ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.081.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 81

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
20. März 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2012/C 081/01

Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/172/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2012/159/GASP des Rates geänderten Fassung und nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten Anwendung finden

1

 

Europäische Kommission

2012/C 081/02

Euro-Wechselkurs

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 081/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6506 — Groupe Auchan/Magyar Hipermarket) ( 1 )

3

2012/C 081/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6533 — Goldman Sachs/Advent International/TransUnion Corp.) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

4

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 081/05

Bekanntmachung nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates — Einleitung — nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates — einer Untersuchung über die wirksame Anwendung des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe in Bolivien

5

2012/C 081/06

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

6

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

20.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/1


Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/172/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2012/159/GASP des Rates (1) geänderten Fassung und nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten Anwendung finden

2012/C 81/01

Den im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP (2) des Rates und im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates (3) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzunehmen sind, die den im Beschluss 2011/172/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 festgelegten restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 270/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD K Referat Koordinierung

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates vor dem Gericht der Europäischen Union unter den Voraussetzungen anfechten können, die in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind.


(1)  ABl. L 80 vom 20.3.2012, S. 18.

(2)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 63.

(3)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 4.


Europäische Kommission

20.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/2


Euro-Wechselkurs (1)

19. März 2012

2012/C 81/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3150

JPY

Japanischer Yen

109,73

DKK

Dänische Krone

7,4356

GBP

Pfund Sterling

0,82845

SEK

Schwedische Krone

8,8770

CHF

Schweizer Franken

1,2067

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5505

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,533

HUF

Ungarischer Forint

289,44

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6968

PLN

Polnischer Zloty

4,1255

RON

Rumänischer Leu

4,3788

TRY

Türkische Lira

2,3801

AUD

Australischer Dollar

1,2452

CAD

Kanadischer Dollar

1,3037

HKD

Hongkong-Dollar

10,2086

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5967

SGD

Singapur-Dollar

1,6549

KRW

Südkoreanischer Won

1 476,89

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,9593

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3092

HRK

Kroatische Kuna

7,5307

IDR

Indonesische Rupiah

11 998,52

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0147

PHP

Philippinischer Peso

56,417

RUB

Russischer Rubel

38,4562

THB

Thailändischer Baht

40,410

BRL

Brasilianischer Real

2,3796

MXN

Mexikanischer Peso

16,6825

INR

Indische Rupie

66,0330


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6506 — Groupe Auchan/Magyar Hipermarket)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 81/03

1.

Am 9 März 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Auchan Magyarország Kft (Ungarn), das der Unternehmensgruppe Groupe Auchan SA („Auchan“, Frankreich) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Magyar Hipermarket Kereskedelmi Kft. („Magyar Hipermarket“, Ungarn).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Auchan: Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs in verschiedenen Ländern einschließlich Ungarns,

Magyar Hipermarket: Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs in Ungarn.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6506 — Groupe Auchan/Magyar Hipermarket per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


20.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6533 — Goldman Sachs/Advent International/TransUnion Corp.)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 81/04

1.

Am 13. März 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA) und das Unternehmen Advent International Corporation („AIC“, USA) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen TransUnion Corp. („TransUnion“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Goldman Sachs: weltweit in den Bereichen Investment Banking, Wertpapiergeschäfte und Anlagemanagement tätiges Unternehmen, das breit gefächerte Bank-, Wertpapier- und Anlagemanagementdienstleistungen anbietet,

AIC: Beteiligungsgesellschaft, die die Private-Equity-Unternehmensgruppe Advent International („Advent“) kontrolliert und über diese Gruppe eine Reihe von Investmentfonds („Advent Funds“) verwaltet oder berät. Advent besitzt Holdinggesellschaften in Bereichen wie Industrie, Einzelhandel, Medien, Kommunikation, Informationstechnologien, Internet, Healthcare und Pharmaindustrie,

TransUnion: Kreditauskünfte für Verbraucher, Prognosemodelle, Scoring, Kundensegmentierung, Benchmarking und Kreditauskünfte für Unternehmen, Hosting von Datenplattformen, aus denen die Kunden Risikobewertungen beziehen, und Verkauf von Kreditauskünften an die Öffentlichkeit.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6533 — Goldman Sachs/Advent International/TransUnion Corp. per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

20.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/5


Bekanntmachung nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates

Einleitung — nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates — einer Untersuchung über die wirksame Anwendung des „Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe“ in Bolivien

2012/C 81/05

Am 19. März 2012 verabschiedete die Kommission den Durchführungsbeschluss zur Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates, in der die wirksame Anwendung des „Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe“ in Bolivien (1) geprüft werden soll. Die Untersuchung wird zeigen, ob die Kündigung dieses Übereinkommens, die für Bolivien am 1. Januar 2012 wirksam wurde, im Hinblick auf Waren mit Ursprung in Bolivien eine vorübergehende Rücknahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung rechtfertigt.

Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (2) kann die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung vorübergehend zurückgenommen werden, insbesondere wenn die in deren Anhang III genannten Übereinkommen, die zwecks Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderregelung ratifiziert wurden, in den nationalen Rechtsvorschriften nicht länger berücksichtigt werden oder wenn diese Rechtsvorschriften nicht tatsächlich umgesetzt werden.

Nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 kann die Kommission die Einleitung einer Untersuchung beschließen, wenn sie Informationen erhält und ihrer Ansicht nach genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können.

Die Kommission erhielt die Information, dass die Regierung Boliviens am 29. Juni 2011 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Urkunde zur Kündigung des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe hinterlegt hat. Die Kündigung wurde für Bolivien am 1. Januar 2012 wirksam.

Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe ist in Anhang III, Teil B, Ziffer 24 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführt. Die Ratifizierung und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens zählten daher zu den Kriterien, die Bolivien erfüllen musste, um in die Liste der Länder aufgenommen zu werden, welche die Sonderregelung für verantwortungsvolle Staatsführung und nachhaltige Entwicklung in Anspruch nehmen können.

Nach Auffassung der Kommission ist es geboten, die Rechtsfolgen der Kündigung des Übereinkommens zu analysieren, um dann darüber zu befinden, ob sie eine vorübergehende Rücknahme der Sonderregelung rechtfertigen.

Interessierte Parteien sind gebeten, binnen vier Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zweckdienliche Informationen und Stellungnahmen an folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Büro: 9/218

Rue de la Loi/Wetstraat 170

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 80 vom 19.3.2012, S. 30.

(2)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.


20.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/6


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 81/06

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„CECINA DE LEÓN“

EG-Nr.: ES-PGI-0117-0103-04.06.2010

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Rubrik der Pproduktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht:

Name des Erzeugnisses

Image

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Image

Ursprungsnachweis

Image

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Image

Etikettierung

Image

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges (zu präzisieren)

2.   Art der Änderung(en):

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Image

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en):

3.1   Beschreibung:

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Spezifikation keine allgemeine Beschreibung des Produkts enthielt. Um dies zu beheben, wird ein erster beschreibender Absatz eingefügt. Außerdem wird die Mindesttrocknungsdauer festgelegt, zu der es bisher keine Angaben gab, auch wenn die Erzeuger de facto der Ansicht waren, dass sie sieben Monate zu betragen habe und die Kontrollstelle dies entsprechend voraussetzte. Darüber hinaus wird in diesen Abschnitt die Definition der Muskelstücke aufgenommen, die vorher unter „Etikettierung“ zu finden war.

3.2   Ursprungsnachweis:

Dieser Abschnitt wurde mit dem Ziel überarbeitet, die Kontrollelemente klarer zu benennen, auf Grund deren die Kontrollstelle die Qualität und den Ursprung des geschützten Dörrfleischs garantiert. Daher wird angeführt, dass das Frischfleisch zu Beginn der Erzeugung mit einem Gütesiegel versehen wird und dass die Qualität des Dörrfleischs durch ein Verkostungsgremium bestimmt wird.

3.3   Herstellungsverfahren:

Da das Räucherverfahren nicht obligatorisch ist, wurde dessen Mindestdauer gestrichen. Außerdem wird der Ausdruck „natürliche“ in Bezug auf die Trockenanlagen gestrichen, da sie zwar alle über verstellbare Fenster, aber heutzutage auch über unterstützende Klimaanlagen verfügen, mit denen eine qualitative und homogene Trocknung gewährleistet wird.

3.4   Etikettierung:

Es wurde darauf hingewiesen, dass viele Verbraucher von Cecina de León besonders lang getrocknetes Dörrfleisch schätzen und dieses daher auf dem Markt mit Echtheitsgarantie gekennzeichnet werden sollte. Deswegen wird die Möglichkeit eröffnet, die Bezeichnung „Reserva“ für diejenigen Produkte einzuführen, die über 12 Monate lang getrocknet wurden. Als unnötig wurde angesehen, das genaue Muskelstück anzugeben, von dem das Dörrfleisch stammt, weil dies kaum Einfluss auf den Geschmack hat.

3.5   Einzelstaatliche Vorschriften:

Die Verordnung, in der die Anträge auf Eintragung in das Gemeinschaftsregister geregelt sind, wird aktualisiert und hier aufgenommen.

Der Änderungsantrag wurde von der Kontrollstelle der geschützten geografischen Angabe „Cecina de León“ gestellt. Diese vertritt die Erzeuger und hat nach eigener Einschätzung ein legitimes Interesse an der Änderung der Spezifikation.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CECINA DE LEÓN“

EG-Nr.: ES-PGI-0117-0103-04.06.2010

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Cecina de León“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.2.

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Die Cecina de León ist ein Produkt aus getrocknetem Fleisch, das aus den Fleischstücken Oberschale, Unterschale, Kugel und Hüfte aus der Keule erwachsener Rinder erzeugt wird. Dieses Fleisch wird über einen Zeitraum von über sieben Monaten verarbeitet, d. h. gepökelt, gewaschen, eingelagert und getrocknet.

„Cecina de León“ weist folgende Merkmale auf:

Typisches Erscheinungsbild: Das Dörrfleisch hat eine bräunliche bis graubraune, leicht dunkle Färbung, die bei der Erzeugung entsteht.

Färbung und Erscheinungsbild beim Schneiden: Beim Schneiden weist das Dörrfleisch die typische Farbpalette von gedörrtem Fleisch auf, d. h. kirsch- bis granatrot, eine Farbe, die sich während des Reifungsprozesses noch verstärkt. Außerdem hat sie leichte Fettadern, die ihre typische Saftigkeit ausmachen.

Gewicht: Im Folgenden wird das jeweilige Mindestgewicht der getrockneten Fleisch- und Muskelstücke angegeben:

Oberschale: 4 kg. Fleischstück in Kegelform, allerdings seitlich abgeflacht. Es besteht aus den mittleren Muskeln der Keule, d. h. aus dem Musculus sartorius, dem M. pectineus, M. gracilis, dem Abduktor, dem M. semimembranosus, dem M. quadratus und eines Teils des Hüftmuskels M. obturator externus.

Unterschale: 5 kg. Besteht aus der Unterschale als solcher und der Seemerrolle, die die Form eines leicht zylindrischen Dreiseitprismas hat. Die Seemerrolle besteht ausschließlich aus dem M. semitendinosus, die Unterschale aus Gluteus und Bizeps.

Kugel: 3,5 kg. Eiförmiges Stück, das aus dem M. quadratus der Keule besteht (M. rectus der Keule und den M. vastus laterialis, intermedius und medialis).

Hüfte: 3 kg. Dreieckige Form, besteht aus dem M. gluteus medius (accessorius und profundus) sowie dem M. gastrocnemius.

Geschmack und Aroma: Fleisch mit charakteristischem Geschmack, leicht salzig, mit leicht faseriger Konsistenz. Durch das während der Reifung erfolgende Räuchern erhält das Fleisch ein charakteristisches, den Gesamtgeschmack unterstützendes Aroma.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Die bei der Erzeugung des Dörrfleisches der g.g.A. verwendeten Stücke müssen von ausgewachsenen Rindern stammen. Hinsichtlich des Ursprungs der Stücke gelten keine Einschränkungen.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Entfällt.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

In dem abgegrenzten geografischen Gebiet wird lediglich die Dörrfleischerzeugung vorgenommen. Hierzu gehören folgende Schritte: Formen der Stücke, Salzen, Waschen, Lagern, Räuchern (fakultativ) und Trocknen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Entfällt.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Die Stücke werden verpackt als Ganzes oder in vakuumverpackten Portionen oder Scheiben.

Das für den Verzehr bestimmte Produkt wird mit Etiketten versehen, die in herausgehobener Form die Angaben „Indicación Geográfica Protegida“ (geschützte geografische Angabe) und „Cecina de León“ enthalten. Beträgt die Gesamtdauer der Herstellung mindestens 12 Monate, kann außerdem die Angabe „Reserva“ verwendet werden.

Diese Etiketten werden so angebracht, dass sie nicht noch einmal verwendet werden können.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet der Erzeugung der „Cecina de León“ besteht ausschließlich aus der Provinz León.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet zeichnet sich durch seine hohe Lage (das gesamte Gebiet liegt über 700 Meter hoch), ein extremes Klima mit trockenen und sehr kalten Wintern und eine lange Frostperiode aus. Diese klimatischen Bedingungen sind für das adäquate Trocknen der Stücke besonders gut geeignet.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Besonderheit dieses Dörrfleischs (Färbung, Maserung, Saftigkeit, geringer Fasergehalt und vor allem der besondere Geschmack) entsteht durch die Verwendung von Fleisch von den Hinterläufen ausgewachsener Rinder und insbesondere durch die Lagerung, das Räuchern und das Trocknen in der Höhenlage und unter den klimatischen Bedingungen der Provinz León.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die natürlichen Bedingungen im geografischen Gebiet und insbesondere das kalte, trockene Winterwetter ermöglichen ein Trocknen des Dörrfleisches unter optimalen Gegebenheiten.

Darüber hinaus hat es das Produkt auf Grund seiner Besonderheiten zu einem bedeutenden Ruf gebracht, wie im Folgenden dargelegt wird:

Im 55. Kapitel seiner Abhandlung über die Landwirtschaft erwähnt Lucius Iunius Moderatus Columella (4. Jahrhundert vor Christus) bereits das Dörrfleisch.

Im Werk „Tratado de Agricultura General“ von Gabriel Alonso de Herrera nehmen Dörr- und Pökelfleisch eine herausragende Stellung ein, und in Kapitel 40 erörtert er die Möglichkeit, weitere Fleischarten zu pökeln, darunter auch Dörrfleisch vom Rind.

Ein Werk von großem literarischen und exegetischen Wert aus dem beginnenden 17. Jahrhundert ist die „Pícara Justina“. Die Hauptperson Justina sowie die gesamte Entwicklung des Werks verortet der Autor in einem großen Teil der Provinz León und in der gleichnamigen Hauptstadt dieser Provinz. In Mansilla de las Mulas betreiben Justinas Eltern eine Gastwirtschaft. Hier machen Fuhrleute und Reisende Halt. In der Gastwirtschaft wird Dörrfleisch vom Rind angeboten, dem im Vergleich zu anderen Fleischprodukten und Wurstwaren ein besonderer Platz eingeräumt wird. „La pícara Justina“ ist ein getreues Abbild der bäuerlichen Gesellschaft in der Provinz León aus jener Zeit.

In der Beschreibung, die Padre Isla in seinem Werk „Fray Gerundio de Campazas“ von der Figur Antón Zotes gibt, erwähnt er zum ersten Mal die Cecina de León und verweist auf das gute und reichhaltige Essen, das dieser einmalige Charakter zu sich nimmt: „Werktags ernährte er sich von Färsenfleisch, Dörrfleisch und einem halben Stück Brot, danach Zwiebeln oder Lauch als Nachspeise; an Festtagen gab es Kuhfleisch und Chorizo. Mittags und abends eine Scheibe gebratener Speck …“. Auch Félix María de Samaniego (1745-1801) erwähnt die Cecina: „Dort ergötzten sich die Sinne von tausend Mäusen, die Wände und Decken waren voller Naschereien, Hartwürsten, Schinken und Dörrfleisch. Sie sprangen vor Freude, oh, was für ein Vergnügen! Von Schinken zu Schinken, von Käse zu Käse ...“.

Historisches Archiv León, 1835-1839: In jenen Jahren verbrauchte die Stadt León in einem Zeitraum von fünf Jahren 4 800 Arroben Dörrfleisch, was einem Jahresdurchschnitt von 972 Arroben entspricht; laut dem Lexikon Madoz wurde der Jahresverbrauch pro Einwohner wie folgt geschätzt: „die individuell verzehrte Menge beläuft sich pro Jahr im Durchschnitt auf 0,137 Arroben“. Die Angaben aus dem Lexikon Madoz deuten eindeutig auf eine Sonderstellung dieses Produkts innerhalb des Angebots an Frischfleisch hin. Gleichzeitig wird darüber Auskunft gegeben, welchen Anteil das Dörrfleisch an den Lebensmitteln hatte, die aus den umliegenden Dörfern zum Markt nach León gebracht wurden.

Der 1815 geborene Enrique Gil y Carrasco war Dichter und Schriftsteller. In zahlreichen Berichten und Artikeln beschrieb er die Bräuche der Provinz León. In einem Werk mit dem Titel „El pastor trashumante“ (Der Wanderhirte) erzählt er, wie sich die Hirten von ihren Familien verabschieden, um sich mit den Merinoschafen auf die Wanderung über die Weidewege zu begeben: „Für den nächsten Tag ist das Proviantpaket des Hirten schon fertig, es enthält eine große Portion Dörrfleisch und Schinken …“.

Dörrfleisch vom Rind auf den Vieh- und Handelsmärkten von León: „In der Provinz León ist ein besonderer Reichtum an Rindern zu beobachten. Auf den Wiesen weiden viele Rinder, die nach ihrem Dienst auf dem Feld (nur im südlichen Teil der Provinz werden Maultiere in der Feldarbeit eingesetzt) geschlachtet werden, um ihr Fleisch auf den Märkten der Provinzen León, Valladolid und Palencia feilzubieten. Die Kühe und Kälber werden auf den Viehmärkten zu Allerheiligen und zum Tag des heiligen Andreas in León und zum Martinstag in Mansilla verkauft, um ihr Fleisch zu Dörrfleisch zu verarbeiten.“

Luis Alonso Luengo zitiert in seinem Buch „Los Maragatos, su estirpe, sus modos“ (Die Bewohner der Maragatería, ihr Geschlecht und ihre Bräuche) Quellen des Marqués de la Ensenada, in denen die Anzahl der Fuhrleute, Fuhrwerke und Zugtiere genannt werden, die jedem Dorf in der Gegend zustehen, sowie weitere Angaben aus dem landwirtschaftlichen Betrieb: „Dieses System funktionierte perfekt. Jede Reise begann im Herkunftsort, von dort ging es nach La Coruña, Madrid und weiteren Städten in Spanien, wo allerlei Waren verkauft oder neu gekauft wurden, um in der nächsten Stadt wieder verkauft zu werden. Zu diesen Waren gehört auch das Dörrfleisch vom Rind“.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.itacyl.es/opencms_wf/opencms/system/modules/es.jcyl.ita.extranet/elements/galleries/galeria_downloads/calidad/pliegos_IGP/IGP_Cecina_de_Leon.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.