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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.049.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
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Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2012/C 049/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2012/C 049/02 |
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2012/C 049/03 |
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2012/C 049/05 |
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2012/C 049/06 |
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2012/C 049/07 |
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2012/C 049/08 |
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2012/C 049/09 |
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2012/C 049/10 |
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2012/C 049/32 |
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2012/C 049/34 |
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2012/C 049/35 |
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2012/C 049/36 |
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2012/C 049/37 |
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2012/C 049/38 |
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2012/C 049/39 |
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Gericht |
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2012/C 049/40 |
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2012/C 049/41 |
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2012/C 049/42 |
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2012/C 049/43 |
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2012/C 049/44 |
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2012/C 049/45 |
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2012/C 049/46 |
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2012/C 049/47 |
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2012/C 049/48 |
Rechtssache T-627/11: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 — ATMvision/Kommission |
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2012/C 049/49 |
Rechtssache T-628/11: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2011 — Biogas Nord/Kommission |
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2012/C 049/50 |
Rechtssache T-629/11: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2011 — Biogas Nord Anlagenbau/Kommission |
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2012/C 049/51 |
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2012/C 049/52 |
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2012/C 049/53 |
Rechtssache T-639/11: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2011 — Heads!/HABM (HEADS) |
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2012/C 049/54 |
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2012/C 049/55 |
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2012/C 049/56 |
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2012/C 049/57 |
Rechtssache T-661/11: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2011 — Italien/Kommission |
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2012/C 049/58 |
Rechtssache T-662/11: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2011 — Müller/HABM — Loncar (Sunless) |
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2012/C 049/59 |
Rechtssache T-6/12: Klage, eingereicht am 5. Januar 2012 — Godrej Industries und V V F/Rat |
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2012/C 049/60 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/1 |
2012/C 49/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2011 — Französische Republik/People’s Mojahedin Organization of Iran, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
(Rechtssache C-27/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 - Einfrieren von Geldern einer Vereinigung, die in einer vom Rat der Europäischen Union erstellten, überprüften und geänderten Liste aufgeführt ist - Verteidigungsrechte)
2012/C 49/02
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und A. Adam)
Andere Verfahrensbeteiligte: People’s Mojahedin Organization of Iran (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Spitzer, avocat, D. Vaughan, QC, und M.-E. Demetriou, Barrister), Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und P. Aalto)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-284/08), mit dem das Gericht den Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG (ABl. L 188, S. 21) für nichtig erklärt hat, soweit er die People’s Mojahedin Organization of Iran betrifft
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten. |
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-28/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 29 EG - Freier Warenverkehr - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen - Verkehr - Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG - Sektorales Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern - Luftqualität - Schutz der Gesundheit und der Umwelt - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Kohärenz)
2012/C 49/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, A. Alcover San Pedro und B. Schima)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl, G. Eberhard und C. Ranacher im Beistand von L. Schmutzhard und J. Thudium)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Bruni, dann G. Palmieri im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, Y. de Vries und M. Noort)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 28 EG und 29 EG — Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die bestimmte Güter transportieren, auf einem Teilstück der Autobahn A12 „Inntalautobahn“ — Rechtfertigung dieses Verbots durch Art. 30 EG und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Luftqualität
Tenor
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1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 29 EG verstoßen, dass sie für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern, auf einem Teilstück der Autobahn A 12 im Inntal (Österreich) ein Fahrverbot verhängt hat. |
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2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten. |
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3. |
Die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten. |
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-271/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Geltungsbereich - Offene Pensionsfonds - Beschränkung von Auslandskapitalanlagen - Verhältnismäßigkeit)
2012/C 49/04
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Dowgielewicz, M. Szpunar, M. Jarosz und P. Kucharski)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 56 EG — Auf dem System der Kapitalisierung beruhende Pensionsfonds im Rahmen einer nationalen Regelung, die eine Pflichtzugehörigkeit vorsieht — Nationale Rechtsvorschriften, die die Anlage von Geldern durch diese Fonds im Ausland beschränken und benachteiligen
Tenor
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1. |
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG verstoßen, dass sie die Art. 143, 136 Abs. 3 und 136a Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August 1997 über die Organisation und die Tätigkeit von Pensionsfonds (Ustawa o organizacji i funkcjonowaniu funduszy emerytalnych) in geänderter Fassung beibehalten hat, da diese die Investitionen von polnischen offenen Pensionsfonds in den anderen Mitgliedstaaten beschränken. |
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2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2011 — A2A SpA, vormals ASM Brescia SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-318/09) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen - Steuerbefreiungen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Art. 87 EG - Begriff der Beihilfe - Art. 88 EG - Begriff der neuen Beihilfe - Art. 10 EG - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 und 14 - Rechtmäßigkeit einer Rückforderungsanordnung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Begründungspflicht)
2012/C 49/05
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: A2A SpA, vormals ASM Brescia SpA (Prozessbevollmächtigte: A. Santa Maria, A. Giardina, C. Croff und G. Pizzonia, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Righini, V. Di Bucci und D. Grespan)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009, ASM Brescia SpA/Kommission (T 189/03), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) abgewiesen hat
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. |
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2. |
Die A2A SpA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel. |
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2011 — ACEA SpA/Iride Spa, vormals AEM SpA, Europäische Kommission
(Rechtssache C-319/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen - Steuerbefreiungen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Art. 87 EG - Begriff der Beihilfe - Art. 88 EG - Begriff der neuen Beihilfe - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 und 14 - Rechtmäßigkeit einer Rückforderungsanordnung - Begründungspflicht)
2012/C 49/06
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: ACEA SpA (Prozessbevollmächtigte: L. Radicati di Brozolo, A. Giardina und T. Ubaldi, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Righini, V. Di Bucci und D. Grespan), Iride SpA, vormals AEM Spa (Prozessbevollmächtigte: L. Radicati di Brozolo, M. Merola, T. Ubaldi und A. Santa Maria, avvocati)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009, ACEA/Kommission (T-297/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) abgewiesen hat
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. |
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2. |
Die ACEA SpA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel. |
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4. |
Die Iride SpA trägt ihre eigenen Kosten. |
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2011 — A2A SpA, vormals AEM SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-320/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen - Steuerbefreiungen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Art. 87 EG - Begriff der Beihilfe - Art. 88 EG - Begriff der neuen Beihilfe - Art. 10 EG - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 und 14 - Rechtmäßigkeit einer Rückforderungsanordnung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Begründungspflicht)
2012/C 49/07
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: A2A SpA, vormals AEM SpA (Prozessbevollmächtigte: A. Santa Maria, A. Giardina und G. Pizzonia, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Righini, V. Di Bucci und D. Grespan)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009, AEM/Kommission (T-301/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) abgewiesen hat
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. |
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2. |
Die A2A SpA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel. |
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2011 — Iride SpA, vormals Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA/Europäische Kommission und A2A SpA, vormals ASM Brescia SpA
(Rechtssache C-329/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen - Steuerbefreiungen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse)
2012/C 49/08
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Iride SpA, vormals Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (Prozessbevollmächtigte: L. Radicati di Brozolo, M. Merola und T. Ubaldi, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, E. Righini und D. Grespan) und A2A SpA, vormals ASM Brescia SpA
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009, AMGA/Kommission (T-300/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) als unzulässig abgewiesen hat
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Iride SpA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ersetzung der Gründe. |
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia — Italien) — ENEL Produzione SpA/Autorità per l'energia elettrica e il gas
(Rechtssache C-242/10) (1)
(Richtlinie 2003/54/EG - Elektrizitätsbinnenmarkt - Für das Funktionieren des Elektrizitätsnetzes wesentliche Anlagen zur Elektrizitätserzeugung - Verpflichtung zur Angebotsabgabe an der nationalen Strombörse im Einklang mit den vom Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber festgelegten Vorgaben und Kriterien - Dienst der Inanspruchnahme und des Ausgleichs von Kapazitäten - Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen)
2012/C 49/09
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ENEL Produzione SpA
Beklagte: Autorità per l'energia elettrica e il gas
Beteiligte: Terna rete elettrica nazionale SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia — Auslegung der Art. 23 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG sowie von Art. 11 Abs. 2 und 6 und Art. 24 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37) — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Stromerzeuger bei der Abgabe von Angeboten für Stromlieferungen von den Übertragungs- oder den Verteilernetzbetreibergesellschaften vorgegebene Regeln beachten müssen
Tenor
Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, insbesondere Art. 3 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 und 6, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die den Anbietern, die Inhaber von Anlagen oder Gruppen von Anlagen sind, die nach den von der nationalen Regulierungsbehörde vorgegebenen Kriterien als wesentlich zur Deckung des nachfragebedingten Elektrizitätsbedarfs für die Dispatching-Dienste gelten, mit dem Ziel der Senkung des Strompreises im Interesse des Endverbrauchers und der Sicherheit des Elektrizitätsnetzes die Verpflichtung auferlegt, Angebote auf den nationalen Elektrizitätsmärkten zu den von dieser Behörde im Voraus festgelegten Bedingungen abzugeben, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels erforderlich ist. Ob diese Voraussetzung im Ausgangsverfahren erfüllt ist, hat das vorlegende Gericht zu prüfen.
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Haltergemeinschaft LBL GbR/Hauptzollamt Düsseldorf
(Rechtssache C-250/10) (1)
(Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 14 Abs. 1 Buchst. b - Befreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt - Kraftstoff, den der Vercharterer eines Luftfahrzeugs stellt, das die Charterer für Flüge verwenden, die anderen Zwecke dienen als der entgeltlichen Erbringung einer Luftfahrt-Dienstleistung)
2012/C 49/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Haltergemeinschaft LBL GbR
Beklagter: Hauptzollamt Düsseldorf
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) — Umfang der Steuerbefreiung für Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt — Befreiung des Kraftstoffs, der vom Vermieter oder Vercharterer, der kein Luftfahrtunternehmen ist, zur Verfügung gestellt und von den Mietern des Luftfahrzeugs für ihre für betriebliche Zwecke durchgeführten Flüge verwendet wird
Tenor
Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung für Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt einem Unternehmen wie dem am Ausgangsverfahren beteiligten nicht zugute kommen kann, wenn es ein ihm gehörendes Luftfahrzeug einschließlich des Kraftstoffs an Unternehmen vermietet oder verchartert, deren Luftfahrttätigkeiten nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch diese Unternehmen dienen.
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Danske Svineproducenter/Justitsministeriet
(Rechtssache C-316/10) (1)
(Art. 288 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Beförderung von Hausschweinen auf der Straße - Mindesthöhe der Decks - Kontrollen während des Transports - Ladedichte - Recht der Mitgliedstaaten, detaillierte Bestimmungen zu erlassen)
2012/C 49/11
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Danske Svineproducenter
Beklagter: Justitsministeriet
Beteiligte: Union européenne du commerce de bétail et de la viande
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Vestre Landsret — Auslegung von Art. 249 Abs. 2 EG (jetzt Art. 288 Abs. 2 AEUV) und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3, S. 1) — Recht der Mitgliedstaaten, detaillierte nationale Bestimmungen in Bezug auf die lichte Mindestraumhöhe, die Inspektionshöhe und die Ladedichte in Fahrzeugen für den Schweinetransport zu erlassen
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist dahin auszulegen, dass sie
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einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, Normen für den Transport von Schweinen auf der Straße zu erlassen, die — zur Erhöhung der Rechtssicherheit — im Einklang mit dem Ziel des Schutzes des Wohlbefindens der Tiere, ohne dabei übermäßig strenge Kriterien aufzustellen, die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die lichte Höhe der für die Tiere bestimmten Verschläge klarstellen, sofern diese Normen keine Mehrkosten und technischen Schwierigkeiten verursachen, die geeignet sind, die Erzeuger aus dem Mitgliedstaat, der die Normen erlassen hat, oder die Erzeuger aus den anderen Mitgliedstaaten, die ihre Ware in oder über den erstgenannten Mitgliedstaat ausführen wollen, zu benachteiligen, was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt; Normen, wie sie in den Übergangsbestimmungen in § 36 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1729 vom 21. Dezember 2006 über den Schutz von Tieren beim Transport enthalten sind, können jedoch nicht als verhältnismäßig angesehen werden, wenn derselbe Mitgliedstaat im Rahmen der allgemeinen Regelung weniger strenge Vorschriften wie z. B. in § 9 Abs. 1 dieser Verordnung erlassen hat; |
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einem Mitgliedstaat verwehrt, Normen für den Transport von Schweinen auf der Straße zu erlassen, die die in der erwähnten Verordnung vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit der Tiere zur regelmäßigen Kontrolle ihres Wohlbefindens klarstellen und nur Beförderungen von mehr als acht Stunden Dauer betreffen, und |
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einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, Normen zu erlassen, wonach beim Transport von Schweinen auf der Straße die Tiere über eine ihrem Gewicht entsprechende Mindestbodenfläche verfügen müssen, die bei einem Tier von 100 kg bei einer Beförderungsdauer bis zu acht Stunden 0,42 m2 und bei Beförderungen von längerer Dauer 0,50 m2 beträgt. |
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18.2.2012 |
DE |
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C 49/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Queen's Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — Air Transport Association of America, American Airlines Inc., Continental Airlines Inc., United Airlines Inc./The Secretary of State for Energy and Climate Change
(Rechtssache C-366/10) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Richtlinie 2008/101/EG - Einbeziehung des Luftverkehrs in dieses System - Gültigkeit - Chicagoer Abkommen - Kyoto-Protokoll - Luftverkehrsabkommen EU/Vereinigte Staaten - Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts - Rechtswirkungen - Möglichkeit der Geltendmachung - Extraterritoriale Wirkung des Unionsrechts - Begriffe „Gebühr“ und „Abgabe“)
2012/C 49/12
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice, Queen's Bench Division (Administrative Court)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Air Transport Association of America, American Airlines Inc., Continental Airlines Inc., United Airlines Inc.
Beklagter: The Secretary of State for Energy and Climate Change
Beteiligte: International Air Transport Association (IATA), National Airlines Council of Canada (NACC), Aviation Environment Federation, WWF-UK, European Federation for Transport and Environment, Environmental Defense Fund, Earthjustice
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice, Queen's Bench Division (Administrative Court) — Gültigkeit der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 8, S. 3) — Möglichkeit der Berufung auf bestimmte Regeln und/oder Bestimmungen des Völkerrechts
Tenor
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1. |
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens können von den vom vorlegenden Gericht angeführten völkerrechtlichen Grundsätzen und Bestimmungen nur folgende im Hinblick auf die Beurteilung der Gültigkeit der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft geltend gemacht werden:
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2. |
Die Prüfung der Richtlinie 2008/101 hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit berühren könnte. |
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C 49/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), High Court of Ireland — Vereinigtes Königreich, Irland) — N. S. (C-411/10)/Secretary of State for the Home Department und M. E. (C-493/10), A. S. M., M. T., K. P., E. H./Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform
(Verbundene Rechtssachen C-411/10 und C-493/10) (1)
(Unionsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Durchführung des Unionsrechts - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Begriff „sichere Staaten“ - Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat - Verpflichtung - Widerlegbare Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch diesen Mitgliedstaat)
2012/C 49/13
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegende Gerichte
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), High Court of Ireland
Parteien der Ausgangsverfahren
Kläger: N. S. (C-411/10), M. E., A. S. M., M. T., K. P., E. H. (C-493/10)
Beklagte: Secretary of State for the Home Department (C-411/10), Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform (C-493/10)
Beteiligte: Amnesty International Ltd and the AIRE Centre (Advice on Individual Rights in Europe) (UK) (C-411/10), Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) (UK) (C-411/10), Equality and Human Rights Commission (EHRC) (C-411/10), Amnesty International Ltd and the AIRE Centre (Advice on Individual Rights in Europe) (IRL) (C-493/10), Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) (IRL) (C-493/10)
Gegenstand
(C-411/10)
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) — (Vereinigtes Königreich) — Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1) — Auslegung der Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, wie sie in den Bestimmungen der Richtlinien 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18), 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) und 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13) vorgesehen sind — Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem afghanischen Staatsbürger gestellten Asylantrags zuständig ist — Bei Wiederaufnahme durch den zuvor zuständigen Mitgliedstaat drohender Grundrechtsverstoß — Art und Reichweite des einem Asylbewerber durch die Vorschriften der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährten Schutzes
(C-493/10)
Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Ireland — Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1) — Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen, die von Angehörigen vom Drittstaat (Afghanistan, Iran und Algerien) eingereicht wurden, zuständigen Mitgliedstaats — Verpflichtung eines Mitgliedstaats, die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu übernehmen, falls die Gefahr eines Verstoßes gegen Grundrechte des Asylbewerbers besteht und/oder falls die von den Richtlinien 2003/9/EG, 2004/83/EG und 2005/85/EG aufgestellten Mindestanforderungen von dem für den Antrag nach den Kriterien der Verordnung zuständigen Mitgliedstaats nicht angewandt wurden
Tenor
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1. |
Für die Zwecke von Art. 6 EUV und/oder Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird mit der Entscheidung, die ein Mitgliedstaat auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, darüber trifft, ob er einen Asylantrag prüft, für den er in Ansehung der Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht zuständig ist, das Unionsrecht durchgeführt. |
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2. |
Das Unionsrecht steht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen. |
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3. |
Die Art. 1, 18 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen nicht zu einer anderen Antwort. |
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4. |
Soweit sich die vorstehend beantworteten Fragen in Bezug auf Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland stellen, hat die Berücksichtigung des Protokolls (Nr. 30) über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Republik Polen und das Vereinigte Königreich keinen Einfluss auf die Beantwortung der Fragen 2 bis 6 in der Rechtssache C-411/10. |
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C 49/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Tomasz Ziolkowski (C-424/10), Barbara Szeja, Maria-Magdalena Szeja, Marlon Szeja (C-425/10)/Land Berlin
(Verbundene Rechtssachen C-424/10 und C-425/10) (1)
(Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf Daueraufenthalt - Art. 16 - Rechtmäßiger Aufenthalt - Aufenthalt aufgrund nationalen Rechts - Aufenthaltszeit, die vor dem Beitritt des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden Bürgers zur Union zurückgelegt worden ist)
2012/C 49/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tomasz Ziolkowski (C-424/10), Barbara Szeja, Maria-Magdalena Szeja, Marlon Szeja (C-425/10)
Beklagter: Land Berlin
Beteiligter: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) — Unionsbürger, der sich nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats rechtmäßig mehr als fünf Jahre lang in diesem Staat aufgehalten hat, aber während seines Aufenthalts nie die in Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt hat — Begriff „rechtmäßiger Aufenthalt“ — Aufenthalt, dessen Dauer nur dann fünf Jahre beträgt, wenn Zeiten vor dem Beitritt des Herkunftsstaats des Betreffenden zur Europäischen Union berücksichtigt werden — Bestimmung der für den Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Aufenthaltsdauer
Tenor
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1. |
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist so auszulegen, dass ein Unionsbürger, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht erfüllt hat. |
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2. |
Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sind Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgelegt wurden. |
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C 49/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Ministre de l'Intérieur, de l'Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l'immigration/Chambre de commerce et d'industrie de l'Indre
(Rechtssache C-465/10) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung(EG, Euratom)Nr. 2988/95 - Art. 3 - Strukturfonds - Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Öffentlicher Auftraggeber, der einen Zuschuss aus den Strukturfonds erhält - Nichteinhaltung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch den Empfänger eines EFRE-Zuschusses - Grundlage für die Verpflichtung, einen Zuschuss der Union im Fall von Unregelmäßigkeiten zurückzufordern - Begriff „Unregelmäßigkeit“ - Begriff „andauernde Unregelmäßigkeit“ - Rückforderungsmodalitäten - Verjährungsfrist - Längere nationale Verjährungsfristen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
2012/C 49/15
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministre de l'Intérieur, de l'Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l'immigration
Beklagte: Chambre de commerce et d'industrie de l'Indre
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'État (Frankreich) — Auslegung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9), der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 (ABl. L 374, S. 1) sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) — Nichtbeachtung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch den Begünstigten der im Rahmen des EFRE und des FNADT gezahlten Subventionen — Grundlage der Verpflichtung zur Rückforderung der gemeinschaftlichen Beihilfe im Fall von Unregelmäßigkeiten — Modalitäten der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beihilfe — Verjährungsfrist
Tenor
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1. |
Art. 23 Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung stellt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Rechtsgrundlage dar, die es den nationalen Behörden — ohne dass es einer Ermächtigung durch das nationale Recht bedarf — ermöglicht, einen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gewährten Zuschuss in seiner Gesamtheit vom Begünstigten mit der Begründung zurückzufordern, dass dieser in seiner Eigenschaft als „öffentlicher Auftraggeber“ im Sinne der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 geänderten Fassung die Vorschriften dieser Richtlinie über die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zur Durchführung einer Aktion, für die er diesen Zuschuss erhalten hat, missachtet hat. |
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2. |
Es stellt eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften dar, wenn der öffentliche Auftraggeber, dem ein EFRE-Zuschuss gewährt wurde, bei der Vergabe des Auftrags zur Durchführung der bezuschussten Aktion die Vorschriften der Richtlinie 92/50 in der durch die Richtlinie 93/36 geänderten Fassung missachtet; dies gilt auch dann, wenn die zuständige nationale Behörde zum Zeitpunkt der Gewährung dieses Zuschusses wissen musste, dass der Begünstigte bereits darüber entschieden hatte, wen er mit der Durchführung der bezuschussten Aktion beauftragen würde. |
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3. |
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem der Empfänger eines EFRE-Zuschusses in seiner Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe des Auftrags zur Durchführung der bezuschussten Aktion die Vorschriften der Richtlinie 92/50 in der durch die Richtlinie 93/36 geänderten Fassung über die Vergabe öffentlicher Aufträge missachtet hat,
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4. |
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt es den Mitgliedstaaten, im Rahmen der ihnen nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 eingeräumten Befugnis auf die Rückforderung eines rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils eine 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden. |
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
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C 49/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte dei Conti, Sezione Giurisdizionale per la Regione Siciliana — Italien) — Teresa Cicala/Regione Siciliana
(Rechtssache C-482/10) (1)
(Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht - Möglichkeit, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens gegen einen Verwaltungsakt eine fehlende Begründung nachzuholen - Auslegung der Art. 296 Abs. 2 AEUV und 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unzuständigkeit des Gerichtshofs)
2012/C 49/16
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte dei Conti, Sezione Giurisdizionale per la Regione Siciliana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Teresa Cicala
Beklagte: Regione Siciliana
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Corte dei Conti — Sezione Giuridizionale per la Regione Siciliana — Auslegung von Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die es der öffentlichen Verwaltung ermöglicht, ihre Rechtsakte unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu begründen oder die fehlende Begründung eines Verwaltungsakts in einem gegen diesen Verwaltungsakt angestrengten gerichtlichen Verfahren nachzuholen
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der von der Corte dei conti, Sezione giurisdizionale per la Regione Siciliana (Italien), mit Entscheidung vom 20. September 2010 vorgelegten Fragen nicht zuständig.
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18.2.2012 |
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C 49/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Centre hospitalier universitaire de Besançon/Thomas Dutrueux, Caisse primaire d’assurance maladie du Jura
(Rechtssache C-495/10) (1)
(Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Geltungsbereich - Nationale Regelung, die öffentliche Gesundheitseinrichtungen auch ohne eigenes Verschulden zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die ein Patient durch die Fehlerhaftigkeit eines bei der Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts erlitten hat)
2012/C 49/17
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Centre hospitalier universitaire de Besançon
Beklagte: Thomas Dutrueux, Caisse primaire d’assurance maladie du Jura
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung des Art. 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) — Haftung der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens gegenüber ihren Patienten — Zulässigkeit einer nationalen Haftungsregelung, die es dem Geschädigten erlaubt, selbst bei Fehlen eines Verschuldens Ersatz für durch die Fehlerhaftigkeit von Produkten verursachte Schäden zu erhalten — Beschränkung der Haftung des Erbringers von Dienstleistungen
Tenor
Die Haftung eines Dienstleisters, der im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen wie einer Krankenhausbehandlung fehlerhafte Geräte oder Produkte verwendet, deren Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 geänderten Fassung er nicht ist, und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügt, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Es läuft dieser Richtlinie daher nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche einführt, die die Haftung eines solchen Dienstleisters für so verursachte Schäden auch ohne eigenes Verschulden vorsieht, vorausgesetzt jedoch, für den Geschädigten und/oder den Dienstleister bleibt die Möglichkeit unberührt, die Haftung des Herstellers auf der Grundlage der Richtlinie in Anspruch zu nehmen, wenn die in dieser vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
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C 49/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brugge — Belgien) — Vlaamse Oliemaatschappij NV/FOD Financiën
(Rechtssache C-499/10) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerschuldner - Gesamtschuldnerisch haftender Dritter - Regelung für andere Lager als Zolllager - Gesamtschuldnerische Haftung des Lagerinhabers und des steuerpflichtigen Eigentümers der Güter - Gutgläubigkeit oder Abwesenheit eines Fehlers oder einer Nachlässigkeit des Lagerinhabers)
2012/C 49/18
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Brugge
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vlaamse Oliemaatschappij NV
Beklagte: FOD Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien) — Auslegung des Art. 21 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerpflichtige — Gesamtschuldnerisch haftende Dritte — Nationale Regelung, nach der der Einlagerer von Waren in einem anderen Lager als einem Zolllager selbst dann gesamtschuldnerisch für die Steuern haftet, die vom steuerpflichtigen Eigentümer der Waren geschuldet werden, wenn der Einlagerer gutgläubig ist oder ihm weder ein Fehler noch eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann
Tenor
Art. 21 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten danach nicht bestimmen können, dass der Inhaber eines anderen Lagers als eines Zolllagers für die Mehrwertsteuer, die auf eine Lieferung von Waren aus diesem Lager gegen Entgelt durch den mehrwertsteuerpflichtigen Eigentümer der Waren anfällt, selbst dann gesamtschuldnerisch haftet, wenn er gutgläubig ist oder ihm weder ein Fehler noch eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.
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18.2.2012 |
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C 49/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Evroetil AD/Direktor na Agentsia „Mitnitsi“
(Rechtssache C-503/10) (1)
(Richtlinie 2003/30/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Begriff „Bioethanol“ - Aus Biomasse gewonnenes Erzeugnis mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 98,5 %, unvergällt - Relevanz der tatsächlichen Verwendung als Biokraftstoff - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Kombinierte Nomenklatur - Zolltarifliche Einreihung von Bioethanol im Hinblick auf die Erhebung von Verbrauchsteuern - Richtlinie 2003/96/EG - Energieerzeugnisse - Richtlinie 92/83/EWG - Art. 20 erster Gedankenstrich und 27 Abs. 1 Buchst. a und b - Begriff „Ethylalkohol“ - Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer - Denaturierung)
2012/C 49/19
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Evroetil AD
Beklagter: Direktor na Agentsia „Mitnitsi“
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Varhoven administrativen sad — Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen (ABl. L 123, S. 42) und von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 geänderten Fassung (ABl. L 259, S. 1) — Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) und von Art. 20 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) — Aus Biomasse gewonnenes Erzeugnis, das Ester, höhere Alkohole und Aldehyde enthält, einen Alkoholgehalt von mehr als 98 % hat und nicht vergällt wurde — Begriff „Bioethanol“ — Einreihung in die Unterposition 2207 20 00 (Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt) oder in die Unterposition 2207 10 00 (Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt) im Hinblick auf die Erhebung von Verbrauchsteuer
Tenor
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1. |
Die Definition von Bioethanol in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ist dahin auszulegen, dass sie auch ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche erfasst, das insbesondere aus Biomasse gewonnen wird und einen Alkoholgehalt von mehr als 98,5 % hat, wenn es als Biokraftstoff für den Verkehrssektor in den Verkehr gebracht wird. |
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2. |
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das einen Ethylalkoholgehalt von mehr als 98,5 % hat und das nicht in einem besonders vorgesehenen Denaturierungsverfahren denaturiert worden ist, mit der in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke vorgesehenen Verbrauchsteuer zu belegen ist, obwohl es aus Biomasse gewonnen wird, und zwar mittels einer anderen Technologie als der für die Herstellung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten, Stoffe enthält, die es zum menschlichen Genuss ungeeignet machen, die Anforderungen des Entwurfs einer Europäischen Norm pr EN 15376 für als Kraftstoff verwendetes Bioethanol erfüllt und möglicherweise der Definition von Ethylalkohol in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/30 entspricht. |
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
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C 49/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Firenze — Italien) — Strafverfahren gegen X
(Rechtssache C-507/10) (1)
(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Schutz von gefährdeten Personen - Vernehmung Minderjähriger als Zeugen - Beweissicherungsverfahren - Weigerung der Staatsanwaltschaft, beim Ermittlungsrichter eine Vernehmung zu beantragen)
2012/C 49/20
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Firenze
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
X
Beteiligte: Y
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Firenze — Auslegung der Art. 2, 3 und 8 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABl. L 82, S. 1) — Vernehmung Minderjähriger als Zeugen — Von der nationalen Rechtsordnung nicht zwingend vorgeschriebene Schutzmittel
Tenor
Die Art. 2, 3 und 8 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen wie den Art. 392 Abs. 1bis, 398 Abs. 5bis und 394 CPP nicht entgegenstehen, die zum einen keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft vorsehen, in der Ermittlungsphase des Strafverfahrens beim Gericht zu beantragen, eine besonders gefährdete Person nach den Modalitäten des Beweissicherungsverfahrens anzuhören und aussagen zu lassen, und zum anderen es dem genannten Opfer nicht erlauben, sich gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung seines Antrags, nach den genannten Modalitäten gehört zu werden und auszusagen, gerichtlich zur Wehr zu setzen.
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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Strafverfahren gegen Mohsen Afrasiabi, Behzad Sahabi, Heinz Ulrich Kessel
(Rechtssache C-72/11) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der Verbreitung von Kernwaffen - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 - Art. 7 Abs. 3 und 4 - Lieferung und Aufstellung eines Sinterofens im Iran - Begriff „mittelbares Zurverfügungstellen“ einer „wirtschaftlichen Ressource“ zugunsten einer in den Anhängen IV und V dieser Verordnung genannten Person, Organisation oder Einrichtung - Begriff „Umgehung“ des Verbots des Zurverfügungstellens)
2012/C 49/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Mohsen Afrasiabi, Behzad Sahabi, Heinz Ulrich Kessel
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Düsseldorf — Auslegung von Art. 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1) — Lieferung einer in Anhang II der Verordnung Nr. 423/2007 aufgeführten Ausrüstung in nicht verwendungsbereitem Zustand an eine nicht in den Anhängen IV und V dieser Verordnung aufgeführte iranische juristische Person — Ausrüstung, die für eine spätere Produktion zugunsten einer in diesen beiden Anhängen aufgeführten Einrichtung bestimmt sein soll — Tragweite des Verbots, den in den Anhängen IV und V der Verordnung aufgeführten Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen — Begriff „mittelbares Zurverfügungstellen“ — Gleichzeitige Anwendung der Bestimmungen, die einerseits das Zurverfügungstellen wirtschaftlicher Ressourcen verbieten und andererseits die Umgehung dieses Verbots
Tenor
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1. |
Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran ist dahin auszulegen, dass das Verbot der mittelbaren Zurverfügungstellung einer wirtschaftlichen Ressource im Sinne von Art. 1 Buchst. i dieser Verordnung Handlungen umfasst, die die Lieferung eines funktionstüchtigen, jedoch noch nicht verwendungsbereiten Sinterofens in den Iran und seine Aufstellung dort zugunsten eines Dritten betreffen, der im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung einer in den Anhängen IV und V dieser Verordnung genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt und beabsichtigt, den Ofen zu nutzen, um zugunsten einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung Produkte herzustellen, die zur Verbreitung von Kernwaffen in diesem Staat beitragen können. |
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2. |
Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 423/2007 ist dahin auszulegen, dass
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Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari — Italien) — Giovanni Colapietro/Ispettorato Centrale Repressioni Frodi
(Rechtssache C-519/10) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Weinsektor - Verordnungen (EWG) Nr. 822/87 und (EG) Nr. 343/94 - Frage, deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2012/C 49/22
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Bari
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Giovanni Colapietro
Beklagter: Ispettorato Centrale Repressioni Frodi
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Bari — Weinsektor — Regelung der obligatorischen Destillation — Wirtschaftsjahr 1993/94 — Zeitlicher Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) — Aufhebung dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 343/94 der Kommission vom 15. Februar 1994 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates und zur Abweichung von diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 (ABl. L 44, S. 9) — Im nationalen Recht vorgesehene verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung Nr. 822/87 — Anwendbarkeit bei Verstößen gegen die Verordnung Nr. 343/94 — Verhältnismäßigkeit der verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 343/94 der Kommission vom 15. Februar 1994 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates und zur Abweichung von diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 dient der Durchführung der Verordnung Nr. 822/87, ohne diese zu ändern oder zu ersetzen.
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C 49/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Oktober 2011 — DTL Corporación, SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales SL
(Rechtssache C-67/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Widerspruchsverfahren - Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Solaria“ und ältere nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Solaria“ - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Verwechslungsgefahr - Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor dem Gericht - Nicht fristgerechte Antragstellung)
2012/C 49/23
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: DTL Corporación, SL (Prozessbevollmächtigter: A. Zuazo Araluze, abogado)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo), Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales SL (Prozessbevollmächtigte: M. Polo Carreño und M. Granado Carpenter, abogadas)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2010, DTL/HABM — Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales (Solaria) (T-188/10), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Februar 2010 (Sache R 767/2009-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales SL und der DTL Corporación SL abgewiesen hat
Tenor
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1. |
In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung ist das Rechtmittel erledigt. |
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2. |
In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42 des Abkommens von Nizza wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
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3. |
Die DTL Corporación SL trägt die Kosten des Verfahrens. |
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C 49/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Deutschland) eingereicht am 24. November 2011 — Philipp Seeberger gegen Studentenwerk Heidelberg
(Rechtssache C-585/11)
2012/C 49/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Karlsruhe
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Philipp Seeberger
Beklagter: Studentenwerk Heidelberg
Vorlagefrage
Steht Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Studium in einem anderen Mitgliedstaat ausschließlich aus dem Grund versagt, weil der Auszubildende, der vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, bei Studienbeginn nicht seit mindestens drei Jahren den ständigen Wohnsitz in seinem Herkunftsmitgliedstaat hat? (1)
(1) Auslegung der Artikel 20 und 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) — Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit
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C 49/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 25. November 2011 — Anssi Ketelä
(Rechtssache C-592/11)
2012/C 49/25
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Anssi Ketelä
Beteiligte: Etelä-Pohjanmaan elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskus
Vorlagefragen
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1. |
Wie sind Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1) des Rates („sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen“) und Art. 13 Abs. 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 (2) der Kommission auszulegen, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit Teil der Tätigkeit einer Gesellschaft ist? Ist im Rahmen der Prüfung, ob sich jemand erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niedergelassen hat, für die Beurteilung der früheren Tätigkeit darauf abzustellen, dass der Betroffene aufgrund seiner Beteiligung einen beherrschenden Einfluss in einer Gesellschaft hatte, oder darauf, wie hoch sein Gewinn aus der Landwirtschaft war, oder darauf, ob sich sein Tätigkeit in der Gesellschaft als Führung einer funktional und wirtschaftlich selbständigen Produktionseinheit ausmachen lässt. Oder ist die Betriebsinhaberschaft als Gesamtheit zu beurteilen und hierbei neben den oben genannten Umständen die Stellung des Betroffenen in der Gesellschaft zu berücksichtigen sowie die Frage, ob er tatsächlich das Unternehmerrisiko trägt? |
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2. |
Ist die Betriebsinhaberschaft bei der Beurteilung der Frage, welche Bedeutung einer früheren Tätigkeit bei der Gewährung der Beihilfe für eine andere Tätigkeit zukommt, bezüglich der früheren und bezüglich der Tätigkeit, für die die Beihilfe beantragt wird, in gleicher Weise auszulegen? Setzt die Versagung der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte im Sinne des Art. 22 der Verordnung des Rates aufgrund einer früher ausgeübten Tätigkeit voraus, dass diese frühere Tätigkeit nach den geltenden Vorschriften grundsätzlich beihilfefähig gewesen wäre? |
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3. |
Ist Art. 13 Abs. 4 der Verordnung der Kommission dahin auszulegen, dass die oben in Frage 1 genannten Kriterien, nach denen jemand als Betriebsinhaber gilt, der sich in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hat, im nationalen Recht präzisiert oder näher definiert werden können, oder berechtigt diese Bestimmung nur zur Definition des Niederlassungszeitpunkts? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 277, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 368, S. 15).
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C 49/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 1. Dezember 2011 — TVI Televisão Independente, S.A./Fazenda Pública
(Rechtssache C-618/11)
2012/C 49/26
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: TVI Televisão Independente, S.A.
Rechtsmittelgegnerin: Fazenda Pública
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 16 Abs. 1 CIVA so, wie er im angefochtenen Urteil ausgelegt wurde (in dem Sinne, dass die Vorführungsabgabe für kommerzielle Werbung zu der Werbedienstleistung gehört, weshalb sie in die Grundlage der Besteuerung der Dienstleistung für Mehrwertsteuerzwecke einzubeziehen ist), mit Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EG (1) (jetzt Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates vom 28. November 2006), insbesondere mit dem Ausdruck „Wert der Gegenleistung …, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze … erhält oder erhalten soll“ vereinbar? |
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2. |
Ist Art. 16 Abs. 6 Buchst. c CIVA so, wie er im angefochtenen Urteil ausgelegt wurde (in dem Sinne, dass die Vorführungsabgabe für kommerzielle Werbung keinen Betrag darstellt, der im Namen und für Rechnung des Dienstleistungsempfängers entrichtet wird, selbst wenn sie auf Anderkonten als durchlaufender Posten verbucht wird und zur Weiterleitung an öffentliche Einrichtungen bestimmt ist, weshalb sie in die Besteuerungsgrundlage für Mehrwertsteuerzwecke einzubeziehen ist), mit Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EG (jetzt Art. 79 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006), insbesondere mit dem Ausdruck „Beträge, die ein Steuerpflichtiger von seinem Abnehmer oder dem Empfänger seiner Dienstleistung als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind“ vereinbar? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
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C 49/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 30. November 2011 — Patricia Dumont de Chassart/Onafts — Office national d’allocations familiales pour travailleurs salariés
(Rechtssache C-619/11)
2012/C 49/27
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Patricia Dumont de Chassart
Beklagter: Onafts — Office national d’allocations familiales pour travailleurs salariés
Vorlagefrage
Verletzt Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), die allgemeinen Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, die u. a. in Art. 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 17, 39 und/oder 43 der konsolidierten Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, verankert sind, wenn er dahin ausgelegt wird, dass die in Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vorgesehenen Anrechnungsregeln für die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nur für den verstorbenen Elternteil in Betracht kommen, so dass Art. 56bis § 1 des Kindergeldgesetzes vom 19. Dezember 1939 für den überlebenden Elternteil — unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist oder in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, fällt —, der in dem in Art. 56bis § 1 des Kindergeldgesetzes vom 19. Dezember 1939 vorgesehenen Zeitraum von 12 Monaten in einem anderen Land der Europäischen Union gearbeitet hat, die Möglichkeit des Nachweises ausschließt, dass er die Voraussetzung erfüllt, wonach er als Berechtigter im Sinne von Art. 51 § 3 Nr. 1 des Kindergeldgesetzes vom 19. Dezember 1939 in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod das pauschale Kindergeld für mindestens sechs Monate hätte beanspruchen können, während der überlebende Elternteil, ob belgischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der in dem in Art. 56bis § 1 des Kindergeldgesetzes vom 19. Dezember 1939 vorgesehenen Zeitraum von 12 Monaten ausschließlich in Belgien gearbeitet hat, weil er das belgische Hoheitsgebiet möglicherweise nie verlassen hat, berechtigt ist, einen solchen Nachweis zu erbringen?
(1) ABl. L 149, S. 2.
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C 49/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2011 von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011 in der Rechtssache T-298/09, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Komission
(Rechtssache C-629/11 P)
2012/C 49/28
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis und M. Dermitzakis, Δικηγόροι)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof möge
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das Urteil des Gerichts aufheben, |
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im Rahmen seiner umfassenden Nachprüfungsbefugnis die ihr mit zwei getrennten Schreiben vom 12. Mai 2009 übermittelte Entscheidung der GD EAC, sie mit ihren Angeboten auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung EAC/01/2008 über die Erbringung externer Dienstleistungen für Bildungsprogramme (ESP-ISEP) (ABl. 2008/S 158-212752) für Los 1 (Entwicklung und Pflege für Informationssysteme) und für Los 2 (Studien, Tests, Schulungen und Support für Informationssysteme) als zweite Auftragnehmerin in der Kaskade auszuwählen, und den Antrag auf Schadensersatz nach den früheren Art. 225, 235 und 288 EG (jetzt Art. 256, 268 und 340 AEUV) für den durch das fragliche Vergabeverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 9 544 480 Euro (3 945 040 Euro für Los 1 und 5 599 440 Euro für Los 2) für nichtig erklären, |
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hilfsweise, den Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückverweisen, |
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der Kommission die Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten auferlegen, die der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel und mit der ursprünglichen Nichtigkeitsklage vor dem Gericht entstanden sind. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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1. |
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, nämlich eine irrige Auslegung von Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung (1) und Art. 149 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen. |
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2. |
Die Rechtsmittelführerin beantragt die Aufhebung des Urteils in der Rechtssache T-298/09, da die Kommission nicht fristgemäß den Vorgaben von Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 149 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen nachgekommen sei und es sich hierbei um wesentliche Formvorschriften handle. Zudem könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die begrenzten Informationen, die der Rechtsmittelführerin mit Verzug mitgeteilt worden seien, ausreichten und der Begründungspflicht nach Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung genügten, da sie keine Gründe oder Rechtfertigung für die jeweilige Bewertung und keine Informationen über die Merkmale und die jeweiligen Vorzüge des an erster Stelle stehenden Bieters enthielten. |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).
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C 49/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 12. Dezember 2011 — TVI — Televisão Independente, S.A./Fazenda Pública
(Rechtssache C-637/11)
2012/C 49/29
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: TVI — Televisão Independente, S.A.
Rechtsmittelgegnerin: Fazenda Pública
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 16 Abs. 1 CIVA so, wie er im angefochtenen Urteil ausgelegt wurde (in dem Sinne, dass die Vorführungsabgabe für kommerzielle Werbung zu der Werbedienstleistung gehört, weshalb sie in die Grundlage der Besteuerung der Dienstleistung für Mehrwertsteuerzwecke einzubeziehen ist), mit Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EG (1) (jetzt Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates vom 28. November 2006), insbesondere mit dem Ausdruck „Wert der Gegenleistung …, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze … erhält oder erhalten soll“ vereinbar? |
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2. |
Ist Art. 16 Abs. 6 Buchst. c CIVA so, wie er im angefochtenen Urteil ausgelegt wurde (in dem Sinne, dass die Vorführungsabgabe für kommerzielle Werbung keinen Betrag darstellt, der im Namen und für Rechnung des Dienstleistungsempfängers entrichtet wird, selbst wenn sie auf Anderkonten als durchlaufender Posten verbucht wird und zur Weiterleitung an öffentliche Einrichtungen bestimmt ist, weshalb sie in die Besteuerungsgrundlage für Mehrwertsteuerzwecke einzubeziehen ist), mit Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EG (jetzt Art. 79 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006), insbesondere mit dem Ausdruck „Beträge, die ein Steuerpflichtiger von seinem Abnehmer oder dem Empfänger seiner Dienstleistung als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind“ vereinbar? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
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C 49/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2011 vom Dimos Peramatos gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. Oktober 2011 in der Rechtssache T-312/07, Dimos Peramatos/Europäische Kommission
(Rechtssache C-647/11 P)
2012/C 49/30
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Dimos Peramatos (Prozessbevollmächtigter: G. Gerapetritis, dikigoros)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit damit die Klage abgewiesen wird, mit der beantragt wurde, festzustellen, dass jede Verpflichtung des Rechtsmittelführers, die im Rahmen des Programms LIFE97/ENV/GR/000380 gezahlten Beträge zurückzuzahlen, erloschen ist, oder hilfsweise, die angefochtene Handlung dahin abzuändern, dass der Rechtsmittelführer zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 93 795,32 Euro verpflichtet wird, der sich, wie die Kommission selbst eingeräumt hat, aus der Berechnung der nichterstattungsfähigen Kosten ergibt; |
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die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; |
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— |
der Europäischen Kommission die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung des Rechtsmittelführers aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht zwei Rechtsmittelgründe geltend:
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1. |
Falsche Auslegung der Begriffe der Finanzierungsvereinbarung, die am 17. Juli 1997 zwischen dem Dimos Peramatos (Gemeinde Perama) und der Europäischen Kommission im Rahmen der Durchführung einer Aktion innerhalb des Programms LIFE und des normativen Rahmens, der Verordnung Nr. 1973/1992, unter der Nr. K(97)1997/endg./29 getroffen worden sei, soweit das Gericht festgestellt habe, dass die Verpflichtung der Gemeinde zur Anpflanzung von Bäumen, wie sie sich aus der Finanzierungsvereinbarung ergebe, unvollständig erfüllt worden sei. |
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2. |
Falsche Auslegung und Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie der Rechtssicherheit wegen unvollständiger Begründung des angefochtenen Urteils in dem Teil, der die Pflicht zur Begründung ablehnender Verwaltungsakte betreffe, die von Organen der Europäischen Union erlassen würden. |
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Lettland), eingereicht am 19. Dezember 2011 — Ilgvars Brunovskis/Lauku atbalsta dienests
(Rechtssache C-650/11)
2012/C 49/31
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Ilgvars Brunovskis
Kassationsbeschwerdegegner: Lauku atbalsta dienests
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 125 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 (1) dahin auszulegen, dass die Mutterkuhprämie nach Maßgabe der Gesamtzahl der während des Kalenderjahrs geborenen Mutterkühe Anwendung findet? |
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2. |
Ist Art. 102 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1973/2004 (2) dahin auszulegen, dass unter der Frist von sechs Monaten die Frist für die Stellung der Prämienanträge zu verstehen ist? |
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3. |
Ist, falls die zweite Frage bejaht wird, ein Mitgliedstaat, wenn er diese Antragsfrist verkürzt, verpflichtet, Entschädigung für die Verluste zu leisten, die einem Betriebsinhaber entstehen, wenn es ihm nicht möglich ist, die in der Verordnung festgelegte Antragsfrist voll auszunutzen? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. L 345, S. 1).
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18.2.2012 |
DE |
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C 49/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2011 von Mindo Srl gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2011 in der Rechtssache T-19/06, Mindo Srl/Europäische Kommission
(Rechtssache C-652/11 P)
2012/C 49/32
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Mindo Srl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Osti, A. Prastaro, G. Mastrantonio)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011 in der Rechtssache T-19/06, Mindo/Kommission in vollem Umfang aufzuheben und dementsprechend |
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die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen und ihm aufzugeben, in der Sache zu entscheiden, da durch sein Urteil der Mindo das Recht auf eine vollständige erstinstanzliche gerichtliche Überprüfung genommen worden sei, |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Rechtsmittelgründe:
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Das Gericht hat festgestellt, dass Mindo kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens habe, da sie weder aus der Aufhebung des angefochtenen Urteils selbst noch in Verbindung mit der Beitragsforderung der Alliance One Inc. („Alliance One“) oder im Zusammenhang mit Folgeklagen Dritter auf Schadensersatz einen Nutzen ziehen könne. |
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Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, dass die vorgenannten Feststellungen aufgehoben werden sollten, da sie die geltenden Rechtsvorschriften verletzten, auf einer Tatsachenverfälschung beruhten und jedenfalls unzulänglich und widersprüchlich begründet seien. |
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Die Rechtsmittelführerin macht zweitens geltend, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, da es entweder Mindo das Recht auf Zugang zum Gericht (und folglich ihr Recht auf eine vollständige Überprüfung) verwehre, oder aber, wenn das angefochtene Urteil dahin ausgelegt würde, dass Mindo und die Alliance One ihre Klage gemeinsam hätten einreichen müssen, die Verteidigungsrechte von Mindo und Alliance One verletze. |
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18.2.2012 |
DE |
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C 49/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2011 von der Transcatab SpA, in liquidazione, gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2011 in der Rechtssache T-39/06, Transcatab/Kommission
(Rechtssache C-654/11 P)
2012/C 49/33
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Transcatab SpA, in liquidazione (Prozessbevollmächtigte: C. Osti, A. Prastaro und G. Mastrantonio, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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— |
das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2011 in der Rechtssache T-39/06, Transcatab/Kommission (Urteil), mit dem festgestellt wurde, dass die Standard Commercial Corp. (und daher Alliance One) als gesamtschuldnerisch haftbar für die von Transcatab begangenen Zuwiderhandlungen anzusehen sei, aufzuheben; |
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— |
demzufolge die gegen Transcatab verhängte Geldbuße unter teilweise Nichtigerklärung des Art. 2 Buchst. c der Entscheidung C(2005) 4012 endg. der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG, Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien (Entscheidung), herabzusetzen und zu bestimmen, dass die Geldbuße gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17/62 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 anhand des Umsatzes von Transcatab von 32,338 Millionen Euro für das im März 2005 endende Geschäftsjahr festzusetzen ist; |
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demzufolge die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin für Transcatab der Multiplikator 1,25 auf den Grundbetrag der Geldbuße angewandt wird; |
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das Urteil aufzuheben, soweit damit die Rügen von Transcatab in Bezug auf: a) das Unterbleiben einer Herabsetzung der verhängten Geldbuße aufgrund des Fehlens konkreter Auswirkungen auf den Markt, b) das Nachlassen der Intensität der Zuwiderhandlung in der Zeit von 1999 bis 2002 sowie c) den im entsprechenden spanischen Fall angewandten mildernden Umstand des „vernünftigen Zweifels“ zurückgewiesen wurden, und demzufolge eine Herabsetzung der Geldbuße anzuordnen; |
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der Kommission die gesamten Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens verstoße das Urteil gegen Art. 296 AEUV, die Art. 48 und 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und jedenfalls die für die Beweislast geltenden Grundsätze und die Verteidigungsrechte von Transcatab. Im erstinstanzlichen Verfahren seien Argumente und Beweise vorgebracht worden, um die Vermutung zu widerlegen, dass die SCC tatsächlich entscheidenden Einfluss auf das Verhalten von Transcatab ausgeübt habe. Diese Argumente und Beweise hätten, da sie nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs relevant oder jedenfalls nicht unerheblich seien, zumindest eine konkrete Prüfung und im Fall der Zurückweisung eine angemessene Begründung erfordert. Das Gericht habe weder eine Prüfung durchgeführt noch eine Begründung gegeben. Jedenfalls habe das Urteil, indem es die Verwendung neuer Beweise in der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung für zulässig erachtet habe, gegen die für die Beweislast geltenden Grundsätze verstoßen und die Verteidigungsrechte von Transcatab verletzt.
Zweitens habe das Gericht, indem es den Rügen betreffend das Fehlen konkreter Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt und das Nachlassen der Intensität der Zuwiderhandlung in der Zeit von 1999 bis 2002 nicht stattgegeben habe, den Sachverhalt verfälscht und jedenfalls gegen die allgemeinen Grundsätze über die Auslegung von Verwaltungsakten der europäischen Organe und die diesen obliegende Begründungspflicht, die Beweislastregeln, die Verteidigungsrechte von Transcatab und den Grundsatz „non ultra petita“ verstoßen.
Drittens enthalte das Urteil insoweit Rechtsirrtümer, Fehler und eine unlogische Begründung, als das Gericht die von Transcatab erhobene Rüge zurückgewiesen habe, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege, weil der im entsprechenden spanischen Fall angewandte mildernde Umstand des Vorliegens eines „vernünftigen Zweifels“ nicht angewandt worden sei.
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18.2.2012 |
DE |
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C 49/20 |
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2011 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-656/11)
2012/C 49/34
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Murrell und A. Dashwood, QC)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2011 (1) über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für nichtig zu erklären; |
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— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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1. |
Mit einer nach Art. 263 AEUV erhobenen Klage beantragt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Nichtigerklärung gemäß Art. 264 AEUV des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 2011 über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. |
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2. |
Art. 48 AEUV sei die einzige materielle Rechtsgrundlage, die in dem Beschluss angegeben worden sei. |
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3. |
Der Beschluss beziehe sich auf die Änderung des Anhangs II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Anhang II betreffe ausschließlich die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der EU und der Schweiz. Der Zweck der Änderungen des Anhangs II, die der angefochtene Beschluss einführen würde, bestehe darin, die Änderungen im EU-Mechanismus zur Koordinierung der sozialen Sicherheit widerzuspiegeln. Eine der Auswirkungen der beabsichtigten Änderungen des Anhangs II würde darin bestehen, Rechte auf schweizerische Staatsangehörige, die weder selbst erwerbstätig noch Mitglied der Familie einer erwerbstätigen Person seien („Nichterwerbstätige“), zu erstrecken, die sie aus der Regelung des gegenwärtigen Anhangs II nicht herleiten könnten. |
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4. |
Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs kann Art. 48 AEUV nicht als einzige materielle Rechtsgrundlage einer Maßnahme, die solche Folgen haben solle, dienen. Er sei eine Vorschrift, die die Freizügigkeit erleichtern solle (a) innerhalb der Union, nicht zwischen der Union und Drittländern, und (b) von Personen, die selbst oder deren Familien erwerbstätig seien, nicht von Nichterwerbstätigen. Die richtige Rechtsgrundlage sei Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV. Diese Vorschrift verleihe die Zuständigkeit dafür, Maßnahmen zu erlassen im Bereich der „Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen“. |
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5. |
Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV befinde sich im Dritten Teil Titel V des Vertrags. Nach dem Protokoll Nr. 21 zu den Verträgen seien Maßnahmen, die nach Titel V angenommen würden, für das Vereinigte Königreich (oder Irland) nicht anwendbar, es sei denn, es signalisiere seine Bereitschaft, ihnen zuzustimmen („opt into“). Indem der Rat unzutreffenderweise Art. 48 AEUV statt Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV als materielle Rechtsgrundlage des Beschlusses gewählt habe, habe er sich geweigert, das Recht des Vereinigten Königreichs anzuerkennen, sich dafür zu entscheiden, nicht an dem Beschluss teilzunehmen und nicht an ihn gebunden zu sein. |
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6. |
Die Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 2011 werde daher deshalb beantragt, weil er auf der falschen Rechtsgrundlage erlassen worden sei, was zur Folge habe, dass die Rechte des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll Nr. 21 nicht anerkannt worden seien. |
(1) ABl. L 341, S. 1.
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 27. Dezember 2011 — TVI Televisão Independente SA/Fazenda Pública
(Rechtssache C-659/11)
2012/C 49/35
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: TVI Televisão Independente SA
Rechtsmittelgegnerin: Fazenda Pública
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 16 Abs. 1 CIVA so, wie er im angefochtenen Urteil ausgelegt wurde (in dem Sinne, dass die Vorführungsabgabe für kommerzielle Werbung zu der Werbedienstleistung gehört, weshalb sie in die Grundlage der Besteuerung der Dienstleistung für Mehrwertsteuerzwecke einzubeziehen ist), mit Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EG (1) (jetzt Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates vom 28. November 2006), insbesondere mit dem Ausdruck „Wert der Gegenleistung …, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze … erhält oder erhalten soll“ vereinbar? |
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2. |
Ist Art. 16 Abs. 6 Buchst. c CIVA so, wie er im angefochtenen Urteil ausgelegt wurde (in dem Sinne, dass die Vorführungsabgabe für kommerzielle Werbung keinen Betrag darstellt, der im Namen und für Rechnung des Dienstleistungsempfängers entrichtet wird, selbst wenn sie auf Anderkonten als durchlaufender Posten verbucht wird und zur Weiterleitung an öffentliche Einrichtungen bestimmt ist, weshalb sie in die Besteuerungsgrundlage für Mehrwertsteuerzwecke einzubeziehen ist), mit Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EG (jetzt Art. 79 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006), insbesondere mit dem Ausdruck „Beträge, die ein Steuerpflichtiger von seinem Abnehmer oder dem Empfänger seiner Dienstleistung als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind“ vereinbar? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
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18.2.2012 |
DE |
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C 49/21 |
Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 22. November 2011 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-356/10) (1)
2012/C 49/36
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. November 2011 — 4care AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Laboratorios Diafarm, SA
(Rechtssache C-535/10 P) (1)
2012/C 49/37
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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18.2.2012 |
DE |
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C 49/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-568/10) (1)
2012/C 49/38
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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18.2.2012 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/22 |
Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 22. November 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-582/10) (1)
2012/C 49/39
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
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18.2.2012 |
DE |
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C 49/23 |
Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2012 — Storck/HABM — RAI (Ragolizia)
(Rechtssache T-462/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Ragolizia - Ältere Gemeinschaftswortmarke FAVOLIZIA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 49/40
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: August Storck KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Rohr und P. Goldenbaum sowie Rechtsanwalt T. Melchert)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Radiotelevisione italiana SpA (RAI) (Rom, Italien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. September 2009 (Sache R 1779/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Radiotelevisione italiana SpA (RAI) und der August Storck KG
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die August Storck KG trägt die Kosten. |
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18.2.2012 |
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C 49/23 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2011 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-311/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Erstattung von Krankheitskosten - Entscheidung der Kommission, die Erstattung bestimmter Krankheitskosten des Klägers zu einem Erstattungssatz von 100 % abzulehnen - Verfälschung - Begründungspflicht - Sachverhaltsermittlung - Beschwerende Maßnahme - Rechtskraft - Rechtshängigkeit - Bestätigende Handlung)
2012/C 49/41
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 20. Mai 2009, Marcuccio/Kommission (F-73/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
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18.2.2012 |
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C 49/23 |
Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2011 — Stichting Woonlinie u. a./Kommission
(Rechtssache T-202/10) (1)
(Staatliche Beihilfen - Regelung von Beihilfen, die die Niederlande sozialen Wohnungsbaugesellschaften gewähren - Bestehende Beihilfen - Entscheidung, mit der die Verpflichtungen des Mitgliedstaats genehmigt werden - Nichtigkeitsklage - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
2012/C 49/42
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: Stichting Woonlinie (Woudrichem, Niederlande), Stichting Allee Wonen (Roosendaal, Niederlande), Woningstichting Volksbelang (Wijk bij Duurstede, Niederlande), Stichting WoonInvest (Leidschendam-Voorburg, Niederlande) und Stichting Woonstede (Ede, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Glazener, E. Henny und T. Ottervanger)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, S. Noë und S. Thomas im Beistand von Rechtsanwalt H. Gilliams)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 9963 endg. der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 — Niederlande — Bestehende Beihilfe und Sonderbeihilfe für Projekte für Wohnungsbaugesellschaften
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Streithilfeanträge der Vesteda Groep BV, der Vereinigung der institutionellen Anleger im Immobilienwesen der Niederlande, der Société Wallone de logement, der Union sociale pour l’habitat und des Comité européen de coordination de l’habitat social (Cecodhas) haben sich erledigt. |
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3. |
Die Stichting Woonlinie, die Stichting Allee Wonen, die Woningstichting Volksbelang, die Stichting WoonInvest sowie die Stichting Woonstede tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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4. |
Die Vesteda Groep BV, die Vereinigung der institutionellen Anleger im Immobilienwesen der Niederlande, die Société Wallone de logement, die Union sociale pour l’habitat und das Cecodhas als Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten. |
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18.2.2012 |
DE |
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C 49/24 |
Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2011 — Stichting Woonpunt u.a./Kommission
(Rechtssache T-203/10) (1)
(Staatliche Beihilfen - Regelung von Beihilfen, die die Niederlande sozialen Wohnungsbaugesellschaften gewähren - Bestehende Beihilfen - Entscheidung, mit der die Verpflichtungen des Mitgliedstaats genehmigt werden - Entscheidung, mit der eine neue Beihilfe für zulässig erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Fehlende individuelle Betroffenheit - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)
2012/C 49/43
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: Stichting Woonpunt (Beek, Niederlande), Stichting Com.wonen (Rotterdam, Niederlande), Woningstichting Haag Wonen (Den Haag, Niederlande) und Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Glazener, E. Henny und T. Ottervanger)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, S. Noë und S. Thomas im Beistand von Rechtsanwalt H. Gilliams)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 9963 endg. der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 — Niederlande — Bestehende Beihilfe und Sonderbeihilfe für Projekte für Wohnungsbaugesellschaften
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Streithilfeanträge der Vesteda Groep BV und der Vereinigung der institutionellen Anleger im Immobilienwesen der Niederlande haben sich erledigt. |
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3. |
Die Stichting Woonpunt, die Stichting Com.wonen, die Stichting Haag Wonen sowie die Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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4. |
Die Vesteda Groep BV und die Vereinigung der institutionellen Anleger im Immobilienwesen der Niederlande als Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten. |
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/24 |
Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2011 — Gooré/Rat
(Rechtssache T-285/11) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire - Rücknahme der Liste der betroffenen Personen - Nichtigkeitsklage - Erledigung - Schadensersatzklage - Offensichtlich unbegründete Klage)
2012/C 49/44
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Charles Kader Gooré (Abidjan, Côte d’Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Meynot)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen, G. Étienne und M. Chavrier)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire (ABl. L 93, S. 10), soweit sie den Kläger betrifft, und auf Schadensersatz
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit über die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Schadensersatzklage wird abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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4. |
Der Streithilfeantrag der Europäischen Kommission hat sich erledigt. |
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/25 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Dezember 2011 — Al-Chihabi/Rat
(Rechtssache T-593/11 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit - Kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden)
2012/C 49/45
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragsteller: Fares Al-Chihabi (Aleppo, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruessmann und W. Berg)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)
Gegenstand
Im Wesentlichen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 228, S. 16), der Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 228, S. 1), des Beschlusses 2011/684/GASP des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 269, S. 33) und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 269, S. 18), soweit diese Vorschriften den Antragsteller betreffen
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2011 von A gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. September 2011 in der Rechtssache F-12/09, A/Kommission
(Rechtssache T-595/11 P)
2012/C 49/46
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: A (Port-Vendres, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cambier, A. Paternostre und L. Levi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 14. September 2011 in der Rechtssache F-12/09 aufzuheben; |
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demzufolge den Anträgen, die der Rechtsmittelführer in der ersten Instanz gestellt hat, stattzugeben und dementsprechend
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Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht drei Rechtsmittelgründe geltend.
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1. |
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden eine Verletzung des Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie eine Verfälschung des Akteninhalts gerügt. |
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2. |
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung des Rechts auf vollständige Entschädigung für den entstandenen Schaden gerügt. |
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3. |
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden ein Verstoß gegen die Art. 73 und 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verfahrensökonomie, das Rückwirkungsverbot, den Grundsatz der Normenhierarchie und den Begriff der Konsolidierung sowie eine Verfälschung der Tatsachen und des Vorbringens des Klägers gerügt. |
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/26 |
Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 — Sky Deutschland und Sky Deutschland Fernsehen/Kommission
(Rechtssache T-626/11)
2012/C 49/47
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Sky Deutschland AG (Unterföhring, Deutschland) und Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG (Unterföhring) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Cordewener, F. Kutt und C. Jehke)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
den Beschluss der Beklagten vom 26. Januar 2011 im Verfahren über die staatliche Beihilfe C 7/2010 (ex CP 250/2009 und NN 5/2010) „KStG, Sanierungsklausel“ insgesamt für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, den vorgenannten Beschluss zumindest insofern für nichtig zu erklären, wie darin zu Gunsten von Unternehmen in der Position der Klägerinnen zu 1. und zu 2. keine auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Ausnahme von der in Art. 4 und 5 ausgesprochenen Rückforderungspflicht bzw. zumindest keine zu Gunsten solcher Unternehmen wirkende Übergangsregelung vorgesehen wird; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen im Wesentlichen Folgendes geltend:
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— |
Die Beklagte komme im angefochtenen Beschluss unzutreffend zu dem Schluss, dass es sich bei der „Sanierungsklausel“ des § 8c Abs. 1a des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) um eine rechtswidrige Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV handele. Die Klägerinnen tragen diesbezüglich unter anderem vor, dass die Beklagte fälschlicherweise davon ausgehe, dass die Regelung des § 8c Abs. 1a KStG selektiven Charakter besitze und eine nicht gerechtfertigte Ausnahme zu dem in § 8c Abs. 1 KStG verkörperten Grundsatz darstelle, wonach steuerliche Verluste einer Körperschaft im Falle des Wechsels der Anteilseigner an dieser Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen untergehen. Nach Auffassung der Klägerinnen werde die Regelung des § 8c Abs. 1 KStG von der Beklagten zu Unrecht als das für die Beihilfeprüfung maßgebliche innerstaatliche Referenzsystem angesehen. |
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Das maßgebliche Referenzsystem stelle die im deutschen Recht grundsätzlich gegebene Möglichkeit der interperiodischen Verlustverrechnung dar, die sich aus dem sogenannten objektiven Nettoprinzip ergebe. Nach Auffassung der Klägerinnen werde dieses Referenzsystem durch die „Sanierungsklausel“ des § 8c Abs. 1a KStG lediglich bestätigt. Zudem könne § 8c Abs. 1 KStG auch deshalb nicht das maßgebliche innerstaatliche Referenzsystem darstellen, weil diese Norm nach den Vorgaben des deutschen Grundgesetzes verfassungswidrig sei. |
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— |
Die Regelung des § 8c Abs. 1a KStG stelle darüber hinaus eine sogenannte allgemeine Maßnahme dar, die potenziell allen verlustbehafteten Wirtschaftsteilnehmern zugute komme und durch welche keine abgegrenzte Gruppe von Marktteilnehmern bevorzugt werde. Nach Auffassung der Klägerinnen besitze die „Sanierungsklausel“ somit keinen selektiven Charakter. |
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— |
Die „Sanierungsklausel“ des § 8c Abs. 1a KStG sei auch aus der Natur und dem inneren Aufbau des deutschen Steuersystems heraus gerechtfertigt, weil diese Norm die Wirkungen der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 KStG begrenze. Die Klägerinnen tragen diesbezüglich vor, dass es sich bei § 8c KStG in seiner ursprünglichen Fassung um eine zu weit geratene Missbrauchsvermeidungsregelung handele und dass die nachträgliche (und rückwirkende) Ergänzung dieser Vorschrift durch § 8c Abs. 1a KStG lediglich den überschießenden Regelungsgehalt von § 8c Abs. 1 KStG reduziere und insofern die Geltung der allgemeinen interperiodischen Verlustverrechnung als einschlägiges Referenzsystem wiederherstelle. |
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Zuletzt machen die Klägerinnen geltend, dass sie Vertrauensschutz genießen, weil die Negativentscheidung der Beklagten nicht vorhersehbar gewesen sei und auch die ähnlich strukturierte Vorgängernorm in § 8 Abs. 4 KStG in der alten Fassung sowie vergleichbare Regelungen in anderen Mitgliedstaaten von der Beklagten nicht beanstandet worden seien. |
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/26 |
Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 — ATMvision/Kommission
(Rechtssache T-627/11)
2012/C 49/48
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ATMvision AG (Salem, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Cordewener, F. Kutt und C. Jehke)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Beklagten vom 26. Januar 2011 im Verfahren über die staatliche Beihilfe C 7/2010 (ex CP 250/2009 und NN 5/2010) „KStG, Sanierungsklausel“ insgesamt für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, den vorgenannten Beschluss zumindest insofern für nichtig zu erklären, wie darin zu Gunsten von Unternehmen in der Position der Klägerin keine auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Ausnahme von der in Art. 4 und 5 ausgesprochenen Rückforderungspflicht bzw. zumindest keine zu Gunsten solcher Unternehmen wirkende Übergangsregelung vorgesehen wird; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
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Die Beklagte komme im angefochtenen Beschluss unzutreffend zu dem Schluss, dass es sich bei der „Sanierungsklausel“ des § 8c Abs. 1a des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) um eine rechtswidrige Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV handele. Die Klägerin trägt diesbezüglich unter anderem vor, dass die Beklagte fälschlicherweise davon ausgehe, dass die Regelung des § 8c Abs. 1a KStG selektiven Charakter besitze und eine nicht gerechtfertigte Ausnahme zu dem in § 8c Abs. 1 KStG verkörperten Grundsatz darstelle, wonach steuerliche Verluste einer Körperschaft im Falle des Wechsels der Anteilseigner an dieser Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen untergehen. Nach Auffassung der Klägerin werde die Regelung des § 8c Abs. 1 KStG von der Beklagten zu Unrecht als das für die Beihilfeprüfung maßgebliche innerstaatliche Referenzsystem angesehen. |
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Das maßgebliche Referenzsystem stelle die im deutschen Recht grundsätzlich egebene Möglichkeit der interperiodischen Verlustverrechnung dar, die sich aus dem sogenannten objektiven Nettoprinzip ergebe. Nach Auffassung der Klägerin werde dieses Referenzsystem durch die „Sanierungsklausel“ des § 8c Abs. 1a KStG lediglich bestätigt. Zudem könne § 8c Abs. 1 KStG auch deshalb nicht das maßgebliche innerstaatliche Referenzsystem darstellen, weil diese Norm nach den Vorgaben des deutschen Grundgesetzes verfassungswidrig sei. |
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— |
Die Regelung des § 8c Abs. 1a KStG stelle darüber hinaus eine sogenannte allgemeine Maßnahme dar, die potenziell allen verlustbehafteten Wirtschaftsteilnehmern zugute komme und durch welche keine abgegrenzte Gruppe von Marktteilnehmern bevorzugt werde. Nach Auffassung der Klägerin besitze die „Sanierungsklausel“ somit keinen selektiven Charakter. |
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Die „Sanierungsklausel“ des § 8c Abs. 1a KStG sei auch aus der Natur und dem inneren Aufbau des deutschen Steuersystems heraus gerechtfertigt, weil diese Norm die Wirkungen der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 KStG begrenze. Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass es sich bei § 8c KStG in seiner ursprünglichen Fassung um eine zu weit geratene Missbrauchsvermeidungsregelung handele und dass die nachträgliche (und rückwirkende) Ergänzung dieser Vorschrift durch § 8c Abs. 1a KStG lediglich den überschießenden Regelungsgehalt von § 8c Abs. 1 KStG reduziere und insofern die Geltung der allgemeinen interperiodischen Verlustverrechnung als einschlägiges Referenzsystem wiederherstelle. |
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Zuletzt macht die Klägerin geltend, dass sie Vertrauensschutz genieße, weil die Negativentscheidung der Beklagten nicht vorhersehbar gewesen sei und auch die ähnlich strukturierte Vorgängernorm in § 8 Abs. 4 KStG in der alten Fassung sowie vergleichbare Regelungen in anderen Mitgliedstaaten von der Beklagten nicht beanstandet worden seien. |
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/27 |
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2011 — Biogas Nord/Kommission
(Rechtssache T-628/11)
2012/C 49/49
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Biogas Nord AG (Bielefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Birkemeyer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
gemäß Art. 264 AEUV den Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/2010 (ex CP 250/2009 und NN 5/2010) „KStG, Sanierungsklausel“ (Aktenzeichen K[2011] 275) für nichtig zu erklären; |
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— |
gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Einhaltung des Grundsatzes des privaten Gläubigers Im Rahmen des ersten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass es sich bei § 8c Abs. 1a des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 f. AEUV handele, weil die begünstigten Unternehmen eine gleichwertige Gegenleistung erbringen, die dem Vergleich mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers standhalte. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Keine Selektivität Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass es sich bei § 8c Abs. 1a KStG nicht um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 f. AEUV handele, weil dieser Vorschrift keine selektiv begünstigende Wirkung zukomme. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Vertrauensschutz Die Klägerin macht im Rahmen des dritten Klagegrundes geltend, dass Unternehmen, die vor Kenntnis des Verfahrens der Kommission nach Art. 108 Abs. 2 AEUV Vermögensdispositionen getroffen haben, gegenüber dem angefochtenen Beschluss Vertrauensschutz genießen. |
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18.2.2012 |
DE |
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C 49/28 |
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2011 — Biogas Nord Anlagenbau/Kommission
(Rechtssache T-629/11)
2012/C 49/50
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Biogas Nord Anlagenbau GmbH (Bielefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Birkemeyer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
gemäß Art. 264 AEUV den Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/2010 (ex CP 250/2009 und NN 5/2010) „KStG, Sanierungsklausel“ (Aktenzeichen K[2011] 275) für nichtig zu erklären; |
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— |
gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Einhaltung des Grundsatzes des privaten Gläubigers Im Rahmen des ersten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass es sich bei § 8c Abs. 1a des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 f. AEUV handele, weil die begünstigten Unternehmen eine gleichwertige Gegenleistung erbringen, die dem Vergleich mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers standhalte. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Keine Selektivität Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass es sich bei § 8c Abs. 1a KStG nicht um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 f. AEUV handele, weil dieser Vorschrift keine selektiv begünstigende Wirkung zukomme. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Vertrauensschutz Die Klägerin macht im Rahmen des dritten Klagegrundes geltend, dass Unternehmen, die vor Kenntnis des Verfahrens der Kommission nach Art. 108 Abs. 2 AEUV Vermögensdispositionen getroffen haben, gegenüber dem angefochtenen Beschluss Vertrauensschutz genießen. |
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2011 von Peter Strobl gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-56/05, Strobl/Kommission
(Rechtssache T-630/11 P)
2012/C 49/51
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Peter Strobl (Besozzo, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Rüber)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt:
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— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 in der Rechtssache Strobl/Kommission aufzuheben, |
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— |
die Einstufungsentscheidung der Beklagten in seiner Ernennung vom 7. Oktober 2004 für fehlerhaft zu erklären und aufzuheben, |
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— |
die Beklagte zu verurteilen, die Diskriminierung des Klägers einzustellen und seine erlittene Benachteiligung auszugleichen, |
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— |
der Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels rügt der Rechtsmittelführer folgende Rechtsfehler:
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1. |
Unrichtige Tatsachenfeststellung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst hinsichtlich der für den Dienstposten des Rechtsmittelführers erforderlichen Berufserfahrung |
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2. |
Unrichtige Tatsachenfeststellung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst und widersprüchliche Beweisinterpretation hinsichtlich der Einstufung des Rechtsmittelführers und insofern Verstoß gegen die Begründungspflicht |
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3. |
Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Zurückweisung einiger Rügen des Rechtsmittelführers |
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4. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht durch das Gericht für den öffentlichen Dienst hinsichtlich der Überprüfung der Dienstaltersstufe des Rechtsmittelführers |
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5. |
Begründungsmangel durch das Gericht für den öffentlichen Dienst hinsichtlich der Anwendbarkeit der einschlägigen Rechtsprechung |
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18.2.2012 |
DE |
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C 49/29 |
Klage, eingereicht am 12. Dezember 2011 — European Dynamics Belgium u. a./Europäische Arzneimittelagentur
(Rechtssache T-638/11)
2012/C 49/52
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien), European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg), Evropaiki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland), European Dynamics UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Europäische Arzneimittelagentur
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
die ihnen am 3. Oktober 2011 bekannt gegebene Entscheidung Nr. EMA/787935/2011 der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) für nichtig zu erklären, mit der diese ihr Angebot im fraglichen Vergabeverfahren abgelehnt hat; |
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— |
die Entscheidung Nr. EMA/882467/2011 des Acting Executive Director der EMA vom 9. November 2011 für nichtig zu erklären, mit der ihr Antrag, ihnen die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses mitzuteilen, abgelehnt wurde und |
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— |
der EMA die gesamten Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung der folgenden Akte: erstens der ihnen am 3. Oktober 2011 bekannt gegebenen Entscheidung Nr. EMA/787935/2011 der EMA, mit der diese ihr Angebot in der offenen Ausschreibung Nr. EMA/2011/05/DV abgelehnt habe, und zweitens der Entscheidung Nr. EMA/882467/2011 des Acting Executive Director der EMA vom 9. November 2011, mit der die EMA nach einem Zweitantrag der Klägerinnen ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Ausschreibung betreffend die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses abgelehnt habe.
Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis. Insbesondere sei die Begründung unrichtig oder unzureichend bzw. fehle ganz. Denn erstens enthalte diese Entscheidung — auch weiterhin — keine ausreichenden Ausführungen zu den Gründen, aus denen das Angebot der Klägerinnen abgelehnt worden sei, und die Begründung sei jedenfalls unrichtig. So sei weder angegeben, in welchen Punkten ihr Angebot schlechter sei, noch, in welchen Punkten die Angebote der übrigen Bieter besser seien. Zweitens enthalte diese Entscheidung — auch weiterhin — keine Begründung in Bezug auf die mathematische Formel (Algorithmus), mit der die genaue Benotung (bis zur zweiten Dezimalstelle) der Klägerinnen errechnet worden sei. Drittens enthalte diese Entscheidung — auch weiterhin — keine Ausführungen zu den Gründen, aus denen das wirtschaftliche Angebot eines der Bieter nicht als übermäßig niedrig angesehen worden sei.
Die zweite angefochtene Entscheidung sei nach Art. 263 AEUV wegen Verstoßes gegen eine Unionsrechtsnorm, insbesondere die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sie mit Vorschriften über ihre Anwendung auf die EMA konkretisiert worden sei, für nichtig zu erklären, weil die EMA den Antrag der Klägerinnen auf Zugang zu den Namen (und sonstigen Personenangaben) der Mitglieder des Bewertungsausschusses der fraglichen Ausschreibung abgelehnt habe.
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/29 |
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2011 — Heads!/HABM (HEADS)
(Rechtssache T-639/11)
2012/C 49/53
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Heads! GmbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Jaeger-Lenz und T. Bösling)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Oktober 2011 in der Sache R 2348/2010-1 aufzuheben, soweit die Eintragung der Markenanmeldung Nr. 8 327 926„HEADS“ für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Personal- und Managementberatung; Personalmarketing; Vermittlung von Fach- und Führungskräften; Zurverfügungstellung von Fach- und Führungskräften auf Zeit (Management auf Zeit)“ zurückgewiesen wurde; |
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— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HEADS“ für Dienstleistungen der Klasse 35.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig sei und da die Beschwerdekammer zum Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Verordnung Nr. 207/2009, auf das sie ihre Entscheidung stützt, keine spezifischen Feststellungen getroffen habe, sie ihrer Beurteilung in unzulässiger Weise Wortkombinationen zugrunde gelegt habe, die nicht Gegenstand der Anmeldung seien, sich zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundespatentgerichts gestützt habe und die Folgerungen, die sie aus der unterstellten Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise gezogen habe, unzutreffend seien.
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/30 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2011 von Harald Mische gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-70/05, Mische/Kommission
(Rechtssache T-641/11 P)
2012/C 49/54
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Harald Mische (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Holland, J. Mische und M. Velardo)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-70/05 aufzuheben und, soweit dies auf der Grundlage des dem Gericht vorliegenden Sachverhalts möglich ist, ein Urteil zu erlassen; |
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— |
die Entscheidung der Kommission vom 11. November 2004 aufzuheben, soweit damit die Einstufung des Klägers bestimmt wird; |
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die Kommission zum Ersatz aller verursachten Schäden (einschließlich Laufbahnschäden, rechtmäßiger und regulärer Vergütung sowie immaterieller Schäden zuzüglich Verzugszinsen usw.) zu verurteilen; |
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der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
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1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Abs. 3 dieser Bestimmung betreffend das Recht auf Schadensersatz, namentlich die Bedingungen der „Fairness“ und „Rechtzeitigkeit“ bei der Behandlung der Angelegenheiten des Rechtsmittelführers in Bezug auf eine Reihe tatsächlicher Sachverhalte, zu Unrecht nicht geprüft, obwohl dieser Klagegrund ausdrücklich geltend gemacht worden sei. |
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2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 5 des Beamtenstatuts (1) mit dessen besonderen rechtlichen Voraussetzungen, wonach die Voraussetzungen für die Einstellung und dienstliche Laufbahn aller Beamten nicht nur „equal“ (gleich), sondern „identical“ (identisch) sein müssten, zu Unrecht für unzulässig erklärt. |
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3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die rechtmäßig erfolgte Fortsetzung der Laufbahn ehemaliger Zeitbediensteter zu Unrecht nicht, wie in der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs (C-177/10) klargestellt, berücksichtigt. Außerdem habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den Klagegrund, dass Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Beamtenstatuts rechtswidrig sei, zu Unrecht mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass der Rechtsmittelführer nicht nach dieser Vorschrift eingestuft worden sei. |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1).
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/30 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2011 von Harald Mische gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-93/05, Mische/Parlament
(Rechtssache T-642/11 P)
2012/C 49/55
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Harald Mische (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Holland, J. Mische und M. Velardo)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 29. September 2011, Mische/Parlament (F-93/05), aufzuheben und, soweit dies auf der Grundlage des dem Gericht vorliegenden Sachverhalts möglich ist, ein Urteil zu erlassen; |
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— |
die Entscheidung des Parlaments vom 4. Oktober 2004 aufzuheben, soweit damit die Einstufung des Klägers bestimmt wird; |
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— |
das Parlament zum Ersatz aller verursachten Schäden (einschließlich Laufbahnschäden, rechtmäßiger und regulärer Vergütung sowie immaterieller Schäden zuzüglich Verzugszinsen usw.) zu verurteilen; |
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— |
dem Parlament die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
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1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Klage zu Unrecht mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass sie verspätet erhoben worden sei. |
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2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Klage zu Unrecht mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass sie dem Rechtsmittelführer wahrscheinlich keinen Vorteil verschaffen könne und dieser somit kein Rechtsschutzinteresse gehabt habe. |
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3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe zu Unrecht nicht über die Begründetheit der Klage, insbesondere den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und/oder Art. 5 Abs. 5 des Beamtenstatuts (1) entschieden. |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1).
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/31 |
Klage, eingereicht am 15. Dezember 2011 — Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler/Rat
(Rechtssache T-643/11)
2012/C 49/56
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Crown Equipment (Suzhou) Co. Ltd (Suzhou, China) und Crown Gabelstapler GmbH & Co. KG (Roding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Neuhaus, H. Freund und B. Ecker)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Klage für zulässig zu erklären; |
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die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 (1) des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; |
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dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen, da der Beklagte Teile des Vortrags der Klägerinnen ausdrücklich ignoriert habe. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (2) des Rates, da die Feststellungen des Beklagten zur Schädigung und zur Schadensursache auf mehreren Tatsachenirrtümern beruht hätten. Die Feststellungen des Beklagten hätten auf Tatsachen beruht, die den in der angefochtenen Verordnung genannten Tatsachen folgendermaßen widersprächen:
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates oder gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da die Feststellungen des Beklagten zur Schädigung und zur Schadensursache auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern beruht hätten oder der Beklagte keine hinreichende Begründung gegeben habe. Der Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen,
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Jedenfalls habe der Beklagte einen Verfahrensfehler begangen, da die angefochtene Verordnung keine Erläuterungen zur offensichtlichen Auswirkung des Nachfragerückgangs auf den Schaden enthalte, der beim Wirtschaftszweig der Union entstanden sein solle.
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Thailand versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 268, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/32 |
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2011 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-661/11)
2012/C 49/57
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Aiello, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission K(2011) 7105 vom 14. Oktober 2011 für nichtig zu erklären, soweit darin bestimmte im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums getätigte Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen und dem Haushalt der Italienischen Republik aufgebürdet werden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Beschluss ist das Ergebnis zweier Untersuchungen, die die Kommission für die Milchwirtschaftsjahre 2003/2004, 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 durchgeführt hat, und enthält einen darauf bezogenen Vorschlag für eine umfassende finanzielle Berichtigung von 85 625 455 Euro zulasten Italiens.
Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:
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a) |
Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 vom 21. Juni 2006 (1) und der am 23. Dezember 1997 verabschiedeten Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL — Garantie, Dokument Nr. VI/5330/97, sowie Verstoß gegen Art. 230 des EG-Vertrags wegen Ermessensmissbrauchs Die Anwendung einer pauschalen Berichtigung sei im vorliegenden Fall unzulässig, da es aufgrund der durchgeführten Kontrollen — wenn auch in manchen Fällen erst spät — möglich gewesen sei, eventuelle „unzureichende Erklärungen“ zu ermitteln und die Sanktionen gegen die Urheber der unwahren Erklärungen zu verhängen, um so die möglicherweise geschuldeten Zusatzabgaben zurückzuerlangen und auf diese Weise zu verhindern, dass der Gemeinschaftshaushalt aufgrund ungenügender Einnahmen einen wirtschaftlichen Schaden erleidet. |
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b) |
Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung der Art. 21 und 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 vom 30. März 2004 (2) Die für die Kontrollen der Abnehmer geltende Regelung nehme nicht Bezug auf die Zahl dieser Abnehmer, sondern auf den prozentualen Anteil der zu kontrollierenden Milchmenge, der mindestens 40 % der für den betreffenden Zeitraum vor der Berichtigung mitgeteilten Milchmenge betragen müsse. Es sei nämlich offensichtlich, dass das Risiko für das Finanzierungssystem des EAGFL eng mit der in den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils erzeugten Gesamtmilchmenge zusammenhänge. Nach eben dieser Menge müsse das Schadensrisiko beurteilt werden, das sich aus der Nichtzahlung der Zusatzabgabe ergebe. |
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c) |
Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung des Art. 11 der bereits angeführten Verordnung (EG) Nr. 885/2006 vom 21. Juni 2006 und der am 23. Dezember 1997 verabschiedeten Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL — Garantie, Dokument Nr. VI/5330/97, sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 230 des EG-Vertrags wegen Ermessensmissbrauchs Nach Ansicht des klagenden Staates hat die Kommission den Finanzkorrektursatz benutzt, um die eventuelle Quotenüberschreitung und die daraus folgende Höhe der Abgabe zu schätzen, indem sie sie zur Überschreitung der nationalen Produktionsquote addiert und gesondert wieder auf die einzelnen für den Rechnungsabschluss kontrollierten Regionen aufgeteilt habe. Bei einem derartigen Ansatz überschreite der Begriff der pauschalen Berichtigung die Grenze zur Willkürlichkeit und führe zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
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d) |
Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung des Art. 253 EG-Vertrag wegen fehlender oder unzureichender Begründung |
(1) Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90).
(2) Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94, S. 22).
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18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/32 |
Klage, eingereicht am 28. Dezember 2011 — Müller/HABM — Loncar (Sunless)
(Rechtssache T-662/11)
2012/C 49/58
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Kläger: Thomas Müller (Gütersloh, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Loncar, SL (Sabadell (Barcelona), Spanien)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vom 27. September 2011, in der Sache R 2508/2010-2, aufzuheben; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „Sunless“ enthält, für Waren der Klassen 6, 19, 22 und 24.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Loncar, SL.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarken „SUNLESS“ und „LONCAR-SUNLESS“ für Waren der Klassen 22, 23 und 24, sowie Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit sie nicht in anderen klassen enthalten sind); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); und rohe Gespinstfasern.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
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18.2.2012 |
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C 49/33 |
Klage, eingereicht am 5. Januar 2012 — Godrej Industries und V V F/Rat
(Rechtssache T-6/12)
2012/C 49/59
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Godrej Industries Ltd (Mumbai, Indien) und V V F Ltd (Mumbai) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Servais)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (ABl. L 293 vom 11. November 2011, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß des Rates gegen Art. 2 Abs. 10 (und insbesondere gegen Buchst. j dieser Bestimmung) der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), ausgelegt im Einklang mit Art. 2 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, indem er die von den Klägerinnen wegen der anhaltenden Aufwertung der indischen Rupie gegenüber dem Euro während eines erheblichen Teils des Untersuchungszeitraums beantragte Berichtigung bei der Währungsumrechnung für Verkäufe in Euro zwischen Januar und Juni 2010 nicht vorgenommen habe;
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(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
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18.2.2012 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/33 |
Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2011 — Maxima Grupė/HABM — Bodegas Maximo (MAXIMA PREMIUM)
(Rechtssache T-523/11) (1)
2012/C 49/60
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichts hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.