ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.162.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 162

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
8. Juni 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 162/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6305 — DFDS/C.RO Ports/Älvsborg) ( 1 )

1

2012/C 162/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6439 — AGRANA/RWA/JV) ( 1 )

1

2012/C 162/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6446 — Pratt & Whitney/International Aero Engines) ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 162/04

Euro-Wechselkurs

3

2012/C 162/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 12. März 2012 über den Entwurf eines Änderungsbeschlusses in der Sache COMP/38.695 — Natriumchlorat — Berichterstatter: Bulgarien

4

2012/C 162/06

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/38.695 — Natriumchlorat

5

2012/C 162/07

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 27. März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.695 — Natriumchlorat) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1965 final)  ( 1 )

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 162/08

Hercule II — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — OLAF/2012/D5/05 — Technische Unterstützung bei der Aufspürung von Zigaretten und Tabakerzeugnissen

8

2012/C 162/09

Bekanntmachung der Gläubigersitzung in Sachen AB bankas Snoras gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

11

 

Europäische Investitionsbank

2012/C 162/10

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Das EIB-Institut gewährt im Rahmen seines Wissensprogramms EIBURS-Zuschüsse für drei neue Forschungsschwerpunkte

12

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 162/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6573 — ForFarmers/Agricola) ( 1 )

15

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 162/12

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

16

2012/C 162/13

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6305 — DFDS/C.RO Ports/Älvsborg)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 162/01

Am 2. April 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6305 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6439 — AGRANA/RWA/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 162/02

Am 4. April 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6439 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6446 — Pratt & Whitney/International Aero Engines)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 162/03

Am 4. Juni 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6446 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/3


Euro-Wechselkurs (1)

7. Juni 2012

2012/C 162/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2595

JPY

Japanischer Yen

100,08

DKK

Dänische Krone

7,4335

GBP

Pfund Sterling

0,80860

SEK

Schwedische Krone

8,9664

CHF

Schweizer Franken

1,2011

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5885

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,325

HUF

Ungarischer Forint

295,05

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6970

PLN

Polnischer Zloty

4,2700

RON

Rumänischer Leu

4,4658

TRY

Türkische Lira

2,2964

AUD

Australischer Dollar

1,2613

CAD

Kanadischer Dollar

1,2892

HKD

Hongkong-Dollar

9,7716

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6272

SGD

Singapur-Dollar

1,6025

KRW

Südkoreanischer Won

1 472,47

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,4025

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0152

HRK

Kroatische Kuna

7,5645

IDR

Indonesische Rupiah

11 864,11

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9843

PHP

Philippinischer Peso

54,384

RUB

Russischer Rubel

40,6410

THB

Thailändischer Baht

39,649

BRL

Brasilianischer Real

2,5557

MXN

Mexikanischer Peso

17,5537

INR

Indische Rupie

69,2030


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 12. März 2012 über den Entwurf eines Änderungsbeschlusses in der Sache COMP/38.695 — Natriumchlorat

Berichterstatter: Bulgarien

2012/C 162/05

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt darin überein, daß die Dauer und die Geldbuße für den Adressaten verkürzt werden sollen.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt den Standpunkt der Kommission zur endgültigen Höhe der Geldbuße.

3.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/5


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/38.695 — Natriumchlorat

2012/C 162/06

(1)

Am 11. Juni 2008 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und Artikel 53 EWR-Abkommen (2) (im Folgenden „Entscheidung“), mit der sie Aragonesas und Uralita wegen ihrer vom 16. Dezember 1996 bis zum 9. Februar 2000 währenden Beteiligung an Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Natriumchloratmarkt im EWR gesamtschuldnerisch mit einer Geldbuße von u. a. 9,9 Mio. EUR belegte. Am 16. September 2008 wurde die Geldbuße von Uralita vorläufig entrichtet.

(2)

Mit dem Urteil vom 25. Oktober 2011 in der Rechtssache T-348/08 Aragonesas/Kommission  (3) stellte das Gericht der Europäischen Union fest, dass Aragonesas lediglich vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 an der Zuwiderhandlung beteiligt war, und erklärte daher die gesamte mit der Entscheidung verhängte Geldbuße für nichtig. Mit dem Urteil vom 25. Oktober 2011 in der Rechtssache T-349/08 Uralita/Kommission  (4) wies das Gericht die Nichtigkeitsklage von Uralita ab, wodurch die Geldbuße von 9,9 Mio. EUR aufrechterhalten wurde.

(3)

Am 5. Dezember 2011 setzte die Kommission Uralita und Aragonesas davon in Kenntnis, dass sie die von Aragonesas zu zahlende Geldbuße auf der Grundlage der vom Gericht in der Rechtssache T-348/08 festgestellten kürzeren Dauer der Zuwiderhandlung neu berechnen und bei der Haftung von Uralita von derselben Dauer wie bei Aragonesas ausgehen werde. Am 12. Dezember 2011 erfuhr die Kommission, dass das Unternehmen Aragonesas, das 2005 von Uralita an Ercros SA (im Folgenden „Ercros“) veräußert worden war, infolge seines Zusammenschlusses mit Ercros seit dem 31. Mai 2010 nicht mehr bestand.

(4)

Am 23. Januar 2012 teilte Uralita der Kommission mit, dass [vertrauliche Angaben]. Daher erklärte Uralita, [dass es seine Verantwortung für die Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 in Bezug auf das Verfahren der Kommission in der Sache 38.695 — Natriumchlorat uneingeschränkt anerkenne und der einzige Adressat eines Änderungsbeschlusses in diesem Verfahren sein könne]. Am 25. Januar 2012 setzte die Kommission Uralita davon in Kenntnis, dass sie einen nur Uralita betreffenden Änderungsbeschluss erlassen wolle, und gab dem Unternehmen bis zum 8. Februar 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 26. Januar 2012 teilte Uralita der Kommission mit, dass es keine weitere Stellungnahme abgeben wolle.

(5)

In dem an Uralita gerichteten Entwurf eines Änderungsbeschlusses der Kommission i) wird die Dauer der Zuwiderhandlung auf den Zeitraum vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 verkürzt und ii) die Geldbuße nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates, für die Uralita allein haftet, anhand derselben Parameter wie in der Entscheidung berechnet, mit der Ausnahme des Multiplikators für die Dauer der Zuwiderhandlung, der auf 0,91 festgesetzt wird, um den kürzeren Zuwiderhandlungszeitraum zu berücksichtigen.

(6)

Der Beschlussentwurf enthält keine Einwände, zu denen die beteiligten Unternehmen nicht hätten Stellung nehmen können. Außerdem habe ich von den Verfahrensbeteiligten keine weiteren Anträge oder Beschwerden erhalten. Daher bin ich der Auffassung, dass die Verfahrensrechte aller Parteien in diesem Verfahren effektiv gewahrt wurden.

Brüssel, den 12. März 2012

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/38.695 — Natriumchlorat, (K(2008) 2626 endg.).

(3)  EuG, Urteil vom 25. Oktober 2011, Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, Rechtssache T-348/08 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

(4)  EuG, Urteil vom 25. Oktober 2011, Uralita/Kommission, Rechtssache T-349/08 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).


8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/6


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 27. März 2012

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache COMP/38.695 — Natriumchlorat)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1965 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 162/07

Am 27. März 2012 erließ die Kommission einen Beschluss zur Änderung der Entscheidung K(2008) 2626 endg. vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (jetzt Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und Artikel 53 des EWR-Abkommens, insoweit diese an Uralita SA gerichtet war. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss ist an ein Rechtssubjekt gerichtet: Uralita SA

(2)

Eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse verfügbar: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1   Verfahren

(3)

Mit der Entscheidung K(2008) 2626 endg. (im Folgenden „Entscheidung von 2008“) belegte die Kommission Aragonesas Industrias y Energía S.A.U. (im Folgenden „Aragonesas“) und Uralita SA (im Folgenden „Uralita“) gesamtschuldnerisch mit einer Geldbuße von 9,9 Mio. EUR, weil festgestellt worden war, dass sie vom 16. Dezember 1996 bis zum 9. Februar 2000 an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren.

(4)

In seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 in der Rechtssache T-348/08 Aragonesas/Kommission  (2) (im Folgenden „Aragonesas-Urteil“) befand das Gericht der Europäischen Union aufgrund der vorliegenden Beweise, dass sich Aragonesas lediglich vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 an dem Kartell beteiligt hatte. Obwohl das Gericht die Entscheidung von 2008 in Bezug auf die Beteiligung von Aragonesas während dieses kürzeren Zeitraums bestätigte und alle die Berechnung der Geldbuße betreffenden Anträgen (mit Ausnahme des Antrags zum Multiplikator für die Dauer der Zuwiderhandlung) abwies, erklärte es die gesamte gegen Aragonesas verhängte Geldbuße für nichtig.

(5)

Parallel dazu wies das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-349/08 Uralita/Kommission  (3) (im Folgenden „Uralita-Urteil“) das von Uralita gegen die Entscheidung von 2008 eingelegte Rechtsmittel vollumfänglich ab. Somit wurde die mit der Entscheidung von 2008 gegen Uralita verhängte Geldbuße von 9,9 Mio. EUR aufrechterhalten.

(6)

Am 12. Dezember 2011 wurde die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass das Unternehmen Aragonesas infolge seines Zusammenschlusses mit der Ercros SA seit dem 31. Mai 2010 nicht mehr bestehe. Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 versicherte Uralita der Kommission u. a., dass es damit einverstanden sei, wenn der Änderungsbeschluss allein an Uralita gerichtet werde.

(7)

Der Beratende Ausschuss Wettbewerbsbehindernde Praktiken und marktbeherrschende Positionen hat am 12. März 2012 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

2.2   Zusammenfassung des Beschlusses

(8)

Mit dem Beschluss wird der Zeitraum der Zuwiderhandlung von Uralita — unter Berücksichtigung des Aragonesas-Urteils und trotz der im Uralita-Urteil erfolgten Abweisung der von Uralita gegen die Entscheidung von 2008 eingereichten Nichtigkeitsklage — auf den Zeitraum vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 verkürzt.

(9)

Die Höhe der Geldbuße für Uralita wird anhand der Parameter ermittelt, die bereits bei der Festlegung der ursprünglichen Geldbuße in der Entscheidung von 2008 zugrunde gelegt und erläutert wurden; lediglich der Multiplikator für die Dauer der Zuwiderhandlung wurde auf 0,91 festgesetzt, um dem kürzeren Zuwiderhandlungszeitraum Rechnung zu tragen.

(10)

Bezüglich der Zinsen auf die ursprüngliche Geldbuße von 9,9 Mio. EUR, die Uralita am 16. September 2008 vorläufig entrichtet hatte, wird im Beschluss festgestellt, dass angesichts der vom Gericht bestätigten Teilnahme von Uralita an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 die Zinsen auf die nach diesem Beschluss gegen Uralita zu verhängende Geldbuße (d. h. die Zinsen auf 4 231 000 EUR) zugunsten der Kommission aufgelaufen sind und daher von der Kommission einbehalten werden.

3.   BESCHLUSS

(11)

Die Entscheidung von 2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Uralita SA, vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Uralita SA: 4 231 000 EUR.“

(12)

Die seit dem 16. September 2008 aufgelaufenen Zinsen auf den vorläufig entrichteten Betrag von 4 231 000 EUR sind zugunsten der Kommission aufgelaufen und werden von ihr einbehalten.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  EuG, Urteil vom 25. Oktober 2011, Aragonesas Industria y Energía SAU/Kommission, Rechtssache T-348/08 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Weder Aragonesas noch die Kommission haben gegen das Urteil, das nun endgültig ist, Rechtsmittel eingelegt.

(3)  EuG, Urteil vom 25. Oktober 2011, Uralita SA/Kommission, Rechtssache T-349/08 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Uralita hat gegen dieses Urteil, das nun endgültig ist, kein Rechtsmittel eingelegt.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/8


HERCULE II

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — OLAF/2012/D5/05

Technische Unterstützung bei der Aufspürung von Zigaretten und Tabakerzeugnissen

2012/C 162/08

1.   Zielsetzung und Beschreibung

Diese Ankündigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf den Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule II) (ABl. L 193 vom 25. Juli 2007). Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich auf die in Artikel 1a Buchstabe a des Beschlusses zur Auflage von „Hercule II“ genannten Tätigkeiten:

technische Unterstützung für die nationalen Behörden durch Bereitstellung von Fachwissen, spezieller Ausrüstung und Hilfsmitteln der Informationstechnologie (IT) zur Erleichterung der transnationalen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF);

Unterstützung gemeinsamer Maßnahmen und

Verstärkung des Personalaustauschs

mit dem Ziel, gegen Betrug, Korruption und sonstige widerrechtliche Handlungen vorzugehen und Strategien zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug zu entwickeln und umzusetzen.

2.   Förderungswürdige Antragsteller

Diese Ankündigung richtet sich an nationale oder regionale Verwaltungsbehörden („Antragsteller“) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines außerhalb der Europäischen Union gelegenen Landes, die sich für ein besseres europaweites Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union einsetzen.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Es können folgende Maßnahmen zur technischen Unterstützung gefördert werden:

technische Unterstützung bei der Kontrolle von Containern und Lastkraftwagen an den Außengrenzen der Union zwecks Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und -fälschung;

Ausrüstung für eine von Strafverfolgungsstellen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Aufdeckung und Untersuchung von illegalen Sendungen von Tabakerzeugnissen;

Ausrüstung für eine von Strafverfolgungsstellen durchgeführte Maßnahme zur Aufspürung von geschmuggelten oder gefälschten Waren anhand ihrer Geruchseigenschaften.

4.   Zuschlagskriterien

Die eingereichten förderfähigen Vorschläge werden nach Maßgabe folgender Zuschlagskriterien bewertet:

1.

Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit den Zielen, die das OLAF auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung und insbesondere in Bezug auf die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von illegalen Sendungen von Tabakerzeugnissen in die EU verfolgt;

2.

Eignung der vorgeschlagenen Ausrüstung für ihren vorgesehenen Einsatzort;

3.

technische Qualität und Leistungsfähigkeit der vorgeschlagenen Ausrüstung im Hinblick auf die Erfüllung der vom Antragsteller festgelegten Anforderungen;

4.

Kostenwirksamkeit: die Kosten des Projekts müssen den angestrebten Zielen entsprechen;

5.

Vereinbarkeit des Projekts mit den Maßnahmen, die im Rahmen der politischen Prioritäten der EU zwecks Verhütung von Betrug zum Nachteil des EU-Haushalts eingeleitet bzw. vorgesehen werden (z. B. Prävention, Informationsanalyse, Methoden der Zusammenarbeit usw.);

6.

Vereinbarkeit des Projekts mit ähnlichen Projekten in anderen Mitgliedstaaten und anderer nationaler Strafverfolgungs- und Zollbehörden;

7.

Möglichkeit der Verwertung der Methoden und/oder Ergebnisse des Projekts, um die Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung zu stärken und effizienter zu gestalten („Mainstreaming“).

Werden aufgrund dieser Zuschlagskriterien mehrere Projekte gleich bewertet, kann die Förderung (in absteigender Rangfolge) vorrangig gewährt werden für:

Strafverfolgungsstellen, die de facto oder nach Einschätzung der Vorschlagsbewerter nicht ausreichend ausgerüstet sind, um gegen Zigarettenschmuggel und -fälschung vorgehen zu können;

geografisch ausgewogene Projekte;

Antragsteller, die in den Vorjahren für dasselbe Projekt bzw. ähnliche Projekte keine Finanzhilfe erhalten haben.

5.   Haushalt

An Haushaltsmitteln stehen insgesamt 3 300 000 EUR zur Verfügung.

Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 50 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.

6.   Weitere Informationen

Die technischen Spezifikationen und das Antragformular können von der nachstehend genannten Website heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/anti_fraud/about-us/funding/techn-assist/items/call_proposals_2012_en.htm

Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind per E-Mail zu richten an:

OLAF-FMB-HERCULE-TA@ec.europa.eu

Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form im Leitfaden für das Ausfüllen des Antragformulars auf der Website des OLAF veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.

7.   Frist für den Eingang der Anträge

Spätester Abgabetermin für Anträge ist Freitag, der 31. August 2012.

Es werden nur Anträge akzeptiert, die unter Verwendung des offiziellen, ordnungsgemäß von der zu rechtsverbindlichen Verpflichtungen im Namen der antragstellenden Einrichtung befugten Person unterschriebenen Antragformulars eingereicht werden. Der versiegelte Umschlag muss deutlich lesbar folgende Aufschrift tragen:

Der Antrag ist in zweifacher Ausführung (Original plus Kopie) auf dem Postweg an folgende Adresse zu schicken:

Europäische Kommission — Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

z. Hd. Johan KHOUW

Leiter des Referats „Hercule, Pericles und Schutz des Euro“

Büro: J-30 10/62

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Zudem ist der Finanzhilfeantrag in elektronischer Form mit allen erforderlichen Anlagen per E-Mail an folgende Mailbox zu schicken:

OLAF-FMB-HERCULE-TA@ec.europa.eu


8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/11


Bekanntmachung der Gläubigersitzung in Sachen AB bankas Snoras gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

2012/C 162/09

AB bankas Snoras (in Konkurs)

Bekanntmachung der ersten Gläubigersitzung

Die erste Gläubigersitzung von AB bankas Snoras (in Konkurs) (im Folgenden „Snoras“) findet am Dienstag, den 12. Juni 2012, in der „Siemensarena“, Ozo St. 14, Vilnius, Litauen, (im Folgenden „Gläubigersitzung“) statt. Teilnehmer können sich am gleichen Tag ab 9 Uhr eintragen lassen, die Gläubigersitzung beginnt um 12 Uhr Ortszeit (OEZ).

Auf der offiziellen Tagesordnung der Sitzung stehen die Genehmigung der Tagesordnung der Gläubigersitzung, die Ernennung des vom Snoras-Konkursverwalter vorgeschlagenen Sekretärs der Gläubigersitzung und die Wahl eines Vorsitzenden der Gläubigersitzung und des Snoras-Gläubigerausschusses. Zur Teilnahme und Stimmabgabe sind alle Gläubiger berechtigt, die im Konkursverfahren Ansprüche angemeldet haben, die vom Landgericht Vilnius vor der Gläubigersitzung bestätigt wurden. Gläubiger können ihre Stimme auch bereits vor der Sitzung abgeben. Die Nichtteilnahme an der Gläubigersitzung oder die Enthaltung von der Abstimmung berühren weder die generellen Ansprüche der Gläubiger noch deren Anspruch auf eventuelle Dividendenausschüttungen.

Die Vorabmitteilung der Teilnahmeabsicht erleichtert die Zulassung der Gläubiger zur Gläubigersitzung und wird deshalb dringend angeraten. Nähere Einzelheiten zu Registrierung und Stimmabgabe können der Snoras-Website entnommen werden: http://www.snoras.com


Europäische Investitionsbank

8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/12


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Das EIB-Institut gewährt im Rahmen seines Wissensprogramms EIBURS-Zuschüsse für drei neue Forschungsschwerpunkte

2012/C 162/10

Das EIB-Institut wickelt seine institutionelle Zusammenarbeit mit Universitäten im Wesentlichen im Rahmen seines Wissensprogramms ab, das drei verschiedene Programme umfasst:

EIBURS — das Förderprogramm der EIB für Universitätsforschung,

STAREBEI (STAges de REcherche BEI — Forschungspraktika EIB) — ein Programm zur finanziellen Unterstützung junger Forscher, die an Projekten mitwirken, die von der EIB gemeinsam mit Universitäten durchgeführt werden, und

EIB University Networks, ein Kooperationssystem für Hochschulnetze, deren Arbeit von besonderer Bedeutung für die Ziele der EIB-Gruppe ist.

Im Rahmen von EIBURS werden Zuschüsse an universitäre Forschungszentren vergeben, die sich mit Forschungsschwerpunkten und -themen befassen, die für die EIB von besonderem Interesse sind. Interessierte Fakultäten oder Universitäten angegliederte Forschungsinstitute in der EU, in den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern, die über anerkanntes Fachwissen in von der EIB ausgewählten Bereichen verfügen, können nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren über einen Zeitraum von drei Jahren Zuschüsse von maximal 100 000 EUR jährlich erhalten, damit sie ihre Aktivitäten in diesen Bereichen ausweiten können. Der letztlich erfolgreiche Vorschlag soll konkrete Ergebnisse beschreiben (Forschung, Organisation von Kursen und Seminaren, Networking, Weitergabe von Resultaten usw.), die Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bank sein werden.

Für das akademische Jahr 2012/13 sieht das EIBURS-Programm drei neue Forschungsschwerpunkte vor:

Messung von sozialen und ökologischen Auswirkungen

Seit Beginn der Finanzkrise im Jahr 2008 steht im Augenmerk der öffentlichen Diskussionen zunehmend das „Impact Investing“, d. h. das sozial verantwortliche Investieren. Dabei geht es in erster Linie um die Frage, wie Finanzmärkte den Bedürfnissen der Gesellschaft besser gerecht werden und einen nachhaltigen Nutzen bewirken können. Zwar scheint Konsens darüber zu bestehen, dass das Kriterium der sozialen Auswirkungen eine größere Rolle bei den Investitionsentscheidungen spielen sollte, jedoch sind bisher nur geringe Fortschritte bei der Festlegung der Parameter für sozial verantwortliches Investieren und der Entwicklung von Konzepten für die Einbeziehung der sozialen und ökologischen Auswirkungen in den Investitionsprozess sowie für die Messung wirkungsbezogener Ergebnisse zu verzeichnen.

Das Ziel des Projekts lautet, nach Möglichkeiten zu suchen, wie die sozialen Auswirkungen einer Investitionstätigkeit in den Bereichen des sozialen Unternehmertums, nachhaltigkeitsbezogener Geschäftsmodelle und Mikrofinanzierungen gemessen und ausgedrückt werden können. Im Rahmen des Forschungsprojekts sollten Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie die Ziele in Bezug auf soziale und/oder ökologische Auswirkungen in die Investitionsentscheidungsprozesse von an politischen Vorgaben orientierten Investoren einbezogen werden können.

Die Forschungsarbeiten sollten eine empirische Studie umfassen, in deren Rahmen untersucht wird, welche Ziele hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Investitionen wirkungsorientierte Investoren aus dem institutionellen sowie dem nichtinstitutionellen Bereich im Rahmen ihrer Investitionstätigkeit formulieren und in welchem Stadium des Prozesses sie dies tun. Ferner sollte die Dynamik untersucht werden, die durch derartige Ziele hinsichtlich der Auswirkungen für den Prozess der Investitionsentscheidung sowie für die Überwachung und das Management der Investition nach ihrer Durchführung in Gang gesetzt wird. Von besonderem Interesse sind dabei die Dynamik des Verhältnisses zwischen den sozialen/ökologischen Auswirkungen und der finanziellen Rentabilität sowie die Frage, wie die zum Zeitpunkt der Desinvestition erzielten Ergebnisse ausfallen im Vergleich zu den zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung angestrebten Auswirkungen.

Im Rahmen einer solchen empirischen Untersuchung sollte die Kompatibilität zwischen den sozialen/ökologischen und den finanziellen Zielen durch Marktdaten unterlegt und aufgezeigt werden, unter welchen Umständen eine solche Dynamik eintritt.

Die Vorschläge sollten eine detaillierte Darstellung des Forschungsansatzes des universitären Zentrums enthalten. Neben der empirischen Studie könnten auch Kurse, Seminare/Konferenzen, Umfragen sowie die Schaffung projektbezogener Datenbanken Inhalt des Auftrags sein. Die Vorschläge sollten außerdem aufzeigen, wie man sich diesbezügliche praktische Erfahrungen aus der operativen Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank-Gruppe (und vor allem des Europäischen Investitionsfonds) zu Nutze machen kann. Da dieses Marktsegment derzeit erst im Entstehen ist, ist eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Universitäten erwünscht und würde im Auswahlverfahren als ein Pluspunkt gewertet werden.

Finanzwissen

Während der jüngsten Weltwirtschaftskrise wurde besonders deutlich, welche Bedeutung dem Finanzwissen zukommt. Dabei handelt es sich um Fähigkeiten und Kenntnisse, die es Einzelpersonen ermöglichen, aufgrund ihres Verständnisses des Finanzwesens durchdachte und wirkungsvolle Entscheidungen zu treffen. Vieles spricht dafür, dass unzureichendes Finanzwissen zur Entstehung der Sub-Prime-Krise und der daraus resultierenden Krisen beigetragen hat. Diese Erkenntnis hat zahlreichen staatlichen Programmen in verschiedenen Ländern Europas und anderer Regionen der Welt Auftrieb verliehen.

Das Universitätszentrum, das für diesen Schwerpunkt Unterstützung aus EIBURS-Mitteln erhalten wird, soll ein Forschungsprogramm einrichten, das die bestehenden Initiativen kritisch überprüft mit dem Ziel, Erfolgsfaktoren und Best Practice zu bestimmen. Zu diesem Zweck sollen alternative Methoden wie zum Beispiel ökonometrische Tests oder Rahmen für die Beurteilung der Auswirkungen verwendet werden, um die Wirkung solcher Initiativen zu beurteilen. Darüber hinaus sollen Gap-Analysen für eine Reihe ausgewählter EU-Länder durchgeführt werden.

Die Forschungsarbeit ist schwerpunktmäßig jedoch nicht ausschließlich auf OECD-Länder ausgerichtet. Die Bewerber sind gehalten, für die Forschungsarbeit Partnerschaften mit anderen Universitäten und Forschungszentren einzugehen. Das Projekt kann zusätzliche Aktivitäten umfassen, die das Universitätszentrum im Rahmen des geförderten Forschungsschwerpunkts durchführen möchte, darunter:

Organisation von Kursen, Sommeruniversitäten, Konferenzen und Seminaren,

Einrichtung von Datenbanken,

Umfragen.

Kosten-Nutzen-Analyse im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation

Es ist bekanntermaßen schwierig, Kosten und Nutzen von FEI-Infrastruktur zu messen bzw. zu beurteilen. Und doch steht im Mittelpunkt der strategischen Diskussionen über ein langfristiges nachhaltiges Wachstum zunehmend die Erkenntnis, dass Innovationen und Wissen ein entscheidender Wirtschaftsmotor sind. Für die Untersuchung der sozioökonomischen Auswirkungen werden eine Vielzahl von Methoden und Indikatoren verwendet. Die Bank verwendet derzeit eine konservative Methode gemäß der „Anleitung zur Kosten-Nutzen-Analyse von Investitionsprojekten“ der Generaldirektion Regio. Allerdings enthält diese Anleitung nur unzureichende Erklärungen zum FEI-Sektor.

Zur Beseitigung dieses Mangels beauftragte das JASPERS-Team zunächst einen Consultant, der gemeinsam mit den tschechischen Behörden einen Leitfaden für die Kosten-Nutzen-Analyse von FEI-Infrastruktur ausarbeiten sollte. Auf der Grundlage der praktischen Erfahrung, die in den paar Jahren der Verwendung dieses Leitfadens gesammelt wurden, war es möglich, eine solide Datenbank zu errichten, sich einen Überblick über die Entwicklungen in dem Sektor zu verschaffen und den Wert und die Grenzen des bestehenden Leitfadens zu erkennen.

Eine interne Überprüfung dieses Leitfadens hat zu einem besseren Verständnis des Spektrums der monetären Werte geführt, die mit diesem Leitfaden verbunden sind. Gleichzeitig wurde offensichtlich, wie dieser Leitfaden weiterentwickelt werden kann.

Das Interesse an Kosten-Nutzen-Analysen in dem Sektor hat weltweit stark zugenommen und es werden deutlich mehr Studien in dem Sektor durchgeführt als zu der Zeit, als der erste Leitfaden ausgearbeitet wurde. Diese Studien werden auf Initiative des Managements größerer Forschungseinrichtungen sowie von speziell eingerichteten Foren (ein gutes Beispiel ist FenRIAM (http://www.fenriam.eu/ oder http://www.fenriam.eu/doc/FenRIAM%20full%20guide.pdf) durchgeführt.

Das Ziel des Projekts lautet, auf der Basis der laufenden internen Überprüfung ein wissenschaftlich glaubwürdiges und solides Modell zu entwickeln, das gleichzeitig einfach in der Anwendung und leicht zugänglich ist. Um dies zu erreichen, muss das Forschungsteam sich mit der neuesten Literatur zu diesem Thema befassen, Modelle von Mitgliedstaaten beurteilen, die die Zahlungsbereitschaft für die verschiedenen Nutzenelemente analysieren, die üblicherweise durch solche Projekte entstehen, ein Verständnis für Marktwerte entwickeln, die gegebenenfalls mit solchen potenziellen Nutzenelementen verbunden sind, und die FEI-Infrastrukturvorhaben erkennen, die typischerweise für eine Finanzierung vorgeschlagen werden. Für alle genannten Schritte muss ein entsprechendes theoretisches Konzept vorliegen.

Gewünschte Ergebnisse:

Das Universitätszentrum, das für diesen Schwerpunkt Unterstützung aus EIBURS-Mitteln erhält, soll ein Forschungsprogramm einrichten, das die vorhandenen Methoden und Prognosen des Infrastruktur-Investitionsbedarfs analysiert. Im Rahmen des Programms soll eine einheitliche Methodik für die Kosten-Nutzen-Analyse entwickelt werden, die von der Bank und anderen (idealerweise denen, die ein Projekt vorschlagen) angewandt werden soll. Da sich diese Studie über einen Zeitraum von drei Jahren erstreckt, sind die Bewerber gehalten, Zeitpläne für die Vorlage von Zwischenergebnissen vorzuschlagen. Das Projekt kann zusätzliche Aktivitäten umfassen, die das Universitätszentrum im Rahmen des geförderten Forschungsschwerpunkts durchführen möchte, darunter:

Organisation von Kursen, Sommeruniversitäten, Konferenzen und Seminaren,

Einrichtung von Datenbanken,

Umfragen.

Dieses Projekt wäre eine Ergänzung zu anderen Anleitungen für die Kosten-Nutzen-Analyse, die von den größeren europäischen Institutionen erarbeitet oder aktualisiert werden.

Vorschläge sind bis zum 14. September 2012 in englischer oder französischer Sprache einzureichen. Später eingereichte Vorschläge können nicht berücksichtigt werden. Vorschläge sind einzureichen bei:

 

In elektronischer Form:

universities@eib.org

und

 

in Papierform:

EIB-Institut

98-100, boulevard Konrad Adenauer

2950 Luxembourg

LUXEMBOURG

Z. Hd. Frau Luisa FERREIRA, Koordinatorin.

Ausführlichere Informationen über das EIBURS-Auswahlverfahren sowie über die anderen Programme und Instrumente finden Sie auf der Website http://institute.eib.org/


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6573 — ForFarmers/Agricola)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 162/11

1.

Am 31. Mai 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen ForFarmers UK Ltd. („ForFarmers UK“, Vereinigtes Königreich), das von der ForFarmers Group B.V. („ForFarmers“, Niederlande) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Agricola Group Ltd. („Agricola“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ForFarmers: Produktion und Vertrieb von Futtermitteln und anderen landwirtschaftlichen Handelswaren, Masthähnchenaufzucht und verschiedene landwirtschaftliche Dienstleistungen; Vertrieb von Rohstoffen für die Feed-, Food- und Fuel-Industrie über seine Tochtergesellschaft Cefetra B.V,

Agricola: Holdinggesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, die unter dem Handelsnamen BOCM Pauls Futtermittel hauptsächlich im Vereinigten Königreich vertreiben.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6573 — ForFarmers/Agricola per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/16


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 162/12

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„LAKELAND HERDWICK“

EG-Nr.: UK-PDO-0005-0891-06.09.2011

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Lakeland Herdwick“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Vereinigtes Königreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.1

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Lakeland Herdwick bezeichnet die Schlachtkörper oder Fleischstücke von Lämmern und Schafen aus reinrassigen Herden von Herdwick-Mutterschafen und -Böcken, die in der Grafschaft Cumbria geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden. Das Fleisch dieser Rasse ist feinfaserig und zart und besitzt wegen der langsamen Reifung und dem langen Weidegang einen intensiveren Geschmack. Seine Farbe ist rosa bis dunkelrosa und in der Regel dunkler als die der handelsüblichen Tieflandrassen. Das Fett ist fest, geschmeidig und weiß.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Die Herdwick-Schafe werden in den Hochlandbetrieben im zentralen und westlichen Teil des Lake District (Grafschaft Cumbria, Nordwestengland) gezüchtet, grasen dort an den Hängen der höchsten Bergen Englands und ernähren sich von Grünfutter wie Gräsern, Heidekraut und Pflanzen wie der Heidelbeere. Das Futter der zum Schlachten bestimmten Lämmer und Mutterschafe besteht je nach Jahreszeit aus Gras, Heu und Silage oder Ergänzungsfutter. Das Ergänzungsfutter stammt aus örtlicher Produktion.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Alle Stufen der Erzeugung müssen in dem bezeichneten Gebiet erfolgen. Die Lämmer müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet

geboren,

aufgezogen,

ausgemästet und

geschlachtet

und die Schlachtkörper wie unter Punkt 3.7 mit einem Stempel versehen werden.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses ist im Schlachthof jeder Schlachtkörper mit einem speziellen Stempel zu versehen, damit das Erzeugnis identifiziert und die Herkunft sichergestellt werden kann. Das Fleisch gelangt in der Aufbereitung gemäß Punkt 3.2 in den Handel. Der Stempel muss so am Schlachtkörper angebracht werden, dass er an der Außenseite der Teilstücke zu liegen kommt.

Das Etikett auf der Verpackung muss neben dem Gemeinschaftszeichen und entsprechenden Hinweisen sowie den gesetzlich vorgesehenen Informationen in klaren und gut lesbaren Druckbuchstaben folgende weitere Angaben enthalten:

die Bezeichnung „Lakeland Herdwick“, gefolgt vom Hinweis „Protected Designation of Origin“, sowie

Namen, Firmenbezeichnung und Anschrift des Erzeugungs- oder Verpackungsbetriebs.

Der ovale Stempel enthält die Worte LAKELAND (oben) und HERDWICK (unten) sowie in der Mitte einen Großbuchstaben zur Identifizierung des Schlachthofs.

Image

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Grafschaft Cumbria

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Der Lake District wurde im Jahr 1951 zum Nationalpark erklärt. Zusammen mit seinem Hinterland wird er gewöhnlich als „Lakeland“ bezeichnet. Die Grafschaft Cumbria entstand in den siebziger Jahren durch die Zusammenlegung der früheren Grafschaften Cumberland und Westmorland sowie Teilen der Grafschaften Lancashire und Yorkshire.

Herdwick-Schafe verbringen das ganze Jahr im höchsten und rauesten Gebiet Englands, das landesweit auch die höchsten Niederschläge verzeichnet. Sie grasen an den Hängen der höchsten Berge Englands, wo sie sich von Grünfutter wie Gräsern oder Heidekraut und von Pflanzen wie der Heidelbeere ernähren. Das Kernareal des Erzeugungsgebiets liegt im zentralen und westlichen Teil des Nationalparks Lake District.

Ein Großteil des Landes ist nicht umzäuntes, meist öffentlich zugängliches Grasland an den Berghängen. Durch die Hütewirtschaft und das Grasen mit den Muttertieren lernen Herdwick-Schafe, wo im offenen Bergland die zu ihrem Hof gehörende, als heaf bezeichnete Weidefläche liegt. Dieses komplexe System funktioniert nur dann, wenn den aufeinanderfolgenden Generationen weiblicher Schafe beigebracht wird, wo genau sie grasen sollen. Aus diesem Grund haben die landwirtschaftlichen Betriebe, die Herdwick-Schafe halten, oft sogenannte landlord’s flocks, d. h. eine aus weiblichen Zuchtschafen bestehende Kernherde, die an die entsprechenden Weidegebiete gewöhnt wird und die Grundlage für die Schafhaltung im Betrieb bildet. Die Anzahl der Tiere in der Kernherde ist von Farm zu Farm unterschiedlich, liegt jedoch in der Regel bei etwa einem Drittel der Gesamtherde.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Herdwick-Schafe sind die einheimische Rasse im zentralen und westlichen Teil des Lake District; sie gelten als Musterbeispiel für eine an die klimatischen und geomorfologischen Bedingungen angepasste Rasse. In der neunten Ausgabe der Veröffentlichung „British Sheep“ des Schafzüchterverbands National Sheep Association von 1998 heißt es zu den Herdwick-Schafen: „Diese Bergschafrasse gilt im Allgemeinen als robusteste britische Schafrasse und als besonders gut an ihren Lebensraum angepasst“.

Merkmale der Schlachtkörper:

 

Bei den Lämmern dieser Rasse liegt das Schlachtalter zwischen acht und zwölf Monaten, während die handelsüblichen Tieflandlämmer bereits im Alter von vier Monaten geschlachtet werden können. Das Lebendgewicht der Herdwick-Lämmer liegt zwischen 28 kg und 40 kg, das Schlachtgewicht zwischen 14 kg und 22 kg.

 

Shearlings (Schafe, die einmal geschoren wurden, also 15 Monate bis 2 Jahre alt sind) und über 2-jährige Schafe, deren Fleisch zum Verkauf als mutton bestimmt ist, können mehr als 38 kg Lebendgewicht und 18 kg Schlachtgewicht besitzen. Die Schlachtkörper von Lakeland Herdwick-Lämmern werden nach dem EUROP-System in die Kategorie „O“ eingestuft, shearling-/mutton-Schlachtkörper in die Kategorie „R“.

 

Lebendgewicht

Schlachtgewicht

Typische EUROP-Einstufung

Lamm

28-40 kg

14-22 kg

O

shearling/mutton

38 kg +

18 kg +

R

 

Das Fleisch der Lakeland-Herdwick-Schafe ist berühmt für seinen unverwechselbaren Geschmack und die hohe Verzehrqualität — eine natürliche Folge der langsamen Reifung der Lämmer auf dem Heide- und Grasland der Berghänge des Lake District. Ihr Fleisch ist saftig und zart, sein Geschmack erinnert stärker an Wild als bei herkömmlichem Lamm. Eine wissenschaftliche Studie der Universität Bristol ergab, dass Lakeland-Herdwick-Lammfleisch in Geschmack und Textur dem Lammfleisch von Tieflandrassen überlegen ist und dass es nützliche Omega-3-Fettsäuren enthält.

 

Die Studie An investigation of flavours in meat from sheep grown slowly or more quickly on grass diets, die im Auftrag des Landwirtschaftsministeriums am Institut für Tierernährung der Universität Bristol unter Leitung von J. D. WOOD durchgeführt wurde, lieferte den Nachweis für den besonderen Geschmack von Lakeland-Herdwick. Dieser Untersuchung zufolge besitzt Lakeland-Herdwick-Lammfleisch einen besseren Geschmack als das Fleisch der handelsüblichen, aus mehreren Rassen gekreuzten Standardlämmer und eine „überlegene Verzehrqualität“. Darüber hinaus bestätigte die Studie frühere Erkenntnisse, nach denen Lammfleisch einen höheren Gehalt an Stearinsäure und α-Linolen-Säure aufweist als Rind- und Schweinefleisch. Die positive Geschmacksveränderung scheint daher zu rühren, dass im Verlauf des Wachstums der Anteil an mehrfach ungesättigten Fettsäuren in den Muskeln der Lämmer zunimmt. Die Studie gelangte zu der Schlussfolgerung, dass der insgesamt größere Fettanteil und der höhere Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren positive Merkmale von Lakeland-Herdwick-Lamm darstellen.

 

Die Schafzüchter im Erzeugungsgebiet benötigen auch niedriger gelegene Flächen, um Lämmer für die Ernährungswirtschaft zu produzieren, und auch einige Betriebe im Tiefland erzeugen Herdwick-Lämmer. Da die weiblichen Tiere meist für Zuchtzwecke eingesetzt werden, stammt das für den menschlichen Verzehr bestimmte Lakeland-Herdwick-Fleisch überwiegend von kastrierten Bocklämmern und mutton von über 2-jährigen weiblichen Schafen, die nicht gelammt haben.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Herdwick-Schafe gelten als Musterbeispiel für eine an die besonderen klimatischen und geomorfologischen Bedingungen des Lake District angepasste Rasse. Das Lakeland-Herdwick-Fleisch ist berühmt für seinen unverwechselbaren Geschmack und die hohe Verzehrqualität — eine natürliche Folge der langsamen Reifung der Lämmer auf dem Heide- und Grasland der Berghänge des Lake District. Das Ergänzungsfutter stammt durchwegs aus örtlicher Produktion.

Das Wort „Herdwick“ kann bis ins zwölfte Jahrhundert zurückverfolgt werden; es ist anscheinend vom Alt-Nordischen „Herd-vic“ (Schäferei) abgeleitet und bezeichnet eine Weide, auf der Schafe gehalten werden. Im Lake District wurde der Begriff bis weit ins siebzehnte Jahrhundert als Bezeichnung für kleine Schafhaltungsbetriebe verwendet, doch bereits im achtzehnten Jahrhundert war er fest mit der Rasse selbst verbunden.

Heute werden im Lake District in etwa 120 Betrieben ungefähr 50 000 Herdwick-Schafe zu gewerblichen Zwecken gehalten; einige dieser Betriebe befinden sich im Besitz des im Denkmal- und Landschaftsschutz engagierten National Trust. In den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts investierte die Kinderbuchautorin Beatrix Potter einen Teil ihrer Einnahmen aus den Peter-Rabbit-Geschichten in den Erwerb einiger Betriebe im Lake District, die von Erschließungs- oder Wiederaufforstungsmaßnahmen bedroht waren, und bemühte sich dort um die Wiedereinführung der Herdwick-Schafe. Als sie 1943 starb, hinterließ sie alle diese Betriebe dem National Trust mit der Auflage, dass dort weiterhin reinrassige Herdwick-Schafe gehalten werden sollten.

Beim Krönungs-Dinner für Königin Elizabeth II. im Jahr 1953 wurde Lakeland-Herdwick-Lamm gereicht.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://archive.defra.gov.uk/foodfarm/food/industry/regional/foodname/products/documents/lakeland-herdwick-pdo-111109.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/20


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 162/13

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„PORC DU SUD-OUEST“

EG-Nr.: FR-PGI-0005-0909-07.11.2011

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Porc du Sud-Ouest“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.1 —

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Das Fleisch vom „Porc du Sud-Ouest“ ist frisches Fleisch von Schweinen, die in der Region Sud-Ouest geboren und aufgezogen wurden und deren Futter während der gesamten Mastzeit (ab 12. Lebenswoche) zu mindestens 30 % aus Zahnmais besteht.

Geschlachtet werden Tiere mit einem Mindestwarmgewicht von 90 kg pro Schlachtkörper (ohne Begrenzung nach oben) mit einer Toleranz von 3 kg in den heißen Sommermonaten (1. Juni bis 30. September).

Die Schlachtkörper vom „Porc du Sud-Ouest“ haben einen endgültigen pH-Wert zwischen 5,5 und 6,2.

Die Nackenstücke der Schlachtkörper haben einen Farbwert zwischen 3 und 6 nach der japanischen Farbskala.

Zu den physikochemischen Eigenschaften des Fleischs vom „Porc du Sud-Ouest“ gehören der hohe Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren (insbesondere ein Linolsäuregehalt von 10 % bis 15 % der gesamten Fettsäuren des Fleischfetts) und ein geringerer Gehalt an gesättigten Fettsäuren.

Außerdem ist das Fleisch reich an Lipiden und Vitamin E.

Nach organoleptischer Bewertung ist das Fleisch vom „Porc du Sud-Ouest“ roter als beim Standardschwein; es ist zart und saftig und von intensivem Geschmack.

Um die Schweine möglichst wenig Stress auszusetzen, der sich nachteilig auf den pH-Wert auswirkt und die Fleischqualität mindert, muss der Weg zwischen Betrieb und Schlachthof so kurz wie möglich sein: höchstens 200 km oder 6 Stunden Transportzeit zwischen Betrieb und Schlachthof.

Im Handel wird Frischfleisch vom „Porc du Sud-Ouest“ als Schlachtkörper, halbe Schlachtkörper, Fleischabschnitte, entbeintes oder nicht entbeintes Fleisch angeboten.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Nicht relevant.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Während der gesamten Haltungsdauer dürfen weder Maniok und Süßkartoffeln noch Lebensmittelreste, Fleischmehl, Horn-, Blut- und Knochenmehl verfüttert werden, und das Futter darf keine anderen Proteine von Landtieren enthalten mit Ausnahme von Gelatine als Trägerstoff für Vitamine und Mineralstoffe und Proteinen aus Milch und Milcherzeugnissen.

Die Schweine bekommen vom Absetzen bis zur Schlachtung Futter, das mindestens 60 % Getreidekörner, Getreideerzeugnisse und Getreidenebenerzeugnisse enthält.

In der Mastphase ab der 12. Lebenswoche bis zur Schlachtung dürfen weder Palmöl (Quelle für gesättigte Fettsäuren) noch aus Fischen gewonnene Produkte, tierische Fette und Wachstumsförderer verfüttert werden. In dieser Phase enthält das Schweinefutter mindestens 30 % Zahnmais und zwischen 1,1 % (11 g/kg Futter) und 1,7 % (17 g/kg Futter) Linolsäure (C18:2).

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die verschiedenen Stufen der Schweinehaltung (Geburt, Absetzen, Mast) müssen in dem geografischen Gebiet stattfinden, um die Fleischqualität zu gewährleisten.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Nicht relevant.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:

den Namen der geschützten geografischen Angabe „Porc du Sud-Ouest“;

das Gemeinschaftszeichen „IGP“ in Farbe, eventuell ergänzt durch den ausgeschriebenen Zusatz „Indication Géographique Protégée“ (geschützte geografische Angabe).

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet der g.g.A. „Porc du Sud-Ouest“ umfasst

die Region Aquitaine,

die Region Midi-Pyrénées,

die Region Poitou-Charentes.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Die Region Sud-Ouest weist zwei Besonderheiten auf. Zum einen werden hier seit altersher Schweine gehalten, und zum andern wird hier traditionell Zahnmais verfüttert, der unter den klimatischen Bedingungen gut gedeiht und als Schweinefutter besonders geeignet ist.

Traditionelle Schweinehaltung

Die Schweinehaltung spielt seit Jahrhunderten eine wichtige Rolle in der Region Sud-Ouest. Von dieser Tradition zeugen zahlreiche Ferkelmärkte, die schon seit dem Mittelalter abgehalten werden: in Garlin, Tarbes, Lembeye, Soumoulou, Dax, Garris, Saint Palais, Rabastens de Bigorre, Puylaurens, Villefranche de Rouergue und Ende des 19. Jahrhunderts bis ins Aveyron und in den Tarn hinein.

1862 waren drei Departements der Region Sud-Ouest (Dordogne, Corrèze und Aveyron) im Schweinehandel führend.

In den ländlichen Gebieten im Sud-Ouest spielt Schweinefleisch seit langem eine wichtige Rolle in der Ernährung. Auf dem Land hielten die meisten Familien ein eigenes Schwein. Wenn es im Winter geschlachtet wurde, war das Anlass für ein großes Fest mit Familie und Nachbarn. Das Wissen ist über die Zeit hinweg erhalten geblieben. So wurden die Schlachtkörper komplett verwertet (Verbrauch vor Ort, danach Belieferung des Marktes), als Frischfleisch verzehrt und verarbeitet (gesalzen, getrocknet oder im eigenen Fett konserviert). Bis heute werden in den ländlichen Familien im Sud-Ouest die alten Methoden und Rezepturen weitergegeben.

Das lokale Erbe (Rechtsvorschriften, Literatur, schriftliche Zeugnisse, Kunstwerke usw.) zeugt von dieser althergebrachten Produktion und Verwertung des „Porc du Sud-Ouest“.

Traditionelle Verwendung von Zahnmais als besonders geeignetes Schweinefutter

Die Region Sud-Ouest ist ein traditionelles Anbaugebiet für Körnermais (1930 stammten 89 % der französischen Produktion aus dieser Region, heute noch 41 %). Die landwirtschaftliche Fläche, auf der Körnermais angebaut wird, ist dreimal so groß wie in den übrigen französischen Departements. Hier wird mehr als das 50-fache des Bedarfs der Schweinezüchter in der Region Sud-Ouest produziert.

Im Sud-Ouest wird vorwiegend Zahnmais angebaut, aus historischen Gründen, vor allem aber wegen der günstigen klimatischen Bedingungen für diese wärme- und feuchtigkeitsliebende späte Maissorte: hohe Temperaturen während des gesamten Pflanzenzyklus und starke Niederschläge im Sommer. Im Sud-Ouest beträgt das Risiko, dass die Temperatur unter die von den späten Sorten benötigten Werte sinkt, weniger als 20 %, was für die hier ansässigen Landwirte akzeptabel ist. Da Zahnmais zudem um 15 % bis 20 % höhere Erträge liefert als die frühen Sorten, bauen die Landwirte im Sud-Ouest ausschließlich diese späte Sorte an.

Zahnmais hat besonders gute Ernährungseigenschaften: einen geringen Feuchtigkeitsgehalt der erntereifen Körner (zwischen 25 % und 30 %) und einen hohen Stärkegehalt, der ihm seinen hohen Energiewert verleiht (zwischen 750 g und 780 g/kg Trockenmasse). Er weist vor allem eine ganz spezielle Fettzusammensetzung auf mit überwiegend ungesättigten Fettsäuren, die 60 % der gesamten Fettsäuren ausmachen, darunter Linolsäure (Omega 6). Zahnmais ist außerdem reich an Vitamin E (1,1 mg bis 1,8 mg/g). Es ist ein Getreide mit hoher Energiekonzentration.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Fleisch von besonderer Qualität

Das Fleisch vom „Porc du Sud-Ouest“ weist eine besondere Fettzusammensetzung auf mit einem geringen Anteil gesättigter Fettsäuren (ca. 40 %) und einem hohen Anteil ungesättigter Fettsäuren (an die 60 %), die dem menschlichen Organismus zugeführt werden müssen, weil er sie nicht selbst bilden kann. Diese Fettsäuren sind sowohl im Unterhautfett als auch im Muskelfett enthalten.

Die mehrfach ungesättigte Linolsäure macht 10 % bis 15 % der gesamten Fettsäuren aus.

Das Fleisch vom „Porc du Sud-Ouest“ hat einen relativ hohen Lipidgehalt (ca. 5,4 % der Fettsäuren gegenüber 3,8 % beim französischen Standardschwein), einen optimalen pH-Wert (zwischen 5,5 und 6,2) und einen hohen Vitamin-E-Gehalt (Antioxidans). Die Vergleichsanalysen, die im Januar 2011 an Filetstücken vom „Porc du Sud-Ouest“ und vom französischen Standardschwein vorgenommen wurden, ergaben für „Porc du Sud-Ouest“ einen 15 % höheren Vitamin-E-Gehalt (0,16 mg/100 g) als für das französische Standardschwein (0,13 mg/100 g).

Diese besonderen physikochemischen Eigenschaften wirken sich auch auf die organoleptischen Eigenschaften aus. Das Fleisch ist für seine Saftigkeit, seine Zartheit und den intensiven Geschmack bei der Zubereitung bekannt.

Wie saftig und zart Fleisch ist, hängt vom Lipid- und Wassergehalt und vor allem von der Wasserspeicherfähigkeit ab. „Porc du Sud-Ouest“ hat einen hohen Lipidgehalt, und die Linolsäure bewirkt eine Verringerung der Größe der Fettzellen, so dass mehr Wasser gespeichert werden kann, was auch durch den pH-Wert zwischen 5,5 und 6,2 begünstigt wird.

Bei der Zubereitung entwickelt das Fleisch vom „Porc du Sud-Ouest“ einen intensiven Geschmack. Die olfaktorischen und geschmacklichen Empfindungen beim Verkosten werden im Wesentlichen von der Lipidzusammensetzung und vom pH-Wert des Fleischs bestimmt. Durch Lipolyse und Oxidation der mehrfach ungesättigten Fettsäuren entstehen einfache Sekundärmoleküle, die für den insgesamt intensiveren Geschmack als beim Standardschwein und für den intensiven Duft des Produkts bei der Zubereitung und der Verkostung verantwortlich sind.

Geschmack und Aroma hängen auch von der Freisetzung von Molekülen bei der Reifung ab, die nur bei einem bestimmten, in der Spezifikation der g.g.A. „Porc du Sud-Ouest“ angegebenen pH-Wert abläuft.

Diese besonderen Eigenschaften werden von den Verbrauchern geschätzt.

Das Fleisch vom „Porc du Sud-Ouest“ ist auch röter als beim französischen Standardschwein. Die Fleischfärbung hängt vom Myoglobingehalt ab.

Durch den hohen Vitamin-E-Gehalt des „Porc du Sud-Ouest“ verliert das Fleisch beim Haltbarmachen weniger schnell seine Farbe, da Vitamin E die Oxidation des Myoglobins verlangsamt.

Weißes Unterhaut- und Muskelfett sind reichlich vorhanden.

Traditionelle Haltung des schweren „Porc du Sud-Ouest“

Schon immer waren die im Sud-Ouest produzierten Schweine schwerer als das französische Standardschwein. 2010 betrug das durchschnittliche Schlachtkörpergewicht des französischen Standardschweins 91,71 kg und das des „Porc du Sud-Ouest“ 94,03 kg (durchschnittliches Lebendgewicht 121 kg).

Aufgrund dieser traditionellen Haltung besonders schwerer Schweine wurde 1967 das Notierungsgebiet „Sud-Ouest“ für den Handel mit Schweinen aus der Region geschaffen. Das Notierungsgebiet „Sud-Ouest“ für Schlachtkörper vom schweren „Porc du Sud-Ouest“ wurde in der Verordnung (EWG) Nr. 2112/69 des Rates vom 28. Oktober 1969 (ABl. L 271 vom 29.10.1969) festgelegt. Ein differenziertes Zahlungssystem für Schlachtkörper vom „Porc du Sud-Ouest“, das vom Notierungsgebiet „Sud-Ouest“ übernommen wurde, gilt nach wie vor und wird regelmäßig in den Marktnachrichten („Service des Nouvelles des Marchés“) veröffentlicht.

Fleisch vom „Porc du Sud-Ouest“ hoch geschätzt

Die zweifache Tradition der Haltung von besonders schweren Schweinen und ihrer Fütterung mit Mais hat die Erzeugerverbände veranlasst, ihr Produkt durch eine gemeinsame Vermarktungsstrategie aufzuwerten und zu schützen. Die Qualitätsoffensive „Porc au grain du Sud-Ouest“ zur Förderung von mit Getreide gemästeten Schweinen, die in den 1980er Jahren vom Berufsverband „Interprofession Porcine d’Aquitaine“ ins Leben gerufen wurde, führte dazu, dass das Schweinefleisch aus der Region Sud-Ouest 1989 das Gütesiegel „Label Rouge“ erhielt und damit als Qualitätsfleisch anerkannt wurde.

Mit dem „Porc du Sud-Ouest“ wird diese Offensive fortgesetzt. Das Fleisch hat die gleichen Eigenschaften wie das mit Getreide gemästete Schwein aus der Region, dem das „Label Rouge“ verliehen wurde. Das Futter hat einen hohen Mais- und Getreideanteil, und das Fleisch erfüllt die gleichen physikochemischen und visuellen Kriterien. An die Sortierung und die Bewertung der Schlachtkörper werden die gleichen oder sogar strengere Anforderungen gestellt.

Die Offensive „Porc du Sud-Ouest“ war von Anfang an und ist bis heute sehr erfolgreich. Davon zeugen die seit 1991 veröffentlichten Presseartikel und Rezepte in Zeitungen und Fachzeitschriften sowie die große Beteiligung an der Offensive (1997-2010) und die Webseiten mit Informationen über das Produkt. Diese allseits bekannte Offensive hat das hohe Ansehen des „Porc du Sud-Ouest“ gefestigt.

Das Fleisch vom „Porc du Sud-Ouest“ wird seit Jahren immer bekannter, was dazu geführt hat, dass die Verbraucher dieses Fleisch eindeutig bevorzugen. Ihrer Meinung nach unterscheidet es sich sehr vom französischen Standardschwein, und sie sind auch bereit, mehr dafür zu zahlen.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.):

Besonderes Fleisch durch Fütterung mit Zahnmais

Die Region Sud-Ouest weist zwei Besonderheiten auf. Zum einen werden hier seit altersher Schweine gehalten, und zum andern wird hier traditionell Zahnmais verfüttert, der unter den klimatischen Bedingungen gut gedeiht und als Schweinefutter besonders geeignet ist.

Da im Sud-Ouest viel Zahnmais angebaut wird, spielt er auch eine wichtige Rolle in der Schweinemast. Ab der 12. Lebenswoche der Tiere macht Zahnmais mindestens 30 % der Futterration vom „Porc du Sud-Ouest“ aus, die außerdem mindestens 1,1 % Linolsäure enthalten muss. Das durch den hohen Zahnmaisanteil und einen hohen Linolsäuregehalt besonders energiereiche Futter verleiht dem Fleisch seine Besonderheit: die spezielle Zusammensetzung seiner Fette mit einem geringen Anteil an gesättigten und einem hohen Anteil an ungesättigten Fettsäuren, einem relativ hohen Lipid- und einem hohen Vitamin-E-Gehalt.

In zahlreichen Studien wurde nachgewiesen, dass die physikochemischen Eigenschaften von Schweinefleisch in direktem Zusammenhang mit den Eigenschaften des Schweinefutters stehen, das durch den hohen Anteil an Zahnmais einen hohen Linolsäuregehalt aufweist.

Bei monogastrischen Tieren wie dem Schwein werden Fettsäuren aus der Nahrung ohne chemische Umwandlung direkt im Gewebe eingelagert, anders als bei Wiederkäuern, bei denen die Fettsäuren aus der Nahrung in gesättigte Fette umgewandelt werden, so dass die mehrfach ungesättigten Fettsäuren ihre biologische Wertigkeit verlieren (C. Dutertre, Agraringenieur).

Beim Schwein wirkt sich die Art der in der Nahrung enthaltenen Fettsäuren unmittelbar auf die Zusammensetzung der Fettsäuren im Fettgewebe aus (Flanzy et al., 1970; Brooks, 1971; Desmoulin et al., 1983; Rhee et al., 1988, „Effets de la nature lipidique des régimes sur la composition en acides gras du jambon chez le porc lourd“; Pantaleo et al., 1999).

Der exogene Beitrag der vom „Porc du Sud-Ouest“ aufgenommenen mehrfach ungesättigten Fettsäuren findet sich in seinem Fettgewebe wieder (Courboulay et Mourot, 1995; Warmants et al., 1999; Courboulay et al., 1999). Das haben auch die Versuchsergebnisse der ADAESO („Association pour le Développement Agro-Environnemental du Sud-Ouest“, Organisation für Agrarumweltentwicklung in der Region Sud-Ouest) aus den Jahren 1944 bis 2000 gezeigt.

Hinsichtlich der Zusammensetzung der Lipide im Schlachtkörper wurde festgestellt, dass das Profil der Fettsäuren im Gewebe und vor allem im Fettgewebe eng mit der Zusammensetzung der Fettsäuren im Futter zusammenhängt.

Eine Untersuchung der ADAESO hat gezeigt, dass die Besonderheiten des „Porc du Sud-Ouest“ durch einen Futteranteil von 30 % Zahnmais (in der Spezifikation angegebener Mindestgehalt) gewährleistet werden.

Somit ist festzustellen, dass das Fleisch vom „Porc du Sud-Ouest“ seine besonderen Eigenschaften (Rotfärbung, Saftigkeit, Zartheit, intensiver Geschmack) vor allem dem Wissen der Schweinehalter in der Region Sud-Ouest verdankt. Sie führen die örtlichen Traditionen fort und mästen ihre besonders schweren Schweine mit Zahnmais, der eine ganz spezielle Zusammensetzung von Fettsäuren aufweist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCPorcduSudOuest31012012.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.