ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.044.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 44

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
16. Februar 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 044/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6456 — EDF/Kogeneracja) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 044/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 044/03

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

3

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2012/C 044/04

Veröffentlichung eines geplanten Vergabeverfahrens des Sogn og Fjordane County Council gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates

5

 

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

2012/C 044/05

Arzneimittel — Liste der Zulassungen in der ersten Hälfte des Jahres 2011 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

6

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2012/C 044/06

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 15. Dezember 2011 (Rechtssache E-16/11)

21

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 044/07

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

22

2012/C 044/08

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Thailand und Indonesien

33

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 044/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6520 — Cinven/George Topco) ( 1 )

44

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 044/10

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

45

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6456 — EDF/Kogeneracja)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 44/01

Am 8. Februar 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6456 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/2


Euro-Wechselkurs (1)

15. Februar 2012

2012/C 44/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3092

JPY

Japanischer Yen

102,73

DKK

Dänische Krone

7,4324

GBP

Pfund Sterling

0,83480

SEK

Schwedische Krone

8,7861

CHF

Schweizer Franken

1,2073

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5285

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,170

HUF

Ungarischer Forint

289,63

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6987

PLN

Polnischer Zloty

4,1875

RON

Rumänischer Leu

4,3470

TRY

Türkische Lira

2,3101

AUD

Australischer Dollar

1,2195

CAD

Kanadischer Dollar

1,3053

HKD

Hongkong-Dollar

10,1514

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5626

SGD

Singapur-Dollar

1,6513

KRW

Südkoreanischer Won

1 470,35

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,1010

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2412

HRK

Kroatische Kuna

7,5830

IDR

Indonesische Rupiah

11 779,18

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9756

PHP

Philippinischer Peso

55,931

RUB

Russischer Rubel

39,3175

THB

Thailändischer Baht

40,297

BRL

Brasilianischer Real

2,2475

MXN

Mexikanischer Peso

16,6897

INR

Indische Rupie

64,6420


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/3


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2012/C 44/03

Beihilfe Nr.: SA.33986 (11/XA)

Mitgliedstaat: Italien

Region: Lazio

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Interventi di divulgazione e comunicazione in ambito agricolo, agroalimentare e forestale per l’innovazione e lo sviluppo integrato delle zone rurali del Lazio (legge regionale 4 agosto 2009, n. 19) — Regime di esenzione a norma del regolamento (CE) n. 1857/2006 — Avviso pubblico ARSIAL: interventi sub lettere A, C, D, E, F, H, I.

Rechtsgrundlage:

1)

LR 4 agosto 2009, n. 19 «Divulgazione e comunicazione in ambito agricolo, agroalimentare e forestale per l'innovazione e lo sviluppo integrato delle zone rurali della Regione»;

2)

deliberazione Giunta regionale del 17 dicembre 2010, n. 591 concernente «Approvazione del Piano annuale degli interventi di divulgazione e comunicazione nell'ambito agricolo …»;

3)

avviso pubblico Arsial: «Incentivazione agli interventi di divulgazione e comunicazione in ambito agricolo …».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,90 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 15. Februar 2012-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

ARSIAL — Agenzia Regionale per lo Sviluppo e l'Innovazione dell'Agricoltura del Lazio

Via Rodolfo Lanciani 38

00162 Roma RM

ITALIA

Internetadresse: http://www.arsial.it

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.34310 (12/XA)

Mitgliedstaat: Belgien

Region: Vlaams Gewest

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Facultatieve subsidie aan het Steunpunt Hoeveproducten

Rechtsgrundlage: Ministerieel besluit houdende de toekenning van een facultatieve subsidie aan KVLV vzw betreffende het Steunpunt Hoeveproducten

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,07 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 8. Februar 2012-31. Dezember 2012

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Vlaamse Overheid

Departement Landbouw en Visserij

Koning Albert II-laan 35, bus 40

1030 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Internetadresse: http://lv.vlaanderen.be/nlapps/docs/default.asp?id=2357

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.34311 (12/XA)

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Hamburg

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinie für die Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Beihilfe-Richtlinie)

Rechtsgrundlage: § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 6. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 260)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,02 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 8. Februar 2012-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Tierseuchen (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Fachabteilung Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Billstraße 80

20539 Hamburg

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.hamburg.de/contentblob/2926426/data/bhv1-beihilfe-richtlinie.pdf

http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-TierSGAGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

Sonstige Auskünfte: —


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/5


Veröffentlichung eines geplanten Vergabeverfahrens des Sogn og Fjordane County Council gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates

2012/C 44/04

1.

Name und Anschrift der zuständigen Behörde:

Sogn og Fjordane County Council

Department of transport services

Askedalen 2

6863 Leikanger

NORWAY

2.

Art des geplanten Vergabeverfahrens:

Offene Ausschreibung

3.

Die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete:

Lokale/regionale Busverkehrsdienste im Gebiet der Gemeinden Stryn, Hornindal, Eid, Vågsøy und Selje in der Provinz Sogn og Fjordane.


Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/6


Arzneimittel — Liste der Zulassungen in der ersten Hälfte des Jahres 2011 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

2012/C 44/05

Unterausschuss I für den freien Warenverkehr

Zur Kenntnisnahme durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird unter Bezugnahme auf seinen Beschluss Nr. 74/1999 vom 28. Mai 1999 ersucht, in der Sitzung vom 30. September 2011 von den folgenden Listen betreffend Zulassungen von Arzneimitteln im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2011 Kenntnis zu nehmen:

Anhang I

Liste neuer Zulassungen

Anhang II

Liste verlängerter Zulassungen

Anhang III

Liste erweiterter Zulassungen

Anhang IV

Liste widerrufener Zulassungen

Anhang V

Liste ausgesetzter Zulassungen


ANHANG I

Liste neuer Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2011 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten erteilt:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt der Zulassung

EU/1/09/578/001

Pandemic influenza vaccine (H5N1) (split virion, inactivated, adjuvanted) GlaxoSmithKline Biologicals

Island

29.4.2011

EU/1/10/635/001-014

Olanzapin Apotex

Norwegen

14.2.2011

EU/1/10/639/001-030

Telmisartan Actavis

Norwegen

17.3.2011

EU/1/10/641/001

Ruconest

Island

24.1.2011

EU/1/10/642/001-004

Ibandronic Acid Teva

Island

17.1.2011

EU/1/10/647/001-002

Myclausen

Island

21.1.2011

EU/1/10/647/001-028

Twynsta

Island

21.1.2011

EU/1/10/650/001-015

Clopidogrel Teva Generics B.V.

Island

1.2.2011

EU/1/10/651/001-015

Clopidogrel HCS

Island

1.2.2011

EU/1/10/654/001-004

Leflunomide ratiopharm

Island

14.3.2011

EU/1/10/656/001-006

Possia

Island

13.1.2011

EU/1/10/656/001-006

Possia

Norwegen

25.1.2011

EU/1/10/657/001-002

Prepandemic Influenza vaccine (H5N1) (surface antigen, inactivated, adjuvanted) Novartis Vaccines and Dia

Island

14.3.2011

EU/1/10/657/001-002

Prepandemic Influenza Vaccine

Norwegen

3.1.2011

EU/1/10/658/001-002

Aflunov

Island

14.3.2011

EU/1/10/658/001-002

Aflunov

Norwegen

3.1.2011

EU/1/10/659/001-010

Iasibon

Island

14.2.2011

EU/1/10/659/001-010

Iasibon

Norwegen

17.2.2011

EU/1/10/659/001-010

Iasibon

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/10/660/001-002

Potactasol

Island

16.3.2011

EU/1/10/660/001-002

Potactasol

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/10/661/001-002

Fluenz

Island

16.3.2011

EU/1/10/661/001-002

Fluenz

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/10/662/001-002

Docetaxel Teva Pharma

Island

17.2.2011

EU/1/10/662/001-002

Docetaxel Teva Pharma

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/10/662/001-002

Docetaxel Teva Pharma

Norwegen

17.3.2011

EU/1/10/662/001-002

Docetaxel Teva Pharma

Norwegen

17.3.2011

EU/1/10/663/001-002

Lamivudine/Zidovudine Teva

Norwegen

31.3.2011

EU/1/10/663/001-002

Lamivudine/Zidovudine Teva

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/10/664/001

Pumarix

Island

8.4.2011

EU/1/10/664/001

Pumarix

Norwegen

13.4.2011

EU/1/10/664/001

Pumarix

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/10/665/001-004

Entacapone Teva

Island

21.3.2011

EU/1/10/665/001-004

Entacapone Teva

Norwegen

4.4.2011

EU/1/10/665/001-004

Entacapone Teva

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/666/001-003

Libertek

Island

24.3.2011

EU/1/11/666/001-003

Libertek

Norwegen

15.3.2011

EU/1/11/666/001-003

Libertek

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/667/001-003

Esbriet

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/667/001-003

Esbriet

Island

25.3.2011

EU/1/11/667/001-003

Esbriet

Norwegen

15.3.2011

EU/1/11/667/001-003

Esbriet

Norwegen

15.3.2011

EU/1/11/668/001-003

Daliresp

Island

12.4.2011

EU/1/11/668/001-003

Daliresp

Norwegen

15.3.2011

EU/1/11/668/001-003

Daliresp

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/669/001-004

Teysuno

Island

12.4.2011

EU/1/11/669/001-004

Teysuno

Norwegen

24.5.2011

EU/1/11/669/001-004

Teysuno

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/671/001

Xiapex

Island

28.3.2011

EU/1/11/671/001

Xiapex

Norwegen

31.3.2011

EU/1/11/671/001

Xiapex

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/672/001-006

Xeplion

Island

8.4.2011

EU/1/11/672/001-006

Xeplion

Norwegen

5.4.2011

EU/1/11/672/001-006

Xeplion

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/673/001-024

Ifirmacombi

Island

4.4.2011

EU/1/11/673/001-024

Ifirmacombi

Norwegen

6.4.2011

EU/1/11/673/001-024

Ifirmacombi

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/674/001-010

Repso

Island

13.4.2011

EU/1/11/674/001-010

Repso

Norwegen

26.4.2011

EU/1/11/674/001-010

Repso

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/675/001-0010

Leflunomide Teva

Island

8.4.2011

EU/1/11/675/001-010

Lefluomide Teva

Norwegen

11.4.2011

EU/1/11/675/001-010

Leflunomid Teva

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/676/001

Jevtana

Island

12.4.2011

EU/1/11/676/001

Jevtana

Norwegen

6.4.2011

EU/1/11/676/001

Jevtana

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/677/001-004

Gilenya

Island

13.4.2011

EU/1/11/677/001-004

Gilenya

Norwegen

28.3.2011

EU/1/11/677/001-004

Gilenya

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/678/001-002

Halaven

Island

14.4.2011

EU/1/11/678/001-002

Halaven

Norwegen

6.4.2011

EU/1/11/678/001-002

Halaven

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/679/001-006

Pravafenix

Island

10.5.2011

EU/1/11/679/001-006

Pravafenix

Norwegen

11.5.2011

EU/1/11/679/001-006

Pravafenix

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/680/001-080

Riprazo HCT

Island

29.4.2011

EU/1/11/680/001-080

Riprazo HCT

Norwegen

24.5.2011

EU/1/11/680/001-080

Riprazo HCT

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/681/001-013

Trobalt

Island

19.4.2011

EU/1/11/681/001-013

Trobalt

Norwegen

4.4.2011

EU/1/11/681/001-013

Trobalt

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/11/681/001-013

Trobalt

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/682/001

Methylthioninium chloride Proveblue

Island

6.6.2011

EU/1/11/682/001

Methylhioninium chloride Proveblue

Norwegen

27.6.2011

EU/1/11/682/001

Methylthioninchlorid Proveblue

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/11/686/001-056

Rasilamlo

Island

12.5.2011

EU/1/11/686/001-056

Rasilamlo

Norwegen

24.5.2011

EU/1/11/686/001-056

Rasilamlo

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/687/001-012

Hizentra

Island

12.5.2011

EU/1/11/687/001-012

Hizentra

Norwegen

9.5.2011

EU/1/11/687/001-012

Hizentra

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/11/688/001

Cinryze

Island

28.6.2011

EU/1/11/688/001

Cinryze

Norwegen

27.6.2011

EU/1/11/691/001-005

Eliquis

Norwegen

31.5.2011

EU/1/11/691/001-005

Eliquis

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/11/692/001

Yellox

Island

28.6.2011

EU/1/11/692/001

Yellox

Norwegen

10.6.2011

EU/1/11/692/001

Yellox

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/11/693/001-016

Rivastigmine Actavis

Island

28.6.2011

EU/1/11/693/001-016

Rivastigmine Actavis

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/190/649/001-016

Clopidogrel Teva Pharma B.V.

Island

30.6.2011

EU/1/98/058/001-002

Lamivudine/Zidovudine Teva

Island

12.4.2011

EU/1/98/058/001-002

Lamivudine

Norwegen

31.3.2011

EU/2/11/120/001-003

Zulvac 1 + 8 Ovis

Liechtenstein

30.4.2011

EU/2/11/126/001

MS-H Impfstoff

Liechtenstein

30.6.2011

EU/2/10/107/001-014

Veraflox

Island

10.5.2011

EU/2/10/107/001-014

Veraflox

Norwegen

24.6.2011

EU/2/10/107/001-014

Veraflox

Liechtenstein

30.4.2011

EU/2/10/109/001-009

RHINISENG

Norwegen

3.1.2011

EU/2/10/110/001-002

Coxevac

Island

26.1.2011

EU/2/10/111/001-004

Meloxoral

Island

14.3.2011

EU/2/10/111/001-004

Meloxoral

Norwegen

3.1.2011

EU/2/10/112/001-005

BTVPUR ALSap 1

Island

10.2.2011

EU/2/10/112/001-005

BTVPUR ALSap 1

Liechtenstein

28.2.2011

EU/2/10/113/001-005

BTVPUR ALSap 1-8

Island

10.2.2011

EU/2/10/113/001-005

BTVPUR ALSap 1-8

Liechtenstein

28.2.2011

EU/2/10/114/001-002

Hiprabovis IBR Marker Live

Island

16.3.2011

EU/2/10/114/001-002

Hiprabovis IBR Marker Live

Norwegen

9.2.2011

EU/2/10/114/001-002

Hiprabovis IBR Marker Live

Liechtenstein

28.2.2011

EU/2/10/115/001-010

Comfortis

Island

22.3.2011

EU/2/10/115/001-010

Comfortis

Norwegen

22.2.2011

EU/2/10/115/001-010

Comfortis

Liechtenstein

30.4.2011

EU/2/10/115/001-010

Comfortis

Norwegen

22.2.2011

EU/2/10/116/001-004

Melosus

Island

24.3.2011

EU/2/10/116/001-004

Melosus

Norwegen

14.4.2011

EU/2/10/116/001-004

Melosus

Liechtenstein

30.4.2011

EU/2/10/117/001-002

Purevax Rabies

Island

21.3.2011

EU/2/10/117/001-002

Purevax Rabies

Norwegen

4.4.2011

EU/2/10/117/001-002

Purevax Rabies

Liechtenstein

30.4.2011

EU/2/10/118/001-014

Activyl

Island

21.3.2011

EU/2/10/118/001-014

Activyl

Norwegen

1.4.2011

EU/2/10/118/001-014

Activyl

Liechtenstein

30.4.2011

EU/2/10/119/001-012

Cimalgex

Island

21.3.2011

EU/2/10/119/001-012

Cimalgex

Norwegen

1.4.2011

EU/2/108/001-005

BTVPUR ALSap 2-4 0.72 U.SN

Island

10.2.2011

EU/2/11/120/001-003

Zulvac 1 + 8 Ovis

Island

13.4.2011

EU/2/11/120/001-003

Zulvac 1 + 8 Ovis

Norwegen

18.4.2011

EU/2/11/121/001-009

CaniLeish

Island

13.4.2011

EU/2/11/121/001-009

CaniLeish

Norwegen

11.4.2011

EU/2/11/121/001-009

CaniLeish

Liechtenstein

30.4.2011

EU/2/11/123/001-002

Procox

Island

28.6.2011

EU/2/11/123/001-002

Procox

Norwegen

20.6.2011

EU/2/11/123/001-002

Procox

Liechtenstein

30.6.2011

EU/2/11/124/001-008

Zuprevo

Island

6.6.2011

EU/2/11/124/001-008

Zuprevo

Liechtenstein

30.6.2011

EU/2/11/125/001-008

Certifect

Island

6.6.2011

EU/2/11/125/001-008

Certificet

Liechtenstein

30.6.2011

EU/2/11/126/001

MS-H-vaccine

Island

28.6.2011


ANHANG II

Liste verlängerter Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2011 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten verlängert:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt der Verlängerung

EU/1/00/135/001-002

DaTSCAN

Island

14.3.2011

EU/1/00/149/001

Panretin

Island

18.1.2011

EU/1/00/156/002-004

Trizivir

Island

14.2.2011

EU/1/00/166/001-003

NeuroBloc

Island

15.2.2011

EU/1/00/166/001-003

NeuroBloc

Norwegen

15.2.2011

EU/1/00/167/001-008

Prevenar

Island

25.3.2011

EU/1/00/167/001-008

Prevenar

Norwegen

3.3.2011

EU/1/00/167/001-008

Prevenar

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/00/173/001-003

Vaniqa

Island

15.4.2011

EU/1/01/171/001, 007-010, 013-014

Rapamune

Island

21.2.2011

EU/1/01/171/001, EU/1/01/171/007-010

EU/1/01/171/013-014

Rapamune

Norwegen

2.2.2011

EU/1/01/172/001-008

Kaletra

Island

21.3.2011

EU/1/01/172/001-008

Kaletra

Norwegen

27.4.2011

EU/1/01/172/001-008

Kaletra

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/01/173/001-003

Vaniqa

Norwegen

3.5.2011

EU/1/01/173/001-003

Vaniqa

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/01/179/001

Osigraft

Island

17.5.2011

EU/1/01/179/001

Osigraft

Norwegen

15.6.2011

EU/1/01/179/001

Osigraft

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/01/183/001&004-005, 007-008, 011, 013, 015, 018-032

HBVAXPRO

Island

18.4.2011

EU/1/01/183/001, EU/1/01/183/004-005

EU/1/01/183/007-008, EU/1/01/183/011

EU/1/01/183/013, EU/1/01/183/015

EU/1/01/183/018-032

HBVAXPRO

Norwegen

14.4.2011

EU/1/01/187/001

DepoCyte

Island

23.6.2011

EU/1/01/187/001

DepoCyte

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/01/191/001-005

Ketek 400 mg

Island

9.6.2011

EU/1/01/191/001-005

Ketek

Norwegen

31.5.2011

EU/1/01/191/001-005

Ketek

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/01/193/001-002

MabCampath

Island

23.6.2011

EU/1/01/193/001-002

MabCampath

Norwegen

15.6.2011

EU/1/05/312/001

Xyrem

Island

14.1.2011

EU/1/05/313/001-009

Ablavar

Island

28.1.2011

EU/1/05/314/001

Kepivance

Island

17.1.2011

EU/1/05/315/001-002

Aptivus

Island

27.1.2011

EU/1/05/320/001

Noxafil

Island

18.1.2011

EU/1/05/322/001

Yttriga

Island

18.3.2011

EU/1/05/322/001

Yttriga

Norwegen

20.1.2011

EU/1/05/322/001

Yttriga

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/05/323/001-013

ProQuad

Island

15.4.2011

EU/1/05/323/001-013

ProQuad

Norwegen

6.4.2011

EU/1/05/323/001-013

ProQuad

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/05/324/001-002

Naglazyme

Island

23.3.2011

EU/1/05/324/001-002

Naglazyme

Norwegen

7.2.2011

EU/1/05/324/001-002

Naglazyme

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/05/325/002

Macugen

Island

15.2.2011

EU/1/05/325/002

Macugen

Norwegen

1.2.2011

EU/1/05/325/002

Macugen

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/05/328/001-004

Cubicin

Island

14.2.2011

EU/1/05/328/001-004

Cubicin

Norwegen

11.1.2011

EU/1/05/329/001-006

Kiovig

Island

24.2.2011

EU/1/05/329/001-006

Kiovig

Norwegen

2.2.2011

EU/1/05/329/001-006

Kiovig

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/05/330/001-011

Rotarix

Island

22.3.2011

EU/1/05/330/001-011

Rotarix

Norwegen

13.5.2011

EU/1/05/331/001-055

Neupro

Island

15.2.2011

EU/1/05/331/001-055

Neupro

Norwegen

10.1.2011

EU/1/06/332/001-009

Omnitrope

Island

28.6.2011

EU/1/06/332/001-009

Omnitrope

Norwegen

5.4.2011

EU/1/06/332/001-009

Omnitrope

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/06/333/001-003

Myozyme

Island

20.4.2011

EU/1/06/333/001-003

Myozyme

Norwegen

22.3.2011

EU/1/06/333/001-003

Myozyme

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/06/334/001-005

Evoltra

Island

18.4.2011

EU/1/06/334/001-005

Evoltra

Norwegen

25.5.2011

EU/1/06/334/001-005

Evoltra

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/06/335/001

Valtropin

Island

12.5.2011

EU/1/06/335/001

Valtropin

Norwegen

3.6.2011

EU/1/06/335/001

Valtropin

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/06/336/001

Tygacil

Norwegen

31.5.2011

EU/1/06/336/001

Tygacil

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/06/337/001-013

M-M-RVAXPRO

Island

16.5.2011

EU/1/06/337/001-013

M-M-RVAXPRO

Norwegen

31.5.2011

EU/1/06/337/001-013

M-M-RVAXPRO

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/06/338/001-003

DuoTrav

Island

21.1.2011

EU/1/06/339/001-002

Preotact

Island

11.5.2011

EU/1/06/339/001-002

Preotact

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/06/341/001-013

Zostavax

Island

18.4.2011

EU/1/06/341/001-013

Zostavax

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/06/343/001-007

Baraclude

Island

23.6.2011

EU/1/06/343/001-007

Baraclude

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/06/346/001

Tysabri

Island

27.6.2011

EU/1/06/348/001-002

RotaTeq

Island

23.6.2011

EU/1/06/348/001-002

RotaTeq

Norwegen

17.6.2011

EU/1/06/348/001-002

RotaTeq

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/06/354/001-011

Competact

Island

24.6.2011

EU/1/06/354/001-011

Competact

Norwegen

23.6.2011

EU/1/06/354/001-011

Competact

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/06/360/001-013

Champix

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/06/367/001-012

Diacomit

Island

11.2.2011

EU/1/06/367/001-012

Diacomit

Norwegen

15.2.2011

EU/1/06/367/001-012

Diacomit

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/07/423/001-003

Vectibix

Island

15.2.2011

EU/1/07/423/001-003

Vectibix

Norwegen

25.1.2011

EU/1/07/440/001-003

Tyverb

Norwegen

3.6.2011

EU/1/10/625/001

Arzerra

Island

22.2.2011

EU/1/10/625/001-002

Arzerra

Norwegen

17.2.2011

EU/1/10/625/001-002

Arzerra

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/10/628/001-004

Votrient

Island

6.6.2011

EU/1/183/001, 004-005, 007-008, 011, 013, 015, 018-032

HBVAXPRO

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/96/009/001-008

Zerit

Island

16.5.2011

EU/1/96/009/001-009

Zerit

Norwegen

6.5.2011

EU/1/96/009/001-009

Zerit

Liechtenstein

30.4.2011

EU/2/00/026/001-004

Porcilis AR-T DF

Norwegen

3.1.2011

EU/2/00/026/001-006

Porcilis AR-T DF

Island

17.1.2011

EU/2/04/045/001-007

Previcox

Norwegen

18.4.2011

EU/2/04/048/001-002

Purevax RCP FeLV

Norwegen

13.4.2011

EU/2/04/049/001-002

Purevax RCCh

Norwegen

13.4.2011

EU/2/04/050/001-002

Purevax RCPCh

Norwegen

13.4.2011

EU/2/04/051/001-002

Purevax RC

Norwegen

13.4.2011

EU/2/04/052/001-002

Purevax RCP

Norwegen

13.4.2011

EU/2/06/058/004

Flexicam

Island

8.4.2011

EU/2/06/058/004

Flexicam

Norwegen

26.4.2011

EU/2/06/058/004

Flexicam

Liechtenstein

30.4.2011

EU/2/06/059/001

Convenia

Island

27.6.2011


ANHANG III

Liste erweiterter Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2011 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten erweitert:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt der Erweiterung

EU/1/01/185/100-111

Aranesp

Island

15.4.2011

EU/1/01/194/003-004

INOmax

Island

15.4.2011

EU/1/02/227/003

Neulasta

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/06/332/010-012

Omnitrope

Island

16.6.2011

EU/1/06/332/010-012

Omnitrope

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/06/354/010-011

Competact

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/06/354/012

Competact

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/06/370/037-039

Exforge

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/06/371/037-039

Dafiro

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/06/373/037-039

Imprida

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/07/387/014-026

Advagraf

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/07/397/002-004

Siklos

Island

25.3.2011

EU/1/07/397/002-004

Siklos

Norwegen

5.4.2011

EU/1/07/397/002-004

Siklos

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/07/401/012-015

Alli

Island

16.2.2011

EU/1/07/401/012-015

Alli

Norwegen

26.1.2011

EU/1/07/404/006-008

Flebogamma DIF

Island

17.2.2011

EU/1/07/404/006-008

Flebogamma DIF

Norwegen

14.1.2011

EU/1/07/404/006-008

Flebogamma DIF

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/07/407/021-040

Sprimeo

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/07/410/027-052

Binocrit

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/07/411/027-052

Epoetin alfa Hexal

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/07/420/002

Cyanokit

Island

20.1.2011

EU/1/07/420/002

Cyanokit

Norwegen

14.2.2011

EU/1/07/422/005-006

Tasigna

Island

23.3.2011

EU/1/07/422/005-006

Tasigna

Norwegen

21.1.2011

EU/1/07/422/005-006

Tasigna

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/07/438/005-006

Myfenax

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/07/439/005-006

Mycophenole mofetil Teva

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/08/461/002

Firazyr

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/08/490/017-024

Pramipexole Teva

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/09/511/005

Conbriza

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/09/535/015-016

Grepid

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/09/545/011-015

Onglyza

Island

14.4.2011

EU/1/09/545/011-015

Onglyza

Norwegen

25.3.2011

EU/1/09/545/011-015

Onglyza

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/09/581/003-008

Resolor

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/10/614/002

Menveo

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/96/022/035-040

Zyprexa

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/97/033/005-006

Avonex

Liechtenstein

30.6.2011

EU/1/99/103/005

ReFacto AF

Island

6.6.2011

EU/1/99/103/005-008

ReFacto AF

Norwegen

1.6.2011

EU/1/99/103/005-008

ReFacto AF

Liechtenstein

30.6.2011

EU/2/07/078/009-010

Rheumocam

Island

18.4.2011

EU/2/07/078/009-010

Rheumocam

Norwegen

9.2.2011

EU/2/07/078/009-010

Rheumocam

Liechtenstein

28.2.2011

EU/2/07/078/011-014

Rheumocam

Island

28.6.2011

EU/2/07/078/011-014

Rheumocam

Liechtenstein

30.6.2011

EU/2/08/082/007

Zactran

Liechtenstein

30.6.2011

EU/2/97/004/041-048

Metacam

Liechtenstein

28.2.2011

EU/2/98/010/025

Econor

Island

18.2.2011

EU/2/98/010/025

Econor

Liechtenstein

28.2.2011

EU/99/119/017-018

NovoRapid

Liechtenstein

30.4.2011


ANHANG IV

Liste widerrufener Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2011 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten widerrufen:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt des Widerrufs

EU/1/03/259/001-006

Onsenal

Island

20.4.2011

EU/1/03/259/001-006

Onsenal

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/05/326/001

Ionsys

Island

20.4.2011

EU/1/06/353/001-005

Thelin

Island

15.3.2011

EU/1/06/353/001-005

Thelin

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/08/449/001-008

Filgrastim ratiopharm

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/08/449/001-008

Filgrastim ratiopharm

Island

12.5.2011

EU/1/09/542/001-007

Clopidogrel 1A Pharma

Liechtenstein

28.2.2011

EU/1/09/542/001-007

Clopidogrel 1A Pharma

Island

16.3.2011

EU/1/09/547/001-007

Clopidogrel Sandoz

Liechtenstein

30.4.2011

EU/1/10/629/001

Humenza

Island

29.6.2011

EU/1/10/629/001

Humenza

Liechtenstein

30.6.2011


ANHANG V

Liste ausgesetzter Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2011 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ausgesetzt:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt des Aussetzens

EU/1/00/137/002-018

Avandia

Island

13.1.2011

EU/1/03/258/001-022

Avandamet

Island

13.1.2011

EU/1/06/349/001-010

Avaglim

Island

17.1.2011

EU/2/06/058/001-003

Flexicam

Island

14.1.2011

EU/2/08/088/001-003

Acticam

Norwegen

7.3.2011

EU/2/09/099/001-006

Suvaxyn PCV

Island

22.3.2011


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/21


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 15. Dezember 2011

(Rechtssache E-16/11)

2012/C 44/06

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Xavier Lewis und Gjermund Mathisen als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgium, hat am 15. Dezember 2011 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Durch die Nichtzahlung der Mindestentschädigungssumme an die Icesave-Anleger in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 7 Absatz 1 des unter Punkt 19a des Anhangs IX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angeführten Rechtsakts (Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme) innerhalb der Frist gemäß Artikel 10 des Rechtsakts hat Island gegen seine Verpflichtungen aus diesem Rechtsakt verstoßen, insbesondere gegen die Bestimmungen in Artikel 3, 4, 7 und 10 und/oder Artikel 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

und

2.

Island trägt die Kosten des Verfahrens.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994, auf die in Punkt 19a des Anhangs IX des EWR-Abkommens Bezug genommen wird, sieht harmonisierte Mindestvorschriften für Einlagensicherungssysteme vor. Im maßgeblichen Zeitraum wurde die Richtlinie 94/19/EG durch das Gesetz Nr. 98/1999 über Einlagensicherungen und Kompensationssysteme für Investoren in isländisches Recht umgesetzt. Die Richtlinie sieht vor, dass die Einlagensicherungssysteme im Falle der Nichtverfügbarkeit der Einlagen im Prinzip alle Einlagen eines Anlegers bis zu einem Betrag von 20 000 ECU/EUR decken.

Anfang Oktober 2008 wurde die isländische Landsbanki Íslands hf. insolvent und vom isländischen Staat übernommen. Die Anleger der ausländischen Zweigstellen der Landsbanki („Icesave“) im Vereinigten Königreich und den Niederlanden verloren den Zugang zu ihren Einlagen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass Island durch die Nichtzahlung der Mindestentschädigungssume an die Icesave-Anleger in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich innerhalb der in der Richtlinie 94/19/EG festgelegten Frist gegen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG verstoßen hat. Zusätzlich oder alternativ macht die EFTA-Überwachungsbehörde geltend, dass Island gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 4 EWR-Abkommen verstoßen hat.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/22


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

2012/C 44/07

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 3. Januar 2012 im Namen von EU-Herstellern („Antragsteller“) eingereicht, auf die mit mehr als 30 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in der Union entfällt.

2.   Untersuchte Ware

Gegenstand dieser Untersuchung sind Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch („Keramikwaren“ oder „untersuchte Ware“).

3.   Dumpingbehauptung  (2)

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes 6911 10 00, ex 6912 00 10, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Da das betroffene Land nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich Russland. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.

4.   Schadensbehauptung

Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass sich die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware unter anderem auf die Verkaufsmengen, die Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass hinreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung im betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

5.1    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (3) der untersuchten Ware in dem betroffenen Land werden ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.1.1.1   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land

a)   Stichprobenverfahren

Da in dem betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang A dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden von ausführenden Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der untersuchten Ware in die Union.

Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen (4).

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingspanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen und andere einschlägige Antragsformulare anfordern und diese innerhalb der im nachstehenden Satz und in Abschnitt 5.1.2.2 genannten Fristen ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe übermittelt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission für ausführende Hersteller aus einem Land ohne Marktwirtschaft individuelle Dumpingspannen nur dann ermitteln kann, wenn diese erwiesenermaßen die Kriterien für die Gewährung einer Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder zumindest einer individuellen Behandlung („IB“) entsprechend Abschnitt 5.1.2.2 erfüllen.

Ausführende Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission die Berechnung ihrer individuellen Dumpingspanne dennoch ablehnen kann, beispielsweise wenn die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass diese Berechnung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

5.1.2   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

5.1.2.1   Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 5.1.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Die Kommission hat vorläufig Russland ausgewählt. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung nehmen.

5.1.2.2   Behandlung von ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf MWB („MWB-Antrag“) stellen. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (5) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land können außerdem zusätzlich oder alternativ hierzu eine individuelle Behandlung („IB“) beantragen. Um eine IB erhalten zu können, müssen ausführende Hersteller nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen (6). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wird, berechnet sich auf der Grundlage ihrer eigenen Ausfuhrpreise. Der Normalwert für ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wird, beruht auf den Werten, die für das Marktwirtschaftsdrittland ermittelt werden, das wie vorstehend erläutert ausgewählt wurde.

Abschnitt 10 dieser Bekanntmachung enthält weitere wichtige Informationen über die Voraussetzungen für die Erlangung einer IB.

a)   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, ferner an alle ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden des betroffenen Landes.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

b)   Individuelle Behandlung (IB)

Zur Beantragung einer IB müssen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land und die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, das MWB-Antragsformular, in dem die IB-relevanten Teile ordnungsgemäß ausgefüllt sind, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe übermitteln, sofern nichts anderes bestimmt ist.

5.1.3   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (7)  (8)

Die unabhängigen Einführer, die die untersuchte Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden aufgefordert, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang B dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurücksenden. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der betreffenden Unternehmen und zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung  (9) und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, werden die Unionshersteller der untersuchten Ware aufgefordert, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit aufgefordert, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für ihre Einbeziehung in die Stichprobe sprechen, sollten die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und finanziellen Lage der betreffenden Unternehmen, zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der vorstehend genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (10) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Vollmachten, unterzeichnete Bescheinigungen und ihre aktualisierten Fassungen, die den MWB- bzw. IB-Anträgen oder ausgefüllten Fragebogen beigefügt werden, müssen jedoch auf Papier entweder per Post an die untenstehende Adresse übermittelt oder persönlich dort abgegeben werden. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax + 32 22993704

E-Mail: TRADE-TABLEWARE-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-TABLEWARE-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) verarbeitet.

10.   Wichtige Informationen für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China: Auswirkungen des Berichts des WTO-Berufungsgremiums im Streitfall Europäische Gemeinschaften–Antidumpingmaßnahmen gegenüber Verbindungselementen (WT/DS397) auf die Art und Weise, in der die Kommission diese Untersuchung durchführen wird

Die Kommission fordert alle ausführenden Hersteller aus dem betroffenen Land, das nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft betrachtet wird, auf, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden, wenn sie an einem individuellen Antidumpingzoll interessiert sind, auch wenn sie der Ansicht sind, dass sie die Kriterien für eine IB nicht erfüllen. Die Kommission macht sie auf Folgendes aufmerksam (12):

Im Streitfall EG-Bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus China (WT/DS397) befand das WTO-Berufungsgremium unter anderem, dass Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung mit einigen Bestimmungen des WTO-Antidumpingübereinkommens und mit Artikel XVI:4 des WTO-Übereinkommens unvereinbar ist.

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (13) („Ermächtigungsverordnung“) kann der Rat der Europäischen Union unter anderem Maßnahmen der Union, die gemäß der Grundverordnung ergriffen wurden, ändern, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen, sofern er dies für angemessen erachtet.

Sollte die durch diese Bekanntmachung eingeleitete Untersuchung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen führen, so wäre nach Auffassung der Kommission der genannte Artikel 2 daher eine Rechtsgrundlage dafür, den rechtlichen Auslegungen des WTO-Berufungsgremiums in dem genannten Streitfall nachzukommen. Konkret würde dies bedeuten, dass im Falle eines ausführenden Herstellers, der sich innerhalb der genannten Frist gemeldet und in vollem Umfang mitgearbeitet hat, indem er alle sachdienlichen Informationen vorgelegt hat, jedoch keine IB beantragt hat bzw. IB zwar beantragt hat, jedoch den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien nicht erfüllt hat, der genannte Artikel 2 der Ermächtigungsverordnung in ordnungsgemäß begründeten Fällen als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte, um zum Zeitpunkt der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für den betreffenden ausführenden Hersteller einen individuellen Zollsatz festzusetzen. Bei der Prüfung dieser Frage wird die Kommission die Argumentation des WTO-Berufungsgremiums im genannten Streitfall und insbesondere die in den Absätzen 371 bis 384 seines Berichts erörterten Punkte berücksichtigen.

Wirtschaftsbeteiligte, die auf der Grundlage dieses Teils der vorliegenden Einleitungsbekanntmachung einen individuellen Zollsatz erhalten, sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Untersuchungsergebnisse im Vergleich zu dem Satz, der gegolten hätte, wenn kein individueller Zollsatz festgesetzt worden wäre, zu einem höheren Zollsatz führen können.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Dumping bezeichnet den Verkauf einer Ware zur Ausfuhr (betroffene Ware) zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwerts“. Als Normalwert gilt in der Regel ein vergleichbarer Preis für eine „gleichartige“ Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes. Unter einer „gleichartigen Ware“ wird eine Ware verstanden, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht, oder, falls eine solche Ware nicht existiert, eine Ware, die der betroffenen Ware sehr ähnlich ist.

(3)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die untersuchte Ware herstellt und in den EU-Markt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind.

(4)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(5)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(6)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen; ii) die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt; iii) die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig; iv) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und v) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(7)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(8)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(9)  Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass der Aufbau eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird.

(10)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner geschützt nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(11)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(12)  Sollte es für erforderlich gehalten werden, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden, so wird ein individueller Antidumpingzoll nur für ausführende Hersteller festgesetzt, i) die für die Stichprobe ausgewählt wurden oder ii) für die eine individuelle Dumpingspanne nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung berechnet wurde.

(13)  ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.


ANHANG A

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ANHANG B

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16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/33


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Thailand und Indonesien

2012/C 44/08

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Thailand und Indonesien gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 3. Januar 2012 vom „Defence Committee of Tube or Pipe Cast Fittings, of Malleable Cast Iron of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen in der Union entfällt.

2.   Untersuchte Ware

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen („untersuchte Ware“).

3.   Dumpingbehauptung  (2)

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, Thailand und Indonesien („betroffene Länder“), die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

Da die Volksrepublik China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich Argentinien. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Im Falle Thailands und Indonesiens stützt sich die Dumpingbehauptung auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Aus diesem Vergleich ergeben sich für alle betroffenen Länder erhebliche Dumpingspannen.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus den betroffenen Ländern in absoluten Zahlen wie auch gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware unter anderem die Verkaufsmengen und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ beeinflusst haben, was wiederum die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union stark beeinträchtigt hat.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass hinreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

5.1    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (3) der untersuchten Ware aus den betroffenen Ländern werden gebeten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.1.1.1   Verfahren für die Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China

a)   Stichprobenverfahren

Da in der Volksrepublik China eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang A dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der Volksrepublik China und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den ausführenden Herstellern benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur des Unternehmens/der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens/der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der untersuchten Ware in die Union.

Die ausführenden Hersteller, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen (4).

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingspanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen und andere einschlägige Antragsformulare anfordern und diese innerhalb der im nachstehenden Satz und in Abschnitt 5.1.2.2 genannten Fristen ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe übermittelt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission für ausführende Hersteller aus einem Land ohne Marktwirtschaft individuelle Dumpingspannen nur dann ermitteln kann, wenn diese erwiesenermaßen die Kriterien für die Gewährung einer Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder zumindest einer individuellen Behandlung („IB“) entsprechend Abschnitt 5.1.2.2 erfüllen.

Ausführende Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission die Berechnung ihrer individuellen Dumpingspanne dennoch ablehnen kann, beispielsweise wenn die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass diese Berechnung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

5.1.1.2   Verfahren für die zu untersuchenden ausführenden Hersteller in Thailand und Indonesien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle ausführenden Hersteller und Verbände der ausführenden Hersteller in Thailand und Indonesien gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, vorzugsweise per E-Mail zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern. Die Kommission wird den ihr bekannten ausführenden Herstellern in Thailand und Indonesien, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden Thailands und Indonesiens Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller und gegebenenfalls die Verbände ausführender Hersteller den ausgefüllten Fragebogen innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt der betroffenen Länder und den Verkäufen der untersuchten Ware in die Union.

5.1.2   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China

5.1.2.1   Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts 5.1.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus der Volksrepublik China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Die Kommission hat vorläufig Argentinien ausgewählt. Interessierte Parteien können innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung nehmen.

5.1.2.2   Behandlung von ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in der Volksrepublik China, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf MWB („MWB-Antrag“) stellen. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (5) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Einzelne ausführende Hersteller in der Volksrepublik China können außerdem zusätzlich oder alternativ hierzu eine individuelle Behandlung („IB“) beantragen. Um eine IB erhalten zu können, müssen ausführende Hersteller nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen (6). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wird, berechnet sich auf der Grundlage ihrer eigenen Ausfuhrpreise. Der Normalwert für ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wird, beruht auf den Werten, die für das Drittland mit Marktwirtschaft, das wie in Abschnitt 5.1.2.1 erläutert ausgewählt wurde, ermittelt werden.

Zusätzliche wichtige Informationen enthält Abschnitt 10 dieser Bekanntmachung.

a)   Marktwirtschaftsbehandlung

Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, ferner an alle ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden des betroffenen Landes.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, innerhalb von 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

b)   Individuelle Behandlung

Zur Beantragung einer IB müssen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China und die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, das MWB-Antragsformular, in dem die IB-relevanten Teile ordnungsgemäß ausgefüllt sind, innerhalb von 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe übermitteln, sofern nichts anderes bestimmt ist.

5.1.3   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (7), (8)

Die unabhängigen Einführer, die die überprüfte Ware aus den betroffenen Ländern in die Union einführen, werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang B dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die unabhängigen Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurücksenden. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der betreffenden Unternehmen und zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung  (9) und für die zu untersuchenden Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, werden die Unionshersteller der untersuchten Ware gebeten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit eingeladen, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten für die Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für ihre Einbeziehung in die Stichprobe sprechen, sollten die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, der finanziellen Lage und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der vorstehend genannten Frist bei der Kommission melden, ihr innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (10) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Vollmachten, unterzeichnete Bescheinigungen und ihre aktualisierten Fassungen, die den MWB- bzw. IB-Anträgen oder ausgefüllten Fragebogen beigefügt werden, müssen jedoch auf Papier entweder per Post an die untenstehende Adresse übermittelt oder persönlich dort abgegeben werden. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

E-Mail: TRADE-MALLEABLE-FITTINGS-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-MALLEABLE-FITTINGS-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) verarbeitet.

10.   Wichtige Information für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China: Auswirkungen des Berichts des WTO-Berufungsgremiums im Streitfall Verbindungselemente (WT/DS397) auf die Art und Weise, in der die Kommission diese Untersuchung durchführen wird

Die Kommission ermutigt alle ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China, die nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft betrachtet wird, sich innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden, wenn sie an einem individuellen Antidumpingzoll interessiert sind, auch wenn sie der Ansicht sind, dass sie die Kriterien für eine IB nicht erfüllen. Die Kommission macht sie auf Folgendes aufmerksam (12):

Im Streitfall EG — Bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus China (WT/DS397) befand das WTO-Berufungsgremium unter anderem, dass Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung mit einigen Bestimmungen des WTO-Antidumpingübereinkommens und mit Artikel XVI Absatz 4 des WTO-Übereinkommens unvereinbar ist.

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (13) („Ermächtigungsverordnung“) kann der Rat der Europäischen Union unter anderem Maßnahmen der Union, die gemäß der Grundverordnung ergriffen wurden, ändern, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen, sofern er dies für angemessen erachtet.

Sollte die durch diese Bekanntmachung eingeleitete Untersuchung zum Erlass endgültiger Antidumpingmaßnahmen führen, so wäre der genannte Artikel 2 nach Auffassung der Kommission daher eine geeignete Rechtsgrundlage, um den rechtlichen Auslegungen des WTO-Berufungsgremiums im genannten Streitfall nachzukommen. Konkret würde dies bedeuten, dass der genannte Artikel 2 der Ermächtigungsverordnung im Falle eines ausführenden Herstellers, der sich innerhalb der vorgenannten Frist gemeldet, in vollem Umfang mitgearbeitet und somit alle sachdienlichen Informationen vorgelegt hat, ohne jedoch eine IB zu beantragen, bzw. der zwar eine IB beantragt hat, jedoch den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien nicht erfüllt, in ordnungsgemäß begründeten Fällen als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte, um dem betreffenden ausführenden Hersteller zum Zeitpunkt der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen einen individuellen Zollsatz zu gewähren. Bei der Prüfung dieser Frage wird die Kommission der Argumentation des WTO-Berufungsgremiums im vorstehend genannten Streitfall Rechnung tragen, insbesondere den in den Absätzen 371 bis 384 seines Berichts erörterten Punkten.

Wirtschaftsbeteiligte, die auf der Grundlage dieses Teils der Einleitungsbekanntmachung einen individuellen Zollsatz erhalten, sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Untersuchungsergebnisse möglicherweise zu einem höheren Zollsatz führen, als wenn kein individueller Zollsatz ermittelt worden wäre.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Dumping bezeichnet den Verkauf einer Ware zur Ausfuhr („betroffene Ware“) zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwerts“. Als Normalwert gilt in der Regel ein vergleichbarer Preis für eine „gleichartige“ Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes. Unter einer „gleichartigen Ware“ wird eine Ware verstanden, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht, oder, falls eine solche Ware nicht existiert, eine Ware, die der betroffenen Ware sehr ähnlich ist.

(3)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in einem betroffenen Land, das die untersuchte Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt ist.

(4)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe des Artikels 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(5)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit, und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(6)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen; ii) die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt; iii) die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig; iv) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und v) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(7)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe eingezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(8)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(9)  Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass der Aufbau eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird.

(10)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner geschützt nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(11)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(12)  Sollte es sich als erforderlich erweisen, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden, so wird ein individueller Antidumpingzoll nur für ausführende Hersteller festgesetzt, i) die für die Stichprobe ausgewählt wurden oder ii) für die eine individuelle Dumpingspanne nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung berechnet wurde.

(13)  ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.


ANHANG A

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ANHANG B

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/44


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6520 — Cinven/George Topco)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 44/09

1.

Am 9. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Cinven Limited („Cinven“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens George Topco Limited („George Topco“, Jersey).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Cinven: Kapitalbeteiligungsgesellschaft, die Anlageverwaltungs- und Beratungsdienstleistungen für eine Reihe von Investmentfonds erbringt,

George Topco: juristische Unterstützungsdienste, insbesondere Patentverlängerungen und damit verbundene Dienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6520 — Cinven/George Topco per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/45


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 44/10

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„FILDERKRAUT/FILDERSPITZKRAUT“

EG-Nr.: DE-PGI-0005-0822-09.09.2010

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Filderkraut/Filderspitzkraut“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6:

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Die Angabe Filderkraut bezeichnet im Handel und im allgemeinen Sprachgebrauch das auf den Fildern angebaute Spitzkraut bzw. den Spitzkohl. Synonym wird umgangssprachlich für die Bezeichnung „Filderkraut“ auch der Begriff „Filderspitzkraut“ verwendet. Das Filderkraut/Filderspitzkraut (Brassica oleracea var. capitata for. alba subv. Conica) ist eine selten gewordene und sehr geschmackvolle Untervarietät des weißen Kopfkohls mit der charakteristischen „Spitze“. Es gehört zur Familie der Kreuzblütler (Brassicaceae) und hat weniger und feinere Blattrippen als der Rundkohl.

Die Formen des Spitzkrauts unterscheiden sich je nach dem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem das Filderkraut/Filderspitzkraut vermehrt wird. Allen gemeinsam ist jedoch die markante Spitze des Krautkopfes. Die Formen reichen von einem Aussehen eines Rundkrauts mit aufgesetzter Spitze bis hin zu großen und sehr ausgeprägt spitz zulaufenden Köpfen. Die Formen und damit zum Teil die verschiedene Eigenschaften in der Beschaffenheit des Strunkes und der Kopfstruktur sind individuell vom jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb abhängig. Die Größe eines Kopfes reicht dabei bis zu 50 cm und wiegt häufig über 8 kg.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Zur Gewährleistung des herkunftsbedingten Ansehens des Filderkraut/Filderspitzkraut muss zur Erzeugung der Weißkohluntervarietät Brassica oleracea var. capitata for. alba subv. Conica der Anbau im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Südlich der Stadt Stuttgart (Baden-Württemberg) breitet sich eine Hochebene mit einer Fläche von 22 000 ha aus. Sie trägt den Namen „die Filder“ und wird umgangssprachlich auch als „Filderebene“ bezeichnet. Ihre schweren lehmig-tonigen Lössböden („Filderlehm“) eignen sich besonders gut zum Anbau verschiedener Kohlarten. Geologisch und wirtschaftlich ist die Filderebene als Einheit zu betrachten. Die geografische Begrenzung bilden im Südosten und Nordosten die Abhänge des Neckartales, im Norden die Steilhänge gegen den Stuttgarter Kessel bzw. das Nesenbachtal, im Westen und Südwesten die Höhen des Schönbuchwaldes.

Das geografische Gebiet umfasst die Gemarkungen der Städte und Gemeinden Aichtal, Denkendorf, Filderstadt, Köngen, Leinfelden-Echterdingen, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern und Wolfschlugen sowie folgende Stadtbezirke von Stuttgart: Birkach, Degerloch, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch und Vaihingen.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Filderkraut/Filderspitzkraut hat eine jahrhundertealte Tradition und die Geschichte des Krautanbaus auf den Fildern reicht lange zurück. Schon vor 500 Jahren beschäftigten sich Mönche des Klosters Denkendorf mit der Züchtung des Spitzkrautes, das sich als Besonderheit der Filderebene entwickeln sollte. Die erste urkundliche Erwähnung des Krautanbaus auf den Fildern findet sich für das Jahr 1501 in einem Lagerbuch des Kloster Salem (zitiert nach Stadtarchiv Leinfelden-Echterdingen, 1995: Das Filderkraut. Stadt Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen). Erstmals schriftlich erwähnt wurde Filderkraut/Filderspitzkraut im Jahr 1772 durch den Bernhäuser Pfarrer Bischoff, der über den Krautanbau auf den Fildern schrieb: „Das weiße Spitzkraut ist das einzige (Kraut), welches hier gepflanzt wird“ (zitiert nach Grabinger 1974: Bernhausen, Ortsgeschichte Bernhausen, S. 200).

Die einzigartige Bodenstruktur der Filderebene, bestehend aus der tiefgründigen Filderlehmdecke, einer Vermischung von Löss, Lösslehm und dem Verwitterungslehm des anstehenden Schwarzjura Beta, sowie die hohe Nährstoffversorgung und einem konstant hohen Feuchtegehalt, sowie das spezielle Mikroklima bieten ausgezeichnete Wachstumsbedingungen für Filderkraut/Filderspitzkraut (http://www.leinfelden-echterdingen.de, Geschichte des Filderkrauts; Christine Metzger, Deutschland Spezialitätenküche, 1999, S. 293). Bereits eine Dissertation aus dem Jahr 1924 belegt den Zusammenhang zwischen der Wasserversorgung durch die Lösslehmböden und der Ertragsphysiologie des Filderkraut/Filderspitzkraut (Frauendörfer, von Siegmund, 1924: Der Krautanbau auf den Fildern bei Stuttgart, Dissertation der Universität Hohenheim). Seit alters her wird der Anbau speziell der Weißkohluntervarietät des Filderspitzkrauts nur auf den Fildern betrieben, weil er in den anderen Gebieten weniger gut gelingen soll (Steng, G. (1947): Das Filderkraut: Eine pflanzenbaul. u. pflanzenzüchter. Studie. Dissertation der Universität Hohenheim, S. 3). Die Böden auf den Fildern sind durch eine überwiegend hohe Leistungsfähigkeit, hohe Filter- und Pufferfähigkeit sowie ein überwiegend hohes Retentionspotenzial gekennzeichnet (Universität Stuttgart, ILPÖ/IER (2001): Naturraum Nr. 106 Folder. Naturraumsteckbrief. Materialien zum Landschaftsrahmenprogramm. Institut für Landschaftsplanung und Ökologie, Universität Stuttgart.). Die windoffene, relativ niederschlagsarme Filderhochfläche ist klimatisch verhältnismäßig einheitlich. Die Jahresmitteltemperatur von 8,5 °C (Jan. – 0.5 °C; Juli 17,5 °C; mittlere Jahresamplitude 18 °C) rückt die Hochflächen in die Nähe der Gäuplatten des Neckarbeckens. Die Filder sind demnach trotz der etwas größeren Höhenlage insgesamt etwas wärmer als die Liasplatten des mittleren Albvorlands, wo sich winterliche Kaltluftadvektion von der Albhochfläche in einer deutlichen Absenkung des Januarmittels (– 1,5 °C) bemerkbar macht. Der Naturraum „Die Filder“ besitzt die Eigenschaften eines „Gartenstadtklimatops“ mit guter Durchgrünung und lockerer Bebauung, diese Eigenschaften beeinflussen die physikalischen Prozesse in der bodennahen Luftschicht (Stadt Ostfildern (Hrsg.) (2008): Landschafts- und Umweltplan Ostfildern 2020. Ostfildern/Stuttgart. S. 36 ff.). Die Erwärmung ist im Vergleich zum Umland relativ gering und es findet eine merkliche nächtliche Abkühlung statt. Die albferne Lage wirkt sich auch in den Niederschlägen aus, die im langjährigen Durchschnitt 650-700 mm betragen, und vorteilhaft auf die Hauptvegetationsperiode verteilt sind: In den Monaten Mai bis Oktober fallen ca. 65 % der Jahresniederschläge (Institut für Landeskunde (1967): Die naturräumliche Einheiten auf Blatt 170 Stuttgart. Bearb. F. Huttenlocher und H. Dongus. Bundesanstalt für Landeskunde und Raumforschung, Bad Godesberg. S. 23; LfU (1987): Methodik der Naturraumbewertung: dargestellt am Beispiel des Naturraums Filder. Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LfU), Institut für Ökologie u. Naturschutz, Karlsruhe.)

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Beim Filderkraut/Filderspitzkraut handelt es sich um eine im Stuttgarter Raum und darüber hinaus bekannte und geschätzte regionale Spezialität, deren Ansehen maßgeblich auf der engen Verbindung zum definierten Herkunftsgebiet beruht. Das klassische ursprüngliche Filderkraut/Filderspitzkraut ist ein großer und schwerer Kopf, der häufig über 8 kg wiegen und nicht selten eine Größe von bis zu 50 cm haben kann. Viele landwirtschaftliche Betriebe auf den Fildern bauen seit Generationen ihre eigene Spitzkrautsorte an und das Saatgut wird als so genannte Land bzw. Haussorte von vielen Betrieben auf den Fildern in Eigenregie vermehrt (terra fusca Ingenieure 2003: Filderkraut- derzeitige Situation. Umfrage, Februar 2003. terra fusca Ingenieure, Stuttgart; Smolka, R.S. (2010): Bestandsanalyse und Erzeugererhebung zu den Perspektiven des Filderkrauts Brassica oleracea var. capitata for. alba subv. Conica. Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen). Filderkraut/Filderspitzkraut wurde und wird heute noch vorwiegend zur Sauerkrautherstellung verwendet. Überwiegend erfolgt dies bei kleineren Sauerkrautherstellern, doch auch die Tradition zum Einmachen von eigenem Sauerkraut nach altem Familienrezept wird in einigen Familien noch gepflegt. In den letzten Jahren wurden von den landwirtschaftlichen Betrieben auf den Fildern auch Köpfe speziell für den Frischmarkt gezüchtet, welche nicht mehr so groß und im Gewicht leichter sind und somit den Anforderungen des Frischmarktes gerecht werden.

Spitzkraut, Weißkohl (lat. Brassica oleracea var. capitata for. alba subv. Conica):

Form

:

spitz zulaufender, fast kegelförmiger Kopf

Farbe

:

weißlich grün

Blatt

:

feine Blattrippen

Strunk

:

kurz und glatt

Schon im 19. Jahrhundert war Filderkraut/Filderspitzkraut weit über die Region hinaus aufgrund seines vorzüglichen Geschmackes bekannt: „Es gibt verschiedene Varietäten und man unterscheidet bei uns das wohlschmeckende, sehr weiße, spitzköpfige Filderkraut […]“ (Martens von, K., 1864: Handbuch der Militärverpflegung im Frieden und Krieg. — Edt. 2 — Rioger'sche Verlagsbuchhandlung). Lengerke (von, A., 1841: Landwirtschaftliche Statistik der deutschen Bundesstaaten. — Band 2 — Westermann) berichtet: „Was das Filderkraut besonders geschätzt macht, ist seine Zartheit in den Blättern, seine weiße Farbe und überhaupt sein besserer Wohlgeschmack, worin es sich vor dem in anderen Gegenden gepflanzten auszeichnet“. Das hohe Ansehen von Filderkraut/Filderspitzkraut hat bis heute seine Gültigkeit bewahrt und sich als Wahrzeichen der Filder erhalten (Stadt Filderstadt, Stadt Leinfelden-Echterdingen, Geschichtswerkstatt Filderstadt 1995, S. 5). Von Feinschmeckern wird es aufgrund seiner Schmackhaftigkeit, Zartheit und Feinrippigkeit sehr geschätzt (vgl. Christine Metzger, Deutschland Spezialitätenküche, 1999, S. 293; Buroh, N., Schermer, B., 2007: Das Teubner Buch- deutsche Küche. — Westermann-Studios — Gräfe und Unzer, S. 77; Gorys, E., 2001: Das neue Küchen Lexikon. Von Aachener Printen bis Zwischenrippenstück. — 7. Auflage — Deutscher Taschenbuch Verlag, S. 547; Stitz, M. Swoboda, I., 2006: Kulinarisch Reisen Deutschland. — Mair Dumont Marco Polo, S. 254).

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Der Schutz begründende Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis Filderkraut/Filderspitzkraut und seinem geografischen Ursprung ergibt sich aus dem besonderen Ansehen, das jenes infolge seiner Herkunft genießt. Filderkraut/Filderspitzkraut hat eine jahrhundertealte Tradition. In Verbindung mit der autochthonen Sorte und den traditionell kleinbäuerlichen Strukturen wirken sich diese Besonderheiten im abgegrenzten geografischen Gebiet auch auf die Qualität des Filderkraut/Filderspitzkraut aus. So belegt eine Dissertation aus dem Jahr 1924 die besonderen naturräumlichen Vorrausetzungen für den Krautanbau auf der Filder (Frauendörfer von, S. (1924): Der Krautanbau auf den Fildern bei Stuttgart. Dissertation der Universität Hohenheim). Die traditionelle Verbundenheit der Landwirte auf den Fildern spiegelt sich auch in der Tatsache wider, dass das Saatgut für Filderkraut/Filderspitzkraut häufig noch als so genannte Land bzw. Haussorte der jeweiligen Betriebe in Eigenregie gezüchtet wird. Diese Bedingungen im abgegrenzten geografischen Gebiet haben eine jahrhundertelange Tradition des Anbaus des Filderkraut/Filderspitzkraut mit der typischen Form und den besonderen Merkmalen begünstigt, das aufgrund seiner Schmackhaftigkeit, Zartheit und Feinrippigkeit auch heute noch sehr geschätzt wird, beim Verbraucher als Spezialität der Region bekannt ist und hohes Ansehen genießt. Im Jahre 1884 berichtete der Filder-Bote: „Unser gutes und allgemein beliebtes Filderkraut, dass bis jetzt durch Fuhrwerk und Dampf nach allen Richtungen seinen Weg genommen, hat eine neue Absatzquelle erhalten, indem hier viele tausend eingehobelt und eingemacht, nachher in Fässer verpackt und so über den Ozean nach Amerika versandt werden“ (Der Filder-Bote vom 7. Oktober 1884, Nr. 118). Für die aktuelle Bekanntheit und das Ansehen des Filderkraut/Filderspitzkraut spricht auch dessen Verankerung in verschiedenen Festen und Bräuchen in der Region. Seit 1979 feiert man in der Stadt Leinfelden-Echterdingen jedes Jahr mit rund 50 000 Gästen die über 400 jährige Tradition des Krautanbaus auf der Filder mit Deutschlands größtem Krautfest. Eine traditionelle Erntedank-Dekoration erinnert auch die Besucher des Landwirtschaftlichen Hauptfestes und des Cannstatter Volksfestes an das die Region prägende Filderkraut/Filderspitzkraut. Zudem ist der Spitzkohl das Marken- und Erkennungszeichen eines karnevalistischen Vereins, der so genannten Filderer (vgl. http://www.leinfelden-echterdingen.de, Geschichte des Filderkrauts; http://www.schmeck-den-sueden.de). Schließlich spiegelt sich das Ansehen von Filderkraut/Filderspitzkraut auch in der Musik und Literatur wider („Schwäbische Sauerkrautkantate“ von Emil Kübler 1939; Werke von Frank Snyders, Johann Baptist Hofner und Otto Groß; Filderstädter Schriftenreihe Band 10, 1995: Das Filderkraut, S. 70, S. 58, S. 157).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Markenblatt Heft 11 vom 19. März 2010, Teil 7a-aa, S. 4243

(http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/13250)


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.