ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2011.371.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 371E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
20. Dezember 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2010-2011
Sitzung vom 7. Oktober 2010
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 8 E vom 13.1.2011 veröffentlicht.
Die am 7. Oktober 2010 angenommenen Texte betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2008 sind im ABl. L 320 vom 7.12.2010 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Donnerstag, 7. Oktober 2010

2011/C 371E/01

Versagen bei der Verteidigung der Menschenrechte und der Gerechtigkeit in der Demokratischen Republik Kongo
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zum Versagen bei der Verteidigung der Menschenrechte und der Gerechtigkeit in der Demokratischen Republik Kongo

1

2011/C 371E/02

Internationaler Tag gegen die Todesstrafe
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zum Internationalen Tag gegen die Todesstrafe

5

2011/C 371E/03

EU-Maßnahmen zur Ölexploration und Ölförderung in Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu EU-Maßnahmen zur Ölexploration und Ölförderung in Europa

10

2011/C 371E/04

Konferenz über die Artenvielfalt - Nagoya 2010
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu den strategischen Zielen der EU für die 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) in Nagoya (Japan) vom 18. bis 29. Oktober 2010

14

2011/C 371E/05

Basel II und die Änderung der Richtlinie über die Eigenkapitalausstattung (CRD 4)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu Basel II und zur Überarbeitung der Richtlinien über Eigenkapitalanforderungen (CRD 4) (2010/2074(INI))

22

2011/C 371E/06

Systeme der Gesundheitsversorgung im subsaharischen Afrika und eine globale Gesundheitspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu den Systemen der Gesundheitsversorgung im subsaharischen Afrika und einer globalen Gesundheitspolitik (2010/2070(INI))

30

2011/C 371E/07

EU-Kohäsions- und Regionalpolitik nach 2013
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zur Kohäsions- und Regionalpolitik der EU nach 2013

39

2011/C 371E/08

Zukunft des Europäischen Sozialfonds
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zur Zukunft des Europäischen Sozialfonds

41

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 7. Oktober 2010

2011/C 371E/09

Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen (11160/4/2010 – C7-0208/2010 – 2007/0152(COD))

44

2011/C 371E/10

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (Lazaros Stavrou Lazarou - ZY)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zur Ernennung von Lazaros Stavrou Lazarou zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0188/2010 – 2010/0818(NLE))

45

2011/C 371E/11

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (Gijs M. de Vries - NL
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Gijs M. de Vries zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0191/2010 – 2010/0819(NLE))

46

2011/C 371E/12

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Spanien/Galicia Textiles
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/003 ES/Galicien Bekleidung aus Spanien) (KOM(2010)0437 – C7-0205/2010 – 2010/2136(BUD))

46

ANHANG

48

2011/C 371E/13

Inanspurchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Dänemark/Danfoss Gruppe
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/015 DK/Danfoss-Konzern Dänemark) (KOM(2010)0416 – C7-0200/2010 – 2010/2134(BUD))

50

ANLAGE

51

2011/C 371E/14

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Dänemark/Linak A/S
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/031 DK/Linak aus Dänemark) (KOM(2010)0417 – C7-0199/2010 – 2010/2133(BUD))

53

ANHANG

54

2011/C 371E/15

Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (KOM(2010)0256 – C7-0134/2010 – 2010/0137(COD))

56

P7_TC1-COD(2010)0137Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

56

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2010-2011 Sitzung vom 7. Oktober 2010 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 8 E vom 13.1.2011 veröffentlicht. Die am 7. Oktober 2010 angenommenen Texte betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2008 sind im ABl. L 320 vom 7.12.2010 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Donnerstag, 7. Oktober 2010

20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 371/1


Donnerstag, 7. Oktober 2010
Versagen bei der Verteidigung der Menschenrechte und der Gerechtigkeit in der Demokratischen Republik Kongo

P7_TA(2010)0350

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zum Versagen bei der Verteidigung der Menschenrechte und der Gerechtigkeit in der Demokratischen Republik Kongo

2011/C 371 E/01

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere die Entschließung vom 17. Januar 2008 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo und Vergewaltigung als Kriegsverbrechen (1) und vom 17. Dezember 2009 zu sexueller Gewalt durch bewaffnete Gruppen und den fortdauernden Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo (2); unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu Gender Mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU sowie bei der Friedensschaffung/Nationenbildung (3),

unter Hinweis auf den am 24. September 2010 veröffentlichten vorläufigen Bericht des Gemeinsamen Büros der Vereinten Nationen für Menschenrechte über Massenvergewaltigungen und andere Menschenrechtsverletzungen, die zwischen dem 30. Juli und dem 2. August 2010 von einem Zusammenschluss bewaffneter Gruppen auf der Achse Kibua-Mpofi im Gebiet Walikale, Provinz Nord-Kivu, begangen wurden,

unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommens von Cotonou,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Oktober 2009 zum Gebiet der Großen Seen,

unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 10. Oktober 2008 zur Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2009/769/GASP des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo),

unter Hinweis auf die im Juni 2005 eingesetzte Mission zur Reform des Sicherheitssektors EUSEC RD Congo (Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP des Rates vom 2. Mai 2005 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo),

unter Hinweis auf die Resolution 1856 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum Mandat der MONUC,

unter Hinweis auf die Resolution 1925 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der das Mandat des Einsatzes der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) spezifiziert wird,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit und die Resolution 1888 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten, in der die Verantwortung aller Staaten dafür betont wird, dass der Straflosigkeit ein Ende gesetzt wird und die Urheber von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, auch im Zusammenhang mit sexueller und sonstiger Gewalt gegen Frauen und Mädchen, strafrechtlich verfolgt werden,

unter Hinweis auf das Gesetz über sexuelle Gewalt, das 2006 vom Parlament der Demokratischen Republik Kongo verabschiedet wurde und mit dem die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungsfällen beschleunigt und die Verhängung härterer Strafen erreicht werden sollte,

unter Hinweis auf den Aktionsplan des Rates der EU zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen der Zusammenarbeit der EU mit Partnerländern auf allen Ebenen berücksichtigt wird,

unter Hinweis auf die Ernennung einer Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs zum Thema sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten im März 2010,

unter Hinweis auf die am 27. August 2010 abgegebene Gemeinsame Erklärung der Hohen Vertreterin Catherine Ashton und des EU-Entwicklungskommissars Andris Piebalgs zu den erneuten Gewaltakten in Nord-Kivu in der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 23. August 2010 zu den jüngsten Massenvergewaltigungen von Zivilisten durch Mitglieder bewaffneter Gruppen im Osten der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf die Rolle, die das Krisenmanagement der EU bei der Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des UN-Sicherheitsrats im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik spielt, indem bei den weltweiten Krisenmanagementeinsätzen qualifizierte Gleichstellungsberater eingesetzt oder entsprechende Anlaufstellen eingerichtet werden,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der stellvertretende Generalsekretär der Vereinten Nationen für UN-Friedensmissionen Atul Khare dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen berichtet hat, dass zwischen dem 30. Juli und dem 4. August 2010 im Bergbaugebiet im Ostkongo über 500 Menschen Massenvergewaltigungen zum Opfer gefallen sind, darunter junge Mädchen, Frauen im Alter von bis zu 75 Jahren und Babys; diese Angriffe werden Rebellen, Milizen und der Armee von Kongo zugeschrieben,

B.

in der Erwägung, dass es in der Nähe des Friedenscamps der Vereinten Nationen, das nur wenige Meilen von der Stadt Luvungi entfernt liegt, zu sexuellen Übergriffen kam; in der Erwägung, dass Mitarbeiter der Vereinten Nationen anscheinend wussten, dass die Stadt Luvungi und die umliegenden Dörfer im Ostkongo einen Tag nach Beginn der Angriffe am 30. Juli 2010 von Rebellen besetzt wurden, dass am Sitz der Vereinten Nationen in New York von den Vergewaltigungen jedoch zwei Wochen lang nichts bekannt war,

C.

in der Erwägung, dass die UN-Mission in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) ein Mandat nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen hat, das es ihr gestattet, zur Wahrnehmung ihres Schutzmandats, das sich auch auf den wirksamen Schutz der durch physische Gewalt einschließlich aller Formen sexueller und geschlechterbezogener Gewalt von Seiten bewaffneter ausländischer oder kongolesischer Truppen unmittelbar bedrohten Zivilbevölkerung, humanitären Helfer und Menschenrechtsaktivisten erstreckt, alle Mittel anzuwenden,

D.

in der Erwägung, dass die Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee, der Mai-Mai-Miliz, den Rebellen der FDLR (Demokratische Kräfte für die Befreiung Ruandas), der FPJC (Volksfront für Gerechtigkeit im Kongo) sowie der ugandischen LRA (Widerstandsarmee des Herrn) seit 1998 trotz der Präsenz der MONUSCO 6 Millionen Menschenleben gefordert haben und weiterhin allmonatlich direkt oder indirekt Tausende Todesopfer, unerträgliches Leid, Armut und Binnenvertriebene zur Folge haben, während sich die Lage in den Flüchtlingslagern immer weiter verschlimmert,

E.

in der Erwägung, dass Angehörige der kongolesischen Streitkräfte für Tod und Vergewaltigung von Hunderten Zivilisten mitverantwortlich waren; in der Erwägung, dass es im Osten der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor Vergewaltigungen, Zwangsrekrutierungen von Zivilpersonen und Kindersoldaten sowie gravierende Menschenrechtsverletzungen sowohl von Seiten der Rebellenverbände der LRA als auch der Kämpfer der FDLR und der kongolesischen Armee selbst gibt,

F.

in der Erwägung, dass Vergewaltigungen zu einer ebenso schrecklichen wie typischen Waffe der Kriegsführung im Ostkongo geworden sind, von wo nach Angaben der Vereinten Nationen allein im letzten Jahr mindestens 8 300 Vergewaltigungen gemeldet wurden, wobei viele weitere Vergewaltigungen gar nicht bekannt werden; in der Erwägung, dass nach Aussage des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen 1 244 Vergewaltigungen von Frauen im ersten Quartal 2010 gemeldet wurden, wodurch sich ein Durchschnittswert von 14 Vergewaltigungen täglich ergibt; in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt und geschlechterspezifische Gewalt stets als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrachtet werden müssen,

G.

in der Erwägung, dass die systematischen Vergewaltigungen von einer Reihe bewaffneter Verbände, auch von der regulären Armee der Demokratischen Republik Kongo, im Rahmen der taktischen Kriegsführung eingesetzt werden, um Schrecken zu verbreiten und ihre militärischen und wirtschaftlichen Ziele durchzusetzen; in der Erwägung, dass Frauen bewusst vor den Augen ihrer Angehörigen oder der gesamten Dorfbevölkerung geschändet werden, um die Gesellschaft in Schrecken zu versetzen; in der Erwägung, dass Frauen durch diese Gewalttaten oft ihre Stellung in der Gesellschaft verlieren, nicht mehr in der Lage sind, für ihre Kinder zu sorgen, oder häufig sogar mit dem AIDS-Virus angesteckt werden,

H.

in der Erwägung, dass das Versagen der zivilen und militärischen Strafverfolgungsbehörden bei der Weiterverfolgung unparteiischer Ermittlungen gegen die Urheber von Menschenrechtsverletzungen dazu geführt hat, dass Massenvergewaltigungen und sexuelle Übergriffe für die Bevölkerung von Kongo mittlerweile an der Tagesordnung sind, was in diesem Gebiet eine Art „Akzeptanz“ von Menschenrechtsverletzungen schafft,

I.

in der Erwägung, dass die kongolesische Armee noch immer nicht über ausreichende personelle, technische und finanzielle Mittel verfügt, um ihre Aufgaben in den östlichen Provinzen der Demokratischen Republik Kongo zu erfüllen, und dass zudem ein Mangel an Disziplin in ihren Reihen herrscht, wodurch sie ihrem Auftrag – Schutz der Bevölkerung und Wiederherstellung des Friedens – kaum gerecht werden kann,

J.

in der Erwägung, dass viele nichtstaatliche Organisationen im vergangenen Jahr eine zunehmende Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionsführern, Opfern und Zeugen in der Demokratischen Republik Kongo einschließlich Tötungen, rechtswidriger Verhaftungen, Verfolgungen, Drohanrufen und wiederholten Vorladens bei den Geheimdienststellen beobachtet haben,

K.

in der Erwägung, dass der Kriegsverbrecher Bosco Ntaganda noch immer nicht verhaftet und im Gegenteil bei den gemeinsamen Militäroperationen mit den kongolesischen und ruandischen Streitkräften im Osten der Demokratischen Republik Kongo in eine führende Position gehoben wurde; in der Erwägung, dass der frühere führende Politiker Kongos Jean-Pierre Bemba Gombo auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof wartet, wo er wegen Kriegsverbrechen, darunter auch Vergewaltigung, angeklagt ist,

L.

in der Erwägung, dass durch den illegalen Mineralienhandel in der Demokratischen Republik Kongo viele Akteure die Möglichkeit haben, Mineralien aus Gebieten zu erwerben, die von den Rebellengruppen kontrolliert werden, die Rebellengruppen auf diese Weise finanziert werden und der Konflikt dadurch genährt und verschärft wird,

M.

in der Erwägung, dass mit dem in den Vereinigten Staaten unlängst verabschiedeten Gesetz über „Konfliktmineralien“ versucht wird zu verhindern, dass US-amerikanische Verbraucher Mobiltelefone, Computer und andere Hightech-Erzeugnisse kaufen, die von US-amerikanischen Unternehmen unter Verwendung von Mineralien hergestellt werden, welche aus von Rebellen kontrollierten Bergwerken stammen; in der Erwägung, dass US-amerikanische Unternehmen – einschließlich Hersteller von Markenerzeugnissen in den Bereichen Elektronik und Mineralienverarbeitung und Juweliere – durch dieses Gesetz ferner aufgerufen werden, der Börsenaufsichtsbehörde alljährlich zu melden, ob in ihren Erzeugnissen Gold, Tantal, Coltan oder Zinnerz verwendet wird, das entweder direkt aus der Demokratischen Republik Kongo eingeführt oder über eines der neun Nachbarländer der Demokratischen Republik Kongo eingeschmuggelt wurde,

1.

verurteilt auf das Schärfste die Massenvergewaltigungen und andere durch die ruandische Hutu-Rebellengruppe FDLR (Demokratische Kräfte für die Befreiung Ruandas) und die Mai-Mai-Miliz begangene Menschenrechtsverletzungen, denen zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 4. August 2010 mindestens 500 Frauen in der Provinz Nord-Kivu zum Opfer gefallen sind;

2.

fordert alle Beteiligten auf, die Bekämpfung der Straflosigkeit zu intensivieren und die Gewalt sowie die Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in Nord-Kivu, zu beenden; betont die Notwendigkeit weiterer Bemühungen, damit der Tätigkeit bewaffneter örtlicher und ausländischer Gruppierungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo ein Ende gesetzt wird;

3.

fordert die Vereinten Nationen und die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, eine eingehende, unparteiliche Untersuchung der Ereignisse durchzuführen und dafür zu sorgen, dass die Urheber der Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zur Verantwortung gezogen und nach kongolesischem Recht und Völkerrecht verfolgt werden;

4.

zeigt sich zutiefst besorgt darüber, dass die MONUSCO ihr Mandat und ihre Einsatzvorschriften nicht dazu nutzen konnte, Schutz vor solchen Massenvergewaltigungen und anderen Menschenrechtsverletzungen zu bieten, die von bewaffneten Bewegungen in der Nähe der Basis der Friedenstruppe begangen werden; erkennt dennoch an, dass die Präsenz der MONUSCO weiterhin unerlässlich ist, und fordert, alles daran zu setzen, damit sie ihr Mandat in vollem Umfang wahrnehmen und die bedrohten Menschen schützen kann;

5.

fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, dringend alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um wirklich alle weiteren gegen die Zivilbevölkerung in den östlichen Provinzen der Demokratischen Republik Kongo gerichteten Angriffe zu verhindern und den Opfern medizinische, rechtliche, soziale, humanitäre und sonstige Hilfe zukommen zu lassen; fordert die wirksame Umsetzung des neuen „Verhaltenskodex“ der MONUSCO und die Einrichtung einer Follow-up-Gruppe, die die Achtung der Menschenrechte überwachen soll;

6.

betont die dringende Notwendigkeit einer politischen Lösung des bewaffneten Konflikts; fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, dem Volk von Ostkongo in enger Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft und der Afrikanischen Union Sicherheit und Stabilität zu bieten und dafür zu sorgen, dass alle bewaffneten Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo sämtliche Angriffe einstellen, die Menschenrechte achten und unverzüglich zum Dialog des Friedensprozesses zurückkehren;

7.

fordert die sofortige stärkere Beteiligung von Frauen an allen Initiativen zur Herbeiführung von Lösungen für den Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo, unter anderem auch als Vermittlerinnen, Verhandlungsführerinnen und Beteiligte an der Umsetzung von Konfliktlösungsmaßnahmen;

8.

betont, dass die Wiederherstellung und die Reform des Justizwesens (einschließlich der Berücksichtigung der Dimension der Prävention und des Schutzes und der Bekämpfung der Straflosigkeit bei sexuellen Gewalthandlungen) sowie die Unterstützung und Wiedereingliederung der Opfer im Mittelpunkt der finanzierten Hilfsprogramme stehen müssen; fordert in diesem Zusammenhang, dass der Internationale Strafgerichtshof mit den Massenvergewaltigungsfällen im Osten der Demokratischen Republik Kongo befasst wird;

9.

betont, dass eine der obersten humanitären Prioritäten in der Demokratischen Republik Kongo in der Schaffung einer echten nationalen Armee besteht; bekräftigt, dass Schulung und ordentliche Bezahlung Voraussetzung für eine Reform der kongolesischen Armee und mehr Disziplin sind;

10.

fordert das Parlament der Demokratischen Republik Kongo auf, wie in der Verfassung festgeschrieben die Nationale Menschenrechtskommission einzusetzen, die einen ersten Schritt zur Verabschiedung eines Gesetzes zum Schutz von Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie von Menschenrechtsaktivisten, Entwicklungshelfern und Journalisten darstellen würde;

11.

fordert die Länder in der Region der Großen Seen auf, auch weiterhin hohe Einsatzbereitschaft zu zeigen, um gemeinsam Frieden und Stabilität in der Region mithilfe der bestehenden regionalen Mechanismen zu fördern, ihre Bemühungen um die wirtschaftliche Entwicklung in der Region zu verstärken und dabei insbesondere der Aussöhnung, der Sicherheit der Menschen, einer verbesserten Rechenschaftspflicht der Justiz, der Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen und deren Integration Rechnung zu tragen;

12.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die EUSEC RD Congo-Mission und die EUPOL RD Congo-Mission zu unterstützen, fordert die uneingeschränkte Umsetzung des Gender mainstreaming bei Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik; fordert in diesem Zusammenhang, dass der Gleichstellungsaspekt bei zivilen und militärischen Missionen eine zentrale Rolle spielen muss, um die Wirksamkeit dieser Missionen zu verbessern, zumal die EU – als wichtiger Akteur bei Hilfeleistungen für Frauen in bewaffneten Konflikten sowie bei der Konfliktverhütung – hier einen wesentlichen „Mehrwert“ beizusteuern hat;

13.

bedauert die zunehmenden Gewaltakte gegen Entwicklungshelfer und würdigt die unter höchst unsicheren Bedingungen geleistete, außerordentlich schwierige Arbeit der humanitären Organisationen vor Ort;

14.

begrüßt die Verabschiedung des neuen US-amerikanischen Gesetzes über „Konfliktmineralien“ und fordert die Kommission und den Rat auf, die Möglichkeit einer vergleichbaren Gesetzesinitiative zu prüfen; fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo zur vollständigen Umsetzung und Einhaltung der Initiative zur Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie auf, damit die Grundsätze der Transparenz und der verantwortungsvollen Führung in der mineralgewinnenden Industrie gestärkt werden; fordert die Kommission und den Rat auf, die Bekämpfung der Korruption in der Demokratischen Republik Kongo zu intensivieren, die die Menschenrechte weiter untergräbt und zu ihrem Missbrauch beiträgt;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Organen der Afrikanischen Union, der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika, den Regierungen der Region der Großen Seen, auch der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten, dem für humanitäre Angelegenheiten zuständigen Untergeneralsekretär der Vereinten Nationen und Nothilfekoordinator, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 83.

(2)  Angenommene Texte P7_TA(2009)0118.

(3)  Angenommene Texte P6_TA(2009)0372.


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 371/5


Donnerstag, 7. Oktober 2010
Internationaler Tag gegen die Todesstrafe

P7_TA(2010)0351

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zum Internationalen Tag gegen die Todesstrafe

2011/C 371 E/02

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen vom 28. April 1983,

unter Hinweis auf das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe vom 15. Dezember 1989,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Abschaffung der Todesstrafe, insbesondere seine Entschließung vom 26. April 2007 zur Notwendigkeit eines sofortigen Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe in den Ländern, die die Todesstrafe noch verhängen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 26. November 2009 zu China: Minderheitenrechte und Anwendung der Todesstrafe (2), vom 20. November 2008 zur Todesstrafe in Nigeria (3), vom 17. Juni 2010 zu den Hinrichtungen in Libyen (4), vom 8. Juli 2010 zu Nord-Korea (5), vom 22. Oktober 2009 zu Iran (6), vom 10. Februar 2010 zu Iran (7) und vom 8. September 2010 zu den Menschenrechten in Iran, insbesondere zu den Fällen Mohammadi Ashtiani und Zahra Bahrami (8),

unter Hinweis auf die Resolution Nr. 62/149 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2007 zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe und auf die Resolution Nr. 63/168 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2008 zur Umsetzung der Resolution Nr. 62/149 der Generalversammlung der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 11. August 2010 über Moratorien für den Vollzug der Todesstrafe (A/65/280),

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 16. Juli 2010 für die fünfzehnte Tagung des Menschenrechtsrates zur Frage der Todesstrafe (A/HRC/15/19),

unter Hinweis auf die Rede, die die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission in der Plenarsitzung vom 16. Juni 2010 zur Politik auf dem Gebiet der Menschenrechte gehalten hat und in der sie daran erinnert hat, dass die weltweite Abschaffung der Todesstrafe eine Priorität für die EU und für sie persönlich darstellt,

unter Hinweis auf die von Präsident Jerzy Buzek am 19. Oktober 2009 abgegebene Erklärung, in der er sich mit Nachdruck für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzt,

unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Vierten Weltkongresses gegen die Todesstrafe vom 24. bis 26. Februar 2010 in Genf, in der die weltweite Abschaffung der Todesstrafe gefordert wird,

unter Hinweis auf die Entschließung der Afrikanischen Kommission für die Rechte der Menschen und Völker aus dem Jahre 2008, die Entschließung des Parlamentarischen Ausschusses der OSZE aus dem Jahre 2009 zu einem Moratorium für die Todesstrafe und auf weitere regionale Initiativen wie diejenige der Interamerikanischen Menschenrechtskommission,

unter Hinweis auf die revidierte und aktualisierte Fassung der EU-Leitlinien zur Todesstrafe, die am 16. Juni 2008 vom Rat verabschiedet wurden,

unter Hinweis auf den Internationalen Tag gegen die Todesstrafe und die Einführung des „Europäischen Tags gegen die Todesstrafe“, der jedes Jahr am 10. Oktober begangen wird,

gestützt auf Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union vehement dafür einsetzt, auf die weltweite Abschaffung der Todesstrafe hinzuarbeiten, und die weltweite Anerkennung dieses Grundsatzes anstrebt,

B.

unter Hinweis darauf, dass die EU der führende institutionelle Akteur im Kampf gegen die Todesstrafe weltweit ist und ihr Vorgehen in diesem Bereich eine Schlüsselpriorität ihrer externen Menschenrechtspolitik darstellt; unter Hinweis darauf, dass die EU gleichzeitig der führende Geber zur Unterstützung der Bemühungen von Organisationen der Zivilgesellschaft in der ganzen Welt ist, die für die Abschaffung der Todesstrafe eintreten,

C.

in der Erwägung, dass die Todesstrafe die äußerste grausame, unmenschliche und entwürdigende Behandlung ist, die das Recht auf Leben verletzt, wie es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgeschrieben ist, und in der Erwägung, dass die Inhaftierungsbedingungen im Zuge des Beschlusses über die Todesstrafe eine Folter darstellen, die für Staaten, die die Menschenrechte achten, unvertretbar ist,

D.

in der Erwägung, dass verschiedene Studien ergeben haben, dass die Todesstrafe keinerlei Auswirkungen auf die Entwicklungen bei Gewaltverbrechen hat,

E.

in der Erwägung, dass sich gezeigt hat, dass die Todesstrafe zuallererst benachteiligte Menschen trifft,

F.

in der Erwägung, dass den Vorschriften des Sechsten und des Dreizehnten Protokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zufolge Mitgliedstaaten des Europarates die Todesstrafe nicht anwenden dürfen,

G.

in der Erwägung, dass die EU auf Moratorien für die Anwendung der Todesstrafe durch Drittstaaten und – zu gegebener Zeit – ihre Abschaffung sowie die Ratifizierung der einschlägigen internationalen Instrumente der Vereinten Nationen und anderer Instrumente und insbesondere des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte hinarbeitet, in dem die Abschaffung der Todesstrafe vorgesehen ist,

H.

unter Hinweis darauf, dass die Abschaffung der Todesstrafe eine der thematischen Prioritäten für die Unterstützung im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) ist, welches seit 1994 weltweit über 30 Vorhaben gefördert hat und über einen Gesamthaushalt von über 15 Millionen EUR verfügt,

I.

in der Erwägung, dass es aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon seine Zustimmung zum Abschluss von Handelsabkommen und generell zu internationalen Abkommen mit Drittländern erteilen muss,

J.

in der Erwägung, dass im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, des Internationalen Strafgerichts für das ehemalige Jugoslawien, des Internationalen Strafgerichts für Ruanda, des Sondergerichts für Sierra Leone, der Sondergremien für schwere Verbrechen in Dili, Osttimor, und der Außerordentlichen Kammern der Gerichte Kambodschas die Todesstrafe für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord, die schwersten Verbrechen, von denen die internationale Staatengemeinschaft betroffen ist und über die sie Rechtsprechung üben, ausgeschlossen wird,

K.

in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in den Jahren 2007 und 2008 die historischen Resolutionen Nr. 62/149 und Nr. 63/168 angenommen hat, in denen ein weltweites Moratorium für Hinrichtungen gefordert und letztlich die Abschaffung der Todesstrafe angestrebt wird, und unter besonderer Hervorhebung der Tatsache, dass die Zahl der Länder, die die betreffende Resolution unterstützen, zugenommen hat, und dass somit die Resolution Nr. 63/168 mit überwältigender Mehrheit, nämlich mit 106 Ja-Stimmen bei 46 Nein-Stimmen und 34 Enthaltungen, angenommen wurde,

L.

unter Hinweis darauf, dass auf dem Vierten Weltkongress gegen die Todesstrafe, der im Februar 2010 in Genf zusammentrat, ein Aufruf an jene Staaten erging, die die Todesstrafe de facto abgeschafft haben, die Todesstrafe auf dem Gesetzeswege abzuschaffen, wobei gleichzeitig an die Staaten, die die Todesstrafe abgeschafft haben, der Aufruf erging, das Thema der weltweiten Abschaffung in ihren internationalen Beziehungen zur Sprache zu bringen, und die internationalen und regionalen Organisationen aufgefordert wurden, die weltweite Abschaffung durch die Annahme von Resolutionen für ein Moratorium für Hinrichtungen zu unterstützen,

M.

unter Hinweis darauf, dass 154 Staaten in der Welt die Todesstrafe de jure bzw. de facto abgeschafft haben und dass 96 Staaten die Todesstrafe für jedwede Straftat abgeschafft haben, 8 nur für außerordentliche Verbrechen wie Kriegsverbrechen daran festhalten, 6 ein Moratorium für Hinrichtungen eingeführt haben und 44 de facto die Todesstrafe abgeschafft haben (d. h. Länder, die seit mindestens 10 Jahren keine Hinrichtungen durchgeführt haben, und Länder, in denen verbindliche Verpflichtungen bestehen, die Todesstrafe nicht auszuführen),

N.

in der Erwägung, dass über 100 Länder, die an der Todesstrafe für schwere Straftaten festhalten, die Hinrichtung von jugendlichen Straftätern gesetzlich unterbunden haben; jedoch unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass eine kleine Zahl von Ländern weiterhin jugendliche Straftäter hinrichtet, was einen flagranten Verstoß gegen das Völkerrecht und insbesondere Artikel 6 Absatz 5 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte darstellt; unter besonderem Hinweis darauf, dass Iran den höchsten Anteil von inhaftierten Minderjährigen aufweist,

O.

in der Erwägung, dass gegenwärtig eine zweistellige Zahl von Personen, die erwiesenermaßen eine europäische Staatsangehörigkeit besitzen, überall in der Welt im Todestrakt einsitzen oder auf die Hinrichtung warten, und unter nachdrücklichem Hinweis auf die grundlegende Notwendigkeit, die europäische Antwort auf die potentielle Hinrichtung europäischer Staatsbürger zu konsolidieren und zu stärken,

P.

unter Hinweis darauf, dass der Präsident der Staatsduma der Russischen Föderation, Boris Gryslow, am 23. März 2010 bei einem Treffen in Moskau mit Mitgliedern des Kontrollausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates erklärt hat, dass Russland in Anbetracht der terroristischen Bedrohungen im Lande davon abgesehen hat, das Sechste Protokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe zu ratifizieren,

Q.

unter Hinweis auf den begrüßenswerten Umstand, dass das Parlament von Kirgisistan am 11. Februar 2010 das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, in dem die Abschaffung der Todesstrafe vorgesehen ist, ratifiziert hat, und dass am 21. Mai 2010 der endgültige Entwurf der Verfassung, mit dem unter anderem die Todesstrafe abgeschafft wird und der mittlerweile auch angenommen wurde, von der kirgisischen Übergangsregierung der Öffentlichkeit vorgestellt wurde,

R.

in der Erwägung, dass weltweit 43 Staaten die Todesstrafe weiterhin vollziehen und die höchste Zahl der Hinrichtungen in China, Iran und Irak stattfanden; in der Erwägung, dass allein in China 5 000 Hinrichtungen oder 88 Prozent aller Hinrichtungen auf der Welt vollzogen wurden; in der Erwägung, dass im Iran mindestens 402 Menschen, im Irak mindestens 77 Menschen und in Saudi-Arabien mindestens 69 Menschen hingerichtet wurden,

S.

in der Erwägung, dass Iran noch immer die Todesstrafe durch Steinigung praktiziert, was im Widerspruch zum Zweiten Fakultativprotokoll des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte steht,

T.

in der Erwägung, dass die staatlichen Behörden Nordkoreas systematisch staatliche Hinrichtungen durchführen und das Justizsystem dem Staate zu Diensten ist, sowie in der Erwägung, dass die Todesstrafe für eine breite Palette von Verbrechen gegen den Staat verhängt und regelmäßig durch das Strafgesetzbuch ausgeweitet wird, während die Bürgerinnen und Bürger einschließlich der Kinder gezwungen werden, öffentlichen Hinrichtungen beizuwohnen,

U.

in der Erwägung, dass in Japan die Gefängnisinsassen sowie ihre Angehörigen und Anwälte bis zum Tag der Hinrichtung selbst über den Zeitpunkt ihrer Hinrichtung im Unklaren gelassen werden,

V.

in der Erwägung, dass der Präsidialrat des Irak vor kurzem die Todesstrafen von mindestens 900 Häftlingen, darunter Frauen und Kinder, ratifiziert hat,

W.

unter besonderem Hinweis darauf, dass Belarus nunmehr das einzige europäische Land ist, in dem die Todesstrafe in der Praxis noch angewandt wird; unter Hinweis darauf, dass sowohl die Parlamentarische Versammlung des Europarates als auch die Europäische Union Belarus wiederholt aufgefordert haben, die Todesstrafe abzuschaffen; unter Hinweis darauf, dass die Einzelheiten der Todesstrafe in Belarus geheim gehalten werden, dass es ernsthafte Bedenken in Bezug auf faire Verhandlungen gibt und dass gemäß der Strafvollzugsordnung die Todesstrafe unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Erschießen vollzogen wird und die Verwaltung der Haftanstalt den Richter über die Hinrichtungen und der Richter wiederum die Angehörigen unterrichtet; ferner unter Hinweis darauf, dass der Leichnam einer hingerichteten Person den Verwandten nicht zur Bestattung übergeben und der Ort der Bestattung nicht mitgeteilt wird,

X.

unter Hinweis darauf, dass 35 der 50 Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika die Todesstrafe vorsehen, wobei 4 von ihnen seit 1976 keine Hinrichtungen durchgeführt haben; unter Hinweis darauf, dass die Zahl der Hinrichtungen nach dem Ablauf eines de facto-Moratoriums, das von September 2007 bis Mai 2008 in Kraft war, auf 52 angestiegen ist, während wiederum die Zahl der Todesstrafen in den Vereinigten Staaten von Amerika im siebten aufeinander folgenden Jahr auf 106 gesunken ist,

Y.

voller Genugtuung darüber, dass einige Bundesstaaten, darunter Montana, New Mexico, New Jersey, New York, North Carolina und Kentucky Maßnahmen gegen die Todesstrafe, darunter ein Moratorium für Hinrichtungen oder die Abschaffung der Todesstrafe, eingeleitet haben; unter Verurteilung der Hinrichtungen von Teresa Lewis im Bundesstaat Virginia und von Holly Wood in Alabama, obwohl nachgewiesen war, dass es sich in beiden Fällen um geistig behinderte Personen handelte; unter nachdrücklichem Hinweis auf die Fälle von Mumia Abu-Jamal im Todestrakt in Pennsylvania und Troy Davis in Georgia,

1.

bekräftigt seine seit langer Zeit vertretene Ablehnung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen und betont einmal mehr, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Stärkung der Menschenwürde und zur weiteren Förderung der Menschenrechte beiträgt;

2.

verurteilt sämtliche Hinrichtungen, unabhängig davon, wo sie stattfinden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Resolution der Vereinten Nationen zum Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe umzusetzen und darauf hinzuarbeiten, dass die Todesstrafe in allen Staaten, in denen sie nach wie vor angewandt wird, endgültig abgeschafft wird; fordert den Rat und die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Anwendung schrittweise einzuschränken und gleichzeitig darauf zu bestehen, dass Hinrichtungen nach internationalen Mindeststandards durchgeführt werden; bekundet seine ernsthafte Besorgnis in Bezug auf die Verhängung der Todesstrafe gegenüber Minderjährigen und gegenüber Personen mit geistiger oder intellektueller Behinderung, und fordert deren unverzügliche und endgültige Einstellung;

3.

fordert mit Nachdruck, dass die EU alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Diplomatie und der Zusammenarbeit im Sinne der Abschaffung der Todesstrafe einsetzt;

4.

fordert alle Staaten, die die Todesstrafe anwenden, auf, ein sofortiges Moratorium in Bezug auf Hinrichtungen auszurufen; ermutigt ferner Staaten wie China, Ägypten, Iran, Malaysia, Sudan, Thailand und Vietnam, offizielle Statistiken über die Anwendung der Todesstrafe in ihren Ländern vorzulegen; fordert auch Nordkorea nachdrücklich auf, die öffentlichen Hinrichtungen unverzüglich und dauerhaft einzustellen;

5.

fordert Japan auf, Licht in sein System der Bestrafungen mit der Todesstrafe zu bringen;

6.

ermutigt die Staaten, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, Sicherheitsstandards zu beachten, die zum Schutz der Rechte von Personen bestimmt sind, denen die Todesstrafe droht, wie sie in den Sicherheitsbestimmungen des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen festgelegt sind; fordert den Rat und die Kommission auf, die noch verbleibenden Staaten, die das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte bislang nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, und diejenigen Mitgliedstaaten, die das Protokoll Nr. 13 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte über die Todesstrafe nicht unterzeichnet haben, anzuhalten dies zu tun;

7.

fordert die OSZE-Staaten, insbesondere die Vereinigten Staaten von Amerika und Belarus auf, ein unverzügliches Moratorium für Hinrichtungen anzunehmen;

8.

fordert Kasachstan und Lettland auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften, die die Verhängung der Todesstrafe für bestimmte Verbrechen unter außerordentlichen Umständen nach wie vor gestatten, entsprechend abzuändern;

9.

fordert die Mitgliedstaaten der Union und alle Mitunterzeichner der Resolutionen der Vollversammlung der Vereinten Nationen aus den Jahren 2007 und 2008 nachdrücklich auf, im Rahmen eines verstärkten regionenübergreifenden Bündnisses auf der 65. UN-Vollversammlung eine dritte Resolution zur Todesstrafe einzubringen, in der vorrangig folgende Punkte angesprochen werden sollten:

die Abschaffung von „Staatsgeheimnissen“ im Zusammenhang mit der Todesstrafe;

die Stellung eines Sondergesandten, der nicht nur die Lage überwachen und mit Blick auf mehr Transparenz innerhalb der Hinrichtungssysteme Druck ausüben würde, sondern auch fortgesetzt daran arbeiten würde, diejenigen, die nach wie vor an der Todesstrafe festhalten, zu überzeugen, dass sie im Hinblick auf eine vollständige Abschaffung der Todesstrafe die UN-Linie für ein Hinrichtungsmoratorium übernehmen;

die Schwelle der „Schwerstverbrechen“ für eine rechtmäßige Anwendung der Todesstrafe;

10.

fordert die teilnehmenden OSZE-Staaten auf, das Amt für demokratische Institutionen und Menschenrechte und die OSZE-Missionen in Zusammenarbeit mit dem Europarat zu ermutigen, Sensibilisierungskampagnen gegen den Einsatz der Todesstrafe durchzuführen, insbesondere mit den Medien, Beschäftigten des Strafvollzugs, politischen Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit im Allgemeinen;

11.

fordert die OSZE-Staaten, die an der Todesstrafe festhalten, auf, mit Informationen über die Todesstrafe auf transparente Art und Weise umzugehen und der Öffentlichkeit Informationen über die Identität der zum Tode verurteilten oder hingerichteten Personen sowie statistische Angaben über den Vollzug der Todesstrafe nach Maßgabe der OSZE-Verpflichtungen zur Verfügung zu stellen;

12.

fordert den Rat und die Kommission insbesondere im Hinblick auf die Errichtung des EAD auf, mit Blick auf Dutzende europäischer Bürger, die in Drittstaaten hingerichtet werden sollen, Leitlinien für eine umfassende und wirksame europäische Politik in Bezug auf die Todesstrafe bereitzustellen; diese Leitlinien sollten leistungsfähige und verstärkte Mechanismen im Bereich des Identifizierungssystems, des Rechtsbeistands, der Rechtshilfe und der diplomatischen Vertretungen der EU umfassen;

13.

ermutigt außerdem die Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzen, darunter Hands Off Cain, Amnesty International, Penal Reform International, die Weltkoalition gegen die Todesstrafe (World Coalition Against the Death Penalty), die internationale Helsinki-Föderation für die Menschenrechte, Sant' Egidio und Reprieve; begrüßt und unterstützt die auf dem 12. EU-NGO-Forum über Menschenrechte ausgegebenen Empfehlungen über Instrumente der EU zur Bekämpfung der Todesstafe;

14.

verpflichtet sich, die Frage der Todesstrafe aufmerksam zu verfolgen und Einzelfälle gegenüber den staatlichen Behörden anzusprechen sowie mögliche Initiativen und Ad-hoc-Missionen in Länder zu erwägen, die an der Todesstrafe festhalten, um Druck auf deren staatliche Behörden auszuüben, damit diese ein Moratorium für Hinrichtungen im Hinblick auf eine vollständige Abschaffung annehmen;

15.

fordert den Rat und die Kommission auf, beim Abschluss von Abkommen mit Staaten, die nach wie vor die Todesstrafe anwenden, oder mit Staaten, die das Moratorium mit Blick auf die Abschaffung der Todesstrafe noch nicht unterzeichnet haben, diese Staaten nachdrücklich aufzufordern, diesen Schritt zu vollziehen;

16.

fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin mit einer Stimme zu sprechen und sich vor Augen zu halten, dass der wichtigste politische Inhalt der Resolution die Annahme eines weltweiten Moratoriums als entscheidender Schritt hin zur Abschaffung der Todesstrafe sein muss;

17.

fordert insbesondere die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission auf, die politische Priorität, die sie der Abschaffung der Todesstrafe beimisst, unter Beweis zu stellen und dazu das Thema im Rahmen der politischen Kontakte mit Ländern, die nach wie vor an der Todesstrafe festhalten, systematisch aufzugreifen und sich regelmäßig persönlich für diejenigen Menschen einzusetzen, die der Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Hinrichtung ausgesetzt sind;

18.

verweist darauf, dass die vollständige Abschaffung der Todesstrafe weiterhin eine der wichtigsten Zielvorgaben der EU-Menschenrechtspolitik darstellt; vertritt die Auffassung, dass dieses Ziel nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Staaten, durch Bildungsmaßnahmen, Sensibilisierungskampagnen, Effizienz und Effektivität erreicht werden kann;

19.

befürwortet zu diesem Zweck nachdrücklich die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene; verweist auf das Beispiel der Mongolei, die im Januar 2010 formell ein Moratorium für Hinrichtungen festgelegt hat, und darauf, dass als positive Folge mehrere Länder, in denen die Todesstrafe weiterhin besteht, die Verfassungsmäßigkeit dieser Form der Bestrafung geprüft haben;

20.

fordert den Rat und die Kommission auf, nach Wegen zu suchen, wie die EU-Leitlinien über die Todesstrafe im Rahmen der derzeitigen Überprüfung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union vor allem mit Blick auf die beabsichtigte Überarbeitung der Leitlinien im Jahre 2011 noch besser umgesetzt und effizienter gestaltet werden können;

21.

fordert den Rat und die Kommission auf, den Internationalen Tag sowie den Europäischen Tag gegen die Todesstrafe zu nutzen, um unter anderem auf die Fälle von Sakineh Mohamadi Ashtiani, Zahara Bahrami, Mumia Abu-Jamal, Troy Davis, Oleg Grishkovstov, Andrei Burdyko, Ebrahim Hamidi, Suliamon Olyfemi und Siti Zainab Binti Duhri Rupa aufmerksam zu machen;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 775.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0105.

(3)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 71.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0246.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0290.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0060.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0016.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0310.


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 371/10


Donnerstag, 7. Oktober 2010
EU-Maßnahmen zur Ölexploration und Ölförderung in Europa

P7_TA(2010)0352

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu EU-Maßnahmen zur Ölexploration und Ölförderung in Europa

2011/C 371 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 11 und 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt,

unter Hinweis auf das Netz Natura 2000, das durch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) eingerichtet wurde, und die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (2), die die wichtigsten Instrumente zum Schutz der biologischen Vielfalt der Meere Europas sind,

unter Hinweis auf die Ziele und Anforderungen zur Erreichung eines günstigen und guten Umweltzustands in den europäischen Küsten- und Meeresgewässern, wie sie in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasser-Rahmenrichtlinie) (3) und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgelegt sind,

in Kenntnis des EU-Aktionsplans zur biologischen Vielfalt (4),

unter Hinweis auf die Deepwater-Horizon-Ölpest im Golf von Mexiko,

unter Hinweis auf die Ölbohrplattformen in EU-Gewässern,

unter Hinweis auf die Anfragen vom 7. September 2010 an den Rat und die Kommission zu den Folgen der Deepwater-Horizon-Ölpest für die EU: Maßnahmen zur Ölförderung und Ölexploration in Europa (O-0122/2010 – B7-0470/2010, O-0123/2010 – B7-0551/2010),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es angesichts der Deepwater-Horizon-Ölpest im Golf von Mexiko für die EU und ihre Mitgliedstaaten zwingend geboten ist, unverzüglich alle Aspekte der Ölförderung und Ölexploration in der Europäischen Union zu prüfen und danach alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass es in EU-Gewässern nicht zu einer solchen Umweltkatastrophe kommen wird,

B.

in der Erwägung, dass größte Vorsorge, höchste Umweltschutzstandards und höchste Sicherheit bei Erdölarbeiten in Europa Grundsätze von überragender Bedeutung sind, die allen EU-Maßnahmen auf diesem Gebiet zugrunde liegen müssen,

C.

in der Erwägung, dass die meisten Ölbohrungen und Ölexplorationen in den Gewässern der Nordsee stattfinden,

D.

in der Erwägung, dass EU-Gewässer auch an Nicht-EU-Länder grenzen, die nicht durch EU-Recht zur Einhaltung entsprechender Haftungs- und Schadenersatzvorschriften verpflichtet sind,

E.

in der Erwägung, dass Anstrengungen unternommen werden mit dem Ziel, Ölbohrungen und Ölexplorationen auf tiefere und weiter abgelegene Meeresgebiete auszudehnen, wodurch deren Durchführung und Überwachung größere Risiken bergen würde,

1.

versichert den Opfern der Ölkatastrophe der Deepwater Horizon seine Solidarität und fordert, dass die EU als Reaktion auf dieses Unglück technische Beratung und Unterstützung leistet;

2.

räumt ein, dass die Offshore-Öl- und -Gasproduktion in Europa weiterhin einen erheblichen Beitrag zur Versorgungssicherheit in der EU und zur guten Sicherheitsbilanz der europäischen Industrie leisten kann;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass es dringend erforderlich ist, ein gemeinsames europäisches grenzüberschreitendes System zur Vermeidung von Ölkatastrophen und zur Reaktion darauf zu beschließen;

4.

fordert die Europäische Kommission auf, bis Ende des Jahres einen Bericht und eine Bewertung in Bezug auf das Ausmaß der Umweltverschmutzung und den biologischen Zustand des Golfs von Mexiko vorzulegen;

5.

fordert die Kommission auf, die Ermittlungen der US-Behörden zu den menschlichen, natürlichen und technischen Faktoren, die zu der Katastrophe im Golf von Mexiko geführt haben, genau zu verfolgen, um alle Schlussfolgerungen zu ziehen, die zur Vermeidung solcher Vorkommnisse auf Offshore-Ölplattformen in Meeres- und Küstengewässern der EU notwendig sind;

6.

fordert die Kommission auf, strikte unionsweite Unfallverhütungsmaßnahmen für Ölplattformen zu entwickeln und den Geltungsbereich der Seveso-II-Richtlinie (5) auf Ölplattformen auszuweiten;

7.

fordert die Kommission auf, insbesondere die Fähigkeit der EU zu überprüfen, unverzüglich auf Unfälle zu reagieren, die in Zusammenhang mit Offshore-Anlagen stehen, und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen europäischen Aktionsplan zu entwickeln; stellt fest, dass dem Arktischen Raum aufgrund seiner Empfindlichkeit und seiner Bedeutung für die Begrenzung des Klimawandels besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; stellt außerdem fest, dass der Mittelmeer-, der Ostsee- und der Nordseeraum berücksichtigt werden müssen;

8.

begrüßt den „Stresstest“ der Kommission für Ölbohrungen in EU-Gewässern; fordert sie auf, mögliche Lücken und Schwachstellen im Regelungsrahmen auf EU-Ebene festzustellen und ihre Analyse dem Parlament so früh wie möglich zugänglich zu machen;

9.

fordert die Kommission auf, insbesondere die geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen, nach denen die Inhaber von Offshore-Ölexplorationslizenzen Einrichtungen an Dritte vermieten können, sodass die Haftung für Schäden an Menschen und Umwelt durch Unfälle und Katastrophen auf Offshore-Ölplattformen in darauffolgenden Zivilprozessen leichter festgestellt werden kann;

10.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Anschluss an ihre Überprüfung des Regelungsrahmens dem Parlament so früh wie möglich alle legislativen Vorschläge vorzulegen, die sie für notwendig hält, um ausgemachte Lücken – beispielsweise in der Richtlinie über Umwelthaftung (6), in der Seveso-II-Richtlinie und in anderen EU-Rechtsvorschriften – im Regelungssystem für Ölförderung und Ölexploration und andere Formen der Ausbeutung des Meeresbodens in der EU zu beseitigen;

11.

ist der Auffassung, dass das derzeitige Umwelthaftungsrecht mehrere größere Lücken aufweist, und fordert daher die Kommission auf, die Überarbeitung des Inhalts der geltenden EU-Rechtsvorschriften (einschließlich der Richtlinie über Umwelthaftung und der Seveso-II-Richtlinie sowie der Maßnahmen im Rahmen der Erika-Pakete und des dritten Pakets zur Seeverkehrssicherheit) und die Ausweitung ihres Geltungsbereichs und/oder die Einführung neuer Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen, um alle Risiken der Offshore-Förderung zu berücksichtigen und die Haftungsvorschriften bei Ölunfällen zu verschärfen;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass kein Ausgleichsfonds für Ölkatastrophen eingerichtet wurde, und fordert die Kommission auf, verbindliche Bestimmungen zur finanziellen Sicherheit in die Richtlinie über Umwelthaftung aufzunehmen;

13.

fordert die Kommission auf, den Schwellenwert für Schäden im Rahmen der Richtlinie über Umwelthaftung abzusenken und Schäden an Meeresgewässern in ihren Geltungsbereich aufzunehmen;

14.

fordert die Kommission auf, bei ihrer aktuellen Überprüfung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (7) dafür zu sorgen, dass alle Aktivitäten am Meeresboden einer verpflichtenden Prüfung unterzogen werden, dass die Qualität der UVP gewährleistet wird und dass außerordentlich gefährliche Tätigkeiten wie Bohrungen am Meeresboden nicht erlaubt werden, wenn eine UVP ergibt, dass die Risiken nicht in zufriedenstellendem Maße begrenzt werden können;

15.

ist ferner der Auffassung, dass mit allen Legislativvorschlägen für einen umfassenden Rechtsrahmen zu sorgen ist, der

nach Möglichkeit verhindert, dass potenziell gefährliche Aktivitäten auf dem Meeresgrund die Meeres- und Küstenumwelt schädigen;

gewährleistet, dass der Verschmutzer die volle Haftung für alle durch solche Aktivitäten verursachten Schäden einschließlich schädlicher Auswirkungen auf die terrestrische und marine Umwelt sowie auf das globale Klima trägt;

den Schutz der biologischen Vielfalt in den Meeren und Küstengebieten Europas sicherstellt;

gewährleistet, dass vor der Planung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eine unabhängige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird;

16.

fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, die sicherstellen, dass für alle EU-Ölplattformen und Bohrtätigkeiten der EU und von Drittländern von der Nordsee bis zum Schwarzen Meer einheitlich hohe Sicherheitsstandards gelten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Internationalen Meeresorganisation (IMO) auf eine Verschärfung der internationalen Regeln und Standards für Sicherheit und Kontrolle hinzuwirken;

17.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems zur „Kontrolle der Kontrolleure“ zu prüfen, und fordert die umgehende Verschärfung von Inspektionsmethoden sowie verbindliche EU-Mindestsicherheitsvorschriften;

18.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Bestimmungen der Richtlinien über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die strategische Umweltprüfung (8) und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen für Ölplattformen in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden;

19.

ist der Auffassung, dass das Mandat der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) von Schiffen auf Offshore-Anlagen erweitert werden sollte; fordert, dass sich die Übertragung solcher neuen Aufgaben im Haushalt und in der Personalstärke der EMSA niederschlägt;

20.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten und unabhängigen Fachleuten einen Jahresbericht zu veröffentlichen, in dem die technische Sicherheit von Einrichtungen und Offshore-Ölplattformen, die in Meeres- und Küstengewässern der EU betrieben werden, bewertet wird;

21.

hält es für äußerst wichtig, dass die Kommission alle Finanz- und Haftungsfragen in Zusammenhang mit der Offshore-Exploration in der EU im Hinblick darauf überprüft, ob die Einführung einer verbindlichen EU-weiten Versicherung oder anderer geeigneter Instrumente, z. B. die Einrichtung eines europäischen Sonderfonds, der durch Pflichtbeiträge der Betreiber von Offshore-Anlagen unterhalten wird, notwendig ist; ist der Auffassung, dass jedes derartige Instrument die Verantwortung dieser Betreiber umfassend berücksichtigen und gewährleisten muss, dass die Betreiber ausreichend versichert sind oder über andere finanzielle Garantien verfügen, um die Wiederherstellung und Entschädigung entsprechend dem verursachten Umweltschaden sicherzustellen, und für zusätzliche finanzielle Garantien sorgen muss, z. B. in Form von Fonds für die Wiederherstellung und Entschädigung, wenn die finanziellen Garantien der Betreiber nicht ausreichen;

22.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, insbesondere verbindliche EU-weite Versicherungssysteme in Betracht zu ziehen, die betroffene Unternehmen im Falle einer Ölpest entschädigen sollen;

23.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Stilllegung von vorhandenen Bohrinfrastrukturen unter gebührender Berücksichtigung bestehender nationaler und internationaler Regelungen in diesem Bereich zu prüfen und – erforderlichenfalls auf dem Weg der Gesetzgebung – klarzustellen, dass die Betreiber für die sichere Entfernung der Infrastrukturen verantwortlich sind und für alle Umweltschäden haften, die durch die Stilllegung von Offshore-Infrastrukturen oder durch Offshore-Anlagen bzw. Bohrplattformen nach ihrer Stilllegung hervorgerufen werden;

24.

fordert die Kommission auf, einen strikten und verbindlichen Rahmen festzulegen, wonach Unternehmen ihre Umwelt-, Sozial- und Verwaltungspraktiken offenlegen müssen, sowie Maßnahmen zu prüfen, durch die die Verpflichtungen institutioneller Investoren gegenüber Unternehmen in Bezug auf die Investitionsrisiken von schlechten Umweltpraktiken verstärkt werden;

25.

nimmt den Bericht der Gesundheits- und Sicherheitsbehörde des VK über die Arbeitsbedingungen in der Nordsee zur Kenntnis, dem zufolge sich Todesfälle und schwere Verletzungen im letzten Jahr anteilsmäßig verdoppelt haben; fordert die Kommission auf, diese Behauptungen zu prüfen und Maßnahmen zu treffen, um ein hohes Gesundheits- und Sicherheitsniveau für die Beschäftigten auf Offshore-Bohrplattformen sicherzustellen;

26.

fordert die Kommission auf, sich aktiv dafür einzusetzen, dass die Tätigkeit und Ölförderprojekte von Drittländern so weit wie möglich höchsten Umweltstandards genügen, und konkrete Schadenersatzmechanismen für etwaige durch die Offshore-Erdölarbeiten von Drittländern verursachte Schäden an der Grenze zur EU vorzusehen;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(3)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(4)  SEK(2006)0607 und (2006)0621.

(5)  Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97).

(6)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(7)  Richtlinie 85/337/EWG in geänderter Fassung.

(8)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 371/14


Donnerstag, 7. Oktober 2010
Konferenz über die Artenvielfalt - Nagoya 2010

P7_TA(2010)0353

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu den strategischen Zielen der EU für die 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) in Nagoya (Japan) vom 18. bis 29. Oktober 2010

2011/C 371 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die 10. Tagung der Vertragsparteien (COP 10) des VN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD), die vom 18. bis 29. Oktober 2010 in Nagoya (Japan) stattfinden wird,

unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission und den Rat zu den strategischen Zielen der EU für die 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) in Nagoya (Japan) vom 18. bis 29. Oktober 2010 (O-0111/2010 – B7-0467/2010, O-0112/2010 – B7-0468/2010),

unter Hinweis auf das europäische Gipfeltreffen von Göteborg 2001, auf dem beschlossen wurde, dem Verlust an biologischer Vielfalt bis zum Jahr 2010 als Teil einer Strategie der EU für nachhaltige Entwicklung Einhalt zu gebieten,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2010, insbesondere Nummer 14,

unter Hinweis auf den Bericht, der von der auf unbefristete Zeit eingerichteten Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die für die Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zuständig ist, über die Arbeiten auf ihrer dritten Tagung vom 24. bis 28. Mai 2010 erstellt wurde, sowie den Entwurf des Strategieplans für die Zeit nach 2010,

unter Hinweis auf die Berichte über die neunte Tagung der auf unbefristete Zeit eingerichteten Ad-hoc-Arbeitsgruppe für den Ressourcenzugang und den Vorteilsausgleich, die vom 22. bis 28. März 2010 stattgefunden hat, und den Entwurf des ABS-Protokolls (Cali-Anhang und Montreal-Anhang),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das CBD das umfangreichste weltweite Übereinkommen über den Schutz der biologischen Vielfalt ist; in der Erwägung, dass es von 193 Vertragsparteien unterzeichnet worden ist, darunter die 27 EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Union,

B.

in der Erwägung, dass das von den Vereinten Nationen ausgerufene Jahr der biologischen Vielfalt politische Impulse für die weitergehende Verwirklichung aller drei Ziele des CBD – die Erhaltung der biologischen Vielfalt, ihre nachhaltige Nutzung und der faire und gerechte Ausgleich der mit der Nutzung der genetischen Ressourcen verbundenen Vorteile – auslösen sollte,

C.

in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Weltbank die Lebensgrundlage von 60 Millionen Angehörigen indigener Bevölkerungsgruppen völlig von den Wäldern abhängig ist; in der Erwägung, dass Entwaldung aufgrund der Einbußen bei von den Wäldern erbrachten Ökosystemleistungen (z.B. Niederschläge, Verhinderung von Erosion und Filtern von Wasser) ein großes Hindernis für das Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele darstellt,

D.

in der Erwägung, dass laut dem Blue Carbon Report (herausgegeben im Oktober 2009 von FAO, UNEP und IUCN) die Kapazität der Meere zur Aufnahme von CO2 durch die Verschlechterung des Zustands der Küstengebiete (Überfischung, Zerstörung der Mangroven und Eutrophierung) und die Zerstörung mariner Lebensräume gefährlich reduziert ist und diese Faktoren daher im Hinblick auf die Klimapolitik Anlass zu großer Besorgnis geben,

E.

in der Erwägung, dass bei der Umsetzung der CBD-Arbeitsprogramme noch große Lücken geschlossen werden müssen,

F.

in der Erwägung, dass der Schutz der biologischen Vielfalt einen wesentlichen Beitrag zum das Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele darstellt und dass das für 2010 gesetzte Ziel im Bereich der biologischen Vielfalt 2006 als neues Ziel in das Millenniums-Entwicklungsziel (MDG) 7 (Gewährleistung ökologischer Nachhaltigkeit) aufgenommen wurde,

G.

in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Jahr 2010 zum Internationalen Jahr der biologischen Vielfalt ausgerufen hat und dass auch das Motto des Internationalen Tags der biologischen Vielfalt 2010 lautet „Biodiversität für Entwicklung und Armutsbekämpfung“,

H.

in der Erwägung, dass 70 % der weltweit in Armut lebenden Menschen in ländlichen Gebieten angesiedelt sind und ihr Überleben und Wohlergehen unmittelbar von der biologischen Vielfalt abhängen sowie in der Erwägung, dass auch die in städtischen Gebieten lebenden Armen für Ökosystemleistungen wie die Erhaltung der Luft- und Wasserqualität oder den Abbau von Abfällen auf biologische Vielfalt angewiesen sind,

Dringlichkeit des Handlungsbedarfs

1.

ist ausgesprochen besorgt darüber, dass weder das übergeordnete Ziel für 2010 im Bereich der biologischen Vielfalt, die Verlustrate bei der biologischen Vielfalt deutlich zu senken, noch das Ziel der EU, dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten, erreicht worden sind;

2.

ist zutiefst besorgt darüber, dass die internationale politische Tagesordnung keinen Eindruck davon vermittelt, wie dringend der Handlungsbedarf ist, um dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten;

3.

ist beunruhigt über die kontinuierliche Zunahme der illegalen Nutzung genetischer Ressourcen und die weitverbreitete Biopiraterie, die weltweit zu beobachten ist;

4.

hebt hervor, dass durchaus Instrumente vorhanden sind, um den Verlust an biologischer Vielfalt in größerem Umfang einzudämmen, sofern ausreichende Mittel zur Verfügung stehen und der politische Wille besteht; ist überzeugt, dass es beim Klimaschutz, dem Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele und dem Stoppen des Verlusts an biologischer Vielfalt zahlreiche Synergieeffekte gibt;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine führende Rolle auf der COP 10 zu übernehmen, um alle Parteien davon zu überzeugen, dass dringend gehandelt werden muss; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Positionen so rasch wie möglich schon vor der COP 10 bekanntzugeben;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit einer Stimme zu sprechen und die internen Entscheidungsfindungsverfahren schneller und effizienter zu gestalten, um eine solche führende Rolle übernehmen zu können und in der Lage zu sein, sich rasch auf eine interne Position der EU für die COP 10 zu einigen, sowie mehr Mittel und Zeit für die diplomatischen Bemühungen gegenüber Drittstaaten aufzuwenden;

7.

hält es für inkonsequent und bedauerlich, dass das Gastgeberland Japan im Rahmen anderer Foren, wie des CITES-Übereinkommens und der Internationalen Walfang-Kommission (IWC), bedeutende Fortschritte beim Schutz bedrohter Meereslebewesen, wie dem Roten Thun und von Walen, verhindert hat;

Wirtschaft

8.

betont, dass laufenden Studien, wie z. B. der Studie „Der ökonomische Wert von Ökosystemen und biologischer Vielfalt“ („The Economics of Ecosystems and Biodiversity“ – TEEB-Studie), zufolge die Wohlstandseinbußen infolge der Verluste an biologischer Vielfalt gegenwärtig auf etwa 50 Milliarden Euro pro Jahr (knapp unter 1 % des BIP) geschätzt werden und bis 2050 auf 14 Billionen Euro pro Jahr bzw. auf 7 % des Schätzwerts des BIP ansteigen dürften; hebt hervor, dass laut der TEEB-Studie der Nutzen der Investitionen in die Erhaltung der biologischen Vielfalt bis um das Hundertfache der Kosten dieser Investitionen beträgt;

9.

ist der Ansicht, dass bei den Entscheidungen, die bei der COP 10 gefällt werden, insbesondere die Erkenntnisse der TEEB-Studie aufscheinen müssen und ihren Empfehlungen Rechnung zu tragen ist, d. h. dass sich die Kosten des Verlusts an biologischer Vielfalt und der Wert der biologischen Vielfalt in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung niederschlagen müssen; betont, dass andernfalls nicht überprüft werden kann, wie sich die gegenwärtige Krise auf dem Gebiet der biologischen Vielfalt in finanzieller und ökonomischer Hinsicht auf die Wirtschaft auswirken wird; hebt hervor, dass die Untersuchung und Zulassung von Marktinstrumenten, z. B. von Habitat-Bankgeschäften und Zahlungen für Ökosystemleistungen, stärkere Beachtung finden sollte, um so dazu beizutragen, dass für die biologische Vielfalt angemessene finanzielle Mittel bereitgestellt werden;

10.

betont, dass die Methoden zur genauen Abschätzung des finanziellen Werts der Ökosystemleistungen weiterentwickelt und verfeinert werden müssen, um hierdurch die Kosten des Verlustes an biologischer Vielfalt zu bestimmen; ist der Ansicht, dass dadurch wertvolle Daten als Informationsgrundlage für die politischen Entscheidungsträger, zur Konzipierung von Sensibilisierungskampagnen und als Beitrag für eine breiter angelegte Diskussion in der Öffentlichkeit zur Verfügung stünden;

11.

betont, dass die biologische Vielfalt und die Ökosysteme von allgemeinem Nutzen sind und als Gemeingüter betrachtet werden müssen; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass die lokalen Gemeinschaften zumeist wenig oder gar kein Geld für die von ihnen mit erbrachten Dienstleistungen erhalten, obwohl sie am meisten vom Verlust der biologischen Vielfalt und dem Wegfall der Ökosystemleistungen betroffen sind; fordert daher die Entscheidungsträger in Nagoya auf, Maßnahmen auszuarbeiten, um das Problem der ungleichen Verteilung der aus der Natur gezogenen Gewinne anzugehen und Optionen zu entwickeln, wie Gemeinschaften und Einzelpersonen, die sich für eine sinnvolle Nutzung der natürlichen Ressourcen einsetzen, finanzielle und technische Unterstützung gewährt werden kann;

CBD-Strategieplan

Gesamtziele für die Zeit bis 2020 und Ausblick auf 2050

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Stopp des Verlusts an biologischer Vielfalt und die ausgewogene gemeinsame Nutzung der Werte und Vorteile der biologischen Vielfalt und der Leistungen des Ökosystems als ehrgeizige Gesamtziele für das CBD in der Zeit bis 2020 zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Strategie für das Jahr 2050 auszuarbeiten, mit der der Schutz, die Achtung und die Wiederherstellung der Ökosysteme gewährleistet werden;

Strategische Ziele und für 2020 vorgesehene Kernziele

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, messbare, ehrgeizige, realistische und befristete Teilziele zu unterstützen, um bis 2020 insbesondere Folgendes sicherzustellen:

alle Menschen werden für den Wert der biologischen Vielfalt und für die Schritte, die sie zu deren Schutz unternehmen können, sensibilisiert;

die biologische Vielfalt und die Möglichkeiten, die sich aus ihrer Bewahrung und nachhaltigen Nutzung ergeben, werden als Wert in die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung und in die Politik und die Strategien in den Bereichen Entwicklung und Bekämpfung der Armut einbezogen;

Subventionen, durch die die biologische Vielfalt geschädigt wird, werden abgeschafft;

es werden von den Vertragsparteien Pläne zur Erhöhung der Ressourceneffizienz, zur Reduzierung von Abfall und zur Beschränkung der Nutzung von Ressourcen auf ein ökologisch vertretbares Maß formuliert und umgesetzt;

die Nettoentwaldung wird gestoppt, dem Verlust und der Zerstörung von natürlichen Lebensräumen wird Einhalt geboten, und die Entwicklungsländer werden bei der nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wälder unterstützt;

der Belastung der Meeresökosysteme durch Überfischung wird Einhalt geboten, und destruktive Fangpraktiken werden abgeschafft;

der Einführung und Verbreitung invasiver Arten wird Einhalt geboten;

mindestens 20 % der Land-, Süßwasser- und Meeresgebiete werden zu Schutzgebieten erklärt;

der Beitrag der biologischen Vielfalt und der Land-, Süßwasser- und Küstenökosysteme zur Bindung und Speicherung von Treibhausgasen wird erhöht;

die Ausrottung von Arten, die bekanntermaßen bedroht sind, wird unterbunden;

15 % der geschädigten Ökosysteme werden wiederhergestellt;

es gibt einen Vorteilsausgleich bei der Nutzung genetischer Ressourcen sowie einen Fonds für den Ressourcenzugang und den Vorteilsausgleich;

bei der Planung, beim Wissensmanagement, beim Kapazitätsaufbau und bei den Systemen zum Schutz des überlieferten Wissens, der Praktiken der indigenen Völker und der herkömmlichen Praktiken zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt gilt grundsätzlich das Prinzip der Partizipation;

die Kapazitäten (Personal und Finanzmittel) zur Umsetzung des Übereinkommens werden aufgestockt;

dem Verlust an genetischer Vielfalt bei den Nutzpflanzen und -tieren in den Agrarökosystemen und bei verwandten Wildpflanzen und -tieren wird Einhalt geboten;

Indikatoren

14.

unterstreicht, dass konkrete Indikatoren festgelegt werden müssen, die auf wissenschaftlichen Daten beruhen, um die Fortschritte beim Erreichen der strategischen Ziele und Vorgaben zu messen;

15.

begrüßt es, dass in der EU Instrumente wie das Portal des Europäischen Informationssystems für Biodiversität (Biodiversity Information System for Europe, BISE) oder das von der Europäischen Umweltagentur ausgearbeitete Referenzszenario für die biologische Vielfalt geschaffen wurden; ist der Ansicht, dass es sich um vergleichbare Instrumente handelt, die die Wirksamkeit der internationalen Übereinkommen und der Maßnahmen des Übereinkommens erhöhen könnten;

Zugang zu genetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich (ABS)

16.

weist darauf hin, dass ohne einen erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über die internationale ABS-Regelung auf der COP 10, die ein Protokoll zum CBD mit rechtsverbindlichen und fakultativen Bestimmungen zum Ergebnis hat, das Zustandekommen einer weiterreichenden Vereinbarung über den Strategieplan des Übereinkommens für die Zeit nach 2010 fraglich ist;

17.

bekräftigt erneut den Grundsatz, dass Lebensformen und Lebensprozesse nicht patentierbar sein dürfen; hebt deshalb hervor, dass eine „Züchterausnahme“ im Einklang mit dem UPOV-Übereinkommen beibehalten werden muss;

18.

hebt hervor, dass das ABS-Protokoll beim Zugang zu genetischen Ressourcen und bei dem fairen und gerechten Ausgleich der Vorteile, die mit der Nutzung genetischer Ressourcen und ihrer Derivate und von traditionellem Wissen im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen verbunden sind, für Transparenz, Rechtssicherheit und Berechenbarkeit sorgen muss;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass in das Protokoll der Grundsatz aufgenommen wird, dass die indigenen und lokalen Gemeinschaften in Bezug auf den Zugang zu dem mit genetischen Ressourcen verbundenen traditionellen Wissen ihre Zustimmung freiwillig, vorher und in Kenntnis der Sachlage erteilen müssen;

20.

erkennt an, dass das mit genetischen Ressourcen verbundene traditionelle Wissen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sowie für den fairen und gerechten Ausgleich der mit der Nutzung der genetischen Ressourcen verbundenen Vorteile von Belang ist und dass daher im ABS-Protokoll im Einklang mit der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker in angemessener Weise auf dieses Wissen eingegangen werden muss;

21.

fordert daher die Kommission und den Rat auf, den Textentwurf von Cali zum Vorteilsausgleich bei der Nutzung des öffentlich verfügbaren traditionellen Wissens, zum Vorteilsausgleich bei der Nutzung von Produkten aus genetischen Ressourcen, zur Überwachung, Rückverfolgung und Meldung der Nutzung genetischer Ressourcen und zu den Bestimmungen über die zwischen den Nutzern und den Bereitstellern genetischer Ressourcen einvernehmlich vereinbarten Bedingungen zu akzeptieren;

22.

erkennt an, dass die Staaten bei genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft voneinander abhängig sind, dass diese Ressourcen für die weltweite Ernährungssicherheit wichtig sind und dass diesen genetischen Ressourcen deshalb bei den Verhandlungen über eine internationale ABS-Regelung Beachtung zu schenken ist;

23.

ist sich der unterschiedlichen Auffassungen in der Frage der rückwirkenden Geltung des künftigen ABS-Protokolls bewusst und fordert die Vertragsparteien auf, praktikable und faire Lösungen zu finden, um den legitimen Anliegen Rechnung zu tragen;

Thematisches Arbeitsprogramm – biologische Vielfalt in Meeres- und Küstengebieten

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konsequent deutlich zu machen, dass es von großer Bedeutung ist, bei der Festlegung und dem Schutz ökologisch und biologisch wertvoller Gebiete und Arten in Meeresgebieten innerhalb und außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit weitere Fortschritte zu erzielen;

Thematisches Arbeitsprogramm – Schutzgebiete

25.

erkennt an, dass es bei der Umsetzung des Arbeitsprogramms zu Schutzgebieten beachtliche Fortschritte gegeben hat; hebt dennoch hervor, dass noch viel zu tun bleibt, um dieses Programm vollständig umzusetzen;

26.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass auf der COP 10 der Stärkung der angemessenen Unterstützung und der Verwaltung von Schutzgebieten sowie der Sensibilisierung der wichtigsten Entscheidungsträger für den Nutzen von Schutzgebieten Priorität eingeräumt wird, und ggf. um eine Aufstockung der Mittel zu ersuchen;

27.

hebt hervor, dass die Europäische Kommission, die Vereinten Nationen und die Staaten, die an den rechtlichen Protokollen über die Ausweisung von Naturparks und Schutzgebieten beteiligt sind, als in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Grundsatz eine rechtliche Bestimmung aufnehmen sollten, durch die ein gerichtlicher und rechtlicher Schutz für die Landeigentumsrechte der indigenen Bevölkerung als traditionelle Landbesitzer, die Wahrung ihrer sozialen Tätigkeiten und die traditionelle Nutzung ihres Lands garantiert werden und ihre Rechte bei den gegenwärtigen Bewirtschaftungsmodellen formell anerkannt werden;

28.

betont, dass in den Erklärungen zu Schutzgebieten und in den Strategien für die Erhaltung der Umwelt die Schaffung eines Protokolls vorgesehen werden muss, das auch eine Definition integraler tropischer Systeme, einschließlich Wasser, enthält;

Artenvielfalt und Klimawandel

29.

betont, dass Vorkehrungen zum Schutz der biologischen Vielfalt in die Klimapolitik aufgenommen werden müssen und der gemeinsame Nutzen beider Ziele zu maximieren ist; hebt ferner hervor, dass Finanzbeiträge für die Erhaltung der biologischen Vielfalt tatsächlich positive Auswirkungen auf die Strategien zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Eindämmung haben, zumal in den meisten nationalen Anpassungsplänen, die im Rahmen des UNFCCC – und insbesondere von Entwicklungsländern – vorgelegt werden, der Schwerpunkt auf die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme gelegt wird; fordert deshalb weitere Anstrengungen zur Förderung von Synergien und Verbindungen zwischen der Politik auf den Gebieten biologische Vielfalt und Klimaschutz und insbesondere zwischen dem UNFCCC und dem CBD; fordert in diesem Zusammenhang, dass dem Sekretariat des CBD das Mandat erteilt wird, einen Beitrag zu den Arbeiten im Rahmen des UNFCCC zu leisten;

30.

bekräftigt die große Bedeutung, die der biologischen Vielfalt und widerstandsfähigen Ökosystemen bei der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung daran zukommt, zumal von den Land- und Meeresökosystemen derzeit etwa die Hälfte der durch den Menschen verursachten CO2-Emissionen aufgenommen wird;

31.

weist darauf hin, dass die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme geschützt werden muss, indem Maßnahmen gegen die großflächige Freisetzung genetisch veränderter Organismen getroffen werden, wobei die Bestimmungen des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit uneingeschränkt zu berücksichtigen sind;

Integration der biologischen Vielfalt in die Entwicklungspolitik

32.

begrüßt die Einrichtung eines zwischenstaatlichen Wissenschaftlergremiums für Biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen (Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services - IPBES), das sich an dem vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change - IPCC) aufgestellten Modell orientieren sollte;

33.

hebt hervor, dass sich Programme zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Bekämpfung von Armut mit den vorrangigen Problemen der Armen befassen müssen und größeres Augenmerk auf Umweltmanagement vor Ort, gesicherten Zugang zu den Ressourcen der biologischen Vielfalt, Bodenreform und Anerkennung von traditionellen Grundbesitzstrukturen zu richten ist;

34.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, der Globalen Allianz gegen den Klimawandel und deren Unterstützungseinrichtung neue Impulse zu geben, damit der Kapazitätsaufbau und der Kenntnisstand in den Entwicklungsländern in Bezug auf die zu erwartenden Folgen des Verlusts an biologischer Vielfalt verbessert werden können, und die Allianz wirksam in die Entwicklungspläne und -haushalte einzubinden; fordert die EU auf, die Weltökosystemstudie (Millennium Ecosystem Assessment - MA) im Rahmen ihrer Strategie der Entwicklungszusammenarbeit in vollem Umfang zu nutzen;

35.

erinnert daran, dass 80 % der Weltbevölkerung auf traditionelle, pflanzliche Arzneimittel angewiesen sind und dass die Biodiversität dazu beitragen kann, die nationalen Kosten der medizinischen Versorgung in vielen Entwicklungsländern zu senken, da sie die Grundlage für traditionelle Arzneimittel und viele synthetisch hergestellte Medikamente liefert; fordert daher die COP 10 auf, Maßnahmen zur Bekämpfung der Biopiraterie zu ergreifen; weist darauf hin, dass der Schutz der biologischen Vielfalt in direktem Zusammenhang mit dem Erreichen des MDG 6 steht;

36.

fordert, dass spezifische Aktionen zur formalen Anerkennung der Rechte der ländlichen und indigenen Bevölkerungsgruppen auf Verwaltung und Nutzung ihrer natürlichen Ressourcen in die Regional- und Länderstrategiepapiere der Kommission einbezogen werden;

37.

ist überzeugt, dass eine Reform der Subventionen (in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Energie) in der EU ausschlaggebend ist für eine kohärente Entwicklungspolitik, mit der eine Gefährdung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen vermieden werden können; erinnert zugleich daran, dass mögliche Maßnahmen zur Abschaffung schädlicher Subventionen in den Entwicklungsländern (insbesondere in den Bereichen Treibstoff, Nahrung und Wasser) mit Kompensationsmechanismen für die Armen einhergehen müssen, auf die sich eine unmittelbare Abschaffung nachteilig auswirken könnte;

38.

unterstützt die Umsetzung von nationalen Biodiversitätsstrategien und Aktionsplänen (NBSAP), um den Beitrag der biologischen Vielfalt zu Entwicklung und Armutsbekämpfung besser zu integrieren;

39.

hebt hervor, wie wichtig die biologische Vielfalt für die Eindämmung von Krankheiten wie Malaria ist, die Studien zufolge in Gebieten, in denen es nach wie vor Wälder und eine artenreichere Vogelwelt gibt, seltener auftritt;

40.

betont, dass der ökologische Landbau zur Erhaltung von Böden, Wasser und biologischer Vielfalt beiträgt und gleichzeitig die für eine gesunde Ernährung erforderliche Vielfalt bietet; fordert daher, zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und zur Verringerung der Armut verstärkt in eine nachhaltige Landwirtschaft zu investieren;

Biokraftstoffe

41.

betont, dass auf der COP 10 eine Empfehlung zu Biokraftstoffen verabschiedet werden sollte; erinnert daran, dass es von ausgesprochen großer Bedeutung ist, die direkten und indirekten Auswirkungen von Biokraftstoffen auf die biologische Vielfalt zu bewerten; hebt hervor, dass Zertifizierungs- und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe ausgearbeitet werden sollten;

Gebietsfremde invasive Arten

42.

macht im Zusammenhang mit Dringlichkeitsmaßnahmen darauf aufmerksam, dass vor allem gegen invasive Arten vorzugehen ist, die bereits schwere Ungleichgewichte in den Ökosystemen verursachen, was mit sehr negativen Folgen für die biologische Vielfalt insgesamt einhergeht;

Finanzierung

43.

hebt hervor, dass die Finanzmittel für die Erhaltung der biologischen Vielfalt weltweit deutlich aufgestockt werden müssen, insbesondere aus bestehenden, aber auch aus neuen und innovativen Quellen, einschließlich neuer und innovativer marktgestützter Instrumente;

44.

fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre finanziellen Zusagen für die Verwirklichung der Ziele des CBD-Übereinkommens schon geraume Zeit vor der COP 10 bekanntzugeben;

45.

ist der Überzeugung, dass öffentliche Ausgaben allein nicht ausreichen werden, um das Ziel des CBD auf dem Gebiet der biologischen Vielfalt zu erreichen, und hält es für außerordentlich wichtig, dass die unternehmerische soziale Verantwortung auch auf die biologische Vielfalt bezogen wird;

46.

fordert, dass die COP 10 angesichts der Ergebnisse der TEEB-Studie auch dazu dienen soll, dem privaten Sektor die wirtschaftlichen Vorteile seiner Beteiligung an dem Kampf für die Erhaltung der biologischen Vielfalt deutlich zu machen;

47.

betont jedoch, dass der Beschluss über das Engagement der Unternehmen nicht nur freiwillige Zusagen, sondern auch Verpflichtungen umfassen sollte, insbesondere, was die Bereitstellung von Informationen und den Zugang zu ihnen und die Berücksichtigung der indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften bei der Einführung eines ständigen Dialogs betrifft;

48.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innovative Systeme für die Zahlung von Ökosystemleistungen und für die Erschließung privater Finanzierungsquellen auszuarbeiten und diese Systeme unter Aufrechterhaltung des größtmöglichen Schutzes der betreffenden Ökosysteme einzuführen;

49.

weist allerdings darauf hin, dass bei diesen Systemen den Lehren aus der jüngsten Finanzkrise und den Mängeln der Systeme für den Handel mit CO2-Emissionsberechtigungen Rechnung getragen werden sollte; betont ferner, dass die Berücksichtigung dieser Mängelfaktoren im Mandat der Sonderarbeitsgruppe für Finanzinnovationen ausdrücklich erwähnt werden sollte;

50.

ist der Ansicht, dass die Finanzierungsinstrumente für den Klimaschutz, wie z. B. REDD+, Finanzhilfen im Schnellverfahren, CDM und JI, so reformiert werden sollten, dass Vorkehrungen zum Schutz der biologischen Vielfalt, der Menschenrechte und der Rechte der indigenen Völker in sie einbezogen und, soweit möglich, zusätzliche Vorteile für die biologische Vielfalt bewirkt werden;

51.

betont ferner, dass im Zuge der Reformen neue Definitionen der Vereinten Nationen für Wälder auf der Grundlage von Biomen aufgenommen werden müssen, die den großen Unterschieden hinsichtlich der biologischen Vielfalt und der Kohlenstoffwerte der verschiedenen Biome Rechnung tragen und gleichzeitig eine klare Differenzierung zwischen einheimischen Wäldern und solchen enthalten, in denen Baummonokulturen und nichtheimische Arten überwiegen; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Nebenorgan für Wissenschaftliche und Technologische Beratung (SBSTA) auf dieses Ziel hinzuarbeiten;

52.

betont, dass Lösungen gefunden werden müssen, bei denen externe Kosten, z. B. die Schäden, die der biologischen Vielfalt zugefügt wurden, oder die Kosten für die Förderung der biologischen Vielfalt, Eingang in den Endpreis der Erzeugnisse auf dem Markt finden;

Synergien zwischen den drei Übereinkommen von Rio

53.

ist der Ansicht, dass die Synergien zwischen den drei Übereinkommen von Rio zur biologischen Vielfalt (CBD), zum Klimawandel (UNFCCC) und zur Wüstenbildung (UNCCD) gefördert werden sollten;

54.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Idee aktiv zu fördern, als Teil des Gipfels Rio +20 im Jahre 2012 eine Tagung der Vertragsparteien der drei Übereinkommen von Rio auf hoher Ebene zu organisieren;

Zwischenstaatliche Wissenschaftspolitische Plattform für biologische Vielfalt und Leistungen des Ökosystems (Intergovernmental Science Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services – IPBES) und die Weitergabe von Wissen

55.

begrüßt das im Juni 2010 in Busan erzielte Übereinkommen der Regierungen, eine Zwischenstaatliche Wissenschaftspolitische Plattform für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen (Intergovernmental Science Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services – IPBES) zu gründen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass diese Plattform so früh wie möglich im Verlauf des Jahres 2011 tatsächlich gegründet wird; ist der Ansicht, dass es von größter Bedeutung ist, dass die EU und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ausreichende Mittel für die Forschung im Bereich der biologischen Vielfalt zur Verfügung stehen, da der Beitrag der IPBES von der Qualität der Forschung in der EU und auf internationaler Ebene abhängen wird;

56.

fordert die Verbesserung und verstärkte Weitergabe von Wissen und Technologien im Bereich der biologischen Vielfalt, ihres Wertes und ihrer Funktionsweise;

Koordinierte Vorgehensweise

57.

weist nochmals darauf hin, dass in internationalen Handelsabkommen die Nachhaltigkeit der gehandelten Erzeugnisse ein Schlüsselelement ist; betont in diesem Zusammenhang, dass nicht handelsbezogene Anliegen, darunter die Produktionsmethoden und die Achtung der biologischen Vielfalt, in alle künftigen WTO-Abkommen einfließen müssen;

58.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Umweltaspekte in ihre Beziehungen zu Drittländern aufzunehmen und die Umweltdiplomatie fortzuführen;

59.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das aktualisierte Kernziel 2010 des Strategieplans des CBD-Übereinkommens, der auf der COP 10 des CBD in Nagoya angenommen werden soll, auch als aktualisierte Zielvorgabe für das siebte Millenniums-Entwicklungsziel (MDG) vorgesehen und als wesentlicher Bestandteil dieser bis 2015 zu verwirklichenden wichtigen Ziele unterstützt wird; hält es für sehr wichtig, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die zahlreichen Synergien und Interdependenzen zwischen allen Millenniums-Entwicklungszielen erkennen und diese als Ganzes behandeln;

*

* *

60.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Vertragsparteien des CBD und dem CBD-Sekretariat zu übermitteln.


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 371/22


Donnerstag, 7. Oktober 2010
Basel II und die Änderung der Richtlinie über die Eigenkapitalausstattung (CRD 4)

P7_TA(2010)0354

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu Basel II und zur Überarbeitung der Richtlinien über Eigenkapitalanforderungen (CRD 4) (2010/2074(INI))

2011/C 371 E/05

Das Europäische Parlament,

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinien über Eigenkapitalanforderungen (1) und der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (2),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtrechtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (KOM(2009)0362),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 26. April 2010 zu möglichen weiteren Änderungen an der Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen,

unter Hinweis auf das Basel II-Abkommen (3),

unter Hinweis auf das Konsultationsdokument des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors (4) und den Internationalen Rahmen für Liquiditätsrisikomessung, -standards und -überwachung (5),

unter Hinweis auf die Dokumente des Rates für Finanzstabilität,

unter Hinweis auf die Kommuniqués der G20 auf ihren Gipfeltreffen in Washington, London und Pittsburgh,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zu OTC-Derivaten (6),

in Kenntnis der Mitteilung des Leitungsgremiums „Group of Governors and Heads of Supervision“ vom 12. September 2010 betreffend höhere weltweite Mindesteigenkapitalanforderungen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Zentralbank über einen EU-Rahmen für das grenzübergreifende Krisenmanagement auf dem Banksektor (KOM(2009)0561) und das begleitende Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2009)1407),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank über Bankenrettungsfonds (KOM(2010)0254),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0251/2010),

A.

in der Erwägung, dass starke, stabile und effiziente Finanzmärkte und Finanzinstitute zur Bewältigung des finanziellen Bedarfs der unterschiedlichen Wirtschaftsakteure der Europäischen Union und zur Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung sowie für eine innovative und wettbewerbsfähige europäische Wirtschaft von zentraler Bedeutung sind, sowie in der Erwägung, dass der Bereich Finanzierung für die Konjunkturerholung besonders wichtig ist und dass die Reform des Regelungsrahmens im Finanzsektor auf Finanzstabilität und nachhaltiges Wachstum abzielen sollte,

B.

in der Erwägung, dass bei der Festlegung der neuen, strengeren Eigenkapitalanforderungen der Wirtschaftskreislauf und die derzeitige Konjunkturerholung gebührend berücksichtigt werden sollten,

C.

in der Erwägung, dass der Basler Ausschuss es nicht ermöglicht, sämtliche Beteiligten bzw. wechselseitige Abhängigkeiten zu berücksichtigen,

D.

in der Erwägung, dass alle Finanzmärkte, -akteure und -instrumente sowie alle systemisch wichtigen Finanzinfrastrukturen wie Zahlungs-, Clearing-, Abwicklungssysteme, -mechanismen und -plattformen sowie die damit zusammenhängende Wertpapierverwahrung überwacht und reguliert werden müssen, um die Finanzstabilität zu wahren, die ein wesentliches öffentliches Gut ist, sowie in der Erwägung, dass durch die Krise deutlich geworden ist, dass das Eigenkapital der Banken hinsichtlich Solvabilität und Solvenz eindeutig unzureichend war,

E.

in der Erwägung, dass die aufsichtsrechtlichen Standards gestärkt und korrekt durchgesetzt werden müssen und die Mängel hinsichtlich der Qualität und des Volumens des Kapitals sowie hinsichtlich des Liquiditätsmanagements und die Schwachstellen der internen Modelle und der prozyklischen Natur von Basel II und der Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen behoben werden müssen, die durch die Krise deutlich geworden sind,

F.

in der Erwägung, dass das Mindestinstrumentarium der Aufsichtsbehörden zur Intervention in Krisensituationen erweitert werden muss,

G.

in der Erwägung, dass eine klare Trennung bzw. Abschottung zwischen Privatkundengeschäft und Investmentbanking angestrebt werden muss, um zu gewährleisten, dass gesicherte Einlagen nicht zur Sicherung von Geschäftstransaktionen verwendet werden,

H.

in der Erwägung, dass bei den neuen Standards der Größe und dem Risikoprofil einer Bank sowie ihrem Geschäftsmodell Rechnung getragen werden muss,

I.

in der Erwägung, dass jedoch der kumulativen Wirkung der einschlägigen Punkte der überarbeiteten Basel II-Rahmenvereinbarung und anderer Regelungsinitiativen im Bereich Realwirtschaft und Wirtschaftswachstum gebührend Rechnung getragen werden muss,

J.

in der Erwägung, dass ein bisher nie dagewesenes Marktversagen und beispiellose Regulierungslücken die G20 dazu veranlasst haben, bei ihren Treffen in London, Pittsburgh und Toronto zu beschließen, die Qualität des Kapitals zu verbessern, die Risikodeckung zu stärken, die Prozyklizität abzumildern, vorausschauende Rückstellungen für Kreditverluste zu bilden, von übermäßiger Fremdkapitalaufnahme abzuhalten und zusätzlich zu den risikoorientierten Eigenkapitalvorschriften von Basel II eine Leverage Ratio einzuführen, um zu einer Behandlung im Rahmen von Säule 1 überzugehen, und die Liquiditätsstandards zu verstärken,

K.

in der Erwägung, dass in Europa die Eigenkapitalrichtlinie auf alle Kreditinstitute und Wertpapierfirmen angewandt wird, die im Rahmen einer Vielfalt von Geschäftsmodellen operieren, und dass andere Länder die Anwendung der Basel II-Bestimmungen auf eine bestimmte Zahl von Banken mit einem spezifischen Geschäftsmodell begrenzen, sowie in der Erwägung, dass die Unterschiede im Anwendungsbereich Anlass zur Sorge hinsichtlich der Kompatibilität, gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Gefahr von Aufsichtsarbitrage geben,

L.

in der Erwägung, dass es wichtige europäische Besonderheiten gibt wie etwa die Tatsache, dass der Unternehmenssektor in Europa hauptsächlich durch Bankkredite finanziert wird, und dass bei der Überarbeitung der Basel-Bestimmungen diese Besonderheiten gebührend berücksichtigt werden müssen, sowie in der Erwägung, dass es wünschenswert wäre, wenn Bankkredite stärker auf spezialisierte Bereiche wie Darlehen an KMU ausgerichtet wären und größere Unternehmen ermutigt würden, Schuldverschreibungen direkt an Anleger auszugeben,

M.

in der Erwägung, dass Einheitsmodelle, die nicht den spezifischen Risikoprofilen der Banken und den Unterschieden im europäischen Bankensektor Rechnung tragen, sich nachteilig auf das Bankgewerbe auswirken und demnach auch dem Wirtschaftswachstum und der Konjunkturerholung schaden können,

N.

in der Erwägung, dass in der EU derzeit eine umfassende Reform der Finanzmarktvorschriften im Gange ist und daher ein schlüssiges Verhältnis zwischen den einzelnen Reformmaßnahmen gegeben sein muss, und dass darüber hinaus bei den Zeitplänen für die Umsetzung die kumulative Wirkung der Maßnahmen auf die Realwirtschaft berücksichtigt werden muss und diese Pläne die Konjunkturerholung nicht beeinträchtigen dürfen,

O.

in der Erwägung, dass eine Konvergenz hin zu einem einheitlichen Regelwerk weltweiter Rechnungslegungsstandards von hoher Qualität von wesentlicher Bedeutung ist, um weiter gleiche Bedingungen für alle zu gewährleisten und weltweit eine Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen, sowie in der Erwägung, dass solche Standards in geeigneter Weise weiterentwickelt und dabei auch aus der Krise Lehren gezogen werden müssen,

P.

in der Erwägung, dass die erforderliche strikte Einhaltung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise von allen zuständigen Behörden zu berücksichtigen ist, um unangemessene Ergebnisse zu verhindern,

Q.

in der Erwägung, dass eine internationale Konvergenz zwischen der Berichterstattung zum Zwecke der Rechnungslegung und der Berichterstattung zu regulatorischen und steuerlichen Zwecken von wesentlicher Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass Aufsichtsorgane und Anleger dieselben transparenten und klaren Informationen erhalten, und dass eine Doppelberichterstattung in möglichst geringem Rahmen zu halten ist, sowie in der Erwägung, dass dadurch aufsichtsrechtliche Filter nicht ausgeschlossen sind, sofern sie in allen Rechnungsabschlüssen ausgewiesen sind,

R.

in der Erwägung, dass sich die Banken mehr auf ihr Kerngeschäft im Dienste der Realwirtschaft konzentrieren sollten, sowie in der Erwägung, dass der Basler Ausschuss und die Kommission sie dazu ermutigen sollten,

S.

in der Erwägung, dass die mit der Revision von Basel II verbundenen Reformen, wie vom Europäischen Parlament befürwortet Hand in Hand mit strukturellen Reformen der Bankenaufsicht gehen müssen sowie schließlich zur Ausarbeitung und konsequenten Umsetzung von Maßnahmen im Sinne von Säule 2 führen müssen,

Allgemeine Fragen

1.

begrüßt die Zusage der G20, die Qualität des Kapitals zu verbessern und das Kapitalvolumen zu erhöhen, Liquiditätsmanagementstandards einzuführen, die Frage der Prozyklizität anzugehen und die aufsichtsrechtlichen Standards als Reaktion auf die Finanzkrise insgesamt zu verbessern;

2.

begrüßt die Anstrengungen des Basler Ausschusses und der Kommission; betont jedoch, dass neue Regeln für die Eigenkapitalausstattung aufgestellt und behutsam umgesetzt werden sollten und dass ihre Auswirkungen auch im weiteren Rahmen der Überholung der Regulierungsvorschriften analysiert werden sollten;

3.

ist besorgt über die strukturellen Defizite und Unausgewogenheiten im derzeitigen Vorschlag sowie darüber, dass die Gefahr besteht, dass die Konjunkturerholung und das Wirtschaftswachstum Schaden nehmen könnten; vertritt die Auffassung, dass angesichts der derzeitigen Wirtschaftslage überwacht werden muss, dass die Banken die mit dem bevorstehenden Vorschlag verbundenen Kosten nicht auf die Endnutzer von Finanzdienstleistungen abwälzen;

4.

unterstreicht die Notwendigkeit, das Zusammenspiel zwischen dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren (Säule 2) und der Offenlegung (Säule 3) zu verstärken, indem die Ergebnisse von Stresstests und zusätzliche Kapitalanforderungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;

5.

verweist auf die wichtigen Besonderheiten des europäischen Bankensektors wie die Vielfalt der Geschäftsmodelle, die unter unterschiedlichen Rechtsformen betrieben werden, sowie auf die Tatsache, dass der Unternehmenssektor in Europa vornehmlich durch Bankkredite finanziert wird, und fordert daher eine umfassende Prüfung der mit den neuen vorgeschlagenen Regeln verbundenen mikro- und makroökonomischen Auswirkungen;

6.

legt dem Basler Ausschuss und der Kommission nahe, diesen Besonderheiten und den verschiedenen Risiken des Bankensektors gebührend Rechnung zu tragen; betont, dass bei der Überarbeitung der Basel-II-Bestimmungen klar unterschieden werden muss zwischen dem Investment Banking und dem traditionellen Privatkundengeschäft sowie dem Transaction Banking;

7.

fordert die Kommission auf, sich aktiver am Prozess der Überarbeitung der Basel II-Vorschriften zu beteiligen, aktiv für die Wahrung der europäischen Interessen einzutreten, die Strategien der Mitgliedstaaten zu koordinieren, um das bestmögliche Ergebnis für die europäische Wirtschaft zu ereichen, und dem Parlament regelmäßig über die laufenden Verhandlungen Bericht zu erstatten und es aktiv in den Verhandlungsprozess einzubeziehen;

8.

erkennt an, wie wichtig internationale Zusammenarbeit und Koordinierung sind, um international gleiche Wettbewerbsbedingungen zu erreichen und Aufsichtsarbitrage zu vermeiden; weist jedoch darauf hin, dass dadurch der europäischen Wirtschaft und der europäischen Industrie keine Wettbewerbsnachteile entstehen sollten, und vertritt die Ansicht, dass die Vielfalt des Bankensektors bewahrt werden sollte;

9.

unterstreicht, dass eine Wiederbelebung der europäischen Wirtschaft dynamische Finanzmärkte erfordert, die Investitionen und Innovationen finanzieren können; warnt vor Regelungen und Anforderungen, die eine neue Kreditklemme verursachen würden, durch die die wirtschaftliche Entwicklung und die europäischen Arbeitsmärkte destabilisiert werden;

10.

betont, dass das volle Engagement aller am Basel-Prozess und am G20-Prozess Beteiligten für einen klaren und schlüssigen Zeitplan für die Umsetzung eine Vorbedingung für den Erfolg der Reform ist, mit der international gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden und Aufsichtsarbitrage vermieden wird; fordert die Kommission und den Basler Ausschuss auf, dafür zu sorgen, dass die vereinbarten Standards auf einheitliche Art und Weise angewandt werden;

11.

erinnert daran, dass das Basel II-Abkommen und seine anstehende Überarbeitung zu einem weltweiten Standard führen sollen; ist daher sehr besorgt, dass die in einigen nationalen Rechtsordnungen als Reaktion auf die Krise festgelegten Beschränkungen (insbesondere der US Wall Street Reform and Consumer Protection Act, mit dem die Anerkennung externer Ratings eingeschränkt wird) zu einer gravierenden Zersplitterung der Anwendung dieses weltweiten Standards führen würden; legt dem Basler Ausschuss und der Kommission deshalb nahe, diese Rechtsvorschriften eingehend zu bewerten und daraus Konsequenzen für die Umsetzung von Basel II und die Verhandlungen über die Überarbeitung von Basel II zu ziehen, und fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Ergebnisse Bericht zu erstatten;

12.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Rolle externer Ratings bei Liquiditätspuffern abzuklären und dafür zu sorgen, dass alternative Kriterien, die in Betracht gezogen werden könnten, nicht den Umfang von als Puffer qualifizierten Vermögenswerten einschränken; fordert ferner nachdrücklich, dass alternative Kriterien, auf die man sich möglicherweise einigen wird, nicht zusätzlich zu externen Ratings verwendet werden, sondern diese ersetzen, damit international gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden;

13.

legt der Kommission nahe, den transatlantischen Dialog der Regulierungsbehörden mit den USA zu intensivieren;

14.

unterstreicht, dass der Umsetzungszeitplan die Gesamtauswirkungen der überarbeiteten Standards auf die Industrie und ihre Fähigkeit zur Kreditvergabe an die Realwirtschaft widerspiegeln und der konjunkturellen Erholung in Europa Rechnung tragen muss; nimmt die vom Baseler Ausschuss angekündigte Änderung des Zeitplans zur besseren Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs zu den neuen Standards zur Kenntnis;

15.

verweist darauf, dass das Parlament als demokratisch gewähltes europäisches Organ in die Verhandlungen einbezogen werden muss, und fordert die Kommission und den Baseler Ausschuss nachdrücklich auf, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit es auf dauerhafter Basis darin einbezogen wird;

16.

erinnert an seine Besorgnis hinsichtlich der Begrenztheit der Annahmen von Banken bezüglich bestimmter Korrelationen, die gewissen Aspekten der Methode zur Berechnung von Eigenkapital zugrunde liegen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer korrekten aufsichtlichen Kontrolle und Überwachung der internalisierten Bewertung von Banken unter Heranziehung des IRB-Ansatzes; stellt ferner fest, dass darauf geachtet werden muss, keine widersinnigen Anreize zu schaffen;

17.

fordert die Kommission auf, die Aufsicht über den Bankensektor in der EU weiter zu verbessern, indem das neue Europäische Finanzaufsichtssystem geschaffen und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt wird;

18.

fordert die Kommission auf, eine angemessene Bewertung der vermutlichen Auswirkungen der Basel II-Bestimmungen auf die Realwirtschaft vorzunehmen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Finanzierung von KMU und der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegen Stresssituationen, bevor neue Regeln umgesetzt werden;

19.

hält es für notwendig, das Mindestinstrumentarium der Aufsichtsbehörden zur Intervention in Krisensituationen so zu erweitern, dass es über Artikel 136 der Richtlinie 2006/48/EG hinausgeht und mindestens die Befugnisse umfasst, Anpassungen in Bezug auf das Kapital, die Liquidität, das Produktsortiment und interne Prozesse vorzuschreiben, Personaländerungen auf oberster Führungsebene vorzuschlagen oder zu verfügen, die Laufzeiten von Bankzulassungen zu begrenzen, Notfall- und Abwicklungspläne durchzusetzen, einen teilweisen oder vollständigen Verkauf anzuordnen, eine Überbrückungsbank einzurichten oder eine Aufteilung Good Bank/Bad Bank zu veranlassen, die Umwandlung von Schulden in Beteiligungen mit angemessenen Sicherheitsabschlägen vorzuschreiben, die Einbehaltung von Gewinnen und Dividenden sowie Beschränkungen zu erwirken, um die Eigenkapitalanforderungen zu konsolidieren und sicherzustellen, dass die Aktionäre vor den Steuerzahlern zur Kasse gebeten werden, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten umzustrukturieren und auf andere Institute zu übertragen, damit systemrelevante Transaktionen bruchlos fortgeführt werden können, Kriterien zur Bewertung wertgeminderter Vermögenswerte festzulegen, vorübergehend die Kontrolle an die öffentliche Hand zu übertragen, ein Kreditinstitut abzuwickeln;

20.

fordert die Kommission auf, Anreize für den Bankensektor zu schaffen, damit Banken mit Blick auf die langfristigen Ergebnisse verantwortungsvoll mit Risiken und Gewinnen umgehen, und die Banken zu ermutigen, dass sie weiter ein aktives und laufendes Interesse daran zeigen, Darlehen in ihren eigenen Büchern zu führen, ohne sich übermäßig auf Verbriefungen oder außerbilanzmäßige Strukturen zu stützen, und einige außerbilanzmäßige Positionen wie Zweckgesellschaften voll zu konsolidieren;

21.

stellt fest, dass langfristig angelegte Investitionen, beispielsweise in die Energieverteilungsinfrastruktur, auf Verbriefungen beruhen;

22.

schlägt vor, den Basler Ausschuss, die IOSCO, den IASB usw. in eine globale Struktur zu integrieren, die der IWF sein könnte, um eine authentische Finanzorganisation zu schaffen und die Beteiligung aller interessierten Parteien an der Ausarbeitung der Regeln und die Kapazität zur Überprüfung der Umsetzung sicherzustellen;

23.

vertritt die Ansicht, dass das Problem von Finanzinstituten, die zum Scheitern zu groß sind, angegangen werden muss, und dass daher Eigenkapitalanforderungen und antizyklische Puffer in einem angemessenen Verhältnis zur Größe, zum Risikoprofil und zum Geschäftsmodell eines Finanzinstituts stehen müssen;

Qualität des Kapitals

24.

unterstützt die Initiative zur Verbesserung der Qualität des Kapitals und der Aufstockung des Kapitalvolumens als Reaktion auf die Krise und nimmt den Beschluss des Baseler Ausschusses vom 12. September 2010 zur Kenntnis, die Mindesteigenkapitalanforderungen zu erhöhen, einen Kapitalpuffer einzuführen und den Anteil der Rücklagen zu steigern; weist darauf hin, dass dieses Anliegen eng mit den Rechnungslegungsvorschriften verknüpft ist und deshalb eine konsistente Herangehensweise erfordert, wobei außerdem die globale Konvergenz zu bedenken ist;

25.

verweist auf den Beschluss des Basler Ausschusses von Ende Juli 2010, in gewissem Rahmen Minderheiteninteressen, latente Steueransprüche und Anlagen in anderen Finanzinstituten anzuerkennen; ist der Ansicht, dass weitere Anpassungen dienlich sein könnten;

26.

vertritt die Ansicht, dass das Kapital, um gleiche Regeln für alle zu gewährleisten und bestimmte Geschäftsmodelle anderer Unternehmen als Aktiengesellschaften, insbesondere Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Sparkassen, nicht zu benachteiligen, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auf ausgewogene Art und Weise auf der Grundlage der Qualität der Finanzinstrumente (d. h. Dauerhaftigkeit, Verlustabsorbierung, Zahlungsflexibilität) definiert werden muss;

27.

fordert den Basler Ausschuss und die Kommission auf, bei der Definition von qualifizierten Finanzinstrumenten die Bedürfnisse und Besonderheiten von anderen Unternehmen als Aktiengesellschaften (z. B. Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Sparkassen) angemessen zu berücksichtigen, die einen großen Teil des europäischen Bankgewerbes ausmachen;

28.

legt der Kommission nahe, die vorgeschlagenen Kriterien für „Core-tier-1-Kapital“ zu überarbeiten und den Katalog auf die Kriterien zu beschränken, die notwendig sind, um die Qualität des Kapitals (d. h. Dauerhaftigkeit, Verlustabsorbierung, Zahlungsflexibilität) sicherzustellen;

29.

fordert den Basler Ausschuss und die Kommission auf, sicherzustellen, dass innerhalb konsolidierter Kapitalberechnungen auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Risiko und Kapital geachtet wird, und insbesondere Privatkapital, das von Minderheiten kommt und unmittelbar den Kreditinstituten desselben Bankenkonsortiums zufließt, angemessen zu berücksichtigen, d. h. dass die Interessen von Minderheiten gewahrt werden, und dass die Guthaben regionaler Genossenschaftsbanken und Sparkassen bei der jeweiligen Zentralinstitution nicht beeinträchtigt werden (d. h. kein Abzug vom Eigenkapital);

30.

betont die bedeutende Rolle, die bedingtes Kapital (contingent capital) während der Krise gespielt hat; fordert die Kommission und den Basler Ausschuss auf, der Rolle des flexiblen bedingten Kapitals im Krisenfall Rechnung zu tragen und die Akzeptanz von wandelbaren Finanzinstrumenten am Markt im Auge zu behalten;

31.

fordert die Kommission auf, bestehende Unterschiede zwischen Steuer- und Buchungsbilanzen angemessen zu berücksichtigen, um mögliche Wettbewerbsnachteile zu vermeiden;

32.

fordert den Basler Ausschuss und die Kommission auf, die Behandlung von auf Gegenseitigkeit beruhenden „Cross holding“-Vereinbarungen zu klären;

33.

fordert die Kommission auf, eine ausgewogene Behandlung von nicht realisierten Gewinnen und Verlusten in Erwägung zu ziehen, um Volatilität und Prozyklizität einzudämmen;

34.

fordert Kommission auf, eine umfassende Erhebung über Finanzinstrumente vor und nach der Krise durchzuführen, um die Bedeutung spezieller Finanzinstrumente und ihr Gewicht im Fall einer Krise zu begutachten;

Liquiditätsstandards

35.

vertritt die Auffassung, dass hohe Liquiditätsanforderungen ein zentraler Teil der Reaktion auf die Krise sind; vertritt die Ansicht, dass im Rahmen der Liquiditätsanforderungen ausreichend differenziert werden sollte und die Besonderheiten des Geschäftsmodells und das Risikoprofil einer Bank berücksichtigt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass anerkannt werden sollte, dass sich das mit einem Vermögenswert verbundene Risiko im Lauf der Zeit ändern kann, und so auch die Maßnahmen, um dem zu begegnen;

36.

weist darauf hin, dass die Fristentransformation für die Banken zwangsläufig mit einem lang- bzw. kurzfristigen Liquiditätsrisiko verbunden ist;

37.

ist der Auffassung, dass zur Verhinderung einer Benachteiligung von Banken, die als Finanzkonglomerate gelten und an Versicherungsunternehmen beteiligt sind, die doppelte Berechnung des Eigenkapitals zwischen Banken und Versicherungsunternehmen nach den derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie über Finanzkonglomerate erfolgen muss;

38.

fordert den Basler Ausschuss und die Kommission auf, die Festsetzung der Liquiditäts- und Finanzierungsquoten zu überdenken;

39.

vertritt die Auffassung, dass die „Liquidity Coverage Ratio“ verstärkt das Risiko einer Konzentration qualifizierter Vermögenswerte in einem Liquiditätspuffer berücksichtigen und Anreize für Diversifizierungen schaffen sowie einer übermäßigen Konzentration in einer bestimmten Klasse von Vermögenswerten, einschließlich öffentlicher Schuldverschreibungen, entgegenwirken sollte; ist der Ansicht, dass Liquiditätspuffer so weit wie möglich aus Vermögenswerten bestehen sollten, die auch in Zeiten hoher Belastungen weiterhin veräußerbar sind, und dass eine entsprechend gestaltete „Liquidity Coverage Ratio“ die Widerstandsfähigkeit der Institute gegenüber Liquiditätsrisiken verbessern wird;

40.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass in ihrem Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinien über Eigenkapitalanforderungen (CRD 4) außerbilanzielle Verbindlichkeiten durch die Liquiditätsanforderungen gedeckt sind;

41.

fordert für den Fall der Einführung struktureller Liquiditätsanforderungen (z. B. „Net Stable Funding Ratio“) eine gebührende Anerkennung von stabilen Finanzquellen, die typisch für Europa sind (z. B. Pfandbriefe); ist der Ansicht, dass die nationalen Behörden in den Aufnahmemitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zu den Informationen über die Liquidität in der Branche haben sollten;

42.

fordert die Kommission auf, die Kriterien für hochwertige veräußerbare Vermögenswerte im Einklang mit der Definition der für Geldmarktgeschäfte der Europäischen Zentralbank (Refinanzierung) geeigneten Vermögenswerte festzulegen;

43.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, alle öffentlichen Schuldverschreibungen aus der Eurozone, unabhängig von ihrer individuellen Bewertung, als hochwertige veräußerbare Vermögenswerte zuzulassen, um so die unverhältnismäßigen Folgen des Vorgehens der Rating-Agenturen zu mindern;

44.

weist jedoch auf die Wahrscheinlichkeit hin, dass hochwertige veräußerbare Vermögenswerte in Zeiten hoher Belastung schnell unveräußerbar werden können, und fordert daher die Kreditinstitute auf, Stresstests durchzuführen, die über die „Liquidity Coverage Ratio“ und die „Net Stable Funding Ratio“ hinausgehen;

45.

fordert die Kommission und den Baseler Ausschuss auf, in Zusammenhang mit Liquiditätsanforderungen Rechtspersonen innerhalb einer Gruppe oder eines Netzes von Banken entsprechend Rechnung zu tragen; fordert, Transaktionen und Verpflichtungen innerhalb solcher Gruppen oder Netze risikosensitiv und gegebenenfalls anders als Transaktionen und Verpflichtungen zwischen Dritten zu behandeln;

Antizyklische Maßnahmen

46.

begrüßt die Bemühungen, übermäßiges Kreditwachstum und das Risiko von Immobilienblasen einzudämmen;

47.

ist besorgt angesichts der möglichen prozyklischen Natur eines festen bankenspezifischen Kapitalpuffers in der derzeit vorgeschlagenen Form; vertritt die Ansicht, dass sowohl Kapitalpuffer als auch antizyklische Puffer in der Lage sein sollten, in Belastungsphasen Verluste aufzufangen; vertritt die Auffassung, dass die Puffer, wenn sie wirksam sein sollen, parallel konzipiert und entwickelt werden sollten;

48.

begrüßt die Versuche, eine Reihe harmonisierter makroökonomischer Variablen zu ermitteln, um wirksame antizyklische Puffer aufzubauen;

49.

erkennt die Vorteile einer vorausschauenden Bildung von Reserven (Ausfälle werden einkalkuliert) als mögliche zusätzliche Maßnahme zur Eindämmung prozyklischer Vorgehensweisen und zur Schaffung von Anreizen zur Einkalkulierung erwarteter Kreditausfälle innerhalb des Konjunkturzyklus;

50.

ist der Auffassung, dass der zukünftigen Europäischen Bankaufsichtsbehörde eine tragende Rolle bei der Festlegung und der Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Kapitalanforderungen und Anforderungen für antizyklische Kapitalpuffer auf EU-Ebene zukommen sollte;

51.

fordert eine internationale Konvergenz zwischen Berichten über Buchungen und Berichten aus Regelungsgründen, insbesondere hinsichtlich der Einkalkulierung von Ausfällen bei bereits mitgeteilten Gewinnen, um Erfahrungen aus der Krise zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die gleichen klaren und transparenten Regelungen verwendet werden, wenn Informationen für Aufsichtsstellen und Anleger erstellt werden; hegt Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit der Minimierung des dualen Berichtswesens; ist der Ansicht, dass solche Bemühungen auf der Grundlage von Innovationen wie einer „Regulatory page“ oder aufsichtsrechtlichen Filtern bei der Rechnungslegung erfolgen und diese weiter geprüft werden sollten;

52.

weist darauf hin, dass antizyklische Regelungen harmonisierte Kriterien zur Sicherstellung einer umfassenden und sorgfältigen Überwachung der Finanzmärkte und des Marktumfeldes durch die Aufsichtsbehörden erfordern, was unter anderem einen vollständigen Informationsaustausch, die Synchronisierung regulatorischer Maßnahmen sowie die Echtzeitüberwachung von Risiken, u. a. durch Anforderungen über Prüfpfade für alle Finanzmarkttransaktionen, einschließt;

Leverage Ratio (LR)

53.

nimmt angesichts der Komplexität des Finanzsystems das Konzept einer LR als nützlichen, einfachen und schwer manipulierbaren Schutzmechanismus gegen die Entstehung übermäßiger Hebelfinanzierungen und das Eingehen überhöhter Risiken zur Kenntnis; weist darauf hin, dass eine einheitliche, pauschale Leverage Ratio im Sinne ihrer Effizienz so gewichtet sein muss, dass sie den Unterschieden in den Geschäftsmodellen und Risikoprofilen der Kreditinstitute Rechnung trägt;

54.

vertritt die Auffassung, dass eine solche Ratio im Sinne ihrer Effizienz alle außerbilanziellen Posten und Derivate beinhalten muss und eindeutig definiert, einfach strukturiert und international vergleichbar sein muss, also die Netting-Bestimmungen und die verschiedenen bestehenden internationalen Rechnungslegungsstandards berücksichtigen sollte;

55.

befürchtet allerdings, dass vorläufige LR allein den Risiken nicht ausreichend Rechnung trägt und Unternehmen, die traditionell auf Bankendienste mit geringem Risiko zurückgreifen (Privatkunden, Unternehmens- und Immobilienfinanzierungen sowie Transaction Banking), oder Volkswirtschaften, in denen die Unternehmen vor allem über Kredite finanziert werden, benachteiligt; betont daher, wie wichtig es ist, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden Änderungen bei der Hebelfinanzierung sowie die allgemeinen Niveaus überwachen, da bedeutende Veränderungen auf Zusatzrisiken hinweisen könnten; ist ferner darüber besorgt, dass eine „vorläufige“ (undifferenzierte) LR nachteilige Anreize für risikoreichere Kapitalanlagen schaffen könnte;

56.

fordert den Basler Ausschuss und die Kommission auf, die auf die Klassen „Tier 1“ und „Tier 2“ anwendbaren LR-Optionen angemessen zu bewerten, unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankgewerbes der EU;

57.

fordert den Basler Ausschuss und die Kommission auf, auch die mögliche Festlegung schützender Obergrenzen für die unterschiedlichen Geschäftsfelder, risikogewichtete Aktiva und Geschäftsportfolios zu prüfen; ist der Auffassung, dass die Bewertung von Vermögenswerten als Netto- oder Bruttobeträge in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist;

58.

fordert den Basler Ausschuss und die Kommission darüber hinaus auf, die Möglichkeit zu prüfen, ein Element der Verhältnismäßigkeit in eine vorläufige LR im Wege der Verwendung von Auslöseschwellen für ordnungspolitische Eingriffe einzufügen;

59.

nimmt den Beschluss des Baseler Ausschusses zur Kenntnis, unter Säule 2 einen Überwachungszeitraum im Hinblick darauf vorzusehen, zu einer Behandlung im Rahmen von Säule 1 überzugehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in den Legislativvorschlag zu CRD 4 eine Revisionsklausel aufzunehmen;

60.

stellt fest, dass die LR ein notwendiges Instrument ist, um die Gesamtexposition der Banken zu messen, fordert die Kommission jedoch mit Nachdruck auf, ordnungspolitische Instrumente zu konzipieren, mit denen eine übermäßige Hebelfinanzierung wirksam eingedämmt werden kann (insbesondere übermäßiger Rückgriff auf kurzfristige Finanzierungen und Refinanzierung);

61.

fordert eine weitere Prüfung von alternativen Formen von LR unter Säule 2; weist darauf hin, dass die LR zum Beispiel mit einer flexiblen Marge ausgestattet werden könnte, auf deren Grundlage die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit hätten, bei Überschreitung der Grenze gegebenenfalls zu handeln;

62.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass eine LR nicht zu unangebrachten Verbriefungen – wie in der Finanzkrise deutlich wurde – oder zu Surrogaten und einer Abnahme der Kreditmittel, insbesondere für die Darlehensgewährung in der Realwirtschaft, führt (mögliche Wege für Banken, um ihre LR zu reduzieren);

Risiko des Kreditausfalls der Gegenpartei (CCR)

63.

fordert strengere Anforderungen im Zusammenhang mit „Belastungstests“, „Back-Tests“ und dem Vorgehen gegen Korrelationsrisiken sowie Bewertungen der langfristigen sozialen und ökologischen Risiken, die durch Unternehmen und Projekte entstehen, die Bankkredite erhalten;

64.

fordert den Basler Ausschuss und die Kommission auf, nach Alternativen zu suchen, um das Risiko von Berichtigungen der Bonitätsbewertung aufgrund der Verschlechterung der Kreditfähigkeit der Geschäftspartner der Banken besser in den Griff zu bekommen;

65.

ist der Auffassung, dass Kreditausfallversicherungen nicht zur Umgehung von Eigenkapitalanforderungen genutzt werden sollten;

66.

fordert, dass die Behandlung von Gegenparteiausfallrisiken verhältnismäßig ist und dass Eigenkapitalanforderungen für nicht zentral über das Clearing abgewickelte Transaktionen höher ausfallen als für Transaktionen über eine zentrale Gegenpartei, sofern diese zentralen Gegenparteien den hohen Anforderungen genügen, die in der europäischen Gesetzgebung festgelegt werden, wobei den auf internationaler Ebene vereinbarten Rechnungslegungsstandards Rechnung getragen wird und die möglichen Kosten für die Unternehmen bei der Nutzung von Derivaten zur Absicherung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gebührend berücksichtigt werden; fordert Anreize für die höchsten Standards bei bilateralem Clearing;

67.

betont, dass die Krise gezeigt hat, dass Finanzinstitute untereinander stärker verflochten sind als mit Unternehmen, und ist der Ansicht, dass Kapitalanforderungen im Zusammenhang mit dem Risiko des Kreditausfalls der Gegenpartei bei dem Engagement von Finanzinstituten gegenüber anderen Finanzinstituten strenger sein und auch die Dynamik dieses Risikos im Laufe der Zeit berücksichtigen sollten; betont, dass eine sorgfältige Kontrolle der Verflechtungen erforderlich ist, um eine Konzentration von Transaktionen zwischen großen Akteuren aufzudecken und später regulierende Maßnahmen im Zusammenhang mit Gegenparteienausfallrisiken zu ergreifen;

*

* *

68.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Eurogruppe und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.


(1)  Richtlinie 2006/48/EG (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) und Richtlinie 2006/49/EG (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201).

(2)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97.

(3)  Basel II: Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen: Geänderter Rahmen — Vollständige Version vom Juni 2006, zu finden unter:http://www.bis.org/publ/bcbs128.htm

(4)  Vorschläge des Baseler Ausschusses zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors, 17. Dezember 2009, http://www.bis.org/press/p091217.htm

(5)  Konsultationsdokument des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zu einem internationalen Rahmen für Liquiditätsrisikomessung, -standards und -überwachung vom 16.12.2009, http://www.biz.org/publ/bcbs165.htm.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0206.

(7)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 371/30


Donnerstag, 7. Oktober 2010
Systeme der Gesundheitsversorgung im subsaharischen Afrika und eine globale Gesundheitspolitik

P7_TA(2010)0355

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu den Systemen der Gesundheitsversorgung im subsaharischen Afrika und einer globalen Gesundheitspolitik (2010/2070(INI))

2011/C 371 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in dem die Gesundheit als Grundrecht anerkannt ist,

unter Hinweis auf das Recht des Einzelnen auf die bestmögliche körperliche oder geistige Gesundheit, die er erreichen kann,

unter Hinweis auf die Bamako-Initiative aus dem Jahre 1987 und ihr Ziel „Gesundheit für alle im Jahr 2000“,

unter Hinweis auf die Erklärung von Alma-Ata aus dem Jahre 1978, in der der Begriff der Basisgesundheitsversorgung definiert wird,

unter Hinweis auf die Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung aus dem Jahre 1986,

unter Hinweis auf den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 1987 akzeptierten Vorschlag des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen, der darauf abzielt, die Dienste der Grundgesundheitsfürsorge stärker in den Vordergrund zu stellen und die Kindersterblichkeit zu bekämpfen,

unter Hinweis auf das Forum von 1998 in Abidjan zum Thema „Strategien zur Unterstützung der Krankenversicherungen auf Gegenseitigkeit in Afrika“,

unter Hinweis auf die Millenniums-Entwicklungsziele der UNO aus dem Jahre 2000, die insbesondere die menschliche Entwicklung (Gesundheit und Bildung), Wasser und Energie, die Entwicklung des ländlichen Raums, die Landwirtschaft und die Lebensmittelsicherheit betreffen, insbesondere die Ziele 1, 4, 5, 6 und 8,

unter Hinweis auf die am 25. Juni 2005 geänderten Cotonou-Abkommen vom 23. Juni 2000,

unter Hinweis auf die im Dezember 2005 im „Europäischen Entwicklungskonsens“ definierten Prioritäten der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Internationale Konferenz in Ouagadougou im Jahre 2008 zu den Diensten der Grundgesundheitsfürsorge und den Gesundheitssystemen in Afrika und die von den anwesenden Staatschefs eingegangene Verpflichtung, die Mittel für das Gesundheitswesen auf mindestens 15 % des nationalen Haushalts anzuheben,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) mit dem Ziel der Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung zu Gunsten der Bevölkerung und ihre Verordnung (Nr. 7/2009) vom 26. Juni 2009 zur Regelung der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der UEMOA,

unter Hinweis auf den 10. Europäischen Entwicklungsfonds für den Zeitraum 2008-2013 und den Beschluss des Rates von Dezember 2005,

unter Hinweis auf die Pariser Erklärung von März 2007 im Anschluss an die „Konsortium“-Konferenz (G8, IAA, WHO, Weltbank, IWF, OECD) zur Versicherung gegen das Krankheitsrisiko,

unter Hinweis auf die im April 2007 definierten Prioritäten des Treuhandfonds EU-Afrika und insbesondere die Kapitel, die auf die Entwicklung der Infrastrukturnetze in Afrika abzielen,

unter Hinweis auf die am 5. September 2007 in London proklamierte weltweite Initiative „International Health Partnership“, die auf eine bessere Koordinierung der Außenhilfe auf bilateraler und multilateraler Ebene abzielt,

unter Hinweis auf den G8-Gipfel von Juni 2007 und die Proklamation der Initiative „Providing for health“ zur Entwicklung nachhaltiger und fairer Gesundheitsfinanzierungssysteme, die bedürftigen Menschen einen allgemeinen Schutz bieten,

unter Hinweis auf das neue Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Rechnungshofs der Europäischen Union (10/2008) über die Entwicklungshilfe der EG für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara,

unter Hinweis auf die im Dezember 2007 in Lissabon definierte gemeinsame Strategie der Afrikanischen Union und der Europäischen Union zur Gesundheitsversorgung,

unter Hinweis auf das im Rahmen der informellen Tagung der Entwicklungsminister vom September 2008 in Bordeaux angenommene gemeinsame inoffizielle Dokument des Vorsitzes und der Kommission zur Versicherung gegen das Krankheitsrisiko und zur Finanzierung der Gesundheitssysteme in den Entwicklungsländern,

unter Hinweis auf die Algier-Erklärung aus dem Jahre 2008 zur Forschung im Gesundheitsbereich,

unter Hinweis auf die Erklärung von eTthekwini aus dem Jahre 2008 zur Hygiene und zur Verbesserung der gesundheitlichen Bedingungen,

unter Hinweis auf die Erklärung von Libreville von August 2008 zu Gesundheit und Umwelt in Afrika,

unter Hinweis auf die Bali-Erklärung über Abfallwirtschaft für die menschliche Gesundheit aus dem Jahr 2008,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Konferenz von Oslo von Oktober 2008 über die Leitgrundsätze als Instrumente zur Durchsetzung der Rechte der Binnenvertriebenen, d.h. derjenigen, die gegen ihren Willen im Anschluss an Konflikte, Verfolgungen, Naturkatastrophen und Entwicklungsprojekte an einen anderen Ort verbracht wurden, unabhängig davon, ob dabei eine Grenze überschritten wurde oder nicht,

unter Hinweis auf die von EuropAID für den Zeitraum 2009-2013 definierten Ziele,

unter Hinweis auf die Studie über das Gewohnheitsrecht, die vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) durchgeführt wurde, in der insbesondere das Recht auf Gesundheit als gewohnheitsrechtliche Regel des humanitären Völkerrechts eingestuft wird, die es zu respektieren gilt,

unter Hinweis auf die Erklärung der Internationalen Vereinigung der Krankenversicherer auf Gegenseitigkeit (Association internationale de la mutualité) vom Juni 2009 zur Rolle der Krankenversicherungen auf Gegenseitigkeit in den allgemeinen Gesundheitsschutzsystemen,

unter Hinweis auf die Maßnahmen im Rahmen des Programms STEP I und II (Strategien und Techniken gegen soziale Ausgrenzung und Armut) des Internationalen Arbeitsamts zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, Verringerung der Armut und Förderung menschenwürdiger Arbeit durch innovative Strategien zur Ausweitung des sozialen Schutzes,

unter Hinweis auf die im September 2009 von den Mitgliedern des Kongresses der Entwicklungsakteure der Krankenversicherer auf Gegenseitigkeit in Afrika gebilligte Erklärung von Jaunde, in der Krankenversicherungen auf Gegenseitigkeit als adäquates Mittel bezeichnet werden, um das Ziel eines allgemeinen Versicherungsschutzes in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu erreichen,

unter Hinweis darauf, dass der Rat der Leiter aller Organisationen der Vereinten Nationen im April 2009 die weltweite Initiative für eine allgemeine Sozialschutzgrundlage auf der Basis kohärenter und abgestimmter wesentlicher sozialer Transferleistungen und grundlegender Sozialleistungen, auch im Gesundheitsbereich, zu denen alle Bürger Zugang haben sollten, verabschiedet hat,

unter Hinweis auf die Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 3. Dezember 2009, insbesondere ihre Entschließung zu den Problemen in der Landwirtschaft und den Klimaänderungen, die sich nur negativ auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, und die Initiative „Klimawandel und Entwicklung in Afrika“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 31. März 2010 (KOM(2010)0128), die darauf abzielt, die Rolle der Europäischen Union in der globalen Gesundheitspolitik zu stärken,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 3011. Tagung des Rates der Außenminister vom 10. Mai 2010 zur Rolle der Europäischen Union in der globalen Gesundheitspolitik,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0245/2010),

A.

in der Erwägung, dass es dank der vertikalen Gesundheitsfonds gelungen ist, die Sterblichkeitsrate im Zusammenhang mit schweren Krankheiten wie Tuberkulose, Malaria usw. zu senken, und dass die diesbezüglichen Anstrengungen fortgesetzt werden müssen,

B.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft, darunter die EU, die Staaten bei der Umsetzung ihrer nationalen Politik im Gesundheitsbereich unterstützen muss, wobei öffentlich finanzierte und jedermann zugängliche Gesundheitsdienstleistungen im Mittelpunkt der betreffenden Maßnahmen stehen müssen,

C.

in der Erwägung, dass die Basisgesundheitssysteme die Behandlung aller Krankheiten abdecken müssen und folglich der horizontale und der vertikale Ansatz notwendig sind und einander ergänzen,

D.

in der Erwägung, dass ein gut strukturierter horizontaler Ansatz es erlaubt, Versicherungssysteme (Krankenversicherungen auf Gegenseitigkeit, Mikrokrankenversicherungen usw.) in Betracht zu ziehen, bei denen die Begünstigten die Verantwortung für ihre Gesundheit übernehmen,

E.

in der Erwägung, dass Gesundheit weder in Afrika noch anderswo eine Ware ist und dass Konzepte für eine nicht gewinnorientierte Krankenversicherung auf der Grundlage der Werte der Solidarität und der Demokratie notwendig sind,

F.

in der Erwägung, dass in Afrika in den 90er Jahren zahlreiche Initiativen ergriffen wurden, die auf die Schaffung von Krankenversicherungssystemen abzielten, und dass die durch sie offenbarte soziale Dynamik unterstützt werden muss,

G.

in der Erwägung, dass die von den jeweiligen Ländern in Englisch, Französisch oder in afrikanischen Sprachen benutzten Begriffe nicht immer deckungsgleich sind, dass einige von „mutual health organisations“ (Gesundheitsorganisationen auf Gegenseitigkeit) und andere von „community based health insurance“ (gemeindebasierter Gesundheitsversicherung) oder auch von „micro-assurance de santé“ (Mikro-Gesundheitsversicherung) sprechen und diese Begriffe ein breites Spektrum von Solidarinstrumenten abdecken, die auf Versicherung auf Gegenseitigkeit beruhen, um die Kosten der Gesundheitsdienstleistungen teilweise oder ganz zu decken,

H.

in der Erwägung, dass der Begriff „mutual“ (auf Gegenseitigkeit) die soziale Bewegung und das gemeinsame Handeln einer Gruppe von Mitgliedern hervorhebt, dass der Begriff „Versicherung“ auf 1) Vorauszahlung von Beiträgen (d.h. vor Eintritt des Risikos), 2) Aufteilung der Risiken und 3) Gewährleistung beruht und dass der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach der Definition des Forums von Abidjan (1998) als ein unabhängiger nicht gewinnorientierter Verein auf der Grundlage von Solidarität und demokratischer Beteiligung definiert werden kann, dessen Ziel es ist, den Zugang seiner Mitglieder und ihrer Angehörigen hauptsächlich mithilfe ihrer Beiträge zu hochwertigen Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern und gleichzeitig Vorsorge- und Unterstützungsmaßnahmen durchzuführen,

I.

in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger angesichts der sozialen und humanitären Bedingungen, unter denen manche Bevölkerungsgruppen leben, den Aspekt der Vorsorge nicht immer verstehen und somit auch nicht den Nutzen von Beiträgen zu einer Versicherung gegen ein Krankheitsrisiko, das vielleicht nicht eintritt, dies umso weniger, als NRO aller Art parallel dazu und kostenlos Gesundheitsdienstleistungen erbringen und Arzneimittel vergeben können,

J.

in der Erwägung, dass die Afrikanische Diaspora aus der subsaharischen Region für den Nutzen der Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit in den verschiedenen Aufnahmeländern, wo diese gut entwickelt ist, sensibilisiert wurde und dass die Diaspora oft einen besonders guten Kontakt zu ihren Herkunftsländern pflegt,

K.

in der Erwägung, dass es für Afrika kein einheitliches Gesundheitssystem geben kann, wie es in Europa der Fall ist, wo Unterschiede zwischen einerseits allgemeinen sozialen Sicherungssystemen und andererseits Systemen der Sozialversicherungspflicht bestehen,

1.

weist darauf hin, dass das Gesundheitswesen das sozioökonomische Niveau, die Situation hinsichtlich Demokratie und verantwortungsvoller Regierungstätigkeit der Staaten widerspiegelt;

2.

weist erneut auf den Einfluss hin, den externe Faktoren wie die Regeln des internationalen Marktes, die Kooperationspolitik, die Finanzkrise, der Klimawandel, die Politik der großen Pharmaunternehmen und die Politik der bedeutenden internationalen Finanzinstitutionen auf die Volkswirtschaft der subsaharischen Länder ausüben;

3.

betont, dass diese externen Faktoren den Handlungsspielraum von Staaten, die ein verantwortungsvolles Regierungshandeln sicherstellen wollen, dramatisch einschränken und sich tiefgreifend auf die Gesundheit der Bevölkerung in diesen Ländern auswirken können;

4.

erinnert daran, dass das allgemeine Recht auf Gesundheit ein Querschnittsrecht ist, das sich mit anderen Bereichen des Rechts wie dem Gesundheits- und Sozialrecht, dem Arbeitsrecht und dem Zivilrecht überschneidet;

5.

erinnert die Völkergemeinschaft an ihre Verpflichtungen zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele und die Europäische Union an ihre Zusage, ihre Hilfe für die Gesundheitsdienste im subsaharischen Afrika zu verbessern;

6.

verweist auf das Recht der Frauen, selbst ohne Zwang über Fragen zu entscheiden, die ihre reproduktive Gesundheit betreffen, ob es sich um Fragen der Fortpflanzung, der Verhütung, der Abtreibung oder sexuell übertragbarer Krankheiten handelt; verurteilt die Genitalverstümmelungen und andere Akte unerhörter Gewalt, die Frauen auch heute noch erleiden, wobei Vergewaltigung weiterhin als Kriegswaffe eingesetzt wird; plädiert deshalb für das Recht der Frauen auf Zugang zu Gesundheitsfürsorge in diesen Fragen, das durch einen horizontalen Ansatz gesichert wird, und fordert einen diagonalen Ansatz zur vorrangigen Unterstützung dieses Gesundheitsbereichs;

7.

erinnert daran, dass jedes Kind Anspruch auf Zugang zu Impf- und Immunisierungsprogrammen hat; erinnert außerdem daran, dass auch heute noch jedes Jahr 8,8 Millionen Kinder unter fünf Jahren (davon die Hälfte im subsaharischen Afrika) an Krankheiten sterben, die verhütet und geheilt werden können;

8.

erinnert daran, dass Lungenentzündung und Durchfall die häufigsten Todesursachen bei Kindern im subsaharischen Afrika sind;

9.

ist beunruhigt darüber, dass Privatorganisationen, denen europäische Finanzmittel gewährt werden und die in Afrika bei der Bevölkerung Gesundheitsleistungen erbringen, unter dem Einfluss religiöser Strömungen bestimmte Behandlungs- bzw. Präventionsmethoden im Bereich der reproduktiven Gesundheit einschränken könnten;

10.

betont, dass private Organisationen, die europäische Mittel erhalten, ihre Leistungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit unter Wahrung der Grundrechte, der Würde und der Freiheit der Menschen erbringen müssen;

11.

verurteilt es, dass es immer mehr fanatische Organisationen gibt, die die Leichtgläubigkeit der schutzlosesten Bevölkerungsgruppen ausnutzen, um Pseudobehandlungen vorzunehmen, ohne dass die die Staatsgewalt ausübenden Stellen reagieren;

12.

ist beunruhigt darüber, dass in Ländern mit politischen Schwierigkeiten und Defiziten bezüglich des verantwortungsvollen Regierungshandelns die Gesundheit immer stärker kommerzialisiert wird und es dort eine Zwei-Klassen-Medizin gibt;

13.

unterstützt die oft bewundernswürdige Arbeit von nicht staatlichen Organisationen, die in Konfliktregionen tätig sind, weist aber darauf hin, dass diese Dringlichkeitshilfe nicht zu einer ständigen Einrichtung werden und auch nicht nachhaltige Gesundheits- und Versicherungssysteme ersetzen kann;

14.

betont, welch wichtige Rolle nicht staatliche Akteure einschließlich Glaubensgemeinschaften und deren nicht gewinnorientierte Privatkrankenhäuser bei der Verbesserung der Volksgesundheit und der Förderung der Gesundheitserziehung spielen;

15.

fordert die Kommission auf, anhand von Kriterien der Effizienz und Gerechtigkeit die Stärkung der nationalen Gesundheitssysteme zu unterstützen, insbesondere durch eine Methode, die das Allgemeininteresse in den Mittelpunkt rückt und die Bedeutung der öffentlich- privaten Partnerschaft für den Gesundheitssektor, einschließlich des nicht gewinnorientierten Bereichs, anerkennt, wenn es darum geht, nachhaltige und dauerhafte Ergebnisse zu erzielen;

16.

stellt fest, dass ein Großteil der Bevölkerung im subsaharischen Afrika, insbesondere in den ländlichen Gebieten, nicht über die Mittel für mit der Gesundheit zusammenhängende Ausgaben und noch nicht einmal für Generika verfügt;

17.

ist zutiefst besorgt angesichts der abgelaufenen, verfälschten und gefälschten Medikamente, die auf dem afrikanischen Markt im Umlauf sind, sowie angesichts der schwachen Reaktion der nationalen Behörden und der Völkergemeinschaft;

18.

ist besorgt angesichts des dramatischen Mangels an gut ausgebildetem medizinischem Personal und der Tatsache, dass viele Ärzte und Ärztinnen nicht in ihrem Land bleiben; schlägt vor, ihnen Mehrfachvisa anzubieten, damit sie sich in Europa weiterbilden können, aber in Afrika beheimatet bleiben;

19.

bedauert den Mangel an medizinischem Personal – Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal, Apothekerinnen und Apotheker – in zahlreichen afrikanischen Ländern und die Anstellung eines großen Teils dieses Personals in europäischen Staaten, die damit diesen Ländern wertvolle Ressourcen für ihre Entwicklung vorenthalten;

20.

weist darauf hin, dass sich in den Entwicklungsländern eine verheerende Erkrankung wie Krebs bei Kindern immer weiter ausbreitet, und fordert die Kommission auf, Informationskampagnen zu unterstützen, um frühzeitige Diagnosen und effiziente Therapien zu fördern;

21.

begrüßt es, dass zahlreiche subsaharische Länder trotz der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Schwierigkeiten bemüht sind, eine Politik einzuführen, die den Zugang ihrer Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung, und sei es auch nur eine Basisgesundheitsversorgung, ermöglichen bzw. verbessern soll; fordert die Kommission auf, detailliert zu bewerten, welche Fortschritte im Bereich der Gesundheit (Mütter- und Kindersterblichkeit) mithilfe der Methode der Bezuschussung der Gesamthaushalte der Länder erzielt wurden; fordert des Weiteren dazu auf, andere Finanzierungsmethoden in Betracht zu ziehen;

22.

erinnert daran, wie wichtig die Gesundheits- und Hygieneerziehung im Rahmen der Gesundheitspolitik ist;

23.

hält es für notwendig, dass die Staaten funktionale, gesellschaftlich effiziente und finanziell zugängliche Gesundheitsdienste einrichten, wobei auch die Fragen der Organisation der Nachfrage nach Gesundheitsleistungen und somit die Frage der Rolle der Krankenversicherungen auf Gegenseitigkeit im Gesundheitssystem behandelt werden müssen; vertritt die Auffassung, dass dies die Schaffung eines Personenstandsregisters voraussetzt;

24.

betont, welch wesentliche Rolle die lokalen Behörden bei der Verbesserung der Vorsorge und des Zugangs zur Gesundheitsversorgung spielen;

25.

begrüßt die guten Ergebnisse, die von den vertikalen Fonds hinsichtlich der Attraktivität für die Spender und der Fortschritte bei der Eindämmung weitverbreiteter Krankheiten wie Aids, Tuberkulose, Malaria, spinale Kinderlähmung und anderer schwerer Krankheiten erzielt wurden; besteht jedoch darauf, dass dieser vertikale Ansatz in keinem Fall einen horizontalen und auf Dauer angelegten Ansatz im Bereich der Basisgesundheitsversorgung ersetzen kann;

26.

weist darauf hin, dass einzig und allein ein horizontaler Ansatz für das System der Basisgesundheitsversorgung unter Beteiligung staatlicher Stellen, aber auch zahlreicher anderer Akteure langfristig zu einer dauerhaften Verbesserung der Lebensbedingungen und der Gesundheit der Bevölkerung führen kann;

27.

betont, dass kaum damit zu rechnen ist, dass diese Staaten kurzfristig auf der Grundlage ihrer Steuereinnahmen nationale Gesundheitssysteme finanzieren können, und dass deshalb eine Mischfinanzierung angestrebt werden muss; erinnert daran, dass die Kofinanzierung dazu beiträgt, dass die Partnerländer mehr Eigenverantwortung bei den Projekten übernehmen;

28.

begrüßt den diagonalen Ansatz bestimmter vertikaler Fonds, die beschlossen haben, einen Teil ihrer Mittel für die Konsolidierung der Gesundheitssysteme in den von den betreffenden Krankheiten betroffenen Ländern einzusetzen; weist jedoch auf die Notwendigkeit hin, im Gesundheitsbereich durch Partnerschaften und dauerhaften Austausch eine Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und staatlichem und nicht staatlichem Gesundheitspersonal aus nördlichen wie aus südlichen Regionen der Welt zu fördern, insbesondere mithilfe der Telemedizin, wobei der Ausbildung von lokalem Gesundheitsfachpersonal Vorrang eingeräumt werden sollte;

29.

vertritt die Auffassung, dass zwischen den wichtigsten Akteuren sowohl auf lokaler als auch auf nationaler und internationaler Ebene strategische Bündnisse geschlossen werden müssen und dass es unerlässlich ist, einen institutionellen Dialog zwischen Regierung, Erbringern der Gesundheitsdienstleistungen und Versicherungsträgern zu führen, um die Gesundheitspolitik zu definieren und ihre Gestaltung zu steuern;

30.

teilt die Auffassung der WHO, dass die Ausweitung der Gesundheitsversorgung mit sozialer Sicherheit einhergehen muss, die auf Vorauszahlungen und Verteilung beruht, statt auf der unmittelbaren Bezahlung durch den Nutznießer, und dass die Reformen zur Gewährleistung einer allgemeinen Deckung eine notwendige Voraussetzung für mehr Gerechtigkeit im Gesundheitsbereich sind;

31.

ist der Auffassung, dass ein Krankenversicherungssystem zur finanziellen Konsolidierung eines Gesundheitssystems beitragen kann und dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um dieses System auf lokaler Ebene effizient zu strukturieren;

32.

stellt fest, dass zwei Hauptsysteme existieren, die für eine kostenlose und gezielte Gesundheitsversorgung sorgen können, und zwar die allgemeinen aus Steuergeldern finanzierten sozialen Sicherungssysteme und die Systeme der Sozialversicherungspflicht;

33.

ist der Ansicht, dass es sich bei einem Krankenversicherungssystem um ein solidarisches System handeln muss und dass dieses an die kulturellen, sozialen und politischen Gegebenheiten, in denen es zum Tragen kommt, angepasst werden muss; ist demnach der Ansicht, dass es sich dabei weder um die bloße Umsetzung eines eingeführten Modells noch um das ohne Änderungen übernommene Erbe einer Kolonialvergangenheit handeln darf;

34.

ist der Auffassung, dass ein Krankenversicherungssystem den Zugang aller zur Gesundheitsversorgung ermöglichen muss und es sich dabei um ein nicht gewinnorientiertes partizipatives System handeln muss;

35.

ist der Ansicht, dass ein Krankenversicherungssystem dazu beitragen kann, die Gesundheitspolitik des Staates, in dem dieses System funktioniert, zu steuern und zu beeinflussen, und dies zum Nutzen der Begünstigten;

36.

ist der Auffassung, dass Krankenversicherungen auf Gegenseitigkeit am ehesten geeignet sind, eine soziale Dynamik auf der Grundlage von Werten der Solidarität zu schaffen und den Zugang aller zur Versorgung zu ermöglichen;

37.

ist der Auffassung, dass Krankenversicherungen auf Gegenseitigkeit eine wichtige Rolle bei der Verbesserung des sozialen Zusammenhalts, bei den Möglichkeiten, für den Zugang zu qualitativ hochwertigen Leistungen zu plädieren, und bei einer echten Beteiligung der Bürger an der Ausrichtung und der Umsetzung der Gesundheitspolitik spielen, wobei sie aber mit den staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit kombiniert werden müssen;

38.

ist der Ansicht, dass es den Krankenversicherungen auf Gegenseitigkeit gelungen ist, das Versicherungsgewerbe an die sozioökonomischen Merkmale der Bevölkerungsgruppen in einer informellen Wirtschaft anzupassen, die von den staatlichen Systemen und den kommerziellen Versicherungen ausgeschlossen bleiben, und dass sie daher eine geeignete Methode darstellen, um das Ziel des allgemeinen Versicherungsschutzes in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu erreichen;

39.

erklärt, dass die Krankenversicherungen auf Gegenseitigkeit nicht primär das Ziel verfolgen, an die Stelle des Staates zu treten, sondern dass sie eine Alternative darstellen, um Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung zu überwinden und einen besseren Zugang zu einer hochwertigen Versorgung für alle Bürger unabhängig von ihrem Einkommen zu ermöglichen, wobei gleichzeitig der Staat ermutigt wird, wieder in diesen Bereich zu investieren;

40.

unterstützt die Bemühungen einiger Staaten, die in Kenntnis der Lage und Bedürfnisse vor Ort Initiativen auf sektoraler (in der Landwirtschaft, im Kaffeeanbau, unter Frauen, unter Bewohnern eines Viertels), ethnischer oder gemeindebasierter Ebene oder auch herkömmliche Initiativen wie die Tontinen unterstützen;

41.

stellt fest, dass einige Länder wie Burundi, Burkina Faso, Kap Verde, Senegal, Benin, Ruanda, Tansania, Ghana, Nigeria, Guinea oder Kamerun mitunter sehr stark voneinander abweichende Systeme einrichten, die aber Früchte tragen;

42.

besteht darauf, dass die Systeme an die Werte der Solidarität und an die afrikanische Kultur angepasst werden müssen, da der Begriff der Familie in Afrika weit ausgelegt wird, wodurch sich die Frage der Zahl der Begünstigten der gegenseitigen Unterstützung stellt, wenn man hierfür die westliche Definition zugrunde legt;

43.

betont die Rolle, die die Afrikanische Diaspora aus der subsaharischen Region als Vermittlerin bei der Sensibilisierung ihrer Landsleute für den Nutzen und die Einführung von Krankenversicherungen auf Gegenseitigkeit in ihren Ländern spielen könnte;

44.

weist mit Nachdruck auf den engen Zusammenhang zwischen den Versicherungssystemen und der Strukturierung der horizontalen Gesundheitsleistungen hin, da die Bevölkerung den Sinn der Beitragszahlung nicht einsieht, wenn der Zugang zu Behandlung und Medikamenten nicht gewährleistet ist;

45.

ist überzeugt, dass der Versicherungsansatz eine umfassende Sensibilisierung der Bevölkerung mithilfe von geeigneten Programmen erfordert;

46.

fordert die Kommission auf, auch weiterhin in ihren Programmen den Schwerpunkt auf konkrete Projekte zu legen, die auf die sozioökonomischen Faktoren der Gesundheit abzielen, u.a. Trinkwasser, Straßeninfrastruktur, Ernährungssicherheit, menschenwürdige Unterkünfte und Arbeitsplätze, Umweltschutz und Eindämmung des Klimawandels;

47.

fordert die Mitgliedstaaten und die Entwicklungslabore in Europa auf, gemäß den Bestimmungen des Trips-Abkommens einen partnerschaftlichen Ansatz auszuhandeln, der den Patentschutz für die Industrieländer wahrt und freiwillige Lizenzabkommen, Unterstützung der Gesundheitsprogramme, Technologietransfer und Erhöhung der Kapazitäten der lokalen Produktion vorsieht, damit die Preise für Arzneimittel (gestaffelte Preise und an den jeweiligen Markt angepasste Preise) für die einkommensschwachen Länder gesenkt werden können;

48.

fordert die EU auf, keine Bestimmungen über das geistige Eigentum in die WPA aufzunehmen, die den Zugang zu wichtigen Arzneimitteln zusätzlich behindern; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass sich die EU gemäß der Erklärung von Doha aus dem Jahre 2001 über die Trips und die Volksgesundheit engagiert hat, die Volksgesundheit über ihre kommerziellen Interessen zu stellen, und fordert die EU auf, im Rahmen der WPA den AKP-Ländern zu helfen, die in der Erklärung von Doha vorgesehenen flexiblen Regelungen umzusetzen;

49.

fordert die Kommission auf, transparente Indikatoren der Gesundheitsfinanzierung für die einzelnen Länder zu erstellen: Krankheitskosten hinsichtlich Behandlung und Arbeitsunfähigkeit, Kinder- und Müttersterblichkeit, Bevölkerungsgröße, Einkommensniveau des betreffenden Landes usw.;

50.

fordert die Kommission auf, das horizontale Konzept der Gesundheit zu unterstützen und in ihren gesundheitspolitischen Grundsätzen zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherungen auf Gegenseitigkeit als Einrichtung des Gesundheitsschutzes zusammen mit anderen Einrichtungen eine Rolle zu spielen haben, wenn es darum geht, zur Ausweitung der Krankenversicherung beizutragen;

51.

fordert die Kommission auf, den Zugang zur Gesundheitsversorgung für bestimmte Gruppen, für die dieser Zugang schwierig ist, z.B. Viehhirten, zu gewährleisten;

52.

fordert die Kommission auf, bei der Tagung des Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria, die im Oktober 2010 in New York abgehalten wird, eine entschlossene Haltung einzunehmen und sich in konkrete Projekte für den Zeitraum 2011 bis 2013 zu engagieren;

53.

fordert die Kommission auf, parallel zu ihrer Unterstützung der vertikalen Fonds Empfehlungen mit Blick auf „diagonale“ Anstrengungen zur Förderung der Basisversorgung in den betreffenden Ländern abzugeben; fordert desgleichen die Kommission auf, den vertikalen Fonds Empfehlungen für die Ausarbeitung von Ausstiegsstrategien für die Partnerländer auf mittlere Sicht nach Maßgabe der Erreichung der Ziele, für die sie sich bilden, auszusprechen;

54.

fordert die Kommission auf, in der Außenpolitik für mehr Kohärenz zu sorgen, indem sie, wie in den Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung der Beschäftigung im Rahmen der EU-Entwicklungszusammenarbeit (21. Juni 2007) angeregt wird, eine Mitteilung über den Sozialschutz in der Entwicklungszusammenarbeit verfasst; vertritt die Auffassung, dass eine solche Mitteilung mit einem konkreten, zeitgebundenen und mit Mitteln ausgestatteten Aktionsprogramm einhergehen sollte;

55.

fordert die Kommission auf, die Einführung von Gesundheitskarten in den Partnerländern der Europäischen Union zu unterstützen und mit den betroffenen Ländern in geeigneter Weise Bedarf und Mittel in diesem Bereich – gegebenenfalls auf regionaler Ebene – aufeinander abzustimmen;

56.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen im Rahmen der humanitären Hilfe für die Gesundheitsversorgung bei der Stärkung des horizontalen Gesundheitsversorgungssystems einzubinden und dabei den Ansatz zur Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (LLRD) zu berücksichtigen;

57.

fordert die Europäische Union auf, das Potenzial, das die Krankenversicherungen auf Gegenseitigkeit bei der Organisation der Nachfrage nach Gesundheitsleistungen darstellen, besser zu nutzen und die zahlreichen bestehenden Initiativen dieser Krankenversicherungen, deren Ziel es ist, den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu verbessern, zu unterstützen;

58.

fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, den Regierungen der Entwicklungsländer entsprechend ihrem unterschiedlichen Sachverstand mehr technische und finanzielle Hilfe zur Verfügung zu stellen, um die Systeme des Sozialschutzes einzurichten und auszuweiten;

59.

fordert die Kommission und die internationalen Finanzinstitute wie die EIB auf, die Entwicklung von Versicherungssystemen auf Gegenseitigkeit im Bereich der Gesundheit und deren Finanzierung zu unterstützen, zum Beispiel durch Bürgschaften, (Ko-)Finanzierung von Investitionen in Krankenhäuser, Bereitstellung von Mitteln für (Teile der) Gehälter des Gesundheitspersonals;

60.

fordert die Versicherungsgesellschaften, Banken und Vereine auf Gegenseitigkeit in der EU auf, Initiativen zu ergreifen, um ihr breites Wissen und Know-how, das sie in mehr als zwei Jahrhunderten der Versicherungsgeschichte erworben haben, in die Entwicklungsländer zum Aufbau neuer Versicherungssysteme zu transferieren; fordert die Kommission auf, solche Initiativen aktiv zu unterstützen und zu erleichtern;

61.

fordert die Europäische Union auf, aktiv zur Entwicklung dauerhafter Infrastrukturen der primären Gesundheitsversorgung – Krankenhäuser und Pflegestationen, Apotheken –, zur Ausbildung von qualifiziertem Gesundheitspersonal und zur Sicherstellung des Zugangs zu Medikamenten beizutragen;

62.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die europäische Politik im Bereich der reproduktiven Gesundheit von allen Vereinigungen, die in den Genuss von EU-Mitteln kommen, vorangebracht wird;

63.

fordert den Rat auf, Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben, damit sie ihre finanziellen Zusagen im Bereich der Kooperationshilfe einhalten; bedauert insbesondere, dass einige Mitgliedstaaten nicht 0,56 % ihres BIP für die internationale Zusammenarbeit bereitstellen;

64.

fordert alle Mitgliedstaaten und die Kommission auf, mindestens 20 % aller Entwicklungsausgaben für die Basisversorgung in den Bereichen Gesundheit und Bildung einzusetzen, ihre Beiträge zum Globalen Fonds zur Bekämpfung von AIDS, Tuberkulose und Malaria zu erhöhen und ihre Finanzierung für andere Programme, die der Verbesserung der Gesundheitssysteme dienen, aufzustocken sowie der Gesundheit der Mütter und der Bekämpfung der Kindersterblichkeit Vorrang einzuräumen;

65.

fordert die Kommission auf, sich im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Verwirklichung der Millenniumsziele, die unter allen Umständen bis zum Jahr 2015 erreicht werden müssen, an die Feststellungen und Empfehlungen zu halten, die der Europäische Rechnungshof (in seinem Sonderbericht Nr. 10/2008) bezüglich der Entwicklungshilfe der EG für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara an sie gerichtet hat;

66.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 371/39


Donnerstag, 7. Oktober 2010
EU-Kohäsions- und Regionalpolitik nach 2013

P7_TA(2010)0356

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zur Kohäsions- und Regionalpolitik der EU nach 2013

2011/C 371 E/07

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2010,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 (EUCO 13/10) und insbesondere seiner Annahme der Strategie Europa 2020,

unter Hinweis auf das vom Ausschuss für regionale Entwicklung in seiner Sitzung vom 13. Juli 2010 vorgelegte Positionspapier,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zum Strategiebericht 2010 der Kommission über die Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme, die auf der 3023. Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) am 14. Juni 2010 in Luxemburg angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Anfrage vom 14. Juli 2010 an die Kommission zur Kohäsions- und Regionalpolitik der EU nach 2013 (O-0110/2010 – B7-0466/2010),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1.

besteht darauf, dass sich die Kohäsionspolitik, deren Ziel die Verminderung der Ungleichheiten zwischen den Entwicklungsniveaus der europäischen Regionen sowie die Ausschöpfung von Wachstumspotenzial zur Erreichung wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts ist, als für den Prozess der europäischen Integration von wesentlicher Bedeutung erwiesen hat, dass sie eine Politik mit europäischem Mehrwert ist, die die Bemühungen um Modernisierung und nachhaltiges Wachstum erleichtert und europäische Solidarität zeigt, und dass diese Merkmale im Einklang mit dem Geist der Verträge eine EU-weite Regionalpolitik erfordern, die im gesamten Gebiet der Union umgesetzt wird und alle europäischen Regionen umfasst;

2.

stellt fest, dass die derzeitige Häufung lang- und kurzfristiger Herausforderungen (1), denen die Europäische Union gegenübersteht, zur Annahme einer angepassten Strategie EU 2020 führt, die in der Lage ist, günstige Rahmenbedingungen für stabiles und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa hervorzubringen; betont, dass die Umsetzung der Kohäsionspolitik für den Erfolg dieser Strategie unverzichtbar ist, wenn sie auch stets eine unabhängige Politik bleibt, die einen Rahmen für die Schaffung starker Synergien zwischen allen europäischen Politikbereichen bildet;

3.

lehnt jeden Versuch der Renationalisierung der Politik ab; ist außerdem der Ansicht, dass es wegen der bedeutenden Auswirkungen des derzeitigen Finanzrahmens auf die regionale Entwicklung erforderlich ist, dass die regionale Dimension bei der vorgeschlagenen Überarbeitung des EU-Haushaltsplans und des künftigen Finanzrahmens in vollem Umfang berücksichtigt wird und dass eine starke und mit ausreichenden Finanzmitteln ausgestattete EU-Regionalpolitik eine unabdingbare Voraussetzung für die Erreichung sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts ist;

4.

macht darauf aufmerksam, dass territorialer Zusammenhalt gemäß den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon einen zielgerichteten Ansatz bei der territorialen Entwicklung erfordert, durch den eine polyzentrische Entwicklung sichergestellt wird, indem Synergien geschaffen werden und die sektorale Streuung regionalpolitischer Ressourcen vermieden wird, wofür es auch ausreichender Flexibilität bedarf, um regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen und Regionen, die einen Rückstand aufweisen, in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihre sozioökonomischen Schwierigkeiten zu überwinden; vertritt die Auffassung, dass es zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage, Grenzgebiete, Regionen mit besonderen geografischen Merkmalen sowie anderen Gebiete, die mit besonderen Entwicklungsproblemen zu kämpfen haben, weiterhin besondere Bestimmungen geben muss;

5.

betont die Notwendigkeit, Erfahrungen aus der Vergangenheit, Beispiele bewährter Verfahren und erfolgreiche frühere Initiativen der Gemeinschaft zu nutzen, um die städtische Dimension der Kohäsionspolitik gezielter anzugehen; betont darüber hinaus, dass Städte bei der regionalen Wirtschaftsentwicklung eine dynamische Rolle spielen und den umliegenden ländlichen Gebieten einen positiven wirtschaftlichen Impuls geben, fordert daher, dass im nächsten Programmplanungszeitraum finanzielle Mittel für Investitionen in Projekte sowohl in Städten als auch in Vorstadtbereichen vorgesehen werden, und ist der Ansicht, dass die Anwendung eines geeigneten Instruments in Betracht gezogen werden sollte, um diese Ziele zu erreichen;

6.

betont, dass Politikgestaltung auf mehreren Ebenen eines der wichtigsten Prinzipien der Kohäsionspolitik und von grundsätzlicher Bedeutung ist, um die Qualität des Entscheidungsprozesses, der strategischen Planung und der Umsetzung von Zielen zu gewährleisten; ist deshalb der Auffassung, dass in Zukunft ein integrierter Ansatz bei der Durchführung politischer Maßnahmen verbindlich vorgeschrieben werden sollte; ist darüber hinaus der Auffassung, dass das Subsidiaritätsprinzip in seiner nach dem AEUV gestärkten und erweiterten Ausformung und ein besser definiertes Partnerschaftsprinzip sowie Transparenz entscheidende Elemente einer richtigen Durchführung aller politischen Maßnahmen der EU sind und entsprechend gestärkt werden sollten;

7.

ist der Ansicht, dass die grundsätzliche Gestaltung der derzeitigen Ziele beibehalten werden und die territoriale Zusammenarbeit, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweist, gestärkt werden sollte und dass gleichzeitig weitere Maßnahmen einschließlich Zweckbindung und bewährter Verfahren geprüft und gemeinsame Probleme und ihre Lösungen ermittelt werden sollten; ist der Auffassung, dass zu diesen Maßnahmen die Festlegung gemeinsamer Ziele und die rationelle Nutzung gemeinsamer Ressourcen gehören könnten und dass die Ausgaben auf Kernprioritäten konzentriert werden sollten, die einen europäischen Mehrwert darstellen;

8.

fordert, dass die Architektur der Kohäsionspolitik nach 2013 ein einfaches, faires und transparentes Übergangssystem bietet, bei dem Erfahrungen aus der Vergangenheit und die jüngsten Tendenzen bei der sozialen und wirtschaftlichen Lage der betreffenden Regionen berücksichtigt werden und diese auch in die Lage versetzt werden, ihren Weg zu Wachstum und Entwicklung fortzusetzen;

9.

ist der Auffassung, dass das BIP weiterhin das Hauptkriterium für die Bestimmung der Förderungswürdigkeit im Rahmen der Regionalpolitik sein muss, wenn auch andere messbare Indikatoren hinzugefügt werden können, wenn sie sich als relevant erwiesen haben, wobei den nationalen Behörden ein Spielraum verbleiben muss, um auf der geeigneten Ebene des Entscheidungsprozesses andere Indikatoren verwenden zu können, die spezifischen Umständen von Regionen und Städten Rechnung tragen;

10.

besteht darauf, dass der Europäische Sozialfonds im Rahmen der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen über die Fonds der Kohäsionspolitik bleiben sollte, dass er aber seine eigenen Regelungen braucht;

11.

fordert, dass die ländliche Entwicklung im Rahmen der zweiten Säule der GAP mit den Entwicklungszielen im Bereich des Zusammenhalts abgestimmt und auf regionaler Ebene verwaltet wird, damit sie an die Bedürfnisse angepasst ist;

12.

würde es vorziehen, dass die Kohäsionspolitik und ihr Durchführungssystem stärker ergebnisorientiert und auf gesteigerte Effizienz und Effektivität ausgerichtet sind, wodurch ein optimales Gleichgewicht zwischen Leistungsqualität und Finanzkontrolle geschaffen würde; weist darauf hin, dass dies beträchtliche Verbesserungen bei den Überwachungs- und Bewertungssystemen, gesteigerte Effizienz bei der Verwaltungskapazität und beim Grad der Verringerung der Fehlerquote sowie die Festlegung von objektiven und messbaren Indikatoren, die EU-weit vergleichbar sind, erfordert;

13.

schließt sich der Auffassung an, dass die Vereinfachung der Umsetzung von politischen Maßnahmen weitergehen und mit der Vereinfachung nationaler und regionaler Verfahren einhergehen muss; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, das richtige Gleichgewicht zwischen der Vereinfachung und Effizienz der Verfahren und der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu schaffen, in der Hoffnung, dass die Kohäsionspolitik deshalb zu einer benutzerfreundlichen Politik mit gesteigerter Sichtbarkeit wird;

14.

empfiehlt die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten sowie den Einsatz von Umlauffonds und von Globalzuschüssen und fordert einen vereinfachten Zugang zu Risikokapital und Kleinstfinanzierung; ist der Auffassung, dass sich die Mitgliedstaaten stärker der verfügbaren Ressourcen für technische Unterstützung bedienen sollten, um die Kapazitäten lokaler und regionaler Gebietskörperschaften und anderer Beteiligter, insbesondere nichtstaatlicher Organisationen und von KMU, auszubauen;

15.

ist der Auffassung, dass die Regionalentwicklungspolitik ein Kernstück der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung der Union ist und deshalb eine förmliche Struktur auf Ministerebene als politische Plattform verdient und dass die Rolle der Kommission beim Management und bei der Politikgestaltung ebenfalls gestärkt werden sollte;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Siehe das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom November 2008 mit dem Titel „Regionen 2020 – Bewertung der künftigen Herausforderungen für die EU-Regionen“.


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 371/41


Donnerstag, 7. Oktober 2010
Zukunft des Europäischen Sozialfonds

P7_TA(2010)0357

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zur Zukunft des Europäischen Sozialfonds

2011/C 371 E/08

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2010,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 (EUCO 13/10) und insbesondere seine Annahme der Strategie „Europa 2020“,

in Kenntnis des Berichts der OECD über die Rolle der Bildung in dieser schweren Krise,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Strategiebericht 2010 der Kommission über die Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme, die auf der 3023. Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 14. Juni 2010 in Luxemburg angenommen wurden,

gestützt auf Artikel 6 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

gestützt auf Artikel 156 AEUV,

gestützt auf Artikel 162 AEUV,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1.

nimmt die Schlüsselrolle des Europäischen Sozialfonds bei der Verbesserung der Beschäftigungslage und der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Förderung der Anpassung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitnehmer an die Erfordernisse des Arbeitsmarktes und ihrer Integration in den Arbeitsmarkt, sowie bei der Verstärkung der sozialen Eingliederung zur Kenntnis,

2.

verweist auf die vier vom Parlament verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien und begrüßt, dass Beschäftigung und Bekämpfung der Armut mit Blick auf die Ein- bzw. Wiedereingliederung in das Arbeitsleben durch Schulungen zu diesen Zielen gehören;

3.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass substanzielle Fortschritte bei der Verwirklichung der Europa 2020-Ziele und Zielsetzungen, insbesondere im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, unabdingbar sind, wenn die Strategie glaubwürdig sein soll;

4.

ist der Auffassung, dass die Ziele und Zielsetzungen der Strategie „Europa 2020“ mit Hilfe dieses Instruments verwirklicht werden können, in dem Bestreben, die KMU zu unterstützen und die Bildungssysteme und die Berufsbildungs- und Schulungsmaßnahmen an die Bedürfnisse der KMU anzupassen;

5.

ist der Auffassung, dass eine stärkere Ausrichtung auf gut funktionierende Arbeitsmärkte und soziale Bedingungen ausschlaggebend ist, wenn das Wachstum und die Produktivität gesteigert und das Beschäftigungsniveau in Europa verbessert werden sollen;

6.

ist ebenfalls der Auffassung, dass eine Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ voraussetzt, dass besonderes Gewicht auf folgende Aspekte gelegt wird: Modernisierung der Bildungssysteme und der Berufsbildungs- und Schulungsmaßnahmen, Förderung menschenwürdiger Arbeit, nicht zuletzt durch Bekämpfung prekärer Beschäftigungsverhältnisse und der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit, Gleichstellung der Geschlechter und Schaffung von Bedingungen, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen, sowie die Gewähr, dass die Menschen, die derzeit vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, Zugang zu diesem Markt bekommen;

7.

ist der Auffassung, dass der ESF gestärkt werden muss, da es sich bei diesem Instrument um die wichtigste treibende Kraft im Rahmen der Europa 2020-Strategie handelt; hält es für außerordentlich wichtig, dass die Mitgliedstaaten den ESF zu Investitionen in Kompetenzen, Beschäftigung, Ausbildung und Umschulungsaktivitäten nutzen, um neue und bessere Arbeitsplätze zu schaffen;

8.

ist der Auffassung, dass die Effizienz des ESF davon abhängt, dass er auf die diversen Probleme eingeht, die infolge der lokalen und territorialen Besonderheiten auftreten; befürwortet daher einen maßgeschneiderten regionalen Ansatz (Bottom-up) bei der Ermittlung der Ziele;

9.

hält ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa für unabdingbare Voraussetzungen zur Verwirklichung des sozialen und territorialen Zusammenhalts;

10.

weist darauf hin, dass der territoriale Zusammenhalt zwar wichtig ist, es jedoch noch notwendiger ist, weiterhin Anstrengungen zur Verwirklichung des sozialen Zusammenhalts nach Geist und Buchstaben der Verträge, insbesondere Artikel 9 AEUV, zu unternehmen;

11.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Regionalpolitik und die Sozialpolitik der EU zusammenhängen, und dass beide für den Erfolg der Strategie „Europa 2020“ von ausschlaggebender Bedeutung sind, und fordert die Kommission auf, einen klaren und eindeutigen Rahmen vorzugeben, mit dessen Hilfe starke Synergien zwischen allen EU-Politiken und den Strukturfonds geschaffen werden können;

12.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt gestärkt werden sollte, indem die Beschäftigungsfähigkeit und die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessert werden, ein hohes Beschäftigungsniveau gefördert und für mehr und bessere Arbeitsplätze gesorgt wird;

13.

hält es daher für außerordentlich wichtig, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um zu gewährleisten, dass die politischen Maßnahmen und Instrumente der EU koordiniert ineinandergreifen und sich gegenseitig ergänzen, damit die Menschen in Europa dabei unterstützt werden, gute Arbeitsplätze zu finden, beruflich voranzukommen, der Armut durch die Einbindung in das Arbeitsleben mittels Aus- und Fortbildung zu entfliehen, allen Formen der sozialen Ausgrenzung zu entgehen und generell von den Vorteilen künftigen Wachstums zu profitieren;

14.

erkennt an, dass die Strukturfonds im Großen und Ganzen das bedeutendste Finanzierungsinstrument für soziale Zielsetzungen bleiben, ersucht die Kommission, Synergien mit anderen Programmen zu fördern und für Kohärenz zwischen den mehrjährigen Rahmenprogrammen zu sorgen, zu denen z. B. Daphne, Progress, das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ gehören;

15.

fordert die Kommission auf, das Potenzial der Strukturfonds durch die Vereinfachung insbesondere der Kontrollen, Flexibilität und die Verbesserung der Verfahren und des Follow-ups zu stärken, wobei mit Nachdruck auf die soziale Eingliederung hinzuweisen ist, um so den Mitgliedstaaten bei der Optimierung der Ergebnisse ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen Hilfestellung zu leisten und nachhaltiges Wachstum zu schaffen; betont, dass der ESF hinsichtlich der Zuweisung von Mitteln transparenter gestaltet werden muss, um die Bemühungen der Europäischen Union zur Förderung der Beschäftigung wirklich sichtbar zu machen;

16.

weist mit Nachdruck auf die Bedeutung des ESF als eines der wichtigsten Instrumente bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Verbesserung der Bildungs- und lebenslangen Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer – insbesondere angesichts der derzeitigen Beschäftigungskrise – sowie bei der Bekämpfung der Armut und der Ausgrenzung hin;

17.

ist der Auffassung, dass die Rolle des ESF bei der Verbesserung der Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer gestärkt werden muss; fordert die Kommission auf, alle erdenklichen politischen Möglichkeiten zur Steigerung des Beitrags des ESF im Rahmen der künftigen Gestaltung der Strukturfonds zu prüfen, um das Sozialmodell der Europäischen Union zu fördern; ist der Auffassung, dass es erhebliche Vorteile mit sich bringt, den ESF im Rahmen der Grundverordnung über die allgemeinen Bestimmungen zu den Fonds beizubehalten, ihn jedoch mit eigenen Regeln auszustatten;

18.

stellt fest, dass die Freizügigkeit im Binnenmarkt zur Folge hat, dass in einigen Teilen der Europäischen Union und insbesondere in größeren Städten neue Probleme beim Sozialschutz von Menschen in Notsituationen auftreten, die ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können, wodurch (private) karitative und öffentliche Dienstleistungen, die z. B. Nothilfe für Obdachlose oder ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen in der Gesellschaft leisten, noch stärker unter Druck geraten;

19.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Partnerschaftsprinzip zur Transparenz und zur Vereinfachung beiträgt, und dass die Partner daher in der Lage sein müssen, ihre Rolle angemessen zu erfüllen; hält es ausdrücklich für notwendig, den Partnerschaftsansatz weiter zu stärken, indem ESF-Mittel für den Aufbau von Kapazitäten und Schulungsmaßnahmen für die Partner bereitgestellt werden;

20.

ist der Auffassung, dass der ESF bei der Förderung der sozialen Dimension des Wirtschaftswachstums und der aktiven Teilhabe der Bürger an der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt eine Schlüsselrolle spielt, und auf diese Weise Chancengleichheit für alle für die Solidarität in der Gesellschaft und zwischen den Generationen sowie die Schaffung einer Gesellschaft ohne Ausgrenzung fördert, mit dem Ziel, die Armut zu verringern;

21.

ist der Auffassung, dass die Kommission anhand der Ergebnisse des Europäischen Jahres zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung besser in der Lage sein wird, die ESF-Mittel effizienter zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung in der EU einzusetzen, indem sie in bessere Bildung für künftige Arbeitsplätze investiert;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Donnerstag, 7. Oktober 2010

20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 371/44


Donnerstag, 7. Oktober 2010
Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen ***II

P7_TA(2010)0342

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen (11160/4/2010 – C7-0208/2010 – 2007/0152(COD))

2011/C 371 E/09

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (11160/4/2010 – C7-0208/2010),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0439),

gestützt auf Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0289/2007),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 9. Juli 2008 (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren (KOM(2009)0665) - „Omnibus“ (2),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Januar 2008 (3),

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A7-0261/2010),

1.

billigt den Standpunkt des Rates;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 259.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0126.

(3)  ABl. C 151 vom 17.6.2008, S. 50.


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 371/45


Donnerstag, 7. Oktober 2010
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (Lazaros Stavrou Lazarou - ZY)

P7_TA(2010)0343

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zur Ernennung von Lazaros Stavrou Lazarou zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0188/2010 – 2010/0818(NLE))

2011/C 371 E/10

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0188/2010),

unter Hinweis darauf, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 27. September 2010 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat,

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0254/2010),

A.

in der Erwägung, dass Lazaros Stavrou Lazarou die in Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Bedingungen erfüllt,

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Lazaros Stavrou Lazarou zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 371/46


Donnerstag, 7. Oktober 2010
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (Gijs M. de Vries - NL

P7_TA(2010)0344

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Gijs M. de Vries zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0191/2010 – 2010/0819(NLE))

2011/C 371 E/11

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0191/2010),

unter Hinweis darauf, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 27. September 2010 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat,

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0255/2010),

A.

in der Erwägung, dass Gijs de Vries die in Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Bedingungen erfüllt,

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Gijs M. de Vries zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 371/46


Donnerstag, 7. Oktober 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Spanien/Galicia Textiles

P7_TA(2010)0345

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/003 ES/Galicien Bekleidung aus Spanien) (KOM(2010)0437 – C7-0205/2010 – 2010/2136(BUD))

2011/C 371 E/12

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0437 – C7-0205/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0259/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Spanien Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 703 Entlassungen in 82 Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 14 (Herstellung von Bekleidung) in der NUTS-II-Region Galicien tätig sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine alternative Quelle an Zahlungsermächtigungen für nicht gebundene Mittel des Europäischen Sozialfonds vorgeschlagen hat;

6.

stellt fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Donnerstag, 7. Oktober 2010
ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/003 ES/Galicien Bekleidung aus Spanien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Spanien hat am 5. Februar 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 82 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 14 (Herstellung von Bekleidung) in einer NUTS-II-Region, Galicien (ES11) in Spanien, tätig sind, und diesen Antrag bis zum 11. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt vor, einen Betrag von 1 844 700 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Spanien eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um einen Betrag von 1 844 700 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 371/50


Donnerstag, 7. Oktober 2010
Inanspurchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Dänemark/Danfoss Gruppe

P7_TA(2010)0346

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/015 DK/Danfoss-Konzern Dänemark) (KOM(2010)0416 – C7-0200/2010 – 2010/2134(BUD))

2011/C 371 E/13

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0416 – C7-0200/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0258/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Dänemark Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 1 443 Entlassungen in drei Unternehmen des Danfoss-Konzerns betreffen, die in den NACE-2-Abteilungen 27 und 28 in der NUTS-II-Region Süd-Dänemark tätig sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine alternative Quelle an Zahlungsermächtigungen für nicht gebundene Mittel des Europäischen Sozialfonds vorgeschlagen hat;

6.

stellt fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Donnerstag, 7. Oktober 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/015 DK/Danfoss-Konzern Dänemark)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Dänemark hat im Zusammenhang mit Entlassungen beim Danfoss-Konzern einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt deshalb vor, einen Betrag von 8 893 336 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Dänemark eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 8 893 336 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 371/53


Donnerstag, 7. Oktober 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Dänemark/Linak A/S

P7_TA(2010)0347

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/031 DK/Linak aus Dänemark) (KOM(2010)0417 – C7-0199/2010 – 2010/2133(BUD))

2011/C 371 E/14

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0417 – C7-0199/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0257/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Dänemark Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 198 Entlassungen in dem Unternehmen Linak betreffen, das im Bereich Elektronik und Mechanik in der NUTS-II-Region Süd-Dänemark tätig ist,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine alternative Quelle an Zahlungsermächtigungen für nicht gebundene Mittel des Europäischen Sozialfonds vorgeschlagen hat;

6.

stellt fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Donnerstag, 7. Oktober 2010
ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/031 DK/Linak aus Dänemark)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Dänemark hat im Zusammenhang mit Entlassungen bei Linak A/S einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt deshalb vor, einen Betrag von 1 213 508 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Dänemark eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 213 508 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 371/56


Donnerstag, 7. Oktober 2010
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen ***I

P7_TA(2010)0349

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (KOM(2010)0256 – C7-0134/2010 – 2010/0137(COD))

2011/C 371 E/15

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0256),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0134/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0256/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Donnerstag, 7. Oktober 2010
P7_TC1-COD(2010)0137

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

( (Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1091/2010.)