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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.052.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 52 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 052/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6474 — GE/Microsoft/JV) ( 1 ) |
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2012/C 052/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6436 — Volkswagen Financial Services/D'Ieteren/Volkswagen D'Ieteren Finance JV) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 052/03 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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22.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 52/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6474 — GE/Microsoft/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 52/01
Am 10. Februar 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6474 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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22.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 52/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6436 — Volkswagen Financial Services/D'Ieteren/Volkswagen D'Ieteren Finance JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 52/02
Am 20. Dezember 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6436 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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22.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 52/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
21. Februar 2012
2012/C 52/03
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3222 |
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JPY |
Japanischer Yen |
105,38 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4358 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,83640 |
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SEK |
Schwedische Krone |
8,8107 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2073 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
7,5200 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
24,912 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
288,03 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,6977 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1837 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,3565 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,3182 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,2385 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3172 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
10,2547 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5839 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6613 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 488,88 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,2166 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,3258 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5820 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
11 888,20 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,9997 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
56,421 |
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RUB |
Russischer Rubel |
39,4500 |
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THB |
Thailändischer Baht |
40,671 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,2670 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
16,8286 |
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INR |
Indische Rupie |
65,2240 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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22.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 52/3 |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen — Programm ESPON 2013
2012/C 52/04
Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms ESPON 2013 werden am 18. April 2012 veröffentlicht.
Am 10. Mai 2012 findet in Brüssel ein Informationstag mit Partnercafé für potenzielle Begünstigte statt.
Für weitere Informationen besuchen Sie bitte regelmäßig die Website http://www.espon.eu
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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22.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 52/4 |
Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China
2012/C 52/05
Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China subventioniert werden und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.
1. Antrag
Der Antrag wurde am 9. Januar 2012 von Eurofer („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 70 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse entfällt.
2. Untersuchte Ware
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat („untersuchte Ware“).
3. Subventionsbehauptung
Bei der angeblich subventionierten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00 und ex 7226 99 70 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Dem Antragsteller zufolge kommen die Hersteller der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land in den Genuss einer Reihe von staatlichen Subventionen der Volksrepublik China.
Nach Angabe des Antragstellers handelt es sich bei den Subventionen unter anderem um Befreiungen von der Einkommensteuer und sonstigen direkten Steuern (beispielsweise Körperschaftsteuervergünstigungen für den Erwerb von im Inland hergestellten Produktionsanlagen, Steuervergünstigungsregelungen für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien, Reglungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von FuE-Ausgaben, Einkommensteuerermäßigungen für in umfassender Ressourcennutzung engagierte Unternehmen, Steuergutschriften für den Erwerb von Sonderausrüstungen, Regelungen für Einkommenssteuervergünstigungen und von lokalen Gebietskörperschaften gewährte Steuernachlässe für in bestimmten Gebieten angesiedelte Unternehmen, Einkommensteuerbefreiung für Investitionen in die heimische Technologieerneuerung, Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen), Befreiungen von indirekten Steuern und von Zöllen (z. B. Abzug der Umsatzsteuer auf Anlagevermögen), zinsvergünstigte Darlehen und Zinszuschüsse (z. B. Policy Loans, Darlehens- und Zinserlässe, Sicherheitsleistungen innerhalb einer Gruppe), Eigenkapitalprogramme (z. B. Umwandlung von Schulden in Beteiligungen, Kapitalzufuhr, nicht ausgezahlte Dividenden), Bereitstellung von Waren durch den Staat zu einem Entgelt unterhalb der Marktüblichkeit (z. B. Einräumung von Bodennutzungsrechten, Versorgung mit Wasser, Strom und anderen Inputs), Erwerb von Waren durch den Staat zu Preisen oberhalb der Marktüblichkeit, Vorzugssteuersätze für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (z. B. Einkommensteuerbefreiungen oder -ermäßigungen im Rahmen des „two free/three half”-Programms (zwei Jahre steuerfrei / drei Jahre zum halben Steuersatz), lokale Einkommensteuerbefreiungen oder -ermäßigungen, Steuerermäßigungen, Umsatzsteuererstattung für den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen, Befreiung von Einfuhrabgaben und von der Umsatzsteuer für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung sowie für bestimmte heimische Unternehmen, die eingeführte Anlagen in geförderten Wirtschaftszweigen verwenden), Zuschussprogramme (z. B. „China World Top Brand“ Programm, „Famous Brands“ Programme von Chongqing, der Provinz Hubei, von Ma'anshan, der Province Shandong und von Wuhan) sowie die Regionalprogramme zugunsten der Stahlindustrie (z. B. der Regionalregierungen von Tianjin, der nordöstlichen Region, der Provinz Jiangsu und der Provinz Hebei).
Ferner brachte der Antragsteller vor, dass es sich bei den vorgenannten Regelungen um Subventionen handele, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung der Volksrepublik China oder regionaler Regierungen (einschließlich öffentlicher Körperschaften) beinhalteten, womit den Empfängern, d. h. den ausführenden Herstellern der untersuchten Ware, dadurch ein Vorteil gewährt werde. Die Subventionen würden zu einer Bevorzugung inländischer Waren gegenüber eingeführten Waren führen und/oder würden nur bestimmten Unternehmen oder Unternehmensgruppen und/oder für bestimmte Waren und/oder Regionen gewährt; sie seien daher spezifisch und anfechtbar.
4. Schadensbehauptung
Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, das Preisniveau und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass hinreichende Beweise vorliegen, welche die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 10 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung im betroffenen Land subventioniert wird und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.
5.1 Verfahren zur Subventionsermittlung
Die ausführenden Hersteller (2) der untersuchten Ware in dem betroffenen Land werden ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.1.1 Untersuchung der ausführenden Hersteller
5.1.1.1
a) Stichprobenverfahren
Da in dem betroffenen Land möglicherweise eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen ist, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang A dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden von ausführenden Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den genannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.
Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der untersuchten Ware in die Union.
Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des folgenden Buchstabens b übersteigt der Ausgleichszoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, nicht die gewogene durchschnittliche Subventionsspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller (3) ermittelt wird.
b) Individuelle Subventionsspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung verlangen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Subventionsspanne („individuelle Subventionsspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Subventionsspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen und andere einschlägige Antragsformulare anfordern und diese innerhalb der im nachstehenden Satz genannten Fristen ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe übermittelt werden.
Ausführende Hersteller, die eine individuelle Subventionsspanne beantragen, sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission die Berechnung ihrer individuellen Subventionsspanne dennoch ablehnen kann, beispielsweise falls die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass diese Berechnung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.
5.1.2 Untersuchung der unabhängigen Einführer (4), (5)
Die unabhängigen Einführer, welche die untersuchte Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.
Da möglicherweise eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen ist, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang B dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den genannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurücksenden.
Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der betreffenden Unternehmen und zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Verkäufen der untersuchten Ware.
5.2 Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller
Die Feststellung einer Schädigung (6) stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der subventionierten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wurde, werden die Unionshersteller der untersuchten Ware gebeten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten für die Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für ihre Einbeziehung in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.
Interessierte Parteien, die sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und finanziellen Lage der betreffenden Unternehmen, zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.
5.3 Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollten Subventionierung und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 31 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse vorlegen. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen bereitgestellt werden. Nach Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.4 Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.5 Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.6 Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und sonstiger Schriftwechsel
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 28 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro N105 04/092 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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Fax +32 22981697 |
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E-Mail: TRADE-OCS-SUBSIDY@ec.europa.eu |
6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte sieht außerdem Gelegenheiten für eine Anhörung vor, bei der die Parteien divergierende Ansichten zu Fragen wie Subventionierung, Schädigung, ursächlicher Zusammenhang und Unionsinteresse vortragen und Gegenargumente vorbringen können. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: (http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm).
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 13 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.
9. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(2) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die untersuchte Ware herstellt und in den EU-Markt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind.
(3) Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung bleiben Subventionen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 28 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.
(4) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe eingezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 3 der Anhang B zur Bestimmung des Begriffs „verbunden“.
(5) Die von den unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung von Subventionierung herangezogen werden.
(6) Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass der Aufbau eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird.
(7) Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie sind ferner geschützt nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG A
ANHANG B
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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22.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 52/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6473 — Sun Capital/Elix)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 52/06
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1. |
Am 10. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sun Capital Partners V, L.P. („Sun Capital Fund“, USA), das letztlich von Sun Capital Partners, Inc, kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die indirekte alleinige Kontrolle über das Unternehmen Elix Polymers S.L. („Elix“, Spanien). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6473 — Sun Capital/Elix per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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22.2.2012 |
DE |
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C 52/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6452 — Nomura/HLV/DLP/DLA/DLL)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 52/07
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1. |
Am 10. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen NIH (Guernsey) Limited („NIH“, Guernsey), das von dem Unternehmen Nomura Holdings, Inc. („Nomura“, Japan) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Unternehmen Hamburger Lebensversicherung Aktiengesellschaft („HLV“, Deutschland), Delta Lloyd Pensionskasse Aktiengesellschaft („DLP“, Deutschland), Delta Lloyd Anlagemanagement GmbH („DLA“, Deutschland) und Delta Lloyd Lebensversicherung Aktiengesellschaft („DLL“, Deutschland). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6452 — Nomura/HLV/DLP/DLA/DLL per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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22.2.2012 |
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C 52/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6478 — Mitsubishi Corporation/Maxingvest/ML Participações/Paraguaçu Participações/Friele/Ipanema)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 52/08
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1. |
Am 13. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Mitsubishi Corporation („MC“, Japan), Tchibo (Austria) Holdings GmbH („Tchibo Austria“, Österreich), die von Maxingvest ag („Maxingvest“, Deutschland) kontrolliert wird, ML Participações S/A („ML“, Brasilien), Paraguaçu Participações Ltda („PP“, Brasilien) und das Unternehmen Friele Brazil AS („Friele“), das letztlich von der Familie Friele (Norwegen) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Ipanema Agricola S/A und Ipanema Commercial e Exportadora S/A (zusammen „Ipanema“, Brasilien). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6478 — Mitsubishi Corporation/Maxingvest/ML Participações/Paraguaçu Participações/Friele/Ipanema per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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22.2.2012 |
DE |
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C 52/16 |
Neuanmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6500 — Ravago/Barentz Europe/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 52/09
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1. |
Am 19. Januar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Barentz Europe („Barentz“, Niederlande) und das Unternehmen Ravago SA („Ravago“, Luxemburg) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen Barentz Ravago Chemical Specialist SA („JV“, Luxemburg). |
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2. |
Diese Anmeldung wurde am 26. Januar 2012 für unvollständig erklärt. Die beteiligten Unternehmen haben inzwischen die angeforderten ergänzenden Informationen übermittelt. Seit dem 15. Februar 2012 ist die Anmeldung vollständig im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung. |
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3. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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4. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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5. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6500 — Ravago/Barentz Europe/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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22.2.2012 |
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C 52/17 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2012/C 52/10
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates. Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„CILIEGIA DI VIGNOLA“
EG-Nr.: IT-PGI-0005-0858-21.02.2011
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„Ciliegia di Vignola“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Italien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
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Klasse 1.6 — |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet. |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Zur Erzeugung von „Ciliegia di Vignola“ werden die Früchte folgender Kirschensorten verwendet:
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— |
frühe Sorten: Bigarreau Moreau, Mora di Vignola; |
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— |
mittlere Sorten: Durone dell’Anella, Anellone, Giorgia, Durone Nero I, Samba, Van; |
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— |
späte Sorten: Durone Nero II, Durone della Marca, Lapins, Ferrovia, Sweet Heart; |
Die Kirsche „Ciliegia di Vignola“ muss die folgenden qualitativen Merkmale aufweisen:
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— |
Fruchtfleisch: fest und knackig, außer bei der Sorte Mora di Vignola; |
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— |
Haut: stets glänzend; gelb und leuchtend rot bei der Sorte „Durone della Marca“, leuchtend rot bis dunkelrot bei den anderen Sorten; |
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— |
Geschmack: süß und fruchtig; |
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— |
Zuckergehalt: ≥ 10 °Brix bei den frühen Sorten, ≥ 12 °Brix bei allen anderen; |
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— |
Säuregehalt (bezogen auf Maleinsäure): 5-10 g/l |
Mindestdurchmesser der Früchte je nach Sorte:
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20 mm: Mora di Vignola; |
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21 mm: Durone dell’Anella, Giorgia, Durone Nero II, Durone della Marca, Sweet Heart; |
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22 mm: Bigarreau Moreau, Lapins, Van; |
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23 mm: Durone Nero I, Anellone, Samba, Ferrovia. |
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens müssen die Früchte die folgenden Eigenschaften aufweisen:
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— |
ganz und unbeschädigt; |
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— |
mit Stiel; |
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— |
sauber, frei von sichtbaren Fremdstoffen; |
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— |
gesund, kein Fäulnisbefall und keine sichtbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln; |
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— |
frei von Schädlingen. |
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
—
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
—
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Alle Phasen der Erzeugung von „Ciliegia di Vignola“ bis zur Ernte der Früchte müssen in dem unter Punkt 4 beschriebenen geografischen Gebiet erfolgen.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
Das Inverkehrbringen von „Ciliegia di Vignola“ erfolgt in den folgenden Verpackungen, die so verschlossen sind, dass nach der Öffnung keine Weiterverwendung möglich ist:
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— |
Holz-, Karton- oder Kunststoffsteigen zu 5 kg, zweigeteilt durch querliegende Pappkartons; |
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— |
Holz-, Karton- oder Kunststoffsteigen 40 × 60 mit 10 oder 12 Schalen, Gesamtgewicht 5 bzw. 6 kg. |
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— |
Holz-, Karton- oder Kunststoffsteigen 30 × 40 mit 6 Schalen à 500 g, Gesamtgewicht 3 kg. |
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— |
Kartons zu 1 200 g, 2 000 g und 2 500 g. |
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— |
Beutel aus atmungsaktiver Kunststofffolie zu 250 g, 500 g und 1 kg. |
Der Inhalt der Verpackung muss einheitlich sein und darf nur aus Kirschen ein und derselben Sorte und Qualität bestehen; es sind die folgenden Größenklassen vorgesehen:
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— |
20-24 mm |
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— |
24-28 mm |
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— |
> 28 mm |
Aufbereitung und Verpackung von „Ciliegia di Vignola“ erfolgen unmittelbar nach der Ernte, entweder direkt im Erzeugerbetrieb oder bei einer Genossenschaft im Erzeugungsgebiet. So gelangen die Kirschen rasch und ohne weitere Behandlung auf den Markt und zu den Verbrauchern.
Die Aufbereitung von „Ciliegia di Vignola“, das heißt die korrekte Vorbereitung des Erzeugnisses für die Verpackung und Konfektionierung in die angegebenen Gebinde, muss im Erzeugungsgebiet erfolgen, um einerseits qualitativ hochwertige frische und unbeschädigte Früchte sicherzustellen und andererseits mehrmalige Transporte und manuelle Eingriffe zu vermeiden, bei denen es zu Druckstellen oder Rissen und in der Folge zur Fäulnis kommen kann, so dass die Kirschen nicht mehr verkauft werden können.
Die Kühlkonservierung der Früchte bei Temperaturen nicht unter – 0,5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von maximal 90 % ist zulässig; damit die Frische der Erzeugnisse gewährleistet ist, darf die Dauer der Kühlkonservierung vier Wochen nicht überschreiten.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung
„Ciliegia di Vignola“ I.G.P. wird mit dem folgenden Logo gekennzeichnet:
Das Logo muss zusammen mit dem Gemeinschaftszeichen für „Geschützte geografische Angabe“ auf den Verkaufspackungen angebracht werden.
Die Größe kann bei den verschiedenen Verpackungen variieren, die Proportionen der Standardmaße sind beizubehalten.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Das Erzeugungsgebiet der g.g.A. „Ciliegia di Vignola“ umfasst das Hügelland am Fuß des Apennin entlang des Flusses Panaro und einiger kleinerer Flüsse in einer Höhe von 30 bis 950 m ü.M.; es beinhaltet das Verwaltungsgebiet der folgenden Gemeinden in den Provinzen Modena und Bologna:
Provinz Modena: Castelfranco Emilia, Castelnuovo Rangone, Castelvetro di Modena, Guiglia, Lama Mocogno, Marano sul Panaro, Modena, Montese, Pavullo nel Frignano, San Cesario sul Panaro, Savignano sul Panaro, Serramazzoni, Spilamberto, Vignola und Zocca.
Provinz Bologna: Bazzano, Casalecchio di Reno, Castel d’Aiano, Castello di Serravalle, Crespellano, Gaggio Montano, Marzabotto, Monte S. Pietro, Monteveglio, Sasso Marconi, Savigno, Vergato und Zola Predosa.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Das Erzeugungsgebiet ist durch den am Fuß des Apennin gelegenen Teil des Panaro-Tals und einige kleinere Flusstäler geprägt, wo besonders günstige Klima- und Bodenbedingungen für den Anbau von Kirschen vorliegen. Das frische und eher maritime Klima ist durch reichliche Niederschläge im Frühjahr und keine allzu trockenen Sommer gekennzeichnet. Die Sonneneinstrahlung ist nicht übermäßig groß.
Die relativ lockeren, gut drainierten und frischen Schwemmlandböden sind wegen der Sedimente, die der Panaro und die kleineren Flüsse bei Überschwemmungen hier abgelagert haben, besonders fruchtbar.
Das Kirschenanbaugebiet reicht von 30 m bis 950 m über dem Meeresspiegel. Außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets werden keine Kirschen angebaut; in den benachbarten Gebieten wurde der Kirschenanbau schon vor langem aufgegeben, weil dort die Menge der Erzeugnisse deutlich geringer und ihre Qualität schlechter war und der Anbau deshalb wirtschaftlich nicht lohnend erschien. Neben den besonderen pedoklimatischen Bedingungen im Erzeugungsgebiet und dem oben beschriebenen spezifischen Mikroklima tragen auch die Kenntnisse und Fertigkeiten der Erzeuger entscheidend zur Qualität der g.g.A. „Ciliegia di Vignola“ bei; die Techniken für Anbau, Ernte und Aufbereitung der Kirschen werden von Generation zu Generation weiter gegeben, und diese Arbeitsschritte erfolgen ausschließlich manuell, so dass die Verbraucher ein qualitativ hochwertiges Produkt erhalten.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Durch die Sortierung von „Ciliegie di Vignola“ gelangen größere Früchte in den Handel, als in der Vermarktungsnorm vorgesehen; häufig liegt der Durchmesser der Kirschen über 28 mm. Dadurch wird für „Ciliegie di Vignola“, wie Marktumfragen und Studien spezialisierter Unternehmen belegen, auf Märkten wie dem von Turin, Mailand oder Hamburg durchwegs ein höherer Preis erzielt als für die Kirschen der unmittelbaren Konkurrenten, und für die meisten Verbraucher ist die Umgebung von Vignola das Kirschenanbaugebiet par excellence.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):
Kirschen bevorzugen frische Standorte und neutrale oder leicht saure Böden. Da beide Anforderungen im Anbaugebiet von „Ciliegia di Vignola“ erfüllt sind, konnte sich diese Sorte hier in einem idealen Umfeld behaupten und verbreiten.
Die charakteristischen Merkmale der Böden im Erzeugungsgebiet von „Ciliegia di Vignola“ garantieren ein besonders üppiges Wachstum der Kirschbäume.
Die nicht übermäßige Sonneneinstrahlung wirkt sich positiv auf die Intensität der Färbung der Früchte und den natürlichen Glanz ihrer Haut aus und trägt dazu bei, dass ohne weitere Behandlung ein ästhetisch ansprechendes Erzeugnis auf den Markt gelangt.
Nicht weniger wichtig ist die Professionalität der Erzeuger, die bei Anbau, Ernte und Aufbereitung der Kirschen auch heute noch auf den reichen Schatz an Kenntnissen zurückgreifen, der sich hier im Laufe der Zeit angesammelt hat.
Auch wenn sich eine natürliche Tendenz zur Einführung neuer Verfahren abzeichnet, werden Ernte, Sortierung und Verpackung der Kirschen noch immer grundsätzlich manuell von Fachkräften ausgeführt, für die die Kirsche eine „lebenslange Aufgabe“ darstellt. Diese Professionalität wurzelt unmittelbar in der Tradition des Erzeugungsgebiets und ist unverzichtbarer Teil seiner Kultur; ein Know-how, das von Generation zu Generation weitergegeben wurde und heute entscheidend dazu beiträgt, dass einem ohnehin hervorragenden Erzeugnis ein weiteres „Plus“ hinzugefügt wird, durch das es sich von den Kirschen aus anderen Anbaugebieten unterscheidet.
Schon vor Jahrzehnten haben sich die Erzeuger von „Ciliegia di Vignola“ verbindlich zur ausschließlichen Vermarktung von Kirschen verpflichtet, die mindestens die in Punkt 3.2 angegebene Größe aufweisen, um ihre örtliche Produktion zu schützen und die besonderen Eigenschaften der hier erzeugten und verpackten Kirschen herauszustellen.
Der Sortenbestand, der sich im Laufe der Zeit im Erzeugungsgebiet durchgesetzt hat, und die Ausweitung des Anbaus auf eine breite Höhenzone ermöglichen eine Ausdehnung der Erntezeit und die Marktpräsenz des Erzeugnisses über die gesamte Kirschensaison hinweg, was von den Verbrauchern sehr geschätzt wird und sich positiv auf die zu erzielenden Preise auswirkt.
Somit besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis „Ciliegia di Vignola“ und dem Erzeugungsgebiet mit seinen pedoklimatischen Besonderheiten, dem außergewöhnlichen Mikroklima und den Kenntnissen und Fertigkeiten der lokalen Erzeuger. Ebenso bedeutsam erscheint es, dass sich die Landwirte aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet bei der Vermarktung der Kirschen auf den Ort Vignola konzentrierten, wo bereits seit 1928 ein Obstgroßmarkt existiert, einer der ältesten in ganz Italien, auf den dann weitere Strukturen zur Verarbeitung und Vermarktung von Kirschen folgten. Das Zusammenspiel dieser Faktoren hat dazu geführt, dass der Name „Ciliegia di Vignola“ bei den Verbrauchern seit langem für die gesamte Kirschenproduktion im abgegrenzten geografischen Gebiet steht.
Der Erfolg der Herkunftsbezeichnung „Ciliegia di Vignola“ auf den Märkten hat eine starke wirtschaftliche Ausstrahlung auf die gesamte Erzeugungskette von der Produktion bis zur Vermarktung der Kirschen entfaltet; so entstanden im Erzeugungsgebiet zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe, Kooperativen für die Verarbeitung und Vermarktung von Kirschen, eine Obstmarkthalle mit vier Kommissionären und Handwerksbetriebe, und auch Verpackungshersteller, Spediteure und Pflücker siedelten sich an.
Die Bedeutung von „Ciliegia di Vignola“ für das historische Anbaugebiet manifestiert sich auch in zahlreichen Jahrmärkten, Messen und Veröffentlichungen; besonders wichtig für Vignola sind das erstmals im April 1970 veranstaltete Kirschblütenfest „Festa dei Ciliegi in Fiore“ und das Kirschenfest „a Vignola, è tempo di Ciliegie“, das seit 1989 stattfindet.
Der im Juni 2003 gegründete nationale Verband „Città delle Ciliegie“ schreibt alljährlich im Zusammenhang mit dem jeweils in einer anderen italienischen Stadt veranstalteten gleichnamigen Fest einen Wettbewerb mit dem Titel „Ciliegie d’Italia“ aus, bei dem Kirschen mit der Herkunftsbezeichnung „Ciliegia di Vignola“ schon mehrfach den ersten Preis erhielten: 2005 in Celleno (Latium), 2006 in Orvieto (Umbrien) und 2009 in Bracigliano (Kampanien) — ein Beweis für den wohlverdienten Ruf für hohe Qualität, den sich „Ciliegia di Vignola“ mit den Jahren erworben hat.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Ciliegia di Vignola“ im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) Nr. 283 vom 3. Dezember 2010 (Supplemento ordinario Nr. 264) veröffentlicht.
Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation kann im Internet abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335
oder
direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it), links auf dem Bildschirm auf „Prodotti di Qualità“ (Qualitätsprodukte) klicken, dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE [regolamento (CE) n. 510/2006]“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU (Verordnung (EG) Nr. 510/2006)).
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22.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 52/22 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2012/C 52/11
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1). Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„CABRITO DO ALENTEJO“
EG-Nr.: PT-PGI-0005-0791-08.10.2009
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„Cabrito do Alentejo“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Portugal
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
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Klasse 1.1 |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Als „Cabrito do Alentejo“ wird der Schlachtkörper/das Fleisch von geschlachteten Ziegen bezeichnet, die im Geburtenbuch eingetragen sind und von im Tierzuchtregister und/oder Zuchtbuch der Rasse Caprina Serpentina eingetragenen Eltern abstammen. Sie können auch von einer Paarung abstammen, in der die Linie des Vaters im Tierzuchtregister und/oder Zuchtbuch der Rasse Caprina Serpentina eingetragen ist, und wenn sie gemäß den festgelegten Vorschriften geboren, gezüchtet und geschlachtet wurden.
Entsprechend den traditionellen lokalen Methoden zur Aufzucht der Tiere beiderlei Geschlechts erfolgt die Schlachtung im Alter von 30 bis 120 Tagen. Der Schlachtkörper wiegt 3,50-7,50 kg, hat eine dünne Fettschicht und eine gute Bemuskelung. Das Fleisch besitzt einen hellen, schwach roten Farbton, ist zart und saftig und hat ein angenehmes Aroma.
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
—
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
Das „Cabrito do Alentejo“ wird nach der Geburt von der Mutter bis zum Alter von 30-120 Tagen gesäugt.
Um die Entwicklung des Verdauungsapparats zu fördern oder einfach nur zum Vergnügen, um das angeborene Kaubedürfnis zu befriedigen und Stresssituationen vorzubeugen, werden dem Futter der Zicklein ungefähr ab dem 15. Lebenstag einige faserhaltige Bestandteile — auch „Nager“ genannt — beigemischt. Diese Futtermittel sind hauptsächlich: hochwertiges Heu (schmackhaftes und gut verdauliches Heu); Zweige von Steineichen, Korkeichen u. a.; Getreide; ausschließlich aus Getreide wie Mais, Weizen, Gerste, Roggen usw. zusammengesetztes Mischfutter; Eiweißpflanzen wie Erbsen, Bohnen, Saubohnen, Wicken, Platterbsen, Kichererbsen usw.; Sonnenblumen-Treber, Soja- und Rüben-Melasse und andere Nebenprodukte aus den Bereichen Acker-, Gemüse- und Obstbau.
Bestandteil dieser Futtermittel können weiterhin — wenn auch in geringen Mengen — Fette, Karbonate, Bikarbonate, Phosphate und Chloride sowie Molkepulver und Mineral- und Vitaminzusätze sein.
All diese Futterstoffe stellen lediglich eine Ergänzung zur Muttermilch dar, um den Ernährungsbedarf zu decken. Ihr Anteil an der Ernährung darf während der Aufzucht des Zickleins nicht über 15 % liegen.
Die Gabe von wachstumsfördernden Substanzen wie Anabolika, Hormonen oder ähnlichen natürlichen oder künstlichen Produkten ist verboten.
Bei der Versorgung mit Wasser und Futter werden stets die Mindestvorschriften in Bezug auf Tierhygiene und artgerechte Tierhaltung eingehalten.
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Die Erzeugung erfolgt in dem angegebenen geografischen Gebiet. Das Schlachten, Zerlegen und Verpacken kann außerhalb des geografischen Gebiets der Erzeugung erfolgen.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
Das „Cabrito do Alentejo“ kann als Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, verpackt oder unverpackt, oder als in folgende Teile geteilter Schlachtkörper vermarktet werden: Schulter, Nacken, Brust und Dünnung, Kotelett-Rippe, Keulen und Innereien. Die Verpackung der Teile in Verpackungsschalen ist vorgeschrieben.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Das Etikett muss folgende Angaben enthalten: „Cabrito do Alentejo — IGP“, das entsprechende Logo (Abbild 1), das Logo der g.g.A. (IGP) und die Marke der Zertifizierungseinrichtung.
Abbildung 1
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Zum geografischen Gebiet der Erzeugung gehören administrativ die Bezirke Portalegre, Évora und Beja (ausgenommen der Kreis Sines und die Gemeinden Vila Nova de Milfontes, Langueira, Almograve und Zambujeira do Mar im Kreis Odemira), die Kreise Grândola (ausgenommen die Gemeinden Carvalhal und Melides), Alcácer do Sal (ausgenommen die Gemeinden Santa Maria do Castelo und Comporta), Santiago do Cacém (ausgenommen die Gemeinde Santo André), Alcoutim (ausgenommen die Gemeinde Vaqueiros) sowie die Gemeinden Couço und Santana do Mato im Kreis Coruche, São Marcos da Serra im Kreis Silves und Ameixial im Kreis Loulé.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Das geografische Gebiet, in dem die Tiere geboren und gezüchtet werden, umfasst den Alentejo und angrenzende Gebiete mit kargen Böden, vor allem aufgrund der vorhandenen Schieferböden und ihrer Verwitterung, und einem hohen Anteil an Weideflächen in Gebieten mit starkem Gefälle und viel Buschwerk, die für landwirtschaftliche Maschinen nicht zugänglich sind und in denen andere Arten sehr schwer überleben können (sowohl wegen der Qualität der Weideflächen als auch aufgrund der schwierigen Zugänglichkeit).
In der Region gibt es vorwiegend Viehzuchtbetriebe, die eine extensive agro-silvo-pastorale Wirtschaft betreiben. Die Ziegen werden extensiv und im Freien gehalten, vor allem auf Böden mit mediterranen Baumarten (Korkeiche und Steineiche), Getreidekulturen (Trockenboden), Ackerkulturen (angebaute Futtermittel, Naturweideland oder meliorierte Wiesen) und Ödland.
Kalte, niederschlagsreiche Winter und heiße, trockene Sommer sind ein weiteres Merkmal dieses geografischen Gebiets und nicht nur entscheidend für die vorhandene Vegetation, sondern auch für deren sich im Laufe des Jahres ändernde Zusammensetzung. Die Vegetation besteht hauptsächlich aus einheimischen Grasarten (Dactylis glomerata, Lolium ssp., Bromus ssp. und andere), Leguminosen (vor allem verschiedene Arten von Trifolium und Mendicago, aber auch Ornithopus, Lotus, Scorpiurus usw.) sowie Sträuchern (zahlreiche Cistus-Arten, die gemeinhin als Zistrosen, Sargasso, wilder Ginster und Stechginster bezeichnet werden) und dazu den sehr spezifischen und typischen Eichenarten (Korkeichen und Steineichen), die Eicheln bzw. Korkeicheln und Zweige liefern. All diese Vegetation ist nicht nur die Ernährungsgrundlage für die erwachsenen Tiere, sondern auch ein maßgebender und unabdingbarer Faktor, da sie nicht nur durch natürliche Auswahl Einfluss auf die Eigenschaften der Tiere hat, die sich als widerstandsfähig erweisen und unter so widrigen Bedingungen überleben, sich fortpflanzen und ihren Nachwuchs säugen, wie im Falle der Rasse Serpentina und ihrer Paarungen, sondern auch über die Veränderung der Milcheigenschaften je nach Jahreszeit entscheidet.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Im Ergebnis von Untersuchungen an Schlachtkörpern des „Cabrito do Alentejo“ konnten folgende Unterscheidungsmerkmale festgestellt werden: heller Farbton aufgrund des ebenfalls hellen subkutanen Fetts; Muskelfleischanteil 60-66 %, sehr zart und saftig; durchschnittlicher Knochenanteil 25 %; geringerer Fettanteil als bei anderen untersuchten Genotypen; erheblicher wirtschaftlicher Ertrag, da Keulen, Schulter und Kotelett-Rippen zusammen rund 70 % des Gesamtgewichts des Schlachtkörpers ausmachen; der aus Muskelfleisch und intermuskulärem und intramuskulärem subkutanem Fett bestehende essbare Anteil hat einen Fettanteil von 6-8 %.
Die wichtigsten Fettsäuren im Fett des „Cabrito do Alentejo“, die insgesamt 70 % der Fettsäuren ausmachen, sind Ölsäure (C18:1 cis-9), Palmitinsäure (C16:0) und Stearinsäure (C18:0).
Der Gehalt an Linolsäure (CLA) schwankt im Verlaufe des Jahres zwischen 0,34 und 0,66 %.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):
Die phyto-edapho-klimatischen Merkmale dieses geografischen Gebiets zusammen mit dem Menschen, der sie nutzt, definieren ein Ökosystem. Dies trug neben den eigenständigen Verfahrenstechniken der Alentejo-Region und den besonderen Merkmalen der Rasse dazu bei, dass das Fleisch der Serpentina-Rasse und ihrer Paarungen auf dem Markt als erlesenes und für den Verzehr bestimmtes Erzeugnis gehandelt wurde, insbesondere in Zeiten großer Traditionen und gesellschaftlicher und familiärer Bedeutung. Das „Cabrito do Alentejo“ erlangte so vor langer Zeit (schriftliche Verweise auf Rezepte für das „Cabrito do Alentejo“ finden sich seit dem 16. Jahrhundert) aufgrund der spezifischen organoleptischen Merkmale des Fleisches und des erwiesenen gastronomischen Wertes einen besonderen Ruf unter den Verbrauchern, der vor allem zu zwei feierlichen Anlässen im Jahr zum Tragen kommt: Weihnachten und Ostern.
Entsprechend den Gepflogenheiten der Region erfolgt die Schlachtung der Zicklein vor der Entwöhnung, d. h. in der prärumierenden Phase. Vor diesem Hintergrund ist die Qualität der Muttermilch entscheidend für die Qualität des Schlachtkörpers der Zicklein. Da die Zusammensetzung der Nahrung des Muttertieres in hohem Maße von den im Jahresablauf veränderlichen phyto-edapho-klimatischen Bedingungen im Erzeugungsgebiet abhängt, ist auch der Gehalt an Linolsäure unterschiedlich, woraus sich ein positiver Zusammenhang zu den im intramuskulären Fett des M. longissimus dorsi der Ziegen vorhandenen Mengen herstellen lässt, was Einfluss auf die Farbe, Schmackhaftigkeit und Fleischigkeit hat. Außerdem ist der Gehalt an Linolsäure und anderen Fettsäuren beim „Cabrito do Alentejo“ immer höher als bei anderen Ziegen, was sich sehr deutlich in der Veränderung des Fettsäureprofils im Fleisch dieser Ziegenart im Jahresverlauf zeigt. Diese beiden Faktoren bewirken, dass die Nachfrage der Verbraucher nach dem Fleisch des „Cabrito do Alentejo“ insbesondere zu den beiden erwähnten Festtagen sehr hoch ist.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikationen:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
http://www.gpp.pt/Valor/Cabrito_Alentejo_CE_MAIO2011.pdf
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.