ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.042.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 42

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
15. Februar 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 042/01

Euro-Wechselkurs

1

2012/C 042/02

Beschluss der Kommission vom 14. Februar 2012 über die Einsetzung einer Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitätsdaten und über die Aufhebung des Beschlusses 2006/581/EG

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Rat

2012/C 042/03

Verlängerung der Geltungsdauer der Verzeichnisse der geeigneten Bewerber

11

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 042/04

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

13

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/1


Euro-Wechselkurs (1)

14. Februar 2012

2012/C 42/01

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3169

JPY

Japanischer Yen

102,85

DKK

Dänische Krone

7,4333

GBP

Pfund Sterling

0,83765

SEK

Schwedische Krone

8,7814

CHF

Schweizer Franken

1,2075

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5350

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,097

HUF

Ungarischer Forint

291,58

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6988

PLN

Polnischer Zloty

4,1910

RON

Rumänischer Leu

4,3488

TRY

Türkische Lira

2,3307

AUD

Australischer Dollar

1,2298

CAD

Kanadischer Dollar

1,3162

HKD

Hongkong-Dollar

10,2107

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5822

SGD

Singapur-Dollar

1,6650

KRW

Südkoreanischer Won

1 481,62

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,1800

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2900

HRK

Kroatische Kuna

7,5821

IDR

Indonesische Rupiah

11 856,43

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0073

PHP

Philippinischer Peso

56,260

RUB

Russischer Rubel

39,5780

THB

Thailändischer Baht

40,613

BRL

Brasilianischer Real

2,2633

MXN

Mexikanischer Peso

16,7766

INR

Indische Rupie

65,0610


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/2


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2012

über die Einsetzung einer Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitätsdaten und über die Aufhebung des Beschlusses 2006/581/EG

2012/C 42/02

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 67 Absatz 3 AEUV wirkt die Union darauf hin, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

(2)

Im August 2006 nahm die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat und den Wirtschafts- und Sozialausschuss an mit dem Titel „Entwicklung einer umfassenden und kohärenten EU-Strategie zur Messung von Kriminalität und Strafverfolgung: EU-Aktionsplan 2006-2010“ (1).

(3)

Gleichzeitig wurde durch den Beschluss der Kommission 2006/581/EG vom 7. August 2006 (2) eine Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitäts- und Strafverfolgungsdaten eingesetzt, um die Kommission bei der Durchführung des Aktionsplans zu unterstützen. Das Mandat dieser Gruppe wurde nicht verlängert.

(4)

Das vom Europäischen Rat verabschiedete „Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (3) fordert die Kommission auf, die Entwicklung statistischer Instrumente für die Messung von Kriminalität und Straftaten ebenso wie die Entwicklung der im EU-Aktionsplan 2006-2010 enthaltenen und zum Teil durchgeführten Maßnahmen fortzusetzen.

(5)

Der Austausch von Informationen und die Erhebung von Daten in Bereichen wie Menschenhandel, Geldwäsche, Cyberkriminalität und Korruption fügt sich in die Maßnahmenvorschläge ein, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ (4) enthalten sind.

(6)

Um die seit 2006 geleistete wertvolle Arbeit der Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitätsdaten fortzuführen und dem gestiegenen Bedarf an zuverlässigen Kriminalitätsstatistiken auf Unionsebene gerecht zu werden, muss Ersatz für diese Gruppe geschaffen werden.

(7)

Die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken ist geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (5). Die Maßnahmen zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken werden gemäß dem Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (6) und den diesbezüglichen Jahresprogrammen unter Einhaltung der Grundsätze durchgeführt, die in dem vom Ausschuss für das Statistische Programm am 24. Februar 2005 angenommenen Verhaltenskodex niedergelegt sind.

(8)

Daher ist es erforderlich, eine Expertengruppe der Kommission im Bereich der Kriminalitätsstatistiken einzusetzen und ihre Aufgaben sowie ihre Zusammensetzung festzulegen.

(9)

Die Gruppe hätte die Aufgabe, bei der Ermittlung des Bedarfs der Politik zu helfen und im Hinblick auf die Definition und wirksame Verwendung von kriminalitätsrelevanten Indikatoren und Daten im Allgemeinen beratend tätig zu sein.

(10)

Die Expertengruppe sollte sich aus Mitgliedern zusammensetzen, die über die erforderliche Kompetenz verfügen, um den Bedarf der Politik zu ermitteln und im Hinblick auf die wirksame Verwendung von kriminalitätsrelevanten Indikatoren und Daten beratend tätig zu sein.

(11)

Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (7) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(12)

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitglieder der Expertengruppe sollte gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) erfolgen.

(13)

Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe sollte fünf Jahre betragen und den Durchführungszeitraum für den Aktionsplan 2011-2015 zur Messung von Kriminalität und Strafverfolgung in der Europäischen Union (9) abdecken.

(14)

Der Beschluss 2006/581/EG sollte aufgehoben werden.

(15)

Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die Kommission setzt hiermit eine Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitätsdaten (nachfolgend „Gruppe“ genannt) ein.

Artikel 2

Aufgabe

Die Gruppe hat die Aufgabe,

a)

die Kommission im Rahmen des EU-Aktionsplans 2011-2015 zur Messung von Kriminalität und Strafverfolgung bei der Etablierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen und Gremien zu unterstützen;

b)

die Kommission bei der Ermittlung des Bedarfs der Politik an kriminalitätsrelevanten Indikatoren und Daten auf EU-Ebene zu unterstützen;

c)

die Kommission bei der Entwicklung gemeinsamer Indikatoren zu unterstützen;

d)

die Kommission im Hinblick auf den Bedarf an einschlägiger Forschung und Entwicklung sowie darüber zu beraten, welche Ergebnisse bei der Durchführung des EU-Aktionsplans 2011-2015 berücksichtigt werden sollten;

e)

die Kommission in Fragen der Zusammenarbeit mit Vertretern des privaten Sektors, der Hochschulen und anderer relevanter Sektoren zu beraten, damit einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen in die Durchführung des EU-Aktionsplans 2011-2015 einfließen können;

f)

einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich der Kriminalitätsstatistiken und insbesondere bei der Entwicklung gemeinsamer Indikatoren und der Erhebung vergleichbarer Daten herbeizuführen.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann sich in allen Fragen zur Kriminalitätsmessung an die Gruppe wenden.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Die Gruppe setzt sich aus höchstens 55 Mitgliedern zusammen. Bei den Mitgliedern handelt es sich um:

a)

nationale Behörden im Bereich Inneres oder andere einschlägige Behörden der Mitgliedstaaten, der Bewerberländer und der Länder der Europäischen Freihandelszone;

b)

die folgenden Einrichtungen, Netze und Agenturen der EU: Europäisches Netz für Kriminalprävention (EUCPN), Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA), Eurojust, Europäisches Polizeiamt (Europol), Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und Agentur für Grundrechte (FRA);

c)

die folgenden internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen mit einschlägiger Erfahrung und Sachkenntnis im Bereich der Analyse beziehungsweise Entwicklung von Kriminalitätsdaten für politische Zwecke: Europarat, Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), European Sourcebook Group, Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD);

d)

mindestens 6 ad personam ernannte Mitglieder mit Erfahrung vorzugsweise in akademischer Forschung für öffentliche oder private Hochschulen oder Forschungszentren in den Mitgliedstaaten.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Mitglieder benennen einen ständigen Experten und einen Stellvertreter. Abwesende Experten werden automatisch durch ihre Stellvertreter ersetzt.

(3)   Ad personam berufene Mitglieder werden vom Generaldirektor der GD Inneres aus dem Kreis der Personen ernannt, die auf die Aufforderung zur Bewerbung geantwortet haben (siehe Anhang zu diesem Beschluss).

(4)   Auf der Grundlage der Aufforderung zur Bewerbung werden für geeignet erachtete Bewerber, die jedoch nicht zu Mitgliedern der Expertengruppe ernannt worden sind, mit ihrem Einverständnis in eine Reserveliste aufgenommen. Die Kommission wird gegebenenfalls auf diese Liste zurückgreifen, wenn Mitglieder zu ersetzen sind.

(5)   Alle Mitglieder werden für fünf Jahre ernannt. Sie bleiben bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihres Mandats Mitglied. Sie können wiederernannt werden.

(6)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Expertengruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die in diesem Artikel oder in Artikel 339 AEUV genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

(7)   Ad personam berufene Einzelpersonen handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

(8)   Die Namen der Mitglieder, die ad personam berufen werden, werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachfolgend „Register“ genannt) veröffentlicht (10). Die Namen der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder werden im Register veröffentlicht. Die Namen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörden werden im Register veröffentlicht.

(9)   Die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11).

Artikel 5

Verfahren

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Die Kommission koordiniert die Tätigkeiten der Expertengruppe und der von Eurostat eingesetzten Arbeitsgruppe für Statistiken über Kriminalität und Strafjustiz. Die Kommission stellt die Kohärenz der Arbeit beider Gruppen sicher und organisiert nach Möglichkeit gemeinsame Sitzungen.

(3)   Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Gruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen maximal 15 Mitglieder umfassende Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats arbeiten. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

(4)   Der Vertreter der Kommission kann nicht der Gruppe angehörende Experten mit besonderer Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen ad hoc auffordern, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe mitzuwirken. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen und Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen (12) sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.

(5)   Die Mitglieder von Expertengruppen sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsvorschriften — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(6)   Die Sitzungen von Expertengruppen und Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Bedienstete der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(7)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

(8)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register oder auf der Website der GD Inneres, auf die vom Register aus verwiesen wird.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die teilnehmenden Experten der Gruppe werden für ihre Tätigkeit in der Gruppe nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Experten in Verbindung mit der Tätigkeit der Gruppe entstehen, werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Die Kostenerstattung erfolgt im Rahmen der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2006/581/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltung

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Brüssel, den 14. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  KOM(2006) 437 endg.

(2)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 29.

(3)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 21.

(4)  KOM(2010) 673 endg.

(5)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(6)  ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15.

(7)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (derzeit im Gange).

(10)  Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Expertengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

(11)  Vgl. Fußnote 8.

(12)  K(2010) 7649 endg.


ANHANG

Aufforderung zur Bewerbung für die Auswahl von ad personam ernannten Mitgliedern der Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitätsdaten

Durch Beschluss K(2012) 721 vom 14. Februar 2012 (1) hat die Kommission eine Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitätsdaten eingesetzt. Die Kommission führt den Vorsitz in der Gruppe und kann sich in allen Fragen zur Kriminalitätsmessung an die Gruppe wenden.

Aufgabe der Expertengruppe ist es,

a)

die Kommission im Rahmen des EU-Aktionsplans 2011-2015 zur Messung von Kriminalität und Strafverfolgung in der Europäischen Union (2) bei der Etablierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen und Gremien zu unterstützen;

b)

die Kommission bei der Ermittlung des Bedarfs der Politik an kriminalitätsrelevanten Indikatoren und Daten auf EU-Ebene zu unterstützen;

c)

die Kommission bei der Entwicklung gemeinsamer Indikatoren zu unterstützen;

d)

die Kommission im Hinblick auf den Bedarf an einschlägiger Forschung und Entwicklung sowie darüber zu beraten, welche Ergebnisse bei der Durchführung des genannten Aktionsplans der EU berücksichtigt werden sollten;

e)

die Kommission in Fragen der Zusammenarbeit mit Vertretern des privaten Sektors, der Hochschulen und anderer relevanter Sektoren zu beraten, damit einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen in die Durchführung des genannten Aktionsplans der EU einfließen können;

f)

einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich der Kriminalitätsstatistiken und insbesondere bei der Entwicklung gemeinsamer Indikatoren und der Erhebung vergleichbarer Daten herbeizuführen.

Die Expertengruppe setzt sich zusammen aus Vertretern der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich Inneres, der Bewerber- und EFTA-Länder, der einschlägigen Einrichtungen, Netze und Agenturen der EU, der einschlägigen internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen sowie ad personam berufenen Experten mit Erfahrung vorzugsweise in der akademischen Forschung.

Für die Auswahl der Mitglieder der Expertengruppe fordert die Kommission Bewerber der letztgenannten Kategorie zur Einreichung von Bewerbungen auf.

Die Expertengruppe besteht aus maximal 55 Mitgliedern, von denen mindestens 6 gemäß Artikel 4 des vorstehenden Beschlusses ad personam ernannt werden.

Es wird vorausgesetzt, dass die Bewerber eine Position bei einer öffentlichen oder privaten Hochschule oder bei einem entsprechenden Forschungszentrum in einem der EU-Mitgliedstaaten bekleiden oder bekleidet haben. Die Kommission prüft die Bewerbungen anhand folgender Kriterien:

a)

Nachweisliche Fachkompetenz, fachliche Leistung auf hohem Niveau und Berufserfahrung von mindestens acht Jahren — auch auf europäischer und/oder internationaler Ebene — in Kriminologie, Strafjustiz und/oder verwandten Bereichen. Erfahrung in Kriminalitätsbereichen wie Finanzkriminalität, Menschenhandel, Korruption, Cyberkriminalität und Viktimisierung sind von Vorteil.

b)

Eine frühere Beteiligung an einschlägigen EU- bzw. internationalen Gruppen oder Ausschüssen ist von Vorteil.

c)

Nachweisliche Fähigkeit, in englischer Sprache zu arbeiten.

d)

Ausgewogene Zusammensetzung der Expertengruppe in Bezug auf Bereich, Geschlecht und geografische Herkunft (3).

e)

Ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf verschiedene Kriminalitätsbereiche wie Finanzkriminalität, Menschenhandel, Korruption, Cyberkriminalität und Viktimisierung sowie auf verschiedene Aspekte wie Definitionen, Indikatoren, Statistiken, Analyse und Auslegung.

f)

Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeit der mit Beschluss 2006/675/EG der Kommission vom August 2006 eingesetzten Expertengruppe.

g)

Die Mitglieder der Gruppe müssen die Staatangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder gegebenenfalls eines Bewerberlandes bzw. potenziellen Bewerberlandes oder eines EFTA-Mitgliedstaates haben.

Anhand des Lebenslaufs und ausgefüllten Bewerbungsformulars wird beurteilt, ob die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Zur Einreichung der Bewerbungen sind ausschließlich das Bewerbungsformular (Anlage) und der Lebenslaufbogen (4) auszufüllen. Die Bewerber werden gebeten, in ihrer Bewerbung anzugeben, in welchem Bereich sie über besondere Kenntnisse verfügen.

Die ordnungsgemäß ausgefüllte Bewerbung ist binnen 20 Werktagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Bewerbung im Amtsblatt der Europäischen Union per E-Mail oder per Post an die folgende Anschrift zu schicken:

Europäische Kommission

Generaldirektion Inneres

Referat A2 Sekretariat

LX 46 3/131

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

HOME-STATS-GROUP@ec.europa.eu

Bei einer Bewerbung per E-Mail gilt das Sendedatum der E-Mail. Bei einer Bewerbung per Post gilt das Datum des Poststempels.

Die Kommission ernennt die ad personam berufenen Mitglieder für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Mitglieder der Expertengruppe beraten die Kommission unabhängig von Weisungen Dritter und wahren die in Artikel 5 des Kommissionsbeschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe festgelegten Grundsätze der Vertraulichkeit. Sie verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Expertengruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den in der Kommission geltenden Vorschriften und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erstattet. Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.

Die Namen der ad personam ernannten Mitglieder werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (5) sowie auf der Website der GD Inneres veröffentlicht.

Die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (6).

Weitere Auskünfte erteilt Frau Athina KARVOUNARAKI, Tel. +32 22999070, E-Mail: athina.karvounaraki@ec.europa.eu

Die Ergebnisse der Aufforderung zur Bewerbung werden zumindest auf der Website der Generaldirektion Inneres und gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.


(1)  ABl. C 42 vom 15.02.2012, S. 2.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (derzeit im Gange).

(3)  Beschluss 2000/407/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Expertengruppen (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34).

(4)  Der Lebenslauf ist im Format des europäischen Lebenslaufs vorzulegen: http://europass.cedefop.europa.eu/en/documents/curriculum-vitae/templates-instructions

(5)  Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Expertengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

Anhang

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V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Rat

15.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/11


Verlängerung der Geltungsdauer der Verzeichnisse der geeigneten Bewerber

2012/C 42/03

Durch Verfügung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union wird die Geltungsdauer der Verzeichnisse der geeigneten Bewerber, die im Anschluss an die nachstehend aufgeführten allgemeinen Auswahlverfahren aufgestellt wurden, wie folgt verlängert:

Artikel 1: bis zum 31. Dezember 2012

Rat/420/AD5

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte(innen) im Bereich der Sicherheit (Kabinett/Sicherheitsbüro: Dienst für externe Sicherheit/Schutz von Missionen), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 316 A vom 13. Dezember 2005;

Rat/421/AD5

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte(innen) im Bereich der Sicherheit (Kabinett/Sicherheitsbüro: Dienst für internen Schutz), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 316 A vom 13. Dezember 2005;

Rat/422/AST3

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Assistenten(innen) im Bereich der Sicherheit (Kabinett/Sicherheitsbüro: Dienst für internen Schutz), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 316 A vom 13. Dezember 2005;

Rat/425/AD9

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Oberverwaltungsräte(innen) im Bereich der Informationstechnologien (Direktion CIS: Referat „Produktionslösungen“), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 316 A vom 13. Dezember 2005;

Rat/427/AD8

durchgeführt zur Besetzung eines freien Dienstpostens eines Verwaltungsrates im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 108 A vom 12. Mai 2007;

CONS/AD/430

(zwei Profile)

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Oberverwaltungsräte(innen) im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP). Das Auswahlverfahren betrifft zwei Stellenprofile der Besoldungsgruppe AD9 (Stellenprofil 1: Führungskräfte für die strategische Planung von Krisenbewältigungsoperationen und -missionen; Stellenprofil 2: Führungskräfte für die Planung der Fähigkeitenentwicklung: militärischer Bereich/ziviler Bereich/Weltraum), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 178 vom 15. Juli 2008;

CONS/AD/431

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für AD9-Planstellen (Oberverwaltungsrat) im Bereich Sicherheit der Informationssysteme, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 178 vom 15. Juli 2008;

CONS/AD/432

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für AD7-Planstellen im Bereich Sicherheit der Informationssysteme, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 178 vom 15. Juli 2008;

CONS-COMM/AD/433

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Referatsleiter (AD12) im Bereich Übersetzung mit Irisch als Hauptsprache, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 99 vom 30. April 2009.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/13


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2012/C 42/04

Der Minister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation gibt bekannt, dass für einen Teil des auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Blocks S3, der als Blockteil S3a bezeichnet wird, eine Genehmigung zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Minister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Blockteil S3a des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, Nr. 542) auf.

Der Blockteil S3a wird begrenzt durch den Breitengrad durch den Punkt A und den Punkt B, durch den Längengrad durch Punkt B und durch den Großkreis zwischen dem Punkt A und dem Schnittpunkt des genannten Längengrads mit der Linie gemäß der Beschreibung in der Anlage des Bergbaugesetzes. Dieser Schnittpunkt liegt in der Nähe des Punktes C.

Die Punkte sind wie folgt definiert:

Punkt

°

″ östliche Länge

°

″ nördliche Breite

A

3

58

27,000

52

0

0

B

4

0

0,000

52

0

0

C

4

0

0,000

51

58

43,622

Die Position dieser Punkte wird in Form von nach dem Europäischen Terrestrischen Referenzsystem berechneten geografischen Koordinaten angegeben.

Die Oberfläche des Blockteils S3a beträgt 2,1 km2.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, Nr. 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De minister van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

ter attentie van de heer P. Jongerius, themacoördinator mijnbouw en mijnbouwklimaat directie Energiemarkt

ALP/562

Bezuidenhoutseweg 30

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797762 (Kontaktperson: E. J. Hoppel).