ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.160.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 160

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
6. Juni 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2012/C 160/01

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der EU im Gemischten Ausschuss EU-USA für Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union und des Programms Customs-Trade Partnership Against Terrorism der Vereinigten Staaten von Amerika

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 160/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

8

2012/C 160/03

Mitteilung der Kommission über die Menge, die für den Teilzeitraum September 2012 im Rahmen bestimmter von der Europäischen Union für Erzeugnisse des Reissektors eröffneter Kontingente verfügbar ist

11

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 160/04

Euro-Wechselkurs

12

2012/C 160/05

Information der Kommission gemäß Artikel 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft — Statistiken über die im Jahr 2011 im Rahmen des Notifizierungsverfahren 98/34/EG notifizierten technischen Vorschriften

13

2012/C 160/06

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

18

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 160/07

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China aufgrund der vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation im Streitfall EG/Verbindungselemente (DS 397) am 28. Juli 2011 erlassenen Empfehlungen und Entscheidungen

19

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 160/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6612 — Vitol/AtlasInvest/Petroplus Marketing) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

22

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 160/09

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Fristverlängerung — Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

6.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/1


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der EU im Gemischten Ausschuss EU-USA für Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union und des Programms „Customs-Trade Partnership Against Terrorism“ der Vereinigten Staaten von Amerika

2012/C 160/01

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 7 und 8,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, insbesondere Artikel 41 (2), —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

I.   EINLEITUNG

I.1   Konsultation des EDSB und Zweck der Stellungnahme

1.

Am 5. Januar 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der EU im Gemischten Ausschuss EU-USA für Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union und des Programms „Customs-Trade Partnership Against Terrorism“ der Vereinigten Staaten von Amerika (3) („Vorschlag“) an. Der Vorschlag wurde am selben Tag dem EDSB übermittelt.

2.

Der EDSB wurde zuvor bereits informell konsultiert und übermittelte der Kommission eine Reihe informeller Kommentare. Die Absicht dieser Stellungnahme ist es, diese Kommentare vor dem Hintergrund des vorliegenden Vorschlags zu ergänzen und die Ansichten des EDSB öffentlich zugänglich zu machen.

3.

Der EDSB ist sich bewusst, dass in diesem Fall die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht der Kern des Vorschlags ist. Die meisten der verarbeiteten Daten werden keine personenbezogenen Daten gemäß Definition des Datenschutzrechtes (4) sein. Dennoch ist das Datenschutzrecht auch in einem solchen Fall einzuhalten, wie nachfolgend noch näher erläutert wird.

I.2   Hintergrund des Vorschlags

4.

Ziel dieses Vorschlags ist die gegenseitige Anerkennung von EU- und US-Handelspartnerschaftsprogrammen — zum einen das Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union und zum anderen das Programm „Customs-Trade Partnership Against Terrorism“ der Vereinigten Staaten von Amerika — um den Handel derjenigen Wirtschaftsbeteiligten zu vereinfachen, die in die Sicherheit der Lieferkette investiert haben und Teilnehmer eines dieser Programme sind.

5.

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika basieren im Zollbereich auf dem Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (AZGA) (5). Mit diesem Abkommen wurde der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich eingerichtet, der aus Vertretern der Zollbehörden der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika besteht. Die gegenseitige Anerkennung erfolgt durch einen Beschluss dieses Ausschusses. Der Vorschlag besteht aus folgenden Teilen:

einer Begründung;

einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates, dem zu entnehmen ist, dass die Europäische Union im Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich den im Entwurf des Beschlusses zur gegenseitigen Anerkennung aufgeführten Standpunkt vertreten wird;

dem Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich zur gegenseitigen Anerkennung des AEO-Programms der Europäischen Union und des C-TPAT-Programms der Vereinigten Staaten von Amerika („Beschlussentwurf“) (6).

6.

Der Beschlussentwurf ist von den Zollbehörden umzusetzen, die einen Prozess gemeinsamer Validierungen eingerichtet haben (Antragsverfahren für die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten als Teilnehmer, Prüfung von Anträgen, Bewilligung der Teilnehmerschaft und Überwachung des Status als Teilnehmer).

7.

Das reibungslose Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung basiert folglich auf einem Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf Wirtschaftsbeteiligte, die bereits Teilnehmer eines Handelspartnerschaftsprogramms sind.

II.   ANALYSE DES BESCHLUSSENTWURFS

II.1   Verarbeitung personenbezogener Daten

8.

Obgleich der Zweck des Beschlussentwurfs nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, werden sich einige der ausgetauschten Daten auf natürliche Personen beziehen, insbesondere in Fällen, in denen der Wirtschaftsbeteiligte eine natürliche Person ist (7) oder sofern der Name der juristischen Person, die als Wirtschaftsbeteiligter tätig ist, den Namen einer natürliche Person enthält (8).

9.

Die Bedeutung, die dem Datenschutz in diesem Kontext zukommt, wurde vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Schecke unterstrichen. Nach Auffassung des Gerichtshofs können juristische Personen sich auf den Schutz der Privatsphäre und des Datenschutzes berufen, so wie diese in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, soweit der Name der juristischen Person eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt (9). In der vorliegenden Stellungnahme wird folglich geprüft, wie der Austausch personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den Wirtschaftsbeteiligten in dem Beschlussentwurf geregelt ist.

II.2   Anwendbarkeit des EU-Datenschutzrahmens

10.

Die Verarbeitung erfolgt durch die in Artikel 1 Absatz b des AZGA (10) definierten Zollbehörden. Diese Definition bezieht sich in der Europäischen Union auf die „zuständigen Dienststellen“ der Europäischen Kommission und die Zollbehörden der EU-Mitgliedsstaaten. Gemäß EU-Datenschutzvorschriften unterliegt die Datenverarbeitung durch einen Mitgliedsstaat der Richtlinie 95/46/EG (nachfolgend: „Datenschutzrichtlinie“) und den einzelstaatlichen Datenschutzgesetzen, mit denen die Datenschutzrichtlinie umgesetzt wird, während die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (nachfolgend: „Verordnung“) unterliegt. Folglich sind in diesem Fall sowohl die Datenschutzrichtlinie als auch die Verordnung anwendbar.

II.3   Schutzniveau

11.

Der Informationsaustausch erfolgt in elektronischem Format und entsprechend dem AZGA. Artikel 17 Absatz 2 des AZGA sieht vor, dass personenbezogene Daten nur dann zwischen den Parteien des Abkommens übermittelt werden können, wenn die auskunftsempfangende Partei ein Schutzniveau garantiert, das mindestens mit demjenigen vergleichbar ist, das in diesem besonderen Fall in dem Staat anwendbar ist, der die Daten zur Verfügung stellt.

12.

Der EDSB begrüßt diese Bestimmung, die dahingehend auszulegen ist, dass sie darauf abzielt, das EU-Datenschutzrecht einzuhalten. Gemäß Artikel 25 der Datenschutzrichtlinie und Artikel 9 der Verordnung gilt generell, dass die Übermittlung von Daten von der EU in ein Drittland nur dann zulässig ist, wenn dieses Drittland ein „angemessenes“ Schutzniveau gewährleistet (11). Artikel 17 Absatz 2 des AZGA scheint folglich strenger als die Datenschutzrichtlinie zu sein.

13.

Aus diesem Grund sollte unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände geprüft werden, ob die auskunftsempfangenden Behörden in den Vereinigten Staaten von Amerika wirklich ein vergleichbares (oder zumindest ein „angemessenes“) Schutzniveau gewährleisten. Die Angemessenheitsprüfung muss unter Berücksichtigung aller Umstände erfolgen, in denen die Übermittlung oder die Reihe von Übermittlungen erfolgt (12).

14.

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika insgesamt kein angemessenes Schutzniveau garantieren. In Ermangelung einer allgemeinen Angemessenheitsentscheidung können die für die Verarbeitung Verantwortlichen (13) unter Aufsicht der Datenschutzbehörden (14) entscheiden, dass der in einem spezifischen Fall gewährleistete Schutz angemessen ist. Die Mitgliedsstaaten (oder der EDSB bei Datenübermittlungen seitens der Einrichtungen und Organe der EU) können eine spezifische Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland genehmigen, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche ein ausreichendes Schutzniveau garantiert (15).

15.

Diese Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der Angemessenheit könnten in diesem Fall Anwendung finden, sofern die nationalen Zollbehörden und die für Zollangelegenheiten zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission ausreichende Beweise zur Untermauerung der Behauptung vorlegen, dass die US-Zollbehörden angemessene Garantien im Hinblick auf die Übermittlungen gewährleisten, die gemäß Beschlussentwurf vorgesehen sind (16).

16.

Dennoch liegen dem EDSB keine ausreichenden Beweise dafür vor, dass die US-Zollbehörden ein Datenschutzniveau gewährleisten, das „angemessen“ ist oder das die Daten „mindestens in gleichem Maße (schützt), wie es das Land, das sie übermitteln soll, in dem betroffenen Fall getan hätte“, wie in Artikel 17 Absatz 2 AZGA vorgesehen.

17.

Deshalb drängt der EDSB darauf, sicherzustellen wird, dass dem EDSB und den nationalen Datenschutzbehörden Beweise dafür vorgelegt werden, dass die US-Zollbehörden ein Datenschutzniveau gewährleisten, das „angemessen“ ist oder die Daten „mindestens in gleichem Maße (schützt), wie es das Land, das sie übermitteln soll, in dem betroffenen Fall getan hätte“, wie in Artikel 17 Absatz 2 AZGA vorgesehen. Dies sollte durch eine Bestimmung des Beschlussentwurfs vorgeschrieben werden.

18.

Abschließend sei vermerkt, dass Übermittlungen personenbezogener Daten von der Europäischen Union an Länder, die kein „angemessenes“ Schutzniveau gewährleisten können, auch dann zulässig sein können, wenn eine der Ausnahmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie oder Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung zutrifft. In diesem spezifischen Fall könnte argumentiert werden, dass die Übermittlung zur „Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben“ (17) ist. Diese Ausnahmen sind jedoch restriktiv auszulegen und können keinesfalls die Grundlage für eine massive oder systematische Übermittlung personenbezogener Daten darstellen (18). Nach Ansicht des EDSB sind diese Ausnahmen im vorliegenden Fall nicht hilfreich.

II.4   Zweckbindung

19.

Abschnitt V Absatz 1 des Beschlussentwurfs sieht vor, dass die ausgetauschten Daten von den empfangenden Zollbehörden nur zu Zwecken der Umsetzung des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 17 AZGA verarbeitet werden dürfen.

20.

Die Verarbeitung zu anderen Zwecken wird jedoch auch in Abschnitt V Absatz 3, vierter Spiegelstrich und Artikel 17 Absatz 3 AZGA zugelassen. Angesichts der Tatsache, dass der Zweck des Beschlussentwurfs über die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen hinausgeht und auch die Terrorismusbekämpfung umfasst, empfiehlt der EDSB, dass alle möglichen Zwecke der Übermittlung personenbezogener Daten im Text des Beschlusses angegeben werden. Des Weiteren gilt, dass alle übermittelten Daten zur Erfüllung dieses Zweckes erforderlich und verhältnismäßig sind. Es sollte außerdem auch angegeben werden, dass die betroffenen Personen umfassend über den Zweck und die Bedingungen der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aufgeklärt werden müssen.

II.5   Auszutauschende Datenkategorien

21.

Folgende Daten über die Teilnehmer der Handelspartnerschaftsprogramme können zwischen Zollbehörden ausgetauscht werden: Name, Anschrift, Teilnehmerstatus, Datum der Validierung oder Zulassung, Aussetzungen und Aberkennungen, einzige Zulassungs- oder Identifizierungsnummer und „von den Zollbehörden gemeinsam zu regelnde Einzelheiten, gegebenenfalls in Verbindung mit etwa notwendigen Sicherheiten“ (19). Da dieses Feld zu weit gefasst ist, empfiehlt der EDSB, dass angegeben wird, welche Datenkategorien dieser Punkt umfassen kann.

22.

Der EDSB stellt auch fest, dass die ausgetauschten Daten auch Daten bezüglich Straftaten oder Verdächtigungen enthalten können, zum Beispiel Daten über die Aussetzung und Aberkennung der Teilnahme. Der EDSB unterstreicht, dass die EU-Datenschutzbestimmungen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen, einschränken (20). Die Verarbeitung dieser Datenkategorien kann einer Vorabkontrolle seitens des EDSB und der nationalen Datenschutzbehörden unterliegen (21).

II.6   Weiterübermittlungen

23.

Abschnitt V Absatz 3 dritter Spiegelstrich sieht vor, dass die Datenübermittlung an Drittländer oder internationale Einrichtungen nur mit vorheriger Zustimmung der auskunftserteilenden Behörde und nur in Einklang mit deren Vorgaben zulässig ist. Eine Weiterübermittlung sollte nur in begründeten Fällen zulässig sein.

24.

Aus diesem Grund sollte Abschnitt V Absatz 3 eine ähnliche Bestimmung wie in Artikel 17 Absatz 2 AZGA vorgesehen enthalten, wonach personenbezogene Daten nur dann an ein Drittland übermittelt werden dürfen, wenn das empfangende Land ein Schutzniveau garantiert, das mit demjenigen, das im Beschlussentwurf vorgesehen ist, zumindest vergleichbar ist. Der Schutz personenbezogener Daten gemäß Beschlussentwurf könnte anderenfalls mittels Weiterübermittlung umgangen werden.

25.

Aus dieser Bestimmung sollte in jedem Fall der Zweck derartiger Übermittlungen hervorgehen sowie die spezifischen Umstände, unter denen diese zulässig sind. Es sollte auch explizit erwähnt werden, dass die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der internationalen Weiterübermittlung einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sind und dass massive oder systematische Übermittlungen nicht zulässig sind. Die Pflicht, die betroffenen Personen über die Möglichkeit einer internationalen Weiterübermittlung zu unterrichten, sollte ebenfalls in den Text aufgenommen werden.

II.7   Datenaufbewahrung

26.

Der EDSB begrüßt Abschnitt V Absatz 2, wonach Informationen nicht länger bearbeitet und aufbewahrt werden dürfen, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie übermittelt werden. Dennoch sollte auch eine maximale Aufbewahrungsfrist festgelegt werden.

II.8   Sicherheit und Rechenschaftspflicht

27.

Abschnitt IV schreibt vor, dass der Informationsaustausch in elektronischem Format erfolgt. Der EDSB ist der Ansicht, dass weitere Einzelheiten zum System des einzurichtenden Informationsaustausches in diesem Abschnitt definiert werden sollten. In jedem Falls sollte bei dem gewählten System der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz vom Entwurfsstadium an integriert werden (Privacy by Design).

28.

Diesbezüglich begrüßt der EDSB die in Abschnitt V Absatz 3 erster und zweiter Spiegelstrich vorgesehenen Sicherheitsgarantien, die Zugangskontrollen und Schutz „vor dem Zugriff, der Verbreitung, der Änderung, der Löschung oder Zerstörung durch Unbefugte“ beinhalten sowie die Kontrolle, dass die Daten nur zu den Zwecken des Beschlussentwurfs verwendet werden dürfen. Des Weiteren begrüßt er die in Abschnitt V Absatz 3 fünfter Spiegelstrich vorgesehenen Zugriffsprotokolle.

29.

Der EDSB empfiehlt, dass in diesen Bestimmungen auch die Verpflichtung vorgesehen wird, vor Beginn des Datenaustausches eine Datenschutzfolgenabschätzung (einschließlich einer Risikoabschätzung) durchzuführen. Diese Folgenabschätzung sollte auch eine Risikoabschätzung sowie die geplanten Abhilfemaßnahmen enthalten (22). Dies ist nicht zuletzt auch deshalb von besonderer Bedeutung, da hier die Möglichkeit besteht, dass sensible Daten verarbeitet werden.

II.9   Datenqualität und Rechte der betroffenen Personen

30.

Der EDSB begrüßt die Verpflichtung, die den Zollbehörden auferlegt wird, zu gewährleisten, dass die ausgetauschten Informationen sachlich richtig sind und regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden (siehe Abschnitte V Absatz 2 und V Absatz 5). Ebenfalls begrüßt er Abschnitt V Absatz 4, in dem den Wirtschaftsbeteiligten, die Teilnehmer der Partnerschaftsprogramme sind, ein Auskunfts- und Berichtigungsrecht im Hinblick auf ihre personenbezogenen Daten eingeräumt wird.

31.

Der EDSB stellt jedoch auch fest, dass die Ausübung dieser Rechte den einzelstaatlichen Gesetzesbestimmungen der Zollbehörde unterliegt. Im Hinblick auf die von den Zollbehörden der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Daten und zur Gewährleistung eines „angemessenen“ Schutzniveaus (siehe Abschnitt II.3 der vorliegenden Stellungnahme) sollten diese Rechte nur dann eingeschränkt werden, wenn eine derartige Einschränkung erforderlich ist, um ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse zu schützen.

32.

Der EDSB begrüßt ferner die Tatsache, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, die empfangenen Daten zu löschen, falls deren Erfassung oder weitere Bearbeitung gegen diesen Entwurf eines Beschlusses oder das AZGA verstößt (23). Der EDSB möchte daran erinnern, dass gemäß Artikel 17 Absatz 2 AZGA diese Bestimmung auf jede Verarbeitung Anwendung finden würde, die gegen das EU-Datenschutzrecht verstößt.

33.

Der EDSB begrüßt die Verpflichtung, die den Zollbehörden auferlegt wird, Programmteilnehmer darüber zu informieren, über welche Rechtsbehelfe sie verfügen (24). Es sollte jedoch geklärt werden, welche Rechtsbehelfe im Falle einer Verletzung der Datenschutzgarantien zur Verfügung stehen, die vom Beschlussentwurf garantiert werden. In dieser Bestimmung sollte zudem angegeben werden, dass auch andere betroffene Personen (insbesondere Wirtschaftsbeteiligte, die einen Teilnahmeantrag stellen), über die Ihnen zustehenden Rechtsbehelfe informiert werden sollten.

II.10   Aufsicht

34.

Der EDSB begrüßt Abschnitt V Absatz 6, wonach vorgesehen ist, dass der gesamte Abschnitt V einer „unabhängigen Aufsicht und Überprüfung“ durch den Datenschutzbeauftragten des US-Ministeriums für Heimatschutz (Department of Homeland Security’s Chief Privacy Officer), den EDSB und die nationalen Datenschutzbehörden unterliegt.

35.

Es sollte auch angegeben werden, dass der EDSB und die nationalen Datenschutzbehörden darüber wachen müssen, dass das Schutzniveau personenbezogener Daten, das von den auskunftserhaltenden Zollbehörden gewährt wird, „angemessen“ ist (siehe Abschnitt III.1). Auch Abschnitt IV sollte der Aufsicht und Überprüfung unterliegen.

III.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

36.

Der EDSB begrüßt die im Beschlussentwurf vorgesehenen Garantien, insbesondere im Hinblick auf die Datensicherheit. Dennoch sollten dem EDSB und den nationalen Datenschutzbehörden ausreichende Beweise dafür vorgelegt werden, dass die US-Zollbehörden ein Datenschutzniveau gewährleisten, das „angemessen“ ist oder die Daten „mindestens in gleichem Maße (schützten), wie es das Land, das sie übermitteln soll, in dem betroffenen Fall getan hätte“, wie in Artikel 17 Absatz 2 AZGA vorgesehen. Dies sollte durch eine Bestimmung des Beschlussentwurfs vorgeschrieben werden.

37.

Des Weiteren empfiehlt der EDSB Folgendes:

die Angabe des Zwecks oder der Zwecke des Datenaustauschs, die im Beschlussentwurf vorgesehen sind und die erforderlich und verhältnismäßig sein sollten;

die Angabe der Datenkategorien, die unter Abschnitt IV Absatz 3 Buchstabe g fallen;

die Angabe, dass in dem Fall, in dem die Notwendigkeit einer Weiterübermittlung gerechtfertigt ist, diese nur im Einzelfall zu kompatiblen Zwecken erlaubt sein sollte und nur wenn das auskunftsempfangende Land ein Schutzniveau garantiert, das mit demjenigen des Beschlussentwurfs mindestens vergleichbar ist;

eine Verpflichtung enthalten, wonach alle betroffenen Personen über die obige Bestimmungen zu informieren sind;

eine Ergänzung der Sicherheitsbestimmungen;

die Angabe der maximalen Datenaufbewahrungsfristen;

keine Einschränkung der Rechte betroffener Personen in der Europäischen Union vorzusehen, sofern eine solche Einschränkung nicht zum Schutz eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses erforderlich ist;

eine Garantie des Widerspruchsrechts;

Einführung einer Bestimmung, wonach Abschnitt IV der Aufsicht und Überprüfung unterliegt;

Angabe, wonach der EDSB, die nationalen Datenschutzbehörden in der EU und der Datenschutzbeauftragte des US-Ministeriums für Heimatschutz (Department of Homeland Security’s Chief Privacy Officer) die Schutzmaßnahmen überwachen sollten, die von der auskunftsempfangenden Zollbehörde gewährt werden, um zu gewährleisten, dass effektiv ein angemessenes Schutzniveau der personenbezogenen Daten besteht und die EU-Anforderungen eingehalten werden.

38.

Der EDSB stellt des Weiteren fest, dass der Vorschlag auch die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Straftaten oder Verdächtigungen betreffen, umfassen kann. Diese Daten unterliegen gemäß EU-Recht strengeren Bestimmungen und können einer Vorabkontrolle durch den EDSB und die nationalen Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedsstaaten unterliegen.

Brüssel, den 9. Februar 2012

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  KOM(2011) 937 endgültig.

(4)  Wie in den Punkten 8-9 der vorliegenden Stellungnahme dargelegt.

(5)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 17), zu finden unter http://ec.europa.eu/world/agreements/prepareCreateTreatiesWorkspace/treatiesGeneralData.do?step=0&redirect=true&treatyId=308 (Zusammenfassung und vollständiger Wortlaut).

(6)  Vorschlag für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-USA für die Zusammenarbeit im Zollbereich über die gegenseitige Anerkennung des Programms „Customs-Trade Partnership against Terrorism“ der Vereinigten Staaten und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union.

(7)  Personenbezogene Daten sind in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 2 Absatz a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 definiert als „alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“.

(8)  Siehe auch Stellungnahme des EDSB zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der EU im Gemischten Ausschuss EU-Japan für Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan, zu finden unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:190:0002:0006:EN:PDF

(9)  Gerichtshof der Europäischen Union, 9. November 2010, Volker und Markus Schecke, C-92/09 und C-93/09, Randnr. 53 (zu finden unter http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79898890C19090092&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET).

(10)  Siehe Abschnitt I Absatz 2 des Beschlussentwurfs.

(11)  Die Verordnung sieht außerdem vor, dass die Übermittlung nur dann zulässig ist, wenn sie „ausschließlich die Wahrnehmung von Aufgaben ermöglichen soll, die in die Zuständigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen fallen“.

(12)  Siehe Artikel 9 Absatz 1 und 9 Absatz 2 der Verordnung, Artikel 25 Absatz 1 und 25 Absatz 2 der Datenschutzrichtlinie und die einzelstaatlichen Datenschutzgesetze der EU-Mitgliedsstaaten, mit denen diese umgesetzt werden. Siehe auch die oben zitierte Stellungnahme des EDSB über den Gemischten Ausschuss EU-Japan für Zusammenarbeit im Zollbereich.

(13)  In diesem Fall die Zollbehörden der Europäischen Union und der Mitgliedsstaaten.

(14)  In einigen Mitgliedsstaaten kann nur die Datenschutzbehörde eine Übermittlung genehmigen.

(15)  Artikel 26 Absatz 2 der Datenschutzrichtlinie und Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung.

(16)  Siehe auch das Schreiben des EDSB zum Thema: „Transfers of personal data to third countries: ‘adequacy’ of signatories to Council of Europe Convention 108 (Case 2009-0333)“, zu finden unter http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/shared/Documents/Supervision/Adminmeasures/2009/09-07-02_OLAF_transfer_third_countries_EN.pdf

(17)  Siehe Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung oder Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Datenschutzrichtlinie, wozu gemäß Erwägungsgrund 58 der Datenschutzrichtlinie auch Übermittlungen zwischen Finanz- oder Zollbehörden zählen.

(18)  Siehe das Arbeitspapier der Artikel-29-Datenschutzgruppe vom 25. November 2005 über eine gemeinsame Auslegung des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 (WP114), Seiten 7-9, zu finden unter http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2005/wp114_de.pdf

(19)  Siehe Abschnitt IV Absatz 3 Buchstaben a bis g des Beschlussentwurfs.

(20)  Siehe Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(21)  Siehe Artikel 27 Absatz a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und die einzelstaatlichen Datenschutzgesetze der EU-Mitgliedsstaaten, mit denen Artikel 20 der Richtlinie 95/46/EG umgesetzt wird.

(22)  Wie bereits in Artikel 33 des neuen Vorschlags für eine Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (KOM(2012) 11/4 Entwurf) vorgesehen.

(23)  Siehe Abschnitt V Absatz 5 des Entwurfs eines Beschlusses.

(24)  Siehe Abschnitt V Absatz 4 letzter Satz.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/8


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 160/02

Datum der Annahme der Entscheidung

22.2.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32698 (11/NN)

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Åland

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Omstruktureringsstöd till Air Åland/Rakenneuudistustuki Air Ålandille

Rechtsgrundlage

Landskapslagen om lån, räntestöd och understöd ur landskapets medel samt om landskapsgaranti (ÅFS 1988:50) samt landskapsregeringens beslut nr 5, 31.1.2011 N12/10/4/80 om beviljande av omstruktureringsstöd till Air Åland Ab/Maisema Laki lainat, korkotuet ja avustukset maakunnan voimavaroja ja maiseman takuu (ÅFS 1988:50) ja paikallishallinnon päätös N:o 5, 31.1.2011 N12/10/4/80 rakenneuudistustuen myöntämiseksi Air Åland Ab.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 300 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

31.1.2011-31.1.2016

Wirtschaftssektoren

Luftfahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ålands landskapsregerging

PB 1060

AX-22111 Mariehamn

SUOMI/FINLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

25.4.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33382 (11/N)

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Viking Line Ltd.

Rechtsgrundlage

Valtionavustuslaki, valtioneuvoston asetus alusten ympäristönsuojelua parantavien investointitukien yleisistä ehdoista

Statsunderstödslagen om allmänna villkor för investeringsstöd för fartyg i syfte att förbättra miljöskyddet

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 28 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

49 %

Laufzeit

2012

Wirtschaftssektoren

See- und Küstenschifffahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Liikenne- ja viestintäministeriö

Valtioneuvosto

Eteläesplanadi 16

PL 31

FI-00023 Helsinki

SUOMI/FINLAND

Kommunikationsministeriet

Statsrådet

Södra esplanaden 16

PB 31

FI-00023 Helsinki

SUOMI/FINLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.12.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33920 (11/N)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Northern Ireland

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Northern Ireland Screen fund-prolongation

Rechtsgrundlage

Education and Library Services (Northern Ireland) Order 1986

The Industrial Development Act (Northern Ireland) 2002

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben: 12 Mio. GBP

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 48 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

90 %

Laufzeit

1.4.2012-31.3.2016

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Northern Ireland Screen Alfred House

Alfred Street

Belfast

Northern Ireland

BT2 8ED

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


6.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/11


Mitteilung der Kommission über die Menge, die für den Teilzeitraum September 2012 im Rahmen bestimmter von der Europäischen Union für Erzeugnisse des Reissektors eröffneter Kontingente verfügbar ist

2012/C 160/03

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 der Kommission sind Einfuhrkontingente für Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) eröffnet worden (1). In den ersten sieben Tagen des Monats Mai 2012 sind keine Einfuhrlizenzanträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4189 und 09.4190 eingereicht worden.

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt werden, zum folgenden Teilzeitraum hinzugerechnet.

Gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 der Kommission werden die für den folgenden Teilzeitraum verfügbaren Mengen von der Kommission vor dem 25. des letzten Monats eines jeweiligen Teilzeitraums mitgeteilt.

Somit sind die Gesamtmengen, die für den Teilzeitraum September 2012 im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4189 und 09.4190 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 verfügbar sind, im Anhang dieser Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 3.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Für den folgenden Teilzeitraum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 verfügbare Mengen

Ursprung

Laufende Nummer

Einfuhrlizenzanträge eingereicht für den Teilzeitraum Mai 2012

Verfügbare Gesamtmenge für den Teilzeitraum September 2012 (in kg)

Niederländische Antillen und Aruba

09.4189

 (1)

25 000 000

Am wenigsten entwickelte ÜLG

09.4190

 (1)

10 000 000


(1)  Kein Zuteilungskoeffizient für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/12


Euro-Wechselkurs (1)

5. Juni 2012

2012/C 160/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2429

JPY

Japanischer Yen

97,25

DKK

Dänische Krone

7,4314

GBP

Pfund Sterling

0,81005

SEK

Schwedische Krone

8,9690

CHF

Schweizer Franken

1,2010

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5945

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,720

HUF

Ungarischer Forint

302,19

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6968

PLN

Polnischer Zloty

4,3816

RON

Rumänischer Leu

4,4660

TRY

Türkische Lira

2,3002

AUD

Australischer Dollar

1,2762

CAD

Kanadischer Dollar

1,2930

HKD

Hongkong-Dollar

9,6430

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6482

SGD

Singapur-Dollar

1,6012

KRW

Südkoreanischer Won

1 467,15

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,5100

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9153

HRK

Kroatische Kuna

7,5670

IDR

Indonesische Rupiah

11 734,95

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9773

PHP

Philippinischer Peso

54,093

RUB

Russischer Rubel

41,2610

THB

Thailändischer Baht

39,300

BRL

Brasilianischer Real

2,5503

MXN

Mexikanischer Peso

17,6753

INR

Indische Rupie

69,1610


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/13


Information der Kommission gemäß Artikel 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (1)

Statistiken über die im Jahr 2011 im Rahmen des Notifizierungsverfahren 98/34/EG notifizierten technischen Vorschriften

2012/C 160/05

I.   Tabelle der verschiedenen, an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichteten Reaktionen zu den von ihnen notifizierten Entwürfen

Mitgliedstaaten

Anzahl der Notifizie-rungen

Bemerkungen (2)

Ausführliche Stellung-nahmen (3)

Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft

MS

KOM

EFTA (4) TR (5)

MS

KOM

9.3 (6)

9.4 (7)

Belgien

19

3

9

0

0

0

0

1

Bulgarien

11

4

3

0

1

2

0

0

Tschech. Rep.

22

4

6

0

1

5

0

0

Dänemark

38

5

3

0

5

3

0

0

Deutschland

62

17

13

0

5

3

1

0

Estland

9

3

5

0

0

0

0

0

Irland

10

0

4

0

0

0

0

0

Griechenland

13

5

8

0

2

5

0

0

Spanien

39

16

7

0

4

3

0

0

Frankreich

63

32

14

0

5

10

0

0

Italien

29

10

8

0

2

3

0

0

Zypern

1

2

0

0

0

1

0

0

Lettland

6

1

4

0

0

2

0

0

Litauen

5

1

2

0

0

0

0

0

Luxemburg

4

4

0

0

0

0

0

0

Ungarn

28

6

8

0

6

4

0

0

Malta

5

0

1

0

0

0

0

0

Niederlande

41

5

8

0

0

1

0

0

Österreich

65

3

8

0

4

0

0

0

Polen

27

4

2

0

0

1

0

0

Portugal

5

0

1

0

2

0

0

0

Rumänien

22

2

2

0

0

0

0

0

Slowenien

10

3

2

0

1

2

0

0

Slowakei

35

3

4

0

2

3

0

0

Finnland

23

6

9

0

5

6

0

0

Schweden

30

5

6

0

1

2

0

0

Vereinigtes Königreich

53

10

10

0

4

3

1

0

Gesamt EU

675

154

147

0

50

59

2

1


II.   Tabelle zur Aufschlüsselung der der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten notifizierten Entwürfe nach Bereichen

Bereiche

BE

BG

CZ

CY

DK

DE

EE

IE

EL

ES

FR

IT

LV

LT

LU

HU

MT

NL

AT

PL

PT

RO

SI

SK

FI

SE

UK

Gesamt

Baugewerbe

3

3

5

0

1

25

1

2

1

4

14

2

0

3

0

2

0

8

39

3

0

14

3

13

3

6

11

166

Landwirtschaft, Fischerei und Nahrungsmittel

6

1

2

1

10

3

3

1

6

4

16

9

3

1

0

8

0

11

2

1

2

0

3

7

7

0

6

113

Chemische Erzeugnisse

1

1

1

0

1

1

0

1

0

0

6

1

1

0

0

0

1

0

3

0

0

1

0

0

4

5

0

28

Pharmazeutische Erzeugnisse

0

0

0

0

1

2

0

0

0

1

2

0

0

0

0

2

1

0

1

2

0

0

0

0

0

1

2

15

Haushaltsgeräte und Freizeitausstattung

0

1

1

0

6

0

1

0

2

8

1

1

0

0

0

0

0

0

3

3

0

0

0

0

0

2

3

32

Maschinenbau

2

2

6

0

0

1

0

1

1

1

4

2

0

1

0

0

1

2

5

5

0

0

0

0

2

5

0

41

Energie, Minerale, Holz

1

0

3

0

2

0

0

1

1

2

1

0

0

0

0

0

0

4

2

5

1

0

0

7

0

1

2

33

Umwelt, Verpackungen

2

0

2

0

3

3

0

0

0

0

4

5

2

0

0

6

2

4

0

2

0

0

1

0

0

2

4

42

Gesundheit, medizinische Geräte

0

1

1

0

0

4

0

1

0

1

0

0

0

0

0

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

9

Beförderung

2

1

0

0

6

3

1

0

1

3

3

1

0

0

0

1

0

10

5

1

0

4

3

0

2

7

12

66

Telekommunikation

0

0

0

0

0

12

1

2

1

13

3

0

0

0

4

0

0

1

1

1

0

3

0

6

1

0

9

58

Verschiedenes

0

1

1

0

2

0

2

1

0

1

7

2

0

0

0

6

0

0

4

1

2

0

0

2

4

1

3

40

Dienste der Informations-gesellschaft

2

0

0

0

6

8

0

0

0

1

2

6

0

0

0

2

0

1

0

3

0

0

0

0

0

0

1

32

Gesamtsumme je Mitgliedstaat

19

11

22

1

38

62

9

10

13

39

63

29

6

5

4

28

5

41

65

27

5

22

10

35

23

30

53

675


III.   Tabelle mit den Bemerkungen zu den von Island, Liechtenstein, Norwegen (8) und der Schweiz (9) notifizierten Entwürfen

Land

Notifizierungen

Bemerkungen EK (10)

Island

7

4

Liechtenstein

1

0

Schweiz

7

2

Norwegen

6

2

Gesamt

21

8


IV.   Tabelle zur Aufschlüsselung der von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz notifizierten Entwürfe nach Bereichen

Bereiche

Island

Liechtenstein

Norwegen

Schweiz

Gesamt

Landwirtschaft, Fischerei und Nahrungsmittel

2

 

 

 

2

Glücksspiele

 

 

2

 

2

Mineralölerzeugnisse

 

 

 

1

1

Baugewerbe

 

 

1

 

1

Beförderung

1

1

1

1

4

Telekommunikation

 

 

 

4

4

Verschiedenes

3

 

 

1

4

Gesundheit, medizinische Geräte

1

 

 

 

1

Dienste gemäß 98/48/EG

 

 

2

 

2

Gesamtsumme je Land

7

1

6

7

21


V.   Tabelle mit den von der Türkei notifizierten Entwürfen und den Bemerkungen zu diesen Entwürfen

Türkei

Notifizierungen

Bemerkungen EK

Gesamt

2

1


VI.   Tabelle zur Aufschlüsselung der von der Türkei notifizierten Entwürfe nach Bereichen

Bereiche

Türkei

Verschiedenes

1

Baugewerbe

1

Gesamt

2


VII.   Statistiken über die im Jahr 2011 gemäß Artikel 226 EG-Vertrag laufenden Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der Annahme nationaler technischer Vorschriften entgegen den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG

Land

Anzahl

Frankreich

1

Polen

1

Gesamt EU

2


(1)  Die Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37) kodifiziert die Richtlinie 83/189/EWG, hauptsächlich geändert durch die Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG. Die Richtlinie 98/34/EG wurde durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18) abgeändert, durch die die Dienste der Informationsgesellschaft in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen wurden.

(2)  Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie.

(3)  Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie („ausführliche Stellungnahme …, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr oder den Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten“.)

(4)  Gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum wenden die an diesem Abkommen beteiligten EFTA-Länder die Richtlinie 98/34/EG mit den in Anhang II Kapitel XIX Punkt 1 vorgesehenen erforderlichen Anpassungen an und können daher Bemerkungen als Reaktion auf die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifizierten Entwürfe abgeben. Auch die Schweiz kann derartige Bemerkungen abgeben, und zwar auf Grundlage eines formlosen Abkommens betreffend die gegenseitige Unterrichtung auf dem Gebiet der technischen Vorschriften.

(5)  Das 98/34-Verfahren wurde auf die Türkei ausgeweitet, und zwar im Rahmen des mit diesem Land geschlossenen Assoziationsabkommens (Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687) und der Beschlüsse Nr. 1/95 und Nr. 2/97 des Assoziationsrates EG-Türkei).

(6)  Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie, dem zufolge die Mitgliedstaaten den notifizierten Entwurf (mit Ausnahme von Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste) nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dessen Eingang bei der Kommission annehmen, wenn die Kommission ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung vorzuschlagen oder zu erlassen.

(7)  Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie, dem zufolge die Mitgliedstaaten den notifizierten Entwurf nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dessen Eingang bei der Kommission annehmen, wenn diese die Feststellung bekanntgibt, dass der Entwurf einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung vorgelegt worden ist.

(8)  Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (siehe Anmerkung 4) sieht die Verpflichtung der am Abkommen beteiligten EFTA-Länder vor, der Kommission ihre Entwürfe für technische Vorschriften zu notifizieren.

(9)  Auf der Grundlage des formlosen Abkommens betreffend die gegenseitige Unterrichtung auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (siehe Anmerkung 4) übermittelt die Schweiz der Kommission ihre Entwürfe für technische Vorschriften.

(10)  Die Abgabe von Bemerkungen stellt für die Europäische Union die einzige, vom Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehene Form der Reaktion dar (siehe Anmerkungen 4 und 7) (Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 98/34/EG, wie in Anhang II Kapitel XIX Punkt 1 des genannten Abkommens aufgeführt). Die gleiche Form der Reaktion kann auf Grundlage des formlosen Abkommens zwischen der EU und der Schweiz im Falle von Notifizierungen der Schweiz angewendet werden (siehe Anmerkungen 4 und 8).


6.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/18


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

2012/C 160/06

Image

Nationale Seite der von Portugal neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle Gestaltungsmerkmale von neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Portugal

Anlass: Europäische Kulturhauptstadt 2012 — Guimarães im Norden Portugals

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Die Münze zeigt drei der wichtigsten Symbole von Guimarães: König Afonso Henriques und sein Schwert sowie einen Teil der Burg. Links sind das portugiesische Wappen und darunter der Ausgabestaat „Portugal“ eingeprägt. Unten rechts sind das Logo von Guimarães als Kulturhauptstadt 2012 und der Name des Künstlers zu sehen: José de Guimarães.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage:

Ausgabedatum: Juni 2012


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

6.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/19


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China aufgrund der vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation im Streitfall EG/Verbindungselemente (DS 397) am 28. Juli 2011 erlassenen Empfehlungen und Entscheidungen

2012/C 160/07

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf Überprüfung nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen (1) („WTO-Ermächtigungsverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Überprüfungsantrag wurde von Bulten Fasteners (China) Co., Ltd. eingereicht im Anschluss an eine Bekanntmachung der Kommission (2) („einschlägige Durchführungsbekanntmachung“), in der die ausführenden Hersteller von Verbindungselementen in der Volksrepublik China ersucht wurden, die Kommission zu kontaktieren und eine Überprüfung zu beantragen, falls sie der Ansicht waren, dass die unter Nummer 1 Buchstabe a der einschlägigen Durchführungsbekanntmachung aufgeführten Bedingungen auf sie zutreffen.

2.   Untersuchte Ware

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China („untersuchte Ware“) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 (3) („ursprüngliche Verordnung“).

3.   Geltende Maßnahmen

Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag nach Artikel 1 Absatz 3 der WTO-Ermächtigungsverordnung wurde damit begründet, dass der durch Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (4) („Antidumpinggrundverordnung“) verursachte Verwaltungsaufwand den unter Nummer 1 genannten Antragsteller von der Mitarbeit und der Beantragung einer individuellen Behandlung abgehalten habe.

Nach Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii der einschlägigen Durchführungsbekanntmachung legte der Antragsteller ferner Informationen zu seinen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung geltenden Ausfuhrpreisen und zu den entsprechenden Mengen vor.

Des Weiteren brachte er vor, er hätte eine individuelle Untersuchung nach Artikel 17 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung beantragt, wenn er in der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hätte; aus diesem Grund beantrage er diese individuelle Behandlung jetzt.

5.   Verfahren zur Dumpingermittlung

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise die Einleitung einer Überprüfung rechtfertigen; daher leitet sie hiermit eine Überprüfung nach Artikel 1 Absatz 3 der WTO-Ermächtigungsverordnung ein, um zu ermitteln, ob der Antragsteller die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 und des Artikels 17 Absatz 3 der Antidumpingrundverordnung für die Festsetzung eines individuellen Zollsatzes erfüllt.

Erfüllt der Antragsteller die einschlägigen Kriterien, werden gegebenenfalls seine individuelle Dumpingspanne und die Zollhöhe bestimmt, denen seine Einfuhren der betroffenen Ware in die Union unterliegen sollten. Zur Ermittlung der individuellen Dumpingspanne werden die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung geltenden Ausfuhrpreise des Antragsstellers sowie der bereits in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Normalwert im Vergleichsland verwendet.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Angaben sollten zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist zu stellen.

6.   Fristen

Allgemeine Fristen

i)   Kontaktaufnahme sowie Rücksendung der Fragebogen und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Antidumpinggrundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

ii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Beiträge, Rücksendung der ausgefüllten Fragebogen und sonstiger Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (5) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer einzureichen. Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, und ggf. aktualisierte Fassungen davon müssen allerdings auf Papier entweder per Post an die untenstehende Adresse übermittelt oder persönlich dort abgegeben werden. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus den in Artikel 18 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung genannten Gründen nicht elektronisch übermitteln, so muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence/

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22993704

E-Mail: TRADE-AD-FASTENERS-DSB@ec.europa.eu

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt diese nicht fristgerecht oder behindert die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.

10.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: (http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm).


(1)  ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.

(2)  ABl. C 66 vom 6.3.2012, S. 29.

(3)  ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(5)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

6.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6612 — Vitol/AtlasInvest/Petroplus Marketing)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 160/08

1.

Am 21. Mai 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Vitol Holding B.V. („Vitol“, Niederlande) und Alea Iacta Est B.V. („AtlasInvest“, Niederlande) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die gemeinsame Kontrolle über bestimmte Vermögenswerte, die derzeit von der Petroplus Group („Petroplus Marketing“, Schweiz) kontrolliert werden.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Vitol: Handel mit Rohstoffen sowie mit Finanzinstrumenten, die sich insbesondere auf Erdöl und Erdgas beziehen; Betrieb von Lagerterminals sowie Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas,

AtlasInvest: Kapitalbeteiligungen vor allem im Bereich konventioneller Energiequellen wie Erdöl und Erdgas,

Petroplus Marketing: umfasst die eigene Raffinerie in Cressier (und verbundene Infrastruktur) sowie die Großhandelssparte in der Schweiz.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6612 — Vitol/AtlasInvest/Petroplus Marketing per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

6.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/23


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Fristverlängerung

Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

2012/C 160/09

Bei der Kommission ging am 29. März 2012 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ein (1).

Der von EniPower SpA gestellte Antrag betrifft die Erzeugung und den Verkauf von Strom in Italien. Der Antrag wurde im ABl. C 131 vom 5.5.2012, S. 6, veröffentlicht. Die ursprüngliche Frist läuft am 2. Juli 2012 ab.

Da die Kommissionsdienststellen weitere Auskünfte einholen und prüfen müssen, wird die Frist, innerhalb derer die Kommission über den Antrag entscheiden muss, gemäß Artikel 30 Absatz 6 Satz 2 um drei Monate verlängert.

Diese Frist läuft daher am 2. Oktober 2012 endgültig ab.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.