ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.128.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 128/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2012/C 128/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 128/03 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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EFTA-Gerichtshof |
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2012/C 128/04 |
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2012/C 128/05 |
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2012/C 128/06 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2012/C 128/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6548 — RGM/ALPINE Bau/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2012/C 128/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6446 — Pratt & Whitney/International Aero Engines) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2012/C 128/09 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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(2) Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
3.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 128/01
Datum der Annahme der Entscheidung |
7.3.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.30015 (N 688/09) |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
ERP Unternehmenskapital Kapital für Gründung |
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Rechtsgrundlage |
KfW-Gesetz, BGB. I S. 2427 Programmmerkblatt ERP-Kapital für Gründung |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Kleine und mittlere Unternehmen |
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Form der Beihilfe |
Zinszuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
11.1.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33608 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Polen |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Program pomocy publicznej dla przedsiębiorców zatrudniających osoby pozbawione wolności (zmiany do programu pomocy N 519/07) |
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Rechtsgrundlage |
Projekt rozporządzenia Ministra Sprawiedliwości w sprawie Funduszu Aktywizacji Zawodowej Skazanych oraz Rozwoju Przywięziennych Zakładów Pracy Ustawa z dnia 28 sierpnia 1997 r. o zatrudnieniu osób pozbawionych wolności (Dz.U. nr 127, poz. 777 ze zm.) |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Beschäftigung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss, Zinsgünstiges Darlehen, Ermäßigung der Sozialabgaben |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 46 Mio. PLN |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
— |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
20.4.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33966 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
Guadeloupe |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Aide à caractère social au bénéfice des résidents des îles de la Guadeloupe |
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Rechtsgrundlage |
Code général des collectivités territoriales, Délibération du Conseil régional de la Guadeloupe no CR/11-530 du 3 mai 2011 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Soziale Unterstützung einzelner Verbraucher |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 3 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
Ab 1.7.2011 |
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Wirtschaftssektoren |
See- und Küstenschifffahrt |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
17.2.2012 |
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.34227 (12/N) |
Mitgliedstaat |
Dänemark |
Region |
— |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Guarantee for merging banks |
Rechtsgrundlage |
Danish Financial Stability Act of 10 October 2008 |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben, Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten |
Form der Beihilfe |
Bürgschaft |
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 50 000 Mio. DKK |
Beihilfehöchstintensität |
— |
Laufzeit |
17.2.2012-30.6.2012 |
Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Finansiel Stabilitet |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
3.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/5 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)
2012/C 128/02
Datum der Annahme der Entscheidung |
30.3.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33748 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
— |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Aide de la région Île-de-France en faveur de l’agriculture biologique pour la préservation des ressources naturelles d’Île-de-France |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Agrarumweltverpflichtungen |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2016 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
30.3.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.34401 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
— |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Aide à la mise aux normes des bâtiments porcins en vue de l'application des normes sur le bien-être des truies gestantes |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
— |
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Beihilfehöchstintensität |
40 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2012 |
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Wirtschaftssektoren |
Haltung von Schweinen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
3.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/7 |
Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)
am 1. Mai 2012: 1,00 %
Euro-Wechselkurs (2)
2. Mai 2012
2012/C 128/03
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3131 |
JPY |
Japanischer Yen |
105,31 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4385 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,81205 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,8884 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2018 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,5525 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,903 |
HUF |
Ungarischer Forint |
283,50 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6994 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1693 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4268 |
TRY |
Türkische Lira |
2,3134 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2718 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,2977 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,1873 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6165 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6292 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 484,06 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,1650 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2397 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4975 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 085,32 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,9767 |
PHP |
Philippinischer Peso |
55,495 |
RUB |
Russischer Rubel |
38,7000 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,535 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,5105 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,9849 |
INR |
Indische Rupie |
69,4040 |
(1) Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.
(2) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
3.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/8 |
Antrag des Oslo tingrett (Bezirksgericht von Oslo) auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs vom 11. November 2011 in der Rechtssache Arcade Drilling AS und Staten gegen Skatt Vest
(Rechtssache E-15/11)
2012/C 128/04
Mit Schreiben vom 11. November 2011, das in der Gerichtskanzlei am 28. November 2011 einging, beantragte das Oslo tingrett beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Arcade Drilling und Staten gegen Skatt Vest zu folgenden Fragen:
1. |
Bedeutet die Auferlegung einer Liquiditätssteuer für ein Unternehmen eine Beschränkung im Sinne von Artikel 31 und Artikel 34 EWR-Abkommen, wenn die Liquidation des Unternehmens nach dem nationalen Gesellschaftsrecht zwingend ist, weil das Unternehmen seinen faktischen Sitz von Norwegen in einen anderen EWR-Staat verlegt hat? Ist es von Bedeutung, dass eine Steuerstundung erst nach Liquidation des Unternehmens gewährt wird? |
2. |
Für den Fall, dass das Bezirksgericht zu dem Schluss kommt, dass eine Beschränkung vorliegt: Auf der Grundlage welcher Kriterien wird entschieden, ob mit den nationalen Vorschriften übergeordnete Ziele von öffentlichem Interesse verfolgt werden und ob diese Vorschriften zur Erreichung der angestrebten Ziele geeignet und erforderlich sind? |
3.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/9 |
Antrag des Hæstiréttur Íslands vom 15. Dezember 2011 auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Aresbank SA gegen Landsbankinn hf., Fjármálaeftirlitið (Finanzaufsichtsamt) und Island
(Rechtssache E-17/11)
2012/C 128/05
Mit Schreiben, das in der Gerichtskanzlei am 16. Dezember 2011 eingegangen ist, beantragte der oberste Gerichtshof Islands (Hæstiréttur Íslands) beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Aresbank SA gegen Landsbankinn hf., Fjármálaeftirlitið (Finanzaufsichtsamt) und Island zu folgenden Fragen:
1. |
Können Mittel, die Bank A bei Bank B einzahlt und die B zu einem festgelegten Zeitpunkt samt eigens vereinbarten Zinsen an A zurückzahlen muss, auch dann als Einlage im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme angesehen werden, wenn Folgendes zutrifft: die betreffenden Mittel werden nach der Einzahlung bei B nicht auf einem auf A laufenden Konto angelegt, B sendet A keine besondere Bestätigung des Eingangs der Mittel, B zahlt in Bezug auf die Mittel keine Prämien an den isländischen Einlagensicherungsfonds und die Mittel werden in den Büchern von B nicht als Einlage verbucht. Vorausgesetzt wird hierbei, dass sowohl Bank A als auch Bank B in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums als Geschäftsbanken zugelassen sind. |
2. |
Ist es bei der Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, ob der Sitzstaat von Bank B von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme (siehe Anhang I Ziffer 1) Gebrauch macht, wonach Einlagen von Finanzinstituten von der Einlagensicherung ausgenommen werden können? |
3. |
Ist es bei der Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, ob Bank A, die im Land des Geschäftspartners tätig ist und dort über eine Zulassung als Geschäftsbank verfügt, die mit dieser Zulassung verbundene Genehmigung zur Annahme von Einlagen von privaten Investoren nicht in Anspruch nimmt, sondern ihre Tätigkeit durch Einlagen ihres Besitzers und durch die Ausgabe von Finanzinstrumenten finanziert, die betreffenden Mittel anschließend über den so genannten Interbankenmarkt weiterverleiht? |
3.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/10 |
Antrag des Héraðsdómur Reykjavíkur vom 22. Dezember 2011 auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Irish Bank Resolution Corporation Ltd gegen Kaupthing hf.
(Rechtssache E-18/11)
2012/C 128/06
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011, das in der Gerichtskanzlei am 22. Dezember 2011 eingegangen ist, beantragte das Bezirksgericht Reykjavik (Héraðsdómur Reykjavíkur) beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Irish Bank Resolution Corporation Ltd gegen Kaupthing hf. zu folgenden Fragen:
1. |
Wie ist im Falle einer Diskrepanz zwischen dem Wortlaut des EWR-Abkommens oder darauf beruhenden Regelungen in verschiedenen Sprachen mit der Folge, dass die Substanz der betreffenden Bestimmungen unklar ist, diese Substanz im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen zur Beilegung von Streitigkeiten zu verstehen? |
2. |
Steht es in Anbetracht der Antwort auf Frage 1 mit Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten in Einklang, dass die Rechtsvorschriften eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates dem Liquidationsrat oder einer anderen zuständigen Einrichtung die Befugnis verleihen, darüber zu entscheiden, ob die Bekanntmachung von in der genannten Bestimmung genannten Aspekten im Wege einer im Ausland veröffentlichten Mitteilung anstelle einer Einzelunterrichtung aller bekannter Gläubiger erfolgt? |
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
3.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6548 — RGM/ALPINE Bau/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 128/07
1. |
Am 23. April 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen RGM Facility Management GmbH (Deutschland), das der RGM Unternehmensgruppe angehört, die letztlich von Dr. Jürgen Großmann, dem alleinigen Gesellschafter der Georgsmarienhütte Holding GmbH (Deutschland), kontrolliert wird, und das Unternehmen ALPINE Bau GmbH (Österreich), das der Unternehmensgruppe FCC Construcción (Spanien) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Blumauerplatz Immobilien Projektentwicklungs GmbH (Österreich) durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6548 — RGM/ALPINE Bau/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
3.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6446 — Pratt & Whitney/International Aero Engines)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 128/08
1. |
Am 25. April 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Pratt & Whitney („P&W“, Vereinigte Staaten von Amerika), das der United Technologies Corporation (UTC) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Gemeinschaftsunternehmens International Aero Engines AG („IAE“, Schweiz). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6446 — Pratt & Whitney/International Aero Engines per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
3.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/14 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel
2012/C 128/09
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„PA DE PAGÈS CATALÀ“
EG-Nr.: ES-PGI-0005-0880-15.06.2011
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„Pa de Pagès Català“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Spanien
3. Beschreibung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
Klasse 2.4. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Bei der g.g.A. „Pa de Pagès Català“ handelt es sich um ein traditionelles Rundbrot mit knuspriger Kruste, weicher Krume und großen Poren, bei dem zumindest die Formgebung manuell erfolgt. Das gesamte Herstellungsverfahren verläuft traditionell mit langsamen Gärprozessen. Der Teig wird in Öfen mit hitzebeständiger Sohle gebacken.
Das Brot mit der genannten g.g.A. hat folgende Eigenschaften:
|
Visuelle Merkmale:
|
|
Organoleptische Merkmale: Dieses Brot ist sehr duftend und schmackhaft mit einem leicht säuerlichen Aroma. Noch acht bis neun Stunden, nachdem es aus dem Ofen gekommen ist, schmeckt es frisch und bewahrt eine angenehme Konsistenz. |
|
Aufmachung Die Laibe sind entweder ca. 500 g oder 1 kg schwer und rund. Die Kruste ist als Ergebnis des Backvorgangs oben geöffnet.
|
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
Weizenmehl: mit W-Wert zwischen 150 und 240 und P/L-Wert zwischen 0,4 und 0,6.
Wasser: Der Teig enthält zwischen 60 % und 70 % Wasser (Liter Wasser pro Kilogramm Mehl).
Sauerteig aus vorhergehender Gärung: zwischen 15 % und 20 % des verarbeiteten Mehls.
Hefe (Saccharomyces cerevisiae L.): höchstens 2 %
Kochsalz: höchstens 1,8 % (pro 100 kg Mehl)
3.4 Futter (nur für tierische Erzeugnisse):
—
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Sämtliche Erzeugungsschritte müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen:
a) |
Kneten |
b) |
Ruhen des Teigs In dieser Phase der Herstellung ist das Fachwissen des Bäckers für die Entwicklung des Aromas entscheidend. Darüber hinaus wird durch das Ruhen der Teigkugel das Proteingitter gestärkt, das während des Knetens entsteht und durch das sich der Teig leichter weiterverarbeiten lässt. |
c) |
Aufteilen des Teigs |
d) |
Formen der Kugel |
e) |
Ruhen der Teigkugel |
f) |
Formen Die zulässigen Formate können nur durch ein Formen des Teigs per Hand erreicht werden, mechanisch ist dies in keinem Falle zulässig. |
g) |
Gärung |
h) |
Zuschnitt |
i) |
Backen Die g.g.A. „Pa de Pagès Català“ darf nur in Öfen gebacken werden, in denen die Wärmeverflüchtigung per Wärmeleitung über eine Sohle aus feuerfestem Material bei 180-230 °C erfolgt. Der Bäcker entscheidet auf Grundlage seines Fachwissens darüber, wie viel Wasserdampf zugeführt wird, da hiervon u. a. das Aussehen der Kruste abhängt. |
j) |
Abkühlen |
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
Die g.g.A. „Pa de Pagès Català“ wird im Handel als ganzes, ungeschnittenes Brot angeboten.
Das Brot wird in einer Verpackung verkauft. Jedes Brot wird einzeln verpackt. Hierzu dürfen nur Papiertüten oder andere umweltfreundliche, biologisch abbaubare Materialien verwendet werden.
Das Brot darf erst im Laden kurz vor dem Verkauf verpackt werden, da sonst die Gefahr besteht, dass sich die Feuchtigkeit von der Krume auf die Kruste überträgt, diese weich, zäh und weniger knusprig wird und die Krume selbst ihre elastische Konsistenz verliert.
Außerdem darf das Brot erst im Laden auf Kundenwunsch in Scheiben (Katalanisch: „llesques“) geschnitten werden.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Auf der Verpackung des Brots sind obligatorisch und herausgehoben der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pa de Pagès Català“, das Bildzeichen der g.g.A. und das EU-Bildzeichen sowie die Angaben aufgedruckt, die nach den geltenden Rechtsvorschriften allgemein vorgeschrieben sind. Alle Hersteller, die die Spezifikationen der g.g.A. erfüllen, sind berechtigt, das Bildzeichen der geschützten geografischen Angabe „Pa de Pagès Català“ zu verwenden.
Schwarzweißwiedergabe des Bildzeichens der g.g.A.:
Pantonewerte des Bildzeichens der g.g.A.: Brotschaufel: 457, Brotschatten: 265, Brotkruste: 124
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Das geografische Umfeld der geschützten geografischen Angabe „Pa de Pagès Català“ umfasst die gesamte Autonome Gemeinschaft Katalonien.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Das Brot „Pa de Pagès Català“, das in der gesamten Autonomen Region Katalonien allgemein als „pa de pagès“ (Bauernbrot) bezeichnet wird, genießt hier seit langem einen besonderen Ruf. Etymologisch gesehen weist der Begriff „pa de pagès“ eindeutig auf den ländlichen Ursprung des Brots hin. „Pagès“ bedeutet Bauer. In den ländlichen Gebieten Kataloniens stellten die Bauern dieses Brot für den Eigenbedarf her. Daher hat es einen eindeutig handwerklich geprägten Charakter, da es in den Landhäusern der Bauern, den „masías“, und in den Wohnhäusern der Dörfer gebacken wurde. Die Landbäcker stellten das Bauernbrot ebenfalls her, da es sich sehr gut über mehrere Tage hielt und sich den Bauern deswegen gut verkaufen ließ. Typisch für dieses Rundbrot ist, dass es per Hand geformt wird, langen Gärprozessen ausgesetzt und in Öfen mit hitzebeständiger Sohle gebacken wird.
Diese Tradition ist über sechs Jahrhunderte lang gepflegt und sowohl im häuslichen Bereich als auch im Backhandwerk von Generation zu Generation weitergegeben worden. Diese Bäcker, die im Zuge der Landflucht des 16. bis 18. Jahrhunderts in die Großstädte zogen, brachten deren Bewohnern und denen der umliegenden Gemeinden nach und nach das Bauernbrot nahe.
Gegen Ende des 19. Jahrhunderts kam es zu einigen historischen Ereignissen, durch die sich die Verbreitung des Bauernbrots als typischstes katalanisches Bäckereiprodukt festigte. Die beiden Weltausstellungen, die 1888 und 1929 in Barcelona stattfanden, fielen in die Zeit der Industrialisierung Kataloniens, die einen Massenexodus der Landbevölkerung nach Barcelona verursachte. Tausende Landbewohner verließen ihre Dörfer in Zentral- und Südkatalonien, weil sie auf ein besseres Einkommen in den Fabriken in Barcelona oder an anderen Industriestandorten wie Manresa, Reus usw. hofften. Viele von ihnen waren in ihren Dörfern Bäcker gewesen oder hatten in ihrem Haushalt die Aufgabe, das Bauernbrot zu backen. Und viele fanden nicht in den Fabriken, sondern in den Bäckereien der Städte Arbeit, die eine immer größer werdende Stadtbevölkerung mit Brot versorgen mussten.
Die Bäckereien, in denen diese Personen eine neue Arbeit fanden, befanden sich aber durch die Einführung von Backmaschinen und feineren Mehlsorten, die bisher noch nicht verwendet wurden, selbst im Umbruch. In dieser Zeit kamen die Stangenbrote in Mode, die sich leichter und schneller als das Bauernbrot herstellen ließen. Die neue Stadtbevölkerung blieb jedoch dem Bauernbrot treu und schuf hierdurch eine Nachfrage, so dass die Stadtbäckereien sowohl modernes Brot als auch traditionelles Bauernbrot nebeneinander anboten.
Zu jener Zeit genoss das Bauernbrot bereits den Ruf eines traditionellen Handwerksbrots, das man von klein auf kannte und das sich nicht mit den neuen Brotformaten vergleichen ließ. Und dies hat sich bis heute nicht geändert. Dies wird dadurch untermauert, dass eine der berühmtesten Spezialitäten der katalanischen Küche, das Brot mit Tomate („pa amb tomàquet“ auf Katalanisch) unbedingt mit Bauernbrot zubereitet werden muss.
Im 19. und 20. Jahrhundert verbreitete sich das Bauernbrot, wie es in Barcelona und an anderen katalanischen Industriestandorten hergestellt wurde, in ganz Katalonien. Diese Art der Herstellung hat sich in den letzten einhundert Jahren nicht wesentlich geändert, wie Familien mit langer Bäckereitradition in ganz Katalonien berichten. Diese Tradition beruht auf langsamen Herstellungsverfahren, wobei beim Backen besonders auf die Rolle des Wasserdampfs geachtet wird, den der Bäcker nach Erfahrungswerten zuführt und der für das Aussehen der Kruste von entscheidender Bedeutung ist.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Das katalanische Bauernbrot „Pa de Pagès Català“ ist unter den katalanischen Bäckereispezialitäten am bekanntesten. Das Bauernbrot wird einem langen Gärprozess unterzogen, per Hand geformt und langsam in einem Ofen mit hitzebeständiger Sohle gebacken. Seine Kruste ist bräunlich und knusprig, die Krume weich, elastisch und großporig. Nachdem es aus dem Ofen gekommen ist, bleibt es noch acht bis neun Stunden frisch und bewahrt seine angenehme Konsistenz. Diese Eigenschaften, die auf dem Fachwissen und dem Erfahrungsschatz der katalanischen Bäcker beruhen, verleihen dem Bauernbrot seine Identität, die seit seinen Ursprüngen unverändert geblieben ist und auf Grund deren es seit langer Zeit einen besonderen Ruf genießt.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses:
Die Eigenschaften, welche das Erzeugnis mit dem geografischen Gebiet verbinden, stehen vor allem mit der großen historischen Prestige und der Weitergabe des Backverfahrens von Generation zu Generation in Zusammenhang. Hierdurch konnten die Kriterien, nach denen das Bauernbrot gebacken wird, erhalten bleiben. Das „Pa de Pagès Català“ bildet auf Grund seiner Bedeutung einen unverzichtbaren Bestandteil der katalanischen Küche.
In Katalonien genießt das Bauernbrot auf Grund seiner Qualität seit Jahrhunderten ein großes Ansehen. In vielen Fällen war dies die Ursache für Streitfälle. So weist Antoni Riera, Professor an der Universität Barcelona, in einer Studie über die Herstellung, den Verkauf und den Verzehr von Brot in den modernen Städten Kataloniens vom 14. bis zum 18. Jahrhundert darauf hin, dass es während des 18. Jahrhunderts in Barcelona wegen des Brots, das aus ländlichen Gegenden in die Stadt gebracht wurde, zu Konflikten kam. Konkret ging es laut Riera um das pa de pagès, das aus den Dörfern in der Umgebung stammt. Der Grund dieser Spannungen zwischen den Bäckern der Stadt und ihren vom Land stammenden Berufsgenossen lässt sich einfach erklären, denn das Bauernbrot war im Vergleich zum Brot, das die Bäcker in der Großstadt herstellten, qualitativ hochwertiger, weshalb es von den Kunden bevorzugt wurde. Dies bestätigte auch der Historiker Jesús Ávila bezüglich der Brotsorten, die aus anderen Orten nach Barcelona gebracht wurden: „Die Bürger hatten eine Vorliebe für das Brot, das die Mönche im Hieronymuskloster im Vall d’Hebron buken. Außer dem pa de pagès erfreuten sich die Landbrote aus Orten wie Valls und Reus und das französische Stangenbrot großer Beliebtheit. Dies galt auch für die llonguets“. Wie ersichtlich wird, betrachteten die Historiker zumindest ab dem 18. Jahrhundert das Bauernbrot als ein herausragendes, typisch katalanisches Qualitätsprodukt
Weitere Brotexperten, Gastronomen und Historiker (F. Tejero, X. Barriga, J. C. Capel, E. Rosset, P. Roca) stellen in ihren Publikationen wiederholt das „Pa de Pagès Català“ in einen ursprünglichen Zusammenhang mit Katalonien.
Es ist interessant, an einem Beispiel aufzuzeigen, wie in der Kunst das katalanische Bauernbrot als einzigartiges Darstellungsmittel eingesetzt wurde. Eine der frühesten Darstellungen des „Pa de Pagès Català“ ist auf den Wandmalereien der Pia Almoina in Lleida zu bewundern (14. bis 15. Jh.). Hier sind auf den Tischen der Armen große runde Brote zu sehen, die im Gegensatz zu den Broten standen, die von den höheren Klassen der damaligen Zeit verzehrt wurden. Bei einem schnellen Gang durch die Kunstgeschichte müssen auch Werke genannt werden, auf denen die Form des herkömmlichen katalanischen Bauernbrots angedeutet wird. Dies betrifft die Maler Picasso und Dalí (Beginn bis Mitte des 20. Jahrhunderts) und die Stillleben einiger international weniger bekannter Künstler aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts.
Darüber hinaus hat das große Ansehen des „Pa de Pagès Català“ dazu geführt, dass auch ähnliche Brotsorten „pa de pagès“ genannt wurden. Dies ist auf den Balearen oder in an Katalonien grenzenden Provinzen wie Huesca oder Castellón der Fall, betont José Carlos Capel in seinem Werk „El pan. Elaboración, formas, mitos, ritos y gastronomía“ (Barcelona, Montserrat Mateu, 1991), in dem er die Herstellung, Sorten, Mythen, Riten und die Gastronomie des Brotes beschreibt. Er erforscht die spanischen Ernährungsgewohnheiten, macht seine Ergebnisse einem breiten Publikum bekannt und ist auch als Gastronomiekritiker tätig. Er bestätigt, dass „die Bezeichnung pan de payès für Brote verwendet wird, die mit ihrem Aussehen und ihren Geschmackseigenschaften meist erfolglos versuchen, das exzellente katalanische Bauernbrot zu imitieren“.
Ein Beispiel für die Verwurzelung des „pa de pagès“ sind die offiziellen Brotpreislisten, die von den verschiedenen spanischen Provinzen unter Aufsicht der staatlichen Behörden veröffentlicht wurden. Im Falle der vier katalanischen Provinzen wird das Bauernbrot bis zur Freigabe der Brotpreise im Jahr 1986 genannt, während auf den Balearen, wo auch ein Brot mit der Bezeichnung „payès“ verkauft wird, lediglich das herkömmliche „pan de flama“ genannt wird.
In zahlreichen Zeitungsartikeln wurde in den letzten Jahren die Rolle jener auf ganz Katalonien verteilten Bäcker gewürdigt, die in ihren seit Jahrhunderten unverändert gebliebenen Öfen auch noch heute das „Pa de Pagès Català“ backen.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
Der gesamte Text der Spezifikation kann auf dieser Website eingesehen werden:
http://www.gencat.cat/daam/pliego-pa-pages-catala
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.