ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.055.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 55

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
24. Februar 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2012/C 055/01

Beschluss des Rates vom 10. Februar 2012 zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

1

 

Europäische Kommission

2012/C 055/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 055/03

Beschluss über die Aufhebung einer Sanierungsmaßnahme in Bezug auf Apra Leven NV (Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

3

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 055/04

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand

4

2012/C 055/05

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien

14

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 055/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6494 — Total/OAO Novatek/OAO Yamal LNG) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

23

2012/C 055/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6487 — Mitsui/Sanyo/Musco/Navyug Special Steel) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

24

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 055/08

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Februar 2012

zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

2012/C 55/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, insbesondere auf Artikel 4 (1),

in Anbetracht der von der Kommission unterbreiteten Kandidatur in der Kategorie der Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 14. September 2009 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2009 bis zum 17. September 2012 ernannt.

(2)

Der Sitz eines Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen ist aufgrund des Rücktritts von Herrn Aleksi KALENIUS frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Zum Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 17. September 2012, ernannt:

VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN

FINNLAND

Herr Erkki LAUKKANEN

Central Organisation of Finnish Trade Unions SAK,

Confederation of Salaried Employees STTK,

Confederation of Unions for Professional and Managerial Staff in Finland AKAVA

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ANTORINI


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 226 vom 19.9.2009, S. 2.


Europäische Kommission

24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/2


Euro-Wechselkurs (1)

23. Februar 2012

2012/C 55/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3300

JPY

Japanischer Yen

106,72

DKK

Dänische Krone

7,4374

GBP

Pfund Sterling

0,84610

SEK

Schwedische Krone

8,8175

CHF

Schweizer Franken

1,2053

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4710

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,075

HUF

Ungarischer Forint

289,50

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6985

PLN

Polnischer Zloty

4,1803

RON

Rumänischer Leu

4,3583

TRY

Türkische Lira

2,3460

AUD

Australischer Dollar

1,2430

CAD

Kanadischer Dollar

1,3259

HKD

Hongkong-Dollar

10,3151

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5933

SGD

Singapur-Dollar

1,6707

KRW

Südkoreanischer Won

1 501,33

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,2261

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3787

HRK

Kroatische Kuna

7,5800

IDR

Indonesische Rupiah

12 051,58

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0113

PHP

Philippinischer Peso

56,893

RUB

Russischer Rubel

39,3600

THB

Thailändischer Baht

40,339

BRL

Brasilianischer Real

2,2648

MXN

Mexikanischer Peso

16,9869

INR

Indische Rupie

65,3700


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/3


Beschluss über die Aufhebung einer Sanierungsmaßnahme in Bezug auf Apra Leven NV

(Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

2012/C 55/03

Versicherungsunternehmen

Apra Leven NV, in Liquidation

Anschrift:

Jan Van Rijswijcklaan 66

2018 Antwerpen

BELGIË

Zweigniederlassung in

Consell de Cent, 389

Planta PR, Puerta 2

08009 Barcelona

ESPAÑA

Datum, Inkrafttreten und Art des Beschlusses

24. Januar 2012, Beschluss des Vorstands der Belgischen Nationalbank, den Beschluss der Kommission für Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 4. März 2011 über die Aussetzung aller laufenden Versicherungsverträge, mit Ausnahme der Ausbezahlung von Vorschüssen unter genau festgelegten Bedingungen, gemäß Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen aufzuheben.

Der Beschluss gilt für das Unternehmen ab dem Datum der Bekanntgabe mittels Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein. Für Dritte gilt der Beschluss ab dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsanzeiger (Artikel 26 § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen).

Zuständige Stellen

Belgische Nationalbank

Boulevard de Berlaimont/Berlaimontlaan 14

1000 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Aufsichtsbehörde

Belgische Nationalbank

Boulevard de Berlaimont/Berlaimontlaan 14

1000 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Bestellter Verwalter

entfällt

Rechtsgrundlage

Belgisches Recht — Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/4


Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand

2012/C 55/04

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (1) über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand („betroffene Länder“) erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 25. November 2011 vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands Plastics Europe („Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion von bestimmtem Polyethylenterephthalat in der Union entfällt.

2.   Zu überprüfende Ware

Gegenstand der Überprüfung ist Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird („zu überprüfende Ware“).

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Auslaufüberprüfung

Der Antragsteller hat hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung zu rechnen wäre.

4.1    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Mangels zuverlässiger Daten zu den Inlandspreisen stützt sich die Behauptung, dass das Dumping im Falle Indiens wahrscheinlich anhalten würde, auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinne) in Indien mit den Preisen (auf der Stufe ab Werk) für die zu überprüfende Ware bei der Ausfuhr in die Union.

Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne.

Mangels zuverlässiger Daten zu den Inlandspreisen in Indonesien stützt sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinne) in Indonesien mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu überprüfende Ware bei der Ausfuhr nach Japan, in die Vereinigten Staaten von Amerika und die Philippinen, da aus Indonesien derzeit keine nennenswerten Mengen in die Union eingeführt werden.

Mangels zuverlässiger Daten zu den Inlandspreisen in Malaysia stützt sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinne) in Malaysia mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu überprüfende Ware bei der Ausfuhr in die Vereinigten Arabischen Emirate, nach Ägypten und in die Volksrepublik China, da aus Malaysia derzeit keine nennenswerten Mengen in die Union eingeführt werden.

Mangels zuverlässiger Daten zu den Inlandspreisen in Taiwan stützt sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinne) in Taiwan mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu überprüfende Ware bei der Ausfuhr nach Japan, Peru und Ecuador, da aus Taiwan derzeit keine nennenswerten Mengen in die Union eingeführt werden.

Mangels zuverlässiger Daten zu den Inlandspreisen in Thailand stützt sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinne) in Thailand mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu überprüfende Ware bei der Ausfuhr nach Japan, Vietnam und Australien, da aus Thailand derzeit keine nennenswerten Mengen in die Union eingeführt werden.

Ausgehend von den vorgenannten Vergleichen der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen, die für Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand das Vorliegen von Dumping zeigen, behauptet der Antragsteller, dass im Falle dieser Länder ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist.

4.2    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Der Antragsteller brachte des Weiteren vor, dass ein erneutes Auftreten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich sei. Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die betroffenen Länder über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen.

Dem Antragsteller zufolge sei auch deshalb mit einem Anstieg der Einfuhren der zu überprüfenden Ware zu rechnen, weil auf traditionellen Märkten außerhalb der Union (d. h. in der Türkei, in Südafrika, der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika) für ähnliche Waren mit Ursprung in den betroffenen Ländern ebenfalls Maßnahmen in Kraft seien. Das könne dazu führen, dass Ausfuhren aus anderen Drittländern in die Union umgelenkt würden.

Der Antragsteller führte schließlich an, die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigen; daher leitet sie hiermit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig erneut geschädigt wird.

5.1    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

Die ausführenden Hersteller (4) der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da in Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang A dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden Indiens, Indonesiens, Malaysias, Taiwans und Thailands und gegebenenfalls mit allen ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der betroffenen Länder und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden der betroffenen Länder) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der betroffenen Länder Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der Unternehmen der ausführenden Hersteller, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der zu überprüfenden Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware in die Union.

Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

5.1.2   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (5), (6)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang B dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware und zu den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.

5.2    Verfahren zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Damit festgestellt werden kann, ob ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten für die Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für ihre Einbeziehung in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, der finanziellen Lage und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union möglicherweise zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der vorstehend genannten Frist bei der Kommission melden, ihr innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22985353

E-Mail: TRADE-R542-PET-A@ec.europa.eu

(für Ausführer, verbundene Einführer, Verbände und Vertreter in Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand)

TRADE-R542-PET-B@ec.europa.eu

(für Unionshersteller, unabhängige Einführer, Verwender, Verbraucher, Verbände in der Union)

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung divergierende Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Höhe der Maßnahmen nach oben oder nach unten korrigiert werden sollte, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Eine Partei, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchte, kann unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.


(1)  ABl. C 122 vom 20.4.2011, S. 10.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(4)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in den betroffenen Ländern, das die untersuchte Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt ist.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe eingezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(7)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner geschützt nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG A

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ANHANG B

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24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/14


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien

2012/C 55/05

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (1) über das bevorstehende Außerkrafttreten der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien („betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 25. November 2011 vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands Plastics Europe („Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion von bestimmtem Polyethylenterephthalat in der Union entfällt.

2.   Zu überprüfende Ware

Gegenstand der Überprüfung ist Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird („zu überprüfende Ware“).

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Auslaufüberprüfung

Der Antragsteller hat hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Erstens, so der Antragsteller, seien die Hersteller der zu überprüfenden Ware in Indien in den Genuss diverser Subventionen seitens des indischen Staates gekommen, woran sich auch künftig nichts ändern werde. Bei den Subventionen handele es sich um Vorteilsregelungen für Wirtschaftszweige in sogenannten freien Exportzonen (Export Processing Zones) oder für exportorientierte Betriebe (Export Oriented Units), ferner um die Vorabgenehmigungsregelung (Advance Authorisation Scheme), die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren (Duty Entitlement Passbook Scheme), das Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter (Export Promotion Capital Goods Scheme), die Ausfuhrkreditregelung (Export Credit Scheme), die Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder (Focus Market Scheme), die Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren (Focus Product Scheme), die Regelung für Investitionsanreize (Capital Investment Incentive Scheme) des Bundesstaats Gujarat, die Regelung zur Verkaufssteuervergünstigung (Sales Tax Incentive Scheme) des Bundesstaats Gujarat, die Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe (Electricity Duty Exemption Scheme) des Bundesstaats Gujarat sowie die Anreizregelung (Incentive Scheme) des Bundesstaats Westbengalen. Die Gesamthöhe der Subventionen werde als erheblich eingeschätzt.

Bei den genannten Regelungen handele es sich um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe auf zentral- oder regionalstaatlicher Ebene Indiens beinhalteten, welche die Empfänger, d. h. die ausführenden Hersteller von bestimmtem Polyethylenterephthalat, bevorteilten. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung abhängig und daher spezifisch und anfechtbar beziehungsweise aus anderen Gründen spezifisch und anfechtbar.

Darüber hinaus legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus Indien in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Zweitens wurde der Antrag damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen aufgrund der fortdauernden Einfuhren der zu überprüfenden subventionierten Ware aus Indien mit einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass sich die Mengen und Preise der eingeführten, zu überprüfenden Ware auch negativ auf die vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preise auswirken dürften, was die Gesamtergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union stark beeinträchtigen dürfte.

Schließlich führte der Antragsteller noch an, die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Existenz der Maßnahmen zurückzuführen; sollte die subventionierte Ware beim Außerkrafttreten der Maßnahmen weiterhin in erheblichen Mengen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass die Subventionierung beim Außerkrafttreten der Maßnahmen anhält und der Wirtschaftszweig erneut geschädigt wird.

5.1    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens der Subventionierung

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

Die ausführenden Hersteller (4) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden ersucht, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da in Indien möglicherweise eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen ist, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang A dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden Indiens und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden von ausführenden Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der Unternehmen der ausführenden Hersteller, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der zu überprüfenden Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware in die Union.

Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

5.1.2   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (5)  (6)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus Indien in die Union einführen, werden gebeten, an der Überprüfungsuntersuchung mitzuarbeiten.

Da möglicherweise eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen ist, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang B dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurücksenden.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware und zu den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.

5.2    Verfahren zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Damit festgestellt werden kann, ob ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware aufgefordert, bei der Überprüfungsuntersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit eingeladen, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten für die Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für ihre Einbeziehung in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Unionsherstellerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Überprüfungsuntersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, der finanziellen Lage und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten sich das Anhalten der Subventionierung und das erneute Auftreten der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 31 der Grundverordnung darüber befunden, ob die Aufrechterhaltung der Antisubventionsmaßnahmen dem Interesse der Union möglicherweise zuwiderläuft. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse vorlegen. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 28 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22985353

E-Mail: TRADE-R550-PET-A@ec.europa.eu

(Diese E-Mail-Adresse gilt für ausführende Hersteller, verbundene Einführer, Verbände und Vertreter Indiens auf zentral- und regionalstaatlicher Ebene.)

TRADE-R550-PET-B@ec.europa.eu

(Diese E-Mail-Adresse gilt für Unionshersteller, unabhängige Einführer, Verwender, Verbraucher und Verbände in der Union.)

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte gibt den Parteien außerdem Gelegenheit, bei einer Anhörung divergierende Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

8.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 22 Absatz 3 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Höhe der Maßnahmen nach oben oder nach unten korrigiert werden sollte, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung beantragen.

Eine Partei, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchte, kann unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.


(1)  ABl. C 116 vom 14.4.2011, S. 10.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34.

(4)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in den EU-Markt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe eingezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Es ist ferner geschützt nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG A

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ANHANG B

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6494 — Total/OAO Novatek/OAO Yamal LNG)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 55/06

1.

Am 15. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Total E&P Yamal („Total E&P Yamal“, Frankreich), das letztlich von Total SA kontrolliert wird, und OAO Novatek („Novatek“, Russland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über OAO Yamal LNG (Russland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Total: Erdgas- und Erdölförderung, -raffination und Vermarktung von Mineralölerzeugnissen, petrochemischen Erzeugnissen und Spezialchemikalien,

Novatek: Exploration, Förderung, Verarbeitung und Vermarktung von Erdgas und flüssigen Kohlenwasserstoffen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6494 — Total/OAO Novatek/OAO Yamal LNG per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6487 — Mitsui/Sanyo/Musco/Navyug Special Steel)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 55/07

1.

Am 15. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: die Unternehmen Mitsui & Co., Ltd. („Mitsui“, Japan), Mahindra Ugine Steel Company Limited („Musco“, Indien), das letztlich von Mahindra & Mahindra Limited („Mahindra Gruppe“, Indien) und Sanyo Special Steel Co., Ltd („Sanyo“, Japan) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Navyug Special Steel Private Limited („Navyug“, Indien). Navyug ist derzeit eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Musco.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mitsui: Handel mit Metallen, Elektronik, Chemikalien, Rohstoffen für den Energiesektor, Kraftfahrzeug- und Motorradteilen und -zubehör,

Sanyo: Herstellung und Vertrieb von Edelstahlerzeugnissen,

Musco: Herstellung und Vertrieb von Stahlerzeugnissen,

Navyug: Wird in der Herstellung und dem Vertrieb von Stahlerzeugnissen tätig sein.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6487 — Mitsui/Sanyo/Musco/Navyug Special Steel per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/25


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 55/08

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ABENSBERGER SPARGEL/ABENSBERGER QUALITÄTSSPARGEL“

EG-Nr.: DE-PGI-0005-0852-26.01.2011

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Abensberger Spargel/Abensberger Qualitätsspargel“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Spargel (Asparagus officinalis) gehört zur Familie der Asparagaceae. Die essbaren Stangen sind die Sprosse einer mehrjährigen Staude, die in ungeschältem oder geschältem Zustand zum Verkauf angeboten werden. „Abensberger Spargel“ wird nach den Regeln der guten fachlichen Praxis erzeugt.

„Abensberger Spargel“ darf bei Bleichspargel einschließlich der Farbtypen weiß und violett eine Länge von 22 cm und 27 cm bei Grünspargel nicht überschreiten.

Mit Ausnahme des Erzeuger-Verbraucher-Direktverkehrs wird „Abensberger Spargel“ gemäß dem UNECE-Standard FFV04 (Asparagus) aufbereitet. Hiervon abweichend soll dieser Standard aber auch für weißen und violetten Spargel bis zu einem Mindest-Durchmesser von 5 mm gelten. Des Weiteren können Spargelstücke unter der Kategorie „Bruchspargel“ vermarktet werden.

Der Geschmack des „Abensberger Spargels“ ist gekennzeichnet durch sein typisch kräftiges, würziges Aroma des Spargels. Ein- bis zweimaliges Stechen pro Tag sowie eine entsprechend sorgfältige und produktgerechte Behandlung nach der Ernte des Spargels garantieren dem Verbraucher die Frische des „Abensberger Spargels“, unabhängig von der Wahl des Absatzweges.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Erzeugung des „Abensberger Spargels“ vom Anbau bis zur Ernte muss in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

Bei dem im Anbaugebiet „Abensberg“ produzierten Spargel handelt es sich überwiegend um die Kultivierungsform des Bleichspargels. Die Erzeugung von Bleichspargel erfolgt unterirdisch in großen Erddämmen. Aufgrund des fehlenden Sonnenlichts ergrünen die in den Dämmen nach oben wachsenden Sprosse nicht und es entstehen weiße, ggf. weiß-rötliche Sprossen mit weißen bis violetten Köpfen, die in der Regel auf 22 cm abgelängt werden.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Direkt vom Feld kommender Spargel muss zunächst grob mit Wasser gereinigt und anschließend mit Frischwasser (Leitungswasser) gesäubert werden.

Zur Qualitätserhaltung muss der gestochene Spargel nach der Ernte und nach der Säuberung einer „Schockkühlung“ unterzogen werden. Unter „Schockkühlung“ versteht man das Abkühlen des Erntegutes möglichst direkt nach der Spargelernte mit Eiswasser auf eine Temperatur von 1 bis 2 °C. Damit werden die Frische und die Zartheit des Erzeugnisses sowie die elfenbeinartige Färbung erhalten. Das Entstehen von Bakterien und Pilzen, die die Qualität beeinträchtigen, wird durch diese Maßnahme auf ein Mindestmaß reduziert.

Danach werden die Stangen fachgerecht auf Länge geschnitten und sortiert. Hierzu wird der Spargelspross am unteren Ende quer zur Sprossachse und ohne Verfransung geschnitten. Damit wird die Anschnittfläche minimiert und somit der Wasserverlust sowie die Möglichkeit des Eintritts von Bakterien minimiert. Ist der Spargel hohl oder am unteren Sprossende holzig, wird die Länge mit dem fachgerechten Schnitt auf weniger als 22 cm bzw. 27 cm bei Grünspargel reduziert, um eine hochwertige Qualität sicherzustellen.

Die anschließende Lagerung hat bei 1 bis 2 °C mit hoher Luftfeuchtigkeit (99 %) stattzufinden, nicht jedoch im Wasser. Die Kühlkette darf beim Erzeuger nicht unterbrochen werden. Aufbereitungs-, Kühl- sowie ggf. Verkaufsräume müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.

Die genannten Vorgehensweisen, welche die gesetzlichen Mindestbestimmungen erheblich übersteigen, tragen zu einer hohen Hygiene- wie auch Produktqualität bei.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Spargel, welcher als „Abensberger Qualitätsspargel“ gekennzeichnet ist, muss darüber hinaus im Verkauf mit dem nachfolgenden Logo gekennzeichnet sein.

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4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet umfasst insbesondere den so genannten Sandgürtel zwischen Siegenburg, Neustadt an der Donau, Abensberg und Langquaid und liegt ausschließlich im Landkreis Kelheim.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Aus einer Darstellung des wirtschaftlichen Gebarens des Bettelordens der beschuhten Karmeliter von Maximilian Georg Kroiss geht hervor, dass wahrscheinlich bereits im Jahr 1730 Spargel in der Region Abensberg angebaut wurde. Zugleich wird in selbiger Quelle auch erwähnt, dass der Historiker Angrüner irrt, wenn er den ersten Spargel für Abensberg um das Jahr 1900 sieht. Zugleich wird von Kroiss betont, dass Abensberg auch heute noch für die Spezialität Spargel sehr bekannt ist.

Die Gegend um Abensberg, der so genannte Sandgürtel zwischen Siegenburg, Neustadt an der Donau, Abensberg und Langquaid, ist wegen der optimalen Boden- und Klimabedingungen hervorragend zum Spargelanbau geeignet. So weist die Anbauregion mit einer durchschnittlichen Jahrestemperatur von 9,8 °C und einer durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge von 703 mm gute klimatische Grundbedingungen für den Spargelanbau auf. Die Böden sind lt. Geodaten-Atlas des Bodeninformationssystems Bayern überwiegend sandig. Gleichzeitig sind die Böden in der Regel mineralstoffreicher bzw. etwas schluffreicher als in anderen bekannten Spargelanbaugebieten Deutschlands. Hieraus resultiert der besonders kräftig, würzige Geschmack des „Abensberger Spargels“.

Der Anbau von „Abensberger Spargel“ beschränkt sich im Besonderen auf folgende Bodenarten:

Sand (S)

Anlehmiger Sand (Sl)

Lehmiger Sand (lS)

Stark lehmiger Sand (SL)

Um die bodenbedingten besonderen Eigenschaften des „Abensberger Spargel“ hinsichtlich Geschmack und Frische sicherzustellen, wird „Abensberger Spargel“ nach den dargestellten Kriterien angebaut und aufbereitet.

Auf 210 ha Anbaufläche produzieren dort ca. 70 Betriebe diese Spezialität. Der Raum Abensberg ist eines der wichtigsten Spargelanbaugebiete in Bayern. Darüber hinaus entwickelten und verbesserten die ansässigen Landwirte permanent ihre Anbautechniken.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Qualität des „Abensberger Spargels“ beruht auf den beschriebenen klimatischen Voraussetzungen sowie dem im abgegrenzten Gebiet vorzufindenden Bodenarten.

„Abensberger Spargel“ genießt beim Verbraucher ein sehr hohes Ansehen und gilt unter Kennern als besondere Delikatesse. Abensberger Spargel ist eine traditionelle bayerische Spezialität und wurde auch aufgenommen in die Internet-Datenbank traditioneller Spezialitäten, welche vom Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten geführt wird (http://www.food-from-bavaria.de).

Neben der Bezeichnung Abensberger Spargel wird in der Vermarktung dieses Produktes seit zehn Jahren die eingetragene Kollektivmarke „Abensberger Qualitäts-Spargel“ verwendet. Die für diese Kollektivmarke bestehende Satzung legt eine hohe Produktqualität fest.

Diese hohe Produktqualität wird vom Verbraucher auch mit einer hohen Zahlungsbereitschaft honoriert. So liegt das Preisniveau für „Abensberger Spargel“ sogar über dem des bekannten Schrobenhausener Spargels.

Die hohe Bekanntheit des Abensberger Spargels spiegelt sich auch darin wieder, dass es ein Abensberger Spargel-Kochbuch gibt. Darüber hinaus bewirbt alljährlich die Abensberger Spargelkönigin das edle Gemüse aus dieser Region. Im Jahr 2007 wurde das 75-jährige Jubiläum des feldmäßigen Spargelanbaus in Abensberg gefeiert.

Die Erzeugergemeinschaft Abensberger Qualitätsspargel e.V. empfiehlt diejenigen Sorten, die den agronomischen (Feldversuche) und geschmacklichen Anforderungen, basierend auf einer sensorischen Testung in Hinsicht auf die Spezifikation, in besonderer Weise nachkommen.

Er listet diese Sorten auf der Homepage http://www.qualitaetsspargel.de/ des Verbandes auf und aktualisiert die Angaben jährlich.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Seine besonderen Eigenschaften verdankt der „Abensberger Spargel“ nicht nur dem Klima und den speziellen Böden in dieser Region, sondern auch der langen Tradition des Spargelanbaus im Anbaugebiet sowie dem Fachwissen der seit Generationen Spargel kultivierenden Landwirte. Dank der leichten, sandigen aber im Vergleich zu anderen Anbaugebieten gleichwohl mineralstoffreichen und etwas schluffreicheren Böden sowie der täglichen Ernte zeichnet sich „Abensberger Spargel“ durch besonders zarte Stangen aus, die ein im Vergleich zu anderen Anbaugebieten würzig, kräftigen Geschmack haben.

Ansehen:

Durch die strengen Vorgaben der Erzeugergemeinschaft „Abensberger Qualitäts-Spargel“ (http://www.qualitaetsspargel.de/index.php/erzeuger/qualitaetsordnung) hinsichtlich Anbau und Aufbereitung des Spargels, die teils weit über den gesetzlichen Standards liegen, wurde über Jahrzehnte hinweg ausschließlich qualitativ hochwertiger „Abensberger Spargel“ am Markt angeboten. Hieraus resultieren eine hohe Reputation und Ansehen dieses Erzeugnisses beim Verbraucher. Dieses Ansehen wird auch durch offizielle Preisdaten belegt. So kann „Abensberger Spargel“ am Markt im Vergleich höhere Preise erzielen als andere Spargelherkünfte.

Der Betriebszweig Spargel auf einer Fläche von heute ca. 210 ha ist inzwischen zu einem der bedeutendsten Wirtschaftsfaktoren in der Region Abensberg geworden.

Die im geografischen Gebiet ansässigen Erzeuger geben ihr Wissen und ihre Erfahrung im Spargelbau seit über 70 Jahren von Generation zu Generation weiter. Dieses Wissen und diese Erfahrung sorgen für beste Qualitäten, die Grundlagen für eine erfolgreiche Vermarktung sind.

Die Spargelsaison ist in der Region „fünfte Jahreszeit“ und lockt viele Tagesausflügler und Touristen aus nah und fern an. Sowohl private Küchen als auch die Gastronomie stellen in dieser Zeit Spargel kulinarisch in den Mittelpunkt. Einheimische und Besucher, die anlässlich der Spargelzeit nach Abensberg strömen, werden mit immer kreativeren Rezepten überrascht. Wochen- und Spargelmärkte erzielen in dieser Zeit einen Großteil ihres Umsatzes mit Spargelprodukten.

Seit 1996 wird jedes Jahr eine Abensberger Spargelkönigin gekrönt. Sie nimmt zahlreiche Termine mit Funk, Presse und Fernsehen wahr und trägt den guten Namen des „Abensberger Spargels“ weit über die Region hinaus.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Markenblatt Heft 19 vom 14. Mai 2010, Teil 7a-aa, S. 8178

http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/13351


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.