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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.037.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Der Europäische Datenschutzbeauftragte |
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2012/C 037/01 |
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2012/C 037/02 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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Europäische Kommission |
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2012/C 037/03 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge |
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2012/C 037/04 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 037/05 |
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2012/C 037/06 |
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2012/C 037/07 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge |
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2012/C 037/08 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge |
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Rechnungshof |
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2012/C 037/09 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2012/C 037/10 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2012/C 037/11 |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
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10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/1 |
Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik
2012/C 37/01
DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,
gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 7 und 8,
gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2 —
HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:
1. EINLEITUNG
1.1 Hintergrund
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1. |
Am 8. April 2011 nahm die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik („Durchführungsverordnung“) an (3). |
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2. |
Der EDSB wurde nicht nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert, obwohl der Rechtssetzungsvorschlag in der Tätigkeitsvorausschau des EDSB mit Prioritäten für die Konsultation durch den Gesetzgeber aufgenommen worden war (4). Die vorliegende Stellungnahme stützt sich daher auf Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung. |
1.2 Ziele der Durchführungsverordnung
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3. |
Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik („Kontrollverordnung“) (5) ist es, ein europäisches System für Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung einzurichten, um die Einhaltung aller Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen. |
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4. |
Nach der Kontrollverordnung ist die Kommission verpflichtet, Durchführungsbestimmungen und Maßnahmen zu erlassen, die für die Umsetzung einiger ihrer Bestimmungen erforderlich sind. Die Durchführungsverordnung enthält solche Durchführungsbestimmungen für folgende Bereiche: Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen (Titel II), Fischereikontrolle (Titel III), Kontrolle der Vermarktung (Titel IV), Überwachung (Titel V), Inspektionen (Titel VI), Durchsetzung (Titel VII), Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten (Titel VIII), Daten und Informationen (Titel IX) und Durchführung (Titel X). |
1.3 Ziel der vorliegenden Stellungnahme
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5. |
Im März 2009 gab der EDSB eine Stellungnahme zur Kontrollverordnung ab (6). In der Stellungnahme wurde unterstrichen, dass der Vorschlag die Verarbeitung verschiedener Datenkategorien beinhaltet, die in einigen Fällen als personenbezogene Daten gelten können. Personenbezogene Daten würden normalerweise in all den Fällen verarbeitet, in denen der Kapitän oder Eigner des Fischereifahrzeugs oder ein Fischer oder Mannschaftsmitglied identifiziert wird oder identifiziert werden kann. Daher formulierte der EDSB Empfehlungen zu einigen Bestimmungen des Vorschlags. |
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6. |
Darüber hinaus wies der EDSB darauf hin, dass in mehreren Artikeln des Verordnungsentwurfs von einem Ausschussverfahren für die Annahme von Durchführungsbestimmungen die Rede ist und dass einige dieser Vorschriften auch Datenschutzaspekte berühren (7). In Anbetracht der Auswirkungen, die diese Bestimmungen auf den Datenschutz haben können, empfahl der EDSB der Kommission, ihn vor der Annahme dieser Durchführungsbestimmungen zu konsultieren. Die Durchführungsverordnung wurde am 8. April 2011 angenommen, ohne dass der EDSB zuvor konsultiert worden wäre. |
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7. |
Der EDSB bedauert, dass die Durchführungsverordnung ihm nicht, wie in der Stellungnahme aus dem Jahr 2009 empfohlen, vorab zur Konsultation vorgelegt wurde. Dessen ungeachtet möchte er die Kommission auf einige Aspekte der Durchführungsverordnung hinweisen, die aus datenschutzrechtlicher Sicht Bedenken aufwerfen könnten. Aus diesem Grund hat der EDSB beschlossen, diese kurze Stellungnahme vorzulegen. Der EDSB wird in seinen Bemerkungen im Wesentlichen auf folgende Aspekte eingehen: 1) Überwachung der Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen und Datenschutz, 2) Fernüberwachungssysteme für Fischereifahrzeuge, 3) Aufbewahrung personenbezogener Daten durch die Kommission und die zuständigen Behörden und 4) Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. |
2. ANALYSE DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG
2.1. Überwachung der Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen und Datenschutz
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8. |
Laut Erwägungsgrund 31 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Durchführungsverordnung in der Richtlinie 95/46/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geregelt, „insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung, der Übertragung personenbezogener Daten von den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten an die Kommission, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Rechte von betroffenen Personen auf Information, Zugang zu ihren Daten und Berichtigung ihrer Daten“. Der EDSB begrüßt diesen Verweis auf das anzuwendende Datenschutzrecht. |
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9. |
Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge werden systematisch und im Detail mit Hilfe fortschrittlicher technologischer Mittel überwacht, zu denen auch Satellitenortungsanlagen und computergestützte Datenbanken gehören (8). Geografische Position, Kurs und Geschwindigkeit von Fischereifahrzeugen werden regelmäßig mit dem Schiffsüberwachungssystem (VMS) (9) und gegebenenfalls mit dem Automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) (10) oder dem Schiffsortungssystem (VDS) (11) überwacht. Alle diese Daten werden systematisch mittels automatisierter computerisierter Algorithmen und Mechanismen abgeglichen, analysiert und überprüft, um Unstimmigkeiten oder mutmaßliche Verstöße auszumachen. Artikel 145 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zeigt, dass bei dieser Verarbeitung unter Umständen auf so genanntes Data Mining und Profiling zurückgegriffen wird (12). |
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10. |
Solange diese Daten mit identifizierten oder identifizierbaren Personen (z. B. dem Kapitän des Schiffes, dem Eigner des Schiffes oder Mannschaftsmitgliedern) verknüpft werden können, beinhaltet eine solche Überwachung auch die Verarbeitung personenbezogener Daten. Daher muss das Kontrollsystem ausgewogen sein und es müssen angemessene Garantien bestehen und angewandt werden, damit die Rechte der Beteiligten nicht ungebührlich eingeschränkt werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Zwecke, zu denen die einschlägigen Daten verarbeitet werden dürfen, genau abgegrenzt werden, dass nur ein Mindestmaß an (personenbezogenen) Daten verarbeitet wird, und dass Höchstaufbewahrungsfristen für die Daten festgelegt werden. Dies ist im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, da bei der Verarbeitung möglicherweise auch Daten zu Straftaten und Verdächtigungen verarbeitet werden, die mit den personenbezogenen Daten des Eigner und/oder Kapitäns des Schiffes verknüpft werden könnten. |
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11. |
Im Hinblick auf den Anwendungsbereich und den Umfang der Überwachungstätigkeiten scheint die Durchführungsverordnung nicht immer ein Gleichgewicht zwischen dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, und dem Schutz der Privatsphäre und der Daten der betroffenen Personen herzustellen. Da die Durchführungsverordnung bereits angenommen ist, sollte die Kommission nach Ansicht des EDSB im Nachhinein unbedingt nach Möglichkeit den Anwendungsbereich und die Grenzen der Verarbeitungen klarstellen und, wo erforderlich, besondere Garantien vorsehen. Dies ließe sich beispielsweise mit allgemeinen oder spezifischen Leitlinien oder internen Vorschriften erreichen, mit denen bestimmte Aspekte der Verarbeitung mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten geklärt werden, oder auch mit Hilfe von Vorabkontrollen des EDSB nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. |
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12. |
Auf die wichtigsten Aspekte, bei denen nach Ansicht des EDSB nähere Ausführungen erforderlich sind, wird nachstehend eingegangen. |
2.2. Verwendung von VMS-, AIS- und VDS-Daten und Grundsatz der Zweckbindung
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13. |
Einer der zentralen Grundsätze des Grundrechts auf Datenschutz lautet, dass personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke verarbeitet werden dürfen (13). Der Grundsatz der Zweckbindung überträgt dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine besondere Verantwortung, bedeutet aber auch eine Anforderung an den Gesetzgeber, denn danach dürfen Rechtsvorschriften nicht so allgemein gefasst sein, dass sie die Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke rechtfertigen, die nicht ausreichend festgelegt sind. Ausnahmen vom Grundsatz der Zweckbindung sind möglich, allerdings müssen sie erforderlich und verhältnismäßig sein und es müssen die anderen in Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen erfüllt sein. |
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14. |
Wie bereits erwähnt, sehen die Kontrollverordnung und die Durchführungsverordnung eine systematische und detaillierte Überwachung der Fischereitätigkeiten mit Hilfe des VMS, AIS und VDS vor. Laut Artikel 12 der Kontrollverordnung können VMS-Daten, AIS-Daten und VDS-Daten an EU-Agenturen und an die an Überwachungsmaßnahmen beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der „Gewährleistung der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften weitergegeben werden“. Artikel 27 der Durchführungsverordnung besagt ferner, dass die Mitgliedstaaten VMS-Daten „zur wirksamen Überwachung der Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen“ verwenden und dass die Mitgliedstaaten „alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für amtliche Zwecke genutzt werden“. |
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15. |
Mit Blick auf den Grundsatz der Zweckbindung vertritt der EDSB die Auffassung, dass Artikel 12 der Kontrollverordnung und Artikel 27 der Durchführungsverordnung zu weit formuliert sind. Bei nicht enger Auslegung können die Ausdrücke „allgemeine Durchsetzung geltender Vorschriften“, „Überwachung der Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen“ und „amtliche Zwecke“ eine extrem breite Palette von Verarbeitungen abdecken, die nicht einmal im Entferntesten etwas mit den Zwecken der Kontrollverordnung zu tun haben. Diese offen formulierten Konzepte werfen in Verbindung mit dem Grundsatz der Zweckbindung Bedenken auf. |
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16. |
Im Lichte dieser Überlegungen rät der EDSB der Kommission, konkrete Leitlinien zur Auslegung von Artikel 27 der Durchführungsverordnung vorzulegen. Die Kommission sollte insbesondere die Bedeutung der Verarbeitung von VMS-, AIS- und VDS-Daten zu Zwecken der „allgemeinen Durchsetzung geltender Vorschriften“ oder anderen Zwecken, die mit der Gemeinsamen Fischereipolitik nichts zu tun haben, klarstellen und den Anwendungsbereich begrenzen. |
2.3. Aufbewahrungsfristen
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17. |
Ein weiterer wesentlicher Grundsatz des Datenschutzrechts besagt, dass personenbezogene Daten in einer Form gespeichert werden müssen, die die Identifizierung ermöglichen, so lange, wie es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist (14). Dieser Grundsatz ist auch unmittelbar mit der Zweckbindung verknüpft. Sind personenbezogene Daten für den ursprünglichen Zweck nicht länger erforderlich, ist eine weitere Speicherung nicht zulässig, da sie eine Verarbeitung darstellte, die mit dem ursprünglichen Zweck nicht vereinbar ist. |
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18. |
Für eine Reihe von Daten sieht die Durchführungsverordnung eine Mindestaufbewahrungsfrist von drei Jahren vor. Bezüglich der VMS-Daten stellen beispielsweise laut Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Daten in computerlesbarer Form erfasst und „für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren“ in elektronischen Datenbanken sicher gespeichert werden. In ähnlicher Weise sieht Artikel 92 Absatz 3 vor, dass die Daten aus den Überwachungsberichten in der Datenbank „für mindestens drei Jahre“ zur Verfügung gehalten werden. Weiter bestimmt Artikel 118, dass die Daten aus den Inspektionsberichten in der Datenbank „für mindestens drei Jahre“ zur Verfügung gehalten werden. |
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19. |
Der EDSB ist generell der Auffassung, dass die Speicherfrist mit einer Höchstfrist (anstelle nur einer Mindestfrist) genauer hätte festgelegt werden sollen. Seiner Ansicht nach sollten die genannten Bestimmungen auf jeden Fall im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgelegt werden. Das bedeutet, dass die Aufbewahrungsfrist von drei Jahren grundsätzlich als Höchstaufbewahrungsfrist gedeutet werden sollte, falls nicht mit überzeugenden Belegen angemessen dargelegt werden kann, dass eine längere Aufbewahrungsfrist erforderlich ist. |
2.4. Amtshilfe und Übermittlungen von Daten an Drittländer
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20. |
In Artikel 164 der Durchführungsverordnung ist der Informationsaustausch mit Drittländern geregelt. Artikel 164 Absatz 2 befasst sich insbesondere mit der Weitergabe von Daten von einem Mitgliedstaat an ein Drittland oder eine regionale Fischereiorganisation im Rahmen eines bilateralen Abkommens mit diesem Land oder gemäß den Vorschriften dieser Organisation. Artikel 164 Absatz 3 befasst sich mit dem Austausch von Informationen über die Nichteinhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgehend von der Kommission oder der von ihr benannten Stelle im Rahmen von Fischereiabkommen zwischen der Union und Drittländern oder im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen oder ähnlichen Vereinbarungen. |
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21. |
In Artikel 164 Absatz 2 heißt es, dass der Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern „in Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ erfolgt, wohingegen in Absatz 3 ein ähnlicher Hinweis im Zusammenhang mit dem von der Kommission ausgehenden Informationsaustausch fehlt. Nach Absatz 3 steht der Informationsaustausch lediglich unter der Bedingung, dass der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, dem zustimmt. |
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22. |
Diesbezüglich weist der EDSB darauf hin, dass die Übermittlung personenbezogener Daten von der Kommission oder anderen europäischen Organen oder Einrichtungen an Drittländer nach Artikel 164 nur stattfinden darf, wenn die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und insbesondere von deren Artikel 9 erfüllt sind. |
2.5. Die Kommission sollte erwägen, ob eine Vorabkontrolle erforderlich ist
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23. |
Die Kontrollverordnung und die Durchführungsverordnung können die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission oder andere EU-Einrichtungen zur Folge haben und damit in diesen Fällen die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf diese Verarbeitungen auslösen. Da diese Verarbeitungen aufgrund ihres Charakters, ihrer Tragweite oder ihrer Zweckbestimmungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten können, sind sie gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einer Vorabkontrolle durch den EDSB zu unterziehen. |
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24. |
Es zeigt sich insbesondere, dass die Verarbeitungen nach der Kontrollverordnung und der Durchführungsverordnung auch die Verarbeitung von Daten über von einem Schiff begangene Straftaten oder entsprechende Verdächtigungen umfassen können. Diese Daten können wahrscheinlich im Zusammenhang mit Verstößen gegen geltende Vorschriften mit den personenbezogenen Daten des Schiffseigners oder des Kapitäns des Schiffes (oder eines Mannschaftsmitglieds) verknüpft werden. |
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25. |
Daher fordert der EDSB die Kommission (und andere betroffene europäische Einrichtungen) auf, die Notwendigkeit einer Vorabkontrolle der Verarbeitungen nach der Kontrollregelung und der Durchführungsverordnung zu prüfen und nach dieser Prüfung die erforderlichen Meldungen einzureichen (15). |
SCHLUSSFOLGERUNGEN
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26. |
Der EDSB bedauert, dass der Wortlaut der Durchführungsverordnung ihm nicht, wie in der Stellungnahme aus dem Jahr 2009 empfohlen, nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zur Konsultation vorgelegt wurde. Zwar begrüßt der EDSB den Verweis auf das anzuwendende Datenschutzrecht im Erwägungsgrund 31 der Durchführungsverordnung, doch sind seiner Auffassung nach bestimmte Bestimmungen dieser Verordnung geeignet, datenschutzrechtliche Bedenken aufzuwerfen. |
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27. |
Da die Durchführungsverordnung bereits angenommen ist, sollte die Kommission nach Ansicht des EDSB im Nachhinein nach Möglichkeit den Anwendungsbereich und die Grenzen der Verarbeitungen klarstellen und, wo erforderlich, besondere Garantien vorsehen. Dies ließe sich mit allgemeinen oder spezifischen Leitlinien oder internen Vorschriften oder Vorabkontrollen durch den EDSB nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erreichen. |
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28. |
Der EDSB rät der Kommission und anderen betroffenen EU-Einrichtungen insbesondere Folgendes:
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Brüssel, den 28. Oktober 2011
Giovanni BUTTARELLI
Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(3) ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.
(4) Abrufbar auf der Website des EDSB (http://www.edps.europa.eu) im Abschnitt Beratung/Prioritäten.
(5) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(6) Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung einer Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, (ABl. C 151 vom 3.7.2009, S. 11).
(7) Siehe die bereits zitierte Stellungnahme des EDSB zu einer Verordnung des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, Absatz 29f.
(8) Siehe hierzu das Memorandum der Kommission vom 12.4.2011, MEMO/11/234.
(9) Das VMS besteht aus einer Satellitenortungsanlage, die an Bord des Fischereifahrzeugs installiert ist, und die Daten zu seiner Identifizierung, seiner geografischen Position, Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit erfasst und diese Daten an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats überträgt (siehe Artikel 4 Punkt 12 der Kontrollverordnung).
(10) Ein AIS ist ein autonom und kontinuierlich funktionierendes System zur Identifizierung und Überwachung von Schiffen, das den elektronischen Austausch von Schiffsdaten, einschließlich Schiffskenndaten, Position, Kurs und Geschwindigkeit zwischen unweit voneinander operierenden Schiffen sowie zwischen Schiffen und Behörden an Land ermöglicht (siehe Artikel 4 Punkt 11 der Kontrollverordnung).
(11) Ein VDS ist eine satellitengestützte Technologie zur Fernerkundung, mit der Fischereifahrzeuge identifiziert werden können und ihre Position auf See festgestellt werden kann (siehe Artikel 4 Punkt 13 der Kontrollverordnung).
(12) Artikel 145 Absatz 3 lautet: „Alle Ergebnisse des elektronischen Validierungssystems — ob positiv oder negativ — werden in einer Datenbank gespeichert. Jede durch das Validierungsverfahren entdeckte Unstimmigkeit oder Nichteinhaltung muss unverzüglich zu erkennen sein, ebenso wie die Folgemaßnahmen zu diesen Unstimmigkeiten. Das System ermöglicht außerdem die Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, eines Kapitäns oder Betreibers, bei dem im Laufe der letzten drei Jahre mehrfach Unstimmigkeiten und mögliche Verstöße entdeckt wurden“.
(13) Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(14) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(15) Wie schon in der Stellungnahme aus dem Jahr 2009 empfohlen; siehe Absatz 22.
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10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/6 |
Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
2012/C 37/02
DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,
gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 7 und 8,
gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) des Rates Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2 —
HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:
I. EINLEITUNG
I.1 Konsultation des EDSB
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1. |
Am 19. Juli 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates an („Vorschlag“) (3). Dem Vorschlag beigefügt ist eine Mitteilung mit dem Titel „Digitaler Fahrtenschreiber: Fahrplan für künftige Tätigkeiten“ („Mitteilung“) (4). Vorschlag und Mitteilung wurden dem EDSB am selben Tag zur Konsultation übermittelt. |
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2. |
Der EDSB wurde bereits im April 2011 zu einer früheren Fassung des Vorschlags informell konsultiert und hatte hierzu am 13. Mai 2011 informelle Kommentare vorgelegt. Der EDSB begrüßt die informelle Konsultation, die dazu beigetragen hat, schon in einer frühen Phase der Abfassung des Entwurfes den Text aus datenschutzrechtlicher Sicht zu verbessern. Einige dieser Kommentare wurden in dem Vorschlag berücksichtigt. Der EDSB würde einen Verweis auf diese Stellungnahme in der Präambel des Vorschlags begrüßen. |
I.2 Allgemeiner Hintergrund
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3. |
Gegenstand des Vorschlags sind der Einbau und die Benutzung von Kontrollgeräten in Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen, zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sozialvorschriften über Lenk- und Ruhezeiten durch Berufskraftfahrer (5). |
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4. |
Seit 1985 wurde zu diesem Zweck ein Fahrtenschreibersystem entwickelt, das sich auf ein Kontrollgerät in Verbindung mit Fahrtenschreiberkarten stützt. (6). Das Kontrollgerät dient der Aufzeichnung, dem Speichern, Anzeigen und Ausdrucken von Angaben zu den Tätigkeiten des Fahrers. Eine Fahrtenschreiberkarte ist eine Smart Card für den Einsatz mit dem Kontrollgerät; mittels einer Fahrtenschreiberkarte kann der Karteninhaber vom Kontrollgerät identifiziert und können Daten übermittelt und gespeichert werden. |
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5. |
Mit dem Vorschlagsentwurf soll die derzeit geltende Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr („Verordnung“) geändert und an die aktuellen technologischen Entwicklungen angepasst werden, um vermehrt digitale und nicht mehr analoge Fahrtenschreiber einsetzen zu können und um seine Funktionen so zu erweitern, dass eine neue Art des digitalen Fahrtenschreibers entsteht. Der neue digitale Fahrtenschreiber soll um folgende technologische Merkmale erweitert werden: i) Er wird ein Ortungsgerät zur automatischen Erfassung bestimmter Standortdaten des Fahrers nutzen; ii) er wird Fernkommunikationseinrichtungen für Fernkontrollen nutzen, und iii) er wird eine standardisierte Schnittstelle zu anderen intelligenten Verkehrssystemen (ITS)ausweisen, durch die er wichtiger Bestandteil der ITS-Plattform eines Fahrzeugs werden kann (7). |
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6. |
Viele im Vorschlag aufgeworfene Fragen erfordern ergänzende Maßnahmen, die in der Mitteilung beschrieben sind. In der Mitteilung werden mehrere von der Kommission zu ergreifende Maßnahmen aufgeführt; so sind durch delegierte Rechtsakte insbesondere die in Anhang IB der Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen für den digitalen Fahrtenschreiber zu aktualisieren und die Sicherheitsmechanismen zu verbessern sowie die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein zu ändern, um die in Fahrtenschreibern verwendeten Fahrerkarten mit den entsprechenden Führerscheinen zusammenzuführen. |
I.3 Vom Vorschlag aufgeworfene Datenschutzfragen
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7. |
Der Einsatz von Kontrollgeräten im Straßenverkehr beinhaltet die Verarbeitung personenbezogener Daten von Berufskraftfahrern. Die Verarbeitung beruht zu großen Teilen auf dem Einsatz von Ortungsgeräten und Fernkommunikationseinrichtungen, also von Technologien, die erhebliche Auswirkungen auf die Privatsphäre von Personen und den Schutz personenbezogener Daten haben. |
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8. |
Der Vorschlag hat also äußerst sichtbare Auswirkungen auf die Privatsphäre von Berufskraftfahrern, da er insbesondere eine ständige Überwachung des Aufenthaltsorts des Fahrers sowie Fernkontrollen durch Kontrollbehörden ermöglicht, die kontinuierlich direkten Zugriff auf die in Fahrtenschreibern gespeicherten Daten haben. Darüber hinaus könnte die geplante Zusammenlegung der Fahrerkarte mit dem Führerschein auch den derzeitigen Schutz der Daten des Fahrers berühren. |
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9. |
Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass die Verarbeitung von Daten durch Fahrtenschreiber innerhalb der Europäischen Union nach dem Datenschutzrahmen der EU erfolgt, wie er in Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in der Richtlinie 95/46/EG (8) und der Richtlinie 2002/58/EG (9) festgelegt ist. |
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10. |
Es sei darauf hingewiesen, dass es zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung im Jahr 1985 noch keinen umfassenden Datenschutzrahmen in der EU gab. Die anstehende Überarbeitung der Verordnung bietet daher Gelegenheit, die Verordnung an die geltende Datenschutzregelung anzupassen. |
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11. |
Der EDSB begrüßt insbesondere, dass in den Vorschlag ein Erwägungsgrund und eine eigene Bestimmung zum Datenschutz aufgenommen wurden. (10) Der EDSB merkt jedoch an, dass diese Bestimmungen allein nicht alle datenschutzrechtlichen Probleme lösen, die durch verschiedene im Vorschlag aufgeführte Maßnahmen aufgeworfen werden. Es sollten daher weitere Garantien in den Vorschlag sowie in die in der Mitteilung beschriebenen ergänzenden Maßnahmen aufgenommen werden. |
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12. |
Der EDSB geht in der vorliegenden Stellungnahme auf mehrere Aspekte des Vorschlags ein, die einer näheren datenschutzrechtlichen Prüfung bedürfen. In der Hauptsache wird sich der EDSB mit folgenden Fragen beschäftigen, die nachstehend in Abschnitt II nacheinander geprüft werden:
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II. ANALYSE DES VORSCHLAGS
II.1 Allgemeine Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen
Allgemeine Datenschutzvorkehrungen, die von den für die Verarbeitung Verantwortlichen, den Mitgliedstaaten und den Konstrukteuren von Fahrtenschreibern zu treffen sind
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13. |
Der EDSB begrüßt die Aufnahme einer speziellen Datenschutzbestimmung in Artikel 34 des Vorschlags. Artikel 34 macht eindeutig klar, dass Fahrzeugeigentümer und/oder Verkehrsunternehmen als für die Verarbeitung Verantwortliche die geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten haben. In diesem Zusammenhang haben sie unter anderem Berufskraftfahrer über die Verarbeitung ihrer Daten in Fahrtenschreibern zu unterrichten, den Fahrern Auskunft über ihre Daten zu geben und unrichtige oder unvollständige Daten zu berichtigen. Der EDSB unterstreicht, dass eine solche Unterrichtung alle ablaufenden Verarbeitungen umfassen muss, und er begrüßt daher, dass nach Artikel 5 Absatz 6 des Vorschlags der für die Verarbeitung Verantwortliche den Fahrer ausdrücklich über die Möglichkeit der Fernkontrolle durch Kontrollbehörden informieren muss. Der EDSB weist ferner darauf hin, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Verarbeitung gemäß Artikel 18 bis 20 der Richtlinie 95/46/EG bei den Kontrollstellen melden müssen. |
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14. |
Diese Bestimmung misst auch der Pflicht von Mitgliedstaaten und unabhängigen Kontrollbehörden besonderes Gewicht bei, dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Fahrtenschreibern, die im Straßenverkehr eingesetzt werden, nach dem geltenden Datenschutzrecht erfolgt. Dies erfordert von den Mitgliedstaaten die Annahme besonderer Maßnahmen bezüglich des Einsatzes besonderer Technologien wie des globalen Satellitennavigationssystems (GNSS), der Nutzung der Fernkommunikation und von ITS-Schnittstellen, oder auch bezüglich des elektronischen Austauschs von Informationen über Fahrerkarten und der Speicherung von Aufzeichnungen durch Verkehrsunternehmen. Die Datenschutzbehörden in den Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit vor der Annahme solcher Maßnahmen angehört werden, damit Regelwerke entstehen, die mit den geltenden Datenschutzanforderungen übereinstimmen. |
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15. |
Der EDSB begrüßt, dass das Konzept des „eingebauten Datenschutzes“ (privacy by design) mit der Bestimmung in den Vorschlag übernommen wurde, dass das Kontrollgerät so konstruiert sein muss, dass es den Datenschutz gewährleistet. Der EDSB betont, dass bei der Konzeption eines digitalen Fahrtenschreibers von Anfang an darauf zu achten ist, dass dieser die Privatsphäre und den Datenschutz achtet. Diese die Privatsphäre schonenden Maßnahmen sollten auch bei der Aktualisierung der Spezifikationen in Anhang IB angemessen berücksichtigt werden. |
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16. |
Wie jedoch bereits unter Punkt 11 ausgeführt, können Artikel 34 und Erwägungsgrund 15 des Vorschlags allein nicht alle datenschutzrechtlichen Bedenken in Verbindung mit dem Einsatz von Fahrtenschreibern ausräumen. Der EDSB geht daher in der vorliegenden Stellungnahme besonders auf die zusätzlichen Maßnahmen ein, die für die Gewährleistung eines zufrieden stellenden Datenschutzniveaus bei Fahrtenschreibern erforderlich sind. |
Der Vorschlag beschreibt nur unzulänglich die beim Einsatz von Fahrtenschreibern einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen
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17. |
Nach Auffassung des EDSB werden die in mehreren Teilen des Vorschlags sowie in Artikel 15 enthaltenen Sicherheitsanforderungen für den digitalen Fahrtenschreiber im Vorschlag nur unzureichend ausgeführt. Des Weiteren unterstreicht der EDSB, dass der Vorschlag den Einsatz vieler Technologien vorsieht und damit praktisch einen „neuen digitalen Fahrtenschreiber“ schafft, für den der derzeitige Anhang IB nicht mehr gilt und auch nicht mehr die relevanten Spezifikationen oder angemessenen Sicherheitsvorkehrungen enthält. |
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18. |
Der EDSB weist darauf hin, dass der Branche durch Annahme einer aktualisierten Verordnung, mit der zahlreiche technische Änderungen eingeführt werden könnten, deren technische Spezifikationen in den derzeitigen überholten Anhängen nicht aufgeführt sind, Schaden aus einem unklaren rechtlichen Rahmen entstehen könnte. Es besteht somit die Gefahr, dass die Branche bis zur Aktualisierung der Spezifikationen Maßnahmen und Regelungen entwickelt, die dem Schutz der Privatsphäre abträglich sind, und diese Gefahr besteht bis zum Abschluss der Überarbeitung dieser Anhänge, also bis Ende 2014. |
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19. |
Der EDSB empfiehlt nachdrücklich, bei der Einführung technologischer Aktualisierungen (GNSS, Fernkommunikation, ITS) bei Fahrtenschreibern entsprechende Datenschutz-Folgenabschätzungen zur Beurteilung der durch den Einsatz dieser Technologien entstehenden Risiken für den Schutz der Privatsphäre vorzunehmen. |
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20. |
Darüber hinaus empfiehlt der EDSB, in den Vorschlag einen eigenen Artikel zum Sicherheitsniveau aufzunehmen, das in allen Phasen der Entwicklung und des Einsatzes von Fahrtenschreibern (nicht nur bei ihren Entwurf und Einbau, sondern viel wichtiger noch bei ihrem Einsatz) einzuhalten ist. In diesem Artikel sollte es im Wesentlichen um Folgendes gehen:
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21. |
Es wäre im Sinne der Förderung guter Datenschutzpraxis, wenn der EDSB und die Artikel 29-Datenschutzgruppe auf die Liste der Teilnehmer des in Artikel 41 des Vorschlags genannten Fahrtenschreiberforums gesetzt würden. |
II.2 Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung
Der Vorschlag macht keine klaren und zuverlässigen Aussagen zu den Modalitäten der Verarbeitung, die einer späteren Aktualisierung von Anhang IB der Verordnung überlassen bleiben
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22. |
Es mangelt dem Vorschlag an genauen und zuverlässigen Aussagen zu vielen Modalitäten der Verarbeitung, die jedoch einer Klarstellung bedürfen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dies betrifft vor allem die Arten der in Fahrtenschreibern und durch Einsatz von Ortungsgeräten verarbeiteten und gespeicherten Daten, den Aufbewahrungszeitraum solcher Daten und die Frage, welche Empfänger Zugriff auf welche Daten haben, insbesondere mit Blick auf die Fernkommunikation. |
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23. |
Viele Einzelheiten zu den Verarbeitungen von Daten sind derzeit in Anhang IB der Verordnung geregelt, der aber nicht mehr den neuesten Gegebenheiten entspricht und später mit delegierten Rechtsakten der Kommission überarbeitet werden soll. Es ist daher rechtlich nicht sicher, ob die geplante Verarbeitung verhältnismäßig sein wird, da viele Maßnahmen später in Regelungsausschüssen beschlossen werden müssen. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Branche bis zur Aktualisierung der Anhänge ihre eigenen Regelungen entwickelt, die dann möglicherweise zu Unstimmigkeiten führen. |
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24. |
Der EDSB unterstützt eine solche Vorgehensweise nicht und empfiehlt, im Vorschlag selbst die allgemeinen Modalitäten der Verarbeitung festzulegen und nur die genauen Einzelheiten in Anhängen zu regeln. Der EDSB bedauert, dass im Vorschlag die im digitalen Fahrtenschreiber zu erhebenden und zu speichernden Datenkategorien nicht mehr beschrieben werden, obwohl dies in Artikel 5 der dem EDSB übermittelten früheren Fassung des Vorschlags vorgesehen war (z. B. Fahrten und Geschwindigkeit des Fahrzeugs, Zeitmessung, Ort des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit des Fahrers, Identität des Fahrers, Tätigkeit des Fahrers, Ereignisse und Fehler). Artikel 34 Absatz 3 des Vorschlags sieht nunmehr lediglich vor, dass nur Daten verarbeitet werden dürfen, „die für den Zweck der Verarbeitung unbedingt notwendig sind“; nähere Angaben zu den Datenarten, die verarbeitet werden, werden nicht gemacht. |
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25. |
Der EDSB empfiehlt nachdrücklich eine Beschreibung der allgemeinen Modalitäten der Verarbeitung im verfügenden Teil der Verordnung, der, anders als Anhänge, im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet wird. Diese Vorgehensweise bedeutete größere Rechtssicherheit für Berufsfahrer, die wiederum stichhaltigere Daten vor Gericht vorlegen könnten. |
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26. |
Nach Auffassung des EDSB sollte bei einer Anpassung von Anhang IB an technologische Entwicklungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Rechnung getragen werden. Er empfiehlt nachdrücklich eine angemessene Konsultation des EDSB im Verlauf der Aktualisierung von Anhang IB der Verordnung. Nach Auffassung des EDSB sollte diese Aktualisierung so bald wie möglich erfolgen, damit die Industrie Fahrtenschreiber nach harmonisierten technischen Spezifikationen bauen kann. |
Nutzung von Ortungsgeräten und Aufzeichnung von Standortdaten
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27. |
Der EDSB hält fest, dass laut Erwägungsgrund 5 des Vorschlags die Aufzeichnung von Standortdaten gerechtfertigt ist, da sie die Kontrolleure bei Kontrollen unterstützt. Mit Blick auf den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/46/EG formulierten Grundsatz der Zweckbindung weist der EDSB darauf hin, dass die in Fahrtenschreibern gespeicherten Ortungsdaten zu keinem anderen Zweck verwendet werden sollten. |
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28. |
Zwar sollen nach Artikel 4 des Vorschlags nur zwei Arten von Standortdaten aufgezeichnet werden (Feststellung der Standorte, an denen der Arbeitstag beginnt und endet), doch ist nach Auffassung des EDSB mittels des Ortungsgeräts eine Feststellung des Standorts des Fahrzeugs und damit des Fahrers jederzeit möglich. Eine solche Feststellung kann aus mehreren Gründen erfolgen, beispielsweise zur Überwachung von Geschwindigkeit und Richtung, zur Überprüfung der Frage, ob sich das Fahrzeug bewegt oder nicht, usw. Mit Blick auf Artikel 4 des Vorschlags und den Grundsatz der Zweckbindung betont der EDSB, dass derartige Verwendungszwecke nicht zulässig sind. Der EDSB unterstreicht nachdrücklich, dass der Einbau und die Nutzung solcher Geräte zum unmittelbaren und vorrangigen Zweck, Arbeitgebern die Möglichkeit zu geben, aus der Ferne und in Echtzeit Bewegungen und Aufenthaltsorte ihrer Beschäftigten zu überwachen, nicht erlaubt sein sollten. |
II.3 Zugriff auf die in digitalen Fahrtenschreibern gespeicherten Daten und deren weitere Verwendung
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29. |
Der Zugriff auf die im Kontrollgerät gespeicherten Daten kann jederzeit i) Kontrollbehörden für Kontrollen und ii) dem betreffenden Unternehmen gewährt werden, damit es seinen gesetzlichen Verpflichtungen insbesondere gemäß Artikel 28 und 29 des Vorschlags nachkommen kann. Der EDSB begrüßt, dass je nach Nutzerart und/oder Identität restriktive Zugriffsrechte festgelegt wurden. |
Fernkontrolle durch Kontrollbehörden
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30. |
Laut Erwägungsgrund 6 ist Fernkommunikation zu Kontrollzwecken zulässig, um gezielte Straßenkontrollen zu erleichtern und die Verwaltungslasten zu verringern, die durch stichprobenartige Überprüfungen von Verkehrsunternehmen entstehen. Der EDSB hat Verständnis für die Erleichterung, die eine solche Maßnahme mit sich bringt, erinnert aber daran, dass angemessene Garantien im Hinblick auf die Gefahren für den Schutz der Privatsphäre vorzusehen sind, die mit einem fortgesetzten Fernzugriff auf die im Kontrollgerät gespeicherten Daten verbunden sind. |
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31. |
In diesem Zusammenhang stellt der EDSB zufrieden fest, dass Artikel 5 des Vorschlags eine Reihe umfassender Garantien bietet; dazu gehört insbesondere, dass i) ein solcher Fernzugriff allein auf die zuständigen Kontrollbehörden beschränkt ist, ii) die mit den Kontrollbehörden ausgetauschten Daten nur insoweit verwendet werden dürfen, als sie für gezielte Straßenkontrollen unbedingt erforderlich sind, iii) es einen eindeutig festgelegten kurzen Aufbewahrungszeitraum von zwei Stunden für Daten gibt, die bei Fernkontrollen erhoben werden, iv) der Fahrer vom Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs über die Möglichkeit von Fernkontrollen unterrichtet wird, und v) angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um die Integrität und Authentifizierung der Daten zu gewährleisten. |
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32. |
Nach Ansicht des EDSB ist jedoch noch nicht hinreichend klar, welche Daten per Fernkommunikation ausgetauscht werden können. Der EDSB empfiehlt eine Umformulierung von Artikel 5 Absatz 3, damit nicht übermäßig viele Daten an Kontrollbehörden übermittelt werden. Statt in Artikel Absatz 3 alle Daten aufzulisten, die nicht übermittelt werden, sollten seiner Auffassung nach erschöpfend all die Daten aufgeführt werden, die übermittelt werden dürfen. |
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33. |
Im Hinblick auf Sanktionen unterstreicht der EDSB weiter, dass eine Fernkontrolle nicht automatisch zu Bußen oder Geldstrafen für den Fahrer oder das Unternehmen führen sollte. Da die eigentliche Fernkontrolle ohne Wissen der betreffenden Person geschieht, sind vor einer Entscheidung angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Die Fernkontrolle sollte als eine erste Maßnahme betrachtet werden, die zu einer gründlicheren Überprüfung im Beisein des Fahrers führen kann, sollten die Kontrollbeamten bei der ersten Kontrolle irgendwelche Unregelmäßigkeiten entdeckt haben. |
Grenzüberschreitender Datenaustausch
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34. |
In der Mitteilung der Kommission werden einige Drittländer aufgeführt, die die Grundsätze der Kraftverkehrsverordnungen und der Fahrtenschreiberverordnung anwenden. In der derzeitigen Fassung des Vorschlags findet sich kein Hinweis auf einen internationalen Austausch von Fahrtenschreiberdaten. Im Vorschlag sollte klargestellt werden, ob ein alle Daten betreffender grenzüberschreitender Austausch mit Drittlandsbehörden ins Auge gefasst wird; in diesem Fall wären angemessene Datenschutzgarantien erforderlich, damit bei der Übermittlung von Daten in diese Drittländer gemäß Artikel 25 und 26 der Richtlinie 95/46/EG ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist. |
Weiterverwendung der Daten in intelligenten Verkehrssystemen (ITS)
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35. |
Werden Fahrtenschreiber zu Kernbestandteilen intelligenter Verkehrssysteme, wirft dies eine Reihe von Fragen in Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz auf, auf die der EDSB in seiner Stellungnahme zur ITS-Richtlinie hingewiesen hat (11). |
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36. |
Die Weiterverarbeitung von im Fahrtenschreiber aufgezeichneten oder erzeugten Daten in intelligenten Verkehrssystemanwendungen sollte nur erfolgen, wenn die Weiterverarbeitung mit dem ursprünglichen Zweck der Erhebung nicht unvereinbar ist. Dies ist jedoch fallweise zu beurteilen. |
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37. |
Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass die Weiterverarbeitung von Fahrtenschreiberdaten gemäß einer der in Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG aufgelisteten Rechtsgrundlagen erfolgt. Der EDSB unterstreicht, dass bei allen verfügbaren Rechtsgrundlagen in Anbetracht des Beschäftigungsumfelds, in dem die Verarbeitungen stattfinden, nur schwer Verlass auf die Einwilligung der Fahrer besteht. Fahrer können von ihren Arbeitgebern unter Druck gesetzt worden sein, bestimmte ITS-Anwendungen zu verwenden, für die sie daher nicht wirklich freiwillig ihre Einwilligung erteilt haben (12). |
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38. |
Folglich schlägt der EDSB eine Änderung von Artikel 6 Absatz 2 des Vorschlags vor, der besagen sollte, dass „Fahrzeuge, die (…) mit Kontrollgerät ausgerüstet sein (müssen), das eine harmonisierte Schnittstelle besitzt, die es ermöglicht, die aufgezeichneten oder erstellten Daten in Anwendungen für intelligente Verkehrssysteme zu verwenden. Die Weiterverwendung von Fahrtenschreiberdaten sollte nur zulässig sein, wenn der Fahrer freiwillig seine Einwilligung zu einer solchen Verarbeitung erteilt hat und alle anderen Anforderungen von Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG erfüllt sind“. |
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39. |
Der EDSB unterstreicht ferner, dass nicht alle im Fahrtenschreiber aufgezeichneten oder generierten Daten automatisch für die Verwendung in anderen ITS-Anwendungen verfügbar sein sollten, sondern nur die Daten, die für die Verarbeitung in der betreffenden ITS-Anwendung unbedingt erforderlich sind. Dies sollte in Artikel 6 Absatz 3 des Vorschlags klar zum Ausdruck gebracht werden. Der EDSB empfiehlt, für jede Anwendung eine gesonderte Beurteilung der Datenschutzlage vorzunehmen, bei der festgelegt wird, welche Daten für die Verarbeitung wirklich erforderlich sind und wie lange diese Daten aufbewahrt werden müssen. |
II.4 Fahrerkarten
Integration der Fahrerkarten in die Führerscheine
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40. |
Artikel 27 sieht eine Zusammenlegung der Funktionen von Fahrerkarte und Führerschein vor. In Anbetracht des Umfangs der möglicherweise erfassten Informationen über Fahrertätigkeiten ist die Fahrerkarte mehr als ein einfacher Ausweis, der bescheinigt, dass die betreffende Person Berufskraftfahrer ist. Aus datenschutzrechtlicher Sicht dringt sie daher stärker in die Privatsphäre ein, da mit ihr überwacht werden soll, ob eine Person die Sozialvorschriften im Bereich des Kraftverkehrs eingehalten hat. |
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41. |
Die Integration dieser Karte in den Führerschein ist Anlass zu datenschutzrechtlichen Bedenken, insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Zweckbindung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus wurden die Notwendigkeit und der Vorteil einer Integration der Fahrerkarte in den Führerschein noch nicht hinreichend nachgewiesen. So steht insbesondere keinesfalls fest, dass eine solche Integration die beste Methode ist, um Betrug und den Missbrauch von Fahrerkarten zu bekämpfen. Der EDSB empfiehlt, eine solche Integration erst nach einer Folgenabschätzung zum Schutz der Privatsphäre und zur Sicherheit ins Auge zu fassen. Dies sollte in Artikel 27 des Vorschlags deutlich erwähnt werden. |
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42. |
Des Weiteren erfordert eine solche Integration eine Änderung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein; hierzu sollte von der Kommission ein Vorschlag vorgelegt werden. Mit Blick auf die durch solche Änderungen aufgeworfenen Datenschutzfragen betont der EDSB, dass er zu diesem Vorschlag angemessen konsultiert werden möchte. |
Informationsaustausch über Fahrerkarten mittels TACHONET
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43. |
Informationen über Fahrerkarten werden vor Ausstellung einer Fahrerkarte elektronisch über nationale elektronische Register ausgetauscht, um zu überprüfen, ob der Antragsteller eine solche Karte nicht bereits besitzt. Dieser Informationsaustausch erfolgt über ein bestehendes System namens TACHONET. Artikel 26 bildet die Rechtsgrundlage für einen solchen elektronischen Datenaustausch. Der EDSB begrüßt, dass die in diesen Registern gespeicherten personenbezogenen Daten sowie ihre Aufbewahrungsfristen und befugten Empfänger in Artikel 26 des Vorschlags klar aufgeführt werden. Der EDSB fordert nachdrücklich, dass alle allgemeinen Modalitäten der Verarbeitung in TACHONET in diesem Artikel beschrieben werden und nur rein technische Spezifikationen mit Durchführungsrechtsakten festgelegt werden sollten. |
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44. |
Der EDSB hält fest, dass die Rolle der Kommission beim Verbund der elektronischen Register nicht hinreichend klar dargestellt ist. Seiner Ansicht nach sollte diese Rolle in den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakten deutlicher dargestellt werden. Außerdem betont er, dass bei einer etwaigen Verarbeitung personenbezogener Daten in dieser Rolle durch die Kommission die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten sind. |
III. SCHLUSSFOLGERUNG
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45. |
Der EDSB begrüßt, dass er zu einem Vorschlag konsultiert wird, der sichtbar Auswirkungen auf den Schutz der Privatsphäre von Berufskraftfahrern hat. Insbesondere begrüßt er, dass der Vorschlag eine eigenständige Datenschutzbestimmung enthält. Der EDSB merkt jedoch an, dass diese Bestimmung allein nicht alle datenschutzrechtlichen Probleme lösen kann, die durch die im Vorschlag aufgeführten Maßnahmen aufgeworfen werden. Es sind daher weitere Garantien in dem Vorschlag sowie in den in der Mitteilung beschriebenen ergänzenden Maßnahmen erforderlich. |
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46. |
Nach Ansicht des EDSB sollten die allgemeinen Modalitäten für die Verarbeitung in Fahrtenschreibern im Vorschlag selbst und nicht in Anhängen der Verordnung festgelegt werden. Die wichtigsten Aspekte der Verarbeitung sollten Gegenstand des Vorschlags selbst sein, so z. B. die Arten von in Fahrtenschreibern und mittels Ortungsgeräten gespeicherten Daten, die Empfänger und die Aufbewahrungsfristen. Die Anhänge der Verordnung sollten nur technische Einzelheiten zu den in ihrem verfügenden Teil festgeschriebenen Grundsätzen enthalten. |
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47. |
Weiter hält der EDSB fest, dass die bestehenden Anhänge überholt sind; dies könnte zu unterschiedlichen Entwicklungen bei der Konzeption von Fahrtenschreibern durch die Industrie führen. Der Vorschlag führt viele technologische Aktualisierungen ein, für die es in den bestehenden Anhängen der Verordnung noch keine entsprechenden technischen Spezifikationen gibt. Es besteht die Gefahr, dass von der Industrie dem Schutz der Privatsphäre abträgliche Rahmen entwickelt werden, solange die Aktualisierung der Anhänge der Verordnung auf sich warten lässt. Der EDSB fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Anhänge der Verordnung so bald wie möglich zu aktualisieren. |
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48. |
Der EDSB empfiehlt folgende Änderungen am Vorschlag vorzunehmen:
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49. |
Der EDSB ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, vor der Annahme von Maßnahmen im Bereich Fahrtenschreiber ihre nationalen Datenschutzbehörden zu konsultieren, vor allem, wenn es um den Einsatz von Ortungsgeräten, Fernkommunikation, ITS-Schnittstellen und TACHONET geht. |
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50. |
Damit Datenschutzanforderungen in weiteren ergänzenden Maßnahmen der Kommission angemessener Raum gegeben wird, möchte der EDSB auf die Liste der Teilnehmer des Fahrtenschreiber-Forums gesetzt und zur Aktualisierung von Anhang IB sowie zum Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2001/126/EG über den Führerschein konsultiert werden. |
Brüssel, den 5. Oktober 2011
Giovanni BUTTARELLI
Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(3) KOM(2011) 451 endgültig.
(4) KOM(2011) 454 endgültig.
(5) Siehe insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenk- und Ruhezeiten, die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, und die Richtlinie 92/6/EWG über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft.
(6) Es gibt folgende Arten von Fahrtenschreiberkarten: i) Fahrerkarte, ii) Kontrollkarte, iii) Werkstattkarte und iv) Unternehmenskarte; siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 des Vorschlags.
(7) Siehe Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1).
(8) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Bearbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(9) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(10) Siehe Erwägungsgrund 15 und Artikel 34 des Vorschlags.
(11) Stellungnahme des EDSB vom 22. Juli 2009 zu der Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan zur Einführung intelligenter Verkehrssysteme in Europa und dem dazugehörigen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, ABl. C 47 vom 25.2.2010, S. 6.
http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2009/09-07-22_Intelligent_Transport_Systems_DE.pdf
(12) Siehe Stellungnahme 15/2011 der Artikel 29-Datenschutzgruppe zur Definition von Einwilligung: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2011/wp187_de.pdf
III Vorbereitende Rechtsakte
Europäische Kommission
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10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/14 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge
2012/C 37/03
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Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
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KOM(2011) 319 |
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1.6.2011 |
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung) |
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KOM(2011) 320 |
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1.6.2011 |
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Neufassung) |
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KOM(2011) 406 |
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20.7.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den vom Rat festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel |
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KOM(2011) 423 |
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8.7.2011 |
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen |
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KOM(2011) 475 |
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27.7.2011 |
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinien 87/250/EWG, 90/496/EWG, 1999/10/EG, 2000/13/EG, 2002/67/EG, 2008/5/EG und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 |
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KOM(2011) 478 |
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11.8.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) |
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KOM(2011) 498 |
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11.8.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten |
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KOM(2011) 533 |
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2.9.2011 |
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der[n] Abänderung[en] des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine[n] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften |
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KOM(2011) 550 |
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19.7.2011 |
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge |
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KOM(2011) 559 |
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16.9.2011 |
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands |
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KOM(2011) 589 |
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23.9.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen |
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KOM(2011) 597 |
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23.9.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates zur Annahme eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantieen für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG |
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KOM(2011) 632 |
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3.10.2011 |
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf die Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Humanarzneimittel und hinsichtlich der Pharmakovigilanz |
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KOM(2011) 633 |
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14.10.2011 |
Geänderter Vorschlag Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf die Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Arzneimittel und hinsichtlich der Pharmakovigilanz |
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KOM(2011) 634 |
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11.10.2011 |
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union |
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KOM(2011) 697 |
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25.10.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensbereich der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
|
10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/16 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge
2012/C 37/04
|
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
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KOM(2011) 452 |
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20.7.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen |
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KOM(2011) 480 |
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31.10.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/002 IT/Trentino-Alto Adige/Südtirol Hochbau) |
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KOM(2011) 614 |
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6.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 |
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KOM(2011) 615 |
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6.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 |
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KOM(2011) 625 |
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19.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik |
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KOM(2011) 626 |
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19.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) |
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KOM(2011) 627 |
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19.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
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KOM(2011) 628 |
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19.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik |
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KOM(2011) 629 |
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12.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse |
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KOM(2011) 630 |
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12.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 |
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KOM(2011) 631 |
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12.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern |
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KOM(2011) 635 |
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11.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht |
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KOM(2011) 640 |
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13.10.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses des mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses sowie eines Beschlusses des mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses hinsichtlich einer Einladung an Kroatien und die Türkei, diesen Übereinkommen beizutreten |
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KOM(2011) 644 |
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14.10.2011 |
Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia |
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KOM(2011) 650 |
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19.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes |
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KOM(2011) 651 |
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20.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) |
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KOM(2011) 652 |
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20.10.2011 |
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung [EMIR] über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister |
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KOM(2011) 654 |
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20.10.2011 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation |
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KOM(2011) 655 |
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12.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind |
|
KOM(2011) 656 |
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20.10.2011 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
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KOM(2011) 657 |
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19.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG |
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KOM(2011) 658 |
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19.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG |
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KOM(2011) 659 |
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19.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze |
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KOM(2011) 661 |
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18.10.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds (dritte Tranche 2011) |
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KOM(2011) 663 |
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21.10.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern |
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KOM(2011) 664 |
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13.10.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/005 PT/Norte-Centro Automotive, Portugal) |
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KOM(2011) 665 |
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19.10.2011 |
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ |
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KOM(2011) 671 |
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24.10.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
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KOM(2011) 677 |
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25.10.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens |
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KOM(2011) 678 |
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25.10.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung des Handelsteils (Teil IV) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits |
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KOM(2011) 679 |
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25.10.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits |
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KOM(2011) 683 |
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25.10.2011 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission |
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KOM(2011) 691 |
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26.10.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds in den Jahren 2012 und 2013, einschließlich der ersten Tranche 2012 |
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KOM(2011) 704 |
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7.11.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck |
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KOM(2011) 708 |
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14.11.2011 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flufenoxuron zur Verwendung in Produktart 8 in Anhang I |
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KOM(2011) 710 |
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11.11.2011 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein in Bezug auf die Integration der Funktionen einer Fahrerkarte |
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KOM(2011) 714 |
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11.11.2011 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten |
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KOM(2011) 715 |
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9.11.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation |
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KOM(2011) 716 |
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31.10.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Standpunkt der Europäischen Union betreffend den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO über die Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung bezüglich der Vorzugsbehandlung der westlichen Balkanstaaten durch die EU |
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KOM(2011) 717 |
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10.11.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände |
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KOM(2011) 718 |
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10.11.2011 |
Gemeinsamer Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan |
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KOM(2011) 719 |
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10.11.2011 |
Gemeinsamer Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea |
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KOM(2011) 730 |
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14.11.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern |
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KOM(2011) 732 |
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11.11.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im zuständigen Gremium der Welthandelsorganisation zum Beitritt Samoas zur Welthandelsorganisation |
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KOM(2011) 745 |
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11.11.2011 |
Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland |
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KOM(2011) 754 |
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8.11.2011 |
Gemeinsamer Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen |
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KOM(2011) 761 |
|
9.11.2011 |
Gemeinsamer Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/20 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. Februar 2012
2012/C 37/05
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3288 |
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JPY |
Japanischer Yen |
102,63 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4320 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,83665 |
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SEK |
Schwedische Krone |
8,8045 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2103 |
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ISK |
Isländische Krone |
|
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NOK |
Norwegische Krone |
7,6300 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
24,985 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
290,90 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,6989 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1971 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,3535 |
|
TRY |
Türkische Lira |
2,3331 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,2295 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3219 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,3056 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5896 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6548 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 483,80 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,0959 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,3717 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5857 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 855,69 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,0004 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
56,132 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
39,5546 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
40,861 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
2,2882 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
16,8765 |
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INR |
Indische Rupie |
65,5830 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/21 |
Letzte Veröffentlichung von KOM-Dokumenten mit Ausnahme von Legislativvorschlägen und von der Kommission angenommenen Legislativvorschlägen
2012/C 37/06
Überblick über die vorangegangenen Veröffentlichungen:
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10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/22 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge
2012/C 37/07
|
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
|
KOM(2011) 323 |
|
1.6.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof: Managementbilanz der Kommission 2010 — Synthesebericht |
|
KOM(2011) 327 |
|
14.6.2011 |
Grünbuch: Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum — Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs |
|
KOM(2011) 345 |
|
10.6.2011 |
Bericht der Kommission Jahresbericht 2010 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Parlamenten |
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KOM(2011) 408 |
|
7.7.2011 |
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Makrofinanzhilfen für Drittländer im Jahr 2010 |
|
KOM(2011) 417 |
|
13.7.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik |
|
KOM(2011) 473 |
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26.7.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof: Jahresrechnung der Europäischen Union — Haushaltsjahr 2010 |
|
KOM(2011) 571 |
|
20.9.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa |
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KOM(2011) 595 |
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29.9.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2010 |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
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10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/23 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge
2012/C 37/08
|
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
|
KOM(2011) 471 |
|
26.7.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof: Endgültige Jahresrechnungen des 8., 9. und 10. Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2010 |
|
KOM(2011) 613 |
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6.10.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union |
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KOM(2011) 637 |
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13.10.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung — Agenda für den Wandel |
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KOM(2011) 638 |
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13.10.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten |
|
KOM(2011) 641 |
|
12.10.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Geänderter indikativer Mehrjahresfinanzrahmen 2011-2013 |
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KOM(2011) 642 |
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14.10.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Industriepolitik — Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit |
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KOM(2011) 643 |
|
7.10.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Jahresbericht an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2010 (Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung) |
|
KOM(2011) 648 |
|
18.10.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Evaluierung der Umsetzung des Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) in den ersten drei Jahren (2007-2009) |
|
KOM(2011) 649 |
|
19.10.2011 |
Jahresbericht 2010 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 300/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt |
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KOM(2011) 653 |
|
21.10.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Zwischenevaluierung der Abkommen zur externen Kooperation mit den Vereinigten Staaten von Amerika und mit Kanada in den Bereichen Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend |
|
KOM(2011) 660 |
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19.10.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Pilotphase für die Europa-2020-Projektanleiheninitiative |
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KOM(2011) 662 |
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19.10.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Rahmen für die nächste Generation innovativer Finanzinstrumente — die EU-Beteiligungs- und Kreditfinanzierungsplattformen |
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KOM(2011) 667 |
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12.10.2011 |
Stellungnahme der Kommission zum Antrag der Republik Kroatien auf den Beitritt zur Europäischen Union |
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KOM(2011) 669 |
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12.10.2011 |
Mitteilung der Kommission: Ein Fahrplan für Stabilität und Wachstum |
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KOM(2011) 670 |
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25.10.2011 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Einrichtung eines Flugsicherheitsmanagementsystems für Europa |
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KOM(2011) 672 |
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21.10.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: 4. Finanzbericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Haushaltsjahr 2010 |
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KOM(2011) 673 |
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21.10.2011 |
Bericht der Kommission: 4. Finanzbericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft — Haushaltsjahr2010 |
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KOM(2011) 674 |
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18.10.2011 |
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan 2011: Einnahmenübersicht — Ausgabenübersicht nach Einzelplänen: Einzelplan III — Kommission |
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KOM(2011) 680 |
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25.10.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Intelligente Grenzen: Optionen und weiteres Vorgehen |
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KOM(2011) 681 |
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25.10.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) |
|
KOM(2011) 682 |
|
25.10.2011 |
Mitteilung der Kommission: Initiative für soziales Unternehmertum — Schaffung eines „Ökosystems" zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation |
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KOM(2011) 686 |
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9.11.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausgaben des EGFL-Frühwarnsystems Nr. 8-9/2011 |
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KOM(2011) 689 |
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25.10.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Eine entschlossenere europäische Reaktion auf das Drogenproblem |
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KOM(2011) 693 |
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31.10.2011 |
Bericht der Kommission: 22. Jahresbericht über die Durchführung der Strukturfonds (Durchführungsjahr 2010) |
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KOM(2011) 694 |
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31.10.2011 |
Bericht der Kommission: Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Jahresbericht 2010 |
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KOM(2011) 695 |
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4.11.2011 |
Bericht der Kommission: Jahresbericht über das strukturpolitische Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) 2010 |
|
KOM(2011) 696 |
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10.11.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Bericht über die Bewertung der Anwendung des Katastrophenschutzverfahrens und des Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz in den Jahren 2007-2009 |
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KOM(2011) 698 |
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25.10.2011 |
Berichtigungsschreiben Nr. 3 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2012: Ausgaben nach Einzelplänen: Einzelplan III — Kommission |
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KOM(2011) 700 |
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10.11.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport |
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KOM(2011) 702 |
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9.11.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Kleine Unternehmen — große Welt: Eine neue Partnerschaft, um KMU zu helfen, ihre Chancen im globalen Kontext zu nutzen“ |
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KOM(2011) 703 |
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26.10.2011 |
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2011/XXX/EU des Rates vom 12. Juli 2011, gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen |
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KOM(2011) 705 |
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26.10.2011 |
Mitteilung der Kommission an den Rat: Follow-up zum Ratsbeschluss 2011/XXX/EU vom 12. Juli 2011, gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (Oktober 2011) |
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KOM(2011) 712 |
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11.11.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Doppelbesteuerung im Binnenmarkt |
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KOM(2011) 729 |
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11.11.2011 |
Bericht der Kommission an den Rat über die Anwendung der Übergangsregelungen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Bulgarien und Rumänien |
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KOM(2011) 731 |
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14.11.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen Luftraum: Zeit zu handeln |
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KOM(2011) 741 |
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14.10.2011 |
Bericht der Kommission: Jahresbericht über den Kohäsionsfonds (2010) |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
Rechnungshof
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10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/26 |
Sonderbericht Nr. 16/2011 „Finanzielle Unterstützung der EU für die Stilllegung von Kernkraftwerken in Bulgarien, Litauen und der Slowakei: bisherige Erfolge und künftige Herausforderungen“
2012/C 37/09
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 16/2011 „Finanzielle Unterstützung der EU für die Stilllegung von Kernkraftwerken in Bulgarien, Litauen und der Slowakei: bisherige Erfolge und künftige Herausforderungen“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://www.eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.
Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich
|
Europäischer Rechnungshof |
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Referat „Prüfung: Berichtserstellung“ |
|
12, rue Alcide de Gasperi |
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1615 Luxembourg |
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LUXEMBOURG |
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Tel. +352 4398-1 |
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E-Mail: euraud@eca.europa.eu |
oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
|
10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/27 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/11/12
Wissenschaftliches Mobilitätsprogramm INTRA-AKP
Afrika (Mwalimu Nyerere), Karibischer Raum und Pazifischer Ozean
2012/C 37/10
1. Ziele und Beschreibung
Ziel dieses Programms ist es, durch eine stärkere Verfügbarkeit von ausgebildeten und beruflich hoch qualifizierten Arbeitskräften in den Ländern Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans eine nachhaltigen Entwicklung zu fördern und zur Armutsbekämpfung beizutragen.
Das Programm soll die Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen in den Ländern Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans fördern und so den Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung verbessern, um Studierende dazu anzuhalten und es ihnen zu ermöglichen, nach dem Erwerb des ersten akademischen Grades weiter zu studieren. Ein weiteres Ziel ist, Studierende in der Region zu halten und die Mobilität wissenschaftlicher bzw. verwaltungstechnischer Mitarbeiter zu fördern und so gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Einrichtungen selbst zu erhöhen.
Konkret zielt das Programm darauf ab:
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— |
Studierenden, auch solchen aus benachteiligten Gruppen, den Zugang zur Hochschulbildung zu ermöglichen; |
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— |
die Zusammenarbeit bei der Anerkennung von Studiengängen und Qualifikationen zu fördern; |
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— |
durch eine stärkere internationale Ausrichtung und Harmonisierung von Programmen und Lehrplänen der teilnehmenden Einrichtungen die Qualität der Hochschulbildung zu verbessern; |
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— |
die Fähigkeit der Hochschuleinrichtungen in den Ländern Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans zur internationalen Zusammenarbeit zu erhöhen; |
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— |
die Zusammenarbeit zwischen entsendenden und aufnehmenden Einrichtungen zu verstärken; |
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— |
es Studierenden, Wissenschaftlern und Mitarbeitern zu ermöglichen, auf sprachlicher, kultureller und beruflicher Ebene von den Erfahrungen zu profitieren, die sie im Zuge von Mobilitätsmaßnahmen in einem anderen Land erworben haben; |
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— |
mittelfristig die Kontakte zwischen den teilnehmenden Ländern auf politischer, kultureller, bildungstechnischer und wirtschaftlicher Ebene zu intensivieren. |
2. Förderfähige Antragsteller und Zusammensetzung der Partnerschaft
Förderfähige Antragsteller sind Hochschuleinrichtungen in den Ländern Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans, die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes anerkannte Studien auf Hochschul- bzw. Doktorandenniveau anbieten. Förderfähig sind ausschließlich von den einschlägigen nationalen Behörden vor Ort anerkannte nationale Hochschuleinrichtungen in den Ländern Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans. Tochtereinrichtungen solcher Hochschulen, die sich nicht in den Ländern Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans befinden, sind nicht förderfähig.
Eine Partnerschaft wird aus drei bis zwölf Hochschuleinrichtungen bestehen.
3. Förderfähige Aktivitäten und Dauer
Im Rahmen des Projekts werden u. a. bestehende, qualitativ hochwertige Master- und Doktorgradprogramme ermittelt, die Mobilität von Studierenden und Mitarbeitern auf diesen Ebenen der Hochschulbildung organisiert und durchgeführt, Bildung/Ausbildung und andere Leistungen für ausländische Studierende sowie Unterrichts-/Ausbildungsmaterial bereitgestellt; ferner werden Forschungsaufträge vergeben und anderweitige Leistungen für Mitarbeiter aus dem/den von dem Projekt erfassten Land/Ländern bereitgestellt. Die Aktivitäten müssen in einem der förderfähigen Länder stattfinden, die von dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen abgedeckt und in eine Partnerschaft eingebunden sind.
4. Vergabekriterien
Unabhängige externe Experten werden alle Anträge anhand der folgenden drei Vergabekriterien bewerten:
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Kriterien |
Gewichtung |
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20 % |
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70 % |
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15 % |
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20 % |
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20 % |
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15 % |
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10 % |
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Gesamt |
100 % |
5. Haushalt und Finanzhilfebetrag
Der im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen insgesamt verfügbare Richtbetrag beläuft sich auf 12 Mio. EUR für die folgenden geografischen Fenster und dürfte etwa 400 Mobilitätsmaßnahmen ermöglichen:
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Los |
Geografisches Fenster |
Gesamt-Richtbetrag |
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Los 1 |
Afrika |
10 Millionen EUR |
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Los 2 |
Pazifischer Ozean und Karibischer Raum |
2 Millionen EUR |
6. Einreichung der Vorschläge und Einreichungsfrist
Es werden nur Anträge auf Finanzhilfe berücksichtigt, die auf dem hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Formular gestellt werden und die zugehörigen Anhänge enthalten. Die Anträge auf Finanzhilfe müssen datiert sein und die Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters der antragstellenden Einrichtung (im Original) tragen.
Alle zusätzlichen Informationen, die der Antragsteller für notwendig erachtet, können auf separaten Blättern beigefügt werden.
Der Finanzhilfeantrag und die zugehörigen Anhänge sind per Einschreiben an folgende Anschrift zu senden:
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Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur |
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Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/11/12 — „Wissenschaftliches Mobilitätsprogramm INTRA-AKP“ |
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z. Hd. Herrn Joachim FRONIA |
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BOUR 02/29 |
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Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1 |
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1140 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
Die Anträge auf Finanzhilfe sind darüber hinaus auch elektronisch an folgende Mailbox zu senden:
EACEA-INTRA-ACP@ec.europa.eu
Die vollständig ausgefüllten Finanzhilfeanträge und die zugehörigen Anhänge sind bis spätestens 10. Mai 2012 (es gilt das Datum des Poststempels) einzureichen.
Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die fristgerecht und unter Einhaltung der im Formular für Finanzhilfeanträge angegebenen Anforderungen eingereicht werden. Ausschließlich per Telefax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Sie erhalten alle erforderlichen Unterlagen unter der folgenden Adresse:
http://eacea.ec.europa.eu/intra_acp_mobility
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/30 |
STAATLICHE BEIHILFEN — ITALIEN
Staatliche Beihilfe SA.33726 (11/C) (ex SA.33726 (11/NN)) — Zahlungsaufschub für die Milchabgabe in Italien
Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
2012/C 37/11
Mit Schreiben vom 11. Januar 2012, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Italien ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorgenannten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEU-Vertrag einzuleiten.
Die Beteiligten sind aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des zugehörigen Schreibens ihre Stellungnahme zu der Maßnahme, die Gegenstand des von der Kommission eröffneten Verfahrens ist, an folgende Anschrift zu richten:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung |
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Direktion M, Referat M2 — Wettbewerbsbedingungen |
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Rue de la Loi/Wetstraat 120, 5/94A |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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Fax +32 22967672 |
Diese Stellungnahmen werden an Italien weitergeleitet. Die sich äußernden Beteiligten können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht bekanntgegeben wird.
ZUSAMMENFASSUNG
Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2003/530/EG des Rates wird die von der Italienischen Republik zugunsten der Milcherzeuger geplante Beihilfe, bei der sie selbst in die Verpflichtung zur Zahlung der von diesen im Rahmen der Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse für die Wirtschaftsjahre 1995-1996 bis 2001-2002 gegenüber der Gemeinschaft geschuldeten Beträge eintritt und den betreffenden Erzeugern gestattet, ihre Schulden im Wege eines zinslosen Zahlungsaufschubs über mehrere Jahre hinweg ratenweise zu begleichen, ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet, sofern die Rückzahlung in voller Höhe in gleich bleibenden Jahresraten erfolgt und der Rückzahlungszeitraum 14 Jahre, beginnend am 1. Januar 2004, nicht überschreitet.
Mit dem Gesetz Nr. 10 vom 26. Februar 2011 (Umwandlungsgesetz zum Gesetzesdekret Nr. 225 vom 29. Dezember 2010) wird in Artikel 1 von letzterem Dekret Nr. 225 ein Absatz 12k eingefügt, der einen zusätzlichen Zahlungsaufschub bis zum 30. Juni 2011 für die Abgabentranche vorsieht, die nach Maßgabe der vorgenannten Entscheidung des Rates zum 31. Dezember 2010 fällig wurde.
Beim derzeitigen Informationsstand bezweifelt die Kommission, dass der betreffende zusätzliche Zahlungsaufschub und folglich auch die hiermit vorgenommene Änderung der vom Rat genehmigten Ratenzahlungsregelung mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, und zwar aus folgenden Gründen:
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— |
Die italienischen Behörden haben ihre Absicht mitgeteilt, für das Subventionsäquivalent des neuerlichen Zahlungsaufschubs die De-minimis-Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (1) auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor in Anspruch zu nehmen. Beim jetzigen Informationsstand hat die Kommission allerdings Zweifel an der Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den vorliegenden Fall, denn die italienischen Behörden haben keinerlei genaue Angaben darüber gemacht, ob die in dieser Verordnung für De-minimis-Beihilfen vorgesehenen Höchstbeträge je Einzelunternehmen sowie insgesamt in dem Mitgliedstaat eingehalten werden. Darüber hinaus verbietet die Verordnung die Gewährung von De-minimis-Beihilfen, durch die infolge der Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen die festgelegte Beihilfehöchstintensität überschritten wird, was bei dem neuerlichen Zahlungsaufschub nach derzeitigem Informationsstand gegeben zu sein scheint. |
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— |
Die Kommission muss daher beim gegenwärtigen Informationsstand auf das Vorliegen eines Beihilfeelements schließen, das durch keine der von den italienischen Behörden bislang gemachten Angaben nach Maßgabe der geltenden Leitlinien für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Agrarsektor (Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (2)) gerechtfertigt werden kann. |
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Der neuerliche Zahlungsaufschub stellt gegen die Entscheidung des Rates einen Verstoß in dem Sinne dar, dass eine der dort festgelegten Bedingungen (nämlich die gleich bleibenden Jahresraten) nicht mehr eingehalten wird. Durch den zusätzlichen Zahlungsaufschub wird somit die gesamte Ratenzahlungsregelung zu einer neuen Beihilfe verändert, die sich beim derzeitigen Informationsstand durch keine der Leitlinien der vorgenannten Rahmenregelung rechtfertigen lässt. |
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates können rechtswidrige Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden.
SCHREIBEN
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„(1) |
a seguito dell'esame delle informazioni trasmesse dalle autorità italiane, la Commissione si pregia informare dette autorità che ha deciso di avviare la procedura prevista all'articolo 108, paragrafo 2, del trattato sul funzionamento dell'Unione europea (TFUE)
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PROCEDURA
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(2) |
Dopo essere stata informata dell'entrata in vigore, il 27 febbraio 2011, della legge di conversione del decreto-legge del 29 dicembre 2010, n. 225, la Commissione ha chiesto alle autorità italiane complementi di informazione sulle misure in oggetto con lettera datata 17 marzo 2011. |
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(3) |
Con lettera datata 24 giugno 2011, protocollata il 29 giugno 2011, le autorità italiane hanno trasmesso alla Commissione i complementi di informazione richiesti. |
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(4) |
Con fax del 14 ottobre 2011 i servizi della Commissione, previo esame delle informazioni trasmesse dalle autorità italiane e tenuto conto del fatto che la misura era stata applicata senza l'accordo della Commissione, hanno notificato alle autorità italiane l'apertura di un fascicolo con il numero SA.33726 (11/NN). |
DESCRIZIONE
La decisione 2003/530/CE del Consiglio
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(5) |
La decisione 2003/530/CE del Consiglio recita all'articolo 1: “L'aiuto che la Repubblica italiana intende concedere ai produttori di latte, sostituendosi a questi nel pagamento degli importi da essi dovuti alla Comunità a titolo del prelievo supplementare sul latte e sui prodotti lattiero-caseari per il periodo dal 1995/1996 al 2001/2002 e consentendo agli stessi produttori di estinguere il loro debito mediante pagamenti differiti effettuati su vari anni senza interessi, è eccezionalmente considerato compatibile con il mercato comune a condizione che:
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La legge di conversione del decreto-legge 29 dicembre 2010, n. 225 (legge 26 febbraio 2011, n. 10)
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(6) |
La legge 26 febbraio 2011, n. 10, introduce all'articolo 1 del decreto 29 dicembre 2010, n. 225, un comma 12 duodecies che proroga al 30 giugno 2011 il pagamento della rata dei prelievi sul latte in scadenza al 31 dicembre 2010. Il costo della proroga è imputato su una dotazione globale di 5 milioni di euro destinata a fini diversi. |
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(7) |
Nella loro lettera del 24 giugno 2011 le autorità italiane hanno precisato che l'equivalente sovvenzione di tale misura sarà imputato sull'aiuto de minimis previsto per l'Italia dal regolamento (CE) n. 1535/2007 della Commissione, del 20 dicembre 2007, relativo all'applicazione degli articoli 87 e 88 del trattato CE (5) agli aiuti de minimis nel settore della produzione dei prodotti agricoli (6). |
VALUTAZIONE
Esistenza di un aiuto
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(8) |
A norma dell'articolo 107, paragrafo 1, del TFUE, sono incompatibili con il mercato interno, nella misura in cui incidano sugli scambi tra Stati membri, gli aiuti concessi dagli Stati, ovvero mediante risorse statali, sotto qualsiasi forma che, favorendo talune imprese o talune produzioni, falsino o minaccino di falsare la concorrenza. |
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(9) |
La misura in oggetto corrisponde in prima analisi a questa definizione, in quanto è concessa dallo Stato (per il quale la proroga di pagamento si traduce in una perdita di risorse), favorisce determinate imprese (le aziende lattiero-casearie) e una determinata produzione (la produzione lattiera) e può incidere sugli scambi (7) e falsare la concorrenza (8). |
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(10) |
Nel caso di specie le autorità italiane hanno affermato che intendevano imputare l'equivalente-sovvenzione della proroga di pagamento in oggetto sull'aiuto de minimis previsto per l'Italia dal regolamento (CE) n. 1535/2007 della Commissione. |
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(11) |
Ai sensi dell'articolo 3, paragrafo 2, primo comma, del regolamento (CE) n. 1535/2007 della Commissione, “[l]'importo complessivo degli aiuti de minimis concessi a una medesima impresa non supera 7 500 EUR nell'arco di tre esercizi fiscali. Tale massimale si applica indipendentemente dalla forma degli aiuti o dall'obiettivo perseguito.” |
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(12) |
Ai sensi dell'articolo 3, paragrafo 3, del regolamento (CE) n. 1535/2007 della Commissione, “[l]'importo cumulativo degli aiuti de minimis concessi per Stato membro alle imprese del settore della produzione dei prodotti agricoli nel corso di tre esercizi fiscali non supera il valore massimo stabilito nell'allegato [del regolamento].” (320 505 000 EUR per l'Italia). |
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(13) |
Gli aiuti che rientrano nel massimale individuale e nel massimale nazionale suindicati non costituiscono quindi aiuti di Stato ai sensi dell'articolo 107, paragrafo 1, del TFUE. |
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(14) |
Tuttavia ai sensi dell'articolo 3, paragrafo 2, secondo comma, del regolamento (CE) n. 1535/2007 della Commissione, se “… per una misura di aiuto l'importo complessivo dell'aiuto concesso supera il massimale di [7 500 EUR per beneficiario nell'arco di tre esercizi fiscali], tale importo complessivo non può beneficiare dell'esenzione prevista dal […] regolamento, neppure per la frazione che non supera detto massimale. In questo caso, tale misura d'aiuto non può beneficiare delle disposizioni del […] regolamento, né al momento della concessione dell'aiuto, né in un momento successivo.” |
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(15) |
Inoltre l'articolo 3, paragrafo 7, del regolamento (CE) n. 1535/2007 della Commissione dispone che “[gli] aiuti de minimis non sono cumulabili con aiuti pubblici concessi per le stesse spese ammissibili se tale cumulo dà luogo a un'intensità d'aiuto superiore a quella stabilita, per le specifiche circostanze di ogni caso, dalla normativa comunitaria.” |
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(16) |
Le informazioni di cui dispone attualmente non consentono alla Commissione di concludere che l'equivalente sovvenzione della proroga di pagamento, preso separatamente, non superi i 7 500 EUR per beneficiario né che, cumulato con altri aiuti de minimis sugli esercizi fiscali 2011, 2010 e 2009, non comporti per nessun beneficiario un superamento della soglia di 7 500 EUR. |
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(17) |
Sulla base di quanto precede, allo stadio attuale la Commissione non può fare a meno di dubitare del regolare rispetto delle disposizioni dell'articolo 3, paragrafo 2, primo e secondo comma, del regolamento (CE) n. 1535/2007 della Commissione, e quindi dell'ammissibilità del ricorso al regime de minimis per i beneficiari della proroga di pagamento di cui trattasi. |
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(18) |
Essa nutre gli stessi dubbi per quanto riguarda l'osservanza delle disposizioni dell'articolo 3, paragrafo 3, del regolamento (CE) n. 1535/2007 della Commissione. Infatti, nonostante si preveda di imputare al regime de minimis l'equivalente sovvenzione della proroga di pagamento, le informazioni di cui attualmente dispone la Commissione non consentono di concludere che il massimale nazionale sarà effettivamente rispettato. |
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(19) |
La Commissione constata inoltre che la proroga di pagamento in parola viene ad aggiungersi ad un aiuto approvato dal Consiglio che, per la sua natura e il suo carattere eccezionale, va considerato come un aiuto unico massimo non cumulabile con nessun altro tipo di intervento (l'articolo 1 della decisione del Consiglio indica esplicitamente che la rateizzazione del pagamento del prelievo sul latte per le campagne 1995/1996 e 2001/2002 è eccezionalmente considerata compatibile con il mercato comune). Tuttavia, come rilevato al punto 15, l'articolo 3, paragrafo 7, del regolamento (CE) n. 1535/2007 dispone che “[gli] aiuti de minimis non sono cumulabili con aiuti pubblici concessi per le stesse spese ammissibili se tale cumulo dà luogo a un'intensità d'aiuto superiore a quella stabilita, per le specifiche circostanze di ogni caso, dalla normativa comunitaria”. Nel caso di specie, il fatto che al regime di rateizzazione approvato dalla decisione del Consiglio, volto ad alleviare momentaneamente l'onere finanziario gravante sui produttori di latte interessati, venga ad aggiungersi una proroga di pagamento si traduce in un superamento dell'aiuto massimo approvato dal Consiglio. Allo stadio attuale la Commissione è quindi costretta a dubitare dell'ammissibilità dell'inclusione nel regime de minimis dell'equivalente sovvenzione della proroga di pagamento. |
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(20) |
Tenuto conto di quanto esposto ai punti da 16 a 20, allo stadio attuale la Commissione non può fare a meno di dubitare dell'applicabilità delle disposizioni del regolamento (CE) n. 1535/2007 alla proroga di pagamento in questione. Essa deve pertanto constatare la sussistenza di un aiuto, cosa che risulta ulteriormente corroborata dalle osservazioni formulate al punto 9. |
Compatibilità dell'aiuto inerente alla proroga di pagamento
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(21) |
Nei casi previsti dall'articolo 107, paragrafi 2 e 3, del TFUE, alcuni aiuti possono considerarsi, in via derogatoria, compatibili con il mercato interno. |
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(22) |
Nella fattispecie, tenuto conto della natura del regime in parola, l'unica deroga eventualmente applicabile è quella prevista dall'articolo 107, paragrafo 3, lettera c), del TFUE, in base alla quale possono considerarsi compatibili con il mercato interno gli aiuti destinati ad agevolare lo sviluppo di talune attività o di talune regioni economiche, sempre che non alterino le condizioni degli scambi in misura contraria al comune interesse. |
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(23) |
Nel settore agricolo, trattandosi di un regime settoriale che non risulta in alcun modo riservato a piccole e medie imprese, la deroga suddetta è concessa soltanto se le misure proposte soddisfano le pertinenti condizioni stabilite dagli Orientamenti comunitari per gli aiuti di Stato nel settore agricolo e forestale 2007-2013 (9) (di seguito, “gli orientamenti”). |
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(24) |
Le informazioni fino ad ora trasmesse dalle autorità italiane non consentono di concludere che la proroga di pagamento in questione è giustificabile alla luce di uno qualsiasi dei criteri previsti dagli orientamenti. Al contrario, essa sembra costituire allo stadio attuale un mero strumento destinato ad alleviare l'onere finanziario che graverebbe normalmente sui beneficiari. Il punto 15 degli orientamenti indica infatti chiaramente che gli aiuti di Stato unilaterali intesi meramente a migliorare la situazione finanziaria dei produttori senza contribuire in alcun modo allo sviluppo del settore sono considerati aiuti al funzionamento, incompatibili con il mercato interno. |
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(25) |
In simili circostanze, allo stadio attuale la Commissione non può fare a meno di dubitare della compatibilità con il mercato interno dell'aiuto inerente alla proroga di pagamento. |
Incidenza della proroga di pagamento sull'aiuto di Stato approvato dalla decisione del Consiglio
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(26) |
Come indicato nel precedente punto 5, la decisione del Consiglio subordina l'approvazione dell'aiuto di Stato a favore dei produttori di latte italiani al rispetto di una serie di condizioni. Una di queste prevede che il rimborso dell'aiuto allo Stato italiano da parte dei suddetti produttori sia effettuato mediante rate annuali di uguale importo. Tuttavia la proroga ha di fatto interrotto la regolarità del rimborso rateale, dal momento che, per definizione, i produttori non hanno versato una rata annuale alla scadenza prevista. |
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(27) |
La Commissione constata che l'inosservanza della condizione del rimborso effettuato mediante rate annuali di uguale importo viola la decisione del Consiglio, la quale si applica al regime di aiuto nel suo insieme senza possibilità di deroga. Tale inosservanza fa inoltre sì che l'aiuto quale modificato dalla proroga non corrisponda più all'aiuto approvato dal Consiglio e divenga pertanto un nuovo aiuto, non notificato, che deve essere esaminato alla luce delle pertinenti disposizioni degli orientamenti. Tuttavia, come è già stato indicato al punto 24, allo stadio attuale la Commissione non può fare a meno di dubitare del rispetto di tali disposizioni. |
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(28) |
Alla luce di quanto precede, la Commissione invita l'Italia, nell'ambito della procedura prevista all'articolo 108, paragrafo 2, del trattato sul funzionamento dell'Unione europea, a presentare le proprie osservazioni e a fornire qualsiasi informazione che possa essere utile ai fini della valutazione della misura entro un mese dalla data di ricezione della presente. Essa invita inoltre le autorità italiane a trasmettere senza indugio copia della presente lettera ai beneficiari dell'aiuto. |
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(29) |
La Commissione fa presente all'Italia che l'articolo 108, paragrafo 3, del trattato sul funzionamento dell'Unione europea ha effetto sospensivo e rimanda all'articolo 14 del regolamento (CE) n. 659/1999 del Consiglio, a norma del quale tutti gli aiuti illegittimi possono essere recuperati presso i beneficiari.“ |
(1) Nunmehr Artikel 107 und 108 AEU-Vertrag.
(2) ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.
(3) Ora denominato “mercato interno”. Ogni riferimento al mercato comune nella citazione di un testo vigente si intende fatto al mercato interno.
(4) GU L 184 del 23.7.2003, pag. 15.
(5) Diventati gli articoli 107 e 108 del TFUE.
(6) GU L 337 del 21.12.2007, pag. 35.
(7) Nel 2009 l'Italia era il quinto produttore di latte vaccino dell'Unione, con una produzione di 11,364 milioni di tonnellate. Nel 2010 ha importato 1 330 602 tonnellate ed esportato 4 722 tonnellate di latte.
(8) In base alla giurisprudenza della Corte di giustizia, il semplice fatto che la situazione concorrenziale dell'impresa risulti migliorata dal conferimento di un vantaggio, che essa non avrebbe potuto ottenere in condizioni normali di mercato e del quale non usufruiscono le imprese concorrenti, è sufficiente per dimostrare una distorsione della concorrenza (causa 730/79, Philip Morris/Commissione, Racc. 1980, pag. 2671).
(9) GU C 319 del 27.12.2006, pag. 1.