ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.048.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 48

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
18. Februar 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2012/C 048/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2012 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank von Griechenland (EZB/2012/1)

1

 

STELLUNGNAHMEN

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2012/C 048/02

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2012/C 048/03

Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/97/GASP des Rates, Anwendung finden

13

 

Europäische Kommission

2012/C 048/04

Euro-Wechselkurs

14

2012/C 048/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung am 17. Oktober 2011 zu einem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/39.605 — CRT Glas — Berichterstatter: Die Niederlande

15

2012/C 048/06

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/39.605 — CRT-Glas

16

2012/C 048/07

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 19. Oktober 2011 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.605 — CRT-Glas) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7436 endg.)  ( 1 )

18

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 048/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6499 — FCC/Mitsui Renewable Energy/FCC Energia) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

20

2012/C 048/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6468 — Forfarmers/Hendrix) ( 1 )

22

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 048/10

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

23

2012/C 048/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

28

2012/C 048/12

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Februar 2012

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank von Griechenland

(EZB/2012/1)

2012/C 48/01

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft.

(2)

Das Mandat der externen Rechnungsprüfer der Bank von Griechenland endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2011. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.

(3)

Die Bank von Griechenland hat für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 KPMG Certified Auditors A.E. als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, KPMG Certified Auditors A.E. als externe Rechnungsprüfer der Bank von Griechenland für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 zu bestellen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Februar 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


STELLUNGNAHMEN

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/2


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“)

2012/C 48/02

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 7 und 8,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2),

gestützt auf ein Ersuchen um eine Stellungnahme gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001,

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

1.   EINLEITUNG

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 29. August 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung („Vorschlag“ oder „vorgeschlagene Verordnung“) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“) an (3). Der Vorschlag wurde dem EDSB noch am selben Tag zur Konsultation übermittelt.

2.

Vor der Annahme des Vorschlags hatte der EDSB Gelegenheit, informelle Kommentare zu dem Vorschlag sowie zuvor auch zur Mitteilung der Kommission „Eine bessere Governance für den Binnenmarkt mittels verstärkter administrativer Zusammenarbeit: Eine Strategie für den Ausbau und die Weiterentwicklung des Binnenmarkt-Informationssystems (‚IMI‘)“ („IMI-Strategie-Mitteilung“) abzugeben (4), die dem Vorschlag voranging. Viele dieser Kommentare wurden im Vorschlag berücksichtigt, sodass im Ergebnis die Datenschutzgarantien im Vorschlag gestärkt wurden.

3.

Der EDSB begrüßt seine formelle Konsultation durch die Kommission und den Verweis auf diese Stellungnahme in der Präambel des Vorschlags.

1.2   Ziele und Anwendungsbereich des Vorschlags

4.

Das IMI ist ein IT-Tool, mit dessen Hilfe die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Binnenmarktrechtsvorschriften untereinander Informationen austauschen. Mit Hilfe des IMI können nationale, regionale und lokale Behörden in EU-Mitgliedstaaten schnell und einfach mit ihren Partnereinrichtungen in anderen europäischen Ländern kommunizieren. Dabei werden auch personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten verarbeitet.

5.

Das IMI war ursprünglich als Instrument für den Informationsaustausch zwischen zwei Teilnehmern im Rahmen der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (5) und der Dienstleistungsrichtlinie (6) konzipiert. Das IMI hilft den Nutzern bei der Suche nach der richtigen Behörde in einem anderen Land und bei der Kommunikation mit dieser Behörde mit Hilfe von bereits übersetzten Standardfragen und -antworten (7).

6.

Das IMI ist jedoch als flexibles, horizontales System gedacht, das verschiedene Bereiche der Binnenmarktrechtsvorschriften unterstützen kann. In Zukunft soll seine Nutzung schrittweise auf weitere Rechtsbereiche ausgedehnt werden.

7.

Auch die Funktionalitäten des IMI sollen ausgebaut werden. Neben dem Informationsaustausch zwischen zwei Teilnehmern sind weitere Funktionalitäten vorgesehen oder bereits umgesetzt, wie „Meldeverfahren, Warnmechanismen, Amtshilfevereinbarungen und Problemlösungsverfahren“ (8) sowie „Datenspeicher, auf die IMI-Akteure künftig zugreifen können“ (9). Bei vielen, wenn auch nicht allen dieser Funktionalitäten kann es auch zur Verarbeitung personenbezogener Daten kommen.

8.

Ziel des Vorschlags ist es, eine klare Rechtsgrundlage und einen umfassenden Datenschutzrahmen für IMI zu schaffen.

1.3   Hintergrund des Vorschlags: ein schrittweiser Ansatz zum Aufbau eines umfassenden Datenschutzrahmens für IMI

9.

Im Frühjahr 2007 forderte die Kommission eine Stellungnahme der Artikel 29-Datenschutzgruppe („WP29“) zur Überprüfung der datenschutzrechtlichen Implikationen des IMI an. Die Artikel 29-Datenschutzgruppe gab ihre Stellungnahme am 20. September 2007 ab (10). Die Stellungnahme empfahl der Kommission die Schaffung einer klareren Rechtsgrundlage und spezifische Datenschutzgarantien für den Datenaustausch innerhalb des IMI. Der EDSB nahm aktiv an den Arbeiten der IMI-Unterarbeitsgruppe teil und schloss sich den Schlussfolgerungen der Stellungnahme der Artikel 29-Datenschutzgruppe an.

10.

In der Folge beriet der EDSB die Kommission weiter bei der schrittweisen Einführung eines umfassenderen Datenschutzrahmens für das IMI (11). Im Rahmen dieser Zusammenarbeit und seit der Annahme seiner Stellungnahme zur Umsetzung des IMI am 22. Februar 2008 (12), hat sich der EDSB immer wieder für einen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommenen neuen Rechtsakt ausgesprochen, mit dem ein umfassenderer Datenschutzrahmen für das IMI und Rechtssicherheit geschaffen werden soll. Der Vorschlag für einen solchen Rechtsakt liegt nun vor (13).

2.   ANALYSE DES VORSCHLAGS

2.1   Generelle Meinung des EDSB zum Vorschlag und zu den Hauptproblemen bei der Regulierung des IMI

11.

Generell beurteilt der EDSB das IMI positiv. Der EDSB unterstützt das Ziel der Kommission, ein elektronisches System für den Informationsaustausch aufzubauen und dessen Datenschutzaspekte zu regeln. Ein solches gestrafftes System dürfte nicht nur die Effizienz der Zusammenarbeit steigern, sondern auch dafür sorgen, dass die Datenschutzgesetze einheitlicher eingehalten werden. Dies könnte durch klare Vorgaben dazu erreicht werden, welche Informationen mit wem und unter welchen Bedingungen ausgetauscht werden dürfen.

12.

Der EDSB begrüßt ferner, dass die Kommission einen horizontalen Rechtsakt für das IMI in Form einer Verordnung des Rates und des Parlaments vorschlägt. Er ist erfreut darüber, dass in dem Vorschlag ausführlich auf die größten Datenschutzprobleme des IMI eingegangen wird. Seine Kommentare sind vor diesem positiven Grundtenor zu lesen.

13.

Dessen ungeachtet möchte der EDSB davor warnen, dass der Aufbau eines einzigen zentralisierten elektronischen Systems für mehrere Bereiche der Verwaltungszusammenarbeit auch Risiken schafft. Dazu gehört vor allem, dass mehr Daten weiter verbreitet werden könnten, als für eine wirksame Zusammenarbeit eigentlich erforderlich wäre, und dass Daten — auch möglicherweise veraltete und unrichtige Daten — länger als notwendig im System verbleiben. Auch die Sicherheit des in 27 Mitgliedstaaten abfragbaren Informationssystems ist ein Problem, da das Gesamtsystem nur so sicher sein wird wie das schwächste Glied in der Kette es zulässt.

Zentrale Herausforderungen

14.

Im Hinblick auf den Rechtsrahmen für das IMI, der mit der vorgeschlagenen Verordnung geschaffen werden soll, weist der EDSB auf zwei zentrale Herausforderungen hin:

es muss Kohärenz bei gleichzeitiger Wahrung der Vielfalt gewährleistet sein, und

es muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Rechtssicherheit gefunden werden.

15.

Diese zentralen Herausforderungen sind wichtige Eckpunkte und bestimmten zu einem großen Teil die Auffassungen, die der EDSB in dieser Stellungnahme vertritt.

Kohärenz bei gleichzeitiger unter Wahrung der Vielfalt

16.

Zunächst einmal gilt, dass das IMI ein System ist, das in 27 Mitgliedstaaten genutzt wird. Beim derzeitigen Stand der Harmonisierung europäischer Rechtsvorschriften bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Verwaltungsverfahren sowie zwischen den nationalen Datenschutzvorschriften. Das IMI muss so gestaltet sein, dass Nutzer in jedem einzelnen dieser 27 Mitgliedstaaten beim Austausch personenbezogener Daten über das IMI in der Lage sind, ihre eigenen nationalen Gesetze einschließlich der Datenschutzvorschriften einzuhalten. Dabei müssen die betroffenen Personen aber sichergehen können, dass ihre Daten unabhängig von einer Datenübertragung per IMI an einen anderen Mitgliedstaat einheitlich geschützt sind. Kohärenz bei gleichzeitiger Wahrung der Vielfalt ist eine der zentralen Herausforderungen beim Aufbau sowohl der technischen wie der rechtlichen Infrastruktur des IMI. Unnötige Komplexität und Fragmentierung sollten vermieden werden. Die Datenverarbeitungsvorgänge innerhalb des IMI müssen transparent sein, und die Verantwortlichkeiten für Entscheidungen bezüglich der Gestaltung des Systems, seine Pflege in der täglichen Praxis und Nutzung und auch für die Überwachung des Systems müssen klar zugeordnet sein.

Ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Rechtssicherheit

17.

Zweitens ist das IMI im Gegensatz zu anderen IT-Großsystemen wie dem Schengener Informationssystem, dem Visa-Informationssystem, dem Zoll-Informationssystem oder Eurodac, in deren Mittelpunkt die Zusammenarbeit in besonderen, klar umrissenen Bereichen steht, ein horizontales Instrument für den Informationsaustausch und kann zur Erleichterung des Informationsaustauschs in vielen verschiedenen Politikbereichen eingesetzt werden. Es ist ferner vorgesehen, den Anwendungsbereich des IMI schrittweise auf weitere Politikbereiche auszudehnen; damit können sich seine Funktionalitäten ändern und bislang noch nicht spezifizierte Arten der Verwaltungszusammenarbeit umfassen. Diese Besonderheiten des IMI erschweren eine klare Definition der Funktionalitäten des Systems und des Datenaustauschs, der im System stattfinden kann. Somit ist es auch schwieriger, eindeutig die angemessenen Datenschutzgarantien festzulegen.

18.

Der EDSB räumt ein, dass Bedarf an Flexibilität besteht und nimmt den Wunsch der Kommission zur Kenntnis, die Verordnung „zukunftsfest“ zu machen. Dies sollte jedoch nicht zur Folge haben, dass es bei den Funktionalitäten des Systems und den umzusetzenden Datenschutzgarantien an Klarheit oder Rechtssicherheit mangelt. Aus diesem Grund sollte der Vorschlag überall dort, wo dies möglich ist, spezifischer formuliert sein und nicht nur die Hauptgrundsätze des Datenschutzes wiederholen, die in der Richtlinie 95/46/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegt sind (14).

2.2   Anwendungsbereich des IMI und seine geplante Ausdehnung (Artikel 3 und 4)

2.2.1   Einleitung

19.

Der EDSB begrüßt den im Vorschlag klar abgesteckten derzeitigen Anwendungsbereich des IMI und die Tatsache, dass in Anhang I die einschlägigen Rechtsakte der Union aufgeführt werden, auf deren Grundlage Informationen ausgetauscht werden dürfen. Dazu gehört die Zusammenarbeit aufgrund der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, der Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (15).

20.

Da der Anwendungsbereich des IMI erweitert werden soll, sind mögliche Ziele einer Erweiterung in Anhang II aufgeführt. Punkte aus Anhang II können mit einem nach einer Folgenabschätzung von der Kommission angenommenen delegierten Rechtsakt in den Anhang I verschoben werden (16).

21.

Der EDSB begrüßt diese Vorgehensweise, da sie i) den Anwendungsbereich des IMI klar abgrenzt und ii) Transparenz gewährleistet, gleichzeitig aber iii) Flexibilität in Fällen ermöglicht, in denen das IMI in der Zukunft für weitere Arten des Informationsaustausches eingesetzt werden wird. Sie gewährleistet ferner, dass kein Informationsaustausch über das IMI erfolgen kann ohne i) eine angemessene Rechtsgrundlage in einem Binnenmarktrechtsakt, der den Informationsaustausch erlaubt oder vorsieht (17), und ii) einen Verweis auf diese Rechtsgrundlage in Anhang I der Verordnung.

22.

Dessen ungeachtet sind aber noch nicht alle Frage geklärt, die den Anwendungsbereich des IMI, die Politikbereiche, auf die das IMI ausgedehnt werden könnte sowie die Funktionalitäten der IMI betreffen, die das IMI umfasst bzw. künftig umfassen könnte.

23.

Erstens kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Anwendungsbereich des IMI über die in Anhang I und Anhang II aufgeführten Politikbereiche hinaus erweitert wird. Dies könnte geschehen, wenn der Einsatz des IMI für bestimmte Arten des Informationsaustauschs nicht in einem delegierten Rechtsakt der Kommission, sondern in einem in Anhang II nicht vorgesehenen Fall in einem von Parlament und Rat angenommenen Rechtsakt geregelt wird (18).

24.

Zweitens mag in einigen Fällen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf neue Politikbereiche nur wenige oder gar keine Änderungen der bestehenden Funktionalitäten des Systems erfordern (19), während andere Erweiterungen neue und andere Funktionalitäten oder erhebliche Änderungen an bestehenden Funktionalitäten notwendig machen:

Im Vorschlag wird zwar auf mehrere bestehende oder geplante Funktionalitäten verwiesen, doch sind diese Verweise häufig nicht ausreichend klar oder ausreichend detailliert. Dies gilt, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, für die Verweise auf Warnungen, externe Akteure, Datenspeicher, Amtshilfevereinbarungen und Problemlösungsverfahren (20). Als Beispiel sei das Wort „Warnung“ herausgegriffen, mit dem auf eine bestehende Kernfunktionalität verwiesen wird; es wird nur ein einziges Mal erwähnt, nämlich in Erwägungsgrund 10;

nach der vorgeschlagenen Verordnung können neue Arten von Funktionalitäten beschlossen werden, die im Vorschlag überhaupt nicht erwähnt werden;

bisher wurde das IMI stets als IT-Tool für den Informationsaustausch beschrieben, also als Kommunikationsinstrument (siehe z. B. Artikel 3 des Vorschlags). Einige der im Vorschlag aufgeführten Funktionalitäten einschließlich des „Datenspeichers“ scheinen jedoch weit darüber hinauszugehen. Auch die vorgeschlagene Verlängerung der Aufbewahrungsfristen deutet eher auf eine Entwicklung in Richtung „Datenbank“ hin. Mit derartigen Entwicklungen würde sich der Charakter des IMI grundlegend wandeln (21).

2.2.2   Empfehlungen

25.

Zur Beseitigung dieser Unsicherheiten empfiehlt der EDSB einen zweigleisigen Ansatz. Als erstes schlägt er vor, dass bereits absehbare Funktionalitäten klarer formuliert und ausdrücklicher angesprochen werden, und als zweites sollten angemessene Verfahrensgarantien angewandt werden, um sicherzustellen, dass der Datenschutz auf bei der künftigen Weiterentwicklung des IMI sorgfältig beachtet wird.

Klarere Formulierung bereits verfügbarer oder absehbarer Funktionalitäten (z. B. Informationsaustausch zwischen zwei Teilnehmern, Warnmechanismen, Problemlösungsverfahren und externe Akteure)

26.

Der EDSB empfiehlt, in der Verordnung deutlichere Aussagen zu bereits bekannten Funktionalitäten zu machen, wie bei dem in Anhang I und II erwähnten Informationsaustausch.

27.

So könnten beispielsweise konkretere und klare Maßnahmen zur Integration von SOLVIT (22) in das IMI (Bestimmungen für „externe Akteure“ und „Problemlösungsverfahren“) und für Verzeichnisse von Fachkräften und Dienstleistern (Bestimmungen für „Datenspeicher“) vorgesehen werden.

28.

Weitere Klarstellungen könnten auch bei „Warnungen“ vorgenommen werden, die bereits nach der Dienstleistungsrichtlinie verwendet werden und die auch in weitere Bereiche Eingang finden könnte. „Warnung“ als Funktionalität sollte insbesondere in Artikel 5 definiert werden (zusammen mit anderen Funktionalitäten wie Informationsaustausch zwischen zwei Teilnehmern und Datenspeicher). Auch die Zugangsrechte und Aufbewahrungsfristen für Warnungen sollten klargestellt werden (23).

Verfahrensgarantien (Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation der Datenschutzbehörden)

29.

Sollte die Absicht bestehen, die Verordnung im Hinblick auf weitere, langfristig unter Umständen erforderliche Funktionalitäten „zukunftsfest“ zu machen und somit weitere, in der Verordnung noch nicht festgelegte Funktionalitäten zuzulassen, sollte es hierfür angemessene Verfahrensgarantien geben, mit denen gewährleistet wird, dass angemessene Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen die erforderlichen Datenschutzgarantien noch vor dem Anlaufen der neuen Funktionalität umgesetzt werden. Gleiches sollte für Erweiterungen auf neue Bereiche gelten, bei denen Auswirkungen auf den Datenschutz zu erwarten sind.

30.

Der EDSB empfiehlt einen klaren Mechanismus, mit dem gewährleistet wird, dass vor jeder Erweiterung von Funktionalitäten oder der Ausdehnung auf neue Politikbereiche Datenschutzanliegen sorgfältig bewertet werden und erforderlichenfalls zusätzliche Garantien oder technische Vorkehrungen in die IMI-Architektur aufgenommen werden. Insbesondere gilt:

Die auf S. 7 der Begründung erwähnte Folgenabschätzung sollte auch in der Verordnung selbst ausdrücklich gefordert werden und sollte auch eine Datenschutz-Folgenabschätzung umfassen, in der genau angegeben wird, ob und wenn ja welche Änderungen am IMI erforderlich sind, damit es auch weiterhin angemessene Datenschutzgarantien enthält, die auch neue Politikbereiche und/oder Funktionalitäten abdecken.

Die Verordnung sollte ausdrücklich vorsehen, dass vor jeder Erweiterung des IMI eine Konsultation des EDSB und nationaler Datenschutzbehörden erforderlich ist. Diese Konsultation könnte mit Hilfe des in Artikel 20 vorgesehenen Mechanismus der koordinierten Überwachung erfolgen.

31.

Diese Verfahrensgarantien (Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation) sollten für Erweiterungen sowohl im Wege eines delegierten Rechtsaktes der Kommission (Verschiebung eines Bereichs von Anhang II in Anhang I) als auch per Verordnung des Parlaments und des Rates gelten, mit der ein noch nicht in Anhang II aufgeführter Bereich dort aufgenommen wird.

32.

Schließlich empfiehlt der EDSB, in der Verordnung klarzustellen, ob der Anwendungsbereich der delegierten Rechtsakte, zu deren Annahme die Kommission gemäß Artikel 23 ermächtigt sein wird, außer der Verschiebung von Bereichen von Anhang II nach Anhang I noch andere Punkte umfassen wird. Falls machbar, sollte die Kommission in der Verordnung dazu ermächtigt werden, spezifische Durchführungs- oder delegierte Rechtsakte anzunehmen, in denen weitere Funktionalitäten des Systems festgelegt oder etwaig in Zukunft auftretende Datenschutzbedenken behandelt werden können.

2.3   Rollen, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten (Artikel 7 bis 9)

33.

Der EDSB begrüßt, dass ein ganzes Kapitel (Kapitel II) vorgesehen ist, um die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der am IMI beteiligten Akteure festzulegen. Diese Bestimmungen sollten folgendermaßen verstärkt werden.

34.

Artikel 9 beschreibt die Verantwortlichkeiten, die sich aus der Rolle der Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher ergeben. Der EDSB empfiehlt darüber hinaus die Aufnahme einer weiteren Bestimmung zur Rolle der Kommission, die dafür zu sorgen hat, dass das System nach dem Grundsatz des „eingebauten Datenschutzes“ konzipiert wird, sowie zu ihrer Rolle als Koordinator in Datenschutzfragen.

35.

Der EDSB stellt erfreut fest, dass zu den in Artikel 7 aufgeführten Aufgaben der IMI-Koordinatoren nunmehr auch die Koordinierung beim Datenschutz gehört, wobei der Koordinator als Ansprechpartner der Kommission fungiert. Er empfiehlt eine Klarstellung dahingehend, dass diese Koordinierungsaufgaben auch die Kontakte zu den nationalen Datenschutzbehörden umfassen.

2.4   Zugangsrechte (Artikel 10)

36.

Artikel 10 bietet Garantien bezüglich des Zugangsrechts. Der EDSB begrüßt, dass diese Bestimmungen nach seinen Kommentaren spürbar verstärkt wurden.

37.

In Anbetracht des horizontalen und expansiven Charakters des IMI ist unbedingt dafür zu sorgen, dass das System die Anwendung so genannter „chinesischer Mauern“ vorsieht, mit denen die in einem Politikbereich verarbeiteten Daten auf diesen Bereich begrenzt bleiben. IMI-Nutzer sollten i) Zugang zu den Informationen nur haben, wenn sie über diese unbedingt verfügen müssen, und ii) nur zu einem Bereich Zugang haben.

38.

Sollte es sich nicht vermeiden lassen, dass ein IMI-Nutzer Zugang zu mehreren Bereichen haben darf (dies kann beispielsweise in einigen Büros lokaler Behörden der Fall sein), sollte das System zumindest nicht zulassen, dass aus verschiedenen Bereichen stammende Informationen zusammenkommen. Bei Bedarf könnten Ausnahmen in Durchführungsrechtsakten oder einem Rechtsakt der Union geregelt werden, wobei der Grundsatz der Zweckbindung strengstens zu beachten wäre.

39.

Diese Grundsätze finden sich derzeit zwar im Wortlaut der Verordnung, doch könnten sie deutlicher und operationeller formuliert werden.

40.

Mit Blick auf die Zugangsrechte der Kommission begrüßt der EDSB die Tatsache, dass in Artikel 9 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4 sowie Artikel 10 Absatz 6 des Vorschlags bestimmt ist, dass die Kommission keinen Zugang zu den zwischen Mitgliedstaaten ausgetauschten personenbezogenen Daten hat; ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen die Kommission an Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit mitwirkt.

41.

Auch die Zugangsrechte externer Akteure und die Zugangsrechte zu Warnungen sollten näher spezifiziert werden (24). Bezüglich der Warnungen empfiehlt der EDSB, in der Verordnung vorzusehen, dass Warnungen nicht standardmäßig an alle einschlägigen zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten gesandt werden, sondern nach dem Need-to-know-Prinzip nur an die eigentlich betroffenen. Damit ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen oder in bestimmten Bereichen Warnungen an alle Mitgliedstaaten gehen, sofern alle betroffen sind. Ähnlich ist fallweise darüber zu entscheiden, ob die Kommission Zugang zu diesen Warnungen haben soll.

2.5   Aufbewahrung personenbezogener Daten (Artikel 13 und 14)

2.5.1   Einleitung

42.

In Artikel 13 des Vorschlags wird die Aufbewahrungsfrist für die Daten im IMI von derzeit sechs Monaten (gezählt ab Abschluss des Falls) auf fünf Jahre verlängert, wobei die Daten nach 18 Monaten „gesperrt“ werden. Während der „Sperr“-Frist ist ein Zugriff auf die Daten nur mit einem besonderen Abrufverfahren möglich, das nur auf Verlangen der betroffenen Person oder in Fällen eingeleitet werden darf, in denen die Daten „zum Zweck des Nachweises eines Informationsaustauschs über das IMI“ benötigt werden.

43.

Die Daten werden also im IMI in drei verschiedenen Phasen gespeichert:

vom Hochladen bis zum Abschluss des Falls;

ab dem Abschluss des Falls für einen Zeitraum von 18 Monaten (25);

nach Ablauf der 18 Monate in gesperrter Form für weitere dreieinhalb Jahre (also bis zu fünf Jahren nach dem Abschluss des Falls).

44.

Über diese allgemeinen Vorschriften hinaus erlaubt Artikel 13 Absatz 2 die Speicherung von Daten in einem „Datenspeicher“ so lange, wie es zu diesem Zweck erforderlich ist, wenn der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat, oder wenn „dies erforderlich ist, um einem Rechtsakt der Union nachzukommen“. Artikel 14 sieht einen ähnlichen Sperrmechanismus für die Aufbewahrung von personenbezogenen Daten über IMI-Nutzer vor, und zwar fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem sie nicht mehr zu den IMI-Nutzern zählen.

45.

Weitere spezifische Bestimmungen bestehen nicht. Daher sollen vermutlich die allgemeinen Vorschriften nicht nur für den Informationsaustausch zwischen zwei Teilnehmern gelten, sondern auch für Warnungen, Problemlösungen (wie in SOLVIT (26)) und für alle anderen Funktionalitäten, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

46.

Der EDSB hegt im Lichte von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 95/46/EG und von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 mehrere Bedenken bezüglich der Aufbewahrungsfristen; beide Rechtsakte fordern, dass personenbezogene Daten nur so lange aufbewahrt werden dürfen, wie dies für die Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

2.5.2   Vom Hochladen bis zum Abschluss des Falls: Fälle müssen rechtzeitig abgeschlossen werden

47.

Mit Blick auf den ersten Zeitraum zwischen dem Hochladen von Informationen und dem Abschluss des Falls hegt der EDSB Bedenken ob der Gefahr, dass manche Fälle nie oder erst nach einer unverhältnismäßig langen Zeit abgeschlossen werden. Damit könnten einige personenbezogene Daten länger als erforderlich oder sogar unendlich lange in der Datenbank gespeichert bleiben.

48.

Nach Auffassung des EDSB hat die Kommission auf der praktischen Ebene durchaus Fortschritte bei der Beseitigung von Verzögerungen im IMI erzielt und besteht jetzt ein System für den Informationsaustausch zwischen zwei Teilnehmern, bei dem auf einen rechtzeitigen Abschluss der Fälle geachtet wird und in regelmäßigen Abständen diejenigen ermahnt werden, die zurückliegen. Außerdem ist es dank einer Änderung bei den Funktionalitäten des Systems und gestützt auf das Konzept des „eingebauten Datenschutzes“ nunmehr möglich, mit dem Klicken auf eine einzige Schaltfläche eine Antwort zu akzeptieren und damit gleichzeitig den Fall abzuschließen. Zuvor waren hierfür zwei Schritte erforderlich; dies könnte einige der noch immer im System vorhandenen ruhenden Fälle hervorgerufen haben.

49.

Der EDSB begrüßt diese Bemühungen auf der praktischen Ebene. Er empfiehlt jedoch, im Wortlaut der Verordnung Garantien dafür vorzusehen, dass Fälle im IMI so schnell wie möglich abgeschlossen werden und dass ruhende Fälle (also Fälle ohne Aktivitäten in der jüngsten Vergangenheit) aus der Datenbank gelöscht werden.

2.5.3   Vom Abschluss eines Falls bis zu 18 Monaten: Ist die Verlängerung der Frist von sechs Monaten gerechtfertigt?

50.

Nach Auffassung des EDSB sollte erneut geprüft werden, ob die Verlängerung der derzeitigen Sechsmonatsfrist auf 18 Monate nach Abschluss des Falls wirklich gerechtfertigt ist, und falls dem so sein sollte, ob dies nur für Informationsaustausche zwischen zwei Teilnehmern oder auch für andere Funktionalitäten gilt. Das IMI besteht nun schon seit mehreren Jahren, und deshalb sollten die diesbezüglichen praktischen Erfahrungen genutzt werden.

51.

Wenn das IMI ein Instrument für den Informationsaustausch bleiben soll (und kein Dateienverwaltungssystem, keine Datenbank und kein Archivierungssystem werden soll), und wenn weiter die zuständigen Behörden über Mittel verfügen, aus dem System die von ihnen empfangenen Informationen wieder abzurufen (entweder elektronisch oder auf Papier, aber auf jeden Fall so, dass sie die abgerufenen Informationen als Beweis verwenden können (27)), dürfte nur geringer Bedarf an irgendeiner Speicherung der Daten im IMI nach Abschluss des Falls bestehen.

52.

Beim Informationsaustausch zwischen zwei Teilnehmern mag unter Umständen der potenzielle Bedarf an Anschlussfragen auch nach Akzeptanz einer Antwort und damit dem Abschluss des Falls eine (relativ kurze) Speicherfrist auch nach Abschluss des Falls rechtfertigen. Auf den ersten Blick dürfte für diesen Zweck der derzeitige Zeitraum von sechs Monaten vollkommen ausreichen.

2.5.4   Von 18 Monaten auf fünf Jahre: „gesperrte“ Daten

53.

Nach Ansicht des EDSB hat die Kommission die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Aufbewahrung „gesperrter“ Daten für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nicht ausreichend begründet.

54.

In der Begründung (S. 8) wird auf das Urteil des Gerichtshofes in der Sache Rijkeboer Bezug genommen (28). Der EDSB empfiehlt der Kommission, die Implikationen dieses Falls auf die Datenaufbewahrung im IMI zu berücksichtigen. Seiner Ansicht nach muss nach Rijkeboer das IMI nicht so konfiguriert sein, das es Daten fünf Jahre nach Abschluss eines Falls aufbewahrt.

55.

Nach Auffassung des EDSB ist ein Verweis auf das Urteil Rijkeboer oder auf das Recht betroffener Personen, Auskunft über ihre Daten zu erhalten, keine ausreichende und angemessene Rechtfertigung der Speicherung von Daten im IMI fünf Jahre nach Abschluss eines Falls. Die Aufbewahrung nur von Log-Daten (eng definiert, um Inhalte wie Anlagen oder sensible Daten auszuschließen) könnte eine weniger in die Privatsphäre eindringende Lösung sein, die vielleicht näher zu prüfen wäre. Derzeit ist der EDSB jedoch nicht davon überzeugt, dass selbst dieses erforderlich oder verhältnismäßig wäre.

56.

Weiterhin ist problematisch, dass nicht feststeht, wer Zugang zu den „gesperrten“ Daten haben darf und zu welchen Zwecken. Ein einfacher Verweis auf eine Verwendung „zum Zweck des Nachweises eines Informationsaustauschs“ (wie in Artikel 13 Absatz 3) reicht nicht aus. Sollte die Bestimmung über das „Sperren“ beibehalten werden, sollte auf jeden Fall näher ausgeführt werden, wer einen Nachweise eines Informationsaustauschs und in welchem Kontext verlangen kann. Wären neben der betroffenen Person auch andere zugangsbefugt? Wenn ja: Wären dies nur die zuständigen Behörden und dies auch nur, um zu beweisen, dass ein bestimmter Informationsaustausch mit einem bestimmten Inhalt stattgefunden hat (falls ein solcher Austausch von der zuständigen Behörde, die die Nachricht versendet oder erhalten hat, bestritten wird)? Sind andere mögliche Verwendungen zum „Zweck des Nachweises eines Informationsaustauschs“ vorgesehen (29)?

2.5.5   Warnungen

57.

Der EDSB empfiehlt eine klarere Unterscheidung zwischen Warnungen und Datenspeichern. Es ist eine Sache, eine Warnung als Kommunikationsinstrument einzusetzen, um zuständige Behörden über ein bestimmtes Fehlverhalten oder einen Verdacht zu informieren, und es ist ein völlig andere Sache, diese Warnung für einen längeren oder gar unbegrenzten Zeitraum in einer Datenbank zu speichern. Die Speicherung von Warnungsdaten würde weitere Bedenken hervorrufen und besondere Vorschriften und zusätzliche Datenschutzgarantien erfordern.

58.

Der EDSB empfiehlt daher, in der Verordnung standardmäßig vorzusehen, dass i) — falls in vertikalen Rechtsvorschriften nicht anders bestimmt und vorbehaltlich weiterer Garantien — für Warnungen eine Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten gelten sollte, und dass ii) diese Frist ab dem Zeitpunkt der Sendung der Warnung läuft.

59.

Alternativ empfiehlt der EDSB, in der vorgeschlagenen Verordnung ausdrücklich detaillierte Garantien im Hinblick auf Warnungen vorzusehen. Der EDSB ist gerne bereit, die Kommission und den Gesetzgeber diesbezüglich zu beraten, sollte diese zweite Lösung gewählt werden.

2.6   Besondere Datenkategorien (Artikel 15)

60.

Der EDSB begrüßt die Unterscheidung zwischen den personenbezogenen Daten, die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG genannt werden, einerseits und den personenbezogenen Daten nach Artikel 8 Absatz 5 andererseits. Des Weiteren begrüßt er, dass es in der Verordnung unmissverständlich heißt, dass besondere Datenkategorien nur gestützt auf einen in Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG genannten Grund verarbeitet werden dürfen.

61.

Der EDSB deutet dies so, dass das IMI erhebliche Mengen von sensiblen Daten verarbeiten wird, die unter Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG fallen. Das IMI war nämlich anfänglich, als es zunächst zur Unterstützung der Amtshilfe nach der Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen eingesetzt wurde, für die Verarbeitung solcher Daten konzipiert, insbesondere von Daten über Strafregisterauszüge und Verwaltungsstrafen, die sich auf das Recht einer Fachkraft oder eines Dienstleisters auf Arbeit/Erbringung einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat auswirken.

62.

Außerdem dürften in erheblichem Maße sensible Daten nach Artikel 8 Absatz 1 (hauptsächlich Gesundheitsdaten) im IMI verarbeitet werden, sobald das IMI um ein Modul für SOLVIT erweitert worden ist (30). Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass künftig mit dem IMI ad hoc oder systematisch noch weitere sensible Daten erhoben werden.

2.7   Sicherheit (Artikel 16 und Erwägungsgrund 16)

63.

Der EDSB stellt erfreut fest, dass in Artikel 16 ausdrücklich von der Verpflichtung der Kommission die Rede ist, ihre eigenen Vorschriften einzuhalten, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angenommen wurden, und einen Sicherheitsplan für das IMI anzunehmen und zu aktualisieren.

64.

Zur weiteren Stärkung dieser Bestimmungen empfiehlt der EDSB, dass die Verordnung vor jeder Ausdehnung des IMI auf einen neuen Bereich oder vor der Hinzufügung einer neuen Funktionalität mit Auswirkungen auf den Datenschutz eine Risikobewertung und Überprüfung des Sicherheitsplans verlangt (31).

65.

Weiter hält der EDSB fest, dass in Artikel 16 und in Erwägungsgrund 16 nur von den Pflichten der Kommission und der Aufsichtsrolle des EDSB die Rede ist. Dieser Verweis könnte irreführend sein. Es trifft zwar zu, dass die Kommission Betreiber des Systems und damit zu einem großen Teil für die Erhaltung der Sicherheit des IMI ist, doch auch die zuständigen Behörden, die wiederum der Aufsicht durch die nationalen Datenschutzbehörden unterliegen, haben gewisse Pflichten. Artikel 16 und Erwägungsgrund 16 sollten daher auch von den in der Richtlinie 95/46/EG aufgeführten Sicherheitspflichten der übrigen IMI-Akteure und von den Aufsichtsbefugnissen nationaler Datenschutzbehörden sprechen.

2.8   Information der Betroffenen und Transparenz (Artikel 17)

2.8.1   In den Mitgliedstaaten gegebene Informationen

66.

Im Hinblick auf Artikel 17 Absatz 1 empfiehlt der EDSB spezifischere Bestimmungen in der Verordnung, mit denen gewährleistet wird, dass die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten im IMI umfassend unterrichtet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass das IMI von zahlreichen zuständigen Behörden einschließlich kleiner Stellen lokaler Behörden ohne ausreichende Personalausstattung genutzt wird, wird nachdrücklich empfohlen, die Bereitstellung des Datenschutzhinweises auf nationaler Ebene zu regeln.

2.8.2   Von der Kommission gegebene Informationen

67.

Laut Artikel 17 Absatz 2 ist die Kommission aufgefordert, gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einen Datenschutzhinweis zu ihren eigenen Datenverarbeitungsaktivitäten bereitzustellen. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b hat die Kommission auch Informationen über „die Datenschutzaspekte der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des IMI gemäß Artikel 12“ zu geben. Laut Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c schließlich hat die Kommission Informationen über „Ausnahmen von den Rechten der Betroffenen“ gemäß Artikel 19 zu geben.

68.

Der EDSB nimmt erfreut diese Bestimmungen zur Kenntnis, die einen Beitrag zur Transparenz der Datenverarbeitungen im IMI leisten. Wie bereits in Abschnitt 2.1. festgestellt, kommt es bei einem in 27 Mitgliedstaaten eingesetzten IT-System im Wesentlichen darauf an, beim Betrieb des Systems, den Datenschutzgarantien und den den Betroffenen gegebenen Informationen für Kohärenz zu sorgen (32).

69.

Die Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 2 sollten daher weiter gestärkt werden. Die Kommission als Betreiber des Systems ist wohl am ehesten in der Lage, eine proaktive Rolle bei der Bereitstellung einer ersten „Schicht“ von Datenschutzhinweis und weiteren einschlägigen Informationen für betroffene Personen auf ihrer mehrsprachigen Website zu spielen, auch „im Namen“ zuständiger Behörden, also zur Abdeckung der in Artikel 10 oder 11 der Richtlinie 95/46/EG geforderten Angaben. Häufig würde es dann genügen, wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in ihrem Hinweis auf den Hinweis der Kommission verwiesen und ihn nur bei Bedarf mit Zusatzinformationen ergänzten, die nach dem nationalen Recht ausdrücklich zu geben wären.

70.

In Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b sollte klargestellt werden, dass die von der Kommission gegebenen Informationen alle Bereiche, alle Arten von Amtshilfeverfahren und alle Funktionalitäten des IMI abdecken und auch die gegebenenfalls verarbeiteten Datenkategorien umfassen. Dazu sollte auch die Veröffentlichung der Fragengruppen gehören, die schon heute in der praktischen Zusammenarbeit zwischen zwei Teilnehmern auf der IMI-Website verwendet werden.

2.9   Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung (Artikel 18)

71.

Wie schon in Abschnitt 2.1 verweist der EDSB erneut darauf, dass der Kohärenz zwischen dem Betrieb des Systems und den angewandten Datenschutzgarantien zentrale Bedeutung zukommt. Daher würde der EDSB die Bestimmungen über das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung gerne näher spezifiziert haben.

72.

In Artikel 18 sollte gesagt werden, an wen sich betroffene Personen mit einem Antrag auf Auskunft wenden sollen. Diese Frage sollte im Hinblick auf den Datenzugriff während der verschiedenen Zeiträume geklärt werden.

vor dem Abschluss eines Falls

nach dem Abschluss eines Falls, aber vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 18 Monaten

und schließlich während der „Sperrfrist“.

73.

Die Verordnung sollte ferner von den zuständigen Behörden bei Bedarf die Zusammenarbeit bei Auskunftsersuchen fordern. Berichtigung und Löschung sollten „so bald wie möglich, aber spätestens nach 60 Tagen“ und nicht „innerhalb von 60 Tagen“ vorgenommen werden. Es sollte auch auf die Möglichkeit eines Datenschutzmoduls und von Lösungen „mit eingebautem Datenschutz“ für die Zusammenarbeit zwischen Behörden bezüglich der Auskunftsrechte verwiesen werden, sowie auf „mehr Befugnisse für betroffene Personen“, indem ihnen beispielsweise unmittelbar Auskunft über ihre Daten erteilt wird, wo immer dies erheblich und machbar ist.

2.10   Überwachung (Artikel 20)

74.

In den letzten Jahren wurde das Modell der „koordinierten Überwachung“ entwickelt. Dieses Überwachungsmodell, das bereits bei EURODAC und Teilen des Zoll-Informationssystems gilt, ist auch vom Visa-Informationssystem (VIS) und vom Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II) übernommen worden.

75.

Das Modell besteht aus drei Schichten:

Die Überwachung auf nationaler Ebene erfolgt durch die nationalen Datenschutzbehörden;

die Überwachung auf EU-Ebene erfolgt durch den EDSB;

die Koordinierung erfolgt über regelmäßige Sitzungen und andere koordinierte Aktivitäten, die vom EDSB, der als Sekretariat für diesen Koordinierungsmechanismus fungiert, unterstützt werden.

76.

Dieses Modell hat sich als erfolgreich und effektiv erwiesen und sollte künftig für andere Informationssysteme in Erwägung gezogen werden.

77.

Der EDSB begrüßt, dass Artikel 20 des Vorschlags ausdrücklich eine koordinierte Überwachung durch die nationalen Datenschutzbehörden und den EDSB vorsieht, die sich weitgehend auf das in den Verordnungen über VIS und SIS-II festgelegte Modell stützt (33).

78.

Der EDSB würde die Bestimmungen über die koordinierte Überwachung in einigen Punkten stärken und sich zu dem Zweck für Bestimmungen einsetzen, wie es sie beispielsweise beim Visa-Informationssystem (Artikel 41-43 der VIS-Verordnung) und bei Schengen II (Artikel 44-46 der SIS-II-Verordnung) gibt und wie sie für Eurodac geplant sind (34). So wäre es hilfreich, wenn die Verordnung

in Artikel 20 Absatz 1 und 2 die jeweiligen Überwachungspflichten der nationalen Datenschutzbehörden und des EDSB regeln und klarer voneinander trennen würde (35);

in Artikel 20 Absatz 3 besagen würde, dass die nationalen Datenschutzbehörden und der EDSB in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich „aktiv zusammenarbeiten“ und „eine koordinierte Überwachung des IMI gewährleisten“ (und nicht nur von einer koordinierten Aufsicht spräche, ohne die aktive Zusammenarbeit zu erwähnen) (36); und

näher spezifizieren würde, was die Zusammenarbeit beinhalten könnte, indem sie zum Beispiel fordert, dass die nationalen Datenschutzbehörden und der EDSB „im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen austauschen, sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen unterstützen, Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung der IMI-Verordnung prüfen, Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nachgehen, harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme ausarbeiten und erforderlichenfalls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte fördern“ (37).

79.

Der EDSB ist sich natürlich der derzeitig geringeren Größe, der anderen Art der verarbeiteten Daten und des sich weiter entwickelnden Charakters des IMI bewusst. Er räumt daher ein, dass bei der Häufigkeit von Zusammenkünften und Prüfungen mehr Flexibilität angeraten sein könnte. Zusammenfassend empfiehlt der EDSB, dass die Verordnung die erforderlichen Mindestvorschriften enthalten sollte, die eine wirksame Zusammenarbeit gewährleisten, jedoch keinen unnötigen Verwaltungsaufwand schaffen sollte.

80.

Artikel 20 Absatz 3 des Vorschlags fordert keine regelmäßigen Sitzungen, sondern sieht einfach nur vor, dass der EDSB „die nationalen Überwachungsbehörden bei Bedarf zu Zusammenkünften einladen kann“. Der EDSB begrüßt, dass diese Bestimmungen den betroffenen Parteien die Entscheidung darüber überlassen, wie oft und nach welchen Modalitäten sie zusammenkommen, und auch selber andere Einzelheiten der Verfahren ihrer Zusammenarbeit festlegen können. Dies kann in den im Vorschlag erwähnten Verfahrensregeln bestimmt werden.

81.

Bezüglich der regelmäßigen Prüfungen wäre es unter Umständen auch wirksamer, wenn es den kooperierenden Behörden überlassen bliebe, in ihren Verfahrensregeln festzulegen, wann und wie häufig solche Prüfungen durchgeführt werden sollen. Dies hängt von einer ganzen Reihe von Faktoren ab und kann sich im Zeitverlauf auch ändern. Der EDSB schließt sich daher der Kommission an, die auch in diesem Bereich größere Flexibilität zulässt.

2.11   Nationale Nutzung des IMI

82.

Der EDSB begrüßt, dass der Vorschlag eine klare Rechtsgrundlage für die nationale Nutzung des IMI bietet und dass eine solche Verwendung mehreren Bedingungen unterliegt; so müssen beispielsweise die nationalen Datenschutzbehörden konsultiert werden und diese Nutzung im Einklang mit einzelstaatlichem Recht stehen.

2.12   Informationsaustausch mit Drittländern (Artikel 22)

83.

Der EDSB begrüßt die in Artikel 22 Absatz 1 festgelegten Anforderungen für einen Informationsaustausch sowie die Tatsache, dass Artikel 22 Absatz 3 die Transparenz der Erweiterung im Wege der Veröffentlichung einer aktualisierten Liste der das IMI nutzenden Drittländer im Amtsblatt gewährleistet (Artikel 22 Absatz 3).

84.

Der EDSB empfiehlt der Kommission weiter, den Verweis auf die Ausnahmen nach Artikel 26 der Richtlinie 95/46/EG einzuengen und nur Artikel 26 Absatz 2 zu erwähnen. Mit anderen Worten: Zuständige Behörden oder andere externe Akteure in einem Drittland, das keinen angemessenen Schutz bietet, dürften nur auf der Grundlage angemessener vertraglicher Klauseln unmittelbaren Zugang zum IMI haben. Diese Klauseln sollten auf EU-Ebene ausgehandelt werden.

85.

Der EDSB unterstreicht, dass andere Ausnahmen wie „die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen öffentlichen Interesses oder zur Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich oder rechtlich geboten“ nicht zur Begründung von Datenübermittlungen an Drittländer durch direkten Zugang zum IMI herangezogen werden sollten (38).

2.13   Rechenschaftspflicht (Artikel 26)

86.

Mit Blick auf die erwartete Stärkung der Regelungen für mehr Rechenschaftspflicht bei der Überarbeitung des EU-Datenschutzrahmens (39), empfiehlt der EDSB, dass die Verordnung einen klaren Rahmen für angemessene interne Kontrollmechanismen abstecken sollte, die die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleisten und sie belegen und zumindest die nachstehend aufgeführten Elemente enthalten.

87.

Vor diesem Hintergrund begrüßt der EDSB die in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung enthaltene Anforderung an die Kommission, dem EDSB alle drei Jahre Bericht über datenschutzrechtliche Aspekte einschließlich der Sicherheit zu erstatten. Es wäre ratsam, in der Verordnung deutlich zu sagen, dass der EDSB wiederum im Rahmen der in Artikel 20 erwähnten koordinierten Überwachung den Bericht der Kommission an die nationalen Datenschutzbehörden weiterzuleiten hat. Hilfreich wäre auch eine klare Aussage darüber, dass sich der Bericht mit Blick auf die einzelnen Politikbereiche und Funktionalitäten mit der Frage beschäftigen sollte, wie in der Praxis mit den wichtigsten Datenschutzgrundsätzen und -anliegen (z. B. Information der betroffenen Personen, Zugangsrechte, Sicherheit) umgegangen wurde.

88.

Darüber hinaus sollte in der Verordnung klar geregelt werden dass der Rahmen für interne Kontrollmechanismen auch Datenschutz-Folgenabschätzungen (auch mit einer Analyse der Sicherheitsrisiken), ein auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Folgenabschätzung angenommenes Datenschutzkonzept (einschließlich Sicherheitsplan) sowie in regelmäßigen Abständen durchgeführte Überprüfungen und Kontrollen enthalten sollte.

2.14   Eingebauter Datenschutz

89.

Der EDSB begrüßt den Verweis auf diesen Grundsatz in Erwägungsgrund 6 der Verordnung (40). Er empfiehlt, über diesen Verweis hinauszugehen und in die Verordnung besondere Garantien für diesen eingebauten Datenschutz aufzunehmen; dazu könnten gehören:

ein Datenschutzmodul, mit dessen Hilfe betroffene Personen ihre Rechte wirksamer ausüben könnten (41);

eine klare Trennung der verschiedenen Politikbereiche innerhalb des IMI („Chinesische Mauern“) (42);

besondere technische Lösungen zur Einschränkung der Suchmöglichkeiten in Verzeichnissen, Warnungen usw., um die Zweckbindung zu gewährleisten;

besondere Maßnahmen um sicherzustellen, dass Fälle, in denen keine Aktivitäten zu verzeichnen sind, abgeschlossen werden (43);

angemessene Verfahrensgarantien vor dem Hintergrund künftiger Entwicklungen (44).

3.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

90.

Generell beurteilt der EDSB das IMI positiv. Der EDSB unterstützt das Ziel der Kommission, ein elektronisches System für den Informationsaustausch aufzubauen und dessen Datenschutzaspekte zu regeln. Der EDSB begrüßt ferner, dass die Kommission einen horizontalen Rechtsakt für das IMI in Form einer Verordnung des Rates und des Parlaments vorschlägt. Er ist erfreut darüber, dass in dem Vorschlag ausführlich auf die größten Datenschutzprobleme des IMI eingegangen wird.

91.

Im Hinblick auf den Rechtsrahmen für das IMI, der mit der vorgeschlagenen Verordnung geschaffen werden soll, weist der EDSB auf zwei zentrale Herausforderungen hin:

es muss Kohärenz bei gleichzeitiger Wahrung der Vielfalt gewährleistet sein, und

es muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Rechtssicherheit gefunden werden.

92.

Bereits absehbare Funktionalitäten des IMI sollten klar dargestellt und genauer umrissen werden.

93.

Mit angemessenen Verfahrensgarantien sollte gewährleistet werden, dass der Datenschutz bei künftigen Entwicklungen des IMI sorgfältig berücksichtigt wird. Hierzu sollten eine Folgenabschätzung und die Konsultation des EDSB und der nationalen Datenschutzbehörden vor jeder Erweiterung des Anwendungsbereichs des IMI auf einen neuen Politikbereich und/oder neue Funktionalitäten gehören.

94.

Die Zugangsrechte externer Akteure und die Zugangsrechte zu Warnungen sollten näher spezifiziert werden.

95.

Zu den Aufbewahrungsfristen:

Die Verordnung sollte Garantien dafür vorsehen, dass Fälle im IMI so schnell wie möglich abgeschlossen werden und dass ruhende Fälle (also Fälle ohne Aktivitäten in der jüngsten Vergangenheit) aus der Datenbank gelöscht werden;

es sollte überdacht werden, ob es wirklich Gründe für die Verlängerung des derzeitigen Sechsmonatszeitraums auf 18 Monate nach Abschluss des Falls gibt;

die Kommission hat die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Speicherung „gesperrter“ Daten für bis zu fünf Jahre nicht ausreichend begründet; der Vorschlag sollte diesbezüglich noch einmal überdacht werden;

es sollte klarer zwischen Warnungen und Datenspeichern unterschieden werden: Die Verordnung sollte standardmäßig vorsehen, dass i) — falls in vertikalen Rechtsvorschriften nicht anders bestimmt und vorbehaltlich weiterer Garantien — für Warnungen eine Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten gilt, und dass ii) diese Frist ab dem Zeitpunkt der Sendung der Warnung läuft.

96.

Die Verordnung sollte vor jeder Ausdehnung des IMI auf einen neuen Bereich oder vor der Hinzufügung einer neuen Funktionalität mit Auswirkungen auf den Datenschutz eine Risikobewertung und Überprüfung des Sicherheitsplans verlangen.

97.

Die Bestimmungen über die Information betroffener Personen und über Zugangsrechte sollten verstärkt werden und auf einen kohärenteren Ansatz abheben.

98.

Der EDSB würde in einigen Punkten die Bestimmungen über die koordinierte Überwachung stärken und zu diesem Zweck für Bestimmungen plädieren, die denen ähnlich sind, die es beispielsweise schon im Zusammenhang mit dem Visa-Informationssystem und Schengen II gibt, und die für Eurodac geplant sind. Bezüglich der Häufigkeit von Zusammenkünften und Kontrollen stimmt der EDSB dem flexiblen Ansatz der Vorschlags zu, mit dem gewährleistet werden soll, dass die Verordnung die erforderlichen Mindestregeln für eine effiziente Zusammenarbeit enthält, aber keinen überflüssigen Verwaltungsaufwand schafft.

99.

Die Verordnung sollte dafür sorgen, dass zuständige Behörden oder andere externe Akteure in einem Drittland, das keinen angemessenen Schutz bietet, nur auf der Grundlage angemessener vertraglicher Klauseln unmittelbaren Zugang zum IMI haben. Diese Klauseln sollten auf EU-Ebene ausgehandelt werden.

100.

Die Verordnung sollte einen klaren Rahmen für angemessene interne Kontrollmechanismen abstecken, die die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleisten und belegen; dazu gehören auch Datenschutz-Folgenabschätzungen (auch mit einer Analyse der Sicherheitsrisiken), ein auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Folgenabschätzung angenommenes Datenschutzkonzept (einschließlich Sicherheitsplan) sowie in regelmäßigen Abständen durchgeführte Überprüfungen und Kontrollen.

101.

Ferner sollte die Verordnung besondere Garantien für einen eingebauten Datenschutz enthalten.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2011.

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  KOM(2011) 522 endgültig.

(4)  KOM(2011) 75.

(5)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(6)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(7)  Zur Illustration eine typische Frage, die sensible Daten enthält: „Ist das beigefügte Dokument ein ordnungsgemäßer Beleg dafür, dass (gegen den zuwandernden Berufsangehörigen) kein Verdacht oder Verbot der Ausübung einschlägiger beruflicher Tätigkeit wegen schwerer beruflicher Verfehlung oder einer Straftat besteht?“.

(8)  Siehe Erwägungsgrund 10.

(9)  Siehe Artikel 13 Absatz 2.

(10)  Stellungnahme Nr. 7/2007 der Artikel 29-Datenschutzgruppe zu Fragen des Datenschutzes im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Informationssystem, WP140. Abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2007/wp140_de.pdf

(11)  Die wichtigsten Dokumente zu dieser Zusammenarbeit sind zu finden auf der IMI-Website der Kommission unter http://ec.europa.eu/internal_market/imi-net/data_protection_en.html sowie auf der Website des EDSB unter http://www.edps.europa.eu

(12)  Stellungnahme des EDSB zur Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 1).

(13)  Auch die Artikel 29-Datenschutzgruppe plant, sich zu dem Vorschlag zu äußern. Der EDSB hat die Arbeiten in der einschlägigen Unterarbeitsgruppe der Artikel 29-Datenschutzgruppe verfolgt und hierzu Kommentare vorgelegt.

(14)  Siehe hierzu auch unsere Kommentare in Abschnitt 2.2 zur geplanten Ausdehnung des IMI.

(15)  Richtlinie 2011/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(16)  Im Verordnungsentwurf selber wird eine Folgenabschätzung nicht erwähnt. Auf S. 7 der Begründung des Vorschlags erläutert die Kommission jedoch, sie werde ermächtigt sein, „im Anschluss an eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit, der Kosteneffizienz, der Benutzerfreundlichkeit und der Gesamtauswirkungen auf das System sowie gegebenenfalls der Ergebnisse einer etwaigen Testphase die Liste der in Anhang I genannten Bereiche im Wege eines delegierten Rechtsakts zu aktualisieren“.

(17)  Dies gilt mit Ausnahme von SOLVIT (siehe Anhang II I(1)), wo es nur „soft law“, nämlich eine Empfehlung der Kommission, gibt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht könnte nach Auffassung des EDSB im Sonderfall SOLVIT die Rechtgrundlage für die Verarbeitung in der „Einwilligung“ der betroffenen Person gefunden werden.

(18)  Dies kann auf Anregung der Kommission geschehen, es lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass der Gedanke an den Einsatz des IMI in einem bestimmten Politikbereich erst später im Gesetzgebungsverfahren aufkommt und dann vielleicht vom Parlament oder vom Rat vorgeschlagen wird. So war es bereits der Fall bei der Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Bei einem solchen Fall müsste klarer geregelt sein, welches „Verfahren“ für die Erweiterung gilt; bisher scheint man sich fast ausschließlich mit dem Fall der Erweiterung per delegiertem Rechtsakt befasst zu haben (vgl. die Bestimmungen zu Folgenabschätzung, zu delegierten Rechtsakten und zur Aktualisierung von Anhang I).

(19)  So folgt beispielsweise der Informationsaustausch zwischen zwei Teilnehmern nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Wesentlichen der gleichen Struktur und kann unter Verwendung ähnlicher Funktionalitäten erledigt werden, die ähnlichen Datenschutzvorkehrungen unterliegen.

(20)  Siehe Erwägungsgründe 2, 10, 12, 13 und 15 sowie Artikel 5 Buchstabe b, Artikel 5 Buchstabe i, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 13 Absatz 2.

(21)  Sollte übrigens die Absicht bestehen, mit dem IMI bestehende Dateienverwaltungs- und Archivierungssysteme zu ersetzen oder zu ergänzen und/oder das IMI als Datenbank einzusetzen, sollte dies in Artikel 3 klarer zum Ausdruck gebracht werden.

(22)  Siehe Anhang II, I(1).

(23)  Siehe nachstehende Abschnitte 2.4 und 2.5.5.

(24)  Siehe auch Abschnitt 2.2.2.

(25)  Nach Artikel 13 Absatz 1 sind die 18 Monate eine „Höchst“-Frist; es kann also auch ein kürzerer Zeitraum bestimmt werden. Das hätte jedoch keinerlei Auswirkung auf die Gesamtaufbewahrungsfrist, die auf jeden Fall erst fünf Jahre nach Abschluss des Falls enden würde.

(26)  Siehe Anhang II, I(1).

(27)  Soweit wir wissen, hat man sich bemüht, dies in der Praxis sicherzustellen.

(28)  C-553/07 Rijkeboer [2009] Slg. I-3889.

(29)  Obwohl die Aufbewahrung personenbezogener Daten im Vergleich ein geringeres Risiko für die Privatsphäre bedeutet, ist der EDSB trotzdem der Auffassung, dass die Aufbewahrung personenbezogener Daten von IMI-Nutzern für fünf Jahre, nachdem sie keinen Zugang mehr zum IMI haben, ebenfalls nicht hinreichend begründet worden ist.

(30)  Siehe Anhang II, I(1).

(31)  Siehe auch Abschnitt 12 mit Empfehlungen zu Audits.

(32)  Bei diesen Bemühungen um Kohärenz ist natürlich, sofern erforderlich und begründet, nationalen Unterschieden angemessen Rechnung zu tragen.

(33)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4) und Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1); wird derzeit überarbeitet. In diesem Zusammenhang werden ähnliche Bestimmungen wie in der VIS- und der SIS II-Verordnung erwogen.

(35)  Siehe zum Beispiel Artikel 41 und 42 der VIS-Verordnung.

(36)  Siehe zum Beispiel Artikel 43 Absatz 1 der VIS-Verordnung.

(37)  Siehe zum Beispiel Artikel 43 Absatz 2 der VIS-Verordnung.

(38)  Ein ähnlicher Ansatz wurde auch in Artikel 22 Absatz 2 für die Kommission als IMI-Akteur verfolgt.

(39)  Siehe Abschnitt 2.2.4 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union“, KOM(2010) 609 endgültig. Siehe ferner Abschnitt 7 der Stellungnahme des EDSB zu dieser Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2011.

(40)  a.a.O.

(41)  Siehe vorstehenden Abschnitt 2.9.

(42)  Siehe vorstehenden Abschnitt 2.4.

(43)  Siehe vorstehenden Abschnitt 2.5.2.

(44)  Siehe vorstehenden Abschnitt 2.2.2.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/13


Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/97/GASP des Rates, Anwendung finden

2012/C 48/03

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP (1) des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/97/GASP (2) des Rates, aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat entschieden, dass die im genannten Anhang aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates Anwendung finden.

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 7 der Verordnung).

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD K Referat Koordinierung

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6.

(2)  ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 50.


Europäische Kommission

18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/14


Euro-Wechselkurs (1)

17. Februar 2012

2012/C 48/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3159

JPY

Japanischer Yen

104,39

DKK

Dänische Krone

7,4334

GBP

Pfund Sterling

0,83110

SEK

Schwedische Krone

8,8316

CHF

Schweizer Franken

1,2083

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4975

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,001

HUF

Ungarischer Forint

290,14

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6988

PLN

Polnischer Zloty

4,1816

RON

Rumänischer Leu

4,3545

TRY

Türkische Lira

2,3094

AUD

Australischer Dollar

1,2230

CAD

Kanadischer Dollar

1,3093

HKD

Hongkong-Dollar

10,2036

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5730

SGD

Singapur-Dollar

1,6541

KRW

Südkoreanischer Won

1 480,16

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,1882

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2864

HRK

Kroatische Kuna

7,5780

IDR

Indonesische Rupiah

11 888,19

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9951

PHP

Philippinischer Peso

56,143

RUB

Russischer Rubel

39,3750

THB

Thailändischer Baht

40,517

BRL

Brasilianischer Real

2,2550

MXN

Mexikanischer Peso

16,8317

INR

Indische Rupie

64,7950


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/15


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung am 17. Oktober 2011 zu einem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/39.605 — CRT Glas

Berichterstatter: Die Niederlande

2012/C 48/05

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das von der Entscheidung abgedeckte wettbewerbswidrige Verhalten eine Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellt.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der im Beschlussentwurf enthaltenen Beurteilung der Kommission zum Produkt und zur geographischen Reichweite der Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise überein.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Adressaten des Beschlussentwurfes sich an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen beteiligt haben.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der Zweck der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltenswesie darin bestand, den Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen zu beschränken.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU und zwischen den anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens merkbar zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung überein.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission im Entwurf des Beschlusses hinsichtlich der Adressaten überein.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass den Adressaten des Entwurfs des Beschlusses eine Geldbuße auferlegt werden sollte.

9.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Geldbußenmitteilung von 2006 bei der Bemessung der Geldbußen gemäß Artikel 23(2)(a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 überein.

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Grundbeträge für die Geldbußen überein.

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der Dauer für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen überein.

12.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass im vorliegenden Fall keine erschwerenden Umstände anwendbar sind.

13.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der mildernden Umstände überein, die von der Kommission für zwei Adressaten der Entscheidung festgestellt werden.

14.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006 überein.

15.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Mitteilung zu Vergleichsverfahren von 2008 überein.

16.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Endbeträge der Geldbußen überein.

17.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/16


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/39.605 — CRT-Glas

2012/C 48/06

Gegenstand dieses Vergleichsverfahrens ist ein Kartell von vier Herstellern von Glas für die Fertigung von Kathodenstrahlröhren („CRT-Glas“) (Asahi Glass Co., Ltd, Nippon Electric Glass Co., Ltd, Samsung Corning Precision Materials Co., Ltd. und Schott AG), das auf die Abstimmung der Preise für CRT-Glas abzielte. Der Kartellverstoß betraf den gesamten EWR und erstreckte sich auf die Zeit vom 23. Februar 1999 bis zum 27. Dezember 2004.

HINTERGRUND

Während die Kommission Informationen über den Markt für CRT-Glas zusammentrug, erhielt sie von Samsung Corning einen Antrag auf Geldbußenerlass, dem sie am 10. Februar 2009 unter bestimmten Bedingungen stattgab. Im März 2009 führte die Kommission in den Geschäftsräumen von Schott unangekündigte Nachprüfungen durch. Im Juni 2009 stellte Nippon Electric Glass einen Antrag auf Geldbußenerlass bzw. ersatzweise auf Kronzeugenbehandlung. Im März 2010 stellte Schott einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung.

Im Rahmen der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) am 29. Juni 2010 forderte die Kommission die vier Unternehmen auf anzugeben, ob sie zu Vergleichsgesprächen bereit seien (3). Alle Unternehmen erklärten sich zu derartigen Gesprächen bereit.

DAS VERGLEICHSVERFAHREN

Die Vergleichsgespräche vollzogen sich in drei Hauptphasen zwischen Juli 2010 und Juli 2011; in dieser Zeit fanden drei Runden formaler bilateraler Zusammenkünfte zwischen der Kommission und den einzelnen Parteien statt.

Bei diesen Gesprächen wurden die Parteien mündlich von den gegen sie erwogenen Beschwerdepunkten, sowie von den entsprechenden Beweisen in Kenntnis gesetzt. Im Anschluss an das erste Gespräch im Juli 2010 erhielten die Parteien in den Räumlichkeiten der GD Wettbewerb Zugang zu dem einschlägigen Beweismaterial, allen mündlichen Aussagen und einer Liste mit allen Unterlagen der Kommissionsakte sowie eine Kopie des Beweismaterials, das ihnen bereits gezeigt worden war. Auf Antrag von Asahi Glass, Nippon Electric Glass und Schott erhielten alle Parteien Zugang zu den in der Akte aufgeführten zusätzlichen Unterlagen, soweit die einzelnen Parteien diesen Zugang benötigten, um ihre jeweiligen Positionen im Hinblick auf einen Zeitraum oder einen anderen Aspekt des Kartells zu klären. Die Parteien erhielten auch eine Schätzung der Bandbreite, innerhalb derer die von der Kommission im Rahmen des Vergleichsverfahrens wahrscheinlich verhängten Geldbußen liegen würden.

Am Ende der dritten Gesprächsrunde beantragten Asahi Glass, Nippon Electric Glass, Samsung Corning und Schott einen Vergleich (4) und räumten ihre jeweilige Verantwortung für einen Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens ein. Ferner erkannten die Parteien ihre Verantortung für das Verhalten ihrer am Kartell beteiligten Tochtergesellschaften an. Zudem gaben sie die ihnen von der Kommission mitgeteilte maximale Geldbuße an, die sie im Rahmen eines Vergleichsverfahrens akzeptieren würden. In ihren Vergleichsausführungen bestätigten die Parteien, i) dass sie in ausreichender Weise über die von der Kommission gegen sie erwogenen Beschwerdepunkte informiert worden seien und ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, dazu Stellung zu nehmen, ii) dass sie nicht die Absicht hätten, Akteneinsicht oder die Anhörung bei einer mündlichen Anhörung zu beantragen, vorausgesetzt, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der endgültige Beschluss entsprechen ihren Vergleichsausführungen und iii) dass sie sich einverstanden erklärten, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den endgültigen Beschluss in englischer Sprache zu erhalten.

Im Anschluss an die Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission am 29. Juli 2011 erklärten alle Parteien, dass die Mitteilung dem Inhalt ihrer Vergleichsausführungen entspreche. Daher konnte die Kommission direkt einen Beschluss nach den Artikeln 7 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassen.

BESCHLUSSENTWURF

Der Beschlussentwurf trägt den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Beschwerdepunkten Rechnung. Er behandelt somit nur Beschwerdepunkte, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten.

Angesichts der Tatsache, dass keine der Parteien mich oder einen Mitarbeiter des Büros der Anhörungsbeauftragten im Zusammenhang mit ihrem Recht auf Akteneinsicht und ihren Verteidigungsrechten angerufen hat, stelle ich somit fest, dass das Recht auf Anhörung aller Parteien in diesem Verfahren gewahrt wurde.

Brüssel, den 18. Oktober 2011

Michael ALBERS


(1)  Nach Artikel 15 (Artikel 15 und 16) des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3), und Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).

(4)  Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).


18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/18


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 19. Oktober 2011

in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV (1) und Artikel 53 EWR-Abkommen

(Sache COMP/39.605 — CRT-Glas)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7436 endg.)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 48/07

Am 19. Oktober 2011 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (2) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie trägt dabei dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss betrifft eine einzige, fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen im Bereich Glas für die Fertigung von Kathodenstrahlröhren (CRT-Glas); er ist an die folgenden vier Unternehmen gerichtet: i) Samsung Corning Precision Materials Co., Ltd., ii) Nippon Electric Glass Co., Ltd., iii) Schott AG und iv) Asahi Glass Co., Ltd.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1   Verfahren

(2)

Im Anschluss an den von SCP (3) gestellten Antrag auf Geldbußenerlass führte die Kommission in den Geschäftsräumen von Schott (4) im März 2009 unangekündigte Nachprüfungen durch. Die Kommission richtete Auskunftsverlangen an die wichtigsten Hersteller von CRT-Glas. NEG (5) und Schott stellten einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße.

(3)

Das Verfahren in dieser Sache wurde am 29. Juni 2010 eingeleitet. Vom 13. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2011 wurden Vergleichsverhandlungen geführt. Anschließend übermittelten die Kartellmitglieder der Kommission ihren förmlichen Vergleichsantrag nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004. Am 29. Juli 2011 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an; die beteiligten Unternehmen bestätigten ausnahmslos, dass diese den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergibt, und hielten daher an ihrer Zusage fest, das Vergleichsverfahren weiterhin zu befolgen. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 17. Oktober 2011 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission nahm den Beschluss am 19. Oktober 2011 an.

2.2   Adressaten und Dauer der Zuwiderhandlung

(4)

Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie in den nachstehend angegebenen Zeiträumen an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Lieferung von CRT-Glas im EWR mitwirkten:

a)

Samsung Corning Precision Materials Co., Ltd. vom 23. Februar 1999 bis zum 27. Dezember 2004

b)

Nippon Electric Glass Co., Ltd. vom 23. Februar 1999 bis zum 27. Dezember 2004

c)

Schott AG vom 23. Februar 1999 bis zum 10. Mai 2004

d)

Asahi Glass Co., Ltd. vom 2. März 1999 bis zum 4. Oktober 2004

2.3   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(5)

Gegenstand des Beschlusses ist eine einzige, fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen, die darauf abzielte, den Preiswettbewerb im CRT-Glassektor im EWR einzuschränken.

(6)

Die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen haben die Tätigkeiten im Bereich CRT-Glas im EWR durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen koordiniert, die als direkte und indirekte Preisabsprache einzustufen sind. In bi- und trilateralen Kartelltreffen haben sie die Preise für CRT-Glas abgestimmt, wobei sie auf eine Vielzahl von Mitteln zurückgriffen, unter anderem die Abstimmung von Preisen für CRT-Glas für bestimmte Kunden sowie gelegentlich die Festsetzung von Zielpreisen für bestimmte CRT-Glassorten. Die beteiligten Unternehmen haben bei den bi- und trilateralen Treffen für ein hohes Maß an Transparenz in Bezug auf ihre jeweilige vergangene, derzeitige und zukünftige Marktstellung im Hinblick auf die Preisentwicklung, die Nachfrage wichtiger Kunden, Lieferungen an wichtige Kunden, laufende Produktion und Kapazitätsentwicklungen gesorgt. Ferner haben alle beteiligten Unternehmen über ihre Preisabsprachen hinaus über ihr Marketing-Personal ad hoc auch sensible Marktinformationen ausgetauscht, zum Beispiel Informationen über ihren Umsatz im EWR, ihre Lagerbestände, Kundenentwicklungen und Rohstoffkosten sowie Schätzungen zu Nachfrage und Verkauf.

(7)

Das Kartell dauerte insgesamt vom 23. Februar 1999 bis zum 27. Dezember 2004. Von Mitte Juli 2001 bis Dezember 2002 fanden deutlich weniger wettbewerbswidrige Kontakte statt, die sich darüber hinaus in den meisten Fällen auf den Austausch von weniger sensiblen Geschäftsinformationen beschränkten. Daher wird dieser Zeitraum als Zeitraum mit geringer Kartelltätigkeit betrachtet.

2.4   Geldbußen

(8)

Im Beschluss werden die Leitlinien für Geldbußen von 2006 (6) angewandt. Mit Ausnahme von SCP erlegt der Beschluss allen unter Randnummer 4 aufgeführten Unternehmen Geldbußen auf.

2.4.1   Grundbetrag der Geldbuße

(9)

Der Grundbetrag der Geldbuße wird auf 16 % des Wertes der CRT-Glas-Verkäufe der Unternehmen an Kunden im EWR festgesetzt.

(10)

Der Grundbetrag wird mit der Anzahl der Jahre multipliziert, die das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, um die individuelle Dauer der Mitwirkung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung in voller Länge zu berücksichtigen.

(11)

Die Dauer der Mitwirkung der Unternehmen an der vermuteten Zuwiderhandlung beträgt bei AGC (7) 3 Jahre und elf Monate, bei NEG und SCP 4 Jahre und 5 Monate und bei Schott 3 Jahre und 10 Monate. Für den Zeitraum der geringen Kartelltätigkeit (vgl. Randnummer 7) werden keine Geldbußen berechnet.

2.4.2   Anpassungen des Grundbetrags

2.4.2.1   Erschwerende Umstände

(12)

In dieser Sache wurden keine erschwerenden Umstände festgestellt.

2.4.2.2   Mildernde Umstände

(13)

Aufgrund mildernder Umstände werden die Geldbußen für zwei Unternehmen herabgesetzt.

(14)

AGC und Schott wird eine Herabsetzung der Geldbuße gewährt, da sie nur in eingeschränktem Maße bzw. in der früheren und späteren Phase des Kartells am Kartell beteiligt waren. Schott kommt nicht für eine Herabsetzung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung in Frage. Die Schott auferlegte Geldbuße wird jedoch im Hinblick auf Schotts effektive Kooperation außerhalb des Geltungsbereichs der Kronzeugenregelung und über die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehend herabgesetzt.

2.4.2.3   Erhöhung der Geldbuße zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung

(15)

Im vorliegenden Fall besteht nicht die Notwendigkeit, die Geldbuße zu erhöhen, um eine ausreichend abschreckende Wirkung zu erzielen.

2.4.3   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(16)

Es ist in diesem Fall nicht erforderlich, die Geldbußen aufgrund des Umsatzes der Unternehmen anzupassen.

2.4.4   Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2006

(17)

SCP wird ein Geldbußenerlass und NEG eine Herabsetzung der Geldbuße um 50 % gewährt.

2.4.5   Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren

(18)

In Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wird die Geldbuße für NEG, Schott und AGC jeweils um 10 % gesenkt.

3.   DURCH DEN BESCHLUSS VERHÄNGTE GELDBUSSEN

(19)

Für die unter diesen Beschluss fallende einzige, fortdauernde Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a)

Samsung Corning Precision Materials Co., Ltd.: 0 EUR

b)

Nippon Electric Glass Co., Ltd.: 43 200 000 EUR

c)

Schott AG: 40 401 000 EUR

d)

Asahi Glass Co., Ltd.: 45 135 000 EUR


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(3)  Das Unternehmen Samsung Corning Precision Materials Co., Ltd. und seine am Kartell beteiligten Tochtergesellschaften.

(4)  Die Schott AG und ihre am Kartell beteiligten Tochtergesellschaften.

(5)  Das Unternehmen Nippon Electric Glass Co., Ltd. und seine am Kartell beteiligten Tochtergesellschaften.

(6)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

(7)  Asahi Glass Co., Ltd.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6499 — FCC/Mitsui Renewable Energy/FCC Energia)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 48/08

1.

Am 10. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Mitsui Renewable Energy Europe Limited („MRRE“, UK), das zur Unternehmensgruppe Mitsui gehört, und Fomento de Construcciones y Contratas, SA („FCC“, Spanien) erwerben indirekt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die indirekte gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen, FCC Energia, SA („FCCE“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mitsui-Gruppe: Weltweite Unternehmensgruppe, die in einer Vielzahl von Geschäftsbereichen weltweit tätig ist, von Produktverkäufen, weltweiter Logistik und Finanzierung bis zur Entwicklung großer internationaler Infrastrukturen,

MRRE: Erzeugung erneuerbarer Energien,

FCC: vor allem Umweltdienste und Wasserwirtschaft, Bau großer Infrastrukturen, Zementherstellung und Erzeugung von erneuerbaren Energien,

FCCE: Stromerzeugung und -großhandel aus erneuerbaren Energieträgern.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6499 — FCC/Mitsui Renewable Energy/FCC Energia per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6468 — Forfarmers/Hendrix)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 48/09

1.

Am 10. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Forfarmers Group B.V („Forfarmers“, Niederlande) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über die sich derzeit im Besitz von Nutreco Nederland B.V. befindende Geschäftssparte Hendrix („Hendrix“). Die Sparte umfasst i) das gezeichnete Stammkapital an Hendrix UTD B.V (Niederlande), Hedimix B.V (Niederlande), Hendrix UTD GmbH (Deutschland) und Hendrix Illesch GmbH (Deutschland) sowie ihre entsprechenden Tochtergesellschaften, ii) alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Nutreco Feed Belgium N.V (Belgien) und Hendrix N.V (Belgien) und iii) bestimmte Rechte am geistigen Eigentum.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Forfarmers: Herstellung und Lieferung von Mischfutter, Mastelterntieren und anderen Agrarerzeugnissen. Ferner ist es in der Lieferung von Rohstoffen und der Erbringung verschiedener Agrardienstleistungen tätig,

Hendrix: Herstellung und Vertrieb von Mischfutter und Mastelterntieren sowie Erbringung verschiedener Agrardienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6468 — Forfarmers/Hendrix per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/23


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 48/10

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„KRANJSKA KLOBASA“

EG-Nr.: SI-PGI-0005-0764-24.03.2009

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Kranjska klobasa“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Slowenien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.2.

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Die „Kranjska klobasa“ (zu Deutsch: Krainer Wurst) ist eine pasteurisierte Halbdauerwurst aus grob gehacktem Schweinefleisch der I. und II. Kategorie (Keule, Schulter, Hals) und Schweinespeck (Rücken). Dem Brät für die „Kranjska klobasa“ wird Nitritpökelsalz beigemischt, es wird mit Knoblauch und Pfeffer gewürzt und in dünne Schweinedärme gefüllt, die als Wurstpaare mit Holzspeilen verschlossen und an den Enden zusammengesteckt werden. Dann wird die Wurst heiß geräuchert und pasteurisiert.

Die Wurst wird nach kurzem Erhitzen in heißem Wasser warm gegessen, wodurch sie ganz spezifische geschmackliche Eigenschaften und ihren gastronomischen Wert erhält. Von außen ist die Wurst rotbraun und strömt einen milden Rauchgeruch aus; aufgeschnitten zeigen sich das Fleisch rosarot und der Speck sahnigweiß und fest; die Textur ist dicht, knackig und saftig, das Aroma voll und charakteristisch für gepökeltes, typisch gewürztes und geräuchertes Schweinefleisch.

Chemische Zusammensetzung der nicht erwärmten Wurst:

Gesamteiweißgehalt

min. 17 %

Fett

max. 29 %

3.3   Rohstoffe:

Schweinefleisch und Speck.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Auswahl des Fleisches und des Specks

Zur Herstellung der „Kranjska klobasa“ werden hochwertige Stücke von Schweinefleisch, I. oder II. Kategorie (Keule, Schulter, Hals), und Rückenspeck verwendet. Das Fleisch ist frisch und gekühlt (0 °C bis 7 °C) oder aber tiefgefroren (T < – 18 °C) und fachgerecht aufgetaut. Der Rückenspeck ist ohne Schwarte und gekühlt (0 °C bis 7 °C) oder tiefgefroren.

Zerkleinerung des Fleisches und des Specks

Das Fleisch wird im Fleischwolf mit der Lochscheibe von 12 mm gehackt.

Der Speck wird in Würfel von 8-10 mm geschnitten.

Herstellung des Bräts

Das gehackte Fleisch und der gewürfelte Speck werden im Verhältnis von 75-80 % Fleisch und maximal 20-25 % festem Speck gemischt.

Der gesamten Brätmasse werden maximal 5 % Wasser (in Form von geschrotetem Eis) zugefügt.

Gewürzt mit gemahlenem schwarzem Pfeffer (max. 0,3 %) und dehydriertem Knoblauch (max. 0,3 % bzw. ein entsprechender Anteil, je nachdem, in welcher Form der Knoblauch verwendet wird), und es wird Nitritpökelsalz (1,8-2,2 %) beigefügt.

Mischen des Bräts

Das Brät mit allen Zutaten wird von Hand oder maschinell so lange gemischt, bis es homogen bzw. gut bindet.

Einfüllen des Bräts in die Hülle

Das fertige Brät wird maschinell oder von Hand in Schweinedärme mit 32-34 mm Durchmesser gefüllt und dabei gut angedrückt.

Die Wurstenden werden so geformt und durch den Darm (nicht durch das Brät) gespeilt, dass die Enden verbunden sind und jeweils Paare von Würsten mit einem Gewicht von 200-250 g entstehen.

Die Wurstspeile sind aus Holz, 2,5-3 mm dick, 3-6 cm lang und werden abgebrochen oder abgeschnitten.

Trocknen der Würste

Die Würste müssen vor der Wärmebehandlung von außen abtrocknen, damit der Rauch schneller und gleichmäßiger einziehen kann.

Der Trockenvorgang erfolgt in einem eigenen Raum oder in der Räucherkammer bei einer Temperatur von 50-55 °C.

Während des Trocknens läuft auch im Zuge des Pökelprozesses das Umröten und Stabilisieren des Wurstbräts ab.

Wärmebehandlung mit Heißräuchern

Die Würste werden mit dem Speil nach oben aufgehängt. Die Wärmebehandlung dauert mindestens zwei Stunden, wobei die Temperatur nach und nach erhöht wird, bis eine Kerntemperatur von 70 +/– 2 °C erreicht ist. Das Räuchern ist Teil der Wärmebehandlung und dauert 20-30 Minuten. Zum Räuchern wird ausschließlich Buchenholz verwendet. Die Wurst muss eine ausgeprägte rotbraune Farbe aufweisen; sie darf weder zu dunkel (schwarzbraun) noch zu hell („anämisch“, gräulich) sein.

Nach Abschluss der Wärmebehandlung inklusive Räucherung werden die Würste unverzüglich mit kaltem Wasser oder kalter Luft abgekühlt.

Kontrolle und Kennzeichnung

Nach dem Abkühlen (vor dem Einlagern) werden die Würste einer Sichtkontrolle unterzogen und ihrem Aussehen nach beurteilt (Farbe, Oberflächenstruktur, Hülle, Speil).

Konservierung — Lagerung der Würste

Die Würste werden bei Temperaturen bis maximal 8 °C gelagert.

Sie kommen verpackt oder unverpackt auf den Markt.

Werden sie unverpackt (einzeln) verkauft, so muss jedes Paar gekennzeichnet sein.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Für das Produkt „Kranjska klobasa“ ist eine einheitliche Kennzeichnung vorgeschrieben:

auf dem Produkt (Wurstpaar): einheitlich gestaltete Selbstklebebanderole

auf dem verpackten Produkt: Etikett

Die einheitliche Kennzeichnung der „Kranjska klobasa“ umfasst:

das Logo der „Kranjska klobasa“,

das Logo des Herstellers,

das einschlägige EU-Qualitätszeichen und das nationale Gütesiegel.

Für alle Hersteller, die das Zertifikat für die Herstellung der „Kranjska klobasa“ erhalten haben, ist die Kennzeichnung des Produkts mit dem Logo der „Kranjska klobasa“ verpflichtend, und zwar unabhängig von einer Mitgliedschaft im Herstellerverband „GIZ Kranjska klobasa“.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Herstellungsgebiet der „Kranjska klobasa“ befindet sich innerhalb des Staatsgebiets Sloweniens, das am Rande der Alpen und an der Adria liegt, im Westen an Italien und im Norden an Österreich grenzt, im Süden sich bis zur kroatischen Grenze erstreckt und im Osten sich weit zur pannonischen Tiefebene bis zur Grenze mit Ungarn öffnet.

Das Land Krain (Dežela Kranjska) war zur Zeit des Heiligen Römischen Reichs und später unter der österreichisch-ungarischen Monarchie die einzige rein slowenische Region, weshalb die Bezeichnung „Kranjec“ (Krainer) zuweilen gleichbedeutend wie „Slowene“ verwendet wurde. Auch im heutigen täglichen Sprachgebrauch wird für einen Teil der slowenischen Bevölkerung immer noch die Bezeichnung „Kranjci“ (Krainer, Pl.) benutzt. Ferner gibt es heute noch in Slowenien zahlreiche weitere Wendungen und Bezeichnungen, die das Adjektiv „kranjski, kranjska“ umfassen.

Der Name „Kranjska“ (Krain) geht auf das slowenische Wort „krajina“ zurück, was „Grenzland“ bedeutet (zum ersten Mal schriftlich erwähnt schon im Jahr 973 als volkssprachliche Bezeichnung „Creina“ für den lateinischen Namen „Carniola“). Ab dem 13. Jahrhundert setzte sich die slowenische Form „Kranjska“ durch (auf Deutsch „Krain“/„Krainburg“). Vom Jahr 1002 an war Krain eine selbständige Markgrafschaft mit eigenen Markgrafen. Als Verwaltungseinheit war Krain Teil des mittelalterlichen römisch-deutschen Kaiserreiches. Im 14. Jahrhundert fiel der Großteil des Gebiets des heutigen Sloweniens an die Habsburger. Es wurde in folgende Länder unterteilt: Kranjska (Krain), Trst (Triest), Istra (Istrien), Goriška (Görz), Koroška (Kärnten) und Štajerska (Steiermark). Beim Zusammenbruch Österreich-Ungarns im Jahr 1918 wurde Krain als selbständige Einheit aufgelöst. Slowenien ist ein relativ junger Staat, der erst 1991 durch Abspaltung von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die Unabhängigkeit erlangte. Die heutige Republik Slowenien ist also gewissermaßen die „Rechtsnachfolgerin“ von Krain, da das Gebiet des früheren Landes Krain zur Gänze Teil der Republik Slowenien ist.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Die Abgrenzung des geografischen Gebiets ist unmittelbar mit der Geschichte der „Kranjska klobasa“ verbunden.

Die natürlichen Gegebenheiten für die Herstellung von Lebensmitteln haben, wie auch die klimatischen Verhältnisse, die Entwicklung der besonderen Ernährungskultur in einer vorwiegend auf Selbstversorgung ausgerichteten bäuerlichen Wirtschaft entscheidend beeinflusst. Den Bewohnern gelang es, in einem Gebiet, dessen stark bewegtes Relief Berge, Täler, Kessel und Ebenen aufweist, bestellbare Flächen zu erhalten, auf denen Futterpflanzen für die Schweine angebaut wurden. Mit der Schweinezucht ist die Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren verbunden. Die ersten Zeugnisse der Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren und damit auch der „Klobasa“ reichen weit in die Geschichte zurück; dazu gehören sehr schöne Darstellungen auf mittelalterlichen Fresken und schriftliches Archivmaterial (z. B. eine Mitteilung — sogar bereits in slowenischer Sprache —, die im 17. Jahrhundert der Verwalter von Burg Vrbovec an seinen Grundherrn schrieb). In all diesen Zeugnissen ist von Fleisch- und Wurstwaren die Rede. Zu den typischen Wurstwaren gehörte u. a. eine Halbdauerwurst aus Fleisch, die wegen der Erfahrung und des Könnens der Menschen in der Herkunftsregion und wegen ihrer unverkennbaren Eigenschaften (d. h. ihres Geschmacks) zur Zeit der Donaumonarchie im frühen 19. Jahrhundert als „Kranjska klobasa“ (Krainer Wurst) bekannt wurde.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Der wesentliche Aspekt, durch den sich die „Kranjska klobasa“, so wie sie sich im slowenischen Umfeld durchgesetzt hat, von anderen ähnlichen Würsten unterscheidet, ist die genaue Beachtung des traditionellen Rezepts, das die slowenische Autorin Felicita Kalinšek 1912 in ihrem Kochbuch mit dem Titel „Slovenska kuharica“ (Die slowenische Köchin) aufgeschrieben hat und das lediglich an die heutigen technischen Anforderungen im Bereich der Lebensmittelsicherheit angepasst wurde (Verwendung von Nitritpökelsalz, Pasteurisierung). Eine Besonderheit der „Kranjska klobasa“ ist auch das Wurstbrät, das nur aus den besten Schweinefleischstücken — gesalzen und grob gehackt — sowie Speck hergestellt, mit Pfeffer und Knoblauch gewürzt und später ein wenig heiß geräuchert wird. Im Herstellungsprozess wird ausschließlich Meersalz verwendet. Das Brät wird in Schweinedärme gefüllt, die an den Wurstenden so geformt und gespeilt werden, dass die Enden verbunden sind und jeweils Wurstpaare entstehen. Eine weitere Besonderheit der „Kranjska klobasa“ sind die Speile, die aus Holz bestehen, 2,5-3 mm dick und 3-6 cm lang sind und abgebrochen oder abgeschnitten werden.

Für die „Kranjska klobasa“ werden keinerlei technologische Hilfsmittel (z. B. Fleischteig) und keine Zusatzstoffe (z. B. Polyphosphate) verwendet, die in anderen Fleischwurstarten enthalten sind. Das Brät wird ausschließlich in dünne Schweinedärme gefüllt, die als Wurstpaare mit Holzspeilen verschlossen werden. Die Wärmebehandlung in feuchter Umgebung und das Heißräuchern (die Wurst ist ein pasteurisiertes Produkt) führen zu der charakteristischen ausgeprägten — nicht zu hellen und nicht zu dunklen — rotbraunen Farbe der Oberfläche. Und schließlich unterscheidet sich die „Kranjska klobasa“ von anderen Würsten auch durch die Gepflogenheiten und Empfehlungen, wie sie am besten zu genießen ist, so dass ihr Geschmack optimal zum Ausdruck kommt. Die „Kranjska klobasa“ wird vor dem Servieren nicht gekocht, sondern nur in heißem Wasser erhitzt und erhält so ihre ganz eigene, ein wenig grobe, aber saftige und knackige Textur, die hell rosarote Farbe des Anschnitts und das charakteristische Aroma gepökelten Schweinefleisches, ergänzt durch den Knoblauch-, Pfeffer- und Rauchgeschmack.

Zum Räuchern wird ausschließlich Buchenholz verwendet.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses:

Der gute Ruf der „Kranjska klobasa“ stammt noch aus dem Vielvölkerstaat Österreich-Ungarn. Zweifellos zählt sie zu den typischsten und international bekanntesten slowenischen Fleischerzeugnissen, was auch die Treffer bei einer Internet-Recherche bestätigen: In den meisten Fällen wird die „Kranjska klobasa“ als dem Ursprung nach slowenisches Erzeugnis angeführt. Auch in der neueren Fachliteratur wird die „Kranjska klobasa“ als typische, aus Slowenien stammende, nicht fermentierte Wurst genannt (siehe Gerhard Feiner, Meat products handbook, CRC Press, 2006; http://de.wikipedia.org/wiki/Krainer_Wurst).

Die Eigenschaften der „Kranjska klobasa“ gehen auf die Erfahrung und das Können der Menschen zurück, die auf dem Gebiet des heutigen Sloweniens zur Zeit Österreich-Ungarns im Lande Krain lebten. Die Qualität der „Kranjska klobasa“ hängt auch mit der Verwendung der hochwertigsten Fleischstücke und dem konsequenten Einsatz von Meersalz zusammen, das auf dem Gebiet des früheren Landes Krain ständiger, ja sogar strategischer Konkurrent des Steinsalzes war (siehe J. Bogataj, The Food and Cooking of Slovenia, Annes Publishing, London 2008).

Die ältesten Anweisungen für die Herstellung der „Kranjska klobasa“ (auch unter diesem Namen) finden sich in zwei Kochbüchern, nämlich in „Die süddeutsche Küche“ von Katharina Prato (1896) und in der sechsten Auflage von Felicita Kalinšeks „Slovenska kuharica“ (1912). Auch wenn man bei Katharina Prato kaum von einem Rezept zur Herstellung der „Kranjska klobasa“ sprechen kann, so handelt es sich doch wahrscheinlich um die erste schriftliche Erwähnung dieser Wurstsorte (1896). Felicita Kalinšek erläuterte dagegen in ihrer „Slovenska kuharica“ (1912) bereits, wie die „Kranjska klobasa“ herzustellen ist.

In Slowenien gibt es eine Reihe von Zeugnissen, insbesondere in der mündlichen Überlieferung, in denen von der „Kranjska klobasa“, den Orten, wo sie hergestellt wird, und ihrem Ruf unter den übrigen regionalen Wurstsorten die Rede ist. Zahlreich sind auch die volkstümlichen Deutungen, aus welchem Ort die „Kranjska klobasa“ stammen oder wo sie zum ersten Mal hergestellt worden sein soll. Zu den am häufigsten genannten Orten gehört das Dorf Trzin, das zwischen Ljubljana und Kamnik liegt; dort sollen schon im 19. Jahrhundert zahlreiche Metzger tätig gewesen sein, die die Märkte bis hin nach Wien mit der „Kranjska klobasa“ versorgten. Laut bestimmten mündlichen Quellen erhielt diese Wurst ihren Namen nach der Stadt Kranj (Krainburg); andere wiederum behaupten, dass diese Wurst in allen größeren Städten und Marktflecken des damaligen Landes Krain hergestellt wurde. Sehr aufschlussreich ist auch eine Erzählung über Kaiser Franz-Joseph, der einst mit der Kutsche von Wien nach Triest unterwegs war und an der Landstraße im Dorf Naklo bei Kranj in dem von Fuhrleuten besuchten Gasthof Marinšek haltmachte. Er wollte sich stärken und fragte die Gastwirtin, was sie ihm anbieten könne. „Wir haben nur unsere gewöhnliche Hauswurst und sonst nichts“, antwortete sie dem Kaiser. Der Kaiser bestellte die Wurst, und als er sie gekostet hatte, rief er begeistert aus: „Das ist keine gewöhnliche Wurst, das ist eine Krainer Wurst!“

Eine kulinarische Besonderheit der Regionen Sloweniens ist, dass die „Kranjska klobasa“ überall hergestellt und verkauft wird, und gerade dies beweist, dass die „Kranjska klobasa“ in Slowenien verwurzelt ist. Die Bekanntheit der „Kranjska klobasa“ kommt auch in der slowenischen Spezialität „Krainer Wurst mit Sauerkraut“ zum Ausdruck.

Der Ruf der „Kranjska klobasa“ hat sich ferner jenseits der Grenzen ausgebreitet, was die Übersetzungen des Namens in die verschiedenen Sprachen der früheren Donaumonarchie beweisen (J. de Moor und N. de Rooj/ed., European Cookery, Tradition & Innovation, Utrecht 2004).

Seit 2003 finden in Slowenien das „Festival Kranjske klobase“ (Festival der Krainer Wurst) und der landesweite Wettbewerb zur Kür der besten „Kranjska klobasa“ statt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

http://www.mkgp.gov.si/fileadmin/mkgp.gov.si/pageuploads/Varna_hrana/zascita/KranjskaKlobasa_spec.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/28


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 48/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1). Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

Image(PINGGU DA TAO)

EG-Nr.: CN-PDO-0005-0628-16.07.2007

g. g. A. ( ) g. U. ( X )

1.   Name:

Image“ (Pinggu Da Tao)

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

China

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6:

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 angeführte Name gilt:

Bei diesem Pfirsich handelt es sich um eine saftige Speisefrucht der Gattung Prunus der Unterfamilie der Prunoideae der Familie der Rosaceae. Der „Pinggu Da Tao“-Pfirsich wird in der leicht hügeligen Landschaft der Yanshan-Berge im Stadtbezirk Pinggu von Peking angebaut, wo das Klima sonnig und warm ist und die Böden sandig oder lehmig sind. Auf diese einzigartigen natürlichen Bedingungen sind die besonderen Eigenschaften des „Pinggu Da Tao“-Pfirsichs zurückzuführen, der sich durch seine Größe, leuchtende Farbe, Saftigkeit, Geschmacksintensität, mäßige Süße und ein ausgewogenes Süß-Sauer-Verhältnis auszeichnet. Es werden zehn „Pinggu Da Tao“-Sorten kultiviert (siehe nachstehende Tabelle). Qingfeng ist die einzige in der Tabelle angeführte mittelgroße Sorte. Eine Qingfeng-Frucht ist ≥ 150 g schwer, während eine Frucht der neun anderen, großen Sorten ≥ 275 g wiegt.

Die physikalisch-chemischen Merkmale der zehn verschiedenen „Pinggu Da Tao“-Sorten sind nachstehend angeführt:

Sorte

Merkmal

Lösliche Feststoffe (20 °C), (%)

Gesamtsäure (gemessen anhand des Äpfelsäuregehalts), (%)

Dajiubao

≥ 12,00

≤ 0,20

Qingfeng (Peking Nr. 26)

≥ 11,50

≤ 0,42

Jingyan (Peking Nr. 24)

≥ 12,00

≤ 0,20

Yanhong (Green-making Nr. 9)

≥ 12,50

≤ 0,18

August Crispy (Peking Nr. 33)

≥ 11,00

≤ 0,20

Yanfeng Nr. 1

≥ 12,00

≤ 0,20

Luwangxian

≥ 11,50

≤ 0,28

Huayu

≥ 12,00

≤ 0,20

Big Red Peach

≥ 12,00

≤ 0,20

Century 21st

≥ 12,00

≤ 0,18

3.3   Rohstoffe:

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die folgenden Erzeugungsschritte müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden: Standortwahl und Planung der Obstanlage, Pflanzung, Boden-, Düngungs- und Bewässerungsmanagement, Auslichten und Schneiden, Blüten- und Fruchtmanagement, Ernte, Behandlung nach der Ernte und Lagerung.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Verpackung: Der Verpackungsvorgang wird ausschließlich von Unternehmen durchgeführt, die zur Führung der geografischen Angabe „Pinggu Da Tao“ berechtigt sind, und erfolgt unter der Aufsicht der zuständigen Qualitätskontrollstellen.

1.   Verpackungsmaterial: Bei der äußeren Verpackung handelt es sich um Kartons aus Wellpappe, die fest und stark genug sein müssen, um gestapelt werden zu können. Sie sollten den Inhalt trocken, frei von Schimmel und Wurmbefall sowie schmutz- und geruchsfrei halten.

2.   Verpackungsvorschriften: Die Früchte sind geordnet in die Kartons zu legen. Die verschiedenen Lagen werden durch Pappeinlagen in den Kartons getrennt.

Versand

Die Pfirsiche sind in Chargen zu versenden und so zu platzieren, dass sie nicht zerdrückt werden. Die Behälter sind sauber zu halten und müssen gut durchlüftet sein. Sie sollten weder Sonne noch Regen ausgesetzt werden. Zudem sind Maßnahmen zu treffen, um die Früchte vor Frost oder hohen Temperaturen zu schützen.

Die Pfirsiche sollten vorsichtig entladen werden. Der Transport unter Einhaltung der Kühlkette wird empfohlen. Das Transportfahrzeug ist sauber und frei von giftigen oder gefährlichen Stoffen bzw. Waren zu halten.

Lagerung

1.

Vor der Lagerung sind die Früchte einem Vorkühlverfahren bei einer Temperatur von 4 °C zu unterziehen.

2.

Die Lagertemperatur beträgt 0-3 °C.

3.

Die relative Luftfeuchtigkeit in der Lagerumgebung liegt im Bereich 85 %-90 %.

4.

Ist die Lagerung in kontrollierter Atmosphäre möglich, sollten die atmosphärischen Bedingungen bei 1 % O2 und 5 % CO2 gehalten werden.

5.

Der Lagerraum sollte frei von Gerüchen sein. Die Früchte sind von giftigen oder gefährlichen Stoffen bzw. Waren fernzuhalten. Giftige oder gefährliche Konservierungs- oder sonstige Stoffe sind nicht zulässig.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Jede Sendung muss mit einer nach Form und Inhalt einheitlichen Verpackungskennzeichnung versehen werden.

Neben dem eingetragenen Markenzeichen des Unternehmens sollten an gut sichtbarer Stelle auf der Außenseite der Verpackung der Früchte auch der Name der in China geografisch geschützten Angabe — „Pinggu Da Tao“ — sowie das spezielle g.g.A.-Kennzeichen und der Referenzcode für die Rückverfolgbarkeit aufgedruckt sein. Die Verpackung sollte darüber hinaus Angaben über die Sorte, die Handelsklasse (Spezifikation), das Nettogewicht, das Ursprungsland und den Hersteller des Produkts enthalten. Die Kennzeichnung muss lesbar sein und darf nicht leicht entfernt werden können. Die Angaben auf der äußeren Verpackung müssen mit den Produkten im Inneren des Kartons übereinstimmen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das geografische Erzeugungsgebiet des „Pinggu Da Tao“ umfasst 16 Gemeinden und Dörfer, die der Verwaltung des Stadtbezirks Pinggu, Peking, unterstehen: Pinggu, Jinhaihu, Yukou, Machangying, Mafang, Donggaocun, Xiagezhuang, Shandongzhuang, Wangxinzhuang, Nandulehe, Zhengluoying, Dahuashan, Liujiadian, Daxingzhuang, Huangsongyu und den Kreis Xiong’erzhai.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Der Stadtbezirk Pinggu liegt auf 40° 02′-40° 22′ nördlicher Breite und 116° 55′-117° 24′ östlicher Länge. Es handelt sich um ein kleines Becken mit sanften Hügeln am Südhang der Yanshan-Berge, das im Osten, Süden und Norden von Bergen umgeben ist, die eine flache Talsohle umschließen. Der gesamte Kreis ist durch grünes Bergland gekennzeichnet. Die Flüsse Ju und Ru durchfließen die Region.

Die Böden sind vorwiegend sandig oder lehmig, weich und gut durchlüftet sowie reich an Kalium. Die Region verfügt über ein unabhängiges Grundwassersystem mit Wasser von hervorragender Qualität. Das örtliche Klima ist dem warmgemäßigten kontinentalen Monsunklima zuzuordnen, das sich durch sehr unterschiedliche Tagestemperaturen und eine hohe Zahl an Sonnenstunden auszeichnet. Die monatliche Temperaturdifferenz im Frühling ist hoch und liegt bei ca. 6,8 bis 8,7 °C, im Herbst bei ca. 6,9 bis 8,9 °C. Die mittlere frostfreie Zeit pro Jahr beträgt 191 Tage. Mit einem Jahresschnitt von 2 555,3 Sonnenstunden ist die Region durch reichlich Sonnenschein gekennzeichnet. Die mittlere tägliche Sonneneinstrahlung entspricht 58 %.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

1.   Große Frucht: Die besondere Größe ist eines der wichtigsten Merkmale des „Pinggu Da Tao“. Im Schnitt wiegt ein typischer „Pinggu Da Tao“-Pfirsich aufgrund der einzigartigen Baumzüchtungen, des Klimas und des natürlichen Umfelds 20 % mehr als ein Pfirsich vergleichbarer Sorten. Eine Frucht der mittelgroßen Sorte wiegt ≥ 150 g, eine Frucht einer großen Sorte ≥ 275 g.

2.   Leuchtende Farbe: Die Farbe ist von großer Bedeutung für das Aussehen und den Marktwert des Pfirsichs. Die Haut des „Pinggu Da Tao“ ist gleichmäßig, weist eine leuchtende Farbe und eine starke Färbung auf.

3.   Aromatischer Duft und Geschmacksintensität: Der „Pinggu Da Tao“ besitzt einen aromatischen Duft, einen ausgeglichenen, süß-sauren Geschmack, zartes Fleisch und viel Saft. Das ausgewogene inhaltliche Gleichgewicht und das Verhältnis zwischen löslichen Feststoffen und Gesamtsäure verleihen dem „Pinggu Da Tao“ seine vorzügliche sensorische Qualität.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses:

Die speziellen Umweltbedingungen in Pinggu — Boden, Wasser, Tagestemperaturunterschiede, Sonne und die stark standardisierte Bewirtschaftung — tragen zu den Eigenschaften und der Qualität des „Pinggu Da Tao“-Pfirsichs bei. Die besonderen Umweltbedingungen sind auf die nachstehenden Faktoren zurückzuführen:

1.   Umweltbedingungen

1.   Der Faktor Klima

Der „Pinggu Da Tao“ wird in der warmen, südlichen Zone einer Piedmontfläche angebaut. Das Anbaugebiet verfügt über ausreichend Sonnenschein und große Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht, was sich vorteilhaft auf die Färbung und die Bildung von Sacchariden auswirkt. Die Region weist eine mittlere jährliche Sonneneinstrahlung von 5,103 Joule pro Quadratmeter und einen mittleren Sonnenanteil von 58 % auf.

2.   Der Faktor Boden

Die Schwemmufer der Flüsse Ju und Ru bilden das Anbaugebiet des „Pinggu Da Tao“. Der Boden besteht aus Sand und leichtem Lehm. Die gute Durchlässigkeit des Bodens deckt den hohen Sauerstoffbedarf der Wurzelsysteme der Pfirsichbäume und hält diese aktiv. Dadurch werden die Süße und der Geschmack des „Pinggu Da Tao“ gewährleistet.

3.   Der Faktor Wasser

Pinggu liegt in einem bergigen hydrogeologischen Becken und verfügt über ein unabhängiges Grundwassersystem mit einer mehr als ausreichenden Wassermenge von herausragender Qualität. Der Fluss darf nicht befahren werden, sodass das Oberflächengewässer frei von Verschmutzungen ist. Die Bäume werden hauptsächlich mit Grundwasser guter Qualität versorgt, das Trinkwasser der Güteklasse 1 entspricht und sogar natürlichem Mineralwasser nahekommt. Durch geschickte Bewässerung kann der Wasserbedarf während der Keimung, der vollen Blüte und der Fruchtentwicklung weitgehend abgedeckt werden. Dies gewährleistet die gewünschte Größe, Farbe und Produktionsmenge der Früchte.

2.   Geschichtlicher Ursprung

Pinggu blickt auf eine lange Pfirsichanbautradition zurück. Erste Aufzeichnungen reichen zurück bis in die Ming-Dynastie. Liu Ai, ein hoher Beamter in Pinggu in der Longqin-Periode der Ming-Dynastie, verfasste ein Gedicht mit dem Titel „Die acht alten Landschaften von Pinggu“, in der er die Blüte des Pinggu-Pfirsichs folgendermaßen preist: „Auf dem halben Weg zur Hügelspitze schmilzt der Schnee das ganze Jahr nicht. Doch die Pfirsichblüten im März werden ihre zarten Blätter erst bilden. Sieh bei klarem Himmel ruhig an den Horizont, der Mond, hell wie Jade, schwebt unter den Wolken.“ Auch Kaiser Qianlong aus der Qin-Dynastie verfasste ein Gedicht, in dem er die Pfirsichblüte in Pinggu beschrieb: „… wenn die Weide wie eine Szenerie aus leichtem Rauche wogt und die Pfirsiche vom Regen benetzt werden …“.

3.   Menschliche Dimension

Pinggu blickt auf eine lange Pfirsichanbautradition zurück. Erste Aufzeichnungen wurden in Werken gefunden, die bis in die Ming-Dynastie zurückreichen. Im Zuge der langjährigen Anbauerfahrung wurde eine ganze Reihe von Anbautechniken für den „Pinggu Da Tao“ entwickelt, wie die Y-förmige Anordnung und der natürliche Schnitt mit offener Mitte (günstig für Durchlüftung und Lichteinfall). Beim Fruchtmanagement kommen künstliche Verfahren zur Blüten-/Fruchtausdünnung und Fruchtumhüllung zum Einsatz, die eine einheitliche Fruchtgröße, einen gleichbleibenden Ertrag und eine schöne Färbung gewährleisten.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


18.2.2012   

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C 48/32


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 48/12

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„KRAŠKA PANCETA“

EG-Nr.: SI-PGI-0005-0833-13.10.2010

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Kraška panceta“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Slowenien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.2

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

„Kraška panceta“ (Karster Bauchspeck) ist ein traditionelles Trockenfleischerzeugnis mit charakteristischer rechteckiger Form. Das Mindestgewicht des Fertigprodukts beträgt 2,2 kg.

„Kraška panceta“ wird aus durchwachsenem Schweinespeck hergestellt. Dieser wird mit der Schwarte, aber ohne Rippen zur Trocknung vorbereitet. Das Trockensalzverfahren — ausschließlich mit Meersalz sowie mit Trocknung und Reifung ohne Wärmebehandlung — trägt zu den charakteristischen sensorischen Eigenschaften des dünn aufgeschnittenen Produkts bei. Die Fleischteile der „Kraška panceta“ sind trocken und fest und bleiben unter Druck angemessen elastisch. Die Rippenbetten sind sichtbar. Die Schwarte ist fest und glatt und wird kurz vor dem Verzehr der „Kraška panceta“ entfernt. Bei der Reifung nehmen die Fleischteile der „Kraška panceta“ die charakteristische rote Farbe an. Das Fett ist sahnigweiß. Die Schnittfläche zeigt überwiegend Fleischteile und dazwischen schmale Fettschichten. Unter den sensorischen Eigenschaften wird besonders das Aussehen der dünn aufgeschnittenen Scheiben bewertet, die von zarter Textur sein müssen. Muskelfleisch und Fett müssen gut verbunden sein. Die Scheiben müssen ein volles, harmonisches Aroma aufweisen, der Geschmack muss süß und wenig salzig sein.

Der Salzgehalt beträgt höchstens 6 %, die Abtrocknung mindestens 33 %, der aw-Wert höchstens 0,92, der Eiweißgehalt mindestens 23 % und der Fettgehalt mindestens 36 %.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Zur Herstellung von „Kraška panceta“ wird Speck von Fleischschweinerassen verwendet. Der Speck umfasst aus dem Bereich des Brustkorbs neun bis zehn sichtbare Rippenbetten. Zum Speck gehört auch der fleischige Teil des Schweinebauchs. Charakteristisch für die „Kraška panceta“ ist der Standardschnitt des Specks in der Form eines 45 cm bis 50 cm langen und 18 cm bis 20 cm breiten Rechtecks. Das Mindestgewicht einer frischen Speckseite muss 4 kg erreichen. Der Speck wird mit Schwarte und ohne Rippen zur Trocknung vorbereitet, die Seiten werden glatt zugeschnitten, Fleisch und Schwarte müssen frei von Beschädigungen sein. Der weiche Speck auf der Innenseite wird entfernt.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Temperatur des frischen Specks muss zwischen + 1 und + 4 °C liegen, gemessen kurz vor dem Einsalzen.

Kontrolle der Durchwachsenheit des Specks, der Qualität der Bearbeitung und der Abmessungen der Speckseite (18-20 cm× 45-50 cm).

Aussondern schlecht bearbeiteter Speckseiten; die Schwarte muss glatt, frei von Borsten und Einschnitten sowie von Striemen und Hämatomen sein.

Angabe der Partie und des Datums des Einsalzens (Tag, Monat, Jahr).

Einsalzen von Hand durch Einreiben von grobem Meersalz in die Rippenbetten. Die Salzmenge wird dem Gewicht der jeweiligen Speckseite angepasst. Zugabe von Pfeffer und frischem Knoblauch; zulässig ist auch die Zugabe von Zucker.

Stapeln der eingesalzten Speckseiten in Regalen und auf Paletten.

Einsalzen bei + 1 °C bis + 6 °C, Einsalzzeit 5-7 Tage.

Kaltphase bei + 1 °C bis + 6 °C, Dauer 1-3 Wochen.

Trocknen bei 14 °C bis 22 °C, Dauer 2-7 Tage; leichtes Kalträuchern während eines Tages ist zulässig.

Trocknen/Reifen bei 10 °C bis 18 °C; die gesamte Herstellung dauert mindestens 10 Wochen; der aw-Wert muss unter 0,92 liegen, der Salzgehalt unter 6 %, die Abtrocknung bei mindestens 33 % und das Gewicht des fertigen Produkts über 2,2 kg.

Sensorische Prüfung der „Kraška panceta“ an zufällig ausgewählten Proben.

Kennzeichnen der geeigneten „Kraške pancete“ mit einem Brandzeichen auf der Schwarte.

Nach der Trocknung wird das Erzeugnis an einem dunklen Ort bei 8 °C bis 10 °C gelagert.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Die „Kraška panceta“ mit geschützter geografischer Angabe wird als ganze oder halbe Speckseite vermarktet, auf der rückseitigen Schwarte gekennzeichnet mit dem Brandzeichen, das das Markenzeichen für die „Kraška panceta“ darstellt. Um den Bedürfnissen der Käufer (Feinkostgeschäfte) entgegenzukommen, kann die „Kraška panceta“ in kleinere Stücke einheitlicher Größe geschnitten werden. Zur Erhaltung der typischen sensorischen Eigenschaften, der charakteristischen lebhaft roten Farbe des Fleisches und der sahnigweißen Farbe des Fetts ist eine besondere technologische Kontrolle des Schneidens und Verpackens der „Kraška panceta“ von entscheidender Bedeutung. Luftkontakt kann die Qualität des Specks deutlich beeinträchtigen, da er einen Oxidationsprozess in Gang setzt. Daher darf das Aufschneiden der „Kraška panceta“ und das Verpacken für den Verkauf ausschließlich in Betrieben erfolgen, die als Herstellungsbetriebe für „Kraška panceta“ registriert sind. Durch das Verpacken unmittelbar nach der Herstellung kann der Oxidationsprozess, zu dem es bei Luftkontakt oder ungeeigneter Temperatur kommt, verhindert werden, so dass die geforderte mikrobiologische Unbedenklichkeit des Produkts gewährleistet werden kann. Auf diese Weise werden die ständige Kontrolle, die vollständige Rückverfolgbarkeit und die Bewahrung der charakteristischen Eigenschaften der „Kraška panceta“ sichergestellt, was für das Ansehen der Marke und das Vertrauen der Verbraucher von größter Bedeutung ist.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Das Recht, ihr Produkt mit der Bezeichnung „Kraška panceta“ und dem entsprechenden Logo zu kennzeichnen, haben alle Erzeuger, die das Zertifikat über die Übereinstimmung ihrer Produktion mit der Spezifikation erhalten haben. Das Logo besteht in der stilisierten Darstellung einer durchwachsenen Speckseite mit der Aufschrift „Kraška panceta“. Neben dem Logo befindet sich die Registriernummer des Herstellers. Die Verwendung des Logos ist für alle Handelsformen der „Kraška panceta“ vorgeschrieben. Ganze Speckseiten sind ebenfalls mit dem Brandzeichen auf der Schwarte gekennzeichnet.

Die „Kraška panceta“ muss auch mit der Aufschrift „zaščitena geografska označba“ (geschützte geografische Angabe) und dem nationalen Qualitätssiegel gekennzeichnet werden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Die Grenze um das Herstellungsgebiet der „Kraška panceta“ verläuft von Kostanjevica na Krasu zunächst bis Opatje selo, von dort bis zur Staatsgrenze mit Italien und entlang der Grenze bis zum Grenzübergang Lipica, dann entlang der Straße bis zur Ortschaft Lokev, weiter die Straße entlang bis Divača, von dort in gerader Linie bis zum Dorf Vrabče und weiter bis Štjak, Selo, Krtinovica, Kobdilj und dann immer noch in gerader Linie durch Mali Dol bis Škrbina, in Richtung Lipa und Temnica und zurück bis Kostanjevica na Krasu. Alle genannten Ortschaften gehören zum abgegrenzten Erzeugungsgebiet.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das Karstgebiet ist eine der größten Landschaftseinheiten Sloweniens. Es ist eine wellige Kalksteinhochebene mit typischer Karstoberfläche (Täler, Dolinen, kleine Seitentäler, Klüfte, Höhlen). Charakteristisch für das Karstgebiet ist der kalkhaltige Boden, auf dem die berühmte, oft als Terra Rossa bezeichnete Karst-Roterde entstanden ist. Ackerboden ist selten, felsige Oberfläche überwiegt, stellenweise gedeihen gerade noch Gras, Sträucher oder karger Wald.

Das Klima im Karstgebiet wird vor allem vom nahen Meer beeinflusst. Hier trifft das milde Mittelmeerklima auf die kalte Kontinentalluft. Charakteristisch für das Karstgebiet sind brüske Temperaturänderungen, wenn kalte Kontinentalluft als „Kraška burja“ (Bora) in den Mittelmeerraum einbricht. Wegen der Nähe des Meeres kommt es häufig mitten im Winter, nach Tagen, die von eiskalter Bora beherrscht waren, zu einem jähen Temperaturanstieg. Schnee hält sich nur kurz. Die Meeresnähe wirkt sich noch stärker im Sommer aus, der durch vorwiegend heißes und klares Wetter geprägt ist. Die zerklüftete Oberfläche der Karsthochebene und die unmittelbare Nähe des Meeres bewirken, dass ständig Wind weht, was zur verhältnismäßig niedrigen Luftfeuchtigkeit beiträgt.

Die natürlichen Gegebenheiten des abgegrenzten Erzeugungsgebiets bieten geeignete mikroklimatische Bedingungen für das Trocknen von Fleisch, und dies wird von den Einheimischen seit jeher genutzt. Dabei sorgten sie für die jeweils passende Kombination aus Luftfeuchtigkeit und Temperatur durch Verwendung unterschiedlicher Räume in den massiv gebauten Karsthäusern. Die Bauern lagerten Schinken, Bauchspeck, Schweinekämme, Würste und andere Erzeugnisse abwechselnd in verschiedenen Räumen und erreichten auf diese Weise immer die für die jeweilige Reifungsphase richtige Kombination aus Luftfeuchtigkeit und Temperatur. So bildeten sich im Laufe der Zeit auf Erfahrung beruhende technische Fertigkeiten und praktisches Wissen heraus und etablierten sich als Tradition unter den Einheimischen.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Eine Besonderheit der „Kraška panceta“ ist die rechteckige Schnittform, wobei der Bereich des Brustkorbs mit neun bis zehn sichtbaren Rippenbetten und ein Teil des Bauchfleisches einbezogen werden. Diese Schnittführung ermöglicht ein günstiges Verhältnis zwischen Muskelfleisch und Fett. So entsteht ein durchwachsener Speck mit geringem Fettanteil. Eine weitere Besonderheit ist die Verwendung des traditionellen trockenen Einsalzverfahrens ausschließlich mit Meersalz. Die Trocknung und Reifung erfolgen ohne Wärmebehandlung bei einer Temperatur unter 18 °C, so dass es zu keiner Wärmedenaturierung des Eiweißes kommt. Auf diese Weise bleibt auch die Festigkeit des Fettgewebes erhalten.

Zusammen mit der sorgfältigen Überwachung der Trocknung/Reifung verleihen diese Verfahren der „Kraška panceta“ ihre charakteristische Qualität, derentwegen sie von den Verbrauchern geschätzt wird und ein auf dem Markt erfolgreiches Produkt ist.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Hinter der geografischen Angabe „Kraška panceta“ stehen die Herstellungstradition und der gute Ruf des Produkts.

Im Karstgebiet trifft das milde mediterrane Klima mit kalter Kontinentalluft zusammen. Die Zerklüftetheit der Karsthochebene und die unmittelbare Nähe des Meeres führen dazu, dass ständig Wind weht, was zur relativ niedrigen Luftfeuchtigkeit beiträgt. Die günstigen natürlichen Bedingungen für die Trocknung von Fleisch und die Nachfrage auf dem Markt veranlassten die Einheimischen, bei der Herstellung von Speck dieser Nachfrage zu entsprechen.

Die Tradition, Speck zu trocknen, reicht sehr weit zurück; davon zeugen schriftliche Zeugnisse schon aus dem Jahr 1689. Im Laufe der Zeit bildeten sich auf Erfahrung beruhende technische Fertigkeiten heraus, die sich unter den Einheimischen als Tradition etablierten und von Generation zu Generation weitergegeben wurden. Die Karstbewohner trugen mit ihrer Arbeit zur erkennbaren Standardform und den sensorischen Eigenschaften der „Kraška panceta“ bei.

Im Unterschied zu anderen Gegenden Sloweniens setzen die Karstbewohner zur Herstellung der „Kraška panceta“ immer nur die trockene Salzung mit mäßiger Salzmenge ein. In anderen Gegenden Sloweniens wird dafür gewöhnlich Salzlake verwendet, oder es werden Trocken- und Nasssalzung kombiniert. Das Verfahren der trockenen Salzung und die ausreichend lange Reifung bei niedrigen Temperaturen sind entscheidend für die charakteristischen sensorischen Eigenschaften der „Kraška panceta“. Wegen des Reifezustands und des charakteristischen Aromas und Geschmacks ist die „Kraška panceta“ eine gastronomische Spezialität, die zusammen mit dem „Kraški pršut“ auch bei protokollarischen Empfängen gereicht wird.

Die Herstellung der „Kraška panceta“ trat mit dem Jahr 1977 in eine neue Ära ein, als die Hersteller mit der Produktion in technologisch gut ausgestatteten Betrieben begannen.

Den hervorragende Ruf der „Kraška panceta“ bestätigen verschiedene literarische Quellen, Prospekte, Faltblätter usw. Die „Kraška panceta“ wurde bereits 1978 in einem Faltblatt eines Herstellers präsentiert. Dr. Stanislav Renčelj stellte die „Kraška panceta“ in den Büchern „Suhe mesnine narodne posebnosti“ (Trockenfleischwaren — Spezialitäten des Landes, 1991), „Kraška kuhinja“ (Küche des Karstgebiets, 1999), „Suhe mesnine na Slovenskem“ (Trockenfleischwaren in Slowenien, 2008) und „Okusi Krasa“ (Aromen des Karsts, 2009) vor. Die „Kraška panceta“ wurde als slowenische gastronomische Spezialität auch in dem Buch „Okusiti Slovenijo“ beschrieben (Slowenien, wahrhaft köstlich, von Dr. Janez Bogataj, 2007). Außerdem wird sie in mehreren Werbeveröffentlichungen vorgestellt, z. B. in drei Sprachen in „Do odličnosti za dober okus, Slovenija (1998)“ („Rise to Excellence for the Gourmet“, Dem exzellenten Genuss entgegen), „Edamus, Bibamus, Gaudeamus“ (Interreg-III-Projekt, 2006), Kras in Kraške posebnosti (Der Karst und seine Spezialitäten, Phare-Programm), Pomlad Kraških dobrot (Frühling Karster Gaumenfreuden, Pilotprojekt Karst, 2001), „Dobrote Krasa in Brkinov“ (Gaumenfreuden aus dem Karst und aus Brkini, Gemeindeverwaltung Sežana, 2010) usw.

Die Hersteller der „Kraška panceta“ sind auf der Internationalen Landwirtschafts- und Lebensmittelmesse in Gornja Radgona vertreten, wo die „Kraška panceta“ in den letzten 10 Jahren hohe Auszeichnungen und Preise errungen hat.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.mkgp.gov.si/fileadmin/mkgp.gov.si/pageuploads/Varna_hrana/junij2010/Spec_Kraska_panceta.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.