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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.054.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Ausschuss der Regionen |
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93. Plenartagung am 14. und 15. Dezember 2011 |
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2012/C 054/01 |
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STELLUNGNAHMEN |
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Ausschuss der Regionen |
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93. Plenartagung am 14. und 15. Dezember 2011 |
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2012/C 054/02 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Absatzförderung für Agrarerzeugnisse |
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2012/C 054/03 |
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2012/C 054/04 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik |
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2012/C 054/05 |
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2012/C 054/06 |
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2012/C 054/07 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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AUSSCHUSS DER REGIONEN |
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93. Plenartagung am 14. und 15. Dezember 2011 |
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2012/C 054/08 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Der neue mehrjährige Finanzrahmen nach 2013 |
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2012/C 054/09 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Energieeffizienz |
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2012/C 054/10 |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Ausschuss der Regionen
93. Plenartagung am 14. und 15. Dezember 2011
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23.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/1 |
Entschließung des Ausschusses der Regionen zu den „Prioritäten des Ausschusses der Regionen für 2012 auf der Grundlage des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission“
2012/C 54/01
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
I. Die Zukunft der EU
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1. |
ist davon überzeugt, dass es für die Europäische Union derzeit vor allem darauf ankommt, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Fähigkeit der EU zur Gewährleistung von Finanzstabilität und Konjunkturaufschwung zurückzugewinnen sowie den Vorrang der demokratisch legitimierten Entscheidung gegenüber den negativen Einflüssen der Finanzmärkte geltend zu machen; |
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2. |
befürwortet eine weitergehende europäische Einigung bezüglich der wirtschaftspolitischen Steuerung, sofern diese demokratisch legitimiert ist und sich im Rahmen der Institutionen der Europäischen Union vollzieht; stellt allerdings fest, dass auf der Tagung des Europäischen Rates vom 9. Dezember 2011 für den neuen fiskalpolitischen Pakt und die verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung nicht die Gemeinschaftsmethode angewandt werden konnte, obwohl 26 der 27 Mitgliedstaaten dazu bereit waren. Da hierzu ein einstimmiger Beschluss erforderlich gewesen wäre, blieb nur eine zwischenstaatliche Lösung mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen und politischen Konsequenzen; bedauert, dass mit dem Vorhaben, lediglich die Haushaltsdisziplin in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zu verankern, bislang ein übermäßig eng gefasster Ansatz verfolgt wurde. Eine etwaige Reform des Vertrages von Lissabon ist nach Ansicht des Ausschusses im Rahmen eines Konvents nach dem Vorbild des Konvents zur Zukunft Europas (2002-2003) denkbar, der die uneingeschränkte Einbeziehung der europäischen Institutionen, einschließlich des Ausschusses der Regionen, gewährleistet; |
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3. |
zeigt sich erfreut darüber, dass die Kommission in schwierigen Wirtschafts-, Haushalts-, und institutionellen Fragen mit Entschlossenheit die Gemeinschaftsmethode verteidigt; aus Sicht des Ausschusses der Regionen als der politischen Versammlung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist dies der einzig mögliche Weg, die demokratische Legitimation der Union, die Verwirklichung der Werte Solidarität und Zusammenhalt und die Einhaltung der Grundsätze der Multi-Level-Governance, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu garantieren; bekräftigt seine Absicht, diese Synergie von Werten in die überarbeitete Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen, die derzeit Gegenstand von Verhandlungen ist, aufzunehmen; |
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4. |
ist erfreut über die Aussicht des unmittelbar bevorstehenden Beitritts Kroatiens und bekräftigt seinen Wunsch, ab Januar 2012 kroatische Beobachter als Teilnehmer an seinen Arbeiten begrüßen zu dürfen. |
II. Die Besonderheit und den Mehrwert des EU-Haushalts verdeutlichen
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5. |
betont die Tatsache, dass der EU-Haushalt ungeachtet seines relativ beschränkten Umfangs für die Herausforderungen, die im Vertrag von Lissabon und in der Europa-2020-Strategie festgelegt und vereinbart wurden, von grundlegender Bedeutung ist; unterstreicht, dass dieser Haushalt und sein Mehrwert im Vergleich zu nationalen, regionalen und lokalen Haushalten insofern etwas Besonderes sind, als es sich um einen Haushalt handelt, der immer ausgeglichen ist (d.h. kein Euro wird zur Rückzahlung von Schulden verwendet) und dessen Mittel im Wesentlichen für Investitionen (zu 94,5 %) auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene vorgesehen sind; unterstreicht die insbesondere in der aktuellen Krisensituation entscheidende Bedeutung der Hebelwirkung des EU-Haushalts für die Strategie zur Wiederankurbelung der europäischen Wirtschaft und die Finanzierung der Strukturinvestitionen für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften; |
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6. |
betont, dass der AdR kontinuierlich seine politische Position zu künftigen EU-Maßnahmen für eine stärkere finanzpolitische und wirtschaftliche Integration sowie zu den Synergien zwischen den Haushalten der Gebietskörperschaften, der Mitgliedstaaten und der EU zum Ausdruck bringen muss. Der AdR muss die rechtlichen Zuständigkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf ihre finanzielle Eigenständigkeit verteidigen und auf alle Maßnahmen reagieren, die Auswirkungen auf die Möglichkeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften haben, Darlehen zu erschwinglichen Preisen aufzunehmen; |
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7. |
fordert die beiden Teile der Haushaltsbehörde auf, sich vor Ende 2012 auf einen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2014-20 und gemäß Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf eine Reform des Systems der Eigenmittel der Europäischen Union zu einigen, um das Konzept der "angemessenen Gegenleistung" aufzuheben und um für den Abschluss der Partnerschaftsverträge und operationellen Programmen im Anschluss an die Verabschiedung von Legislativmaßnahmen in Zusammenhang mit dem MFR genügend Zeit zu lassen; |
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8. |
begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, für die Initiative der Obligationsanleihen eine Pilotphase einzuführen. |
III. Die Zukunft der Kohäsionspolitik und des Verkehrs
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9. |
betrachtet die Kohäsionspolitik als den zentralen Politikbereich der Europäischen Union, der sowohl auf der Umwelt- als auch auf der sozialen Ebene zu einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung aller europäischen Regionen beitragen kann; bedauert daher, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Krise und in Anbetracht der ambitionierten Ziel der Europa-2020-Strategie, dass in dem Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 die Mittel für diesen Politikbereich gekürzt wurden; |
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10. |
begrüßt die Beibehaltung einer Kohäsionspolitik für alle Regionen der EU sowie die vereinfachte Struktur in Form von zwei Zielen und drei Kategorien von Regionen, wie sie in dem Legislativpaket vom 6. Oktober 2011 vorgestellt wurden; sieht es jedoch nach wie vor als wünschenswert an, insbesondere bei der Umsetzung und Bewertung von Programmen für die Zuteilung von Mitteln neben dem BIP pro Kopf noch weitere Kriterien heranzuziehen, da dieser Indikator in nur unzureichendem Maße wiedergibt, auf welchem Niveau sich die wirtschaftliche Entwicklung, der soziale Zusammenhalt, die ökologische Nachhaltigkeit und das territoriale Ungleichgewicht befinden; |
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11. |
begrüßt folgende Vorschläge der Europäischen Kommission: 1) die Einrichtung eines gemeinsamen strategischen Rahmens, durch den die EU-Maßnahmen kohärenter gestaltet und die Synergien besser genutzt werden können, 2) den Abschluss einer Partnerschaftsvereinbarung zwischen der Kommission und jedem einzelnen Mitgliedstaat; begrüßt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unmittelbar in die Konzipierung dieser Politik einbezogen werden; |
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12. |
würdigt den wertvollen Beitrag, den die Kohäsionspolitik zur Umsetzung der Europa-2020-Strategie leisten kann; weist jedoch darauf hin, dass ihre vertraglich festgelegte Aufgabe darin besteht, das wirtschaftliche, soziale und territoriale Ungleichgewicht zu mindern; fordert daher bei der Wahl der thematischen Ziele und der Konzentration der Mittel eine größere Flexibilität, wobei den Grundsätzen der Multi-Level-Governance und der Partnerschaft mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine ernsthafte Bedeutung beigemessen werden sollte; |
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13. |
unterstützt die Vorschläge des Legislativpakets zur Stärkung der städtischen Dimension, zu den Maßnahmen für die lokale Entwicklung und zu den integrierten regionalen Investitionen und fordert, die Aktionspläne zur Mobilität in der Stadt mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union umzusetzen; weist zugleich darauf hin, dass der Aspekt der Entwicklung des ländlichen Raums bei der Planung der Kohäsionspolitik in adäquater Weise zu berücksichtigen ist und dies angemessen mit der GAP verknüpft werden muss; |
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14. |
erkennt grundsätzlich an, dass durch ein System der Konditionalität für eine effizientere Nutzung der öffentlichen Mittel im Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik gesorgt werden muss, warnt jedoch davor, deren Umsetzung allzu kompliziert zu gestalten; unterstützt die Idee einer Ex-ante-Konditionalität, sofern die Liste der einzuhaltenden Bedingungen verkürzt wird; unterstützt den Grundsatz einer Ex-post-Konditionalität unter der Voraussetzung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unmittelbar an den Indikatoren für die Ergebnisbewertung mitwirken; verwirft hingegen die Vorschläge für eine makroökonomische Konditionalität auf der Grundlage des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und steht leistungsgebundenen Reserven sehr skeptisch gegenüber; |
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15. |
spricht sich dafür aus, das Ziel der territorialen Zusammenarbeit durch bessere Mittelausstattung zu stärken und damit über den Austausch von bewährten Verfahren zwischen europäischen Regionen hinauszugehen; |
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16. |
zeigt sich erfreut darüber, dass in dem Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) zahlreiche Anregungen des Ausschusses der Regionen aufgenommen werden; hierzu zählen etwa die Einbeziehung von Wirtschaftsakteuren und Vertretern der Zivilgesellschaft in die EVTZ sowie die Erleichterung einer Mitwirkung von Gebietskörperschaften aus Drittstaaten an diesem Instrument; unterstreicht das Potenzial dieses Instruments in Bezug auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in allen gemeinschaftlichen Politikbereichen; verpflichtet sich daher, seine Maßnahmen zur Förderung dieses Instrumentes insbesondere über seine entsprechende Plattform weiter voranzutreiben, und wird weiterhin die Führung des EVTZ-Registers sicherstellen; |
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17. |
ist der Auffassung, dass die mit 50 Mrd. EUR ausgestattete "Fazilität ‧Connecting Europe‧" einen positiven Einfluss und eine beträchtliche Hebelwirkung auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der EU haben und insbesondere durch projektbezogene Anleihen auch andere Investitionen anlocken könnte. Dieser Mechanismus sollte jedoch mit der Steuerung und dem Haushalt der Kohäsionspolitik vereinbar sein; sieht es auf jeden Fall als sehr wichtig an, Kohärenz und Vereinbarkeit mit den Projekten, die aus den Strukturfonds finanziert werden, zu gewährleisten und die Gebietskörperschaften in die Auswahl der Projekte einzubeziehen; |
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18. |
wird sich ausführlich zu dem neuen Regelungsrahmen für das Transeuropäische Verkehrsnetz TEN-V äußern, der alle Akteure der TEN-V-Politik, und nicht nur die Mitgliedstaaten angeht, und durch den die rechtlichen Hindernisse für die Umsetzung eines europäischen Verkehrssystems deutlich verringert werden können; |
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19. |
befürwortet die Internalisierung der Kosten für die Allgemeinheit, der Kosten für die Erreichbarkeit und der ökologischen Kosten durch eine einheitliche Besteuerung aller Verkehrsträger; die Einnahmen aus dieser Steuer würden für die Einrichtung eines integrierten, effizienten und nachhaltigen Verkehrssystems verwendet; spricht sich zudem für die Förderung neuer Finanzierungsinstrumente, insbesondere europäischer Projektanleihen aus; ist der Auffassung, dass auch die stärkere Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften dazu beitragen könnte, die Finanzierung neuer Verkehrsinfrastrukturprojekte zu gewährleisten; |
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20. |
unterstreicht, dass die Europäische Kommission eine umfassende Strategie braucht, um die Wirkung und den Nutzen der Kohäsionspolitik vor Ort zu vermitteln, weist auf die Rolle hin, die den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zukommen kann und bietet in dieser Hinsicht seine Unterstützung an. |
IV. Die Europa-2020-Strategie partnerschaftlich zum Erfolg führen
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21. |
besteht darauf, der Europa-2020-Strategie eine umfassende territoriale Dimension zu verleihen; |
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22. |
bedauert, dass bei der Erarbeitung der nationalen Reformprogramme im Rahmen der Europa-2020-Strategie in den meisten Fällen die Gelegenheit ausgelassen wurde, diese Strategie in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen allen Regierungsebenen umzusetzen. In den Jahreswachstumsberichten der Europäischen Kommission (2012 und 2013) sollte nachdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen werden, dass die Mitgliedstaaten die Aspekte Multi-Level-Governance und Partnerschaft in ihre Fortschrittsberichte aufnehmen. Sie sollten Bericht darüber erstatten, wie und in welchem Umfang alle Partner, auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, in die Umsetzung der Europa-2020-Strategie einbezogen wurden. Gegebenenfalls könnten im Hinblick auf eine bessere Akzeptanz der Strategie spezifische Empfehlungen abgegeben werden. Die Glaubwürdigkeit der Europa-2020-Strategie steht auf dem Spiel, wenn weiterhin zwischen EU-Ebene, nationaler, regionaler und lokaler Ebene nicht ausreichend partnerschaftlich zusammengearbeitet wird; |
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23. |
weist erneut auf seinen Vorschlag für Territorialpakte hin, die in jedem Mitgliedstaat angenommen werden sollten, um die partnerschaftliche Umsetzung der nationalen Reformprogramme und eine gemeinsame Erarbeitung der Partnerschaftsverträge zu gewährleisten; drängt darauf, dass dem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Partnerschaftsprinzip dadurch Geltung verschafft wird, dass zum einen die Einigung zwischen allen Behörden, die rechtlich für die Vergabe von EU-Mitteln zuständig sind, zur Voraussetzung für die Billigung der Partnerschaftsverträge gemacht wird und zum anderen die Möglichkeit von Territorialpakten gefördert wird; |
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24. |
ist der Ansicht, dass die Weiterverfolgung der Leitinitiativen ausgebaut und ergebnisorientiert überwacht werden sollte. Um die Maßnahmen im Rahmen aller Leitinitiativen den betreffenden Akteuren vor Ort zu vermitteln, sind weitere Anstrengungen nötig. Wie die Ergebnisse der jüngsten Umfrage des AdR zum Thema "Europa 2020: Was passiert vor Ort?" zeigen, haben die Leitinitiativen eine umso größere Relevanz für Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene, je besser die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über diese informiert sind. Ferner können dadurch die vorhandenen lokalen und regionalen Initiativen können somit auch in einen breiteren Kontext europäischer Ziele gestellt und somit Eigenverantwortung und Maßnahmenkoordinierung gestärkt werden. |
IV A. Intelligentes Wachstum
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25. |
hält den gegenwärtigen EU-Forschungshaushalt für unzureichend und begrüßt deshalb, dass im MFR die Mittel für Forschung und Innovation beträchtlich aufgestockt werden sollen (von 53 Mrd. EUR auf 80 Mrd. EUR). Dies ist ein Schritt hin zur Verwirklichung des Europa-2020-Ziels, 3 % des BIP der EU in Forschung und Innovation zu investieren, und dient der Schaffung der "Innovationsunion". Hebt hervor, dass die nationalen Programme und das Europäische Forschungsrahmenprogramm besser integriert werden müssen; |
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26. |
unterstützt die Schaffung eines gemeinsamen strategischen Rahmens für Forschung und Innovation "Horizont 2020", da damit die Möglichkeit besteht, die verschiedenen einschlägigen Förderprogramme wie das Forschungsrahmenprogramm (RP7) und das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu vereinfachen und zu konsolidieren; weist jedoch darauf hin, dass der gemeinsame strategische Rahmen für Forschung und Innovation gut koordiniert werden und mit dem für die Strukturfonds vorgeschlagenen gemeinsamen strategischen Rahmen in Einklang stehen muss; begrüßt in diesem Zusammenhang den Anzeiger für Innovation auf regionaler Ebene, entsprechend seiner Empfehlung (1), die Erstellung und Veröffentlichung eines Innovationsanzeigers auch auf regionaler Ebene zu erwägen, wodurch den Behörden der regionalen und lokalen Ebene, den wissenschaftlichen Einrichtungen (Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen) und den Unternehmen die Möglichkeit zu einer Bewertung des Erfolgs der regionalen Innovationstätigkeit und entsprechenden Folgemaßnahmen eröffnet würde; |
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27. |
begrüßt die Ausweitung und Aufstockung der Mittel für mobilitätsfördernde Bildungsprojekte im Rahmen des Programms "Bildung Europa" für den Zeitraum nach 2013; ist der Auffassung, dass Bildung, die selbstständiges Denken, Kreativität und Innovation fördert, ein entscheidender Faktor für künftiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit ist. Der Ausschuss der Regionen würdigt ferner die umfassendere Bedeutung von Bildung zur Entwicklung der Persönlichkeit und ihrer sozialen Dimension sowie zur Gewährleistung von Chancengleichheit und Zugang zu Bildung, Ausbildung und Mobilität; zeigt sich erfreut darüber, dass die Europäische Kommission seine Forderung, Sport in das Integrierte Programm für die allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport aufzunehmen, nachgekommen ist; |
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28. |
begrüßt nachdrücklich die Absicht der Kommission, die nationalen Forschungssysteme miteinander zu verbinden und die Forschung und die Besetzung der wichtigsten Universitätsstellen für den Wettbewerb zu öffnen; |
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29. |
unterstützt weitere Maßnahmen zur Mobilisierung des Potenzials von elektronischem Geschäftsverkehr, elektronischen Behördendiensten und IKT-gestütztem Fortschritt allgemein, bei denen zugleich das Recht der Bürger auf vertrauenswürdige Informationen, auf Sicherheit und Privatsphäre geschützt wird. Der AdR würdigt das enorme Potenzial der digitalen Agenda für die Bereiche Energieeffizienz, interoperable öffentliche Dienstleistungen und Finanzierung von Breitband-Netzwerken in der gesamten Europäischen Union, begrüßt unter diesem Gesichtspunkt, dass im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" und den Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze 9,2 Mrd. EUR für digitale Netzwerke zur Verfügung gestellt worden sind; |
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30. |
weist erneut auf das Ziel der Leitinitiative "Digitale Agenda für Europa" (2) hin, wonach bis 2013 alle Europäer Zugang zu grundlegenden Breitbanddiensten haben sollten; ist der Ansicht, dass dieses Ziel durch einen Ansatz ergänzt werden sollte, in dessen Rahmen die Rechte der Bürger und bestimmte Gemeinwohlverpflichtungen in diesem Bereich festgelegt werden; |
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31. |
äußert sich zufrieden darüber, dass im Rahmen des künftigen Programms "Kreatives Europa" für den Zeitraum nach 2013 der Schwerpunkt auf die Erreichung der Europa-2020-Ziele gelegt wird. Durch die Verbindung von Kultur und Medien sollte das Programm die Verbreitung kultureller Produkte erleichtern, einen Online-Binnenmarkt für audiovisuelle Werke schaffen, zur Freisetzung des Beschäftigungspotenzials der Kultur- und Kreativbranchen beitragen, dabei zugleich die kulturellen Errungenschaften Europas wahren und darauf aufbauen. |
IV B. Integratives Wachstum
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32. |
begrüßt, dass sich die Kommission auf Stabilität und Wachstum konzentrieren möchte und zugleich mehrere wichtige Initiativen zu sozialen Themen in ihr Arbeitsprogramm aufgenommen hat; |
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33. |
bekräftigt seine in der Stellungnahme zum sozialen Wohnungsbau (CdR 71/2011) erhobene Forderung an die Europäische Kommission, möglichst bald einen EU-Rahmen zu schaffen, der allen Bürgern ein bezahlbares und angemessenes Wohnen ermöglicht; weist darauf hin, dass dieser Rahmen voll und ganz den Zielen der Europa-2020-Strategie - Armutsbekämpfung und Förderung der Gesundheit der EU-Bürger – entsprechen würde; ruft ferner dazu auf, einen solchen politischen Rahmen mit der Energiepolitik der EU zu verknüpfen und Renovierungsarbeiten an Wohngebäuden, die der Energieeinsparung dienen, als zentrales Element des sozialen Zusammenhalts weiterhin im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu fördern; |
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34. |
fragt nach der Weiterverfolgung der Initiative "Chancen für junge Menschen", die in der Rede zur Lage der Union des Präsidenten der Europäischen Kommission angekündigt wurde; |
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35. |
verpflichtet sich, zu dem Paket der Europäischen Kommission zum sozialen Unternehmertum, das für lokale und regionale Gebietskörperschaften als Arbeitgeber, Dienstleistungserbringer und Kunden zugleich von großer Bedeutung ist, einen Beitrag zu leisten; |
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36. |
wird zu den Empfehlungen der Europäischen Kommission zum Thema "Kinderarmut" beitragen, die in Einklang mit den Zielen der Europa-2020-Strategie zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, sozialer Ausgrenzung und Armut stehen; |
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37. |
zeigt sich erfreut darüber, dass der Rat "Landwirtschaft und Fischerei" vom 14. November 2011 zu einer Übergangslösung für die Beibehaltung des Europäischen Nahrungsmittelhilfeprogramms für besonders Bedürftige bis 2013 gelangt ist, bedauert aber, dass über die Fortführung dieses Programms nach 2013 keine Einigung erzielt worden ist. Wenn die Zuständigkeit für Programme für besonders Bedürftige von der Gemeinsamen Agrarpolitik auf den Europäischen Sozialfonds verlagert wird, sollten nach Ansicht des Ausschusses auf jeden Fall auch die Mittel in der Haushaltsstruktur entsprechend umgeschichtet werden; |
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38. |
wird sich aktiv an der Erarbeitung der Mehrjahresprogramme 2014-2020 zur Gesundheit und zur Verbraucherpolitik sowie dem Programm zu elektronischen Gesundheitsdiensten beteiligen; |
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39. |
hebt hervor, welch bedeutende Rolle die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dabei spielen, das Potenzial des Sports als einem Element der sozialen Integration und einer gesunden Lebensweise auszuschöpfen. |
IV C. Nachhaltiges Wachstum
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40. |
verpflichtet sich, einen aktiven Beitrag zu den Vorbereitungen der EU auf die VN-Konferenz für nachhaltige Entwicklung im Juni 2012 zu leisten, aktiv an der Konferenz teilzunehmen und die Folgemaßnahmen zu dem Gipfel ("Rio+20 Erdgipfel") sicherzustellen; ruft in diesem Zusammenhang dazu auf, auf dem Gipfel in Rio de Janeiro einen Fahrplan für eine umweltverträgliche lokale Wirtschaft zu entwickeln und Strukturen der VN dahingehend zu überprüfen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang als entscheidende Partner beim Übergang zu einer nachhaltigen Entwicklung anerkannt werden; |
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41. |
bekräftigt seine Forderung an die Europäische Kommission, 2012 so bald wie möglich einen Vorschlag für das 7. Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen, das klare Ziele und Zeitvorgaben enthält, dessen Schwerpunkt auf Mechanismen liegt, die lokale und regionale Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich Umwelt unterstützen können und auch die Möglichkeit einer Ausweitung des Bürgermeisterkonvents auf die weitere Agenda zur Ressourceneffizienz umfasst; nachhaltige Wasser- und Abfallbewirtschaftung sollen dabei im Vordergrund stehen; |
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42. |
sieht der Prüfung des kommenden Energiefahrplans bis 2050 mit Spannung entgegen und bekräftigt sein Engagement zur Förderung nachhaltiger Energielösungen auf lokaler Ebene, mit denen der Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft erleichtert werden soll; beabsichtigt, sich mit der Notwendigkeit einer ausgewogeneren Energiepolitik und entsprechenden Fördermaßnahmen zu befassen; |
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43. |
fordert die Europäische Kommission dazu auf, bei der Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie 2020 den Beschluss "Aktionsplan biologische Vielfalt für subnationale Regierungen, Städte und weitere lokale Gebietskörperschaften (2011-2020)" der Vertragsstaatenkonferenz des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) zu berücksichtigen; |
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44. |
unterstützt die Bemühungen der EU um ein international verbindliches Übereinkommen unter Federführung der Vereinten Nationen und begrüßt die in Durban erzielten Fortschritte als wichtige Schritte in die richtige Richtung; fordert, dass die internationale Klimadiskussion nach der Konferenz von Durban weiterhin auf den Errungenschaften der Konferenz von Cancún aufbaut, auf der die entscheidende Rolle der nachgeordneten Gebietskörperschaften anerkannt und die wichtigen, auf lokaler und regionaler Ebene unternommenen Maßnahmen zur Anpassung und Abmilderung, einschließlich der langfristigen Bemühungen um eine CO2-arme "grüne" Wirtschaft gewürdigt und aktiver unterstützt wurden; |
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45. |
fordert die Aufnahme der vorrangigen Ziele der Umwelt- und Klimapolitik in andere Politikbereiche, um größtmögliche Synergien zu schaffen; |
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46. |
begrüßt die Absicht, den Anteil der für den Klimaschutz bereitgestellten Mittel im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens der EU nach 2013 auf mindestens 20 % zu erhöhen; erneuert hingegen seine Forderung an die Haushaltsbehörde der EU, den EU-Haushalt und den Mehrjährigen Finanzrahmen stärker auf die Ausschöpfung des gesamten Potenzials der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels sowie auf die stärkere Förderung mittel- und langfristiger Investitionen in lokale und regionale Energieeinsparungs- bzw. Energieeffizienzprojekte auszurichten, für die der Bürgermeisterkonvent einen besonders geeigneten Rahmen bietet; |
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47. |
fordert in dieser Hinsicht abermals, dass das neue LIFE-Instrument weiterhin lokale und regionale Gebietskörperschaften als die wichtigsten Nutznießer unterstützt und diesen als Katalysator dient, um die EU-Mittel bestmöglich für ehrgeizige Umweltschutzprojekte zu nutzen; |
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48. |
begrüßt die angekündigte Überprüfung der Regelung der nuklearen Sicherheit. |
V. Entwicklung einer Multi-Level-Governance bei der Politikgestaltung und Verbesserung der intelligenten Regulierung
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49. |
zeigt sich erfreut über die Unterstützung der europäischen Institutionen für eine EU-Politik auf der Grundlage der Multi-Level-Governance und weist insbesondere auf das Legislativpaket Kohäsionspolitik hin, in dem Multi-Level-Governance als eines der wichtigsten Leitprinzipien bestätigt wird; fordert gleichwohl die europäischen Institutionen dazu auf, die Multi-Level-Governance auch in die Praxis umzusetzen, indem in der Vorbereitungsphase für jeden Politikbereich eine echte Kultur der Multi-Level-Governance eingeführt wird und konkrete innovative Mittel und Instrumente auf der Grundlage von Multi-Level-Governance und dem Partnerschaftsprinzip vorgeschlagen werden; |
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50. |
betont, dass der Ansatz der EU für eine intelligente Regulierung darauf abzielen sollte, den administrativen und finanziellen Aufwand für lokale und regionale öffentliche Behörden und private Körperschaften in der EU zu reduzieren. Dieser Ansatz beruht auf einem Zyklus der Politikgestaltung, der eine ständige Überprüfung und Anpassung an neue Herausforderungen vorsieht, sowie auf eingehenden Bewertungen und konkreten Erfahrungen bei der Umsetzung auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen sowie der Einführung neuer Lösungen für elektronische Behördendienste; |
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51. |
ist entschlossen, weiterhin die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zu überwachen, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit anderen EU-Institutionen sowie mit nationalen und regionalen Parlamenten; |
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52. |
fordert zur Verbesserung des Regelungsumfelds Folgenabschätzungen der EU, die den Interessen der Gebietskörperschaften stärker Rechnung tragen, und schlägt vor, selbst in besser strukturierter Art und Weise zu den Folgenabschätzungen der Europäischen Kommission beizutragen; beabsichtigt auch, Mechanismen zu entwickeln, um zur Ex-post-Bewertung der bestehenden Rechtsvorschriften beizutragen, insbesondere durch die Untersuchung der Art der Umsetzung von EU-Bestimmungen auf lokaler und regionaler Ebene; |
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53. |
zeigt sich erfreut über die Verlängerung der Frist für öffentliche Anhörungen von acht auf zwölf Wochen. |
VI. Freisetzung des Potenzials des Binnenmarkts
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54. |
zeigt sich erfreut darüber, dass das Europäische Parlament mit 2 Mio. EUR das Erasmus-Programm zur Weiterbildung von Gemeinderäten unterstützt; ruft die Europäische Kommission nachdrücklich dazu auf sicherzustellen, dass diese Mittel rasch und effizient eingesetzt werden, und bekräftigt sein Versprechen, bei der Entwicklung dieses Programms aktiv mitzuwirken; |
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55. |
weist erneut darauf hin, dass binnenmarktbezogene Vorschriften mit der horizontalen Sozialklausel gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang stehen müssen; |
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56. |
plädiert in Zusammenhang mit der notwendigen Überarbeitung der Beihilfevorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Almunia-Paket) auch weiterhin dafür, die De-minimis-Freistellung auf 800 000 EUR/Jahr anzuheben, mehr Sozialdienstleistungen künftig nicht als staatliche Beihilfen zu werten, auf das Bevölkerungskriterium für die Freistellung zu verzichten und davon abzusehen, der Europäischen Kommission den Auftrag zur Prüfung der Effizienz von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erteilen; |
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57. |
wartet noch immer darauf, dass die Europäische Kommission, wie in der Binnenmarktakte vom April 2011 angekündigt (3), die "Maßnahmen darlegt, die besser als bislang garantieren sollen, dass für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, einschließlich der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, Rahmenvorschriften gelten, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtern" und überprüft, "welche Maßnahmen notwendig sind, um in Verbindung mit Artikel 14 AEUV und dem Protokoll Nr. 26 allen Bürgerinnen und Bürgern einen erschwinglichen Zugang zu den für ihr tägliches Leben notwendigen Dienstleistungen sowie ihre Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben zu garantieren"; erwartet ferner von der Kommission, dass sie die angekündigte Mitteilung zu einen Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vorlegt; |
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58. |
begrüßt die Modernisierung des rechtlichen Rahmens für das öffentliche Auftragswesen entsprechend den Europa-2020-Zielen sowie die Möglichkeiten, weitere Ziele wie die Bekämpfung des Klimawandels, Umweltschutz, Vorbeugung gegen soziale Ausgrenzung sowie Förderung von Innovation und elektronischen Behördendiensten in das öffentliche Auftragswesen aufzunehmen; |
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59. |
begrüßt die am 15. November 2011 vorgelegten Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Richtlinie und eine Verordnung zu Ratingagenturen, insbesondere die Absicht, darauf hinzuwirken, dass Finanzinstitute sich weniger auf Ratings verlassen und Ratingagenturen in stärkerem Maße für ihre Ratings zur Rechenschaft gezogen werden; bedauert jedoch feststellen zu müssen, dass die Kommission der Forderung des Europäischen Parlaments (4) nicht nachgekommen ist, im Hinblick auf die Einrichtung einer öffentlichen und unabhängigen europäischen Ratingagentur eine Durchführbarkeits- und Wirkungsanalyse durchzuführen; |
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60. |
erwartet ein Weißbuch der Kommission zur Rententhematik; ihm sollte eine angemessene Abschätzung der Folgen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beigefügt werden, die den größten Teil der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor in Europa stellen und für ihre Beschäftigten Zusatzrentensysteme verwalten; |
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61. |
betont die Bedeutung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) sowie die Notwendigkeit, anhand dieses Instruments globalisierungsbedingte Auswirkungen auf die Beschäftigung zu bekämpfen. Als ein Instrument der Reaktion kann der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung jedoch eine vorbeugende Beschäftigungsstrategie nicht ersetzen, die auf eine Vorwegnahme langfristiger wirtschaftlicher Veränderungen und Umstrukturierungen ausgerichtet ist. Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung kann auch nicht in ein Entschädigungssystem zur Abmilderung der Folgen von Freihandelsabkommen umgewandelt werden. lehnt den Vorschlag ab, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung aus Mitteln außerhalb des Mehrjährigen Finanzrahmens zu finanzieren; |
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62. |
unterstreicht die Bedeutung der 2010 von ihm ins Leben gerufenen Initiative "Europäische Unternehmerregion", mit der ein "Netzwerk" von Regionen geschaffen wird, die maßgeschneiderte regionale Strategien zur Förderung von Unternehmertum und zur Nutzung des innovativen Potenzials von Unternehmen entwickeln; |
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63. |
fordert die Schaffung von Partnerschaften im Rahmen des Small Business Act (SBA), um diesen auf regionaler Ebene weiter umzusetzen, und wünscht, an der SBA-Beratungsgruppe, die eingesetzt werden soll, beteiligt zu werden. |
VII. Fortsetzung der Agenda für Bürgernähe: Freiheit, Sicherheit und Recht
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64. |
sieht mit großer Erwartung dem Inkrafttreten der Verordnung über die Bürgerinitiative entgegen, die durch eine stärkere Einbindung der Bürger und der organisierten Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung der EU das demokratische Leben der EU erneuern wird. und somit letztlich ein starkes Gefühl der Verbundenheit und der Identifizierung der Bürger mit der Union schafft; ist entschlossen, bei der Durchführung der Europäischen Bürgerinitiative eine aktive Rolle zu spielen; |
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65. |
hebt hervor, wie wichtig es ist, einen europäischen öffentlichen Raum auszubilden, in dem die Idee von einer europäischen Identität und einer Bürgerschaft auf mehreren Ebenen – als Ergänzung zur jeweiligen Staatsbürgerschaft und zur jeweiligen nationalen, regionalen und lokalen Identität – zur Stärkung der europäischen Demokratie beiträgt; zeigt sich daher erfreut darüber, dass das Jahr 2013 zum Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger ausgerufen wurde, und hebt hervor, dass angemessene finanzielle Mittel und Programme bereitgestellt werden müssen, um die Grundrechte, die Demokratie und die Beteiligung der Bürger am Projekt Europa zu fördern; freut sich daher darauf, zusätzlich zu den vorgeschlagenen Programmen zu Justiz, Grundrechten und Bürgerschaft einen Beitrag zur Anpassung des künftigen Programms "Europa für Bürgerinnen und Bürger" zu leisten, mit der sichergestellt werden soll, dass Städtepartnerschaften und Mechanismen zur dezentralen Kommunikation weiter unterstützt werden; |
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66. |
ist überzeugt von einem offenen Europa, das sich auf ein hohes Maß an Schutz und die umfassende Einhaltung der Grundrechte stützt; Dieses Europa sollte als leitendes Prinzip in den Tätigkeitsbereichen der EU allen Maßnahmen und Rechtsvorschriften zugrunde liegen; fordert die vollständige Umsetzung der Charta der Grundrechte durch konkrete Maßnahmen und Initiativen; |
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67. |
ist nach wie vor entschlossen, zur vollständigen Umsetzung der Ziele des Stockholmer Programms und des entsprechenden Aktionsplans, insbesondere zur Entwicklung einer umfassenden und koordinierten Migrations- und Asylpolitik sowie einer Grenz- und Sicherheitspolitik einen Beitrag zu leisten; erkennt die Notwendigkeit intelligenter Außengrenzen und betont, dass der Bereich ohne Binnengrenzen beibehalten und ausgebaut werden muss; begrüßt daher die Absicht, das Schengen-System zu stärken und dessen Gemeinschaftscharakter zu wahren, damit sichergestellt ist, dass die erforderlichen Reaktionen auf Ereignisse außerhalb der EU auf der Grundlage transparenter gemeinsamer europäischer Regeln erfolgen und die bestehende grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht unangemessen beschränken; |
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68. |
begrüßt im Hinblick auf die zunehmenden Herausforderungen in diesen Bereichen, dass im Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 im Bereich "Inneres" eine deutliche Aufstockung der Mittel vorgeschlagen und die Programme für Inneres von sechs auf zwei (einen Asyl- und Migrationsfonds und einen Fonds für die innere Sicherheit) reduziert wurde; fordert jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Ausgaben für die Bereiche Sicherheit und Grenzen und den Ausgaben in Bereichen, in denen Maßnahmen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von größerem Nutzen sind, wie etwa Integration von Einwanderern und Aufnahmebedingungen für Asylsuchende; |
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69. |
fordert echte Fortschritte bei der Bewegungsfreiheit für Bürger in der gesamten Union. Hierzu zählt auch die Vereinfachung der Verfahren für Bürger, die von ihrer Bewegungsfreiheit Gebrauch machen wollen, wie etwa die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden, der erbrechtlichen Vorschriften und Scheidungsverfahren; |
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70. |
ist der Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen glaubwürdigen Beitrag zur Entwicklung eines soliden Rahmens für Zivil- und Strafrecht, sowohl in materiellrechtlicher als auch in prozessrechtlicher Hinsicht leisten können; unterstützt daher das Vorhaben, die Verfahrensrechte zu stärken, Schutz und Sicherheit in ganz Europa zu garantieren sowie weiterhin auf polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu bauen. |
VIII. Landwirtschaft und Fischerei
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71. |
möchte sich aktiv an der Erarbeitung der künftigen Rechtsvorschriften für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) beteiligen und dabei die Themen Beschäftigung, umweltgerechtere Ausrichtung der GAP, Stärkung der regionalen Dimension und Notwendigkeit einer Regelung des Landwirtschaftssektors stärker in den Mittelpunkt stellen. ist ferner der Überzeugung, dass die GAP angesichts ihrer drängenden Aufgabe, nicht nur den Lebensmittelbedarf zu decken, sondern auch zur Verwirklichung der europäischen Kernziele beizutragen, stärker in Einklang mit der Europa-2020-Strategie gebracht werden sollte. Damit könnten Arbeitsplätze in der Landwirtschaft, vor allem in wirtschaftlich schwachen Regionen, besser berücksichtigt werden und Landwirte für die Bereitstellung öffentlicher Güter, wie etwa für ein erweitertes Konzept für Lebensmittelsicherheit, eine nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, den Schutz der Artenvielfalt, die Eindämmung des Klimawandels sowie die Wiederbelebung des ländlichen Raums insgesamt, Zuschüsse erhalten; |
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72. |
unterstützt eine gerechtere Verteilung der GAP-Mittel unter Heranziehung objektiver Kriterien, die den unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen, und spricht sich für eine Vereinfachung des Verfahrens für die Direktzahlungen aus; |
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73. |
bedauert, dass die Mittel für die ländliche Entwicklung (101 Mrd. EUR) im Vergleich zu den Mitteln für Direktzahlungen nach wie vor unverhältnismäßig gering ausfallen. plädiert dafür, den Schwerpunkt stärker darauf zu legen, die Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und die Diversifizierung zu fördern und insbesondere mehr Synergien mit der EU-Kohäsionspolitik zu schaffen, wofür der gemeinsame strategische Rahmen den rechtlichen und politischen Rahmen vorgibt; |
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74. |
wird sich an den Diskussionen über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU sowie über den Europäischen Fischereifonds beteiligen; die Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei wird ihm dabei ebenso ein Anliegen sein wie die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenregionen; ein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen Aspekten erachtet er als notwendig. Der Ausschuss der Regionen spricht sich insbesondere dafür aus, dass die Förderung nachhaltiger Arbeitsplätze in den Küstenregionen und die Attraktivität von Arbeitsplätzen in der Meereswirtschaft für junge Menschen in stärkerem Maße unterstützt werden und eine harmonische Nutzung der Meeresressourcen gewährleistet wird. |
IX. Mehr Gewicht für die Stimme der EU auf der Weltbühne
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75. |
begrüßt die Unterstützung der EU für Demokratisierungsprozesse in der ganzen Welt. Der AdR weist abermals darauf hin, dass für einen wirksamen Kapazitätsaufbau, auch auf lokaler und regionaler Ebene, alle Akteure in diesen Prozess einbezogen werden müssen; |
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76. |
wird weiterhin mit den anderen Institutionen zusammenarbeiten, um die regionale Dimension des Erweiterungsprozesses zu stärken und die Einbindung lokaler und regionaler Akteure aus den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern in die entsprechenden Entwicklungen über seine zuständige Fachkommission (CIVEX) und insbesondere über die Arbeitsgruppen "Türkei" und "Westbalkan" sowie seinen Gemeinsamen Beratenden Ausschuss mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu fördern; kündigt für 2012 die Einrichtung eines Gemeinsamen Beratenden Ausschusses EU-Montenegro an und bekräftigt seine Absicht, mit allen verbleibenden Kandidatenländern Gemeinsame Beratende Ausschüsse einzurichten, um so einen angemessenen Rahmen zur Begleitung der Beitrittsverhandlungen aus lokaler und regionaler Sicht zur Verfügung zu haben; |
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77. |
wird weiterhin auf die Unterstützung der Europäischen Kommission für die Fazilität für Kommunal- und Regionalverwaltungen zurückgreifen und Informationsbesuche gewählter lokaler Mandatsträger und hoher Beamter aus den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern in Brüssel mit organisieren, um diese mit der Arbeit der EU und Teilen des gemeinschaftlichen Besitzstandes vertraut zu machen; beabsichtigt, die Mitorganisation von Veranstaltungen in Zusammenhang mit der Fazilität für Kommunal- und Regionalverwaltungen in den jeweiligen Ländern auszubauen, um so die Zielgruppe und die Wirkung dieses über TAIEX finanzierten Systems für lokale und regionale Gebietskörperschaften zu erweitern; schlägt abermals vor, entsprechende Initiativen für die Länder der Nachbarschaftspolitik zu entwickeln und somit deren Kapazitätsaufbau auf lokaler und regionaler Ebene zu unterstützen; |
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78. |
weist erneut darauf hin, dass die Ziele der Europäischen Nachbarschaftspolitik, einschließlich der Konsolidierung demokratischer Reformen und Fortschritten auf dem Weg zu einer gefestigten Demokratie ohne die aktive Unterstützung durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht erreicht werden können, und wird weiterhin Arbeit und finanzielle Mittel in den Ausbau der lokalen und regionalen Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik investieren; |
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79. |
misst der Arbeit der Versammlung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM) und der Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP) sowie den Möglichkeiten, die diese in Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele der ENP bieten großen Wert bei. Entsprechend dem Auftrag des Warschauer Gipfels der Staats- und Regierungschefs über die Östliche Partnerschaft wird der AdR darauf hinarbeiten, die Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Östlichen Partnerschaft in einen ständigen institutionellen Kooperationsrahmen umzuwandeln und sich in noch stärkerem Maße um eine Annäherung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Partnerländer an die EU bemühen; |
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80. |
wird weiterhin auf eine stärkere Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Festlegung, Umsetzung und Bewertung von Strategien für die Entwicklungszusammenarbeit hinarbeiten. Zu diesem Zweck wird der AdR eine bessere Maßnahmenkoordinierung zwischen allen Akteuren unterstützen und die Ansätze der Multi-Level-Governance und Partnerschaftlichkeit fördern, um so eine effiziente Entwicklungshilfe zu leisten; wird auch seine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission in der Praxis fortsetzen; dies betrifft insbesondere die Organisation der Jahreskonferenz der dezentralisierten Zusammenarbeit und die Bekanntmachung sowohl des "Atlas der dezentralisierten Zusammenarbeit" mit Karten zu bestehenden Kooperationsprojekten als auch des Internetportals, mit dem Netzwerke und Partnerschaften für Projekte geschaffen und damit effizientere Hilfe gewährleistet werden; |
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81. |
beauftragt die AdR-Präsidentin, die vorliegende Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission, dem polnischen EU-Ratsvorsitz, dem künftigen dänischen und dem künftigen zyprischen Ratsvorsitz zu übermitteln. |
Brüssel, den 15. Dezember 2011
Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen
Mercedes BRESSO
(1) CdR 468/2000.
(2) KOM(2010) 245.
(3) KOM(2011) 206 endg.
(4) Siehe Ziffer 60 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 über die Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht).
STELLUNGNAHMEN
Ausschuss der Regionen
93. Plenartagung am 14. und 15. Dezember 2011
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23.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/8 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Absatzförderung für Agrarerzeugnisse“
2012/C 54/02
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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räumt ein, dass die außerhalb der EU erfolgten Absatzförderungsmaßnahmen nur begrenzten Erfolg hatten, weshalb er die Kommission ersucht, hier alternative Konzepte zu entwickeln, damit die EU ihre Führungsrolle bei der Ausfuhr von Lebensmitteln erhalten kann; |
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pflichtet der Kommission bei, dass die lokalen Märkte ausgebaut werden müssen; |
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vertritt den Standpunkt, dass die Förderung des europäischen Lebensmittelmodells nicht mit dem Einsatz genetisch veränderter Organismen vereinbar ist und dass jegliche Absatzförderung für entsprechende Erzeugnisse auszuschließen ist; |
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begrüßt, die Informationen über die Vorteile einer gesunden und ausgewogenen Ernährung für die Gesundheit zu verstärken; |
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unterstützt die Initiativen zur Ausdehnung der obligatorischen Angabe des Erzeugungsortes auf dem Erzeugnis; |
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hält spezifische und wirksamere Informations- und Förderinstrumente für unverzichtbar, mit denen in Krisenzeiten rasch reagiert werden kann, um das Vertrauen der Verbraucher ebenso wie der Produzenten wiederzugewinnen; |
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spricht sich dafür aus, dass die Auswahl der Programme nicht ausschließlich auf europäischer Ebene erfolgen sollte und fordert dementsprechend, dass die Regionen am Auswahlverfahren beteiligt werden und dass sie – in Kenntnis der lokalen Akteure und Märkte und vor allem der kleinen Betriebe – Vorschläge einbringen können; |
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ist der Auffassung, dass die Kommission bei den Verhandlungen über internationale Abkommen die Interessen der europäischen Nahrungsmittelerzeuger berücksichtigen sollte; |
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ist der Meinung, dass die direkt von der Kommission eingeleiteten Absatzförderungsmaßnahmen im Interesse einer höheren Wirksamkeit besser mit den Maßnahmen in Einklang gebracht werden müssten, die von den Erzeugern im Rahmen von Mehrjahresprogrammen verfolgt werden; |
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ist der Ansicht, dass sämtliche in der EU hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen Tabak und Spirituosen, in das Absatzförderungssystem einbezogen werden sollten, wobei allerdings Maßnahmen für jene Erzeugnisse Vorrang haben sollten, die zu einer gesunden und ausgewogenen Ernährung beitragen, wie Obst und Gemüse, Milch, Olivenöl etc., bzw. Maßnahmen für andere Erzeugnisse, für die es eine differenzierte, auf das EU-Gebiet bezogene Qualitätsangabe gibt. |
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Berichterstatter |
Pedro SANZ ALONSO (ES/EVP), Präsident der Autonomen Gemeinschaft La Rioja |
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Referenzdokument |
Grünbuch "Den Verbraucher auf den Geschmack bringen: eine Strategie mit hohem europäischen Mehrwert zur Absatzförderung für Europas Agrarerzeugnisse" KOM(2011) 436 endg. |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen
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1. |
hat das Grünbuch "Den Verbraucher auf den Geschmack bringen: eine Strategie mit hohem europäischen Mehrwert zur Absatzförderung für Europas Agrarerzeugnisse" eingehend geprüft und kann diese Initiative nur begrüßen; |
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2. |
ist der Ansicht, dass der europäische Agrarsektor für die wirtschaftliche Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene unverzichtbar ist, weil er einen erheblichen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Verbleib der Bevölkerung in diesen Gebieten leistet; außerdem ist diese Politik von grundlegender Bedeutung für die Stärkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit; |
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3. |
teilt die Auffassung, dass die Anstrengungen der EU-Erzeuger in den Bereichen Gesundheits-, Umwelt- oder Tierschutz sowie im Rahmen der europäischen Qualitätssysteme (g.g.A., g.U., g.t.S., Erzeugnisse aus ökologischer Landwirtschaft) nicht immer bekannt oder vom Markt nicht richtig gewürdigt werden, was bei den Produzenten zu einer gewissen Frustration führen kann; |
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4. |
ist der Auffassung, dass das europäische Produktionsmodell ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal gegenüber Konkurrenzländern ist und es deshalb im Hinblick auf seine Bekanntmachung stärker zur Geltung gebracht werden muss; |
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5. |
ist sich bewusst, dass die EU weltweit mit die größte Nahrungsmittelvielfalt aufweist, was ausgenutzt und inner- wie außerhalb der Europäischen Union bekannt gemacht werden sollte; |
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6. |
erinnert daran, dass die Regionen und regionalen Verwaltungen ein wesentlicher Partner der ländlichen Entwicklung und der Entwicklung der lokalen Märkte sind, und dass sie unumgänglich sind, wenn es um die Unterstützung kollektiver Werbemaßnahmen für Erzeugnisse kleiner Betriebe und für lokale Märkte geht; |
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7. |
begrüßt, dass die bislang umgesetzte Absatzförderungspolitik dazu beitragen konnte, das Vertrauen der Verbraucher in Krisensituationen, wie der Dioxin- und der BSE-Krise, wiederzugewinnen; gleichwohl sollte diese Politik seines Erachtens sehr viel flexiblere und langfristig wirksamere Informationsinstrumente zur Verfügung haben, um auf Krisen, wie etwa im Falle von EHEC, schneller reagieren und auf diese Weise das Vertrauen der Verbraucher so schnell wie möglich wiederherstellen zu können; |
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8. |
räumt ein, dass die außerhalb der EU erfolgten Absatzförderungsmaßnahmen nur begrenzten Erfolg hatten, weshalb er die Kommission ersucht, hier alternative Konzepte zu entwickeln, damit die EU ihre Führungsrolle bei der Ausfuhr von Lebensmitteln erhalten kann; |
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9. |
vertritt dazu die Auffassung, dass es im Rahmen der dazu anstehenden Strategiekonzeptentwicklung erforderlich ist, dass diese in Übereinstimmung mit den Zielen der EU-Qualitätspolitik sowie auch den Zielen der Qualitätspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten auf Grund der unterschiedlichen Voraussetzungen in der Produktion und Vermarktung zu erfolgen hat. Insbesondere muss die Inanspruchnahme diesbezüglicher EU-Förderprogramme durch eine erhebliche Flexibilisierung der bestehenden Regelungen und durch schlankere Antrags- und Abwicklungsverfahren effizienter und schlagkräftiger erfolgen; |
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10. |
weist darauf hin, dass im Lichte der Weiterentwicklung der EU-Absatzförderung, der EU-Qualitätspolitik und der GAP-Reform auch die bestehenden EU-rechtlichen Anforderungen an Absatzförderungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 - 2013 sowie die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen entsprechend der voran genannten Zielsetzungen und Voraussetzungen zu überarbeiten sind; |
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11. |
hat zur Kenntnis genommen, dass die "Mehrländer"- bzw. "Mehrprodukt"-Initiativen auf wenig Resonanz stießen, und ruft die Kommission auf, die Ursachen zu erkunden und diese Programme, insbesondere die Mehrproduktprogramme, auch in Zukunft zu fördern; |
Zu der Frage, auf welche Ziele die Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse zugeschnitten sein und wie der spezielle Beitrag dieser Politik aussehen sollte
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12. |
ist der Ansicht, dass die Absatzförderung für europäische landwirtschaftliche Nahrungsmittel im Binnenmarkt wie in Drittländern die Beschäftigung in ländlichen Gebieten fördern soll und dies vor dem Hintergrund, dass Erzeugung und Verarbeitung stark gebietsgebunden sind und dass diese territoriale Dimension ein wesentliches Element im Sinne einer ausgewogenen Raumordnung in Europa bleiben muss; |
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13. |
teilt die Auffassung, dass die Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse ehrgeizig sein, einen je nach Produkt und Absatzmarkt differenzierten strategischen Ansatz verfolgen und eine angemessene Komplementarität zwischen allen derzeit zur Verfügung stehenden Instrumenten anstreben muss, um mehr Synergieeffekte zu erzielen und ihre Wirksamkeit zu steigern; |
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14. |
ist der Auffassung, dass die Möglichkeit der Absatzförderung zukünftig über die Darstellung des generischen Europa-Bildes hinausgehen und die Nennung von Kollektivmarken, einschließlich der territorialen Marken, etwa die von den Regionen geförderten und einer bestimmten Produktspezifikation entsprechenden Marken, die Nennung des geografischen Ursprungs und der Produktionsmethode sowie der Zugang zu Fördermitteln für kleine und mittlere Unternehmen deutlich erleichtert werden muss. Wer die Verbraucher und Verbraucherinnen sowohl im Binnenmarkt als auch in Drittländern auf den Geschmack bringen will, muss auch die Entstehung einer Markenbindung unterstützen; |
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15. |
weist auf die Notwendigkeit hin, dass zu den Zielen der Informations- und Absatzförderungspolitik auch die Wiederherstellung des Verbrauchervertrauens, und zwar sowohl inner- wie außerhalb des Binnenmarktes gehören muss, falls es in Zukunft zu Nahrungsmittelkrisen kommt; |
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16. |
würde größere Anstrengungen bei der Information der Verbraucher über die Bedeutung der Qualitätszertifikate begrüßen; |
Zu der Frage, welche Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für die Entwicklung stärkerer lokaler und regionaler Märkte eingeführt werden müssten
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17. |
pflichtet der Kommission bei, dass die lokalen Märkte mit Hilfe von Maßnahmen ausgebaut werden müssen, durch die zum einen die Vielfalt der lokalen Erzeugnisse und zum anderen ihr sozialer, kultureller und historischer Bezug zum Verbraucher in dem jeweiligen Erzeugungsgebiet oder der jeweiligen Erzeugungsregion sowie ihr Beitrag zu besseren Umweltschutzergebnissen als Folge der Minderung der CO2-Emissionen bei Transport, Lagerung und Verpackung besser bekannt gemacht werden; |
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18. |
ist dafür, die Synergieeffekte zwischen den Förderinstrumenten für lokale und regionale Märkte und den anderen europäischen Fonds zu nutzen, und zwar möglichst unter Einbeziehung von Maßnahmen zur Förderung dieser Märkte in den einzelnen Programmen zur ländlichen Entwicklung, die dem LEADER-Ansatz folgen; in diesem Sinne sollte die Kommission darauf drängen, dass sämtliche Programme für die ländliche Entwicklung der europäischen Regionen Maßnahmen zur Förderung von Strategien für die Entwicklung lokaler Märkte, zur Verbreitung von Slow-Food-Strategien, für den Verbrauch von vor Ort erzeugten Lebensmitteln, die Null-Kilometer-Küche etc. umfassen und die eine stärkere Bindung zwischen Erzeugern und Verbrauchern fördern; |
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19. |
unterstreicht, dass es wichtig ist, die Agrarerzeugnisse aus benachteiligten Gebieten der Europäischen Union (z.B. Berggebiete, Gebiete in äußerster Randlage, abgelegene Gebiete, Inseln usw.) zu fördern und zu vermarkten, um die Herstellung dieser Qualitätserzeugnisse nachhaltig zu stärken, insbesondere vor dem Hintergrund der Debatte über staatliche Beihilfen und die damit zusammenhängenden, bisweilen sehr ungünstigen Produktions- und Vermarktungsbedingungen, die eine umfassendere finanzielle Unterstützung erforderlich machen; |
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20. |
vertritt den Standpunkt, dass die Förderung des europäischen Lebensmittelmodells nicht mit dem Einsatz genetisch veränderter Organismen vereinbar ist und dass jegliche Absatzförderung für entsprechende Erzeugnisse auszuschließen ist; |
Zu der Frage, welcher spezifische Bedarf bei der Information und Absatzförderung für europäische Erzeugnisse im Binnenmarkt besteht und wie die Ziele der Maßnahmen hierfür aussehen sollten
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21. |
teilt die Ansicht, dass es besonderer Anstrengungen bedarf, um die europäischen Qualitätssysteme (g.U., g.g.A., g.t.S. und ökologische bzw. biologische Landwirtschaft) bekannt zu machen, und zwar nicht nur unter den Verbrauchern, sondern auch unter den Erzeugern, indem auf die Unterscheidungsmerkmale gegenüber allen anderen Erzeugnissen und auf die mit ihrer Erzeugung, ihrem Erwerb und ihrem Verzehr verbundenen Vorteile abgehoben wird; |
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22. |
bedauert, dass in den von der Kommission vorgeschlagenen Verordnungen für die GAP nach 2013, etwa der ELER-Verordnung, keinerlei Absatzförderungsinstrumente für Qualitätsprodukte mehr vorgesehen sind (Wegfall der Maßnahme 33 unter Schwerpunkt 1), obwohl die Konsultation zum Grünbuch zur Absatzförderung für Agrarerzeugnisse noch nicht abgeschlossen ist; fordert, dass konkrete Vorschläge an Stelle der aktuellen Maßnahmen formuliert werden, und dass die Verordnungsvorschläge für die GAP nach 2013 auch künftig Absatzförderungsmaßnahmen mit Nachbesserungen für Qualitätsprodukte vorsehen, oder dass die Zeitpläne für die beiden Reformen aufeinander abgestimmt werden; |
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23. |
begrüßt, die Informationen über die Vorteile einer gesunden und ausgewogenen Ernährung für die Gesundheit zu verstärken, und ist der Ansicht, dass zusätzliche Anstrengungen in Bezug auf die jüngeren Bevölkerungsgruppen unternommen werden sollten; zu diesem Zweck könnten die Informationskampagnen für eine gesunde und ausgewogene Schulkost ausgebaut und unterstützt werden, und es könnte außerdem in verstärktem Maße dafür gesorgt werden, dass vor Ort hergestellte gesunde Nahrungsmittel auch für Studenten zugänglich sind; |
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24. |
unterstützt nachdrücklich die Initiativen zur Ausdehnung der obligatorischen Angabe des Erzeugungsortes auf dem Erzeugnis und plädiert für ähnliche Angaben in der Gastronomie; |
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25. |
hält spezifische und wirksamere Informations- und Förderinstrumente für unverzichtbar, mit denen in Krisenzeiten rasch reagiert werden kann, um das Vertrauen der Verbraucher ebenso wie der Produzenten wiederzugewinnen, |
Zu der Frage, wie die erforderlichen Maßnahmen gestaltet sein sollten, um die Ziele der Förderung im Binnenmarkt zu erreichen und so das dortige Vorgehen der EU zu optimieren
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26. |
ist der Auffassung, dass im Rahmen der künftigen Maßnahmen im Binnenmarkt sämtliche zur Verfügung stehenden Marketing-Instrumente und Kommunikationsmittel genutzt werden und von Fall zu Fall die für die zu übermittelnde Botschaft und die Zielgruppe effizientesten ausgewählt werden sollten; hält es für wesentlich, dass alle Landwirte individuell oder kollektiv Zugang zu diesen Instrumenten haben; |
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27. |
spricht sich dafür aus, dass die Auswahl der Programme nicht ausschließlich auf europäischer Ebene erfolgen sollte. Eine direkte Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der Programmauswahl führt nach den bisherigen Erfahrungen zu einer höheren Akzeptanz und Motivation bei den Antragstellern und Programmbeteiligten. Gleichzeitig entspricht dies dem Prinzip der Subsidiarität und bewirkt eine bessere Berücksichtigung der Situation vor Ort; |
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28. |
fordert dementsprechend, dass die Regionen am Auswahlverfahren beteiligt werden und dass sie – in Kenntnis der lokalen Akteure und Märkte und vor allem der kleinen Betriebe – Vorschläge einbringen können. Die Regionen spielen bei den kollektiven Absatzförderungsmaßnahmen von Kleinerzeugern eine entscheidende Rolle, wenn sie diese nicht sogar selbst in die Wege leiten; |
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29. |
erachtet es für notwendig, generische Kampagnen zu starten, mit denen die Vorteile eines Verzehrs von Erzeugnissen aus der Europäischen Union aufgrund ihres hohen Qualitäts-, Sicherheits-, Umwelt- und Tierschutzniveaus in Folge der anspruchsvollen obligatorischen Erzeugungsnormen und der noch strengeren Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten im Rahmen freiwilliger Produktspezifikationen festlegen, verbreitet werden; würde es sehr befürworten, wenn im Falle der Ursprungsbezeichnungen auf den Bezug zwischen dem Erzeugnis und seinem Mitgliedstaat oder seiner Region hingewiesen würde; |
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30. |
ist der Ansicht, dass für sämtliche unmittelbar von der Europäischen Kommission finanzierten Fördermaßnahmen, generische ebenso wie für einzelne Erzeugnisse oder Produktgruppen, im Interesse einer europäischen Dimension gemeinsame, von der Kommission festgelegte Slogans, Botschaften oder Werte verbreitet werden sollten; |
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31. |
begrüßt die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Errichtung einer Plattform zum Austausch vorbildlicher Praktiken mit dem Ziel, die Erarbeitung von Mehrländer-Programmen und die Festlegung entsprechender Ziele zu erleichtern; |
Zu den spezifischen Bedürfnissen im Bereich der Information und Absatzförderung für europäische Erzeugnisse und ihre Ziele im Außenmarkt
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32. |
macht die Kommission darauf aufmerksam, dass der europäische Nahrungsmittelsektor große Anstrengungen zur Absatzförderung im Außenhandel unternimmt. Erachtet die institutionelle Rolle der EU für ausgesprochen wichtig, um die Einführung europäischer Erzeugnisse auf Außenmärkten und ihre feste Positionierung durch institutionelle Absatzförderungs- und Informationskampagnen zu erleichtern, und empfiehlt der Kommission, bei der Ausarbeitung die verschiedenen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten und der Marktteilnehmer des europäischen Nahrungsmittelsektors zu berücksichtigen; |
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33. |
ist der Auffassung, dass die Kommission bei den Verhandlungen über internationale Abkommen die Interessen der europäischen Nahrungsmittelerzeuger berücksichtigen und Absatzförderungsmaßnahmen in den Ländern vorsehen sollte, mit denen Vereinbarungen geschlossen werden, um eine angemessene Verbreitung und Durchdringung ihrer Märkte zu erreichen; |
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34. |
ist der Auffassung, dass die Zukunft der GAP im Zusammenhang mit der künftigen Handelspolitik der EU steht, weshalb die Europäische Kommission verstärkt dafür eintreten sollte, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen in der WTO herrschen, um eine wirksame Absatzförderung auf Außenmärkten zu gewährleisten; verweist nachdrücklich auf die Notwendigkeit, den Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) im Rahmen der ACTA-Abkommen (Handelsabkommen gegen Produktfälschung) zu verbessern; |
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35. |
eines der besten Verfahren zum Schutz der europäischen Lebensmittel besteht darin sicherzustellen, dass alle in der EU verkauften Nahrungsmittel (auch die Einfuhren) denselben oder vergleichbaren Vorschriften für die Lebensmittelhygiene und -sicherheit unterliegen; |
Zu der Frage, wie die erforderlichen Maßnahmen gestaltet sein sollten, um die Ziele der Förderung im Außenmarkt zu erreichen und so das dortige Vorgehen der EU zu optimieren
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36. |
ist der Meinung, dass die direkt von der Kommission eingeleiteten Absatzförderungsmaßnahmen im Interesse einer höheren Wirksamkeit besser mit den Maßnahmen in Einklang gebracht werden müssten, die von den Erzeugern im Rahmen von Mehrjahresprogrammen verfolgt werden; |
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37. |
ersucht die Kommission nachdrücklich, die Unterstützungsmaßnahmen für Erzeuger aus der EU auf Außenmärkten mit einem breiten, flexiblen Maßnahmenkatalog auszubauen, der auf den Zielmarkt und die Art der Erzeugnisse, die er fördert, zugeschnitten ist; |
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38. |
hält es für unverzichtbar, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen es KMU ermöglicht und erleichtert wird, ihre Erzeugnisse auf Auslandsmärkten insbesondere über das Internet zu vermarkten; die Errichtung von Netzen kann hierbei hilfreich sein. Untersucht werden könnte auch, wie Förderaktionen kleiner und mittlerer Betriebe, die sich zusammengeschlossen haben, Vorrang eingeräumt oder wie sie stärker unterstützt werden könnten; |
Zu der Frage, welche Begünstigten in Betracht kämen und ob man bestimmten Begünstigten Vorrang einräumen sollte
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39. |
ist sich der Schwierigkeit bewusst, wenn sich private Akteure finanziell an generischen Absatzförderungsmaßnahmen beteiligen, mit denen das europäische Produktionsmodell oder die Qualitätssysteme bekannt gemacht oder gefördert werden sollen; deshalb sollten diese von der Kommission durchgeführt und finanziert werden; |
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40. |
betont, dass eine effektive Absatzförderung nicht allein wie nach den bisherigen Regelungen über die Branchen- und Dachverbände erfolgen kann, sondern diese Instrumente auch für Einrichtungen der Mitgliedstaaten und insbesondere ihre regionalen Akteure für die kollektive Förderung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Nahrungsmittel gleichberechtigt zugänglich gemacht werden müssen; |
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41. |
ist der Ansicht, dass mit der Werbung für Wein in Drittländern gute Erfahrungen gemacht wurden, weshalb dieses Modell auch auf andere Erzeugnisse angewandt werden könnte, wodurch private Akteure Zugang zur Absatzförderung auf Exportmärkten haben könnten, was in Sektoren, die wenig strukturiert sind oder in denen repräsentative Organisationen fehlen, notwendig wäre; |
Zu der Frage, ob Synergieeffekte zwischen den verschiedenen der EU zur Verfügung stehenden Informations- und Absatzförderungsinstrumenten denkbar sind
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42. |
ist der Auffassung, dass die verschiedenen zur Verfügung stehenden Absatzförderungsinstrumente aufrechterhalten werden müssen, zumal ein jedes einem bestimmten Erzeugnis oder einer bestimmten Produktgruppe entspricht und sich auf eine spezifische Realität in Bezug auf die Größe der Branche, ihre Strukturiertheit, den Zielmarkt etc. bezieht; deshalb sollten seines Erachtens neben den horizontalen Maßnahmen weiterhin spezifische Informations- und Absatzförderungsinstrumente zum Einsatz kommen; |
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43. |
ersucht ferner die Kommission, auf die Kohärenz zwischen dem Maßnahmenpaket betreffend die Qualitätspolitik und dem der Absatzförderung zu achten; |
Zu der Frage, welche Agrarerzeugnisse und Lebensmittel für eine Förderung in Betracht kämen, und nach welchen Kriterien
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44. |
ist der Ansicht, dass sämtliche in der EU hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen Tabak und Spirituosen, in das Absatzförderungssystem einbezogen werden sollten, wobei allerdings Maßnahmen für jene Erzeugnisse Vorrang haben sollten, die zu einer gesunden und ausgewogenen Ernährung beitragen, wie Obst und Gemüse, Milch, Olivenöl etc., bzw. Maßnahmen für andere Erzeugnisse, für die es eine differenzierte, auf das EU-Gebiet bezogene Qualitätsangabe gibt; |
Zu der Frage, wie die Absatzförderungsinstrumente aussehen müssten, um schlagkräftiger zu werden
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45. |
teilt den Standpunkt der Kommission, dass es sinnvoll wäre, Schlüsselbotschaften, die von der Kommission festgelegt werden und Teil sämtlicher Absatzförderungsmaßnahmen sind und die die europäische Produktionsweise und die Vorteile einer gesunden und ausgewogenen Ernährung in den Vordergrund stellen, mit spezifischen Botschaften zu bestimmten Erzeugnisarten zu kombinieren, um den Abwechslungsreichtum der europäischen Nahrungsmittel, ihre Vielfalt, Tradition und Qualität zur Kenntnis zu bringen; |
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46. |
stellt fest, dass das Verfahren in vielen Punkten flexibler gestaltet werden sollte, um insbesondere auch auf kurzfristige Entwicklungen in den jeweiligen Märkten reagieren zu können. Dies sollte z.B. durch eine zeitnahe Anpassung der Leitlinien, erweiterte Möglichkeiten der Mittelumschichtung ohne Zusatzvertrag zur besseren Anpassung laufender Programme an veränderte Marktentwicklungen, die Verringerung der Anforderungen an die Detailliertheit des Programmantrages sowie schnellere Entscheidungen der Kommission erfolgen; |
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47. |
plädiert dafür, wo immer möglich auf den Ursprung des Erzeugnisses hinzuweisen, ohne auf die EU-Angabe zu verzichten; |
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48. |
hält es insbesondere für zweckmäßig, die Kollektivmarke – einschließlich der territorialen Marken, etwa die von den Regionen geförderten und einer bestimmten Produktspezifikation entsprechenden Marken – zu verwenden. Es könnte ferner sinnvoll sein, künftig die Möglichkeiten der Absatzförderung für Agrarerzeugnisse, insbesondere mit Blick auf die kleinen und mittleren Unternehmen, über die Darstellung des generischen Europa-Bildes hinaus auszudehnen und und die Nennung von Marken oder Herstellern über die bisherigen Ausnahmen hinaus zu erleichtern, sofern:
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49. |
ist der Ansicht, dass die europäischen Branchenverbände eine wichtige Katalysatorrolle für Mehrländer-Programme spielen können und sollten, sofern die Verfahren und Strukturen für ihre Verwaltung flexibler gestaltet werden; |
Zu der Frage, wie hoch die europäische Mittelausstattung zur Erreichung unserer Ziele sein sollte
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50. |
ist einverstanden, dass die Programme auch in Zukunft kofinanziert werden und dass in bestimmten Fällen über die derzeitige Höchstgrenze von 50 % hinausgegangen werden kann, vor allem bei Absatzförderungsmaßnahmen auf Exportmärkten; schlägt hinsichtlich der notwendigen Mittelausstattung vor, dass die Kommission untersucht, wieviel Konkurrenten der EU, wie z.B. die USA, dafür aufwenden, und davon ausgehend eine erste Schätzung der erforderlichen Mittel vorzulegen. |
Brüssel, den 14. Dezember 2011
Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen
Mercedes BRESSO
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23.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/13 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“
2012/C 54/03
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN:
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bekräftigt die Notwendigkeit, die Regierungen der Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften uneingeschränkt in die nationalen Strategien zur Integration der Roma einzubeziehen, da die wirtschaftliche und soziale Integration hauptsächlich auf lokaler Ebene erfolgt; dies bedeutet auch, dass die nationalen Regierungen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die erforderlichen Finanzmittel an die Hand geben müssen, damit diese die Maßnahmen zur Integration der Roma umsetzen können; |
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— |
ruft die Regierungen der Mitgliedstaaten dazu auf, die Bemühungen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften um Integration der Roma zu unterstützen und kohärente nationale Politiken und Vorschriften in Zusammenarbeit mit ihren lokalen und regionalen Ebenen innerhalb eines klaren europäischen Rahmens aufzustellen, in dem die Ziele und Mittel der verschiedenen Politikebenen koordiniert werden; |
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— |
bekräftigt die Notwendigkeit, auf allen Ebenen in Europa die Benachteiligungen der Roma in Form von Diskriminierung, Armut, unzureichendem Bildungsniveau, Hindernissen auf dem Arbeitsmarkt, räumlicher Segregation und unzureichendem Zugang zu Gesundheits- und sozialen Diensten anzugehen; betont jedoch, dass der Begriff Roma ein Oberbegriff ist, der auch andere kulturell verwandte Volksgruppen einschließt, die am Rande der Gesellschaft leben, in Europa unter sozialer Ausgrenzung leiden (Sinti, Zigeuner, fahrendes Volk, Kalè, Camminanti, Aschkali usw.) und nicht einer einzigen sozio-kulturellen Gruppe zuzuordnen sind; |
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— |
ist der Auffassung, dass es zur Erreichung dieser Ziele von zentraler Bedeutung ist, die Geschlechterdimension mit einzubeziehen und die Mehrfachdiskriminierungen der Roma-Frauen sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft anzugehen. Es ist notwendig, ihre Mitwirkung und ihre soziale Eigenverantwortung zu fördern, indem ihnen Chancen auf Bildung, Ausbildung und Beschäftigung geboten werden, die sich auch positiv auf die gesamte Familie, die Gesundheit und die Bildung und Ausbildung der Kinder auswirken. |
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Berichterstatter |
Alvaro ANCISI (IT/EVP), Mitglied des Stadtrates von Ravenna |
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Referenzdokument |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020" KOM(2011) 173 endg. |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission "EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020" als einen wichtigen Schritt hin zu einer besseren Koordinierung der politischen Maßnahmen zur Integration der Roma auf europäischer Ebene; |
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2. |
teilt die Schlussfolgerungen des EU-Rats zur Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2011, in denen die Kommission aufgefordert wird, die Arbeit der Roma-Taskforce fortzusetzen, um die Einbeziehung der Roma im Rahmen der EU-Politik durchgängig zu berücksichtigen und zu bewerten, welche Rolle die EU-Fonds bei den Bemühungen um die Förderung der Integration der Roma in der EU und bei der Erweiterungspolitik spielen; |
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3. |
nimmt erfreut den am 9. März 2011 angenommenen Bericht des Europäischen Parlaments über die "EU-Strategie zur Integration der Roma" (1) zur Kenntnis, in dem die Kommission aufgefordert wird, in der Strategie einen Fahrplan im Hinblick auf die Einführung verbindlicher Mindeststandards auf EU-Ebene für die vorrangigen Bereiche Bildung, Beschäftigung, Wohnen und Gesundheit vorzulegen; |
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4. |
wiederholt sein Angebot zur Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, den europäischen Organen und Einrichtungen und den Mitgliedstaaten, um Kohärenz und Einheitlichkeit zwischen den einzelnen Politiken sowie die Entwicklung gemeinsamer Messstandards zu fördern, mit denen die unterschiedlichen Formen von Diskriminierung und Segregation der Roma beseitigt und deren Integration vorangetrieben werden können (2); |
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5. |
bekräftigt die Notwendigkeit, auf allen Ebenen in Europa die Benachteiligungen der Roma in Form von Diskriminierung, Armut, unzureichendem Bildungsniveau, Hindernissen auf dem Arbeitsmarkt, räumlicher Segregation und unzureichendem Zugang zu Gesundheits- und sozialen Diensten anzugehen; betont jedoch, dass der Begriff Roma ein Oberbegriff ist, der auch andere kulturell verwandte Volksgruppen einschließt, die am Rande der Gesellschaft leben, in Europa unter sozialer Ausgrenzung leiden (Sinti, Zigeuner, fahrendes Volk, Kalè, Camminanti, Aschkali usw.) und nicht einer einzigen sozio-kulturellen Gruppe zuzuordnen sind; |
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6. |
bekräftigt die Notwendigkeit, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften uneingeschränkt in die nationalen Strategien zur Integration der Roma einbeziehen, da die wirtschaftliche und soziale Integration hauptsächlich auf lokaler Ebene erfolgt; dies bedeutet auch, dass die nationalen Regierungen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die erforderlichen Finanzmittel an die Hand geben müssen, damit diese die Maßnahmen zur Integration der Roma umsetzen können; |
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7. |
ruft die Regierungen der Mitgliedstaaten dazu auf, die Bemühungen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften um Integration der Roma zu unterstützen und kohärente nationale Politiken und Vorschriften in Zusammenarbeit mit ihren lokalen und regionalen Ebenen innerhalb eines klaren europäischen Rahmens aufzustellen, in dem die Ziele und Mittel der verschiedenen Politikebenen koordiniert werden; |
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8. |
begrüßt, dass die Kommission anerkennt, dass ein zielgerichteter Ansatz, der auf die Roma und ihre ganz besonderen Bedürfnisse zugeschnitten und im Rahmen der allgemeinen Strategie zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung fest verankert ist, nicht nur mit dem Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit auf nationaler und europäischer Ebene vereinbar, sondern auch der einzige Weg zur Lösung dieses spezifischen Problems ist; |
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9. |
begrüßt, dass die Kommission auf die Notwendigkeit hinweist, dass die Politiken den territorialen Besonderheiten und benachteiligten Mikroregionen, die spezifischer Maßnahmen bedürfen, Rechnung tragen; |
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10. |
stimmt mit der Kommission darin überein, dass zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung der Roma und zur Verbesserung ihrer Situation weder das Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheit (gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) noch sozioökonomische Maßnahmen alleine ausreichen; |
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11. |
ist der Ansicht, dass es auch weiterhin notwendig sein wird, Vorurteile, Rassismus, Diskriminierung (sowohl die direkte als auch die indirekte, unter besonderer Berücksichtigung der mehrfachen Diskriminierung) und Segregation zu bekämpfen und bei den Bürgern eine Verhaltensänderung zu bewirken; |
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12. |
begrüßt die Absicht der Kommission, nationale Strategien zur Integration der Roma zu fördern, indem sie erreich-, mess- und vergleichbare Ziele, Fristen und Instrumente ermittelt, Möglichkeiten der technischen Hilfe zur Verbesserung der Verwaltungs-, Monitoring- und Bewertungskapazitäten der Mitgliedstaaten vorsieht und EU-Finanzmittel zur Ergänzung und Unterstützung der nationalen Mittel plant; |
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13. |
unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, konkrete Instrumente zur Erreichung der vom EU-Rahmen vorgegebenen Ziele zu ermitteln, wie etwa die mit dem Europarat gemeinsame Durchführung einer zweijährigen Schulungsmaßnahme von rund 1 000 Mediatoren, um die schulische Integration der Roma-Kinder zu steigern und die Beziehungen zu den Roma-Gemeinschaften zu stärken; |
Die vier Kernziele für die Integration der Roma: Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum
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14. |
ist der Ansicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in vielen Mitgliedstaaten spezifische Zuständigkeiten in den vier prioritären Handlungsfeldern besitzen, welche die Kommission als strategisch wichtig erachtet, um die Segregation und soziale und wirtschaftliche Ausgrenzung der Roma-Bevölkerung zu bekämpfen; in jedem Fall ist die lokale Ebene der Ort, wo sozialer Zusammenhalt erfolgt; |
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15. |
erachtet es für wichtig, dass die Kommission in Bezug auf die vier Kernziele die Mitgliedstaaten auffordert, konkrete, messbare und vergleichbare Indikatoren zu ermitteln, um einen soliden Monitoringmechanismus aufzubauen, der es ermöglicht, die bei der Integration der Roma-Bevölkerung und der Überwindung der Benachteiligungen erzielten Fortschritte zu messen; |
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16. |
befürwortet die Ziele in Bezug auf: — Zugang zur Bildung: sicherstellen, dass alle Roma-Kinder – egal ob sesshaft oder nicht – die Grundschule abschließen und Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Bildung haben, nicht diskriminiert oder ausgegrenzt werden; Verbesserung des Zugangs zu einer guten frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, die die Gleichbehandlung und die Wahrung des Prinzips der Chancengleichheit gewährleistet, Verringerung der Schulabbrecherquote in der Sekundarschule und, im Allgemeinen, Bekämpfung des Analphabetismus unter den Roma; — Zugang zur Beschäftigung: die Beschäftigungsquote der Roma an die der übrigen Bevölkerung annähern, indem in nichtdiskriminierender Weise uneingeschränkter Zugang zur beruflichen Bildung, zum Arbeitsmarkt und zur Selbstständigkeit geboten und die Gewährung von Kleinstkrediten sowie Mediationsstrategien der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen gefördert werden; — Zugang zur Gesundheitsfürsorge: Roma, besonders Frauen und Kindern, einen einheitlichen Zugang zu einer guten Gesundheitsfürsorge und zu Leistungen der Gesundheitsprävention zu gewähren und ihnen in gleichem Maße wie der restlichen Bevölkerung Leistungen der Gesundheitsprävention und den Zugang zu sozialen Dienstleistungen garantieren, indem sie aktiv in spezielle auf sie abgestellte Gesundheitsprogramme eingebunden werden; die Kluft zwischen der Roma-Bevölkerung und dem europäischen Durchschnitt bei spezifischen Gesundheitsindikatoren weiterhin abbauen; — Zugang zu Wohnraum und grundlegenden Diensten: einen diskriminierungsfreien Zugang zu Wohnraum, u.a. zu Sozialwohnungen, und zu den öffentlichen Versorgungsnetzen (z.B. Wasser, Strom und Gas) fördern und den besonderen Bedürfnissen der nicht sesshaften Roma Rechnung tragen; |
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17. |
ist der Auffassung, dass es zur Erreichung dieser Ziele von zentraler Bedeutung ist, die Geschlechterdimension mit einzubeziehen und die Mehrfachdiskriminierungen der Roma-Frauen sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft anzugehen. Es ist notwendig, ihre Mitwirkung und ihre soziale Eigenverantwortung zu fördern, indem ihnen Chancen auf Bildung, Ausbildung und Beschäftigung geboten werden, die sich auch positiv auf die gesamte Familie, die Gesundheit und die Bildung und Ausbildung der Kinder auswirken; |
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18. |
sieht nicht nur im Mangel an wirtschaftlichen und beschäftigungsspezifischen Chancen, sondern auch in der sozialen Ausgrenzung und den Diskriminierungen beim Zugang zu Dienstleistungen Ursachen für die innereuropäische Mobilität der Roma-Bevölkerung; daher sind dringend Strategien und EU-Mittel erforderlich, um diese Mobilität anzugehen und die Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Zielregion zu verbessern; |
Überprüfung der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
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19. |
bewertet die Stichhaltigkeit des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union:
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20. |
nimmt den Bericht über die Konsultation des Netzes für Subsidiaritätskontrolle würdigend zur Kenntnis:
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21. |
erachtet es für notwendig, im Rahmen der bestehenden Koordinierungsmechanismen, u.a. der offenen Methode der Koordinierung, die wirksamsten Modalitäten zu ermitteln, um den Mitgliedstaaten Instrumente für eine strukturiertere Zusammenarbeit an die Hand zu geben, um insbesondere Roma-Fragen systematisch in die europäischen und nationalen Politiken einzubeziehen und obligatorische Mindeststandards zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration der Roma-Minderheit einzuführen; |
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22. |
ist ferner der Auffassung, dass es einer stärkeren Multi-Level-Governance bedarf, in dessen Rahmen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Entscheidungsprozesse einbezogen und nicht als reine Durchführungsorgane betrachtet werden, indem sie mit Instrumenten und Finanzmitteln zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Integration der Roma ausgestattet werden; |
Abschließende Empfehlungen
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23. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, eigene nationale Strategien zur Integration der Roma entsprechend den von der Kommission vorgegebenen Fristen zu erarbeiten oder diese zu überarbeiten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Entscheidungs- und Umsetzungsprozesse einzubeziehen; dabei sollten bewährte Verfahren zur Geltung kommen und es sollte bedacht werden, dass die Ziele nach Maßgabe des EU-Rahmens für die Integration der Roma bis 2020 ohne ihre umfassende Einbeziehung nicht zu erreichen sein werden; |
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24. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, Regionen und Gemeinden, die eigenen Strategien zur Integration der Roma in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft der Roma auszuarbeiten, umzusetzen und zu überwachen und dabei Formen der Vertretung, Anhörung und Mitwirkung an der Planung, Entscheidung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der einschlägigen Politiken und Projekte in Gang zu setzen; |
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25. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wirksame Überwachungssysteme einzuführen, um die Auswirkungen der Verfahren zur Integration der Roma zu bewerten, damit diese von allen betreffenden Behörden und Interessenträgern gemeinsam genutzt werden können; |
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26. |
empfiehlt, die auf dem Bürgermeistergipfel zu Roma-Angelegenheiten am 22. September 2011 in Straßburg gefassten Beschlüsse unverzüglich umzusetzen; |
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27. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, Strategien zu erarbeiten, welche die Frage der Roma-Integration nicht nur aus dem Blickwinkel einer gesellschaftlich und wirtschaftlich benachteiligten Gruppe, sondern auch aus Sicht einer nationalen Minderheit behandelt, die im Besitz der Rechte nach Maßgabe des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (STE Nr. 157) ist, wie es vom Europarat empfohlen wird; |
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28. |
ersucht die Europäische Kommission, die für die Umsetzung der verschiedenen Aktionspläne und Initiativen erforderlichen finanziellen und sonstigen Ressourcen sicherzustellen; |
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29. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, Regionen und Gemeinden, Maßnahmen zur Förderung der Kultur und Identität der Roma-Bevölkerung zu ergreifen, die unverzichtbar sind, um Stereotypen, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus zu bekämpfen und die soziale und wirtschaftliche Integration ohne Hervorrufung kultureller Assimilationsphänomene zu fördern; |
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30. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, Regionen und Gemeinden, Strategien zur Bekämpfung von Roma-Vorurteilen, Rassismus und Diskriminierung in dem Bewusstsein umzusetzen, dass sozioökonomische Maßnahmen alleine, ohne eine effektive Verhaltensänderung auf Seiten der Bevölkerung nicht ausreichen, um die Integration der Roma-Bevölkerung voranzutreiben; |
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31. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, Regionen und Gemeinden, konkrete und spezifische Maßnahmen zur Überwindung der Benachteiligung und zur Gewährleistung von gleichberechtigtem Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheits- und Sozialdiensten, Wohnraum und Diensten der Daseinsvorsorge zu ergreifen, indem auch die Beziehungen zur Roma-Bevölkerung mit Hilfe von Roma-Kulturmediatoren intensiviert werden; |
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32. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, Regionen und Gemeinden, bei der Umsetzung der Strategie zur Integration der Roma auf Kohärenz mit den EU-Strategien zur Armutsbekämpfung und zur Verringerung der sozialen Ausgrenzung zu achten. Der Marginalisierung und Ausgrenzung von Roma-Kindern ist bereits ab frühester Kindheit vorzubeugen, indem für Kinder unter 3 Jahren zu ihrer vollständigen Integration und zum Schutz ihrer Rechte Bildungs-, Fürsorge- und Betreuungsleistungen gewährleistet werden. In Anbetracht der generationsübergreifenden Aspekte der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ausgrenzung trägt die Verringerung der Armut und Ausgrenzung von Roma-Kindern maßgeblich dazu bei, die Gefahr einer künftigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktbezogenen Ausgrenzung und Diskriminierung zu senken; |
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33. |
empfiehlt den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, bei der Integration der Roma bewährte Verfahren in dem Bewusstsein auszutauschen, dass Netze wie EUROCITIES, internationale Gremien und andere Akteure der staatlichen und nichtstaatlichen Ebene, die in den vier genannten prioritären Handlungsfeldern tätig sind, zur Umsetzung des EU-Rahmens für die Integration der Roma beitragen können, indem sie einen lokalen Blickwinkel einnehmen und Städte aus jedem EU-Land umfassen; |
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34. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, dem Aufruf der Kommission nachzukommen und die EU-Gelder in Anspruch zu nehmen, die für die Unterstützung der Roma-Integration vorgesehen sind, wie z.B. die Strukturfonds, der Europäische Landwirtschaftsfonds und das europäische Mikrofinanzierungsinstrument Progress; in die entsprechende Planung und Verwaltung sollten nicht nur die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Roma-Zivilgesellschaft einbezogen werden, sondern auch internationale Organisationen, religiöse Organisationen und nichtstaatliche Organisationen als beratende Gremien, wenn es darum geht, die von der EU bereit gestellte technische Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ihre Kapazitäten zur Verwaltung, Überwachung und Bewertung der Projekte zu verbessern. |
Brüssel, den 14. Dezember 2011
Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen
Mercedes BRESSO
(1) INI/2010/2276.
(2) AdR-Stellungnahme "Soziale und wirtschaftliche Integration der Roma in Europa".
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23.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/18 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“
2012/C 54/04
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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ist der Auffassung, dass durch eine stärkere Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Nachbarschaftspolitik diese deutlicher ins Bewusstsein der Bürger gerückt, ihre Mitwirkung und Unterstützung für deren Ziele verstärkt sowie der Vorstellung entgegengewirkt wird, europäische Angelegenheiten seien ausschließlich Sache der nationalstaatlichen Regierungen und der Institutionen in Brüssel; in diesem Sinne können die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch dabei helfen, gefährlichen Phänomenen wie einer Abschottung der EU oder der Renationalisierung entgegenzuwirken, die andernfalls die Stabilität von Ländern und Regionen inner- wie außerhalb der EU gefährden könnten; |
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— |
würdigt in hohem Maße die Arbeit der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM), die die Teilhabe der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften an der politischen Diskussion im Europa-Mittelmeer-Raum ermöglicht und Projekten, die vom Generalsekretariat der Union für den Mittelmeerraum (UfM) ausgewählt werden, eine territoriale Dimension verleiht. Zudem sorgt sie für den Austausch bewährter Verfahren und leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Ziele der Europäischen Nachbarschaftspolitik; |
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— |
unterstützt im gleichen Maße die Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP) als Netz für multilaterale Zusammenarbeit zwischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der EU und der Länder der Östlichen Partnerschaft, durch das diese Gebietskörperschaften enger in die Umsetzung der ENP eingebunden werden sollen. Der AdR bekundet ferner die Absicht, gemeinsam mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der östlichen Partnerländer auf die Schaffung eines ständigen institutionellen Rahmens für die Zusammenarbeit hinzuwirken; |
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empfiehlt die Intensivierung der Nachbarschaftspolitik im gesamten Schwarzmeergebiet. Es ist hervorzuheben, dass diese Region nach wie vor für die EU von geopolitischer Bedeutung ist und sich daraus auch die Bedeutung der Schwarzmeersynergie ergibt. Die EU-Mitgliedstaaten, die an dieses Gebiet angrenzen, sollten für ihre nachbarschaftspolitischen Maßnahmen deutliche Unterstützung vonseiten der EU erhalten. |
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Berichterstatter |
Jacek PROTAS (PL/EVP), Marschall der Woiwodschaft Ermland-Masuren |
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Referenzdokument |
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel" KOM(2011) 303 endg. |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Vorbemerkungen
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1. |
begrüßt den Kommissionsvorschlag und dessen allgemeines Ziel, das Streben nach vertiefter Demokratie und politischen Reformen in den Partnerländern zu unterstützen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union spielen eine unanfechtbare Rolle als demokratische und politische Institutionen und sind für den Aufbau demokratischer Strukturen von zentraler Bedeutung. Sie möchten deshalb gerne einen Beitrag zu diesen Bestrebungen der Nachbarschaftspolitik leisten; |
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2. |
zeigt sich sehr erfreut über die bisherige Entwicklung der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die sich durch eine zunehmende Differenzierung und Anpassung an konkrete Bedürfnisse und Situationen auszeichnet. Der Ausschuss der Regionen sieht es als positiv an, dass das ursprüngliche Projekt (one suit for all) aus dem Jahr 2004 durch die Ausbildung von immer spezifischeren Instrumenten (tailor-made) erweitert wird; |
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3. |
begrüßt die Weiterentwicklung der Europäischen Nachbarschaftspolitik zur Östlichen Partnerschaft, der Union für den Mittelmeerraum und der sich herausbildenden Schwarzmeersynergie; |
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4. |
ist der Auffassung, dass die Differenzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik weiter vorangetrieben werden sollte und die Nachbarschaftspolitik zu einem wesentlichen Bestandteil und zu einem immer stärker spezialisierten Instrument einer ehrgeizigen und kohärenten europäischen Außenpolitik werden sollte; |
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5. |
unterstreicht, dass die in den Regionen und von den Regionen getragene Nachbarschaftspolitik ein erfolgreiches Instrument zur Förderung der Grundwerte der Europäischen Union – Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören – sein kann; |
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6. |
ist der Auffassung, dass alle Regionen der EU zur Beteiligung an der Nachbarschaftspolitik aufgefordert und die Fachkenntnis und Erfahrung der Regionen und Kommunen im Bereich der Außenbeziehungen genutzt werden sollten; |
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7. |
sieht es als besonders wichtig an, in den Regionen ein öffentliches Bewusstsein für die Nachbarschaftspolitik zu schaffen; |
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8. |
hebt hervor, dass in der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowohl die Ebene der Regierung als auch die der Gesellschaft (people to people) entwickelt werden müssen. Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kann beim Aufbau einer gezielten und verantwortungsbewussten Zusammenarbeit mit den Organisationen der Zivilgesellschaft eine besonders wichtige Rolle zukommen, doch als Behörden sollten sie auch zum Aufbau von Kontakten auf administrativer bzw. offizieller Ebene beitragen; |
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9. |
ist der Auffassung, dass durch eine stärkere Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Nachbarschaftspolitik diese deutlicher ins Bewusstsein der Bürger gerückt, ihre Mitwirkung und Unterstützung für deren Ziele verstärkt sowie der Vorstellung entgegengewirkt wird, europäische Angelegenheiten seien ausschließlich Sache der nationalstaatlichen Regierungen und der Institutionen in Brüssel; in diesem Sinne können die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch dabei helfen, gefährlichen Phänomenen wie einer Abschottung der EU oder der Renationalisierung entgegenzuwirken, die andernfalls die Stabilität von Ländern und Regionen inner- wie außerhalb der EU gefährden könnten; |
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10. |
unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit von EU- und Nicht-EU-Regionen, die nicht aneinander angrenzen; |
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11. |
empfiehlt, nicht nur allein das Wirtschaftswachstum, sondern auch die nachhaltige Entwicklung in den Nachbarländern zu unterstützen und dabei insbesondere auf die Verringerung regionaler und sozialer Ungleichgewichte zu achten; |
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12. |
befürwortet den Vorschlag der Kommission, Partnerschaften zu unterstützen und zu fördern. Langfristige Zusammenarbeit zwischen allen unterschiedlichen gesellschaftlichen Akteuren fördert den Pluralismus und das Engagement auf mehreren Ebenen, wodurch wiederum die Voraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und demokratische Entwicklung verbessert werden; |
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13. |
ist der Meinung, dass die Arbeit und die Maßnahmen, die die Regionen durchführen, insofern in der Europäischen Nachbarschaftspolitik von besonderem Nutzen sein können, als sie deren Instrumente, wie etwa TAIEX, SIGMA, regionale Partnerschaften und Städtepartnerschaften (Twinning) und ENP-Aktionspläne, unterstützen; |
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14. |
begrüßt nachdrücklich die Empfehlung der Kommission, effiziente regionale Partnerschaften in folgenden Bereichen aufzubauen: KMU, Umwelt, Bildung, Jugend, Kultur, Verkehr, Forschung, ländliche Entwicklung, Beschäftigung usw. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU verfügen über langjährige Erfahrungen und konkrete Kenntnisse bezüglich der Zusammenarbeit in den genannten Bereichen und würden sich gerne an solchen Partnerschaften beteiligen; |
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15. |
hält an der grundlegenden Intention der AdR-Stellungnahme "Für eine starke Europäische Nachbarschaftspolitik" fest und weist auf deren Bedeutung und Aktualität hin; |
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16. |
macht auf die Rolle der EU-Institutionen bei der effizienten Nutzung der verfügbaren Mittel durch die Partnerländer aufmerksam und plädiert dafür, sich auf die praktische Zusammenarbeit und die daraus resultierenden konkreten Ergebnisse zu konzentrieren; |
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17. |
hebt deutlich hervor, dass im EU-Haushalt für den Zeitraum 2014-2020 ausreichend finanzielle Mittel für die Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik gewährleistet sein müssen; |
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18. |
begrüßt, dass die Kommission die unterschiedlichen Finanzierungsinstrumente vereinfachen und besser koordinieren möchte, und verweist auf die mögliche Wirkung und den potenziellen Nutzen eines solchen Vorgehens; |
Differenzierung der Nachbarschaftspolitik, Handlungsmethoden, die Rolle der Regionen
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19. |
äußert die Überzeugung, dass die notwendige Differenzierung der Nachbarschaftspolitik nicht nur formalen Charakter haben und sich nicht nur in der geografischen Einteilung in eine südliche und eine östliche Dimension zeigen darf; |
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20. |
empfiehlt eine Differenzierung der Nachbarschaftspolitik entsprechend dem Niveau der Demokratie (bzw. der Demokratisierungsprozesse), der Wahrung der Menschen- und Bürgerrechte, der Rechtsstaatlichkeit sowie dem Verlauf der Transformationsprozesse in Staat und Wirtschaft in den jeweiligen Ländern (unter besonderer Berücksichtigung der Umsetzung der Grundsätze des freien Marktes). Der Erfolg der Nachbarschaftspolitik wird sich daran bemessen, wie zielgerichtet sie ist; |
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21. |
hält die Schaffung politischer Instrumente für angebracht, die es ermöglichen, Maßnahmen der Gesellschaft, Maßnahmen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und staatliche Maßnahmen entsprechend ihren Charakteristika und Möglichkeiten jeweils unterschiedlich zu behandeln. Maßnahmen in diesen verschiedenen Bereichen sollten koordiniert werden, aber ihre zeitgleiche Ausführung ist nicht erforderlich und in vielen Fällen auch nicht ratsam; |
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22. |
ist der Auffassung, dass in der Nachbarschaftspolitik auf Regierungsebene der Grundsatz "mehr für mehr" erkennbar und gerechtfertigt ist; |
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23. |
ist der Meinung, dass auf der Ebene der Gesellschaft der Grundsatz "mehr für mehr" kaum zu erkennen ist und seine allzu formale Anwendung sogar kontraproduktiv sein und bereits bestehende, von der Basis ausgehende Kontakte erschweren kann. Maßgeblich für den Erfolg sozialer Kontakte ist deren Kontinuität und ihr möglichst informeller Charakter; |
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24. |
vertritt die Ansicht, dass die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Mitwirkung der Bürger und des dritten Sektors nicht ersetzen kann; |
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25. |
hebt hervor, dass die Mitwirkung des dritten Sektors als wesentlicher Faktor der Nachbarschaftspolitik anzuerkennen ist und spezifische Instrumente erfordert; |
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26. |
betont die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beim Ausbau von Handelskontakten und ist der Meinung, dass eine zunehmende wirtschaftliche Integration Katalysator für gesellschaftliche und politische Veränderungen sein kann. Er hält zudem die Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik zur Schaffung von Freihandelszonen an; |
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27. |
würdigt in hohem Maße die Arbeit der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM), die die Teilhabe der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften an der politischen Diskussion im Europa-Mittelmeer-Raum ermöglicht und Projekten, die vom Generalsekretariat der Union für den Mittelmeerraum (UfM) ausgewählt werden, eine territoriale Dimension verleiht. Zudem sorgt sie für den Austausch bewährter Verfahren und leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Ziele der Europäischen Nachbarschaftspolitik; |
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28. |
unterstützt im gleichen Maße die Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP) als Netz für multilaterale Zusammenarbeit zwischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der EU und der Länder der Östlichen Partnerschaft, durch das diese Gebietskörperschaften enger in die Umsetzung der ENP eingebunden werden sollen. Der AdR bekundet ferner die Absicht, gemeinsam mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der östlichen Partnerländer auf die Schaffung eines ständigen institutionellen Rahmens für die Zusammenarbeit hinzuwirken; |
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29. |
fordert die Europäische Union, die Union für den Mittelmeerraum, die nationalen Regierungen und die internationalen Akteure auf, die Zusammenarbeit mit der ARLEM fortzusetzen, da diese den Ausschuss der Regionen und die Verbände regionaler und lokaler Gebietskörperschaften im Hinblick auf ein besser abgestimmtes und wirksameres Vorgehen im Mittelmeerraum an einen Tisch bringt; |
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30. |
empfiehlt, bei sozialen Kontakten darauf zu achten, dass sie in erster Linie auf der zwischenmenschlichen Ebene und unmittelbar stattfinden. Gefragt ist dabei das persönliche Engagement der Teilnehmer und nicht nur ihre Teilnahme als Vertreter einer Institution oder im Rahmen einer Maßnahme; |
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31. |
ist der Auffassung, dass in den Städten und Regionen das Interesse an Kulturaustausch geweckt werden muss. In diesem Bereich kann die Tätigkeit des dritten Sektors besonders wirksam sein. Er braucht jedoch die ausdrückliche Unterstützung vonseiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie der Regierungen; |
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32. |
ist der Meinung, dass die verschiedenen Interessen der einzelnen Gruppen von Regionen, die sich aus ihrer unterschiedlichen geografischen Lage ergeben, ausgeglichen werden müssen. Durch die allgemeine Koordinierung der EU-Außenpolitik muss gewährleistet werden, dass eine solche Differenzierung keinen Wettbewerb zwischen dem Süden und dem Osten bedingt, und durch eine Spezialisierung der Regionen auf einzelne Bereiche der Nachbarschaftspolitik können mögliche unterschiedliche Interessen und Konkurrenzkampf vermieden bzw. abgemildert werden; |
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33. |
ist der Auffassung, dass durch die Institutionalisierung der Nachbarschaftspolitik eine Einbeziehung und ein Tätigwerden der Regionen "auf Distanz" ermöglicht und gefördert werden sollte (z.B. die Zusammenarbeit mitteleuropäischer Regionen mit dem Mittelmeerraum oder westeuropäischer Regionen mit Osteuropa). Hierdurch würde das Gefühl der gemeinsamen Verantwortung der Regionen für die gesamte Europäische Nachbarschaftspolitik gestärkt; |
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34. |
vertritt die Meinung, dass die besondere Rolle der Regionen an sensiblen Grenzen der EU im Osten und im Süden gestärkt werden muss. Gerade diese Regionen sind unmittelbar von den Problemen in Zusammenhang mit der EU-Nachbarschaft betroffen. Die Europäische Nachbarschaftspolitik darf auf keinen Fall über die Köpfe dieser Regionen hinweg durchgeführt werden und sollte deren spezifischen Interessen Rechnung tragen; |
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35. |
schlägt vor, dass die Grenzregionen der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik besondere Unterstützung erhalten; |
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36. |
weist darauf hin, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik den bestehenden Beziehungen zu Drittstaaten, und hier vor allem zu Russland, insbesondere im östlichen Raum Rechnung tragen sollte. Die Regionen sollten für diesen Aspekt der Europäischen Nachbarschaftspolitik sensibilisiert und angemessene Formen der Zusammenarbeit mit sämtlichen betroffenen Drittstaaten gefördert werden; |
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37. |
erklärt, dass er die Demokratisierungsprozesse in einzelnen EU-Nachbarländern zu unterstützen beabsichtigt, indem er weiterhin zusammen mit dem Kongress der Gemeinden und Regionen Europas des Europarates Wahlbeobachtungsmissionen durchführt; |
Bedingungen für die Nachbarschaftspolitik in einzelnen Ländern
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38. |
ist der Auffassung, dass die besonderen Umstände der Östlichen Partnerschaft und der Nachbarschaftspolitik im Kaukasus zu berücksichtigen sind; |
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39. |
stellt fest, dass Georgien im Rahmen der Östlichen Partnerschaft hinsichtlich einiger Folgen des Konfliktes im Jahr 2008 einer ständigen und systematischen Unterstützung bedarf; |
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40. |
empfiehlt die Intensivierung der Nachbarschaftspolitik im gesamten Schwarzmeergebiet. Es ist hervorzuheben, dass diese Region nach wie vor für die EU von geopolitischer Bedeutung ist und sich daraus auch die Bedeutung der Schwarzmeersynergie ergibt. Die EU-Mitgliedstaaten, die an dieses Gebiet angrenzen, sollten für ihre nachbarschaftspolitischen Maßnahmen deutliche Unterstützung vonseiten der EU erhalten; |
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41. |
sieht die Republik Moldau als einen Sonderfall an. Angesichts der Tatsache, dass mit der Nachbarschaftspolitik und der Politik der Östlichen Partnerschaft dort beträchtliche Fortschritte erzielt werden konnten, sollte ein größtmögliches Interesse für die Entwicklung in diesem Land geweckt werden. Wird hier zumindest ein Teilerfolg erzielt, kann dies sowohl für die Förderung der Nachbarschaftspolitik als auch für die europäische Außenpolitik von großer Bedeutung sein; |
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42. |
empfiehlt, den Besonderheiten des Kaliningrader Gebiets, das trotz seiner besonderen Lage nicht von der Nachbarschaftspolitik erfasst ist, besonderes Augenmerk zu schenken. Dieses Gebiet ist jedoch insofern besonders wichtig und sensibel, als es nicht nur an die EU angrenzt, sondern von allen Seiten von EU-Grenzen umgeben ist. Die Besonderheiten dieser Region dürfen bei der Nachbarschaftspolitik in der näheren Umgebung nicht ignoriert werden; |
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43. |
vertritt die Meinung, dass trotz der Enttäuschung über die nach wie vor schwierige Situation in Weißrussland die Nachbarschaftspolitik in diesem Land unterstützt werden muss; |
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44. |
sieht die konsequente Unterstützung der demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Transformationsprozesse in der Ukraine als unbedingt notwendig an; |
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45. |
empfiehlt, der Nachbarschaftspolitik vor dem Hintergrund des "arabischen Frühlings" eine bedeutende Rolle beim Ausbau der Kontakte zwischen den Gesellschaften beizumessen. Diese Region sollte in nächster Zeit besonders und sehr intensiv in Augenschein genommen werden. Das Engagement dort sollte als Prüfstein für das Verantwortungsgefühl aller Mitglieder der EU, seien es Staaten, Regionen oder Gesellschaften, gesehen werden; |
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46. |
weist darauf hin, dass jedes Land im südlichen Mittelmeerraum anders ist und der Ansatz der EU maßgeschneidert und der jeweiligen Lage angepasst sein muss. Nichtsdestotrotz sind demokratischer Aufbau und Übergang universelle Prozesse, die von der Basis ausgehen und nicht von oben verordnet werden können, sofern sie stabil und in der Gesellschaft fest verwurzelt sein sollen; |
Die Bedeutung der territorialen Zusammenarbeit als Instrument der Nachbarschaftspolitik
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47. |
ist der Meinung, dass die Euroregionen Erfahrungen beisteuern, die für die Nachbarschaftspolitik von zentraler Bedeutung sind. Im Falle der Länder Mitteleuropas waren sie ein wichtiges Hilfsmittel im Beitrittsprozess und nach dem Beitritt ein wichtiges Mittel zur Regelung der Beziehungen zu Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind; |
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48. |
bietet daher an, die Schaffung dauerhafter dezentraler Strukturen in Politik und Verwaltung in Anbetracht dessen zu unterstützen, dass durch administrative und institutionelle Kapazitäten lokaler und regionaler Gebietskörperschaften die Zusammenarbeit auf subnationaler Ebene erleichtert, die Effizienz verbessert und auf eine verantwortungsvollere Staatsführung hingewirkt wird, was für den Demokratisierungsprozess von grundlegender Bedeutung ist; |
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49. |
schlägt vor auszuloten, inwieweit die bestehenden Euroregionen durch die Nutzung des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) gestärkt werden können, da die Beteiligten durch dieses Instrument mehr Rechtssicherheit erhielten und die geschaffenen Strukturen transparenter würden; erneuert seine Forderung, bilaterale EVTZ mit Drittstaaten zu ermöglichen, und appelliert an die Mitgliedstaaten, die dies bislang versäumt haben, die zur Erleichterung der Gründung und Umsetzung von EVTZ notwendigen Schritte einzuleiten; |
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50. |
unterstreicht die praktische Zweckmäßigkeit von Kapazitätsaufbauprogrammen im Kontext der Erweiterungspolitik und der Europäischen Nachbarschaftspolitik und regt – ausgehend von dem konkreten Beispiel des Pilotprogramms der "Fazilität für Kommunal- und Regionalverwaltungen (LAF)" (1) – erneut an, vergleichbare Initiativen für die südlichen Mittelmeerländer zu entwickeln, um deren Kapazitätsaufbau auf lokaler und regionaler Ebene zu unterstützen; |
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51. |
erkennt an, dass die Euroregion als Institution ein breites Maßnahmenspektrum, angefangen von der Wirtschaft bis hin zur Kultur, ermöglicht. Sie macht spontane Kooperationen unter Teilnahme des dritten Sektors möglich. Die Euroregion hat sich an der mittel- und osteuropäischen EU-Außengrenze als flexibles und besonders wirkungsvolles Maßnahmeninstrument bewährt; |
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52. |
spricht sich für die Förderung geplanter und die Schaffung weiterer Euroregionen aus (unter Rückgriff auf die Erfahrungen schon länger bestehender Euroregionen), insbesondere solcher, die Regionen in Algerien, Tunesien, Libyen und Ägypten mit entsprechenden Regionen in Südeuropa verbinden; |
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53. |
ist der Auffassung, dass die Besonderheit der im Meer verlaufenden südlichen Grenze der Europäischen Union nicht als Hindernis für die Schaffung von Euroregionen angesehen werden sollte. Obwohl sie noch in der Anfangsphase stecken, ist hier die Bedeutung der Initiative zur Schaffung der Euroregionen Andalusien-Gibraltar-Marokko, Südliche Ägais-Türkei, Nördliche Ägais-Türkei und Polis-TrakiaKent hervorzuheben; |
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54. |
vertritt die Meinung, dass dringend eine funktionierende Euroregion "Schwarzmeer" eingerichtet werden muss; |
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55. |
ist der Überzeugung, dass Euroregionen eine wirksame Unterstützung für die Programme des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI), wie etwa TAIEX, SIGMA, Partnerschaften (Twinning) und ENP-Aktionspläne, darstellen können; |
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56. |
unterstreicht den Nutzen der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) und der makroregionalen Strategie als innovativer Instrumente der territorialen Zusammenarbeit auf überregionaler und transnationaler Ebene, da sie im weiteren Mittelmeer- und Schwarzmeerraum den Zusammenhalt und die Koordinierung der politischen Maßnahmen auf verschiedenen Gebieten stärken können, indem die Aufteilung der Mittel rationalisiert wird und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Einklang mit dem Grundsatz der Multi-Level-Governance durch die breite Einbeziehung der Organisationen der Zivilgesellschaft aufgewertet werden; |
Die bürgerschaftliche Dimension der Nachbarschaftspolitik und die Unterstützung durch die Tätigkeit der Regionen
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57. |
empfiehlt, die Kontakte auf der Ebene der nationalen Regierungen oder auch der Gebietskörperschaften nicht zu einem Ersatz für weitere und intensivere Kontakte zwischen den Gesellschaften werden zu lassen. Alle Mittelmeerländer sollten Euroregionen bilden, die dem dritten Sektor und den Bürgern Kontakte ermöglichen; |
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58. |
empfiehlt die für Euroregionen typischen Maßnahmen als wirksames Gegenmittel gegen viele Stereotypen und Befürchtungen hinsichtlich der Migration an den EU-Grenzen und geht davon aus, dass unmittelbare Kooperations- und Austauscherfahrungen auch zur Beseitigung der stereotypen Bilder von Europa und dem Westen beitragen können, die in vielen EU-Nachbarländern gängig sind; |
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59. |
sieht in einer aktiven Nachbarschaftspolitik ein Mittel zur Aufhaltung unkontrollierter Migrantenströme; |
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60. |
ist der Meinung, dass eine Nachbarschaftspolitik, die darauf beruht, die engagiertesten Personen und Gruppen in den an die EU angrenzenden Regionen und Ländern zu unterstützen, den politischen und wirtschaftlichen Wandel fördert; |
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61. |
bekräftigt, dass die Unterstützung von Personen und Gruppen, die sich für den demokratischen Wandel und wirtschaftliche Reformen einsetzen, die Wirksamkeit aller Maßnahmen verbessert; |
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62. |
unterstreicht, wie wichtig es ist, dass im Rahmen der Nachbarschaftspolitik verschiedene Formen des Jugend- und Studentenaustauschs sowie der wissenschaftlichen Zusammenarbeit organisiert werden; |
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63. |
betont, wie wichtig die Verbesserung der Verwaltungskapazität in den Partnerländern ist, und begrüßt daher den Ausbau nationaler Programme, wie etwa das Estnische Zentrum der Östlichen Partnerschaft mit Schwerpunkt auf der Verwaltungskapazität und die Akademie der öffentlichen Verwaltung der Östlichen Partnerschaft in Warschau; ruft die Partnerländer auf, Verwaltungsreformen und den Aufbau administrativer Kapazitäten auch auf lokaler und regionaler Ebene zu fördern; |
Interregionale Zusammenarbeit in der Nachbarschaftspolitik
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64. |
plädiert dafür, dass die Euroregionen im Süden Partnerregionen in anderen Teilen des Kontinents haben (ähnlich wie die Regionen). Insbesondere sollten solche Kontakte zwischen den Euroregionen an der südlichen Grenze der EU und den an Osteuropa angrenzenden Euroregionen in Mittel- und Nordeuropa hergestellt werden. Die EU-Regionalpolitik sollte verhindern, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik in voneinander getrennte Bereiche zerfällt. Ein geeignetes Instrument für die Schaffung solcher Kontakte ist der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit; |
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65. |
ist der Auffassung, dass die Visumpolitik der EU einer systematischen Prüfung unterzogen werden sollte, um eventuell für Bürger aus Ländern, die von der Östlichen Nachbarschaftspolitik erfasst werden, Visaerleichterungen zu ermöglichen und so den Dialog zwischen den Gesellschaften zu erleichtern; |
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66. |
unterstreicht den möglichen Nutzen, der sich aus der Einführung des kleinen Grenzverkehrs an einigen EU-Grenzen ergeben würde. |
Brüssel, den 14. Dezember 2011
Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen
Mercedes BRESSO
(1) Der AdR arbeitet bereits eng mit der Europäischen Kommission bei der Unterstützung dieses Pilotprogramms zusammen, das zurzeit auf Bewerberländer und mögliche Bewerberländer beschränkt ist.
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23.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/23 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger: den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden erleichtern“
2012/C 54/05
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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— |
stellt fest, dass Personenstandsurkunden wie Geburts- und Sterbeurkunden, Heirats- und Scheidungsurkunden, Namensänderungsurkunden und so weiter grundlegende Bedeutung für die persönliche Identität und für die Fähigkeit zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben haben; |
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— |
unterstreicht, dass öffentliche Urkunden für Bürger wesentlich sind, wenn es darum geht, EU-Rechte effektiv geltend zu machen; |
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— |
betont, dass die Personenstandsgesetzgebung ausschließlich im Zuständigkeitsbereich von Mitgliedstaaten und deren Behörden auf lokaler und regionaler Ebene liegt, und hebt hervor, dass die Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist; |
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— |
unterstützt die weitgefasste Zielsetzung der Kommission, Hindernisse für die Geltendmachung von EU-Rechten – insbesondere in grenzüberschreitenden Zusammenhängen – zu erkennen und zu beseitigen und Bürgern weitere praktische und sichtbare Vorteile der fortschreitenden EU-Integration zu erschließen; drängt darauf, das Eingehen auf die Bedürfnisse der Bürger zum Hauptschwerpunkt der politischen Entwicklung in diesem Bereich zu machen; |
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— |
stimmt der Ansicht zu, dass die Legalisation öffentlicher Urkunden zwischen Mitgliedstaaten in einer auf gegenseitigem Vertrauen basierenden EU nicht notwendig sein sollte, und schlägt angesichts des unzuverlässigen und unvollständigen Informationsaustauschs vor, dass vor der Einführung von Rechtsvorschriften eventuell Einrichtungen für eine Verwaltungszusammenarbeit geschaffen werden müssen, damit Register- bzw. Standesbeamte im Bedarfsfall eine Echtheitsbestätigung für Urkunden anfordern können; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zwischenzeitlich und zur Erleichterung des Umgangs mit Nicht-EU-Ländern das e-APP für die Ausstellung und Nutzung elektronischer Apostillen prüfen sollten; |
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— |
ist der Auffassung, dass die Möglichkeit eines europäischen Standesamtes nicht außer Acht gelassen werden sollte, wenn dieser Ansatz sich als effizienter und effektiver erweist als die Einrichtung einer Vielzahl neuer Ämter oder die Aufrechterhaltung ähnlicher Ämter in den Mitgliedstaaten; |
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— |
schlägt vor, die Einführung eines Leitfadens bewährter Verfahren für die Mitgliedstaaten zu erwägen, um die Bereitstellung von Personenstandsurkunden auf grenzüberschreitender Basis zu vereinfachen; |
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Berichterstatter |
Patrick McGOWAN (IE/ALDE), Mitglied des Grafschaftsrats von Donegal und der Regionalversammlung der Region Border |
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Referenzdokument |
Grünbuch: Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger: Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden erleichtern KOM(2010) 747 endg. |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1. |
begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission für eine Union der Bürger durch das Grünbuch, mit dem eine EU-weite Debatte über die Chancen für Gesetzesvorschläge zu zwei verschiedenen, aber verbundenen Bereichen angeregt werden soll:
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2. |
stellt fest, dass zu öffentlichen Urkunden verschiedene administrative, notarielle und gerichtliche Vorgänge und Dokumente gehören, darunter auch Personenstandsurkunden zu wichtigen Stationen im Leben der Bürger; stellt ferner fest, dass Personenstandsurkunden wie Geburts- und Sterbeurkunden, Heirats- und Scheidungsurkunden, Namensänderungsurkunden und so weiter grundlegende Bedeutung für die persönliche Identität und für die Fähigkeit zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben haben; |
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3. |
unterstreicht, dass öffentliche Urkunden für Bürger wesentlich sind, wenn es darum geht, EU-Rechte effektiv geltend zu machen; beispielsweise im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Bürgern und ihren Familienmitgliedern, der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit, der sozialen Sicherheit, dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie mit einer effektiven Justiz in Zivil- und Handelssachen; für die Anerkennung von EU-Rechten spielen vielfältige öffentliche Urkunden eine Rolle; |
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4. |
unterstützt die weitgefasste Zielsetzung der Kommission, Hindernisse für die Geltendmachung von EU-Rechten – insbesondere in grenzüberschreitenden Zusammenhängen – zu erkennen und zu beseitigen und allgemein den bürokratischen Aufwand zu verringern, um grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern und Bürgern weitere praktische und sichtbare Vorteile der fortschreitenden EU-Integration zu erschließen; drängt darauf, die Bedürfnisse der Bürger zum Hauptschwerpunkt der politischen Entwicklung in diesem Bereich zu machen; |
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5. |
betont, dass die grundlegende Diversität von Personenstandssystemen (ereignisbasiert, personenbasiert und mit Bevölkerungsregister) und die verschiedenen eingesetzten Verfahren in der EU die verfassungsrechtlichen und gesetzgeberischen Ausgestaltungen der jeweiligen öffentlichen Stellen widerspiegeln und die jeweiligen unterschiedlichen gesellschaftlichen Werte repräsentieren, mit exemplarischer Verdeutlichung der Diversität durch die Tatsache, dass Personenstandsurkunden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedliche Rechtswirkungen haben; |
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6. |
vertritt die Ansicht, dass die Personenstandsregistrierung innerhalb der Mitgliedstaaten im Allgemeinen effizient geregelt ist, dass sich aber in großem Umfang Probleme aus grenzüberschreitenden Fragestellungen ergeben; merkt dazu an, dass circa ein Drittel aller Personenstandsregistrierungen in der EU einen grenzüberschreitenden Aspekt haben und dass mit zunehmender Mobilität auch die administrativen Probleme zunehmen werden; verweist ferner auf die Diversität des anwendbaren Rechts mit eigenen Kollisionsnormen in jedem Land als zusätzlichen Komplikationsfaktor für Bürger mit grenzüberschreitenden Problemen; |
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7. |
betont, dass einige öffentliche Urkunden (z.B. berufliche Befähigungsnachweise) zwar gegebenenfalls EU-Recht unterstehen, die Personenstandsgesetzgebung jedoch ausschließlich im Zuständigkeitsbereich von Mitgliedstaaten und deren Behörden auf lokaler und regionaler Ebene liegt, und hebt hervor, dass die Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bei der Weiterentwicklung der EU-Politik und -Gesetzgebung in diesem Bereich erforderlich ist; |
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8. |
unterstreicht, dass die Behördenzuständigkeit für die Legalisation von Urkunden innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt ist und dass bei den für Personenstandsurkunden zuständigen Behörden – von der gerichtlichen über die kirchliche bis zur administrativen Zuständigkeit auf verschiedenen Verwaltungsebenen – noch größere Unterschiede bestehen; weist aber dennoch darauf hin, dass Bürger am häufigsten auf lokaler und regionaler Ebene mit diesen Behörden in Kontakt kommen und dass es in der EU schätzungsweise 80 000 lokale Registerbehörden und -ämter gibt; |
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9. |
vertritt die Ansicht, dass die Probleme nicht isoliert zu betrachten sind, sondern auch im Zusammenhang mit der weiter gefassten Politik der Union untersucht werden müssen – etwa dem wirtschaftspolitischen Bereich, der Digitalen Agenda, der Sozialpolitik und Außenpolitik –, und dass dabei das Augenmerk auf die Verstärkung der Kohärenz, Effektivität und Konsistenz von Maßnahmen der Union zu richten ist; |
Freier Verkehr öffentlicher Urkunden
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10. |
stellt fest, dass die Legalisation normalerweise dazu dient, die Echtheitsvermutung für eine ausländische öffentliche Urkunde zu bestätigen, da den Behörden eines Landes die Siegel, Stempel und Signaturen der ausländischen ausstellenden Behörde möglicherweise nicht bekannt sind, erkennt jedoch an, dass bestimmte öffentliche Urkunden wie Reisepässe, Führerscheine und gerichtliche Entscheidungen ohne weitere Legalisationsmaßnahmen anerkannt werden; |
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11. |
ist der Ansicht, dass die Legalisation mit Zeit-, Geld- und Arbeitsaufwand verbunden ist und für sich genommen kein geeignetes Mittel zur Verhinderung von Betrug bei der grenzüberschreitenden Verwendung öffentlicher Urkunden darstellt; ist einverstanden mit den dahin gehenden Bestimmungen des Stockholmer Programms, dass die EU ihre Mitgliedschaft in der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht aktiv nutzen sollte, um entsprechende Übereinkommen voranzutreiben (auch in Bezug auf die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen), da die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Übereinkommen zur Legalisation von Urkunden in der Vergangenheit keinen kooperativen Ansatz verfolgt haben; |
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12. |
erkennt an, dass die Anwendung von bestehenden Übereinkommen zur Legalisation von Urkunden und zum Flickwerk bilateraler Verträge fragmentiert ist; beispielsweise wurde das Brüsseler Übereinkommen von 1987, das die Befreiung von Urkunden von der Legalisation in den Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat, von weniger als der Hälfte der EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet und von noch weniger Mitgliedstaaten ratifiziert und vorläufig umgesetzt; |
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13. |
stimmt der Ansicht zu, dass die Legalisation öffentlicher Urkunden zwischen Mitgliedstaaten in einer auf gegenseitigem Vertrauen basierenden EU nicht notwendig sein sollte, und ist ferner der Ansicht, dass sonstige Verwaltungsformalitäten, die einer Unionsbürgerschaft im Wege stehen und für das Recht auf Freizügigkeit hinderlich sind, etwa im Zusammenhang mit dem Ehefähigkeitszeugnis und dem Gesetzeszeugnis über das Eherecht, zwischen Mitgliedstaaten gleichermaßen unnötig werden könnten; |
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14. |
schlägt angesichts des unzuverlässigen und unvollständigen Informationsaustauschs zwischen den Standesämtern der Mitgliedstaaten (tatsächlich werden Informationen über "fremde" Personenstandsereignisse von einigen Mitgliedstaaten weder übermittelt noch entgegengenommen), jedoch vor, dass vor der Einführung von Rechtsvorschriften eventuell Einrichtungen für eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen Register- bzw. Standesbeamten in Mitgliedstaaten geschaffen werden müssen, damit Register- bzw. Standesbeamte im Bedarfsfall eine Echtheitsbestätigung für Urkunden anfordern können; analog müssten eventuell Kooperationsmöglichkeiten geschaffen werden, um die Authentifizierung anderer offizieller Dokumente – etwa von Ausbildungsabschlüssen und notariellen Vorgängen – zu erleichtern; derartige Einrichtungen für eine Kooperation könnten außerdem Beamte bei der Überprüfung der Richtigkeit von Dokumentinhalten und bei der Überprüfung der Echtheit von Dokumenten unterstützen; |
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15. |
ist zudem der Ansicht, dass die Gründe für das Zögern bei der Ratifizierung relevanter bestehender Übereinkommen (wie des Brüsseler Übereinkommens von 1987) untersucht werden müssen, ebenso wie auch die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zu untersuchen sind, die dieses Übereinkommen vorläufig anwenden; |
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16. |
vertritt die Auffassung, dass Mitgliedstaaten zwischenzeitlich und zur Erleichterung des Umgangs mit Nicht-EU-Ländern das e-APP (1) für die Ausstellung und Nutzung elektronischer Apostillen in Kombination mit dem E-Register für Online-Zugriffsmöglichkeiten hinsichtlich der Einführung prüfen sollten; in Europa wurde das e-APP im Rahmen des von der Europäischen Kommission unterstützten Projekts e-APP for Europe (e-App für Europa) vor Kurzem von Spanien umgesetzt; |
Grenzüberschreitende Probleme und die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden
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17. |
hebt hervor, dass die grenzüberschreitende Übertragung von Personenstandsurkunden für viele Bürger ein großes Problem darstellt, da in einigen Mitgliedstaaten eine persönliche Anwesenheit erforderlich ist, um Personenstandsurkunden oder Apostillen zu erhalten, und da ein derart übertriebenes bürokratisches Verfahren erhebliche Kosten verursachen kann, wenn jemand außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist, und schlägt – unter Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität – vor, die Einführung eines Leitfadens bewährter Verfahren für Mitgliedstaaten zu erwägen, um die Bereitstellung von Personenstandsurkunden auf grenzüberschreitender Basis zu vereinfachen, wobei angemessene Sicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Betrugsrisikos zu treffen sind; |
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18. |
betont, dass jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner Geschichte, seiner Kultur und seines Politik- und Rechtssystems einen eigenen Besitzstand (acquis) zu Staatsangehörigkeit und Personenstand entwickelt hat und dass die Einführung wesentlicher Änderungen bedeutende (verfassungs-) rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen für Behörden in den Mitgliedstaaten hätte und umfassende juristische und administrative Anpassungen an Strukturen und Verfahren erforderlich machen würde; analog könnten sich bedeutende soziale und kulturelle Änderungen für die Bürger und die Gesellschaft ergeben; |
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19. |
erkennt dennoch an, dass Unionsbürger – insbesondere diejenigen, die in einem "anderen" Mitgliedstaat leben und arbeiten – keine unnötige Verkomplizierung ihres Lebens durch bürokratische Formalitäten bei grenzübergreifenden Sachverhalten wünschen; |
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20. |
erkennt an, dass die Bereitstellung von ständigen Schulungsmaßnahmen zu den Personenstandssystemen und -verfahren anderer Mitgliedstaaten für die schätzungsweise 125 000 Register- bzw. Standesbeamten in der EU angesichts des damit verbundenen Logistik- und Kostenaufwands unrealistisch ist, und unterstreicht daher die Notwendigkeit, andere, praktikablere Lösungen für die gegenwärtigen Probleme der Bürger auszuarbeiten; |
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21. |
erkennt an, dass die aktuell unvollständig erfolgenden Ad-hoc-Kontakte zwischen Register- bzw. Standesbeamten in den Mitgliedstaaten sich eventuell aus juristischen, verfahrensbezogenen, logistischen und vor allem sprachlichen Schwierigkeiten ergeben, und schlägt daher vor, dass die Europäische Kommission eine Sachverständigengruppe bildet, der Spezialisten für Register- und Standesamtsfragen aus jedem Mitgliedstaat angehören, sodass Vorschläge zur Lösung grenzüberschreitender Probleme auf vielfältigen Kenntnissen und Sachbeiträgen basieren und die Arbeit der EU in internationalen Gremien von mehr Zusammenarbeit geprägt wird; |
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22. |
vertritt die Auffassung, dass das kostspielige und zeitaufwändige Erfordernis der Übersetzung und beglaubigten Übersetzung von öffentlichen Urkunden verringert werden sollte, indem einheitliche Formulare verstärkt eingesetzt werden und elektronische Verschlüsselungs- und Lesesysteme zur Anwendung kommen, und vertritt die Ansicht, dass derartige Entwicklungen innerhalb von größeren internationalen Gremien vorangebracht werden könnten; |
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23. |
erkennt an, dass eine Vereinfachung bürokratischer Abläufe verbreitet angestrebt wird und es dabei nicht einfach um die Verlagerung papierbasierter Verfahren in den Onlinebereich geht und dass dieses Ziel – kombiniert mit den Möglichkeiten der elektronischen Speicherung und Übertragung von Daten – Chance und Anstoß für eine Modernisierung und Zentralisierung von Informationssystemen darstellt; |
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24. |
erachtet die Registrierung aller Personenstandsereignisse eines Menschen an einem zentralen Ort als lohnendes Ziel für Mitgliedstaaten, in denen eine solche Registrierung derzeit nicht erfolgt; zudem sollte dadurch die Erfassung von "ausländischen" Personenstandsereignissen erleichtert werden; erkennt aber, dass sich daraus für die zuständigen Behörden erhebliche Kosten und Subsidiaritätsbedenken ergeben könnten und dass eine politische Umsetzbarkeit eventuell nicht in allen Fällen gegeben ist; |
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25. |
erkennt jedoch an, dass eine zentralisierte Registrierung in vielen Mitgliedstaaten bereits erfolgt und dass eine zentrale Anlaufstelle dazu beitragen könnte, praktische Probleme für Register- bzw. Standesbeamte und Bürger auf ein Mindestmaß zu reduzieren; vertritt allerdings die Auffassung, dass je nach Sachlage bei Aspekten wie der elektronischen Verfügbarkeit von Aufzeichnungen, der Größe des Landes, der Aufteilung gesetzgeberischer Zuständigkeiten sowie bei Sprachfragen und ähnlichen Themen innerhalb der Mitgliedstaaten derartige zentrale Informationsstellen auf regionaler Ebene eingerichtet werden könnten; |
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26. |
ist der Ansicht, dass die Wirksamkeit und Effizienz der für den elektronischen Austausch von Personenstandsurkunden entwickelten Pilotverfahren sowie deren Erweiterbarkeit durch entsprechende Anpassungen nachgewiesen werden müssen, und würde eine Überprüfung der vorhandenen IT-Instrumente zur Erleichterung der Kooperation zwischen Behörden in der EU begrüßen; betrachtet ferner die Einführung von Sicherheitsvorkehrungen zur Verhinderung von Betrug und zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogenen Daten von Bürgern als Priorität; |
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27. |
vertritt die Auffassung, dass Verbindungen zwischen EU-Informationsquellen und den zuständigen Informationsstellen in den Mitgliedstaaten gestärkt werden sollten, um Bürgern Informationen über ihre EU-Rechte im Allgemeinen zur Verfügung zu stellen, und ist der Ansicht, dass Behörden auf lokaler und regionaler Ebene in einer guten Position dafür sind, dieses Ziel zu unterstützen; |
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28. |
erkennt an, dass die Idee einer harmonisierten europäischen Personenstandsurkunde sehr ehrgeizig ist, da die Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Konzepte zu Art, Form und Inhalt von Personenstandsurkunden haben und beispielsweise Geburtsurkunden – über Unterschiede bei der Beweiskraft und bei Möglichkeiten ihrer Abänderung hinaus – innerhalb der EU mitunter Angaben zur Ehelichkeit und Religion des Kindes sowie zum Familienstand und sozioökonomischen Status der Eltern enthalten; |
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29. |
merkt an, dass es wie vorgebracht den Anschein hat, als wäre für eine europäische Personenstandsurkunde anfangs ein Nebeneinander von nationalen Systemen und einem EU-System erforderlich, und daraus könnten sich Probleme mit der rechtlichen Auslegung der Einheitlichkeit und Relation der verschiedenen Systeme ergeben, da es bereits zahlreiche Kombinationen und Abwandlungen von zivilrechtlichen, religionsbezogenen und ausländischen Gesetzen gibt, über die von Gerichten in Mitgliedstaaten gegebenenfalls zu entscheiden ist; |
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30. |
weist darauf hin, dass angesichts der unterschiedlichen rechtlichen und administrativen Strukturen und Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung in Personenstandsregister in der EU ein Vorschlag dahingehend, die Personenstandsurkunden aus anderen Mitgliedstaaten automatisch anzuerkennen, ähnlich problematisch ist; eine solche Vorgehensweise wäre nicht durchführbar ohne Flankierung durch erhebliche Änderungen an nationalen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten, um Uneinheitlichkeiten bei der Behandlung der Bürger zu beseitigen; |
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31. |
ist in Anbetracht der diesbezüglichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Europäische Kommission – auch auf Basis einer erweiterten Kooperation – damit fortfahren könnte, eine Standardisierung von Rechtskollisions- und Zuständigkeitsfragen anzustreben, damit Personenstandsangelegenheiten für Bürger künftig klarer gestaltet werden können; |
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32. |
vertritt dennoch die Ansicht, dass es sich als schwierig erweisen könnte, Bürger bei Personenstandsereignissen zwischen dem jeweils anzuwendenden Recht aus verschiedenen Mitgliedstaaten wählen zu lassen, da es beispielsweise denkbar wäre, dass sich ein Paar nicht auf einen Zuständigkeitsbereich einigen kann und dass es zu "Personenstandsshopping" käme, bei dem Bürger sich die für die eigenen Zwecke gerade am günstigsten auswirkenden Vorschriften aussuchen; |
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33. |
ist der Auffassung, dass die Möglichkeit eines europäischen Standesamtes nicht außer Acht gelassen werden sollte, wenn dieser Ansatz sich als effizienter und effektiver erweist als die Einrichtung einer Vielzahl neuer Ämter oder die Aufrechterhaltung ähnlicher Ämter in den Mitgliedstaaten; ist zudem der Ansicht, dass ein solches europäisches Standesamt (a) für die Entwicklung eines stärker akademisch geprägten EU-Ansatzes für internationale Übereinkommen förderlich sein könnte, (b) durch Zusammentragung und Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen, etwa zur Kompatibilität im IT-Bereich, die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden verbessern und den nationalen Stellen Beratung zu internationalen Fragen bieten könnte, (c) als zentrale Anlaufstelle für Personenstandsanfragen mit grenzübergreifender Dimension fungieren könnte, von der Register- bzw. Standesbeamte profitieren würden und die natürlich auch zur Lösung anhaltender Probleme der Bürger mit ihren berechtigten Erwartungen an die Geltendmachung von Rechten in der EU beitragen kann, und (d) potenziell als zentrales Sicherungs- oder Referenzregister der EU für Personenstandsurkunden dienen könnte; |
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34. |
drängt auf eine raschere Umsetzung und Anwendung der vorhandenen Rechtsvorschriften mit Bezug auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und regt eine weitere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch ihre Teilnahme an bestehenden zwischenstaatlichen Organisationen an, um die internationale Zusammenarbeit in Personenstandsangelegenheiten und die umfassendere Ratifizierung bestehender Übereinkommen zu fördern; |
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35. |
regt die Registrierungsämter in den Mitgliedstaaten dazu an, Muster ihrer Personenstandsurkunden (mit Übersetzungen) online zur Verfügung zu stellen, damit "ausländische" Register- bzw. Standesbeamte sich damit zumindest vertraut machen können; die Europäische Kommission könnte diese Initiative möglicherweise durch Koordinierung oder Förderung unterstützen; |
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36. |
befürwortet die Einrichtung eines Sachverständigennetzwerks – dem Register- bzw. Standesbeamte oder Spezialisten für konsularische Fragen aus allen Mitgliedstaaten angehören – durch die Europäische Kommission, damit untersucht wird, ob eine ausreichende Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eingeleitet werden kann, um auf einen Wegfall von Legalisationsformalitäten hinzuarbeiten; unterstützt die Vervollkommnung von Vorschlägen zu einer Harmonisierung der Kollisionsnormen, ist jedoch der Ansicht, dass Fragen der gegenseitigen Anerkennung sowie das Konzept einer europäischen Personenstandsurkunde eventuell weiterer intensiver Überlegungen und Überprüfungen bedürfen; |
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37. |
ist – da das Grünbuch notwendigerweise ausgehend vom Europa der 27 und ausgehend von einer längerfristigen Perspektive an die Probleme herangeht – der Auffassung, dass stärker auf lokaler Ebene angesiedelte Lösungen für Probleme angeregt werden können, die sich den Bürgern – insbesondere denjenigen, die in Grenzregionen leben und zwischen deren Wohn- und Arbeitsort eventuell eine Landesgrenze liegt – regelmäßig stellen; regt mit Blick darauf – analog zu den EVTZ-Projekten im Bereich der territorialen Zusammenarbeit – weitere bilaterale und multilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten sowie mit anderen Ländern und auf subnationaler Ebene an; |
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38. |
unterstreicht, dass zu vorgeschlagenen Gesetzen eine Folgenabschätzung durchgeführt werden muss, insbesondere in Bezug auf soziale, wirtschaftliche und gesetzgeberische Auswirkungen in den Mitgliedstaaten; |
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39. |
wünscht angesichts der relevanten Zuständigkeiten lokaler und regionaler Behörden eine uneingeschränkte Beteiligung an der sich entwickelnden Debatte und möchte der Europäischen Kommission diesbezüglich die Konsultationsnetze (2) des AdR zur Verfügung stellen. |
Brüssel, den 14. Dezember 2011
Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen
Mercedes BRESSO
(1) Im Rahmen des Pilotprogramms zur elektronischen Apostille (electronic Apostille Pilot Program, e-APP) beteiligen sich die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) und der Verband amerikanischer Notare (National Notary Association of the United States, NNA) in Kooperation mit interessierten Staaten (oder internen Gerichtsbarkeiten dieser Staaten) an der Entwicklung und Förderung einer kostengünstigen, einsatzfähigen und sicheren Softwaretechnologie für die Ausstellung und Nutzung elektronischer Apostillen (E-Apostillen) sowie für die Erstellung und Aufrechterhaltung von elektronischen Registern für Apostillen (E-Registern); die genannten Beteiligten unterstützen außerdem die Implementierung dieser Softwaretechnologie.
(2) Dies sind der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), die Monitoringplattform für die Europa-2020-Strategie und das Netz für die Subsidiaritätskontrolle (mit einer Konsultation zum Grünbuch vom 13. Juli bis zum 2. September 2011).
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23.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/28 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger“
2012/C 54/06
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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erinnert daran, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften maßgeblich Cluster und Wettbewerbszonen schaffen, in denen Hersteller (auch KMU), Hochschuleinrichtungen und wissenschaftliche Forschung zusammenkommen. Sie spielen somit eine entscheidende Rolle in Prozessen der Innovation und des Technologietransfers; |
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hebt hervor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch als Anwender eine entscheidende Rolle spielen; |
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erwartet, dass mit den erweiterten Kompetenzen der Union auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nachhaltig und umfassend an der Formulierung und Umsetzung der europäischen Weltraumpolitik beteiligt werden; |
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fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zu machen, wie die nachhaltige Finanzierung des operationellen Betriebs der GMES-Infrastruktur künftig innerhalb des EU-Haushaltes gewährleistet wird und lehnt die von der Kommission vorgesehene Finanzierung außerhalb des EU-Haushalts ab, da GMES wie Galileo ein europäisches Projekt ist und als solches auch in den EU-Haushalt gehört, um sowohl die finanzielle Nachhaltigkeit als auch die Transparenz und demokratische Kontrolle der Finanzierung sicher zu stellen; |
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empfiehlt daher dringend, die Einrichtung regionaler GMES-Entwicklungs- und Anwendungszentren zu fördern und europäische Netzwerke wie beispielsweise NEREUS zu unterstützen und ihre Entwicklung zu fördern. |
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Berichterstatter |
Hermann KUHN (DE/SPE), Mitglied der Bremischen Bürgerschaft |
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Referenzdokument |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger" KOM(2011) 152 endg. |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1. |
begrüßt, dass die Kommission mit der Mitteilung "Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienste der Bürgerinnen und Bürger" einen ersten bedeutenden Schritt zur Formulierung einer zukünftigen europäischen Weltraumpolitik auf der neuen Grundlage des Vertrages von Lissabon gemacht hat (Art. 189 AEUV); |
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2. |
ist überzeugt, dass eine gemeinsame europäische Weltraumpolitik die wirtschaftliche und politische Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit Europas stärkt, umfassend zur Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaften und Gesellschaften Europas beitragen kann und weitreichende und vielfältige Beiträge im Bereich des Umweltschutzes, der Bekämpfung des Klimawandels, der öffentlichen Sicherheit und des Zivilschutzes, der humanitären Hilfe und der Kommunikation und Informationsverbreitung für alle Bürgerinnen und Bürger leisten kann; |
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3. |
weist darauf hin, dass auf der regionalen Ebene die Ziele der europäischen Weltraumpolitik mit den unterschiedlichsten sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und territorialen Gegebenheiten zusammentreffen und dass erst die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die konkrete Implementierung und Umsetzung großer Teile der europäischen Weltraumpolitik möglich machen; |
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4. |
erinnert daran, dass in den Regionen bereits die unterschiedlichsten innovativen Entwickler und Endnutzer der Raumfahrttechnologien tätig sind. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften schaffen maßgeblich Cluster und Wettbewerbszonen, in denen Hersteller (auch KMU), Hochschuleinrichtungen und wissenschaftliche Forschung zusammenkommen. Sie spielen somit eine entscheidende Rolle in Prozessen der Innovation und des Technologietransfers. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sorgen für die Installation, Entwicklung und Instandhaltung der Weltrauminfrastruktur im Hinblick auf Startrampen, Satellitenintegration, Ausrüstung und Software sowie allgemein für die "Bodensegment"-Infrastruktur; |
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5. |
hebt hervor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch als Anwender eine entscheidende Rolle spielen. Sie fungieren z.B. als Raumordnungsinstanzen, als Behörden mit Zuständigkeit für Umwelt und Zivilschutz oder erfüllen sonstige Aufgaben, für die satellitengestützte Daten gesammelt und verarbeitet werden. Darüber hinaus sind Regionen und ihre Bürgerinnen und Bürger der eigentliche Markt für die Anwendung und Nutzung von Raumfahrttechnologien. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften brauchen verschiedenste Raumfahrttechnologien und Dienste, um ihre Territorien zu verwalten, öffentliche Dienste zu gewährleisten und um regionale Entwicklungen zu unterstützen; |
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6. |
hat daher die Fragen der Weltraumpolitik stets aufmerksam verfolgt und mehrfach in seinen Stellungnahmen auf die praktische Bedeutung der europäischen Weltraumprogramme hingewiesen; |
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7. |
erwartet, dass mit den erweiterten Kompetenzen der Union auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nachhaltig und umfassend an der Formulierung und Umsetzung der europäischen Weltraumpolitik beteiligt werden; |
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8. |
bedauert umso mehr, dass in der Mitteilung der Kommission die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Entwicklung der europäischen Weltraumpolitik völlig außer Acht gelassen wird, obwohl diese Entwicklung in besonderem Maße von ihrer Beteiligung abhängt; |
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9. |
stellt fest, dass die Grundsätze der Subsidiarität in der Mitteilung der Kommission gewahrt sind, dass jedoch die Bedeutung und die Rolle die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der weiteren Ausarbeitung der Weltraumpolitik besser beachtet werden müssen; |
II. VORRANGIGE MASSNAHMEN FÜR EINE WELTRAUMPOLITIK DER UNION
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10. |
unterstützt die Ausarbeitung und Umsetzung eines umfassenden und ehrgeizigen europäischen Weltraumprogramms, das auf dem bisher Erreichten aufbaut und die Schwerpunkte Umweltüberwachung, Klimawandel, Sicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Erforschung des Weltraums fortführt und weiterentwickelt; |
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11. |
ist überzeugt, dass dieses Programm wichtige wirtschaftliche und soziale Nutzeffekte für die Regionen bringen wird. Neben einer hochrangigen Positionierung Europas in Fragen der Umwelt, des Kampfes gegen den Klimawandel, der Sicherheit und der Grundlagen- und angewandten Forschung kann mit einer verstärkten europäischen Wettbewerbsfähigkeit in den neuesten Technologien, in der Förderung innovativer Unternehmen und bei der Schaffung hochqualifizierter Arbeitsplätze gerechnet werden; |
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12. |
empfiehlt, die operationelle Inbetriebnahme der Flaggschiffprogramme Galileo und GMES zügig voranzubringen, um so bald als möglich die wirtschaftlichen, sozialen und umweltrelevanten Potentiale entfalten zu können; |
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13. |
schlägt vor, Programme zur Sicherstellung des autonomen europäischen Zugangs zum Weltraum und zur Weltraumerforschung als weitere Scherpunkte in einem europäischen Weltraumprogramm zu verankern; |
Europäische Satellitennavigationsprogramme Galileo und EGNOS
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14. |
unterstützt alle Bestrebungen, den verlässlichen Aufbau der Kapazität des Galileo-Programms möglichst bis 2014 abzuschließen, um die ökonomischen, sozialen und ökologischen Vorteile zu realisieren, die dieses Projekt gerade den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bieten kann; |
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15. |
ist besorgt, dass bisher kein Vorschlag für die zusätzliche Förderung der Programme EGNOS und Galileo durch Anpassung des gegenwärtigen Mehrjährigen Finanzrahmens eingebracht wurde. Dies ist aber notwendig, um weitere Verzögerungen und zusätzliche Kosten zu vermeiden; |
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16. |
sieht die Notwendigkeit, die Finanzierung der operationellen Phase von Galileo (u.a. Wartung und Erneuerung der Satelliten, Sicherstellung der Integrität des Systems, Bodenbetrieb und Zugang zu Daten) auch für die Zeit nach 2014 durch die EU sicherzustellen. Nur so können die zu erwartenden wirtschaftlichen Effekte nachhaltig realisiert werden; |
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17. |
fordert, dass die Kommission ihre Unterstützung und Förderung der Entwicklung und Vorbereitung operationeller "standortbasierter Dienste" und der damit verbundenen Produkte, vor allem auch der Demonstrationsprojekte, verstärkt; |
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18. |
betont, dass die langfristige Leitungs- und Managementstruktur des Globalen Navigationssatellitensystems demokratisch, vollkommen transparent, finanziell solide und sozial verantwortlich sein sollte. Dies sicherzustellen ist Aufgabe der Europäischen Kommission in engem Einvernehmen mit den maßgeblichen Beteiligten, einschließlich der Akteure auf lokaler und regionaler Ebene; |
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm GMES
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19. |
sieht im GMES-Programm ein unentbehrliches Instrument der Union, um die dringend erforderlichen Daten vor allem für Umweltüberwachung und zivile Sicherheit bereit zu stellen; ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass das Programm für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften überaus wichtig ist; |
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20. |
begrüßt die Maßnahmen zur Stärkung eines GMES-Dienstes "Klimawandel" und betont dessen Bedeutung für die europäischen Regionen bei der Bekämpfung des Klimawandels und der Abschwächung seiner Folgen (z.B. bei Fragen der Welternährung); |
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21. |
drängt auf die zügige Errichtung der dazu notwendigen Infrastrukturen bis 2014, auf eine verstärkte Entwicklung und Vorbereitung operationeller Dienste – auch unter Einbeziehung von Galileo und neuer Telekommunikationssysteme wie der geplanten europäischen Datenrelaissatelliten EDRS - und die Gewährleistung der Nachhaltigkeit der geplanten Dienste. Dabei sollten die Angebote bestehender nationaler Dienste und des europäischen Satellitenwetterdienstes EUMETSAT einbezogen werden; |
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22. |
fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zu machen, wie die nachhaltige Finanzierung des operationellen Betriebs der GMES-Infrastruktur künftig innerhalb des EU-Haushaltes gewährleistet wird und lehnt die von der Kommission vorgesehene Finanzierung außerhalb des EU-Haushalts ab, da GMES wie Galileo ein europäisches Projekt ist und als solches auch in den EU-Haushalt gehört, um sowohl die finanzielle Nachhaltigkeit als auch die Transparenz und demokratische Kontrolle der Finanzierung sicher zu stellen; |
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23. |
betont in diesem Zusammenhang erneut die entscheidende Bedeutung der europäischen Regionen für die Entwicklung der Dienste für Umwelt und öffentliche Sicherheit, für die Verbreitung weltraumtechnologischer Anwendungen auf lokaler Ebene und für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen; |
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24. |
empfiehlt daher dringend, die Einrichtung regionaler GMES-Entwicklungs- und Anwendungszentren zu fördern und europäische Netzwerke wie beispielsweise NEREUS zu unterstützen und ihre Entwicklung zu fördern; |
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25. |
kritisiert die Tatsache, dass die bereits zur Verfügung stehenden Dienste der Programme GMES wie auch Galileo nicht immer problemlos an die Bedürfnisse der kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften angepasst werden können; |
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26. |
erinnert daran, dass der freie und kostenlose Zugang zu den Satellitendaten in der Verordnung über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011–2013) festgelegt ist, und fordert, dass dieser freie und kostenlose Zugang auch in der operativen Phase ab 2014 gewährleistet wird. Dabei müssen Fragen des Datenschutzes wie des Schutzes von Anwendungen geklärt sein; |
Sicherheit und Verteidigung
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27. |
hebt hervor, dass GMES ein ziviles Projekt ist, und der Schwerpunkt der GMES-Anwendungen im zivilen Bereich liegt; |
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28. |
weist darauf hin, dass die Aspekte der Sicherheit und möglicher Verknüpfungen mit Verteidigung von großer politischer Bedeutung sind. Die Mitteilung der Kommission bleibt jedoch in diesem zentralen Punkt zu unbestimmt. Der AdR hält deshalb präzisierende Erörterungen für dringend notwendig; |
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29. |
befürwortet die Berücksichtigung der Komponente "Sicherheit" im GMES-Programm, hält aber eine klarere zivile Definition dieses Bereiches und eine Abgrenzung von militärischen Anwendungen für erforderlich; |
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30. |
hält eine sorgfältige Klärung für notwendig, ob und in welcher Weise nationale zivile Beobachtungskapazitäten und auch militärische Beobachtungskapazitäten zur Stärkung der Komponente "Sicherheit" im GMES-Programm mit einbezogen werden können, um die Ergebnisse zu verbessern und den Aufbau unnötiger Doppelstrukturen zu vermeiden; |
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31. |
hält eine grundsätzliche Klärung der Frage für erforderlich, auf welcher Rechtsgrundlage und in welchem politischen Rahmen Daten und Dienste der GMES-Infrastruktur zur Unterstützung einer europäischen Verteidigungspolitik genutzt werden sollen; |
Weltraumforschung
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32. |
unterstützt die Entschließung des Weltraumrates von 2008, "dass Europa eine gemeinsame Vision und eine langfristige strategische Planung für die Weltraumerforschung entwickeln muss, wobei für Europa Schlüsselpositionen zu gewährleisten sind und somit von den Bereichen ausgegangen werden sollte, in denen Europa führend ist". Auch die wissenschaftliche Erforschung des Weltraums hat Europa zu einem zuverlässigen Partner in der globalen Raumfahrt gemacht. Die Programme zur Exploration des Weltraums liefern neue Erkenntnisse, stimulieren Innovation und Technologie, tragen im hohen Maße zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Raumfahrtindustrie bei und wecken den Pioniergeist bei der Jugend; |
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33. |
drängt daher auf eine zügige Entwicklung und Umsetzung einer solchen Strategie mit entsprechenden Maßnahmen mit dem Ziel, die Exploration des Weltraums als eine globale und friedliche Herausforderung der Menschheit hervorzuheben und sie als eigenständigen Bestandteil der europäischen Weltraumpolitik im globalen Umfeld zu verankern; |
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34. |
regt an, dass die EU und die ESA unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine gemeinsame "Roadmap" zu den Grundzügen der zukünftigen europäischen Erforschung und Exploration des Weltraums (z.B. Mond, Mars) verabschieden; |
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35. |
betrachtet die Aufrechterhaltung und Finanzierung des Betriebs der Internationalen Raumstation ISS bis 2020 als festen Bestanteil einer europäischen Weltraumstrategie. Neben den vorbereitenden Systemen wie spezialisierte Kliniken, Höhenforschungsraketen, Fallturm und Parabelflüge sollte die Nutzung der ISS für die Grundlagenforschung wie für die angewandte Forschung (u.a. neue Materialien, Biologie, Medizin) ein Schwerpunkt der europäischen Weltraumstrategie sein; |
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36. |
fordert dafür eine klare Definition der Rolle der EU bei der Ermittlung dieses Forschungsbedarfes unter Berücksichtigung der Forschungsaktivitäten der Mitgliedstaaten, damit auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ihre Bedürfnisse, Erwartungen und Beiträge formulieren können; |
Weltraumzugang
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37. |
misst der Absicherung eines autonomen europäischen Zugangs zum Weltraum eine große Bedeutung zu, da dieser zu erheblichen kommerziellen Potenzialen der europäischen Wirtschaft beiträgt bzw. diese erst möglich gemacht hat; |
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38. |
fordert in diesem Zusammenhang eine langfristige Absicherung der Finanzierung des europäischen Weltraumbahnhofs Kourou sowie die Aufnahme einer langfristigen europäischen Trägerstrategie ("Ariane-Familie") in das europäische Weltraumprogramm; |
III. WETTBEWERBSFÄHIGKEIT UND STRATEGIE EUROPA 2020
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39. |
teilt die Auffassung, dass europäische Initiativen zur Unterstützung der Weltraumtechnologien einen Schlüsselfaktor für die Umsetzung der forschungs- und innovationspolitischen Ziele der EU darstellen können und sollten. So kommen das GMES-Programm und die sich aus ihm ergebenden Anwendungen in erster Linie der Umwelt- und Sicherheitspolitik zugute, leisten darüber hinaus aber auch einen wesentlichen Beitrag für das Wachstum und die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Europas insgesamt. Auch andere Bereiche profitieren von weltraumbezogenen Innovationen, wie z.B. Bildung, Kultur, Kommunikation und Energiewirtschaft. Weltraumtechnologien und ihre Anwendungen sind zu einem Element mit zunehmender Bedeutung im Alltag der Menschen geworden; |
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40. |
betont daher, dass die Nachhaltigkeit der europäischen Weltraumpolitik ein wesentliches Element der umfassenden Europa-2020-Strategie ist, da sie mit neuesten Technologien, innovativen Unternehmen und hochqualifizierten Arbeitsplätzen verbunden ist. Dem Aufbau einer grundlegenden Infrastruktur in den europäischen Regionen kommt dabei besondere Bedeutung zu, indem sie nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung schafft; |
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41. |
unterstützt die Überlegungen der Kommission zur Ausarbeitung einer sektorspezifischen Raumfahrtindustriepolitik, die u.a. Aspekte der Unabhängigkeit Europas, der Förderung der KMU sowie der Koordinierung europäischer, nationaler und regionaler Programme behandeln sollte; |
Förderung von Forschung und Innovation
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42. |
begrüßt, dass die Kommission im Vorschlag für eine Gemeinsame Strategie für die Finanzierung von Forschung und Innovation den Raumfahrtbereich als eine Schlüsseltechnologie hervorgehoben hat. Dabei geht es insbesondere um die Entwicklung fortschrittlicher Materialien, die Nanotechnologie sowie die Automation (Roboter, Intelligente Systeme) als wesentliche Bereiche zum Erhalt der europäischen Wettbewerbsfähigkeit; |
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43. |
erwartet, dass u.a. zur Förderung des Starts innovativer Anwendungen und ihrer Verbreitung in den Regionen wirksame unterstützende Finanzierungsinstrumente zur Verfügung gestellt werden; |
Satellitengestützte Telekommunikation
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44. |
betrachtet die satellitengestützte Telekommunikation als einen Schlüsselfaktor für die europäische Raumfahrtindustrie; |
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45. |
betont die Bedeutung der nachfolgenden wirtschaftlichen Effekte der satellitengestützten Telekommunikation, insbesondere in den europäischen Regionen. Sie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur territorialen Kohäsion beim Zugang der Bürgerinnen und Bürger, Verwaltungen und Unternehmen zur digitalen Welt; |
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46. |
erwartet daher die Weiterentwicklung der satellitengestützten Telekommunikation als Maßnahme der europäischen Weltraumpolitik. Dabei gilt es, neben der Sicherstellung der Verfügbarkeit geeigneter Frequenzen die Förderung neuer innovativer kommunikationsgestützter Dienste – auch im Zusammenspiel mit Galileo und GMES – nachhaltig zu gewährleisten und ggf. neue Systeme auf den Weg zu bringen (z.B. satellitengestütztes Automatisches Identifikationssystem AIS zur globalen Überwachung des Schiffsverkehrs); |
IV. INTERNATIONALE DIMENSION DER EU-WELTRAUMPOLITIK
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47. |
unterstützt die Kommission in ihrer Auffassung, dass die internationale Kooperation ein wesentliches und unentbehrliches Element der EU-Weltraumpolitik sein muss; |
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48. |
geht davon aus, dass das europäische Weltraumprogramm diese internationale Kooperation auf "gleicher Augenhöhe" ermöglicht und die Chancen europäischer Produkte, Systeme und Dienste im internationalen Wettbewerb erhöht; |
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49. |
befürwortet, Fachwissen und Infrastrukturen insbesondere für Afrika bereitzustellen, um zu einer Verbesserung der dortigen Lebensbedingungen (z.B. in Fragen von Bodennutzung, Nahrungsmittelressourcen, Wassermanagement) beizutragen; |
V. ANPASSUNG DER VERWALTUNG
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50. |
erwartet, dass die neuen Kompetenzen der EU in der Weltraumpolitik nach dem Vertrag von Lissabon auch zu Änderungen in der Governance führen werden. Die Union hat nun die Aufgabe, die gesamteuropäische Weltraumpolitik strategisch zu entwerfen und ihre Umsetzung voranzutreiben. Dabei kommt der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten besondere Bedeutung zu; |
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51. |
betont, dass die politische und wirtschaftliche Unterstützung durch die Union, im Rahmen fairer und effizienter Verwaltungsvorschriften und einer wirksamen Entscheidungsstruktur auf der Grundlage der Anerkennung von Kompetenzen auf allen Ebenen, für den Erfolg der EU-Weltraumpolitik von entscheidender Bedeutung sein wird; |
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52. |
hebt die Bedeutung der Europäischen Weltraumorganisation ESA wie auch der nationalen Raumfahrtagenturen hervor, die die bisherige Umsetzung nationaler und europäischer Raumfahrtstrategien erfolgreich vorangetrieben haben und deren Regelwerke die Entwicklung einer starken und wettbewerbsfähigen Industrie und Forschung ermöglicht haben. Die Strukturen und Fähigkeiten der ESA müssen insbesondere bei der zukünftigen Definition der Verwaltung und deren Regelwerke ihrer Bedeutung entsprechende Berücksichtigung finden; |
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53. |
regt an, dass in einer zukünftigen europäischen "Raumfahrt-Governance" die EU für die Formulierung der europäischen Weltraumpolitik und strategischer Visionen sowie der Konzeption der notwendigen Maßnahmen zuständig sein könnte. Die ESA könnte als "Exekutive" mit deren Umsetzung auf europäischer Ebene beauftragt werden; |
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54. |
weist nochmals mit Nachdruck darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung, der Anwendung und der öffentlichen Vermittlung der europäischen Weltraumpolitik spielen. Es ist dementsprechend wichtig, sie an der Gestaltung der künftigen EU-Weltraumpolitik zu beteiligen; |
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55. |
plädiert daher dafür, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine angemessene Partizipation in den zu schaffenden Governance-Strukturen der EU-Raumfahrtprogramme zu ermöglichen und in den Programmgremien neben den EU-Institutionen und den Mitgliedstaaten die Teilnahme ihrer Vertreter vorzusehen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen in die Lage versetzt werden, die Entwicklung der Weltraumtechnologie zu nutzen und zugleich zu dieser Entwicklung beizutragen; |
Finanzierung
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56. |
erinnert daran, dass die Regionen sich bereits bisher mit erheblichen Investitionen am Aufbau der europäischen Raumfahrtkompetenz beteiligt haben und dies auch in Zukunft tun werden. Gleichzeitig ist eine verlässliche Finanzierung der Weltraumprogramme durch die EU unerlässlich. Nur so kann eine länderübergreifende und wettbewerbsfähige Gestaltung der Aktivitäten gewährleistet werden; |
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57. |
sieht insbesondere die Notwendigkeit einer substanzielleren, gezielteren und nachhaltigeren Finanzierung der Weltraumforschung und verbindet dies mit der Anforderung zu einer wirksameren Koordinierung, um Synergien zwischen der Weltraumforschung und anderen innovativen Forschungs- und Entwicklungslinien sicherzustellen; |
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58. |
ist der Auffassung, dass die Weltraumpolitik der EU auch mit anderen Politiken und ihren Finanzierungsinstrumenten (Forschung, Innovation, Kohäsion, regionale Zusammenarbeit u.a.) koordiniert werden sollte, um gerade den Regionen die Teilnahme an der Entwicklung und Nutzung zu erleichtern; |
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59. |
fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der Mittelfristigen Finanzplanung ab 2014 einen Vorschlag vorzulegen, wie die Beiträge der EU, der ESA und einzelner Mitgliedstaaten ("nationale Programme" und "regionale" Investitionen) insgesamt betrachtet werden können, um möglichst hohe Synergien zu erzielen und Doppelarbeiten zu vermeiden; |
VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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60. |
fordert die Kommission auf, möglichst bald auf der Grundlage einer EU-Raumfahrtstrategie einen umfassenden Vorschlag für ein europäisches Raumfahrtprogramm vorzulegen, das sowohl die nutzerorientierten Anwendungspotenziale wie die Forschungs- und Innovationspotentiale der Raumfahrt abdeckt und das, nicht zuletzt in Bezug auf die Programme Galileo und GMES, vollständig in der Mittelfristigen Finanzplanung ab 2014 verankert ist; |
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61. |
bekräftigt die zentrale Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Entwicklung, Umsetzung und Anwendung der Raumfahrttechnologien; |
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62. |
fordert daher eine zeitnahe Konsultation der beteiligten institutionellen Akteure und der wichtigsten Interessengruppen durch die Europäische Kommission, um die EU-Raumfahrtstrategie und den erforderlichen Umsetzungsplan auszuarbeiten. Er weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entsprechend ihrer Bedeutung und Zuständigkeit an der Ausarbeitung und Implementierung der EU-Raumfahrtstrategie beteiligt werden sollten; |
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63. |
ist der Auffassung, dass die Kommission die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dabei unterstützen sollte, die Ergebnisse und die Möglichkeiten der europäischen Raumfahrtprogramme in den Regionen bei den Bürgerinnen und Bürgern, den Unternehmen und den Verwaltungen bekannt zu machen. |
Brüssel, den 15. Dezember 2011
Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen
Mercedes BRESSO
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23.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/34 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU zur UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung 2012 (Rio+20)“
2012/C 54/07
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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ruft dazu auf, die Verstädterung auf dem Rio+20-Gipfel ausdrücklich als eine der wesentlichen sich abzeichnenden Herausforderungen für die Weltgemeinschaft anzuerkennen und den weltweiten Austausch von Erfahrungen und Wissenstransfer zwischen subnationalen und lokalen Gebietskörperschaften über nachhaltige Stadtentwicklung stärker zu unterstützen; |
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— |
fordert dazu auf, auf dem Rio+20-Gipfel einen Fahrplan für eine umweltverträgliche Wirtschaft aufzustellen, der allerdings ein Kapitel über eine umweltverträgliche lokale Wirtschaft enthalten sollte, in dem die wesentliche Rolle der subnationalen und lokalen Gebietskörperschaften anerkannt, sowie insbesondere Werbung für einen internationalen Konvent der Bürgermeister und Regionen gemacht und die dezentrale Entwicklungszusammenarbeit unterstützt wird; ein möglicherweise eingeführter Mechanismus für den Kapazitätenaufbau sollte Empfängerländer verpflichten, ihre subnationalen Governance-Ebenen intensiv an diesem Prozess zu beteiligen; |
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appelliert, subnationalen und lokalen Gebietskörperschaften den ihnen gebührenden Platz als vollwertig anerkannte staatliche Akteure im institutionellen Rahmen für Nachhaltigkeit neben Staatsregierungen und UN-Einrichtungen zu gewähren; der Rio+20-Gipfel sollte eine Anpassung der vorhandenen Strukturen der sog. "Hauptgruppen" vornehmen, dergestalt dass beispielsweise eine neue und integrierende Kategorie "staatliche Akteure" eingeführt wird, und die künftige Weltumweltorganisation (oder das UNEP) oder einen künftigen Rat für nachhaltige Entwicklung beauftragen, einen ständigen Ausschuss für subnationale und lokale Gebietskörperschaften einzurichten; |
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— |
fordert, auf dem Rio+20-Gipfel den künftigen Governance-Rahmen festzulegen, der für die Weiterentwicklung der Lokalen Agenda 21 erforderlich ist, und die Förderung einer Umweltdemokratie auf globaler Ebene zu unterstützen, beispielsweise durch die Unterstützung für die Einführung anderer regionaler Übereinkommen wie etwa dem UNECE-Übereinkommen von Århus oder die Initiierung von Verhandlungen über ein globales Übereinkommen über Grundsatz 10 der Erklärung von Rio. |
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Berichterstatter |
Ilmar REEPALU (SE/SPE), Mitglied des Stadtrats von Malmö |
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Referenzdokument |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Rio+20: Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und besserer Governance KOM(2011) 363 endg. |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
A. Allgemeine Bemerkungen
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1. |
begrüßt den Beschluss der UN-Generalversammlung, im Juni 2012 in Rio de Janeiro auf höchstmöglicher Ebene eine Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (UNCSD bzw. "Rio+20-Gipfel") einzuberufen, deren Ziel ein erneutes politisches Bekenntnis zur nachhaltigen Entwicklung ist, wobei die bisherigen Fortschritte und die noch nicht umgesetzten Schlussfolgerungen der früheren großen Weltgipfel zur nachhaltigen Entwicklung bewertet und die neuen bzw. sich abzeichnenden Aufgaben erörtert werden sollen. Dabei werden zwei Themen im Vordergrund stehen, nämlich "ökologische Wirtschaft in Verbindung mit nachhaltiger Entwicklung und Armutsbeseitigung" und "ein institutioneller Rahmen für die nachhaltige Entwicklung"; |
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2. |
fordert alle an der Rio+20-Konferenz und ihren Folgemaßnahmen Beteiligten auf, den Erfolg der Konferenz zu garantieren und echte Fortschritte für eine nachhaltige Entwicklung durchzusetzen; |
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3. |
unterstrich bereits mehrfach die Bedeutung von Maßnahmen und Veränderungen zur Unterstützung und Förderung der Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung; vertritt die Ansicht, dass alle Akteure - weltweit, innerhalb der Europäischen Union sowie der nationalen, subnationalen und lokalen Regierungsebene - eine gemeinsame Verantwortung für die Schaffung einer nachhaltigen und die verfügbaren natürlichen Ressourcen schonenden Gesellschaft haben. Den AdR-Mitgliedern, Städten und subnationalen Gebietskörperschaften kommt diesbezüglich eine wichtige Rolle zu, sie sind vielfach die treibende Kraft hinter den Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung, nicht zuletzt aufgrund ihrer Bürgernähe; |
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4. |
fordert daher, dass bei sämtlichen Rio+20-Beratungen ausdrücklich auf subnationale und lokale Gebietskörperschaften (1) Bezug genommen und ihnen Mitgestaltungsmacht verliehen wird. Subnationale und lokale Gebietskörperschaften müssen in die Vorbereitungen und den Gipfel selbst sowie in seine Folgemaßnahmen und die Umsetzung aktiv eingebunden werden. Die Mitgliedstaaten werden angehalten, Foren zur Vorbereitung des Rio+20-Gipfels mit subnationalen und lokalen Gebietskörperschaften einzurichten; |
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5. |
fordert den Europäischen Rat und die Europäische Kommission auf, eine klare und einheitliche EU-Position für die UN-Konferenz zu erarbeiten und sicherzustellen, dass den politischen Abkommen in Rio de Janeiro auch konkrete Taten folgen; betont in diesem Zusammenhang, dass Partizipation der Bürger, Kompetenz und Befugnis auf der subnationalen und lokalen Ebene grundlegende Voraussetzungen für eine nachhaltige Gesellschaft sind. Aus diesem Grund müssen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit auf allen Governance-Ebenen geachtet und entwickelt werden, angefangen bei der globalen Ebene über den Planungs- und Beschlussfassungsprozess der Europäischen Union bis hin zur nationalen und subnationalen Ebene. Subnationale und lokale Gebietskörperschaften müssen im Rahmen der Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung sowohl bei der Vorbereitung der UN-Konferenz als auch bei der Umsetzung ihrer Ergebnisse als absolut gleichberechtigte Partner und geeignetste Regierungs- und Verwaltungsebene anerkannt werden; |
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6. |
ruft dazu auf, die Verstädterung auf dem Rio+20-Gipfel ausdrücklich als eine der wesentlichen sich abzeichnenden Herausforderungen für die Weltgemeinschaft anzuerkennen. Die Verstädterung betrifft insbesondere subnationale und lokale Gebietskörperschaften, da diese bei der Bewältigung der mit diesem Phänomen einhergehenden Probleme und Chancen an vorderster Front stehen. Seit Anfang dieses Jahrhunderts lebt die Mehrheit der 7 Milliarden Erdbewohner in Städten. Die Weltbevölkerung könnte von derzeit 7 Milliarden bis 2050 auf 9 Milliarden Menschen anwachsen, einige Prognosen lassen vermuten, dass im Jahr 2030 60 % der Bevölkerung in Städten leben wird. Diese Tendenz zeigt sich vor allem in Entwicklungsländern oder in sich rasch entwickelnden Schwellenländern. Eine nachhaltige Stadtentwicklung erfordert einen ganzheitlichen und integrierten Ansatz, um der wirtschaftlichen, ökologischen und soziokulturellen Dimension der Entwicklung innerhalb eines städteplanerischen und physischen Rahmens Rechnung zu tragen. Der AdR empfiehlt eine Intensivierung der Bemühungen um den Ausbau und die Förderung einer nachhaltigen Stadtentwicklung; |
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7. |
hebt hervor, dass "nachhaltige Entwicklung" auf einem Gleichklang der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Faktoren beruht und dass damit die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ebenso Schlüsselanliegen der Rio+20-Konferenz sein muss wie Ressourcenschonung, Bekämpfung des Klimawandels und andere umweltpolitische Ziele; |
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8. |
würde sich intensivere Bemühungen um die Generierung, Bewertung, Präsentation und Verbreitung von Beispielen für bewährte Verfahren für eine nachhaltige Stadtentwicklung wünschen. Es besteht erheblicher Bedarf an einem Erfahrungsaustausch und einem Wissenstransfer sowohl in Bezug auf institutionelle Faktoren als auch auf einen ganzheitlichen und integrierten Ansatz im Planungs- und Beschlussfassungsprozess. Good Urban Governance, Raumplanung, Raumordnungssysteme, Rechtsvorschriften und Politiken, Finanzierung, öffentlich-private Zusammenarbeit, Einbeziehung der Öffentlichkeit, allgemeine und berufliche Bildung sowie Information - in all diesen Bereichen besteht großer Bedarf am weltweiten Austausch von Erfahrungen und Wissenstransfer zwischen subnationalen und lokalen Gebietskörperschaften; |
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9. |
möchte betonen, wie wichtig die Berücksichtigung und der Ausbau der verschiedenen Formen der Partnerschaft und der Interaktion zwischen Städten und ihrem Umland sind. Bevölkerungswachstum in den Städten führt zu einer starken Nachfrage nach der Herstellung von und Belieferung mit Gütern, z.B. Lebensmitteln, sowie zu der hiermit verbundenen Notwendigkeit der Abfallentsorgung und -bewirtschaftung. Ein konkretes Beispiel für das Erfordernis einer engeren Zusammenarbeit zwischen Städten und ihrem Umland ist die Bewirtschaftung von Bioabfall, die funktionierende Systeme erfordert, damit die pflanzlichen Nährstoffe wieder auf landwirtschaftlich genutzte Flächen zurückkehren und der geschlossene biologische Kreislauf funktioniert; |
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10. |
sieht in der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie in der Verbreitung von Informationen ausschlaggebende Faktoren für die stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Für den erforderlichen Übergang ist insbesondere die Entwicklung von Lernprogrammen wichtig, in denen nicht nur technisches Wissen zu bestimmten Aspekten vermittelt wird, sondern die auch über einen ganzheitlichen und integrierten Ansatz informieren; |
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11. |
möchte darauf hinweisen, dass viele der Herausforderungen und konkreten Maßnahmen, die von der internationalen Gemeinschaft bei ihren Bemühungen um die Schaffung einer nachhaltigen Gesellschaft angegangen werden müssen, durch neue Technologie und Investitionen allein nicht bewältigt werden können. Ebenfalls erforderlich sind Maßnahmen, um Wissen aufzubauen und so Anpassungen und Änderungen in Verhaltensgewohnheiten, Verbrauchsmustern usw. herbeiführen zu können; |
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12. |
verweist in diesem Zusammenhang auf die große Bedeutung der traditionellen wie auch der sozialen Medien. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Entwicklung der sozialen Medien als Instrumente für den Informationsaustausch, die Mobilisierung von Menschen, die Verknüpfung von Initiativen und die Schaffung kritischer Öffentlichkeiten und damit zur Förderung einer nachhaltigen Gesellschaft voranzubringen; |
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13. |
hebt hervor, dass Städtepartnerschaften in den Bemühungen um eine nachhaltige Gesellschaft als Instrument eingesetzt werden. Auf subnationaler und lokaler Ebene bestehen bereits viele Partnerschaftsprojekte oder werden auf einer bilateralen oder multilateralen thematischen Grundlage entwickelt. An diesem Prozess sind auch einige nationale, subnationale und lokale Akteure, innerhalb der Europäischen Union und auf internationaler Ebene, beteiligt. Städtepartnerschaften sind insbesondere dann wirkungsvoll, wenn sie inhaltlich thematische Schwerpunkte haben und auf Nachhaltigkeit abzielen und wenn nicht nur nationale Regierungen und lokale Gebietskörperschaften, sondern - was umso wichtiger für ihren Erfolg ist - auch zivilgesellschaftliche Organisationen an ihnen beteiligt sind; |
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14. |
weist darauf hin, dass auch internationalen, regionalen oder nationalen Verbänden subnationaler Governance-Ebenen eine wichtige Rolle dabei zukommt, den Austausch zu erleichtern und die Stimme der subnationalen und lokalen Gebietskörperschaften auf der internationalen Bühne zu Gehör zu bringen. Der AdR selbst ist diesbezüglich als wichtiger institutioneller Akteur im EU-Kontext tätig und hält weitere Anstrengungen für erforderlich, um die bereits vorhandenen Strukturen und Netzwerke zu koordinieren und um die Bewertung innovativer Projekte und die Verbreitung bewährter Verfahren zu verbessern; |
B. Ermöglichung des Übergangs zu einer umweltverträglichen Wirtschaft
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15. |
möchte herausstellen, dass die nachhaltige Entwicklung mit ihren drei Dimensionen Wirtschaft, Umwelt und Soziales die Grundlage für Wachstum, mehr Beschäftigung, eine umweltfreundliche Wirtschaft, größeren Wohlstand und eine sauberere und gesündere Umwelt bildet; |
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16. |
stellt fest, dass das derzeitige Wirtschaftssystem die Kapazitäten unseres Planeten in puncto nachhaltiger Nutzung der Ressourcen übersteigt und dass die Europäische Union außerdem in zunehmendem Maße fossile Energieträger und Rohstoffe importiert, von denen einige, die für die EU jetzt und in Zukunft von strategischer Bedeutung sind, in den nächsten Jahrzehnten knapp werden könnten. Deshalb muss die Wirtschaft zu einer nachhaltigeren und ressourcenschonenderen Entwicklung übergehen; |
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17. |
betont nachdrücklich, dass der Übergang zu einer nachhaltigeren Entwicklung nicht nur ein Problem darstellt, sondern dass er im Gegenteil eine Reihe von Chancen bietet, zumal wenn die Verbesserung der Umwelt und die Schaffung von wirtschaftlichem und sozialem Mehrwert unter dem Aspekt einer für alle Bereiche vorteilhaften Verbindung betrachtet werden. Diese Chancen müssen durch entsprechende Maßnahmen im Bereich der Wirtschaftspolitik, der Bildung und der gesellschaftlichen Veränderungen nutzbar gemacht werden; |
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18. |
kommt zu der Schlussfolgerung, dass auch angesichts der heutigen finanziellen Umstände in der Europäischen Union und weltweit ein nachhaltiges Wirtschaften sowie die Schaffung nachhaltiger Beschäftigungssituationen angestrebt werden sollten; |
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19. |
unterstreicht die Bedeutung grüner Arbeitsplätze und ihrer Förderung im Sinne einer würdigen Beschäftigung für alle (neu entstehenden und herkömmlichen) Wirtschaftszweige, die den Nachhaltigkeitsaspekt berücksichtigen, weil sie Möglichkeiten eröffnen, um in Bezug auf den sozialen Zusammenhalt Fortschritte zu erzielen. Deswegen sind Bildung und Kapazitätsaufbau in Bezug auf Nachhaltigkeit auf sämtlichen Ebenen als entscheidende Elemente für die volle Entwicklung dieser Schlüsselsektoren anzusehen; |
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20. |
empfiehlt, dass auf dem Rio+20-Gipfel neue, alternative Modelle für die Messung von Wachstum und Wohlergehen über das BIP hinaus aufgestellt werden sollten. Hierdurch kann den Debatten über Maßnahmen und Politiken und über die Herbeiführung eines grundlegenden Wandels eine neue Richtung in Bezug darauf gegeben werden, wie "Fortschritt" zu verstehen ist. Die dabei verwendeten Indikatoren müssen den Klimawandel, die biologische Vielfalt, Ressourceneffizienz und die soziale Eingliederung berücksichtigen; |
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21. |
ist überzeugt, dass die EU besonders dann eine wichtige Rolle bei der UN-Konferenz spielen kann, wenn sie selbst mit gutem Beispiel vorangeht: ihre Verhandlungsposition würde gestärkt, wenn sie sich selbst ehrgeizige Ziele auf dem Weg zu einer umweltverträglichen Wirtschaft setzte, zum Beispiel in den von der Leitinitiative "Ressourcenschonendes Europa" der Europa-2020-Strategie erfassten Bereichen; |
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22. |
unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission, auf dem Rio+20-Gipfel einen Fahrplan für eine umweltverträgliche Wirtschaft aufzustellen, der Ziele und geeignete Indikatoren sowie direkte internationale Maßnahmen vorgibt und einen klaren Rahmen für globale, regionale (einschließlich der EU-Ebene), nationale und subnationale Initiativen mit einem Zeitplan für deren Umsetzung absteckt; |
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23. |
unterstützt in diesem Zusammenhang die Forderung der EU, auf dem Rio+20-Gipfel einen Mechanismus für den Kapazitätenaufbau einzurichten, um allen interessierten Ländern bei der Umstellung auf eine grüne Wirtschaft gezielte und länderspezifische Hilfestellung zu leisten und sie bei dem Zugang zu den verfügbaren Mitteln zu unterstützen; hebt hervor, dass die Länder im Rahmen eines solchen Mechanismus verpflichtet werden sollten, ihre subnationalen Governance-Ebenen intensiv an diesem Prozess zu beteiligen; |
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24. |
vertritt die Auffassung, dass der Fahrplan ein Kapitel über eine umweltverträgliche lokale Wirtschaft enthalten sollte, in dem die wesentliche Rolle der subnationalen und lokalen Gebietskörperschaften beim Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft anerkannt wird. In diesem Kapitel sollten insbesondere die Herausforderungen der Verstädterung und einer umweltverträglichen städtischen Wirtschaft behandelt, Werbung für einen internationalen Konvent der Bürgermeister und Regionen gemacht und die dezentrale Entwicklungszusammenarbeit subnationaler und lokaler Gebietskörperschaften unterstützt werden; |
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25. |
ersucht darum, die vielen Beispiele für die erfolgreiche Förderung einer umweltverträglichen Wirtschaft durch subnationale und lokale Gebietskörperschaften in das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Rio+20-Instrumentarium für eine umweltverträgliche Wirtschaft aufzunehmen; |
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26. |
erinnert an die wichtige Rolle und zahlreichen Aktivitäten der subnationalen und lokalen Ebene im Bereich der Entwicklungshilfe und der dezentralisierten Zusammenarbeit in enger Kooperation zwischen dem AdR, seinen Mitgliedern und der Europäischen Kommission, wie zum Beispiel der AdR "Atlas", das Internetportal und die sog. Assisen zur dezentralisierten Zusammenarbeit; |
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27. |
würde sich auf internationaler Ebene Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung ökologisch ausgerichteter Unternehmen wünschen, die u.a. wie folgt zustande kommen könnten:
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28. |
anerkennt die Notwendigkeit, neue Mechanismen und Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor (Sozial- und Wirtschaftsakteure) bei der Konzipierung und Umsetzung politischer Maßnahmen im Bereich der grünen Wirtschaft auf den Weg zu bringen, wobei der Schwerpunkt auf der Herbeiführung und Konsolidierung von Partnerschaften zwischen mehreren Akteuren liegen sollte; |
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29. |
bekräftigt, dass heute eine der großen Herausforderungen in der radikalen Verringerung unserer Klimaauswirkungen auf globaler und lokaler Ebene besteht, während gleichzeitig Energieversorgung und Wohlstand gesichert werden müssen. Den Gemeinden und subnationalen Gebietskörperschaften kommt in diesem Prozess eine wichtige Rolle zu. Sie zeichnen in der Europäischen Union verantwortlich für zahlreiche und verschiedenartige Initiativen zur Verringerung der Klimaauswirkungen, zur Sicherung der Energieversorgung und zur Anpassung an den Klimawandel. In den im Dezember 2010 angenommenen Beschlüssen von Cancún werden lokale Gebietskörperschaften als staatliche Akteure anerkannt, und sie eröffnen Städten den Zugang zu internationalen Finanzierungsmechanismen. Die subnationalen und lokalen Gebietskörperschaften müssen aktiv an nationalen Klimaschutzplänen beteiligt werden und erwarten, dass sie Zugang zu finanzieller Unterstützung erhalten; |
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30. |
betont, dass Maßnahmen zum Erhalt, zur Sicherung und Regeneration von Schlüsselressourcen, Werkstoffen und natürlichem Kapital ergriffen werden müssen. Insbesondere würde sich der AdR für den Rio+20-Gipfel einen besonderen Schwerpunkt auf dem Thema "Wasser" wünschen. Der Zugang zu Wasser ist vor allem für Großstädte ein rasch akuter werdendes Problem und eine große Herausforderung. Der AdR befürwortet daher die Gründung einer internationalen Wasserpartnerschaft zur Lösung dieses Problems und verweist in diesem Zusammenhang auf seine Empfehlungen zur Rolle der subnationalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Förderung des nachhaltigen Wassermanagements (Stellungnahme CdR 5/2011 fin); |
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31. |
betont die Notwendigkeit, die Governance und den Schutz der Meeresumwelt und der Ozeane zu verbessern und zu überlegen, ob nicht die Meeresgebiete und Ozeane neben dem Schutz des Klimas und der Artenvielfalt ebenfalls als Grundpfeiler des Rahmenübereinkommens von Rio eingereiht werden sollten; |
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32. |
verweist auf die Einschätzung der Kommission, dass eine "nachhaltige Flächennutzung und Landwirtschaft ein Eckpfeiler der umweltverträglichen Wirtschaft sein [werden]". Der Ausschuss vertritt daher die Ansicht, dass es zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung und Raumordnung auch gehört, dass produktive landwirtschaftliche Nutzflächen so wenig wie möglich zur Bebauung auf eine Weise herangezogen werden, die eine künftige landwirtschaftliche Nutzung unmöglich macht; |
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33. |
hält die Mobilisierung umfangreicher finanzieller Ressourcen für die Ermöglichung des Übergangs zu einer globalen umweltverträglichen Wirtschaft für erforderlich. Die Steuern und Preise sollten Umweltkosten und -nutzen besser widerspiegeln. Der AdR wiederholt seine Forderung nach einer umfassenden Berücksichtigung des Verursacherprinzips und einer erweiterten Herstellerhaftung sowie nach Optionen zur Kostendeckung für die Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen. Mit dem Fahrplan für eine umweltverträgliche Wirtschaft sollten neue öffentliche und private Finanzierungsinitiativen und Partnerschaften angestoßen werden; |
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34. |
schlägt vor, dass der Fahrplan außerdem eine Reihe von konkreten und zeitlich eingegrenzten Schritten vorsehen sollte, bis 2020 alle umweltschädlichen Subventionen abzubauen. Dies würde zusätzliche finanzielle Mittel für andere Aktivitäten freisetzen. Darüber hinaus sollten Einsparungsziele und Effizienzstandards, wie sie in der EU für eine Reihe von Produkten und Prozessen entwickelt worden sind, auf internationaler Ebene angewandt werden; |
C. Der institutionelle Rahmen - hin zu besserer Governance
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35. |
empfiehlt die Umwandlung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) in eine Weltumweltorganisation (WEO). Durch die Umwandlung des UNEP in eine Sonderagentur der Vereinten Nationen würde eine weltweite multilaterale Umweltorganisation geschaffen, als vielversprechendster Schritt in Richtung einer besseren internationalen Umwelt-Governance. Das Mandat sollte überarbeitet und gestärkt werden, sodass diese Sonderagentur mit den gleichen Rechten wie andere UN-Sonderagenturen ausgestattet wird. Außerdem sollte sie auch eine auf dezentraler (regionaler oder nationaler) Ebene angesiedelte Struktur für die Umsetzung zuständige Abteilung zur unmittelbareren Unterstützung von Staaten, subnationalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der wirksamen Umsetzung multilateraler Umweltvereinbarungen, wie etwa zum Klimawandel oder zur Artenvielfalt, umfassen; |
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36. |
empfiehlt ferner die Einrichtung eines Rates für nachhaltige Entwicklung (SDC) anstelle der bestehenden UN-Kommission für nachhaltige Entwicklung (CSD). Ziele dieses Vorschlags sind eine bessere Governance, ein gemeinsamer Standpunkt und die Koordinierung der Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen; |
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37. |
unterstützt die Weiterentwicklung der - insbesondere auf lange Sicht festgelegten - Ziele einer nachhaltigen Entwicklung nach dem Vorbild der Millenniums-Entwicklungsziele. Eine auf gemeinsamen Zielen fußende, umfassende politische Verpflichtung sollte dann in einen Satz spezifischer und konkreter Ziele und Instrumente für deren Messung übersetzt werden; |
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38. |
drängt darauf, dass auf dem Rio+20-Gipfel anerkannt wird, dass die Governance alle Regierungsebenen umfassen muss - von der lokalen über die nationale und regionale Ebene bis hin zur globalen Ebene. Rio+20 sollte sich einem konsequenten Multi-Level-Governance-Ansatz verschreiben, der auf Interaktion, Synergien und Komplementarität zwischen allen Governance-Ebenen aufbaut; |
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39. |
weist darauf hin, dass dem besonderen Status subnationaler und lokaler Gebietskörperschaften als staatliche Einrichtungen unlängst im Rahmen der Rio-Konventionen größerer Stellenwert beigemessen wurde, etwa durch ihre Anerkennung als "staatliche Akteure" in der Vereinbarung von Cancún und im Beschluss X/22 des "Aktionsplans biologische Vielfalt für subnationale Regierungen, Städte und weitere lokale Gebietskörperschaften" der 10. Vertragsstaatenkonferenz (COP 10) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD). Diese Entwicklung wurde vom AdR aktiv unterstützt; |
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40. |
appelliert, subnationalen und lokalen Gebietskörperschaften den ihnen gebührenden Platz als vollwertig anerkannte staatliche Akteure im institutionellen Rahmen für Nachhaltigkeit neben Staatsregierungen und UN-Einrichtungen zu gewähren. Auf dem Rio+20-Gipfel sollte die Gelegenheit ergriffen werden, die vorhandenen Strukturen der sog. "Hauptgruppen" anzupassen, um so insbesondere die Entwicklung der Rolle der lokalen und subnationalen Governance-Ebene seit 1992 zu berücksichtigen, z.B. indem eine neue und integrierende Kategorie "staatliche Akteure" eingeführt wird. Der AdR bedauert, dass die subnationalen Governance-Ebenen im derzeitigen internationalen Governance-Gefüge - trotz ihrer besonderen und zunehmend wichtigen Rolle bei der Governance - in UN-Gremien auf der gleichen Ebene wie die Zivilgesellschaft, die Wirtschaft und andere Gruppen angesiedelt sind, die statt über ihre Rolle im Governance-Systeme eher über sozioökonomische Kriterien definiert werden; |
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41. |
regt in diesem Zusammenhang an, dass das UNEP (bzw. die künftige Weltumweltorganisation) oder der Rat für nachhaltige Entwicklung (SDS) auf dem Rio+20-Gipfel beauftragt werden, einen ständigen Ausschuss für subnationale und lokale Gebietskörperschaften als eine neue Struktur, die die Multi-Level-Governance angemessen widerspiegelt, und als ständiges Instrument für die Konsultation der subnationalen und lokalen Gebietskörperschaften in der ganzen Welt sowie für die Zusammenarbeit mit ihnen einzurichten. Diesbezüglich könnte der Ausschuss der Regionen als Modell dienen; |
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42. |
ist sich bewusst, dass die Zuständigkeiten und Aufgaben der subnationalen und lokalen Ebene sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch weltweit sehr unterschiedlich sind und dass sich die subnationale und kommunale Selbstverwaltung in ständiger Weiterentwicklung befindet. Diese Unterschiede müssen daher berücksichtigt werden, wenn es darum geht, subnationale und lokale Gebietskörperschaften möglichst eng in die Entwicklung nachhaltiger Gesellschaften einzubinden; |
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43. |
möchte betonen, wie wichtig die Aufstellung gemeinsamer Standpunkte und Koordinierung für die Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung auf globaler Ebene sind. Hauptakteure hierbei sind Städte und subnationale Gebietskörperschaften. Wichtige Plattformen für die Koordinierung und den Erfahrungsaustausch sind der Konvent der Bürgermeister/innen, die Agenda 21 und die Strategien für nachhaltige Entwicklung; |
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44. |
weist darauf hin, dass der Schwerpunkt, den die Europäische Kommission auf den Privatsektor legt, nicht davon ablenken darf, dass die EU und die Mitgliedstaaten auf dem Rio+20-Gipfel die Governance im Bereich der nachhaltigen Entwicklung auf der Ebene der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fördern müssen, was auch die Stärkung der Mitgestaltungsmacht der Bürger einschließt; |
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45. |
möchte unterstreichen, wie wichtig es ist, die Bürger bei den Bemühungen um eine nachhaltige Gesellschaft in den Mittelpunkt zu stellen. Daher müssen die Ziele und Maßnahmen dieses Prozesses an die unterschiedlichen lokalen Gegebenheiten angepasst werden. Der Dialog über physische und auch finanzielle Maßnahmen sowie Änderungen in Verhaltens- und Verbrauchsmustern muss die auf subnationaler und lokaler Ebene gegebenen Bedingungen zum Ausgangspunkt nehmen. Es sind Maßnahmen zur Förderung einer direkten Bürgerbeteiligung an den Bemühungen um eine nachhaltige Gesellschaft erforderlich, wie etwa die:
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46. |
würde sich wünschen, dass der Rio+20-Gipfel die Förderung einer Umweltdemokratie auf globaler Ebene unterstützt. Diese Unterstützung könnte so aussehen, dass die Vertragsparteien des Übereinkommens von Århus auf dem Rio+20-Gipfel ihre Bereitschaft bekräftigen, das Übereinkommen für die gesamte Welt zu öffnen; auch andere Wege sind denkbar, z.B. Unterstützung für die Einführung anderer regionaler Übereinkommen im Sinne des Übereinkommens von Århus oder die Initiierung von Verhandlungen über ein globales Übereinkommen über Grundsatz 10 der Erklärung von Rio (2); |
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47. |
würde sich eine Weiterentwicklung und Neubelebung der Agenda 21 wünschen. Auf dem Rio+20-Gipfel sollte der künftige Governance-Rahmen festgelegt werden, der für die diesbezügliche Weiterentwicklung der Lokalen Agenda 21 erforderlich ist. Die Lokale Agenda 21, die im Anschluss an den Gipfel von Rio 1992 ins Leben gerufen wurde, ist ein gutes Beispiel für einen von der Basis ausgehenden Prozess, der gute und dauerhafte Ergebnisse gebracht hat in Form sowohl konkreter Maßnahmen als auch tiefer gehender Erkenntnisse und einer verstärkten Einbeziehung der gesellschaftlichen Akteure in Bezug auf die Nachhaltigkeitsthematik. Erkenntnis und Bürgerbeteiligung bilden die Grundlage für die Lokale Agenda 21. In vielen Fällen hat die Arbeit mit der Lokalen Agenda 21 zur Schaffung neuer, umweltverträglicher Arbeitsplätze geführt; |
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48. |
würde sich insbesondere eine bessere Wissensförderung und -unterstützung für die subnationale und lokale Ebene wünschen. Damit die Bemühungen um eine nachhaltige Gesellschaft Früchte tragen können, müssen alle Akteure über eine zugängliche Planungs- und Beschlussfassungsgrundlage verfügen. Dies ist auch im Zusammenhang mit der Weiterverfolgung, der Auswertung und Rückmeldungen zu den im Rahmen der Bemühungen um eine nachhaltige Gesellschaft gesammelten Ergebnissen und Erfahrungen wichtig; |
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49. |
geht davon aus, dass die Kommission in ihrer weiteren Arbeit an der Vorbereitung des Rio+20-Gipfels den Dialog mit dem AdR und seinen Mitgliedern erweitern und vertiefen wird. Der AdR hofft, dass in die EU-Delegation für den Rio+20-Gipfel eine angemessene Anzahl AdR-Mitglieder aufgenommen werden wird. |
Brüssel, den 15. Dezember 2011
Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen
Mercedes BRESSO
(1) In der Stellungnahme wird, wie im UN-Kontext, der Begriff "subnationale und lokale Gebietskörperschaften" verwendet (in diesem Kontext werden "Regionen" eher als Weltregionen aufgefasst). Im EU-Kontext sind dies die "lokalen und regionalen Gebietskörperschaften".
(2) Grundsatz 10 der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung, Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung 1992 - siehe http://www.un.org/documents/ga/conf151/aconf15126-1annex1.htm.
III Vorbereitende Rechtsakte
AUSSCHUSS DER REGIONEN
93. Plenartagung am 14. und 15. Dezember 2011
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23.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/40 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Der neue mehrjährige Finanzrahmen nach 2013“
2012/C 54/08
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Höhe der Mittel als absolutes Minimum anzusehen ist, damit die ehrgeizigen Ziele umgesetzt werden können, die die Mitgliedstaaten im Vertrag und in der Europa-2020-Strategie für die EU vereinbart haben; |
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betont erneut, dass er jede Form der makroökonomischen Konditionalität nachdrücklich ablehnt; |
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spricht sich für die Einführung lediglich solcher Ex-ante-Auflagen aus, die der Verbesserung der Programmeffizienz dienen, und fordert, dass der Abschluss förmlicher Partnerschaftsvereinbarungen zwischen dem jeweiligen Mitgliedstaat und seinen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als konkrete Ex-ante-Auflage festgelegt wird; |
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bekräftigt seine Ablehnung der vorgeschlagenen Leistungsreserve und betont, dass Ex-post-Auflagen sowie die Aussetzung von Zuschüssen nur dann unter klar festzulegenden Voraussetzungen angebracht sind, wenn die erwarteten Resultate deutlich verfehlt werden; |
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unterstützt den Vorschlag des MFR, eine neue Kategorie "Übergangsgebiete" für Regionen zu schaffen; |
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betont, dass die vorgeschlagene Obergrenze für Kohäsionsmittel in keinem Mitgliedstaat dazu führen darf, dass weniger Mittel als im Zeitraum 2007-2013 bereitgestellt werden; |
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fordert, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend in die Überwachung und Verwaltung der Infrastrukturprojekte im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" einbezogen werden; |
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begrüßt deshalb, dass die Mittel für Forschung und Innovation im MFR beträchtlich aufgestockt werden sollen; |
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begrüßt die Zusage, die GAP ökologischer zu gestalten, sowie die Vorschläge zur Konvergenz der Zahlungen und zur Begrenzung der Höhe der Direktzahlungen; |
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bedauert, dass die Haushaltsmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums im Vergleich zu den Mitteln für Direktzahlungen nach wie vor unverhältnismäßig gering sind; |
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ist der Auffassung, dass wichtige EU-Ausgabenbereiche wie der EGF oder das GMES-Programm nicht außerhalb des MFR finanziert werden sollten; |
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ist überzeugt, dass die nationalen Beiträge durch EU-Eigenmittel ersetzt werden sollten, und unterstützt die Vorschläge der Kommission zu den Mehrwertsteuereinnahmen und zur Finanztransaktionssteuer. |
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Berichterstatterin |
Flo CLUCAS (UK/ALDE), Mitglied des Stadtrats von Liverpool |
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Referenzdokumente |
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I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeiner Haushaltsansatz
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1. |
begrüßt die Vorschläge für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2014-2020, für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des MFR, für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich sowie für ein Paket zu den Eigenmitteln der EU, die die Kommission am 29. Juni 2011 vorgelegt hat; ist der Auffassung, dass diese Vorschläge als Ganzes einen verlässlichen Rahmen für die Finanzierung künftiger Prioritäten der EU und eine solide Grundlage für weitere Diskussionen bilden; |
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2. |
ist der Auffassung, dass der EU-Haushalt trotz seines begrenzten Umfangs von grundlegender Bedeutung für die Bewältigung der aktuellen Herausforderungen ist, vor denen die EU steht. Die Besonderheit des EU-Haushalts gegenüber den nationalen Haushalten besteht in seinem zusätzlichen Nutzen auf europäischer Ebene, in seiner Hebelwirkung sowie darin, dass die Ausgaben des EU-Haushalts zu bis zu 94,5 % für Investitionen und nur zu 5,5 % für die Verwaltung eingesetzt werden. Der AdR ist deshalb der Auffassung, dass insbesondere bei den einzelstaatlichen Finanzministerien dahingehend ein Perspektivwechsel erforderlich ist, dass die Wahrnehmung der Kernaufgaben der EU als Investition und nicht als finanzielle Belastung gesehen wird. Die Anstrengungen sollten darauf gerichtet sein, den MFR nicht nur zum Vorbild für Rentabilität und finanzielle Effizienz, sondern auch zu einem Muster an demokratischer Steuerung und Transparenz zu machen; |
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3. |
nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten derzeit mit erheblichen finanziellen und sozialen Problemen konfrontiert sind, und betont, dass der EU-Haushalt, die Europa-2020-Strategie und die ordnungspolitischen Strukturen Europas koordiniert ineinandergreifen sollten, damit Stabilität, nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Umweltschutz, soziales Wohlergehen und territorialer Zusammenhalt unterstützt werden und das Vertrauen in die europäische Integration wiederhergestellt wird; |
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4. |
unterstützt die Grundprinzipien des MFR 2014–2020, einschließlich Ergebnisorientiertheit, Anreiz für Investitionen aus anderen Quellen und vor allem Vereinfachung der Durchführung, einschließlich der Zusammenführung verschiedener Förderprogramme. Besonderes Gewicht sollte auf jene Gruppen gelegt werden, die Schwierigkeiten beim Zugang zu EU-Mitteln haben. Der AdR fordert deshalb die Ausweitung der Maßnahmen zur Information und Aufklärung sowie eine Beratung bezüglich der Fonds auf EU-Ebene; |
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5. |
weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen wichtigen Beitrag zur Konzipierung und Umsetzung des MFR leisten können. Die Zuständigkeit für öffentliche Investitionen liegt im selben Maße bei den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wie bei der jeweiligen Zentralregierung. Insofern spielen sie eine besonders wichtige Rolle nicht nur bei der Verwaltung von EU-finanzierten Projekten, sondern auch wenn es darum geht, den Zugang zu Mitteln zu verbessern und die Ausgaben der verschiedenen Fonds zu koordinieren; |
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6. |
ist deshalb der Auffassung, dass ein erhebliches Potenzial besteht, bei der Konzipierung und Umsetzung des MFR die Multi-Level-Governance voranzubringen; fordert deshalb, dass die Kommission neue Formen der Zusammenarbeit und der Partnerschaft mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften prüft, die als grundlegender Bestandteil aller neuen Formen des Regierungshandelns und der Finanzierung, auch im Zusammenhang mit dem MFR, zu sehen sind; |
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7. |
bemängelt, dass der Gleichstellung und der Gleichheit von Frauen und Männern im Kommissionsvorschlag keine besondere Bedeutung beigemessen wird, und fordert die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament auf, sich für die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in der Haushaltsplanung (Gender Budgeting) einzusetzen; |
— Mittelausstattung, Struktur und Geltungsdauer des Haushalts
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8. |
bekräftigt, dass die EU über einen ernst zu nehmenden Haushalt von mindestens 1 % des Unions-BNE (1) verfügen muss, um die wichtigsten Ziele gemäß der Europa-2020-Strategie und den Bedürfnissen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu verwirklichen; ist der Auffassung, dass die gegenwärtigen Vorschläge – 1 025 Mrd. EUR bzw. 1,05 % des Unions-BNE – diesem Ziel kaum gerecht werden; |
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9. |
ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Höhe der Mittel deshalb als absolutes Minimum anzusehen ist, damit die ehrgeizigen Ziele umgesetzt werden können, die die Mitgliedstaaten im Vertrag und in der Europa-2020-Strategie für die EU vereinbart haben. Nachdem Kommission und Parlament mit nachdrücklicher Unterstützung des Ausschusses der Regionen einen maßvollen MFR vorgeschlagen haben, der real unverändert ist gegenüber dem aktuellen MFR, müssen sie nunmehr alles in ihren Kräften Stehende tun, um diesen Vorschlag in den Verhandlungen gegen Kürzungen zu verteidigen; |
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10. |
begrüßt, dass die Haushaltsrubriken umbenannt wurden und nun die Prioritäten der Europa-2020-Strategie besser zum Ausdruck bringen; bedauert jedoch, dass die Gelegenheit versäumt wurde, alle EU-Fonds, die der Förderung der territorialen Entwicklung dienen, unter eine Rubrik zu stellen; |
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11. |
nimmt zudem zur Kenntnis, dass die Kommission nicht die Gelegenheit ergriffen hat, zu einem Haushaltszeitraum von zehn Jahren überzugehen; begrüßt jedoch, dass ein solcher Schritt nach 2020 möglich sein soll, um eine stabile und langfristige Finanzierung sowie eine bessere demokratische Kontrolle zu gewährleisten; |
— Flexibilität des Haushalts, Halbzeitüberprüfung, Konditionalitäten
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12. |
bedauert, dass es dem aktuellen Haushalt an Flexibilität mangelt, und betont, dass mehr Flexibilität erforderlich ist, damit Mittel künftig innerhalb von Haushaltsrubriken umgeschichtet werden können; |
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13. |
bedauert, dass nicht vorgesehen ist, nicht zugewiesene Mittel bzw. Mittel nicht genutzter Spielräume in eine Flexibilitätsreserve der EU zu übertragen, statt den Mitgliedstaaten Mittel zurückzuzahlen; |
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14. |
nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, 2016 eine Bewertung der Durchführung des MFR vorzulegen; betont jedoch, dass statt dessen 2017 eine umfassende Halbzeitüberprüfung (unter Einbeziehung der vorgeschlagenen Bewertung) erfolgen sollte, bei der es auch möglich sein soll, die Ausgaben innerhalb bestimmter Grenzen nach Maßgabe neuer Prioritäten anzupassen; |
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15. |
betont erneut, dass er jede Form der makroökonomischen Konditionalität nachdrücklich ablehnt, nach der lokale und regionale Gebietskörperschaften infolge wirtschaftlicher Entscheidungen der nationalen Regierungen keine Mittel mehr erhalten sollen; |
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16. |
spricht sich jedoch für die Einführung lediglich solcher Ex-ante-Auflagen in Bezug auf die Verwaltung der EU-Programme aus, die der Verbesserung der Programmeffizienz und der Bewertung der tatsächlichen technischen und administrativen Kapazität anstelle der bloßen Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften dienen. Die Anforderung, Strategien, Pläne oder Maßnahmen als Ex-ante-Auflagen zu erarbeiten, darf jedoch nicht beinhalten, dass die Mittel an die anschließende Verwirklichung dieser Auflagen, einschließlich der nicht durch EU-Mittel kofinanzierten Pläne, geknüpft werden, denn damit würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Subsidiaritätsprinzip verstoßen; |
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17. |
fordert, dass der Abschluss förmlicher Partnerschaftsvereinbarungen zwischen dem jeweiligen Mitgliedstaat und seinen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als konkrete Ex-ante-Auflage festgelegt wird und von der Kommission zu überprüfen ist; |
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18. |
betont, dass Ex-post-Auflagen sowie die Aussetzung von Zuschüssen nur dann unter klar festzulegenden Voraussetzungen angebracht sind, wenn die erwarteten Resultate deutlich verfehlt werden, und fordert, auf innerstaatliche Bedingungen für die Rückforderung bereits bewilligter Gelder Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig muss es bei der Festsetzung dieser Ex-post-Auflagen eine enge Zusammenarbeit mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden geben, um zu vermeiden, dass die Aussetzung der Finanzierung auf Kriterien beruht, die nicht rein objektiv und messbar sind; |
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19. |
betont, dass Ergebnisse und Ziele gemeinsam mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vereinbart werden müssen und dass zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß reduziert werden sollte. Das gegenwärtige System, bei dem die aufgewandten Beträge und die Resultate im Einzelnen gemessen werden, sollte durch ein System ersetzt werden, bei dem die erzielten Wirkungen gemessen werden. Wenn mit Auflagen gearbeitet wird, muss den Betroffenen klarer und besser erläutert werden, wie dieser Ansatz in der Praxis funktionieren soll; |
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20. |
betont, dass die nachhaltige Nutzung der Ressourcen im neuen mehrjährigen Finanzrahmen der EU uneingeschränkt zu berücksichtigen ist, und fordert, dass die CO2-Bilanz der aus dem EU-Haushalt geförderten Investitionen gründlicher geprüft wird; |
Haushaltsrubrik 1 – Intelligentes und integratives Wachstum
— Vorschläge zur Kohäsionspolitik
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21. |
billigt, dass sich die Kohäsionspolitik dem Vorschlag zufolge auf alle Mitgliedstaaten und Regionen erstrecken soll, wobei der Großteil der Mittel zwar in die ärmeren Regionen gehen soll, wohlhabendere Regionen jedoch auch die Möglichkeit haben, weiter an der Bewältigung ihrer Probleme zu arbeiten; begrüßt den ausdrücklichen Verweis auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt als Teilobergrenze der Haushaltsrubrik 1, bedauert jedoch, dass kein Spielraum vorgesehen ist. Dieser würde es ermöglichen, die Mittel innerhalb dieser Teilobergrenze aufzustocken, wenn anderweitige Mittel nicht ausgeschöpft werden; |
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22. |
nimmt ferner zur Kenntnis, dass die für die Strukturfonds vorgeschlagenen Mittel (336 Mrd. EUR für EFRE, ESF und Kohäsionsfonds, aber ohne den Fonds "Connecting Europe") um 3 % unter der gegenwärtigen Mittelausstattung in Höhe von 347 Mrd. EUR liegen. Ziel sollte sein, die Finanzierung der Strukturfondsprogramme inflationsbereinigt zumindest auf dem gegenwärtigen Niveau zu halten; |
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23. |
lehnt den Vorschlag ab, dass reichere Regionen "alle" ihnen bereitgestellten Strukturfondsmittel, außer den Mitteln des ESF, "primär" für Energieeffizienz, Entwicklung von KMU und Innovation einsetzen müssen. Zwar sollte jedes operative Programm einen gewissen Schwerpunkt aufweisen, doch werden derartige Beschränkungen auf EU-Ebene keinen Nutzen bringen, da die europäischen Regionen erhebliche Unterschiede aufweisen und nicht vor denselben Herausforderungen stehen. Es sollte möglich sein, eine freiere Auswahl aus einem breiteren Spektrum an thematischen Zielen der Europa-2020-Strategie zu treffen; |
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24. |
bekräftigt, dass er gegen die vorgeschlagene Leistungsreserve in Höhe von 5 % der Mittel für die Kohäsionspolitik ist. Angesichts der Tatsache, dass die Reserve auf der Grundlage im Voraus festgelegter nationaler Finanzrahmen zugewiesen wird, besteht die Gefahr, dass letztlich alle Seiten dabei verlieren. Wenn die Leistungskriterien nicht erfüllt werden (was auf objektive und äußere Gründe zurückzuführen sein kann), gehen die für die Leistungsreserve vorgesehenen Mittel schlicht und einfach verloren. Die erfolgreiche Umsetzung der Programmziele an sich ist Belohnung genug, und die Mittel sollten besser für vorbereitende Maßnahmen wie fachliche Unterstützung beim Aufbau institutioneller Kapazitäten eingesetzt werden; |
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25. |
unterstützt den Vorschlag des MFR, eine neue Kategorie "Übergangsgebiete" für Regionen zu schaffen, deren BIP zwischen 75 % und 90 % des EU-Durchschnitts liegt, und begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag für ein Sicherheitsnetz für die aus der Konvergenz-Förderung fallenden Regionen; betont jedoch, dass die Glaubwürdigkeit der Kohäsionspolitik dadurch beeinträchtigt wird, dass die herangezogenen BIP-Zahlen bereits mehrere Jahre alt sind und nicht mehr den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen; |
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26. |
ist der Auffassung, dass die Kommission die zahlreichen Regionen berücksichtigen muss, deren BIP seit dem Bezugszeitraum 2006–2008 zurückgegangen ist, indem sie die Möglichkeiten einer flexiblen Handhabung des vorgeschlagenen Finanzrahmens nutzt, die vorgeschlagenen Anpassungen gemäß Artikel 5 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des MFR vornimmt, sowie in Form einer Halbzeitüberprüfung des MFR im Jahr 2017. In den Programmplanungsdokumenten müssen die unterschiedlichen Auswirkungen des Wirtschaftsabschwungs auf die einzelnen Regionen berücksichtigt werden; |
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27. |
bekräftigt, dass der ESF fester Bestandteil der Kohäsionspolitik der EU bleiben muss. In der Tat kann der ESF wesentlich besser durch integrierte standortspezifische Programme in den Gebietskörperschaften als durch getrennte thematische oder sektorale Programme auf nationaler Ebene umgesetzt werden; |
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28. |
betont, wie wichtig es ist, dass die Gleichheit und die Gleichstellung von Mann und Frau in der EU und in Drittstaaten durch die Bereitstellung ausreichender Mittel für den ESF, den Europäischen Entwicklungsfonds und weitere Sozialprogramme gefördert wird; |
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29. |
begrüßt den Vorschlag, dass der Kohäsionsfonds weiterhin ein Drittel der Zuweisungen an beihilfefähige Mitgliedstaaten (deren BIP unter 90 % des EU-Durchschnitts liegt) im Rahmen der Kohäsionspolitik ausmachen soll; |
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30. |
unterstützt die Aufstockung der Mittel für die territoriale Zusammenarbeit in Europa von 9 Mrd. EUR auf 13 Mrd. EUR und stellt fest, dass INTERREG und andere Programme zur Förderung der Zusammenarbeit der europäischen Regionen bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen einen erheblichen zusätzlichen Nutzen bringen; |
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31. |
unterstützt nachdrücklich den Vorschlag, einen gemeinsamen strategischen Rahmen zu schaffen, der zu einheitlichen strategischen Leitlinien für die wichtigsten EU-Fonds mit territorialer Dimension führt. Der gemeinsame strategische Rahmen sollte jedoch mehr leisten als nur die Angleichung der Fonds auf strategischer Ebene, um gemeinsame Praktiken und Verfahren für die Umsetzung der verschiedenen Fonds zu gewährleisten; |
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32. |
billigt den Ansatz, die Obergrenze für Kohäsionsmittel auf einen Anteil festzulegen, der den gegenwärtigen Ausführungsquoten und der tatsächlichen Aufnahmekapazität der einzelnen Mitgliedstaaten entspricht; betont jedoch, dass die neue Obergrenze so hoch sein muss, dass in allen Mitgliedstaaten eine wirksame Kohäsionspolitik umgesetzt werden kann. Insbesondere sollte die vorgeschlagene Obergrenze in keinem Mitgliedstaat dazu führen, dass weniger Mittel als im Zeitraum 2007-2013 (inflationsbereinigt) bereitgestellt werden; |
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33. |
fordert nachdrücklich, dass das Partnerschaftsprinzip verwirklicht, aktiv gefördert und konsequent durchgesetzt wird. Der AdR begrüßt das Instrument der Partnerschaftsvereinbarung als Möglichkeit der strategischen Programmplanung, weist aber nachdrücklich darauf hin, dass bei der konkreten Ausgestaltung der Partnerschaftsvereinbarung das Subsidiaritätsprinzip beachtet und insbesondere die Verteilung der Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten respektiert werden müssen. Der Geltungsbereich muss deshalb auf die Maßnahmen der Kohäsionspolitik und andere GSR-Fonds beschränkt bleiben. Die zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen bei der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Strukturfondsprogramme und der damit zusammenhängenden Partnerschaftsabkommen als gleichberechtigte Partner der nationalen Behörden behandelt werden. Es sollten auch Territorialpakte zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den nationalen Behörden möglich sein, um in Verbindung mit den nationalen Regierungen formale Partnerschaftsvereinbarungen abzuschließen; |
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34. |
bekräftigt seine Forderung nach der Einführung und Förderung von Bürgeranleihen zur Unterstützung der Entwicklung in den Kommunen. Durch Bürgeranleihen könnten von der EU geförderte Projekte eine zusätzliche finanzielle Unterstützung durch einzelne Bürger oder andere öffentliche Mittel erhalten, die im Gegenzug zu einer garantierten und angemessenen Gegenleistung Investitionen tätigen; |
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35. |
betont zudem, dass lokale Lösungen für Energiefragen in Form von "intelligenten Städten" entwickelt werden müssen, die die Bereitstellung sauberer und effizienter Energie fördern, und fordert mehr Unterstützung für lokale und regionale Gebietskörperschaften, vor allem für die Sicherstellung des technischen Fachwissens, das zur Erstellung lokaler und regionaler Aktionspläne zur Eindämmung des Klimawandels erforderlich ist, sowie bei der Förderung eines fruchtbaren Ideenaustauschs; weist in diesem Zusammenhang auf die wichtige Rolle des Bürgermeisterkonvents hin, dem mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten, damit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in größerem Umfang technischer Sachverstand für die Erstellung von Aktionsplänen zur Eindämmung des Klimawandels zur Verfügung gestellt werden kann und konkretere Aufgaben im Zusammenhang mit Energie und Ressourcen, wie die Bewirtschaftung der Wasserressourcen, angegangen werden können; |
— Fazilität "Connecting Europe"
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36. |
nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, eine neue Fazilität "Connecting Europe" mit Mitteln in Höhe von 40 Mrd. EUR zu schaffen, mit der Investitionen in die Verkehrs-, Energie- und IKT-Infrastruktur von europäischer Bedeutung unterstützt werden sollen, und ist der Auffassung, dass die Beseitigung von Engpässen in diesen Netzen von großem Vorteil für die Gesellschaft ist. Allerdings müssen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend in die Überwachung und Verwaltung dieser Infrastrukturprojekte einbezogen werden, was in den derzeit vorgeschlagenen Regelungen im Hinblick auf eine zentrale Verwaltung jedoch nicht vorgesehen ist; |
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37. |
verweist auf seine Unterstützung für die Einführung von Anleihen für EU-Projekte zur Finanzierung von Infrastrukturvorhaben und erinnert daran, dass solche Anleihen eine höchst positive Hebelwirkung in Bezug auf den EU-Haushalt haben können. Allerdings sind derartige Instrumente als wertvolle Ergänzung und nicht als Ersatz für Finanzhilfen aus den Strukturfonds zu sehen; |
— Forschungs- und Innovationsförderung: "Horizont 2020"
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38. |
hält den gegenwärtigen Forschungshaushalt der Gemeinschaft für unzureichend und begrüßt deshalb, dass die Mittel für Forschung und Innovation im MFR beträchtlich aufgestockt werden sollen (von 53 Mrd. EUR auf 80 Mrd. EUR). Dies ist ein Schritt hin zur Verwirklichung des Europa-2020-Ziels, 3 % des BIP der EU in Forschung und Innovation zu investieren, und dient der Schaffung einer Innovationsunion. Der AdR fordert insbesondere den Ausbau des Programms "Wissensorientierte Regionen", hält es jedoch für wesentlich, die Anwendung der Forschungsergebnisse auf dem Markt zu beschleunigen; unterstützt den Vorschlag einer stärkeren Unterstützung von Cluster-Initiativen und anderen lokalen Vereinbarungen, die zur Erhöhung des Innovationspotenzials beitragen; |
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39. |
unterstützt die Schaffung eines gemeinsamen strategischen Rahmens für Forschung und Innovation "Horizont 2020", da damit die Möglichkeit besteht, die verschiedenen einschlägigen Förderprogramme wie das Forschungsrahmenprogramm (RP7) sowie das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu vereinfachen und zu konsolidieren; weist jedoch darauf hin, dass der gemeinsame strategische Rahmen für Forschung und Innovation gut koordiniert werden und mit dem für die Territorialfonds vorgeschlagenen gemeinsamen strategischen Rahmen in Einklang stehen muss; |
— Allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend
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40. |
begrüßt die vorgeschlagene Aufstockung der Mittel für die EU-Programme in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend (einschließlich Sport) auf 15 Mrd. EUR. Diese Programme sollten auch durch Ausgaben aus Mitteln des ESF ergänzt werden. Der AdR begrüßt insbesondere, dass der Schwerpunkt auf die Rationalisierung und Vereinfachung des derzeitigen Spektrums an Programmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend gelegt wird, indem ein einheitliches, integriertes Programm geschaffen wird und die Verfahren vereinfacht werden. Mit dem Programm "Bildung Europa" sollten jedoch nicht nur Hochschulstudenten angesprochen werden, sondern es sollte auch das komplexe Problem der Schulabbrecher berücksichtigt werden, zu dessen Bewältigung die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen erheblichen Beitrag leisten können. Der AdR betont darüber hinaus die zunehmende wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Kultur- und Kreativbranche und die Notwendigkeit, diese Branche im Rahmen des EFRE und des ESF ausreichend zu unterstützen; |
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41. |
hält es für dringend erforderlich, bei der Neuordnung der Förderprogramme weiterhin eine auf die spezifischen Belange des Jugendbereichs ausgerichtete Förderung der Jugend vorzusehen. Dabei sollte dieses neue integrierte Programm auf den positiven Grundlagen des jetzigen Programms Jugend in Aktion aufbauen. Es sollte im Einklang mit der EU-Jugendstrategie nicht nur den Ausbau des Jugend- und Fachkräfteaustauschs, sondern auch die verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa fördern; |
Haushaltsrubrik 2 – Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen
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42. |
nimmt zur Kenntnis, dass – wie auch bei den Strukturfonds – die vorgeschlagene Mittelausstattung für die Gemeinsame Agrarpolitik von 396 auf 372 Mrd. EUR gesunken ist; stellt jedoch fest, dass die GAP mit ihren beiden Säulen nach wie vor ein größerer Ausgabenposten des EU-Haushalts ist als die Strukturfonds mit ihren vorgeschlagenen 336 Mrd. EUR; |
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43. |
ist der Überzeugung, dass die GAP angesichts ihrer wichtigen Aufgabe, nicht nur den Lebensmittelbedarf zu decken, sondern auch zur Verwirklichung der europäischen Kernziele beizutragen, stärker in Einklang mit der Europa-2020-Strategie gebracht werden sollte, damit Landwirte auf einer gerechten Grundlage Zuschüsse erhalten können, um öffentliche Güter bereitzustellen wie ein erweitertes Konzept in Sachen Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, Schutz der Artenvielfalt, Eindämmung des Klimawandels sowie die Wiederbelebung des ländlichen Raums insgesamt; |
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44. |
begrüßt insbesondere, dass die Kommission nicht zu einer weiteren Zersplitterung der Förderkapazitäten der EU beigetragen hat, indem sie einen eigenen sektoralen Fonds für den Klimawandel geschaffen hat, sondern dass sie stattdessen einen stärker integrierten Querschnittsansatz gewählt hat, nach dem 30 % der Ausgaben der ersten Säule für Umweltziele einzusetzen sind; betont aber, dass die Ökologisierung nicht zu einer Aushöhlung mitgliedstaatlicher Agrarumweltprogramme führen darf; |
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45. |
begrüßt die Zusage, die GAP ökologischer zu gestalten; fordert, dass bei der Ökologisierung der GAP klare, verbindliche und genau definierte Kriterien für die Begünstigten angewandt werden, die die Aspekte Bodenschutz, effiziente Nutzung des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Abschaffung aller umweltschädlich wirkenden Beihilfen betreffen; |
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46. |
begrüßt die Vorschläge zur Konvergenz der Zahlungen und zur Begrenzung der Höhe der Direktzahlungen. Diese Maßnahme dürfte zu einem gerechten System der Mittelzuweisung an alle Mitgliedstaaten führen. Der AdR unterstützt zudem uneingeschränkt den Vorschlag, mehr Flexibilität zwischen den beiden Säulen der GAP, den Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums, zuzulassen; |
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47. |
ist besorgt darüber, dass die vorgeschlagene neue Krisenreserve für die Landwirtschaft in Höhe von 3,5 Mrd. EUR und die Erweiterung des Geltungsbereichs des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Ausdruck dessen ist, dass die Kommission eher auf vollendete Tatsachen reagiert, als vorbeugend tätig zu werden, und ist der Auffassung, dass die Krise mit einer größeren Haushaltsflexibilität besser bewältigt werden kann als mit einer ständig vergrößerten Palette an verschiedenen Reserven, Fonds und Soforthilfeinstrumenten außerhalb des MFR; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass eine nachhaltige Gemeinsame Agrarpolitik nicht möglich ist ohne die Beibehaltung der Marktregulierungsmaßnahmen zur Bekämpfung von Preisschwankungen und zur Gewährleistung stabiler Preise für Erzeuger und Verbraucher; |
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48. |
bedauert, dass die Haushaltsmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums (90 Mrd. EUR) im Vergleich zu den Mitteln für Direktzahlungen nach wie vor unverhältnismäßig gering sind; begrüßt jedoch, dass der ELER enger mit den anderen Territorialfonds des gemeinsamen strategischen Rahmens verknüpft werden soll. GAP und Kohäsionspolitik dürfen nicht isoliert voneinander betrachtet, sondern müssen enger als derzeit koordiniert werden. Der AdR betont angesichts der Abschaffung des nach Achsen gegliederten Konzepts, dass andere, nicht in den Bereich der Landwirtschaft fallende Ziele, z.B. die Förderung der sozialen Integration, die Armutsbekämpfung und die wirtschaftliche Entwicklung im ländlichen Raum (neue Priorität 6), künftig nicht weniger Aufmerksamkeit erhalten dürfen; |
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49. |
fordert die Beibehaltung des Europäischen Nahrungsmittelhilfeprogramms für besonders Bedürftige im selben Umfang wie im aktuellen Programmplanungszeitraum. Wenn die Zuständigkeit für das Programm von der Gemeinsamen Agrarpolitik auf den Europäischen Sozialfonds verlagert wird, sollten auch die Mittel in der Haushaltsstruktur entsprechend umgeschichtet werden; |
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50. |
ist besorgt, dass die Einbeziehung der Fischereipolitik in die integrierte Meerespolitik im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) eine Senkung der für die Fischerei bereitstehenden Mittel mit sich bringen kann. Dies ist angesichts der Herausforderungen, vor denen von der Fischerei abhängige Gemeinschaften stehen, nicht angemessen; |
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51. |
betont die Bedeutung des Programms LIFE+ und begrüßt seine Aufstockung auf 3,2 Mrd. EUR; |
Haushaltsrubrik 3 – Sicherheit und Unionsbürgerschaft
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52. |
begrüßt die zu dieser Rubrik unterbreiteten Haushaltsvorschläge und betont, wie wichtig eine ausreichende Mittelausstattung des Budgets für Einwanderung, Asyl und Sicherheit ist; unterstreicht insbesondere, dass ein koordiniertes Konzept für die Sicherung der EU-Außengrenzen erforderlich ist, und begrüßt die Schritte zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems, da die einzige Lösung in diesem Bereich ganz klar in der Zusammenarbeit auf EU-Ebene besteht. Zwischen den Ausgaben für die Sicherheit (auch für die innere Sicherheit) und grenzpolitischen Aufgaben einerseits und den Ausgaben in Bereichen wie Integration von Migranten und Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, in denen Maßnahmen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von eindeutigem Nutzen sind, muss ein ausgewogenes Verhältnis hergestellt werden; |
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53. |
betont, dass für die Stärkung der Grundrechte, der Demokratie und der Teilhabe der Bürger angemessene Mittel bereitgestellt werden müssen, da dies der Herausbildung der Unionsbürgerschaft dient; hält es deshalb für außerordentlich wichtig, dass den Partnerschaften zur Förderung der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene im Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" besonderes Gewicht eingeräumt wird; |
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54. |
ist der Auffassung, dass die Sicherheit der EU eng mit der Förderung von Demokratie, verantwortungsbewusstem Regierungshandeln und Rechtsstaatlichkeit sowohl in der EU als auch in Drittstaaten verknüpft ist und dass die Union diese Werte weltweit unterstützen muss; |
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55. |
betont, wie wichtig die für das EU-Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit vorgeschlagenen Mittel in Höhe von 396 Mio. EUR sind, und unterstreicht, dass eine ausreichende Finanzierung für soziale, biologische und technische Innovation im Bereich der Gesundheitsleistungen erforderlich ist; verweist auf die Bedeutung von Gesundheitsdiensten und sozialen Pflegediensten als wichtige beschäftigungsfördernde Branchen der Zukunft und betont deshalb, dass die Beseitigung gesundheitlicher Benachteiligungen eine haushaltspolitische Priorität sein muss; |
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56. |
betont die Bedeutung der vorgeschlagenen Mittelausstattung des Programms "Kreatives Europa" in Höhe von 1,6 Mrd. EUR und unterstreicht, dass allen Akteuren der Kultur- und Kreativbranche, die einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Europa-2020-Ziele leisten, ausreichende Mittel bereitgestellt werden müssen; |
Haushaltsrubrik 4 – Globales Europa
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57. |
stellt fest, dass die EU auf internationaler Ebene beträchtliche Verantwortung trägt, die über die Summe der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten hinausgeht, und dass die Herausforderungen, vor denen die EU steht, eine globale Antwort erfordern; begrüßt deshalb, dass für Nachbarschaftspolitik und Entwicklungszusammenarbeit mehr Mittel bereitgestellt werden sollen (36 Mrd. EUR); |
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58. |
unterstützt den Vorschlag der Kommission, die Instrumente für die Erweiterung durch die Schaffung eines einheitlichen integrierten Heranführungsinstruments rationeller zu gestalten; |
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59. |
bekräftigt seine Forderung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Staaten finanzielle Unterstützung für ihre Mitarbeit in den einschlägigen Gremien erhalten; |
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60. |
betont sein Eintreten für die Beseitigung der Armut und insbesondere für die Millennium-Entwicklungsziele, die bis 2015 verwirklicht sein sollen, und unterstützt das Ziel, 0,7 % des BIP für Entwicklungshilfe aufzuwenden; betont insbesondere den wichtigen Beitrag der EU zur Koordinierung der humanitären Hilfe und fordert alle Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre entwicklungspolitischen Zusagen einzuhalten; |
Haushaltsrubrik 5 – Verwaltung
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61. |
betont, dass in allen EU-Institutionen und beratenden Einrichtungen permanent Einsparungspotenziale in der Verwaltung ermittelt und entsprechende Kosteneinsparungen umgesetzt werden müssen, dass dabei jedoch nicht deren wichtige Rolle bei der Verwirklichung der europäischen Ziele untergraben werden darf; |
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62. |
betont, dass beträchtliche Einsparungen durch Umstrukturierung und interinstitutionelle Zusammenarbeit sowie durch eine bessere Organisation der Tätigkeiten der Institutionen mittels der integrierten Anwendung von e-Lösungen erzielt werden könnten; |
Mittel außerhalb des MFR und Korrekturmechanismen
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63. |
ist grundsätzlich der Auffassung, dass wichtige EU-Ausgabenbereiche wie der Europäische Entwicklungsfonds (EEF), der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), das Programm für Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) sowie andere Instrumente, die 58 Mrd. EUR der EU-Haushaltsaufwendungen ausmachen, nicht außerhalb des MFR finanziert werden sollten. Dies beschränkt die demokratische Mitwirkung des Parlaments und untergräbt die Transparenz. Grundsätzlich sollten alle Ausgabenposten der EU, auch die längerfristigen sowie jene, die möglicherweise nicht realisiert werden, zu den gleichen Bedingungen erörtert werden wie der MFR; |
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64. |
unterstützt die angekündigte Vereinfachung des sehr komplexen Systems der Rabatte und Korrekturen und begrüßt, dass neue Korrekturen in Form von Pauschalzahlungen zeitlich begrenzt werden; begrüßt zudem den Vorschlag der Kommission, die bestehenden Rabattsysteme durch einen allgemeinen Korrekturmechanismus zu ersetzen. Ein solcher Korrekturmechanismus muss in jedem Fall gewährleisten, dass sich die Positionen grundsätzlich nicht erhöhen und es im Ergebnis zu einem gerechten Ausgleich im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander kommt. Eine Reihe von Korrekturmechanismen wird 2013 automatisch auslaufen, allerdings sind die dem Vereinigten Königreich gewährte Korrektur und die Rabatte wegen dieser Korrektur, die Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährt werden, bislang nicht zeitlich befristet. Der AdR ist jedoch der Auffassung, dass eine Überprüfung des Korrekturmechanismus nur vorgenommen werden kann, wenn auch die legitimen Gründe, die diesen Mechanismen zugrunde liegen, erörtert werden; |
Eigenmittel der EU
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65. |
ist überzeugt, dass die nationalen Beiträge durch EU-Eigenmittel ersetzt werden sollten, und verweist noch einmal darauf, dass alle Mitgliedstaaten und nationalen Parlamente Artikel 311 AEUV unterzeichnet haben, wonach der Haushalt vollständig aus Eigenmitteln finanziert werden soll; unterstützt deshalb Initiativen, die darauf abzielen, die Direktbeiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt zu senken und die Einnahmen aus Eigenmitteln zu erhöhen, die der Bewältigung künftiger Herausforderungen dienen sollen; |
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66. |
unterstützt deshalb den Vorschlag der Kommission, eine neue Finanzierungsquelle aus Mehrwertsteuereinnahmen zu erschließen. Diese Vorschläge sind zwar ehrgeizig, aber dringend notwendig; |
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67. |
begrüßt den Vorschlag zur Einführung einer europaweit koordinierten Finanztransaktionssteuer. Die Besteuerung der Finanzbranche wäre ein wichtiger Beitrag zu mehr Gerechtigkeit und würde bewirken, dass die Zahl der Finanzaktivitäten und insbesondere die Spekulation begrenzt werden können; |
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68. |
ist der Auffassung, dass jedes neue System zur Finanzierung des EU-Haushalts die Einhaltung der Grundsätze der Ausgewogenheit, der wirtschaftlichen Stabilität, der Solidarität, der Transparenz und der Einfachheit gewährleisten und für alle Mitgliedstaaten gelten sollte. Dazu muss eine gründliche Folgenabschätzung und Durchführbarkeitsstudie erstellt werden, bevor eine Vereinbarung über neue Eigenmittel erzielt wird. Wichtiger noch ist, dass innerhalb der Mitgliedstaaten eine Diskussion eingeleitet wird, an der auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend beteiligt werden; |
Verfahren und Zeitplan
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69. |
begrüßt, dass der MFR konkrete Bestimmungen für den Fall enthält, dass er nicht bis Ende 2012 verabschiedet wird; räumt jedoch ein, dass dies eine rechtzeitige Einigung verhindern könnte; fordert die EU-Organe deshalb auf, innerhalb des vorgesehenen Zeitplans zu einer Einigung über die Vorschläge zu gelangen; |
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70. |
bedauert, dass das Europäische Parlament beim MFR nach wie vor nur seine Zustimmung erteilen und nicht uneingeschränkt mitentscheiden, d.h. die Vorschläge nicht formal abändern kann, und fordert Rat und Kommission deshalb auf, den Ausschuss der Regionen und das Europäische Parlament durch die Schaffung gestärkter Kooperationsmechanismen möglichst umfassend einzubeziehen; |
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71. |
behält sich vor, diese Stellungnahme im Verlauf des Jahres 2012 entsprechend den Fortschritten in Bezug auf den MFR zu ändern. |
II. ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE
Änderungsvorschlag 1
Erwägungsgrund 2
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen, sollte die Geltungsdauer des Finanzrahmens auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2014 festgelegt werden. Die Durchführung des Finanzrahmens sollte zur Halbzeit bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Bewertung sollten in den letzten drei Jahren der Laufzeit des Finanzrahmens berücksichtigt werden. |
Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen, sollte die Geltungsdauer des Finanzrahmens auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2014 festgelegt werden. Die Durchführung des Finanzrahmens sollte zur Halbzeit werden. Die Ergebnisse dieser sollten in den letzten drei Jahren der Laufzeit des Finanzrahmens berücksichtigt werden. |
Begründung
Siehe Ziffer 13 des Stellungnahmeentwurfs.
Der Ausschuss der Regionen hat am 24. Oktober 2011 ein Schreiben des Sekretariats des Ministerrats erhalten, in welchem er um Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (KOM(2011) 398 endg.) ersucht wird. Mit dem Stellungnahmeentwurf soll auf diese Befassung reagiert werden.
Änderungsvorschlag 2
Erwägungsgrund 8
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten von Mitteln für Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung werden auf der Grundlage der Vorausschätzungen des Bruttoinlandsprodukts (das "BIP") vom Frühjahr 2011 festgesetzt. Angesichts der Unsicherheit von Vorausschätzungen und der Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen sollte eine Halbzeitbewertung zum Vergleich des geschätzten und des tatsächlichen BIP und seiner Auswirkungen auf die Mittelansätze vorgenommen werden. Weicht das BIP für den Zeitraum 2014-2016 um mehr als +/– 5 % von der 2011 herangezogenen Vorausschätzung ab, sind die Mittel für die betreffenden Mitgliedstaaten für die Jahre 2018-2020 anzupassen. Die Regeln für diese Anpassung sind festzulegen. |
Die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten von Mitteln für Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung werden auf der Grundlage der Vorausschätzungen des Bruttoinlandsprodukts (das "BIP") vom Frühjahr 2011 festgesetzt. Angesichts der Unsicherheit von Vorausschätzungen und der Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen sollte eine zum Vergleich des geschätzten und des tatsächlichen BIP und seiner Auswirkungen auf die Mittelansätze vorgenommen werden. Weicht das BIP für den Zeitraum 2014-2016 um mehr als +/– 5 % von der 2011 herangezogenen Vorausschätzung ab, sind die Mittel für die betreffenden Mitgliedstaaten für die Jahre 2018-2020 anzupassen. Die Regeln für diese Anpassung sind festzulegen. |
Begründung
Siehe Ziffer 20 des Stellungnahmeentwurfs.
Der Ausschuss der Regionen hat am 24. Oktober 2011 ein Schreiben des Sekretariats des Ministerrats erhalten, in welchem er um Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (KOM(2011) 398 endg.) ersucht wird. Mit dem Stellungnahmeentwurf soll auf diese Befassung reagiert werden.
Änderungsvorschlag 3
Artikel 5
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Wenn das kumulierte Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2014-2016 um mehr als +/– 5 % von dem kumulierten BIP abweicht, das 2011 zur Bestimmung der Zuweisungen von Kohäsionsmitteln an die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 zugrunde gelegt wurde, passt die Kommission die Beträge, die der betreffende Mitgliedstaat in diesem Zeitraum aus Mitteln zur Förderung der Kohäsion erhalten hat, bei der technischen Anpassung für das Jahr 2018 entsprechend an. |
Wenn das kumulierte Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2014-2016 um mehr als +/– 5 % von dem kumulierten BIP abweicht, das 2011 zur Bestimmung der Zuweisungen von Kohäsionsmitteln an die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 zugrunde gelegt wurde, passt die Kommission die Beträge, die der betreffende Mitgliedstaat in diesem Zeitraum aus Mitteln zur Förderung der Kohäsion erhalten hat, bei der technischen Anpassung für das Jahr 2018 entsprechend an. |
Begründung
Siehe Ziffer 20 des Stellungnahmeentwurfs.
Der Ausschuss der Regionen hat am 24. Oktober 2011 ein Schreiben des Sekretariats des Ministerrats erhalten, in welchem er um Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (KOM(2011) 398 endg.) ersucht wird. Mit dem Stellungnahmeentwurf soll auf diese Befassung reagiert werden.
Änderungsvorschlag 4
Artikel 15
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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2016 legt die Kommission eine Bewertung der Durchführung des Finanzrahmens gegebenenfalls mitsamt einschlägiger Vorschläge vor. |
legt die Kommission eine der Durchführung des Finanzrahmens gegebenenfalls mitsamt einschlägiger Vorschläge vor. |
Begründung
Es wird deutlich gemacht, dass die Bewertung Teil der vorgeschlagenen umfassenden Halbzeitüberprüfung sein soll und dass es sich nicht um zwei getrennte Vorgänge handelt.
Brüssel, den 14. Dezember 2011
Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen
Mercedes BRESSO
(1) Sämtliche Angaben zum Haushalt beziehen sich auf die Verpflichtungsermächtigungen, nicht auf die Zahlungsermächtigungen.
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23.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/49 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Energieeffizienz“
2012/C 54/09
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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betont, dass bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen die Zuständigkeiten der verschiedenen Governance-Ebenen und das Subsidiaritätsprinzip gewahrt werden müssen; |
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begrüßt den Richtlinienvorschlag und die Maßnahmen in Bezug auf die Energieeffizienz, die die Kommission zur Erreichung des Ziels einer Einsparung von 20 % des Primärenergieverbrauchs bis 2020 vorgeschlagen hat; |
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ist der Ansicht, dass der Richtlinienvorschlag zur Energieeffizienz einige Lücken und Schwächen aufweist, insbesondere: |
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die Einschränkung der Anwendungsbereiche der eingeführten Maßnahmen; |
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die unzureichende Berücksichtigung der Rolle der regionalen und lokalen Akteure; |
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das Fehlen von Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bürger, die über die Maßnahmen zur besseren Information der Verbraucher über ihren Energieverbrauch in Echtzeit hinausgehen; |
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lehnt den in der Richtlinie enthaltenen Vorschlag ab, dem öffentlichen Sektor eine jährliche Gebäuderenovierungsquote von 3 % und die Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Gebäuden mit hoher Energieeffizienz aufzuerlegen. |
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Berichterstatter |
Jean-Louis JOSEPH (FR/SPE), Bürgermeister von Bastidonne |
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Referenzdokument |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG KOM(2011) 370 endg. |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
A. Allgemeine Bemerkungen
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1. |
hebt den Mehrwert von Maßnahmen auf der europäischen Ebene im Bereich Energieeffizienz hervor, die notwendig sind, um bei der Umsetzung der Einsparziele die Kohärenz und Effizienz der einzelnen Maßnahmen sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern; unterstreicht gleichwohl, dass diese Maßnahmen selbstverständlich auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführt werden müssen, und betont daher, dass bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen die Zuständigkeiten der verschiedenen Governance-Ebenen und das Subsidiaritätsprinzip gewahrt werden müssen; |
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2. |
ist der Ansicht, dass die Herausforderungen der Energieeffizienz eine wesentliche Rolle bei der Eindämmung des Klimawandels und der Kontrolle unseres Energieverbrauchs spielen und Teil eines nachhaltigen, verantwortungsvollen und integrativen Wirtschaftswachstums sind, deren Ziele nach wie vor die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und die Versorgungssicherheit sind; |
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3. |
stellt fest, dass die Europäische Union in einer Phase steigender Energiepreise immer mehr auf Energieeinfuhren angewiesen ist; vertritt die Ansicht, dass der Zugang zu sicheren und nachhaltigen Energiequellen von zunehmender Bedeutung sein und über das zukünftige Wirtschaftswachstum und die weitere Entwicklung der Energiegerechtigkeit entscheiden wird; |
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4. |
weist darauf hin, dass der Ausschuss der Regionen mehrmals betont hat, dass durch einen Übergang zu einer die Ressourcen – insbesondere die Energieressourcen – schonenden Wirtschaft gewaltige Chancen für ein Wirtschaftswachstum, die Schaffung von nicht von Standortverlagerungen bedrohten Arbeitsplätzen und technische Entwicklungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union geschaffen würden; |
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5. |
betont, wie wichtig die "Trias Energetica" ist, ein Konzept, mit dem das 20/20/20-Ziel in Bezug auf die Reduzierung der Treibhausgasemissionen, die Steigerung der Energieeffizienz und die Entwicklung der erneuerbaren Energieträger bis 2020 festgelegt wird. Die Energieeffizienz bleibt der Dreh- und Angelpunkt der europäischen Politik zur Reduzierung der klimatischen Auswirkungen im Bereich Energieversorgungssicherheit, -erzeugung und -verbrauch; |
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6. |
begrüßt den Richtlinienvorschlag und die Maßnahmen in Bezug auf die Energieeffizienz, die die Kommission zur Erreichung des Ziels einer Einsparung von 20 % des Primärenergieverbrauchs bis 2020 vorgeschlagen hat; |
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7. |
weist jedoch darauf hin, dass – wie im Energieeffizienzplan 2011 (1) erwähnt – aus jüngsten Untersuchungen der Kommission hervorgeht, dass die Europäische Union bis 2020 voraussichtlich nur die Hälfte ihres Energieeffizienzziels erreichen wird. Dem Richtlinienvorschlag kommt von daher besondere Bedeutung zu; |
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8. |
bedauert, dass der Richtlinienvorschlag nicht über das Jahr 2020 hinausblickt, insbesondere was das zentrale Ziel für 2050 (Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 80 bis 95 % bis 2050 gegenüber 1990) betrifft, das eine Begrenzung der Auswirkungen des Klimawandels ermöglicht; |
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9. |
ist der Ansicht, dass der Richtlinienvorschlag zur Energieeffizienz einige Lücken und Schwächen aufweist, insbesondere:
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B. Nachjustierung des Richtlinienvorschlags zur Energieeffizienz
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10. |
unterstreicht, dass den Mitgliedstaaten in der Richtlinie vorgeschrieben wird, ein als Richtschnur dienendes nationales Energieeffizienzziel festzulegen, das als ein absoluter Wert des Primärenergieverbrauchs im Jahr 2020 ausgedrückt wird. Die Kommission soll bis zum 30. Juni 2014 bewerten, ob die Union ihr Ziel einer Primärenergieeinsparung von 20 % bis 2020 voraussichtlich erreichen wird, wobei sie die Summe der nationalen Ziele zu berücksichtigen hat. In diesem Zusammenhang:
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11. |
lehnt die für den öffentlichen Sektor und den Energieverteilungs- und -handelssektor festgesetzten quantifizierten Ziele ab, bedauert jedoch, dass keine derartigen Vorgaben für den Personen- und Güterverkehr, das Gewerbe und die nicht unter das Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallenden Industriebranchen gemacht werden. Insbesondere
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12. |
begrüßt die Einführung von Verpflichtungssystemen im Bereich Energieeffizienz, insbesondere die Maßnahmen, mit denen den Energieverteilern Energieeinsparungen in einer Höhe auferlegt werden sollen, die 1,5 % ihres jährlichen Energieabsatzvolumens entsprechen (3); er weist darauf hin, wie wichtig die Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips bei der Einführung der Verpflichtungssysteme im Bereich Energieeffizienz ist; er bedauert:
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13. |
betont, dass die regionalen und lokalen Akteure eine wesentliche Rolle bei der Vorbereitung und Einführung der Programme zur Steigerung der Energieeffizienz spielen. Die Gebietskörperschaften, die für die lokalen Maßnahmen in den Bereichen Wohnungsbau, Beschäftigung, Verkehr und Bildung zuständig sind, arbeiten in engem Kontakt mit den Bürgern und sämtlichen lokalen Akteuren politische Maßnahmen aus, die den Anliegen der Bürger und den territorialen Herausforderungen der Energieeffizienz gerecht werden, und sind am besten in der Lage, die Bürger im anbrechenden Zeitalter der Energieerzeugung im kleineren Maßstab, der Technologien für intelligente Netze und der variablen Strompreise zur Änderung ihres Energieverhaltens zu bewegen. Diesbezüglich schlägt der Ausschuss eine stärkere Einbindung der lokalen und regionalen Akteure mit Hilfe von Maßnahmen vor, die bewirken, dass:
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14. |
weist auf die Bedeutung der Sensibilisierung und Information der Bürger hin. Das Handeln des Einzelnen ist ein grundlegendes Element des Umweltschutzes und einer ordnungsgemäßen Durchführung der die Bürger betreffenden Energieeffizienzmaßnahmen. Es ist unerlässlich, sie zu sensibilisieren und zu informieren. In diesem Zusammenhang:
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15. |
begrüßt die Förderung von Energieaudits bei Unternehmen und die Programme zur Durchführung von Audits zu erschwinglichen Kosten bei den Endkunden und den KMU. Zur Optimierung der Auditqualität empfiehlt er jedoch:
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16. |
begrüßt die für die Weiterentwicklung der Energiedienstleistungen vorgeschlagenen Maßnahmen. Jedoch
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17. |
weist darauf hin, wie wichtig Bildungsmaßnahmen sind. In diesem Zusammenhang betont er, wie wichtig es für die Mitgliedstaaten und lokalen und regionalen Akteure ist, den Herausforderungen der vorliegenden Richtlinie gerecht werdende Bildungsmaßnahmen für die im Energieeffizienzsektor tätigen Sachverständigen und Fachkräfte einzuführen. |
II. ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE
Änderungsvorschlag 1
Artikel 1 Absatz 1
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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1. Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass das Unionsziel einer Primärenergieeinsparung von 20 % bis 2020 erreicht wird, und weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten. |
1. Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass das Unionsziel einer Primärenergieeinsparung von 20 % bis 2020 erreicht wird, und weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten. |
Begründung
Die Kommission hat am 8. März 2011 einen Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (4) angenommen, in dem festgestellt wird, dass der Schwerpunkt stärker auf Energieeffizienz gelegt werden muss. Die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehenen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz reichen weder über 2020 hinaus noch bis zum Jahr 2050, das die Kommission selbst als Frist gesetzt hat.
Änderungsvorschlag 2
Artikel 2 Absatz 7
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Mit dieser Änderung sowie mit jener zu Artikel 2 Absatz 9 werden die Begriffe "Energieverteiler" und "Energieeinzelhandelsunternehmen" klarer definiert, um eventuelle unerwünschte Folgen auszuschließen.
Beispielsweise wird der Energieverbrauch von Mietern unterschiedlich abgerechnet. Vielerorts stellt der Energieversorger den Verbrauch direkt dem Mieter in Rechnung. Bisweilen wird die Rechnung jedoch vom Vermieter gestellt, und zwar entweder nur für den Energieverbrauch oder als Teil einer Nebenkostenabrechnung, die viele Bestandteile umfasst, die einzeln aufgeführt und aufgeschlüsselt sein können.
Dieser Änderungsantrag soll zu einer größeren Rechtssicherheit beitragen, damit diejenigen, die ihren Mietern die Energieversorgung im Gebäude in Rechnung stellen, nicht Auflagen der Richtlinie anheimfallen, die nicht für sie gedacht sind. Die Ausnahmeregelung für kleine Energieverteiler und kleine Energieeinzelhandelsunternehmen (Artikel 6 Absatz 8) bietet keinen ausreichenden Schutz.
Änderungsvorschlag 3
Artikel 2 Absatz 9
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Mit dieser Änderung sowie mit jener zu Artikel 2 Absatz 7 werden die Begriffe "Energieverteiler" und "Energieeinzelhandelsunternehmen" klarer definiert, um eventuelle unerwünschte Folgen auszuschließen.
Beispielsweise wird der Energieverbrauch von Mietern unterschiedlich abgerechnet. Vielerorts stellt der Energieversorger den Verbrauch direkt dem Mieter in Rechnung. Bisweilen wird die Rechnung jedoch vom Vermieter gestellt, und zwar entweder nur für den Energieverbrauch oder als Teil einer Nebenkostenabrechnung, die viele Bestandteile umfasst, die einzeln aufgeführt und aufgeschlüsselt sein können.
Dieser Änderungsantrag soll zu einer größeren Rechtssicherheit beitragen, damit diejenigen, die ihren Mietern die Energieversorgung im Gebäude in Rechnung stellen, nicht Auflagen der Richtlinie anheimfallen, die nicht für sie gedacht sind. Die Ausnahmeregelung für kleine Energieverteiler und kleine Energieeinzelhandelsunternehmen (Artikel 6 Absatz 8) bietet keinen ausreichenden Schutz.
Änderungsvorschlag 4
Artikel 3 Absatz 1
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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1. Die Mitgliedstaaten legen ein nationales Energieeffizienzziel fest, das als ein absoluter Wert des Primärenergieverbrauchs im Jahr 2020 ausgedrückt wird. Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen sie das Unionsziel einer Energieeinsparung von 20 %, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen Energieeinsparziele sowie sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene. |
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Begründung
Beim gegenwärtigen Stand der Dinge wird die Europäische Union bis 2020 nur der Hälfte ihrer im Bereich Energieeffizienz eingegangenen Verpflichtungen nachkommen können. Der Ausschuss schlägt vor, in die Richtlinie nationale Ziele aufzunehmen, die 2014 verbindlich werden. Darüber hinaus sollten seines Erachtens auch der Personen- und Güterverkehr, der Handel und die nicht unter das Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallenden Industriebranchen in den von den Mitgliedstaaten umgesetzten Plänen enthalten sein und genauso wie die anderen Sektoren nationalen Zielen unterliegen.
Es geht grundsätzlich darum, das Ziel der Kommission, bis 2020 20 % Energie einzusparen, zu unterstützen. Bis dahin bleibt nur noch relativ wenig Zeit, und die kurz- und mittelfristigen Maßnahmen müssen schleunigst getroffen werden. Außerdem schlagen wir eine Methode zur Bewertung der Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Energieeffizienz vor. Die Kommission konnte seinerzeit in der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ein EU-Gesamtziel von 20 % festlegen, wobei der Beitrag der einzelnen Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von ihren entsprechenden Möglichkeiten bestimmt wurde. Wir schlagen vor, im Bereich der Energieeffizienz ebenso zu verfahren und die in den einzelnen Mitgliedstaaten erreichten Fortschritte zu berücksichtigen.
Ferner ist hervorzuheben, dass der Energieverbrauch des Primärsektors (Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei) überwiegend größtenteils eingeführte fossile Brennstoffe umfasst. Die wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieses Sachverhalts sind Grund genug für eine ausdrückliche Nennung des Primärsektors in diesem Artikel.
Änderungsvorschlag 5
Artikel 4
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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1. Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ab dem 1. Januar 2014 jährlich 3 % der gesamten Gebäudefläche, die sich im Eigentum ihrer öffentlichen Einrichtungen befindet, mindestens nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz renoviert werden, die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt wurden. Die 3 %-Quote wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die Eigentum öffentlicher Einrichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind, der am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllt. 2. Die Mitgliedstaaten können ihren öffentlichen Einrichtungen gestatten, den in einem bestimmten Jahr erzielten Überschuss an renovierter Gebäudefläche so auf ihre jährliche Renovierungsquote anzurechnen, als ob sie stattdessen in einem der beiden vorherigen oder darauffolgenden Jahre renoviert worden wäre. 3. Für die Zwecke von Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2014 ein Inventar der Gebäude, die Eigentum ihrer öffentlichen Einrichtungen sind, und machen dieses öffentlich zugänglich. In dem Inventar wird folgendes angegeben:
4. Die Mitgliedstaaten fordern die öffentlichen Einrichtungen auf,
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1. Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ab dem 1. Januar 2014 Gebäude, die sich im Eigentum ihrer öffentlichen Einrichtungen befinde, mindestens nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz renoviert werden, die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt wurden. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die Eigentum öffentlicher Einrichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüll.
3. Für die Zwecke von Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2014 ein Inventar der Gebäude, die Eigentum ihrer öffentlichen Einrichtungen sind, und machen dieses öffentlich zugänglich. In dem Inventar wird folgendes angegeben:
4. Die Mitgliedstaaten fordern die öffentlichen Einrichtungen auf,
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Begründung
So, wie es derzeit aussieht, dürfte die Europäische Union ihre Energieeffizienzziele nur zur Hälfte erreichen. Sie muss ihre Maßnahmen verstärken und dazu vor allem bindende Ziele festlegen. In Ermangelung verbindlicher nationaler Ziele müssen sektorielle Ziele gesetzt werden, insbesondere für den Gebäudesektor, der das größte Energieeffizienzpotenzial birgt.
Die Richtlinie ist aus folgenden Gründen zu unterstützen:
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1. |
Die Europäische Union hat Finanzierungsmechanismen (ELENA, JESSICA usw.) und Energieeffizienzfonds (EEE-F usw.) eingeführt, und im Finanzrahmen 2014-2020 sind bislang umfangreiche Strukturfondsmittel für Energieeffizienz vorbehalten. Es gibt weitere Finanzierungsmöglichkeiten wie Energieleistungsverträge, ÖPP sowie nationale und regionale Energieeffizienzfonds, über die Energieeffizienzmaßnahmen in einer Zeit knapper öffentlicher Finanzen gefördert werden. |
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2. |
Es gibt weniger kostenaufwändige Lösungen, die sich schneller rechnen und schrittweise finanziert werden können, wie die Renovierung von Heiz- und Kühlanlagen, die thermische Regulierung von Gebäuden usw. |
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3. |
In der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden werden die verschiedenen Arten von Gebäuden berücksichtigt und teilweise von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen (historisch wertvolle Gebäude, nicht permanente Bauten, Lagerhallen usw.). Auch den unterschiedlichen klimatischen Bedingungen zwischen Norden und Süden wird Rechnung getragen. |
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4. |
Die Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudesektor fördert ebenfalls nicht verlagerbare lokale Arbeitsplätze: Durch die Energiesanierung von vier Wohnungen wird das Äquivalent eines Arbeitsplatzes geschaffen. |
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5. |
Die Mitgliedstaaten haben einen Fahrplan für die Ausbildung der Handwerker im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden erhalten. |
Nichtsdestotrotz kann der Richtlinienvorschlag noch verbessert werden, und zwar in folgender Hinsicht:
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1. |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2010/31/EU über die Energieleistung von Gebäuden die Entscheidung, ob denkmalgeschützte Gebäude renoviert werden, den Mitgliedstaaten anheimstellt. |
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2. |
Bei Energiemanagement und Erfassung des Energieverbrauchs sind europäische Normen heranzuziehen. |
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3. |
Energieleistungsverträge müssen gefördert und leichter zugänglich gemacht werden. |
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4. |
Die Mitgliedstaaten müssen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch finanzielle und andere Hilfe unterstützen. |
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5. |
Die Behörden sollten angehalten werden, durch geeignete Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für eine gute Gebäudeverwaltungs- und -erhaltungspraxis und für energiesparende Verhaltensweisen der Gebäudebewohner zu sorgen. |
Diese Aspekte sind wichtig, um das für 2020 vorgegebene Energieeffizienzziel zu erreichen.
Änderungsvorschlag 6
Artikel 5
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Einrichtungen nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz gemäß Anhang III beschaffen. |
Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen ie Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Einrichtungen nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit Energieeffizienz gemäß Anhang III beschaffen. |
Begründung
Die Verpflichtung, dass öffentliche Einrichtungen nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz beschaffen dürfen, gibt Anlass zu Bedenken, dass die EU das öffentliche Beschaffungswesen nutzen will, um strategische Politikziele zu erreichen. Die Entscheidung über die Berücksichtigung von Energieeffizienz als Kriterium beim öffentlichen Beschaffungswesen sollte der lokalen oder regionalen Gebietskörperschaft überlassen werden. Jedwede EU-Anforderung muss freiwillig sein.
Im Interesse der Rechtssicherheit und der Integrität des Binnenmarktes ist es wichtig, dass diese Richtlinie im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU über öffentliche Auftragsvergabe steht. Durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts im ersten Teil des Satzes wird betont, dass die Mitgliedstaaten unmittelbar dafür verantwortlich sind, die öffentliche Auftragsvergabe auf Energieeffizienzziele auszurichten, die auf andere Weise nicht erreicht werden können. Es sollten, wie es das Europäische Parlament in seinem Berichtsentwurf tut, nicht nur höhere, sondern die höchsten Energieeffizienzstandards gefordert werden.
Hinsichtlich der Frage der Energieeffizienzdienstleistungen im Zusammenhang mit den öffentlichen Ausgaben wird in dem Richtlinienvorschlag nur auf Dienstleistungen eingegangen, bei denen energieeffiziente Produkte zum Einsatz kommen. Es sollte aber eher auf Dienstleistungen im weiteren Sinne Bezug genommen werden, was Energieeffizienzdienstleistungen gemäß Artikel 2 einschließt.
Änderungsvorschlag 7
Artikel 6 Absatz 9
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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9. Als Alternative zu Absatz 1 können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, andere Maßnahmen zu ergreifen, um Energieeinsparungen bei Endkunden zu bewirken. Die durch diese Herangehensweise erzielte jährliche Energieeinsparung muss der in Absatz 1 geforderten Energieeinsparung entsprechen. Mitgliedstaaten, die sich für diese Option entscheiden, teilen der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2013 die von ihnen geplanten Alternativmaßnahmen mit, einschließlich der Regeln für die in Artikel 9 genannten Sanktionen und einer Darstellung, wie sie die geforderte Energieeinsparung erzielen wollen. Die Kommission kann innerhalb von 3 Monaten nach der Mitteilung diese Maßnahmen ablehnen oder Änderungen vorschlagen. In solchen Fällen wendet der betroffene Mitgliedstaat die alternative Herangehensweise nicht an, bis die Kommission die neu vorgelegten oder geänderten Maßnahmenentwürfe ausdrücklich billigt. |
9. |
Begründung
Den Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, andere Maßnahmen zu ergreifen, um Energieeinsparungen zu erzielen. Falls es den Mitgliedstaaten nicht gelingen sollte, den Privatsektor einzubeziehen, ist zu befürchten, dass diese Maßnahmen ausschließlich mit öffentlichen Mitteln durchgeführt werden, wodurch die Bürger die Last dieser Maßnahmen zu tragen hätten. Im Sinne der Klarheit wird nachdrücklich empfohlen, diesen Absatz zu streichen.
Darüber hinaus wäre eine gangbare Alternative der in dem Berichtsentwurf des Europäischen Parlaments unterbreitete Vorschlag, in Finanzierungsmechanismen für Energieeffizienzmaßnahmen einzuzahlen.
Änderungsvorschlag 8
Artikel 6 Absatz 10
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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10. Die Kommission führt gegebenenfalls durch einen delegierten Rechtsakt in Einklang mit Artikel 18 ein System der gegenseitigen Anerkennung der im Rahmen nationaler Energieeffizienzverpflichtungssysteme erzielten Energieeinsparungen ein. Ein solches System gestattet es den verpflichteten Parteien, Energieeinsparungen, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzielt und zertifiziert wurden, auf ihre Verpflichtungen in einem anderen Mitgliedstaat anzurechnen. |
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Begründung
Das System der gegenseitigen Anerkennung von Energieeinsparungen, das es den verpflichteten Parteien ermöglicht, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzielten Energieeinsparungen auf ihre Verpflichtungen in einem anderen Mitgliedstaat anzurechnen, könnte als wesentliche Auswirkung eine Beeinträchtigung der lokalen Beschäftigung in den betreffenden Mitgliedstaaten zeitigen. Um derartige Auswirkungen zu vermeiden, wird nachdrücklich die Streichung dieses Absatzes empfohlen.
Änderungsvorschlag 9
Artikel 8 Absatz 1
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Strom-, Erdgas-, Fernwärme- oder Fernkälte- und Fernwarmwasserkunden individuelle Zähler erhalten, die in Einklang mit Anhang VI genau messen, das Ablesen ihres tatsächlichen Energieverbrauchs ermöglichen und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen. Bei der Organisation der Einführung der in den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG über den Strom- und den Erdgasmarkt vorgesehenen intelligenten Zähler durch die Mitgliedstaaten stellen diese sicher, dass die Ziele der Energieeffizienz und der Vorteile für den Endkunden bei der Festlegung der Mindestfunktionen der Zähler und der den Marktteilnehmern auferlegten Verpflichtungen vollständig berücksichtigt werden. Was Strom betrifft, so gewährleisten die Messstellenbetreiber, dass der Zähler auf Wunsch des Endkunden Strom abliest, der beim Endkunden erzeugt und ins Netz eingespeist wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass, falls die Endkunden dies wünschen, Messdaten über ihre Echtzeit-Erzeugung oder ihren Echtzeit-Verbrauch einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, der im Auftrag des Endkunden handelt. Was die Wärme- und Kälteversorgung betrifft, so wird, wenn ein Gebäude über ein Fernwärmenetz versorgt wird, ein Wärmezähler am Gebäudeeingang installiert. In Gebäuden mit mehreren Wohnungen werden auch individuelle Wärmeverbrauchszähler installiert, um den Wärme- oder Kälteverbrauch der einzelnen Wohnungen zu messen. Wo der Einsatz individueller Wärmeverbrauchszähler technisch nicht machbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler gemäß den Spezifikationen des Anhangs IV Punkt 1.2 zur Messung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Heizkörper verwendet. Die Mitgliedstaaten führen Regeln für die Kostenverteilung des Wärmeverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen mit zentraler Wärme- oder Kälteversorgung ein. Solche Regeln enthalten Leitlinien für Korrekturfaktoren, die Gebäudemerkmale wie die Wärmeübertragung zwischen Wohnungen widerspiegeln. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass – Strom- Fernwärme- oder Fernkälte- und Fernwarmwasserkunden individuelle Zähler erhalten, die in Einklang mit Anhang VI genau messen, das Ablesen ihres tatsächlichen Energieverbrauchs ermöglichen und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen. Bei der Organisation der Einführung der in den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG über den Strom- und den Erdgasmarkt vorgesehenen intelligenten Zähler durch die Mitgliedstaaten stellen diese sicher, dass die Ziele der Energieeffizienz und der Vorteile für den Endkunden bei der Festlegung der Mindestfunktionen der Zähler und der den Marktteilnehmern auferlegten Verpflichtungen vollständig berücksichtigt werden. Was Strom betrifft, so gewährleisten die Messstellenbetreiber, dass der Zähler auf Wunsch des Endkunden Strom abliest, der beim Endkunden erzeugt und ins Netz eingespeist wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass, falls die Endkunden dies wünschen, Messdaten über ihre Echtzeit-Erzeugung oder ihren Echtzeit-Verbrauch einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, der im Auftrag des Endkunden handelt. Was die Wärme- und Kälteversorgung betrifft, so wird, wenn ein Gebäude über ein Fernwärmenetz versorgt wird, ein Wärmezähler am Gebäudeeingang installiert. In Gebäuden mit mehreren Wohnungen werden auch individuelle Wärmeverbrauchszähler installiert, um den Wärme- oder Kälteverbrauch der einzelnen Wohnungen zu messen. Wo der Einsatz individueller Wärmeverbrauchszähler technisch nicht machbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler gemäß den Spezifikationen des Anhangs IV Punkt 1.2 zur Messung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Heizkörper verwendet. Die Mitgliedstaaten führen Regeln für die Kostenverteilung des Wärmeverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen mit zentraler Wärme- oder Kälteversorgung ein. Solche Regeln enthalten Leitlinien für Korrekturfaktoren, die Gebäudemerkmale wie die Wärmeübertragung zwischen Wohnungen widerspiegeln. |
Begründung
Nachdem der Berichterstatter im Stellungnahmeentwurf das Subsidiaritätsprinzip herausstellt, müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Vorschlags über eine gewisse Flexibilität verfügen, da sich Unterschiede beim Gebäudebau auf den Wärmeverbrauch durch die Endverbraucher auswirken können.
Analog dazu müssen die gesamten Wirtschafts- und Umweltkosten des Vorschlags berücksichtigt werden, wenn seine Wirksamkeit insgesamt gewährleistet werden soll. Darunter fallen Instandhaltungs-, Verwaltungs- und Wiederbeschaffungskosten.
Erstens wird vorgeschlagen, intelligente Zähler für sämtliche Brennstoffe einzusetzen.
Zweitens und im Einklang mit den allgemeinen Bemerkungen sollte an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Endverbraucher die Möglichkeit haben müssen, ihre Energiekosten zu steuern und so ihren Verbrauch zu senken. Es muss betont werden, dass die Installation dieser Systeme nicht auf Kosten des Endverbrauchers erfolgen darf.
Änderungsvorschlag 10
Artikel 8 Absatz 3
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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3. Informationen aus der Erfassung und Abrechnung des individuellen Energieverbrauchs sowie die sonstigen in den Absätzen 1, 2 und 3 und in Anhang VI genannten Informationen werden den Endkunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. |
3. Informationen aus der Erfassung und Abrechnung des individuellen Energieverbrauchs sowie die sonstigen in den Absätzen 1, 2 und 3 und in Anhang VI genannten Informationen werden den Endkunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. |
Begründung
Um Missverständnissen vorzubeugen, ist es sinnvoll, hier klarzustellen, dass nur diejenigen Zugang zu diesen persönlichen Daten haben dürfen, die im Namen der betroffenen Endkunden handeln. Die Weiterentwicklung der Methoden zur Verbrauchserfassung und Abrechnung hin zu einem intelligenten Erfassungssystem bringt personenbezogene digitale Daten mit sich. Diese Informationen müssen im Sinne der Vertraulichkeit und des Schutzes der Verbrauchsdaten des Endkunden geschützt werden.
Änderungsvorschlag 11
Artikel 8 Absatz 4 – Neuer Absatz
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
In der Richtlinie kommt nicht der von den Maßnahmen jedes einzelnen Bürgers erwartete Nutzen zum Ausdruck. Bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz darf der Einzelne nicht außer Acht gelassen werden, und die Sensibilisierung der Bürger ist ein nicht zu vernachlässigendes Instrument zur Erreichung des für 2020 gesteckten Ziels.
Änderungsvorschlag 12
Artikel 10 Absatz 1
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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1. Bis zum 1. Januar 2014 erstellen die Mitgliedstaaten einen nationalen Wärme- und Kälteplan für den Ausbau des Potenzials für die Anwendung der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung und der effizienten Fernwärme und Fernkälte mit den in Anhang VII aufgeführten Informationen und teilen diesen der Kommission mit. Die Pläne werden alle fünf Jahre aktualisiert und der Kommission mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten stellen durch ihren rechtlichen Rahmen sicher, dass die nationalen Wärme- und Kältepläne in den lokalen und regionalen Entwicklungsplänen, einschließlich städtischer und ländlicher Raumordnungspläne, berücksichtigt werden und die Auslegungskriterien des Anhangs VII erfüllen. |
1. Bis zum 1. Januar 2014 erstellen die Mitgliedstaaten einen nationalen Wärme- und Kälteplan für den Ausbau des Potenzials für die Anwendung der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung und der effizienten Fernwärme und Fernkälte mit den in Anhang VII aufgeführten Informationen und teilen diesen der Kommission mit. Die Pläne werden alle fünf Jahre aktualisiert und der Kommission mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten stellen durch ihren rechtlichen Rahmen sicher, dass die nationalen Wärme- und Kältepläne in den lokalen und regionalen Entwicklungsplänen, einschließlich städtischer und ländlicher Raumordnungspläne, berücksichtigt werden und die Auslegungskriterien des Anhangs VII erfüllen. |
Begründung
Es ist wichtig, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Konzipierung und Umsetzung der Fernwärme- und -kältepläne zu konsultieren.
Änderungsvorschlag 13
Artikel 10 Absatz 4
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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4. Die Mitgliedstaaten können Bedingungen für eine Ausnahme von den Bestimmungen des Absatzes 3 festlegen, wenn
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Bedingungen für eine Ausnahme bis zum 1. Januar 2014 mit. Die Kommission kann innerhalb von 6 Monaten nach der Mitteilung diese Bedingungen ablehnen oder Änderungen vorschlagen. In solchen Fällen wenden die betroffenen Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Ausnahme nicht an, bis die Kommission die neu vorgelegten oder geänderten Bedingungen ausdrücklich billigt. |
4. Die Mitgliedstaaten können Bedingungen für eine Ausnahme von den Bestimmungen des Absatzes 3 festlegen, wenn
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Begründung
Neben dem Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung sollten auch hocheffiziente neue Gas- oder Kohlekraftwerke gleichberechtigt von den Mitgliedstaaten aus volkswirtschaftlichen Gründen und zur Sicherung der Netzstabilität zugelassen werden können. Die im Richtlinienentwurf vorgesehene Ausnahmeregelung, die einen Prüfvorbehalt der Kommission vorsieht, reicht hierzu nicht aus. Die Beurteilung des volkswirtschaftlichen Nutzens eines Kraftwerks und seines Beitrags zur Sicherung der Netzstabilität muss auch weiterhin Angelegenheit der Mitgliedstaaten bleiben.
Änderungsvorschlag 14
Artikel 19 Absatz 4
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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4. Die Kommission bewertet die jährlichen Berichte, die zusätzlichen Berichte und die Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Erreichung der nach Artikel 3 Absatz 1 geforderten nationalen Energieeffizienzziele und bei der Durchführung dieser Richtlinie gemacht haben. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. Ausgehend von ihrer Bewertung der Berichte kann die Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten. |
4. Die Kommission bewertet die jährlichen Berichte, die zusätzlichen Berichte und die Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Erreichung der nach Artikel 3 Absatz 1 geforderten nationalen Energieeffizienzziele und bei der Durchführung dieser Richtlinie gemacht haben. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. Ausgehend von ihrer Bewertung der Berichte kann die Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten. |
Begründung
In Ziffer 13 von Teil I "Politische Empfehlungen" betont der Ausschuss der Regionen, dass die regionalen und lokalen Akteure eine wesentliche Rolle bei der Einführung der Programme zur Steigerung der Energieeffizienz spielen. Diesbezüglich schlägt der Ausschuss vor, diese mit Hilfe einer Reihe von Maßnahmen stärker einzubinden. Zu diesen Maßnahmen gehört die in Ziffer 13 Buchstabe d) dieser Stellungnahme vorgesehene Einrichtung von Mechanismen zur Beobachtung und Erfassung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verbesserung der Effizienz der politischen Entscheidungen. Diese Beobachtungs- und Erfassungsmechanismen werden der Ausgangspunkt sein für die Ausarbeitung – gemeinsam mit den Mitgliedstaaten – der schließlich von der Kommission zu bewertenden jährlichen und zusätzlichen Berichte. Daher müssen für die Einrichtung dieser Mechanismen die Mittel bereitgestellt werden, die die Beschaffung umfassenderer Informationen ermöglichen als die, die die Energieversorgungsunternehmen derzeit liefern.
Änderungsvorschlag 15
Artikel 19 Absatz 8 und 9
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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8. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2018 Bericht über die Anwendung des Artikels 6. Auf diesen Bericht folgt gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:
9. Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2018 die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten rechtlichen und sonstigen Hemmnisse erzielt haben. Auf diese Bewertung folgt gegebenenfalls ein Legislativvorschlag. |
8. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni Bericht über die Anwendung des Artikels 6. Auf diesen Bericht folgt gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:
9. Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten rechtlichen und sonstigen Hemmnisse erzielt haben. Auf diese Bewertung folgt gegebenenfalls ein Legislativvorschlag. |
Begründung
Die genannten Zwischenfristen erscheinen unangemessen. Die Frist 2018 liegt zeitlich zu nah an der Frist 2020, um noch nennenswerte Maßnahmen ergreifen zu können. Daher empfiehlt der Ausschuss, diese Frist zu verkürzen, für die Übermittlung des Berichts über die Einführung der Energieeffizienzverpflichtungssysteme auf 2016 und für die Bewertung der Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der rechtlichen und sonstigen Hemmnisse erzielt haben, auf 2014.
Änderungsvorschlag 16
Neuer Artikel – Artikel 15
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Die Sachverständigen und Fachkräfte, die in den mit der Energieeffizienz in Verbindung stehenden Sektoren tätig sind, müssen fortgebildet werden, um die Energieeffizienzziele zu erreichen und die Qualität und Wirksamkeit der ergriffenen Initiativen zu gewährleisten. Bei der Konzipierung und Durchführung dieser Bildungsmaßnahmen kommt den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine entscheidende Rolle zu.
Änderungsvorschlag 17
Anhang III
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Energieeffizienzanforderungen für die Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Gebäuden durch öffentliche Einrichtungen Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen oder Gebäuden beachten öffentliche Einrichtungen die folgenden Vorschriften:
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Energieeffizienzanforderungen für die Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Gebäuden durch öffentliche Einrichtungen Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen oder Gebäuden beachten öffentliche Einrichtungen die folgenden Vorschriften:
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Begründung
Zwar liegt auf der Hand, dass dieser Unterabsatz dazu dienen soll, öffentliche Einrichtungen dazu zu bewegen, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Dienstleistungserbringer auszudehnen und somit eine Multiplikatorwirkung zu erzielen, doch bringt diese Bestimmung einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand und eine erhebliche finanzielle Belastung mit sich, da genau geprüft werden muss, ob sich die Auftragnehmer daran halten, was über eine sorgfältige Überprüfung, ob eine Dienstleistung entsprechend den Ausschreibungsanforderungen erbracht wurde, hinausgeht.
Brüssel, den 14. Dezember 2011
Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen
Mercedes BRESSO
(1) KOM(2011) 109 endg. – Energieeffizienzplan 2011.
(2) In Erwägungsgrund (13) wird die Einführung nationaler Maßnahmen zur Erreichung des Ziels von 20 % im Bereich Energieeffizienz beschrieben. Sollte sich zur Erreichung dieses Ziels eine Verschärfung des Politikrahmens als erforderlich erweisen, würde ein zweistufiger Prozess zur Einführung eines Systems verbindlicher Ziele eingeleitet, indem: 1. die Mitgliedstaaten als Richtschnur dienende oder verbindliche Ziele und nationale Systeme und Programme im Bereich Energieeffizienz festlegen und 2. die Kommission bewertet, inwieweit eine Zielerreichung im Hinblick auf die zuvor festgelegten Vorgaben möglich sein wird. Sollte diese Bewertung zu einem negativen Ergebnis führen, hätte die Kommission nationale Ziele für 2020 festzulegen, wobei sie die Ausgangssituation der einzelnen Mitgliedstaaten, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und frühzeitig getroffene Maßnahmen zu berücksichtigen hätte.
(3) Bei den Verpflichtungssystemen im Bereich Energieeffizienz handelt es sich gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags um sämtliche Maßnahmen, die ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass entweder alle Energieverteiler oder alle Energieeinzelhandelsunternehmen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätig sind, jährliche Energieeinsparungen in einer Höhe erzielen, die 1,5 % ihres im vorangegangenen Jahr in diesem Mitgliedstaat realisierten Energieabsatzvolumens unter Ausschluss der im Verkehrswesen genutzten Energie entsprechen.
(4) KOM(2011) 112 endg.
(5) ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 24.
(6) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.
(7) ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 24.
(8) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.
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23.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/65 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)“
2012/C 54/10
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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begrüßt, dass der Unternehmensbesteuerung seit Gründung der Europäischen Union als tragendes Element für die Realisierung des Binnenmarkts besondere Aufmerksamkeit zuteil wird; |
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— |
ist der Auffassung, dass die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage durch eine einzige Steuerverwaltung, die überdies für alle Fragen bzw. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Bemessungsgrundlage zuständig wäre, eine Vereinfachung darstellen und mittels Senkung der Verwaltungskosten Einsparungen ermöglichen würde, da sich die Unternehmen für die Ermittlung ihrer Bemessungsgrundlage nur an eine Stelle und nicht mehr an 27 Steuerverwaltungen zu wenden hätten; |
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fordert die Kommission auf zu überprüfen, welche Folgen sich aus einem unbefristeten Vortragen steuerlicher Verluste möglicherweise ergeben und zu untersuchen, welche Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch vorgesehen werden könnten; |
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— |
hält es, ohne die Richtlinie grundsätzlich in Frage stellen zu wollen, gleichwohl für erforderlich, den Vorschlag zu überarbeiten, wobei der folgende Bedarf zu berücksichtigen ist: a) ausreichend quantitative und qualitative Indikatoren, um eine umfassende Bewertung der Auswirkungen grenzübergreifender Vorschläge dieser Art auf die Subsidiarität zu ermöglichen; b) mehr Daten über sämtliche Folgen der GKKB-Regelung; c) eine Analyse der Auswirkungen des Vorschlags auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. |
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Berichterstatter |
Gusty GRAAS (LU/ALDE), Mitglied des Stadtrats von Bettembourg |
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Referenzdokument |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) KOM(2011) 121 endg. |
I. EINLEITUNG
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1. |
begrüßt, dass der Unternehmensbesteuerung seit Gründung der Europäischen Union als tragendes Element für die Realisierung des Binnenmarkts besondere Aufmerksamkeit zuteil wird; |
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2. |
ist der Auffassung, dass die Entfaltung grenzüberschreitender wirtschaftlicher Tätigkeiten oft durch eine hohe Zahl verschiedener Vorschriften vor allem im Steuerbereich behindert wird, was in erster Linie für die kleinen und mittleren Unternehmen einen erheblichen Nachteil darstellt und außerdem die Entwicklung des Binnenmarkts beeinträchtigt; |
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3. |
bezieht sich gleichfalls auf die Mitteilung der Kommission über die Unternehmensbesteuerung von 1990 (SEK(90) 601), die mehreren wichtigen Maßnahmen auf diesem Gebiet zugrunde liegt, wie z.B. der Fusionsrichtlinie (90/434/EWG), der Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften (90/435/EWG) und dem Schiedsübereinkommen (90/436/EWG). Die steuerpolitischen Maßnahmen der EU wurden durch die Richtlinie 2003/49/EG über Zinsen und Lizenzgebühren ein Jahrzehnt später ergänzt; |
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4. |
begrüßt, dass die Kommission seit dem Jahr 2000 zu einer ehrgeizigeren Politik im Steuerbereich übergegangen ist, indem sie die Gesamtheit der Unternehmensaktivitäten in der Union mit einer einzigen gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) abdecken möchte. Dieses "neue" Bestreben der Kommission wurde in Mitteilungen aus den Jahren 2003 (KOM(2003) 726) und 2005 (KOM(2005) 702) bekräftigt; |
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5. |
stellt fest, dass die Erklärungen der Kommission mit der Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Einführung einer Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (der AG GKKB) im November 2004 konkrete Gestalt annahmen; |
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6. |
hat die Arbeiten der AG GKKB zur Kenntnis genommen, insbesondere das Arbeitsdokument "GKKB: Entwurf eines technischen Rahmens" (CCCTB/WP057). Darin werden die technischen Grundlagen des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) vom 16. März 2011 (KOM(2011) 121 endg.), das Gegenstand dieser Stellungnahme ist, weitgehend vorweggenommen; |
II. BEWERTUNG DES VORSCHLAGS
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7. |
ist der Auffassung, dass die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage durch eine einzige Steuerverwaltung, die überdies für alle Fragen bzw. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Bemessungsgrundlage zuständig wäre, eine Vereinfachung darstellen und mittels Senkung der Verwaltungskosten Einsparungen ermöglichen würde, da sich die Unternehmen für die Ermittlung ihrer Bemessungsgrundlage nur an eine Stelle und nicht mehr an 27 Steuerverwaltungen zu wenden hätten; |
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8. |
merkt an, dass das Konzept der einzigen Anlaufstelle (Hauptsteuerbehörde) nicht dazu führen darf, dass die Unternehmensgruppen ihren Steuersitz in Europa frei wählen können, wie dies zumindest für Unternehmensgruppen mit Mutterunternehmen in Drittländern faktisch der Fall ist; |
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9. |
stellt fest, dass nach Dafürhalten der Kommission die Konsolidierung der steuerlichen Ergebnisse eine Antwort auf die Problematik der Verrechnungspreise darstellen und ebenfalls wesentliche Einsparungen in puncto Verwaltungsausgaben der Unternehmen ermöglichen würde, da "paneuropäische" Transaktionen nicht mehr in die Berichte über die Verrechnungspreise einfließen müssten. Die Konsolidierung wäre auch eine Antwort auf die Problematik des grenzüberschreitenden Verlustausgleichs; |
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10. |
stellt fest, dass im Vorschlag ausdrücklich festgehalten wird, dass er "die Steuereinnahmen nicht beeinflussen [soll], und es wurde analysiert, wie er sich auf die Verteilung der Steuerbemessungsgrundlagen zwischen den Mitgliedstaaten der EU auswirkt", dass die natürliche und logische Folge einer GKKB gleichwohl die Angleichung der Körperschaftssteuersätze ist; |
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11. |
unterstreicht, dass das Ziel des Vorschlags darin besteht, gemeinsame Vorschriften festzulegen für die Ermittlung der Steuergrundlagen der Unternehmen, die mit dieser Regelung arbeiten. Gehören diese Gesellschaften einer Gruppe an, würde die gemeinsame Besteuerungsgrundlage außerdem auf der Basis einer konsolidierten Grundlage ermittelt; |
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12. |
unterstreicht, dass der vorliegende Vorschlag keine Harmonisierung der Steuervorschriften beinhaltet und dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Steuersätze auf ihren Anteil an der Steuerbemessungsgrundlage anwenden werden. Es sollte aber über die Einführung eines Mindeststeuersatzes nachgedacht werden, der allerdings so moderat ausfallen sollte, dass hinreichend Raum für einen gesunden Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten bleibt; |
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13. |
betont, dass die Richtlinie für Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, unter den beiden folgenden Voraussetzungen gilt: a) die Gesellschaft hat eine der in Anhang I der Richtlinie genannten Rechtsformen; b) die Gesellschaft unterliegt einer der in Anhang II der Richtlinie genannten Körperschaftsteuern oder einer ähnlichen, später eingeführten Steuer ("gebietsansässige Gesellschaften"). Diese Richtlinie würde auch für Gesellschaften gelten, die nach dem Recht eines Drittlandes gegründet wurden, unter beiden folgenden Voraussetzungen: a) die Gesellschaft hat eine der in Anhang I (1) genannten Rechtsformen; b) die Gesellschaft unterliegt einer der in Anhang II genannten Körperschaftsteuern oder einer ähnlichen, später eingeführten Steuer ("gebietsfremde Gesellschaften"); |
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14. |
fragt sich, ob Personengesellschaften nicht ebenfalls unter die GKKB-Regelung fallen sollten; |
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15. |
stellt fest, dass die gebietsansässigen und gebietsfremden Gesellschaften nur dann unter die im Vorschlag enthaltenen Vorschriften fallen, wenn sie für diese Regelung optieren; |
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16. |
unterstreicht, dass eine Gesellschaft, die mit der Regelung dieser Richtlinie arbeitet, in Bezug auf alle in dieser Richtlinie geregelten Fragen nicht länger den nationalen Körperschaftsteuerregelungen unterliegt, sofern nichts anderes bestimmt ist; |
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17. |
begrüßt, dass die abziehbaren Aufwendungen auch Forschungs- und Entwicklungskosten und die Kosten für die betrieblich veranlasste Beschaffung von Eigen- oder Fremdkapital umfassen; spricht sich gegen einen sofortigen Abzug der Aufwendungen für dauerhafte Wirtschaftsgüter aus; |
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18. |
schlägt vor, laufende Kosten für Umweltschutz und Senkung der Treibhausgasemissionen ebenfalls als abziehbare Aufwendungen zu betrachten; |
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19. |
fordert die Kommission auf zu überprüfen, welche Folgen sich aus einem unbefristeten Vortragen steuerlicher Verluste möglicherweise ergeben und zu untersuchen, welche Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch vorgesehen werden könnten; |
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20. |
betont, dass die GKKB-Regelung separate Vorschriften für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmen und keine Vorschriften für die Buchführung vorsieht. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die nationalen Vorschriften für die Finanzbuchhaltung; |
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21. |
ist der Auffassung, dass die Einführung einer gemeinsamen konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage mit der Einführung von gemeinsamen Buchführungsvorschriften einhergehen muss, um das Ziel der Verwaltungsvereinfachung voll und ganz erreichen zu können; |
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22. |
stellt fest, dass es bei einer fakultativen GKKB und dem gegenwärtigen Verteilungsschlüssel in elf Mitgliedstaaten zu einem Rückgang der Steuereinnahmen kommen würde. Ferner würde eine freiwillige GKKB in 21 Mitgliedstaaten zu einem Rückgang des BIP und der Beschäftigung führen; |
III. UNTERSCHIEDLICHE ANSÄTZE
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23. |
erinnert daran, dass Rechtsvorschriften im Bereich der direkten Steuern unter Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen, wonach der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses handelt; |
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24. |
stellt fest, dass einige nationale Parlamente den Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission begründete Stellungnahmen zukommen ließen, in denen sie sich besorgt darüber äußern, dass der betreffende Vorschlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist; |
IV. AUSWIRKUNGEN AUF DIE LOKALEN UND REGIONALEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN
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25. |
stellt fest, dass der Vorschlag nicht die kommunalen und regionalen Steuern betrifft, da er nur auf die "in Anhang II genannten Körperschaftsteuern" abzielt. In diesem Anhang werden im Grunde die wichtigsten direkten nationalen Steuern der Mitgliedstaaten aufgeführt; |
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26. |
ist gleichwohl der Auffassung, dass der Vorschlag für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von großer Bedeutung ist. Denn ein wichtiger Teil ihrer Einnahmen beruht entweder a) auf kommunalen und regionalen Steuern, die auf nationaler Bemessungsgrundlage erhoben werden, oder - was noch häufiger der Fall ist - auf b) einem Anteil an den nationalen Körperschaftsteuern (2); |
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27. |
kommt zu dem Schluss, dass wenngleich der Vorschlag nicht direkt auf kommunale und regionale Steuern abzielt, diese doch in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten von der Einführung einer GKKB-Regelung unmittelbar betroffen wären. Denn selbst wenn im Vorschlag nicht vorgeschrieben, scheint es doch selbstverständlich zu sein, dass die Mitgliedstaaten, die ihren Steuerpflichtigen die Möglichkeit der GKKB geben, dies auch für die Festlegung ihrer kommunalen und regionalen Steuern vorsehen werden. Eine anderslautende Entscheidung würde bedeuten, die Besteuerungsgrundlagen weiterhin auf lokaler und regionaler Ebene gemäß den alten nationalen Bestimmungen festzulegen, was die Vorteile der GKKB-Regelung natürlich großteils zunichte machen würde; |
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28. |
erachtet es für notwendig, sich vordringlich mit diesem Aspekt des Richtlinienvorschlags zu befassen, zumal vor allem die Anhänge II und III verschieden ausgelegt werden können. So enthält Anhang III ein Verzeichnis nicht abziehbarer Steuern, die zum Teil rein kommunal oder regional sind. Wenn die Bemessungsgrundlagen auf nationaler Ebene festgelegt werden, wäre es sinnvoll, kommunale/regionale Steuern in den Anwendungsbereich aufzunehmen, damit deren Bemessungsgrundlage der auf der europäischen Ebene beschlossenen – und dann auf nationaler Ebene angewandten - Bemessungsgrundlage ähnlich bleibt. Wenn ein Unternehmen andererseits für eine einheitliche Steuererklärung auf europäischer Ebene optiert und die Steuereinnahmen dann aufgeteilt werden, müssen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch den ihnen zustehenden Anteil erhalten; |
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29. |
ist der Auffassung, dass also die Fälle eindeutig definiert werden müssen, in denen sich die GKKB auf die Unternehmensbesteuerung durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auswirkt; |
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30. |
bedauert, dass keine genauen Informationen über die Auswirkungen einer solchen Richtlinie auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorgelegt werden, da alle Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuern die Regionen und andere Gebietskörperschaften betreffen können; |
V. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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31. |
ist im Interesse der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Auffassung, dass vor dem Inkrafttreten der GKKB-Richtlinie eine gründliche Analyse der Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen und Regionen durchgeführt werden muss; |
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32. |
spricht sich mithin für die Einsetzung einer mit AdR-Mitgliedern, Kommissionsvertretern und Vertretern der lokalen und regionalen Steuerbehörden besetzten Ad-hoc-Arbeitsgruppe aus, die diese Analyse durchführen soll; |
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33. |
ist der Auffassung, dass sich alle Mitgliedstaaten stärker mit den Auswirkungen des Richtlinienvorschlags befassen und der Kommission ihre Bemerkungen und Anmerkungen auf der Grundlage professioneller und unabhängiger Studien so bald wie möglich zukommen lassen sollten; |
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34. |
ist der Auffassung, dass eine stärkere Harmonisierung in Steuerfragen nur erzielt werden kann, wenn die GKKB in allen Mitgliedstaaten in Kraft tritt; |
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35. |
stellt sich die Frage, ob die in der Richtlinie vorgesehene fakultative Regelung nicht zu verwaltungsspezifischer Mehrarbeit sowohl für die Unternehmen als auch für die Steuerbehörden führen wird, und hält es folglich für sinnvoll, die Wahlmöglichkeit nur in einem Übergangszeitraum vorzusehen; stellt sich außerdem die Frage, ob die GKKB nach Überprüfung der Vorlage nach dem Ablauf des Übergangszeitraums nicht verbindlich vorgeschrieben werden sollte, zumindest für Unternehmen mit einer bestimmten Größe; |
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36. |
regt an, dass die Einführung der GKKB in einem Schritt erfolgen sollte, denn nur dann lassen sich die mit der Harmonisierung verbundenen Vereinfachungseffekte in vollem Umfang erreichen; |
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37. |
spricht sich für die Überarbeitung des Verteilungsschlüssels aus, um die unterschiedliche wirtschaftliche Situation in den Mitgliedstaaten besser zu berücksichtigen; |
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38. |
fragt sich, ob angesichts der gegenwärtigen Finanzprobleme in Europa und der negativen Auswirkungen auf das Steueraufkommen sowie die Beschäftigung, wie dies in der Folgenabschätzung durch die Kommission und in weiteren Studien hervorgehoben wurde, jetzt der richtige Zeitpunkt für einen so wichtigen Schritt bei der Harmonisierung in Steuerfragen ist; |
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39. |
vertritt die Ansicht, dass im Richtlinienvorschlag noch mehr auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften bezüglich rechtlicher Verfahren verwiesen werden sollte; |
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40. |
nimmt den Wunsch der europäischen Unternehmen zur Kenntnis, ihre Steuerverfahren zu vereinfachen, einen Ausgleich gruppeninterner Verluste zu ermöglichen und die Doppel- und Überbesteuerung, der sie im gegenwärtigen System ausgesetzt sind, zu beseitigen; |
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41. |
ist vielmehr darüber besorgt, dass es in den verschiedenen Mitgliedstaaten - sowohl in Bezug auf Steuereinnahmen als auch auf Wachstum und Beschäftigung - zu sehr unterschiedlichen, aber vorwiegend negativen Auswirkungen kommen könnte; |
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42. |
fragt sich, ob die GKKB-Regelung insgesamt für die Unternehmen eine Vereinfachung darstellt, oder ob sie nicht vielmehr zu steuerindiziertem Planungsverhalten und folglich zu zusätzlicher Komplexität führt. Angesichts des fakultativen Charakters der Regelung werden sich die Unternehmen tatsächlich gezwungen sehen, die bestehenden 27 Systeme eingehender zu untersuchen und regelmäßig zu überprüfen, ob sie sich für die Regelung entscheiden oder nicht (3); |
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43. |
möchte wissen, ob es in Bezug auf den grenzüberschreitenden Verlustausgleich nicht weniger komplexe Alternativen zur GKKB-Regelung gibt, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen. Er verweist diesbezüglich auf die Mitteilung der Kommission KOM(2006) 824; |
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44. |
fragt sich schließlich, ob die Maßnahme angesichts der begrenzten Zahl europäischer Gruppen, die davon profitieren könnten, auch verhältnismäßig ist; |
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45. |
hält den Richtlinienvorschlag jedenfalls für unvollständig, da er die kommunalen und regionalen Steuern nicht berücksichtigt. Das birgt die Gefahr, dass Probleme von der nationalen auf die lokale oder regionale Ebene übertragen werden, da beim gegenwärtigen Stand des Vorschlags die Unterschiede zwischen den Systemen und die Notwendigkeit, die Steuergrundlage getrennt zu ermitteln, für die kommunalen und regionalen Steuern weiterhin bestehen würden; spricht sich deshalb für eine Öffnungsklausel zugunsten kommunaler und regionaler Steuern aus, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können; |
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46. |
hält es, ohne die Richtlinie grundsätzlich in Frage stellen zu wollen, gleichwohl für erforderlich, den Vorschlag zu überarbeiten, wobei folgende Erfordernisse zu berücksichtigen sind: a) ausreichend quantitative und qualitative Indikatoren, um eine umfassende Bewertung der Auswirkungen grenzübergreifender Vorschläge dieser Art auf die Subsidiarität zu ermöglichen; b) mehr Daten über sämtliche Folgen der GKKB-Regelung; c) eine Analyse der Auswirkungen des Vorschlags auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. |
VI. ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE
Änderungsantrag 1
KOM(2011) 121 endg.
Artikel 12
Abziehbare Aufwendungen
Hinzufügen:
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Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Abziehbare Aufwendungen sind alle Umsatzkosten sowie Ausgaben ohne die abziehbare Mehrwertsteuer, die dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Erlangung oder Sicherung von Einkommen entstanden sind, einschließlich Forschungs- und Entwicklungskosten und Kosten, die bei der Beschaffung von Eigen- oder Fremdkapital für betriebliche Zwecke entstanden sind. |
Abziehbare Aufwendungen sind alle Umsatzkosten sowie Ausgaben ohne die abziehbare Mehrwertsteuer, die dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Erlangung oder Sicherung von Einkommen entstanden sind, einschließlich Forschungs- und Entwicklungskosten und Kosten, die bei der Beschaffung von Eigen- oder Fremdkapital für betriebliche Zwecke entstanden sind. |
Begründung
Um die Umweltverschmutzung und den Klimawandel wirkungsvoll zu bekämpfen, ist es ratsam, bei der Unternehmensbesteuerung Anreize vorzusehen, die eine stärkere Investition der Steuerpflichtigen in den Umweltschutz bezwecken.
Änderungsantrag 2
KOM(2011) 121 endg.
Artikel 133
Überprüfung
Hinzufügen:
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Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission ihre Anwendung und legt dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Analyse der Auswirkungen des in Kapitel XVI der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus zur Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlagen zwischen den Mitgliedstaaten. |
Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission ihre Anwendung und legt dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Analyse der Auswirkungen des in Kapitel XVI der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus zur Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlagen zwischen den Mitgliedstaaten. |
Begründung
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Richtlinie nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften haben wird, ist es unerlässlich, dass die Kommission nach dem Inkrafttreten der Richtlinie in fünfjährigem Turnus ihre Auswirkungen auf die regionalen und kommunalen Haushalte bewertet.
Brüssel, den 14. Dezember 2011
Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen
Mercedes BRESSO
(1) Die Kommission legt jährlich ein Verzeichnis der Drittlands-Gesellschaftsformen fest, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a entsprechen.
(2) Siehe die Studie des "Center for Strategy & Evaluation Services, Local and Regional Corporate Taxes across the EU" (lokale und regionale Körperschaftsteuern in der EU), Briefing Paper vom Juli 2011.
(3) Siehe: Leon Bettendorf Michael, P. Devereux, S. Loretz et Albert van der Horst, Corporate tax reform in the EU: Weighing the pros and cons, Vox, 20. März 2011.