ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.131.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 131/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6244 — BNP Paribas/Fortis Commercial Finance Holding) ( 1 ) |
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2012/C 131/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6453 — Carlyle/Dr. Axel Paeger/Quadriga Capital IV/AMEOS) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 131/03 |
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2012/C 131/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2012/C 131/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6528 — Dow Europe/Aksa Akrilik/Aksa Karbon JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2012/C 131/06 |
Einstellung eines Verfahrens (Sache COMP/M.6362 — CIN/Tirrenia Business Branch) — Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2012/C 131/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
5.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6244 — BNP Paribas/Fortis Commercial Finance Holding)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 131/01
Am 5. September 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6244 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
5.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6453 — Carlyle/Dr. Axel Paeger/Quadriga Capital IV/AMEOS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 131/02
Am 22. März 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6453 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
5.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
4. Mai 2012
2012/C 131/03
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3132 |
JPY |
Japanischer Yen |
105,41 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4378 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,81195 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,9041 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2014 |
ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
7,5610 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,023 |
HUF |
Ungarischer Forint |
284,85 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6990 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1848 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4048 |
TRY |
Türkische Lira |
2,3053 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2830 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,2986 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,1925 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6465 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6306 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 486,50 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,1630 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2812 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4978 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 110,53 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,9937 |
PHP |
Philippinischer Peso |
55,570 |
RUB |
Russischer Rubel |
38,8750 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,630 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,5107 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,0670 |
INR |
Indische Rupie |
70,2230 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
5.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/3 |
Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. September 2012 im Rahmen bestimmter von der Union für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente festgesetzt wurde
2012/C 131/04
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1384/2007 (1) und (EG) Nr. 1385/2007 (2) der Kommission sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2012 für den Teilzeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2012 und die Kontingente 09.4091, 09.4092, 09.4411 und 09.4421 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. Juli bis 30. September 2012) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.
(1) ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40.
(2) ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.
(3) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
ANHANG
Laufende Nummer des Kontingents |
Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. September 2012 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind (in kg) |
09.4091 |
280 000 |
09.4092 |
206 003 |
09.4411 |
2 550 000 |
09.4421 |
336 000 |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
5.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6528 — Dow Europe/Aksa Akrilik/Aksa Karbon JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 131/05
1. |
Am 26. April 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Dow Europe Holding B.V. („Dow Europe“, Niederlande), das letztlich von The Dow Chemical Company („Dow“, USA) kontrolliert wird, und das Unternehmen Aksa Akrilik Kimya Sanayii A.S. („Aksa Akrilik“, Türkei), das letztlich von Akkök Sanayi Yatirim ve Gelistirme A.S. („Akkök“, Türkei) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Aksa Karbon Elyaf Sanayi Anonim Șirketi („Aksa Karbon“, Türkei). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6528 — Dow Europe/Aksa Akrilik/Aksa Karbon JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
5.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/5 |
Einstellung eines Verfahrens
(Sache COMP/M.6362 — CIN/Tirrenia Business Branch)
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 131/06
Am 21. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach war Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Compagnia Italiana di Navigazione S.r.l. (Italien) erwirbt einen Teil des Unternehmens Tirrenia di Navigazione SpA (Italien).
Am 18. Januar 2012 beschloss die Europäische Kommission, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung zu eröffnen. Die Kommission hat das Verfahren eingestellt, da die Anmelder gegenüber der Kommission hinreichend nachgewiesen haben, dass der geplante Zusammenschluss aufgegeben wurde.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
5.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/6 |
Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG
Antrag eines öffentlichen Auftraggebers
2012/C 131/07
Bei der Kommission ging am 29. März 2012 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ein. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 30. März 2012.
Der von EniPower SpA gestellte Antrag betrifft die Erzeugung und den Verkauf von Strom in Italien. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung des Sachverhalts erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.
Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Werktag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 2. Juli 2012 ab.
Die Frist kann gegebenenfalls um drei Monate verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.
Im Sinne von Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG werden weitere Anträge, die die Erzeugung und den Verkauf von Strom in Italien betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.