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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.041.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 41 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Europäischer Ausschuss für Systemrisiken |
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2012/C 041/01 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 041/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von de Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2012/C 041/03 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 041/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2012/C 041/05 |
Besondere Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EAC/S02/12 — Erasmus-Hochschulcharta 2013 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2012/C 041/06 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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(2) Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Europäischer Ausschuss für Systemrisiken
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14.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 41/1 |
EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 22. Dezember 2011
zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden
(ESRB/2011/3)
2012/C 41/01
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) und das Protokoll (Nr. 25) über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, d und f und Artikel 16 bis 18,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 18 bis 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Ein genau definierter politischer Rahmen ist eine notwendige Voraussetzung für eine wirksame makroprudenzielle Politik. Mit der Schaffung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) im Europäischen Finanzaufsichtssystem wurde ein politischer Rahmen für die makroprudenzielle Politik auf der Ebene der Europäischen Union errichtet, der mittels umzusetzender Warnungen und Empfehlungen ausgeübt wird. |
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(2) |
Die Wirksamkeit der Makro-Aufsicht in der Union hängt auch von den nationalen makroaufsichtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten ab, da die Zuständigkeit für den Erlass der zum Erhalt der Finanzstabilität notwendigen Maßnahmen in erster Linie im nationalen Bereich liegt. |
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(3) |
In einigen Mitgliedstaaten werden derzeit Gesetzesinitiativen zum makroaufsichtlichen Rahmen beraten. |
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(4) |
Es ist erforderlich, Leitprinzipien über die Kernbereiche der nationalen makroaufsichtlichen Mandate zu bestimmen und dabei die Kohärenz zwischen den nationalen Ansätzen mit der Flexibilität zur Berücksichtigung nationaler Besonderheiten ins Gleichgewicht zu bringen. |
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(5) |
Die ausdrückliche Festlegung eines klaren Ziels würde den nationalen makroprudenziellen Behörden helfen, die Tendenz zum Nichthandeln zu überwinden. Auf der nationalen Ebene kann die Makroaufsichtspolitik auf Initiative der nationalen makroprudenziellen Behörden oder infolge der Empfehlungen oder Warnungen des ESRB verfolgt werden. |
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(6) |
Die Makroaufsicht kann je nach den nationalen institutionellen Rahmenbedingungen grundsätzlich entweder durch eine einzelne Institution oder durch ein aus mehreren Institutionen bestehendes Gremium ausgeübt werden. In jedem Falle sollte die betraute Behörde auf klare und transparente Weise festgelegt werden. |
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(7) |
Gemäß Erwägungsgrund 24 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 sollten „aufgrund ihres Sachverstands und ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten im Bereich der Finanzstabilität […] die nationalen Zentralbanken bei der Makroaufsicht eine führende Rolle einnehmen.“ Diese Schlussfolgerung wird weiter untermauert, wenn die Zentralbanken auch für die Mikroaufsicht zuständig sind. |
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(8) |
Abhängig von den nationalen institutionellen Rahmenbedingungen kann die Zusammenarbeit der Behörden, deren Zuständigkeitsbereich Auswirkungen auf die Finanzstabilität hat, auf unterschiedliche Weise von der Koordination bis hin zum Austausch von Daten und Informationen erfolgen. |
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(9) |
Der ESRB wird über potenzielle grenzüberschreitende Ansteckungseffekte durch die von den zuständigen nationalen Behörden geplanten makroprudenziellen Maßnahmen beraten, um ein Mindestmaß an Koordination zu gewährleisten und mögliche negative Ansteckungseffekte zu begrenzen. Zu diesem Zweck sollte das ESRB-Sekretariat vorab über von den nationalen Behörden vorgeschlagene bedeutende makroprudenzielle Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden, damit diese im Lenkungsausschuss des ESRB beraten werden können. Sofern der Lenkungsausschuss dies für angemessen hält, können die vorgeschlagenen makroprudenziellen Maßnahmen dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gebracht werden. |
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(10) |
Die Aufgaben und Befugnisse der makroprudenziellen Behörde sollten klar definiert werden. Angesichts des möglicherweise von der laufenden EU-Reform des Rahmens für die Eigenkapitalanforderungen von Kreditinstituten ausgehenden Einflusses (3) sollten die Verfahren zur Ausstattung der Makroaufsichtsbehörde mit Instrumenten im Rahmen der Grundsätze des jeweiligen rechtlichen Rahmens rechtzeitige Anpassungen des politischen Instrumentariums erlauben, um auf Neuerungen und Veränderungen im Finanzsystem und auf die sich verändernde Art der Risiken für die Finanzstabilität reagieren zu können. Die makroprudenzielle Behörde sollte ex ante rechtfertigen, warum sie bestimmte Instrumente benötigt, und über das Initiativrecht verfügen, die Ausstattung mit diesen Instrumenten zu verlangen. Die Instrumente sollten sowohl solche zur Beeinflussung zyklischer Risiken wie etwa unhaltbare Fremdfinanzierungsniveaus, Fälligkeitsinkongruenzen und Zunahmen von Krediten, als auch Instrumente umfassen, die Marktstrukturen beeinflussen können. Eine institutionelle Trennung zwischen nicht verbindlichen und verbindlichen Instrumenten könnte vorgesehen werden. |
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(11) |
Transparenz verbessert das Verständnis des Finanzsektors und der Allgemeinheit für die makroprudenziellen Politik und ist notwendig, um gegenüber dem Gesetzgeber als dem Vertreter der Bevölkerung Rechenschaft abzulegen. Da das Endziel der makroprudenziellen Politik schwer zu quantifizieren ist, kann eine Rechenschaftspflicht dahingehend gefasst werden, dass Zwischenziele zu erreichen sind oder der Sinn der Verwendung von makroaufsichtlichen Instrumenten öffentlich zu erläutern ist. |
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(12) |
Auf die makroprudenziellen Entscheidungsträger kann dahingehend Druck ausgeübt werden, die Politiken in Zeiten des Aufschwungs nicht zu verschärfen oder sie in Zeiten des Abschwungs nicht zu lockern. Um die Glaubwürdigkeit der Politik zu gewährleisten, sollten die makroprudenziellen Behörden durch Unabhängigkeit gegen äußeren Druck geschützt werden. Die mit makroprudenziellen Mandaten betrauten Zentralbanken sollten unabhängig im Sinne des Artikels 130 des Vertrages sein. |
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(13) |
Die vorliegende Empfehlung beeinträchtigt das geldpolitische Mandat der Zentralbanken der Union und die dem ESRB übertragenen Aufgaben nicht. |
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(14) |
Die Empfehlungen des ESRB werden veröffentlicht, nachdem der Rat der Europäischen Union über die vom Verwaltungsrat geplante Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
ABSCHNITT 1
EMPFEHLUNGEN
Empfehlung A — Ziel
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,
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1. |
festzulegen, dass das Endziel der makroprudenziellen Politik darin besteht, zur Stabilität des Finanzsystems in seiner Gesamtheit beizutragen, unter anderem durch die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems und durch den Abbau der Anhäufung systemischer Risiken, wodurch ein nachhaltiger Beitrag des Finanzsektors zu wirtschaftlichem Wachstum sichergestellt wird; |
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2. |
sicherzustellen, dass die makroprudenzielle Politik auf nationaler Ebene auf Initiative der nationalen makroprudenziellen Behörde oder infolge der Empfehlungen oder Warnungen des ESRB verfolgt werden können. |
Empfehlung B — Institutionelle Vorkehrungen
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,
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1. |
in den nationalen Rechtsvorschriften eine Behörde zu bestimmen, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik betraut ist, im allgemeinen entweder als einzelne Institution oder als ein aus denjenigen Behörden zusammengesetztes Gremium, deren Maßnahmen einen materiellen Einfluss auf die Finanzstabilität haben. In den nationalen Rechtsvorschriften sollte der Entscheidungsprozess des Leitungsorgans der makroprudenziellen Behörde festgelegt werden; |
|
2. |
sofern eine einzelne Institution als makroprudenzielle Behörde bestimmt wird, Mechanismen für eine Zusammenarbeit zwischen allen Behörden zu schaffen, deren Maßnahmen unbeschadet ihrer jeweiligen Mandate einen materiellen Einfluss auf die Finanzstabilität haben; |
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3. |
sicherzustellen, dass die Zentralbank eine führende Rolle in der makroprudenziellen Politik spielt und dass ihre Unabhängigkeit im Sinne des Artikels 130 des Vertrags nicht von der makroprudenziellen Politik untergraben wird; |
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4. |
die makroprudenzielle Behörde zu beauftragen, auch grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, insbesondere durch Benachrichtigung des ESRB über die für den Umgang mit systemischen Risiken auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen informiert wird. |
Empfehlung C — Aufgaben, Befugnisse, Instrumente
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,
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1. |
die makroprudenzielle Behörde mindestens damit zu betrauen, die Risiken für die Finanzstabilität zu identifizieren, zu überwachen und zu beurteilen und die Strategien umzusetzen, um ihr Ziel durch die Verhinderung und Minderung derartiger Risiken zu erreichen; |
|
2. |
sicherzustellen, dass die makroprudenzielle Behörde die Befugnis hat, sämtliche nationalen Daten und Informationen rechtzeitig anzufordern und zu erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind, einschließlich Informationen von mikroprudenziellen Aufsichtsbehörden und Wertpapieraufsichtsbehörden und nichtaufsichtlicher Informationen ebenso wie institutionsspezifischer Informationen, sofern eine begründete Anforderung und angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung vorliegen. Nach den gleichen Grundsätzen sollte die makroprudenzielle Behörde mit den mikroprudenziellen Aufsichtsbehörden die Daten und Informationen austauschen, die für die Ausübung der Aufgaben dieser Behörden von Bedeutung sind; |
|
3. |
die makroprudenzielle Behörde mit der Befugnis auszustatten, die Überwachungskonzepte zu bestimmen und/oder zu entwickeln, um nach Koordination oder zusammen mit den mikroprudenziellen Aufsichtsbehörden und Wertpapieraufsichtsbehörden die Finanzinstitutionen und -strukturen festzulegen, die für den jeweiligen Mitgliedstaat systemrelevant sind, und den Bereich der nationalen Aufsicht zu bestimmen oder dazu Empfehlungen abzugeben; |
|
4. |
sicherzustellen, dass die makroprudenzielle Behörde über angemessene Instrumente zur Erreichung ihrer Ziele verfügt. Wenn nötig, sollten klare und schnelle Verfahren eingeführt werden, um die makroprudenzielle Behörde mit Instrumenten auszustatten. |
Empfehlung D — Transparenz und Rechenschaft
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,
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1. |
sicherzustellen, dass Beschlüsse über die makroprudenzielle Politik und ihre Begründungen rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht werden, sofern darin kein Risiko für die Finanzstabilität besteht, und dass die makroprudenziellen Strategien durch die makroprudenzielle Behörde dargelegt und veröffentlicht werden; |
|
2. |
die makroprudenzielle Behörde mit der Befugnis auszustatten, öffentliche und nichtöffentliche Stellungnahmen zu systemischen Risiken abzugeben; |
|
3. |
der makroprudenziellen Behörde letztlich gegenüber dem nationalen Parlament eine Rechenschaftspflicht aufzuerlegen; |
|
4. |
Rechtsschutz für die makroprudenzielle Behörde und ihre Mitarbeiter sicherzustellen, sofern sie nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben. |
Empfehlung E — Unabhängigkeit
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass
|
1. |
die makroprudenzielle Behörde bei der Verfolgung ihres Ziels zumindest funktional unabhängig ist, insbesondere von politischen Organen und von der Finanzbranche; |
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2. |
organisatorische und finanzielle Vorkehrungen nicht die Durchführung der makroprudenziellen Politik gefährden. |
ABSCHNITT 2
UMSETZUNG
1. Auslegung
Die in der vorliegenden Empfehlung verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung:
„Finanzinstitute“: Finanzinstitute im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010;
„Finanzsystem“: Finanzsystem im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.
2. Umsetzungskriterien
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1. |
Für die Umsetzung der vorliegenden Empfehlung gelten die folgenden Kriterien:
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2. |
Die Adressaten werden ersucht, dem ESRB und dem Rat mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der vorliegenden Empfehlung ergriffen haben, oder ihr Nichthandeln in angemessener Weise zu rechtfertigen. Die Berichte sollten zumindest die folgenden Informationen enthalten:
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3. Zeitrahmen für die Nachverfolgung
|
1. |
Die Adressaten werden ersucht, den ESRB und den Rat über Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die infolge dieser Empfehlung ergriffen worden sind, und gegebenenfalls ein Nichthandeln gemäß den folgenden Absätzen angemessen zu rechtfertigen. |
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2. |
Die Adressaten übermitteln dem ESRB bis zum 30. Juni 2012 einen Zwischenbericht, der mindestens die folgenden Aspekte abdeckt: a) eine Erklärung darüber, ob das mikroprudenzielle Mandat umgesetzt wurde, oder ob geplant ist, es umzusetzen, b) eine Prüfung der Rechtsgrundlage für die Umsetzung dieser Empfehlung, c) die geplante institutionelle Gestalt der makroprudenziellen Behörde und die ins Auge gefassten institutionellen Änderungen, d) für jede hier genannte Empfehlung eine Beurteilung danach, ob sie von den nationalen Maßnahmen zur Erfüllung des makroprudenziellen Mandats abgedeckt sind oder werden, und, falls dies nicht der Fall ist, eine angemessene Begründung. Der ESRB kann die Adressaten über seine Ansicht zu dem Zwischenbericht informieren. |
|
3. |
Die Adressaten übermitteln dem ESRB und dem Rat bis zum 30 Juni 2013 den Abschlussbericht. Die empfohlenen Maßnahmen sollten bis zum 1. Juli 2013 in Kraft treten. |
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4. |
Der Verwaltungsrat kann die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Fristen verlängern, wenn für die Einhaltung einer oder mehrerer Empfehlungen Gesetzgebungsinitiativen notwendig sind. |
4. Überwachung und Beurteilung
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1. |
Das Sekretariat des ESRB
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2. |
Der Verwaltungsrat beurteilt die von den Adressaten gemeldeten Maßnahmen und Rechtfertigungen und entscheidet gegebenenfalls, ob die vorliegende Empfehlung nicht eingehalten wurde und die Adressaten ihr Nichthandeln nicht angemessen gerechtfertig haben. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Dezember 2011.
Der Vorsitzende des ESRB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(2) ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.
(3) Kommissionsvorschläge für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (KOM(2011) 453 endg.) und für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (KOM(2011) 452 endg.).
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
14.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 41/5 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von de Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 41/02
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Datum der Annahme der Entscheidung |
15.12.2009 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 606/09 |
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Mitgliedstaat |
Niederlande |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Nationale regeling voor de instandhouding en het herstel van beschermde historische monumenten |
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Rechtsgrundlage |
Monumentwet 1988 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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|
Ziel |
Erhaltung des kulturellen Erbes |
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|
Form der Beihilfe |
Zuschuss, Bürgschaft, Zinsgünstiges Darlehen |
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|
Haushaltsmittel |
|
||||
|
Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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|
Laufzeit |
1.1.2010-31.12.2014 |
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Wirtschaftssektoren |
Immobilien, Hotel- und Gaststättengewerbe (Fremdenverkehr) |
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|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Nederlandse rijksoverheid |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
30.9.2011 |
|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33095 (11/N) |
|
Mitgliedstaat |
Spanien |
|
Region |
— |
|
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Recapitalisation of UNNIM Banc |
|
Rechtsgrundlage |
Article 9 Real Decree Law 9/2009, sobre reestructuración bancaria y reforzamiento de los recursos propios de las entidades de crédito |
|
Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
|
Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
|
Form der Beihilfe |
Rekapitalisierung |
|
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 948 Mio. EUR |
|
Beihilfehöchstintensität |
— |
|
Laufzeit |
— |
|
Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Royal Kingdom of Spain |
|
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
30.9.2011 |
|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33096 (11/N) |
|
Mitgliedstaat |
Spanien |
|
Region |
— |
|
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Recapitalisation of NCG Banco |
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Rechtsgrundlage |
Article 9 Real Decree Law 9/2009, sobre reestructuración bancaria y reforzamiento de los recursos propios de las entidades de crédito |
|
Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
|
Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
|
Form der Beihilfe |
Rekapitalisierung |
|
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 2 465 Mio. EUR |
|
Beihilfehöchstintensität |
— |
|
Laufzeit |
— |
|
Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Royal Kingdom of Spain |
|
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
30.9.2011 |
|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33103 (11/N) |
|
Mitgliedstaat |
Spanien |
|
Region |
— |
|
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Recapitalisation of Catalunya Banc |
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Rechtsgrundlage |
Article 9 Real Decree Law 9/2009, sobre reestructuración bancaria y reforzamiento de los recursos propios de las entidades de crédito |
|
Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
|
Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
|
Form der Beihilfe |
Rekapitalisierung |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1 718 Mio. EUR |
|
Beihilfehöchstintensität |
— |
|
Laufzeit |
— |
|
Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Royal Kingdom of Spain |
|
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
16.1.2012 |
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|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33603 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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|
Region |
Veneto |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Modifiche al regime di aiuti diretto a fronteggiare i danni conseguenti gli eccezionali eventi alluvionali che hanno colpito il territorio della Regione Veneto nei giorni dal 31 ottobre al 2 novembre 2010 (SA.32683) |
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|
Rechtsgrundlage |
OPCM 3906 del 13 novembre 2010; Ordinanza del Commissario n. 9 del 17 dicembre 2010; Progetto di Ordinanza del Commissario recante disposizioni per la concessione alle imprese di aiuti destinati a ovviare ai danni arrecati dagli eccezionali eventi alluvionali che hanno colpito il territorio regionale nei giorni dal 31 ottobre al 2 novembre 2010; Ordinanza del Presidente del Consiglio dei ministri n. 3943 del 25 maggio 2011 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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|
Ziel |
Ausgleich für Schäden aufgrund von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 60 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
|
14.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 41/9 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)
2012/C 41/03
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
6.1.2012 |
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|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33112 (11/N) |
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|
Mitgliedstaat |
Italien |
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|
Region |
Calabria |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Regime di Aiuto Misure Forestali Programma di Sviluppo Rurale 2007-2013 della Regione Calabria [Dec. n. C(2010) 1164 del 26 febbraio 2010]: Misura 221 — Primo imboschimento di terreni agricoli; Misura 223 — Primo imboschimento di superfici non agricole. |
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Rechtsgrundlage |
PSR Calabria, Allegato X — Schede di misura 221, 223 [Art. 36, b, i-iii; Artt. 43 e 45 regolamento (CE) n. 1698/2005] |
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|
Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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|
Ziel |
Forstsektor, Ländliche Entwicklung (AGRI) |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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|
Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 19 EUR (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
80 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
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|
Wirtschaftssektoren |
Forstwirtschaft und Holzeinschlag |
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|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
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|
Sonstige Angaben |
— |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
6.1.2012 |
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|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33810 (11/N) |
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|
Mitgliedstaat |
Dänemark |
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|
Region |
— |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Large Growth Guarantee Scheme/extension of the calculation methodology for the aid element in guarantees (SA.33022) |
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Rechtsgrundlage |
The Finance Act 2011 Act No 549 of 1 July 2002 (as amended) on Vækstfonden Executive order No 1013 of 17 August 2007 (as amended) on the activitities on Vækstfonden |
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|
Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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|
Ziel |
KMU |
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Form der Beihilfe |
Bürgschaft |
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|
Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 75 DKK (in Mio.) |
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|
Beihilfehöchstintensität |
7,26 % |
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|
Laufzeit |
bis zum 31.12.2015 |
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|
Wirtschaftssektoren |
Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
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Sonstige Angaben |
— |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
14.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 41/11 |
Euro-Wechselkurs (1)
13. Februar 2012
2012/C 41/04
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,3254 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
102,86 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4329 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,83885 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
8,8098 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,2090 |
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ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,5710 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
25,045 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
290,45 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,6988 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1942 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,3458 |
|
TRY |
Türkische Lira |
2,3312 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,2326 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3222 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,2782 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5867 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6622 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 485,49 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,1629 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,3386 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5870 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 926,83 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,0116 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
56,280 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
39,5760 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
40,836 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
2,2757 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,8404 |
|
INR |
Indische Rupie |
65,1430 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
|
14.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 41/12 |
BESONDERE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EAC/S02/12
Erasmus-Hochschulcharta 2013
2012/C 41/05
1. Ziele und Beschreibung
Die Erasmus-Hochschulcharta bildet die allgemeine Grundlage für europäische Kooperationsaktivitäten, die eine Hochschule im Rahmen des sektoralen Programms Erasmus durchführen kann, das Teil des Programms für lebenslanges Lernen (PLL) ist. Nur Hochschulen, denen die Erasmus-Hochschulcharta zuerkannt wurde, können Mobilitätsmaßnahmen für Studierende, Lehrkräfte und sonstiges Personal organisieren, Erasmus-Intensivsprachkurse und -Intensivprogramme durchführen, Anträge für multilaterale Projekte, Netze und flankierende Maßnahmen stellen und vorbereitende Besuche organisieren (1). Die Erasmus-Hochschulcharta stützt sich auf den PLL-Beschluss (2) für den Zeitraum 2007-2013. Die konkreten Ziele des PLL werden in Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses genannt.
2. Förderfähige Antragsteller
Die Erasmus-Hochschulcharta können alle Hochschulen beantragen, die der Definition in Artikel 2 Absatz 10 des PLL-Beschlusses entsprechen.
Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der nachstehend aufgeführten Länder haben:
|
— |
in einem der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union; |
|
— |
in einem EWR-/EFTA-Land: Island, Liechtenstein, Norwegen; |
|
— |
in einem Kandidatenland: Türkei, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; |
|
— |
in der Schweiz. |
3. Antragsfrist
Die Frist für die Einreichung von Anträgen für die Erasmus-Hochschulcharta endet am 29. März 2012.
4. Ausführliche Informationen
Ausführliche Informationen über das Programm Erasmus und die Erasmus-Hochschulcharta sind unter der folgenden Internet-Adresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/llp
Die Anträge sind unter Beachtung der von der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ bereitgestellten Anleitung zu stellen, die unter der folgenden Adresse verfügbar ist:
http://eacea.ec.europa.eu/llp/index_en.htm
(1) Die Erasmus-Hochschulcharta ist nicht erforderlich für Hochschuleinrichtungen in Ländern, die nur zur Teilnahme an multilateralen Projekten, Netzen und flankierenden Maßnahmen von Erasmus berechtigt sind (Programmaktionen die unter Punkt A.2 im Anhang zum Beschluss Nr. 1720/2006/EG aufgelistet sind).
(2) Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens. Siehe: http://eur-lex.europa.eu/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:327:0045:0068:DE:PDF
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
|
14.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 41/14 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China
2012/C 41/06
Die Europäische Kommission („Kommission“) hat beschlossen, von Amts wegen eine Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) einzuleiten. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands.
1. Ware
Gegenstand dieser Überprüfung sind manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China), die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden. Manuelle Palettenhubwagen sind definiert als Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen) („überprüfte Ware“).
2. Geltende Maßnahmen
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008 (3) präzisierte der Rat die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung.
Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 499/2009 des Rates (4) der Antidumpingzoll auf aus Thailand versandte Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, ausgeweitet.
Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung beschloss der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 (5) die Aufrechterhaltung der obengenannten Maßnahmen.
3. Gründe für die Überprüfung
Der Kommission liegen hinreichende Anscheinsbeweise zum Dumpingsachverhalt vor, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, geändert haben und diese Änderungen dauerhafter Art sind.
Ein Vergleich der Preise der Ausfuhren aus der VR China in die EU mit einem Normalwert, der anhand der in der EU gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt wurde, weist auf eine Zunahme des Dumpings hin. Manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon aus der VR China werden weiterhin zu gedumpten Preisen auf den EU-Markt eingeführt. Insbesondere gibt es Hinweise darauf, dass die chinesischen ausführenden Hersteller es sich leisten können, die betroffene Ware zu niedrigen Preisen auszuführen, da es auf dem Stahlmarkt der Volksrepublik China aufgrund staatlicher Einflussnahme zu Preisverzerrungen kommt. Die Gültigkeit der einem chinesischen ausführenden Hersteller gewährten MWB wird unter anderem durch diese Entwicklung in Frage gestellt.
Darüber hinaus deuten die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen darauf hin, dass die Kapazität der chinesischen ausführenden Hersteller manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon die Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt deutlich übersteigt und dass der EU-Markt für sie weiterhin ein äußerst attraktiver Ausfuhrmarkt ist. Tatsächlich lassen Eurostat-Statistiken erkennen, dass die Einfuhren aus der VR China in den vergangenen Jahren die Einfuhren aus anderen Drittländern nahezu vollständig verdrängt haben.
Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich die in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich verändert haben und dass diese Veränderungen dauerhaft sind. Folglich erscheint die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich der Auswirkungen des schädigenden Dumpings nicht länger angemessen.
4. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer Interimsüberprüfung rechtfertigen, und leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.
Im Rahmen der Überprüfung wird untersucht werden, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist oder ob die geltende Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
Die Untersuchung wird zeigen, ob die geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.
Verfahren in Bezug auf Dumping
Die ausführenden Hersteller (6) der überprüften Ware aus dem betroffenen Land, auch diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, welche zur Änderung und Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen führten, werden aufgefordert, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
4.1 Untersuchung der ausführenden Hersteller
4.1.1 Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land
a) Stichprobenverfahren
Da in dem betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Überprüfung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:
|
— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
|
— |
Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 mit dem Verkauf der überprüften Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Stück), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (7) und als Gesamtwert, |
|
— |
Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 mit dem Verkauf der überprüften Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Stück), |
|
— |
Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 mit dem Verkauf der überprüften Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Stück), |
|
— |
genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der überprüften Ware, |
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— |
Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (8), die an der Herstellung und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der überprüften Ware beteiligt sind, |
|
— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Die ausführenden Hersteller sollten für den Fall, dass sie nicht in die Stichprobe einbezogen werden, außerdem angeben, ob sie einen Fragebogen und andere Antragsformulare erhalten möchten, um eine individuelle Dumpingspanne nach Buchstabe b zu beantragen.
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Überprüfung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende ausführende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für die betreffende Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit allen ihr bekannten Verbänden von ausführenden Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der Unternehmen der ausführenden Hersteller, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der überprüften Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der überprüften Ware auf dem Inlandsmarkt der betroffenen Länder und den Verkäufen der überprüften Ware in die Union.
Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen (9).
b) Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission für sie eine unternehmensspezifische Dumpingspanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen und andere Antragsformulare nach Buchstabe a anfordern und diese innerhalb der in nachstehendem Satz und in Abschnitt 4.2.2 genannten Fristen ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe übermittelt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission für ausführende Hersteller aus einem Land ohne Marktwirtschaft individuelle Dumpingspannen nur dann ermitteln kann, wenn diese erwiesenermaßen die Kriterien für die Gewährung einer Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder zumindest einer individuellen Behandlung („IB“) entsprechend Abschnitt 4.2.2 erfüllen.
Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Überprüfung verhindern würde.
4.2 Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft
4.2.1 Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 4.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Die Kommission beabsichtigt, zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China mit Herstellern in anderen Drittländern mit Marktwirtschaft wie etwa Brasilien Kontakt aufzunehmen. Bei unzureichender Mitarbeit beabsichtigt die Kommission, zur Ermittlung des Normalwertes erneut auf die in der Union gezahlten oder zu zahlenden Preise zurückzugreifen. Interessierte Parteien können innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung nehmen.
4.2.2 Behandlung von ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der überprüften Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf MWB („MWB-Antrag“) stellen. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (10) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.
Einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land können außerdem zusätzlich oder alternativ hierzu eine individuelle Behandlung („IB“) beantragen. Um eine IB erhalten zu können, müssen ausführende Hersteller nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen (11). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wird, berechnet sich auf der Grundlage ihrer eigenen Ausfuhrpreise. Der Normalwert für ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wird, beruht auf den Werten, die für das Marktwirtschaftsdrittland ermittelt werden, das wie vorstehend erläutert ausgewählt wurde.
Außerdem wird auf Abschnitt 9 dieser Bekanntmachung hingewiesen.
a) Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, ferner an alle ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden des betroffenen Landes.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, innerhalb von 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.
b) Individuelle Behandlung (IB)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in dem betroffenen Land und die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, zur Beantragung einer IB innerhalb von 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe das MWB-Antragsformular übermitteln, in dem die Abschnitte, die für die IB relevant sind, ordnungsgemäß ausgefüllt sind.
4.3 Untersuchung der unabhängigen Einführer (12) (13)
Die unabhängigen Einführer, die die überprüfte Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, auch diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, welche zur Änderung und Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen führten, werden aufgefordert, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Überprüfung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:
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— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
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— |
genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der überprüften Ware, |
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— |
Gesamtumsatz im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011, |
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— |
Menge (in Stück) und Wert (in Euro) der Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Union im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum, |
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— |
Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (14), die an Herstellung und/oder Verkauf der überprüften Ware beteiligt sind, |
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— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Überprüfung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für die betreffende Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der überprüften Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurücksenden. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der überprüften Ware und zu den Verkäufen der überprüften Ware.
4.4 Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
4.5 Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Überprüfung beziehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
4.6 Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (15) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten, unterzeichnete Bescheinigungen, die den Anträgen auf Marktwirtschaftsbehandlung und/oder individuelle Behandlung oder den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus den in Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Gründen nicht elektronisch übermitteln, so muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence
Anschrift der Kommission:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Handel |
|
Direktion H |
|
Büro: N105 04/092 |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
|
Fax +32 22979618 |
|
E-Mail: TRADE-11.3-HAND-PALLET-TRUCKS@ec.europa.eu |
5. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
6. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Überprüfung beziehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm
7. Zeitplan für die Überprüfung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Übrprüfung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
8. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Überprüfung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (16) verarbeitet.
9. Wichtige Information für ausführende Hersteller in Ländern ohne Marktwirtschaft: Auswirkungen des Berichts des WTO-Berufungsgremiums im Streitfall Europäische Gemeinschaften — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Verbindungselementen (WT/DS397) auf die Art und Weise, in der die Kommission diese Untersuchung durchführen wird
Die Kommission fordert alle ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China, die nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft betrachtet wird, auf, sich innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden, wenn sie an einer Mitarbeit und einem individuellen Antidumpingzoll interessiert sind, auch wenn sie der Ansicht sind, dass sie die Kriterien für eine IB nicht erfüllen. Die Kommission macht sie auf Folgendes aufmerksam (17):
Im Streitfall EG-Bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus China (WT/DS397) befand das WTO-Berufungsgremium unter anderem, dass Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung mit einigen Bestimmungen des WTO-Antidumpingübereinkommens und mit Artikel XVI:4 des WTO-Übereinkommens unvereinbar ist.
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (18) („Ermächtigungsverordnung“) kann der Rat der Europäischen Union unter anderem Maßnahmen der Union, die gemäß der Grundverordnung ergriffen wurden, ändern, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen, sofern er dies für angemessen erachtet.
Sollte die durch diese Bekanntmachung eingeleitete Überprüfung zu einer Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen führen, so wäre nach Auffassung der Kommission der genannte Artikel 2 daher eine Rechtsgrundlage dafür, den rechtlichen Auslegungen des WTO-Berufungsgremiums in dem genannten Streitfall nachzukommen. Konkret würde dies bedeuten, dass im Falle eines ausführenden Herstellers, der sich innerhalb der vorgenannten Frist gemeldet und in vollem Umfang mitgearbeitet hat, indem er alle sachdienlichen Informationen vorgelegt hat, jedoch keine IB beantragt hat bzw. IB zwar beantragt hat, jedoch den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien nicht erfüllt hat, der genannte Artikel 2 der Ermächtigungsverordnung in ordnungsgemäß begründeten Fällen als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte, um dem betreffenden ausführenden Hersteller einen individuellen Zoll zu gewähren. Bei der Prüfung dieser Frage wird die Kommission die Argumentation des WTO-Berufungsgremiums im vorstehend genannten Streitfall und insbesondere die in den Absätzen 371 bis 384 seines Berichts erörterten Punkte berücksichtigen.
Wirtschaftsbeteiligte, die auf der Grundlage dieses Teils der vorliegenden Einleitungsbekanntmachung einen individuellen Zollsatz erhalten, sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Untersuchungsergebnisse zu einem höheren Zollsatz führen können als der Satz, der gegolten hätte, wenn kein individueller Zollsatz gewährt worden wäre.
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.
(3) ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 1.
(4) ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 1.
(5) ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 1.
(6) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die untersuchte Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt ist.
(7) Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich.
(8) Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.
(9) Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.
(10) Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.
(11) Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen; ii) die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt; iii) die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig; iv) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und v) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.
(12) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe eingezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 8 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.
(13) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(14) Siehe Fußnote 8 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.
(15) Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner geschützt nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(16) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(17) Sollte es für erforderlich gehalten werden, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden, so wird ein individueller Antidumpingzoll nur für ausführende Hersteller festgesetzt, i) die für die Stichprobe ausgewählt wurden oder ii) für die eine individuelle Dumpingspanne nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung berechnet wurde.
(18) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.
ANHANG A
ANHANG B