ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.088.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2012/C 088/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
|
2012/C 088/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6452 — Nomura/HLV/DLP/DLA/DLL) ( 1 ) |
|
2012/C 088/03 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 ) |
|
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Rat |
|
2012/C 088/04 |
||
2012/C 088/05 |
||
2012/C 088/06 |
||
2012/C 088/07 |
||
|
Europäische Kommission |
|
2012/C 088/08 |
||
|
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
|
2012/C 088/09 |
||
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
Europäische Kommission |
|
2012/C 088/10 |
||
2012/C 088/11 |
||
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
|
(2) Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 88/01
Datum der Annahme der Entscheidung |
16.12.2011 |
||||||
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32603 (11/N) |
||||||
Mitgliedstaat |
Italien |
||||||
Region |
— |
||||||
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Misure a sostegno del trasporto combinato e/o trasbordato su ferrovia — c.d. «Ferrobonus» |
||||||
Rechtsgrundlage |
Decreto del Ministro delle Infrastrutture e dei Trasporti n. 592 del 4 agosto 2010; Decreto del Ministro delle Infrastrutture e dei Trasporti n. 750 del 4 ottobre 2010; Decreto dirigenziale n. 3284 del 15 novembre 2010 |
||||||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
||||||
Ziel |
Sektorale Entwicklung, Umweltschutz |
||||||
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
||||||
Haushaltsmittel |
|
||||||
Beihilfehöchstintensität |
37 % |
||||||
Laufzeit |
2011-2012 |
||||||
Wirtschaftssektoren |
Eisenbahnverkehr |
||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6452 — Nomura/HLV/DLP/DLA/DLL)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 88/02
Am 16. März 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6452 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88/4 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)
2012/C 88/03
Datum der Annahme der Entscheidung |
5.10.2011 |
||||||
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33053 (11/N) |
||||||
Mitgliedstaat |
Ungarn |
||||||
Region |
— |
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a |
|||||
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Pannonia Ethanol Zrt. fejlesztési adókedvezménye |
||||||
Rechtsgrundlage |
|
||||||
Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
Pannonia Ethanol Zártkörűen Működő Részvénytársaság |
|||||
Ziel |
Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung |
||||||
Form der Beihilfe |
Steuerfreibetrag |
||||||
Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 9 836,17 HUF (in Mio.) |
||||||
Beihilfehöchstintensität |
37,63 % |
||||||
Laufzeit |
— |
||||||
Wirtschaftssektoren |
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
29.2.2012 |
|||||||||||||||||
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33176 (11/N) |
|||||||||||||||||
Mitgliedstaat |
Italien |
|||||||||||||||||
Region |
— |
— |
||||||||||||||||
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Misura 223 — Imboschimento di superfici non agricole |
|||||||||||||||||
Rechtsgrundlage |
|
|||||||||||||||||
Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
||||||||||||||||
Ziel |
Forstsektor |
|||||||||||||||||
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
|||||||||||||||||
Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 40,86 EUR (in Mio.) |
|||||||||||||||||
Beihilfehöchstintensität |
80 % |
|||||||||||||||||
Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
|||||||||||||||||
Wirtschaftssektoren |
Forstwirtschaft und Holzeinschlag |
|||||||||||||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||||||||||||||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88/6 |
Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/168/GASP, und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 264/2012, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran Anwendung finden
2012/C 88/04
Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/168/GASP (1) des Rates, und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 264/2012 (2) des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran, aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 359/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD K — Referat Koordinierung |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den Voraussetzungen nach Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88/7 |
Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/167/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 263/2012 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan Anwendung finden
2012/C 88/05
Den im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/167/GASP (1) des Rates, und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 263/2012 (2) des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:
Mit der Resolution 1988 (2011) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen restriktive Maßnahmen gegen vor der Annahme dieser Resolution als Taliban bezeichnete Personen und Einrichtungen und anderen mit ihnen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie gegen andere mit den Taliban verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen verhängt.
Am 29. November 2011, am 6. Januar 2012, am 13. Februar 2012 und am 1. und 16. März 2012 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die angesichts der Lage in Afghanistan restriktiven Maßnahmen zu unterwerfen sind, aktualisiert.
Die betroffenen Personen können bei dem gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) eingesetzten VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
United Nations — Focal point for delisting |
Security Council Subsidiary Organs Branch |
Room S-3055 E |
New York, NY 10017 |
UNITED STATES OF AMERICA |
Weitere Einzelheiten siehe http://www.un.org/sc/committees/751/comguide.shtml
Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die in der genannten Resolution aufgeführten Personen in die Listen der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP und nach der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen in die Liste sind in den jeweiligen Einträgen im Anhang zu dem Ratsbeschluss und in Anhang I zu der Ratsverordnung aufgeführt.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 753/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 5 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD K Referat Koordinierung |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88/9 |
Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/172/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 266/2012 des Rates, betreffend restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien Anwendung finden
2012/C 88/06
Den Personen und Organisationen, die in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/172/GASP (1) des Rates, und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 266/2012 (2) des Rates, betreffend restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 36/2012) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 16 der Verordnung).
Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD K — Referat Koordinierung |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88/10 |
Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/639/GASP des Rates, umgesetzt mit dem Durchführungsbeschluss 2012/171/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, umgesetzt mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Belarus Anwendung finden
2012/C 88/07
Den Personen und Organisationen, die in Anhang V des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates, umgesetzt mit dem Durchführungsbeschluss 2012/171/GASP (1) des Rates, und in Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, umgesetzt mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 (2) des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Belarus aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die in dem Beschluss 2010/639/GASP und in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus festgelegten restriktiven Maßnahmen Anwendung finden. Die Gründe für die Bezeichnung dieser Personen und Organisationen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).
Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage entsprechender Unterlagen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD K — Referat Koordinierung |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates vor dem Gericht der Europäischen Union unter den Voraussetzungen anfechten können, die in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind.
Europäische Kommission
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88/11 |
Euro-Wechselkurs (1)
23. März 2012
2012/C 88/08
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3242 |
JPY |
Japanischer Yen |
109,10 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4355 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,83630 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,9240 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2054 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,6380 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,725 |
HUF |
Ungarischer Forint |
294,48 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6969 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1682 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,3723 |
TRY |
Türkische Lira |
2,3862 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2745 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3263 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,2839 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6300 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6748 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 504,36 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,2241 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,3450 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5235 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 127,58 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,0739 |
PHP |
Philippinischer Peso |
56,931 |
RUB |
Russischer Rubel |
38,9144 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,732 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,4109 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,0186 |
INR |
Indische Rupie |
67,8980 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88/12 |
Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 18; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 7; ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 6; ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 11; ABl. C 357 vom 7.12.2011, S. 3)
2012/C 88/09
Die Veröffentlichung der Muster der besonderen Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Website der Generaldirektion Inneres ergänzt.
BELGIEN
Ersetzung der in ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Informationen
— |
Carte d’identité diplomatique (carte D) Diplomatieke identiteitskaart (D kaart) Diplomatischer Personalausweis (D Karte) (Diplomat’s Identity Card — D card)
|
— |
Carte d’identité consulaire (carte C) Consulaat identiteitskaart (C kaart) Konsularer Personalausweis (C Karte) (Consular Identity Card — C card)
|
— |
Carte d’identité spéciale — couleur bleue (carte P), délivrée avant et après le 1.2.2012 Bijzondere identiteitskaart — blauw (P kaart), uitgereikt vóór en na 1.2.2012 Besonderer Personalausweis — blau (P Karte), ausgestellt vor und nach dem 1.2.2012 (Special Identity Card — blue in colour — P card), issued before and after 1.2.2012
|
— |
Carte d’identité spéciale — couleur rouge (carte S) Bijzondere identiteitskaart — rood (S kaart) Besonderer Personalausweis — rot (S Karte) (Special Identity Card — red in colour — S card)
|
— |
Document d’identité E pour les enfants âgés de moins de 5 ans des étrangers privilégiés titulaires d’une carte d’identité diplomatique, d’une carte d’identité consulaire, d’une carte d’identité spéciale — couleur bleue ou d’une carte d’identité spéciale — couleur rouge Identiteitsbewijs E voor kinderen, die de leeftijd van vijf jaar nog niet hebben bereikt, van een bevoorrecht vreemdeling dewelke houder is van een diplomatieke identiteitskaart, consulaire identiteitskaart, bijzondere identiteitskaart, blauw of bijzondere identiteitskaart — rood Identitätsdokument E für Kinder unter fünf Jahren, für privilegierte Ausländer, die Inhaber eines diplomatischen Personalausweises sind, konsularer Personalausweis, besonderer Personalausweis — rot oder besonderer Personalausweis — blau. (Identity document E for children, under the age of five, of aliens who are holders of diplomatic identity cards, consular identity cards, blue special identity cards or red special identity cards)
|
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88/18 |
MEDIA 2007
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/09/12
Unterstützung für „Video-on-Demand und Digitaler Kinovertrieb“
2012/C 88/10
1. Ziele und Beschreibung
Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).
Eine der Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses umzusetzen sind, ist die Unterstützung für „Video-on-Demand und Digitaler Kinovertrieb“.
Im Rahmen des Programms MEDIA 2007 wird mithilfe der Maßnahmen zur Förderung von „Video-on-Demand und Digitaler Kinovertrieb“ sichergestellt, dass die neuesten Technologien und Trends Eingang in die Geschäftspraktiken der Begünstigten des Programms finden.
Das Hauptziel dieser Maßnahmen ist die Unterstützung der Erstellung und Verwertung von Katalogen europäischer Werke, die mithilfe fortgeschrittener Vertriebsdienste grenzüberschreitend und digital an ein breiteres Publikum und/oder an Kinobetreiber vertrieben werden; dabei werden bei Bedarf digitale Sicherheitssysteme zum Schutz von Online-Inhalten eingesetzt.
2. Förderfähige Antragsteller
Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen, deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben genannten Ziele zu erreichen.
Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:
— |
den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union; |
— |
den EWR-Ländern; |
— |
Schweiz; |
— |
Kroatien; |
— |
Bosnien und Herzegowina (vorbehaltlich des Abschlusses des Verhandlungsprozesses und der offiziellen Teilnahme dieses Staates am MEDIA-Programm). |
3. Förderfähige Maßnahmen
Im Rahmen dieser Aufforderung sind die folgenden Maßnahmen förderfähig:
1. |
Video-on-Demand (VoD): ein Dienst, der Einzelpersonen die Auswahl audiovisueller Werke von einem zentralen Server zur Betrachtung auf einem entfernten Bildschirm durch Streaming bzw. Herunterladen ermöglicht |
2. |
Digitaler Kinovertrieb (DCD): digitale Übermittlung (zu einem annehmbaren kommerziellen Standard) von Kerninhalten, d. h. Kinofilme, Fernsehfilme oder -serien und Kurzfilme (Spielfilme, Animationsfilme und kreative Dokumentationen), an Kinos zur Vorführung (über Festplatte, Satellit, online usw.) |
Die Maßnahme muss mindestens drei Jahr dauern.
Neue Maßnahmen müssen zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 1. März 2013 beginnen.
4. Vergabekriterien
Jede eingereichte förderfähige Maßnahme wird nach den folgenden Vergabekriterien bewertet:
— |
Katalog- und Themenschwerpunkt (10 %); |
— |
Europäische Dimension des Katalogs (20 %); |
— |
Qualität und Kosten-Nutzen-Verhältnis des eingereichten Geschäftsmodells (20 %); |
— |
Marketingstrategie (20 %); |
— |
innovative Aspekte der Maßnahme (10 %); |
— |
Gruppierungs- und Vernetzungsdimension (10 %); |
— |
Zielpublikum und potenzielle Auswirkungen (10 %); |
5. Mittelausstattung
Insgesamt sind Mittel in Höhe von 6 725 000 EUR verfügbar.
Die maximale finanzielle Unterstützung pro Maßnahme beträgt im Rahmen dieser Leitlinien 1 000 000 EUR.
Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die gewährte finanzielle Unterstützung beläuft sich auf maximal 50 % der förderfähigen Kosten.
Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
6. Frist für die Einreichung der Anträge
Die Anträge sind spätestens bis zum 25. Juni 2012 an die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) zu übermitteln.
Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular eingereicht werden und von der Person unterzeichnet sind, die bevollmächtigt ist, im Namen der Antrag stellenden Einrichtung eine rechtsverbindliche Verpflichtung einzugehen. Auf den Umschlägen muss deutlich lesbar angegeben sein:
MEDIA 2007 — Video on Demand and Digital Cinema Distribution — EACEA/09/12
Die Anträge sind per Einschreiben oder Kurierdienst (die Kosten trägt der Antragsteller) an folgende Anschrift zu senden:
Education, Audiovisual and Culture Executive Agency |
MEDIA 2007 — Video on Demand and Digital Cinema Distribution — EACEA/09/12 |
Mr Constantin DASKALAKIS |
BOUR 03/30 |
Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.
7. Nähere Informationen
Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Internetadresse zu finden:
http://ec.europa.eu/culture/media/programme/newtech/vod_dcc/index_en.htm
Die Anträge müssen allen Vorgaben der Leitlinien entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88/21 |
MEDIA 2007
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/10/12
Unterstützung der Durchführung von Pilotprojekten
2012/C 88/11
1. Ziele und Beschreibung
Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).
Eine der Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses umzusetzen sind, ist die Unterstützung der Durchführung von Pilotprojekten.
Damit sich das Programm an die Entwicklungen des Marktes anpasst, können Pilotprojekte unterstützt werden, wobei der Schwerpunkt auf der Einführung und Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien liegt.
2. Förderfähige Antragsteller
Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen, deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben genannten Ziele zu erreichen.
Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:
— |
den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union; |
— |
den EWR-Ländern; |
— |
Schweiz; |
— |
Kroatien; |
— |
Bosnien und Herzegowina (vorbehaltlich des Abschlusses des Verhandlungsprozesses und der offiziellen Teilnahme dieses Staates am MEDIA-Programm). |
3. Förderfähige Maßnahmen
Im Rahmen dieser Aufforderung sind die folgenden Maßnahmen förderfähig:
1. |
Vertrieb: neue Arten der Herstellung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Inhalte über nicht lineare Dienste; |
2. |
Offene Umgebung für Medienproduktion; |
3. |
Vertrieb — Verkaufsförderung und Marketing: Nutzung von Webtechniken zur Entwicklung lokaler Film-Communities; |
4. |
„Audiovisual Junction Portal“: Erweiterung und Verbesserung des Zugangs und der Verwertung strukturierter Informationen europäischer audiovisueller Inhalte über unterschiedliche Datenbanken. |
Die Dauer der Maßnahmen kann 12, 24 oder 36 Monat betragen.
Die Maßnahmen müssen am 1. Januar 2013 beginnen.
4. Vergabekriterien
Jede eingereichte förderfähige Maßnahme wird nach den folgenden Vergabekriterien bewertet:
— |
Relevanz der Aktivität im Hinblick auf die Ziele des Programms (20 %); |
— |
europäische Dimension der Aktivität (20 %); |
— |
Klarheit der Ziele und Zielgruppen (15 %); |
— |
Klarheit und Schlüssigkeit der Gesamtkonzeption der Maßnahme und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der angestrebten Ziele innerhalb des Durchführungszeitraums der Maßnahme (15 %); |
— |
Kosten-Nutzen-Verhältnis der Maßnahme (10 %); |
— |
Erfahrung der teilnehmenden Einrichtungen und Qualität der Ablaufplanung der Maßnahme (10 %); |
— |
Qualität und Wirksamkeit des Plans für die Verbreitung der Ergebnisse (10 %). |
5. Mittelausstattung
Insgesamt sind Mittel in Höhe von 1,5 Mio. EUR verfügbar.
Es ist kein Höchstbetrag festgelegt.
Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die gewährte finanzielle Unterstützung beläuft sich auf maximal 50 % der förderfähigen Kosten.
Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
6. Frist für die Einreichung der Anträge
Die Anträge sind spätestens bis zum 18. Juni 2012 an die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) zu übermitteln.
Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular eingereicht werden und von der Person unterzeichnet sind, die bevollmächtigt ist, im Namen der Antrag stellenden Einrichtung eine rechtsverbindliche Verpflichtung einzugehen. Auf den Umschlägen muss deutlich lesbar angegeben sein:
MEDIA 2007 — Pilot Projects — EACEA/10/12
Die Anträge sind per Einschreiben oder Kurierdienst (die Kosten trägt der Antragsteller) an folgende Anschrift zu senden:
Education, Audiovisual and Culture Executive Agency |
MEDIA 2007 — Pilot Projects — EACEA/10/12 |
Mr Constantin DASKALAKIS |
BOUR 03/30 |
Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.
7. Nähere Informationen
Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Internetadresse zu finden:
http://ec.europa.eu/culture/media/programme/newtech/pilot/index_en.htm
Die Anträge müssen allen Vorgaben der Leitlinien entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.