ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.CE2012.070.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 70E |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
|
|
ENTSCHLIESSUNGEN |
|
|
Europäisches Parlament |
|
|
Dienstag, 19. Oktober 2010 |
|
2012/C 070E/01 |
||
|
Mittwoch, 20. Oktober 2010 |
|
2012/C 070E/02 |
||
2012/C 070E/03 |
||
2012/C 070E/04 |
||
|
Donnerstag, 21. Oktober 2010 |
|
2012/C 070E/05 |
||
2012/C 070E/06 |
||
2012/C 070E/07 |
||
2012/C 070E/08 |
||
2012/C 070E/09 |
||
2012/C 070E/10 |
||
2012/C 070E/11 |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäisches Parlament |
|
|
Mittwoch, 20. Oktober 2010 |
|
2012/C 070E/12 |
||
2012/C 070E/13 |
|
III Vorbereitende Rechtsakte |
|
|
EUROPÄISCHES PARLAMENT |
|
|
Dienstag, 19. Oktober 2010 |
|
2012/C 070E/14 |
||
2012/C 070E/15 |
||
2012/C 070E/16 |
||
2012/C 070E/17 |
||
2012/C 070E/18 |
||
2012/C 070E/19 |
||
2012/C 070E/20 |
||
|
Mittwoch, 20. Oktober 2010 |
|
2012/C 070E/21 |
||
2012/C 070E/22 |
||
2012/C 070E/23 |
||
2012/C 070E/24 |
||
2012/C 070E/25 |
||
2012/C 070E/26 |
||
2012/C 070E/27 |
||
|
Donnerstag, 21. Oktober 2010 |
|
2012/C 070E/28 |
||
2012/C 070E/29 |
||
2012/C 070E/30 |
||
2012/C 070E/31 |
||
2012/C 070E/32 |
||
2012/C 070E/33 |
||
Erklärung der benutzten Zeichen
(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet. Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet. |
DE |
|
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2010-2011 Sitzungen vom 19. bis 21. Oktober 2010 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 12 E vom 15.1.2011 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE
Dienstag, 19. Oktober 2010
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/1 |
Dienstag, 19. Oktober 2010
Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen
P7_TA(2010)0365
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2010 zu Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen (2010/2018(INI))
(2012/C 70 E/01)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2010 (KOM(2009)0694), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2003 mit dem Titel „Die jüngsten Fortschritte in der Verbesserung der Arbeitsplatzqualität“ (KOM(2003)0728), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission aus dem Jahre 2004 mit dem Titel „Prekäre Beschäftigung in Europa: Eine komparative Studie der arbeitsmarktbezogenen Risiken in flexiblen Volkswirtschaften“, |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten - Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (KOM(2010)0193), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2009 über „Flexicurity in Zeiten der Krise“, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (1), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (2), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (3), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (4), |
— |
unter Hinweis auf den Hintergrundbericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen aus dem Jahre 2010 über „Sehr atypische Arbeitsverhältnisse“, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen aus dem Jahre 2008 mit dem Titel „Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Europäischen Union“, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen aus dem Jahre 2007 mit dem Titel „Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union: Die Gleichstellung der Geschlechter“, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen aus dem Jahre 1998 mit dem Titel „Prekäre Beschäftigung und Arbeitsbedingungen in Europa“, |
— |
unter Hinweis auf den Eurobarometer-Bericht von Oktober 2007 mit dem Titel „Schwarzarbeit in der Europäischen Union“, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe der Kommission zu Gender und Beschäftigung (EGGE) aus dem Jahre 2009 mit dem Titel „Geschlechtersegregation auf dem Arbeitsmarkt“, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe der Kommission zu Gender, sozialer Eingliederung und Beschäftigung aus dem Jahre 2006 mit dem Titel „Geschlechtsspezifische Ungleichheiten und das Risiko der Armut und der sozialen Ausgrenzung für benachteiligte Gruppen in dreißig europäischen Ländern“, |
— |
unter Hinweis auf den für die 99. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2010 ausgearbeiteten Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte“, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) aus dem Jahre 2009 mit dem Titel „Die geschlechtsspezifische Dimension der Hausarbeit in Westeuropa“, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu geschlechtsspezifischen Aspekten der Rezession und Finanzkrise (5), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (6), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (7), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2006 zur Zukunft der Strategie von Lissabon im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter (8), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. September 1998 zur Rolle der Genossenschaften bei der Förderung der Erwerbstätigkeit von Frauen (9), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 1998 zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union (1996) (10), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Mai 2010 zur Professionalisierung der Hausarbeit (SOC/372 – CESE 336/2010 endg.), |
— |
unter Hinweis auf die Veröffentlichung Nr. 12/2010 von Eurostat mit dem Titel „Labour markets in the EU-27 still in crisis“ (Die Arbeitsmärkte der EU-27 weiterhin in der Krise), |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7–0264/2010), |
A. |
in der Erwägung, dass die Individualisierung und die zunehmende Flexibilisierung des Arbeitsmarktes – mit der Folge, dass weniger Tarifverhandlungen geführt werden – die Arbeitnehmer, insbesondere Frauen, die die Erwerbstätigkeit häufig mit familiären Verpflichtungen vereinbaren müssen, in eine schwächere Position versetzen, was zu prekären Arbeitsverhältnissen führen kann, da es für die Arbeitgeber einfacher ist, schlechtere Arbeitsbedingungen durchzusetzen, |
B. |
in der Erwägung, dass hauptsächlich Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen arbeiten; in der Erwägung, dass bestimmte Formen prekärer Arbeit, die von Frauen verrichtet wird, so z.B. bezahlte Haus- und Betreuungsarbeit, auf dem Arbeitsmarkt nicht ausgewiesen wird, und in der Erwägung, dass für Frauen in der EU trotz des bestehenden Rechtsrahmens nach wie vor große Unterschiede bei Beschäftigungschancen, Qualität der Arbeit, Existenz sicherndem Einkommen und gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit und gleichwertige Arbeit bestehen, |
C. |
in der Erwägung, dass die Überrepräsentierung von Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen wesentlich zu dem Lohngefälle zwischen Frauen und Männern beiträgt, das immer noch unverändert hoch ist; unter Hinweis darauf, dass deshalb die Verbesserung der Qualität der Arbeit für Frauen dieses Lohngefälle verringern wird, |
D. |
in der Erwägung, dass unfreiwillige Teilzeitarbeit im Dienstleistungssektor, in dem die Mehrheit der Beschäftigten Frauen sind, weit verbreitet ist, so insbesondere im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Bildungswesen, im Bereich Gesundheit und Sozialarbeit und bei anderen Gemeindediensten sowie bei sozialen und personenbezogenen Dienstleistungen, |
E. |
in der Erwägung, dass die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt ihre Rolle im Haushalt widerspiegelt, und Frauen dazu neigen, Jobs anzunehmen, bei denen sie bezahlte und unbezahlte Arbeit miteinander vereinbaren können, |
F. |
in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise sich in zweifacher Hinsicht auf die prekäre Beschäftigung ausgewirkt hat, da die erste Reaktion vieler Unternehmen darin bestand, befristete Arbeitsverhältnisse zu reduzieren, und in der Erwägung, dass ferner befürchtet wird, dass eine Vielzahl der während der Rezession abgebauten dauerhaften Arbeitsplätze nicht neu geschaffen, sondern durch atypische – wenn nicht gar prekäre – Arbeitsverhältnisse ersetzt wird, |
G. |
in der Erwägung, dass der Begriff der prekären Beschäftigung sich auf Nichtstandard-Arbeitsverhältnisse bezieht, die folgende Merkmale haben:
|
H. |
in der Erwägung, dass prekäre Beschäftigungsbedingungen, z.B. nicht schriftliche Verträge, unfreiwillige Teilzeitarbeit und das weiterhin bestehende Lohngefälle, sich langfristig auf den Sozialversicherungsschutz und die Renten auswirken und die Arbeitnehmer einem größeren Armutsrisiko aussetzen, |
I. |
in der Erwägung, dass die Frauen unter bestimmten Umständen der Gefahr menschenunwürdiger Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind, und dass ihnen - insbesondere schwangeren und stillenden Frauen - deshalb in dieser Hinsicht besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muss, |
J. |
in der Erwägung, dass die Globalisierung und der derzeitige wirtschaftliche Gesamtzusammenhang sowie der technologische Fortschritt Veränderungen in den Arbeitsbeziehungen und in den Inhalten der Aufgaben der Arbeitnehmer mit sich bringen, |
K. |
in der Erwägung, dass Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen vermutlich schlechter über ihre Rechte informiert sind und in höherem Maße Gefahr laufen, von rechtlichem Schutz ausgeschlossen zu sein und/oder unrechtmäßig entlassen zu werden, |
L. |
in Erwägung der Bedeutung des Rechts aller Arbeitnehmer, einschließlich Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen, auf berufliche Aus- und Weiterbildung, |
M. |
in der Erwägung, dass die Bezeichnung von Frauen als Zweitverdiener in der Familie eine falsche Darstellung eines großen Teils der weiblichen Arbeitskräfte, die Alleinverdiener sind, ist, |
N. |
in der Erwägung, dass die Zahl der nicht angemeldeten weiblichen Arbeitskräfte steigt, insbesondere im Sektor der Hausarbeit, |
O. |
in der Erwägung, dass die meisten Hausangestellten, die in einem Haushalt Menschen betreuen, putzen und Essen zubereiten, Frauen sind; in der Erwägung, dass auf die Hausarbeit in den Industrieländern zwischen 5 und 9 % aller Arbeitsplätze entfallen; in der Erwägung, dass diese Arbeit meistens unter prekären Bedingungen geleistet und unterbewertet wird und dass es sich dabei um Schwarzarbeit handelt; in der Erwägung, dass die Schutzlosigkeit der Hausangestellten bedeutet, dass sie oft diskriminiert werden und leichter ungleich, unfair und missbräuchlich behandelt werden können, |
P. |
in der Erwägung, dass die Dequalifizierung von hochqualifizierten Arbeitskräften ein weit verbreitetes Problem im Zusammenhang mit prekärer Beschäftigung ist, insbesondere bei Arbeitskräften, die entlassen wurden, oder bei Wanderarbeitnehmern, die gering qualifizierte Jobs annehmen, um auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben, und dass eine solche Situation, die insbesondere Frauen betrifft, die berufliche Karriere und das Erreichen eines den erworbenen und bestehenden Qualifikationen angemessenen Lohnniveaus gefährdet, |
Q. |
in der Erwägung, dass Wanderarbeitnehmerinnen, die einen gering qualifizierten befristeten Job an der Peripherie des Arbeitsmarktes oder eine Beschäftigung als Hausangestellte annehmen, gegebenenfalls einer zweifachen Diskriminierung ausgesetzt sind, da sie nicht nur häufig unter schlechten, irregulären, wenn nicht sogar illegalen Bedingungen arbeiten, sondern auch eher zu Opfern von Misshandlung, Gewalt und sexuellem Missbrauch werden; in der Erwägung, dass sie darüber hinaus ihre Rechte häufig nicht kennen, nur begrenzten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen haben, die Landessprache kaum beherrschen und keine Netzwerke bilden können; in der Erwägung, dass illegal Beschäftigte sich nicht trauen, sich an die Behörden zu wenden und sie um Schutz zu ersuchen, weil sie befürchten, in ihr Herkunftsland abgeschoben zu werden, |
R. |
in der Erwägung, dass das Übereinkommen des Europarates vom 24. November 1969 über die Au-pair-Beschäftigung überholt ist und daher nicht auf die Probleme eingeht, die im Zusammenhang mit einer Au-pair-Beschäftigung in zahlreichen Mitgliedstaaten heutzutage auftreten können, |
S. |
in der Erwägung, dass die EU sich auch weiterhin für die durchgängige Berücksichtung des Aspekts der Geschlechtergleichstellung einsetzt, in der Erwägung, dass innerhalb der Beschäftigungspolitik die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern aktiv zu fördern ist, |
Der geschlechtsspezifische Charakter der prekären Beschäftigung
1. |
hebt den geschlechtsspezifischen Charakter der prekären Beschäftigung hervor und verweist auf die Verlagerung am Arbeitsmarkt von Standardbeschäftigungsformen zu häufig prekären Nichtstandard-Beschäftigungsformen, wobei es zu verhindern gilt, dass Nichtstandard-Beschäftigungsformen zu prekärer Beschäftigung werden; ist der Ansicht, dass, um dieser Problematik entgegenzutreten, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner aufgefordert werden müssen, ihre Rechtsvorschriften und Vertragsbestimmungen über Standardbeschäftigung und atypische Beschäftigung weitgehend in Einklang zu bringen, um zu verhindern, dass den bequemsten und kostengünstigsten Beschäftigungsformen der Vorzug gegeben wird, wobei jedoch die Risiken einer möglichen Zunahme der Schwarzarbeit zu berücksichtigen sind; |
2. |
fordert den Rat und die Kommission dringend auf, die Merkmale der prekären Beschäftigung in den beschäftigungspolitischen Leitlinien für die Mitgliedstaaten und in der neuen Geschlechtergleichstellungsstrategie herauszuarbeiten; |
3. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Legislativmaßnahmen zu ergreifen, um Null-Stunden-Verträgen ein Ende zu bereiten, die in traditionell von Frauen besetzten Jobs in Sektoren wie der Hausarbeit, der Betreuungsarbeit, der Essenszubereitung und dem Hotelgewerbe verbreitet sind, und mithilfe von Instrumenten für eine umfassende Kontrolle jede Form der Anwesenheit in den Unternehmen und an anderen Arbeitsorten zu reglementieren, die formal zu Zwecken der Berufsberatung und -ausbildung vereinbart wurden, die jedoch zu weiterem Missbrauch Anlass geben, weil dadurch in Wirklichkeit Leistungen ohne Entlohnung oder Schutz verschleiert werden; |
4. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien für prekäre Arbeitsverhältnisse zu entwickeln, um den Nachdruck auf menschenwürdige und „grüne“ Arbeitsplätze zu legen und dabei die ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen zu berücksichtigen; |
5. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Doppelbelastung von Frauen, einer der Gründe für die Überrepräsentierung von Frauen bei prekären Arbeitsverhältnissen, zu verringern; fordert eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben bei den regulären Beschäftigungsverhältnissen, um die prekären Beschäftigungsverhältnisse zu verringern; |
Soziale Bedingungen
6. |
zeigt sich enttäuscht darüber, dass das Arbeitsrechtpaket der EU und die oben erwähnten Richtlinien zur befristeten Beschäftigung, zur Teilzeitarbeit und zur Leiharbeit nicht in angemessener Weise auf den prekären Charakter der Beschäftigung eingehen; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere spezifische Legislativmaßnahmen zu ergreifen, so u.a. Einführung verbindlicher Mindestsozialstandards für Beschäftigte und Gewährung eines gleichberechtigten Zugangs für alle Arbeitskräfte ungeachtet ihrer Beschäftigungsbedingungen zu sozialen Dienstleistungen und Leistungen einschließlich Mutterschaftsurlaub, Gesundheitsvorsorge und Altersversorgung sowie zu Bildung und Fortbildung; fordert die Mitgliedstaaten auf, zusätzlich Rechtsvorschriften durchzusetzen, die eine vernünftige zeitliche Begrenzung von Arbeits-, Ruhe- und Freizeit für Arbeitnehmer gewährleisten; |
7. |
fordert die Mitgliedstaaten auf zu gewährleisten, dass Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen ausbeuterisch oder schlecht behandeln, so rasch wie möglich vor Gericht gestellt werden; |
8. |
betont die Notwendigkeit, Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen einen Schutz ihrer Ansprüche auf u.a. ein menschenwürdiges Entgelt, auf Mutterschaftsurlaub, auf faire und reguläre Arbeitsstunden und auf ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld zu ermöglichen, was für diese Frauen besonders wichtig ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Aufbau von Hindernissen für die Mitarbeit in einer Gewerkschaft unter Strafe zu stellen; ermutigt die Mitgliedstaaten im Allgemeinen, darüber hinaus niedrigschwellige Beratungsangebote für Frauen anzubieten, die keine Unterstützung durch einen Betriebsrat erhalten können, z.B. Beschäftigte in privaten Haushalten; fordert die Sozialpartner auf, die Geschlechterparität in ihren Gremien auf allen Ebenen zu verbessern; |
9. |
betont die Notwendigkeit von Legislativmaßnahmen, die die Geschlechtergleichstellung gewährleisten und die Geschlechtersegregation auf dem Arbeitsmarkt verringern sollen; verweist deshalb auf seine oben genannte Entschließung vom 18. November 2008; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Arbeitsentgelts von Frauen und Männern vorzulegen, und erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Richtlinie 2006/54/EG unverzüglich umzusetzen ist; |
10. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die in Barcelona festgelegten Kinderbetreuungsziele zu verwirklichen, um die Arbeit und Arbeitsmarktbeteiligung sowie die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen zu ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Hindernisse zu überwinden, die die Frauen davon abhalten, die von ihnen gewünschte Stundenzahl zu arbeiten - ob es sich nun um Teilzeit- oder Vollzeitarbeit handelt; |
11. |
betont die Notwendigkeit einer Überwindung der Geschlechtersegregation nach Berufen und Sektoren auf dem Arbeitsmarkt durch Sensibilisierung und entsprechende Schulung ab dem jüngsten Alter, z.B. durch die Förderung der Vergabe von mit spezifisch weiblichen Fähigkeiten assoziierten Arbeitsplätzen an Männer und umgekehrt, die bessere Motivation von Mädchen für Naturwissenschaften und die Bekämpfung der Wahrnehmung von Frauen als Zweitverdienerinnen unter Mitwirkung des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen; |
12. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen zu planen und durchzuführen, die Mädchen und jungen Frauen eine gute Bildung, Ausbildung und ein Studium ermöglichen, wobei besonders Mädchen und junge Frauen mit Migrationshintergrund zu unterstützen sind; betont darüber hinaus die Notwendigkeit, dass Frauen nach dem Ausscheiden aus dem Beruf aufgrund der Geburt eines Kindes aktiv auf den Wiedereinstieg in den Beruf hinarbeiten sollen; |
13. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die nicht angemeldete Arbeit durch ihre Umwandlung in reguläre Beschäftigung zu bekämpfen, mit Präventivmaßnahmen wie z.B. die Gewährung von Straffreiheit für Arbeitskräfte, die ihre illegale Beschäftigung melden, und durch die Einleitung von Maßnahmen, die abschreckend auf Arbeitgeber wirken; fordert ferner die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Datenerhebung zu verbessern und diesbezügliche Fortschritte genau zu verfolgen; |
14. |
betont, dass Sozialschutz ein wesentlicher Bestandteil der Flexicurity ist; betont, dass das Flexicurity-Konzept Männer und Frauen unterschiedlich betrifft und die derzeitigen Geschlechterrollen eher noch verstärkt; verweist die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2009 über „Flexicurity in Zeiten der Krise“, insbesondere auf die Anwendung des Gender-Mainstreaming-Konzepts bei der Umsetzung der Flexicurity-Grundsätze; |
15. |
ist der Ansicht, dass durch die Tragfähigkeit der Systeme der Altersversorgung, Darlehensfazilitäten für Selbsthilfeprojekte sowie Programme zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Erschließung von alternativen Einnahmequellen die Bedingungen für Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen verbessert werden können; |
16. |
setzt sich dafür ein, Standardarbeitsplätze künftig entsprechend den Prinzipien von „guter Arbeit“ zu gestalten und nicht in prekäre Arbeitsplätze umzuwandeln; ist der Ansicht, dass die Arbeitsmärkte mit Hilfe strenger Arbeitsinspektionen besser reguliert werden sollten, um die Zahl prekärer Beschäftigungsverhältnisse zu reduzieren; |
17. |
fordert, dass auf der Tagung des Europäischen Rates eine Einigung über richtungweisende Leitlinien und konkrete Maßnahmen zur Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze im Rahmen der EU-2020-Strategie erzielt wird; |
18. |
fordert die Kommission im Einklang mit den vor Ort erzielten Ergebnissen auf, den Mitgliedstaaten Leitlinien zu bewährten Vorgehensweisen für die Bekämpfung direkter und indirekter Diskriminierung, die durchgängige Berücksichtigung des Aspekts der Gleichstellung und die Verringerung prekärer Beschäftigungsverhältnisse bei Frauen an die Hand zu geben; |
19. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die soziale und rechtliche Stellung von Saisonarbeitskräften gesetzlich zu regeln und ihre soziale Sicherheit zu gewährleisten; bezeichnet Saisonarbeitskräfte als Arbeitskräfte, die einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, wobei Dauer und Verlängerung des Vertrags erheblich von saisonalen Faktoren abhängen, wie zum Beispiel jahreszeitlich bedingten Wetterverhältnissen, staatlichen Feiertagen und/oder Erntezeiten in der Landwirtschaft; |
20. |
hebt hervor, dass Untersuchungen zufolge prekäre Beschäftigung, bei der Mindeststandards für Gesundheit und Sicherheit außer Acht gelassen werden können, mit höheren Verletzungsraten und Krankheitsrisiken sowie einer größeren Gefahrenaussetzung einhergeht; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der Mindestvorschriften bezüglich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz genauer zu überwachen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die speziellen Risiken für weibliche Arbeitskräfte zu richten ist; |
Hausangestellte
21. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu zu ermutigen, bewährte Vorgehensweisen auszutauschen und die durch die Strukturfonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds, gebotenen Kofinanzierungsmöglichkeiten voll zu nutzen, um so einen breiteren Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Möglichkeiten der Betreuung von Kindern und älteren Menschen sicherzustellen, so dass Frauen nicht gezwungen sind, diese Pflichten auf einer informellen Basis zu übernehmen; betont zudem die Notwendigkeit, prekäre Arbeitsplätze im Bereich der häuslichen Betreuung nach Möglichkeit in menschenwürdige, langfristige Arbeitsplätze umzuwandeln; |
22. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung einer Kampagne für eine schrittweise Überführung von Arbeitnehmern in prekären Beschäftigungsverhältnissen in reguläre Beschäftigungsverhältnisse zu unterstützen; fordert die Kommission auf, einem Programm zuzustimmen, mit dem die Arbeitnehmer über die Folgen und Auswirkungen prekärer Arbeitsverhältnisse, einschließlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, aufgeklärt werden; |
23. |
fordert die Kommission auf, eine neue europäische Übereinkunft über Vorschriften für die Au-pair-Beschäftigung vorzuschlagen, in der die Altersgrenze von 30 Jahren herabgesetzt wird, damit erwachsene Familienernährer, die Ende Zwanzig sind, nicht als Au-pair-Kräfte beschäftigt werden, und in der betont wird, dass es Aufgabe der Au-pair-Beschäftigten ist, an der Erfüllung der täglichen häuslichen Pflichten mitzuwirken und an den Familienaktivitäten teilzunehmen, wobei aber die dafür aufgewendete Zeit 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf, und dass in erster Linie eine Erweiterung des kulturellen Verständnisses und der Sprachkenntnisse der Au-pair-Kräfte angestrebt wird; |
Wanderarbeitnehmer
24. |
fordert die Kommission auf, in ihrer neuen Geschlechtergleichstellungsstrategie ihr Engagement für die Förderung der Geschlechtergleichstellung im Bereich der Migrations- und Integrationspolitik zu verstärken, insbesondere mit Blick auf die uneingeschränkte Nutzung des Beschäftigungspotenzials von Wanderarbeitnehmerinnen; |
25. |
weist darauf hin, dass die soziale Integration von Wanderarbeitnehmerinnen sogar noch schwieriger ist als die von Wanderarbeitnehmern, da sie einer doppelten Diskriminierung unterworfen sind; ermutigt daher die Arbeitgeber, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um die Eingliederung von Wanderarbeitnehmerinnen in die Gesellschaft zu erleichtern und zu gewährleisten, dass Wanderarbeitnehmer registriert werden, so dass sie Anspruch auf Leistungen haben; |
Diesbezügliche Untersuchungen
26. |
weist insbesondere darauf hin, dass es bisher an Untersuchungen zur Frage der prekären Beschäftigung fehlt; fordert die Kommission und Eurofound auf, mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen zusammenzuarbeiten und gezielte Untersuchungen zu initiieren, um u.a. die Kosten der Dequalifizierung und den Wohlfahrtsverlust infolge prekärer Beschäftigung unter geschlechterspezifischen Aspekten zu ermitteln; betont, dass bei künftigen europäischen Forschungsprogrammen der Schwerpunkt stärker auf soziale Fragen wie die prekäre Beschäftigung gelegt werden sollte; |
27. |
begrüßt die Gesamtziele des Pilotprojekts zur Förderung der Umwandlung prekärer Arbeitsverhältnisse in abgesicherte Arbeitsverhältnisse und betont, dass bei der Durchführung dieses Projekts ein spezielles Augenmerk auf den geschlechtsspezifischen Charakter der prekären Beschäftigung zu richten ist; |
*
* *
28. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9.
(2) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(3) ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43.
(4) ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0231.
(6) OJ C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.
(7) ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 21.
(8) ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 323.
(9) ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 234.
(10) ABl. C 80 vom 16.3.1998, S. 43.
Mittwoch, 20. Oktober 2010
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/8 |
Mittwoch, 20. Oktober 2010
Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa
P7_TA(2010)0375
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa (2010/2039(INI))
(2012/C 70 E/02)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf die Artikel 4, 9, 14, 19, 151 und 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf das 1979 von den Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, die auf der Weltkonferenz über Menschenrechte von 1993 bekräftigt wurde, insbesondere die Artikel 3, 16, 18, 23, 25, 26 und 29, |
— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen von 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, |
— |
unter Hinweis auf die UN-Millenniumsentwicklungsziele aus dem Jahr 2000, insbesondere die Beseitigung von Armut und Hunger (erstes Ziel), die Verwirklichung der allgemeinen Grundschulbildung (zweites Ziel) und die Chancengleichheit für Männer und Frauen (drittes Ziel), |
— |
unter Hinweis auf die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 26 und 131 über die Mindestlohnfestsetzung und Nr. 29 und 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit, |
— |
unter Hinweis auf den von der IAO angenommenen Globalen Beschäftigungspakt, |
— |
unter Hinweis auf die Agenden für menschenwürdige Arbeit der Vereinten Nationen und der IAO, |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der EU, insbesondere der Bestimmungen über die sozialen Rechte, |
— |
unter Hinweis auf die Artikel 34, 35 und 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die spezifisch das Recht auf soziale Unterstützung und Unterstützung für die Wohnung, ein hohes Gesundheitsschutzniveau und Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festschreiben, |
— |
unter Hinweis auf den IAA-Bericht „Eine globale Allianz gegen Zwangsarbeit – Gesamtbericht im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit – Bericht des Generaldirektors, 2005“, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung 92/441/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung (Empfehlung zum Mindesteinkommen) (1), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes (2), |
— |
in Kenntnis der Schlussfolgerungen der 2916. Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 16. und 17. Dezember 2008 (3), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2006 zu einem europäischen Sozialmodell für die Zukunft (5), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und der Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der Europäischen Union (6) sowie den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die zugehörige Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0364/2008), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zur erneuerten Sozialagenda (7), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über eine Empfehlung der Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen und seiner Entschließung vom 6. Mai 2009 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (8), |
— |
unter Hinweis auf seine Schriftliche Erklärung Nr. 0111/2007 vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit (9), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010„Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 27. April 2010 für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2010)0193), |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0233/2010), |
A. |
in der Erwägung, dass die Sozialagenda der Europäischen Kommission für den Zeitraum 2005-2010 das Jahr 2010 zum „Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung“ erklärt hat, um das politische Engagement der EU, das am Anfang der Lissabon-Strategie steht, nachdrücklich zu bekräftigen und zu untermauern und Maßnahmen zu ergreifen, die „entscheidend zur Armutsbekämpfung beitragen“, |
B. |
in der Erwägung, dass durch Armut und soziale Ausgrenzung die Menschenwürde und grundlegende Menschenrechte verletzt werden und dass das zentrale Ziel von Systemen zur Einkommensstützung darin bestehen muss, die Armut zu überwinden und Menschen ein Leben in Würde zu ermöglichen, |
C. |
in der Erwägung, dass trotz des wirtschaftlichen Wohlstands und aller Erklärungen über die Armutsverringerung die sozialen Unterschiede größer geworden sind und Ende 2008 17 % der Bevölkerung (bzw. etwa 85 Millionen Menschen) nach Bezug von Sozialleistungen (10) unterhalb der Armutsgrenze lebten, während dieser Prozentsatz 2005 noch bei 16 % und 2000 in der EU15 bei 15 % lag, |
D. |
in der Erwägung, dass die Armutsgefährdungsquote bei Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von 17 Jahren höher ist als bei der Gesamtbevölkerung, in der Erwägung, dass sie sich 2008 in der EU27 auf 20 % belief, wobei die höchste Quote 33 % betrug, |
E. |
in der Erwägung, dass ältere Menschen ebenfalls stärker von Armut bedroht sind als die Gesamtbevölkerung, in der Erwägung, dass 2008 etwa 19 % der Bevölkerung der EU27 über 65 Jahre von Armut betroffen waren, während diese Werte 2005 19 % und 200017 % betrugen, |
F. |
in der Erwägung, dass das konstant hohe Ausmaß prekärer Arbeitsverhältnisse und niedriger Löhne in bestimmten Sektoren bedeutet, dass der Prozentsatz der von Armut bedrohten Arbeitnehmer auf hohem Niveau stagniert, in der Erwägung, dass in der EU27 im Jahr 2008 durchschnittlich 8 % der erwerbstätigen Bevölkerung von Armut bedroht waren, während 2005 Werte von 8 % und 2000 von 7 % in der EU15 verzeichnet wurden, |
G. |
in der Erwägung, dass der Rat den Mitgliedstaaten in der Empfehlung 92/441/EWG vom 24. Juni 1992 empfiehlt, den grundlegenden Anspruch jedes Menschen auf ausreichende Sozialhilfeleistungen und Zuwendungen für ein menschenwürdiges Leben anzuerkennen, in der Erwägung, dass der Rat den Mitgliedstaaten in seiner Empfehlung 92/442/EWG vom 27. Juli 1992 empfiehlt, Mittel in einem mit der menschlichen Würde zu vereinbarenden Umfang zu garantieren, in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 1999 die Förderung der sozialen Einbeziehung als eines der Ziele für die Modernisierung und die Verbesserung der sozialen Sicherheit angenommen hat, |
H. |
in der Erwägung, dass Frauen wegen Arbeitslosigkeit, allein zu bewältigenden Fürsorgepflichten, prekärer und schlecht bezahlter Arbeitsverhältnisse und der Diskriminierung bei Löhnen und der niedrigeren Renten und Pensionen einen erheblichen Teil der von Armut bedrohten Bevölkerung ausmachen, |
I. |
in der Erwägung, dass das Risiko extremer Armut für Frauen größer ist als für Männer, in der Erwägung, dass der anhaltende Trend zur Feminisierung der Armut in der europäischen Gesellschaft zeigt, dass der derzeitige Rahmen der Sozialschutzsysteme und die breite Palette der europäischen Sozial-, Wirtschafts- und Beschäftigungsmaßnahmen nicht darauf ausgelegt sind, weder die Bedürfnisse von Frauen noch die Unterschiede bezüglich der Tätigkeiten von Frauen zu berücksichtigen, in der Erwägung, dass die Armut von Frauen und ihre soziale Ausgrenzung in Europa spezifische, vielfältige und geschlechterbezogene politische Maßnahmen erfordert, |
J. |
in der Erwägung, dass das Risiko extremer Armut für Frauen, insbesondere im Alter, größer ist als für Männer, weil die sozialen Sicherungssysteme oft auf dem Grundsatz einer kontinuierlichen bezahlten Beschäftigung beruhen, in der Erwägung, dass ein individuelles Recht auf ein Mindesteinkommen als Schutz gegen Armut nicht von beschäftigungsbezogenen Beiträgen abhängen sollte, |
K. |
in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit auf ein nie da gewesenes Niveau gestiegen ist und in der Europäischen Union 21,4 % beträgt, darunter 7,6 % in den Niederlanden, 44,5 % in Spanien und 43,8 % in Lettland, und dass Jugendlichen angebotene Ausbildungsgänge und Praktika oft unbezahlt oder schlecht vergütet sind, |
L. |
in der Erwägung, dass in der Europäischen Union einer von fünf Jugendlichen unter 25 Jahren keine Arbeit hat und dass die über 55-jährigen Arbeitnehmer zu den am stärksten von der Arbeitslosigkeit betroffenen Unionsbürgern gehören und darüber hinaus mit dem spezifischen und schwerwiegenden Problem konfrontiert sind, dass die Chancen auf einen Arbeitsplatz mit zunehmenden Alter sinken, |
M. |
in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise zu einem Arbeitsplatzabbau, der sich nach Schätzungen auf Arbeitsplatzverluste von mehr als 5 Millionen seit September 2008 beläuft, sowie zu einer Zunahme prekärer Arbeitsverhältnisse geführt hat, |
N. |
in der Erwägung, dass keine offiziellen europäischen Daten über Fälle von extremer Armut wie Obdachlosigkeit vorliegen, weshalb es schwierig ist, die aktuellen Trends zu verfolgen, |
O. |
in der Erwägung, dass das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung Gelegenheit bieten soll, die Aufmerksamkeit auf die Armut und die damit verbundene soziale Ausgrenzung zu lenken und die Maßnahmen dagegen zu verbessern, die aktive soziale Einbeziehung zu fördern und dazu ein angemessenes Einkommen, den Zugang zu qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und Konzepte zur Unterstützung menschenwürdiger Arbeit sicherzustellen, was eine gerechte Verteilung der Einkommen und des Reichtums sowie Maßnahmen erfordert, die unionsweit und zwischen den europäischen Regionen einen wirksamen wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sichern, und ist der Ansicht, dass Mindesteinkommen ein geeignetes Sicherheitsnetz für gefährdete Menschen am Rande der Gesellschaft bieten können, |
P. |
in der Erwägung, dass für das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung folgende Ziele und Leitlinien gelten: Anerkennung der Rechte, gemeinsame Verantwortung und Teilhabe, Zusammenhalt, Engagement und konkrete Maßnahmen, |
Q. |
in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten in der EU27 korrekt bewertet werden müssen, um die Mitgliedstaaten zu veranlassen, eine Mindesteinkommensschwelle festzusetzen, die zur Verbesserung der Lebensstandards beitragen und dennoch weiterhin wettbewerbsfördernd wirken würde, |
R. |
in der Erwägung, dass sich die Europäische Union verpflichtet hat, die UN-Millenniumsziele und die Resolution zu erfüllen, mit der die Zweite Dekade der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Armut (2008-2017) verkündet wurde, |
S. |
in Erwägung der vielfältigen Aspekte, die Armut und soziale Ausgrenzung ausmachen, der besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen (Kinder, Frauen ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und andere), einschließlich Zuwanderer, ethnische Minderheiten, Familien mit vielen Kindern oder Alleinerziehende, chronisch Kranke oder Obdachlose, sowie der Notwendigkeit, Maßnahmen und Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung in andere europäische Politikfelder einzubeziehen, in der Erwägung, dass man Leitlinien für die Mitgliedstaaten festlegen muss, um diese in die nationalen politischen Maßnahmen zu integrieren, um qualitativ hochwertige Sozialsicherungs- und Sozialschutzsysteme sowie den allgemeinen Zugang zu zugänglichen öffentlichen Infrastrukturen und qualitativ hochwertigen öffentlichen Leistungen der Daseinsvorsorge, zu qualitativ hochwertigen und mit Arbeitnehmerrechten verbundenen Arbeitsplätzen und zu einem der Armutsprävention dienenden garantierten Mindesteinkommen zu gewährleisten, das jedem Menschen soziale, kulturelle und politische Teilhabe sowie ein menschenwürdiges Leben ermöglicht, |
T. |
in der Erwägung, dass sich der überaus hohe Verbreitungsgrad der Armut nicht nur auf den sozialen Zusammenhalt in Europa auswirkt, sondern auch auf die europäische Wirtschaft, da die ständige Ausgrenzung großer Teile der Gesellschaft die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft schwächt und den Druck auf die öffentlichen Haushalte erhöht, |
U. |
in der Erwägung, dass – insbesondere im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 – ein globales Ziel festgelegt werden muss, indem der wirtschaftliche soziale und territoriale Zusammenhalt und der Schutz der grundlegenden Menschenrechte Vorrang haben, was unter Berücksichtigung der sich dramatisch ändernden Abhängigkeitsrate ein Gleichgewicht zwischen Wirtschafts-, Beschäftigungs-, Sozial-, Regional- und Umweltpolitik und eine gerechte Verteilung des Reichtums und der Einkommen erfordert, und somit in der Erwägung, dass für alle Entscheidungen Abschätzungen der sozialen Folgen vorgenommen werden müssen und die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene soziale Querschnittsklausel (Artikel 9) anzuwenden ist, |
V. |
in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenwürde ein Grundprinzip der Europäischen Union ist, deren Handeln darauf abzielt, die Vollbeschäftigung und den sozialen Fortschritt zu fördern, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung zu bekämpfen sowie die soziale Gerechtigkeit und den sozialen Schutz zu fördern, |
W. |
in der Erwägung, dass der Einsatz, die Erhöhung und die bessere Verwendung der Strukturfonds für die Armutsprävention, die soziale Einbeziehung und die Schaffung von qualitativ hochwertigen und mit Arbeitnehmerrechten verbundenen zugänglichen Arbeitsplätzen gewährleistet werden muss, |
X. |
in der Erwägung, welche Rolle die Sozialschutzsysteme dabei spielen, das für die Entwicklung notwendige Niveau des sozialen Zusammenhalts mit dem Ziel der sozialen Einbeziehung zu sichern und die sozialen Folgen der Wirtschaftskrise abzufangen, was bedeutet, ein der Armutsprävention dienendes individuell garantiertes Mindesteinkommen auf nationaler Ebene vorzusehen, das Qualifikations- und Bildungsniveau derjenigen Menschen, die Gefahr laufen, aufgrund des Wettbewerbsdrucks des Marktes vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu werden, zu heben und auf dem Arbeitsmarkt und bei der Ausübung der Grundrechte Chancengleichheit zu gewährleisten, |
Y. |
in der Erwägung, dass die Einführung und Stärkung von Mindesteinkommenssystemen wichtig und wirksam ist, wenn es darum geht, Armut durch die Förderung der sozialen Einbeziehung und des Zugangs zum Arbeitsmarkt sowie dadurch zu überwinden, dass ein menschenwürdiges Leben ermöglicht wird, |
Z. |
in der Erwägung, dass Mindesteinkommenssysteme ein wichtiges Instrument sind, um Menschen, die die Folgen von sozialer Ausgrenzung und Arbeitslosigkeit überwinden müssen, Sicherheit zu bieten und den Zugang zum Arbeitsmarkt zu fördern, in der Erwägung, dass solche Mindesteinkommenssysteme eine wichtige Rolle spielen bei der Umverteilung des Reichtums und der Gewährleistung von Solidarität und sozialer Gerechtigkeit und, insbesondere in Krisenzeiten, antizyklisch wirken, indem sie zusätzliche Ressourcen zur Stärkung der Nachfrage und des Verbrauchs im Binnenmarkt zur Verfügung stellen, |
AA. |
in der Erwägung, dass laut einer kürzlich durchgeführten Umfrage von Eurobarometer zur Haltung der EU-Bürger zur Armut die meisten Befragten (73 %) der Meinung sind, dass sich die Armut in ihrem jeweiligen Land ausbreitet, dass 89 % von ihren Regierungen dringende Maßnahmen zur Armutsbekämpfung fordern und 74 % von der EU erwarten, dass sie in diesem Zusammenhang ebenfalls eine wichtige Rolle übernimmt, |
AB. |
in Erwägung der in gesellschaftlicher Hinsicht schmerzlichen Auswirkungen der Wirtschaftskrise, infolge derer in den letzten beiden Jahren über 6 Mio. Unionsbürger arbeitslos wurden, |
AC. |
in Erwägung der Schwere der wirtschaftlichen und sozialen Krise und ihrer Auswirkungen auf die Verschärfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung mit einem Anstieg der Arbeitslosigkeit (von 6,7 % Anfang des Jahres 2008 auf 9,5 % Ende des Jahres 2009) und einer Langzeitarbeitslosigkeit, von der inzwischen einer von drei Arbeitslosen betroffen ist, wobei diese Situation in Ländern mit einer anfälligeren Volkswirtschaft noch kritischer ist, |
AD. |
in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten vom Rat und von der Kommission sowie von internationalen Organisationen wie dem IWF gezwungen werden, ihre Haushaltsdefizite, die infolge der Krise angestiegen sind, in kurzer Zeit zu verringern, und dass diese Mitgliedstaaten ihre Ausgaben einschließlich der Sozialausgaben kürzen, wodurch der Sozialstaat geschwächt und die Armut verschärft wird, |
AE. |
in Erwägung der Verschärfung der sozialen Ungleichheiten in einigen Mitgliedstaaten, die insbesondere auf die wirtschaftliche Ungleichheit bei der Verteilung der Einkommen und des Reichtums zurückzuführen sind, sowie der Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt mit sozialer Prekarität, der Ungleichheiten beim Zugang zu den Sozialaufgaben des Staates, u.a. soziale Sicherheit, Gesundheit, Bildung, Justiz, |
AF. |
in Erwägung der Durchführung der europäischen Politik für die soziale Eingliederung, insbesondere der Ziele und des Anfang des 21. Jahrhunderts im Rahmen der Lissabon-Strategie gebilligten einschlägigen Europäischen Programms, das die Anwendung der offenen Methode der Koordinierung und gemeinsame Ziele, die im Rahmen nationaler Aktionspläne zu verwirklichen sind, vorsieht, |
AG. |
in der Erwägung, dass es in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus diversen Gründen viele Obdachlose gibt, was spezielle Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Gesellschaft erfordert, |
1. |
unterstreicht die Notwendigkeit konkreter Maßnahmen, mit deren Hilfe Armut und soziale Ausgrenzung durch die Suche nach Wegen zur Rückkehr in die Beschäftigung, durch eine gerechte Umverteilung der Einkommen und des Reichtums und indem angemessene Einkommen garantiert werden, beseitigt werden und die dem Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung Bedeutung und Inhalt verleihen sowie für die Erfüllung der Millenniumsziele auch ein starkes entwicklungspolitisches Vermächtnis darstellen, einschließlich der Zusicherung von der Armutsprävention dienenden und sozial integrativen Mindesteinkommenssystemen auf der Grundlage der unterschiedlichen nationalen Gepflogenheiten, tarifvertraglicher Vereinbarungen oder nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in der gesamten Europäischen Union und durch aktive Arbeit für die Förderung angemessener Einkommens- und Sozialschutzsysteme; ermutigt die Mitgliedstaaten, ihre politischen Strategien im Hinblick auf die Sicherstellung eines angemessenen Einkommens zu überprüfen, in dem Wissen, dass die Bekämpfung der Armut die Schaffung menschenwürdiger und dauerhafter Arbeitsplätze für am Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen erfordert; vertritt die Auffassung, dass jeder Arbeitnehmer in der Lage sein muss, seinen Lebensunterhalt menschenwürdig zu bestreiten; weist darauf hin, dass Sozialstaatspolitik damit auch eine aktive Arbeitsmarktpolitik bedeutet; |
2. |
weist darauf hin, dass der jüngste Wirtschaftsabschwung, mit dem ein Anstieg der Arbeitslosigkeit und eine Abnahme der Beschäftigungsmöglichkeiten einherging, mehr Menschen dem Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung aussetzt, was vor allem für einige Mitgliedstaaten, die von Langzeitarbeitslosigkeit oder Langzeit-Nichterwerbstätigkeit betroffen sind, gilt; |
3. |
fordert, dass echte Fortschritte bei der Angemessenheit von Mindesteinkommenssystemen erzielt werden, damit es möglich wird, jedes Kind, jeden Erwachsenen und jeden älteren Menschen aus der Armut herauszuführen und deren Recht, in Würde zu leben, durchzusetzen; |
4. |
betont, welche Unterschiede es in verschiedenen Bereichen (Gesundheitswesen, Wohnung, Bildung, Einkommen und Beschäftigung) zwischen den in Armut lebenden gesellschaftlichen Gruppen gibt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Unterschiede bei ihren gezielten Maßnahmen zu berücksichtigen; betont, dass einer der wirksamsten Wege zur Verringerung von Armut darin besteht, den Arbeitsmarkt allen zugänglich zu machen; |
5. |
betont, dass die Programme zugunsten des lebenslanges Lernen als grundlegendes Instrument gegen Armut und soziale Ausgrenzung insofern besonders wichtig genommen werden müssen, als sie die Beschäftigungsfähigkeit und den Zugang zum Wissen und zum Arbeitsmarkt verbessern; hält es für notwendig, Anreize zur verstärkten Inanspruchnahme des lebenslangen Lernens durch Arbeitnehmer, Arbeitslose und alle schutzbedürftigen Gruppen der Gesellschaft zu schaffen und wirkungsvoll gegen die Faktoren vorzugehen, die Menschen zum Ausstieg veranlassen, sowie das Niveau der Berufsqualifikationen und des Erwerbs zusätzlicher Fähigkeiten zu verbessern, die eine schnellere Widereingliederung in den Arbeitsmarkt bewirken, die Produktivität erhöhen oder Menschen bei der Suche nach einem besseren Arbeitsplatz unterstützen können; |
6. |
betont, dass auf Ebene der Mitgliedstaaten gehandelt werden muss, um eine auf relevanten Indikatoren basierende Schwelle für Mindesteinkommen einzuführen, die den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt gewährleisten und die Gefahr ungleicher Vergütungsniveaus für gleiche Arbeit sowie das Risiko einer armen Bevölkerung in der gesamten Europäischen Union verringern, und verlangt, dass die Europäische Union nachdrücklichere Empfehlungen im Hinblick auf diese Arten von Maßnahmen ausspricht; |
7. |
betont, dass Erwerbstätigkeit als eine der wirksamsten Schutzvorkehrungen gegen Armut gesehen werden muss und dass daher Maßnahmen zur Förderung der Frauenerwerbstätigkeit angenommen werden müssen, mit denen qualitative Ziele für die angebotenen Stellen festgelegt werden; |
8. |
betont, dass Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene zum Schutz der Bürger und Verbraucher vor unfairen Bedingungen in Bezug auf Kreditrückzahlung und Kreditkarten getroffen werden müssen und dass Bedingungen für den Zugang zu Darlehen festgelegt werden müssen, mit deren Hilfe verhindert wird, dass Haushalte in Überschuldung und damit in Armut und soziale Ausgrenzung geraten; |
9. |
hebt die vielfältigen Kennzeichen von Armut und sozialer Ausgrenzung hervor und betont, dass die sozialen Ziele einbezogen werden müssen, und wie wichtig die Dimension und die soziale Nachhaltigkeit makroökonomischer Politiken ist; ist der Auffassung, dass die sozialen Ziele Bestandteil der Strategie zur Überwindung der Krise sowie der Strategie Europa 2020 und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sein müssen, wozu eine sektorübergreifende soziale Leitlinie sowie eine wirksame soziale Folgenabschätzung gehören, die gewährleisten, dass Prioritäten und politische Maßnahmen, insbesondere der Währungspolitik, der Beschäftigungspolitik, der Sozialpolitik und der makroökonomischen Maßnahmen, einschließlich des Stabilitäts- und Wachstumspakts, der Wettbewerbs-, Binnenmarkts-, Haushalts- und Steuerpolitik neu festgelegt werden; ist der Ansicht, dass diese politischen Maßnahmen den sozialen Zusammenhalt nicht behindern dürfen und die Durchführung dieser Maßnahmen und die Förderung der Chancengleichheit sicherstellen müssen, mit dem Ziel, einen sicheren Weg aus der Krise zu gewährleisten, zur Haushaltskonsolidierung zurückzukehren und Reformen in Angriff zu nehmen, die die Wirtschaft braucht, um zu Wachstum und mehr Arbeitsplätzen zurückzufinden; ruft auf zur Verabschiedung wirkungsvoller Maßnahmen zur Unterstützung der bedürftigsten Staaten durch geeignete Mechanismen; |
10. |
ist der Auffassung, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen als erster Schritt bei der Armutsbekämpfung die vorrangige Aufgabe der Kommission und der Regierungen der Mitgliedstaaten ist; |
11. |
ist der Ansicht, dass Mindesteinkommenssysteme in einen strategischen Ansatz im Hinblick auf die soziale Integration eingebettet werden sollten, der sowohl allgemeine politische wie auch gezielte Maßnahmen – in den Bereichen Wohnung, medizinische Versorgung, Aus- und Weiterbildung, Sozialdienste – umfasst und den Menschen hilft, die Armut zu überwinden und aktiv in die Gesellschaft und auf den Arbeitsmarkt zurückzufinden; vertritt die Auffassung, dass das tatsächliche Ziel von Mindesteinkommenssystemen nicht einfach nur die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen ist, sondern in erster Linie darin besteht, die Begünstigten auf dem Weg aus der sozialen Ausgrenzung in das aktive Leben zu begleiten; |
12. |
betont die Notwendigkeit, bei der Festlegung der Höhe von Mindesteinkommen auch die Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, insbesondere die Kinder, um den Teufelskreis der Kinderarmut durchbrechen zu können; ist im Übrigen der Meinung, dass die Kommission jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Bekämpfung der Kinderarmut erstellen sollte; |
13. |
besteht darauf, dass die Sparpolitik, die zurzeit zur Bekämpfung der Krise in einigen Ländern durchgeführt wird, geändert werden muss, und betont die Bedeutung wirksamer Maßnahmen der Solidarität einschließlich Unterstützung, Mobilität, vorgezogener Transferzahlungen und der Verringerung der Kofinanzierung aus Haushaltsmitteln, um menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen, die Produktivsektoren zu unterstützen, die Armut und die soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, durch die keine neuen Abhängigkeiten entstehen und die Verschuldung auch nicht zunimmt; |
14. |
ist der Ansicht, dass die Einführung von Mindesteinkommenssystemen in allen Mitgliedstaaten – bestehend aus spezifischen Maßnahmen zur Unterstützung von Menschen mit unzureichenden Einkommen durch wirtschaftliche Zuwendungen und einen erleichterten Zugang zu Diensten – eine der effizientesten Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards und zur Förderung der sozialen Integration darstellt; |
15. |
vertritt die Auffassung, dass ein angemessenes Mindesteinkommen bei mindestens 60 % des Medianeinkommens des jeweiligen Mitgliedstaats liegen muss; |
16. |
besteht darauf, dass die Politik der sozialen Eingliederung, die Anwendung der offenen Methode der Koordinierung und die Erfüllung der gemeinsamen Ziele und der nationalen Aktionspläne angesichts der Zunahme der Armut im Sinne einer engagierteren Politik auf europäischer und nationaler Ebene und einer Bekämpfung der Armut durch umfassendere, kohärentere und besser auf die Ausmerzung der absoluten Armut und der Kinderarmut bis 2015 ausgerichtete Maßnahmen sowie einer erheblichen Verringerung der relativen Armut evaluiert werden müssen; |
17. |
betont erneut, dass Mindesteinkommenssysteme – wie wichtig diese auch sein mögen – von einer koordinierten Strategie auf nationaler und auf europäischer Ebene begleitet werden müssen, in deren Mittelpunkt erweiterte Aktionen und spezifische Maßnahmen stehen, wie aktive Arbeitsmarktmaßnahmen für diejenigen Gruppen, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für die am wenigsten qualifizierten Menschen, Mindestlöhne, sozialer Wohnungsbau und die Bereitstellung von erschwinglichen, zugänglichen und qualitativ hochwertigen öffentlichen Diensten; |
18. |
spricht sich für die Förderung der Integration und der sozialen Eingliederung aus, um die Durchsetzung der grundlegenden Menschenrechte wirksam zu sichern, sowie für klare Verpflichtungen bei der Formulierung der gemeinschaftlichen und nationalen politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung; hält es für erforderlich, einen besseren allgemeinen Zugang zum Arbeitsmarkt, zu öffentlichen Gesundheits-, Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen (von der vorschulischen Bildung bis hin zum Abschluss des Erststudiums), zur beruflichen Bildung, zum sozialen Wohnungsbau, zur Energieversorgung und zum sozialen Schutz ohne physische Hindernisse und Kommunikationsbarrieren zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass die Arbeitsplätze zugänglich, hochwertig und mit Arbeitnehmerrechten verbunden sein müssen; ist der Ansicht, dass die Löhne menschenwürdig und die Renten eine Mindestversorgung im Alter ermöglichen müssen, die es allen Rentnern, die ihr Leben lang gearbeitet haben, erlaubt, angemessene Ruhegehälter zu beziehen; fügt hinzu, dass Systeme für ein angemessenes Mindesteinkommen für alle vor dem Armutsrisiko schützen und die soziale, kulturelle und politische Integration unter Achtung der nationalen Gepflogenheiten, tarifvertraglicher Vereinbarungen und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährleisten müssen; weist im Übrigen darauf hin, dass je mehr die Mitgliedstaaten langfristig in eine solche Politik investieren, desto weniger werden Systeme existenzsichernder Haushaltseinkommen in Anspruch genommen werden müssen; betont, dass diese Maßnahmen unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips der Mitgliedstaaten und der unterschiedlichen Gepflogenheiten, tarifvertraglichen Vereinbarungen und nationalen Rechtsvorschriften angenommen werden müssen; hält dies für die einzige Art und Weise, allen das Recht auf Teilhabe am sozialen, politischen und kulturellen Leben zu gewährleisten; |
19. |
verweist auf die Bedürfnisse junger Menschen, die bei der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung vor besonderen Schwierigkeiten stehen und Gefahr laufen, ihre Ausbildung frühzeitig abzubrechen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zu einem spezifischen Ziel mit eigenen Schwerpunkten erhoben wird, und zwar durch eine besondere Initiative, Berufsausbildungsmaßnahmen sowie die Förderung gemeinschaftlicher Programme (lebenslanges Lernen, Erasmus, Mundus) und unternehmerischer Initiativen; |
20. |
stellt fest, dass die Schulabbruchquote und der beschränkte Zugang zu Hochschul- und Universitätsausbildung wesentliche Faktoren für eine hohe Langzeit-Arbeitslosenquote und dem sozialen Zusammenhalt abträglich sind; ist der Ansicht, dass, da diese beiden Punkte zu den vorrangigen Zielen der Kommission in der Strategie Europa 2020 zählen, der Einführung gezielter Maßnahmen zugunsten des Zugangs junger Menschen zur Bildung in Form von Stipendien, Zuschüssen und Darlehen für Studenten und Initiativen zur Dynamisierung der Schulausbildungsgänge besonderes Augenmerk gelten muss; |
21. |
vertritt die Auffassung, dass die Kommission prüfen sollte, welche Auswirkungen eine von ihr auf den Weg gebrachte Gesetzesinitiative zur unionsweiten Festsetzung eines Mindestlohns in jedem einzelnen Mitgliedstaat hätte; regt an, im Rahmen einer solchen Studie insbesondere auf den Unterschied zwischen einem angemessenen Mindesteinkommen und dem Mindestlohn in dem jeweiligen Mitgliedstaat sowie auf die Auswirkungen für den Eintritt in den Arbeitsmarkt einzugehen; |
22. |
betont die Notwendigkeit, Arbeitslosengeldregelungen zu erlassen, die Betroffenen ein Abrutschen in die Armut ersparen, und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu fördern, die eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt, dorthin wo Arbeitskräftemangel herrscht, erleichtern, und zwar unter anderem durch Förderung der Mobilität innerhalb der Europäischen Union; |
23. |
betont, dass Investitionen in Mindesteinkommenssysteme ein Schlüsselelement der Armutsverhütung und -verringerung darstellen, dass sogar in Krisenzeiten Mindesteinkommenssysteme nicht als Kostenfaktor, sondern als ein entscheidendes Element bei der Bekämpfung der Krise gelten sollten, dass frühzeitige Investitionen zur Bekämpfung der Armut eine erhebliche Rendite einbringen, indem sie der Gesellschaft langfristige Kosten ersparen; |
24. |
verweist auf die Rolle des sozialen Schutzes, insbesondere im Zusammenhang mit Krankheit, Familienzulagen, Renten und Behinderungen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den schutzbedürftigsten Personen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, indem sie ihnen ein Minimum an Rechten zusichern, auch wenn sie ohne Erwerbstätigkeit sind; |
25. |
hebt den grundlegenden Anspruch jedes Menschen hervor, im Rahmen eines globalen und kohärenten Instrumentariums zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung ausreichende Zuwendungen und Leistungen zu erhalten, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können; fordert die Mitgliedstaaten im Rahmen einer aktiven Strategie der sozialen Eingliederung auf, nationale politische Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Integration der betroffenen Personen zu verabschieden; |
26. |
weist auf die zunehmende Zahl der erwerbstätigen Armen und die Notwendigkeit hin, dieser neuen Herausforderung mit einer Kombination verschiedener Instrumente zu begegnen; fordert, dass ein existenzsichernder Lohn stets über der Armutsgrenze liegen muss, dass die Arbeitnehmer, die aus vielfältigen Gründen unter der Armutsgrenze bleiben, Aufstockungen erhalten, die nicht an Bedingungen geknüpft und leicht zugänglich sind; verweist auf die gute Erfahrung in den Vereinigten Staaten mit negativer Einkommensteuer, mit der Niedriglohnempfänger über die Armutsgrenze gehoben werden; |
27. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrer Mitteilung Europa 2020 – Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum als eines der fünf Ziele der EU verkündet, die Zahl der armutsgefährdeten Personen um 20 Millionen senken zu wollen; weist darauf hin, dass dieses Ziel hinter den ursprünglichen Bestrebungen der Lissabon-Strategie (Armut zu überwinden), die leider nicht verwirklicht werden konnten, zurückbleibt; ist der Auffassung, dass Armut und soziale Ausgrenzung durch glaubwürdige, konkrete und verbindliche Maßnahmen beseitigt werden müssen; ist der Auffassung, dass diese Zahl zu niedrig ist und das Ziel eines armutsfreien Europas nicht aufgegeben werden darf; ist der Auffassung, dass dazu geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen und dass zu diesem in absoluten Zahlen formulierten Ziel das Ziel einer Reduzierung der Armut in jedem Mitgliedstaat hinzukommen muss, damit jeder motiviert ist, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen und ihm durch geeignete Maßnahmen Glaubwürdigkeit zu verleihen, insbesondere auch im Hinblick auf die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zur Unterstützung der Bedürftigen; ist der Auffassung, dass dieses Ziel durch konkrete und geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Einführung von Mindesteinkommenssystemen durch alle Mitgliedstaaten, erreicht werden muss; |
28. |
hält die Bekämpfung der sozialen Ungleichheiten für vorrangig, insbesondere der wirtschaftlichen Ungleichheit bei der Verteilung der Einkommen und des Reichtums, der Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt mit sozialer Prekarität und der Ungleichheit beim Zugang zu den Sozialaufgaben des Staates, u.a. soziale Sicherheit, Gesundheit, Bildung, Justiz usw.; |
29. |
fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, das in der Strategie Europa 2020 verkündete Ziel, bei der Bekämpfung der Armut an dem vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Laeken im Dezember 2001 gebilligten Indikator der relativen Armut (60 % des Medianeinkommens der Haushalte) anzusetzen, weil dieser Indikator die Realität der Armut in den Zusammenhang des jeweiligen Mitgliedstaats setzt, da er ein Verständnis von Armut als relativem Zustand widerspiegelt; |
30. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, das von der EU im Bereich der Armut verkündete Ziel in konkrete und erreichbare einzelstaatliche Ziele zu Schwerpunktfragen der EU-Strategie zur Förderung der sozialen Eingliederung wie etwa die Beendigung der Obdachlosigkeit bis zum Jahr 2015 gemäß der Schriftlichen Erklärung Nr. 0111/2007 umzusetzen; |
31. |
ist der Ansicht, dass die Situation der Obdachlosen besondere Aufmerksamkeit und zusätzliche Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten wie auch der Kommission erfordert, die auf die vollständige Eingliederung dieser Menschen in die Gesellschaft bis 2015 abzielen, was die Sammlung vergleichbarer Daten, zuverlässige Statistiken auf gemeinschaftlicher Ebene, deren jährliche Verbreitung zusammen mit den festgestellten Fortschritten und den in den jeweiligen nationalen Strategien und der Gemeinschaftsstrategie zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung festgelegten Zielen voraussetzt; |
32. |
ist der Meinung, dass es die Aufgabe eines jeden Mitgliedstaats ist, alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass ihre Bürgerinnen und Bürger in finanzielle Notlagen geraten, indem sie Überschuldungen insbesondere durch die Aufnahme von Bankdarlehen verhindern und zu diesem Zweck die Einführung einer Steuer für solche Banken und Finanzinstitute prüfen, die Kredite an nicht zahlungsfähige Personen vergeben; |
33. |
ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten sich ausdrücklich verpflichten müssen, die aktive Eingliederung umzusetzen, indem sie die Verknüpfung mit Auflagen verringern, in unterstützende Aktivierung investieren, sich für ein angemessenes Mindesteinkommen einsetzen und soziale Standards beibehalten, indem sie Beschneidungen gemeinwohlorientierter Kernaufgaben untersagen, so dass nicht die Armen für die Krise bezahlen; |
34. |
ist der Auffassung, dass die verschiedenen Erfahrungen mit Mindesteinkommen sowie mit dem bedingungslosen Grundeinkommen für alle, gepaart mit zusätzlichen Maßnahmen zur sozialen Einbeziehung und zum sozialen Schutz, zeigen, dass es sich um wirksame Formen zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und zur Gewährleistung eines Lebens in Würde für alle handelt; fordert daher die Kommission auf, eine Initiative zur Unterstützung anderer Erfahrungen in den Mitgliedstaaten auf den Weg zu bringen, die bewährte Verfahren berücksichtigen und anregen und individuell verschiedener Modelle des angemessenen Armut verhindernden Mindest- bzw. Grundeinkommens als Maßnahme zur Armutsprävention und zur Sicherung der sozialen Gerechtigkeit und Chancengleichheit für alle Bürger, deren Bedürftigkeit im jeweiligen regionalen Maßstab nachzuweisen ist, bejahen, ohne die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten in Frage zu stellen; ist der Auffassung, dass diese Initiative der Kommission in die Ausarbeitung eines Aktionsplans münden sollte, der die Umsetzung einer europäischen Initiative zum Mindesteinkommen in den Mitgliedstaaten unter Achtung der unterschiedlichen nationalen Gepflogenheiten, tarifvertraglicher Vereinbarungen und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten flankieren soll, um folgende Ziele zu erreichen:
|
35. |
betont, dass ein angemessenes Mindesteinkommen unverzichtbarer Bestandteil für ein würdevolles Leben der Menschen ist und dass angemessene Mindesteinkommen und gesellschaftliche Teilhabe Voraussetzung dafür sind, dass Menschen ihr Potenzial voll entfalten und alle an der demokratischen Gestaltung der Gesellschaft mitwirken können; unterstreicht, dass existenzsichernde Einkommen darüber hinaus volkswirtschaftlich zu einer positiven Dynamik und damit zum Wohlstand beitragen; |
36. |
ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Initiative der Kommission für ein garantiertes Mindesteinkommen die Empfehlung 92/441/EWG, in der das „Grundrecht der Bürger auf für ein menschenwürdiges Leben erforderliche Leistungen und Mittel“ anerkannt wird, zu berücksichtigen ist, wobei mit Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass das zentrale Ziel von Einkommensstützungssystemen darin bestehen muss, Menschen aus der Armut zu führen und ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, weswegen auch menschenwürdige Erwerbsunfähigkeitsrenten und Renten vorzusehen sind; empfiehlt der Kommission unter diesem Blickwinkel, in Betracht zu ziehen, eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Existenzminimums und der Lebenshaltungskosten (Korb von Waren und Dienstleistungen) einzuführen, um vergleichbare Messgrößen für das Armutsniveau zu gewährleisten und Methoden für das sozialpolitische Eingreifen festzulegen; |
37. |
fordert, da sich die Fälle von Nichtinanspruchnahme nach Angaben der OECD auf 20–40 % der Leistungen belaufen, die Mitgliedstaaten auf, dringend Maßnahmen zu treffen, um durch zunehmende Transparenz, durch Bereitstellung wirksamerer Aufklärungs- und Beratungsmöglichkeiten und Vereinfachung von Verfahren sowie durch Einführung wirksamer Maßnahmen gegen die mit dem Erhalt von Mindesteinkommen verbundene Stigmatisierung und Diskriminierung die Anteile und Ursachen der Nichtinanspruchnahme zu beobachten und so die Inanspruchnahme der Leistungen zu verbessern; |
38. |
hebt es als wichtig hervor, dass es Leistungen für Arbeitslose gibt, die den Empfängern einen annehmbaren Lebensstandard garantieren, und dass zudem die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt unter anderem durch Erhöhung der Effizienz der staatlichen Arbeitsämter gesenkt wird; |
39. |
betont, dass Vorschriften zur sozialen Sicherheit verabschiedet werden müssen, damit eine Verknüpfung zwischen der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Mindestrente und der entsprechenden Armutsgrenze hergestellt wird; |
40. |
kritisiert die Mitgliedstaaten, in denen die Mindesteinkommenssysteme nicht an die relative Armutsgrenze heranreichen; bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, dieser Lage möglichst rasch abzuhelfen; fordert die Kommission dazu auf, in der Beurteilung der nationalen Aktionspläne bewährte und auch schlechte Praktiken anzusprechen; |
41. |
weist auf erhebliche Diskriminierung aufgrund des Alters in Bezug auf Mindesteinkommenssysteme hin, beispielsweise indem das Mindesteinkommen für Kinder unterhalb der Armutsgrenze angesetzt wird oder indem Jugendliche von Mindesteinkommenssystemen ausgeschlossen werden, weil sie noch keine Sozialbeiträge entrichtet haben; betont, dass dies die Bedingungsfreiheit von Mindesteinkommenssystemen und die Wahrung der Würde untergräbt; |
42. |
unterstreicht die Dringlichkeit, entsprechende sozioökonomische Kennziffern für verschiedene Bereiche wie Gesundheitswesen, Wohnung, Energieversorgung, gesellschaftliche und kulturelle Integration, Mobilität, Bildung, Einkommen (wie der Gini-Koeffizient als Maß für die Ungleichverteilung von Einkommen), materielle Deprivation, Beschäftigung und soziale Dienstleistungen auszuarbeiten und anzuwenden, mit denen die Fortschritte im Kampf gegen Armut und für die soziale Einbeziehung nachvollzogen und quantifiziert werden können, und sie jedes Jahr zum Welttag zur Überwindung der Armut (17. Oktober) in Bezug auf ihre Entwicklung und unter Berücksichtigung von Genderfragen, Altersstufen, Familienstand, Behinderung, Zuwanderung, chronischen Krankheiten und Einkommensunterschieden (60 % des Medianeinkommens, 50 % des Medianeinkommens, 40 % des Medianeinkommens) vorzustellen, um auf relative Armut, extreme Armut und die am stärksten betroffenen Bevölkerungsgruppen reagieren zu können; betont, dass es dringend EU-weiter und über monetäre Indikatoren hinausgehender statistischer Daten über Situationen extremer Armut wie etwa Obdachlosigkeit bedarf, die derzeit von der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) nicht erfasst werden; fordert, dass diese sozioökonomischen Kennziffern den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament jährlich in einem Bericht zur Diskussion und zur Festlegung weiterer konkreter Handlungsoptionen zugeleitet werden; |
43. |
besteht auf der Notwendigkeit zielgerichteter zusätzlicher Leistungen für die am stärksten benachteiligten Gruppen (Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, Alleinerziehende bzw. kinderreiche Familien), die zusätzliche Kosten, die u.a. aufgrund ihrer Situation anfallen, insbesondere durch eine persönliche Unterstützung, die Nutzung spezifischer Einrichtungen sowie ärztliche und soziale Betreuung abdecken sollen; |
44. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu prüfen, wie verschiedene Modelle bedingungsloser und der Armut vorbeugender Grundeinkommen für alle zur gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Eingliederung beitragen könnten, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass sie nicht stigmatisierend wirken und geeignet sind, Fälle von verschleierter Armut zu vermeiden; |
45. |
ist der Meinung, dass für eine Politik der Verringerung von Armut, die mit der Festsetzung eines angemessenen Mindesteinkommens in den Mitgliedstaaten einhergeht, die Methode der offenen Koordinierung angepasst werden müsste, damit ein wirklicher Austausch von bewährten Vorgehensweisen zwischen den Mitgliedstaaten stattfinden kann; |
46. |
stellt fest, dass das Mindesteinkommen sein Ziel der Bekämpfung von Armut nur erreichen wird, wenn es steuerfrei ist, und empfiehlt, die Bindung der Höhe des Mindesteinkommens an die Schwankungen der Gebühren von Versorgungseinrichtungen zu prüfen; |
47. |
erinnert daran, dass das Risiko, in eine Situation extremer Armut zu geraten, aufgrund der Unzulänglichkeit der Sozialversicherungssysteme und der auch weiterhin insbesondere auf dem Arbeitsmarkt bestehenden Ungleichbehandlung für Frauen größer als für Männer ist, was zielgerichtete und vielfältige politische Antworten erfordert, bei denen das jeweilige Geschlecht und die konkrete Situation zu berücksichtigen sind; |
48. |
ist der Auffassung, dass Armut bei Personen, die einer Arbeit nachgehen, ungerechte Arbeitsbedingungen widerspiegelt und fordert die Konzentration aller Anstrengungen auf die Überwindung dieser Situation, so dass die Entlohnung im Allgemeinen und Mindestlöhne im Besonderen – ob sie gesetzlich vorgeschrieben oder tarifvertraglich vereinbart sind – geeignet sind, einkommensbedingte Armut zu verhindern und einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten; |
49. |
fordert die Integration von Menschen in Armut (für die Initiativen zur Arbeitsmarktintegration ganz besonders gefördert werden sollten) und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Dialog mit den Personen und Organisationen, die arme Menschen vertreten, ihren Netzen sowie den Sozialpartnern aufzunehmen; ist der Ansicht, dass Menschen in Armut und die sie vertretenden Organisationen zu Akteuren gemacht werden und dass ihnen angemessene finanzielle und andere Ressourcen und Unterstützung zuteilwerden, die es ihnen ermöglichen, sich an der Erarbeitung der Politik, Maßnahmen und Kennziffern und ihrer Umsetzung und Überwachung auf europäischer, einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene zu beteiligen, insbesondere in Bezug auf die nationalen Reformprogramme im Rahmen der Strategie Europa 2020 und der offenen Methode der Koordinierung im Bereich sozialer Schutz und soziale Eingliederung; betont darüber hinaus die Notwendigkeit, gegen Arbeitgeber vorzugehen, die Randgruppen illegal für weniger als den Mindestlohn beschäftigen; |
50. |
ist der Auffassung, dass die Bemühungen im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung unterstützt und ausgedehnt werden müssen, um die Lage der am stärksten dem Armutsrisiko und sozialer Ausgrenzung ausgesetzten Menschen, wie Gelegenheitsarbeitern, Arbeitslosen, Einelternhaushalten, älteren Alleinlebenden, Frauen, benachteiligten Kindern sowie ethnischen Minderheiten, kranken oder behinderten Menschen zu verbessern; |
51. |
bedauert zutiefst, dass einige Mitgliedstaaten offenbar der Empfehlung 92/441/EWG des Rates keine Beachtung schenken, die anerkennt, dass „jeder Mensch einen grundlegenden Anspruch auf ausreichende Zuwendungen und Leistungen hat, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können“; |
52. |
verlangt, dass die Sozialpartner uneingeschränkt an der Ausarbeitung nationaler Aktionspläne zur Bekämpfung der Armut und an der Festlegung von Referenzzielwerten auf allen Ebenen des staatlichen Handelns beteiligt werden; |
53. |
betont die Notwendigkeit, gezielte Eingriffe in Form aktiver Beschäftigungspolitik auf der Ebene von Gebieten, Branchen und einzelnen Unternehmen und mit aktiver Beteiligung der Sozialpartner zu dem Zweck zu planen und durchzuführen, für Menschen in Branchen oder Gebieten mit besonders hohen Arbeitslosenquoten den Zugang zum Arbeitsmarkt zu verbessern; |
54. |
betont, dass Schwerpunkte bei ausgewählten Teilen der Bevölkerung (Migranten, Frauen, Arbeitslose im Vorruhestandsalter usw.) gesetzt werden müssen, um Qualifikationen zu verbessern, der Arbeitslosigkeit vorzubeugen und das Netz der sozialen Eingliederung zu stärken; |
55. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Arbeitsmarktintegration von Jüngeren und Älteren – also den anfälligen Kategorien, die das Fehlen von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Rezession hart trifft – zu fördern; |
56. |
betont, dass im Rahmen von Mindesteinkommenssystemen die Brennstoffkosten gedeckt werden müssen, damit finanziell schlecht gestellte Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, ihre Energierechnung bezahlen können; betont ferner, dass Mindesteinkommenssysteme auf der Grundlage einer realistischen Bewertung der Heizkosten einer Wohnung erstellt und dass dabei auch die spezifischen Bedürfnisse des Haushalts – Familie mit Kindern, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen – berücksichtigt werden müssen; |
57. |
verweist darauf, dass zwar die meisten Mitgliedstaaten der EU27 über nationale Mindesteinkommenssysteme verfügen, einige andere jedoch nicht; fordert die Mitgliedstaaten auf, für garantierte Mindesteinkommenssysteme zur Armutsprävention und zugunsten der sozialen Eingliederung Sorge zu tragen, und ermutigt sie zum Austausch bewährter Verfahren; erkennt an, dass dort, wo Sozialleistungen angeboten werden, die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, sicherzustellen, dass die Bürger ihre Ansprüche kennen und sie auch wahrnehmen können; |
58. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und beitrittswilligen Länder zu übermitteln. |
(1) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 46.
(2) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49.
(3) Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung, 16825/08 (Presse 358), S. 18.
(4) ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.
(5) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 141.
(6) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 11.
(7) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 11.
(8) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.
(9) ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 19.
(10) Die Armutsgrenze wird berechnet als 60 % des nationalen Medianeinkommens, das unter dem durchschnittlichen Einkommen liegt.
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/19 |
Mittwoch, 20. Oktober 2010
Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht)
P7_TA(2010)0376
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht) (2009/2182(INI))
(2012/C 70 E/03)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 7. Oktober 2009 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise (1) gemäß Artikel 184 seiner Geschäftsordnung, |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Sonderausschusses zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise (A7-0267/2010), |
Ursachen
1. |
stellt fest, dass es mannigfaltige Ursachen für die aktuelle Krise gibt und sie sowohl unmittelbare als auch langfristige Auswirkungen hat; stellt weiterhin fest, dass mehrere Warnsignale übersehen wurden und der Umfang der Krise wie auch ihre Auswirkungen und externen Effekte unterschätzt wurden; |
2. |
stellt fest, dass die Krise, die mit der Subprime-Blase in den Vereinigten Staaten ihren Anfang nahm, eigentlich sehr viel länger zurückliegende Ursachen hatte; |
3. |
stellt fest, dass weltweite Ungleichgewichte, die Ordnungspolitik (Regulierung und Aufsicht), und die Geldpolitik – zusammen mit dem Finanzsystem innwohnenden spezifischen Faktoren wie der Komplexität und Undurchschaubarkeit von Finanzprodukten, kurzfristig ausgerichteten Vergütungssystemen und mangelhaften Geschäftsmodellen – die wesentlichen Faktoren sind, die zu der gegenwärtigen Finanzkrise beigetragen haben; |
4. |
vertritt die Ansicht, dass die Zunahme der Interessenkonflikte im Finanzsektor, von persönlichen Interessen und Fällen, in denen Beteiligte „sich zu nahe stehen, um miteinander reden zu können“; |
5. |
stellt fest, dass die expansionistische Währungspolitik der Vereinigten Staaten einen Liquiditätsüberschuss, der hohe Renditen abwerfen sollte, die Entwicklung einer Binnennachfrage, die sich auf Verbraucherkredite und damit auf die Verschuldung der Haushalte stützt, sowie hohe Staatsausgaben begünstigt hat, die durch den günstigen Zugang zu Kapital finanziert wurden; |
6. |
stellt fest, dass es spekulatives Verhalten auf den Finanzmärkten gegeben hat, wobei einige Investoren, begünstigt durch die Oligopolsituation auf Seiten der Ratingagenturen, sehr hohe Risiken eingegangen sind; stellt weiter fest, dass jede Marktwirtschaft am besten funktioniert, wenn sie mit einer demokratisch vereinbarten und transparenten Regulierung auf mehreren Ebenen einhergeht, die ihrerseits durch eine gesunde Ethik und Moral gekennzeichnet ist, solide Finanz- und Wirtschaftssysteme fördert und der Realwirtschaft nicht schadet; |
7. |
stellt fest, dass die starke Zunahme komplexer außerbilanzlicher Produkte (Zweckgesellschaften, forderungsbesicherte Schuldverschreibungen, Kreditausfall-Swaps usw.) und des Verbriefungsmechanismus infolge eines Schattenbankensystems die systemischen Risiken eher erhöht als verringert hat; stellt ferner fest, dass sich die Anbieter, die sich auf Sparer und Mittelstandsfinanzierung konzentrieren, bewährt haben; |
8. |
ist der Auffassung, dass das Fehlen nachhaltigerer Modelle der Produktion, des Vertriebs und des Verbrauchs angesichts des Klimawandels, des Verlusts an biologischer Vielfalt und des Schwindens natürlicher Ressourcen den Grundursachen der Krise Vorschub leistet; |
9. |
vertritt die Auffassung, dass es im Rahmen der wirtschafts- und finanzpolitischen Steuerung bei den vor dem Ausbruch der Krise bestehenden Strukturen auf internationaler Ebene, in den Vereinigten Staaten und in Europa, bei der Trennung der makroprudenziellen von der mikroprudenziellen Aufsicht an Kohärenz und Konsequenz mangelte und sie zu sehr auf die auf der Mikroebene ausgeübte Aufsicht der Finanzinstitutionen nach dem Bottom-up-Ansatz sowie auf eine länderbezogene Kontrolle der makroökonomischen Indikatoren ausgerichtet war und daher ein systemweiter Überblick über die finanziellen und makroökonomischen Entwicklungen vernachlässigt wurde, der für die Kontrolle der Verflechtungen zwischen den einzelnen Finanzinstitutionen und Ländern erforderlich gewesen wäre; |
10. |
stellt fest, dass sich im Zuge der Globalisierung keine parallelen Strukturen der globalen Ordnungspolitik herausgebildet oder entwickelt haben, die insbesondere angesichts der Gleichgewichte bzw. Ungleichgewichte in der Welt und auf den Finanzmärkten mit der Integration der Märkte einhergehen; betrachtet den G-20-Prozess als Schritt in die richtige Richtung, weist allerdings darauf hin, dass der Standpunkt der Union innerhalb der G 20 nachdrücklich vertreten werden muss; |
11. |
stellt fest, dass die Europäische Union den in den Verträgen verankerten freien Kapitalverkehr anerkannt hat, was zur wirtschaftlichen Entwicklung beigetragen hat; stellt jedoch fest, dass mit dem freien Kapitalverkehr keine Angleichung der Besteuerung von Ersparnissen vorgenommen und keine angemessene grenzübergreifende Regulierung und Aufsicht auf EU-Ebene eingerichtet wurden; |
12. |
verurteilt den Umstand, dass die Grundsätze des Programms für Stabilität und Wachstum in der Vergangenheit nicht immer eingehalten wurden, und stellt fest, dass es zu erheblichen Ungleichgewichten zwischen den Volkswirtschaften der Länder des Euroraums gekommen ist; |
13. |
stellt fest, dass das Fehlen einer wirklichen Regulierung und einer widerstandsfähigen Aufsicht sowie der vollständige Mangel an Instrumenten für das Krisenmanagement im Fall einer Bankenkrise bewiesen haben, wie viel die Europäische Union noch tun muss, um Mechanismen zur Verfügung zu haben, mit denen die politischen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt und einem integrierten Finanzsystem angegangen werden können; stellt insbesondere fest, dass es keinen grenzübergreifenden Konkursmechanismus gibt; |
Wirkungen
14. |
stellt fest, dass das öffentliche Defizit in der Europäischen Union von 2,3 % des BIP (2008) auf 7,5 % (2010) und Eurostat zufolge in der Eurozone von 2 % auf 6,3 % angestiegen ist, dass der öffentliche Schuldenstand im Verhältnis zum BIP von 61,6 % (2008) auf 79,6 % (2010) in der Europäischen Union und von 69,4 % auf 84,7 % im Euroraum angestiegen ist, und damit in zwei Jahren fast zwei Jahrzehnte andauernde Bemühungen einiger Mitgliedstaaten um Haushaltskonsolidierung zunichte gemacht wurden; bedauert diesen Rückschlag, der es erheblich erschweren wird, den Herausforderungen der Arbeitslosigkeit und der demografischen Entwicklung gerecht zu werden; |
15. |
ist der Ansicht, dass sich unsere öffentlichen Finanzen schon vor der Krise in einer schlechten Verfassung befanden, denn seit den 1970er-Jahren ist die öffentliche Verschuldung der Mitgliedstaaten unter dem Druck der einzelnen Wirtschaftsflauten ganz allmählich und kontinuierlich angestiegen; stellt fest, dass die Kosten für die Konjunkturprogramme, sinkende Steuereinnahmen und die steigenden Ausgaben für die soziale Absicherung in allen Mitgliedstaaten, wenn auch in unterschiedlicher Höhe, zu einer Verschlechterung der öffentlichen Verschuldung und des Anteils der öffentlichen Schuld am BIP geführt haben; |
16. |
geht davon aus, dass sich die Krise noch nicht voll ausgewirkt hat und dass ein Rückfall wie im Fall einer Rezession mit zwei Talsohlen insbesondere bei der erreichten Arbeitslosenrate nicht ausgeschlossen werden kann; |
17. |
stellt fest, dass die Krise Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in der gesamten Union gezeitigt hat, selbst wenn der Beschäftigungsrückgang im EU-Durchschnitt (27 Mitgliedstaaten) lediglich 1,9 % betrug, und dass sich die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigungslage aufgrund des üblichen Zeitabstands zwischen der Wirtschaftslage und dem Arbeitsmarkt fortsetzen werden; betont, dass die Kommission davon ausgeht, dass die Arbeitslosenquote der EU im Jahre 2010 bei etwa 11 % liegen wird, was schwerwiegende Konsequenzen für das Arbeitskräftepotenzial der EU haben wird; |
18. |
stellt fest, dass sich die sozialen Auswirkungen der Krise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden, da die durchschnittliche Arbeitslosenrate zwar bei 10 % der Bevölkerung liegt, jedoch in bestimmten Ländern 20 % und bei Jugendlichen mehr als 40 % erreicht, was das Ausmaß der in einigen Ländern erforderlichen strukturellen Verbesserungen deutlich macht; |
19. |
ist der Auffassung, dass politische Maßnahmen zum Schuldenabbau wichtig sind, eine rasche Konsolidierung der öffentlichen Finanzen aber nicht zu Lasten der sozialen Sicherheitsnetze und der öffentlichen Dienstleistungen gehen sollte, da deren Bedeutung als automatische Stabilisatoren, die die Krise abfedern, zu Recht begrüßt worden ist; stellt fest, dass eine Förderung der Effizienz beim Sozialschutz und bei den öffentlichen Diensten gleichzeitig auch die wirtschaftliche Effizienz und die Qualität der Dienste verbessern kann; erkennt an, dass falls beides nicht in ein ausgewogenes Verhältnis miteinander gebracht wird, dies langfristig zu einem schwachen Wachstum in Verbindung mit anhaltender Arbeitslosigkeit und somit auch unweigerlich zu einer Abnahme der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Europas führen kann; |
20. |
stellt fest, dass Arbeitslosigkeit nicht nur hohe soziale Kosten, sondern auch hohe wirtschaftliche Kosten verursacht, da Arbeitslose nur einen geringfügigen Beitrag zur Binnennachfrage leisten können und weniger Steuern und Sozialabgaben zahlen; stellt fest, dass damit die Belastung für die Erwerbstätigen und die künftigen Generationen steigt, die sich mit höheren Steuern bzw. einer höheren Schuldenlast konfrontiert sehen; |
21. |
stellt fest, dass Zahlen von 2007 zufolge, d. h. den letzten bekannten Zahlen, die vor dem Ausbruch der Krise erstellt wurden, in der Europäischen Union 30 Millionen Arbeitnehmer von Armut betroffen waren, jüngsten Zahlen zufolge 79 Millionen Menschen unterhalb der Armutsgrenze leben und deren Anzahl seitdem wahrscheinlich gestiegen ist; |
22. |
stellt fest, dass die Krise abgesehen von der Arbeitslosigkeit auch vielschichtige soziale Folgen mit sich gebracht hat, und zwar insbesondere die Aushöhlung der Arbeitsbedingungen, einen immer schwieriger werdenden Zugang zur Grundversorgung und zu den grundlegenden Dienstleistungen, zunehmende Obdachlosigkeit, Überschuldung und finanzielle Ausgrenzung; |
23. |
stellt fest, dass, wie bei jeder Krise, auch von dieser Krise negative Folgen für das Wachstum und die Beschäftigung ausgehen, wovon zuerst die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen betroffen sind, darunter junge Menschen, Kinder und Frauen sowie ethnische Minderheiten und Migranten; |
24. |
teilt die Bedenken hinsichtlich der prozyklischen Aspekte der Regelungs-, Aufsichts-, Rechnungslegungs- und Steuervorschriften, durch die die dem Funktionieren der Marktwirtschaft innewohnenden Schwankungen verstärkt werden; |
Reaktion
25. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Rettung des Bankensektors durch die Regierungen nur einen Teil der Kosten ausmacht, die der Gesellschaft durch die Finanzkrise entstehen, während die Kosten der Rezession und des Anstiegs der öffentlichen Verschuldung erhebliche Ausmaße in Höhe von weltweit 60 Billionen US-Dollar annehmen werden; |
26. |
stellt fest, dass die Krise infolge der Verabschiedung eines vorläufigen Rahmens für staatliche Beihilfen zu einem dramatischen Anstieg an staatlichen Beihilfen geführt hat und bedauert die negativen Auswirkungen, die dies auf die Aufrechterhaltung einheitlicher Ausgangsbedingungen in Europa gehabt haben könnte; fordert die Kommission auf, bei der Bekämpfung von Protektionismus und Wettbewerbsverzerrung eine klare Führungsrolle zu übernehmen; |
27. |
befürwortet die im Laufe der letzten beiden Jahre von der EZB und den nationalen Zentralbanken ergriffenen unkonventionellen Maßnahmen zur Unterstützung von Banken in den Mitgliedstaaten, denen aufgrund beispielloser Mengen an faulen Wertpapieren der Konkurs drohte; begrüßt insbesondere, dass den Kunden dieser Banken Einlagengarantien gewährt wurden, betont jedoch, dass diese unkonventionellen Maßnahmen schrittweise abgebaut werden müssen, um einen unfairen Wettbewerb im Bankensektor zu verhindern; |
28. |
erinnert daran, dass die Europäische Union im Oktober 2008 das Europäische Konjunkturprogramm in Höhe von 1,6 % ihres BIP gegenüber 5 % in China und 6,55 % in den Vereinigten Staaten angenommen hat; |
29. |
begrüßt, dass der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister am 10. Mai 2010 einen 750 Milliarden Euro umfassenden Stabilisierungsplan angenommen hat, womit ein Finanzstabilitätsmechanismus geschaffen wurde, um den Ausfallrisiken eines Staates zu begegnen, wobei zum Teil Artikel 122 AEUV als Rechtsgrundlage diente; nimmt zur Kenntnis, dass bei den Beschlüssen des Rates über das Rettungspaket ein demokratisches Defizit und ein Mangel an Rechenschaftspflicht bestand, da das Europäische Parlament dabei nicht konsultiert wurde; fordert eine Einbeziehung des Europäischen Parlaments bei künftigen Vorschlägen und Beschlüssen zur Krisenbewältigung als Mitgesetzgeber; |
Nationale Konjunkturpläne
30. |
bedauert, dass die verschiedenen nationalen Konjunkturprogramme so wenig aufeinander abgestimmt sind, da der Multiplikatoreneffekt und die Hebelwirkung einer Koordination auf EU-Ebene höchstwahrscheinlich mehr Wirkung gezeigt hätten als durch weitgehend nationale Programme erreicht werden kann, da so die Gefahr besteht, dass diese miteinander im Widerspruch stehen; fordert eine Stärkung der europäischen Dimension bei künftigen Konjunkturplänen sowie Investitionen in großem Maßstab; |
31. |
fordert die Kommission auf, eine genaue Bilanz der Effizienz der nationalen Bankenrettungspläne sowie der nationalen und europäischen Konjunkturpläne, die im Zeitraum Herbst/Winter 2008-2009 in Bezug auf die kurz- und langfristigen Ziele der Union beschlossen wurden, zu erstellen, darunter eine gründliche Analyse der Auswirkungen der überarbeiteten Mechanismen für staatliche Beihilfen, die in Reaktion auf die Krise sowie mit Blick auf den Wettbewerb, die Aufrechterhaltung einheitlicher Ausgangsbedingungen in der EU, die Finanzreformen und die Schaffung von Arbeitsplätzen angenommen wurden; |
32. |
stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen, die EG-Zahlungsbilanzhilfe erhielten, gegenwärtig keine Gelegenheit zur Erarbeitung echter nationaler Konjunkturprogramme mit Maßnahmen zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung haben, da sich alle Optionen bis zum Jahr 2012 auf die Kürzung der öffentlichen Ausgaben, Steuererhöhungen und die Reduzierung des öffentlichen Schuldenstands beschränken; |
Die Zukunft – ein auf Mehrwert beruhendes Europa
33. |
vertritt die Auffassung, dass die Union nicht der einzige integrierte Raum sein kann, in dem die Frage der Energie, insbesondere der Energie-Mix, nicht als strategische Frage auf ihrem Territorium und gegenüber ihren Partnern betrachtet würde; vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen in diesem Bereich in der EU auf der Grundlage einer engen Koordinierung zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Sparten der Industrie ergriffen werden müssen, um die Energieversorgung unter anderem mit Öl und Gas für ihre Mitgliedstaaten durch ein diversifiziertes Netzwerk von Energie-Pipelines sicherzustellen, insbesondere durch die Aushandlung von Versorgungsverträgen und die Organisation der Lagerkapazitäten sowie durch die Finanzierung und Koordinierung von Forschung und Entwicklung in Bezug auf neue Energiequellen im Rahmen aller einschlägigen Programme wie des Siebten Forschungsrahmenprogramms 2007-2013 und dessen Folgeprogrammen; |
34. |
schlägt vor, dass der Kommission die uneingeschränkte Zuständigkeit übertragen wird, um eine Lenkung und Finanzierung von Projekten insbesondere in folgenden Bereichen zu ermöglichen:
|
35. |
ist der Ansicht, dass die Union, falls Einverständnis über ihre Steuerungs- und Handlungsmöglichkeiten in Bereichen besteht, die einander ergänzende Maßnahmen zulassen und einer geteilten Zuständigkeit unterliegen, über die vor allem finanziellen Mittel für eine entsprechende Strategie verfügen muss; |
Finanzregulierung und Aufsicht
36. |
weist darauf hin, dass der letztendliche Zweck des Finanzsystems darin besteht, geeignete Instrumente für Spareinlagen zu liefern und diese für Investitionen zu verwenden, die die wirtschaftliche Effizienz fördern, die Risiken von Unternehmen und Privathaushalten abdecken, die Finanzierungsbedingungen für langfristige Investitionen und Renten optimieren und Arbeitsplätze schaffen, wie dies bereits bei regionalen und lokalen Handelsbanken geschehen ist; stellt fest, dass diese Funktion vor dem Hintergrund einer Erneuerung des Wachstumsmodus, der umfangreiche Investitionen in saubere Technologien erfordert, besonders wichtig ist; |
37. |
betont, dass die finanzielle Entwicklung auch im Dienste der Gerechtigkeit stehen muss, indem unter ausreichend sicheren Bedingungen der Zugang zu Krediten und Versicherungen für die Bevölkerungsschichten ausgeweitet wird, die nicht über einen solchen Zugang verfügen; unterstreicht mit Nachdruck, dass die Reform der Finanzvorschriften nicht einzig und allein mit dem Ziel erfolgen darf, die Finanzstabilität sicherzustellen, sondern den Zielen der nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragen muss; |
38. |
stellt fest, dass durch diese Krise die Grenzen eines Systems aufgezeigt werden, das auf Selbstkontrolle und einem übermäßigen Vertrauen in die Fähigkeit der Marktteilnehmer im Finanzsektor und der Ratingagenturen beruht, Risiken immer korrekt zu bewerten und moralisches Fehlverhalten einzudämmen; |
39. |
begrüßt die jüngsten Vorschläge des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) und die Rolle dieser Institution; gibt jedoch zu bedenken, dass eine oberflächliche einheitliche Lösung den EU-Finanzinstitutionen schadet, und ist der Auffassung, dass eine Regulierung auf der Grundlage umfassender Folgeabschätzungen geplant und vorgeschlagen werden sollte, in denen eingeschätzt wird, in welchem Maße sie der Realwirtschaft und der Gesellschaft dienen; teilt die geäußerten Bedenken über das richtige Maß bei den Eigenkapitalvorschriften und die Dauer der Übergangszeiten; |
40. |
stellt fest, dass zur Wiederherstellung des Vertrauens bei den Finanzkennzahlen der Unternehmen und der Mitgliedstaaten Transparenz erforderlich ist; fordert daher die Kommission auf, den Einsatz von außerbilanzmäßigen Transaktionen und ungedeckten öffentlichen Verbindlichkeiten sowie die Verbreitung von Zweckgesellschaften und Europäischen Privatunternehmen zu untersuchen und eine Begrenzung ihres Einsatzes oder die Forderung nach einer obligatorischen Erklärung in den veröffentlichten Abschlüssen in Betracht zu ziehen; |
41. |
stellt fest, dass im Zuge der Krise grundlegende Unzulänglichkeiten des Aufsichtssystems zutage getreten sind; fordert, die Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage weltweit durch verbindliche Vereinbarungen auf der Ebene der G20 sowie innerhalb der Europäischen Union einzuschränken und durch die Umsetzung eines gemeinsamen Regelwerks für Finanzdienstleistungen vollkommen auszuschließen; |
42. |
vertritt die Auffassung, dass Gesetzeslücken, dank derer Tochterunternehmen ausländischer Finanzinstitute unreguliert umfangreiche Geschäfte in der EU tätigen konnten, geschlossen werden müssen; |
43. |
stellt fest, dass das bestehende internationale Regelwerk des Krisenmanagements im Finanzsektor unzureichend ist; fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge für einen EU-Rahmen für grenzüberschreitendes Krisenmanagement im Finanzsektor zu unterbreiten, bei denen Initiativen internationaler Gremien wie den G20 und dem IWF berücksichtigt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten; |
44. |
stellt fest, dass Normen, insbesondere wenn bei ihnen der „beizulegende Zeitwert“ angewendet wird, prozyklischen Charakter in ihren Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung haben können, was vor allem Finanzinstitute betrifft, die über Gebühr darauf vertraut haben; stellt fest, dass dieser Fehler auch bei einigen Regelungs-, Aufsichts- und Steuervorschriften zu beobachten ist; |
45. |
ist sich der besonderen Probleme im Zusammenhang mit den wichtigen Bereichen des Banken- und Versicherungssektors bewusst, der sich in vielen neuen Mitgliedstaaten im Besitz ausländischer Institute befindet; |
46. |
stellt fest, dass die notwendigen Schritte zur Wahrung der Finanzstabilität und die notwendige Aufrechterhaltung der Fähigkeit der Banken, der Wirtschaft Kredite zu gewähren, miteinander in Einklang gebracht werden müssen; hält es für wichtig, dass das Bankensystem in der Lage ist, seine grundlegenden Aufgaben auch in normalen Zeiten zu erfüllen; |
47. |
stellt fest, dass die Größe der Finanzinstitute und ihre entsprechenden Bilanzen Auslöser für die These des „too big to fail“ waren; fordert daher die Kommission auf, von den Banken eine Verfügung nach dem Muster der Patientenverfügung zu verlangen, in der die Modalitäten ihrer ordentlichen Abwicklung im Krisenfall festgelegt sind; |
48. |
begrüßt die starke Stellung der Europäischen Zentralbank (EZB) im Rahmen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), die es ihr ermöglicht, einen wesentlichen Beitrag zur Finanzstabilität in der Europäischen Union zu leisten; |
49. |
hält die Einführung neuer Standards für statistische Daten über den Finanzsektor zwecks verstärkter Risikokontrolle und Überwachung durch die Kommission für notwendig; |
50. |
möchte Finanzinnovationen begünstigen, vorausgesetzt sie gestatten die Einführung transparenter Instrumente, mit denen sich nützliche technologische Innovationen, langfristige Investitionen, die Finanzierung der Renten, die Beschäftigung und die ökologische Wirtschaft finanzieren lassen; erwartet mit Freude weitere Maßnahmen der Union im Bereich innovativer Finanzierungen mit dem Ziel, langfristige Spareinlagen zugunsten nachhaltiger und strategisch langfristiger Investitionen zu mobilisieren und den Zugang zu Finanzdienstleistungen zu erweitern; |
51. |
bekräftigt die herausragende Bedeutung eines Aufsichts- und Regulierungsgremiums, in dem keine finanzielle Transaktion und kein Finanzinstrument der Erfassung entgeht; betont, dass für Hedgefonds dabei dieselben Regeln gelten müssen wie für jeden anderen Investmentfonds auch; betont, dass Aufsicht und Regulierung Spekulationsbewegungen auf den Finanzmärkten ins Visier nehmen müssen, um Spekulationen gegen Länder, Währungen und Volkswirtschaften einzudämmen und zu meistern; |
52. |
ist der Auffassung, dass eine nachlässige Unternehmensführung bei den Finanzinstituten zur Krise beigetragen hat und angesprochen werden muss, um zu gewährleisten, dass die Risikoausschüsse einsatzfähig und wirksam sind, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats ausreichend über die Produkte des Instituts Bescheid wissen und dass die Leitung und die Vorstandsmitglieder die Verantwortung dafür übernehmen, dass im Hinblick auf die Entschädigungspolitik die Interessen der Investoren und der Arbeitnehmer aufeinander abgestimmt werden; |
53. |
stellt einen Mangel an Werten und ethischem Verhalten bei einigen Akteuren auf den Finanzmärkten und in einigen Finanzinstituten fest; unterstreicht, dass Finanzmärkte und -institute im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung die Interessen aller beteiligten Akteure wie etwa Kunden, Anteilseigner und Angestellte, in Betracht ziehen müssen; |
54. |
ist der Auffassung, dass ein ausreichend umfassender Kriterienkatalog für Systemrisiken als Grundlage für die Unterscheidung zwischen Finanzinstituten, insbesondere innerhalb der Union, herangezogen werden muss; ist der Ansicht, dass diese Kriterien dazu führen, dass geprüft wird, in wie vielen Mitgliedstaaten die Institute tätig und wie groß sie sind, und vor allem, in welchem Maße ein Institut in der Lage ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu stören, umso mehr, als diese Krise gezeigt hat, dass die Größe eines Instituts nur einer von mehreren Faktoren war, die ein Systemrisiko darstellten; |
55. |
erachtet es als unverzichtbar, dass die Europäische Union bei der Definition neuer Vorschriften die Risiken für die Vielfalt der Architektur ihres Finanzsektors berücksichtigt, und ist der Ansicht, dass die europäische Wirtschaft eines soliden Netzwerks von regionalen und lokalen Banken wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken bedarf, und erkennt an, dass die einzelnen Banken über Fachwissen und Kernkompetenzen in unterschiedlichen Bereichen verfügen; stellt fest, dass sich die Pluralität in der Finanzkrise bewähret und zur Stabilität beigetragen hat, und dass Einheitlichkeit zu Systemschwächen führen kann; |
56. |
fordert im Einklang mit EU-Rechtsnormen wie der MIFID-Richtlinie und der Verbraucherkredit-Richtlinie, die für eine Aufklärung der Verbraucher und Verbraucherschutz sorgen, eine Rückbesinnung auf die Rolle des traditionellen Bankmanagers, der den Charakter, frühere Investitionen und den Geschäftsplan der Kreditantragsteller kennt und somit aufgrund der persönlichen Kenntnis in der Lage ist, ein kalkuliertes Risiko einzugehen; |
57. |
betont, dass es zur Wiederbelebung und Freigabe des Kreditflusses an Unternehmen und Einzelpersonen unbedingt erforderlich ist, langfristige Lösungen für die Probleme im Zusammenhang mit der gewaltigen Summe an privaten Schulden sowohl von Haushalten als auch von Unternehmen zu finden; |
58. |
fordert mehr Transparenz in den Beziehungen der Mitgliedstaaten untereinander und in ihren Beziehungen zu den führenden Finanzinstituten; |
59. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 2. Juni 2010 und ist der Ansicht, dass das Geschäftsmodell der Ratingagenturen zu Interessenkonflikten führen könnte, da diese Agenturen in Anspruch genommen werden, um die Reputation von Unternehmen, die sie bezahlen, zu sichern oder für sie Werbung zu machen, und dass ihr Modell es nicht erlaubt, die makroökonomischen Elemente der gefassten Beschlüsse zu bewerten; ist sich bewusst, dass die Ratingagenturen ihren Teil zur Krise beigetragen haben, da ihre Anreize einen schädigenden Charakter aufweisen, was wiederum zum großen Teil die Folge eines Mangels an Wettbewerb war; schlägt vor, die bessere Verlässlichkeit eines Systems zu untersuchen, bei dem Investoren und Sparer für den Zugang zu benötigten Informationen bezahlen würden; |
60. |
fordert die Kommission auf, eine Durchführbarkeits- und Wirkungsanalyse der Errichtung einer öffentlichen und unabhängigen europäischen Ratingagentur durchzuführen, und ist der Auffassung, dass eine derartige Entwicklung zu einer wünschenswerten Vielfalt der Akteure führen würde; ist der Auffassung, dass eine derartige Entwicklung zu einer begrüßenswerten Pluralität der Bezugsgrößen führen würde; vertritt den Standpunkt, dass mehr Wettbewerb auf dem Ratingmarkt die Qualität der Ratings verbessert werden könnte; |
61. |
fordert die Kommission auf, Vorschläge zum Stimmrecht der Aktionäre zu prüfen, mit denen die Transparenz bezüglich der Identität und Strategie der Aktionäre verbessert wird und langfristige Investitionen gefördert werden; |
EU-Ordnungspolitik
62. |
ist der Auffassung, dass in Zeiten einer wirtschaftlichen und sozialen Krise die Europäer erwarten, dass Rechenschaftspflicht, Verantwortung und Solidarität die Leitprinzipien von Entscheidungen auf Unionsebene sind; |
63. |
stellt fest, dass viele europäische Länder schon Jahrzehnte vor der Krise ein schwaches Wachstum und hohe Arbeitslosigkeit aufwiesen, was auf die mangelnde Fähigkeit einiger Mitgliedstaaten, ihre Wirtschaft in Richtung auf eine wissensbasierte Wirtschaft zu reformieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den internationalen Märkten wiederherzustellen, sowie auf die schwache Binnennachfrage zurückzuführen ist; stellt fest, dass Europa transparentere und effizientere Finanzmärkte sowie ein höheres Wirtschaftswachstum benötigt, das zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und sozialer Eingliederung beiträgt; |
64. |
stellt fest, dass es für die Europäische Union schwieriger als für andere Teile der Welt sein wird, die Krise zu bewältigen, vor allem aufgrund von unangemessenen, zu bescheiden angelegten und zu spät erfolgten politischen Reaktionen auf die Krise sowie aufgrund der strukturellen Schwäche ihrer Ordnungspolitik, und stellt fest, dass die Krise die wirtschaftliche und damit auch die politische Position der Union auf internationaler Ebene stark und nachhaltig schwächen wird, was wohl nur langfristig wieder aufgeholt werden kann, sofern die Union in der Lage ist, die Zukunftsfähigkeit des Konzepts des „europäischen Lebensstils“ zu überdenken; |
65. |
vertritt die Auffassung, dass die Union in der Politikgestaltung eine größere Kohärenz erzielen muss, um der Herausforderung gerecht zu werden, der sie sich gegenübersieht; hält es folglich für wesentlich, dass die angewandten Politikansätze kohärent gestaltet werden, und hält in diesem Sinne die Maßnahmen der EU-Organe für entscheidend; |
66. |
stellt fest, dass die Strukturen der wirtschaftspolitischen Steuerung in der Europäischen Union unzulänglich sind, wobei diese Zersplitterung die Fähigkeit der Union beeinträchtigt, insbesondere bei den Vereinigten Staaten und China ihren Einfluss in den Diskussionen über bedeutende makroökonomische Ungleichgewichte geltend zu machen; |
67. |
ist der Auffassung, dass die Krise einen wirtschaftspolitischen Trend der letzten Jahre aufgezeigt hat, der in vielen Ländern innerhalb wie außerhalb des Eurogebiets die Staatsverschuldung alarmierend in die Höhe trieb; |
68. |
weist darauf hin, dass die langfristige Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen für Stabilität und Wachstum wesentlich ist; begrüßt die Vorschläge der Kommission zur mittel- und langfristigen Stärkung der Verwaltung der Eurozone, um jede Wiederholung der gegenwärtigen Währungskrise zu vermeiden, und teilt ihre Auffassung, dass der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen wirksameren Anreiz- und Sanktionsmechanismus braucht; |
69. |
betont, dass für die Wiederherstellung gesunder Wachstumsraten und das Erreichen des Ziels der Nachhaltigkeit von wirtschaftlicher Entwicklung und sozialem Zusammenhalt dem Umgang mit anhaltenden und gravierenden makroökonomischen Ungleichgewichten und Unterschieden bei der Wettbewerbsfähigkeit Priorität eingeräumt werden sollte; begrüßt, dass die Kommission dieser Notwendigkeit mit ihrer Mitteilung über die wirtschaftspolitische Koordinierung Rechnung trägt; |
70. |
stellt fest, dass die Krise strukturelle Mängel in einigen Mitgliedstaaten offengelegt hat und dass die Schwierigleiten einiger Mitgliedstaaten, ihre Schulden auf den Märkten zu finanzieren, auf mangelhafte ordnungspolitische Entscheidungen sowie dem IWF zufolge auf das wiederholte Ausrufen eines Fehlalarms durch die internationalen Finanzmärkte zurückgeführt werden kann; |
71. |
vertritt die Auffassung, dass die Finanzkrise in Griechenland und in anderen Ländern der Eurozone eine Herausforderung für das gesamte Währungsgebiet darstellt und Schwächen der Eurozone bei der Bewältigung externer Auswirkungen des globalen Finanzsektors aufgedeckt hat; |
72. |
vertritt die Auffassung, dass jedes Entwicklungsmodell auf der Grundlage des Verzichts auf eine Rückkehr zum Status Quo, dem alle Welt sich offenbar verpflichtet fühlt, sich mit den Aspekten Nachhaltigkeit und Solidarität auseinandersetzen muss; schlägt vor, dass die künftige Strategie der Union in Bezug auf die Finanzmärkte, die Wirtschaft, die Staatsausgaben, die wirtschaftliche und soziale Dynamik sowie in Bezug auf Klima und Umwelt auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sein solle; |
73. |
befürwortet die Einführung einer Finanztransaktionssteuer, deren Erlös die Funktionsweise des Marktes durch eine Reduzierung der Spekulationsgeschäfte verbessern und dazu beitragen würde, globale Kollektivgüter zu finanzieren und die öffentlichen Defizite zu verringern; ist der Ansicht, dass eine solche Steuer auf möglichst breiter Grundlage beschlossen oder, falls dies nicht möglich ist, als erste Maßnahme auf Unionsebene ergriffen werden sollte; fordert die Kommission auf, rasch eine Machbarkeitsstudie zu erstellen, die von weltweit gleichen Wettbewerbsbedingungen ausgeht, und konkrete Legislativvorschläge vorzulegen; |
74. |
ist der Ansicht, dass bei der Ausrichtung der Krisenbewältigungsstrategie ein langfristiges und nachhaltiges Wachstum als Hauptkriterium für politische Entscheidungen dienen sollte, um die Gefahr struktureller Nachwirkungen zu verringern oder auszuschalten; stellt fest, dass es insofern entscheidend auf den Inhalt der Konjunkturprogramme ankommt; ist ferner der Auffassung, dass politische Beschlüsse auf mittel- bis langfristigen Strategien beruhen sollten, dass öffentliche Investitionen mit Schwerpunkt auf Innovation, Forschung, Bildung und Energieeffizienz gezielt eingesetzt werden müssen und dass die neuen Technologien als eine Priorität betrachtet werden sollten; |
75. |
erinnert daran, dass die größten Erfolge der Union auf die Verwirklichung konkreter Projekte und auf die Umsetzung inhaltlicher Politikansätze wie den Binnenmarkt, die gemeinsame Handelspolitik, den Euro, die Inangriffnahme von Strukturreformen und das Programm Erasmus zurückgehen, die von der Kommission vorangetrieben werden; |
76. |
vertritt die Auffassung, dass die Solidarität zwischen den Generationen bedeutet, dass weder die jüngeren noch die älteren Bürger mit Schulden aus der Vergangenheit überlastet werden sollten; |
77. |
nimmt zur Kenntnis, dass mit der großen Krise die demografische Herausforderung und die Rentenfinanzierung in einem neuen Lichte erscheinen; vertritt die Auffassung, dass die Rentenfinanzierung nicht ausschließlich der öffentlichen Hand überlassen bleiben darf, sondern dass auf ein Dreiparteiensystem unter Einbeziehung der öffentlichen, betrieblichen und privaten Rentensysteme, die durch besondere Regelungen und eine Beaufsichtigung zum Schutz der Investoren hinlänglich abgesichert sind, vertraut werden sollte; vertritt ferner die Auffassung, dass die Renten einer europaweiten Reform unterzogen werden müssen, um ihrerseits zur Finanzierung der Solidarität zwischen den Generationen beizutragen; vertritt ferner die Auffassung, dass die Verlängerung der Lebensdauer horizontale Fragen in Bezug auf die Organisation der Gesellschaft aufwirft, die bislang noch nicht gestellt wurden; |
78. |
bekundet seine Überzeugung, dass Europa weniger eine bürokratische Union und nicht nur eine verstärkte Koordination, sondern vor allem und in erster Linie eine einheitlichere und effizientere Union braucht; vertritt die Auffassung, dass die Kommission, deren Aufgabe es ist, das allgemeine europäische Interesse festzulegen und zu verteidigen, sich vorrangig und im Rahmen ihres Initiativrechtes dort, wo sie über geteilte Befugnisse oder Koordinierungsbefugnisse in Bezug auf die Maßnahmen der Mitgliedstaaten verfügt, dazu verpflichten muss, im Namen der Union zu handeln und dabei in Bezug auf Maßnahmen von Marktteilnehmern oder staatlichen Stellen, die den Binnenmarkt behindern würden, gemeinsame Politikansätze umzusetzen und durchzusetzen und entsprechende Grenzen festzulegen; betrachtet es als wesentlich, dass die Kommission statt auf Richtlinien auf Verordnungen als Rechtsgrundlage zurückgreift, um unionsweit eine einheitliche Beschlussfassung zu erleichtern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden; |
79. |
fordert die Kommission auf, überall dort, wo es nötig erscheint, sektorspezifische Podiumsdiskussionen zu organisieren, um eine gemeinsame Vorgehensweise der einzelnen Marktteilnehmer zu erreichen und damit eine Wiederauflage einer echten europäischen Industriepolitik sowie die Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu begünstigen; erinnert daran, dass bei diesen Bestrebungen unsere Verpflichtungen in Bezug auf den Klimawandel und das Potenzial bestimmter grüner Technologien berücksichtigt werden müssen; vertritt die Auffassung, dass der EU-Haushalt besser verwendet werden muss, damit er zu einem echten Katalysator für alle nationalen Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie Innovation und Gründung von neuen Unternehmen und Schaffung von Arbeitsplätzen wird; fordert die Kommission darüber hinaus auf, konkrete Vorschläge darüber vorzulegen, wie sich die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschung verbessern und Cluster fördern lassen, und eine entsprechende Strategie mit angemessenen Finanzmitteln zu unterstützen; betont, dass ein wesentlicher Motor für die Entwicklung auf jedem Markt ein freier und fairer Wettbewerb ist, der Neuankömmlingen den Zugang zum Markt erleichtert und ohne marktverzerrende Privilegien funktioniert; |
80. |
fordert die Kommission auf, Buchstaben und Geist der Rahmenvereinbarung in Bezug auf die besondere Partnerschaft mit dem Europäischen Parlament umfassend anzuwenden, damit die Prioritäten der europäischen Agenda im allgemeinen Bürgerinteresse festgelegt werden; fordert einen intensiveren Dialog mit den nationalen Parlamenten, insbesondere in den Bereichen Haushalt und Finanzen; warnt vor jedem Versuch zur Schaffung getrennter Institutionen auf zwischenstaatlicher Ebene, durch die einige Länder vom Beschlussfassungsprozess ausgeschlossen würden und mit denen eine gleichgewichtete Berücksichtigung der Ansichten aller Mitgliedstaaten verhindert würde; |
81. |
vertritt die Auffassung, dass eine echte wirtschaftliche Governance bedeutet, dass der Kommission eine angemessene und größere Verantwortung für die Lenkung übertragen wird, damit sie sowohl die bestehenden Instrumente als auch die neuen im Rahmen des Vertrags von Lissabon geschaffenen Instrumente wie die Artikel 121, 122, 136, 172, 173 und 194 nutzen kann, mit denen der Kommission die Aufgabe übertragen wird, die Reformpläne und Maßnahmen zu koordinieren und eine gemeinsame Strategie auszuarbeiten; |
82. |
vertritt die Auffassung, dass eine Verstärkung der wirtschaftspolitischen Lenkung einhergehen muss mit der Stärkung der demokratischen Legitimität der europäischen Politikgestaltung, die ihrerseits durch eine engere und frühzeitigere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente während des gesamten Prozesses herbeigeführt werden muss; |
83. |
schlägt vor, dass die Verantwortung für die Bereiche Wirtschaft und Währung bei der Kommission einem ihrer Vizepräsidenten übertragen wird; schlägt vor, dass diese Person damit beauftragt wird, zu gewährleisten, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten der EU konsistent erfolgen, zu überwachen, wie die Kommission ihre Verantwortung in Bezug auf Wirtschaft, Währung und Finanzmarkt wahrnimmt, und weitere Aspekte der Wirtschaftstätigkeit der Union zu koordinieren; regt ferner an, dass diese Person an den Arbeiten des Europäischen Rates teilnehmen, den Vorsitz im Rat der Wirtschafts- und Finanzminister und in der Euro-Gruppe führen und die Union in den einschlägigen internationalen Gremien vertreten sollte; |
84. |
vertritt die Auffassung, dass die derzeitigen Haushaltsprobleme der Mitgliedstaaten und der Bedarf an umfangreichen Investitionen neue Finanzierungsmodelle unter Einbeziehung sowohl öffentlicher als auch privater Mittel erforderlich machen, falls die strategischen Ziele der Union bis 2020 erreicht werden sollen; |
85. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission eindringlich auf, die Schaffung geeigneter Voraussetzungen zu beschleunigen, damit der öffentliche und der private Bereich auch in Form von öffentlich-privaten Partnerschaften eng zusammenarbeiten können, um die Herausforderung einer langfristigen Investition auf nationaler und europäischer Ebene im Hinblick auf ein nachhaltiges, inklusives und wettbewerbsfähiges Wachstum erfolgreich zu meistern; |
Wirtschafts- und Währungsunion
86. |
bekräftigt seine Unterstützung für den Euro; anerkennt die strategische Bedeutung und den strategischen Wert einer gemeinsamen Währung; hebt die Transparenz und die wirtschaftlichen Vorteile hervor, die der Euro der Eurozone gebracht hat; vertritt die Auffassung, dass der Euro in allererster Linie eine Bastion der Stabilität für die europäische Wirtschaft sein muss; |
87. |
stellt fest, dass das oberste Ziel der Währungspolitik der EZB die Wahrung der Preisstabilität ist; weist darauf hin, dass das Ziel der Preisstabilität nur dann wirksam verwirklicht werden kann, wenn die Kernursachen der Inflation angemessen angegangen werden; verweist darauf, dass der EZB in Artikel 127 des EG-Vertrags auch die Aufgabe zugewiesen wird, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen; hält es für wichtig, dass die Mitgliedstaaten im Euroraum und diejenigen mit einem Sonderstatus ihre Verpflichtungen genauestens einhalten und keinen Zweifel an den gemeinsamen Zielen der Preisstabilität, der Unabhängigkeit der EZB, der Haushaltsdisziplin und der Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit lassen; |
88. |
lobt die Europäische Zentralbank für ihre Anstrengungen zur Kontrolle der Inflation, fordert sie jedoch auf, die Vermögenspreisinflation verstärkt zu kontrollieren; |
89. |
stellt fest, dass eine Währungsunion auf eine energische Koordination der Wirtschaftspolitik angewiesen ist, um sich bei einem Wirtschaftsabschwung als widerstandsfähig zu erweisen; bedauert, dass in der Wirtschafts- und Währungsunion die Betonung vorwiegend auf den währungspolitischen Aspekten lag; |
90. |
stimmt mit dem IWF darin überein, dass das Krisenmanagement kein Ersatz für politische Korrekturmaßnahmen und für grundlegende Reformen sein kann, wie sie zur Stärkung der Grundlagen der Europäischen Währungsunion erforderlich sind; |
91. |
betont, dass die Widerstandsfähigkeit der Eurozone durch den weiteren Ausbau ihrer institutionellen Strukturen gestärkt werden muss, wobei notwendige Maßnahmen sowohl mit Anreizen als auch mit Sanktionen durchgesetzt werden müssen; |
92. |
betont, dass der Stabilitäts- und Wachstumspakt derzeit das einzige Regulierungsinstrument ist, das einen grundlegenden Regelungsrahmen für makroökonomische politische Maßnahmen und die öffentlichen Finanzen in der Union bereitstellen kann; |
93. |
stellt fest, dass aus dem Bericht über die ersten zehn Jahre des Euro deutlich wurde, dass der Übergang zum Euro auch ein Auseinanderklaffen der Divergenzen in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit zwischen den nationalen Volkswirtschaften im Eurogebiet offengelegt hat, wodurch die Folgen für die wirtschaftlich schwachen Länder verschärft und erhebliche Handelsungleichgewichte innerhalb des Eurogebietes herbeigeführt wurden; stellt jedoch fest, dass die Vorteile des Euro für die Union als Ganzes beispielsweise in Bezug auf die relative wirtschaftliche Stabilität, auf die Preisstabilität und auf eine niedrige Inflationsrate ganz erheblich gewesen sind; |
94. |
betont, dass viele Länder ihre Haushaltslage sanieren müssen, um den Stand ihrer Defizite und ihrer Verschuldung in erheblichem Umfange zu senken; teilt die Auffassung des Rates, dass steuerliche Nachhaltigkeit, ein stärkeres Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden müssen, und teilt deshalb die Ansicht, dass Pläne für eine steuerliche Konsolidierung und Strukturreformen entsprechend festgelegt und umgesetzt werden müssen; |
95. |
stellt fest, dass dies zu Finanzkonsolidierungsstrategien führen könnte, die die Handlungsfähigkeit der Regierungen stark einschränken werden; weist warnend darauf hin, dass diese Sparpakete nicht zu Maßnahmen führen sollten, die sich nachteilig auf die Konjunkturbelebung, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt auswirken könnten; |
96. |
vertritt die Auffassung, dass der Stabilitäts- und Wachstumspakt ein wichtiges Werkzeug ist, um Druck auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen auszuüben, ein Umstand, der zur wirtschaftspolitischen Verantwortung innerhalb der Eurozone beigetragen hat; stellt fest, dass dieses Instrument durch eine mangelhafte Durchsetzung behindert wurde und keine ausreichende Hebelwirkung für eine Optimierung der Wirtschaftspolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten und in der Eurozone insgesamt entfaltet hat; vertritt die Auffassung, dass dieses Instrument der Wirtschaftspolitik nicht dazu gedacht war, als nachhaltiges Korrektiv zum Ausgleich für auftretende Ungleichgewichte und zur Lenkung von Krisenzeiten oder von Zeiten niedrigen Wachstums eingesetzt zu werden; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten außer der Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften auch interne Politikansätze zur Stärkung des Wachstums, der Innovation, der Wettbewerbsfähigkeit und eines qualitativen Ziels, bei dem das öffentliche Defizit bestimmte Richtwerte nicht überschreiten darf, umsetzen sollten; |
97. |
vertritt die Auffassung, dass beim Stabilitäts- und Wachstumspakt andere Ungleichgewichte wie diejenigen bei der privaten Verschuldung und bei den Leistungsbilanzen, die auch Auswirkungen auf die Währungsunion haben, nicht berücksichtigt werden; |
98. |
stellt fest, dass selbst nachdem deutlich wurde, dass die Korrektheit der von einigen Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten in manchen Fällen fragwürdig war, der Rat sich im Laufe der vorherigen Wahlperiode bei der Überprüfung der Richtlinie zu Eurostat dagegen ausgesprochen hat, Eurostat, wie vom Europäischen Parlament befürwortet, die Befugnis einer Überprüfung vor Ort zu übertragen; |
99. |
vertritt die Auffassung, dass die Verfasser des Vertrags von Maastricht eine Angleichung der Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Mitgliedstaaten der Eurozone erwartet und die großen Divergenzen nicht vorausgesehen hatten, die letztlich zu einer Vergrößerung der Renditeunterschiede führten, da Befürchtungen hinsichtlich der Solvenz einiger Mitgliedstaaten deren Risikoprämien in die Höhe trieben; |
100. |
stellt fest, dass es in den vergangenen Monaten zu einer Reihe von zeitlich befristeten Ausnahmeregelungen bezüglich der Anwendung der europäischen Bestimmungen über staatliche Beihilfen gekommen ist, dank derer die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hatten, die Auswirkungen der Krise zu begrenzen; stellt fest, dass die angestrebte Wachstumsphase eine solide Grundlage benötigt und dass in diesem Zusammenhang eine allmähliche Rückkehr zum normalen System der staatlichen Beihilfen erforderlich ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen in Europa zu gewährleisten; |
101. |
dringt darauf, dass die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts verschärft werden, vor allem der präventive Teil, in dem der von den anderen Mitgliedern ausgeübte Druck das derzeit stärkste Instrument darstellt, mit dem die Mitgliedstaaten veranlasst werden können, den Empfehlungen des Rates nachzukommen; dringt darauf, dass die wirtschaftliche Überwachung durch die Kommission mehr Durchschlagskraft erhält; ist der Auffassung, dass die Möglichkeit ausgelotet werden muss, Anreize zur steuerlichen Konsolidierung zu schaffen; |
102. |
schlägt den Aufbau eines effizienten Anreiz- und Bestrafungsmechanismus vor, der für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes eingesetzt werden sollte und dazu beitragen würde, eine weitere Verschärfung der derzeitigen Krise zu unterbinden und die Verhinderung einer neuen Krise in der Zukunft zu gewährleisten; |
103. |
ist der Überzeugung, dass eine multilaterale Aufsicht und Anpassungsforderungen sich sowohl auf Defizite als auch auf Überschüsse beziehen müssen, und zwar unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage eines jeden Staates beispielsweise hinsichtlich seiner Demografie, und dabei den Umfang der privaten Verschuldung, die Lohnentwicklung im Vergleich zur Arbeitsproduktivität, die Beschäftigung und insbesondere die Beschäftigungslage Jugendlicher sowie die Leistungsbilanzen berücksichtigen müssen; ist der Ansicht, dass diese Elemente als Frühwarnindikatoren genutzt werden müssen, wenn sie nicht ebenso angewandt werden können wie die geltenden Kriterien des Stabilitätspakts; geht davon aus, dass in Bezug auf die öffentlichen Finanzdaten mehr Transparenz erforderlich ist und begrüßt den Vorschlag der Kommission über die Qualität der statistischen Daten; |
104. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen durchsetzungsfähigen europäischen Sanktionierungsmechanismus unter ihrer eindeutigen Zuständigkeit in der Eurozone einzuführen, um die Mitgliedstaaten zu zwingen, die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu beachten; |
105. |
vertritt die Auffassung, dass der Stabilitäts- und Wachstumspakt sich bei der Koordination der nationalen Steuerpolitiken als nicht effizient genug erwiesen hat, dass sein Vertrauen auf die Politik in den einzelnen Ländern zu Problemen bei der Durchsetzung und bei der Redlichkeit der Informationen geführt hat, dass es ihm nicht gelungen ist, eine Verbindung zum Beschäftigungsniveau und zur Schaffung von Arbeitsplätzen dergestalt herzustellen, dass eine sorgfältig ausgewogene wirtschaftspolitische Mischung entsteht, und dass es ihm auch nicht gelungen ist, die Fragen einer echten Konvergenz, der Wettbewerbsfähigkeit und der Schaffung von Synergien innerhalb der Eurozone anzupacken; vertritt deshalb die Auffassung, dass es bei den Mitgliedstaaten und insbesondere den Volkswirtschaften der Eurozone zusätzlichen Koordinierungsbedarf gibt, um das wirtschaftliche Gleichgewicht in der Eurozone zu stärken; |
106. |
ist der Auffassung, dass die gemeinsam mit dem Europäischen Parlament beschlossenen Grundzüge der Wirtschaftspolitik im Hinblick auf Stabilität und Wachstum als Rahmen für eine Debatte über die Haushaltspläne der Mitgliedstaaten und für deren Bewertung dienen sollten, bevor die Haushaltspläne den zuständigen nationalen Parlamenten vorgelegt werden; |
107. |
vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten der Eurozone zusätzlich zur gemeinsamen Währung eine weitere Phase einleiten sollten, die die auf Gegenseitigkeit beruhende Emission eines Teils der staatlichen Schuldtitel der Mitgliedstaaten erlauben würde, womit die Grundlagen für eine stärker geregelte multilaterale Aufsicht mit Unterstützung des JWF und des EFSF geschaffen und eine größere Attraktivität des Markts der gesamten Zone und eine gemeinsame Verwaltung der Schulden gewährleistet würden; |
108. |
ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Strukturreformen, insbesondere die Anpassung und Umstrukturierung der sozialen Verteilungssysteme in den neuen Mitgliedstaaten, auf die energische Unterstützung und Solidarität der Union angewiesen ist; hebt hervor, dass die Eurozone ungeachtet etwaiger weltweiter Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrisensituationen um neue Mitgliedstaaten, die Mitglied des WKM2 sind und sämtliche Maastrichtkriterien erfüllen, erweitert werden muss; weist darauf hin, dass solche Entscheidungen unter anderem die Stabilität und die Nachhaltigkeit der Eurozone selbst unter Beweis stellen würden; |
109. |
vertritt die Ansicht, dass eine Verringerung der bestehenden erheblichen Unterschiede in der Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der Eurozone durch eine Kopplung der Lohnerhöhungen an den Produktivitätszuwachs und an die Inflationserwartungen zur Vermeidung von Rissen innerhalb der Eurozone unbedingt notwendig ist; |
110. |
fordert eine substantielle Verbesserung der Funktionsweise des makroökonomischen Dialogs, der sich nicht auf eine Information der Sozialpartner über die vorgeschlagenen oder beschlossenen Leitlinien beschränken kann; |
111. |
fordert die Kommission und den Rat auf, gemeinsame Grundzüge für die Union im Hinblick auf die Einführung einer nachhaltigen Marktwirtschaft festzulegen; geht davon aus, dass solche Grundzüge jährlich auf der Grundlage einer Prüfung festgelegt werden sollten, die auch eine Entwicklung der Löhne und der Produktivität auf nationaler und auf europäischer Ebene mit Hilfe eines umsichtigen sozialen Dialogs umfasst; |
Steuerpolitik
112. |
fordert eine gemeinsame Haushaltsstrategie, um ein langfristiges Wirtschaftswachstum in der EU wiederherzustellen und abzusichern; |
113. |
vertritt die Auffassung, dass Ausgaben der öffentlichen Hand, die effizient und zukunftsorientiert (in den Bereichen Bildung, Weiterbildung, Infrastrukturen, Forschung, Umwelt usw.) eingesetzt werden, durch die Förderung eines gesunden und nachhaltigen Wachstums zur Stabilisierung der Wirtschaft führen können; vertritt die Auffassung, dass qualitativ hochwertige und verantwortungsvolle Ausgaben der öffentlichen Hand zusammen mit der Förderung des unternehmerischen und innovativen Potenzials des privaten Sektors ein Motor des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts sein können; |
114. |
betont die Bedeutung einer stärkeren Verbindung zwischen den Instrumenten des Stabilitäts- und Wachstumspakts, makroökonomischen Instrumenten und den Nationalen Reformprogrammen der Europa-2020-Strategie durch eine kohärente Vorlage bei gleichzeitig besserer Vergleichbarkeit der nationalen Haushaltspläne bezüglich der Ausgaben in den jeweiligen Kategorien; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ihre jeweilige Wirtschaftspolitik nicht nur als Angelegenheit von nationalem Interesse, sondern auch von gemeinsamem Interesse betrachten und ihre Maßnahmen entsprechend formulieren sollten; erinnert die Mitgliedstaaten an die wachsende Bedeutung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik; |
115. |
bekräftigt, dass die Strategie Europa 2020 nur dann glaubwürdig sein kann, wenn die nationalen Haushalte der 27 Mitgliedstaaten und der EU-Haushalt kompatibler sind und sich stärker ergänzen; betont, dass dem EU-Haushalt in Bezug auf die Bündelung von Ressourcen größeres Gewicht beigemessen werden sollte; |
116. |
vertritt die Auffassung, dass geschickt eingesetzte Investitionen der öffentlichen Hand eine erhebliche Hebelwirkung auf langfristige Investitionen entfalten können; schlägt eine Ausweitung des Mandats der EIB vor, das auch die Befähigung zur Ausgabe von Eurobonds für Investitionen in größere Strukturprojekte nach Maßgabe der strategischen Prioritäten der Union umfassen sollte; |
117. |
weist darauf hin, dass eine gemeinsame Währung nur unter der Voraussetzung funktionieren kann, dass die Mitgliedstaaten ihre jeweilige Haushaltspolitik absprechen und sich gegenseitig Einblick in ihre Bücher gewähren; anerkennt, dass dieser Prozess eine enge Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten bedingt; |
118. |
ersucht die Kommission und den Rat, mit Unterstützung von Eurostat die Vergleichbarkeit der Ausgaben der nationalen Haushalte zu stärken, um den komplementären und konvergenten Charakter der eingeleiteten Maßnahmen zu ermitteln; |
119. |
ist der Ansicht, dass die Union und die Mitgliedstaaten auf die Einführung von Steuergrundsätzen hinarbeiten müssen, die nicht länger Verschuldung im öffentlichen und im privaten Sektor und kurzfristige Vergütungen im privaten Sektor begünstigen und gegebenenfalls Bonus-Malus-Instrumente auf der Grundlage von Kriterien für menschenwürdige Arbeit und Umwelt integrieren könnten; |
120. |
stellt fest, dass die Erholung von der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise und der Ausstieg aus der staatlichen Schuldenkrise einen langfristigen Prozess erfordern werden, der sorgfältig ausgestaltet sein und eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung gewährleisten muss; weist darauf hin, dass es erforderlich sein kann, dass zwischen Wachstum, Ausgewogenheit und Finanzstabilität Kompromisse erzielt werden müssen, und dass derartige Kompromisse einer politischen Entscheidung bedürfen; fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Finanzentwicklung vorzulegen, bei denen diese Ziele insbesondere in Bezug auf die Strategie EU 2020 berücksichtigt werden, und die verschiedenen Arten von Kompromissen zu erläutern, zu denen politische Entscheidungen möglicherweise getroffen werden müssen; hofft, dass damit eine Grundlage bereitgestellt wird, auf der die Union nach Anhörung aller an der Reform der Finanzmärkte beteiligten Parteien (Banken, Investoren, Sparer und die Sozialpartner) die Diskussion erleichtern und politische Vergleiche ermöglichen kann; fordert die Kommission ferner auf, das Europäische Parlament insbesondere bei der Ausarbeitung und anschließenden Umsetzung der Strategie EU 2020 enger in diesen Prozess einzubinden; |
121. |
fordert die Union eindringlich auf, sich verstärkt mit antizyklischen wirtschaftspolitischen Lenkungsinstrumenten zu auszustatten; |
122. |
vertritt die Auffassung, dass der Vertrag von Lissabon alle Instrumente bereithält, die in diesem Stadium erforderlich sind, um eine echte wirtschaftspolitische Governance der Union und eine bessere Überwachung des Zustands der öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten einzuführen; |
Binnenmarkt
123. |
verweist nachdrücklich auf die in den vom Europäischen Parlament am 20. Mai 2010 angenommenen Berichten von Mario Monti und Louis Grech enthaltenen Forderungen nach einem ganzheitlicheren Ansatz hinsichtlich des Binnenmarkts in Bezug auf die Strategie und die Perzeption, um diesen Ansatz wirksamer werden zu lassen und das Vertrauen der Öffentlichkeit wiederherzustellen; betont die Bedeutung der Initiative „Binnenmarktgesetz“ aus legislativen und nicht legislativen Vorschlägen zur Stärkung und Aktualisierung des Binnenmarktes, zur Vollendung des digitalen Binnenmarktes sowie zur Bekämpfung und Abschaffung noch verbliebener Schranken; |
124. |
hält es für entscheidend, dass das Binnenmarktgesetz ein ehrgeiziges Programm für die soziale Absicherung und den Verbraucherschutz in Form der Einfügung einer Sozialklausel in alle Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt, Rechtsvorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, ein Gesetzgebungsprogramm zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte, ein ehrgeiziges Gesetzgebungspaket zum Verbraucherschutz, das den Lebensalltag der Bürgerinnen und Bürger verändert, und eine bessere steuerliche Koordination durch eine Harmonisierung der Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage und der Mehrwertsteuersätze umfasst; |
125. |
stellt fest, dass der Binnenmarkt als Eckstein des europäischen Aufbauwerks und als Grundlage für die Schaffung nachhaltigen Wohlstands in der Europäischen Union auf die Unterstützung aller angewiesen ist; |
126. |
weist darauf hin, dass der Binnenmarkt zu den wichtigsten Motoren des europäischen Wachstums gehört; betont, dass die Strategie EU 2020 als konkretes Programm für Wachstum und Beschäftigung zur Bewältigung der Wirtschaftskrise und zur Stärkung des Binnenmarktes dienen sollte; |
127. |
vertritt die Auffassung, dass Initiativen einzelner Mitgliedstaaten ohne eine koordinierte Aktion auf Unionsebene nicht effizient sein können und die grundlegende Notwendigkeit aufzeigen, dass die Europäische Union mit einer einzigen Stimme spricht und gemeinsame Maßnahmen umsetzt; weist darauf hin, dass die Solidarität, auf der das Modell der europäischen Sozialwirtschaft beruht, und die Koordination der jeweiligen nationalen Antworten von entscheidender Bedeutung waren, um kurzlebige protektionistische Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten zu vermeiden; äußert seine Besorgnis darüber, dass die Rückkehr zu wirtschaftlichem Protektionismus auf nationaler Ebene mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Zersplitterung des Binnenmarktes und einer Minderung der Wettbewerbsfähigkeit führen würde und deshalb verhindert werden muss; befürchtet, dass die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise in verschiedenen Mitgliedstaaten als Rechtfertigung für die Wiederbelebung protektionistischer Maßnahmen genutzt werden könnte, wogegen die Rezession vielmehr gemeinsame Schutzmechanismen erfordert; |
128. |
vertritt die Auffassung, dass Fortschritte im Binnenmarkt nicht auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner beruhen sollten; ermutigt die Kommission daher, die Führung zu übernehmen und ehrgeizige Vorschläge vorzulegen; ermutigt die Mitgliedstaaten, die Methode der verstärkten Zusammenarbeit in Bereichen anzuwenden, in denen das Verfahren zur Erzielung einer Einigung zwischen den 27 nicht durchführbar ist; stellt fest, dass es anderen Staaten freistehen würde, sich in einer späteren Phase an diesen Pionierinitiativen zu beteiligen; |
129. |
warnt erneut vor der Vorstellung, dass es der europäischen Wirtschaft in irgendeiner Weise gelingen könnte, sich ohne freien und fairen Handel mit weltweit möglichst vielen Ländern einschließlich unserer heutigen führenden Handelspartner, den USA, sowie Schwellenwirtschaften wie China, Indien und Brasilien zu entwickeln und zu wachsen; vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union auf ihre eigenen Kräfte vertrauen und dazu ihren Binnenmarkt einsetzen muss, umso mehr, als ihr Wachstum im Wesentlichen mit der Binnennachfrage zusammenhängt; |
130. |
betont die Notwendigkeit, dass Unternehmen im Zeitalter der Globalisierung das Potential des Binnenmarktes erschließen, um die Schaffung von Arbeitsplätzen und Innovation im Bereich neuer Technologien in Europa voranzubringen; |
131. |
vertritt die Auffassung, dass die Kommission zur Herbeiführung eines wirksamen Binnenmarkts eindeutige politische Prioritäten festlegen und dazu ein „Binnenmarktgesetz“ erlassen muss, das sowohl legislative als auch nichtlegislative Initiativen enthält, die auf eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft abzielen; |
132. |
anerkennt, dass innerhalb der Europäischen Union der Aufbau des Binnenmarktes ohne gewisse Steuerangleichungen vor allem in Bezug auf die Körperschaftssteuern und die Festlegung der einzelnen Bestandteile der sozialen Absicherung zu einem gewissen Maße dazu geführt hat, dass die Mitgliedstaaten in einen übermäßigen Wettbewerb zueinander getreten sind und versucht haben, Steuerzahler aus anderen Mitgliedstaaten anzuziehen; stellt fest, dass dennoch einer der großen Vorteile des Binnenmarktes in der Beseitigung der Mobilitätshemmnisse und der Harmonisierung der institutionellen Regeln besteht, die zu einer Förderung der kulturellen Verständigung, der Integration, des Wirtschaftswachstums und der europäischen Solidarität geführt haben; |
133. |
empfiehlt der Kommission, im Rahmen einer unabhängigen Untersuchung die 20 wichtigsten Quellen für die Frustration und die Unzufriedenheit der Bürger mit dem Binnenmarkt im Alltag zu ermitteln, insbesondere in Bezug auf den elektronischen Geschäftsverkehr, die grenzüberschreitende Gesundheitsfürsorge und die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen; |
134. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, endlich Übereinstimmungstabellen für die Durchführung von Rechtsvorschriften zu akzeptieren, um so für mehr Transparenz bezüglich der Rechtsetzungsdefizite zu sorgen; |
135. |
betont, dass ein gut funktionierender Beschaffungsmarkt für den Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung ist; ist jedoch nach wie vor besorgt darüber, dass es noch erhebliche Probleme für die staatlichen Behörden gibt, ihre politischen Ziele innerhalb eines komplexen Bündels von Regeln zu erreichen und auch den KMU den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten zu garantieren; |
136. |
ermutigt die Kommission, einen Vorschlag zur Einführung einer Verzugsklausel vorzulegen, mit deren Hilfe sichergestellt wäre, dass EU-Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch in Kraft treten, wenn die Mitgliedstaaten sie nicht rechtzeitig umsetzen; |
137. |
ist der Ansicht, dass sinnvolle und wirksame Vorschriften für einen Wirtschaftsraum nach einer Krise dieses Ausmaßes ein wichtiges Argument für die Wettbewerbsfähigkeit darstellen; vertritt die Auffassung, dass die europäischen Organe eine besondere Verantwortung haben, an der betreffenden Reformagenda festzuhalten, auch gegenüber den nationalen politischen Organen; |
138. |
vertritt die Auffassung, dass Europa erneut zu einem günstigen Investitions- und Produktionsstandort und zu einer weltweit anerkannten Referenz für Innovation und Wachstum werden sollte; vertritt die Ansicht, dass die öffentlichen wie die privaten Finanzinstitutionen alles in ihrer Macht Stehende unternehmen müssen, um sicherzustellen, dass die Finanzmärkte zum Wohle der Realwirtschaft und der Klein- und Mittelbetriebe arbeiten; |
139. |
fordert die Kommission auf, jährlich eine Bewertung des öffentlichen und des privaten Investitionsbedarfs vorzulegen und dabei auch die Frage zu behandeln, wie dieser Bedarf gedeckt wird oder gedeckt werden sollte; |
Steuerwesen
140. |
anerkennt, dass für die Weiterentwicklung des Binnenmarktes der Union ein koordinierter Ansatz sowohl auf nationaler wie auf Unionsebene erforderlich ist, um einen größtmöglichen Nutzen aus den bewährten Verfahren im Kampf gegen Steuerbetrug und Steuerflucht zu ziehen und gleichzeitig geeignete Anreize für Steuerzahler zu schaffen, ihre Steuern ordnungsgemäß zu zahlen, und für die Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten, wirksame Vorbeugemaßnahmen gegen jede Form von Steuervergehen zu ergreifen; |
141. |
ist der Ansicht, dass eine Verringerung des Umfangs von Steuerbetrug dazu beitragen würde, die öffentlichen Defizite ohne Steuererhöhungen und unter Beibehaltung der Sozialleistungen zu senken; zeigt sich besorgt angesichts der Verzerrungen im Binnenmarkt aufgrund des unterschiedlichen Umfangs des Steuerbetrugs in den einzelnen Mitgliedstaaten; fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung durchzuführen, um die verschiedenen Probleme zu bewerten, die durch Steuerhinterziehung und Schattenwirtschaft in allen Mitgliedstaaten entstehen; |
142. |
betont, dass die Herbeiführung nachhaltiger öffentlicher Finanzen nicht nur eine verantwortungsbewusste Ausgabenpolitik erfordert, sondern auch eine angemessene und gerechte Besteuerung, eine effizientere Steuererhebung durch die nationalen Steuerbehörden und eine intensivere Bekämpfung der Steuerhinterziehung; fordert die Kommission auf, eine Reihe von Maßnahmen vorzuschlagen, die es den Mitgliedstaaten erleichtern sollen, ihre öffentlichen Finanzen wieder ins Gleichgewicht zu bringen und öffentliche Investitionen aus innovativen Finanzquellen zu finanzieren; |
143. |
stellt im Nachhall zur Arbeit von Mario Monti fest, dass Steigerungen der Einnahmen der öffentlichen Hand aufgrund einer guten Wirtschaftsleistung in der Regel zu Steuersenkungen geführt haben; stellt fest, dass die Besteuerung der Arbeit verringert werden sollte, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen; unterstützt die Vorschläge von Mario Monti zum Aufbau einer aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Arbeitsgruppe Steuerpolitik als einen wichtigen Schritt zur Förderung des Dialogs zwischen den europäischen Ländern; ersucht diese Arbeitsgruppe, vorrangig den Rahmen für ein Steuersystem zu erörtern, das Umweltziele berücksichtigt und die Ressourceneffizienz unterstützt; begrüßt den im Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 enthaltenen Vorschlag für eine Richtlinie über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage; |
144. |
anerkennt, dass eine wesentliche treibende Kraft für institutionelle Verbesserungen und für Wirtschaftswachstum in den Mitgliedstaaten darin besteht, dass sie souverän darüber entscheiden können, wie sie ihre Steuern erheben möchten; hält es für entscheidend, dass die Besteuerung von Arbeit verringert wird, sowohl zum Wohle der am wenigsten Begünstigten als auch um es der Mittelschicht zu ermöglichen, menschenwürdig von den Früchten ihrer Arbeit zu leben; |
145. |
plädiert für eine Besteuerung, die es erlaubt, die Lasten für die Beschäftigung zu erleichtern sowie Beschäftigung, Innovation und langfristige Investitionen zu fördern und Anreize dafür zu schaffen; |
Regionaler, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
146. |
vertritt die Auffassung, dass die Kohäsionspolitik als einer der Pfeiler der Wirtschaftspolitik der Union und als Beitrag zur langfristigen Investitionsstrategie der Union betrachtet werden sollte; |
147. |
stellt fest, dass die Kohäsionspolitik zu einem wesentlichen Bestandteil des europäischen Konjunkturpakets geworden ist, da diese öffentliche Politik dazu eingesetzt werden kann, um die Krise zu bekämpfen und kurzfristig die Nachfrage anzukurbeln und dazu gleichzeitig Investitionen in langfristiges Wachstum und in die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern; |
148. |
vertritt die Auffassung, dass die Stärke der Kohäsionspolitik im Zusammenhang mit der Verknüpfung des Aufschwungs mit langfristigem Wachstum auf ihre drei wesentlichen Merkmale zurückgeht: mit ihr werden strategische Leitlinien festgelegt, die eine Voraussetzung für Mittelübertragungen sind und sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Regionen verbindlich sind; sie belässt den Mitgliedstaaten und den Regionen genügend Spielraum, um Maßnahmenpakete auf lokale Besonderheiten zuzuschneiden; sie verfügt über das Instrumentarium, um die Verwirklichung der Ziele zu überwachen und zu unterstützen; |
149. |
unterstreicht, dass die ungleichen Auswirkungen der Krise in ganz Europa die unterschiedliche wettbewerbspolitische Ausgangslage und den unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme von Maßnahmen zur Krisenbekämpfung widerspiegeln, was unterschiedliche langfristige Wirtschaftsprognosen bedingt; weist darauf hin, dass die Auswirkungen der Krise zu einer Schwächung des territorialen Zusammenhalts führen können, wenn ihnen nicht mit Politikansätzen entgegengetreten wird, mit denen spezifische Probleme auf differenzierte Art und Weise angegangen werden; stellt fest, dass in einigen der von der Krise am ärgsten betroffenen Ländern die Kohäsionspolitik einen Großteil der gesamten öffentlichen Investitionen ausgemacht hat; |
150. |
vertritt die Auffassung, dass die Strategie für die Zeit nach der Krise effizienter sein wird, wenn die Regionen und Städte in ihre Umsetzung eingebunden werden; vertritt die Ansicht, dass ein Mehrebenensystem mehr politischen Spielraum belässt und eine effizientere Förderung des wirtschaftlichen Aufschwungs in der Europäischen Union ermöglicht, da die regionalen und lokalen Ebenen der europäischen Lenkungsstruktur die Möglichkeit haben, allgemeine strategische Ziele der Union in ihre jeweiligen territorialen Besonderheiten zu übertragen, und in der Lage sind, die ihnen zur Verfügung stehenden politischen Werkzeuge und den Gestaltungswillen aller Beteiligter – Geschäftswelt, Hochschulbereich und Zivilgesellschaft – zu nutzen; |
151. |
weist darauf hin, dass heutzutage viele Politikinstrumente auf lokaler und regionaler Verwaltungsebene verfügbar sind, wobei sowohl Innovationen, die Produktivitätsgewinne erbringen können, als auch eine Ökologisierung, die neue Nachfrage und Märkte schaffen kann, regionale und lokale Schwerpunkte sowie einen integrierten lokalen Ansatz für Investitions- und Wachstumsmaßnahmen erfordern; in einer Region, einer Stadt oder einem ländlichen Gebiet können alle Partner zusammengeführt und alle lösungsrelevanten Elemente gefunden werden; |
152. |
zeigt sich deshalb besorgt über die mangelnden Fortschritte bei der Rückübertragung von Befugnissen auf die Gemeinschaften, da lokale und ländliche Gemeinschaften Möglichkeiten bieten in Bezug auf die Wirtschaft, die Beschäftigung und die Entwicklung des Gemeinwesens und da mit der Unterstützung dieser Gemeinschaften die soziale Ausgrenzung vermindert werden kann, indem das Gefüge der Gemeinschaft gestärkt und so dessen Absorptionsfähigkeit erhöht wird; |
153. |
weist darauf hin, dass die Regionen künftig noch stärker gefragt sein werden, wenn es um die Verwirklichung der Wirtschaftsagenda der EU geht, und dass es erforderlich ist, die Kreditvergabe durch lokale Finanzinstitute auszubauen, und das dies durch starke regionale Banken gefördert werden kann; stellt fest, dass die Regulierung des Finanzdienstleistungssektors mit der Förderung unternehmerischer Initiativen und der Erleichterung der Finanzmittelvergabe an KMU einhergehen muss und dass sich die finanzielle Unterstützung von KMU im Rahmen der Kohäsionspolitik in Richtung Risikokapitalvergabe bewegen sollte, was eine stärkere Einbeziehung des Bankensektors und eine bessere Verwendung der Strukturfondsmittel ermöglichen würde; |
154. |
fordert eine weitere Reform der Struktur der Kohäsionspolitik, damit die Mittel den Mitgliedstaaten, Regionen und Städten rascher und effizienter zur Verfügung gestellt werden können; weist darauf hin, dass mehr Flexibilität vonnöten ist und dass die Kommission dies berücksichtigen muss, wenn sie die künftige Kohäsionspolitik entwirft; |
155. |
hält es für unverzichtbar, dass jede langfristige Investitionsstrategie der Europäischen Union, die durch die Kohäsionspolitik unterstützt wird, an Ergebnisse in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Schaffung von Arbeitsplätzen, „grünes“ Wachstum sowie Verbesserungen bezüglich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts auf europäischer Ebene und insbesondere zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten gekoppelt wird; |
EU 2020
156. |
fordert, dass die EU-Strategie bis 2020 auf einem breiten politischen Konzept für die Zukunft der EU als wettbewerbsfähige, soziale und nachhaltige Union liegen muss, die die Menschen und den Umweltschutz in das Zentrum ihrer Politik stellt; |
157. |
vertritt die Auffassung, dass es angesichts dieser Ziele an der Zeit ist, unsere makroökonomischen politischen Maßnahmen genau abzustimmen, wobei das vorrangige Ziel die Steigerung des Wachstumspotenzials der Union ist und der Schwerpunkt auf einem Modell integrativen und nachhaltigen Wachstums liegt, ohne das keines unserer Probleme gelöst werden kann; ist der Auffassung, dass dies der Schwerpunkt der neuen EU-Strategie bis 2020 sein sollte; |
158. |
erkennt an, dass die Union, wenn sie vermeiden will, dass die Eurokrise zu einer lang andauernden wirtschaftlichen Stagnation führt, neben Reformen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gleichzeitig eine Strategie zur Beschleunigung des nachhaltigen Wirtschaftswachstums umsetzen sollte; |
159. |
nimmt die vom Europäischen Rat vereinbarten fünf Leitzielvorgaben zur Kenntnis, die sich auf die Beschäftigungsquote, Forschung und Entwicklung, die Treibhausgasemissionen, das Bildungsniveau und die soziale Eingliederung beziehen; betont, dass diese Leitzielvorgaben im Rahmen einer konsequenten und kohärenten Strategie zur nachhaltigen Entwicklung formuliert werden sollten, in der die Agenden der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitik zusammengefasst sind; |
160. |
vertritt die Auffassung, dass die Bildung im Mittelpunkt der Wirtschaftsstrategie der Union stehen sollte, wobei das Ziel verfolgt werden sollte, die Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung in der EU insgesamt durch Exzellenz und Verteilungsgerechtigkeit zu verbessern und das Bildungsmodell zu reformieren; ist der Ansicht, dass für die Union die Bildung ein Gemeingut darstellen sollte, wobei in alle Bereiche des Bildungssystems, in die Qualität der Ausbildung oder in die Anzahl der Personen, die Zugang zu einer höheren Schulbildung haben, zu investieren ist; schlägt vor, dass auf europäischer Ebene ein dauerhaftes, inklusives System für ein lebenslanges Lernen aufgebaut wird, das auch eine Verallgemeinerung der Programme Erasmus und Leonardo zugunsten der Mobilität bei der Aus- und Weiterbildung umfasst; betont, dass es dringend notwendig ist, den Umfang der Investitionen in F&E zu erhöhen, insbesondere mit Blick auf die Halbzeitbewertung des Siebten FP und der nächsten Finanziellen Vorausschau der EU; |
161. |
betont, dass im Mittelpunkt die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und das Bemühen stehen sollten, Qualifikationen und Bedürfnisse des Marktes effektiv in Einklang zu bringen; glaubt, dass öffentlich-private Partnerschaften im Bildungswesen ausgebaut werden müssen und dass die grenzüberschreitende Mobilität für Studierende und Wissenschaftler durch Austauschmaßnahmen und Praktika dazu benutzt werden sollte, die internationale Attraktivität der europäischen Hochschuleinrichtungen zu steigern, und dass das Festhalten an dem Ziel, 3 % des BIP für F&E auszugeben, einen Impuls für Innovation durch Forschung und Hochschulbildung geben wird; |
162. |
ist der Ansicht, dass die von der Kommission vorgeschlagene EU-Strategie bis 2020 darauf gerichtet sein sollte, die Bürokratie im Binnenmarkt abzubauen, indem die Verwaltungslasten für die Wirtschaft bis 2012 um 25 % gesenkt werden, und den Binnenmarkt effizienter zu machen, indem das Internet als Rückgrat eines europaweiten „E-Marktes“ genutzt wird, auf dem neue Dienstleistungen und Arbeitsplätze entstehen; |
163. |
ist der Auffassung, dass die Governance-Struktur der Europa-2020-Strategie gestärkt werden sollte, um sicherzustellen, dass ihre Ziele verwirklicht werden; vertritt die Auffassung, dass eine weiter reichende Anwendung verbindlicher Maßnahmen notwendig ist, damit die neue Strategie ein Erfolg wird, statt der fortgesetzten Anwendung der offenen Methode der Koordinierung auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik; fordert Rat und Kommission nachdrücklich auf, eine ökonomische Strategie für einen Wirtschaftsaufschwung vorzulegen, die sich in erster Linie auf EU-Instrumente und nicht vorwiegend auf zwischenstaatliche Initiativen stützt; |
164. |
ist sich der Tatsache bewusst, dass eine verantwortungsvolle Ordnungspolitik oder wirtschaftspolitische Steuerung allein nicht ausreichen werden, um der Europäischen Union die notwendige Wachstumsstrategie zu sichern, um die Krise zu überwinden und im weltweiten Wettbewerb zu bestehen; ist jedoch überzeugt, dass zehn Jahre WWU gezeigt haben, wie sehr dies im ganz eigenen Rahmen des Euro unverzichtbar ist; |
165. |
besteht darauf, dass in die EU-Strategie bis 2020 als Zielvorgabe auch die Verringerung der Armut in der EU um die Hälfte aufgenommen wird, und verweist darauf, dass die Mehrheit der Europäer, die derzeit in Armut leben oder von Armut bedroht sind, Frauen sind, insbesondere ältere Frauen, Migrantinnen, alleinerziehende Mütter und Betreuerinnen; ist darüber hinaus der Auffassung, dass künftig auf der Grundlage einer lebenslangen Perspektive gehandelt werden sollte, da die Armut der Eltern unmittelbar das Leben, die Entwicklung und die Zukunft eines Kindes beeinflusst; |
166. |
fordert eine ehrgeizige langfristige Strategie zur Armutsbekämpfung, um Ungleichheiten und soziale Ausgrenzung zu verringern, mit weitreichenden Zielen für die Armutsminderung und die Verringerung der Erwerbstätigenarmut; schlägt unter Berücksichtigung der Subsidiarität, der unterschiedlichen Praktiken, Tarifverhandlungen und nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten rahmenpolitische Maßnahmen der Europäischen Union zu Mindesteinkommensregelungen nach europäischen Kriterien vor, die sich nach dem Lebensstandard der einzelnen Mitgliedstaaten richten; fordert ferner eine Kinderzulage im Sinne des oben erwähnten Ziels der Verringerung von Armut, Ungleichheiten und sozialer Ausgrenzung; |
167. |
vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten vor Annahme ihres Stabilitäts- und Wachstumsprogramms (EU 2020) eine Debatte in ihren jeweiligen Parlamenten organisieren sollten; |
Innovation
168. |
stellt fest, dass Europa gemäß dem Innovationsanzeiger der Kommission in den Bereichen Forschung und Innovation immer noch erheblich hinter Japan und den Vereinigten Staaten liegt; |
169. |
vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union neben der Bereitstellung von Finanzmitteln für kleine und mittlere Unternehmen ein aktives und koordiniertes Konzept für die Finanzierung von Forschung und Innovation verfolgen und bezüglich der neuen Beschäftigungsbereiche eine Vorreiterrolle übernehmen und Anreize für private Investitionen schaffen muss; |
170. |
weist darauf hin, dass der Übergang zu einer energieeffizienten Wirtschaft als Möglichkeit zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit der EU eine der Prioritäten der Kommission und der Mitgliedstaaten sein sollte; ist der Ansicht, dass die EU Innovation bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen fördern und dabei den Schwerpunkt auf kohlenstoffarme einheimische Energiequellen legen sollte; |
171. |
ist der Ansicht, dass Verbindungen zwischen den Energienetzen für das Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor und für eine umfassendere Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen von entscheidender Bedeutung sind; unterstreicht die Bedeutung der Entwicklung intelligenter Stromnetze; |
172. |
weist darauf hin, dass die KMU das Rückgrat der Entwicklung erneuerbarer Energien einsetzender und energieeffizienter Technologien bilden sollten; stellt fest, dass die Schaffung von Finanzinstrumenten zur Förderung von Energieeffizienz und Innovation bei der Verwendung erneuerbarer Energien von entscheidender Bedeutung ist; |
173. |
vertritt die Auffassung, dass Investitionen in die Erneuerung des Immobilienbestands und des öffentlichen Verkehrs Vorrang genießen müssen, um Energiekosten und –armut zu verringern und positive Wechselwirkungen zu erzielen; |
174. |
plädiert für einen fairen und ausgewogenen schrittweisen Übergang zu einer ökologischen Volkswirtschaft; ist der Ansicht, dass Vorkehrungen gegen den mit dem Übergang verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen getroffen werden müssen, indem Ausbildung und Kompetenzen der Arbeitnehmer bezüglich der neuen Technologien ausgeweitet werden; stellt fest, dass die Energiearmut beträchtlichen, immer größeren Grund zur Sorge bietet; |
175. |
fordert die Kommission auf, einen Mechanismus zu entwickeln und vorzuschlagen, mit dessen Hilfe KMU und anderen innovativen Unternehmen im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft mit privatem Beteiligungskapital Finanzmittel zur Abfederung von Risiken angeboten würden, wobei Gelder der Europäischen Investitionsbank zusammen mit Staatsgeldern der Mitgliedstaaten mit Unterstützung des Risiko-Garantie-Mechanismus des Europäischen Investitionsfonds, die über den privaten Beteiligungsfonds verteilt würden, es bezüglich der Projekte ermöglichen würden, die privaten Investitionen auf bis zu 80 % zu steigern; |
176. |
befürwortet die Einrichtung einer Finanzinstitution, um Mittel für Innovationsprojekte in der gesamten Union zur Verfügung zu stellen, da solche Projekte eine Grundvoraussetzung für ein künftiges nachhaltiges Wachstum darstellen; |
177. |
fordert die Kommission eindringlich auf, administrative Barrieren abzubauen und die Bedingungen für Innovation beispielsweise durch die Schaffung eines einheitlichen EU-Patents zu verbessern; stellt fest, dass gutgemeinte Programme zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Bildung einer nachhaltigen Wirtschaft nicht richtig funktionieren, da KMU, Universitäten und multinationale Unternehmen entmutigt werden, an europäischen Programmen teilzunehmen; |
178. |
stellt fest, dass steuer- und währungspolitische Maßnahmen kein Ersatz für Strukturreformen sind, die die grundlegenden Probleme der europäischen Wirtschaft angehen müssen, als da sind: stark steigende Schulden und Defizite, Alterung, Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Inflationsrate oder eines Deflationsprozesses, hohe Wahrscheinlichkeit eines Wiederanstiegs der Inflationsrate, Risiken für Wirtschaftssektoren infolge von Klimaschutzmaßnahmen, insbesondere aufgrund von Unsicherheit über neue Ziele und Standards, geringe Produktivität und Mangel an Wettbewerbsfähigkeit; fordert eine effizientere Verwendung öffentlicher Gelder auf der europäischen wie auch auf der nationalen Ebene; vertritt die Auffassung, dass die Unterschiede hinsichtlich der zeitlichen Auswirkungen und der Intensität der Krise ebenso wie die unterschiedlichen finanz- und währungspolitischen Positionen der einzelnen Mitgliedstaaten im Vorhinein bei den Beschlüssen über koordinierte Maßnahmen und Ziele berücksichtigt werden sollten; glaubt, dass diese Bemühungen eine raschere tatsächliche Konvergenz der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten begründen sollten; |
179. |
ist der Auffassung, dass eine erfolgreiche europäische Lösungsstrategie auf einer soliden Haushaltspolitik beruhen muss, durch die Innovation, Bildung und Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte gefördert werden – dies ist die einzige Möglichkeit, Produktivität, Beschäftigung und Wachstum auf nachhaltige Weise anzukurbeln; |
180. |
stellt fest, dass Klimawandel, Ressourcenknappheit und das Aufhalten des Verlusts an biologischer Vielfalt die Rahmenbedingungen für das künftige wirtschaftliche Wachstum Europas bilden; stellt fest, dass dieses Wachstum somit auf einer Abkopplung des Wirtschaftswachstums vom Ressourcenverbrauch, auf grünen Innovationen und auf einem ökologisch nachhaltigen wirtschaftlichen Fortschritt basieren muss; |
181. |
begrüßt die vom Europäischen Rat im März 2007 angenommene Strategie zur Steigerung der energiepolitischen Unabhängigkeit der Europäischen Union und zur Festlegung der präzisen Verpflichtungen in Bezug auf die Bekämpfung der Klimaerwärmung; vertritt die Auffassung, dass die Krise die Bedeutung dieser Strategie noch deutlicher gemacht hat; vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Strategie nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie sich über die Regelungselemente des Binnenmarktes in anspruchsvolleren Aktionen der Union niederschlägt; |
Beschäftigung
182. |
vertritt die Auffassung, dass eine der großen Herausforderungen für die Europäische Union darin besteht, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, ihr Wachstum zu erhöhen und die hohe Arbeitslosigkeit zu bekämpfen; |
183. |
bekräftigt, dass hochwertige Arbeitsplätze eine der obersten Prioritäten der Strategie bis 2020 sein sollten und dass eine stärkere Konzentration auf gut funktionierende Arbeitsmärkte und auf soziale Bedingungen wesentlich für die Verbesserung der Beschäftigungssituation ist; fordert daher eine neue Agenda zur Förderung menschenwürdiger Arbeit, zur Gewährleistung der Arbeitnehmerrechte in ganz Europa und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen; |
184. |
vertritt die Ansicht, dass die neue Strategie den Schwerpunkt viel starker auf menschenwürdige Arbeit legen muss, einschließlich der Bekämpfung nicht angemeldeter Arbeitsverhältnisse, sowie dass sie sicherstellen muss, dass Menschen, die derzeit aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, Zugang dazu erlangen können; |
185. |
ist der Auffassung, dass die neue Strategie Arbeitsmärkte fördern sollte, die die Anreize und Bedingungen für die Beschäftigten am Arbeitsplatz verbessern und gleichzeitig die Anreize für die Arbeitgeber zur Einstellung neuen Personals vergrößern; |
186. |
stellt fest, dass es wichtig ist, sich damit auseinanderzusetzen, dass weltweit gesehen die Wettbewerbsfähigkeit Europas zurückgeht; hält es unter Berücksichtigung des langfristig zu erwartenden Mangels an Arbeitskräften für wichtig, über die Krise hinaus zu blicken und europäische Lösungen zu ergründen, um eine wissensbasierte Migration zu ermöglichen und eine Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte aus Europa zu verhindern; |
187. |
vertritt die Auffassung, dass energische und entschlossene Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung umso notwendiger sind, als die Union Gefahr läuft, dass es zu einer wirtschaftlichen Erholung ohne nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen kommt; |
188. |
fordert die Union auf, ihre beschäftigungsfördernden Maßnahmen mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung und für einen effizient funktionierenden Binnenmarkt für die Arbeitnehmer innerhalb der EU zu kombinieren, um zu vermeiden, dass die Krise die Ungleichgewichte noch weiter verschärft; |
189. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bis 2020 eine Beschäftigungsquote von 75 % bei Männern und Frauen zu erreichen, und zwar durch eine Verringerung der Arbeitsmarktsegmentierung und verstärkte Bemühungen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Beruf, Betreuungsaufgaben und Familienleben zu erleichtern; |
190. |
ist der Auffassung, dass sich die Bemühungen um die Schaffung von Arbeitsplätzen auf die Jugendlichen konzentrieren müssen, was wiederum erfordert, dass vermehrt gleichstellungsorientierte Programme aufgelegt werden, um der Jugend die in der Realwirtschaft benötigten Kompetenzen zu vermitteln; |
191. |
betont die Notwendigkeit der Schaffung offener und auf Wettbewerb beruhender Arbeitsmärkte, wodurch den Arbeitgebern mehr Flexibilität eingeräumt wird, während gleichzeitig eine Arbeitslosenunterstützung in Verbindung mit aktiver Unterstützung der erneuten Beschäftigungsfähigkeit im Fall eines Arbeitsplatzverlustes sichergestellt wird; |
192. |
ist der Ansicht, dass die Bildung zwar in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleiben sollte, EU-Investitionen und eine EU-weite Anerkennung von Qualifikationen jedoch in allen Bereichen des Bildungssystems, bezüglich der Qualität der Ausbildung oder der Anzahl der Personen, die Zugang zu einer höheren Schulbildung haben, notwendig sind; schlägt vor, dass auf europäischer Ebene ein dauerhaftes und inklusives System für Leitlinien für ein lebenslanges Lernen aufgebaut wird, das auch eine Verallgemeinerung der Programme Erasmus und Leonardo der Union zugunsten der Mobilität bei der Aus- und Weiterbildung umfasst; |
193. |
erinnert daran, dass die Beschäftigung ein entscheidender Faktor für die Volkswirtschaft ist, da sie einen Beitrag zur Kaufkraft leistet; vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union das Ziel einer qualitativen Vollbeschäftigung verfolgen muss und dass ein dauerhaftes Funktionieren des Binnenmarktes von einem menschenwürdigen und innovationsfreudigen Arbeitsmarkt abhängt; |
194. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl die zyklische als auch die langfristige Dimension von Arbeitslosigkeit durch beschäftigungspolitische Maßnahmen zu bekämpfen; |
195. |
ist der Meinung, dass Europa ein solides Wachstum braucht, um sein soziales System aufrechterhalten zu können, das zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen sozialen Marktwirtschaft beiträgt; |
196. |
weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Mobilität zu erleichtern, womit es auch für die Unternehmen einfacher würde, dass von ihnen benötigte Fachpersonal zu finden, und der Binnenmarkt – auch in Krisenzeiten – besser funktionieren könnte; weist darauf hin, dass Mobilität von Arbeitnehmern einhergehen muss mit einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen; |
Schaffung neuer Arbeitsplätze durch die Förderung von KMU
197. |
stellt fest, dass KMU und Unternehmer in allen Volkswirtschaften eine bedeutende Rolle spielen, einen wesentlichen Anteil bei Beschäftigung und Einkommen ausmachen und Motor für Innovation und Wachstum sind; vertritt die Ansicht, dass KMU für die Entwicklung, das Wachstum und den Wohlstand in der Europäischen Union in Zukunft von wesentlicher Bedeutung sind und dass die Wettbewerbsfähigkeit der EU in der Welt dadurch gestärkt werden kann, dass den KMU Vorrang eingeräumt wird; |
198. |
hält es für an der Zeit, den Blick nach vorn zu richten und zugleich die Lehren aus der Vergangenheit zu ziehen, wodurch mit der Zeit diejenigen strukturellen Veränderungen erreicht werden können, die unsere KMU wettbewerbsfähiger machen und sie für die zusätzlichen Belastungen rüsten, die das globalisierte Umfeld und das Vordringen unserer Konkurrenten auf immer innovativere Märkte mit sich bringen, wodurch möglicherweise Arbeitsplätze für ein Gutteil der weniger geschützten Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen garantiert werden könnten; |
199. |
stellt fest, dass die gegenwärtige Definition eines KMU in der EU überprüft und das Kriterium hinsichtlich der Anzahl an Beschäftigten verringert werden muss, damit gezieltere Maßnahmen in Bezug auf KMU ergriffen werden können; |
200. |
stellt fest, dass das ehrgeizige Ziel, die Industrie und die KMU innovationsfähig zu machen, sich nicht nur durch eine Verbesserung des allgemeinen Zugangs zum Kapital erreichen lässt, sondern dass auch versucht werden sollte, die Finanzierungsquellen zu diversifizieren; |
201. |
ist der Meinung, dass im Hinblick auf die Konjunkturbelebung ferner der Beitrag zu berücksichtigen ist, den die KMU zur Produktivität und zur Schaffung von neuem Anlagevermögen leisten; ausgehend davon sollten Mechanismen geschaffen werden, die das Ausscheiden von KMU aus dem Markt, das mit einem Anstieg der Arbeitslosigkeit und wirtschaftlicher Instabilität einhergeht, verhindern; ist der Auffassung, dass eine effiziente Verteilung der Mittel des Europäischen Sozialfonds gewährleistet werden sollte; |
202. |
ist der Ansicht, dass KMU als Motor für weniger umfangreiche Investitionen betrachtet werden sollten, die aus dem Kohäsionsfonds finanziert werden; glaubt, dass die Vergabe von Mitteln an Hochschulen und die Förderung von Partnerschaften mit KMU in diesem Zusammenhang entscheidend sind; |
203. |
stellt fest, dass der Binnenmarkt der EU zur Schaffung eines gesunden Unternehmensumfelds in der gesamten Union beiträgt und auch für die Verbraucher Vorteile bringt; ist sich allerdings der Tatsache bewusst, dass im Binnenmarkt tätige KMU mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sind und häufig unterhalb ihrer effizienten Größe agieren und dass insbesondere auf Mikroebene KMU unterstützt werden müssen, damit sie im gesamten Binnenmarkt tätig werden können, dass ihr Zugang zu Informationen über Geschäftsmöglichkeiten auf eine Stufe gebracht werden muss, auf der transeuropäische Plattformen eingerichtet werden können, und dass erst dann KMU in der Lage sein werden, Geschäftsmöglichkeiten zu sondieren, Komplementaritäten zu finden und die Mittel zu erlangen, die ihnen letztendlich den Zugang zu den Märkten in der EU ermöglichen; |
204. |
ist der Ansicht, dass es unter anderem im wirtschaftlichen Interesse Europas liegt, dass die Bürger auch im Ruhestand aktiv und produktiv bleiben; ist zudem der Ansicht, dass der Verlust ihrer Fachkenntnisse dadurch abgefedert werden kann, dass ältere Menschen ermuntert werden, aktiv zu bleiben, indem sie sich in losen Strukturen und Netzwerken bürgerschaftlich engagieren und Kontakte zu Wirtschaft und Wissenschaft pflegen; glaubt, dass KMU von einem solchen Netzwerk aus informellen Strukturen, das konsultiert werden kann, am meisten profitieren könnten, da es sich die meisten KMU kaum leisten können, die Dienste kommerzieller Beratungsfirmen in Anspruch zu nehmen; verweist darauf, dass das von älteren Menschen angesammelte Wissen durch die Einrichtung eines Netzwerks auf EU-Ebene für alle zugänglich gemacht werden muss; |
205. |
fordert die Europäische Union auf, ihr Netz von KMU zu unterstützen, die eine Vorreiterrolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen übernehmen, indem ihr Zugang zu Krediten erleichtert wird und dazu insbesondere Bürgschaftsregelungen und die Entwicklung neuer normierter Produkte unterstützt werden, die es erlauben würden, Darlehen und Beteiligungen für diese Unternehmen zu kombinieren; fordert die Union auf, einen EU-Garantiefonds für KMU einzurichten; fordert außerdem eine Bewertung der bestehenden Finanzierungsinstrumente, insbesondere des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, und zielgerichtete Maßnahmen, um Unternehmen in allen Mitgliedstaaten den Zugang zu EU-gestützten Darlehen zu ermöglichen sowie die Weiterentwicklung von Dienstleistungen für KMU und Strukturen des sozialen Dialogs; |
206. |
fordert die Union auf, eine ausgewogenere Zusammensetzung der Finanzierung von KMU anzustreben; weist darauf hin, dass der Anteil der Finanzierung von KMU durch die Kapitalmärkte erhöht werden muss; ist der Meinung, dass der Anteil der Finanzierung von KMU durch die Kapitalmärkte, durch Risikokapital, „Business Angels“ und öffentlich-private Partnerschaften erhöht und gefördert werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bürokratie im öffentlichen Beschaffungswesen, mit der die KMU konfrontiert werden, in erheblichem Maße abzubauen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, da dies für das Wohlergehen der KMU von wesentlicher Bedeutung ist; |
207. |
tritt für die Schaffung spezialisierter Aktienmärkte ein, die ausschließlich auf KMU ausgerichtet sind und über wenige Zugangsbeschränkungen verfügen, so dass der Wertschöpfungsprozess erleichtert wird; ist der Ansicht, dass sich KMU verstärkt auf das Eigenkapital konzentrieren sollten; schlägt in diesem Zusammenhang vor, die negativen Steueranreize auf beiden Seiten, auf Investoren- und Marktseite, zu beseitigen; |
208. |
fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Koordinierung der Besteuerung von KMU in den Mitgliedstaaten in Erwägung zu ziehen; ist der Ansicht, dass die Vollendung des Binnenmarkts zur Schaffung grenzübergreifender Finanzierungs- und Geschäftsmöglichkeiten für KMU für die Konjunkturförderung in der EU von wesentlicher Bedeutung ist; |
209. |
betont, dass eine organische Verknüpfung zwischen Industrie und Innovation und somit mit der Bildung überaus wünschenswert ist; Innovatoren, einschließlich KMU, müssen bei Investitionen auf europäischer und nationaler Ebene eine Spitzenposition einnehmen; gibt zu bedenken, das innovative KMU in der Startphase naturgemäß ein hohes Risiko-/Insolvenzprofil haben, so dass ihre Finanzierung und Folgetätigkeiten von Grund auf überdacht werden müssen; betont, dass innovative Neugründungen es am schwersten haben, von den Banken Finanzierungen zu bekommen, weswegen speziell für dieses Segment Kreditbürgschaftsprogramme bereitgestellt werden müssen; |
210. |
schlägt vor, dass die Kommission durch die Schaffung eines neuen Finanzinstruments auf EU-Ebene ein „One SME – One Job“-Projekt ins Leben ruft, um KMU darin zu bestärken, in der Union tätig zu werden; ist der Ansicht, dass eine ausgewogenere Zusammensetzung der Finanzierung von KMU angestrebt werden sollte; |
211. |
fordert eine Reform der Regelung für kleine Unternehmen („Small Business Act“), einschließlich der von allen Mitgliedstaaten anzuwendenden verbindlichen Bestimmungen, und die Einführung einer neuen sozialen Regelung für kleine Unternehmen („New Social Small Business Act“), die zur erforderlichen Durchsetzung einer europäischen sozialen Marktwirtschaft nach der Krise beitragen würde; |
212. |
empfiehlt die Einrichtung zentraler Anlaufstellen, die für alle administrativen Angelegenheiten von KMU benötigt werden; ist der Meinung, dass eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für KMU sowie die Einführung einer sozialen Komponente in KMU-relevante europäische Rechtsvorschriften von großer Bedeutung sind; glaubt, dass Europa weltweit zur KMU-freundlichsten Region werden muss; |
Entwicklung
213. |
stellt fest, dass zwar einige der Schwellen- und Entwicklungsländer offenbar den schlimmsten Auswirkungen der Krise entkommen konnten, 40 % der Entwicklungsländer jedoch die Finanzkrise sehr stark zu spüren bekommen haben und schätzungsweise 90 Millionen Menschen als eine Folge davon in Armut gestürzt werden; |
214. |
fordert eine erneute Bekräftigung der Zusage, 0,7 % des BNI der Mitgliedstaaten für die Entwicklungshilfe und die Erschließung zusätzlicher innovativer Finanzierungsquellen bereitzustellen, um die durch schrumpfende Volkswirtschaften in den Entwicklungsländern verursachte Finanzierungslücke zu schließen; |
215. |
fordert die europäischen Unternehmen, insbesondere multinationale Unternehmen, auf, die soziale Verantwortung der Zulieferunternehmen in Produktionsketten zu garantieren; |
Weltordnungspolitik
216. |
nimmt die Schwächen und Probleme zur Kenntnis, die aus den mangelnden Rechtsbefugnissen und der gegenseitigen Isoliertheit der globalen Finanz- und Wirtschaftsinstitutionen herrühren; begrüßt daher die Reforminitiativen zur Steigerung der Wirksamkeit, der globalen Präsenz und der Rechenschaftspflicht des IWF und anderer UN-Einrichtungen, damit sie beauftragt werden können, als Plattform für eine übergreifende Koordinierung und übergreifende Initiativen des Wirtschafts- und Finanzsektors zu fungieren, und damit ihnen gegebenenfalls die Befugnis zur Festlegung rechtsverbindlicher Regeln in Form internationaler Übereinkommen verliehen werden kann; |
217. |
vertritt die Auffassung, dass eine der globalen Herausforderungen der EU darin besteht, ihre wirtschaftliche Stärke mit einer entsprechenden Bedeutung in der internationalen Arena in Übereinstimmung zu bringen, indem sie mit einer Stimme spricht; glaubt, dass eines der maßgeblichen außenpolitischen Projekte der EU darin bestehen muss, sich für eine Reform der UN und der mit den UN in Beziehung stehenden Einrichtungen zu globalen Einrichtungen mit substanzieller politischer Hebelwirkung bei internationalen Belangen wie Klimawandel, Finanzaufsicht und -regulierung, Armutsbekämpfung und Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele einzusetzen; |
218. |
appelliert daher an den Europäischen Rat, einen G20-Gipfel einzuberufen, der sich ausschließlich mit einer notwendigen Reform der weltweiten Ordnungspolitik befasst; |
219. |
verurteilt entschieden die Rolle der Steuerparadiese, die zu Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Kapitalflucht einladen und aus dieser Situation Profit schlagen; fordert die Mitgliedstaaten deshalb mit Nachdruck auf, dem Kampf gegen Steuerparadiese, Steuerbetrug und illegale Kapitalflucht Vorrang einzuräumen; fordert die Europäische Union auf, ihr Vorgehen zu intensivieren und unmittelbare und konkrete Maßnahmen – z.B. Sanktionen – gegen Steuerparadiese, Steuerhinterziehung und illegale Kapitalflucht zu ergreifen; fordert den Rat auf, erneut einen Plan vorzulegen, der darauf abzielt, im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen, in denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten vertreten sind, ein Aus für Steuerparadiese durchzusetzen; |
220. |
empfiehlt, dass gleichzeitig mit der Verbesserung der Verwaltung und Arbeitsweise des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht Anstrengungen zur Stärkung der internationalen ordnungspolitischen Regelungen für andere Marktsegmente unternommen werden; schlägt vor, dass die Vorschriften des BABA in Form von internationalen Verträgen in Kraft treten; |
221. |
nimmt Kenntnis von den Fortschritten, die die OECD und die G20 bezüglich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich erzielt haben, plädiert jedoch für dringende und starke Maßnahmen zur Verstärkung der juristischen und wirtschaftlichen Konsequenzen der schwarzen Liste der nicht mit der OECD kooperierenden Gerichtsbarkeiten; fordert konkrete und rasche Maßnahmen zugunsten des automatischen, multilateralen Informationsaustauschs als weltweiter Norm, um die Transparenz im steuerlichen Bereich und die Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung zu verstärken; |
222. |
schlägt vor, dass die EU nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon direkt die Übereinkünfte der IAO unterzeichnet und zwar alle bisher von der IAO angenommenen; |
Fazit
223. |
gelangt zu dem Schluss, dass wir mehr Europa benötigen; ist der Ansicht, dass dringend eine politische und intellektuelle Führung benötigt wird, um dem europäischen Projekt neue Impulse zu verleihen; ist der Auffassung, dass die Kommission ihre Initiativrechte in vollem Umfange in den Bereichen geteilter Zuständigkeiten ausüben muss, insbesondere in der Energiepolitik, um die EU für die bevorstehenden Herausforderungen zu rüsten; vertritt die Auffassung, dass die Union untermauernde Projekt des ökologisch-sozialen Binnenmarkts vollendet werden muss; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Mechanismen für eine Wirtschaftsordnungspolitik innerhalb der Union insbesondere im Hinblick auf eine bessere Krisenbewältigung und wirtschaftspolitische Koordinierung gestärkt werden müssen; weist darauf hin, dass die Reformagenda für den Bereich Finanzen und Aufsicht rasch weiterentwickelt werden muss, um nicht nur die in der Krise zutage getretenen Mängel zu beheben, sondern auch ein Finanzsystem zu konzipieren, das die Realwirtschaft stützt, zur Finanzstabilität beiträgt und zu Wirtschaftswachstum, langfristigen Investitionen, der Schaffung von Arbeitsplätzen, sozialem Zusammenhalt und der Bekämpfung der Armut führt; hält es für erforderlich, die Steuersysteme in fairer Weise so umzugestalten, dass die Anhäufung eines übermäßigen Fremdkapitalanteils verhindert sowie soziale Gerechtigkeit, Unternehmergeist und Innovation gefördert werden; fordert die Wiederbelebung der nachhaltigen sozialen Marktwirtschaft und der Werte, die sie verkörpert; |
224. |
verpflichtet sich innerhalb des Rahmens des Sonderausschusses zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise zur Erreichung der in seinem Mandat festgelegten Ziele in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten der EU im Hinblick auf die Annahme gemeinsamer Empfehlungen; |
*
* *
225. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Vorsitzenden der Eurogruppe, der Europäischen Zentralbank, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Sozialpartnern zu übermitteln. |
(1) ABl. C 230 E vom 26.8.2010, S. 11.
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/41 |
Mittwoch, 20. Oktober 2010
Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum
P7_TA(2010)0377
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zur Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum (2010/2099(INI))
(2012/C 70 E/04)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, |
— |
gestützt auf die Artikel 121, 126, 136, 138 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Protokolle (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und (Nr. 14) über die Euro-Gruppe, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 12. Mai 2010 über die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung (KOM(2010)0250) und vom 30. Juni 2010 über die Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung – Instrumente für bessere wirtschaftspolitische Steuerung der EU (KOM(2010)0367), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 27. April 2010 für eine Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union: Teil I der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (SEK(2010)0488), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 27. April 2010 für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten: Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (KOM(2010)0193) und seinen Standpunkt vom 8. September 2010 (1) zu diesem Thema, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 zu Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (KOM(2010)2020), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (3), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (4), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (5), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (6), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. September 2010, in denen eine stärkere Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik befürwortet wird (das Europäische Semester), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. und 10. Mai 2010, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- bzw. Regierungschefs des Euroraums vom 7. Mai 2010, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euroraums vom 25. März 2010, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2010, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung zur Unterstützung Griechenlands durch die Mitgliedstaaten des Euroraums vom 11. April 2010, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. März 2010, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerung der Euro-Gruppe zur Überwachung von Wettbewerbs- und makroökonomischen Ungleichgewichten innerhalb des Euroraums vom 15. März 2010, |
— |
unter Hinweis auf die Beschreibung von Auswegstrategien und zeitnahen politischen Prioritäten in der Strategie Europa 2020 der Euro-Gruppe: Auswirkung auf die Eurozone vom 15. März 2010, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 22. und 23. März 2005, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000, |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Rates zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik in der Phase 3 der WWU und zu den Artikeln 109 und 109b [des EG-Vertrags] vom 13. Dezember 1997, |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Rates zum Stabilitäts- und Wachstumspakts vom 17. Juni 1997 (7), |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Rates vom 16. Juni 1997 zu Wachstum und Beschäftigung (8), |
— |
unter Hinweis auf den Vermerk der Europäischen Zentralbank zur Stärkung der Economic Governance in des Euroraums vom 10. Juni 2010, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu der Qualität statistischer Daten in der Union und verstärkten Prüfbefugnissen der Kommission (Eurostat) (9), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung zur wirtschaftspolitischen Steuerung von 16. Juni 2010 (10), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2010 zur jährlichen Erklärung zum Euroraum 2009 und zu den öffentlichen Finanzen (11), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu EU 2020 (12), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 zu der WWU@10: Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion – Errungenschaften und Herausforderungen (13), |
— |
gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0282/2010), |
A. |
in der Erwägung, dass die jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen eindeutig gezeigt haben, dass die Koordinierung der Wirtschaftspolitik innerhalb der Union und insbesondere im Euroraum nicht gut genug funktioniert hat und dass die Mitgliedstaaten trotz ihrer Pflichten im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es verabsäumt haben, ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamen Interesse zu betrachten und sie innerhalb des Rates gemäß den einschlägigen Vertragsbestimmungen zu koordinieren und dabei die entscheidende Rolle der Kommission in dem Überwachungsverfahren zu wahren, |
B. |
in der Erwägung, dass sowohl der derzeitige Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung als auch der Regulierungsrahmen für die Finanzdienste nicht für genug Stabilität und Wachstum gesorgt haben, |
C. |
in der Erwägung, dass unbedingt über die zeitweiligen Maßnahmen, mit denen der Euroraum stabilisiert werden soll, hinausgegangen werden muss, |
D. |
in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Koordinierung und Überwachung auf Unionsebene verstärkt werden müssen und gleichzeitig das Subsidiaritätsprinzip gewahrt werden muss und die besonderen Anforderungen des Euroraums und die Lehren, die aus der jüngsten Wirtschaftskrise gezogen werden müssen, zu berücksichtigen sind, ohne die Integrität der Europäischen Union zu beschädigen, und mit der notwendigen Gewährleistung der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten, |
E. |
in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Koordinierung in der gesamten Union verstärkt werden muss, da die wirtschaftliche Stabilität der Union von der wirtschaftlichen Lage eines ihrer Mitglieder abhängen kann, dass die ökonomische Abhängigkeit zwischen allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarkts sehr weit fortgeschritten ist und dass man sich auf die Erweiterung des Euroraums vorbereiten muss, |
F. |
in der Erwägung, dass alle 27 Mitgliedstaaten so weit wie möglich allen Vorschlägen zu Economic Governance umfassend folgen sollten, wobei anerkannt wird, dass dies für die Mitgliedstaaten ausserhalb des Euroraums ein freiwilliger Prozess sein wird, |
G. |
in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon die frühere „Gemeinschaftsmethode“ umgewandelt, angepasst und gestärkt und sie in eine „Unionsmethode“ überführt wird, bei der im Wesentlichen:
|
H. |
in der Erwägung, dass die neue verbesserte Economic Governance das EU-Prinzip der Solidarität vollständig einbeziehen und verstärken sollte, als Voraussetzung für die Fähigkeit des Euroraums, auf asymmetrische Schocks und spekulative Angriffe zu reagieren, |
I. |
in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschaftskrise in der Union eine Solvenzkrise ist, die sich ursprünglich als eine Liquiditätskrise darstellte, die langfristig nicht dadurch gelöst werden kann, dass einfach neue Schulden zusammen mit beschleunigten Plänen zur Hauhaltskonsolidierung in hoch verschuldete Länder gepumpt werden, |
J. |
in der Erwägung, dass der Beschäftigungspolitik bei der Förderung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit der sozialen Marktwirtschaft in Europa deshalb eine Schlüsselrolle zukommt, weil sie makroökonomische Ungleichgewichte verhindert und für die soziale Integration und die Umverteilung der Einkommen sorgt, |
K. |
in der Erwägung, dass die Rolle der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) im Rahmen des AEUV beachtet werden muss, |
L. |
in der Erwägung, dass eine vollständig unabhängige EZB eine notwendige Voraussetzung für einen stabilen Euro, eine niedrige Inflation und günstige Finanzierungsbedingungen für Wachstum und Arbeitsplätze ist, |
M. |
in der Erwägung, dass impliziten Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Geschäften, die die Staatsverschuldung mittel- und langfristig erhöhen und die Transparenz verringern können, verstärktes Augenmerk gelten muss, |
N. |
in der Erwägung, dass die politischen Entscheidungsträger die gemeinsamen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen, denen sich die Volkswirtschaften der Europäischen Union gegenübersehen, in koordinierter Weise feststellen und bewältigen müssen, |
O. |
in der Erwägung, dass eine stärkere Einbindung der Sozialpartner auf nationaler und europäischer Ebene zu einer besseren Eigenverantwortung bei der Umsetzung der Economic Governance und der umfassenden Strategie Europa 2020 beitragen wird, |
P. |
in der Erwägung, dass ein ständiger Mechanismus zur Beilegung von Krisen, einschließlich Verfahren für Umschuldung oder geordnete Insolvenzen, eingerichtet werden sollte, um die finanzielle Stabilität im Falle einer staatlichen und privaten Schuldenkrise zu wahren und gleichzeitig die Unabhängigkeit der EZB zu schützen, |
Q. |
in der Erwägung, dass die derzeitigen Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) begleitet von einer mangelnden Anwendung nicht ausgereicht haben, um eine solide Finanzpolitik und eine breiter angelegte makroökonomische Politik zu gewährleisten; in Erwägung der Notwendigkeit, den finanzpolitischen und makroökonomischen Rahmen der Europäischen Union durch eine strengere und auf Regeln beruhende Anwendung von Präventivmaßnahmen, Sanktionen und Anreizen zu stärken, |
R. |
in der Erwägung, dass das Ziel, die öffentlichen Finanzen wieder in ein Gleichgewicht zu bringen, für überschuldete Staaten eine Notwendigkeit darstellt, allein jedoch das Problem wirtschaftlicher Ungleichgewichte zwischen Ländern des Euroraums und im weiteren Sinne innerhalb der Union nicht lösen wird, |
S. |
in der Erwägung, dass das europäische Sozialmodell im globalen Wettbewerb eine Stärke darstellt, die durch die Unterschiede in der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Mitgliedstaaten abgeschwächt worden ist, |
T. |
in der Erwägung, dass Wissen, Kapital und Innovationen und in geringerem Ausmaß Arbeit tendenziell in gewisse Regionen abwandern und dass die EU-Mechanismen der finanziellen Solidarität im Einklang mit den Zielen der Europa 2020-Strategie weiter ausgebaut werden sollten und den Schwerpunkt vor allem auf Forschung, Entwicklung und im Bildungsbereich existierende Kooperationsmaßnahmen sowie auf eine ökologische Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß, die auf die Förderung von Innovation, territorialem und sozialem Zusammenhalt und Wirtschaftswachstum ausgerichtet ist, legen müssen, |
U. |
in der Erwägung, dass die Union einem harten Wettbewerb durch die Schwellenländer ausgesetzt ist und stabile öffentliche Finanzen von wesentlicher Bedeutung sind, um Chancen, Innovationen, Wirtschaftswachstum und damit die Schaffung einer europäischen Wissensgesellschaft zu fördern, |
V. |
in der Erwägung, dass die Haushaltskonsolidierung wahrscheinlich zum Nachteil der öffentlichen Dienstleistungen und des sozialen Schutzes erfolgt, |
W. |
in der Erwägung, dass Wirtschaftswachstum und stabile öffentliche Finanzen eine Voraussetzung für wirtschaftliche und soziale Stabilität, langfristige erfolgreiche Haushaltskonsolidierung und Wohlstand sind, |
X. |
in der Erwägung, dass die Steuerpolitik vieler Mitgliedstaaten häufig prozyklisch und länderspezifisch war und dass die mittelfristigen Haushaltsziele des SWP selten rigoros durchgesetzt oder umgesetzt wurden, |
Y. |
in der Erwägung, dass beschäftigungspolitische Maßnahmen eine wichtige Rolle spielen, um arbeitsintensives Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft – insbesondere vor dem Hintergrund einer alternden Bevölkerung – zu gewährleisten, |
Z. |
in der Erwägung, dass die Vollendung des Binnenmarktes, wie sie im Bericht Monti (14) empfohlen wird, für eine wirkliche europäische Economic Governance unerlässlich ist, |
AA. |
in der Erwägung, dass nicht nachhaltige Finanzen sowie übermäßig angehäufte (öffentliche und private) Schulden eines einzelnen Mitgliedstaates sich potenziell auf die gesamte Union auswirken; in der Erwägung, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Investitionen in nachhaltiges Wachstum und der Vermeidung von übermäßigen Defiziten im Wirtschaftskreislauf im Einklang mit den Verpflichtungen und Leitlinien auf Unionsebene angestrebt werden muss, wobei gleichzeitig der soziale Zusammenhalt und die Interessen künftiger Generationen berücksichtigt werden müssen, um das Vertrauen in die europäischen öffentlichen Finanzen wiederherzustellen, |
AB. |
in der Erwägung, dass der Prozess des Abbaus langfristiger Defizite mit anderen die Wirtschaft stimulierenden Anstrengungen kombiniert werden muss, wie z. B. ein besseres Umfeld für Investitionen und ein verbesserter und entwickelter Binnenmarkt, der bessere Chancen und größere Wettbewerbsfähigkeit bietet, |
AC. |
in der Erwägung, dass die Bedeutung der aus dem EU-Haushalt finanzierten politischen Maßnahmen, einschließlich der Kohäsionspolitik, für Wirtschaftswachstum und bessere Wettbewerbsfähigkeit der Union anerkannt werden sollte, |
AD. |
in der Erwägung, dass die jüngste Wirtschaftskrise deutlich gemacht hat, dass übermäßig große makroökonomische Divergenzen und Unterschiede in der Wettbewerbsfähigkeit und Ungleichgewichte im Haushalt und bei der Leistungsbilanz innerhalb des Euroraums und allgemein in der Union sich in den Jahren vor der Krise u. a. aufgrund des Fehlens einer verbesserten ökonomischen Koordinierung und Überwachung ständig verschärft haben und umfassend angegangen werden sollten, |
AE. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament jahrelang nachdrücklich Verbesserungen bei der wirtschaftspolitischen Steuerung sowohl innerhalb der Union als auch hinsichtlich der Vertretung der Europäischen Union nach außen in internationalen wirtschafts- und währungspolitischen Foren gefordert hat, |
AF. |
in der Erwägung, dass die Verbesserung der Economic Governance Hand in Hand mit der Stärkung der demokratischen Legitimität des Europäischen Parlaments gehen muss, die durch eine stärkere und rechtzeitigere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente während des gesamten Prozesses, und dass weitere Koordinierung im Geiste der gegenseitiger Achtung zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten erreicht werden muss, |
AG. |
in der Erwägung, dass die im Frühjahr 2010 getroffenen Entscheidungen, die die Stabilität des Euro wahren sollten, nur vorübergehende Lösungen sind und durch politische Maßnahmen auf nationaler Ebene und einen stärkeren Rahmen der Economic Governance auf EU-Ebene, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums, unterstützt werden müssen, |
AH. |
in der Erwägung, dass eine Verbesserung bei der Wirtschaftsüberwachung und -steuerung auf genauen und vergleichbaren Statistiken in Bezug auf die einschlägigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen und Positionen der betroffenen Mitgliedstaaten beruhen muss, |
AI. |
in der Erwägung, dass langfristige wachstumsorientierte Maßnahmen so rasch wie möglich ergriffen werden müssen, um Europa zu einem führenden globalen Akteur und zur wettbewerbsfähigsten Wissensgesellschaft zu machen, |
AJ. |
in der Erwägung, dass der AEUV der Union mehr Befugnisse gibt, um die Economic Governance innerhalb der Union auszubauen, und dass umfassender Gebrauch von seinen Bestimmungen gemacht werden sollte, während langfristig Änderungen der Bestimmungen des AEUV, die sich als heikel erweisen könnten, nicht ausgeschlossen werden können, |
AK. |
in der Erwägung, dass mögliche Sanktionen im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen SWP-Ziele entweder auf mangelndem Willen, den Verpflichtungen gerecht zu werden, oder auf Betrug und niemals auf dem Unvermögen, die Verpflichtungen aus Gründen nicht einhalten zu können, die nicht in der Macht des Mitgliedstaats liegen, beruhen sollten, |
AL. |
in der Erwägung, dass sich die Organe auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung der Verträge vorbereiten müssen, |
AM. |
in der Erwägung, dass dem Europäischen Parlament in Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union die Befugnis übertragen wird, Entwürfe zur Revision der Verträge zu unterbreiten, |
AN. |
in der Erwägung, dass ein umfassendes Sekundärrecht eingeführt und umgesetzt werden muss, um die Ziele der Union auf diesem Gebiet zu erreichen; in der Erwägung, dass eine verstärkte Economic Governance für die Union auf der Grundlage der Bestimmungen des AEUV von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Unionsmethode in vollem Umfang genutzt werden sollte und dass die Schlüsselrolle des Europäischen Parlaments und der Kommission geachtet werden sollte, um sich wechselseitig stärkende politische Maßnahmen zu fördern, |
AO. |
in der Erwägung, dass jeder Gesetzgebungsvorschlag starke Anreize für eine nachhaltige wachstumsfördernde Wirtschaftspolitik unterstützen, exzessive Risikobereitschaft vermeiden, im Einklang mit anderen EU-Instrumenten und -Regeln stehen und die Vorteile des Euro als gemeinsamer Währung für den Euroraum maximal nutzen sowie das Vertrauen in die europäischen Volkswirtschaften und in den Euro wiederherstellen sollte, |
AP. |
in der Erwägung, dass die Kohärenz zwischen kurz-, mittel- und langfristigen öffentlichen Investitionen gestärkt werden muss, und in der Erwägung, dass solche Investitionen, vor allem solche in die Infrastruktur, effizient genutzt und unter Berücksichtigung der Ziele der Strategie für Europa 2020 angepasst werden müssen, insbesondere was Forschung und Entwicklung, Innovation und Bildung betrifft, um die Ressourceneffizienz zu steigern, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Produktivität zu erhöhen sowie Arbeitsplätze zu schaffen und den Binnenmarkt auszubauen, |
AQ. |
in der Erwägung, dass zur Förderung des Wirtschaftswachstums Unternehmen und Unternehmer eine reale Möglichkeit erhalten müssen, Größenvorteile wahrzunehmen und sich die 500 Millionen Verbraucher der Union zunutze zu machen; folglich in der Erwägung, dass der Binnenmarkt für Dienstleistungen umfassend ausgebaut werden muss, |
AR. |
in der Erwägung, dass unterschiedliche Wettbewerbsmodelle in der Union länderspezifische Prioritäten und Bedürfnisse beachten und gleichzeitig den Verpflichtungen im Rahmen des AEUV gerecht werden sollten, |
AS. |
in der Erwägung, dass die Union mit einer gemeinsamen Position im internationalen Währungssystem sowie in den internationalen Finanzinstitutionen und Foren vertreten sein muss; in der Erwägung, dass dem Geist des AEUV entsprechend der Rat das Europäische Parlament konsultieren muss, bevor er eine Entscheidung gemäß Artikel 138 AEUV trifft, und die Zustimmung des Parlaments benötigt, bevor gemeinsame Standpunkte verabschiedet werden, die Bereiche abdecken, für die intern das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, |
AT. |
in der Erwägung, dass die SWP-Ziele nicht nur mit der Europa 2020-Strategie vereinbar sein müssen, sondern auch mit anderen Verpflichtungen, die die Ausgaben für Entwicklungshilfe, F&E, die Umwelt, Bildung und die Beseitigung der Armut betreffen, |
AU. |
in der Erwägung, dass die europäische Haushaltskonsolidierungsstrategie die Besonderheiten jedes Mitgliedstaats umfassend berücksichtigen und ein zu einfaches „Einheitsgrößen“-Konzept vermeiden sollte, um zu verhindern, dass die in der EU bestehenden Unterschiede in der Wettbewerbsfähigkeit noch größer werden und der Erfolg der neuen verbesserten europäischen Economic Governance wie auch die EU 2020-Ziele im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und ein nachhaltiges Wachstum untergraben werden, |
AV. |
in der Erwägung, dass alle neu vorgeschlagenen Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die anfälligsten Mitgliedstaaten haben dürfen, die ihr Wirtschaftswachstum und ihre Bemühungen um Zusammenhalt behindern, |
AW. |
in der Erwägung, dass im Zuge der Wirtschaftskrise im Mai 2010 im Dringlichkeitsverfahren der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus durch die Verordnung des Rates (EU) Nr. 407/2010 auf der Grundlage von Artikel 122 Absatz 2 AEUV beschlossen wurde, wobei das Parlament nicht konsultiert wurde, |
AX. |
in der Erwägung, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 die notwendigen Änderungen in Bezug auf die Schaffung eines neuen Haushaltspostens 01 04 01 03 in Rubrik 1 a für die von der Europäischen Union im Einklang mit den Vorschriften von Artikel 122 Absatz 2 AEUV bereitgestellte Garantie bis zu 60 Milliarden EUR und folglich einen neuen Artikel 8 0 2 auf der Einnahmenseite beinhaltet, |
AY. |
in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten möglicherweise das Rettungspaket in Anspruch nehmen, gleichzeitig jedoch dessen spezifisch auf jedes Empfängerland zugeschnittenen Maßnahmen berücksichtigen müssen, |
AZ. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 29. September 2010 Gesetzgebungsvorschläge zur Economic Governance angenommen hat, die der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Verbesserung der Economic Governance, wie sie in dieser Entschließung skizziert werden, teilweise Rechnung tragen; in der Erwägung, dass sich das Parlament gemäß den entsprechenden Bestimmungen des AEUV mit diesen Gesetzgebungsvorschlägen befassen wird; in der Erwägung, dass diese Entschließung künftige Standpunkte, die das Parlament diesbezüglich einnehmen wird, nicht einschränkt, |
1. |
fordert die Kommission auf, nach Anhörung aller Beteiligten und auf der Grundlage der geeigneten Bestimmungen des AEUV dem Parlament so rasch wie möglich Gesetzgebungsvorschläge zu unterbreiten, um den Rahmen für die Economic Governance der Union, insbesondere innerhalb des Euroraums, zu verbessern und dabei die in der Anlage enthalten ausführlichen Empfehlungen zu befolgen, insofern diese Empfehlungen in den Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission vom 29. September 2010 zur Economic Governance noch nicht aufgegriffen wurden; |
2. |
bestätigt, dass die in der Anlage genannten Empfehlungen den Grundsatz der Subsidiarität und die Grundrechte der Bürger der Europäischen Union achten; |
3. |
fordert die Kommission auf, über die Maßnahmen hinaus, die im Rahmen der bestehenden Verträge zügig getroffen werden können und müssen, Überlegungen über die institutionellen Entwicklungen einzuleiten, die sich für die Einführung einer in sich schlüssigen und wirksamen Economic Governance als notwendig erweisen können; |
4. |
ist der Ansicht, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags von angemessenen Mittelzuweisungen abgedeckt werden sollten, wobei die derzeitigen Defizite und die Sparmaßnahmen in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die in der Anlage genannten ausführlichen Empfehlungen der Kommission, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Europäischen Zentralbank, dem Präsidenten der Euro-Gruppe sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0309.
(2) ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.
(3) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.
(4) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(5) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(6) ABl. L 332 vom 31.12. 1993, S. 7.
(7) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.
(8) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 3.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0230.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0224.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0072.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0053.
(13) ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 8.
(14) „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt – im Dienste der Wirtschaft und Gesellschaft Europas“: Bericht an den Präsidenten der Europäischen Kommission von Professor Mario Monti, 9. Mai 2010.
Mittwoch, 20. Oktober 2010
ANLAGE
AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
Empfehlung Nr. 1: Errichtung eines kohärenten und transparenten Rahmens für die multilaterale Überwachung von makroökonomischen Entwicklungen in der Union und in den Mitgliedstaaten und Verstärkung der Finanzkontrolle
Der Gesetzgebungsakt sollte die Form einer Verordnung/mehrerer Verordnungen über die multilaterale Überwachung der Wirtschaftspolitik und -entwicklung annehmen, und zwar auf der Grundlage von Artikel 121 Absatz 6 AEUV zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über die präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP), und sie durch eine neue Verordnung mit dem Ziel ergänzen, einen auf Regeln beruhenden und transparenten Überwachungsrahmen für übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte, Spill-over-Effekte und Entwicklungen bei der Wettbewerbsfähigkeit zu errichten. Der Gesetzgebungsakt sollte abzielen auf:
— |
Gewährleistung einer jährlichen Debatte zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rat und Vertretern aus den nationalen Parlamenten zu den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen (SKP) und den Nationalen Reformprogrammen (NRP) und über die Bewertung nationaler ökonomischer Entwicklungen als Teil des Europäischen Semesters, |
— |
Festlegung der Reichweite der multilateralen Überwachung auf der Grundlage von AEUV-Instrumenten und -Überprüfungen durch die Kommission (Artikel 121, insbesondere Absätze 5 und 6 und Artikel 148), um einen Pakt für Wachstum und Beschäftigung in denselben Rechtsrahmen wie den der vorhandenen Instrumente einzubeziehen mit dem Ziel, übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte sowie nicht nachhaltige steuerpolitische und andere Maßnahmen zu verhindern, wobei die finanzielle Stabilität (z.B. Vermeidung von Finanzblasen infolge übermäßiger Kapitalzuflüsse), langfristige Investitionen und Besorgnisse über das nachhaltige Wachstum im Hinblick auf die Ziele der Strategie für Europa 2020 und anderer wichtiger Entwicklungen zu behandeln sind; regelmäßige Bewertungen systemischer Risiken durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sollten fester Bestandteil des jährlichen Überwachungsverfahrens sein, |
— |
Einrichtung eines verbesserten analytischen Überwachungsrahmens (einschließlich eines Anzeigers mit spezifischen Auslösewerten für ein Frühwarnsystem) mit geeigneten methodischen Instrumenten und einer angemessenen Transparenz für eine wirksame multilaterale Überwachung auf der Grundlage von harmonisierten wirtschaftlichen Schlüsselindikatoren (real und nominal), die die Wettbewerbspositionen und/oder übermäßige Ungleichgewichte beieinträchtigen können. Solche Schlüsselindikatoren können folgende sein: realer effektiver Wechselkurs, Leistungs-/Zahlungsbilanz, Produktivität (einschließlich Ressourcenproduktivität und totaler Faktorproduktivität) Lohnstückkosten, Kreditwachstum und Preisentwicklungen bei Anlagen (einschließlich Vermögenswerte und Immobilienmärkte), Wachstums- und Investitionsrate, Erwerbstätigen- und Arbeitslosenquote, Nettoauslandspositionen, Entwicklung der Steuergrundlage, der Armutsquote und des sozialen Zusammenhalts und Indikatoren für externe Umweltkosten; für die in dem Anzeiger aufgeführten Indikatoren sollten Alarmschwellen festgelegt werden, und alle Entwicklungen bei diesen Indikatoren werden durch eine qualitative Bewertung durch die Kommission ergänzt, |
— |
Durchführung einer vertieften länderspezifischen Überwachung wenn sie sich auf der Grundlage des oben genannten Anzeigers und der qualitativen Bewertung als notwendig erwiesen hat. Im Anschluss an diese vertiefte länderspezifische Überwachung sollte es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegen, über nationale politische Maßnahmen zu entscheiden, die darauf abzielen, makroökonomische Ungleichgewichte anzugehen (zu verhüten und zu korrigieren) gemeinsam mit der Notwendigkeit, die spezifischen Empfehlungen der Kommission und die Unionsdimension dieser nationalen politischen Maßnahmen insbesondere für die Staaten im Euroraum zu berücksichtigen. Die Anpassung muss sowohl an die Staaten mit einem übermäßigen Defizit als auch an die mit übermäßigen Überschüssen unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten jedes Landes wie demographische Entwicklung, die Höhe der Privatverschuldung, Lohntendenzen verglichen mit der Arbeitsproduktivität, Beschäftigung – insbesondere die der Jugend – und Leistungs-/Zahlungsbilanz gerichtet sein, |
— |
Beauftragung der Kommission, die geeigneten analytischen Instrumente und das Fachwissen zu entwickeln, um die eigentlichen Gründe hinter den fortdauernden divergierenden Tendenzen innerhalb des Euroraums zu untersuchen, einschließlich der Auswirkungen von gemeinsamen politischen Maßnahmen auf die differenzierten Wirtschaftssysteme im Euroraum, |
— |
Festlegung gemeinsamer Regeln für eine effizientere Anwendung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien als ein Schlüsselinstrument der wirtschaftlichen Ausrichtung, Überwachung und mitgliedstaatspezifischen Empfehlungen im Einklang mit der EU 2020-Strategie, und gleichzeitige Berücksichtigung der Konvergenzen und Divergenzen zwischen Mitgliedstaaten und ihre nationalen Wettbewerbsvorteile einschließlich der demographischen Situation mit dem Ziel auszubauen sind, die Widerstandfähigkeit der Volkswirtschaft gegenüber externen Schocks und die Auswirkungen, die Entscheidungen von Mitgliedstaaten auf andere Mitgliedstaaten insbesondere im Euroraum haben können, Berücksichtigung finden müssen, |
— |
Einführung eines Mechanismus auf nationaler Ebene, um die Umsetzung der Europa 2020-Prioritäten und die Erreichung der diesbezüglichen relevanten nationalen Zielvorgaben, die in dem Nationalen Reformprogramm enthalten sind, zu bewerten, um die jährliche Beurteilung durch die EU-Organe zu unterstützen, |
— |
Einführung von Verfahren, um der Kommission zu gestatten, frühzeitige Warnungen abzugeben und den Mitgliedstaaten politischen Rat in einem frühen Stadium direkt zu erteilen. In Fällen eines fortdauernden und sich verschärfenden makroökonomischen Ungleichgewichts sollte ein transparentes und objektives Verfahren es ermöglichen, einem Mitgliedstaat die „Position eines übermäßigen Ungleichgewichts“ zuzuweisen, was strengere Überwachungsmaßnahmen nach sich zieht, |
— |
Einführung eines „Europäischen Semesters“, für einen Vergleich und eine Überprüfung der Haushaltsentwürfe der Mitgliedstaaten (wichtigste Bestandteile und Annahmen) im Anschluss an die Debatte in den nationalen Parlamenten, um die Umsetzung und künftige Ausführung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme (SKP) und der nationalen Reformprogramme (NRP) besser zu bewerten. Die nationalen Haushaltsregeln und Verfahren und die der EU sind zu beachten. Die Mitgliedstaaten unterbreiten im April ihre SKP und NRP der Kommission im Anschluss an eine gebührende Einbeziehung der nationalen Parlamente und unter Berücksichtigung der Regeln und Schlussfolgerungen auf EU-Ebene; das Europäische Parlament kann seinerseits einen systematischen Weg festlegen, um eine öffentliche Debatte zu unterstützen und das Bewusstsein, die Sichtbarkeit und die Rechenschaftspflicht bei diesen Verfahren und die Art und Weise, wie die EU-Organe die vereinbarten Vorschriften umgesetzt haben, zu verbessern, |
— |
Einführung eines „Europäischen Semesters“, um mögliche Spill-over-Effekte nationaler haushaltspolitischer Maßnahmen sowie die frühzeitige Ermittlung übermäßiger Haushaltsdefizite anzugehen und die Kohärenz zwischen Maßnahmen im Rahmen der integrierten Leitlinien auf nationaler und auf Unionsebene sowie die Verwirklichung der quantitativen und qualitativen Zielvorgaben, z.B. Wachstum und Beschäftigung, zu gewährleisten, was einen wirklichen und rechtzeitigen Beitrag aller betroffenen Parteien, einschließlich der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments, sowie die Konsultation mit den Sozialpartnern ermöglichen würde, |
— |
Sicherstellung, dass die jährlichen Politikempfehlungen im Europäischen Parlament vor den Diskussionen des Europäischen Rates erörtert werden, |
— |
Sicherstellung, dass die Hauptannahmen und Indikatoren, die in den zugrundeliegenden Prognosen zur Vorbereitung der nationalen SKP und NRP verwendet werden, in stabiler und konsistenter Weise vor allem innerhalb des Euroraums abgeleitet werden, Annahme eines dreigliedrigen Ansatzes, der ein negatives, ein neutrales und ein vorteilhaftes makroökonomisches Szenario umfasst und eine unsichere internationale Wirtschaftslandschaft berücksichtigt. Weitere Harmonisierung der Berechnungsmethoden der großen Haushaltsposten, um den Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, |
— |
Einführung einer stärkeren Verpflichtung in die SKP und NRP, um das mittelfristige Steuerziel zu übernehmen, das die aktuelle Verschuldungsniveaus und implizite Verbindlichkeiten der Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die Bevölkerungsalterung, berücksichtigt, |
— |
Einführung einer engeren Verknüpfung zwischen SKP und NRP und den nationalen jährlichen und mehrjährigen Haushaltsrahmen unter Beachtung der nationalen Bestimmungen und Verfahren, |
— |
Einführung einer strengeren Bewertung der SKP unter dem Gesichtspunkt der Verbindungen zu anderen Zielvorgaben der Mitgliedstaaten und denen der Union, bevor politische Maßnahmen, die in den SKP auf nationaler Ebene angestrebt werden, getroffen werden, |
— |
Einführung einer starken Beteiligung nationaler Parlamente und einer Anhörung der Sozialpartner in einem vereinbarten Zeitrahmen, bevor die SKP und NRP auf Unionsebene formell vorgelegt werden, beispielsweise mittels einer jährlichen Debatte, die zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament stattfindet und die integrierten Leitlinien und die jeweiligen Haushaltsleitlinien zum Gegenstand hat, |
— |
Einführung eines systematischeren Ex-post-Vergleichs zwischen dem geplanten finanzpolitischen Kurs, und den geplanten Maßnahmen für Wachstum und Arbeitsplätze, wie sie von den Mitgliedstaaten in ihren SKP und NRP angegeben werden, und dem tatsächlichen Ergebnis, wobei wesentliche Abweichungen zwischen geplanten und verwirklichten Zahlen zu hinterfragen und zu verfolgen sind, |
— |
Sicherstellung der Weiterverfolgung der jährlichen politischen Empfehlungen und Warnungen der Kommission in Bezug auf die Einhaltung der Europa 2020-Ziele durch die Mitgliedstaaten, Sicherstellung der Entwicklung von „Zuckerbrot und Peitsche“, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten diese Ziele einhalten, |
— |
Sicherstellung von mehr Rechenschaftspflicht und Transparenz der Überprüfung von SKP und NRP auf EU-Ebene gegenüber dem Parlament, um die Sensibilität der Öffentlichkeit und den Gruppenzwang zu vergrößern, |
— |
Einführung – unter der Schirmherrschaft der Kommission – eines unabhängigen, systematischen und soliden Bewertungsverfahrens im Hinblick auf die SKP und NRP, um eine transparentere Vorgehensweise zu erreichen und eine unabhängige Überprüfung zu verstärken, |
— |
Einführung spezifischer Verfahren und einer Anforderung an die Mitgliedstaaten, vor allem an die des Euroraums, sich untereinander und die Kommission über wirtschaftspolitische Entscheidungen mit erwarteten erheblichen Spill-over-Effekten zu unterrichten, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) gefährden könnten, |
— |
Einführung einer Anforderung an die Mitgliedstaaten, der Kommission ergänzende Informationen zur Verfügung zu stellen, falls begründete Bedenken entstehen, dass die verfolgte Politik das Wirtschaftswachstum in der gesamten Union oder das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes oder der WWU gefährden oder die auf Unionsebene vor allem in der Europa 2020-Strategie gesteckten Ziele in Frage stellen könnte, |
— |
Berücksichtigung der Prüfung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken in dem multilateralen Überwachungsrahmen, insbesondere in Bezug auf Finanzstabilität, Stresstests, potenzielle äußere und innere Spill-over-Effekte und die Anhäufung einer übermäßigen Privatverschuldung, |
— |
Errichtung eines soliden und transparenten, auf zwei Säulen – die Wirtschaftspolitik und die Beschäftigungspolitik – gestützten Überwachungsrahmens auf der Grundlage der Artikel 121 und 148 AEUV, im Rahmen der beschäftigungspolitischen Säule, die Teil der überarbeiteten und verstärkten europäischen Beschäftigungsstrategie ist, Ermöglichung der Bewertung der Zweckmäßigkeit der Beschäftigungspolitik vor dem Hintergrund der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen, damit unter Berücksichtigung der europäischen Dimension und der Spillover -Effekte wirkliche Leitlinien formuliert werden und diese anschließend in innenpolitische Maßnahmen umgesetzt werden können, darüber hinaus Abgabe fristgerechter vorbeugender Empfehlungen, um auf die gravierendsten Schwächen und wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Beschäftigungspolitik und den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten einzugehen, |
— |
Stärkung der Rolle des gemäß Artikel 150 AEUV eingesetzten Beschäftigungsausschusses, insbesondere bei der Lösung grenzüberschreitender Beschäftigungsfragen, sowie des gemäß Artikel 160 AEUV eingesetzten Ausschusses für Sozialschutz, |
— |
Sicherstellung der ausdrücklichen Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Strukturreformen, insbesondere der Reformen auf dem Gebiet der Renten, des Gesundheitswesens und des sozialen Schutzes, der auf die Bewältigung der demographischen Entwicklungen ausgerichteten Reformen sowie der Reformen im Zusammenhang mit der Sozialfürsorge, der Bildung und der Forschung unter gleichgewichtiger Berücksichtigung der Nachhaltigkeit und der Angemessenheit in allen Haushaltsbeurteilungen, Prüfung der beschäftigungsspezifischen und sozialen Auswirkungen dieser Reformen, insbesondere auf schutzbedürftige soziale Gruppen, damit in Zukunft keine Vorschrift ohne vorherige Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung und die soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten erlassen wird, |
— |
Aktivierung der horizontalen Sozialklausel des Vertrags von Lissabon und Berücksichtigung der sozialen Rechte und sozialen Ziele bei der Formulierung neuer EU-Politiken, |
— |
Sicherstellung einer angemessenen Einbindung des Europäischen Parlaments in den Überwachungszyklus für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie in die Bewertung der sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen, in diesem Zusammenhang sollten der Zeitrahmen und das Verfahren der Annahme der Integrierten Leitlinien, insbesondere der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen, so gestaltet werden, dass dem Europäischen Parlament die erforderliche Zeit gewährt wird, um seine beratende Funktion gemäß Artikel 148 Absatz 2 AEUV zu erfüllen, |
— |
Einführung eines fundierten und transparenten Überwachungs- und Bewertungsrahmens für die beschäftigungspolitischen Leitlinien im Zusammenhang mit den Kernzielen der EU, die durch entsprechende Teilziele, Indikatoren und Anzeiger ergänzt werden, wobei die spezifischen Merkmale jedes Mitgliedstaats entsprechend der unterschiedlichen Ausgangssituation jedes Landes zu berücksichtigen sind, |
— |
Aufforderung an die Ratsformationen EPSCO und ECOFIN und ihre jeweiligen Arbeitsgruppen, ihre Zusammenarbeit insbesondere durch die Abhaltung gemeinsamer halbjährlicher Sitzungen zu verstärken, um eine wirkliche Integration ihrer Politiken zu gewährleisten. |
Empfehlung Nr. 2: Verstärkung der Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP)
Der zu erlassende Gesetzgebungsakt (auf der Grundlage u.a. von Artikel 126 AEUV) sollte insbesondere darauf abzielen, die präventive Komponente des SWP zu stärken und wirtschaftlich und politisch stärker spürbare Sanktionen und Anreize zu umfassen und dabei die Struktur des nationalen Defizits und der Schulden (einschließlich impliziter Verbindlichkeiten), den Konjunkturzyklus zur Vermeidung prozyklischer Haushaltspolitik und die Art der nationalen öffentlichen Einnahmen und Ausgaben, die für wachstumsfördernde Strukturreformen erforderlich sind, gebührend berücksichtigen. Alle Mitgliedstaaten sollten sich um Fortschritte bemühen, jedoch sollten diejenigen mit größeren Lücken allgemein mehr dazu beitragen, die Ziele in Bezug auf Schuldenstand und Defizite zu erfüllen. Die demografische Entwicklung sollte ebenfalls bei der Bewertung gegenwärtiger Bilanz-Ungleichgewichte berücksichtigt werden. Der Gesetzgebungsakt sollte abzielen auf:
— |
Bessere Einbeziehung der Defizitkriterien (Nachhaltigkeitsaspekt) in jeder Stufe des Verfahrens bei übermäßigem Defizit und Schaffung eines Überwachungsverfahrens bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Bruttoschuldenstands. Das Überwachungsverfahren bei einem übermäßigen Defizit würde regelmäßige Berichte über die Dynamik von Schulden und Defizit sowie über ihren Zusammenhang und ihre Entwicklung erfordern, wobei länderspezifische Bedingungen zu berücksichtigen und unterschiedliche Zeitpläne für die einzelnen Mitgliedstaaten zu erlauben sind, um die Zielwerte des SWP zu erreichen. Die Kommission sollte im Rahmen des Überwachungsverfahrens bei einem übermäßigen Defizit die europäischen und einschlägigen nationalen Sozialpartner anhören, |
— |
Stärkere Berücksichtigung des Schuldenstands, des Schuldenprofils (einschließlich Laufzeit) und der Schuldendynamik (eine Überprüfung der Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen) bei dem Tempo der Konvergenz in Richtung auf das mitgliedstaatspezifische mittelfristige Steuerziel, das in die SKP aufzunehmen ist, |
— |
Als Teil des Überwachungsverfahrens bei einem übermäßigen Defizit Einführung eines eindeutigen harmonisierten Rahmens, um die Schuldendynamik, einschließlich implizierter und bedingter Verbindlichkeiten wie staatliche Pensionsverpflichtungen und staatliche Bürgschaften (ob aus Kapital-, Zins- oder anderen Einkünften) bei Investitionen in öffentlich-private Partnerschaften sowie die über die Jahre entstehenden Belastungen für den nationalen Haushalt durch diese Investitionen zu messen und zu überwachen, |
— |
Einführung eines länderspezifischen differenzierten Zeitrahmens für den Prozess der Haushaltskonsolidierung, der mit Blick auf die Anpassung aller staatlichen Schuldenstände an die im SWP festgelegten Anforderungen nicht später als 2015 erfolgen wird, |
— |
Einführung eines Überwachungsmechanismus, der mögliche öffentliche Warnungen und abgestufte Sanktionen und Anreize für Mitgliedstaaten enthält, die ihr länderspezifisches mittelfristiges Steuerziel nicht erreicht haben oder sich diesem nicht in dem vereinbarten Tempo nähern, sowie mögliche wirtschaftliche Anreize für Länder, die ihr mittelfristiges Steuerziel schneller als erwartet erreicht haben, |
— |
Festlegung von Mindestbestimmungen und Leitlinien für nationale Haushaltsverfahren (d.h. jährliche und mehrjährige Finanzrahmen), um der Verpflichtung in Artikel 3 des Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nachzukommen, diese nationalen Rahmen sollten ausreichende Informationen sowohl über die Ausgaben als auch über die Einnahmenseite der geplanten Haushaltsmaßnahmen enthalten, um eine vernünftige Diskussion und Kontrolle der Haushaltspläne sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu ermöglichen, zusätzlich ist weitere Arbeit zur Vergleichbarkeit der nationalen Haushalte hinsichtlich ihrer Ausgabenkategorien und der Einnahmen sowie der politischen Prioritäten, die sie widerspiegeln, vonnöten, |
— |
Befürwortung der Einführung von Frühwarnmechanismen der Haushaltskontrolle auf nationaler Ebene, |
— |
Einführung von im Voraus festgelegten und vorausgreifenden Maßnahmen im Euroraum, die sowohl für die präventiven als auch für die korrigierenden Aspekte des SWP mit klarer Zuständigkeit der Kommission zu beschließen sind, um frühzeitige Warnstufen zu ermöglichen und diese schrittweise anzuwenden, |
— |
Durchsetzung und Anwendung solcher Sanktionen und Anreize für die Mitgliedstaaten des Euroraums unter Berücksichtigung der sehr engen Verflechtungen zwischen den Volkswirtschaften innerhalb und außerhalb des Euroraums (insbesondere mit denjenigen, die vor dem Beitritt zum Euroraum stehen) als Teil des neuen multilateralen Überwachungsrahmens und der verbesserten Instrumente für den SWP, insbesondere einer verstärkten Rolle des mittelfristigen Steuerziels, |
— |
Vornahme der notwendigen Änderungen am internen Entscheidungsverfahren der Kommission unter gebührender Beachtung der geltenden Grundsätze des AEUV, um eine wirksame und rasche Umsetzung der Sanktionsmechanismen unter ihrer klaren Zuständigkeit, insbesondere für Mitgliedstaaten des Euroraums, zu gewährleisten, |
— |
Sicherstellung, dass der Beschluss zur Einhaltung des SWP durch Mitgliedstaaten vom Rat unabhängiger von der Kommission gefasst wird, damit die Grundsätze des SWP voll und ganz gewahrt werden. |
Empfehlung Nr. 3: Verbesserung der Economic Governance Steuerung im Euroraum wie auch in der gesamten Europäischen Union durch die Euro-Gruppe
In Anerkennung der Bedeutung einer Beteiligung aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union an den Bemühungen zur Erreichung wirtschaftlicher Konvergenz, aber auch in Anerkennung der Tatsache, dass die Länder des Euroraums sich in einer anderen Situation als die anderen Mitgliedstaaten befinden, da sie nicht über den Wechselkursmechanismus verfügen können, wenn sie relative Preise anpassen müssen, und dass sie die Verantwortung für das Funktionieren der Europäischen Währungsunion in ihrer Gesamtheit tragen, sollten die neuen Regeln, die sich auf die anderen Empfehlungen dieser Entschließung und auf Artikel 136 AEUV und das Protokoll (Nr. 14) zur Euro-Gruppe stützen, auf Folgendes abzielen:
— |
Einrichtung eines für den Euroraum spezifischen Rahmens zur verstärkten Überwachung, der sich auf übermäßige makroökonomische Divergenzen, das Wirtschaftswachstum, die Arbeitslosenquote, die Preiswettbewerbsfähigkeit, den Wechselkurs, Kreditwachstum und die Entwicklungen der Leistungsbilanz der betroffenen Mitgliedstaaten konzentriert, |
— |
Einrichtung eines ständigen Rahmens, um die Koordinierung zwischen allen EU-Mitgliedstaaten zu verbessern, mit dem Ziel, die wirtschaftliche Konvergenz zu überwachen und zu fördern und potenzielle makroökonomische Ungleichgewichte innerhalb der Union zu erörtern, |
— |
Stärkung der Bedeutung der jährlichen Überwachungsberichte für den Euroraum, die sich auf thematische Quartalsberichte für mehrere Länder stützen und sich auf der einen Seite auf mögliche Ausstrahlungseffekte durch globale Wirtschaftsentwicklungen und durch politische Umstände, die besondere Auswirkungen auf bestimmte Mitgliedstaaten im Euroraum haben, und auf der anderen Seite auf die Auswirkungen konzentrieren, die von der Euro-Gruppe getroffene wirtschaftliche Beschlüsse auf die Länder und Regionen außerhalb des Euroraums haben können. Eine besondere Beachtung sollte der Ermittlung von politischen Maßnahmen gelten, von denen positive Ausstrahlungseffekte insbesondere bei einem Konjunkturabschwung ausgehen und die dadurch ein nachhaltiges Wachstum im gesamten Euroraum fördern, |
— |
Verstärkung des Sekretariats des Präsidenten der Euro-Gruppe, |
— |
Vorschlag, dass der für Wirtschaft und Währung zuständige Kommissar gleichzeitig einer der Vizepräsidenten der Kommission sein soll, der damit betraut ist, zu gewährleisten, dass die Wirtschaftstätigkeit der Europäischen Union konsistent ist, zu überwachen, wie die Kommission ihre Verantwortung in Bezug auf Wirtschaft, Währung und Finanzmarkt wahrnimmt, sowie weitere Aspekte der Wirtschaftstätigkeit der Europäischen Union zu koordinieren, |
— |
Vergrößerung von Transparenz und Rechenschaftspflicht im Rahmen der Entscheidungsfindung der Euro-Gruppe durch Einführung eines regelmäßigen Dialogs mit dem Präsidenten der Euro-Gruppe innerhalb des im Parlament zuständigen Ausschusses und durch die umgehende Veröffentlichung der von der Euro-Gruppe getroffenen Entscheidungen auf ihrer Webseite; Sicherstellung, dass zumindest diejenigen EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums, die sich verpflichtet haben, die gemeinsame Währung zu übernehmen, einen Zugang zur Debatte in der Euro-Gruppe haben. |
Empfehlung Nr. 4: Einführung eines soliden und glaubwürdigen Mechanismus zur Verhütung und zum Abbau einer übermäßigen Verschuldung für den Euroraum
Vor jedem Gesetzgebungsakt (auf der Grundlage von Artikel 122, 125, 329 (verstärkte Zusammenarbeit) und 352 AEUV oder jeder anderen geeigneten Rechtsgrundlage) sollte innerhalb von höchstens einem Jahr eine Folgenabschätzungs- und Machbarkeitsstudie mit folgendem Ziel angefertigt werden:
— |
Nach gründlicher, höchstens ein Jahr dauernder Überprüfung der sich hieraus ergebenden Vor- und Nachteile Einrichtung eines ständigen Mechanismus oder Gremiums (Europäischer Währungsfonds) als Aufsichtsinstanz für Entwicklungen der Staatsverschuldung und zur Ergänzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts als letzter Ausweg in Fällen, bei denen eine Marktfinanzierung für eine Regierung und/oder einen Mitgliedstaat, die sich Zahlungsbilanzschwierigkeiten gegenübersehen, nicht länger verfügbar ist; dieses stützt sich auf bestehende Mechanismen (die europäische Finanzstabilisierungsfazilität, der europäische Finanzstabilisierungsmechanismus und das europäische Zahlungsbilanzinstrument) und umfasst eindeutige Regeln, u. a. zu folgenden Aspekten:
Ein solcher Mechanismus sollte die Befugnisse der Haushaltsbehörden, den EU-Haushaltsplan in angemessener Höhe aufzustellen, nicht einschränken, systematisches Fehlverhalten vermeiden und im Einklang mit den Grundsätzen und die Folgen der Nichtbeachtung staatlicher Beihilfen stehen. Es wäre auch sorgfältig zu prüfen, ob Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, dem europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus von Fall zu Fall und nach Erfüllung vorher festgelegter Kriterien beitreten können, |
— |
Information des Europäischen Parlaments darüber, wie sich
|
— |
Bereitstellung von ausreichenden Informationen über die Bestimmungen für die Anwendung des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus mit Blick auf die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR); angesichts der möglichen weitreichenden Auswirkungen auf den Haushaltsplan sollten vor der Annahme der MFR-Verordnung weitere Überlegungen über den europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus angestellt werden, |
— |
Gewährleistung, dass beide Teile der Haushaltsbehörde in Beschlüsse im Zusammenhang mit den möglichen Auswirkungen dieses Mechanismus auf den EU-Haushalt einbezogen werden sollten, |
— |
Unterstützung des Standpunkts, dass ein möglicher Finanzbedarf im Zusammenhang mit diesem Mechanismus durch eine Ad-hoc-Revision des MFR finanziert werden sollte, um sicherzustellen, dass rechtzeitig eine ausreichende Einbeziehung der Haushaltsbehörde gewährleistet wird. |
Empfehlung Nr. 5: Überprüfung der haushaltspolitischen, finanziellen und steuerpolitischen Instrumente der Europäischen Union
Ein Gesetzgebungsakt sollte erlassen werden bzw. eine Machbarkeitsstudie sollte innerhalb von 12 Monaten vorgelegt werden, die auf Folgendes abzielt:
— |
Innerhalb eines Jahres Erstellung einer Machbarkeitsbewertung bezüglich der langfristigen Einführung eines Systems, bei dem sich die Mitgliedstaaten an der Emission gemeinsamer europäischer Anleihen beteiligen können, die sich mit der Natur, den Risiken und den Vorteilen befasst. Die Bewertung sollte die verschiedenen rechtlichen Alternativen darlegen und Ziele definieren, wie etwa die langfristige Finanzierung europäischer Infrastrukturprojekte und strategischer Projekte durch projektspezifische Anleihen. Dabei müssen die Vor- und Nachteile sämtlicher Optionen untersucht und mögliche Implikationen im Zusammenhang mit verantwortungslosem Verhalten teilnehmender Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, |
— |
Stärkung und Aktualisierung der Kohäsionspolitik der Union unter Berücksichtigung der Europa 2020-Ziele und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), um strukturelle Schwächen zu mindern, Wohlfahrtsdisparitäten abzubauen und die Kaufkraft und Wettbewerbsfähigkeit von schwächeren Wirtschaftsregionen zu erhöhen, insbesondere durch Erleichterung der Befriedigung des Finanzbedarfs von KMU und ihrer erfolgreichen Teilnahme am Binnenmarkt, |
— |
Wiederholung der Wichtigkeit der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank, die für die Stabilität der Finanzwirtschaft und der freien Marktwirtschaft in der Europäischen Union von wesentlicher Bedeutung, |
— |
Beibehaltung der klaren Trennung zwischen Fiskal- und Geldpolitik, um die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank nicht zu gefährden, |
— |
Entwicklung gemeinsamer Haushaltsgrundsätze hinsichtlich der Qualität der öffentlichen Ausgaben (sowohl für die nationalen Haushalte als auch den EU-Haushalt) und einer Reihe gemeinsamer politischer Maßnahmen und Instrumente zur Unterstützung der Europa 2020-Strategie, unter gleichzeitiger Wahrung des Gleichgewichts zwischen dem Erreichen der Zielvorgaben für die Haushaltsdisziplin und der Ermöglichung der langfristigen Finanzierung von Beschäftigung und Investitionen, |
— |
Schaffung eines klaren Regelwerks für erneute gemeinsame Anstrengungen mittels der EU-Haushaltsmittel und der EIB-Finanzmittel, um im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen die Haushaltsmittel mit Hilfe des Fachwissens der EIB für Finanzierungstechnik, ihres Engagements für die EU-Politik und ihrer Vorreiterrolle unter den Finanzinstitutionen des öffentlichen und privaten Sektors noch besser zu nutzen und die Rolle der EIB und der Kohäsionsfonds insbesondere in Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs zu stärken, |
— |
Einsetzung einer hochrangigen Arbeitsgruppe für Steuerpolitik unter Leitung der Kommission, die damit beauftragt wird, innerhalb eines Jahres einen Fahrplan für ein strategisches und pragmatisches Konzept für steuerpolitische Fragen zu erstellen, der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerparadiesen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, den Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung mit neuem Leben zu erfüllen und gleichzeitig extensive Verfahren gegen unfairen Steuerwettbewerb zu schaffen, den automatischen Informationsaustausch auszudehnen, die Annahme wachstumsfördernder Steuerreformen zu erleichtern und neue Instrumente zu erforschen. Die außenpolitische Agenda der Europäischen Union in steuerpolitischen Angelegenheiten sollte - vor allem im Zusammenhang mit der G20 - von dieser hochrangigen Arbeitsgruppe für Steuerpolitik analysiert werden, |
— |
Einsetzung einer hochrangigen Arbeitsgruppe unter Leitung der Kommission, die damit beauftragt wird, im Rahmen der laufenden Reformen der wirtschaftspolitischen Steuerung mögliche institutionelle Änderungen, einschließlich der Möglichkeit der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Schatzamts, mit dem Ziel zu prüfen, die Europäische Union im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon mit eigenen Finanzmitteln auszustatten, um ihre Abhängigkeit von den nationalen Beiträgen zu verringern, |
— |
Stärkung des Binnenmarktes durch Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Handels, Vereinfachung der Online-Zahlungsverfahren und Harmonisierung der fiskalischen Instrumente als Möglichkeit zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die europäische Wirtschaft. |
Empfehlung Nr. 6: Finanzmarktregulierung und -überwachung mit einer eindeutigen makroökonomischen Dimension:
Mit dem zu erlassenden Gesetzgebungsakt sollten folgende Ziele verfolgt werden:
— |
Sicherstellung, dass alle legislativen Initiativen, die Finanzdienstleistungen betreffen, im Einklang mit den makroökonomischen politischen Maßnahmen stehen, um die notwendige Transparenz und die Stabilität des Marktes zu garantieren und damit das Vertrauen in die Märkte und in die wirtschaftliche Entwicklung zu stärken, |
— |
Förderung von Möglichkeiten, die kohärente Umsetzung der Eigenkapitalanforderungen der zweiten Säule als Reaktion auf spezifische Vermögenspreisblasen oder die Geldmenge betreffende Themen zu erreichen, |
— |
Regulierung der Verknüpfung zwischen den Finanzmärkten und den makroökonomischen politischen Maßnahmen, um auf diese Weise Stabilität, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und Anreize, übermäßig hohe Risiken einzugehen, zu verringern, |
— |
Regelmäßige Überprüfung der Preisentwicklung bei den Vermögenswerten und des Kreditwachstums in den Mitgliedstaaten und ihrer Auswirkungen auf die Finanzstabilität und die Entwicklungen der Leistungsbilanz sowie auf die realen effektiven Wechselkurse der Mitgliedstaaten, |
— |
Übertragung ausschließlicher Aufsichtsbefugnisse über große grenzüberschreitende Finanzinstitute an die europäischen Aufsichtsbehörden. |
Empfehlung Nr. 7: Verbesserung der Verlässlichkeit von EU-Statistiken
Mit dem zu erlassenden Gesetzgebungsakt sollten folgende Ziele verfolgt werden:
— |
Gewährleistung einer genauen Einhaltung von vereinbarten politischen Verpflichtungen im Statistikbereich, |
— |
Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse der Kommission (Eurostat), einschließlich Inspektionen vor Ort ohne vorherige Ankündigung, und Zugang zu allen Rechnungslegungs- und Haushaltsinformationen, einschließlich Sitzungen mit Einzelpersonen oder Einrichtungen, die mit solchen Informationen vertraut sind, wie unabhängige Ökonomen, Unternehmensverbände und Gewerkschaften, um die Qualität der öffentlichen Finanzen zu prüfen; diese Maßnahmen sollten gegebenenfalls mit einer Aufstockung ihrer finanziellen Mittel und ihres Personals einhergehen, |
— |
Anforderung an die Mitgliedstaaten, der Kommission (Eurostat) Daten zur Verfügung zu stellen, die mit den statistischen Grundsätzen im Einklang stehen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäischen Statistiken (1) niedergelegt sind, |
— |
Aufforderung an die Mitgliedstaaten, anzugeben, welche der Kommission (Eurostat) übermittelten Daten von dem Bericht eines unabhängigen Rechnungsprüfers gestützt werden, |
— |
Einführung finanzieller und nichtfinanzieller Sanktionen für die Bereitstellung von Statistiken, die den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verankerten statistischen Grundsätzen nicht gerecht werden, |
— |
Überprüfung des Bedarfs an besser abgeglichenen Daten, die für den in diesem Anhang vorgeschlagenen wirtschaftlichen Steuerungsrahmen wichtig sind, insbesondere Sicherstellung eines angemessenen Qualitätsrahmens für die europäischen Statistiken, die für die Verbesserung des analytischen Überwachungsrahmens notwendig sind, einschließlich eines Anzeigers für eine wirksame multilaterale Überwachung gemäß der Empfehlung Nr. 1, |
— |
Harmonisierung von öffentlichen Finanzdaten auf der Grundlage standardisierter und international akzeptierter Rechnungsprüfungsmethoden; |
— |
Sicherstellung der zusammenhängenden Offenlegung bestimmter außerbilanzieller Verbindlichkeiten, insbesondere hinsichtlich künftiger Zahlungen, die für Versorgungsansprüche im öffentlichen Dienst und für langfristige Verträge mit dem Privatsektor für das Leasing oder die Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen erforderlich sind. |
Empfehlung Nr. 8: Verbesserung der Außenvertretung der Union in Wirtschafts- und Währungsangelegenheiten:
Mit dem (auf der Grundlage von Artikel 138 AEUV) zu erlassenden Gesetzgebungsakt sollten folgende Ziele verfolgt werden:
— |
Streben nach einer Vertretung des Euro-Währungsgebiets bzw. der Europäischen Union im IWF und gegebenenfalls in anderen wichtigen Finanzinstitutionen, |
— |
Überprüfung von Vereinbarungen über die Vertretung des Euro-Währungsgebiets bzw. der Europäischen Union in anderen internationalen Gremien auf dem Gebiet der Wirtschafts-, Währungs- und Finanzstabilität, |
— |
Aufnahme eines Verfahrens im Geiste der Bestimmungen des Vertrags zur umfassenden Unterrichtung und Einbeziehung des Europäischen Parlaments, bevor eine Entscheidung gemäß Artikel 138 AEUV getroffen wird, |
— |
Aufstellung einer eindeutigen und zielgerichteten internationalen Agenda für das Euro-Währungsgebiet bzw. die Europäische Union, mit der international gleiche Bedingungen auf der Agenda der EU für Steuerpolitik, Betrugsbekämpfung sowie Finanzregulierung und -aufsicht gewährleistet werden, |
— |
Parallel zu den Maßnahmen, die so zügig wie möglich innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens getroffen werden können und müssen, Einleitung von Überlegungen zur Ermittlung der Grenzen des institutionellen Rahmens und Aufzeigen von Wegen für eine Reform der Verträge, im Zuge derer die Einführung der Mechanismen und Strukturen ermöglicht wird, die für eine kohärente und wirksame Wirtschaftsführung unerlässlich sind, um so eine wirkliche makroökonomische Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu gestatten. |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/56 |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
Zukunft der europäischen Normung
P7_TA(2010)0384
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zur Zukunft der europäischen Normung (2010/2051(INI))
(2012/C 70 E/05)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung zur Zukunft der europäischen Normung, die am 23. Juni 2010 von seinem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz abgehalten wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Antworten auf die (vom 23. März bis 21. Mai 2010) von der Kommission durchgeführte öffentliche Konsultation zur Überarbeitung des europäischen Normensystems, |
— |
unter Hinweis auf die Folgenabschätzung zum „Normungspaket“, die für die Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Kommission durchgeführt wurde (9. März 2010), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Expertenausschusses für die Überprüfung des Europäischen Normungssystems (EXPRESS) mit dem Titel „Normung für ein wettbewerbsfähiges und innovatives Europa: eine Vision für 2020“ (Februar 2010), |
— |
unter Hinweis auf den von Professor Mario Monti dem Präsidenten der Kommission am 9. Mai 2010 vorgelegten Bericht mit dem Titel „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel: „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020), |
— |
unter Hinweis auf die Studie über den Zugang der KMU zur europäischen Normung mit dem Titel „Schaffung von Möglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen, größeren Nutzen aus Normen und aus der Mitwirkung an der Festlegung von Normen zu ziehen“, die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) (August 2009) in Auftrag gegeben wurde, |
— |
unter Hinweis auf die von der Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Kommission durchgeführte Studie zum Zugang zur Normung (10. März 2009), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 21. Dezember 2009 über die Wirkungsweise der Richtlinie 98/34/EG im Zeitraum 2006–2008 (KOM(2009)0690) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2009)1704), |
— |
unter Hinweis auf das Weißbuch vom 3. Juli 2009 zum Thema „Modernisierung der IKT-Normung in der EU: Der Weg in die Zukunft“ (KOM(2009)0324), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. September 2008 zur Normung und zur Innovation, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (KOM(2008)0394), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2008 mit dem Titel „Für einen stärkeren Beitrag der Normung zur Innovation in Europa“ (KOM(2008)0133), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Oktober 2004 über die Rolle der europäischen Normung im Rahmen der europäischen Politik und Rechtsvorschriften (KOM(2004)0674) und das dazugehörige Dokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Die Herausforderungen für die europäische Normung“, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2004 mit dem Titel „Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der europäischen Normung“ (KOM(2004)0130), |
— |
unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 26. Juli 2001 zum Thema „Europäische Politikgrundsätze im Zusammenhang mit der internationalen Normung“ (SEK(2001)1296), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 1999 zu dem Bericht der Kommission über Effizienz und Rechenschaftspflicht bei der europäischen Normung im Zuge des Neuen Konzepts (1), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 13. Mai 1998 über Effizienz und Rechenschaftspflicht bei der europäischen Normung im Rahmen des Neuen Konzepts (KOM(1998)0291), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der europäischen Normung (2), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (3), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (4), |
— |
unter Hinweis auf die im Juni 1991 in Wien erzielte Vereinbarung über die technische Zusammenarbeit zwischen der ISO und dem CEN und die im September 1996 in Dresden erzielte Vereinbarung über den Austausch von technischen Daten zwischen dem CENELEC und der IEC, |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0276/2010), |
A. |
unter Hinweis darauf, dass das Europäische Normungssystem ein zentrales Element bei der Vollendung des Binnenmarktes gewesen ist, insbesondere durch die Verwendung von Normen in Schlüsselbereichen des Erlasses von Rechtsvorschriften im Rahmen des „Neuen Konzepts“, das in den „Neuen Legislativrahmen“ integriert wurde, |
B. |
in der Erwägung, dass der gegenwärtige Rechtsrahmen zum Erfolg der europäischen Normung beigetragen und die Entwicklung von europäischen Normen ermöglicht hat, die von allen Wirtschaftsakteuren benötigt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, den Welthandel und den Marktzugang zu erleichtern und Impulse für ein nachhaltiges Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit zu geben, |
C. |
unter Hinweis darauf, dass das Europäische Normungssystem eine Schlüsselrolle spielt, wenn es darum geht, auf den in der europäischen Politik und beim Erlass europäischer Rechtsvorschriften bestehenden zunehmenden Bedarf an Normen zu reagieren, die in der Lage sind, Produktsicherheit, Zugänglichkeit, Innovation, Interoperabilität und Umweltschutz zu gewährleisten, |
D. |
in Erwägung, dass im Grundsatz VII des „Small Business Act“ die Bedeutung einer Förderung der Mitwirkung der KMU und der Verteidigung der Interessen der KMU bei der Normung unterstrichen wird, |
E. |
in der Erwägung, dass die Entwicklung von europäischen Normen zur Entwicklung von weltweiten Normen beiträgt, |
F. |
in der Erwägung, dass ein modernes und flexibles europäisches Normungssystem eine entscheidende Komponente für eine ehrgeizige und erneuerte europäische Industriepolitik ist, |
G. |
in der Erwägung, dass die europäische Normung innerhalb des globalen Ökosystems – und in unterschiedlichen Beziehungen zu diesem Ökosystem – wirksam wird und sich auf spezifische Strukturen und einen zielgerichteten Katalog von Prozessen für die Entwicklung von Normen stützt, wie sie von CEN und CENELEC auf der Grundlage des Grundsatzes der nationalen Delegation und vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) auf der Grundlage der direkten Mitgliedschaft umgesetzt werden, |
H. |
in der Erwägung, dass im Bericht Monti über eine neue Strategie für den Binnenmarkt bekräftigt wird, dass die Normung ein Schlüssel für die ordnungspolitische Steuerung des Binnenmarktes ist, und unterstrichen wird, dass es unbedingt notwendig ist, den europäischen Normungsprozess zu überarbeiten und dabei an den Vorzügen des gegenwärtigen Systems festzuhalten und den richtigen Ausgleich zwischen der europäischen Dimension und den nationalen Dimensionen zu schaffen, |
I. |
in der Erwägung, dass sich die europäische Normung – um dem künftigen Bedarf der Unternehmen und der Verbraucher gerecht zu werden und alle ihre potenziellen Vorzüge zur Unterstützung öffentlicher und gesellschaftlicher Ziele zu erbringen – den Herausforderungen anpassen muss, die sich aus der Globalisierung, dem Klimawandel, dem Auftreten neuer Wirtschaftsmächte und der Evolution der Technologie ergeben, |
J. |
in Erwägung der Notwendigkeit, einen strategischen Ansatz für die europäische Normung zu entwickeln und das bestehende System zu überarbeiten, damit es auch weiterhin erfolgreich bleibt und den Bedürfnissen des bevorstehenden Jahrzehnts gerecht wird und auf diese Weise Europa gestattet, eine Führungsrolle im weltweiten Normungssystem zu bewahren, |
Einleitung
1. |
begrüßt die Absicht der Kommission, das Europäische Normungssystem einer Überprüfung zu unterziehen, um seine zahlreichen erfolgreichen Elemente zu bewahren, seine Schwachstellen zu verbessern und den richtigen Ausgleich zwischen der europäischen Dimension und den nationalen und internationalen Dimensionen herzustellen; unterstreicht, dass die vorgeschlagene Überarbeitung auf den Stärken des bestehenden Systems aufbauen sollte, die eine solide Grundlage für eine Verbesserung darstellen, und dass man von radikalen Änderungen absehen sollte, die die Kernwerte des Systems untergraben würden; |
2. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, umgehend einen Vorschlag für eine moderne integrierte Normungspolitik einschließlich einer Überarbeitung der Richtlinie 98/34/EG über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, des Beschlusses 87/95/EWG über die Normung auf dem Gebiet der IKT sowie des Beschlusses 1673/2006/EG über die Finanzierung der Europäischen Normung im Einklang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2010 vorzulegen; |
3. |
erinnert daran, dass mithilfe der Überarbeitung des Europäischen Normungssystems ein Beitrag zur Innovation und zur nachhaltigen Entwicklung in Europa geleistet, die Wettbewerbsfähigkeit der Union gestärkt, ihre Position im internationalen Handel verbessert und der Wohlstand ihrer Bürger gesteigert werden soll; |
4. |
lobt den Bericht des Expertengremiums für die Überprüfung des Europäischen Normungssystems (EXPRESS); fordert die europäischen und die nationalen Normungsorganisationen, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, seine strategischen Empfehlungen umzusetzen, um ein Europäisches Normungssystem zu schaffen, das in der Lage ist, auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Erfordernisse einzugehen, und seine Führungsrolle im weltweiten Normungssystem zu erhalten; |
5. |
fordert die Kommission auf, dem Vorschlag für die Revision des gegenwärtigen Rechtsrahmens der Europäischen Normung ein Strategiedokument beizugeben, in dem ein umfassender Rahmen für Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene festgelegt wird, einschließlich konkreter Vorschläge für die Verbesserungen, die nicht durch die Überarbeitung der Rechtsvorschriften vorgenommen werden können; unterstreicht, dass sich ein solches Strategiedokument nicht auf die Empfehlungen begrenzen sollte, die im EXPRESS-Bericht enthalten sind; |
6. |
begrüßt das Weißbuch der Kommission zum Thema „Modernisierung der IKT-Normung in der EU: Der Weg in die Zukunft“; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die in dem Weißbuch skizzierten Schlüsselempfehlungen umzusetzen, um innerhalb des Europäischen und des internationalen Normungssystems die Entwicklung relevanter weltweiter IKT-Normen für die Umsetzung und Verwendung in den EU-Politiken und im öffentlichen Beschaffungswesen zu gewährleisten; |
7. |
unterstützt die Absicht der Kommission, in den Rechtsrahmen für die Europäische Normung die Grundsätze der innerhalb der Welthandelsorganisation abgeschlossenen Vereinbarung über technische Handelshemmnisse einzubeziehen (Transparenz, Offenheit, Unparteiischkeit, Konsens, Effektivität, Relevanz und Kohärenz), um ihre Anwendung innerhalb des Europäischen Normungssystems zu verstärken; vertritt die Auffassung, dass die Einbeziehung dieser Grundsätze in die Zahl der anerkannten europäischen Normungsorganisationen (ESO) nicht über die drei bestehenden Organisationen CEN, CENELEC und das ETSI hinaus erhöhen sollte; |
8. |
ist der Auffassung, dass diese Grundsätze durch zusätzliche Merkmale wie Wartung, Verfügbarkeit, Qualität, Neutralität und Rechenschaftspflicht vervollständigt werden könnten; vertritt die Auffassung, dass all diese Grundsätze weiter detailliert und festgelegt werden müssen und dass ein spezifisches Überwachungssystem eingeführt werden muss, um ihre Umsetzung auf nationaler und europäischer Ebene bei der Entwicklung von Normen zur Stützung von Politiken und Rechtsvorschriften der EU zu gewährleisten; |
9. |
unterstreicht jedoch, dass diese Grundsätze an sich nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass sämtliche Akteure – insbesondere diejenigen, die Interessen in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, Verbraucher- und Umweltschutz vertreten – angemessen im Prozess der Normensetzung innerhalb des Europäischen Normungssystems vertreten sind; ist deshalb der Auffassung, dass ein grundlegendes Element in der Hinzufügung des Grundsatzes der „angemessenen Vertretung“ besteht, da es von größter Bedeutung ist, wann immer das öffentliche Interesse betroffen ist, um die Positionen sämtlicher Akteure auf geeignete Weise einzubeziehen, insbesondere in die Entwicklung von Normen, mit denen die Rechtsvorschriften und die Politiken in der EU unterstützt werden sollen, wobei die Notwendigkeit anerkannt wird, für ein bestimmtes Normungsvorhaben die technischen Sachverständigen mit dem größten Fachwissen heranzuziehen; |
10. |
unterstreicht, dass die KMU zwar einen wesentlichen Teil des europäischen Marktes ausmachen, sie jedoch nicht angemessen im Normungssystem vertreten sind und deshalb nicht völlig die Vorteile ausschöpfen können, die sich aus der Normung ergeben; hält es für wesentlich, ihre Vertretung und ihre Mitwirkung am System zu verbessern, insbesondere in den technischen Ausschüssen auf nationaler Ebene; fordert die Kommission auf, über ihre Folgenabschätzung im Kontext der Revision des Europäischen Normungssystems die beste Art und Weise der Verwirklichung dieses Ziels zu ermitteln und die notwendigen Finanzmittel zur Unterstützung der KMU zu bewerten; |
11. |
weist darauf hin, dass die Normen zwar zu einer beträchtlichen Verbesserung bei der Qualität und Sicherheit von Waren beigetragen haben, dass ihre Verfügbarkeit im Bereich der Dienstleistungen jedoch bei weitem nicht der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Potenzial dieses Sektors entspricht; stellt insbesondere fest, dass die Zahl der nationalen Normen für Dienstleistungen, die in den letzten Jahren in Europa entwickelt worden sind, weit über die entsprechende Zahl von europäischen Normen hinausgeht, die im Sektor entwickelt worden sind; |
12. |
erkennt an, dass Dienstleistungsnormen oftmals eine Antwort auf nationale Besonderheiten sind und dass ihre Entwicklung mit den Bedürfnissen des Marktes, den Interessen der Verbraucher und dem öffentlichen Interesse verknüpft ist; unterstreicht, dass die Entwicklung von europäischen Dienstleistungsnormen wie auch die Erarbeitung eigener Qualitätscharten oder Gütesiegel von Berufsverbänden auf der Ebene der Union – wie in der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgesehen – einer weiteren Harmonisierung im Dienstleistungssektor zugute kommen sollte, die Transparenz, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Dienstleistungen steigern und den Wettbewerb, die Innovation, den Abbau von Handelshemmnissen und den Verbraucherschutz fördern sollte; |
13. |
unterstützt deshalb die Absicht der Kommission, Dienstleistungsnormen in den Rechtsrahmen der europäischen Normung einzubeziehen, da dies nicht nur die Notifizierung sämtlicher nationalen Dienstleistungsnormen, die potenziell technischen Handelshemmnisse im Binnenmarkt darstellen könnten, gewährleisten wird, sondern auch eine angemessene Rechtsgrundlage liefern wird, auf der die Kommission die ESO auffordern kann, Normen in genau festgelegten und sorgfältig bewerteten Bereichen im Dienstleistungssektor zu entwickeln; empfiehlt der Kommission, Dienstleistungserbringer dazu anzuhalten, Normen innerhalb der ESO zu entwickeln, um so weit wie möglich einer Zersplitterung in unterschiedliche nationale Normen vorzubeugen, wobei gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass sich Dienstleistungsnormen auf die Bedürfnisse des Marktes und der Verbraucher sowie das öffentliche Interesse beziehen; unterstützt Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Qualität der Erbringung von Dienstleistungen zu gewährleisten, z.B. Qualitätssicherungssysteme oder Gütesiegel, die von berufständischen Gremien ausgearbeitet werden, und ermutigt alle relevanten Akteure, sich am Europäischen Normungsprozess zu beteiligen; |
Stärkung des Europäischen Normungssystems
a) Allgemeine Punkte
14. |
bekräftigt, dass sich die europäische Normung zur Unterstützung des Erlasses von Rechtsvorschriften im Zuge des „Neuen Konzepts“ als erfolgreiches und wesentliches Instrument für die Vollendung des Binnenmarkts erwiesen hat; stellt fest, dass die Zahl der Normungsaufträge zur Unterstützung des Erlasses von Rechtsvorschriften in Bereichen, die über die Bereiche hinausgehen, welche vom „Neuen Konzept“ abgedeckt werden, in den letzten Jahren zugenommen hat, was ein Beleg dafür ist, dass dieses Modell in einer breiten Palette von EU-Politiken übernommen worden ist; hält es für wünschenswert, die Verwendung von Normen auf andere Bereiche der Rechtsvorschriften und der Politiken der Union jenseits des Binnenmarktes auszuweiten und dabei den Besonderheiten der betroffenen Bereiche in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung Rechnung zu tragen; |
15. |
ist davon überzeugt, dass es von größter Bedeutung ist, eine klare Trennungslinie zwischen dem Erlass von Rechtsvorschriften und der Normung zu ziehen, um jedweder falschen Auslegung im Hinblick auf die Zielvorgaben der Rechtsvorschriften und das gewünschte Maß an Schutz vorzubeugen; unterstreicht, dass der europäische Gesetzgeber in höchstem Maße wachsam und präzise sein muss, wenn er die wesentlichen Auflagen bei der Regulierung festlegt, während die Kommission in den entsprechenden Aufträgen die Zielvorgaben der Normungstätigkeit klar und genau festlegen muss; unterstreicht, dass die Rolle derjenigen, die die Normung durchführen, darauf beschränkt sein sollte, die technischen Mittel für die Verwirklichung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziele festzulegen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten; |
16. |
hält es für wesentlich, dass europäische Normen innerhalb eines vernünftigen zeitlichen Rahmens entwickelt werden, insbesondere in den Bereichen, in denen Normen zügig erforderlich sind, um die Erfordernisse der staatlichen Politiken und der sich rasch ändernden Marktbedingungen abzudecken; fordert deshalb die europäischen und die nationalen Normungsgremien auf, weiterhin ihre Effizienz und ihre Effektivität zu verbessern und dabei zu bedenken, dass die Beschleunigung des Normungsprozesses nicht zu Lasten der Grundsätze der Offenheit, der Qualität, der Transparenz und des Konsens unter allen interessierten Parteien vonstatten gehen darf; |
17. |
erkennt an, wie wichtig es ist, das Normsetzungsverfahren zu vereinfachen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Akteuren neue Wege zu finden, um die effektive Verabschiedung europäischer Normen zu optimieren; |
18. |
glaubt, dass der Normungsprozess teilweise durch eine bessere Konsultation zwischen der Kommission und den ESO vor der Erteilung eines Auftrags beschleunigt werden wird, was sie in die Lage versetzen wird, zügiger – vorzugsweise innerhalb einer Frist von zwei Monaten – darauf Antwort zu geben, ob es ihnen möglich ist, ein Normungsvorhaben durchzuführen; |
19. |
stellt die Bedeutung des Ausschusses gemäß der Richtlinie 98/34/EG als Forum fest, in dem die Kommission und die Mitgliedstaaten Fragen im Zusammenhang mit technischen Vorschriften und der Normung erörtern können; ist der Auffassung, dass Vertreter des Europäischen Parlaments zu den Sitzungen dieses Ausschusses (oder seines Nachfolgegremiums) eingeladen werden sollten und dass – bei Festhalten am Grundsatz der Beobachtung durch europäische und nationale Normungsorganisationen – die Sitzungen, wo dies zweckmäßig ist – auch den Organisationen von Akteuren auf europäischer Ebene zur Beobachtung offen stehen sollten, insbesondere bei der Debatte über Normungsaufträge; |
20. |
fordert die Kommission dringend auf, in Zusammenarbeit mit den ESO ein verbessertes und in sich schlüssiges System für die Koordinierung der Normungspolitik und der Normungstätigkeiten zu entwickeln und umzusetzen, und ist der Ansicht, dass dieses System sämtliche Aspekte des Normungsprozesses abdecken sollten: von der Vorbereitung und der Erfüllung der Aufträge über die Überwachung der technischen Ausschussarbeit, wobei zu gewährleisten ist, dass die erstellten Normen im Einklang mit den EU-Politiken stehen und den wesentlichen Auflagen der jeweiligen Rechtsvorschriften entsprechen, bis hin zur formalen Annahme, Veröffentlichung und zum Einsatz der Normen; betont die Rolle, die einschlägige Kategorien von Akteuren als Beratergruppe, die die Kommission bei der Entwicklung einer harmonisierten europäischen Plattform für die Normungspolitik unterstützt, übernehmen könnten; |
21. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, eine koordinierte Politik der Normung umzusetzen und im Hinblick auf die Verwendung von Normen zur Unterstützung von Rechtsvorschriften einen in sich schlüssigen Ansatz festzulegen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Erfüllung von EU-Politikzielen nicht durch unkoordinierte Normungsbemühungen, miteinander konkurrierende oder unnötige Normen oder ein Übermaß an Zertifizierungsprogrammen gefährdet wird; |
22. |
fordert die Kommission auf, den Prozess der Erteilung von Normungsaufträgen an die ESO zu überarbeiten und zu rationalisieren und eine Phase der Konsultation mit relevanten Akteuren sowie eine gründliche Analyse einzubeziehen, die die Notwendigkeit einer neuen Normensetzungstätigkeit rechtfertigt, um die Relevanz der Normensetzung sicherzustellen und Doppelarbeiten sowie die Überhandnahme unterschiedlicher Normen und Spezifikationen zu vermeiden; |
23. |
fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan vorzulegen, mit dem ein stärker integriertes EU-Normungssystem, eine effizientere und wirksamere Normung, ein besserer Zugang zur Normung insbesondere für KMU, eine stärkere Rolle der EU im Rahmen der Normung auf internationaler Ebene und ein nachhaltigeres Finanzierungssystem für die Entwicklung von Normen angestrebt werden; |
24. |
unterstreicht die wichtige Rolle der „Berater für das Neue Konzept“ bei der Überprüfung, dass die harmonisierten Normen im Einklang mit den entsprechenden Rechtsvorschriften der EU stehen; macht darauf aufmerksam, dass solche Berater gegenwärtig von den ESO ausgewählt werden und in ihnen tätig sind, was diesen Organisationen eine beträchtliche administrative Belastung auferlegt und bisweilen unter den Akteuren Besorgnis über die Unparteiischkeit und Unabhängigkeit des Prozesses auslöst; fordert die Kommission deshalb auf, die Notwendigkeit einer Überprüfung der bestehenden Verfahren zu bewerten; ist außerdem der Ansicht, dass die Kommission ein Verfahren ermitteln sollte, mit dem gewährleistet werden soll, dass die in Auftrag gegebenen Normen mit anderen Politikbereichen und Rechtsvorschriften der EU über den Geltungsbereich des „Neuen Konzepts“ hinaus vereinbar sind; vertritt die Auffassung, dass dies während der Entwicklung der Normen stattfinden sollte, um Verzögerungen und Ineffizienz aufgrund einer nachträglichen Ablehnung vorzubeugen; |
25. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Normen vor der Annahme gründlicher zu prüfen, um zu gewährleisten, dass sie die Auflagen des Auftrags erfüllen, insbesondere dann, wenn die Normen für die Zwecke des Erlasses von Rechtsvorschriften nach dem „neuen Konzept“ verwendet werden, wobei gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass in das Verfahren zur Annahme der Normen keine signifikanten zusätzlichen Verzögerungen eingebaut werden; beabsichtigt, im Kontext der bevorstehenden Überarbeitung des Europäischen Normungssystems die Möglichkeit zu prüfen, das gegenwärtig der Kommission und den Mitgliedstaaten eingeräumte Recht, eine harmonisierte Norm, die offensichtlich nicht vollständig den wesentlichen Auflagen der entsprechenden Rechtsvorschriften genügt, anzufechten, auf das Parlament auszuweiten; |
26. |
fordert die Kommission auf, zum Zwecke der Transparenz Beschlüsse über formelle Einsprüche gegen Normen auf konsolidierte Weise öffentlich zu machen und eine aktualisierte Tabelle aller Maßnahmen im Zusammenhang mit formellen Einsprüchen verfügbar zu machen; fordert die Kommission ferner auf, einen jährlichen Bericht über die Normungsaufträge und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung vorzulegen; |
27. |
fordert die ESO auf, ihre bestehenden Einspruchsmechanismen zu verstärken, die zum Einsatz kommen sollen, wenn sich Uneinigkeit über eine Norm ergibt; stellt fest, dass die gegenwärtigen Mechanismen unter Umständen nicht immer effektiv sind, da ihre Zusammensetzung in der Praxis die Position derjenigen widerspiegelt, die eine Norm verabschiedet haben; schlägt deshalb eine Erweiterung der Zusammensetzung vor, um die Teilnahme externer unabhängiger Sachverständiger und/oder europäischer gesellschaftlicher Akteure zu ermöglichen, die gegenwärtig assoziierte Mitglieder oder Kooperationspartner der ESO sind; |
28. |
bekundet seine Unterstützung für das Schlüsselzeichen (Keymark), ein freiwilliges europäisches Zertifizierungszeichen im Besitz von CEN/CENELEC, das die Einhaltung europäischer Normen belegt; unterstreicht, dass das Schlüsselzeichen (Keymark) eine wertvolle Alternative zu den verschiedenen nationalen Zertifizierungsregelungen darstellt, die mit einer Vielfalt von Tests und der Kennzeichnung von Produkten in mehreren Mitgliedstaaten einhergehen und deshalb zu einem Handelshemmnis innerhalb des Binnenmarktes werden und beträchtliche Kosten für kleine Unternehmen verursachen können, die sich in höheren Preisen für den Verbraucher widerspiegeln können; ermutigt deshalb die nationalen Normungsgremien und andere nationale Zertifizierungsgremien, das Schlüsselzeichen (Keymark) als Alternative zu nationalen Zertifizierungssystemen zu fördern; fordert ebenfalls eine europaweite Informationskampagne, um in der Geschäftswelt und unter den Verbrauchern das Wissen über die Vorzüge des Schlüsselzeichens (Keymark) zu verbessern; |
29. |
ist sich des Umstands bewusst, dass das gegenwärtige System der EU-Finanzierung zur Unterstützung der europäischen Normung oftmals zu Enttäuschung führt, was Änderungen der Vorschriften, die hohen Kosten für die Rechnungsprüfung und Verzögerungen bei der Genehmigung von Zahlungen betrifft; unterstreicht, dass eine dringende Notwendigkeit besteht, diese Kosten und die hohen Verwaltungslasten, die oftmals die Vorzüge der geleisteten finanziellen Unterstützung überwiegen, unter Beachtung der Finanzvorschriften der EU zu verringern; fordert die Kommission und alle Interessengruppen auf, die finanzielle Nachhaltigkeit Systems, unter anderem durch öffentlich-private Partnerschaften und durch eine mehrjährige Finanzplanung zu gewährleisten, was zur Sicherstellung ihrer Wirksamkeit und Effizienz im globalen Wettbewerb unerlässlich ist; ist der Auffassung, dass die Kommission und die ESO ihre Zusammenarbeit verbessern könnten, um einen stabilen und benutzerfreundlichen Rahmen für den Finanzbeitrag der EU zur europäischen Normung zu gewährleisten, was die Effizienz des Systems beträchtlich erhöhen wird; |
b) Verbesserung des Zugangs zum Normungsprozess
30. |
erkennt den Grundsatz der nationalen Delegation als Eckpfeiler des Europäischen Normungssystems an, insbesondere in den Prozessen von CEN und CENELEC zur Entwicklung von Normen; stellt jedoch fest, dass – wie in der Studie über den Zugang zur Normung bestätigt wird – die gesellschaftlichen Akteure in der breiten Mehrheit der europäischen Länder kaum oder überhaupt nicht am Prozess der Festlegung von Normen mitwirken; |
31. |
ermutigt deshalb die europäischen und die nationalen Normungsorganisationen, die effektive Teilnahme aller interessierten Parteien, insbesondere der Vertreter von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und aller Akteure, die das öffentliche Interesse vertreten, wie Verbraucher (einschließlich von Menschen mit Behinderungen und verwundbaren Verbrauchern), Umweltschützer, Arbeitnehmer und Gremien, die andere gesellschaftliche Interessen vertreten, am Normungsprozess zu fördern und zu erleichtern; |
32. |
fordert die Kommission ferner auf, die Ursachen für die geringe Mitwirkung der gesellschaftlichen Akteure und der KMU auf nationaler Ebene zu untersuchen und gegebenenfalls Maßnahmen für die Mitgliedstaaten zu fördern, die den gesellschaftlichen Akteuren und den KMU einen besseren Zugang zum nationalen Normungsprozess vermitteln; begrüßt die Bemühungen von CEN/CENELEC und der nationalen Normungsgremien zur Umsetzung des „Baukastens mit 58 Empfehlungen“ entsprechend der Studie über den Zugang der KMU zur Normung und den Empfehlungen des EXPRESS-Berichts mit dem Ziel der Verbesserung des Zugangs für sämtliche Akteure; |
33. |
unterstreicht die seit den 90er Jahren anerkannte Notwendigkeit, eine direkte Mitwirkung der gesellschaftlichen Akteure auf europäischer Ebene zu gewährleisten, um ihre Ansichten effektiver widerzuspiegeln, da ihre Vertretung in den nationalen technischen Ausschüssen in den meisten Mitgliedstaaten weiterhin schwach ausgeprägt ist; bekräftigt, dass die finanzielle und politische Unterstützung für die europäischen Organisationen, die gegründet worden sind, um solche Akteure zu vertreten, zumindest im Zeitraum bis 2020 aufrechterhalten werden sollte, da sehr begrenzte Fortschritte bei dem Bemühen erzielt worden sind, die Mitwirkung der gesellschaftlichen Akteure auf nationaler Ebene zu erhöhen; fordert diese Organisationen auf, eine Vorreiterrolle dabei zu übernehmen, den Mitgliedstaaten und den nationalen Verbänden von Akteuren Beratung zu leisten, um die Mitwirkung der jeweiligen Akteure auf nationaler Ebene zu stärken; |
34. |
ist der Auffassung, dass diese europäischen Organisationen, die gesellschaftliche Interessen vertreten, eine stärkere Rolle innerhalb der ESO erhalten müssen; fordert deshalb die Kommission und die ESO auf, verschiedene Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Zwecks zu fördern, einschließlich – unbeschadet des Grundsatzes der nationalen Delegation – der Verleihung einer effektiven Mitgliedschaft – allerdings ohne Stimmrechte – innerhalb der ESO für diese Organisationen, sofern sie assoziierte Mitglieder oder Kooperationspartner sind; vertritt ferner die Auffassung, dass die nationalen Normungsgremien eine Schlüsselrolle bei der Förderung und Verstärkung der Teilnahme von gesellschaftlichen Akteuren am Normungsprozess übernehmen müssen, da der Grundsatz der nationalen Delegation Vorrang hat; |
35. |
begrüßt die jüngsten Entwicklungen in der Internationalen Organisation für Normung (ISO), insbesondere das Modell, das zur Entwicklung der ISO-Norm 26000 für die soziale Verantwortung verwendet wurde und bei dem die nationalen Normungsorganisationen berechtigt waren, für die jeweilige Arbeitsgruppe lediglich einen Vertreter aus sechs ermittelten Kategorien von Akteuren zu benennen (Industrie, Verbraucher, Regierung, Arbeitnehmer, NRO, SSRO (Dienstleistung, Unterstützung, Forschung und Sonstiges)); ist der Auffassung, dass der Einsatz eines solchen Modells von den ESO und der Kommission in Zusammenarbeit mit allen interessierten Parteien gründlich als Alternative für den Entwurf von Normen in Bereichen von außerordentlichem öffentlichem Interesse geprüft werden sollte und dass dem Parlament über die Ergebnisse dieser Bewertung Bericht erstattet werden sollte; fordert die Kommission auf, finanzielle Mittel zur Unterstützung eines solchen alternativen Modells vorzuschlagen; |
c) Förderung des Grundsatzes der nationalen Delegation
36. |
weist darauf hin, dass die NSB zwar ein Kernelement im Europäischen Normungsprozess darstellen, dass jedoch beträchtliche Unterschiede zwischen ihnen bestehen, was die Ressourcen, den technischen Sachverstand und das Engagement der Akteure im Normungsprozess betrifft; unterstreicht, dass die bestehenden Ungleichheiten ein beträchtliches Ungleichgewicht im Hinblick auf ihre effektive Mitwirkung am Europäischen Normungsprozess schaffen, während gleichzeitig begrenzte Ressourcen bei einigen nationalen Normungsgremien ihre effektive Mitwirkung am Prozess der Normensetzung behindern können; |
37. |
fordert die Kommission und die ESO auf, Ausbildungsprogramme zu fördern und sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um schwächere NSB, die gegenwärtig nicht über Sekretariate für technische Ausschüsse verfügen oder die gegenwärtig nicht an der europäischen Normungstätigkeit auf einer Ebene mitwirken, die ihrer wirtschaftlichen Struktur entspricht, zu befähigen, eine aktivere Rolle im Normungsprozess zu übernehmen, um das Vertrauen in den Binnenmarkt zu stärken und gleiche Ausgangsbedingungen sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass Ausbildungsprogramme auch für die KMU notwendig sind, um ihre Mitwirkung am Prozess der Normensetzung zu verstärken und die Bedeutung der Normung als strategisches Unternehmensinstrument zu stärken; |
38. |
lobt die Initiative von CEN und CENELEC, einen Peer-Bewertungsprozess einzuführen, um die korrekte Anwendung der WTO-Grundsätze (und zusätzlichen Merkmale) durch die nationalen Normungsgremien zu bewerten und eine kontinuierliche Verbesserung sowie den Austausch bewährter Praktiken zu ermutigen; unterstreicht, dass dieses Projekt als effektives Werkzeug für die Stärkung der nationalen Normungsgremien und die verbesserte Mitwirkung aller relevanten Akteure auf nationaler Ebene dienen sollte; glaubt, dass in dieses Projekt sämtliche nationalen Normungsgremien einbezogen werden sollten und dass es durch unabhängige Rechnungsprüfungen abgestützt werden sollte; fordert CEN und CENELEC auf, einen Bericht über die Ergebnisse des Peer-Bewertungsprozesses vorzubereiten und öffentlich verfügbar zu machen; |
39. |
fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, eine effektive Vertretung aller relevanten Akteure in den nationalen technischen Ausschüssen zu gewährleisten, indem sie Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen einführen und Weiterbildung und finanzielle Unterstützung für schwächere gesellschaftliche Akteure und gegebenenfalls für Vereinigungen von KMU und Handwerksunternehmen leisten, um ihre effektive Mitwirkung sicherzustellen; unterstreicht die Bedeutung der Bereitstellung des digitalen Zugangs für die Nutzer im Hinblick auf Informationen über Normen; |
40. |
fordert die ESO und die Mitgliedstaaten auf, der Kommission regelmäßig einen Fortschrittsbericht darüber zu liefern, auf welche Weise sie eine angemessene Vertretung sämtlicher Akteure in den technischen Gremien gewährleisten, die für die Entwicklung von in Auftrag gegebenen Normen verantwortlich sind, die sich auf spezifische Berichterstattungsauflagen stützen sollten; unterstreicht, dass diese Berichte anschließend in einen Bericht der Kommission über die von den europäischen und nationalen Normungsorganisationen unternommenen Bemühungen und die erzielten Ergebnisse eingehen sollten; |
41. |
fordert die nationalen Normungsgremien auf, für schwächere Akteure den freien Zugang zu den Normungsausschüssen zu gewähren und Instrumente zu entwickeln, um die Mitwirkung der Akteure zu verbessern, einschließlich eines gebührenfreien und benutzerfreundlichen Online-Konsultationsmechanismus für alle neuen Vorschläge für Normen; ermutigt diese Organisationen zur umfassenden Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), um die Mitwirkung von Interessensgruppen durch web-basierte Treffen und online-Diskussionen zu stärken; ermutigt die nationalen Normungsgremien außerdem, die Kommunikation über die Systemgrenzen hinaus zu gewährleisten, insbesondere für öffentliche Untersuchungen über neue Normen, da öffentliche Untersuchungen in der Regel an die derzeitigen Teilnehmer des Systems gerichtet sind; |
42. |
bedauert, dass die öffentlichen Behörden in den meisten Mitgliedstaaten nur ein begrenztes Interesse an der Teilnahme am Prozess der Entwicklung von Normen zeigen, obwohl die Normung von größter Bedeutung als Instrument zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und der staatlichen Politiken ist; fordert die Mitgliedstaaten – als die Vertreter der Interessen der Bürger – und insbesondere die Marktüberwachungsbehörden mit Nachdruck auf, Vertreter zu entsenden, die in sämtlichen nationalen technischen Ausschüssen mitarbeiten, um so die Entwicklung von Normen zur Unterstützung der Politiken und Rechtsvorschriften der EU widerzuspiegeln; unterstreicht, dass die Präsenz nationaler Behörden in der Debatte über die Entwicklung von Normen von grundlegender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der Rechtsvorschriften in den vom Neuen Konzept abgedeckten Bereichen und für das Vermeiden formaler Ex-post-Einsprüche gegen harmonisierte Normen ist; |
43. |
fordert die nationalen Normungsgremien auf, im Interesse eines fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt den Ethikkodex der ISO zu befolgen, um zu gewährleisten, dass die Unparteiischkeit der Norm nicht durch andere Aktivitäten wie Zertifizierung oder Akkreditierung gefährdet wird; unterstreicht ferner die Bedeutung der Entwicklung von Normen und Leitlinien für die Konformitätsbewertung und einer Förderung ihrer Annahme und ihrer fairen Verwendung, insbesondere was die Erfordernisse der Integrität, Objektivität und Unparteilichkeit betrifft; |
d) Erleichterung des Zugangs zu Normen
44. |
erkennt an, dass die Europäische Normung dabei hilft, gleiche Ausgangsbedingungen für sämtliche Marktteilnehmer zu schaffen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden und einen wesentlichen Beitrag zum System leisten; erkennt jedoch an, dass ihre Mitwirkung an der Normung nicht immer mit ihrer wirtschaftlichen Bedeutung übereinstimmt, wobei die Komplexität und die Kosten von Normen ein Hindernis für die KMU darstellen können; |
45. |
unterstreicht, dass Normen so konzipiert und angepasst werden sollten, dass sie den charakteristischen Merkmalen und dem Umfeld der KMU Rechnung tragen, insbesondere den Merkmalen und dem Umfeld von Kleinstunternehmen und Handwerksunternehmen; begrüßt die von den europäischen und nationalen Normungsgremien ergriffenen jüngsten Initiativen, die darauf abzielen, die in der Studie über den Zugang der KMU zur europäischen Normung enthaltenen Empfehlungen umzusetzen, und glaubt, dass sie als bewährte Praktiken angesehen werden müssen; begrüßt und ermutigt ebenfalls die im KMU-Programm von CEN/CENELEC zur erleichterten Verwendung von Normen durch KMU vorgesehenen Maßnahmen; unterstreicht, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden sollten, um zu gewährleisten, dass die KMU uneingeschränkt an der Entwicklung von Normen mitwirken können und einen besseren und weniger kostspieligen Zugang zu ihnen haben; |
46. |
unterstreicht insbesondere, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten eine bessere Berücksichtigung insbesondere der Interessen der KMU und der Handwerksbetriebe bei der Ausarbeitung der Normen ermöglichen sollten, indem sie die im „Small Business Act“ aufgeführten strategischen Maßnahmen gemäß dessen siebtem Grundsatz durchführen: finanzielle Unterstützung der EU, Verringerung der Kosten des Zugangs zu den Normen, systematische Veröffentlichung von Zusammenfassungen der europäischen Normen und faire Zusammensetzung der Normungsausschüsse; |
47. |
fordert die Kommission außerdem auf, Verfahren so weit wie möglich zu vereinfachen und ausdrücklich dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ gerecht zu werden; empfiehlt der Kommission, die Normung im Rahmen der nächsten KMU-Woche zu thematisieren; |
48. |
ist der Überzeugung, dass der Zugang der Nutzer zu europäischen Normen, die zur Unterstützung von Politiken und Rechtsvorschriften der EU entwickelt werden, ein wichtiger Punkt ist, der weiter geprüft werden muss; vertritt die Auffassung, dass verschiedene Systeme der Preisfestlegung für private/industrielle Normen und für harmonisierte/in Auftrag gegebene Normen geprüft werden sollten; fordert die NSB insbesondere auf, die Kosten durch Sondersätze und durch das Anbieten von Normenpaketen zu einem verringerten Preis zu senken und zusätzliche Möglichkeiten der Verbesserung des Zugangs – insbesondere für KMU – zu ermitteln; |
49. |
erinnert jedoch daran, dass der Kaufpreis einer Norm lediglich einem kleinen Anteil an den Gesamtkosten entspricht, die den Benutzern von Normen entstehen, die in der Regel beträchtlich mehr Ressourcen aufwenden müssen, um die erforderliche Norm in ihren Geschäftsprozess umzusetzen; |
50. |
unterstreicht, dass die Normen verständlich, einfach und leicht zu nutzen sein sollten, damit sie von den Nutzern besser umgesetzt werden können; hält es für wichtig, die übermäßige Zahl von Querverweisen zwischen Normen zu verringern, wo immer dies angemessen ist, und sich mit den gegenwärtigen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gruppe von Normen zu befassen, die für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Prozess relevant sind; fordert die nationalen und die europäischen Normungsgremien sowie die Handelsvereinigungen auf, benutzerfreundliche Leitlinien für die Verwendung von Normen, kostenlose Zusammenfassungen im Internet und einen besseren Online-Zugang zu Konsultationsentwürfen sowie einfache elektronische Suchfunktionen bereitzustellen; |
51. |
begrüßt die laufende Initiative der ESO, ohne jedwede Beschränkung des Zugangs eine Zusammenfassung all ihrer Normen zu erstellen und online zu veröffentlichen, und fordert den raschen Abschluss dieses Vorhabens; unterstreicht jedoch, dass dieses Vorhaben auch auf nationaler Ebene umgesetzt werden sollte, um die Nutzer von Normen zu befähigen, in ihrer eigenen Sprache über die Webseiten der nationalen Normungsgremien Informationen über die von jeder Norm abgedeckten Aspekte zu erhalten; |
52. |
unterstreicht die Bedeutung der Bereitstellung von Normen in sämtlichen Amtssprachen der EU, um das ordnungsgemäße Verständnis durch die Nutzer sicherzustellen; fordert die Kommission auf, die finanziellen Regelungen für die Übersetzung von harmonisierten Normen weiter zu unterstützen und zu vereinfachen; |
Normung zur Unterstützung von Innovation und nachhaltiger Wettbewerbsfähigkeit in einem globalisierten Umfeld
53. |
erkennt an, dass die europäische Normung ein wichtiges Instrument für die Förderung von Innovation, Forschung und Entwicklung (FuE) ist und zur Wettbewerbsfähigkeit der Union sowie zur Vollendung des Binnenmarktes beiträgt; betont die bedeutenden wirtschaftlichen Vorteile der europäischen Normung, die den Unternehmen einen schnelleren Wissenstransfer, eine Kosten- und Risikominderung, beschleunigten Marktzugang sowie eine Wertsteigerung für Innovationen ermöglicht; |
54. |
erkennt an, dass die Normung zwar eine erhebliche Erleichterung für die Nutzung neuer Technologien schaffen kann, dass jedoch eine beträchtliche Lücke bei dem Transfer von FuE-Ergebnissen hin zur Entwicklung von Normen besteht; unterstreicht die Notwendigkeit, das beiderseitige Bewusstsein und die Zusammenarbeit zwischen den für die Normung Verantwortlichen, Innovatoren, wissenschaftlichen Kreisen und der Forschungsgemeinschaft zu verbessern; unterstreicht, dass die Einbeziehung von neuem Wissen in Normen – insbesondere aus öffentlich finanzierten Forschungs- und Innovationsprogrammen – die Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit fördern wird; |
55. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den nationalen Normungsgremien die Aufnahme der Normung in die Lehrpläne der Universitäten und der Schulen (z.B. Wirtschafts- und Technikerschulen), in die Programme des lebenslangen Lernens und die Informationskampagnen zu fördern, um die gegenwärtigen und künftigen Wirtschaftsakteure und politischen Entscheidungsträger für die Bedeutung und Vorzüge von Normen zu sensibilisieren; fordert die nationalen Normungsgremien auf, ihre Zusammenarbeit mit den Handelsverbänden auszubauen, um den KMU plausible Informationen über die wirtschaftlichen Vorteile der Verwendung von Normen zu liefern; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Frage der Normung im Rahmen des Erasmus-Programms für junge Unternehmer thematisiert wird; unterstützt Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die wirtschaftlichen und sozialen Vorzüge der Normung zu bewerten, zu quantifizieren und mitzuteilen; |
56. |
glaubt, dass die europäischen Rahmenprogramme für Forschung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation einen wichtigen Beitrag zum Normensetzungsprozess leisten können, indem der Normung ein besonderes Kapitel gewidmet wird; ist der Auffassung, dass eine solche Maßnahme das Verständnis der Vorzüge von Normen erhöhen und dabei helfen würde, einen systematischen vorgelagerten Ansatz unter Einbeziehung von Forschung, Innovation und Normung zu fördern; fordert die Kommission auf, den Aspekt „Relevanz für die Normung“ unter die Kriterien für die Bewertung von EU-finanzierten FuE-Vorhaben aufzunehmen, Vorhaben im Zusammenhang mit der Normung zu fördern und das Bewusstsein für diese Vorhaben mit Hilfe innovativer Mittel zu sensibilisieren; |
57. |
fordert die Kommission auf, eine Technologiebeobachtungstätigkeit zu entwickeln, um zukünftige Leistungen in der Forschung und Entwicklung auszumachen, die von einer Normung begünstigt werden könnten, den Informationsfluss und die Transparenz, die für die Marktdurchdringung und den Forschungs- und Entwicklungsbetrieb erforderlich sind, zu unterstützen und in diesem Zusammenhang leicht zugängliche und benutzerfreundliche Bewertungsmechanismen über das Internet zu fordern; |
58. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, beim öffentlichen Beschaffungswesen europäische Normen einzusetzen, um die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern und innovative Technologien zu fördern; unterstreicht jedoch, dass der Einsatz von Normen nicht zu zusätzlichen Hemmnissen führen sollte, insbesondere für kleine Unternehmen, die sich um die Teilnahme an öffentlichen Beschaffungsverfahren bemühen; |
59. |
bekräftigt, dass die Bewältigung des Klimawandels und anderer künftiger weltweiter Herausforderungen in den Bereichen Energie und Umwelt die Entwicklung und Förderung sauberer Technologien und „grüner“ Erzeugnisse impliziert; ist deshalb der Auffassung, dass die dringende Notwendigkeit besteht, Umweltaspekte in alle relevanten Produkte und Dienstleistungen einzubeziehen, und dass im Rahmen des europäischen Normungssystems ein verbessertes System entwickelt werden muss, um zu gewährleisten, dass solche Aspekte bei der Entwicklung von Normen angemessen behandelt werden; unterstreicht die Notwendigkeit, die aktive Einbeziehung von Umweltorganisationen und staatlichen Behörden, die für den Umweltschutz zuständig sind, in Normungsausschüsse auf nationaler und europäischer Ebene zu fordern; unterstreicht, dass die Notwendigkeit, europäische Innovationsbemühungen auf globale Strategien zur Bekämpfung des Klimawandels und Antworten auf energie-, gesellschafts- und umweltpolitische Herausforderungen auszurichten, auch bei der Ausarbeitung neuer Leitlinien für Normungssysteme berücksichtigt werden muss; |
60. |
unterstreicht, dass die Verbesserung der menschlichen Gesundheit und der Lebensbedingungen die Entwicklung von Produkten voraussetzt, die zur gesunden Entwicklung der Bevölkerung beitragen und die Zugänglichkeit insbesondere für Kinder und anfällige Personen verbessern; ist deshalb der Auffassung, dass die dringende Notwendigkeit besteht, Gesundheitsaspekte in alle relevanten Produkte und Dienstleistungen einzubeziehen, und dass im Rahmen des europäischen Normungssystems ein verbessertes System entwickelt werden muss, um zu gewährleisten, dass solche Aspekte bei der Entwicklung von Normen angemessen behandelt werden; fordert in dieser Hinsicht beispielsweise die Festlegung Europäischer Normen für orthopädisch gesundes Schuhwerk für Kinder; unterstreicht die Notwendigkeit, die aktive Einbeziehung sowohl von Gesundheitsexperten als auch von öffentlichen Stellen, die für Gesundheitsfragen zuständig sind, in die Normungsausschüsse zu fördern; |
61. |
unterstreicht, dass die Normung über ein großes Potenzial verfügt, um Schranken zu beseitigen, die Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen daran hindern, ihre Fähigkeiten auszuüben und gleichberechtigt in allen Lebensbereichen teilzunehmen; fordert deshalb die Entwicklung von Normen, die den unterschiedlichen Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragen und neue Chancen für die Unternehmen schaffen, innovative Lösungen mit Blick auf die Förderung der Entwicklung von Produkten, Dienstleistungen und Infrastrukturen bereitzustellen, die für alle Bürger zugänglich sind; unterstreicht die Bedeutung des Konzepts „Design für alle“, das eine kreative und ethische Herausforderung für Normenentwickler, Designer, Unternehmer, staatliche Behörden und politische Entscheidungsträger darstellt, da sein Ziel darin besteht, sämtliche Menschen zu befähigen, gleichberechtigten Zugang unter anderem zu Gebäuden, zum Verkehr, zur Bildung, zur Beschäftigung, zum Wohnungswesen, zu medizinischen Einrichtungen, zu Information und Kommunikation, zur Kultur, zur Freizeit sowie zu Konsumgütern und Dienstleistungen zu haben; |
62. |
fordert deshalb die Kommission und die ESO auf, bei ihrer Normungstätigkeit einen systematischen Ansatz zu entwickeln und zu unterstützen, um zu gewährleisten, dass Normen angemessene Auflagen für die Zugänglichkeit entsprechend den Grundsätzen des „Design für alle“ enthalten, einschließlich eines angemessenen Überprüfungsmechanismus, um zu gewährleisten, dass die fraglichen Normen den Bedarf von Personen mit Behinderungen und von älteren Menschen angemessen abdecken; fordert ferner die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die europäischen und nationalen Normungsorganisationen auf, Weiterbildungskurse für Personen mit Behinderungen zu entwickeln und zu unterstützen, um ihre effektive Mitwirkung am Prozess der Normsetzung zu gewährleisten, wobei auch für die für die Normensetzung Verantwortlichen Weiterbildungskurse angeboten werden müssen, um sie mit Fragen der Behinderung und Zugänglichkeit vertraut zu machen; |
63. |
fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, unverzüglich das UN-Übereinkommen über die Rechte von Personen mit Behinderungen zu ratifizieren und effektiv seine Vorschriften hinsichtlich der Förderung der Grundsätze des „universalen Designs“ im Normsetzungsprozess umzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, die bestehenden Regeln für die öffentliche Auftragsvergabe zu verstärken, um für die Einbeziehung von Zugänglichkeitsklauseln in die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge einzutreten und so die Zugänglichkeit zu fördern und Anreize für Hersteller zu bieten, zugängliche Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln und anzubieten; fordert die Förderung von EU-finanzierten FuE-Projekten für die Entwicklung von innovativen unterstützenden Technologieprodukten sowie die Einbeziehung von Vorschriften über die Zugänglichkeit als Kriterium für die Vergabe von Strukturfondsmitteln auf nationaler und regionaler Ebene; |
64. |
betont, dass zur weiteren Stärkung des Verbraucherschutzes das Verfahren zur Entwicklung von Normen in Bezug auf die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit beschleunigt werden sollte; |
65. |
erinnert an die Entschließung des Parlaments vom 6. Mai 2010 zu Elektrofahrzeugen, in der die Notwendigkeit effektiver Normungsverfahren in verschiedenen Bereichen für eine beschleunigte Markteinführung von Elektrofahrzeugen im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit und der Verbesserung der Umweltsituation angemahnt wird; |
66. |
verweist darauf, dass sowohl die Rechte des geistigen Eigentums als auch die Normung die Innovation fördern und die Verbreitung von Technologie erleichtern; unterstreicht, dass ein korrekter Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer von Normen und der Rechte von Inhabern von geistigem Eigentum herbeigeführt werden sollte; fordert die europäischen und die nationalen Normungsgremien auf, besonders wachsam zu sein, wenn sie Normen entwickeln, die sich auf Technologien mit Eigentumsrecht stützen, um einen breiten Zugang für alle Benutzer zu gestatten; unterstreicht die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass Lizenzen für alle wesentlichen Rechte des geistigen Eigentums, die in Normen enthalten sind, unter fairen, vernünftigen und nicht diskriminierenden Bedingungen ausgestellt werden; |
67. |
erkennt an, dass Foren und Vereinigungen einen beträchtlichen Beitrag zum Normungssystem leisten, indem sie Spezifikationen mit weltweiter Relevanz liefern, die oftmals empfänglicher für innovative Technologien sind; weist darauf hin, dass sich – insbesondere im IKT-Bereich – eine Reihe von Foren und Vereinigungen zu weltweiten Organisationen entwickelt hat, die weithin umgesetzte Spezifikationen auf der Grundlage offener, transparenter und auf dem Konsens basierender Entwicklungsprozesse liefern; glaubt, dass die ESO und Foren/Vereinigungen Wege finden müssen, um bei der Planung ihrer Tätigkeiten zusammenzuarbeiten, indem sie Normen auf die am besten geeignete – internationale oder europäische – Ebene transferieren, um Kohärenz sicherzustellen und eine Spaltung bzw. Verdoppelung zu vermeiden; |
68. |
fordert die ESO ferner auf, einen verbesserten Mechanismus für die Annahme der Spezifikationen von Foren/Vereinigungen als europäische Normen zu entwickeln und umzusetzen, wobei der Konsens aller Akteure durch die etablierten Verfahren der Konsultation aller interessierten Kreise nach dem Grundsatz der nationalen Delegation sichergestellt sein muss; unterstreicht, dass dies nicht die Möglichkeit einschränken sollte, Spezifikationen von Foren/Konsortien unmittelbar den internationalen Normungsorganisationen zu unterbreiten, um sich um einen stärker globalen Status zu bemühen, unter der Voraussetzung, dass dabei die in der Vereinbarung der Welthandelsorganisation über die technischen Handelshemmnisse aufgeführten Grundsätze (Transparenz, Öffnung, Unparteilichkeit, Wirksamkeit, Sachdienlichkeit und Kohärenz) geachtet werden; |
69. |
erkennt an, dass der Interoperabilität eine Schlüsselfunktion für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit – insbesondere im IKT-Sektor – zukommt, da dort Foren und Konsortien eine wichtige Rolle spielen; verweist darauf, dass die Interoperabilität nicht nur von der Entwicklung von Normen/Spezifikationen abhängt, sondern auch von ihrer Umsetzung durch die Nutzer; erkennt die wichtige Rolle an, die Foren und Konsortien der Nutzer bei der Verwirklichung der Interoperabilität zukommt; fordert die Kommission auf, die Koordinierung zwischen den IKT-Foren und -Konsortien und den offiziellen Normungsgremien zu fördern, da dies die Interoperabilität erhöhen und das Risiko von Überschneidungen und Widersprüchen zwischen Normen im IKT-Sektor minimieren könnte; |
70. |
betont die zwingende Notwendigkeit der Anpassung der IKT-Normungspolitik an die Entwicklungen auf den Märkten und in der Politik, die zur Verwirklichung wichtiger europäischer Politikziele, die Interoperabilität voraussetzen, wie eHealth, Zugänglichkeit, Sicherheit, eBusiness, eGovernment und Verkehr usw., führen und zur Entwicklung von Normen zugunsten des Schutzes persönlicher Daten beitragen wird; |
71. |
fordert die Kommission auf, zur Unterstützung anderer EU-Politiken eine modernisierte und erweiterte EU-Normungspolitik für Informationstechnologien umzusetzen, mit der unter anderem die Interoperabilität, die Rechtssicherheit und die Anwendung geeigneter Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet werden, während zusätzliche Belastungen für die Unternehmen, Risiken für die Nutzer und Hindernisse für die Freizügigkeit der Informationstechnologie minimiert werden; |
72. |
fordert die Kommission auf, effektiv von den bestehenden Rechtsgrundlagen Gebrauch zu machen, die eine Normung im Bereich der Informationstechnologie ermöglichen, und zusätzliche Zweige der Informationstechnologie und Bereiche oder Anwendungen zu ermitteln, wo eine EU-Normung effektiv eingesetzt werden könnte, um EU-Politiken zu unterstützen, und dementsprechend geeignete Vorschläge vorzulegen; fordert die Kommission ferner auf, den Einsatz des „Neuen Konzepts“ und des „Neuen Rechtsrahmens“ als Modell für eine modernisierte IKT-Normungspolitik zur Unterstützung der EU-Politiken zu erwägen; |
73. |
betont, dass internationale Normen einen globalen Markt ermöglichen, indem viele Länder eine einheitliche Norm verwenden, der ein „leistungsorientierter“ Ansatz zugrunde liegt, wodurch die Verständlichkeit für die Verbraucher und das Vertrauen des Marktes gefördert werden; |
74. |
unterstreicht, dass der ordnungspolitische Dialog ein wichtiger Aspekt der internen Dimension des Binnenmarktes ist und dass deshalb eine Notwendigkeit besteht, die Position des europäischen Normungssystems im internationalen Normungsumfeld zu bewahren und zu fördern, um die Entwicklung internationaler Normen mit einer wirklichen weltweiten Relevanz zu fördern, den Handel zu erleichtern und die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, während gleichzeitig die legitimen Interessen der Entwicklungsländer berücksichtigt werden müssen und darauf zu achten ist, dass die überflüssige Verdoppelung von Arbeiten, die bereits auf internationaler Ebene durchgeführt werden, vermieden wird; |
75. |
unterstützt die Abordnung von zwei europäischen Normungsexperten nach China und Indien mit dem Ziel, die ESO zu unterstützen, europäische Normen zu fördern und ein Feedback über die Normungssysteme dieser Länder zu liefern; fordert die Kommission auf, die Notwendigkeit der Abordnung von Normungsexperten in andere Regionen der Welt zu sondieren, um das europäische Normungssystem weiter zu fördern; |
76. |
fordert die Kommission auf, ihre Normungstätigkeit mit unseren internationalen Partnern, zum Beispiel im Rahmen des transatlantischen Dialogs, abzustimmen; ermutigt die Kommission in diesem Sinne, die erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten und zu ergreifen, um den Einfluss der europäischen Normung auf globaler Ebene zu stärken und so die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Waren und Dienstleistungen im internationalen Handel zu steigern; |
77. |
fordert ein erneuertes Engagement für die internationale Normung seitens der europäischen Akteure und der nationalen Normungsgremien, um Nutzen aus der europäischen Führungsrolle zu ziehen und sich als Vorreiter Vorteile auf den globalen Märkten zu verschaffen; unterstreicht die Notwendigkeit einer besseren Koordinierung zwischen den europäischen Akteuren und den nationalen Normungsgremien bei der internationalen Normung auf technischer und politischer Ebene; |
*
* *
78. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 624.
(2) ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9.
(3) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
(4) ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31.
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/68 |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
Umsetzung der Reformen und Entwicklung in der Republik Moldau
P7_TA(2010)0385
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu den umgesetzten Reformen und den Entwicklungen in der Republik Moldau
(2012/C 70 E/06)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf das am 28. November 1994 zwischen der Republik Moldau und der EU unterzeichnete Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, |
— |
unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Kooperationsrates EU-Moldau vom 21. Dezember 2009, |
— |
unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über den Abschluss eines Assoziierungsabkommens zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union sowie die Verhandlungen über die Visa-Liberalisierung zwischen der Union und der Republik Moldau, |
— |
unter Hinweis auf den von der Kommission am 12. Mai 2010 vorgelegten Fortschrittsbericht zur Republik Moldau (KOM(2010)0207), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 17. Mai 2010 zu Moldau/Transnistrien, vom 27. September 2010 zu restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region und vom 14. Oktober 2010 zur Ratifizierung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs durch die Republik Moldau, |
— |
unter Hinweis auf das Ergebnis der Parlamentswahlen vom 29. Juli 2009 sowie die Ergebnisse des Referendums zur Verfassungsreform vom 5. September 2010 und die Entscheidung, am 28. November 2010 vorgezogene Parlamentswahlen abzuhalten, |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Republik Moldau und zur transnistrischen Region, |
— |
gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der im Mai 2009 eingeleiteten Östlichen Partnerschaft die europäischen Bestrebungen der Republik Moldau und die Bedeutung Moldaus als ein Land mit tiefen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Bindungen an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt wurden, |
B. |
in der Erwägung, dass das Assoziierungsabkommen, das derzeit zwischen der EU und der Republik Moldau ausgehandelt wird, zu einer erheblichen Verbesserung des gemeinsamen institutionellen Rahmens der EU und der Republik Moldau, zur Vertiefung der Beziehungen in allen Bereichen sowie zur Stärkung der politischen Assoziierung und der wirtschaftlichen Integration unter Einbeziehung gegenseitiger Rechte und Pflichten beitragen sollte, |
C. |
in der Erwägung, dass in den Beziehungen zwischen der EU und Moldau im vergangenen Jahr erhebliche Fortschritte verzeichnet wurden, was auch im Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom 12. Mai 2010 Berücksichtigung fand, in dem festgestellt wurde, dass in den meisten der durch den Aktionsplan im Rahmen der ENP abgedeckten Bereiche Fortschritte erzielt wurden, |
D. |
in der Erwägung, dass der Europäischen Union durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, die Errichtung des Auswärtigen Diensts und die Ernennung der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin neue Impulse im Hinblick auf eine aktivere Rolle beim Umgang mit festgefrorenen Konflikten in ihren Nachbarländern, auch in der Transnistrien-Frage, verliehen wurden, |
1. |
begrüßt die Fortschritte, die die Republik Moldau letztes Jahr erzielt hat, und hofft, dass durch den Wahlprozess die demokratischen Institutionen sowie die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte in Moldau weiter gefestigt werden können; erwartet, dass die staatlichen Organe der Republik Moldau die notwendigen Reformen weiter verfolgen und ihre Verpflichtungen erfüllen, damit die Republik Moldau ihren Weg hin zu einer stabilen Integration in Europa fortsetzen kann; |
2. |
begrüßt die Aufnahme von Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau am 12. Januar 2010 und vermerkt zufrieden die sehr guten Ergebnisse, die die Kommission von Seiten der Republik Moldau in diesem Prozess erlangt; |
3. |
fordert den Rat auf, die Kommission zu ersuchen, in ihrer nächsten Sitzung am 25. Oktober 2010 rasch den Aktionsplan für die Visa-Liberalisierung zu erstellen und so auf der Grundlage der Fortschritte der Republik Moldau nach den Sondierungsgesprächen über die vier Kapitel der Visa-Gespräche in deren uneingeschränkt operationelle Phase einzutreten; |
4. |
begrüßt die Tatsache, dass der Republik Moldau eine Makrofinanzhilfe in Form eines Zuschusses von maximal 90 Mio. EUR zur Verfügung gestellt wurde, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und zur Deckung seines im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanz- und Haushaltsbedarfs beizutragen; unterstreicht, dass die Republik Moldau verstärkt Maßnahmen ergreifen muss, um die Strukturreformen effizient umzusetzen, insbesondere in Bezug auf Rechtstaatlichkeit, Korruptionsbekämpfung sowie wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Investitionsklima; |
5. |
erachtet Verbesserungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Regelwerks für die Unternehmenstätigkeit als entscheidende Maßnahmen, um Investitionen anzuziehen, und vertraut darauf, dass die Verhandlungen über den Freihandelsraum mit der EU im Rahmen des Assoziierungsabkommens rasch voranschreiten werden; |
6. |
unterstützt die Initiative der „Freunde der Republik Moldova“, denen mehrere EU-Außenminister sowie der EU-Kommissar für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik, Štefan Füle, angehören und die darauf abzielt, gegenüber der Republik Moldau die eindeutige Unterstützung und Solidarität der EU zu bekunden, sowie ein klares Signal für ein nachhaltiges Engagement zur Unterstützung des Landes bei der Bewältigung der anstehenden Herausforderungen ist; ist der Ansicht, dass diese Initiative der Republik Moldau bei der Umsetzung der internen Reformen und der Annäherung an die Europäische Union wirksame Hilfe leisten wird; |
7. |
vertritt die Auffassung, dass die EU zur Regelung des Transnistrien-Problems beitragen kann, indem sie die Vertrauensbildung fördert, vor allem durch Hilfe bei der Umsetzung gemeinsamer Projekte in Zusammenarbeit mit lokalen Gemeinschaften und der Zivilgesellschaft zur Erfüllung der Bedürfnisse der Bevölkerung und durch Unterstützung bei der Bewältigung der Wirtschaftskrise beiderseits des Nistru; |
8. |
betont, dass die Regelung der Transnistrien-Frage ein wesentliches Element ist, um politische Stabilität und wirtschaftlichen Wohlstand in der Republik Moldau und der Region zu fördern; bekräftigt seine Unterstützung für die territoriale Integrität der Republik Moldau und weist darauf hin, dass eine entschiedenere Beteiligung der EU an den Bemühungen um eine Lösung für die Transnistrien-Frage notwendig ist, da die Integration Moldaus in die EU nicht durch den Fortbestand dieses Problems behindert werden sollte; |
9. |
begrüßt die informellen Sitzungen, die seit Juni 2009 im Rahmen der 5 + 2-Gespräche im Hinblick auf eine Lösung für Transnistrien stattfinden, und fordert die Parteien auf, zum frühestmöglichen Termin wieder offizielle Verhandlungen in dieser Zusammensetzung aufzunehmen; begrüßt die auf Bundeskanzlerin Angela Merkel und den russischen Präsidenten Dimitri Medwedew zurückgehende Meseberg-Initiative zur Beilegung des Transnistrien-Konflikts und vertritt die Auffassung, dass ein Sicherheitsforum auf Ebene der Außenminister zu einer dauerhaften Lösung des Konflikts gemeinsam mit den Partnern des Landes beitragen könnte; |
10. |
betont die Notwendigkeit, das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und die Justizbehörden zu stärken, insbesondere nach der Mitwirkung von mehreren Offiziellen und Angehörigen der Ordnungskräfte an den Gewalttaten während der Vorfälle im April 2009 und erwartet, dass alle für die Gewalttaten Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden; |
11. |
fordert alle demokratischen politischen Kräfte und ethno-kulturellen Gemeinschaften auf, überflüssige Konfrontationen zu vermeiden und sich darauf zu konzentrieren, eine weitreichende Vision für die Republik Moldau zu entwickeln, um das Land auf die Verwirklichung seiner europäischen Ziele auszurichten; |
12. |
erwartet, dass die bevorstehenden, für den 28. November 2010 geplanten Wahlen unter uneingeschränkter Beachtung der internationalen Standards durchgeführt werden, und weist alle zuständigen Stellen darauf hin, dass die Kampagne im Vorfeld der Wahlen allen politischen Kräften die gleichen Möglichkeiten bieten muss; erwartet, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die im Ausland lebenden moldauischen Bürger ihr Wahlrecht ausüben können, und stellt fest, dass die de facto amtierenden Behörden in der separatistischen Region Transnistrien kein Recht haben, die Teilnahme der moldauischen Bürger an den Wahlen zu behindern; |
13. |
fordert das Parlament der Republik Moldau auf, sich an der Parlamentarischen Versammlung Euronest gemäß deren Gründungsakte zu beteiligen; |
14. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und dem Parlament von Moldau zu übermitteln. |
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/70 |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
Integrierte Meerespolitik (IMP) – Bewertung der bisherigen Fortschritte und neue Herausforderungen
P7_TA(2010)0386
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zur Integrierten Meerespolitik (IMP) – Bewertung der bisherigen Fortschritte und neue Herausforderungen (2010/2040(INI))
(2012/C 70 E/07)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (1), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (KOM(2007)0575), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fortschrittsbericht zur Integrierten Meerespolitik der EU“ (KOM(2009)0540), |
— |
in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission zum Fortschrittsbericht über die integrierte Meerespolitik der Europäischen Union (SEK(2009)1343), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine bessere Governance im Mittelmeerraum dank einer integrierten Meerespolitik“ (KOM(2009)0466), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die internationale Dimension der integrierten Meerespolitik der Europäischen Union“ (KOM(2009)0536), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung: Ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EU“ (KOM(2009)0538), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Prüfung der Schaffung eines Europäischen Grenzkontrollsystems (Eurosur)“ (KOM(2008)0068), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel: „Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln“ (KOM(2010)0135), |
— |
in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (KOM(2009)0147), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fahrplan für die maritime Raumordnung: Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze in der EU“ (KOM(2008)0791), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für einen integrierten Ansatz der Meerespolitik: Bewährte Verfahren der integrierten meerespolitischen Entscheidungsfindung und der Konsultation der Interessengruppen“ (KOM(2008)0395), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel: „Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum“ (KOM(2009)0248), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Europäische Union und die Arktis“ (KOM(2008)0763), |
— |
in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Building a European marine knowledge infrastructure: Roadmap for a European Marine Observation and Data Network“ (SEK(2009)0499), |
— |
in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Marine data infrastructure, outcome of public consultation“ (SEK(2010)0073), |
— |
in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Non-paper on maritime surveillance“ (SEK(2008)2337), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Europäische Strategie für die Meeresforschung und die maritime Forschung: Ein kohärenter Rahmen für den Europäischen Forschungsraum zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ozeanen und Meeren“ (KOM(2008)0534), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018“ (KOM(2009)0008), |
— |
in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Integrierten Meerespolitik vom 16. November 2009, |
— |
in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Integrierten Meeresüberwachung vom 17. November 2009, |
— |
in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Integrierten Meerespolitik vom 14. Juni 2010, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung und die dazugehörigen Protokolle (2), |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum „Meeres- und Küstenmaßnahmenpaket“ vom 17./18. Juni 2009, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu der künftigen Meerespolitik der Union: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere (3), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zu einer integrierten Meerespolitik der Union (4), |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Fischereiausschusses und des Ausschusses für Regionalentwicklung (A7-0266/2010), |
A. |
in der Erwägung, dass die Ozeane und Meere außerordentlich komplexe Systeme sind, die von vielen Tätigkeiten, Interessen und Maßnahmen beeinflusst werden; in der Erwägung, dass die Kompetenz im Umgang mit den vielfältigen Erfordernissen der Meerespolitik und die Befugnis zur Regelung maritimer Angelegenheiten auf zahlreiche öffentliche und private Akteure auf verschiedenen Verwaltungsebenen verteilt sind, |
B. |
in der Erwägung, dass die Weltmeere und Ozeane miteinander verbunden und voneinander abhängig sind und ihre immer intensivere Nutzung durch und für Sektoren wie Schiffsverkehr, Fischerei, Energie, Tourismus und Forschung, verbunden mit den Klimaveränderungen, den Druck auf die Meeresumwelt weiter verstärkt haben, |
C. |
in der Erwägung, dass der Schiffsverkehr und die Schiffbauindustrie einen wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen Wohl der EU-Länder leisten und einen wertvollen Dienst für die Industrie und die Verbraucher in Europa und weltweit erbringt, |
D. |
in der Erwägung, dass die IMP eine klare Antwort auf die Frage gibt, wie größere Kohärenz zwischen den Maßnahmen, die unter verschiedenen in Meeres- und Küstengebieten wirksamen Politiken durchgeführt werden, und der Notwendigkeit der umweltfreundlichen Nutzung von Ressourcen dieser Ökosysteme erzielt werden kann, |
E. |
in der Erwägung, dass die Rahmenrichtlinie über die Meeresstrategie die ökologische Säule der Integrierten Meerespolitik (IMP) bildet, und in der Erwägung, dass dieser Ansatz besser mit den übrigen sektoralen Politikbereichen verknüpft werden sollte, |
F. |
in der Erwägung, dass eine erfolgreiche IMP auf höchster Kompetenz in den Bereichen Meeresforschung, Technologie und Innovation beruhen und zu einer zentralen Anlaufstelle in der Entscheidungsfindung und damit einer Verringerung der Überschneidung von Regelungsbefugnissen führen sollte, wobei jedoch regionale und lokale Besonderheiten berücksichtigt werden müssen, |
G. |
in der Erwägung, dass dieses integrierte Konzept der meerespolitischen Entscheidungsfindung die koordinierte Planung konkurrierender meeresspezifischer Tätigkeiten, die strategische Verwaltung von Meeresgebieten, die Qualität der Kontrolltätigkeiten und die Durchsetzung von Rechtsvorschriften verbessern sollte, und dass ein solches Ziel erfordert, dass die Gesamtheit dieser Strukturen ermittelt, ihre Sichtbarkeit sichergestellt und ihre Zusammenarbeit verbessert wird, und zwar in einem transparenten und kohärenten Rahmen, |
H. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union weltweit die größte Seemacht ist und dass sie sich der IMP und ihres Besitzstands bedienen sollte, um auf internationaler Ebene eine treibende Kraft zu sein, um die Planung der Aktivitäten zur See, den Umweltschutz und die Förderung bewährter Verfahren in internationalen Gremien zu verbessern, |
I. |
in der Erwägung, dass die Küsten Europas und Inseln in äußerster Randlage hinsichtlich Sicherheit und Schutz vor Umweltbedrohungen und kriminellen Handlungen eine besondere Rolle spielen, |
Allgemeines
1. |
begrüßt das Maßnahmenpaket der Kommission von Oktober 2009 zur integrierten Meerespolitik als frühzeitige und vielversprechende Initiative zur Umsetzung der Vorschläge im Aktionsprogramm des „Blaubuchs“ der Kommission von 2007 und stellt fest, dass die bereits durchgeführten und geplanten Initiativen voll in Einklang mit den Zielen des Blaubuchs stehen und eine logische Folge dieser Ziele sind; bestätigt insgesamt den Nutzen des integrierten Ansatzes in der Meerespolitik; |
2. |
stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass die „reiche maritime Tradition“ eine der Stärken Europas ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, durch die Konzipierung einer anspruchsvollen Strategie eines „blauen Wachstums“ das Potential der verschiedenen maritimen Sektoren weiter zu entwickeln; vertritt die Ansicht, dass die IMP zur Ausgestaltung einer wettbewerbsfähigen, sozialen und nachhaltigen Union beitragen muss; ist in diesem Zusammenhang auch der Meinung, dass die Entwicklung der IMP in harmonischer Weise die Bemühungen um Wirtschaftsentwicklung, hohe Beschäftigungsquoten – insbesondere dadurch, dass der Sektor für junge Menschen durch Ausbildungsmaßnahmen und ein Pilotprojekt „Meeres-Erasmus“ attraktiver gestaltet wird–, und Umweltschutz mit einbeziehen sollte; ist deshalb der Auffassung, dass die IMP mit den Zielen und Initiativen der Strategie EU 2020 eng verknüpft sein sollte; |
3. |
fordert die Kommission in diesem Sinne auf, eine umfassende und sektorübergreifende Strategie für das nachhaltige Wachstum in Küstenregionen und maritimen Sektoren bis 2013 zu entwickeln, die auf einer umfassenden Erforschung des Potentials und der Maßnahmenoptionen und einer umfassenden Konsultation der beteiligten Interessengruppen beruht; vertritt die Ansicht, dass ein neuer integrierter Ansatz zur Stärkung der Führungsrolle Europas auf dem Gebiet der Meeresforschung und der maritimen Forschung, der Technologieentwicklung und des Maritimen Ingenieurwesens in Sektoren wie Schiffbau, nachhaltige Entwicklung der Meeresressourcen, saubere Schifffahrt, Energiegewinnung in Offshore-Anlagen und Offshore-Technologien ein Element dieser Strategie sein sollte; stellt fest, dass Lösungen auf internationaler Ebene gefunden werden müssen, um Praktiken unlauteren Wettbewerbs innerhalb der Schiffbauindustrie ein Ende zu setzen; |
4. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, nach der Ölkatastrophe im Golf von Mexiko tätig zu werden und Rechtssicherheit im Bereich der Offshore-Ölförderung in Europa herzustellen, indem sie ein abgestimmtes europäisches Handlungskonzept zur Notfallvorsorge und zur Bekämpfung von Havarien durch Bohrinseln und Tanker vorlegt, das besonders in Fällen grenzüberschreitender Verschmutzung Lösungen auf internationaler Ebene vorsieht; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermuntern, den bereits bestehenden internationalen Rechtsrahmen, wie er durch die einschlägigen internationalen Übereinkommen der IMO festgelegt ist, vollständig umzusetzen und parallel dazu alle etwaigen Maßnahmen zur Vermeidung solcher Katastrophen und alle etwaigen Rechtslücken auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten zu identifizieren und alle einschlägigen EU-Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten des Golfs von Mexiko und der europäischen Küstenregionen und Meere so rasch wie möglich entsprechend anzupassen; |
5. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Mandat der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) für Sicherheitsinspektionen von Offshore-Anlagen und für Reinigungsarbeiten bei einer Ölpest bei der Überarbeitung der EMSA-Verordnung zu verlängern; |
6. |
sieht in diesem Zusammenhang dringenden Handlungsbedarf bei der Überarbeitung der Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (2004/35/EG), da diese die Haftung nach dem „Verursacherprinzip“ bei der Offshore– Ölförderung nicht einschließt; |
7. |
fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf zu prüfen, ob das Mandat der EMSA erweitert werden muss und ihr die Kontrolle über die Einhaltung von Sicherheitsstandards in der Offshore-Ölförderung und die Überprüfung von Notfallplänen in diesem Zusammenhang unterstellt werden soll; |
8. |
begrüßt die Studie der Kommission mit dem Titel „Database on EU-funded projects in maritime regions (5)“ und fordert die Kommission auf, in ihrem nächsten Bericht über die IMP einen vollständigen und systematischen Überblick über alle im Rahmen sämtlicher Haushaltslinien bereitgestellten Finanzmittel für Tätigkeiten im Bereich der maritimen Sektoren, der Küstenregionen und der Meere allgemein zu geben; |
9. |
fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass der IMP im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, und alle infrage kommenden Optionen einschließlich des Vorschlags des Ausschusses der Regionen für die Einrichtung eines Küstenfonds und einer effizienten Koordinierung der verschiedenen Finanzierungssysteme zu prüfen; |
10. |
unterstützt die von der Kommission geäußerte Absicht, die IMP in den nächsten zwei Jahren mit 50 Mio. Euro auszustatten, um in den Bereichen Politik, Regierungsführung, Nachhaltigkeit und Kontrolle auf bisherigen Projekten aufzubauen; |
Meerespolitische Governance
11. |
beglückwünscht diejenigen Mitgliedstaaten und Regionen, die bereits Maßnahmen und Strukturen für eine integrierte meerespolitische Governance geschaffen haben; fordert die Mitgliedstaaten, deren Verwaltungsstrukturen in Bezug auf die IMP noch immer stark fragmentiert sind, auf, künftig einheitliche integrierte meerespolitische Governance-Strukturen einzurichten; |
12. |
stimmt den Leitlinien der Kommission für die meerespolitische Governance und ihrer Analyse der vielversprechenden, aber noch nicht ausreichenden Fortschritte, die in den letzten Jahren in diesem Bereich erzielt wurden, zu; |
13. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Küstenregionen auf, ihre Bemühungen zur Ausarbeitung von Maßnahmen für eine integrierte meerespolitische Governance und zum Aufbau diesbezüglich geeigneter Strukturen, die es ermöglichen, Entscheidungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen unter Einbeziehung aller betroffenen Parteien - und damit einer besseren Berücksichtigung der verschiedenen politischen Zielsetzungen – zu treffen, zu intensivieren; |
14. |
betont die Notwendigkeit, maßgeschneiderte lokale Entwicklungsstrategien zu fördern, zu deren Erstellung Konsultationen nach dem Bottom-up-Prinzip durchgeführt werden sollten, und von undifferenzierten Einheitslösungen Abstand zu nehmen; ist deshalb der Auffassung, dass eine integrierte meerespolitische Entscheidungsfindung wichtig ist, um Kompetenzüberschneidungen zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen zu verhindern und die Zusammenarbeit und den Dialog mit den zuständigen lokalen und regionalen Stellen, den Küstengemeinschaften, Akteuren der Zivilgesellschaft und anderen von der Meerespolitik Betroffenen zu stärken; spricht sich für die Konzipierung und Entwicklung von Strategien für die Makro-Meeresregionen der Europäischen Union im Rahmen der Entwicklung strategischer Ansätze für die regionalen Meeresräume aus; |
15. |
fordert die Kommission auf, die Qualität der Strukturen der meerespolitischen Governance auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie auf regionaler Ebene detaillierter und anhand von Leistungskriterien zu bewerten und vorbildliche Praktiken auszutauschen, um die Ziele der IMP zu erreichen; ist der Auffassung, dass eine meerespolitische Governance, die integriert und transparent ist, eine optimale Planung sicherstellt, zahlreiche Interaktionen schafft und die Entstehung eines europäischen Meeresraums ohne Grenzen fördert; |
16. |
teilt die Auffassung der Kommission, dass die Beteiligung der Interessengruppen im Bereich der Meerespolitik nachhaltiger in den Governancestrukturen verankert werden sollte; fordert in diesem Sinne alle Küsten-Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, schnellstmöglich nationale Kontaktstellen für die IMP zu bestimmen und so der Aufforderung der Kommission zu folgen; betont die Notwendigkeit, dieses operationelle Netz sobald wie möglich in Gang zu setzen; befürwortet die Schaffung einer sektorübergreifenden Plattform für den Dialog der Interessengruppen im Bereich der Meerespolitik; ersucht darum, dass Vorkehrungen für eine konkrete Partnerschaft zwischen der Kommission und den Regionen getroffen werden; bekräftigt seine Unterstützung für den „Europäischen Tag der Meere“ und fordert, der Bereitstellung von Informationen für EU-Bürger und der Beteiligung der Öffentlichkeit an sämtlichen Aspekten der IMP verstärkt Aufmerksamkeit zu widmen; |
17. |
begrüßt das Europäische Netzwerk von maritimen Clustern und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, solche im Aufbau begriffenen Organisationen auf allen Ebenen zu unterstützen, insbesondere indem sie ihre Innovationsfähigkeit sowie ihre Einbindung in die nationalen und gemeinschaftlichen Politiken und Programme unterstützen, die transnationale Kooperation stärken und auf eine stärkere Öffnung für KMU und Verbesserung ihrer Sichtbarkeit hinarbeiten; |
18. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihren Dialog auf internationaler Ebene über die IMP und andere Fragen der Meerespolitik, wie die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens UNCLOS, in den zuständigen Gremien zu intensivieren; schlägt vor, mindestens einmal jährlich auf Ministerebene der Mitgliedstaaten der Union für den Mittelmeerraum eine Tagung zur IMP einzuberufen; |
19. |
fordert die Europäische Union auf, sich im Rahmen der Union für den Mittelmeerraum dafür einzusetzen, dass der Entwurf eines gemeinsamen Kodex bewährter Verfahren in den Sektoren der Fischerei und der Aquakultur in das Programm dieser neuen internationalen Organisation aufgenommen wird; |
20. |
fordert die Kommission auf, die internationale Dimension der IMP zu stärken, und weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass Verbesserungen im Bereich der Arbeitsbedingungen auf See, der Sicherheit und der Verbesserung der Umweltleistung von Schiffen in internationalen Gremien und als Teil internationaler Übereinkommen durch Hafen-, Flaggen- und Küstenstaaten ratifiziert werden sollten, um eine weltweite Verbesserung im Bereich der Schifffahrt erlangen zu können; |
21. |
ersucht die Kommission und den Rat darum, die Integration der IMP in die Finanzierungsinstrumente und Ziele der EU-Außenpolitik zu fördern, indem sie die Entwicklung geeigneter Initiativen zur Lösung von Problemen wie Verschmutzung, illegaler Fischfangtätigkeit und Piraterie vorantreiben; |
Initiativen und Strategien für Meeresbecken
22. |
begrüßt die bisher von der Kommission vorgeschlagenen regionalen Strategien und Initiativen für Meeresbecken sowie die makroregionalen Strategien mit Meeresbezug; stellt fest, dass die Verwirklichung der Grundsätze der IMP ihre Umsetzung in gezielte Strategien und spezifische Maßnahmen erfordert, die den besonderen Gegebenheiten jedes Meeresbeckens und im Fall des Mittelmeerraums der dazugehörigen Unterregionen angepasst sind, fordert die Fortsetzung des Dialogs und der Zusammenarbeit, um die Überwachung des maritimen Raums und der Küstengebiete in den verschiedenen Meeresbecken einschließlich der Nordsee, der Ostsee, des Atlantiks, des Schwarzen Meeres und der Mittelmeerregion zu verbessern, und fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten rasch geeignete Schritte einzuleiten, um in diesen Regionen entsprechende Maßnahmen zu konzipieren und vorzulegen; |
23. |
fordert die Kommission auf, ein hohes Maß an Aufmerksamkeit den Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union zu schenken, deren Meeresgebiete der Europäischen Union die größte ausschließliche Wirtschaftszone der Welt sichern, stellt in diesem Sinne fest, dass diese Gebiete für die internationale Dimension der IMP eine entscheidende Rolle übernehmen könnten, und fordert die Kommission auf, maritime Belange in ihren internationalen Übereinkommen mit regionalen Staatengruppen zu berücksichtigen; |
24. |
stellt fest, dass ein Großteil der Gewässer des Mittelmeers und des Schwarzen Meeres außerhalb der Gebiete gelegen ist, die der Rechtsprechung oder den Hoheitsrechten von Küstenstaaten unterstehen, und dass diese Staaten folglich keine Regulierungs- und Durchsetzungsvollmachten für ein geschlossenes Vorgehen zur Kontrolle und Regelung menschlicher Tätigkeiten in diesen Gebieten haben; |
25. |
fordert die betroffenen Küstenstaaten deshalb auf, Fragen der Grenzziehung auf der Grundlage des Seerechtsübereinkommens UNCLOS zu lösen und sich hinsichtlich ihrer Meereszonen zu einigen; |
Maritime Raumordnung
26. |
stellt fest, dass die Verlässlichkeit, Vorhersehbarkeit und Transparenz des Managements von Meeresräumen von schlüsselhafter Bedeutung für die Sicherstellung einer optimalen und nachhaltigen Entwicklung der Wirtschaftstätigkeiten und eines neuen Wachstums und neuer Beschäftigungsmöglichkeiten in diesem Bereich sind, wie der Weiterentwicklung erneuerbarer Energieträger wie Wind- und Wasserenergie, ohne dadurch traditionellere Tätigkeiten zu benachteiligen; |
27. |
vertritt die Ansicht, dass die Verwaltung intensivierter und zunehmend miteinander konkurrierender Zweige der Meereswirtschaft auf der Grundlage eines Ökosystems einer koordinierten, gezielten und sektorübergreifenden maritimen Raumordnung als eines neutralen Instruments bedürfen, das geeignet ist, erheblich zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie beizutragen, und das es erleichtern würde, dass die verschiedenen Zweige der Meereswirtschaft harmonisch nebeneinander bestehen; |
28. |
begrüßt den „Fahrplan“ zur maritimen Raumordnung (MRO), der auf einem Ökosystem-Ansatz und der Entwicklung von zehn Planungsgrundsätzen basiert, und vertritt die Ansicht, dass dieses sektorübergreifende Instrument unerlässlich ist für die Umsetzung der IMP; fordert die Kommission auf, 2011 einen Entwurf einer Richtlinie zur MRO vorzulegen oder die Art von Instrument vorzuschlagen, die am besten dazu geeignet ist, Kohärenz zwischen der MRO und den übrigen bestehenden Initiativen (IKZM, Natura 2000, Rahmenrichtlinie über die Meeresstrategie) zu gewährleisten; |
29. |
schlägt vor, Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung von Meeresraum durch verschiedene Sektoren (z. B. Schifffahrt, erneuerbare/Wind-Energie und Aquakultur) auszuloten; |
30. |
misst der europäischen Meeresraumordnung und ihrer Benutzung für die Küstenregionen, insbesondere die Gebiete in äußerster Randlage, herausragende Bedeutung zu und unterstreicht die Notwendigkeit, die in ökologischer Hinsicht sensibelsten biogeographischen Meeresregionen zu schützen, wodurch für den Fischereisektor eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen sichergestellt würde; |
Meeresüberwachung
31. |
erwartet, dass ein gut koordinierter und integrierter säulen-, sektor- und grenzübergreifender Ansatz bei der Meeresüberwachung den Schutz der Interessen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union sowie den Schutz vor Meeresverschmutzungen und illegalen Handlungen verbessern wird, indem den im Meeresbereich tätigen Behörden Überwachungs- und Kontrolldaten aus wichtigen Tätigkeitsbereichen zur Verfügung gestellt werden und ihre Tätigkeit damit effizienter gemacht wird; |
32. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die EU-Agenturen und vor allem die EMSA sowie die zuständigen Organisationen in diesem Sinne auf, ihre Bemühungen zur Zusammenarbeit und Koordinierung sowie im Hinblick auf die notwendigen rechtlichen Anpassungen zu intensivieren; |
33. |
fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Hindernisse für den Austausch von Daten im EU-Recht und in den nationalen Rechtsvorschriften sowie bei den Mandaten der jeweiligen Agenturen zu identifizieren, von den aus regionalen und nationalen Initiativen, Forschungsvorhaben und Pilotprojekten sowie den GSVP-Operationen gewonnenen Erfahrungen im Bereich der maritimen Überwachung zu lernen, 2010 einen Fahrplan für integrierte Meeresüberwachung vorzulegen und Bereiche der Zusammenarbeit mit Drittländern insbesondere des Mittelmeerraums, die UNCLOS ratifiziert haben, sowie mit einschlägigen Organisationen zu ermitteln; |
34. |
fordert die Kommission auf, rechtzeitig vor der neuen Finanziellen Vorausschau den zusätzlichen Mittelbedarf zur Schaffung eines gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich – innerhalb des Rahmens einer integrierten Meeresüberwachung – festzustellen, weil dadurch sowohl der EU als auch den Mitgliedstaaten gedient ist; |
35. |
fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen für die Integration der Meeresüberwachung mit Blick auf einen gemeinsamen Informationsraum vorzuschlagen; |
36. |
wiederholt seine Forderung nach einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, Küstenwachen und Marinen der Mitgliedstaaten und erinnert die Kommission an seine Forderung nach einer Durchführbarkeitsstudie zur zukünftigen Zusammenarbeit bzw. Integration der verschiedenen Küstenwachen, wie es schon in der Richtlinie 2005/35/EG im Jahr 2005 gefordert wurde, und zwar mit Hinblick auf eine besseren Interoperabilität der verschiedenen Überwachungssysteme und der Einrichtung einer Europäischen Küstenwache; sieht diesbezüglich großes Potential, die EMSA stärker in die Überwachung von Küstengebieten einzubinden und die Mitgliedstaaten in stärkerem Umfang bei der Verfolgung von Meeresverschmutzung zu unterstützen; |
Verschiedenes
37. |
bekräftigt die Standpunkte und Forderungen in seiner Entschließung zu den strategischen Zielen und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018; |
38. |
ersucht die Kommission darum, im Hinblick auf das bevorstehende Weißbuch zur Zukunft des Verkehrs die kritische Rolle des Seefrachtverkehrs beim heutigen Handel zu berücksichtigen, den Ausbau kleinerer und weniger überlasteter Häfen zu fördern und sich mit der Frage von Maßnahmen der Sicherheit des Seeverkehrs in der EU und außerhalb durch Investitionen in die Verbesserung von Risikomanagementsystemen auf mehreren Ebenen zur Ermittlung und Inspektion gefährlicher Fracht in angemessener Weise zu befassen; |
39. |
betont die Bedeutung eines Meeresraums ohne Grenzen und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf,
|
40. |
ersucht die Kommission darum, die europäische Meerespolitik und die Politikbereiche der Binnenschifffahrt zu integrieren, um das Potenzial des Binnenschiffsverkehrs zu maximieren und effiziente und diversifizierte Beförderungsarten zu schaffen; |
41. |
legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Industrie nahe, ihre Bemühungen bei der Forschung und Entwicklung hinsichtlich Einsatz und Anwendung erneuerbarer Energiequellen sowohl für den Schiffsantrieb als auch die Stromversorgung an Bord zu intensivieren; |
42. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Arbeitsbedingungen von Seeleuten durch geeignete Mittel zu verbessern, das Seearbeitsübereinkommen der IAO in Gemeinschaftsrecht umzusetzen und ein Programm für die Qualifizierung und Ausbildung von Seeleuten und insbesondere die Einstellung von jungen Menschen, auch aus Drittländern, vorzuschlagen; |
43. |
fordert die Kommission auf, eine abgestimmte europäische industriepolitische Initiative für den europäischen Schiffbau vorzuschlagen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, die hervorragende Qualität des europäischen Schiffbaus und die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrs im gemeinsamen Meeresraum ohne Grenzen zu unterstützen und zu diesem Zweck die starke Wettbewerbsposition der EU im Schiffbau unter Nutzung umweltfreundlicher Technologien und alternativer Schiffstreibstoffe im Sinne eines „green shipping“ voll auszuschöpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das 2009 in Hong Kong geschlossene Internationale Übereinkommen über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen zu ratifizieren; |
44. |
hält es auf der Grundlage des Verweises auf den territorialen Zusammenhalt im AEUV sowie zur Verbesserung der Anbindung für wichtig, dass die Mobilität von Passagieren und Waren nach wie vor einen integralen Bestandteil der Politik des Binnenmarkts darstellt, und zwar indem der Kurzstreckenseeverkehr und der Seekabotageverkehr zwischen verschiedenen Gebieten gefördert werden, und dass gleichzeitig für bessere Verbindungen zwischen abgelegenen Meeresregionen und Inseln sowie dem Festland und den europäischen Wirtschaftszentren gesorgt wird; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Probleme der Inselgebiete in der EU, insbesondere kleiner Inselgemeinschaften, in Bezug auf den Personen- und Warenverkehr durch die Förderung von Seeverkehrsverbindungen, die vom Markt nicht ausreichend bedient werden, anzugehen indem gewährleistet wird, dass Personen, unabhängig davon, wo sie sich befinden, zu den gleichen Kosten pro Kilometer transportiert werden; fordert konkrete Maßnahmen für Regionen in äußerster Randlage, die deren Besonderheiten Rechnung tragen; |
45. |
lenkt die Aufmerksamkeit auf die besondere Bedeutung der maritimen Wirtschaft, insbesondere für die Mitgliedstaaten und die Regionen mit einer großen Ausdehnung ihrer Hoheitsgewässer, und auf die Notwendigkeit, die Entwicklung von maritimen Wirtschaftsclustern zu fördern, für deren Beitrag zum Wachstum und zur Beschäftigung im Einklang mit der Strategie EU 2020 Anreize geschaffen werden müssen; |
46. |
betont, dass die Fischerei und die Aquakultur eine wichtige Rolle in der maritimen Wirtschaft und bei der Entwicklung der sich oft in Randlage befindenden Küstengebiete spielen, deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung durch die IMP gefördert werden sollte; |
47. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei der IMP die für die Fischerei und die Aquakultur charakteristischen Einschränkungen und Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung des Meeres berücksichtigt werden müssen, insbesondere was die Verfügbarkeit von Zonen zur Ausübung dieser Tätigkeiten und die Notwendigkeit der Erhaltung der Lebensräume des Meeres durch die Einrichtung von Meeresschutzgebieten und andere zweckdienliche Maßnahmen betrifft, wobei besonders auf eine bessere Planung der Forschung und die vollständige Berücksichtigung der geografischen und klimatischen Vielfalt der einzelnen Meeresbecken geachtet werden sollte; |
48. |
verweist darauf, dass Küsten- und Inselgebiete den Auswirkungen des Klimawandels in besonderer Weise ausgesetzt sind; betont, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei der Planung sämtlicher Entwicklungsprojekte an den zahlreichen Küsten der Gemeinschaft sowie in deren Hinterland berücksichtigt werden müssen; schlägt vor, dass die Gefährdung durch den Klimawandel bei der Gestaltung der künftigen Regionalpolitik berücksichtigt wird, um die Umsetzung der IMP nicht zu gefährden; |
49. |
fordert die Kommission auf, die Ziele der CO2-Verminderung einzubeziehen und marktgestützte Wirtschaftsinstrumente, wie etwa Emissionshandelssysteme, in die maritime Wirtschaft einzuführen; erinnert nach den Ergebnissen der 61. Tagung des Ausschusses der IMO für den Schutz der Meeresumwelt (27. September bis 1. Oktober 2010) und unter Aufrechterhaltung seiner Forderung nach weiteren wesentlichen Fortschritten in der IMO an die in der ETS-Richtlinie (2009/29/EG) eingegangene Verpflichtung der Kommission, tätig zu werden, und fordert die Kommission auf, eine Strategie zur Milderung der spezifischen Auswirkungen des Klimawandels auf die Küsten- und Inselregionen auf der Grundlage des Weißbuchs über den Klimawandel auszuarbeiten; |
50. |
weist erneut darauf hin, dass es dringend erforderlich ist, den Druck auf die Meeresumwelt, etwa durch Verschmutzung durch industrielle und landwirtschaftliche Abwässer und eine mangelhafte Bewirtschaftung der Küstengebiete, im Rahmen eines integrierten ökosystemorientierten Ansatzes zu verringern; |
51. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgelegten Verpflichtungen nachzukommen und bis zum 15. Juli 2012 eine Bewertung des Umweltzustands ihrer Meeresgewässer durchzuführen, Umweltziele festzulegen und Überwachungsprogramme aufzulegen; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, ehrgeizige Maßnahmenprogramme zur Erreichung eines guten Umweltzustands der Gewässer aufzulegen; |
52. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer in Artikel 13 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgeschriebenen Verpflichtung nachzukommen, Meeresschutzgebiete auszuweisen; fordert darüber hinaus die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen wirksam zu kontrollieren; |
53. |
nimmt zur Kenntnis, dass seit dem 1. Juli 2010 neue Grenzwerte für den SO2-Gehalt in Schiffstreibstoffen im Ärmelkanal und in der Nord- und Ostsee gelten, die auf Grund eines IMO-Beschlusses zu Schwefelemissions-Kontrollgebieten erklärt wurden; vertritt die Ansicht, dass alle europäischen Küstengebiete ähnlich geschützt werden müssen und dass die Anwendung neuer Grenzwerte für den SO2-Gehalt auf nur einige Gebiete zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte; vertritt die Ansicht, dass eine einheitliche Regelung für die gesamte EU vorzuziehen ist und dass eine Verkehrsverlagerung vom Seeverkehr auf den Straßenverkehr um jeden Preis vermieden werden sollte; |
54. |
ist sich der Tatsache bewusst, dass die Meere zu einer Deponie riesiger und schnell wachsender Mengen von Abfallstoffen, die zu einem großen Teil auf Kunststoff basieren, und von verloren gegangenen Schiffscontainern geworden sind; fordert die Kommission auf, eine europäische und internationale Debatte zur Erforschung von Wegen, wie dies vermindert werden kann, zu fördern; |
55. |
fordert die Kommission auf, eine Strategie für einen nachhaltigen Fremdenverkehr in Küsten-, Insel- und Meeresregionen zu entwickeln, um im Einklang mit den Zielen des Naturschutzes in Meeresgebieten wie etwa dem Wattenmeer ihre Nachhaltigkeit und Attraktivität für Einwohner und Touristen zu steigern, und dies unter Nutzung der neuen Bestimmungen zum Fremdenverkehr im Vertrag von Lissabon und Förderung von Initiativen wie dem EDEN-Netz; |
56. |
betont, dass die Küstengebiete – unter Berücksichtigung des riesigen Entwicklungspotentials und des großen Wachstumsschubs, der vom Meeres- und Küstentourismus und den mit ihm verbundenen Sektoren ausgehen kann – das Hauptreiseziel der Touristen in Europa sind, und fordert die Kommission auf, diese Themen in ihre Strategie für einen nachhaltigen Meeres- und Küstentourismus aufzunehmen; |
57. |
unterstreicht die Bedeutung des zusätzlichen Nutzens der See-/Meerespolitik bei der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Nachbarn und besonders zwischen Mitgliedstaaten und Bewerberländern; |
58. |
begrüßt die integrierte europäische Strategie für die Meeresforschung und die maritime Forschung und die gemeinsamen Ausschreibungen im Forschungsrahmenprogramm unter dem Motto „Ozean von morgen“ als konkrete Zeichen für ein integriertes Vorgehen bei der Umsetzung der IMP; schlägt vor, die meeresbezogenen Wissenschaften und die Einrichtung eines Europäischen Instituts für Meeresforschung im 8. Forschungsrahmenprogramm zu einem Schwerpunktthema zu machen; |
59. |
vertritt die Ansicht, dass der Aufbau einer interdisziplinären wissenschaftlichen und technischen Wissensbasis über die See- und Küstengebiete Europas von großer Bedeutung ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Akteuren die bestehenden Datenbanken und Beobachtungsprogramme zu bewerten und ihre Bemühungen zu intensivieren, um das Europäische Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk (EMODN) so bald wie möglich funktionsfähig zu machen; |
60. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, einen kartierten Bestandsplan der Wracks und archäologischen Stätten am Meeresboden, die Teil des historischen und kulturellen Erbes der Gemeinschaft sind, zu erstellen, der deren Verständnis und das Studium solcher Stätten erleichtern und dazu beitragen wird, die Plünderungen, die bei ihnen vorkommen, zu verhindern und so ihre ordnungsgemäße Erhaltung zu erleichtern; |
61. |
begrüßt den Meeresatlas, den die Kommission kürzlich erstellt hat, und fordert alle Betroffenen auf, von dem Forum für maritime Fragen als neuem Instrument der Zusammenarbeit Gebrauch zu machen und die allgemeine Öffentlichkeit wirksamer zu beteiligen; |
*
* *
62. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0128.
(3) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 531.
(4) ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 30.
(5) Abschlussbericht. Vertrag FISH/2007/04, Auftrag Nr. 4, Dezember 2009.
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/79 |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika
P7_TA(2010)0387
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu den Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika (2010/2026(INI))
(2012/C 70 E/08)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die Sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong (1), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Minister–konferenz in Hongkong (2), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung (3), vom 27. April 2006 zu einer festeren Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika (4), vom 12. Oktober 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem Mercosur im Hinblick auf den Abschluss eines Interregionalen Assoziationsabkommens (5), vom 23. Mai 2007 zur handelsbezogenen Hilfe der EU (6), vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und dem Zugang zu Arzneimitteln (7), vom 29. November 2007 zu Handel und Klimaänderung (8), vom 24. April 2008 zum 5. Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik in Lima (9), vom 24. April 2008 zu „Auf dem Weg zu einer Reform der Welthandelsorganisation“ (10), vom 20. Mai 2008 zum Handel mit Roh- und Grundstoffen (11), vom 25. März 2010 zu den Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Entwicklungsländer und auf die Entwicklungszusammenarbeit (12) und vom 5. Mai 2010 zur Strategie der EU für die Beziehungen zu Lateinamerika (13), |
— |
unter Hinweis auf die Entschließungen der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, insbesondere die Entschließungen vom 19. Dezember 2007 zu den aus der Globalisierung erwachsenden Herausforderungen und Chancen für die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Ländern der EU und Lateinamerikas, vom 1. Mai 2008 zu den Herausforderungen und Chancen der Doha-Runde, vom 8. April 2009 zu Handel und Klimawandel und vom 14. Mai 2010 zur Reform der Welthandelsorganisation, |
— |
in Kenntnis der Abschlusserklärungen der Sitzungen der Parlamentarischen Konferenz über die Welthandelsorganisation (WTO), die am 18. Februar 2003 in Genf, am 12. September 2003 in Cancún, am 26. November 2004 in Brüssel, am 15. Dezember 2005 in Hongkong sowie am 2. Dezember 2006 und am 12. September 2008 in Genf angenommen wurden, |
— |
in Kenntnis der Erklärungen der sechs Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas und der Karibik sowie der Europäischen Union in Rio de Janeiro (28./29. Juni 1999), Madrid (17./18 Mai 2002), Guadalajara (28./29 Mai 2004), Wien (12./13 Mai 2006), Lima (16./17. Mai 2008) und Madrid (18. Mai 2010), |
— |
unter Hinweis auf die Gemeinsamen Erklärungen des V. Gipfeltreffens EU-Mexiko (16. Mai 2010), des IV. Gipfeltreffens EU-MERCOSUR (17. Mai 2010), des IV. Gipfeltreffens EU-Chile (17. Mai 2010), des IV. Gipfeltreffens EU-CARIFORUM (17. Mai 2010), des IV. Gipfeltreffens EU-Zentralamerika (19. Mai 2010) und des Gipfeltreffens EU-Andengemeinschaft (19. Mai 2010), |
— |
in Kenntnis des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und des Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika, |
— |
unter Hinweis auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits und das entsprechende Assoziationsabkommen über Entwicklung und Innovation zwischen Chile und der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits sowie auf die strategische Partnerschaft zwischen Mexiko und der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf den Abschluss der Verhandlungen zu einem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika, |
— |
unter Hinweis auf den Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Kolumbien und Peru über ein mehrseitiges Handelsabkommen, |
— |
unter Hinweis auf die Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur im Hinblick auf ein ehrgeiziges und ausgewogenes Assoziierungsabkommen zwischen den beiden Regionen, welches zu engeren Beziehungen führen und für beide Seiten große politische und wirtschaftliche Vorteile bieten könnte, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 1. April 2010 zum Übereinkommen EU-Lateinamerika über den Bananenhandel und seine Auswirkungen auf die Bananenerzeuger in den AKP-Staaten und der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung des XIV. Ministertreffens zwischen der Europäischen Union und der Rio-Gruppe in Prag vom 11. bis 14. Mai 2009, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2009 zum Thema: „Die Europäische Union und Lateinamerika: Global Players und Partner“ (KOM(2009)0495), |
— |
in Kenntnis des Themenpapiers vom 2. Juni 2010, mit dem die Kommission eine öffentliche Konsultation zur künftigen Ausrichtung der Handelspolitik der EU eingeleitet hat, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2009 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika, |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission (14), |
— |
in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (15), |
— |
in Kenntnis des Abkommens von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation, |
— |
in Kenntnis der am 14. November 2001 in Doha bzw. am 18. Dezember 2005 in Hongkong angenommenen Erklärungen der WTO-Ministerkonferenz sowie der am 2. Dezember 2009 in Genf angenommenen Zusammenfassung des Vorsitzenden, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Beirats unter Vorsitz von Peter Sutherland vom Januar 2005 über die Zukunft der WTO (16), |
— |
in Kenntnis der Millenniumserklärung vom 8. September 2000, in der die Millennium-Entwicklungsziele als Kriterien festgelegt werden, welche von der Völkergemeinschaft gemeinsam zur Beseitigung der Armut aufgestellt wurden, |
— |
in Kenntnis des Berichts über die Millennium-Entwicklungsziele 2009 und des Berichts des UN-Generalsekretärs vom 12. Februar 2010 über die Durchführung der Millenniumserklärung mit dem Titel „Keeping the promise: a forward-looking review to promote an agreed action agenda to achieve the Millennium Development Goals by 2015“, |
— |
unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das Protokoll von Kyoto zum UNFCCC und das Ergebnis der fünfzehnten Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC in Kopenhagen (17), |
— |
unter Hinweis auf die 16. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC, die in Mexiko stattfinden soll, |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die internationalen Menschenrechtsübereinkommen, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, |
— |
unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon, insbesondere die Artikel 3 und 21 und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Menschenrechtsklauseln in den externen Abkommen der EU, |
— |
in Kenntnis der Agenda für menschenwürdige Arbeit sowie des Globalen Beschäftigungspaktes der IAO, die auf der Internationalen Arbeitskonferenz am 19. Juni 2009 durch allgemeinen Konsens angenommen wurden, |
— |
in Kenntnis der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), die 1979 von der UN-Generalversammlung angenommen wurde, und des diesbezüglichen Fakultativprotokolls, |
— |
in Kenntnis des Stiglitz-Berichts sowie des Abschlussdokuments der Konferenz zur weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise und ihren Auswirkungen auf die Entwicklung (24. bis 26. Juni 2009), |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0277/2010), |
A. |
in der Erwägung, dass Lateinamerika und die Europäische Union nicht nur durch ihre Werte, Geschichte und Kultur verbunden sind, sondern darüber hinaus eine strategische Partnerschaft bilden, |
B. |
in der Erwägung, dass Lateinamerika in den letzten 30 Jahren einen tiefgreifenden Prozess der Diversifizierung seiner internationalen Beziehungen durchlaufen hat und bestrebt war, das Maß seiner Abhängigkeit zu verringern, |
C. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu Lateinamerika ausgebaut hat und zu dessen zweitwichtigstem Handelspartner und zum wichtigsten Handelspartner für den Mercosur und Chile geworden ist, dass Eurostat zufolge sich das Handelsvolumen zwischen 1999 und 2008 verdoppelt hat und der Wert der aus Lateinamerika eingeführten Waren auf 96,14 Mrd. Euro und der in die Region ausgeführten Waren auf 76,81 Mrd. Euro angestiegen ist, wobei ein stetiger Anstieg des Handels mit Dienstleistungen zu verzeichnen war, dass infolge der dramatischen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise diese Zahlen im Jahr 2009 zwar auf 70,11 Mrd. Euro (Einfuhren) und 61,57 Mrd. Euro (Ausfuhren) zurückgegangen, jedoch 2010 wieder angestiegen sind und dass europäische Länder die größte Quelle von ausländischen Direktinvestitionen (ADI) in Lateinamerika darstellen, |
D. |
in der Erwägung, dass Lateinamerika zu den Regionen zählt, denen es trotz ihres Reichtums an natürlichen Rohstoffen nicht gelungen ist, ihren Anteil am internationalen Handel zu erhöhen, und die sogar Anteile an die wettbewerbsfähigeren und dynamischeren Volkswirtschaften in Asien verloren haben, |
E. |
in der Erwägung, dass lateinamerikanische Länder zu den drei weltweit durch den Klimawandel am stärksten gefährdeten Ländern zählen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Versteppung und Entwaldung erhebliche Auswirkungen haben, Probleme wie Wirbelstürme und das Artensterben, von denen Lateinamerika in hohem Maße betroffen ist, zunehmen und es konkrete, alarmierende und sehr bezeichnende Beispiele für die weltweite Bedrohung durch den Klimawandel gibt, wofür der Zustand des Regenwaldes im Amazonasgebiet und die gefährdeten Gletscher in den Anden Beispiele sind, |
F. |
in der Erwägung, dass laut der ECLAC zwar die Armutsquote in Lateinamerika von 44,4 % im Jahr 2003 auf 33 % im Jahr 2010 gesunken ist, jedoch zunehmend Frauen in Armut leben und abwandern und dass der ECLAC und UNICEF zufolge mindestens 63 % der Kinder und Jugendlichen in Lateinamerika von Armut betroffen sind, |
G. |
in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Entwicklungsniveaus erklären, warum der Handel zwischen bestimmten Ländern der EU und der lateinamerikanischen und karibischen Region (LAC) hinsichtlich der Arten von Waren, die sie exportieren, asymmetrisch ist, und dass der Handel zwischen den beiden Regionen stark konzentriert ist, obgleich er sich seit 1990 mehr als verdoppelt hat, und sich langsamer entwickelt als der Handel zwischen diesen beiden Regionen und anderen Teilen der Welt, |
H. |
in der Erwägung, dass im Anschluss an den 2008 in Lima abgehaltenen Gipfel EU-LAC die Hauptachsen der biregionalen strategischen Partnerschaft festgelegt wurden, wobei die Schaffung eines Netzes von Assoziierungsabkommen zwischen der EU und den verschiedenen subregionalen Integrationsgruppen angestrebt wurde, und dass das Gipfeltreffen EU-LAC im Mai 2010 in Madrid eine bedeutende Weiterentwicklung dieses Ansatzes mit sich brachte und es ermöglichte, dass alle Handelsverhandlungen mit der LAC, die in den vergangenen Jahren ins Stocken geraten waren, wieder aufgenommen werden konnten, |
I. |
in der Erwägung, dass die Einrichtung eines Netzes umfassender derzeit geltender, abgeschlossener oder in Verhandlung befindlicher Abkommen mit den verschiedenen Gruppen lateinamerikanischer Länder dazu beitragen soll, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Kontinenten zu verbessern, wodurch regionale Integrationsprozesse mit unterschiedlicher Geschwindigkeiten vorangetrieben werden könnten, |
J. |
in der Erwägung, dass das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt in der Region von 1 211 US-Dollar in Haiti über 2 635 US-Dollar in Nicaragua und 11 225 US-Dollar in Brasilien bis zu ca. 15 000 US-Dollar in Argentinien, Chile und Mexiko reicht, |
K. |
in der Erwägung, dass trotz erheblicher Fortschritte bei der Verwaltung der Staatsfinanzen die Belastung durch Schulden, die in vielen Fällen aus vorangegangenen Epochen stammen, eines der größten Hindernisse für handelsbezogene Investitionen, Entwicklung und solide Staatsfinanzen in einer Reihe von lateinamerikanischen Staaten darstellt, |
L. |
in der Erwägung, dass in Lateinamerika der allgemeine Wunsch besteht, die wirtschaftliche Bedeutung der Region in der Weltwirtschaft zu erhöhen, dass Lateinamerika durch eine aktive Diversifizierung der Wirtschaftsbeziehungen seine wirtschaftliche Abhängigkeit verringert hat, dass Europa umsichtig handeln sollte, um seine Rolle als wichtiger Handelspartner zu diesem Zweck zu stärken, und dass Europa und Lateinamerika sich verpflichtet haben, ihre strategische Partnerschaft auf der Grundlage gemeinsamer Prinzipien, Werte und Interessen weiter auszubauen, |
M. |
in der Erwägung, dass in der neuen – an die Strategie Europa 2020 angepassten – Handelspolitik der EU die besondere Situation in der lateinamerikanischen Region berücksichtigt werden sollte, |
N. |
in der Erwägung, dass der Export intelligenter und hochwertiger Produkte, der mit der Strategie Europa 2020 gefördert wird, solvente Kunden erfordert, in der Erwägung, dass die Abkommen zwischen Lateinamerika und der EU im Interesse beider Seiten weiterhin spürbare Vorteile für die jeweiligen Gesellschaften hervorbringen müssen, |
O. |
in der Erwägung, dass 2004 die Verhandlungen zur Schaffung einer Freihandelszone mit 750 Millionen Verbrauchern aufgrund eines Streitfalls zum Erliegen kamen, bei dem es vor allem um den Zugang der Exporteure aus dem Mercosur zu den europäischen Agrarmärkten ging, |
1. |
betont, dass der Vertrag von Lissabon die Handelspolitik der EU als wesentlichen einschlägigen Bestandteil des gesamten auswärtigen Handelns der Union definiert, dass die Handelspolitik entscheidend und positiv zur Schaffung von Wohlstand, zur Verbesserung der wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen Menschen und Ländern, zur Wahrung des Friedens und zur Ausrichtung auf entwicklungs-, umwelt- und sozialpolitische Ziele beitragen kann und dass diese Politikbereiche sich gegenseitig ergänzen müssen, damit die im Vertrag über die Europäische Union festgelegten diesbezüglichen Ziele erreicht werden; ist der Ansicht, dass der modernen europäischen Handelspolitik eine wichtige Rolle zukommen kann, wenn die UN-Millenniums-Entwicklungsziele ereicht und die internationalen Verpflichtungen in Zusammenhang mit den Menschenrechten, der Ernährungssicherheit und der ökologischen Nachhaltigkeit eingehalten werden sollen; |
2. |
begrüßt, dass die Europäische Union den Handelsbeziehungen zu Partnerländern in Lateinamerika nunmehr Vorrang einräumt; |
3. |
betont, dass die Handelspolitik ein wichtiges Mittel zur Erreichung des Ziels einer biregionalen strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika ist; unterstützt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines interregionalen Partnerschaftsraums Europa-Lateinamerika, der auf einem WTO-kompatiblen Regionalismusmodell beruht; |
4. |
stellt fest, dass das Ziel einer vertieften Integration der Wirtschaftssphären der EU und Lateinamerikas darin besteht, beiden Seiten Vorteile zu verschaffen; betont, dass engere und faire Handelsbeziehungen mehr und bessere Arbeitsplätze in beiden Regionen schaffen sollten und dem Ziel ressourceneffizienterer und umweltfreundlicherer Wirtschaften dienen müssen; weist allerdings darauf hin, dass eine Zunahme beim Handel nicht zu Entwaldung und mehr Treibhausgasemissionen führen darf; |
5. |
fordert die Kommission auf, die Entwicklung von fairen Handelspraktiken und den Handel von nachhaltig bewirtschafteten Ressourcen aktiv zu unterstützen; |
6. |
begrüßt, dass in der Erklärung von Madrid das souveräne Recht der Staaten, ihre natürlichen Ressourcen zu verwalten und deren Nutzung zu regeln, ausdrücklich anerkannt wird, wobei darauf hingewiesen wird, dass Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden sollten; |
7. |
weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Länder das Recht haben, die erforderlichen Mechanismen zu schaffen, um ihre Ernährungssicherheit zu gewährleisten und das Überleben und die Entwicklung der kleinen und mittleren Lebensmittelerzeuger abzusichern; |
8. |
ist der Auffassung, dass die Regierunge in beiden Regionen, wenn sie von den Handelsbeziehungen stärker profitieren und die Gewinne aus dem Handel unter der Bevölkerung angemessen verteilen wollen, diese Gewinne zur Verbesserung der sozialen Vorsorge einsetzen sollten und die Handelspolitik durch angemessene interne und strukturelle Reformen, insbesondere im sozialen und fiskalischen Bereich, ergänzen müssen, wobei bei den Handelsreformen das Verantwortungsbewusstsein zu fördern ist und die handelsbezogenen institutionellen Kapazitäten erweitert und verbessert werden müssen; |
9. |
betont, dass die Umsetzung länderspezifischer, ineinandergreifender politischer Maßnahmen gefördert werden muss, wenn sich beim Handelsaustausch zwischen den Partnern entsprechend den spezifischen Entwicklungszielen mehr Möglichkeiten ergeben sollen; ist der Ansicht, dass die Inanspruchnahme der Handelshilfe und die Instrumentalisierung intensiver Handelsbeziehungen zugunsten der Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind; |
10. |
begrüßt die positiven Entwicklungen in denjenigen lateinamerikanischen Ländern, in denen neue mit internen Reformen einhergehende Strategien für den Handel und die Nutzung natürlicher Ressourcen – wie ihr verbesserter Gini-Koeffizient belegt – zur Verringerung der Armut und der Ungleichheiten beigetragen haben, und ist der Ansicht, dass diese Entwicklungen Beispiel dafür sind, unter welchen Bedingungen die Handelspolitik progressive Verteilungseffekte haben kann; |
11. |
begrüßt, dass in Lateinamerika neue und ambitionierte Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit erprobt werden, die mit der Wirtschafts- und Sozialpolitik verknüpft sind; fordert die Kommission auf, solche Ansätze der Süd-Süd-Integration zu unterstützen und in Handelsabkommen der Europäischen Union keine Klauseln aufzunehmen, die die positiven Auswirkungen der betreffenden Integrationsansätze beeinträchtigen könnten; |
12. |
betont, dass Ressourcen und technische Hilfe mobilisiert werden müssen, um Programme zu ermitteln und zu finanzieren, mit denen lokale und regionale Produktionsmöglichkeiten unterstützt werden, um Ernährungssicherheit sicherzustellen und ausgeschlossenen Gemeinschaften auf der untersten Stufe der sozioökonomischen Pyramide sowie kleinen und mittleren Unternehmen einen nachhaltigen Zugang zu den Märkten zu gewähren; |
13. |
ist der Ansicht, dass die handelsbezogene Hilfe Produzenten dabei unterstützen sollte, die Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der ordnungspolitischen Auflagen und Qualitätsstandards zu senken, und dass Programme entwickelt werden sollten, um Unternehmen bei Inspektionen, Prüfungen und amtlichen Zertifizierungsverfahren zu helfen; |
14. |
hält es für wichtig, Vorschriften über den Umweltschutz, die Rückverfolgbarkeit und die Lebensmittelsicherheit für Agrarerzeugnisse festzulegen, die im Rahmen der Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika eingeführt werden; |
15. |
erachtet es für wesentlich, dass Lateinamerika seinen Handel, bei dem immer noch Rohstoffe im Mittelpunkt stehen, stärker diversifiziert, und weiterhin zum nachhaltigen Handel mit Produkten und Dienstleistungen mit höherem Mehrwert übergeht, um weltweit wettbewerbsfähig zu sein; ist der Ansicht, dass bei den weltweiten Verkehrsströmen im Zusammenhang mit den derzeitigen Lieferketten und der gegenwärtigen internationalen Arbeitsteilung Umweltbelange berücksichtigt werden sollten; |
16. |
fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den lateinamerikanischen Ländern, damit diese gemäß den in der Erklärung von Madrid eingegangenen Verpflichtungen ihre Bemühungen um den baldigen Abschluss eines ehrgeizigen, fairen und umfassenden WTO-Übereinkommens von Doha koordinieren; betont, dass ein offenes, faires und auf Regeln beruhendes multilaterales Handelssystem einen Beitrag zur Förderung der Erholung der Weltwirtschaft nach der Wirtschaftskrise sowie zu Wachstum und Entwicklung leisten wird, indem gegebenenfalls tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse im Einklang mit dem Grundsatz der besonderen und differenzierten Behandlung der Entwicklungsländer schrittweise und ausgewogen abgebaut werden, was eine wirksame Verringerung der Armut mit sich bringen wird; |
17. |
bedauert, dass einige lateinamerikanische Länder – insbesondere Argentinien – während der Finanzkrise protektionistische Maßnahmen ergriffen haben; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, mit den lateinamerikanischen Ländern die Frage des Marktzugangs regelmäßig zu erörtern; |
18. |
betont, dass die Erreichung aller acht Entwicklungsziele der Millenniumserklärung der UN in den derzeitigen multilateralen und bilateralen Handelsverhandlungen als zentrale Aufgabe betrachtet werden sollte; unterstreicht, dass für die Verwirklichung der in der Erklärung von Madrid erneut festgelegten Verpflichtungen im Hinblick auf die Millenniums-Entwicklungsziele und die Beseitigung der Armut in der Welt ein Handelsumfeld erforderlich ist, in dem die Entwicklungsländer Lateinamerikas tatsächlich Zugang zu den Märkten der Industrieländer haben und ihr eigenes produzierendes und lebensmittelverarbeitendes Gewerbe erhalten und weiterentwickeln können, d. h. ein Umfeld, in dem gerechtere Handelspraktiken herrschen und strenge, entsprechend durchgesetzte Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der sozialen Rechte gelten; |
19. |
ist der Ansicht, dass die Europäische Union – ausgehend von den auf wirtschaftliche Entwicklung ausgerichteten Interessen ihrer Partner – anstreben sollte, ein attraktiveres Angebot zu unterbreiten, um ihre Präsenz in der Region neben den USA und China abzusichern; ist der Ansicht, dass dies auch ergänzende Angebote, z. B. in Bezug auf den Auf- und Ausbau von Kapazitäten und den Technologietransfer, einschließen sollte; betont, dass ein respektvoller Umgang mit den Partnern und die Anerkennung asymmetrischer Bedürfnisse erforderlich sind; |
20. |
betont erneut, wie wichtig es ist, dass Menschenrechtsklauseln und Umwelt- und Sozialstandards in alle Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern, einschließlich der lateinamerikanischen Länder, aufgenommen werden, damit die Europäischen Union außenpolitisch kohärent agiert und dabei die wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union berücksichtigt und ihre Grundwerte gefördert werden; |
21. |
betont, dass anhand positiver Marktentwicklungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette angemessene Erträge möglich sein müssen und Gewinnspannen allen beteiligten Akteuren in der gesamten Wertschöpfungskette zugute kommen sollten; |
22. |
hält es für notwendig, dass die Handelspartnerschaft der Europäischen Union eine wirklich europäische Dimension bekommt, indem der Handel zwischen den lateinamerikanischen Länder und allen Ländern, einschließlich der mittel- und osteuropäischen Länder, ausgebaut wird; ist der Ansicht, dass beide Seiten ein breiteres Spektrum wirtschaftlicher Tätigkeiten in den Austausch einbeziehen müssen; |
23. |
betont, dass in Lateinamerika tätige Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union eine konstruktive Rolle spielen sollten, indem sie die hohe Umwelt- und Sozialstandards und strenge Qualitätssicherungsnormen anwenden und angemessene Löhne sowie sichere Arbeitsplätze bieten; |
24. |
ist sich dessen bewusst, dass es in der Vergangenheit einige Fälle von Fehlverhalten von in Lateinamerika tätigen Unternehmen gab, in denen es zu Umweltschäden, zur Ausbeutung von Arbeitskräften sowie zu ernsthaften Verstößen gegen die Menschenrechte kam; betont, dass sich die Europäische Union als Ganzes und in Lateinamerika tätige Unternehmen mit Sitz in der EU im Umweltbereich, im sozialen Bereich und im Arbeitsbereich vorbildlich verhalten und ein Klima der Transparenz und der Achtung der Menschenrechte schaffen sollten, welches den Schutz aller Beteiligten sicherstellt; weist darauf hin, dass europäische multinationale Unternehmen das Bild der EU in der Region erheblich mitprägen und sich für ihre Werte einsetzen sollten, indem sie sich an die Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen halten; |
25. |
weist darauf hin, dass der Abschluss der WTO-Übereinkommen über den Bananenhandel, mit dem der langwierige Streit mit den Bananenlieferanten aus lateinamerikanischen Partnerländern und AKP-Partnerländern beigelegt wurde, Fortschritte bei den Verhandlungen im Rahmen der Doha-Runde erleichtern könnte und zum Abschluss der Verhandlungen über verschiedene Abkommen mit Zentralamerika sowie Kolumbien und Peru beigetragen hat; fordert dennoch, dass den Verpflichtungen gegenüber den AKP-Partnerländern und den Interessen der EU-Produzenten Rechnung getragen wird; fordert, dass zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten, allen Handelspartnern in Lateinamerika, einschließlich derjenigen, die kein Handelsabkommen mit der EU abgeschlossen haben, eine faire Behandlung garantiert wird; |
26. |
betont, dass die im Rahmen der WTO angenommenen Übereinkommen und die bilateralen Abkommen mit bestimmten lateinamerikanischen Ländern, über die derzeit verhandelt wird, Auswirkungen auf die schutzbedürftige Wirtschaft in den Gebieten in äußerster Randlage haben, weil der dortige Agrarsektor demjenigen in Lateinamerika ähnelt; unterstützt deshalb einen Ansatz, bei dem im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen Lateinamerika und der EU die strategisch wichtigen traditionellen Wirtschaftszweige in den Gebieten in äußerster Randlage erhalten werden, sie angemessene Entschädigungszahlungen erhalten und ihnen besondere Aufmerksamkeit zuteil wird, damit nicht die Verpflichtungen in Frage gestellt werden, die die EU gegenüber diesen Gebieten in ihrer Europäischen Strategie für die Regionen in äußerster Randlage eingegangen ist; |
27. |
betont, dass die Durchführung aller Assoziierungsabkommen den Interessen der betroffenen Menschen Rechnung tragen muss, und sie von den Parlamenten samt ihrer Pfeiler, d. h. politischer Dialog, Zusammenarbeit und Handel, ratifiziert werden müssen; |
28. |
weist darauf hin, dass die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Zentralamerika erfolgreich abgeschlossen wurden, wobei dieses Abkommen als erstes Abkommen zwischen Regionen zusammen mit angemessenen politischen Begleitmaßnahmen dazu beitragen soll, dass nicht nur der Wohlstand steigt, sondern auch die weitere Integration lateinamerikanischer Länder verbessert wird; nimmt die Entscheidung Panamas zur Kenntnis, den Prozess seines Beitritts zum Subsystem für zentralamerikanische Wirtschaftsintegration einzuleiten; |
29. |
stellt fest, dass die Verhandlungen über ein mehrseitiges Handelsabkommen zwischen der EU und Kolumbien und Peru zu einem positiven Abschluss gekommen sind; weist darauf hin, dass Bolivien beschlossen hat, seine Klage beim Gerichtshof der Andengemeinschaft gegen das mehrseitige Handelsabkommen zurückzuziehen; fordert daher, dass die betroffenen Parteien Schritte in Richtung eines künftigen Assoziierungsabkommens unternehmen, das mit allen Ländern der Andengemeinschaft ausgehandelt wird; |
30. |
begrüßt die Wiederaufnahme der Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur, da ein Assoziierungsabkommen dieser Art, das von höchster Bedeutung ist und 700 Millionen Menschen betrifft, wenn es zügig abgeschlossen wird, das ehrgeizigste biregionale Abkommen weltweit wäre, und betont, dass es in allen Phasen der Verhandlungen eng beteiligt werden sollte; ist sich bewusst, dass Agrarthemen bei den Verhandlungen wahrscheinlich einer der sensiblen Punkte sein werden; fordert, dass Agrarimporte in die EU nur dann zugelassen werden dürfen, wenn für diese Importe die europäischen Standards für Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz und Sozialmindeststandards eingehalten werden; betont, dass am Ende ein von beiden Seiten als ausgewogen empfundenes Ergebnis erzielt werden muss, indem gewährleistet wird, dass die jüngsten Entwicklungen in der Weltwirtschaft, die weltweiten Herausforderungen im Umweltbereich, wie z. B. der Klimawandel, sowie die vom Parlament vorgebrachten Forderungen und Anliegen umfassend berücksichtigt werden; |
31. |
fordert die Kommission auf, an den Verhandlungen über die erforderliche Aktualisierung der Abkommen mit Chile und Mexiko eng beteiligt zu werden; |
32. |
unterstützt entschieden die Zustimmung zum Gemeinsamen Durchführungsplan zur Strategischen Partnerschaft Mexiko-EU und die Verhandlungen mit dem Ziel einer ehrgeizigen Modernisierung der Handelsbeziehungen, um das gesamte Potenzial des Assoziierungsabkommens EU-Mexiko auszuschöpfen, welches seit seinem Inkrafttreten einen Zuwachs der Handelsströme um 122 % ermöglicht hat; |
33. |
unterstützt entschieden den Fahrplan und das Arbeitsprogramm für die Partnerschaft für Entwicklung und Innovation zwischen Chile und der EU und den für beide Seiten zufriedenstellenden Ausbau des Assoziierungsabkommens im Bereich des Handels mit Gütern und Dienstleistungen, durch den der Handel zwischen Chile und der EU seit 2003 mehr als verdoppelt werden konnte; |
34. |
betont, dass vorab eine Folgeabschätzung in Bezug auf das Abkommen mit dem Mercosur durchgeführt werden muss, weil voraussichtlich die Ausfuhr von Rindfleisch nach Europa um 70 % und von Geflügelfleisch um 25 % ansteigen wird, wobei dieses Fleisch aufgrund der weniger strikten hygienischen, umweltbezogenen und sozialen Auflagen günstiger ist; |
35. |
fordert die Kommission und ihre lateinamerikanischen Partner auf, die Zivilgesellschaft an der Überwachung der Einhaltung der in den Handelsabkommen festgelegten Bestimmungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Menschrechte und Umweltschutz zu beteiligen und die Durchführung der im Zusammenhang mit den Assoziierungsabkommen vorgesehenen regelmäßigen Aussprachen mit der Zivilgesellschaft zu fördern; |
36. |
ist zutiefst besorgt über die vor kurzem von argentinischen Regierungsstellen erlassenen restriktiven Maßnahmen in Bezug auf Lebensmittel, die aus Drittstaaten, einschließlich der EU, eingeführt werden; betrachtet diese Maßnahmen als ein echtes nichttarifäres Handelshemmnis, das nicht mit den WTO-Verpflichtungen vereinbar ist; fordert daher die argentinische Regierung auf, diese rechtswidrigen Beschränkungen für Lebensmittel aufzuheben, weil sie ein falsches Signal sein könnten und die laufenden Verhandlungen zwischen der EU und dem Mercosur erheblich behindern dürften; |
37. |
fordert die Kommission auf, die Verhandlungen transparenter zu gestalten, indem sie allen Sozialpartnern aus Sektoren, die möglicherweise von den Ergebnissen der Verhandlungen über die Handelsabkommen betroffen sein werden, frühzeitig Zugang zu zentralen Dokumenten und den Abkommensentwürfen gewährt, wobei Standardverfahren für Geheimhaltungsvorschriften unterliegenden Dokumenten anzuwenden sind, und ein dauerhaftes und formalisiertes Verfahren für die Konsultation mit diesen Sozialpartnern festlegt; |
38. |
weist darauf hin, dass die Union der Südamerikanischen Nationen (UNASUR) eine wichtige Rolle spielt; |
39. |
fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den beiden Kontinenten in Betracht zu ziehen, damit ein neues Eisenbahnnetz in Lateinamerika entwickelt wird; |
40. |
nimmt die Entscheidung zur Kenntnis, die Gemeinschaft lateinamerikanischer und karibischer Staaten (CELAC) einzurichten; betont, dass die regionale Integration ein Vorgang von grundlegender Bedeutung ist, um Lateinamerika bei seiner Anpassung an die neuen globalen Herausforderungen zu unterstützen; |
41. |
ist der Ansicht, dass die Rahmenprogramme in den Bereichen Handel, Energie und Klimawandel ineinandergreifen und einander stützen sollten; |
42. |
fordert die Kommission auf, die Partnerländer in Lateinamerika beim Aufbau wettbewerbsfähiger rentabler Produktionsbetriebe zu unterstützen; schlägt die Einrichtung regionaler Handelsakademien in den Regionen Lateinamerikas und den EU-Mitgliedstaaten vor, die sich mit dem Aufbau von Kapazitäten bei kleinen und mittleren Unternehmen befassen sollen, indem sie Fortbildungslehrgänge zu den Rahmenbedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Gütern und Dienstleistungen mit der Partnerregion anbieten; |
43. |
fordert die lateinamerikanischen Länder mit Nachdruck auf, sich tatkräftig darum zu bemühen, den Klimawandel zu bekämpfen und insbesondere der Entwaldung Einhalt zu gebieten; |
44. |
plädiert dafür, dass die EU Handelsmessen mit dem Themenschwerpunkt EU-Lateinamerika in den verschiedenen europäischen und lateinamerikanischen Ländern unterstützt, damit ein Forum für Kontakte und den Abschluss von Partnerschaftsverträgen, insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, zur Verfügung steht; |
45. |
ist der Ansicht, dass bei der nächsten Reform des Allgemeine Präferenzsystems (APS) dieses noch wirksamer und stabiler werden muss, damit sichergestellt wird, dass Lateinamerika die potenziellen Vorteile dieses Präferenzsystems nutzen kann; vertritt die Auffassung, dass bei den Verhandlungen über Handelsabkommen mit Ländern, die bereits von der ASP+-Regelung profitiert haben, ein Grad an Asymmetrie zugelassen werden sollte, bei dem die Präferenzebenen, die bereits im Rahmen der ASP+-Regelung galten, umfassend berücksichtigt werden; betont, dass es allen Länder freisteht, nicht in Verhandlungen zu treten, und sie weiterhin von der ASP+-Regelung profitieren können, sofern sie die einschlägigen Bedingungen erfüllen; |
46. |
weist auf die Schaffung einer neuen Investitionsfazilität für Lateinamerika (LAIF) durch die EU hin, die in erster Linie dazu dienen soll, mehr Finanzmittel zur Diversifizierung von Investitionen in Lateinamerika zu mobilisieren, die zum Fortschritt in prioritären Bereichen beitragen, wie z. B. zuverlässige Verkehrs- und Mobilitätssysteme, Energieeinsparungen, erneuerbare Energieträger, Bildung und Forschung; |
47. |
begrüßt die Entscheidung, eine Stiftung EU-Lateinamerika/Karibik zu gründen, die auch in Bezug auf den Handel von Nutzen sein wird, um die biregionale Partnerschaft zu stärken, ihre Außenwirkung zu erhöhen und ihr gesamtes Potenzial aufzuzeigen; |
48. |
ist der Auffassung, dass die Formulierung der Kapitel über Investitionsschutz in Handelsabkommen dazu beitragen muss, für die Entwicklungen der Investitionen Rechtssicherheit zu schaffen, ohne zu verhindern, dass die Regierungen den umwelt-, gesundheits- und sozialpolitischen Forderungen ihrer Bürger nachkommen können; |
49. |
weist darauf hin, wie wichtig die von einer internationalen Kommission vorgenommene Überprüfung der Auslandsverschuldung von Ecuador war, und bestärkt andere Länder darin, ähnliche Verfahren durchzuführen; fordert die Kommission und den Rat auf, das Problem der Auslandsverschuldung einiger Länder Lateinamerikas und der Karibik sowohl bilateral als auch im Rahmen internationaler Finanzinstitutionen rascher zu lösen; |
50. |
fordert die Europäische Union auf, das neue Konzept zur Förderung des Umweltschutzes durch Entschädigungszahlungen für den Verlust potenzieller Handelseinnahmen zu unterstützen und die Schaffung des Yasuni-ITT-Treuhandfonds unter der Ägide des UNDP entsprechend dem Vorschlag der ecuadorianischen Regierung, mit dem die Bevölkerung von Ecuador für den Verzicht auf die Erdölförderung aus den Ölfeldern im Yasuni-Nationalpark entschädigt werden soll, zu kofinanzieren; |
51. |
bekräftigt, dass die EU diejenigen Entwicklungsländer aktiv und konkret unterstützen sollte, die die so genannten Flexibilitätsregelungen des TRIPS-Übereinkommens nutzen, um im Rahmen ihrer nationalen öffentlichen Gesundheitsprogramme Arzneimittel zu erschwinglichen Preisen bereitstellen zu können; |
52. |
fordert die Kommission auf, die Empfehlungen dieses Berichts in der neuen Handelsstrategie der EU umzusetzen, insbesondere was den künftigen Handel zwischen der EU und der LAC angeht; |
53. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
(2) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
(3) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.
(4) ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 123.
(5) ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 182.
(6) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 291.
(7) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591.
(8) ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 193.
(9) ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 64.
(10) ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 77.
(11) ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 5.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0089.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0141.
(14) ABl. C 285 E vom 26.11.2009, S. 126.
(15) ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.
(16) „The Future of the WTO – Addressing Institutional Challenges in the New Millennium“, Bericht des Consultative Board an den Generaldirektor Supachai Panitchpakdi (WTO, Januar 2005).
(17) UNFCCC Draft decision -/CP.15, Copenhagen Accord, FCCC/CP/2009/L.7.
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/88 |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
Zwangsvertreibungen in Simbabwe
P7_TA(2010)0388
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu Zwangsvertreibungen in Simbabwe
(2012/C 70 E/09)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine zahlreichen früheren Entschließungen zu Simbabwe, die letzte vom 8. Juli 2010 (1), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 27 Absatz 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d des Römischen Statuts des internationalen Strafgerichtshofs, |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss 2010/92/GASP des Rates (2) vom 15. Februar 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP (3) verhängt wurden, bis zum 20. Februar 2011 sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 1226/2008 der Kommission (4) vom 8. Dezember 2008 zur Änderung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe, |
— |
in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 22. Februar 2010 zu Simbabwe sowie auf die Schlussfolgerungen des 10. Ministeriellen Politischen Dialogs zwischen der EU und Südafrika vom 11. Mai 2010 zu Simbabwe, |
— |
unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die Simbabwe ratifiziert hat, |
— |
in Kenntnis des Berichts der Sonderbotschafterin des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Fragen menschlicher Siedlungen, Anna Tibaijuka, vom Juli 2005, |
— |
unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen (Abkommen von Cotonou) zwischen der EU und den AKP-Ländern, |
— |
gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in Kenntnis der Tatsache, dass bis zu 20 000 Menschen, die in einer informellen Siedlung am Rande von Harare, die Hatcliffe Extension genannt wird, leben, mit Zwangsvertreibung bedroht werden, weil sie die von den Behörden verlangten astronomisch hohen Gebühren für die Verlängerung der Mietverträge nicht bezahlen können, |
B. |
in Kenntnis der Tatsache, dass die Regierung von Simbabwe Gebühren für die Verlängerung der Mietverträge von bis zu 140 US-Dollar verlangt, ohne die Bewohner zu den Gebühren oder zum Verlängerungsprozess angehört zu haben, wodurch eine extrem kurzer Zeitrahmen festgelegt wurde, um die Mietvereinbarungen zu verlängern oder einer Zwangsvertreibung ausgesetzt zu sein; erinnert daran, dass ein Mangel an Wohnraum für Menschen mit niedrigem Einkommen dazu führt, dass Erweiterungen oder Anbauten in den Höfen gebaut werden, die nun offensichtlich gegen die Bauvorschriften verstoßen, |
C. |
unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Bewohner von Hatcliffe Extension zu den ärmsten Menschen in Simbabwe gehören, einem Land mit einem Pro-Kopf-Einkommen von weniger als 100 US-Dollar und chronischer Arbeitslosigkeit von etwa 90 %, und dass diese Zwangsvertreibungen auch einen Sektor der informellen Beschäftigung zerstören und somit den Familien ein stabiles Einkommen entziehen, |
D. |
unter Hinweis auf die Tatsache, dass die meisten Einwohner die Grundstücke erhielten, nachdem sie von den Behörden im Rahmen des Zwangsvertreibungsprogramms „Operation Murambatsvina“ des Landes von 2005 zwangsweise vertrieben wurden, in denen etwa 700 000 Menschen ihre Wohnungen und ihren Lebensunterhalt verloren, |
E. |
in der Erwägung, dass die Operation Garikai, die dazu bestimmt war, sich um die Opfer von Vertreibungen zu kümmern, gänzlich ungeeignet war, um die ernsten Verletzungen des Rechts auf angemessenen Wohnraum wiedergutzumachen, die im Rahmen der Operation Murambatsvina begangen wurden, |
F. |
in der Erwägung, dass fünf Jahre nach den massenhaften Zwangsvertreibungen die Einwohner in Siedlungen der Operation Garikai unter unsäglichen Bedingungen ohne Zugang zu lebenswichtigen Basisdienstleistungen dahinvegetieren, |
G. |
in der Erwägung, dass das Thema astronomischer Mietgebühren nicht auf Hatcliffe beschränkt ist und die Bewohner anderer informeller Siedlungen im ganzen Land von Zwangsvertreibungen, die vom Staat sanktioniert sind, bedroht sind, |
H. |
in der Erwägung, dass sich die desolate humanitäre, politische und wirtschaftliche Lage in Simbabwe weiter verschlechtert und Millionen von Einwohnern Simbabwes dem Hungertod nahe sind und nur durch Nahrungsmittelhilfe überleben, einem Land mit der weltweit vierthöchsten Rate an HIV-Infektionen, Treibstoffmangel und dem höchsten Anstieg der Kindersterblichkeit, |
1. |
fordert, der Bedrohung durch massenhafte Zwangsvertreibungen in Simbabwe sofort ein Ende zu setzen, und besteht darauf, dass Hilfsorganisationen und humanitären Einrichtungen uneingeschränkter Zugang gewährt wird, um denjenigen, die bedroht werden, und anderen Binnenvertriebenen zu helfen; |
2. |
fordert die Regierung Simbabwes auf, unverzüglich die willkürlich auferlegten Gebühren für die Verlängerung der Mietverträge zu annullieren, die die Bewohner einfach nicht bezahlen können; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass die Behörden Simbabwes nicht länger Gesetze der Flächennutzung, verknüpft mit Zwangsvertreibungen, zu parteipolitischen Zwecken benutzen, wie dies während der Kampagne „Operation Murambatsvina“ von 2005 der Fall war; fordert deshalb die Regierung Simbabwes auf, eine Wohnungspolitik, die den Bedürfnissen der Bewohner entspricht, in Konsultation mit sämtlichen Opfern von Zwangsvertreibungen zu entwickeln; |
3. |
erinnert die Regierung Simbabwes an ihre Pflicht nach internationalen Übereinkommen, angemessenen Wohnraum für all diejenigen Menschen mit niedrigem Einkommen zur Verfügung zu stellen, die zwangsweise aus ihren Häusern vertrieben wurden, und das Recht auf Leben, Sicherheit und Nahrung zu gewährleisten und seinen Bürgern Schutz vor dem Zyklus von Unsicherheit und weiteren Verletzungen zu bieten, indem sie für gesicherten Besitz und erschwingliche Zahlungspläne für Mieten sorgt, u. a. durch Einsatz von Geld aus den Einnahmen des Bergbausektors, um die Bedürfnisse seiner Menschen zu decken; |
4. |
schlägt vor, dass die Regierung Simbabwes eine Bewertung der materiellen und sozialen Schäden durchführt, die durch die Operation Murambatsvina und andere Zwangsvertreibungen verursacht wurden, um all diejenigen Menschen zu entschädigen, die ihre Wohnungen, ihren Lebensunterhalt und ihre sozialen Netze verloren haben, einschließlich derjenigen, die im oder nahe bei dem Diamantengebiet von Marange leben, und fordert sie auf, die örtlichen Gemeinschaften anzuhören, bevor sie Entscheidungen trifft; |
5. |
besteht darauf, dass die Regierung Simbabwes die Operation Garikai in echter Konsultation mit den Überlebenden überprüft und ändert, um sich mit dem Bedarf an Wohnraum aller Überlebenden der Operation Murambatsvina zu befassen; |
6. |
bedauert zutiefst, dass die Versuche Simbabwes, die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen, bei denen bereits gravierende Rückstände zu verzeichnen sind, durch solche massenhaften Vertreibungen nur noch weiter gefährdet werden; |
7. |
erinnert daran, dass die Bekämpfung von HIV-Aids und Müttersterblichkeit durch die missbräuchlichen Praktiken der Regierung, wie etwa ihrem Umsiedlungsprogramm, untergraben werden, durch das der Zugang zu einer gesundheitlichen Grundversorgung und Grundschulbildung unterbrochen wurde; |
8. |
fordert Südafrika und die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) auf, in ihrem eigenen Interesse sowie im Interesse von Simbabwe und der weiteren Region des südlichen Afrikas weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Rückkehr zu einer vollständigen Demokratie in Simbabwe und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte der Menschen von Simbabwe zu fördern; erkennt die Tatsache an, dass Robert Mugabe und seine ihm nahe stehenden Gefolgsleute weiterhin ein Stolperstein auf dem Weg zum politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau und zur Aussöhnung in Simbabwe darstellen, während sie in rücksichtsloser Weise seine wirtschaftlichen Ressourcen zu ihrem eigenen Nutzen plündern; |
9. |
betont die Bedeutung des Dialogs zwischen der Europäischen Union und Simbabwe und begrüßt den Fortschritt, der in dieser Richtung erzielt wurde; |
10. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und Kandidatenländer, der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten Simbabwes und Südafrikas, den Ko-Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Einrichtungen der Afrikanischen Union, einschließlich des Panafrikanischen Parlaments, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der SADC und dem Generalsekretär des Commonwealth zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0288.
(2) ABl. L 41 vom 16.2.2010, S. 6.
(3) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66.
(4) ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 11.
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/90 |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
Kambodscha, insbesondere der Fall von Sam Rainsy
P7_TA(2010)0389
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu Kambodscha, insbesondere dem Fall von Sam Rainsy
(2012/C 70 E/10)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Januar 2005 zum Frauen- und Kinderhandel in Kambodscha (1), vom 10. März 2005 zu Kambodscha (2), vom 1. Dezember 2005 zur Lage der Menschenrechte in Kambodscha, Laos und Vietnam (3), vom 19. Januar 2006 zur politischen Unterdrückung in Kambodscha (4) und vom 15. März 2007 zu Kambodscha (5), |
— |
unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen von 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha (6), insbesondere Artikel 1 (Achtung der Menschenrechte), Artikel 19 (Aussetzung des Abkommens, wenn eine Vertragspartei gegen Artikel 1 verstößt) und Anhang 1 (betreffend Artikel 19), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern aus dem Jahr 1998, |
— |
in Kenntnis der vom Rat am 14. Juni 2004 verabschiedeten und 2008 aktualisierten Leitlinien der Europäischen Union betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern, |
— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, |
— |
in Kenntnis des am 17. Juni 2010 vorgelegten Berichts des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in Kambodscha, in dem die externe Einmischung in die Tätigkeit der Justiz bedauert wird (7), |
— |
unter Hinweis auf den auf der Tagung der Interparlamentarischen Union vom 12. bis 15. Juli 2010 gefassten Beschluss des Ausschusses für die Menschenrechte von Parlamentariern, |
— |
in Kenntnis der Resolution des Rates der Interparlamentarischen Union vom 6. Oktober 2010, |
— |
gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass in den letzten Jahren in Kambodscha ein besorgniserregender autoritärer Trend erkennbar ist, der sich in Form einer Verschlechterung der Menschenrechtssituation, der Einschränkung der Grundfreiheiten, einer brutalen Landnahmepolitik, die im Wesentlichen die Armen trifft, der Unterdrückung aller Formen von Kritik und Protest, der Verfolgung der parlamentarischen Opposition und von Aktivisten der Zivilgesellschaft, den Einsatz der Gerichte zu politischen Zwecken und einer Tendenz zu einem Einparteiensystem äußert, |
B. |
in der Erwägung, dass Sam Rainsy, Mitglied des Parlaments von Kambodscha und Vorsitzender der zweitgrößten politischen Partei seines Landes, von der autoritären herrschenden Partei und der Regierung Kambodschas verfolgt wird, |
C. |
in der Erwägung, dass der Oppositionsführer Sam Rainsy von einem Gericht in Phnom Penh am 23. September 2010 in Abwesenheit wegen Desinformation und Fälschung öffentlicher Dokumente zu zehn Jahren Haft verurteilt wurde, dass seine Verurteilung mit einem Akt zivilen Ungehorsams begründet wurde, der darin bestand, dass er an der vietnamesisch-kambodschanischen Grenze, die zwischen beiden Ländern nach wie vor umstritten ist, sechs hölzerne Grenzpfähle ausriss, was mit Unterstützung der Dorfbewohner geschah, die behaupteten, sie seien Opfer einer Aneignung von Land, bei der die Vietnamesen die Pfähle unrechtmäßig auf kambodschanischen Grund und Boden in ihre Reisfelder versetzten, und ihre Beschwerden gegenüber den lokalen Behörden hätten kein Ergebnis erbracht, |
D. |
in der Erwägung, dass das Berufungsgericht in Phnom Penh am 13. Oktober 2010 beschloss, ein Urteil des Provinzgerichts von Svay Rieng vom 27. Januar 2010 aufrecht zu erhalten, mit dem Sam Rainsy in Abwesenheit zu zwei Jahren Haft in Zusammenhang mit einem Protest gegen mutmaßliche vietnamesische Übergriffe auf kambodschanisches Hoheitsgebiet verurteilt worden war, jedoch auch beschloss, zwei gemeinsam mit Sam Rainsy verurteilte Bauern nach neun Monaten und zwanzig Tagen Haft freizulassen, |
E. |
in der Erwägung, dass die Strategie der regierenden Partei in Kambodscha darin besteht, eine politisch untertänige Justiz zu nutzen, um jegliche Kritik an der Regierung zu unterbinden, |
F. |
in der Erwägung, dass sich in Kambodscha eine alarmierend hohe Zahl von Menschen wegen verschiedener Mängel im Strafjustizwesen in Haft befindet und es nach wie vor keine Garantie für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gibt, |
G. |
in der Erwägung, dass die nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen die Auffassung vertreten, dass die Regierung die Gerichte nutzt, um die Kritiker an ihren Reaktionen auf die Aneignung von Land, Korruption und Grenzstreitigkeiten zum Schweigen zu bringen, |
H. |
in der Erwägung, dass am 30. August 2010 ein Mitarbeiter der NRO Licadho, Leang Sokchoeun, vom Provinzgericht in Takeo zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde, weil er angeblich im Januar 2010 gegen die Regierung gerichtete Flugblätter verteilt hatte, wobei das Verfahren allerdings mit gravierenden Unregelmäßigkeiten behaftet war, |
I. |
in der Erwägung, dass die Abgeordnete Mu Sochua, ein Mitglied der parlamentarischen Opposition, wegen Diffamierung des Ministerpräsidenten verurteilt wurde, |
J. |
in der Erwägung, dass der Journalist Hang Chakra neun Monate in Haft verbrachte, weil er die Korruption im Umfeld von Vizepräsident Sok An angeprangert hatte, |
K. |
in der Erwägung, dass Sam Rainsy 1995 verfassungswidrig aus der Nationalversammlung ausgeschlossen wurde, es ihm jedoch bei nachfolgenden Wahlen gelang, seinen Sitz im Parlament zurückzuerobern, dass er mehreren Mordversuchen entging, so einem Granatenangriff 1997, der Todesopfer forderte, und dass circa 80 seiner Anhänger ermordet wurden, |
L. |
in der Erwägung, dass ihm die herrschende Partei dreimal aus fragwürdigen Gründen seine parlamentarische Immunität entzog, damit er zu Haftstrafen verurteilt werden konnte, |
M. |
in der Erwägung, dass die EU weltweit die bedeutendste Geberinstitution für Kambodscha ist, |
1. |
verurteilt alle politisch motivierten Urteile gegen Vertreter der Opposition und von NRO, insbesondere die Urteile vom 23. September 2010 und 13. Oktober 2010 und das Urteil vom 27. Januar 2010 gegen Sam Rainsy ebenso wie dasjenige vom 30. August 2010 gegen Leang Sokchoeun und diejenigen gegen Mu Sochua und den Journalisten Hang Chakra; |
2. |
weist die kambodschanische Regierung darauf hin, dass sie ihre Verpflichtungen und Zusagen hinsichtlich der demokratischen Grundsätze und grundlegenden Menschenrechte erfüllen muss, die ein wesentlicher Bestandteil des oben genannten Kooperationsabkommens gemäß Artikel 1 dieses Abkommens sind; |
3. |
fordert die staatlichen Organe Kambodschas auf sicherzustellen, dass das NRO-Gesetz, das derzeit vorbereitet wird, die Tätigkeit von Organisationen der kambodschanischen Zivilgesellschaft nicht durch willkürliche Auslegung einschränkt und nicht so angewandt wird, dass Zivilgesellschaft und Opposition benachteiligt werden; |
4. |
fordert alle politischen Akteure auf, auf gut nachbarschaftliche Beziehungen ausgerichtete Politiken in der Region und eine Politik der Aussöhnung zwischen den ethnischen und kulturellen Gruppen in Kambodscha zu fördern; |
5. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen seitens der kambodschanischen Regierung Fortschritte und die Einleitung von Maßnahmen konstatiert hat, und wünscht, dass konkrete Schritte unternommen werden, um spürbare und dauerhafte Verbesserungen bezüglich der Menschenrechtslage und der Unabhängigkeit der Gerichte zu erreichen; |
6. |
fordert die kambodschanische Regierung auf,
|
7. |
ist bestürzt darüber, dass der Oppositionsführer Sam Rainsy wegen einer Geste angeklagt und zu einer zwölfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde, die es als symbolisch und eindeutig politisch motiviert betrachtet; |
8. |
ist vor allem deswegen alarmiert, da dieses Urteil, wenn es Bestand hat, Sam Rainsy daran hindern würde, an den Parlamentswahlen 2013 teilzunehmen, und Konsequenzen weit über den Fall von Sam Rainsy hinaus hätte, da es die gesamte Opposition beeinträchtigen würde, um so mehr, als die jüngst verzeichneten Strafverfolgungen mehrerer sich dezidiert äußernder Oppositionsmitglieder das politische Spektrum bereits eingeschränkt haben, womit der demokratische Prozess in Kambodscha gefährdet würde; |
9. |
fordert die staatlichen Organe daher auf, Mittel und Wege zu prüfen, um die bestehenden Probleme durch den politischen Dialog zu lösen und Sam Rainsy in die Lage zu versetzen, seine parlamentarische Tätigkeit möglichst rasch wieder aufzunehmen; |
10. |
fordert die kambodschanische Regierung auf, die Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Menschenrechtssituation in Kambodscha zu beachten; ersucht das Parlament von Kambodscha, seinen Bericht im Parlament zu diskutieren und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung seiner Empfehlungen sicherzustellen; |
11. |
fordert die Europäische Union auf, Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Grundfreiheiten gemäß Artikel 1 des oben genannten Kooperationsabkommens geachtet werden und Angriffe auf die bürgerlichen Freiheiten Konsequenzen haben; fordert die Europäische Union darüber hinaus auf, die Fortführung ihrer Finanzhilfe an eine Verbesserung der Menschenrechtsbilanz Kambodschas zu knüpfen; |
12. |
fordert die Erstellung eines humanitären Soforthilfeprogramms unter Mitwirkung der EU und Koordinierung seitens der Vereinten Nationen, um die von der Krise am stärksten betroffenen Kambodschaner zu unterstützen, insbesondere die Beschäftigen des Textil- und Bausektors, die inzwischen ihre Arbeitsplätze verloren haben; |
13. |
beauftragt seine Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südostasiens und der Vereinigung südostasiatischer Nationen (ASEAN) und seinen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, die Entwicklung der Situation zu verfolgen; |
14. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen der ASEAN- und ASEM-Mitgliedstaaten, dem ASEM-Sekretariat, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie der Regierung und Nationalversammlung des Königreichs Kambodscha zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0012.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0081.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0462.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0032.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0085.
(6) ABL. L 269 vom 19.10.1999, S. 18.
(7) http://www.un.org.kh/index.php?option=com_content&view=article&id=330:united-nations-special-rapporteur-on-the-situation-of-human-rights-in-cambodia-statement&catid=44:un-speeches-and-statements&Itemid=77
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/93 |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
Nordkaukasus, insbesondere der Fall von Oleg Orlov
P7_TA(2010)0390
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus (Russische Föderation) und dem Strafverfahren gegen Oleg Orlow
(2012/C 70 E/11)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2009 zum Mord an Menschenrechtsverteidigern in Russland (1), |
— |
unter Hinweis auf die Verleihung seines Sacharow-Preises am 16. Dezember 2009 an Oleg Orlow, Sergej Kowaljow und Ludmilla Alexejewa stellvertretend für das Menschenrechtszentrum Memorial und alle anderen Menschenrechtsverteidiger in Russland, |
— |
unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation, das 1997 in Kraft trat und solange verlängert wird, bis es durch ein neues Abkommen ersetzt wird, |
— |
unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen für ein neues Abkommen, durch das ein neuer und umfassender Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Russland geschaffen werden soll, |
— |
unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern und die Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen, |
— |
gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Mitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und als Unterzeichner von UN-Erklärungen verpflichtet hat, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zu schützen und zu fördern, |
B. |
in der Erwägung, dass vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte etwa 20 000 Fälle aus der Russischen Föderation, hauptsächlich aus der Nordkaukasus-Region, anhängig sind, sowie in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in über 150 Urteilen die Russische Föderation wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen in der Region verurteilt hat, sowie unter Hinweis darauf, wie wichtig eine rasche und vollständige Durchsetzung dieser Urteile ist, |
Menschenrechtslage im Nordkaukasus
C. |
in der Erwägung, dass die Lage der Menschenrechtsverteidiger in der Nordkaukasus-Region, insbesondere in der Tschetschenischen Republik, Inguschetien und Dagestan besorgniserregend ist und dass unabhängige Journalisten, zivilgesellschaftlich engagierte Bürger, Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger in der Region häufig Drohungen, Gewaltakten, Drangsalierungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind und sie in ihren Tätigkeiten von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden eingeschränkt werden, sowie in der Erwägung, dass Menschenrechtsverletzer nach wie vor Straffreiheit genießen und rechtsstaatliche Prinzipien missachtet werden, dass die Zivilbevölkerung sowohl der Gewalt von Seiten bewaffneter Oppositionsgruppen als auch der Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt ist, dass Folter und Misshandlungen sowie willkürliche Inhaftierungen gängige Praxis sind und dass nichtstaatliche Organisationen, die von nationalen Regierungen unabhängig sind, für den Aufbau einer Zivilgesellschaft wichtig sind, |
D. |
in der Erwägung, dass ungeachtet der unbestrittenen Erfolge beim Wiederaufbau und merklichen Verbesserungen der Infrastruktur in der Region in Tschetschenien allgemein ein Klima der Angst herrscht und dass die Menschenrechtslage und das Funktionieren des Justizwesens und der demokratischen Institutionen weiterhin Anlass zu größter Besorgnis geben, |
E. |
in der Erwägung, dass in einer Reihe von Fällen, in denen Regierungsgegner und Menschenrechtsverteidiger verschwunden sind, bislang niemand zur Rechenschaft gezogen wurde und diese Fälle auch nicht mit gebührender Sorgfalt untersucht werden, |
F. |
in der Erwägung, dass trotz eines konstruktiven Dialogs, der seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten zwischen den Regierung und der Zivilgesellschaft in Inguschetien geführt wird, seit 2009 ein besorgniserregendes Wiederaufflammen der Gewalt zu beobachten ist, was in einigen Fällen zur Ermordung oder zum Verschwinden von Oppositionellen und Journalisten geführt hat, ohne dass dies bislang strafrechtlich verfolgt worden wäre, |
G. |
in der Erwägung, dass immer mehr Bürger der Nordkaukasus-Republiken verschwunden sind, nachdem sie offenbar in anderen Regionen Russlands verschleppt worden waren, sowie in der Erwägung, dass von Ali Dschanijew, Jusup Dobrijew, Junus Dobrijew and Magomed Adschijew jede Spur fehlt, seit sie etwa um Mitternacht des 28. Dezember 2009 in St. Petersburg zum letzten Mal gesehen worden sind, und dass fünf Personen (Selimchan Achmetowitsch Tschibijew, Magomed Chaibulajewitsch Israpilow, Dschamal Sijanidowitsch Magomedow, Akil Dschawatchanowitsch Abdullajew und Dowar Nasimowitsch Asadow), von denen drei im Nordkaukasus wohnhaft sind, seit der Nacht vom 24. auf den 25. September 2010 verschollen sind, als sie die Historische Moschee in Moskau besuchten, |
H. |
in der Erwägung, dass es im Nordkaukasus immer noch etwa 80 000 Binnenflüchtlinge gibt, die vor über 18 Jahren ihre Häuser verlassen mussten, nachdem im Jahr 1992 zwischen Inguschetien und Nord-Ossetien sowie 1994 und erneut 1999 in Tschetschenien jeweils ein Krieg ausgebrochen war, und dass diese Personen Schwierigkeiten haben, eine Bleibe zu finden, ihre Aufenthaltsgenehmigungen zu verlängern, wodurch sie nur eingeschränkt Zugang zu sozialen Diensten haben, sowie ihren Personalausweis und ihren Status als „Zwangsmigranten“ zu erneuern, die sie bei der Suche nach einem Arbeitsplatz sowie zur Inanspruchnahme sozialer Dienste und Leistungen benötigen, |
I. |
in der Erwägung, dass Präsident Buzek am 3. September 2010 seine tief empfundene Solidarität mit den Familien der Opfer der Tragödie von Beslan zum Ausdruck gebracht und den Präsidenten der Russischen Föderation aufgefordert hat, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Rechte in vollem Maße respektiert werden und dass die Wahrheit bezüglich der Hintergründe der Ereignisse vom September 2004 endlich ans Licht kommt; |
J. |
in der Erwägung, dass der Rückgriff auf Handlungen wahlloser Gewalt gegen die Zivilbevölkerung durch nichts zu rechtfertigen ist, |
K. |
nimmt Kenntnis von der Initiative von Vertretern der russischen und internationalen Zivilgesellschaft, ein „Natalja-Estemirowa-Dokumentationszentrum“ für potenzielle Kriegsverbrechen und andere während der Kriege in Tschetschenien begangene schwere Menschenrechtsverletzungen zu errichten, |
Strafverfahren gegen Oleg Orlow
L. |
in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen wie Memorial für die Errichtung einer stabilen und freien Gesellschaft in Russland und für die Schaffung einer wirklichen und dauerhaften Stabilität im Nordkaukasus im Besonderen von grundlegender Bedeutung sind, und dass die russische Regierung und die Regierungen der Republiken im Nordkaukasus daher stolz auf die bedeutende Rolle sein können, die solchen Organisationen zukommt, |
M. |
in der Erwägung, dass die Leiterin der Menschenrechtsorganisation Memorial in Tschetschenien, Natalja Estemirowa, 15. Juli 2009 in Grosny entführt und im benachbarten Inguschetien tot aufgefunden wurde, und dass bei der Untersuchung ihrer Ermordung zur Ermittlung der Täter und der eigentlich Verantwortlichen keine Fortschritte zu verzeichnen sind, |
N. |
in der Erwägung, dass Oleg Orlow und das Menschenrechtszentrum Memorial auf Anordnung des Zivilgerichts der Stadt Moskau vom 21. Januar 2010 eine Entschädigung an Ramsan Kadyrow, den Präsidenten von Tschetschenien zu zahlen haben, |
O. |
in der Erwägung, dass Ramsan Kadyrow am 9. Februar 2010 öffentlich erklärt hat, dass er die Strafanzeige wegen Verleumdung, die er gegen Oleg Orlow, den Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Menschenrechtszentrums Memorial, und Ludmilla Alexejewa, die Vorsitzende der Helsinki-Gruppe Moskau, gestellt hat, zurückziehen werde, |
P. |
in der Erwägung, dass Oleg Orlow am 6. Juli 2010 gemäß Artikel 129 des russischen Strafgesetzbuches angeklagt wurde und ihm im Falle eines Schuldspruchs bis zu drei Jahre Haft drohen, |
Q. |
in der Erwägung, dass im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oleg Orlow in schwerer Weise gegen die Strafprozessordnung der Russischen Föderation (insbesondere Artikel 72) verstoßen wurde, |
R. |
in der Erwägung, dass die Büroräume mehrerer führender Menschenrechtsorganisationen, darunter Memorial, in der Zeit vom 13. bis 16. September 2010 durchsucht wurden und die Organisationen aufgefordert wurden, in kurzer Zeit zahlreiche Unterlagen über ihre Aktivitäten auszuhändigen, |
1. |
verurteilt alle terroristischen Handlungen und unterstreicht, dass Akte wahlloser Gewalt gegen die Zivilbevölkerung durch nichts zu rechtfertigen sind; bringt seine Mitgefühl und seine Solidarität mit den Freunden und Familien alle Opfer von Gewalt zum Ausdruck, darunter die der jüngsten Sprengstoffanschläge in der Moskauer U-Bahn, der jüngste Angriff auf das tschetschenische Parlament und die zahllosen und ständigen Anschläge, die sich gegen die Bevölkerung der Kaukasus-Republiken richten; |
2. |
zeigt sich zutiefst besorgt angesichts des Wiederaufflammens der Gewalt und der Terroranschläge im Nordkaukasus; fordert zum einen ein Ende des Terrorismus und zum anderen, dass die russischen Behörden der weitverbreiteten Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen und der fehlenden Rechtstaatlichkeit in der Region ein Ende bereiten; |
3. |
erkennt das Recht Russlands an, den tatsächlichen Terrorismus und bewaffnete Aufstände im Nord-Kaukasus zu bekämpfen, fordert die zuständigen Stellen jedoch mit Nachdruck auf, dabei die internationalen Menschenrechtsnormen zu achten; weist mahnend darauf hin, dass anhaltende Übergriffe und rechtswidrige Maßnahmen der Aufstandsbekämpfung die Bevölkerung weiter gegen die Regierung aufbringen werden, anstatt stabile Verhältnisse zu schaffen, und zu einer weiteren Eskalation der Gewalt in der Region führen werden; |
4. |
fordert die russischen Behörden nachdrücklich auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um den Schutz von Menschenrechtsaktivisten gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen, sicherzustellen; |
5. |
weist darauf hin, dass die in Tschetschenien fortbestehende Straffreiheit zur Destabilisierung der gesamten Nordkaukasus-Region beiträgt; |
6. |
verurteilt nachdrücklich alle Formen einer kollektiven Bestrafung von Personen, die Verbindungen zu Aufständischen verdächtigt werden, darunter die Praxis des Niederbrennens von Häusern der Familien aktiver oder mutmaßlicher Angehöriger der bewaffneten Opposition; fordert die zuständigen Stellen auf, konkrete Maßnahmen zur Verhinderung solcher Menschenrechtsverletzungen zu ergreifen und die verantwortlichen Behördenvertreter ungeachtet ihrer Stellung zu bestrafen; |
7. |
fordert Russland mit Nachdruck auf, internationalen Menschenrechtsorganisationen, Medien und internationalen Regierungsinstitutionen, wie dem Europarat, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der OSZE und den Vereinten Nationen, ungehinderten Zugang zum Nordkaukasus zu gewähren; fordert des Weiteren die zuständigen Stellen insbesondere auf, Bedingungen zu schaffen, unter denen es Memorial und anderen Menschenrechtsorganisationen möglich ist, ihre Arbeit im Nordkaukasus unter sicheren Bedingungen fortzusetzen; |
8. |
zeigt sich zutiefst besorgt angesichts der wachsenden Zahl verschwundener Bewohner der Nordkaukasus-Republiken, die offenbar in anderen Regionen Russlands verschleppt wurden, und fordert die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation auf, den Verbleib dieser Bürger zu klären und mitzuteilen; |
9. |
fordert die russischen föderalen Behörden mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass langfristige Lösungen für Binnenflüchtlinge in die Tat umgesetzt werden; fordert verstärkte Anstrengungen der Zentralregierung zur Unterstützung des UNHCR, damit dessen Programme zur Schaffung von Wohnraum für Binnenflüchtlinge fortgesetzt werden können und Maßnahmen zur Verbesserung ihres Zugangs zu Diensten und Leistungen gefördert werden; betont, dass eine fortgesetzte Beobachtung der Situation der Binnenflüchtlinge notwendig ist, um sicherzustellen, dass ihre Rechte nicht weiter verletzt werden; fordert die russische Regierung auf, das Konzept der Binnenflüchtlinge formell anzuerkennen und ihre Rechtsprechung dementsprechend auszurichten; |
10. |
fordert die russischen föderalen Behörden auf, den Mord an Natalja Estemirowa rasch, gründlich und effizient zu untersuchen und die dafür Verantwortlichen und die in diese brutale Tat verwickelten Personen zur Rechenschaft zu ziehen; |
11. |
lehnt die zynischen und absurden Versuche ab, Memorial der Beteiligung an der Straftat der Unterstützung terroristischer Organisationen zu bezichtigen, und verurteilt dieses Vorgehen; |
12. |
verurteilt die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen Oleg Orlow, und fordert die zuständigen Stellen mit Nachdruck auf, die Entscheidung, ein Strafverfahren zu eröffnen, noch einmal zu überdenken; weist darauf hin, dass Äußerungen wie die von Oleg Orlow in einer Demokratie zulässig sind und weder zivilrechtlich noch strafrechtlich bestraft werden sollten; |
13. |
fordert die zuständigen russischen Stellen auf, bei einer Fortführung des Prozesses dafür Sorge zu tragen, dass es bei den Ermittlungen und dem Gerichtsverfahren gegen Oleg Orlow zu keinen weiteren Rechtsverstößen kommt und dass unter allen Umständen die Bestimmungen der Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie der von der Russischen Föderation ratifizierten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente eingehalten werden; |
14. |
erinnert daran, dass Oleg Orlow Träger des Sacharow-Preises 2009 des Europäischen Parlaments ist und daher den besonderen moralischen und politischen Schutz des Europäischen Parlaments genießt; fordert die russische Regierung mit Nachdruck auf, es Oleg Orlow zu gestatten, an der Zeremonie zur Verleihung des Sacharow-Preises 2010 in Straßburg ungehindert teilzunehmen; |
15. |
verurteilt die der Einschüchterung dienende Durchsuchung der Büroräume von Menschenrechtsorganisationen und erwartet eine Klärung der Rechtmäßigkeit und der Ziele dieser Einsätze; |
16. |
bedauert die Tatsache, dass die anhaltenden Menschenrechtverstöße sehr negative Auswirkungen auf das Bild und die Glaubwürdigkeit Russlands in der Welt haben und einen Schatten auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation werfen, die wichtig sind und sich zu einer strategischen Partnerschaft entwickeln sollten, wenn man sich die gegenseitige Abhängigkeit und die gemeinsamen Interessen, insbesondere bei der Zusammenarbeit in den Bereichen Politik, Sicherheit, Wirtschaft und Energie, aber auch, was die Achtung demokratischer Prinzipien und Verfahren sowie der grundlegenden Menschenrechte angeht, vor Augen hält; |
17. |
unterstützt mit Nachdruck die Empfehlung der Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 22. Juni 2010 zu „Rechtsbehelfen im Falle von Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus“, die einiges dazu beitragen könnten, der Straflosigkeit, die Täter von Menschenrechtsverletzungen genießen, zu beenden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Strafverfolgungsbehörden wiederherzustellen; |
18. |
fordert die zuständigen Stellen in Russland auf, entsprechend allen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen in individuellen Fällen zu berichtigen, unter anderem indem sie für wirksame Untersuchungen sorgen und die Täter zur Rechenschaft ziehen sowie allgemeine Maßnahmen ergreifen, um den Forderungen in den Urteilen zu entsprechen, unter anderem durch politische und juristische Änderungen zur Verhinderung ähnlicher Verletzungen in Zukunft; |
19. |
empfiehlt, dass die staatlichen Behörden auf föderaler sowie regionaler und lokaler Ebene mit zivilgesellschaftlich engagierten Bürgern in einen konstruktiven Dialog treten, damit sich funktionierende demokratische Strukturen entwickeln können; |
20. |
fordert eine Intensivierung des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Russland und verlangt, dass es dem Europäischen Parlament, der Staatsduma, den russischen Justizbehörden sowie der Zivilgesellschaft und den Menschenrechtsorganisationen ermöglicht wird, aktiv zu diesem Konsultationsprozess beizutragen; fordert Russland auf, seinen Verpflichtungen als Mitglied der OSZE und des Europarats in vollem Umfang nachzukommen; |
21. |
weist insbesondere auf die Lage von Tausenden von Flüchtlingen aus dem Nordkaukasus in EU-Mitgliedstaaten und dabei besonders auf die tschetschenische Exilgemeinde in Österreich hin, die mindestens 20 000 Menschen, darunter viele Minderjährige, umfasst; zeigt sich in diesem Zusammenhang sehr besorgt über den Mord an einem tschetschenischen Flüchtling im Mai 2010 in Wien und die schweren Anschuldigungen, wonach der tschetschenische Präsident in dieses Verbrechen verwickelt sein soll; fordert mit Nachdruck eine koordiniertere, schlüssigere und sichtbarere Politik der EU-Mitgliedstaaten zum Schutz von Flüchtlingen aus dem Nordkaukasus in Europa im Einklang mit ihren humanitären und menschenrechtsbezogenen Verpflichtungen; |
*
* *
22. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, der OSZE und dem Europarat zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2009)0022.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
Mittwoch, 20. Oktober 2010
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/98 |
Mittwoch, 20. Oktober 2010
Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission
P7_TA(2010)0366
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (2010/2118(ACI))
(2012/C 70 E/12)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26. Mai 2005 zu der Revision der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (1) und auf seine Entschließung vom 9. Februar 2010 zu einer revidierten Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission für die nächste Wahlperiode (2), |
— |
in Kenntnis der Beschlüsse der Konferenz der Präsidenten vom 26. November 2009 und 1. Juli 2010, |
— |
in Kenntnis des Entwurfs der revidierten Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (nachstehend „die geänderte Vereinbarung“ genannt), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 2010 zur Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an die revidierte Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (3), |
— |
gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 127 sowie Anlage VII Ziffer XVIII Nummer 4 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0279/2010), |
A. |
in der Erwägung, dass die Verträge nunmehr erstmals eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für interinstitutionelle Vereinbarungen enthalten, |
B. |
in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon neue Befugnisse für das Parlament und für die Kommission mit sich bringt und ein neues interinstitutionelles Gleichgewicht vorsieht, das sich in der geänderten Vereinbarung widerspiegeln muss, |
C. |
in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon die Demokratie in der Europäischen Union erheblich gestärkt wird und den Bürgern der Union, hauptsächlich durch das Parlament, größere Möglichkeiten zur Kontrolle der Kommission gegeben werden, |
D. |
in der Erwägung, dass das Parlament durch den Vertrag von Lissabon im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und in Haushaltsfragen mit dem Rat gleichgestellt ist und seine Rolle in der Außenpolitik der Europäischen Union durch den Vertrag gestärkt wird, einschließlich des Bereichs der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen, |
E. |
in der Erwägung, dass die geänderte Vereinbarung diesen Entwicklungen Rechnung trägt, auch wenn sie gewisser Klarstellungen bedarf, die nachstehend erläutert werden, |
1. |
ist der Auffassung, dass die geänderte Vereinbarung für das Parlament einen wichtigen Durchbruch in seiner Zusammenarbeit mit der Kommission darstellt; |
2. |
erinnert an die traditionellen Befugnisse von Parlamenten gemäß dem Grundsatz der Gewaltenteilung, die der Umsetzung der geänderten Vereinbarung unter vollständiger Achtung des Lissabon-Vertrags zu Grunde liegen werden: legislative Befugnisse, parlamentarische Kontrolle der Exekutive (einschließlich in Fragen der internationalen Beziehungen), Pflichten zur Erteilung von Auskünften und Anwesenheit der Exekutive im Parlament; |
3. |
begrüßt insbesondere die folgenden Verbesserungen in der geänderten Vereinbarung:
|
4. |
fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, die Stellungnahme der Kommission einzuholen, wenn das Parlament seine Geschäftsordnung in einem Punkt überarbeiten will, der die Zusammenarbeit mit der Kommission betrifft; |
5. |
ist der Auffassung, dass die in Nummer 8 der geänderten Vereinbarung vorgesehene Stellungnahme eine Stellungnahme ist, die vom Präsidenten des Parlaments nach einem Beschluss der Konferenz der Präsidenten weitergeleitet werden soll; ist ferner der Ansicht, dass die Konferenz der Präsidenten, bevor sie einen solchen Beschluss fasst, die Konferenz der Ausschussvorsitze nach ihrer Meinung zu dem überarbeiteten Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder im Zusammenhang mit einem Interessenkonflikt oder moralischem Verhalten konsultieren sollte; |
6. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission den Mitgliedern des Parlaments in allen internationalen Konferenzen Beobachterstatus einzuräumen und ihre Anwesenheit in allen einschlägigen Sitzungen zu ermöglichen hat, insbesondere in Koordinierungssitzungen, in denen die Kommission über ihren Standpunkt in den Verhandlungen informieren muss; nur in Ausnahmefällen, aufgrund fehlender rechtlicher, technischer oder diplomatischer Möglichkeiten, kann die Kommission Mitgliedern des Parlaments den Beobachterstatus verweigern, wobei jedoch diese Gründe dem Parlament zuvor erläutert und von der Kommission sehr strikt ausgelegt werden sollten; |
7. |
ist der Ansicht, dass der unter Nummer 25 und Nummer 27 der geänderten Vereinbarung verwendete Begriff „internationale Konferenzen“ so zu verstehen ist, dass er nicht nur multilaterale Abkommen umfasst, sondern auch bilaterale Abkommen von besonderer politischer Bedeutung (d.h. Abkommen über eine bedeutende politische Zusammenarbeit, Handels- oder Fischereiabkommen), für die die Zustimmung des Parlaments auf jeden Fall erforderlich ist; |
8. |
ist der Auffassung, dass der unter Nummer 26 der geänderten Vereinbarung verwendete Begriff „Sitzungen von Gremien, die durch multilaterale internationale Abkommen … eingesetzt werden“, auch die durch bilaterale Abkommen eingesetzten Gremien umfasst, sofern die unter der genannten Nummer festgelegten Bedingungen erfüllt sind; |
9. |
weist darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet ist, das Parlament unverzüglich und umfassend zu unterrichten, wenn sie die Absicht hat, ein internationales Abkommen vorläufig anzuwenden oder dessen Aussetzung vorzuschlagen, und dass sie die Auffassungen des Parlaments berücksichtigen muss, bevor der Rat die entsprechenden Beschlüsse fasst; |
10. |
fordert die Kommission auf, dem Parlament alle Informationen im Zusammenhang mit der Aushandlung internationaler Abkommen zur Verfügung zu stellen, einschließlich „vertraulicher Informationen“ im Sinne von Anhang 2 Nummer 1.2.1 der geänderten Vereinbarung, gemäß den in dem genannten Anhang festgelegten detaillierten Modalitäten; dies gilt auch für vertrauliche Dokumente aus Mitgliedstaaten oder Drittländern, vorbehaltlich der Zustimmung der Herkunftsstelle; |
11. |
ist der Auffassung, dass nicht zwingende Rechtsinstrumente („soft law“) im Rahmen der geänderten Vereinbarung Empfehlungen, auslegende Mitteilungen, freiwillige Vereinbarungen und fakultative Instrumente umfassen müssen; |
12. |
billigt die diesem Bericht beigefügte geänderte Vereinbarung; |
13. |
beschließt, die geänderte Vereinbarung anstelle von Anlage XIV als Anlage seiner Geschäftsordnung beizufügen, um den Zugang zu erleichtern und Transparenz zu gewährleisten; |
14. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und seine Anlage dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Information zu übermitteln. |
(1) ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 123.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0009.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0367.
Mittwoch, 20. Oktober 2010
ANHANG
Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission
Das Europäische Parlament und die Europäische Kommission ▐ (nachstehend „die beiden Organe“),
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) , den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 295, und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend „die Verträge“),
gestützt auf die Interinstitutionellen Vereinbarungen und Texte, die die Beziehungen zwischen den beiden Organen regeln,
unter Hinweis auf die Geschäftsordnung des Parlaments (1), insbesondere auf die Artikel 105, 106 und 127 sowie auf die Anlagen VIII und XIV ,
unter Hinweis auf die vom gewählten Präsidenten der Kommission herausgegebenen politischen Leitlinien und die von diesem abgegebenen einschlägigen Erklärungen vom 15. September 2009 und 9. Februar 2010, und unter Hinweis auf die Erklärungen der designierten Kommissionsmitglieder anlässlich ihrer Anhörung vor den Ausschüssen des Parlaments,
A. |
in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon die demokratische Legitimität des Entscheidungsprozesses der Union stärkt , |
B. |
in der Erwägung, dass die beiden Organe der wirksamen Umsetzung und Durchführung des Unionsrechts größte Bedeutung beimessen, |
C. |
in der Erwägung, dass diese Rahmenvereinbarung weder die Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments noch der Kommission oder eines anderen Organs oder einer anderen Einrichtung der Union berührt, sondern darauf abzielt, dass diese Befugnisse und Zuständigkeiten so wirksam und transparent wie möglich ausgeübt werden können, |
D. |
in der Erwägung, dass diese Rahmenvereinbarung nach Maßgabe des von den Verträgen ausgestalteten institutionellen Rahmens ausgelegt werden sollte, |
E. |
in der Erwägung, dass die Kommission die jeweiligen Aufgaben, die dem Parlament und dem Rat durch die Verträge übertragen werden, insbesondere in Bezug auf den wesentlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Nummer 9, umfassend beachten wird, |
F. |
in der Erwägung, dass es angebracht erscheint , die im Mai 2005 geschlossene Rahmenvereinbarung (2) zu aktualisieren und durch den folgenden Text zu ersetzen, |
erzielen folgende Vereinbarung:
I. GELTUNGSBEREICH
1. |
Zur Verdeutlichung der neuen „besonderen Partnerschaft“ zwischen dem Parlament und der Kommission vereinbaren die beiden Organe die folgenden Maßnahmen, um die politische Verantwortung und Legitimität der Kommission zu stärken, den konstruktiven Dialog auszubauen, den Informationsfluss zwischen den beiden Organen und die Zusammenarbeit in Bezug auf die Verfahren und die Planung zu verbessern. Sie vereinbaren ferner spezifische Bestimmungen :
|
II. POLITISCHE VERANTWORTUNG
2. |
Nach seiner Ernennung durch den Europäischen Rat wird der designierte Präsident der Kommission dem Parlament politische Leitlinien für seine Amtszeit unterbreiten, um eine Aussprache mit dem Parlament in völliger Kenntnis der Sachlage vor dessen Abstimmung über die Wahl zu ermöglichen. |
3. |
Gemäß Artikel 106 seiner Geschäftsordnung setzt sich das Parlament rechtzeitig vor der Eröffnung der Verfahren für die Zustimmung zur neuen Kommission mit dem designierten Präsidenten der Kommission in Verbindung. Das Parlament trägt den vom designierten Präsidenten geäußerten Bemerkungen Rechnung.
Die designierten Mitglieder der Kommission gewährleisten eine umfassende Offenlegung aller einschlägigen Informationen gemäß der Verpflichtung zur Unabhängigkeit nach Artikel 245 AEUV. Die Verfahren sind so gestaltet, dass eine offene, faire und kohärente Beurteilung der gesamten designierten Kommission sichergestellt ist. |
4. |
Unbeschadet des Grundsatzes des kollegialen Charakters der Kommission übernimmt jedes Mitglied der Kommission die politische Verantwortung für das Handeln in dem Bereich, für den es zuständig ist. Der Präsident der Kommission trägt die volle Verantwortung für die Feststellung jedes Interessenkonflikts, der ein Mitglied der Kommission an der Wahrnehmung seiner Aufgaben hindert. Der Präsident der Kommission trägt ebenso die Verantwortung für das weitere Vorgehen in einer solchen Situation und unterrichtet unverzüglich schriftlich den Präsidenten des Parlaments hiervon . Die Teilnahme von Mitgliedern der Kommission an Wahlkampagnen wird durch den Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission geregelt. Mitglieder der Kommission, die als Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament aktiv an Wahlkampagnen teilnehmen, sollten ab dem Ende der letzten Tagung vor den Wahlen unbezahlten Wahlurlaub nehmen. Der Präsident der Kommission unterrichtet das Parlament rechtzeitig über seinen Beschluss, diese Beurlaubung zu genehmigen, und darüber, welches Mitglied der Kommission die entsprechenden Zuständigkeiten für die Dauer der Beurlaubung übernehmen wird. |
5. |
Fordert das Parlament den Präsidenten der Kommission auf, einem Mitglied der Kommission das Vertrauen zu entziehen, so prüft dieser sorgfältig, ob er dieses Mitglied gemäß Artikel 17 Absatz 6 EUV auffordern sollte, sein Amt niederzulegen. Entweder fordert der Präsident dieses Mitglied zur Niederlegung des Amtes auf, oder er erklärt in der nächsten Tagung vor dem Parlament, warum er dies ablehnt. |
6. |
Muss ein Mitglied der Kommission während seiner Amtszeit gemäß Artikel 246 Absatz 2 AEUV ersetzt werden, so prüft der Präsident der Kommission sorgfältig das Ergebnis der Konsultation des Parlaments, bevor er die Zustimmung zum Beschluss des Rates gibt . Das Parlament stellt sicher, dass seine Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit abgewickelt werden, damit der Präsident der Kommission die Stellungnahme des Parlaments sorgfältig prüfen kann , bevor das neue Mitglied der Kommission ernannt wird . Ebenso prüft der Präsident der Kommission gemäß Artikel 246 Absatz 3 AEUV, wenn es sich bei der verbleibenden Amtszeit der Kommission um eine kurze Zeitspanne handelt, sorgfältig den Standpunkt des Parlaments. |
7. |
Beabsichtigt der Präsident der Kommission, die Aufteilung der Zuständigkeiten unter den Mitgliedern der Kommission im Laufe ihrer Amtszeit gemäß Artikel 248 AEUV zu ändern, so unterrichtet er das Parlament rechtzeitig für die einschlägige parlamentarische Konsultation bezüglich dieser Änderungen ; der Beschluss des Präsidenten, die Zuständigkeitsverteilung zu ändern, kann sofort wirksam werden. |
8. |
Legt die Kommission eine Überarbeitung des Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission vor , die einen Interessenkonflikt oder das ethische Verhalten betrifft, wird sie um die Stellungnahme des Parlaments ersuchen . ▐ |
III. KONSTRUKTIVER DIALOG UND INFORMATIONSFLUSS
(i) Allgemeine Bestimmungen
9. |
Die Kommission gewährleistet, dass sie insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Sitzungen und die Übermittlung von Beiträgen oder anderen Informationen, vor allem bei Gesetzgebungs- und Haushaltsangelegenheiten, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Parlament und Rat anwenden wird. |
10. |
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergreift die Kommission Maßnahmen, um das Parlament dergestalt besser einzubeziehen , dass die Ansichten des Parlaments im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik so weit wie möglich berücksichtigt werden . |
11. |
Zur Umsetzung der „besonderen Partnerschaft“ zwischen Parlament und Kommission werden folgende verschiedene Vereinbarungen getroffen:
|
12. |
Jedes Mitglied der Kommission gewährleistet, dass es einen regelmäßigen und direkten Informationsfluss zwischen ihm und dem Vorsitz des jeweils zuständigen parlamentarischen Ausschusses gibt. |
13. |
Die Kommission veröffentlicht keine gesetzgeberische oder bedeutende Initiative bzw. keinen bedeutenden Beschluss, ehe sie das Parlament schriftlich darüber unterrichtet hat. Die beiden Organe legen auf der Grundlage des ▐ Arbeitsprogramms der Kommission ▐ im gemeinsamen Einvernehmen vorab die wesentlichen Initiativen fest, die im Plenum vorgelegt werden sollen . Die Kommission wird diese Initiativen grundsätzlich zunächst im Plenum und erst anschließend öffentlich vorstellen. In gleicher Weise bestimmen sie auch die Vorschläge und Initiativen, zu denen vor der Konferenz der Präsidenten Informationen vorgetragen werden oder über die der zuständige Ausschuss oder dessen Vorsitz in geeigneter Form unterrichtet werden müssen. Diese Beschlüsse werden im Rahmen des in Nummer 11 dieser Vereinbarung vorgesehenen regelmäßigen Dialogs zwischen den beiden Organen gefasst und regelmäßig aktualisiert, wobei allen politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen ist. |
14. |
Wird ein internes Dokument der Kommission – über das das Parlament nicht, wie in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehen, informiert wurde – außerhalb der Organe verteilt, kann der Präsident des Parlaments fordern, dass dieses Dokument ihm unverzüglich weitergeleitet wird, damit er es auf Wunsch an jedes Mitglied weiterleiten kann. |
15. |
Die Kommission wird eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation bei ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union, einschließlich nicht zwingender Rechtsvorschriften (“soft law”) und delegierter Rechtsakte, zur Verfügung stellen. Auf Antrag des Parlaments kann die Kommission auch Sachverständige des Parlaments zu diesen Sitzungen einladen.
Die entsprechenden Bestimmungen sind in Anhang 1 festgelegt. |
16. |
Innerhalb von drei Monaten nach der Annahme einer Entschließung des Parlaments übermittelt die Kommission dem Parlament schriftliche Informationen zu den Maßnahmen, die im Anschluss an die in Entschließungen des Parlaments an sie gerichteten spezifischen Aufforderungen getroffen wurden und unterrichtet das Parlament über die Fälle, in denen sie seinen Standpunkten nicht folgen konnte. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn ein Antrag dringlich ist. Sie kann um einen Monat verlängert werden, wenn ein Antrag ausführlichere Arbeiten erfordert und dies ausreichend begründet ist. Das Parlament wird sicherstellen, dass diese Informationen innerhalb des Organs umfassend weitergeleitet werden. Das Parlament wird sich bemühen, mündliche oder schriftliche Anfragen zu Themen zu vermeiden, bezüglich derer die Kommission dem Parlament ihren Standpunkt anhand einer schriftlichen Folgemitteilung bereits mitgeteilt hat. ▐ Die Kommission verpflichtet sich, über die konkrete Weiterbehandlung einer Aufforderung zur Vorlage eines Vorschlags gemäß Artikel 225 AEUV (legislativer Initiativbericht) innerhalb von drei Monaten nach Annahme der entsprechenden Entschließung im Plenum zu berichten. Die Kommission legt spätestens nach einem Jahr einen Gesetzgebungsvorschlag vor oder nimmt den Vorschlag in das jährliche Arbeitsprogramm des Folgejahres auf. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit. Die Kommission verpflichtet sich zu enger Zusammenarbeit in einer frühen Phase mit dem Parlament bei Aufforderungen zur Vorlage von Gesetzgebungsinitiativen, die aus Bürgerinitiativen hervorgehen. Für das Entlastungsverfahren gelten die besonderen Bestimmungen von Nummer 31. ▐ |
17. |
Werden Initiativen, Empfehlungen oder Anträge auf bzw. für Gesetzgebungsakte gemäß Artikel 289 Absatz 4 AEUV unterbreitet , so unterrichtet die Kommission das Parlament auf dessen Ersuchen über ihren Standpunkt zu diesen Vorschlägen im zuständigen Ausschuss des Parlaments. |
18. |
Die beiden Organe kommen überein, im Bereich der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zusammenzuarbeiten.
Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Umsetzung des Protokolls Nr. 2 zum AEUV über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst Vereinbarungen in Bezug auf die erforderliche Übersetzung der begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente. Werden die in Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 zum AEUV genannten Schwellenwerte erreicht, gewährleistet die Kommission die Übersetzung aller begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente zusammen mit ihrem eigenen Standpunkt hierzu. |
19. |
Die Kommission teilt dem Parlament die Liste ihrer Sachverständigengruppen mit, die zur Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung ihres Initiativrechts eingesetzt werden. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht. In diesem Rahmen unterrichtet die Kommission den zuständigen Ausschuss des Parlaments auf ausdrücklichen und begründeten Antrag des Ausschussvorsitzes in angemessener Weise über die Tätigkeiten und die Zusammensetzung dieser Gruppen. |
20. |
Die beiden Organe führen mittels geeigneter Mechanismen einen konstruktiven Dialog über wichtige Verwaltungsfragen, insbesondere über Fragen, die direkte Auswirkungen auf die Verwaltung des Parlaments haben. |
21. |
Das Parlament wird die Kommission um ihre Stellungnahme ersuchen, wenn es eine Überarbeitung seiner Geschäftsordnung in Bezug auf die Beziehungen mit der Kommission beabsichtigt. |
22. |
Sind Informationen, die gemäß dieser Rahmenvereinbarung weitergeleitet werden, vertraulich zu behandeln, gelten die Bestimmungen von Anhang 2 . |
(ii) ▐ Internationale Übereinkünfte und Erweiterung
23. |
Das Parlament wird umgehend und umfassend in allen Phasen der Verhandlungen zu und des Abschlusses von internationalen Übereinkünften einschließlich der Festlegung von Verhandlungsleitlinien unterrichtet. Die Kommission handelt in einer Weise, dass ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 218 AEUV volle Wirkung zukommt, und achtet gleichzeitig die Rolle jedes Organs gemäß Artikel 13 Absatz 2 EUV.
Die Kommission wendet die in Anhang 3 dargelegten Regelungen an. |
24. |
Die Unterrichtung des Parlaments gemäß Nummer 23 erfolgt so rechtzeitig, dass es erforderlichenfalls seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann und die Kommission den Standpunkten des Parlaments im Rahmen des Möglichen Rechnung tragen kann. Diese Unterrichtung des Parlaments erfolgt in der Regel über den zuständigen Ausschuss des Parlaments und erforderlichenfalls im Plenum. In hinreichend begründeten Fällen wird mehr als ein Ausschuss des Parlaments unterrichtet. Das Parlament und die Kommission verpflichten sich, angemessene Verfahren und Garantien für die Weiterleitung vertraulicher Informationen von der Kommission an das Parlament gemäß den Bestimmungen von Anhang 2 vorzusehen. ▐ |
25. |
Die beiden Organe erkennen an, dass aufgrund ihrer unterschiedlichen institutionellen Aufgaben die Kommission die Europäische Union bei internationalen Verhandlungen, mit Ausnahme von Verhandlungen betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und anderer in den Verträgen vorgesehener Fälle, vertritt.
In den Fällen, in denen die Kommission die Union bei internationalen Konferenzen vertritt, erleichtert die Kommission auf Ersuchen des Parlaments die Aufnahme einer Delegation von Mitgliedern des Europäischen Parlaments als Beobachter in die Delegationen der Union, so dass das Parlament unverzüglich und umfassend über den Fortgang der Konferenz unterrichtet werden kann . Die Kommission verpflichtet sich, die Delegation des Parlaments gegebenenfalls systematisch über die Ergebnisse der Verhandlungen zu unterrichten . Die Mitglieder des Europäischen Parlaments dürfen nicht unmittelbar an diesen Verhandlungen teilnehmen. Nach Maßgabe der rechtlichen, technischen und diplomatischen Möglichkeiten kann ihnen von der Kommission ein Beobachterstatus gewährt werden. Im Falle einer Weigerung wird die Kommission dem Parlament die Gründe dafür mitteilen. Darüber hinaus erleichtert die Kommission die Teilnahme von Mitgliedern des Europäischen Parlaments als Beobachter bei allen einschlägigen Sitzungen unter ihrer Verantwortung vor und nach den Verhandlungssitzungen. |
26. |
Unter denselben Bedingungen hält die Kommission das Parlament systematisch über Sitzungen von Gremien unterrichtet, die aufgrund multilateraler internationaler Übereinkommen unter Einbeziehung der Union eingesetzt werden, und erleichtert den Zugang zu diesen Sitzungen als Beobachter für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Teil von Delegationen der Union sind, wenn diese Gremien aufgerufen sind, Beschlüsse zu fassen, die die Zustimmung des Parlaments erfordern, oder deren Umsetzung Rechtsakte erfordert, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden müssen. |
27. |
Die Kommission gewährt ferner der Delegation des Parlaments, die in die Delegationen der Union bei internationalen Konferenzen eingebunden ist, den Zugang zur Nutzung aller Einrichtungen der Delegationen der Union bei diesen Konferenzen entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen den Organen und unter Berücksichtigung der verfügbaren Logistik.
Der Präsident des Parlaments übermittelt dem Präsidenten der Kommission spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Konferenz einen Vorschlag zur Einbeziehung einer Delegation des Parlaments in die Delegation der Union und gibt dabei den Leiter der Delegation des Parlaments und die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments an, die in die Delegation aufgenommen werden sollen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verkürzt werden. Die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die der Delegation des Parlaments angehören, und der sie unterstützenden Bediensteten richtet sich nach der Gesamtgröße der EU-Delegation. ▐ |
28. |
Die Kommission unterrichtet das Parlament umfassend über den Fortgang von Beitrittsverhandlungen und insbesondere über wichtige Aspekte und Entwicklungen, so dass es seine Standpunkte im Rahmen der entsprechenden parlamentarischen Verfahren rechtzeitig formulieren kann. |
29. |
Nimmt das Parlament gemäß Artikel 90 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung eine Empfehlung zu den in Nummer 28 genannten Fragen an, und beschließt die Kommission aus wichtigen Gründen, dass sie diese Empfehlung nicht unterstützen kann, so erläutert sie die Gründe dafür vor dem Parlament in einer Plenarsitzung oder in der nächsten Sitzung des zuständigen parlamentarischen Ausschusses. |
(iii) Ausführung des Haushaltsplans
30. |
Bevor die Kommission auf Geberkonferenzen finanzielle Zusagen macht, die neue finanzielle Verpflichtungen umfassen und die Zustimmung der Haushaltsbehörde erfordern, unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde und prüft ihre Bemerkungen. |
31. |
Im Rahmen der jährlichen Entlastung gemäß Artikel 319 AEUV übermittelt die Kommission alle für die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Jahres notwendigen Informationen, um die sie vom Vorsitz des gemäß Anlage VII zur Geschäftsordnung des Parlaments mit dem Entlastungsverfahren beauftragten Ausschusses des Parlaments ersucht wird. Wenn sich im Zusammenhang mit vorangegangenen Jahren, für die bereits Entlastung erteilt wurde, neue Elemente ergeben, übermittelt die Kommission alle damit zusammenhängenden notwendigen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. |
(iv) Beziehungen zu den Regulierungsagenturen
32. |
Personen, die für die Stelle eines Exekutivdirektors von Regulierungsagenturen benannt sind, sollten zu Anhörungen der Ausschüsse des Parlaments kommen.
Darüber hinaus werden die Kommission und das Parlament im Rahmen der Gespräche der im März 2009 eingesetzten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu Agenturen einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die Aufgabenstellung und die Position dezentralisierter Agenturen in der institutionellen Landschaft der Union anstreben, verbunden mit gemeinsamen Leitlinien hinsichtlich der Schaffung, der Struktur und des Betriebs dieser Agenturen und in Verbindung mit Fragen der Finanzierung, des Haushalts, der Überwachung und der Leitung. |
IV. ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER GESETZGEBUNGSVERFAHREN UND DER PROGRAMMPLANUNG
(i) Arbeitsprogramm der Kommission und ▐ Programmplanung der Europäischen Union
33. |
Die Kommission leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit Blick auf die Erzielung interinstitutioneller Vereinbarungen ein. |
34. |
Die Kommission legt jährlich ihr Arbeitsprogramm vor. |
35. |
▐ Die beiden Organe arbeiten nach dem in Anhang 4 festgelegten Zeitplan zusammen. Die Kommission berücksichtigt die Prioritäten des Parlaments. Die Kommission legt ausreichend detailliert dar, was unter den einzelnen Punkten des Arbeitsprogramms der Kommission geplant ist. |
36. |
Die Kommission erläutert, wenn sie in ihrem Arbeitsprogramm für das betreffende Jahr vorgesehene einzelne Vorschläge nicht vorlegen kann und gibt die Fälle an, in denen sie davon abweicht.
Der für interinstitutionelle Beziehungen zuständige Vizepräsident der Kommission verpflichtet sich, regelmäßig vor der Konferenz der Ausschussvorsitze die politische Durchführung des ▐ Arbeitsprogramms der Kommission für das betreffende Jahr ▐ darzulegen. |
(ii) Verfahren zur Annahme von Rechtsakten
37. |
Die Kommission verpflichtet sich, vom Parlament angenommene Abänderungen zu ihren Gesetzgebungsvorschlägen sorgfältig zu prüfen, um sie in jeglichem geänderten Vorschlag zu berücksichtigen. Wenn die Kommission im Rahmen von Artikel 294 AEUV zu Abänderungen des Parlaments Stellung nimmt, verpflichtet sie sich, die in zweiter Lesung angenommenen Abänderungen weitestgehend zu berücksichtigen; wenn sie aus wichtigen Gründen und nach Beratung im Kollegium beschließt, solche Abänderungen nicht zu übernehmen oder zu unterstützen, so legt sie die Gründe dafür vor dem Parlament und in jedem Fall in ihrer gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c AEUV zu den Abänderungen des Parlaments abzugebenden Stellungnahme dar. |
38. |
Das Parlament verpflichtet sich, bei der Bearbeitung einer von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 AEUV unterbreiteten Initiative bis zum Eingang des Standpunktes der Kommission zu der Initiative keinen Bericht im zuständigen Ausschuss anzunehmen.
Die Kommission verpflichtet sich, ihren Standpunkt zu einer solchen Initiative spätestens 10 Wochen nach ihrer Unterbreitung bekannt zu geben. |
39. |
Die Kommission stellt rechtzeitig ausführliche Erläuterungen zur Verfügung, bevor sie Vorschläge zurückzieht , zu denen das Parlament bereits in erster Lesung einen Standpunkt eingenommen hat. Die Kommission nimmt zu Beginn der Amtszeit der neuen Kommission eine Überprüfung aller anhängigen Vorschläge vor, um sie politisch zu bestätigen oder zurückzuziehen, und berücksichtigt dabei gebührend die Ansichten des Parlaments. |
40. |
Für besondere Gesetzgebungsverfahren , bei denen das Parlament konsultiert werden muss, einschließlich weiterer Verfahren wie den Verfahren nach Artikel 148 AEUV, gilt, dass die Kommission:
|
41. |
Zur Verbesserung der gesetzgeberischen Programmplanung verpflichtet sich das Parlament seinerseits:
▐ |
(iii) Fragen im Zusammenhang mit einer besseren Rechtsetzung
42. |
Die Kommission gewährleistet, dass ihre Folgenabschätzungen unter ihrer Verantwortung mittels eines transparenten Verfahrens, das eine unabhängige Abschätzung garantiert, durchgeführt werden. Folgenabschätzungen sind rechtzeitig unter Berücksichtigung einiger unterschiedlicher Szenarien, einschließlich der Möglichkeit, dass nichts unternommen wird, zu veröffentlichen und werden während des Zeitraums der Unterrichtung der nationalen Parlamente gemäß den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 zum AEUV grundsätzlich dem zuständigen Ausschuss des Parlaments vorgelegt. |
43. |
In Bereichen, in denen das Parlament normalerweise in den Gesetzgebungsprozess eingebunden ist, verwendet die Kommission, sofern angezeigt und auf ausreichend begründeter Grundlage, nicht zwingendes Recht, nachdem sie dem Parlament Gelegenheit gegeben hat, seine Ansichten darzulegen. Die Kommission erläutert dem Parlament im Einzelnen, wie dessen Ansichten bei der Annahme ihres Vorschlags berücksichtigt wurden. |
44. |
Zur Sicherstellung einer besseren Überwachung der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts bemühen sich die Kommission und das Parlament um eine Einbeziehung obligatorischer Entsprechungstabellen und einer verbindlichen Frist für die Umsetzung, die bei Richtlinien normalerweise nicht mehr als zwei Jahre betragen sollte.
Neben den spezifischen Berichten und dem Jahresbericht über die Anwendung des Unionsrechts stellt die die Kommission dem Parlament zusammenfassende Informationen betreffend sämtliche Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben zur Verfügung, einschließlich, wenn das Parlament dies verlangt, je nach Einzelfall und unter Beachtung der Vertraulichkeitsbestimmungen, insbesondere derjenigen, die vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannt sind, Informationen zu den Themen, auf die sich das Vertragsverletzungsverfahren bezieht. |
V. MITWIRKUNG DER KOMMISSION AN DEN PARLAMENTSARBEITEN
45. |
Die Kommission räumt ihrer Anwesenheit in den Plenartagungen oder bei Sitzungen anderer Gremien des Parlaments, wenn diese angefragt worden ist, im Vergleich zu anderen gleichzeitig stattfindenden Veranstaltungen oder Einladungen Vorrang ein.
Die Kommission stellt insbesondere sicher, dass die zuständigen Mitglieder der Kommission in der Regel bei Tagesordnungspunkten, die unter ihre Verantwortung fallen, bei Plenarsitzungen anwesend sind, wenn das Parlament diese Anwesenheit angefragt hat. Dies gilt für die von der Konferenz der Präsidenten während der vorangegangenen Plenartagung genehmigten vorläufigen Entwürfe der Tagesordnungen. Das Parlament bemüht sich darum, dass Tagesordnungspunkte der Plenartagungen , die in die Verantwortung eines Mitglieds der Kommission fallen, in der Regel gemeinsam behandelt werden. |
46. |
Auf Antrag des Parlaments wird eine regelmäßige Fragestunde mit dem Präsidenten der Kommission vorgesehen werden. Diese Fragestunde wird zwei Teile umfassen: einen ersten Teil mit den Fraktionsvorsitzen oder deren Stellvertretern auf rein spontaner Grundlage, und einen zweiten Teil, der einem vorab, spätestens am Donnerstag vor der jeweiligen Plenartagung, vereinbarten politischen Thema gewidmet ist, jedoch ohne vorbereitete Fragen.
Außerdem wird eine Fragestunde mit Mitgliedern der Kommission, einschließlich des Vizepräsidenten für auswärtige Beziehungen/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, nach dem Vorbild der Fragestunde mit dem Präsidenten der Kommission und mit dem Ziel, die bestehende Fragestunde umzugestalten, eingeführt. Diese Fragestunde bezieht sich auf das Portfolio der jeweiligen Mitglieder der Kommission. ▐ |
47. |
Alle Mitglieder der Kommission werden auf ihr Ersuchen hin gehört.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 230 AEUV vereinbaren die beiden Organe allgemeine Regeln für die Zuteilung von Redezeit zwischen den Organen. Die beiden Organe vereinbaren, dass ihre indikative Zuteilung von Redezeit beachtet werden sollte. |
48. |
Um die Anwesenheit der Mitglieder der Kommission sicherzustellen, verpflichtet sich das Parlament, alles zu unternehmen, um an seinen endgültigen Entwürfen von Tagesordnungen festzuhalten. Ändert das Parlament den endgültigen Entwurf seiner Tagesordnung oder ändert es die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte für eine Tagung ab, so unterrichtet es unverzüglich die Kommission. Die Kommission wird ihr Bestmögliches unternehmen, um die Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Kommission sicherzustellen. |
49. |
Die Kommission kann die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung vorschlagen, jedoch nicht nach der Sitzung, in der die Konferenz der Präsidenten den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für eine Tagung festlegt. Das Parlament berücksichtigt derartige Vorschläge nach Möglichkeit. ▐ |
50. |
Die Ausschüsse des Parlaments bemühen sich, den Entwurf ihrer Tagesordnung und ihre Tagesordnung einzuhalten. Ändert ein Ausschuss des Parlaments seinen Entwurf der Tagesordnung oder seine Tagesordnung, wird die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Die Ausschüsse des Parlaments bemühen sich insbesondere darum, eine vernünftige Frist zu beachten, um die Anwesenheit von Mitgliedern der Kommission in ihren Sitzungen vorzusehen. Wird die Anwesenheit eines Mitglieds der Kommission bei einer Ausschusssitzung nicht ausdrücklich gefordert, sorgt die Kommission dafür, dass sie durch einen sachkundigen Beamten auf angemessener Ebene vertreten wird. Die Ausschüsse des Parlaments werden sich darum bemühen, ihre Arbeiten zu koordinieren; dies schließt ein, gleichzeitig stattfindende Sitzungen zu demselben Thema zu vermeiden; und sie werden sich darum bemühen, nicht vom Entwurf der Tagesordnung abzuweichen, damit die Kommission ihre Vertretung in einem angemessenen Umfang gewährleisten kann. Wurde um die Anwesenheit eines hochrangigen Beamten (Generaldirektor oder Direktor) bei einer Ausschusssitzung ersucht, bei der ein Vorschlag der Kommission behandelt wird, so wird dem Vertreter der Kommission gestattet, das Wort zu ergreifen. |
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
▐
51. |
Die Kommission bekräftigt ihre Verpflichtung, die Gesetzgebungsakte, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst worden waren, so rasch wie möglich zu prüfen, um festzustellen, inwieweit diese Instrumente an das System der mit Artikel 290 AEUV eingeführten delegierten Rechtsakte angepasst werden müssen.
Als endgültige Zielsetzung sollte durch eine schrittweise Prüfung der Art und der Inhalte der Maßnahmen, die derzeit dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen, ein kohärentes System von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erreicht werden, das in jeder Hinsicht dem neuen Vertrag entspricht, damit sie rechtzeitig an die in Artikel 290 AEUV festgelegte Regelung angepasst werden. |
52. |
Die Bestimmungen der vorliegenden Rahmenvereinbarung ergänzen die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (3) und lassen deren Bestimmungen und mögliche Überarbeitungen dieser Vereinbarung unberührt. Unbeschadet kommender Verhandlungen zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat verpflichten sich die beiden Organe dazu, sich über wesentliche Änderungen in Vorbereitung künftiger Verhandlungen über eine Anpassung der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ an die neuen durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Bestimmungen zu einigen und dabei die derzeitigen Vorgehensweisen und die aktualisierte Rahmenvereinbarung zu berücksichtigen.
Ebenso stimmen sie darin überein, dass der vorhandene interinstitutionelle Kontaktmechanismus auf politischer und technischer Ebene in Bezug auf eine bessere Rechtsetzung im Hinblick auf die Gewährleistung einer effizienten interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen Parlament, Kommission und Rat verstärkt werden muss. |
53. |
Die Kommission verpflichtet sich, die jährliche und mehrjährige Programmplanung der Union im Hinblick auf die Erzielung interinstitutioneller Vereinbarungen gemäß Artikel 17 EUV zügig in die Wege zu leiten.
Das Arbeitsprogramm der Kommission stellt den Beitrag der Kommission zur jährlichen und mehrjährigen Programmplanung der Union dar. Nach der Annahme des Arbeitsprogramms durch die Kommission sollte ein Trilog zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission stattfinden, um eine Einigung zur Programmplanung der Union zu erzielen. In diesem Zusammenhang und sobald das Parlament, der Rat und die Kommission Einvernehmen zur Programmplanung der Union erzielt haben, überarbeiten beide Organe die Bestimmungen der derzeitigen Rahmenvereinbarung im Zusammenhang mit der Programmplanung. Das Parlament und die Kommission fordern den Rat auf, so rasch wie möglich Gespräche über die Programmplanung der Union, wie in Artikel 17 EUV vorgesehen, aufzunehmen. |
54. |
Beide Organe nehmen in regelmäßigen Abständen eine Bewertung der praktischen Anwendung dieser Rahmenvereinbarung und ihrer Anhänge vor. Ende 2011 erfolgt eine Überprüfung unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen ▐. ▐ |
Geschehen zu …
Für das Europäische Parlament
Der Präsident
Für die Kommission
Der Präsident
ANHANG 1
Sitzungen der Kommission mit nationalen Sachverständigen
In dem vorliegenden Anhang werden die Modalitäten zur Durchführung von Nummer 15 der Rahmenvereinbarung festgelegt.
1. Anwendungsbereich
Die Bestimmungen der Nummer 15 der Rahmenvereinbarung beziehen sich auf die folgenden Sitzungen:
(1) |
Sitzungen der Kommission im Rahmen der von der Kommission eingesetzten Sachverständigengruppen, zu denen nationale Behörden aus allen Mitgliedstaaten eingeladen werden, sofern sie die Vorbereitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Union einschließlich nicht zwingender Rechtsinstrumente und delegierter Rechtsakte betreffen. |
(2) |
Ad-hoc-Sitzungen der Kommission, zu denen nationale Sachverständige aus allen Mitgliedstaaten eingeladen werden, sofern sie die Vorbereitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Union einschließlich nicht zwingender Rechtsinstrumente und delegierter Rechtsakte betreffen. Unbeschadet der derzeitigen und künftigen spezifischen Vereinbarungen über die Unterrichtung des Parlaments über die Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission (4) sind Sitzungen von Komitologieausschüssen ausgenommen. |
2. Informationen zur Übermittlung an das Parlament
Die Kommission verpflichtet sich, dem Parlament die gleiche Dokumentation zu schicken, die sie den nationalen Behörden im Zusammenhang mit den oben genannten Sitzungen schickt. Die Kommission wird diese Unterlagen, einschließlich Tagesordnungen, gleichzeitig, wenn diese an die nationalen Sachverständigen geschickt werden, an eine funktionsbezogene Mailbox des Parlaments übermitteln.
3. Hinzuziehung von Sachverständigen des Parlaments
Auf Ersuchen des Parlaments kann die Kommission beschließen, das Parlament einzuladen, Sachverständige des Parlaments zur Teilnahme an Sitzungen der Kommission mit nationalen Sachverständigen gemäß Nummer 1 zu entsenden.
ANHANG 2
Übermittlung vertraulicher Informationen an das ▐ Parlament
1. Anwendungsbereich
1.1. |
Der vorliegende Anhang regelt die Übermittlung und Behandlung vertraulicher Informationen gemäß Nummer 1.2 von der Kommission an das Parlament im Rahmen der Ausübung der Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments . Die beiden Organe handeln entsprechend ihrer beiderseitigen Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit, im Geiste vollen gegenseitigen Vertrauens und unter strengster Beachtung der einschlägigen Vertragsbestimmungen ▐. |
1.2. |
Unter Information ist jede mündliche oder schriftliche Information unabhängig von Form und Urheber zu verstehen.
|
1.3. |
Die Kommission gewährleistet dem Parlament gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs Zugang zu vertraulichen Informationen, wenn sie von einem der unter Nummer 1.4 aufgeführten parlamentarischen Gremien oder Amtsträger einen Antrag auf Übermittlung vertraulicher Informationen erhält. Darüber hinaus kann die Kommission dem Parlament auf eigenes Betreiben gemäß den Vorschriften dieses Anhangs alle vertraulichen Informationen übermitteln. |
1.4. |
Im Rahmen dieses Anhangs können bei der Kommission vertrauliche Informationen beantragen:
|
1.5. |
Von der Anwendung des Geltungsbereichs dieses Anhangs ausgenommen sind Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren und Verfahren in Wettbewerbsangelegenheiten, sofern diese zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags eines der unter Nummer 1.4. aufgeführten parlamentarischen Gremien bzw. Amtsträger nicht durch einen endgültigen Beschluss der Kommission bzw. ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union abgedeckt sind , sowie Informationen im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union . Dies erfolgt unbeschadet von Nummer 44 der Rahmenvereinbarung und der Haushaltskontrollrechte des Parlaments. |
1.6. |
Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Parlaments (5) sowie der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (6). |
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. |
Auf Antrag eines bzw. einen der in Nummer 1.4 genannten parlamentarischen Gremien bzw. Amtsträger übermittelt die Kommission diesem Gremium bzw. diesem Amtsträger innerhalb kürzester Frist sämtliche für die Ausübung der Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments erforderlichen vertraulichen Informationen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten beachten beide Organe Folgendes:
Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen. Vertrauliche Informationen mit Ursprung in einem Staat, einem Organ oder einer internationalen Organisation werden nur mit Zustimmung der Herkunftsstelle übermittelt. |
2.2. |
EU-Verschlusssachen werden dem Parlament unter Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards für die Sicherheit, wie sie von anderen Organen der Union, insbesondere der Kommission, angewandt werden, übermittelt und von ihm behandelt und geschützt.
Bei der Einstufung von aus dem Bereich der Kommission stammenden Informationen als Verschlusssache wird die Kommission sicherstellen, dass sie entsprechend den internationalen Standards und Begriffsbestimmungen sowie nach Maßgabe ihrer internen Vorschriften angemessene Niveaus der Einstufung als Verschlusssache anwendet und dabei der Notwendigkeit Rechnung trägt, dass das Parlament in der Lage sein muss, im Hinblick auf die tatsächliche Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten und Befugnisse Zugang zu Verschlusssachen zu haben. |
2.3. |
Bei Zweifeln bezüglich des vertraulichen Charakters einer Information oder des angemessenen Geheimhaltungsgrads , oder falls die geeigneten Modalitäten für deren Übermittlung anhand der Optionen gemäß Nummer 3.2 festgelegt werden müssen, konsultieren die beiden Organe einander unverzüglich und vor der Übermittlung des Dokuments. Bei diesen Konsultationen wird das Parlament von dem Vorsitz des betreffenden parlamentarischen Gremiums, gegebenenfalls in Begleitung des Berichterstatters, oder von dem Amtsträger, der den Antrag gestellt hat, vertreten . Die Kommission wird von dem zuständigen Mitglied der Kommission nach Konsultation des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission vertreten . Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen. |
2.4. |
Besteht nach Abschluss des Verfahrens gemäß Nummer 2.3 nach wie vor Uneinigkeit, fordert der Präsident des Parlaments auf begründeten Antrag des parlamentarischen Gremiums bzw. des Amtsträgers, das bzw. der den Antrag gestellt hat, die Kommission auf, binnen der ordnungsgemäß angegebenen und angemessenen Frist die betreffende vertrauliche Information zu übermitteln, und zwar unter Angabe der aus Nummer 3.2 dieses Anhangs ausgewählten Verfahrensmöglichkeiten. Die Kommission unterrichtet das Parlament schriftlich vor Ablauf dieser Frist über ihren endgültigen Standpunkt zu diesem Antrag; das Parlament behält sich vor, gegebenenfalls von seinem Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, Gebrauch zu machen. |
2.5. |
Der Zugang zu EU-Verschlusssachen wird gemäß den für die persönliche Sicherheitsüberprüfung geltenden Bestimmungen gewährt.
|
3. Modalitäten für den Zugang zu vertraulichen Informationen und ihre Behandlung
3.1. |
Die gemäß den in Nummer 2.3. und gegebenenfalls Nummer 2.4. vorgesehenen Verfahren mitgeteilten vertraulichen Informationen werden unter der Verantwortung des Präsidenten oder eines Mitglieds der Kommission dem ▐ parlamentarischen Gremium bzw. dem Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, unter folgenden Bedingungen verfügbar gemacht: Das Parlament und die Kommission werden die Registrierung und Verfolgbarkeit der vertraulichen Informationen gewährleisten. Im einzelnen werden EU-Verschlusssachen, die als „CONFIDENTIEL UE“ und als „SECRET UE“ eingestuft sind, vom Zentralregister des Generalsekretariats der Kommission der zuständigen Dienststelle des Parlaments übermittelt, die dafür verantwortlich sein wird, die Informationen nach den vereinbarten Modalitäten dem parlamentarischen Gremium bzw. dem Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von EU-Verschlusssachen, die als „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind, unterliegt weiteren Modalitäten, die zwischen der Kommission und dem parlamentarischen Gremium bzw. dem Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, vereinbart werden, wobei das Ziel darin besteht, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das der Einstufung als Verschlusssache entspricht. |
3.2. |
Unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 2.2 und 2.4 und der künftigen Sicherheitsvorkehrungen nach Nummer 4.1 werden vor der Weiterleitung der Informationen der Zugang und die Modalitäten für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen einvernehmlich ▐ festgelegt. Diese zwischen dem für den betreffenden Politikbereich zuständigen Mitglied der Kommission und dem (durch seinen Vorsitz vertretenen) parlamentarischen Gremium bzw. Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, erfolgende einvernehmliche Festlegung sieht die Wahl einer der in Nummern 3.2.1. und 3.2.2 vorgesehenen Optionen vor, um das angemessene Niveau an Vertraulichkeit zu gewährleisten .
|
3.3. |
Bei Nichtbeachtung dieser Modalitäten finden auf die Mitglieder die in Anlage VIII der Geschäftsordnung des Parlaments aufgeführten Sanktionen und auf die Beamten und sonstigen Bediensteten des Parlaments die geltenden Vorschriften von Artikel 86 des Statuts (7) bzw. Artikel 49 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung. ▐ |
4. Schlussbestimmungen
4.1. |
Die Kommission und das Parlament ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs zu gewährleisten. Zu diesem Zweck koordinieren die zuständigen Dienststellen der Kommission und des Parlaments die Durchführung dieses Anhangs. Dazu gehören die Überprüfung der Rückverfolgbarkeit von vertraulichen Informationen und die regelmäßige gemeinsame Überprüfung der angewandten Sicherheitsvorkehrungen und Standards. Das Parlament verpflichtet sich, seine internen Vorschriften erforderlichenfalls anzupassen, um die in diesem Anhang festgelegten Sicherheitsvorschriften für vertrauliche Informationen umzusetzen. Das Parlament verpflichtet sich, sobald wie möglich seine künftigen Sicherheitsvorkehrungen einzuführen und diese Vorkehrungen einvernehmlich mit der Kommission zu überprüfen, um eine Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards herzustellen. Damit wird dieser Anhang in Bezug auf Folgendes wirksam werden:
|
4.2. |
Das Parlament und die Kommission werden diesen Anhang überprüfen und ihn gegebenenfalls spätestens zum Zeitpunkt der in Nummer 54 der Rahmenvereinbarung festgelegten Überprüfung unter Berücksichtigung folgender Entwicklungen anpassen:
|
ANHANG 3
Verhandlungen zu und Abschluss von internationalen Übereinkünften
In dem vorliegenden Anhang werden detaillierte Modalitäten für die Bereitstellung von Informationen für das Parlament betreffend Verhandlungen zu und den Abschluss von internationalen Übereinkünften gemäß den Nummern 23, 24 und 25 der Rahmenvereinbarung festgelegt:
1. |
Die Kommission unterrichtet das Parlament über ihre Absicht, die Einleitung von Verhandlungen vorzuschlagen, gleichzeitig mit der Unterrichtung des Rates. |
2. |
Entsprechend den Bestimmungen der Nummer 24 der Rahmenvereinbarung legt die Kommission bei der Vorlage von Entwürfen von Verhandlungsleitlinien mit Blick auf ihre Annahme durch den Rat diese Leitlinien gleichzeitig dem Parlament vor. |
3. |
Die Kommission trägt den Anmerkungen des Parlaments im gesamten Prozess der Verhandlungen gebührend Rechnung. |
4. |
Entsprechend den Bestimmungen der Nummer 23 der Rahmenvereinbarung hält die Kommission das Parlament regelmäßig und zeitnah über den Ablauf der Verhandlungen bis zur Paraphierung der Übereinkunft unterrichtet; sie erläutert, ob und wie die Anmerkungen des Parlaments in die Texte, die Gegenstand der Verhandlungen waren, aufgenommen worden sind, und wenn nicht, warum nicht. |
5. |
Im Falle internationaler Übereinkünfte, deren Abschluss die Zustimmung des Parlaments erfordert, stellt die Kommission dem Parlament während des Verhandlungsprozesses alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die sie auch dem Rat (oder dem vom Rat eingesetzten Sonderausschuss) zur Verfügung stellt. Dies umfasst Entwürfe von Änderungen zu angenommenen Verhandlungsleitlinien, Entwürfe von Verhandlungstexten, vereinbarte Artikel, das vereinbarte Datum für die Paraphierung der Übereinkunft und der Wortlaut der zu paraphierenden Übereinkunft. Die Kommission übermittelt ebenso dem Parlament, wie sie es dem Rat gegenüber tut (oder gegenüber dem vom Rat eingesetzten Sonderausschuss), alle einschlägigen Unterlagen, die sie von Dritten erhalten hat, vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Urhebers. Die Kommission hält den zuständigen Ausschuss des Parlaments über Entwicklungen in den Verhandlungen unterrichtet und erläutert insbesondere, wie die Standpunkte des Parlaments berücksichtigt worden sind. |
6. |
Im Falle internationaler Übereinkünfte, deren Abschluss nicht die Zustimmung des Parlaments erfordert, stellt die Kommission sicher, dass das Parlament unverzüglich und umfassend unterrichtet wird, indem Informationen bereitgestellt werden, die zumindest den Entwurf der Verhandlungsleitlinien, die angenommenen Verhandlungsleitlinien, den anschließenden Verlauf der Verhandlungen und deren Abschluss abdecken. |
7. |
Entsprechend den Bestimmungen der Nummer 24 der Rahmenvereinbarung übermittelt die Kommission dem Parlament rechtzeitig ausführliche Informationen, wenn eine internationale Übereinkunft paraphiert wird, und unterrichtet das Parlament so früh wie möglich, wenn sie beabsichtigt, dem Rat deren vorläufige Anwendung vorzuschlagen, sowie über die Gründe dafür, sofern sie nicht aus Gründen der Dringlichkeit daran gehindert wird. |
8. |
Die Kommission unterrichtet den Rat und das Parlament gleichzeitig und rechtzeitig über ihre Absicht, dem Rat die Aussetzung einer internationalen Übereinkunft vorzuschlagen, sowie über die Gründe dafür. |
9. |
Für internationale Übereinkünfte, die unter das im AEUV vorgesehene Verfahren der Zustimmung fallen, hält die Kommission das Parlament ebenfalls uneingeschränkt unterrichtet, ehe sie Änderungen einer Übereinkunft mit Ermächtigung des Rates im Wege der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 218 Absatz 7 AEUV billigt. |
ANHANG 4
Zeitplan für das ▐ Arbeitsprogramm der Kommission
Dem Arbeitsprogramm der Kommission liegt eine Liste der Gesetzgebungsvorschläge und der Vorschläge ohne Gesetzescharakter für die folgenden Jahre bei. Das Arbeitsprogramm der Kommission deckt das in Frage stehende nächste Jahr ab und enthält ausführliche Angaben zu den Prioritäten der Kommission für die nachfolgenden Jahre. Das Arbeitsprogramm der Kommission kann damit die Grundlage für einen strukturierten Dialog mit dem Parlament im Hinblick auf die Bemühungen um Einvernehmlichkeit darstellen.
Das Arbeitsprogramm der Kommission enthält ebenfalls die geplanten Initiativen zu den nicht zwingenden Rechtsakten, zur geplanten Rücknahme von Rechtsakten und zur Vereinfachung von Rechtsakten.
1. |
Im ersten Halbjahr eines Jahres nehmen die Mitglieder der Kommission einen anhaltenden und regelmäßigen Dialog mit den entsprechenden parlamentarischen Ausschüssen über die Umsetzung des Arbeitsprogramms der Kommission für dieses Jahr und über die Vorbereitung des künftigen Arbeitsprogramms der Kommission auf. Auf der Grundlage dieses Dialogs erstattet jeder Ausschuss des Parlaments der Konferenz der Ausschussvorsitze über dessen Ergebnis Bericht. |
2. |
Parallel dazu führt die Konferenz der Ausschussvorsitze eine regelmäßige Aussprache mit dem für die interinstitutionellen Beziehungen zuständigen Vizepräsidenten der Kommission, um den Stand der Durchführung des laufenden Arbeitsprogramms der Kommission zu beurteilen, die Vorbereitung des künftigen Arbeitsprogramms der Kommission zu erörtern und eine Bilanz der Ergebnisse des laufenden bilateralen Dialogs zwischen den betreffenden Ausschüssen des Parlaments und den zuständigen Mitgliedern der Kommission zu ziehen. |
3. |
Im Juni unterbreitet die Konferenz der Ausschussvorsitze der Konferenz der Präsidenten einen zusammenfassenden Bericht, der die Ergebnisse der Prüfung der Durchführung des Arbeitsprogramms der Kommission und die Prioritäten des Parlaments für das anstehende Arbeitsprogramm der Kommission umfasst; das Parlament unterrichtet die Kommission darüber. |
4. |
Auf der Grundlage dieses zusammenfassenden Berichts nimmt das Parlament in der Juli-Tagung eine Entschließung an, in der es seinen Standpunkt darlegt, insbesondere einschließlich von Anträgen, die sich auf legislative Initiativberichte stützen. |
5. |
Jedes Jahr wird in der ersten Tagung im September eine Debatte über die Lage der Union stattfinden, in deren Verlauf der Präsident der Kommission eine Ansprache hält, in der er die Bilanz des laufenden Jahres zieht und einen Ausblick auf die künftigen Prioritäten für die folgenden Jahre gibt. Zu diesem Zweck wird der Präsident der Kommission dem Parlament parallel dazu schriftlich die wichtigsten Elemente darlegen, an denen sich die Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission für das folgende Jahr orientieren wird. |
6. |
Ab Anfang September können die zuständigen Ausschüsse des Parlaments und die jeweiligen Mitglieder der Kommission für eine ausführliche Aussprache über die künftigen Prioritäten in den einzelnen Politikbereichen zusammenkommen . Diese Zusammenkünfte werden gegebenenfalls durch eine Zusammenkunft der Konferenz der Ausschussvorsitze und des Kollegiums der Kommissionsmitglieder sowie eine Zusammenkunft der Konferenz der Präsidenten und des Präsidenten der Kommission vervollständigt . ▐ |
7. |
Im Oktober nimmt die Kommission ihr Arbeitsprogramm für das darauffolgende Jahr an. Anschließend stellt der Präsident der Kommission dieses Arbeitsprogramm dem Parlament auf angemessener Ebene vor. |
8. |
Das Parlament kann eine Aussprache durchführen und in der Tagung im Dezember eine Entschließung annehmen. |
9. |
Der Zeitplan gilt für jeden regulären Planungszyklus außer für die Jahre, in denen die Wahl des Parlaments mit dem Ende der Amtszeit der Kommission zusammenfällt. |
10. |
Eine künftige Vereinbarung über die interinstitutionelle Programmplanung bleibt von diesem Zeitplan unberührt. |
(1) ABl. L 44 vom 15.2.2005, S. 1.
(2) ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 125.
(3) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1 .
(4) Die dem Parlament über die Arbeit von Komitologieausschüssen gelieferten Informationen und die Zuständigkeiten des Parlament bei der Durchführung der Komitologieverfahren werden in anderen Instrumenten klar festgelegt: (1) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23), (2) der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 3. Juni 2008 zwischen dem Parlament und der Kommission über die Komitologieverfahren, und (3) in den für die Durchführung von Artikel 291 AEUV notwendigen Instrumenten.
(5) ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.
(6) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.
(7) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind.
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/119 |
Mittwoch, 20. Oktober 2010
Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an die revidierte Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission
P7_TA(2010)0367
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 über die Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an die revidierte Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (2010/2127(REG))
(2012/C 70 E/13)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf die Artikel 127, 211 und 212 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (1), |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0278/2010), |
1. |
beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen; |
2. |
weist darauf hin, dass diese Änderungen am ersten Tag nach Inkrafttreten der revidierten Rahmenvereinbarung in Kraft treten; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |
DERZEITIGER WORTLAUT |
GEÄNDERTER TEXT |
||||
Abänderung 1 |
|||||
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 9 – Absatz 2 |
|||||
2. Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Grundlagentexten der Europäischen Union festgelegten Werten und Grundsätzen, achtet die Würde des Parlaments und darf weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen noch Ruhestörungen in den Gebäuden des Parlaments verursachen. |
2. Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Grundlagentexten der Europäischen Union festgelegten Werten und Grundsätzen, achtet die Würde des Parlaments und darf weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen noch Ruhestörungen in den Gebäuden des Parlaments verursachen. Die Mitglieder halten die Vorschriften des Parlaments über die Behandlung vertraulicher Informationen ein. |
||||
Die Nichteinhaltung dieser Grundregeln kann zur Anwendung der in den Artikeln 152, 153 und 154 vorgesehenen Maßnahmen führen. |
Die Nichteinhaltung dieser Grundregeln und Vorschriften kann zur Anwendung von Maßnahmen gemäß den Artikeln 152, 153 und 154 führen. |
||||
Abänderung 2 |
|||||
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 23 – Absatz 11 a (neu) |
|||||
|
11a. Das Präsidium legt unter Berücksichtigung einschlägiger interinstitutioneller Vereinbarungen Vorschriften über die Behandlung vertraulicher Informationen durch das Parlament und seine Organe, Amtsträger und andere Mitglieder fest. Diese Vorschriften werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt. |
||||
|
(Anlage VIII Teil A Nummer 1 Unterabsatz 4 ist zu streichen.) |
||||
Abänderung 3 |
|||||
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 35 |
|||||
Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission |
Arbeitsprogramm der Kommission |
||||
1. Das Parlament nimmt gemeinsam mit der Kommission und dem Rat an der Festsetzung des Gesetzgebungsprogramms der Europäischen Union teil. |
1. Das Parlament nimmt gemeinsam mit der Kommission und dem Rat an der Festsetzung des Gesetzgebungsprogramms der Europäischen Union teil. |
||||
Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramms der Kommission gemäß einem Zeitplan und Modalitäten zusammen, die zwischen den beiden Organen vereinbart werden und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt sind. |
Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission , das der Beitrag der Kommission zur jährlichen und mehrjährigen Programmplanung der Union ist, gemäß einem Zeitplan und Modalitäten zusammen, die zwischen den beiden Organen vereinbart werden und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt sind. |
||||
2. In dringenden und unvorhergesehenen Fällen kann ein Organ gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren in eigener Initiative die Hinzufügung einer Legislativmaßnahme zum Gesetzgebungsprogramm vorschlagen. |
2. In dringenden und unvorhergesehenen Fällen kann ein Organ gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren in eigener Initiative die Hinzufügung einer Legislativmaßnahme zum Arbeitsprogramm der Kommission vorschlagen. |
||||
3. Der Präsident übermittelt die vom Parlament angenommene Entschließung den übrigen Organen, die im Rahmen der Legislativverfahren der Europäischen Union zusammenarbeiten, und den Parlamenten der Mitgliedstaaten. |
3. Der Präsident übermittelt die vom Parlament angenommene Entschließung den übrigen Organen, die im Rahmen der Legislativverfahren der Europäischen Union zusammenarbeiten, und den Parlamenten der Mitgliedstaaten. |
||||
Der Präsident ersucht den Rat um eine Stellungnahme zum Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramm der Kommission und zu der Entschließung des Parlaments. |
Der Präsident ersucht den Rat um eine Stellungnahme zum Arbeitsprogramm der Kommission und zu der Entschließung des Parlaments. |
||||
4. Kann ein Organ den festgelegten Zeitplan nicht einhalten, so teilt es den anderen Organen die Gründe für die Verzögerung mit und schlägt einen neuen Zeitplan vor. |
4. Kann ein Organ den festgelegten Zeitplan nicht einhalten, so teilt es den anderen Organen die Gründe für die Verzögerung mit und schlägt einen neuen Zeitplan vor. |
||||
Abänderung 4 |
|||||
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 43 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 |
|||||
Ist ein Vorschlag im Jahresgesetzgebungsprogramm aufgeführt, so kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Ausarbeitung des Vorschlags zu verfolgen. |
Ist ein Vorschlag im Arbeitsprogramm der Kommission aufgeführt, so kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Ausarbeitung des Vorschlags zu verfolgen. |
||||
Abänderung 5 |
|||||
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 44 – Absatz 3 |
|||||
3. Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie einen Standpunkt zu der Initiative vorbereitet hat; ist dies der Fall, fordert er die Kommission auf, ihren Standpunkt dem zuständigen Ausschuss darzulegen . |
3. Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie eine Stellungnahme zu der Initiative vorbereitet. Ist dies der Fall, nimmt der Ausschuss seinen Bericht nicht an, bevor ihm die Stellungnahme der Kommission vorliegt. |
||||
Abänderung 6 |
|||||
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 45 – Absatz 2 |
|||||
2. Nach dem Beschluss über das anzuwendende Verfahren und vorausgesetzt, dass Artikel 46 keine Anwendung findet, benennt der Ausschuss aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag für einen Rechtsakt, falls er dies noch nicht auf der Grundlage des gemäß Artikel 35 vereinbarten Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramms getan hat. |
2. Nach dem Beschluss über das anzuwendende Verfahren und vorausgesetzt, dass Artikel 46 keine Anwendung findet, benennt der Ausschuss aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag für einen Rechtsakt, falls er dies noch nicht auf der Grundlage des gemäß Artikel 35 vereinbarten Arbeitsprogramms der Kommission getan hat. |
||||
Abänderung 7 |
|||||
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 90 – Absatz 1 |
|||||
1. Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens , einschließlich von Abkommen in besonderen Bereichen wie z. B. Währung oder Handel, aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder das Verfahren auf andere Weise zu verfolgen und die Konferenz der Ausschussvorsitze von diesem Beschluss in Kenntnis setzen. Gegebenfalls können weitere Ausschüsse um ihre Stellungnahme gemäß Artikel 49 Absatz 1 ersucht werden. Artikel 188 Absatz 2, Artikel 50 oder Artikel 51 findet gegebenenfalls Anwendung. |
1. Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder das Verfahren auf andere Weise zu verfolgen und die Konferenz der Ausschussvorsitze von diesem Beschluss in Kenntnis setzen. Gegebenfalls können weitere Ausschüsse um ihre Stellungnahme gemäß Artikel 49 Absatz 1 ersucht werden. Artikel 188 Absatz 2, Artikel 50 oder Artikel 51 findet gegebenenfalls Anwendung. |
||||
Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschusses und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse ergreifen gemeinsam geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Kommission das Parlament gegebenenfalls vertraulich umfassend über die Empfehlungen für ein Verhandlungsmandat unterrichtet und ihm die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen übermittelt . |
Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschusses und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse ergreifen gemeinsam geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass dem Parlament in allen Phasen der Verhandlung und des Abschlusses internationaler Abkommen, einschließlich dem Entwurf und dem endgültig angenommenen Text der Verhandlungsleitlinien, unverzüglich und regelmäßig, gegebenenfalls vertraulich , umfassende Informationen sowie die in Absatz 3 genannten Informationen übermittelt werden, und zwar
|
||||
Abänderung 8 |
|||||
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 90 – Absatz 4 |
|||||
4. Während der Verhandlungen unterrichten die Kommission und der Rat den zuständigen Ausschuss regelmäßig und umfassend über den Fortgang der Verhandlungen, gegebenenfalls vertraulich. |
entfällt |
||||
Abänderung 9 |
|||||
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 91 |
|||||
Wenn die Kommission oder der Rat verpflichtet sind, das Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unverzüglich und umfassend zu unterrichten , wird im Plenum eine Erklärung abgegeben, und es findet eine Aussprache statt. Das Parlament kann Empfehlungen gemäß den Artikeln 90 oder 97 dieser Geschäftsordnung abgeben. |
Wenn die Kommission gemäß ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission das Parlament und den Rat über ihre Absicht unterrichtet, die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines internationalen Abkommens vorzuschlagen , wird im Plenum eine Erklärung abgegeben, und es findet eine Aussprache statt. Das Parlament kann Empfehlungen gemäß den Artikeln 90 oder 97 dieser Geschäftsordnung abgeben. |
||||
|
Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn die Kommission das Parlament über einen Vorschlag in Bezug auf die im Namen der Union festzulegenden Standpunkte in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium unterrichtet. |
||||
Abänderung 10 |
|||||
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 137 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 |
|||||
1. Vor jeder Tagung wird der Entwurf der Tagesordnung von der Konferenz der Präsidenten aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der Ausschussvorsitze und unter Berücksichtigung des vereinbarten Jahresgesetzgebungs- und -arbeitsprogramms gemäß Artikel 35 aufgestellt. |
1. Vor jeder Tagung wird der Entwurf der Tagesordnung von der Konferenz der Präsidenten aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der Ausschussvorsitze und unter Berücksichtigung des vereinbarten Arbeitsprogramms der Kommission gemäß Artikel 35 aufgestellt. |
||||
Abänderung 11 |
|||||
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 193 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a – Auslegung (neu) |
|||||
|
Die Bestimmungen dieses Absatzes sind im Einklang mit Nummer 50 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission auszulegen. |
||||
Abänderung 12 |
|||||
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage II – Teil A – Absatz 3 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 13 |
|||||
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage III – Absatz 3 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 14 |
|||||
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage VIII – Teil A – Absatz 5 |
|||||
|
|
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0366.
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienstag, 19. Oktober 2010
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/124 |
Dienstag, 19. Oktober 2010
Statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs ***I
P7_TA(2010)0358
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (KOM(2010)0065 – C7-0068/2010 – 2010/0041(COD))
(2012/C 70 E/14)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0065), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0068/2010), |
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. September 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0217/2010), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Dienstag, 19. Oktober 2010
P7_TC1-COD(2010)0041
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1090/2010.)
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/125 |
Dienstag, 19. Oktober 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Nordjylland/Dänemark
P7_TA(2010)0359
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/001 DK/Nordjylland aus Dänemark) (KOM(2010)0451 – C7-0222/2010 – 2010/2163(BUD))
(2012/C 70 E/15)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0451 – C7-0222/2010), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung), |
— |
in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0270/2010), |
A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten, |
B. |
in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind, |
C. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, |
D. |
in der Erwägung, dass Dänemark Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 951 Entlassungen in 45 Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 28 (Herstellung von Maschinen und Ausrüstungsgeräten) in der NUTS-II-Region Nordjylland tätig sind, |
E. |
in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt, |
1. |
fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; |
2. |
erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann; |
3. |
unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf; |
4. |
stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen; |
5. |
begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine alternative Quelle an Zahlungsermächtigungen anstatt nicht gebundener Mittel des Europäischen Sozialfonds vorgeschlagen hat; |
6. |
stellt fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Rahmenprogramme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte; |
7. |
erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten; |
8. |
begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht; |
9. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
10. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
11. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
Dienstag, 19. Oktober 2010
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom …
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/001 DK/Nordjylland aus Dänemark)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
(2) |
Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. |
(3) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann. |
(4) |
Dänemark hat am 22. Januar 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen im Bereich der Herstellung von Maschinen und Ausrüstungsgeräten in der Region Nordjylland und diesen Antrag bis zum 28. April 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt deshalb vor, einen Betrag von 7 521 359 EUR in Anspruch zu nehmen. |
(5) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Dänemark eingereichten Antrag bereitzustellen – |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 7 521 359 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/128 |
Dienstag, 19. Oktober 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: NXP Semiconductors/Niederlande
P7_TA(2010)0360
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/011 NL/NXP Semiconductors aus den Niederlanden) (KOM(2010)0446 – C7-0210/2010 – 2010/2141(BUD))
(2012/C 70 E/16)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0446 – C7-0210/2010), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung), |
— |
in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0269/2010), |
A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten, |
B. |
in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind, |
C. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, |
D. |
in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 512 Entlassungen in dem Unternehmen NXP Semiconductors Netherlands betreffen, das im Bereich Elektronik in den NUTS-II-Regionen Gelderland und Eindhoven tätig ist, |
E. |
in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt, |
1. |
fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; |
2. |
erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann; |
3. |
unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf; |
4. |
stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen; |
5. |
begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine alternative Quelle an Zahlungsermächtigungen anstatt nicht gebundener Mittel des Europäischen Sozialfonds vorgeschlagen hat; |
6. |
stellt fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Rahmenprogramme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte; |
7. |
erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten; |
8. |
begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht; |
9. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
10. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
11. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
Dienstag, 19. Oktober 2010
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom …
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/011 NL/NXP Semiconductors aus den Niederlanden)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
(2) |
Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. |
(3) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann. |
(4) |
Die Niederlande haben am 26. März 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in dem Unternehmen NXP Semiconductors Netherlands BV und diesen Antrag bis zum 3. Juni 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt deshalb vor, einen Betrag von 1 809 434 EUR in Anspruch zu nehmen. |
(5) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von den Niederlanden eingereichten Antrag bereitzustellen – |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 809 434 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/131 |
Dienstag, 19. Oktober 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Qimonda/Portugal
P7_TA(2010)0361
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/023 PT/Qimonda aus Portugal) (KOM(2010)0452 – C7-0223/2010 – 2010/2164(BUD))
(2012/C 70 E/17)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0452 – C7-0223/2010), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung), |
— |
in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0271/2010), |
A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten, |
B. |
in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind, |
C. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, |
D. |
in der Erwägung, dass Portugal Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 839 Entlassungen in dem multinationalen Unternehmen Qimonda S.A. betreffen, das im Bereich Elektronik in der NUTS-II-Region Norte tätig ist, |
E. |
in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt, |
1. |
fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; |
2. |
erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann; |
3. |
unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf; |
4. |
stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen; |
5. |
begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine alternative Quelle an Zahlungsermächtigungen anstatt nicht gebundener Mittel des Europäischen Sozialfonds vorgeschlagen hat; |
6. |
stellt fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Rahmenprogramme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte; |
7. |
erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten; |
8. |
begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht; |
9. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
10. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
11. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
Dienstag, 19. Oktober 2010
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom …
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/023 PT/Qimonda aus Portugal)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
(2) |
Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. |
(3) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann. |
(4) |
Portugal hat am 17. Dezember 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in dem Unternehmen Qimonda Portugal S.A und diesen Antrag bis zum 28. April 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt deshalb vor, einen Betrag von 2 405 671 EUR in Anspruch zu nehmen. |
(5) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Portugal eingereichten Antrag bereitzustellen – |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 405 671 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/134 |
Dienstag, 19. Oktober 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Cataluña automoción/Spanien
P7_TA(2010)0362
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/002 ES/Cataluña automoción) (KOM(2010)0453 – C7-0224/2010 – 2010/2165(BUD))
(2012/C 70 E/18)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0453 – C7-0224/2010), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung), |
— |
in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0272/2010), |
A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten, |
B. |
in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind, |
C. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, |
D. |
in der Erwägung, dass Spanien Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 1 429 Entlassungen in 23 Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) in der NUTS-II-Region Cataluña tätig sind, |
E. |
in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt, |
1. |
fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; |
2. |
erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann; |
3. |
unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf; |
4. |
stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen; |
5. |
begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine alternative Quelle an Zahlungsermächtigungen anstatt nicht gebundener Mittel des Europäischen Sozialfonds vorgeschlagen hat; |
6. |
stellt fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Rahmenprogramme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte; |
7. |
erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten; |
8. |
begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht; |
9. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
10. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
11. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
Dienstag, 19. Oktober 2010
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom …
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/002 ES/Cataluña automoción)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
(2) |
Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. |
(3) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann. |
(4) |
Spanien hat am 29. Januar 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 23 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) in einer NUTS-II-Region, Cataluña (ES51), tätig sind, und diesen Antrag bis zum 26. April 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt deshalb vor, einen Betrag von 2 752 935 EUR in Anspruch zu nehmen. |
(5) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Spanien eingereichten Antrag bereitzustellen – |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 752 935 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/137 |
Dienstag, 19. Oktober 2010
Überwachungs- und Kontrollregelung für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik ***I
P7_TA(2010)0363
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit einer Überwachungs- und Kontrollregelung für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (KOM(2009)0151 – C7-0009/2009 – 2009/0051(COD))
(2012/C 70 E/19)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0151), |
— |
gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0009/2009), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2010 (1), |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0260/2010), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; |
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Dienstag, 19. Oktober 2010
P7_TC1-COD(2009)0051
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Kontroll– und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1236/2010.)
ANHANG
Erklärungen zu Artikel 51
„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission halten fest, dass alle nicht wesentlichen Vorschriften des Basisrechtsakts, die gegenwärtig unter Artikel 51 der Verordnung aufgelistet sind (Übertragung von Befugnissen), aus politischer Sicht jederzeit zum wesentlichen Bestandteil der bestehenden NEAFC-Kontrollregelung werden können. Für einen solchen Fall verweisen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission darauf, dass beide gesetzgebenden Organe, der Rat oder das Parlament, ungehend entweder das Recht, Einwände gegen den Entwurf eines delegierten Rechtsakts der Kommission zu erheben, oder das Recht auf Widerruf der übertragenen Befugnisse gemäß Artikel 48 und Artikel 49 der Verordnung ausüben können.“
„Der Rat und das Parlament stimmen darin überein, dass die Aufnahme einer Vorschrift der NEAFC-Kontrollregelung in diese Verordnung als nicht wesentlicher, zurzeit in Artikel 51 aufgeführter, Bestandteil an sich nicht bedeutet, dass eine solche Vorschrift von den gesetzgebenden Organen automatisch als nicht wesentlicher Bestandteil einer künftigen Verordnung betrachtet wird.“
„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass künftige Standpunkte der Organe zur Umsetzung des Artikels 290 AEUV oder zu einzelnen Rechtsakten, die solche Bestimmungen enthalten, von den Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt werden.“
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/138 |
Dienstag, 19. Oktober 2010
Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik ***
P7_TA(2010)0364
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union (11076/2010 – C7-0181/2010 – 2010/0042(NLE))
(2012/C 70 E/20)
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (11076/2010), |
— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0181/2010), |
— |
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses (A7-0262/2010), |
1. |
gibt seine Zustimmung zu der Annahme der Änderungen des Übereinkommens; |
2. |
fordert den Rat und die Kommission auf, vor der Aufnahme von Verhandlungen, die von der EU über die Überarbeitung von Bestimmungen im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen zu führen sind, die Regelungen zu schaffen, die erforderlich sind, um die angemessene Beteiligung von Beobachtern des Parlaments an diesen Verhandlungen zu gewährleisten; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik zu übermitteln. |
Mittwoch, 20. Oktober 2010
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/139 |
Mittwoch, 20. Oktober 2010
Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst ***I
P7_TA(2010)0368
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst (KOM(2010)0085 – C7-0086/2010 – 2010/0054(COD))
(2012/C 70 E/21)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0085), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0086/2010), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
nach Stellungnahme des Rechnungshofs vom 29. April 2010 (1), |
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses gemäß Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0263/2010), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 145 vom 3.6.2010, S. 4.
Mittwoch, 20. Oktober 2010
P7_TC1-COD(2010)0054
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010.)
Mittwoch, 20. Oktober 2010
ANHANG
Erklärung der Kommission
„Die Kommission wird sich im Rahmen ihrer Vorschläge für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen mit der Frage des Europäischen Entwicklungsfonds im Hinblick auf dessen Eingliederung in den Haushaltsplan der Union befassen.“
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/140 |
Mittwoch, 20. Oktober 2010
Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ***I
P7_TA(2010)0369
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2010)0309 – C7-0146/2010 – 2010/0171(COD))
(2012/C 70 E/22)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0309), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0146/2010), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (1), |
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A7-0288/2010), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis; |
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.
Mittwoch, 20. Oktober 2010
P7_TC1-COD(2010)0171
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1080/2010.)
Mittwoch, 20. Oktober 2010
ANHANG
Erklärung der Hohen Vertreterin zur geografischen Streuung im EAD
„Die Hohe Vertreterin misst der Einstellung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geographischer Grundlage sowie der Gewährleistung einer adäquaten und bedeutsamen Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten im Dienst höchste Bedeutung bei.
Der EAD sollte in vollem Umfang von der Vielfalt und dem Reichtum an Erfahrungen und Fachkenntnissen profitieren, die in den verschiedenen auswärtigen Diensten der Union entwickelt wurden.
Die Hohe Vertreterin wird alle Möglichkeiten nutzen, die sich bei der Anwendung des Ernennungsverfahrens des EAD bieten, um diese Ziele zu erreichen. Sie wird der Frage einen Abschnitt ihres Jahresberichts über die Besetzung von Stellen im EAD widmen.“
Erklärung der Hohen Vertreterin zum ausgewogenen Geschlechterverhältnis im EAD
„Die Hohe Vertreterin misst der Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses bei den Bediensteten des EAD höchste Bedeutung bei.
Ein Schlüssel für die Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses ist die Ermutigung von Bewerbungen von Frauen auf Stellen im EAD und die Beseitigung von diesbezüglichen Hindernissen. Auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem Ernennungsverfahren für die Rotation von Delegationsleitern 2010 wird der EAD prüfen, wie die oft nicht-linearen Strukturen der Bewerbung von Frauen besser in künftigen Ernennungsverfahren berücksichtigt und wie andere mögliche Hindernisse beseitigt werden können. Die Hohe Vertreterin wird auch bewährte Verfahren aus nationalen diplomatischen Diensten ermitteln und sie auf den EAD anwenden, wenn immer dies möglich ist.
Die Hohe Vertreterin wird bei der Förderung der Beschäftigung von Frauen im Dienst die Möglichkeiten in vollem Umfang nutzen, die sich durch Artikel 1d Absätze 2 und 3 des Statuts bieten.
Die Hohe Vertreterin wird der Frage des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses einen Abschnitt ihres Jahresberichts über die Besetzung von Stellen im EAD widmen.“
Erklärung der Kommission im Hinblick auf Artikel 95 Absatz 2 des Statuts
„Äußert die Kommission Vorbehalte gegen eine Person auf der Bewerberliste, begründet sie diese gegenüber dem Hohen Vertreter in gebührender Weise.“
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/142 |
Mittwoch, 20. Oktober 2010
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2010: Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat; Einzelplan III – Kommission; Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst
P7_TA(2010)0370
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010: Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat; Einzelplan III – Kommission; Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst (13475/2010 – C7-0262/2010 – 2010/2094(BUD))
(2012/C 70 E/23)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38, |
— |
unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, der am 17. Dezember 2009 endgültig erlassen wurde (2), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), |
— |
in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, der von der Kommission am 17. Juni 2010 vorgelegt wurde (KOM(2010)0315), |
— |
in Kenntnis des Standpunkts des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2010, der vom Rat am 13. September 2010 festgelegt wurde (13475/2010 – C7-0262/2010), |
— |
gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0283/2010), |
A. |
in der Erwägung, dass dieser Berichtigungshaushaltsplan der dritte und letzte Akt einer Reihe von Rechtsakten ist, die für die Durchführung der politischen Einigung und des darauf folgenden Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) erforderlich sind, wobei es sich bei den beiden anderen Rechtsakten um eine Änderung der Haushaltsordnung und eine Änderung des Beamtenstatuts handelt, |
B. |
in der Erwägung, dass sich die Errichtung des EAD an den Grundsätzen der Kosteneffizienz, der Haushaltsneutralität und der wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung orientieren muss, während gleichzeitig den Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Finanzlage der öffentlichen Hand und dem Erfordernis einer sparsamen Haushaltsführung umfassend Rechnung zu tragen ist, |
C. |
des Weiteren in der Erwägung, dass alles getan werden muss, um zu gewährleisten, dass Überschneidungen von Zuständigkeiten und potenzielle Kompetenzkonflikte vermieden werden, zumal diese nicht nur eine weniger wirksame Außenpolitik zur Folge hätten, sondern auch zu einer ineffizienten Verwendung knapper Haushaltsmittel führen würden, |
D. |
in der Erwägung, dass der Bedarf für 2011 durch ein Berichtigungsschreiben 1/2010 zum Entwurf des Haushaltsplans 2011 gedeckt wird, das in das allgemeine Haushaltsverfahren für das genannte Jahr einbezogen wird, |
E. |
in der Erwägung, dass zwar der größte Teil der erforderlichen Mittel von den Einzelplänen „Europäischer Rat und Rat“ und „Kommission“ übertragen werden wird, dass aber auch ein begrenzter Anteil an neuen Mitteln in Form von Beamten und Vertragsbediensteten beantragt wird, |
F. |
in der Erwägung, dass das Ziel des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2010 darin besteht, diese Haushaltsanpassung einschließlich der Schaffung eines neuen, gesonderten Einzelplans X, der Teil der politischen Vereinbarung ist, förmlich in den Haushaltsplan 2010 aufzunehmen, |
G. |
in der Erwägung, dass die Rechte des Parlaments im Bereich der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans gewahrt werden müssen, |
H. |
unter erneutem Hinweis darauf, dass es entscheidend ist, dass die Europäische Union in der Lage ist, die volle Palette ihrer außenpolitischen Instrumente im Rahmen einer kohärenten Struktur einzusetzen, und in der Erwägung, dass die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltplan 2010 für die Errichtung einer solchen Struktur für die Anfangsphase die politische Absicht ist, die dieser Entschließung zugrunde liegt, |
I. |
in der Erwägung, dass der Rat seinen Standpunkt am 13. September 2010 festgelegt hat, |
1. |
nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2010; |
2. |
billigt den Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2010 ohne Abänderungen und beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2010 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln. |
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/144 |
Mittwoch, 20. Oktober 2010
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2010: Einzelplan III – Kommission - Begleitmaßnahmen für den Bananensektor
P7_TA(2010)0371
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III – Kommission (13472/2010 – C7-0263/2010 – 2010/2048(BUD))
(2012/C 70 E/24)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 310 und 314 und auf den Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 37, |
— |
unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, der am 17. Dezember 2009 endgültig erlassen wurde (2), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV), |
— |
in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, der von der Kommission am 8. April 2010 vorgelegt wurde (KOM(2010)0149), |
— |
in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments, der von der Kommission am 8. April 2010 vorgelegt wurde (KOM(2010)0150), |
— |
in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit, der von der Kommission am 17. März 2010 vorgelegt wurde (KOM(2010)0102), |
— |
in Kenntnis des Standpunkts des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2010, der vom Rat am 13. September 2010 festgelegt wurde (13472/2010 – C7-0263/2010), |
— |
gestützt auf Artikel 75b seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0281/2010), |
A. |
in der Erwägung, dass die Kommission eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorschlägt, um in den Jahren 2010 bis 2013 Begleitmaßnahmen für den Bananensektor mit einem Gesamtbudget von 190 Mio. EUR finanzieren zu können, wozu möglicherweise noch 10 Mio. EUR hinzukommen werden, falls es die Spielräume erlauben, |
B. |
in der Erwägung, dass die bezüglich der finanziellen Unterstützung für die Begleitmaßnahmen für den Bananensektor vorgeschlagene Aufschlüsselung nach Jahren für 2010 einen Betrag von 75 Mio. EUR vorsieht, |
C. |
in der Erwägung, dass der bei Rubrik 4 verfügbare Spielraum nur 875 530 EUR beträgt, was darauf zurückzuführen ist, dass 2010 möglichst viele Mittel für die Finanzierung der Prioritäten der EU in ihrer Rolle als globaler Akteur bereitgestellt werden müssen, |
D. |
in der Erwägung, dass der größte Teil dieser finanziellen Unterstützung im Jahr 2010 aus einer Umschichtung innerhalb der Rubrik 4 des Haushaltsplans stammt (55,8 Mio. EUR von 75 Mio. EUR), |
E. |
in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Umschichtung Instrumente und Maßnahmen betrifft, die von der Europäischen Union und insbesondere vom Europäischen Parlament als von großem Interesse eingestuft wurden, |
F. |
in der Erwägung, dass das Erfordernis einer finanziellen Unterstützung für Begleitmaßnahmen für den Bananensektor bei der Annahme des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens nicht vorhersehbar war, |
G. |
in der Erwägung, dass die vergangenen Haushaltsverfahren gezeigt haben, dass diese Rubrik unter extremem Druck steht, |
H. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der EU für Bananen liefernde AKP-Länder, die von der Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen der Handelsliberalisierung auf WTO-Ebene betroffen sind, nicht in Frage gestellt werden sollte und dass sich die entsprechenden haushaltspolitischen Maßnahmen nicht verzögern dürfen, |
I. |
in der Erwägung, dass das Parlament im Wesentlichen bereit ist, mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde im Vermittlungsverfahren zu verhandeln, |
J. |
in der Erwägung, dass der verbleibende Spielraum in Höhe von 875 530 EUR für die Finanzierung der Begleitmaßnahmen für den Bananensektor verwendet werden könnte, |
1. |
nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2010 und dem Standpunkt des Rates; |
2. |
erinnert an seinen grundsätzlichen Standpunkt, dass neue Prioritäten mit neuen Mitteln finanziert werden sollten; |
3. |
ist der Ansicht, dass die Finanzierung der Begleitmaßnahmen für den Bananensektor die in Nummer 27 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments erfüllt; |
4. |
fordert die Kommission auf, einen neuen Vorschlag für die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für den verbleibenden Teil von 74 124 470 EUR zu unterbreiten; |
5. |
hat beschlossen, den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2010 wie folgt abzuändern; |
6. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung zusammen mit den Abänderungen dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
Abänderung 1
EINZELPLAN III: Kommission
|
Haushaltsplan 2010 |
EBH 3/2010 der Kommission |
Standpunkt des Rates |
Abänderung des EP |
Neuer Betrag |
|||||
|
|
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
|
07 02 04 Vorbereitende Maßnahme – Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums |
||||||||||
Mittel |
2 000 000 |
2 000 000 |
500 000 |
2 000 000 |
500 000 |
2 000 000 |
1 500 000 |
0 |
2 000 000 |
2 000 000 |
Reserve |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltsplan 2010 |
EBH 3/2010 der Kommission |
Standpunkt des Rates |
Abänderung des EP |
Neuer Betrag |
|||||
|
|
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
|
19 06 08 Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Entwicklungsländern |
||||||||||
Mittel |
3 000 000 |
2 000 000 |
500 000 |
2 000 000 |
500 000 |
2 000 000 |
2 500 000 |
0 |
3 000 000 |
2 000 000 |
Reserve |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltsplan 2010 |
EBH 3/2010 der Kommission |
Standpunkt des Rates |
Abänderung des EP |
Neuer Betrag |
|||||
|
|
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
|
19 09 01 Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika |
||||||||||
Mittel |
356 268 000 |
306 484 268 |
355 268 000 |
306 484 268 |
355 268 000 |
306 484 268 |
1 000 000 |
0 |
356 268 000 |
306 484 268 |
Reserve |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltsplan 2010 |
EBH 3/2010 der Kommission |
Standpunkt des Rates |
Abänderung des EP |
Neuer Betrag |
|||||
|
|
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
|
19 10 01 01 Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien |
||||||||||
Mittel |
523 450 000 |
483 097 103 |
521 450 000 |
483 097 103 |
521 450 000 |
483 097 103 |
2 000 000 |
0 |
523 450 000 |
483 097 103 |
Reserve |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltsplan 2010 |
EBH 3/2010 der Kommission |
Standpunkt des Rates |
Abänderung des EP |
Neuer Betrag |
|||||
|
|
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
|
21 02 01 Ernährungssicherheit |
||||||||||
Mittel |
238 766 452 |
190 000 000 |
237 766 452 |
190 000 000 |
237 766 452 |
190 000 000 |
1 000 000 |
0 |
238 766 452 |
190 000 000 |
Reserve |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltsplan 2010 |
EBH 3/2010 der Kommission |
Standpunkt des Rates |
Abänderung des EP |
Neuer Betrag |
|||||
|
|
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
|
21 05 01 01 Gesundheit |
||||||||||
Mittel |
45 885 491 |
16 271 430 |
44 885 491 |
16 271 430 |
44 885 491 |
16 271 430 |
1 000 000 |
0 |
45 885 491 |
16 817 430 |
Reserve |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltsplan 2010 |
EBH 3/2010 der Kommission |
Standpunkt des Rates |
Abänderung des EP |
Neuer Betrag |
|||||
|
|
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
|
21 05 01 06 Vorbereitende Maßnahme zum Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer |
||||||||||
Mittel |
3 300 000 |
3 000 000 |
p.m. |
3 000 000 |
p.m. |
3 000 000 |
3 300 000 |
0 |
3 300 000 |
3 000 000 |
Reserve |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltsplan 2010 |
EBH 3/2010 der Kommission |
Standpunkt des Rates |
Abänderung des EP |
Neuer Betrag |
|||||
|
|
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
|
21 06 03 Anpassungshilfen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls |
||||||||||
Mittel |
175 756 786 |
80 000 000 |
151 432 316 |
80 000 000 |
151 432 316 |
80 000 000 |
24 324 470 |
0 |
175 756 786 |
80 000 000 |
Reserve |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltsplan 2010 |
EBH 3/2010 der Kommission |
Standpunkt des Rates |
Abänderung des EP |
Neuer Betrag |
|||||
|
|
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
|
21 07 04 Rohstoffabkommen |
||||||||||
Mittel |
4 600 000 |
4 600 000 |
2 800 000 |
4 600 000 |
2 800 000 |
4 600 000 |
1 800 000 |
1 800 000 |
4 600 000 |
4 600 000 |
Reserve |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltsplan 2010 |
EBH 3/2010 der Kommission |
Standpunkt des Rates |
Abänderung des EP |
Neuer Betrag |
|||||
|
|
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
|
21 02 03 Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern |
||||||||||
Mittel |
162 700 000 |
342 700 000 |
145 300 000 |
342 700 000 |
145 300 000 |
342 700 000 |
17 400 000 |
0 |
162 700 000 |
342 700 000 |
Reserve |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINGLIEDERUNGSPLAN:
Unverändert
ERLÄUTERUNGEN:
Unverändert
BEGRÜNDUNG
Siehe Entschließung des Parlaments zum Standpunkt des Rates.
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/149 |
Mittwoch, 20. Oktober 2010
Standpunkt des Parlaments zum Entwurf des Haushaltsplans 2011 in der vom Rat geänderten Fassung – alle Einzelpläne
P7_TA(2010)0372
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 – alle Einzelpläne (12699/2010 – C7-0202/2010 – 2010/2001(BUD))
(2012/C 70 E/25)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
— |
gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2010 zu den Prioritäten für den Haushaltsplan 2011– Einzelplan III – Kommission (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zu dem Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2011 (5), |
— |
in Kenntnis des von der Kommission am 27. April 2010 vorgelegten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (KOM(2010)0300), |
— |
in Kenntnis des vom Rat am 12. August 2010 angenommenen Standpunkts zum Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union (12699/2010 - C7-0202/2010), |
— |
in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 1/2011 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, das am 15. September 2010 von der Kommission vorgelegt wurde, |
— |
gestützt auf Artikel 75b seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A7-0284/2010), |
EINZELPLAN III
Schlüsselthemen und Prioritäten für den Haushaltsplan 2011
1. |
ist der festen Überzeugung, dass das Haushaltsverfahren nach dem neuen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die uneingeschränkte und hochrangige politische Mitwirkung aller betroffenen Organe erfordert; unterstreicht, dass das Vermittlungsverfahren darauf abzielt, die Standpunkte beider Teile der Haushaltsbehörde in Einklang zu bringen, und dass der gemeinsame Entwurf zum Haushaltsplan 2011 von beiden Teilen entsprechend ihren eigenen Vorschriften und gemäß Artikel 314 Absatz 7 AEUV noch angenommen werden muss; |
2. |
hält das schriftliche Verfahren für die Annahme des Standpunkts des Rates für besonders ungeeignet für das Haushaltsverfahren und für fragwürdig in Ermangelung der öffentlichen und eindeutigen politischen Billigung eines Kernstücks der EU-Gesetzgebung durch den Rat auf Ministerebene; |
3. |
ist außerdem sehr besorgt über die Frage, wie es den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans (HE) 2011 bewerten soll, da die vorgenommenen Kürzungen nicht klar festgelegten Zielvorgaben entsprechen und im Gegenteil offensichtlich willkürlich und radikal über den gesamten Haushaltsplan verteilt zu sein scheinen; ist der Auffassung, dass willkürliche Mittelkürzungen nicht im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung stehen; |
4. |
ist der Auffassung, dass die Europäische Union im Anschluss an das Inkrafttreten des AEUV, der die EU-Politiken stärkt und neue Bereiche der Zuständigkeit schafft (insbesondere die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Energiepolitik, Raumfahrt, Fremdenverkehr, Bekämpfung des Klimawandels, Sport und Jugend, Sozialpolitik, Justiz und Inneres) und eine „Lissabonisierung“ des Haushaltsplans impliziert, mit den notwendigen Haushaltsmitteln für die Verwirklichung ihrer Zielvorgaben ausgestattet werden sollte, und deshalb seitens der beiden Teile der Haushaltsbehörde ein in sich schlüssiges und konsequentes Vorgehen erforderlich ist, was eine Aufstockung der finanziellen Kapazitäten betrifft; |
5. |
verweist darauf, dass sich der EU-Haushalt ungeachtet mehrer Vertragsänderungen und gestiegener Verantwortlichkeiten, die auf die Ebene der Union übertragen wurden, derzeit auf bescheidene 1 % des BNE beläuft; widersetzt sich dementsprechend den vom Rat vorgenommenen drastischen Kürzungen; |
6. |
versteht die von einigen Delegationen im Rat bekundete Besorgnis, dass der Druck auf die Haushalte der Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2011 besonders stark ist und dass Einsparungen deshalb umso notwendiger sind, ist jedoch der Auffassung, dass willkürliche Kürzungen bei den Zahlungsermächtigungen nicht im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung stehen; ist außerdem der Auffassung, dass willkürliche Kürzungen bei den Verpflichtungsermächtigungen die Durchführung von bereits vereinbarten Politiken und Programmen der Union gefährden; |
7. |
erinnert außerdem sowohl den Rat als auch die Kommission an seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union (6), in der das Parlament unterstrich, dass das gegenwärtige System der Eigenmittel der EU – bei dem 70 % der Einnahmen der EU direkt aus den nationalen Haushalten kommen – zur Folge hat, dass der Beitrag zur Europäischen Union als zusätzliche Belastung der nationalen Haushalte angesehen wird; ist zutiefst davon überzeugt, dass sich sämtliche EU-Organe auf einen klaren und verbindlichen Zeitplan einigen sollten, um vor dem Inkrafttreten des nächsten MFR für die Zeit nach 2013 ein neues System von Eigenmitteln zu vereinbaren; bekundet seine Bereitschaft, in dieser Hinsicht in alle möglichen Richtungen zu sondieren; |
8. |
verweist erneut darauf, dass der Haushaltsplan der Europäischen Union auf keinen Fall als reine Finanzmasse aufgefasst und bewertet werden sollte, die den nationalen Haushalten als Belastung hinzugefügt wird, sondern im Gegenteil als Chance verstanden werden muss, die Initiativen und Investitionen voranzubringen, die für die Europäische Union insgesamt von Interesse sind und einen Zusatznutzen bringen, da die meisten dieser Initiativen und Investitionen vom Parlament und vom Rat im Wege der Mitentscheidung gemeinsam beschlossen werden und damit auch auf nationaler Ebene legitimiert sind; fordert die EU-Organe auf, einen angemessenen Mechanismus zur Bewertung und Schätzung der Kosten eines „Nicht-Europa“ festzulegen, mit dem die Einsparungen herausgestellt würden, die durch die Zusammenlegung von Ressourcen erzielt werden; |
9. |
bekräftigt, dass der komplementäre Charakter des EU-Haushaltsplans gegenüber den nationalen Haushalten und die von ihm ausgelöste Dynamik nicht durch willkürliche Kürzungen gedrosselt und beschnitten werden sollen, die einen Bruchteil (weniger als 0,02 %) der kumulierten Haushalte der 27 Mitgliedstaaten ausmachen; |
10. |
erinnert daran, dass Maßnahmen in den Bereichen Jugend, Bildung und Mobilität vom Parlament als eine seiner wichtigsten Prioritäten - unter anderen Prioritäten, wie sie in der vom Parlament im Juni 2010 angenommenen Entschließung zum Mandat für den Trilog aufgeführt werden - für den Haushaltsplan 2011 ermittelt worden sind, da sie wesentliche und notwendige Bestandteile der EU-Strategie für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung und der Strategie Europa 2020 sind; betont, dass die vorgeschlagene Aufstockung bei den Mitteln für eine ausgewählte Reihe von Haushaltsposten sowohl kurz- als auch langfristigen Strategien für die Zukunft der Europäischen Union dienlich ist; |
11. |
bekräftigt seine feste Überzeugung, dass in einem Kontext knapper Mittel und einer weltweiten wirtschaftlichen Rezession die Finanzierung der EU-Politiken aufmerksam überwacht werden sollte, um alle Ausgaben zu vermeiden, denen keine eindeutige und ermittelbare Zielvorgabe zugrunde liegt, wobei der europäische Zusatznutzen des EU-Haushaltsplans zu berücksichtigen ist, da er ein Ausdruck der Solidarität und Effizienz im Wege der Zusammenlegung von Finanzmitteln ist, die andernfalls auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zerstreut würden; betont ebenfalls, dass mit einem überwiegenden Teil der Ausgaben aus dem EU-Haushaltsplan langfristige Investitionen unterstützt werden, die erforderlich sind, um das Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union zu stimulieren; |
12. |
verweist darauf, dass die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) resultierenden Margen keinen wirklichen Handlungsspielraum zulassen, insbesondere in den Teilrubriken 1a und 3b sowie in Rubrik 4, und die Fähigkeit der Europäischen Union verringern, auf politische Veränderungen und einen unvorhergesehenen Bedarf zu reagieren und dabei gleichzeitig an ihren Prioritäten festzuhalten; verweist darauf, dass der Umfang der Herausforderungen, mit denen die EU konfrontiert ist, Mittel erfordern würde, die weit über die gegenwärtigen Obergrenzen des MFR hinausgehen; verweist in dieser Hinsicht darauf, dass eine substanzielle Überprüfung des Haushaltsplans unbedingt erforderlich ist und dass eine unverzügliche Revision der Obergrenzen des gegenwärtigen MFR sowie einiger Vorschriften der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung aufgrund der verschiedenen Herausforderungen und der sich abzeichnenden neuen Prioritäten unvermeidbar geworden ist; |
13. |
fordert den Rat mit Nachdruck auf, den eindeutigen Bedingungen, die es in seiner Entschließung vom 22. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2007 bis 2013 (KOM(2010)0072 - 2010/0048(APP)) (7) festgelegt hat und auf deren Grundlage das Parlament seine Zustimmung zu der neuen MFR-Verordnung geben wird, wie es im AEUV vorgesehen ist, uneingeschränkt Rechnung zu tragen; |
14. |
verweist darauf, dass die Finanzierung seiner Prioritäten und der neuen Politiken, die sich aus dem Inkrafttreten des AEUV ergeben, aufgrund der Obergrenzen des MFR unmöglich gemacht wird; unterstreicht, dass es zur Erleichterung der Verhandlungen über den Haushaltsplan 2011 innerhalb des Vermittlungsausschusses – auf Kosten ernsthafter Kompromisse – die Finanzierung dieser Politiken innerhalb der Obergrenzen vorgeschlagen hat; weist nichtsdestoweniger darauf hin, dass dies nur mithilfe einer Kürzung der Mittel bei anderen spezifischen und sorgfältig ausgewählten Haushaltslinien erreicht werden kann; |
15. |
unterstützt mit Nachdruck die Schaffung eines Garantiefonds im EU-Haushaltsplan, der mit dem europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus verknüpft ist; besteht darauf, dass beide Teile der Haushaltsbehörde in Beschlüsse einbezogen werden, die die Aktivierung dieses Mechanismus betreffen; fordert, dass ein möglicher Finanzbedarf im Zusammenhang mit diesem Mechanismus durch eine Ad-hoc-Revision des gegenwärtigen MFR für den Zeitraum 2007-2013 oder der IIV vom 17. Mai 2006 finanziert werden sollte, um sicherzustellen, dass rechtzeitig eine ausreichende Einbeziehung der Haushaltsbehörde gewährleistet wird; |
16. |
weigert sich, bei den Zahlungsermächtigungen einen Gesamtbetrag im Standpunkt des Rates als endgültige Zielvorgabe anzusehen, die man erfüllt, indem man Ausgaben bei verschiedenen Haushaltslinien kürzt oder erhöht, ohne eine gründliche Bewertung des tatsächlichen Bedarfs vorzunehmen; |
17. |
verweist darauf, dass sich diese Praxis des Rates auf die Ausführungsrate bei den Verpflichtungsermächtigungen für das gleiche Jahr auswirken kann, indem die Quote der Unterzeichnung neuer Verträge – vor allem im letzten Quartal – zurückgeht, was zu Störungen bei den auf mehrere Jahre angelegten Lebenszyklen der EU-Programme führt; |
18. |
vertritt generell die Ansicht, dass die Verwaltungsausgaben zur Unterstützung von EU-Programmen nicht gekürzt werden sollten, um die zügige Umsetzung der Programme sowie ihre Qualität und eine angemessene Überwachung zu gewährleisten; setzt deshalb sämtliche vom Rat bei den Haushaltslinien für die Verwaltung dieser Programme gekürzten Beträge wieder ein; |
Teilrubrik 1a
19. |
erinnert daran, dass die Bereiche Jugend, Bildung und Mobilität als horizontale Prioritäten des Parlaments für den Haushaltsplan 2011 in den verschiedenen Politikbereichen bereichsübergreifende und gezielte Investitionen erfordern, um Wachstum und Entwicklung in der Europäischen Union zu fördern; bekundet deshalb seinen Willen, die Mittel für alle Programme im Zusammenhang mit diesen Prioritäten – insbesondere Lebenslanges Lernen, Menschen und Erasmus Mundus – aufzustocken; |
20. |
ist insbesondere der Auffassung, dass die Mobilität von Jugendlichen auf dem Arbeitsmarkt ein Schlüsselinstrument ist, um die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen und dynamischen Arbeitsmarktes in Europa zu gewährleisten, und als solche stärker gefördert werden muss; spricht sich deshalb dafür aus, die Mittel für das Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen in Europa (EURES) aufzustocken, und unterstützt zu diesem Zweck nachdrücklich die Einleitung der vorbereitenden Maßnahme „Ihr erster EURES-Arbeitsplatz“, die darauf abzielt, jungen Menschen beim Eintritt in den Arbeitsmarkt oder beim Zugang zu Arbeitsplätzen für Fachkräfte in einem anderen Mitgliedstaat Hilfestellung zu leisten, als ersten Schritt hin zu einem spezifischen, nicht-akademischen Programm zur Förderung der Mobilität von Jugendlichen; |
21. |
erkennt den Zusatznutzen an, den die von der Europäischen Union finanzierte Forschung darstellt, die parallel zu den getrennten nationalen Bemühungen und Investitionen im Bereich der Forschung und insbesondere im Bereich der Energieforschung einschließlich der erneuerbaren Energien für Dynamik sorgt; erkennt ferner die zentrale Rolle der KMU für die europäische Wachstums- und Beschäftigungsquote an; bekräftigt dementsprechend seine Unterstützung für das Rahmenprogramm Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und insbesondere das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation sowie das Programm „Intelligente Energie“ durch eine Aufstockung der Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bei einer ausgewählten Reihe von Haushaltslinien; stellt fest, dass die zügige Durchführung der F&E-Programme gewährleistet werden sollte, um am Ende des Haushaltsjahres die Übertragung der Mittel von ihrem beabsichtigten Verwendungszweck zu vermeiden; |
22. |
ist äußerst besorgt über den unzureichenden Charakter der Mittel, die für die Finanzierung von Politikbereichen verfügbar sind, die das Kernstück der Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung sind, und über die Verschlechterung dieser Situation aufgrund der bevorstehenden Finanzierung der Strategie Europa 2020; verweist darauf, dass Investitionen in Politikbereiche wie Bildung, Forschung, Innovation, Verkehr (insbesondere die TEN-V) und Fremdenverkehr eine ausschlaggebende Rolle dabei spielen, Wachstum und Beschäftigung voranzutreiben; |
23. |
hält es für äußerst wichtig, dass die neu eingerichteten europäischen Finanzaufsichtsbehörden von Beginn an angemessen und ausreichend mit Finanzmitteln ausgestattet werden, damit sie in der Lage sind, zur Stabilität des europäischen und des internationalen Finanzsystems beizutragen; |
24. |
ist davon überzeugt, dass die Finanzierung des Gemeinsamen Euratom-Unternehmens für den ITER im Lichte des Vorschlags der Kommission zur Finanzierung des ITER für die Jahre 2012 und 2013 neu überdacht werden sollte; ist nicht bereit, eine Umschichtung innerhalb des bestehenden 7. Rahmenprogramms für die Forschung vorzunehmen, um den zunehmenden Finanzbedarf zu finanzieren, der nicht mehr in Einklang mit dem ursprünglichen Vorschlag steht; ist deshalb angesichts der Verzögerungen bei der Ausführung der Auffassung, dass zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Rat über die künftige Finanzierung des ITER eine Kürzung um 47 Millionen EUR bei den Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen der Haushaltslinie 08 20 02 die geeignetste haushaltspolitische Option darstellt; |
25. |
unterstützt den Vorschlag der Kommission, Zahlungsermächtigungen unter der Rubrik für den Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung bereitzustellen, um die Finanzverfahren in Bezug auf die von den beiden Teilen der Haushaltsbehörde genehmigten Anträge zu vereinfachen; setzt dementsprechend den Standardbetrag wieder ein und ist sich bewusst, dass er für den Bedarf des Jahres 2011 unzureichend sein kann; |
26. |
ist davon überzeugt, dass eine strategische Vision der europäischen Energiesituation erforderlich ist; stellt fest, dass die Kommission einen Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) aufgelegt hat, dessen finanzielle Situation noch immer unklar ist; hat deshalb p.m.-Haushaltslinien für mehrere Bereiche des SET-Plans geschaffen, in denen demnächst die Aktivitäten beginnen sollen; |
Teilrubrik 1b
27. |
stellt fest, dass der Standpunkt des Rates nicht auf eine Änderung des Vorschlags der Kommission für die Verpflichtungsermächtigungen hinausläuft, und betont, dass dieser Standpunkt zu den Verpflichtungsermächtigungen im Einklang mit den im MFR festgelegten Mitteln steht, wenn man die technische Anpassung am Finanzrahmen für 2011 entsprechend Nummer 17 der IIV vom 17. Juni 2006 berücksichtigt; |
28. |
bedauert den restriktiven Ansatz des Rates bei den Zahlungsermächtigungen, die im Vergleich zu dem von der Kommission für 2011 veranschlagten Bedarf an Zahlungsermächtigungen um 1 075 Millionen EUR gekürzt wurden (die Hälfte davon für den Abschluss der Programmplanungsperiode 2006-2010); unterstreicht, dass das Europäische Parlament mittlerweile bereits zu der Bewertung gekommen ist, dass der Bedarf an Zahlungsermächtigungen möglicherweise unterschätzt worden ist und dass der Ansatz des Rates unter Umständen die erforderliche Beschleunigung der Durchführung des Programms nach seinem langsamen Anlaufen zu Beginn des Zeitraums 2007-2013 sowie die vor kurzem zwischen Parlament und Rat im Rahmen des europäischen Konjunkturprogramms vereinbarten legislativen Änderungen gefährden kann; |
29. |
hebt deshalb die vom Rat gekürzten Zahlungsermächtigungen wieder auf das Niveau des HE an, wobei es gleichzeitig an seinem ursprünglichen Standpunkt festhält, dass die Kommission und der Rat rasch einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen und annehmen sollten für den Fall, dass sich die Zahlungsermächtigungen als nicht ausreichend zur Deckung des Bedarfs erweisen; begrüßt die diesbezügliche Erklärung des Rates; |
30. |
verweist darauf, dass in der EU-Strategie für den Ostseeraum festgelegt wird, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen soweit wie möglich aus bestehenden Quellen - einschließlich der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds - finanziert werden sollten; weist darauf hin, dass in den Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Strategie für den Ostseeraum erklärt wird, dass sich die Strategie auf einen effizienteren Einsatz der bestehenden Instrumente und Mittel der Europäischen Union sowie anderer bestehender Ressourcen und Finanzinstrumente stützt; unterstreicht, dass diese Strategie eine angemessene Anerkennung und Finanzierung erhalten muss; |
Rubrik 2
31. |
weist darauf hin, dass das vorrangige Ziel der GAP darin bestehen sollte, Marktstabilität, eine sichere Versorgung mit Lebensmitteln und faire Preise und Einkommen für die Landwirte einschließlich des Schutzes der Umwelt und der Landschaft sicherzustellen, und fordert deshalb die Kommission auf, im Haushaltsplan 2011 einen finanziellen Puffer für die Mittel vorzusehen, die erforderlich sind, um einen unkomplizierten Zugang zu Finanzmitteln zu schaffen, sollten im Jahre 2011 Schwankungen auf den Märkten auftreten; |
32. |
erkennt den Nutzen der außerordentlichen Mittel in Höhe von 300 Millionen EUR an, die im Haushaltsplan 2010 für den Milchsektor bereitgestellt wurden; unterstützt die Schaffung einer neuen Haushaltslinie zur Finanzierung eines Milchfonds, der Unterstützung bei der Modernisierung, der Diversifizierung und der Umstrukturierung leistet und die Vermarktung sowie die Verhandlungsposition der Landwirte zu verbessern hilft, um auf die wachsende Marktmacht von verarbeitenden Unternehmen und Einzelhändlern in der Nahrungsmittelkette zu reagieren; weist darauf hin, dass die Kommission den Milchfonds bereits gebilligt hat; |
33. |
ist der Auffassung, dass das nationale Unterstützungsprogramm für den Weinsektor fortgeführt werden sollte, wenn auch in geringerer Höhe; weist darauf hin, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein ausdrücklich erklärt hat, dass diese Reform haushaltsneutral sein sollte; |
34. |
erkennt an, dass das Schulobstprogramm und das Schulmilchprogramm wichtige Programme im Hinblick auf die Förderung einer gesunden Ernährung bei Kindern sind; begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Aufstockung der Mittel für diese beiden Programme, und beschließt, die einschlägigen Mittel weiter aufzustocken; unterstreicht die Bedeutung des Programms für benachteiligte Personen und beschließt, seine Mittel aufzustocken, erinnert jedoch daran, dass die Mittel vor dem Hintergrund des vor dem Gericht anhängigen Verfahrens ausgeführt werden müssen; |
35. |
unterstützt entsprechend seinen Prioritäten die Schaffung eines Pilotvorhabens, das auf die Förderung des Austausches bewährter Praktiken zwischen jungen Landwirten abzielt, insbesondere im Hinblick auf die Herausforderungen, mit denen sich die europäische Landwirtschaft konfrontiert sieht; |
36. |
ist davon überzeugt, dass LIFE+ (Finanzinstrument für die Umwelt 2007-2013) weiter gestärkt werden sollte, um die zusätzlichen Maßnahmen durchführen zu können; betont, dass Umweltbelange eine Priorität für die Umwelt- und Agrarpolitik darstellen und dass eine Aufstockung der Mittel von zentraler Bedeutung für die Erhaltung der Natur und der Artenvielfalt ist; ist der Auffassung, dass zusätzlich zu LIFE+ Kriterien der nachhaltigen Entwicklung in alle relevanten EU-Instrumente als Querschnittselement aufgenommen werden sollten; |
Teilrubrik 3a
37. |
hält mehrere Programme und Instrumente wie z. B. das Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“ für wesentlich für die Umsetzung des Programms von Stockholm und bekräftigt seine Unterstützung für das Programm Daphne – Kampf gegen Gewalt (im Zuge dieses Programms können finanzierungswürdige Projekte aufgrund knapper Mittel nicht finanziert werden) und das Programm „Drogenprävention und -aufklärung“; legt in diesem Zusammenhang ein besonderes Schwergewicht auf die Bekämprung der Gewalt gegen Frauen einschließlich von Zwangsabtreibung, der Verstümmelung der weiblichen Genitalien, der Zwangssterilisierung oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen; |
38. |
hält angesichts der dem Parlament vorgelegten spärlichen Informationen über die nächsten Schritte beim Projekt SIS II eine Einstellung der Mittel in die Reserve für die geeignetste Maßnahme, um die angeforderten Informationen über notwendige Verbesserungen zu erhalten; |
39. |
hält die im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen von 21. September 2010 dargelegte Planung für unzureichend, um die Forderungen des Parlaments nach Informationen über notwendige Verbesserungen und eine vollständige Übersicht über die Einbeziehung des SIS II in den Haushaltsplan zu erfüllen; |
Teilrubrik 3b
40. |
verweist darauf, dass Teilrubrik 3b Politikbereiche einschließt, die eine direkte Auswirkung auf das Alltagsleben der europäischen Bürger haben, und ist uneingeschränkt davon überzeugt, dass das tatsächliche Potenzial dieser Rubrik mit der begrenzten Marge, die im gegenwärtigen MFR festgelegt wurde, nicht voll ausgeschöpft werden kann; unterstreicht, dass die vom Rat für diese Instrumente vorgeschlagene Finanzierung nicht im Einklang mit den Kernprioritäten steht, die von dieser Rubrik abgedeckt werden, und unterstreicht insbesondere, dass die äußerst hohen Ausführungsraten, wie sie bisher bei den Programmen für die Jugend festgestellt wurden, ein Beleg dafür sind, dass sie ein sehr viel stärkeres finanzielles Engagement verdienen; |
41. |
bekräftigt seine Absicht, die Mittel für das Programm „Jugend in Aktion“, die Weltsommerspiele der „Special Olympics“, die Informationsrelais und die laufende vorbereitende Maßnahme im Bereich des Sports aufzustocken; nimmt die Initiative des Rates zur Kenntnis, eine neue vorbereitende Maßnahme zu Gedenkstätten in Europa vorzulegen, und ist der Auffassung, dass diese vorbereitende Maßnahme die EU-Bürgerschaft fördern könnte, indem der Zugang zu historischen Stätten des gemeinsamen europäischen Gedenkens erhalten und erleichtert werden könnte; |
42. |
hält es für notwendig, dass die Kommission eine umfassende Strategie für eine verbesserte Kommunikation gegenüber den EU-Bürgern und für die Schaffung eines Europäischen öffentlichen Raums im Einklang mit der Gemeinsamen Interinstitutionellen Erklärung „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ vom Oktober 2008 vorlegt; |
Rubrik 4
43. |
ist zutiefst davon überzeugt, dass die Rolle der Europäischen Union als globaler Akteur innerhalb der Margen, die im MFR vorgesehen sind, nicht angemessen finanziert werden kann und dass diese Mittelknappheit von den beiden Teilen der Haushaltsbehörde nicht mit Hilfe von Kompromissen angegangen werden sollte, die in letzter Minute erzielt werden, ohne dass angemessene Überlegungen über den mittelfristigen Bedarf angestellt werden; verweist darauf, dass eine Überarbeitung des MFR und die Revision der Obergrenze der Rubrik 4 zur Berücksichtigung des Bedarfs, der mittlerweile entstanden ist und der 2006 nicht vorausgesehen werden konnte, eine unerlässliche Vorbedingung für die Verwaltbarkeit und Nachhaltigkeit dieser Rubrik sind; |
44. |
ist der Auffassung, dass im Kontext des extrem engen Handlungsspielraums innerhalb dieser Rubrik und angesichts des vom Rat eingeleiteten Bemühens, Einsparungen zu erzielen, die Finanzierung von Prioritäten nur mithilfe ausgewählter Kürzungen von Mitteln bei einer begrenzten Zahl von Haushaltslinien gewährleistet werden kann; ist der Auffassung, dass die für die Unterstützung des Wiederaufbaus in Afghanistan und für die Makrofinanzielle Unterstützung vorgesehenen Mittel teilweise gekürzt werden könnten, ohne dass die Operationen substanziell beeinträchtigt werden; beschließt im Einklang mit diesem Ansatz, die Mittel für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik auf der Höhe des Haushaltsplans 2010 wiedereinzusetzen, wie dies nach Nummer 42 der IIV zulässig ist; |
45. |
bekräftigt sein Engagement, die Mittel für Unterstützungsleistungen an Palästina, den Friedensprozess und die UNRWA nicht willkürlich zu kürzen; bekräftigt dennoch seine feste Überzeugung, dass die Diskrepanz zwischen ihrer globalen finanziellen Unterstützung – die Europäische Union insgesamt steht bei den Gebern an erster Stelle – und ihrem begrenzten Einfluss auf den Friedensprozess weder gerechtfertigt noch verständlich ist und gründlich angegangen werden muss, insbesondere im Kontext des neu geschaffenen Europäischen Auswärtigen Dienstes; |
46. |
bekräftigt seinen Widerstand gegen die vorgeschlagene Umschichtung von Mitteln von mehreren Instrumenten und Programmen hin zu den flankierenden Maßnahmen im Bananensektor und dem Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrienationen (ICI+), deren Finanzierung zum Zeitpunkt der Annahme des gegenwärtigen MFR nicht vorgesehen war, bekundet dennoch seine Unterstützung für diese Instrumente; unterstreicht, dass das Instrument der Entwicklungszusammenarbeit nicht als Fonds angesehen werden darf, auf den für die Finanzierung eines etwaigen neuen Bedarfs, der sich unter Rubrik 4 ergibt, zurückgegriffen werden könnte, sondern dass es für eine spezifische Liste von Zielvorgaben, zu deren Verwirklichung sich die Europäische Union bei zahlreichen Gelegenheiten verpflichtet hat, eingerichtet und finanziert worden ist; fordert deshalb den Rat auf, sich über eine mehrjährige Finanzierung dieser Maßnahmen mit Hilfe sämtlicher Mittel, die in der IIV vorgesehen sind, zu einigen; |
47. |
beschließt, einen Teil der Mittel für die Umwelt und die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einschließlich der Energie in die Reserve einzustellen, bis die Kommission ein politisch verbindliches Dokument vorlegt, mit dem der Nachweis erbracht wird, dass dieses „Schnellstart“-Finanzierungspaket für den Klimaschutz tatsächlich eine Ergänzung darstellt, dass mit ihm Partnerregionen auf geografisch ausgewogene Weise EU-Mittel zugewiesen werden und dass es nicht zu Lasten bestehender Programme der Entwicklungszusammenarbeit geht, sowie klare Informationen über Kriterien für die Auswahl der Begünstigten und Einzelheiten der Vereinbarungen mit den Entwicklungsländern; |
48. |
leitet bei der EU-Unterstützung für den fairen Handel einen Ansatz ein, der sämtliche Haushaltslinien einbezieht; |
49. |
vertritt die Auffassung, dass man sich im Einklang mit den Vierparteienverhandlungen über die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes um eine verstärkte Identifizierung von GASP- und GSVP-Missionen bemühen sollte, da dies im Interesse einer verbesserten Transparenz und eines leichteren Überblicks über den Haushaltsplan liegt; beschließt dementsprechend, die Haushaltslinien 19 03 01, 19 03 03 und 19 03 07 aufzusplitten, um getrennte Haushaltslinien für die EUMM in Georgien, EULEX Kosovo und EUPOL Afghanistan zu schaffen, bei denen es sich um die wichtigsten Missionen handelt, die im Jahre 2011 im Rahmen der GASP/GSVP durchgeführt werden; |
50. |
wundert sich darüber, warum immer noch Zahlungen an Kommissionsmitglieder im Ruhestand, die anschließend einer anderen Beschäftigung nachgehen, gezahlt werden; fordert mit Nachdruck, dass die Kommission eine detaillierte Übersicht über die gegenwärtigen Verfahren erstellt und dem Parlament bis zum 30. April 2011 einen detaillierten Bericht unterbreitet; |
51. |
ist entsprechend seinen Entschließungen zu den transatlantischen Beziehungen der Auffassung, dass die strategische Partnerschaft EU-USA über die Schaffung einer spezifischen Haushaltslinie für die „Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten“ eindeutig festgelegt werden muss; |
52. |
ist der Auffassung, dass eine weitere Aufstockung des Finanzrahmens zur Unterstützung der türkisch-zypriotischen Gemeinschaft erforderlich ist, um eine angemessene Finanzierung der Arbeit des Ausschusses für die Vermissten auf Zypern sowie der Restaurierungsvorhaben des Technischen Ausschusses für das kulturelle Erbe zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass die Arbeit dieser Ausschüsse von großer Bedeutung für beide Volksgruppen auf Zypern ist; |
Rubrik 5
53. |
widersetzt sich dem allgemeinen Standpunkt des Rates zu den Ausgaben der Rubrik 5, der in einer Kürzung in Höhe eines Gesamtbetrags von über 115 Millionen EUR besteht, welche sich aus der Nichtveranschlagung der Anpassung der Dienstbezüge und Ruhegehälter um 1,85 % im Haushaltsplan und einer globalen Kürzung bei den Haushaltslinien für die Europäischen Schulen ergibt, die den Prioritäten des Parlaments in den Bereichen Jugend-Bildung-Mobilität zuwiderläuft; |
54. |
unterstreicht, dass ein derart restriktiver Ansatz zwar zu kurzfristigen Einsparungen für den EU-Haushalt und die Mitgliedstaaten führt, allerdings die Durchführung von Politiken und Programmen der Europäischen Union gefährdet; unterstreicht außerdem, dass die Organe mit angemessenen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet werden sollten, insbesondere nach dem Inkrafttreten des AEUV; |
55. |
macht deshalb generell die vom Rat vorgenommenen Kürzungen rückgängig und stellt die Beträge, die der Anpassung der Dienstbezüge um 1,85 % entsprechen, in Erwartung des Urteils des Gerichtshofs in die Reserve ein; ist der Auffassung, dass die Veranschlagung derartiger Ausgaben im Haushaltsplan einer wirtschaftlichen und umsichtigen Haushaltsführung entspricht; |
56. |
setzt die im Haushaltsentwurf der Kommission veranschlagten Mittel für alle anderen vorstehend genannten Kürzungen mit Ausnahme der Kürzung bei der Haushaltslinie Konferenzen, Sitzungen und Ausschüsse wieder ein; hält die am Haushaltsplan der Europäischen Schulen vorgenommenen Kürzungen für unvertretbar; fragt sich zusätzlich, wie der Rat in der Lage ist, den möglichen Personalbestand in den Dienststellen der Kommission mit größerer Genauigkeit zu veranschlagen als die Kommission selbst; |
57. |
fordert den Rat auf, zügig das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2011 anzunehmen, damit der Europäische Auswärtige Dienst seine Arbeit zu Beginn des Jahres 2011 mit angemessenen Ressourcen aufnehmen kann, beschließt jedoch, die Mittel so lange in die Reserve einzustellen, bis eine weitere Konsultation der einschlägigen Gremien des Parlaments durch die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik zu den Prioritäten stattgefunden hat, die mit den Ressourcen verwirklicht werden sollen, welche durch die Verschmelzung der gegenwärtigen Strukturen der Kommission und des Rates freigeworden sind; |
58. |
stellt in Erwartung spezifischer Aktionen, Folgemaßnahmen oder Vorschläge der Kommission bzw. mit Blick auf den Erhalt zusätzlicher Informationen von der Kommission die Mittel bei bestimmten administrativen Haushaltslinien in die Reserve ein; fordert insbesondere eine Revision des Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder und dessen strenge Anwendung im Hinblick auf die Modalitäten der Zuerkennung von Ruhegehältern an ehemalige Mitglieder, um einen bestimmten Betrag der Mittel aus der Reserve freizugeben; |
Agenturen
59. |
billigt generell die von der Kommission veranschlagten Beträge für den Bedarf der Agenturen an Haushaltsmitteln und lehnt die Grundsätze ab, auf die sich der Standpunkt des Rates zu den Haushaltsplänen der dezentralen Agenturen der Europäischen Union im Vergleich zu 2010 stützte, d. h.
|
60. |
ist allerdings der Auffassung, dass der Zuschuss der Europäischen Union für Agenturen, die Gebühren erheben, nicht um den Betrag der zweckgebundenen Einnahmen verringert werden sollte, um ihnen in Anbetracht der Schwankungen bei den erhobenen Gebühren die angemessene haushaltspolitische Flexibilität zu geben; |
61. |
beschließt außerdem, die Mittelansätze für die drei neuen Agenturen im Bereich der Finanzaufsicht für 2011 entsprechend den verfügbaren Schätzungen der haushaltsmäßigen Auswirkungen des Ergebnisses der Verhandlungen mit dem Rat aufzustocken, für die Europäische Polizeiakademie bis zum Ergebnis des Entlastungsverfahrens für 2008 Mittel in die Reserve einzusetzen, die Finanzmittel der Europäischen Union für die Europäische Stiftung für Berufsbildung im Einklang mit den Prioritäten des Parlaments zu erhöhen und die Haushaltszuweisungen für die Fischereikontrollagentur aufzustocken, damit sie in der Lage ist, ihren Kontrollverpflichtungen in internationalen Gewässern nachzukommen; |
Pilotvorhaben und vorbereitende Maßnahmen
62. |
unterstreicht, dass Pilotvorhaben und vorbereitende Maßnahmen, die in einer begrenzten Zahl angenommen worden sind, eingehend geprüft und bewertet worden sind, auch im Licht der nützlichen und konstruktiven ersten Bewertung durch die Kommission im Juli 2010, um eine Verdoppelung von Aktionen zu vermeiden, die bereits durch bestehende EU-Programme abgedeckt werden; verweist darauf, dass Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen darauf abzielen, politische Prioritäten zu formulieren und neue Initiativen einzuführen, die sich zu künftigen Aktivitäten und Programmen der Europäischen Union entwickeln könnten; |
EINZELPLÄNE I, II, IV, VI, VII, VIII, IX
Allgemeiner Rahmen
63. |
erinnert daran, dass die Organe ihre Haushaltspläne auf der Grundlage einer wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der gegenwärtigen Wirtschaftskrise aufstellen sollten und dass sie die notwendigen Anstrengungen unternehmen sollten, um die Ressourcen effektiv einzusetzen, so dass sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nach dem Vertrag von Lissabon nachzukommen, während sie sich gleichzeitig um Einsparungen bemühen, wo immer solche möglich sind; |
64. |
macht auf das laufende Verfahren aufmerksam, das die Kommission im Zusammenhang mit den Anpassungen der Dienstbezüge beim Gerichtshof angestrengt hat, und hat beschlossen, im Einklang mit dem für den Haushalt geltenden Vorsichtsprinzip Mittel in die Reserve einzustellen, die die Auswirkungen für 2011 abdecken würden, sollte der Gerichtshof im Zusammenhang mit der fraglichen Anpassung der Dienstbezüge um 1,85 % zugunsten der Kommission urteilen; |
65. |
stellt fest, dass der Rat die Mittel für Kroatien gekürzt und sich im Hinblick auf das Datum des Beitritts Kroatiens auf eine andere Arbeitshypothese gestützt hat als die Kommission; beschließt in Ermangelung neuer Elemente, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Änderung rechtfertigen, dem Ansatz der Kommission zu folgen; |
66. |
hat im Anschluss an eine Bewertung der Anforderungen jedes einzelnen Organs beschlossen, einen Teil der vom Rat am Haushaltsplan der Organe vorgenommenen Kürzungen in den Fällen rückgängig zu machen, in denen die spezifischen Anforderungen jedes Organs für vollauf gerechtfertigt gehalten werden; |
67. |
unterstreicht, dass das bisherige Unvermögen des Rates, einen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2010 für den Ausschuss der Regionen und den Wirtschafts- und Sozialausschuss festzulegen, keine andere Option lässt, als den Inhalt dieses Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans in die Debatte über den Haushaltsplan für 2011 einzubeziehen; |
Einzelplan I – Europäisches Parlament
Allgemeiner Rahmen
68. |
unterstreicht, dass während zwei Vorkonzertierungssitzungen im März und April 2010 Verhandlungen stattgefunden haben und dass bei einer großen Zahl von Themen auf der Stufe der Erstellung des Voranschlags eindeutige Ergebnisse erreicht wurden; begrüßt den guten Willen und die konstruktive Natur dieser Treffen; begrüßt die Tatsache, dass das vom Präsidium im September 2010 angenommene Berichtigungsschreiben keine größeren Änderungen beim Haushaltsvoranschlag impliziert; |
69. |
ist sich des Umstands bewusst, dass ein schwieriger, jedoch zufriedenstellender Ausgleich zwischen den Erfordernissen der uneingeschränkten Wahrnehmung der im Vertrag von Lissabon festgelegten Aufgaben des Parlaments, die eine Aufstockung der Ressourcen erforderlich machen, und der Anwendung der Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung in Zeiten einer Finanzkrise gefunden werden muss; hat deshalb die verschiedenen Haushaltslinien im Detail geprüft und einige Anpassungen bei den Mitteln vorgenommen, die in den Voranschlag eingesetzt wurden; |
70. |
weist darauf hin, dass sich der Gesamtbetrag seines Haushaltsplans auf 1 700 349 283 EUR beläuft und einem Anteil von 20,21 % an den Ausgaben unter der Rubrik 5 (Verwaltungsausgaben) des MFR entspricht, d.h. im Einklang mit der in seinen früheren Entschließungen erhobenen Forderung steht, dass sich die Ausgaben um die Marke von 20 % herum bewegen sollten; |
71. |
unterstreicht diesbezüglich, dass die beträchtliche Ausweitung der Zuständigkeiten nach dem Vertrag von Lissabon und der daraus resultierende Bedarf an Personal und sonstigen Ressourcen in diesen Betrag Eingang gefunden haben; |
72. |
stellt fest, dass der von der Haushaltsbehörde beschlossene endgültige Betrag eine Nettokürzung um 6 198 071 EUR im Vergleich zum Haushaltsentwurf darstellt und um 25 029 014 EUR im Vergleich zu den ursprünglichen Vorschlägen für den Haushaltsplan vor der Konzertierung mit dem Präsidium; |
73. |
hält an seinem Standpunkt fest, dass auf jeden Fall eine Politik der Ermittlung von Einsparungen, wo immer solche möglich sind, und die kontinuierliche Fortsetzung der organisatorischen Umgestaltung und Umschichtung von bestehenden Ressourcen ausschlaggebende Elemente seiner Haushaltspolitik sind, insbesondere in diesen Zeiten der Wirtschaftskrise; |
Humanressourcen
74. |
stellt die starke Betonung der indirekten Unterstützung für die Mitglieder fest, wie sie vom Präsidium vorgeschlagen und von seinem Haushaltsausschuss gebilligt wird, wobei sich diese Schwerpunktsetzung in einer eindeutigen Stärkung von Bereichen wie der Kapazität des Parlaments auf dem Gebiet der Forschung und der politischen Analyse, der Bibliotheksdienste, der Fachabteilungen und verwandter Bereiche äußert; verweist darauf, dass dies im Anschluss an die neue und stärkere Rolle des Parlaments die entsprechende Ergänzung zu den Maßnahmen im Bereich der direkten Unterstützung darstellt, die bereits im Haushaltsplan 2010 und im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2010 gefördert wurden; |
75. |
verweist auf seine Entschließung zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2011 vom 18. Mai 2010 (8) und den dazugehörigen Stellenplan; beschließt jetzt, einige Anpassungen vorzunehmen, wie sie in den nachstehenden Ziffern beschrieben werden; |
76. |
verweist auf seinen Beschluss, die Kapazität der Bibliotheksdienste zu verstärken, indem es 15 neue Stellen für 2011 bestätigt und die Stellen der 13 Vertragsbediensteten in Dauerplanstellen als Teil dieses Prozesses umwandelt; beschließt, die Mittel für 8 dieser Stellen mit Blick auf die Staffelung der Einstellungen über einen Zeitraum von zwei Jahren zu senken; |
77. |
hat beschlossen, die Mittel für die 30 Stellen (6 AD5 und 24 AST1) für „andere Bereiche“ in Erwartung der angeforderten weiteren Informationen in der Reserve zu belassen; |
78. |
beschließt, die Internalisierung des Akkreditierungsdienstes, wie sie im Berichtigungsschreiben angeregt wird, zu billigen, und dementsprechend 16 neue Stellen im Stellenplan zu schaffen (1 AD5 und 15 AST1) und die entsprechenden Mittel verfügbar zu machen; |
79. |
billigt entsprechend dem Berichtigungsschreiben die nachfolgenden haushaltsneutralen Maßnahmen:
|
80. |
hat im Zusammenhang mit Kroatien in die Reserve eingestellte Mittel in Höhe von 3 Millionen EUR im Einklang mit seinem früheren Beschluss über die Mittelübertragung C1/2010 freigegeben und diese Mittel auf die Haushaltslinie für die Einstellung von Vertragsbediensteten übertragen; |
Direkte Unterstützung der Mitglieder
81. |
beschließt im Anschluss an seine vorhergehende eingehende Debatte über die Zulage für die Assistenten in Verbindung mit dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2010 und den Vorschlägen des Präsidiums für 2011 für eine zweite Tranche der Verstärkung, diese Mittel in der Reserve zu belassen; nimmt die von der Verwaltung eingegangenen Antworten zur Kenntnis, hält sie jedoch nicht für überzeugend genug, um eine weitere Anhebung in dieser Phase zu rechtfertigen; verweist auf die in seiner Entschließung vom 25. März 2010 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2011 (9) erhobene Forderung nach Bereitstellung von Informationen; |
82. |
lehnt den Antrag seines Präsidiums, die Stellen der Assistenten der Quästoren von AST 4 nach AST 8 höherzustufen, ab; |
Gebäudepolitik
83. |
hat die Bezeichnung von Haushaltslinie 2008 geändert, um bei verschiedenen Gebäudeprojekten für mehr Transparenz zu sorgen; |
84. |
fordert, auf regelmäßiger Grundlage über neue Entwicklungen für Bauvorhaben mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Haushaltsplan, z. B. das KAD-Gebäude, unterrichtet zu werden, und erwartet die Antworten, was die finanziellen Auswirkungen möglicher paralleler Gebäudevorhaben in Brüssel auf den Haushaltsplan betrifft; |
Kommunikations- und Informationspolitik
85. |
nimmt die Antwort zur Kenntnis, die zum Sachstand in Bezug auf das System des Wissensmanagements erteilt worden ist, wobei in der gegenwärtigen Phase des Projekts jedoch noch nicht bewertet werden kann, ob das Projekt die an es gerichteten Erwartungen erfüllen wird; unterstreicht die Notwendigkeit eines Zeitplans für die Umsetzung dieses Systems; verweist auf die in der Entschließung zu den Leitlinien des Haushaltsverfahrens erhobene Forderung, dass ein solches System über das Internet für die europäischen Bürger leicht zugänglich gemacht wird; fordert Informationen darüber, wie im Anschluss an die Umsetzung des Systems des Wissensmanagements Einsparungen erzielt werden können; |
86. |
stellt fest, dass zahlreiche Mitglieder Fragen zum Inhalt und zum Sachstand bei dem Projekt IT-Mobilität aufgeworfen haben, bei dem möglicherweise eine eingehendere Analyse und Debatte gerechtfertigt sind; hat beschlossen, die Mittel für dieses Vorhaben vorläufig in die Reserve einzustellen, um eine solche Debatte und Analyse zu ermöglichen; |
87. |
fordert, über die Entwicklungen beim WEB-TV des Parlaments unterrichtet zu werden, und beschließt, 1 Million EUR in die Reserve einzustellen: |
Fragen des Umweltschutzes
88. |
bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative, effektiv konkrete Anreize und Maßnahmen einzuführen, um verstärkt und besser auf weniger umweltschädigende Verkehrsmittel als Flugzeuge und Kraftfahrzeuge zurückzugreifen, z.B. öffentliche Verkehrsmittel und Fahrräder, was möglicherweise auch dabei hilft, mögliche künftige Einsparungen bei Haushaltsposten wie „Fahrzeuge“ zu ermitteln; |
89. |
unterstreicht im gleichen Sinne die Notwendigkeit, weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz sowohl im Hinblick auf den Haushaltsplan als auch die Umwelt zu entwickeln; |
90. |
ist erfreut darüber, dass bei der Haushaltslinie für die Reisekosten der Mitglieder und dem Posten „Energieverbrauch“ weitere Einsparungen in Höhe eines Gesamtbetrags von 4 Millionen EUR erzielt werden können; |
Mehrjahresvorhaben und andere Ausgabenposten
91. |
beschließt betreffend das Haus der Europäischen Geschichte, die beantragten 2,5 Millionen EUR für weitere Studien in die Reserve einzustellen; stellt fest, dass – solange die Bewertung der Vorschläge der Architekten noch aussteht – noch immer keine Übersicht über die Gesamtkosten des Vorhabens verfügbar ist; verweist ebenfalls auf die sonstigen Forderungen, die in verschiedenen Entschließungen des Parlaments formuliert worden sind und auf die bisher keine Antwort eingegangen ist, wie beispielsweise eine mögliche Zusammenarbeit mit anderen Organen und möglichen interessierten Partnern; |
92. |
beschließt, die Mittel für eine weitere Zahl von Haushaltsposten anzupassen und einige Reserven bei Haushaltsposten zu schaffen, wo der genaue Bedarf an Mitteln schwierig vorherzusehen ist und sich im Laufe des Jahres ein möglicher zusätzlicher Bedarf oder im Gegenteil Einsparungen ergeben können; |
93. |
verweist darauf, dass während der Phase des Voranschlags und des Vermittlungsverfahrens zwischen seinem Haushaltsausschuss und seinem Präsidium der ursprüngliche Betrag von 1,2 Millionen EUR, mit dem der Beschluss des Präsidiums zur Einführung einer Zulage für Amtsträger finanziert werden sollte, auf 400 000 EUR gekürzt wurde; verweist ferner darauf, dass Ausgaben in Verbindung mit dieser Zulage für Amtsträger nur nach Vorlage von Belegen, die solche Kosten uneingeschränkt rechtfertigen, erstattet werden können; weist darauf hin, dass weitere Aufstockungen im Vergleich zum Haushaltsjahr 2010 in erster Linie für die Erneuerung des Lagerbestands an Repräsentationsgegenständen für den Protokolldienst bestimmt sind; ist der Auffassung, dass im Falle der Erneuerung des Lagerbestands in diesem Jahr die Ausgaben für diesen Posten in kommenden Jahren wahrscheinlich gesenkt werden können; unterstreicht die Notwendigkeit eines vorsichtigen Haushaltsgebarens bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung von Dienstreisen zwischen den Arbeitsorten des Parlaments und anderer Dienstreisen sowie einer äußersten Selbstbeschränkung bei den Ausgaben für Repräsentationszwecke in diesen Zeiten der Wirtschaftskrise; würde deshalb die Kürzung solcher Ausgaben im Verlauf des Jahres im Vergleich zu dem geschätzten ursprünglichen Bedarf begrüßen; |
Einzelplan IV – Gerichtshof
94. |
beschließt, von den 39 beantragten neuen Stellen 29 zu schaffen, insbesondere in Anbetracht des starken Anstiegs der Zahl der Rechtssachen und der daraus resultierenden Arbeitsbelastung, die zu einem zusätzlichen Bedarf an Rechts- und Sprachsachverständigen und Übersetzungsleistungen führt (24 der Stellen sind damit verknüpft), und stimmt einer begrenzten Zahl weiterer gerechtfertigter Mittelaufstockungen zu; |
95. |
stellt fest, dass der Rat bei seiner Lesung die unter diesem Posten ausgewiesenen Mittel in einer Weise gekürzt hat, die nicht angemessen die vom Gerichtshof 2009 und in der ersten Jahreshälfte 2010 erreichte hohe Rate der Besetzung von Stellen widerspiegelt; hat deshalb beschlossen, dass die vom Rat vorgenommene Kürzung um 3 % (die einer Anhebung des pauschalen Abschlagsatzes von 2,5 % auf 5,5 % entspricht) auf 1 % gesenkt werden muss, um den erforderlichen Bedarf des Stellenplans zu decken und dem Gerichtshof zu ermöglichen, seine Aufgaben korrekt wahrzunehmen; |
96. |
ist bei verschiedenen Haushaltslinien, die Unterstützungsausgaben betreffen, dahingehend kompromissbereit, dass es einen höheren Betrag als der Rat gewährt, jedoch einen niedrigeren als den im Haushaltsentwurf vorgesehenen; macht eine Ausnahme für bestimmte IT-spezifische Ausgaben, wo – externen Prüfungsempfehlungen zufolge – der volle Betrag unter zwei Haushaltslinien bereitgestellt wird; |
Einzelplan V – Rechnungshof
97. |
stellt fest, dass der Haushaltsentwurf des Hofes vom Rat nur geringfügig geändert wurde und dass die daraus resultierende Höhe der Mittel insgesamt gesehen akzeptiert werden könnte; stellt fest, dass im Anschluss an eine Anhebung um 32 Prüferstellen in den beiden letzten Jahren in einem Haushaltsjahr der Selbstbeschränkung keine zusätzlichen Bediensteten beantragt wurden, obwohl dies ursprünglich geplant war; |
98. |
bekräftigt das systematische Engagement des Hofes, seine Kosten für administrative Unterstützung zu senken und interne Haushaltsprüfungen durchzuführen; möchte weiter sondieren, in welchem Ausmaß andere Organe auf den Sachverstand des Hofes auf diesem Gebiet zurückgreifen können; |
Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
99. |
beschließt, eine Kompromisslösung für neue Stellen herbeizuführen, die infolge des Vertrags von Lissabon beantragt worden sind, und sich dabei an die Vorgaben zu halten, die bereits im Sommer von der spanischen Präsidentschaft vorgeschlagen worden sind, d. h. Schaffung von 11 neuen Stellen zur Bewältigung der ausgeweiteten Zuständigkeiten und der Arbeitsbelastung wie folgt: 6 AD5, 3 AD9-Stellen auf Zeit und 2 AST3; |
100. |
stellt fest, dass diese Stellen unter anderem dazu bestimmt sind, die Kapazität des Ausschusses in den Bereichen Konsultationen, Planung und Beziehungen zur Zivilgesellschaft zu stärken, und dass sie einen akzeptablen Kompromiss zwischen den ursprünglichen Anforderungen des Ausschusses und dem Haushaltsentwurf des Rates darstellen; |
101. |
beschließt nach Kenntnisnahme der gegenwärtigen Quoten der unbesetzten Stellen und nach Anhörung des Ausschusses zu diesem Thema, einen Abschlag von 4,5 % auf die Dienstbezüge anzuwenden statt der vom Rat empfohlenen 5,5 %, um die effektive Einstellung von Bediensteten auf freie Stellen nicht zu behindern; |
102. |
unterstreicht die Notwendigkeit, unverzüglich den Grundsatzbeschluss des Ausschusses umzusetzen, die Fahr- bzw. Flugscheine seiner Mitglieder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zu erstatten und das derzeit mögliche System der pauschalen Erstattung abzuschaffen; begrüßt diesen Beschluss grundsätzlich; hat die Mittel für diese Änderung des Systems verfügbar gemacht und wird dieses Thema weiter verfolgen; |
103. |
stimmt einer begrenzten Zahl von Mittelaufstockungen im Vergleich zu der Lesung des Rates zu, was bei verschiedenen Haushaltslinien für Unterstützungsausgaben immer noch eine Einsparung gegenüber dem HE bedeutet; |
Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen
104. |
beschließt, eine Kompromisslösung für neue Stellen herbeizuführen, die infolge des Vertrags von Lissabon beantragt worden sind, und sich dabei an die Vorgaben zu halten, die bereits im Sommer von der spanischen Präsidentschaft vorgeschlagen worden sind, d. h. Schaffung von 18 neuen Stellen zur Bewältigung der ausgeweiteten Zuständigkeiten und der Arbeitsbelastung wie folgt: 2 AD9, 5 AD7, 7AD5, 2 AST3 und 2 AST1; |
105. |
stellt fest, dass diese Stellen unter anderem dazu bestimmt sind, die Kapazität des Ausschusses in den Bereichen der Subsidiarität, des territorialen Zusammenhalts, der Folgenabschätzungen, der Konsultationstätigkeit und der ausgeweiteten interregionalen Aktivitäten zu stärken; |
106. |
beschließt nach Anhörung der Argumente des Ausschusses zur Zahl der Einstellungen und zur Quote der freien Stellen, einen Pauschalabschlag von 5 % vorzunehmen; |
107. |
nimmt eine Kompromisslinie zwischen den Anträgen des Ausschusses und den Kürzungen des Rates bei den verschiedenen Haushaltslinien für Unterstützungsausgaben ein; |
Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter
108. |
betrachtet den HE dieser Institution als weitgehend zufriedenstellend und stellt ferner fest, dass vom Rat nur wenige Änderungen vorgenommen wurden; |
109. |
unterstreicht jedoch, dass es im Hinblick auf die Schaffung von 1 Stelle auf Zeit einen anderen Standpunkt als der Rat vertritt, da sich keine Auswirkungen auf den Haushaltsplan ergeben, weil dieselben Ausgaben derzeit über Verträge gezahlt werden, und beschließt deshalb, die Schaffung der Stelle zu genehmigen; |
Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter
110. |
hat unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung dieser Institution, auf der Grundlage vorher bestehender Verpflichtungen und auf der Grundlage neuer Verpflichtungen gemäß dem Vertrag von Lissabon, die zu einer Zunahme der Konsultationen zu Rechtsvorschriften führen, welche sich auf den Datenschutz auswirken, beschlossen, zwei neue Stellen für 2011 zu schaffen (1 AD6 und 1 AD9); |
111. |
hat bei den bei anderen Haushaltslinien geforderten Aufstockungen einen restriktiven Ansatz verfolgt und fordert den Datenschutzbeauftragten auf, den entsprechenden Bedarf intern im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel zu verwalten; |
*
* *
112. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln. |
(1) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0086.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0205.
(6) ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 214.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0328.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0171.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0087.
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/162 |
Mittwoch, 20. Oktober 2010
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz ***I
P7_TA(2010)0373
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (KOM(2008)0637 – C6-0340/2008 – 2008/0193(COD))
(2012/C 70 E/26)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0637), |
— |
gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie die Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0340/2008), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 sowie Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Mai 2009 (1), |
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, |
— |
gestützt auf die Artikel 37, 55 und 175 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des ersten Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0267/2009), |
— |
in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichbehandlung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0032/2010), |
1. |
legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 102.
Mittwoch, 20. Oktober 2010
P7_TC1-COD(2008)0193
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz und über die Einführung von Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, Beruf und Familie zu vereinbaren
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Union zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 AEUV die Tätigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer sowie auf die Gewährleistung der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz unterstützt und ergänzt. |
(2) |
Nach Artikel 157 AEUV beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. |
(3) |
Da diese Richtlinie nicht nur Fragen der Gesundheit und Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen, sondern der Sache nach auch Gleichbehandlungsfragen betrifft, etwa das Recht, an denselben oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, die Kündigungsbestimmungen, die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte oder die bessere finanzielle Versorgung während des Mutterschaftsurlaubs, bilden die Artikel 153 und 157 AEUV zusammen die Rechtsgrundlage dieser Richtlinie. |
(4) |
Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Die Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbieten jegliche Diskriminierung wegen des Geschlechts und verlangen die Sicherstellung der Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen , auch bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie . |
(5) |
Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union gehört es zu den wesentlichen Aufgaben der Union, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Gemäß Artikel 8 AEUV hat die Union darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. |
(6) |
In seinem Urteil vom 26. Februar 2008, Mayr/Flöckner (C-506/06) (3) urteilte der Gerichtshof, dass es sich um eine unmittelbare sexuelle Diskriminierung handelt, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Abwesenheit im Zusammenhang mit einer In-vitro-Behandlung zur In-vitro-Fertilisation benachteiligt wird. |
(7) |
Der Anspruch einer Frau, die sich im Mutterschaftsurlaub befindet, nach dem Ende des Urlaubs an denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, ist niedergelegt in Artikel 15 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (4). |
(8) |
Ziel der Richtlinie 92/85/EWG des Rates (5) ist die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. |
(9) |
Gemäß den in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona festgelegten Zielen sollten die Mitgliedstaaten die Hindernisse beseitigen, die Frauen von einer Beteiligung am Erwerbsleben abhalten, und bestrebt sein, bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung stellen; außerdem sollten sie sicherstellen, dass die besagten Kinder sowohl in Städten als auch in ländlichen Gegenden unter gleichen Bedingungen Zugang zu diesen Betreuungseinrichtungen haben. |
(10) |
In der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation vom 16. April 2002 über eine globale Strategie für die Säuglings- und Kleinkinderernährung, die von der Resolution 55.25 der 55. Weltgesundheitsversammlung bestätigt wird, heißt es, dass Säuglinge, die während der ersten sechs Lebensmonate ausschließlich gestillt werden, optimal wachsen und sich optimal entwickeln können. Auf der Grundlage dieser Resolution sollten die Mitgliedstaaten Anreize für Formen der Beurlaubung schaffen, die der Erreichung dieses Ziels dienen. |
(11) |
Einer der sechs Schwerpunkte, die in der Mitteilung der Kommission vom 1. März 2006mit dem Titel „Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010“ festgelegt sind, ist die bessere Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben. In diesem Zusammenhang hat sich die Kommission verpflichtet, die geltenden Gleichstellungsvorschriften einer Prüfung zu unterziehen, um sie gegebenenfalls zu modernisieren. Außerdem hat die Kommission angekündigt, sie werde, um die politischen Entscheidungsstrukturen zu verbessern, „die bestehenden, 2005 nicht überarbeiteten EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung überprüfen, um sie, falls nötig, zu aktualisieren, zu modernisieren und zu überarbeiten“. Die Richtlinie 92/85/EWG gehört nicht zu den überarbeiteten Texten. |
(12) |
In ihrer Mitteilung vom 2. Juli 2008 mit dem Titel „Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“ hat die Kommission die Notwendigkeit bekräftigt, die Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf zu verbessern. |
(13) |
Alle Eltern haben das Recht, ihr Kind zu betreuen. |
(14) |
Die Vorschriften dieser Richtlinie betreffend den Mutterschaftsurlaub sollten die in den Mitgliedstaaten vorgesehenen anderen Elternurlaubs- oder Elternzeitregelungen unberührt lassen, und diese Richtlinie sollte diese Regelungen nicht untergraben. Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub ergänzen sich und können im Zusammenspiel für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie sorgen. |
(15) |
Eine Arbeitnehmerin, die ein Kind adoptiert hat, sollte die gleichen Rechte wie eine leibliche Mutter haben und berechtigt sein, Mutterschaftsurlaub unter den gleichen Bedingungen zu nehmen. |
(16) |
Die Verletzlichkeit der schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen macht einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von mindestens 20 Wochen ohne Unterbrechung vor und/oder nach der Entbindung erforderlich; ferner sollten mindestens sechs Wochen Mutterschaftsurlaub nach der Entbindung obligatorisch gemacht werden. |
(17) |
Die Sorge für behinderte Kinder stellt für arbeitende Mütter eine besondere Herausforderung dar, die von der Gesellschaft anerkannt werden sollte. Die größere Schutzbedürftigkeit von arbeitenden Müttern behinderter Kinder macht zusätzlichen Mutterschaftsurlaub erforderlich; die Richtlinie sollte die Mindestdauer eines solchen Urlaubs festlegen. |
(18) |
Damit ein auf nationaler Ebene vorgesehener Urlaub aus familiären Gründen als Mutterschaftsurlaub im Sinne dieser Richtlinie gilt, sollte er länger als die in der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (6) festgelegten Zeiträume sein und gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie bezahlt werden; außerdem sollten die Garantien dieser Richtlinie in Bezug auf Entlassung, Rückkehr an denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz sowie Diskriminierung angewandt werden. |
(19) |
Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach einer Schwangerschaft ein legitimes, dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entgegenstehendes Ziel ist. Er hat ferner in ständiger Rechtsprechung befunden, dass die Schlechterstellung von Frauen im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaft eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt. |
(20) |
Auf der Basis des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat der Gerichtshof außerdem den Schutz der Rechte der Frauen im Bereich der Beschäftigung, insbesondere des Anspruchs auf Rückkehr an denselben oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht ungünstiger sind, sowie auf Inanspruchnahme jeglicher Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die während ihrer Abwesenheit eingeführt wurde, anerkannt. |
(21) |
Ein „gleichwertiger“ Arbeitsplatz bezeichnet einen Arbeitsplatz, der dem vorherigen Arbeitsplatz gleicht, und zwar sowohl in Bezug auf das Entgelt als auch auf die zu erfüllenden Aufgaben; falls dies nicht möglich ist, ist damit ein ähnlicher Arbeitsplatz gemeint, der den Qualifikationen der Arbeitnehmerin und dem bisherigen Entgelt entspricht. |
(22) |
Angesichts der demografischen Entwicklungen in der Union ist es notwendig, durch gezielte Gesetzgebung und Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben Anreize für die Erhöhung der Geburtenrate zu schaffen. |
(23) |
Frauen sollten daher vor Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub geschützt werden und über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen , damit ihre Rechte auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen und bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewahrt bleiben . |
(24) |
In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben (7) wurden die Mitgliedstaaten ermutigt, die Möglichkeit zu prüfen, in der jeweiligen Rechtsordnung Arbeitnehmern unter Wahrung ihrer bestehenden arbeitsbezogenen Rechte ein individuelles, nicht übertragbares Recht auf Vaterschaftsurlaub zuzuerkennen. |
(25) |
Um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren, ist es wichtig, einen längeren Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, auch im Falle der Adoption eines Kindes im Alter von weniger als 12 Monaten, zu gewähren. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die/der ein Kind im Alter von weniger als 12 Monaten adoptiert hat, sollte die gleichen Rechte wie eine leibliche Mutter oder ein leiblicher Vater haben und Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub unter den gleichen Bedingungen nehmen können. |
(26) |
Um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren und für das Erreichen einer wirklichen Gleichstellung der Geschlechter ist es entscheidend, dass Männer Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub haben, der, von der Dauer abgesehen, dem Mutterschaftsurlaub gleichwertig ist, damit es möglich wird, stufenweise die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Dieser Anspruch sollte auch für unverheiratete Paare gelten. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Möglichkeit zu prüfen, im Rahmen ihrer Rechtsordnung Arbeitnehmern unter Wahrung der bestehenden arbeitsbezogenen Rechte ein individuelles, nicht übertragbares Recht auf Vaterschaftsurlaub zuzuerkennen. |
(27) |
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Alterung der Bevölkerung in der Union und der Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 mit dem Titel „Die demografische Zukunft Europas – von der Herausforderung zur Chance“ dürfen keine Anstrengungen unterbleiben, um für einen wirksamen Schutz von Mutterschaft und Vaterschaft Sorge zu tragen. |
(28) |
Das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Angesichts des demographischen Wandels - eine neue Solidarität zwischen den Generationen“ nimmt Bezug auf die Tatsache, dass die Geburtenraten in den Mitgliedstaaten niedrig sind und zur Bestandserhaltung der Bevölkerung nicht ausreichen. Maßnahmen sind daher erforderlich, die die Bedingungen am Arbeitsplatz für Arbeitnehmerinnen vor, während und nach der Schwangerschaft verbessern. Es wird empfohlen, die bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten, in denen hohe Geburtenraten verzeichnet werden und die Frauen die weitere Erwerbstätigkeit ermöglichen, zu befolgen. |
(29) |
In den Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ vom Dezember 2007 zum Thema „Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern bei Arbeitsplätzen, Wachstum und sozialem Zusammenhalt“ erkannte der Rat die Vereinbarkeit des Berufs mit dem Familien- und Privatleben als einen der Schlüsselbereiche für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt an. |
(30) |
Die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (8) in der Neufassung durch die Richtlinie 2006/54/EG bleibt von dieser Richtlinie unberührt. |
(31) |
Der Schutz von Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen sollte garantiert werden und den in den Richtlinien über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen verankerten Grundsätzen nicht zuwiderlaufen. |
(32) |
Um den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen zu verbessern, sollten die Regeln für die Beweislastverteilung für Fälle angepasst werden, in denen ein glaubhafter Anschein einer Verletzung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte vorliegt. Für eine wirksame Anwendung dieser Rechte sollte die Beweislast auf die beklagte Partei verlagert werden, wenn Nachweise für eine solche Rechtsverletzung erbracht werden. |
(33) |
Bestimmungen über den Mutterschaftsurlaub hätten keine praktische Wirksamkeit, wenn nicht gleichzeitig sämtliche mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte einschließlich der Fortzahlung des vollen Arbeitsentgelts und des Anspruchs auf eine gleichwertige Sozialleistung bestehen blieben. |
(34) |
Voraussetzung für eine effektive Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist ein angemessener rechtlicher Schutz vor Viktimisierung. |
(35) |
Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen für Verstöße gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten vorsehen. |
(36) |
Die Mitgliedstaaten sind dringend aufgefordert, in ihre nationale Rechtsordnung Maßnahmen einzuführen, um sicherzustellen, dass der Schaden, der einer Arbeitnehmerin durch Verstöße gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten entsteht, in einer von ihnen als angemessen erachteten Art und Weise tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies angesichts des erlittenen Schadens auf eine abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Art und Weise geschehen muss. |
(37) |
Die Erfahrung zeigt, dass der Schutz vor Verletzung der in dieser Richtlinie verankerten Rechte verstärkt würde, wenn in jedem Mitgliedstaat die Gleichbehandlungsstelle(n) für die Analyse der einschlägigen Probleme, die Prüfung möglicher Lösungen und die Bereitstellung praktischer Unterstützung für die Opfer zuständig wäre(n). Dies sollte daher in dieser Richtlinie festgelegt werden. |
(38) |
Opfer von Diskriminierungen sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollte auch die Möglichkeit bestehen, dass sich Verbände, Organisationen und andere juristische Personen in einer von den Mitgliedstaaten als geeignet erachteten Art und Weise im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren beteiligen, unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich Vertretung und Verteidigung vor Gericht. |
(39) |
Es wird notwendig sein, dass die Mitgliedstaaten die aktive Teilnahme der Sozialpartner begünstigen und fördern, um eine bessere Information der Betroffenen und effizientere Regelungen zu gewährleisten. Durch die Förderung des Dialogs mit den oben genannten Stellen könnten die Mitgliedstaaten ein besseres Feedback und einen besseren Einblick in die tatsächliche Umsetzung dieser Richtlinie in die Praxis und möglicherweise auftretende Probleme erhalten, mit dem Ziel, Diskriminierungen zu beseitigen. |
(40) |
In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, weshalb es den Mitgliedstaaten freisteht, günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveaus benutzt werden, insbesondere einzelstaatlicher Gesetze, nach denen Elternurlaub und Mutterschaftsurlaub kombiniert wahrgenommen werden können, die Müttern Anspruch auf mindestens 20 Wochen Urlaub, der auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufgeteilt werden kann, einräumen und Bezüge in mindestens der in dieser Richtlinie vorgesehenen Höhe gewähren . |
(41) |
Die Mitgliedstaaten sollten den Dialog zwischen den Sozialpartnern und mit Nichtregierungsorganisationen fördern, um sich der verschiedenen Formen von Diskriminierung bewusst zu werden und sie zu bekämpfen. |
(42) |
Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich das Mindestschutzniveau für schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen anzuheben und die Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verbessern, auf Ebene der Mitgliedstaaten wegen des unterschiedlichen Schutzniveaus nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 92/85/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Diese Richtlinie zielt auch darauf ab, die Bedingungen für schwangere Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen zu verbessern, auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben oder auf ihn zurückzukehren, und eine bessere Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben zu gewährleisten.“ |
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
|
3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Leitlinien (1) Die Kommission erstellt im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und mit Unterstützung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Leitlinien für die Beurteilung der chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien sowie der industriellen Verfahren, die als Gefahrenquelle für die reproduktive Gesundheit von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 gelten. Diese Leitlinien werden überprüft und ab 2012 mindestens alle fünf Jahre aktualisiert. Die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien erstrecken sich auch auf Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 verbundene körperlichen und geistigen Belastungen. (2) Die in Absatz 1 genannten Leitlinien sollen als Leitfaden für die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehene Beurteilung dienen. Zu diesem Zweck bringen die Mitgliedstaaten diese Leitlinien allen Arbeitgebern und allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder ihren Vertretern sowie den Sozialpartnern in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat zur Kenntnis.“ |
4. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Beurteilung, Unterrichtung und Konsultation (1) Bei der gemäß Richtlinie 89/391/EWG durchgeführten Risikobewertung bezieht der Arbeitgeber eine Bewertung der reproduktiven Risiken für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein. Für jede Tätigkeit, bei der ein besonderes Risiko einer Exposition gegenüber den in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I genannten Agenzien, Verfahren und Arbeitsbedingungen besteht, sind in dem betreffenden Unternehmen und/oder Betrieb vom Arbeitgeber selbst oder durch die in Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Dienste für die Gefahrenverhütung Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 und der Arbeitnehmerinnen, die sich wahrscheinlich in einer der in Artikel 2 genannten Situationen befinden, zu beurteilen, damit
(2) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden in dem betreffenden Unternehmen und/oder Betrieb die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 der vorliegenden Richtlinie sowie diejenigen Arbeitnehmerinnen, die sich wahrscheinlich in einer der in Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Situationen befinden, und/oder ihre Vertreter und die einschlägigen Sozialpartner über die Ergebnisse der Beurteilung nach Absatz 1 und über alle in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet. (3) Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und/oder ihre Vertreter in dem betreffenden Unternehmen oder Betrieb die Anwendung dieser Richtlinie überwachen oder in ihre Anwendung einbezogen werden, insbesondere in Bezug auf die vom Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen, unbeschadet der Verantwortung des Arbeitgebers, diese Maßnahmen zu beschließen. (4) Konsultation und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter im Zusammenhang mit Bereichen, die von dieser Richtlinie geregelt werden, erfolgen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.“ |
5. |
In Artikel 5 erhalten Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder der Arbeitszeiten technisch und/oder sachlich nicht möglich, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betreffenden Arbeitnehmerin. (3) Ist der Arbeitsplatzwechsel technisch und/oder sachlich nicht möglich, so wird die betreffende Arbeitnehmerin während des gesamten zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Zeitraums entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten beurlaubt.“; |
6. |
In Artikel 6 wird folgende Nummer angefügt:
|
7. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Nachtarbeit und Überstunden (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 nicht zu Nachtarbeit und nicht zu Überstunden verpflichtet werden:
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Folgendes ermöglichen:
(3) Die Arbeitnehmerin, die von der Nachtarbeit befreit werden möchte, unterrichtet im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen ihren Arbeitgeber und legt im Fall von Absatz 1 Buchstabe b ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vor. (4) Für Alleinerziehende und Eltern von Kindern mit schweren Behinderungen können die in Absatz 1 genannten Fristen im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren verlängert werden.“ |
8. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Mutterschaftsurlaub (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 vor und/oder nach der Entbindung ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 20 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird. (2) Was die letzten vier Wochen des in Absatz 1 genannten Zeitraums betrifft, so kann ein auf nationaler Ebene bestehendes System des Urlaubs aus familiären Gründen als Mutterschaftsurlaub im Sinne dieser Richtlinie gelten, wenn den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 ein Gesamtschutz geboten wird, der dem in dieser Richtlinie festgelegten Niveau entspricht. In diesem Fall muss die Gesamtdauer des gewährten Urlaubs länger sein als der in der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (9) vorgesehene Zeitraum für Elternurlaub. Die Vergütung für die letzten vier Wochen des Mutterschaftsurlaubs darf nicht niedriger sein als die Sozialleistung nach Artikel 11 Absatz 5; alternativ kann sie der durchschnittlichen Vergütung während der 20 Wochen Mutterschaftsurlaub entsprechen, die mindestens 75 % des letzten Monatsgehalts oder eines durchschnittlichen Monatsgehalts nach einzelstaatlichen Recht entspricht, wobei das einzelstaatliche Recht eine Obergrenze vorsehen kann. Die Mitgliedstaaten können den Bezugszeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen Monatsgehalts festlegen. Hat ein Mitgliedstaat eine Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubs von 18 Wochen eingeführt, so kann dieser Mitgliedstaat entscheiden, dass die beiden letzten Wochen in Form eines auf nationaler Ebene vorgesehenen Vaterschaftsurlaubs mit demselben Entgelt in Anspruch genommen werden. (3) Der Mutterschaftsurlaub gemäß Absatz 1 umfasst einen vollständig bezahlten obligatorischen Urlaub von mindestens sechs Wochen nach der Entbindung; dies gilt unbeschadet bestehender einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die einen obligatorischen Mutterschaftsurlaub vor der Entbindung vorsehen. Der obligatorische sechswöchige Mutterschaftsurlaub gilt für alle Arbeitnehmerinnen unabhängig von der Zahl der vor der Entbindung geleisteten Arbeitstage. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 frei über den Zeitpunkt entscheiden können, wann sie – vor oder nach der Geburt – den nicht obligatorischen Teil des Mutterschaftsurlaubs in Anspruch nehmen; dies gilt unbeschadet bestehender einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, die eine Höchstzahl von Wochen vor der Entbindung vorsehen. (4) Dieser Zeitraum kann mit Einverständnis und auf Antrag des Paares gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden. (5) Im Interesse des Schutzes der Gesundheit von Mutter und Kind treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen sich frei und ohne Zwang entscheiden können, ob sie den nicht obligatorischen Teil des Mutterschaftsurlaubs vor der Geburt nehmen oder nicht. (6) Die Arbeitnehmerin muss den gewählten Zeitraum des nicht obligatorischen Teils des Mutterschaftsurlaubs mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Antritts dieses Urlaubs angeben. (7) Bei Mehrlingsgeburten wird im Einklang mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der obligatorische Teil des Mutterschaftsurlaubs nach Absatz 3 um einen Monat für jedes weitere Kind verlängert. (8) Der Teil des Mutterschaftsurlaubs vor der Geburt wird um die zwischen dem voraussichtlichen Entbindungstermin und dem tatsächlichen Tag der Entbindung liegende Zeit verlängert, ohne dass dadurch der verbleibende Teil des Mutterschaftsurlaubs verkürzt wird. (9) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Frühgeburt, Krankenhausaufenthalt des Kindes nach der Geburt, Geburt eines behinderten Kindes , einer Behinderung der Mutter und Mehrlingsgeburt zusätzlicher vollständig bezahlter Urlaub gewährt wird. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs sollte verhältnismäßig sein und den besonderen Bedürfnissen der Mutter und des Kindes/der Kinder gerecht werden. Die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs wird im Falle der Geburt eines behinderten Kindes um mindestens acht Wochen nach der Entbindung verlängert. Die Mitgliedstaaten garantieren ferner einen zusätzlichen sechswöchigen Urlaub im Falle einer Totgeburt. (10) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich Krankheitsurlaub, der bis vier Wochen vor der Entbindung wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankungen oder Komplikationen genommen wurde, nicht auf die Dauer des Mutterschaftsurlaubs auswirkt. (11) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Rechte von Mutter und Vater durch besondere Arbeitsbedingungen zur Unterstützung der Eltern bei der Betreuung von behinderten Kindern. (12) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die postnatale Depression als ernste Krankheit anerkannt wird, und unterstützen Sensibilisierungskampagnen, um die Verbreitung zutreffender Informationen über diese Krankheit zu fördern und die Vorurteile und Stigmatisierungsrisiken, die noch immer mit ihr verbunden sind, zu bekämpfen. |
9. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 8a Vaterschaftsurlaub (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer, dessen Lebenspartnerin vor kurzem entbunden hat, Anspruch auf einen bezahlten und nicht übertragbaren Vaterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen ohne Unterbrechung hat, der, von der Dauer abgesehen, dem Mutterschaftsurlaub gleichwertig ist und nach der Entbindung der Ehegattin bzw. Partnerin während der Zeit des Mutterschaftsurlaubs genommen werden muss. Die Mitgliedstaaten, die noch keinen bezahlten und nicht übertragbaren Vaterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen ohne Unterbrechung eingeführt haben, der obligatorisch nach der Entbindung der Ehegattin bzw. Partnerin während der Zeit des Mutterschaftsurlaubs genommen werden muss und der, von der Dauer abgesehen, dem Mutterschaftsurlaub gleichwertig ist, werden nachdrücklich ermutigt, dies zu tun, um die gleichberechtigte Einbindung beider Elternteile in familiäre Rechte und Pflichten zu fördern. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einem Arbeitnehmer, dessen Lebenspartnerin vor kurzem entbunden hat, ein Sonderurlaub gewährt wird, der im Falle des Todes oder der körperlichen Behinderung der Mutter auch den nicht in Anspruch genommenen Teil des Mutterschaftsurlaubs einschließt. Artikel 8b Adoptionsurlaub Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffend Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub auch im Falle der Adoption eines Kindes im Alter von weniger als 12 Monaten gelten.“ |
10. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Kündigungsverbot Um den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 die Ausübung der in diesem Artikel anerkannten Rechte hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten, gilt Folgendes:
|
11. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Mit dem Arbeitsvertrag verbundene Rechte Um den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 die Ausübung der in diesem Artikel anerkannten Rechte in Bezug auf ihre Sicherheit und ihren Gesundheitsschutz zu gewährleisten, wird folgendes vorgesehen:
|
12. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 11a Freistellung für das Stillen (1) Die Mutter, die ihr Kind stillt, hat Anspruch auf Freistellung für die Zeit des Stillens, die in zwei unterschiedlichen Zeiträumen von jeweils einer Stunde in Anspruch genommen wird, es sei denn, es wurde eine andere Regelung mit dem Arbeitgeber vereinbart, ohne dass sie mit ihrer Beschäftigung verbundene Vorrechte verliert. (2) Bei Mehrlingsgeburten wird die in Absatz 1 genannte Freistellung um weitere 30 Minuten für jedes weitere Kind verlängert. (3) Im Falle von Teilzeitarbeit wird die in Absatz 1 genannte Freistellung anteilmäßig zur Normalarbeitszeit gekürzt, darf jedoch nicht weniger als 30 Minuten betragen. (4) In dem in Absatz 3 genannten Fall wird die Freistellung für einen Zeitraum von höchstens einer Stunde in Anspruch genommen und gegebenenfalls ein zweites Mal für die Restzeit, es sei denn, es wurde eine andere Regelung mit dem Arbeitgeber vereinbart. Artikel 11b Verhinderung von Diskriminierung und Gender Mainstreaming Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Traditionen und Gepflogenheiten die geeigneten Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern auf den angemessenen Ebenen mit Blick auf die Einführung wirksamer Maßnahmen zu fördern, um die Diskriminierung von Frauen auf Grund von Schwangerschaft, Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub zu verhindern. Die Mitgliedstaaten ermutigen die Arbeitgeber, mittels Tarifverträgen oder allgemeiner Praxis wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Diskriminierung von Frauen aus Gründen der Schwangerschaft, der Mutterschaft oder eines Adoptionsurlaubs zu verhindern. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Formulierung und Umsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, politischen Maßnahmen und Tätigkeiten in den in dieser Richtlinie genannten Bereichen aktiv das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern.“ ▐ |
13. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 12a Viktimisierung Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um die Einzelnen einschließlich etwaiger Zeugen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihrer in dieser Richtlinie garantierten Rechte erfolgen. Artikel 12b Strafen Die Mitgliedstaaten legen die Strafen fest, die bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Strafen können auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen ▐ und müssen wirksam verhältnismäßig und abschreckend sein. Artikel 12c Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zuständigkeitsbereich der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/54/EG benannten Stelle(n), die beauftragt ist (sind), die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen, auf die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Angelegenheiten ausgedehnt wird, soweit diese in erster Linie die Gleichbehandlung und nicht ausschließlich die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen betreffen.“ |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften einführen oder beibehalten, die für die Arbeitnehmerinnen günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorbeugende Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf den Schutz und die Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen oder Wöchnerinnen am Arbeitsplatz verabschieden.
(3) Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls als Rechtfertigung für eine Absenkung des in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen garantierten Schutzniveaus benutzt werden.
(4) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind in die Tarifverträge in den Mitgliedstaaten zu übernehmen.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am … (11) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei.
(2) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 4
(1) Bis … (12) und in der Folge alle drei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten und die nationalen Gleichbehandlungsstellen der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung der Richtlinie 92/85/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung benötigt.
(2) Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen werden ferner in dem Bericht die Auswirkungen der Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Ferner wird eine Folgenabschätzung, die die sozialen und die wirtschaftlichen Auswirkungen einer zusätzlichen Verlängerung der Dauer des Mutterschaftsurlaubs sowie der Umsetzung des Vaterschaftsurlaubs unionsweit analysiert, einbezogen. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 92/85/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 102.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010.
(3) Slg. 2008, I-01017.
(4) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(5) ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
(6) ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4.
(7) ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 5.
(8) ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15.
(11) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(12) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/176 |
Mittwoch, 20. Oktober 2010
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ***I
P7_TA(2010)0374
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) (KOM(2009)0126 – C7-0044/2009 – 2009/0054(COD))
(2012/C 70 E/27)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0126), |
— |
gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0044/2009), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Dezember 2009 (1), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2), |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 18. Mai 2010 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis der vom Vertreters des Rates mit Schreiben vom 29. September 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0136/2010), |
A. |
in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als die, die im Vorschlag und in der Stellungnahme der beratenden Gruppe als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangehenden Rechtsakte zusammen mit diesen inhaltlichen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bisher geltenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt, |
1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 255 vom 22.9.2010, S. 42.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
Mittwoch, 20. Oktober 2010
P7_TC1-COD(2009)0054
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/7/EU.)
Donnerstag, 21. Oktober 2010
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/178 |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
Instrument für Stabilität ***I
P7_TA(2010)0378
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (KOM(2009)0195 – C7-0042/2009 – 2009/0058(COD))
(2012/C 70 E/28)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0195), |
— |
gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 179 Absatz 1 und 181a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0042/2009), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und die Artikel 209 Absatz 1 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache C-91/05, Kommission/Rat, mit dem der Beschluss 2004/833/GASP des Rates vom 2. Dezember 2004 zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP im Hinblick auf einen Beitrag der Europäischen Union an die ECOWAS im Rahmen des Moratoriums über leichte Waffen und Kleinwaffen für nichtig erklärt wird, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0066/2009), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
P7_TC1-COD(2009)0058
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (2) sollte der Gemeinschaft durch ein einziges Rechtsinstrument mit vereinfachten Beschlussfassungsverfahren eine kohärente und integrierte Reaktion auf Krisenfälle oder sich abzeichnende Krisen ermöglicht werden. |
(2) |
Die Überprüfung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 ergab, dass bestimmte Änderungen der Verordnung vorgeschlagen werden sollten. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 muss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai 2008 (3) entsprechend geändert werden, mit dem festgestellt wurde, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung und der illegalen Verwendung von sowie des illegalen Zugangs zu leichten Waffen und Kleinwaffen von der Gemeinschaft in die Entwicklungszusammenarbeit eingebunden und daher in die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 aufgenommen werden können. |
(4) |
Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 genannten Ziele und im Interesse größerer Kohärenz sollte die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen nach Artikel 4 Nummer 3 der genannten Verordnung weltweit offen stehen, wie dies bereits bei den unter Artikel 3 aufgeführten Maßnahmen der Fall ist, damit die Bestimmungen über die Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln im Bereich Krisenreaktion mit denen im Bereich Krisenvorsorge in Einklang stehen. |
(5) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf Mehrländerstrategiepapiere, thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme, da diese die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 ergänzen und generell zur Anwendung kommen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. |
(6) |
Der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 1 der genannten Verordnung zur Verfügung stehende Anteil an der Finanzausstattung reicht nicht aus und sollte aufgestockt werden. Es muss eine Vielzahl von Aufgabenbereichen abgedeckt werden und aufgrund der knappen Mittel sind auch im Rahmen von Mehrzweckprogrammen nur in wenigen Bereichen wirksame Hilfeleistungen möglich. Wirksame Maßnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen, zur Bewältigung von Risiken für die öffentliche Gesundheit und globale Reaktionen auf regionenübergreifende Bedrohungen erfordern wesentlich umfangreichere Maßnahmen, um ausreichende Wirkung, Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit zu erreichen. Darüber hinaus sind für regionenübergreifende Maßnahmen, die nationale und regionale Programme ergänzen, ausreichende Finanzmittel erforderlich, um eine kritische Masse zu erreichen. Die Obergrenze der Finanzausstattung für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 sollte von 7 % auf 10 % angehoben werden, damit die Verwirklichung der in Artikel 4 Nummer 1 der genannten Verordnung genannten Ziele vorangebracht werden kann. |
(7) |
Da die Ziele der Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 sollte daher entsprechend geändert werden – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 6 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „3. Kostet die außerordentliche Hilfsmaßnahme mehr als 20 000 000 EUR, so wird diese Maßnahme von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen. 4. Die Kommission kann Interimsprogramme zur Herstellung oder Wiederherstellung der wesentlichen Voraussetzungen für die wirksame Durchführung der Politik der Zusammenarbeit der Union mit anderen Staaten verabschieden. Interimsprogramme bauen auf außerordentlichen Hilfsmaßnahmen auf. Sie werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.“; |
4. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die jährlichen Aktionsprogramme, einschließlich aller Aktualisierungen oder Erweiterungen werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.“; |
6. |
Artikel 9 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „3. Sondermaßnahmen, die mehr als 5 000 000 EUR kosten, werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.; 4. Die Kommission benachrichtigt das Europäische Parlament und den Rat binnen eines Monats über die Annahme von Sondermaßnahmen, die bis zu 5 000 000 EUR kosten.“; |
7. |
In Artikel 17 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung: „4. Im Fall von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen nach Artikel 6 und im Fall von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in Artikel 4 Nummer 3 genannten Ziele angenommen wurden, steht die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen weltweit offen. 5. Im Falle von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in Artikel 4 Nummern 1 und 2 genannten Ziele angenommen wurden, steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen oder juristischen Personen aus Entwicklungsländern oder Transformationsländern nach der OECD-Definition sowie aus allen anderen im Rahmen der jeweiligen Strategie in Betracht kommenden Ländern offen, und die Ursprungsregeln finden auf sie Anwendung.“; |
8. |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Bewertung Die Kommission nimmt regelmäßige Bewertungen der Ergebnisse und der Wirksamkeit der Strategien und Programme und der Wirksamkeit der Programmierung vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und um der Kommission zu ermöglichen, Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu erarbeiten. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat wichtige Bewertungsberichte zur Beratung. Diese Ergebnisse finden Eingang in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung.“; |
9. |
Artikel 22 wird durch folgende Artikel ersetzt: „Artikel 22 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen. 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 22b und 22c genannten Bedingungen. Artikel 22a Widerruf der Befugnisübertragung 1. Die in Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. 2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf. 3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 22b Einwände gegen delegierte Rechtsakte 1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. 2. Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament als und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. 3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“ |
10. |
Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Finanzausstattung Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007–2013 auf 2062000000 EUR festgelegt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Im Zeitraum 2007-2013 werden
|
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010.
(2) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.
(3) Rechtssache C-91/05, Kommission/Rat, Slg. 2008, I-3651.
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/183 |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ***I
P7_TA(2010)0379
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (KOM(2009)0194 – C7-0043/2009 – 2009/0060A(COD))
(2012/C 70 E/29)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2009)0194), |
— |
gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0043/2009), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 209 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0078/2009), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
P7_TC1-COD(2009)0060A
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit ▐
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union , insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Außenhilfe der Gemeinschaft wurde 2006 ein neuer Rahmen für die Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen geschaffen. Der Rahmen umfasst Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2), Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (3), Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (4), Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (5), Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (6), Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte — (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) (7) und die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (8). |
(2) |
Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sind Inkohärenzen zu Tage getreten, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der Finanzierung der Union betrifft. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen der genannten Verordnung zu ändern, um sie an die anderen Instrumente anzugleichen. |
(3) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf geographische Strategiepapiere, Mehrjahresrichtprogramme und Strategiepapiere für thematische Programme zu erlassen, da diese die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ergänzen und allgemeine Geltung haben. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführt. |
(4) |
Entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sollte daher entsprechend geändert werden – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Weitere Vorgaben für die Aufteilung des Gesamtbetrags auf die begünstigten Staaten werden durch die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 und unter den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen festgelegt.“; |
(2) |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Annahme der geografischen Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme Die Kommission nimmt die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20, deren Überprüfungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 sowie Begleitmaßnahmen im Sinne von Artikel 17 durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 und unter den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen an.“; |
(3) |
Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.“; |
(4) |
Artikel 23 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „3. Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 10 Mio. EUR, so werden sie von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen. Bei Sondermaßnahmen unter 10 Mio. EUR übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Maßnahmen innerhalb eines Monat nach Beschlussfassung zur Kenntnisnahme. 4. Bei Änderungen der Sondermaßnahmen wie technischen Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets und Mittelaufstockungen oder -kürzungen um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets werden, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren, das Europäische Parlament und der Rat binnen eines Monats in Kenntnis gesetzt.“; |
(5) |
Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Hilfe der Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, in den Empfängerländern Steuern, Abgaben oder Gebühren zu begleichen.“; |
(6) |
Artikel 33 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „1. Die Kommission beobachtet und überprüft regelmäßig ihre Programme und bewertet die Ergebnisse der Durchführung der geografischen und thematischen Strategien und Programme, die Sektorstrategien und die Wirksamkeit der Programmplanung — gegebenenfalls mittels unabhängiger externer Bewertungen –, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Vorhaben erarbeiten zu können. Vorschläge des Europäischen Parlaments, der nationalen Parlamente oder des Rates für unabhängige externe Bewertungen werden gebührend berücksichtigt. Besonderes Augenmerk wird auf den Sozialsektor und auf Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele gelegt. 2. Die Kommission übermittelt ihre Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.“; |
(7) |
Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und, soweit möglich, die wichtigsten Folgen und Auswirkungen der Hilfe. Der Bericht wird ferner den nationalen Parlamenten, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.“; |
(8) |
Artikel 35 erhält folgende Fassung: „Artikel 35 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 genannten delegierten Rechtsakte, wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen. 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen. Artikel 35a Widerruf der Befugnisübertragung 1. Die in Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. 2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf. 3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 35b Einwände gegen delegierte Rechtsakte 1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. 2. Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. 3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“. |
Artikel 2
▐
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010.
(2) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.
(3) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.
(4) ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.
(5) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.
(6) ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1.
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/188 |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ***I
P7_TA(2010)0380
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (KOM(2009)0194 – C7-0158/2009 – 2009/0060B(COD))
(2012/C 70 E/30)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2009)0194), |
— |
gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0158/2009), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0188/2010), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
P7_TC1-COD(2009)0060B
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) ▐ Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Außenhilfe der Gemeinschaft wurde 2006 ein neuer Rahmen für die Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen geschaffen, der die folgenden Verordnungen umfasst: Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2), Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (3), Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (4), Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (5), Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (6), Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte — (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) (7) und Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (8). |
(2) |
Bei der Durchführung dieser Verordnungen sind Inkohärenzen zu Tage getreten, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der Unionsfinanzierung betrifft. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) ▐ Nr. 1889/2006 zu ändern, um sie an die anderen Instrumente anzugleichen. |
(3) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Strategiepapiere, die die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 ergänzen und generell zur Anwendung kommen, zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. |
(4) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
▐
Die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Strategiepapiere und alle etwaigen überarbeiteten Fassungen oder Verlängerungen werden von der Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 und unter den in den Artikeln 17a und 17b festgelegten Bedingungen angenommen.“; |
2. |
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Jahresaktionsprogramme und alle etwaigen überarbeiteten Fassungen oder Verlängerungen werden unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission angenommen.“; |
3. |
In Artikel 7 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung: „3. Liegen die Kosten für diese Maßnahmen bei oder über 3 000 000 EUR, erlässt die Kommission diese unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates. 4. Betragen die Kosten für die Sondermaßnahmen weniger als 3 000 000 EUR, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Beschlussfassung die Maßnahmen zur Kenntnisnahme.“; |
4. |
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die getätigten Ad-hoc-Maßnahmen.“; |
5. |
Artikel 13 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Die Unionshilfe darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um in den Empfängerländern Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben zu begleichen.“; |
6. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Bewertungsberichte zur Kenntnisnahme. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.“; |
7. |
Artikel 17 wird durch folgende Artikel ersetzt: „Artikel 17 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen. 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 17a und 17b festgelegten Bedingungen. Artikel 17a Widerruf der Befugnisübertragung 1. Die in Artikel 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. 2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf. 3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 17b Einwände gegen delegierte Rechtsakte 1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. 2. Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. 3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010.
(2) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.
(3) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.
(4) ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.
(5) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.
(6) ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1.
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/192 |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern***I
P7_TA(2010)0381
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (KOM(2009)0197 – C7-0101/2009 – 2009/0059(COD))
(2012/C 70 E/31)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0197), |
— |
gestützt auf Artikel 181a des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0101/2009), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 sowie Artikel 207 Absatz 2 und Artikel 209 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0052/2010), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
ist der Ansicht, dass der Vorschlag mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 vereinbar ist; weist jedoch darauf hin, dass die jährlichen Mittel für den Zeitraum 2010-2013 von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bewilligt werden; |
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
P7_TC1-COD(2009)0059
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen
[Änderungsantrag 3, falls nicht anders angegeben]
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 Absatz 2 und Artikel 209 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Jahr 2007 hat die Gemeinschaft ihre geografisch ausgerichtete Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien, Zentralasien und Lateinamerika, mit Irak, Iran und Jemen sowie mit Südafrika durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (2) gestrafft. |
(2) |
Das wichtigste und übergeordnete Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ist die Beseitigung der Armut durch die Verfolgung der Millenniums-Entwicklungsziele. Zudem ist der in dieser Verordnung festgelegte Anwendungsbereich der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen, die im Rahmen geografisch ausgerichteter Programme erfolgt, grundsätzlich auf Finanzierungsmaßnahmen beschränkt, die den Kriterien genügen, die der Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA- Kriterien) aufgestellt hat. |
(3) |
Es liegt im Interesse der Union , die Beziehungen zu den betreffenden Entwicklungsländern weiter zu vertiefen, die in multilateralen Gremien und bei der Global Governance wichtige bilaterale Partner und Akteure sind, bei denen die Union ein strategisches Interesse an der Förderung diversifizierter Beziehungen hat, vor allem an einem Austausch im Wirtschafts-, Handels-, Hochschul-, Geschäfts- und Wissenschaftsbereich. Sie benötigt daher ein Instrument zur Finanzierung solcher Maßnahmen, die grundsätzlich keine öffentliche Entwicklungshilfe gemäß den ODA–Kriterien darstellen, die aber entscheidende Bedeutung für die Festigung der Beziehungen haben sowie einen wichtigen Beitrag zum Fortschritt in den betreffenden Entwicklungsländern leisten . |
(4) |
Zu diesem Zweck wurden durch die Haushaltsverfahren 2007 und 2008 vier Vorbereitende Maßnahmen eingeführt, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (die Haushaltsordnung) einzuleiten: Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich; Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich; Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien; und Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika. Nach dem genannten Artikel muss das auf die Vorbereitenden Maßnahmen folgende Rechtsetzungsverfahren vor Ablauf des dritten Haushaltsjahrs abgeschlossen werden. |
(5) |
Die Zielsetzungen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates (4) sind geeignet, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit mit Ländern, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den geografischen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 auszuweiten und einen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den genannten Entwicklungsländern vorzusehen. |
(6) |
Mit der Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 werden die betreffenden Entwicklungsländer Gegenstand zweier unterschiedlicher außenpolitischer Finanzierungsinstrumente. Es sollte sichergestellt werden, dass diese beiden Finanzierungsinstrumente strikt voneinander getrennt bleiben. Innerhalb der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 werden solche Maßnahmen finanziert, die den Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) genügen, wohingegen durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 ausschließlich solche finanziert werden, die diesen Kriterien grundsätzlich nicht genügen. Darüber hinaus sollte gewährleistet werden, dass die bisher von der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 erfassten Länder, das heißt die industrialisierten Länder und Gebiete sowie andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen, mit der Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der Verordnung nicht schlechter gestellt werden, insbesondere nicht in finanzieller Hinsicht. |
(7) |
Da die Wirtschaftskrise in der gesamten Union zu einer extrem angespannten Haushaltslage geführt hat und die vorgeschlagene Ausweitung Länder betrifft, die teilweise eine ähnliche Wettbewerbsfähigkeit wie die Union aufweisen und einen durchschnittlichen Lebensstandard erreicht haben, der dem bestimmter Mitgliedstaaten nahe kommt, sollte die Zusammenarbeit seitens der EU die Anstrengungen berücksichtigen, die von den begünstigten Ländern unternommen werden, um die internationalen Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation einzuhalten und sich an den globalen Zielen einer Verringerung der Treibhausgasemissionen zu beteiligen. |
(8) |
Bei der Überprüfung der Anwendung der Finanzierungsinstrumente für auswärtige Maßnahmen wurde festgestellt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben von den förderfähigen Kosten nicht einheitlich sind. Der Einheitlichkeit halber wird vorgeschlagen, diese Bestimmungen mit denen anderer Instrumente in Einklang zu bringen. |
(9) |
Die Kommission sollte ermächtigt werden, in Bezug auf die mehrjährigen Kooperationsprogramme, nachdem diese die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 ergänzen und generell zur Anwendung kommen, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 wird hiermit wie folgt geändert:
(1) |
Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen und – bei Aktivitäten außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe – mit unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/206 fallenden Entwicklungsländern“ |
(2) |
Artikel 1 bis Artikel 3 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Ziel 1. Für die Zwecke dieser Verordnung sind industrialisierte Länder und Gebiete und andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen die Länder und Gebiete, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, und Entwicklungsländer die Länder, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (5) fallen und in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie werden nachstehend als ‚Partnerländer‘ bezeichnet. Mit der Finanzierung durch die Union wird nach dieser Verordnung die wirtschaftliche, finanzielle, technische, kulturelle und akademische Zusammenarbeit mit Partnerländern in den in Artikel 4 aufgeführten Bereichen im Rahmen der Zuständigkeit der Union unterstützt. Diese Verordnung dient als Grundlage für die Finanzierung von Maßnahmen, die grundsätzlich nicht den Kriterien genügen, die der Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) aufgestellt hat. 2. Vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit mit Partnerländern ist es, durch spezifische Maßnahmen die Beziehungen zu ihnen zu stärken und auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene weiter auszubauen, um günstigere und transparentere Rahmenbedingungen für die Fortentwicklung der Beziehungen zwischen der Union und ihren Partnerländern im Einklang mit den im Vertrag verankerten Grundsätzen für außenpolitische Maßnahmen der Union zu schaffen. Dies bezieht sich unter anderem. auf die Förderung der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit sowie auch menschenwürdige Arbeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Umweltschutz, um zu Fortschritt und zu nachhaltigen Entwicklungsprozessen in den Partnerländern beizutragen. Artikel 2 Anwendungsbereich 1. ▐ Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Beziehungen zu den Partnerländern zu entwickeln, um den Dialog und die Annäherung auszubauen und ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte gemeinsam zu vertreten und zu fördern . Die Union strebt außerdem eine Verstärkung der Zusammenarbeit und des Austausches mit etablierten oder zunehmend wichtigen bilateralen Partnern und Akteuren in multilateralen Gremien und im Rahmen der Global Governance an. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf Partnerländer, bei denen die Union ein strategisches Interesse an der Förderung der Beziehungen und der Werte der Union, wie sie im Vertrag festgelegt sind , hat. 2. Zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzierung der Union und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann die Kommission allerdings in hinreichend begründeten Fällen bei der Annahme der in Artikel 6 genannten jährlichen Aktionsprogramme beschließen, dass nicht in den Anhängen aufgeführte Länder in Bezug auf Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung förderfähig sind, wenn das durchzuführende Projekt oder Programm regionaler oder grenzüberschreitender Art ist. Entsprechende Bestimmungen werden in den in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogrammen vorgesehen. 3. Die Kommission ändert die Listen in den Anhängen I und II entsprechend den Überprüfungen, die der OECD-Entwicklungshilfeausschuss regelmäßig für seine Liste der Entwicklungsländer vornimmt, und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber. 4. Wenn Mittel der Union aufgrund dieser Verordnung eingesetzt werden, wird gegebenenfalls besonders darauf geachtet, dass die begünstigten Partnerländer die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation einhalten und sich für die Verringerung der Treibhausgasemissionen einsetzen. 5. Hinsichtlich der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Länder wird streng überprüft, ob politische Kohärenz mit den gemäß Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern finanzierten Maßnahmen besteht. (6) Artikel 3 Allgemeine Grundsätze 1. Die Union gründet sich auf die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit und ist bemüht, durch Dialog und Zusammenarbeit das Bekenntnis der Partnerländer zu jenen Grundsätzen zu stärken, fortzuentwickeln und zu festigen. 2. Bei der Durchführung dieser Verordnung wird gegebenenfalls ein differenzierter Ansatz bei der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Partnerländern verfolgt, um ihren wirtschaftlichen, politischen und sozialen Gegebenheiten sowie den spezifischen Interessen, Strategien und Prioritäten der Union Rechnung zu tragen. 3. Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen stimmen mit den Bereichen der Zusammenarbeit, die insbesondere in den Instrumenten, Abkommen, Erklärungen und Aktionsplänen zwischen der Union und den Partnerländern aufgeführt sind, und den Bereichen, an denen die Union ein spezifisches Interesse hat und denen sie Priorität einräumt, überein und erstrecken sich auf sie. 4. Die Union bemüht sich bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen um Kohärenz mit anderen Gebieten ihres außenpolitischen Handelns und mit anderen einschlägigen Bereichen der Unionspolitik, insbesondere der Entwicklungszusammenarbeit. Das wird bei der Festlegung der Politik, bei der strategischen Planung sowie bei der Programmierung und Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet. 5. Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ergänzen die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der öffentlichen Stellen der Union auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und beim Austausch im Kultur-, Hochschul- und Wissenschaftsbereich und bewirken dadurch einen Zusatznutzen. 6. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und führt mit ihm einen regelmäßigen Meinungsaustausch. |
(3) |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
(4) |
Artikel 5 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „2. Die mehrjährigen Kooperationsprogramme erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht überschreitet. Sie enthalten die spezifischen Interessen und Prioritäten der Union, die allgemeinen Ziele und die erwarteten Ergebnisse. Insbesondere im Hinblick auf Erasmus-Mundus wird im Rahmen der Programme auf eine möglichst ausgewogene geografische Verteilung geachtet. In ihnen werden ferner die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten Bereiche festgelegt und der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung, der Mittelzuweisung für die einzelnen prioritären Bereiche und der Mittelzuweisung pro Partnerland oder Gruppe von Partnerländern für den entsprechenden Zeitraum angegeben. Sofern angebracht, kann dafür eine Spanne angegeben werden. Die mehrjährigen Kooperationsprogramme werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen. 3. Die mehrjährigen Kooperationsprogramme und deren Überprüfungen werden von der Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14a und unter Vorbehalt der in den Artikeln 14b und 14c niedergelegten Bedingungen angenommen.“. |
(5) |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
(6) |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
(7) |
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Finanzierung durch die Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um in den Partnerländern Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben zu begleichen.“. |
(8) |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
(9) |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
(10) |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Evaluierung ‚1. Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und Programme vor – falls angebracht oder auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Rates mittels unabhängiger externer Evaluierungen –, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt. 2. Die Kommission übermittelt die in Absatz 1 genannten Evaluierungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme. 3. Die Kommission bezieht alle einschlägigen Beteiligten, einschließlich nichtstaatlicher Akteure, in die Evaluierung der Kooperationsmaßnahmenprogramme der Union im Sinne dieser Verordnung ein.‘ “. [Absatz 2 entspricht Änderungsantrag 5] |
(11) |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Jahresbericht Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht werden die Ergebnisse der Durchführung des Haushaltsplans und alle finanzierten Maßnahmen und Programme und, soweit möglich, die wichtigsten Ergebnisse und Auswirkungen der Kooperationsmaßnahmen und -programme dargelegt.“. |
(12) |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 14a Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 5 wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen. 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit. 3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 14b und 14c genannten Bedingungen übertragen. Artikel 14b Widerruf der Befugnisübertragung 1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. 2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf. 3. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 14c Einwände gegen delegierte Rechtsakte 1. Das Europäische Parlament oder der Rat können innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Mitteilung gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. 2. Haben bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. 3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“. |
(13) |
Artikel 15 wird gestrichen. [Änderungsantrag 6] |
(14) |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Finanzvorschriften Der Referenzbetrag für die Umsetzung dieser Verordnung im Zeitraum 2007-2013 beläuft sich für die in Anhang I aufgeführten Länder auf 172 Mio. EUR und für die in Anhang II aufgeführten Länder auf 176 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel für den Zeitraum 2010-2013 werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bewilligt. Die Kommission legt der Haushaltsbehörde genaue Angaben über sämtliche Haushaltslinien und die jährlichen Mittel vor, die für die Finanzierung von Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung zu verwenden sind. Diese Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Dabei ist auch sicherzustellen, dass die in Anhang I aufgeführten industrialisierten Länder und Gebiete sowie die anderen Länder und Gebiete mit hohem Einkommen durch die Anwendung dieser Verordnung auf die in Anhang II aufgeführten Partnerländer nicht benachteiligt werden. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Mittel werden dafür nicht verwendet. “. [Änderungsantrag 1CP] |
(15) |
Im Anhang erhält die Überschrift folgende Fassung: „ANHANG I — Liste der von dieser Verordnung erfassten industrialisierten Länder und Gebiete sowie anderen Länder und Gebiete mit hohem Einkommen“. |
(16) |
Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang II angefügt. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010.
(2) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.
Donnerstag, 21. Oktober 2010
ANHANG
„ANHANG II
Liste der von dieser Verordnung erfassten Entwicklungsländer
Lateinamerika
1. |
Argentinien |
2. |
Bolivien |
3. |
Brasilien |
4. |
Chile |
5. |
Kolumbien |
6. |
Costa Rica |
7. |
Kuba |
8. |
Ecuador |
9. |
El Salvador |
10. |
Guatemala |
11. |
Honduras |
12. |
Mexiko |
13. |
Nicaragua |
14. |
Panama |
15. |
Paraguay |
16. |
Peru |
17. |
Uruguay |
18. |
Venezuela |
Asien
19. |
Afghanistan |
20. |
Bangladesch |
21. |
Bhutan |
22. |
Kambodscha |
23. |
China |
24. |
Indien |
25. |
Indonesien |
26. |
Demokratische Volksrepublik Korea |
27. |
Laos |
28. |
Malaysia |
29. |
Malediven |
30. |
Mongolei |
31. |
Myanmar/Birma |
32. |
Nepal |
33. |
Pakistan |
34. |
Philippinen |
35. |
Sri Lanka |
36. |
Thailand |
37. |
Vietnam |
Zentralasien
38. |
Kasachstan |
39. |
Kirgisische Republik |
40. |
Tadschikistan |
41. |
Turkmenistan |
42. |
Usbekistan |
Naher und Mittlerer Osten
43. |
Iran |
44. |
Irak |
45. |
Jemen |
Südafrika
46. |
Südafrika“ |
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/203 |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ***I
P7_TA(2010)0382
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI-Verordnung) (KOM(2010)0102 – C7-0079/2010 – 2010/0059(COD))
(2012/C 70 E/32)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0102), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 209 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0079/2010), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der von nationalen Parlamenten an seinen Präsidenten gerichteten begründeten Stellungnahmen zur Übereinstimmung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0285/2010), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates durch drastische Reduzierung der Marge unter der Obergrenze der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 (MFR) nicht genügend Spielraum lässt, um sich einer potenziellen Krise stellen und angemessen darauf reagieren zu können; |
3. |
vertritt die Auffassung, dass der Bananenhandel ein seit Langem zur Diskussion stehendes Thema ist und die vorgeschlagenen Maßnahmen bereits früher in den MFR hätten einbezogen werden können; |
4. |
bekräftigt seine Überzeugung, dass kein neues Instrument durch die Umschichtung von Mitteln finanziert werden sollte, da dadurch die bestehenden Prioritäten in Frage gestellt würden; |
5. |
erinnert daran, dass das Flexibilitätsinstrument, das in Ziffer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) genannt ist, dazu dient, „genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können“, und vertritt die Auffassung, dass die Begleitmaßnahmen für den Bananensektor unter diese Kategorie fallen; |
6. |
vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag nicht mit der Obergrenze für die Rubrik 4 des MFR vereinbar ist, und fordert dessen Änderung mithilfe der Möglichkeiten, die gemäß den Ziffern 21 bis 23 der IIV vorgesehen sind, oder anderer Möglichkeiten, wie sie in Ziffer 25 und 27 genannt werden; |
7. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
8. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
Donnerstag, 21. Oktober 2010
P7_TC1-COD(2010)0059
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI-Verordnung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entwicklungspolitik der Union verfolgt das Ziel, die Armut zu bekämpfen und letzten Endes zu beseitigen. |
(2) |
Die Union setzt sich als Vertragspartei der Welthandelsorganisation (WTO) dafür ein, den Handel in Entwicklungsstrategien durchgängig zu berücksichtigen und den internationalen Handel zu fördern, um weltweit die Entwicklung voranzubringen sowie die Armut zu bekämpfen und auf längere Sicht zu beseitigen . |
(3) |
Die Union unterstützt die Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bei ihren Bemühungen um Armutsminderung und nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und erkennt die Bedeutung der Rohstoffsektoren dieser Staaten an. |
(4) |
Die Union ist bestrebt, die harmonische und schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Die wichtigsten Bananenexporteure unter den AKP-Staaten können im Zusammenhang mit veränderten Handelsregelungen, insbesondere ▐ der Liberalisierung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen der WTO und den bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Lateinamerikas geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, Schwierigkeiten zu bewältigen haben. Daher sollte ein zusätzliches Programm mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor in die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (2) aufgenommen werden. |
(5) |
Die im Rahmen dieses Programms geplanten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, dass der Lebensstandard und die Lebensbedingungen der Menschen in Bananenanbaugebieten und der Bananen-Wertschöpfungskette, insbesondere der Kleinlandwirte und der Menschen in Kleinbetrieben, verbessert werden und Gesundheits- und Sicherheitsstandards bei Arbeit und Beschäftigung sowie Umweltstandards, insbesondere in Bezug auf den Einsatz von Pestiziden und der Pestizidexposition, eingehalten werden, indem die Anpassung und dort, wo es erforderlich ist, die Umstrukturierung von von Bananenexporten abhängigen Gebieten durch sektorbezogene Budgethilfe oder projektspezifische Interventionen unterstützt werden . Die Maßnahmen sollten darauf abzielen, Strategien zur Förderung der sozialen Widerstandsfähigkeit, die wirtschaftliche Diversifizierung oder Investitionen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, sofern dies machbar ist, wobei die Ergebnisse des besonderen Hilfesystems für traditionelle AKP-Bananenlieferanten, das nach der Verordnung (EG) Nr. 2686/94 des Rates (3) eingerichtet wurde, und des besonderen Rahmens zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (SFA), der nach der Verordnung (EG) Nr. 856/1999des Rates (4) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1609/1999 der Kommission (5) geschaffen wurde, und die in diesem Rahmen gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden sollten. Die EU erkennt an, wie wichtig die Förderung einer gerechteren Verteilung der Einkünfte aus dem Bananensektor ist . |
(6) |
Das Programm sollte den Anpassungsprozess in AKP-Staaten flankieren, die in den jüngsten Jahren große Mengen an Bananen in die Union exportiert haben und die von der Liberalisierung im Rahmen der WTO (6) und von den bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Latein- und Mittelamerikas, den wichtigsten Bananenexporteuren, geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, betroffen sein werden. Das Programm baut auf dem SFA für traditionelle AKP-Bananenlieferanten auf. Es steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der WTO und ist auf die Unterstützung der Umstrukturierung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit angelegt und somit seiner Art nach zeitlich befristet, wobei die Dauer des Programms vier Jahre (2010-2013) beträgt. |
(7) |
Die Schlussfolgerungen der Mitteilung der Kommission vom 17. März 2010 mit dem Titel „Zweijahresbericht über den besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten“ weisen darauf hin, dass die Hilfsprogramme in der Vergangenheit erheblich zur Verbesserung der Fähigkeit zur erfolgreichen Diversifizierung der Wirtschaft beigetragen haben, obwohl sich die vollen Auswirkungen nicht quantifizieren lassen, und dass die Nachhaltigkeit der Bananenexporte aus den AKP-Ländern nach wie vor noch nicht gefestigt ist. |
(8) |
Die Kommission hat eine Bewertung des SFA-Programms vorgenommen und keine Folgenabschätzung der Begleitmaßnahmen im Bananensektor (BAMs) durchgeführt. |
(9) |
Die Kommission sollte die wirksame Koordinierung dieses Programms mit den regionalen und nationalen Richtprogrammen, die in den begünstigten Ländern durchgeführt werden, sicherstellen, insbesondere was die Verwirklichung der Ziele in den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft, Soziales und Umwelt anbelangt. |
(10) |
Fast 2 % des Weltbananenhandels werden von den Erzeugerorganisationen des fairen Handels zertifiziert. Die Mindestpreise des fairen Handels werden auf der Grundlage der Berechnung der „dauerhaften Produktionskosten“, die nach einer Anhörung der Beteiligten ermittelt werden, mit dem Ziel festgesetzt, die Kosten für die Einhaltung angemessener Sozial- und Umweltstandards zu internalisieren und einen angemessenen Gewinn zu erzielen, so dass die Erzeuger ihre Existenzgrundlage langfristig sicherstellen können. |
(11) |
Um die Ausbeutung der lokalen Arbeitnehmer zu verhindern, sollten sich die Akteure in der Produktionskette des Bananensektors darauf verständigen, eine gerechte Aufteilung der vom Sektor erwirtschafteten Einkünfte zu gewährleisten. |
(12) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf die geografischen Strategiepapiere, die Mehrjahresrichtprogramme und die Strategiepapiere für thematische Programme und Begleitmaßnahmen zu erlassen, da diese die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ergänzen und allgemeine Geltung haben. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführt. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sollte daher entsprechend geändert werden – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Durchführung der Hilfe der Union Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung wird die Hilfe der Union durch die geografischen und thematischen Programme nach den Artikeln 5 bis 16 und durch die Programme nach den Artikeln 17 und 17a umgesetzt.“ |
(2) |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten 1. Die in Anhang IIIa genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten kommen in den Genuss eines Programms mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor. Ziel der Hilfe der Union für diese Länder ist es, ihren Anpassungsprozess nach der Liberalisierung des Marktes der Union für Bananen, die im Rahmen der Welthandelorganisation erfolgt, zu unterstützen. Die Hilfe der Union wird insbesondere dazu genutzt, die Armut durch die Verbesserung der Lebensstandards und Lebensbedingungen der Landwirte und betroffenen Menschen, auch in Kleinbetrieben, zu bekämpfen, wobei Arbeits-, Beschäftigungs- sowie Umweltstandards, auch im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pestiziden und der Pestizidexposition, einzuhalten sind. Bei der Hilfe der Union werden die Politiken und Anpassungsstrategien der Länder sowie ihr regionales Umfeld (Nähe zu den Regionen in äußerster Randlage der Union und zu den überseeischen Ländern und Gebieten) berücksichtigt und folgende Bereiche der Zusammenarbeit mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt:
2. Die Kommission legt innerhalb der Grenzen des in Anhang IV genannten Betrags die jeweiligen Höchstbeträge fest, die den in Absatz 1 genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten zur Verfügung gestellt werden; dabei stützt sie sich auf folgende objektive, gewichtete Indikatoren :
Die Bemessung der Zuteilungskriterien erfolgt auf Grundlage repräsentativer Daten der Jahre vor 2010, die einen höchstens fünf Jahre währenden Zeitraum abdecken, sowie einer Studie der Kommission, die die Auswirkungen des im Rahmen der WTO geschlossenen Abkommens und der bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Latein- und Mittelamerikas, den wichtigsten Bananenexporteuren, geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, auf die AKP-Länder bewertet. . 3. Analog zu Artikel 19 nimmt die Kommission nach Artikel 21 mehrjährige Unterstützungsstrategien an. Sie stellt sicher, dass diese Strategien die geografischen Strategiepapiere der betreffenden Länder ergänzen und gewährleistet die zeitliche Befristung dieser Begleitmaßnahmen für den Bananensektor. Die mehrjährigen Unterstützungsstrategien für die Begleitmaßnahmen im Bananensektor müssen unter anderem Folgendes beinhalten:
18 Monate vor Fristablauf wird eine Bewertung des Programms und der Fortschritte der Länder vorgenommen, die auch Empfehlungen über mögliche Maßnahmen und deren Art umfasst. “ |
(3) |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Annahme der geografischen Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme Die Kommission nimmt die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20, deren Überprüfungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 sowie Begleitmaßnahmen im Sinne von Artikel 17 und Artikel 17a durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 und unter den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen an.“; |
(4) |
Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.“; |
(5) |
Artikel 23 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „3. Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 10 Mio. EUR, so werden sie von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen. Bei Sondermaßnahmen unter 10 Mio. EUR übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Maßnahmen innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zur Kenntnisnahme. 4. Bei Änderungen der Sondermaßnahmen wie technischen Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets und Mittelaufstockungen oder -kürzungen um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets werden, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren, das Europäische Parlament und der Rat innerhalb eines Monats in Kenntnis gesetzt.“; |
(6) |
Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Hilfe der Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, in den Empfängerländern Steuern, Abgaben oder Gebühren zu begleichen.“; |
(7) |
Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach Artikel 17a Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 gefasst werden.“ |
(8) |
Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die im Rahmen eines thematischen Programms nach den Artikeln 11 bis 16 oder den Programmen nach den Artikeln 17 und 17a finanziert werden, stehen neben allen natürlichen und juristischen Personen, die aufgrund des thematischen Programms oder der Programme nach den Artikeln 17 und 17a teilnahmeberechtigt sind, auch allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines Entwicklungslands gemäß der Klassifikation des OECD/DAC und gemäß Anhang II sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem solchen Land ihren Sitz haben. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert Anhang II mittels regelmäßiger Überprüfungen der von dem OECD/DAC erstellten Liste der Hilfeempfänger und informiert den Rat darüber.“; |
(9) |
Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Kommission übermittelt ihre Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.“; |
(10) |
Artikel 35 erhält folgende Fassung: „Artikel 35 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 17 Absatz 2 und in den Artikeln 17a und 21 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen. 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen. Artikel 35a Widerruf der Befugnisübertragung 1. Die in den Artikeln 17 Absatz 2, 17a und 21 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. 2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für den Widerruf. 3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 35b Einwände gegen delegierte Rechtsakte 1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. 2. Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. 3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“; |
(11) |
In Artikel 38 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 17 087 Mio. EUR. 2. Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 10, 11 bis 16 sowie 17 und 17a genannten Programme sind in Anhang IV festgelegt. Diese Festlegung erfolgt für den Zeitraum 2007-2013.“; |
(12) |
Anhang IIIa gemäß Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt. |
(13) |
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010.
(2) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(3) ABl. L 286 vom 5.11.1994, S. 1.
(4) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2.
(5) ABl. L 190 vom 23.7.1999, S. 14.
(6) Genfer Abkommen über den Bananenhandel, ABl. L 141 vom 9.6.2010, S. 3.
Donnerstag, 21. Oktober 2010
ANHANG I
„ANHANG IIIa
Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten
1. |
Belize |
2. |
Kamerun |
3. |
Côte d'Ivoire |
4. |
Dominica |
5. |
Dominikanische Republik |
6. |
Ghana |
7. |
Jamaika |
8. |
St. Lucia |
9. |
St. Vincent und die Grenadinen |
10. |
Suriname“ |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
ANHANG II
„ANHANG IV
Aufteilung der Finanzmittel für den Zeitraum 2007 - 2013
(Richtbeträge in Mio. EUR) |
|
INSGESAMT |
17 087 |
GEOGRAFISCHE PROGRAMME: |
10 057 |
LATEINAMERIKA |
2 690 |
ASIEN |
5 187 |
ZENTRALASIEN |
719 |
NAHER UND MITTLERER OSTEN |
481 |
SÜDAFRIKA |
980 |
THEMATISCHE PROGRAMME: |
5 596 |
IN DIE MENSCHEN INVESTIEREN |
1 060 |
UMWELTSCHUTZ UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG NATÜRLICHER RESSOURCEN |
804 |
NICHTSTAATLICHE AKTEURE UND LOKALE BEHÖRDEN IM ENTWICKLUNGSPROZESS |
1 639 |
ERNÄHRUNGSSICHERHEIT |
1 709 |
MIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK |
384 |
STAATEN DES AKP-ZUCKERPROTOKOLLS |
1 244 |
WICHTIGSTE BANANENLIEFERANTEN UNTER DEN AKP-STAATEN |
190“ |
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/211 |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern ***I
P7_TA(2010)0383
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern (KOM(2005)0661 – C7-0048/2010 – 2005/0254(COD))
(2012/C 70 E/33)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0661), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0048/2010), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0273/2010), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
P7_TC1-COD(2005)0254
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der der Verordnung (EU) Nr …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Europäischen Union gibt es, abgesehen von einigen Ausnahmen im Agrarsektor, derzeit keine harmonisierten Vorschriften und keine einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf die Angabe des Ursprungslandes. |
(2) |
Diese Verordnung gilt für alle eingeführten Waren mit gewerblichem Charakter, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (2) sowie ausgenommen Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3). |
(3) |
Viele Unternehmen in der Union verwenden heute bereits auf freiwilliger Basis eine Ursprungskennzeichnung. |
(4) |
Aufgrund fehlender Unionsvorschriften und wegen der Unterschiede der in den Mitgliedstaaten gültigen Systeme zur Kennzeichnung des Ursprungslandes ausgewählter Waren verfügt ein bedeutender Teil der Erzeugnisse bestimmter Wirtschaftszweige, die aus Drittländern eingeführt und auf dem Unionsmarkt vertrieben werden, nicht über eine Kennzeichnung des Ursprungslandes oder enthalten irreführende Angaben zu ihrem Ursprungsland. Diese Unterschiede haben unter anderem zur Folge, dass sich der Einfuhrverkehr aus Drittstaaten zu bestimmten Grenzübergängen in die Union verlagert, die den Ausfuhrländern am besten geeignet erscheinen. |
(5) |
Die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten allgemeinen Konsultation der beteiligten Akteure (einschließlich Unternehmen, Importeure, Verbraucherverbände, Gewerkschaften) zu der möglichen Ausarbeitung einer Verordnung der Union über die Ursprungskennzeichnung zeigen, dass die europäischen Verbraucher dieser Angabe im Zusammenhang mit sicherheitstechnischen, sozialen und ökologischen Erwägungen grundsätzlich große Bedeutung beimessen. |
(6) |
Nach dem Empfinden der europäischen Bürger ist die Regelung der Ursprungskennzeichnung auf Unionsebene eng mit dem Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit verbunden. |
(7) |
In der Agenda von Lissabon hat sich die EU das Ziel gesetzt, die Wirtschaft der Union unter anderem durch eine erhöhte Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Union auf den Weltmärkten zu stärken und in der Strategie „EU 2020“ besteht die Verpflichtung, auf dieser Vorgabe zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aufzubauen. Die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Verbrauchsgüterkategorien könnte darauf beruhen, dass die Herstellung in der EU für Qualität und hohe Erzeugungsstandards steht. |
(8) |
Rechtsvorschriften der Union zur Ursprungskennzeichnung würden die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Union und der Wirtschaft der Union insgesamt stärken, indem sie es Bürgern und Verbrauchern ermöglichen, fundierte Entscheidungen treffen. |
(9) |
Die wirtschaftliche Bedeutung der Ursprungskennzeichnung für das Kaufverhalten der Verbraucher und für den Handel wird durch die Praxis bedeutender Handelspartner, die verpflichtende Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung eingeführt haben, anerkannt. Die Ausführer in der Union müssen diesen Anforderungen gerecht werden und den Ursprung ihrer Erzeugnisse entsprechend kennzeichnen, wenn sie auf diesen Märkten tätig werden möchten. |
(10) |
Im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die aus Drittländern in die EU eingeführt wurden, hat es bereits mehrfach gesundheits- und sicherheitsgefährdende Vorfälle gegeben. Mit einer eindeutigen Ursprungsangabe werden den EU-Bürgern bei ihren Kaufentscheidungen mehr Informationen und mehr Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stehen, wodurch sie vor dem unbewussten Kauf von Produkten von möglicherweise zweifelhafter Qualität geschützt werden. |
(11) |
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sollten an den Grenzen in einem einheitlichen, harmonisierten Verfahren die Umsetzung dieser Verordnung überprüfen und kontrollieren, damit der Verwaltungsaufwand verringert wird. |
(12) |
Damit diese Verordnung Wirkung zeigt und nur mit geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist, den Unternehmen der Union aber gleichzeitig ein Höchstmaß an Flexibilität gewährt, sollte sie den weltweit bereits verwendeten Ursprungskennzeichnungssystemen („Hergestellt in“) entsprechen. |
(13) |
Die Union sollte in die gleiche Ausgangsposition wie ihre Handelspartner versetzt werden, indem gleichwertige Rechtsvorschriften geschaffen werden, die auch dazu beitragen, eine falsche oder irreführende Ursprungskennzeichnungen bestimmter Einfuhrwaren zu verhindern. |
(14) |
Gemäß der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr (4), können Angaben zum geografischen Ursprung einer Ware für den Verbraucher einen wirtschaftlichen Wert darstellen. Gemäß dieser Richtlinie können falsche oder irreführende Angaben zum geografischen Ursprung, die dazu führen, dass ein Verbraucher ein Erzeugnis erwirbt, welches er andernfalls nicht gekauft hätte, unfaire Geschäftspraktiken darstellen. In dieser Richtlinie ist jedoch weder festgelegt, dass Angaben zum geografischen Ursprung der Waren zwingend sind, noch wird das Konzept des Ursprung einer Ware definiert. |
(15) |
Ein System zur Ursprungskennzeichnung würde die Verbraucher in die Lage versetzen, die Waren mit den Sozial-, Umwelt- und Sicherheitsstandards in Verbindung zu bringen, die mit dem betreffenden Ursprungsland oder -gebiet allgemein assoziiert werden. |
(16) |
Die Schaffung einer gemeinsamen Definition des Ursprungsbegriffs zu Kennzeichnungszwecken, von Kennzeichnungsvorschriften und von gemeinsamen Kontrollregelungen würde somit gleiche Bedingungen für alle Beteiligte schaffen, dem Verbraucher die Kaufentscheidung in den entsprechenden Wirtschaftszweigen erleichtern und dazu beitragen, dass die Häufigkeit irreführender Ursprungskennzeichnungen verringert wird. |
(17) |
Die Einführung einer Ursprungskennzeichnung kann dazu beitragen, dass die anspruchsvollen Unionsnormen ihre Wirkung zum Vorteil der Wirtschaft der Union entfalten , insbesondere im Hinblick auf die kleinen und mittleren Unternehmen , die sich oft redlich um die Qualität ihrer Erzeugnisse bemühen und traditionelle und handwerkliche Berufe sowie Herstellungsmethoden erhalten, gleichzeitig aber auch einem starken Druck durch den Wettbewerb auf dem Weltmarkt ausgesetzt sind, auf dem es keine Regeln für die Unterscheidung von Herstellungsmethoden gibt . Sie wird auch dazu beitragen, dass der Ruf der Wirtschaft der Union nicht durch unzutreffende Ursprungsbezeichnungen Schaden nimmt. Ein höheres Maß an Transparenz und Verbraucherinformation über den Warenursprung wird somit zur Erreichung der Ziele der Lissabon-Agenda und der Strategie „EU 2020“ beitragen. |
(18) |
Gemäß Artikel IX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 können WTO-Mitglieder Gesetze und Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen erlassen und anwenden, insbesondere um den Verbraucher vor missbräuchlich verwendeten oder irreführenden Kennzeichnungen zu schützen. |
(19) |
Die Regelung der Ursprungskennzeichnung stellt auch einen wirksamen Schutz gegen Produktfälschung und unlauteren Wettbewerb dar. Sie stärkt somit die Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (5) und bietet ein zusätzliches wichtiges Instrument zum Schutz und zur Förderung der Produktion der Union. |
(20) |
Nach den Abkommen, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ▐ der Türkei und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschlossen wurden, ist es erforderlich, Erzeugnisse, die aus diesen Ländern stammen, von der vorliegenden Verordnung auszunehmen. |
(21) |
Die nicht präferenziellen Ursprungsregeln der Union sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) und ihren Durchführungsvorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) festgelegt. Es ist ratsam, die dort definierten Regeln zur Bestimmung des Ursprungs von Einfuhrwaren ebenfalls zum Zweck dieser Verordnung heranzuziehen. Der Rückgriff auf ein Konzept, das Wirtschaftsbeteiligten und Behörden bereits vertraut ist, dürfte dessen Einführung und Umsetzung erleichtern. Die nicht präferenziellen Ursprungsregeln sollten für alle nicht präferenziellen handelspolitischen Zwecke angewendet werden. Die Duplizierung von Erklärungen und Unterlagen sollte vermieden werden. |
(22) |
Um die Belastungen für die Wirtschaft, den Handel und die Verwaltungen zu begrenzen, sollte die Ursprungskennzeichnung nur für jene Wirtschaftszweige obligatorisch sein, bei denen die Kommission nach vorheriger Konsultation einen Mehrwert erkannt hat. ▐ Ferner sollten Vorkehrungen getroffen werden, um bestimmte Erzeugnisse aus technischen ▐ Gründen oder in Fällen, in denen die Ursprungskennzeichnung sonst für Zwecke dieser Verordnung unnötig ist, von der Ursprungskennzeichnung zu befreien. Dies kann insbesondere im Hinblick auf bestimmte Rohmaterialien oder dann zutreffen, wenn die Ursprungsbezeichnung die betroffenen Waren beschädigen würde. |
(23) |
Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit Daten über den Warenursprung, die bei Kontrollen der zuständigen Behörden erhoben und/oder geprüft wurden, ausgetauscht werden können, und zwar auch mit Behörden und anderen Personen und Organisationen, für die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/29/EG eine Durchsetzungsrolle vorsehen. Dabei ist dem Schutz personenbezogener Daten, des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses sowie Berufs- und Amtsgeheimnissen Rechnung zu tragen. |
(24) |
Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung festgelegt. Bis zur Annahme dieser neuen Verordnung finden weiterhin die Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) Anwendung, mit Ausnahme des nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle . |
(25) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Fälle festzulegen, in denen eine Kennzeichnung auf der Verpackung anstelle einer Kennzeichnung auf den Waren selbst zulässig ist oder die Waren aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden können oder gekennzeichnet werden müssen, oder Maßnahmen zu ergreifen, um sonstige Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sein könnten, wenn festgestellt wird, dass Waren nicht dieser Verordnung entsprechen, oder um den Anhang zu aktualisieren, wenn die Frage, ob eine Ursprungskennzeichnung für einen bestimmten Wirtschaftszweig notwendig ist, anders beurteilt wird. |
(26) |
Im persönlichen Reisegepäck mitgeführte und für den persönlichen Gebrauch bestimmte Waren sollten innerhalb der Grenzen, die für die Befreiung von der Zollpflicht festgelegt sind, und soweit keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sie Teil eines gewerblichen Verkehrs sind, von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden. Ferner sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die anderen unter die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung) (9) fallenden Situationen mittels Durchführungsbestimmungen ebenfalls vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden können — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Verordnung gilt für Endverbrauchererzeugnisse , ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(2) Endverbrauchererzeugnisse, die gekennzeichnet werden müssen, sind für Endverbraucher bestimmte, im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführte und aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Europäischen Union , der Türkei und der Vertragsparteien des EWR-Abkommens.
Endverbrauchererzeugnisse können von der Kennzeichnungspflicht befreit werden, wenn es aus technischen ▐ Gründen unmöglich erscheint, sie zu kennzeichnen.
Die Auswahl der Erzeugnisse, für die diese Verordnung gelten soll, ist auf Endverbrauchererzeugnisse begrenzt. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung kann durch die Kommission erweitert werden, sofern das Europäische Parlament und der Rat dem zustimmen.
Was Spinnstoffe und Waren daraus (Kapitel 50 bis 63), Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren (Kapitel 64), Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen, künstliches Pelzwerk und Waren daraus (KN-Codes 4303/4304), Lederwaren, Sattlerwaren und Geschirre, Reisegepäck, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar) (KN-Codes 4104 41 / 4104 49 / 4105 30 / 4106 22 / 4106 32 / 4106 40 / 4106 92 / von 4107 bis 4114 / 4302 13 / ex 4302 19 (35, 80)) anbelangt, ist unter „Endverbrauchererzeugnissen“ die Fertig- und/oder die Halbfertigware, die vor dem Inverkehrbringen weiteren Fertigungsphasen in der Union unterzogen werden muss, zu verstehen.
(3) Die Begriffe „Ursprung“ und „mit Ursprung in“ bezeichnen den nichtpräferentiellen Ursprung im Sinne der Artikel 22 bis 26 des Zollkodex der Gemeinschaften.
(4) „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines für den Endverbrauch bestimmten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt für den Vertrieb und/oder Verbrauch.
(5) „Zuständige Behörden“ sind die entweder zum Zeitpunkt der Einfuhr oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens an der Überwachung von Waren beteiligten Behörden.
(6) Diese Verordnung gilt in den Grenzen, die für die Befreiung von der Zollpflicht festgelegt sind, nicht für Waren ohne gewerblichen Charakter, die im persönlichen Reisegepäck enthalten sind, sofern es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Waren Teil eines gewerblichen Verkehrs sind.
Kann für eingeführte Waren nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 eine Zollbefreiung gewährt werden und gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Waren Teil eines gewerblichen Verkehrs sind, so sind diese Waren auch vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
▐
(7) Diese Verordnung muss den weltweit bereits verwendeten Ursprungskennzeichnungssystemen („Hergestellt in“) entsprechen, um eine wirksame Regelung mit geringem Verwaltungsaufwand und mehr Flexibilität für Unternehmen der Union sicherzustellen.
Artikel 2
Für die Einfuhr oder das Inverkehrbringen der Waren ist eine Ursprungskennzeichnung nach Maßgabe dieser Verordnung erforderlich.
Artikel 3
(1) Die Waren sind mit der Angabe des Ursprungslands zu kennzeichnen. Sind die Waren verpackt, so ist die Kennzeichnung auch separat auf der Verpackung anzubringen.
Die Kommission kann anhand delegierter Rechtsakte Maßnahmen treffen, um die Fälle festzulegen, in denen eine Kennzeichnung auf der Verpackung anstelle einer Kennzeichnung auf den Waren selbst zulässig ist. Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn die Waren normalerweise in ihrer üblichen Verpackung zum Endverbraucher oder -verwender gelangen. Diese Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 festgelegt und gegebenenfalls überprüft.
(2) Der Ursprung der Waren ist mit den Worten „Hergestellt in“ und der Bezeichnung des Ursprungslands anzugeben. Die Kennzeichnung kann in einer Amtssprache der Europäischen Union, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren in Verkehr gebracht werden sollen, vom Endverbraucher leicht verstanden wird , oder in englischer Sprache unter Verwendung der Worte „Made in“ und der englischen Bezeichnung des Ursprungslandes vorgenommen werden .
(3) Die Ursprungskennzeichnung muss aus gut lesbaren, dauerhaften Buchstaben bestehen, bei normaler Handhabung sichtbar sein, sich von anderen Angaben klar abheben und so angebracht sein, dass sie weder irreführend ist, noch einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs der Waren hervorrufen kann.
Bei Erzeugnissen, die in Ländern vermarktet werden, in deren Sprache das lateinische Alphabet verwendet wird, darf die Kennzeichnung in keinen anderen Zeichen als lateinischen Buchstaben erfolgen.
(4) Die Waren müssen bei der Einfuhr die erforderliche Kennzeichnung tragen. Unbeschadet Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 3 darf die Kennzeichnung nicht entfernt und an ihr nicht manipuliert werden, bis die Waren an den Endverbraucher oder -verwender verkauft worden sind.
Artikel 4
(1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen treffen, um insbesondere
— |
Form und Modalitäten der Ursprungskennzeichnung im Einzelnen zu regeln; |
— |
eine Liste der Begriffe in allen Amtssprachen der Europäischen Union aufzustellen, die deutlich zum Ausdruck bringen, dass es sich bei den Waren um Ursprungserzeugnisse des in der Kennzeichnung angegebenen Landes handelt; |
— |
die Fälle festzulegen, in denen gebräuchliche Abkürzungen unmissverständlich das Ursprungsland bezeichnen und für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden können. |
(2) Die Kommission kann anhand delegierter Rechtsakte Maßnahmen treffen, um
— |
die Fälle festzulegen, in denen Waren aus technischen ▐ Gründen nicht gekennzeichnet werden können oder nicht gekennzeichnet werden müssen; |
— |
sonstige Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sein können, wenn festgestellt wird, dass Waren nicht dieser Verordnung entsprechen; |
— |
den Anhang dieser Verordnung zu aktualisieren, wenn die Frage, ob eine Ursprungskennzeichnung für einen bestimmten Wirtschaftszweig notwendig ist, anders beurteilt wird. |
Diese Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 festgelegt und gegebenenfalls überprüft.
Artikel 5
(1) Waren entsprechen nicht dieser Verordnung, wenn
— |
sie keine Ursprungskennzeichnung tragen; |
— |
die Ursprungskennzeichnung nicht dem Ursprung der Waren entspricht; |
— |
die Ursprungskennzeichnung verändert oder entfernt oder an ihr in sonstiger Weise manipuliert worden ist, es sei denn, es ist eine Korrektur nach Absatz 3 verlangt worden. |
(2) Die Kommission kann hinsichtlich der Erklärungen und zum Beleg beigefügten Unterlagen, die dazu dienen können, die Einhaltung dieser Verordnung nachzuweisen, weitere Durchführungsvorschriften gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 erlassen.
(3) Die Kommission schlägt gemeinsame Mindeststandards für Sanktionen vor, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind.
(4) Die Mitgliedstaaten erlassen, auf Grundlage der von der Kommission vorgeschlagenen gemeinsamen Mindeststandards, Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwendenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Umsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens 9 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle anschließenden Änderungen dieser Bestimmungen. Die Kommission sorgt zumindest dafür, dass im Hinblick auf die Sanktionssysteme in den Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an Harmonisierung besteht, damit die Unterschiede zwischen den einzelnen Systemen nicht zur Folge haben, dass Exporteure aus Drittstaaten bestimmte Grenzübergänge in die Union gegenüber anderen bevorzugen.
(5) Entsprechen Waren nicht dieser Verordnung, so treffen die Mitgliedstaaten ferner die erforderlichen Maßnahmen, um von dem Eigentümer der Waren oder einem anderen, der für sie verantwortlich ist, zu verlangen, dass er die Waren auf eigene Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung kennzeichnet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis spätestens … (10) mit und melden ihr umgehend alle anschließenden Änderungen dieser Bestimmungen.
(6) Soweit dies für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die bei der Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung gewonnenen Daten austauschen, auch mit Behörden und anderen Personen oder Organisationen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/29/EG ermächtigt haben.
Artikel 6
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für Ursprungskennzeichnung unterstützt (nachstehend „Ausschuss“ genannt). Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie der betreffenden Branchen und Verbände zusammen.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
▐
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.
(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in Artikel 8 und Artikel 9 festgelegten Bedingungen.
Artikel 8
Widerruf der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, und nennt dabei diejenigen übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, und die möglichen Gründe für einen Widerruf.
(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 9
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(2) Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt er nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 2, 3 und 5 sind erst 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar. Gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 kann die Kommission diese Frist um den Zeitraum verlängern, den die Beteiligten zur Umsetzung der mit den Durchführungsvorschriften aufgestellten Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung benötigen, keinesfalls jedoch um weniger als sechs Monate.
Spätestens … (11) erstellt die Kommission eine Studie zu den Auswirkungen dieser Verordnung.
Diese Verordnung wird … (12) unwirksam. Ein Jahr vor Ablauf dieser Frist entscheiden das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags über die Verlängerung oder Änderung der Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu, am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010.
(2) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
(3) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(4) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(5) ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.
(6) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(9) ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.
(10) Neun Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung.
(11) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(12) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Donnerstag, 21. Oktober 2010
ANHANG
Die unter diese Verordnung fallenden Waren werden anhand ihrer KN-Codes bestimmt.
KN-Code |
Beschreibung |
4011 92 00 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Landwirtschaftsmaschinen und Forstwirtschaftsmaschinen und -fahrzeuge verwendeten Art (ausg. mit Stollen-, Winkel- oder ähnl. Profilen) |
4013 90 00 |
Luftschläuche aus Kautschuk (ausg. von der für Personenkraftwagen [einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen], Omnibusse, Lastkraftwagen und Fahrräder verwendeten Art) |
4104 41 / 4104 49 / 4105 30 / 4106 22 / 4106 32 / 4106 40 / 4106 92 / 4107 bis 4114 / 4302 13 / ex 4302 19 (35, 80) |
Getrocknete Häute und zugerichtetes Leder |
4008 21 / 4008 11 / 4005 99 / 4204 / 4302 30 (25, 31) 8308 10(00) / 8308 90(00) / 9401 90 / 9403 90 |
Absätze, Sohlen, Riemen, Bänder, Teile, synthetische Teile und andere |
4201 / 4202 / 4203 / 4204 / 4205 / 4206 |
Sattlerwaren und Geschirre, Reisegepäck, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar) |
4303 / 4304 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen, Künstliches Pelzwerk und Waren daraus |
Kap. 50 – 63 |
Spinnstoffe und Waren daraus |
6401 / 6402 / 6403 / 6404 / 6405 / 6406 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren |
6904 / 6905 / 6907 / 6908 / 6911 / 6912 / 6913 / 6914 90 100 |
Keramische Waren |
7013 21 11 / 7013 21 19 / 7013 21 91 / 7013 21 99 / 7013 22 10 / 7013 31 10 / 7013 31 90 / 7013 91 10 / 7013 91 90 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) aus Bleikristall, handgefertigt |
7113 / 7114 / 7115 / 7116 |
Schmuckwaren und Teile davon aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, Andere Waren aus Edelmetallen und Edelmetallplattierungen, Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
7318 |
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl |
8201 / 8202 / 8203 / 8205 / 8207 / 8208 / 8209 / 8211 / 8212 / 8213 / 8214 / 8215 |
Werkzeuge |
8302 20 00 |
Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen |
8481 |
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile |
9307 |
Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen |
Kap. 94 |
Möbel; Medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, Beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel, ▐ von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen |