ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.026.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 026/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6448 — OPTrust/PGGM/Global Via Infraestructuras/Global Via Inversiones) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2012/C 026/02 |
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Europäische Kommission |
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2012/C 026/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2012/C 026/04 |
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2012/C 026/05 |
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2012/C 026/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6492 — SCOR/MAF/Essor JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2012/C 026/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6461 — TPV/Philips TV Business) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
31.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6448 — OPTrust/PGGM/Global Via Infraestructuras/Global Via Inversiones)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 26/01
Am 24. Januar 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6448 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
31.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/2 |
Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/50/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien, Anwendung finden
2012/C 26/02
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den Personen, die in Anhang I des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/50/GASP des Rates (1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien, aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in dem genannten Anhang aufgeführten Personen in die Liste der Personen aufgenommen werden, gegen die restriktive Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien verhängt wurden.
Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD K Referat Koordinierung |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates vor dem Gericht der Europäischen Union unter den Voraussetzungen des Artikels 275 Absatz 2 und des Artikels 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anfechten können.
Europäische Kommission
31.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
30. Januar 2012
2012/C 26/03
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3110 |
JPY |
Japanischer Yen |
100,53 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4341 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,83580 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,8996 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2046 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,6810 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,270 |
HUF |
Ungarischer Forint |
296,04 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6991 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2545 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,3380 |
TRY |
Türkische Lira |
2,3478 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2427 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3185 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,1707 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6042 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6523 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 481,36 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,3024 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2837 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5818 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 837,85 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,0097 |
PHP |
Philippinischer Peso |
56,525 |
RUB |
Russischer Rubel |
39,8950 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,903 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,2919 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,0423 |
INR |
Indische Rupie |
65,2350 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
31.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/4 |
BESCHLUSS Nr. 791
vom 31. Oktober 2011
zur Eröffnung des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Rohöl und Erdgas — Bodenschätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Bodenschätze — in „Block 1-21 Chan Asparuch“, in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Bulgarien im Schwarzen Meer, und zur Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung
2012/C 26/04
REPUBLIK BULGARIEN
DER MINISTERRAT
Gemäß Artikel 5 Ziffer 2, Artikel 7 Absatz 2 Ziffer 8, Artikel 42 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze und Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 16 der Verordnung über die Durchführung von Ausschreibungen zur Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und/oder Exploration von Bodenschätzen und von Konzessionen für die Förderung von Bodenschätzen nach dem Gesetz über Bodenschätze gemäß der Verfügung Nr. 231 des Ministerrats von 2010
BESCHLIESST DER MINISTERRAT:
1. |
Es wird ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Rohöl und Erdgas in „Block 1-21 Chan Asparuch“, in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Bulgarien im Schwarzen Meer, mit einer Fläche von 14 220 km2 und den Koordinaten auf den Begrenzungspunkten Nr. 1 bis Nr. 22, gemäß Anhang, eröffnet. |
2. |
Die Erteilung der Genehmigung gemäß Ziffer 1 erfolgt durch Ausschreibung. |
3. |
Die Genehmigung zur Prospektion und Exploration ist auf 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über die Prospektion und Exploration befristet; sie ist gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze verlängerbar. |
4. |
Die Frist für den Kauf der Ausschreibungsunterlagen läuft um 17.00 Uhr am 120. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab. |
5. |
Die Frist für die Abgabe der Erklärung zur Teilnahme an der Ausschreibung läuft um 17.00 Uhr am 140. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab. |
6. |
Die Frist für die Einreichung der Angebote gemäß den Ausschreibungsunterlagen läuft um 17.00 Uhr am 155. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab. |
7. |
Der Preis für die Ausschreibungsunterlagen wird auf 15 000 BGN festgesetzt. Die Ausschreibungsunterlagen sind in Zimmer 902 des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Triadiza-Str. 8, Sofia, Bulgaria, innerhalb der in Ziffer 4 genannten Frist erhältlich. |
8. |
Die Bieter müssen die Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 des Gesetzes über Bodenschätze erfüllen. |
9. |
Die Angebote der Bieter werden auf der Grundlage der eingereichten Arbeitsprogramme, der Umweltschutz- und Schulungsinstrumente, Boni sowie ihrer administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit ausgewählt, wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen. |
10. |
Die Kaution für die Teilnahme an der Ausschreibung wird auf 20 000 BGN festgesetzt, zahlbar innerhalb der in Ziffer 5 genannten Frist auf das in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Bankkonto des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus. |
11. |
Die Kaution der Bieter, die nicht zur Ausschreibung zugelassen werden, wird binnen 14 Tagen zurückgezahlt, nachdem ihnen mitgeteilt wurde, dass sie nicht zugelassen wurden. |
12. |
Die Kaution des Bieters, der den Zuschlag erhält, wird nach Vertragsunterzeichnung zurückgezahlt; den übrigen Bietern wird sie binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrats über die Erteilung der Genehmigung zur Prospektion und Exploration im Staatsblatt der Republik Bulgarien zurückerstattet. |
13. |
Die Erklärung über die Teilnahme an der Ausschreibung und die Angebote der Bieter gemäß den Ausschreibungsbedingungen sind im Gebäude des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Triadiza-Str. 8, Sofia, Bulgaria, in bulgarischer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 46 des Gesetzes über Bodenschätze abzugeben. |
14. |
Die Angebote sind gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen und Bedingungen auszufertigen. |
15. |
Die Ausschreibung findet auch dann statt, wenn nur ein einziger Bieter zugelassen wird. |
16. |
Die geologischen Untersuchungen erfolgen nach der Bewertung der Kompatibilität der Jahresarbeitsvorhaben zur Prospektion und Exploration durch das entsprechende zuständige Organ. |
17. |
Der Minister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt,
|
18. |
Der Beschluss wird im „Staatsblatt“ und auf der Website des Ministerrats veröffentlicht. |
19. |
Gegen diesen Beschluss kann binnen 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vor dem Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. |
Der Ministerpräsident
Boyko BORISOV
Der Generalsekretär des Ministerrats
Rosen ZHELYAZKOV
ANHANG
KOORDINATEN AUF DEN BEGRENZUNGSPUNKTEN
Koordinatensystem WGS 84
Nr. |
Geografische Länge (°/″) |
Geografische Breite (°/″) |
1 |
29° 25′ 56.00″ |
43° 38′ 08.40″ |
2 |
29° 30′ 38.00″ |
43° 38′ 34.00″ |
3 |
29° 49′ 54.00″ |
43° 36′ 05.00″ |
4 |
29° 49′ 54.00″ |
43° 40′ 49.40″ |
5 |
30° 24′ 29.80″ |
43° 38′ 09.80″ |
6 |
31° 08′ 48.39″ |
43° 21′ 00.33″ |
7 |
31° 06′ 33.00″ |
43° 19′ 54.00″ |
8 |
30° 45′ 06.00″ |
42° 56′ 43.00″ |
9 |
30° 36′ 18.00″ |
42° 49′ 31.00″ |
10 |
30° 34′ 10.00″ |
42° 48′ 03.00″ |
11 |
29° 07′ 28.85″ |
42° 48′ 47.00″ |
12 |
28° 30′ 00.00″ |
42° 48′ 44.50″ |
13 |
28° 30′ 00.00″ |
43° 07′ 00.00″ |
14 |
28° 45′ 00.00″ |
43° 07′ 00.00″ |
15 |
28° 45′ 00.00″ |
43° 10′ 00.00″ |
16 |
28° 50′ 00.00″ |
43° 10′ 00.00″ |
17 |
28° 50′ 00.00″ |
43° 13′ 00.00″ |
18 |
29° 06′ 00.00″ |
43° 13′ 00.00″ |
19 |
29° 06′ 00.00″ |
43° 19′ 00.00″ |
20 |
29° 10′ 19.50″ |
43° 19′ 00.00″ |
21 |
29° 10′ 19.47″ |
43° 23′ 58.00″ |
22 |
29° 25′ 43.00″ |
43° 23′ 58.90″ |
31.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/7 |
BESCHLUSS Nr. 804
vom 4. November 2011
zur Eröffnung des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Rohöl und Erdgas — Bodenschätze gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Bodenschätze — in „Block 1-19 Sveti Atanas“, auf dem Kontinentalsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Bulgarien im Schwarzen Meer, sowie zur Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung
2012/C 26/05
REPUBLIK BULGARIEN
DER MINISTERRAT
Gemäß Artikel 5 Ziffer 2, Artikel 7 Absatz 2 Ziffer 8, Artikel 42 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze und Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 16 der Verordnung über die Durchführung von Ausschreibungen zur Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und/oder Exploration von Bodenschätzen und von Konzessionen für die Förderung von Bodenschätzen nach dem Gesetz über Bodenschätze gemäß der Verfügung Nr. 231 des Ministerrats von 2010 (Staatsblatt Nr. 82 von 2010)
BESCHLIESST DER MINISTERRAT:
1. |
Es wird ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Rohöl und Erdgas in „Block 1-19 Sveti Atanas“, auf dem Kontinentalsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Bulgarien im Schwarzen Meer, auf einer Fläche von 1 318 km2, mit den Koordinaten auf den Begrenzungspunkten Nr. 1 bis Nr. 8, gemäß Anhang, eröffnet. |
2. |
Die Erteilung der Genehmigung gemäß Ziffer 1 erfolgt durch Ausschreibung. |
3. |
Die Genehmigung zur Prospektion und Exploration ist auf 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über die Prospektion und Exploration befristet; sie ist gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze verlängerbar. |
4. |
Die Frist für den Kauf der Ausschreibungsunterlagen läuft um 17.00 Uhr am 120. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab. |
5. |
Die Frist für die Abgabe der Erklärung zur Teilnahme an der Ausschreibung läuft um 17.00 Uhr am 130. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab. |
6. |
Die Frist für die Einreichung der Angebote gemäß den Ausschreibungsunterlagen läuft um 17.00 Uhr am 144. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab. |
7. |
Die Angebotseröffnung erfolgt in Abwesenheit der Bieter. |
8. |
Der Preis für die Ausschreibungsunterlagen wird auf 15 000 BGN festgesetzt. Die Ausschreibungsunterlagen sind in den Zimmern 902 und 903 des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Triadiza-Str. 8, Sofia, Bulgaria, innerhalb der in Ziffer 4 genannten Frist erhältlich. |
9. |
Die Bieter müssen die Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 des Gesetzes über Bodenschätze erfüllen. |
10. |
Die Angebote der Bieter werden auf der Grundlage der eingereichten Arbeitsprogramme, der Umweltschutz- und Schulungsinstrumente, Boni sowie ihrer administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit ausgewählt, wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen. |
11. |
Die Kaution für die Teilnahme an der Ausschreibung wird auf 20 000 BGN festgesetzt, zahlbar innerhalb der in Ziffer 5 genannten Frist auf das in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Bankkonto des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus. |
12. |
Die Kaution des Bieters, der den Zuschlag erhält, wird nach Vertragsunterzeichnung zurückgezahlt; den übrigen Bietern wird sie binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrats über die Erteilung der Genehmigung zur Prospektion und Exploration im Staatsblatt der Republik Bulgarien zurückerstattet. |
13. |
Die Erklärung über die Teilnahme an der Ausschreibung und die Angebote der Bieter gemäß den Ausschreibungsbedingungen sind im Gebäude des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Triadiza-Str. 8, Sofia, Bulgaria, in bulgarischer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 46 des Gesetzes über Bodenschätze abzugeben. |
14. |
Die Angebote sind gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen und Bedingungen auszufertigen. |
15. |
Die Ausschreibung findet auch dann statt, wenn nur ein einziger Bieter zugelassen wird. |
16. |
Die geologischen Untersuchungen erfolgen nach der Bewertung der Kompatibilität des Gesamtprojekts und der Jahresarbeitsvorhaben zur Prospektion und Exploration gemäß der Verordnung über die Bedingungen und die Reihenfolge von Bewertungen der Kompatibilität der Pläne, Programme, Projekte und Investitionsvorschläge mit den Gegenständen und Zielen der Bewahrung von Schutzgebieten (im Staatsblatt Nr. 73 von 2007). |
17. |
Der Minister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt,
|
18. |
Der Beschluss wird im Staatsblatt und auf der Website des Ministerrats veröffentlicht. |
19. |
Gegen diesen Beschluss kann binnen 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vor dem Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. |
Der Ministerpräsident
Boyko BORISOV
Der Generalsekretär des Ministerrats
Rosen ZHELYAZKOV
ANHANG
LISTE DER KOORDINATEN AUF DEN BEGRENZUNGSPUNKTEN DER FLÄCHE „BLOCK 1-19 SVETI ATANAS“
Koordinatensystem WGS 84, Zone 35N
Nr. |
Geografische Länge (°) |
Geografische Breite (°) |
1 |
27.9290 |
43.0000 |
2 |
28.2500 |
43.0000 |
3 |
28.2500 |
42.9150 |
4 |
28.5000 |
42.9150 |
5 |
28.5001 |
42.8122 |
6 |
28.4333 |
42.8119 |
7 |
28.4305 |
42.6909 |
8 |
27.9319 |
42.6961 |
31.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6492 — SCOR/MAF/Essor JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 26/06
1. |
Am 20. Januar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen SCOR SE („SCOR“, Frankreich) und das Unternehmen Mutuelle des Architectes Français Assurances („MAF“, Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Essor Participações Ltda in Brasilien („Essor“, Brasilien). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6492 — SCOR/MAF/Essor JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
31.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6461 — TPV/Philips TV Business)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 26/07
1. |
Am 20. Januar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TPV Technology Limited („TPV“, Bermuda) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über den weltweiten (mit Ausnahme einiger nicht dem EWR angehörender Länder) Unternehmensbereich Philips-Farbfernseher („Philips TV Business“, Niederlande). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6461 — TPV/Philips TV Business per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).