ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.141.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 141

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
17. Mai 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 141/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2012/C 141/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

5

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäische Zentralbank

2012/C 141/03

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. März 2012 zur gestärkten wirtschaftspolitischen Steuerung im Euro-Währungsgebiet (CON/2012/18)

7

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2012/C 141/04

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 — Standpunkt des Rates

25

 

Europäische Kommission

2012/C 141/05

Euro-Wechselkurs

26

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 141/06

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Arbeitsprogramm des Siebten EG-Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

27

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 141/07

Staatliche Beihilfen — Deutschland — Staatliche Beihilfe SA.23129 (12/C) (ex 12/NN) — Immobilienleasing von Wohnungen in Neubrandenburg — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ( 1 )

28

 

Berichtigungen

2012/C 141/08

Berichtigung von MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/7/12 — Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme — System der automatischen Förderung 2012 (ABl. C 60 vom 29.2.2012)

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 141/01

Datum der Annahme der Entscheidung

4.8.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32465 (11/N)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Wales

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Wales Screen Fund

Rechtsgrundlage

Sections 60, 61 and 70 of the Government of Wales Act 2006. Section 1 of the Welsh Development Agency Act 1975 provides that the Welsh Ministers may provide finance for persons carrying on or intending to carry on businesses to further the economic and social development of Wales or any part of Wales or to promote efficiency in business and international competitiveness in Wales

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss, Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 3 Mio. GBP;

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 9 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

20 %

Laufzeit

4.8.2011-4.8.2014

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Welsh Government

Rhodfa Padarn

Llanbadarn Fawr

Aberystwyth

Ceredigion

Wales

SY23 3UR

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

15.12.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34032 (11/N)

Mitgliedstaat

Italien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Reintroduction of the Italian Guarantee Scheme

Rechtsgrundlage

Decreto-Legge 6 dicembre 2011, n. 201

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 80 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 30.6.2012

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero dell'Economia e delle Finanze

Via XX Settembre 97

00187 Roma RM

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

22.2.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34280 (N/12)

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Valtiontuki miehistön matka- javaihtokustannuksiin;

Statligt stöd för kostnader för besättnings resor och avlösning

Rechtsgrundlage

Merityöaikalaki 9.4.1976/296, Merimiesten vuosilomalaki 1.6.1984/433; Merityösopimuslaki 17.6.2011/756.

Sjöarbetstidslag 9.4.1976/296; Semesterlag för sjömän 1.6.1984/433; Lag om sjöarbetsavtal 17.6.2011/756

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 1,5 Mio. EUR;

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

ab 1.1.2012

Wirtschaftssektoren

Verkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Liikenne- ja viestintäministeriö

Valtioneuvosto

Eteläesplanadi 16

PL 31

FI-00023 Helsinki

SUOMI/FINLAND

Kommunikationsministeriet

Statsrådet

Södra esplanaden 16

PB 31

FI-00023 Helsinki

SUOMI/FINLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

22.2.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34344 (12/N)

Mitgliedstaat

Italien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Amendment of the Italian Guarantee Scheme

Rechtsgrundlage

Decreto-Legge 6 dicembre 2011, n. 201

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 110 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 30.6.2012

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero dell'Economia e delle Finanze

Via XX Settembre 97

00187 Roma RM

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


17.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/5


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2012/C 141/02

Datum der Annahme der Entscheidung

10.4.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33403 (11/N)

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Nederland

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Verhoging van de parafiscale heffingen ter financiering van gezondheids- en onderzoeksmaatregelen in de pluimveesector

Rechtsgrundlage

1.

Wet op de bedrijfsorganisatie (artikel 126);

2.

Instellingsbesluit Productschap Pluimvee en Eieren (artikel 6 en 8);

3.

Verordening algemene bepalingen heffingen (PPE) 2005;

4.

Verordening bestemmingsheffingen pluimveevleessector (PPE);

5.

Verordening bestemmingsheffingen legsector;

6.

Verordening fonds gezondheidszorg (PPE) 2011;

7.

Verordening fonds onderzoek en ontwikkeling (PPE) 2011.

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forschung und Entwicklung, Tierseuchen

Form der Beihilfe

Subventionierte Dienste

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 23,22 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 1.7.2017

Wirtschaftssektoren

Haltung von Geflügel

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Productschap voor Pluimvee en Eieren

Postbus 460

2700 AL Zoetermeer

NEDERLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

4.4.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33628 (11/N)

Mitgliedstaat

Polen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aid scheme for compensation for damage caused by floods in Poland

Rechtsgrundlage

Ustawa o szczególnych rozwiązaniach związanych z usuwaniem skutków powodzi (Dz.U. nr 234, poz. 1385)

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse

Form der Beihilfe

Zinszuschuss, Ermäßigung der Sozialabgaben, Zinsgünstiges Darlehen, Steueraufschub, Schuldentilgung, Zuschuss

Haushaltsmittel

Jährliche Mittel: 54 PLN (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäische Zentralbank

17.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/7


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. März 2012

zur gestärkten wirtschaftspolitischen Steuerung im Euro-Währungsgebiet

(CON/2012/18)

2012/C 141/03

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 21. Dezember 2011 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag zur Überwachung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung“) und zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind (2) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag zum Ausbau der Überwachungsverfahren“), ersucht (nachfolgend insgesamt die „Verordnungsvorschläge“).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die Verordnungsvorschläge für das in Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 282 Absatz 2 des Vertrags und Artikel 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegte vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken, die Preisstabilität zu gewährleisten, relevant sind. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Wie in der Stellungnahme CON/2011/13 (3) dargelegt wurde, hat die gegenwärtige Krise deutlich gezeigt, dass eine ambitionierte Reform des Rahmens der wirtschaftspolitischen Steuerung im besonderen und vordersten Interesse der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und insbesondere des Euro-Währungsgebiets liegt. Durch die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP), der in ein Gesetzespaket eingebettet wurde, das sechs Rechtsakte (4) umfasst und am 13. Dezember 2011 in Kraft trat, wurde ein stabilerer Unionsrahmen für die Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik geschaffen. Da die Teilnahme an der Währungsunion weitreichende Konsequenzen hat und eine viel engere Koordinierung und Überwachung zur Gewährleistung der Stabilität und Zukunftsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets insgesamt erfordert, hat sich der Euro-Gipfel vom 26. Oktober 2011 zur Durchführung zusätzlicher Maßnahmen verpflichtet.

Im Einklang mit der Position, die die EZB im Zusammenhang mit der Annahme der genannten Rechtsakte eingenommen hat und die einen Quantensprung für das Euro-Währungsgebiet fordert, begrüßt die EZB die Verordnungsvorschläge und empfiehlt einige Änderungen, die darauf gerichtet sind, a) die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets noch mehr zu stärken; und b) die Überwachung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, weiter zu verstärken, unabhängig davon, ob sie Finanzhilfe erhalten oder es notwendig werden kann, dass sie Finanzhilfe erhalten.

Die Verordnungsvorschläge sind nach Ansicht der EZB mit dem neuen, auf der Sitzung des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012 vereinbarten Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (nachfolgend der „SKS-Vertrag“) vereinbar und ergänzen ihn.

Schließlich ist es eine Voraussetzung für die Vollziehung des genannten Quantensprungs, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen aus dem SKS-Vertrag und den Verordnungsvorschlägen, sobald diese angenommen sind, zeitnah und engagiert erfüllen.

I.   Verordnungsvorschlag zur Überwachung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung

Der Verordnungsvorschlag enthält Bestimmungen, die die haushaltspolitische Überwachung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung durch die Europäische Kommission verstärken werden, und er sieht genauere Überwachungsverfahren vor, um die Korrektur übermäßiger Defizite zu gewährleisten. Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag, der nach seiner Annahme den verschärften SWP ergänzen wird. Dies ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union im Hinblick auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und zur Gewährleistung einer reibungslos funktionierenden Wirtschafts- und Währungsunion. Insbesondere würde der Verordnungsvorschlag a) die Mitgliedstaaten verpflichten, über numerische Haushaltsregeln über die Ausgeglichenheit des Haushalts, durch die ihre mittelfristigen Haushaltsziele in ihren nationalen Haushaltsverfahren umgesetzt werden, zu verfügen und einen unabhängigen nationalen Rat für Finanzpolitik einzurichten, der unabhängige makroökonomische Prognosen und/oder Haushaltsprognosen für die jährliche mittelfristige Finanzplanung und die Haushaltsgesetzentwürfe erstellt; b) die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung aller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ausbauen, einschließlich durch Schaffung eines gemeinsamen Haushaltszeitplans, Anforderung zusätzlicher Informationen und Einführung einer Möglichkeit für die Kommission, eine Stellungnahme zu einer Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung zu verabschieden und eine überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung zu verlangen, wenn ein besonders ernster Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem SWP festgestellt wird; c) dazu beitragen, die rechtzeitige Korrektur übermäßiger Defizite zu gewährleisten, indem Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens und Adressaten von Empfehlungen der Kommission über das Ergreifen weiterer Maßnahmen im Fall der Gefahr eines Verstoßes gegen Empfehlungen des Rates sind, genauer überwacht werden; und d) die hohe Qualität der Haushaltsdaten des Sektors Staat durch eine umfassende, unabhängige Kontrolle gewährleisten, welche die kürzlich eingeführten Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit nationaler Statistikbehörden und die Möglichkeit von Sanktionen im Fall der Fälschung von Haushaltsstatistiken ergänzt.

Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, den Verordnungsvorschlag zu verbessern und ihm zu mehr Durchsetzungskraft und Wirksamkeit zu verhelfen. In diesem Zusammenhang merkt die EZB Folgendes an:

1.

Für eine weitere Stärkung der Verordnung sollte die Kommission — um die frühzeitige Einhaltung der Stabilitätsprogramme (5) sicherzustellen — die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ersuchen, nicht nur eine Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung (6), sondern auch ihre aktualisierte mittelfristige Finanzplanung vorzulegen. Diese Planung sollte auch Entwicklungen der Staatsverschuldung, implizite Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten des Staates und andere Daten umfassen, die für eine Bewertung der längerfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen relevant sind (7). Dies ermöglicht der Kommission die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung für das kommende Jahr unter Berücksichtigung der mittelfristigen Auswirkungen neuer Maßnahmen auf den Haushaltsplan sowie etwaiger länderspezifischer Gefahren für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

2.

Die EZB schlägt vor, dass die Kommission eine Stellungnahme abgeben sollte, wenn die Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung zu einem Verstoß gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Pflichten und zu einem höheren strukturellen Defizit führen würde als im Stabilitätsprogramm eines Mitgliedstaats vorgesehen, oder wenn die öffentliche Schuldenquote 60 % des Bruttoinlandsprodukts überschreitet und nicht rasch genug gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sinkt oder wenn die Kommission Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen erkennt. Die Kommission sollte dabei etwaige Stellungnahmen des Rates zum Stabilitätsprogramm berücksichtigen. Darüber hinaus empfiehlt die EZB, ausdrücklich (in Artikel 6 Absatz 1) festzulegen, dass die Kommission die Qualität des Prozesses der Erhebung der zugrunde liegenden Daten bewertet, was z. B. zu einer Stellungnahme über die Qualität der Haushaltsstatistiken oder über die fehlende Unabhängigkeit der makroökonomischen Prognosen und/oder Haushaltsprognosen führen könnte (8).

3.

In ihrer Stellungnahme sollte die Kommission von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets eine überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung verlangen, wenn ein Verstoß gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Pflichten vorliegt. Darüber hinaus sollte die Kommission von Mitgliedstaaten eine überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung verlangen, wenn ein Haushaltsplanentwurf gegen den Defizitpfad und/oder die Schuldenentwicklung verstößt, wie sie in dem Stabilitätsprogramm für einen Mitgliedstaat festgelegt sind, unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm, oder wenn die Kommission Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen erkennt (d. h. dies sollte nicht nur in Fällen eines „besonders ernsten“ Verstoßes gegen die im SWP festgelegten haushaltspolitischen Pflichten für das kommende Jahr verlangt werden, sondern sobald ein Verstoß vorliegt oder sonstige Gefahren für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen erkannt werden (9)).

4.

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass die Kommission bei einem „besonders ernsten Verstoß“ gegen die im SWP festgelegten haushaltspolitischen Pflichten eine überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung verlangt. Die EZB schlägt vor, den Wortlaut in „Verstoß“ abzuändern, um eine rechtzeitige Überarbeitung der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung zu gewährleisten.

Für eine Stärkung der Korrekturfunktion des SWP hält es die EZB außerdem für angebracht, genauer nachzuprüfen, ob die Korrekturmaßnahmen — falls die rechtzeitige Korrektur eines übermäßigen Defizits in Zweifel steht — angemessen sind, und in der Eurogruppe, im Rat und schließlich im Europäischen Rat stärkeren Gruppendruck auszuüben und in größerem Umfang (Reputations-)Sanktionen zu verhängen (10).

II.   Verordnungsvorschlag zum Ausbau der Überwachungsverfahren

Der Verordnungsvorschlag legt einen Überwachungsmechanismus fest, der für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gilt, die von Spannungen auf dem Finanzmarkt betroffen oder bedroht sind und/oder Finanzhilfe erhalten. Insgesamt ist der Verordnungsvorschlag zu begrüßen, da er der Praxis einer stärkeren Überwachung von Mitgliedstaaten, die von Spannungen auf dem Finanzmarkt betroffen sind oder Finanzhilfe erhalten, eine ausdrückliche Grundlage verschafft. Auch die Einbindung der EZB und der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ist zu begrüßen. Dessen ungeachtet merkt die EZB Folgendes an:

1.

Die EZB begrüßt den Umstand, dass die Kommission, selbst wenn ein Mitgliedstaat keinerlei finanzielle Unterstützung erhält, beschließen kann, ihn verstärkt zu überwachen, wenn er von gravierenden finanziellen Schwierigkeiten betroffen ist (es wäre wünschenswert, in dem Verordnungsvorschlag – der in der aktuellen englischen Fassung sowohl auf „serious difficulties“ (z. B. Artikel 1) als auch auf „severe difficulties“ (z. B. Artikel 2) verweist — durchgängig dieselbe Terminologie zu verwenden). Außerdem wäre der Verordnungsvorschlag verständlicher, wenn Beispiele für gravierende Schwierigkeiten genannt würden. Dagegen ist die Ausarbeitung einer abschließenden Definition nicht ratsam. Mit einer solchen Definition wäre es nämlich unmöglich, den Verordnungsvorschlag auf Situationen anzuwenden, die durch spätere Marktentwicklungen ausgelöst werden und zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung nicht vorhersehbar waren (11).

2.

Da die Ursachen für Schwierigkeiten von verstärkt überwachten Mitgliedstaaten fraglos auch systemische Risiken umfassen oder erzeugen können, könnte es vorteilhaft sein, wenn der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) an Maßnahmen in diesem Bereich beteiligt würde. Daher wäre es sinnvoll, den ESRB gegebenenfalls über die Ergebnisse der verstärkten Überwachung zu informieren.

3.

Ein weiteres entscheidendes Merkmal des Verordnungsvorschlags ist die Bestimmung, wonach der Rat empfehlen kann, dass ein verstärkt überwachter Mitgliedstaat Finanzhilfe beantragt und ein makroökonomisches Anpassungsprogramm erarbeitet, wenn der Schluss gezogen wird, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind und die finanzielle Lage des Mitgliedstaats erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt hat (12). Dies ist eine wichtige Regelung, da sie einen Mitgliedstaat nachdrücklich dazu auffordert, Finanzhilfe zu beantragen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden, wenn sie sich auf die finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt nachteilig auswirken könnten. Der Bestimmung könnte noch mehr Gewicht verliehen werden, wenn der Rat verpflichtet würde („empfiehlt der Rat“), eine solche Empfehlung auszusprechen.

4.

Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen vorsorglicher Finanzhilfe mit verstärkter Überwachung und Finanzhilfe mit stark intensivierter Überwachung ist hervorzuheben, dass die Anpassungserfordernisse in beiden Fällen der Finanzhilfe anspruchsvoll sein müssen. Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, ein anspruchsvolleres Anpassungsprogramm nicht dadurch zu umgehen, dass sie vorsorgliche Finanzhilfe statt direkter Finanzhilfe beantragen.

5.

Insbesondere ist zu begrüßen, dass der Verordnungsvorschlag die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Rat, die Kommission und die EZB zu konsultieren, bevor sie internationale Kreditgeber um Finanzhilfe ersuchen (13). Die EZB stellt fest, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die Finanzhilfe erhalten möchten, über einen bloßen Informationsaustausch hinausgehen sollten. Vielmehr sollten diese Mitgliedstaaten die Möglichkeiten erörtern, die nach den bestehenden Finanzinstrumenten der Union oder des Euro-Währungsgebiets und den Fazilitäten internationaler Finanzinstitutionen und Kreditgeber zur Verfügung stehen. Der vorgeschlagene Ausbau des Überwachungsverfahrens könnte in mehrfacher Weise weiter verschärft werden. Die besondere Natur vorsorglich gewährter Finanzhilfe wird anerkannt (14), da Mitgliedstaaten, denen solche Finanzhilfe gewährt worden ist, von der verstärkten Überwachung ausgenommen sind, solange die jeweilige Kreditlinie nicht in Anspruch genommen wird und vorausgesetzt, dass die vorsorglich gewährte Finanzhilfe nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen gebunden ist. Die laufende Überwachung der Förderkriterien, die von der Union und zwischenstaatlich in Finanzhilfeinstrumenten festgelegt werden, durch die Kommission sollte jedoch auch für Mitgliedstaaten gelten, denen auf vorsorglicher Basis Zugang zu Finanzhilfe gewährt wurde, selbst wenn diese Finanzhilfe nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen gebunden ist. In jedem Fall scheint eine genauere Überwachung gerechtfertigt, wenn ein Mitgliedstaat es für notwendig hält, vorsorgliche Finanzhilfe zu beantragen.

6.

Die EZB stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag Mitgliedstaaten, denen auf vorsorglicher Basis Finanzhilfe und Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten gewährt wurden, von der Bewertung der Tragfähigkeit der Staatsschulden und der Verpflichtung, ein makroökonomisches Anpassungsprogramm zu erarbeiten, ausnimmt (15). Die EZB empfiehlt, die Möglichkeit einer Bewertung der Tragfähigkeit der Staatsschulden auch im Hinblick auf Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten, die ein vorsorgliches Programm in Anspruch nehmen. Dies ist umso mehr gerechtfertigt, wenn ein Mitgliedstaat ein Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten erhält, da die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und die Instabilität des Finanzsektors eng zusammenhängen und sich das Darlehen auf den Gesamtschuldenstand des Mitgliedstaats auswirkt. Die Befreiung von der Erarbeitung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms sollte die Bereitstellung technischer Hilfe und die Einbindung der Parlamente nicht ausschließen (16).

7.

Die Vermeidung von Spillover-Effekten ist ein zentrales Ziel der verstärkten Überwachung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die von Spannungen auf dem Finanzmarkt betroffen sind, und daher ist es wichtig, auch den Rat zu ermächtigen, die Verfahren zur verstärkten Überwachung einzuleiten und weiter zu betreiben, indem er die Kommission ersucht, die verstärkte Überwachung einzuleiten, zusätzliche Informationen zur Lage von Finanzinstituten anzufordern, zusätzliche Stresstests durchzuführen oder zusätzliche Maßnahmen zu verlangen (17).

8.

Der Verordnungsvorschlag verpflichtet einen Mitgliedstaat, der einem Anpassungsprogramm unterliegt und der unzureichende Verwaltungskapazitäten oder erhebliche Probleme bei der Durchführung seines Anpassungsprogramms hat, die Kommission um technische Hilfe zu ersuchen (18). Der Bedarf an technischer Hilfe ergibt sich auch aus der starken Belastung, die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm für den betreffenden Mitgliedstaat darstellt, und daher wäre es sinnvoll, auch für andere EU-Organe und Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorzusehen, technische Hilfe zu leisten und sich mit ihrem Fachwissen einzubringen.

9.

Darüber hinaus wäre es sinnvoll, einen ständigen ortsansässigen Berater in dem betreffenden Mitgliedstaat einzusetzen, der die Behörden dieses Mitgliedstaats bei der Durchführung des Anpassungsprogramms beraten und sich mit den an der technischen Hilfe beteiligten EU-Institutionen und Mitgliedstaaten abstimmen würde.

10.

Die EZB geht davon aus, dass in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat ausschließlich Finanzhilfe des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und des Europäischen Stabilitätsmechanismus, aber keine Finanzhilfe von Drittstaaten oder Finanzinstituten in Anspruch nimmt, das makroökonomische Anpassungsprogramm de facto den wirtschaftspolitischen Auflagen entspricht, die von allen Beteiligten im Zusammenhang mit der Gewährung von Zugang zu der betreffenden Finanzhilfe vereinbart werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt die EZB, eine entsprechende Formulierung ausdrücklich in Artikel 6 des Verordnungsvorschlags aufzunehmen.

III.   Verhältnis zum SKS-Vertrag

Die Änderung des Verordnungsvorschlags zur Überwachung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung ist eine Folge der Annahme des SKS-Vertrags. Die EZB empfiehlt unter anderem, dass die Verordnung die folgenden Bereiche weitestmöglich abdecken sollte: a) die Bestimmungen über numerische Haushaltsregeln einschließlich des Zeitplans für eine rasche Annäherung an das mittelfristige Ziel einschließlich des Spielraums für vorübergehende Abweichungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände; b) die wichtigsten Elemente des automatischen Korrekturmechanismus; c) die Verpflichtung von Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramme aufzulegen; und d) die ex-ante-Berichterstattung über die Planungen für die Begebung von Staatsschuldtiteln.

Sollten diese Änderungen nicht in den Verordnungsvorschlag aufgenommen werden, würde sich die EZB nachdrücklich für das Vorhaben einsetzen, weitere Vorschläge für Rechtsakte vorzulegen. Sie stellt nämlich fest, dass die Absicht der Kommission, Vorschläge für Rechtsakte zu den oben in den Buchstaben c und d genannten Bereichen zusammen mit Vorschlägen zur Koordinierung größerer Pläne der Mitgliedstaaten für wirtschaftspolitische Reformen vorzulegen, in den achten Erwägungsgrund des SKS-Vertrags aufgenommen wurde. Dieses Vorhaben wird von der EZB nachdrücklich unterstützt.

Im Hinblick auf die Einführung einer neuen Spanne für die mittelfristigen Ziele im Sinne des neunten Erwägungsgrundes des SKS-Vertrags stellt die EZB fest, dass die Kommission, wenn diese Spanne nicht in den Verordnungsvorschlag aufgenommen wird, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Einführung der Spanne vorlegen könnte. Die EZB würde einen solchen Vorschlag begrüßen.

Was den automatischen Korrekturmechanismus betrifft, wird die Kommission — zusätzlich zur Nennung seiner wichtigsten Elemente in dem Verordnungsvorschlag entsprechend der Empfehlung der EZB — alle sonstigen notwendigen Elemente gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 des SKS-Vertrags bestimmen.

Im Fall weiterer Änderungen der Verordnungsvorschläge oder weiterer Rechtsetzungsinitiativen als Folge des SKS-Vertrags durch den unionsrechtlichen Rahmen und Bestimmungen, die dem Rat zusätzliche Aufgaben übertragen, sollte gegebenenfalls das Abstimmungsverfahren mit umgekehrter qualifizierter Mehrheit angewandt werden. Die Feststellung, dass die politischen Anforderungen eines Programms im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags zum Ausbau der Überwachungsverfahren nicht eingehalten werden, ist ein konkreter Fall, für den die Anwendung des Abstimmungsverfahrens mit umgekehrter qualifizierter Mehrheit empfohlen wird.

Soweit Bestimmungen des SKS-Vertrags nicht ausreichend detailliert sind, z. B. die Bestimmung über eine bessere Koordinierung der Planung für die Begebung von Staatsschuldtiteln, und angesichts der jüngsten Erfahrungen während der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet sollte der Verordnungsvorschlag in jedem Fall nähere Bestimmungen vorsehen. Diese sollten sich auf die bereits vorhandene Koordinierung durch die nationalen Schuldenverwaltungsstellen im Rahmen des WFA-Unterausschusses zu EU-Staatsanleihemärkten stützen und deutlich über die derzeitige auf ad-hoc-Basis erfolgende Koordinierung und gegenseitige Information hinausgehen.

Schließlich wird im Hinblick auf die im SKS-Vertrag und in dem Verordnungsvorschlag zur Überwachung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung enthaltenen Fristen ein zügiges Verfahren zur Ratifikation des SKS-Vertrags und der damit verbundenen Änderung der Verfassungen oder gleichwertiger Rechtsakte gewährleisten, dass die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehene Frist für die Einhaltung der Haushaltsregeln, z. B. sechs Monate nach Inkrafttreten des Verordnungsvorschlags, tatsächlich eingehalten werden kann (19).

Redaktionsvorschläge

Soweit die EZB Änderungen der Kommissionsvorschläge empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. März 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  KOM(2011) 821 endg.

(2)  KOM(2011) 819 endg.

(3)  Stellungnahme CON/2011/13 vom 16. Februar 2011 zur Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung in der Europäischen Union.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8); Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12); Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25); Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33); und Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41).

(5)  Siehe Artikel 2, der auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1) verweist.

(6)  Siehe Artikel 5 Absatz 1.

(7)  Siehe Artikel 5 Absatz 3 und Änderungsvorschlag 3 im Anhang dieser Stellungnahme.

(8)  Siehe Änderungsvorschlag 5 im Anhang dieser Stellungnahme.

(9)  Siehe Änderungsvorschlag 4 im Anhang dieser Stellungnahme.

(10)  Siehe Änderungsvorschläge 6 und 9 im Anhang dieser Stellungnahme.

(11)  Siehe Änderungsvorschlag 4 im Anhang dieser Stellungnahme.

(12)  Siehe Änderungsvorschlag 8 im Anhang dieser Stellungnahme.

(13)  Siehe Artikel 4.

(14)  Siehe Artikel 2 Absatz 3.

(15)  Siehe Artikel 13 des Verordnungsvorschlags.

(16)  Siehe Artikel 6 Absätze 6 bis 8 des Verordnungsvorschlags und Änderungsvorschlag 10 im Anhang dieser Stellungnahme.

(17)  Siehe Änderungsvorschlag 7 im Anhang dieser Stellungnahme.

(18)  Siehe Artikel 6 Absatz 6.

(19)  Siehe Artikel 12 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags.


ANHANG

Redaktionsvorschläge für den Verordnungsvorschlag zur Überwachung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1, 6 (neu) und 7 (neu)

„(1)

‚unabhängiger Rat für Finanzpolitik‘ bezeichnet ein Gremium, dessen funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben und dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung der nationalen Haushaltsregeln zu überwachen;“

„(1)

‚unabhängiger Rat für Finanzpolitik‘ bezeichnet ein Gremium, dessen funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben und dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung der nationalen Haushaltsregeln zu überwachen und zu bewerten, und der mit technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gestaltung der Haushaltspolitik betraut ist [von der Kommission näher zu bestimmen];

(6)

‚jährlicher struktureller Saldo des Sektors Staat‘ bezeichnet den konjunkturbereinigten jährlichen Saldo ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen;

(7)

‚außergewöhnliche Umstände‘ bezeichnen ein ungewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die Finanzlage des Sektors Staat hat, oder ein schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet [oder in der Union] insgesamt.

Erläuterung

Die Aufgaben des unabhängigen Rates für Finanzpolitik müssen von der Kommission eindeutig bestimmt werden. Die Begriffsbestimmungen müssen den Begriffsbestimmungen im SKS-Vertrag (Artikel 3 Absatz 3) entsprechen. Die EZB schlägt vor, diese Begriffe in Artikel 4 zu verwenden.

Änderung 2

Artikel 4 Absätze 1, 1a (neu), 1b (neu) und 1c (neu)

„(1)   Die Mitgliedstaaten verfügen über numerische Haushaltsregeln über die Ausgeglichenheit des Haushalts, durch die ihr mittelfristiges Haushaltsziel nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 in den nationalen Haushaltsverfahren umgesetzt wird. Diese Vorschriften gelten für den Sektor Staat insgesamt, sind verbindlich und vorzugsweise in der Verfassung verankert.“

„(1)   Die Mitgliedstaaten verfügen über numerische Haushaltsregeln über die Ausgeglichenheit des Haushalts, durch die ihr mittelfristiges Haushaltsziel nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 in den nationalen Haushaltsverfahren umgesetzt wird. Diese Vorschriften gelten für den Sektor Staat insgesamt, sind verbindlich und vorzugsweise in der Verfassung verankert. Die Mitgliedstaaten dürfen nur unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehend von ihrem mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad abweichen, vorausgesetzt, die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen wird dadurch nicht gefährdet.

(1a)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Jahreshaushalt des Sektors Staat ausgeglichen ist oder einen Überschuss aufweist. Hierfür treffen die Mitgliedstaaten eine Sondervereinbarung, über die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 hinauszugehen, nach der der jährliche strukturelle Saldo des Sektors Staat nicht höher als ein länderspezifischer Referenzwert sein darf unddas strukturelle Defizit auf 0,5 % des BIP begrenzt ist. Liegt der Schuldenstand des Sektors Staat erheblich unter 60 % des BIP und sind die Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gering, so kann der länderspezifische Referenzwert für den jährlichen strukturellen Saldo des Sektors Staat die Obergrenze eines strukturellen Defizits von maximal 1 % des nominalen BIP erreichen.

(1b)   Die Mitgliedstaaten richten einen Korrekturmechanismus ein, der automatisch mit dem Ziel ausgelöst wird, beobachtete erhebliche Abweichungen vom mittelfristigen Ziel oder von dem dorthin führenden Anpassungspfad samt ihrer kumulierten Auswirkungen auf die Dynamik der Staatsverschuldung zu korrigieren. [Art, Umfang und zeitlicher Rahmen des Korrekturmechanismus, einschließlich für den Fall außergewöhnlicher Umstände, sind in einem Anhang dieser Verordnung festgelegt.]

(1c)   Die Mitgliedstaaten stellen eine rasche Annäherung an ihr jeweiliges mittelfristiges Ziel auf der Grundlage anspruchsvoller und verbindlicher zeitlicher Rahmen sicher, die von der Kommission unter Berücksichtigung der länderspezifischen Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen vorgeschlagen werden. Die vorgeschlagenen zeitlichen Rahmen werden veröffentlicht.

Erläuterung

Der Verordnungsvorschlag sollte die wichtigsten Grundsätze des SKS-Vertrags (in diesem Fall Artikel 3) enthalten.

Änderung 3

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe g (neu) und Absatz 3a (neu)

 

„(g)

ausführliche Informationen zu Entwicklungen des Schuldenstands des Sektors Staat sowie andere Daten, die für eine Bewertung der länderspezifischen Gefahren für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen relevant sind, insbesondere ein Überblick über die impliziten Verbindlichkeiten und über Eventualverbindlichkeiten im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können.

(3a)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Eurogruppe rechtzeitig im Voraus über ihre Planungen für die Begebung von Staatsschuldtiteln im Hinblick auf deren bessere Koordinierung und Überwachung.

Erläuterung

Die Überwachungsauflagen sollten einen Verweis auf die Staatsverschuldung und auf implizite und Eventualverbindlichkeiten enthalten, um Gefahren für die längerfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte der Verordnungsvorschlag auch auf die ex-ante-Berichterstattung über die Planungen für die Begebung von Staatsschuldtiteln gemäß Artikel 6 und Erwägungsgrund 8 des SKS-Vertrags verweisen.

Änderung 4

Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1

„(5)   Stellt die Kommission einen besonders ernsten Verstoß gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Pflichten fest, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung auf, eine überarbeitete solche Übersicht vorzulegen. Diese Aufforderung wird veröffentlicht.“

„(5)   Stellt die Kommission einen Verstoß gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Pflichten fest, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung auf, eine überarbeitete solche Übersicht vorzulegen. Diese Aufforderung wird veröffentlicht. Darüber hinaus verlangt die Kommission von Mitgliedstaaten eine überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung, wenn ein Haushaltsplanentwurf gegen den Defizitpfad und/oder die Schuldenentwicklung verstößt, wie sie in dem Stabilitätsprogramm für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt sind, unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm, oder wenn die Kommission Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen erkennt.

Erläuterung

Der Verordnungsvorschlag sollte sicherstellen, dass die Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung mit den im SWP festgelegten haushaltspolitischen Pflichten für das kommende Jahr sowie mit den Zielen des Stabilitätsprogramms vollständig im Einklang stehen, wobei eine etwaige Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus sollte die Kommission eine überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung verlangen, wenn sie Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen erkennt.

Änderung 5

Artikel 6 Absatz 1

„(1)   Die Kommission gibt erforderlichenfalls bis zum 30. November eine Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung ab.“

„(1)   Die Kommission bewertet die Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung unter Berücksichtigung der mittelfristigen Auswirkungen neuer Maßnahmen auf den Haushaltsplan und bewertet die Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Sie bewertet auch die Qualität des Prozesses der Erhebung der zugrunde liegenden Daten. Die Kommission gibt erforderlichenfalls bis zum 30. November eine Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung ab. Eine Stellungnahme wird stets in einer der folgenden Situationen verabschiedet: (a) wenn die Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung zu einem Verstoß gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Pflichten führen würden; (b) wenn die Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung zu einem strukturellen Defizit führen würden, das höher wäre als im Stabilitätsprogramm eines Mitgliedstaats vorgesehen; (c) wenn die öffentliche Schuldenquote 60 % des BIP überschreitet und nicht rasch genug, wie im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegt, sinkt; oder (d) wenn die Kommission Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen erkennt.

Erläuterung

Für die Wirksamkeit des Verordnungsvorschlags ist es wichtig, die Umstände zu bestimmen, in denen die Kommission eine Stellungnahme zu verabschieden haben wird.

Änderung 6

Artikel 6 Absatz 4

„(4)   Die Eurogruppe erörtert Stellungnahmen der Kommission zu den nationalen Haushaltsplänen sowie die Haushaltslage und die Haushaltaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt auf der Grundlage der Gesamtbewertung der Kommission nach Absatz 3. Die Bewertung wird veröffentlicht.“

„(4)   Die Eurogruppe, und im Fall wiederholter Verstöße von Mitgliedstaaten der Europäische Rat, erörtern Stellungnahmen der Kommission zu den nationalen Haushaltsplänen. Die Eurogruppe und im Fall wiederholter Verstöße von Mitgliedstaaten der Europäische Rat erörtern darüber hinaus die Haushaltslage und die Haushaltsaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt auf der Grundlage der Gesamtbewertung der Kommission nach Absatz 3. Die Bewertung wird veröffentlicht.“

Erläuterung

Die Änderung soll für den Fall wiederholter Verstöße von Mitgliedstaaten den Druck durch die übrigen Mitgliedstaaten erhöhen.

Änderung 7

Artikel 7 Absätze 1, 1a (neu) und (2)

„(1)   Beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, kommen die Absätze 2 bis 5 dieses Artikels für diesen Mitgliedstaat zur Anwendung, bis das Defizitverfahren für den Mitgliedstaat beendet wird.

(2)   Der Mitgliedstaat, der Gegenstand der genaueren Überwachung ist, führt unverzüglich eine umfassende Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats im laufenden Kalenderjahr durch. …“

„(1)   Beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, kommen die Absätze 1a bis 6 dieses Artikels für diesen Mitgliedstaat zur Anwendung, bis das Defizitverfahren für den Mitgliedstaat beendet wird.

(1a)   Ein Mitgliedstaat, der Gegenstand eines Defizitverfahrens ist, legt ein Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramm auf, das eine detaillierte Beschreibung der Strukturreformen enthält, die zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Korrektur seines übermäßigen Defizits notwendig sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der Gegenstand der genaueren Überwachung ist, führt unverzüglich eine umfassende Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staat im laufenden Kalenderjahr durch …“

Erläuterung

Der Verordnungsvorschlag sollte die wichtigsten Grundsätze des SKS-Vertrags (in diesem Fall Artikel 5) enthalten.

Änderung 8

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

„(3)   Der Mitgliedstaat berichtet regelmäßig an die Kommission und den Wirtschafts- und Finanzausschuss bzw. dem von diesem hierfür bezeichneten Unterausschuss für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats über den Haushaltsvollzug im laufenden Kalenderjahr, über die Auswirkungen getroffener diskretionärer Maßnahmen sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite auf den Haushalt sowie über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen und der Art der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte. Der Bericht wird veröffentlicht.“

„(3)   Der Mitgliedstaat berichtet regelmäßig an die Kommission und den Wirtschafts- und Finanzausschuss bzw. dem von diesem hierfür bezeichneten Unterausschuss für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staat über den Haushaltsvollzug im laufenden Kalenderjahr, über die Auswirkungen getroffener diskretionärer Maßnahmen sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite auf den Haushalt sowie über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen und der Art der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte. Darüber hinaus berichtet der Mitgliedstaat über die Umsetzung des Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramms und der Strukturreformen, die zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Korrektur seines übermäßigen Defizits notwendig sind. Der Bericht wird veröffentlicht.“

Erläuterung

Im Einklang mit Änderung 7.

Änderung 9

Artikel 8 Absatz 3a (neu)

 

(3a)   Die Eurogruppe und der Rat erörtern die Angemessenheit der vom Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen und der Rat schlägt bei Bedarf zusätzliche Maßnahmen vor, um zu gewährleisten, dass die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits oder für eine Anpassung des Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramms eingehalten wird. Setzt der Mitgliedstaat diese zusätzlichen Maßnahmen nicht um,so erörtert der Europäische Rat die Lage und schlägt alle weiteren Maßnahmen vor, die er für erforderlich hält.

Erläuterung

Die Änderung soll den Gruppendruck innerhalb der Eurogruppe und des Rates erhöhen und für den Fall wiederholter Verstöße dem Europäischen Rat die Möglichkeit eröffnen, weitere vom Mitgliedstaat zu treffende Maßnahmen vorzuschlagen.


Redaktionsvorschläge für den Verordnungsvorschlag zum Ausbau der Überwachungsverfahren

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (2)

Änderung 1

Erwägungsgrund 1

„(1)

Die beispiellose globale Krise der vergangenen drei Jahre hat das Wirtschaftswachstum und die finanzielle Stabilität stark beeinträchtigt und eine erhebliche Verschlechterung des Haushaltsdefizits und der Schuldenposition der Mitgliedstaaten verursacht, so dass eine Reihe von ihnen sich außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe bemühte.“

„(1)

Die beispiellose globale Krise der vergangenen drei Jahre hat das Wirtschaftswachstum und die finanzielle Stabilität stark beeinträchtigt und eine erhebliche Verschlechterung des Haushaltsdefizits und der Schuldenposition der Mitgliedstaaten verursacht, so dass eine Reihe von ihnen sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe bemühte.“

Erläuterung

Finanzhilfe wurde auch durch den Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) geleistet, der ein Instrument der Union darstellt.

Änderung 2

Erwägungsgrund 4

„(4)

Ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte einer verstärkten Überwachung unterzogen werden, wenn er von schweren finanziellen Störungen betroffen oder bedroht ist, um seine rasche Rückkehr zu einer normalen Situation zu gewährleisten und die übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor möglichen negativen Spillover-Effekten zu schützen. Diese verstärkte Überwachung sollte einen umfassenderen Zugang zu den für eine enge Überwachung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Situation erforderlichen Informationen und eine regelmäßige Berichterstattung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) bzw. an einen von diesem möglicherweise designierten Unterausschuss beinhalten. Dieselben Überwachungsmodalitäten sollten für Mitgliedstaaten gelten, die bei der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) oder einer anderen internationalen Finanzinstitution um eine vorsorgliche Hilfe ersuchen.“

„(4)

Ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte einer verstärkten Überwachung unterzogen werden, wenn er von schweren finanziellen Störungen betroffen oder bedroht ist, um seine rasche Rückkehr zu einer normalen Situation zu gewährleisten und die übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor möglichen negativen Spillover-Effekten zu schützen. Diese verstärkte Überwachung sollte einen umfassenderen Zugang zu den für eine enge Überwachung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Situation erforderlichen Informationen und eine regelmäßige Berichterstattung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) bzw. an einen von diesem möglicherweise designierten Unterausschuss beinhalten. Dieselben Überwachungsmodalitäten sollten für Mitgliedstaaten gelten, die bei der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) oder einer anderen internationalen Finanzinstitution um eine vorsorgliche Hilfe ersuchen.“

Erläuterung

Gemäß Artikel 1 beinhaltet der Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags den EFSM.

Änderung 3

Artikel 1

„(1)   Diese Verordnung enthält Bestimmungen zum Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind und/oder die von einem oder mehreren anderenStaaten, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder von internationalen Finanzinstitutionen (IFI) wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) Finanzhilfe erhalten bzw. erhalten könnten.“

„(1)   Diese Verordnung enthält Bestimmungen zum Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind und/oder die Finanzhilfe einesoder mehrerer anderer Staaten, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder internationaler Finanzinstitutionen (IFI) wie des Internationalen Währungsfonds (IWF) beantragt haben oder erhalten .“

Erläuterung

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in dem Verordnungsvorschlag durchgängig dieselben Begriffe verwendet werden.

Änderung 4

Artikel 2 Absatz 1

„(1)   Die Kommission kann beschließen, einen Mitgliedstaat, der gravierende Schwierigkeiten in Bezug auf seine Finanzstabilität hat, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Dem betroffenen Mitgliedstaat wird Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme gegeben. Die Kommission beschließt alle sechs Monate über eine eventuelle Verlängerung der verstärkten Überwachung.“

„(1)   Die Kommission unterwirft einen Mitgliedstaat, der von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf seine Finanzstabilität betroffen oder bedroht ist, die wahrscheinlich negative Spillover-Effekte auf andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben, einer verstärkten Überwachung . Dem betroffenen Mitgliedstaat wird Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme im WFA bzw. in dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss gegeben. Die Kommission beschließt alle sechs Monate über eine eventuelle Verlängerung der verstärkten Überwachung und berichtet dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss ihre Ergebnisse. Der Rat kann die Kommission ersuchen, die verstärkte Überwachung aufzunehmen, fortzusetzen oder abzuschließen.

Erläuterung

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in dem Verordnungsvorschlag durchgängig dieselben Begriffe verwendet werden. Auch drohende gravierende Schwierigkeiten rechtfertigen eine verstärkte Überwachung, damit eine Verschlechterung der Lage frühzeitig verhindert wird.

Angesichts potenzieller gravierender Spillover-Effekte und Gefahren für die Stabilität des Euro-Währungsgebiets sollte das Ermessen der Kommission bei der Entscheidung darüber, ob ein Mitgliedstaat verstärkt zu überwachen ist, reduziert werden, was durch die Formulierung „unterwirft“ erreicht wird. Außerdem sollte der WFA bzw. ein designierter Unterausschuss über die Entscheidung, einen Mitgliedstaat der verstärkten Überwachung zu unterwerfen, und über die Fortschritte der verstärkt überwachten Mitgliedstaaten laufend informiert werden. Dies würde den WFA in die Lage versetzen, in voller Kenntnis der Sachlage einen Beschluss des Rates im Zusammenhang mit den Stufen des Verfahrens vorzubereiten. Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission sollte der Rat ermächtigt werden, die Kommission um die Aufnahme oder Fortsetzung der verstärkten Überwachung zu ersuchen.

Änderung 5

Artikel 2 Absatz 2

„(2)   Die Kommission beschließt, einen Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, der EFSF, dem ESM oder einer internationalen Finanzinstitution wie dem IWF auf vorsorglicher Basis Finanzhilfe erhält, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Die Kommission erstellt eine Liste mit den betreffenden vorsorglichen Finanzhilfeinstrumenten und aktualisiert diese fortlaufend, um möglichen Änderungen in der Finanzhilfepolitik der EFSF, des ESM oder der jeweiligen internationalen Finanzinstitution Rechnung zu tragen.“

„(2)   Die Kommission beschließt, einen Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, der EFSF, dem EFSM, dem ESM oder einer internationalen Finanzinstitution wie dem IWF auf vorsorglicher Basis Zugang zu Finanzhilfe beantragt oder Finanzhilfe erhält, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Die Kommission erstellt eine Liste mit den betreffenden vorsorglichen Finanzhilfeinstrumenten und aktualisiert diese fortlaufend, um möglichen Änderungen in der Finanzhilfepolitik der EFSF, des ESM oder der jeweiligen internationalen Finanzinstitution Rechnung zu tragen.“

Erläuterung

Auch hier sollte die verstärkte Überwachung frühzeitig beginnen, sobald ein Mitgliedstaat Finanzhilfe beantragt hat. Die Bestimmung muss eindeutiger formuliert sein, um Zweifel hinsichtlich der automatischen verstärkten Überwachung eines Mitgliedstaats ab dem Zeitpunkt seines Finanzhilfeantrags zu vermeiden. Gemäß Artikel 1 beinhaltet der Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags Finanzhilfe durch den EFSM.

Änderung 6

Artikel 2 Absatz 3

„(3)   Absatz 2 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die vorsorglich Finanzhilfe in Form einer Kreditlinie erhalten, die nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat gebunden ist, solange die jeweilige Kreditlinie nicht in Anspruch genommen wird.“

„(3)   Absatz 2 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die vorsorglich Finanzhilfe in Form einer Kreditlinie erhalten, die nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat gebunden ist, solange die jeweilige Kreditlinie nicht in Anspruch genommen wird. Die Kommission überwacht die laufende Einhaltung der von der Union und zwischenstaatlich in Finanzhilfeinstrumenten festgelegten Förderkriterien, nachdem die genannte Finanzhilfe gewährt wurde.

Erläuterung

Die Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten, die vorsorglich Finanzhilfe in Form einer Kreditlinie erhalten, die nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat gebunden ist, sollte, solange die jeweilige Kreditlinie nicht in Anspruch genommen wird, die betreffenden Mitgliedstaaten nicht davon befreien, hinsichtlich ihrer Einhaltung der Förderkriterien überwacht zu werden.

Änderung 7

Artikel 3 Absatz 3

„(3)   Auf Verlangen der Kommission

…“

„(3)   Auf Verlangen der Kommission

Der Rat kann die Kommission ersuchen, den unter verstärkter Überwachung stehenden Mitgliedstaat aufzufordern, die in den Buchstaben a, b und d aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen und/oder sich der Auflage nach Buchstabe c zu unterziehen.

Erläuterung

Im Hinblick auf mögliche ausgedehnte Spillover-Effekte wäre es hilfreich, wenn der Rat über die Kommission als Mittlerin die in Artikel 3 Absatz 3 aufgezählten zusätzlichen Informationen oder besonderen Maßnahmen verlangen könnte.

Änderung 8

Artikel 3 Absatz 5

„(5)   Wenn auf der Grundlage der in Absatz 4 vorgesehenen Bewertung der Schluss gezogen wird, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind und die finanzielle Lage des Mitgliedstaats erhebliche nachteilige Auswirkungen auf diefinanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets hat, kann der Rat dem betreffenden Mitgliedstaat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit empfehlen, sich um Finanzhilfe zu bemühen und ein makroökonomisches Anpassungsprogramm zu erarbeiten. Der Rat kann beschließen, diese Empfehlung zu veröffentlichen.“

„(5)   Wenn auf der Grundlage der in Absatz 4 vorgesehenen Bewertung der Schluss gezogen wird, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind und die finanzielle Lage des Mitgliedstaats erhebliche nachteilige Auswirkungen auf diefinanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets hat, empfiehlt der Rat dem betreffenden Mitgliedstaat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit , sich um Finanzhilfe zu bemühen und ein makroökonomisches Anpassungsprogramm zu erarbeiten. Der Rat kann beschließen, diese Empfehlung zu veröffentlichen.“

Erläuterung

Artikel 3 Absatz 5 sollte verschärft werden, indem der Rat verpflichtet wird, einen Antrag auf Finanzhilfe zu empfehlen, wenn die Lage des betreffenden Mitgliedstaats erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets hat, was in der Tat eine sehr starke Rechtfertigung darstellt.

Änderung 9

Artikel 4

„Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen oder mehrere andere Staaten, die EFSF, den ESM, den Internationalen Währungsfonds (IWF) oder eine andere Institution außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe zu ersuchen, setzt den Rat, die Kommission und die EZB unverzüglich über sein Vorhaben in Kenntnis. Der WFA bzw. ein von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss berät über das Finanzhilfeersuchen, nachdem er eine Bewertung von der Kommission erhalten hat.“

„Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die Finanzhilfe eines oder mehrerer anderer Staaten, des EFSF, des EFSM, des ESM, des Internationalen Währungsfonds (IWF) oder einer anderen Institution außerhalb des Rahmens der Union zu beantragen, setzt den Rat, die Kommission und die EZB unverzüglich über sein Vorhaben in Kenntnis. Der WFA bzw. ein von ihm zu diesem Zweck designierter Unterausschuss berät über das Finanzhilfeersuchen, nachdem er eine Bewertung von der Kommission erhalten hat, im Hinblick auf eine Prüfung unter anderem der Möglichkeiten, die nach den bestehenden Finanzinstrumenten der Union oder des Euro-Währungsgebiets und Fazilitäten internationaler Finanzinstitutionen und Kreditgeber zur Verfügung stehen, bevor sich der Mitgliedstaat an potenzielle Kreditgeber wendet.“

Erläuterung

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sollten über einen bloßen Informationsaustausch mit den europäischen Partnern hinausgehen und ausdrücklich die Verpflichtung beinhalten, über eine Inanspruchnahme der unterschiedlichen Finanzhilfefazilitäten zu beraten, die auf europäischer und internationaler Ebene verfügbar sind. Gemäß Artikel 1 beinhaltet der Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags auch den EFSM.

Änderung 10

Artikel 5

„Werden die EFSF oder der ESM um Finanzhilfe ersucht, analysiert die Kommission in Verbindung mit der EZB und nach Möglichkeit mit dem IWF die Trägfähigkeit der Schulden des betreffenden Mitgliedstaats sowie dessen Fähigkeit, die geplante Finanzhilfe zurückzuzahlen, und übermittelt ihre Analyseergebnisse dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss.“

„Werden die EFSF oder der ESM um Finanzhilfe ersucht, analysiert die Kommission in Verbindung mit der EZB und gegebenenfalls dem IWF die Tragfähigkeit der Schulden des betreffenden Mitgliedstaats sowie dessen Fähigkeit, die geplante Finanzhilfe zurückzuzahlen, und übermittelt ihre Analyseergebnisse dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss.“

Erläuterung

In Übereinstimmung mit der derzeitigen Praxis sollte der IWF bei der Analyse der Tragfähigkeit der Staatsschulden eingebunden werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Text durchgängig dieselben Formulierungen verwenden.

Änderung 11

Artikel 6

„(1)   Ein Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, dem IWF, der EFSF oder dem ESM Finanzhilfe erhält, erarbeitet in Absprache mit der Kommission, die in Verbindung mit der EZB handelt, einen Entwurf eines Anpassungsprogramms, das die Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation gewährleisten soll und dem Mitgliedstaat die Fähigkeit verleiht, die von ihm benötigten Finanzmittel wieder selbst in vollem Umfang auf den Finanzmärkten aufzunehmen. Der Entwurf für ein solches Anpassungsprogramm muss den nach den Artikeln 121, 126 und/oder 148 AEUV an den Mitgliedstaat gerichteten aktuellen Empfehlungen und den auf deren Umsetzung ausgerichteten Maßnahmen in angemessener Weise Rechnung tragen und gleichzeitig darauf abzielen, die erforderlichen politischen Maßnahmen auszuweiten, zu stärken und zu vertiefen.

(2)   Der Rat nimmt das Anpassungsprogramm auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit an.

(3)   Die Kommission überwacht in Verbindung mit der EZB die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte und hält den WFA bzw. den von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss vierteljährlich auf dem Laufenden. Der betreffende Mitgliedstaat sagt der Kommission seine volle Zusammenarbeit zu. Er übermittelt der Kommission insbesondere alle Informationen, die sie für die Überwachung des Programms für erforderlich hält. Artikel 3 Absatz 3 findet Anwendung.

(4)   Die Kommission prüft – in Verbindung mit der EZB – mit dem Mitgliedstaat, ob möglicherweise Änderungen an seinem Anpassungsprogramm vorzunehmen sind. Auf Vorschlag der Kommission beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über etwaige am Anpassungsprogramm vorzunehmende Änderungen.

(6)   Wenn ein Mitgliedstaat, der einem Anpassungsprogramm unterliegt, unzureichende Verwaltungskapazitäten oder erhebliche Probleme bei der Durchführung seines Anpassungsprogramms hat, ersucht er die Kommission um technische Hilfe.“

„(1)   Ein Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, dem IWF, der EFSF, dem EFSM oder dem ESM Finanzhilfe beantragt, erarbeitet in Absprache mit der Kommission, die in Verbindung mit der EZB und gegebenenfalls dem IWF handelt, einen Entwurf eines Anpassungsprogramms, das die Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation gewährleisten soll und dem Mitgliedstaat die Fähigkeit verleiht, die von ihm benötigten Finanzmittel wieder selbst in vollem Umfang auf den Finanzmärkten aufzunehmen. Der Entwurf für ein solches Anpassungsprogramm muss den nach den Artikeln 121, 126, 136 und/oder 148 AEUV an den Mitgliedstaat gerichteten aktuellen Empfehlungen und den auf deren Umsetzung ausgerichteten Maßnahmen in angemessener Weise Rechnung tragen und gleichzeitig darauf abzielen, die erforderlichen politischen Maßnahmen auszuweiten, zu stärken und zu vertiefen.

(2)   Der Rat nimmt das makroökonomische Anpassungsprogramm auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit an. Stammt die Finanzhilfe vom EFSM, der EFSF oder dem ESM, müssen die Bestimmungen des Vorschlags der Kommission den Bestimmungen, die zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der Gewährung von Zugang zu den genannten Unions- und zwischenstaatlichen Fazilitäten vereinbart werden, in vollem Umfang entsprechen.

(3)   Die Kommission überwacht in Verbindung mit der EZB und gegebenenfalls dem IWF die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte. Sie hält den WFA bzw. den von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss vierteljährlich auf dem Laufenden. Der betreffende Mitgliedstaat sagt der Kommission seine volle Zusammenarbeit zu. Er übermittelt der Kommission insbesondere alle Informationen, die sie für die Überwachung des Programms für erforderlich hält. Artikel 3 Absatz 3 findet Anwendung. Im Fall unzureichender Zusammenarbeit kann der Rat auf Vorschlag der Kommission eine öffentliche Aufforderung an den betreffenden Mitgliedstaat richten, welche die durch den Mitgliedstaat zu ergreifenden Maßnahmen festlegt.

(4)   Die Kommission prüft — in Verbindung mit der EZB und gegebenenfalls dem IWF — mit dem Mitgliedstaat, ob möglicherweise Änderungen an seinem Anpassungsprogramm vorzunehmen sind. Auf Vorschlag der Kommission beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über etwaige am Anpassungsprogramm vorzunehmende Änderungen.

(6)   Wenn ein Mitgliedstaat, der einem Anpassungsprogramm unterliegt, unzureichende Verwaltungskapazitäten oder erhebliche Probleme bei der Durchführung seines Anpassungsprogramms hat, ersucht er die Kommission um technische Hilfe; die Kommission kann zu diesemZweck mit den Mitgliedstaaten und anderen Institutionen der Europäischen Union und/oder maßgeblichen internationalen Institutionen Expertengruppen zusammenstellen. Technische Hilfe kann die Einsetzung eines ständigen ortsansässigen Beraters und unterstützenden Personals aus den Institutionen der Europäischen Union in dem betreffenden Mitgliedstaat umfassen; diese würden die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bei der Durchführung des Anpassungsprogramms beraten und sich mit den beteiligten Institutionen abstimmen.“

Erläuterung

Gemäß Artikel 1 beinhaltet der Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags den EFSM. Der Redaktionsvorschlag soll außerdem die Zuständigkeiten der beteiligten Institutionen klären.

Absatz 2 soll klarstellen, dass Mitgliedstaaten, die Finanzhilfe nach den Vereinbarungen mit dem EFSM, der EFSF und dem ESM erhalten, nicht zwei verschiedene makroökonomische Anpassungsprogramme erarbeiten müssen, sondern dass alle wirtschaftspolitischen Auflagen, die mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Gewährung von Zugang zu EFSM, EFSF und ESM vereinbart werden, im makroökonomischen Anpassungsprogramm nach diesem Artikel in vollem Umfang beachtet werden.

In Absatz 3 kann die drohende öffentliche Bekanntgabe des unkooperativen Verhaltens eines Mitgliedstaats für den Mitgliedstaat ein Anreiz sein, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

Zusätzlich zur Kommission könnten andere Institutionen mit relevanten Fachkenntnissen und Mitgliedstaaten zweckdienliche technische Hilfe leisten. Ein ständiger ortsansässiger Berater würde die Wahrscheinlichkeit einer angemessenen Durchführung des Programms deutlich erhöhen.

Änderung 12

Artikel 11 Absätze 1, 5 (neu) und 6 (neu)

„(1)   Ein Mitgliedstaat wird nach Abschluss des Anpassungsprogramms überwacht, bis mindestens 75 % der von einem oder mehreren Mitgliedstaat(en), dem EFSM, der EFSF oder dem ESM erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind. Der Rat kann die Dauer der nach Abschluss des Programms erfolgenden Überwachung auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit verlängern.“

„(1)   Ein Mitgliedstaat wird nach Abschluss des Anpassungsprogramms überwacht, bis mindestens 75 % der von einem oder mehreren Staat(en), dem EFSM, der EFSF, dem ESM oder von einer anderen IFI erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind. Der Rat kann die Dauer der nach Abschluss des Programms erfolgenden Überwachung auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit verlängern.

(5)   Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats zur Teilnahme an einer Aussprache über die nach Abschluss des Programms erfolgende Überwachung einladen.

(6)   Das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats kann Vertreter der Kommission zu einer Aussprache über die nach Abschluss des Programms erfolgende Überwachung einladen.

Erläuterung

Die erste Anmerkung zielt darauf ab, den Wortlaut dieses Artikels mit Artikel 1 Absatz 1 in Einklang zu bringen.

Zunehmender öffentlicher Druck durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente ist ein weiterer Anreiz für die betreffenden Mitgliedstaaten, geeignete politische Maßnahmen zu ergreifen. Diese Einbindung sollte auch bei der Überwachung nach Abschluss des Programms vorgesehen werden, so wie sie in Verbindung mit der verstärkten Überwachung (Artikel 3) und makroökonomischen Anpassungsprogrammen (Artikel 6) vorgesehen ist.

Änderung 13

Artikel 12

„Bei den in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Maßnahmen stimmen nur die Mitglieder des Rates ab, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist; bei seinem Beschluss berücksichtigt der Rat nicht die Stimme des Ratsmitglieds, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt.

Die qualifizierte Mehrheit der in Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates wird nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b AEUV berechnet.“

„Bei den in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Maßnahmen stimmen nur die Mitglieder des Rates ab, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist; bei seinem Beschluss berücksichtigt der Rat nicht die Stimme des Ratsmitglieds, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt.

Die qualifizierte Mehrheit der in Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates wird nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b AEUV berechnet.“

Erläuterung

Artikel 12 muss auf alle vom Rat zu fassenden Beschlüsse verweisen.

Änderung 14

Artikel 13

„Artikel 5 und 6 gelten nicht für auf vorsorglicher Basis gewährte Finanzhilfe und für Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten.“

„Artikel 6 Absätze 1 bis 5 gilt nicht für auf vorsorglicher Basis gewährte Finanzhilfe und für Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten. Dies gilt unbeschadet der Auflagen, die mit solchen Finanzhilfen nach den jeweiligen Unions- oder zwischenstaatlichen Finanzhilfeinstrumenten verbunden sind.

Erläuterung

Die Ausnahme vom makroökonomischen Anpassungsprogramm (Artikel 6) sollte eingeschränkt werden, um die Bereitstellung technischer Hilfe und die Einbindung der Parlamente nicht auszuschließen. Sie sollte nur die besondere Situation eines vorsorglichen Programms und Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten betreffen, und die maßgeblichen Bestimmungen des EFSF-Rahmenvertrags, des ESM-Vertrags und der Finanzhilfeinstrumente zur Durchführung solcher Finanzhilfen sollten davon unberührt bleiben. Es wäre sinnvoll, für den Fall, dass ein Mitgliedstaat ein vorsorgliches Programm in Anspruch nimmt, die Möglichkeit der Bewertung der Tragfähigkeit der Staatsschulden aufrechtzuerhalten, um die Förderkriterien für das Programm zu überprüfen. Darüber hinaus ist im Fall der Unterstützung zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und der Instabilität des Finanzsektors eine Bewertung der Tragfähigkeit der Staatsschulden gerechtfertigt. Alternativ könnte der Absatz zur Klarstellung Artikel 6 angehängt und Artikel 13 gestrichen werden.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

17.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/25


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 — Standpunkt des Rates

2012/C 141/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (2), insbesondere auf Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2012 wurde am 1. Dezember 2011 endgültig festgestellt (3).

Die Kommission hat am 16. März 2012 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 wurde am 15. Mai 2012 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates eingesehen oder heruntergeladen werden: http://www.consilium.europa.eu/

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VESTAGER


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1, mit Berichtigungen in ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43, und in ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 18.

(2)  ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9.

(3)  ABl. L 56 vom 29.2.2012 mit Berichtigung in ABl. L 79 vom 19.3.2012.


Europäische Kommission

17.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/26


Euro-Wechselkurs (1)

16. Mai 2012

2012/C 141/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2738

JPY

Japanischer Yen

102,53

DKK

Dänische Krone

7,4331

GBP

Pfund Sterling

0,79925

SEK

Schwedische Krone

9,0970

CHF

Schweizer Franken

1,2011

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,6210

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,460

HUF

Ungarischer Forint

294,32

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6976

PLN

Polnischer Zloty

4,3500

RON

Rumänischer Leu

4,4400

TRY

Türkische Lira

2,3180

AUD

Australischer Dollar

1,2813

CAD

Kanadischer Dollar

1,2832

HKD

Hongkong-Dollar

9,8959

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6601

SGD

Singapur-Dollar

1,6136

KRW

Südkoreanischer Won

1 488,00

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,5861

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0527

HRK

Kroatische Kuna

7,5440

IDR

Indonesische Rupiah

11 772,46

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9689

PHP

Philippinischer Peso

54,786

RUB

Russischer Rubel

39,3562

THB

Thailändischer Baht

40,048

BRL

Brasilianischer Real

2,5355

MXN

Mexikanischer Peso

17,5848

INR

Indische Rupie

69,4160


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

17.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/27


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Arbeitsprogramm des Siebten EG-Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

2012/C 141/06

Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen zum Arbeitsprogramm des 7. Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) aufgefordert.

Dabei geht es um Vorschläge für die folgende Aufforderung des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“: Informations- und Kommunikationstechnologien: FP7-2012-ICT-FI.

Frist und Mittelausstattung sind dem Wortlaut der Aufforderung zu entnehmen, die auf den Internetseiten veröffentlicht ist:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/page/home


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/28


STAATLICHE BEIHILFEN — DEUTSCHLAND

Staatliche Beihilfe SA.23129 (12/C) (ex 12/NN) — Immobilienleasing von Wohnungen in Neubrandenburg

Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 141/07

Mit Schreiben vom 21. März 2012, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen.

Alle Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des Schreibens Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Staatliche Beihilfen

J-70 3/232

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22961242

Alle Stellungnahmen werden Deutschland übermittelt. Beteiligte, die eine Stellungnahme abgeben, können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 30. März 2007 legte die Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bei der Kommission in Bezug auf staatliche Beihilfen, die sie dem Immobilienentwicklungsfonds Bavaria Immobiliengesellschaft (im Folgenden „Bavaria“) durch einige zwischen Bavaria und der Beschwerdeführerin geschlossene Verträge gewährt haben soll, Beschwerde ein.

(2)

2007 strengte die Beschwerdeführerin ein Parallelverfahren vor dem Landgericht Rostock an, um zu erreichen, dass die Verträge für nichtig erklärt werden. Am 28. November 2008 wies das Landgericht Rostock die Klage mit der Begründung ab, dass die Verträge kein sittenwidriger Verstoß gegen das Bürgerliche Gesetzbuch waren und nicht gegen das EU-Beihilfenrecht verstießen.

(3)

Mit Schreiben von 29. Juli 2009 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin ihre auf die damals verfügbaren Informationen gestützte vorläufige Auffassung mit, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darzustellen scheine.

(4)

Am 9. Oktober 2009 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Gericht der Europäischen Union Klage gegen die vorläufige Würdigung der Kommission. Zudem klagte die Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Artikel 265 AEUV gegen die Kommission, weil diese es unterlassen habe, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen. Am 12. Januar 2012 wies das Gericht die Klage als unzulässig ab.

(5)

Am 19. Januar 2012 fordert die Beschwerdeführerin die Kommission auf, binnen zwei Monaten in der Sache tätig zu werden, und drohte mit einer erneuten Klage, wenn dies nicht geschehe.

BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

(6)

1998 schloss die Beschwerdeführerin Verträge über ein Sale-and-lease-back-Leasing für 12 in Neubrandenburg stehende Mietshäuser mit insgesamt 557 Wohnungen ab.

(7)

Dieses Rechtsgeschäft umfasste die beiden wichtigsten Bestandteile eines Immobilienleasings: einen Erbbaurechtsvertrag (im Folgenden „EBV“) und einen Generalverwaltervertrag (im Folgenden „GVV“):

Nach dem EBV, der den ersten Teil des Leasinggeschäfts bildet, kauft Bavaria die in Rede stehenden Gebäude und zahlt einen festen Erbbauzins (zum Teil als kapitalisierte Vorauszahlung bei Vertragsabschluss) auf Grund und Boden.

Der GVV, der den zweiten Teil des Rechtsgeschäfts bildet, verpflichtet Bavaria zur vollständigen Sanierung des Wohnungsbestandes. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich im Gegenzug zu einem langfristigen Leasing der Immobilien zu monatlichen Raten, die nach Beendigung der Sanierungsarbeiten auf den doppelten Betrag erhöht werden.

STANDPUNKT DER BESCHWERDEFÜHRERIN

(8)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die zwischen ihr und Bavaria geschlossenen Verträge einen nicht gerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil der Bavaria begründen. Ihrer Auffassung nach stehen die Vertragsbestimmungen nicht mit dem Grundsatz des privatwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang und tragen auch den Beihilfevorschriften nicht ausreichend Rechnung. Vielmehr würden mit den Verträgen vor allem regionalpolitische Ziele verfolgt und regionalpolitischem Druck entsprochen, um eine staatliche Entlastung von Verbindlichkeiten nach dem Altschuldenhilfegesetz (1) zu erhalten.

(9)

Die Beschwerdeführerin führt an, dass ihr aus beiden Verträgen erhebliche Verluste entstehen. In Bezug auf den GVV macht sie geltend, dass die in diesem Vertrag vereinbarten festen Leasingraten deutlich über den Einnahmen liegen, die die Beschwerdeführerin mit den betreffenden Immobilien erzielen kann. Hinsichtlich des EBV vertritt sie die Auffassung, dass der erzielte Kaufpreis des Gebäudes weit unter dem tatsächlichen Wert der Immobilie lag, was weitere Verluste zur Folge hatte.

STANDPUNKT DEUTSCHLANDS UND PARALLELVERFAHREN AN DEUTSCHEN GERICHTEN

(10)

Deutschland erklärt unter Verweis auf Artikel 20 Absatz 2 der Verfahrensverordnung von 1999 (2), dass die Kommission nicht zu der Sache Stellung nehmen sollte, da nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien. Nach Auffassung Deutschlands könnte nur die Beschwerdeführerin die für eine solche Prüfung benötigten Informationen haben.

(11)

Parallel zur Anmeldung der Maßnahme bei der Kommission strengte die Beschwerdeführerin ein Verfahren auf nationaler Ebene vor dem Landgericht Rostock an, um zu erreichen, dass das Rechtsgeschäft oder seine Bestandteile für nichtig erklärt werden, weil erstens ein Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und zweitens ein Verstoß gegen Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliege.

(12)

Das Landgericht Rostock wies diese Klage im November 2008 vollumfänglich ab und entschied, dass das Rechtsgeschäft aufrechterhalten werden müsse. Bezüglich des ersten Klagegrunds stellte das Gericht fest, dass die Verträge kein Missverhältnis der vertraglichen Verpflichtungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Antragsgegnerin enthalten, das so groß wäre, dass die nach deutschem Recht geltende Obergrenze von 200 % (3) über dem tatsächlichen Marktwert der von der Beschwerdeführerin erhaltenen Waren oder Dienstleistungen überschritten wird (4). Hinsichtlich des zweiten Klagegrunds argumentierte das Landgericht Rostock bei der beihilferechtlichen Würdigung ähnlich und kam zu dem Ergebnis, dass die Verträge der Bavaria keinen Vorteil verschaffen, der einen Verstoß gegen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers darstellt.

WÜRDIGUNG

(13)

Eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV liegt dann vor, wenn nachzuweisen ist, dass die betreffende Maßnahme 1) einem Unternehmen einen Vorteil verschafft, 2) vom Staat aus staatlichen Mitteln finanziert wird und 3) den Wettbewerb in einer Weise verfälscht bzw. zu verfälschen droht, dass 4) der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird oder werden könnte.

(14)

Zur Feststellung eines Vorteils im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV muss gezeigt werden, dass der durch die Maßnahme Begünstigte einen Vorteil erhalten hat, den er unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, der seine finanzielle Lage verbessert oder ihn von einer Belastung befreit, die er ansonsten hätte tragen müssen (5). In Fällen, in denen eine mutmaßliche staatliche Beihilfe aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines in öffentlichem Eigentum stehenden Unternehmens besteht, ist das Vorliegen eines Vorteils anhand des sogenannten Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers festzustellen. Nach diesem Grundsatz liegt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV vor, wenn die Vertragsbestimmungen über das hinausgehen, was ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen und damals vorhersehbaren Ereignisse vereinbart hätte (6).

(15)

Um einen Verstoß gegen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers festzustellen, muss die Kommission daher nachweisen, dass die Bestimmungen der beiden Verträge, die zusammen die mutmaßliche Beihilfemaßnahme darstellen, über das hinausgehen, was ein solcher Kapitalgeber 1998 vereinbart hätte.

(16)

Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin ist die Kommission wie das Landgericht Rostock der Auffassung, dass der EBV und der GVV zusammen eine wirtschaftliche Einheit darstellen und keiner der beiden Verträge ohne den jeweils anderen geschlossen worden wäre. Folglich muss die beihilferechtliche Würdigung auf die Immobilienleasingvereinbarung insgesamt abstellen, anstatt die beiden Bestandteile dieser Vereinbarung getrennt voneinander zu prüfen, und sie muss auch den Vorteil berücksichtigen, den die staatliche Entlastung von Verbindlichkeiten nach dem Altschuldenhilfegesetz darstellte.

(17)

Bezüglich der Marktbedingungen im Jahr 1998 ist die Kommission der Auffassung, dass die mutmaßliche Beihilfe mit ähnlichen damals geschlossenen Verträgen zu vergleichen ist, um festzustellen, ob die Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und Bavaria über die unter ähnlichen Bedingungen geschlossenen Verträge hinausgehen.

(18)

Gestützt auf Informationen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (7) hat die Kommission vergleichbare Verträge, die in etwa im selben Zeitraum in Ostdeutschland geschlossen wurden, herangezogen. Nach einer vorläufigen Prüfung dieser Verträge ist die Kommission derzeit der Auffassung, dass die Bestimmungen des in Rede stehenden Immobilienleasingvertrags die Marktbedingungen widerspiegeln. Die Beschwerdeführerin steht jedoch weiterhin auf dem Standpunkt, dass die Bestimmungen beider Verträge deutlich über die Bestimmungen vergleichbarer Rechtsgeschäfte hinausgehen. Gleichzeitig zweifelt sie daran, dass die auf einen Vergleich gestützte Vorgehensweise der Kommission angesichts der Besonderheiten des Wohnungsmarkts in Neubrandenburg (z. B. Abgelegenheit der Stadt und Altersverteilung) zweckmäßig ist.

(19)

Aus diesen Gründen fordert die Kommission alle Beteiligten auf, zu dieser Untersuchung Stellung zu nehmen und alle sachdienlichen Informationen (v. a. über die 1998 verfügbaren Marktinformationen) zu übermitteln, damit sich die Kommission ein vollständiges Bild des relevanten Marktes für Sale-and-lease-back-Leasingverträge für große Mehrparteienwohnimmobilien in Ostdeutschland im Jahr 1998 machen kann.

SCHREIBEN

„Hiermit teilt die Kommission Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der Angaben Deutschlands zu der vorgenannten Maßnahme beschlossen hat, das Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweisen der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) zu eröffnen.

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 30. März 2007 legte die Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Kommission in Bezug auf staatliche Beihilfen, die sie angeblich der Bavaria Immobilien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekte Neubrandenburg KG und der Bavaria Immobilien Trading GmbH & Co, Immobilien Leasing Objekt Neubrandenburg KG (im Folgenden: Bavaria) durch einen Erbbaurechtsvertrag (im Folgenden: EBV) und einen Generalverwaltervertrag (im Folgenden: GVV) gewährt haben soll, eine auf Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV (8) (im Folgenden: Verfahrensverordnung) gestützte Beschwerde ein. Sie beantragte die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV.

(2)

Die Kommission richtete mit Schreiben vom 06. August 2007 ein Auskunftsersuchen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Die Antworten des Ministeriums vom 04. September 2007, 12. Oktober 2007, 17. Oktober 2007, 11. Juli 2008, 12. Dezember 2008 und 30. Juni 2009 wurden der Beschwerdeführerin übermittelt, die dazu am 5. November 2007, 26. Februar 2008, 15. Juli 2008, 30. September 2008, 18. Dezember 2008 und 6. März 2009 Stellung nahm.

(3)

Am 28. November 2008 verkündete das LG Rostock seine Entscheidung im nationalen Rechtsstreit zwischen Bavaria und der Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft. Dabei kommt das Gericht zu dem Schluss, dass es an einer Begünstigung zugunsten von Bavaria mangelt und daher keine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt.

(4)

Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 forderte die Beschwerdeführerin die Kommission gemäß Art. 265 Abs. 2 AEUV auf, binnen zwei Monaten, also bis zum 4. August 2009, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 EG einzuleiten.

(5)

Mit Schreiben von 29. Juli 2009 teilten die Dienststellen der Kommission der Beschwerdeführerin ihre vorläufige Ansicht mit, dass weder der EBV noch der GVV eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darzustellen scheinen.

(6)

Mit Schreiben vom 26. August 2009 beanstandete die Beschwerdeführerin die von den Dienststellen der Kommission vorgenommene Würdigung des Sachverhalts und forderte die Kommission auf, das förmliche Prüfverfahren binnen zwei Wochen, also bis zum 9. September 2009, einzuleiten.

(7)

Die Kommission informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2009, dass ihr nach einer Analyse ihrer Ausführungen in den nächsten Wochen eine Stellungnahme zugehen werde. Mit Schreiben vom 22. September 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Vorgehen nicht einverstanden sei.

(8)

Am 09. Oktober 2009 erhob die Beschwerdeführerin Klage vor dem Gericht und forderte dieses auf, die im Schreiben der Kommission vom 29. Juli 2009 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären oder hilfsweise, gemäß Art. 265 AEUV, festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Am 12. Januar 2012 wies das Gericht zu Klage als unzulässig ab. (9)

(9)

Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 fordert die Beschwerdeführerin die Kommission erneut gemäß Art. 265 Abs. 2 AEUV auf, binnen zwei Monaten, also bis zum 20. März 2012, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

(10)

Die Beschwerdeführerin, die Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH, ist eine kommunale Eigengesellschaft nach deutschem Recht, deren Gesellschaftsanteile zu 100 % von der Stadt Neubrandenburg (Deutschland) gehalten werden. Sie verfolgt das Ziel einer ausreichenden Wohnungsversorgung in der Stadt Neubrandenburg nebst Umland.

(11)

Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken in Neubrandenburg, auf denen insgesamt zwölf Mietshäuser mit 557 Wohnungen stehen. Die Beschwerdeführerin schloss am 21.01.1998 mit der Bavaria den EBV und den GVV (im Folgenden: fragliche Verträge) ab, um im Rahmen eines Immobilienleasings die genannten 12 Mietshäuser weiter zu bewirtschaften. Die fraglichen Verträge wurden nicht vorab bei der Kommission angemeldet.

2.1.   Erbbaurechtsvertrag (EBV)

(12)

Am 21.01.1998 schlossen die Beschwerdeführerin und Bavaria, als sogenannte Zwischenerwerberin, den EBV über die Bestellung von Erbbaurechten für die 12 Mietshäuser mit insgesamt 557 Wohnungseinheiten zugunsten der Bavaria für die Dauer von 75 Jahren. Der EBV gliedert sich in zwei Hauptbestandteile:

a.

Bavaria verpflichtete sich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von […] (10) EUR an die Beschwerdeführerin, wovon […] EUR als kapitalisierter Erbbauzins auf Grund und Boden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2028 und […] EUR als Kaufpreis für die Altbausubstanz entfielen.

b.

Ab 01. Januar 2029 hat Bavaria außerdem über einen Zeitraum von 10 Jahren jährlich einen Erbbauzins in Höhe von […] % des derzeitigen Grundstückwertes, der auf […] EUR pro Quadratmeter beziffert wurde, zu entrichten. Für die nachfolgende Restlaufzeit ist eine Anpassung des Erbbauzinses an den Preisindex für die Gesamtlebenshaltungskosten vorgesehen, sofern sich dieser um mehr als […] % verändert.

(13)

Vor Abschluss des EBV mit Bavaria hat die Beschwerdeführerin den Wert des Grundbesitzes durch hausinterne Sachverständige 1997 ermitteln lassen. Laut diesem Gutachten betrug der Wert der Objekte […] EUR. Im Jahr 2007 beauftragte die Beschwerdeführerin zusätzlich den externen Sachverständigen Hr. Hecht, rückwirkend ein weiteres Verkehrswertgutachten der Gebäudesubstanz für das Jahr 1997 zu erstellen. Daraus geht ein Schätzwert von […] EUR hervor.

(14)

Bavaria verpflichtete sich außerdem zur Sanierung und Erhaltung der Gebäude. Ferner übernahm Bavaria die Verpflichtung der Beschwerdeführerin aus dem Altschuldenhilfegesetz (im Folgenden: AltSchG) (11), einer lex specialis zur Teilentlastung der ostdeutschen Gemeinden vom strukturellen Erbe der DDR Wohnungspolitik, wonach die Beschwerdeführerin 15 % der Wohnfläche in ihrem Besitz bis zum 31. Dezember 2003 zu privatisieren hatte, um eine Entlastung von ihren Altverbindlichkeiten zu erhalten. (12)

(15)

Neben dem erzielten Kaufpreis hat die Beschwerdeführerin von einer Entlastung in Höhe von […] EUR aus dem Altschuldenhilfegesetz profitiert. Nach dem AltSchG wurden kommunalen Wohnungsunternehmen, Kommunen, Wohnungsgenossenschaften und privaten Vermietern von Wohnraum auf Antrag - sachlich und zeitlich begrenzt - staatliche Altschuldenhilfen gewährt. Diese Hilfen dienen dem Abbau der Schuldenlast aus Krediten, die aufgrund von Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen des volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbaus sowie zur Schaffung und Erhaltung oder Besserung von privatem Wohnraum gewährt worden sind (sogenannte Altverbindlichkeiten gemäß § 3 AltSchG). Die Anträge auf Altschuldenhilfe mussten spätestens bis zum 31. Dezember 1993 bei der kreditgebenden Bank gestellt werden (§ 9 AltSchG).

(16)

Als Formen der Altschuldenhilfe sieht das Gesetz zum einen die Übernahme eines Teils der am 1. Januar 1994 bestehenden Altverbindlichkeiten ab dem 1. Juli 1995 (sogenannte Teilentlastung gemäß § 4 AltSchG) vor. Die Schulden, für die eine Teilentlastung gewährt wird, übernimmt der sogenannte Erblastentilgungsfonds (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AltSchG).

(17)

Die Höhe der Teilentlastung errechnet sich aus der Altschuldenlast je Quadratmeter der beim Wohnungsunternehmen vorhandenen gesamten Wohnfläche nach dem Stand vom 1. Januar 1993. Übernommen wird der Teil der Kreditbelastung, der 76,69 EUR (150 DM) je Quadratmeter Wohnfläche übersteigt. Bei der Berechnung dieses Betrags werden höchstens 511,29 EUR (1 000 DM) Kreditbelastung je Quadratmeter Wohnfläche berücksichtigt.

(18)

Für die Gewährung einer Teilentlastung muss ein Wohnungsunternehmen nach § 5 Abs. 1 AltSchG mindestens 15 Prozent seines zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit mindestens 15 Prozent seiner Wohnfläche nach dem Stand vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2003 privatisieren oder im Falle der Wohnungsgenossenschaften veräußern. Weiterhin wird in § 5 Abs.2 AltSchG festgelegt, dass das betreffende Wohnungsunternehmen einen Teil des Verkaufserlöses an den Erblastentilgungsfonds zurückerstatten muss, wenn der Verkaufserlös 76,69 EUR je Quadratmeter verkaufter Wohnfläche zuzüglich der in Verbindung mit dem Verkauf entstandenen Sanierungskosten übersteigt. Der abzuführende Prozentsatz des Verkaufserlöses ist abhängig vom Datum des Verkaufs und liegt bei 20 % für Verkäufe bis 1994 und bei 55 % für Verkäufe bis 2003.

(19)

Durch das Bavaria-Geschäft wurden der Beschwerdeführerin Altlasten in Höhe von […] EUR erlassen. Nach Berücksichtigung der Abführungen an den Erblastentilgungsfonds von […] EUR ergibt sich eine Gesamtentlastung der Beschwerdeführerin von […] EUR.

2.2.   Generalverwaltervertrag (GVV)

(20)

Ebenfalls am 21. Januar 1998 unterzeichneten Bavaria und die Beschwerdeführerin einen Generalverwaltervertrag. Danach obliegt der Beschwerdeführerin die Verwaltung und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des seitens der Bavaria zu sanierenden streitgegenständlichen Wohnungsbestandes über einen Zeitraum von 30 Jahren. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich für die Zeit bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten zur Zahlung eines monatlichen Festbetrages über […] EUR ([…] EUR p.a.). Nach Beendigung der Sanierungsarbeiten erhöht sich dieser Betrag auf […] EUR ([…] EUR p.a.). Ab 01. Januar 2000 steigt dieser Festgeldbetrag um jährlich […] % wobei Bezugsgröße der zuletzt vertraglich geschuldete Betrag ist. Im Gegenzug trat Bavaria der Beschwerdeführerin alle Ansprüche aus den Mietverhältnissen über die streitgegenständlichen Wohnungen ab.

3.   POSITION DER BESCHWERDEFÜHRERIN

(21)

Um einen wirtschaftlichen Vorteil der Bavaria zu begründen und somit das Vorliegen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. (1) AEUV festzustellen, argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die geschlossenen Verträge marktunüblich sind, weil ihr aufgrund marktfremder Vertragsbestandteile Verluste entstehen und kein Bieterverfahren zur Auswahl von Bavaria stattgefunden hat. Laut der Beschwerdeführerin, müssen die Verträge bei der Bewertung ihrer Marktüblichkeit getrennt betrachtet werden.

3.1.   Erbbaurechtsvertrag (EBV)

(22)

In Bezug auf den EBV argumentiert die Beschwerdeführerin, dass sowohl der vertraglich vereinbarte Erbbauzins als auch der vereinbarte Kaufpreis unangemessen niedrig sind.

(23)

Aus dem EBV sind der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Verluste in Höhe von […] EUR entstanden. Dies ergibt sich aus der Differenz des Verkehrswertes laut dem Gutachten von 1997, dessen Schätzwert […] EUR betrug, und den gezahlten Kaufpreis von […] EUR.

(24)

Laut Beschwerdeführerin müssen bei der Berechnung der Verluste die Entlastungen durch das AltSchG außer Acht gelassen werden. Denn unter Berücksichtigung aller ihrer AltSchG-Privatisierungsmaßnahmen habe sie bezogen auf die Zahl der nach dem AltSchG zu privatisierenden Wohnungseinheiten einen Erfüllungsstand von […] % erreicht. Das Bavaria-Geschäft habe hieran nur einen geringen Anteil von lediglich […] % und sei demzufolge für ihre Entlastung nach dem AltSchG irrelevant. Hätte kein Vertragsabschluss mit Bavaria stattgefunden, hätte man sich auch nach anderen Vertragspartnern bis Ende 2003 umsehen können. Vor diesem Hintergrund sei eine anteilige Zuordnung der lediglich zum Teil durch das Bavaria-Geschäft ermöglichten Altschuldenentlastung abwegig. Selbst bei Berücksichtigung der AltSchG-Entlastung bleibe ein deutlicher Verlust zu Lasten der Beschwerdeführerin bestehen.

3.2.   Generalverwaltervertrag (GVV)

3.2.1.    Marktüblichkeit

(25)

Laut der Beschwerdeführerin ist der GVV marktunüblich, da er Bavaria überhöhte Garantiezahlungen in Verbindung mit einer inflationsunabhängigen jährlichen fixen Erhöhung sowie einer festen Vertragslaufzeit von 30 Jahren gewährt. Vergleichbare Verträge habe es nicht gegeben.

(26)

Durch die vereinbarte fixe Mietgarantie und ihre ebenfalls bereits festgelegte Erhöhung, liege das gesamte zu tragende Risiko bei der Beschwerdeführerin selbst.

(27)

Bavaria sei es nur möglich gewesen diese marktunüblichen Konditionen durchzusetzen, weil seitens der Beschwerdeführerin ein Zeitdruck zum Abschluss der Verträge bestand, um von einer Entlastung der Altschulden Gebrauch machen zu können. Durch zusätzliche regionalpolitische Zielvorgaben und mangelnder Kenntnis der Beihilferegelungen, habe die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben weder wirtschaftlich handeln können noch die daraus resultierende Begünstigung erkannt.

(28)

Weiterhin gibt die Beschwerdeführerin an, dass Bavaria nicht in einem Bieterverfahren ausgewählt worden sei. Laut der Beschwerdeführerin wurden 72 mögliche Firmen angeschrieben, die an einer Zusammenarbeit interessiert waren. Allerdings habe es keinen offenen Aufruf zur Abgabe von Angeboten im Rahmen präziser Vorgaben gegeben. Mangels jener präzisen Vorgaben wäre eine wirkliche Vergleichbarkeit der eingesandten Interessenbekundungen nicht gewährleistet gewesen. Zudem war Bavaria nicht unter den 72 angeschriebenen Unternehmen. Ein offizielles Bieterverfahren habe somit nicht stattgefunden.

3.2.2.    Wirtschaftlichkeitsanalyse

(29)

Die Beschwerdeführerin saldiert den ihr entstehenden Verlust durch den GVV auf […] EUR und legt zum Beweis eine Cashflow-Analyse vor. Als Grund für den Verlust gibt sie die einnahmeunabhängigen Garantiezahlungen, die jährliche Steigerung derselben um […] % sowie die 30 jährige Laufzeit an.

(30)

Die Cashflow-Analyse der Beschwerdeführerin beruht auf Nominalwerten. Es wird keine Abzinsung vorgenommen. Die verwendeten Werte für die ersten 7 Jahre beruhen auf bereits realisierten Zahlen.

(31)

Damit ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin ein Gesamtverlust von […] EUR aus dem EBV und dem GVV.

4.   POSITION DER BUNDESREGIERUNG

(32)

Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass für die Kommission in Anbetracht der vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe bestehen, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten. Die Verfahrensordnung Nr. 659/1999 sieht in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 die Möglichkeit ausdrücklich vor, von einer Entscheidung über ein vom Beschwerdeführer behauptetes Vorliegen einer staatlichen Beihilfe abzusehen. Voraussetzung ist eine unzureichende Informationslage. Diese unzureichende Informationslage kann vorliegend selbst durch ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftsanordnung nicht verbessert werden. Weder die Bundesregierung noch die Regierungen der beteiligten Länder Berlin und Mecklenburg-Vorpommern haben originäre Kenntnisse über das Bieterverfahren und den Verlauf der Privatisierung. Über diese Informationen verfügt nur die Beschwerdeführerin selbst. Da Informationen zur wirtschaftlichen Lage, zur Marktsicherung, zum Bieterverfahren und zu den Handlungsoptionen der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt sowie zur evtl. Einflussnahme staatlicher Stellen auf die Entscheidungsfindung nicht vollumfänglich zu ermitteln sind, ist das Verfahren mangels ausreichender Informationen zur Beurteilung des Falls einzustellen.

(33)

Die Bundesregierung vertritt zudem die Auffassung, dass das anhängige zivilrechtliche Verfahren vor dem LG Rostock Vorrang vor dem Prüfverfahren der Kommission haben sollte. Eine beihilferechtliche Rechtschutzlücke zu Lasten der Beschwerdeführerin besteht in diesem Fall nicht, da die beihilferechtliche Würdigung der streitgegenständlichen Verträge Gegenstand des zivilrechtlichen Berufungsverfahrens ist. Durch ein Eingreifen der Kommission wird dagegen die in der Mitteilung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilferechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (13) als sachgerecht erachtete Arbeitsteilung unterlaufen. Nach Abschnitt 2.2 der Mitteilung ist es insbesondere Aufgabe der Gerichte, über die Einhaltung von Art. 108 Abs. 3 AEUV zu wachen und damit über das Vorliegen einer Beihilfe zu entscheiden.

5.   GERICHTSVERFAHREN IN DEUTSCHLAND

(34)

Am 28. November 2008 verkündete das LG Rostock seine Entscheidung im Rechtsstreit zwischen Bavaria und der Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft. Ausgangspunkt aller rechtlichen Erwägung des LG Rostocks ist, dass der GVV nicht isoliert von dem EBV betrachtet werden kann. Diese Betrachtungsweise weicht von der Auffassung der Beschwerdeführerin ab, begründet sich laut dem Gericht aber wie folgt: Der GVV ist ein Bestandteil eines Immobilienleasingvertrages in der "sale-and-lease-back"-Variante. Die Verträge stehen im Zusammenhang miteinander und keiner der Verträge wäre ohne den anderen geschlossen worden. Dies verdeutlicht der Umstand, dass sowohl der GVV und der EBV am gleichen Tag, dem 21. Januar 1998, unterzeichnet wurden und wechselseitig aufeinander Bezug nehmen.

5.1.   Erbbaurechtsvertrag (EBV)

(35)

Für die Betrachtung des Verkaufserlöses berücksichtigt das LG Rostock die Befreiung von Altverbindlichkeiten, weil durch das abgeschlossene Immobilienleasingmodell mit Bavaria erst die Voraussetzungen dafür geschaffen worden sind, dass die Beschwerdeführerin eine Befreiung von Altverbindlichkeiten erlangt. Somit ergibt sich ein Gesamtkaufpreis von […] EUR. Verglichen mit dem geschätzten Wert der Gesamtgebäudesubstanz von […] EUR durch den Sachverständigen Hecht ergibt sich eine Differenz von nur […] %.

(36)

Dies rechtfertige nicht die Annahme, dass eine Begünstigung Bavarias vorliegt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass ihr wegen der Regelung des § 5 Abs. 3 AltSchG die Teilentlastung von ihren Altverbindlichkeiten auch bei Scheitern des Bavaria-Geschäftes zugutegekommen wäre, überzeugte das Gericht nicht. Maßgebend sind laut dem LG Rostock allein die Verhältnisse bei Vertragsabschluss, auf eine spätere tatsächliche Entwicklung bzw. Übererfüllung des AltSchG kommt es nicht an. Im Übrigen ist der Teil des § 5 Abs. 3 S.1 AltSchG, wonach Privatisierungsverpflichtungen noch bis 31. Dezember 2003 hätten erfüllt werden können, erst am 01. September 2000 in Kraft getreten und galt damit bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge im Jahr 1998 noch gar nicht. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie auch ohne das Bavaria-Geschäft, welches nur […] % des privatisierten Wohnungsbestandes ausgemacht habe, die Voraussetzungen des AltSchG erfüllt habe, ist wegen der Maßgeblichkeit der Verhältnisse bei Vertragsabschluss ohne rechtliche Relevanz.

(37)

Das Gericht hat ebenfalls die Marktüblichkeit des EBV überprüft mit dem Ergebnis, dass der vertraglich vereinbarte Erbbauzins nicht unangemessen niedrig ist. Als Vergleich zieht das Gericht den geschätzten Liegenschaftszins des Sachverständigen Hecht heran, der diesen auf […] % p.a. schätzt. Zudem fließen der Beschwerdeführerin durch die Kapitalisierung des Erbbauzinses und dessen Entrichtung im Voraus Vorteile zu, die sie in die Lage versetzt hat, die Summe sofort gewinnbringend anzulegen.

5.2.   Generalverwaltervertrag (GVV)

(38)

Was die Laufzeit des GVV betrifft, so stellt das LG Rostock fest, dass das Immobilienleasing eine besondere Form des Finanzierungsleasings mit langer Vertragsdauer bis zu 30 Jahre ist. Immobilienleasingverträge zeichnen sich durch lange Vertragslaufzeiten aus, innerhalb derer der Leasingnehmer für die Voll- bzw. Teilamortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung der Leasingsache getätigten Aufwendungen und Kosten einzustehen hat.

(39)

Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass die Leasingraten unangemessen hoch sind, setzt das Gericht einen Vergleich der Leasingraten mit dem Marktzins entgegen. Dabei kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Leasingraten nicht als unangemessen hoch anzusehen sind.

(40)

Gleiches gilt für die vorgesehene jährliche Erhöhung um […] %. Nach Berechnungen des Gerichts ist die jährliche Steigerung des Mietzinses aber schon im Hinblick auf die jährliche Inflation gerechtfertigt. So lag nach Kenntnis des Gerichts die Inflationsrate im Zeitraum von 1970 bis 1998 bei durchschnittlich 3,52 % p.a. Hinzu kommt, dass sich die tatsächliche Mietzinsentwicklung über den sehr langen Zeitraum von 30 Jahren nur schwer prognostizieren lässt, was für beide Vertragspartner auf der Hand gelegen hat. Das Gericht schlussfolgert, das nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies schon bei Vertragsabschluss außer Verhältnis zu der für die gesamte Laufzeit zu prognostizierten Zinsentwicklung stand.

5.3.   Zusammenfassung

(41)

Das Gericht kommt in seiner Gesamtbetrachtung zu dem Schluss, dass sich keine Nichtigkeit der Verträge aus Art. 107 AEUV ergibt, da es am Vorliegen einer Begünstigung der Bavaria fehlt.

(42)

Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Rechtsmittel eingelegt, das Verfahren ist derzeit beim OLG Rostock anhängig. (14)

6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

(43)

Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn sie die vier folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt:

a.

Die Maßnahme muss einem Unternehmen einen Vorteil verschaffen.

b.

Die Maßnahme muss von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden.

c.

Die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen bzw. zu verfälschen drohen, indem einem Unternehmen Vorteile verschafft werden.

d.

Die Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

6.1.1.    Vorteil für ein Unternehmen

(44)

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (15) ist zur Feststellung eines Vorteils im Sinne des Beihilfenrechts zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe den betreffenden Vorgang zu den gleichen Bedingungen abgewickelt hätte. Eine Begünstigung liegt immer dann vor, wenn die Maßnahme unter solchen Umständen erfolgt, die für einen privaten Investor unter Marktbedingungen nicht annehmbar wären. Dabei geht der EuGH davon aus, dass ein privater Kapitalgeber an einem langfristigen Engagement mit angemessenem Profit interessiert ist.

(45)

Zur Feststellung eines möglichen Vorteils prüft die Kommission im vorliegenden Fall, ob die fraglichen Verträge marktüblich sind und zu den gleichen Konditionen von einem privaten Kapitalgeber abgeschlossen worden wären. Dabei versetzt sich die Kommission in die Situation von 1998, da bei der Prüfung der Marktüblichkeit allein die Verhältnisse bei Vertragsabschluss maßgeblich sind, nicht eine spätere tatsächliche Entwicklung.

(46)

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stützt die Kommission die vorläufige Bewertung der Marktüblichkeit der 1998 zwischen der Beschwerdeführerin und Bavaria geschlossenen Verträge auf eine gemeinsame Betrachtung des EBV und des GVV. Da die vertraglichen Beziehungen Bestandteil eines sogenannten Immobilienleasingvertrags in der "sale-and-lease-back"-Variante darstellen, stehen sie im Zusammenhang miteinander und keiner der Verträge wäre ohne den anderen abgeschlossen worden. Dies verdeutlicht insbesondere der Umstand, dass beide Verträge am gleichen Tag, dem 21. Januar 1998, unterzeichnet wurden und wechselseitig aufeinander Bezug nehmen. Wie bereits erwähnt, kommt auch das LG Rostock in seinem Urteil zu dieser Einschätzung.

(47)

Die Kommission betrachtet daher die beiden fraglichen Verträge – EBV und GVV – zusammenfasst als Einzelmaßnahme im Sinne des Art. 1 lit. e der Verfahrensordnung. Die Bewertung eines möglichen wirtschaftlichen Vorteils für Bavaria basiert daher auf einer Analyse der Erlöse, den die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt aus dem gemeinsamen Abschluss des EBV und des GVV im Jahr 1998 erwarten konnte.

6.1.1.1.   Erbbaurechtsvertrag (EBV)

(48)

Mit Abschluss der Verträge verpflichtete Bavaria sich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von […] EUR an die Beschwerdeführerin, wovon […] EUR als kapitalisierter Erbbauzins auf Grund und Boden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2028 […] EUR als Kaufpreis für die Altbausubstanz entfielen.

(49)

Vor Abschluss des EBV mit Bavaria hat die Beschwerdeführerin den Wert des Grundbesitzes durch hausinterne Sachverständige 1997 ermitteln lassen. Laut diesem Gutachten betrug der Wert der Objekte […] EUR. Im Jahr 2007 beauftragte die Beschwerdeführerin zusätzlich den externen Sachverständigen Hr. Hecht, rückwirkend ein weiteres Verkehrswertgutachten der Gebäudesubstanz für das Jahr 1997 zu erstellen. Daraus geht ein Schätzwert von […] EUR hervor, auf welchen sich das LG Rostock in seinem Urteil bezieht.

(50)

Im Weiteren berücksichtigt das LG Rostock die Befreiung von Altverbindlichkeiten für die Betrachtung des Verkaufserlöses. Dabei argumentiert das Gericht, dass durch das abgeschlossene Immobilienleasingmodell mit Bavaria erst die Voraussetzungen dafür geschaffen worden seien, dass die Beschwerdeführerin eine Befreiung von Altverbindlichkeiten erlangte. Durch die Einrechnung der AltSchG-Entlastung ergibt sich ein Gesamtkaufpreis von […] EUR, welcher sich aus dem erzielten Kaufpreis von […] EUR und der AltSchG-Entlastung von […] EUR zusammensetzt.

(51)

Aufbauend auf dem vom externen Sachverständigen Hr. Hecht im Jahr 2007 rückwirkend ermittelten Verkehrswertes kommt das LG Rostock zu dem Schluss, dass der Gesamtkaufpreis lediglich […] % niedriger als der damalige Verkehrswert der Gebäudesubstanz ist.

(52)

Das LG Rostock argumentiert in diesem Zusammenhang weiterhin, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des GVV von dem niedrigen Kaufpreis profitiert habe und somit eine eventuelle Begünstigung aus dem EBV bei einer gemeinsamen Belastung der Verträge revidiert werde. Durch den niedrigeren Kaufpreis reduzierten sich die Gesamtinvestitionskosten, die Bavaria als Leasinggeber vorzufinanzieren habe. Diese habe unmittelbaren Einfluss auf den seitens der Beschwerdeführerin geschuldeten Leasingzins, da der Leasingzins sich an den Gesamtinvestitionskosten orientiere.

(53)

Basiert man die oben angebrachte Berechnung allerdings auf den im Jahr 1997 durch hausinterne Sachverständiger festgelegten Verkehrswert von […] EUR, lag der von Bavaria gezahlte Kaufpreis um circa […] % unter dem tatsächlichen Verkehrswert der Gebäudesubstanz.

(54)

Für die Kommission stellen sich zum jetzigen Zeitpunkt vor allem zwei Fragen zum EBV:

(55)

Erstens gilt es zu klären, ob die Entlastung durch das AltSchG in die Bewertung miteinbezogen werden soll. Dabei macht die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben, weil sie zum einem angibt, dass sie bei Abschluss der Verträge unter Zeitdruck stand, um die Voraussetzungen des AltSchG zu erfüllen. Andererseits argumentiert sie, dass sie auch ohne die fraglichen Verträge die AltSchG-Voraussetzungen erfüllt hätte. Das LG Rostock hingegen stellt eindeutig darauf ab, dass vor Vertragsabschluss die Bedingungen noch nicht erfüllt waren und daher die AltSchG-Entlastung eingerechnet werden muss.

(56)

Zweitens kann die Kommission zum derzeitigen Zeitpunkt nicht nachvollziehen, worin die Unterschiede zwischen den Wertgutachten liegen bzw. worauf die ungleiche Wertermittlung der Gutachten basiert. Daher lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachweisen, welches der Gutachten, die beide von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben und vorgelegt wurden, den tatsächlichen Verkehrswert des Grundbesitzes im Jahr 1998 darlegt.

6.1.1.2.   Generalverwaltervertrag (GVV)

6.1.1.2.1.   Marktüblichkeit

(57)

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung dass der GVV angesichts der vorhersehbaren negativen Entwicklung des Immobilienmarkts in Neubrandenburg bereits 1998 nicht marktüblich war. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass es einem nach marktwirtschaftlichen Prinzipien handelnden privaten Investor hätte klar sein müssen, dass die einnahmeunabhängigen Garantiezahlungen, die jährliche Steigerung derselben um […] % sowie die 30 jährige Laufzeit im Hinblick auf die Entwicklung des Mietspiegels nicht akzeptabel seien.

(58)

Der Kommission liegen mehrere Verträge aus ähnlich gelagerten Immobiliengeschäften in Ostdeutschland, die im selben Zeitraum abgeschlossen wurden, vor. Im Rahmen des nationalen Gerichtsverfahrens hat die Bavaria zwei nach ihren Aussagen vergleichbare Verträge vorgelegt, um die Marktüblichkeit der fraglichen Verträge zu beweisen. Dabei handelt es sich um Verträge, die die Bavaria selbst mit folgenden Vertragspartnern abgeschlossen hat:

a.

Generalverwalter- und Mietgarantievertrag mit der […] vom 13. August 1998,

b.

Generalverwalter- und Mietgarantievertrag mit der […] vom 01. Dezember 1999.

(59)

Der Kommission liegt darüber hinaus ein weiterer, von der Bundesregierung übersandter Vertrag vor, den die Bavaria mit der Wohnungsbaugesellschaft der […] am 19. Dezember 1997 abgeschlossen hat. Diese drei Verträge werden im Folgenden als Beispielverträge bezeichnet.

(60)

Die der Kommission vorliegenden Beispielverträge weisen ähnliche Klauseln wie der GVV auf: Im Vergleich zur Garantiezahlung der Beschwerdeführerin an Bavaria beinhalten die Beispielverträge teilweise eine höhere Festgeldzahlung des Verwalters pro Quadratmeter. Weiterhin sind auch in den Beispielverträgen Steigerungen des Fixbetrages über Jahre hinweg vereinbart, teilweise beinhalten diese sogar die gleiche Indexierung wie der GVV. Die Laufzeit von 30 Jahren scheint in Anbetracht anderer "sale-and-lease-back"-Modelle angemessen.

(61)

Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Beispielverträge nicht mit dem GVV vergleichbar seien. Dabei weist die Beschwerdeführerin aber lediglich auf graduelle Unterschiede zwischen den Verträgen hin, welche die Marktüblichkeit der fraglichen Verträge nicht zwingend in Frage stellen. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, die Beispielverträge stellten schon aufgrund der unterschiedlichen geographischen Lage der betreffenden Immobilien keinen Vergleichspunkt dar, kann die Kommission vorläufig nicht folgen.

(62)

Das Verfahren zur Auswahl eines geeigneten Immobilienfonds lässt ebenfalls Rückschlüsse auf marktübliches Verhalten der Beschwerdeführerin zu. Aus der Aufsichtsratsvorlage Nr. 97/97 vom 17. April 1997 ist ersichtlich, dass bereits am 02. Oktober 1996 72 mögliche Unternehmen, die Interesse an der Privatisierungsübernahme hatten, angeschrieben wurden. Durch das Anschreiben ergaben sich Kontakte zu mehreren Unternehmen, wovon fünf Angebote als "verwertbar" eingestuft wurden (16). Dadurch hatte die Beschwerdeführerin, genau wie ein Privatinvestor, die Möglichkeit, sich am Markt zu erkundigen, unterschiedliche Angebote einzuholen und eine rationale Investitionsentscheidung zu treffen.

(63)

Das LG Rostock kommt im Hinblick auf die Marktüblichkeit der Verträge zu der Einschätzung, dass sich auch ein privater Investor auf das fragliche Geschäft eingelassen hätte. Laut der Einschätzung des Gerichts stellt der nach der Sanierung voraussichtlich zu erzielende monatliche Mietzins von […] EUR pro Quadratmeter die Grundlage zur Kalkulation der monatlich zu entrichtenden Festgeldbeträge dar. Da das im GVV festgelegte monatliche Entgelt innerhalb des Mittelwerts der zu dieser Zeit gültigen Mietzinsspanne lag, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass hieraus kein Vorteil für Bavaria entsteht.

(64)

Ein Vergleich der vereinbarten Mieten mit dem Mietspiegel der Stadt Neubrandenburg zeigt, dass die in dem Mietspiegel der Stadt Neubrandenburg für den Zeitraum 01. März 2006 bis 29 Februar 2008 ausgewiesenen Mittelwerte der Mietzinsspannen für vollmodernisierte Wohnungen in dem hier maßgebenden Stadtviertel Ost und im Industrieviertel in etwa dem vertraglich vereinbarten Betrag in Höhe von […] EUR pro Quadratmeter nach einer Vertragslaufzeit von 10 Jahren entsprechen bzw. nur geringfügig unter diesem Betrag liegen. Obwohl allein die Erwartungen und die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils entscheidend sind, weist die tatsächliche Entwicklung des Mietspiegels auf die Marktüblichkeit der fraglichen Verträge hin.

(65)

Das LG Rostock kommt weiterhin zu dem Schluss, dass die im GVV festgelegte jährliche Erhöhung der Garantiezahlung um […] % bereits im Hinblick auf die jährliche Inflation gerechtfertigt sei. Diese lag im Beispielzeitraum von 1970 bis 1998 bei durchschnittlich 3,52 % und war damit höher als die jährliche Steigerung der Garantiezahlung von […] %.

(66)

Sowohl die Beispielverträge als auch die tatsächliche Entwicklung des Mietspiegels und die Einschätzung des LG Rostock weisen auf die Marktüblichkeit des GVV zwischen der Beschwerdeführerin und Bavaria hin. Die Kommission ist aber an weiteren objektiv nachvollziehbaren Informationen zum Immobilienmarkt in 1998 und den damaligen Erwartungen der Marktteilnehmer über die zukünftige Entwicklung interessiert, um die Argumente der Beschwerdeführerin eingehender prüfen zu können.

6.1.1.2.2.   Wirtschaftlichkeitsanalyse

(67)

Der Kommission liegt eine Cashflow-Analyse der Beschwerdeführerin vor, welche die Unwirtschaftlichkeit des Bavaria-Geschäfts belegen soll. Das Ergebnis der Berechnung zeigt einen Verlust von circa […] Millionen Euro aus dem GVV und EBV. Die Kommission stellt in der vorläufigen Prüfung jedoch fest, dass die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Cashflow-Analyse methodisch erheblich zu kritisieren ist:

a.

Die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Cashflow-Analyse basiert auf bereits realisierten Daten für die Jahre 1998 bis 2005. Die Beschwerdeführerin führt daher eine ex post Betrachtung durch und versetzt sich nicht in die für die Beurteilung maßgebliche Situation bei Vertragsabschluss im Jahr 1998.

b.

Die Beschwerdeführerin nimmt weder eine Abzinsung der Werte in den späteren Jahren vor noch berechnet sie eine Mietsteigerung während der 30-jährigen Laufzeit des GVV ein.

c.

Die Beschwerdeführerin rechnet die laut §5 Nr. 5 des GVV zu leistenden Zahlung auf ein Instandhaltungskonto bei den Ausgaben mit ein. Wie jedoch aus dem Gerichtsverfahren vor dem LG Rostock hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 1998 bis 2004 keine Instandhaltungsrücklage gebildet. Weiterhin kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der betreffende Paragraph im GVV unwirksam ist. Daher könne Bavaria hieraus keine Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin herleiten.

(68)

Die Kommission kommt zum vorläufigen Schluss, dass die vorgelegte Cash-Flow Analyse aufgrund der methodischen Mängel einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von Bavaria nicht nachweisen kann.

6.1.1.3.   Zusammenfassung

(69)

Aufgrund der vorliegenden Informationen scheint es der Kommission zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von Bavaria nachzuweisen.

(70)

Um jedoch die Argumente der Beschwerdeführerin eingehender zu prüfen, ersucht die Kommission die Beteiligten um zusätzliche zweckdienliche Informationen in Bezug auf die Marktüblichkeit der fraglichen Verträge.

6.1.2.    Verwendung staatlicher Mittel

(71)

Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mittel gewährt werden. Laut der Rechtsprechung des EuGH in Stardust Marine  (17) können auch staatliche Beihilfen, welche nicht direkt aus dem Staatshaushalt finanziert werden, diese Kriterium erfüllen, sofern die Mittel der Kontrolle des Staates unterliegen. Es genüge bereits der Umstand, dass die Mittel öffentlicher Unternehmen unter der Kontrolle des Staates und diesem damit zur Verfügung stehen. Denn der Staat sei in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung der Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren.

(72)

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 100 % Tochtergesellschaft der Stadt Neubrandenburg und damit um ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b) der vom EuGH im Stardust Marine-Urteil herangezogenen Transparenzrichtlinie (18). Die Stadt Neubrandenburg hält als Körperschaft des öffentlichen Rechts sämtliche Geschäftsanteile an der Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft und kann als Alleingesellschafter über den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung wesentliche Kontrolle über die Beschwerdeführerin ausüben. Daher kommt die Kommission zum vorläufigen Schluss, dass die Kommune die Möglichkeit hat, die Verwendung der Mittel der Beschwerdeführerin zu steuern. Folglich würde die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert.

(73)

Weiterhin ergibt die vorläufige Untersuchung der Kommission, dass die Stadt Neubrandenburg über den staatlich besetzten Aufsichtsrat am Zustandekommen der Verträge maßgeblich beteiligt war. Daher könnten der Abschluss der Verträge und die darin zugesagten Zahlungen dem Staat zugerechnet werden.

6.1.3.    Selektivität

(74)

Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV gilt eine Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Die Spezifität oder die Selektivität einer Maßnahme ist damit eines der Merkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe. Maßnahmen mit nur allgemeinem Charakter fallen nicht unter das Beihilfenrecht.

(75)

Eine mögliche Begünstigung, welche Bavaria durch die fraglichen Verträge gewährt würde, wäre selektiv im Sinne des Beihilfenrechts.

6.1.4.    Wettbewerbsverzerrungen

(76)

Ein weiteres Tatbestandsmerkmal staatlicher Beihilfen unter Art. 107 Abs. 1 AEUV ist, dass die Maßnahme den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht. Nach der ständigen Rechtsprechung verzerren Beihilfen, welche die Position eines Unternehmens im Vergleich zu seinen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärken, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen.

(77)

Die Kommission kommt zum vorläufigen Schluss, dass Bavaria mit anderen Immobilienfonds, die von nationalen und internationalen Konkurrenzunternehmen betrieben werden, im Wettbewerb um Anleger und Anlageobjekte stehen. Durch einen möglichen finanziellen Vorteil würde die Position von Bavaria im innergemeinschaftlichen Handel gestärkt und dadurch potenziell der Wettbewerb verzerrt.

6.1.5.    Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedsstaaten

(78)

Damit eine Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat, ist es ausreichend, dass die Einfuhr von konkurrierenden Produkten oder Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten durch die stärkere Marktposition des Begünstigten erschwert wird.

(79)

Da sowohl der Anlegermarkt als auch der Markt für Immobilienobjekte eine grenzüberschreitende, gemeinschaftsweite Dimension haben, besteht ein unionsweites Interesse an der Bereitstellung der fraglichen Dienste. Ein wirtschaftlicher Vorteil zugunsten Bavaria würde deren Marktposition stärken und hätte daher Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel zwischen den Mitgliedsstaaten.

6.2.   Rechtswidrigkeit nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV

(80)

Die fraglichen Verträge wurden nicht von der Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission notifiziert und sind daher, im Falle eines wirtschaftlichen Vorteils für Bavaria und damit dem Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, rechtswidrig nach Art. 108 Abs. 3 AEUV.

6.3.   Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(81)

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV obliegt die Beweislast dem Mitgliedsstaat. Derzeit führt Deutschland aber keine Argumente an, welche die Maßnahme unter Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV oder als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter Art. 106 Abs. 2 AEUV rechtfertigen könnten.

7.   BESCHLUSS

(82)

Aus diesen Gründen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und alle für die Würdigung der Maßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Deutschland wird aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an die potenziellen Beihilfeempfänger weiterzuleiten.

(83)

Die Kommission erinnert Deutschland an die aufschiebende Wirkung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, dem zufolge alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können.

(84)

Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Union informieren wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA Überwachungsbehörde durch die Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab dem Datum dieser Veröffentlichung Stellung zu nehmen.“


(1)  Das Altschuldenhilfegesetz (im Folgenden „AltSchG“) ist eine lex specialis zur Teilentlastung der ostdeutschen Gemeinden vom strukturellen Erbe der Wohnungspolitik der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Nach diesem Gesetz muss eine Kommune einen bestimmten Teil ihres Portfolios bis zu einem bestimmten Zeitpunkt privatisieren, um eine Entlastung von ihren Verbindlichkeiten zu erhalten (Altschuldenhilfe-Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986)).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

(3)  §138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

(4)  Siehe z. B. Armbrüster, Münchner Kommentar zum BGB (6. Aufl.) „§138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher“, Randnrn. 113-115.

(5)  Nach Rechtssache C-379/98 (Preussen Elektra) und unter Berücksichtigung der Rechtssache C-482/99 (Stardust Marine), Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397.

(6)  Siehe z. B. Rechtssache C-234/84, Belgien/Kommission (Meura), Slg. 1986, 2263; Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission (Boussac), Slg. 1990, I-307, Randnr. 39; Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission (ENI Lanerossi), Slg. 1991, I-1433, Randnrn. 21-24; Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission (Merco), Slg. 1994, I-4125.

(7)  Rechtssache C-83/01 P u.a., Chronopost/UFEX, Slg. 2003, I-6993.

(8)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(9)  Urteil vom 12. Januar 2012, Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission (T-407/09, noch nicht veröffentlicht).

(10)  Teile des Textes wurden geändert um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht veröffentlicht werden; Diese Teile werden im Folgenden durch eckige Klammern ersetzt.

(11)  Altschuldenhilfe-Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

(12)  Ibid. §5 Abs.1.

(13)  Abl. C 85 vom 9.4.2009, S. 1.

(14)  Verfahrensnummer: 1 U 75 /09.

(15)  Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission (C-234/84, Slg. 1986, 2263); Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission (C-40/85, Slg. 1986, 2321); Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission (C-301/87, Slg. 1990, I 307); Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission (C-303/88, Slg. 1991, I-1433).

(16)  Diese fünf Angebote wurden der Kommission aber bisher nicht vorgelegt

(17)  Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C–482/99, Slg. 2002, I–4397).

(18)  Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Abl. L 193 vom 29.07.2000, S. 75).


Berichtigungen

17.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/38


Berichtigung von MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/7/12 — Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme — System der „automatischen“ Förderung 2012

( Amtsblatt der Europäischen Union C 60 vom 29. Februar 2012 )

2012/C 141/08

Seite 11, Nummer 6, erster Satz:

anstatt:

„Die Vorschläge für die ‚Ermittlung‘ einer potenziellen Förderung müssen bis spätestens 30. April 2012 (es gilt das Datum des Poststempels) eingereicht werden.“

muss es heißen:

„Die Vorschläge für die ‚Ermittlung‘ einer potenziellen Förderung müssen bis spätestens 18. Juni 2012 (es gilt das Datum des Poststempels) eingereicht werden.“