ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.017.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 17

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
20. Januar 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 017/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2012/C 017/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6414 — Itochu/Tessenderlo Chemie/Siemens Project Ventures/T-Power JV) ( 2 )

6

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2012/C 017/03

Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen — November und Dezember 2011 (Sozialbereich)

7

 

Europäische Kommission

2012/C 017/04

Euro-Wechselkurs

9

2012/C 017/05

Neue nationale Seiten der für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünzen, die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets anlässlich des zehnten Jahrestags der Einführung des Euro ausgegeben werden

10

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 017/06

Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreichs betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ( 2 )

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2012/C 17/01

Datum der Annahme der Entscheidung

7.12.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32941 (11/N)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Opatření II.2.3.1. PRV Lesnicko-environmentální platby

Rechtsgrundlage

1)

Program rozvoje venkova České republiky na období 2007–2013 (kód podpory 225)

2)

Nařízení vlády č. 53/2009 Sb. o stanovení podmínek pro poskytování dotací na lesnicko-environmentální opatření, ve znění pozdějších předpisů

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forstsektor, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 332,06 CZK (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 47,44 CZK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo zemědělství

Těšnov 17

117 05 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

7.12.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32942 (11/N)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Opatření II.2.4.2 PRV Neproduktivní investice v lesích

Rechtsgrundlage

1)

Program rozvoje venkova České republiky na období 2007–2013 (kód podpory 227)

2)

Pravidla, kterými se stanovují podmínky pro poskytování dotace na projekty Programu rozvoje venkova ČR na období 2007–2013, Opatření II.2.4 Obnova lesního potenciálu po kalamitách a podpora společenských funkcí lesů, Podopatření II.2.4.2 Neproduktivní investice v lesích

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forstsektor, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 79,84 CZK (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 11,41 CZK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo zemědělství

Těšnov 17

117 05 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

7.12.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32943 (11/N)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Opatření II.2.1.1. PRV První zalesnění zemědělské půdy

Rechtsgrundlage

1)

Program rozvoje venkova České republiky na období 2007–2013 (kód podpory 221)

2)

Nařízení vlády č. 239/2007 Sb. o stanovení podmínek pro poskytování dotací na zalesňování zemědělské půdy, ve znění pozdějších předpisů

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forstsektor, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 1 529,62 CZK (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 218,52 CZK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo zemědělství

Těšnov 17

117 05 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

7.12.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32944 (11/N)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Opatření II.2.4.1 PRV Obnova lesního potenciálu po kalamitách a zavádění preventivních opatření

Rechtsgrundlage

1)

Program rozvoje venkova České republiky na období 2007–2013 (kód podpory 226)

2)

Pravidla, kterými se stanovují podmínky pro poskytování dotace na projekty Programu rozvoje venkova ČR na období 2007–2013, Opatření II.2.4 Obnova lesního potenciálu po kalamitách a podpora společenských funkcí lesů, Podopatření II.2.4.1 Obnova lesního potenciálu po kalamitách a zavádění preventivních opatření

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forstsektor, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 895,59 CZK (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 127,94 CZK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo zemědělství

Těšnov 17

117 05 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

13.12.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33522 (11/N)

Mitgliedstaat

Italien

Region

Lombardia

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Promozione e pubblicità dei prodotti agricoli

Rechtsgrundlage

bozza Deliberazione Giunta regionale «Aiuti per la promozione e la pubblicità dei prodotti agricoli»

Legge regionale n. 31/2008 «Testo unico delle leggi in materia di agricoltura, foreste, pesca e sviluppo rurale», art. 12

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Förderung von Qualitätsprodukten, Technische Unterstützung (AGRI), Werbung (AGRI)

Form der Beihilfe

Subventionierte Dienste, Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 9 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 3 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten, Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Herstellung von Traubenwein

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Lombardia

DG Agricoltura

Piazza Città di Lombardia 1

20124 Milano MI

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


20.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6414 — Itochu/Tessenderlo Chemie/Siemens Project Ventures/T-Power JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 17/02

Am 13. Januar 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6414 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

20.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/7


Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen

November und Dezember 2011 (Sozialbereich)

2012/C 17/03

Ausschuss

Ende des Mandats

Veröffentlichung im ABl.

Nachfolge von

Rücktritt/Ernennung

Mitglied/Stellvertretendes Mitglied

Gruppe

Land

Ernannte Person

Zugehörigkeit

Beschluss des Rates vom

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

28.2.2013

L 45 vom 20.2.2010

Hern José Manuel DA LUZ CORDEIRO

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmerorganisationen

Portugal

Frau Catarina Maria BRANCO FERREIRA TAVARES

Secretária Executiva da União Geral dos Trabalhadores

28.11.2011

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

28.2.2013

L 45 vom 20.2.2010

Hern Laurent GRANGERET

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Frankreich

Herr Olivier MEUNIER

Ministère du Travail, de l'Emploi et de la Santé

8.11.2011

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

28.2.2013

L 45 vom 20.2.2010

Hern Ivar RAIK

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Estland

Frau Veronika KAIDIS

Ministerium für Soziales

19.12.2011

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

28.2.2013

L 45 vom 20.2.2010

Hern Tiit KAADU

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Estland

Frau Katrin KAARMA

Arbeitsaufsichtsamt

19.12.2011

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

28.2.2013

L 45 vom 20.2.2010

Frau Ester RÜNKLA

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Estland

Frau Kristel PLANGI

Arbeitsaufsichtsamt

19.12.2011

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

28.2.2013

L 45 vom 20.2.2010

Frau Veronika KAIDIS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Estland

Frau Marju PEÄRNBERG

ABB AS

19.12.2011

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2012

C 294 vom 29.10.2010

Frau Maarja KULDJÄRV

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Estland

Herr Benno VAISMA

Ministerium für Soziales

8.11.2011

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2012

C 294 vom 29.10.2010

Hern José Manuel DA LUZ CORDEIRO

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmerorganisationen

Portugal

Frau Catarina Maria BRANCO FERREIRA TAVARES

Secretária Executiva da União Geral dos Trabalhadores

28.11.2011

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

19.10.2015

C 290 vom 27.10.2010

Frau Ruth TAUDES

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Österreich

Herr Martin GLEITSMANN

Wirtschaftskammer Österreich Abteilung Sozialpolitik und Gesundheit

28.11.2011

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

7.11.2013

C 322 vom 27.11.2010

Hern Laurent GRANGERET

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Frankreich

Herr Olivier MEUNIER

Ministère du Travail, de l'Emploi et de la Santé

8.11.2011

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

7.11.2013

C 322 vom 27.11.2010

Hern Tiit KAADU

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Estland

Frau Katrin KAARMA

Arbeitsaufsichtsamt

19.12.2011

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

7.11.2013

C 322 vom 27.11.2010

Hern Ivar RAIK

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Estland

Frau Kristel PLANGI

Arbeitsaufsichtsamt

19.12.2011

Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

7.11.2013

C 322 vom 27.11.2010

Frau Veronika KAIDIS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Estland

Frau Marju PEÄRNBERG

ABB AS

19.12.2011

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2013

C 322 vom 27.11.2010

Frau Rosario ESCOLAR POLO

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Spanien

Herr Javier BLASCO DE LUNA

ASOC. GRANDES EMPRESAS TRABAJO TEMPORAL

12.12.2011


Europäische Kommission

20.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/9


Euro-Wechselkurs (1)

19. Januar 2012

2012/C 17/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2911

JPY

Japanischer Yen

99,19

DKK

Dänische Krone

7,4358

GBP

Pfund Sterling

0,83560

SEK

Schwedische Krone

8,7605

CHF

Schweizer Franken

1,2076

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,6620

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,298

HUF

Ungarischer Forint

302,11

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7002

PLN

Polnischer Zloty

4,3250

RON

Rumänischer Leu

4,3438

TRY

Türkische Lira

2,3620

AUD

Australischer Dollar

1,2391

CAD

Kanadischer Dollar

1,3012

HKD

Hongkong-Dollar

10,0206

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6102

SGD

Singapur-Dollar

1,6449

KRW

Südkoreanischer Won

1 466,73

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,2423

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1545

HRK

Kroatische Kuna

7,5660

IDR

Indonesische Rupiah

11 590,53

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0069

PHP

Philippinischer Peso

56,147

RUB

Russischer Rubel

40,5596

THB

Thailändischer Baht

40,837

BRL

Brasilianischer Real

2,2804

MXN

Mexikanischer Peso

17,1321

INR

Indische Rupie

64,9170


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


20.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/10


Neue nationale Seiten der für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünzen, die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets anlässlich des zehnten Jahrestags der Einführung des Euro ausgegeben werden

2012/C 17/05

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle Gestaltungsmerkmale von neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Die Finanzminister der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben zur Feier des zehnten Jahrestags der Einführung des Euro beschlossen, in ihren jeweiligen Ländern 2-Euro-Gedenkmünzen mit einem einheitlichen Motiv auf der nationalen Seite prägen zu lassen. Bürger und Einwohner des Euro-Währungsgebiets haben in einer öffentlichen Online-Abstimmung ihren Favoriten für das Motiv ausgewählt. Sie konnten zwischen fünf Motiven wählen, die von einer Fachjury nach einem Gestaltungswettbewerb unter Bürgern aus dem gesamten Euro-Währungsgebiet ausgewählt worden waren. Ihre Wahl fiel auf das Motiv, das von Helmut Andexlinger, Graveur der Münze Österreich, entworfen wurde.

Ausgabestaaten: Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakei und Finnland

Anlass: Zehnter Jahrestag der Einführung des Euro

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Das Euro-Zeichen im Münzinneren verdeutlicht, dass der Euro zu einem europa- und weltweit außerordentlich wichtigen Faktor wurde und sich in den letzten zehn Jahren zu einem globalen Akteur im internationalen Währungssystem entwickelt hat. Die um das Euro-Zeichen herum angeordneten Gestaltungsmerkmale symbolisieren die Bedeutung des Euro für die Menschen, die Finanzwelt (EZB-Turm), den Handel (Schiffe), die Industrie (Fabriken), den Energiesektor und für Forschung und Entwicklung (Windräder). Die Initialen des Künstlers „AH“ stehen unter dem Bild des EZB-Turms. Die Namen der Ausgabestaaten in der Landessprache sind mittig über dem Motiv, die Jahresangaben 2002-2012 darunter eingeprägt.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Voraussichtliches Ausgabedatum: Januar 2012

BELGIEN

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Legende: BE/2002-2012

Münzzeichen: Die Zeichen des Münzmeisters und der Münze erscheinen links bzw. rechts neben der Angabe des Ausgabestaats.

Voraussichtliche Prägeauflage: 5 Millionen

Randprägung: 2

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, in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

DEUTSCHLAND

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Legende: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND/2002-2012

Münzzeichen: Die Münzzeichen (A, D, F, G bzw. J) erscheinen rechts neben den Jahresangaben „2002-2012“.

Voraussichtliche Prägeauflage: 30 Millionen

Randprägung: EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT sowie der Bundesadler

ESTLAND

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Legende: EESTI/2002-2012

Münzzeichen: keines

Voraussichtliche Prägeauflage: 2 Millionen

Randprägung: EESTI, zweifach wiederholt, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

IRLAND

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Legende: ÉIRE/2002-2012

Münzzeichen: keines

Voraussichtliche Prägeauflage: 3 Millionen

Randprägung: 2

Image

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, in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

GRIECHENLAND

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Legende: ΕΛΛΗΝΙΚΗ ΔΗΜΟΚΡΑΤΙΑ/2002-2012

Münzzeichen: Das Münzzeichen erscheint rechts neben dem Motiv.

Voraussichtliche Prägeauflage: 1 Million

Randprägung: ΕΛΛΗΝΙΚΗ ΔΗΜΟΚΡΑΤΙΑ

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SPANIEN

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Legende: ESPAÑA/2002-2012

Münzzeichen: keines

Voraussichtliche Prägeauflage: 8 Millionen

Randprägung: 2

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, in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

FRANKREICH

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Legende: RÉPUBLIQUE FRANÇAISE/2002-2012

Münzzeichen: Die Zeichen der Münze und des Münzmeisters erscheinen rechts neben dem Motiv.

Voraussichtliche Prägeauflage: 10 Millionen

Randprägung: 2

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Image

, in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

ITALIEN

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Legende: REPUBBLICA ITALIANA/2002-2012

Münzzeichen: Das Münzzeichen „R“ erscheint rechts neben dem Motiv.

Voraussichtliche Prägeauflage: 15 Millionen

Randprägung: 2

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, in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

ZYPERN

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Legende: ΚΥΠΡΟΣ KIBRIS/2002-2012

Münzzeichen: keines

Voraussichtliche Prägeauflage: 1 Million

Randprägung: „2 ΕΥΡΩ 2 EURO“, in zweifacher Wiederholung

LUXEMBURG

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Legende: LËTZEBUERG/2002-2012

Münzzeichen: Das Zeichen des Münzmeisters erscheint rechts oberhalb des Motivs.

Voraussichtliche Prägeauflage: 1,4 Millionen

Randprägung: 2

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in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

Entsprechend den nationalen Vorschriften erscheint das Portrait des Großherzogs als Kippeffekt.

MALTA

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Legende: MALTA/2002-2012

Münzzeichen: Das Zeichen des Münzmeisters und der Münze erscheinen links bzw. rechts neben dem unteren Stern.

Voraussichtliche Prägeauflage:

700 000Randprägung: 2

Image

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, in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

DIE NIEDERLANDE

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Legende: NEDERLAND/2002-2012

Münzzeichen: Die Zeichen des Münzmeisters und der Münze erscheinen rechts neben dem Motiv.

Voraussichtliche Prägeauflage: 3,5 Millionen

Randprägung: GOD

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ZIJ

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MET

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ONS

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ÖSTERREICH

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Legende: REPUBLIK ÖSTERREICH/2002-2012

Münzzeichen: keines

Voraussichtliche Prägeauflage: 11,3 Millionen

Randprägung: 2 EURO

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, in vierfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

PORTUGAL

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Legende: PORTUGAL/2002-2012

Münzzeichen: Das Münzzeichen erscheint rechts neben dem Motiv.

Voraussichtliche Prägeauflage:

520 000

Randprägung: Fünf Wappen und sieben Burgen in gleichmäßigen Abständen

SLOWENIEN

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Legende: SLOVENIJA/2002-2012

Münzzeichen: keines

Voraussichtliche Prägeauflage: 1 Million

Randprägung: SLOVENIJA, gefolgt von einem eingeprägten Punkt

SLOWAKEI

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Legende: SLOVENSKO/2002-2012

Münzzeichen: Das Münzzeichen erscheint rechts oberhalb des Motivs.

Voraussichtliche Prägeauflage: 1 Million

Randprägung: SLOVENSKÁ REPUBLIKA, gefolgt von drei Symbolen: Stern — Lindenblatt — Stern

FINNLAND

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Legende: SUOMI FINLAND/2002-2012

Münzzeichen: Das Münzzeichen erscheint rechts oberhalb des Motivs.

Voraussichtliche Prägeauflage: 1,5 Millionen

Randprägung: SUOMI FINLAND

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, wobei die Sternchen für Löwenköpfe stehen

(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/15


Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreichs betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 17/06

Ankündigung der 27. Genehmigungsrunde für die Offshore-Erdöl- und Erdgasgewinnung im Vereinigten Königreich

Ministerium für Energie und Klimawandel (Department for Energy and Climate Change)

Petroleum Act 1998

Genehmigungsrunde für die Offshore-Gewinnung

(1)

Der Minister für Energie und Klimawandel fordert interessierte Personen auf, Anträge auf Erteilung von Seaward Production Licences für ein bestimmtes Gebiet des Festlandssockels des Vereinigten Königreichs zu stellen.

(2)

Vollständige Angaben zum Angebot, einschließlich Listen und Karten des angebotenen Gebiets, sowie Orientierungshilfen in Bezug auf die Lizenzen, die Lizenzbedingungen und die Modalitäten der Antragstellung sind auf der Webseite der Energy Development Unit (EDU) (siehe unten) zu finden.

(3)

Alle Anträge werden anhand der Bestimmungen der Hydrocarbons Licensing Directive Regulations 1995 (S.I. 1995 Nr. 1434) und vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Notwendigkeit einer zügigen, gründlichen, effizienten und sicheren Exploration zur Ermittlung der Öl- und Gasvorkommen des Vereinigten Königreichs unter gebührender Berücksichtigung von Umweltaspekten geprüft.

Herkömmliche Anträge und Grenzgebietsanträge (einschließlich westlich von Schottland gelegener Gebiete)

(4)

Die Anträge auf herkömmliche Lizenzen und Grenzgebietslizenzen (sowohl für westlich von Schottland als auch für anderswo gelegene Gebiete) werden anhand folgender Kriterien geprüft:

a)

der finanziellen Lebensfähigkeit und finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers zur Ausführung der Arbeiten, die gemäß der Lizenz in der Anfangsphase gestattet sind, einschließlich des Arbeitsprogramms, das zur Bewertung des vollen Potenzials des Gebiets innerhalb des (der) beantragten Blocks (Blöcke) vorgelegt wurde;

b)

der technischen Fähigkeiten des Antragstellers, die gemäß der Lizenz in der Anfangsphase zulässigen Arbeiten auszuführen, einschließlich der Erkundung der Aussichten auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen in dem/den beantragten Block/Blöcken. Die technische Fähigkeit wird teilweise anhand der Qualität der Analyse des/der beantragten Blocks/Blöcke beurteilt;

c)

der Art und Weise, in der der Antragsteller die gemäß der Lizenz zulässigen Arbeiten durchzuführen beabsichtigt, einschließlich der Qualität des Arbeitsprogramms, das zur Beurteilung des vollen Potenzials des beantragten Gebiets vorgelegt wurde;

d)

der etwaigen Mängel bezüglich Effizienz und Verantwortlichkeit, die dem Antragsteller angelastet werden müssen, falls der Antragsteller Inhaber einer Lizenz nach dem Petroleum Act 1998 oder einer gleichgestellten Lizenz ist oder war.

(5)

Der vorgeschlagene Betreiber innerhalb jeder Gruppe von Antragstellern (sowie jedes Unternehmen, das sich als alleiniger Antragsteller bewirbt) muss für die Durchführung der Tätigkeiten in Meeresgebieten im Rahmen der Lizenzen eine Erklärung über seine allgemeine Umweltpolitik abgeben.

(6)

Das Ministerium erteilt herkömmliche Lizenzen und Grenzgebietslizenzen nur, wenn auch der vom Antragsteller gewählte Betreiber akzeptiert werden kann. Bevor das Ministerium einen Betreiber billigen kann, muss feststehen, dass dieser zur Planung und Durchführung der Bohrungsarbeiten in der Lage ist, wobei Zahl, Erfahrung, Kompetenz und Qualifikation seiner Mitarbeiter, vorgeschlagene Verfahren und Methoden, der Hierarchieaufbau, Schnittstellen zu Vertragspartnern und die allgemeine Unternehmensstrategie bewertet werden. Bei der Bewertung eines vorgeschlagenen Betreibers berücksichtigt das Ministerium sowohl neue Informationen in dem Antrag als auch die Reputation des Bezeichneten als Betreiber im Vereinigten Königreich und in anderen Ländern.

Vorabanträge

(7)

Die Anträge werden anhand folgender Kriterien geprüft:

a)

der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers;

b)

der technischen Fähigkeiten des Antragstellers, die gemäß der Lizenz in den ersten zwei Jahren zulässigen Arbeiten auszuführen, einschließlich der Erkundung der Aussichten auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen in dem/den beantragten Block/Blöcken. Die technische Fähigkeit wird teilweise anhand der Qualität der Analyse des/der beantragten Blocks/Blöcke beurteilt;

c)

der Qualität des Konzepts des Antragstellers zur Sicherung der zusätzlichen finanziellen und technischen Mittel, die notwendig sind, um das umfangreiche, in den folgenden zwei Jahren der Anfangsphase geplante Arbeitsprogramm durchzuführen;

d)

der etwaigen Mängel bezüglich Effizienz und Verantwortlichkeit, die dem Antragsteller angelastet werden müssen, falls der Antragsteller Inhaber einer Lizenz nach dem Petroleum Act 1998 oder einer gleichgestellten Lizenz ist oder war.

(8)

Vorablizenzen verfallen nach zwei Jahren, wenn der Lizenzinhaber das DECC nicht von seiner technischen und finanziellen Fähigkeit überzeugen konnte, das Initial Term Work Programme (Arbeitsprogramm für die Anfangsphase) abzuschließen. Zu diesem Zeitpunkt muss mindestens eine Bohrung oder eine gleichwertige vereinbarte wesentliche Tätigkeit fest zugesagt werden. Das Arbeitsprogramm für die Anfangsphase ist innerhalb von vier Jahren durchzuführen.

Leitfaden

(9)

Weitere ausführliche Hinweise zu den obigen Ausführungen im Zusammenhang mit diesem Angebot sind auf der Website der Energy Development Unit (EDU) zu finden: http://www.og.decc.gov.uk/

Lizenzangebote

(10)

Falls das Ministerium im Nachgang zu dieser Aufforderung eine Lizenz anbietet, so geschieht dies binnen zwölf Monaten ab dem Datum dieser Bekanntmachung, sofern nicht eine Umweltprüfung für den jeweiligen Block erforderlich ist (siehe nachstehenden Punkt 14).

(11)

Das Ministerium übernimmt keine Haftung für Kosten, die dem Antragsteller durch die Vorbereitung oder Einreichung seines Antrags entstehen.

Umweltprüfung

(12)

Das Ministerium hat für alle in dieser Runde angebotenen Gebiete eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme durchgeführt. Die Ergebnisse dieser SUP können auf der DECC-Website über die SUP für Offshore-Energie eingesehen werden:

http://www.offshore-sea.org.uk/consultations/Offshore_Energy_SEA/index.php

(13)

Im Rahmen dieser Aufforderung werden Lizenzen nur vergeben, wenn gemäß der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)

a)

die im Rahmen der Lizenz durchzuführenden Aktivitäten voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf ein besonderes Erhaltungsgebiet oder besonderes Schutzgebiet haben oder

b)

eine angemessene Prüfung ergeben hat, dass diese besonderen Erhaltungs- oder Schutzgebiete nicht beeinträchtigt werden oder

c)

bei der Prüfung festgestellt wurde, dass die Aktivitäten voraussichtlich zu einer Beeinträchtigung führen, jedoch

i)

zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Lizenzvergabe vorliegen,

ii)

geeignete Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden und

iii)

keine Alternativlösungen vorhanden sind.

(14)

Lizenzverwaltung: Energy Development Unit (EDU), Department for Energy and Climate Change, 3 Whitehall Place, London SW1A 2AW, United Kingdom (Tel. +44 03000686042, Fax +44 003000685129).

Website der Energy Development Unit (EDU): http://www.og.decc.gov.uk/