ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.017.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 017/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2012/C 017/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6414 — Itochu/Tessenderlo Chemie/Siemens Project Ventures/T-Power JV) ( 2 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2012/C 017/03 |
Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen — November und Dezember 2011 (Sozialbereich) |
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Europäische Kommission |
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2012/C 017/04 |
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2012/C 017/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2012/C 017/06 |
Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreichs betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ( 2 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind |
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(2) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
20.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)
2012/C 17/01
Datum der Annahme der Entscheidung |
7.12.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32941 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Tschechische Republik |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Opatření II.2.3.1. PRV Lesnicko-environmentální platby |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Forstsektor, Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Forstwirtschaft und Holzeinschlag |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
7.12.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32942 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Tschechische Republik |
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Region |
— |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Opatření II.2.4.2 PRV Neproduktivní investice v lesích |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Forstsektor, Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Forstwirtschaft und Holzeinschlag |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
7.12.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32943 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Tschechische Republik |
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Region |
— |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Opatření II.2.1.1. PRV První zalesnění zemědělské půdy |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Forstsektor, Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
80 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Forstwirtschaft und Holzeinschlag |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
7.12.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32944 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Tschechische Republik |
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Region |
— |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Opatření II.2.4.1 PRV Obnova lesního potenciálu po kalamitách a zavádění preventivních opatření |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Forstsektor, Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Forstwirtschaft und Holzeinschlag |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
13.12.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33522 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Lombardia |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Promozione e pubblicità dei prodotti agricoli |
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Rechtsgrundlage |
bozza Deliberazione Giunta regionale «Aiuti per la promozione e la pubblicità dei prodotti agricoli» Legge regionale n. 31/2008 «Testo unico delle leggi in materia di agricoltura, foreste, pesca e sviluppo rurale», art. 12 |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Förderung von Qualitätsprodukten, Technische Unterstützung (AGRI), Werbung (AGRI) |
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Form der Beihilfe |
Subventionierte Dienste, Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2016 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten, Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Herstellung von Traubenwein |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
20.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6414 — Itochu/Tessenderlo Chemie/Siemens Project Ventures/T-Power JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 17/02
Am 13. Januar 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6414 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
20.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/7 |
Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen
November und Dezember 2011 (Sozialbereich)
2012/C 17/03
Ausschuss |
Ende des Mandats |
Veröffentlichung im ABl. |
Nachfolge von |
Rücktritt/Ernennung |
Mitglied/Stellvertretendes Mitglied |
Gruppe |
Land |
Ernannte Person |
Zugehörigkeit |
Beschluss des Rates vom |
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
28.2.2013 |
Hern José Manuel DA LUZ CORDEIRO |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitnehmerorganisationen |
Portugal |
Frau Catarina Maria BRANCO FERREIRA TAVARES |
Secretária Executiva da União Geral dos Trabalhadores |
28.11.2011 |
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
28.2.2013 |
Hern Laurent GRANGERET |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Frankreich |
Herr Olivier MEUNIER |
Ministère du Travail, de l'Emploi et de la Santé |
8.11.2011 |
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
28.2.2013 |
Hern Ivar RAIK |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Estland |
Frau Veronika KAIDIS |
Ministerium für Soziales |
19.12.2011 |
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
28.2.2013 |
Hern Tiit KAADU |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Estland |
Frau Katrin KAARMA |
Arbeitsaufsichtsamt |
19.12.2011 |
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
28.2.2013 |
Frau Ester RÜNKLA |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Estland |
Frau Kristel PLANGI |
Arbeitsaufsichtsamt |
19.12.2011 |
|
Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
28.2.2013 |
Frau Veronika KAIDIS |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitgeber |
Estland |
Frau Marju PEÄRNBERG |
ABB AS |
19.12.2011 |
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2012 |
Frau Maarja KULDJÄRV |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Estland |
Herr Benno VAISMA |
Ministerium für Soziales |
8.11.2011 |
|
Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
24.9.2012 |
Hern José Manuel DA LUZ CORDEIRO |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitnehmerorganisationen |
Portugal |
Frau Catarina Maria BRANCO FERREIRA TAVARES |
Secretária Executiva da União Geral dos Trabalhadores |
28.11.2011 |
|
Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
19.10.2015 |
Frau Ruth TAUDES |
Rücktritt |
Mitglied |
Arbeitgeber |
Österreich |
Herr Martin GLEITSMANN |
Wirtschaftskammer Österreich Abteilung Sozialpolitik und Gesundheit |
28.11.2011 |
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
7.11.2013 |
Hern Laurent GRANGERET |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Frankreich |
Herr Olivier MEUNIER |
Ministère du Travail, de l'Emploi et de la Santé |
8.11.2011 |
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
7.11.2013 |
Hern Tiit KAADU |
Rücktritt |
Mitglied |
Regierung |
Estland |
Frau Katrin KAARMA |
Arbeitsaufsichtsamt |
19.12.2011 |
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
7.11.2013 |
Hern Ivar RAIK |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Regierung |
Estland |
Frau Kristel PLANGI |
Arbeitsaufsichtsamt |
19.12.2011 |
|
Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
7.11.2013 |
Frau Veronika KAIDIS |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitgeber |
Estland |
Frau Marju PEÄRNBERG |
ABB AS |
19.12.2011 |
|
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
30.11.2013 |
Frau Rosario ESCOLAR POLO |
Rücktritt |
Stellvertretendes Mitglied |
Arbeitgeber |
Spanien |
Herr Javier BLASCO DE LUNA |
ASOC. GRANDES EMPRESAS TRABAJO TEMPORAL |
12.12.2011 |
Europäische Kommission
20.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/9 |
Euro-Wechselkurs (1)
19. Januar 2012
2012/C 17/04
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2911 |
JPY |
Japanischer Yen |
99,19 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4358 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,83560 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,7605 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2076 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,6620 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,298 |
HUF |
Ungarischer Forint |
302,11 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7002 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3250 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,3438 |
TRY |
Türkische Lira |
2,3620 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2391 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3012 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,0206 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6102 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6449 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 466,73 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,2423 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,1545 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5660 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 590,53 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,0069 |
PHP |
Philippinischer Peso |
56,147 |
RUB |
Russischer Rubel |
40,5596 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,837 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,2804 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,1321 |
INR |
Indische Rupie |
64,9170 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
20.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/10 |
Neue nationale Seiten der für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünzen, die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets anlässlich des zehnten Jahrestags der Einführung des Euro ausgegeben werden
2012/C 17/05
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle Gestaltungsmerkmale von neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Die Finanzminister der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben zur Feier des zehnten Jahrestags der Einführung des Euro beschlossen, in ihren jeweiligen Ländern 2-Euro-Gedenkmünzen mit einem einheitlichen Motiv auf der nationalen Seite prägen zu lassen. Bürger und Einwohner des Euro-Währungsgebiets haben in einer öffentlichen Online-Abstimmung ihren Favoriten für das Motiv ausgewählt. Sie konnten zwischen fünf Motiven wählen, die von einer Fachjury nach einem Gestaltungswettbewerb unter Bürgern aus dem gesamten Euro-Währungsgebiet ausgewählt worden waren. Ihre Wahl fiel auf das Motiv, das von Helmut Andexlinger, Graveur der Münze Österreich, entworfen wurde.
Ausgabestaaten: Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakei und Finnland
Anlass: Zehnter Jahrestag der Einführung des Euro
Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Das Euro-Zeichen im Münzinneren verdeutlicht, dass der Euro zu einem europa- und weltweit außerordentlich wichtigen Faktor wurde und sich in den letzten zehn Jahren zu einem globalen Akteur im internationalen Währungssystem entwickelt hat. Die um das Euro-Zeichen herum angeordneten Gestaltungsmerkmale symbolisieren die Bedeutung des Euro für die Menschen, die Finanzwelt (EZB-Turm), den Handel (Schiffe), die Industrie (Fabriken), den Energiesektor und für Forschung und Entwicklung (Windräder). Die Initialen des Künstlers „AH“ stehen unter dem Bild des EZB-Turms. Die Namen der Ausgabestaaten in der Landessprache sind mittig über dem Motiv, die Jahresangaben 2002-2012 darunter eingeprägt.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Voraussichtliches Ausgabedatum: Januar 2012
BELGIEN
|
Legende: BE/2002-2012 Münzzeichen: Die Zeichen des Münzmeisters und der Münze erscheinen links bzw. rechts neben der Angabe des Ausgabestaats. Voraussichtliche Prägeauflage: 5 Millionen Randprägung: 2
, in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen |
DEUTSCHLAND
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Legende: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND/2002-2012 Münzzeichen: Die Münzzeichen (A, D, F, G bzw. J) erscheinen rechts neben den Jahresangaben „2002-2012“. Voraussichtliche Prägeauflage: 30 Millionen Randprägung: EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT sowie der Bundesadler |
ESTLAND
|
Legende: EESTI/2002-2012 Münzzeichen: keines Voraussichtliche Prägeauflage: 2 Millionen Randprägung: EESTI, zweifach wiederholt, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen |
IRLAND
|
Legende: ÉIRE/2002-2012 Münzzeichen: keines Voraussichtliche Prägeauflage: 3 Millionen Randprägung: 2
, in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen |
GRIECHENLAND
|
Legende: ΕΛΛΗΝΙΚΗ ΔΗΜΟΚΡΑΤΙΑ/2002-2012 Münzzeichen: Das Münzzeichen erscheint rechts neben dem Motiv. Voraussichtliche Prägeauflage: 1 Million Randprägung: ΕΛΛΗΝΙΚΗ ΔΗΜΟΚΡΑΤΙΑ
|
SPANIEN
|
Legende: ESPAÑA/2002-2012 Münzzeichen: keines Voraussichtliche Prägeauflage: 8 Millionen Randprägung: 2
, in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen |
FRANKREICH
|
Legende: RÉPUBLIQUE FRANÇAISE/2002-2012 Münzzeichen: Die Zeichen der Münze und des Münzmeisters erscheinen rechts neben dem Motiv. Voraussichtliche Prägeauflage: 10 Millionen Randprägung: 2
, in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen |
ITALIEN
|
Legende: REPUBBLICA ITALIANA/2002-2012 Münzzeichen: Das Münzzeichen „R“ erscheint rechts neben dem Motiv. Voraussichtliche Prägeauflage: 15 Millionen Randprägung: 2, in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen |
ZYPERN
|
Legende: ΚΥΠΡΟΣ KIBRIS/2002-2012 Münzzeichen: keines Voraussichtliche Prägeauflage: 1 Million Randprägung: „2 ΕΥΡΩ 2 EURO“, in zweifacher Wiederholung |
LUXEMBURG
|
Legende: LËTZEBUERG/2002-2012 Münzzeichen: Das Zeichen des Münzmeisters erscheint rechts oberhalb des Motivs. Voraussichtliche Prägeauflage: 1,4 Millionen Randprägung: 2
in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen Entsprechend den nationalen Vorschriften erscheint das Portrait des Großherzogs als Kippeffekt. |
MALTA
|
Legende: MALTA/2002-2012 Münzzeichen: Das Zeichen des Münzmeisters und der Münze erscheinen links bzw. rechts neben dem unteren Stern. Voraussichtliche Prägeauflage: 700 000Randprägung: 2
, in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen |
DIE NIEDERLANDE
|
Legende: NEDERLAND/2002-2012 Münzzeichen: Die Zeichen des Münzmeisters und der Münze erscheinen rechts neben dem Motiv. Voraussichtliche Prägeauflage: 3,5 Millionen Randprägung: GODZIJ MET ONS
|
ÖSTERREICH
|
Legende: REPUBLIK ÖSTERREICH/2002-2012 Münzzeichen: keines Voraussichtliche Prägeauflage: 11,3 Millionen Randprägung: 2 EURO
, in vierfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen |
PORTUGAL
|
Legende: PORTUGAL/2002-2012 Münzzeichen: Das Münzzeichen erscheint rechts neben dem Motiv. Voraussichtliche Prägeauflage: 520 000Randprägung: Fünf Wappen und sieben Burgen in gleichmäßigen Abständen |
SLOWENIEN
|
Legende: SLOVENIJA/2002-2012 Münzzeichen: keines Voraussichtliche Prägeauflage: 1 Million Randprägung: SLOVENIJA, gefolgt von einem eingeprägten Punkt |
SLOWAKEI
|
Legende: SLOVENSKO/2002-2012 Münzzeichen: Das Münzzeichen erscheint rechts oberhalb des Motivs. Voraussichtliche Prägeauflage: 1 Million Randprägung: SLOVENSKÁ REPUBLIKA, gefolgt von drei Symbolen: Stern — Lindenblatt — Stern |
FINNLAND
|
Legende: SUOMI FINLAND/2002-2012 Münzzeichen: Das Münzzeichen erscheint rechts oberhalb des Motivs. Voraussichtliche Prägeauflage: 1,5 Millionen Randprägung: SUOMI FINLAND
, wobei die Sternchen für Löwenköpfe stehen |
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
20.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/15 |
Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreichs betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 17/06
Ankündigung der 27. Genehmigungsrunde für die Offshore-Erdöl- und Erdgasgewinnung im Vereinigten Königreich
Ministerium für Energie und Klimawandel (Department for Energy and Climate Change)
Petroleum Act 1998
Genehmigungsrunde für die Offshore-Gewinnung
(1) |
Der Minister für Energie und Klimawandel fordert interessierte Personen auf, Anträge auf Erteilung von Seaward Production Licences für ein bestimmtes Gebiet des Festlandssockels des Vereinigten Königreichs zu stellen. |
(2) |
Vollständige Angaben zum Angebot, einschließlich Listen und Karten des angebotenen Gebiets, sowie Orientierungshilfen in Bezug auf die Lizenzen, die Lizenzbedingungen und die Modalitäten der Antragstellung sind auf der Webseite der Energy Development Unit (EDU) (siehe unten) zu finden. |
(3) |
Alle Anträge werden anhand der Bestimmungen der Hydrocarbons Licensing Directive Regulations 1995 (S.I. 1995 Nr. 1434) und vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Notwendigkeit einer zügigen, gründlichen, effizienten und sicheren Exploration zur Ermittlung der Öl- und Gasvorkommen des Vereinigten Königreichs unter gebührender Berücksichtigung von Umweltaspekten geprüft. |
Herkömmliche Anträge und Grenzgebietsanträge (einschließlich westlich von Schottland gelegener Gebiete)
(4) |
Die Anträge auf herkömmliche Lizenzen und Grenzgebietslizenzen (sowohl für westlich von Schottland als auch für anderswo gelegene Gebiete) werden anhand folgender Kriterien geprüft:
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(5) |
Der vorgeschlagene Betreiber innerhalb jeder Gruppe von Antragstellern (sowie jedes Unternehmen, das sich als alleiniger Antragsteller bewirbt) muss für die Durchführung der Tätigkeiten in Meeresgebieten im Rahmen der Lizenzen eine Erklärung über seine allgemeine Umweltpolitik abgeben. |
(6) |
Das Ministerium erteilt herkömmliche Lizenzen und Grenzgebietslizenzen nur, wenn auch der vom Antragsteller gewählte Betreiber akzeptiert werden kann. Bevor das Ministerium einen Betreiber billigen kann, muss feststehen, dass dieser zur Planung und Durchführung der Bohrungsarbeiten in der Lage ist, wobei Zahl, Erfahrung, Kompetenz und Qualifikation seiner Mitarbeiter, vorgeschlagene Verfahren und Methoden, der Hierarchieaufbau, Schnittstellen zu Vertragspartnern und die allgemeine Unternehmensstrategie bewertet werden. Bei der Bewertung eines vorgeschlagenen Betreibers berücksichtigt das Ministerium sowohl neue Informationen in dem Antrag als auch die Reputation des Bezeichneten als Betreiber im Vereinigten Königreich und in anderen Ländern. |
Vorabanträge
(7) |
Die Anträge werden anhand folgender Kriterien geprüft:
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(8) |
Vorablizenzen verfallen nach zwei Jahren, wenn der Lizenzinhaber das DECC nicht von seiner technischen und finanziellen Fähigkeit überzeugen konnte, das Initial Term Work Programme (Arbeitsprogramm für die Anfangsphase) abzuschließen. Zu diesem Zeitpunkt muss mindestens eine Bohrung oder eine gleichwertige vereinbarte wesentliche Tätigkeit fest zugesagt werden. Das Arbeitsprogramm für die Anfangsphase ist innerhalb von vier Jahren durchzuführen. |
Leitfaden
(9) |
Weitere ausführliche Hinweise zu den obigen Ausführungen im Zusammenhang mit diesem Angebot sind auf der Website der Energy Development Unit (EDU) zu finden: http://www.og.decc.gov.uk/ |
Lizenzangebote
(10) |
Falls das Ministerium im Nachgang zu dieser Aufforderung eine Lizenz anbietet, so geschieht dies binnen zwölf Monaten ab dem Datum dieser Bekanntmachung, sofern nicht eine Umweltprüfung für den jeweiligen Block erforderlich ist (siehe nachstehenden Punkt 14). |
(11) |
Das Ministerium übernimmt keine Haftung für Kosten, die dem Antragsteller durch die Vorbereitung oder Einreichung seines Antrags entstehen. |
Umweltprüfung
(12) |
Das Ministerium hat für alle in dieser Runde angebotenen Gebiete eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme durchgeführt. Die Ergebnisse dieser SUP können auf der DECC-Website über die SUP für Offshore-Energie eingesehen werden: http://www.offshore-sea.org.uk/consultations/Offshore_Energy_SEA/index.php |
(13) |
Im Rahmen dieser Aufforderung werden Lizenzen nur vergeben, wenn gemäß der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)
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(14) |
Lizenzverwaltung: Energy Development Unit (EDU), Department for Energy and Climate Change, 3 Whitehall Place, London SW1A 2AW, United Kingdom (Tel. +44 03000686042, Fax +44 003000685129). Website der Energy Development Unit (EDU): http://www.og.decc.gov.uk/ |