ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.131.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 131

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
5. Mai 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 131/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6244 — BNP Paribas/Fortis Commercial Finance Holding) ( 1 )

1

2012/C 131/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6453 — Carlyle/Dr. Axel Paeger/Quadriga Capital IV/AMEOS) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 131/03

Euro-Wechselkurs

2

2012/C 131/04

Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. September 2012 im Rahmen bestimmter von der Union für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

3

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 131/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6528 — Dow Europe/Aksa Akrilik/Aksa Karbon JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

4

2012/C 131/06

Einstellung eines Verfahrens (Sache COMP/M.6362 — CIN/Tirrenia Business Branch) — Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 )

5

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 131/07

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

6

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6244 — BNP Paribas/Fortis Commercial Finance Holding)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 131/01

Am 5. September 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6244 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6453 — Carlyle/Dr. Axel Paeger/Quadriga Capital IV/AMEOS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 131/02

Am 22. März 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6453 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/2


Euro-Wechselkurs (1)

4. Mai 2012

2012/C 131/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3132

JPY

Japanischer Yen

105,41

DKK

Dänische Krone

7,4378

GBP

Pfund Sterling

0,81195

SEK

Schwedische Krone

8,9041

CHF

Schweizer Franken

1,2014

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5610

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,023

HUF

Ungarischer Forint

284,85

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6990

PLN

Polnischer Zloty

4,1848

RON

Rumänischer Leu

4,4048

TRY

Türkische Lira

2,3053

AUD

Australischer Dollar

1,2830

CAD

Kanadischer Dollar

1,2986

HKD

Hongkong-Dollar

10,1925

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6465

SGD

Singapur-Dollar

1,6306

KRW

Südkoreanischer Won

1 486,50

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,1630

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2812

HRK

Kroatische Kuna

7,4978

IDR

Indonesische Rupiah

12 110,53

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9937

PHP

Philippinischer Peso

55,570

RUB

Russischer Rubel

38,8750

THB

Thailändischer Baht

40,630

BRL

Brasilianischer Real

2,5107

MXN

Mexikanischer Peso

17,0670

INR

Indische Rupie

70,2230


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/3


Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. September 2012 im Rahmen bestimmter von der Union für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2012/C 131/04

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1384/2007 (1) und (EG) Nr. 1385/2007 (2) der Kommission sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2012 für den Teilzeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2012 und die Kontingente 09.4091, 09.4092, 09.4411 und 09.4421 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. Juli bis 30. September 2012) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40.

(2)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.

(3)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Laufende Nummer des Kontingents

Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. September 2012 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind

(in kg)

09.4091

280 000

09.4092

206 003

09.4411

2 550 000

09.4421

336 000


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

5.5.2012   

DE

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C 131/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6528 — Dow Europe/Aksa Akrilik/Aksa Karbon JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 131/05

1.

Am 26. April 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Dow Europe Holding B.V. („Dow Europe“, Niederlande), das letztlich von The Dow Chemical Company („Dow“, USA) kontrolliert wird, und das Unternehmen Aksa Akrilik Kimya Sanayii A.S. („Aksa Akrilik“, Türkei), das letztlich von Akkök Sanayi Yatirim ve Gelistirme A.S. („Akkök“, Türkei) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Aksa Karbon Elyaf Sanayi Anonim Șirketi („Aksa Karbon“, Türkei).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Dow: Kunststoffe und Chemikalien, Agrarwissenschaften sowie Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Kohlenwasserstoffe und Energie,

Akkök: organische, anorganische und Veredelungschemikalien; Acryl- und Kohlenstofffasern sowie technische Gewebe; Stromerzeugung; Herstellung und Färben von Garnen; Immobilienbau und -verwaltung sowie Hafenverwaltung,

Aksa Karbon: Herstellung von Kohlenstofffasern auf Polyacrylnitril-Basis (PAN), Kohlenstofffaser (Intermediate) und Kohlenstofffaserverbundwerkstoffen, die vor allem in den Bereichen Windenergie, Verkehr, Kfz und Infrastruktur sowie für Überlandleitungen und in Offshore-Öl- und Gasförderanlagen eingesetzt werden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6528 — Dow Europe/Aksa Akrilik/Aksa Karbon JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/5


Einstellung eines Verfahrens

(Sache COMP/M.6362 — CIN/Tirrenia Business Branch)

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 131/06

Am 21. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach war Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Compagnia Italiana di Navigazione S.r.l. (Italien) erwirbt einen Teil des Unternehmens Tirrenia di Navigazione SpA (Italien).

Am 18. Januar 2012 beschloss die Europäische Kommission, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung zu eröffnen. Die Kommission hat das Verfahren eingestellt, da die Anmelder gegenüber der Kommission hinreichend nachgewiesen haben, dass der geplante Zusammenschluss aufgegeben wurde.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/6


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG

Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

2012/C 131/07

Bei der Kommission ging am 29. März 2012 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ein. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 30. März 2012.

Der von EniPower SpA gestellte Antrag betrifft die Erzeugung und den Verkauf von Strom in Italien. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung des Sachverhalts erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Werktag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 2. Juli 2012 ab.

Die Frist kann gegebenenfalls um drei Monate verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.

Im Sinne von Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG werden weitere Anträge, die die Erzeugung und den Verkauf von Strom in Italien betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.