ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.013.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 13

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
14. Januar 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2012/C 013/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 6, 7.1.2012

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2012/C 013/02

Rechtssache C-265/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2011 von Massimo Campailla gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. März 2011 in der Rechtssache T-429/09, Campailla/Europäische Kommission

2

2012/C 013/03

Rechtssache C-272/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 31. Mai 2011 von Mariyus Noko Ngele gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. März 2011 in der Rechtssache T-15/10, Mariyus Noko Ngele/Europäische Kommission u. a.

2

2012/C 013/04

Rechtssache C-432/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien), eingereicht am 22. August 2011 — Cartiaux Service Plus SA/État belge

2

2012/C 013/05

Rechtssache C-465/11: Vorabentscheidungsersuchen der Krajowa Izba Odwoławcza (Republik Polen), eingereicht am 9. September 2011 — Praxis Sp. z o.o., ABC Direct Contact Sp. z o.o./Poczta Polska SA

2

2012/C 013/06

Rechtssache C-488/11: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 23. September 2011 — D. F. Asbeek Brusse & K. de Man Garabito/Jahani BV

3

2012/C 013/07

Rechssache C-491/11 P: Rechtsmittel der Fuchshuber Agrarhandel GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 in der Rechtssache T-451/10, Fuchshuber Agrarhandel GmbH gegen Kommission, eingelegt am 26. September 2011

3

2012/C 013/08

Rechtssache C-509/11: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 30. September 2011 — ÖBB-Personenverkehr AG, weitere Parteien: Schienen-Control Kommission und Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

4

2012/C 013/09

Rechtssache C-523/11: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 13. Oktober 2011 — Laurence Prinz gegen Region Hannover

5

2012/C 013/10

Rechtssache C-535/11: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 20. Oktober 2011 — Novartis Pharma GmbH gegen Apozyt GmbH

5

2012/C 013/11

Rechtssache C-536/11: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 20. Oktober 2011 — Bundeswettbewerbsbehörde gegen Donau Chemie AG u.a.

5

2012/C 013/12

Rechtssache C-546/11: Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 26. Oktober 2011 — Dansk Jurist- og Økonomforbund (DJØF, Dänischer Juristen- und Ökonomenverband), handelnd für Erik Toftgaard/Indenrigs- og Sundhedsministeriet

6

2012/C 013/13

Rechtssache C-547/11: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik

6

2012/C 013/14

Rechtssache C-549/11: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven Administrativen Sad (Bulgarien), eingereicht am 2. November 2011 — Direktor na Direktsia Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto/Orfey Balgaria EOOD

7

2012/C 013/15

Rechtssache C-550/11: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 2. November 2011 — ET PIGI — P. Dimova/Direktor na Direktsia Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto, Varna, pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

8

2012/C 013/16

Rechtssache C-558/11: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Lettland), eingereicht am 7. November 2011 — SIA Kurcums Metal/Valsts ieņemumu dienests

8

2012/C 013/17

Rechtssache C-563/11: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Lettland), eingereicht am 9. November 2011 — SIA Forvards V/Valsts ieņēmumu dienests

9

 

Gericht

2012/C 013/18

Rechtssache T-320/07: Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 — Jones u. a./Kommission (EGKS-Vertrag — Lieferung von Kohle für die Stromerzeugungsindustrie im Vereinigten Königreich — Zurückweisung einer Beschwerde, mit der die Anwendung diskriminierender Kaufpreise gerügt wird — Befugnis der Kommission zur Anwendung von Art. 4 Buchst. b KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses — Pflichten in Bezug auf die Untersuchung einer Beschwerde — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

10

2012/C 013/19

Rechtssache T-341/07: Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 — Sison/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus — Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP und Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 — Nichtigerklärung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern durch ein Urteil des Gerichts — Außervertragliche Haftung — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

10

2012/C 013/20

Rechtssache T-82/09: Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 — Dennekamp/Parlament (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend die Teilnahme bestimmter Mitglieder des Europäischen Parlaments an der Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme betreffend den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen — Art. 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 — Übermittlung personenbezogener Daten)

11

2012/C 013/21

Rechtssache T-296/09: Urteil des Gerichts vom 24. November 2011 — EFIM/Kommission (Wettbewerb — Kartell — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Markt für Tintenpatronen — Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde — Fehlendes Gemeinschaftsinteresse)

11

2012/C 013/22

Rechtssache T-514/09: Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 — bpost/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren des Amts für Veröffentlichungen — Tägliche Beförderung und Zustellung des Amtsblattes, von Büchern, sonstigen Periodika und Veröffentlichungen — Ablehnung des Angebots eines Bieters und Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben — Vergabekriterien — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Außervertragliche Haftung)

12

2012/C 013/23

Rechtssache T-59/10: Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 — Geemarc Telecom/HABM — Audioline (AMPLIDECT) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke AMPLIDECT — Absolute Eintragungshindernisse — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung — Beweis)

12

2012/C 013/24

Rechtssache T-131/10: Urteil des Gerichts vom 24. November 2011 — Saupiquet/Kommission (Zollrecht — Erstattung von Einfuhrabgaben — Thunfisch in Dosen mit Ursprung in Thailand — Zollkontingent — Eröffnungsdatum — Sonntag — Ausschöpfung des Kontingents — Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 — Verordnung (EG) Nr. 975/2003)

12

2012/C 013/25

Rechtssache T-216/10: Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 — Monster Cable Products/HABM — Live Nation (Music) UK (MONSTER ROCK) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MONSTER ROCK — Ältere nationale Marke MONSTERS OF ROCK — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr Warenähnlichkeit — Zeichenähnlichkeit — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

13

2012/C 013/26

Rechtssache T-275/10: Urteil des Gerichts vom 22. November 2011 — mPAY24/HABM — Ultra (MPAY24) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke MPAY24 — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Berichtigung der Entscheidung der Beschwerdekammer — Inexistenter Rechtsakt — Regel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

13

2012/C 013/27

Rechtssache T-290/10: Urteil des Gerichts vom 22. November 2011 — Sports Warehouse/HABM (TENNIS WAREHOUSE) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TENNIS WAREHOUSE — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Unterscheidungskraft — Begründungspflicht — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

13

2012/C 013/28

Rechtssache T-483/10: Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 — Pukka Luggage/HABM — Azpiroz Arruti (PUKKA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PUKKA — Widerspruch des Inhabers einer Gemeinschaftsbildmarke und einer nationalen Bildmarke mit dem Wortbestandteil pukas — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung)

14

2012/C 013/29

Rechtssache T-561/10: Urteil des Gerichts vom 22. November 2011 — LG Electronics/HABM (DIRECT DRIVE) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DIRECT DRIVE — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter und fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

14

2012/C 013/30

Rechtssache T-448/10: Beschluss des Gerichts vom 14. November 2011 — Apple/HABM — Iphone Media (IPH IPHONE) (Gemeinschaftsmarke — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung — Zurücknahme der Anmeldung — Erledigung)

14

2012/C 013/31

Rechtssache T-116/11 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. November 2011 — EMA/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Programm für Forschung und technologische Entwicklung — Entscheidung, mit der die Teilnahme an einem Projekt beendet wird — Belastungsanzeige — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

15

2012/C 013/32

Rechtssache T-520/11: Klage, eingereicht am 30. September 2011 — Genebre/HABM — General Electric (GE)

15

2012/C 013/33

Rechtssache T-522/11: Klage, eingereicht am 28. September 2011 — Otero González/HABM — Apli-Agipa (APLI-AGIPA)

16

2012/C 013/34

Rechtssache T-539/11: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2011 — Deutsche Bank/HABM (Leistung aus Leidenschaft)

16

2012/C 013/35

Rechtssache T-558/11: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 — Atlas/HABM — Couleurs de Tollens-Agora (ARTIS)

16

2012/C 013/36

Rechtssache T-559/11: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2011 — BytyOKD/Kommission

17

2012/C 013/37

Rechtssache T-560/11: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 — Kronofrance und Kronoply/Kommission

17

2012/C 013/38

Rechtssache T-562/11: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 — Symbio Gruppe/HABM — ADA Cosmetic (SYMBIOTIC CARE)

18

2012/C 013/39

Rechtssache T-568/11: Klage, eingereicht am 26. Oktober 2011 — Kokomarina/HABM — Euro Shoe Unie (interdit de me gronder I D M G)

19

2012/C 013/40

Rechtssache T-570/11: Klage, eingereicht am 7. November 2011 — Oetker Nahrungsmittel/HABM (La qualité est la meilleure des recettes)

19

2012/C 013/41

Rechtssache T-571/11: Klage, eingereicht am 7. November 2011 — El Corte Inglés/HABM — Groupe Chez Gerard (CLUB GOURMET)

19

2012/C 013/42

Rechtssache T-135/10: Beschluss des Gerichts vom 15. November 2011 — Pieno žvaigždės/HABM — Fattoria Scaldasole (Iogurt.)

20

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/1


2012/C 13/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 6, 7.1.2012

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 370, 17.12.2011

ABl. C 362, 10.12.2011

ABl. C 355, 3.12.2011

ABl. C 347, 26.11.2011

ABl. C 340, 19.11.2011

ABl. C 331, 12.11.2011

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/2


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2011 von Massimo Campailla gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. März 2011 in der Rechtssache T-429/09, Campailla/Europäische Kommission

(Rechtssache C-265/11 P)

2012/C 13/02

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Massimo Campailla (Prozessbevollmächtigter: M. Campailla)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/2


Rechtsmittel, eingelegt am 31. Mai 2011 von Mariyus Noko Ngele gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. März 2011 in der Rechtssache T-15/10, Mariyus Noko Ngele/Europäische Kommission u. a.

(Rechtssache C-272/11 P)

2012/C 13/03

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Mariyus Noko Ngele (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Sabakunzi, Avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Bordes), AT, AU, AV, AW

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und Herrn Noko Ngele seine eigenen Kosten auferlegt.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/2


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien), eingereicht am 22. August 2011 — Cartiaux Service Plus SA/État belge

(Rechtssache C-432/11)

2012/C 13/04

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Namur

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Cartiaux Service Plus SA

Beklagter: État belge

Mit Beschluss vom 9. November 2011 hat der Präsident des Gerichtshofs die Streichung der Rechtssache im Register des Gerichtshofs angeordnet.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/2


Vorabentscheidungsersuchen der Krajowa Izba Odwoławcza (Republik Polen), eingereicht am 9. September 2011 — Praxis Sp. z o.o., ABC Direct Contact Sp. z o.o./Poczta Polska SA

(Rechtssache C-465/11)

2012/C 13/05

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Krajowa Izba Odwoławcza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Praxis Sp. z o.o., ABC Direct Contact Sp. z o.o.

Beklagte: Poczta Polska SA

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 45 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/18/EG (1) — mit dem Wortlaut: „Von der Teilnahme am Vergabeverfahren [können alle] Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden, … die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde“ — in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 4 der Richtlinie 2004/17/EG (2) dahin auszulegen, dass es als eine solche schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gewertet werden kann, wenn der jeweilige Auftraggeber wegen vom jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer zu verantwortender Umstände den mit ihm geschlossenen Vertrag über die Auftragsvergabe aufgelöst oder gekündigt hat oder vom Vertrag über die Auftragsvergabe zurückgetreten ist, die Auflösung oder Kündigung des Vertrags oder der Rücktritt vom Vertrag innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor der Eröffnung des Vergabeverfahrens erfolgt ist und der Wert des nicht ausgeführten Auftrags mindestens 5 % des Vertragswertes beträgt?

2.

Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Falls ein Mitgliedstaat berechtigt ist, andere als die in Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG aufgezählten Gründe für den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern von der Teilnahme am Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einzuführen, die er zum Schutz des öffentlichen Interesses, wegen berechtigter Interessen der Auftraggeber sowie zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs unter den Wirtschaftsteilnehmern für gerechtfertigt hält, ist es dann mit dieser Richtlinie und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar, Wirtschaftsteilnehmer vom Verfahren auszuschließen, denen gegenüber der jeweilige Auftraggeber wegen vom Wirtschaftsteilnehmer zu verantwortender Umstände den Vertrag über die Auftragsvergabe aufgelöst oder gekündigt hat oder vom Vertrag über die Auftragsvergabe zurückgetreten ist, wenn die Auflösung oder Kündigung des Vertrags oder der Rücktritt vom Vertrag innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor der Eröffnung des Vergabeverfahrens erfolgt ist und der Wert des nicht ausgeführten Auftrags mindestens 5 % des Vertragswertes beträgt?


(1)  ABl. L 134, S. 114.

(2)  ABl. L 134, S. 1.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/3


Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 23. September 2011 — D. F. Asbeek Brusse & K. de Man Garabito/Jahani BV

(Rechtssache C-488/11)

2012/C 13/06

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: D. F. Asbeek Brusse

K. de Man Garabito

Beklagte: Jahani BV

Vorlagefragen

1.

Ist ein gewerblicher Vermieter von Wohnraum, der eine Wohnung an eine Privatperson vermietet, als Verkäufer oder Dienstleistungserbringer im Sinne der Richtlinie 93/13 (1) anzusehen? Fällt ein Mietvertrag zwischen einem gewerblichen Vermieter und einem nichtgewerblichen Mieter unter diese Richtlinie?

2.

Bedeutet der Umstand, dass Art. 6 der Richtlinie 93/13 als eine Norm zu betrachten ist, die den nationalen Vorschriften, die in der nationalen Rechtsordnung als zwingendes Recht gelten, gleichwertig ist, dass in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen die nationalen Durchführungsbestimmungen zu missbräuchlichen Klauseln zwingendes Recht sind, so dass das nationale Gericht sowohl in der ersten Instanz als auch in der Rechtsmittelinstanz befugt und verpflichtet ist, eine Vertragsklausel von Amts wegen (und somit auch über die Rügen hinaus) anhand der nationalen Durchführungsbestimmungen zu prüfen und die Nichtigkeit dieser Klausel festzustellen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel missbräuchlich ist?

3.

Ist es mit der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts vereinbar, dass das nationale Gericht eine Vertragsstrafeklausel, die als missbräuchliche Klausel im Sinne der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, nicht unangewendet lässt, sondern lediglich die Vertragsstrafe nach den nationalen Rechtsvorschriften herabsetzt, wenn sich eine Privatperson zwar auf die Herabsetzungsbefugnis des Gerichts, nicht aber auf die Anfechtbarkeit der Klausel berufen hat?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/3


Rechtsmittel der Fuchshuber Agrarhandel GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 in der Rechtssache T-451/10, Fuchshuber Agrarhandel GmbH gegen Kommission, eingelegt am 26. September 2011

(Rechssache C-491/11 P)

2012/C 13/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Fuchshuber Agrarhandel GmbH (Prozessbevollmächtigter: G. Lehner, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

die Europäische Kommission zu verurteilen, an die Klägerin binnen 14 Tagen den Betrag von Euro 2 623 282,31 zuzüglich 6 % Zinsen per anno aus dem Betrag von Euro 1 641 372,50 seit 24.09.2007 und 6 % Zinsen per anno aus dem Betrag von Euro 981 909,81 seit 16.10.2007 zu bezahlen;

festzustellen, dass die Europäische Kommission verpflichtet ist, der Klägerin allfällige weitere Schäden im Zusammenhang mit der am 03.09.2007 zugeschlagenen Postzahl KUK459 und der am 17.09.2007 zugeschlagenen Postzahl KUK465 zu ersetzen;

auszusprechen, dass die Europäische Kommission schuldig ist, der Klägerin die Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Vertreters der Klägerin zu ersetzen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wendet sich gegen einen Beschluss des Gerichts, mit dem dieses eine Klage wegen Ersatz des Schadens, der der Klägerin und Rechtsmittelführerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission die Durchführungsbedingungen der Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide, hier Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle, auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht nachgeprüft habe, mangels rechtlicher Grundlage abgewiesen hat.

Die Rechtsauffassung des Gerichts, nach der der Kommission kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, sei unrichtig, da die vom Gericht zitierte Rechtssprechung (1) nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

Entgegen der Auffassung des Gerichts folge aus den einschlägigen Bestimmungen (2), dass Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus den Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen seien. Dabei habe die Kommission sowohl eine Entscheidungskompetenz als auch eine Kontrollpflicht (3). Ein Handlungsspielraum der genannten Interventionsstellen habe nicht bestanden.

Die Kontrollpflicht der Kommission diene nicht nur dem Schutz der finanziellen Interessen der Union sondern auch dem Schutz der Interessen einzelner Marktteilnehmer. Die Verordnung 884/2006 (4) konkretisiere die Kontrollpflicht dahingehend, dass alle Interventionslager mindestens einmal jährlich durch die Zahlstellen auf einwandfreie Konservierung und Vollständigkeit der Interventionsbestände zu kontrollieren seien, wobei der Kommission in der Folge eine Kopie der Kontrollprotokolle übermittelt werden müsse. Diese Vorschriften seien im streitgegenständlichen Fall grob missachtet worden.

Die Nichtausübung der Kontrollbefugnisse im Vorfeld der streitgegenständlichen Ausschreibung durch die Kommission stelle somit einen qualifizierten und schwerwiegenden Pflichtverstoß dar.

Darüber hinaus habe das Gericht Verfahrensfehler begangen, indem es Sachverhaltsdarstellungen der Klägerin ohne Beweisverfahren als unrichtig qualifiziert und ohne mündliche Verhandlung entschieden habe.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Kommission/Griechenland, sowie Urteil des Gerichts vom 13. November 2008 in der Rechtssache T-224/04, Italien/Kommission.

(2)  Insbesondere Artikel 6 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide; ABl. L 270, S. 78.

(3)  Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; ABl. L 209, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten; ABl. L 171, S. 35.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/4


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 30. September 2011 — ÖBB-Personenverkehr AG, weitere Parteien: Schienen-Control Kommission und Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

(Rechtssache C-509/11)

2012/C 13/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ÖBB-Personenverkehr AG

Weitere Parteien:

1.

Schienen-Control Kommission

2.

Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 30 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (1) dahin auszulegen, dass die für die Durchsetzung dieser Verordnung benannte nationale Stelle befugt ist, einem Eisenbahnunternehmen, dessen Entschädigungsbedingungen für die Fahrpreisentschädigung nicht den in Artikel 17 dieser Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen, den konkreten Inhalt der von diesem Eisenbahnunternehmen zu verwendenden Entschädigungsbedingungen verbindlich vorzuschreiben, auch wenn das nationale Recht ihr lediglich die Möglichkeit einräumt, derartige Entschädigungsbedingungen für unwirksam zu erklären?

2.

Ist Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr dahin auszulegen, dass ein Eisenbahnunternehmen die Verpflichtung zur Leistung von Fahrpreisentschädigungen in Fällen höherer Gewalt ausschließen darf, dies entweder in analoger Anwendung der in den Verordnungen (EG) Nr 261/2004, (EU) Nr 1177/2010 oder (EU) Nr 181/2011 vorgesehenen Ausschlussgründe oder durch Heranziehung der Haftungsbefreiungen, wie sie in Artikel 32 Absatz 2 der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CTV, Anhang I zur Verordnung) enthalten sind, auch für Fälle der Fahrpreisentschädigung?


(1)  ABl. L 315, S. 14


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/5


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 13. Oktober 2011 — Laurence Prinz gegen Region Hannover

(Rechtssache C-523/11)

2012/C 13/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Laurence Prinz

Beklagte: Region Hannover

Vorlagefrage

Stellt es eine gemeinschaftsrechtlich nicht gerechtfertigte Beschränkung des durch Art. 20, 21 AEUV verliehenen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt für Unionsbürger dar, wenn einer deutschen Staatsangehörigen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland hat und eine Ausbildungsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union besucht, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch dieser ausländischen Ausbildungsstätte lediglich für ein Jahr gewährt wird, weil sie bei Beginn des Auslandsaufenthalts nicht bereits seit mindestens drei Jahren ihren ständigen Wohnsitz im Inland hatte?


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/5


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 20. Oktober 2011 — Novartis Pharma GmbH gegen Apozyt GmbH

(Rechtssache C-535/11)

2012/C 13/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Novartis Pharma GmbH

Beklagte: Apozyt GmbH

Vorlagefrage

Umfasst der Begriff „hergestellt“ im Einleitungssatz des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (1) auch solche Prozesse, bei denen Teilmengen eines nach den genannten Verfahren entwickelten und fertig produzierten Medikaments auf jeweilige Verschreibung und Beauftragung durch einen Arzt in ein anderes Gefäß abgefüllt werden, wenn dadurch die Zusammensetzung des Arzneimittels nicht verändert wird, also insbesondere die Herstellung von Fertigspritzen, die mit einem nach der Verordnung zugelassenen Medikament befüllt worden sind?


(1)  ABl. L 136, S. 1


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/5


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 20. Oktober 2011 — Bundeswettbewerbsbehörde gegen Donau Chemie AG u.a.

(Rechtssache C-536/11)

2012/C 13/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundeswettbewerbsbehörde

Beklagte: Donau Chemie AG, Donauchem GmbH, DC Druck-Chemie Süd GmbH & Co KG, Brenntag Austria Holding GmbH, Brenntag CEE GmbH, Ashland-Südchemie-Kernfest GmbH, Ashland Südchemie Hantos GmbH

Beteiligte Parteien: Bundeskartellanwalt, Verband Druck & Medientechnik

Vorlagefragen

1.

Steht das Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 14.6.2011, C-360/09, Pfleiderer, einer nationalen kartellrechtlichen Bestimmung entgegen, welche die Gewährung der Einsicht in Akten des Kartellgerichts durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte zum Zweck der Vorbereitung von Schadenersatzklagen gegen Kartellteilnehmer (auch) in Verfahren, in denen Art. 101 oder Art. 102 AEUV in Verbindung mit der Verordnung 1/2003/EG (1) angewendet wurde, ausnahmslos von der Zustimmung aller Verfahrensparteien abhängig macht und dem Gericht eine Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Akteneinsicht gewährt oder verweigert wird, im Einzelfall nicht ermöglicht?

Im Falle der Verneinung der Frage 1:

2.

Steht das Unionsrecht einer solchen nationalen Bestimmung dann entgegen, wenn diese zwar gleichermaßen für ein rein nationales Kartellverfahren gilt und auch keine spezielle Regelung für von Kronzeugen zur Verfügung gestellte Unterlagen vorsieht, die vergleichbaren nationalen Bestimmungen in anderen Verfahrensarten, insbesondere dem streitigen und außerstreitigen Zivilprozess und dem Strafprozess, die Einsicht in Gerichtsakten aber auch ohne Zustimmung der Parteien unter der Voraussetzung ermöglichen, dass der nicht am Verfahren beteiligte Dritte ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft macht und überwiegende Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen der Akteneinsicht im Einzelfall nicht entgegenstehen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. L 1, S. 1.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/6


Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 26. Oktober 2011 — Dansk Jurist- og Økonomforbund (DJØF, Dänischer Juristen- und Ökonomenverband), handelnd für Erik Toftgaard/Indenrigs- og Sundhedsministeriet

(Rechtssache C-546/11)

2012/C 13/12

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Dansk Jurist- og Økonomforbund (DJØF, Dänischer Juristen- und Ökonomenverband), handelnd für Erik Toftgaard

Rechtsmittelgegner: Indenrigs- og Sundhedsministeriet

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 6 Abs. 2 der Beschäftigungsrichtlinie (1) dahingehend zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten nur dann bestimmen können, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Zugang zu betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit oder den Anspruch auf Leistungen daraus keine Diskriminierung darstellt, wenn diese Systeme Leistungen bei Alter oder Invalidität betreffen?

2.

Ist Art. 6 Abs. 2 dahingehend zu verstehen, dass die Möglichkeit der Festsetzung von Altersgrenzen nur den Beitritt zu einem solchen System betrifft, oder ist die Bestimmung dahingehend zu verstehen, dass die Möglichkeit der Festsetzung von Altersgrenzen gleichermaßen den Anspruch auf Auszahlung von Leistungen durch ein solches System betrifft?

3.

Wenn Frage 1 zu verneinen ist:

Kann der Begriff „betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit“ in Art. 6 Abs. 2 ein System wie das Freistellungsgehalt (rådighedsløn) nach § 32 Abs. 1 des Beamtengesetzes (Tjenestemandslov) umfassen, wonach ein Beamter als besonderen Schutz bei Entlassung wegen Stellenstreichung sein bisheriges Gehalt drei Jahre weiter erhält und dabei seine Pensionsanwartschaften weiter erhöht, wenn er im Gegenzug für eine andere passende Stelle zur Verfügung steht?

4.

Ist Art. 6 Abs. 1 der Beschäftigungsrichtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie § 32 Abs. 4 Nr. 2 des Beamtengesetzes nicht entgegensteht, wonach einem Beamten, der, wenn seine Stelle gestrichen wird, ein Alter erreicht hat, in dem die allgemeine staatliche Altersrente gezahlt werden kann, kein Freistellungsgehalt gezahlt wird?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/6


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-547/11)

2012/C 13/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass

die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 und 6 der Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (Im Folgenden: Entscheidung 2006/323) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundene staatliche Beihilfe zurückzufordern, und dass

die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 6 der Entscheidung 2007/375/EG der Kommission vom 7. Februar 2007 über die Befreiung durch Frankreich, Irland und Italien von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon sowie auf Sardinien verwendet werden (im Folgenden: Entscheidung 2007/375), und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundene staatliche Beihilfe zurückzufordern;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Durchführung der Entscheidung 2006/323 sei am 18. Februar 2006 abgelaufen. Die Frist für die Durchführung der Entscheidung 2007/375 sei am 8. Juni 2007 abgelaufen.

Bis heute habe die Italienische Republik die mit den in fraglichen Entscheidungen für rechtswidrig erklärten Beihilfen noch nicht vollständig zurückgefordert oder die Kommission von der Rückforderung in Kenntnis gesetzt. Die von Italien zur Rechtfertigung des Verzugs bei der Durchführung dieser Entscheidungen angeführten rechtlichen Schwierigkeiten seien ferner nicht geeignet, eine völlige Unmöglichkeit der Rückforderung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darzustellen.

Außerdem rügt die Kommission, dass Italien sie unter Verstoß gegen die Imformationspflicht aus den fraglichen Entscheidungen verspätet vom Fortgang des nationalen Verfahrens zu deren Durchführung in Kenntnis gesetzt habe.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/7


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven Administrativen Sad (Bulgarien), eingereicht am 2. November 2011 — Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“/Orfey Balgaria EOOD

(Rechtssache C-549/11)

2012/C 13/14

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven Administrativen Sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“

Beklagte: Orfey Balgaria EOOD

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 63 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass er keine Ausnahme zulässt, bei der der Steuertatbestand für die Erbringung einer Bauleistung zur Errichtung bestimmter Einzelobjekte in einem Gebäude vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Bauleistung eintritt und dieser (Steuertatbestand) an den Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands des im Gegenzug zu bewirkenden Umsatzes, der in der Begründung eines Erbbaurechts für andere Objekte in diesem Gebäude besteht, die auch die Gegenleistung für die Bauleistung bildet, anknüpft?

2.

Ist mit den Art. 73 und 80 der Richtlinie 2006/112 eine nationale Vorschrift vereinbar, die vorsieht, dass in allen Fällen, in denen das Entgelt vollständig oder teilweise in Gegenständen und Dienstleistungen bestimmt ist, die Steuerbemessungsgrundlage für den Umsatz der Normalwert des gelieferten Gegenstands oder der erbrachten Dienstleistung ist?

3.

Ist Art. 65 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass er das Entstehen eines Mehrwertsteueranspruchs auf den Wert der Vorauszahlung dann nicht zulässt, wenn die Zahlung nicht in Geld erfolgt, oder ist diese Bestimmung weit auszulegen und anzunehmen, dass auch in diesen Fällen ein Mehrwertsteueranspruch entsteht und die Steuer in Höhe des finanziellen Gegenwerts des im Gegenzug zu bewirkenden Umsatzes zu erheben ist?

4.

Falls bei der dritten Frage die zweite dargelegte Variante zutrifft, kann das im vorliegenden Fall begründete Erbbaurecht im Hinblick auf die konkreten Umstände als Vorauszahlung im Sinne von Art. 65 der Richtlinie 2006/112 aufgefasst werden?

5.

Haben die Art. 63, 65 und 73 der Richtlinie 2006/112 unmittelbare Wirkung?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/8


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 2. November 2011 — ET PIGI — P. Dimova/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“, Varna, pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

(Rechtssache C-550/11)

2012/C 13/15

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen Sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ET PIGI — P. Dimova

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“, Varna, pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

Vorlagefragen

1.

In welchen Fällen ist davon auszugehen, dass der Fall eines ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Diebstahls im Sinne des Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 (1) vorliegt, und ist dabei erforderlich, dass die Identität des Täters festgestellt und dieser bereits rechtskräftig verurteilt wurde?

2.

Je nach Beantwortung der ersten Frage: Umfasst der Begriff „ordnungsgemäß nachgewiesener oder belegter Diebstahl“ im Sinne des Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens, in dem ein vorgerichtliches Verfahren wegen Diebstahls gegen Unbekannt eingeleitet wurde, wobei dieser Umstand von den für Einnahmen zuständigen Stellen nicht bestritten wird und auf seiner Grundlage angenommen worden ist, dass eine Fehlmenge vorliegt?

3.

Ist im Hinblick auf Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 eine nationale rechtliche Regelung wie die nach den Art. 79 Abs. 3 und 80 Abs. 2 MwStG sowie eine Steuerpraxis wie die des Ausgangsverfahrens zulässig, wonach der beim Erwerb von später gestohlenen Gegenständen vorgenommene Vorsteuerabzug zwingend zu berichtigen ist, wenn man davon ausgeht, dass der Staat die ihm eingeräumte Möglichkeit, ausdrücklich Berichtigungen des Vorsteuerabzugs im Fall von Diebstahl vorzusehen, nicht genutzt hat?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/8


Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Lettland), eingereicht am 7. November 2011 — SIA „Kurcums Metal“/Valsts ieņemumu dienests

(Rechtssache C-558/11)

2012/C 13/16

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SIA „Kurcums Metal“

Beklagter: Valsts ieņemumu dienests

Vorlagefragen

1.

Sind aus Polypropylen und Stahldraht zusammengesetzte Seile wie die des vorliegenden Falls in die Unterposition 5607 49 11 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif einzureihen?

2.

Bedarf es für die Einreihung von Seilen wie denen des vorliegenden Falls der Anwendung der Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif?

3.

Sollten kombinierte, aus Polypropylen und Stahldraht zusammengesetzte Seile mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm wie die des vorliegenden Falls trotzdem in die Unterposition 7312 10 98 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif einzureihen sein: Fallen diese Seile dann auch unter Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 des Rates (2) vom 2. August 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei?

4.

Sind gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind, in die Unterpartie 7317 00 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif einzureihen?


(1)  ABl. L 256, S. 1.

(2)  ABl. L 211, S. 1.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/9


Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Lettland), eingereicht am 9. November 2011 — SIA „Forvards V“/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-563/11)

2012/C 13/17

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: SIA „Forvards V“

Rechtsmittelgegner: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen, der sämtliche wesentliche Voraussetzungen für den Abzug der auf den Erwerb von Gegenständen gezahlten Mehrwertsteuer erfüllt und dem kein missbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden kann, das Recht auf diesen Abzug versagt werden kann, wenn die andere am Umsatz beteiligte Partei die Lieferung der Gegenstände aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht ausführen konnte (die andere am Umsatz beteiligte Partei ist fiktiv bzw. ihr Verantwortlicher verneint eine wirtschaftliche Tätigkeit oder eine konkrete Transaktion und ist nicht in der Lage, den Vertrag zu erfüllen)?

2.

Kann die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug als solche darauf gestützt werden, dass die andere am Umsatz beteiligte Partei (die in der Rechnung angegebene Person) als fiktiv betrachtet wird (d. h., dass sie mit diesem Umsatz keine wirtschaftliche Tätigkeit verfolgte)? Kann das Recht auf Vorsteuerabzug auch versagt werden, wenn dem Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug beantragt, in der Praxis kein missbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden konnte?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


Gericht

14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/10


Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 — Jones u. a./Kommission

(Rechtssache T-320/07) (1)

(EGKS-Vertrag - Lieferung von Kohle für die Stromerzeugungsindustrie im Vereinigten Königreich - Zurückweisung einer Beschwerde, mit der die Anwendung diskriminierender Kaufpreise gerügt wird - Befugnis der Kommission zur Anwendung von Art. 4 Buchst. b KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses - Pflichten in Bezug auf die Untersuchung einer Beschwerde - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

2012/C 13/18

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Daphne Jones (Neath, Vereinigtes Königreich), Glen Jones (Neath) und Fforch-Y-Garon Coal Co. Ltd (Neath) (Prozessbevollmächtigte: D. Jeffreys und S. Llewellyn Jones, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und J. Samnadda)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Jenkinson, dann C. Gibbs und V. Jackson und schließlich S. Hathaway im Beistand von J. Flynn, QC), E.ON UK plc (Coventry, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: P. Lomas, Solicitor) und International Power plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, M. Chamberlain, Barrister, sowie S. Lister und D. Harrison, Solicitors)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung SG-Greffe (2007) D/203626 der Kommission vom 18. Juni 2007 betreffend die Anwendung von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18), mit der eine Beschwerde der Kläger wegen Zuwiderhandlungen gegen den EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.037-SWSMA) zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Glen Jones und Daphne Jones sowie der Fforch-Y-Garon Coal Co. Ltd.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die E.ON UK plc und die International Power plc tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/10


Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 — Sison/Rat

(Rechtssache T-341/07) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP und Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 - Nichtigerklärung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern durch ein Urteil des Gerichts - Außervertragliche Haftung - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

2012/C 13/19

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Jose Maria Sison (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rchtsanwälte J. Fermon, A. Comte, H. Schultz, D. Gürses und W. Kaleck)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop, E. Finnegan und R. Szostak)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. de Mol, Y. de Vries, M. Noort, J. Langer und M. Bulterman), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi Spencer und I. Rao) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Aalto und S. Boelaert, dann S. Boelaert und P. Van Nuffel)

Gegenstand

Schadensersatzantrag, im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Sison/Rat (T-341/07, Slg. 2009, II-3625), der im Wesentlichen auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der dem Kläger nach eigenen Angaben wegen der ihm gegenüber getroffenen restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus entstanden ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf Schadensersatz gerichtet ist.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt, was die durch den Nichtigkeitsantrag verursachten Kosten betrifft, seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Jose Maria Sison.

3.

Herr Sison trägt, was die durch den Schadensersatzantrag verursachten Kosten betrifft, seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

4.

Das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/11


Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 — Dennekamp/Parlament

(Rechtssache T-82/09) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend die Teilnahme bestimmter Mitglieder des Europäischen Parlaments an der Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme betreffend den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Art. 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 - Übermittlung personenbezogener Daten)

2012/C 13/20

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Gert-Jan Dennekamp (Giethoorn, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Brouwer, Rechtsanwältin A. Stoffer und Rechtsanwalt T. Oeyen)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Lorenz, H. Krück und D. Moore, dann N. Lorenz und D. Moore)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: B. Weis Fogh, J. Bering Liisberg und S. Juul Jørgensen), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und H. Leppo) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Hijmans und H. Kranenbourg, dann H. Kranenbourg und I. Chatelier)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung A(2008) 22050 des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008, mit der dem Kläger der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend die Teilnahme bestimmter Mitglieder des Europäischen Parlaments an der Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Gert-Jan Dennekamp trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments.

3.

Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/11


Urteil des Gerichts vom 24. November 2011 — EFIM/Kommission

(Rechtssache T-296/09) (1)

(Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Tintenpatronen - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse)

2012/C 13/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: European Federation of Ink and Ink Cartridge Manufacturers (EFIM) (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Ehle)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis und A. Biolan im Beistand von Rechtsanwalt W. Berg)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Lexmark International Technology SA (Meyrin, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Snelders und G. Eclair-Heath, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung K(2009) 4125 der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2009, mit der die Beschwerde COMP/C-3/39.391 hinsichtlich geltend gemachter Verstöße der Unternehmen Hewlett-Packard, Lexmark, Canon und Epson gegen die Art. 81 EG und 82 EG zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die European Federation of Ink and Ink Cartridge Manufacturers (EFIM) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Lexmark International Technology SA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/12


Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 — bpost/Kommission

(Rechtssache T-514/09) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren des Amts für Veröffentlichungen - Tägliche Beförderung und Zustellung des Amtsblattes, von Büchern, sonstigen Periodika und Veröffentlichungen - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben - Vergabekriterien - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Außervertragliche Haftung)

2012/C 13/22

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: bpost NV van publiek recht, vormals De Post NV van publiek recht (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens, B. Schutyser und A. Van Vaerenbergh)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und N. Bambara im Beistand von Rechtsanwalt P. Wytinck)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 mitgeteilten Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union, das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens Nr. 10234 „Tägliche Beförderung und Zustellung des Amtsblattes, von Büchern, sonstigen Periodika und Veröffentlichungen“ (ABl. 2009/S 176-253034) abgegebene Angebot abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, und auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die bpost NV van publiek recht trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 27.2.2010.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/12


Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 — Geemarc Telecom/HABM — Audioline (AMPLIDECT)

(Rechtssache T-59/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke AMPLIDECT - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung - Beweis)

2012/C 13/23

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Geemarc Telecom International Ltd (Wanchai, Hongkong) (Prozessbevollmächtigter: G. Farrington, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Audioline GmbH (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Blumenröder, P. Lübbe und B. Allekotte)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. November 2009 (Sache R 913/2009-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Audioline GmbH und der Geemarc Telecom International Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Geemarc Telecom International Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/12


Urteil des Gerichts vom 24. November 2011 — Saupiquet/Kommission

(Rechtssache T-131/10) (1)

(Zollrecht - Erstattung von Einfuhrabgaben - Thunfisch in Dosen mit Ursprung in Thailand - Zollkontingent - Eröffnungsdatum - Sonntag - Ausschöpfung des Kontingents - Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Verordnung (EG) Nr. 975/2003)

2012/C 13/24

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Saupiquet (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Ledru)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B.-R. Killmann und L. Bouyon)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 10005 endg. der Kommission vom 16. Dezember 2009, mit der festgestellt wird, dass die Erstattung der Einfuhrabgaben auf Thunfisch in Dosen mit Ursprung in Thailand an die Klägerin nicht gerechtfertigt ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Saupiquet trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/13


Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 — Monster Cable Products/HABM — Live Nation (Music) UK (MONSTER ROCK)

(Rechtssache T-216/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MONSTER ROCK - Ältere nationale Marke MONSTERS OF ROCK - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr Warenähnlichkeit - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2012/C 13/25

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Monster Cable Products, Inc. (Brisbane, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt W. Baron von der Osten-Sacken sowie Rechtsanwältinnen O. Günzel und A. Wenniger-Lenz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Live Nation (Music) UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, S. Britton und J. Summers, Solicitors)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Februar 2010 (Sache R 216/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Live Nation (Music) UK Ltd und der Monster Cable Products, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Monster Cable Products, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 195 vom 17.7.2010.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/13


Urteil des Gerichts vom 22. November 2011 — mPAY24/HABM — Ultra (MPAY24)

(Rechtssache T-275/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke MPAY24 - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Berichtigung der Entscheidung der Beschwerdekammer - Inexistenter Rechtsakt - Regel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

2012/C 13/26

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: mPAY24 GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-G. Zeiner und S. Di Natale)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Ultra d.o.o. Proizvodnja elektronskih naprav (Zagorje ob Savi, Slowenien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. März 2010 (Sache R 1102/2008-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Ultra d.o.o. Proizvodnja elektronskih naprav und der mPAY24 GmbH

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2010 (Sache R 1102/2008-1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 234 vom 28. August 2010.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/13


Urteil des Gerichts vom 22. November 2011 — Sports Warehouse/HABM (TENNIS WAREHOUSE)

(Rechtssache T-290/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TENNIS WAREHOUSE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Begründungspflicht - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2012/C 13/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Sports Warehouse GmbH (Schutterwald, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Schäffner, dann R. Pethke)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 21. April 2010 (Sache R 1259/2009-1) über die Anmeldung des Wortzeichens TENNIS WAREHOUSE als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sports Warehouse GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 234 vom 28.8.2010.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/14


Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 — Pukka Luggage/HABM — Azpiroz Arruti (PUKKA)

(Rechtssache T-483/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PUKKA - Widerspruch des Inhabers einer Gemeinschaftsbildmarke und einer nationalen Bildmarke mit dem Wortbestandteil pukas - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung)

2012/C 13/28

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Pukka Luggage Company Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Gilbert und M. Blair, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Jesús Miguel Azpiroz Arruti (San Sebastián, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Juli 2010 (Sache R 1175/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Jesús Miguel Azpiroz Arruti und The Pukka Luggage Company Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die The Pukka Luggage Company Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/14


Urteil des Gerichts vom 22. November 2011 — LG Electronics/HABM (DIRECT DRIVE)

(Rechtssache T-561/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DIRECT DRIVE - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter und fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2012/C 13/29

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Südkorea) (Prozessbevollmächtigter: M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. September 2010 (R 1027/2010-2) über die Anmeldung des Wortzeichens DIRECT DRIVE als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die LG Electronics, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 38 vom 5.2.2011.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/14


Beschluss des Gerichts vom 14. November 2011 — Apple/HABM — Iphone Media (IPH IPHONE)

(Rechtssache T-448/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Zurücknahme der Anmeldung - Erledigung)

2012/C 13/30

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Apple, Inc. (Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: M. Engelman, Barrister, und J. Olsen, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Iphone Media, SA (Sevilla, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Juli 2010 (Sache R 1084/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Apple, Inc. und der Iphone Media, SA

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen und die dem Beklagten entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/15


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. November 2011 — EMA/Kommission

(Rechtssache T-116/11 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Programm für Forschung und technologische Entwicklung - Entscheidung, mit der die Teilnahme an einem Projekt beendet wird - Belastungsanzeige - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

2012/C 13/31

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Antragstellerin: European Medical Association (EMA) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Franchi, L. Picciano und N. di Castelnuovo)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Delaude und N. Bambara, dann S. Delaude und F. Moro im Beistand von Rechtsanwalt D. Gullo)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 5. November 2010, mit der die Verträge für zwei Forschungsprojekte gekündigt wurden, sowie der Belastungsanzeige vom 13. Dezember 2010, mit der die Antragstellerin von der Feststellung der Forderungen im Rahmen der Ausführung dieser Verträge unterrichtet wurde

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/15


Klage, eingereicht am 30. September 2011 — Genebre/HABM — General Electric (GE)

(Rechtssache T-520/11)

2012/C 13/32

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Genebre, SA (Hospitalet de Llobregat, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Pellisé Urquiza)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: General Electric Company (Schenectady, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juli 2011 in der Sache R 20/2009-4 aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarke Nr. 5 006 325 für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zuzulassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „GE“ für Waren der Klassen 6, 7, 9, 11 und 17.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: General Electric Company.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarken „GE“ und Gemeinschaftsbildmarke „GE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 19, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 und 44.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe und die General Electric Company die ernsthafte Benutzung ihrer Marken nicht hinreichend nachgewiesen habe.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/16


Klage, eingereicht am 28. September 2011 — Otero González/HABM — Apli-Agipa (APLI-AGIPA)

(Rechtssache T-522/11)

2012/C 13/33

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: José Luis Otero González (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Correa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Apli-Agipa SAS (Dormans, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Juli 2011 in der Sache R 1454/2010-2 aufzuheben, soweit damit Schutz für folgende Waren gewährt wird: „Fotografien; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke“;

die Anmeldung Nr. 005676382 der Gemeinschaftsmarke „APLI-AGIPA“ für sämtliche Waren der Klasse 16 zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Apli-Agipa SAS.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „APLI-AGIPA“ für Waren der Klasse 16.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke AGIPA und spanische Bildmarke mit dem Wortbestandteil „a-agipa“, beide für Waren der Klasse 16.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/16


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2011 — Deutsche Bank/HABM (Leistung aus Leidenschaft)

(Rechtssache T-539/11)

2012/C 13/34

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Deutsche Bank AG (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lange, T. Götting und G. Hild)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. August 2011 in der Sache R 188/2011-4 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Leistung aus Leidenschaft“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig sei.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/16


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 — Atlas/HABM — Couleurs de Tollens-Agora (ARTIS)

(Rechtssache T-558/11)

2012/C 13/35

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Atlas sp. z o.o. (Łódź, Republik Polen) (Prozessbevollmächtigter: R. Rumpel, Rechtsanwalt [radca prawny])

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Couleurs de Tollens-Agora, S. a. s. (Clichy, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für begründet zu erklären;

die der Klägerin am 7. September 2011 zugestellte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Juli 2011 in der Sache R 1253/2010-1 aufzuheben;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass die Eintragung des Zeichens „ARTIS“ bewilligt wird;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortzeichen „ARTIS“ für Waren in den Klassen 2 und 17 — Anmeldung Nr. 6158761.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: unter der Nr. 93 484 880 eingetragene französische Wortmarke „ARTIS“ für Waren in den Klassen 1 und 19

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) im Bereich der Feststellung der Ähnlichkeit der Marken und der Gefahr von Verwechslungen durch die Verbraucher.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/17


Klage, eingereicht am 21. Oktober 2011 — BytyOKD/Kommission

(Rechtssache T-559/11)

2012/C 13/36

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Sdružení nájemníků BytyOKD.cz [Mietervereinigung OKD-Wohnungen] (Ostrava [Ostrau], Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Pelikán)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2011) 4927 endg. vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe Nr. SA.25076 (2011/NN) — Tschechische Republik, Privatisierung der Gesellschaft OKD a.s. durch Übertragung von Anteilen auf die Gesellschaft Karbon Invest a.s. — für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzulegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, mit dem sie vorträgt, die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen, indem sie kein förmliches Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet habe, obwohl sie im Rahmen der vorläufigen Prüfung auf ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der geprüften Maßnahme der Tschechischen Republik mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen sei. Dadurch habe die Beklagte der Klägerin ihre Verfahrensrechte genommen, die ihr im förmlichen Verfahren durch Art. 108 Abs. 2 AEUV gewährleistet gewesen wären.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/17


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 — Kronofrance und Kronoply/Kommission

(Rechtssache T-560/11)

2012/C 13/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Kronofrance SAS (Sully sur Loire, Frankreich), Kronoply GmbH (Heiligengrabe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 23. März 2011 (C 28/2005), die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Glunz AG und der OSB Deutschland GmbH in Höhe von 69 797 988 Euro gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des AEUV bzw. des EG-Vertrages bzw. einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm

Die Klägerinnen machen im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend, dass die Kommission die Regelungen des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (ABl. 1998, C 107, S. 7, im Folgenden: Multisektoraler Rahmen) nicht beachtet habe, in dem sie

keine zulässige Beihilfehöchstintensität festgesetzt habe, wie es nach Auffassung der Klägerinnen Punkt 3.1 des Multisektoralen Rahmens verlangt;

die Jahreszuwachsraten nach Punkt 7.8 des Multisektoralen Rahmens für Spanplatten aus unzutreffenden Zeiträumen ermittelt habe und so zu einem zu hohen Wettbewerbsfaktor gekommen sei;

unterschiedliche Wettbewerbsfaktoren für ein einheitliches Vorhaben kombiniert und damit den Rechtsrahmen von Punkt 3.10 des Multisektoralen Rahmens verlassen habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Die Klägerinnen machen im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend, dass die Kommission bei der Prüfung der Beihilfe ihr Ermessen missbraucht habe, da sie sich nicht an die von ihr selbst gesetzten Vorgaben gehalten habe.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/18


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 — Symbio Gruppe/HABM — ADA Cosmetic (SYMBIOTIC CARE)

(Rechtssache T-562/11)

2012/C 13/38

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Symbio Gruppe GmbH & Co. KG (Herborn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schulz und C. Onken)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ADA Cosmetic GmbH (Kehl, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. August 2011 in der Sache R 2121/2010-4 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: ADA Cosmetic GmbH.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung einer Bildmarke, die das Wortelement „SYMBIOTIC CARE“ enthält, für Waren der Klassen 3, 5, 29 und 30.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wort- und Bildmarken „SYMBIOFLOR“ und „SYMBIOLACT“, internationale Registrierung der Wortmarke „SYMBIOFEM“ und der Bildmarke „SYMBIOVITAL“ für Waren der Klassen 1, 3, 5, 29 und 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, sowie Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer übersehen habe, dass die Widerspruchsmarken eine Markenfamilie bildeten.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/19


Klage, eingereicht am 26. Oktober 2011 — Kokomarina/HABM — Euro Shoe Unie (interdit de me gronder I D M G)

(Rechtssache T-568/11)

2012/C 13/39

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Kokomarina (Concarneau, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Charrière-Bournazel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Euro Shoe Unie NV (Beringen, Belgien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Vorbringen der Gesellschaft Kokomarina für zulässig zu erklären;

die vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) am 21. Juli 2011 erlassene Entscheidung in der Sache R 1814/2010-1 aufzuheben;

den von der Gesellschaft Euro Shoe Unie NV gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „I D M G — interdit de me gronder“ der Gesellschaft Kokomarina erhobenen Widerspruch zurückzuweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „interdit de me gronder I D M G“ für Waren der Klasse 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Euro Shoe Unie NV.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Benelux-Wortmarke DMG für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Fehlende Benutzung der Widerspruchsmarke und fehlende Verwechslungsgefahr.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/19


Klage, eingereicht am 7. November 2011 — Oetker Nahrungsmittel/HABM (La qualité est la meilleure des recettes)

(Rechtssache T-570/11)

2012/C 13/40

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG (Bielefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Graf von Stosch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juli 2011 in der Sache R 1798/2010-G aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „La qualité est la meilleure des recettes“ für Waren der Klassen 16, 29, 30 und 32.

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig sei.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/19


Klage, eingereicht am 7. November 2011 — El Corte Inglés/HABM — Groupe Chez Gerard (CLUB GOURMET)

(Rechtssache T-571/11)

2012/C 13/41

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Seijo Veiguela und Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Groupe Chez Gerard Restaurants Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Juli 2011 in der Sache R 1946/2010-1 aufzuheben;

die Kosten dem Beklagten sowie gegebenenfalls der Streithelferin aufzuerlegen, sofern sie der Klage entgegentritt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Groupe Chez Gerard Restaurants Ltd.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CLUB GOURMET“ für Waren der Klassen 16, 21, 29, 30, 32 und 33.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Nationale Bildmarke „CLUB DEL GOURMET, EN … El Corte Inglés“, Anmeldungen der nationalen Wortmarke „EL SITIO DEL GOURMET“ und der nationalen Marke und Gemeinschaftsmarke „CLUB DEL GOURMET“ für Dienstleistungen der Klasse 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/20


Beschluss des Gerichts vom 15. November 2011 — Pieno žvaigždės/HABM — Fattoria Scaldasole (Iogurt.)

(Rechtssache T-135/10) (1)

2012/C 13/42

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.