ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.169.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 169

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
15. Juni 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2012/C 169/01

Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2012 zur Förderung des Kreativitäts- und Innovationspotenzials junger Menschen

1

2012/C 169/02

Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 2012 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit von kulturellem Material und zu dessen digitaler Bewahrung

5

2012/C 169/03

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 10. Mai 2012 zur Bekämpfung von Doping im Freizeitsport

9

2012/C 169/04

Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2012 zur Beschäftigungsfähigkeit von Absolventen allgemeinbildender und beruflicher Bildungsgänge

11

 

Europäische Kommission

2012/C 169/05

Euro-Wechselkurs

16

2012/C 169/06

Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 im Rahmen bestimmter von der Gemeinschaft für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

17

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Parlament

2012/C 169/07

Stellenausschreibung PE/158/S

18

 

Europäische Kommission

2012/C 169/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/20/12 — im Rahmen des Programms für Lebenslanges Lernen — Umsetzung der strategischen Ziele für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (Zusammenarbeit der Akteure, Experimente und Innovation)

19

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 169/09

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

25

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/1


Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2012 zur Förderung des Kreativitäts- und Innovationspotenzials junger Menschen

2012/C 169/01

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

GESTÜTZT AUF:

die Entschließung des Rates vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018), in der dazu aufgerufen wird, Folgendes zu fördern: die Teilhabe junger Menschen auf allen Ebenen der repräsentativen Demokratie und der Zivilgesellschaft sowie in der Gesellschaft ganz allgemein, die Entwicklung der Begabungen und unternehmerischen Fertigkeiten junger Menschen, um ihre Beschäftigungsfähigkeit und ihre künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, ihre persönliche Entwicklung, Lernfähigkeit, interkulturelle Kompetenz, ihr Verständnis für und ihre Achtung vor der kulturellen Vielfalt sowie den Erwerb neuer und flexibler Fähigkeiten im Hinblick auf künftige Beschäftigungsmöglichkeiten;

die Strategie Europa 2020 und die Leitinitiativen „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ sowie „Jugend in Bewegung“ und insbesondere das beschäftigungspolitische Kernziel (unter den 20- bis 64-jährigen Frauen und Männern eine Beschäftigungsquote von 75 % anzustreben, auch durch die vermehrte Einbeziehung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Geringqualifizierten sowie die bessere Eingliederung von legalen Migranten) sowie das bildungspolitische Kernziel (das Bildungsniveau zu verbessern, insbesondere die Schulabbrecherquote auf unter 10 % zu senken und den Anteil der 30- bis 34-Jährigen, die ein Hochschulstudium abgeschlossen haben oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügen, auf mindestens 40 % zu erhöhen);

die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zur Förderung von Kreativität und Innovation durch allgemeine und berufliche Bildung;

die Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2009 zur Förderung einer kreativen Generation: Entwicklung der Kreativität und Innovationsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen durch kulturelle Ausdrucksformen über die Förderung eines verbesserten Zugangs zur Kultur und zu kulturellen Ausdrucksformen sowohl durch formale Bildung als auch durch nicht formale Lernprozesse, besonders durch strukturierte und strategische Partnerschaften auf institutioneller und politischer Ebene;

die Entschließung des Rates vom 19. November 2010 zur Jugendarbeit, in der hervorgehoben wird, wie wichtig es ist zu gewährleisten, dass Jugendarbeit uneingeschränkt in die Initiative „Jugend in Bewegung“ einbezogen wird, die alle — insbesondere die benachteiligten — jungen Menschen mit den einschlägigen Fähigkeiten und Schlüsselkompetenzen ausstatten soll, die für die Gesellschaft und die Wirtschaft im Jahr 2020 erforderlich sind;

die Entschließung des Rates vom 19. Mai 2011 über die Förderung neuer und wirksamer Formen der Beteiligung aller Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa, in der anerkannt wird, dass Jugendliche einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft leisten können;

die Schlussfolgerungen des Rates vom 29. November 2011 zu kulturellen und kreativen Kompetenzen und ihrer Rolle beim Aufbau des intellektuellen Kapitals Europas;

die Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012, in der dazu aufgerufen wird, Anstrengungen zu unternehmen, um die Beschäftigung insbesondere junger Menschen zu fördern, unter anderem durch Förderung der ersten Berufserfahrung junger Menschen und ihrer Teilnahme am Arbeitsmarkt —

SIND SICH DESSEN BEWUSST, DASS:

die Europäische Union mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert ist, nämlich unter anderem mit den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise, die ein unzureichendes Maß an Wachstum und Fortschritt, hohe Jugendarbeitslosigkeit und eingeschränkte Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen sowie einen Mangel an sozialer Inklusion und Kohäsion zur Folge hat;

die Arbeitslosigkeit bei den Jugendlichen in Europa mit über 20 % derzeit mehr als doppelt so hoch ist wie bei der gesamten Erwerbsbevölkerung, was auf kurze wie auf lange Sicht schwerwiegende Konsequenzen für die betroffenen jungen Menschen haben dürfte, auch für junge Menschen mit zusätzlichen oder besonderen Bedürfnissen oder geringeren Chancen, die möglicherweise nur über begrenzte Qualifikationen verfügen;

auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft eine wachsende Nachfrage nach Kreativität, Innovationsgeist, Anpassungsfähigkeit und hohen Kommunikationsfähigkeiten besteht und dass es gilt, unternehmerische Fähigkeiten zu entwickeln;

sich junge Menschen an formellen demokratischen Prozessen wie Wahlen häufig in geringerem Maße als die Gesamtbevölkerung beteiligen;

SIND DER AUFFASSUNG, DASS:

das Kreativ- und Innovationspotenzial junger Menschen in Form von Unternehmergeist eine entscheidende Voraussetzung für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ist;

Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln junge Menschen dazu bringen kann, gegenüber Bildung positiver eingestellt zu sein und mehr Ehrgeiz in Bezug auf ihre künftige Ausbildung und Berufslaufbahn zu entwickeln, ihnen das Gefühl vermittelt, dass sie einen Beitrag zur Gesellschaft leisten, und sie optimistischer in die Zukunft blicken lässt;

durch ein aktives Engagement in der Gesellschaft, z.B. durch Jugendarbeit, Freiwilligenarbeit und Bürgerorganisationen, die Kreativität und Innovationsfähigkeit junger Menschen und damit ihr aktiver Bürgersinn genutzt und ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt oder für den Aufbau einer selbständigen Erwerbsexistenz verbessert werden können;

nicht formales und informelles Lernen sowie die formale allgemeine und berufliche Bildung unabdingbare Voraussetzungen für die Entwicklung von Kompetenzen im Interesse der Beschäftigungsfähigkeit und für eine bessere Einbeziehung junger Menschen in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft im Allgemeinen sind;

Jugendarbeit und Jugendorganisationen Wege für den Erwerb von Fähigkeiten und Kompetenzen bieten, auch für junge Menschen mit geringeren Chancen;

der Erwerb von kulturellen Kompetenzen grundlegend für die Entwicklung des intellektuellen Kapitals junger Menschen ist und die Herausbildung ihrer Kreativität und Innovationsfähigkeit begünstigt;

die kreative Nutzung der sozialen Medien durch junge Menschen noch mehr gefördert werden sollte und dass gleichzeitig Anstrengungen unternommen werden müssen, um ihre Fähigkeit, auf Medien zuzugreifen und Medieninhalte zu verstehen, kritisch zu beurteilen, zu schaffen und mitzuteilen, zu verbessern, damit sie stärker an der Gesellschaft als Ganzes teilhaben, unter anderem durch den Aufbau von sozialem Kapital mittels Online-Vernetzung von Gemein-schaften und Einzelpersonen, und gleichzeitig ihre Kompetenzen der Gesellschaft zugute kommen lassen;

SIND SICH DARIN EINIG, DASS:

junge Menschen unbedingt am Arbeitsmarkt beteiligt werden müssen, damit ihr Kreativ- und Innovationspotenzial genutzt werden kann und aktiver Bürgersinn und soziale Inklusion sichergestellt sind;

die Kreativität, die Innovationsfähigkeit und die unternehmerischen Fähigkeiten junger Menschen als Instrumente für eine aktive Teilhabe an der Gesellschaft und für eine Steigerung ihrer Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden sollten, indem eine angemessene Finanzierung bereitgestellt wird und zwischen den einschlägigen Wirtschaftszweigen Partnerschaften entwickelt werden, um Innovationsimpulse zu geben;

durch nicht formales Lernen und informelles Lernen erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten stärker gefördert und vorzugsweise validiert werden sollten, um die Fähigkeiten junger Menschen und ihre künftige Rolle auf dem Arbeitsmarkt, beispielsweise als Arbeitnehmer oder Unternehmer, stärker zur Geltung zu bringen;

Jugendinitiativen, wie sie derzeit im Rahmen des Programms „Jugend in Aktion“ unterstützt werden, ein wichtiges Instrument zur Anregung und Förderung des kreativen Unternehmergeists junger Menschen sind;

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF:

1.

die Kreativität, die Innovationsfähigkeit und das Talent junger Menschen mit dem Ziel zu unterstützen, ihnen ausreichende Möglichkeiten zur persönlichen und sozialen Entfaltung durch nicht formales und informelles Lernen, Freiwilligenarbeit, aktiven Bürgersinn, interkulturelle Zusammenarbeit und Jugendarbeit zu bieten, beispielsweise durch eine angemessene und nachhaltige Finanzierung, soweit möglich;

2.

strategische Partnerschaften zwischen Jugendorganisationen, Behörden auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie dem Privatsektor anzuregen, damit unter der Federführung junger Menschen Projekte und Veranstaltungen organisiert werden können;

3.

die Anerkennung und Validierung von nicht formalem und informellem Lernen zu erleichtern und zu verbessern;

4.

Initiativen zu fördern, bei denen junge Menschen im Rahmen eines Dialogs, in dem alle Akteure zu Wort kommen, ihren Beitrag zu jugendspezifischen Fragen leisten sollen, um sie so an demokratischen Entscheidungsverfahren auf allen Ebenen zu beteiligen;

5.

Informationen über die Kreativität, die Innovationsfähigkeit und das Talent junger Menschen durch den Austausch bewährter Verfahren in den Blickpunkt zu rücken und zu verbreiten;

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION:

1.

nach dem Prinzip der offenen Koordinierungsmethode eine thematische Expertengruppe, der auch nationale Experten aus den Mitgliedstaaten angehören, einzurichten und zu beauftragen, nach den in der Anlage enthaltenen Grundsätzen

vorbildliche Verfahren auszutauschen, bei denen die Kreativität und Innovationsfähigkeit junger Menschen dadurch gefördert werden, dass durch nicht formales und informelles Lernen erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten, die für die Beschäftigungsfähigkeit von Belang sind, ermittelt werden;

2.

die Kreativität und Innovationsfähigkeit junger Menschen sowie deren aktiven Bürgersinn und soziale Inklusion im Rahmen der Schwerpunkte des Programms „Jugend in Aktion“ und — unbeschadet der laufenden Verhandlungen — gegebenenfalls anderer laufender und künftiger EU-Programme und -Finanzmittel, einschließlich des Europäischen Sozialfonds, in den Blick zu nehmen;

3.

die Einleitung einer Studie über die Mediennutzung im Verhältnis zur demokratischen Teilhabe auf nationaler und europäischer Ebene ins Auge zu fassen, um eine stärkere demokratische Teilhabe durch maßgeschneiderte, Jugendliche ansprechende und transparente Kommunikationswege zu fördern;

4.

das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013) (1) optimal zu nutzen, um die Freizügigkeit und die uneingeschränkte Beteiligung junger Menschen an der europäischen Gesellschaft in den Vordergrund zu rücken, und das Bewusstsein für ihre Rechte und Pflichten als EU-Bürger, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Verständnis füreinander zu stärken;

ERSUCHEN DIE KOMMISSION:

1.

der Gruppe „Jugendfragen“ spätestens Ende 2013 über die Ergebnisse dieser Expertengruppe Bericht zu erstatten;

2.

die Ergebnisse der geplanten Studie über die Teilhabe der Jugend am demokratischen Leben in Europa zu verbreiten und dabei insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen zu betonen;

3.

wie in den Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 „Jugend in Bewegung“ und „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ angekündigt, einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Validierung des nicht formalen und informellen Lernens zu unterbreiten.


(1)  Vorbehaltlich der förmlichen Annahme des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013), Dok. 13478/11.


ANHANG

Grundsätze für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingesetzten thematischen Expertengruppe

Zusammensetzung

Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Arbeit der Gruppe ist freiwillig; die Mitgliedstaaten können sich der Gruppe jederzeit anschließen.

Mitgliedstaaten, die an der Arbeit der thematischen Expertengruppe teilnehmen möchten, sorgen dafür, dass die benannten Experten über die einschlägige Erfahrung auf nationaler Ebene verfügen und als Bindeglied zu den zuständigen nationalen Behörden fungieren. Die Kommission koordiniert die Verfahren zur Benennung der Experten.

Die thematische Expertengruppe kann beschließen, weitere Teilnehmer einzuladen: unabhängige Experten, Interessenträger und Vertreter von europäischen Drittländern.

Arbeitsweise

Die thematische Expertengruppe benennt in ihrer ersten Sitzung einen oder mehrere Vorsitzende. Sie stellt einen Arbeitsplan auf, damit sie ihrem Auftrag und Thema entsprechend konkrete und verwertbare Ergebnisse hervorbringen kann.

Die Kommission stellt der thematischen Expertengruppe fachliche und logistische Unterstützung sowie einen Sekretariatsdienst zur Verfügung. Sie unterstützt darüber hinaus die Arbeit der Gruppe so weit wie möglich auf jede andere geeignete Weise.

Die thematische Expertengruppe tritt in der Regel in Brüssel zusammen; auf Einladung eines Mitgliedstaats können jedoch auch an anderen Orten Sitzungen stattfinden.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/5


Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 2012 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit von kulturellem Material und zu dessen digitaler Bewahrung

2012/C 169/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER ASPEKTE:

Die Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit des kulturellen Materials der Mitgliedstaaten und seine langfristige digitale Bewahrung sind von ausschlaggebender Bedeutung, wenn es darum geht, den Zugang aller zu Kultur und Wissen im digitalen Zeitalter zu ermöglichen und den Reichtum und die Vielfalt des europäischen Kulturerbes zu fördern.

Digitalisiertes kulturelles Material ist eine wichtige Ressource für die europäische Kultur- und Kreativwirtschaft (1). Die Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit des Kulturerbes der Mitgliedstaaten trägt über das steigende Angebot an neuen und innovativen Online-Produkten und -Dienstleistungen sowohl national als auch grenzüberschreitend zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Vollendung des digitalen Binnenmarktes bei.

Es bedarf eines koordinierten Vorgehens auf Unionsebene, um Synergien zwischen nationalen Bemühungen zu bewirken und zu gewährleisten, dass bezüglich der Online-Zugänglichkeit des Kulturerbes in Europa eine kritische Masse erreicht wird.

Die Rahmenbedingungen für die Digitalisierungsbemühungen und für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene haben sich seit Annahme der Schlussfolgerungen zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung durch den Rat im Jahr 2006 (2) geändert. 2008 wurde die Europäische digitale Bibliothek (Europeana) als gemeinsames mehrsprachiges Online-Zugangsportal zum digitalisierten Kulturerbe Europas geschaffen, und in den Schlussfolgerungen des Rates zu „Europeana: die nächsten Schritte“ (3) aus dem Jahr 2010 wurde der Rahmen für die Weiterentwicklung dieses Portals abgesteckt —

1.   BEGRÜSST:

die Empfehlung der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (2011/711/EU) (4) als Teil der Digitalen Agenda für Europa (5);

2.   WÜRDIGT:

die laufenden Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Digitalisierung und Online-Verfügbarmachung des Materials ihrer Kulturinstitutionen sowie die Bemühungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für die Digitalisierung in Zeiten der Wirtschaftskrise;

die wertvolle Arbeit der Europeana, der Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der nationalen Sammelstellen, die inhaltliche Beiträge und Koordinierungsbeiträge zu Europeana leisten;

die bisherigen Fortschritte bei der Digitalisierung des europäischen Kulturerbes, räumt jedoch ein, dass weitere Schritte unternommen werden müssen, um dieses Erbe zu einem dauerhaften Kapital für die Bürger und die Wirtschaft Europas im digitalen Zeitalter zu machen;

3.   UNTERSTREICHT:

die Notwendigkeit, den Reichtum des europäischen Kulturerbes im Online-Umfeld zur Geltung zu bringen und die Schaffung von Inhalten und neuen Online-Dienstleistungen als Teil der Informationsgesellschaft und der wissensbasierten Wirtschaft zu fördern;

die ausschlaggebende Bedeutung einer langfristig gesicherten Bestandsfähigkeit von Europeana — auch in Bezug auf Verwaltung und Finanzierung — und die Notwendigkeit, diese als gemeinsames mehrsprachiges Online-Zugangsportal zum digitalisierten Kulturerbe Europas und wertvolle Ressource für die Kreativwirtschaft weiterzuentwickeln, insbesondere durch eine Verbesserung der Qualität und Vielfalt des digi-talisierten kulturellen Materials jeglicher Art (Texte, audiovisuelles Material, Museumsobjekte, Archivaufzeichnungen usw.);

die Notwendigkeit gemeinsamer Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Förderung von Qualitätsstandards und technischen Standards für die in Europeana eingestellten Inhalte;

die Notwendigkeit weiterer Arbeiten zur Festlegung technischer Standards für die Digitalisierung und für Metadaten, unter anderem im Rahmen von Europeana, im Interesse der Zugänglichkeit und langfristigen Bewahrung des digitalen Materials;

die Grundvorstellung einer Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Partnern, um ein „schwarzes Loch des 20. Jahrhunderts“ in dem über Europeana bereitgestellten Material zu vermeiden, und die Notwendigkeit, über die Website mehr urheberrechtlich geschütztes Material verfügbar zu machen;

die Notwendigkeit, freiwillige Vereinbarungen (6) über die groß angelegte Digitalisierung und Online-Verfügbarkeit vergriffener Werke aktiv zu fördern und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die notwendige Rechtssicherheit in einem nationalen und grenzüberschreitenden Kontext sicherzustellen;

die Notwendigkeit einer Digitalisierung und Online-Verfügbarmachung des europäischen Kulturerbes unter vollständiger Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums;

4.   NIMMT FOLGENDES ZUR KENNTNIS:

den Bericht „Die neue Renaissance“ (7), den der „Ausschuss der Weisen“ über die Online-Verfügbarmachung des europäischen Kulturerbes vorgelegt hat, den unlängst von der Kommission unterbreiteten Gesetzgebungsvorschlag zu digitalen Dienstinfrastrukturen — einschließlich der Finanzierung von Europeana — als Teil der Fazilität „Connecting Europe“ (8) sowie die Vorschläge zu verwaisten Werken (9) und zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (10);

5.   ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN:

im Einklang mit den im Anhang dargelegten Prioritäten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um

ihre Strategien und Ziele für die Digitalisierung des kulturellen Materials zu konsolidieren;

die organisatorische Ausgestaltung der Digitalisierung und die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Mittel festzuschreiben, unter anderem durch die Förderung öffentlich-privater Partnerschaften;

die Rahmenbedingungen für die Online-Verfügbarkeit und die Nutzung von kulturellem Material zu verbessern;

an der Weiterentwicklung von Europeana mitzuwirken, unter anderem durch die Aufforderung an Kultureinrichtungen, das gesamte digitalisierte kulturelle Material in die Website einzustellen;

die langfristige digitale Bewahrung sicherzustellen;

hierbei ist den unterschiedlichen Fortschritten und Ansätzen in Bezug auf die Digitalisierung sowie den Gesamtbemühungen der Mitgliedstaaten zur Haushaltskonsolidierung Rechnung zu tragen;

6.   ERSUCHT DIE KOMMISSION:

Europeana gemäß den Schlussfolgerungen den Rates zu Europeana aus dem Jahr 2010 als gemeinsames mehrsprachiges Online-Zugangsportal zum europäischen digitalen Kulturerbe weiterhin zu unterstützen;

die auf nationaler und Unionsebene erzielten Ergebnisse und gewonnenen Erfahrungen zusammenzutragen, zu analysieren und zu verbreiten und auf dieser Grundlage alle zwei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Digitalisierung, Online-Verfügbarkeit und digitalen Bewahrung vorzulegen;

den Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen, auch in Bezug auf öffentlich-private Partnerschaften und Digitalisierungsstandards, zu fördern;

7.   ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE KOMMISSION UND EUROPEANA, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN:

im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates zu Europeana aus dem Jahr 2010 die Arbeiten an dem inhaltsbezogenen Fahrplan für Europeana fortzusetzen, auch was die in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgewählten Meisterwerke des europäischen Kulturerbes betrifft;

Europeana in der breiten Öffentlichkeit besser bekannt zu machen;

die Nutzung des über Europeana verfügbaren Materials sowie der zugehörigen Metadaten für innovative Zwecke zu fördern, wobei die Rechte des geistigen Eigentums uneingeschränkt zu wahren sind;

Europeana als nutzerfreundliches Online-Zugangsportal weiterzuentwickeln;

bei den Beratungen über die Verwaltungsstruktur von Europeana konkrete Fortschritte zu erzielen.


(1)  Nach dem Europäischen Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit 2010 entfallen 3,3 % des BIP und 3 % der Beschäftigung in der EU auf die Kreativwirtschaft.

(2)  ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 137 vom 27.5.2010, S. 19.

(4)  ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 39.

(5)  KOM(2010) 245 endg./2.

(6)  Am 20. September 2011 haben Interessenvertreter im Anschluss an einen von der Kommission geförderten Dialog in Brüssel eine Vereinbarung über die Kernprinzipien für die Digitalisierung und Bereitstellung vergriffener Werke unterzeichnet.

(7)  http://ec.europa.eu/information_society/activities/digital_libraries/comite_des_sages/index_en.htm

(8)  COM(2011) 665 final/3.

(9)  COM(2011) 289 final.

(10)  COM(2011) 877 final.


ANHANG

Vorrangige Maßnahmen und vorläufiger Zeitplan

Die nachstehend vorgeschlagene Aufstellung von Maßnahmen und Zielen dient als unverbindlicher Orientierungsrahmen für das Vorgehen der Mitgliedstaaten in den Jahren 2012-2015.

1.

Konsolidierung ihrer Strategien und Ziele für die Digitalisierung des kulturellen Materials durch folgende Einzelmaßnahmen:

2.

Festschreibung der organisatorischen Ausgestaltung der Digitalisierung und der Bereitstellung der hierfür erforderlichen Mittel unter anderem durch Förderung öffentlich-privater Partnerschaften durch folgende Einzelmaßnahmen:

 (1)

3.

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Online-Verfügbarkeit und die Nutzung von kulturellem Material durch folgende Einzelmaßnahmen:

4.

Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Europeana durch folgende Einzelmaßnahmen:

5.

Sicherstellung der langfristigen digitalen Bewahrung durch folgende Einzelmaßnahmen:


(1)  Diese Schlussfolgerungen greifen den Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/9


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 10. Mai 2012 zur Bekämpfung von Doping im Freizeitsport

2012/C 169/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

1.   UNTER HINWEIS:

1.

auf den Arbeitsplan der Europäischen Union für Sport (2011-2014) (1) vom 20. Mai 2011, in dem der Kampf gegen Doping als Priorität benannt wurde und in dessen Rahmen eine Expertengruppe „Antidoping“ eingesetzt wurde;

2.

auf das Weißbuch Sport der Kommission vom 11. Juli 2007 (2), in dem alle Akteure im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgerufen werden, der gesundheitsschädlichen Wirkung von Doping Beachtung zu schenken, und auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Januar 2011 zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports (3), in der erklärt wird, dass Doping nach wie vor eine schwere Bedrohung für den Sport darstellt und die Verwendung von Dopingmitteln durch Amateursportler schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Gesundheit mit sich bringt und Prävention auch in Fitnessclubs notwendig macht;

3.

darauf, dass sportpolitische Maßnahmen der Europäischen Union unter anderem auf den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportlerinnen und Sportler, insbesondere der jüngsten unter ihnen, abzielen sollten;

2.   IN ANBETRACHT FOLGENDER ERWÄGUNGEN:

1.

Doping im Freizeitsport und in Einrichtungen des Freizeitsports wie Fitnessclubs ist in allen EU-Mitgliedstaaten ein erhebliches Problem, das

die Gesundheit der einzelnen Dopinganwender gefährdet,

die Personen im unmittelbaren Umfeld der Dopinganwender gefährdet,

der Integrität des Freizeitsports schadet,

mit negativen gesellschaftlichen Erscheinungen, einschließlich kriminellen Aktivitäten wie dem illegalen Handel mit Dopingmitteln, verbunden ist;

insbesondere junge Menschen betrifft.

2.

In der EU wie auch auf internationaler Ebene weiß man wenig über Doping im Freizeitsport, d. h. über Umfang und Ausmaß des Problems, wirksame Präventionsmaßnahmen, Erziehung, Kontrolle und Sanktionen sowie die gesundheitliche Wiederherstellung nach Missbrauch von Dopingmitteln (4).

3.

Während die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Doping im Spitzensport gut ausgebaut ist, war die Zusammenarbeit im Kampf gegen Doping im Freizeitsport zwischen den EU-Mitgliedstaaten wie auch auf internationaler Ebene bislang begrenzt.

4.

Der Kampf gegen Doping im Freizeitsport sollte nicht von der Dopingbekämpfung im Spitzensport ablenken, sondern die Bemühungen um ein sauberes und sicheres sportliches Umfeld auf allen Ebenen ergänzen.

5.

Während das Hauptmotiv für Doping im Spitzensport in der Leistungssteigerung besteht, weisen Studien für Doping im Freizeitsport auch eine ganze Reihe anderer Motive aus, darunter ästhetische Gründe, Entwicklung von Selbstvertrauen und euphorische Gefühle nach der Einnahme von Dopingmitteln; das Problem des Dopings im Freizeitsport sollte unter diesem Blickwinkel verstanden und angegangen werden.

6.

Der Welt-Anti-Doping-Kodex („Kodex“) stellt zwar in erster Linie auf die Bekämpfung von Doping im internationalen und nationalen Spitzensport ab, doch ist darin auch vorgesehen, dass sich die Nationalen Anti-Doping-Organisationen (NADO) dafür entscheiden können, im Freizeit- oder Meisterschaftssport Tests durchzuführen und die Antidopingvorschriften anzuwenden; sie sind jedoch nicht verpflichtet, alle Aspekte des Kodex auf die Sportler dieser Ebenen anzuwenden, sondern können stattdessen spezielle nationale Vorschriften über Dopingkontrollen für Teilnehmer an Wettkämpfen unterhalb der internationalen oder nationalen Ebene festlegen, ohne mit dem Kodex in Widerspruch zu stehen (5) —

3.   FORDERN DIE EU-MITGLIEDSTAATEN AUF:

1.

die Entwicklung von Erziehungsprogrammen, Informationskampagnen und anderen vorbeugenden Maßnahmen gegen Doping im Freizeitsport und damit verbundene Probleme, die von der Sportbewegung, dem Fitnesssektor, dem Bildungssystem und dem Gesundheitssektor durchgeführt werden könnten, zu fördern und daran mitzuwirken;

2.

eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden, der Sportbewegung und dem Fitnesssektor zu fördern, z. B. durch die Weitergabe von Informationen über die Verbreitung und die Prävention und die Entwicklung gemeinsamer Projekte, Leitlinien und Regelungen zur Bekämpfung von Doping im Freizeitsport;

3.

einen angemessenen und wirksamen Informationsaustausch und eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen den nationalen und den internationalen Behörden anzuregen, die mit Aspekten des Dopingproblems im Freizeitsport sowie mit der Untersuchung und Ahndung des illegalen Verkaufs von Dopingmitteln und des illegalen Handels damit befasst sind, einschließlich der für Sport, Dopingbekämpfung, Gesundheit und Bildung zuständigen Behörden und der Polizei- und Zollbehörden;

4.

einen Rahmen wirksamer und angemessener nationaler Maßnahmen für die Untersuchung und Ahndung der Herstellung, des illegalen Handels, des Vertriebs und des Besitzes von Dopingmitteln im Freizeitsport zu fördern, um die Verfügbarkeit und Verwendung derartiger Substanzen z. B. durch Kontrollen und damit zusammenhängende Maßnahmen in den entsprechenden Freizeitsporteinrichtungen wie Fitnessclubs zu beschränken;

5.

die Bemühungen der WADA um die Ausarbeitung effektiver Rahmenregelungen für die Zusammenarbeit mit Europol, Interpol, der Weltzollorganisation, der Arzneimittelindustrie und anderen relevanten internationalen Akteuren zu unterstützen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln, die im Spitzen- wie auch im Freizeitsport verwendet werden können, zu begrenzen;

4.   KOMMEN ÜBEREIN:

das Mandat der im Rahmen des Arbeitsplans der EU für Sport (2011-2014) eingesetzten Expertengruppe „Antidoping“ um folgende Maßnahme zu erweitern, wobei sie betonen, dass die im Arbeitsplan beschriebenen Maßnahmen betreffend den Beitrag der EU zur Überarbeitung des Welt-Anti-Doping-Kodex Vorrang erhalten sollten: Zusammenstellung — einschließlich im Wege der Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren — bewährter Verfahren im Kampf gegen Doping im Freizeitsport in den EU-Mitgliedstaaten, unter anderem in Bezug auf Prävention, Erziehung, Kontrolle und damit zusammenhängende Maßnahmen sowie die gesundheitliche Wiederherstellung nach Missbrauch von Dopingmitteln, und auf dieser Grundlage bis Ende 2013 Vorlage von Empfehlungen zur Bekämpfung von Doping im Freizeitsport, die auf nationaler und auf EU-Ebene angewandt werden können;

5.   ERSUCHEN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION:

1.

ausgehend von der auf diesem Gebiet bereits geleisteten Arbeit eine Studie einzuleiten, um die Faktengrundlage für politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Doping im Freizeitsport einschließlich durch die Beschaffung von Informationen über die Verwendung von Dopingmitteln im Freizeitsport in den EU-Mitgliedstaaten auszubauen;

2.

den Austausch bewährter Verfahren in der EU hinsichtlich der Bekämpfung von Doping im Freizeitsport zu fördern und zu unterstützen, u. a. durch die Unterstützung von länderübergreifenden Sensibilisierungskampagnen und die Verbreitung der Ergebnisse von Projekten zur Dopingbekämpfung, die im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen im Sportbereich gefördert wurden, sowie der Ergebnisse von etwaigen künftig geförderten Projekten zu Doping im Freizeitsport. Der Austausch bewährter Verfahren könnte sich auf folgende Aspekte beziehen:

Erziehung, Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit,

Dopingtests im Freizeitsport,

Behandlung und gesundheitliche Wiederherstellung bei Missbrauch von Dopingmitteln im Freizeitsport,

Kennzeichnung und Kontrolle des Inhalts von Nahrungsergänzungsmitteln, um die versehentliche Einnahme von Dopingmitteln zu verhindern,

Gesetzesmaßnahmen, die sich bei der Bekämpfung von Doping im Freizeitsport in einzelnen EU-Mitgliedstaaten als wirksam erwiesen haben.


(1)  ABl. C 162 vom 1.6.2011, S. 1.

(2)  Dok. 11811/07.

(3)  Dok. 5597/11.

(4)  Zu den aktuelleren Studien in diesem Bereich zählen die Netzwerkprojekte zu Doping im Freizeitsport, die über die vorbereitenden Maßnahmen im Sportbereich (2010) „Fitness gegen Doping“ und „Strategie gegen Steroide“ mitfinanziert wurden.

(5)  World Anti Doping Code, World Anti Doping Agency, 2009, S. 126 (Appendix I, Definitions, Athlete).


15.6.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/11


Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2012 zur Beschäftigungsfähigkeit von Absolventen allgemeinbildender und beruflicher Bildungsgänge

2012/C 169/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

GESTÜTZT AUF:

die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (1), in denen die Kommission angesichts der Bedeutung, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit durch die allgemeine und berufliche Bildung im Hinblick darauf zukommt, derzeitigen und künftigen Herausforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden, ersucht wird, einen Vorschlag für eine mögliche europäische Benchmark in diesem Bereich zu unterbreiten;

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. November 2010 zu den Prioritäten einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung im Zeitraum 2011-2020 (2), in denen betont wird, dass die Mitgliedstaaten Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, Sozialpartnern und anderen einschlägigen Akteuren fördern sollten, damit Informationen über den Bedarf des Arbeitsmarkts besser verbreitet werden und sich der Erwerb von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen stärker an diesem Bedarf orientiert;

die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Februar 2011 zur Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung bei der Durchführung der Strategie Europa 2020 (3), in denen hervorgehoben wird, wie wichtig der Übergang zu lernergebnisorientierten Qualifikationssystemen und eine stärkere Validierung der in nicht formalen und informellen Lernumgebungen erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen für die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit sind;

die Leitinitiative „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ im Rahmen der Strategie Europa 2020, die darauf abstellt, die Leistungsfähigkeit der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erhöhen und jungen Menschen möglichst die Fähigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die den Erfordernissen des Arbeitsmarkts entsprechen;

die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2011 zur Förderung der Jugendbeschäftigung im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 (4), in denen unterstrichen wird, dass dem Europäischen Sozialfonds eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Beschäftigungsaussichten und des Qualifikationsniveaus junger Menschen sowie bei der Umsetzung beschäftigungspolitischer Maßnahmen zukommt, die zur Verbesserung des Arbeitsmarktzugangs und der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene getroffen werden;

die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. November 2011 zur Modernisierung der Hochschulbildung (5), in denen dazu aufgerufen wird, die Verbindungen zwischen Hochschuleinrichtungen, Arbeitgebern und Arbeitsmarktinstitutionen auszubauen, um so die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts in den Studienprogrammen stärker zu berücksichtigen, um Qualifikationen und Arbeitsprofile besser miteinander in Einklang zu bringen und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Hochschulabsolventen zu entwickeln;

den Jahreswachstumsbericht 2012 (6), in dem die Mitgliedstaaten aufgerufen werden, insbesondere die Beschäftigung junger Menschen zu unterstützen, unter anderem durch die Förderung qualitativ hochwertiger Ausbildungs- und Praktikumsplätze und durch die Anpassung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, damit diese den Arbeitsmarktbedingungen und dem Kompetenzbedarf entsprechen;

die Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012 (7), in der dazu aufgerufen wird, Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung besonders von jungen Menschen zu treffen und unter anderem den Erwerb erster Berufserfahrungen und die Beteiligung am Arbeitsmarkt zu fördern — mit dem Ziel, dass Jugendlichen innerhalb weniger Monate nach dem Verlassen der Schule eine qualitativ hochwertige Arbeitsstelle angeboten wird oder sie eine weiterführende Ausbildung, einen Ausbildungsplatz oder eine Praktikantenstelle erhalten;

UNTER HINWEIS AUF FOLGENDE ERWÄGUNGEN:

Angesichts der ständig steigenden Zahl junger Arbeitssuchender ist es wichtiger denn je, dass die jungen Menschen in Europa in die Lage versetzt werden, das Wissen, die Qualifikationen und die Kompetenzen zu erwerben, die für einen reibungslosen Übergang in den Arbeitsmarkt der EU und für die weitere Entwicklung ihrer Karrierechancen erforderlich sind.

Durch die derzeitige Wirtschaftskrise wird die Bedeutung der Bildung für den Übergang ins Erwerbsleben noch deutlicher herausgestellt. Es muss gewährleistet sein, dass junge Menschen das System der allgemeinen und beruflichen Bildung mit der bestmöglichen Unterstützung im Hinblick auf ihre erste Arbeitsstelle verlassen. Sind junge Menschen mit Arbeitslosigkeit oder einem langsamen Übergang ins Erwerbsleben konfrontiert, so kann dies langfristig negative Auswirkungen auf ihren Erfolg im Arbeitsmarkt, ihr Einkommen oder die Familiengründung haben. Das wiederum kann die öffentlichen und privaten Investitionen in ihre allgemeine und berufliche Bildung gefährden und so zu einem Verlust für die Gesellschaft insgesamt führen. Dies gilt insbesondere im Kontext der demografischen Herausforderungen; durch sie erhöht sich der Druck auf die immer weniger werdenden jungen Menschen in Europa, sich schnell und effizient in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Die Einführung einer Benchmark (8) für den Anteil erwerbstätiger Absolventen (9), die auf den Übergang von der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Arbeitsmarkt ausgerichtet ist, würde einen Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von Absolventen ermöglichen, der innerhalb des strategischen Rahmens „ET 2020“ zu führen wäre.

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG FOLGENDER ASPEKTE:

Der Anteil erwerbstätiger Absolventen — d.h. der Anteil der erwerbstätigen Personen an der Bevölkerung im Alter von 20 bis 34 Jahren, die ein, zwei oder drei Jahre vor dem Referenzjahr ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zum gegebenen Zeitpunkt nicht an einer Einrichtung der allgemeinen oder beruflichen Bildung eingeschrieben sind, um sich weiter zu qualifizieren, ist zwischen 2008 (81 %) und 2010 (76,5 %) um fast 4,5 % gesunken.

Es stehen bereits genügend Daten zur Verfügung, um die Beobachtung der Beschäftigungsfähigkeit der Absolventen allgemein bildender und beruflicher Bildungsgänge zu ermöglichen, ohne dass dadurch zusätzliche Verwaltungslasten oder -kosten für die Mitgliedstaaten oder Eurostat (10) anfallen;

ERKENNT FOLGENDES AN:

Beschäftigungsfähigkeit — d.h. die Kombination von Faktoren, die dem Einzelnen ermöglichen, Fortschritte auf dem Weg ins Erwerbsleben zu machen oder ins Erwerbsleben einzutreten, dort zu verbleiben und beruflich voranzukommen — ist ein komplexes Konzept, zu dem nicht nur die Persönlichkeit, die Fähigkeiten, die Einstellung und die Motivation des Einzelnen gehören, sondern auch andere externe Faktoren, die über die Politik der allgemeinen und beruflichen Bildung hinausgehen, z.B. Arbeitsmarktregulierungen, Demografie, die Struktur der Wirtschaft und die allgemeine Wirtschaftslage.

Die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern ist ein politisches Anliegen aller Behörden, einschließlich jener, die für allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigung verantwortlich sind. Auf europäischer Ebene ist sie ein Schwerpunkt der Strategie Europa 2020 und des strategischen Rahmens „ET 2020“.

Der Beitrag der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen ist zum Teil in den Kernzielen von Europa 2020 und den Benchmarks des strategischen Rahmens „ET 2020“ erfasst, die etwa Hochschulabschlüsse, Schul- und Ausbildungsabbrecher, lebenslanges Lernen von Erwachsenen und Schüler mit Leistungsdefiziten in Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften betreffen.

Der aktuelle Beobachtungsrahmen schließt jedoch noch nicht den Übergang von der allgemeinen und beruflichen Bildung ins Erwerbsleben ein. In dieser Phase könnte der Beitrag der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Beschäftigungsfähigkeit von Absolventen beispielsweise Folgendes umfassen: Berufsberatung und Berufsorientierung; stärkere Verbindungen zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und einschlägigen Akteuren; Anpassung der Lehrpläne an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts; verstärkte Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln; Betriebspraktika; transparentere Informationen über Lernergebnisse; eine Bildungs- und Ausbildungspolitik, mit der besser auf den Kompetenzbedarf des Arbeitsmarkts reagiert werden kann, sowie Ermutigung aller jungen Menschen, ihren Bildungs- bzw. Ausbildungsweg über die allgemeine Sekundarstufe II hinaus fortzusetzen. Aufmerksamkeit sollte auch der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf dem Arbeitsmarkt gelten.

Die Festlegung einer europäischen Benchmark in Bezug auf den Anteil erwerbstätiger Absolventen würde es ermöglichen, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen zu ermitteln, mit denen der Übergang von der allgemeinen und beruflichen Bildung ins Erwerbsleben erleichtert und die Beschäftigungserfolge verbessert werden können. Eine europäische Benchmark, die den Anteil erwerbstätiger Absolventen misst, würde zusammen mit einer entsprechenden Analyse der qualitativen Aspekte wie der Übereinstimmung zwischen Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen und der in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Ausbildung ausgeübten Beschäftigung auch dazu beitragen, die europäische Zusammenarbeit bei politischen Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern, die auf den Übergang von der allgemeinen und beruflichen Bildung ins Erwerbsleben ausgerichtet sind. Mit ihrer Hilfe könnten außerdem die Fortschritte der Mitgliedstaaten auf dem Weg zu einer besseren Beschäftigungsfähigkeit von Absolventen beobachtet, Beispiele für bewährte Verfahren bestimmt und die Entwicklung von Initiativen des kollegialen Lernens unterstützt werden;

FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF:

unter Berücksichtigung ihrer jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten

1.

Maßnahmen auf nationaler Ebene zu treffen, die — mit Blick auf das Erreichen der im Anhang dargestellten europäischen Benchmark — auf eine bessere Beschäftigungsfähigkeit von Absolventen, welche das System der allgemeinen und beruflichen Bildung verlassen, abzielen und zugleich die Übereinstimmung zwischen Bildungsabschluss und Beschäftigung fördern;

2.

gestützt auf die verfügbaren Quellen und Instrumente den Anteil erwerbstätiger Absolventen allgemeinbildender und beruflicher Bildungsgänge zu beobachten, um die Faktengrundlage für die Politikgestaltung an der Schnittstelle von allgemeiner und beruflicher Bildung einerseits und Arbeit andererseits zu verbessern, wie im Anhang dargelegt wird;

3.

die Einführung und die Nutzung von EU-Programmen, Instrumenten und Rahmen wie Europass, Youthpass, EQR, ECTS, ECVET und EQAVET zur Unterstützung der Beschäftigungsfähigkeit und des lebenslangen Lernens zu fördern;

4.

die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und einschlägigen Akteuren in der Arbeitswelt auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene im Hinblick darauf zu verstärken, Ausbildungsplätze, Praktika und Arbeitspraktika in Unternehmen in der frühesten Phase des Übergangs von der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

ERSUCHT DIE KOMMISSION:

1.

insbesondere durch den jährlichen Anzeiger für die allgemeine und berufliche Bildung und den gemeinsamen Bericht über die Umsetzung des strategischen Rahmens „ET2020“ zu prüfen, inwieweit die europäische Benchmark erreicht wurde;

Der Anzeiger für die allgemeine und berufliche Bildung wird ferner Auskunft über die europäische Benchmark in Bezug auf Schulabbrecher geben, obgleich diese Zielgruppe in dem gesetzten Ziel nicht enthalten ist;

2.

die europäische Zusammenarbeit bei der Politikgestaltung im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung hinsichtlich der Beschäftigungsfähigkeit durch Analyse und Beobachtung dieses Bereichs auszubauen, unter anderem mit folgenden Maßnahmen:

Untersuchung, wie sich Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung konkret auf den Übergang von der Bildung und Ausbildung ins Erwerbsleben auswirken;

Analyse der Qualität erster Arbeitsstellen, indem Bildungsabschluss und Aufgabenstellung am Arbeitsplatz miteinander verglichen werden, auch im Hinblick auf die Übereinstimmung zwischen Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen und der in den ersten drei Jahren nach dem Abschluss der Ausbildung ausgeübten Beschäftigung;

3.

eng mit anderen einschlägigen internationalen Institutionen wie der ILO, der OECD und der UNESCO zusammenzuarbeiten, um Analysen und Fachwissen über den Übergang von Absolventen in den Arbeitsmarkt auszutauschen.

FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF:

1.

qualitätsbezogene Daten und Beispiele für bewährte Verfahren zu sammeln, um die quantitative Beobachtung zu ergänzen und die Grundlage für eine faktengestützte Politikgestaltung zu stärken und sich dabei in erster Linie auf bestehende Quellen, wozu auch die Modalitäten der „ET2020“-Berichterstattung gehören, zu stützen;

2.

Beispiele für Verfahren in den Mitgliedstaaten zu ermitteln, die sich im Hinblick auf den reibungslosen Übergang von der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Arbeit bewährt haben, indem eine Expertengruppe „Übergang von Absolventen allgemeinbildender und beruflicher Bildungsgänge in den Arbeitsmarkt“ eingesetzt wird, und damit einen Beitrag zu den „ET2020“-Prioritäten zu leisten. Die Gruppe sollte aus nationalen, von den Mitgliedstaaten ernannten Experten sowie aus von der Kommission ernannten, die einschlägigen Sozialpartner vertretenden Experten bestehen und unter gebührender Beachtung des Subsidiaritätsprinzips folgende Aufgaben wahrnehmen:

i)

Prüfung, wie stärker praxisorientierte Elemente in die allgemeine und berufliche Bildung integriert werden könnten, beispielsweise durch angewandtes Lernen oder Systeme der dualen Bildung, um auf diesem Weg die Beschäftigungsfähigkeit der Absolventen zu verbessern;

ii)

Erwägung — in enger Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe „Indikatoren“ des Beschäftigungsausschusses und der Ständigen Arbeitsgruppe „Indikatoren und Benchmarks“ —, welche Indikatoren am besten dazu geeignet sind festzustellen, mit welchen Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung die Beschäftigungsfähigkeit von Absolventen verbessert werden kann;

iii)

Berichterstattung an den Rat über die Arbeitsergebnisse bis Ende 2014 im Rahmen des Berichts über die Umsetzung des strategischen Rahmens „ET2020“;

3.

in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigung (einschließlich des Beschäftigungsausschusses) Maßnahmen des kollegialen Lernens für die Phase des Übergangs von der Ausbildung ins Erwerbsleben zu entwickeln.


(1)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.

(2)  ABl. C 324 vom 1.12.2010, S. 5.

(3)  ABl. C 70 vom 4.3.2011, S. 1.

(4)  Dok. 11838/11.

(5)  ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 36.

(6)  Dok. 17229/11 + ADD 1, 2 und 3.

(7)  SN 5/12.

(8)  Wie in dem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung von 2009 erläutert, handelt es sich um einen europäischen Durchschnittsbezugswert, der nicht als konkretes, von allen Ländern zu erreichendes Ziel zu betrachten ist, sondern eher als kollektives Ziel, zu dessen Erreichen die Mitgliedstaaten aufgefordert sind, ihren Beitrag zu leisten (ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 7).

(9)  Im Sinne dieses Texts gilt als „Absolvent“ jede Person, die das allgemeine und berufliche Bildungssystem mit mindestens einer der folgenden Qualifikationen verlassen hat: Sekundarstufe II oder eine postsekundäre, nicht-tertiäre Qualifikation (ISCED 3 bis ISCED 4 mit Ausnahme von ISCED 3 C kurz) oder eine tertiäre Qualifikation (ISCED 5 und 6).

(10)  „Towards a Benchmark on the Contribution of Education and Training to Employability“ (Methodological note EUR 24616 EN 2011).


ANHANG

Ein europäischer Durchschnittsbezugswert

(„Europäische Benchmark“)

für den Anteil erwerbstätiger Absolventen allgemeinbildender und beruflicher Bildungsgänge

Zur Beobachtung der Fortschritte und zur Ermittlung des Handlungsbedarfs wie auch als Beitrag zu einer faktengestützten Politikgestaltung haben die Mitgliedstaaten 2009 vereinbart, dass die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung festgelegten Ziele durch europäische Durchschnittsbezugswerte („europäische Benchmarks“) unterstützt werden (1). Damals einigten sie sich auf fünf europäische Benchmarks und forderten die Kommission auf, weitere Benchmarks vorzuschlagen, unter anderem im Bereich der Beschäftigungsfähigkeit.

Nach Prüfung der Vorschläge im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 24. Mai 2011 (2) stimmen die Mitgliedstaaten nun auch der folgenden Benchmark für den Anteil erwerbstätiger Absolventen allgemeinbildender und beruflicher Bildungsgänge zu. Die Benchmark ergänzt die bereits im Mai 2009 angenommenen Benchmarks sowie die Benchmark für die Lernmobilität, die der Rat im November 2011 angenommen hat (3). Sie sollte sich nur auf vorhandene vergleichbare Daten stützen. Sie sollte den unterschiedlichen Ausgangssituationen der einzelnen Mitgliedstaaten und ihren verschiedenen Möglichkeiten zur Steigerung der Leistungsfähigkeit durch Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung Rechnung tragen. Sie ist nicht als ein konkretes Ziel für einzelne Länder zu sehen, das bis 2020 erreicht werden muss. Die Mitgliedstaaten sind vielmehr aufgerufen, auf der Grundlage nationaler Prioritäten und unter Berücksichtigung der sich ändernden wirtschaftlichen Umstände zu prüfen, wie und in welchem Maße sie dazu beitragen können, dass die europäische Benchmark in dem nachstehend genannten Bereich mittels nationaler Maßnahmen gemeinsam erreicht wird.

Benchmark für den Anteil erwerbstätiger Absolventen allgemeinbildender und beruflicher Bildungsgänge

Beschäftigungsfähigkeit — d.h. die Kombination von Faktoren, die dem Einzelnen ermöglichen, Fortschritte auf dem Weg ins Erwerbsleben zu machen oder ins Erwerbsleben einzutreten, dort zu verbleiben und beruflich voranzukommen — ist ein komplexes Konzept, zu dem nicht nur die Persönlichkeit, die Fähigkeiten, die Einstellung und die Motivation des Einzelnen gehören, sondern auch andere externe Faktoren, die über die Politik der allgemeinen und beruflichen Bildung hinausgehen, z.B. Arbeitsmarktregulierungen, Demografie, die Struktur der Wirtschaft und die allgemeine Wirtschaftslage.

Vor diesem Hintergrund und um hervorzuheben, was Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung leisten können, um die Beschäftigungserfolge und die Beschäftigungschancen von Absolventen (4), die derzeit nicht für einen weiteren Bildungs- oder Ausbildungsgang eingeschrieben sind, zu verbessern, vereinbaren die Mitgliedstaaten die folgende Benchmark:

Bei dem Zielwert handelt es sich um einen EU-Durchschnittswert und nicht um eine nationale Zielvorgabe für die einzelnen Mitgliedstaaten.

Die Benchmark sollte eine Aufgliederung nach bestimmten Untergruppen ermöglichen. Insbesondere sollten die Daten auf der Grundlage der ISCED-Stufen (8), der Bildungsausrichtung und des Bereichs der allgemeinen und beruflichen Bildung aufgeschlüsselt werden, wodurch beispielsweise eine Unterscheidung zwischen der Leistungsfähigkeit von Absolventen der Sekundarstufe II, die aus der allgemeinen Bildung oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung hervorgehen, und der Leistungsfähigkeit von Hochschulabsolventen entsprechend dem Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung getroffen werden könnte.

Außerdem sollte analysiert werden, in welchem Maße die Bereiche und Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Art der Beschäftigung entsprechen, der die Absolventen in ihren ersten Berufsjahren nachgehen; sie könnte auf den nach der ISCED gemessenen Bildungsabschlüssen beruhen.

Diese Benchmark wird von den Mitgliedstaaten und der Kommission 2014 im Rahmen des Gemeinsamen Berichts „ET 2020“ daraufhin geprüft, ob eine Änderung der Indikatoren erforderlich ist.


(1)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 7.

(2)  Dok. 10697/11.

(3)  ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 31.

(4)  Im Sinne dieses Texts gilt als „Absolvent“ jede Person im Alter von 20-34 Jahren, die das allgemeine und berufliche Bildungssystem mit mindestens einer der folgenden Qualifikationen verlassen hat: Sekundarstufe II oder postsekundäres Niveau, nicht-tertiäre Qualifikationen (ISCED 3 bis ISCED 4, mit Ausnahme von ISCED 3C kurz), oder tertiäre Qualifikationen (ISCED 5 und 6).

(5)  Nach der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) von 1997 wird die Bildung in sieben große Stufen gegliedert, wobei ISCED 0-2 und 3C kurz die Sekundarstufe I betreffen. In den Schätzungen angemessener Stufen für das Ziel 2020 werden nur zwei Gruppen von Absolventen betrachtet, nämlich Absolventen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (ISCED 3C), postsekundär, nicht-tertiär (ISCED 4) und Absolventen mit einem Hochschulabschluss (ISCED 5-6). Diejenigen, die die allgemeine Sekundarstufe II (ISCED 3A) abgeschlossen haben, sollten ermutigt werden, an weiteren Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung teilzunehmen. Von der Schätzung ausgenommen wurde die Gruppe der Absolventen mit einem Abschluss unterhalb der Sekundarstufe II (ISCED 0-2 und ISCED C3 kurz); zum einen aufgrund ihrer geringen Größe (in der Gruppe der 20- bis 34-Jährigen finden sich nur wenige Schulabgänger, die die Schule erst vor kurzem und noch vor Abschluss der Sekundarstufe II verlassen haben), und zum anderen aufgrund der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten bereits 2003 übereingekommen waren, den Anteil der Schul- und Ausbildungsabbrecher auf weniger als 10 % aller 18- bis 24-Jährigen zu reduzieren (dieses Ziel wurde im Rahmen der Strategie Europa 2020 bestätigt).

(6)  Die Untergrenze von 20 Jahren wurde in Übereinstimmung mit der neuen Altersgruppe festgelegt, die mit dem Kernziel für die Beschäftigungsquote der Strategie Europa 2020 eingeführt worden war (d.h. 20 bis 64 Jahre). Da europaweit die meisten Schüler ihre höhere (ISCED 3, mit Ausnahme von ISCED 3C kurz) und postsekundäre, nicht-tertiäre Sekundarbildung (ISCED 4) im Alter von 18 bis 20 Jahren abschließen, dürfte diese Untergrenze eine Analyse der Beschäftigungsfähigkeit dieser Gruppe ein, zwei und drei Jahre nach ihrem Abschluss ermöglichen. Die Obergrenze von 34 Jahren wiederum wurde im Einklang mit der aktuellen Benchmark für Hochschulabschlüsse gewählt, die für die Gruppe der 30- bis 34-Jährigen gemessen wird. Daher dürfte auch diese Obergrenze eine optimale Erfassung der Absolventen mit einem kürzlich erworbenen Hochschulabschluss (ISCED 5-6) gewährleisten.

(7)  Gemessen als Verhältnis zwischen der erwerbstätigen Bevölkerung im Alter von 20- bis 34 Jahren, deren Mitglieder ihren Abschluss ein, zwei oder drei Jahre zuvor erworben haben und zu diesem Zeitpunkt nicht für eine weitere Maßnahme der allgemeinen oder beruflichen Bildung eingeschrieben sind. Personen, die eine Form der allgemeinen oder beruflichen Bildung absolvieren, sind ausgeschlossen, damit sichergestellt ist, dass die Beschäftigungsfähigkeit dieser Gruppe nicht dadurch verändert wird, dass die betreffenden Personen zu diesem Zeitpunkt ihre Kompetenzen auf den neuesten Stand bringen oder erweitern. Da es an Verlaufsdaten fehlt, um den Fluss von Absolventen in die Beschäftigung genau zu messen, wird der Durchschnittswert von drei Jahren nach Erwerb des Abschlusses verwendet. Dieser Ansatz trägt dazu bei, die möglichen Auswirkungen von kurzen Zeiträumen der Arbeitslosigkeit zu kompensieren, die in den ersten Beschäftigungsjahren häufig auftreten.

(8)  Wie bereits erwähnt, ist die Bildung nach der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) von 1997 in sieben große Stufen von 0 bis 6 unterteilt. ISCED 2011 wird 2014 mit allen 9 Stufen in allen Bildungsdatenquellen der EU gelten. Dies bedeutet, dass die Hochschulbildung weiter unterteilt wird in Bachelor-, Master- und Doktoratsstudiengänge und dass die Grenzen zwischen Sekundarstufe I und II besser definiert werden.


Europäische Kommission

15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/16


Euro-Wechselkurs (1)

14. Juni 2012

2012/C 169/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2551

JPY

Japanischer Yen

99,51

DKK

Dänische Krone

7,4312

GBP

Pfund Sterling

0,80920

SEK

Schwedische Krone

8,8373

CHF

Schweizer Franken

1,2008

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5070

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,540

HUF

Ungarischer Forint

297,63

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6968

PLN

Polnischer Zloty

4,3150

RON

Rumänischer Leu

4,4578

TRY

Türkische Lira

2,2890

AUD

Australischer Dollar

1,2626

CAD

Kanadischer Dollar

1,2885

HKD

Hongkong-Dollar

9,7379

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6143

SGD

Singapur-Dollar

1,6102

KRW

Südkoreanischer Won

1 464,11

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,5901

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9411

HRK

Kroatische Kuna

7,5508

IDR

Indonesische Rupiah

11 844,46

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9990

PHP

Philippinischer Peso

53,460

RUB

Russischer Rubel

41,0070

THB

Thailändischer Baht

39,586

BRL

Brasilianischer Real

2,5912

MXN

Mexikanischer Peso

17,6279

INR

Indische Rupie

70,0530


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/17


Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 im Rahmen bestimmter von der Gemeinschaft für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2012/C 169/06

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (1) sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats April 2012 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2012 und die Kontingente 09.4212, 09.4214, 09.4217 und 09.4218 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. Oktober bis 31. Dezember 2012) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Laufende Nummer des Kontingents

Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind

(in kg)

09.4212

9 891 500

09.4214

6 597 950

09.4217

690 000

09.4218

3 478 800


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Parlament

15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/18


Stellenausschreibung PE/158/S

2012/C 169/07

Das Europäische Parlament veranstaltet folgendes Auswahlverfahren:

PE/158/S — Bedienstete(r) auf Zeit — Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin für die parlamentarischen Organe (AD 7)

Für dieses Auswahlverfahren ist ein Bildungsniveau erforderlich, das einem durch ein offiziell anerkanntes Diplom bescheinigten abgeschlossen Hochschulstudium entspricht.

Die Bewerber müssen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Bewerbungen und nach Erlangung der vorstehend genannten Befähigungsnachweise mindestens sechs Jahre Berufserfahrung mit Bezug zu der Art der Tätigkeit erworben haben, davon mindestens vier Jahre in einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union oder einer innerstaatlichen Verwaltung.

Diese Stellenausschreibung wird nur in englischer, französischer und deutscher Sprache veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut ist in diesen drei Sprachen dem Amtsblatt C 169 A zu entnehmen.


Europäische Kommission

15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/19


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/20/12

im Rahmen des Programms für Lebenslanges Lernen

Umsetzung der strategischen Ziele für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (Zusammenarbeit der Akteure, Experimente und Innovation)

2012/C 169/08

Teil A

Unterstützung nationaler Umsetzungsmaßnahmen und Sensibilisierung für die Ziele der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020)

Teil B

Beiträge zur Schaffung innovativer Lernumfelder unter Einsatz von IKT („Kreative Klassenzimmer“) im Rahmen der länderübergreifenden Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von entsprechend den Prioritäten von Europa 2020 und ET 2020 gestalteten bereichsübergreifenden Politiken auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

1.   Ziele und Beschreibung

Das übergeordnete Ziel der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen besteht darin,

die Umsetzung der vier strategischen Ziele des „Strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020)“ (Lebenslanges Lernen und Mobilität; Qualität und Effizienz; Gerechtigkeit, sozialer Zusammenhalt und aktive Bürgerschaft; Kreativität und Innovation) sowie die Umsetzung der für den Zeitraum 2012-2014 vereinbarten strategischen Prioritäten durch Aktivitäten voranzutreiben, die das Engagement der betroffenen Einrichtungen sowie Koordinierung und Partnerschaft mit allen relevanten Akteuren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene verbessern. Gefördert werden:

die Sensibilisierung und das Engagement der betroffenen Einrichtungen sowie die Koordinierung und Partnerschaft mit allen Akteuren, wobei der Schwerpunkt auf dem Beitrag der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Verhinderung und Verringerung von Jugendarbeitslosigkeit liegt (Teil A);

die länderübergreifende Zusammenarbeit (experimentelle Politikinnovation (policy experimentation), gemeinsame Entwicklung von Maßnahmen, Austausch vorbildlicher Verfahren und Innovation) bei der Entwicklung und Umsetzung innovativer strategischer Ansätze entsprechend den von Europa 2020 und ET 2020 vorgegebenen Prioritäten, wobei der Schwerpunkt auf dem „kreativen Klassenzimmer“ liegt (Teil B).

Die länderübergreifende Zusammenarbeit kann auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene stattfinden, alle Formen (formal, nicht formal, informell) und Stufen (Vorschul-, Grundschul-, Sekundarstufen-, Hochschul-, Erwachsenen- und Weiterbildung) der Bildung betreffen und Verbindungen zu anderen Bereichen (z. B. Arbeitswelt und Unternehmen) herstellen.

2.   Förderfähige Einrichtungen

Im Rahmen dieser Aufforderung können Organisationen mit Sitz in Ländern, die am Programm für lebenslanges Lernen teilnehmen, eine Finanzhilfe beantragen.

Der Antrag muss von einer rechtsfähigen juristischen Person gestellt werden. Natürliche Personen können keinen Antrag auf Finanzhilfe stellen.

Als Empfänger kommen für die allgemeine und berufliche Bildung und für Maßnahmen für lebenslanges Lernen zuständige nationale oder regionale Ministerien sowie andere an der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich des lebenslangen Lernens beteiligte öffentliche Einrichtungen und Interessenvertretungen von Akteuren in Betracht. Zu den Interessenvertretungen zählen europäische, nationale und regionale Vereinigungen oder Organisationen, deren Haupttätigkeit oder zentrale Verantwortungsbereiche unmittelbar mit der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammenhängen, insbesondere Organisationen der Sozialpartner und andere nationale oder regionale Vereinigungen, die die Interessen einer gesellschaftlichen Gruppe bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen für lebenslanges Lernen vertreten.

Für diese Aufforderung gelten alle von den Mitgliedstaaten (teilnehmenden Ländern) benannten Hochschulen und alle Einrichtungen und Organisationen mit Bildungsangeboten, die in den letzten zwei Jahren mehr als 50 % ihrer Jahreseinnahmen aus öffentlichen Mitteln (ohne Berücksichtigung anderer Finanzhilfen der Europäischen Union) bezogen haben oder von öffentlichen Einrichtungen oder deren Vertretern kontrolliert werden, als öffentliche Einrichtungen. Diese Organisationen müssen in den Antragsunterlagen eine ehrenwörtliche Erklärung darüber abgeben, dass sie der vorstehenden Definition einer öffentlichen Einrichtung entsprechen. Die Agentur behält sich das Recht vor, Nachweise für die Richtigkeit dieser Erklärung zu verlangen.

Teil A.1 —   Unterstützung nationaler Umsetzungsmaßnahmen und Sensibilisierung für die Ziele der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) unter besonderer Berücksichtigung der Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen

Finanzhilfeanträge können von einer oder mehreren nationalen oder regionalen Behörden aus ein und demselben Land, die für die allgemeine und berufliche Bildung und die Maßnahmen für lebenslanges Lernen (Vorschule, Schule, Berufsbildung, Hochschule und Erwachsenenbildung) zuständig sind, oder von anderen öffentlichen Einrichtungen und Interessenvertretungen eingereicht werden, die von den betreffenden Behörden zur Einreichung von Vorschlägen in Reaktion auf diese Aufforderung beauftragt worden sind. Mit der Papierfassung des Vorschlags sind ein oder mehrere unterzeichnete Beauftragungsschreiben der betreffenden Behörde einzureichen.

Teil A.2 —   Unterstützung nationaler Umsetzungsmaßnahmen und Sensibilisierung für die Ziele der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) unter besonderer Berücksichtigung der Einbeziehung von Interessenvertretungen

Finanzhilfeanträge können ausschließlich von nationalen Partnerschaften eingereicht werden, die aus mindestens drei direkt an der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen für lebenslanges Lernen beteiligten Organisationen bestehen.

Teil B —   Beiträge zur Schaffung innovativer Lernumfelder unter Einsatz von IKT („Kreative Klassenzimmer“) im Rahmen der länderübergreifenden Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von entsprechend den Prioritäten von Europa 2020 und ET 2020 gestalteten bereichsübergreifenden Politiken auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

Finanzhilfeanträge können ausschließlich von einem direkt an der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen für lebenslanges Lernen beteiligten nationalen oder regionalen Ministerium oder von einer anderen Einrichtung eingereicht werden, die vom betreffenden Ministerium mit der Einreichung von Vorschlägen in Reaktion auf diese Aufforderung beauftragt worden ist.

Länderübergreifende Partnerschaften müssen aus mindestens 5 Organisationen aus 3 oder mehr förderfähigen Ländern bestehen. Mindestens ein Partner aus jedem Land muss ein direkt an der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen für lebenslanges Lernen beteiligtes nationales oder regionales Ministerium oder eine vom betreffenden Ministerium mit der Einreichung von Vorschlägen in Reaktion auf diese Aufforderung beauftragte Organisation sein.

Mit der Papierfassung des Vorschlags sind ein oder mehrere unterzeichnete Beauftragungsschreiben der betreffenden Behörde einzureichen.

Anträge können von Organisationen (einschließlich aller Partnerorganisationen) mit Sitz in Ländern gestellt werden, die am Programm für lebenslanges Lernen teilnehmen. Diese Länder sind:

die 27 EU-Mitgliedstaaten

die drei EWR- und EFTA-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen

die Kandidatenländer: Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien, Türkei

die Schweiz

Organisationen aus Drittländern können nicht an dieser Maßnahme teilnehmen.

Unter den Ländern der Partnerschaft muss mindestens ein Mitgliedstaat der EU sein (betrifft nur Teil B dieser Aufforderung).

3.   Förderfähige Aktivitäten

Teil A.1 —   Unterstützung nationaler Umsetzungsmaßnahmen und Sensibilisierung für die Ziele der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) unter besonderer Berücksichtigung der Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen

Im Rahmen dieses Teils der Aufforderung sind folgende Aktivitäten förderfähig (spezifische Ziele):

Sensibilisierungsmaßnahmen, mit denen auf nationaler Ebene die Diskussion und der Dialog über die Umsetzung der vier strategischen Ziele von ET 2020 gefördert werden (darunter nationale oder regionale Konferenzen, Seminare oder Workshops), bei denen das Augenmerk auf dem Einsatz jener Instrumente und Dienste für das lebenslange Lernen liegt, die es jungen Menschen ermöglichen, für den Arbeitsmarkt geeignete Fähigkeiten und Kompetenzen zu erwerben.

Einrichtung von Diskussionsforen und andere Maßnahmen, welche die Kohärenz und die Koordinierung zwischen den Akteuren auf nationaler Ebene fördern, damit sie einheitliche und umfassende nationale Strategien für lebenslanges Lernen entwickeln und umsetzen können. Besonderes Augenmerk liegt auf Maßnahmen, die junge Menschen mit für den Arbeitsmarkt geeigneten Fähigkeiten und Kompetenzen ausstatten.

Verbreitung von Instrumenten und Materialen (z. B. Informationsaktivitäten, einschließlich Medienkampagnen, Werbeveranstaltungen usw.) sowie Sensibilisierungsmaßnahmen für den strategischen Rahmen ET 2020, wobei das Augenmerk auf den Instrumenten und Diensten für lebenslanges Lernen liegt, um jungen Menschen und gering qualifizierten Erwachsenen alternative Lernpfade anzubieten, damit sie sich für den Arbeitsmarkt geeignete Fähigkeiten und Kompetenzen aneignen können, z. B. durch Validierung nichtformaler und informeller Lernerfahrungen, Berufsberatung, Qualifikationsrahmen, Mobilität usw.

Folgemaßnahmen, die an bestehende nationale Programme anknüpfen und darauf ausgerichtet sind, die offene Methode der Koordinierung im Bereich des strategischen Rahmens ET 2020 für die allgemeine und berufliche Bildung auf nationaler Ebene auszuarbeiten und umzusetzen, wobei das Augenmerk auf jungen Menschen und gering oder unqualifizierten Erwachsenen liegt.

Teil A.2 —   Unterstützung nationaler Umsetzungsmaßnahmen und Sensibilisierung für die Ziele der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) unter besonderer Berücksichtigung der Einbeziehung von Interessenvertretungen

Im Rahmen dieses Teils der Aufforderung sind folgende Aktivitäten förderfähig (spezifische Ziele):

Sensibilisierungsmaßnahmen, mit denen auf nationaler Ebene die Diskussion und der Dialog über die Umsetzung der vier strategischen Ziele von ET 2020 gefördert werden (darunter nationale oder regionale Konferenzen, Seminare oder Workshops), bei denen das Augenmerk auf dem Einsatz jener Instrumente und Dienste für das lebenslange Lernen liegt, die es jungen Menschen ermöglichen, für den Arbeitsmarkt geeignete Fähigkeiten und Kompetenzen zu erwerben.

Einrichtung von Diskussionsforen und andere Maßnahmen, welche die Kohärenz und die Koordinierung zwischen den Beteiligten auf nationaler Ebene fördern, damit sie einheitliche und umfassende nationale Strategien für lebenslanges Lernen entwickeln und umsetzen können. Das Augenmerk liegt auf Maßnahmen, die junge Menschen mit für den Arbeitsmarkt geeigneten Fähigkeiten und Kompetenzen ausstatten.

Folgemaßnahmen, die an bestehende nationale Programme anknüpfen und darauf ausgerichtet sind, die offene Methode der Koordinierung im Bereich des strategischen Rahmens ET 2020 für die allgemeine und berufliche Bildung auf nationaler Ebene auszuarbeiten und umzusetzen, wobei besonderes Augenmerk auf jungen Menschen und gering oder unqualifizierten Erwachsenen liegt.

Teil B —   Beiträge zur Schaffung innovativer Lernumfelder unter Einsatz von IKT („Kreative Klassenzimmer“) im Rahmen der länderübergreifenden Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von entsprechend den Prioritäten von Europa 2020 und ET 2020 gestalteten bereichsübergreifenden Politiken auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

Im Rahmen dieses Teils der Aufforderung sind folgende Aktivitäten förderfähig (spezifische Ziele):

Experimentelle Maßnahmen länderübergreifender Partnerschaften. Die Partnerschaften können relevante Behörden, Akteure und Forschungseinrichtungen umfassen. Gegenstand der Maßnahmen werden nicht allgemeine Fragestellungen, sondern konkrete gemeinsame politische Aufgaben sein. Es ist auf eine stabile Beweisgrundlage und auf verlässliche Verfahren für Überwachung, Bewertung und Berichterstattung über die verschiedenen Experimente mit „kreativen Klassenzimmern“ zu achten.

Gemeinsame Entwicklung und Erprobung innovativer Instrumente und Verfahren mittels Experimenten, an denen eine ausreichend große Zahl von Bildungseinrichtungen beteiligt ist, um die für Repräsentativität erforderliche kritische Masse zu erreichen.

Maßnahmen, die dazu dienen, die Effektivität, die Effizienz und die Bedingungen für die Verallgemeinerung der Experimente unter politischen Gesichtspunkten zu analysieren und die gezogenen Lehren sowie bewährte Verfahren länderübergreifend zu verbreiten (kollegiales Lernen). Zu diesen Maßnahmen zählen Analysen, Konferenzen und Seminare, die dazu dienen, die Gestaltung und Umsetzung politischer Strategien direkt zu unterstützen.

Maßnahmen zur systematischen Verbreitung auf nationaler und internationaler Ebene und zur Förderung der Übertragbarkeit zwischen verschiedenen Bildungssystemen und politischen Strategien.

Teile A und B:

Die Maßnahmen müssen zwischen dem 1. März 2013 und dem 31. Mai 2013 beginnen.

Die verpflichtende Laufzeit der Projekte beträgt 12 Monate für Teil A und 24 Monate für Teil B. Projekte, deren Laufzeit nicht der in dieser Aufforderung angegebenen Laufzeit entspricht, werden abgelehnt.

Eine Verlängerung des Förderzeitraums über die maximale Laufzeit hinaus ist nicht möglich. Sollte der Empfänger nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts feststellen, dass es — aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihm zu verantwortenden Gründen — unmöglich geworden ist, das Projekt innerhalb der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann jedoch eine Verlängerung des Förderzeitraums um bis zu 3 Monate für Teil A und um bis zu 6 Monate für Teil B gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verlängerung innerhalb der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. In diesem Fall beträgt die maximale Laufzeit der Projekte 15 Monate für Teil A und 30 Monate für Teil B.

Konsortien müssen in ihrer Finanz- und Zeitplanung die Teilnahme an zwei Sitzungen in Brüssel vorsehen, die während der Projektlaufzeit stattfinden: eine Auftaktsitzung, die alle erfolgreichen Projekte zusammenbringt, und eine Sitzung zur Überprüfung der Projektfortschritte (diese Sitzung könnte während der Projektlaufzeit von der Agentur verlangt werden). Voraussichtlich wird jedes Konsortium aufgefordert, maximal zwei Vertreter zu entsenden.

4.   Vergabekriterien

Die Förderfähigkeit der Anträge/Projekte wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

Teil A —   Unterstützung nationaler Umsetzungsmaßnahmen und Sensibilisierung für die Ziele der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020)

1.   Relevanz: Entsprechend der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurden klare, realistische Ziele festgelegt, die den einschlägigen Problemstellungen und Zielgruppen gerecht werden. Die Zielgruppen schließen sämtliche von der Ausarbeitung und Umsetzung der Strategien für lebenslanges Lernen betroffenen Schlüsselakteure auf allen Ebenen ein, darunter die für die Gestaltung der Politik Verantwortlichen sowie Entscheidungsträger, Praxisvertreter, Anbieter, Sozialpartner, Vertreter der Zivilgesellschaft und Lernende (30 %).

2.   Qualität des Aktionsplans: Die Arbeitsorganisation ist klar und geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen; die Aufgaben/Aktivitäten sind so festgelegt, dass die Ergebnisse im Zeitplan und mit den vorgesehenen finanziellen Mitteln erreicht werden können (10 %).

3.   Qualität der Methodik: Die vorgeschlagenen Instrumente und praktischen Konzepte sind schlüssig und geeignet, die Bedürfnisse genau definierter Zielgruppen zu erfüllen (10 %).

4.   Qualität des Projektteams: Die Mitglieder des Projektteams verfügen über sämtliche Qualifikationen, anerkannten Fachkenntnisse und Kompetenzen, die erforderlich sind, um alle Bestandteile des Aktionsplans umzusetzen, und die Aufgaben sind angemessen auf die Projektmitglieder verteilt (10 %).

5.   Kosten-Nutzen-Verhältnis: Im Förderantrag wird nachgewiesen, dass der Nutzen der geplanten Aktivitäten in einem angemessenen Verhältnis zu den aufzuwendenden Mitteln steht (10 %).

6.   Wirkung: Die zu erwartende Wirkung der Projektaktivitäten auf die betreffenden Zielgruppen und Systeme ist klar definiert und entspricht den angestrebten Zielen. Die Planung der Maßnahmen ist eine ausreichende Gewähr dafür, dass diese Wirkung erzielt wird. Die Aktivitäten lassen signifikante Ergebnisse erwarten (20 %).

7.   Qualität des Valorisierungsplans (Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse): Es wird bewertet, inwieweit die geplanten Verbreitungs- und Nutzungsaktivitäten während der Laufzeit und nach Abschluss des vorgeschlagenen Projekts die optimale Nutzung der Ergebnisse über den Teilnehmerkreis hinaus gewährleisten (10 %).

Teil B —   Beiträge zur Schaffung innovativer Lernumfelder unter Einsatz von IKT („Kreative Klassenzimmer“) im Rahmen der länderübergreifenden Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von entsprechend den Prioritäten von Europa 2020 und ET 2020 gestalteten bereichsübergreifenden Politiken auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

1.   Relevanz: Entsprechend der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurden klare, realistische Ziele festgelegt, die den einschlägigen Problemstellungen und Zielgruppen gerecht werden. Die Zielgruppen schließen sämtliche von der Ausarbeitung und Umsetzung der Strategien für lebenslanges Lernen betroffenen Schlüsselakteure auf allen Ebenen ein, darunter die für die Gestaltung der Politik Verantwortlichen sowie Entscheidungsträger, Praxisvertreter, Anbieter, Sozialpartner, Vertreter der Zivilgesellschaft und Lernende (30 %).

2.   Qualität des Aktionsplans: Die Arbeitsorganisation ist klar und geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen; die Aufgaben/Aktivitäten sind so auf die Partner verteilt, dass die Ergebnisse im Zeitplan und mit den vorgesehenen finanziellen Mitteln erreicht werden können (10 %).

3.   Qualität der Methodik: Die vorgeschlagenen Instrumente und praktischen Konzepte sind schlüssig, innovativ und geeignet, die Bedürfnisse von klar definierten Zielgruppen zu erfüllen (10 %).

4.   Qualität des Konsortiums: Die Mitglieder des Konsortiums verfügen über sämtliche Qualifikationen, anerkannten Fachkenntnisse und Kompetenzen, die erforderlich sind, um alle Bestandteile des Aktionsplans umzusetzen, und die Aufgaben sind angemessen auf die Partner verteilt (10 %).

5.   Kosten-Nutzen-Verhältnis: Im Förderantrag wird nachgewiesen, dass der Nutzen der geplanten Aktivitäten in einem angemessenen Verhältnis zu den aufzuwendenden Mitteln steht (10 %).

6.   Wirkung und europäischer Mehrwert: Die absehbare Wirkung der Projektaktivitäten auf die betreffenden Zielgruppen und Systeme ist klar definiert und entspricht den angestrebten Zielen. Die Planung der Maßnahmen ist eine ausreichende Gewähr dafür, dass diese Wirkung erzielt wird. Die Aktivitäten lassen signifikante Ergebnisse erwarten, und der Nutzen und die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit auf europäischer Ebene (zusätzlich zu nationalen, regionalen oder lokalen Ansätzen) sind klar dargelegt (20 %).

7.   Qualität des Valorisierungsplans (Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse): Es wird bewertet, inwieweit die geplanten Verbreitungs- und Nutzungsaktivitäten während der Laufzeit und nach Abschluss des vorgeschlagenen Projekts die optimale Nutzung der Ergebnisse über den Teilnehmerkreis hinaus gewährleisten (10 %).

5.   Mittelausstattung

Für die Kofinanzierung von Projekten sind insgesamt 3,8 Mio. EUR vorgesehen.

Der finanzielle Beitrag der Europäischen Union ist auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

Die Finanzhilfe für ein Projekt beläuft sich auf bis zu 120 000 EUR für Teil A (A.1 und A.2) sowie auf höchstens 800 000 EUR für Teil B.

Die Agentur beabsichtigt, die verfügbaren Mittel wie folgt aufzuteilen: 1 500 000 EUR für Teil A und 2 300 000 EUR für Teil B. Die endgültige Aufteilung hängt jedoch von der Zahl und der Qualität der für die Teile A und B eingegangenen Anträge ab.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Stichtag für die Einreichung

Berücksichtigt werden nur Anträge, für die das richtige Formular verwendet wurde. Die Anträge müssen richtig ausgefüllt und datiert sein, einen Finanzplan mit ausgeglichenen Einnahmen und Ausgaben beinhalten, online (Original) eingereicht werden und von der Person unterzeichnet sein, die bevollmächtig ist, rechtlich bindende Verpflichtungen im Namen der antragstellenden Organisation einzugehen.

Stichtag: Montag, der 1. Oktober 2012, 12.00 Uhr mittags (mitteleuropäische Zeit).

Anträge, die nicht sämtliche erforderlichen Dokumente beinhalten oder nicht fristgerecht eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.

Ein vollständiger Antrag beinhaltet folgende Unterlagen:

Eine Originalausfertigung der Antragsunterlagen (elektronisches Formular — „eForm“ — und die vier Anlagen). Diese Unterlagen sind gemäß den Hinweisen in „eForm — Leitfaden für Benutzer“ online einzureichen. Diese Fassung einschließlich der dazugehörigen Anlagen gilt als die maßgebliche Fassung.

Eine Papierfassung, die unmittelbar nach Ablauf der Frist für die Einreichung einzusenden ist und Folgendes beinhaltet:

eine Ausfertigung der elektronisch eingereichten Antragsunterlagen auf Papier (mit der zugewiesenen Einreichungsnummer) samt Anlagen (einschließlich der ehrenwörtlichen Erklärung mit Originalunterschrift).

für die Teile A1 und B (sofern anwendbar): mit der Papierfassung des Vorschlags sind ordnungsgemäß unterzeichnete Beauftragungsschreiben einer Behörde/eines Ministeriums zu übermitteln. Diese Dokumente müssen dem zur Verfügung gestellten Muster entsprechen. In der Vorschlagsphase wird ein unterzeichnetes Telefax oder eine gescannte Fassung des Beauftragungsschreibens akzeptiert, aber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses muss das Original vorliegen. Wird kein Beauftragungsschreiben vorgelegt, so kann der Vorschlag als nicht förderfähig eingestuft werden.

Beauftragungsschreiben aller Partner (bei Vereinbarung mit mehreren Empfängern). Die Schriftstücke müssen dem zur Verfügung gestellten Muster entsprechen. In der Vorschlagsphase werden auch per Fax übermittelte oder eingescannte unterzeichnete Beauftragungsschreiben akzeptiert, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses müssen jedoch die Originale vorliegen.

Nachweis der Rechtspersönlichkeit (Kopie der Satzungen und/oder Eintragungsurkunden).

Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr.

Formular „Finanzielle Leistungsfähigkeit“ (nur für privatrechtliche Organisationen)

Formular „Finanzangaben“.

gegebenenfalls Mehrwertsteuer-Nummer.

Die Papierfassung ist unmittelbar nach der elektronischen Einreichung mit normaler Post oder per Einschreiben an die folgende Adresse zu senden:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

Referat P9 — Lebenslanges Lernen: Eurydice und Unterstützung politischer Maßnahmen

Schwerpunktaktivität 1 — Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ECET)

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/20/12 — Teil A.1/Teil A.2/Teil B (bitte betreffenden Teil angeben)

BOU2 01/055

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.

Per Telefax oder ausschließlich per E-Mail eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Ergänzende Informationen

Der ausführliche Leitfaden zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsunterlagen stehen auf der folgenden Website zur Verfügung:

http://eacea.ec.europa.eu/llp/funding/2012/call_ecet_2012_de.php

Für die Anträge müssen die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Anträge müssen sämtliche im ausführlichen Leitfaden genannten Anlagen, Anhänge und Informationen enthalten.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/25


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 169/09

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

STORNOWAY BLACK PUDDING

EG-Nr.: UK-PGI-0005-0876-03.05.2011

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Stornoway Black Pudding“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Vereinigtes Königreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels:

3.1   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.2:

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, auf das sich der unter Nummer 1 genannte Name bezieht:

Stornoway Black Pudding ist eine Blutwurst, die es nur in Stornoway, der Hauptstadt der Insel Lewis gibt. Lewis gehört zur Inselgruppe der Äußeren Hebriden in Schottland. Der Stornoway Black Pudding hat in roher Form eine tiefe dunkelrot-braune bis dunkelbraune Farbe, die je nach lokalen Rezepten etwas variiert.

Folgende Zutaten werden zur Herstellung von Stornoway Black Pudding verwendet:

Rindertalg

Hafermehl

Zwiebel

Schafs-, Rinder- oder Schweineblut

Wasser — wenn Trockenblut verwendet wird

Salz

Pfeffer

synthetische oder natürliche Wurstdärme oder -häute

Andere Gewürze sind nicht zulässig, und der Stornoway Black Pudding darf keine künstlichen Farb- oder Geschmacksstoffe, Füllstoffe oder Konservierungsmittel enthalten.

In der Originalform wird die Blutwurst im Darm in zylindrischer Form mit einem Durchmesser von 52 mm bis 72 mm hergestellt, wobei die Länge der Würste zwischen 150 mm und 500 mm und das Gewicht zwischen 0,5 kg und 1,36 kg variieren kann. Sie kann jedoch auch in anderer Form wie z.B. in Ringform oder in Scheiben hergestellt werden, um den Kundenwünschen zu entsprechen.

Der Stornoway Black Pudding ist feucht und von fester Konsistenz mit kleinen aber erkennbaren Fettstückchen. Das darin verarbeitete schottische Hafermehl ist verantwortlich für die gute, raue Struktur.

Stornoway Black Pudding behält seine Form beim Kochen. Gekocht ist er fast schwarz und fällt beim Schneiden sehr leicht auseinander, ohne jedoch wirklich zu krümeln. Der fleischige Geschmack ist saftig, reich, voll, würzig, gut abgeschmeckt — aber nicht scharf — mit einem nicht fetten, angenehmen Mundgefühl und sauberen Nachgeschmack.

3.3   Rohstoffe (nur bei Verarbeitungserzeugnissen):

Je nach Tradition und Überlieferung gibt es einige Unterschiede zwischen den verwendeten Rezepten. Einige der Rezepte erfordern fein gehackte Zutaten, andere eine grobere Zerkleinerung, so dass Aussehen und Textur je nach Rezept des einzelnen Herstellers leicht unterschiedlich sind. Auch der Prozentanteil der einzelnen Zutaten kann bei den verschiedenen Rezepten leicht variieren.

Die Zutaten von Stornoway Black Pudding müssen innerhalb der folgenden Werte liegen:

Rindertalg — mindestens 37 % bis höchstens 50 %

Hafermehl — mindestens 16 % bis höchstens 20 %

Zwiebel — mindestens 15 % bis höchstens 18 %

Schafs-, Rinder- oder Schweineblut — mindestens 12 % bis höchstens 26 %

Wasser — wenn Trockenblut verwendet wird

Salz — mindestens 0,6 % bis höchstens 2 %

Pfeffer — mindestens 0,4 % bis höchstens 2 %

Häute (oder Därme), synthetisch oder natürlich — Durchmesser — 52 mm-72 mm, Länge — 150 mm-500 mm

3.4   Futtermittel (nur bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Produktionsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Alle Schritte der Vorbereitung und Herstellung von Stornoway Black Pudding müssen in dem abgegrenzten Gebiet erfolgen. Dazu zählen:

Vorbereitung des Talgs

Vermischen der Zutaten

Füllen der synthetischen Därme

Kochen und Abkühlen der Würste

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Die Stadt Stornoway auf der Insel Lewis und die Gemeinden des „Stornoway Trust“-Gebietes.

5.   Bezug zum geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

„Crofting“ — eine Form der Kleinlandwirtschaft, die man nur in Schottland findet, hat über Hunderte von Jahren das Leben auf der Insel Lewis bestimmt. Erst in den letzten 40 Jahren haben die Kleinlandwirte begonnen, andere Beschäftigungen außerhalb des Kleinstbetriebs anzunehmen und Teilzeitlandwirte zu werden. Crofting ist eine Selbstversorgerwirtschaft; die Kleinstlandwirte in Stornoway hielten einige Schafe und/oder Schweine und Kühe und mussten sicherstellen, dass jedes Teil dieser Tiere so gut wie möglich genutzt wurde. Wurde ein Tier geschlachtet, so tat man dies gemeinsam mit den Nachbarn, und da es noch keinerlei Kühlmöglichkeiten gab, wurde das Fleisch ebenfalls mit den Nachbarn geteilt, die sich bei der nächsten Gelegenheit revanchierten, so dass die Fleischversorgung während des langen Winters gewährleistet war.

Um „Marag Dubh“ — die schottisch-gälische Bezeichnung des black pudding, wobei dubh „schwarz“ bedeutet — herzustellen, wurde das Tier getötet und das Blut aufgefangen und aufbewahrt. Die Mägen und Därme wurden entnommen und im Salzwasser des Meeres gereinigt. Danach wurden sie zurück zum Hof gebracht, von innen nach außen gekehrt und in ein Becken mit kaltem Wasser eingelegt, dem Meereswasser und Salz hinzugefügt wurde und in dem sie zugedeckt 24 Stunden lang verblieben. Danach wurden die Mägen und Därme zuerst kalt und dann heiß ausgewaschen. Dieses langwierige Verfahren ermöglichte es, die Auskleidung der Innenwände der Mägen aufzuweichen, so dass Mägen und Därme sauber geschrubbt werden konnten, bis sie glatt und weiß waren. Ein ganzer Magen- und Darmtrakt lieferte die Hülle für mindestens fünf Marag Dubhs — den Deasainn (aus dem Pansen), den Brog (oder Balg), den Curachd an Righ (Königskrone) und zwei lange Würste, die aus dem Dünndarm gefertigt und zugebunden wurden.

Die Kleinbauern konnten es sich nicht erlauben, Fleisch zu verschwenden, so dass sie jeden Tag dasselbe aßen, bis das Fleisch verbraucht war. Die Blutwürste boten eine gute Eisenquelle und waren ein wichtiger Bestandteil der Ernährung der Kleinbauern. Dies gilt auch heute noch für die Menschen in Stornoway. Das in den Stornoway Black Puddings verwendete schottische Hafermehl sorgt für die gute, raue Struktur. In kalten Klimazonen wie auf den Hebriden macht der hohe Kalorienwert von Talg die Blutwürste zu einem idealen Nahrungsmittel für den Winter.

Die Herstellung von Stornoway Black Pudding umfasst viele handwerkliche Schritte wie beispielsweise

die Vorbereitung des Rindertalgs einschließlich Reinigung und Zuschnitt auf die erforderliche Größe;

das Mischen der trockenen Zutaten mit sorgfältigem Abwiegen, um sicherzustellen, dass die Mischung die richtige Konsistenz und Dicke hat — ein schwieriger Prozess, der das geübte Auge und die Erfahrung des Fleischers erfordert;

das Füllen der Därme mit Maschinen unter menschlicher Aufsicht, einige Würste werden dann von Hand zugebunden;

das Kochen und Abkühlen der Blutwürste — nach dem Kochen wird jede Blutwurst einzeln zum Abkühlen aufgehängt.

Die dafür erforderlichen Fertigkeiten wurden vor Ort erworben und von Generation zu Generation weitergegeben, so dass die traditionellen Merkmale des Stornoway Black Pudding erhalten werden konnten.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Der Stornoway Black Pudding ist einzigartig, weil dafür nur die folgenden Zutaten (in mengenmäßig absteigender Reihenfolge) verwendet werden: Rindertalg, Hafermehl, Zwiebel, Blut (unter Zusatz von Wasser, wenn Trockenblut verwendet wird), Salz und Pfeffer. Künstliche Farb- oder Geschmacksstoffe, Füllstoffe oder Konservierungsmittel dürfen nicht enthalten sein. In rohem Zustand haben die Würste eine tiefe dunkelrot-braune bis dunkelbraune Farbe.

Im Gegensatz zu anderen regionalen Blutwurstvarianten ist Rindertalg ein wesentlicher Bestandteil des Stornoway Black Pudding. Als Talg bezeichnet man das Fett rund um die Nieren und Lenden von Rindern. Es hat einen niedrigen Schmelzpunkt bei 45-50 °C und ist dadurch bei der Herstellung der Würste in festem Zustand leicht zu verwenden, schmilzt aber beim Brühen oder Kochen. Der Talg ist fast geschmacklos, verstärkt aber den Geschmack der hinzugefügten Zutaten und verleiht den Würsten eine leichtere Struktur. In kalten Klimazonen wie auf den Hebriden macht der hohe Kalorienwert von Talg die Blutwürste zu einem idealen Nahrungsmittel für den Winter. Das in Stornoway Black Pudding verwendete schottische Hafermehl sorgt für die gute, raue Struktur.

Das Grundrezept des Stornoway Black Pudding ist bis heute unverändert – Zutaten sind immer noch ausschließlich Rindertalg, Hafermehl, Zwiebeln, Blut, Salz und Pfeffer, doch die Herstellungsverfahren mussten geändert werden, da strengere Hygienevorschriften gelten und die Nachfrage nach den Blutwürsten gestiegen ist. Die Herstellung des Stornoway Black Pudding erfordert besondere Fertigkeiten. Die Vorbereitung des Rindertalgs muss per Hand erfolgen, um sicher zu gehen, dass gleichmäßig kleine Stücke geschnitten werden. Darüber hinaus werden die trockenen Zutaten zunächst per Hand oder mit Hilfe einer Maschine vermischt, bevor Wasser hinzugefügt und untergerührt wird. Alle Zutaten werden während der Herstellung sehr sorgfältig gewogen, um eine gleichmäßige, dicke, breiartige Konsistenz zu gewährleisten, die ein Umrühren mit ein wenig Anstrengung ermöglicht. Die Mischung wird dann in eine Wurstfüllmaschine gegeben, die die Masse in die Wurstdärme einfüllt. Die Würste werden gefüllt, indem der Darm per Hand auf den Einfüllstutzen aufgestülpt wird. Der Fluss der Füllmasse wird ebenfalls von Hand reguliert. Die Enden werden dann entweder von Hand mit Bindfaden zugebunden oder mit Hilfe einer Maschine mit Clips verschlossen. Nach dem Kochen wird jede Blutwurst einzeln auf einem Gestell zum Auskühlen aufgehängt.

Stornoway Black Pudding kann mit oder ohne Haut gekocht werden, er behält seine Form während des Kochens sehr gut. Nach dem Kochen wirkt er fast schwarz und fällt beim Schneiden leicht auseinander, ohne jedoch zu krümeln. Der fleischige Geschmack ist saftig, reich, voll, würzig, gut abgeschmeckt — aber nicht scharf — mit einem nicht fetten, angenehmen Mundgefühl und sauberen Nachgeschmack.

Die Fleischer stellen dieses besondere, lokale Erzeugnis weiterhin nach Rezepten her, die über Generationen weitergegeben wurden, und erhalten so die traditionellen Merkmale, die auf die besonderen Zutaten und die Struktur des Produktes zurückgehen.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses:

„Crofting“ — eine Form der Kleinlandwirtschaft, die man nur in Schottland findet, hat über Hunderte von Jahren das Leben auf der Insel Lewis bestimmt. Die Kleinbauern konnten es sich nicht leisten, Fleisch zu verschwenden, und so aßen sie oft jeden Tag dasselbe, bis das Fleisch verbraucht war. Die Blutwürste boten eine gute Eisenquelle und waren ein wichtiger Bestandteil der Ernährung der Kleinbauern. Dies gilt auch heute noch für die Menschen in Stornoway.

Der Stornoway Black Pudding ist einzigartig, weil dafür nur die folgenden Zutaten (in mengenmäßig absteigender Reihenfolge) verwendet werden: Rindertalg, Hafermehl, Zwiebel, Blut, Salz und Pfeffer unter Zusatz von Wasser. Künstliche Farb- oder Geschmacksstoffe, Füllstoffe oder Konservierungsmittel dürfen nicht enthalten sein.

Im Gegensatz zu anderen regionalen Blutwurstvarianten ist Rindertalg ein wesentlicher Bestandteil des Stornoway Black Pudding. Als Talg bezeichnet man das Fett rund um die Nieren und Lenden von Rindern. Es hat einen niedrigen Schmelzpunkt bei 45-50 °C und ist dadurch bei der Herstellung der Würste in festem Zustand leicht zu verwenden, schmilzt aber beim Brühen oder Kochen. Der Talg ist fast geschmacklos, verstärkt aber den Geschmack der hinzugefügten Zutaten und verleiht den Würsten eine leichtere Struktur. Die meisten regionalen Blutwurstvarianten werden mit Schweineblut hergestellt. Stornoway Black Pudding wird jedoch mit Schafs-, Rinder- oder Schweineblut hergestellt, das wenn möglich vom lokalen Schlachthof auf der Insel stammt.

Einige der Fleischereibetriebe von Stornoway, die den Erzeugerverband „Stornoway Black Pudding Producers’ Association“ bilden, produzieren und verkaufen ihre Produkte seit 1931. Der Stornoway Black Pudding wird seit dieser Zeit unter demselben Namen vermarktet. Die Fleischereibetriebe haben diese Bezeichnung gemeinsam verwendet und sich um die Erhaltung der hohen Erzeugungsstandards sowie die Verbindung mit der Tradition der Hebriden bemüht. Dadurch hat die Blutwurst auch international immer mehr an Anerkennung für ihren Geschmack und ihre Qualität gewonnen und gilt nun als eine der bekanntesten Gourmet-Blutwürste des Vereinigten Königreichs. Das Erzeugnis hat den Übergang von einem typischen Grundnahrungsmittel für Kleinbauern zu einer weltbekannten Delikatesse geschafft.

Der Stornoway Black Pudding ist eng mit dem Tourismussektor der Gegend verknüpft und wird oft von Besuchern als Andenken oder Inselspezialität gekauft. Die Marke ist weltweit anerkannt und die Verbindung mit Stornoway als Herstellungsgebiet gut etabliert. In den meisten Reiseführern über Schottland wird Marag Dubh in Zusammenhang mit Lewis genannt. In Google findet man Hunderte von Einträgen über diese Verbindung. Die Hebriden haben einen wachsenden Tourismussektor, was durch den Erfolg von Fernsehprogrammen wie Monty Halls „Great Hebridean Escape“ noch verstärkt wurde. Der Stornoway Black Pudding war in der Januar 2010-Ausgabe des National Geographic zu sehen und bildete einen wichtigen Teil der ’Homecoming Campaign’ des Fremdenverkehrsamts Visit Scotland im Jahre 2010.

Verweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.archive.defra.gov.uk/foodfarm/food/industry/regional/foodname/products/documents/stornoway-black-pudding-pgi.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.