ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.154.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 154

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
31. Mai 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2012/C 154/01

Stellungnahme der Kommission vom 30. Mai 2012 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Zwischenlagern für mittelaktive Abfälle und abgebrannten Brennstoff am Standort des Kernkraftwerks Hinkley Point C in Somerset, Vereinigtes Königreich, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 154/02

Einleitung des Verfahrens (Fall COMP/M.6471 — Outokumpu/Inoxum) ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 154/03

Euro-Wechselkurs

3

2012/C 154/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 4. Oktober 2011 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6214 — Seagate Technology/The HDD Business of Samsung — Berichterstatter: Italien

4

2012/C 154/05

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/M.6214 — Seagate/HDD Business of Samsung

7

2012/C 154/06

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 19. Oktober 2011 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.6214 — Seagate/HDD Business of Samsung) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7592)  ( 1 )

8

2012/C 154/07

Mitteilung der Kommission zu dem Datum der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen die diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei vorgesehen ist

13

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 154/08

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

15

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2012/C 154/09

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

16

2012/C 154/10

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

18

2012/C 154/11

Stellungnahme der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde aus der Sitzung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 4. Oktober 2011 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6214 — Seagate Technology/The HDD Business of Samsung — Berichterstatter: Italien

20

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 154/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6614 — Samsung Electronics/Samsung Mobile Display) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

23

2012/C 154/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6469 — Tognum/TMH/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

25

2012/C 154/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6515 — Arrow Electronics/Altimate Group) ( 1 )

26

2012/C 154/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6610 — CVC/AlixPartners) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

27

 

Berichtigungen

2012/C 154/16

Berichtigung der Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen — Januar, Februar, März und April 2012 (Sozialbereich) (Dieser Text annulliert und ersetzt den im ABl. C 135 vom 9.5.2012, S. 6, veröffentlichten Text)

28

2012/C 154/17

Berichtigung der Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (ABl. C 147 vom 25.5.2012)

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2012

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Zwischenlagern für mittelaktive Abfälle und abgebrannten Brennstoff am Standort des Kernkraftwerks Hinkley Point C in Somerset, Vereinigtes Königreich, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(Nur der englische Text ist verbindlich)

2012/C 154/01

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind.

Am 27. Januar 2012 übermittelte die Regierung des Vereinigten Königreichs der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Zwischenlagern für mittelaktive Abfälle und abgebrannten Brennstoff am Standort des Kernkraftwerks Hinkley Point C in Somerset, Vereinigtes Königreich.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

1.

Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze anderer Mitgliedstaaten beträgt 185 km (Frankreich) bzw. 250 km (Republik Irland).

2.

Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat verursachen werden.

3.

Sekundäre schwach radioaktive Festabfälle werden vorübergehend am Standort zwischengelagert und anschließend in behördlich genehmigte Endlager des Vereinigten Königreichs verbracht. Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe werden im Einklang mit den in der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten Kriterien zur Entsorgung als konventionelle Abfälle oder zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung freigegeben.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus den Zwischenlagern für mittelaktive Abfälle und abgebrannten Brennstoff am Standort des Kernkraftwerks Hinkley Point C in Somerset, Vereinigtes Königreich, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 30. Mai 2012

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/2


Einleitung des Verfahrens

(Fall COMP/M.6471 — Outokumpu/Inoxum)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 154/02

Die Kommission hat am 21. Mai 2012 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6471 — Outokumpu/Inoxum per Fax (+32 22964301 / 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/3


Euro-Wechselkurs (1)

30. Mai 2012

2012/C 154/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2438

JPY

Japanischer Yen

98,38

DKK

Dänische Krone

7,4312

GBP

Pfund Sterling

0,79775

SEK

Schwedische Krone

8,9555

CHF

Schweizer Franken

1,2010

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5145

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,658

HUF

Ungarischer Forint

298,95

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6982

PLN

Polnischer Zloty

4,3873

RON

Rumänischer Leu

4,4675

TRY

Türkische Lira

2,2930

AUD

Australischer Dollar

1,2729

CAD

Kanadischer Dollar

1,2784

HKD

Hongkong-Dollar

9,6551

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6402

SGD

Singapur-Dollar

1,5948

KRW

Südkoreanischer Won

1 465,19

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,5086

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8920

HRK

Kroatische Kuna

7,5555

IDR

Indonesische Rupiah

11 976,30

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9329

PHP

Philippinischer Peso

54,116

RUB

Russischer Rubel

40,5650

THB

Thailändischer Baht

39,627

BRL

Brasilianischer Real

2,4921

MXN

Mexikanischer Peso

17,3868

INR

Indische Rupie

69,9420


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 4. Oktober 2011 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6214 — Seagate Technology/The HDD Business of Samsung

Berichterstatter: Italien

2012/C 154/04

Zusammenschluss

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei der angemeldeten Transaktion um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Fusionskontrollverordnung“) handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben EU-weite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung hat.

Marktdefinition

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Definition der relevanten Produktmärkte im Beschlussentwurf überein und teilt die Auffassung der Kommission, dass für die

Zwecke der Beurteilung des Vorhabens die relevanten Produktmärkte wie folgt zu definieren sind:

a)

der Markt für erfolgskritische 3,5-Zoll-Enterprise-HDDs;

b)

der Markt für geschäftskritische 3,5-Zoll-Enterprise-HDDs;

c)

der Markt für 3,5-Zoll-Desktop-HDDs;

d)

der Markt für 3,5-Zoll-HDDs für die Unterhaltungselektronik;

e)

der Markt für mobile 2,5-Zoll-HDDs;

f)

der Markt für 2,5-Zoll-HDDs für die Unterhaltungselektronik und

g)

der Markt für externe Festplatten.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Definition des räumlich relevanten Marktes zu für:

a)

HDDs und

b)

externe Festplatten.

Kontrafaktische Analyse

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es für die Zwecke der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens angezeigt ist, die Prioritätsregel („first come, first served“) ausgehend von dem Datum der Anmeldung anzuwenden.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss gemäß der Wettbewerbssituation zum Zeitpunkt der Anmeldung beurteilt werden muss, d. h. ohne Rücksicht auf den Zusammenschluss in dem Fall COMP/M.6203 Western Digital/Viviti Technologies (Hitachi Global Storage Technologies, kürzlich umbenannt in Viviti Technologies).

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

Nicht koordinierte Wirkungen

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass nicht koordinierte Wirkungen auf den folgenden Produktmärkten beurteilt werden müssen:

a)

dem weltweiten Markt für 3,5-Zoll-Desktop-HDDs;

b)

dem weltweiten Markt für mobile 2,5-Zoll-HDDs;

c)

dem weltweiten Markt für geschäftskritische 3,5-Zoll-Enterprise-HDDs;

d)

dem weltweiten Markt für 3,5-Zoll-HDDs für die Unterhaltungselektronik und

e)

dem sich auf den EWR erstreckenden Markt für externe Festplatten.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Kommission überein, dass Kunden nach Vollzug des Vorhabens die Möglichkeit haben werden, ihre Nachfrage zumindest durch drei marktstarke Festplattenlieferanten zu decken und das angemeldete Vorhaben die Möglichkeiten der Verbraucher zum Multi-Sourcing und Anbieterwechsel nicht einschränken wird.

9.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Kommission überein, dass zwischen Seagate und Samsung HDD in keinem der relevanten Festplattenmärkte ein besonders enger Wettbewerb besteht.

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Kommission überein, dass aufgrund der verringerten innovativen und kompetitiven Möglichkeiten von Samsung keine wichtige Wettbewerbskraft durch das angemeldete Vorhaben beseitigt wird.

11.

Hinsichtlich des EWR-weiten Marktes für externe Festplatten stimmt der Beratende Ausschuss mit der Bewertung der Kommission überein, dass

a)

sich Seagates Marktposition durch den Erwerb von Samsung nicht wesentlich verbessern würde;

b)

trotz des derzeitigen Markttrends, bei dem Festplattenproduzenten zunehmend Marktanteile zum Nachteil von nicht integrierten Anbietern externer Festplatten erlangen, nach dem Zusammenschluss weiterhin drei zuverlässige Anbieter auf dem EWR-weiten Markt für externe Festplatten vorhanden sein werden und

c)

das zusammengeschlossene Unternehmen weder die Möglichkeit noch den Anreiz haben wird, einen erheblichen Teil des Marktes abzuschotten.

12.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Kommission überein, dass das angemeldete Vorhaben wahrscheinlich keine nicht koordinierten Wirkungen mit sich bringen wird, die den wirksamen Wettbewerb auf den weltweiten Festplattenmärkten für 3,5-Zoll-Desktop-HDDs, mobile 2,5-Zoll-HDDs, geschäftskritische 3,5-Zoll-Enterprise-HDDs und 3,5-Zoll-HDDs für die Unterhaltungselektronik im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen würden.

Koordinierte Wirkungen

13.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, wonach es unwahrscheinlich ist, dass die verbleibenden Festplattenlieferanten durch den angemeldeten Zusammenschluss mehr Möglichkeiten haben, Bedingungen zur Koordinierung zu schaffen.

14.

Insbesondere stimmt der Beratende Ausschuss mit der Kommission überein, dass

a)

die Beseitigung von Samsung HDD keine fusionsspezifische Auswirkung auf mehreren relevanten Märkten hat, weil das Unternehmen nicht bzw. nur in geringem Maße auf den Märkten für geschäftskritische 3,5-Zoll-Enterprise-HDDs und 3,5-Zoll-HDDs für die Unterhaltungselektronik vertreten ist;

b)

Samsung auf dem Markt für 3,5-Zoll-Desktop-HDDs weder eine besonders starke innovative Kraft noch ein besonders starker Wettbewerber ist, so dass die Folgen der Beseitigung Samsungs im Hinblick auf koordinierte Wirkungen voraussichtlich begrenzt sind;

c)

nach der Fusion ein hohes Maß an Asymmetrie auf dem Markt für 3,5-Zoll-Desktop-HDDs bestehen bleiben würde;

d)

es wahrscheinlich erscheint, dass für HGST starke Anreize bestehen würden, nicht an einer Koordinierung auf dem 3,5-Zoll-Desktop-Festplattenmarkt teilzunehmen.

15.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit dem Ergebnis der Kommission überein, dass der beabsichtigte Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb durch koordinierte Wirkungen nicht erheblich beeinträchtigen würde.

Vertikale Auswirkungen

16.

In Bezug auf vertikale Beziehungen zwischen nachgelagerten Festplattenmärkten und vorgelagerten Märkten für Schreib-/Lesekopfkomponenten teilt der Beratende Ausschuss die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen wird.

17.

In Bezug auf vertikale Beziehungen zwischen nachgelagerten Festplattenmärkten und vorgelagerten Märkten für Datenträgerkomponenten teilt der Beratende Ausschuss die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen wird.

Schlussfolgerung

18.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigen wird.

19.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und nach Artikel 57 des EWR-Abkommens als mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte.

20.

Der Beratende Ausschuss schlägt vor, diese Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.


31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/7


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/M.6214 — Seagate/HDD Business of Samsung

2012/C 154/05

Am 19. April 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Seagate Technology Public Limited Company („Seagate“) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die Kontrolle über den Geschäftsbereich Festplatten („HDDs“) von Samsung Electronics Co., Ltd („HDD-Sparte von Samsung“).

Nach Prüfung der Anmeldung stellte die Kommission fest, dass der Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gibt. Am 30. Mai 2011 leitete die Kommission daher nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung das Verfahren ein.

Die anfangs bestehenden ernsthaften Bedenken wurden durch die Ergebnisse der eingehenden Marktuntersuchung nicht bestätigt. Die Kommission ist der Auffassung, dass durch den geplanten Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten nicht erheblich behindert würde. Der angemeldete Zusammenschluss wird daher freigegeben, ohne dass nach Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung eine Mitteilung der Beschwerdepunkte versendet wird.

Mir sind keine verfahrensrechtlichen Anträge von den Verfahrensbeteiligten zugegangen. Nur eine Drittpartei stellte einen Antrag auf Akteneinsicht, nachdem ein erster gleichlautender Antrag von der zuständigen Arbeitsgruppe der GD Wettbewerb abgelehnt worden war. Auch ich wies diesen Antrag zurück, weil Drittparteien kein Akteneinsichtsrecht in Fusionskontrollverfahren haben (3). Drittparteien, die beantragen von der Kommission in einer Sache angehört zu werden, verfügen nur über das Recht, von der Kommission über die Art und den Gegenstand des Verfahrens unterrichtet zu werden, sofern sie ein ausreichendes Interesse darlegen können (4). In diesem Fall hat die Akteneinsicht begehrende Drittpartei nicht beantragt, gehört zu werden.

Ich stelle daher fest, dass das Recht auf Anhörung in dieser Sache gewahrt wurde.

Brüssel, den 5. Oktober 2011

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“, „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und „Entscheidung“ durch „Beschluss“ ersetzt. In diesem Bericht wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

(3)  Lediglich der Anmelder und die „anderen Beteiligten“ (im Sinne des Artikels 11 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 802/2004) haben dieses Recht nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1) („Verordnung (EG) Nr. 802/2004“).

(4)  Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004.


31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/8


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 19. Oktober 2011

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.6214 — Seagate/HDD Business of Samsung)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7592)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 154/06

Am 19. Oktober 2011 nahm die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen  (1) („Fusionskontrollverordnung“) und insbesondere Artikel 8 Absatz 1 einen Beschluss über einen Unternehmenszusammenschluss an. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden:

http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

I.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(1)

Seagate Technology Public Limited Company („Seagate“, USA) entwickelt, produziert und vertreibt ein breites Spektrum an digitalen Speichersystemen, und zwar hauptsächlich Festplattenlaufwerke („HDDs“) und externe Festplattenlaufwerke („XHDDs“). Die Geschäftsbereiche von Seagate sind in der vorgelagerten Herstellung zentraler Bauteile (z. B. Magnetköpfe und Dünnschicht-Aufzeichnungsmedien) vertikal integriert.

(2)

Samsung Electronics Co., Ltd. („Samsung“, Südkorea) ist im Bereich der Herstellung von Hochtechnologie-Elektronik und der digitalen Medien tätig. Die HDD-Sparte von Samsung (nachstehend „Samsung HDD“) entwickelt, produziert, vermarktet und vertreibt HDDs und XHDDs. Samsung HDD ist nicht in der vorgelagerten Herstellung von Komponenten vertikal integriert. Obwohl Samsung auch auf dem SDD-Markt (Solid State Drives — Festkörperlaufwerke) tätig ist, wird diese Sparte Seagate nicht übertragen.

II.   DAS VORHABEN

(3)

Am 19. April 2011 ging eine förmliche Anmeldung nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission ein. Danach erwirbt Seagate über seine Tochtergesellschaft Seagate Technology Public Limited Company im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die Kontrolle über die HDD-Sparte von Samsung.

(4)

Das Vorhaben betrifft den Erwerb der alleinigen Kontrolle über die HDD-Sparte von Samsung durch Seagate. Der zu erwerbende Geschäftsbereich besteht aus allen materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die ausschließlich von Samsung für die Forschung und Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von HDDs und XHDDs, die Samsung gehören oder von Samsung gemietet werden, eingesetzt werden. Das Vorhaben stellt demnach einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung dar.

(5)

Somit hat das Vorhaben EU-weite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

III.   ZUSAMMENFASSUNG

A.   Analytischer Rahmen

(6)

Ein anderer, dieselben Märkte betreffender Zusammenschluss, nämlich die Übernahme der HDD- und SDD-Sparten von Hitachi Global Storage Technologies („HGST“) durch Western Digital („WD“), wurde am 20. April 2011, einen Tag nach dem vorliegenden Vorhaben, bei der Kommission angemeldet.

(7)

Die Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb nach der Fusionskontrollverordnung beinhaltet einen Vergleich der Wettbewerbsbedingungen, die durch den angemeldeten Zusammenschluss entstehen würden, mit den Bedingungen ohne den Zusammenschluss. Grundsätzlich stellen die zum Zeitpunkt der Anmeldung herrschenden Wettbewerbsbedingungen jeweils den Vergleichsrahmen für die Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses dar. Unter gewissen Umständen kann die Kommission jedoch künftige, absehbare Veränderungen des Marktes berücksichtigen.

(8)

Charakteristisch für die allgemeine Regelung der Fusionskontrollverordnung ist, dass ein beteiligtes Unternehmen, das einen Zusammenschluss, der einzeln geprüft den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder eines wesentlichen Teils davon nicht erheblich beeinträchtigen würde, zuerst anmeldet, Anspruch hat, dass sein Vorhaben innerhalb der entsprechenden Fristen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird. Es ist weder notwendig noch angemessen, künftige Veränderungen der sich aus danach angemeldeten Zusammenschlüssen ergebenden Marktbedingungen zu berücksichtigen.

(9)

Das Windhundverfahren ist das einzige, das ausreichend Rechtssicherheit und Objektivität sicherstellt. Die Gewährleistung von Rechtssicherheit ist eines der Hauptziele der Fusionskontrollverordnung.

(10)

Ferner ist das Datum der Anmeldung im Rahmen der Fusionskontrollverordnung die angemessenste Grundlage für die Anwendung der Vorrangregel. Es ist ein eindeutiges und objektives Kriterium, das in jedem Fall im Einklang mit den Vorschriften von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 bestimmt wird und das sich in ein auf dem Anmeldeprinzip basierendes Fusionskontrollsystem einfügt.

(11)

Entsprechend ihrer jüngsten Praxis hat die Kommission beschlossen, den vorliegenden Zusammenschluss nach einer Vorrangregel („Windhundverfahren“) auf der Grundlage des Datums der Anmeldung zu beurteilen. Angesichts des Datums der Anmeldungen wird der vorliegende Zusammenschluss unabhängig vom WD/HGST-Zusammenschluss bewertet. Als Ausgangspunkt der Beurteilung der Kommission wird dabei eine Marktstruktur mit folgenden HDD-Anbietern zugrunde gelegt: Seagate, WD, HGST, Toshiba und Samsung HDD.

B.   Der Relevante Markt

1.   Einleitung

(12)

HDDs sind Systeme, die eine oder mehrere rotierende Scheiben mit magnetischer Oberfläche (Träger/Medien) für Datenspeicherung und -zugang nutzen. HDDs ermöglichen eine nichtflüchtige Datenspeicherung, d. h., die Daten bleiben auch ohne Stromversorgung des Speichers erhalten.

(13)

Die Hauptkomponenten einer Festplatte sind Head-Disk-Assembly („HDA“) und bestückte Leiterplatte (Printed Circuit Board Assembly — „PCBA“). Toshiba und Samsung HDD kaufen zentrale Bauteile wie Magnetköpfe und Medien von Drittherstellern wie z. B. Magnetköpfe von TDK und Medien von Showa Denko. Andere Anbieter (Seagate, WD und HGST) produzieren die meisten dieser Hauptkomponenten selbst.

(14)

HDDs lassen sich nach ihren technischen Merkmalen wie Größe (3,5″, 2,5″, 1,8″ Formfaktoren), Drehzahl (Suchzeit), Speicherkapazität und Art der Schnittstelle einteilen.

(15)

Festplatten werden außerdem nach ihrer Endverwendung unterschieden:

a)   Enterprise-HDDs

(16)

Enterprise-HDDs werden vor allem in Servern und Speichersystemen von Unternehmen verwendet. Enterprise-HDDs können weiter unterteilt werden in: i) auftragskritische HDDs (eingesetzt in Hochleistungsservern oder Speicherarrays, die 99,999 % Verlässlichkeit erfordern), und ii) unternehmenskritische HDDs (verwendet in Großspeicheranlagen oder Serverfarmen von Internetfirmen, die rund um die Uhr in Betrieb sind).

b)   HDDs für Desktop-Computer

(17)

HDDs für Desktop-Computer sind Bestandteil von PCs, die für die regelmäßige Nutzung an nur einem Ort (Haushalte, Unternehmen und Mehrbenutzernetzwerke) vorgesehen sind. Fast alle HDDs für Desktop-Anwendungen basieren auf dem Formfaktor 3,5″, der bei niedrigstem Preis pro GB die höchste Speicherkapazität bietet.

c)   Mobile HDDs

(18)

Mobile HDDs sind in erster Linie Bestandteil von Notebooks und anderen mobilen Geräten. Mobile Computer werden sowohl in Haushalten und Unternehmen als auch unterwegs genutzt. Die meisten mobilen HDDs basieren auf dem Formfaktor 2,5″. Sie sind im Allgemeinen teurer und haben weniger Speicherkapazität als 3,5″-HDDs für Desktop-Computer.

d)   CE-HDDs

(19)

CE-HDDs werden i) in digitalen Videorecordern („DVR“) und Satelliten- und Kabel-Set-Top-Boxen („STB“) sowie ii) in Spielekonsolen eingesetzt. Festplatten für CE-Anwendungen umfassen sowohl 3,5″- als auch 2,5″-Laufwerke sowie in geringerem Umfang 1,8″-Laufwerke (2). Im Gegensatz zu HDDs für PC-Anwendungen (Desktop- oder mobile Computer) sind die in CE-Produkten verwendeten 2,5″- und 3,5″-HDDs mit speziellen Firmware-Codes entsprechend ihres spezifischen Anwendungszwecks versehen.

2.   Verschiedene Märkte für HDDs je nach Formfaktor und Verwendungszweck

(20)

Die Prüfung der Kommission ergab, dass es keine Nachfragesubstituierbarkeit für alle HDDs gibt, da sich die technischen Anforderungen an HDDs (Kapazität, Schnittstelle, Drehzahl und Formfaktor) weitestgehend nach ihrem jeweiligen Verwendungszweck richten. Außerdem sind HDDs mit ein und demselben Verwendungszweck und unterschiedlichen Formfaktoren (3,5″ und 2,5″) aus Kundensicht nicht substituierbar.

(21)

Unterschiedlich verwendete HDDs unterliegen einer unterschiedlichen Industriedynamik und unterschiedlichen Modellen der Angebotskette. Die Prüfung der Kommission deutete auch darauf hin, dass es nicht bei allen Arten von HDDs eine ausreichende angebotsseitige Substituierbarkeit in Bezug auf Wirksamkeit und Unmittelbarkeit gibt. Aufgrund der fehlenden angebotsseitigen Substituierbarkeit kann der Markt nicht weiter definiert werden.

(22)

Die Kommission hat daher die folgenden sachlich relevanten Märkte definiert: i) auftragskritische HDDs (3), ii) unternehmenskritische 3,5″-HDDs, iii) 3,5″-HDDs für Desktop-Computer, iv) HDDs für die Unterhaltungselektronik (CE), v) mobile 2,5″-HDDs und vi) 2,5″-CE-HDDs.

(23)

Die Prüfung der Kommission und frühere Beschlüsse deuteten darauf hin, dass es sich bei allen HDD-Märkten um weltweite Märkte handelt.

3.   XHDDs

(24)

Externe Festplattenlaufwerke (XHDDs) ermöglichen es PC-Nutzern, die Speicherkapazität ihrer Computer, ihrer Netze zu Hause oder in kleineren Büros und ihrer Verbraucherelektronik zu erweitern. Sie bieten unabhängige Speicherlösungen. HDDs werden als Bestandteil in XHDDs verwendet. Anders als interne Festplatten werden XHDDs als fertige Produkte auf dem Handelsmarkt verkauft und zielen im Wesentlichen auf andere Kunden ab, vor allem Endnutzer von PC und Unterhaltungselektronik im Gegensatz zu Originalgeräteherstellern. Der Handel mit XHDDs ist überwiegend ein Markengeschäft.

(25)

Die Kommission ist der Auffassung, dass XHDDs einen gesonderten Produktmarkt darstellen, der dem HDD-Markt nachgelagert ist. Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass der XHDD-Markt derzeit ein regionaler Markt ist und daher auf EWR-Ebene zu prüfen ist, da sich sowohl die Kunden als auch das Kundenportfolio je nach Region wesentlich voneinander unterscheiden. Auch Art und Anzahl der XHDD-Anbieter unterscheidet sich von einer Region der Welt zur anderen.

C.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung

Nicht koordinierte Effekte

(26)

Nach eigenen Schätzungen ist Seagate in Hinblick auf die Einnahmen derzeit der größte HDD-Anbieter und steht beim Absatz von HDDs an zweiter Stelle kurz hinter WD. Das Unternehmen ist der größte Anbieter auf den Märkten für unternehmenskritische HDDs ([60-70] % Marktanteil bei den Einnahmen), auftragskritische HDDs ([30-40] % Marktanteil bei den Einnahmen) und 3,5″-CE-HDDs ([40-50] % Marktanteil bei den Einnahmen), der zweitgrößte Anbieter auf dem Markt für 3,5-HDDs für Desktop-Computer ([30-40] % Marktanteil bei den Einnahmen) und der drittgrößte Anbieter auf dem Markt für mobile 2,5″-HDDs ([10-20] % Marktanteil bei den Einnahmen).

(27)

Die Tätigkeiten von Seagate und Samsung HDD überschneiden sich auf allen HDD-Märkten mit Ausnahme des Marktes für unternehmenskritische HDDs (auf dem Samsung nicht tätig ist), der daher für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses nicht geprüft wird. Infolge des geplanten Zusammenschlusses wird Seagate führender Wettbewerber auf allen HDD-Märkten mit Ausnahme des nicht betroffenen Marktes für 2,5″-CE-Festplatten (4).

(28)

Marktstruktur und Wettbewerbsdynamik sind auf jedem der betreffenden HDD-Märkte unterschiedlich. Eine Reihe von Faktoren sind jedoch, wie nachfolgend erläutert, für die wettbewerbsrechtliche Würdigung jedes dieser Märkte durch die Kommission relevant.

(29)

Die Kommission stellt fest, dass Produkte auf den HDD-Märkten Merkmale differenzierter Produkte statt reiner Grunderzeugnisse aufweisen.

(30)

Die Prüfung der Kommission deutete darauf hin, dass es für HDD-Kunden sehr wichtig ist, die Produkte aus Gründen der Versorgungssicherheit und, um wettbewerbsfähige Preise zu erhalten, von verschiedenen Anbietern zu beziehen. Die Prüfung der Kommission ergab ferner, dass drei qualifizierte und verlässliche Anbieter für eine wirksame Mehrlieferantenstrategie ausreichten. Da die Prüfung der Kommission bestätigte, dass sowohl WD als auch HGST von HDD-Kunden als verlässliche Anbieter eingestuft werden, wird die Fähigkeit der Originalgerätehersteller, die Produkte über mehrere Anbieter zu beziehen, nicht beeinträchtigt.

(31)

Seagate und Samsung HDD sind keine engen Wettbewerber. Samsung HDD und Seagate haben unterschiedliche Kundengruppen. Samsung HDD ist im Vergleich zu Seagate und anderen Wettbewerbern kein wichtiger Lieferant für Originalgerätehersteller.

(32)

Die vertikale vorgelagerte Integration verleiht HDD-Anbietern einen beträchtlichen Wettbewerbsvorteil. Während Seagate vertikal integriert ist, ist Samsung HDD bei dem Bezug mit wichtigen HDD-Komponenten von Drittunternehmen abhängig.

(33)

Die Prüfung der Kommission ergab, dass es wahrscheinlich keinen rechtzeitigen und ausreichenden Marktzutritt eines neuen HDD-Wettbewerbers geben würde. In jedem Fall wird der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf keinem der HDD-Märkte erheblich beeinträchtigen.

(34)

Aus den nachfolgend erläuterten Gründen wird der geplante Zusammenschluss den Wettbewerb auf keinem der HDD-Märkte weltweit oder dem EWR-weiten XHDD-Markt erheblich beeinträchtigen.

(35)

Der Zusammenschluss führt zu einer Verringerung der Zahl der Anbieter von vier auf drei auf den Märkten für 3,5″-HDDs für Desktop-Computer und 3,5″-CE-HDDs sowie von fünf auf vier Anbieter auf den Märkten für mobile 2,5″-HDDs und unternehmenskritische 3,5″-HDDs.

(36)

Auf den Märkten für 3,5″-CE-HDDs und unternehmenskritische 3,5″-HDDs führt der Zusammenschluss lediglich zu einer leichten Zunahme des Marktanteils von Seagate, da der Marktanteil von Samsung sehr gering ist (weniger als 2 %).

(37)

Die Prüfung der Kommission ergab, dass obwohl das zusammengeschlossene Unternehmen über einen erheblichen Marktanteil auf dem Markt für 3,5″-HDDs für Desktop-Computer verfügen wird, es weiterhin mit mindestens zwei starken Wettbewerbern mit beträchtlichen Marktanteilen, nämlich WD und HGST, konkurrieren muss. Zudem sind Seagate und Samsung HDD keine besonders engen Wettbewerber. Mit drei verbleibenden Anbietern werden die Kunden weiterhin in ausreichendem Maße den Anbieter wechseln und ihren Bedarf aus verschieden Quellen decken können. Im Falle eines Preisanstiegs haben HGST und WD wahrscheinlich die Möglichkeit und den Anreiz, das Angebot zu steigern. Letztlich fällt durch den Zusammenschluss kein besonders wichtiger Wettbewerber auf dem Markt für 3,5″-HDDs für Desktop-Computer weg.

(38)

Dies gilt ganz besonders für den Markt für mobile 2,5″-HDDs, auf dem nach dem Zusammenschluss weiterhin vier Wettbewerber bestehen werden, und neben WD und HGST wird auch Toshiba ein Wettbewerber des zusammengeschlossenen Unternehmens sein.

(39)

Der EWR-weite XHDD-Markt wächst schneller als die Märkte für interne HDD. Auf der Angebotsseite scheint der XHDD-Markt weniger konzentriert zu sein als die HDD-Märkte. Neben den HDD-Herstellern gibt es alternative XHDD-Anbieter, die in der vorgelagerten Herstellung von HDDs nicht vertikal integriert sind.

(40)

Die Prüfung der Kommission ergab, dass i) Seagate nur der zweitgrößte Wettbewerber auf dem Markt ist ([10-20] %) und sich den zweiten Platz mit Iomega teilt; ii) der Erwerb von Samsung HDD, derzeit an sechster Stelle auf dem Markt ([0-5] %), würde die Marktstellung von Seagate nicht erheblich verbessern und das zusammengeschlossene Unternehmen hätte einen Marktanteil unter 25 % auf dem EWR-weiten XHDD-Markt, so dass nicht von wettbewerbwidrigen Auswirkungen auszugehen ist; iii) es gäbe in absehbarer Zukunft immer noch genügend Wettbewerber auf dem EWR-weiten XHDD-Markt, die mit dem zusammengeschlossenen Unternehmen im Wettbewerb stünden; iv) durch den geplanten Zusammenschluss wird es dem zusammengeschlossenen Unternehmen wahrscheinlich nicht möglich sein, die Expansion der meisten Wettbewerber zu verhindern, da es weder die Möglichkeit noch den Anreiz haben wird, die Kosten für die Expansion nicht vertikal integrierter Wettbewerber in die Höhe zu treiben.

Koordinierte Effekte

(41)

Die Marktuntersuchung der Kommission belegte keine erfolgreiche Koordinierung auf den relevanten Märkten mit derzeit vier HDD-Anbietern, z. B. auf dem Markt für 3,5″-HDDs für Desktop-Computer. Dies deutet darauf hin, dass durch eine Verringerung auf vier HDD-Hersteller nach dem Zusammenschluss nicht automatisch die Gefahr einer Koordinierung im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss besteht.

(42)

Der Wegfall von Samsung HDD hat keine materiellen Auswirkungen auf einer Reihe von relevanten Märkten, da Samsung vor dem geplanten Zusammenschluss keine oder nur eine geringe Präsenz (5) auf diesen Märkten hatte. Dies betrifft vor allem die Märkte für auftragskritische HDDs, für unternehmenskritische 3,5″-HDDs und 3,5″-CE-HDDs.

(43)

Im Bereich des Marktes für 3,5″-HDDs für Desktop-Computer ist festzustellen, dass Samsung HDD weder besondere Innovationskraft besitzt noch ein besonders starker Wettbewerber ist.

(44)

Auf dem Markt für 3,5″-HDDs für Desktop-Computer wäre die Asymmetrie nach dem Zusammenschluss weiterhin hoch, wenn man berücksichtigt, dass der Unterschied zwischen dem neuen Unternehmen und HGST mehr als 3,5:1 beträgt und zwischen Western Digital und HGST mehr als 3:1. Die Untersuchung der Kommission ergab auch, dass bei HGST der Anreiz besteht, seine Verkäufe zu steigern und seinen Anteil von [10-20] % zu vergrößern, und dass es sich wahrscheinlich nicht mit dem dritten Platz auf dem Markt abfinden wird.

(45)

Der geplante Zusammenschluss bewirkt daher keine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs durch koordinierte Effekte auf den relevanten HDD-Märkten.

Vertikale Beziehungen

(46)

Der geplante Zusammenschluss führt zu vertikalen Beziehungen zwischen den vorgelagerten Märkten für i) Magnetköpfe und ii) Medien — zwei zur Herstellung von HDDs verwendeten Komponenten — und iii) den nachgelagerten Märkten für HDDs, die diese Komponenten einsetzen.

(47)

Im Gegensatz zu Seagate ist Samsung in der vorgelagerten Herstellung von HDD-Komponenten wie Magnetköpfe und Medien nicht vertikal integriert. Toshiba ist auch nicht vertikal integriert und ist beim Erwerb von Magnetköpfen und Medien von Drittanbietern abhängig.

(48)

Die Untersuchung der Kommission ergab jedoch, dass Seagate nach dem Zusammenschluss nicht die Möglichkeit oder den Anreiz haben wird, eine Strategie der Abschottung gegenüber TDK (dem einzigen Anbieter von Magnetköpfen auf dem Handelsmarkt) zu verfolgen. Dadurch könnte TDK geschwächt werden; Toshiba sähe gleichzeitig das wettbewerbsfähige Angebot dieser Hauptkomponente gefährdet. Insbesondere aufgrund der Absichtserklärung zwischen Seagate und TDK vom 3. August 2011 wird das zusammengeschlossene Unternehmen weiterhin eine ausreichende Menge an Magnetköpfen von TDK mindestens bis 2014 einkaufen.

(49)

Die Prüfung der Kommission zeigte auch, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf Samsungs derzeitige Anbieter von Medien (Showa Denko und Fuji) haben wird.

IV.   FAZIT

(50)

Aus den vorgenannten Gründen wird in dem Beschluss festgestellt, dass der Wettbewerb durch den geplanten Zusammenschluss weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert werden wird.

(51)

Folglich ist der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und nach Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Die 1,8″-Laufwerke werden hier nicht berücksichtigt, da weder Seagate noch Samsung diese Art HDDs herstellen.

(3)  Für die Zwecke dieses Beschlusses ist es nicht notwendig, auftragskritische HDDs nach Formfaktor zu unterscheiden, da auf diesem Markt nach keiner der möglichen Marktdefinitionen Wettbewerbsbedenken entstehen.

(4)  Da der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen unter 15 % liegt.

(5)  Ein Marktanteil von 2 % oder darunter.


31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/13


Mitteilung der Kommission zu dem Datum der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen die diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien (1) und der Türkei vorgesehen ist

2012/C 154/07

Für die Schaffung diagonaler Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei teilen die Europäische Union und die betreffenden Länder einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der mit den anderen Ländern vereinbarten Ursprungsregeln mit.

Auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Länder gibt die in dieser Mitteilung enthaltene Tabelle eine Übersicht über die Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen eine diagonale Kumulierung vorgesehen ist; ferner wird das Datum genannt, ab dem eine solche Kumulierung anwendbar wird. Diese Tabelle ersetzt die vorherige Tabelle (ABl. C 63 vom 2.3.2012, S. 8).

Es wird daran erinnert, dass eine Kumulierung nur zulässig ist, wenn das Land der Endfertigung und das Endbestimmungsland mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern, d. h. mit allen Ländern, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, das keine Abkommen mit dem Land der Endfertigung und dem Endbestimmungsland geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.

Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden.

ISO-Alpha-2-Codes der in der Tabelle aufgeführten Länder:

Albanien

AL

Bosnien-Herzegowina

BA

Kroatien

HR

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK (2)

Montenegro

ME

Serbien

RS

Türkei

TR

Datum der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen die diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei vorgesehen ist

 

EU

AL

BA

HR

MK

ME

RS

TR

EU

 

1.1.2007

1.7.2008

1.6.2011

1.1.2007

1.1.2008

8.12.2009

 (3)

AL

1.1.2007

 

22.11.2007

22.8.2007

26.7.2007

26.7.2007

24.10.2007

1.8.2011

BA

1.7.2008

22.11.2007

 

22.11.2007

22.11.2007

22.11.2007

22.11.2007

14.12.2011

HR

1.6.2011

22.8.2007

22.11.2007

 

22.8.2007

22.8.2007

24.10.2007

1.5.2012

MK

1.1.2007

26.7.2007

22.11.2007

22.8.2007

 

26.7.2007

24.10.2007

1.7.2009

ME

1.1.2008

26.7.2007

22.11.2007

22.8.2007

26.7.2007

 

24.10.2007

1.3.2010

RS

8.12.2009

24.10.2007

22.11.2007

24.10.2007

24.10.2007

24.10.2007

 

1.9.2010

TR

 (3)

1.8.2011

14.12.2011

1.5.2012

1.7.2009

1.3.2010

1.9.2010

 


(1)  An dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien.

(2)  ISO-Code 3166. Vorläufiger Code dieses Landes, der der endgültigen Nomenklatur nicht vorgreift, über die auf der Grundlage des Ergebnisses der bei den Vereinten Nationen laufenden Verhandlungen entschieden wird.

(3)  Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, sind die Protokolle ab dem 27. Juli 2006 anzuwenden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/15


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 154/08

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

23.4.2012

Dauer

23.4.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand oder Bestandsgruppe

HKE/571214

Art

Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius)

Gebiet

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/16


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2012/C 154/09

TEIL I

Beihilfe Nr.

AGVO 6/12/EMP

EFTA-Staat

Norwegen

Bewilligungsbehörde

Name

NAV — Norwegische Arbeits- und Wohlfahrtsverwaltung

Anschrift

Postboks 5 St. Olavs plass

0130 Oslo

NORWAY

Website

http://www.nav.no

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

(Forskrift om forsøk med funksjonsassistanse i arbeidslivet)

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat)

Verordnung (EU) Nr. 1363/2011

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.lovdata.no/for/sf/ad/xd-20111212-1363.html

Art der Maßnahme

Regelung

X

Laufzeit

Regelung

vom 1.1.2012 bis 31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

X

Art des Begünstigten

KMU

X

Großunternehmen

X

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

ca. 30 Mio. NOK

Für Garantien

in … Mio. NOK

Beihilfeinstrument (Art. 5)

Finanzhilfe

X

TEIL II

Allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK

KMU-Aufschläge in %

Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer (Art. 40-42)

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer (Art. 40)

… %

 

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Art. 41)

… %

 

Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Art. 42)

Nachweise über die Mehrkosten für den Assistenten, jeweils für ein Jahr

 


31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/18


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2012/C 154/10

TEIL I

Beihilfe Nr.

AGVO 7/12/ENV

EFTA-Staat

Norwegen

Region

Name der Region (NUTS)

Ebene 3: Bezirk Hordaland

Förderstatus: gemischte Gebiete

Bewilligungsbehörde

Name

Osterfjord Næringssamarbeid, ved Industrikonsulenten på Osterøy

Anschrift

5282 Lonevåg

NORWAY

Website

http://www.rup.no suchen Sie nach „Osterfjord“

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Pilotprosjekt for å utløyse ei bioenerginæring i Hordaland (Pilotprojekt zur Förderung der Entstehung eines Bioenergiesektors in der Region Hordaland).

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat)

Finanzierung durch den Rat des Bezirks Hordaland, Schreiben vom 20. Dezember 2006, FK06-06. Referenznummer: 200504724-16/3/AARN

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.rup.no/vision/vision1.aspx?hierarchyid=753&type=5

Art der Maßnahme

Regelung

Ja

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Nein

 

Verlängerung

vom 31.12.2011 bis 31.12.2012

Laufzeit

Regelung

19.12.2008 bis 31.12.2012

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

 

Beschränkt auf bestimmte Wirtschaftszweige — Bitte nach NACE Rev. 2 angeben.

Art. 23:

Produktion von Energie aus erneuerbaren biologischen Energiequellen in folgenden Wirtschaftsbereichen:

 

35.113 Produktion von Elektrizität durch Biokraftstoff, Abfallverbrennung und Deponiegas (35.113 Produksjon av elektrisitet fra biobrensel, avfallsforbrenning og deponigass)

 

35.3 Dampf- und Klimaanlagenzulieferung (35.3 Damp- og varmtvannsforsyning)

Artikel 15: keine Verlängerung

Art des Begünstigten

KMU

Ja

Großunternehmen

Nein

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

Für den gesamten Zeitraum von 4 Jahren;

2 Mio. NOK

Beihilfeinstrument (Art. 5)

Finanzhilfe

Ja

TEIL II

Allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK

KMU-Aufschläge in %

Umweltschutzbeihilfen

(Art. 17-25)

Umweltschutz-Investitionsbeihilfen zur Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen

(Art. 23)

45 %

20 % kleine Unternehmen,

10 % mittlere Unternehmen

Beihilfen für Umweltstudien

(Art. 24)

… %

 

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen

(Art. 25)

… NOK

 


31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/20


Stellungnahme der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde aus der Sitzung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 4. Oktober 2011 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6214 — Seagate Technology/The HDD Business of Samsung

Berichterstatter: Italien

2012/C 154/11

Zusammenschluss

1.

Die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde (EÜB) teilen die Auffassung der Kommission, dass es sich bei der angemeldeten Transaktion um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung handelt.

2.

Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben EU-weite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung hat.

Marktdefinition

3.

Die EFTA-Staaten und die EÜB stimmen mit der Definition der relevanten Produktmärkte im Beschlussentwurf überein.

Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, dass für die Zwecke der Beurteilung des Vorhabens die relevanten Produktmärkte wie folgt zu definieren sind:

a)

der Markt für erfolgskritische 3,5-Zoll-Enterprise-HDDs;

b)

der Markt für geschäftskritische 3,5-Zoll-Enterprise-HDDs;

c)

der Markt für 3,5-Zoll-Desktop-HDDs;

d)

der Markt für 3,5-Zoll-HDDs für die Unterhaltungselektronik;

e)

der Markt für mobile 2,5-Zoll-HDDs;

f)

der Markt für 2,5-Zoll-HDDs für die Unterhaltungselektronik und

g)

der Markt für externe Festplatten.

4.

Die EFTA-Staaten und die EÜB stimmen der Definition des räumlich relevanten Marktes zu für:

a)

HDDs und

b)

externe Festplatten.

Kontrafaktische Analyse

5.

Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, dass es für die Zwecke der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens angezeigt ist, die Prioritätsregel („first come, first served“) ausgehend von dem Datum der Anmeldung anzuwenden.

6.

Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss gemäß der Wettbewerbssituation zum Zeitpunkt der Anmeldung beurteilt werden muss, d. h. ohne Rücksicht auf den Zusammenschluss in dem Fall COMP/M.6203 Western Digital/Viviti Technologies (Hitachi Global Storage Technologies, kürzlich umbenannt in Viviti Technologies).

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

Nicht koordinierte Wirkungen

7.

Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, dass nicht koordinierte Wirkungen auf den folgenden Produktmärkten beurteilt werden müssen:

a)

dem weltweiten Markt für 3,5-Zoll-Desktop-HDDs;

b)

dem weltweiten Markt für mobile 2,5-Zoll-HDDs;

c)

dem weltweiten Markt für geschäftskritische 3,5-Zoll-Enterprise-HDDs;

d)

dem weltweiten Markt für 3,5-Zoll-HDDs für die Unterhaltungselektronik und

e)

dem sich auf den EWR erstreckenden Markt für externe Festplatten.

8.

Die EFTA-Staaten und die EÜB stimmen mit der Bewertung der Kommission überein, dass Kunden nach Vollzug des Vorhabens die Möglichkeit haben werden, ihre Nachfrage zumindest durch drei marktstarke Festplattenlieferanten zu decken und das angemeldete Vorhaben die Möglichkeiten der Verbraucher zum Multi-Sourcing und Anbieterwechsel nicht einschränken wird.

9.

Die EFTA-Staaten und die EÜB stimmen mit der Bewertung der Kommission überein, dass zwischen Seagate und Samsung HDD in keinem der relevanten Festplattenmärkte ein besonders enger Wettbewerb besteht.

10.

Die EFTA-Staaten und die EÜB stimmen mit der Bewertung der Kommission überein, dass aufgrund der verringerten innovativen und kompetitiven Möglichkeiten von Samsung keine wichtige Wettbewerbskraft durch das angemeldete Vorhaben beseitigt wird.

11.

Hinsichtlich des EWR-weiten Marktes für externe Festplatten stimmen die EFTA-Staaten und die EÜB mit der Bewertung der Kommission überein, dass

a)

sich Seagates Marktposition durch den Erwerb von Samsung nicht wesentlich verbessern würde;

b)

trotz des derzeitigen Markttrends, bei dem Festplattenproduzenten zunehmend Marktanteile zum Nachteil von nicht integrierten Anbietern externer Festplatten erlangen, nach dem Zusammenschluss weiterhin drei zuverlässige Anbieter auf dem EWR-weiten Markt für externe Festplatten vorhanden sein werden und

c)

das zusammengeschlossene Unternehmen weder die Möglichkeit noch den Anreiz haben wird, einen erheblichen Teil des Marktes abzuschotten.

12.

Die EFTA-Staaten und die EÜB stimmen mit der Bewertung der Kommission überein, dass das angemeldete Vorhaben wahrscheinlich keine nicht koordinierten Wirkungen mit sich bringen wird, die den wirksamen Wettbewerb auf den weltweiten Festplattenmärkten für 3,5-Zoll-Desktop-HDDs, mobile 2,5-Zoll-HDDs, geschäftskritische 3,5-Zoll-Enterprise-HDDs und 3,5-Zoll-HDDs für die Unterhaltungselektronik im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen würden.

Koordinierte Wirkungen

13.

Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, wonach es unwahrscheinlich ist, dass die verbleibenden Festplattenlieferanten durch den angemeldeten Zusammenschluss mehr Möglichkeiten haben, Bedingungen zur Koordinierung zu schaffen.

14.

Insbesondere stimmen die EFTA-Staaten und die EÜB mit der Kommission überein, dass

a)

die Beseitigung von Samsung HDD keine fusionsspezifische Auswirkung auf mehreren relevanten Märkten hat, weil das Unternehmen nicht bzw. nur in geringem Maße auf den Märkten für geschäftskritische 3,5-Zoll-Enterprise-HDDs und 3,5-Zoll-HDDs für die Unterhaltungselektronik vertreten ist;

b)

Samsung auf dem Markt für 3,5-Zoll-Desktop-HDDs weder eine besonders starke innovative Kraft noch ein besonders starker Wettbewerber ist, so dass die Folgen der Beseitigung Samsungs im Hinblick auf koordinierte Wirkungen voraussichtlich begrenzt sind;

c)

nach der Fusion ein hohes Maß an Asymmetrie auf dem Markt für 3,5-Zoll-Desktop-HDDs bestehen bleiben würde;

d)

es wahrscheinlich erscheint, dass für HGST starke Anreize bestehen würden, nicht an einer Koordinierung auf dem 3,5-Zoll-Desktop-Festplattenmarkt teilzunehmen.

15.

Die EFTA-Staaten und die EÜB stimmen mit dem Ergebnis der Kommission überein, dass der beabsichtigte Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb durch koordinierte Wirkungen nicht erheblich beeinträchtigen würde.

Vertikale Auswirkungen

16.

In Bezug auf vertikale Beziehungen zwischen nachgelagerten Festplattenmärkten und vorgelagerten Märkten für Schreib-/Lesekopfkomponenten teilen die EFTA-Staaten und die EÜB die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen wird.

17.

In Bezug auf vertikale Beziehungen zwischen nachgelagerten Festplattenmärkten und vorgelagerten Märkten für Datenträgerkomponenten teilen die EFTA-Staaten und die EÜB die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen wird.

Schlussfolgerung

18.

Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigen wird.

19.

Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und nach Artikel 57 des EWR-Abkommens als mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte.

EFTA-Überwachungsbehörde

Christian LUND

Tone H. AARTHUN


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6614 — Samsung Electronics/Samsung Mobile Display)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 154/12

1.

Am 21. Mai 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Samsung Electronics Co., Ltd („SEC“, Südkorea) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Kauf von Vermögenswerten die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Samsung Mobile Display („SMD“, Südkorea). SEC verfügt derzeit über eine gemeinsame Kontrolle über SMD.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SEC: Konstruktion, Entwicklung, Herstellung und Verkauf einer breiten Palette von Produkten aus den Bereichen Elektronik und Informationstechnologien. SEC produziert insbesondere mittelgroße bis große Dünnschichttransistor-LCD-Panels („TFT-LCD“) für Fernsehgeräte und Monitore, IT-Anwendungen und Notebooks,

SMD: Entwicklung, Herstellung und Verkauf von TFT-LCD- und OLED-Panels (OLED: organische Leuchtdioden), die bei mobilen Geräten wie Mobiltelefonen, digitalen Kameras und tragbaren Medienabspielgeräten als Anzeigesysteme für die Informationsübermittlung verwendet werden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6614 — Samsung Electronics/Samsung Mobile Display per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6469 — Tognum/TMH/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 154/13

1.

Am 21. Mai 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen JSC Transmashholding („TMH“, Russische Förderation), das letztlich von Alstom Holdings („Alstom“, Frankreich) kontrolliert wird, Russian Railways („RZD“, Russische Föderation) und die Tognum AG („Tognum“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen (das „JV“, Russische Föderation).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TMH: insbesondere Herstellung von Dieselmotoren für den russischen Markt und bestimmte Exportmärkte,

Tognum: insbesondere Entwicklung, Konzeption, Herstellung, Vertrieb und Wartung von Dieselmotoren und kompletten Antriebssystemen für unterschiedliche Anwendungsbereiche,

JV: Entwicklung und Herstellung von Dieselmotoren sowie Verkauf dieser Motoren auf dem russischen Markt und auf ausgewählten Exportmärkten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6469 — Tognum/TMH/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/26


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6515 — Arrow Electronics/Altimate Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 154/14

1.

Am 21. Mai 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Arrow Electronics Inc („Arrow“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Altimate Group SA („Altimate“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Arrow: weltweiter Großhandelsvertrieb von elektronischen Bauteilen (u. a. Halbleiter und Passive, elektromechanische Bauteile und Embedded-Lösungen) und Computing-Lösungen für Unternehmen (Soft- und Hardware einschließlich Server und Datenspeicher) sowie Anbieter weiterer Dienstleistungen für industrielle und kommerzielle Anwender,

Altimate: Großhandelsvertrieb von Software (insbesondere für Datenmanagement, IT-Management, Datensicherung und Virtualisierung) und Hardware (insbesondere Server und Datenspeicher) sowie von verbundenen Dienstleistungen, die insbesondere im EWR (Frankreich, Portugal, Spanien, Benelux-Region und Vereinigtes Königreich) erbracht werden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6515 — Arrow Electronics/Altimate Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/27


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6610 — CVC/AlixPartners)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 154/15

1.

Am 24. Mai 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CVC Capital Partners SICAV-FIS SA („CVC“, Luxemburg), das der CVC-Gruppe angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das gesamte Unternehmen AlixPartners LLP („Alix“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die CVC-Gruppe besteht aus in Privatbesitz befindlichen Beratungsunternehmen, die für CVC-Fonds Anlageberatungsdienste erbringen und/oder Anlagen verwalten. Die CVC-Fonds halten Kontrollbeteiligungen an einer Reihe von Unternehmen verschiedener Wirtschaftszweige, u. a. Chemikaliensektor, Versorgungssektor, verarbeitendes Gewerbe, Einzelhandel und Vertrieb, vor allem in Europa, den USA und im asiatisch-pazifischen Raum,

Alix ist eine weltweit tätige Gesellschaft, die Unternehmensberatungsdienste erbringt.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6610 — CVC/AlixPartners per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Berichtigungen

31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/28


Berichtigung der Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen — Januar, Februar, März und April 2012 (Sozialbereich)

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im ABl. C 135 vom 9.5.2012, S. 6 , veröffentlichten Text)

2012/C 154/16

 

Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen

Januar, Februar, März und April 2012 (Sozialbereich)

Ausschuss

Ende des Mandats

Veröffentlichung im ABl.

Nachfolge von

Rücktritt/Ernennung

Mitglied/Stellvertretendes Mitglied

Gruppe

Land

Ernannte Person

Zugehörigkeit

Beschluss des Rates vom

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2012

C 294 vom 29.10.2010

Frau Carita RAMMUS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Estland

Frau Kristi SUUR

Ständige Vertretung Estlands bei der EU

10.2.2012

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2012

C 294 vom 29.10.2010

Herr Gisbert BRINKMANN

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Deutschland

Frau Vera BADE

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

14.2.2012

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2012

C 294 vom 29.10.2010

Frau Liisa FOLKERSMA

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitnehmerorganisationen

Finnland

Frau Jenni KARJALAINEN

AKAVA — Gewerkschaftsbund für Fach- und Führungskräfte in Finnland

17.2.2012

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2012

C 294 vom 29.10.2010

Frau Anna SANTESSON

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Schweden

Frau Jenny LINDBLAD

Arbetsmarknadsdepartementet

9.3.2012

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2012

C 294 vom 29.10.2010

Frau Tiina OINONEN

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Finnland

Herr Olli SORAINEN

Ministerium für Beschäftigung und Wirtschaft

19.3.2012

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2012

C 294 vom 29.10.2010

Frau Elina IMMONEN

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Finnland

Frau Katri AALTONEN

Ministerium des Innern

19.3.2012

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2012

C 294 vom 29.10.2010

Frau Eleni KALAVA

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Zypern

Frau Elena SIVITANIDOU

Ministerium für Arbeit und Soziales

19.3.2012

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2012

C 294 vom 29.10.2010

Frau Ingrid NOWOTNY

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Österreich

Herr Heinz KUTROWATZ

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

26.3.2012

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2012

C 294 vom 29.10.2010

Frau Martha ROJAS-PINEDA

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Österreich

Herr Helmut GERL

Arbeitsmarktservice Österreich

26.3.2012

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2012

C 294 vom 29.10.2010

Herr Heinz KUTROWATZ

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Österreich

Frau Barbara BOHACZEK

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

26.3.2012

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2012

C 294 vom 29.10.2010

Frau Georgia HEINE

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Deutschland

Frau Anna ROBRA

BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitsgeberverbände)

24.4.2012

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2012

C 294 vom 29.10.2010

Herr Stefan STRÄSSER

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Deutschland

Frau Carmen Eugenia BÂRSAN

BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitsgeberverbände)

24.4.2012

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2013

L 45 vom 20.2.2010

Herr Willy IMBRECHTS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Belgien

Herr Jan BATEN

SPF Emploi, travail et concertation sociale

17.2.2012

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2013

L 45 vom 20.2.2010

Frau Elissavet GALANOPOULOU

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Griechenland

Herr Antonios CHRISTODOULOU

Ministerium für Beschäftigung und soziale Sicherung

26.4.2012

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2013

L 45 vom 20.2.2010

Herr Antonios CHRISTODOULOU

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Griechenland

Frau Stamatina PISSIMISSI

Ministerium für Beschäftigung und soziale Sicherung

26.4.2012

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2015

C 290 vom 27.10.2010

Frau Estelle CEULEMANS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitnehmerorganisationen

Belgien

Frau Anne PANNEELS

FGTB

24.4.2012

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2015

C 290 vom 27.10.2010

Herr Andreas KYRIAKIDES

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Zypern

Herr Sotiris STRATIS

Ministerium für Gesundheit

24.4.2012

Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

31.5.2013

C 137 vom 27.5.2010

Frau Martina JANÍKOVÁ

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Slowakei

Frau Olga PIETRUCHOVÁ

Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie

14.2.2012

Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

31.5.2013

C 137 vom 27.5.2010

Frau Andrea BARŠOVÁ

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Tschechische Republik

Herr Miroslav FUCHS

Ministerium für Arbeit und Soziales

9.3.2012

Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

31.5.2013

C 137 vom 27.5.2010

Herr Czeslaw WALEK

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Tschechische Republik

Frau Lucia ZACHARIÁŠOVÁ

Ministerium für Arbeit und Soziales

9.3.2012

Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

31.5.2013

C 137 vom 27.5.2010

Frau Teresa Margarida DO CARMO FRAGOSO

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Portugal

Frau Maria de Fátima ABRANTES DUARTE

Comissão para a Cidadania e a Igualdade de Género

9.3.2012

Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

31.5.2013

C 137 vom 27.5.2010

Herr Pedro DELGADO ALVES

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Portugal

Herr Manuel Maria FEIO BARROSO

Comissão para a Cidadania e a Igualdade de Género

9.3.2012

Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

31.5.2013

C 137 vom 27.5.2010

Frau Judit GAZSI

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Ungarn

Frau Zsuzsanna DEBRECENI Dr. KORMOSNÉ

Staatsministerium für Soziales, Familie und Jugend

26.4.2012

Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

31.5.2013

C 137 vom 27.5.2010

Frau Anna OROSZ

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Ungarn

Frau Judit HALASZ

Staatsministerium für Soziales, Familie und Jugend

26.4.2012

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2013

C 322 vom 27.11.2010

Frau Viviane GOERGEN

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmerorganisationen

Luxemburg

Herr Vincent JACQUET

LCGB

10.2.2012

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2013

C 322 vom 27.11.2010

Herr Tarmo KRIIS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Estland

Frau Marika MERILAI

Estnischer Handelsverband

10.2.2012

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2013

C 322 vom 27.11.2010

Herr Jan BATEN

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Belgien

Herr Alain PIETTE

SPF Emploi, travail et concertation sociale

17.2.2012

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2013

C 322 vom 27.11.2010

Frau Keti KOYNAKOVA

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmerorganisationen

Bulgarien

Herr Ivan KOKALOV

CITUB

8.3.2012

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2013

C 322 vom 27.11.2010

Herr Ivan KOKALOV

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitnehmerorganisationen

Bulgarien

Herr Oleg CHULEV

ISETUR- RODKREPA

8.3.2012

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2013

C 322 vom 27.11.2010

Herr Ole PRASZ

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmerorganisationen

Dänemark

Herr Jan KAHR FREDERIKSEN

FTF

9.3.2012

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

7.11.2013

C 322 vom 27.11.2010

Herr Willy IMBRECHTS

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Belgien

Herr Jan BATEN

SPF Emploi, travail et concertation sociale

17.2.2012

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

7.11.2013

C 322 vom 27.11.2010

Herr Christian DENEVE

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Belgien

Frau Véronique CRUTZEN

SPF Emploi, travail et concertation sociale

17.2.2012

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

7.11.2013

C 322 vom 27.11.2010

Frau Elissavet GALANOPOULOU

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Griechenland

Herr Antonios CHRISTODOULOU

Ministerium für Beschäftigung und soziale Sicherung

26.4.2012


31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/32


Berichtigung der Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

( Amtsblatt der Europäischen Union C 147 vom 25. Mai 2012 )

2012/C 154/17

Seite 15, Staatliche Beihilfe N 598/09:

anstatt:

„Datum der Annahme der Entscheidung

27.1.2012“

muss es heißen:

„Datum der Annahme der Entscheidung

27.1.2010“