ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.103.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2012/C 103/01 |
||
2012/C 103/02 |
||
2012/C 103/03 |
||
2012/C 103/04 |
||
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
Europäische Kommission |
|
2012/C 103/05 |
||
|
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2012/C 103/06 |
||
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
11.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
5. April 2012
2012/C 103/01
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3068 |
JPY |
Japanischer Yen |
107,06 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4397 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,8242 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,8134 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2025 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,5692 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,704 |
HUF |
Ungarischer Forint |
295,95 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6995 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1707 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,3728 |
TRY |
Türkische Lira |
2,3468 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,271 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3042 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,1478 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6026 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6476 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 479,25 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,2687 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2398 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,482 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 945,92 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,0106 |
PHP |
Philippinischer Peso |
55,897 |
RUB |
Russischer Rubel |
38,66 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,511 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,3942 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,8244 |
INR |
Indische Rupie |
66,875 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
11.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
10. April 2012
2012/C 103/02
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3114 |
JPY |
Japanischer Yen |
106,48 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4395 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,82690 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,8730 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2027 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,5815 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,795 |
HUF |
Ungarischer Forint |
295,75 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6993 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1706 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,3707 |
TRY |
Türkische Lira |
2,3624 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2741 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3092 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,1834 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6043 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6532 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 495,43 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,4085 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2760 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4738 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 014,32 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,0331 |
PHP |
Philippinischer Peso |
56,187 |
RUB |
Russischer Rubel |
38,8980 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,588 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,3836 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,0680 |
INR |
Indische Rupie |
67,5040 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
11.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/3 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
2012/C 103/03
Nationale Seite der von Frankreich neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle Gestaltungsmerkmale von neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Frankreich
Anlass: 100. Geburtstag von Abbé Pierre, einem in Frankreich berühmten Fürsprecher der Armen.
Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Die Münze zeigt ein Portrait von Abbé Pierre mit seinem Béret sowie das Logo der von ihm gegründeten Stiftung mit dem Mikrotext „Et les autres?“ („Und die anderen?“) — seinem Motto, mit dem er mahnte, anderen Menschen zu helfen. Links sind die Buchstaben „RF“ für „République française“ („Französische Republik“) sowie das Füllhorn — das Zeichen der Pariser Münze — und rechts eine Blüte — das Zeichen des Münzmeisters — eingeprägt.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage: 1 Million
Ausgabedatum: Juli 2012
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
11.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/4 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
2012/C 103/04
Nationale Seite der von San Marino neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle Gestaltungsmerkmale von neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: San Marino
Anlass: Zehnter Jahrestag der Einführung des Euro
Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Das Euro-Zeichen im Münzinneren verdeutlicht, dass der Euro zu einem europa- und weltweit außerordentlich wichtigen Faktor geworden ist und sich in den letzten zehn Jahren zu einem globalen Akteur im internationalen Währungssystem entwickelt hat. Die um das Euro-Zeichen herum angeordneten Gestaltungsmerkmale symbolisieren die Bedeutung des Euro für die Menschen, die Finanzwelt (EZB-Turm), den Handel (Schiffe), die Industrie (Fabriken), den Energiesektor und für Forschung und Entwicklung (Windräder). Die Initialen des Künstlers „AH“ befinden sich unter dem Bild des EZB-Turms. Über dem Münzmotiv steht der Name des Ausgabestaats „SAN MARINO“, auf der rechten Seite das Münzzeichen und unter dem Motiv die Jahresangabe „2002-2012“.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage:
Ausgabedatum: Mai 2012
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
11.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/5 |
MEDIA 2007 — ENTWICKLUNG, VERTRIEB, PROMOTION UND FORTBILDUNG
Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/8/12
Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme — System der „Filmhändler-Förderung“ 2012
2012/C 103/05
1. Ziele und Beschreibung
Der vorliegende Aufruf stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (1).
Eines der Ziele des Programms ist die Förderung und Unterstützung eines breiteren transnationalen Vertriebs neuerer europäischer Filme, in dem Vertriebsunternehmen auf der Grundlage ihres Erfolgs auf dem Markt Gelder zur weiteren Reinvestition in neue nicht nationale europäische Filme zur Verfügung gestellt werden.
Ein weiteres Ziel des Programms ist die Förderung von Verbindungen zwischen Produktions- und Vertriebssektor zur Erhöhung des Marktanteils europäischer Filme und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen.
2. Förderfähige Antragsteller
Dieser Vermerk richtet sich an europäische Unternehmen, die als Intermediäre für Produzenten auftreten und auf die kommerzielle Verwertung eines Films durch dessen Vermarktung und Lizensierung an Vertriebsunternehmen und andere Käufer für ausländische Hoheitsgebiete spezialisiert sind und durch diese Tätigkeit dazu beitragen, die oben genannten Ziele des MEDIA-Programms, wie sie im Beschluss des Rates beschrieben sind, zu erreichen.
Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:
— |
den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union; |
— |
den EWR-Ländern; |
— |
Schweiz; |
— |
Kroatien; |
— |
Bosnien und Herzegowina (vorbehaltlich des Abschlusses des Verhandlungsprozesses und der offiziellen Teilnahme dieses Staates am MEDIA-Programm). |
3. Förderfähige Maßnahmen
Das System der „Filmhändler-Förderung“ ist in zwei Phasen gegliedert:
— |
Ermittlung einer potenziellen Förderung, die nach dem Erfolg des Unternehmens auf dem europäischen Markt während des Referenzzeitraums (2007-2011) berechnet wird. |
— |
Reinvestition der potenziellen Förderung: Die für jedes Unternehmen ermittelten Fördermittel müssen vor dem 1. März 2014 in 2 Module (2 Arten von Maßnahmen) reinvestiert werden:
|
Das erste Urheberrecht eines förderfähigen Films darf nicht vor 2007 erworben worden sein.
Die maximale Laufzeit der Maßnahmen beträgt 18 Monate ab dem Datum der Unterzeichnung des internationalen Verkaufsvertrags.
Bei Reinvestitionen der durch diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ermittelten potenziellen Förderung sind folgende Fristen zu wahren:
Der internationale Verkaufsvertrag mit dem Produzenten darf frühestens am 18. Juni 2012 unterzeichnet werden.
Reinvestitionsanträge sind innerhalb von 6 Monaten nach Unterzeichnung des internationalen Verkaufsvertrags mit dem Produzenten und spätestens am 1. März 2014 (der Poststempel gilt als Nachweis der fristgerechten Versendung) an die Agentur zu übermitteln.
4. Vergabekriterien
Förderfähigen europäischen Filmhandelsunternehmen wird eine potenzielle Förderung auf der Grundlage ihrer Leistung auf den europäischen Märkten (d. h. den Ländern, die am MEDIA-Programm teilnehmen) gewährt. Die Unterstützung erfolgt in Form einer potenziellen Förderung, die Filmhändlern für weitere Investitionen in neuere nicht nationale europäische Filme zur Verfügung steht.
Übersteigt die Summe der im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ermittelten Fördermittel 1,5 Mio. EUR, wird jede potenzielle Förderung entsprechend gekürzt.
Die potenzielle Förderung kann wie folgt reinvestiert werden:
1. |
in die Erreichung von Mindestverkaufsgarantien oder Vorschusszahlungen für neue nicht nationale europäische Filme und/oder |
2. |
in die Deckung von Verkaufsförderungs- und Vermarktungs- und Werbekosten für neue nicht nationale europäische Filme. |
5. Mittelausstattung
Insgesamt sind Mittel in Höhe von 1,5 Mio. EUR verfügbar.
Die Verfügbarkeit von Mitteln für Reinvestitionsprojekte, die 2013 und 2014 eingehen, steht unter dem Vorbehalt der Verabschiedung der Haushaltspläne der Europäischen Union für diese Jahre durch die Haushaltsbehörde. Projekte, die Ende 2013 und im Jahr 2014 eingehen, stehen außerdem unter dem Vorbehalt der Annahme des Vorschlags der Kommission für das Programm Kreatives Europa (2014-2020) durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union sowie der Genehmigung des Arbeitsprogramms für 2014.
Die finanzielle Unterstützung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die finanzielle Unterstützung der Kommission überschreitet in keinem Fall 50 % der gesamten förderfähigen Kosten. Es ist kein Höchstbetrag festgelegt.
Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
6. Frist für die Einreichung der Anträge
Vorschläge für die „Ermittlung“ einer potenziellen Förderung sind bis spätestens 18. Juni 2012 (es gilt das Datum des Poststempels) an die folgende Anschrift zu übermitteln:
Education, Audiovisual and Culture Executive Agency (EACEA) |
Mr Constantin DASKALAKIS |
BOUR 3/66 |
Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1 |
1140 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular eingereicht werden und von der Person unterzeichnet sind, die bevollmächtigt ist, im Namen der Antrag stellenden Einrichtung eine rechtsverbindliche Verpflichtung einzugehen. Auf den Umschlägen muss deutlich lesbar angegeben sein:
MEDIA 2007 — Distribution EACEA/8/12 — International sales agent scheme
Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.
7. Nähere Informationen
Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Internetadresse zu finden:
http://ec.europa.eu/culture/media/programme/distrib/schemes/sales/index_de.htm
Die Anträge müssen auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden und alle im vollständigen Text der Aufforderung vorgesehenen Informationen und Anhänge enthalten.
(1) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
11.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/8 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Ethanolaminen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
2012/C 103/06
Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.
1. Überprüfungsantrag
Der Überprüfungsantrag wurde von The Dow Chemical Company („Antragsteller“) eingereicht, einem ausführenden Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika („betroffenes Land“).
Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller.
2. Zu überprüfende Ware
Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Ethanolamine mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 2922 11 00, ex 2922 12 00 und 2922 13 10 eingereiht werden („zu überprüfende Ware“).
3. Geltende Maßnahme
Bei der derzeit geltenden Maßnahme handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2010 des Rates (2) eingeführt wurde.
Am 21. Januar 2012 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung betreffend den geltenden Antidumpingzoll gegenüber Einfuhren von Ethanolaminen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (3). Bis zum Abschluss der betreffenden Auslaufüberprüfung bleibt die Maßnahme in Kraft.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich in seinem Fall die Umstände in Bezug auf den Dumpingsachverhalt, auf deren Grundlage die geltende Maßnahme eingeführt wurde, geändert haben und diese Änderungen dauerhafter Art sind.
Der Antragsteller behauptet, die Umstände hätten sich seit dem letzten Untersuchungszeitraum geändert und die Änderungen seien dauerhafter Art, da sie eine Anhebung seiner Ausfuhrpreise beträfen, die der Antragsteller kontinuierlich über einen langen Zeitraum beibehalte.
Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht mehr erforderlich ist. Insbesondere gibt er an, seine Ausfuhrpreise auf lange Sicht angehoben zu haben. Ein Vergleich der Preise der Ausfuhren des Antragstellers in die Union mit dem auf der Grundlage der auf seinem Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelten Normalwert deutet darauf hin, dass die Dumpingspanne offenbar unterhalb der derzeitigen Höhe der Maßnahme liegt.
Der Antragsteller vertritt daher die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe, die sich aus der zuvor ermittelten Schädigung ergab, zum Ausgleich des zuvor festgestellten Dumpings nicht mehr erforderlich sein dürfte.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen, und leitet eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.
Im Rahmen dieser Untersuchung wird geprüft, ob in Anbetracht der angehobenen Ausfuhrpreise des Antragstellers die für ihn geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.
5.1 Untersuchung der ausführenden Hersteller
Die Kommission wird dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als ausführender Hersteller Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienliche Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.2 Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.3 Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung stehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.4 Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (4) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Alle den beantworteten Fragebogen beigefügten Vollmachten und unterzeichneten Bescheinigungen sowie alle aktualisierten Fassungen davon sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro: N105 04/092 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Fax +32 22998104 |
E-Mail: trade-ethanolamine-interim@ec.europa.eu |
6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die im Zusammenhang mit der Anfangsphase der Überprüfung stehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung divergierende Ansichten u. a. zu Fragen im Zusammenhang mit dem Dumping vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm
8. Zeitplan für die Überprüfung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Überprüfung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
9. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Überprüfung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 1.
(3) ABl. C 18 vom 21.1.2012, S. 16.
(4) Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner geschützt nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(5) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.