ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.111.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 111

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
18. April 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 111/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6346 — APMT/Bolloré/Congo Terminal) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 111/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 111/03

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16; ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9; ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20; ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7; ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28; ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13; ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17; ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34; ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22; ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12; ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8; ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17; ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14; ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30; ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18; ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12)

3

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 111/04

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen — Programm ESPON 2013 (18. April-13. Juni 2012)

6

2012/C 111/05

Schulung einzelstaatlicher Richter im europäischen Wettbewerbsrecht und justizielle Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Richtern

8

 

Berichtigungen

2012/C 111/06

Berichtigung der Rahmenbestimmungen über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. C 364 vom 14.12.2011)

9

 

2012/C 111/07

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6346 — APMT/Bolloré/Congo Terminal)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 111/01

Am 12. April 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6346 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/2


Euro-Wechselkurs (1)

17. April 2012

2012/C 111/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3132

JPY

Japanischer Yen

105,96

DKK

Dänische Krone

7,4397

GBP

Pfund Sterling

0,82340

SEK

Schwedische Krone

8,8822

CHF

Schweizer Franken

1,2018

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5475

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,799

HUF

Ungarischer Forint

297,35

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6989

PLN

Polnischer Zloty

4,1905

RON

Rumänischer Leu

4,3753

TRY

Türkische Lira

2,3515

AUD

Australischer Dollar

1,2664

CAD

Kanadischer Dollar

1,3082

HKD

Hongkong-Dollar

10,1902

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6034

SGD

Singapur-Dollar

1,6412

KRW

Südkoreanischer Won

1 493,52

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,2708

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2758

HRK

Kroatische Kuna

7,4900

IDR

Indonesische Rupiah

12 051,80

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0223

PHP

Philippinischer Peso

56,008

RUB

Russischer Rubel

38,8550

THB

Thailändischer Baht

40,433

BRL

Brasilianischer Real

2,4229

MXN

Mexikanischer Peso

17,2779

INR

Indische Rupie

67,6000


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

18.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/3


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16; ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9; ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20; ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7; ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28; ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13; ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17; ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34; ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22; ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12; ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8; ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17; ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14; ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30; ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18; ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12)

2012/C 111/03

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch regelmäßige Aktualisierungen auf der entsprechenden Webseite der Generaldirektion Inneres ergänzt.

SPANIEN

Änderung der in ABl. C 316 vom 28.12.2007 veröffentlichten Angaben

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

Flughäfen

1.

Albacete

2.

Alicante

3.

Almería

4.

Asturias

5.

Barcelona

6.

Bilbao

7.

Castellón

8.

Ciudad Real

9.

Fuerteventura

10.

Gerona

11.

Gran Canaria

12.

Granada

13.

Huesca-Pirineos

14.

Ibiza

15.

Jerez de la Frontera

16.

La Coruña

17.

La Palma

18.

Lanzarote

19.

León

20.

Lleida-Alguaire

21.

Madrid-Barajas

22.

Málaga

23.

Matacán (Salamanca)

24.

Menorca

25.

Murcia

26.

Palma de Mallorca

27.

Pamplona

28.

Reus

29.

Santander

30.

Santiago

31.

Sevilla

32.

Tenerife North

33.

Tenerife South

34.

Valencia

35.

Valladolid

36.

Vigo

37.

Vitoria

38.

Zaragoza

Seegrenzen

1.

Algeciras (Cádiz)

2.

Alicante

3.

Almería

4.

Arrecife (Lanzarote)

5.

Avilés (Asturias)

6.

Barcelona

7.

Bilbao

8.

Cádiz

9.

Cartagena (Murcia)

10.

Castellón

11.

Ceuta

12.

Ferrol (La Coruña)

13.

Gijón

14.

Huelva

15.

Ibiza

16.

La Coruña

17.

La Línea de la Concepción

18.

La Luz (Las Palmas)

19.

Mahón

20.

Málaga

21.

Melilla

22.

Motril (Granada)

23.

Palma de Mallorca

24.

Puerto del Rosario (Fuerteventura)

25.

Puerto de Santa Cruz de La Palma (La Palma)

26.

Sagunto (Provincia de Valencia)

27.

San Sebastián

28.

Santa Cruz de Tenerife

29.

Santander

30.

Sevilla

31.

Tarifa

32.

Tarragona

33.

Valencia

34.

Vigo

Landgrenzen

1.

Ceuta

2.

Melilla

3.

La Seo de Urgel

4.

La Línea de la Concepción (1)


(1)  Der Zoll- und Polizeikontrollposten „La línea de la Concepción“ stimmt nicht mit der mit der von Spanien anerkannten Grenzziehung nach dem Vertrag von Utrecht überein.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

18.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/6


Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen — Programm ESPON 2013

(18. April-13. Juni 2012)

2012/C 111/04

ESPON ist das Europäische Beobachtungsnetz für die territoriale Entwicklung und den territorialen Zusammenhalt. Es dient der Unterstützung der EU-Kohäsionspolitik und wird gemeinsam vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen des Ziels 3 — Europäische territoriale Zusammenarbeit — und 31 Ländern (den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) finanziert.

Im Rahmen des Programms ESPON 2013 laufen derzeit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

1.

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für zielgerichtete Analysen/Priorität 2:

Nordsee: Verbreitung transnationaler Ergebnisse (Budget: 340 000 EUR)

Zum genannten Thema wird ein einziger Vorschlag ausgewählt.

2.

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen innerhalb der wissenschaftlichen ESPON-Plattform/Priorität 3:

Territoriales Überwachungssystem der EU (Budget: 598 000 EUR)

Erkennung territorialer Potenziale und Herausforderungen (Budget: 350 000 EUR)

Europäisches Web-Tool für das Benchmarking städtischer Leistungen (Budget: 200 000 EUR)

Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen insgesamt 1 148 000 EUR zur Verfügung, die auf die vorstehend genannten Projekte verteilt werden. Pro Thema wird jeweils nur ein Vorschlag ausgewählt.

3.

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für transnationale Networking-Aktivitäten des ESPON-Kontaktstellennetzes/Priorität 4:

Nutzbarmachung auf transnationaler Ebene durch das ESPON-Kontaktstellennetz

Das verfügbare Budget wird auf der ESPON-Website bei Eröffnung der Aufforderung bekanntgegeben. Es kann mehr als ein Vorschlag ausgewählt werden.

Die Frist für die Einreichung von Vorschlägen endet am 13. Juni 2012.

Teilnehmen können Forscher, Wissenschaftler, Experten, Forschungsinstitute, öffentliche Stellen und private Unternehmen aus 31 Ländern (aus den 27 EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz). Die Aufforderung zu den transnationalen Networking-Aktivitäten ist den Einrichtungen vorbehalten, die als nationale ESPON-Kontaktstellen fungieren.

Am 10. Mai 2012 findet in Brüssel ein Informationstag mit Partnercafé für potenzielle Empfänger statt.

Alle Unterlagen zu den Aufforderungen — wie Bewerbungsverfahren, Förderkriterien, Bewertungskriterien und Antragsformular — finden Sie auf der ESPON-Website (http://www.espon.eu).


18.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/8


Schulung einzelstaatlicher Richter im europäischen Wettbewerbsrecht und justizielle Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Richtern

2012/C 111/05

Eine neue Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über die Schulung einzelstaatlicher Richter im europäischen Wettbewerbsrecht und die justizielle Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Richtern wurde unter folgender Adresse veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/competition/calls/index.html

Neuer Termin für die Einreichung von Vorschlägen: 31. Mai 2012


Berichtigungen

18.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/9


Berichtigung der Rahmenbestimmungen über Beihilfen für den Schiffbau

( Amtsblatt der Europäischen Union C 364 vom 14. Dezember 2011 )

2012/C 111/06

Auf Seite 10, Nummer 12, Buchstabe e:

anstatt:

„ ‚schwimmende und bewegliche Offshore-Strukturen‘ Strukturen, die der Exploration, Gewinnung oder Erzeugung von Öl, Gas und erneuerbaren Energien dienen, und die außer dem Eigenantrieb die Merkmale eines Handelsschiffs aufweisen.“

muss es heißen:

„ ‚schwimmende und bewegliche Offshore-Strukturen‘ Strukturen, die der Exploration, Gewinnung oder Erzeugung von Öl, Gas und erneuerbaren Energien dienen, und die außer dem Eigenantrieb die Merkmale eines Handelsschiffs aufweisen und dafür ausgelegt sind, im Betrieb mehrfach bewegt zu werden.“

Auf Seite 10, Nummer 13, Buchstabe a:

anstatt:

„Die Beihilfen werden für Investitionen zur Sanierung oder Modernisierung bestehender Werften gewährt, die nicht mit deren finanzieller Umstrukturierung verknüpft sind, und erhöhen die Produktivität der vorhandenen Anlagen;“

muss es heißen:

„Die Beihilfen werden für Investitionen zur Sanierung oder Modernisierung bestehender Werften gewährt, die nicht mit deren finanzieller Umstrukturierung verknüpft sind, damit die Produktivität der vorhandenen Anlagen gesteigert wird.“

Auf Seite 10, Nummer 15:

anstatt:

„Innovative Produkte und Verfahren im Sinne von Nummer 14 sind Qualitäts- und Leistungsverbesserungen im Umweltbereich (z. B. Optimierungen im Hinblick auf Kraftstoffverbrauch, Motorenemissionen, Abfälle und Sicherheit).“

muss es heißen:

„Innovative Produkte und Verfahren im Sinne von Nummer 14 beinhalten Qualitäts- und Leistungsverbesserungen im Umweltbereich (z. B. Optimierungen im Hinblick auf Kraftstoffverbrauch, Motorenemissionen, Abfälle und Sicherheit).“

Auf Seite 11, Nummer 20:

anstatt:

„Innovationsbeihilfen für Produkte und Verfahren müssen auf die Deckung der Aufwendungen für Investitionen und Konstruktions-, Ingenieur- und Testtätigkeiten beschränkt sein, die sich direkt und ausschließlich auf den innovativen Teil des Vorhabens beziehen und nach Beantragung der Innovationsbeihilfe anfallen (1).“

muss es heißen:

„Innovationsbeihilfen für Produkte und Verfahren müssen auf die Deckung der Aufwendungen für Investitionen und Entwurfs-, Ingenieur- und Testtätigkeiten beschränkt sein, die sich direkt und ausschließlich auf den innovativen Teil des Vorhabens beziehen und nach Beantragung der Innovationsbeihilfe anfallen (1).“

Auf Seite 11, Nummer 21:

anstatt:

„Als beihilfefähige Kosten gelten die Kosten der Werft sowie Kosten für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge an Dritte (z. B. System- und Turnkey-Anbieter sowie Subunternehmen), sofern die betreffenden Lieferungen und Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit der Innovation stehen. Die beihilfefähigen Kosten sind im Anhang genauer definiert.“

muss es heißen:

„Als beihilfefähige Kosten gelten auch die Kosten der Werft sowie Kosten für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge an Dritte (z. B. System- und Turnkey-Anbieter sowie Subunternehmen), sofern die betreffenden Lieferungen und Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit der Innovation stehen. Die beihilfefähigen Kosten sind im Anhang genauer definiert.“

Auf Seite 13, Anhang, Nummer 2 Buchstabe a:

anstatt:

„Konstruktions- und Entwicklungskosten;“

muss es heißen:

„Planungs- und Entwicklungskosten;“

Auf Seite 13, Anhang, Nummer 3 Buchstabe a:

anstatt:

„Konstruktions- und Entwicklungskosten;“

muss es heißen:

„Planungs- und Entwicklungskosten;“.


18.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/s3


HINWEIS

Am 18. April 2012 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 111 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für Gemüsearten — 3. Ergänzung zur 30. Gesamtausgabe“ und der „Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 4. Ergänzung zur 30. Gesamtausgabe“ erscheinen.

Die Abonnenten des Amtsblatts erhalten unentgeltlich die der Zahl und der/den Sprachfassung(en) ihrer Abonnements entsprechenden Exemplare. Sie werden gebeten, den unten stehenden Bestellschein — ordnungsgemäß ausgefüllt und mit ihrer „Matrikelnummer“ (dem Code, der links auf jedem Etikett erscheint und mit O/… beginnt) versehen — zurückzusenden. Die kostenlose Bereitstellung des Amtsblatts wird während eines Jahres ab dem jeweiligen Erscheinungsdatum gewährleistet.

Nichtabonnenten können dieses Amtsblatt kostenpflichtig bei einem unserer Vertriebsbüros beziehen (http://publications.europa.eu/others/agents/index_de.htm).

Das Amtsblatt kann ebenso wie sämtliche anderen Amtsblätter (L, C, C A, C E) kostenlos über die Website http://eur-lex.europa.eu abgefragt werden.

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