämtliche von den Strukturfonds geförderte Infrastrukturen und Vorhaben Menschen mit Behinderungen offenstehen müssen;

29.

weist darauf hin, dass es für die Festigung des Wissens und der Innovation als Triebkräfte für das künftige Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit Europas notwendig ist, die Qualität der Bildung zu erhöhen, auf den Forschungsergebnissen aufzubauen, die Innovation und den Wissenstransfer in der gesamten Union zu fördern, die Informations- und Kommunikationstechnologien vollständig auszuschöpfen, sicherzustellen, dass aus innovativen Ideen neue Produkte und Dienstleistungen werden, die zu Wachstum und hochwertiger Beschäftigung führen und dazu beitragen, die sich aus den sozialen Veränderungen in Europa und der Welt ergebenden Herausforderungen zu bewältigen, den Unternehmergeist zu fördern, das Hauptaugenmerk auf die Bedürfnisse der Nutzer und auf die Marktchancen zu legen und zugängliche und ausreichende Finanzierungsmittel zu garantieren, bei denen die Strukturfonds eine wesentliche Rolle spielen;

30.

betont, dass der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt die Möglichkeit bietet, das Potenzial von Forschung, Entwicklung und Innovation voll auszuschöpfen und den europäischen Bürgern Aussichten auf bessere Lebensbedingungen zu eröffnen und ihr Vertrauen in die EU zu stärken; vertritt die Ansicht, dass einzelne und kombinierte Investitionen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation die Kapazitäten und Potenziale von Regionen und Städten berücksichtigen müssen, und dass durch Programme für den Aufbau von Institutionen und Kapazitäten zur Entwicklung von Schlüsselbereichen wie E-Gesundheit, Arzneimittel, Verkehr und Logistik, Umwelt, digitale Inhalte, Energie und Sicherheit beigetragen werden sollte;

31.

vertritt die Ansicht, dass ein Teil der im Rahmen der Kohäsionspolitik für Forschung, Entwicklung und Innovation bereitgestellten Mittel für die Erreichung und Beibehaltung der internationalen Führungsrolle in den Bereichen, in denen Europa bereits einen Wettbewerbsvorteil hat, und in den Bereichen, in denen sich Europa eine neue Chance bietet, eine Führungsposition zu erreichen, verwendet werden sollte;

32.

vertritt die Ansicht, dass zur Konsolidierung des Binnenmarkts konkrete Maßnahmen zur Belebung des Wettbewerbs auf europäischer Ebene erforderlich sind, ohne dass dadurch ein Ungleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen wird; vertritt die Ansicht, dass auf diese Weise ein ausreichendes Maß an Stabilität und wirtschaftlichem Wohlstand auf europäischer Ebene erreicht werden kann;

33.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und der Kommission, der Unterstützung größerer Projekte, die zwei oder mehr operationelle Programme umfassen und größere Auswirkungen auf europäischer Ebene haben, die Mehrwert schaffen, zur Entstehung hochwertiger Arbeitsplätze beitragen und eine nachhaltige Entwicklung der Regionen gewährleisten, größere Aufmerksamkeit zu schenken;

34.

stellt fest, dass im Rahmen der Kohäsionspolitik weiterhin Maßnahmen gefördert werden sollten, die möglichst viele Arbeitsplätze schaffen und eine Nutzung der lokalen Arbeitskräfte und deren ständige Weiterbildung ermöglichen, um eine hohe Produktivität zu gewährleisten;

35.

betont, dass die Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts eine notwendige aber nicht hinreichende Bedingung für die Gewährleistung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit ist, und dass diese außerdem umfangreiche Investitionen in Schlüsselbereichen wie Energie, Umwelt, Infrastruktur, Bildung, Forschung und Entwicklung, kreative Industriezweige und Dienstleistungen, Logistik und Verkehr erfordert;

*

* *

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 79.

(2)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 38.

(3)  ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 10.

(4)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 65.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0223.

(6)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 97.


Mittwoch, 15. Dezember 2010

15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/37


Mittwoch, 15. Dezember 2010
Vorstellung des Arbeitsprogramms der Kommission für 2011

P7_TA(2010)0481

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zur Mitteilung der Kommission über das Arbeitsprogramm der Kommission für 2011

2012/C 169 E/05

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über das Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 (KOM(2010)0623),

unter Hinweis auf die jüngste Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, insbesondere auf Anhang 4,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass der Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission rechtzeitig stattfindet, damit sich die Bemühungen darauf konzentrieren können, die wichtigsten strategischen Ziele der EU für das nächste Jahr und die kommenden Jahre festzulegen,

B.

in der Erwägung, dass die politischen Prioritäten und die verfügbaren Finanzmittel aufeinander abgestimmt werden sollten,

C.

in der Erwägung, dass die europäische Politik und das europäische Vorgehen zusammen mit dem der Mitgliedstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip wirklichen Einfluss darauf nehmen können und müssen, die Bürger dabei zu unterstützen, sich rechtzeitig auf eine sich rasch wandelnde Gesellschaft einzustellen und darauf zu reagieren,

D.

in der Erwägung, dass das Jahr 2011 für das künftige Gelingen der Europäischen Union von grundlegender Bedeutung sein und für die Europäische Kommission und die Europäische Union als Ganzes eine große Herausforderung darstellen wird,

E.

in der Erwägung, dass sich die Finanzkrise immer noch in beträchtlichem Maße auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten auswirkt und wesentliche Anpassungen sowohl auf einzelstaatlicher Ebene als auch auf EU-Ebene vorgenommen werden müssen; in der Erwägung, dass es für eine vollständige wirtschaftliche Erholung einer gemeinsamen europäischen Strategie für ein tragfähiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen bedarf, die von den dafür erforderlichen Befugnissen und Ressourcen gestützt wird,

1.

stellt fest, dass dieses Arbeitsprogramm das erste ist, das im Rahmen des neuen Programmplanungszyklus angenommen wird, und unterstreicht, dass der mit der Kommission entstandene Dialog vertieft werden muss, um die offensichtliche Verknüpfung zwischen den politischen Prioritäten und den für ihre Finanzierung auf EU-Ebene verfügbaren Haushaltsmitteln zu verbessern;

2.

fordert die Kommission auf, sich zu einer realistischen und operationellen Programmplanung zu verpflichten, die effektiv sein und in die Realität übertragen und besser als in der Vergangenheit umgesetzt werden muss; fordert in Bezug auf wichtige Vorschläge, die vorgelegt werden sollen, einen eindeutigeren Zeitplan;

3.

fordert die Kommission auf, den Besitzstand möglichst bald nach einem eindeutigen Zeitplan den Vorschriften der Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen;

Einführung

4.

fordert die Kommission auf, ihre Rechtsbefugnisse und politische Autorität in vollem Maße auszuschöpfen; stellt fest, dass die Europäische Union nicht wirksam funktionieren kann, solange die Kommission nicht die allgemeinen Interessen der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger feststellt, formuliert und fördert sowie wirksam ihrer Pflicht nachkommt, die Anwendung der Verträge und des EU-Rechts zu überwachen;

5.

stellt fest, dass die bislang unternommenen Anstrengungen, die Finanzkrise zu bewältigen und die wirtschaftliche Erholung in Europa zu unterstützen, bei Weitem noch nicht ausreichen; stellt mit Bedauern fest, dass das Arbeitsprogramm keine zusätzlichen Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen enthält; fordert die Kommission daher auf, detaillierte Antworten vorzulegen und aufzuzeigen, wie diesen Herausforderungen auf der Grundlage ihrer Initiativen und Vorschläge begegnet werden kann;

6.

ist überzeugt, dass sich die EU unverzüglich mit einer Strukturreform befassen muss, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und das Wachstum wieder anzukurbeln; erachtet die Modernisierung der Infrastruktur (einschließlich Breitbandtechnik), verstärkte Anstrengungen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, eine Politik, die ausreichende, wirtschaftliche und saubere Energie gewährleistet, Innovationen und die Entwicklung neuer Technologien und die Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung als zentrale Säulen der Strategie;

7.

begrüßt, dass der Reform des europäischen wirtschaftspolitischen Handelns Vorrang eingeräumt wird; weist mahnend darauf hin, dass die Zukunft des Euro in Gefahr gerät, sollte es der EU nicht gelingen, insbesondere in der Eurozone eine glaubwürdige wirtschaftspolitische Steuerung zu entwickeln, die eine solide Finanzpolitik und eine Neubelebung des Wachstums gewährleistet; fordert mit Nachdruck, dass diese Reform dem in seiner Entschließung vom 20. Oktober 2010 festgelegten Standpunkt uneingeschränkt Rechnung tragen und der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Ziele der Union gemäß Artikel 3 des Vertrags von Lissabon dienen muss;

8.

weist darauf hin, dass das Parlament und der Rat als die beiden Teile der Haushaltsbehörde gleichermaßen bei jeder Inanspruchnahme des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus beteiligt werden sollten; fordert umgehende Vorschläge, um die Mechanismen zur Bewältigung der Krise zu einer ständigen Einrichtung zu machen (z. B. einen Europäischen Währungsfonds), die Strategie Europa 2020 vollständig in einen langfristigen makroökonomischen Rahmen zu integrieren, erste Maßnahmen zur gegenseitigen Ausgabe staatlicher Schuldtitel und zur Einführung von Eurobonds zu ergreifen, wie dies in den vorangehenden Berichten des Parlaments beschrieben wird, und eine gemeinsame externe Vertretung des Euroraums zu gewährleisten; bevorzugt statt einer tiefgreifenden lediglich eine geringfügige Änderung des Vertrags, die eine Rechtsgrundlage für einen solchen Mechanismus bietet;

9.

fordert mit Nachdruck, dass die Kommission umgehend Vorschläge zur Überprüfung des geltenden Finanzrahmens vorlegt; weist darauf hin, dass der neue mehrjährige Finanzrahmen für die Zeit nach 2013 der Erweiterung dieser Zuständigkeiten Rechnung tragen muss; fordert die Kommission auf, einen ehrgeizigen Vorschlag für Investitionsvorhaben vorzulegen, um die Ziele der Strategie Europa 2020 zu verwirklichen, Arbeitsplätze zu schaffen, das Wachstum zu fördern und die Sicherheit für die europäischen Bürgerinnen und Bürger zu garantieren; vertritt die Auffassung, dass der Flexibilität in diesem Rahmen eine zentrale Bedeutung zukommt und dass der EU-Haushalt die Mobilisierung alternativer Finanzquellen ermöglichen sollte (Zweckbindung, projektspezifische Anleihen usw.);

10.

weist darauf hin, dass die Annahme der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf; fordert die Kommission daher auf, unverzüglich eine interinstitutionelle Vereinbarung über die Bedeutung des Parlaments in der Vorbereitungs- und Verhandlungsphase über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen anzunehmen;

11.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Juni 2011, nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments zum neuen mehrjährigen Finanzrahmen, mutige und innovative Vorschläge für eine umfassende Überarbeitung des Systems der Eigenmittel auf den Weg zu bringen und ein System zu schaffen, das hinsichtlich der steuerlichen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger der EU fair, klar, transparent und neutral ist; ist fest davon überzeugt, dass der neue mehrjährige Finanzrahmen und die Frage der Eigenmittel gemeinsam betrachtet werden müssen und die entsprechenden Beschlüsse im Rahmen einer offenen interinstitutionellen Debatte unter intensiver Mitwirkung der nationalen Parlamente gleichzeitig gefasst werden sollten und nicht weiter vertagt werden dürfen;

12.

betont, dass die Kohäsionspolitik eines der wichtigsten Instrumente der EU zur Bewältigung der Wirtschaftskrise darstellt, da sie Investitionen in die Realwirtschaft fördert; begrüßt in diesem Zusammenhang die erste Bewertung der Umsetzung der auf die Kohäsionspolitik bezogenen Maßnahmen innerhalb des europäischen Konjunkturprogramms durch die Kommission, worin die Schlüsselrolle unterstrichen wird, die diesem Politikbereich bei der Bewältigung der Auswirkungen der Krise zukommt; betont, dass die Kohäsionspolitik unbestreitbar mit allen drei großen Prioritäten der Strategie Europa 2020 verknüpft ist, weil sie die Verwirklichung eines höheren intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums erleichtert und gleichzeitig eine harmonische Entwicklung in allen 271 Regionen der Union fördert;

Wiederherstellung von Wachstum für Beschäftigung: Beschleunigung bis 2020

13.

verweist auf die Einführung eines „Europäischen Semesters“; vertritt die Auffassung, dass die Ausschüsse des Parlaments eine wichtigere Rolle spielen und sich mit ihrer Sachkompetenz verstärkt einbringen müssen, indem sie Jahresabschlussberichte zu den Fortschritten beim Erreichen von wichtigen Zielstellungen vorlegen, denen sich (gemeinsame) Entschließungen der Fraktionen anschließen;

14.

bedauert, dass in den Vorschlägen für ein Europäisches Semester und im Paket zum wirtschaftspolitischen Handeln kaum Möglichkeiten für eine europäische demokratische Kontrolle vorgesehen sind, und besteht in beiden Fällen auf eine umfassende Beteiligung des Parlaments;

Finanzordnung: Vollendung der Reform

15.

fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich Vorschläge für eine Neufassung der Marktmissbrauch-Richtlinie und der Richtlinie über den Markt für Finanzinstrumente vorzulegen; weist darauf hin, dass die Kommission den möglichen kumulativen Effekt der von ihr vorgelegten Vorschläge im Auge behalten muss, damit sichergestellt wird, dass diese Vorschläge die Stabilität, Transparenz und Verantwortung des Finanzsektors sowie dessen Fähigkeit stärken, Wachstum und Arbeitsplätze in der Realwirtschaft zu schaffen;

16.

fordert, dass die legislative Initiative zur Krisenlösung im Bankensektor mit den Vorschriften im Bereich Wettbewerbspolitik abgestimmt wird, um so einen umfassenden Rahmen zur Krisenbewältigung zu schaffen, der sich auf private und öffentliche Akteure erstreckt und die Steuerzahler schützt; vertritt die Auffassung, dass bei der Überarbeitung der Verordnung über Ratingagenturen für mehr Wettbewerb in diesem Sektor geachtet werden sollte, und fordert die Kommission auf, der jüngsten Forderung des Parlaments nachzukommen, Möglichkeiten zur Einrichtung einer unabhängigen europäischen Ratingagentur und zur umfassenden Beteiligung unabhängiger öffentlicher Einrichtungen an der Erstellung von Ratings zu prüfen;

Intelligentes Wachstum

17.

fordert die Kommission auf, einen umfassenden Aktionsplan mit Zeitplänen und Zielen vorzulegen, um im Interesse einer offenen und erfolgreichen digitalen Gesellschaft einen Binnenmarkt für Online-Inhalte und -Dienste zu liefern und die digitale Kluft zu überwinden;

18.

betont, dass die digitale Agenda und Investitionen in IKT entscheidend für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit Europas sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Markteinführung der Netzwerke der nächsten Generation voranzutreiben und den Zugang zu diesen durch eine weitere Liberalisierung des Kommunikations-Binnenmarktes zu verbessern, um so in der EU Innovationen anzuschieben;

19.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, nach der Halbzeitüberprüfung Wissen und Innovation im Rahmen des achten Forschungsrahmenprogramms zu fördern, und weist darauf hin, wie wichtig es für das Parlament ist, vor der Annahme des achten Forschungsrahmenprogramms im Jahr 2012 seine eigenen Prioritäten zu äußern;

20.

begrüßt die ehrgeizigen Vorhaben der Kommission im Hinblick auf die Innovationsunion und insbesondere die Überprüfung der staatlichen Förderung für die Rahmen für Forschung, Entwicklung und Innovationen, wodurch die Bedeutung der EIB und von Risikokapital gestärkt wird; anerkennt ebenfalls die mögliche Bedeutung der öffentlichen Auftragsvergabe bei der Schaffung von Innovationsanreizen;

21.

fordert die Kommission auf, in ihren Programmen für Forschung und Entwicklung Bürokratie abzubauen und die Beteiligung innovativer Unternehmen an den Projekten auszuweiten; vertritt die Auffassung, dass die Kommission öffentlich-private Partnerschaften weiter unterstützen sollte, um Forschung, Entwicklung und Innovationen in Europa zu fördern;

22.

betont die Bedeutung, die den neuen Mehrjahresprogrammen nach 2013 in den Bereichen Bildung, Kultur, audiovisuelle Medien, Jugend und Bürgerschaft beizumessen ist, die voraussichtlich 2011 vorgelegt werden; fordert, dass Aktionen und Maßnahmen, die im Rahmen dieser Programme durchgeführt werden, den Bedürfnissen der europäischen Bürger entsprechen und sich auf einen angemessenen und effizienten Haushaltsrahmen stützen; ist der Auffassung, dass die Initiative „Jugend in Bewegung“ die Bedeutung dieser Programme unterstreicht;

Nachhaltiges Wachstum

23.

betont die strategische Bedeutung der Leitinitiative zum Thema Ressourceneffizienz und fordert die Kommission auf, rasch die Arbeit an einem ehrgeizigen Vorschlag zur Erreichung bindender Ziele und konkreter Richtwerte im Rahmen des Europäisches Semesters (Europa 2020) für die politische Koordinierung aufzunehmen; fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften auf den Weg zu bringen, um die Emissionen in der EU weiter zu reduzieren;

24.

ist der Auffassung, dass der ordnungsgemäßen und funktionalen Umsetzung der bestehenden Rechtsetzungsinstrumente, beispielsweise des dritten Energiepakets, Vorrang eingeräumt werden sollte, und unterstützt uneingeschränkt die Initiativen für die Strategie bis 2050 in Bezug auf intelligente Stromnetze und Versorgungssicherheit;

25.

unterstreicht, dass für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum eine Energieversorgung ohne Unterbrechungen, die Einhaltung bestehender Verträge, faire Marktpreise und das Verhindern von Abhängigkeiten von einer zu kleinen Anzahl von Erzeugern wichtige Voraussetzungen sind;

26.

vertritt die Auffassung, dass der Mitteilung zu einer neuen Industriepolitik für Europa wirksame Maßnahmen folgen sollten, insbesondere um den angestrebten Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß zu verwirklichen und das angestrebte EU-Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % zu erreichen;

27.

unterstreicht, dass die Eindämmung des Klimawandels und die notwendige Anpassung ebenfalls von zentraler Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und der KMU sind;

28.

begrüßt die obersten Prioritäten hinsichtlich der Veröffentlichung des Weißbuchs und fordert die Kommission auf, die Vorbereitung der Überprüfung der TEN-V-Leitlinien und ihrer modernisierten Finanzierungsmechanismen gemäß der Strategie Europa 2020 und die Überprüfung des EU-Haushalts zu beschleunigen;

29.

verlangt von vornherein, dass der Prozess der GAP-Reform in eine starke, faire, wirklich gemeinsame und multifunktionale Politik mündet, die die Erwartungen von Verbrauchern und Erzeugern erfüllt und tatsächlich „öffentliches Gut“, insbesondere Ernährungssicherheit, hervorbringt und die Nahrungsmittelselbstversorgung der EU gewährleistet;

30.

weist darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 8. Juli 2010 zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 verlangt hat, dass die im Haushalt 2013 für die GAP eingesetzten Beträge im nächsten Finanzplanungszeitraum mindestens beibehalten werden;

31.

fordert, dass Agrarimporte aus Drittstaaten in die EU nur dann zugelassen werden, wenn bei ihrer Erzeugung die europäischen Normen für Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz und die Sozialmindestnormen eingehalten wurden; fordert nachdrücklich, dass bilaterale oder multilaterale Handelsabkommen nicht zu Lasten der landwirtschaftlichen Erzeuger in der EU geschlossen werden;

32.

fordert die Kommission in Erwägung der Feststellungen im Bericht des Rechnungshofs über die Reform des Zuckermarktes auf, ihre Verfahren für die Folgenabschätzung zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass bei der Ausarbeitung aller Bewertungen, die für die Abschätzung der Folgen künftiger bilateraler Handelsabkommen für Schlüsselbereiche der EU-Wirtschaft ausschlaggebend sind, die besten und aktuellsten Informationen herangezogen werden;

33.

begrüßt die anstehenden Vorschläge der Kommission zur Durchführung der integrierten Meerespolitik, etwa den Vorschlag über den Rahmen für die maritime Raumplanung und die Mitteilung für nachhaltiges Wachstum in Küstenregionen und maritimen Sektoren sowie die Mitteilung über die Integration der Meeresüberwachung; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass die Finanzierung der Umsetzung der IMP im Rahmen des Haushaltsplans der Gemeinschaft dadurch gewährleistet sein muss, dass alle Sektoren, die von dieser Politik betroffen sind, einen anteiligen Beitrag leisten;

Integratives Wachstum

34.

ist der Ansicht, dass ein integratives Wachstum nur auf der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und gleichen Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen aufbauen kann; vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsprogramm der Kommission Vorschläge enthalten sollte, um diese Prinzipien zu gewährleisten, und fordert mit Nachdruck, dass im Legislativvorschlag zur Umsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern, wie in der Mitteilung zur Binnenmarktinitiative vorgesehen, die Ausübung der sozialen Grundrechte geklärt wird;

35.

fordert die Vorlage eines Vorschlags der Kommission über die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer an Unternehmenserträgen;

36.

fordert die Kommission auf, in ihren Berichten über „Neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ und die „Plattform zur Bekämpfung der Armut“ die spezifischen Probleme von Frauen zu berücksichtigen und insbesondere die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz als Mittel zur Bekämpfung von Armut zu fördern und Anreize für Frauen zu schaffen, eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen, indem Maßnahmen zum Austausch bewährter Praktiken fortgesetzt werden;

37.

ist fest davon überzeugt, dass die Verringerung der Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern eine echte Herausforderung bleibt, die gemeistert werden muss, und bekräftigt die in seiner Entschließung von 2008 an die Kommission gerichteten Forderungen, dem Parlament einen Legislativvorschlag über die Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften für die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Arbeitsentgelts für Frauen und Männer zu unterbreiten und dabei die seiner Entschließung von 2008 als Anhang beigefügten Empfehlungen zu berücksichtigen;

38.

fordert die Kommission auf, die Standpunkte der Sozialpartner zum Thema Renten zu berücksichtigen und dafür zu sorgen, dass im Weißbuch sowohl den Erwartungen der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Rechnung getragen und dabei der erste Pfeiler gestärkt wird;

39.

begrüßt zwar die Überarbeitung des EURES-Portals für berufliche Mobilität, die darauf abzielt, jungen Arbeitskräften einen besseren Zugang zu Berufsinformationen und zur Berufsberatung zu gewähren, bedauert jedoch, dass der entsprechende Vorschlag auf 2012 vertagt wurde, obgleich er für junge Menschen bereits jetzt erforderlich wäre;

40.

fordert mehr Effektivität und Nutzen bezüglich der beiden wichtigsten EU-Ausbildungsagenturen – Cedefop - Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung und ETF - Europäische Stiftung für Berufsbildung;

Erschließung des Wachstumspotenzials des Binnenmarkts

41.

unterstützt nachdrücklich eine stärkere Marktintegration, die auf die bestehenden gravierenden Defizite abzielt, auf die Professor Monti hingewiesen hat, und die das Vertrauen der europäischen Bürger, Arbeitnehmer, Kleinunternehmer und Verbraucher stärken würde; begrüßt die Veröffentlichung der Binnenmarktakte, ist jedoch der Ansicht, dass die Vorschläge ehrgeiziger und konkreter sein sollten; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich klare Prioritäten festzulegen und Legislativvorschläge zu unterbreiten;

42.

fordert die Modernisierung des EU-Rechtsrahmens für die öffentliche Auftragsvergabe durch die Harmonisierung der Richtlinien und des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und fordert einen eindeutigeren Zeitplan für das nächste Jahr;

43.

fordert die Kommission auf, eine kohärente Herangehensweise sicherzustellen, in deren Rahmen sowohl das Rechtsinstrument zum europäischen Vertragsrecht als auch die Richtlinie über Verbraucherrechte berücksichtigt werden; hält es für entscheidend, dass die Kommission dringend bereits 2011 und nicht erst, wie vorgeschlagen, 2014 eine klare und integrierte politische Strategie für Verbraucher auf den Weg bringt;

44.

unterstützt die Überarbeitung der Pauschalreisenrichtlinie und die Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit mit dem Schwerpunkt Marktüberwachung;

45.

betont die Notwendigkeit, einen wirksamen Rechtsrahmen für Produktsicherheit in der EU zu schaffen; unterstützt die Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, für die ein eindeutigerer Zeitplan erforderlich ist, der in Übereinstimmung mit dem neuen Rechtsrahmen festgelegt werden muss, und fordert die Kommission auf, das System der EC-Kennzeichnung zu überprüfen, um sicherzustellen, dass das CE-Zeichen von den Verbrauchern als ein Sicherheitssiegel angesehen werden kann;

46.

weist darauf hin, dass zivilrechtliche Initiativen für die Wiederbelebung des Binnenmarktes von entscheidender Bedeutung sind; unterstützt die Aktionen der Kommission, die die Ziviljustiz betreffen, wobei gefordert wird, dass in den zivilrechtlichen Instrumenten die Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs erleichtert wird;

47.

fordert eine abschließende Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen Patents, und fordert die Kommission auf, gegebenenfalls einen Vorschlag für die verstärkte Zusammenarbeit vorzulegen;

48.

bedauert zutiefst die fehlende Gesetzesinitiative zur Kabotage und den Aufschub des Eisenbahnmarktzugangs, einschließlich der Öffnung des Marktes für einheimische Fahrgäste, auf 2012; bekräftigt die feste Überzeugung des Parlaments, dass eine umfassende Fahr- und Fluggastrechtepolitik in Europa erhalten und ausgebaut werden muss;

Fortsetzung der Agenda für Bürgernähe: Freiheit, Sicherheit und Recht

49.

erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass es keine konkreten Vorschläge zu den Grundrechten oder zu der horizontalen Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierung gibt, und dass das Thema des Diskriminierungsverbots nicht einmal erwähnt wird; fordert die Kommission auf, sich unverzüglich dafür einzusetzen, dass die Blockade der Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgehoben wird;

50.

fordert die Vorlage eines Vorschlags für eine Mitteilung über stärkere Solidarität innerhalb der EU in Asylfragen; bedauert aber angesichts der Tatsache, dass die Union bis 2012 eine gemeinsame Asylpolitik haben soll, das Fehlen entsprechender Legislativvorschläge;

51.

fordert Vorschläge zum Thema Migration; erinnert daran, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des vorgeschlagenen Einreise-/Ausreisesystems vom Erfolg von VIS und SIS II abhängen wird, obwohl SIS II noch nicht in vollem Umfang einsatzfähig ist;

52.

unterstreicht, dass es nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon einer ehrgeizigen Grundrechtepolitik bedarf und dass die in der Charta verankerten Grundrechte möglichst große Wirkung haben müssen; fordert die Kommission auf, die Vereinbarkeit jeder Rechtssetzungsinitiative mit den Grundrechten zu gewährleisten sowie zu garantieren, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des EU-Rechts an die Charta halten; fordert, dass die Möglichkeiten zur Überwachung, Verhinderung und Sanktionierung von Verletzungen der Charta der Grundrechte gestärkt werden;

53.

betont, dass beim Kampf gegen den Terrorismus und die organisierte Kriminalität die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger der EU vollständig gewahrt werden müssen und dass der Datenschutz und das Recht auf das Einlegen von Rechtsmitteln wesentliche Bestandteile bei der Schaffung einer glaubwürdigen und effizienten Sicherheitspolitik sind; ist der Auffassung, dass die zunehmende Zahl von Verbrechen mehr gemeinschaftliche Pläne im Bereich der organisierten Kriminalität sowie der Computer- und Netzsicherheit erfordert;

54.

begrüßt den Vorschlag zu den Rechten von Opfern von Verbrechen und vor allem zu dem Recht auf Rechtsbeistand und -hilfe, bedauert jedoch, dass dies die einzige vorgesehene Maßnahme ist; fordert einen klaren Zeitplan für die übrigen im Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte vorgesehenen Maßnahmen;

55.

begrüßt die Schaffung eines neuen umfassenden Rechtsrahmens für den Schutz personenbezogener Daten in der EU im Jahr 2011; betont, dass es alle Vorschläge prüfen wird, einschließlich der Vorschläge über den EU-Austausch von Fluggastdaten und das EU-Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus, um deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten sicherzustellen;

56.

begrüßt die Vorschläge zum Zivilrecht, fordert die Kommission jedoch auf, eine Beschleunigung der Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Bereichen Zivil- und Strafrecht zu prüfen und dem Parlament Bericht zu erstatten, um gemeinsame Normen für EU-Bürger in allen Mitgliedstaaten zu schaffen;

57.

unterstützt Initiativen zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf u. a. durch Maßnahmen betreffend einen Mindestelternurlaub und die Förderung flexibler Arbeitszeitmodelle für Frauen und Männer sowie Hilfe für Menschen mit Betreuungsverantwortung, damit diese ihre Beschäftigung mit Betreuungsleistungen vereinbaren können;

58.

bedauert es, dass die Kommission, bisher keine Legislativvorschläge in den Bereichen der „Lissabonnisierung“ des gegenwärtigen gemeinschaftlichen Besitzstands in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die eine Priorität im Bereich Freiheiten, Justiz und Inneres ist, vorgelegt hat;

59.

ist der Ansicht, dass nach der Annahme des Vertrags von Lissabon der Rechtsrahmen von Europol und Eurojust überprüft werden muss; bedauert, dass diese Überprüfung erst für 2012–2013 vorgeschlagen wird; besteht darauf, dass die JI-Agenturen effizient arbeiten und vor allem rechenschaftspflichtig sein müssen;

Europa in der Welt: Verstärkung unserer Präsenz auf der internationalen Bühne

60.

weist darauf hin, dass die Förderung der Menschenrechte in der Welt ein zentrales Anliegen der Europäischen Union ist und dass die verbesserten Handelsbeziehungen und die verstärkte Entwicklungshilfe zu Fortschritten auf diesem Gebiet beitragen können;

61.

fordert die Kommission auf, die Dynamik des Erweiterungsprozesses aufrechtzuerhalten;

62.

betont, dass zu den folgenden Themen neue Initiativen begrüßt würden:

Rolle der EU bei der Terrorismusbekämpfung, um die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen einzudämmen,

Ausbau der europäischen Verteidigungsindustrie und auf lange Sicht (bis 2020) europäische verteidigungspolische Ambitionen,

Abrüstung und Weltordnungspolitik,

Strategie gegenüber den BRIC-Staaten (Brasilien, Russland, Indien und China),

Überprüfung der Union für den Mittelmeerraum in Anbetracht des derzeitigen Stillstands,

Neubelebung des Transatlantischen Wirtschaftsrats und möglicherweise auch eine Überprüfung der gemeinsamen strategischen Sicherheit im Anschluss an das neue strategische Konzept der NATO;

63.

vertritt die Auffassung, dass die EU zur effektiven Vermittlung ihrer Werte und Prinzipien und zur Festigung der politischen Stabilität und wirtschaftlichen Entwicklung in ihrer Nachbarschaft die jungen Demokratien in Europa unterstützen und die Beziehungen mit ihren Partnern vertiefen muss; fordert die Kommission auf, die Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik abzuschließen, die darauf abzielt, einen engeren Zusammenhang zwischen politischen Zielen und Finanzinstrumenten sicherzustellen; ist der Ansicht, dass der als Voraussetzung auferlegten Achtung von Menschenrechten und Demokratie in den Beziehungen mit Nachbarstaaten mehr Gewicht zukommen sollte;

64.

fordert die Kommission auf, der Ernährungssicherheit in ganz Afrika höhere Priorität beizumessen; unterstreicht die Notwendigkeit, den Agrarsektor in Afrika auf nachhaltige Weise zu stärken; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, in Afrika für Arme einen leichteren Zugang zu Kredit- und Finanzdienstleistungen sicherzustellen; fordert die Kommission ferner auf, Maßnahmen zur Förderung des innerafrikanischen Handels voranzutreiben, einschließlich verbesserter Unterstützungspakete für die regionalen Wirtschaftsgemeinschaften und für die Verbesserung der Infrastruktur in ganz Afrika;

65.

fordert die Kommission auf, bis 2015 jährlich einen Bericht über die Fortschritte der EU bei der Verwirklichung der Milleniums-Entwicklungsziele vorzulegen und Maßnahmen einzuführen, mit denen die Erfüllung der Zusage, 0,7 % ihres BIP für die ODA zur Verfügung zu stellen, durch die Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll, und solche Zusagen zu überwachen;

66.

betont, dass Entwicklungsfragen im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) wieder verstärkte Aufmerksamkeit zukommen sollte;

67.

fordert die Kommission auf, in den laufenden WTO-Verhandlungen auf spürbare Fortschritte zu drängen, um die Doha-Runde so schnell wie möglich abzuschließen; besteht darauf, dass die Stärkung der bestehenden bilateralen und regionalen Freihandelsabkommen und der Abschluss neuer Abkommen wichtig ist, dass dies aber als ergänzende Strategie und nicht als Alternative zum multilateralen Rahmen betrachtet werden sollte;

68.

erinnert daran, dass Multilateralismus die oberste Priorität der EU bleiben muss, und fordert, dass im Rahmen gegenwärtiger und künftiger Handelsverhandlungen der Grundsatz der differenzierten Sonderbehandlung von Entwicklungsländern berücksichtigt wird; ist zutiefst davon überzeugt, dass ein effektiver und reformierter multilateraler Handelsrahmen erforderlich ist, um ein ausgewogeneres und gerechteres Wirtschaftssystem als Teil einer neuen Weltordnungspolitik (Global Governance) im Dienst der Entwicklung und der Beseitigung der Armut zu verwirklichen;

69.

unterstreicht, dass Einfuhren aus Drittländern in der EU nur in Verkehr gebracht werden sollten, wenn sie den europäischen Verbraucherschutzvorschriften genügen; ist der Ansicht, dass die Kommission in internationalen Verhandlungen darauf bestehen sollte, dass unsere Handelspartner die europäischen Umwelt-, Sozial- und Arbeitsstandards einhalten;

70.

fordert die Aufnahme einer Bestimmung über die soziale Verantwortung von Unternehmen in von der EU unterzeichnete internationale Handelsabkommen, die die Berichterstattung durch und Transparenz von Kapitalgesellschaften eine Sorgfaltspflicht für Unternehmen und Gruppen von Unternehmen, Untersuchungen im Falle von nachgewiesenen Verstößen gegen Verpflichtungen in Bezug auf die soziale Verantwortung von Unternehmen und einen besseren Zugang zu Gerichten für die Opfer der Tätigkeiten von Unternehmen umfasst;

71.

fordert die Kommission auf, eine Legislativinitiative nach dem Muster des neuen US-amerikanischen Gesetzes über „Konfliktmineralien“ vorzulegen, um Transparenz und eine verantwortungsvolle Regierungsführung im Bergbau in Entwicklungsländern zu fördern; fordert die Kommission auf, den Kampf gegen die Korruption in diesen Ländern zu intensivieren, da diese die Achtung der Menschenrechte und eine verantwortungsvolle Regierungsführung schwächt;

Ergebnisorientiertes Denken: Optimale Nutzung der EU-Politik

72.

fordert die Kommission auf, schnell Vorschläge zur Überarbeitung der OLAF-Verordnungen vorzulegen;

73.

betont, dass die Kommission offener zu einer positiven Haltung in Bezug auf die von den Finanzministern unterzeichneten Nationalen Verwaltungserklärungen beitragen sollte; betont, dass die Kommission die Mitgliedstaaten dazu auffordern sollte, Nationale Verwaltungserklärungen abzugeben; fordert die Einführung umfassender benutzerfreundlicher Online-Datenbanken;

74.

fordert deshalb systematische, regelmäßige und unabhängige Bewertungen der EU-Programme in den Bereichen interne Politikbereiche und Entwicklungshilfe, damit sichergestellt wird, dass die gesteckten Ziele kosteneffektiv erreicht werden,

dass die vom Parlament in seinen Entschließungen zur Entlastung vorgebrachten Bemerkungen Berücksichtigung finden,

dass ein stärker strategisch geprägter horizontaler Blick über sämtliche Erkenntnisse aus den verschiedenen Evaluierungen und auf die Leistung der Kommission ermöglicht wird;

75.

ist fest davon überzeugt, dass eine korrekte und rechtzeitige Umsetzung und Anwendung europäischer Richtlinien besonders wichtig ist, um das Misstrauen der Bürger gegenüber EU-Maßnahmen aus der Welt zu schaffen; ist der Ansicht, dass dies eine effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erfordert;

76.

fordert eine Vereinfachung des EU-Rechts und unterstreicht, dass Folgenabschätzungen vor der Rechtsetzung objektiv und hinsichtlich der Umsetzung effizient eingesetzt werden müssen; unterstützt nachdrücklich die ständigen Bemühungen der Kommission um das Vorhaben der intelligenten Rechtsetzung;

77.

begrüßt es, dass die Kommission in den Folgenabschätzungen stärker auf Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit achten wird, und unterstreicht, wie wichtig es ist, die Gesamtwirkung von Rechtsvorschriften in Kombination miteinander auf die Wettbewerbsfähigkeit auszuwerten („Eignungstests“);

*

* *

78.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/45


Mittwoch, 15. Dezember 2010
Die Zukunft der strategischen Partnerschaft Afrika/EU nach dem dritten Gipfeltreffen EU/Afrika

P7_TA(2010)0482

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zur Zukunft der strategischen Partnerschaft Afrika-Europäische Union nach dem dritten Gipfeltreffen EU-Afrika

2012/C 169 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die von den Staats- bzw. Regierungschefs am 30. November 2010 in Tripolis abgegebene Erklärung,

unter Hinweis auf die Erklärung, die bei dem parlamentarischen Treffen zwischen dem Panafrikanischen Parlament und dem Europäischen Parlament am 27. November 2010 im Vorfeld des Gipfeltreffens abgegeben wurde,

unter Hinweis auf die Artikel 177 und 181 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen Afrika und der Europäischen Union auf dem gegenseitigen Interesse beruht, ihr jeweiliges Potenzial gemeinsam zur Geltung zu bringen,

B.

in der Erwägung, dass die Erklärung von Tripolis den Willen der Staats- und Regierungschefs zum Ausdruck bringt, die vor drei Jahren eingegangene strategische Partnerschaft zwischen den beiden Kontinenten zu festigen, um gemeinsamen Herausforderungen gemeinsam zu begegnen und das nachhaltige Wirtschaftswachstum zum Vorteil aller Menschen in Afrika und in Europa zu fördern,

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union mehr als die Hälfte der Entwicklungshilfe aufbringt und nach wie vor der wichtigste Handelspartner Afrikas ist,

D.

in der Erwägung, dass Afrika seine Partnerschaften diversifiziert, insbesondere die mit großen Ländern in Asien und Lateinamerika,

1.

begrüßt die Annahme des strategischen Aktionsplans 2010-2013 und der darin vorgesehenen Partnerschaften und hofft, dass der Aktionsplan einen zusätzlichen Nutzen zum Abkommen von Cotonou und zur Union für den Mittelmeerraum schaffen wird und damit Ausdruck des ehrgeizigen Bemühens um die Beziehungen zwischen den beiden Kontinenten ist;

2.

betont, dass die Grundprinzipien der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU so konzipiert sein müssen, dass die nachhaltigen Bedürfnisse der Entwicklungsländer unterstützt werden, die Armut bekämpft wird und ein angemessenes Einkommen, menschenwürdige Lebensbedingungen und die Erfüllung der grundlegenden Menschenrechte, einschließlich sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Rechte, gewährleistet werden;

3.

wünscht, dass Lehren aus den Schwierigkeiten gezogen werden, die sich bei der Anwendung des ersten Aktionsplans 2008-2010 ergeben haben, und verleiht der Hoffnung Ausdruck, dass den in der Schlusserklärung der Staats- und Regierungschefs aufgeführten grundsätzlichen Absichtserklärungen auch Taten folgen;

4.

nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass es sowohl dem Privatsektor als auch der Zivilgesellschaft, insbesondere jenen des afrikanischen Kontinents, gestattet werden könnte, einen weitaus effektiveren Beitrag zu der Strategie zu leisten, als dies bislang der Fall gewesen ist;

Partnerschaft 1: Frieden und Sicherheit

5.

erkennt auch die wichtige Dimension der regionalen Integration für Wachstum und Entwicklung an und betont insbesondere die in der Erklärung von Tripolis enthaltene Verpflichtung, die Friedens- und Sicherheitsarchitektur Afrikas in enger Zusammenarbeit mit den regionalen Organisationen umfassend zum Einsatz zu bringen;

6.

begrüßt die Fortschritte, die bei der Umsetzung einer Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Frieden und Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent erzielt wurden; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, die friedensunterstützenden Einsätze in Afrika nachhaltig und in einer vorhersehbaren Weise zu finanzieren, die Notwendigkeit, lokale Kapazitäten für die Reaktionsfähigkeit aufzubauen, und die Entschlossenheit, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen;

7.

ist der Auffassung, dass Konfliktverhütung eine wesentliche Voraussetzung für dauerhaften Frieden ist und dass die strukturellen Ursachen von Konflikten durch Einführung einer nachhaltigen Entwicklungspolitik angegangen werden sollten, um die Grundbedürfnisse der afrikanischen Bevölkerung zu decken, die Arbeitslosigkeit sowie soziale und wirtschaftliche Ungerechtigkeiten zu bekämpfen;

8.

ist der Ansicht, dass mit der Annahme des neuen US-amerikanischen Gesetzes über Konfliktmineralien („Conflict Minerals Law“) ein großer Schritt vorwärts bei der Bekämpfung der illegalen Ausbeutung von Mineralien in Afrika gemacht wurde, die den Nährboden für Bürgerkriege und Konflikte darstellt; vertritt die Auffassung, dass die Kommission und der Rat ähnliche Vorschläge vorlegen sollten, um die Rückverfolgbarkeit von in den EU-Markt eingeführten Mineralien zu gewährleisten und der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft Rechnung zu tragen;

Partnerschaft 2: Demokratische Staatsführung und Menschenrechte

9.

fordert die Europäische Union und die Afrikanische Union auf, wichtige Fragen von gemeinsamem Interesse gemeinsam anzugehen, wie etwa die Reaktion auf politische Krisen und die Unterstützung für die wirtschaftspolitische Steuerung, damit über die neu geschaffene Plattform für den Dialog über Staatsführung und Menschenrechte gemeinsame Prioritäten im Bereich der Staatsführung erarbeitet werden können;

10.

begrüßt das gemeinsame Bekenntnis Afrikas und der EU zu Grundprinzipien, die die Achtung der Menschenrechte, demokratische Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die Verurteilung aller Formen des Terrorismus einschließen;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass die Staats- und Regierungschefs in ihrer Erklärung festgestellt haben, dass sie sich mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte auf den beiden Kontinenten vereint haben; besteht auf dem Grundsatz der weltweiten Gültigkeit dieser Rechte, dem insbesondere die im Rahmen der Partnerschaft für demokratische Staatsführung und Menschenrechte vorgesehenen Maßnahmen entsprechen müssen;

12.

bedauert nachdrücklich, dass vor dem Hintergrund unseres wiederholten Bekenntnisses zur demokratischen Staatsführung und zu den Menschenrechten Robert Mugabe zum dritten Gipfeltreffen EU-Afrika eingeladen wurde und aktiv daran teilgenommen hat; fordert alle Akteure auf, in Zukunft entschlossener aufzutreten, um eine klare Botschaft auszusenden, dass wir uns der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie zutiefst verpflichtet fühlen;

13.

fordert mit Nachdruck, dass es bei der Durchführung der im Rahmen der verschiedenen Partnerschaften vorgesehenen Maßnahmen keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und auch keine Diskriminierung der Menschen, die mit dem HIV/Aids-Virus leben müssen, geben darf;

14.

appelliert - wie das Panafrikanische Parlament – an alle Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union, die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Staatsführung zu ratifizieren;

15.

unterstützt die an die afrikanischen Staats- und Regierungschefs gerichtete Forderung des Präsidenten des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, den Internationalen Strafgerichtshof zu unterstützen und sich dem Grundsatz des Kampfes gegen die Straffreiheit uneingeschränkt anzuschließen;

16.

fordert die Europäische Union und die Afrikanische Union auf, sich zur Zusammenarbeit zu verpflichten, damit ein besseres Zusammenwirken von Afrika und Europa in den einschlägigen internationalen Foren, insbesondere in den Vereinten Nationen, erreicht wird;

Partnerschaft 3: Handel, regionale Integration und Infrastruktur

17.

begrüßt die zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union geschlossene Vereinbarung über die Einleitung eines Dialogs mit dem Ziel, Lösungen für ihre gemeinsamen Anliegen betreffend die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu finden; erkennt an, dass die regionale Integration, der Handel und Investitionen von herausragender Bedeutung für die wirtschaftliche Stabilität und das nachhaltige Wachstum sind;

18.

fordert die Europäische Union und die Afrikanische Union auf, bei der nachhaltigen Gewinnung von Rohstoffen zusammenzuarbeiten und dabei den Schwerpunkt insbesondere auf den Aufbau von Kapazitäten, Governance, die Entwicklung von Infrastrukturen, Investitionen, Wissen und Fähigkeiten im Bereich Geologie sowie Transparenz der Verträge über Bergbautätigkeiten zu legen; fordert in diesem Zusammenhang, dass eine umwelt- und sozialverträgliche Rohstoffpolitik eingeführt wird, die auch der örtlichen Bevölkerung zugute kommt;

19.

fordert alle Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union nachdrücklich auf, die Schaffung von rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu erleichtern, die geeignet sind, einerseits das Wirtschaftswachstum anzukurbeln und ausländische Direktinvestitionen anzuziehen und andererseits die Korruption auszurotten und den bürokratischen Aufwand und Missstände in der Verwaltungstätigkeit zu verringern;

20.

fordert die politischen Führungspersönlichkeiten in Afrika und der EU auf, die in der Erklärung von Tripolis enthaltene Verpflichtung zu erfüllen und die Strategie als Instrument zur Förderung des innerafrikanischen Handels zu nutzen und hierfür auch verbesserte Unterstützungspakete für die regionalen Wirtschaftsgemeinschaften und zur Verbesserung der Infrastruktur in ganz Afrika einzusetzen;

Partnerschaft 4: Millenniums-Entwicklungsziele

21.

stellt fest, dass die Staaten der Europäischen Union ihre Verpflichtung, bis 2015 einen Anteil von 0,7 % ihres BIP für öffentliche Entwicklungshilfe aufzubringen, erneuert haben, was von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele bis 2015 ist;

22.

wird insbesondere darauf achten, dass die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele im Mittelpunkt der Umsetzung aller Partnerschaften steht;

23.

weist darauf hin, dass gezielte Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit von Müttern, Neugeborenen und Kindern, Genderpolitik, Bildung, Bodenpolitik und nachhaltige Entwicklung, Zugang zu Wasser und Abwasserbeseitigung und zugunsten von Menschen mit Behinderungen von zentraler Bedeutung sind, damit die Millenniums-Entwicklungsziele erreicht werden; ermutigt zur Fortsetzung der Programme in den Bereichen Bildung und Gesundheit;

24.

betont, wie wichtig es ist, die Ernährungssicherheit überall in Afrika zu gewährleisten, und unterstreicht die Notwendigkeit, den Landwirtschafts- und Fischereisektor in Afrika in nachhaltiger Weise zu stärken, insbesondere in Bezug auf Kleinbauern und Fischer;

25.

weist auf die wichtige Rolle der Landwirtschaft in den Volkswirtschaften Afrikas hin; unterstreicht in diesem Sinne, dass die Harmonisierung der gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Normen sowie der Ausbau von Kapazitäten für die afrikanische Landwirtschaft von zentraler Bedeutung sind;

26.

bedauert, dass der gegenwärtig zu beobachtende Landerwerb in Afrika durch von Regierungen unterstützte ausländische Investoren, der – sollte ihm nicht angemessen begegnet werden – die lokale Ernährungssicherheit zu untergraben und ernste und weitreichende Folgen nach sich zu ziehen droht, auf dem Gipfel nicht thematisiert wurde;

27.

ist davon überzeugt, dass die Staats- und Regierungschefs Afrikas und der EU ihr echtes Engagement unter Beweis stellen sollten, indem sie einen Mechanismus einrichten, der der illegalen Kapitalflucht und der Steuerhinterziehung einen Riegel vorschiebt, die lückenlose Transparenz und ein nach Ländern aufgeschlüsseltes Berichtssystem fördern und den internationalen Druck auf alle Rechtsordnungen erhöhen, die die Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung in Afrika ermöglichen könnten;

Partnerschaft 5: Energie

28.

ist der Überzeugung, dass die erneuerbare Energie von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Afrikas ist, und unterstreicht die Forderung von Präsident Barroso nach einer grünen Revolution im afrikanischen Energiesektor;

29.

begrüßt das Programm über die Zusammenarbeit zwischen Afrika und der Europäischen Union im Bereich erneuerbarer Energieträger und die bei der Hochrangigen Tagung zu Energie im September 2010 in Wien vereinbarten politischen Zielsetzungen für 2020 wie die, den Zugang von weiteren einhundert Millionen afrikanischen Bürgerinnen und Bürgern zu modernen und nachhaltigen Energiedienstleistungen herzustellen, die Kapazitäten der grenzüberschreitenden Stromleitungen innerhalb Afrikas zu verdoppeln, die Nutzung von Erdgas in Afrika zu verdoppeln, die Nutzung erneuerbarer Energieträger in Afrika zu erhöhen und die Energieeffizienz in allen Wirtschaftsbereichen auf dem Kontinent zu verbessern;

Partnerschaft 6: Klimawandel

30.

fordert die Europäische Union und die Afrikanische Union auf, gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen, um die Emissionen zu verringern, die durch Entwaldung und Waldschädigung entstehen;

31.

weist auf die Verpflichtung der Europäischen Union hin, im Zeitraum 2010-2012 Mittel in Höhe von 7,2 Milliarden Euro für dringende Vorhaben und Initiativen im Bereich des Klimawandels aufzubringen, wobei ein erheblicher Teil dieses Betrags für Afrika bereitgestellt wird;

32.

betont, dass die Ärmsten der Welt als erste und am stärksten vom Klimawandel betroffen sind, und fordert alle Akteure auf, die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen und im Hinblick auf die Beseitigung der Armut ein Wachstum zu verwirklichen, das geringe CO2-Emissionen verursacht;

33.

stellt fest, dass Fortschritte im Bereich eines weltweiten Klimaübereinkommens von entscheidender Bedeutung für die Bekämpfung der Armut sind, und betont in diesem Zusammenhang das enorme Potenzial der natürlichen Ressourcen - Sonne, Wind, Flüsse, Gezeiten, die in afrikanischen Ländern oft reichlich vorhanden sind;

Partnerschaft 7: Migration, Mobilität und Beschäftigung

34.

stellt fest, dass Migration durchaus positive Auswirkungen hat, und besteht darauf, dass eine gemeinsame Strategie mit einem Zeitplan und gezielten Vorhaben erforderlich ist, um die negativen Folgen der illegalen Migration zu verringern;

35.

weist auf die Verpflichtung aller Partner hin, mehr und bessere Arbeitsplätze durch die Förderung eines nachhaltigen und integrativen Wachstums zu schaffen;

36.

begrüßt den Ausbau bestehender Programme im Hinblick auf die Mobilität von Studierenden und Akademikern in Verbindung mit Initiativen wie der Panafrikanischen Universität und auf die Harmonisierung von Strukturen und Programmen im Bildungssektor gerichteten Initiativen („Tuning Educational Structures and Programmes“);

37.

ist der Ansicht, dass die Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte (brain drain) ein großes Problem für Afrika ist und dass starke Anreize für Fachkräfte, die ihr Land verlassen haben, geschaffen werden sollten, damit diese zurückkehren und ihre Ausbildung ihrem Herkunftsland zugute kommt;

Partnerschaft 8: Wissenschaft, Informationsgesellschaft und Raumfahrt

38.

begrüßt, dass ein hochrangiger politischer Dialog über Wissenschaft und Technologie auf der Ebene hoher Beamter und auf Ministerebene eingeleitet wurde, um den Rahmen für die Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technologie zu stärken, damit in Afrika ein schnelleres Wirtschaftswachstum und eine soziale Entwicklung, an denen alle teilhaben, angestoßen werden;

Allgemeine Bemerkungen

39.

stellt fest, dass der Sudan, dessen Regierung sich nicht durch die Erklärung der Staats- und Regierungschefs von Tripolis verpflichtet fühlt, nicht vertreten war, und wünscht, dass entsprechend dieser Erklärung alle Elemente des Friedensabkommens aus dem Jahre 2005, somit auch das für Januar 2011 geplante Referendum, das es den im Süden lebenden Sudanesen erlauben soll, über ihr Schicksal zu entscheiden, umgesetzt werden;

40.

bedauert es, dass einige Staats- und Regierungschefs aus den wichtigsten Mitgliedstaaten der Europäischen Union an einer Teilnahme am Gipfeltreffen EU-Afrika verhindert waren;

41.

bedauert es, dass die gemeinsame Afrika-EU-Strategie nicht mit einem Finanzierungsplan einhergeht, und fordert erneut die Eingliederung des EEF in den Haushalt der Europäischen Union, damit eine parlamentarische Kontrolle der Umsetzung der verschiedenen EU-Finanzinstrumente, die für die Verwirklichung der unterschiedlichen Partnerschaften in Anspruch genommen werden, sichergestellt wird;

42.

wünscht eine stärkere Einbindung der Instanzen auf Ministerebene in die Umsetzung der Strategie;

43.

fordert, dass es dem Panafrikanischen Parlament und dem Europäischen Parlament ermöglicht wird, ihre Rolle der Überwachung der Anwendung des strategischen Aktionsplans wahrzunehmen;

44.

wünscht, dass die nationalen Parlamente aller Länder Afrikas und der Europäischen Union den strategischen Plan prüfen und darüber beraten;

*

* *

45.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat der Europäischen Union und dem Exekutivrat der Afrikanischen Union, der Europäischen Kommission und der Kommission der Afrikanischen Union, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie dem Panafrikanischen Parlament (PAP) zu übermitteln.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/49


Mittwoch, 15. Dezember 2010
Grundrechte in der Europäischen Union (2009) - Wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon

P7_TA(2010)0483

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) – wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2009/2161(INI))

2012/C 169 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere auf die Absätze 2 und 4 bis 7,

unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000, die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union (KOM(2010)0573),

unter Hinweis auf alle damit verbundenen Übereinkommen und Empfehlungen des Europarats und der Vereinten Nationen, einschließlich spezieller Überwachungseinrichtungen, auf dem Gebiet der Grundrechte,

unter Hinweis auf die Entscheidungen und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union (1),

in Kenntnis des Stockholmer Programms – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger,

unter Hinweis auf die Tätigkeit und die Jahresberichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA),

unter Hinweis auf die Berichte von NRO zu Menschenrechten,

in Kenntnis der öffentlichen Anhörung des Europäischen Parlaments vom 21. und 22. Juni 2010 zu den Auswirkungen der Charta der Grundrechte auf die Entwicklung eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2009 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2004-2008) (2),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0344/2010),

A.

in der Erwägung, dass sich die Union nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Solidarität, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte für alle, auch die zu Minderheiten gehörenden Personen im Gebiet der Europäischen Union gründet; in der Erwägung, dass der wirksame Schutz und die wirksame Förderung der Rechte ein übergeordnetes Ziel aller europäischen Politiken einschließlich ihrer externen Dimension und eine wesentliche Voraussetzung für die Konsolidierung der Europäischen Union sein müssen, wodurch ein Beitrag zu der Förderung des Friedens, der Werte und Prinzipien bezüglich der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Wohle der Völker geleistet wird,

B.

in der Erwägung, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine neue Situation in der EU im Bereich der Grundrechte geschaffen hat, da die Charta der Grundrechte („die Charta“) rechtsverbindlich wurde und die Grundwerte in konkrete Rechte umgewandelt wurden; in der Erwägung, dass sich die europäischen Gerichte in ihrer Rechtsprechung seit der Annahme der Charta an ihr orientieren; in der Erwägung, dass die Kommission einen Jahresbericht über die Umsetzung der Charta erstellt hat und dass die Förderung und Umsetzung der auf der Charta beruhenden Grundrechte Gegenstand der Jahresberichte der FRA sein müssen,

C.

in der Erwägung, dass eine echte Kultur der Grundrechte entwickelt werden muss, die in den Institutionen der Europäischen Union, aber auch in den Mitgliedstaaten insbesondere dann gefördert und gestärkt werden muss, wenn sie das Recht der Union sowohl intern als auch in den Beziehungen zu Drittländern umsetzen,

D.

in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament gemäß seiner Geschäftsordnung jährlich mit der Lage der Grundrechte befassen, diese prüfen und bewerten sowie Empfehlungen abgeben kann,

Die neue Grundrechte-Architektur nach Lissabon

1.

betont, dass der wirksame Schutz und die wirksame Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten von zentraler Bedeutung für die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union und eine wesentliche Bedingung für die Konsolidierung des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind und dass Maßnahmen auf mehreren Ebenen (international, europäisch, national, regional und lokal) erforderlich sind; hebt ferner die Rolle hervor, die die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der konkreten Verwirklichung und bei der Förderung dieser Rechte spielen können; fordert deshalb die Institutionen der Europäischen Union, die Regierungen und die Parlamente der Mitgliedstaaten auf, den durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen institutionellen und rechtlichen Rahmen weiter auszubauen, um eine umfassende interne Menschenrechtspolitik für die Union zu entwickeln, durch die wirksame Mechanismen der Rechenschaftspflicht sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene sichergestellt werden, um gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen;

2.

verweist auf seine Entschließungen sowie auf seine mündlichen Anfragen mit Aussprache und die Ergebnisse aus Delegationsreisen im Jahr 2009 zu konkreten Fällen, in denen es um Grundrechte ging, wie Privatsphäre, persönliche Würde und Datenschutz, Verbot von Folter, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, Presse- und Medienfreiheit, Nichtdiskriminierung, Verwendung von Minderheitensprachen, Lage der Roma und Freizügigkeit, Roma-Frauen, Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Ehen und von in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Paaren, Minderjährige, Einrichtungen für die Ingewahrsamnahme von Einwanderern und mutmaßlich rechtswidriges Festhalten von Gefangenen im Rahmen des Programms der CIA für außerordentliche Überstellungen; betont, dass all diese Entschließungen die Werte der Charta widerspiegeln, das klare Bekenntnis zum tagtäglichen Schutz der Grundrechte belegen und politische Botschaften an alle Personen in der EU, die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen sowie die internationalen Partner senden;

3.

bedauert, dass der Rat und die Kommission keiner der Empfehlungen im Bericht des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2007 zu der behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen (3) gefolgt sind und dem Parlament keine Informationen über die Gespräche zwischen EU und USA zukommen ließen;

4.

erachtet es für notwendig, über die Entwicklungen beim Schutz der Grundrechte in der Ära nach Lissabon nachzudenken, und beabsichtigt in diesem Zusammenhang, mit dieser Entschließung klarzustellen, welche Rolle jede Institution und jeder Mechanismus in der neuen europäischen Grundrechte-Architektur spielen sollte;

5.

wiederholt, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 das juristische Gesicht der EU verändert hat, die sich immer stärker als Gemeinschaft von gemeinsamen Werten und Grundsätzen darstellen sollte; begrüßt in diesem Sinne das neue EU-System des Grundrechteschutzes auf mehreren Ebenen, das auf verschiedenen Quellen beruht und durch eine Reihe von Mechanismen durchgesetzt wird, einschließlich der rechtsverbindlichen Charta, der durch die EMRK gewährleisteten Rechte, deren Anerkennung sich aus der Verpflichtung der Union ergibt, der Konvention beizutreten, und der auf den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten beruhenden Rechte und ihrer Auslegung gemäß der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH;

6.

bekräftigt, dass die Charta die gleiche Rechtsverbindlichkeit hat wie die Verträge und die modernste Kodifizierung von Grundrechten darstellt, ein gutes Gleichgewicht zwischen Rechten und Solidarität bietet und bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie Rechte der „dritten Generation“ (d. h. das Recht auf eine gute Verwaltung, auf Informationsfreiheit, auf eine gesunde Umwelt und auf Verbraucherschutz) umfasst; ist der Ansicht, dass die EU einen Rechtsrahmen zum Schutz gegen Verletzungen der Grundrechte durch Unternehmen erarbeiten sollte;

7.

betont, dass durch die Aufnahme der Charta in das Primärrecht der EU die Zuständigkeiten der EU zwar nicht erweitert werden und das Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 51 nicht geachtet wird, dass aber neue Verantwortlichkeiten für die Entscheidungs- und Umsetzungsinstitutionen sowie für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene geschaffen werden und dass die Bestimmungen der Charta somit von europäischen und nationalen Gerichten unmittelbar umgesetzt werden können; fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, im Interesse einer wirksamen Anwendung des festgelegten umfassenden Rahmens die Kohärenz zwischen den verschiedenen für die Überwachung und Umsetzung verantwortlichen Organen zu verbessern und einen EU-weiten Beobachtungsmechanismus sowie ein Frühwarnsystem wie den „Universal Periodic Review“ (Allgemeine Regelmäßige Überprüfung) auszubauen;

8.

erinnert daran, dass die Achtung der Grundwerte der EU sowie der Schutz und die Förderung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten eine gemeinsame Grundlage für die Beziehungen der Union zu Drittländern darstellen, und betont, dass die Charta auch in dieser Hinsicht für die EU gilt; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit mit der Achtung, dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einhergeht; unterstreicht, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) innerhalb der neuen institutionellen Struktur der EU nur dann eine Chance bieten kann, Kohärenz und Wirksamkeit im Bereich der Bemühungen der Außenpolitik zur Förderung von Menschenrechten und Demokratie zu verbessern, wenn ein auf den Menschenrechten beruhender Ansatz für Struktur, Ressourcen und Tätigkeiten dieses Dienstes unterstützt wird; betont, dass der Union eine Führungsrolle bei der Förderung der Menschenrechte in der Welt zukommt; fordert die EU in diesem Sinne auf, die Wirksamkeit der Menschenrechtsklauseln in den internationalen Abkommen sicherzustellen und den Prinzipien der Charta beim Abschluss von Abkommen mit Drittländern Rechnung zu tragen sowie die Kohärenz zwischen ihrer internen und externen Menschenrechtspolitik zu wahren;

9.

bekräftigt, dass der Beitritt der EU zur EMRK ein Mindestschutzniveau bei Menschenrechten und Grundfreiheiten in Europa darstellen und einen zusätzlichen Mechanismus zur Durchsetzung der Menschenrechte bieten wird, d.h. die Möglichkeit, beim EGMR Beschwerde einzulegen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, die sich aus Handlungen eines EU-Organs oder eines Mitgliedstaats ergeben, mit denen EU-Recht umgesetzt wird, und die in den Anwendungsbereich der EMRK fallen; bekräftigt ferner, dass die Rechtsprechung des EGMR somit neben der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Bereich einen zusätzlichen Beitrag zu gegenwärtigen und künftigen Maßnahmen der EU in Sachen Achtung und Förderung der Grundfreiheiten in den Bereichen bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres leisten wird;

10.

fordert alle Mitgliedstaaten der EU und des Europarates auf, ihr klares politisches Bekenntnis und ihren Willen zur Unterstützung des Beitrittsprozesses und der Beitrittsvereinbarung zum Ausdruck zu bringen sowie die Transparenz des Beitrittsprozesses zu gewährleisten, und betont gleichzeitig, dass eine eingehende Konsultation mit wichtigen Interessengruppen stattfinden sollte; fordert die Kommission auf, ihre internen Beratungen und die Verhandlungen mit dem Europarat abzuschließen und angemessene Lösungen für die wichtigsten technischen Fragen zu finden, damit der Beitrittsprozess innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen und der größtmögliche Schutz der Menschenrechte in Europa gewährleistet werden kann;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch die Erarbeitung von Leitlinien über die angemessene Anwendung und die Auswirkungen dieses zusätzlichen Mechanismus mit Blick auf dessen effiziente und wirksame Nutzung und durch seine Einbeziehung in die Schulung für alle in diesem Bereich tätigen Berufsgruppen das Bewusstsein der Bürger für die Vorteile des Beitritts zur EMRK und für die von den Bewerbern zu erfüllenden Anforderungen zu wecken;

12.

begrüßt darüber hinaus die neuen aus dem Vertrag von Lissabon erwachsenden horizontalen Verpflichtungen, die darauf abzielen, dass soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen bekämpft und soziale Gerechtigkeit und sozialer Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Solidarität zwischen den Generationen und der Schutz der Rechte des Kindes gefördert werden und dass eine gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik entwickelt und der Menschenhandel bekämpft wird, sowie den ausdrücklichen Hinweis auf Personen, die Minderheiten angehören, der einen weiteren Grundwert der Union widerspiegelt; begrüßt ferner die Tatsache, dass die Union Rechtspersönlichkeit erlangt hat und somit internationalen Verträgen beitreten kann, die Verbesserung des Rechtsschutzes durch die Ausweitung der Zuständigkeit des EuGH auf Bereiche, die für den Schutz der Grundrechte von offensichtlicher Bedeutung sind, wie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Strafrechts, die Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente im europäischen Beschlussfassungsprozess, insbesondere bei der Bewertung der EU-Politik im RFSR, und die Stärkung der Rolle der EU-Bürger, die nunmehr befugt sind, im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative EU-Rechtsakte vorzuschlagen, sowie die Verpflichtung, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen (Artikel 11 Absatz 2 EUV);

13.

fordert eine vollständige und kohärente Umsetzung des Stockholmer Programms in Einklang mit internationalen und europäischen Menschenrechtsnormen, das mit der Festlegung der strategischen Leitlinien für den RFSR die aus dem Vertrag abgeleiteten Verpflichtungen und Grundsätze in die Praxis umsetzt;

Die Institutionen, die die neue Grundrechte-Architektur umsetzen

14.

vertritt die Auffassung, dass die EU-Institutionen beim Schutz der Grundrechte oftmals nebeneinander agiert haben, und fordert daher, Überlegungen über die getroffenen Maßnahmen anzustellen und für eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen zu sorgen, wie die geregelte interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der jährlichen Überwachung der Situation der Menschenrechte in der EU, damit jede Institution auf den Berichten anderer Institutionen aufbauen kann;

15.

nimmt die Einrichtung des neuen Ressorts „Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft“ bei der Kommission als ein Zeichen dafür zur Kenntnis, dass die Kommission ihre Bemühungen im Bereich Grundrechte und Grundfreiheiten verstärken will, und als positive Antwort auf die wiederholt vorgebrachten diesbezüglichen Forderungen des Parlaments; vertritt die Ansicht, dass eine solche Trennung zwischen Recht und Sicherheit nicht den falschen Eindruck einer Unvereinbarkeit zwischen der Notwendigkeit, die Menschenrechte aller zu schützen, und der Notwendigkeit, ihre Sicherheit zu garantieren, verstärken sollte; vertritt die Ansicht, dass das neue Kommissionsmitglied den Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Terrorismus besondere Aufmerksamkeit widmen sollte, und dass das neue Kommissionsmitglied, damit sein Ressort Profil gewinnt, die uneingeschränkte Unterstützung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder benötigt;

16.

legt der Kommission nahe, 2013 zum „Europäischen Jahr der Bürgerschaft“ zu machen, um die Debatte über die europäische Bürgerschaft in Gang zu bringen und die europäischen Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte zu informieren, insbesondere die neuen Rechte, die sich aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergeben;

17.

erwartet von dem für diesen Bereich zuständigen neuen EU-Kommissionsmitglied konkrete Maßnahmen im Einklang mit den bereits erklärten Absichten: begrüßt vor allem und an allererster Stelle die Verpflichtung, eine Abschätzung der Folgen aller neuen Legislativvorschläge für die Grundrechte einzuführen, das Rechtsetzungsverfahren zu überwachen, um sicherzustellen, dass die daraus hervorgehenden endgültigen Texte mit der Charta vereinbar sind, und eine Null-Toleranz-Politik bei Verstößen gegen die Charta anzuwenden und dafür eingehende Untersuchungen durchzuführen und Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn Mitgliedstaaten ihre Menschenrechtsverpflichtungen bei der Umsetzung von EU-Recht verletzen, und sicherzustellen, dass die EU-Bürger ausreichend über die neue Grundrechte-Architektur informiert sind; fordert ein Tätigwerden im Sinne der Mitteilung aus dem Jahr 2003 zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union (KOM(2003)0606), um ein transparentes und schlüssiges Vorgehen bei möglichen Menschenrechtsverletzungen festzulegen und Artikel 7 EUV auf der Grundlage der neuen Grundrechte-Architektur entsprechend anzuwenden;

18.

erinnert die Kommission daran, bei allen neuen Legislativvorschlägen auf die Vereinbarkeit mit der Charta zu achten und die bestehenden Rechtsakte in dieser Hinsicht zu überprüfen; schlägt vor, bei der Folgenabschätzung, der die Legislativvorschläge der Kommission unterzogen werden, klar und deutlich anzugeben, ob die Vorschläge mit der Charta im Einklang stehen, sodass diese Erwägung zu einem festen Bestandteil der Vorlage von Legislativvorschlägen wird; erinnert die Kommission an ihre ausdrückliche Verpflichtung, umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durchzuführen, um die Kohärenz und Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten (Artikel 11 Absatz 3 EUV); betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Plattform der FRA als wichtige Einrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe;

19.

erinnert die Kommission daran, objektive Untersuchungen durchzuführen und Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sobald ein Mitgliedstaat bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften gegen die in der Charta verankerten Rechte verstößt; erinnert die Kommission ferner daran, dass sie die Mitgliedstaaten auffordern sollte, verlässliche Daten und Fakten vorzulegen, und dass sie Informationen auch aus NRO-Quellen einholen sowie die FRA und andere Menschenrechtsorganisationen ebenfalls um Beiträge ersuchen sollte;

20.

macht auf das Wiederaufleben von Nationalismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung aufmerksam, das in letzter Zeit in einigen Mitgliedstaaten zu beobachten ist, und betont die entscheidende Rolle, die der Kommission bei der Verhütung und Bekämpfung dieser möglichen Grundrechtsverletzungen zukommt;

21.

unterstreicht die Bedeutung der jährlichen Grundrechtekontrolle durch die Kommission und weist darauf hin, dass ihre Kontrollberichte eine Einschätzung der Umsetzung der garantierten Rechte, eine Bewertung der strittigsten Punkte sowie der Lage der am stärksten schutzbedürftigen Gruppen in der Union, von bestehenden Schutzlücken, Haupttendenzen und strukturellen Probleme auf nationaler und EU-Ebene beinhalten sollten, um konkrete Initiativen und Maßnahmen vorzuschlagen; empfiehlt die Verbreitung vorbildlicher Praktiken unter den Mitgliedstaaten;

22.

begrüßt die Mitteilung betreffend eine Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union, in der unter anderem auf den Präventivansatz der Kommission bei der wirksamen Durchführung, auf die Bedeutung interner Schulungsmaßnahmen über die Grundrechte, auf die systematische Prüfung der grundrechtsbezogenen Aspekte der Folgenabschätzungen der Kommission durch den Ausschuss für Folgenabschätzung sowie auf gezielte und situationsgerechte Kommunikationsmaßnahmen, derer es in diesem Zusammenhang bedarf, Bezug genommen wird; begrüßt ferner, dass in der genannten Mitteilung der Kommission die Bedeutung der politischen Beitrittskriterien hervorgehoben wird, die der Europäische Rat von Kopenhagen 1993 festgelegt hat und denen zufolge das Bewerberland eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht haben muss; ist der Ansicht, dass die Beibehaltung dieses Kriteriums den Schutz der Grundrechte in den künftigen Mitgliedstaaten fördert;

23.

fordert die Kommission auf, die im Vertrag und in der Charta verankerten Werte und Grundsätze und die im Stockholmer Programm dargelegte Strategie mit konkreten Legislativvorschlägen durchzusetzen, bei diesen Tätigkeiten jedoch die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen; fordert darüber hinaus die „Lissabonnisierung“ des derzeitigen Besitzstands im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit sowie die Stärkung der demokratischen Kontrolle im RFSR;

24.

schlägt vor, zwischen den für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft sowie für Inneres zuständigen Kommissionsmitgliedern und dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres eine Arbeitsbeziehung herzustellen, indem die Kommissionsmitglieder regelmäßig zu einem Meinungsaustausch über aktuelle Fragen und Entwicklungen im Zusammenhang mit den Grundrechten eingeladen werden;

25.

hebt hervor, dass auch das Europäische Parlament seine unabhängige grundrechtsbezogene Folgenabschätzung in Bezug auf Legislativvorschläge und Änderungsanträge, die im Zuge des Gesetzgebungsprozesses geprüft werden, verstärken sollte, um sie systematischer zu machen, insbesondere indem die gemäß Artikel 36 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (Einhaltung der Charta der Grundrechte) derzeit vorgesehenen Möglichkeiten erweitert werden, und dass es den Juristischen Dienst um Stellungnahmen zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundrechtsbelangen in der EU ersuchen sollte;

26.

fordert den Rat auf, beim Erlassen von Rechtsvorschriften den nach dem Vertrag erforderlichen Änderungen Rechnung zu tragen und die Charta einzuhalten; begrüßt daher die Einsetzung der ständigen Arbeitsgruppe für Grundrechte, Bürgerrechte und Freizügigkeit des Rates und hebt hervor, wie wichtig es ist, dass dieses neue Gremium über ein breites Mandat verfügt, das Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Grundrechten von Bedeutung für die EU sowie für die Mitgliedstaaten umfasst und ein Forum für einen Austausch über interne Menschenrechtsbelange auf Ratsebene bietet, und dass dieses neue Gremium auch in seinen Beziehungen zum Europäischen Parlament transparent und effizient arbeitet;

27.

bekräftigt die interinstitutionelle Vereinbarung „Gemeinsames Interinstitutionelles Konzept für die Folgenabschätzung“ (4), auf die in der Mitteilung der Kommission betreffend eine Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union Bezug genommen wird und in der es heißt, dass das Parlament und der Rat für die Abschätzung der Folgen ihrer eigenen Änderungen verantwortlich sind;

28.

fordert den Rat auf, sicherzustellen, dass die Arbeitsgruppe des Rates für Grundrechte, Bürgerrechte und Freizügigkeit über ein breites Mandat verfügt, das sich beispielsweise darauf erstrecken könnte, Berichte der FRA (zusätzlich zu Empfehlungen der Vertragsorgane der Vereinten Nationen, besonderen Verfahren und Mechanismen) zu erörtern und offiziell darauf zu reagieren, in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ des Rates die externen Auswirkungen von Instrumenten und Politiken der EU auf die Menschenrechte abzuschätzen, für die Koordinierung mit Gremien zu sorgen, die zwar kein Mandat im Bereich der Menschenrechte, aber sehr wohl Auswirkungen auf die Menschenrechte haben (z.B. EIB oder FRONTEX), die Unterzeichnung, Ratifizierung und Einhaltung der internationalen Menschenrechtsinstrumente durch die EU und ihre Mitgliedstaaten zu prüfen und ein Forum für einen Austausch über interne Menschenrechtsbelange auf Ratsebene zu schaffen;

29.

fordert die Achtung seines Rechts auf demokratische Kontrolle auf der Grundlage der Verträge; weist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, die Transparenz und den Zugang zu Dokumenten zwischen den EU-Institutionen zu verbessern, um eine effektivere interinstitutionelle Zusammenarbeit einschließlich der Rechenschaftspflicht in Fragen der Grundrechte zu entwickeln; unterstreicht seine Rolle bei der Weiterbehandlung seiner Entschließungen in Verbindung mit den Grundrechten in der EU und seine Rolle bei der Evaluierung der Arbeit der anderen EU-Institutionen im Zusammenhang mit ihrem Vorgehen bzw. ihrer Untätigkeit bei der Bewertung einschlägiger Entwicklungen (z. B. im Rahmen jährlicher Berichte), bei der es politische Botschaften mit einem auf Fakten beruhenden Ansatz verbindet; betont, dass es gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV berechtigt ist, in allen Phasen der Verhandlungen über internationale Übereinkommen zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen unverzüglich und umfassend unterrichtet zu werden;

30.

verweist auf die gestärkte Rolle des EuGH, wenn es darum geht sicherzustellen, dass alle Institutionen, Agenturen und Mitgliedstaaten der EU bei der Umsetzung von EU-Recht die Charta entsprechend einhalten, und stellt fest, dass der EuGH dadurch in die Lage versetzt wird, seine Rechtsprechung zu Grundrechten zu stärken und weiter zu vertiefen; betont die Notwendigkeit einer geregelten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten, dem EuGH und dem EGMR bei der Förderung der Entwicklung eines kohärenten Systems der Rechtsprechung auf diesem Gebiet;

31.

hebt die Rolle der FRA bei der fortlaufenden Beobachtung der Lage der Grundrechte in der Union und der Auswirkungen des Vertrags von Lissabon in diesem Bereich bezüglich Analyse, Unterstützung und Fachwissen hervor, eine Aufgabe, die Qualität, Objektivität, tatsächliche Unparteilichkeit und Transparenz erfordert; fordert die Kommission auf, das Mandat der FRA zu überprüfen und auszubauen, um ihre Tätigkeit an die neuen Erfordernisse auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon und der Charta anzupassen; weist darauf hin, dass sich die Überwachungsfunktion der FRA im Rahmen des abgewandelten Mandats auf die Beitrittsländer erstrecken sollte und dass deshalb angemessene Ressourcen für ihre umfassenderen Aufgaben im Anschluss an die Umsetzung der Charta erforderlich sind; bekräftigt seine Forderung, in vollem Umfang in die Überarbeitung des Mehrjahresprogramms der FRA einbezogen zu werden; begrüßt die Aufnahme eines Anhangs in den Jahresbericht der FRA, aus dem die Ratifizierung internationaler Menschenrechtsinstrumente durch die Mitgliedstaaten ersichtlich ist;

32.

betont, dass die wichtigste Aufgabe der FRA darin besteht, den Beschlussfassungsorganen Fakten und Daten zu Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten an die Hand zu geben, und dass die Agentur zu diesem Zweck Informationen und Daten sammelt und analysiert sowie durch ihre auf gründlicher Methodik beruhenden wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und Erhebungen, durch ihre thematischen und Jahresberichte und durch die Vernetzung und die Förderung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft das Bewusstsein für diese Thematik schärft; begrüßt den Jahresbericht 2009 der FRA und dessen Ansatz, der darauf gerichtet ist, einen vergleichenden Überblick zu bieten und bewährte Verfahren in den 27 Mitgliedstaaten herauszustellen;

33.

fordert die EU-Beschlussfassungsorgane auf, die von der FRA bereitgestellten Daten und Fakten in der Vorbereitungsphase der Gesetzgebungstätigkeit sowie bei der Beschlussfassung und/oder Überwachung zu nutzen und mit der FRA ständig und eng zusammenzuarbeiten und dabei auch ihre Plattform der nichtstaatlichen Organisationen einzubeziehen;

34.

fordert alle anderen europäischen Agenturen auf, sich weiterhin für den Schutz der Grundrechte einzusetzen und den Grundrechtsansatz in alle ihre Tätigkeiten einzubeziehen; fordert die EU ferner auf, die uneingeschränkte rechtliche Verantwortung ihrer Agenturen in dieser Hinsicht zu gewährleisten;

35.

ist der Ansicht, dass FRONTEX eine strukturierte Zusammenarbeit mit Agenturen, die sich mit Grundrechten, Migranten oder Asyl befassen, und mit dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) aufzunehmen sollte, um Operationen, die Auswirkungen auf den Schutz der Menschenrechte haben, zu erleichtern; begrüßt das Kooperationsabkommen zwischen Frontex und der FRA, das 2010 unterzeichnet wurde;

36.

unterstreicht, dass die EU und die Mitgliedstaaten im Bereich der Umsetzung und/oder Durchsetzung der Menschen- und Grundrechte im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip gemeinsame Verpflichtungen haben und dass diese geteilte Verantwortung und Zuständigkeit sowohl eine Chance als auch eine Verpflichtung seitens der Mitgliedstaaten und der Institutionen der EU darstellt; hebt die Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente durch den Vertrag von Lissabon hervor und unterstützt die Einrichtung eines ständigen formellen Dialogs zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten;

37.

erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Pflicht, der Kommission als Hüterin der Verträge auf Anfrage verlässliche Daten und Fakten vorzulegen;

38.

unterstreicht die Bedeutung der Justizbehörden in den Mitgliedstaaten, die bei der Gewährleistung der Einhaltung und der Durchsetzung der Grundrechte eine maßgebliche Rolle spielen, und fordert daher nachdrücklich die Unterstützung eines einfachen Zugangs zu den Gerichten sowie Verfahren von vernünftiger Länge als Mittel zur Stärkung des Schutzes der Grund- und Menschenrechte; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für die kontinuierliche Weiterbildung der staatlichen Richter in Fragen der Grundrechte und Grundfreiheiten einschließlich der diesbezüglich neuen Aspekte im Anschluss an den Vertrag von Lissabon zu sorgen;

39.

ist der Auffassung, dass sich Maßnahmen der EU nicht nur gegen Verstöße gegen die Grundrechte richten sollten, nachdem es zu diesen Verstößen gekommen ist, sondern dass sie auch darauf abzielen sollten, diese zu verhindern; fordert folglich Überlegungen zu Mechanismen, durch die mögliche Verstöße gegen die Grundrechte in der EU und ihren Mitgliedstaaten frühzeitig entdeckt werden, die vorübergehende Aussetzung jener Maßnahmen, die derartige Verstöße darstellen, beschleunigte Rechtsverfahren, um festzustellen, ob eine Maßnahme gegen die Grundrechte der EU verstößt, und Sanktionen für den Fall, dass derartige Maßnahmen entgegen den Rechtsvorschriften der EU dennoch durchgeführt werden;

40.

fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt um korrekte Informationen sowie Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu bemühen, da der Schutz der Grundrechte umso wirksamer sein wird, wenn sich jeder einzelne seiner Rechte bewusst ist, aber auch der verschiedenen Mechanismen, die ihm zu seinem Schutz zur Verfügung stehen; fordert die aktive Nutzung der Erfahrungen von Bürgergremien und einschlägigen NRO und die Aufrechterhaltung einer ständigen Zusammenarbeit mit all diesen Gremien bei der Umsetzung der neuen Grundrechte-Architektur und bei Maßnahmen in konkreten Fällen;

41.

bekräftigt sein Recht, jährlich einen Bericht über die Lage der Grundrechte in der EU zu erstellen und Menschenrechtsfragen mit den Organen, Agenturen oder Mitgliedstaaten der EU anzusprechen, wenn dies erforderlich erscheint;

Die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen im Rahmen der neuen Grundrechte-Architektur

42.

schlägt vor, Mittel und Wege für die Organe und Agenturen der EU für eine bessere Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen zu finden, die sich für den Schutz der Grundrechte und -freiheiten engagieren, und die einschlägigen Erfahrungen besser zu nutzen und wirksamer zu kanalisieren;

43.

fordert die EU-Institutionen auf, das Potenzial der Vereinbarung zwischen dem Europarat und der EU im Interesse einer größeren Synergie und Kohärenz auf europäischer Ebene voll auszuschöpfen, und schlägt vor, die Sachkompetenz der vom Europarat entwickelten Menschenrechtsüberwachungsmechanismen, -standards und -erkenntnisse besser zu nutzen und auf diese Weise Doppelarbeit zu vermeiden; bekräftigt die Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung der Union an der Arbeit des Kommissars für Menschenrechte des Europarats und einer stärkeren Berücksichtigung dieser Arbeit durch die EU bei der Umsetzung der Politiken im Bereich der Grundfreiheiten, der Justiz und der Sicherheit;

44.

fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen des Europarats und der Vereinten Nationen sowie die optionalen Zusatzprotokolle zu unterzeichnen und zu ratifizieren, d. h. unter anderem die (revidierte) Europäische Sozialcharta, das Übereinkommen über Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, die Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen des Europarates sowie das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, die VN-Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die VN-Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, das VN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und die beiden diesbezüglichen Zusatzprotokolle gegen den Menschenhandel und gegen die Schleusung von Migranten, das VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, die VN-Kinderrechtskonvention und das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; schlägt darüber hinaus vor, im europäischen Gesetzgebungsprozess in stärkerem Maße internationale Dokumente zu berücksichtigen und auf diese zu verweisen;

45.

betont die Notwendigkeit, die verschiedenen VN-Überwachungsmechanismen und die Erkenntnisse der VN-Menschenrechtsgremien gebührend zu berücksichtigen, und schlägt vor, deren Empfehlungen, die für die Mitgliedstaaten von Bedeutung sind, genau zu verfolgen; verweist auf die Bedeutung der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen; empfiehlt die Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte und dem Amt des Hohen Kommissars für Flüchtlinge der Vereinten Nationen und begrüßt die Eröffnung des ersten europäischen Regionalbüros des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen in Brüssel;

46.

verweist auf die wichtige Rolle und die aktive Tätigkeit des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der OSZE, des OSZE-Sonderbeauftragten für die Freiheit der Medien, des OSZE-Sonderbeauftragten zur Bekämpfung des Menschenhandels und des Hohen Kommissars für nationale Minderheiten;

47.

fordert die Mitgliedstaaten, die dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angehören, auf, bei der Aufnahme mutmaßlicher terroristischer Gruppen oder Einzelpersonen in eine entsprechende Liste bzw. bei ihrer Streichung von dieser Liste gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH verfahrensrechtliche Garantien sicherzustellen;

Die dringendsten Herausforderungen der neuen Ära

48.

betont, dass die neue Architektur daran gemessen werden wird, wie wirksam die derzeit dringendsten Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten und die am häufigsten vorkommenden Verstöße von den zuständigen Institutionen in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene bewältigt werden, einschließlich im Rahmen ihrer Außenbeziehungen;

49.

erinnert daher an all seine Entschließungen, Aussprachen und die Ergebnisse von Delegationsreisen zu Grundrechtefragen im Jahr 2009, die gezeigt haben, dass es viele noch ausstehende Fragen und konkrete Fälle von Verstößen gegen die Grundrechte gibt, die dringliche konkrete Maßnahmen, mittelfristige Strategien und langfristige Lösungen und eine Weiterbehandlung durch die Organe der EU erfordern, so zum Beispiel:

Schutz der vier Grundfreiheiten als grundlegende Errungenschaften der EU, wobei der Freizügigkeit der EU-Bürger besondere Aufmerksamkeit zukommt,

Gewährleistung der Rechte aller sich im Hoheitsgebiet der EU aufhaltenden Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit,

Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Prinzips der Gewaltenteilung im Rahmen eines soliden demokratischen Systems,

Garantie des Schutzes von personenbezogenen Daten und der Privatsphäre, einschließlich der Sammlung, Behandlung, Übertragung und Speicherung von Daten mit persönlichem oder finanziellem Charakter sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU gemäß den Grundsätzen der Zweckbindung, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den Rechten auf Berichtigung und auf Beschwerde und der Förderung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen individuellen Freiheiten und kollektiver Sicherheit, das durch neue Formen des Terrorismus und der organisierten Kriminalität infrage gestellt wird,

Bekämpfung des Menschenhandels – insbesondere des Frauen- und Kinderhandels –, da dies eine Form der Sklaverei darstellt; stellt fest, dass trotz Rechtsvorschriften auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten und jahrelanger politischer Zusagen schätzungsweise mehrere hunderttausend Personen jährlich in die EU verbracht werden oder mit ihnen innerhalb der EU gehandelt wird, und betont, dass bei der Bekämpfung dieser Art der Kriminalität mehr Dringlichkeit geboten ist, u. a. auch mit Hilfe des neuen Vorschlags für eine Richtlinie der EU, in der die Benennung nationaler Berichterstatter vorgeschlagen wird, die die Durchführung der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels auf nationaler Ebene überwachen sollen,

Schutz der Rechte von Flüchtlingen und Migranten, wobei sicherzustellen ist, dass die Steuerung der Migrationsströme durch die EU und Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen mit Drittländern solche Personen nicht der Gefahr aussetzen, dass ihre Menschenrechte verletzt werden,

Wahrung der Rechte von Opfern von Gewalt, Kriminalität, Krieg und Menschrechtsverletzungen, ein politischer Bereich, für den es EU-weiter Rechtsvorschriften bedarf, ohne die Aufmerksamkeit und die Mittel zu verlagern, die für die Prävention, für die Bekämpfung von Verbrechern und Terroristen und für die Beseitigung der zugrunde liegenden Ursachen aufgewendet werden; verweist auf die öffentliche Konsultation der EU über die Verbesserung der Rechte von Opfern von Verbrechen und Gewalt, die Anfang 2010 eingeleitet wurde, und sieht dem weiterführenden Vorschlag der Kommission mit praktischen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer während des gesamten Gerichtsverfahrens positiv entgegen; erinnert an die Initiative mehrerer Mitgliedstaaten für eine europäische Schutzanordnung, durch die der Schutz von Opfern von Straftaten, die sich zwischen den Mitgliedstaaten der EU bewegen, verbessert werden soll; fordert jedoch dringend eine rechtliche Klärung der Bestimmungen dieser Anordnung,

Erarbeitung einer EU-Kinderrechtsstrategie, die auf praktischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch, sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, zur Förderung einer sicheren Nutzung des Internets und zur Beseitigung von Kinderarbeit und Kinderarmut beruht, wobei berücksichtigt werden sollte, dass schätzungsweise 10 bis 20 % der Kinder in Europa während ihrer Kindheit sexuell belästigt werden, dass Forschungen zeigen, dass die Kinder, die in pornografischen Darstellungen erscheinen, immer jünger sind und dass aufgrund der aktuellen weltweiten wirtschaftlichen Bedingungen die Gefahr besteht, dass mehr Kinder in die Erwerbstätigkeit und/oder die Armut gedrängt werden,

Förderung der Asylpolitik und der Einwanderungspolitik der Europäischen Union auf der Grundlage der Werte und Grundsätze der Verträge, der Charta der Grundrechte und der EMRK,

Ausarbeitung einer Strategie der EU zugunsten der Rechte von behinderten Personen, die in ihrem sozialen, beruflichen und kulturellen Umfeld noch immer unter Diskriminierung leiden,

Verbot und Beseitigung jeglicher Diskriminierung auf der Grundlage von Artikel 21 der Charta in allen Lebensbereichen, einschließlich der Erstellung von Personenprofilen auf der Grundlage ethnischer Merkmale, unter Berücksichtigung der festgelegten rechtlichen Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten,

Schutz der Sprachenvielfalt als kulturelles Erbe Europas, einschließlich von Minderheitensprachen,

Verbot der Ahndung der Verwendung einer Sprache, die nicht Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats ist,

Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung,

Erarbeitung einer auf Maßnahmen ausgerichteten Strategie auf EU-Ebene zur Förderung der Einbeziehung der Roma und durchgängige Berücksichtigung der Romaproblematik bei der Umsetzung der Politik auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie Einführung einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der EU,

Einrichtung eines EU-weiten Rahmens für Verfahrensrechte für Verdächtige in Strafverfahren,

Garantie und Förderung der Freiheit der Presse, deren Situation sich von Jahr zu Jahr verschlechtert, in der Europäischen Union, wobei die prägendsten Merkmale die Konzentration der Medien, der auf die Journalisten und ihre Arbeit ausgeübte Druck und die Vorladungen von Journalisten vor Gericht ohne wirklichen und ernsthaften Grund sind,

Bewertung der bestehenden Rückübernahmeabkommen der EU und Einschätzung der Auswirkungen der Politik der EU in Bezug auf Rückübernahmeabkommen auf die Grundrechte,

Förderung der sozialen Eingliederung der schutzbedürftigsten Personen durch Bildung und positive Maßnahmen – darunter fallen auch Personen in Gefängnissen, ehemalige Gefängnisinsassen und Personen, die eine alternative Strafe abbüßen, und – sowie durch alle anderen Maßnahmen, die ihre gesellschaftliche Rehabilitation fördern,

Recht auf Bildung für jedermann,

Schutz von Migranten, insbesondere von Asylbewerbern,

Ermunterung der Zivilgesellschaft, die transparente und regelmäßige Befassung mit dem Thema Grundrechte zu fördern, um sicherzustellen, dass diese möglichst umfassend geschützt werden,

Bekämpfung jeder Form von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus,

Förderung eines größeren Verständnisses zwischen den Glaubensgemeinschaften und Kulturen im Hinblick auf die Förderung des europäischen Integrationsprozesses,

Schutz der Rechte illegaler Einwanderer in der EU,

Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Freiheit, Unabhängigkeit und des Pluralismus sämtlicher Medien und der Presse und des freien Informationsflusses,

Schutz der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit vor jeglicher Verletzung, da dies ein in Artikel 10 der Charta verankertes Grundrecht ist, zu dem auch die Freiheit gehört, seine Religion oder Weltanschauung öffentlich oder privat zu bekennen;

*

* *

50.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, den Vereinten Nationen, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


(1)  CM(2007)74.

(2)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 48.

(3)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 309.

(4)  Ratsdokument Nr. 14901/05 vom 24.11.2005.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/58


Mittwoch, 15. Dezember 2010
Einfluss der Werbung auf das Verbraucherverhalten

P7_TA(2010)0484

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zum Einfluss der Werbung auf das Verbraucherverhalten (2010/2052(INI))

2012/C 169 E/08

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (1) („DPCD“),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (2) („DPTC“),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (3) („DSMA“),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (4),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf deren Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten),

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2010 zum Verbraucherschutz (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9.März 2010 zum Binnenmarktanzeiger (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zu der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 zu dem Verbraucherbarometer (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2008 zu den Auswirkungen von Marketing und Werbung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern (12),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2009 mit dem Titel „Überwachung von verbraucherrelevanten Ergebnissen im Binnenmarkt: Zweite Ausgabe des Verbraucherbarometers“ (KOM(2009)0025) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Zweites Verbraucherbarometer“ (SEK(2009)0076),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission vom 29. März 2010 mit dem Titel „Consumer Markets Scoreboard – Consumers at Home in the Internal Market - Monitoring the integration of the retail Internal Market and Benchmarking the Consumer Environment in Member States“ (SEK(2010)0385),

unter Hinweis auf den Bericht über Verbraucherschutz im Binnenmarkt, der von der Kommission im Oktober 2008 in Eurobarometer Spezial Nr. 298 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf den Bericht zur Untersuchung der Einstellungen zum grenzüberschreitenden Vertrieb und zum Verbraucherschutz, der von der Kommission im März 2010 in Eurobarometer Flash Nr. 282 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf das europäische Konzept für die Medienkompetenz in einem digitalen Umfeld (KOM(2007)0833),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission über die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (SEK(2009)1666),

unter Hinweis auf die Stellungnahme 2/2010 über verhaltensbezogene Internetwerbung, die am 22. Juni 2010 von der „Artikel-29-Datenschutzgruppe“ veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf die Stellungnahme 5/2009 über soziale Netzwerke im Internet, der am 12. Juni 2009 von der „Artikel-29-Datenschutzgruppe“ veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der französischen Datenschutzbehörde (CNIL) vom 5. Februar 2009 mit dem Titel „zielgerichtete Internetwerbung“,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0338/2010),

A.

in der Erwägung, dass Werbung den Wettbewerb und die Wettbewerbsfähigkeit fördert, möglicherweise die missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen beschränkt und die Innovation im Binnenmarkt unterstützt und demnach, insbesondere mit Blick auf ein vielfältiges Angebot, niedrigere Preise und Informationen zu neuen Waren, vorteilhaft für die Verbraucher ist,

B.

in der Erwägung, dass Werbung eine wichtige und häufig unentbehrliche Finanzierungsquelle für eine dynamische und wettbewerbsfähige Medienlandschaft darstellt und aktiv die Vielfalt und Unabhängigkeit der Presse in Europa fördert,

C.

in der Erwägung, dass einige Werbepraktiken jedoch Nachteile für den Binnenmarkt und für die Verbraucher mit sich bringen können (unlautere Praktiken, Eindringen in den öffentlichen Raum und die Privatsphäre, personenbezogene Werbung, Barrieren für den Zugang zum Binnenmarkt und Verzerrung des Binnenmarkts),

D.

in der Erwägung, dass es nach wie vor notwendig ist, unlautere Geschäftspraktiken im Bereich der Werbung zu bekämpfen, die laut Eurobarometer Spezial Nr. 298 weiterhin üblich sind,

E.

in der Erwägung, dass die Weiterentwicklung der Kommunikationsmittel die Werbung, insbesondere infolge der Entwicklung von Internet, sozialen Netzwerken, Foren und Blogs, der wachsenden Mobilität der Nutzer und des Booms bei digitalen Produkten, erheblich beeinflusst,

F.

in der Erwägung, dass heute aufgrund einer gewissen Verdrossenheit der Verbraucher angesichts der Flut von Werbenachrichten die Versuchung besteht, die neuen Kommunikationstechnologien zur Verbreitung kommerzieller Nachrichten zu verwenden, die nicht eindeutig als solche gekennzeichnet sind und daher zur Irreführung der Verbraucher missbraucht werden können,

G.

in der Erwägung, dass durch die Entwicklung neuer Werbepraktiken für das Internet und für tragbare Geräte neue Probleme entstehen, die erfasst werden müssen, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten,

H.

in der Erwägung, dass der Internetwerbung eine bedeutende Rolle zukommt, insbesondere durch die Finanzierung kostenloser Dienste, und dass sie einen exponentiellen Anstieg verzeichnet,

I.

in der Erwägung, dass die zielgerichtete (kontext-, personen- und verhaltensbezogene) Werbung, die an die Interessen der Internetnutzer angepasst wird, eine schwere Verletzung der Privatsphäre darstellt, da sie sich auf die Beobachtung von Einzelpersonen stützt (Cookies, Einrichtung von Nutzerprofilen, Geolokalisierung) und nicht einer freiwilligen und ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch den Verbraucher unterliegt,

J.

in der Erwägung, dass die personenbezogene Ausrichtung von Werbung nicht zur Entwicklung einer aufdringlichen Werbung führen darf, die gegen die Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre verstößt,

K.

in der Erwägung, dass Personen wie Kinder, Jugendliche, ältere Menschen, oder bestimmte aufgrund ihrer sozio-ökonomischen Lage schutzbedürftige Einzelpersonen (beispielsweise überschuldete Menschen), die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, ihres Alters oder ihrer Vertrauensseligkeit für besonders schutzbedürftig gehalten werden, besonders geschützt werden müssen,

L.

in der Erwägung, dass immer noch keine Informationen über die genauen sozio-psychologischen Auswirkungen neuer, immer weiter um sich greifender und weiter verbreiteter Formen von Werbung vorliegen, insbesondere über die Lage derer, die sich den Erwerb der Waren und Dienstleistungen, für die auf diese Weise geworben wird, nicht leisten können,

M.

in der Erwägung, dass für bestimmte Erzeugnisse wie Tabak, Alkohol, Arzneimittel und Glücksspiele im Internet wegen ihrer besonderen Eigenschaften eine angemessene Regelung der Internetwerbung erforderlich ist, um Missbrauch, Abhängigkeit und Fälschungen zu verhindern,

N.

in der Erwägung, dass Reklame ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Stereotypen und Vorurteilen aufgrund von Rassismus, Sexismus und Fremdenfeindlichkeit darstellen kann;

O.

in dem Bewusstsein, dass Reklame häufig einseitige und/oder verfälschte Inhalte transportiert, die stereotypisierte Vorurteile in Bezug auf das Geschlecht verfestigen, wodurch Gleichstellungsstrategien, die diese Ungleichheiten beseitigen sollen, unterminiert werden,

Bewertung des geltenden Rechtsrahmens/rechtsetzungsunabhängigen Rahmens

1.

bekräftigt, dass die Richtlinie über unerlaubte Geschäftspraktiken einen wesentlichen Rechtsrahmen für die Bekämpfung von irreführender und aggressiver Werbung im Rahmen der Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern setzt; erkennt an, dass, obwohl eine umfassende Bewertung noch nicht möglich ist, bereits zahlreiche Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Auslegung zu Tage getreten sind (insbesondere hinsichtlich neuerer, immer weiter um sich greifender Formen der Werbung), wie die Urteile des Europäischen Gerichtshofs gegen bestehende einzelstaatliche Maßnahmen belegen, die den Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie über unerlaubte Geschäftspraktiken sprengen, womit sich die Wirksamkeit der Richtlinie anzweifeln lässt;

2.

hebt hervor, dass die Divergenzen bei der Auslegung und Umsetzung auf nationaler Ebene nicht zu dem gewünschten Niveau der Harmonisierung, sondern vielmehr zu Rechtsunsicherheit und zur Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Handels innerhalb des Binnenmarkts geführt haben;

3.

fordert die Kommission auf, regelmäßig ihre Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu aktualisieren, zu erläutern und auszubauen und sicherzustellen, dass sie in die Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten überdies auf, diese Leitlinien weitestgehend zu berücksichtigen;

4.

begrüßt die Absicht der Kommission, im November 2010 eine Datenbank zu den einzelstaatlichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der dazugehörigen Rechtssprechung und weiteren relevanten Dokumenten angenommen wurden, fertig zu stellen und öffentlich zugänglich zu machen;

5.

erinnert daran, dass sich der Geltungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auf die Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern beschränkt, während die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen behandelt; hebt hervor, dass bestimmte Körperschaften wie nichtstaatliche Organisationen oder Interessengruppen weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken noch in den Anwendungsbereich der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung fallen; fordert die Kommission daher auf, eine gesonderte Untersuchung der Auswirkung irreführender Werbepraktiken durchzuführen, die auf die Kategorien abzielen, die offensichtlich nicht von dieser Richtlinie abgedeckt werden; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, die Koordinierung untereinander zu verbessern und geeignete Lösungen für jene Kategorien zu finden, die innerhalb der EU grenzüberschreitenden irreführenden Werbepraktiken ausgesetzt sind;

6.

begrüßt die koordinierten Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten („Sweep“); fordert, diese Art von Maßnahmen zu wiederholen und deren Anwendungsbereich auszudehnen; fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen zu berichten und gegebenenfalls weitere Schritte zur Verbesserung des Binnenmarktes für die Verbraucher einzuleiten;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren zuständigen nationalen Behörden die finanziellen, personellen und technologischen Mittel und Ressourcen für die erfolgreiche Umsetzung dieser Maßnahmen zur Verfügung zu stellen; drängt die Kommission, die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem Netzwerk der Zusammenarbeit im Verbraucherschutz weiter zu fördern und die Wirksamkeit ihrer Kontrollen zu verbessern;

8.

fordert die Kommission auf, eine Analyse der Verpflichtungen und Kontrollfunktionen der einzelstaatlichen Verbraucherbehörden vorzubereiten und bewährte Verfahren auszutauschen, um die Wirksamkeit der Tätigkeit dieser Behörden zu erhöhen;

9.

fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf Nachahmungen und illegale Produkte auszudehnen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung zu verbessern, um die Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit unzulässiger Werbung zu fördern;

10.

hält das Verfahren der Selbstregulierung für eine dynamische, flexible und verantwortungsvolle Ergänzung des geltenden Rechtsrahmens; regt an, dass die Mitgliedstaaten, die noch nicht über Stellen für die Selbstregulierung verfügen, deren Einrichtung auf der Grundlage bewährter Verfahren aus anderen Mitgliedstaaten begünstigen und/oder sie offiziell anerkennen sollten;

11.

verweist jedoch auf die Grenzen der Selbstregulierung, die keinesfalls die Rechtsvorschriften ersetzen kann, insbesondere hinsichtlich der Ausarbeitung von Normen zum Schutz personenbezogener Daten der Verbraucher und der Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen diese Normen zum Tragen kommen;

12.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, eine Bewertung der Umsetzung der nationalen Verhaltenskodizes vorzunehmen, die für die Medien und die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien gelten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Effektivität der nationalen Selbstregulierungsstellen zu bewerten;

13.

weist auf die gesellschaftliche Verantwortung hin, die die Auswirkungen und die Reichweite von breitflächiger und weit verbreiteter Werbung mit sich bringt, und verweist auf die Bedeutung der Werbeagenturen für die Pflege einer Bewusstseins- und Verantwortungskultur der Unternehmen;

14.

plädiert für eine Konsultation der unterschiedlichen am Entwicklungsprozess der Gesetzgebung beteiligten Akteure;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch geeignete Mittel sicherzustellen, dass die Medien- und die Werbefachleute die Achtung der Menschenwürde gewährleisten und sich Darstellungen, die unmittelbar oder mittelbar diskriminierend oder klischeehaft sind, sowie einer Aufstachelung zum Hass aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Alters, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Veranlagung, einer Behinderung oder des sozialen Status widersetzen;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste noch nicht umgesetzt haben, dies umgehend zu tun; sieht der Veröffentlichung des Berichts der Kommission über die Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste erwartungsvoll entgegen und hebt hervor, dass die Verwendung der neuen Technologien (z. B. Fernsehen über IP-Adresse) berücksichtigt werden muss;

Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Internet/der neuen Technologien

17.

verurteilt die Entwicklung einer Schleichwerbung im Internet – die nicht von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Beziehungen von Verbraucher zu Verbraucher) erfasst wird – in Form von Kommentaren in sozialen Netzwerken, Foren oder Blogs, die sich inhaltlich nur schwer von einer einfachen Meinung unterscheiden lassen; vertritt nämlich die Auffassung, dass das Risiko besteht, dass die Verbraucher falsche Entscheidungen treffen könnten, in dem guten Glauben, dass die von ihnen herangezogenen Informationen aus einer objektiven Quelle stammten; missbilligt die Fälle, in denen bestimmte Unternehmen direkt oder indirekt sämtliche Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung von Nachrichten oder Kommentaren, die scheinbar von Verbrauchern stammen, bei denen es sich jedoch tatsächlich um Werbenachrichten oder Nachrichten kommerzieller Art handelt, finanzieren;

18.

regt an, dass die Mitgliedstaaten fördern, dass Beobachter/Moderatoren zur Überwachung des Schleichwerberisikos in die Foren eingeführt und Aufklärungskampagnen entwickelt werden, um die Verbraucher vor diesen „versteckten“ Formen der Werbung zu warnen;

19.

erinnert daran, dass der Kampf gegen Schleichwerbung auf europäischer Ebene mit Blick auf die Sanierung des Marktes und zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher von großer Bedeutung ist, da sie für bestimmte Vertreter der Branche ein Mittel sein kann, die Wettbewerbsregeln zu umgehen, indem sie sich künstlich und ohne Kosten für das eigene Unternehmen aufwerten oder einen Konkurrenten auf unlautere Weise herabwürdigen;

20.

äußert Bedenken angesichts der Banalisierung der verhaltensbezogenen Werbung und der Entwicklung aufdringlicher Werbepraktiken (inhaltliche Auswertung von E-Mails, Nutzung der sozialen Netzwerke und der Geolokalisierung, unablässige zielgerichtete Werbung), die Angriffe auf die Privatsphäre der Verbraucher darstellen;

21.

verweist nachdrücklich auf das Risiko, das von Gesellschaften ausgeht, die gleichzeitig Werbeinhalte und -dienstleistungen anbieten (potenzielle Überschneidung der im Rahmen dieser beiden Tätigkeiten erhobenen Daten); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die auf unterschiedlichen Ebenen erhobenen Daten nicht miteinander abgeglichen werden;

22.

hebt hervor, dass die Verbraucher klar, verständlich und vollständig über die Erhebung, Bearbeitung und Verwendung ihrer Daten aufgeklärt werden müssen, und ermutigt die Werbetreibenden, auf eine standardmäßige Verwendung des verbraucherfreundlichen Verfahrens der vorherigen Einwilligung hinzuwirken; stellt fest, dass diese personenbezogenen Daten nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers gespeichert und verwendet werden sollten;

23.

unterstreicht, dass die Verbraucher umfassend informiert werden müssen, wenn sie Werbung im Austausch für Preisänderungen akzeptieren, die auf verhaltensbezogenen Techniken beruhen;

24.

unterstreicht, dass bei künftigen technologischen Lösungen, die personenbezogene Daten berühren, grundsätzlich die Datenschutzproblematik berücksichtigt werden sollte; vertritt die Auffassung, dass die Entwickler neuer Technologien im Entwicklungsprozess von Anfang an strengste Datensicherheits- und Datenschutzkriterien unter Berücksichtigung des Begriffs der Privatsphäre („privacy by design“) festlegen müssen;

25.

fordert die Kommission auf, die verschiedenen (legislativen oder nicht-legislativen) Instrumente zu untersuchen sowie die technischen Möglichkeiten auf der Ebene der Europäischen Union zu prüfen, damit folgende Maßnahmen wirksam durchgeführt werden können:

Erstellung einer eingehenden Studie über die neuen Werbepraktiken im Internet und für tragbare Geräte; Berichterstattung über die Ergebnisse der Studie an das Parlament;

möglichst umgehendes Verbot des systematischen und undifferenzierten Versands von Werbenachrichten auf die Mobiltelefone sämtlicher Nutzer, die sich in einem Gebiet befinden, das von einer Bluetooth-gestützten Reklame abgedeckt wird, ohne deren vorherige Zustimmung;

Gewähr, dass Werbepraktiken die Vertraulichkeit von privater Korrespondenz und die in diesem Bereich gültigen Gesetzesvorschriften respektieren; unverzügliches Verbot der Auswertung privater E-Mails durch Dritte, insbesondere zu Werbezwecken oder zu kommerziellen Zwecken;

Auflage, dass Werbenachrichten, die per E-Mail versandt werden, einen Link enthalten müssen, über den weitere Werbung automatisch abgestellt werden kann;

möglichst umgehende Garantie, dass Techniken verwendet werden, die eine Unterscheidung zwischen Cookies für Werbezwecke, die einer freiwilligen und ausdrücklichen vorherigen Zustimmung unterliegen, und sonstigen Cookies erlauben;

systematische standardmäßige Voreinstellung der EDV-Systeme, die der Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden, und der sozialen Netzwerkdienste nach strengsten Datenschutzkriterien („privacy by design“);

Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zur Kennzeichnung von Internetseiten nach dem Vorbild des Projekts European Privacy Seal, durch das ersichtlich wird, ob auf einer Seite die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden; vertritt die Auffassung, dass diese Prüfung eine sorgfältige Folgenabschätzung einschließen sollte und die Doppelung bestehender Kennzeichnungssysteme verhindern muss;

in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Werbebehörden und/oder Selbstregulierungsgremien: besonderes Augenmerk auf irreführende Werbung (auch im Internet) in spezifischen Branchen wie dem Lebensmittel- und Arzneimittelhandel sowie in der medizinischen Versorgung, wo – neben den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher – deren Gesundheit auf dem Spiel steht, mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen;

Überprüfung der Regelung über die beschränkte Haftung der Dienste der Informationsgesellschaft, um zu gewährleisten, dass der Verkauf unter einem Markennamen, der als Schlüsselwort einer Suchmaschine registriert wird, der vorherigen Einwilligung des Eigentümers der Marke unterliegt;

Schutz schutzbedürftiger Kategorien

26.

fordert die Kommission auf, bis 2012 eingehend untersuchen zu lassen, wie sich irreführende und aggressive Werbung auf schutzbedürftige Verbraucher, insbesondere Kinder/Jugendliche, auswirkt und die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten;

27.

fordert die Kommission auf, rasch eine eingehende Studie über die genauen sozio-psychologischen Folgen der neuen weiterentwickelten Werbetechniken, die zum Einsatz kommen, durchzuführen;

28.

hebt hervor, dass Kinder und Jugendliche wegen ihrer großen Aufgeschlossenheit und Neugier, ihres schwachen Urteilsvermögens und ihrer potenziellen Beeinflussbarkeit, insbesondere durch den Einsatz neuer Kommunikationsmittel und Technologien besonderes schutzbedürftige Personengruppen sind;

29.

fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, einen besseren Schutz von schutzbedürftigen Verbrauchergruppen wie Kindern zu fördern, die Medien dazu anzuhalten, an Kinder gerichtete TV-Werbung in Sendungen für den Nachwuchs (erzieherische Kindersendungen, Zeichentrickfilme usw.) strikt zu beschränken, zumal ähnliche Maßnahmen bereits in einigen Mitgliedstaaten in Anwendung sind;

30.

fordert, dass die besonderen Interessen der Kinder nicht für zielgerichtete Werbung ausgenutzt werden dürfen;

31.

weist auf die Anfälligkeit der Verbraucher hin, diesem Idealbild entsprechen zu wollen, was zu unangemessenen Verhaltensweisen, Gewalttätigkeit, Spannungen, Frustration, Angstgefühlen, Suchtverhalten (Rauchen, Drogen), Essstörungen wie Magersucht und Bulimie und Störungen des seelischen Gleichgewichts führen kann; fordert alle Werbeagenturen und Medienfachleute auf, die Werbung mit extrem mageren Models (Männern oder Frauen) zu überdenken, um schädliche Botschaften über das Aussehen, einen nicht makellosen Körper, Alter und Gewicht in Anbetracht des Einflusses und der Wirkung der Werbung auf Kinder und Jugendliche zu vermeiden;

Gewährleistung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der menschlichen Würde in der Werbung

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Vermarktungs- und Werbemaßnahmen den Respekt der Würde des Menschen garantieren, ohne jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Religion, der persönlichen Überzeugung bzw. aufgrund von Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung;

33.

vertritt die Auffassung, dass die Werbung ein wirksames Instrument für die Hinterfragung von Klischees und die Auseinandersetzung mit ihnen sowie ein Mittel zur Abwehr von Rassismus, Sexismus und Diskriminierung sein kann, dem in den heutigen multikulturellen Gesellschaften entscheidende Bedeutung zukommt; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Werbefachleute auf, die Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen zu verstärken, um auf diese Weise, insbesondere schon ab einem frühen Alter, Klischees zu überwinden, die Diskriminierung zu bekämpfen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf, eine enge Zusammenarbeit mit den bestehenden Ausbildungseinrichtungen für Marketing, Kommunikation und Werbung in die Wege zu leiten und auszubauen und damit zu einer angemessenen Ausbildung künftiger Akteure dieses Sektors beizutragen;

34.

fordert die Kommission auf, vergleichende Untersuchungen und Dokumentationen über die Arten der Darstellung des Frauenbildes in der Werbung und in den Werbebotschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern und bewährte Praktiken für eine wirksame, gleichstellungsgerechte Werbung zu ermitteln;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rolle von Nutzer- und/oder Verbraucherverbänden zu fördern und die Beratung durch solche Verbände zu begünstigen, die sich mit den Auswirkungen der Werbung auch in Bezug auf den Gleichstellungsaspekt beschäftigen;

36.

hebt mit Nachdruck hervor, dass die Werbung oft diskriminierende und/oder entwürdigende Botschaften vermittelt, die auf allen Arten von Geschlechterklischees beruhen und die den Strategien zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern abträglich sind; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Zivilgesellschaft und die Selbstregulierungsorgane der Werbebranche auf, bei der Bekämpfung solcher Praktiken eng zusammenzuarbeiten und dabei insbesondere wirksame Instrumente einzusetzen, die die Achtung der menschlichen Würde und Integrität beim Marketing und in der Werbung gewährleisten;

37.

betont – da Werbung für Konsumgüter untrennbar mit den Printmedien, Radio und Fernsehen verknüpft und auch in Kinofilmen und Fernsehsendungen in Form von Produktplazierungen zu sehen ist – dass eine vertrauenswürdige Werbung und die Darstellung gesunder Rollenmodelle demnach einen positiven Einfluss auf die gesellschaftlichen Vorstellungen in Fragen wie Geschlechterrollen, Körperbild und Normalität haben kann; legt den Werbetreibenden nahe, ihre Werbung konstruktiver zu gestalten, um die positive Rolle der Frauen und Männer in der Gesellschaft, im Erwerbsleben, in der Familie und im öffentlichen Leben zu stärken;

Schulung/Aufklärung der unterschiedlichen Akteure

38.

weist nachdrücklich darauf hin, dass Transparenz und die Verbraucherinformation im Bereich der Werbung ganz entscheidend sind, und dass die Verbraucher einen kritischen Ansatz hinsichtlich der Qualität von Medieninhalten entwickeln sollten;

39.

fordert die Kommission auf,

(neben den bereits erfassten Daten insbesondere zur irreführenden Werbung) einige zusätzliche werbebezogene Parameter in den Binnenmarktanzeiger aufzunehmen; erinnert jedoch diesbezüglich an den Inhalt seiner Entschließung vom 9. März 2010 (13), in der es heißt, dass die Aufnahme zusätzlicher Indikatoren sehr sinnvoll sein kann, sobald die fünf Basisindikatoren und die dazugehörige Methodik einen zufriedenstellenden Entwicklungsstand erreicht haben;

Aufklärungskampagnen über die Rechte der Verbraucher im Bereich der Werbung durchzuführen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten, und pädagogische Hilfsmittel zu entwickeln, durch die sie über Techniken zum Schutz ihrer Privatsphäre im Internet und über Klagemöglichkeiten in Situationen, in denen ihre Privatsphäre oder die Menschenwürde verletzt werden, informiert werden;

ein Programm der Europäischen Union nach dem Vorbild der britischen Initiative Media Smart zu entwickeln, um die Kinder zu einem misstrauischen Umgang mit Werbung zu erziehen;

möglichst umgehend vorzuschreiben, dass die entsprechende Internetwerbung eindeutig mit den Worten „verhaltensbezogene Werbung“ gekennzeichnet wird, und ein Informationsfenster eingefügt wird, in dem die wichtigsten Merkmale dieser Praktik erklärt werden;

40.

fordert die Kommission auf, gemeinsame Leitlinien für KMU zu erstellen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Behörden und/oder Stellen für Selbstregulierung zu ermutigen, Beratungsdienste für KMU einzurichten und Aufklärungskampagnen durchzuführen, um die KMU auf ihre rechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Werbung hinzuweisen;

*

* *

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(2)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.

(3)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(7)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0046.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0051.

(10)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 26.

(11)  ABl. C 16 E vom 22.2.2010, S. 5.

(12)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 43.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0051.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/66


Mittwoch, 15. Dezember 2010
Aktionsplan für Energieeffizienz

P7_TA(2010)0485

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu der Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz (2010/2107(INI))

2012/C 169 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ (KOM(2006)0545),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2008 mit dem Titel „20 und 20 bis 2020 – Chancen Europas im Klimawandel“ (KOM(2008)0030),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Energieeffizienz: Erreichung des 20-% -Ziels“ (KOM(2008)0772),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007)0001), gefolgt von der Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Zweite Überprüfung der Energiestrategie – EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und Solidarität“ und die dazugehörigen Dokumente (KOM(2008)0781),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (Europäisches Energieprogramm zur Konjunkturbelebung) (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates („Energiedienstleistungsrichtlinie“) (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (8),

in Kenntnis des von der Kommission am 7. Mai 2010 angenommenen Dokuments zur Bestandsaufnahme mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer neuen Energiestrategie für Europa 2011-2020“,

unter Hinweis auf die von der Kommission in Auftrag gegebene unabhängige Studie zur Besteuerung von Firmenwagen mit dem Titel „Company Car Taxation. Subsidies, welfare and economy“ (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2009 zu der zweiten Überprüfung der Energiestrategie (10),

gestützt auf Artikel 170 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Union die Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur beiträgt,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2010 zur Mobilisierung der Informations- und Kommunikationstechnologien für die Erleichterung des Übergangs zu einer energieeffizienten, kohlenstoffarmen Wirtschaft (11),

unter Hinweis auf Artikel 34 Absatz 3 der EU-Charta der Grundrechte, in dem es um die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut geht und wonach die Union allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen soll,

gestützt auf Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0331/2010),

A.

in der Erwägung, dass sich eine Senkung des CO2-Ausstoßes und anderer Emissionen und eine Erhöhung der Versorgungssicherheit am kostengünstigsten und am schnellsten durch Energieeffizienz und Energieeinsparungen erreichen lassen; in der Erwägung, dass sich die Energiearmut strategisch am besten bekämpfen lässt, wenn die Energieeffizienz von Gebäuden und Geräten stark verbessert wird; in der Erwägung, dass Energieeffizienz in der Strategie Europa 2020 und der Europäischen Energiestrategie 2011-2020 oberste Priorität hat; in der Erwägung, dass die Ressourcen öffentlicher Einrichtungen dieser Zielsetzung zurzeit nicht gerecht werden,

B.

in der Erwägung, dass Energieeinsparungen für die Erhöhung der Versorgungssicherheit entscheidend sind, zumal die eingesparte Energiemenge beispielsweise der 15fachen Liefermenge der Nabucco-Erdgaspipeline entspricht, wenn der Energieverbrauch tatsächlich um die angestrebten 20 % gesenkt wird,

C.

in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Vorteile von Energieeinsparungen für die Endverbraucher und die gesamte Wirtschaft ernorm sind und auch sozialen Nutzen haben, wie die Schaffung von bis zu 1 Million Arbeitsplätze bis 2020; in der Erwägung, dass die Energieeinfuhren der EU steigen und 2007 einen Gesamtwert von 332 Mrd. EUR erreicht haben; in der Erwägung, dass Haushalte den Angaben der Kommission zufolge durch Energiesparen ihre Ausgaben um bis zu 1 000 EUR pro Jahr senken und die dadurch frei werdenden Mittel in anderen Bereichen der Wirtschaft wieder investiert werden könnten, sowie in der Erwägung, dass die EU bei erfolgreicher Verwirklichung des Energieeffizienzziels bis zu 100 Mrd. EUR sparen und die Emissionen um fast 800 Mio. Tonnen jährlich senken könnte; in der Erwägung, dass die politischen Maßnahmen in den Bereichen Energiesparen und Energieeffizienz demnach Strategien zur Bekämpfung der Energiearmut sind,

D.

in der Erwägung, dass die künftige Energiepreisentwicklung dazu führen wird, dass die Menschen ihren Energieverbrauch senken, und dass echte Fortschritte im Bereich Energieeffizienz in erster Linie erreicht werden können, indem Anreize für effizientere gemeinsame Infrastrukturen bei Gebäuden, Heizsystemen und im Verkehrssektor geschaffen werden, d. h. in Bereichen, in denen Entscheidungen über eine bessere Nutzung der Energie ansonsten weder von Privatpersonen noch von Unternehmen gesteuert oder beeinflusst werden können,

E.

in der Erwägung, dass wissenschaftliche Studien eindeutig belegen, dass – auch auf regionaler und lokaler Ebene – ein stärkeres Engagement gefordert ist, wenn das Ziel, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % zu steigern, erreicht werden soll, da dieses Ziel mit dem derzeitigen Fortschrittstempo bis 2020 nur etwa zur Hälfte umgesetzt sein würde, obwohl es bereits Verfahren und Technologien gibt, die die Verwirklichung dieser Zielsetzung durchaus ermöglichen,

F.

in der Erwägung, dass zwar zahlreiche gesetzliche Vorgaben auf EU- und auf nationaler Ebene bestehen, die zu Energieeinsparungen führen sollen, diese jedoch nicht alle zum gewünschten Ergebnis führen,

G.

in der Erwägung, dass die Amortisationsdauer bei Investitionen in die Energieeffizienz im Vergleich zu anderen Investitionen relativ kurz ist und mit den Investitionen sowohl in ländlichen als auch städtischen Gebieten gerade im Bausektor und bei KMU neue Arbeitsplätze geschaffen werden könnten, die zum großen Teil nicht ausgelagert werden können; in der Erwägung, dass dazu neben der Sensibilisierung der Öffentlichkeit auch entsprechend qualifizierte Fachkräfte erforderlich sind,

H.

in der Erwägung, dass die Verwendung öffentlicher Mittel für revolvierende Finanzierungsinstrumente, die finanzielle Anreize für Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz schaffen sollen, in Zeiten mit schwieriger Haushaltslage den Vorteil bietet, dass diese Zahlungen größtenteils über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten werden können,

I.

in der Erwägung, dass der gestiegene Energieverbrauch bisher stark durch die Nachfrageseite angetrieben wird und es nun unbedingt erforderlich ist, sich mit den marktspezifischen und ordnungspolitischen Hindernissen für die Markteinführung und den breiteren Einsatz energieeffizienterer Erzeugnisse auseinanderzusetzen, um den Energieverbrauch vom Wirtschaftswachstum abzukoppeln,

J.

in der Erwägung, dass die völlige Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Energieeinsparung durch eine Reihe von Problemen verhindert wird, unter anderem durch die im Vorfeld notwendigen Investitionen und das Fehlen geeigneter Finanzierungsmöglichkeiten, mangelndes Problembewusstsein, unterschiedliche Anreize für Mieter und Eigentümer und Unklarheiten in Bezug auf die Frage, wer für die Erzielung der Energieeinsparungen verantwortlich ist,

K.

in der Erwägung, dass sich bei anderen vorrangigen Bereichen, wie erneuerbare Energie oder Luftqualität, gezeigt hat, dass mit der Formulierung verbindlicher Ziele auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene Impulse gesetzt werden und erreicht wird, dass Verantwortung übernommen und Anstrengungen gebündelt werden, und dass dies erforderlich ist, wenn konkrete Maßnahmen mit dem gebotenen Ehrgeiz umgesetzt werden sollen,

L.

in der Erwägung, dass Fortschritte bei Energieeinsparungen durch mangelnde Rechenschaftspflicht und Einsatzbereitschaft hinsichtlich des 20-%-Ziels behindert werden,

M.

in der Erwägung, dass rund 40 % des Energieverbrauchs und 36 % der Treibhausgasemissionen in der EU auf Gebäude zurückzuführen sind, und dass der Bausektor mit einem Anteil am BIP der EU von etwa 12 % ein großer Wirtschaftszweig der EU ist; in der Erwägung, dass die Modernisierung des Gebäudebestandes zu langsam vonstatten geht und es nach wie vor keine geeigneten Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs des Gebäudebestandes gibt; in der Erwägung, dass die Zahl und das Niveau der Komplettrenovierungen von bestehenden Gebäuden erhöht werden müssen, wenn die klima- und energiepolitischen Ziele, die sich die EU bis 2020 bzw. 2050 gesetzt hat, erreicht werden sollen; in der Erwägung, dass dadurch eine beträchtliche Zahl von Arbeitsplätzen geschaffen und folglich wesentlich zum wirtschaftlichen Aufschwung in der EU beigetragen werden könnte; in der Erwägung, dass es bereits Lösungen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäudehülle sowie entsprechende technische Systeme und Anlagen gibt, die sowohl bei bestehenden als auch bei neuen Gebäuden zur Anwendung kommen können und wesentliche Energieeinsparungen ermöglichen,

N.

in der Erwägung, dass Wohngebäude nicht auf den Klimawandel vorbereitet sind, da es in allen Mitgliedstaaten Wohnungen gibt, die im Sommer nicht kühl genug sind, es Wohnungen gibt, die im Winter nicht warm genug sind (mehr als 15 % der Wohnungen in Italien, Lettland, Polen, Zypern und 50 % der Wohnungen in Portugal) und die Häuser in Ländern wie Zypern und Italien nicht auf strenge Winter vorbereitet sind,

O.

in der Erwägung, dass 30-40 % der weltweit erzeugten Elektroenergie von Industrieelektromotoren verbraucht wird und dass sich durch entsprechende Optimierung der betreffenden Motorensysteme – durch Regelung der Drehzahl und auf andere Weise – im Hinblick auf den Energieverbrauch Einsparungen zwischen 30 und 60 % erreichen lassen,

P.

in der Erwägung, dass zwischen 50 und 125 Millionen EU-Bürger von Energiearmut betroffen sind und die Zahl der Betroffenen angesichts der Wirtschaftskrise und steigender Energiepreise möglicherweise weiter ansteigen wird; in der Erwägung, dass die Energiearmut EU-weit dieselben Ursachen hat und mit niedrigen Haushaltseinkommen, niedrigen Standards in Bezug auf Heizung und Isolierung und unbezahlbaren Energiepreisen zusammenhängt; in der Erwägung, dass die politischen Maßnahmen in den Bereichen Energiesparen und Energieeffizienz Strategien zur Bekämpfung der Energiearmut sind,

Q.

in der Erwägung, dass 30 % der Treibhausgasemissionen in der EU auf den Verkehr zurückzuführen sind und dass mit einem Umstieg von mit konventionellen, fossilen Brennstoffen betriebenen Fahrzeugen auf umweltfreundliche, mit erneuerbarer Energie betriebene Fahrzeuge eine wesentliche Senkung der CO2-Emissionen erreicht werden könnte und eine Möglichkeit für die Speicherung von Energie und damit für den Ausgleich der für die Stromnetze problematischen Schwankungen geschaffen würde, die bei der aus erneuerbaren Energiequellen gespeisten Erzeugung auftreten,

R.

in der Erwägung, dass es sich Schätzungen zufolge bei 69 % des Gebäudebestands in Europa um Wohneigentum und bei 17 % um – zumeist vom privaten Eigentümer vermietete – Mietwohnungen handelt und dass der private Wohngebäudesektor im Zusammenhang mit energiebezogenen Modernisierungsmaßnahmen finanzielle Belastungen zu tragen hat,

S.

in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschaftskrise den Übergang zu einer energieeffizienten Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß beschleunigen und einen Wandel in der Einstellung der Bürger in Bezug auf ihren Energiekonsum bewirken könnte,

T.

in der Erwägung, dass die Entwicklung und Vermarktung neuer, innovativer Energietechnologien für eine nachhaltige Energiegewinnung und effizientere Energienutzung unerlässlich ist,

U.

in der Erwägung, dass das verbindliche Ziel von 20 % für den Anteil erneuerbarer Energie am Energieverbrauch in der EU bis 2020 nur erreicht wird, wenn im Hinblick auf den Gebäudebestand etwas unternommen wird,

V.

in der Erwägung, dass die europäischen Unternehmen im Hinblick auf die eigenen Treibhausgasemissionen und – mehr noch – die Emissionen, die dank innovativer Produkte und Lösungen in der gesamten europäischen Gesellschaft und weltweit gesenkt werden konnten, eindrucksvolle Ergebnisse vorlegen können,

W.

in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen energieintensiven Unternehmen, die im globalen Wettbewerb stehen, erhalten werden muss,

Einhaltung und Umsetzung geltender Rechtsvorschriften

1.

fordert die Mitgliedstaaten, die lokalen Gebietskörperschaften und vor allem die Kommission auf, dem Bereich Energieeffizienz die gebotene Beachtung zu schenken und Ressourcen (Personal und Finanzmittel) in einem Umfang bereitzustellen, der den ehrgeizigen Zielsetzungen gerecht wird;

2.

ist der Ansicht, dass Energieeffizienz in alle relevanten Politikbereiche Eingang finden sollte, auch Finanzen, Regional- und Stadtentwicklung, Verkehr, Landwirtschaft, Industrie und Bildung;

3.

fordert die Kommission auf, rechtzeitig vor dem Energiegipfel, der am 4. Februar 2011 stattfindet, im Rahmen der überarbeiten Fassung des Aktionsplans für Energieeffizienz eine Auswertung der Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften vorzulegen; vertritt die Auffassung, dass der Aktionsplan für Energieeffizienz ausgehend vom Ergebnis dieser Auswertung von der Kommission vorzulegende Maßnahmen enthalten sollte, die darauf ausgerichtet sind, die Lücke zu schließen, um das für 2020 angestrebte Gesamtziel im Bereich Energieeffizienz zu verwirklichen, indem beispielsweise einer Steigerung der Energieeffizienz auf EU-Ebene um mindestens 20 % bis 2020 entsprechende, individuelle Energieeffizienzziele festgelegt werden, die der Ausgangsposition der einzelnen Mitgliedstaaten und ihren spezifischen Gegebenheiten Rechnung tragen, sowie indem die nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz der einzelnen Mitgliedstaaten im Voraus genehmigt werden; ist der Ansicht, dass solche zusätzlichen Maßnahmen gerecht und messbar sein sowie spürbare und direkte Auswirkungen auf die Umsetzung der Ziele der nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz haben sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich auf eine gemeinsame Methode zu einigen, mit der die nationalen Zielvorgaben für Energieeffizienz bemessen und die diesbezüglichen Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten überwacht werden können;

4.

hält Planungsprozesse auf europäischer Ebene für sehr wichtig; ist der Ansicht, dass der Energieeffizienz im energiepolitischen Aktionsplan 2011–2020 gebührende Beachtung geschenkt werden sollte; vertritt die Auffassung, dass der neue europäische Aktionsplan für Energieeffizienz so bald wie möglich vorgelegt und der Energieeffizienz im zukünftigen Leitplan für 2050 zu einem Energieerzeugungs- und Wirtschaftssystem mit niedrigen CO2-Emissionen erhebliche Bedeutung beigemessen werden sollte;

5.

fordert die EU auf, die Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 20 % bis 2020 als verbindliches Ziel festzulegen und auf diese Weise den Übergang zu einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Wirtschaft voranzutreiben;

6.

vertritt die Auffassung, dass der Aktionsplan für Energieeffizienz ehrgeizig und auf die gesamte Kette der Energieversorgung ausgerichtet sein sollte, dass darin Bilanz aus den mit den Maßnahmen des Aktionsplans 2006 erzielten Fortschritten gezogen und nachdrücklich darauf hingewirkt werden sollte, dass die erlassenen und noch in der Durchführung begriffenen Energieeffizienz-Maßnahmen, wie im Aktionsplan 2006 vorgesehen, umgesetzt werden, und dass der Aktionsplan zusätzliche kostengünstige und angemessene Maßnahmen enthalten sollte, die dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und zur Verwirklichung der Zielsetzung für 2020 erforderlich sind;

7.

fordert die Kommission auf, den neuen Aktionsplan für Energieeffizienz so zu konzipieren, dass die Bedürfnisse schutzbedürftiger Energieverbraucher zur Geltung kommen; weist darauf hin, dass die Energieverbraucher den größten Nutzen von Verbesserungen der Energieeffizienz hätten, ihnen aber die Mittel für die notwendigen Investitionen fehlen; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen und wirksame politische Strategien – wie nationale Aktionspläne oder konkrete Sozialmaßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut – anzunehmen und über die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten; begrüßt die Tatsache, dass es auf dem Energiegipfel auch um das Problem der Energiearmut gehen soll, und unterstützt die diesbezüglichen Bemühungen des belgischen Ratsvorsitzes; fordert die Kommission auf, das Problem der Energiearmut bei allen energiepolitischen Maßnahmen zu berücksichtigen;

8.

fordert, dass die Energiedienstleistungsrichtlinie 2011 überarbeitet und ihre Geltungsdauer dabei bis 2020 verlängert wird und dass die nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz und ihre Umsetzung kritisch bewertet sowie gemeinsame Normen für die Berichterstattung aufgenommen werden, die auch verbindliche Mindestanforderungen beispielsweise für alle einschlägigen energiepolitischen Maßnahmen – sowohl weiche Instrumente als auch Stützinstrumente wie finanzielle Beihilfen –, die Bewertung und Einstufung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und – wo dies angebracht ist und nachweislich zur Entlastung der Mitgliedstaaten führt – die Zusammenführung der Berichterstattungsvorschriften der Energiedienstleistungsrichtlinie, der Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung und der Energiekennzeichnungsrichtlinie betreffen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich zur schnellen und effizienten Umsetzung von Programmen zur Marktüberwachung und zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften auf, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte, der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen und der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter stehen, und fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieser Programme zu bewerkstelligen und zu überwachen sowie gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

10.

empfiehlt ausgehend von der Bedeutung der – in die nationale Zuständigkeit fallenden – Marktüberwachung und den damit verbundenen Herausforderungen, dass die Kommission für Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sorgen sollte, insbesondere durch die Schaffung einer offenen EU-Datenbank, aus der die Ergebnisse von Überprüfungen ebenso wie etwaige in den Mitgliedstaaten ermittelte vorschriftswidrige Erzeugnisse abrufbar sind, sowie durch Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass ein in einem Mitgliedstaat als vorschriftswidrig ermitteltes Erzeugnis unverzüglich in allen 27 Mitgliedstaaten vom Markt genommen wird;

11.

fordert die Kommission auf, nach Inkrafttreten der überarbeiteten Richtlinie über die Angabe des Energieverbrauchs und vor dem in der Richtlinie als Frist festgelegten Jahr 2014 auszuwerten, wie sich die neue Kennzeichnung und die Verpflichtung, in der Werbung auf das Energiekennzeichnungssystem Bezug zu nehmen, auf das Verhalten der Verbraucher auswirkt, und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu treffen;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur fördern, die dazu dienen, das Problembewusstsein und die fachliche Kompetenz für Fragen der Energieeffizienz bei den Beteiligten und allen Fachleuten in allen Phasen (Bewertung der bisherigen Energieeffizienz, der Konzeption und Verwirklichung von Problemlösungen in Sachen Energieeffizienz sowie Energieeffizienz bei Betrieb und Wartung) zu stärken;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gesetzliche Vorgaben, die zur Einsparung von Energie und zur Erhöhung der Energieeffizienz eingeführt wurden, auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen;

14.

vertritt die Ansicht, dass sich durch langfristige Vereinbarungen mit der Industrie die Einhaltung der Anforderungen im Bereich Energieeffizienz weitgehend erreichen lässt und damit eine jährliche Verbesserung der Energieeffizienz um 2 % möglich ist;

Energieinfrastruktur (Erzeugung und Übertragung)

15.

vertritt die Auffassung, dass der Schwerpunkt stärker auf Systeminnovationen, wie intelligente Netze (sowohl für Strom, als auch für Heizung und Kühlung), intelligente Messtechnik, Erdgasnetze unter Einbeziehung von Biogas und die Speicherung von Energie, gesetzt werden muss, die – durch den Abbau von Engpässen und Unterbrechungen im Versorgungsnetz, eine bessere Einbindung erneuerbarer Technologien, auch dezentraler Erzeuger, weniger Vorschriften für die Erzeugung von Reservekapazitäten sowie durch größere und flexiblere Speicherkapazitäten – eine effizientere Nutzung der Energie ermöglichen; verlangt, dass dafür gesorgt wird, dass die Endverbraucher an den erzielten Gewinnen auf faire Weise beteiligt werden;

16.

hebt hervor, dass Fernwärme- und Fernkühlnetze einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der energieeffizienten Wirtschaft bis 2050 leisten und dass es ausdrückliche und umfassende Vorgaben für die Erzeugung und Nutzung von Heizenergie (industrielle Abwärme, Beheizung und Kühlung von Wohngebäuden) geben muss (auch eine Methode zur Festlegung von Benchmarks für viele unterschiedliche Brennstoffe bei Fernwärme- und Fernkühlnetzen), die auf Synergien zwischen den verschiedenen Bereichen basiert; fordert die Kommission auf, eine Erhebung über die Effizienzsteigerungen durchzuführen; betont, dass in diesen Netzen Wettbewerb möglich sein muss; weist darauf hin, dass die Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden zu einer sinkenden Nachfrage bei der Wärmeversorgung führen wird und dass dies bei der Bewertung der Fernwärmekapazitäten berücksichtigt werden muss;

17.

betont die Bedeutung der angebotsseitigen Energieeffizienz; weist darauf hin, dass Übertragung und Verteilung wesentlich zu Energieverlusten beitragen (vor allem bei Generatoren und Stromumformern sowie aufgrund eines übermäßig hohen Ohmschen Widerstands während der Übertragung) und dass mit einer Verringerung der Zahl der Umwandlungsschritte von einer Form der Energie in eine andere große Einsparungen erzielt werden können; betont, dass die Energieerzeugung in Kleinanlagen und eine dezentralisierte und diversifizierte Energieerzeugung sich im Hinblick auf eine sichere Versorgung und die Verringerung der Verluste als entscheidend erweisen könnten; vertritt die Auffassung, dass Anreize für eine Verbesserung der Infrastrukturen geschaffen werden sollten, und fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Erschließung des bisher ungenutzten Energieeinsparungspotenzials zu unterbreiten, also beispielsweise Nachhaltigkeitsberichte für Kraftwerke oder Maßnahmen einzuführen, mit denen eine Nachrüstung und Modernisierung von Kraftwerken erleichtert wird;

18.

betont, dass nach dem Problem der Energieeffizienz an der Quelle (also bei der Primärenergieerzeugung) der Verlust an (elektrischer) Energie beim Transport durch die Netze das zweitwichtigste Problem ist, das es zu lösen gilt; ist der Ansicht, dass durch eine Umstellung auf ein stärker dezentralisiertes Erzeugungssystem die Entfernungen bei der Übertragung verkürzt und folglich auch Durchleitungsverluste verringert werden;

19.

fordert die (petro-)chemische Industrie in der gesamten EU auf, die Energierückgewinnung beim Abfackeln zu verbessern;

20.

vertritt die Ansicht, dass der Schwerpunkt insbesondere im Hinblick auf den Abbau von Wärmeverlusten stärker auf die Verbesserung der Effizienz des gesamten Energiesystems gesetzt werden muss; fordert daher, dass die KWK-Richtlinie im Rahmen des Arbeitsprogramms für 2011 dahingehend überarbeitet wird, dass hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, KWK-Kleinanlagen, die Nutzung der Abwärme der Industrie und Fernwärme-/Fernkühlsysteme gefördert und die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, einen stabilen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem diese Systeme begünstigt werden – etwa durch Einführung einer integrierten Energienachfrageplanung für Wärme/Kühlung, durch die Gewährung eines bevorzugten Zugangs von KWK-Anlagen zum Stromnetz, die Nutzung industrieller Abwärme und die Förderung der Nutzung von hocheffizienten KWK, KWK-Kleinanlagen und Fernwärme bei Gebäuden und eine nachhaltige Finanzierung von KWK – d. h., indem die Mitgliedstaaten beispielsweise zur Einführung entsprechender finanzieller Anreize angehalten werden;

21.

erachtet verteilte Netze von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung bzw. Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung, die praktisch eine Verdoppelung der Gesamtenergieeffizienz ermöglichen, als besonders wichtig; ist der Ansicht, dass die Netze in Spitzenlastzeiten durch Wärme- und Kältespeicherung insofern flexibler werden könnten, als Strom erzeugt bzw. Wärme gespeichert werden kann, wenn die Erzeugung den örtlichen Bedarf übersteigt;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nicht nur die Erzeugung in hocheffizienten industriellen KWK-Anlagen – beispielsweise bei einem Umstieg von fossilen Brennstoffen auf Biomasse – zu fördern, sondern, wenn es ein Fernwärmenetz gibt, KWK auch dadurch zu fördern, dass sie den Aufbau und die Instandsetzung des Fernwärmesystems durch geeignete finanzielle und ordnungspolitische Maßnahmen unterstützen;

23.

hält es für erforderlich, dass Biogas- und Wärmeverluste bei der Abfallbehandlung durch Rückgewinnung und Erzeugung von Dampf bzw. Strom verhindert werden; ist der Auffassung, dass für Abfallbehandlungsanlagen ohne irgendein Wärmerückgewinnungs- oder Energieerzeugungssystem keine Genehmigung erteilt werden sollte;

24.

begrüßt die laufenden Arbeiten der Kommission zu intelligenten Netzen und intelligenten Zählern; hält es für wichtig, dass langfristig ein stabiles und harmonisiertes Regelungsumfeld für intelligente Netze und intelligente Zähler geschaffen wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Anreize für die Entwicklung intelligenter Netze und intelligenter Zähler zu bieten und diese zu fördern, indem sie für die Festlegung gemeinsamer Normen sorgt, wozu unter anderem auch Vorgaben für den Datenschutz sowie Daten und Frequenzen gehören; empfiehlt, dass die Taskforce „Intelligente Netze“ in der Kommission die Stellungnahmen aller Interessengruppen gebührend berücksichtigt; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über die Fortschritte ihrer Arbeit zu unterrichten;

25.

begrüßt die Arbeiten der Kommission „Towards a Single Energy Network“ und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, konkrete Vorschläge zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für prioritäre Infrastrukturprojekte vorzulegen;

26.

fordert die Kommission auf, die Kooperation zwischen EU und Energienetzbetreiber (verstärkte Rolle von ENTSO) zu steigern, mit dem Ziel grenzüberschreitende Netzverbindungen und Leistungsfähigkeit zu stärken;

27.

fordert die Kommission auf, den Aufbau und Ausbau eines europäischen Hochspannungsgleichstromnetzes zu unterstützen, mit dem die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, insbesondere Wind- und Wasserkraft, optimiert werden kann; ist der Ansicht, dass dieses Netz die Übertragung von Energie über große Entfernungen bei geringen Verlusten und zugleich Synergieeffekte zwischen allen erneuerbaren Energiequellen ermöglicht;

Stadtentwicklung und Gebäudeplanung

28.

unterstützt im Bereich der Energieeffizienz einen auf mehreren Ebenen ansetzenden, dezentralisierten politischen Ansatz; hebt hervor, dass die Energieeffizienz die Entwicklung städtischer und ländlicher Räume maßgeblich beeinflussen kann; unterstreicht, dass Initiativen, die wie das „Bürgermeisterkonvent“ oder die Initiative „intelligente Städte“ („Smart Cities“) das Ziel verfolgen, auf lokaler und regionaler Ebene die Energieeffizienz zu steigern und den Ausstoß von Treibhausgasen zu senken, stärker unterstützt werden müssen; hebt hervor, dass es bei den städtischen und regionalen Agenturen durchaus Potenzial gibt, was Anreize für die Energieeffizienz und deren praktische Umsetzung mit bewährten Methoden betrifft; weist ferner darauf hin, dass eine Abstimmung der Kohäsionspolitik auf die Strategie EU 2020 intelligentes und nachhaltiges Wachstum in den Mitgliedstaaten und den Regionen begünstigen kann;

29.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten für mehr Effizienz bei bestehenden Gebäuden, an erster Stelle öffentlichen Gebäuden wie Schulen, zu bewerten und ein kosteneffizientes Ziel für die Senkung des Primärenergieverbrauchs bei Gebäuden vorzuschlagen; fordert die Mitgliedstaaten auf, durchführbare Programme zur Förderung von Komplettrenovierungen umzusetzen, mit denen der Energieverbrauch zunächst um mehr als 50 % gegenüber dem Niveau vor der Renovierung gesenkt wird, wobei der Umfang der finanziellen, steuerlichen oder anderen Unterstützung oder Entlastung dem Grad der Verbesserung entspricht; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden sollten, in ihren nationalen Aktionsplänen für Energieeffizienz jährliche Zielvorgaben für Modernisierungen festzulegen, und fordert die Kommission auf, politische Möglichkeiten dafür aufzuzeigen, wie im Zusammenhang mit den bis 2050 angestrebten energiepolitischen Zielen erreicht werden kann, dass die Energiebilanz des Gebäudebestands gegen Null geht;

30.

fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich der Gebäudepolitik auf eco-districts auszuweiten, um sicherzustellen, dass durch die Optimierung der Ressourcen auf lokaler Ebene der Primärenergieverbrauch in Gebäuden und die Kosten für die Verbraucher sinken;

31.

hält es für wesentlich, dass die Wohnungen von Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, so modernisiert werden, dass sie den höchstmöglichen Energieeffizienzstandards entsprechen, ohne dass die laufenden Kosten der Betroffenen hierdurch steigen; hebt hervor, dass dies häufig enorme Investitionen in den Wohnraum erfordert, gleichzeitig aber auch große nicht energiebezogene Nutzeffekte erzielt werden, indem etwa die Sterblichkeitsrate gesenkt und das Allgemeinbefinden verbessert wird, sowie der Verschuldungsgrad und die Gesundheitskosten sinken, wenn die Schadstoffbelastung in Innenräumen abnimmt und weniger kälte- oder hitzebedingte Beschwerden auftreten;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Bewertung der Qualität der Energiepässe die Prüfungsnachweise über die Qualität der Investitionen heranzuziehen; fordert die Kommission auf, anhand dieser Bewertungen Leitlinien für die Mitgliedstaaten zu erarbeiten, mit denen für die Qualität der Gebäude-Energiepässe und der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gesorgt wird, die aufgrund der in diesen Pässen formulierten Empfehlungen durchgeführt werden sollten;

33.

ist überzeugt, dass die öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene mit gutem Beispiel vorangehen müssen, wenn das Ziel im Bereich der Energieeinsparungen erreicht werden soll; fordert, dass die öffentlichen Behörden weit über die in der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gestellten Anforderungen hinausgehen, indem sie beispielsweise alle ihre eigenen Gebäude so bald wie möglich sanieren, und zwar so gründlich, dass ein Niveau erreicht wird, das, sofern technisch und wirtschaftlich machbar, quasi dem Nullenergie-Standard entspricht; erkennt allerdings an, dass die öffentlichen Einrichtungen zu den im Vorfeld erforderlichen Investitionen oft nicht in der Lage sind, da sie durch die gerade auf regionaler und lokaler Ebene bestehenden Haushaltszwänge stark eingeschränkt sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Umfeld zu schaffen, in dem innovative Lösungen für dieses Problem ermöglicht und gefördert werden, indem beispielsweise Energieleistungsverträge oder marktgestützte Instrumente eingeführt oder die öffentlichen Behörden aufgefordert werden, Kosteneinsparungen durch einen mehrjährigen Finanzierungsrahmen in Betracht zu ziehen, sofern dies noch nicht der Fall ist;

34.

erkennt an, dass die Europäische Union Vorreiter auf diesem Gebiet ist; vertritt die Ansicht, dass die Organe und Einrichtungen der EU vor allem bei Gebäuden, bei denen nachweislich ein Energieeffizienzpotenzial besteht, mit gutem Beispiel vorangehen und im Rahmen eines weiter gefassten Energieaudits bei den EU-Organen für eine kosteneffiziente Modernisierung sorgen sollten, sodass bei diesen Gebäuden bis 2019 eine gen Null gehende Energiebilanz erreicht wird;

35.

stellt fest, dass es sowohl in Städten als auch auf dem Lande große Energieeinsparungspotenziale gibt; weist darauf hin, dass energiebezogene Modernisierungen gerade bei Wohngebäuden aus verschiedenen Gründen – unter anderem im Vorfeld notwendige Investitionen, unterschiedliche Anreize für Mieter und Eigentümer oder komplexe Verhandlungen bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen – erschwert werden; fordert innovative Lösungen wie Pläne zur Renovierung ganzer Wohngebiete, finanzielle Anreize und technische Unterstützung, um diese Hindernisse zu beseitigen; betont, dass EU-Programme Anreize dafür bieten sollten, Gebäude über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus nachzurüsten, sofern diese Gebäude Möglichkeiten für mehr Energieeffizienz bieten; verlangt, dass die Modernisierungsverfahren gefördert werden, die bei niedrigeren Kosten eine hohe Energieersparnis bewirken;

36.

hält es für dringend geboten, die hohen Brennstoffkosten für finanziell schwächere Haushalte dadurch zu senken, dass Komplettmodernisierungen zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Energiekosten unterstützt werden; ersucht die zuständigen kommunalen, regionalen, nationalen und europäischen Behörden, bei Sozialwohnungen besonders darauf zu achten, dass die mit Investitionen in Energieeinsparungen verbundenen Mehrkosten nicht auf schutzbedürftige Mieter abgewälzt werden;

37.

fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der künftigen Innovationsstrategie neue Initiativen zur Gebäudesanierung, wie die Innovationspartnerschaft für Energieeffizienz in energieeffizienten/emissionsfreien Städten, zu fördern;

38.

ermuntert die Mitgliedstaaten, sich dafür einzusetzen, dass bestimmte ineffiziente Gebäude, die nicht zum Kulturerbe gehören, abgerissen und durch Neubauten ersetzt werden, wenn sie weder nachhaltig noch kosteneffizient modernisiert werden können;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, die von unabhängigen, einschlägig qualifizierten und/oder entsprechend befugten Sachverständigen ausgestellt werden, zu beschleunigen und zentrale Anlaufstellen für technische Beratung und Unterstützung sowie die Schaffung finanzieller Anreize auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu fördern;

40.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass es bei mehr Unternehmen und Industrieanlagen Energieaudits und strukturierte Energiemanagementprozesse gibt, und Mechanismen zu entwickeln, mit denen KMU diesbezüglich besonders unterstützt werden, sodass die Einführung oder der Ausbau entsprechender nationaler Programme oder freiwilliger Vereinbarungen gefördert wird;

41.

fordert die Kommission auf, vor der Vorlage – bis zum 30. Juni 2011 – ihres Rahmens für eine komparative Methode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz im Rahmen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden alle notwendigen Ressourcen für eine breit angelegte Konsultation zu mobilisieren, um eine Abwehrreaktion der Mitgliedstaaten zu vermeiden; ist der Auffassung, dass die komparative Methode nach ihrer Einführung die Marktteilnehmer motivieren wird, in energieeffiziente Lösungen zu investieren;

42.

fordert die Kommission auf, für die öffentliche Straßenbeleuchtung, auch für die Einführung intelligenterer Steuerungssysteme und energiesparender Nutzungsmuster bis 2012, Richtwerte für den Stromverbrauch oder Anforderungen an die Installation vorzuschlagen; drängt in diesem Zusammenhang darauf, dass diese Mindestanforderungen auch Angaben zu den Kosten umfassen müssen, die über die gesamte Lebensdauer der Beleuchtungsanlagen bei allen öffentlichen Aufträgen für diese Anlagen anfallen;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, systematisch energieeffiziente Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden; vertritt die Auffassung, dass dieser Politik dadurch ein großer Impuls gegeben werden könnte, dass Energieeffizienz systematisch als Kriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und als Voraussetzung für von der öffentlichen Hand finanzierte Projekte festgelegt wird;

IKT und Erzeugnisse

44.

fordert die Kommission auf, eine Produktpolitik zu entwickeln, bei der gewährleistet wird, dass die umweltpolitischen Produktstrategien kohärenter sind, die Ausarbeitung, Änderung und Umsetzung der verschiedenen politischen Instrumente besser koordiniert werden sowie die Dynamik der Marktveränderungen und die Information der Verbraucher über Energieeinsparungen gefördert wird; fordert die Kommission deshalb auf, die Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung und die Richtlinie über die Angabe des Energieverbrauchs zur selben Zeit zu ändern (d. h., die Richtlinie über die Angabe des Energieverbrauchs früher als geplant zu ändern), wobei im Idealfall gleichzeitig auch die Bestimmungen über das Umweltzeichen und ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen geändert und abgestimmt auf die Maßnahmen im Bereich der umweltgerechten Gestaltung und der Angabe des Energieverbrauchs umgesetzt werden sollten;

45.

fordert, dass die Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung und die Richtlinie über die Angabe des Energieverbrauchs zügig und ordnungsgemäß durchgesetzt werden; empfiehlt, dass für deren Erlass – durch Durchführungsrechtsakte bzw. delegierte Rechtsakte für neue energiebezogene Erzeugnisse – klarere und strengere Fristen gelten sollten; bedauert, dass die Kommission das Potenzial der Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung bisher nicht in Gänze genutzt hat, und ist fest davon überzeugt, dass die Richtlinie sich auf mehr Erzeugnisse erstrecken sollte, gegebenenfalls auch auf neue Haushaltsgeräte, IKT, energiebetriebene Produkte für Gebäude (wie Industrieelektromotoren, Maschinen, Klimaanlagen, Wärmetauscher, Heizungs- und Beleuchtungsanlagen und Pumpen), industrielle und landwirtschaftliche Maschinen, Baumaterial und Produkte für einen sparsameren Wasserverbrauch; fordert die Kommission auf, beim Erlass von Durchführungsrechtsakten die Unterschiede zu berücksichtigen, die zwischen Konsum- und Investitionsgütern bestehen, und den Nachweis für die möglichen Energieeinsparungen und deren Durchführbarkeit zu erbringen, bevor die Durchführungsrechtsakte erlassen werden; fordert nachdrücklich, dass die Mindestanforderungen im Rahmen der Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung Angaben zu den Kosten und den Emissionen umfassen, die im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten während des gesamten Lebenszyklus, einschließlich des Recycling, entstehen;

46.

fordert die Kommission auf, geltende europäische Rechtsvorschriften, wie die Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung und die Richtlinie über die Angabe des Energieverbrauchs, miteinander zu verbinden, damit die EU-Rechtsvorschriften besonders wirksam umgesetzt und Synergien – vor allem mit Blick auf den Verbraucher – genutzt werden;

47.

fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen, beispielsweise Gesetzgebungsinitiativen, zur Verbesserung der Ressourceneffizienz von Erzeugnissen zu erarbeiten; stellt fest, dass auch durch die Verbesserung der Ressourceneffizienz erhebliche Energieeffizienzgewinne erreicht werden könnten;

48.

stellt fest, dass mehr Wert auf eine Analyse der Auswirkungen von Energieeffizienznormen, auch bezogen auf das Verhältnis zwischen dem Preis und der Qualität des Endprodukts, die Effekte von Energieeffizienz und die Vorteile für die Verbraucher, gelegt werden sollte; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission alle diese Auswirkungen prüft, verlangt aber, dass sie und die Mitgliedstaaten weitaus mehr für Kommunikation und die Überwachung aller Erzeugnisse unter Einschluss der eingeführten Erzeugnisse, wie etwa Energiesparlampen, unternehmen;

49.

findet in diesem Zusammenhang, dass einheitliche technische Standards das geeignete Mittel sind, um die Marktdurchdringung energieeffizienter Erzeugnisse, Pumpen und Motoren, etc. zu erreichen;

50.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften auf die betreffenden Erzeugnisse und Anlagen und deren Energieverbrauch ausgelegt sind, und erachtet es für notwendig, die EU-Bürger, einschließlich entsprechender Vertriebsbeauftragter, für die Energie- und Ressourceneffizienz von Konsumgütern und energiebezogenen Erzeugnissen zu sensibilisieren; vertritt die Ansicht, dass Geräte und Bauteile bei der Bewertung des Energieverbrauchs als Ganzes betrachtet werden sollten, statt nur die jeweiligen Einzelbestandteile zu bewerten;

51.

weist darauf hin, dass Europa bei der Entwicklung von energiebetriebenen Internettechnologien und IKT-Technologien und -Anwendungen mit niedrigem CO2-Ausstoß führend sein sollte; betont, dass IKT bei der Förderung eines verantwortungsvollen Energieverbrauchs in den Haushalten, im Verkehrswesen, bei der Stromerzeugung und –verteilung sowie im IKT-Sektor selbst (auf den ganze 8 % des Energieverbrauchs entfallen) eine wesentliche Rolle spielen können und sollten; verlangt aus diesem Grund, dass insbesondere bei Datenzentern die Möglichkeiten für eine Verbesserung der Energieeffizienz bewertet werden; ist der Auffassung, dass die verstärkte Förderung von Innovationen stets mit einer Verringerung der bürokratischen Hürden für die Antragsteller einhergehen muss; verweist auf die notwendige Unterstützung von Partnerschaften zwischen dem IKT-Sektor und den Sektoren mit den meisten Emissionen, um die Energieeffizienz dieser Sektoren zu verbessern und ihre Emissionen zu senken;

52.

verweis darauf, dass die Aufklärung der Bürger über die Vorteile intelligenter Zähler unabdingbar für deren Erfolg ist; erinnert an seinen Initiativbericht über „eine neue digitale Agenda für Europa: 2015.eu“, in welchem das Ziel vorgegeben wurde, 50 % der Haushalte in Europa bis 2015 mit intelligenten Zählern auszustatten; begrüßt die Arbeit der Taskforce „Intelligente Zähler“ und fordert die Kommission auf, bis Ende 2011 eine Reihe von Vorschlägen zu unterbreiten, die darauf ausgerichtet sind, dass

gemäß dem Zeitplan des dritten Energiebinnenmarktpakets intelligente Messtechnik installiert wird, damit – wie angestrebt – bis 2020 80 % der Gebäude mit intelligenten Zählern ausgestattet sind,

die Mitgliedstaaten bis Ende 2011 zu einer Einigung über die Mindestanforderungen an die allgemeinen technischen Merkmale der intelligenten Zähler gelangen,

die Verbraucher von den intelligenter Zählern durch Energieeinsparungen oder Unterstützung für einkommensschwache und schutzbedürftige Verbraucher profitieren und auf den nationalen Märkten eine Bündelung des Stomverbrauchs verschiedener Endkunden zulässig ist und gefördert wird, mit der sich für die Verbraucher ein günstigerer Tarif ergibt als bei individueller Abrechung,

die Mitgliedstaaten eine Strategie zur Nutzung der potenziellen Vorteile intelligenter Zähler durch alle Verbraucher einschließlich der einkommensschwachen und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen entwickeln und veröffentlichen,

die nationalen Übertragungsnetzbetreiber und Regulierungsbehörden zur Einführung von Nutzungszeit-Netztarifen verpflichtet werden, um einen finanziellen Anreiz für eine Lastenabstufung und nachfragebezogenes Management zu schaffen,

für intelligente Zähler eine Durchführungsmaßnahme zur umweltgerechten Gestaltung eingeführt wird, um sicherzustellen, dass diese Produkte energieeffizient sind und den Energieverbrauch der Haushalte nicht unnötig steigern,

in der (im Rahmen der Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung) in Vorbereitung befindlichen Vorstudie über den Bereitschaftsmodus auch intelligente Zähler berücksichtigt werden, um Vorarbeit für eventuelle diesbezügliche Regelungen in der Zukunft zu leisten;

53.

weist darauf hin, dass durch den technologischen Fortschritt auch durchgreifende Veränderungen bei der Energieeffizienz möglich werden; fordert die Kommission auf, im SET-Plan einen Strang für die Entwicklung und Förderung von Technologien, Materialien (z. B. für den Bau oder den Maschinenbau) und Erzeugnissen (z. B. im Energieverbrauch extrem sparsame Beleuchtung oder Leiterplatten) zur Förderung der Energie- und Ressourceneffizienz vorzusehen; fordert die Kommission und Mitgliedstaaten auf, Anreize und Programme für besonders innovative Technologien, auch für gezielte Forschung und Entwicklung, die Herstellung von Kleinserien usw., vorzuschlagen;

54.

fordert die Kommission auf, zur Förderung der Energieeffizienz zusammen mit den nationalen Energieregulierungsbehörden Preisanreize für den Bereich intelligente Zähler und intelligente Messtechnik auszuarbeiten (Staffelpreise) und für mehr Preisflexibilität (z. B. auf Stundenbasis) zu sorgen, um im Rahmen der nationalen Tarife Anreize zur Senkung des Stromverbrauchs zu bieten; erinnert an die im Rahmen des dritten Energiepakets eingegangenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, neuartige Preismodelle zu entwickeln;

55.

fordert Maßnahmen gegen unerwünschte Nebeneffekte, damit die günstigen Auswirkungen des technischen Fortschritts nicht dadurch zunichte gemacht werden, dass die Energiepreise unter Druck geraten und der Energieverbrauch steigt;

Verkehr

56.

fordert die Kommission auf, ein ehrgeiziges Weißbuch zum Verkehr zu veröffentlichen, um eine nachhaltige europäische Verkehrspolitik zu entwickeln, in deren Rahmen die Einführung energieeffizienter neuer Technologien gefördert, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, insbesondere vom Erdöl (etwa durch Elektrifizierung oder auf andere Weise), verringert wird und verstärkt für die Energieeffizienz bei Infrastrukturen und Raumplanung sensibilisiert wird;

57.

hält den Einsatz sämtlicher Instrumente, darunter die Fahrzeug- und Kraftstoffbesteuerung, die Kennzeichnung, Mindestvorgaben für die Effizienz und Maßnahmen zur Verbesserung und Förderung des öffentlichen Verkehrs, für dringend erforderlich, um gegen verkehrsbedingte Emissionen vorzugehen;

58.

verweist darauf, dass der IKT-Einsatz im Straßenverkehr und entsprechende Schnittstellen mit anderen Verkehrsmitteln erheblich zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Straßenverkehrssicherheit beitragen werden und dass mit einer besseren Logistik und anderen Verkehrsrationalisierungsmaßnahmen noch weitere Verbesserungen erzielt werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die koordinierte und wirksame Einführung elektronischer Güterverkehrssysteme und intelligenter Verkehrssysteme in der gesamten EU sicherzustellen;

59.

betont, dass Investitionen in den Verkehrssektor, insbesondere in Eisenbahnnetze und städtische Verkehrssysteme zu dem Zweck, die Nutzung von Verkehrsmitteln mit höherem Energieverbrauch zu minimieren, entscheidend dazu beitragen, die genannten Energieeffizienzziele zu erreichen;

60.

verweist auf die Notwendigkeit einer besseren Energieeffizienz des gesamten Verkehrswesens durch eine Verlagerung des Verkehrs von energieintensiven Verkehrsmitteln wie Lkws und Pkws zu energiesparenden Verkehrsmitteln wie die Bahn, Fahrräder und Zufußgehen bei Personen sowie die Bahn und umweltfreundlicher Schiffsfrachtverkehr bei Gütern;

61.

weist darauf hin, dass der Kraftstoffverbrauch durch eine bessere Kraftstoffeffizienz bei Fahrzeugen wesentlich gesenkt werden kann; fordert die Kommission auf, die Fortschritte bei der Reduzierung der Emissionen der verschiedenen Verkehrsträger zu bewerten und vor allem in der Automobilbranche und beim Straßenverkehr für langfristige Planungszeiträume zu sorgen, indem gegebenenfalls weitere Zielsetzungen aufgestellt werden, und weitere Normen im Bereich der Energieeffizienz, beispielsweise für mobile Klimaanlagen, zu fördern; vertritt die Ansicht, dass die EU auf die Verwirklichung der höchsten Energieeffizienzwerte, die im internationalen Vergleich erreicht werden, hinarbeiten sollte; weist darauf hin, dass die Aufklärung der Verbraucher und die Werbung ausschlaggebend dafür sein können, dass die Verbraucher sich beim Kauf für das energieeffizientere Angebot entscheiden und ihre Fahrgewohnheiten entsprechend ändern;

62.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung und den Einsatz innovativer Geräte zur Verbesserung der Energieeffizienz (z. B. Lkw-Spoiler oder andere Möglichkeiten zur Verbesserung der Aerodynamik oder der Leistung) bei allen Verkehrmitteln kosteneffizient zu fördern;

63.

setzt sich in diesem Zusammenhang für die Förderung des Einsatzes energieeffizienter Reifen ein, die denselben Sicherheitsgrad bieten, und fordert die Kommission auf, Mindestanforderungen an die Energieeffizienz der von öffentlichen Stellen erworbenen Fahrzeuge sowie der Reifen, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, festzulegen; fordert die Kommission auf, bis Ende 2011 eine Strategie zur Senkung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen vorzulegen, was bislang kaum thematisiert wurde;

64.

fordert die Kommission auf, die Einführung einer einheitlichen EU-weiten Kennzeichnung für Pkw zu prüfen, die sich auf die Verringerung von Marktverzerrungen, die Sensibilisierung der europäischen Bürger und die Förderung technologischer Innovationen im Bereich der Verringerung des Energieverbrauchs und des Schadstoffausstoßes von Fahrzeugen positiv auswirken würde; fordert die Kommission zudem auf, die Möglichkeit zu prüfen, die einheitliche Kennzeichnung auch auf Elektro- und Hybridfahrzeuge auszudehnen;

65.

fordert die Kommission auf, spätestens bis Mitte 2011 die Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Elektrofahrzeugen – vor allem hinsichtlich einer Normung der Infrastrukturen und Ladetechnologien, mit denen für Interoperabilität und Infrastruktursicherheit gesorgt wird – zu schaffen und die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur in den Mitgliedstaaten zu fördern; fordert die Kommission außerdem auf, harmonisierte Anforderungen an Zulassungsgenehmigungen für Elektrofahrzeuge festzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und Endnutzer; fordert die Kommission auf, vergleichbare Rahmenbedingungen für die Entwicklung von mit Brennstoffzellen oder anderen nachhaltigen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen zu schaffen;

66.

weist noch einmal darauf hin, dass intermodale Verkehrslösungen und die Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme (einschließlich belastungsabhängige Abgaben, IT für Verkehrsmanagement, Schienennetzinfrastruktur) gefördert werden müssen, wenn im Verkehrssektor Energieeinsparungen erreicht werden sollen;

67.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Steuerregelungen, die den Kauf von Fahrzeugen mit hohem Kraftstoffverbrauch begünstigen, abzuschaffen und durch solche zu ersetzen, die Kaufanreize für Fahrzeuge mit niedrigem Kraftstoffverbrauch setzen;

68.

stellt fest, dass der Einsatz von Modullastzügen eine dauerhafte Lösung ist, mit der ein Beitrag zu höherer Energieeffizienz im Straßenverkehr geleistet wird; stellt außerdem fest, dass die von Land zu Land verschiedenen Vorschriften für Modullastzüge dem verstärkten Einsatz dieses Straßenverkehrsmittels abträglich sind; fordert die Kommission auf, zu prüfen, welche Unterschiede in den Vorschriften leicht überbrückt werden können und wie dafür gesorgt werden kann, dass sich der Anteil der Modullastzüge am länderübergreifenden Lastverkehr erhöht;

69.

vertritt die Auffassung, dass Preissignale ausschlaggebend sind, um die Energieeffizienz zu erhöhen, und dass das überarbeitete Modell der Energiebesteuerung Teil des überarbeiteten Aktionsplans für Energieeffizienz sein sollte, weil der Einsatz ökonomischer Instrumente die kostengünstigste Möglichkeit zur Förderung von Energieeinsparungen ist;

Anreize und Finanzierung

70.

erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten an die „Trias energetica“, die besagt, dass zunächst die Energienachfrage verringert werden sollte, bevor Investitionen in die Ausweitung des Energieangebots genehmigt werden;

71.

fordert die Kommission auf, einen Bericht über den Bedarf an zusätzlicher finanzieller Unterstützung für die Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudebestands vorzulegen und darin die gegenwärtigen Finanzierungsinstrumente zu bewerten; vertritt die Ansicht, dass die Kommission Vorschläge für die Einrichtung eines EU-Rahmens für revolvierende Finanzierungsinstrumente vorlegen sollte, mit denen ergänzende Energieeffizienzmaßnahmen, bestehende nationale Systeme und Vertriebskanäle (beispielsweise durch Risikoteilung) gefördert und abgesichert werden und die Einrichtung und Verbesserung von Energieeffizienzplänen in den Mitgliedstaaten vorangetrieben wird; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit dem Aktionsplan für Energieeffizienz politische Lösungen vorzuschlagen, mit denen dafür gesorgt wird, dass auf der nationalen, regionalen bzw. kommunalen Ebene Mittel für Energieeffizienzvorhaben zur Verfügung stehen; vertritt die Auffassung, dass die Bereitstellung dieser Mittel, auch über Finanzmittler, für die Schaffung der Instrumente ausschlaggebend sein könnte, in deren Rahmen privaten Haus- und Grundbesitzern, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Dienstleistern im Bereich der Energieeffizienz Finanzierungsmöglichkeiten angeboten werden; teilt die Ansicht, dass mit den betreffenden Instrumenten anspruchsvollere Maßnahmen in stärkerem Maße gefördert werden sollten;

72.

ist der Ansicht, dass bei der Einrichtung dieses Rahmens alle in den Mitgliedstaaten verfügbaren finanziellen Ressourcen berücksichtigt werden sollten, damit Synergien entstehen und Überschneidungen mit anderen Finanzinstrumenten vermieden werden;

73.

begrüßt den Übergang zur Besteuerung der Energie und zur Einführung von Umweltsteuern in der Strategie „Europa 2020“, da damit für die Verbraucher und die Industrie Anreize für Energieeffizienz und die Schaffung von Arbeitsplätzen geschaffen werden; fordert die Mitgliedsaaten auf, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die Mehrwertsteuersätze für Modernisierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu senken;

74.

fordert die Kommission auf, einen jährlich erscheinenden Bericht vorzulegen, ob und wie auf nationalstaatlicher Ebene entsprechende (steuerliche und prämienorientierte) Anreize geschaffen wurden, wie beispielsweise im privaten Bereich und im Bereich der KMU Abschreibungen geringfügiger Wirtschaftsgüter bis 10 000 EUR, im industriellen Bereich Abschreibungen von 50 % progressiv im ersten Jahr oder die Schaffung entsprechender Investitionsanreize und von Forschungsprämien, um Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz voranzutreiben;

75.

betont, dass das Emissionshandelssystem der EU ein enormes Potenzial als Finanzierungsquelle für Investitionen im Bereich Energieeffizienz hat; weist darauf hin, dass durch die Versteigerung von EU-Emissionszertifikaten Milliarden von Euro eingenommen werden; erinnert daran, dass gemäß der Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem mindestens 50 % dieser Einnahmen in Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Bekämpfung, einschließlich Energieeffizienzmaßnahmen, fließen sollten; betont, dass diese Einnahmen sowie die Einnahmen aus der Besteuerung der CO2-Emissionen vorrangig für die kostengünstige Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen und Verbreitung von Technologien im Bereich Energieeffizienz eingesetzt werden sollten; stellt außerdem fest, dass EU-Unternehmen Millionen CDM-Gutschriften vor allem in China und Indien aufkaufen, während sie die dafür verwendeten Mittel auch in CDM-Gutschriften der am wenigsten entwickelten Länder oder in Energieeffizienzmaßnahmen in Europa investieren könnten;

76.

vertritt die Ansicht, dass in Bezug auf diesen Rahmen den Erfahrungen mit bereits bestehenden, von öffentlichen Finanzmittlern bereitgestellten revolvierenden Instrumenten Rechnung getragen werden sollte, vorhandene EU-Mittel einbezogen werden sollten und der Rahmen so gestaltet werden sollte, dass weitere öffentliche und private Mittel gewonnen werden, um den höchstmöglichen Finanzierungsgrad zu erreichen; ist der Auffassung, dass die Kommission nicht stets die alleinige Quelle aller finanziellen Ressourcen sein kann; fordert die Kommission auf, eine Schlüsselrolle bei der Freigabe und Mobilisierung von Finanzmitteln zu übernehmen, die sowohl in öffentlichen als auch privaten Finanzinstituten zur Verfügung stehen; ist der Ansicht, dass die Kommission Finanzinstitute und im Hinblick auf Finanzierungsprogramme, beispielsweise von der Europäischen Investitionsbank, anregen sollte, innovativen Energieeffizienzinitiativen einen hohen Stellenwert einzuräumen, insbesondere, wenn mit diesen Initiativen ein Beitrag zur Erreichung anderer Ziele der EU wie dem Beschäftigungswachstum geleistet wird;

77.

weist darauf hin, dass das Fehlen von Möglichkeiten der Vorfinanzierung ein erhebliches Hindernis für die Modernisierung von Wohngebäuden und Gebäuden kleiner und mittlerer Unternehmen darstellt, und fordert die Kommission auf, innovative Lösungen und bewährte Verfahren zur Lösung dieses Problems aufzuzeigen, wie z. B. einen erfolgreichen Pay-as-you-save-Mechanismus, revolvierende Fonds und grüne Investitionsbanken (nach dem Vorbild der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Deutschland oder der Caisse Depots in Frankreich);

78.

räumt ein, dass eines der größten Hindernisse bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene darin besteht, dass im Vorfeld Investitionen anfallen; ist der Überzeugung, dass bei Maßnahmen, die auf EU-Ebene ergriffen werden, die Auswirkungen auf Gemeinden und Regionen sowie deren Haushaltszwänge gebührend berücksichtigt werden sollten; empfiehlt der Kommission aus diesem Grund, Gespräche mit Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu führen, um Leitlinien für die Entwicklung im Energiesektor aufzustellen und lokale und regionale Vorhaben finanziell zu unterstützen, bei denen im Rahmen innovativer Programme vorhandene Energieressourcen genutzt werden und auf die Strukturfonds zurückgegriffen wird;

79.

begrüßt die Übereinkunft zwischen Parlament und dem Rat, nicht gebundene Mittel im Rahmen der EEPR-Verordnung für die Einrichtung eines speziellen Finanzinstruments zur Unterstützung von Initiativen für Energieeffizienz und regenerative Energien auf der lokalen und der regionalen Ebene einzusetzen; weist jedoch darauf hin, dass für Investitionen in die Energieeffizienz – ungeachtet ihres erheblichen Potenzials für die Schaffung von Arbeitsplätzen – im Europäischen Konjunkturprogramm enttäuschend geringe Beihilfen vorgesehen sind;

80.

betont, dass der Einsatz vorhandener EU-Mittel – beispielsweise aus dem EFRE und dem ELER – für Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz verbessert werden muss; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, der Energieeffizienz in ihren operationellen Programmen Vorrang einzuräumen, und fordert die Kommission und die nationalen Behörden auf, Mittel und Wege zu finden, um die Verwendung von Mitteln aus den Strukturfonds für Energieeffizienzmaßnahmen, wie z. B. die Gewährleistung eines besseren Informationsaustauschs auf lokaler Ebene oder die Einrichtung zentraler Anlaufstellen, zu erleichtern; erinnert schließlich daran, dass diese Maßnahmen bewertet werden sollten und dass der Gewinn an Energieeffizienz bei dieser Bewertung ein wichtiger Parameter sein sollte;

81.

fordert im Hinblick auf die erwartete Überarbeitung der Kohäsions- und Regionalpolitik und der Finanziellen Vorausschau der EU, dass Energieeinsparungen in die Bedingungen für die Gewährung von Unterstützung durch die EU aufgenommen werden und dass die Möglichkeit in Erwägung gezogen wird, einen höheren Anteil der Länderzuweisungen für Maßnahmen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien vorzusehen;

82.

fordert die Kommmission auf, bei der Halbzeitüberprüfung mehr Mittel für Programme im Bereich der Energieeffizienz bereitzustellen und sich für die Möglichkeit einzusetzen, bis zu 15 % der EFRE-Mittel für die Förderung der Energieeffizienz zu nutzen;

83.

betont, dass auf der Ebene der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften technische Hilfe aufgebaut und finanztechnische Maßnahmen erarbeitet werden müssen, um die Akteure vor Ort bei der Aufstellung von Projekten zu unterstützen, indem z. B. auf die Fazilität für technische Hilfe ELENA der EIB oder auf die Erfahrungen von ESCO-Unternehmen zurückgegriffen wird;

84.

fordert die Kommission auf, die Finanzierungsmechanismen (z. B. ELENA) zu stärken und die Einrichtung ergänzender Mechanismen in Erwägung zu ziehen, die im Rahmen des Programms „Intelligente Energie“ finanziert werden;

85.

betont, dass bei den Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz möglichst viele Beteiligte aus dem öffentlichen und privaten Sektor einbezogen werden sollten, um die größtmögliche Hebelwirkung zu erzielen, Arbeitsplätze zu schaffen, zu umweltfreundlicheren Wachstum beizutragen und die Einrichtung eines auf Wettbewerb beruhenden, vernetzten und tragfähigen europäischen Markts für Energieeffizienzmaßnahmen voranzutreiben;

86.

weist darauf hin, dass durch die verbindliche Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich Energieeinsparungen durch Energieunternehmen zusätzliche Ressourcen für die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen erschlossen werden können, wie z. B. Netzentgelte für Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber, von den Energieversorgern zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen bereitgestellte Mittel und Bußgelder für den Verstoß gegen Vorschriften;

87.

weist darauf hin, dass zwar ein Großteil des Modernisierungskapitals, das für Investitionen im Bereich Energieeinsparungen erforderlich ist, vom Privatsektor zur Verfügung gestellt werden muss, jedoch staatliche Eingriffe notwendig sein werden, um zum Ausgleich von Marktversagen beizutragen und sicherzustellen, dass der Übergang zu weniger CO2-Ausstoß rechtzeitig erfolgt, damit die EU-Ziele in den Bereichen erneuerbare Energieträger und Emissionsreduktion eingehalten werden;

88.

fordert die Kommission auf, zur Unterstützung der von erfahrenen nationalen und internationalen Finanzmittlern geleisteten technischen Hilfe geeignete EU-Maßnahmen zu fördern, um

bei Verwaltungsbehörden und öffentlichen sowie privaten Finanzinstituten für eine entsprechende Sensibilisierung und für Fachwissen im Hinblick auf Finanzierungsstrategien und institutionelle Anforderungen zur Förderung von Investitionen im Bereich Energieeffizienz zu sorgen,

öffentliche und private Finanzinstitute bei der Durchsetzung entsprechender Maßnahmen und Finanzierungsinstrumente zu unterstützen,

nachhaltige und wirksame Finanzinstrumente so zu strukturieren, dass die verfügbaren Mittel besser für Investitionen im Bereich Energieeffizienz genutzt werden,

den Wissenstransfer in Bezug auf Erfahrungen mit bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und deren Finanzmittlern anzuregen,

ein wirkungsvolles Kommunikationsinstrument zu schaffen und einen auf die Bürger ausgerichteten Dialog zu dem Zweck einzuleiten, bei bestimmten Bevölkerungsgruppen gezielt Informationen über Energieeffizienz zu verbreiten und ihr Energieverbrauchsverhalten zu beeinflussen;

89.

weist darauf hin, dass ein gut funktionierender Energiemarkt Anreize für Energieeinsparungen schafft; fordert die Kommission auf, zu bewerten und darüber zu berichten, welche Rolle Energieunternehmen, auch im Bereich Energiedienstleistungen tätige Unternehmen, in Bezug auf die Förderung der Energieeffizienz spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen vorzuschlagen, die darauf ausgerichtet sind, Energieunternehmen verstärkt zu Investitionen im Bereich Energieeffizienz zu bewegen und Verbesserungen der Energieeffizienz bei den Endnutzern zu begünstigen; fordert die Kommission auf, ausgehend von bewährten Verfahren Empfehlungen vorzulegen, sodass die Mitgliedstaaten das in ihrer Situation am besten geeignete Modell – Weiße Zertifikate, Steuervergünstigungen, direkte Anreize usw. – auswählen können;

90.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, sich stärker dafür einzusetzen, dass das Bildungs- und Schulungsangebot für alle Arten von Fachkräften im Bereich Energieeffizienz, vor allem aber für zwischengeschaltete Techniker, und in allen Branchen, insbesondere aber für die gesamte Wertschöpfungskette im Bausektor und für KMU mit Blick auf die Verbesserung der Kompetenzen im Baugewerbe auszubauen und auf diese Weise für die Schaffung grüner Arbeitsplätze vor Ort und die Verwirklichung ambitionierter Rechtsvorschriften im Bereich Energieeffizienz zu sorgen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Mittel aus den Struktur- und Kohäsionsfonds für Fortbildungszwecke voll ausgeschöpft und aufgestockt werden;

91.

fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit von innovativen Formen der Regulierung zu prüfen, mit denen die beträchtlichen Möglichkeiten für Energieeinsparungen in den neuen Mitgliedstaaten und das finanzielle und technologische Potenzial der wirtschaftlich stärkeren Mitgliedstaaten wirksam zusammengeführt werden;

92.

betont die Notwendigkeit, den Aufbau von Märkten für Energiedienstleistungen zu verbessern; fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der Richtlinie über Energiedienstleistungen Maßnahmen zur Förderung von Energieleistungsverträgen im öffentlichen und privaten Sektor in Betracht zu ziehen; ist der Ansicht, dass Energiedienstleistungsunternehmen am besten in der Lage sind, privaten Haushalten, KMU und dem öffentlichen Sektor Hilfestellung zu leisten, um die Hürde der im Vorfeld anfallenden hohen Kosten für die Investitionen zu meistern, die für die Modernisierung bestehender Gebäude zur Steigerung der Energieeffizienz notwendig sind; schlägt vor, dass die Kommission eine Studie zur Bewertung von Verfahren durchführt, die sich in den Mitgliedstaaten bewährt haben, und dabei auch feststellt, welche Umstände den Finanzierungsmechanismus daran hindern, sein Potenzial voll zu entfalten;

93.

erinnert daran, dass Unternehmen aufgrund ihrer Innovationstätigkeit bei der Konzeption und Umsetzung von Energiesparmaßnahmen eine entscheidende Rolle spielen; hofft, dass die Förderung im Rahmen der Strukturfonds Unternehmen darin bestärkt, sich aktiv an Energieeffizienz-Projekten zu beteiligen;

94.

wiederholt seine Forderung, ein Kapitel zur Energieeffizienz fest in der europäischen Nachbarschaftspolitik zu verankern und systematisch in den Dialog der EU mit Drittländern aufzunehmen;

95.

erkennt die Chancen und Potenziale, die sich für europäischen Unternehmen aus der Entwicklung, der Fertigung und der Vermarktung von energieeffizienten Technologien ergeben (z. B. für Anwendungen im Bereich Motoren und Antriebe, Beleuchtung, elektrische Geräte etc.);

96.

betrachtet in diesem Zusammenhang die Entwicklung und Markteinführung innovativer Technologien als Grundlage zur Steigerung der Energieeffizienz in allen Anwendungsfeldern, zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Steigerung des Anteils an erneuerbarer Energie;

97.

fordert, dass die Energieeffizienz ein Schwerpunkt des nächsten (Achten) Forschungsrahmenprogramms wird;

98.

fordert die Kommission auf, Energieeffizienz zu einer der obersten Prioritäten des Achten Forschungsrahmenprogramms zu erklären und einen wesentlichen Teil der Mittel für Unterprogramme im Bereich Energieeffizienz, die mit dem derzeitigen Programm „Intelligente Energie“ vergleichbar sind, bereitzustellen; betont, dass die Mittel für Forschung, Entwicklung und Demonstration im Energiebereich wesentlich aufgestockt werden müssen, wobei auch der künftige EU-Haushalt bis 2020 im Vergleich zu heute wesentlich aufgestockt werden muss, insbesondere für erneuerbare Energieträger, intelligente Netze und Energieeffizienz;

99.

vertritt die Auffassung, dass der Bedeutung von Energieeinsparungen im Rahmen der internationalen Klimaverhandlungen mehr Bedeutung beigemessen werden sollte; ist überzeugt, dass sich ambitionierte Energieeffizienzmaßnahmen besser durchsetzen lassen und weniger auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken, wenn sie international abgestimmt sind; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, bei den anstehenden Verhandlungen in Cancun die internationalen Partner der EU von der Notwendigkeit koordinierter Energieeffizienzmaßnahmen zu überzeugen;

100.

befürwortet den in der Erklärung des Gipfeltreffens von Toronto vom 27. Juni 2010 enthaltenen Aufruf der Staatengruppe G20, wonach Subventionen für fossile Brennstoffe mittelfristig abgeschafft werden sollen, und weist darauf hin, dass dadurch Milliarden Euro frei würden, die auf die Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen umgeschichtet werden könnten, sodass weitaus besser zur Verwirklichung der strategischen energiepolitischen Ziele der EU, Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit, beigetragen würde;

101.

vertritt die Auffassung, dass die sozialen Aspekte des Energiedialogs, zu denen Aspekte wie Menschenrechte, Energiearmut und der Schutz einkommensschwacher Verbraucher gehören, bei der Formulierung von Energiepolitik durchweg berücksichtigt werden sollten;

102.

weist darauf hin, dass bei den Energieeffizienzmaßnahmen bislang nicht auf die Frage der gesellschaftlichen Akzeptanz eines geringeren Energieverbrauchs eingegangen wurde; betont, dass für den Erfolg von Energieeffizienzmaßnahmen nicht nur das Verhalten der Verbraucher von entscheidender Bedeutung ist, sondern dass dafür auch das Vertrauen der Verbraucher gestärkt werden sollte; fordert, für den zukünftigen Aktionsplan für Energieeffizienz zusätzliche Fördermaßnahmen zu treffen, um dessen gesellschaftliche Akzeptanz zu erhöhen; ist der Ansicht, dass die regionale und die lokale Ebene maßgeblich dazu beitragen können, dass ein Konsens zustande kommt;

103.

hebt die Bedeutung intensivierter Informationsmaßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten für alle beteiligten Kreise in den Bereichen Energieeffizienz und Energieeinsparung hervor und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den entsprechenden Zugang zu Informationen über Themen der Energieeffizienz und Energieeinsparung zu verbessern und einfacher zu machen;

*

* *

104.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.

(3)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.

(5)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(6)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

(7)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(8)  ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

(9)  Copenhagen Economics, http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/gen_info/economic_analysis/tax_papers/taxation_paper_22_en.pdf

(10)  ABl. C 67E vom 18.3.2010, S. 16.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0153.


Donnerstag, 16. Dezember 2010

15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/81


Donnerstag, 16. Dezember 2010
Menschenrechte in der Welt 2009 und die Politik der EU in diesem Bereich

P7_TA(2010)0489

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2009 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2010/2202(INI))

2012/C 169 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den elften Jahresbericht der Europäischen Union über Menschenrechte und Demokratie in der Welt im Zeitraum von Juli 2008 bis Dezember 2009,

gestützt auf die Artikel 6 und 21 des Vertrags von Lissabon,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle einschlägigen internationalen Instrumente für Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf alle Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle (1),

unter Hinweis auf die regionalen Menschenrechtsinstrumente, vor allem auch auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, das Fakultativprotokoll über die Rechte der Frauen in Afrika, die Amerikanische Menschenrechtskonvention, die Arabische Charta der Menschenrechte und die zwischenstaatliche ASEAN-Menschenrechtskommission,

unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) am 1. Juli 2002 und die Entschließungen des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit dem IStGH (2),

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof und den Aktionsplan des Rates mit weiteren Maßnahmen zu dem Gemeinsamen Standpunkt sowie unter Hinweis auf die wesentliche Rolle des IStGH für die Verhütung der in seine Zuständigkeit fallenden schweren Straftaten,

unter Hinweis auf die Verpflichtung der Europäischen Union, die effiziente Arbeitsweise des IStGH zu unterstützen,

unter Hinweis auf die Pflicht eines jeden Staates, seine Strafgerichtsbarkeit über die Verantwortlichen für internationale Verbrechen auszuüben,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die laufenden Verhandlungen über den Beitritt der EU zu der Konvention,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommens AKP-EU und seine Überarbeitung (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte – (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) (4),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Menschenrechten in der Welt,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. Januar 2009 zur Entwicklung des UNHRC, einschließlich der Rolle der EU, (5) und vom 25. Februar 2010 zur 13. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen (6),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 1. Februar 2007 (7) und 26. April 2007 (8) zur Initiative für ein weltweites Moratorium für die Todesstrafe und auf die Resolution 62/149 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2007 zum Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe sowie auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zum Internationalen Tag gegen die Todesstrafe,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsaktivisten, die Tätigkeit der Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Menschenrechte, die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu den Maßnahmen der EU für den Schutz von Menschenrechtsaktivisten (9),

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung,

unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts (10), zur Todesstrafe, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und zu Menschenrechtsaktivisten sowie zu Menschenrechtsdialogen mit Nicht-EU-Staaten, zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes und zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen und zur Bekämpfung aller Formen der sie betreffenden Diskriminierung,

unter Hinweis auf den Maßnahmenkatalog des Rates der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2009 zum Demokratieaufbau in den Außenbeziehungen der EU (12),

unter Hinweis auf alle im Falle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit von ihm angenommenen Dringlichkeitsentschließungen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2010 zu Menschenrechtsverletzungen in China, insbesondere zum Fall Liu Xiaobo (13),

gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0339/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte nach wie vor weltweit das Referenzdokument ist, das alle Menschen in den Mittelpunkt des Handelns stellt,

B.

in der Erwägung, dass der elfte Jahresbericht der Europäischen Union zur Menschenrechtslage (2008/2009) einen allgemeinen Überblick über die Maßnahmen der EU im Bereich Menschenrechte und Demokratie in der Welt gibt,

C.

in der Erwägung, dass diese Entschließung dazu dient, die Tätigkeit der EU im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie zu prüfen, zu bewerten und erforderlichenfalls konstruktive Kritik daran zu üben,

D.

in der Erwägung, dass sich die EU-interne Menschenrechtsbilanz unmittelbar auf die Glaubwürdigkeit und die Fähigkeit der Europäischen Union auswirkt, eine wirkungsvolle Außenpolitik im Bereich der Menschenrechte umzusetzen,

E.

in der Erwägung, dass sich die Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Religions- und Glaubensfreiheit und der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören,

F.

in der Erwägung, dass Gerechtigkeit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit die Grundlagen für nachhaltigen Frieden sind, da sie die Grundfreiheiten und die Menschenrechte garantieren, sowie in der Erwägung, dass nachhaltiger Frieden nicht erreicht werden kann, wenn die Verantwortlichen für systematische Verletzungen der Menschenrechte und des internationalen Strafrechts geschützt werden,

G.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon die Befugnisse der EU im außenpolitischen Bereich dergestalt erweitert hat, dass sich daraus eine Stärkung der Werte und Ziele der EU ergeben wird, sowie in der Erwägung, dass die wichtigsten Neuerungen in Bezug auf das auswärtige Handeln, wie das Amt des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik / Vizepräsidenten der Kommission (HV/VP) und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD), das auswärtige Handeln der EU auf dem Gebiet der Menschenrechte noch stärker bündeln und bessere Möglichkeiten bieten dürften, das Thema Menschenrechte zum festen Bestandteil aller einschlägigen Politikbereiche zu machen,

H.

in der Erwägung, dass der Vertrag der EU eine einheitliche Rechtspersönlichkeit verleiht, die es ihr gestatten wird, der Europäischen Menschenrechtskonvention beizutreten, und es dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ermöglichen wird zu prüfen, ob Rechtsakte der EU mit der Konvention vereinbar sind,

I.

in der Erwägung, dass mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtsverbindlich wurde, was eine Stärkung des Schutzes der Menschenrechte in Europa bedeutet,

J.

in der Erwägung, dass die EU den IStGH nachhaltig unterstützt, die Universalität des Römischen Statuts fördert und dessen Integrität verteidigt, um die Unabhängigkeit des IStGH zu schützen und zu stärken,

K.

in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt des Rates vom 16. Juni 2003 und der Aktionsplan von 2004 angesichts der Weiterentwicklung des internationalen Strafrechts seit 2004 zu aktualisieren sind, sowie in der Erwägung, dass die wirksame Zusammenarbeit und Unterstützung seitens der EU intensiviert und verbessert werden muss, da die Zahl der Haftbefehle und Verfahren des IStGH ansteigt,

L.

in der Erwägung, dass die Bemühungen um die Bekämpfung des Terrorismus in der Welt zu der Notwendigkeit geführt haben, die Sicherheit und die Achtung der Menschenrechte in Einklang zu bringen,

M.

in der Erwägung, dass die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise negative Auswirkungen auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gehabt hat, in der Erwägung, dass die Rechte der Ärmsten am meisten in Mitleidenschaft gezogen wurden, in der Erwägung, dass aufgrund steigender und volatiler Preise sowie Warenspekulationen Millionen von Menschen in einer Reihe von Ländern Afrikas, Asiens und Lateinamerikas große Mühe haben, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, sowie in der Erwägung, dass Millionen von Menschen unsicher und nicht in Würde leben und dass in einigen Ländern Proteste gewaltsam unterdrückt wurden,

N.

in der Erwägung, dass wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten die gleiche Aufmerksamkeit geschenkt werden und die gleiche Bedeutung zukommen muss wie bürgerlichen und politischen Rechten, sowie in der Erwägung, dass die Menschenrechtsklauseln in den zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern abgeschlossenen Abkommen eingehalten und umgesetzt werden müssen,

O.

in der Erwägung, dass der Klimawandel dauerhafte und langfristige Auswirkungen auf die Menschenrechte hat, sowie in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen mit hoher Wahrscheinlichkeit schutzbedürftige Gruppen sowohl in den Entwicklungsländern als auch im hohen Norden, wie beispielsweise indigene Völker, betreffen, aber auch noch weit über diese Gruppen hinaus spürbar sein können,

P.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Straflosigkeit von grundlegender Bedeutung ist, da ihr Ziel in der Verhinderung und Bestrafung schwerster Verbrechen sowie der Täter besteht, sowie in der Erwägung, dass die Straflosigkeit eine bereichsübergreifende Frage darstellt, die eine breite Palette von Menschenrechtsfragen betrifft, wie beispielsweise Folter, Todesstrafe, Gewalt gegen Frauen, Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten sowie den Antiterrorkampf,

Q.

in der Erwägung, dass nach Auffassung der Vereinten Nationen das alte Menschenrechtsproblem der Entkolonialisierung noch nicht überall in unmittelbarer Nachbarschaft der EU, insbesondere im Fall der Westsahara, gelöst ist,

R.

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur Lage in der Westsahara (14),

S.

in der Erwägung, dass die Anwendung und Durchsetzung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundprinzipien von ausschlaggebender Bedeutung für das Leben der europäischen Institutionen ist,

T.

in der Erwägung, dass es zu neuen Formen von Menschenrechtsverletzungen in der Welt kommt, insbesondere im Bereich der neuen Informationstechnologien, darunter der Missbrauch und die Zensur des Internets sowie die Verletzung des Rechts auf Privatsphäre durch den Missbrauch von personenbezogenen Daten,

U.

in der Erwägung, dass die Religions- und Glaubensfreiheit wachsenden Bedrohungen ausgesetzt ist, insbesondere durch autoritäre Regierungen, die religiösen Minderheiten ablehnend gegenüberstehen, oder durch Regierungen, die es unterlassen, Angriffe, Belästigungen oder andere verletzende Handlungen gegen bestimmte Einzelpersonen oder religiöse Gruppen zu unterbinden,

V.

in der Erwägung, dass die Menschenrechte in Ländern verletzt werden, die das sich aus den internationalen Menschenrechtsinstrumenten ergebende Recht anerkannt haben, oder in solchen, die diese in der Vergangenheit erworbenen Rechte missachten,

1.

bekräftigt, dass es fest entschlossen ist, die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt durch die Entwicklung einer nachdrücklichen und wirksamen EU-Menschenrechtspolitik, die eine größere Kohärenz und Konstanz über alle Politikfelder hinweg besitzt, durch bilaterale Beziehungen zu Nicht-EU-Staaten und aktive Beteiligung an internationalen Foren sowie durch die Unterstützung internationaler und lokaler Organisationen der Zivilgesellschaft zu schützen, und verweist auf seine lang andauernden Bemühungen in diesem Bereich;

2.

vertritt die Auffassung, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine historische Chance darstellt, die verbliebenen Lücken in der Menschenrechts- und Demokratiepolitik der EU zu überwinden; fordert in diesem Zusammenhang die volle Ausrichtung des EAD auf den Geist und die Ziele des Vertrags von Lissabon, nach dem die Gewährleistung der Achtung und Förderung der Menschenrechte im Mittelpunkt der einzelnen Bereiche der auswärtigen Politik der Union stehen muss, wie dies in den Artikeln 2, 3 und 21 des EUV festgelegt ist;

3.

verweist darauf, dass gemäß Titel V Kapitel 1 des EUV das Handeln der EU auf internationaler Ebene auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der universellen Gültigkeit, der Unveräußerlichkeit und der Unteilbarkeit der Menschenrechte und der Grundfreiheiten beruhen muss; hebt hervor, dass diese Grundsätze eine wesentliche gemeinsame Grundlage für die Beziehungen zu Nicht-EU-Staaten bilden;

4.

ist deshalb der Auffassung, dass die Entscheidung darüber, wo die Menschenrechte in der Struktur des EAD anzusiedeln sind, von großer Bedeutung ist; fordert deshalb die Errichtung einer Direktion Menschenrechte und Demokratie mit der Aufgabe, eine robuste EU-Menschenrechtspolitik zu entwickeln und die Gesamtkoordinierung mit allen multilateralen Gremien wahrzunehmen; ist der festen Überzeugung, dass mit diesem Ansatz eine isolierte Behandlung der Menschenrechte verhindert werden kann und dass dies der einzige Weg ist, die volle Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon zu gewährleisten; unterstreicht dabei die Notwendigkeit, dass Sachverstand auf dem Gebiet von Menschenrechten und Demokratie als Schlüsselaufgabe für jeden politischen bzw. geografischen Bereich im EAD festzulegen ist;

5.

anerkennt die Verpflichtung der HV/VP, eine aktive Rolle für die EU auf der internationalen Bühne aufzubauen, mit dem Ziel, die Menschenrechte und die Demokratie weltweit zu fördern; fordert in diesem Zusammenhang die HV/VP auf, die notwendigen Maßnahmen für die Schaffung einer COHOM-Gruppe mit Sitz in Brüssel zu ergreifen, mit dem Ziel, diese Aspekte in anderen EU-Organen und -Politikfeldern konsequent zu berücksichtigen und rechtzeitig entsprechende Zuarbeit zu leisten; fordert die HV/VP in gleichem Sinne auf, die Bedeutung einer obligatorischen Menschenrechtsschulung für EU-Bedienstete, einschließlich der Leiter der EU-Delegationen und der EAD-Direktoren, zu berücksichtigen;

6.

fordert die Ernennung eines Sonderbeauftragten für Menschenrechte; betont, dass die Ernennung von EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, insbesondere für Menschenrechtsaktivisten, für humanitäres Völkerrecht und internationale Gerichtsbarkeit sowie für Frauen- und für Kinderrechte dazu beitragen könnte, dem auswärtigen Handeln der EU in diesem Bereich größere Kohärenz und Sichtbarkeit zu verleihen; unterstreicht, dass für die Funktion dieser EU-Sonderbeauftragten Fachleute mit nachgewiesenem Sachwissen in diesem Bereich ernannt werden sollten;

7.

ist der Auffassung, dass dringend ein kohärenterer Rahmen erforderlich ist, um der Unterstützung der EU für Demokratieförderung weltweit größere Wirksamkeit zu verleihen; vertritt die Ansicht, dass eine kohärente EU-Außenpolitik der Förderung der Demokratie und der Menschenrechte unbedingten Vorrang einräumen muss, da eine demokratische Gesellschaft, Rechtsstaatlichkeit sowie Garantien für die Grundfreiheiten die Grundlage für die Wahrung der Menschenrechte sind, die in alle Vereinbarungen der EU mit Nicht-EU-Staaten über Zusammenarbeit und strategische Partnerschaft aufzunehmen sind; ist der Auffassung, dass die neue institutionelle Struktur der EU, und insbesondere der EAD, eine Gelegenheit bietet, die Kohärenz und Effizienz der EU in diesem Bereich zu stärken;

8.

fordert die HV/VP auf, ihre Zusagen im Hinblick auf die konsequente Berücksichtigung der Menschenrechtsthematik beim auswärtigen Handeln der EU einzuhalten, damit sich die Menschenrechte in der Struktur des EAD und in den im Rahmen des EAD zur Verfügung gestellten Mitteln widerspiegeln, so dass der neue EAD sicherstellen kann, dass die Menschenrechtsfragen in allen Bereichen des auswärtigen Handelns, einschließlich GSVP, Entwicklung und Handel, zum Ausdruck kommen;

9.

ist der Ansicht, dass die Rolle der EU-Sonderbeauftragten nicht schrittweise verkleinert, sondern weiter ausgebaut werden sollte, insbesondere um Länder und Regionen einzubeziehen, in denen die EU keine diplomatischen Vertretungen unterhält; hält es angesichts der Bedeutung menschenrechtspolitischer Fragen in und nach Konfliktsituationen für unerlässlich, dass das Mandat aller EU-Sonderbeauftragten die bürgerlichen und politischen Rechte, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, die Frauen- und die Kinderrechte sowie das humanitäre Völkerrecht und die internationale Gerichtsbarkeit umfasst und dass in ihrem Mandat die Förderung und die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ausdrücklich festgeschrieben werden; hebt hervor, dass die EU-Sonderbeauftragten Anlaufstellen für interne Anleitung, Sachwissen und Interessenvertretung darstellen und logischerweise die Ansprechpartner für Drittländer und andere EU-externe Akteure sind; begrüßt die Ernennung von zumindest einem Beamten in jeder EU-Delegation als Ansprechpartner für die Koordinierung, durchgängige Berücksichtigung und Überprüfung der Menschenrechtspolitik;

10.

begrüßt die Bereitschaft der HV/VP, eine umfassende Überprüfung der Wirksamkeit aller EU-Instrumente in diesem Bereich vorzunehmen, von Menschenrechtsdialogen bis zu EU-Leitlinien und vom Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) bis zur bilateralen EU-Hilfe und zu EU-Maßnahmen in multilateralen Foren, und einen Konsultationsprozess zur Entwicklung von länderspezifischen Menschenrechtsstrategien in Gang zu setzen, die alle durch internationale Pakte und Übereinkommen der Vereinten Nationen kodifizierten Menschenrechte, zu denen auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gehören, umfassen; betont, dass es entschlossen ist, seine umfassende Beteiligung an dieser Konsultation sicherzustellen, sowie die Bedeutung dieser Beteiligung; betont, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft in diese Konsultation einzubeziehen sind;

11.

teilt die Ansicht, dass solche mehrfach vom Parlament geforderten länderspezifischen Menschenrechtsstrategien die Kohärenz und die Effektivität des auswärtigen Handelns der EU wesentlich erhöhen können, wenn die länderspezifische Menschenrechtsstrategie zu einem Referenzdokument wird, in dem die länderspezifischen Prioritäten und Ziele festgelegt sind, die in allen relevanten außenpolitischen Maßnahmen und Instrumenten der EU zu berücksichtigen sind;

12.

betont insbesondere, wie wichtig es ist, im Rahmen dieser Überprüfung eine eingehende Bewertung der Menschenrechtsaspekte der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) durchzuführen, bei der insbesondere die Kohärenz und die Wirksamkeit der bestehenden Mechanismen wie Aktionspläne, Sachstandsberichte, Menschenrechtsdialoge sowie der Entscheidungsprozess bei der Verbesserung der Beziehungen zu Nicht-EU-Staaten im Vordergrund stehen sollten;

13.

ist der Auffassung, dass die Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission einen Durchbruch für das Parlament hinsichtlich seiner Zusammenarbeit mit der Kommission darstellt, bedauert jedoch, dass nicht auch der Rat in die Vereinbarung einbezogen ist; weist nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, die Transparenz und den uneingeschränkten Zugang zu Dokumenten zwischen allen EU-Organen zu stärken, um eine wirkungsvollere interinstitutionelle Zusammenarbeit und Kohärenz zu erreichen;

14.

verweist auf die Wichtigkeit der Entwicklung einer kohärenten Außenpolitik der EU, wenn die Union eine wesentliche konstruktive Rolle bei der Förderung der Menschenrechte in der Welt spielen soll; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Erreichen dieses Ziels mit konsequentem Einsatz und entschlossenem politischen Willen zu betreiben;

15.

betont, dass der Verbesserung der Fähigkeit der EU, rasch auf Menschenrechtsverstöße durch Nicht-EU-Staaten – insbesondere wenn es um die Unterstützung von in Gefahr befindlichen Menschenrechtsaktivisten geht – sowie durch in der EU ansässige Unternehmen in Nicht-EU-Staaten zu reagieren, höhere Priorität eingeräumt werden muss, indem strategische Aktionsprogramme erarbeitet werden;

16.

erkennt an, dass nichtstaatliche Organisationen von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung und das erfolgreiche Bestehen von demokratischen Gesellschaften, die Förderung von gegenseitigem Verständnis und Toleranz sowie die Erarbeitung und Realisierung von durchsetzbaren politischen Prioritäten und gemeinsamen Lösungen für die Herausforderungen bei der demokratischen Entwicklung sind;

Der Jahresbericht der EU über die Menschenrechte in der Welt

17.

unterstreicht die Bedeutung des Jahresberichts der EU über die Menschenrechte, in dem die Menschenrechtspolitik der Europäischen Union analysiert und evaluiert wird, insbesondere im Hinblick darauf, Menschenrechtsfragen allgemein in den Blickpunkt zu rücken; betont das Recht des Europäischen Parlaments, das Wirken der Kommission und des Rates im Menschenrechtsbereich einer Überprüfung zu unterziehen; fordert die volle Einbeziehung des Europäischen Parlaments in die Erarbeitung von Abschnitten künftiger Jahresberichte über die eigenen Aktivitäten des Parlaments im Bereich der Menschenrechte gemäß der Praxis einiger früherer Vorsitze;

18.

begrüßt die Vorstellung des Jahresberichts der EU vor dem Europäischen Parlament durch die HV/VP und den neuen Berichtszeitraum, der mit dem Kalenderjahr identisch ist, wodurch das Europäische Parlament die Möglichkeit erhält, die Plenartagung im Dezember – mit der Verleihung des Sacharow-Preises für geistige Freiheit und der Erörterung des Jahresberichts des Europäischen Parlaments zu den Menschenrechten in der Welt und der Politik der EU in diesem Bereich – den Menschenrechten zu widmen;

19.

fordert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um die Jahresberichte der EU über Menschenrechte und Demokratie zu verbreiten und zu gewährleisten, dass sie von möglichst vielen Menschen gelesen werden, jedoch insbesondere von denjenigen, die sich für die Förderung von Menschenrechten und Demokratie in der Welt einsetzen; fordert ferner öffentliche Informationskampagnen zur Stärkung des Profils der EU in diesem Bereich; erkennt an, dass der vorliegende Jahresbericht im Vergleich zu vorherigen Ausgaben an Klarheit gewonnen hat;

20.

ist der Ansicht, dass vom Rat, der Kommission sowie den EU-Delegationen und -Botschaften vor Ort mehr und bessere Informationen für die Bewertung von Maßnahmen bereitgestellt und dass spezifische Leitlinien festgelegt und vorgeschlagen werden sollten, mit denen im Einklang mit dem Programm des EAD der allgemeine Ansatz verbessert, etwaige Widersprüche auf ein Mindestmaß reduziert sowie die politischen Prioritäten auf länderspezifischer Grundlage und im Hinblick auf die Verabschiedung länderspezifischer Menschenrechtsstrategien angepasst werden können; vertritt die Meinung, dass die EU bei ihren Maßnahmen die Transparenz in den Vordergrund stellen muss, wobei verbesserter Zugang zu Programmen und Dokumenten zu gewähren ist, in denen es speziell um die Diskussion von Menschenrechten mit Nicht-EU-Staaten geht;

21.

bekräftigt seine Forderung nach einer regelmäßigen Bewertung des Nutzens und der Ergebnisse der Maßnahmen, Instrumente, Initiativen und Dialoge der EU im Zusammenhang mit den Menschenrechten in Nicht-EU-Staaten sowie nach einer vollständigen Offenlegung der Ergebnisse gegenüber dem Europäischen Parlament; fordert den Rat und die Kommission auf, spezifische quantifizierbare Indizes und Referenzwerte zu entwickeln, damit die Wirksamkeit dieser Maßnahmen beurteilt werden kann;

Die Tätigkeit der EU auf dem Gebiet der Menschenrechte in internationalen Gremien

22.

weist darauf hin, dass der geplante Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention die Gelegenheit bietet, das Engagement der EU im Hinblick auf die Verteidigung der Menschenrechte innerhalb und außerhalb ihrer Grenzen unter Beweis zu stellen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, dies zu unterstützen und die Bürger der EU darauf zu verpflichten;

23.

fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, die Europäische Menschenrechtskonvention innerhalb und außerhalb der Union umfassend zu propagieren, auch um die Öffentlichkeit auf das Bestehen der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinzuweisen, auf die zurückgegriffen werden kann, um Menschenrechtsverstöße, die ein Mitgliedstaat des Europarats bzw. dessen Bürger erleiden, zu ahnden und abzustellen;

24.

fordert die Hohe Vertreterin auf sicherzustellen, dass eine weitgehende Einbeziehung und Abstimmung zwischen dem EAD und anderen internationalen Gremien sowie regionalen Organisationen und deren Aktivität zur Förderung der Menschenrechte erfolgt; fordert die Hohe Vertreterin auf zu gewährleisten, dass alle vom UN-System, dem Europarat, der OSZE und anderen internationalen Einrichtungen zum Ausdruck gebrachten Empfehlungen, Besorgnisse und Prioritäten voll und ganz in allen EU-Politikbereichen, ganz besonders jedoch im Bereich der Menschenrechte, berücksichtigt werden;

25.

stellt mit Bedauern den schleppenden Verlauf der Fallprüfungen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte fest, die sich bis zu sieben Jahre hinziehen; verweist darauf, dass ca. 100 000 Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig sind; betont, dass der Gerichtshof eine beispielgebende Institution für den Schutz des Rechts auf Gerechtigkeit und ein faires Verfahren sein muss; fordert die EU-Organe und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Gerichtshof nach besten Kräften zu unterstützen; begrüßt die Tatsache, dass Russland, das als letztes der 47 Mitglieder des Europarats die Ratifizierung von Protokoll 14 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verweigert hatte, nunmehr dieses Protokoll ratifiziert hat, das die Effizienz des Gerichtshofs für Menschenrechte steigern, seine Verfahren vereinfachen und ihm bei der Aufarbeitung des Überhangs an Fällen helfen soll und das erst in Kraft treten kann, wenn es von allen Mitgliedern des Europarats ratifiziert worden ist;

26.

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der Europäischen Union bei der Förderung und Achtung der Menschenrechte, einschließlich der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, und der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, bei der Förderung der Rechte von LGBTI-Personen und Verteidigern der LGBTI-Rechte, bei der Gewährleistung dessen, dass Diskriminierungsopfer über wirksame Rechtsbehelfe gegenüber nationalen Behörden aufgeklärt werden und diese im Kampf gegen Diskriminierung nutzen können, sowie beim Schutz der Regional- und Minderheitensprachen, wobei die rechtlichen Instrumente zur Nichtdiskriminierung eingesetzt werden sollten, um Vielfalt und Toleranz zu fördern;

27.

fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, alle wichtigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarats im Bereich der Menschenrechte und die dazugehörigen Fakultativprotokolle zu unterzeichnen und zu ratifizieren und insbesondere die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von 1990, das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker vom 13. September 2007, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten, die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; fordert nachdrücklich, dass das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen als unverzichtbarer Bestandteil des Übereinkommens gelten sollte, und fordert den gleichzeitigen Beitritt zu Übereinkommen und Protokoll (15);

28.

hebt hervor, dass die Definitionen der Menschenrechte, die die internationale Gemeinschaft sich seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges zu eigen gemacht hat, sich als hinreichend flexibel erweisen, um neue Entwicklungen des menschlichen Fortschritts zu berücksichtigen, betont jedoch die Notwendigkeit der Kodifizierung neuer Rechte, um auf neue Bedrohungen der Freiheit reagieren zu können, wie die hinsichtlich der Freiheit der Wissenschaft, des Gewissens und des Wissens, der sexuellen Identität oder der sexuellen Orientierung sowie alle Rechte im Zusammenhang mit dem digitalen Bereich, beginnend mit dem allgemeinen Zugang zum Internet;

29.

betont, wie wichtig die verstärkte Rationalisierung und nach Möglichkeit die Koordinierung internationaler Einrichtungen mit rechtlicher Zuständigkeit für Menschenrechte und deren Verfahren im Hinblick darauf ist, stets eine effektivere Förderung und Wahrung der in den entsprechenden internationalen Instrumenten festgelegten Menschenrechte anzubieten;

30.

hebt hervor, dass die verschiedenen Überwachungsmechanismen des Europarats und der Vereinten Nationen stärker beachtet werden müssen und dass eine engere Zusammenarbeit mit ihren verschiedenen Vertragsorganen erforderlich ist, um eine bessere Übernahme ihrer Erkenntnisse und Nutzung ihrer Expertise auf diesem Gebiet zu ermöglichen;

31.

begrüßt die Anstrengungen der EU im Dritten Ausschuss der Vereinten Nationen (Ausschuss für soziale, humanitäre und kulturelle Fragen) in Bezug auf eine große Anzahl von Resolutionen, insbesondere zu dem Aufruf zu einem Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe, das von mehr Ländern unterstützt wird, zu den Rechten des Kindes, zu Intoleranz aus religiösen Gründen sowie zur Menschenrechtslage in Birma/Myanmar und der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK);

32.

begrüßt die Eröffnung des ersten europäischen Regionalbüros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte im Oktober 2009 in Brüssel; empfiehlt den Aufbau einer effizienten Zusammenarbeit mit dem Hohen Kommissar mit dem Ziel, die Erarbeitung und Umsetzung von Menschenrechtsstandards und –strategien in der EU und dem Rest Europas besser zu fördern und mitzuverfolgen;

33.

fordert den Rat und die Kommission auf, eine Strategie gegenüber Ländern zu erarbeiten, die sich weigern, umfassend mit den Mechanismen der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und unabhängigen Sachverständigen und Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen Zugang zu gewähren, damit diese Länder den Sachverständigen und Sonderberichterstattern uneingeschränkten Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet gewähren und davon Abstand zu nehmen, deren Arbeit zu behindern;

34.

bedauert, dass die Politik und die Haltung der EU gegenüber der birmanischen Junta an Konsequenz verloren hat, und hebt hervor, dass die derzeitige Haltung keinen Beitrag zur Bekämpfung der tragischen politischen, sozialen und humanitären Situation leistet, die das birmanische Volk seit Beginn der Militärherrschaft erdulden muss, und als eine Art Beschwichtigungspolitik gegenüber der Diktatur aufgefasst werden könnte;

35.

begrüßt die von der Europäischen Union geleistete Unterstützung für bei den Vereinten Nationen und in anderen internationalen Foren eingebrachte Initiativen zur Entkriminalisierung der Homosexualität; fordert die Europäische Union auf, sich in allen internationalen Foren auch weiterhin gemeinsam mit gleichgesinnten Staaten für Initiativen zur Verurteilung von Menschenrechtsverletzungen wegen sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität einzusetzen; unterstreicht, dass die Politik der meisten Länder in der Welt, einschließlich derer der Union, gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen sowie Transsexuellen und Transgender-Personen diskriminierend ist und den Menschenrechten widerspricht; fordert daher die Mitgliedstaaten und die Union auf, diese Situation zu beenden und diesen Personen einen gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsbetreuung und behandlung, einschließlich operativer Behandlung, zu garantieren; fordert von der Union und den Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit – insbesondere durch eine Politik der Aufnahme – für Staatsangehörige von Drittländern, die Opfer von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und des Geschlechts sind;

36.

fordert die Kommission und den Rat auf, sich für die offizielle juristische Legitimierung des Begriffs „Klimaflüchtling“ (im Sinne von Menschen, die sich infolge des Klimawandels gezwungen sehen, ihre Heimat zu verlassen und Zuflucht im Ausland zu suchen) einzusetzen, der bislang im internationalen Recht und in rechtsverbindlichen internationalen Abkommen nicht anerkannt wird;

37.

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen, ihrem Ständigen Forum für die Belange indigener Völker und der Europäischen Union im Bereich des Schutzes der Rechte indigener Völker, da diese Völker überall in der Welt zu den schutzbedürftigsten Gruppen gehören;

Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC)

38.

betont die Rolle des UNHRC im Gesamtgefüge der Vereinten Nationen sowie sein Potenzial, einen wertvollen Rahmen für die multilateralen Bemühungen der Europäischen Union um die Menschenrechte zu entwickeln; stellt fest, dass sich dieses neue Gremium weiterhin bemühen muss, bei seiner Arbeit höchste Standards und größtmögliche Effizienz zu erreichen, wenn es an Glaubwürdigkeit gewinnen will;

39.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die aktive Beteiligung der Organisationen der Zivilgesellschaft für die Effizienz des UNHRC von entscheidender Bedeutung ist;

40.

begrüßt ausdrücklich die Tatsache, dass die derzeitige Regierung der Vereinigten Staaten eine engere Einbindung in die Vereinten Nationen sucht und für den Zeitraum von 2009 bis 2012 einen Sitz im UNHRC übernommen hat; erkennt an, dass die Mitgliedschaft der Vereinigten Staaten die Glaubwürdigkeit und die Kapazitäten des UNHRC stärkt; fordert die EU auf, die Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten zu stärken, insbesondere im Hinblick auf den Erfahrungsaustausch in Bezug auf Menschenrechtsdialoge;

41.

erinnert daran, dass der UNHRC im Jahr 2011 eine größere Überprüfung seiner Verfahren vornehmen wird und fordert daher die EU auf, sich auf diese Überprüfung vorzubereiten und aktiv an ihr teilzunehmen;

42.

unterstreicht die wichtige Rolle der allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen und fordert den Rat, die Kommission und insbesondere den neu geschaffenen EAD auf, die Tätigkeiten der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung aufmerksam zu verfolgen und zu überwachen und im Rahmen der Überprüfung des UNHRC die allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen effizienter zu gestalten und dabei unabhängigem Sachverstand mehr Gewicht zu verleihen;

43.

unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen der EU, jegliche Parteilichkeit und Manipulation im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen zu verhindern; bedauert in diesem Zusammenhang zutiefst das Ergebnis der Sitzung von Februar 2009, die in hohem Maße unter Verfahrensbehinderungen und unter Versuchen litt, während des Überprüfungsverfahrens das Verfahren zu manipulieren;

44.

fordert die HV/VP auf, dem UNHRC regelmäßig Besuche abzustatten und persönlich für engstmögliche Verknüpfungen zwischen dem UNHRC und dem EAD auf allen Ebenen Sorge zu tragen; ermutigt die künftige Menschenrechtsabteilung des EAD, enge Arbeitsbeziehungen mit dem UNHRC aufzunehmen; fordert einen koordinierten Dialog mit Nicht-EU-Staaten zu den Standpunkten, die im UNHRC vertreten werden, wobei dieser Dialog nicht nur in Genf und im Rahmen der spezifischen Menschenrechtsdialoge geführt, sondern fester Bestandteil aller bilateralen Diskussionen der EU mit Nicht-EU-Staaten über Politik, Handelspolitik und Entwicklungszusammenarbeit werden soll;

45.

stellt fest, dass sich die EU-Mitgliedstaaten im UNHRC in einer Minderheitenposition befinden; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsame Schritte zu unternehmen und geeignete Allianzen mit denjenigen Staaten und nichtstaatlichen Akteuren zu schmieden, die sich nach wie vor für die Universalität und die Unteilbarkeit der Menschenrechte einsetzen;

46.

ruft die Hohe Vertreterin und die EU-Außenminister auf, vor jeder Tagung des UNHRC und vor Tagungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu verabschieden, in denen die Prioritäten und Strategien der EU dargelegt werden;

47.

fordert den Rat, die Kommission und den EAD auf, ihre Bindungen zu demokratischen oder sich im Demokratisierungsprozess befindenden Regierungen aus anderen regionalen Gruppen im Rahmen des UNHRC zu stärken und zwar im Hinblick auf einen besseren Erfolg derjenigen Initiativen, die auf die Einhaltung der in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung enthaltenen Grundsätze abzielen; fordert zu diesem Zwecke die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen besser zu koordinieren, und fordert die Kommission auf, einen jährlichen Bericht über die Abstimmungsmuster bei den Vereinten Nationen in Bezug auf Menschenrechtsfragen vorzulegen und darin zu analysieren, wie diese durch die Politik der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie durch die Politik anderer Blöcke beeinflusst werden; weist erneut darauf hin, dass die EU-Delegation und die EU-Mitgliedstaaten in Genf stärker darauf achten sollten, in einem früheren Stadium der Gespräche auf Nicht-EU-Staaten zuzugehen und eine Überbetonung interner Diskussionen zu vermeiden, mit denen Einigkeit innerhalb der EU notfalls auch auf Basis des „kleinsten gemeinsamen Nenners“ hergestellt werden soll;

48.

hebt die entscheidende Bedeutung der Sonderverfahren und Ländermandate innerhalb des UNHRC hervor; begrüßt das neu eingeführte thematische Mandat im Bereich der kulturellen Rechte und begrüßt die Ausdehnung der thematischen Mandate auf das Recht auf Nahrung, Religions- oder Glaubensfreiheit und Binnenvertriebene; begrüßt ferner die Verlängerung der Ländermandate für Burundi, Haiti, Kambodscha, Somalia, die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK), Myanmar und Sudan; bedauert, dass die Mandate für Liberia und die Demokratische Republik Kongo (DRC) nicht verlängert wurden;

49.

begrüßt nachdrücklich den 2008 getroffenen Beschluss des UNHRC zur Ausweitung des Mandats des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte sowie die im Dezember 2009 unter schwedischem Ratsvorsitz angenommenen Schlussfolgerungen des Rates, in denen die Arbeit des Sonderbeauftragten begrüßt wird; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, weiter an der Konkretisierung der abschließenden Mandatsempfehlungen und des Rahmenwerks „Protect, Respect, Remedy“ zu arbeiten, das dem UNHRC 2011 vorgelegt werden soll;

50.

begrüßt die Sondersitzungen des UNHRC zur humanitären Lage im Osten der DRC, zu den Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise auf die allgemeine Verwirklichung und tatsächliche Ausübung der Menschenrechte, zur Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie zur Menschenrechtslage in den besetzten palästinensischen Gebieten und Ostjerusalem; bedauert, dass die EU-Mitgliedstaaten auf der 12. Tagung des UNHRC vom 16. Oktober 2009 keine Einigkeit über die Abstimmung zum Goldstone-Bericht erzielten, da vier Mitgliedstaaten mit Nein stimmten, zwei sich der Stimme enthielten und zwei bei der Abstimmung nicht zugegen waren; fordert die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen EU-Organe auf, eine engere politische Koordinierung im UNHRC und in anderen Gremien der Vereinten Nationen herbeizuführen; betont, dass die Einhaltung internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts durch alle Seiten und unter allen Umständen eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten ist; fordert daher alle Parteien auf, den Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 5. November 2009 und 26. Februar 2010 nachzukommen und Ermittlungen durchzuführen, die den internationalen Normen entsprechen; fordert die HV/VP auf zu gewährleisten, dass Personen, die gegen internationales Recht verstoßen haben, entsprechend den Pflichten der EU aus der Genfer Konvention und ihrer Schwerpunktsetzung auf die Bekämpfung der Straffreiheit zur Verantwortung gezogen werden;

51.

setzt sich für die Unabhängigkeit des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) ein; bedauert, dass in der 10. ordentlichen Sitzung vom März 2009 trotz des Widerstands der EU eine Resolution angenommen wurde, die eine Einschränkung der Unabhängigkeit des OHCHR zum Ziel hatte; fordert die EU-Organe auf, das System der Sonderverfahren des OHCHR insgesamt noch stärker finanziell zu unterstützen, damit die Mandatsträger aller Sonderverfahren über ausreichende Ressourcen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen;

Zusammenarbeit der EU mit dem IStGH

52.

bringt erneut seine nachhaltige Unterstützung für den IStGH und dessen Hauptziel der Bekämpfung der Straflosigkeit für Genozid, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Ausdruck; begrüßt, dass Bangladesch, die Seychellen, St. Lucia und Moldau im März, August bzw. Oktober 2010 das Römische Statut ratifiziert haben, wodurch sich die Gesamtzahl der Vertragsstaaten auf 114 erhöht hat; betont, dass das Römische Statut von allen EU-Mitgliedstaaten als wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundsätze und Werte der Union ratifiziert worden ist, und fordert daher die Mitgliedstaaten zu voller Beachtung des Statuts als Teil des EU-Besitzstandes auf; unterstreicht die Bedeutung des Grundsatzes der Universalität und fordert den EAD, die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich weiterhin nachdrücklich für die weltweite Ratifizierung des Römischen Statuts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs und für die erforderlichen nationalen Durchführungsvorschriften einzusetzen sowie den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof und den Aktionsplan aus dem Jahr 2004 zur Weiterbehandlung des Gemeinsamen Standpunkts zu überprüfen; fordert, dass in diese Bemühungen auch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs einbezogen wird, das ein wichtiges Instrument für die Arbeit des IStGH darstellt; fordert die EU-Mitgliedstaaten weiterhin auf, den Gemeinsamen Standpunkt und den Aktionsplan zum IStGH angesichts neuer Entwicklungen, Herausforderungen und Bedürfnisse des Gerichtshofs zu überarbeiten und zu aktualisieren, damit die Unterstützung des IStGH durch die EU noch wirkungsvoller wird, sowie Gespräche über die mögliche Annahme von EU-Leitlinien zur internationalen Gerichtsbarkeit/zum IStGH einzuleiten;

53.

fordert den EAD, die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Umsetzung von Entscheidungen des IStGH und die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof bei Erweiterungsverhandlungen und Beitrittsverfahren sowie bei allen EU-Gipfeltreffen und -Dialogen mit Nicht-EU-Staaten – darunter die Vereinigten Staaten, China, Russland, die Afrikanische Union und Israel – zu fördern; fordert insbesondere den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Frage der Gerichtsbarkeit fester Bestandteil aller Friedensverhandlungen ist; fordert den EAD auf, sich systematisch für die Aufnahme einer IStGH-Klausel in entsprechende Abkommen mit Nicht-EU-Staaten einzusetzen; fordert die Hohe Vertreterin auf, dafür zu sorgen, dass der IStGH zu einem Querschnittsthema bei allen außenpolitischen Schwerpunktsetzungen der EU gemacht und gegebenenfalls in das Mandat der EU-Sonderbeauftragten einbezogen wird, und ferner zu gewährleisten, dass die EAD-Bediensteten am Hauptsitz und in den EU-Delegationen regelmäßig Schulungen zum Thema IStGH erhalten; fordert die Hohe Vertreterin zur Ernennung eines Sondergesandten für internationale Justiz auf, dessen Auftrag es ist, das Engagement der EU für den Kampf gegen Straffreiheit und für den IStGH in allen Bereichen der EU-Außenpolitik zu fördern, es einzubinden und es entsprechend zu vertreten;

54.

begrüßt es, dass Belgien am 3. Juli 2008 den von der Vorverfahrenskammer III des IStGH erlassenen Haftbefehl gegen Jean-Pierre Bemba vollstreckt hat; stellt jedoch mit großer Besorgnis fest, dass acht vom IStGH erlassene Haftbefehle, die sich unter anderem gegen vier hochrangige Führer der Lord’s Resistance Army (LRA) in Uganda, Bosco Ntaganda in der DRC, Ahmad Harun, Ali Kushayb und den sudanesischen Präsidenten Omar Hassan Ahmad Al-Bashir richten, noch nicht vollstreckt wurden; bedauert, dass Sudan sich unter Missachtung seiner Verpflichtungen aus der Resolution 1593 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen anhaltend weigert und es unterlässt, die mutmaßlichen Täter an den IStGH zu überstellen; stellt fest, dass die Vorverfahrenskammer I des IStGH den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 26. Mai 2010 über die fehlende Bereitschaft der Republik Sudan zur Zusammenarbeit im Fall von Harun und Kushayb informierte; stellt mit großer Besorgnis fest, dass die beiden IStGH-Vertragsstaaten Tschad und Kenia vor kurzem den Präsidenten Omar Al-Bashir einluden und auf ihrem Hoheitsgebiet empfingen, obwohl sie ihn gemäß dem Römischen Statut hätten verhaften müssen, und dass sie den betreffenden Haftbefehl nicht vollstreckten; fordert die Fortsetzung der Suche nach flüchtigen Angeklagten und weist nachdrücklich auf den potenziellen Beitrag der EU und des IStGH zur Gewährleistung der Untersuchung möglicher Kriegsverbrechen in Sri Lanka und der Demokratischen Republik Kongo hin;

55.

begrüßt das Engagement der Vereinigten Staaten für den IStGH und ihr erneutes Bekenntnis dazu, das sich nicht zuletzt daran zeigte, dass sie im November 2009 als Beobachter an der achten Tagung der Versammlung der Vertragsstaaten (ASP) in Den Haag sowie im Juni 2010 an der ersten Konferenz zur Überprüfung des Römischen Statuts teilnahmen; nimmt mit Befriedigung die ersten vielversprechenden Erklärungen der US-Regierung zum IStGH und die auf der Überprüfungskonferenz gegebenen Zusagen zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof zur Kenntnis; fordert die Vereinigten Staaten auf, das Statut des IStGH erneut zu unterzeichnen und sich im Rahmen des IStGH weiter zu engagieren, vor allem durch umfassende Zusammenarbeit in Situationen, die Gegenstand einer Untersuchung oder einer vorläufigen Analyse durch den IStGH sind, und durch die Erstellung einer umfassenden Strategie für die Zusammenarbeit mit dem IStGH;

56.

ruft die nächste Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU auf, die in mehreren Entschließungen und in Artikel 11 Absatz 6 des überarbeiteten Abkommens von Cotonou geforderte Bekämpfung der Straffreiheit im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und des einschlägigen politischen Dialogs zu erörtern, wobei das Ziel darin bestehen soll, den Kampf gegen Straffreiheit und die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit im Rahmen der bestehenden Programme und Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit durchgängig zu berücksichtigen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den diesbezüglichen Dialog mit der Afrikanischen Union fortzusetzen und dafür einzutreten, dass die afrikanischen Vertragsstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Römischen Statut nachkommen; bekundet seine Unterstützung für den Antrag des Gerichtshofs, in Addis Abeba ein Verbindungsbüro zur Afrikanischen Union zu eröffnen;

57.

stellt fest, dass die in Artikel 86 des Römischen Statuts vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten, den Unterzeichnerstaaten und dem Gerichtshof weiterhin von wesentlicher Bedeutung für die Wirksamkeit und den Erfolg der internationalen Strafgerichtsbarkeit ist, insbesondere für die Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung sowie für eine wirksame und unabhängige gerichtliche Tätigkeit; würdigt ferner das Abkommen zwischen dem IStGH und der EU über Zusammenarbeit und Unterstützung und fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten mit Blick auf dieses Abkommen auf, den Gerichtshof bei den anhängigen Verfahren in jeder erforderlichen Weise, so auch durch praktische Hilfe, zu unterstützen, insbesondere bei der Vollstreckung noch offener Haftbefehle; fordert alle EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, nationale Gesetze zur Zusammenarbeit in Einklang mit Teil IX des Römischen Statuts zu erlassen, sofern sie dies noch nicht getan haben, und mit dem Gerichtshof Ad-hoc-Vereinbarungen über die Durchsetzung seiner Urteile sowie den Schutz und die Umsiedlung von Opfern und Zeugen abzuschließen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zu einem festen Punkt auf der Tagesordnung der Versammlung der Vertragsstaaten (ASP) des IStGH zu machen, um sicherzustellen, dass ein Austausch bewährter Vorgehensweisen erfolgt und dass die ASP Fälle von Nichtkooperation erörtert und die gebotenen Maßnahmen ergreift;

58.

hebt die Notwendigkeit hervor, die internationale Strafgerichtsbarkeit generell zu stärken, und nimmt in diesem Zusammenhang mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Ratko Mladić und Goran Hadžić sich weiterhin auf freiem Fuß befinden und nicht vor den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) gebracht wurden; fordert in diesem Zusammenhang die serbischen Behörden auf, eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem IStGHJ zu gewährleisten, die zur Verhaftung und Überstellung aller noch auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten führen sollte, um die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu schaffen; stellt fest, dass der Sondergerichtshof für Sierra Leone weitere Unterstützung – auch finanzieller Art – benötigt, um die anhängigen Verfahren einschließlich etwaiger Berufungsverfahren abschließen zu können; verweist ferner auf Fortschritte bei der multilateralen Zusammenarbeit mit dem Ziel, Fachwissen und Unterstützung bereitzustellen, wo die Ermittlung, Sammlung und Sicherung von Informationen bei einer Vielfalt von Optionen der internationalen Justiz und der Übergangsjustiz helfen würden, wobei insbesondere der „Justice Rapid Response“-Mechanismus (JRR) zu nennen ist, an dem sich mehr als die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten beteiligen, und ruft zur fortgesetzten und verstärkten Unterstützung des JRR auf;

EU-Leitlinien zu den Menschenrechten

Todesstrafe

59.

weist auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 2008 angenommene Resolution zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe (Resolution 63/168) hin; betont, dass 106 Länder für diese Resolution gestimmt haben, was ein Zeichen für die allmähliche Konsolidierung der Ablehnung der Todesstrafe ist;

60.

begrüßt es, dass sich im Jahr 2009 Burundi, Togo und der US-Bundesstaat New Mexico dafür entschieden haben, die Todesstrafe abzuschaffen; fordert die Vereinigten Staaten nachdrücklich zur Abschaffung der Todesstrafe auf und bedauert, dass in 35 von 50 US-Bundesstaaten die Todesstrafe nach wie vor vollstreckt wird;

61.

fordert den Rat und die Kommission auf, diejenigen Länder, die das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) oder ein ähnliches regionales Instrument noch nicht unterzeichnet, ratifiziert oder umgesetzt haben, dies zu tun;

62.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Herstellung und der Verkauf von Natriumthiopental durch in der EU ansässige Unternehmen ausschließlich für medizinische Zwecke zulässig sind und dass jede Lizenz zur Herstellung dieses Medikaments Kennzeichnungsvorschriften beinhalten muss, so dass – im Einklang mit nationalen und europäischen Rechtsvorschriften zum Verbot der Todesstrafe, von Folter oder einer anderen grausamen und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe – auf der Verpackung darauf hingewiesen wird, dass das Mittel nicht zur Verabreichung tödlicher Injektionen verwendet werden darf;

63.

bekräftigt, dass die EU die Todesstrafe unter allen Umständen ablehnt, so auch außergerichtliche Hinrichtungen; erinnert daran, dass die EU die größte Geberin zugunsten von Organisationen, welche die Todesstrafe bekämpfen, ist; fordert die Kommission auf, den Kampf gegen diese grausame und unmenschliche Strafe auch weiterhin als vorrangige Aufgabe und als vorrangiges Thema im Rahmen des EIDHR und der geografischen Instrumente zu betrachten; ist der Auffassung, dass eine lebenslange Haftstrafe ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung keine akzeptable Alternative zur Todesstrafe ist;

64.

fordert diejenigen Länder, die die Todesstrafe durch Steinigung noch anwenden, auf, dieses unmenschliche Verfahren aus ihrer Gesetzgebung zu streichen; fordert die iranische Führung auf, ein Gesetz zu erlassen, das die Steinigung – die barbarischste Form der Todesstrafe – als Strafe unmissverständlich verbietet; verurteilt die Tatsache, dass zahlreiche Länder nach wie vor jugendliche Straftäter zum Tode verurteilen und hinrichten; verurteilt die Anwendung der Todesstrafe durch das iranische Regime und weist darauf hin, dass Iran unmittelbar nach China an zweiter Stelle auf der Liste der Länder steht, welche die höchste Zahl an Hinrichtungen aufweisen; verurteilt auf das Schärfste die gestiegene Zahl von Hinrichtungen nach den friedlichen Demonstrationen infolge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2009 in Iran; ist beunruhigt darüber, dass in China immer noch die größte Zahl an Hinrichtungen weltweit vollstreckt wird, und fordert China auf, seine Statistiken über die Anzahl der Hinrichtungen zu veröffentlichen, damit eine transparente Analyse und eine Debatte über die Todesstrafe erfolgen können; begrüßt die positive Maßnahme der Regierung von Belarus, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die Vorschläge im Hinblick auf die Verhängung eines Moratoriums für die Todesstrafe erarbeiten soll; ist nach wie vor besorgt darüber, dass in Belarus weiterhin Todesurteile vollstreckt werden, womit Belarus das einzige Land in Europa ist, das die Todesstrafe immer noch anwendet, wobei den Familien der Hingerichteten weder der Hinrichtungstermin noch der Ort der Bestattung mitgeteilt wird;

65.

stellt fest, dass es weltweit 32 Gerichtsbarkeiten gibt, in denen für Drogendelikte die Todesstrafe verhängt werden kann; stellt ferner fest, dass das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), die Kommission und einzelne europäische Regierungen aktiv an der Finanzierung und/oder Bereitstellung von technischer und legislativer Unterstützung für Staaten, in denen auf Drogendelikte die Todesstrafe steht, beteiligt sind, und finanzielle Hilfe für die strafrechtliche Verfolgung von Drogendelikten in solchen Staaten leisten; ist besorgt darüber, dass solche Unterstützung zu einer höheren Zahl von Todesurteilen und Hinrichtungen führen könnte; fordert die Kommission auf, Leitlinien für die internationale Finanzierung von Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung von Drogendelikten auf Länder- oder regionaler Ebene auszuarbeiten, damit gewährleistet ist, dass solche Programme nicht zu Menschenrechtsverletzungen einschließlich der Anwendung der Todesstrafe führen; betont, dass die Abschaffung der Todesstrafe für Drogendelikte zu einer Voraussetzung für finanzielle Hilfe, technische Unterstützung, den Aufbau von Kapazitäten und andere Unterstützung zur strafrechtlichen Verfolgung von Drogendelikten gemacht werden sollte;

66.

ist besorgt darüber, dass in Belarus weiterhin Todesurteile vollstreckt werden, womit Belarus das einzige Land in Europa ist, das die Todesstrafe immer noch anwendet; befürwortet die Einsetzung einer Arbeitsgruppe durch die Regierung, die Vorschläge im Hinblick auf die Verhängung eines Moratoriums für die Todesstrafe erarbeiten soll;

67.

bringt tiefe Besorgnis über die 2009 eingebrachte Vorlage für ein Gesetz gegen Homosexualität („Anti-Homosexuality Bill 2009“) zum Ausdruck, die derzeit im Parlament Ugandas beraten wird und Geld- bzw. Freiheitsstrafen für die Unterstützung lesbischer, schwuler oder bisexueller Personen sowie Geldstrafen, Freiheitsstrafen und die Todesstrafe für einvernehmliche homosexuelle Handlungen vorsieht; ruft das ugandische Parlament auf, diesen und ähnliche Gesetzentwürfe abzulehnen; verurteilt die Kriminalisierung der Homosexualität, ganz gleich, in welchem Teil der Welt;

Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen

68.

begrüßt in Anbetracht der 2009 weltweit zahlreichen Menschenrechtsverletzungen gegen Lesben, Schwule, Bi- und Transsexuelle die Annahme des Maßnahmenkatalogs der Gruppe „Menschenrechte“ der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen (LGBT) durch den Rat; fordert die EU-Delegationen und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die im Maßnahmenkatalog enthaltenen Leitlinien in vollem Umfang umzusetzen;

Gewalt gegen Frauen

69.

stellt fest, dass im Programm des Dreiervorsitzes von Frankreich, der Tschechischen Republik und Schweden (Juli 2008 - Dezember 2009) das Problem der Gewalt gegen Frauen und Mädchen ein vorrangiges Thema war, und fordert Kohärenz in Bezug auf Grundsätze und Maßnahmen sowohl außerhalb als auch innerhalb der EU, so auch in Bezug auf die Forderung, die weibliche Genitalverstümmelung als Menschenrechtsverletzung zu verbieten; stellt ferner fest, dass vor kurzem neue Leitlinien zu dieser Thematik angenommen wurden, und erwartet, dass die Kommission die Ergebnisse der Umsetzung dieser Leitlinien dem Europäischen Parlament vorlegt;

70.

nimmt die neue Strategie der Europäischen Kommission für die Geschlechtergleichstellung zur Kenntnis, die speziell auch auf die Frage der weiblichen Genitalverstümmelung eingeht; betont erneut die Notwendigkeit der Kohärenz der innen- und außenpolitischen Maßnahmen der EU in dieser Frage; fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Thema der weiblichen Genitalverstümmelung bei politischen und strategischen Dialogen mit Partnerländern und mit Gruppen, die auf nationaler Ebene mit dieser sensiblen Problematik befasst sind, zur Sprache zu bringen, wobei ein partizipatorischer Ansatz und die Einbeziehung der betroffenen Gemeinschaften erforderlich sind; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, das gesamte politische und institutionelle Instrumentarium für die Unterstützung von Initiativen einzusetzen, die auf die baldige Annahme einer Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen abzielen, in der ein weltweites Moratorium für die weibliche Genitalverstümmelung gefordert wird;

71.

ist der Auffassung, dass Gewalt gegen Frauen auch psychologisch zum Ausdruck kommt; stellt fest, dass in der Arbeitswelt Frauen im Verhältnis zu Männern weiterhin unterbezahlt und zahlreicher in prekären oder Teilzeitarbeitsverhältnissen zu finden sind; hebt daher hervor, dass sich die Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich innerhalb wie außerhalb der Europäischen Union nicht allein auf die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen in all ihren Formen, ob physisch, psychologisch, sozial oder wirtschaftlich, beschränken darf, sondern dass auch der geschlechtsneutralen Erziehung von Jungen und Mädchen schon von frühester Kindheit an ebenso wie der Bekämpfung von Geschlechterstereotypen Priorität einzuräumen ist;

72.

betont, wie wichtig eine vollständige Umsetzung der Resolutionen 1325, 1820, 888 und 1889 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist, in denen die Einbeziehung von Frauen in allen Phasen und auf allen Ebenen der Konfliktlösung und der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Diskriminierung gefordert werden; fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die noch keinen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angenommen haben, auf, dies dringend zu tun; verurteilt nachdrücklich den Einsatz von Vergewaltigungen als Kriegsinstrument und die wiederholten Massenvergewaltigungen in der DRC; fordert eine vollständige Aufklärung über das Unvermögen der Friedenstruppe MONUSCO, den Massenvergewaltigungen Einhalt zu gebieten; ersucht die HV/VP nachdrücklich, über EUSEC und EUPOL zu veranlassen, dass in der DRC eine Untersuchung vorgenommen und dem Europäischen Parlament über alle kongolesischen und internationalen Unternehmen oder Einrichtungen Bericht erstattet wird, die in der DRC im Rohstoffsektor aktiv sind und bewaffnete Gruppen sowie Sicherheitsdienste finanzieren, die an solchen Massenvergewaltigungen und anderen systematischen Verbrechen an der Zivilbevölkerung beteiligt sind;

73.

fordert die HV/VP auf, das an Gleichstellungsfragen arbeitende Personal im auswärtigen Dienst zu erhöhen und spezifische Strukturen zu schaffen; erkennt die Fortschritte an, die in der GSVP sowohl bei Missionen als auch bei der Ausbildung des Personals erzielt wurden;

74.

bringt seine tiefe Besorgnis über die geschlechtsspezifische Diskriminierung und häusliche Gewalt zum Ausdruck, die in mehreren Ländern stark verbreitet ist, und weist darauf hin, dass Frauen in ländlichen Gebieten eine besonders schutzbedürftige Gruppe darstellen; ist ferner tief besorgt über die Fälle von sexueller Gewalt und die zahlreichen Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen in Südafrika, zu denen oft nur unzulängliche, durch geschlechtsspezifische Vorurteile behinderte Untersuchungen durchgeführt werden, während die Opfer häufig auf Hindernisse beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen stoßen und keine zeitnahe medizinische Betreuung erhalten; verurteilt auf das Schärfste die Gewalt gegen Frauen und Mädchen als chronisches Problem in Guatemala und Mexiko;

75.

ist tief besorgt angesichts der Lage der Frauen und Mädchen in Iran, der DRC und Afghanistan; verurteilt die brutalen Verstöße gegen Frauenrechte in der DRC, fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich zu einer erheblichen Aufstockung der Mittel auf, mit denen Bemühungen zum Schutz von Frauen vor Vergewaltigung unterstützt werden, und betont, dass die Lage der Frauen und Mädchen in der DRC dringend in den Blickpunkt der internationalen Aufmerksamkeit gerückt werden muss; verurteilt das im März 2009 verabschiedete Gesetz über die Rechtsstellung der Anhänger der Schia, das die Rechte der afghanischen Frauen schwer verletzt und im Widerspruch zur afghanischen Verfassung und zu internationalen Menschenrechtsnormen steht; begrüßt Änderungen an dem „Gesetz über Persönliche Angelegenheiten der Anhänger des Schia-Rechts“, ist aber nach wie vor tief besorgt angesichts bestimmter Artikel des Gesetzes, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen Afghanistans im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes stehen; fordert die afghanische Regierung auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Lage der Frauenrechte in dem Land zu verbessern;

76.

fordert nachdrücklich, dass die Rechte der Frau bei allen Menschenrechtsdialogen ausdrücklich zur Sprache gebracht werden, insbesondere die Bekämpfung und Beseitigung aller Formen der Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich – vorrangig – geschlechtsselektiver Abtreibungen, aller schädlichen traditionellen oder üblichen Praktiken, wie etwa die Genitalverstümmelung bei Frauen oder Kinder- und Zwangsehen, aller Formen des Menschenhandels, der häuslichen Gewalt und der Frauenmorde sowie der Ausbeutung am Arbeitsplatz und der wirtschaftlichen Ausbeutung und fordert darüber hinaus, dass jede Berufung von Staaten auf etwaige Sitten, Traditionen oder religiöse Anschauungen mit dem Ziel, sich ihrer Verantwortung, gegen solche Gewalt vorzugehen, zu entziehen, zurückgewiesen wird; hebt hervor, dass Bemühungen zur Abschaffung aller Formen von Genitalverstümmelung bei Frauen sowohl an der Basis als auch im Rahmen der politischen Entscheidungsfindung intensiviert werden sollten, um zu verdeutlichen, dass eine solche Verstümmelung sowohl ein geschlechtsspezifisches Problem als auch einen Verstoß gegen das Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit darstellt; verweist nachdrücklich auf die Lage junger Migrantinnen, die aufgrund der Wertprinzipien bestimmter Gemeinschaften, der Religion oder der Familienehre Opfer von Misshandlungen, Ehrenmorden, Genitalverstümmelung und Freiheitsberaubung werden;

77.

erinnert an die Millenniums-Entwicklungsziele und betont, dass der Zugang zu Bildung und Gesundheit zu den grundlegenden Menschenrechten gehört; vertritt die Auffassung, dass Gesundheitsprogramme, einschließlich jener zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit, die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Stellung der Frauen und die Rechte des Kindes einen hohen Stellenwert in der Entwicklungs- und Menschenrechtspolitik der EU einnehmen sollten, vor allem dort, wo geschlechtsbezogene Gewalt weit verbreitet ist und Frauen und Kinder einem HIV/AIDS-Risiko ausgesetzt sind oder ihnen der Zugang zu Informationen, Prävention und/oder Behandlung verweigert wird; fordert die Kommission auf, die grundlegenden Arbeitnehmerrechte und die Agenda für menschenwürdige Arbeit in ihre Entwicklungspolitik aufzunehmen, insbesondere in die auf den Handel ausgerichteten Hilfsprogramme;

78.

begrüßt die Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 16. Juni 2009 zu vermeidbaren Krankheits- und Sterbefällen bei Schwangeren und Müttern und den Menschenrechten, mit der dringende Maßnahmen im Einklang mit den Millenniums-Entwicklungszielen gefordert werden, um zu vermeiden, dass Frauen während der Schwangerschaft oder bei der Geburt sterben, obwohl dies hätte verhindert werden können; stellt fest, dass die EU-Mitgliedstaaten die Resolution unterstützt haben, und fordert sie auf, den Schutz der Menschenrechte von Frauen und Mädchen wirksam zu fördern, insbesondere ihr Recht auf Leben, auf Gleichheit in Würde, auf Bildung, auf die Freiheit, Informationen einzuholen, zu erhalten und weiterzugeben, ihr Recht darauf, Nutzen aus dem wissenschaftlichen Fortschritt zu ziehen, auf die Freiheit von Diskriminierung und auf den höchstmöglichen Standard in Bezug auf ihre körperliche und geistige Gesundheit, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit;

79.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vor allem die Ratifizierung und Durchführung des Protokolls der Afrikanischen Union über die Rechte der Frauen in Afrika durch die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union zu fördern;

Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

80.

fordert, dass gesundheitlich relevanter Missbrauch von Patienten und anderen Personen, insbesondere solchen, die sich nicht verteidigen können, als grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung anerkannt wird; erkennt aber an, dass es schwierig ist, bestimmte Handlungen nachzuweisen und fordert daher höchste Achtsamkeit;

81.

fordert die Anerkennung der Tatsache, dass Minderheiten wie indigene Gruppen und Menschen, die wegen ihrer Kastenzugehörigkeit diskriminiert werden, besonders schutzbedürftig sind und besonders häufig Opfer von Folter werden;

82.

fordert alle Staaten, die dies bislang noch nicht getan haben, auf, dem Internationalen Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie dessen Fakultativprotokoll (OPCAT) beizutreten; fordert die Staaten auf, alle bisherigen Vorbehalte gegen diese Instrumente aufzugeben; ruft die Staaten, die das OPCAT unterzeichnet haben, zu Verbesserungen und Beschleunigungen bei der Einrichtung des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) auf;

83.

ruft alle Staaten der Welt auf, das Handbuch zur wirksamen Untersuchung und Dokumentation von Folter – gemeinhin als Istanbul-Protokoll (IP) bekannt – anzunehmen und wirksam anzuwenden; erachtet das IP als unverzichtbares Instrument für die Beweissammlung und die Verhinderung der Straffreiheit; ist überzeugt, dass die Straffreiheit für Folterer ein entscheidendes Hindernis für die wirksame Verhütung von Folter darstellt, da die Täter dadurch implizit in ihrem verabscheuungswürdigen Handeln bestärkt werden;

84.

betont, wie wichtig eine wirksame Umsetzung der EU-Leitlinien gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ist; fordert den Rat und die Kommission auf, die Ergebnisse der Umsetzung solcher Leitlinien vorzulegen und dabei insbesondere die Ergebnisse auf dem Gebiet der Rehabilitation von Folteropfern im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte zu berücksichtigen;

85.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Forderungen nachzukommen, die in seiner Entschließung vom 17. Juni 2010 zum Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (16) gestellt wurden; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich eine Überarbeitung mehrerer Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 vorzulegen;

86.

ist besonders besorgt über die Häufung der Fälle von Korruption, Kriminalität, politischer Verfolgung und Straffreiheit sowie von Folter und Inhaftierung Oppositioneller in Venezuela, die eine Folge der „Politisierung“ der Polizei, des Mangels an klaren Konzepten und der Unfähigkeit der Regierung zur Bekämpfung dieser ernsten Menschenrechtsbedrohungen sind;

87.

äußert tiefe Besorgnis über das weltweite Wiederaufleben von Menschenrechtsverletzungen, die aus Gründen der sexuellen Ausrichtung begangen werden, und verurteilt jegliche Gewalt gegen die Betroffenen; stellt fest, dass die Zahl der Morde an Transsexuellen überall in der Welt zunimmt; bedauert zutiefst, dass Homosexualität in vielen Ländern nach wie vor als Straftat gilt, die mit Freiheitsstrafen und in einigen Fällen sogar mit der Todesstrafe geahndet wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Hohen Gerichts von Delhi vom 2. Juli 2009, durch die die Homosexualität in Indien entkriminalisiert wurde, und fordert andere Länder auf, diesem Beispiel zu folgen;

Die Rechte von Kindern

88.

bedauert zutiefst, dass schätzungsweise rund 215 Millionen Kinder Opfer von Kinderarbeit sind, wovon drei Viertel die schlimmsten Formen von Kinderarbeit verrichten (Zahlen der Internationalen Arbeitsorganisation, 2009); begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2010 zum Thema „Kinderarbeit“ und die diesbezügliche Studie der Kommission (SEK(2010)0037), in denen ein umfassender politischer Ansatz der EU mit den Schwerpunkten Entwicklung und Armutsbeseitigung gefordert wird; fordert die Kommission auf, eine wirksame Überwachung der Fortschritte in diesem Bereich sicherzustellen und zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen in Dialogen mit Nicht-EU-Staaten zu fördern;

89.

verweist auf das erfolgreiche elfte Menschenrechtsforum der Europäischen Union und nichtstaatlicher Organisationen, das die Bekämpfung von Kinderarbeit zum Thema hatte, sowie auf den schwedischen Ratsvorsitz (Stockholm, Juli 2009) und dessen Aufrufe zur Fortsetzung der gesetzgeberischen Arbeit im Hinblick auf das Verbot aller Formen körperlicher Bestrafung an allen Orten, einschließlich zuhause, zur Ermittlung von bewährten Verfahren und Lehren aus der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder in Konfliktsituationen und danach sowie zur Stärkung der Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU mit den internen Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kinderrechte;

90.

äußert tiefe Sorge angesichts der Tatsache, dass weltweit noch immer Millionen Kinder Opfer von Vergewaltigung, häuslicher Gewalt sowie physischem, emotionalem und sexuellem Missbrauch werden, darunter auch sexuelle und wirtschaftliche Ausbeutung; hebt hervor, dass alle Rechte, die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes und den dazugehörigen Fakultativprotokollen anerkannt wurden, gleichermaßen von Bedeutung sind, und fordert die vollständige Ratifizierung und Umsetzung der Verpflichtungen sowie eine besondere Beachtung neuer Formen der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern;

91.

ist zutiefst besorgt darüber, dass Osteuropa und Zentralasien nach wie vor einen raschen Anstieg der HIV-Infektionen unter Männern, Frauen und Kindern verzeichnen; stellt mit Besorgnis fest, dass der Zugang zu antiretroviraler Behandlung immer noch weltweit die niedrigsten Raten aufweist; stellt mit Besorgnis fest, dass durch Stigmatisierung und Diskriminierung, die die grundlegenden Rechte und die Würde von Kindern, die von HIV betroffen sind, verletzen, weitere Fortschritte im Hinblick auf die Prävention, Betreuung und Unterstützung behindert werden; fordert die Kommission auf, politische Reformen, Programmänderungen und eine Umverteilung der Mittel zu prüfen, um die Rechte und die Würde von Kindern und Jugendlichen, die schutzbedürftig oder gefährdet sind und mit HIV leben oder von HIV betroffen sind, zu schützen;

92.

fordert dringend zusätzliche Maßnahmen der EU gegen Kinderarbeit und fordert die EU auf, die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente effizienter zu nutzen, indem sie in Menschenrechtsdialoge und -konsultationen einbezogen werden; fordert die EU auf, die EU-Leitlinien zu den Rechten des Kindes wirksam umzusetzen und die Möglichkeit zu prüfen, Leitlinien zur Bekämpfung der Kinderarbeit zu erlassen; verweist darauf, dass auch die EU-Handelspolitik einen nützlichen Beitrag zur Bekämpfung der Kinderarbeit, insbesondere durch Maßnahmen im Rahmen des ASP+, leisten kann; äußert den Wunsch, dass dieses Instrument künftig besser bewertet und einer jährlichen Bewertung unterzogen wird, die dem Europäischen Parlament anlässlich der jährlichen Menschenrechtsdebatte übermittelt wird;

93.

erinnert daran, dass im Jahr 2009 der 20. Jahrestag des Übereinkommens über die Rechte des Kindes begangen wurde; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass mittlerweile fast alle Länder dem Übereinkommen beigetreten sind, und fordert diejenigen Länder, die dem Übereinkommen noch nicht beigetreten sind, auf, dies unverzüglich zu tun; ist nach wie vor tief besorgt darüber, dass die festgeschriebenen Rechte weiterhin in großem Ausmaß verletzt werden; fordert eine verstärkte Beachtung dessen, dass das Kind besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, darunter eines angemessenen rechtlichen Schutzes, vor und nach der Geburt bedarf, wie es im Übereinkommen über die Rechte des Kindes und in der Erklärung über die Rechte des Kindes heißt; begrüßt die Ernennung des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zum Thema Gewalt gegen Kinder und unterstreicht die Bedeutung des Mandats;

94.

äußert sich tief besorgt über Kinder, die in bewaffnete Konflikte verwickelt oder davon betroffen sind oder sogar zur aktiven Teilnahme an ihnen gezwungen werden; fordert die Kommission und den Rat auf, die Umsetzung der EU-Leitlinien zu Kindern und bewaffneten Konflikten zu stärken; begrüßt die neue Resolution 1882 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die den Schutz von Kindern, die in bewaffnete Konflikte verwickelt oder davon betroffen sind, weiter stärkt;

95.

äußert tiefe Besorgnis über den Einsatz von Kindern als Soldaten; fordert sofortige Maßnahmen der EU und Vereinten Nationen zur Entwaffnung, Rehabilitierung und Wiedereingliederung dieser Kinder;

Menschenrechtsverteidiger

96.

begrüßt die praktischen Maßnahmen zur Überarbeitung und Aktualisierung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, die 2008 überprüft wurden; nimmt zur Kenntnis, dass mehr als 60 lokale Umsetzungsstrategien entwickelt und einschlägige Verbindungsbeamte ernannt wurden; ist jedoch weiterhin tief besorgt darüber, dass diese Leitlinien von den EU-Delegationen nicht umgesetzt werden, fordert den EAD auf, einen Durchführungsplan mit klaren Indikatoren und Fristen zu erarbeiten, um weitere Fortschritte im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Leitlinien zu ermöglichen, und fordert die Übermittlung der Liste der zur Verfügung stehenden lokalen Strategien; fordert den EAD, den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschenrechtsverteidiger und EU-Diplomaten in Nicht-EU-Staaten stärker für die Leitlinien zu sensibilisieren; fordert die EU-Missionen auf, regelmäßige Kontakte mit Menschenrechtsverteidigern zu pflegen, ehe sie in ihrem Interesse tätig werden, und ihnen Rückinformationen zukommen zu lassen; hebt hervor, dass bei der Erarbeitung lokaler Durchführungsstrategien Konsultationen mit einem breiten Spektrum von Menschenrechtsverteidigern durchgeführt werden sollten, die sich in städtischen und ländlichen Gebieten für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie für zivile und politische Rechte einsetzen; weist darauf hin, dass die lokalen Durchführungsstrategien ein konkretes Programm von Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes von Menschenrechtsverteidigern enthalten sollten und dass die Auswirkungen dieser Strategien nach angemessener Zeit beurteilt werden sollten; fordert in diesem Zusammenhang eine Evaluierung der Durchführung der Hilfe und der Maßnahmen zivilgesellschaftlicher Organisationen zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern im Rahmen des EIDHR;

97.

fordert von der HV/VP die schwerpunktmäßige Berücksichtigung einer wirksameren Anwendung der vorhandenen Instrumente und Regelungen für einen einheitlichen und systematischen Schutz von Menschenrechtsverteidigern, fordert die Hohe Vertreterin und alle Kommissionsmitglieder mit Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen auf, sich bei ihren offiziellen Reisen in Nicht-EU-Staaten systematisch mit Menschenrechtsverteidigern zu treffen, und unterstreicht, dass die Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger auch als Pflichtaufgabe in das Mandat von EU-Sonderbeauftragten aufgenommen werden sollte; hebt hervor, dass die Hohe Vertreterin und die Sonderbeauftragten vor dem Europäischen Parlament Rechenschaft über ihr Handeln in diesem Bereich ablegen müssen;

98.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom Juni 2010 zu den Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen, wobei der Schwerpunkt auf Maßnahmen zur raschen Unterstützung gefährdeter Menschenrechtsverteidiger – wie Ausstellung von Sofortvisa und Gewährung von Zuflucht – sowie auf Maßnahmen zur Verdeutlichung der öffentlichen Unterstützung und Anerkennung der Tätigkeit der Menschenrechtsverteidiger liegen sollte und bei der Durchführung der Leitlinien eine geschlechterspezifische Perspektive zugunsten von Menschenrechtsaktivistinnen und anderen besonders schutzbedürftigen Gruppen einzubringen, wozu unter anderem Frauen zählen, die sich für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder für die Rechte von Minderheiten und indigenen Völkern einsetzen; appelliert an die HV/VP, auf die Umsetzung des Programms „Zufluchtstädte“ zu drängen, durch das Menschenrechtsverteidigern in europäischen Städten Schutz geboten wird;

99.

fordert, dass die EU-Organe im Zuge der Umsetzung des Vertrags von Lissabon und der Einrichtung des EAD einen Mechanismus für die interinstitutionelle Zusammenarbeit in Belangen, die Menschenrechtsverteidiger betreffen, einrichten; geht davon aus, dass die Einrichtung eines solchen Mechanismus durch die Schaffung von Kontaktstellen und ausdrückliche Leitlinien für Menschenrechtsverteidiger bei allen EU-Organen sowie durch die Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit mit der Schaffung von Kontaktstellen für Menschenrechtsverteidiger und für Menschenrechts- und Demokratiebeauftrage bei den EU-Missionen und -Delegationen erleichtert werden könnte; fordert den EAD zur Einrichtung einer statistischen Datenbank auf, in der alle Unterstützungsmaßnahmen von EU-Delegationen für Menschenrechtsverteidiger erfasst werden, damit die Wirksamkeit der Leitlinien beurteilt werden kann, sowie zur Berichterstattung an das Europäische Parlament über die Ergebnisse dieser Beurteilungen;

100.

erkennt die Schlussfolgerungen zahlreicher Menschenrechtsberichte an, dass Menschenrechtsverteidiger, die unter Gefahr für ihre persönliche Sicherheit einen unschätzbaren Beitrag zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte leisten, in unterschiedlicher Form unter immer heftigeren Angriffen, wie Angriffe auf die Gewissensfreiheit, die Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung oder die Vereinigungsfreiheit, Anschläge und Morde, willkürliche Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren und Schließung von Büros von Organisationen der Zivilgesellschaft, zu leiden haben; fordert die EU-Delegationen auf, stärker zur Vorbeugung solcher Angriffe in Zusammenarbeit mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen der betreffenden Länder beizutragen, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass die Mitarbeiter und Aktivisten dieser Organisationen nicht gefährdet werden;

101.

bleibt wachsam gegenüber Regierungen von Nicht-EU-Staaten, welche durch die Verabschiedung umstrittener Gesetze über nichtstaatliche Organisationen versuchen, die Menschenrechtsbewegung zum Schweigen zu bringen, wofür als Beispiel die im Januar 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedete „Charities and Societies Proclamation“ zu nennen ist, die praktisch sämtliche Menschenrechtsaktivitäten verbietet;

102.

verurteilt die Tatsache, dass in mehreren Ländern Angriffe und anonyme Drohungen gegen Menschenrechtsverteidiger an der Tagesordnung sind und Journalisten, speziell wenn sie über Korruption und Drogenhandel berichten, wegen ihrer Arbeit Drohungen und Angriffen ausgesetzt sind;

103.

bringt sein tiefes Bedauern zum Ausdruck über die Morde unter anderem an Stanislaw Markelow, Anastasia Barburowa und Natalia Estemirowa in Russland, an André Rwisereka und Jean Leonard Rugambage in Ruanda, die willkürliche Inhaftierung von Roxana Saberi und Abdolfattah Soltani in Iran, die weitere Inhaftierung und unzulängliche medizinische Versorgung von Hu Jia, Sacharow-Preisträger 2008, sowie das Gerichtsverfahren gegen Liu Xiaobo in China, die alle im Berichtszeitraum stattfanden; fordert die chinesischen Behörden nachdrücklich auf, unverzüglich Klarheit über den Verbleib des bekannten Menschenrechtsanwalts Gao Zhisheng zu schaffen, der am 4. Februar 2009 verschwand, und eine vollkommen unabhängige und transparente Untersuchung zu seinem Verschwinden einzuleiten;

104.

verurteilt die Inhaftierung und Schikanierung von westsaharischen Menschenrechtsverteidigern in der von Marokko besetzten Westsahara und fordert die Vereinten Nationen auf, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in der Westsahara (MINURSO) auf die Überwachung der Menschenrechtslage auszudehnen;

105.

nimmt die Freilassung von örtlichen Menschenrechtsverteidigern in Kuba zur Kenntnis; bedauert zutiefst, dass die kubanische Regierung die Überwachung der Menschenrechte nicht als eine legitime Tätigkeit anerkennt und damit den örtlichen Menschenrechtsgruppen ein offizieller Status verwehrt wird; stellt besorgt fest, dass die Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern in Kuba ebenfalls eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellt; fordert die kubanische Regierung auf, die politischen Gefangenen nicht ins Exil zu schicken und es ihnen zu ermöglichen, Kuba zu verlassen und wieder nach Kuba zurückzukehren, ohne inhaftiert zu werden;

106.

begrüßt die Entscheidung des Nobelkomitees, den Friedensnobelpreis 2010 an Liu Xiaobo zu vergeben und ihn damit für seinen langen und gewaltlosen Kampf für fundamentale Menschenrechte und Freiheiten in China zu ehren; fordert die Regierung in Peking auf, Liu Xiaobo unverzüglich und bedingungslos aus der Haft zu entlassen und alle Restriktionen aufzuheben, die seiner Ehefrau Liu Xia auferlegt wurden;

107.

ist zutiefst besorgt darüber, dass Iran 2008 und 2009 immer noch unabhängige Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder der Zivilgesellschaft verfolgt hat, und dass es nach wie vor schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in diesem Land gegeben hat, die sogar noch zugenommen haben; verurteilt die willkürliche Verhaftung, Folter und Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern wegen ihrer Arbeit, aufgrund des Vorwurfs, mit ihrer Tätigkeit gegen nationale Sicherheitsinteressen verstoßen zu haben; beklagt die derzeitige Regierungspolitik, die sich gegen Lehrer und Akademiker richtet und Studenten vom Hochschulzugang ausschließt, und verurteilt die Verfolgung und Inhaftierung von Studenten, die sich für Menschenrechte einsetzen; bedauert die Unruhen nach den Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 und die von den iranischen Behörden eingesetzte Gewalt, die dazu führte, dass mindestens 400 Menschen willkürlich verhaftet wurden, Berichten zufolge mindestens 40 Menschen zu Tode kamen, Massenprozesse angestrengt wurden, bei denen den Angeklagten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen wurde, es zu Misshandlungen und Folterungen kam und Todesurteile verhängt wurden;

Menschenrechtsklauseln

108.

betont, wie wichtig und unverzichtbar die Aufnahme von Menschenrechts- und Demokratieklauseln sowie wirksamen Streitbeilegungsmechanismen in Handelsabkommen, einschließlich Fischereiabkommen, zwischen der EU und Nicht-EU-Staaten ist; fordert jedoch erneut, dass es zusammen mit diesen Klauseln einen Durchsetzungsmechanismus geben muss, um ihre praktische Durchführung zu gewährleisten; unterstreicht die Bedeutung einer genauen Beobachtung der Menschenrechtsbilanz in den Nicht-EU-Staaten, die Handelsbeziehungen mit der EU unterhalten; betont, dass eine solche Beobachtung und Beurteilung formale Konsultationen mit der Zivilgesellschaft zu den Auswirkungen dieser Abkommen einschließen sollte; fordert im Rahmen der einzelnen Handelsabkommen die Festlegung klarer Zielvorgaben für den Bereich der Menschenrechte, damit es für beide Parteien einen klaren Standard und ein Verständnis dahingehend gibt, bei welchen Situationen und Maßnahmen derartige Menschenrechtsklauseln anzuwenden sind;

109.

bekräftigt den Grundsatz der Unteilbarkeit der Menschenrechte und verurteilt Versuche, irgendwelchen Rechten oder Diskriminierungsgründen weniger Bedeutung beizumessen als anderen; fordert die Kommission und den Rat auf, bei der Aushandlung von Menschenrechtsklauseln mit Nicht-EU-Staaten den Grundsatz der Unteilbarkeit zu wahren;

110.

unterstreicht, dass die EU, um ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nachzukommen, unter Berücksichtigung der Art der Abkommen und der spezifischen Lage in jedem Partnerland systematisch Klauseln hinsichtlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten sowie sozialen und Umweltnormen in diese Abkommen aufnehmen sollte; ist der Meinung, dass diese Klauseln es der Kommission ermöglichen müssen, bei Vorliegen hinreichender Beweise von Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich im arbeitsrechtlichen Bereich, die sich aus den Freihandelsabkommen ergebenden kommerziellen Vorteile auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder des Europäischen Parlaments zumindest zeitweise auszusetzen; vertritt die Auffassung, dass die EU in jedem Fall eindeutig geeignete Sanktionen angeben sollte, die gegen Nicht-EU-Staaten im Falle schwerer Menschenrechtsverletzungen verhängt werden können, und diese auch anwenden sollte; wiederholt seine Forderung an die Kommission, den Rat und insbesondere die HV/VP, die Menschenrechtsklauseln in den geltenden internationalen Abkommen effektiv anzuwenden und damit einen Mechanismus zur effektiven Umsetzung dieser Klauseln im Geiste der Artikel 8, 9 und 96 des Abkommens von Cotonou zu schaffen;

111.

begrüßt die Untersuchungen zu den Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung, ist aber der Ansicht, dass diese Untersuchungen auch nach dem Zustandekommen eines Übereinkommens und nicht nur ex ante durchgeführt werden sollten, damit eine fortlaufende Bewertung sichergestellt ist;

112.

stellt fest, dass das ASP+ (allgemeines Präferenzsystem) funktioniert; ist jedoch der Auffassung, dass dieses System, das Ländern im Falle der Umsetzung von internationalen Übereinkommen und Standards in den Bereichen Menschenrechte und Arbeitsrechte beträchtliche Handelsvorteile gewährt, aufmerksamer und transparenter überwacht werden muss, unter anderem durch detaillierte „Beurteilungen der Menschenrechtslage“, ein konsistentes und gerechtes Benchmarking-System und offene Konsultationen bei der Festlegung der Präferenzen, und dass nur den Ländern Handelspräferenzen gewährt werden dürfen, welche die wichtigsten internationalen Übereinkommen über nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte – insbesondere Kinderarbeit – und verantwortungsvolle Staatsführung ratifiziert und auch tatsächlich umgesetzt haben; fordert eine verbesserte Überwachung der Umsetzung unter Beteiligung von Zivilgesellschaft, Gewerkschaften und Gemeinschaften, wobei sowohl die Erfolge als auch die Rückschläge bei der Entwicklung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und ökologischen Rechte berücksichtigt werden sollten; unterstreicht die Wichtigkeit einer genauen Überwachung der Umsetzung des Pakts über bürgerliche und politische Rechte durch Pakistan, das zur Teilnahme am ASP+ aufgefordert wird;

113.

fordert die Kommission dringend auf, einen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen, welche die Einfuhr von Waren in die EU untersagt, die mit Zwangsarbeit und insbesondere Kinderarbeit unter Verletzung grundlegender Menschenrechtsnormen hergestellt wurden; betont, dass solch eine Verordnung es der EU ermöglichen würde, spezifischen Vorwürfen nachzugehen;

114.

begrüßt die Aufnahme einer im Berichtszeitraum in Kraft getretenen Menschenrechtsklausel in das zwischen der EU und Indonesien unterzeichnete Partnerschaftsabkommen sowie in das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Albanien, wodurch die Anzahl der Länder, welche die Aufnahme dieser Klausel in Abkommen mit der EU akzeptieren, auf 120 angestiegen ist;

115.

missbilligt die unzulängliche Überwachung der im Cotonou-Abkommen enthaltenen Menschenrechtsklauseln und fordert die HV/VP, die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Klauseln uneingeschränkt zu nutzen, um sich umfassend mit Menschenrechtsproblemen zu befassen und die Menschenrechte in den bilateralen und regionalen Dialogen mit AKP-Partnerländern zu fördern;

Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in den Außenbeziehungen

116.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates zur Demokratieförderung in den Außenbeziehungen der EU (17) und die Annahme der EU-Agenda für Maßnahmen zur Demokratieförderung in den Außenbeziehungen der EU als Mittel zur Verbesserung der Kohärenz und Wirksamkeit der Demokratieförderung durch die EU;

117.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, endlich mit den erforderlichen Initiativen und finanziellen Verpflichtungen auf den Jahresbericht 2007 über die Menschenrechte in der Welt zu reagieren, in dem das Parlament „die Gewaltlosigkeit für das geeignetste Instrument für die uneingeschränkte Inanspruchnahme, Durchsetzung, Förderung und Achtung der grundlegenden Menschenrechte“ ansah und die Meinung vertrat, dass „ihre Förderung ein vorrangiges Ziel der Politik der EU für Menschenrechte und Demokratie sein sollte“;

118.

fordert die Kommission auf, die Agenda der Demokratieförderung umfassender in die jährlichen Aktionsprogramme ihrer außenpolitischen Instrumente, insbesondere des EIDHR, sowie in die regionalen und Länderstrategiepapiere zu integrieren und dabei, immer die spezifische Lage im Land und die Regionalstrategie der EU zu berücksichtigen;

119.

nimmt den Bericht 2010 von Amnesty International zur Kenntnis, in dem das gegenwärtig laufende zweite Gerichtsverfahren gegen den Chef des ehemaligen Ölunternehmens Yukos, Michail Chodorkowski, und seinen früheren Geschäftspartner Platon Lebedew als Beispiel für unfaire Prozessführung in Russland dargestellt wird; fordert die Russische Föderation auf, dafür zu sorgen, dass die grundlegenden Normen für rechtsstaatliche Verfahren und Menschenrechte bei der Strafverfolgung dieser und aller anderer Angeklagter vom Justizsystem des Landes eingehalten werden;

120.

fordert die russischen Justizbehörden eindringlich auf, die Ermittlungen zum Tode des russischen Rechtsanwalts Sergej Magnitzki vom 16. November 2009 voranzutreiben; bedauert, dass dieser Fall immer noch ein überdeutliches Beispiel für die gravierenden Mängel im Justizsystem des Landes darstellt; bedauert ferner, dass Menschenrechtsverteidiger oft einer harten Behandlung ausgesetzt sind und Gerichtsverfahren erhalten, die die Strafprozessordnung der Russischen Föderation (wie beispielsweise Artikel 72 im Prozess gegen Oleg Orlow vom Menschenrechtszentrum Memorial wegen Verleumdung) außer Acht lassen, während diejenigen Personen, die sich Angriffen gegen oder gar der Ermordung von Menschenrechtsverteidigern, unabhängigen Journalisten und Rechtsanwälten schuldig machen, allzu oft Straffreiheit genießen; fordert den Rat auf, – wenn die russischen Behörden keinen positiven Willen zur Zusammenarbeit und Untersuchung des Falls von Sergej Magnitzki an den Tag legen – darauf zu bestehen, dass die russischen Behörden die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen, und ein Einreiseverbot in die EU für die russischen Beteiligten an dem Fall in Erwägung zu ziehen; ermuntert die Rechtsdurchsetzungsagenturen der EU, beim Einfrieren der Bankguthaben dieser russischen Amtsträger in allen EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten;

121.

fordert die HV/VP auf zu gewährleisten, dass Menschenrechte und Demokratieförderung tatsächlich zum „roten Faden“ werden, der sich durch alle externen Politikbereiche zieht; stellt indessen mit Besorgnis fest, dass der Rat keinen Bericht zur Weiterbehandlung der; Schlussfolgerungen des Rates vom November 2009 zur Demokratieförderung in den Außenbeziehungen der EU und der Annahme der EU-Agenda für Maßnahmen zur Demokratieförderung in den Außenbeziehungen der EU offiziell zur Kenntnis genommen hat, obwohl dies in den genannten Schlussfolgerungen des Rates vorgesehen ist;

Humanitäres Völkerrecht

122.

begrüßt die vom Rat im Dezember 2009 – also in dem Jahr, in dem der 60. Jahrestag der Genfer Abkommen gefeiert wurde – angenommenen Schlussfolgerungen zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts;

123.

nimmt die Annahme der aktualisierten EU-Leitlinien zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts zur Kenntnis; fordert den Rat auf, die Umsetzung der Leitlinien zum humanitären Völkerrecht wirkungsvoller in andere Menschenrechtsleitlinien der EU einzubeziehen und die konsequente Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts beim auswärtigen Handeln der EU zu verbessern;

124.

begrüßt den am 30. September 2009 herausgegebenen Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zum Konflikt in Georgien (IIFFMCG – CEIIG) („Tagliavini-Bericht“), befürwortet die zentralen Beobachtungen und Schlussfolgerungen, die darin unter dem Aspekt des humanitären Völkerrechts und Menschenrechts angestellt werden, darunter insbesondere die Forderung nach Ahndung und Wiedergutmachung für alle im August 2008 begangenen Rechtsverletzungen, und geht davon aus, dass die in diesem Bericht enthaltenen umfangreichen Hintergrundinformationen für gerichtliche Schritte auf nationaler und internationaler Ebene genutzt werden können, um letztlich sicherzustellen, dass die während des Konflikts zwischen Russland und Georgien vom August 2008 begangenen Verbrechen geahndet werden;

125.

bedauert zutiefst, dass während des bewaffneten Konflikts zwischen Russland und Georgien um die Regionen Südossetien und Abchasien im August 2008 durch die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Hunderte von Opfern zu beklagen waren und Zehntausende Menschen vertrieben wurden; erinnert daran, dass Russland bis zum heutigen Tag nur den ersten Punkt des sechs Punkte umfassenden Waffenstillstandsabkommens mit Georgien erfüllt hat; missbilligt die vorsätzliche Zerstörung von ethnisch georgischen Dörfern in Südossetien und Abchasien während des Konflikts und in der Zeit danach; betont, dass diese Gewalttaten bis jetzt straffrei geblieben sind;

Religions- und Glaubensfreiheit

126.

hebt hervor, dass die Religions- und Glaubensfreiheit unter allen Menschenrechten ein wesentliches Grundrecht darstellt, das eingehalten werden muss, und dass die in den bilateralen Abkommen mit Nicht-EU-Staaten enthaltenen Auflagen im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte nachhaltiger und wirksamer umgesetzt werden müssen;

127.

begrüßt die im November 2009 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zur Religions- und Glaubensfreiheit; erkennt an, dass die Religions- und Glaubensfreiheit für die Identität religiöser und nicht religiöser Menschen gleichermaßen von Wichtigkeit ist, da der Glaube – in welcher Form auch immer – eine entscheidende Komponente der persönlichen und sozialen Zugehörigkeit darstellt; fordert den Rat und die Kommission auf, praktische Maßnahmen zur Bekämpfung von Intoleranz aus religiösen Gründen und Diskriminierung sowie zur weltweiten Förderung von Religions- und Glaubensfreiheit zu ergreifen und umzusetzen, wie dies auch in den obengenannten Schlussfolgerungen festgestellt wurde; fordert den Rat und die Kommission auf, das Europäische Parlament, Organisationen der Zivilgesellschaft und andere relevante Akteure in den Prozess einzubeziehen;

128.

fordert die HV/VP auf, bei der Menschenrechtspolitik der EU die Religions- und Glaubensfreiheit durchgängig zu berücksichtigen und im EU-Jahresbericht zur Menschenrechtslage eine gründliche Bewertung der Situation in puncto Religions- und Glaubensfreiheit vorzunehmen;

129.

fordert die HV/VP auf, das an Fragen im Zusammenhang mit der Achtung der Religions- und Glaubensfreiheit arbeitende Personal im auswärtigen Dienst zu erhöhen und spezifische Strukturen zu schaffen, speziell im Rahmen der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes; unterstützt, dass die Achtung der Religions- und Glaubensfreiheit überall in der Welt zu einer der Prioritäten des EAD erklärt wird, da diese Freiheiten weltweit in massiver Form verletzt werden und ganz offensichtlich die Notwendigkeit besteht, verfolgte religiöse Minderheiten in vielen Teilen der Welt zu unterstützen;

130.

fordert den Rat und die Kommission auf, bei der Konfliktprävention, der Konfliktbeilegung und der Aussöhnung die Religion sowie den Dialog mit religiösen Würdenträgern und den am interreligiösen Dialog beteiligten Gremien zu berücksichtigen;

131.

ist weiterhin tief besorgt angesichts der Tatsache, dass es in allen Regionen der Welt immer noch zu Diskriminierungen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen kommt und dass Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften, darunter auch religiöse Minderheiten, in zahlreichen Ländern nach wie vor die Menschenrechte vorenthalten werden, wie beispielsweise in Nordkorea, Iran, Saudi-Arabien, Somalia, den Malediven, Afghanistan, Jemen, Mauretanien, Laos, Usbekistan, Eritrea, Irak, Pakistan und Ägypten; verurteilt die chinesische Regierung für die Verfolgung von Personen, die ihre Religion außerhalb des offiziell erlaubten Rahmens ausüben, darunter Christen, Muslime, Buddhisten und Anhänger von Falun Gong; verlangt von China, dass es gemäß seinem Versprechen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert; fordert die chinesische Regierung auf, von ihren Unterdrückungsmaßnahmen in Tibet, die letztendlich zur Auslöschung der tibetischen Religion und Kultur führen könnten, abzulassen; verurteilt die iranischen Staatsorgane für die Verfolgung von Angehörigen religiöser Minderheiten, darunter Christen und Bahá’í, sowie von Muslimen, die zu einer anderen Religion konvertierten oder der Religion gänzlich entsagten; fordert die iranischen Behörden dringend auf, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte religiöse Minderheiten zu schützen; fordert die Staatsorgane der Russischen Föderation nachdrücklich auf, die Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung extremistischer Aktivitäten aus dem Jahre 2002 auszusetzen, da es in großem Stile zur Verfolgung friedlicher religiöser Minderheiten missbraucht wird; äußert sich besorgt über die Lage der Montagnards, einer im zentralen Hochland von Vietnam lebenden christlichen Minderheit; erinnert die vietnamesischen Behörden daran, dass zu den Rechten von Minderheiten die freie und uneingeschränkte Religionsausübung gehört, wie auch die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, das Recht auf friedliche Versammlung, das Recht auf Besitz und Nutzung von Land und das Recht auf uneingeschränkte und wirksame Teilhabe an Entscheidungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, so auch im Hinblick auf wirtschaftliche Entwicklungsprojekte und Umsiedlungsfragen;

132.

dringt darauf, dass die EU ein Instrumentarium zur Förderung des Rechts auf Religions- und Glaubensfreiheit in ihrer Außenpolitik entwickelt, die Religions- und Glaubensfreiheit als von grundlegender Bedeutung erachtet, eine Checkliste zu den erforderlichen Freiheiten in Bezug auf das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit darin aufnimmt, um deren Einhaltung beurteilen zu können, Mechanismen zur Ermittlung von Verstößen gegen die Religions- und Glaubensfreiheit vorsieht, um der Förderung der Religions- und Glaubensfreiheit in der Arbeit der Beamten – insbesondere im Europäischen Auswärtigen Dienst – einen höheren Stellenwert zu verleihen, und die Zivilgesellschaft an der Erarbeitung des Instrumentariums beteiligt;

133.

begrüßt die kontinuierliche, auf Prinzipien gestützte Haltung der EU in Bezug auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen und des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen über die Bekämpfung der Diffamierung von Religionen; begrüßt die von der EU eingereichte Resolution zur Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung; ermutigt die EU, sich auch weiterhin für eine Herangehensweise einzusetzen, bei der der Meinungsfreiheit und dem Verbot der Aufstachelung zum religiösen Hass in einem ausgewogenen Verhältnis Rechnung getragen wird; fordert die EU auf, einen konstruktiven Dialog mit der Organisation der Islamischen Konferenz und anderen Befürwortern des Grundsatzes der Diffamierung von Religionen zu führen;

134.

weist darauf hin, dass das internationale Völkerrecht die Religions- und Glaubensfreiheit unabhängig vom Registrierungsstatus anerkennt, weshalb die Registrierung keine zwingende Voraussetzung für die Religionsausübung sein sollte; stellt des Weiteren mit Besorgnis fest, dass sich in Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und Vietnam religiöse Gruppen bei den staatlichen Stellen registrieren lassen müssen und ihre Tätigkeit von staatlich kontrollierten Verwaltungsräten gesteuert wird, die in ihre religiöse Autonomie eingreifen und ihre Arbeit beschränken;

135.

fordert Russland auf, die Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung extremistischer Aktivitäten aus dem Jahre 2002 auszusetzen, da es dazu genutzt und missbraucht wird, die Religionsfreiheit zu beschränken und nicht gewalttätige religiöse Gruppen zu unterdrücken und möglichst zu verbieten; stellt außerdem mit großer Sorge fest, dass 265 religiöse Organisationen und Glaubensgemeinschaften auf einer schwarzen Liste sogenannter extremistischer Organisationen zu finden sind;

136.

fordert außerdem die folgenden Länder mit Nachdruck auf, die religiösen Gruppen auferlegten Beschränkungen bei der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit aufzuheben und die Religions- und Glaubensfreiheit zu achten: Saudi-Arabien, Ägypten, Eritrea, Iran, Somalia, Jemen, Belarus, Nordkorea und Laos;

137.

unterstreicht, dass in Teilen der Welt wie Saudi-Arabien, Indonesien, Pakistan, Irak, Somalia und Sudan ein ungehindertes Glaubensbekenntnis sowohl für Einzelpersonen als auch für Gruppen nach wie vor nicht möglich ist und in Ländern mit fest verankerten demokratischen Traditionen wie Indien eine wachsende Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten zu beobachten ist; fordert die Kommission auf, in den einschlägigen politischen Dialogen einen Schwerpunkt auf diese Aspekte zu legen;

138.

verurteilt entschieden jede Kriminalisierung oder Bestrafung von „Apostasie“ in Fällen der Konvertierung von einer Religion zu einer anderen oder von einer Glaubensgemeinschaft (Untergruppe) zu einer anderen, wie sie in den meisten Ländern des Nahen Ostens und Nordafrikas immer noch anzutreffen sind; fordert die EU-Organe auf, Druck auf diese Länder auszuüben, damit sie derartige Praktiken ablehnen, speziell wenn die Todesstrafe vorgeschrieben ist; ist zutiefst besorgt über die Zwangskonvertierungen, die es in Ländern wie Saudi-Arabien und Ägypten nach wie vor gibt, und fordert von den EU-Organen ein klares Bekenntnis zur Bekämpfung solcher Menschenrechtsverletzungen;

139.

erinnert daran, dass in einer Reihe von Ländern das Verbot, die Beschlagnahme und die Zerstörung sowohl von Gebetsstätten als auch von religiösen Veröffentlichungen sowie das Verbot der Ausbildung von Geistlichen immer noch gängige Praxis sind; fordert die EU-Organe nachdrücklich auf, bei ihren Kontakten mit den entsprechenden Regierungen solche Verstöße anzusprechen und diejenigen Länder, in denen Blasphemie-Gesetze für die Verfolgung von Mitgliedern religiöser Minderheiten genutzt werden, zu einer Änderung oder Abschaffung der bestehenden Regelungen zu ermutigen;

140.

unterstreicht, dass die Gewissensfreiheit ein Grundwert der EU ist und die Freiheit beinhaltet, zu glauben oder nicht zu glauben und eine frei gewählte Religion auszuüben;

Recht auf freie Meinungsäußerung

141.

ist besorgt darüber, dass die Meinungsfreiheit verschiedenen neuen Arten von Angriffen ausgesetzt ist; bekräftigt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung das Recht beinhaltet, Informationen und Ideen mittels aller Arten von Medien zu suchen, zu empfangen und weiterzugeben;

142.

erkennt an, dass neue Technologien nie dagewesene Möglichkeiten bieten, sich am öffentlichen Leben zu beteiligen, seiner Meinung Ausdruck zu verleihen, Zugriff auf Informationen über Menschenrechte zu erhalten und Menschenrechtsverletzungen im Rest der Welt bekannt zu machen; ist besorgt darüber, dass Staaten zunehmend ausgefeilte Techniken, wie etwa Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, zur Zensur von Informationen und zur Überwachung von Tätigkeiten im Internet einsetzen und dass es in einer Reihe von Ländern zur Gängelung und Verfolgung und sogar zur Festnahme und Inhaftierung von Menschen gekommen ist, die das Internet dazu nutzen, das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung auszuüben;

143.

fordert die HV/VP auf, sich federführend an der Festlegung eines Standpunkts zu beteiligen und konkrete Maßnahmen für die EU zu entwickeln, damit diese im Hinblick auf die Internetfreiheit als globale Akteurin auftreten kann, wobei nicht nur Möglichkeiten aufgezeigt werden sollten, wie den durch die Nutzung der neuen Technologien entstehenden Gefahren für die Menschenrechte entgegengewirkt werden kann, sondern die neuen Technologien auch als Mittel zur Verbesserung der Möglichkeiten für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte genutzt werden sollten;

144.

fordert Länder, die den Zugang zum Internet beschränken, auf, die Einschränkungen des freien Informationsflusses aufzuheben; stellt fest, dass laut „Reporter ohne Grenzen“ die Liste der „Internetfeinde“ folgende Staaten umfasst, die das Internet in großem Ausmaß zensieren: Belarus, China, Kuba, Ägypten, Iran, Myanmar/Birma, Nordkorea, Saudi-Arabien, Syrien, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan und Vietnam;

145.

fordert die Kommission auf, eine Liste der Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Zensur, Vergewaltigungen und außergerichtliche Hinrichtungen im Iran, insbesondere nach den Wahlen von 2009, verantwortlich sind, zu erstellen und das Verhängen von Sanktionen – beispielsweise Einfrieren der Vermögenswerte und Reiseverbote - in Erwägung zu ziehen;

146.

unterstützt das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht, sich friedlich zu versammeln, wie es in Artikel 31 der russischen Verfassung formell garantiert, in der Praxis jedoch nicht vorhanden ist; bringt seine Solidarität mit den Organisatoren von und Teilnehmern an Strategie 31, der Serie von Bürgerprotesten zur Einforderung dieses Rechts, die am 31. Juli 2009 begannen und am 31. jedes Monats mit 31 Tagen am Triumph-Platz in Moskau stattfinden, zum Ausdruck; bedauert, dass bis jetzt alle Strategie-31-Demonstrationen, außer der allerletzten am 31. Oktober 2010, von den Behörden verboten wurden, und zwar mit der Begründung, dass am Triumph-Platz zur selben Zeit andere Aktivitäten geplant seien; ist tief beunruhigt darüber, dass die russische Polizei am 31. Dezember 2009 neben Dutzenden anderer friedlicher Demonstranten die Vorsitzende der Moskauer Helsinki-Gruppe, Ludmilla Alexejewa, festgenommen hat, die nur wenige Wochen zuvor mit dem Sacharow-Preis des Europäischen Parlaments ausgezeichnet worden war; unterstützt die Forderung des Menschenrechtsbeauftragten von Russland, Wladimir Lukin, eine Untersuchung zu den massiven Polizeimaßnahmen im Zusammenhang mit den Protesten vom 31. Mai 2010 einzuleiten;

147.

ist tief besorgt über die mangelnde Meinungsfreiheit in Venezuela und Kuba, die Kontrolle der Nachrichtenmedien, die Beschränkung und Überwachung der Internetnutzung und die Versuche, abweichende Meinungen zu unterdrücken;

Menschenrechte und Bekämpfung des Terrorismus

148.

verurteilt Terrorismus in all seinen Formen; erinnert daran, dass der Terrorismus weltweit das Leben Tausender unschuldiger Zivilisten gefordert und viele Familien zerstört hat; ist der Ansicht, dass im Falle von Terrorangriffen unbedingt die Rechte der Opfer im Vordergrund stehen müssen und nicht die der Täter; betont, dass Terroristen auf jeden Fall strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden müssen;

149.

stellt fest, dass Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in einer Reihe von Ländern auf der Welt zu Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte geführt haben, und zwar in Form von unverhältnismäßigen Überwachungsmaßnahmen, unrechtmäßigen Festnahmen und Folter als Mittel zum Erhalt von Informationen vonseiten Terrorismusverdächtiger; ist besorgt darüber, dass bestimmte Länder den Kampf gegen den Terrorismus nutzen, um damit Übergriffe auf ethnische Minderheiten und örtliche Menschenrechtsverteidiger zu rechtfertigen und fordert, dass die Bekämpfung des Terrorismus nicht dazu instrumentalisiert wird, legale und legitime Aktivitäten von Menschenrechtsverteidigern zu beschneiden oder zu verbieten; unterstreicht den Standpunkt der EU, dass die Bekämpfung des Terrorismus in vollem Einklang mit den Grundrechten und dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip erfolgen muss, und ist davon überzeugt, dass die bürgerlichen Freiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus nicht in Mitleidenschaft gezogen werden sollten;

150.

fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen der zu politischen und Menschenrechtsfragen geführten bilateralen Dialoge mit Nicht-EU-Staaten erneut darauf hinzuweisen, dass bei der Bekämpfung des Terrorismus die Menschenrechte zu achten sind und dass die Antiterrorpolitik unter keinen Umständen instrumentalisiert und gegen Menschenrechtsverteidiger oder politische Gegner eingesetzt werden darf; appelliert insbesondere an die HV/VP, Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Maßnahmen und Operationen zur Terrorismusbekämpfung öffentlich anzuprangern;

151.

fordert eine verbesserte Koordinierung und Interaktion zwischen COTER und COHOM in dieser Frage, um durch systematische Demarchen im Rahmen der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern Fälle des missbräuchlichen Einsatzes der Antiterrorpolitik gegen Menschenrechtsverteidiger zu verurteilen und in Fällen von Folter und Misshandlungen im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung auf der Grundlage der EU-Leitlinien zu Folter in gleicher Weise zu verfahren;

152.

erinnert an die Entscheidung von US-Präsident Barack Obama vom Januar 2009, das Gefangenenlager Guantanamo Bay zu schließen; äußert sein Bedauern darüber, dass diese Entscheidung noch nicht vollständig umgesetzt werden konnte; verweist auf seine Entschließung vom 13. Juni 2006 zur Lage der Gefangenen in Guantanamo, in der es darauf drängt, dass jeder Gefangene im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht behandelt wird und ihm unverzüglich ein Verfahren mit einer fairen und öffentlichen Verhandlung zuteilwird; erinnert an die gemeinsame Erklärung der EU und der Vereinigten Staaten vom 15. Juni 2009 über die Schließung des Gefangenenlagers in Guantanamo Bay und die künftige Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung, in der die Entschlossenheit der Vereinigten Staaten zur Schließung geheimer Gefangenenlager begrüßt wurde; ersucht die US-Regierung, ihren Zusagen in vollem Umfang nachzukommen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich auf einen koordinierten Aktionsplan zur Unterstützung der Vereinigten Staaten bei der Schließung des Gefangenenlagers Guantanamo zu einigen, indem ehemaligen Häftlingen, die nicht wegen Verbrechen angeklagt sind und nicht in die Vereinigten Staaten zurückgeführt oder umgesiedelt werden können, der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird; begrüßt das konstruktive Engagement einer Reihe von Mitgliedstaaten, die sich bemühen, dadurch Unterstützung zu leisten, dass sie einige ehemalige Guantanamo-Häftlinge aufnehmen und sich für einige derjenigen Personen, gegen deren Entlassung aus dem Gefangenenlager keine Einwände mehr bestehen, um eine Unterkunft bemühen; stellt jedoch fest, dass sich bislang nur folgende EU-Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Häftlingen bereiterklärt haben: Deutschland, Irland, die Slowakei, Dänemark, das Vereinigte Königreich, Spanien, Portugal, Belgien, Frankreich, Ungarn und Italien; äußert sich besorgt darüber, dass von den Vereinigten Staaten nach wie vor Gefangene ohne Gerichtsverfahren in Gewahrsam gehalten werden, beispielsweise auf dem Luftwaffenstützpunkt Bagram in Afghanistan;

153.

verweist auf die Einberufung des ersten Gipfeltreffens zur Lage der Roma unter dem französischen Ratsvorsitz am 16. September 2008 und den zweiten Roma-Gipfel unter dem spanischen Ratsvorsitz am 9./10. April 2010; nimmt mit größter Besorgnis die Zwangsvertreibungen von Roma-Gemeinschaften in Europa und die zunehmend fremdenfeindliche und von Hass geprägte Sprache gegenüber Minderheiten und Migrantengemeinschaften zur Kenntnis; bekräftigt seine Aufforderung, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen gemäß den EU-Rechtsvorschriften genau nachkommen müssen; fordert die Kommission auf, formell und mit aller Entschlossenheit Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn Mitgliedstaaten diesen Verpflichtungen nicht nachkommen;

154.

stellt fest, dass nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bei Richtlinien und anderen Formen der Rechtsetzung im Bereich der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet, während diesbezügliche internationale Übereinkommen der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedürfen; stellt fest, dass diese Änderungen dem Europäischen Parlament zusätzlichen Einfluss darauf verleihen, das richtige Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Menschenrechten zu finden; verpflichtet sich daher, sich auf der Grundlage seiner neuen Befugnisse in allen Beziehungen der Union zu Nicht-EU-Staaten oder regionalen Organisationen beständig für die Einhaltung und Förderung der Menschenrechte, der bürgerlichen und politischen Rechte und der Demokratie einzusetzen;

155.

bekräftigt, dass jeder Mitgliedstaat eine positive Verpflichtung zum Schutz identifizierbarer potenzieller Opfer hat, für welche die reale und unmittelbare Gefahr eines terroristischen Angriffs besteht, und fügt hinzu, dass alle Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um durch die Einrichtung entsprechender Verfahren terroristische Aktivitäten zu verhindern und die Kollateralfolgen von Antiterrormaßnahmen so gering wie möglich zu halten;

156.

erinnert an den Rahmenbeschluss des Rates vom März 2001 über Terrorismusopfer: Soforthilfe, weiterführende Unterstützung, Ermittlung und Strafverfolgung, wirksamer Zugang zum Recht und zur Justiz, Rechtspflege, Entschädigung, Schutz des Privat- und Familienlebens der Opfer, Schutz der Würde und der Sicherheit der Opfer, Erteilung von Informationen an die Opfer und eine spezifische Ausbildung derjenigen, die für die Unterstützung der Opfer zuständig sind;

Menschenrechtsdialoge und -konsultationen mit Nicht-EU-Staaten

157.

äußert sich enttäuscht angesichts der mangelnden Fortschritte bei einer Reihe von Menschenrechtsdialogen und -konsultationen; stellt fest, dass die Beteiligung der Zivilgesellschaft an diesen Dialogen und Konsultationen nicht systematisch gewährleistet ist und bisweilen Zwängen vonseiten der Nicht-EU-Parteien unterliegt; ist besorgt darüber, dass selbst dann, wenn Fälle vorgebracht werden, die Regierungen nicht ihrer Verpflichtung nachkommen, der EU über die im Rahmen des Dialogs angesprochenen einzelnen und strukturellen Fragen Bericht zu erstatten;

158.

fordert eine echte Beteiligung des Europäischen Parlaments an den laufenden Bewertungen der Menschenrechtsdialoge und -konsultationen; fordert uneingeschränkten Zugang zu den Schlussdokumenten und anderen relevanten Quellen; erwartet – als Ergebnis der Bewertungen – die Entwicklung klarer Indikatoren, mit denen die Auswirkungen der Dialoge gemessen werden können, sowie auf Länderbasis detailliert festgelegte Vorschläge zur Verbesserung dieser Ergebnisse und zur Vermeidung wiederholter Fehlschläge bei den EU-Menschenrechtskonsultationen;

159.

fordert die EU-Organe auf, dafür zu sorgen, dass hinsichtlich der Ziele, Wertungen und Haltungen in diesem Bereich Transparenz und Kohärenz zwischen ihnen herrscht;

160.

weist auf die Notwendigkeit hin, die Schlussfolgerungen der Menschenrechtsdialoge und -konsultationen in die Gipfeltreffen der EU mit ihren Partnern einfließen zu lassen;

161.

ist der Auffassung, dass ganz allgemein Menschenrechtsdialoge und -konsultationen transparent geplant und geführt werden müssen und die vor dem Dialog gesetzten Ziele im Anschluss bewertet werden müssen; fordert den Rat und die Kommission auf, die Regierungen der Nicht-EU-Staaten zu hochrangiger, breiter Beteiligung auf Ministerebene an den Dialogen und Konsultationen zu drängen;

162.

fordert die EU-Beitrittskandidaten auf, den Schutz der Menschenrechte auf ihrem Staatsgebiet unter Berücksichtigung des Schutzes zu erhöhen, den die Charta der Grundrechte und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bieten;

163.

fordert die Kommission und den Rat auf, in ihren Menschenrechtskonsultationen und -dialogen mit Nicht-EU-Staaten der Lage der ethnischen und religiösen Minderheiten und der häufigen Verletzung ihrer Rechte besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

164.

begrüßt eine engere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union in der Frage der Menschenrechte;

165.

begrüßt die Einrichtung von Menschenrechtsdialogen mit allen zentralasiatischen Staaten – Tadschikistan, Kasachstan, Kirgisistan, Turkmenistan und Usbekistan – und die Durchführung eines jeweiligen zweiten Dialogs bis November 2009; begrüßt darüber hinaus die Abhaltung des ersten unter Beteiligung der Zivilgesellschaft veranstalteten Seminars über einen Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Usbekistan im Oktober 2008; bedauert, dass die Menschenrechtsdialoge zwischen der EU und China durchweg zu keinerlei Verbesserungen im Hinblick auf spezifische Menschenrechtsverletzungen in China geführt haben; weist darauf hin, dass sich die Menschenrechtslage trotz einiger Schritte der chinesischen Behörden in die richtige Richtung (Arbeitsmarktreform, Prüfung der Todesurteile durch das Oberste Volksgericht) weiter verschlechtert und gekennzeichnet ist durch sich ausweitende soziale Unruhen und eine Verstärkung der Überwachung und Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, Anwälten, Bloggern und Verteidigern sozialer Rechte sowie durch gezielte politische Maßnahmen zur Ausgrenzung der Tibeter und ihrer kulturellen Identität; ist zutiefst besorgt über die ausbleibenden Fortschritte im chinesisch-tibetischen Dialog; ist zutiefst besorgt über die sich verschlechternde Lage der Menschenrechte der uigurischen Bevölkerung in China, verurteilt deren seit langem anhaltende Unterdrückung in Ostturkestan und missbilligt, dass sich die chinesischen Behörden nicht an die in der Verfassung der Volksrepublik China verankerte Zusicherung von Freiheiten hält, darunter die Meinungs-, Demonstrations-, Versammlungs- und Religionsfreiheit und die Freiheit der Person; missbilligt ferner die Umsiedlungspolitik der Volksrepublik China, durch welche die Kultur der Uiguren verwässert und ihre Einheit zerstört werden soll; äußert sich enttäuscht darüber, dass die Menschenrechtskonsultationen zwischen der EU und Russland keine wesentlichen Ergebnisse hervorgebracht haben; begrüßt es, dass im Jahr 2009 ein Menschenrechtsdialog mit Indonesien aufgenommen wurde und dass die ersten Tagungen des Dialogs mit Georgien und Armenien abgehalten wurden; ist der Auffassung, dass durch solche Menschenrechtsdialoge die Menschenrechtsfragen in den Außenbeziehungen der EU zwar einen begrüßenswerten Fokus erhalten, sie jedoch nicht zum Selbstzweck werden dürfen und unbedingt darauf ausgerichtet sein müssen, dass es entsprechende Folgemaßnahmen zu den angesprochenen und diskutierten Themen gibt; bedauert, dass der Menschenrechtsdialog mit Indien keine Ergebnisse gebracht hat, und ist enttäuscht darüber, dass die Frage der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit im letzten Menschenrechtsdialog nicht angesprochen wurde;

166.

fordert eine enge Koordinierung jedes EU-Menschenrechtsdialogs mit Nicht-EU-Staaten zwischen den EU-Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte; weist darauf hin, dass die EU unbedingt in der Lage sein muss, innerhalb der Union selbst gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen, wenn sie weltweit als eine Vorreiterin der Menschenrechte gelten soll;

167.

begrüßt den ersten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Belarus, der im Juni 2009 stattgefunden hat, bedauert jedoch, dass die Menschenrechtslage in dem Land nach wie vor ernst ist, gekennzeichnet durch eine fortgesetzte Beschränkung der Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie durch die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten;

168.

begrüßt die Anstrengungen der Regierung Mexikos im Kampf gegen den Drogenhandel und die organisierte Kriminalität sowie die Tatsache, dass dem Kongress ein Gesetzentwurf zur Reform der Militärgerichtsbarkeit vorgelegt wurde; betont, dass die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Mexiko als eine Möglichkeit zur Stärkung der Menschenrechte und der Demokratie gesehen werden sollte;

169.

nimmt zur Kenntnis, dass im April 2009 das Parlament der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) die Verfassung des Landes geändert und unter anderem eine Bestimmung eingefügt hat, die besagt, dass Nordkorea „die Menschenrechte achtet und schützt“; fordert die Regierung Nordkoreas dringend auf, konkrete und greifbare Schritte hin zu einer Verbesserung der Menschenrechtsbedingungen zu unternehmen, und fordert in diesem Zusammenhang die Behörden auf, Inspektionen von Haftanstalten aller Art durch unabhängige internationale Sachverständige sowie den Besuch von Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen im Land zu genehmigen; betont, dass nicht nur Verfassungsbestimmungen, sondern vor allem konkrete Maßnahmen bei der Bewertung der Menschenrechtslage in dem Land berücksichtigt werden sollten; fordert die nordkoreanische Regierung auf, die den internationalen Mitarbeitern bei der Überwachung der Hilfeverteilung auferlegten Beschränkungen aufzuheben und dafür Sorge zu tragen, dass die internationale Hilfe die Bedürftigen erreicht; fordert die Führung Nordkoreas nachdrücklich auf, einen konstruktiven Menschenrechtsdialog mit der EU zu führen;

170.

ist weiterhin besorgt darüber, dass der Menschenrechtsdialog mit Iran wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens Irans seit 2004 unterbrochen ist und hält die Zeit für gekommen, dass die internationale Gemeinschaft die iranische Zivilgesellschaft in dieser kritischen Phase der demokratischen Bewegung des Landes unterstützt; fordert die iranischen Verantwortlichen auf, diesen Dialog wieder aufzunehmen, um alle Akteure der Zivilgesellschaft zu unterstützen, die sich für Demokratie engagieren, und – mit friedlichen und gewaltfreien Mitteln – die bisherigen Prozesse zu stärken, die demokratische, institutionelle und konstitutionelle Reformen fördern, die Nachhaltigkeit dieser Reformen gewährleisten und die Einbeziehung aller iranischen Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft in Entscheidungsprozesse konsolidieren können, und somit die von ihnen im allgemeinen politischen Diskurs wahrgenommene Rolle zu stärken; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Prozesse zu unterstützen und zu stärken; ist zutiefst besorgt darüber, dass sich die Menschenrechtslage in Iran 2008 und 2009 verschlechtert hat und die Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit nach wie vor bestanden haben; ist in diesem Zusammenhang zutiefst besorgt über die Unterdrückung von Journalisten, Schriftstellern, Wissenschaftlern sowie Frauen- und Menschenrechtsaktivisten; ist nach wie vor besorgt über die Verfolgung von ethnischen und religiösen Minderheiten in Iran;

171.

nimmt den besorgniserregenden autoritären Trend in Kambodscha zur Kenntnis, der sich besonders manifestiert durch eine seit langem bestehende Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen und die Einengung des Handlungsspielraums und der Meinungsfreiheit für Mitglieder oppositioneller Parteien und andere politische Aktivisten; fordert die Kommission auf, sich für eine Reaktivierung der Pariser Friedensverträge von 1991 einzusetzen;

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

172.

erkennt an, dass im Bewusstsein der 1993 in Wien auf der Weltkonferenz über Menschenrechte bekräftigten Allgemeingültigkeit, Unteilbarkeit, wechselseitigen Abhängigkeit und Verknüpfung aller Menschenrechte den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten die gleiche Bedeutung beigemessen werden sollte wie den bürgerlichen und politischen Rechten; drängt die Länder auf der ganzen Welt, das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu unterzeichnen, das am 24. September 2009 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

173.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Menschenrechte unter anderem auch das Recht auf Nahrung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Bildung, eine angemessene Unterkunft, Land, menschenwürdige Arbeit und soziale Sicherheit umfasst; stellt fest, dass diese Rechte im Rahmen eines fairen und nachhaltigen Zugangs zu den natürlichen Ressourcen gewährt werden sollten, und zwar auch künftigen Generationen; erkennt an, dass Armut und das Fehlen verantwortungsvollen Handelns oftmals wichtige Faktoren dafür sind, dass diese Rechte nicht eingehalten werden; fordert die EU auf, größere Bemühungen zu unternehmen, um die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) zu erreichen, da deutlich ist, dass die Welt weit hinter den Zielen, die für 2015 gesteckt wurden, zurückliegt; verweist in diesem Zusammenhang erneut auf die Bedeutung der Durchführung von menschenrechtsbasierten Maßnahmen für die Realisierung der MDG;

174.

erkennt die Bedeutung des Überwachungssystems der Internationalen Arbeitsorganisation an, wenn es darum geht, Rechte auf den Gebieten Handel und Beschäftigung, statistische Systeme, Sozialschutz- und Beschäftigungspolitik sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu verteidigen;

175.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, darauf zu achten, dass Unternehmen, die nationalem oder EU-Recht unterliegen, die Achtung der Menschenrechte sowie der geltenden Gesundheits- und Umweltnormen nicht vernachlässigen, wenn sie sich in einem Nicht-EU-Staat, insbesondere einem Entwicklungsland, niederlassen oder dort Geschäftstätigkeiten ausüben;

176.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, ihre Zusagen öffentlicher Entwicklungshilfe (ODA) gegenüber den Entwicklungsländern einzuhalten, um die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise zu bekämpfen und somit die negativen Auswirkungen zu verringern, die diese Krise auf die Menschenrechtslage in der Welt gehabt hat; begrüßt die 10. Sondersitzung des Menschenrechtsrats, die unter der Überschrift „Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise auf die allgemeine Verwirklichung und tatsächliche Ausübung der Menschenrechte“ am 20. Februar 2009 stattgefunden hat; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten im Bereich der Menschenrechte angesichts der Krise aufrechtzuerhalten und weist nachdrücklich darauf hin, dass Ressourcenmangel niemals zur Rechtfertigung von Menschenrechtsverletzungen herangezogen werden darf;

Die Außenhilfeprogramme der Kommission und das EIDHR

177.

begrüßt, dass den Prioritäten des Europäischen Parlaments in den Programmplanungsdokumenten 2008 und 2009 des EIDHR Rechnung getragen wurde;

178.

unterstützt die Beiträge des EIDHR, und zwar hauptsächlich durch zivilgesellschaftliche Projekte lokaler und internationaler Organisationen der Zivilgesellschaft (90 % der Beiträge) sowie durch regionale und internationale Organisationen in diesem Bereich, wie den Europarat, die OSZE und das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (10 % der Beiträge);

179.

stellt fest, dass in den Jahren 2008-2009 Mittel in Höhe von über 235 Mio. EUR für Menschenrechte und Demokratie bereitgestellt wurden und so die Finanzierung von 900 Projekten in rund 100 Ländern ermöglicht wurde und dass in Ländern, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, eine besonders große Anzahl von Projekten finanziert wurde, während die AKP-Länder den insgesamt höchsten Betrag erhielten; weist mit Besorgnis auf das Ungleichgewicht zuungunsten von Projekten zur Demokratieförderung – mit der Ausnahme der Wahlbeobachtung – hin; ist der Auffassung, dass die EIDHR-Gelder deutlich aufgestockt werden sollten, damit ausreichende Mittel für einen Europäischen Fonds für Demokratie zur Verfügung stehen, um den Kapazitätsaufbau im Bereich der Menschenrechte und die Demokratieförderung in den bedürftigsten Gesellschaften zu unterstützen;

180.

betont, dass die wichtigste Stärke des EIDHR darin liegt, dass es nicht von der Zustimmung der Regierung des Gastlandes abhängig ist und sich daher auf heikle politische Themen und innovative Ansätze konzentrieren und direkt mit den lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft, die ihre Unabhängigkeit von den staatlichen Behörden wahren müssen, zusammenarbeiten kann;

181.

betont die Bedeutung des EIDHR als Mittel, mit dem auf Menschenrechtsbedrohungen reagiert sowie Menschenrechtsverteidiger und Opfer von Menschenrechtsverletzungen stärker unterstützt werden können; unterstützt ein Netzwerk von elf vom EIDHR finanzierten Organisationen, die speziell damit beschäftigt sind, Menschenrechtsverteidiger zu schützen und in Notfällen rasch zu reagieren; unterstützt die Entwicklung spezifischer Strategien, um auf die Bedürfnisse verschiedener Kategorien von Menschenrechtsverteidigern reagieren zu können, darunter die Verteidiger der Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen sowie Personen, die an der Untersuchung von Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts beteiligt sind;

182.

fordert die Kommission auf, für Kohärenz zwischen den politischen Prioritäten der Union, ihren Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und den von ihr geförderten Vorhaben und Programmen insbesondere im Zusammenhang mit ihrer bilateralen Programmplanung mit Nicht-EU-Ländern zu sorgen;

183.

zieht – eingedenk der nach wie vor besorgniserregenden Menschenrechtslage auf dem afrikanischen Kontinent und in der Überzeugung, dass die afrikanischen Staaten mit der Annahme der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker (auch bekannt als „Banjul-Charta“) einen wichtigen Schritt zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit auf dem gesamten Kontinent unternommen haben – die Möglichkeit der Einrichtung einer Ad-hoc-Haushaltslinie zur Unterstützung der Arbeit des Afrikanischen Gerichtshofs der Menschenrechte und der Rechte der Völker in Betracht;

184.

fordert das Personal der Kommission auf, sich regelmäßig mit Vertretern der Zivilgesellschaft in Brüssel zu treffen, um den Dialog mit den Partnern, die die Projekte vor Ort konkret umsetzen, zu fördern;

185.

begrüßt die Streuung der Mittel für Menschenrechte durch geografisch ausgerichtete Programme, wobei die Durchführung der Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene von dem Europäischen Entwicklungsfonds (in den Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifiks), dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (in Lateinamerika, Asien und Südafrika) und dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (in den Nachbarregionen) sowie von thematischen Instrumenten wie dem EIDHR, dem IfS, dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und dem ICI Plus unterstützt wird;

Wahlhilfe und Wahlbeobachtung

186.

stellt mit Befriedigung fest, dass die EU zunehmend auf Wahlhilfe und Wahlbeobachtung zurückgreift, um die Demokratie in Nicht-EU-Staaten zu fördern, und damit bewirkt, dass die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit besser geachtet werden, und dass die Qualität und Unabhängigkeit dieser Missionen weithin anerkannt werden;

187.

fordert die HV/VP auf, die Umsetzung der in den Abschlussberichten der EU-Wahlbeobachtungsmissionen enthaltenen Empfehlungen zu überwachen, im Bedarfsfalle eine anschließende Unterstützung sicherzustellen und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten;

188.

fordert erneut, dass der Wahlprozess, einschließlich der Vor- und Nachbereitung, in die verschiedenen Ebenen des mit den betreffenden Nicht-EU-Staaten geführten politischen Dialogs integriert und gegebenenfalls durch konkrete Handlungen begleitet wird, um die Kohärenz der EU-Maßnahmen zu gewährleisten und die grundlegende Bedeutung von Menschenrechten und Demokratie zu bekräftigen;

189.

fordert, den Kriterien, die für die Auswahl der Länder gelten, in denen Missionen für Wahlhilfe bzw. Wahlbeobachtung durchgeführt werden sollen, sowie der Einhaltung der international geschaffenen Verfahren und Regeln, besonders was die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Mission betrifft, größere Aufmerksamkeit zu widmen;

190.

begrüßt die Höhe der zur Verfügung gestellten Mittel, die sich während des 18-monatigen Berichtszeitraums insgesamt auf über 50 Millionen EUR beliefen;

Die Tätigkeit des Europäischen Parlaments im Bereich der Menschenrechte nutzen

191.

fordert den Rat und die Kommission auf, die Entschließungen des Europäischen Parlaments und andere Mitteilungen umfassend zu nutzen und konkret auf die darin vorgebrachten Anliegen und Wünsche zu reagieren, vor allem im Hinblick auf Dringlichkeitsentschließungen;

192.

bekräftigt die Notwendigkeit, den alljährlich vom Europäischen Parlament verliehenen Sacharow-Preis für geistige Freiheit stärker in den Blickpunkt des Interesses zu rücken; bedauert, dass das Schicksal der Kandidaten und Preisträger ebenso wie die Lage in ihren jeweiligen Ländern nicht angemessen weiterverfolgt werden; fordert auch den Rat und die Kommission auf, den Preis bekannt zu machen, unter anderem durch Aufnahme in den Jahresbericht über die Menschenrechte; fordert den Rat und die Kommission ferner auf, mit den Kandidaten und Gewinnern des Sacharow-Preises in Kontakt zu bleiben, um einen kontinuierlichen Dialog und die Überwachung der Menschenrechtslage in deren jeweiligen Ländern zu gewährleisten und denen Schutz zu bieten, die akut verfolgt werden;

193.

weist die Delegationen des Europäischen Parlaments erneut darauf hin, dass sie Aussprachen über Menschenrechte systematisch auf die Tagesordnung interparlamentarischer Treffen setzen, bei Delegationsreisen Projekte und Einrichtungen zur Verbesserung der Achtung der Menschenrechte besuchen sowie Menschenrechtsverteidiger treffen und gegebenenfalls dafür sorgen sollten, das diese auf internationaler Ebene wahrgenommen und geschützt werden;

194.

begrüßt die Einrichtung des Netzwerks der Sacharow-Preisträger; fordert, diejenigen Mittel unverzüglich aufzubringen, die notwendig sind, um die Ziele des Netzwerks zu erreichen, und die Kommunikation zwischen den Sacharow-Preisträgern und dem Europäischen Parlament dadurch zu fördern, dass den Preisträgern ein Sonderstatus verliehen wird, der es diesen ermöglicht, die Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments nach einem vereinfachten Verfahren zu betreten;

*

* *

195.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, den Vereinten Nationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie den Regierungen der in dieser Entschließung genannten Länder und Territorien zu übermitteln.


(1)  Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter; Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes; Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen.

(2)  ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 265; ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 262; ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 88; ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 576; ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 109; ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 33; ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 86; ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 183; ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 198; ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 60; ABl. C 265 E vom 30.9.2010, S. 15; ABl. C 286 E vom 22.10. 2010, S. 25;

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3; ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1; ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(4)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 71.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0036.

(7)  ABl. C 250 E vom 25.10.2007, S. 91.

(8)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 775.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0226.

(10)  ABl. C 327 vom 23.12.2005, S. 4.

(11)  Ratsdokument 11179/10.

(12)  ABl. C 265 E vom 30.9.2010, S. 3.

(13)  ABl. C 305 E vom 11.11.2010, S. 9.

(14)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0443.

(15)  Bis Dezember 2009 hatten Belgien, Deutschland, Spanien, Italien, Ungarn, Österreich, Portugal, Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich sowohl das Übereinkommen als auch das Fakultativprotokoll ratifiziert; alle Mitgliedstaaten hatten das Übereinkommen unterzeichnet, doch 15 Mitgliedstaaten hatten es noch nicht ratifiziert (Bulgarien, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Rumänien, Slowakei, Finnland); 19 Mitgliedstaaten hatten auch das Protokoll unterzeichnet, doch zehn hatten es noch nicht ratifiziert (Bulgarien, Tschechische Republik, Frankreich, Zypern, Litauen, Luxemburg, Malta, Rumänien, Slowakei, Finnland).

(16)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0236.

(17)  Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“, 17. November 2009.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/108


Donnerstag, 16. Dezember 2010
Eine neue Strategie für Afghanistan

P7_TA(2010)0490

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu einer neuen Strategie für Afghanistan (2009/2217(INI))

2012/C 169 E/11

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Afghanistan, insbesondere seine Entschließung vom 8. Juli 2008 zur Stabilisierung Afghanistans (1), vom 15. Januar 2009 zu der Kontrolle der Ausführung von EU-Mitteln in Afghanistan (2) und vom 24. April 2009 zu Frauenrechten in Afghanistan (3),

unter Hinweis auf die gemeinsame politische Erklärung EU-Afghanistan vom 16. November 2005, die auf gemeinsamen Prioritätensetzungen für Afghanistan beruht, zu denen beispielsweise die Schaffung starker und rechenschaftspflichtiger Institutionen, die Reform in den Bereichen Sicherheit und Justiz, die Drogenbekämpfung sowie die Entwicklung und der Wiederaufbau zählen,

unter Hinweis auf den Afghanistan-Pakt von 2006, durch den die drei wichtigsten Handlungsfelder festgelegt wurden, denen sich die afghanische Regierung in den kommenden fünf Jahren zuwenden muss: Sicherheit, Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Bemühungen zur Ausschaltung der Drogenindustrie,

unter Hinweis auf die Afghanistan-Konferenz vom Januar 2010 in London, auf der die internationale Gemeinschaft erneut ihr Engagement für Afghanistan bekräftigte, auf der die Grundlagen für einen internationalen Konsens über eine „nichtmilitärische“ Lösungsstrategie für die Afghanistan-Krise gelegt wurden und auf der festgelegt wurde, dass die Übergabe der Sicherheitsverantwortung an afghanische Kräfte 2011 beginnen und bis 2014 größtenteils abgeschlossen sein soll,

in Kenntnis der Resolution 1890 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, durch die die in den Resolutionen 1386 (2001) und 1510 (2003) festgelegte Genehmigung der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen um einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 13. Oktober 2009 verlängert wird und in der die an der ISAF teilnehmenden VN-Mitgliedstaaten ermächtigt werden, „alle zur Erfüllung ihres Mandats notwendigen Maßnahmen zu ergreifen“,

unter Hinweis auf den vorgeschlagenen „Treuhandfonds für Frieden und Wiedereingliederung“, für den die Teilnehmer der Londoner Konferenz eine anfängliche Summe von 140 Mio. USD zusagten und dessen Ziel die Integration der Taliban und anderer Aufständischer ist,

unter Hinweis auf die afghanische Große Ratsversammlung – die „Friedens-Jirga“ – in Kabul Anfang Juni 2010, deren Ziel es war, einen nationalen Konsens in der Frage der Versöhnung mit Gegnern herbeizuführen,

unter Hinweis auf die „Kabul-Konferenz“ vom 20. Juli 2010, auf der die Fortschritte bei der Umsetzung der Beschlüsse der Londoner Konferenz beurteilt wurden und die der afghanischen Regierung eine neue Gelegenheit bot, in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft Führungskompetenz zu zeigen und Zuständigkeit für den Prozess zu übernehmen, indem die Sicherheit gestärkt und die Fähigkeiten der afghanischen Sicherheitskräfte gefördert sowie die gute Regierungsführung und die Rechtsstaatlichkeit verbessert werden, und den künftigen Weg abzustecken, einschließlich zur Bekämpfung von Drogenerzeugung und Drogenhandel sowie Korruption, zu Frieden und Sicherheit, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zu den Menschenrechten und zur Gleichstellung der Geschlechter; unter Hinweis auf den Abschluss der Kabul-Konferenz, auf der beschlossen wurde, die Leitung der Militäreinsätze in allen Provinzen bis Ende 2014 auf die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte zu übertragen,

in Kenntnis des Erlasses des Präsidenten vom 17. August 2010, der in Afghanistan operierenden privaten Sicherheitsunternehmen eine Frist von vier Monaten vorgegeben hat, binnen derer sie sich auflösen müssen, mit Ausnahme von privaten Sicherheitsfirmen, die innerhalb von Grundstücken tätig sind, die von ausländischen Botschaften, Unternehmen und NRO genutzt werden,

unter Hinweis auf die Präsidentschaftswahlen in Afghanistan vom August 2009, auf den im Dezember 2009 veröffentlichten kritischen Abschlussbericht der EU-Wahlbeobachtungsmission und auf die Parlamentswahlen, die am 18. September 2010 stattfanden,

in Kenntnis aller entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates, insbesondere der des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 27. Oktober 2009, und des Aktionsplans des Rates für ein verstärktes Engagement der EU in Afghanistan und Pakistan sowie der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 22. März 2010,

unter Hinweis auf die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten/Leiters der EU-Delegation in Afghanistan, der diese Doppelfunktion seit dem 1. April 2010 ausübt, und in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 11. August 2010, durch den das Mandat des Sonderbeauftragten Vygaudas Usackas bis 31. August 2011 verlängert wird,

in Kenntnis der Erklärung des Rates vom 18. Mai 2010 über die dreijährige Verlängerung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL Afghanistan) vom 31. Mai 2010 bis 31. Mai 2013,

unter Hinweis auf das Länderstrategiepapier 2007-2013, in dem das Engagement der Kommission in Afghanistan bis zum Jahr 2013 dargelegt wird,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts über die menschliche Entwicklung 2009 der Vereinten Nationen, in dem Afghanistan unter 182 Ländern an 181. Stelle eingestuft wird,

unter Hinweis auf die von Afghanistan selbst vorgenommene Risiko- und Vulnerabilitätsabschätzung (National Risk and Vulnerability Assessment) 2007-2008, der zufolge es rund 570 Mio. USD kosten würde, die Armut in Afghanistan zu beseitigen und alle Betroffenen über die Armutsschwelle zu heben,

unter Hinweis auf den 2008 veröffentlichten Bericht der Agentur für die Koordinierung der Afghanistan-Hilfe (ACBAR), „Falling Short – Aid Effectiveness in Afghanistan“, der aufzeigt, dass enorme Summen an Hilfsgeldern als Unternehmensgewinn an Auftragnehmer fließen (bis zu 50 % je Vertrag), und der ein Schlaglicht auf die kaum vorhandene Transparenz der Beschaffungs- und Ausschreibungsverfahren und auf die hohen Kosten der Gehälter und Zulagen ausländischer Helfer wirft,

unter Hinweis auf die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) vom August 2010 betreffend den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten,

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Peace Dividend Trust, der für eine Strategie unter dem Motto „Afghanistan first“ eintritt, d. h. dafür, dass anstelle von Importen eine lokale Beschaffung von Waren und Dienstleistungen in Afghanistan gefördert wird, die in erster Linie den Afghanen zugute kommt,

unter Hinweis auf die Strategie der NATO/ISAF für Afghanistan zur Bekämpfung von Aufständischen und ihre Umsetzung unter dem Kommando von General David Petraeus sowie unter Hinweis auf die von Präsident Obama für Dezember 2010 angekündigte Überprüfung der Strategie,

unter Hinweis auf den Bericht von Mitarbeitern der Mehrheitsfraktion des US-Kongresses „Warlord Inc: Extortion and Corruption Along the US Supply Chain in Afghanistan“ (Committee on Oversight and Government Reform, US House of Representatives, Juni 2010),

unter Hinweis auf die Arbeit des Büros der Vereinten Nationen für Drogenkontrolle und Verbrechensbekämpfung (UNODC) und insbesondere auf dessen Bericht vom Oktober 2009 „Addiction, Crime and Insurgency – the transnational threat of Afghanistan opium“, sowie auf seinen Weltdrogenbericht von 2010,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0333/2010),

A.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft wiederholt ihre Unterstützung für die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bekräftigt hat, in denen Sicherheit, Wohlstand und die Menschenrechte aller afghanischen Bürger verteidigt werden; in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft jedoch implizit anerkannt hat, dass es nach neun Jahren Krieg und internationalem Einsatz noch immer nicht gelungen ist, dem Taliban-Aufstand ein Ende zu setzen und dem Land Frieden und Stabilität zu bringen, und in der Erwägung, dass seit 2009 eine neue Politik zur Bekämpfung von Aufständischen betrieben wird und dass an die 45 000 Soldaten als Verstärkung aufgeboten wurden,

B.

in der Erwägung, dass angesichts einer Koalition von internationalen Kräften, die die Taliban und die anderen Aufständischen nicht zu schlagen vermögen, und einer Bewegung von Aufständischen und Taliban, die sich gegen diese Streitkräfte nicht durchsetzen kann, kein klares Ende in Sicht ist,

C.

in der Erwägung, dass General Stanley McChrystal 2009 erklärte, er sehe keine Anzeichen für eine starke Präsenz der Al-Quaida in Afghanistan, und hochrangige amerikanische Regierungsbeamte bestätigen, dass die Al-Quaida inzwischen kaum in Afghanistan in Erscheinung tritt,

D.

in der Erwägung, dass sich die Sicherheits- und Lebensbedingungen verschlechtert haben, wodurch die einstige Akzeptanz der Präsenz der Koalition durch die Bevölkerung immer mehr abnimmt, und in der Erwägung, dass die Koalition von der Bevölkerung immer stärker als Besatzung wahrgenommen wird; in der Erwägung, dass eine neue, umfassendere Partnerschaft mit den Menschen Afghanistans erforderlich ist, die nicht repräsentierte Gruppen und die Bürgergesellschaft in die Bemühungen um Frieden und Versöhnung einbezieht,

E.

in der Erwägung, dass die EU einer der wichtigsten Geber von Entwicklungshilfe und humanitärer Hilfe für Afghanistan ist; in der Erwägung, dass sie ein engagierter Partner bei den Bemühungen um Wiederaufbau und Stabilisierung ist,

F.

in der Erwägung, dass sich die Geber mit dem Afghanistan-Pakt von 2006 und auf der Kabul-Konferenz verpflichtet haben, nach Möglichkeit einen zunehmenden Anteil (bis zu 50 %) ihrer Hilfe über den afghanischen zentralen Staatshaushalt abzuwickeln, sei es direkt oder über Treuhandfonds-Mechanismen; in der Erwägung, dass derzeit jedoch nur 20 % der Entwicklungshilfe über den Staatshaushalt fließen,

G.

in der Erwägung, dass die unzureichende Koordinierung die Wirksamkeit der Afghanistan-Hilfe der EU schmälert,

H.

in der Erwägung, dass von 2002 bis 2009 internationale Hilfe im Umfang von mehr als 40 Mrd. USD nach Afghanistan geflossen ist; in der Erwägung, dass die Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen, während dieses Zeitraums gestiegen ist, dass jedoch nach Schätzungen von UNICEF 59 % aller afghanischen Kinder unter fünf Jahren nach wie vor nicht genug zu essen haben und fünf Millionen Kinder nicht zur Schule gehen können,

I.

in der Erwägung, dass die Lage der Frauen auf dem Land nach wie vor Anlass zu großer Besorgnis gibt; in der Erwägung, dass Berichten der Vereinten Nationen zufolge die Müttersterblichkeitsrate in Afghanistan mit 25 000 Todesfällen pro Jahr weltweit die zweithöchste ist, dass nur 12,6 % der Frauen, die älter als 15 Jahre sind, lesen und schreiben können und dass 57 % der Mädchen verheiratet werden, bevor sie das gesetzliche Alter von 16 Jahren erreicht haben; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen immer noch weit verbreitet ist; in der Erwägung, dass das diskriminierende Schia-Gesetz über den persönlichen Status nach wie vor in Kraft ist und unter anderem Frauen kriminalisiert, wenn sie sich weigern, mit ihrem Ehemann Geschlechtsverkehr zu haben, und Frauen verbietet, ohne Einwilligung ihres Ehemanns das Haus zu verlassen,

J.

in der Erwägung, dass Afghanistan Vertragspartei mehrerer internationaler Übereinkommen zum Schutz der Rechte von Frauen und Kindern ist, insbesondere des VN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979 und des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes aus dem Jahr 1989, und in der Erwägung, dass die afghanische Verfassung in Artikel 22 besagt, dass „die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, … vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten“ haben; in der Erwägung, dass das afghanische Familienrecht derzeit überarbeitet wird, um es an die Verfassung anzupassen,

K.

in der Erwägung, dass der US-Kongress im Juli 2010 eine Überprüfung geleisteter Milliardenhilfen für Afghanistan forderte und dafür stimmte, die Hilfe für die Regierung Afghanistans vorläufig um fast 4 Mrd. USD zu kürzen,

L.

in der Erwägung, dass der Finanzminister Afghanistans, Omar Zakhilwal, erstens die Vertragsvergabeverfahren von NATO/ISAF, die nicht der lokalen afghanischen Wirtschaft zugute kommen, sowie zweitens die einseitige Auslegung der Bestimmungen für Steuerbefreiungen im Abkommen zwischen ISAF und der afghanischen Regierung durch ISAF kritisiert hat, und in der Erwägung, dass der Minister ausländischen Auftragnehmern vorgeworfen hat, den größten Teil der von ISAF finanzierten Verträge in Höhe von bis zu vier Milliarden USD in die eigene Tasche gesteckt zu haben, was Berichten zufolge einen ständigen Abfluss von Geld aus dem Land zur Folge hat; in der Erwägung, dass die afghanische Regierung jetzt eine internationale Untersuchung fordert,

M.

in der Erwägung, dass es inzwischen offensichtlich ist, dass in Afghanistan keine militärische Lösung möglich ist, und in der Erwägung, dass die USA nach eigenen Erklärungen im Sommer 2011 mit dem Abzug ihrer Truppen aus Afghanistan beginnen werden, dass sich andere Länder bereits zurückgezogen haben oder dies planen und dass andere noch keine Absicht zum Abzug geäußert haben; allerdings in der Erwägung, dass der Rückzug des Militärs ein allmählicher und koordinierter Prozess im Rahmen eines politischen Projekts sein muss, das einen reibungslosen Übergang der Verantwortung auf die afghanischen Sicherheitskräfte gewährleistet,

N.

in der Erwägung, dass auf der Konferenz von Kabul beschlossen wurde, dass mit der erforderlichen finanziellen und technischen Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft bis Oktober 2011 die afghanische Nationalarmee auf 171 600 Mann und die afghanische nationale Polizei auf 134 000 Mann aufgestockt werden sollen,

O.

in der Erwägung, dass das Hauptziel der EUPOL-Mission in Afghanistan darin besteht, zum Aufbau eines afghanischen Polizeisystems beizutragen, das internationalen Standards entspricht,

P.

in der Erwägung, dass Afghanistan nicht nur der weltgrößte Opiumproduzent und Hauptlieferant der Heroinmärkte in der EU und der Russischen Föderation ist, sondern nach einem kürzlich erschienenen Bericht des UNODC auch einer der weltweit größten Cannabisproduzenten; in der Erwägung, dass die Opiumproduktion in Afghanistan in den letzten beiden Jahren jedoch um 23 % und seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2007 um ein Drittel zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass das UNODC festgestellt hat, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Anbau von Opium und jenen Gebieten besteht, die von Aufständischen beherrscht werden, und dass in jenen Teilen Afghanistans, in denen die Regierung besser in der Lage ist, die Gesetze umzusetzen, nahezu zwei Drittel der Bauern sagen, sie bauen kein Opium an, weil es verboten ist – in der Erwägung, dass im Südosten, wo die offiziellen Stellen weniger Einfluss haben, knapp 40 % der Bauern das Verbot als Grund dafür genannt haben, weshalb sie keinen Mohn anbauen,

Q.

in der Erwägung, dass einem kürzlich vorgelegten Bericht des UNODC zufolge die Zahl der afghanischen Bürger, die drogensüchtig sind, in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen ist, eine Tendenz, die erhebliche soziale Auswirkungen auf die Zukunft des Landes haben wird,

R.

in der Erwägung, dass die EU seit dem Beginn des Wiederaufbauprozesses eine aktive Rolle bei der Drogenbekämpfung gespielt hat, ohne dass nennenswerte Ergebnisse dabei erreicht werden konnten, die Durchdringung der Volkswirtschaft, des politischen Systems, der staatlichen Institutionen und der Gesellschaft durch die Drogenindustrie zu beschränken,

S.

in der Erwägung, dass in Afghanistan einige Mohnplantagen mit chemischen Pflanzenvernichtungsmitteln zerstört wurden, und in der Erwägung, dass Mensch und Umwelt durch die damit verbundene Boden- und Gewässerbelastung schwere Schädigungen erleiden; allerdings in der Erwägung, dass inzwischen Konsens darüber besteht, dass sich repressive Maßnahmen gegen den Drogenhandel und die Labors, in denen Heroin hergestellt wird, richten müssen, und nicht gegen die Bauern; in der Erwägung, dass sich die Bemühungen nun vor allem darauf konzentrieren, den Bauern alternative Möglichkeiten anzubieten, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen,

T.

in der Erwägung, dass Afghanistan über beachtliche natürliche Ressourcen verfügt, einschließlich reicher Mineralvorkommen wie Gas und Öl im Wert von geschätzten drei Billionen USD, und in der Erwägung, dass die afghanische Regierung auf diesen Ressourcen aufbaut, um die wirtschaftliche Entwicklung voranzutreiben, sobald im Land wieder Frieden und Sicherheit herrschen,

Eine neue EU-Strategie

1.

ist sich der Tatsache bewusst, dass der Fortschritt in Afghanistan durch eine ganze Reihe von Faktoren behindert wird, will sich jedoch in diesem Bericht auf vier Hauptbereiche konzentrieren, in denen weitere Bemühungen seiner Meinung nach zu Verbesserungen führen könnten: internationale Hilfe und Koordinierung, Auswirkungen des Friedensprozesses, Auswirkungen der Polizeiausbildung und Beseitigung des Opiumanbaus durch alternative Entwicklungsmöglichkeiten;

2.

bringt seine Unterstützung für das neue Konzept einer Strategie zur Bekämpfung von Aufständischen, die auf den Schutz der lokalen Bevölkerung und auf den Wiederaufbau von Regionen abzielt, deren Sicherheit gewährleistet ist, sowie für den Aktionsplan der EU für Afghanistan und Pakistan zum Ausdruck;

3.

vertritt daher die Auffassung, dass die EU-Strategie für Afghanistan von zwei Voraussetzungen ausgehen muss: von der Einsicht, dass sich die Sicherheitsindikatoren und die sozioökonomischen Indikatoren trotz des fast zehnjährigen internationalen Engagements und trotz aller Investitionen weiter verschlechtern, und von der Notwendigkeit, ein Umdenken der internationalen Gemeinschaft – deren Pläne und Beschlüsse in der Vergangenheit nur allzu oft, insbesondere vor der Strategie zur Bekämpfung von Aufständischen, über die Köpfe der Afghanen hinweg gefasst wurden – weiter zu fördern, so dass in Zukunft deren Pläne und Beschlüsse in enger Zusammenarbeit mit den Afghanen gefasst werden; stellt fest, dass die Konferenzen von London und Kabul ein wichtiger Schritt in diese Richtung waren;

4.

begrüßt und unterstützt die Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 2009 mit dem Titel „Verstärktes Engagement der EU in Afghanistan und Pakistan“, in denen ein kohärenteres und koordinierteres Vorgehen der EU gegenüber der Region skizziert und auf die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit sowie eines verstärkt auf die Bürger ausgerichteten Ansatzes der Politik gegenüber Afghanistan verwiesen wird;

5.

hebt hervor, dass jegliche langfristige Lösung der Afghanistan-Krise vom Interesse der afghanischen Bürger an ihrer inneren Sicherheit, am Schutz der Bürger und an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ausgehen muss und konkrete Maßnahmen zur Ausmerzung der Armut, Unterentwicklung und Diskriminierung von Frauen, zur verstärkten Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, Stärkung von Mechanismen der Versöhnung, Beendigung der Opiumproduktion, zum Einsatz für den Aufbau widerstandsfähiger Streitstrukturen und zur vollständigen Integration Afghanistans in die internationale Gemeinschaft sowie zur Verbannung von Al-Qaida aus dem Lande beinhalten sollte;

6.

begrüßt das Fazit der internationalen Afghanistan-Konferenz in Kabul; hebt hervor, dass die Zusagen der afghanischen Regierung, die Sicherheit, die Regierungsführung und die wirtschaftlichen Chancen afghanischer Bürger zu verbessern, wie auch die Zusagen der internationalen Gemeinschaft, den Übergangsprozess und die gemeinsamen Ziele zu unterstützen, geachtet werden müssen;

7.

weist erneut darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten Afghanistan beim Wiederaufbau eines eigenen Staates mit stärkeren demokratischen Institutionen unterstützen sollten, die in der Lage sind, die nationale Souveränität, die Sicherheit auf der Grundlage einer Armee und einer Polizei, die in demokratischer Weise rechenschaftspflichtig sind, eine kompetente und unabhängige Justiz, die Einheit des Staates, die territoriale Integrität, die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen, die Medienfreiheit, einen Schwerpunkt auf Bildung und Gesundheit, eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung sowie den Wohlstand des Volkes von Afghanistan sowie die Achtung der historischen, religiösen, spirituellen und kulturellen Traditionen und Rechte aller auf afghanischem Hoheitsgebiet lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu gewährleisten, die aber gleichzeitig anerkennen, dass es in Bezug auf die Einstellung zu Frauen grundlegender Änderungen bedarf; fordert, dass die Entwicklungsvorhaben der lokalen Gebietskörperschaften der Provinzen, die eine gute Regierungsführung nachweisen können, stärker unterstützt werden;

8.

stellt fest, dass 80 % der Bevölkerung in ländlichen Gebieten leben und sich das Ackerland pro Kopf von 0,55 ha im Jahr 1980 auf 0,25 ha im Jahr 2007 verringerte; betont, dass Afghanistan nach wie vor sehr stark ungünstigen klimatischen Bedingungen und steigenden Nahrungsmittelpreisen auf den Weltmärkten ausgesetzt ist und der weitreichende willkürliche Einsatz von Landminen ein erhebliches Risiko für die erfolgreiche Entwicklung des ländlichen Raums darstellt; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass es von herausragender Bedeutung ist, die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums und der lokalen Nahrungsmittelherstellung fortzusetzen und zu verstärken, um Ernährungssicherheit zu erzielen;

9.

nimmt die Zusage der afghanischen Regierung zur Kenntnis, im Laufe der kommenden zwölf Monate schrittweise und in steuerlich vertretbarer Weise die Strategie für die subnationale Regierungsführung umzusetzen, die Kommunalbehörden und ihre institutionellen Fähigkeiten zu stärken sowie subnationale Rahmen in den Bereichen Rechtsetzung, Finanzen und Haushalt zu schaffen;

10.

stellt fest, dass eine umfassendere afghanische Beteiligung am Prozess des Wiederaufbaus durch eine schwache öffentliche Verwaltung und eine geringe Kapazität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden kann; ist daher überzeugt, dass diesen wichtigen Bereichen mehr Aufmerksamkeit gezollt werden muss; begrüßt den Gedanken, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten ein spezielles, langfristiges richtungsweisendes Programm erstellen sollten, um sich mit der Frage der Stärkung der öffentlichen Verwaltung auseinanderzusetzen, indem sie einen Stufenplan erarbeiten, dabei helfen, Räumlichkeiten zu errichten oder bestehende Räumlichkeiten zu nutzen, Kontakte zum Netzwerk der öffentlichen Verwaltungseinrichtungen der EU herstellen sowie in mehreren Großstädten in Afghanistan, etwa Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif, Einrichtungen des öffentlichen Dienstes betreuen;

11.

weist darauf hin, dass die Entwicklungsbemühungen sich auf die Verbesserung der Kapazitäten der afghanischen Regierungsstrukturen konzentrieren müssen und dass die Afghanen selbst eng in die Prioritätensetzung sowie in die Phasen der Umsetzung eingebunden werden müssen, um den Prozess der Übernahme von Eigenverantwortung auf nationaler und Gemeinschaftsebene zu stärken; verweist in diesem Zusammenhang auf die unerlässliche Rolle der Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Gewährleistung der Beteiligung der afghanischen Bevölkerung am Demokratisierungs- und Wiederaufbauprozess, insbesondere als Schutz vor der Korruptionsgefahr;

12.

ist trotz einer gewissen Verbesserung der Situation von Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft 2001 weiterhin tief besorgt über die allgemeine Menschenrechtslage in Afghanistan und insbesondere die Verschlechterung der Grundrechte sowie der politischen, bürgerlichen und sozialen Rechte der Frauen in den letzten Jahren und äußert sich besorgt angesichts negativer Entwicklungen, etwa dass die meisten Gefängnisinsassen in Afghanistan Frauen sind, die vor der Unterdrückung durch Familienangehörige geflohen sind, sowie angesichts der jüngsten Änderungen des Wahlgesetzes, durch die sich die Frauenquoten für Parlamentssitze verringern;

13.

ist überzeugt, dass die Frauenrechte ein Teil der Lösung für das Sicherheitsproblem sein müssen und dass keine Stabilität in Afghanistan erzielt werden kann, wenn die Frauen ihre Rechte im politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben nicht uneingeschränkt wahrnehmen können; fordert daher die afghanischen Behörden und die Vertreter der internationalen Gemeinschaft auf, Frauen gemäß der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in jeder Phase der Friedensgespräche und der Versöhnungs- und Eingliederungsbemühungen einzubeziehen; fordert, Frauen, die in der Öffentlichkeit oder politisch aktiv sind und denen somit Gefahr von Fundamentalisten droht, besonders zu schützen; stellt fest, dass die Fortschritte bei den Friedensgesprächen auf keinen Fall den Verlust der Rechte der Frauen zur Folge haben dürfen, die in den letzten Jahren von den Frauen errungen wurden; fordert die afghanische Regierung auf, für einen stärkeren Schutz der Rechte der Frauen zu sorgen, indem die geltenden Rechtsvorschriften wie etwa das Strafgesetzbuch geändert werden, um diskriminierende Praktiken zu vermeiden;

14.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten der EU auf, in bilateralen Beziehungen zu Afghanistan im Einklang mit dem langfristigen Engagement der Union, Afghanistan in seinen Bemühungen um Frieden und Wiederaufbau zu unterstützen, auch weiterhin die Problematik der Diskriminierung von Frauen und Kindern sowie die Frage der Menschenrechte allgemein zu thematisieren;

15.

fordert die EU und die internationale Gemeinschaft zu einer verstärkten finanziellen sowie politischen und technischen Unterstützung für Strategien zur Verbesserung der Lage der afghanischen Frauen und für nichtstaatliche Frauenorganisationen, einschließlich Organisationen, die für die Rechte der Frau eintreten, auf;

16.

stellt fest, dass es trotz der nach dem Sturz des Taliban-Regimes eingetretenen Verbesserungen in den letzten Jahren zu Verschlechterungen bezüglich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Pressefreiheit gekommen ist; nimmt zur Kenntnis, dass bewaffnete Gruppen und die Taliban Journalisten angreifen und bedrohen, um zu vermeiden, dass über Gebiete berichtet wird, die sich unter ihrer Kontrolle befinden; fordert, dass in diesem Bereich Maßnahmen ergriffen werden, die es Journalisten ermöglichen, ihren Beruf mit den entsprechenden Sicherheitsgarantien auszuüben;

17.

stellt besorgt fest, dass die Parlamentswahlen in Afghanistan, die am 18. September 2010 mit einer Wahlbeteiligung von rund 40 % stattfanden, trotz der Sicherheitsvorkehrungen im Land erneut von Betrug und Gewalt überschattet waren, wobei der NATO zufolge 25 Menschen ums Leben kamen; bedauert, dass viele Afghanen daran gehindert wurden, ihr Wahlrecht, ein grundlegendes Recht, auszuüben;

18.

nimmt zur Kenntnis, dass es bei den Gerichtsverfahren in dem Land zu Unregelmäßigkeiten kommt und dass sie nicht den internationalen Rechtsstandards entsprechen; bedauert, dass im Jahr 2008 16 zum Tode verurteilte Personen hingerichtet wurden; fordert die EU auf, die Annahme eines Moratoriums für die Anwendung der Todesstrafe mit Blick auf ihre spätere Abschaffung gemäß der Resolution 62/149 der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2007 zu unterstützen;

Internationale Hilfe – Gebrauch und Missbrauch

19.

erinnert daran, dass sich das Gesamtbudget der EU (Europäische Gemeinschaft und Mitgliedstaaten) für die Afghanistan-Hilfe im Zeitraum 2002-2010 auf rund 8 Mrd. EUR belief;

20.

betont, wie wichtig es ist, die Medienfreiheit und die Bürgergesellschaft in Afghanistan zu stärken, um die Demokratisierung im Land voranzutreiben; begrüßt auch die Schlussfolgerungen der Wahlbeobachtungsmission der EU aus dem Jahr 2009;

21.

stellt fest, dass ungeachtet der massiven ausländischen Finanzspritzen die Lage in Afghanistan nach wie vor entmutigend ist und humanitäre und medizinische Hilfsgüter die am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen gar nicht erreichen, und dass mehr Afghanen an den Folgen der Armut sterben als in direkter Folge des bewaffneten Konflikts, dass die Säuglingssterblichkeit erschreckenderweise seit 2002 zugenommen hat, während die Lebenserwartung bei der Geburt und der Alphabetisierungsgrad deutlich zurückgegangen sind und dass sich die Zahl der Menschen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, seit 2004 um 130 % erhöht hat;

22.

betont, wie wichtig die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele ist, und bedauert, dass trotz Fortschritten in einigen Bereichen Afghanistan im Index der menschlichen Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) von Platz 173 im Jahr 2003 auf Platz 181 (von 182 Ländern) zurückgefallen ist, und in der Erwägung, dass die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren und die Müttersterblichkeitsrate in Afghanistan weiterhin zu den höchsten in der Welt gehören; ist der Ansicht, dass konkrete Ziele in diesen Bereichen und beim Zugang zu Gesundheitsfürsorge und Bildung insbesondere für Frauen nicht vernachlässigt werden dürfen, fordert aber eindringlich, dass der Verbesserung der Einkommensquellen sowie dem Aufbau eines funktionierenden Justizsystems besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

23.

betont, dass das UNODC in seiner Studie von Januar 2010 aufzeigt, dass die Korruption in der Bevölkerung die größte Besorgnis hervorruft und dass die durch Bestechung erzielten Einnahmen sich auf fast ein Viertel (23 %) des BIP Afghanistans belaufen;

24.

fordert die Kommission auf, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit der finanziellen Hilfe an die afghanische Regierung, internationale Organisationen und lokale NRO zu gewährleisten, um die Kohärenz der Hilfe und den Erfolg des Wiederaufbaus und der Entwicklung Afghanistans sicherzustellen;

25.

fordert eine geografisch ausgeglichenere Verteilung humanitärer Hilfe, die auf einer bedarfsorientierten Analyse beruht und dem Erfordernis der Dringlichkeit gehorcht;

26.

nimmt allerdings die begrenzten Fortschritte im Bereich der Infrastruktur, der Telekommunikation und der Grundbildung zur Kenntnis, die von den Gebern und der afghanischen Regierung gerne als Bereiche, in denen Leistungen erreicht wurden, angeführt werden;

27.

weist auf die immensen Kosten des Krieges in Afghanistan zwischen 2001 und 2009 hin, die auf über 300 Mrd. USD geschätzt werden, was mehr als das 20-fache des afghanischen BIP ist, und die in Anbetracht der vorgesehenen Truppenaufstockung auf über 50 Mrd. USD pro Jahr steigen dürften;

28.

nimmt die landläufige Meinung, dass die Korruptheit der afghanischen Regierung alleine am Mangel an grundlegenden Dienstleistungen für die Bevölkerung schuld ist, zur Kenntnis, stellt jedoch auch fest, dass der überwiegende Teil der Hilfe für die sozioökonomische Entwicklung über internationale Organisationen, regionale Entwicklungsbanken, nichtstaatliche Organisationen, internationale Auftragnehmer, Berater usw. und nicht über die Zentralregierung abgewickelt wurde; fordert die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft mit Nachdruck auf, eine größere Kontrolle auszuüben, um Korruption zu beseitigen und zu gewährleisten, dass die Hilfen ihr Ziel erreichen;

29.

vertritt die Auffassung, dass die Korruptionsbekämpfung Kernpunkt des Friedenschaffungsprozesses in Afghanistan sein sollte, weil Bestechung zur Fehlallokation von Ressourcen führt, den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Diensten, wie etwa Gesundheitsfürsorge und Bildung, erschwert und ein großes Hemmnis für die sozio-ökonomische Entwicklung des Landes ist; betont ferner, dass Korruption das Vertrauen in den öffentlichen Sektor und die Regierung untergräbt und infolgedessen eine große Bedrohung für die nationale Stabilität darstellt; fordert die EU daher dringend auf, der Korruptionsbekämpfung besondere Beachtung zu schenken, wenn sie Afghanistan Hilfe zukommen lässt;

30.

nimmt zur Kenntnis, dass nach Aussage des afghanischen Finanzministers, die von unabhängigen Quellen bestätigt wurde, im Zeitraum 2002-2009 nur 6 Mrd. USD (bzw. 15 %) von den Hilfsgeldern in Höhe von insgesamt 40 Mrd. USD tatsächlich an die afghanische Regierung gingen und dass von den übrigen 34 Mrd., die über internationale Organisationen, regionale Entwicklungsbanken, nichtstaatliche Organisationen, internationale Auftraggeber usw. flossen, 70 % bis 80 % nie bei den vorgesehenen Nutznießern, den Menschen in Afghanistan, ankamen; nimmt den Beschluss der Kabul-Konferenz zur Kenntnis, der entsprechend dem Antrag Afghanistans vorsieht, bis zum Jahr 201250 % der internationalen Entwicklungshilfe durch den nationalen Haushalt der afghanischen Regierung zu leiten;

31.

stellt fest, dass es zwingend notwendig ist, Koordinierungsmechanismen zwischen den internationalen Geberländern einzurichten und gründliche Beurteilungen der europäischen und internationalen Hilfe vorzusehen, um gegen den Mangel an Transparenz und die dürftigen Mechanismen für die Rechenschaftslegung der Geber vorzugehen;

32.

verurteilt den Umstand, dass ein erheblicher Teil der europäischen und anderen internationalen Hilfsgelder auf dem Weg durch die Verteilungskette verloren geht, was anlässlich des jüngsten Skandals im Zusammenhang mit der Kabul Bank zu Tage getreten ist, und weist darauf hin, dass dies vor allem auf vier Faktoren zurückzuführen ist: Verschwendung, übermäßig hohe Vermittlungs- und Sicherheitskosten, überzogene Rechnungen und Korruption;

33.

stellt jedoch fest, dass die Verluste an Hilfsgeldern im Falle der EU weniger drastisch ausfallen, weil 50 % der Hilfe über multilaterale Treuhandfonds abgewickelt werden (bei den USA sind es 10 %), deren Effektivität sehr hoch ist (rund 80 %);

34.

fordert die EU auf, die Kosten und Auswirkungen der gesamten EU-Hilfe für Afghanistan in einer zentralen Datenbank zu erfassen und sie zu analysieren, da das Fehlen umfassender, aktueller und transparenter Daten die Wirksamkeit der Hilfe untergräbt;

35.

fordert außerdem alle in Afghanistan aktiven großen Geber von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe, einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaten, der Vereinigten Staaten, UNAMA, der Einrichtungen der Vereinten Nationen, der wichtigsten nichtstaatlichen Organisationen und der Weltbank, auf, ihre operativen Kosten drastisch zu senken, indem sie Zuweisungen für konkrete Projekte an afghanische Institutionen vornehmen, die dann in echter und ausgewogener Partnerschaft umgesetzt werden, und zu gewährleisten, dass die Hilfe auch tatsächlich dort ankommt, wo sie ankommen soll; betont in diesem Zusammenhang, dass die afghanischen Institutionen das Recht haben müssen, über die Verwendung der Mittel zu entscheiden, wobei die Transparenz und Rechenschaftspflicht in ordnungsgemäßer Weise sichergestellt sein muss;

36.

betont, wie wichtig es ist, die Anstrengungen für den Wiederaufbau und die Entwicklung mit einer regionalen Perspektive zu koordinieren, damit eine grenzübergreifende Entwicklung in einer Region gewährleistet wird, in der die Verbindungen zwischen den einzelnen Volksgruppen und Stämmen häufig über die Staatsgrenzen hinausreichen;

37.

merkt an, dass eine verstärkte Einbeziehung afghanischer lokaler und regionaler Regierungen gefördert werden sollte, und betont, dass auf dieser Ebene die Grundsätze Loyalität, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel unabdingbar sind; weist darauf hin, dass die Zuweisung von Mitteln auf lokaler und regionaler Ebene der Billigung durch die Zentralregierung bedarf, damit ihre Rolle und ihre Verantwortung gestärkt werden;

38.

fordert die Hohe Vertreterin für die Außen- und Sicherheitspolitik, den Rat und die Kommission auf, ein gemeinsames Team von Forschern zusammenzustellen, um einmal jährlich alle Maßnahmen und Missionen der EU und der Mitgliedstaaten in Afghanistan zu bewerten, und zwar anhand klar formulierter qualitativer und quantitativer Indikatoren, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklungshilfe (einschließlich Volksgesundheit und Landwirtschaft), die gute Regierungsführung (einschließlich des Justizsektors und der Achtung der Menschenrechte) und die Sicherheit (insbesondere die Ausbildung der afghanischen Polizei); fordert in diesem Zusammenhang auch eine Bewertung der relativen Auswirkungen der EU-Maßnahmen auf die Lage im Land im Allgemeinen sowie der Frage, inwieweit eine Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen EU-Einrichtungen und anderen internationalen Missionen und Maßnahmen stattfindet, sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse und der Empfehlungen einer solchen Bewertung;

39.

betont, dass sich die Sicherheitslage und die geografische Verteilung von Hilfsmaßnahmen gegenseitig bedingen, und fordert daher, dass Hilfe auf direktem Weg der unmittelbar betroffenen Bevölkerung in Afghanistan zukommt;

40.

betont, dass die Korruptionsbekämpfung in Afghanistan eine Priorität sein muss; erkennt an, dass es lokale Korruption gibt, hofft aber, dass die Stärkung der Legitimität der afghanischen staatlichen Institutionen dadurch, dass ihnen die Zuständigkeit für die Genehmigung der Zuweisung von Mitteln und die Sicherstellung der Wirksamkeit der Hilfe übertragen wird, dazu ein Gegengewicht sein wird;

41.

tritt dafür ein, dass die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen nach Möglichkeit grundsätzlich in Afghanistan selbst und nicht durch Einfuhren erfolgt;

42.

vertritt die Auffassung, dass unparteiische humanitäre Einrichtungen für die Verteilung von Hilfsgütern im Land sorgen sollten und dass das Militär nur in absoluten Ausnahmefällen eingebunden werden sollte, um die Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Arbeit der humanitären Einrichtungen unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen internationalen Vorschriften zu wahren, wie sie in den „Leitlinien für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln zur Unterstützung humanitärer Maßnahmen der Vereinten Nationen in komplexen Notsituationen“ (MCDA) verankert sind und im Europäischen Konsens zur humanitären Hilfe gefordert werden;

43.

gibt zu bedenken, dass jeder mutmaßliche Verstoß gegen die Grundsätze der Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit durch solche Einrichtungen sie bei ihrer Tätigkeit vor Ort stärker angreifbar macht, vor allem, da sie auch lange nach dem Abzug der Truppen noch vor Ort präsent sein werden;

44.

nimmt zur Kenntnis, dass nach zahlreichen Presseberichten und nach dem Bericht des US-Repräsentantenhauses „Warlord, Inc.“ das US-Militär in Afghanistan den größten Teil seiner Logistik an private Auftragnehmer ausgelagert hat, die ihrerseits mit katastrophalen Folgen Unteraufträge für den Schutz von Militärkonvois an einheimische afghanische Sicherheitsanbieter vergeben;

45.

stellt fest, dass der Beschluss, die militärische Versorgungskette der USA in private Hände zu geben, ohne zuverlässige Kriterien dafür festzulegen, dass Rechenschaftspflicht, Transparenz und Rechtmäßigkeit gegeben sind, einen neuen Nährboden für Erpressung und Korruption geschaffen hat, da Warlords, einheimische Mafiabosse und schließlich auch Taliban-Kommandeure im Endeffekt einen bedeutenden Anteil an dem 2,2-3 Mrd. USD schweren Geschäft mit der Militärlogistik in Afghanistan haben;

46.

ist entsetzt darüber, dass die auf allen Stufen der militärischen Versorgungskette eingenommenen Schutz- und Erpressungsgelder, wie US-Außenministerin Hillary Clinton im Dezember 2009 in ihrer Aussage vor dem Senatsausschuss für auswärtige Angelegenheiten darlegte, eine der wichtigsten Grundlagen für die Finanzierung des Aufstandes darstellen;

47.

ist gleichermaßen entsetzt darüber, dass in Anbetracht der Ähnlichkeiten der Militärlogistik von USA und NATO/ISAF die vollständige Rückverfolgbarkeit der finanziellen Beiträge der EU möglicherweise nicht in allen Fällen gewährleistet ist;

48.

begrüßt uneingeschränkt, dass die militärische Befehlsgewalt der NATO in Afghanistan im September 2010 neue Leitlinien über die Vertragsvergabe, deren Wert derzeit auf etwa 14 Mrd. US-Dollar jährlich geschätzt wird, herausgegeben hat, die darauf abzielen, die Korruption zu reduzieren und die Mittel, die indirekt in die Unterstützung des Aufstands und an die Taliban fließen, zu verringern; hofft, dass diese Umorientierung bei der Vergabepolitik rasch umgesetzt wird;

49.

begrüßt in diesem Zusammenhang den jüngsten Erlass von Präsident Karzai, demzufolge alle lokalen und ausländischen privaten Sicherheitsfirmen in Afghanistan binnen vier Monaten ihre Arbeit beenden müssen;

Der Friedensprozess

50.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte das Fundament für ein stabiles und wohlhabendes Afghanistan bilden; unterstreicht daher, dass glaubwürdige Gerichtsverfahren einen grundlegenden Aspekt des Friedensprozesses darstellen und dass die Achtung der Menschenrechte und die Verhütung der weit verbreiteten Straffreiheit in jeder Phase des Friedensprozesses nichtverhandelbare Aspekte sein sollten; fordert die afghanische Regierung in diesem Zusammenhang auf, vorrangig eine Strategie zur Reform der Justiz durchzuführen;

51.

ist der Auffassung, dass der derzeitige Stillstand in Afghanistan zu einem Großteil auf anfängliche Fehlkalkulationen der Koalitionsstreitkräfte vor der neuen Strategie zur Bekämpfung des Aufstands zurückzuführen ist, die von einem schnellen militärischen Sieg über die Taliban und einem reibungslosen Übergang zu einem stabilen Staat ausgingen, der von einer legitimen Regierung mit starkem westlichen Rückhalt regiert würde;

52.

ist daher der Ansicht, dass die Präsenz der Taliban unterschätzt, die Fähigkeit der Regierung Karzai zu verantwortungsvoller Führung überschätzt und infolgedessen die Aufgabe des Wiederaufbaus und der Entwicklung des Landes in den Hintergrund gedrängt wurde;

53.

befürchtet, dass diese Fehler das Wiedererstarken der Taliban in mehr als der Hälfte des Landes begünstigt und damit zur massiven Verschlechterung der Sicherheitslage in der gesamten Region sowie der Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte der Frauen, beigetragen haben;

54.

weist darauf hin, dass der vornehmlich militärisch geprägte Ansatz, der in der Vergangenheit verfolgt wurde, nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt hat, und befürwortet daher entschieden ein ziviles Konzept;

55.

erkennt an, dass es nur eine politische Lösung geben kann und dass diese Lösung Verhandlungen – die letztendlich vor dem Hintergrund eines Waffenstillstands stattfinden sollten – mit den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen sowie den übrigen politischen Akteuren im Land umfassen sollte, die bereit sind, sich an einer Regierung der nationalen Einheit zu beteiligen, die in der Lage ist, dem Bürgerkrieg, der das Land fast drei Jahrzehnte lang heimgesucht hat, ein Ende zu setzen und die uneingeschränkte Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte zu gewährleisten; ist der Ansicht, dass zur Erreichung der politischen Lösung der neuen Strategie zur Bekämpfung des Aufstands Zeit gegeben werden muss, um gemäß dem von Präsident Obama verkündeten Zeitplan Ergebnisse zu zeitigen;

56.

ist der festen Überzeugung, dass die drei wichtigsten Vorbedingungen der EU für einen solchen Friedensprozess und die Einbeziehung von Taliban-Gruppen eine Zusage aller an den Verhandlungen beteiligten Parteien sein müssen, Al-Quaida und deren Werbung für den internationalen Terrorismus sowie jede andere terroristische Vereinigung aus dem Lande zu verbannen, Maßnahmen zur Abschaffung des Mohnanbaus zu ergreifen und eine Politik für die Förderung und Achtung der grundlegenden Menschenrechte und der afghanischen Verfassung einzurichten;

57.

ist ferner der Ansicht, dass es dem afghanischen Volk selbst überlassen bleiben sollte, alle sonstigen Fragen entsprechend seinem Willen und seinen Möglichkeiten zu lösen;

58.

erkennt an, dass es sich bei den Taliban nicht um eine einzelne homogene Gruppe handelt und dass es mindestens 33 Führer auf der höchsten Ebene gibt, 820 Führer auf der mittleren/unteren Ebene und 25 000 - 36 000„Fußsoldaten“, die sich auf 220 Gemeinden verteilen und teils aus ideologischen, teils aus finanziellen Gründen in den Kampf ziehen; ist daher der Auffassung, dass ab jetzt zu Verhandlungen auf lokaler Ebene zwischen der demokratisch gewählten Regierung und Angehörigen der bewaffneten Opposition aufgerufen werden sollte, „sofern sie der Gewalt abschwören, keine Verbindung zu internationalen terroristischen Vereinigungen unterhalten, die Verfassung achten und bereit sind, sich am Aufbau eines friedlichen Afghanistans zu beteiligen“, gemäß den Ziffern 13 und 14 des Kommuniqués von Kabul vom 20. Juli 2010;

59.

begrüßt das Friedens- und Wiedereingliederungsprogramm der afghanischen Regierung, das auf der Grundlage der Ziffern 13 und 14 des vorstehend erwähnten Kommuniqués von Kabul allen afghanischen Angehörigen der bewaffneten Opposition und ihren Gemeinschaften offensteht;

60.

weist darauf hin, dass bei jeder Strategie der Entwaffnung und Wiedereingliederung das Problem der Rückkehr ehemaliger Kämpfer und Flüchtlinge in die Dörfer, aus denen sie stammen, gebührend berücksichtigt werden muss;

61.

hält es für außerordentlich wichtig, die Glaubwürdigkeit, die Verantwortung und die Zuständigkeit der afghanischen Regierung und Verwaltung zu erhöhen, damit ihr Ruf bei den eigenen Bürgern verbessert wird;

62.

betont die Schlüsselrolle Pakistans, da es für die Taliban keinen Anreiz für ernsthafte Verhandlungen gibt, solange die pakistanische Grenze für sie geöffnet ist; empfiehlt eine umfassendere internationale Koordinierung und Einbindung in den Prozess, einschließlich derjenigen anderer Nachbarländer und führender regionaler Akteure, wobei insbesondere der Iran, die Türkei, China, Indien und die Russische Föderation zu nennen sind;

63.

fordert die Kommission auf, die strategischen und politischen Auswirkungen für Afghanistan und die Großregion zu bewerten, die die jüngsten verheerenden Überschwemmungen in Pakistan zur Folge haben, und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die betroffene Bevölkerung des Landes und die afghanischen Flüchtlinge, deren Lager überflutet wurden, zu unterstützen;

64.

hält eine gute Wasserbewirtschaftung in Afghanistan und Umgebung für außerordentlich wichtig und hebt die Vorteile der regionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit in diesem Bereich hervor, u. a. in Bezug auf vertrauensbildende Maßnahmen zwischen den Nachbarn in Südwestasien;

65.

nimmt die Beteiligung des pakistanischen Geheimdienstes (ISI) zur Kenntnis, die darauf ausgerichtet ist, sicherzustellen, dass eine etwaige Friedensdividende auch für Pakistan ein befriedigendes Resultat bringt;

66.

betont jedoch, dass der Frieden in Afghanistan nur dann Fuß fassen kann, wenn politische Pakte zwischen den wichtigsten Regionalmächten geschlossen werden, wozu auch Indien, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Staaten, Russland, China und die Türkei gehören, und wenn sie sich auf eine gemeinsame Strategie der Nichteinmischung und der Unterstützung eines unabhängigen Afghanistan einigen; fordert auch eine Normalisierung der Beziehungen zwischen Afghanistan und Pakistan, insbesondere im Rahmen einer endgültigen Lösung der Frage der internationalen Grenze zwischen den beiden Ländern;

67.

fordert die EU auf, den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Afghanistan weiterhin zu unterstützen sowie die Bemühungen Afghanistans, diejenigen wiedereinzugliedern, die bereit sind, der Gewalt abzuschwören, wobei der Regierung Karzai genug Spielraum bei der Wahl ihrer Dialogpartner zu lassen ist, weist aber mit Nachdruck darauf hin, dass die afghanische Verfassung und die Achtung der grundlegenden Menschenrechte den rechtlichen und politischen Rahmen für den Friedensprozess bilden;

68.

begrüßt die Programme nationaler Prioritäten, die von der afghanischen Regierung in Übereinstimmung mit der Nationalen Entwicklungsstrategie vorbereitet und von der Kabul-Konferenz unterstützt wurden, und fordert, dass sie vollständig und wirksam umgesetzt werden;

69.

kann nicht stark genug betonen, dass die EU eine weit aktivere Rolle beim Wiederaufbau und bei der Entwicklung Afghanistans übernehmen muss, da ohne eine deutliche Verringerung der Armut und ohne nachhaltige Entwicklung kein dauerhafter Frieden im Land selbst oder in der Region als Ganzes möglich ist; räumt ein, dass es keine Entwicklung ohne Sicherheit gibt, ebenso wenig wie es Sicherheit ohne Entwicklung gibt;

70.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gemeinsam mit den USA internationale Hilfeleistungen stärker über einheimische Behörden und die Regierung in Kabul zu leiten und zu gewährleisten, dass Drohnen, Spezialeinheiten und örtliche Milizen gegen die Anführer der Taliban nur gemäß den Anweisungen von General Petraeus zu null Toleranz hinsichtlich Verlusten unter unschuldigen Zivilisten eingesetzt werden;

71.

zollt den Angehörigen der Truppen der Verbündeten, die bei der Verteidigung der Freiheit ihr Leben verloren haben, seine Hochachtung, und bekundet ihren Familien sowie den Familien aller unschuldigen afghanischen Opfer sein Beileid;

72.

weist darauf hin, dass die militärische Präsenz einiger EU-Mitgliedstaaten und ihrer Verbündeten in Afghanistan Teil des Einsatzes der NATO/ISAF und seiner Ziele ist, die Gefahr des internationalen Terrorismus zu bekämpfen und den Kampf gegen den Drogenanbau und den Drogenhandel in Angriff zu nehmen;

73.

unterstreicht, dass diese Präsenz dazu beitragen kann, die entsprechenden Sicherheitsbedingungen zu schaffen, damit die jüngsten Pläne der afghanischen Regierung zum Aufbau der potenziell riesigen Bergbau- und Mineralindustrie des Landes konkret umgesetzt werden können, so dass sie die dringend notwendigen Eigenmittel für den Staatshaushalt erhält;

74.

betont, dass die potenziell riesigen Bergbau- und Mineralvorkommen im afghanischen Hoheitsgebiet allein dem Volk Afghanistans gehören und dass der „Schutz“ dieser Reichtümer niemals als Vorwand für eine dauerhafte Präsenz ausländischer Truppen auf afghanischem Boden dienen darf;

Polizei und Rechtsstaatlichkeit

75.

merkt an, dass es in Afghanistan weder Frieden noch Stabilität geben kann, solange nicht der Staat an erster Stelle die Sicherheit der Bürger des Landes aus eigener Verantwortung gewährleistet;

76.

begrüßt das Ziel von Präsident Karzai, wonach bis Ende 2014 in allen Provinzen nur die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Militäreinsätze leiten und durchführen sollen, sowie die Zusage der afghanischen Regierung, nach und nach die volle Verantwortung für die eigene Sicherheit zu übernehmen;

77.

hebt hervor, dass in Afghanistan eine effiziente Polizei und eine eigenständige Armee aufgebaut werden müssen, die Sicherheit gewährleisten können, damit ein anschließender Abzug des ausländischen Militärs aus dem Lande möglich ist;

78.

würdigt den Vorschlag von General Petraeus, wonach demokratisch gewählten Lokalbehörden eine lokale Gendarmerie unterstellt werden könnte, die für Recht und Ordnung sorgen und die lokale Bevölkerung schützen soll;

79.

räumt jedoch ein, dass der Aufbau eigenständiger Sicherheitskräfte ein relativ langfristiges Ziel ist, und verweist insbesondere auf die Notwendigkeit einer besser koordinierten und integrierten Vorgehensweise bei der Ausbildung der Polizei sowie, getrennt davon, bei der Ausbildung der Armeeoffiziere und weist auf die Investitionen in die polizeiliche Ausbildung hin, die nur zu geringen Ergebnissen geführt haben; fordert alle Beteiligten auf, ihre Arbeit genau abzustimmen, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden und ergänzende Aufgaben auf strategischer und operationeller Ebene wahrnehmen zu können;

80.

betont die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Innenministeriums, ohne die die Anstrengungen zur Reformierung und zum Neuaufbau der Polizei scheitern könnten, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Überwachung, Unterstützung, Beratung und Ausbildung auf der Ebene des Innenministeriums sowie der Regionen und Provinzen, was im Einklang mit einem weiteren Ziel von EUPOL steht;

81.

ist der Ansicht, dass EUPOL aufgrund der unbestreitbaren vagen Aufgabenstellung und der begrenzten bisherigen Erfolge noch nicht den ihm gebührenden hohen Stellenwert in der EU erlangt hat; bedauert, dass EUPOL drei Jahre nach seiner Stationierung immer noch nicht drei Viertel seiner bewilligten Stärke erreicht hat, und bekräftigt seine Forderung an den Rat und die EU-Mitgliedstaaten, ihre Zusagen zu dieser Mission in vollem Umfang einzuhalten;

82.

begrüßt, dass die EUPOL-Mission in Afghanistan die Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Korruption als staatliche Behörde eingesetzt hat, die Ermittlungen gegen hochrangige Beamte und andere Beamte durchführen soll, die der Korruption verdächtigt werden;

83.

ist besorgt über ISAF-Quellen, denen zufolge von den 94 000 Angehörigen der afghanischen Nationalpolizei fast 90 % Analphabeten sind, 20 % Drogen konsumieren und jedes Jahr mehr als 30 % verschwinden, ganz abgesehen davon, dass jährlich etwa 1 000 von ihnen im Dienst ums Leben kommen;

84.

ist der Ansicht, dass zu den Hauptgründen für die insgesamt ineffektive Ausbildung gehört, dass die verschiedenen Missionen der Polizeiausbildung unzureichend koordiniert werden und Aufgaben der Ausbildung an private Sicherheits- und Militärdienstleister (PMSC) übertragen werden;

85.

stellt fest, dass die Zusage der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Schaffung einer professionellen afghanischen Polizei durch Praktiken wie die „Schnellkurse“, die einige große Sicherheitsfirmen aus den USA durchführen (nach einer mangelnden Sicherheitsüberprüfung der Anwärter, einer sechswöchige Ausbildung ohne Lehrbücher wegen Analphabetentums der Auszubildenden und einem minimalen Einsatztraining werden die Rekruten mit Marke, Uniform und Waffe ausgestattet und auf Patrouille geschickt), untergraben zu werden drohen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine kohärentere und nachhaltigere Polizeiausbildung notwendig ist, damit die einzelnen afghanischen Polizeikräfte zusammenarbeiten können; unterstreicht, dass bei polizeilichen Ausbildungsmissionen nicht nur die technischen Aspekte im Mittelpunkt stehen sollten, sondern dass auch den Rekruten Lesen und Schreiben beigebracht werden muss und Grundkenntnisse des nationalen Rechts und des Völkerrechts zu vermitteln sind;

86.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass diese privaten Firmen einer mangelhaften Finanzkontrolle unterzogen werden, und verweist auf einen gemeinsamen Bericht des US-Verteidigungsministeriums und des US-Außenministeriums aus dem Jahre 2006, dessen Aussagen noch heute gültig sind, wonach die afghanische Polizei nicht in der Lage war, routinemäßige polizeiliche Vollzugsaufgaben wahrzunehmen, und wonach kein effektives Programm für die Einsatzausbildung vorhanden war; würdigt die Bemühungen des Oberkommandos sowie die Bemühungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Aufstands, ein gewisses Maß an Kontrolle über die privaten ausländischen Milizen zu erlangen, die unbehelligt in Afghanistan operieren;

87.

empfiehlt, dass die Polizeiausbildung so schnell wie möglich nicht länger privaten Anbietern überlassen wird;

88.

fordert eine verbesserte internationale Kooperation und Koordination, um die polizeilichen Ausbildungskapazitäten erheblich zu erhöhen und die Wirksamkeit der Ausbildungsprogramme weiter zu verbessern; schlägt vor, dass EUPOL und NATO/ISAF ein groß angelegtes polizeiliches Ausbildungsprogramm auflegen und dass auch die nationalen Polizeistellen in dieses Programm aufgenommen werden, wie mit der afghanischen Regierung vereinbart, damit Doppelarbeit, Verschwendung und Flickwerk ein Ende haben;

89.

fordert die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die polizeiliche Ausbildung in Afghanistan zu intensivieren und die Zahl der Ausbilder vor Ort erheblich aufzustocken, damit das Ziel der Londoner Konferenz, bis Ende des Jahres 2011 eine Personalstärke von 134 000 ausgebildeten afghanischen Polizeibeamten zu erreichen, in greifbare Nähe rückt; fordert die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik mit Nachdruck auf, die EUPOL-Mission in Afghanistan abzuändern und auch eine Ausbildung für Personal der untergeordneten Dienstgrade in allen Provinzen anzuordnen, die Zahl der Wochen zu erhöhen, die für die Grundausbildung vorgesehen ist, und dafür zu sorgen, dass Patrouillen und andere polizeiliche Aktivitäten vor Ort gemeinsam durchgeführt werden; fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, nicht nur ihre bilaterale polizeiliche Ausbildungsmission mit EUPOL zusammenzulegen, sondern auch davon abzusehen, Einspruch dagegen zu erheben, dass nationale Polizeibeamte bei EUPOL stationiert werden;

90.

empfiehlt eine Anhebung der Gehälter der afghanischen Polizei und eine Umstellung des gesamten Rekrutierungsverfahrens, so dass Anwärter mit einem Grundstock an Lese- und Schreibkenntnissen, die keine Drogenkonsumenten sind und eine bessere psychische und physische Eignung aufweisen als die jetzigen Polizeiangehörigen, vorgezogen werden;

91.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die polizeiliche Ausbildung ohne eine ordnungsgemäß funktionierende Justiz nicht möglich ist, und fordert die internationale Gemeinschaft daher auf, mehr finanzielle und technische Unterstützung zur Stärkung des Justizsystems bereitzustellen, auch indem die Bezüge der Richter auf allen Ebenen angehoben werden; fordert den Rat ferner auf, in Abstimmung mit den Vereinten Nationen eine Sondermission einzusetzen, um Richter und im Justizministerium sowie im Strafvollzug tätige Beamte in Afghanistan auszubilden;

92.

begrüßt, dass die afghanische Regierung sich auf der Kabul-Konferenz verpflichtet hat, mit Unterstützung internationaler Partner den Zugang zum Rechtswesen im ganzen Land zu verbessern, und zwar indem innerhalb der nächsten zwölf Monate konkrete Maßnahmen durchgeführt werden, sowie die Kapazitäten im Justizsystem zu verbessern, indem u.a. eine umfassende Personalstrategie erarbeitet und durchgeführt wird;

Drogen

93.

weist darauf hin, dass 90 % des illegalen Opiums in der Welt aus Afghanistan stammen, dass jedoch 2001 zum Zeitpunkt des Einmarschs der Koalitionsstreitkräfte in Kabul kein Opiummohn in Afghanistan angebaut wurde, weil die Vereinten Nationen es geschafft hatten, dass sein Anbau verboten wurde;

94.

ist der Meinung, dass es folglich für eine große, gut ausgestattete Streitmacht eigentlich nicht schwierig hätte sein dürfen, diese Flächen durch lokale Projekte zur landwirtschaftlichen Entwicklung weiterhin opiumfrei zu halten und die Projekte durch ihre Truppen vor den Taliban und einheimischen Kriegsherren schützen zu lassen;

95.

nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Opiumproduktion nach wie vor ein wichtiges soziales, wirtschaftliches und sicherheitspolitisches Thema ist, und fordert die EU auf, diese Frage als strategische Priorität im Rahmen ihrer Afghanistanpolitik zu betrachten;

96.

weist darauf hin, dass über 90 % des Heroins in Europa aus Afghanistan stammen und dass sich die Kosten für das öffentliche Gesundheitswesen in den Ländern Europas auf Milliarden Dollar belaufen; betont, dass die Herausforderungen, die sich aufgrund der Drogenwirtschaft in Afghanistan stellen, nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch auf internationaler Ebene bewältigt werden müssen, indem alle Glieder der Drogenkette angegangen werden, und dass dies insbesondere die Unterstützung der Bauern zur Verringerung des Angebots sowie Drogenprävention und -behandlung zur Einschränkung der Nachfrage und die Strafverfolgung der Mittelsmänner erfordert; schlägt insbesondere vor, massiv in die Entwicklung einer umfassenden Agrarpolitik und Politik der ländlichen Entwicklung zu investieren, um Opiumproduzenten eine glaubwürdige und nachhaltige Alternative zu bieten; weist ferner nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, die Umwelt in die Strategie für die Landwirtschaft und den ländlichen Raum zu integrieren, da die Belastung der Umwelt, die beispielsweise durch die schlechte Bewirtschaftung der Wasserressourcen oder die Zerstörung natürlicher Waldgebiete verursacht wird, eines der größten Hindernisse für die Entwicklung der Agrarwirtschaft ist;

97.

stellt fest, dass der Anbau infolge der Straffreiheit für Anbauer und Händler innerhalb von zwei Jahren wieder den Stand von vor 2001 erreicht hat und eine Handvoll einflussreicher Warlords ein riesiges Kartell betreibt;

98.

verleiht seiner großen Besorgnis über den im jüngsten UNODC-Bericht festgestellten sprunghaften Anstieg der Zahl der drogenabhängigen Afghanen Ausdruck; fordert, dass unverzüglich gezielte Maßnahmen getroffen werden, um die Zahl der Drogenabhängigen zu verringern, aber auch um Drogensüchtige medizinisch zu betreuen; betont in diesem Zusammenhang, dass Programme zur Einrichtung von Rehabilitationszentren im Land, insbesondere in den Regionen, in denen kein Zugang zu medizinischer Betreuung besteht, finanziert werden müssen;

99.

weist darauf hin, dass sich die Einnahmen aus dem Drogenhandel 2009 trotz eines vorherigen überproduktionsbedingten Preisrückgangs insgesamt auf 3,4 Mrd. USD beliefen und der potenzielle Bruttoexportwert des Opiums 26 % des afghanischen BIP ausmachte, wobei rund 3,4 Millionen Afghanen (12 % der Bevölkerung) in der Drogenindustrie beschäftigt sein sollen;

100.

weist jedoch auf den aktuellen Bericht des UNODC hin, wonach nur 4 % der Gewinne aus dem jährlichen Drogenhandel an die Taliban gehen, 21 % an die einheimischen Bauern und 75 % an Regierungsbeamte, die Polizei, lokale und regionale Mittelsmänner und Schmuggler; stellt somit fest, dass der Löwenanteil der Einnahmen aus dem Drogenhandel an die afghanischen Verbündeten der NATO geht;

101.

nimmt zur Kenntnis, dass die USA und die internationale Gemeinschaft im Zeitraum 2001-20091,61 Mrd. USD für Drogenbekämpfungsmaßnahmen ausgegeben haben, ohne dass dies wesentlichen Einfluss auf die Produktion und den Handel hatte, und erinnert an die Worte des US-Sonderbeauftragten für Afghanistan und Pakistan, Richard Holbrooke, der zur bisherigen Drogenbekämpfungsinitiative der USA in Afghanistan erklärte, dies sei „unter allen staatlichen und nichtstaatlichen Programmen das verschwenderischste und ineffektivste, das ich je gesehen habe“;

102.

weist darauf hin, dass es nur, wenn der Abhängigkeit der Wirtschaft Afghanistans von Drogen ein für alle Mal ein Ende bereitet wird und ein gangbares alternatives Modell für Wirtschaftswachstum gefunden wird, möglich sein wird, Sicherheit und Stabilität in der Region wiederherzustellen;

103.

unterstreicht die Wichtigkeit der bisher noch wenig erfolgreichen Bemühungen, den Opiumanbau in Afghanistan schrittweise einzustellen, und fordert in diesem Zusammenhang, dass 3,4 Millionen Afghanen, die ihren Lebensunterhalt durch Opium bestreiten, alternative Möglichkeiten der Sicherung des Lebensunterhalts geboten werden, und dass die Lage der übrigen ländlichen Bevölkerung Afghanistans verbessert wird;

104.

nimmt die erfolgreichen Anstrengungen in Pakistan, Laos und Thailand zur Kenntnis, den Opiumanbau nach und nach durch den Anbau alternativer Kulturen zurückzudrängen; stellt ferner fest, dass in Afghanistan erfolgversprechende neue Kulturen, wie beispielsweise Safran, zum Einsatz kommen, mit denen sich weit höhere Einnahmen erzielen lassen als mit Opiummohn;

105.

stellt fest, dass eine ähnliche schrittweise Einstellung des Opiumanbaus auch für Afghanistan vorgesehen werden könnte, wofür 100 Mio. EUR pro Jahr bereitgestellt werden könnten, wenn für einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils 10 % der jährlichen Afghanistan-Hilfe der EU dafür zweckgebunden würden;

106.

nimmt zur Kenntnis, dass das vor kurzem zwischen Afghanistan und Pakistan abgeschlossene Handels- und Transitabkommen den Markt für Granatäpfel, die wichtigste Frucht in der Region, öffnet, die von ausländischen Entwicklungshelfern wiederholt als wichtigste Möglichkeit genannt wurde, damit Mohnanbauer im Süden Afghanistans eine gangbare Alternative haben, ihren Lebensunterhalt zu verdienen;

107.

würdigt das UNODC für seine aktive Unterstützung der afghanischen Regierung in ihrem Kampf gegen illegale Drogen und fordert, dass das UNODC und seine Programme in Afghanistan gestärkt werden;

108.

fordert einen nationalen Fünfjahresplan für die Vernichtung illegaler Opiumkulturen mit konkreten Terminen und Zielvorgaben, für dessen Durchführung eine eigens eingerichtete Stelle mit eigenem Budget und Mitarbeiterstab verantwortlich ist;

109.

betont, dass zur Förderung dieses Plans eine Zusammenarbeit zwischen der EU und der Russischen Föderation erfolgen sollte, da letztere am stärksten unter dem Heroinschmuggel aus Afghanistan leidet und nach der EU der weltweit zweitgrößte Absatzmarkt für Opioide ist;

110.

fordert die Regierung und das Parlament Afghanistans auf, spezifische Gesetze zum Verbot aller Vernichtungspraktiken zu erlassen, bei denen nichtmanuelle und nichtmechanische Mittel angewendet werden;

111.

fordert den Rat und die Kommission auf, diesen Strategievorschlag vollständig in ihre bestehenden Strategien aufzunehmen, und fordert die EU-Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, den Vorschlag bei ihren eigenen nationalen Plänen uneingeschränkt zu berücksichtigen;

112.

fordert den Rat und die Kommission auf, sämtliche Auswirkungen der in diesem Bericht enthaltenen Vorschläge auf den Haushalt zu berücksichtigen;

*

* *

113.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der NATO sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Islamischen Republik Afghanistan zu übermitteln.


(1)  ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 11.

(2)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 87.

(3)  ABl. C 184 E vom 8.07.10, S. 57.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/122


Donnerstag, 16. Dezember 2010
Einrichtung eines ständigen Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität im Euroraum

P7_TA(2010)0491

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zur Schaffung eines ständigen Krisenmechanismus zur Sicherung der Finanzstabilität im Euro-Raum

2012/C 169 E/12

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 121, Artikel 122, Artikel 126, Artikel 136 und Artikel 148 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor (1) (Bericht Ferreira),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2010 zum Thema Europäische Finanzstabilitätsfazilität und Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus sowie künftige Maßnahmen (2),

unter Hinweis auf die Anfrage vom 24. Juni 2010 an die Kommission zum Thema Europäische Finanzstabilitätsfazilität und Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus sowie künftige Maßnahmen (3),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 6. Juli 2010 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (4),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 22. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (5) (Bericht Garcia-Margallo),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zur Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum (6) (Bericht Feio),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht) (7) (Bericht Berès),

unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euroraums vom 25. März 2010,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der außerordentlichen Sitzung des ECOFIN-Rates vom 9. und 10. Mai 2010,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (8),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2010 über die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung (KOM(2010)0250),

unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 10. Juni 2010 mit dem Titel „Verstärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung im Euroraum“),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010 über die Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung – Instrumente für bessere wirtschaftspolitische Steuerung der EU (KOM(2010)0367),

in Kenntnis der sechs Legislativvorschläge der Kommission zur wirtschaftspolitischen Steuerung der EU vom 29. September 2010 (Gesetzespaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung – KOM(2010)0522, KOM(2010)0523, KOM(2010)0524, KOM(2010)0525, KOM(2010)0526 und KOM(2010)0527),

in Kenntnis des Beschlusses 2010/624/EU der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2010 zur Verwaltung der von der Union abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (9),

in Kenntnis des Berichts der Arbeitsgruppe zur wirtschaftspolitischen Steuerung des Europäischen Rates vom 21. Oktober 2010 über die „Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU“,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. und 29. Oktober 2010,

in Kenntnis der Erklärung der Euro-Gruppe vom 28. November 2010,

unter Hinweis auf die Anfrage B7-0199/2010 an die Kommission zur Schaffung eines ständigen Krisenmechanismus zur Sicherung der Finanzstabilität des Euroraums,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass eine umfassende und integrierte Lösung zur Schuldenkrise im Euroraum vonnöten ist, da sich der Ansatz, schrittweise vorzugehen, bislang als wirkungslos erwiesen hat,

B.

in der Erwägung, dass sich der Rat und die Mitgliedstaaten in der außerordentlichen Sitzung des ECOFIN-Rates vom 9. und 10. Mai 2010 auf einen vorübergehenden Mechanismus zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in Höhe von 750 Milliarden EUR verständigt haben, zu dem auch eine schnell greifende Stabilitätsfazilität (europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus – EFSM) mit einem Gesamtvolumen von bis zu 60 Milliarden Euro und eine Europäische Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) mit einem Gesamtvolumen von bis zu 440 Milliarden EUR gehören und der durch IWF-Mittel in Höhe von 250 Milliarden EUR ergänzt wird,

C.

in der Erwägung, dass sich der EFSM auf Artikel 122 Absatz 2 AEUV und eine Vereinbarung zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten stützt; in der Erwägung, dass seine Inanspruchnahme vor dem Hintergrund der gemeinsamen Stützungsmaßnahmen der EU und des IWF an strenge Auflagen und an Geschäftsbedingungen geknüpft ist, die sich an die Geschäftsbedingungen des IWF anlehnen und an die sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie an das Entwicklungsprogramm des jeweiligen Landes, in dem er Anwendung findet, angepasst werden,

D.

in der Erwägung, dass es sich bei der EFSF um eine Zweckgesellschaft handelt, für die die Mitgliedstaaten in koordinierter Weise gemäß ihres Anteils am einbezahlten Kapital bei der EZB und entsprechend ihren nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben bürgen, und die auf drei Jahre befristet ist,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2010 festgestellt hat, dass die Krise die Notwendigkeit eines robusten Rahmens für ein Krisenmanagement aufgezeigt hat, der die Durchsetzung des verbesserten Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie die neuen makroökonomischen Überwachungsmechanismen ergänzt, mit denen negative Entwicklungen verhindert werden sollen, was den haushaltspolitischen Kurs und die Wettbewerbsfähigkeit angeht,

F.

in der Erwägung, dass die EZB in ihrer Veröffentlichung vom 10. Juni 2010 unter anderem Vorschläge für einen Mechanismus zur Bewältigung einer Schuldenkrise unterbreitet hat, die Finanzhilfen für Mitgliedstaaten des Euroraums vorsehen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu privatem Kapital haben,

G.

in der Erwägung, dass sich die Staats- und Regierungschefs auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Oktober 2010 auf die Einrichtung eines Mechanismus in Form des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) verständigt haben, um die Finanzstabilität im gesamten Euroraum zu gewährleisten,

H.

in der Erwägung, dass der ESM den neuen Rahmen der verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung ergänzen soll, dessen Ziel eine wirksame und strenge Überwachung der Wirtschaftspolitik ist und dessen Schwerpunkt auf der Vorbeugung liegt, so dass sich die Wahrscheinlichkeit des Auftretens weiterer Krisen in der Zukunft erheblich verringert,

I.

in der Erwägung, dass das Parlament davon überzeugt ist, dass es eines ständigen Krisenmechanismus zur Gewährleistung eines stabilen Euro bedarf, und es daher im Bericht Feio die Einrichtung eines Europäischen Währungsfonds (EWF) gefordert hat,

J.

in der Erwägung, dass das Parlament ferner in den Berichten Ferreira und Garcia-Margallo die Notwendigkeit eines Krisenbewältigungsmechanismus für das Bankwesen erkannt hat, womit die den neuen europäischen Aufsichtsbehörden zugewiesenen Befugnisse zur Überwachung des EU-Finanzsystems ergänzt werden müssen,

K.

in der Erwägung, dass die Einführung von gemeinsamen EU-Anleihen zur Unterstützung von Ländern in finanziellen Schwierigkeiten vom Vorsitzenden der Euro-Gruppe in deren Sitzung vom 6. Dezember 2010 vorgeschlagen aber anschließend nicht erörtert wurde, da einige Länder Einwände gegen diese Idee vorbrachten,

L.

in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat berücksichtigen müssen, dass seitdem die Kommission ihre Legislativvorschläge zur wirtschaftspolitischen Steuerung dem Parlament und dem Rat am 29. September 2010 vorgelegt hat, es an den Märkten wiederholt zu Krisen gekommen ist, so auch zu der irischen Schuldenkrise,

M.

in der Erwägung, dass die gegenwärtig bestehenden Prozesse der wirtschaftspolitischen Abstimmung unbedingt gestrafft und von Überschneidungen befreit werden müssen, damit sichergestellt wird, dass die EU-Strategie für die Marktteilnehmer und Bürger verständlich ist, und dass man sich in Richtung zunehmend integrierter Vorgehensweisen bewegen und einen Wandel beim Entscheidungsfindungsprozess herbeiführen muss,

N.

in der Erwägung, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) für die makroprudenzielle Aufsicht über das Finanzsystem verantwortlich ist, der damit zur Vermeidung von Systemrisiken für die Finanzstabilität der EU beitragen und für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts ohne Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen sorgen soll, sodass der Finanzsektor einen nachhaltigeren Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten kann,

1.

fordert den Europäischen Rat auf, so rasch wie möglich die zur Einrichtung eines ständigen ESM erforderlichen Vertragsänderungen eindeutig zu benennen;

2.

betont, dass von einem rationalen, praktischen und demokratischen Blickwinkel aus betrachtet, die Erwägung des Gesetzespakets zur wirtschaftspolitischen Steuerung nur in Zusammenhang mit dem Beschluss des Europäischen Rates, einen ständigen Mechanismus einzurichten, erfolgen kann;

3.

möchte als Mitgesetzgeber betonen, dass ein ständiger Krisenmechanismus geschaffen werden muss, der glaubwürdig, robust und widerstandfähig ist und den wesentlichen technischen Realitäten Rechnung trägt, und der im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eingeführt sowie an der Gemeinschaftsmethode ausgerichtet werden sollte, sodass zum einen die Beteiligung des Europäischen Parlaments gestärkt sowie die demokratische Rechenschaftspflicht verbessert werden und man zum anderen auf das Fachwissen, die Unabhängigkeit und die Neutralität der Kommission zurückgreift; fordert daher den Europäischen Rat auf, im Rahmen der Überarbeitung des AEUV zu diesem Zweck eine angemessene Rechtsgrundlage bereitzustellen;

4.

verweist darauf, dass der ESM/EWF auf jeden Fall das Solidaritätsprinzip zur Grundlage haben, mit strengen Auflagen versehen und unter anderem durch innovative Finanzierungsinstrumente und/oder durch Geldbußen finanziert werden sollte, die infolge eines Verfahrens wegen eines übermäßigen Defizits oder infolge von Maßnahmen in Verbindung mit übermäßigen Schulden oder einem übermäßigen Ungleichgewicht gegen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern entsprechende Bestimmungen in das gegenwärtig erörterte Gesetzespaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung aufgenommen werden und die vorgeschriebene Form gemäß dieser Bestimmungen eingehalten wird;

5.

fordert die Kommission auf, eine Mitteilung vorzulegen, in der die Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel 121 Absatz 2 AEUV sowie die Leitlinien der Beschäftigungspolitik (Artikel 148 Absatz 2 AEUV) als Diskussionsgrundlage für das „Europäischen Semester“ zusammengefasst werden, um unnötige und langwierige Debatten zu vermeiden; fordert die Kommission auf, für eine stärkere Einbeziehung des Europäischen Parlaments in jeder Phase dieser Debatte zu sorgen, um die demokratische Rechenschaftspflicht zu verbessern und sein öffentliches Profil zu schärfen;

6.

ist der Auffassung, dass bei der Umsetzung der derzeit vom Parlament und vom Rat erörterten Gesetzesvorschläge zur wirtschaftspolitischen Steuerung insbesondere die im Rahmen des „Europäischen Semesters“ an die Mitgliedstaaten gerichteten spezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen sind;

7.

verweist darauf, dass der ESRB bei der Erkennung von Systemrisiken und der Sicherstellung eines reibungslosen Funktionierens des ESM eng mit der Kommission, dem Rat und dem Parlament zusammenarbeiten sollte, insbesondere, was die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Landes angeht;

8.

fordert die Kommission auf, nach Rücksprache mit der EZB eine Mitteilung vorzulegen, die eine umfassende Beschreibung des ESM enthält, in der die Position der Anleger, Sparer und Marktteilnehmer klar bestimmt und eindeutig festgehalten wird, dass sich der ESM in der Frage der Beteiligung des privaten Sektors in vollem Maße mit der Politik und den Verfahrensweisen des IWF übereinstimmt, um Befürchtungen der Märkte entgegenzutreten;

9.

verweist darauf, dass der ständige Krisenmechanismus so rasch wie möglich umgesetzt werden sollte, damit die Stabilität der Märkte sichergestellt wird und um das Vertrauen in Anleihen zu stärken, die vor der Einrichtung des ständigen Krisenmechanismus begeben wurden;

10.

erkennt an, dass es zwar im Interesse aller Mitgliedstaaten ist, einen machbaren Krisenmechanismus einzurichten, aber nicht alle Mitgliedstaaten Mitglieder oder Anwärter für eine Mitgliedschaft im Euroraum sein werden, wenn ein solcher Mechanismus eingerichtet wurde, und merkt an, dass ihre jeweilige besondere Stellung klargestellt werden sollte, insbesondere bei jenen, die sich auf den Euroraum zubewegen und bei solchen mit Staatsschulden in Euro; erinnert daran, dass Staaten, die nicht Mitglied im Euroraum sind, von der Zahlungsbilanzfazilität gemäß Artikel 143 AEUV profitieren;

11.

verweist daher darauf, dass Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraum in die Schaffung eines solchen Mechanismus eingebunden werden sollten und dass jenen Mitgliedstaaten, die gewillt sind, an dem Mechanismus teilzunehmen, diese Möglichkeit eingeräumt werden sollte;

12.

fordert den Europäischen Rat auf, das notwendige politische Signal für eine Prüfung eines zukünftigen Systems von Eurobonds durch die Kommission zu geben und dabei deutlich die Bedingungen zu nennen, unter denen ein solches System für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie für die gesamte Eurozone von Vorteil wäre;

13.

betont, dass diese strenge und risikoabhängige Auflage erneut für nachhaltiges Wachstum sorgen und nicht zu Lasten der Schwächsten gehen sollte, was bedeutet, dass sie nicht auf eine Senkung der Mindestlöhne, steigende Armut und zunehmende Ungleichheiten hinauslaufen sollte;

14.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Vorlage eines Legislativvorschlags zu beschleunigen, mit dem eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) definiert wird;

15.

fordert mit Nachdruck, dass Regeln aufgestellt werden, die von Fall zu Fall eine Beteiligung privater Gläubiger in vollem Einklang mit den IWF-Richtlinien vorsehen;

16.

betont, dass es einer höheren Transparenz bei den Informationen in Bezug auf die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung einschließlich aller außerbilanziellen Geschäfte bedarf; stellt fest, dass dies durch externe Rechnungsprüfungen, verlässliche Statistiken und Daten und eine Rechenschaftspflicht unterstützt werden muss; begrüßt die erweiterten Befugnisse von Eurostat und erinnert daran, dass das Parlament bereits in der Vergangenheit Eurostat aufgefordert hat, die Möglichkeit unangekündigter Überprüfungen der Rechnungsführung eines Mitgliedstaates als Maßnahme für eine verbesserte haushaltspolitische Überwachung vorzusehen;

17.

fordert die Kommission auf, eine Mitteilung vorzulegen, die eine umfassende Beschreibung der an den EFSM angefügten Klauseln und Bedingungen sowie anderer Instrumente der EU-Finanzhilfe und von Hilfspaketen im Krisenfall enthält;

18.

fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament darüber zu unterrichten, wie sich die Einführung des Finanzstabilisierungsmechanismus einerseits und die Nutzung des gesamten Kreditrahmens andererseits voraussichtlich auf das Kredit-Rating der EU auswirken werden;

19.

fordert die Kommission auf, in jedem Jahr des Bestehens des EFSM eine Rangfolge der Ausgaben aus dem EU-Haushalt festzulegen, um zu bestimmen, in welcher Reihenfolge die Ausgaben gekürzt werden müssen, falls bis zu 60 Milliarden EUR zurückgezahlt werden müssen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, dem Vorsitzenden der Euro-Gruppe, der Kommission, der EZB sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0276.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0277.

(3)  Mündliche Anfrage 0095/2010.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0253.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0337.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0377.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0376.

(8)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(9)  ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/126


Donnerstag, 16. Dezember 2010
Lage in Côte d'Ivoire

P7_TA(2010)0492

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zur Lage in Côte d’Ivoire

2012/C 169 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Côte d’Ivoire,

unter Hinweis auf die Wahlgesetzgebung von Côte d’Ivoire, insbesondere das Gesetz 2001-303 und die Verordnung 2008-133, insbesondere deren Artikel 64,

unter Hinweis auf den Zwischenbericht der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union,

in Kenntnis des Kommuniqués des Vorsitzenden der Afrikanischen Union, der Erklärung des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union und des Abschlusskommuniqués der außerordentlichen Sitzung der in der Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) vertretenen Staats- und Regierungschefs, die am 7. Dezember 2010 in Abuja, Nigeria, stattfand,

in Kenntnis der Erklärung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, die am 3. Dezember 2010 in Kinshasa angenommen wurde,

in Kenntnis der Erklärungen der HV/VP Catherine Ashton zum Wahlprozess, insbesondere vom 3. Dezember 2010 zu den Wahlergebnissen in Côte d’Ivoire und vom 1. Dezember 2010 zum zweiten Wahlgang der Präsidentschaftswahl in Côte d’Ivoire,

in Kenntnis der Erklärung von Choi Young-jin, Sonderbeauftragter des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Côte d’Ivoire, vom 3. Dezember 2010 zur Bestätigung der Ergebnisse des zweiten Wahlgangs der Präsidentschaftswahl vom 28. November 2010,

in Kenntnis der Erklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. Dezember 2010,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen zu Côte d’Ivoire, die vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ der EU auf seiner 3058. Tagung am 13. Dezember 2010 angenommen wurden,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in Erwägung der Durchführung der Präsidentschaftswahl in Côte d’Ivoire und der schwerwiegenden politischen und institutionellen Krise, in die das Land nach dem zweiten Wahlgang vom 28. November 2010 geraten ist; in der Erwägung, dass der Wahlkampf für den zweiten Wahlgang durch eine angespannte Atmosphäre und Gewaltakte geprägt war, die Verletzte und mehrere Todesopfer zur Folge hatten,

B.

in der Erwägung, dass unabhängigen Beobachtungsberichten – insbesondere der Vereinten Nationen und der Europäischen Union – zufolge die Wahl, deren Organisation 400 Millionen Dollar gekostet hat, insgesamt zufriedenstellend verlaufen ist,

C.

in der Erwägung, dass die Unabhängige Wahlkommission (CEI) von Côte d’Ivoire den Sieg von Alassane Ouattara verkündete, dass der Verfassungsrat des Landes das Ergebnis jedoch mit der Behauptung, in einigen Gebieten sei es zu Wahlbetrug gekommen, annullierte und Laurent Gbagbo zum Gewinner erklärte,

D.

in der Erwägung, dass der Verfassungsrat gegenüber dem ivorischen Volk zu einer unparteiischen Anwendung der Gesetze verpflichtet ist und dass die Verfassung, das Gesetz 2001-303 und Artikel 64 der Verordnung aus dem Jahre 2008 ihm nur das Recht einräumen, Präsidentschaftswahlen zu annullieren, nicht aber die Möglichkeit, andere Ergebnisse als die der Unabhängigen Wahlkommission zu verkünden,

E.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen, die aufgrund von zwei Resolutionen der Vereinten Nationen, die im Anschluss an das Friedensabkommen von 2005 angenommen wurden, mit der Bestätigung der Ergebnisse beauftragt wurden, was in Afrika zum ersten Mal geschehen ist,

F.

in der Erwägung, dass der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die Qualität des Wahlprozesses in Côte d’Ivoire bescheinigte und damit bestätigte, dass die von der Unabhängigen Wahlkommission bekannt gegebenen Ergebnisse den Willen der ivorischen Bürgerinnen und Bürger widerspiegelten, und Alassane Ouattara zum Wahlsieger erklärte,

G.

in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Bekanntgabe der vorläufigen Ergebnisse durch die Unabhängige Wahlkommission von Côte d’Ivoire begrüßte und seine Bereitschaft bekräftigte, geeignete Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die den Friedensprozess behindern, insbesondere die Arbeit der unabhängigen Wahlkommission, wie sie in Ziffer 6 der Resolution 1946 (2010) beschrieben ist,

H.

in der Erwägung, dass die einzige Quelle demokratischer Legitimität allgemeine Wahlen sind, deren Ergebnisse von den Vereinten Nationen bestätigt wurden,

I.

in der Erwägung, dass die Ecowas Laurent Gbagbo anlässlich ihres außerordentlichen Gipfeltreffens vom 7. Dezember 2010 aufgefordert hat, unverzüglich die Macht abzutreten, und die Teilnahme von Côte d’Ivoire an allen ihren Aktivitäten bis auf Weiteres ausgesetzt hat,

J.

in der Erwägung, dass der Präsident der Afrikanischen Union (AU), Bingu wa Mutharika, in seiner amtlichen Erklärung vom 8. Dezember 2010 die Auffassung vertreten hat, dass Laurent Gbagbo den vom Volk mit der Stimmabgabe zum Ausdruck gebrachten Willen respektieren und die Macht friedlich abtreten müsse, um ein weiteres Blutbad in Afrika zu vermeiden, und dass die AU an der Seite der Ecowas und der internationalen Beobachter stehe, die den Wahlsieg von Alassane Ouattara bestätigt haben,

K.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskreise besorgt sind, da die derzeitige Lage zu einer Verarmung des Landes und somit seiner Bevölkerung sowie von ganz Westafrika führen könnte, da auf Côte d’Ivoire 40 % des BIP der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEMOA entfallen,

L.

in der Erwägung, dass der scheidende Präsident die Verantwortung hat, einen friedlichen Übergang, der den für die Zukunft von Côte d’Ivoire unabdingbaren zivilen Frieden gewährleistet, zu ermöglichen, indem er sich zurückzieht und somit seinem Volk und der Region eine erneute harte Probe erspart,

1.

ist der Auffassung, dass die einzige Quelle demokratischer Legitimität allgemeine Wahlen sind, deren Ergebnisse von den Vereinten Nationen bestätigt wurden, und fordert Laurent Gbagbo daher auf, sich zurückzuziehen und die Macht an Alassane Ouattara abzutreten;

2.

fordert alle politischen und bewaffneten Kräfte von Côte d’Ivoire nachdrücklich auf, den Willen des Volkes zu achten, der seinen Niederschlag in den Ergebnissen der Wahl vom 28. November 2010 gefunden hat, wie sie von der Unabhängigen Wahlkommission bekannt gegeben und von dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen bestätigt wurden;

3.

bedauert die gewalttätigen Zusammenstöße, die der Bekanntgabe der Ergebnisse des zweiten Wahlgangs der Präsidentschaftswahlen vorangingen, und bringt seine tief empfundene Solidarität mit den Opfern und ihren Familien zum Ausdruck; bedauert auch die politische Obstruktion und die Versuche, die Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission einzuschüchtern, was die Bekanntgabe der vorläufigen Ergebnisse letztlich verzögert hat, wodurch der ordnungsgemäße Verlauf des demokratischen Wahlprozesses behindert wurde;

4.

bedauert zutiefst den Beschluss des ivorischen Verfassungsrates, dessen Mitglieder alle vom scheidenden Präsidenten ernannt wurden, die von der Wahlkommission verkündeten Ergebnisse entgegen den Gesetzesvorschriften, für deren Achtung er zu sorgen hatte, abzuändern, und ist der Ansicht, dass dieser Beschluss dem Willen des ivorischen Volkes, den es beim Urnengang zum Ausdruck gebracht hat, zuwiderläuft;

5.

unterstreicht, wie wichtig der Beschluss der Afrikanischen Union (AU) ist, jede Beteiligung von Côte d’Ivoire an den Tätigkeiten der Organisation auszusetzen, bis der demokratisch gewählte Präsident, Alassane Ouattara, seine Macht tatsächlich ausübt;

6.

begrüßt die Erklärungen mehrerer Akteure der internationalen Gemeinschaft, in denen die Unterstützung für den Wahlprozess in Côte d’Ivoire zum Ausdruck gebracht und Alassane Ouattara als der rechtmäßige Gewinner der Wahlen anerkannt wird;

7.

unterstützt nachdrücklich die Bemühungen der Afrikanischen Union und der Ecowas, Gewalt zu verhüten und zu gewährleisten, dass die rechtmäßige Regierung anerkannt wird;

8.

spricht dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, der mit der Bestätigung der Ergebnisse beauftragt wurde, sein uneingeschränktes Vertrauen aus;

9.

ist tief besorgt über die infolge der Wahlen im Land derzeit festgefahrene politische Lage sowie über die gemeldeten Gewaltakte, in die in einigen Fällen die ivorischen Sicherheitskräfte verwickelt waren; betont, dass die im Land vorherrschende Lage und die gemeldeten Gewaltakte genau beobachtet werden müssen;

10.

bedauert die Gewalt, zu der es gekommen ist, und erachtet den Schutz der Zivilbevölkerung als vorrangig; fordert alle Akteure in Côte d’Ivoire auf, jede Gefahr einer Eskalation der Gewalt abzuwenden und jede Konfrontation zu verhindern; fordert infolgedessen dazu auf, Maßnahmen zur Wiederherstellung der demokratischen Arbeitsweise der Institutionen im ausschließlichen Interesse des ivorischen Volkes und der Wahrung des Friedens zu treffen;

11.

begrüßt alle Vermittlungsbemühungen und fordert alle politischen Kräfte von Côte d’Ivoire auf, einen friedlichen Übergang aktiv zu unterstützen und somit eine Spaltung des Landes zu vermeiden;

12.

verurteilt nachdrücklich die Einschüchterungen, die sich gegen die Beobachter der Europäischen Union in Côte d’Ivoire richteten und aufgrund derer die Mission aus Sicherheitsgründen zurückgezogen werden musste;

13.

bedauert die Aussetzung der Tätigkeit der nicht von der Regierung kontrollierten Medien in Côte d’Ivoire; weist darauf hin, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass das ivorische Volk uneingeschränkten Zugang zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Informationen in den Medien genießt, und fordert die ivorischen Staatsorgane eindringlich auf, unverzüglich den ausgewogenen Zugang zu den staatlichen Medien wiederherzustellen;

14.

unterstützt den Beschluss der EU, Sanktionen gegen Laurent Gbagbo zu verhängen, und begrüßt den Beschluss des Rates der EU, gezielte Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die den Friedensprozess und die nationale Aussöhnung behindern, insbesondere diejenigen, die das Ergebnis des Wahlprozesses gefährden; fordert die HV/VP Catherine Ashton auf, so schnell wie möglich neue Initiativen vorzulegen, mit denen die demokratisch gewählten Staatsorgane in Côte d’Ivoire unterstützt werden;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der HV/VP Catherine Ashton, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (ONUCI), den Institutionen der Afrikanischen Union, der Ecowas, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und den EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/129


Donnerstag, 16. Dezember 2010
Schutz von Legehennen

P7_TA(2010)0493

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu dem Sektor Legehennen in der EU und dem Verbot nicht ausgestalteter Käfige ab 2012

2012/C 169 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die am 3. August 1999 in Kraft getretene Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, (1) mit der ein Verbot nicht ausgestalteter Käfige für die Haltung von Legehennen eingeführt, den Erzeugern aber eine Übergangsfrist von über 12 Jahren für den Umbau der Haltungssysteme gewährt wurde,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission KOM(2007)0865 vom 8. Januar 2008 über die verschiedenen Systeme der Haltung von Legehennen, insbesondere gemäß der Richtlinie 1999/74/EG (SEK(2007)1750),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission, geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2008 und Nr. 411/2009 sowie die Verordnungen (EU) Nr. 215/2010, Nr. 241/2010, Nr. 254/2010, Nr. 332/2010, Nr. 925/2010 und Nr. 955/2010, in der eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, erstellt wird und die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt werden und mit der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission aufgehoben wurde (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zur Krise in der Viehwirtschaft (5),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission in den Sitzungen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung des Europäischen Parlaments vom 30 August und 29. September 2010 zwar Auskünfte zu diesem Thema gegeben hat, aber die Fragen der Mitglieder des Ausschusses nicht zufriedenstellend beantworten konnte, u.a. deshalb, weil kein Aktionsplan erstellt worden war,

B.

in der Erwägung, dass die Legehennen-Richtlinie (1999/74/EG) ab dem 1. Januar 2012 die Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigsystemen verbietet, dass die Mitgliedstaaten und die Hersteller in der EU der 15 bis dahin mehr als zwölf Jahre Zeit gehabt haben werden, um sicherzustellen, dass sie den Bestimmungen der Rechtsvorschrift nachkommen, und in der Erwägung, dass die Hersteller in der EU der 10 und der EU der 2 hierfür seit der Erweiterung acht bzw. fünf Jahre Zeit gehabt haben werden,

C.

in der Erwägung, dass dieser Sektor in den vergangenen Jahren gefährliche Tierseuchen und einen starken Markteinbruch bewältigen musste, dessen Ursache zum Teil bei den enormen Produktionskosten aufgrund der hohen Futterpreise lag, die bis zu 50 % der Gesamtkosten ausmachen und aufgrund von Spekulationsgeschäften auf den Getreidemärkten gestiegen sind,

D.

in der Erwägung, dass zahlreiche Hersteller in der Union mit der Umstellung ihrer Produktionssysteme begonnen haben, um die Auflagen der Richtlinie des Rates 1999/74/EG zu erfüllen, diese Umstellung aber nicht fristgerecht bis zum 1. Januar 2012 abschließen werden,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission 2008 eine Mitteilung über die verschiedenen Systeme der Haltung von Legehennen, insbesondere gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates, verabschiedet hat, in der bestätigt wird, dass die Entscheidung über das Auslaufen der Verwendung von nicht ausgestalteten Käfigen mit dem 1. Januar 2012 gerechtfertigt war und keine Änderung der Richtlinie erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Kommission diese Haltung auf der Tagung des Rates „Landwirtschaft“ am 22. Februar 2010 bestätigt hat,

F.

in der Erwägung, dass Eier, die nicht gemäß der Richtlinie 1999/74/EG erzeugt worden sind, in der Union nicht legal vermarktet werden können,

G.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, angemessene, wirksame und abschreckende Sanktionsmechanismen zu schaffen, um die Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen, während die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge in der Pflicht steht, die Fortschritte bei der Umsetzung unionsweit zu überwachen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen,

H.

in der Erwägung, dass Berichte der Generaldirektion Landwirtschaft über die gegenwärtige Lage und von in diesem Sektor Beschäftigten stammende Prognosen für die kommenden Jahre zeigen, dass wahrscheinlich zahlreiche Mitgliedstaaten dem Verbot nicht ausgestalteter Käfige ab dem 1. Januar 2012 nicht nachkommen werden und 30 % der Eier nicht unter Einhaltung dieses Verbots erzeugt sein werden,

I.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 1999/74/EG keinen eigenen Mechanismus bietet, der es einem Mitgliedstaat ermöglicht, auf seinem Hoheitsgebiet der Vermarktung von Eiern oder Eiererzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat vorzubeugen, der nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Vermarktung von Eiern aus Betrieben, die die Richtlinie 1999/74/EG nicht befolgen, zu verhindern,

J.

in der Erwägung, dass der Geflügel- und Eiersektor keine Beihilfen im Rahmen der ersten Säule der GAP erhält und in den vergangenen Jahren einen schweren Markteinbruch mit einem starken Anstieg der Futterpreise bewältigen musste, gleichzeitig jedoch die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz der EU einhalten muss, die zu den weltweit strengsten zählen,

K.

in der Erwägung, dass die Erzeugerkosten bei der Verwendung von ausgestalteten Käfigen um 8-13 % über denen liegen, die bei der Verwendung von konventionellen Käfigen entstehen, und dass der sich daraus ergebende Einkommensunterschied auf 3-4 % geschätzt wird,

1.

fordert die Kommission auf, das Verbot nicht ausgestalteter Käfige ab dem 1. Januar 2012 gemäß der Legehennen-Richtlinie (1999/74/EG) aufrechtzuerhalten und jedweden Bemühungen von Mitgliedstaaten um eine Verschiebung der Frist entschieden entgegenzutreten;

2.

hebt hervor, dass prinzipiell eine Aufschiebung des Verbots oder diesbezügliche Ausnahmeregelungen das Niveau des Tierschutzes für Legehennen deutlich verschlechtern, Marktverzerrungen bewirken und jene Erzeuger bestrafen würden, die bereits in eine käfigfreie Haltung oder in ausgestaltete Käfige investiert haben; ist dennoch der Auffassung, dass unter eindeutig festgelegten Bedingungen eine Lösung für jene Erzeuger gefunden werden sollte, die damit begonnen haben, ihre Haltungssysteme durch Einbau neuer Käfige oder alternative Haltungsmethoden zu ändern, denen es aber nicht gelingen wird, dies vor dem 1. Januar 2012 abzuschließen;

3.

verleiht seiner tiefen Besorgnis über die hohe Zahl von Mitgliedstaaten und Eiererzeugern Ausdruck, die bei der Einhaltung der für 2012 gesetzten Frist im Rückstand sind;

4.

begrüßt die Absicht der Kommission, im Januar 2011 mit den wichtigsten Vertretern dieses Sektors und den zuständigen Behörden zusammenzukommen, um den Stand der Umsetzung der genannten Richtlinie einzuschätzen, betont jedoch, dass dieser Schritt schon lange überfällig ist;

5.

fordert die Kommission auf, unbedingt für Klarheit hinsichtlich der Fortschritte in den Mitgliedstaaten zu sorgen und spätestens bis zum 1. März 2011 die von ihr vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie darzulegen;

6.

hebt hervor, dass derartige Maßnahmen zunächst und vor allem gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechterhalten und jene Erzeuger, die die auf den 1. Januar 2012 festgelegte Frist einhalten, vor unlauterem Wettbewerb durch Erzeuger innerhalb und außerhalb der Union, die weiterhin unter Verstoß gegen die rechtlichen Bestimmungen auch nach diesem Tag nicht ausgestaltete Käfige verwenden, schützen sollten;

7.

fordert die Kommission auf, die Fortschritte in kurzen Abständen zu überprüfen, die Mitgliedstaaten dringend dazu zu veranlassen, Sorge dafür zu tragen, dass die Eiererzeuger dieser Mitgliedstaaten das Verbot ab dem 1. Januar 2012 einhalten, und die Mitgliedstaaten dringend aufzufordern, nationale Aktionspläne zu entwickeln, in denen auch abschreckende Strafen vorgesehen sind, um die Verwendung von nicht ausgestalteten Käfigen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit dem 1. Januar 2012 zu beenden;

8.

ist der Auffassung, dass die Eiererzeuger und die Mitgliedstaaten, die Anstrengungen unternommen haben, um die Richtlinie 1999/74/EG zu erfüllen, nicht bestraft werden dürfen, indem sie unlauterem und illegalem Wettbewerb insbesondere durch aus Drittstaaten eingeführte Eier und Eiererzeugnisse ausgesetzt werden; hebt hervor, dass Eier, die nicht gemäß der Richtlinie 1999/74/EG erzeugt wurden, nicht legal vermarktet oder im EU-Binnenhandel gehandelt werden dürfen; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Handelsverzerrungen zu unterbinden und zu verhindern, dass Erzeuger, die das Verbot nicht einhalten, ihre Ware in andere Länder ausführen;

9.

stellt fest, dass die Kommission keine Maßnahmen gegen einen Mitgliedstaat ergreifen darf, der der Vermarktung und der Einfuhr von Eiern vorbeugt, die nicht gemäß EU-Recht erzeugt wurden;

10.

stellt fest, dass einige – aber nicht alle – Mitgliedstaaten die Möglichkeit genutzt haben, Erzeuger finanziell zu unterstützen, um die Einführung ausgestalteter Käfige voranzubringen; hebt jedoch hervor, dass die gegenwärtigen haushaltsmäßigen Beschränkungen für einige Mitgliedstaaten und die restriktive Vergabe von Bankkrediten für Landwirte in der Union zur Finanzierung betrieblicher Investitionen den Übergang zu ausgestalteten Käfigen vor dem 1. Januar 2012 möglicherweise erschweren;

11.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, in ihre Programme zur ländlichen Entwicklung Maßnahmen aufzunehmen, die den Geflügelsektor bei der Einhaltung der Richtlinie unterstützen;

12.

hebt die Notwendigkeit hervor, das diesbezügliche Problembewusstsein der Verbraucher auch im Hinblick auf die Auswirkungen, die eine Nichteinhaltung für den Schutz der Legehennen und für den unlauteren Wettbewerb unter den Landwirten hat, zu schärfen;

13.

stellt fest, dass Eier als ein Grundnahrungsmittel anzusehen sind und weist darauf hin, dass die Nichteinhaltung der Richtlinie 1999/74/EG das Risiko von Engpässen auf dem Markt für Eier sowie von einem deutlichen Anstieg der Verbraucherpreise erhöhen könnten; hebt zudem hervor, dass derartige Engpässe und Preissteigerungen zu einem Anstieg des Imports von Eiern oder Eiererzeugnissen aus Drittländern, die die EU-Tierschutznormen nicht einhalten, führen könnten;

14.

fordert die Kommission auf, ihre Kontrollen der Umsetzung der Richtlinie durch häufigere Inspektionen durch das Lebensmittel- und Veterinäramt auszuweiten;

15.

fordert die Kommission auf, bis 31. Dezember 2011 ein Verzeichnis der Erzeugungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie der Einzelhändler von Eiern und Eiererzeugnissen vorzulegen, deren Tätigkeit nicht der Richtlinie 1999/74/EG entspricht;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.

(2)  ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0402.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/132


Donnerstag, 16. Dezember 2010
Malaysia: Prügelstrafe

P7_TA(2010)0494

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu dem Thema Malaysia: Anwendung der Prügelstrafe

2012/C 169 E/15

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das absolute Verbot von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das unter allen Umständen und als zwingende Norm des internationalen Rechts für alle Staaten gilt,

unter Hinweis auf die Konkretisierung dieses Verbots in einer Reihe internationaler und regionaler Menschenrechtsinstrumente und -dokumente, unter anderem der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Übereinkommen gegen Folter),

unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen angenommenen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen,

unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

unter Hinweis auf die Charta des ASEAN zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 15. Dezember 2008 in Kraft trat, und die Bildung der Zwischenstaatlichen Kommission für Menschenrechte des ASEAN am 23. Oktober 2009,

unter Hinweis auf die Erklärung des ASEAN vom 13. Januar 2007 zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern,

unter Hinweis auf die 2001 angenommenen und 2008 überarbeiteten Leitlinien für die Politik der EU gegenüber Drittländern hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

in Kenntnis des Strategiepapiers der EU zu Malaysia für den Zeitraum 2007–2013,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass körperliche Züchtigung in allen ihren Formen nach dem internationalen Recht unter allen Umständen verboten ist,

B.

in der Erwägung, dass das malaysische Recht für mindestens 66 Straftaten die Bestrafung durch Stockschläge (bekannt als „Auspeitschung“) vorsieht und dass Schätzungen von Amnesty International zufolge in malaysischen Gefängnissen die Prügelstrafe jährlich gegen 10 000 malaysische Staatsbürger und zunehmende Zahlen von Flüchtlingen und Migranten angewandt wird,

C.

in der Erwägung, dass der malaysische Staat in den letzten Jahren die Liste der Straftaten, die mit Stockschlägen bestraft werden können, um illegale Einreise und Drogenmissbrauch erweitert hat,

D.

in der Erwägung, dass der VN-Menschenrechtsrat, dem Malaysia angehört, die Resolution 8/8 angenommen hat, in der festgestellt wird, dass körperliche Züchtigung gleichbedeutend mit Folter sein kann, und in der Erwägung, dass die Anwendung der Prügelstrafe schlimme Schmerzen und Leiden und ein nachhaltiges körperliches und seelisches Trauma hervorruft,

E.

in der Erwägung, dass die Prügelstrafe – ein Überbleibsel der Kolonialherrschaft – in wenigen Ländern noch angewandt wird, Malaysia aber das einzige Land mit einer großen Bevölkerung und einem hohen Stand menschlicher Entwicklung ist, das diese Form der Bestrafung aufrechterhält,

F.

in der Erwägung, dass ausländische Opfer der Prügelstrafe oft nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet und ihnen das Recht auf einen Dolmetscher und der Zugang zu Rechtsberatung verweigert werden, was gegen ihr Recht auf ein objektives und unparteiisches Verfahren verstößt,

G.

in der Erwägung, dass die am Prozess beteiligten Ärzte – deren Aufgabe sich darauf beschränkt zu bescheinigen, dass die Gefangenen in der Lage sind, geprügelt zu werden, und sie wiederzubeleben, falls sie ihr Bewusstsein verlieren – die ärztliche Ethik verletzen,

H.

in der Erwägung, dass die malaysische Anwaltsvereinigung, die 8 000 Anwälte repräsentiert, die Abschaffung dieser Form der Bestrafung gefordert hat, weil sie gegen alle internationalen Menschenrechtsnormen und mehrere Übereinkommen über Folter verstoße,

1.

verurteilt die Prügelstrafe und alle Formen körperlicher Züchtigung und Misshandlung von Gefangenen nachdrücklich; ist der festen Überzeugung, dass Malaysia sich nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen kann, um eine Praxis zu rechtfertigen, die der Folter gleichkommt und nach internationalem Recht eindeutig verboten ist;

2.

fordert Malaysia auf, ein Moratorium für die Prügelstrafe und alle Formen körperlicher Züchtigung in allen Fällen, mit Blick auf ihre Abschaffung im Recht und in der Praxis, zu verhängen;

3.

fordert die malaysischen Staatsorgane auf, der derzeitigen Praxis, Gefängnisbeamte und Amtsärzte unter Druck zu setzen, damit sie sich an der Misshandlung von Gefangenen beteiligen, wenn die Prügelstrafe angewandt wird, unverzüglich Einhalt zu gebieten;

4.

fordert das malaysische Parlament auf, das VN-Übereinkommen gegen Folter und das zugehörige Fakultativprotokoll sowie den Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die zugehörigen Protokolle zu ratifizieren und das malaysische Recht so zu ändern, dass Einwanderungsvergehen als Ordnungswidrigkeiten behandelt werden und nicht als Verbrechen, die mit Haft oder körperlicher Züchtigung bestraft werden können, und dass Drogenvergehen nicht länger mit Stockschlägen bestraft werden dürfen;

5.

fordert die Menschenrechtskommission Malaysias (Suhakam) und den Ausschuss zur Reformierung des malaysischen Rechts auf, der Regierung angemessene Empfehlungen in Bezug auf die gesetzliche Abschaffung der körperlichen Züchtigung zu unterbreiten;

6.

fordert die malaysischen Staatsorgane auf, internationale Normen über den Schutz von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden umzusetzen, auch in Strafverfahren gegen diese Personen, um ihren wirksamen Schutz vor Folter und Misshandlung zu gewährleisten;

7.

fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Kommission und den Rat auf, das Thema der Menschenrechtslage in Malaysia und insbesondere die Vorwürfe diverser Misshandlungen von Migranten und Asylsuchenden in ihren politischen Kontakten zu dem Land systematisch anzusprechen;

8.

fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Rat und die Kommission auf, weiterhin an alle internationalen Partner der Europäischen Union zu appellieren, die internationalen Übereinkommen zum Verbot von Folter und Misshandlung zu ratifizieren und umzusetzen; fordert die Europäische Union auf, dem Kampf gegen Folter und Misshandlung in ihrer Menschenrechtspolitik oberste Priorität beizumessen, insbesondere durch verstärkte Anwendung der Leitlinien der Europäischen Union und aller anderen Instrumente der Europäischen Union wie etwa des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR);

9.

erachtet die Bildung der Zwischenstaatlichen Kommission für Menschenrechte des ASEAN als begrüßenswerten Schritt zu einem umfassenderen Ansatz und einer wirksameren Umsetzung von Menschenrechtsnormen in der gesamten Region; ist überzeugt, dass das Problem der Prügelstrafe in Malaysia, das oft Migranten und Asylsuchende aus anderen ASEAN-Mitgliedstaaten betrifft, von diesem Gremium in Angriff genommen werden könnte;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament von Malaysia, den Regierungen der ASEAN-Mitgliedstaaten, dem VN-Sonderberichterstatter über Folter und dem VN-Generalsekretär zu übermitteln.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/134


Donnerstag, 16. Dezember 2010
Uganda: Bahati-Gesetz und Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen

P7_TA(2010)0495

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu Uganda: der sogenannte „Bahati-Gesetzentwurf“ und die Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Personen

2012/C 169 E/16

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die internationalen Verpflichtungen und Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich der in den UN-Menschenrechtskonventionen und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Verpflichtungen, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisten und Diskriminierung verbieten,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (Abkommen von Cotonou), und die darin enthaltenen Menschenrechtsklauseln, insbesondere Artikel 9,

unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten verpflichten und Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen auf EU-Ebene vorsehen,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 21, der Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung untersagt,

unter Hinweis auf alle Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Homophobie und der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Homophobie, Minderheitenschutz und Antidiskriminierungspolitik,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2009 zu dem Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Homosexualität in Uganda (1),

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, zum Internationalen Tag gegen Homophobie vom 17. Mai 2010,

in Kenntnis der Entschließung der PPV AKP-EU vom 3. Dezember 2009 zur sozialen und kulturellen Integration und Teilhabe von Jugendlichen,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Abgeordnete David Bahati am 25. September 2009 im ugandischen Parlament den Entwurf eines Gesetzes für Maßnahmen zur Bekämpfung von Homosexualität (Anti-Homosexuality Bill) eingereicht hat, das für homosexuelle Handlungen Haftstrafen zwischen sieben Jahren und lebenslänglich oder sogar die Todesstrafe vorsieht; in der Erwägung, dass der Gesetzentwurf Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren vorsieht, wenn die Homosexualität eines Kindes oder eines Patienten nicht gemeldet wird; in der Erwägung, dass dieses Gesetz noch geprüft wird,

B.

in der Erwägung, dass weite Teile der internationalen Gemeinschaft den Gesetzentwurf verurteilt haben, darunter einige EU-Mitgliedstaaten, die gedroht haben, im Falle der Annahme dieses Gesetzes ihre Entwicklungshilfe für Uganda zu streichen,

C.

in der Erwägung, dass am 9. Oktober und 15. November 2010 in der Lokalzeitung „Rolling Stone“ die Namen und persönlichen Angaben zu Personen veröffentlicht wurden, die der Homosexualität bezichtigt werden, und die Leser dazu aufgefordert wurden, diesen Personen zu schaden oder sie zu hängen; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Ugandas angeordnet hat, dass diese Zeitung ihr Erscheinen vorübergehend einstellt,

D.

in der Erwägung, dass Homosexualität in Afrika nur in 13 Ländern nicht unter Strafe gestellt und in 38 Ländern als Straftat betrachtet wird; in der Erwägung, dass Homosexualität in Mauretanien, im Sudan und im nördlichen Teil Nigerias mit dem Tode bestraft wird,

1.

weist erneut darauf hin, dass die sexuelle Ausrichtung unter das individuelle Recht auf Privatsphäre fällt, das durch die internationalen rechtlichen Übereinkünfte zum Schutz der Menschenrechte garantiert wird, denen zufolge Gleichstellung und Nichtdiskriminierung geschützt werden sollten und die Meinungsfreiheit garantiert werden sollte;

2.

erinnert die Behörden Ugandas an ihre Verpflichtungen gemäß dem Völkerrecht und dem Abkommen von Cotonou, das zur Achtung der allgemeinen Menschenrechte aufruft;

3.

bekräftigt sein Bekenntnis zu den allgemeinen Menschenrechten, stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Schutz der Grundrechte von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Personen nichts mit dem Aufzwingen von europäischen Werten zu tun hat, sondern dass damit universelle Menschenrechte geschützt und gefördert werden sollen, was eines der Ziele der EU in ihren Außenbeziehungen ist;

4.

verurteilt jeglichen Versuch, zu Hass und Gewalt gegen Minderheiten aufzurufen, einschließlich aus Gründen des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung; verurteilt in diesem Zusammenhang die Vorlage des genannten Anti-Homosexuality Bill im Parlament und fordert die ugandischen Behörden auf, diese Gesetzesvorlage abzulehnen und stattdessen die Gesetzgebung des Landes zu überprüfen und Homosexualität sowie gesellschaftliche Randgruppen wie lesbische, schwule, bisexuelle und transsexuelle Personen zu entkriminalisieren; weist darauf hin, dass ein Gesetz gegen Homosexuelle den Kampf gegen HIV/AIDS erheblich erschweren würde;

5.

verurteilt aufs Neue jeglichen Versuch zur Einführung der Todesstrafe, und zwar unabhängig von den Gründen für deren Verhängung, sowie die Auslieferung ins Ausland von ugandischen Bürgerinnen und Bürgern, die homosexuelle Handlungen vorgenommen haben;

6.

begrüßt die Tatsache, dass der Oberste Gerichtshof Ugandas die Einstellung der Veröffentlichung der Zeitung „Rolling Stone“ angeordnet hat; ist dennoch nach wie vor in großer Sorge, da es infolge des genannten Artikels zu zahlreichen Übergriffen gegen ugandische Bürgerinnen und Bürger kam und viele Personen immer noch Angst vor Übergriffen haben; fordert die Behörden auf, diese Personen zu schützen;

7.

fordert seinen Präsidenten auf, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Präsidenten der Republik Uganda, dem Präsidenten des ugandischen Parlaments, der Ostafrikanischen Legislativversammlung, der Kommission der Afrikanischen Union und den weiteren Institutionen der Afrikanischen Union zu übermitteln.


(1)  ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 25.


15.6.2012   

DE

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CE 169/136


Donnerstag, 16. Dezember 2010
Eritreische Flüchtlinge, die in Sinai als Geiseln festgehalten werden

P7_TA(2010)0496

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu eritreischen Flüchtlingen, die auf dem Sinai gefangen gehalten werden

2012/C 169 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Erklärung von Barcelona vom November 1995,

unter Hinweis auf die erste Konferenz des Menschenrechtsnetzwerks Europa-Mittelmeer vom 26. und 27. Januar 2006 in Kairo,

A.

in der Erwägung, dass die ägyptischen Sicherheitsbehörden nach Hunderten von eritreischen Flüchtlingen suchen, die nach Angaben des ONHCR von Beduinen-Schmugglern auf dem Sinai gefangen gehalten werden, nachdem die Flüchtlinge sich außerstande sahen, die von den Schmugglern geforderten Gelder zu zahlen, um sie bei der heimlichen Einreise nach Israel zu unterstützen,

B.

in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen am vergangenen 7. Dezember 2010 verlautbarte, dass man besorgt sei wegen der etwa 250 eritreischen Migranten, von denen angenommen wird, dass sie in der Wüste Sinai gefangen gehalten werden,

C.

in der Erwägung, dass Behauptungen zufolge die Menschenhändler die Zahlung von 8 000 Dollar pro Person für ihre Freilassung verlangen sowie dass die Betroffenen in Containern gefangen gehalten werden und Missbräuchen ausgesetzt sind,

D.

in der Erwägung, dass einem von nichtstaatlichen Organisationen am 1. Dezember 2010 herausgegebenen gemeinsamen Aufruf zufolge Hunderte illegale Flüchtlinge vom Horn von Afrika monatelang in den Randgebieten einer Stadt im Sinai gefangen gehalten wurden,

E.

in der Erwägung, dass den nichtstaatlichen Organisationen zufolge die Opfer bereits 2 000 US$ für ihre Verbringung nach Israel gezahlt hatten und dass die Flüchtlinge den Schilderungen zufolge von den Schmugglern auf äußerst demütigende und unmenschliche Art und Weise behandelt werden,

F.

in der Erwägung, dass örtliche Beamte aus dem Nord-Sinai angaben, dass die Sicherheitsbehörden aktiv nach den Eritreern suchten, die angeblich in verstreuten Gruppen gefangen gehalten werden,

1.

fordert die ägyptischen Behörden auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Freilassung der gefangen gehaltenen Eritreer zu gewährleisten, den Einsatz tödlicher Gewalt gegen illegale Migranten, die die Grenzen des Landes überschreiten, zu vermeiden, die Menschenwürde sowie die körperliche und geistige Unversehrtheit dieser Menschen zu schützen und sicherzustellen, dass die gefangen gehaltenen Migranten die Möglichkeit haben, Kontakt mit dem UNHCR aufzunehmen, und schließlich dem UNHCR den Zugang zu allen Asylsuchenden und Flüchtlingen in staatlichem Gewahrsam zu gewähren;

2.

begrüßt die laufenden Bemühungen der ägyptischen Behörden im Rahmen der Prüfung der Informationen, die in den Berichten des UNHCR bezüglich einer Gruppe von etwa 250 Eritreern, die unter Verletzung der innerstaatlichen Gesetze und der Menschenrechtsgrundsätze von Menschenhändlern auf dem Sinai gefangen gehalten werden, Erwähnung finden;

3.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die Grenze der Wüste Sinai zu einer Menschenhändlerroute für afrikanische Migranten auf Arbeitssuche geworden ist und dass jedes Jahr Tausende von Eritreern aus dem Land flüchten und viele von ihnen nach Israel wollen;

4.

erinnert daran, dass im August sieben Personen in der Nähe der Grenze zu Israel bei Zusammenstößen mit Schmugglern ums Leben kamen, nachdem afrikanische Migranten, die von Menschenhändlern gefangen gehalten worden waren, bei einem Fluchtversuch die Waffen ihrer Geiselnehmer an sich gebracht hatten;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass Israel im November mit dem Bau eines 250 Kilometer langen Zauns entlang der Grenze begonnen hat, mit dem der Zustrom illegaler Migranten eingedämmt werden soll;

6.

begrüßt die Bemühungen Ägyptens zur Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere den im Jahre 2007 erfolgten Aufbau des nationalen Koordinationsausschusses zur Bekämpfung von Menschenhandel und zu dessen Vorbeugung, und fordert alle Länder auf, ihre Bemühungen im Zusammenhang mit der Herausforderung der weltweiten Verbrechen im Bereich des Menschenhandels wieder aufzunehmen und dabei die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu beachten;

7.

begrüßt die anhaltenden Bemühungen Ägyptens in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Landes nach internationalen Verträgen, insbesondere nach der Flüchtlingskonvention aus dem Jahre 1951;

8.

weist darauf hin, dass jeder Flüchtling, der sich an Handlungen beteiligt, mit denen die Sicherheit und die Unabhängigkeit des Gastlandes mittelbar oder unmittelbar bedroht werden, nach Maßgabe der UNHCR-Bestimmungen als Bedrohung der nationalen Sicherheit des Gastlandes betrachtet werden sollte;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Hohen Vertreter/Vizepräsidenten der Kommission, dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der ägyptischen Regierung, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.


15.6.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/137


Donnerstag, 16. Dezember 2010
Unterstützung der Verschärfung des Verbots der Europäischen Union in Bezug auf das „Finning“ von Haifischen

P7_TA(2010)0497

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zur Unterstützung der Verschärfung des Verbots der Europäischen Union in Bezug auf das „Finning“ von Haifischen

2012/C 169 E/18

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass „Finning“ die verschwenderische Praxis bezeichnet, bei der die Flossen eines Hais abgetrennt und der Rest des Körpers ins Meer zurückgeworfen wird und die durch die starke Nachfrage nach Haifischflossensuppe – einer Delikatesse – gefördert wird,

B.

in der Erwägung, dass „Finning“ dazu beiträgt, dass die nur langsam wachsenden Haipopulationen dramatisch zurückgehen,

C.

in der Erwägung, dass ein Drittel der europäischen Haiarten vom Aussterben bedroht ist,

D.

in der Erwägung, dass das Finning-Verbot der EU das weltweit schwächste ist und Sondergenehmigungen vorsieht, die das getrennte Anlanden von Flossen und Körper sowie ein übermäßiges Gewichtsverhältnis von Flossen zum Körper ermöglichen,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission derzeit eine Reihe von Möglichkeiten prüft, um das Finning-Verbot (Verordnung (EG) Nr. 1185/2003) zu ändern,

F.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission im Jahr 2006 aufgefordert hat, die Schlupflöcher des Finning-Verbots zu schließen,

G.

in der Erwägung, dass die meisten Wissenschaftler und die IUCN empfehlen, Haie anzulanden, ohne zuvor ihre Flossen abzutrennen,

H.

in der Erwägung, dass Costa Rica vor den Vereinten Nationen die in Mittel- und Nordamerika weit verbreitete Methode verfochten hat, Haie anzulanden, ohne zuvor ihre Flossen abzutrennen,

1.

fordert die Kommission auf, spätestens zum zweiten Jahrestag des Aktionsplans der Gemeinschaft für den Schutz der Haibestände (Februar 2011) einen Vorschlag vorzulegen, der das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen verbietet;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) der Kommission zu übermitteln.


(1)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 16. Dezember 2010 veröffentlicht (P7_PV(2010)12-16(ANN1)).


15.6.2012   

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CE 169/138


Donnerstag, 16. Dezember 2010
Unterstützung des Breitensports durch die Europäische Union

P7_TA(2010)0498

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 über eine stärkere Unterstützung des Breitensports durch die Europäische Union

2012/C 169 E/19

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 165 AEUV,

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Sport ein neues Zuständigkeitsgebiet der EU geworden ist;

B.

in der Erwägung, dass Sport einen wichtigen Faktor für den gesellschaftlichen Zusammenhalt darstellt und zu vielen politischen Zielen beiträgt, wie zum Beispiel der Gesundheitsförderung, der Bildung, der sozialen Integration, der Bekämpfung von Diskriminierung, der Kultur sowie der Eindämmung der Kriminalität oder der Bekämpfung von Drogenabhängigkeit;

C.

in der Erwägung, dass die große Mehrheit der Europäer, die Sport treiben und sich in ihrer Freizeit körperlich betätigen, im Bereich des Breitensports aktiv ist;

D.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise und der Druck, unter dem die öffentlichen Haushalte stehen, schwerwiegende Folgen für die Finanzierung des Breitensports haben könnten,

1.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Breitensport zu fördern und seine Bildungs- und Integrationsfunktion zu stärken und dabei besonderes Augenmerk auf unterdurchschnittlich vertretene Gruppen wie Frauen, Senioren und Behinderte zu legen;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass der Breitensport in Krisenzeiten nicht unter umfangreichen Haushaltskürzungen leidet;

3.

fordert die Kommission auf, in der bevorstehenden Mitteilung über Sport dem Breitensport die notwendige Aufmerksamkeit zu widmen und von 2012 an genügend Mittel für das EU-Sportprogramm sicherzustellen;

4.

fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der Studie über die Finanzierung des Breitensports im Hinblick auf eine mögliche EU-Initiative zum Thema Glücksspiel angemessen zu berücksichtigen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 2 des Protokolls vom 16. Dezember 2010 veröffentlicht (P7_PV(2010)12-16(ANN2)).


15.6.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/139


Donnerstag, 16. Dezember 2010
EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit

P7_TA(2010)0499

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit

2012/C 169 E/20

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit (1),

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass weiterhin in allen Mitgliedstaaten der EU Menschen von Obdachlosigkeit betroffen sind und dass Obdachlosigkeit eine nicht hinnehmbare Verletzung der Menschenrechte darstellt,

B.

in der Erwägung, dass das Jahr 2010 zum europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgerufen wurde,

1.

fordert den Rat erneut dazu auf, sich bis Ende 2010 dazu zu verpflichten, der Obdachlosigkeit bis 2015 ein Ende zu setzen;

2.

fordert die Europäische Kommission dazu auf, eine ehrgeizige Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit in der EU zu entwickeln und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung wirksamer nationaler Strategien zu unterstützen, die den Leitlinien des gemeinsamen Berichts über Sozialschutz und soziale Eingliederung entsprechen, der im März 2010 angenommen wurde und die Teil der EU-Strategie Europa 2020 sind;

3.

fordert Eurostat dazu auf, Daten über Obdachlosigkeit in der Europäischen Union zu erheben;

4.

unterstützt die folgenden Handlungsprioritäten: kein Mensch sollte obdachlos sein, kein Mensch sollte länger als notwendig in einer Notunterkunft untergebracht sein, kein Mensch sollte länger in einer Übergangsunterkunft untergebracht sein, als dies für einen erfolgreichen Neubeginn notwendig ist, kein Mensch sollte eine Einrichtung verlassen, bevor er eine geeignete Unterkunft gefunden hat, junge Erwachsene sollten nicht aufgrund ihrer neuerworbenen Unabhängigkeit obdachlos werden;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (2) dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 19.

(2)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 3 des Protokolls vom 16. Dezember 2010 veröffentlicht (P7_PV(2010)12-16(ANN3)).


EMPFEHLUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 14. Dezember 2010

15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/140


Dienstag, 14. Dezember 2010
Schaffung eines Instruments der EU zur raschen Reaktion auf Krisen

P7_TA(2010)0465

Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 14. Dezember 2010 zur Schaffung eines Instruments der EU zur raschen Reaktion auf Krisen (2010/2096(INI))

2012/C 169 E/21

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 196 des Vertrags von Lissabon, in dem Folgendes festgelegt ist: „Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um die Systeme zur Verhütung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen wirksamer zu gestalten. Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele: […] Verbesserung der Kohärenz der Katastrophenschutzmaßnahmen auf internationaler Ebene“,

unter Hinweis auf Artikel 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Maßnahmen der Union im Bereich der humanitären Hilfe dazu dienen, „Einwohnern von Drittländern, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, gezielt Hilfe, Rettung […] zu bringen“, und ihre Maßnahmen „im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts sowie den Grundsätzen der Unparteilichkeit, der Neutralität und der Nichtdiskriminierung durchgeführt“ werden,

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens für die Humanitäre Hilfe, der im Dezember 2007 von den Präsidenten des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde, und auf den im Mai 2008 von der Kommission vorgelegten Aktionsplan zur Durchführung dieses Konsenses,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2007, in denen er die Kommission auffordert, die Katastrophenschutzverfahren der Gemeinschaft optimal zu nutzen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiter auszubauen,

unter Hinweis auf die am 27. November 2006 überarbeiteten Leitlinien für den Einsatz von Mitteln des Militärs und Zivilschutzes im Rahmen von Hilfsmaßnahmen im Katastrophenfall (Richtlinien von Oslo),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 23. Februar 2009 über eine „EU-Strategie zur Unterstützung der Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern“,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom März 2008 über die „Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union“ (KOM(2008)0130) und unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2008 zur Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Union im Katastrophenfall (1),

in Kenntnis des Berichts vom 9. Mai 2006 von Michel Barnier mit dem Titel „Für eine europäische Katastrophenschutztruppe: europe aid“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zum jüngsten Erdbeben in Haiti (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen,

in Kenntnis des Vorschlags vom 23. März 2010 von Anneli Jäätteenmäki, Charles Goerens, Louis Michel, Marielle De Sarnez und Frédérique Ries im Namen der ALDE-Fraktion für eine Empfehlung an den Rat gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Geschäftsordnung zur Schaffung eines Instruments der EU zur raschen Reaktion auf Krisen (B7-0228/2010),

gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0332/2010),

A.

in der Erwägung, dass Katastrophen, die zahlreiche Todesopfer fordern und große wirtschaftliche und Umweltschäden verursachen, weltweit zunehmen, dass diese Krisen vor allem wegen der Auswirkungen des Klimawandels mit größerer Intensität, Häufigkeit und Tragweite in immer mehr Gegenden der Welt auftreten und die Europäische Union erhebliche Anstrengungen unternimmt, um diese Krisen zu bewältigen,

B.

in der Erwägung, dass die immer zahlreicheren und häufigeren Interventionen sowohl innerhalb der Union als auch in Drittländern durch die weltweite Finanzlage und durch Haushaltsbeschränkungen erschwert werden und daher ein effizienteres Eingreifen erforderlich ist,

C.

in der Erwägung, dass eine Zusammenlegung von Instrumenten unter den 31 am Katastrophenschutzmechanismus der Union teilnehmenden Staaten (EU-27, Norwegen, Liechtenstein, Kroatien, Island) oder im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowohl für den Einsatz selbst als auch unter dem finanziellen Gesichtspunkt einen zusätzlichen Vorteil darstellen könnte,

D.

in der Erwägung, dass der Etat der Kommission für humanitäre Katastrophen und konkret der der GD ECHO nicht nur eingefroren wurde, sondern in den letzten fünf Jahren real leicht verringert wurde,

E.

in der Erwägung, das in den letzten Jahren Fortschritte hinsichtlich einer konsequenteren Katastrophenabwehr der EU gemacht wurden, insbesondere durch die allmähliche Stärkung des Katastrophenschutzmechanismus, die bessere Interaktion/Koordinierung von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe und die Erkenntnis, dass ein umfassender Ansatz für den Katastrophenschutz nicht nur Reaktion, sondern auch Prävention und Einsatzfähigkeit umfasst,

F.

in der Erwägung, dass die Reaktion der Europäischen Union auf das Erdbeben in Haiti nicht nur eine rasche, umfassende und breit angelegte humanitäre Hilfsintervention, sondern auch die Aktivierung des Katastrophenschutzmechanismus auslöste, was erstmals den Einsatz zweier Module (einer Wasseraufbereitungsanlage und eines medizinischen Vorpostens) ermöglichte, die mit Mitteln aus der vorbereitenden Maßnahme „Stärkung der Fähigkeit der EU zur raschen Reaktion auf Krisen“ (Haushaltsplan 2008) finanziert wurden,

G.

in der Erwägung, dass aus den jüngsten Krisen die Lehre gezogen werden muss, dass die Interventionen der EU im Katastrophenfall in Bezug auf Effizienz, Koordinierung und Öffentlichkeitswirksamkeit weiter verbessert werden müssen, und dass diese Katastrophen erneut deutlich gemacht haben, dass unbedingt ein europäisches Instrument zur raschen Reaktion auf Krisen (europäische Katastrophenschutztruppe) aufgebaut werden muss,

H.

in der Erwägung, dass die Fähigkeit der EU, das Leben und das Eigentum der Bürger zu schützen, für ihre Glaubwürdigkeit entscheidend ist,

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat,

a)

erkennt an, dass die Zusammenlegung von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe im Portfolio ein und desselben für humanitäre Hilfe und Krisenreaktion zuständigen Kommissionsmitglieds größere Synergien innerhalb der Kommission schafft und dazu beiträgt, die Kohärenz der Gesamtreaktion der EU im Katastrophenfall zu stärken;

b)

fordert eine stärkere Integration der Arbeitsmethoden von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe innerhalb der GD ECHO bei gleichzeitiger Wahrung ihrer jeweiligen Besonderheiten durch die Beibehaltung einer klaren Unterscheidung und Abgrenzung ihrer jeweiligen Rollen, damit die Synergieeffekte maximiert, größte Komplementarität gewährleistet und die Effizienz verbessert werden; fordert ferner, dass das militärische und zivile Personal sowie die Mitarbeiter der Hilfsorganisationen, die bei humanitären Katastrophen und Operationen eingreifen, nach den Grundsätzen der Neutralität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit handeln;

c)

bekräftigt, dass – sofern Katastrophenschutzressourcen bei humanitären Krisen eingesetzt werden – dieser Einsatz gemäß dem Europäischen Konsens zur humanitären Hilfe und gemäß den Leitlinien der Vereinten Nationen (Osloer Leitlinien) bedarfsorientiert sein und zusätzlich zu humanitärer Hilfe und im Einklang mit der humanitären Hilfe erfolgen sollte, insbesondere um die Wahrung der humanitären Grundsätze der Neutralität, der Menschlichkeit, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit zu gewährleisten;

d)

fordert nachdrücklich, dass die EU-Hilfe im Falle von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen nach Möglichkeit auf eine Unterstützung der lokalen Wirtschaft abzielen sollte, indem beispielsweise in der jeweiligen Gegend oder Region erzeugte Nahrungsmittel gekauft werden und den Landwirten das Notwendige zur Verfügung gestellt wird, um so die ländliche Wirtschaft wieder anzukurbeln;

e)

fordert den Rat und die Kommission auf, die Bedingungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Kommission bei der Abwicklung breit angelegter Katastrophenschutzeinsätze außerhalb der Europäischen Union festzulegen;

f)

regt an, dass eine lokale Koordinierung in Zusammenarbeit mit der nationalen Regierung des betroffenen Staates unter Einbeziehung der Vertreter der EU und der Mitgliedstaaten vor Ort angestrebt wird, um so eine gezielte und angemessene Unterstützung der betroffenen Ortschaften sicherzustellen;

g)

fordert den Rat auf, als höchste Priorität die Katastrophenabwehrkapazitäten der EU zu stärken, insbesondere im Zusammenhang mit der Diskussion über die Schaffung einer Katastrophenschutztruppe der EU, und den wiederholten Aufforderungen des Europäischen Parlaments, die im Barnier-Bericht aus dem Jahr 2006 unterbreiteten Vorschläge umzusetzen, Folge zu leisten;

h)

fordert die sofortige Einrichtung einer europäischen Katastrophenschutztruppe, die mit den erforderlichen technologischen und technischen Mitteln angemessen ausgestattet werden muss;

i)

fordert ferner im Zusammenhang mit Operationen im Anschluss an ein Unglück oder eine Naturkatastrophe eine bessere Koordinierung zwischen den Hilfsorganisationen und den Zivilschutzmechanismen der Mitgliedstaaten, der GD ECHO und der möglichen europäischen Katastrophenschutztruppe;

j)

fordert die Kommission auf, mit Blick auf in den jeweiligen Gemeinschaften verankerte Kapazitäten für die Katastrophenvorbeugung und das Katastrophenmanagement Programme in Zusammenarbeit mit den nationalen Regierungen, den lokalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft in den begünstigten Ländern auszuarbeiten;

k)

ermutigt den Rat, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (auf Vorschlag der Kommission) Maßnahmen anzunehmen, um die Vorhersehbarkeit und die Vorausplanbarkeit des gegenwärtigen Katastrophenschutzmechanismus der EU zu verbessern, der momentan auf freiwilligen Ad-hoc-Beiträgen der Mitgliedstaaten beruht; regt an, dass diese Maßnahmen Verfahren einschließen könnten, die im Rahmen der Vorbereitenden Maßnahme der EU getestet werden, einschließlich Bereitstellung von Material auf Ebene der EU, freiwillige Zusammenlegung von Ressourcen, Erhebung bestehender Kapazitäten, Festlegung von Szenarien und Entwicklung von Weiterbildungsmaßnahmen;

l)

verlangt ferner realistische Haushaltspläne, in deren Rahmen ausgehend von den Erfahrungen mit den Ausgaben früherer Jahre Mittel für Naturkatastrophen oder humanitäre Maßnahmen bereitgestellt werden;

m)

vertritt die Ansicht, dass die Katastrophenschutztruppe der EU auf dem Katastrophenschutzmechanismus der EU aufbauen und eine Optimierung der verfügbaren Instrumente hinsichtlich ihrer Effizienz und Öffentlichkeitswirksamkeit bewirken sowie die bestehenden logistischen und personellen Ressourcen auf freiwilliger Basis bündeln sollte, sei es im Bereich der Schulung für die Reaktion im Katastrophenfall oder im Bereich des Katastrophenschutzes, indem Initiativen im Rahmen von vorbereitenden Maßnahmen entwickelt werden, und dass sie in der Lage sein sollte, innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt einer Katastrophe erste Hilfe zu leisten;

n)

empfiehlt, dass die Katastrophenschutztruppe der EU auf folgenden Grundsätzen beruhen sollte:

Bedarfsermittlung unter Beteiligung aller Stellen, die humanitäre Maßnahmen durchführen,

ziviler Charakter,

Tätigkeit unter der Flagge der EU,

Achtung des humanitären Völkerrechts,

Achtung der Freiwilligkeit der Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem zu schaffenden Instrumentarium,

Prinzip der Lastenteilung,

Offenheit für Beiträge von Nicht-EU-Mitgliedstaaten,

Anerkennung der globalen Rolle der Vereinten Nationen bei der Koordinierung internationaler Soforthilfe in Drittländern;

Organisation im Vorgriff auf mögliche Einsätze anhand von Szenarien;

o)

ist der Ansicht, dass sich die EU insbesondere bei humanitären Hilfsoperationen unter Berücksichtigung der bei den Interventionen in Haiti und Pakistan gelernten Lehren nach Möglichkeit unter der Koordinierung der UNO vorgehen und sich auf solche Interventionsbereiche konzentrieren muss, in denen ihr Eingreifen einen größeren Mehrwert schaffen kann;

p)

geht davon aus, dass die europäische Katastrophenschutztruppe in einer Verpflichtung bestimmter Mitgliedstaaten bestehen könnte, freiwillig Katastrophenschutzmodule zur Verfügung zu stellen, die vorab festgelegt sind und unverzüglich bei vom Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC) koordinierten EU-Operationen zum Einsatz gelangen können, dass die meisten dieser Module, die auf einzelstaatlicher Ebene bereits verfügbar sind und somit keine hohen Zusatzkosten mit sich bringen, unter ihrer Aufsicht verbleiben würden und dass der Einsatz dieser in Bereitschaft gehaltener Module den Kern des Katastrophenschutzes der EU bilden würde, um Katastrophen innerhalb und außerhalb der EU zu bewältigen;

q)

ist der Auffassung, dass ergänzende Katastrophenschutzmodule für spezielle Erfordernisse, bei denen Defizite festgestellt wurden und die Ausführung auf EU-Ebene einen zusätzlichen Nutzen böte, durch die EU finanziert werden könnten, und betont, dass die Finanzmittel für den Transport aufgestockt und in Bereitschaft befindliche Transportmodule entwickelt werden sollten;

r)

betont die Notwendigkeit, einen umfassenden und vorausschauenden Ansatz für den Umgang mit Katastrophen zu entwickeln, in dessen Rahmen die verschiedenen Handlungsinstrumente, die der Union und ihren Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, z. B. (ziviles und militärisches) Krisenmanagement, Finanzhilfe und Entwicklungsarbeit oder sozial- und umweltpolitische Maßnahmen, koordiniert werden; ist in diesem Zusammenhang davon überzeugt, dass der Übergang zwischen Katastrophenmanagement und dem Wiederaufbau nach Katastrophen effizienter gestaltet werden sollte; erinnert an den Vorschlag, gemäß den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon (Artikel 214 Absatz 5) ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe zu schaffen, und fordert in Anbetracht der Tatsache, dass 2011 das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit ist, die Europäische Kommission und den Rat auf, so bald wie möglich zusammen mit dem Europäischen Parlament Regeln und Verfahren für die Arbeitsweise des Korps auszuarbeiten, insbesondere angesichts der Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten bereits ähnliche Initiativen ergriffen haben;

s)

weist den Rat darauf hin, dass militärische Mittel und Fähigkeiten beim Katastrophenschutz, insbesondere zur Unterstützung humanitärer Hilfsoperationen in den Bereichen Logistik, Transport und Infrastruktur, nur ausnahmsweise, als letzter Ausweg und immer im Einklang mit bestehenden Vereinbarungen wie dem Europäische Konsens über die Humanitäre Hilfe und den Osloer Leitlinien für den Einsatz von militärischen Mitteln und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe eingesetzt werden sollten;

t)

erkennt an, dass Militär- und Zivilschutzmittel gemäß dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe und den Osloer Leitlinien bei der Katastrophenhilfe nur als „letzte Möglichkeit“ zum Einsatz kommen sollten; weist darauf hin, dass militärische Mittel zusammen mit dem Katastrophenschutz und der humanitären Hilfe oft einen wichtigen Beitrag zum Katastrophenmanagement darstellen, und stellt fest, dass Militärmaterial notwendig sein kann, um kritische Kapazitätslücken zu schließen (insbesondere im Bereich von strategischen Transporten, spezifischen Mitteln, Schwermaschinen und Schwertransporten); betont daher, dass ein umfassender Ansatz entwickelt und die Synergieeffekte zwischen zivilen und militärischen Instrumenten verstärkt sowie Bereiche ausfindig gemacht werden müssen, in denen die Mitgliedstaaten ihre Arbeit und ihre Instrumente auf EU-Ebene bündeln können, um einen Beitrag zur Katastrophenhilfe der EU zu leisten, was insbesondere in einer schwierigen Wirtschaftslage von großer Bedeutung ist;

u)

betont, dass ständig verfügbare zivile Instrumente der EU, die unabhängig von militärischen Strukturen operieren, aufgebaut und Bereiche ausfindig gemacht werden müssen, in denen die Mitgliedstaaten in diesem Sinne ihre Arbeit und ihre Instrumente auf EU-Ebene bündeln können;

v)

fordert den Rat und die Kommission auf, bei der Umsetzung eines Aktionsplans für Öffentlichkeitswirksamkeit, der konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Öffentlichkeitswirksamkeit der Katastrophenhilfe der EU einschließen sollte, zusammenzuarbeiten;

w)

spricht sich für die Nutzung des Systems für die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) zwecks Überwachung potenzieller Krisengebiete aus, was eine höhere Einsatzbereitschaft für die Entsendung humanitärer Hilfe ermöglichen würde, und betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass ein Follow-up-Mechanismus für EU-Maßnahmen und die Bewertung der geleisteten Hilfe geschaffen wird;

x)

fordert dazu auf, Forschungshaushalte und industrielle Kapazitäten aufzubauen (zum Beispiel die Erstellung von Satellitenbildern im Rahmen des Programms GMES), um die einzelnen Phasen des Katastrophenschutzes zu verbessern;

y)

fordert den Rat auf, die oben aufgeführten Empfehlungen zu berücksichtigen, wenn er die von der Kommission angekündigte Mitteilung über die Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union prüft und diesbezügliche Schlussfolgerungen formuliert;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und - zur Information - der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 15.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0015.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 14. Dezember 2010

15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/145


Dienstag, 14. Dezember 2010
Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU: Portugal/Überschwemmungen - Frankreich/Unwetter Xynthia

P7_TA(2010)0453

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0578 – C7-0323/2010 – 2010/2237(BUD))

2012/C 169 E/22

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0578 – C7-0323/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommene gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Solidaritätsfonds,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0335/2010),

1.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


Dienstag, 14. Dezember 2010
ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4)

Portugal hat infolge einer durch Erdrutsche und Überschwemmungen auf der Insel Madeira ausgelösten Katastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(5)

Frankreich hat infolge einer durch den Sturm „Xynthia“ verursachten Katastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, um den Betrag von 66 891 540 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/147


Dienstag, 14. Dezember 2010
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2010: Solidaritätsfonds der EU (Überschwemmungen in Portugal, Sturm Xynthia in Frankreich) – Wiederaufschwung der Wirtschaft: Europäisches Netz der Offshore-Windparks

P7_TA(2010)0454

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III – Kommission (17633/2010 – C7-0409/2010 – 2010/2238(BUD))

2012/C 169 E/23

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, der am 17. Dezember 2009 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, der von der Kommission am 13. Oktober 2010 vorgelegt wurde (KOM(2010)0577),

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2010, der vom Rat am 10. Dezember 2010 festgelegt wurde (17633/2010 – C7-0409/2010),

gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0341/2010),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2010 zum Gesamthaushaltsplan 2010 folgende Punkte zum Gegenstand hat:

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Höhe eines Betrags von 66,9 Mio. EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Erdrutsche und starken Überschwemmungen auf der Insel Madeira (Portugal) und den Auswirkungen des Sturms Xynthia in Frankreich,

Kürzung der Zahlungsermächtigungen um den entsprechenden Betrag (66,9 Mio. EUR) bei der Haushaltslinie 06 04 14 03 — Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Europäisches Offshore-Windenergienetz,

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2010 darin besteht, diese Haushaltsanpassung förmlich in den Haushaltsplan 2010 aufzunehmen,

1.

nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2010;

2.

billigt den Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2010 ohne Abänderungen und beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2010 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 64 vom 12.3.2010.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/148


Dienstag, 14. Dezember 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: SI/Mura, Slowenien

P7_TA(2010)0455

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/014 SI/Mura, Slowenien) (KOM(2010)0582 – C7-0334/2010 – 2010/2243(BUD))

2012/C 169 E/24

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0582 – C7-0334/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0336/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Slowenien Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 2 554 Entlassungen im Unternehmen Mura, European Fashion Design, betreffen, das im Bekleidungssektor tätig ist,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen dieser zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Fall Zahlungsermächtigungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Dienstag, 14. Dezember 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/014 SI/Mura, Slowenien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Slowenien hat am 28. April 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in dem Unternehmen Mura gestellt und diesen Antrag am 24. Juni 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 247 940 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Sloweniens bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 247 940 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/151


Dienstag, 14. Dezember 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Heidelberger Druckmaschinen AG/Deutschland

P7_TA(2010)0456

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/018 DE/Heidelberger Druckmaschinen, Deutschland) (KOM(2010)0568 – C7-0332/2010 – 2010/2241(BUD))

2012/C 169 E/25

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0568 – C7-0332/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0337/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Deutschland Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 1 181 Entlassungen in den vier Produktionsstätten des Unternehmens Heidelberger Druckmaschinen in Baden-Württemberg betreffen, das im Bereich der Druckmaschinenherstellung tätig ist,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen dieser zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Fall Zahlungsermächtigungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Dienstag, 14. Dezember 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/018 DE/Heidelberger Druckmaschinen, Deutschland)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Deutschland hat am 27. Mai 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in dem Unternehmen Heidelberger Druckmaschinen gestellt und diesen Antrag bis zum 1. Juli 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 8 308 555 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Deutschlands bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 8 308 555 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/154


Dienstag, 14. Dezember 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Wielkopolskie - Autoindustrie, Polen

P7_TA(2010)0457

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/004 PL/Wielkopolskie – Autoindustrie, Polen (KOM(2010)0616 – C7-0347/2010 – 2010/2253(BUD))

2012/C 169 E/26

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0616 – C7-0347/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0359/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommissionund unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Polen Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 590 Entlassungen in zwei Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 29 („Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“) in der NUTS-II-Region Wielkopolskie tätig sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Fall Zahlungsermächtigungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Dienstag, 14. Dezember 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/004 PL/Wielkopolskie Automotive, Polen)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Polen hat am 5. Februar 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in zwei Unternehmen gestellt, die in der NACE-Revision-2-Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) in der NUTS-2-Region Großpolen (PL41 Wielkopolskie) tätig sind, und diesen Antrag bis zum 6. Juli 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 633 077 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Polens bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 633 077 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/157


Dienstag, 14. Dezember 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Einzelhandel Aragón/Spanien

P7_TA(2010)0458

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/016 ES/Einzelhandel Aragón/Spanien) (KOM(2010)0615 – C7-0346/2010 – 2010/2252(BUD))

2012/C 169 E/27

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0615 – C7-0346/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0358/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Spanien Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 1 154 Entlassungen in 593 Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 47 (Einzelhandel – ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) in der NUTS-II-Region Aragón tätig sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Fall Zahlungsermächtigungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Dienstag, 14. Dezember 2010
ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/016 ES/Aragón – Einzelhandel, Spanien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Spanien hat am 6. Mai 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 593 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 47 (Einzelhandel – ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) in der NUTS-II-Region Aragón (ES24) in Spanien tätig sind, und diesen Antrag bis zum 1. Juli 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1 560 000 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 560 000 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/160


Dienstag, 14. Dezember 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Comunidad Valenciana – Textilien, Spanien

P7_TA(2010)0459

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/009 ES/Communidad Valenciana Textilien, Spanien) (KOM(2010)0613 – C7-0345/2010 – 2010/2251(BUD))

2012/C 169 E/28

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0613 – C7-0345/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0357/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Spanien Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 350 Entlassungen in 143 Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 13 (Herstellung von Textilien) in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana tätig sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Fall Zahlungsermächtigungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Dienstag, 14. Dezember 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/009 ES/Comunidad Valenciana Textilien, Spanien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Spanien hat am 22. März 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in 143 Unternehmen gestellt, die in der NACE-2-Abteilung 13 („Herstellung von Textilien“) in einer einzelnen NUTS-II-Region, Comunidad Valenciana (ES52) in Spanien, tätig sind, und diesen Antrag bis zum 17. Juni 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 059 466 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 059 466 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/163


Dienstag, 14. Dezember 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Comunidad Valenciana – Naturstein, Spanien

P7_TA(2010)0460

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/005 ES/Comunidad Valenciana – Naturstein, Spanien (KOM(2010)0617 – C7-0344/2010 – 2010/2250(BUD))

2012/C 169 E/29

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0617 – C7-0344/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0356/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Spanien Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 300 Entlassungen in 66 Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 23 („Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden“) in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana tätig sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Fall Zahlungsermächtigungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Dienstag, 14. Dezember 2010
ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/005 ES/Comunidad Valenciana – Naturstein, Spanien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Spanien hat am 9. März 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in 66 Unternehmen gestellt, die in der NACE-23-Abteilung („Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden“) in einer einzelnen NUTS-II-Region, Comunidad Valenciana (ES52) in Spanien, tätig sind, und diesen Antrag bis zum 25. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1 422 850 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 422 850 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/166


Dienstag, 14. Dezember 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Lear/Spanien

P7_TA(2010)0461

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/023 ES/Lear, Spanien) (KOM(2010)0625 – C7-0360/2010 – 2010/2265(BUD))

2012/C 169 E/30

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0625 – C7-0360/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0351/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Spanien Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 508 Entlassungen im Unternehmen Lear Automotive (EEDS) Spain, S.L. Sociedad Unipersonal, betreffen, das im Automobilsektor tätig ist,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen dieser zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Fall Zahlungsermächtigungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Dienstag, 14. Dezember 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/023 ES/Lear, Spanien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die als unmittelbare Folge infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Spanien hat am 23. Juli 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in dem Unternehmen Lear gestellt und diesen Antrag am 10. August 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 382 200 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 382 200 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am…

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/169


Dienstag, 14. Dezember 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: H. Cegielski - Poznań/Polen

P7_TA(2010)0462

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/006 PL/H. Cegielski-Poznań, Polen) (KOM(2010)0631 – C7-0361/2010 – 2010/2266(BUD))

2012/C 169 E/31

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0631 – C7-0361/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28 dieser Vereinbarung,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0352/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Polen Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 189 Entlassungen im Unternehmen H. Cegielski-Poznań und vier seiner Zulieferer betreffen, die in der Herstellung von Schiffsdieselmotoren tätig sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen dieser zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Fall Zahlungsermächtigungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Dienstag, 14. Dezember 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/006 PL/H. Cegielski-Poznań, Polen)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Polen hat am 8. März 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in dem Unternehmen H. Cegielski-Poznań Poland S.A gestellt und diesen Antrag am 10. August 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 114 250 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Polens bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um einen Betrag von 114 250 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/172


Dienstag, 14. Dezember 2010
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/109/EG auf Personen mit internationalem Schutzstatus ***I

P7_TA(2010)0463

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus (KOM(2007)0298 – C6-0196/2007 – 2007/0112(COD))

2012/C 169 E/32

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0298),

gestützt auf Artikel 63 Absätze 3 und 4 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0196/2007),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 23. April 2008 (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. November 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0347/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 126.


Dienstag, 14. Dezember 2010
P7_TC1-COD(2007)0112

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/51/EU).


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/173


Dienstag, 14. Dezember 2010
Abkommen EU/Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung ***

P7_TA(2010)0464

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (11324/2010 – C7-0391/2010 – 2010/0106(NLE))

2012/C 169 E/33

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11324/2010),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (10304/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0391/2010),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0345/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Georgiens zu übermitteln.


15.6.2012   

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CE 169/174


Dienstag, 14. Dezember 2010
Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen ***I

P7_TA(2010)0469

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (KOM(2009)0322 – C7-0055/2009 – 2009/0098(COD))

2012/C 169 E/34

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0322),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b sowie auf Artikel 66 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0055/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 74 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0342/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Dienstag, 14. Dezember 2010
P7_TC1-COD(2009)0098

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 493/2011).


15.6.2012   

DE

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CE 169/175


Dienstag, 14. Dezember 2010
Europäische Schutzanordnung ***I

P7_TA(2010)0470

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung (00002/2010 – C7–0006/2010 – 2010/0802(COD))

2012/C 169 E/35

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten (00002/2010),

gestützt auf Artikel 76 Buchstabe b, Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 289 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage der Rat ihm den Entwurf eines Gesetzgebungsakts unterbreitet hat (C7-0006/2010),

gestützt auf die Artikel 294 Absätze 3 und Absatz 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

in Kenntnis der begründeten Stellungnahme, die von einem nationalen Parlament im Rahmen von Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurde und in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip übereinstimmt,

in Kenntnis der Beiträge nationaler Parlamente zum Entwurf des Gesetzgebungsakts,

gestützt auf die Artikel 37, 44 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0354/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Dienstag, 14. Dezember 2010
P7_TC1-COD(2010)0802

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstaben a und d,

auf Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln.

(2)

Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht.

(3)

Gemäß dem Stockholmer Programm, das der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 angenommen hat, könnte sich die gegenseitige Anerkennung auf alle Arten von gerichtlichen Urteilen und Entscheidungen erstrecken, seien sie – abhängig vom Rechtssystem – strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art. Ferner werden die Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht, zu prüfen, wie die Rechtsvorschriften und die praktischen Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz von Opfern verbessert werden könnten. In dem Programm wird ferner darauf hingewiesen, dass für Opfer von Straftaten besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen werden können, die innerhalb der Union wirksam sein sollten. Diese Richtlinie ist Teil eines kohärenten und umfassenden Maßnahmenpakets in Bezug auf die Rechte der Opfer.

(4)

In seiner Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen fordert das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Gesetze und Maßnahmen zu verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen und um mit dem Ziel der Beseitigung der Ursachen von Gewalt gegen Frauen tätig zu werden, unter anderem auch, indem sie vorbeugende Maßnahmen ergreifen, und fordert die Union ferner auf, allen Opfern von Gewalt das Recht auf Hilfe und Unterstützung zu garantieren. In seiner Entschließung vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2009 unterstützt das Europäische Parlament den Vorschlag zur Einführung der Europäischen Schutzanordnung für Opfer.

(5)

In einem gemeinsamen Rechtsraum ohne Binnengrenzen muss gewährleistet sein, dass der einer natürlichen Person in einem Mitgliedstaat gewährte Schutz in jedem anderen Mitgliedstaat, in den die betreffende Person umzieht oder umgezogen ist, aufrechterhalten und fortgesetzt wird. Es sollte auch gewährleistet sein, dass die legitime Wahrnehmung des Rechts der Unionsbürger, sich gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gemäß Artikel 21 AEUV im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, für die Unionsbürger nicht zum Verlust des ihnen gewährten Schutzes führt.

(6)

Damit diese Ziele erreicht werden können, sollten in dieser Richtlinie Regeln festgelegt werden, wonach der Schutz aufgrund bestimmter nach dem Recht eines Mitgliedstaats (des „Anordnungsstaats“) angeordneter Schutzmaßnahmen auf einen anderen Mitgliedstaat, in dem die geschützte Person ihren Wohnsitz nehmen oder sich aufhalten will (den „Vollstreckungsstaat“), ausgeweitet werden kann ▐.

(7)

In dieser Richtlinie werden die unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten sowie der Umstand berücksichtigt, dass wirksamer Schutz durch Schutzanordnungen gewährt werden kann, die von Behörden, die keine Strafgerichte sind, erlassen werden. Diese Richtlinie begründet keine Verpflichtung zur Abänderung der nationalen Regelungen zum Erlass von Schutzmaßnahmen.

(8)

Diese Richtlinie gilt für Schutzmaßnahmen, die darauf abzielen, eine Person vor strafbaren Handlungen einer anderen Person zu schützen, die in irgendeiner Weise ihr Leben oder ihre physische, psychische und sexuelle Integrität gefährden können, beispielsweise durch die Verhinderung von Belästigungen in jeder Form, oder ihre Würde und persönliche Freiheit gefährden können, – beispielsweise durch Verhinderung von Entführungen, beharrliche Nachstellung und anderen Formen mittelbarer Nötigung, und neue Straftaten zu vermeiden oder die Auswirkungen vorangegangener Straftaten zu verringern. Diese persönlichen Rechte der geschützten Person entsprechen grundlegenden Werten, die in allen Mitgliedstaaten anerkannt sind und denen alle Mitgliedstaaten Geltung verschaffen. Dabei muss hervorgehoben werden, dass sich diese Richtlinie auf Schutzmaßnahmen für alle Opfer und nicht nur für die Opfer geschlechtsbezogener Gewalt bezieht und die Besonderheiten jeder betroffenen Art von Straftaten berücksichtigt werden.

(9)

Diese Richtlinie gilt für alle Schutzmaßnahmen ungeachtet der Rechtsnatur – straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlich – der Justizbehörde oder entsprechenden Behörde, die die betreffende Entscheidung erlässt, gleich, ob die Entscheidung im Rahmen eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens in Bezug auf eine Handlung, die Gegenstand eines Verfahrens vor einem insbesondere in Strafsachen zuständigen Gericht war oder hätte sein können, erlassen wurde.

(10)

Diese Richtlinie soll sich auf Schutzmaßnahmen beziehen, die zum Wohle von Opfern bzw. potenziellen Opfern von Straftaten angeordnet wurden. Sie sollte sich nicht auf Maßnahmen des Zeugenschutzes erstrecken.

(11)

Wird eine Schutzmaßnahme im Sinne dieser Richtlinie zum Schutz eines Angehörigen der in erster Linie geschützten Person angeordnet, kann – sofern die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt sind – eine Europäische Schutzanordnung auch durch diesen Angehörigen beantragt und in Bezug auf diesen angeordnet werden.

(12)

Jeder Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung sollte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Dringlichkeit des Falls, des vorgesehenen Zeitpunkts der Ankunft der geschützten Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats und – soweit möglich – des Risikos für die geschützte Person mit angemessener Geschwindigkeit behandelt werden.

(13)

Ist gemäß dieser Richtlinie die gefährdende Person oder die geschützte Person zu unterrichten, sollte diese Information gegebenenfalls auch dem Vormund bzw. Betreuer oder dem Vertreter der betroffenen Person mitgeteilt werden. Es sollte auch gebührend auf das Bedürfnis der geschützten Person, der gefährdenden Person oder ihren Verfahrensvertretern geachtet werden, die von dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen in einer ihnen verständlichen Sprache zu erhalten.

(14)

In den Verfahren des Erlasses und der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung sollten die zuständigen Behörden die Bedürfnisse der Opfer, einschließlich der Personen, die besonders schutzbedürftig sind, wie etwa Minderjährige oder Menschen mit Behinderungen, angemessen berücksichtigen.

(15)

Für die Zwecke dieser Richtlinie kann eine Schutzmaßnahme angeordnet worden sein im Anschluss an ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (2) oder im Anschluss an eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (3).

(16)

Gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte der gefährdenden Person in dem zum Erlass einer Schutzmaßnahme führenden Verfahren oder vor Erlass einer Europäischen Schutzanordnung die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs und der Anfechtung der Schutzmaßnahme eingeräumt werden.

(17)

Um zu verhindern, dass im Vollstreckungsstaat eine Straftat oder eine neue Straftat gegen das Opfer verübt wird, sollte für diesen Staat eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit er die zuvor im Anordnungsstaat zugunsten des Opfers ergangene Entscheidung anerkennen kann, wobei gleichzeitig vermieden werden sollte, dass das Opfer im Vollstreckungsstaat ein neues Verfahren anstrengen oder erneut Beweise erbringen muss, als ob der Anordnungsstaat die Entscheidung nicht erlassen hätte. Die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung durch den Vollstreckungsstaat beinhaltet unter anderem, dass die zuständige Behörde dieses Staates innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzen das Bestehen und die Gültigkeit der im Anordnungsstaat erlassenen Schutzmaßnahme akzeptiert, den in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Sachverhalt anerkennt und sich der Auffassung anschließt, dass im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Schutz gewährt werden und auch aufrechterhalten werden sollte.

(18)

Diese Richtlinie enthält eine bestimmte Anzahl an Verpflichtungen oder Verboten, die, wenn sie im Anordnungsstaat verhängt wurden und in der Europäischen Schutzanordnung enthalten sind, im Vollstreckungsstaat mit den in dieser Richtlinie festgesetzten Einschränkungen anerkannt und vollstreckt werden. Andere Arten von Schutzmaßnahmen können auf einzelstaatlicher Ebene bestehen, wie die Verpflichtung für die gefährdende Person, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sofern sie in einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist. Solche Maßnahmen können im Anordnungsstaat im Rahmen des Verfahrens angeordnet werden, das zum Erlass einer der Schutzmaßnahmen führt, die gemäß dieser Richtlinie die Grundlage für die Europäische Schutzanordnung sein können.

(19)

Da in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Arten von Behörden (mit straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Zuständigkeit) für die Anordnung und Vollstreckung von Schutzmaßnahmen zuständig sind, erscheint es angezeigt, bei den Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie ein hohes Maß an Flexibilität vorzusehen. Daher muss die zuständige Behörde im Vollstreckungsstaat nicht in allen Fällen die gleiche Schutzmaßnahme anwenden, wie sie im Anordnungsstaat angeordnet wurde, sondern hat einen gewissen Ermessensspielraum, um jegliche Maßnahme zu ergreifen, die ihres Erachtens entsprechend ihrem einzelstaatlichen Recht in einem vergleichbaren Fall geeignet und angemessen ist, um den dauerhaften Schutz der geschützten Person angesichts der im Anordnungsstaat angeordneten und in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Schutzmaßnahme zu gewährleisten.

(20)

Die Auflagen und Verbote, für die diese Richtlinie gilt, umfassen unter anderem Maßnahmen zur Beschränkung persönlicher Kontakte oder der Fernkommunikation zwischen der geschützten Person und der gefährdenden Person, beispielsweise durch Vorgabe bestimmter Bedingungen für diese Kontakte oder durch Anordnung von Beschränkungen des Inhalts der Kommunikation.

(21)

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats sollte die gefährdende Person, die zuständige Behörde des Anordnungsstaats und die geschützte Person über jede Maßnahme in Kenntnis setzen, die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung getroffen wird. In der Mitteilung an die gefährdende Person sollte dem Interesse der geschützten Person an der Nichtoffenlegung ihrer Anschrift oder anderer Kontaktangaben gebührend Rechnung getragen werden. Die betreffenden Angaben sollten nicht in der Mitteilung erscheinen, sofern die Anschrift oder andere Kontaktangaben nicht in der Auflage oder dem Verbot enthalten sind, die bzw. das als Vollstreckungsmaßnahme gegen die gefährdende Person angeordnet wurde.

(22)

Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Europäische Schutzanordnung zurückgenommen, so sollte die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die von ihr zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen beenden, wobei gilt, dass die zuständige Behörde im Vollstreckungsstaat – unabhängig und im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht – zum Schutz der betroffenen Person Schutzmaßnahmen nach ihrem einzelstaatlichen Recht erlassen kann.

(23)

Da diese Richtlinie Fälle regelt, in denen die geschützte Person ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, gehen mit der Durchführung dieser Richtlinie keine Befugnisse auf den Vollstreckungsstaat über, die Hauptstrafen, ausgesetzte Strafen, alternative Strafen, Bewährungsstrafen oder Nebenstrafen bzw. Sicherungsmaßregeln, die gegen die gefährdende Person verhängt wurden, betreffen, wenn die gefährdende Person sich weiterhin in dem Staat aufhält, der die Schutzmaßnahme angeordnet hat.

(24)

Gegebenenfalls sollten im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren elektronische Mittel genutzt werden können, um die in Anwendung dieser Richtlinie angeordneten Maßnahmen durchzuführen.

(25)

Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den an der Gewährleistung des Schutzes der geschützten Person beteiligten Behörden sollte die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats jeden Verstoß gegen die im Vollstreckungsstaat zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung angeordneten Maßnahmen mitteilen. Durch diese Mitteilung sollte die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in die Lage versetzt werden, umgehend eine Entscheidung über angemessene Reaktionen im Hinblick auf die in ihrem Staat über die gefährdende Person verhängte Schutzmaßnahme zu treffen. Solche Reaktionen können gegebenenfalls die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme anstelle der ursprünglich angeordneten nicht freiheitsentziehenden Maßnahme umfassen, beispielsweise als Alternative zur Untersuchungshaft oder als Folgemaßnahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe. Da eine derartige Entscheidung keine gänzlich neue Auferlegung einer strafrechtlichen Sanktion in Bezug auf eine neue strafbare Handlung darstellt, steht sie der Möglichkeit nicht entgegen, dass der Vollstreckungsstaat bei einem Verstoß gegen die zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung angeordneten Maßnahmen gegebenenfalls strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Sanktionen verhängen kann.

(26)

In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten sollte die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in dem Fall, dass im Vollstreckungsstaat in einem mit der in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Sachlage vergleichbaren Fall keine Schutzmaßnahme zur Verfügung steht, der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats jeden Verstoß gegen die in der Europäischen Schutzanordnung beschriebene Schutzmaßnahme melden, von dem sie Kenntnis erhält.

(27)

Im Hinblick auf eine reibungslose Anwendung dieser Richtlinie in jedem Einzelfall sollten die zuständigen Behörden des Anordnungs- und des Vollstreckungsstaats von ihren Befugnissen im Einklang mit dieser Richtlinie Gebrauch machen und dabei dem Grundsatz „ne bis in idem“ Rechnung tragen.

(28)

Die geschützte Person sollte keine Kosten für die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung tragen müssen, die im Hinblick auf einen vergleichbaren nationalen Fall unverhältnismäßig sind. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die geschützte Person nach und als unmittelbare Folge der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung keine weiteren nationalen Verfahren einleiten muss, um von der Vollstreckungsbehörde die Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen, die gemäß ihrem einzelstaatlichen Recht in einem ähnlichen Fall für den Schutz der geschützten Person anwendbar wären, zu erwirken.

(29)

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich diese Richtlinie stützt, sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Rechtsinstruments unmittelbare Kontakte zwischen ihren zuständigen Behörden so weit wie möglich fördern.

(30)

Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede im Aufbau der Justizsysteme innerhalb der Union sollten die Mitgliedstaaten erwägen, von den zuständigen Stellen für die Weiterbildung von Richtern, Staatsanwälten und Polizei- und Justizbediensteten, die an Verfahren zum Erlass oder zur Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung beteiligt sind, angemessene Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie zu verlangen.

(31)

Um die Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen Daten zur Anwendung nationaler Verfahren zur Europäischen Schutzanordnung mitteilen, zumindest die Zahl der beantragten, erlassenen und/oder anerkannten Europäischen Schutzanordnungen. In dieser Hinsicht wären auch andere Informationen, wie etwa die Art der betroffenen Straftaten, nützlich.

(32)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz gefährdeter Personen, angesichts des grenzübergreifenden Charakters der damit verbundenen Situationen auf Ebene der Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend verwirklicht werden kann und wegen des Umfangs und der potenziellen Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen wäre, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EUV tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(33)

Diese Richtlinie sollte zum Schutz von Personen, die sich in Gefahr befinden, beitragen und dadurch die in diesem Bereich bereits vorhandenen Rechtsinstrumente, wie etwa die Rahmenbeschlüsse 2008/947/JI und 2009/829/JI des Rates, ergänzen, aber unberührt lassen.

(34)

Fällt eine Entscheidung über eine Schutzmaßnahme in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen  (4) , der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung  (5) oder des Haager Übereinkommens von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern  (6) , so sollten Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung im Einklang mit dem jeweiligen genannten Rechtsinstrument erfolgen.

(35)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten gegebenenfalls Informationen über die Europäische Schutzanordnung in bestehende Bildungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen zum Schutz der Opfer von Straftaten aufnehmen.

(36)

Die bei der Durchführung dieser Richtlinie zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sollten gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden  (7) , und gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben, geschützt werden.

(37)

Diese Richtlinie sollte gemäß Artikel 6 EUV im Einklang mit den Grundrechten stehen, wie sie durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet werden.

(38)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, bei der Umsetzung dieser Richtlinie die im UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verankerten Rechte und Grundsätze zu berücksichtigen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, nach denen eine Justizbehörde oder entsprechende Behörde in einem Mitgliedstaat, in dem eine Schutzmaßnahme zum Schutz einer Person vor einer strafbaren Handlung einer anderen Person angeordnet wurde, die ihr Leben, ihre physische oder psychische Integrität und Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität gefährden kann, eine Europäische Schutzanordnung erlassen kann, die es einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht, den Schutz der betroffenen Person im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats fortzusetzen, wenn im Anordnungsstaat eine Handlung begangen wurde, die Gegenstand eines Verfahrens vor einem speziell in Strafsachen zuständigen Gericht war oder hätte sein können.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder entsprechenden Behörde eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage eine Justizbehörde oder entsprechende Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach dessen eigenem einzalstaatlichen Recht geeignete Schutzmaßnahmen ergreift , um den Schutz der geschützten Person fortzusetzen ;

2.

„Schutzmaßnahme“ eine im Anordnungsstaat nach dessen einzelstaatlichem Recht und einzelstaatlichen Verfahren ergangene Entscheidung, mit der einer gefährdenden Person zugunsten einer geschützten Person eine/eines oder mehrere der in Artikel 5 aufgeführten Verpflichtungen oder Verbote auferlegt werden, um die geschützte Person vor einer strafbaren Handlung zu schützen, die ihr Leben, ihre physische oder psychische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität gefährden könnte ;

3.

„geschützte Person“ die natürliche Person, die Gegenstand des Schutzes ist, der aufgrund einer durch den Anordnungsstaat angeordneten Schutzmaßnahme gewährt wird;

4.

„gefährdende Person“ die natürliche Person, der eine/eines oder mehrere der in Artikel 5 aufgeführten Verpflichtungen oder Verbote auferlegt wurden;

5.

„Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Schutzmaßnahme, die die Grundlage für den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung darstellt, ▐ angeordnet wurde;

6.

„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung übermittelt wurde;

7.

„Staat der Überwachung“: der Mitgliedstaat, dem ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI übermittelt wurde.

Artikel 3

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Justizbehörde oder Justizbehörden oder welche entsprechende Behörde oder entsprechenden Behörden nach seinem innerstaatlichen Recht für den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung und die Anerkennung einer solchen Anordnung gemäß dieser Richtlinie zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat der Anordnungsstaat bzw. der Vollstreckungsstaat ist.

(2)   Die Kommission macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten zugänglich . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jegliche Änderungen der Angaben gemäß Absatz 1 .

Artikel 4

Befassung einer zentralen Behörde

(1)     Jeder Mitgliedstaat kann eine zentrale Behörde bzw., sofern sein Rechtssystem dies zulässt, mehrere zentrale Behörden benennen, die seine zuständigen Behörden unterstützen.

(2)     Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Schutzanordnung sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen. Folglich können alle Mitteilungen, Konsultationen, Informationsaustausche, Nachfragen und Notifizierungen zwischen den zuständigen Behörden mit Unterstützung der benannten zentralen Behörde(n) des betreffenden Mitgliedstaates abgewickelt werden.

(3)     Ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, übermittelt der Kommission die Angaben über die von ihm benannte(n) zentrale(n) Behörde(n). Diese Angaben sind für alle Behörden des Anordnungsstaats verbindlich.

Artikel 5

Bedingung des Bestehens einer Schutzmaßnahme nach innerstaatlichem Recht

Eine Europäische Schutzanordnung kann nur dann erlassen werden, wenn zuvor eine Schutzmaßnahme im Anordnungsstaat erlassen wurde, mit der der gefährdenden Person eine/eines oder mehrere der folgenden Verpflichtungen oder Verbote auferlegt wurden:

a)

ein Verbot des Betretens bestimmter Lokalitäten, Orte oder festgelegter Gebiete, in bzw. an denen sich die geschützte Person aufhält, oder die sie aufsucht;

b)

ein Verbot oder eine Regelung im Hinblick auf Kontakt mit der geschützten Person in jeglicher Form, einschließlich telefonisch, elektronisch oder durch Briefpost, Fax oder in sonstiger Form; oder

c)

ein Verbot, sich der geschützten Person mehr als bis auf eine festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine diesbezügliche Regelung.

Artikel 6

Erlass einer Europäischen Schutzanordnung

(1)    Eine Europäische Schutzanordnung kann nur dann erlassen werden, wenn die geschützte Person beschließt, ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ihren Wohnsitz bereits in einem anderen Mitgliedstaat hat oder wenn die geschützte Person beschließt, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten oder sich bereits in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Bei der Entscheidung über den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung berücksichtigt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unter anderem die Länge des Zeitraums oder der Zeiträume, in dem bzw. in denen sich die geschützte Person im Vollstreckungsstaat aufhalten möchte, und die Dringlichkeit des Schutzbedarfs.

(2)     Eine zuständige Behörde des Anordnungsstaats kann eine Europäische Schutzanordnung nur auf Antrag der geschützten Person erlassen, und nur, nachdem sie geprüft hat, dass die Schutzmaßnahme alle Anforderungen nach Artikel 5 erfüllt.

(3)   Die geschützte Person kann einen Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung entweder bei der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats oder bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats stellen. Wird ein solcher Antrag im Vollstreckungsstaat gestellt, so übermittelt die zuständige Behörde dieses Staats den Antrag so rasch wie möglich der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats ▐.

(4)     Vor dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung steht der gefährdenden Person ein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ein Recht zur Anfechtung der Schutzmaßnahme zu, sofern ihr diese Rechte nicht bereits in dem zum Erlass der Schutzmaßnahme führenden Verfahren gewährt wurden.

(5)    Wenn eine zuständige Behörde ▐ eine Schutzmaßnahme erlässt, welche eine oder mehrere der in Artikel 5 genannten Verpflichtungen oder Verbote ▐ enthält, unterrichtet sie die geschützte Person auf geeignete Weise im Einklang mit den Verfahren nach ihrem einzelstaatlichen Recht über die Möglichkeit, eine Europäische Schutzanordnung für den Fall zu beantragen, dass sich die geschützte Person in einen anderen Mitgliedstaat begeben möchte, und über die grundlegenden Voraussetzungen dieses Antrags . Die Behörde erteilt der geschützten Person den Rat, einen Antrag einzureichen, bevor sie das Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats verlässt.

(6)     Hat die geschützte Person einen Vormund bzw. Betreuer oder einen Vertreter, so kann der Vormund bzw. Betreuer oder der Vertreter den Antrag nach den Absätzen 2 und 3 im Namen der geschützten Person stellen.

(7)     Wird der Antrag auf eine Europäische Schutzanordnung abgewiesen, informiert die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die geschützte Person über gegebenenfalls nach einzelstaatlichem Recht verfügbare Rechtsbehelfe gegen ihre Entscheidung.

Artikel 7

Form und Inhalt der Europäischen Schutzanordnung

Die Europäische Schutzanordnung wird nach dem Muster in Anhang I erlassen . Sie enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

Identität und Staatsangehörigkeit der geschützten Person sowie Identität und Staatsangehörigkeit ihres Vormunds bzw. Betreuers oder ihres Vertreters, wenn die geschützte Person minderjährig oder geschäftsunfähig ist;

b)

das Datum, ab dem die geschützte Person beabsichtigt, im Vollstreckungsstaat ihren Wohnsitz zu nehmen oder sich dort aufzuhalten, sowie - sofern bekannt - den Zeitraum oder die Zeiträume des Aufenthalts;

c)

Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats;

d)

Angaben zu dem Rechtsakt (beispielsweise Nummer und Datum), der die Schutzmaßnahme, die dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegt , enthält ;

e)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände, die zum Erlass der Schutzmaßnahme im Anordnungsstaat geführt haben;

f)

Verpflichtungen oder Verbote, die der gefährdenden Person mit der der Europäischen Schutzanordnung zu Grunde liegenden Schutzmaßnahme auferlegt wurden, Dauer dieser Verpflichtungen oder Verbote und gegebenenfalls Angabe der Strafen oder Sanktionen, die ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen oder Verbote nach sich zieht ;

g)

Verwendung einer technischen Vorrichtung, die der geschützten Person oder der gefährdenden Person als Mittel zur Vollstreckung der Schutzmaßnahme gegebenenfalls zur Verfügung gestellt wurde;

h)

Identität und Staatsangehörigkeit der gefährdenden Person sowie ihre Kontaktangaben ;

i)

sofern diese Information der zuständigen Behörde Anordnungsstaats ohne weitere Nachforschungen bekannt ist, Information über die Gewährung unentgeltlicher Rechtshilfe für die geschützte Person und/oder die gefährdende Person im Anordnungsstaat;

j)

gegebenenfalls sonstige Umstände, die auf die Bewertung der Gefahr, die der geschützten Person droht, Einfluss haben könnten;

k)

gegebenenfalls ausdrücklicher Hinweis, dass ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates bereits dem Staat der Überwachung übermittelt wurde, sowie Angabe der für die Vollstreckung dieses Urteils oder dieser Entscheidung zuständigen Behörde dieses Staats .

Artikel 8

Übermittlungsverfahren

(1)   Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übermittelt die Europäische Schutzanordnung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, damit die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Echtheit der Schutzanordnung feststellen kann. Sämtliche offizielle Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.

(2)   Ist der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder des Anordnungsstaats nicht bekannt, welche Behörde im jeweils anderen Staat zuständig ist, so versucht sie, diese mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die in dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz  (8) genannten Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, das nationale Mitglied von Eurojust oder ihr nationales Eurojust-Koordinierungssystem – in Erfahrung zu bringen.

(3)   Ist eine Behörde des Vollstreckungsstaats, die eine Europäische Schutzanordnung erhält, nicht zuständig, diese Schutzanordnung anzuerkennen, so übermittelt diese Behörde die Schutzanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde und informiert darüber unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht .

Artikel 9

Maßnahmen im Vollstreckungsstaat

(1)    Bei Eingang einer gemäß Artikel 8 übermittelten Europäischen Schutzanordnung erkennt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats diese Anordnung unverzüglich an und trifft eine Entscheidung zum Erlass jeglicher Maßnahmen, die nach ihrem einzelstaatlichen Recht in einem vergleichbaren Fall vorgesehen sind, um den Schutz der geschützten Person zu gewährleisten, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Nichtanerkennung nach Artikel 10 geltend zu machen.

(2)     Die von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats nach Absatz 1 erlassene Maßnahme sowie jegliche sonstige Maßnahme, die auf der Grundlage einer weiteren Entscheidung nach Artikel 11 getroffen wird, entsprechen so weit wie möglich der im Anordnungsstaat angeordneten Schutzmaßnahme.

(3)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die gefährdende Person, die zuständige Behörde des Anordnungsstaats und die geschützte Person über alle Maßnahmen , die in Anwendung von Absatz 1 getroffen werden, und über die möglichen Rechtsfolgen des Verstoßes gegen eine solche Maßnahme nach einzelstaatlichem Recht und gemäß Artikel 11 Absatz 2 . Die Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, dies ist für die Vollstreckung der nach Maßgabe des Absatzes 1 angeordneten Maßnahme notwendig.

(4)     Ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats der Auffassung, dass die mit der Europäischen Schutzanordnung gemäß Artikel 7 übermittelten Angaben unvollständig sind, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, und setzt ihr eine angemessene Frist für die Übermittlung der fehlenden Angaben.

Artikel 10

Gründe für die Nichtanerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

(1)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung in folgenden Fällen ablehnen:

a)

die Europäische Schutzanordnung ist unvollständig oder wurde nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gesetzten Frist vervollständigt;

b)

die Anforderungen nach Artikel 5 sind nicht erfüllt;

c)

die Schutzmaßnahme bezieht sich auf eine Handlung, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt ;

d)

der Schutz leitet sich aus der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel ab, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Gegenstand einer Amnestie ist und sich auf eine Handlung oder Verhaltensweise bezieht, für die nach diesem Recht der Vollstreckungsstaat zuständig ist;

e)

die gefährdende Person genießt nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunität, was den Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage einer Europäischen Schutzanordnung unmöglich macht;

f)

die strafrechtliche Verfolgung der gefährdenden Person wegen der Handlung oder Verhaltensweise, aufgrund derer die Schutzmaßnahme erlassen wurde, ist nach dem Recht des Vollstreckungsstaats verjährt, wenn die Handlung oder Verhaltensweise nach seinem einzelstaatlichen Recht in seine Zuständigkeit fällt;

g)

die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung würde dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufen;

h)

die gefährdende Person kann nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufgrund ihres Alters für die Handlung oder Verhaltensweise, aufgrund deren die Schutzmaßnahme erlassen wurde, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden;

i)

die Schutzmaßnahme bezieht sich auf eine strafbare Handlung, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats ganz oder zum großen oder zu einem wesentlichen Teil in dessen Hoheitsgebiet begangen worden ist.

(2)    Lehnt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung aus einem der genannten Gründe ab,

a)

unterrichtet sie den Anordnungsstaat und die geschützte Person unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und ihre Begründung;

b)

unterrichtet sie gegebenenfalls die geschützte Person über die Möglichkeit, den Erlass einer Schutzmaßnahme nach ihrem einzelstaatlichen Recht zu beantragen;

c)

unterrichtet sie gegebenenfalls die geschützte Person über verfügbare Rechtsbehelfe gegen ihre Entscheidung nach ihrem einzelstaatlichen Recht.

Artikel 11

Maßgebliches Recht und Zuständigkeit im Vollstreckungsstaat

(1)     Der Vollstreckungsstaat ist befugt, nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung im Vollstreckungsstaat Maßnahmen zu erlassen und zu vollstrecken. Für den Erlass und die Vollstreckung der Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 gilt das Recht des Vollstreckungsstaats, einschließlich der Vorschriften über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die im Vollstreckungsstaat im Zusammenhang mit der Europäischen Schutzanordnung erlassen wurden.

(2)     Bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der Maßnahmen, die der Vollstreckungsstaat nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung erlässt, ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in Anwendung von Absatz 1 befugt,

a)

wegen des Verstoßes gegen eine solche Maßnahme strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und jede sonstige Maßnahme zu ergreifen, wenn der Verstoß nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine strafbare Handlung darstellt;

b)

im Zusammenhang mit dem Verstoß nicht-strafrechtliche Entscheidungen zu treffen;

c)

dringende und vorläufige Maßnahmen zu treffen, um den Verstoß zu beenden, bis der Anordnungsstaat gegebenenfalls eine weitere Entscheidung erlässt.

(3)     Steht in einem vergleichbaren Fall auf nationaler Ebene keine Maßnahme zur Verfügung, die im Vollstreckungsstaat getroffen werden kann, so meldet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats jeden Verstoß gegen die in der Europäischen Schutzanordnung beschriebene Schutzmaßnahme, von dem sie Kenntnis erhält.

Artikel 12

Unterrichtung im Falle eines Verstoßes

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats teilt der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats oder des Staates der Überwachung jeden Verstoß gegen die Maßnahme(n) mit, die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung ergriffen wurde(n). Die Meldung erfolgt unter Verwendung des Formblatts in Anhang II.

Artikel 13

Zuständigkeit im Anordnungsstaat

(1)   Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats besitzt die ausschließliche Zuständigkeit, Entscheidungen im Zusammenhang mit den folgenden Angelegenheiten zu treffen :

a)

Erneuerung, Überprüfung, Änderung, Widerruf und Rücknahme der Schutzmaßnahme und damit auch der Europäischen Schutzanordnung ;

b)

die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme als Folge des Widerrufs der Schutzmaßnahme, sofern die Schutzmaßnahme auf der Grundlage eines Urteils im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates oder auf der Grundlage einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates angewendet wurde.

(2)   Auf die nach Absatz 1 ergangenen Entscheidungen ist das Recht des Anordnungsstaats anwendbar.

(3)   Ist ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates bereits einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden oder wird es nach dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung übermittelt , ergehen weitere Entscheidungen gemäß den einschlägigen Vorschriften jener Rahmenbeschlüsse.

(4)     Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über eine Entscheidung nach Absatz 1.

(5)     Wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Europäische Schutzanordnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a widerrufen oder zurückgenommen hat, beendet die zuständige Behörde im Vollstreckungsstaat die gemäß Artikel 9 Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen, sobald sie von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats entsprechend informiert worden ist.

(6)     Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Europäische Schutzanordnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a geändert, so geht die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, soweit angebracht, wie folgt vor:

a)

Sie ändert gemäß Artikel 9 die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung ergriffenen Maßnahmen; oder

b)

sie lehnt die Vollstreckung der geänderten Verpflichtung oder des geänderten Verbots ab, wenn die geänderte Verpflichtung oder das geänderte Verbot nicht unter die Arten von Verpflichtungen oder Verboten gemäß Artikel 5 fällt oder wenn die mit der Europäischen Schutzanordnung übermittelten Angaben gemäß Artikel 7 unvollständig sind und nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 9 Absatz 4 gesetzten Frist vervollständigt wurden.

Artikel 14

Gründe für die Einstellung von Maßnahmen, die aufgrund einer Europäischen Schutzanordnung ergriffen wurden

(1)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Maßnahmen, die in Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung ergriffen wurden, einstellen, wenn

a)

klare Hinweise darauf vorliegen, dass die geschützte Person ihren Wohnort nicht im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats hat oder sich dort nicht aufhält oder dieses Hoheitsgebiet endgültig verlassen hat;

b)

die Höchstdauer der in Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung ergriffenen Maßnahmen gemäß dem einzelstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats erreicht worden ist;

c)

der Fall nach Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe b vorliegt;

d)

ein Urteil im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates dem Vollstreckungsstaat nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung übermittelt worden ist.

(2)     Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats setzt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats und, soweit möglich, die geschützte Person unverzüglich von einer solchen Entscheidung in Kenntnis.

(3)     Vor der Einstellung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auffordern, Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, ob der Schutz, der durch die Europäische Schutzanordnung gewährleistet wird, unter den Bedingungen des jeweils vorliegenden Falles nach wie vor notwendig ist. Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats beantwortet eine solche Aufforderung unverzüglich.

Artikel 15

Vorrang der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

Die Europäische Schutzanordnung wird mit dem gleichen Vorrang anerkannt, der in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall anwendbar wäre, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Dringlichkeit der Angelegenheit, des vorgesehenen Zeitpunkts der Ankunft der geschützten Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats und – soweit möglich – des Risikos für die geschützte Person.

Artikel 16

Konsultation zwischen den zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats und des Vollstreckungsstaats können einander gegebenenfalls konsultieren, um die reibungslose und effiziente Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

Artikel 17

Sprachenregelung

(1)    Die Europäische Schutzanordnung wird von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats übersetzt.

(2)     Das Formblatt, auf das in Artikel 12 Bezug genommen wird, wird von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Anordnungsstaats übersetzt.

(3)    Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie oder später in einer bei der Kommission hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Union akzeptiert.

Artikel 18

Kosten

Die Kosten, die bei der Anwendung dieser Richtlinie entstehen, werden vom Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts getragen, ausgenommen solche, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats entstehen.

Artikel 19

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

(1)   Es steht den Mitgliedstaaten frei, die beim Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen auch weiterhin anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieser Richtlinie hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Anordnung von Schutzmaßnahmen beitragen.

(2)   Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen zu schließen, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieser Richtlinie hinauszugehen, und zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Anordnung von Schutzmaßnahmen beitragen.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten bis zum … (9)▐ die Kommission über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 1, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten ▐ die Kommission auch über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.

Artikel 20

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

(1)     Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, des Haager Übereinkommens von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern und des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.

(2)     Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates und des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates.

Artikel 21

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um ▐ dieser Richtlinie bis zum … (10) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis . Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 22

Erhebung von Daten

Um die Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen Daten zur Anwendung nationaler Verfahren zur Europäischen Schutzanordnung mit, zumindest die Zahl der beantragten, erlassenen und/oder anerkannten Europäischen Schutzanordnungen.

Artikel 23

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum  (11) einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor . Dem Bericht werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010.

(2)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102.

(3)  ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20.

(4)   ABl. L 12 vom 16.01.2001, S. 1.

(5)   ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.

(6)   ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 39.

(7)   ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

(8)   ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130.

(9)  Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(10)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(11)  Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Dienstag, 14. Dezember 2010
ANHANG I

EUROPÄISCHE SCHUTZANORDNUNG

nach Artikel 7 der

RICHTLINIE 2011/…/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM … ÜBER DIE EUROPÄISCHE SCHUTZANORDNUNG (*)

Die in diesem Formblatt enthaltenen Daten sind vertraulich zu behandeln.

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Dienstag, 14. Dezember 2010
ANHANG II

FORMBLATT

nach Artikel 12 der

RICHTLINIE 2011/…/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM … ÜBER DIE EUROPÄISCHE SCHUTZANORDNUNG (*)

MELDUNG EINES VERSTOSSES GEGEN DIE AUFGRUND DER EUROPÄISCHEN SCHUTZANORDNUNG ERLASSENE SCHUTZMASSNAHME

Die in diesem Formblatt enthaltenen Daten sind mit der angemessenen Vertraulichkeit zu behandeln.

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15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/196


Dienstag, 14. Dezember 2010
Menschenhandel ***I

P7_TA(2010)0471

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel und zum Opferschutz sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (KOM(2010)0095 – C7-0087/2010 – 2010/0065(COD))

2012/C 169 E/36

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0095),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0087/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Beiträge der nationalen Parlamente zum Entwurf des Gesetzgebungsakts,

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Oktober 2010,

nach Konsultation des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 25. November 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0348/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Dienstag, 14. Dezember 2010
P7_TC1-COD(2010)0065

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/36/EU).


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/197


Dienstag, 14. Dezember 2010
Abkommen EU/Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ***

P7_TA(2010)0472

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (15507/2010 – C7-0392/2010 – 2010/0108(NLE))

2012/C 169 E/37

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15507/2010),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (14654/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0392/2010),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0346/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Georgiens zu übermitteln.


Mittwoch, 15. Dezember 2010

15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/198


Mittwoch, 15. Dezember 2010
Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für das Programm Lebenslanges Lernen, das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und für Palästina

P7_TA(2010)0474

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments (KOM(2010)0760 – C7-0398/2010 – 2010/2293(BUD))

2012/C 169 E/38

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0760 – C7-0398/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 27,

unter Hinweis auf seine erste Lesung vom 20. Oktober 2010 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2011 (2),

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Konzertierung vom 15. November 2010,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0367/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens, insbesondere für Teilrubrik 1a und Rubrik 4, die Finanzierung der EU-Prioritäten nicht gestatten, ohne dass die bestehenden Instrumente und Maßnahmen gefährdet werden,

B.

in der Erwägung, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde im Rahmen der Vermittlung unter der Voraussetzung, dass eine globale Einigung über alle ausstehenden Fragen erzielt werden könne, vereinbarten, das Flexibilitätsinstrument zu mobilisieren, um die Mittelaufstockungen für die ermittelten Prioritäten in diesen beiden Rubriken zu bewerkstelligen,

1.

stellt fest, dass die Obergrenzen der Teilrubrik 1a und der Rubrik 4 trotz begrenzter Erhöhungen der Verpflichtungsermächtigungen für eine beschränkte Zahl von Haushaltslinien keine angemessene Finanzierung der von Parlament und Rat befürworteten ausgewählten Prioritäten gestatten;

2.

begrüßt daher die im Vermittlungsverfahren erzielte Einigung über die Nutzung des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung des Programms Lebenslanges Lernen sowie des Programms Wettbewerb und Innovation im Rahmen der Teilrubrik 1a und die Finanzierung der Finanzhilfe für Palästina, den Friedensprozess und das UNRWA im Rahmen der Rubrik 4 in Höhe eines Gesamtbetrags von 105 Mio. EUR;

3.

weist darauf hin, dass diese Programme für die Zukunft der Union entscheidend sind, da sie eindeutig als Motor für die Wirtschaftstätigkeit und für die Rolle der Union als globaler Akteur fungieren;

4.

bekräftigt, dass die in Nummer 27 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Inanspruchnahme dieses Instruments einmal mehr unterstreicht, dass für den EU-Haushaltsplan eine immer größere Flexibilität notwendig ist;

5.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0372.


Mittwoch, 15. Dezember 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 27 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in der Erwägung, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Teilrubrik 1a und der Rubrik 4 im Zuge der Vermittlung vom 11. November 2010 übereingekommen, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um die im Haushaltsplan 2011 veranschlagten Mittel über die Obergrenze der Teilrubrik 1a und der Rubrik 4 hinaus aufzustocken, und zwar um

18 Mio. EUR für das Programm „Lebenslanges Lernen“ unter Teilrubrik 1a,

16 Mio. EUR für das Programm „Wettbewerb und Innovation“ unter Teilrubrik 1a,

71 Mio. EUR. für Palästina unter Rubrik 4,

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um in Teilrubrik 1a Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 34 Mio. EUR und in Rubrik 4 Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 71 Mio. EUR einzustellen.

Mit diesen Mitteln soll die Finanzierung für folgende Maßnahmen ergänzt werden:

18 Mio. EUR für das Programm „Lebenslanges Lernen“ unter Teilrubrik 1a,

16 Mio. EUR für das Programm „Wettbewerb und Innovation“ unter Teilrubrik 1a,

71 Mio. EUR. für Palästina unter Rubrik 4.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu ….. am…..

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/200


Mittwoch, 15. Dezember 2010
Standpunkt des Parlaments zum neuen vom Rat geänderten Entwurf des Haushaltsplans für 2011 - alle Einzelpläne

P7_TA(2010)0475

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, alle Einzelpläne, in der vom Rat geänderten Fassung (17635/2010 – C7-0411/2010 – 2010/2290(BUD))

2012/C 169 E/39

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2010 zu dem Haushaltsplan 2011 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zu dem Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2011 (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 – alle Einzelpläne (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu den laufenden Verhandlungen über den Haushaltsplan 2011 (7),

in Kenntnis des neuen Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (KOM(2010)0750), den die Kommission am 26. November 2010 gemäß Artikel 314 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt hat,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Haushalts-Trilogs vom 6. Dezember 2010,

in Kenntnis des vom Rat am 10. Dezember 2010 festgelegten Standpunkts zum Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (17635/2010 – C7-0411/2010),

gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A7-0369/2010),

1.

vertritt die Auffassung, dass es – obwohl der Haushaltsplan in der vom Rat geänderten Fassung den Anforderungen an einen nachhaltigen, kohärenten und effizienten Haushaltsplan der Union nicht in allen Punkten gerecht wird – Aufgabe des Parlaments ist, der Union einen Haushaltplan zu geben, der von Beginn des Haushaltsjahres an vollständig und berechenbar umgesetzt werden kann;

2.

vertritt die Ansicht, dass die Art und Weise, wie sich das EU-System der Eigenmittel entwickelt hat, das schrittweise durch nationale Beiträge ersetzt und folglich als übermäßige Belastung für die nationalen öffentlichen Finanzen wahrgenommen wird, dessen Reform notwendiger denn je macht; nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis; bekräftigt dennoch, wie wichtig es ist, dass die Kommission bis zum 1. Juli 2011 substanzielle Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 311 AEUV zu den neuen Eigenmitteln der Europäischen Union vorlegt, und fordert die Zusage des Rates, diese Vorschläge im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) im Einklang mit der Erklärung Nr. 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 mit dem Parlament zu erörtern;

3.

vertritt gemäß Artikel 314 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Auffassung, dass einige Rückstellungen von Mitteln erforderlich sind, um der Kommission zu helfen, die Transparenz von Informationen und die Ausführung der Mittel aus Einzelplan III des Haushaltsplans zu verbessern; billigt den durch den Standpunkt des Rates geänderten Haushaltsplan 2011;

4.

billigt die dieser Entschließung beigefügte Gemeinsame Erklärung zu Zahlungsermächtigungen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten festzustellen, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0086.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0205.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0372.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0433.


Mittwoch, 15. Dezember 2010
ANLAGE

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN

„Angesichts der laufenden Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung in den Mitgliedstaaten einigen sich das Europäische Parlament und der Rat auf die Höhe der Zahlungsermächtigungen für 2011, wie im Entwurf des Haushaltsplans der Kommission vom 26. November 2011 vorgeschlagen. Sie fordern die Kommission auf, einen Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen, falls die in den Haushaltsplan 2011 eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die Ausgaben im Rahmen der Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung), Teilrubrik 1b (Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung), Rubrik 2 (Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen), Rubrik 3 (Bürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht) und Rubrik 4 (Die EU als globaler Akteur) zu decken.

Insbesondere fordern das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auf, bis spätestens Ende September 2011 die letzten aktualisierten Zahlen betreffend den Sachstand und Schätzungen für die Zahlungsermächtigungen im Rahmen von Teilrubrik 1b (Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung) und die ländliche Entwicklung im Rahmen von Rubrik 2 (Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen) und gegebenenfalls allein zu diesem Zweck den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorzulegen.

Das Europäische Parlament und der Rat werden so rasch wie möglich Stellung zu jedwedem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans nehmen, um Deckungslücken bei den Zahlungsermächtigungen zu vermeiden. Außerdem verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, eine etwaige Übertragung von Zahlungsermächtigungen, einschließlich zwischen Rubriken des Finanzrahmens, möglichst rasch zu bearbeiten, um die in den Haushaltsplan eingesetzten Zahlungsermächtigungen bestmöglich zu verwenden und sie an den tatsächlichen Vollzug und die tatsächlichen Erfordernisse anzupassen.“


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/202


Mittwoch, 15. Dezember 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung: Noord Holland ICT/Niederlande

P7_TA(2010)0476

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung der Europäischen Union gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/012 NL/Noord Holland ICT, Niederlande) (KOM(2010)0685 – C7-0389/2010 – 2010/2279(BUD))

2012/C 169 E/40

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0685 – C7-0389/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0353/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 613 Entlassungen in zwei Unternehmen betreffen, die im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 46 („Großhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern“) in der NUTS-II-Region Noord Holland in den Niederlanden tätig sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EFG zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Fall Zahlungsermächtigungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Mittwoch, 15. Dezember 2010
ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/012 NL/Noord Holland ICT, Niederlande)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die als unmittelbare Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Die Niederlande haben am 8. April 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in zwei Unternehmen im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 46 („Großhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern“) in der NUTS-II-Region Noord Holland (NL32) gestellt und diesen Antrag bis zum 5. August 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 557 135 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag der Niederlande bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 557 135 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am…

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/205


Mittwoch, 15. Dezember 2010
Auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht *

P7_TA(2010)0477

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (KOM(2010)0105 – C7-0315/2010 – 2010/0067(CNS))

2012/C 169 E/41

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation – Verstärkte Zusammenarbeit)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0105),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0315/2010),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 16. Juni 2010 (1), mit dem es seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts gegeben hat,

unter Hinweis auf den Beschluss 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (2),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2010,

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 74g Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0360/2010),

1.

billigt den Standpunkt der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert die Kommission auf, unverzüglich – vor der versprochenen allgemeinen Überarbeitung dieser Verordnung – einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorzulegen, der auf die Hinzufügung einer Klausel über die Notzuständigkeit (forum necessitatis) beschränkt ist;

4.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen:

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

gestützt auf den Beschluss […] des Rates vom […] über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (3),

gestützt auf den Beschluss 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (4),

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

(1)

Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums muss die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen.

(1)

Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums muss die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen , insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist .

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

(2)

Der Rat legt gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug fest .

(2)

Nach Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen darunter auch Maßnahmen , die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten sicherstellen sollen .

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

(6)

In der Folge teilten Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien der Kommission mit, dass sie die Absicht hätten, untereinander im Bereich des anzuwendenden Rechts in Ehesachen eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen , und ersuchten die Kommission, dem Rat einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten .

(6)

In der Folge teilten Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien der Kommission mit, dass sie die Absicht hätten, untereinander im Bereich des anzuwendenden Rechts in Ehesachen eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen. Am 3. März 2010 zog Griechenland seinen Antrag zurück.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

(7)

Der Rat hat am […] den Beschluss […] über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts erlassen.

(7)

Der Rat hat am 12. Juli 2010 den Beschluss 2010/405/EU über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts erlassen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

(8)

Gemäß Artikel 328 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten.

(8)

Gemäß Artikel 328 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten. Die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert wird. Diese Verordnung sollte in allen ihren Teilen verbindlich sein und gemäß den Verträgen unmittelbar nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a)

Der materielle Anwendungsbereich und der verfügende Teil der vorliegenden Verordnung sollte mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vereinbar sein. Er sollte sich jedoch nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken. Die vorliegende Verordnung sollte nur für die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes gelten. Das nach den Kollisionsnormen der vorliegenden Verordnung bestimmte Recht sollte auf die Gründe der Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes Anwendung finden. Vorfragen zu Themen, wie die Rechts- und Handlungsfähigkeit und die Gültigkeit der Ehe, und Fragen, wie die güterrechtlichen Folgen der Ehescheidung oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, der Name, die elterliche Verantwortung, die Unterhaltspflicht oder sonstige mögliche Nebenaspekte, sollten nach den Kollisionsnormen geregelt werden, die in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gelten.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

(10)

Um den Geltungsbereich der Verordnung genau abzugrenzen, muss angegeben werden, welche Mitgliedstaaten sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen.

(10)

Um den Geltungsbereich der Verordnung genau abzugrenzen, muss gemäß Artikel 1 Absatz 2 angegeben werden, welche Mitgliedstaaten sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a(neu)

 

(10a)

Diese Verordnung sollte universell in dem Sinne gelten, dass kraft ihrer einheitlichen Kollisionsnormen das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats, eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats oder auch das Recht eines Drittstaats zur Anwendung berufen werden könnte.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

(11)

Für die Anwendung dieser Verordnung sollte es unerheblich sein, welches Gericht angerufen wird.

(11)

Für die Anwendung dieser Verordnung sollte es unerheblich sein, welches Gericht angerufen wird. Soweit zweckmäßig, sollte ein Gericht als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 angerufen gelten.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

(12)

Um den Ehegatten die Möglichkeit zu bieten, das Recht zu wählen, zu dem sie einen engen Bezug haben, oder in Ermangelung einer Rechtswahl dafür zu sorgen, dass dieses Recht auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wird , sollte dieses Recht auch dann zum Tragen kommen, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Ist das Recht eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, kann das mit Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen  (5) den Gerichten dabei helfen, sich mit dem ausländischen Recht vertraut zu machen.

(12)

Um den Ehegatten die Möglichkeit zu bieten, das Recht zu wählen, zu dem sie einen engen Bezug haben, oder in Ermangelung einer Rechtswahl dafür zu sorgen, dass dieses Recht auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewandt werden kann , sollte dieses Recht auch dann zum Tragen kommen, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Ist das Recht eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, könnte das mit Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (5), geändert durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG vom 18. Juni 2009  (6), eingerichtete Netz den Gerichten dabei helfen, sich mit dem ausländischen Recht vertraut zu machen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

(13)

Eine erhöhte Mobilität der Bürger erfordert gleichermaßen mehr Flexibilität und mehr Rechtssicherheit. Um diesem Ziel zu entsprechen, sollte diese Verordnung die Parteiautonomie bei der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stärken und den Parteien in gewissen Grenzen die Möglichkeit geben, das in ihrem Fall anzuwendende Recht zu bestimmen. Diese Möglichkeit sollte sich nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken, da die Ungültigerklärung in engem Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe steht; in diesem Fall wäre eine Rechtswahl unangebracht.

(13)

Eine erhöhte Mobilität der Bürger erfordert gleichermaßen mehr Flexibilität und mehr Rechtssicherheit. Um diesem Ziel zu entsprechen, sollte diese Verordnung die Parteiautonomie bei der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stärken und den Parteien in gewissen Grenzen die Möglichkeit geben, das in ihrem Fall anzuwendende Recht zu bestimmen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

(14)

Die Ehegatten sollten als auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht das Recht eines Landes wählen können, zu dem sie einen besonderen Bezug haben, oder das Recht des angerufenen Gerichts (lex fori) . Die Rechtswahl der Ehegatten muss mit den Grundrechten vereinbar sein, wie sie in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Die Möglichkeit, das bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht zu bestimmen, darf nicht dem Kindeswohl zuwiderlaufen.

(14)

Die Ehegatten sollten als auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht das Recht eines Landes wählen können, zu dem sie einen besonderen Bezug haben, oder das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Das von den Ehegatten gewählte Recht muss mit den Grundrechten vereinbar sein, wie sie in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

(15)

Für die Ehegatten ist es wichtig, dass sie vor der Rechtswahl auf aktuelle Informationen über die wesentlichen Aspekte sowohl des innerstaatlichen Rechts als auch des Unionsrechts und der Verfahren bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zugreifen können. Um den Zugang zu entsprechenden sachdienlichen Informationen zu gewährleisten, werden die Informationen, die der Öffentlichkeit auf der durch Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Website zur Verfügung stehen, regelmäßig von der Kommission aktualisiert.

(15)

Für die Ehegatten ist es wichtig, dass sie vor der Rechtswahl auf aktuelle Informationen über die wesentlichen Aspekte sowohl des innerstaatlichen Rechts als auch des Unionsrechts und der Verfahren bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zugreifen können. Um den Zugang zu entsprechenden sachdienlichen, qualitativ hochwertigen Informationen zu gewährleisten, werden die Informationen, die der Öffentlichkeit auf der durch Entscheidung 2001/470/EG in der Fassung der Entscheidung Nr. 568/2009/EG eingerichteten Website zur Verfügung stehen, regelmäßig von der Kommission aktualisiert.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

 

(15a)

Falls sich die Ehegatten nicht auf das anzuwendende Recht einigen können, sollten sie ein Mediationsverfahren, das mindestens eine Konsultation eines zugelassenen Mediators umfasst, absolvieren.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

(16)

Die Verordnung sieht als wesentlichen Grundsatz vor, dass die Ehegatten ihre Rechtswahl in voller Sachkenntnis treffen. Jeder Ehegatte sollte sich genau über die rechtlichen und sozialen Folgen der Rechtswahl im Klaren sein. Die Rechte und die Chancengleichheit der beiden Ehegatten dürfen durch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rechtswahl nicht beeinträchtigt werden. Die nationalen Gerichte sollten wissen, dass es darauf ankommt, dass die Ehegatten ihre Rechtswahlvereinbarung in voller Kenntnis der Rechtsfolgen schließen.

(16)

Diese Verordnung sieht als wesentlichen Grundsatz vor, dass die Ehegatten ihre Rechtswahl in voller Sachkenntnis treffen. Jeder Ehegatte sollte sich genau über die rechtlichen und sozialen Folgen der Rechtswahl im Klaren sein. Die Rechte und die Chancengleichheit der Ehegatten dürfen durch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rechtswahl nicht beeinträchtigt werden. Die Gerichte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten wissen, dass es darauf ankommt, dass die Ehegatten ihre Rechtswahlvereinbarung in voller Kenntnis der Rechtsfolgen schließen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

(17)

Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass sich die Ehegatten der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind. Die Vereinbarung über die Rechtswahl bedarf zumindest der Schriftform und muss von beiden Parteien mit Datum und Unterschrift versehen werden. Sieht das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften vor, sollten diese eingehalten werden. Beispielsweise können derartige zusätzliche Formvorschriften in einem teilnehmenden Mitgliedstaat bestehen, in dem die Rechtswahlvereinbarung Bestandteil des Ehevertrags ist.

(17)

Regeln zur materiellen Wirksamkeit und zur Formgültigkeit sollten festgelegt werden, so dass die von den Ehegatten in voller Sachkenntnis zu treffende Rechtswahl erleichtert und das Einvernehmen der Ehegatten geachtet wird, damit Rechtssicherheit sowie ein besserer Zugang zur Justiz gewährleistet werden. Was die Formgültigkeit anbelangt, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden , um sicherzustellen, dass sich die Ehegatten der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind. Die Vereinbarung über die Rechtswahl sollte zumindest der Schriftform bedürfen und von beiden Parteien mit Datum und Unterschrift versehen werden müssen. Sieht das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften vor, so sollten diese eingehalten werden. Beispielsweise können derartige zusätzliche Formvorschriften in einem teilnehmenden Mitgliedstaat bestehen, in dem die Rechtswahlvereinbarung Bestandteil des Ehevertrags ist. Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen unterschiedliche Formvorschriften gelten, würde es genügen, dass die Formvorschriften eines dieser Staaten eingehalten werden. Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem zusätzliche Formvorschriften gelten, so sollten diese Formvorschriften eingehalten werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

(19)

Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte die Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit und um zu vermeiden, dass ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf Anknüpfungspunkte stützen, die einen engen Bezug der Ehegatten zum anzuwendenden Recht gewährleisten. Die Anknüpfungspunkte wurden so gewählt, dass die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einem Recht unterliegt , zu dem die Ehegatten einen engen Bezug haben , weshalb als Hauptanknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten gilt .

(19)

Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte die Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit und um zu vermeiden, dass ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf Anknüpfungspunkte stützen, die einen engen Bezug der Ehegatten zum anzuwendenden Recht gewährleisten. Die Anknüpfungspunkte sollten so gewählt werden , dass sichergestellt ist, dass die Verfahren, die sich auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beziehen , nach einer Rechtsordnung erfolgen, zu der die Ehegatten einen engen Bezug haben.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

 

(19a)

Wird in dieser Verordnung hinsichtlich der Anwendung des Rechts eines Staates auf die Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt verwiesen, so wird die Frage, wie in Fällen der mehrfachen Staatsangehörigkeit zu verfahren ist, nach innerstaatlichem Recht geregelt, wobei die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union uneingeschränkt einzuhalten sind.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 b (neu)

 

(19б)

Wird bei dem Gericht ein Antrag gestellt, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung umzuwandeln, und haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so sollte das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, auch auf die Ehescheidung angewendet werden. Eine solche Kontinuität würde die Vorhersehbarkeit für die Parteien fördern und die Rechtssicherheit steigern. Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, keine Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung vor, so sollte die Ehescheidung in Ermangelung einer Rechtswahl durch die Parteien nach den Kollisionsnormen erfolgen. Dadurch werden die Ehegatten nicht daran gehindert, eine Ehescheidung aufgrund anderer Regelungen dieser Verordnung anzustreben.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

(20)

In bestimmten Fällen, in denen das anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht zulässt oder einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zu einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren gewährt, sollte jedoch das Recht des angerufenen Gerichts maßgebend sein.

(20)

In bestimmten Fällen, in denen das anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht zulässt oder einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zu einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren gewährt, sollte jedoch das Recht des angerufenen Gerichts maßgebend sein. Die Ordre-public-Klausel sollte hiervon jedoch unberührt bleiben.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

(21)

Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte den Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Ausnahmefall die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung ausländischen Rechts in einer bestimmten Sache zu versagen, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte sollten jedoch den Ordre-public-Vorbehalt nicht mit dem Ziel anwenden dürfen, das Recht eines anderen Mitgliedstaats auszuschließen, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere gegen ihren Artikel 21 verstoßen würde, der jede Form der Diskriminierung untersagt.

(21)

Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte den Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Ausnahmefall die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung einer Vorschrift ausländischen Rechts in einer bestimmten Sache zu versagen, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte sollten jedoch den Ordre-public-Vorbehalt nicht mit dem Ziel anwenden dürfen, eine Vorschrift des Rechts eines anderen Staates auszuschließen, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere gegen ihren Artikel 21 verstoßen würde, der jede Form der Diskriminierung untersagt.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

 

(21a)

Wird in dieser Verordnung darauf Bezug genommen, dass das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen werden, Scheidungen nicht vorsieht, so sollte dies so ausgelegt werden, dass im Recht dieses Mitgliedstaats das Rechtsinstitut der Ehescheidung nicht vorgesehen ist. In einem solchen Fall sollte das Gericht nicht dazu verpflichtet sein, ein Scheidungsurteil zu erlassen. Wird in dieser Verordnung darauf Bezug genommen, dass nach dem Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen werden, die betreffende Ehe für die Zwecke eines Scheidungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird, so sollte dies so ausgelegt werden, dass dies u. a. bedeutet, dass nach dem Recht dieses teilnehmenden Mitgliedstaats eine solche Ehe nicht vorgesehen ist. In einem solchen Fall sollte das Gericht nicht dazu verpflichtet sein, ein Scheidungsurteil zu erlassen oder eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuordnen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

(22)

Es sollte festgelegt werden, inwieweit die Verordnung in den Staaten und teilnehmenden Mitgliedstaaten mit mehreren Gebietseinheiten, in denen die in dieser Verordnung behandelten Fragen durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, Anwendung findet.

(22)

Es sollte festgelegt werden, inwieweit die Verordnung in den Staaten und teilnehmenden Mitgliedstaaten mit mehreren Gebietseinheiten, in denen die in dieser Verordnung behandelten Fragen durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, Anwendung findet oder inwieweit diese Verordnung auf verschiedene Kategorien von Personen dieser Staaten und teilnehmenden Mitgliedstaaten Anwendung findet .

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

 

(22a)

In Ermangelung von Regeln zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts sollten Ehegatten, die das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt, zugleich das Recht der Gebietseinheit angeben, das sie vereinbart haben, wenn der Staat, dessen Recht gewählt wurde, mehrere Gebietseinheiten umfasst und jede Gebietseinheit ihr eigenes Rechtssystem oder eigene Rechtsnormen für Ehescheidung hat.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1a (neu)

 

1a.     Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Angelegenheiten, selbst wenn sie lediglich als Vorfrage im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren oder einem Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes auftreten:

a)

die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen;

b)

die Existenz, Gültigkeit oder Anerkennung einer Ehe;

c)

die Ungültigerklärung einer Ehe;

d)

den Namen der Ehegatten;

e)

die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe;

f)

die elterliche Verantwortung;

g)

Unterhaltspflichten;

h)

Trusts oder Erbschaften.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

2.   Im Sinne dieser Verordnung ist unter „teilnehmender Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat zu verstehen, der auf der Grundlage des Beschlusses […] des Rates vom […] über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts an der Verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich teilnimmt.

2.   Im Sinne dieser Verordnung ist unter „teilnehmender Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat zu verstehen, der auf der Grundlage des Beschlusses 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts oder auf der Grundlage eines Beschlusses nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsätze 2 oder 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an der Verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich teilnimmt.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

 

Artikel 1a

Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 unberührt.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 b (neu)

 

Artikel 1b

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung schließt der Ausdruck „Gericht“ alle zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten ein, die mit Rechtssachen befasst sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung

1.   Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht einvernehmlich im Wege einer Vereinbarung bestimmen, soweit dieses Recht mit den in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und dem Ordre-public-Vorbehalt vereinbar ist und sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

1.   Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

3.     Die Rechtswahlvereinbarung nach Absatz 2 bedarf der Schriftform, sie ist zu datieren und von den Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform.

Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, sind diese Formvorschriften einzuhalten. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und sieht das Recht dieser Mitgliedstaaten unterschiedliche Formvorschriften vor, ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Formvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten genügt.

3.     Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten die Rechtswahl vor Gericht im Laufe des Verfahrens vornehmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4

4.     Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten das anzuwendende Recht auch im Laufe des Verfahrens vor Gericht bestimmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit seinem Recht zu Protokoll.

entfällt

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a (neu)

 

Artikel 3a

Einigung und materielle Wirksamkeit

1.     Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre.

2.     Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens eines Ehegatten nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich dieser Ehegatte für die Behauptung, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates berufen, in dem er zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 b (neu)

 

Artikel 3b

Form

1.     Die Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, gelten als der Schriftform gleichwertig.

2.     Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.

3.     Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und gelten nach dem Recht dieser Staaten unterschiedliche Formvorschriften, ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Formvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten genügt.

4.     Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formanforderungen für diese Art der Rechtswahl vorgesehen, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 a (neu)

 

Artikel 4a

Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung

1.     Bei Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung ist das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 3 etwas anderes vereinbart haben.

2.     Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, jedoch keine Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung vor, so findet Artikel 4 Anwendung, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 3 etwas anderes vereinbart haben.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

 

Artikel 7a

Unterschiede beim nationalen Recht

Diese Verordnung verpflichtet die Gerichte derjenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten, nach deren Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist oder die betreffende Ehe für die Zwecke eines Scheidungsverfahrens nicht als gültig gilt, nicht, ein Scheidungsurteil in Anwendung dieser Verordnung zu erlassen.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

Staaten mit zwei oder mehr RechtssystemenKollisionen hinsichtlich der Gebiete

1.   Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.

1.   Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.

1a.     In Bezug auf solche Staaten gilt Folgendes:

a)

Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat ist als Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;

b)

jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit ist als Bezugnahme auf die durch das Recht dieses Staates bezeichnete Gebietseinheit oder, mangels einschlägiger Vorschriften, die durch die Ehegatten gewählte Gebietseinheit oder, mangels einer Wahlmöglichkeit, die Gebietseinheit, zu der der Ehegatte oder die Ehegatten die engste Verbindung aufweist bzw. aufweisen, zu verstehen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

 

Artikel 8a

Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen – Kollisionen hinsichtlich der betroffenen Personengruppen

In Bezug auf Staaten, die für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke haben, die für verschiedene Personengruppen gelten, ist jede Bezugnahme auf das Recht des betreffenden Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem zu verstehen, das durch die in diesem Staat in Kraft befindlichen Vorschriften bestimmt wird. Mangels solcher Regeln ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem der Ehegatte oder die Ehegatten die engste Verbindung aufweist bzw. aufweisen.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 b (neu)

 

Artikel 8b

Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

Ein teilnehmender Mitgliedstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten gelten, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen anzuwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Regelwerken auftreten.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

a)

ihre nationalen Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen und

a)

die Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 3b Absätze 2 bis 4 und

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Eine Rechtswahlvereinbarung, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 erfüllt.

Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 3a und 3b erfüllt.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

1.   Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten aus Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt , denen ein oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind .

1.   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung internationaler Übereinkommen , denen ein oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses gemäß Artikel 1 Absatz 2 angehören und die Kollisionsnormen für Scheidungs- oder Trennungsverfahren enthalten .

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

2.    Ungeachtet des Absatzes 1 geht diese Verordnung im Verhältnis zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten Übereinkünften vor, denen die teilnehmenden Mitgliedstaaten angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

2.   Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen , soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens [ fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung ] einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.

1.    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zu diesem Zweck sachdienliche Angaben betreffend die Anwendung dieser Verordnung durch ihre Gerichte.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

 

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die gemäß einem Beschluss teilnehmen, der nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsätze 2 oder 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen wurde, gilt diese Verordnung ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Zeitpunkt.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0216.

(2)  ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 12.

(3)  ABl. L […] vom […] , S. […] .

(4)  ABl. L 189 vom 22.07.2010 , S. 12 .

(5)  ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

(6)  ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/218


Mittwoch, 15. Dezember 2010
Ratingagenturen ***I

P7_TA(2010)0478

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (KOM(2010)0289 – C7-0143/2010 – 2010/0160(COD))

2012/C 169 E/42

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0289),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0143/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2010 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2010 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0340/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 1.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Mittwoch, 15. Dezember 2010
P7_TC1-COD(2010)0160

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 513/2011).


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/219


Mittwoch, 15. Dezember 2010
Aufhebung von Richtlinien über das Messwesen ***I

P7_TA(2010)0479

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (KOM(2008)0801 – C6-0467/2008 – 2008/0227(COD))

2012/C 169 E/43

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2008)0801),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0467/2008),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Mai 2009 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. November 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0050/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 49.


Mittwoch, 15. Dezember 2010
P7_TC1-COD(2008)0227

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/17/EU.)


Mittwoch, 15. Dezember 2010
ANHANG

Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission

Gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte wird die Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat ersucht, vor dem 30. April 2011 über die Durchführung der genannten Richtlinie Bericht zu erstatten und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu unterbreiten.

In diesem Zusammenhang und entsprechend den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung (gegebenenfalls einschließlich einer Folgenabschätzung und einer öffentlichen Konsultation) wird eine Bewertung vorgenommen werden, in deren Rahmen festgestellt wird, ob, und wenn ja inwieweit, der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/22/EG auf Messgeräte ausgedehnt werden soll, die zurzeit unter die Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG fallen.

Dem Ergebnis der Bewertung entsprechend wird – im Interesse eines einheitlichen legislativen Vorgehens der Union im Bereich der Messgeräte – auch noch einmal der Zeitpunkt der Aufhebung dieser Richtlinien geprüft.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/220


Mittwoch, 15. Dezember 2010
Bürgerinitiative ***I

P7_TA(2010)0480

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (KOM(2010)0119 – C7-0089/2010 – 2010/0074(COD))

2012/C 169 E/44

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0119),

unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0089/2010)

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2010 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Juni 2010 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Petitionsausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusse für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0350/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die Erklärung des Ratsvorsitzes sowie die Erklärungen der Kommission, die dieser Entschließung beigefügt sind, zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 267 vom 1.10.2010, S. 57.


Mittwoch, 15. Dezember 2010
P7_TC1-COD(2010)0074

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 211/2011).


Mittwoch, 15. Dezember 2010
ANHANG

Erklärungen

Erklärungen der Kommission

– I –

Die Kommission wird die Öffentlichkeit ausführlich über die Bürgerinitiative informieren. Dazu wird sie in allen Amtssprachen der Union einen benutzerfreundlichen Leitfaden erarbeiten, der regelmäßig aktualisiert wird. Der Leitfaden wird auf der Kommissionswebsite zur Bürgerinitiative abrufbar sein. Außerdem wird die Kommission die Organisatoren von Bürgerinitiativen während des Verfahrens der Registrierung und Bearbeitung der Vorschläge bei Bedarf unterstützen und beraten und sie auf Anfrage über laufende oder geplante Legislativvorschläge zum Thema der Initiative informieren.

– II –

Nachdem eine Initiative in einer Amtssprache registriert worden ist, kann der Organisator die Kommission in der Phase der Sammlung von Unterstützungsbekundungen jederzeit ersuchen, Übersetzungen der Initiative in andere Amtsprachen in das Verzeichnis aufzunehmen. Für die Übersetzungen sind die Organisatoren verantwortlich. Bevor neue Sprachfassungen in das Register aufgenommen werden, prüft die Kommission, ob bei dem Titel, dem Gegenstand und den Zielen keine größeren oder offenkundigen Abweichungen zwischen dem Original und den neuen Sprachfassungen bestehen.

Erklärung des belgischen Ratsvorsitzes

Der Vorsitz wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass so schnell wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem in der Verordnung vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens geeignete Durchführungsmaßnahmen getroffen werden.


Donnerstag, 16. Dezember 2010

15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/223


Donnerstag, 16. Dezember 2010
Europäisches Kulturerbe-Siegel ***I

P7_TA(2010)0486

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (KOM(2010)0076 – C7-0071/2010 – 2010/0044(COD))

2012/C 169 E/45

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0076),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0071/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, die erklärt, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Juni 2010 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0311/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 267 vom 1.10.2010, S. 52.


Donnerstag, 16. Dezember 2010
P7_TC1-COD(2010)0044

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union strebt die Schaffung eines immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker an, und Artikel 167 des Vertrags sieht vor, dass die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes leistet. Überdies bestimmt Artikel 167 Absatz 2 AEUV, dass die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip einen Beitrag zur Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker leisten soll.

(2)

Wenn die Bürgerinnen und Bürger und insbesondere junge Menschen ihr gemeinsames und zugleich vielfältiges Kulturerbe besser kennen und schätzen lernen, unterstützt dies die Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls zur Europäischen Union und regt den interkulturellen Dialog an. Deshalb ist es wichtig, einen breiteren Zugang zum Kulturerbe zu fördern und dessen europäische Dimension besser herauszustellen.

(3)

Der AEUV schreibt auch die Unionsbürgerschaft fest, die die nationale Staatsbürgerschaft der jeweiligen Mitgliedstaaten ergänzt und die ein wichtiges Element für die Sicherung und Stärkung des europäischen Einigungsprozesses ist. Damit die Bürgerinnen und Bürger die europäische Einigung uneingeschränkt unterstützen, sollten ihre gemeinsamen Werte sowie ihre gemeinsame Geschichte und Kultur als zentrale Elemente ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft hervorgehoben werden, die auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Wahrung der Menschenrechte, der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, der Toleranz und der Solidarität aufbaut.

(4)

Im April 2006 haben mehrere Mitgliedstaaten sowie die Schweiz die zwischenstaatliche Initiative „Europäisches Kulturerbe-Siegel“ ins Leben gerufen.

(5)

Der Rat der Europäischen Union nahm am 20. November 2008 Schlussfolgerungen (3) an, in denen er die Absicht bekundete, diese zwischenstaatliche Initiative in eine Maßnahme der Europäischen Union umzuwandeln, und die Europäische Kommission dazu aufforderte, einen geeigneten Vorschlag für die Schaffung eines Europäischen Kulturerbe-Siegels durch die Europäische Union zu unterbreiten und die praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Projekts festzulegen.

(6)

Die Kommission hat hierzu eine öffentliche Konsultation sowie eine Folgenabschätzung durchgeführt, in denen sich bestätigte, dass das Europäische Kulturerbe-Siegel eine wertvolle Initiative ist, dass sie jedoch weiterentwickelt werden muss, um ihr gesamtes Potenzial zu entfalten, und dass die Einbindung der Europäischen Union einen eindeutigen Mehrwert für das Europäische Kulturerbe-Siegel generieren und der Initiative einen qualitativen Schritt nach vorn ermöglichen würde.

(7)

Das Europäische Kulturerbe-Siegel sollte aus den bisher mit der zwischenstaatlichen Initiative gemachten Erfahrungen Nutzen ziehen.

(8)

Das Europäische Kulturerbe-Siegel sollte andere Initiativen, z. B. die UNESCO-Liste des Welterbes , die repräsentative UNESCO-Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit und die „Kulturwege Europas“ des Europarates ergänzen, sich jedoch nicht mit ihnen überschneiden . Der Mehrwert des neuen Europäischen Kulturerbe-Siegels sollte sich ergeben aus dem Beitrag der ausgewählten Stätten zur Geschichte und Kultur Europas , einschließlich der Gründung der Union, aus einer klar definierten Bildungskomponente dieser Stätten, die die Bürgerinnen und Bürger und insbesondere junge Menschen ansprechen soll, sowie aus der Vernetzung der Stätten untereinander, um Erfahrungen und bewährte Praktiken auszutauschen. Im Mittelpunkt der Initiative sollte nicht die Erhaltung der Stätten stehen (dies dürften bereits bestehende Schutzregelungen gewährleisten), sondern die Bekanntmachung der Stätten und die Verbesserung des Zugangs zu ihnen , wodurch ein Beitrag zu einem gemeinsamen historischen und kulturellen Erbe innerhalb der Union geleistet wird, sowie die Qualität der Informationsvermittlung und der angebotenen Aktivitäten.

(9)

Die Maßnahme der Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel dürfte nicht nur das Zugehörigkeitsgefühl der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger zur Union stärken und den interkulturellen Dialog anregen, sondern auch zu Folgendem beitragen: Aufwertung des Kulturerbes, Stärkung der Rolle des Kulturerbes bei der Förderung der wirtschaftlichen und nachhhaltigen Entwicklung in den Regionen (insbesondere durch den Kulturtourismus), Ausschöpfung von Synergien zwischen Kulturerbe und zeitgenössischer künstlerischer und kreativer Arbeit, Erleichterung des Austausches von Erfahrungen und bewährten Praktiken in ganz Europa und – allgemein – stärkere Bekanntmachung der demokratischen Werte und der Menschenrechte, die das Fundament der europäischen Einigung bilden.

(10)

Diese Ziele stehen vollständig im Einklang mit der europäischen Kulturagenda, die unter anderem auf die Unterstützung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs sowie auf die Förderung der Kultur als Katalysator für Kreativität ausgerichtet ist (4).

(11)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass das Europäische Kulturerbe-Siegel auf Grundlage gemeinsamer, eindeutiger und transparenter Kriterien und Verfahren verliehen wird.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten Stätten vorauswählen können, die bereits im Rahmen der zwischenstaatlichen Initiative zum Europäischen Kulturerbe-Siegel mit selbigem ausgezeichnet wurden. Diese Stätten sollten auf der Grundlage der neuen Kriterien und Verfahren bewertet werden.

(13)

Bei künftigen Evaluierungen des Europäischen Kulturerbe-Siegels könnte die Möglichkeit untersucht werden, ob eine Ausweitung der Initiative auf die Drittländer, die am Programm „Kultur“ teilnehmen, sinnvoll ist.

(14)

Die Verwaltungsmodalitäten für das Europäische Kulturerbe-Siegel sollten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip einfach und flexibel sein .

(15)

Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sondern sich insbesondere wegen der Notwendigkeit neuer gemeinsamer, klarer und transparenter Kriterien und Verfahren für das Europäische Kulturerbe-Siegel sowie wegen der Notwendigkeit einer verstärkten Koordination zwischen den Mitgliedstaaten besser auf Unionsebene verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EU-Vertrag tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird eine Maßnahme der Europäischen Union mit dem Titel „das Europäische Kulturerbe-Siegel“ geschaffen.

Artikel 2

Definition

Für die Zwecke dieses Beschlusses werden Denkmäler, Naturlandschaften, Unterwasserstätten, archäologische Stätten, Industriegelände, Stadtgebiete, Kulturlandschaften, Gedenkstätten, Kulturgüter sowie mit einem Ort verbundenes immaterielles Kulturerbe, einschließlich zeitgenössischen Kulturerbes, als „Stätten“ bezeichnet.

Artikel 3

Ziele

(1)   Die allgemeinen Ziele der Maßnahme bestehen darin, zu Folgendem beizutragen:

Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger zur Europäischen Union , insbesondere von jungen Menschen, anhand gemeinsamer Werte und Elemente der europäischen Geschichte und des Kulturerbes ▐;

Stärkung des interkulturellen und interterritorialen Dialogs sowie Würdigung der Vielfalt .

(2)    Zu diesem Zweck zielt die Maßnahme auf folgende Zwischenziele ab :

den symbolischen Wert von Stätten hervorzuheben und besser bekanntzumachen, die in der Geschichte und Kultur Europas und/oder beim Aufbau der Union eine bedeutende Rolle gespielt haben;

die EU-Bürgerinnen und EU-Bürger eingehender mit der Geschichte Europas und dem Aufbau der Union sowie mit ihrem gemeinsamen und zugleich vielfältigen materiellen und immateriellen Kulturerbe vertraut zu machen, insbesondere hinsichtlich der demokratischen Werte und der Menschenrechte, die das Fundament der europäischen Einigung bilden.

(3)   Die Stätten selbst zielen auf Folgendes als konkrete Ziele ab :

Hervorhebung der europäischen Bedeutung der Stätten;

Sensibilisierung junger Menschen im Besonderen und der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger im Allgemeinen für das gemeinsame Kulturerbe und Schärfung ihres Bewusstseins einer europäischen Identität ;

Erleichterung des Austausches von Erfahrungen und bewährten Praktiken in ganz Europa;

Ausweitung und/oder Verbesserung des Zugangs zu kulturellen Stätten für alle ▐ und insbesondere für junge Menschen;

Vertiefung des interkulturellen Dialogs, insbesondere unter jungen Menschen, durch Angebote zur künstlerischen, kulturellen, geschichtlichen Bildung sowie interaktive Online-Bildung ;

Ausschöpfung von Synergien zwischen dem Kulturerbe und zeitgenössischer künstlerischer Arbeit und Unterstützung kreativer Arbeit;

unter umfassender Achtung dieses Kulturerbes Förderung der Wechselwirkung zwischen diesem Erbe und den wirtschaftlichen Aktivitäten, die zu seiner Unterstützung entstehen und die zu seiner Nachhaltigkeit und der seines Umfelds beitragen;

Beitrag zur Förderung, Attraktivität , zum kulturellen Einfluss, zur touristischen Erschließung und zur nachhaltigen Entwicklung der Regionen ;

Förderung der Schaffung europäischer Netze, die das gemeinsame europäische Erbe aufwerten.

Artikel 4

Teilnahme an der Maßnahme

An der Maßnahme können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen. DieTeilnahme ist freiwillig.

Artikel 5

Komplementarität mit anderen Initiativen

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Europäische Kulturerbe-Siegel andere Initiativen im Bereich Kulturerbe (z. B. UNESCO-Liste des Welterbes , repräsentative UNESCO-Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit und „Kulturwege Europas“ des Europarates) ergänzt, sich jedoch nicht mit diesen überschneidet .

Artikel 6

Zugang zur Maßnahme

Das Europäische Kulturerbe-Siegel kann Stätten gemäß der Definition in Artikel 2 zuerkannt werden.

Artikel 7

Kriterien

Die Vergabe des Europäischen Kulturerbe-Siegels erfolgt auf Grundlage der folgenden Kriterien:

1.

Die für das Europäische Kulturerbe-Siegel vorgeschlagenen Stätten müssen einen symbolischen europäischen Wert aufweisen und eine bedeutende Rolle in der Geschichte und Kultur Europas und/oder beim Aufbau der Europäischen Union gespielt haben. Sie müssen daher Folgendes nachweisen:

ihre grenzübergreifende oder europaweite Bedeutung: der Einfluss und die Anziehungskraft, die früher von der Stätte ausgingen und derzeit von ihr ausgehen, müssen über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausreichen; und/oder

die Stellung und Rolle der Stätte in der europäischen Geschichte und im europäischen Einigungsprozess sowie ihre Verbindung zu maßgeblichen europäischen Ereignissen oder Persönlichkeiten sowie zu kulturellen, künstlerischen, religiösen, politischen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen , ökologischen oder industriellen Bewegungen; und/oder

die Stellung und Rolle der Stätte in Rahmen der Entwicklung und Verbreitung der gemeinsamen Werte, die das Fundament der europäischen Einigung bilden, z. B. Freiheit, Demokratie, Wahrung der Menschenrechte, kulturelle Vielfalt, Toleranz und Solidarität.

2.

Die Bewerber um das Europäische Kulturerbe- Siegel legen einen Projektvorschlag vor , mit dessen Umsetzung spätestens am Ende des Jahres der Zuerkennung begonnen werden muss und der sämtliche folgenden Bestandteile enthält:

Sensibilisierung für die europäische Bedeutung der Stätte, insbesondere mittels geeigneter Informationsaktivitäten, Beschilderung und Schulungen für das Personal;

Organisation pädagogischer Maßnahmen, insbesondere für junge Menschen, um die Bürgerinnen und Bürger besser mit der gemeinsamen Geschichte Europas und ihrem gemeinsamen und zugleich vielfältigen Kulturerbe vertraut zu machen und zugleich ihr Zugehörigkeitsgefühl zu einem gemeinsamen Kulturraum zu fördern;

Förderung der Mehrsprachigkeit und der regionalen Vielfalt durch die Verwendung mehrerer Sprachen der Union als Schlüssel für den interkulturellen Dialog ;

Zusammenarbeit mit bereits mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten ▐;

Steigerung der Außenwirkung und der Attraktivität der Stätte auf europäischer Ebene, u.a. mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien ;

Gewährleistung des Zugangs zu der Stätte für die EU-Bürgerinnen und EU-Bürger der Union, unter umfassender Achtung ihres Schutzes.

Sofern der spezifische Charakter der Stätte dies erlaubt, wird die Ausrichtung künstlerischer und kultureller Aktivitäten (Veranstaltungen, Festivals, Residenzstipendien usw.) begrüßt, die die Mobilität europäischer Kulturbeauftragter, Künstler und Sammlungen unterstützen, den interkulturellen Dialog stimulieren und Verknüpfungen zwischen dem Kulturerbe und zeitgenössischer künstlerischer und kreativer Arbeit fördern.

3.

Die Bewerber um das Siegel legen einen Managementplan vor, der sie zu Folgendem verpflichtet:

Gewährleistung des soliden Managements der Stätte;

Gewährleistung des Schutzes der Stätte und ihrer Erhaltung für künftige Generationen im Einklang mit den einschlägigen Schutzregelungen;

Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Besucherinfrastruktur (geschichtliche Darstellung, Informationen, Ausschilderung usw.);

Gewährleistung der Zugänglichkeit der Stätte für ein möglichst breites Publikum, auch für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung, z. B. durch bauliche Anpassungen und Schulung des Personals und durch die Nutzung des Internets ;

besondere Berücksichtigung junger Menschen, insbesondere, indem ihnen beim Zugang zur Stätte Vorrang eingeräumt wird;

Bekanntmachung der Stätte als touristisches Ziel bei gleichzeitiger Begrenzung möglicher negativer Auswirkungen auf die Stätten oder ihre Umgebung ;

Entwicklung einer kohärenten, umfassenden Kommunikationsstrategie, die die europäische Bedeutung der Stätte hervorhebt;

Gewährleistung der größtmöglichen Umweltfreundlichkeit des Managementplans ▐.

Artikel 8

Europäische Jury aus unabhängigen Experten

(1)   Es wird eine europäische Jury aus unabhängigen Experten (nachstehend „europäische Jury“ genannt) eingerichtet, die die Auswahl- und Kontrollverfahren auf europäischer Ebene durchführt. Die europäische Jury sorgt dafür, dass die Kriterien in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich angewendet kommen.

(2)   Die europäische Jury besteht aus 13 Mitgliedern . Gemäß ihren jeweiligen Verfahren benennen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission ▐ jeweils vier Mitglieder und der Ausschuss der Regionen ein Mitglied . Die europäische Jury bestimmt ihren Vorsitz.

(3)   Bei den Mitgliedern der europäischen Jury handelt es sich um unabhängige Experten. Sie müssen über umfassende Erfahrungen und Fachkenntnisse ▐ in den für die Ziele des Europäischen Kulturerbe-Siegels relevanten Bereichen verfügen. Die Organe bzw. die Einrichtung, die die Experten benennen, streben danach, soweit wie möglich die Komplementarität ihrer jeweiligen Fachgebiete und eine geografisch ausgewogene Vertretung sicherzustellen.

(4)   Die Mitglieder der europäischen Jury werden für drei Jahre benannt. Abweichend hiervon gilt für das erste Jahr, in dem dieser Beschluss in Kraft ist, dass die Kommission vier Mitglieder für ein Jahr, das Europäische Parlament vier Mitglieder für zwei Jahre, der Ausschuss der Regionen ein Mitglied für zwei Jahre und der Rat vier Mitglieder für drei Jahre benennt.

(5)    Die Mitglieder der europäischen Jury erklären jeden Interessenkonflikt oder möglichen Interessenkonflikt in Bezug auf eine bestimmte Stätte. Wird eine solche Erklärung abgegeben oder stellt sich ein solcher Interessenkonflikt heraus , nimmt das betreffende Mitglied nicht an der Bewertung dieser Stätte und jeder anderen Stätte aus demselben Mitgliedstaat teil.

(6)   Sämtliche Berichte, Empfehlungen und Mitteilungen der europäischen Jury werden veröffentlicht.

Artikel 9

Bewerbungsformular

▐ Die Kommission erstellt ein von allen Bewerbern zu verwendendes gemeinsames Bewerbungsformular, das auf den in Artikel 7 aufgeführten Auswahlkriterien basiert. Es werden nur Bewerbungen berücksichtigt, die unter Verwendung dieses offiziellen Bewerbungsformulars eingereicht werden.

Artikel 10

Vorauswahl auf nationaler Ebene

(1)   Für die Vorauswahl der Stätten, die für das Europäische Kulturerbe-Siegel in Betracht kommen, sind die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden zuständig.

(2)   Jeder Mitgliedstaat darf nach Maßgabe des im Anhang festgelegten Zeitplans alle zwei Jahre im Rahmen der Vorauswahl zwei Stätten vorschlagen. ▐

(3)   Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip legt jeder Mitgliedstaat sein Verfahren und seinen Zeitplan für die Vorauswahl selbst fest, wobei die Verwaltungsmodalitäten so einfach und flexibel wie möglich zu halten sind. Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission jedoch spätestens am 1. März des Jahres, in dem das Vorauswahlverfahren stattfindet, über die Ergebnisse der Vorauswahl.

(4)   Die Vorauswahl erfolgt gemäß den in Artikel 7 festgelegten Kriterien; es ist das in Artikel 9 genannte Bewerbungsformular zu verwenden.

(5)     Die Kommission veröffentlicht die vollständige Liste der in der Vorauswahl benannten Stätten und unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen davon.

Artikel 11

Endgültige Auswahl auf Unionsebene

(1)   Für die endgültige Auswahl der Stätten für das Europäische Kulturerbe-Siegel ist die Kommission zuständig; die Auswahl wird von der europäischen Jury vorgenommen.

(2)   Die europäische Jury bewertet die Bewerbungen der vorgeschlagenen Stätten und wählt höchstens eine Stätte pro Mitgliedstaat aus. Erforderlichenfalls können zusätzliche Informationen angefordert und Besuche bei den Stätten anberaumt werden.

(3)   Die endgültige Auswahl erfolgt gemäß den in Artikel 7 festgelegten Kriterien; es ist das in Artikel 9 genannte Bewerbungsformular zu verwenden.

(4)   Die europäische Jury legt bis zum 15. Dezember des Jahres, in dem das Vorauswahlverfahren stattfindet, einen Bericht über die in der Vorauswahl benannten Stätten vor. Aus diesem Bericht geht hervor, welche Stätten für die Zuerkennung des Europäischen Kulturerbe-Siegels empfohlen werden, und es wird begründet, warum Stätten nicht in diese endgültige Liste aufgenommen wurden.

(5)   Bewerber, die nicht in die endgültige Liste aufgenommen wurden, können in den Folgejahren erneut eine Bewerbung im Rahmen der Vorauswahl auf nationaler Ebene einreichen.

Artikel 12

Länderübergreifende Stätten

(1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden folgende Stätten als „länderübergreifende Stätten“ betrachtet:

mehrere Stätten, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden und gemeinsam auf Grundlage eines bestimmten Themas eine einzige Bewerbung einreichen;

eine Stätte, die sich geografisch auf dem Hoheitsgebiet mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten befindet.

(2)   Für Bewerbungen länderübergreifender Stätten gilt das gleiche Verfahren wie für Bewerbungen anderer Stätten. Die Bewerbungen durchlaufen die Vorauswahl in allen betroffenen Mitgliedstaaten, wobei auch diese Bewerbungen unter die in Artikel 10 vorgesehene Höchstzahl von zwei Stätten pro Mitgliedstaat fallen. Die länderübergreifenden Stätten benennen eine der beteiligten Stätten als ihren Koordinator, der die einzige Kontaktstelle für die Kommission bildet. Der Koordinator übermittelt rechtzeitig Informationen über die länderübergreifende Bewerbung an alle Mitgliedstaaten, um die Teilnahme aller relevanter Stätten in der gesamten Union zu gewährleisten. Alle an einer länderübergreifenden Stätte teilnehmenden Stätten müssen die Kriterien gemäß Artikel 7 erfüllen und den in Artikel 9 genannten Bewerbungsbogen ausfüllen.

Besondere Berücksichtigung kommt länderübergreifenden Stätten zuteil, die durch ihre Darstellung der materiellen und immateriellen Symbolkraft das Wesen des grenzübergreifenden europäischen Kulturerbes fördern.

(3)   Erfüllt eine länderübergreifende Stätte sämtliche in Artikel 7 festgelegte Kriterien, wird ihr bei der endgültigen Auswahl Priorität eingeräumt.

(4)     Wenn eine zu einer länderübergreifenden Stätte gehörende Stätte nicht mehr die in Artikel 7 niedergelegten Kriterien oder die in der Bewerbung eingegangenen Verpflichtungen erfüllt, findet das Verfahren nach Artikel 15 Anwendung.

Artikel 13

Zuerkennung

(1)    Unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlungen der europäischen Jury benennt die Kommission im Jahr nach der Durchführung des Auswahlverfahrens offiziell die Stätten, denen das Europäische Kulturerbe-Siegel zuerkannt wird. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament , den Rat und den Ausschuss der Regionen über die getroffenen Entscheidungen .

(2)   Nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 14 und 15 und vorbehaltlich der Weiterführung der Maßnahme wird das Europäische Kulturerbe-Siegel den Stätten ▐ auf unbegrenzte Zeit zuerkannt.

(3)     Die Zuerkennung des Europäischen Kulturerbe-Siegels beinhaltet keinerlei Verpflichtung in Bezug auf Stadtplanung, Recht, Landschaftsgestaltung, Mobilität oder Architektur. Das einzig geltende Recht ist das örtliche Recht.

Artikel 14

Kontrolle

(1)   Jede mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichnete Stätte wird regelmäßig kontrolliert, um zu gewährleisten, dass die Stätte die in Artikel 7 genannten Kriterien dauerhaft erfüllt und sämtlichen Verpflichtungen nachkommt, die sie mit ihrer Bewerbung eingegangen ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat ist für die Kontrolle sämtlicher Stätten zuständig, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden. Die Mitgliedstaaten tragen alle benötigten Informationen zusammen und erstellen gemäß dem im Anhang festgelegten Zeitplan alle vier Jahre einen ausführlichen Bericht.

(3)   Der Bericht ist spätestens am 1. März des Jahres, in dem das Kontrollverfahren stattfindet, der Kommission zu übermitteln und der europäischen Jury zur Prüfung vorzulegen.

(4)   Die europäische Jury legt spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem das Kontrollverfahren stattfindet, einen Bericht über die Situation in den mit dem Siegel ausgezeichneten Stätten im betreffenden Mitgliedstaat vor; dieser Bericht enthält erforderlichenfalls Empfehlungen, die bis zum nächsten Kontrollverfahren zu berücksichtigen sind.

(5)   Um ein kohärentes Vorgehen im Kontrollverfahren zu gewährleisten, legt die Kommission nach Konsultation der europäischen Jury gemeinsame Indikatoren für die Mitgliedstaaten fest.

Artikel 15

Aberkennung des Siegels

(1)   Stellt die europäische Jury fest, dass eine Stätte die in Artikel 7 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt oder nicht mehr sämtlichen Verpflichtungen nachkommt, die sie mit ihrer Bewerbung eingegangen ist, leitet die Jury über die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein, um die Stätte bei der Durchführung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu unterstützen.

(2)   Wurden nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Beginn des Dialogs nicht die erforderlichen Abhilfemaßnahmen bei der Stätte durchgeführt, teilt die europäische Jury dies der Kommission mit. Dieser Mitteilung sind eine Begründung sowie Empfehlungen zur Verbesserung der Situation beigefügt.

(3)   Wurden die Empfehlungen nach einem Zeitraum von weiteren 18 Monaten nicht umgesetzt, spricht die europäische Jury die Empfehlung aus, der betreffenden Stätte das Europäische Kulturerbe-Siegel abzuerkennen.

(4)   Die endgültige Entscheidung über die Aberkennung des Europäischen Kulturerbe-Siegels trifft die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlung der europäischen Jury . Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament , den Rat sowie den Ausschuss der Regionen hierüber.

(5)   Die Mitteilungen und Empfehlungen der europäischen Jury werden veröffentlicht.

(6)     Die Stätten können jederzeit entscheiden, auf das Europäische Kulturerbe-Siegel zu verzichten. In diesem Fall benachrichtigen sie den betreffenden Mitgliedstaat, der seinerseits die Kommission unterrichtet. Die Kommission trifft die Entscheidung, das Europäische Kulturerbe-Siegel abzuerkennen, und unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen darüber.

Artikel 16

Praktische Modalitäten

(1)   Die Kommission setzt die Maßnahme der Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel um. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Gewährleistung der Gesamtkohärenz und der Qualität der Maßnahme;

Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der europäischen Jury;

im Licht der in Artikel 3 genannten Ziele und gemäß den in Artikel 7 festgelegten Kriterien Aufstellung von Leitlinien , um das Auswahl- und das Kontrollverfahren zu unterstützen sowie Erstellung des Bewerbungsformulars;

Unterstützung der europäischen Jury.

(2)   Die Kommission ist auf europäischer Ebene für die Kommunikation und die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel zuständig; hierzu erstellt und unterhält sie insbesondere eine eigene Website und ein neues Logo zur Steigerung der Außenwirkung und der Attraktivität der Stätte auf europäischer Ebene, z. B. durch die Nutzung der Möglichkeiten, die neue Technologien sowie digitale und interaktive Mittel bieten, und durch Bemühungen um Synergien mit anderen europäischen Initiativen. Alle Mitteilungen und Empfehlungen der europäischen Jury gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 5 werden auf dieser Website veröffentlicht.

(3)   Die Kommission fördert die Vernetzung zwischen den mit dem Siegel ausgezeichneten Stätten.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen und die durch die europäische Jury anfallenden Kosten werden aus den in Artikel 18 vorgesehenen Mitteln finanziert.

Artikel 17

Evaluierung

(1)   Die Kommission sorgt für die externe und unabhängige Evaluierung der Maßnahme „Europäisches Kulturerbe-Siegel“. Bei einer solchen Evaluierung, die gemäß dem im Anhang festgelegten Zeitplan alle sechs Jahre stattfindet, werden sämtliche relevanten Aspekte untersucht, einschließlich der Effizienz der bei der Umsetzung der Maßnahme angewandten Verfahren, der Anzahl der Stätten, der geografischen Reichweite und der Wirkung der Maßnahme, der Möglichkeiten zu ihrer Verbesserung und der Frage, ob sie weitergeführt werden sollte.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieser Evaluierungeneinen Evaluierungsbericht , gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vor.

Artikel 18

Finanzbestimmungen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Maßnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf 1 350 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 267 vom 1.10.2010, S. 52.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010.

(3)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 11.

(4)  KOM(2007)0242.

ANHANG

ZEITPLAN

Zeitplan für das Europäische Kulturerbe-Siegel

[Jahr n]

Annahme des Beschlusses

Vorarbeiten

[Jahr n + 1]

Vorarbeiten

[Jahr n + 2]

Vorauswahl durch die Mitgliedstaaten

[Jahr n + 3]

Endgültige Benennung der Stätten

[Jahr n + 4]

Vorauswahl durch die Mitgliedstaaten

[Jahr n + 5]

Endgültige Benennung der Stätten und Kontrolle

[Jahr n + 6]

Vorauswahl durch die Mitgliedstaaten

[Jahr n + 7]

Endgültige Benennung der Stätten

Evaluierung des Europäischen Kulturerbe-Siegels

[Jahr n + 8]

Vorauswahl durch die Mitgliedstaaten

[Jahr n + 9]

Endgültige Benennung der Stätten und Kontrolle

[Jahr n + 10]

Vorauswahl durch die Mitgliedstaaten

[Jahr n + 11]

Endgültige Benennung der Stätten

[Jahr n + 12]

Vorauswahl durch die Mitgliedstaaten

[Jahr n + 13]

Endgültige Benennung der Stätten

Evaluierung des Europäischen Kulturerbe-Siegels


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/234


Donnerstag, 16. Dezember 2010
Beteiligung der Schweiz am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ***

P7_TA(2010)0487

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) (12818/2010– C7-0277/2010 – 2010/0231(NLE))

2012/C 169 E/46

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs für einen Beschluss des Rates (12818/2010),

in Kenntnis des Entwurfs für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) (13104/2009),

in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 165 Absatz 4, Artikel 166 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0277/2010),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0334/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/234


Donnerstag, 16. Dezember 2010
Kontrolle durch die Mitgliedstaaten der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission ***I

P7_TA(2010)0488

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (KOM(2010)0083 – C7-0073/2010 – 2010/0051(COD))

2012/C 169 E/47

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0083),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 291 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0073/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Fischereiausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0355/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Donnerstag, 16. Dezember 2010
P7_TC1-COD(2010)0051

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 182/2011.)


Donnerstag, 16. Dezember 2010
ANHANG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung muss die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts annehmen, wenn der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgibt. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass die Kommission, wie derzeit üblich, in ganz außergewöhnlichen Fällen neue Umstände, die sich nach der Abstimmung ergeben haben, berücksichtigen und beschließen kann, den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht anzunehmen, nachdem sie den Ausschuss und den Gesetzgeber ordnungsgemäß davon in Kenntnis gesetzt hat.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission wird alle geltenden Rechtsakte, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst waren, überprüfen, um zu bewerten, ob diese Rechtsakte an die neuen Bestimmungen über delegierte Rechtsakte, die mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeführt wurden, angepasst werden müssen. Die Kommission wird die betreffenden Vorschläge baldmöglichst, spätestens aber zu den Daten, die in dem diesen Erklärungen beigefügten vorläufigen Zeitplan vorgesehen sind, vorlegen.

Während dieser Arbeiten wird die Kommission das Europäische Parlament in regelmäßigen Abständen über die Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen zu diesen Rechtsakten, die in der Zukunft als delegierte Rechtsakte zu erlassen sind, unterrichten.

Für jeden geltenden Rechtsakt mit Bezügen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, den die Kommission ändern möchte, wird sie die Bestimmungen dieses Verfahrens überprüfen, um sie zu gegebener Zeit auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Kriterien anzupassen. Darüber hinaus können das Europäische Parlament und der Rat mitteilen, welche Basisrechtsakte ihrer Meinung nach vorrangig angepasst werden sollten.

Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Vorgehensweise Ende 2012 auswerten, um die Zahl der weiterhin geltenden Rechtsakte, die Bezüge auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten, einschätzen zu können. Die Kommission wird sodann die Rechtsetzungsmaßnahmen vorbereiten, mit denen der Anpassungsprozess abgeschlossen wird. Die Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, dafür zu sorgen, dass bis zum Ende der 7. Amtszeit des Parlaments sämtliche Bestimmungen, die sich auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle beziehen, aus allen Rechtsinstrumenten entfernt worden sind.

Die Kommission hat unlängst eine Studie in Auftrag gegeben, die lückenlos und objektiv Aufschluss über sämtliche Aspekte der Handelsschutzpolitik und über die Handelspraktiken der EU geben wird. Sie umfasst u. a. eine Bewertung der Ergebnisse, die im Hinblick auf die Erreichung der handelspolitischen Ziele der EU mit den derzeitigen handelspolitischen Schutzinstrumenten erzielt wurden, sowie der Methoden, der Anwendung und der Wirksamkeit des Systems; ferner eine Bewertung der Wirksamkeit bestehender und potenzieller strategischer Entscheidungen der Europäischen Union (z. B. Prüfung der Wahrung des Interesses der Union, Regel des niedrigeren Zolls, Zollerhebungssystem) im Vergleich mit den strategischen Entscheidungen bestimmter Handelspartner und eine Überprüfung der grundlegenden Antidumping- und Antisubventionsverordnungen im Lichte der Verwaltungsgepflogenheiten der EU-Organe, der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der Empfehlungen und Entscheidungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums.

Die Kommission beabsichtigt, im Lichte der Ergebnisse der Studie und der Entwicklungen bei den Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha auszuloten, ob und wenn ja, wie die handelspolitischen Schutzinstrumente der EU aktualisiert und modernisiert werden sollten.

Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang an die Initiativen, die sie unlängst zur Verbesserung der Transparenz der Arbeitsweise der handelspolitischen Schutzinstrumente ergriffen hat (z.B. Ernennung eines Anhörungsbeauftragten) sowie an ihre Arbeit mit den Mitgliedstaaten, um zentrale Elemente der Handelsschutzpraktiken zu klären. Die Kommission misst dieser Arbeit sehr große Bedeutung bei und ist daher bestrebt, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, ähnliche diesem Ziel dienende Initiativen zu ermitteln.

Für den Fall, dass ein Verwaltungsausschuss für Gemeinsame Agrarpolitik eine ablehnende Stellungnahme abgibt, sehen die im Beschluss 1999/468/EG des Rates festgelegten Komitologieregeln vor, dass die Kommission den Entwurf für die beabsichtigte Maßnahme dem Rat übermittelt, der binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden kann. Allerdings kann die Kommission tätig werden, indem sie die Maßnahme entweder einleitet oder die Anwendung der Maßnahme aussetzt. Somit kann die Kommission die Maßnahme einleiten, wenn sie insgesamt gesehen der Auffassung ist, dass die Aussetzung der Anwendung der Maßnahme beispielsweise unumkehrbare negative Auswirkungen auf den Markt hätte. Wenn der Rat dann anders entscheidet, wird die von der Kommission eingeleitete Maßnahme selbstredend überflüssig. Die derzeitigen Regeln statten die Kommission demzufolge mit einem Instrument aus, das es ermöglicht, das gemeinsame Interesse der gesamten Union zu wahren, indem sie die beabsichtigte Maßnahme zumindest für den Übergangszeitraum verabschiedet.

Mit Artikel 7 dieser Verordnung wird das Ziel verfolgt, diesen Ansatz im Rahmen der neuen Komitologieregelung beizubehalten, seine Anwendung aber auf außergewöhnliche Situationen zu begrenzen und auf eindeutig definierte und restriktive Kriterien zu stützen. So soll die Kommission auch bei einer ablehnenden Stellungnahme des Prüfausschusses die beabsichtigte Maßnahme erlassen können, „wenn die Tatsache, dass diese Maßnahmen nicht innerhalb einer zwingenden Frist erlassen werden, zu erheblichen Marktstörungen führen, die Sicherheit von Menschen bedrohen oder die finanziellen Interessen der Union gefährden würde“. Diese Bestimmung bezieht sich auf Situationen, in denen es nicht möglich ist, zu warten bis der Ausschuss erneut über denselben oder einen anderen Vorschlag für eine Maßnahme abstimmt, da dies – beispielsweise wegen spekulativen Verhaltens bestimmter Akteure – massive Störungen des Marktes zur Folge hätte. Diese Bestimmung würde die Handlungsfähigkeit der Union gewährleisten und gleichzeitig den Mitgliedstaaten und der Kommission die Gelegenheit bieten, die beabsichtigte Maßnahme erneut in Sachkenntnis zu erörtern, ohne dass Entscheidungen ausstehen und der Spekulation mit ihren negativen Auswirkungen auf die Märkte und den Haushalt Tür und Tor offenstehen

Derartige Situationen können insbesondere im Rahmen der laufenden Verwaltung der GAP entstehen (z. B. Festlegung von Ausfuhrerstattungen, Verwaltung von Lizenzen, besondere Schutzklauseln), wo Entscheidungen, die bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen auf die Märkte und damit für die Landwirte und sonstigen Akteure, aber auch auf den Haushalt der Union haben können, häufig rasch getroffen werden müssen.

Teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission mit, dass ein Entwurf für einen Durchführungsrechtsakt seiner Auffassung nach die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse überschreitet, überarbeitet die Kommission den Entwurf unverzüglich und trägt dabei den Standpunkten des Europäischen Parlaments oder des Rates Rechnung.

Die Kommission geht dabei auf eine Art und Weise vor, die der Dringlichkeit der Angelegenheit in gebührendem Maße Rechnung trägt.

Bevor die Kommission beschließt, den Durchführungsrechtsakt zu erlassen oder ihren Entwurf zu ändern oder zurückzunehmen, unterrichtet sie das Europäische Parlament oder den Rat über ihre Absicht und begründet diese.

Donnerstag, 16. Dezember 2010
Anhang

ANHANG zur Erklärung der Kommission

Tabelle über die Basisrechtsakte, die vor dem Vertrag von Lissabon nicht unter das Mitentscheidungsverfahren fielen und im Hinblick auf Artikel 290 AEUV einer Anpassung bedürfen

Politikbereich

 

Zu überprüfende Rechtsakte

Vorläufiger Zeitplan

Nur Anpassung erforderlich

In breiteren Entwurf integriert

ESTAT

1.

Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates (1)

Viertes Quartal 2011

 

X

SANCO

2.

Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (2)

März 2012

 

X

3.

Richtlinie 90/426/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2)

März 2012

 

X

4.

Richtlinie 91/68/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (2)

März 2012

 

X

5.

Richtlinie 2004/68/EG des Rates zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (2)

März 2012

 

X

6.

Richtlinie 2009/158/EC des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2)

März 2012

 

X

7.

Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2)

März 2012

 

X

8.

Richtlinie 88/407/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (2)

März 2012

 

X

9.

Richtlinie 89/556/EWG des Rates über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern (2)

März 2012

 

X

10.

Richtlinie 90/429/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (2)

März 2012

 

X

11.

Richtlinie 2002/99/EG des Rates 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ausschließlich Einfuhr) (2)

März 2012

 

X

12.

Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft, so weit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2)

März 2012

 

X

13.

Richtlinie 2006/88/EG des Rates mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (2)

März 2012

 

X

14.

Richtlinie 92/35/EWG des Rates zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (2)

März 2012

 

X

15.

Richtlinie 77/391/EWG des Rates zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (2)

März 2012

 

X

16.

Richtlinie 82/400/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/391/EWG und zur Einführung einer ergänzenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (2)

März 2012

 

X

17.

Entscheidung 90/242/EWG des Rates über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen (2)

März 2012

 

X

18.

Richtlinie 90/423/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul - und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (2)

März 2012

 

X

19.

Richtlinie 2003/85/EG des Rates über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (2)

März 2012

 

X

20.

Richtlinie 2005/94/EG des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2)

März 2012

 

X

21.

Richtlinie 92/66/EWG des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (2)

März 2012

 

X

22.

Richtlinie 80/1095/EWG des Rates zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (2)

März 2012

 

X

23.

Entscheidung 80/1096/EWG des Rates über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (2)

März 2012

 

X

24.

Richtlinie 92/119/EWG des Rates mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (2)

März 2012

 

X

25.

Richtlinie 2001/89/EG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (2)

März 2012

 

X

26.

Beschluss 79/511/EWG des Rates über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Südosteuropa (2)

2011/2012

 

X

27.

Entscheidung 89/455/EWG des Rates über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwutt (2)

März 2012

 

X

28.

Entscheidung 2009/470/EG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

Zweites Semester 2012

 

X

29.

Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (2)

März 2012

 

X

30.

Richtlinie 89/662/EWG des Rates 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2)

März 2012

 

X

31.

Richtlinie 90/425/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2)

März 2012

 

X

32.

Entscheidung 92/438/EWG des Rates über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt) zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (2)

März 2012

 

X

33.

Richtlinie 96/93/EG des Rates über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (2)

März 2012

 

X

34.

Richtlinie 2008/71/EG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (2)

März 2012

 

X

35.

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (3)

Erstes Trimester 2011

 

X

36.

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (2)

März 2012

 

X

37.

Richtlinie 2009/157/EG des Rates über reinrassige Zuchtrinder

Erstes Trimester 2011

 

X

38.

Richtlinie 88/661/EWG des Rates über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine

Erstes Trimester 2011

 

X

39.

Richtlinie 89/361/EWG des Rates über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen

Erstes Trimester 2011

 

X

40.

Richtlinie 90/427/EWG des Rates zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden

Erstes Trimester 2011

 

X

41.

Richtlinie 90/428/EWG des Rates über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen

Erstes Trimester 2011

 

X

42.

Richtlinie 91/174/EWG des Rates über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere

Erstes Trimester 2011

 

X

43.

Richtlinie 94/28/EG des Rates über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder

Erstes Trimester 2011

 

X

44.

Richtlinie 97/78/EG des Rates zur Festlegung der Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2)

März 2012

 

X

45.

Richtlinie 91/496/EWG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2)

März 2012

 

X

46.

Richtlinie 98/58/EG des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (4)

2013-2014

 

X

47.

Richtlinie 2008/119/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung) (4)

2013-2014

 

X

48.

Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (kodifizierte Fassung) (4)

2013-2014

 

X

49.

Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (4)

2013-2014

 

X

50.

Richtlinie 2007/43/EG des Rates mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (4)

2013-2014

 

X

51.

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 der Kommission über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (4)

2013-2014

 

X

52.

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (4)

2013-2014

 

X

53.

Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (5)

Zweites Semester 2012

 

X

54.

Richtlinie 2007/33/EG des Rates zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (5)

Zweites Semester 2012

X

 

55.

Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (5)

Zweites Semester 2012

X

 

56.

Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al (5)

Zweites Semester 2012

X

 

57.

Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

Zweites Semester 2011

 

X

58.

Richtlinie 69/464/EWG des Rates zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses

Zweites Semester 2013

X

 

59.

Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

Zweites Semester 2011

 

X

60.

Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben

Zweites Semester 2011

 

X

61.

Richtlinie 98/56/EG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen

Zweites Semester 2011

 

X

62.

Richtlinie 1999/105/EG des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Zweites Semester 2011

 

X

63.

Richtlinie 2002/53/EG des Rates über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

Zweites Semester 2011

 

X

64.

Richtlinie 2002/54/EG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut

Zweites Semester 2011

 

X

65.

Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut

Zweites Semester 2011

 

X

66.

Richtlinie 2002/56/EG des Rates über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

Zweites Semester 2011

 

X

67.

Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Zweites Semester 2011

 

X

68.

Richtlinie 2008/72/EG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

Zweites Semester 2011

 

X

69.

Richtlinie 2008/90/EG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

Zweites Semester 2011

 

X

70.

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (6)

2012-2013

Siehe Anmerkung (Fußnote auf der vorigen Seite)

71.

Richtlinie 87/357/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden

Zweites Semester 2011

 

X

MARKT

72.

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke

2011 (7)

X

 

HANDEL

73.

Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

Ende 2010 / Anfang 2011

X

 

74.

Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen

Ende 2010 / Anfang 2011

X

 

75.

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits

Ende 2010 / Anfang 2011

X

 

76.

Verordnung (EG) Nr. 953/2003 des Rates zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union

Ende 2010 / Anfang 2011

X

 

 

[Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Rates über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind entfernt] (8)

 

 

 

77.

Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Ende 2010 / Anfang 2011

X

 

78.

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits

Ende 2010 / Anfang 2011

X

 

79.

Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

Ende 2010 / Anfang 2011

X

 

80.

Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission

Ende 2010 / Anfang 2011

X

 

81.

Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates vom 19. November 2007 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits

Ende 2010 / Anfang 2011

X

 

82.

Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

Ende 2010 / Anfang 2011

X

 

83.

Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011

Ende 2010 / Anfang 2011

X

 

84.

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

Ende 2010 / Anfang 2011

X

 

 

85.

Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

Anfang 2011

X

 

 

86.

Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan

Anfang 2011

X

 

MARE

87.

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

November 2011

 

X

88.

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

Mai 2011

 

X

89.

Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

November 2011

X

 

90.

Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

November 2011

X

 

91.

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals

November 2011

X

 

92.

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

November 2011

X

 

93.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

November 2011

X

 

94.

Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern

November 2011

X

 

95.

Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei

November 2011

X

 

96.

Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (9)

Siehe Anmerkung

97.

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer

November 2011

X

 

ENV

98.

Richtlinie 87/217/EWG des Rates zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest

Erstes Halbjahr 2011

X

 

99.

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

Zweites Halbjahr 2011

 

X

ENER

100.

Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (kodifizierte Fassung)

Verordnung (EG) Nr. 1048/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (10)

Kein Zeitpunkt vor 2013 vorhergesehen (11)

 

X

CLIMA

101.

Entscheidung 2002/358/EG des Rates über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen

 (12)

 

X

102.

Entwurf des Beschlusses der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2006/944/EG („Entscheidung über die zugeteilte Menge (ZM)“)

Ende 2010

 

X

ENTR

103.

Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (kodifizierte Fassung der Verordnung 3448/93)

Viertes Quartal 2010

 

X

AGRI

104.

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

23/09/2010

 

X

105.

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

30/09/2010

 

X

106.

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen […]

30/09/2010

 

X

107.

Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails

Erstes Quartal 2011

 

X

108.

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

Viertes Quartal 2010

X

 

109.

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Viertes Quartal 2010

X

 

110.

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

Viertes Quartal 2010

X

 

111.

Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontrollen durch Fernerkundung sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

Wird aufgehoben durch die „Anpassung der Verordnung 1290/2005“

X

 

112.

Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

Viertes Quartal 2010

 

X

113.

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmitte

Viertes Quartal 2010

 

X

114.

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Viertes Quartal 2010

 

X

115.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

Viertes Quartal 2010

 

X

116.

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

Viertes Quartal 2011 (ex-PRAC)

X

 

117.

Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (kodifizierte Fassung)

Viertes Quartal 2010

X

 

118.

Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973

Wird aufgehoben durch eine „neue Verordnung über die einheitliche GMO“

X

 

119.

Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates über die Zuweisung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gestellten verfallenen Kautionen, Sicherheiten oder Garantien

Mitte 2011 - PAC nach 2013

 

X

120.

Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates über Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik

Mitte 2011

X

 

121.

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

Mitte 2011 - PAC nach 2013

 

X

122.

Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates über Glukose und Laktose (kodifizierte Fassung)

Mitte 2011

X

 

123.

Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

Mitte 2011

 

X

124.

Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

Mitte 2011 - PAC nach 2013

 

X

125.

Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (kodifizierte Fassung)

Mitte 2011

X

 

126.

Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

September 2010

 

X

127.

Verordnung (EG) Nr. 78/2008 des Rates über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013

Wird aufgehoben durch die „Anpassung der Verordnung 1290/2005“

X

 

128.

Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

Viertes Quartal 2011

X

 

129.

Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man

Viertes Quartal 2011

X

 

130.

Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro

Viertes Quartal 2011 - PAC nach 2013

 

X

131.

Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

Viertes Quartal 2011 (ex-PRAC)

X

 

132.

Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung

Viertes Quartal 2011 (ex-PRAC)

X

 

133.

Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig

Viertes Quartal 2011

X

 

134.

Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung

Viertes Quartal 2011

X

 

135.

Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Viertes Quartal 2011

X

 

136.

Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung

Viertes Quartal 2011

X

 

137.

Verordnung (EWG) Nr. 451/89 des Rates über das auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern des Mittelmeerraums anzuwendende Verfahren

Viertes Quartal 2011

X

 

138.

Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch

Viertes Quartal 2011

X

 

139.

Verordnung (EWG) Nr. 478/92 des Rates zur Eröffnung eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents für Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, des KN-Codes 2309 10 11 bzw. Fischfutter des KN-Codes ex 2309 90 41 mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöern

Viertes Quartal 2011 – die Bestätigung wird möglicherweise hinfällig

X

 

140.

Verordnung (EWG) Nr. 3125/92 des Rates zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Montenegro, Serbien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Viertes Quartal 2011 – die Bestätigung wird möglicherweise hinfällig

X

 

141.

Verordnung (EWG) Nr. 1108/93 des Rates über Durchführungsbestimmungen zu den bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden andererseits

Viertes Quartal 2011

X

 

142.

Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände

Viertes Quartal 2011

X

 

143.

Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten

Viertes Quartal 2011 – die Bestätigung wird möglicherweise hinfällig

X

 

144.

Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates zur Eröffnung eines Zollkontingents für Fleisch von Truthühnern mit Ursprung in und Herkunft aus Israel im Rahmen des Assoziationsabkommens und des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel

Viertes Quartal 2011 – die Bestätigung wird möglicherweise hinfällig

X

 

145.

Verordnung (EG) Nr. 2005/97 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Algerien

Viertes Quartal 2011

X

 

146.

Verordnung (EG) Nr. 2007/97 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Libanon

Viertes Quartal 2011

X

 

147.

Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3010/95

Viertes Quartal 2011

X

 

148.

Verordnung (EG) Nr. 1506/98 des Rates zur Einräumung eines Zugeständnisses zugunsten der Türkei in Form eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse (1998) und zur Aussetzung bestimmter anderer Zugeständnisse

Viertes Quartal 2011 – die Bestätigung wird möglicherweise hinfällig

X

 

149.

Verordnung (EG) Nr. 1722/1999 des Rates zur Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in Algerien, Marokko und Ägypten sowie zur Einfuhr von Hartweizen mit Ursprung in Marokko

Viertes Quartal 2011 – die Bestätigung wird möglicherweise hinfällig

X

 

150.

Verordnung (EG) Nr. 1149/2002 des Rates zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch

Viertes Quartal 2011

X

 

151.

Verordnung (EG) Nr. 1532/2006 des Rates über die Voraussetzungen bestimmter Einfuhrkontingente für hochwertiges Rindfleisch

Viertes Quartal 2011

X

 

152.

Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

Viertes Quartal 2011

 

X

HOME

153.

Richtlinie 2003/110/EG des Rates über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg

Zweites Halbjahr 2012

 

X


(1)  Der Grad der Änderungen hängt vom Ergebnis des für Dezember 2010 anberaumten Treffens der Mitgliedstaaten ab. Zu beachten ist, dass diese Verordnung unter dem Mitentscheidungsverfahren zustande gekommen ist.

(2)  Als Teil des Pakets, das u. a. einen Vorschlag für das EU-Tierschutzrecht und einen Vorschlag zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vorsieht.

(3)  Dieser Rechtsakt fällt in die gemeinsame Zuständigkeit der DG SANCO und AGRI.

(4)  Überprüfung des EU-Tierschutzrechts (genauer Zeitplan ist noch nicht erstellt) mit Bezug auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zur Bewertung und Beurteilung des Aktionsplans für Tierschutz 2006-2010 (2009/2202(INI)), mit der die Kommission aufgerufen wird, alle derartigen Rechtsakte in ein allgemeines horizontales Instrument umzuwandeln.

(5)  Teil der laufenden Überprüfung des EU-Rechts zum Pflanzenschutz.

(6)  Mit Bezug auf die laufende Überprüfung des EU-Rechts zum Pflanzenschutz. Es ist nicht entschieden, ob sich die Überprüfung allein auf die Anpassung beschränkt.

(7)  Wegen der politischen Komplexität des Themas lässt sich das Datum nicht genauer bestimmen.

(8)  Diese Verordnung stand irrtümlich auf der ursprünglichen Liste und fiel bereits vor dem Vertrag von Lissabon unter das Mitentscheidungsverfahren und in das Regelungsverfahren mit Kontrolle (vorrangige Anpassung) einbezogen.

(9)  Wird durch Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgehoben, eine Änderung ist nicht notwendig.

(10)  Die rechtliche Würdigung der Frage, ob diese Verordnungen Artikel 290 oder Artikel 291 AEUV betreffen, ist im Gange.

(11)  Die Würdigung der Frage, ob die Bedingungen von Artikel 290 AEUV erfüllt sind, ist im Gange.

(12)  Entscheidung des Rates über den Abschluss des Protokolls von Kyoto im Namen der Gemeinschaft, wird nicht überarbeitet oder anderweitig geändert. Darin wird nur zu Annahme einer einzelnen Umsetzungsmaßnahme aufgerufen. Die Entscheidung 2006/944/EG wird in der nächsten Zeile genannt.