ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.133.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 133

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
5. Mai 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2012/C 133/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 126, 28.4.2012

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2012/C 133/02

Rechtssache C-380/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. März 2012 — Melli Bank plc/Rat (Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren der Gelder des Tochterunternehmens einer Bank — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Eigentum an oder Kontrolle der Einrichtung)

2

2012/C 133/03

Rechtssache C-506/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. März 2012 — Portugiesische Republik/Transnáutica — Transportes e Navegação SA, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Zollunion — Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 — Erlass von Einfuhrabgaben — Für Drittstaaten bestimmte Tabak- und Ethylalkoholladungen — Betrug, der von einem Angestellten der abgabepflichtigen Gesellschaft begangen wurde)

2

2012/C 133/04

Rechtssache C-135/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte di Appello di Torino — Italien) — SCF Consorzio Fonografic/Marco Del Corso (Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Unmittelbare Anwendbarkeit des Rom-Abkommens, des TRIPS-Übereinkommens und des WPPT in der Unionsrechtsordnung — Richtlinie 92/100/EG — Art. 8 Abs. 2 — Richtlinie 2001/29/EG — Begriff Öffentliche Wiedergabe — Öffentliche Wiedergabe von Tonträgern im Rahmen von Radiosendungen, die in einer Zahnarztpraxis ausgestrahlt werden)

3

2012/C 133/05

Rechtssache C-162/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Phonographic Performance (Ireland) Ltd/Irland und Attorney General (Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2006/115/EG — Art. 8 und 10 — Begriffe Nutzer und öffentliche Wiedergabe — Ausstrahlung von Tonträgern über in Hotelzimmern aufgestellte Fernseh- und/oder Radiogeräte)

3

2012/C 133/06

Rechtssache C-190/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Génesis Seguros Generales Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros (Génesis)/Boys Toys SA, Administración del Estado (Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb — Ältere Marke — Modalitäten für die Einreichung — Elektronische Einreichung — Berücksichtigung des Tages, der Stunde und der Minute der Einreichung der Anmeldung)

4

2012/C 133/07

Rechtssache C-292/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Regensburg — Deutschland) — G/Cornelius de Visser (Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Öffentliche Zustellung gerichtlicher Schriftstücke — Fehlen eines bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — Verletzung der Persönlichkeitsrechte, die möglicherweise durch die Veröffentlichung von Lichtbildern im Internet begangen wurde — Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht)

5

2012/C 133/08

Rechtssache C-338/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)/Hauptzollamt Hamburg-Stadt (Dumping — Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China — Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 — Gültigkeit — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 2 Abs. 7 Buchst. a — Ermittlung des Normalwerts — Länder ohne Marktwirtschaft — Pflicht der Kommission, sorgfältig zu handeln, um den Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu ermitteln)

5

2012/C 133/09

Rechtssache C-340/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. März 2012 — Europäische Kommission/Republik Zypern (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/43/EWG — Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 — Nicht fristgerechte Aufnahme des Gebiets des Paralimni-Sees als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung — Schutzsystem für die Art Natrix natrix cypriaca (zyprische Ringelnatter))

6

2012/C 133/10

Rechtssache C-376/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. März 2012 — Pye Phyo Tay Za/Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Europäische Kommission (Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Gegen die Republik der Union von Myanmar erlassene restriktive Maßnahmen — Einfrieren von Geldern von Personen, Organisationen und Einrichtungen — Rechtsgrundlage)

6

2012/C 133/11

Rechtssache C-453/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov — Slowakei) — Jana Pereničová, Vladislav Perenič/S.O.S. financ spol. s r. o. (Verbraucherschutz — Verbraucherkreditvertrag — Fehlerhafte Angabe eines effektiven Jahreszinses — Auswirkung der unlauteren Geschäftspraktiken und der missbräuchlichen Klauseln auf die Wirksamkeit des Vertrags insgesamt)

7

2012/C 133/12

Rechtssache C-567/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour constitutionnelle — Belgien) — Inter-Environnement Bruxelles ASBL, Pétitions-Patrimoine ASBL, Atelier de Recherche et d'Action Urbaines ASBL/Gouvernement de la Région de Bruxelles–Capitale (Richtlinie 2001/42/EG — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Begriff der Pläne und Programme, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen — Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf ein Verfahren zur völligen oder teilweisen Aufhebung eines Flächennutzungsplans)

8

2012/C 133/13

Rechtssache C-574/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/18/EG — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Architektur und technische Beratung — Untersuchungs-, Planungs- und Aufsichtleistungen für die Sanierung eines öffentlichen Gebäudes — Durchführung des Vorhabens in mehreren Abschnitten aus haushaltsrechtlichen Gründen — Auftragswert)

8

2012/C 133/14

Rechtssache C-46/11: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. März 2012 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Unzureichender Schutz bestimmter Arten, insbesondere des Fischotters (Lutra lutra))

9

2012/C 133/15

Verbundene Rechtssachen C-90/11 und C-91/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Alfred Strigl — Deutsches Patent- und Markenamt (C-90/11), Securvita Gesellschaft zur Entwicklung alternativer Versicherungskonzepte mbH (C-91/11)/Öko-Invest Verlagsgesellschaft mbH (Marken — Richtlinie 2008/95/EG — Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe — Sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Wörtern und einer Folge von Buchstaben bestehen, die mit den Anfangsbuchstaben dieser Wörter identisch sind — Unterscheidungskraft — Beschreibender Charakter — Beurteilungskriterien)

9

2012/C 133/16

Rechtssache C-153/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad-Varna — Bulgarien) — Klub OOD/Direktor na Direktsia Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 168 — Recht auf Vorsteuerabzug — Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug — Recht einer Gesellschaft auf Abzug der Vorsteuer, die für den Kauf eines noch nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten dieser Gesellschaft betrieblich genutzten Investitionsguts entrichtet wurde)

9

2012/C 133/17

Rechtssache C-157/11: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli — Italien) — Giuseppe Sibilio/Comune di Afragola (Sozialpolitik — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Richtlinie 1999/70/EG — Paragraf 2 — Begriff Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition — Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung — Paragraf 4 Abs. 1 — Diskriminierungsverbot — Personen, die bei einer öffentlichen Verwaltung sozial nützliche Arbeiten ausführen — Nationale Regelung, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausschließt — Nationale Regelung, wonach mit sozial nützlichen Arbeiten betraute Arbeitnehmer und bei derselben öffentlichen Verwaltung für dieselben Tätigkeiten befristet und/oder unbefristet eingestellte Arbeitnehmer bei der Vergütung unterschiedlich behandelt werden)

10

2012/C 133/18

Rechtssache C-248/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — Strafverfahren gegen Rareș Doralin Nilaș, Gicu Agenor Gânscă, Ana-Maria Oprean, Sergiu-Dan Dascăl, Ionuț Horea Baboș (Richtlinie 2004/39/EG — Märkte für Finanzinstrumente — Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 — Begriff geregelter Mark — Zulassung — Anforderungen an das Funktionieren — Markt, dessen Rechtsnatur nicht präzisiert wird, der aber nach einer Fusion von einer juristischen Person verwaltet wird, die auch einen geregelten Markt verwaltet — Art. 47 — Fehlende Eintragung in das Verzeichnis der geregelten Märkte — Richtlinie 2003/6/EG — Geltungsbereich — Marktmanipulationen)

10

2012/C 133/19

Rechtssache C-191/11 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Februar 2012 — Yorma's AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil Yorma’s — Ältere Gemeinschaftswortmarke NORMA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr)

11

2012/C 133/20

Rechtssache C-404/11 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 2. Februar 2012 — Elf Aquitaine SA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Wettbewerb — Kartell — Natriumchloratmarkt — Begriff Unternehmen — Vermutung eines bestimmenden Einflusses — Tragweite dieser Vermutung — Einzelheiten, mit denen diese Vermutung nicht widerlegt werden kann — Individuelle Geldbuße — Unbeschränkte Nachprüfung)

11

2012/C 133/21

Rechtssache C-421/11 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Februar 2012 — Total SA, Elf Aquitaine SA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Wettbewerb — Kartell — Markt für Methacrylat — Begriff Unternehmen — Vermutung eines bestimmenden Einflusses — Begründungspflicht — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Erstreckung der Rechtskraft — Multiplikator aus Gründen der Abschreckung — Unteilbarkeit der Geldbuße — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

12

2012/C 133/22

Rechtssache C-442/11: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich) — Novartis AG/Actavis UK Ltd (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Humanarzneimittel — Ergänzendes Schutzzertifikat — Verordnung (EG) Nr. 469/2009 — Art. 4 und 5 — Einzelwirkstoff, für den ein solches Zertifikat erteilt wurde — Umfang des Schutzes — Arzneimittel, das mehrere Wirkstoffe enthält, darunter auch den Wirkstoff, für den ein Zertifikat erteilt wurde)

12

2012/C 133/23

Rechtssache C-556/11: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo Nr. 4 de Valladolid — Spanien) — María Jesús Lorenzo Martínez/Junta de Castilla y León, Dirección General de Recursos Humanos de la Consejería de Educación (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — Paragraph 4 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor — Nichtuniversitäre Ausbildung — Anspruch auf Sechsjahresweiterbildungszulagen — Ausschluss der als Beamte auf Zeit beschäftigten Lehrkräfte — Grundsatz der Nichtdiskriminierung)

13

2012/C 133/24

Rechtssache C-574/11: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Novartis AG/Actavis Deutschland GmbH & Co KG, Actavis Ltd (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Humanarzneimittel — Ergänzendes Schutzzertifikat — Verordnung (EG) Nr. 469/2009 — Art. 4 und 5 — Einzelwirkstoff, für den ein solches Zertifikat erteilt wurde — Umfang des Schutzes — Arzneimittel, das mehrere Wirkstoffe enthält, darunter auch der Wirkstoff, für den ein Zertifikat erteilt wurde)

13

2012/C 133/25

Rechtssache C-599/11 P: Rechtsmittel der TofuTown.com GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011 in der Rechtssache T-99/10, Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 28. November 2011

14

2012/C 133/26

Rechtssache C-611/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2011 von ara AG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. September 2011 in der Rechtssache T-174/10, ara/HABM

14

2012/C 133/27

Rechtssache C-624/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2011 von Brighton Collectibles, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. September 2011 in der Rechtssache T-403/10, Brighton Collectibles/HABM — Felmar

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2012/C 133/28

Rechtssache C-72/12: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig (Deutschland) eingereicht am 13. Februar 2012 — Gemeinde Altrip u.a. gegen Land Rheinland-Pfalz

15

2012/C 133/29

Rechtssache C-76/12: Klage, eingereicht am 13. Februar 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik

16

2012/C 133/30

Rechtssache C-78/12: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 14. Februar 2012 — Evita-K EOOD/Direktor na Direktsia Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto, Sofia

16

2012/C 133/31

Rechtssache C-84/12: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 17. Februar 2012 — Rahmanian Koushkaki gegen Bundesrepublik Deutschland

17

2012/C 133/32

Rechtssache C-89/12: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien), eingereicht am 17. Februar 2012 — Rose Marie Bark/Galileo Joint Undertakin, in Liquidation

18

2012/C 133/33

Rechtssache C-92/12: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 17. Februar 2012 — Health Service Executive/SC, AC

18

2012/C 133/34

Rechtssache C-93/12: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 21. Februar 2012 — ET Agrokonsulting-04-Velko Stoyanov/Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond Zemedelie — Razplashtatelna agentsia

19

2012/C 133/35

Rechtssache C-101/12: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 27. Februar 2012 — Herbert Schaible gegen Land Baden-Württemberg

19

2012/C 133/36

Rechtssache C-109/12: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 29. Februar 2012 — Laboratoires Lyocentre

20

2012/C 133/37

Rechtssache C-130/12: Klage, eingereicht am 9. März 2012 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

20

2012/C 133/38

Rechtssache C-328/11 P: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Januar 2012 — Alder Capital Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Gimv Nederland BV

20

 

Gericht

2012/C 133/39

Verbundene Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV: Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 — Irland u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Richtlinie 92/81/EWG — Verbrauchsteuer auf Mineralöle — Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden — Befreiung von der Verbrauchsteuer — Vereinbarkeit einer Befreiung mit einer Genehmigung des Rates gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 — Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union — Rechtssicherheit — Ordnungsgemäße Verwaltung)

21

2012/C 133/40

Rechtssache T-113/06: Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 — Marine Harvest Norway und Alsaker Fjordbruk/Rat (Dumping — Einfuhren von Lachs mit Ursprung in Norwegen — Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft — Gleichartige Ware — Bildung der Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern)

21

2012/C 133/41

Rechtssache T-115/06: Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 — Fiskeri og Havbruksnæringens Landsforening u. a./Rat (Dumping — Einfuhren von Lachs mit Ursprung in Norwegen — Regel des niedrigeren Zolls — Berechnung der Mindesteinfuhrpreise und der spezifischen Zölle)

22

2012/C 133/42

Rechtssache T-63/09: Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 — Volkswagen/HABM — Suzuki Motor (SWIFT GTi) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SWIFT GTi — Ältere internationale und nationale Marken GTI — Relative Eintragungshindernisse — Ähnlichkeit der Waren — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Beurteilung der Verwechslungsgefahr — Zurückweisung des Widerspruchs)

22

2012/C 133/43

Rechtssache T-227/09: Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 — Feng Shen Technology/HABM — Majtczak (FS)/HABM (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke FS — Bösgläubigkeit des Anmelders — Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

23

2012/C 133/44

Verbundene Rechtssachen T-458/09 und T-171/10: Urteil des Gerichts vom 22. März 2012 — Slovak Telekom/Kommission (Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Entscheidung mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen — Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Begründungspflicht — Verhältnismäßigkeit)

23

2012/C 133/45

Rechtssache T-157/10: Urteil des Gerichts vom 23. März 2012 — Barilla/HABM — Brauerei Schlösser (ALIXIR) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALIXIR — Ältere nationale Wortmarke Elixeer — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

23

2012/C 133/46

Rechtssache T-420/10: Urteil des Gerichts vom 27. März 2012 — Armani/HABM — Del Prete (AJ AMICI JUNIOR) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke AJ AMICI Junior — Ältere nationale Bildmarke AJ ARMANI JEANS — Ältere nationale Wortmarke ARMANI JUNIOR — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

24

2012/C 133/47

Verbundene Rechtssachen T-439/10 und T-440/10: Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 — Fulmen und Mahmoudian/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Nichtigkeitsklage — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Beurteilungsfehler — Beweislast und Beweisanforderungen)

24

2012/C 133/48

Rechtssache T-225/10: Beschluss des Gerichts vom 21. März 2012 — Banco Bilbao Vizcaya/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen nicht angeordnet wird — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

25

2012/C 133/49

Rechtssache T-228/10: Beschluss des Gerichts vom 21. März 2012 — Telefónica/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen nicht angeordnet wird — Durchführungsbestimmungen — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

25

2012/C 133/50

Rechtssache T-234/10: Beschluss des Gerichts vom 21. März 2012 — Ebro Foods/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen nicht angeordnet wird — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

26

2012/C 133/51

Rechtssache T-174/11: Beschluss des Gerichts vom 21. März 2012 — Modelo Continente Hipermercados/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen nicht angeordnet wird — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

26

2012/C 133/52

Rechtssache T-398/11 P: Beschluss des Gerichts vom 19. März 2012 — Barthel u. a./Gerichtshof (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstbezüge — Weigerung, den Klägern Anspruch auf eine Vergütung für die Arbeit im Schichtdienst zu gewähren — Beschwerdefrist — Verspätung — Teils offensichtlich unbegründetes und teils offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

26

2012/C 133/53

Rechtssache T-55/12: Klage, eingereicht am 8. Februar 2012 — Chen/HABM — AM Denmark (Reinigungsvorrichtungen)

27

2012/C 133/54

Rechtssache T-105/12: Klage, eingereicht am 2. März 2012 — Hellenische Republik/Kommission

27

2012/C 133/55

Rechtssache T-101/10: Beschluss des Gerichts vom 19. März 2012 — Polen/Kommission

28

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2012/C 133/56

Rechtssache F-133/11: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2011 — ZZ/Kommission

29

2012/C 133/57

Rechtssache F-1/12: Klage, eingereicht am 2. Januar 2012 — ZZ/Europäischer Rechnungshof

29

2012/C 133/58

Rechtssache F-5/12: Klage, eingereicht am 10. Januar 2012 — ZZ/Frontex

29

2012/C 133/59

Rechtssache F-7/12: Klage, eingereicht am 16. Januar 2012 — ZZ/Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

30

2012/C 133/60

Rechtssache F-9/12: Klage, eingereicht am 20. Januar 2012 — ZZ/Parlament

30

2012/C 133/61

Rechtssache F-21/12: Klage, eingereicht am 15. Februar 2012 — ZZ/Wirtschafts- und Sozialausschuss

30

2012/C 133/62

Rechtssache F-29/12: Klage, eingereicht am 5. März 2012 — ZZ u. a./Kommission

31

2012/C 133/63

Rechtssache F-31/12: Klage, eingereicht am 6. März 2012 — ZZ/Kommission

31

 

Berichtigungen

2012/C 133/64

Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache C-528/11 (ABl. C 370 vom 17.12.2011)

32

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/1


2012/C 133/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 126, 28.4.2012

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 118, 21.4.2012

ABl. C 109, 14.4.2012

ABl. C 89, 24.3.2012

ABl. C 80, 17.3.2012

ABl. C 73, 10.3.2012

ABl. C 65, 3.3.2012

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. März 2012 — Melli Bank plc/Rat

(Rechtssache C-380/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren der Gelder des Tochterunternehmens einer Bank - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Eigentum an oder Kontrolle der Einrichtung)

2012/C 133/02

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Melli Bank plc (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson und D. Wyatt, QC, R. Blakeley, Barrister, S. Gadhia und T. Din, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und R. Szostak), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, L. Butel und E. Ranaivoson), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: S. Hathaway im Beistand von S. Lee, Barrister), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: S. Boelaert und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 9. Juli 2009, Melli Bank plc/Rat der Europäischen Union (T-246/08 und T-332/08), mit dem das Gericht einen Antrag abgewiesen hat, den Beschluss 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29) teilweise für nichtig zu erklären, soweit der Name der Rechtsmittelführerin in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt ist, auf die diese Bestimmungen Anwendung finden

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Melli Bank plc trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. März 2012 — Portugiesische Republik/Transnáutica — Transportes e Navegação SA, Europäische Kommission

(Rechtssache C-506/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Zollunion - Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 - Erlass von Einfuhrabgaben - Für Drittstaaten bestimmte Tabak- und Ethylalkoholladungen - Betrug, der von einem Angestellten der abgabepflichtigen Gesellschaft begangen wurde)

2012/C 133/03

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Inez Fernandes)

Andere Verfahrensbeteiligte: Transnáutica — Transportes eNavegação, SA (Prozessbevollmächtigte: M. López Garrido, advogada), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Bouyon)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 23. September 2009, Transnáutica/Kommission (T-385/05), mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission (REM 05/2004) vom 6. Juli 2005 für nichtig erklärt hat, in der die portugiesischen Behörden darauf hingewiesen wurden, dass es für einen bestimmten Betrag nicht gerechtfertigt sei, der Klägerin die Einfuhrzölle zu erlassen, und für einen anderen Betrag nicht gerechtfertigt sei, ihr die Einfuhrzölle zu erstatten, da ein von einem ihrer Mitarbeiter ohne ihre Kenntnis begangener Betrug keine besondere Situation darstelle, die es rechtfertigte, ihr die Einfuhrzölle zu erlassen und zu erstatten

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte di Appello di Torino — Italien) — SCF Consorzio Fonografic/Marco Del Corso

(Rechtssache C-135/10) (1)

(Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Unmittelbare Anwendbarkeit des Rom-Abkommens, des TRIPS-Übereinkommens und des WPPT in der Unionsrechtsordnung - Richtlinie 92/100/EG - Art. 8 Abs. 2 - Richtlinie 2001/29/EG - Begriff „Öffentliche Wiedergabe“ - Öffentliche Wiedergabe von Tonträgern im Rahmen von Radiosendungen, die in einer Zahnarztpraxis ausgestrahlt werden)

2012/C 133/04

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte di Appello di Torino

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SCF Consorzio Fonografic

Beklagter: Marco Del Corso

Beteiligter: Procuratore generale della Repubblica

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Corte di Appello di Torino — Unmittelbare Anwendbarkeit des am 23. Oktober 1961 in Rom geschlossenen Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, sowie des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und des Vertrags der World Intellectual Property Organization (WIPO) über Darbietungen und Tonträger (WPPT) in der Gemeinschaftsrechtsordnung — Auslegung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) — Begriff „öffentliche Wiedergabe“ — Rundfunkübertragung und öffentliche Wiedergabe von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis

Tenor

1.

Die Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das Anhang 1 C zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994 und genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, bildet, und des Vertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über Darbietungen und Tonträger vom 20. Dezember 1996 sind in der Unionsrechtsordnung unmittelbar anwendbar.

Das internationale Abkommen von Rom vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ist nicht Teil der Unionsrechtsordnung und daher in der Union nicht anwendbar, entfaltet dort jedoch mittelbare Wirkungen.

Einzelpersonen können sich weder auf dieses Abkommen noch auf dieses Übereinkommen noch auf diesen Vertrag unmittelbar berufen.

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ in den Richtlinien 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist im Licht der gleichen Begriffe im Abkommen, dem Übereinkommen und dem Vertrag und so auszulegen, dass er mit diesen vereinbar bleibt, wobei auch der Kontext dieser Begriffe und die Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Übereinkünfte im Bereich des geistigen Eigentums zu berücksichtigen sind.

2.

Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 ist dahin auszulegen, dass er nicht die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Rahmen der Ausübung eines freien Berufs für die Patienten, die unabhängig von ihrem Willen in den Genuss dieser Wiedergabe kommen, betrifft. Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


5.5.2012   

DE

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C 133/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Phonographic Performance (Ireland) Ltd/Irland und Attorney General

(Rechtssache C-162/10) (1)

(Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2006/115/EG - Art. 8 und 10 - Begriffe „Nutzer“ und „öffentliche Wiedergabe“ - Ausstrahlung von Tonträgern über in Hotelzimmern aufgestellte Fernseh- und/oder Radiogeräte)

2012/C 133/05

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Phonographic Performance (Ireland) Ltd

Beklagte: Irland, Attorney General

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Ireland — Auslegung der Art. 8 Abs. 2 und 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376, S. 28) — Sendung und öffentliche Wiedergabe von Tonträgern — Anspruch der Künstler und Hersteller auf Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung — Begriffe „Nutzer“ und „öffentliche Wiedergabe“ — Aufstellen von Fernsehapparaten und/oder Radios in Hotelzimmern, an die der Hotelbetreiber ein Sendesignal übermittelt

Tenor

1.

Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, ist im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ein „Nutzer“, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vornimmt.

2.

Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, ist nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 verpflichtet, zusätzlich zu der vom Rundfunksender gezahlten Vergütung eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zu zahlen.

3.

Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern zwar keine Fernseh- und/oder Radiogeräte, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, aber ein Gerät anderer Art und Tonträger in physischer oder digitaler Form zur Verfügung stellt, die mit einem solchen Gerät abgespielt oder gehört werden können, ist ein „Nutzer“, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vornimmt. Er ist daher verpflichtet, für die Übertragung der genannten Tonträger eine „angemessene Vergütung“ im Sinne dieser Vorschrift zu zahlen.

4.

Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115, der, wenn es sich um eine „private Benutzung“ handelt, eine Beschränkung des nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Anspruchs auf eine angemessene Vergütung vorsieht, gestattet es den Mitgliedstaaten nicht, einen Hotelbetreiber, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie vornimmt, von der Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Vergütung freizustellen.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


5.5.2012   

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C 133/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Génesis Seguros Generales Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros (Génesis)/Boys Toys SA, Administración del Estado

(Rechtssache C-190/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb - Ältere Marke - Modalitäten für die Einreichung - Elektronische Einreichung - Berücksichtigung des Tages, der Stunde und der Minute der Einreichung der Anmeldung)

2012/C 133/06

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Génesis Seguros Generales Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros (Génesis)

Beschwerdegegnerinnen: Boys Toys SA, Administración del Estado

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung von Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Priorität — Modalitäten der Anmeldung — Mittel (E-Mail), das die genaue Bestimmung von Tag, Stunde und Minute der Einreichung der Anmeldung erlaubt

Tenor

Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 vom 27. Oktober 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, nicht nur den Tag, sondern auch die Stunde und die Minute der Einreichung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) zu berücksichtigen, um über den zeitlichen Vorrang einer solchen Marke gegenüber einer am selben Tag angemeldeten nationalen Marke zu entscheiden, wenn nach der nationalen Regelung für die Anmeldung der nationalen Marke dabei die Stunde und die Minute der Anmeldung zu berücksichtigen sind


(1)  ABl. C 195 vom 17.7.2010.


5.5.2012   

DE

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C 133/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Regensburg — Deutschland) — G/Cornelius de Visser

(Rechtssache C-292/10) (1)

(Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Öffentliche Zustellung gerichtlicher Schriftstücke - Fehlen eines bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Zuständigkeit für Klagen aus „unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ - Verletzung der Persönlichkeitsrechte, die möglicherweise durch die Veröffentlichung von Lichtbildern im Internet begangen wurde - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht)

2012/C 133/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Regensburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: G

Beklagter: Cornelius de Visser

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Regensburg — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007, C 303, S. 1), von Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Nr. 3 und Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1) — Nationale Regelung, die unter bestimmten Umständen eine öffentliche Zustellung von Schriftstücken an den Beklagten vorsieht und den Erlass eines Versäumnisurteils auf der Grundlage einer auf diese Weise zugestellten Klage erlaubt — Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, wenn kein Wohn- oder Aufenthaltsort des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bekannt ist — Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts hinsichtlich einer Klage wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die dadurch begangen worden sein soll, dass Fotografien auf einer Website veröffentlicht wurden, die von einer Person betrieben wird, deren Wohnort unbekannt ist

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung auf eine Haftungsklage wegen des Betriebs einer Website gegen einen Beklagten, der mutmaßlich Unionsbürger ist, dessen Aufenthaltsort jedoch unbekannt ist, nicht entgegensteht, wenn das angerufene Gericht nicht über beweiskräftige Indizien verfügt, die den Schluss zulassen, dass dieser Beklagte seinen Wohnsitz tatsächlich außerhalb des Gebiets der Europäischen Union hat.

2.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem Erlass eines Versäumnisurteils gegen einen Beklagten nicht entgegensteht, dem mangels Ermittelbarkeit seines Aufenthalts die Klage nach nationalem Recht öffentlich zugestellt wurde, sofern sich das angerufene Gericht vorher vergewissert hat, dass alle Nachforschungen, die der Sorgfaltsgrundsatz und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, vorgenommen worden sind, um den Beklagten ausfindig zu machen.

3.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es der Bestätigung eines Versäumnisurteils gegen einen Beklagten, dessen Anschrift unbekannt ist, als Europäischer Vollstreckungstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen entgegensteht.

4.

Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) findet in einem Fall keine Anwendung, in dem der Ort der Niederlassung des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft unbekannt ist, da diese Bestimmung nur dann anwendbar ist, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der betreffende Anbieter tatsächlich niedergelassen ist, feststeht.


(1)  ABl. C 346 vom 18.12.2010.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)/Hauptzollamt Hamburg-Stadt

(Rechtssache C-338/10) (1)

(Dumping - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China - Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 - Gültigkeit - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a - Ermittlung des Normalwerts - Länder ohne Marktwirtschaft - Pflicht der Kommission, sorgfältig zu handeln, um den Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu ermitteln)

2012/C 133/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Stadt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 178, S. 19) und der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350, S. 35) im Licht von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996 L 56, S. 1) — Ermittlung des Normalwerts für ein Land ohne Marktwirtschaft — Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des tatsächlich in der Union für gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preises — Aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 384/96 abgeleitete Verpflichtung der Kommission, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu ermitteln

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China ist ungültig


(1)  ABl. C 260 vom 25.9.2010.


5.5.2012   

DE

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C 133/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. März 2012 — Europäische Kommission/Republik Zypern

(Rechtssache C-340/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 - Nicht fristgerechte Aufnahme des Gebiets des Paralimni-Sees als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung - Schutzsystem für die Art Natrix natrix cypriaca (zyprische Ringelnatter))

2012/C 133/09

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und D. Recchia)

Beklagte: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: K. Lykourgos und M. Chatzigeorgiou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Versäumnis, den Paralimni See in das nationale Verzeichnis der Gebiete aufzunehmen, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen werden können — Versäumnis, eine Regelung zum Schutz der Spezies natrix natrix cypriaca (zyprische Natter) zu erlassen

Tenor

1.

Die Republik Zypern hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung, aus der Richtlinie 92/43 in ihrer geänderten Fassung und aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 in ihrer geänderten Fassung verstoßen, dass sie

das Gebiet des Paralimni-Sees nicht in die nationale Liste der vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen hat,

Tätigkeiten geduldet hat, die die ökologischen Merkmale des Paralimni-Sees ernsthaft beeinträchtigen, und nicht die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Erhaltung der Population der Art Natrix natrix cypriaca (zyprische Ringelnatter), die das ökologische Interesse des Paralimni-Sees und des Xyliatos-Staudamms darstellt, erlassen hat und

nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um ein strenges Schutzsystem für diese Art einzuführen und umzusetzen

2.

Die Republik Zypern trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 246 vom 11.9.2010.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. März 2012 — Pye Phyo Tay Za/Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Europäische Kommission

(Rechtssache C-376/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen die Republik der Union von Myanmar erlassene restriktive Maßnahmen - Einfrieren von Geldern von Personen, Organisationen und Einrichtungen - Rechtsgrundlage)

2012/C 133/10

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Pye Phyo Tay Za (Yangon, Myanmar) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, S. Kentridge, QC, M. Lester, Barrister, und G. Martin, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und E. Finnegan), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Hathaway und D. Beard, Barrister), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. L 66, S. 1), soweit der Name des Klägers in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen aufgeführt ist, auf die diese Bestimmungen Anwendung finden, abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08), wird aufgehoben.

2.

Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Tay Za betrifft.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren.

4.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren.


(1)  ABl. C 260 vom 25.9.2010.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov — Slowakei) — Jana Pereničová, Vladislav Perenič/S.O.S. financ spol. s r. o.

(Rechtssache C-453/10) (1)

(Verbraucherschutz - Verbraucherkreditvertrag - Fehlerhafte Angabe eines effektiven Jahreszinses - Auswirkung der unlauteren Geschäftspraktiken und der missbräuchlichen Klauseln auf die Wirksamkeit des Vertrags insgesamt)

2012/C 133/11

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Okresný súd Prešov

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jana Pereničová, Vladislav Perenič

Beklagte: S.O.S. financ, spol. s r.o.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Okresný súd Prešov — Auslegung der Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) sowie der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) — Verbraucherkreditvertrag, in dem Wucherzinsen vorgesehen sind — Auswirkung der unlauteren Handelspraktiken und der missbräuchlichen Klauseln auf die Wirksamkeit des Vertrags insgesamt

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sich das angerufene Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, ohne diese Klauseln bestehen kann, nicht ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des betreffenden Vertrags in seiner Gesamtheit für eine der Parteien, im vorliegenden Fall den Verbraucher, stützen kann. Diese Richtlinie hindert allerdings einen Mitgliedstaat nicht daran, im Einklang mit dem Unionsrecht vorzusehen, dass ein Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, in seiner Gesamtheit nichtig ist, wenn sich erweist, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet wird.

2.

Eine Geschäftspraxis wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, in einem Kreditvertrag einen geringeren als den realen effektiven Jahreszins anzugeben, ist als „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) einzustufen, sofern sie den Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist. Die Feststellung des unlauteren Charakters einer solchen Geschäftspraxis stellt einen Anhaltspunkt unter mehreren dar, auf den der zuständige Richter gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 seine Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Vertragsklauseln stützen kann, die die Kosten des dem Verbraucher gewährten Kredits betreffen. Eine solche Feststellung hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beurteilung der Wirksamkeit des geschlossenen Kreditvertrags anhand von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


5.5.2012   

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C 133/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour constitutionnelle — Belgien) — Inter-Environnement Bruxelles ASBL, Pétitions-Patrimoine ASBL, Atelier de Recherche et d'Action Urbaines ASBL/Gouvernement de la Région de Bruxelles–Capitale

(Rechtssache C-567/10) (1)

(Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Begriff der Pläne und Programme, „die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen“ - Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf ein Verfahren zur völligen oder teilweisen Aufhebung eines Flächennutzungsplans)

2012/C 133/12

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle (Verwaltungsgerichtshof)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Inter-Environnement Bruxelles ASBL, Pétitions-Patrimoine ASBL, Atelier de Recherche et d'Action Urbaines ASBL

Beklagter: Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour constitutionnelle — Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) — Geltung der Richtlinie für ein Verfahren der völligen oder teilweisen Aufhebung eines Bodennutzungsplans — Auslegung des Begriffs „Pläne und Programme, die erstellt werden müssen“ — Ausschluss der Pläne, deren Annahme nicht verpflichtend ist

Tenor

1.

Der in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme enthaltene Begriff der Pläne und Programme, „die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen“, ist dahin auszulegen, dass er sich auch auf besondere Flächennutzungspläne wie den in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung vorgesehenen bezieht.

2.

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass ein Verfahren zur völligen oder teilweisen Aufhebung eines Flächennutzungsplans wie das in den Art. 58 bis 63 des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuchs in der durch die Ordonnanz vom 14. Mai 2009 geänderten Fassung vorgesehenen grundsätzlich in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt und somit ihren Bestimmungen über die Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegt.


(1)  ABl. C 63 vom 26.2.2011.


5.5.2012   

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C 133/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-574/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Architektur und technische Beratung - Untersuchungs-, Planungs- und Aufsichtleistungen für die Sanierung eines öffentlichen Gebäudes - Durchführung des Vorhabens in mehreren Abschnitten aus haushaltsrechtlichen Gründen - Auftragswert)

2012/C 133/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und C. Zadra)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, N. Graf Vitzthum und J. Möller)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2, Art. 9 und Art. 20 in Verbindung mit Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Beauftragung eines Ingenieurbüros mit mehreren Architekturleistungen, die alle dasselbe Bauprojekt betreffen, durch die Gemeinde Niedernhausen ohne europaweites Vergabeverfahren — Aufspaltung der in Auftrag gegebenen Dienstleistung — Bestimmung des Auftragswerts

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 9 und 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, indem die Gemeinde Niedernhausen Architektenleistungen über die Sanierung eines im Gemeindegebiet liegenden, Autalhalle genannten öffentlichen Gebäudes, deren Wert die in Art. 7 Buchst. b dieser Richtlinie festgesetzte Schwelle überstiegen hat, ohne europaweites Vergabeverfahren vergeben hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 5.3.2011.


5.5.2012   

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C 133/9


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. März 2012 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-46/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Unzureichender Schutz bestimmter Arten, insbesondere des Fischotters (Lutra lutra))

2012/C 133/14

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Petrova und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar, D. Krawczyk und B. Majczyna)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Unzureichender Schutz bestimmter Arten, insbesondere des Fischotters (Lutra lutra)

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung von Ausnahmen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 103 vom 2.4.2011.


5.5.2012   

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C 133/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Alfred Strigl — Deutsches Patent- und Markenamt (C-90/11), Securvita Gesellschaft zur Entwicklung alternativer Versicherungskonzepte mbH (C-91/11)/Öko-Invest Verlagsgesellschaft mbH

(Verbundene Rechtssachen C-90/11 und C-91/11) (1)

(Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe - Sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Wörtern und einer Folge von Buchstaben bestehen, die mit den Anfangsbuchstaben dieser Wörter identisch sind - Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Beurteilungskriterien)

2012/C 133/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundespatentgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alfred Strigl — Deutsches Patent- und Markenamt (C-90/11) und Securvita Gesellschaft zur Entwicklung alternativer Versicherungskonzepte mbH (C-91/11)

Beklagte: Öko-Invest Verlagsgesellschaft mbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundespatentgericht — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299, S. 25) — Unterscheidungskraft einer Wortmarke, die aus einer Kombination beschreibender Wörter und einer Folge nicht beschreibender, mit den Anfangsbuchstaben der beschreibenden Wörter identischer Buchstaben besteht

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er auf eine Wortmarke anwendbar ist, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer — isoliert betrachtet — nicht beschreibenden Buchstabenfolge besteht, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden kann, der infolgedessen die Unterscheidungskraft fehlt.


(1)  ABl. C 173 vom 11.6.2011.


5.5.2012   

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C 133/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad-Varna — Bulgarien) — Klub OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-153/11) (1)

(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Recht einer Gesellschaft auf Abzug der Vorsteuer, die für den Kauf eines noch nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten dieser Gesellschaft betrieblich genutzten Investitionsguts entrichtet wurde)

2012/C 133/16

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Klub OOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Varna — Auslegung von Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Abzug der Mehrwertsteuer durch den Steuerpflichtigen, die er für ihm gelieferte Gegenstände entrichtet hat, soweit sie für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden — Recht einer Gesellschaft, deren Tätigkeit im Wesentlichen in der Vermietung einer eigener Immobilie besteht, zum Abzug der Vorsteuer auf den Erwerb einer anderen, im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten dieser Gesellschaft noch nicht in Betrieb genommenen Immobilie

Tenor

Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der als solcher ein Investitionsgut erworben und es dem Vermögen des Unternehmens zugeordnet hat, berechtigt ist, die auf den Erwerb dieses Gegenstands entrichtete Mehrwertsteuer in dem Steuerzeitraum abzuziehen, in dem der Steueranspruch entstanden ist, auch wenn dieser Gegenstand nicht sofort für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob der Steuerpflichtige das Investitionsgut für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat, und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine betrügerische Praxis vorliegt.


(1)  ABl. C 186 vom 25.6.2011.


5.5.2012   

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C 133/10


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli — Italien) — Giuseppe Sibilio/Comune di Afragola

(Rechtssache C-157/11) (1)

(Sozialpolitik - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 2 - Begriff „Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition“ - Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung - Paragraf 4 Abs. 1 - Diskriminierungsverbot - Personen, die bei einer öffentlichen Verwaltung „sozial nützliche Arbeiten“ ausführen - Nationale Regelung, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausschließt - Nationale Regelung, wonach mit sozial nützlichen Arbeiten betraute Arbeitnehmer und bei derselben öffentlichen Verwaltung für dieselben Tätigkeiten befristet und/oder unbefristet eingestellte Arbeitnehmer bei der Vergütung unterschiedlich behandelt werden)

2012/C 133/17

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Napoli

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Giuseppe Sibilio

Beklagte: Comune di Afragola

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Napoli — Auslegung der Paragrafen 2, 3, 4 und 5 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Diskriminierungsverbot — Arbeitslose, die in Mobilitäts- oder Vermittlungslisten eingetragen sind und bei einer öffentlichen Verwaltung befristet für sozial nützliche oder gemeinnützige Arbeiten eingestellt werden (mit sozial nützlichen oder gemeinnützigen Arbeiten betraute Arbeitnehmer) — Nationale Regelung, wonach mit sozial nützlichen oder gemeinnützigen Arbeiten betraute Arbeitnehmer und bei derselben öffentlichen Verwaltung für dieselben Aufgaben unbefristet eingestellte Arbeitnehmer bei der Vergütung unterschiedlich behandelt werden

Tenor

Paragraf 2 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die vorsieht, dass das Verhältnis zwischen den mit sozial nützlichen Arbeiten betrauten Arbeitnehmern und der öffentlichen Verwaltung, für die sie tätig sind, nicht in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fällt, nicht entgegensteht, wenn, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, diese Arbeitnehmer nicht in den Genuss eines Arbeitsverhältnisses gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten geltenden Definition kommen oder die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner von ihrer Befugnis gemäß Paragraf 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht haben.


(1)  ABl. C 173 vom 11.6.2011.


5.5.2012   

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C 133/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — Strafverfahren gegen Rareș Doralin Nilaș, Gicu Agenor Gânscă, Ana-Maria Oprean, Sergiu-Dan Dascăl, Ionuț Horea Baboș

(Rechtssache C-248/11) (1)

(Richtlinie 2004/39/EG - Märkte für Finanzinstrumente - Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 - Begriff „geregelter Mark“ - Zulassung - Anforderungen an das Funktionieren - Markt, dessen Rechtsnatur nicht präzisiert wird, der aber nach einer Fusion von einer juristischen Person verwaltet wird, die auch einen geregelten Markt verwaltet - Art. 47 - Fehlende Eintragung in das Verzeichnis der geregelten Märkte - Richtlinie 2003/6/EG - Geltungsbereich - Marktmanipulationen)

2012/C 133/18

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Rareș Doralin Nilaș, Gicu Agenor Gânscă, Ana-Maria Oprean, Sergiu-Dan Dascăl, Ionuț Horea Baboș

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Cluj — Auslegung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, S. 1), insbesondere der Art. 4 Abs. 1 Nr. 14, Art. 9 bis 14 und Art. 47 — Definition des Begriffs „geregelter Markt“ — Einbeziehung der Rasdaq-Börse, eines Marktes für sekundäre Finanzprodukte, der nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, aber von der Bukarester Börse verwaltet wird, die als geregelter Markt zugelassen ist — Anwendbare Rechtsvorschriften — Straftat der Marktmanipulation

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Markt für Finanzinstrumente, der nicht den Anforderungen des Titels III dieser Richtlinie genügt, nicht unter den Begriff „geregelter Markt“ im Sinne der Definition in dieser Vorschrift fällt, auch wenn sein Betreiber mit dem Betreiber eines solchen geregelten Marktes fusioniert hat.

2.

Art. 47 der Richtlinie 2004/39 in der durch die Richtlinie 2007/44 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Eintragung eines Marktes in das in diesem Artikel genannte Verzeichnis der geregelten Märkte keine notwendige Voraussetzung für die Qualifizierung des entsprechenden Marktes als geregelter Markt im Sinne dieser Richtlinie ist.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.


5.5.2012   

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C 133/11


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Februar 2012 — Yorma's AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-191/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Yorma’s“ - Ältere Gemeinschaftswortmarke NORMA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr)

2012/C 133/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Yorma's AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Weiß)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: A. Parr, Rechtsanwältin)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Februar 2011, Yorma’s/HABM — Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA’S) (T-213/09), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Februar 2009 abgewiesen hat, mit der die Eintragung des Bildzeichens mit dem Wortbestandteil „Yorma’s“ als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 abgelehnt und dem Widerspruch der Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke „NORMA“ stattgegeben worden war — Gefahr der Verwechslung von zwei Marken — Unzutreffende Würdigung der Ähnlichkeit der betreffenden Marken und Dienstleistungen — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Yorma’s AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 16.7.2011.


5.5.2012   

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C 133/11


Beschluss des Gerichtshofs vom 2. Februar 2012 — Elf Aquitaine SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-404/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Wettbewerb - Kartell - Natriumchloratmarkt - Begriff „Unternehmen“ - Vermutung eines bestimmenden Einflusses - Tragweite dieser Vermutung - Einzelheiten, mit denen diese Vermutung nicht widerlegt werden kann - Individuelle Geldbuße - Unbeschränkte Nachprüfung)

2012/C 133/20

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Elf Aquitaine SA (Prozessbevollmächtigte: E. Morgan de Rivery und E. Lagathu, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier und R. Sauer)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Mai 2011, Elf Aquitaine/Kommission (T-299/08), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 2626 final der Kommission vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.695 — Natriumchlorat) abgewiesen hat — Wettbewerb — Kartell — Verletzung der Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung und der Verhältnismäßigkeit — Offensichtlich fehlerhafte Auslegung — Verletzung der Verteidigungsrechte sowie der Grundsätze der Billigkeit und der Waffengleichheit — Begründungspflicht — Rechtswidrigkeit der individuellen Geldbuße

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Elf Aquitaine SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 298 vom 8.10.2011.


5.5.2012   

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C 133/12


Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Februar 2012 — Total SA, Elf Aquitaine SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-421/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Wettbewerb - Kartell - Markt für Methacrylat - Begriff „Unternehmen“ - Vermutung eines bestimmenden Einflusses - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Erstreckung der Rechtskraft - Multiplikator aus Gründen der Abschreckung - Unteilbarkeit der Geldbuße - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

2012/C 133/21

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Total SA, Elf Aquitaine SA (Prozessbevollmächtigte: E.Morgan de Rivery und A. Noël-Baron, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und B. Gencarelli)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.645 — Methacrylat) abgewiesen hat — Wettbewerb — Kartell — Verletzung der Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung und der Verhältnismäßigkeit — Offensichtlich fehlerhafte Auslegung — Verletzung der Verteidigungsrechte sowie der Grundsätze der Billigkeit und der Waffengleichheit — Begründungspflicht — Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Total SA und die Elf Aquitaine SA tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 340 vom 19.11.2011.


5.5.2012   

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C 133/12


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich) — Novartis AG/Actavis UK Ltd

(Rechtssache C-442/11) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 4 und 5 - Einzelwirkstoff, für den ein solches Zertifikat erteilt wurde - Umfang des Schutzes - Arzneimittel, das mehrere Wirkstoffe enthält, darunter auch den Wirkstoff, für den ein Zertifikat erteilt wurde)

2012/C 133/22

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Novartis AG

Beklagte: Actavis UK Ltd

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (Chancery Division) — Auslegung der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) — Anwendungsbereich des Zertifikats — Schutz nur für Arzneimittel, die lediglich den geschützten Wirkstoff enthalten, oder Schutz auch von Arzneimitteln, die den geschützten Wirkstoff in Zusammensetzung mit anderen Wirkstoffen enthalten

Tenor

Die Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel sind dahin auszulegen, dass im Fall eines aus einem Wirkstoff bestehenden „Erzeugnisses“, das durch ein Grundpatent geschützt war und dessen Inhaber sich auf den Schutz, den durch das Patent in Bezug auf dieses „Erzeugnis“ gewährte stützen konnte, um dem Vertrieb eines den fraglichen Wirkstoff in Kombination mit einem oder mehreren anderen Wirkstoffen enthaltenden Arzneimittels zu widersprechen, ein für dasselbe „Erzeugnis“ erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat es seinem Inhaber nach Ablauf des Grundpatents ermöglichen kann, dem Vertrieb eines Arzneimittels, das das genannte Erzeugnis enthält, durch einen Dritten für eine vor Ablauf dieses Zertifikats genehmigte Verwendung des „Erzeugnisses“ als Arzneimittel zu widersprechen.


(1)  ABl. C 311 vom 22.10.2011.


5.5.2012   

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C 133/13


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo Nr. 4 de Valladolid — Spanien) — María Jesús Lorenzo Martínez/Junta de Castilla y León, Dirección General de Recursos Humanos de la Consejería de Educación

(Rechtssache C-556/11) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraph 4 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Nichtuniversitäre Ausbildung - Anspruch auf Sechsjahresweiterbildungszulagen - Ausschluss der als Beamte auf Zeit beschäftigten Lehrkräfte - Grundsatz der Nichtdiskriminierung)

2012/C 133/23

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo Nr. 4 de Valladolid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: María Jesús Lorenzo Martínez

Beklagte: Junta de Castilla y León, Dirección General de Recursos Humanos de la Consejería de Educación

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado Contencioso-Administrative de Valladolid — Auslegung von Paragraph 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Grundsatz der Nichtdiskriminierung — Dem Lehrpersonal gewährte Sechsjahresweiterbildungszulage — Gewährung ausschließlich an statutarische Beamte

Tenor

Paragraph 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge als Anhang beigefügt ist, ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die, ohne dass dies durch objektive Gründe gerechtfertigt wäre, das Recht auf Zahlung einer Sechsjahresweiterbildungszulage allein den als statutarische Beamte beschäftigten Lehrkräften vorbehält und diejenigen ausschließt, die als Beamte auf Zeit beschäftigt sind, wenn sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern im Hinblick auf die Zahlung dieser Zulage in einer vergleichbaren Situation befinden.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2010.


5.5.2012   

DE

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C 133/13


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Novartis AG/Actavis Deutschland GmbH & Co KG, Actavis Ltd

(Rechtssache C-574/11) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 4 und 5 - Einzelwirkstoff, für den ein solches Zertifikat erteilt wurde - Umfang des Schutzes - Arzneimittel, das mehrere Wirkstoffe enthält, darunter auch der Wirkstoff, für den ein Zertifikat erteilt wurde)

2012/C 133/24

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Novartis AG

Beklagte: Actavis Deutschland GmbH & Co KG, Actavis Ltd

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Düsseldorf — Auslegung der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) — Anwendungsbereich des Zertifikats — Schutz nur für Arzneimittel, die lediglich den geschützten Wirkstoff enthalten, oder auch Schutz von Arzneimitteln, die den geschützten Wirkstoff in Zusammensetzung mit einem anderen Wirkstoff enthalten

Tenor

Die Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel sind dahin auszulegen, dass im Fall eines aus einem Wirkstoff bestehenden „Erzeugnisses“, das durch ein Grundpatent geschützt war und dessen Inhaber sich auf den durch das Patent in Bezug auf dieses „Erzeugnis“ gewährten Schutz stützen konnte, um dem Vertrieb eines den fraglichen Wirkstoff in Kombination mit einem oder mehreren anderen Wirkstoffen enthaltenden Arzneimittels zu widersprechen, ein für dasselbe „Erzeugnis“ erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat es seinem Inhaber nach Ablauf des genannten Patents ermöglichen kann, dem Vertrieb eines Arzneimittels, das das genannte Erzeugnis enthält, durch einen Dritten für eine vor Ablauf dieses Zertifikats genehmigte Verwendung des „Erzeugnisses“ als Arzneimittel zu widersprechen.


(1)  ABl. C 32 vom 4.2.2012.


5.5.2012   

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C 133/14


Rechtsmittel der TofuTown.com GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011 in der Rechtssache T-99/10, Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 28. November 2011

(Rechtssache C-599/11 P)

2012/C 133/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: TofuTown.com GmbH (Prozessbevollmächtigte: B. Krause, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

 

das angefochtene Urteil anzuheben;

 

die Kosten beider Rechtszüge der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG aufzuerlegen, oder, falls das Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte (quid non), diese Kosten zu teilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Januar 2010 zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG und der TofuTown.com GmbH aufgehoben hatte.

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:

 

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Verwechslungsgefahr im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) unter Anwendung neuer Kriterien bejaht habe. Nach dem angefochtenen Urteil genüge es zur Bejahung einer begrifflichen Ähnlichkeit, dass beide Begriffe einem gemeinsamen Oberbegriff entlehnt sind und dass sie — obwohl sie begrifflich verschieden sind — keinen Gegensatz bilden, was mit der bisherigen Rechtsprechung nicht vereinbar sei.

 

Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Verwechslungsgefahr bejaht, ohne dabei alle relevanten und anerkannten Kriterien zur Beurteilung der Markenähnlichkeit zu berücksichtigen. Vorliegend befinde sich der allein übereinstimmende Bestandteil am Ende der Widerspruchsmarke. Nach gefestigter Rechtsprechung gelte der Grundsatz, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung); ABl. L 78, S. 1.


5.5.2012   

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C 133/14


Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2011 von ara AG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. September 2011 in der Rechtssache T-174/10, ara/HABM

(Rechtssache C-611/11 P)

2012/C 133/26

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: ara AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Allrounder SARL

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 22. September 2011 in der Rechtssache T-174/10 aufzuheben;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Januar 2010 (Sache R 481/2009-1) aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Streithelferin im ersten Rechtszug die Auslagen und Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) geltend.

Hierzu führt sie zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht an, da dieses im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Kriterien der maßgeblichen Verkehrskreise, den Vergleich der Marken und die Verwechslungsgefahr keine ausreichenden Gründe angegeben habe. So sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass die fraglichen Verkehrskreise sich aus Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten, die beim Kauf der betreffenden Waren einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad aufbrächten, obwohl in einem ersten Schritt nachgewiesen worden sei, dass der Verbraucher selten die Möglichkeit habe, einen direkten Vergleich zwischen den verschiedenen Marken vorzunehmen. Zudem habe das Gericht beim Vergleich der Marken unzutreffend festgestellt, dass das Vorliegen von zwei Dreiecksdesigns stärker sei als der Eindruck, den die streitige Marke im Gedächtnis der Verkehrskreise hervorrufe. Folglich habe das Gericht einen oder mehrere Bestandteile der Marke überbewertet.

Ferner habe das Gericht die Begründungspflicht verletzt, weil es im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht auf die von der Streithelferin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen habe.

Schließlich habe das Gericht die Bedeutung des Grundsatzes der Amtsermittlung unterschätzt.


(1)  ABl. L 78, S. 1.


5.5.2012   

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C 133/15


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2011 von Brighton Collectibles, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. September 2011 in der Rechtssache T-403/10, Brighton Collectibles/HABM — Felmar

(Rechtssache C-624/11 P)

2012/C 133/27

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Brighton Collectibles, Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Horn)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Felmar

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-403/10 aufzuheben;

dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen;

der Gesellschaft Felmar ihre eigenen Kosten aufzuerlegen, falls sie dem Verfahren beitreten sollte.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht mit dem vorliegenden Rechtsmittel geltend, das Gericht habe weder die von ihr vorgelegten Beweise hinreichend geprüft noch seine Entscheidung im Hinblick auf die geltend gemachten nationalen Rechte ausreichend begründet, insbesondere was die irische und britische Rechtsprechung zum „passing off“ betreffe. Folglich habe das Gericht Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) verletzt.


(1)  ABl. L 78, S. 1.


5.5.2012   

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C 133/15


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig (Deutschland) eingereicht am 13. Februar 2012 — Gemeinde Altrip u.a. gegen Land Rheinland-Pfalz

(Rechtssache C-72/12)

2012/C 133/28

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht Leipzig

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gemeinde Altrip, Gebrüder Hört GbR, Willi Schneider

Beklagter: Land Rheinland-Pfalz

Vorlagefrage

1.

Ist Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/35/EG (1) dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen sind, die zur Umsetzung von Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG (2) ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch für solche behördlichen Genehmigungsverfahren für anwendbar zu erklären, die zwar vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden waren, in denen die Genehmigungen aber erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wurden?

2.

Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

Ist Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen sind, die Anwendbarkeit der im Hinblick auf die Anfechtung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit einer Entscheidung zur Umsetzung von Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch auf den Fall einer zwar durchgeführten, aber fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstrecken?

3.

Falls die Frage 2 zu bejahen ist:

Ist Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG in den Fällen, in denen das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats entsprechend Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 85/337/EWG vom Grundsatz her bestimmt, dass für die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren von der Geltendmachung einer Rechtsverletzung abhängt, dahin auszulegen,

a)

dass eine gerichtliche Anfechtung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, nur dann Erfolg haben und zur Aufhebung der Entscheidung führen kann, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, und wenn durch den Verfahrensfehler zudem zugleich eine dem Kläger zustehende materielle Rechtsposition betroffen ist oder

b)

dass im Rahmen der gerichtlichen Anfechtung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit Verfahrensfehler bei Entscheidungen, für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, in weiterem Umfang beachtlich sein müssen?

Wenn die vorgenannte Frage im Sinne von b) zu beantworten ist:

Welche inhaltlichen Anforderungen sind an Verfahrensfehler zu stellen, damit diese bei der gerichtlichen Anfechtung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung zugunsten eines Klägers Berücksichtigung finden können?


(1)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten; ABl. L 156, S. 17.

(2)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; ABl. L 175, S. 40.


5.5.2012   

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C 133/16


Klage, eingereicht am 13. Februar 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-76/12)

2012/C 133/29

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und C. Soulay)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass sie eine Steuerregelung beibehalten hat, die die von einer französischen Gesellschaft an in Frankreich niedergelassene Investmentfonds gezahlten Dividenden von der Steuer befreit, während die gleichen Dividenden, die an in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Investmentfonds ausgeschüttet werden, einer Quellensteuer unterliegen;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beanstandet die Kommission die unterschiedliche steuerliche Behandlung der von französischen Gesellschaften an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gezahlten Dividenden, je nachdem, ob diese OGAW in Frankreich gebietsansässig oder gebietsfremd sind. Ein Bestandteil der Steuerregelung für in Frankreich gebietsansässige OGAW besteht in der Nichtbesteuerung der von französischen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden. Dagegen wird gemäß Art. 119a Abs. 2 des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) eine Quellensteuer auf die von französischen Gesellschaften an gebietsfremde OGAW ausgeschütteten Dividenden einbehalten. Nach Auffassung der Kommission stellt die gegenüber gebietsansässigen und gebietsfremden OGAW angewandte unterschiedliche steuerliche Behandlung, obwohl diese sich unabhängig von ihrem Wohnsitzstaat in einer objektiv vergleichbaren Situation befinden, eine Behinderung des freien Kapitalverkehrs dar, und diese Behinderung sei weder durch die Wirksamkeit der Steueraufsicht noch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, eine ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit sicherzustellen.

Die Kommission erinnert daran, dass nach ständiger Rechtsprechung, wie sie insbesondere in den Urteilen Kommission/Italien (Urteil vom 19. November 2009, C-540/07) und Kommission/Deutschland (Urteil vom 20. Oktober 2011, C-284/09) zum Ausdruck komme, der Gerichtshof entschieden habe, dass die Mitgliedstaaten dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen haben, dass sie Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, einer Steuerregelung unterworfen haben, die ungünstiger ist als die, die für an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden gilt, ohne dass diese unterschiedliche Behandlung durch objektiv unterschiedliche Situationen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.


5.5.2012   

DE

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C 133/16


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 14. Februar 2012 — Evita-K EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“, Sofia

(Rechtssache C-78/12)

2012/C 133/30

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Evita-K EOOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ Sofia

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) in Verbindung mit Art. 345 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es unter den Umständen des Ausgangsverfahrens zulässt, dass der Empfänger einer Lieferung das Recht zur Verfügung über Gegenstände (bewegliche Sachen, die nur ihrer Gattung nach bestimmt sind) erwirbt, indem er das Eigentum an diesen Gegenständen durch auf entgeltlicher Grundlage erlangten gutgläubigen Besitz von einem Nichteigentümer erwirbt, was nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zulässig ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach diesem Recht das Eigentumsrecht an solchen Sachen durch ihre Übergabe übertragen wird?

2.

Setzt der Nachweis der Bewirkung einer „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 hinsichtlich einer konkreten Rechnung im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts nach Art. 178 Buchst. a der Richtlinie auf Abzug der in dieser Rechnung ausgewiesenen, tatsächlich gezahlten Steuer voraus, dass der Empfänger der Lieferung die Eigentumsrechte des Lieferers nachweist, wenn die Lieferung bewegliche, ihrer Gattung nach bestimmte Sachen zum Gegenstand hat und das Eigentumsrecht an ihnen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats durch ihre Übergabe übertragen wird, wobei nach diesem Recht auch der Erwerb des Eigentumsrechts an solchen Sachen von einem Nichteigentümer durch auf entgeltlicher Grundlage erlangten gutgläubigen Besitz zulässig ist?

Ist eine „Lieferung von Gegenständen“ für die Zwecke des Vorsteuerabzugs im Sinne der Richtlinie als bewiesen anzusehen, wenn der Empfänger unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine nachfolgende Lieferung derselben Gegenstände (kennzeichnungspflichtige Tiere) durch Ausfuhr unter Abgabe einer Zollanmeldung bewirkt hat und keine Beweise für Rechte Dritter an diesen Gegenständen vorliegen?

3.

Ist für die Zwecke des Nachweises der Bewirkung einer „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 hinsichtlich einer konkreten Rechnung in Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts nach Art. 178 Buchst. a der Richtlinie auf Abzug der in dieser Rechnung ausgewiesenen, tatsächlich gezahlten Steuer davon auszugehen, dass der Lieferer und der Empfänger, die keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind, bösgläubig sind, wenn beim Erhalt der Gegenstände kein Dokument vom Voreigentümer beigebracht wurde, in dem die Ohrmarken der Tiere gemäß den Anforderungen der veterinärmedizinischen Rechtsvorschriften der Europäischen Union angegeben sind, und die Ohrmarken der Tiere nicht in dem veterinärmedizinischen Zeugnis angegeben sind, das von einer Verwaltungsstelle ausgestellt wurde und die Tiere bei ihrem Transport zur Bewirkung der konkreten Lieferung begleitet?

Wenn der Lieferer und der Empfänger eigenständig Auflistungen der Ohrmarken der an sie gelieferten Tiere vorgenommen haben, ist dann davon auszugehen, dass sie die Anforderungen der genannten veterinärmedizinischen Rechtsvorschriften der Union erfüllt haben, falls die Verwaltungsstelle in dem veterinärmedizinischen Zeugnis, das die Tiere bei ihrer Lieferung begleitet, nicht die Ohrmarken der Tiere angegeben hat?

4.

Sind der Lieferer und der Empfänger des Ausgangsverfahrens, die keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind, nach Art. 242 der Richtlinie 2006/112 verpflichtet, den Gegenstand der Lieferung (kennzeichnungspflichtige Tiere bzw. „biologische Vermögenswerte“) unter Anwendung des International Accounting Standard 41, Landwirtschaft, in ihrer Buchführung auszuweisen und die Beherrschung der Vermögenswerte gemäß diesem Standard zu beweisen?

5.

Ist nach Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112 erforderlich, dass in Mehrwertsteuer-Rechnungen wie den im Ausgangsverfahren streitigen auch die Ohrmarken der Tiere, die nach den veterinärmedizinischen Rechtsvorschriften der Union kennzeichnungspflichtig und Gegenstand der Lieferung sind, angegeben werden, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats für die Übertragung des Eigentumsrechts an solchen Tieren nicht ausdrücklich ein derartiges Erfordernis vorsieht und die an der Lieferung Beteiligten keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind?

6.

Ist es nach Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 zulässig, auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie der des Ausgangsverfahrens den Vorsteuerabzug wegen der Schlussfolgerung zu berichtigen, dass das Eigentumsrecht des Lieferers der Gegenstände, die Inhalt der Lieferung sind, nicht bewiesen wurde, wenn die Lieferung von keinem der an ihr Beteiligten rückgängig gemacht wurde, der Empfänger eine nachfolgende Lieferung derselben Gegenstände bewirkt hat, keine Beweise für geltend gemachte Rechte Dritter an diesen Gegenständen (kennzeichnungspflichtige Tiere) vorliegen, keine Bösgläubigkeit des Empfängers der Lieferung behauptet wird und das Eigentumsrecht an solchen nur ihrer Gattung nach bestimmten Gegenständen nach nationalem Recht durch ihre Übergabe übertragen wird?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


5.5.2012   

DE

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C 133/17


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 17. Februar 2012 — Rahmanian Koushkaki gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-84/12)

2012/C 133/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rahmanian Koushkaki

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen:

1.

Setzt die Verpflichtung der Beklagten durch das Gericht, dem Kläger ein Schengen-Visum zu erteilen, voraus, dass das Gericht zu seiner Überzeugung nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex (1) feststellt, dass der Kläger beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen oder genügt es, dass das Gericht nach Prüfung von Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b Visakodex keine durch besondere Umstände begründete Zweifel an der vom Kläger bekundeten Absicht hat, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen?

2.

Begründet der Visakodex einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums, wenn die Einreisevoraussetzungen insbesondere des Art. 21 Abs. 1 Visakodex erfüllt sind und kein Grund für die Verweigerung des Visums nach Art. 32 Abs. 1 Visakodex gegeben ist?

3.

Steht der Visakodex einer nationalen Regelung entgegen, wonach einem Ausländer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (Schengen-Visum) erteilt werden kann?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243, S. 1.


5.5.2012   

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C 133/18


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien), eingereicht am 17. Februar 2012 — Rose Marie Bark/Galileo Joint Undertakin, in Liquidation

(Rechtssache C-89/12)

2012/C 133/32

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Rose Marie Bark

Kassationsbeschwerdegegnerin: Galileo Joint Undertakin, in Liquidation

Vorlagefrage

Ist Art. 11 Abs. 2 der Satzung des gemeinsamen Unternehmens Galileo im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 (1) des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo in Verbindung mit Art. 2 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, konkret die in diesen Beschäftigungsbedingungen festgelegten Gehaltsbedingungen, auf die Beschäftigten des gemeinsamen Unternehmens Galileo, die einen befristeten Anstellungsvertrag erhalten, Anwendung finden?


(1)  ABl. L 138, S. 1.


5.5.2012   

DE

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C 133/18


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 17. Februar 2012 — Health Service Executive/SC, AC

(Rechtssache C-92/12)

2012/C 133/33

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Health Service Executive

Antragsgegner: SC, AC

Vorlagefragen

1.

Fällt eine Entscheidung, mit der angeordnet wird, dass ein Kind für bestimmte Zeit in einem anderen Mitgliedstaat in einer Einrichtung untergebracht wird, die therapeutische und erzieherische Betreuung bietet, in den materiellen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird, ergeben sich dann aus Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates Verpflichtungen — und wenn ja, welche — bezüglich der Natur des Konsultations- und Zustimmungsmechanismus, um den wirksamen Schutz eines Kindes, das in der genannten Weise untergebracht werden soll, zu gewährleisten?

3.

Wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats die Unterbringung eines Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat in Erwägung gezogen und die Zustimmung dieses Staates im Einklang mit Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates erwirkt hat, ist es dann eine Voraussetzung für die Durchführung der Unterbringung, dass die Entscheidung des Gerichts, die Unterbringung eines Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat anzuordnen, in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannt und/oder für vollstreckbar erklärt worden ist?

4.

Entfaltet eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Unterbringung des Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat angeordnet wird und der dieser Mitgliedstaat im Einklang mit Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates zugestimmt hat, in diesem anderen Mitgliedstaat Rechtswirkungen, bevor nach Abschluss des Verfahrens, das auf die Anerkennungs- und/oder Vollstreckbarerklärung abzielt, eine solche Anerkennungs- und/oder Vollstreckbarerklärung erfolgt?

5.

Wenn eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Unterbringung des Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates angeordnet wird, für bestimmte Zeit verlängert wird, muss dann bei jeder Verlängerung die Zustimmung des anderen Mitgliedstaats nach Art. 56 eingeholt werden?

6.

Wenn eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Unterbringung des Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates angeordnet wird, für bestimmte Zeit verlängert wird, muss dann die Entscheidung bei jeder Verlängerung in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannt und/oder vollstreckt (1) werden?


(1)  Anm. d. Übers.: Gemeint ist wohl „… anerkannt und/oder für vollstreckbar erklärt werden“.


5.5.2012   

DE

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C 133/19


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 21. Februar 2012 — ET Agrokonsulting-04-Velko Stoyanov/Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ — Razplashtatelna agentsia

(Rechtssache C-93/12)

2012/C 133/34

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ET Agrokonsulting-04-Velko Stoyanov

Beklagte: Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ — Razplashtatelna agentsia

Vorlagefragen

1.

Sind der in der Rechtsprechung [des Gerichtshofs] der Europäischen Union aufgestellte Effektivitätsgrundsatz und der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dahin auszulegen, dass sie keine nationale verfahrensrechtliche Vorschrift wie die des Art. 133 Abs. 1 der Verwaltungsverfahrensordnung zulassen, die die gerichtliche Zuständigkeit für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten über die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union allein vom Sitz der Verwaltungsbehörde abhängig macht, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, wenn man bedenkt, dass diese Vorschrift den Belegenheitsort der Grundstücke und den Wohnort des Rechtsuchenden nicht berücksichtigt?

2.

Ist der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellte Äquivalenzgrundsatz dahin auszulegen, dass er keine nationale verfahrensrechtliche Vorschrift wie die des Art. 133 Abs. 1 der Verwaltungsverfahrensordnung zulässt, die die gerichtliche Zuständigkeit für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten über die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union allein vom Sitz der Verwaltungsbehörde abhängig macht, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, wenn man § 19 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung der Verwaltungsverfahrensordnung (der die gerichtliche Zuständigkeit für innerstaatliche verwaltungsrechtliche Streitigkeiten über landwirtschaftliche Böden betrifft) berücksichtigt?


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/19


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 27. Februar 2012 — Herbert Schaible gegen Land Baden-Württemberg

(Rechtssache C-101/12)

2012/C 133/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Herbert Schaible

Beklagter: Land Baden-Württemberg

Vorlagefragen

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die Fragen vorgelegt, ob

a)

die Verpflichtung des Klägers zur Einzeltierkennzeichnung gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (1)

b)

die Verpflichtung des Klägers zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung gemäß Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 (2)

c)

die Verpflichtung des Klägers zur Führung des Bestandsregisters C gemäß Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang B Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004

mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar und damit gültig ist.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. L 5, S. 8

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einführung einer elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, ABl. L 340, S. 25


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/20


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 29. Februar 2012 — Laboratoires Lyocentre

(Rechtssache C-109/12)

2012/C 133/36

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Laboratoires Lyocentre

Andere Beteiligte: Lääkealan turvallisuus- ja kehittämiskeskus, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto

Vorlagefragen

1.

Schließt eine in einem Mitgliedstaat gemäß der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG (1) vorgenommene Einstufung eines Präparats als mit einer CE-Kennzeichnung versehenes Medizinprodukt im Sinne der Medizinprodukterichtlinie es aus, dass die zuständige nationale Behörde eines anderen Mitgliedstaats dieses Präparat aufgrund seiner pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Wirkungen als Arzneimittel im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Arzneimittelrichtlinie 2001/83/EG (2) einstuft?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Kann diese zuständige nationale Behörde das Präparat lediglich unter Einhaltung des Verfahrens nach der Arzneimittelrichtlinie 2001/83/EG als Arzneimittel einstufen oder sind, bevor mit dem Verfahren zur Einstufung als Arzneimittel nach der Arzneimittelrichtlinie begonnen wird, das Schutzklauselverfahren nach Art. 8 oder die Vorschriften über die unrechtmäßige Anbringung der CE-Kennzeichnung nach Art. 18 der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EG zu befolgen?

3.

Schließen die Arzneimittelrichtlinie 2001/83/EG, die Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG oder das sonstige Unionsrecht (u. a. der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und der Verbraucherschutz) es aus, dass Präparate, die denselben Bestandteil enthalten und dieselben Wirkungsweisen haben, auf dem Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats einerseits als Arzneimittel im Sinne der Arzneimittelrichtlinie 2001/83/EG, die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erfordern, und andererseits als Medizinprodukte im Sinne der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EG auf dem Markt sind?


(1)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 167, S. 1).

(2)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).


5.5.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/20


Klage, eingereicht am 9. März 2012 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-130/12)

2012/C 133/37

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und J. Hottiaux)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder zumindest der Kommission nicht mitgeteilt hat,

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 14. September 2010 abgelaufen.


(1)  ABl. L 223, S. 31.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/20


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Januar 2012 — Alder Capital Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Gimv Nederland BV

(Rechtssache C-328/11 P) (1)

2012/C 133/38

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 269 vom 10.09.2011.


Gericht

5.5.2012   

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C 133/21


Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 — Irland u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV) (1)

(Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Vereinbarkeit einer Befreiung mit einer Genehmigung des Rates gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 - Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union - Rechtssicherheit - Ordnungsgemäße Verwaltung)

2012/C 133/39

Verfahrenssprachen: Englisch, Französisch und Italienisch

Parteien

Kläger: Irland (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. O’Hagan, dann E. Creedon im Beistand von P. McGarry, Barrister) (Rechtssache T-50/06 RENV); Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. Gstalter) (Rechtssache T-56/06 RENV); Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Aiello, G. De Bellis und S. Fiorentino, avvocati dello Stato) (Rechtssache T-60/06 RENV); Eurallumina SpA (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: R. Denton und L. Martin Alegi, Solicitors) (Rechtssache T-62/06 RENV) und Aughinish Alumina Ltd (Askeaton, Irland) (Prozessbevollmächtigte: J. Handoll und C. Waterson, Solicitors) (Rechtssache T-69/06 RENV

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, N. Khan, D. Grespan und K. Walkerová)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4436 endg. der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (Staatliche Beihilfen Nrn. C 78-79-80/2001), soweit sie die von Irland gewährte Befreiung in der Region Shannon betrifft (ABl. 2006, L 119, S. 12)

Tenor

1.

Die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien wird insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wird oder sie auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13,01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und in der Rechtssache T-50/06 RENV die Kosten Irlands, in der Rechtssache T-56/06 RENV die Kosten der Französischen Republik, in der Rechtssache T-60/06 RENV die Kosten der Italienischen Republik, in der Rechtssache T-62/06 RENV die Kosten der Eurallumina SpA und in der Rechtssache T-69/06 RENV die Kosten der Aughinish Alumina Ltd, einschließlich der in der Rechtssache T-69/06 R durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


5.5.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/21


Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 — Marine Harvest Norway und Alsaker Fjordbruk/Rat

(Rechtssache T-113/06) (1)

(Dumping - Einfuhren von Lachs mit Ursprung in Norwegen - Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft - Gleichartige Ware - Bildung der Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern)

2012/C 133/40

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Marine Harvest Norway AS als Rechtnachfolgerin der Fjord Seafood Norway AS (Bergen, Norwegen), und Alsaker Fjordbruk AS (Onarheim, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. M. Juuhl-Langseth und P. Dyrberg)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Stancanelli und K. Talabér-Ritz, dann K. Talabér-Ritz, T. Scharf und H. van Vliet im Beistand von E. McGovern, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates vom 17. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 15, S. 1)

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates vom 17. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen wird für nichtig erklärt, soweit sie die Marine Harvest Norway AS als Rechtnachfolgerin der Fjord Seafood Norway AS für die auf deren Importe bis 18. September 2007 angewendeten Antidumpingzölle und die Alsaker Fjordbruk AS betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Marine Harvest Norway als Rechtnachfolgerin der Fjord Seafood Norway und die Kosten der Alsaker Fjordbruk.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/22


Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 — Fiskeri og Havbruksnæringens Landsforening u. a./Rat

(Rechtssache T-115/06) (1)

(Dumping - Einfuhren von Lachs mit Ursprung in Norwegen - Regel des niedrigeren Zolls - Berechnung der Mindesteinfuhrpreise und der spezifischen Zölle)

2012/C 133/41

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Fiskeri og Havbruksnæringens Landsforening (Oslo, Norwegen), Norske Sjømatbedrifters Landsforening (Trondheim, Norwegen), Salmar Farming AS (Kverva, Norwegen), Hydroteck AS (Kristiansund, Norwegen), Hallvard Lerøy AS (Bergen, Norwegen) und Lerøy Midnor AS (Hestvika, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Servais und T. Paulsen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Stancanelli und K. Talabér-Ritz, dann K. Talabér-Ritz, T. Scharf und H. van Vliet im Beistand von E. McGovern, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates vom 17. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 15, S. 1)

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates vom 17. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen wird für nichtig erklärt, soweit sie die Fiskeri og Havbruksnæringens Landsforening, die Norske Sjømatbedrifters Landsforening, die Salmar Farming AS, die Hydroteck AS, die Hallvard Lerøy AS und die Lerøy Midnor AS betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Fiskeri og Havbruksnæringens Landsforening, der Norske Sjømatbedrifters Landsforening, der Salmar Farming, der Hydroteck, der Hallvard Lerøy und der Lerøy Midnor.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 143 vom 17.6.2006.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/22


Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 — Volkswagen/HABM — Suzuki Motor (SWIFT GTi)

(Rechtssache T-63/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SWIFT GTi - Ältere internationale und nationale Marken GTI - Relative Eintragungshindernisse - Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Beurteilung der Verwechslungsgefahr - Zurückweisung des Widerspruchs)

2012/C 133/42

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-P. Schrammek, C. Drzymalla und S. Risthaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Suzuki Motor Corp. (Shizuoka-ken, Japan)

Gegenstand

Klage der Inhaberin der nationalen und internationalen Wortmarken „GTI“ für Waren in Klasse 12 auf Aufhebung der Entscheidung R 749/2007-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 9. Dezember 2008, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Klägerin gegen die Anmeldung der Wortmarke „SWIFT GTi“ für Waren in Klasse 12 zurückzuweisen, zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Volkswagen AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


5.5.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/23


Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 — Feng Shen Technology/HABM — Majtczak (FS)/HABM

(Rechtssache T-227/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke FS - Bösgläubigkeit des Anmelders - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2012/C 133/43

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Feng Shen Technology Co. Ltd (Guieshan Township, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rath und W. Festl-Wietek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Jarosław Majtczak (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt J. Wyrwas, dann Rechtsanwalt J. Radłowski)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 529/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. April 2009, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, den Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der Bildmarke „FS“ für Waren der Klasse 26 abzulehnen, zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. April 2009 (Sache R 529/2008-4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Feng Shen Technology Co. Ltd.

3.

Herr Jarosław Majtczak trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 193 vom 15.8.2009.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/23


Urteil des Gerichts vom 22. März 2012 — Slovak Telekom/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-458/09 und T-171/10) (1)

(Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit)

2012/C 133/44

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Slovak Telekom a.s. (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Maier, L. Kjølbye und D. Geradin, dann Rechtsanwälte L. Kjølbye, D. Geradin und G. Berrisch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und K. Mojzesowicz in der Rechtssache T-458/09 sowie F. Castillo de la Torre, K. Mojzesowicz und J. Bourke in der Rechtssache T-171/10)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 6840 der Kommission vom 3. September 2009, mit der der Klägerin unter Androhung von Zwangsgeldern aufgegeben wird, nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates in einem den Markt für Telekommunikationsdienstleistungen betreffenden Verfahren nach Art. 82 EG (Sache COMP/39.523-Slovak Telekom) Auskunft zu erteilen

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Slovak Telekom a.s. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 11 vom 16.1.2010.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/23


Urteil des Gerichts vom 23. März 2012 — Barilla/HABM — Brauerei Schlösser (ALIXIR)

(Rechtssache T-157/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALIXIR - Ältere nationale Wortmarke Elixeer - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2012/C 133/45

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Barilla G. e R. Fratelli SpA (Parma, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vanzetti, G. Sironi und A. Colmano)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Brauerei Schlösser GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Flick)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Januar 2010 (Sache R 820/2009-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Brauerei Schlösser GmbH und der Barilla G. e R. Fratelli SpA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Barilla G. e R. Fratelli SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


5.5.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/24


Urteil des Gerichts vom 27. März 2012 — Armani/HABM — Del Prete (AJ AMICI JUNIOR)

(Rechtssache T-420/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke AJ AMICI Junior - Ältere nationale Bildmarke AJ ARMANI JEANS - Ältere nationale Wortmarke ARMANI JUNIOR - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2012/C 133/46

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Giorgio Armani SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Rapisardi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Mannucci)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Annunziata Del Prete (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bocchini)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juli 2010 (Sache R 1360/2009-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Giorgio Armani SpA und Frau Annunziata del Prete

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 8. Juli 2010 (Sache R 1360/2009-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM und Frau Annunziata del Prete tragen jeweils die Hälfte der Kosten, die der Giorgio Armani Spa im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

3.

Das HABM und Frau del Prete tragen neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten, die der Giorgio Armani SpA im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/24


Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 — Fulmen und Mahmoudian/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-439/10 und T-440/10) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Beurteilungsfehler - Beweislast und Beweisanforderungen)

2012/C 133/47

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Fulmen (Teheran, Iran) und Fereydoun Mahmoudian (Teheran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kronshagen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und É. Cujo)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81) und der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Kläger betreffen, und auf Anerkennung des ihnen durch den Erlass der oben genannten Rechtsakte entstandenen Schadens

Tenor

1.

Für nichtig erklärt werden, soweit sie Fulmen und Herr Fereydoun Mahmoudian betreffen:

der Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

der Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413;

die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung werden, soweit sie Fulmen und Herrn Mahmoudian betreffen, bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 aufrechterhalten.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Fulmen und Herrn Mahmoudian entstanden sind.

5.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/25


Beschluss des Gerichts vom 21. März 2012 — Banco Bilbao Vizcaya/Kommission

(Rechtssache T-225/10) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen nicht angeordnet wird - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2012/C 133/48

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Serra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Solinero)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 3.7.2010.


5.5.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/25


Beschluss des Gerichts vom 21. März 2012 — Telefónica/Kommission

(Rechtssache T-228/10) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen nicht angeordnet wird - Durchführungsbestimmungen - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2012/C 133/49

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Telefónica, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, M. Núñez-Müller und J. Domínguez Pérez)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Telefónica, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 195 vom 17.7.2010.


5.5.2012   

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C 133/26


Beschluss des Gerichts vom 21. März 2012 — Ebro Foods/Kommission

(Rechtssache T-234/10) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen nicht angeordnet wird - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2012/C 133/50

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Ebro Foods, SA, vormals Ebro Puleva, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Serra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Solinero)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ebro Foods, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 195 vom 17.7.2010.


5.5.2012   

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C 133/26


Beschluss des Gerichts vom 21. März 2012 — Modelo Continente Hipermercados/Kommission

(Rechtssache T-174/11) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen nicht angeordnet wird - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2012/C 133/51

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Modelo Continente Hipermercados, SA, Zweigniederlassung in Spanien (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Serra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Solinero)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Modelo Continente Hipermercados, SA, Zweigniederlassung in Spanien, trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 139 vom 7.5.2011.


5.5.2012   

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C 133/26


Beschluss des Gerichts vom 19. März 2012 — Barthel u. a./Gerichtshof

(Rechtssache T-398/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Weigerung, den Klägern Anspruch auf eine Vergütung für die Arbeit im Schichtdienst zu gewähren - Beschwerdefrist - Verspätung - Teils offensichtlich unbegründetes und teils offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

2012/C 133/52

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Yvette Barthel (Arlon, Belgien), Marianne Reiffers (Olm, Luxemburg) und Lieven Massez (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und D. Abreu Caldas)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: A. Placco)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2011, Barthel u. a./Gerichtshof (F-59/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Yvette Barthel, Frau Marianne Reiffers und Herr Lieven Massez tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen dieses Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011.


5.5.2012   

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C 133/27


Klage, eingereicht am 8. Februar 2012 — Chen/HABM — AM Denmark (Reinigungsvorrichtungen)

(Rechtssache T-55/12)

2012/C 133/53

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Su-Shan Chen (Sanchong, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: AM Denmark A/S (Kokkedal, Dänemark)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Oktober 2011 in der Sache R 2179/2010-3 aufzuheben;

dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für das Erzeugnis „Reinigungsvorrichtungen“ — eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1027718-0001.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Antrag der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer auf Erklärung der Nichtigkeit des nach Art. 4 bis 9 Gemeinschaftsgeschmacksmusters und Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002; eingetragene der dreidimensionale Gemeinschaftsmarke Nr. 5185079 für Waren der Klassen 3 und 21.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die ältere Gemeinschaftsmarke im angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster verwendet worden sei. Im Übrigen hätte die Beschwerdekammer nicht unterstellen dürfen, dass die frühere Gemeinschaftsmarke zumindest ein Minimum an Unterscheidungskraft besitze, das für ihre Eintragungsfähigkeit notwendig sei. Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer diesen Artikel nicht zutreffend angewandt habe. Denn anders als das HABM meint, verleihe Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke der anderen Beteiligten vor dem HABM nicht das Recht, die Benutzung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu untersagen, da keine Gefahr von Verwechslungen bestehe. Insbesondere wiesen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin und die Gemeinschaftsmarke der anderen Beteiligten keine so große Ähnlichkeit auf, dass eine Gefahr von Verwechslungen bestünde.


5.5.2012   

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C 133/27


Klage, eingereicht am 2. März 2012 — Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-105/12)

2012/C 133/54

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Samoni und N. Dafniou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Nichtigkeitsklage stattzugeben,

den angefochtenen Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik begehrt mit ihrer Klage (nach Art. 263 AEUV) die Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 1472708 der Kommission vom 3. Januar 2012 über die Fortzahlung des Zwangsgelds in Höhe von 31 536 Euro pro Tag des Verzugs bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-65/05 nachzukommen, durch die Hellenische Republik, soweit damit die Zahlung dieses Zwangsgelds ab dem 22. August 2011 verlangt wird. Mit diesem Beschluss wird die Hellenische Republik aufgefordert, 4 825 008 Euro als Zwangsgeld für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. November 2011 zu zahlen, da sie nach Ansicht der Kommission die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-65/05 und sodann dem zweiten Urteil dieses Gerichtshofs in der Rechtssache C-109/08 nachzukommen, offenbar nicht getroffen hat.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin die folgenden Klagegründe geltend:

1.

Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich der Frage, ob die Hellenische Republik die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen, erlassen hat

Die Kommission habe die Maßnahmen, die die Hellenische Republik getroffen habe, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, falsch beurteilt und ausgelegt. Mit der Annahme des Gesetzes 4002/2011, durch das die streitigen Artikel des Gesetzes 3037/2002 entsprechend der Anordnung im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-65/05 aufgehoben würden, habe die Hellenische Republik alle zur Durchführung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen getroffen.

2.

Befugnisüberschreitung durch die Kommission

Die Kommission habe die Grenzen ihres Auftrags als Hüterin des Vertrags überschritten, da sie sich nicht, wie es ihr oblegen hätte, mit der mehr oder weniger offenkundigen Durchführung der Anpassungsmaßnahmen begnügt habe. Außerdem sei sie über die Urteile des Gerichtshofs hinausgegangen, da die Hellenische Republik diesen vollständig nachgekommen sei.

3.

Fehlende Begründung seitens der Kommission

Die Kommission habe den von der Hellenischen Republik angefochtenen Beschluss nicht begründet und nicht klar ausgeführt, aus welchen Gründen sie die Fortzahlung des Zwangsgelds für den Zeitraum nach der Annahme des Gesetzes 4002/2011, also vom 22. August 2011 bis zum 30. November 2011, verlange.

Die Hellenische Republik wendet sich gegen diesen zusätzlichen Betrag, weil sie mit der Veröffentlichung des fraglichen Gesetzes den Urteilen des Gerichtshofs vollständig nachgekommen worden sei.

4.

Falsche Rechtsgrundlage

Die Kommission hätte, wenn sie meine, die Hellenische Republik habe das Gesetz 4002/2011 nicht ordnungsgemäß angewandt, von Art. 258 AEUV Gebrauch machen und ein neues Vertragsverletzungsverfahren in die Wege leiten müssen, nicht aber die Fortzahlung des Zwangsgelds verlangen dürfen.


5.5.2012   

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C 133/28


Beschluss des Gerichts vom 19. März 2012 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-101/10) (1)

2012/C 133/55

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


Gericht für den öffentlichen Dienst

5.5.2012   

DE

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C 133/29


Klage, eingereicht am 13. Dezember 2011 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-133/11)

2012/C 133/56

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: P. Goergen, Rechtsanwalt)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Die Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Klagepartei, die sich auf der Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/A/17/04 befand, dessen Bekanntmachung vor dem Inkrafttreten des neuen Beamtenstatuts veröffentlicht worden war, in die Besoldungsstufe AD 6, Dienstaltersstufe 2, einzugruppieren, wobei ungünstigere Vorschriften angewendet werden.

Anträge

Die Klagepartei beantragt,

die Aufhebung der Eingruppierung der Klagepartei in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe AD 6/2 bei ihrer Ernennung auf Probe mit Wirkung zum 1. April 2011;

die Feststellung, dass die Klagepartei bei objektiver Betrachtung ihrer Berufserfahrung und unter Anwendung der bei anderen Ausschreibungen zugrunde gelegten Prinzipien, sowie bei Beachtung des Prinzips der leistungsgerechten Bezahlung die Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 11/2, mindestens jedoch eine andere angemessene Einstufung, zusteht;

der Klagepartei bis zu dem Tag, an dem die ordnungsgemäße Entscheidung über ihre Einstufung in die ihrer Berufserfahrung und ihrem Dienstalter entsprechende Besoldungsgruppe ergeht, für den ihr entstandenen materiellen Schaden eine Summe in Höhe des gesamten Differenzbetrages — in Höhe von 3 051,43 Euro pro Monat, oder aber in Höhe des von Experten festzustellenden Betrages — zwischen den Bezügen, die ihrer in der Einstellungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die sie Anspruch gehabt hätte, zuzusprechen, samt Zuerkennung von Verzugszinsen, bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über ihre ordnungsgemäße Einstufung in die Besoldungsgruppe ergeht, auf der Basis des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes;

die Klagepartei so zu stellen, dass auch Pensions- und sonstige Ansprüche aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten so berechnet oder neu berechnet werden, wie solche Ansprüche aus einer — gemäß vorliegendem Antrag — korrekten Einstufung der Klagepartei erfolgt wären, der Klagepartei für den ihr entstandenen moralischen Schaden eine Summe in Höhe von 10 000 Euro zuzusprechen, samt Zuerkennung von Verzugszinsen, auf der Basis des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes, ab dem Datum der Einstellung der Klagepartei bei der Beklagten, subsidiär ab dem Datum vorliegender Klage, bis zur vollständigen Zahlung;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


5.5.2012   

DE

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C 133/29


Klage, eingereicht am 2. Januar 2012 — ZZ/Europäischer Rechnungshof

(Rechtssache F-1/12)

2012/C 133/57

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und A. Tymen)

Beklagter: Europäischer Rechnungshof

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs, durch die der Antrag auf Ersatz der erlittenen Einbußen abgelehnt wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 21. Januar 2011, durch die sein Antrag auf Ersatz der von ihm aufgrund der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erlittenen Einbußen abgelehnt wurde, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 22. September 2011, durch die seine Beschwerde vom 1. März 2011 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die erlittenen Einbußen zu ersetzen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


5.5.2012   

DE

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C 133/29


Klage, eingereicht am 10. Januar 2012 — ZZ/Frontex

(Rechtssache F-5/12)

2012/C 133/58

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Frontex

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage auf Aufhebung der Entscheidung von Frontex, durch die gegen den Kläger eine Sanktion verhängt wurde, und der Entscheidung, mit der ihm die Kündigung erklärt wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 24. Mai 2011, mit der ihm die Kündigung erklärt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung vom 16. April 2011, gegen die über ihn eine Sanktion verhängt wurde, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


5.5.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/30


Klage, eingereicht am 16. Januar 2012 — ZZ/Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

(Rechtssache F-7/12)

2012/C 133/59

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi, A. Tymen)

Beklagte: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung 2009 und der Liste für eine Neueinstufung von Mitarbeitern für 2010 sowie, falls erforderlich, Aufhebung der Entscheidung vom 17. Oktober 2011, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für 2009 aufzuheben;

die Entscheidung vom 16. November 2010 aufzuheben, mit der die Liste der im Neueinstufungsverfahren 2010 neu eingestuften Beamten festgelegt wurde;

falls erforderlich, die Entscheidung vom 17. Oktober 2011 aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 16. Juni 2011 zurückgewiesen wurde;

der ENISA die Kosten aufzuerlegen.


5.5.2012   

DE

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C 133/30


Klage, eingereicht am 20. Januar 2012 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-9/12)

2012/C 133/60

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Lévi, M. Vandenbussche)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage gegen das Europäische Parlament auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den die Klägerin aufgrund von Fehlern erlitten haben soll, die bei der Verwaltung der sie betreffenden Reserveliste begangen wurden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die außervertragliche Haftung des Parlaments für Fehler festzustellen, die bei der Verwaltung der sie betreffenden Reserveliste begangen wurden;

ihr den materiellen Schaden zu ersetzen, der für den Zeitraum vom Dezember 2003 bis zum Dezember 2011 mit 749 449,03 Euro zuzüglich der an die Pensionskassen zu entrichtenden Beiträge und für den darauf folgenden Zeitraum bis zum Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters mit der Zahlung der monatlichen Nettobeträge, die den Gehältern der Beamten der Funktionsgruppe AD entsprechen, ausgehend von der Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 2, zweites Jahr, unter Zugrundelegung einer normalen Laufbahn eines Beamten dieser Besoldungsgruppe und ergänzt durch die entsprechenden Krankenkassenbeiträge zu bewerten ist. Der zu ersetzende Gesamtbetrag ist um die Verzugszinsen zu erhöhen, die auf der Grundlage des um zwei Prozentpunkte angehobenen Zinssatzes der Europäischen Zentralbank zu berechnen sind;

ihr den Ersatz ihres auf 70 000 Euro zu beziffernden immateriellen Schaden zuzusprechen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/30


Klage, eingereicht am 15. Februar 2012 — ZZ/Wirtschafts- und Sozialausschuss

(Rechtssache F-21/12)

2012/C 133/61

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, durch die dem Kläger der ihm gewährte Anspruch auf die Auslandszulage entzogen und diese Zulage rückwirkend eingezogen wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde des EWSA vom 9. Juni 2011, durch die ihm die Auslandszulage mit Wirkung vom 1. Juli 2010 entzogen wurde und die ihm ab diesem Zeitpunkt zugeflossene Auslandszulage eingezogen wurde, aufzuheben;

soweit erforderlich, die stillschweigende Entscheidung der Anstellungsbehörde des EWSA über die Zurückweisung der vom Kläger am 9. September 2011 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts erhobene Beschwerde aufzuheben;

den EWSA zu verurteilen, dem Kläger die ab dem 1. Juli 2010 eingezogene Auslandszulage zurückzuzahlen sowie die ab dem 9. Juni 2011 nicht mehr gezahlte Auslandszulage an ihn zu zahlen, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der Europäischen Zentralbank auf den Gesamtbetrag der Hauptforderung;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/31


Klage, eingereicht am 5. März 2012 — ZZ u. a./Kommission

(Rechtssache F-29/12)

2012/C 133/62

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der auf den neu berechneten Vorschlag des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) gestützten Entscheidungen über die Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche

Anträge

Die Kläger beantragen,

Art. 9 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts aufzuheben;

die Entscheidungen aufzuheben, mit denen die Angebote für eine Anrechnung der Ruhegehaltsansprüche der Kläger zurückgezogen und ersetzt wurden;

die Entscheidungen, bei der Behandlung der Anträge der Kläger auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche die in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 3. März 2011 zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts enthaltenen Parameter anzuwenden, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/31


Klage, eingereicht am 6. März 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-31/12)

2012/C 133/63

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der auf den neu berechneten Vorschlag des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) gestützten Entscheidung über die Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung aufzuheben, mit der die Vorschläge für eine Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers bei der Entscheidung über seinen Antrag gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts zurückgezogen und durch einen auf der Grundlage der allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 3. März 2011 neu berechneten Vorschlag ersetzt wurden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


Berichtigungen

5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/32


Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache C-528/11

( Amtsblatt der Europäischen Union C 370 vom 17. Dezember 2011 )

2012/C 133/64

Der Wortlaut der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache C-528/11, Halaf, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 18. Oktober 2011 — Zuheyr Freyeh Halaf/Darzhavna agentsia za bezhantsite pri Ministerski savet

(Rechtssache C-528/11)

2012/C 133/64

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen Sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Zuheyr Freyeh Halaf

Beklagte: Darzhavna agentsia za bezhantsite pri Ministerski savet

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (1), dahin auszulegen, dass er zulässt, dass ein Mitgliedstaat die Verantwortlichkeit für die Prüfung eines Asylantrags übernimmt, wenn beim Asylbewerber keine persönlichen Umstände vorliegen, die die Anwendbarkeit der humanitären Klausel des Art. 15 dieser Verordnung begründen, und wenn der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zuständige Mitgliedstaat ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung nicht beantwortet hat, wobei die Verordnung keine Bestimmungen über die Einhaltung des Grundsatzes der Solidarität gemäß Art. 80 AEUV enthält?

2.

Welchen Inhalt hat das Recht auf Asyl gemäß Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 53 der Charta sowie in Verbindung mit der Definition des Art. 2 Buchst. c und dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 343/2003?

3.

Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 in Verbindung mit der nach Art. 78 Abs. 1 AEUV bestehenden Verpflichtung zur Einhaltung völkerrechtlicher Instrumente im Asylbereich dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Verfahren zur Bestimmung des gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaats das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Organisation der Vereinten Nationen (UNHCR) um Stellungnahme zu ersuchen, wenn in den Akten dieses Amts Tatsachen und Schlussfolgerungen angeführt werden, denen zufolge der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 zuständige Mitgliedstaat gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Asylbereich verstößt?

Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möge auch folgende Frage beantwortet werden:

Wenn eine solche Stellungnahme des Amts des UNHCR nicht eingeholt wird, wird dadurch das Verfahren zur Bestimmung des gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaats wesentlich verletzt und werden dadurch das Recht auf eine gute Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, und zwar auch angesichts von Art. 21 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (2), der das Recht dieses Amts vorsieht, bei der Prüfung von Einzelanträgen eine Stellungnahme abzugeben?


(1)  ABl. L 50, S. 1.

(2)  ABl. L 326, S. 13.