ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.107.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 107

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
13. April 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 107/01

Euro-Wechselkurs

1

2012/C 107/02

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 1. Juli 2011 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6101 — UPM/Myllykoski und Rhein Papier — Berichterstatter: Zypern

2

2012/C 107/03

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/M.6101 — UPM/Myllykoski und Rhein Papier

4

2012/C 107/04

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 13. Juli 2011 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.6101 — UPM/Myllykoski und Rhein Papier) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4997)  ( 1 )

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 107/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6527 — Rio Tinto/Richards Bay Minerals) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

11

2012/C 107/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6524 — Sberbank of Russia/BNP Paribas Personal Finance/BNP Paribas Vostok) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

2012/C 107/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6540 — DONG Energy Borkum Riffgrund I HoldCo/Boston Holding/Borkum Riffgrund I Offshore Windpark) ( 1 )

13

 

Berichtigungen

2012/C 107/08

Berichtigung des Verzeichnisses der Entscheidungen der Gemeinschaft über die Zulassung von Arzneimitteln vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007 (ABl. C 19 vom 25.1.2008)

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/1


Euro-Wechselkurs (1)

12. April 2012

2012/C 107/01

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3153

JPY

Japanischer Yen

106,54

DKK

Dänische Krone

7,4384

GBP

Pfund Sterling

0,82470

SEK

Schwedische Krone

8,8912

CHF

Schweizer Franken

1,2027

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,6100

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,803

HUF

Ungarischer Forint

296,90

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6989

PLN

Polnischer Zloty

4,1802

RON

Rumänischer Leu

4,3745

TRY

Türkische Lira

2,3664

AUD

Australischer Dollar

1,2645

CAD

Kanadischer Dollar

1,3132

HKD

Hongkong-Dollar

10,2128

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6001

SGD

Singapur-Dollar

1,6507

KRW

Südkoreanischer Won

1 500,58

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,4472

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2961

HRK

Kroatische Kuna

7,4758

IDR

Indonesische Rupiah

12 055,30

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0360

PHP

Philippinischer Peso

56,176

RUB

Russischer Rubel

38,7840

THB

Thailändischer Baht

40,564

BRL

Brasilianischer Real

2,4075

MXN

Mexikanischer Peso

17,2124

INR

Indische Rupie

67,8550


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


13.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 1. Juli 2011 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6101 — UPM/Myllykoski und Rhein Papier

Berichterstatter: Zypern

2012/C 107/02

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei der angemeldeten Transaktion um einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die angemeldete Transaktion EU-weite Bedeutung im Sinne der EG-Fusionskontrollverordnung hat.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Zwecke der Beurteilung der vorliegenden Transaktion die relevanten Produktmärkte wie folgt zu definieren sind:

a)

der Markt für Zeitschriftenpapier, der alle Grade von gestrichenen mechanischen Rollen („CMR“), maschinenglattes Papier („MFC“) und superkalendriertes Papier („SC“) einschließlich sogenanntes SC-B-äquivalentes Papier enthält. Es ist in diesem Fall nicht notwendig, festzustellen, ob der Markt breiter ist als der Markt für Zeitschriftenpapier oder enger als der Markt für SC-Papier.

b)

der Markt für Zeitungspapier, auch wenn die Definition des genauen Produktmarktes offen bleiben kann;

c)

der Markt für den Erwerb von Altpapier, auch wenn die genaue Definition des Produktmarktes offen bleiben kann;

d)

der Markt für Holzbeschaffung, auch wenn die genaue Definition des Produktmarktes offen bleiben kann;

e)

der Markt für die Herstellung von Zellstoff, auch wenn die genaue Definition des Produktmarktes offen bleiben kann;

f)

der Markt für die Erzeugung und den Großhandelsverkauf von Elektrizität, auch wenn die genaue Definition des Produktmarktes offen bleiben kann;

g)

der Markt für die Herstellung von Holzpaneelen, auch wenn die genaue Definition des Produktmarktes offen bleiben kann;

h)

der Markt für die Herstellung von Schnittholz, auch wenn die genaue Definition des Produktmarktes offen bleiben kann.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Zwecke der Beurteilung der vorliegenden Transaktion die geographischen Märkte wie folgt zu definieren sind:

a)

bezüglich aller Märkte für Zeitschriftenpapier und der möglichen Segmente: der EWR und die Schweiz;

b)

bezüglich aller Märkte für Zeitungspapier: der EWR und die Schweiz;

c)

bezüglich aller Märkte für den Erwerb von Altpapier kann die genaue Definition der geographischen Produktmärkte offen bleiben;

d)

bezüglich aller Nachfragemärkte für Holzbeschaffung kann die genaue Definition der geographischen Produktmärkte offen bleiben;

e)

bezüglich aller Märkte für die Herstellung von Zellstoff kann die genaue Definition der geographischen Produktmärkte offen bleiben;

f)

bezüglich aller Märkte für die Erzeugung und den Großhandelsverkauf von Elektrizität kann die genaue Definition der geographische Produktmärkte Marktabgrenzung offen bleiben;

g)

bezüglich aller Märkte für die Herstellung von Holzpaneelen kann die genaue Definition der geographischen Produktmärkte offen bleiben;

h)

bezüglich aller Märkte für die Herstellung von Schnittholz kann die genaue Definition der geographischen Produktmärkte offen bleiben.

5.

Der Beratenden Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der vorgeschlagene Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindern wird, in Bezug auf die folgenden Märkte:

a)

alle Märkte für Zeitschriftenpapier; unabhängig von der genauen Definition des Marktes

b)

alle Märkte für Zeitungspapier;

c)

alle Märkte für den Erwerb von Altpapier;

d)

alle Nachfragemärkte für Holzbeschaffung;

e)

alle Märkte für die Herstellung von Zellstoff;

f)

alle Märkte für die Erzeugung und Großhandelsverkauf von Elektrizität;

g)

alle Märkte für die Herstellung von Holzpaneelen;

h)

alle Märkte für die Herstellung von Schnittholz.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens vereinbar erklärt werden soll.

7.

Der Beratende Ausschuss schlägt vor, diese Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.


13.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/4


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/M.6101 — UPM/Myllykoski und Rhein Papier

2012/C 107/03

HINTERGRUND

Am 28. Januar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (2) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen UPM-Kymmene Corporation („UPM“ oder der „Anmelder“) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Unternehmen Myllykoski Corporation („Myllykoski“) und Rhein Papier GmbH („Rhein Papier“) (im Folgenden zusammen auch „andere Beteiligte“ genannt). Am 4. März 2011 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung.

SCHRIFTLICHES VERFAHREN

Am 5. Mai 2011 übermittelte die Kommission dem Anmelder eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie ihre vorläufige Schlussfolgerung darlegte, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für superkalandriertes Papier („super calendered paper“ — „SC-Papier“) erheblich beeinträchtigen würde. Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken bestanden unabhängig davon, ob SC-Papier als gesonderter Markt oder als Teil eines größeren sachlichen Marktes, der neben SC-Papier auch andere Arten von Zeitschriftenpapier (maschinenglattes gestrichenes Papier („machine finished coated“ — „MFC“) und gestrichenes mechanisches Papier auf Rollen („coated mechanical reels“ — „CMR“)) umfasst, betrachtet wurde. Am 20. Mai 2011 antwortete UPM fristgerecht auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

Akteneinsicht

Am 6. Mai 2011 wurde Einsicht in Teile der Akte gewährt. Weitere Einsicht wurde UPM am 12., 18. und 19. Mai ermöglicht. UPM beschwerte sich bei der Generaldirektion Wettbewerb über diese angeblich verspätete Akteneinsicht. Da UPM sich wegen der Akteneinsicht jedoch weder an mich gewandt noch gegenüber der Generaldirektion überzeugende Argumente vorgebracht hat, warum es sich nicht wirksam hätte verteidigen können, bin ich der Auffassung, dass die Verzögerung bei der Akteneinsicht die Verteidigungsrechte von UPM nicht beeinträchtigt hat.

Anhörung Dritter

Ich habe einen Abnehmer der Beteiligten, und zwar die Bertelsmann AG sowie ihre Tochtergesellschaften Gruner + Jahr AG & Co, die Mohn media Mohndruck GmbH und die Prinovis Ltd & Co KG (im Folgenden „Bertelsmann“) als Dritte zum Verfahren zugelassen.

Ferner habe ich Gläubiger von Myllykoski (3) und Rhein Papier (4) zugelassen, nachdem sie mir ihre außergewöhnliche Mitwirkung an dem geplanten Zusammenschluss und die besondere Bedeutung des Verfahrensausgangs für ihre Interessen dargelegt hatten.

Einen Tag vor der mündlichen Anhörung erhielt ich ferner den Antrag eines Abnehmers von Myllykoski auf Teilnahme an der Anhörung. Angesichts der unzureichenden Begründung des Antrags sowie des Umstands, dass der Antrag so spät eingereicht wurde und sich der Abnehmer bis dahin nicht an den Ermittlungen beteiligt hatte (5), hegte ich ernsthafte Zweifel, dass der Abnehmer in der Lage sein würde, wesentlich zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Daher lehnte ich den Antrag ab. Ich teilte dem Abnehmer jedoch mit, dass er als Dritter zugelassen und nach Stellung eines Antrags schriftlich angehört werden könne, wovon der Abnehmer indes absah.

Die mündliche Anhörung

In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragte der Anmelder eine mündliche Anhörung, die am 27. Mai 2011 stattfand. Auf Antrag der zugelassenen Dritten (Bertelsmann sowie die Kreditgeber von Myllykoski und Rhein Papier) lud ich auch diese ein, da sie meiner Ansicht nach einen konstruktiven Beitrag zur Klärung des Sachverhalts leisten könnten.

Nach begründeten Anträgen von UPM, Myllykoski und den Kreditgebern von Myllykoski und Rhein Papier wurden sie zum Teil in vertraulichen Sitzungen angehört.

BESCHLUSSENTWURF

Der im Entwurf vorliegende Beschluss sieht eine uneingeschränkte Genehmigung des geplanten Zusammenschlusses vor. Die in der Mitteilung dargelegten Beschwerdepunkte hat die Kommission im Hinblick auf die schriftliche Stellungnahme des Anmelders, die Beiträge der Teilnehmer an der mündlichen Anhörung sowie die nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte durchgeführten weiteren Ermittlungen fallengelassen.

SCHLUSSFOLGERUNG

Mir sind weder vom Anmelder noch von den anderen Beteiligten oder Dritten Beschwerden über die Wahrnehmung des Anhörungsrechts zugegangen. Ich bin deshalb der Auffassung, dass das Recht aller Verfahrensbeteiligter auf Anhörung in dieser Sache gewahrt wurde.

Brüssel, den 4. Juli 2011

Michael ALBERS


(1)  Nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(3)  Bayerische Landesbank, Sampo Bank plc, Skandinaviska Enskilda Banken AB (publ) und Nordic Investment Bank („Myllykoski-Kreditgeber (Konsortialführer)“) für die Kreditgeber von Myllykoski.

(4)  Nordea Bank Finland plc (in seiner Eigenschaft als Vertreter der Gläubigerbanken von Rhein Papier).

(5)  Insbesondere hatte der Abnehmer nicht auf den während des Verfahrens von der Generaldirektion Wettbewerb übermittelten Fragebogen geantwortet.


13.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/6


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 13. Juli 2011

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.6101 — UPM/Myllykoski und Rhein Papier)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4997)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 107/04

Am 13. Juli 2011 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Fusionskontrollverfahren nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen  (1). Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden:

http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

I.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(1)

UPM ist ein weltweit tätiges finnisches Unternehmen, das Papierprodukte entwickelt, herstellt und vertreibt. Außerdem produziert das Unternehmen Zellstoff, Strom, Etikettenpapier, Schnittholz und Holzplatten.

(2)

Myllykoski ist ein finnisches Privatunternehmen, das Papierprodukte entwickelt, herstellt und vertreibt und zudem Zellstoff erzeugt. Das Unternehmen hat Fabriken in Finnland, Deutschland und den USA und vertreibt seine Produkte weltweit.

(3)

Das deutsche Unternehmen Rhein Papier stellt in Deutschland Papierprodukte her, die es weltweit vertreibt. Rhein Papier wird von Myllykoski verwaltet und untersteht der Kontrolle der Gesellschafter von Myllykoski. Myllykoski und Rhein Papier werden zusammen als Myllykoski-Konzern bezeichnet.

II.   DER ZUSAMMENSCHLUSS

(4)

Am 28. Januar 2011 ist die förmliche Anmeldung nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist beabsichtigt, dass das Unternehmen UPM-Kymmene Corporation („UPM“) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Myllykoski Corporation („Myllykoski“) und die Rhein Papier GmbH („Rhein Papier“) erwirbt.

III.   EU-WEITE BEDEUTUNG

(5)

Die beteiligten Unternehmen erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (2). Sie haben jeweils einen EU-weiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR, erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Deshalb hat der angemeldete Zusammenschluss EU-weite Bedeutung.

IV.   DAS VERFAHREN

(6)

Mit Beschluss vom 4. März 2011 meldete die Kommission ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt an und leitete nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung das Verfahren ein (im Folgenden „Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c“). UPM nahm am 22. März 2011 schriftlich zum Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Stellung.

(7)

Am 15. April 2011 legte UPM eine Reihe von Unterlagen mit dem Titel „Papers on a number of key issues“ (Unterlagen zu einer Reihe von Kernfragen) vor und kündigte die Übermittlung einer weiteren Wirtschaftsstudie an, die am 18. April 2011 vorgelegt wurde.

(8)

Am 5. Mai 2011 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte nach Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung an. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 antwortete UPM auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und beantragte eine mündliche Anhörung.

(9)

Am 27. Mai 2011 fand eine mündliche Anhörung statt. An der Anhörung nahmen als Dritte der Myllykoski-Konzern, dessen Gläubigerbanken und die Bertelsmann AG einschließlich Tochtergesellschaften des Bertelsmann-Konzerns teil.

(10)

Die Sitzung des Beratenden Ausschusses fand am 1. Juli 2011 statt.

V.   BEGRÜNDUNG

A.   Relevante Märkte

(11)

Die beiden beteiligten Unternehmen produzieren und vertreiben Zeitschriftenpapier und Zeitungspapier. Außerdem überschneiden sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen in der Beschaffung von Altpapier und Holz und in der Produktion von Holzzellstoff. Darüber hinaus führt der Zusammenschluss zu mehreren vertikalen Beziehungen.

1.   Zeitschriftenpapier

(12)

Im Bereich Zeitschriftenpapier sind die beiden beteiligten Unternehmen bei allen Sorten tätig, mit Ausnahme von holzfreiem gestrichenem Papier („wood-free coated“ — WFC) und maschinenglattem gestrichenem Papier („machine-finished coated“ — MFC), das der Myllykoski-Konzern nicht herstellt.

Image

(13)

Wie aus dem obigen Schaubild ersichtlich, bilden die verschiedenen Sorten und Spezifikationen von Zeitschriftenpapier („Magazine Paper“) ein Qualitäts- und Preiskontinuum, das allgemein von holzfreiem gestrichenem Papier (hauptsächlich für Zeitschriftendeckblätter und äußerst hochwertige Unternehmensveröffentlichungen wie Jahresberichte) über gestrichenes mechanisches Rollenpapier („coated mechanical reels“ — CMR) bis hin zu superkalandrierten (satinierten) Papiersorten („supercalandered“ — SC) reicht. CMR-Papier und SC-Papier werden hauptsächlich für Verbraucherzeitschriften, Kataloge und Werbe-/Direktmarketingmaterial verwendet (3).

(14)

Diese Papiersorten können weiter in Teilsorten untergliedert werden, beispielsweise CMR-Papier in leichtes gestrichenes Papier („light weight coated“ — LWC), mittelschweres gestrichenes Papier („medium weight coated“ — MWC) und schweres gestrichenes Papier („heavy weight coated“ — HWC). Zwischen SC-Papier und CMR-Papier liegt MFC-Papier, das als eigene Kategorie angesehen werden kann (4). Die Kategorie SC-Papier umfasst ebenfalls mehrere Teilsorten, darunter SC-A+ (und sogar SC-A++), SC-A und SC-B. In der jüngeren Vergangenheit wurde eine Reihe neuer Produkte auf den Markt gebracht, die zwar nicht mit SC-Maschinen hergestellt und auch nicht unbedingt als SC-Papier eingestuft werden, aber dennoch den SC-Papiersorten von unten Konkurrenz machen (sogenanntes SC-B-äquivalentes Papier oder SC-C-Papier).

(15)

Wie in früheren Entscheidungen und Beschlüssen vertritt die Kommission die Auffassung, dass WFC-Papier in Anbetracht der unterschiedlichen Papiereigenschaften und Anwendungsbereiche, der Preisunterschiede und der allenfalls geringfügigen Wechsel zwischen WFC-Papier und anderen Zeitschriftenpapiersorten nicht dem Markt für Zeitschriftenpapier zuzurechnen ist.

(16)

Auch Zeitungspapier („Newsprint“) gehört nach Ansicht der Kommission nicht dem Markt für Zeitschriftenpapier an, weil die Marktuntersuchung ergab, dass es sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite kaum zu Substitution kommt.

(17)

Die Marktuntersuchung der Kommission bestätigte, dass die Kategorie SC-Papier nicht weiter unterteilt werden sollte, da die umfangreiche Nachfrage- und Angebotssubstitution zeigt, dass alle SC-Papiersorten zu ein und demselben Markt gehören.

(18)

Außerdem vertritt die Kommission angesichts der sehr ähnlichen Produkteigenschaften, der identischen Anwendungsbereiche, der Preisspannen sowie der Wechsel zwischen SC-B-Äquivalenten und SC-Papiersorten die Auffassung, dass SC-B-äquivalentes Papier der Kategorie SC-Papier zuzurechnen ist und somit dem Zeitschriftenpapierspektrum angehört.

(19)

Somit vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Markt für Zeitschriftenpapier nicht die Papiersorten Zeitungspapier und WFC-Papier, aber möglicherweise die gesamten Kategorien CMR-Papier (einschließlich MFC-Papier) und SC-Papier (einschließlich SC-B-Äquivalenten) umfasst (5). Da der fragliche Zusammenschluss weder bei Betrachtung des umfassenderen Zeitschriftenpapiermarktes aus CMR-Papier und SC-Papier noch selbst bei der alleinigen Betrachtung des SC-Marktes Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt, kann die genaue Marktabgrenzung im vorliegenden Fall offengelassen werden.

(20)

Da es offenbar bedeutende Handelsströme zwischen dem EWR und der Schweiz gibt, der EWR-interne Handel keinen erheblichen Beschränkungen unterliegt, Ferntransporte sowohl möglich sind als auch tatsächlich durchgeführt werden und die Verkaufspreise in diesem Gebiet einheitlich sind, vertritt die Kommission die Ansicht, dass der räumlich relevante Markt den EWR und die Schweiz umfasst.

2.   Zeitungspapier

(21)

Sowohl UPM als auch der Myllykoski-Konzern sind auf dem Markt für Zeitungspapier tätig. Zeitungspapier wird hauptsächlich für den Druck von Zeitungen verwendet. Es zeichnet sich durch vergleichsweise geringe Kosten und eine hohe Stärke aus, dank deren es mit hoher Geschwindigkeit und in großen Mengen durch große Druckpressen laufen kann. Zeitungspapier wird in verschiedenen Sorten mit unterschiedlichen Spezifikationen hergestellt. Die beiden Hauptsegmente des Marktes für Zeitungspapier sind Standard-Zeitungspapier und aufgebessertes Zeitungspapier (6).

(22)

UPM vertrat die Ansicht, dass es im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen bzw. Beschlüssen der Kommission (7) einen Gesamtmarkt für Zeitungspapier gebe. Nach Auffassung von UPM ist die nachfrageseitige Substituierbarkeit verschiedener Sorten von Zeitungspapier hoch. Insbesondere kämen verschiedene Sorten in zahlreichen Anwendungen nebeneinander zur Anwendung, so dass die Verbraucher zwischen verschiedenen Sorten wechseln könnten und dies auch täten. Zudem legte UPM dar, dass aufgebessertes Zeitungspapier für Zeitschriftenanwendungen verwendet werden und insbesondere SC-Papier ersetzen könne.

(23)

Da es bei keiner der in Frage kommenden Marktabgrenzungen zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken käme, ließ die Kommission die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für Zeitungspapier offen.

(24)

Die Kommission stellt fest, dass der räumlich relevante Markt für Zeitungspapier den EWR und die Schweiz umfasst.

3.   Sonstige Märkte

(25)

Die Kommission stellte fest, dass die sachlich und räumlich relevanten Märkte für i) den Ankauf von Altpapier, ii) den Ankauf von Holz, iii) die Herstellung von Holzzellstoff, iv) Holzplatten und v) Schnittholz nicht genau abgegrenzt werden müssen, da bei keiner der in Frage kommenden Marktabgrenzungen wettbewerbsrechtliche Bedenken entstehen.

(26)

Die Kommission kam ferner zu dem Ergebnis, dass auch die sachlich und räumlich relevanten Märkte für die Erzeugung und Großhandelslieferung von Strom nicht abgegrenzt werden müssen, da der Zusammenschluss keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft.

B.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung

1.   Zeitschriftenpapier

(27)

Marktanteilsangaben für die Papierindustrie beruhen in der Regel auf Kapazitätsangaben, für die es unabhängige Quellen (8) gibt. Dementsprechend hat UPM für den Gesamtmarkt für Zeitschriftenpapier sowie für einzelne Marktsegmente kapazitätsbasierte Marktanteilsangaben vorgelegt, die im Rahmen der Marktuntersuchung in der Regel bestätigt wurden.

(28)

Für den SC-Papier, MFC-Papier und CMR-Papier umfassenden Gesamtmarkt für Zeitschriftenpapier hat UPM folgende kapazitätsbasierte Marktanteilsangaben vorgelegt:

Unternehmen

Kapazitätenanteil

UPM

20-30 %

Myllykoski-Konzern (9)

10-20 %

Zusammen

40-50 %

Stora Enso

10-20 %

Norske Skog

5-10 %

SAPPI

5-10 %

Burgo

5-10 %

SCA Forest

5-10 %

Leipa

0-5 %

Sonstige

5-10 %

Insgesamt

100 %

(29)

In diesen Marktanteilsangaben ist SC-B-äquivalentes Papier noch nicht berücksichtigt, da dieses Papier erst seit kurzem auf dem Markt ist. Wenn diese Produkte in den obigen Kapazitätsangaben berücksichtigt würden, ergäbe sich ein gemeinsamer Marktanteil der beteiligten Unternehmen von rund 30-40 %.

(30)

Von dem kürzlich eingeführten SC-B-äquivalenten Papier geht bereits erheblicher Wettbewerbsdruck auf SC-Papier aus, bei dem die beteiligten Unternehmen eine recht starke Stellung innehaben. Diese neuen Produkte stehen in direktem Wettbewerb zu SC-Papier, ihr Absatz steigt rapide und der von ihren Herstellern ausgehende Druck dürfte in naher Zukunft weiter steigen.

(31)

Bei Betrachtung des SC-Papier-Marktes (einschließlich SC-B-äquivalentem Papier) würde der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen 40-50 % der Gesamtkapazitäten betragen, wobei mit Stora Enso (20-30 %), Norske Skog (10-20 %), Holmen (10-20 %) und SCA (5-10 %) einige Wettbewerber verblieben.

(32)

Inwieweit die Wettbewerber die Möglichkeit hätten, im Falle einer durch den Zusammenschluss bedingten Produktionsdrosselung ihre Produktion zu erhöhen, hängt vor allem von ihren freien Kapazitäten und von der Entwicklung der Nachfrage ab.

(33)

Auf der Grundlage von Nachfrageprognosen geht die Kommission davon aus, dass die EWR-Nachfrage nach Zeitschriftenpapier (einschließlich SC-Papier) in den kommenden drei bis fünf Jahren stabil oder sogar rückläufig sein wird.

(34)

Eine Analyse der im Jahresdurchschnitt freien Kapazitäten der Wettbewerber ergab jedoch, dass erhebliche freie Kapazitäten vorhanden sind, denn der durchschnittliche jährliche Auslastungsgrad der Wettbewerber auf dem Gesamtmarkt für Zeitschriftenpapier sowie in dessen Teilsegment SC-Papier lag 2010 bei rund 88 %.

(35)

Die Wettbewerber haben ein großes Interesse, ihre Kapazitätsauslastung zu steigern, da die Papierherstellung mit sehr hohen Fixkosten verbunden ist. Deshalb versuchen die Hersteller, ihre Kapazitätsauslastung zu erhöhen, und hätten somit einen Anreiz, bei Preissteigerungen oder Kapazitätssenkungen seitens UPM ihren Kapazitätsauslastungsgrad zu steigern.

(36)

Folglich haben die Wettbewerber sowohl die Möglichkeit als auch einen Anreiz, etwaigen Preissteigerungen oder Kapazitätssenkungen seitens UPM nach dem Zusammenschluss zu begegnen.

(37)

Angesichts dieser Erwägungen, die in dem Beschluss detailliert ausgeführt werden, wird der geplante Zusammenschluss nach Ansicht der Kommission nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Zeitschriftenpapier bzw. auf einem seiner Teilsegmente führen.

2.   Zeitungspapier

(38)

Der Anteil der beteiligten Unternehmen an den Kapazitäten für Zeitungspapier würde unabhängig davon, ob ein einziger Markt für alle Zeitungspapiersorten oder ob separate Märkte für Standard-Zeitungspapier und aufgebessertes Zeitungspapier abgegrenzt werden, nicht mehr als 20-30 % betragen. Der Zusammenschluss hätte keine Auswirkungen auf einen separaten Markt für stark aufgebessertes Zeitungspapier oder SC-B-Papier-Äquivalent, da weder UPM noch Myllykoski diese Art von Papier herstellen.

(39)

Was die Anteile an den Verkäufen betrifft, hätten die beteiligten Unternehmen im Jahr 2010 bei Standard-Zeitungspapier sowie bei aufgebessertem Zeitungspapier einen gemeinsamen Marktanteil von jeweils 20-30 % gehabt (10). Auf einem Markt für aufgebessertes Zeitungspapier ohne die für die Produktion von SC-B-Äquivalenten genutzten Kapazitäten läge der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen nach Schätzungen der Kommission bei 20-30 %.

(40)

Nach Angaben von UPM würde der Zusammenschluss infolge dieser horizontalen Überschneidung aus folgenden Gründen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwerfen: i) auf diesem Markt gibt es starke Akteure, die in der Lage sind, mit dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen zu konkurrieren; ii) kleinere Marktteilnehmer können erfolgreich um Aufträge konkurrieren, da es auf dem Markt üblich ist, Papier aus mehreren Quellen zu beziehen; iii) importiertes Papier spielt bei der Deckung der EWR-Nachfrage nach Zeitungspapier eine wichtige Rolle.

(41)

Auch nach dem Zusammenschluss wird das zusammengeschlossene Unternehmen weiterhin mit Stora Enso im Wettbewerb stehen, das (in Bezug auf die Kapazitäten) sowohl auf dem Gesamtmarkt als auch auf dem Markt für aufgebessertes Zeitungspapier der größte Marktteilnehmer bleiben wird. Darüber hinaus gibt es mit Norske Skog, SCA, Holmen und Palm vier weitere wichtige Marktteilnehmer.

(42)

In Bezug auf die Gefahr einer möglichen Koordinierung stellte die Kommission fest, mit einer Zunahme des Anreizes zu kollusivem Verhalten aufgrund des geplanten Zusammenschlusses sei insbesondere deshalb nicht zu rechnen, weil sich die Anzahl der wesentlichen Marktteilnehmer nicht verringere. Myllykoski ist nur der sechstgrößte Marktteilnehmer und besitzt weniger als ein Fünftel der Größe des derzeitigen Marktführers Stora Enso.

3.   Sonstige Märkte

(43)

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb in Bezug auf folgende Märkte nicht wesentlich beeinträchtigen wird: i) den Markt für Zeitungspapier und seine eventuellen Teilsegmente; ii) den Markt für den Ankauf von Altpapier und seine eventuellen Teilsegmente; iii) den Markt für den Ankauf von Holz und seine Teilsegmente und iv) den Markt für Holzzellstoff und seine Teilsegmente.

(44)

Außerdem stellte die Kommission fest, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb in Bezug auf folgende vertikale Beziehungen nicht wesentlich beeinträchtigen wird: i) die vertikale Beziehung zwischen Holzankauf und Zellstoff; ii) die vertikale Beziehung zwischen Zellstoff und Zeitschriftenpapier unabhängig von der gewählten Marktabgrenzung; iii) die vertikale Beziehung zwischen Erzeugung und Großhandelslieferung von Strom und Zeitschriftenpapier unabhängig von der gewählten Marktabgrenzung; iv) die vertikale Beziehung zwischen Holzankauf und Holzplatten; v) die vertikale Beziehung zwischen Holzankauf und Schnittholz und vi) die vertikale Beziehung zwischen dem Ankauf von Altpapier und Zellstoff.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(45)

Aus den vorgenannten Gründen wird in dem Beschluss festgestellt, dass der Wettbewerb durch den geplanten Zusammenschluss weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert werden wird.

(46)

Deshalb wird der angemeldete Zusammenschluss, der vorsieht, dass die UPM-Kymmene Corporation im Sinne von Artikel 3 Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates die alleinige Kontrolle über die Myllykoski Corporation und die Rhein Papier GmbH erwirbt, in dem Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Umsatzberechnung nach Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

(3)  CMR-Papier und SC-Papier werden aus natürlichem (holzhaltigem) Zellstoff hergestellt. Bei niedrigeren Qualitätsstufen kann auch Zellstoff aus Altpapier als Rohstoff verwendet werden. SC-Papier ist im Gegensatz zu CMR-Papier nicht gestrichen. Bei der Herstellung aller Papiersorten kommt am Ende des Produktionsprozesses ein Kalander zum Einsatz, der die Papieroberfläche glättet. Ein Kalander ist ein Walzensystem, das Druck auf das Papier ausübt. Maschinen, mit denen SC-Papier hergestellt wird, haben zwei oder mehr gummiummantelte Walzenpaare (und entsprechend viele sogenannte Weichwalzenspalte).

(4)  MFC-Papier ist gemessen an der Menge kaum von Bedeutung und wird in der Regel nicht gesondert ausgewiesen, sondern dem LWC-Papier zugeordnet. Der Myllykoski-Konzern stellt kein MFC-Papier her.

(5)  Der Begriff „Zeitschriftenpapiermarkt“ umfasst folglich im weiteren Verlauf dieses Textes die Papiersorten SC, MFC und CMR.

(6)  MFS (Synonym für aufgebessertes Zeitungspapier), das UMI (uncoated mechanical improved — aufgebessertes ungestrichenes mechanisches Papier) und UMO (uncoated mechanical-other — anderes ungestrichenes mechanisches Papier) umfasst.

(7)  Vgl. Sache COMP/M.646 – Repola/Kymmene, 30. Oktober 1995, Erwägungsgrund 12; Sache COMP/M.2498 — UPM-Kymmene/Haindl vom 21. November 2001, Erwägungsgrund 13; Sache COMP/M.3822 — Stora Enso/Schneidersöhne Papier vom 25. Juli 2005, Erwägungsgrund 16.

(8)  Datenbank von Jaakko Pöyry, RISI; CEPI Print ist ein Verband von Pressepapierherstellern.

(9)  UPM hat die Kapazität des Myllykoski-Konzerns um 93 kt nach unten korrigiert (Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (siehe Seiten 9 und 63)).

(10)  Auf der Grundlage der eigenen Verkäufe der beteiligten Unternehmen und der CEPIPRINT-Gesamtverkäufe.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

13.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6527 — Rio Tinto/Richards Bay Minerals)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 107/05

1.

Am 2. April 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Rio Tinto plc („Rio Tinto“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Richards Bay Mining (Proprietary) Limited und Richards Bay Titanium (Proprietary) Limited (zusammen „Richards Bay Minerals“, Südafrika).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Rio Tinto: internationale Bergbaugesellschaft mit den Sparten Aluminium, Kupfer, Diamanten und Mineralien, Eisenerz und Energie sowie Separation, Aufbereitung und Verhüttung von Ilmenit und Mineralsand,

Richards Bay Minerals: Förderung, Separation, Aufbereitung und Verhüttung von Mineralsand.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6527 — Rio Tinto/Richards Bay Minerals per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


13.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6524 — Sberbank of Russia/BNP Paribas Personal Finance/BNP Paribas Vostok)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 107/06

1.

Am 30. März 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Sberbank of Russia OAO („Sberbank“, Russland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über BNP Paribas Vostok, die sie mit der BNP Paribas SA ausübt.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sberbank: Bankdienstleistungen,

BNP Paribas Group: Bankdienstleistungen und Investitionslösungen,

BNPP Vostok: Einlagengeschäft, Retailkredite und Wholesale Banking.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6524 — Sberbank of Russia/BNP Paribas Personal Finance/BNP Paribas Vostok per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


13.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6540 — DONG Energy Borkum Riffgrund I HoldCo/Boston Holding/Borkum Riffgrund I Offshore Windpark)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 107/07

1.

Am 29. März 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die DONG Energy Borkum Riffgrund I HoldCo GmbH (Deutschland), die von DONG Energy A/S („DONG Energy“, Dänemark) kontrolliert wird, die Boston Holding A/S (Dänemark), die von Kirkbi Invest A/S (Dänemark) kontrolliert wird, die wiederum von der Familie Kirk Kristiansen kontrolliert wird, und William Demant Invest A/S (Dänemark), die von der Oticon-Stiftung kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Bargeldleistungen und den Erwerb von Vermögenswerten die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Borkum Riffgrund I Offshore Windpark A/S GmbH & Co. oHG („Borkum Riffgrund I“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DONG Energy: hauptsächlich in Nordeuropa tätiger Energiekonzern mit den Geschäftsbereichen Erkundung und Förderung von Erdgas und Erdöl, Stromerzeugung und Verkauf von Energie,

Kirkbi Invest A/S: Anbieter von Spielzeugmaterialien, Spielerfahrungen und Unterrichtsmaterialien für Kinder sowie Betreiber von Freizeitattraktionen,

William Demant Invest: Anbieter von Hilfsmitteln und Geräten zur Unterstützung von Menschen mit Hörproblemen sowie für den Einsatz in der nicht-invasiven Orthopädie; Entwicklung von Verfahren der Reproduktionsmedizin und Investitionen in Gewerbeimmobilien,

Borkum Riffgrund I: wird einen Offshore-Windpark in der Nordsee besitzen, betreiben und instand halten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6540 — DONG Energy Borkum Riffgrund I HoldCo/Boston Holding/Borkum Riffgrund I Offshore Windpark per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


Berichtigungen

13.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/14


Berichtigung des Verzeichnisses der Entscheidungen der Gemeinschaft über die Zulassung von Arzneimitteln vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007

( Amtsblatt der Europäischen Union C 19 vom 25. Januar 2008 )

2012/C 107/08

Seite 4, dritte und vierte Zeile der Tabelle:

anstatt:

„12.12.2007

Olanzapine Teva

Olanzapin

Teva Pharma B.V.

Computerweg 10

3542 DR Utrecht

Nederland

EU/1/07/427/001-022

Filmtabletten

N05AH03

14.12.2008

EU/1/07/427023-037

Schmelztabletten

13.12.2007

Atripla

Efavirenz/Emtricitabin/Tenofovir Disoproxilfumarat

Bristol-Myers Squibb Gilead Sciences

And Merck Sharp & Dohme Limited

Unit 13

Stillorgan Industrial Park

Blackrock, Co.Dublin

Ireland

EU/1/07/430/001

Filmtablette

J05AR06

18.12.2008“

muss es heißen:

„12.12.2007

Olanzapine Teva

Olanzapin

Teva Pharma B.V.

Computerweg 10

3542 DR Utrecht

Nederland

EU/1/07/427/001-022

Filmtabletten

N05AH03

14.12.2007

EU/1/07/427023-037

Schmelztabletten

13.12.2007

Atripla

Efavirenz/Emtricitabin/Tenofovir Disoproxilfumarat

Bristol-Myers Squibb Gilead Sciences

And Merck Sharp & Dohme Limited

Unit 13

Stillorgan Industrial Park

Blackrock, Co.Dublin

Ireland

EU/1/07/430/001

Filmtablette

J05AR06

18.12.2007“