ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.157.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 157

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
2. Juni 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2012/C 157/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 151, 26.5.2012

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2012/C 157/02

Rechtssache C-103/12: Klage, eingereicht am 28. Februar 2012 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

2

2012/C 157/03

Rechtssache C-112/12: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 1. März 2012 — Franklin Templeton Investment Funds Société d’Investissement à Capital Variable/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Ügyek és Adózók Adó Főigazgatósága

2

2012/C 157/04

Rechtssache C-141/12: Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Middelburg (Niederlande), eingereicht am 20. März 2012 — Y.S./Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

3

2012/C 157/05

Rechtssache C-146/12: Klage, eingereicht am 26. März 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

4

2012/C 157/06

Rechtssache C-150/12: Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 29. März 2012 — Eva Marie Brännström und Rune Brännström/Ryanair Holdings plc

4

2012/C 157/07

Rechtssache C-159/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 2. April 2012 — Alessandra Venturini/A.S.L. Varese u. a.

5

2012/C 157/08

Rechtssache C-160/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 2. April 2012 — Maria Rosa Gramegna/A.S.L. Varese u. a.

5

2012/C 157/09

Rechtssache C-161/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 2. April 2012 — Anna Muzzio/A.S.L. Pavia u. a.

5

2012/C 157/10

Rechtssache C-165/12: Klage, eingereicht am 3. April 2012 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

6

 

Gericht

2012/C 157/11

Rechtssache T-104/12: Klage, eingereicht am 1. März 2012 — Verus/HABM — Performance Industries Manufacturing (VORTEX)

7

2012/C 157/12

Rechtssache T-115/12: Klage, eingereicht am 7. März 2012 — Buzil-Werk Wagner/HABM — Roca Sanitario (Roca)

7

2012/C 157/13

Rechtssache T-123/12: Klage, eingereicht am 15. März 2012 — Smartbook/HABM (SMARTBOOK)

8

2012/C 157/14

Rechtssache T-126/12: Klage, eingereicht am 20. März 2012 — Interroll/HABM (Inspired by efficiency)

8

2012/C 157/15

Rechtssache T-128/12: Klage, eingereicht am 21. März 2012 — HTTS/Rat

8

2012/C 157/16

Rechtssache T-134/12: Klage, eingereicht am 27. März 2012 — Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission

9

2012/C 157/17

Rechtssache T-137/12: Klage, eingereicht am 19. März 2012 — FunFactory/HABM (Dreidimensionale Marke, die die Form eines Vibrators darstellt)

10

2012/C 157/18

Rechtssache T-138/12: Klage, eingereicht am 26. März 2012 — Geipel/HABM — Reeh (BEST BODY NUTRITION)

10

2012/C 157/19

Rechtssache T-163/12: Klage, eingereicht am 11. April 2012 — Ternavsky/Rat

11

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2012/C 157/20

Rechtssache F-36/10: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. März 2012 — Rapone/Kommission (Öffentlicher Dienst — Allgemeines Auswahlverfahren — Aufeinanderfolgende Bewerbungen in einem allgemeinen Auswahlverfahren — Verweigerung der Registrierung)

12

2012/C 157/21

Rechtssache F-76/10: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 28. Juni 2011 — Colart u. a./Parlament (Öffentlicher Dienst — Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten — Erledigung)

12

2012/C 157/22

Rechtssache F-65/11: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. März 2012 — Schönberger/Parlament

12

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/1


2012/C 157/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 151, 26.5.2012

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 138, 12.5.2012

ABl. C 133, 5.5.2012

ABl. C 126, 28.4.2012

ABl. C 118, 21.4.2012

ABl. C 109, 14.4.2012

ABl. C 89, 24.3.2012

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/2


Klage, eingereicht am 28. Februar 2012 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-103/12)

2012/C 157/02

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. G. Knudsen, I. Díez Parra und I. Liukkonen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

den Beschluss 2012/19/EU (1) des Rates vom 16. Dezember 2001 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit seiner Klage beantragt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/19/EU des Rates vom 16. Dezember 2001 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana. Das Parlament beanstandet die gewählte Rechtsgrundlage. Es macht in erster Linie geltend, Art. 43 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Buchst. b AEUV könne nicht die richtige Rechtsgrundlage sein, da der fragliche Rechtsakt einer internationalen Übereinkunft über den Zugang zu Unionsgewässern zum Zweck der Ausübung der Fischereitätigkeit durch einen Drittstaat gleichkomme. Der Beschluss hätte daher auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 und Art. 218 Abs. 6 Buchst. a AEUV und damit nach Genehmigung des Parlaments erlassen werden müssen.

Hilfsweise vertritt das Parlament die Auffassung, da der Rat das Verfahren des Art. 218 Abs. 6 Buchst. b AEUV angewandt habe, habe er Buchst. a dieses Absatzes falsch ausgelegt. Selbst wenn Art. 43 Abs. 3 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für einen internen Rechtsakt der Union mit demselben Inhalt wie der angegriffene Beschluss sein könne, was das Parlament bestreite, bilde nichtsdestoweniger die gemeinsame Fischereipolitik im Hinblick auf das Eingehen völkerrechtlicher Verpflichtungen der EU in verfahrensmäβiger Hinsicht ein unteilbares Ganzes. Daher seien alle Übereinkünfte in diesem Bereich im Sinne von Art. 218 Abs. 6 Buchst. a AEUV „Übereinkünfte in Bereichen, für die … das ordentliche Gesetzgebungsverfahren … gilt“. Der Beschluss hätte somit jedenfalls unter Beachtung des in diesem Buchst. a vorgesehenen Genehmigungsverfahrens erlassen werden müssen.


(1)  ABl. 2012, L 6, S. 8.


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/2


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 1. März 2012 — Franklin Templeton Investment Funds Société d’Investissement à Capital Variable/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Ügyek és Adózók Adó Főigazgatósága

(Rechtssache C-112/12)

2012/C 157/03

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Franklin Templeton Investment Franklin Templeton Investment Funds Sociéte d'Investissement à Capital Variable

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Ügyek és Adózók Adó Főigazgatósága

Vorlagefragen

1.

Ist die nach den ungarischen Rechtsvorschriften für einen in Ungarn ansässigen Dividendenempfänger vorgesehene Befreiung von der Dividendensteuer mit den Bestimmungen der EU-Verträge über die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), der Gleichbehandlung (Art. 54 AEUV) und des freien Kapitalverkehrs (Art. 56 AEUV [sic]) vereinbar,

a)

wenn ein gebietsfremder Dividendenempfänger lediglich dann von der Dividendensteuer befreit ist, wenn er bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, d. h. wenn er zum Zeitpunkt der Zahlung (Ausschüttung) der Dividenden seit mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren durchgehend eine 20 %-ige Beteiligung (bei Aktien als Anteil seiner Namensaktien) am gezeichneten Kapital der gebietsansässigen Gesellschaft hält, wobei die ausschüttende Gesellschaft in dem Fall, dass die durchgehende Beteiligung in Höhe von 20 % weniger als zwei aufeinander folgende Jahre lang gehalten wurde, nicht zur Einbehaltung der Dividendensteuer verpflichtet ist, und die Gesellschaft, die die Dividenden erhält, oder — bei Dividenden in Form einer Sachleistung — die ausschüttende Gesellschaft bei der Abgabe ihrer Steuererklärung nicht zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet ist, sofern eine andere Person oder die die Dividenden ausschüttende Person für die Zahlung der Steuer eine Sicherheit geleistet hat?

b)

wenn der gebietsfremde Dividendenempfänger die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung dann nicht erfüllt, wenn seine Beteiligung (bei Aktien der Anteil seiner Namensaktien) am gezeichneten Kapital der gebietsansässigen Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zahlung (Ausschüttung) der Dividenden nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Schwellenwert von 20 % erreicht oder er die genannte prozentuale Beteiligung nicht mindestens zwei aufeinander folgende Jahre lang durchgehend gehalten hat oder bei einer durchgehenden Beteiligung von 20 %, die weniger als zwei aufeinander folgende Jahre lang durchgehend gehalten wurde, keine Sicherheit für die Zahlung der Steuer von einem Dritten oder der die Dividenden ausschüttenden Person geleistet wurde?

2.

Wäre Frage 1 Buchst. b anders zu beantworten, d. h. hätte es irgendeinen Einfluss auf die Antwort, und wenn ja, inwiefern,

a)

wenn ein gebietsansässiger Dividendenempfänger nach der ungarischen Regelung von der Dividendensteuer befreit ist und die Belastung eines gebietsfremden Dividendenempfängers mit dieser Steuer davon abhängt, ob die Richtlinie [90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten] oder das [am 15. Januar 1990 in Budapest unterzeichnete] Abkommen [zwischen der Republik Ungarn und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen] auf ihn Anwendung findet?

b)

wenn ein gebietsansässiger Dividendenempfänger nach der ungarischen Regelung von der Dividendenbesteuerung befreit ist, ein gebietsfremder Dividendenempfänger dagegen nach den Bestimmungen seines eigenen nationalen Rechts den genannten Betrag im Rahmen seiner nationalen Besteuerung entweder absetzen kann oder endgültig tragen muss?

3.

Kann sich die nationale Steuerverwaltung auf Art. 65 Abs. 1 AEUV (früher Art. 58 Abs. 1 EG) und den ehemaligen Art. 220 EG berufen, um nicht von Amts wegen das Gemeinschaftsrecht anzuwenden?


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/3


Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Middelburg (Niederlande), eingereicht am 20. März 2012 — Y.S./Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

(Rechtssache C-141/12)

2012/C 157/04

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Middelburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Y.S.

Beklagte: Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich bei den Daten, die in der Entwurfsschrift über die betroffene Person wiedergegeben sind und sich auf diese Person beziehen, um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46? (1)

2.

Gehört die in die Entwurfsschrift aufgenommene rechtliche Analyse zu den personenbezogenen Daten im Sinne der vorgenannten Vorschrift?

3.

Hat, falls der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den zuvor umschriebenen Daten um personenbezogene Daten handelt, der Verarbeiter bzw. die Behörde nach Art. 12 der Richtlinie 95/46 und Art. 8 Abs. 2 der EU-Charta (2) auch Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erteilen?

4.

Kann sich die betroffene Person in diesem Rahmen auch unmittelbar auf Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der EU-Charta berufen, und, falls ja, ist der darin enthaltene Satzteil „unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit [der Beschlussfassung]“ dahin auszulegen, dass das Recht auf Zugang zur Entwurfsschrift aus diesem Grund versagt werden kann?

5.

Hat der Verarbeiter bzw. die Behörde, wenn die betroffene Person einen Antrag auf Zugang zur Entwurfsschrift stellt, eine Kopie dieses Dokuments zur Verfügung zu stellen, um dem Auskunftsanspruch Genüge zu tun?


(1)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).

(2)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1).


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/4


Klage, eingereicht am 26. März 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-146/12)

2012/C 157/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch und G. Braun, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht in Kraft gesetzt bzw. der Kommission nicht mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um Artikel 1, Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 2, 5, 6 und 8, Artikel 6 Absätze 1, 2, 3, 9 und 10, Artikel 7, 8 und 9, Artikel 11 Absätze 4 und 5, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 15, 16 und 17, Artikel 18 Absätze 1, 2, 4 und 5, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 20 bis 27, Artikel 28 Absätze 4 und 6, Artikel 32 bis 35 sowie den Anhängen I bis IX der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1) nachzukommen;

der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen, die Zahlung eines Zwangsgeldes in der Höhe von 215 409,6 EUR pro Tag aufzuerlegen, zahlbar auf das Eigenmittelkonto der Europäischen Union;

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 19. Juli 2010 abgelaufen.


(1)  ABl. L 191, S. 1.


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/4


Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 29. März 2012 — Eva Marie Brännström und Rune Brännström/Ryanair Holdings plc

(Rechtssache C-150/12)

2012/C 157/06

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Eva Marie Brännström und Rune Brännström

Beklagte: Ryanair Holdings plc

Vorlagefragen

1.

Umfasst die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden als Folge einer Verspätung gemäß Art. 19 des Übereinkommens von Montreal auch Fälle, in denen sich die Ankunft der Reisenden am Bestimmungsort auf Grund der Annullierung eines Fluges verspätet? Ist es von Bedeutung, in welchem Stadium der Flug annulliert wird, beispielsweise nach dem Einfinden zur Abfertigung?

2.

Kann ein technisches Problem auf dem Flughafen, das für sich genommen oder zusammen mit den Wetterverhältnissen eine Landung unmöglich macht, ein „außergewöhnlicher Umstand“ gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) sein? Kann die Beurteilung, was einen solchen Umstand darstellt, dabei davon beeinflusst werden, ob dem Luftfahrtunternehmen das technische Problem bereits bekannt war?

3.

Sollte die erste Frage in Nr. 2 bejaht werden: Welche Maßnahmen muss das Luftfahrtunternehmen in derartigen Fällen ergreifen, um von der Verpflichtung befreit zu sein, einen Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu zahlen?

Kann von dem Luftfahrtunternehmen verlangt werden und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise, dass es zusätzliche Ressourcen wie zum Beispiel Flugzeuge oder Besatzungen bereit hält, um einen Flug, der sonst hätte annulliert werden müssen, oder einen Flug anstelle eines annullierten Flugs durchführen zu können?

Kann von dem Luftfahrtunternehmen verlangt werden, dass es den Fluggästen eine Umbuchung gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b anbietet? Welche Anforderungen sind in einem derartigen Fall an die Beförderung, beispielsweise hinsichtlich der Abflugszeit und der Inanspruchnahme anderer Beförderer, zu stellen?

4.

Sollte die Frage in Nr. 1 bejaht werden: Besteht ein Unterschied zwischen den Maßnahmen, die ein Luftfahrtunternehmen ergreifen muss, um von der Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs gemäß Art. 5 Abs. 3 befreit zu sein, und den Maßnahmen, die es ergreifen muss, um von der Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens befreit zu sein?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 2. April 2012 — Alessandra Venturini/A.S.L. Varese u. a.

(Rechtssache C-159/12)

2012/C 157/07

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Alessandra Venturini

Beklagte: A.S.L. Varese u. a.

Vorlagefrage

Stehen die in Art. 49 ff. AEUV niedergelegten Grundsätze der Niederlassungsfreiheit, der Nichtdiskriminierung und des Schutzes des Wettbewerbs einer nationalen Regelung entgegen, die es einem zugelassenen und bei der entsprechenden Berufskammer eingetragenen Apotheker, der aber nicht Inhaber eines im Organisationsplan aufgenommenen Handelsbetriebs ist, nicht erlaubt, in einer Verkaufsstelle für parapharmazeutische Produkte, deren Inhaber er ist, auch die Arzneimittel im Einzelhandel zu vertreiben, für die ein ärztliches „weißes Rezept“ erforderlich ist, d. h. solche, die nicht zu Lasten des SSN, sondern in vollem Umfang zu Lasten des Käufers gehen, und die damit auch in diesem Sektor ein Verbot des Verkaufs bestimmter Klassen von pharmazeutischen Erzeugnissen und eine zahlenmäßige Kontingentierung der Handelsbetriebe, die die sich im nationalen Hoheitsgebiet niederlassen dürfen, begründet?


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 2. April 2012 — Maria Rosa Gramegna/A.S.L. Varese u. a.

(Rechtssache C-160/12)

2012/C 157/08

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Maria Rosa Gramegna

Beklagte: A.S.L. Varese u. a.

Vorlagefrage

Stehen die in Art. 49 ff. AEUV niedergelegten Grundsätze der Niederlassungsfreiheit, der Nichtdiskriminierung und des Schutzes des Wettbewerbs einer nationalen Regelung entgegen, die es einem zugelassenen und bei der entsprechenden Berufskammer eingetragenen Apotheker, der aber nicht Inhaber eines im Organisationsplan aufgenommenen Handelsbetriebs ist, nicht erlaubt, in einer Verkaufsstelle für parapharmazeutische Produkte, deren Inhaber er ist, auch die Arzneimittel im Einzelhandel zu vertreiben, für die ein ärztliches „weißes Rezept“ erforderlich ist, d. h. solche, die nicht zu Lasten des SSN, sondern in vollem Umfang zu Lasten des Käufers gehen, und die damit auch in diesem Sektor ein Verbot des Verkaufs bestimmter Klassen von pharmazeutischen Erzeugnissen und eine zahlenmäßige Kontingentierung der Handelsbetriebe, die die sich im nationalen Hoheitsgebiet niederlassen dürfen, begründet?


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 2. April 2012 — Anna Muzzio/A.S.L. Pavia u. a.

(Rechtssache C-161/12)

2012/C 157/09

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Anna Muzzio

Beklagte: A.S.L. Pavia u. a.

Vorlagefrage

Stehen die in Art. 49 ff. AEUV niedergelegten Grundsätze der Niederlassungsfreiheit, der Nichtdiskriminierung und des Schutzes des Wettbewerbs einer nationalen Regelung entgegen, die es einem zugelassenen und bei der entsprechenden Berufskammer eingetragenen Apotheker, der aber nicht Inhaber eines im Organisationsplan aufgenommenen Handelsbetriebs ist, nicht erlaubt, in einer Verkaufsstelle für parapharmazeutische Produkte, deren Inhaber er ist, auch die Arzneimittel im Einzelhandel zu vertreiben, für die ein ärztliches „weißes Rezept“ erforderlich ist, d. h. solche, die nicht zu Lasten des SSN, sondern in vollem Umfang zu Lasten des Käufers gehen, und die damit auch in diesem Sektor ein Verbot des Verkaufs bestimmter Klassen von pharmazeutischen Erzeugnissen und eine zahlenmäßige Kontingentierung der Handelsbetriebe, die die sich im nationalen Hoheitsgebiet niederlassen dürfen, begründet?


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/6


Klage, eingereicht am 3. April 2012 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-165/12)

2012/C 157/10

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und E. Paasivirta)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2012/19/EU (1) des Rates vom 16. Dezember 2001 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana für nichtig zu erklären, da er auf Art. 218 Abs. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 AEUV gestützt ist;

die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses aufrechtzuerhalten, der innerhalb angemessener Frist und auf der zutreffenden Rechtsgrundlage, nämlich Art. 218 Abs. 6 Buchst. a in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 AEUV oder, im Fall der Verweigerung der Zustimmung durch das Parlament, bis zum Ablauf einer kurzen, angemessenen Frist, die mit dem Erlass der Entscheidung des Parlaments über die Verweigerung der Zustimmung beginnt, zu erlassen ist;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission beantragt die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/19/EU des Rates unter Aufrechterhaltung der Wirkungen bis zum Erlass eines neuen Rechtsakts, da die Wahl der Rechtsgrundlage grundlegend von der von der Kommission vorgeschlagenen — nämlich Art. 218 Abs. 6 Buchst. a (in Verbindung mit Art. 43) AEUV: Zustimmung durch das Parlament — abweiche.

Der Rat habe damit fehlerhaft gehandelt; er hätte gemäß dem Vorschlag der Kommission vor Erlass des fraglichen Beschlusses die Zustimmung des Parlaments einholen müssen.

Zur Stützung der Klage führt die Kommission drei Klagegründe an. Mit dem in drei Teile gegliederten ersten Klagegrund macht sie zum einen einen Verstoß gegen die Art. 218 Abs. 6 Buchst. a AEUV und Art. 43 Abs. 2 AEUV geltend, da der Rat die Art. 218 Abs. 6 Buchst. b und Art. 43 Abs. 3 AEUV als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rechtsakt gewählt habe, und zum anderen einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da der Rat seine Wahl der Rechtsgrundlage widersprüchlich begründet habe.

Der zweite Klagegrund, der sich aus dem ersten ergibt, wird ebenfalls auf einen Verstoß gegen Art. 218 Abs. 6 Buchst. a AEUV gestützt, da der Rat die institutionellen Befugnisse des Europäischen Parlaments dadurch verkannt habe, dass er die nach diesem Artikel erforderliche Zustimmung nicht eingeholt habe.

Der dritte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Art. 17 AEUV und 218 Abs. 6 AEUV, da der Rat den Vorschlag der Kommission verfälscht habe.


(1)  ABl. 2012, L 6, S. 8.


Gericht

2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/7


Klage, eingereicht am 1. März 2012 — Verus/HABM — Performance Industries Manufacturing (VORTEX)

(Rechtssache T-104/12)

2012/C 157/11

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Verus Eood (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Vykydal)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Performance Industries Manufacturing, Inc. (Odessa, Florida, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2011 im Verfahren R 512/2011-4, VORTEX/VORTEX, aufzuheben, und das Verfahren an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht sowie die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Performance Industries Manufacturing Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „VORTEX“ für Waren der Klassen 7 und 12 (Anmeldung Nr. 5 375 324).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „VORTEX“, eingetragen für Dienstleistungen der Klassen 35 und 39 (Marke Nr. 5 514 104).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/7


Klage, eingereicht am 7. März 2012 — Buzil-Werk Wagner/HABM — Roca Sanitario (Roca)

(Rechtssache T-115/12)

2012/C 157/12

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Buzil-Werk Wagner GmbH & Co. KG (Memmingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Waldhauser)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Roca Sanitario, SA (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 9. Januar 2012 (Beschwerdenummer R 1907/2010-4) aufzuheben und den Widerspruch der Roca Sanitario, SA, Av. Diagonal, 513, E-08029 Barcelona (Spanien) zurückzuweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Roca“ für Waren der Klasse 3 (Anmeldung Nr. 6 800 726).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Roca Sanitario, SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Marken „Roca“ (Marken Nr. 1 020 043, Nr. 2 543 451, Nr. 424 875 und Nr. 915 635) für bestimmte Waren der Klassen 19 und 21 sowie internationale Marke „Roca“ (Marke Nr. 905 212) für bestimmte Waren der Klassen 11, 19, 20 und 21.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für alle beantragten Waren.

Klagegründe: Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr.


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/8


Klage, eingereicht am 15. März 2012 — Smartbook/HABM (SMARTBOOK)

(Rechtssache T-123/12)

2012/C 157/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Smartbook AG (Offenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Milbradt und A. Schwarz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Dezember 2011 (Beschwerdesache R 799/2011-2) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SMARTBOOK“(Anmeldung Nr. 8 426 348) für Waren der Klassen 9, 16 und 28.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und für die verfahrensgegenständlichen Waren nicht beschreibend sei.


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/8


Klage, eingereicht am 20. März 2012 — Interroll/HABM (Inspired by efficiency)

(Rechtssache T-126/12)

2012/C 157/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Interroll Holding AG (Sant’ Antonino, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster & Modelle) vom 12. Januar 2012 (Beschwerdesache R 1280/2011-1) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Inspired by efficiency“(Anmeldung Nr. 9 725 359) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 9, 20, 35, 39 und 42.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei.


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/8


Klage, eingereicht am 21. März 2012 — HTTS/Rat

(Rechtssache T-128/12)

2012/C 157/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kienzle und M. Schlingmann)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2) insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin betreffen;

den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Aufwendungen der Klägerin, zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass der Rat ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz und insbesondere das Begründungserfordernis verletzt habe, indem er für die erneute Aufnahme der Klägerin in die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß den Art. 19 und 20 des Beschlusses 2010/413/GASP (3) und gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (4) restriktiven Maßnahmen unterliegen, keine ausreichende Begründung geliefert habe.

Weiterhin habe der Rat es trotz entsprechender Aufforderung durch die Klägerin unterlassen, seine Entscheidung, die Klägerin erneut in die Sanktionslisten aufzunehmen, zu überprüfen.

Zudem habe der Rat das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem er der Klägerin nicht die Möglichkeit gegeben habe, vorab zu der erneuten Aufnahme in die Sanktionslisten Stellung zu nehmen und dadurch eine Überprüfung durch den Rat zu veranlassen.

2.

Zweiter Klagegrund: Fehlende Rechtsgrundlage für die angegriffene Verordnung

Nach Auffassung der Klägerin entbehrt die angegriffene Durchführungsverordnung bereits einer Rechtsgrundlage, da die Verordnung Nr. 961/2010 vom Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2011 in der Rechtssache T-562/10 für nichtig erklärt worden sei, soweit sie die Klägerin betrifft; trotz der Aufrechterhaltung der Wirkungen der Verordnung Nr. 961/2010 für den Zeitraum von zwei Monaten, könne diese Verordnung hinsichtlich der Klägerin keine wirksame Rechtsgrundlage für den Erlass einer Durchführungsverordnung darstellen.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Artikel 266 AEUV

Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass der Rat keinerlei Maßnahmen getroffen habe, um das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-562/10 vom 7. Dezember 2011 umzusetzen, sondern stattdessen entgegen dem Urteil des Gerichts die Klägerin erneut in die Sanktionslisten aufgenommen hat.

4.

Vierter Klagegrund: Fehlende Grundlage für die Aufnahme der Klägerin in die Sanktionslisten

Die Klägerin macht zudem geltend, dass die vom Rat für die Aufnahme der Klägerin in die Sanktionslisten angegebenen Gründe weitgehend unzutreffend sind und die Aufnahme der Klägerin in die Sanktionslisten nicht rechtfertigen könnten.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Grundrechts der Klägerin auf Achtung des Eigentums

Die erneute Aufnahme der Klägerin in die Sanktionslisten stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht auf Eigentum dar, weil die Klägerin aufgrund der unzureichenden Begründung durch den Rat nicht nachvollziehen könne, aus welchen Gründen sie in die Sanktionslisten aufgenommen worden ist. Die erneute Aufnahme der Klägerin in die Sanktionslisten basiere zudem auf einer offensichtlichen Fehleinschätzung ihrer Situation und ihrer Tätigkeiten durch den Rat und sei darüber hinaus unverhältnismäßig.


(1)  Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 1).

(3)  2010/413/GASP: Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1).


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/9


Klage, eingereicht am 27. März 2012 — Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission

(Rechtssache T-134/12)

2012/C 157/16

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT, SA (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jiménez Perona)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss Ref. Ares (2012)39854 der Europäischen Kommission vom 19. Januar 2012 über die Einziehung der mit der Finanzprüfung 09-INFS-001/041 in Zusammenhang stehenden Belastungsanzeigen für nichtig zu erklären;

die Kommission zum Ersatz der Schäden zu verurteilen, die der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen rechtswidrigen Verhaltens der Kommission entstanden sind und die auf 732 788 Euro zu beziffern sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin in diesem Verfahren hat mit der Kommission mehrere Verträge im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) abgeschlossen, die alle auf der Grundlage der Entscheidung C(2003) 3834 der Kommission vom 23. Oktober 2003, die einen Mustervertrag FP 5 oder FP 6 und die Allgemeinen Bedingungen FP 5 und FP 6 vorsieht, geregelt sind.

Im Zusammenhang mit diesen Verträgen und ausgehend von den Ergebnissen eines von OLAF durchgeführten Untersuchungsverfahrens und einer Finanzprüfung der Kommission erließ diese einen Beschluss über die Rückforderung von Fördermitteln.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte durch die Art und Weise der Durchführung der bezeichneten Finanzprüfung.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, da der auf die Klägerin anwendbare rechtliche Rahmen durchgehend verkannt worden sei.

3.

Dritter Klagegrund: Missachtung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte durch das beklagte Organ.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung wegen des Tons, in dem der Finanzbericht von der DG INFSO abgefasst worden sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Missachtung des Rechts auf eine gute Verwaltung als Folge einer Missachtung der den Finanzprüfern obliegenden Verpflichtung zur Unparteilichkeit und Gleichbehandlung.

6.

Sechster Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, insbesondere was den fehlenden Nachweis der Prüfungsberechtigung der externen Finanzprüfer und die Entstehung des Finanzprüfungsverfahrens selbst anbelange.

7.

Siebter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

8.

Achter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre.


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/10


Klage, eingereicht am 19. März 2012 — FunFactory/HABM (Dreidimensionale Marke, die die Form eines Vibrators darstellt)

(Rechtssache T-137/12)

2012/C 157/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: FunFactory GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.-D. Franzen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angegriffene Entscheidung (R 1436/2011-4) der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2012 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke, die die Form eines Vibrators darstellt (Anmeldung Nr. 9 390 691) für Waren der Klasse 10.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und für die verfahrensgegenständlichen Waren nicht beschreibend sei; Verstoß gegen die Begründungspflicht des Art. 73 S. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und Nichtgewährung rechtlichen Gehörs.


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/10


Klage, eingereicht am 26. März 2012 — Geipel/HABM — Reeh (BEST BODY NUTRITION)

(Rechtssache T-138/12)

2012/C 157/18

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Kläger: Yves Geipel (Auerbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sachs)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jörg Reeh (Buxtehude, Deutschland)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2012 aufzuheben und den Widerspruch vom 24. Juli 2009 zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „BEST BODY NUTRITION“ (Internationale Registrierung Nr. W 982 101 mit Benennung der Europäischen Union) für Waren der Klassen 25, 28, 29, 30 und 32.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Jörg Reeh.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke Nr. 4 020 161„BEST4BODY“ für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr.


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/11


Klage, eingereicht am 11. April 2012 — Ternavsky/Rat

(Rechtssache T-163/12)

2012/C 157/19

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Anatoly Ternavsky (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Rapin und E. Van den Haute)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

Anhang II Nr. 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/171/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus und Anhang II Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus für nichtig zu erklären;

den Rat zur Zahlung sämtlicher Kosten zu verurteilen;

für den Fall, dass das Gericht die Hauptsache für erledigt erklären sollte, dem Rat gemäß Art. 87 § 6 in Verbindung mit Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Offensichtlich unrichtige Feststellung der Tatsachen, die in den Rechtsakten des Rates als Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste der mit Sanktionen belegten Personen angegeben worden sind;

2.

Unzureichende Begründung der angefochtenen Rechtsakte, da die angegebenen Gründe in keiner Weise geeignet seien, Klarheit darüber zu verschaffen, weshalb diese Aufnahme in die Liste nötig sei.

3.

Verstoß gegen den Beschluss 2010/639/GASP und die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in den geänderten Fassungen sowie gegen das Diskriminierungsverbot, da erstens der Anwendungsbereich dieser Rechtsakte auf einen Geschäftsmann ausgedehnt worden sei, ohne den Nachweis für ihm zurechenbare Handlungen zur Unterstützung des Regimes von Präsident Lukaschenko zu erbringen, und zweitens andere Geschäftsleute, die nach Ansicht des Rates ebenfalls dem Machtapparat von Belarus nahe stünden, im Unterschied zum Kläger nicht in die Sanktionslisten der EU aufgenommen worden seien.


Gericht für den öffentlichen Dienst

2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/12


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. März 2012 — Rapone/Kommission

(Rechtssache F-36/10) (1)

(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Aufeinanderfolgende Bewerbungen in einem allgemeinen Auswahlverfahren - Verweigerung der Registrierung)

2012/C 157/20

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Chiara Rapone (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt A. Rapone, dann Rechtsanwalt L. Rapone)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des EPSO, die Anmeldung der Klägerin zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/177/10 nicht zu registrieren

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Rapone trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 209 vom 31.7.2010, S. 54.


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/12


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 28. Juni 2011 — Colart u. a./Parlament

(Rechtssache F-76/10) (1)

(Öffentlicher Dienst - Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten - Erledigung)

2012/C 157/21

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe Colart u. a. (Bastogne, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und K. Zejdová)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Berichtigungen der Gehaltsabrechnungen der Kläger für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 und der seit dem 1. Januar 2010 erstellten Gehaltsabrechnungen im Rahmen der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009

Tenor des Beschlusses

1.

In der Rechtssache F-76/10, Colart u. a./Parlament, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010, S. 64.


2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/12


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. März 2012 — Schönberger/Parlament

(Rechtssache F-65/11) (1)

2012/C 157/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Ersten Kammer hat nach einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits beschlossen, die Rechtssache im Register zu streichen.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011, S. 57.