ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.120.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 120

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
25. April 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 120/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2012/C 120/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6519 — Cremer/L Possehl/Possehl Erzkontor JV) ( 2 )

2

2012/C 120/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6478 — Mitsubishi Corporation/Maxingvest/ML Participações/Paraguaçu Participações/Friele/Ipanema) ( 2 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 120/04

Euro-Wechselkurs

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 120/05

Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 18; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 7; ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 6; ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 11; ABl. C 357 vom 7.12.2011, S. 3; ABl. C 88 vom 24.3.2012, S. 12)

4

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 120/06

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbretter und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2012/C 120/01

Datum der Annahme der Entscheidung

16.3.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33976 (11/N)

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Støtte til offentlig skovrejsning

Rechtsgrundlage

Lov om skove (LBK. nr. 945 af 24. september 2009)

Det Nationale Skovprogram

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Umweltschutz, Forstsektor

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 24 DKK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Naturstyrelsen

Haraldsgade 53

2100 København Ø

DANMARK

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6519 — Cremer/L Possehl/Possehl Erzkontor JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 120/02

Am 23. März 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6519 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6478 — Mitsubishi Corporation/Maxingvest/ML Participações/Paraguaçu Participações/Friele/Ipanema)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 120/03

Am 19. März 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6478 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/3


Euro-Wechselkurs (1)

24. April 2012

2012/C 120/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3161

JPY

Japanischer Yen

106,87

DKK

Dänische Krone

7,4402

GBP

Pfund Sterling

0,81540

SEK

Schwedische Krone

8,8880

CHF

Schweizer Franken

1,2021

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5565

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,997

HUF

Ungarischer Forint

297,69

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6993

PLN

Polnischer Zloty

4,2003

RON

Rumänischer Leu

4,3818

TRY

Türkische Lira

2,3510

AUD

Australischer Dollar

1,2775

CAD

Kanadischer Dollar

1,3020

HKD

Hongkong-Dollar

10,2141

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6170

SGD

Singapur-Dollar

1,6417

KRW

Südkoreanischer Won

1 500,43

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,2770

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2979

HRK

Kroatische Kuna

7,5375

IDR

Indonesische Rupiah

12 095,57

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0335

PHP

Philippinischer Peso

56,235

RUB

Russischer Rubel

38,6550

THB

Thailändischer Baht

40,746

BRL

Brasilianischer Real

2,4729

MXN

Mexikanischer Peso

17,2850

INR

Indische Rupie

69,3260


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/4


Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 18; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 7; ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 6; ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 11; ABl. C 357 vom 7.12.2011, S. 3; ABl. C 88 vom 24.3.2012, S. 12)

2012/C 120/05

Die Veröffentlichung der Muster der besonderen Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Website der Generaldirektion Inneres ergänzt.

POLEN

Ersetzung der in ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Informationen

AUSWEIS DES AUSSENMINISTERIUMS

1.   Allgemeine Beschreibung

Das Dokument ist ein Ausweis in Form einer Karte aus vielschichtigem Polycarbonat, die aus äußeren, durchsichtigen Schichten und mittleren, undurchsichtigen Schichten besteht. Zwischen den Polycarbonatschichten sind in Offset- und Siebdrucktechnik grafische Elemente und Sicherheitsmerkmale aufgedruckt.

AUSWEIS DES HONORARKONSULS

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DIENSTAUSWEIS

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KONSULARAUSWEIS

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SONDERAUSWEIS

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DIPLOMATENAUSWEIS

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2.   Sicherheitsmerkmale

VORDERSEITE

irisierende Druckfarbe, guillochierter Hintergrund,

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Grafisches Textelement „RP“, gedruckt in sich optisch von Gold zu Green verändernder Sicherheitsdruckfarbe („Up-convert“-Druckfarbe),

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Mikrodrucke im Offset-Verfahren

MINISTERSTWOSPRAWZAGRANICZNYCH/MINISTRYOFFOREIGNAFFAIRS

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Farbiges, in den Aufbau des Ausweises eingelassenes Passbild, PCP-Technologie.

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RÜCKSEITE

irisierender Druck, guillochierter Hintergrund,

Mikrodrucke im Offset-Verfahren

MINISTERSTWOSPRAWZAGRANICZNYCH/MINISTRYOFFOREIGNAFFAIRS

grafisches Element in Form des Emblems und der bei Tageslicht nicht sichtbaren Guilloche, die unter rot-grünem UV-Licht bei einer Wellenlänge von 365 nm sichtbar wird.

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CLI — komplexes Laserbild mit grafischen Elementen, die aus verschiedenen Blickwinkeln erkennbar sind,

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EMBOSSING — fühlbare Prägung auf der Oberfläche der Karte.

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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/9


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbretter und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine

2012/C 120/06

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbretter und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (1) („betroffene Länder“) erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 25. Januar 2012 von drei Unionsherstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Unionsproduktion von Bügelbretter und -tischen entfällt.

2.   Zu überprüfende Ware

Gegenstand der Überprüfung sind freistehende oder nicht freistehende Bügelbretter und Bügeltische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wichtige Teile von Bügelbrettern und Bügeltischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine („zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 90 98, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 (3) des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2010 (4) des Rates eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Auslaufüberprüfung

Der Antrag enthält hinreichende Beweise, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung zu rechnen ist.

4.1    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

Nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China auf der Grundlage der Verkaufspreise in einem geeigneten Marktwirtschaftsdrittland (vgl. Nummer 5.1.3). Die Behauptung, dass das Dumping anhalten werde, stützt sich auf einen Vergleich des wie beschrieben ermittelten Normalwerts mit den Preisen der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union. Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne.

Die Behauptung, dass das Dumping der Waren mit Ursprung in der Ukraine anhalten werde, stützt sich auf einen Vergleich der Verkaufspreises in der Ukraine mit den Preisen der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union. Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne.

4.2    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

Ferner wird behauptet, die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus der Volksrepublik China und der Ukraine seien nach wie vor in erheblichen Mengen erfolgt und hätten den Wirtschaftszweig der Union weiterhin geschädigt.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten zu überprüfenden Ware unter anderem die Preise des Wirtschaftszweigs der Union weiterhin negativ beeinflussen, was wiederum die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union stark beeinträchtigt.

Zudem dürfte den Angaben des Antragstellers zufolge bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern aller Wahrscheinlichkeit nach eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen. Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in den betroffenen Länder im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ansteigen werden, weil die Volksrepublik China über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt, weil die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren chinesischer Bügelbretter und -tische auf ihrem traditionellen Ausfuhrmarkt USA verlängert wurden und weil der Unionsmarkt in Hinblick auf Größe und geografische Nähe für die ukrainischen ausführenden Hersteller sehr attraktiv ist.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigen; daher leitet sie hiermit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten werden.

5.1    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.1.1.1   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China

Die ausführenden Hersteller (5) der zu überprüfenden Ware aus der Volksrepublik China werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da in der Volksrepublik China möglicherweise eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen ist, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang A dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der Volksrepublik China und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden von ausführenden Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller in diesem Land benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der zu überprüfenden Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware in die Union.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

5.1.1.2   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der Ukraine

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle ausführenden Hersteller und Verbände ausführender Hersteller in der Ukraine gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzugsweise per E-Mail zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern.

Die Kommission wird den ihr bekannten ausführenden Herstellern in der Ukraine, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden dieses Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller und gegebenenfalls die Verbände der ausführenden Hersteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der zu überprüfenden Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware in die Union.

5.1.2   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (6), (7)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus der Volksrepublik China und der Ukraine in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da möglicherweise eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen ist, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen und der Kommission die in Anhang B dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware und zu den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.

5.1.3   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China — Wahl des Marktwirtschaftsdrittlands

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird bei Einfuhren aus der Volksrepublik China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Marktwirtschaftsdrittland bestimmt.

In den vorangegangenen Untersuchungen waren die Türkei, die Ukraine und die EU als geeignete Marktwirtschaftsdrittländer zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China herangezogen worden. In der jetzigen Untersuchung beabsichtigt die Kommission vorläufig, die Ukraine heranzuziehen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, zur Angemessenheit der Wahl dieses Landes Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen müssen binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.2    Verfahren zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Damit festgestellt werden kann, ob ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für ihre Einbeziehung in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und finanziellen Lage der betreffenden Unternehmen, zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung darüber befunden, ob die Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der vorstehend genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse vorlegen. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und sonstiger Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (8) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22985353

E-Mail: TRADE-R549-IRONING-BOARDS-A@EC.EUROPA.EU

(für ausführende Hersteller, verbundene Einführer, Verbände und Vertreter der Volksrepublik China oder der Ukraine sowie für Hersteller im Marktwirtschaftsdrittland) und

TRADE-R549-IRONING-BOARDS-B@EC.EUROPA.EU

(für Unionshersteller, unabhängige Einführer, Verwender, Verbraucher und Verbände in der Union)

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung befassten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung, zum Unionsinteresse usw. vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) verarbeitet.


(1)  ABl. C 187 vom 28.6.2011, S. 21.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

(4)  ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 22.

(5)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die untersuchte Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt ist.

(6)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(7)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(8)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner geschützt nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG A

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ANHANG B

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