ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.154.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Europäische Kommission |
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2012/C 154/01 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 154/02 |
Einleitung des Verfahrens (Fall COMP/M.6471 — Outokumpu/Inoxum) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 154/03 |
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2012/C 154/04 |
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2012/C 154/05 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/M.6214 — Seagate/HDD Business of Samsung |
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2012/C 154/06 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 19. Oktober 2011 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.6214 — Seagate/HDD Business of Samsung) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7592) ( 1 ) |
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2012/C 154/07 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2012/C 154/08 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2012/C 154/09 |
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2012/C 154/10 |
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2012/C 154/11 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2012/C 154/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6614 — Samsung Electronics/Samsung Mobile Display) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2012/C 154/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6469 — Tognum/TMH/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2012/C 154/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6515 — Arrow Electronics/Altimate Group) ( 1 ) |
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2012/C 154/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6610 — CVC/AlixPartners) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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2012/C 154/16 |
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2012/C 154/17 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Europäische Kommission
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 30. Mai 2012
zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Zwischenlagern für mittelaktive Abfälle und abgebrannten Brennstoff am Standort des Kernkraftwerks Hinkley Point C in Somerset, Vereinigtes Königreich, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag
(Nur der englische Text ist verbindlich)
2012/C 154/01
Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind.
Am 27. Januar 2012 übermittelte die Regierung des Vereinigten Königreichs der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Zwischenlagern für mittelaktive Abfälle und abgebrannten Brennstoff am Standort des Kernkraftwerks Hinkley Point C in Somerset, Vereinigtes Königreich.
Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:
1. |
Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze anderer Mitgliedstaaten beträgt 185 km (Frankreich) bzw. 250 km (Republik Irland). |
2. |
Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat verursachen werden. |
3. |
Sekundäre schwach radioaktive Festabfälle werden vorübergehend am Standort zwischengelagert und anschließend in behördlich genehmigte Endlager des Vereinigten Königreichs verbracht. Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe werden im Einklang mit den in der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten Kriterien zur Entsorgung als konventionelle Abfälle oder zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung freigegeben. |
4. |
Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich. |
Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus den Zwischenlagern für mittelaktive Abfälle und abgebrannten Brennstoff am Standort des Kernkraftwerks Hinkley Point C in Somerset, Vereinigtes Königreich, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
Brüssel, den 30. Mai 2012
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/2 |
Einleitung des Verfahrens
(Fall COMP/M.6471 — Outokumpu/Inoxum)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 154/02
Die Kommission hat am 21. Mai 2012 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.
Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6471 — Outokumpu/Inoxum per Fax (+32 22964301 / 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Kanzlei Fusionskontrolle |
J-70 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
30. Mai 2012
2012/C 154/03
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2438 |
JPY |
Japanischer Yen |
98,38 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4312 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,79775 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,9555 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2010 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,5145 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,658 |
HUF |
Ungarischer Forint |
298,95 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6982 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3873 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4675 |
TRY |
Türkische Lira |
2,2930 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2729 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,2784 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,6551 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6402 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5948 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 465,19 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,5086 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8920 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5555 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 976,30 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,9329 |
PHP |
Philippinischer Peso |
54,116 |
RUB |
Russischer Rubel |
40,5650 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,627 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,4921 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,3868 |
INR |
Indische Rupie |
69,9420 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/4 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 4. Oktober 2011 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6214 — Seagate Technology/The HDD Business of Samsung
Berichterstatter: Italien
2012/C 154/04
Zusammenschluss
1. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei der angemeldeten Transaktion um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Fusionskontrollverordnung“) handelt. |
2. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben EU-weite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung hat. |
Marktdefinition
3. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Definition der relevanten Produktmärkte im Beschlussentwurf überein und teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Zwecke der Beurteilung des Vorhabens die relevanten Produktmärkte wie folgt zu definieren sind:
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4. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Definition des räumlich relevanten Marktes zu für:
|
Kontrafaktische Analyse
5. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es für die Zwecke der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens angezeigt ist, die Prioritätsregel („first come, first served“) ausgehend von dem Datum der Anmeldung anzuwenden. |
6. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss gemäß der Wettbewerbssituation zum Zeitpunkt der Anmeldung beurteilt werden muss, d. h. ohne Rücksicht auf den Zusammenschluss in dem Fall COMP/M.6203 Western Digital/Viviti Technologies (Hitachi Global Storage Technologies, kürzlich umbenannt in Viviti Technologies). |
Wettbewerbsrechtliche Würdigung
Nicht koordinierte Wirkungen
7. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass nicht koordinierte Wirkungen auf den folgenden Produktmärkten beurteilt werden müssen:
|
8. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Kommission überein, dass Kunden nach Vollzug des Vorhabens die Möglichkeit haben werden, ihre Nachfrage zumindest durch drei marktstarke Festplattenlieferanten zu decken und das angemeldete Vorhaben die Möglichkeiten der Verbraucher zum Multi-Sourcing und Anbieterwechsel nicht einschränken wird. |
9. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Kommission überein, dass zwischen Seagate und Samsung HDD in keinem der relevanten Festplattenmärkte ein besonders enger Wettbewerb besteht. |
10. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Kommission überein, dass aufgrund der verringerten innovativen und kompetitiven Möglichkeiten von Samsung keine wichtige Wettbewerbskraft durch das angemeldete Vorhaben beseitigt wird. |
11. |
Hinsichtlich des EWR-weiten Marktes für externe Festplatten stimmt der Beratende Ausschuss mit der Bewertung der Kommission überein, dass
|
12. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Kommission überein, dass das angemeldete Vorhaben wahrscheinlich keine nicht koordinierten Wirkungen mit sich bringen wird, die den wirksamen Wettbewerb auf den weltweiten Festplattenmärkten für 3,5-Zoll-Desktop-HDDs, mobile 2,5-Zoll-HDDs, geschäftskritische 3,5-Zoll-Enterprise-HDDs und 3,5-Zoll-HDDs für die Unterhaltungselektronik im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen würden. |
Koordinierte Wirkungen
13. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, wonach es unwahrscheinlich ist, dass die verbleibenden Festplattenlieferanten durch den angemeldeten Zusammenschluss mehr Möglichkeiten haben, Bedingungen zur Koordinierung zu schaffen. |
14. |
Insbesondere stimmt der Beratende Ausschuss mit der Kommission überein, dass
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15. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit dem Ergebnis der Kommission überein, dass der beabsichtigte Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb durch koordinierte Wirkungen nicht erheblich beeinträchtigen würde. |
Vertikale Auswirkungen
16. |
In Bezug auf vertikale Beziehungen zwischen nachgelagerten Festplattenmärkten und vorgelagerten Märkten für Schreib-/Lesekopfkomponenten teilt der Beratende Ausschuss die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen wird. |
17. |
In Bezug auf vertikale Beziehungen zwischen nachgelagerten Festplattenmärkten und vorgelagerten Märkten für Datenträgerkomponenten teilt der Beratende Ausschuss die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen wird. |
Schlussfolgerung
18. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigen wird. |
19. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und nach Artikel 57 des EWR-Abkommens als mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte. |
20. |
Der Beratende Ausschuss schlägt vor, diese Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/7 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
COMP/M.6214 — Seagate/HDD Business of Samsung
2012/C 154/05
Am 19. April 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Seagate Technology Public Limited Company („Seagate“) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die Kontrolle über den Geschäftsbereich Festplatten („HDDs“) von Samsung Electronics Co., Ltd („HDD-Sparte von Samsung“).
Nach Prüfung der Anmeldung stellte die Kommission fest, dass der Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gibt. Am 30. Mai 2011 leitete die Kommission daher nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung das Verfahren ein.
Die anfangs bestehenden ernsthaften Bedenken wurden durch die Ergebnisse der eingehenden Marktuntersuchung nicht bestätigt. Die Kommission ist der Auffassung, dass durch den geplanten Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten nicht erheblich behindert würde. Der angemeldete Zusammenschluss wird daher freigegeben, ohne dass nach Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung eine Mitteilung der Beschwerdepunkte versendet wird.
Mir sind keine verfahrensrechtlichen Anträge von den Verfahrensbeteiligten zugegangen. Nur eine Drittpartei stellte einen Antrag auf Akteneinsicht, nachdem ein erster gleichlautender Antrag von der zuständigen Arbeitsgruppe der GD Wettbewerb abgelehnt worden war. Auch ich wies diesen Antrag zurück, weil Drittparteien kein Akteneinsichtsrecht in Fusionskontrollverfahren haben (3). Drittparteien, die beantragen von der Kommission in einer Sache angehört zu werden, verfügen nur über das Recht, von der Kommission über die Art und den Gegenstand des Verfahrens unterrichtet zu werden, sofern sie ein ausreichendes Interesse darlegen können (4). In diesem Fall hat die Akteneinsicht begehrende Drittpartei nicht beantragt, gehört zu werden.
Ich stelle daher fest, dass das Recht auf Anhörung in dieser Sache gewahrt wurde.
Brüssel, den 5. Oktober 2011
Wouter WILS
(1) Nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).
(2) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“, „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und „Entscheidung“ durch „Beschluss“ ersetzt. In diesem Bericht wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
(3) Lediglich der Anmelder und die „anderen Beteiligten“ (im Sinne des Artikels 11 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 802/2004) haben dieses Recht nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1) („Verordnung (EG) Nr. 802/2004“).
(4) Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004.
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/8 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 19. Oktober 2011
zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen
(Sache COMP/M.6214 — Seagate/HDD Business of Samsung)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7592)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 154/06
Am 19. Oktober 2011 nahm die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) („Fusionskontrollverordnung“) und insbesondere Artikel 8 Absatz 1 einen Beschluss über einen Unternehmenszusammenschluss an. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden:
http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html
I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN
(1) |
Seagate Technology Public Limited Company („Seagate“, USA) entwickelt, produziert und vertreibt ein breites Spektrum an digitalen Speichersystemen, und zwar hauptsächlich Festplattenlaufwerke („HDDs“) und externe Festplattenlaufwerke („XHDDs“). Die Geschäftsbereiche von Seagate sind in der vorgelagerten Herstellung zentraler Bauteile (z. B. Magnetköpfe und Dünnschicht-Aufzeichnungsmedien) vertikal integriert. |
(2) |
Samsung Electronics Co., Ltd. („Samsung“, Südkorea) ist im Bereich der Herstellung von Hochtechnologie-Elektronik und der digitalen Medien tätig. Die HDD-Sparte von Samsung (nachstehend „Samsung HDD“) entwickelt, produziert, vermarktet und vertreibt HDDs und XHDDs. Samsung HDD ist nicht in der vorgelagerten Herstellung von Komponenten vertikal integriert. Obwohl Samsung auch auf dem SDD-Markt (Solid State Drives — Festkörperlaufwerke) tätig ist, wird diese Sparte Seagate nicht übertragen. |
II. DAS VORHABEN
(3) |
Am 19. April 2011 ging eine förmliche Anmeldung nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission ein. Danach erwirbt Seagate über seine Tochtergesellschaft Seagate Technology Public Limited Company im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die Kontrolle über die HDD-Sparte von Samsung. |
(4) |
Das Vorhaben betrifft den Erwerb der alleinigen Kontrolle über die HDD-Sparte von Samsung durch Seagate. Der zu erwerbende Geschäftsbereich besteht aus allen materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die ausschließlich von Samsung für die Forschung und Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von HDDs und XHDDs, die Samsung gehören oder von Samsung gemietet werden, eingesetzt werden. Das Vorhaben stellt demnach einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung dar. |
(5) |
Somit hat das Vorhaben EU-weite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. |
III. ZUSAMMENFASSUNG
A. Analytischer Rahmen
(6) |
Ein anderer, dieselben Märkte betreffender Zusammenschluss, nämlich die Übernahme der HDD- und SDD-Sparten von Hitachi Global Storage Technologies („HGST“) durch Western Digital („WD“), wurde am 20. April 2011, einen Tag nach dem vorliegenden Vorhaben, bei der Kommission angemeldet. |
(7) |
Die Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb nach der Fusionskontrollverordnung beinhaltet einen Vergleich der Wettbewerbsbedingungen, die durch den angemeldeten Zusammenschluss entstehen würden, mit den Bedingungen ohne den Zusammenschluss. Grundsätzlich stellen die zum Zeitpunkt der Anmeldung herrschenden Wettbewerbsbedingungen jeweils den Vergleichsrahmen für die Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses dar. Unter gewissen Umständen kann die Kommission jedoch künftige, absehbare Veränderungen des Marktes berücksichtigen. |
(8) |
Charakteristisch für die allgemeine Regelung der Fusionskontrollverordnung ist, dass ein beteiligtes Unternehmen, das einen Zusammenschluss, der einzeln geprüft den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder eines wesentlichen Teils davon nicht erheblich beeinträchtigen würde, zuerst anmeldet, Anspruch hat, dass sein Vorhaben innerhalb der entsprechenden Fristen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird. Es ist weder notwendig noch angemessen, künftige Veränderungen der sich aus danach angemeldeten Zusammenschlüssen ergebenden Marktbedingungen zu berücksichtigen. |
(9) |
Das Windhundverfahren ist das einzige, das ausreichend Rechtssicherheit und Objektivität sicherstellt. Die Gewährleistung von Rechtssicherheit ist eines der Hauptziele der Fusionskontrollverordnung. |
(10) |
Ferner ist das Datum der Anmeldung im Rahmen der Fusionskontrollverordnung die angemessenste Grundlage für die Anwendung der Vorrangregel. Es ist ein eindeutiges und objektives Kriterium, das in jedem Fall im Einklang mit den Vorschriften von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 bestimmt wird und das sich in ein auf dem Anmeldeprinzip basierendes Fusionskontrollsystem einfügt. |
(11) |
Entsprechend ihrer jüngsten Praxis hat die Kommission beschlossen, den vorliegenden Zusammenschluss nach einer Vorrangregel („Windhundverfahren“) auf der Grundlage des Datums der Anmeldung zu beurteilen. Angesichts des Datums der Anmeldungen wird der vorliegende Zusammenschluss unabhängig vom WD/HGST-Zusammenschluss bewertet. Als Ausgangspunkt der Beurteilung der Kommission wird dabei eine Marktstruktur mit folgenden HDD-Anbietern zugrunde gelegt: Seagate, WD, HGST, Toshiba und Samsung HDD. |
B. Der Relevante Markt
1. Einleitung
(12) |
HDDs sind Systeme, die eine oder mehrere rotierende Scheiben mit magnetischer Oberfläche (Träger/Medien) für Datenspeicherung und -zugang nutzen. HDDs ermöglichen eine nichtflüchtige Datenspeicherung, d. h., die Daten bleiben auch ohne Stromversorgung des Speichers erhalten. |
(13) |
Die Hauptkomponenten einer Festplatte sind Head-Disk-Assembly („HDA“) und bestückte Leiterplatte (Printed Circuit Board Assembly — „PCBA“). Toshiba und Samsung HDD kaufen zentrale Bauteile wie Magnetköpfe und Medien von Drittherstellern wie z. B. Magnetköpfe von TDK und Medien von Showa Denko. Andere Anbieter (Seagate, WD und HGST) produzieren die meisten dieser Hauptkomponenten selbst. |
(14) |
HDDs lassen sich nach ihren technischen Merkmalen wie Größe (3,5″, 2,5″, 1,8″ Formfaktoren), Drehzahl (Suchzeit), Speicherkapazität und Art der Schnittstelle einteilen. |
(15) |
Festplatten werden außerdem nach ihrer Endverwendung unterschieden: |
a)
(16) |
Enterprise-HDDs werden vor allem in Servern und Speichersystemen von Unternehmen verwendet. Enterprise-HDDs können weiter unterteilt werden in: i) auftragskritische HDDs (eingesetzt in Hochleistungsservern oder Speicherarrays, die 99,999 % Verlässlichkeit erfordern), und ii) unternehmenskritische HDDs (verwendet in Großspeicheranlagen oder Serverfarmen von Internetfirmen, die rund um die Uhr in Betrieb sind). |
b)
(17) |
HDDs für Desktop-Computer sind Bestandteil von PCs, die für die regelmäßige Nutzung an nur einem Ort (Haushalte, Unternehmen und Mehrbenutzernetzwerke) vorgesehen sind. Fast alle HDDs für Desktop-Anwendungen basieren auf dem Formfaktor 3,5″, der bei niedrigstem Preis pro GB die höchste Speicherkapazität bietet. |
c)
(18) |
Mobile HDDs sind in erster Linie Bestandteil von Notebooks und anderen mobilen Geräten. Mobile Computer werden sowohl in Haushalten und Unternehmen als auch unterwegs genutzt. Die meisten mobilen HDDs basieren auf dem Formfaktor 2,5″. Sie sind im Allgemeinen teurer und haben weniger Speicherkapazität als 3,5″-HDDs für Desktop-Computer. |
d)
(19) |
CE-HDDs werden i) in digitalen Videorecordern („DVR“) und Satelliten- und Kabel-Set-Top-Boxen („STB“) sowie ii) in Spielekonsolen eingesetzt. Festplatten für CE-Anwendungen umfassen sowohl 3,5″- als auch 2,5″-Laufwerke sowie in geringerem Umfang 1,8″-Laufwerke (2). Im Gegensatz zu HDDs für PC-Anwendungen (Desktop- oder mobile Computer) sind die in CE-Produkten verwendeten 2,5″- und 3,5″-HDDs mit speziellen Firmware-Codes entsprechend ihres spezifischen Anwendungszwecks versehen. |
2. Verschiedene Märkte für HDDs je nach Formfaktor und Verwendungszweck
(20) |
Die Prüfung der Kommission ergab, dass es keine Nachfragesubstituierbarkeit für alle HDDs gibt, da sich die technischen Anforderungen an HDDs (Kapazität, Schnittstelle, Drehzahl und Formfaktor) weitestgehend nach ihrem jeweiligen Verwendungszweck richten. Außerdem sind HDDs mit ein und demselben Verwendungszweck und unterschiedlichen Formfaktoren (3,5″ und 2,5″) aus Kundensicht nicht substituierbar. |
(21) |
Unterschiedlich verwendete HDDs unterliegen einer unterschiedlichen Industriedynamik und unterschiedlichen Modellen der Angebotskette. Die Prüfung der Kommission deutete auch darauf hin, dass es nicht bei allen Arten von HDDs eine ausreichende angebotsseitige Substituierbarkeit in Bezug auf Wirksamkeit und Unmittelbarkeit gibt. Aufgrund der fehlenden angebotsseitigen Substituierbarkeit kann der Markt nicht weiter definiert werden. |
(22) |
Die Kommission hat daher die folgenden sachlich relevanten Märkte definiert: i) auftragskritische HDDs (3), ii) unternehmenskritische 3,5″-HDDs, iii) 3,5″-HDDs für Desktop-Computer, iv) HDDs für die Unterhaltungselektronik (CE), v) mobile 2,5″-HDDs und vi) 2,5″-CE-HDDs. |
(23) |
Die Prüfung der Kommission und frühere Beschlüsse deuteten darauf hin, dass es sich bei allen HDD-Märkten um weltweite Märkte handelt. |
3. XHDDs
(24) |
Externe Festplattenlaufwerke (XHDDs) ermöglichen es PC-Nutzern, die Speicherkapazität ihrer Computer, ihrer Netze zu Hause oder in kleineren Büros und ihrer Verbraucherelektronik zu erweitern. Sie bieten unabhängige Speicherlösungen. HDDs werden als Bestandteil in XHDDs verwendet. Anders als interne Festplatten werden XHDDs als fertige Produkte auf dem Handelsmarkt verkauft und zielen im Wesentlichen auf andere Kunden ab, vor allem Endnutzer von PC und Unterhaltungselektronik im Gegensatz zu Originalgeräteherstellern. Der Handel mit XHDDs ist überwiegend ein Markengeschäft. |
(25) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass XHDDs einen gesonderten Produktmarkt darstellen, der dem HDD-Markt nachgelagert ist. Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass der XHDD-Markt derzeit ein regionaler Markt ist und daher auf EWR-Ebene zu prüfen ist, da sich sowohl die Kunden als auch das Kundenportfolio je nach Region wesentlich voneinander unterscheiden. Auch Art und Anzahl der XHDD-Anbieter unterscheidet sich von einer Region der Welt zur anderen. |
C. Wettbewerbsrechtliche Würdigung
Nicht koordinierte Effekte
(26) |
Nach eigenen Schätzungen ist Seagate in Hinblick auf die Einnahmen derzeit der größte HDD-Anbieter und steht beim Absatz von HDDs an zweiter Stelle kurz hinter WD. Das Unternehmen ist der größte Anbieter auf den Märkten für unternehmenskritische HDDs ([60-70] % Marktanteil bei den Einnahmen), auftragskritische HDDs ([30-40] % Marktanteil bei den Einnahmen) und 3,5″-CE-HDDs ([40-50] % Marktanteil bei den Einnahmen), der zweitgrößte Anbieter auf dem Markt für 3,5-HDDs für Desktop-Computer ([30-40] % Marktanteil bei den Einnahmen) und der drittgrößte Anbieter auf dem Markt für mobile 2,5″-HDDs ([10-20] % Marktanteil bei den Einnahmen). |
(27) |
Die Tätigkeiten von Seagate und Samsung HDD überschneiden sich auf allen HDD-Märkten mit Ausnahme des Marktes für unternehmenskritische HDDs (auf dem Samsung nicht tätig ist), der daher für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses nicht geprüft wird. Infolge des geplanten Zusammenschlusses wird Seagate führender Wettbewerber auf allen HDD-Märkten mit Ausnahme des nicht betroffenen Marktes für 2,5″-CE-Festplatten (4). |
(28) |
Marktstruktur und Wettbewerbsdynamik sind auf jedem der betreffenden HDD-Märkte unterschiedlich. Eine Reihe von Faktoren sind jedoch, wie nachfolgend erläutert, für die wettbewerbsrechtliche Würdigung jedes dieser Märkte durch die Kommission relevant. |
(29) |
Die Kommission stellt fest, dass Produkte auf den HDD-Märkten Merkmale differenzierter Produkte statt reiner Grunderzeugnisse aufweisen. |
(30) |
Die Prüfung der Kommission deutete darauf hin, dass es für HDD-Kunden sehr wichtig ist, die Produkte aus Gründen der Versorgungssicherheit und, um wettbewerbsfähige Preise zu erhalten, von verschiedenen Anbietern zu beziehen. Die Prüfung der Kommission ergab ferner, dass drei qualifizierte und verlässliche Anbieter für eine wirksame Mehrlieferantenstrategie ausreichten. Da die Prüfung der Kommission bestätigte, dass sowohl WD als auch HGST von HDD-Kunden als verlässliche Anbieter eingestuft werden, wird die Fähigkeit der Originalgerätehersteller, die Produkte über mehrere Anbieter zu beziehen, nicht beeinträchtigt. |
(31) |
Seagate und Samsung HDD sind keine engen Wettbewerber. Samsung HDD und Seagate haben unterschiedliche Kundengruppen. Samsung HDD ist im Vergleich zu Seagate und anderen Wettbewerbern kein wichtiger Lieferant für Originalgerätehersteller. |
(32) |
Die vertikale vorgelagerte Integration verleiht HDD-Anbietern einen beträchtlichen Wettbewerbsvorteil. Während Seagate vertikal integriert ist, ist Samsung HDD bei dem Bezug mit wichtigen HDD-Komponenten von Drittunternehmen abhängig. |
(33) |
Die Prüfung der Kommission ergab, dass es wahrscheinlich keinen rechtzeitigen und ausreichenden Marktzutritt eines neuen HDD-Wettbewerbers geben würde. In jedem Fall wird der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf keinem der HDD-Märkte erheblich beeinträchtigen. |
(34) |
Aus den nachfolgend erläuterten Gründen wird der geplante Zusammenschluss den Wettbewerb auf keinem der HDD-Märkte weltweit oder dem EWR-weiten XHDD-Markt erheblich beeinträchtigen. |
(35) |
Der Zusammenschluss führt zu einer Verringerung der Zahl der Anbieter von vier auf drei auf den Märkten für 3,5″-HDDs für Desktop-Computer und 3,5″-CE-HDDs sowie von fünf auf vier Anbieter auf den Märkten für mobile 2,5″-HDDs und unternehmenskritische 3,5″-HDDs. |
(36) |
Auf den Märkten für 3,5″-CE-HDDs und unternehmenskritische 3,5″-HDDs führt der Zusammenschluss lediglich zu einer leichten Zunahme des Marktanteils von Seagate, da der Marktanteil von Samsung sehr gering ist (weniger als 2 %). |
(37) |
Die Prüfung der Kommission ergab, dass obwohl das zusammengeschlossene Unternehmen über einen erheblichen Marktanteil auf dem Markt für 3,5″-HDDs für Desktop-Computer verfügen wird, es weiterhin mit mindestens zwei starken Wettbewerbern mit beträchtlichen Marktanteilen, nämlich WD und HGST, konkurrieren muss. Zudem sind Seagate und Samsung HDD keine besonders engen Wettbewerber. Mit drei verbleibenden Anbietern werden die Kunden weiterhin in ausreichendem Maße den Anbieter wechseln und ihren Bedarf aus verschieden Quellen decken können. Im Falle eines Preisanstiegs haben HGST und WD wahrscheinlich die Möglichkeit und den Anreiz, das Angebot zu steigern. Letztlich fällt durch den Zusammenschluss kein besonders wichtiger Wettbewerber auf dem Markt für 3,5″-HDDs für Desktop-Computer weg. |
(38) |
Dies gilt ganz besonders für den Markt für mobile 2,5″-HDDs, auf dem nach dem Zusammenschluss weiterhin vier Wettbewerber bestehen werden, und neben WD und HGST wird auch Toshiba ein Wettbewerber des zusammengeschlossenen Unternehmens sein. |
(39) |
Der EWR-weite XHDD-Markt wächst schneller als die Märkte für interne HDD. Auf der Angebotsseite scheint der XHDD-Markt weniger konzentriert zu sein als die HDD-Märkte. Neben den HDD-Herstellern gibt es alternative XHDD-Anbieter, die in der vorgelagerten Herstellung von HDDs nicht vertikal integriert sind. |
(40) |
Die Prüfung der Kommission ergab, dass i) Seagate nur der zweitgrößte Wettbewerber auf dem Markt ist ([10-20] %) und sich den zweiten Platz mit Iomega teilt; ii) der Erwerb von Samsung HDD, derzeit an sechster Stelle auf dem Markt ([0-5] %), würde die Marktstellung von Seagate nicht erheblich verbessern und das zusammengeschlossene Unternehmen hätte einen Marktanteil unter 25 % auf dem EWR-weiten XHDD-Markt, so dass nicht von wettbewerbwidrigen Auswirkungen auszugehen ist; iii) es gäbe in absehbarer Zukunft immer noch genügend Wettbewerber auf dem EWR-weiten XHDD-Markt, die mit dem zusammengeschlossenen Unternehmen im Wettbewerb stünden; iv) durch den geplanten Zusammenschluss wird es dem zusammengeschlossenen Unternehmen wahrscheinlich nicht möglich sein, die Expansion der meisten Wettbewerber zu verhindern, da es weder die Möglichkeit noch den Anreiz haben wird, die Kosten für die Expansion nicht vertikal integrierter Wettbewerber in die Höhe zu treiben. |
Koordinierte Effekte
(41) |
Die Marktuntersuchung der Kommission belegte keine erfolgreiche Koordinierung auf den relevanten Märkten mit derzeit vier HDD-Anbietern, z. B. auf dem Markt für 3,5″-HDDs für Desktop-Computer. Dies deutet darauf hin, dass durch eine Verringerung auf vier HDD-Hersteller nach dem Zusammenschluss nicht automatisch die Gefahr einer Koordinierung im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss besteht. |
(42) |
Der Wegfall von Samsung HDD hat keine materiellen Auswirkungen auf einer Reihe von relevanten Märkten, da Samsung vor dem geplanten Zusammenschluss keine oder nur eine geringe Präsenz (5) auf diesen Märkten hatte. Dies betrifft vor allem die Märkte für auftragskritische HDDs, für unternehmenskritische 3,5″-HDDs und 3,5″-CE-HDDs. |
(43) |
Im Bereich des Marktes für 3,5″-HDDs für Desktop-Computer ist festzustellen, dass Samsung HDD weder besondere Innovationskraft besitzt noch ein besonders starker Wettbewerber ist. |
(44) |
Auf dem Markt für 3,5″-HDDs für Desktop-Computer wäre die Asymmetrie nach dem Zusammenschluss weiterhin hoch, wenn man berücksichtigt, dass der Unterschied zwischen dem neuen Unternehmen und HGST mehr als 3,5:1 beträgt und zwischen Western Digital und HGST mehr als 3:1. Die Untersuchung der Kommission ergab auch, dass bei HGST der Anreiz besteht, seine Verkäufe zu steigern und seinen Anteil von [10-20] % zu vergrößern, und dass es sich wahrscheinlich nicht mit dem dritten Platz auf dem Markt abfinden wird. |
(45) |
Der geplante Zusammenschluss bewirkt daher keine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs durch koordinierte Effekte auf den relevanten HDD-Märkten. |
Vertikale Beziehungen
(46) |
Der geplante Zusammenschluss führt zu vertikalen Beziehungen zwischen den vorgelagerten Märkten für i) Magnetköpfe und ii) Medien — zwei zur Herstellung von HDDs verwendeten Komponenten — und iii) den nachgelagerten Märkten für HDDs, die diese Komponenten einsetzen. |
(47) |
Im Gegensatz zu Seagate ist Samsung in der vorgelagerten Herstellung von HDD-Komponenten wie Magnetköpfe und Medien nicht vertikal integriert. Toshiba ist auch nicht vertikal integriert und ist beim Erwerb von Magnetköpfen und Medien von Drittanbietern abhängig. |
(48) |
Die Untersuchung der Kommission ergab jedoch, dass Seagate nach dem Zusammenschluss nicht die Möglichkeit oder den Anreiz haben wird, eine Strategie der Abschottung gegenüber TDK (dem einzigen Anbieter von Magnetköpfen auf dem Handelsmarkt) zu verfolgen. Dadurch könnte TDK geschwächt werden; Toshiba sähe gleichzeitig das wettbewerbsfähige Angebot dieser Hauptkomponente gefährdet. Insbesondere aufgrund der Absichtserklärung zwischen Seagate und TDK vom 3. August 2011 wird das zusammengeschlossene Unternehmen weiterhin eine ausreichende Menge an Magnetköpfen von TDK mindestens bis 2014 einkaufen. |
(49) |
Die Prüfung der Kommission zeigte auch, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf Samsungs derzeitige Anbieter von Medien (Showa Denko und Fuji) haben wird. |
IV. FAZIT
(50) |
Aus den vorgenannten Gründen wird in dem Beschluss festgestellt, dass der Wettbewerb durch den geplanten Zusammenschluss weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert werden wird. |
(51) |
Folglich ist der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und nach Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) Die 1,8″-Laufwerke werden hier nicht berücksichtigt, da weder Seagate noch Samsung diese Art HDDs herstellen.
(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses ist es nicht notwendig, auftragskritische HDDs nach Formfaktor zu unterscheiden, da auf diesem Markt nach keiner der möglichen Marktdefinitionen Wettbewerbsbedenken entstehen.
(4) Da der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen unter 15 % liegt.
(5) Ein Marktanteil von 2 % oder darunter.
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/13 |
Mitteilung der Kommission zu dem Datum der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen die diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien (1) und der Türkei vorgesehen ist
2012/C 154/07
Für die Schaffung diagonaler Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei teilen die Europäische Union und die betreffenden Länder einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der mit den anderen Ländern vereinbarten Ursprungsregeln mit.
Auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Länder gibt die in dieser Mitteilung enthaltene Tabelle eine Übersicht über die Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen eine diagonale Kumulierung vorgesehen ist; ferner wird das Datum genannt, ab dem eine solche Kumulierung anwendbar wird. Diese Tabelle ersetzt die vorherige Tabelle (ABl. C 63 vom 2.3.2012, S. 8).
Es wird daran erinnert, dass eine Kumulierung nur zulässig ist, wenn das Land der Endfertigung und das Endbestimmungsland mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern, d. h. mit allen Ländern, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, das keine Abkommen mit dem Land der Endfertigung und dem Endbestimmungsland geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.
Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden.
ISO-Alpha-2-Codes der in der Tabelle aufgeführten Länder:
— |
Albanien |
AL |
— |
Bosnien-Herzegowina |
BA |
— |
Kroatien |
HR |
— |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
MK (2) |
— |
Montenegro |
ME |
— |
Serbien |
RS |
— |
Türkei |
TR |
Datum der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen die diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei vorgesehen ist
|
EU |
AL |
BA |
HR |
MK |
ME |
RS |
TR |
EU |
|
1.1.2007 |
1.7.2008 |
1.6.2011 |
1.1.2007 |
1.1.2008 |
8.12.2009 |
|
AL |
1.1.2007 |
|
22.11.2007 |
22.8.2007 |
26.7.2007 |
26.7.2007 |
24.10.2007 |
1.8.2011 |
BA |
1.7.2008 |
22.11.2007 |
|
22.11.2007 |
22.11.2007 |
22.11.2007 |
22.11.2007 |
14.12.2011 |
HR |
1.6.2011 |
22.8.2007 |
22.11.2007 |
|
22.8.2007 |
22.8.2007 |
24.10.2007 |
1.5.2012 |
MK |
1.1.2007 |
26.7.2007 |
22.11.2007 |
22.8.2007 |
|
26.7.2007 |
24.10.2007 |
1.7.2009 |
ME |
1.1.2008 |
26.7.2007 |
22.11.2007 |
22.8.2007 |
26.7.2007 |
|
24.10.2007 |
1.3.2010 |
RS |
8.12.2009 |
24.10.2007 |
22.11.2007 |
24.10.2007 |
24.10.2007 |
24.10.2007 |
|
1.9.2010 |
TR |
1.8.2011 |
14.12.2011 |
1.5.2012 |
1.7.2009 |
1.3.2010 |
1.9.2010 |
|
(1) An dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien.
(2) ISO-Code 3166. Vorläufiger Code dieses Landes, der der endgültigen Nomenklatur nicht vorgreift, über die auf der Grundlage des Ergebnisses der bei den Vereinten Nationen laufenden Verhandlungen entschieden wird.
(3) Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, sind die Protokolle ab dem 27. Juli 2006 anzuwenden.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/15 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
2012/C 154/08
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung |
23.4.2012 |
Dauer |
23.4.2012-31.12.2012 |
Mitgliedstaat |
Niederlande |
Bestand oder Bestandsgruppe |
HKE/571214 |
Art |
Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius) |
Gebiet |
VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Referenznummer |
— |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/16 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden
2012/C 154/09
TEIL I
Beihilfe Nr. |
AGVO 6/12/EMP |
||||
EFTA-Staat |
Norwegen |
||||
Bewilligungsbehörde |
Name |
NAV — Norwegische Arbeits- und Wohlfahrtsverwaltung |
|||
Anschrift |
|
||||
Website |
http://www.nav.no |
||||
Bezeichnung der Beihilfemaßnahme |
(Forskrift om forsøk med funksjonsassistanse i arbeidslivet) |
||||
Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat) |
Verordnung (EU) Nr. 1363/2011 |
||||
Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme |
http://www.lovdata.no/for/sf/ad/xd-20111212-1363.html |
||||
Art der Maßnahme |
Regelung |
X |
|||
Laufzeit |
Regelung |
vom 1.1.2012 bis 31.12.2013 |
|||
Betroffene Wirtschaftszweige |
Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige |
X |
|||
Art des Begünstigten |
KMU |
X |
|||
Großunternehmen |
X |
||||
Mittelausstattung |
Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung |
ca. 30 Mio. NOK |
|||
Für Garantien |
in … Mio. NOK |
||||
Beihilfeinstrument (Art. 5) |
Finanzhilfe |
X |
TEIL II
Allgemeine Ziele (Liste) |
Ziele (Liste) |
Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK |
KMU-Aufschläge in % |
Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer (Art. 40-42) |
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer (Art. 40) |
… % |
|
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Art. 41) |
… % |
|
|
Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Art. 42) |
Nachweise über die Mehrkosten für den Assistenten, jeweils für ein Jahr |
|
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/18 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden
2012/C 154/10
TEIL I
Beihilfe Nr. |
AGVO 7/12/ENV |
|||||
EFTA-Staat |
Norwegen |
|||||
Region |
Name der Region (NUTS) Ebene 3: Bezirk Hordaland |
Förderstatus: gemischte Gebiete |
||||
Bewilligungsbehörde |
Name |
Osterfjord Næringssamarbeid, ved Industrikonsulenten på Osterøy |
||||
Anschrift |
|
|||||
Website |
http://www.rup.no suchen Sie nach „Osterfjord“ |
|||||
Bezeichnung der Beihilfemaßnahme |
Pilotprosjekt for å utløyse ei bioenerginæring i Hordaland (Pilotprojekt zur Förderung der Entstehung eines Bioenergiesektors in der Region Hordaland). |
|||||
Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat) |
Finanzierung durch den Rat des Bezirks Hordaland, Schreiben vom 20. Dezember 2006, FK06-06. Referenznummer: 200504724-16/3/AARN |
|||||
Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme |
http://www.rup.no/vision/vision1.aspx?hierarchyid=753&type=5 |
|||||
Art der Maßnahme |
Regelung |
Ja |
||||
Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme |
Nein |
|
||||
Verlängerung |
vom 31.12.2011 bis 31.12.2012 |
|||||
Laufzeit |
Regelung |
19.12.2008 bis 31.12.2012 |
||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige |
|
||||
Beschränkt auf bestimmte Wirtschaftszweige — Bitte nach NACE Rev. 2 angeben. |
Art. 23: Produktion von Energie aus erneuerbaren biologischen Energiequellen in folgenden Wirtschaftsbereichen:
Artikel 15: keine Verlängerung |
|||||
Art des Begünstigten |
KMU |
Ja |
||||
Großunternehmen |
Nein |
|||||
Mittelausstattung |
Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung |
Für den gesamten Zeitraum von 4 Jahren; 2 Mio. NOK |
||||
Beihilfeinstrument (Art. 5) |
Finanzhilfe |
Ja |
TEIL II
Allgemeine Ziele (Liste) |
Ziele (Liste) |
Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK |
KMU-Aufschläge in % |
Umweltschutzbeihilfen (Art. 17-25) |
Umweltschutz-Investitionsbeihilfen zur Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (Art. 23) |
45 % |
20 % kleine Unternehmen, 10 % mittlere Unternehmen |
Beihilfen für Umweltstudien (Art. 24) |
… % |
|
|
Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen (Art. 25) |
… NOK |
|
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/20 |
Stellungnahme der Vertreter der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde aus der Sitzung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 4. Oktober 2011 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6214 — Seagate Technology/The HDD Business of Samsung
Berichterstatter: Italien
2012/C 154/11
Zusammenschluss
1. |
Die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde (EÜB) teilen die Auffassung der Kommission, dass es sich bei der angemeldeten Transaktion um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung handelt. |
2. |
Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben EU-weite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung hat. |
Marktdefinition
3. |
Die EFTA-Staaten und die EÜB stimmen mit der Definition der relevanten Produktmärkte im Beschlussentwurf überein. Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, dass für die Zwecke der Beurteilung des Vorhabens die relevanten Produktmärkte wie folgt zu definieren sind:
|
4. |
Die EFTA-Staaten und die EÜB stimmen der Definition des räumlich relevanten Marktes zu für:
|
Kontrafaktische Analyse
5. |
Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, dass es für die Zwecke der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens angezeigt ist, die Prioritätsregel („first come, first served“) ausgehend von dem Datum der Anmeldung anzuwenden. |
6. |
Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss gemäß der Wettbewerbssituation zum Zeitpunkt der Anmeldung beurteilt werden muss, d. h. ohne Rücksicht auf den Zusammenschluss in dem Fall COMP/M.6203 Western Digital/Viviti Technologies (Hitachi Global Storage Technologies, kürzlich umbenannt in Viviti Technologies). |
Wettbewerbsrechtliche Würdigung
Nicht koordinierte Wirkungen
7. |
Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, dass nicht koordinierte Wirkungen auf den folgenden Produktmärkten beurteilt werden müssen:
|
8. |
Die EFTA-Staaten und die EÜB stimmen mit der Bewertung der Kommission überein, dass Kunden nach Vollzug des Vorhabens die Möglichkeit haben werden, ihre Nachfrage zumindest durch drei marktstarke Festplattenlieferanten zu decken und das angemeldete Vorhaben die Möglichkeiten der Verbraucher zum Multi-Sourcing und Anbieterwechsel nicht einschränken wird. |
9. |
Die EFTA-Staaten und die EÜB stimmen mit der Bewertung der Kommission überein, dass zwischen Seagate und Samsung HDD in keinem der relevanten Festplattenmärkte ein besonders enger Wettbewerb besteht. |
10. |
Die EFTA-Staaten und die EÜB stimmen mit der Bewertung der Kommission überein, dass aufgrund der verringerten innovativen und kompetitiven Möglichkeiten von Samsung keine wichtige Wettbewerbskraft durch das angemeldete Vorhaben beseitigt wird. |
11. |
Hinsichtlich des EWR-weiten Marktes für externe Festplatten stimmen die EFTA-Staaten und die EÜB mit der Bewertung der Kommission überein, dass
|
12. |
Die EFTA-Staaten und die EÜB stimmen mit der Bewertung der Kommission überein, dass das angemeldete Vorhaben wahrscheinlich keine nicht koordinierten Wirkungen mit sich bringen wird, die den wirksamen Wettbewerb auf den weltweiten Festplattenmärkten für 3,5-Zoll-Desktop-HDDs, mobile 2,5-Zoll-HDDs, geschäftskritische 3,5-Zoll-Enterprise-HDDs und 3,5-Zoll-HDDs für die Unterhaltungselektronik im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen würden. |
Koordinierte Wirkungen
13. |
Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, wonach es unwahrscheinlich ist, dass die verbleibenden Festplattenlieferanten durch den angemeldeten Zusammenschluss mehr Möglichkeiten haben, Bedingungen zur Koordinierung zu schaffen. |
14. |
Insbesondere stimmen die EFTA-Staaten und die EÜB mit der Kommission überein, dass
|
15. |
Die EFTA-Staaten und die EÜB stimmen mit dem Ergebnis der Kommission überein, dass der beabsichtigte Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb durch koordinierte Wirkungen nicht erheblich beeinträchtigen würde. |
Vertikale Auswirkungen
16. |
In Bezug auf vertikale Beziehungen zwischen nachgelagerten Festplattenmärkten und vorgelagerten Märkten für Schreib-/Lesekopfkomponenten teilen die EFTA-Staaten und die EÜB die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen wird. |
17. |
In Bezug auf vertikale Beziehungen zwischen nachgelagerten Festplattenmärkten und vorgelagerten Märkten für Datenträgerkomponenten teilen die EFTA-Staaten und die EÜB die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen wird. |
Schlussfolgerung
18. |
Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigen wird. |
19. |
Die EFTA-Staaten und die EÜB teilen die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und nach Artikel 57 des EWR-Abkommens als mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte. |
EFTA-Überwachungsbehörde
Christian LUND
Tone H. AARTHUN
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/23 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6614 — Samsung Electronics/Samsung Mobile Display)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 154/12
1. |
Am 21. Mai 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Samsung Electronics Co., Ltd („SEC“, Südkorea) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Kauf von Vermögenswerten die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Samsung Mobile Display („SMD“, Südkorea). SEC verfügt derzeit über eine gemeinsame Kontrolle über SMD. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6614 — Samsung Electronics/Samsung Mobile Display per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/25 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6469 — Tognum/TMH/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 154/13
1. |
Am 21. Mai 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen JSC Transmashholding („TMH“, Russische Förderation), das letztlich von Alstom Holdings („Alstom“, Frankreich) kontrolliert wird, Russian Railways („RZD“, Russische Föderation) und die Tognum AG („Tognum“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen (das „JV“, Russische Föderation). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6469 — Tognum/TMH/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/26 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6515 — Arrow Electronics/Altimate Group)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 154/14
1. |
Am 21. Mai 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Arrow Electronics Inc („Arrow“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Altimate Group SA („Altimate“, Frankreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6515 — Arrow Electronics/Altimate Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/27 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6610 — CVC/AlixPartners)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 154/15
1. |
Am 24. Mai 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CVC Capital Partners SICAV-FIS SA („CVC“, Luxemburg), das der CVC-Gruppe angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das gesamte Unternehmen AlixPartners LLP („Alix“, USA). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6610 — CVC/AlixPartners per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
Berichtigungen
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/28 |
Berichtigung der Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen — Januar, Februar, März und April 2012 (Sozialbereich)
(Dieser Text annulliert und ersetzt den im ABl. C 135 vom 9.5.2012, S. 6 , veröffentlichten Text)
2012/C 154/16
Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen
Januar, Februar, März und April 2012 (Sozialbereich)
Ausschuss |
Ende des Mandats |
Veröffentlichung im ABl. |
Nachfolge von |
Rücktritt/Ernennung |
Mitglied/Stellvertretendes Mitglied |
Gruppe |
Land |
Ernannte Person |
Zugehörigkeit |
Beschluss des Rates vom |
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2012 |
Frau Carita RAMMUS |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Estland |
Frau Kristi SUUR |
Ständige Vertretung Estlands bei der EU |
10.2.2012 |
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2012 |
Herr Gisbert BRINKMANN |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Deutschland |
Frau Vera BADE |
Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
14.2.2012 |
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2012 |
Frau Liisa FOLKERSMA |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitnehmerorganisationen |
Finnland |
Frau Jenni KARJALAINEN |
AKAVA — Gewerkschaftsbund für Fach- und Führungskräfte in Finnland |
17.2.2012 |
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2012 |
Frau Anna SANTESSON |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Schweden |
Frau Jenny LINDBLAD |
Arbetsmarknadsdepartementet |
9.3.2012 |
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2012 |
Frau Tiina OINONEN |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Finnland |
Herr Olli SORAINEN |
Ministerium für Beschäftigung und Wirtschaft |
19.3.2012 |
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2012 |
Frau Elina IMMONEN |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Finnland |
Frau Katri AALTONEN |
Ministerium des Innern |
19.3.2012 |
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2012 |
Frau Eleni KALAVA |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Zypern |
Frau Elena SIVITANIDOU |
Ministerium für Arbeit und Soziales |
19.3.2012 |
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2012 |
Frau Ingrid NOWOTNY |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Österreich |
Herr Heinz KUTROWATZ |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
26.3.2012 |
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2012 |
Frau Martha ROJAS-PINEDA |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Österreich |
Herr Helmut GERL |
Arbeitsmarktservice Österreich |
26.3.2012 |
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2012 |
Herr Heinz KUTROWATZ |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Österreich |
Frau Barbara BOHACZEK |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
26.3.2012 |
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2012 |
Frau Georgia HEINE |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitgeber |
Deutschland |
Frau Anna ROBRA |
BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitsgeberverbände) |
24.4.2012 |
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2012 |
Herr Stefan STRÄSSER |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitgeber |
Deutschland |
Frau Carmen Eugenia BÂRSAN |
BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitsgeberverbände) |
24.4.2012 |
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2013 |
Herr Willy IMBRECHTS |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Belgien |
Herr Jan BATEN |
SPF Emploi, travail et concertation sociale |
17.2.2012 |
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2013 |
Frau Elissavet GALANOPOULOU |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Griechenland |
Herr Antonios CHRISTODOULOU |
Ministerium für Beschäftigung und soziale Sicherung |
26.4.2012 |
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
28.2.2013 |
Herr Antonios CHRISTODOULOU |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Griechenland |
Frau Stamatina PISSIMISSI |
Ministerium für Beschäftigung und soziale Sicherung |
26.4.2012 |
|
Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
19.10.2015 |
Frau Estelle CEULEMANS |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitnehmerorganisationen |
Belgien |
Frau Anne PANNEELS |
FGTB |
24.4.2012 |
|
Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
19.10.2015 |
Herr Andreas KYRIAKIDES |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Zypern |
Herr Sotiris STRATIS |
Ministerium für Gesundheit |
24.4.2012 |
|
Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen |
31.5.2013 |
Frau Martina JANÍKOVÁ |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Slowakei |
Frau Olga PIETRUCHOVÁ |
Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie |
14.2.2012 |
|
Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen |
31.5.2013 |
Frau Andrea BARŠOVÁ |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Tschechische Republik |
Herr Miroslav FUCHS |
Ministerium für Arbeit und Soziales |
9.3.2012 |
|
Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen |
31.5.2013 |
Herr Czeslaw WALEK |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Tschechische Republik |
Frau Lucia ZACHARIÁŠOVÁ |
Ministerium für Arbeit und Soziales |
9.3.2012 |
|
Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen |
31.5.2013 |
Frau Teresa Margarida DO CARMO FRAGOSO |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Portugal |
Frau Maria de Fátima ABRANTES DUARTE |
Comissão para a Cidadania e a Igualdade de Género |
9.3.2012 |
|
Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen |
31.5.2013 |
Herr Pedro DELGADO ALVES |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Portugal |
Herr Manuel Maria FEIO BARROSO |
Comissão para a Cidadania e a Igualdade de Género |
9.3.2012 |
|
Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen |
31.5.2013 |
Frau Judit GAZSI |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Ungarn |
Frau Zsuzsanna DEBRECENI Dr. KORMOSNÉ |
Staatsministerium für Soziales, Familie und Jugend |
26.4.2012 |
|
Verwaltungsrat des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen |
31.5.2013 |
Frau Anna OROSZ |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Ungarn |
Frau Judit HALASZ |
Staatsministerium für Soziales, Familie und Jugend |
26.4.2012 |
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
30.11.2013 |
Frau Viviane GOERGEN |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitnehmerorganisationen |
Luxemburg |
Herr Vincent JACQUET |
LCGB |
10.2.2012 |
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
30.11.2013 |
Herr Tarmo KRIIS |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitgeber |
Estland |
Frau Marika MERILAI |
Estnischer Handelsverband |
10.2.2012 |
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
30.11.2013 |
Herr Jan BATEN |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Belgien |
Herr Alain PIETTE |
SPF Emploi, travail et concertation sociale |
17.2.2012 |
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
30.11.2013 |
Frau Keti KOYNAKOVA |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitnehmerorganisationen |
Bulgarien |
Herr Ivan KOKALOV |
CITUB |
8.3.2012 |
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
30.11.2013 |
Herr Ivan KOKALOV |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitnehmerorganisationen |
Bulgarien |
Herr Oleg CHULEV |
ISETUR- RODKREPA |
8.3.2012 |
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
30.11.2013 |
Herr Ole PRASZ |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitnehmerorganisationen |
Dänemark |
Herr Jan KAHR FREDERIKSEN |
FTF |
9.3.2012 |
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
7.11.2013 |
Herr Willy IMBRECHTS |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Belgien |
Herr Jan BATEN |
SPF Emploi, travail et concertation sociale |
17.2.2012 |
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
7.11.2013 |
Herr Christian DENEVE |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Belgien |
Frau Véronique CRUTZEN |
SPF Emploi, travail et concertation sociale |
17.2.2012 |
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
7.11.2013 |
Frau Elissavet GALANOPOULOU |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Griechenland |
Herr Antonios CHRISTODOULOU |
Ministerium für Beschäftigung und soziale Sicherung |
26.4.2012 |
31.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/32 |
Berichtigung der Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
( Amtsblatt der Europäischen Union C 147 vom 25. Mai 2012 )
2012/C 154/17
Seite 15, Staatliche Beihilfe N 598/09:
anstatt:
„Datum der Annahme der Entscheidung |
27.1.2012“ |
muss es heißen:
„Datum der Annahme der Entscheidung |
27.1.2010“ |