ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.370.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 370

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
17. Dezember 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 370/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 362, 10.12.2011

1

 

Gerichtshof

2011/C 370/02

Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichtshofs

2

2011/C 370/03

Wahl der Kammerpräsidenten

2

2011/C 370/04

Zuteilung der Richter zu den Kammern

2

2011/C 370/05

Bestimmung des ersten Generalanwalts

3

2011/C 370/06

Listen für die Besetzung der Spruchkörper

3

2011/C 370/07

Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

4

 

Gericht

2011/C 370/08

Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichts

5

2011/C 370/09

Wahl eines Kammerpräsidenten

5

2011/C 370/10

Zuteilung der Richter an die Kammern

5

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2011/C 370/11

Eidesleistung neuer Mitglieder des Gerichts für den öffentlichen Dienst

8

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 370/12

Rechtssache C-255/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 49 EG — Soziale Sicherheit — Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs — In einem anderen Mitgliedstaat angefallene Krankheitskosten für ambulante Behandlungen — Nichterstattung oder von einer vorherigen Genehmigung abhängige Erstattung)

9

2011/C 370/13

Verbundene Rechtssachen C-509/09 und C-161/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs, Tribunal de grande instance de Paris — Deutschland, Frankreich) — eDate Advertising GmbH/X, Olivier Martinez, Robert Martinez/MGN Limited (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — Richtlinie 2000/31/EG — Veröffentlichung von Informationen im Internet — Verletzung von Persönlichkeitsrechten — Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht — Auf Dienste der Informationsgesellschaft anwendbares Recht)

9

2011/C 370/14

Rechtssache C-511/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2011 — Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg. Co. Ltd/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, IML Industria Meccanica Lombarda Srl (Rechtsmittel — Dumping — Einfuhr von Hebelmechaniken mit Ursprung in China — Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 — Bestimmung der Dumpingspanne — Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Abs. 10)

10

2011/C 370/15

Rechtssache C-530/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu — Polen) — Inter-Mark Group Sp. z o.o., Sp. komandytowa/Minister Finansów (Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und g — Ort des steuerbaren Umsatzes — Steuerliche Anknüpfung — Entwicklung, Vermietung und Aufbau von Messeständen)

11

2011/C 370/16

Rechtssache C-47/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2011 — Republik Österreich/Scheucher — Scheucher-Fleisch GmbH, Tauernfleisch Vertriebs GesmbH, Wech-Kärntner Truthahnverarbeitung GmbH, Wech-Geflügel GmbH, Johann Zsifkovics, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Art. 87 EG und 88 Abs. 2 und 3 EG — Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Zulässige Nichtigkeitsgründe — Begriff des Beteiligten — Urteilsbegründung — Beweislast — Prozessleitende Maßnahmen vor dem Gericht — Art. 64 und 81 der Verfahrensordnung des Gerichts)

11

2011/C 370/17

Rechtssache C-93/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Essen-NordOst/GFKL Financial Services AG (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 — Geltungsbereich — Begriffe Dienstleistungen gegen Entgelt und wirtschaftliche Tätigkeit — Verkauf zahlungsgestörter Forderungen — Kaufpreis unter dem Nennwert dieser Forderungen — Übernahme des Forderungseinzugs und des Ausfallrisikos durch den Käufer)

12

2011/C 370/18

Rechtssache C-109/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Oktober 2011 — Solvay SA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Sodamarkt in der Gemeinschaft — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Verletzung der Verteidigungsrechte — Akteneinsicht — Anhörung des Unternehmens)

12

2011/C 370/19

Rechtssache C-110/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Oktober 2011 — Solvay SA/Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Sodamarkt in der Gemeinschaft — Kartell — Verletzung der Verteidigungsrechte — Akteneinsicht — Anhörung des Unternehmens)

13

2011/C 370/20

Rechtssache C-311/10: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2007/46/EG — Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge — Nicht fristgerechte Umsetzung — Unvollständige Umsetzung)

13

2011/C 370/21

Rechtssache C-362/10: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/98/EG — Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors — Fehlerhafte Umsetzung oder Nichtumsetzung bestimmter Artikel innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

14

2011/C 370/22

Rechtssache C-402/10: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Société Groupe Limagrain Holding/Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (Landwirtschaft — Verordnungen (EWG) Nrn. 3665/87 und 565/80 — Ausfuhrerstattungen — Im Voraus gezahlte Erstattung — In das Zolllagerverfahren übergeführte Waren — Fehlen von Bestandsaufzeichnungen — Nachweis für die Ausfuhr der Waren — Erhalt der vollen Erstattung oder eines Teils derselben für diese Ausfuhr — Pflicht zur Rückerstattung des rechtsgrundlos erhaltenen Betrags — Erhebung eines Zuschlags auf den zu erstattenden Betrag)

14

2011/C 370/23

Rechtssache C-504/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakische Republik) — Tanoarch s. r. o./Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky (Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Recht auf Vorsteuerabzug — Übertragung eines Anteils an mehreren Unternehmen zustehenden Rechten an einer Erfindung auf ein Unternehmen, das bereits das Recht hat, diese Erfindung insgesamt zu nutzen — Missbräuchliche Praxis)

15

2011/C 370/24

Rechtssache C-559/10: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien) — Deli Ostrich NV/Belgische Staat (Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Tarifierung — Gefrorenes Kamelfleisch, das nicht aus einer Zucht stammt — Einreihung in die Unterposition 02089040 (andere (Wildfleischarten)) oder 02089095 (andere))

15

2011/C 370/25

Rechtssache C-601/10: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Zusätzliche Dienstleistungen der katastermäßigen Erfassung und der Stadtplanung — Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung)

15

2011/C 370/26

Rechtssache C-472/11: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 16. September 2011 — Banif Plus Bank Zrt./Csaba Csipai und Viktória Csipai

16

2011/C 370/27

Rechtssache C-490/11: Vorabentscheidungsersuchen des Hajdú-Bihar Megyei Bíróság (Ungarn), eingereicht am 26. September 2011 — IBIS S.r.l./PARTIUM ’70 Műanyagipari Zrt.

16

2011/C 370/28

Rechtssache C-500/11: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 23. September 2011 — Fruition Po Limited/Minister for Sustainable Farming and Food and Animal Health

17

2011/C 370/29

Rechtssache C-522/11: Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Lecce (Italien), eingereicht am 13. Oktober 2011 — Strafverfahren gegen Abdoul Khadre Mbaye

17

2011/C 370/30

Rechtssache C-528/11: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 18. Oktober 2011 — Zuheyr Freyeh Halaf/Darzhavna agentsia za bezhantsite pri Ministerski savet

18

2011/C 370/31

Rechtssache C-529/11: Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 17. September 2011 — Olaitan Ajoke Alarape, Olukayode Azeez Tijani/Secretary of State for the Home Department

19

2011/C 370/32

Rechtssache C-537/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Genova (Italien), eingereicht am 21. Oktober 2011 — Mattia Manzi, Compagnia Naviera Orchestra/Capitaneria di Porto di Genova

20

2011/C 370/33

Rechtssache C-539/11: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione Siciliana (Italien), eingereicht am 21. Oktober 2011 — Ottica New Line di Accardi Vincenzo/Gemeinde Campobello di Mazara

20

 

Gericht

2011/C 370/34

Rechtssache T-274/07: Urteil des Gerichts vom 8. November 2011 — Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat (Dumping — Einfuhr von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine — Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens — Verteidigungsrechte — Preisverpflichtungsangebot — Vertrauliche Behandlung der Identität der Beschwerdeführer)

22

2011/C 370/35

Rechtssache T-37/08: Urteil des Gerichts vom 8. November 2011 — Walton/Kommission (Ausführung des Haushaltsplans — Einziehung — Aufrechnung von Forderungen — Rückwirkung — Urteil des Gerichts, mit dem die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen verurteil wird — Einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung)

22

2011/C 370/36

Rechtssache T-384/08: Urteil des Gerichts vom 10. November 2011 — Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Schiffbau — Beihilfe der griechischen Behörden in Form einer Freistellungsgarantie — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Zurechenbarkeit zum Staat — Staatliche Mittel — Kriterium des privaten Investors)

22

2011/C 370/37

Rechtssache T-88/09: Urteil des Gerichts vom 8. November 2011 — Indromacchine u. a./Kommission (Außervertragliche Haftung — Staatliche Beihilfen — Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten — Äußerungen, die einem dritten Unternehmen einen Schaden zufügen — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht — Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen — Immaterieller Schaden — Materieller Schaden — Kausalzusammenhang — Verzugs- und Ausgleichszinsen)

23

2011/C 370/38

Rechtssache T-22/10: Urteil des Gerichts vom 10. November 2011 — Esprit International/HABM — Marc O’Polo International (Darstellung eines auf einer Hosentasche aufgebrachten Buchstaben) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die aus der Darstellung eines Buchstabens auf einer Hosentasche besteht — Ältere nationale Bildmarke, die einen Buchstaben darstellt — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

23

2011/C 370/39

Rechtssache T-143/10: Urteil des Gerichts vom 10. November 2011 — Ben Ri Electrónica/HABM — Sacopa (LT LIGHT-THECNO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke LT LIGHT-THECNO — Ältere Gemeinschaftsbildmarke LT — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

24

2011/C 370/40

Rechtssache T-313/10: Urteil des Gerichts vom 10. November 2011 — Three-N-Products Private/HABM — Shah (AYUURI NATURAL) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AYUURI NATURAL — Ältere Gemeinschaftswort- und -bildmarken AYUR — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

24

2011/C 370/41

Rechtssache T-335/09: Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2011 — Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril/Kommission (Nichtigkeitsklage — Programm MEDA I — Spezifisches Finanzierungsabkommen — Der Europäischen Union erteilte Vollmacht zur Einziehung der Forderungen des Königreichs Marokko gegen einen Dritten — Belastungsanzeige — Mahnschreiben — Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen — Unanfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

25

2011/C 370/42

Rechtssache T-497/11: Klage, eingereicht am 19. September 2011 — Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC PAIEMENT)

25

2011/C 370/43

Rechtssache T-527/11: Klage, eingereicht am 7. Oktober 2011 — Luxembourg Patent Co./HABM — DETEC (FIREDETEC)

25

2011/C 370/44

Rechtssache T-542/11: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2011 — ALOUMINION/Kommission

26

2011/C 370/45

Rechtssache T-550/11: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2011 — Assaad/Rat

27

2011/C 370/46

Rechtssache T-551/11: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2011 — BSI/Rat

28

2011/C 370/47

Rechtssache T-554/11: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2011 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

28

2011/C 370/48

Rechtssache T-557/11: Klage, eingereicht am 24. Oktober 2011 — Elsid u. a./Kommission

29

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/1


2011/C 370/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 362, 10.12.2011

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 355, 3.12.2011

ABl. C 347, 26.11.2011

ABl. C 340, 19.11.2011

ABl. C 331, 12.11.2011

ABl. C 319, 29.10.2011

ABl. C 311, 22.10.2011

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gerichtshof

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/2


Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichtshofs

2011/C 370/02

Herr Fernlund, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 8. September 2011 (1) für die Zeit vom 6. Oktober 2011 bis zum 6. Oktober 2012 zum Richter am Gerichtshof ernannt wurde, hat am 6. Oktober 2011 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 234 vom 10.9.2011, S. 42.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/2


Wahl der Kammerpräsidenten

2011/C 370/03

In ihrer Sitzung vom 27. September 2011 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 10 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung für ein Jahr bis zum 6. Oktober 2012 Herrn Safjan zum Präsidenten der Fünften Kammer, Herrn Lõhmus zum Präsidenten der Sechsten Kammer, Herrn Malenovský zum Präsidenten der Siebten Kammer und Frau Prechal zur Präsidentin der Achten Kammer mit drei Richtern gewählt.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/2


Zuteilung der Richter zu den Kammern

2011/C 370/04

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2011 beschlossen, Herrn Fernlund der Zweiten und der Sechsten Kammer zuzuteilen.

Nach der Wahl der Präsidenten der Kammern mit drei Richtern und der Zuteilung von Herrn Fernlund zur Zweiten und zur Sechsten Kammer sind die Zweite, die Fünfte, die Sechste, die Siebte und die Achte Kammer wie folgt besetzt:

Zweite Kammer

Kammerpräsident Cunha Rodrigues,

Richter Rosas, Lõhmus, Ó Caoimh, Arabadjiev und Fernlund

Fünfte Kammer

Kammerpräsident Safjan,

Richter Borg Barthet, Ilešič, Levits und Kasel, Richterin Berger

Sechste Kammer

Kammerpräsident Lõhmus,

Richter Rosas, Ó Caoimh, Arabadjiev und Fernlund

Siebte Kammer

Kammerpräsident Malenovský,

Richterin Silva de Lapuerta, Richter Juhász, Arestis, von Danwitz und Šváby

Achte Kammer

Kammerpräsidentin Prechal,

Richter Schiemann und Bay Larsen, Richterin Toader und Richter Jarašiūnas


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/3


Bestimmung des ersten Generalanwalts

2011/C 370/05

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 4. Oktober 2011 gemäß Art. 10 § 1 Abs. 3 der Verfahrensordnung Herrn Mazák für ein Jahr bis zum 6. Oktober 2012 zum Ersten Generalanwalt bestimmt.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/3


Listen für die Besetzung der Spruchkörper

2011/C 370/06

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2011 gemäß Art. 11b § 2 der Verfahrensordnung folgende Liste für die Besetzung der Großen Kammer erstellt:

Große Kammer

 

A. Rosas

 

C. Fernlund

 

R. Silva de Lapuerta

 

E. Jarašiūnas

 

K. Schiemann

 

A. Prechal

 

E. Juhász

 

M. Berger

 

G. Arestis

 

D. Šváby

 

A. Borg Barthet

 

M. Safjan

 

M. Ilešič

 

J.-J. Kasel

 

J. Malenovský

 

C. Toader

 

U. Lõhmus

 

A. Arabadjiev

 

E. Levits

 

T. von Danwitz

 

A. Ó Caoimh

 

L. Bay Larsen

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2011 gemäß Art. 11c § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung folgende Liste für die Besetzung der Zweite Kammer erstellt:

Zweite Kammer

 

A. Rosas

 

C. Fernlund

 

U. Lõhmus

 

A. Arabadjiev

 

A. Ó Caoimh

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2011 gemäß Art. 11c § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung folgende Listen für die Besetzung der Kammern mit drei Richtern erstellt:

Fünfte Kammer

 

A. Borg Barthet

 

M. Ilešič

 

E. Levits

 

J.-J. Kasel

 

M. Berger

Sechste Kammer

 

A. Rosas

 

A. Ó Caoimh

 

A. Arabadjiev

 

C. Fernlund

Siebte Kammer

 

R. Silva de Lapuerta

 

E. Juhász

 

G. Arestis

 

T. von Danwitz

 

D. Šváby

Achte Kammer

 

K. Schiemann

 

L. Bay Larsen

 

C. Toader

 

E. Jarašiūnas


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/4


Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

2011/C 370/07

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 27. September 2011 die Zweite Kammer des Gerichtshofs als die Kammer bestimmt, die nach Art. 9 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung für ein Jahr bis zum 6. Oktober 2012 mit den in Art. 104b der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betraut ist.


Gericht

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/5


Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichts

2011/C 370/08

Frau Kancheva, die mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 8. September 2011 (1) für die Zeit vom 12. September 2011 bis zum 31. August 2013 zur Richterin am Gericht ernannt wurde, hat am 19. September 2011 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 234 vom 10.9.2011, S. 43.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/5


Wahl eines Kammerpräsidenten

2011/C 370/09

Am 23. November 2011 hat das Gericht nach dem Rücktritt des Kammerpräsidenten Moavero Milanesi gemäß Art. 7 § 3 und Art. 15 der Verfahrensordnung des Gerichts Herrn Kanninen für die Zeit vom 23. November 2011 bis zum 31. August 2013 zum Präsidenten der mit fünf Richtern und mit drei Richtern besetzten Sechsten Kammer gewählt.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/5


Zuteilung der Richter an die Kammern

2011/C 370/10

Am 25. November 2011 hat die Vollversammlung des Gerichts nach der Wahl von Herrn Kanninen zum Präsidenten der Sechsten Kammer beschlossen, die Entscheidungen der Vollversammlung vom 20. September 2010 (1), vom 26. Oktober 2010 (2), vom 29. November 2010 (3) und vom 20. September 2011 (4) über die Zuteilung der Richter an die Kammern zu ändern.

Für die Zeit vom 25. November 2011 bis zum Amtsantritt des italienischen Mitglieds werden die Richter wie folgt den Kammern zugeteilt:

Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Azizi, Richterinnen Cremona und Labucka, Richter Frimodt Nielsen und Gratsias.

Erste Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Azizi,

 

Richterin Cremona,

 

Richter Frimodt Nielsen.

Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Forwood, Richter Dehousse, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richter Prek und Schwarcz, Richterin Kancheva.

Zweite Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Forwood,

 

Richter Dehousse,

 

Richter Schwarcz.

Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Czúcz, Richterin Cremona, Richterin Labucka, Richter Frimodt Nielsen und Gratsias.

Dritte Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Czúcz,

 

Richterin Labucka,

 

Richter Gratsias.

Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsidentin Pelikánová, Richter Vadapalas, Richterin Jürimäe, Richter O’Higgins und van der Woude.

Vierte Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsidentin Pelikánová,

 

Richterin Jürimäe,

 

Richter van der Woude.

Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Papasavvas, Richter Vadapalas, Richterin Jürimäe, Richter O’Higgins und van der Woude.

Fünfte Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Papasavvas,

 

Richter Vadapalas,

 

Richter O’Higgins.

Sechste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Kanninen, Richterin Martins Ribeiro, Richter Wahl, Soldevila Fragoso und Popescu.

Sechste Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Kanninen,

 

Richter Wahl,

 

Richter Soldevila Fragoso.

Siebte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Dittrich, Richter Dehousse, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richter Prek und Schwarcz, Richterin Kancheva.

Siebte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Dittrich,

a)

Richterin Wiszniewska-Białecka und Richter Prek,

b)

Richterinnen Wiszniewska-Białecka und Kancheva,

c)

Richter Prek und Richterin Kancheva.

Achte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Truchot, Richterin Martins Ribeiro, Richter Wahl, Soldevila Fragoso und Popescu.

Achte Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Truchot,

 

Richterin Martins Ribeiro,

 

Richter Popescu.

Für die Zeit vom 25. November 2011 bis zum Amtsantritt des italienischen Mitglieds bilden in der Siebten erweiterten Kammer folgende Richter mit dem Kammerpräsidenten den erweiterten Spruchkörper: die beiden anderen Richter der ursprünglich befassten Siebten Kammer, der vierte Richter dieser Kammer und ein Richter der Zweiten Kammer mit drei Richtern. Letzterer, der nicht der Kammerpräsident ist, wird nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge für ein Jahr bestimmt.

Für die Zeit vom 25. November 2011 bis zum Amtsantritt des italienischen Mitglieds bilden in der Zweiten erweiterten Kammer folgende Richter mit dem Kammerpräsidenten den erweiterten Spruchkörper: die beiden anderen Richter der ursprünglich befassten Zweiten Kammer und zwei Richter der Siebten Kammer, die mit vier Richtern besetzt ist. Die beiden letztgenannten Richter, von denen keiner der Kammerpräsident ist, werden nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge für ein Jahr bestimmt.


(1)  ABl. C 288 vom 23.10.2010, S. 2.

(2)  ABl. C 317 vom 20.11.2010, S. 5.

(3)  ABl. C 346 vom 18.12.2010, S. 2.

(4)  ABl. C 305 vom 15.10.2011, S. 2.


Gericht für den öffentlichen Dienst

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/8


Eidesleistung neuer Mitglieder des Gerichts für den öffentlichen Dienst

2011/C 370/11

Herr Barents, Herr Bradley und Herr Perillo, die mit Beschluss vom 18. Juli 2011 (1) für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2017 zu Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ernannt wurden, haben am 6. Oktober 2011 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 31.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-255/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - In einem anderen Mitgliedstaat angefallene Krankheitskosten für ambulante Behandlungen - Nichterstattung oder von einer vorherigen Genehmigung abhängige Erstattung)

2011/C 370/12

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und M. França)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, L. Duarte, A. Veiga Correia und P. Oliveira)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 EG — Erstattung im Ausland angefallener Krankheitskosten für ambulante Behandlung — Vorherige Genehmigung — Einschränkende Voraussetzungen

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie außer unter den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung nicht die Möglichkeit der Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat angefallenen Krankheitskosten für ambulante Behandlungen vorsieht, die nicht den Einsatz von in den nationalen Rechtsvorschriften abschließend aufgezählten kostspieligen Großgeräten erfordern, oder in den Fällen, in denen das Decreto-Lei Nr. 177/92 vom 13. August 1992 zur Festsetzung der Bedingungen für die Erstattung von im Ausland angefallenen Krankheitskosten die Möglichkeit der Kostenerstattung für diese Behandlungen vorsieht, die Erstattung von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung abhängig macht.

2.

Die Portugiesische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

3.

Das Königreich Spanien und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 205 vom 29.8.2009.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs, Tribunal de grande instance de Paris — Deutschland, Frankreich) — eDate Advertising GmbH/X, Olivier Martinez, Robert Martinez/MGN Limited

(Verbundene Rechtssachen C-509/09 und C-161/10) (1)

(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Klagen aus „unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ - Richtlinie 2000/31/EG - Veröffentlichung von Informationen im Internet - Verletzung von Persönlichkeitsrechten - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht - Auf Dienste der Informationsgesellschaft anwendbares Recht)

2011/C 370/13

Verfahrenssprachen: Deutsch und Französisch

Vorlegende Gerichte

Bundesgerichtshof, Tribunal de grande instance de Paris

Parteien der Ausgangsverfahren

Kläger: eDate Advertising GmbH, Olivier Martinez, Robert Martinez

Beklagte: X, MGN Limited

Gegenstand

(C-509/09)

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1) — Bestimmung des zuständigen Gerichts und des anwendbaren Rechts im Fall einer Klage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung von Informationen im Internet — Kriterien zur Ermittlung des Ortes, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“

(C-161/10)

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de grande instance de Paris — Auslegung der Art. 2 und 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Zuständiges Gericht für die Entscheidung über eine Klage wegen Verletzung des Privatlebens und des Rechts am eigenen Bild aufgrund einer Einstellung von Informationen und Fotografien auf einer Website im Internet, die von einem Server im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des Wohnorts des Klägers aus verbreitet wird — Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist — Erheblichkeit der Anzahl der Verbindungen mit der streitigen Internetwebsite von dem Staat aus, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, der Staatsangehörigkeit des Klägers und gegebenenfalls der Sprache, in der die streitigen Informationen verbreitet werden, für die Bestimmung dieses Ortes

Tenor

1.

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.

2.

Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass er keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel verlangt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/31 gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich sicherstellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.

ABl. C 148 vom 5.6.2010.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2011 — Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg. Co. Ltd/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, IML Industria Meccanica Lombarda Srl

(Rechtssache C-511/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Dumping - Einfuhr von Hebelmechaniken mit Ursprung in China - Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 - Bestimmung der Dumpingspanne - Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Abs. 10)

2011/C 370/14

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg. Co. Ltd (Prozessbevollmächtigter: P. Bentley, QC)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und C. Clyne), IML Industria Meccanica Lombarda Srl (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bierwagen)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2009, Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg., Co., Ltd./Rat (T-296/06), mit dem ein Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 205, S. 1), abgewiesen wurde — Ermittlung der Dumpingspanne

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg. Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union und der IML Industria Meccanica Lombarda Srl.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu — Polen) — Inter-Mark Group Sp. z o.o., Sp. komandytowa/Minister Finansów

(Rechtssache C-530/09) (1)

(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und g - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerliche Anknüpfung - Entwicklung, Vermietung und Aufbau von Messeständen)

2011/C 370/15

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Inter-Mark Group Sp. z o.o., Sp. komandytowa

Beklagter: Minister Finansów

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Wojewódzki Sąd Administracyjny (Polen) — Auslegung der Art. 52 Buchst. a und 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungsorts — Einstufung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit als mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Tätigkeiten zusammenhängende Dienstleistung oder als Dienstleistung auf dem Gebiet der Werbung — Vermietung von Messeständen an Aussteller

Tenor

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, für Kunden, die ihre Waren oder Dienstleistungen auf Messen und Ausstellungen vorstellen, einen Messe- oder Ausstellungsstand zu entwerfen, vorübergehend bereitzustellen und, gegebenenfalls, zu befördern und aufzustellen, unter folgende Bestimmungen dieser Richtlinie fallen kann:

unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, wenn der betreffende Stand für Werbezwecke entworfen oder verwendet wird;

unter deren Art. 52 Buchst. a, wenn der betreffende Stand für eine bestimmte Messe oder Ausstellung zu einem Thema aus dem Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet entworfen und bereitgestellt wird oder wenn der Stand einem Modell entspricht, dessen Form, Größe, materielle Beschaffenheit oder Aussehen vom Veranstalter einer bestimmten Messe oder Ausstellung festgelegt wurde;

unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie, wenn die entgeltliche vorübergehende Bereitstellung der materiellen Bestandteile, die den betreffenden Stand bilden, ein bestimmendes Element dieser Dienstleistung ist.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2011 — Republik Österreich/Scheucher — Scheucher-Fleisch GmbH, Tauernfleisch Vertriebs GesmbH, Wech-Kärntner Truthahnverarbeitung GmbH, Wech-Geflügel GmbH, Johann Zsifkovics, Europäische Kommission

(Rechtssache C-47/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 EG und 88 Abs. 2 und 3 EG - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässige Nichtigkeitsgründe - Begriff des „Beteiligten“ - Urteilsbegründung - Beweislast - Prozessleitende Maßnahmen vor dem Gericht - Art. 64 und 81 der Verfahrensordnung des Gerichts)

2011/C 370/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl im Beistand der Rechtsanwälte M. Núñez-Müller und J. Dammann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Scheucher-Fleisch GmbH, Tauernfleisch Vertriebs GesmbH, Wech-Kärntner Truthahnverarbeitung GmbH, Wech-Geflügel GmbH, Johann Zsifkovics (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Hofer und T. Humer), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 18. November 2009, Scheucher-Fleisch u. a./Kommission (T-375/04), mit dem das Gericht die Entscheidung C(2004) 2037 fin der Kommission vom 30. Juni 2004 über die staatliche Beihilfe NN 34A/2000 betreffend die Qualitätsprogramme und Qualitätszeichen „AMA-Biozeichen“ und „AMA-Gütesiegel“ in Österreich für nichtig erklärt hat — Fehlerhafte Auslegung des in Art. 263 Abs. 4 AEUV enthaltenen Ausdrucks „unmittelbar und individuell betroffen“ — Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Kommission verpflichtet sei, das nach dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren einzuleiten — Verstoß gegen die Regeln über die Beweislast — Unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils — Unterlassen der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Essen-NordOst/GFKL Financial Services AG

(Rechtssache C-93/10) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 - Geltungsbereich - Begriffe „Dienstleistungen gegen Entgelt“ und „wirtschaftliche Tätigkeit“ - Verkauf zahlungsgestörter Forderungen - Kaufpreis unter dem Nennwert dieser Forderungen - Übernahme des Forderungseinzugs und des Ausfallrisikos durch den Käufer)

2011/C 370/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Essen-NordOst

Beklagte: GFKL Financial Services AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof (Deutschland) — Auslegung von Art. 2 Nr. 1, Art. 4, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Begriffe „entgeltliche Leistung“ und „wirtschaftliche Tätigkeit“ — Factoring — Kauf risikobehafteter Forderungen zu einem Preis, der sich nach der Ausfallwahrscheinlichkeit der Schuldner richtet — Übernahme des Forderungseinzugs und des Ausfallrisikos durch den Forderungskäufer

Tenor

Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/12


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Oktober 2011 — Solvay SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-109/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Sodamarkt in der Gemeinschaft - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Anhörung des Unternehmens)

2011/C 370/18

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Solvay SA (Prozessbevollmächtigte: P. Foriers, F. Louis, R. Jafferali und A. Vallery, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und F. Castillo de la Torre im Beistand von N. Coutrelis, avocate)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 17. Dezember 2009, Solvay/Commission (T-57/01), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/6/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] abgewiesen hat — Wettbewerb — Sodamarkt in der Gemeinschaft (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands) — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer — Verletzung der Verteidigungsrechte — Unrichtige vorherige Bestimmung des räumlich relevanten Markts — Fehlende Begründung — Außergewöhnliche Umstände, mit denen das Nichtvorliegen einer beherrschenden Stellung dargetan wird

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2009, Solvay/Kommission (T-57/01), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung 2003/6/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/33.133 — C: Natriumkarbonat — Solvay) wird für nichtig erklärt.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten beider Rechtszüge.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/13


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Oktober 2011 — Solvay SA/Kommission

(Rechtssache C-110/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Sodamarkt in der Gemeinschaft - Kartell - Verletzung der Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Anhörung des Unternehmens)

2011/C 370/19

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Solvay SA (Prozessbevollmächtigte: P. Foriers, R. Jafferali, F. Louis und A. Vallery, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und F. Castillo de la Torre im Beistand von N. Coutrelis, avocate)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache Solvay/Kommission (T-58/01), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/5/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] abgewiesen hat — Wettbewerb — Sodamarkt in der Gemeinschaft — Kartell — Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer — Verletzung der Verteidigungsrechte

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2009, Solvay/Kommission (T-58/01), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung 2003/5/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (COMP/33.133 — B: Natriumkarbonat — Solvay, CFK) wird für nichtig erklärt.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten beider Rechtszüge.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/13


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-311/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2007/46/EG - Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge - Nicht fristgerechte Umsetzung - Unvollständige Umsetzung)

2011/C 370/20

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und Ł. Habiak)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263, S. 1) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 48 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge verstoßen, dass sie die Europäische Kommission nicht von den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Kenntnis gesetzt hat.

2.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 48 der Richtlinie 2007/46 verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diese Richtlinie umzusetzen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

3.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 246 vom 11.9.2010.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/14


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-362/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/98/EG - Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors - Fehlerhafte Umsetzung oder Nichtumsetzung bestimmter Artikel innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2011/C 370/21

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. La Pergola und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Szpunar)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10 und 11 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345, S. 90) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Polen hat durch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 4, 6 bis 8 sowie 10 und 11 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diese Richtlinie umzusetzen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/14


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Société Groupe Limagrain Holding/Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer

(Rechtssache C-402/10) (1)

(Landwirtschaft - Verordnungen (EWG) Nrn. 3665/87 und 565/80 - Ausfuhrerstattungen - Im Voraus gezahlte Erstattung - In das Zolllagerverfahren übergeführte Waren - Fehlen von Bestandsaufzeichnungen - Nachweis für die Ausfuhr der Waren - Erhalt der vollen Erstattung oder eines Teils derselben für diese Ausfuhr - Pflicht zur Rückerstattung des rechtsgrundlos erhaltenen Betrags - Erhebung eines Zuschlags auf den zu erstattenden Betrag)

2011/C 370/22

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société Groupe Limagrain Holding

Beklagte: Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’Etat (Frankreich) — Auslegung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 62, S. 5) — Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren im Hinblick auf die Ausfuhr mit Vorauszahlung der Erstattungen — Rückzahlung der im Voraus erhaltenen Beträge bei Fehlen von Bestandsaufzeichnungen — Bedingungen der Rückzahlung

Tenor

1.

Die unionsrechtlichen Vorschriften über die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen sind dahin auszulegen, dass das Führen von Bestandsaufzeichnungen für die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren gemäß der Zollregelung der Union eine Voraussetzung für die Vorauszahlung einer Ausfuhrerstattung für diese Waren darstellt. Verbleibende Zweifel an der Richtigkeit bestimmter Eintragungen oder im Hinblick auf Unstimmigkeiten dieser Bestandsaufzeichnungen können jedoch mit Hilfe zusätzlicher Dokumente geklärt werden, soweit diese von den zuständigen nationalen Behörden für ausreichend erachtet werden.

2.

Die unionsrechtlichen Vorschriften über die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen sind weiter wie folgt auszulegen:

Wenn und soweit die nach der Zollregelung der Union bestehende Verpflichtung zur Führung von Bestandsaufzeichnungen für die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren nicht eingehalten wurde, ist der Nachweis, dass der Menge und Art nach ähnliche Waren wie die in der Zahlungserklärung angegebenen ausgeführt wurden, nicht ausreichend, um den auf die Ausfuhr dieser Waren entfallenden Erstattungsbetrag als dem Ausführer zustehend ansehen zu können.

Wenn der Ausführer wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Führung von Bestandsaufzeichnungen für in das Zolllagerverfahren übergeführte Waren die Beträge, die er als Vorschuss auf eine Ausfuhrerstattung erhalten hat, ganz oder teilweise zurückerstatten muss, ist auf den rechtsgrundlos gezahlten und zurückzuerstattenden Betrag der nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der u. a. durch die Verordnung (EWG) Nr. 1708/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 geänderten Fassung vorgesehene Zuschlag in Höhe von 20 % zu erheben.


(1)  ABl. C 288 vom 23.10.2010.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/15


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakische Republik) — Tanoarch s. r. o./Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky

(Rechtssache C-504/10) (1)

(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung eines Anteils an mehreren Unternehmen zustehenden Rechten an einer Erfindung auf ein Unternehmen, das bereits das Recht hat, diese Erfindung insgesamt zu nutzen - Missbräuchliche Praxis)

2011/C 370/23

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tanoarch s. r. o.

Beklagter: Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Najvyšší súd Slovenskej republiky — Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), insbesondere ihres Art. 2 — Übertragung eines Anteils an im Eigentum mehrerer Unternehmen stehenden Rechten an einer Erfindung auf ein Unternehmen, das bereits das Recht hat, diese Erfindung insgesamt zu nutzen — Möglicherweise bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug

Tenor

1.

Ein Steuerpflichtiger kann grundsätzlich ein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer geltend machen, die für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung entrichtet worden ist oder geschuldet wird, wenn das anwendbare nationale Recht die Übertragung eines Anteils an einem gemeinschaftlichen Recht an einer Erfindung, mit dem Rechte an der Erfindung verliehen werden, zulässt.

2.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand sämtlicher tatsächlicher Umstände, die für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistung kennzeichnend sind, festzustellen, ob hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug ein Rechtsmissbrauch vorliegt oder nicht.


(1)  ABl. C 46 vom 12.2.2011.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/15


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien) — Deli Ostrich NV/Belgische Staat

(Rechtssache C-559/10) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gefrorenes Kamelfleisch, das nicht aus einer Zucht stammt - Einreihung in die Unterposition 0208 90 40 (andere (Wildfleischarten)) oder 0208 90 95 (andere))

2011/C 370/24

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deli Ostrich NV

Beklagter: Belgische Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Kamelfleisch, das nicht aus einer Zucht stammt — Einreihung in die Unterposition 02089040 (Wild) oder 02089095 (andere)?

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung bildet, ist dahin auszulegen, dass Kamelfleisch als „andere [Wildfleischarten]“ in die Unterposition 0208 90 40 einzureihen ist, wenn die Kamele, von denen dieses Fleisch stammt, in freier Wildbahn lebten und gejagt wurden.


(1)  ABl. C 55 vom 19.2.2011.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/15


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-601/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Zusätzliche Dienstleistungen der katastermäßigen Erfassung und der Stadtplanung - Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung)

2011/C 370/25

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Kukovec)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Chala und D. Tsagkaraki)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 8 und 11 Abs. 3 der Richtlinie 92/50/EG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) sowie gegen die Art. 20 und 31 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Auftragsvergabe ohne vorherige Vergabebekanntmachung — Vertrag über zusätzliche Dienstleistungen in Bezug auf die katastermäßige Erfassung und die Stadtplanung — Gemeinden Vasilika, Kassandra, Egnatia und Arethousa

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8 und 11 Abs. 3 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung und den Art. 20 und 31 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass sie öffentliche Aufträge über zusätzliche Dienstleistungen in Bezug auf die katastermäßige Erfassung und die Stadtplanung, die von dem ursprünglich geschlossenen Vertrag der Gemeinden Vasilika, Kassandra, Egnatia und Arethousa nicht umfasst waren, im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 26.2.2011.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/16


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 16. September 2011 — Banif Plus Bank Zrt./Csaba Csipai und Viktória Csipai

(Rechtssache C-472/11)

2011/C 370/26

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Banif Plus Bank Zrt.

Beklagte: Csaba Csipai und Viktória Csipai

Vorlagefragen

1.

Entspricht die Vorgehensweise eines nationalen Gerichts der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1), wenn es das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsbestimmung feststellt und trotz des Fehlens eines entsprechenden Begehrens der Parteien diesen mitteilt, dass es den vierten Satz von Klausel 29 der allgemeinen Vertragsbedingungen des zwischen den Prozessparteien geschlossenen Darlehensvertrags für nichtig hält? Die Nichtigkeit ergibt sich aus der Verletzung von Rechtsvorschriften, konkret der Art. 1 Abs. 1 Buchst. c und 2 Buchst. j des Regierungserlasses Nr. 18/1999.

2.

Im Zusammenhang mit der ersten Frage: Ist das Gericht befugt, die Prozessparteien aufzufordern, eine Erklärung zu der genannten Vertragsklausel abzugeben, damit die Rechtsfolgen einer etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel herausgearbeitet und die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 niedergelegten Ziele erreicht werden können?

3.

Kann das Gericht unter den zuvor dargelegten Umständen anlässlich der Prüfung einer missbräuchlichen Vertragsklausel jede Vertragsklausel prüfen, oder kann es nur diejenigen Klauseln prüfen, auf die die Partei, die mit dem Verbraucher einen Vertrag geschlossen hat, ihren Anspruch stützt?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/16


Vorabentscheidungsersuchen des Hajdú-Bihar Megyei Bíróság (Ungarn), eingereicht am 26. September 2011 — IBIS S.r.l./PARTIUM ’70 Műanyagipari Zrt.

(Rechtssache C-490/11)

2011/C 370/27

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Hajdú-Bihar Megyei Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: IBIS S.r.l.

Beklagte: PARTIUM ’70 Műanyagipari Zrt.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 45 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, im Verfahren über den in Art. 45 vorgesehenen Rechtsbehelf den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung zurückweisen kann, wenn die in Art. 54 der Verordnung vorgesehene Bescheinigung ausgestellt wurde, obwohl die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 2 Buchst. a oder b der Verordnung nicht vorliegen?

2.

Sollte die Frage bejaht werden: Wie ist Art. 35 Abs. 3 der Verordnung in Verbindung mit Art. 66 der Verordnung auszulegen?

3.

Steht Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung dem entgegen, dass auf der Grundlage der vom Gericht des Ursprungsstaats ausgestellten Bescheinigung der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen wird, wenn aus der Entscheidung, für die die Bescheinigung ausgestellt wurde, hervorgeht, dass eine Schiedsklausel existiert?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/17


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 23. September 2011 — Fruition Po Limited/Minister for Sustainable Farming and Food and Animal Health

(Rechtssache C-500/11)

2011/C 370/28

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice, Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Fruition Po Limited

Beklagter: Minister for Sustainable Farming and Food and Animal Health

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 (1) des Rates in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass danach eine gewisse Kontrolle der jeweiligen Körperschaft über ihre Auftragnehmer erforderlich ist, wenn

a)

ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer Körperschaft als Erzeugerorganisation nach Art. 11 prüft;

b)

Zweck und Satzung der Körperschaft den Anforderungen des Art. 11 entsprechen;

c)

die der Körperschaft beigetretenen Erzeuger alle Dienstleistungen erhalten, die von einer Erzeugerorganisation im Sinne von Art. 11 erbracht werden müssen, und

d)

die Körperschaft Auftragnehmer damit beauftragt hat, einen erheblichen Anteil dieser Dienstleistungen zu erbringen?

2.

Wenn Frage 1 zu bejahen ist, in welchem Umfang muss eine Kontrolle bei richtiger Auslegung von Art. 11 gegeben sein?

3.

Ist eine gegebenenfalls nach Art. 11 erforderliche Kontrolle der Körperschaft insbesondere gegeben, wenn

a)

es sich bei den Auftragnehmern

1.

um eine Gesellschaft handelt, an der die Mitglieder der Körperschaft 93 % der Anteile halten, und

2.

um eine Gesellschaft, an der die erstgenannte Gesellschaft 50 % der Anteile hält und nach deren Satzung oder Gesellschaftsvertrag Entscheidungen der Gesellschaft einstimmig gefasst werden müssen,

b)

keine der beiden Gesellschaften vertraglich verpflichtet ist, den Weisungen der Körperschaft hinsichtlich der fraglichen Tätigkeiten nachzukommen, sondern

c)

die Körperschaft und die Auftragnehmer infolge der vorstehend dargestellten Beteiligungsverhältnisse auf der Grundlage eines Einvernehmens tätig werden?

4.

Ist für die Beantwortung der vorgenannten Fragen von Bedeutung, dass

a)

Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1432/03 (2) der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen zum maßgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich vorsah, dass „[d]ie Mitgliedstaaten [fest]legen …, unter welchen Bedingungen“ Erzeugerorganisationen die Ausführung ihrer Aufgaben auf Dritte übertragen können;

b)

der in Frage 1 genannte Mitgliedstaat zum maßgeblichen Zeitpunkt solche Bedingungen nicht festgelegt hatte?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen (ABl. L 203, S. 18).


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/17


Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Lecce (Italien), eingereicht am 13. Oktober 2011 — Strafverfahren gegen Abdoul Khadre Mbaye

(Rechtssache C-522/11)

2011/C 370/29

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di Pace di Lecce

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Abdoul Khadre Mbaye

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG (1) der Möglichkeit der Anwendung dieser Richtlinie auch dann entgegen, wenn eine innerstaatliche Regelung (Art. 10bis T. U. 286/98) bei illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt die Ausweisung als die Strafe ersetzende Sanktion vorsieht?

2.

Steht die Gemeinschaftsrichtlinie zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen der Möglichkeit entgegen, die bloße illegale Anwesenheit eines Ausländers im nationalen Hoheitsgebiet unabhängig davon, ob das im innerstaatlichen Recht und in der genannten Richtlinie vorgesehene Verwaltungsverfahren zur Rückführung abgeschlossen ist, strafrechtlich zu sanktionieren?


(1)  ABl. L 348, S. 98.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/18


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 18. Oktober 2011 — Zuheyr Freyeh Halaf/Darzhavna agentsia za bezhantsite pri Ministerski savet

(Rechtssache C-528/11)

2011/C 370/30

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen Sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Zuheyr Freyeh Halaf

Beklagte: Darzhavna agentsia za bezhantsite pri Ministerski savet

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (1) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, dahin auszulegen, dass er zulässt, dass ein Mitgliedstaat die Verantwortlichkeit für die Prüfung eines Asylantrags übernimmt, wenn beim Asylbewerber keine persönlichen Umstände vorliegen, die die Anwendbarkeit der humanitären Klausel des Art. 15 dieser Verordnung begründen, und wenn in Bezug auf den gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zumindest einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a)

In den Akten des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Organisation der Vereinten Nationen (UNHCR) werden Tatsachen und Schlussfolgerungen angeführt, denen zufolge der von Rechts wegen zuständige Mitgliedstaat gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Asylbereich verstößt, die die Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern, den Zugang zum Verfahren oder die Qualität des Verfahrens zur Prüfung von Asylanträgen betreffen;

b)

der von Rechts wegen zuständige Mitgliedstaat hat ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 nicht beantwortet, wobei diese Verordnung keine Bestimmungen über die Einhaltung des Grundsatzes der Solidarität gemäß Art. 80 AEUV enthält?

2.

Ist es für die Zwecke der Anwendung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 zulässig, dass ein nationales Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem auf der Grundlage von Behauptungen über eine Verletzung des Unionsrechts im Asylbereich in dem nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaat die Anwendung der Verordnung beantragt wird, die Verletzung dieses Rechts und die sich daraus ergebenden Folgen für die Rechte des Asylbewerbers prüft, die ihm durch das Unionsrecht im Fall seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat gewährleistet werden, ohne dass der Gerichtshof der Europäischen Union in dem im Unionsrecht vorgesehenen Verfahren in Bezug auf diesen Mitgliedstaat eine Verletzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgestellt hat?

Falls die vorstehende Frage bejaht wird, mögen auch folgende Fragen zur Festlegung der Kriterien für eine Verletzung des Unionsrechts beantwortet werden:

Sind nur wesentliche Verletzungen des Unionsrechts zu berücksichtigen, und welche Kriterien hat das nationale Gericht zur Feststellung dieser Verletzungen für die Zwecke der Anwendung der auszulegenden Bestimmung der Verordnung Nr. 343/2003 heranzuziehen? Ist eine Verletzung des Unionsrechts im Asylbereich nur dann als wesentlich zu werten, wenn sie die Verletzung irgendeines dem Asylbewerber durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechts zur Folge hat, oder hat eine Einschränkung auf die Verletzung des Rechts auf Asyl im Sinne des Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfolgen? Wenn nach den allgemeinen Kriterien und Standards des Unionsrechts keine rechtliche Grundlage dafür besteht, dem Asylantrag des Betreffenden stattzugeben, sind dann nur die Verletzungen der Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern in dem von Rechts wegen zuständigen Mitgliedstaat zu prüfen?

3.

Welchen Inhalt hat das Recht auf Asyl gemäß Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 53 der Charta sowie in Verbindung mit der Definition des Art. 2 Buchst. c und dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 343/2003?

4.

Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen, dass er einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaats erlaubt, davon auszugehen, dass die Vermutung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des sicheren Staates im Sinne des zweiten Erwägungsgrundes dieser Verordnung in Bezug auf den gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat widerlegt ist, wenn dies nicht vom Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt worden ist, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

die anerkannten Überwachungsbefugnisse des Amts des UNHCR, die sich aus der Verpflichtung nach Art. 78 Abs. 1 AEUV zur Einhaltung völkerrechtlicher Instrumente im Asylbereich und ausdrücklich nach Art. 21 der Richtlinie 2005/85/EG (2) des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten, sowie

die in den Akten des Amts des UNHCR angeführten Tatsachen und Schlussfolgerungen, denen zufolge der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 zuständige Mitgliedstaat gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Asylbereich verstößt?

5.

Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 in Verbindung mit der nach Art. 78 Abs. 1 AEUV bestehenden Verpflichtung zur Einhaltung völkerrechtlicher Instrumente im Asylbereich dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Verfahren zur Bestimmung des gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaats das Amt des UNHCR um Stellungnahme zu ersuchen, wenn in den Akten dieses Amts Tatsachen und Schlussfolgerungen angeführt werden, denen zufolge der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 zuständige Mitgliedstaat gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Asylbereich verstößt?

Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möge auch folgende Frage beantwortet werden:

Wenn eine solche Stellungnahme des Amts des UNHCR nicht eingeholt wird, wird dadurch das Verfahren zur Bestimmung des gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaats wesentlich verletzt und werden dadurch das Recht auf eine gute Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, und zwar auch angesichts von Art. 21 der Richtlinie 2005/85, der das Recht dieses Amts vorsieht, bei der Prüfung von Einzelanträgen eine Stellungnahme abzugeben?


(1)  ABl. L 50, S. 1.

(2)  ABl. L 326, S. 13.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/19


Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 17. September 2011 — Olaitan Ajoke Alarape, Olukayode Azeez Tijani/Secretary of State for the Home Department

(Rechtssache C-529/11)

2011/C 370/31

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Olaitan Ajoke Alarape, Olukayode Azeez Tijani

Beklagter: Secretary of State for the Home Department

Vorlagefragen

1.

Ist es Voraussetzung für die Eigenschaft eines Elternteils als die „die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmende Person“ und somit für die Möglichkeit dieses Elternteils, ein Aufenthaltsrecht von einem über 21 Jahre alten Kind ableiten zu können, das ein Recht auf Teilnahme am allgemeinen Unterricht nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 (jetzt Art. 10 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011 (1)) ausübt, dass das Kind i) von diesem Elternteil Unterhalt erhält, ii) im Haushalt dieses Elternteils wohnt und iii) emotionale Unterstützung von diesem Elternteil erhält?

2.

Falls ein Elternteil nicht das Vorliegen aller drei vorgenannten Umstände dartun muss, um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht beanspruchen zu können, reicht dann der Nachweis aus, dass nur einer dieser Umstände oder dass nur zwei dieser Umstände gegeben sind?

3.

Kann im Hinblick auf den oben unter ii) bezeichneten Umstand ein fortgesetzter Aufenthalt eines volljährigen, ein Studium absolvierenden Kindes bei seinem Elternteil/seinen Eltern auch dann vorliegen, wenn das Kind während des Studiums (abgesehen von Ferien und gelegentlichen Wochenenden) nicht zu Hause lebt?

4.

Muss im Hinblick auf den oben unter iii) bezeichneten Umstand die von dem Elternteil geleistete emotionale Unterstützung eine bestimmte Qualität aufweisen (d. h. enge oder physische Nähe) oder reicht es, wenn sie in der üblichen emotionalen Bindung zwischen einem Elternteil und einem volljährigen Kind besteht?

5.

Wenn einer Person seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 (jetzt Art. 10 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011) zusteht, ist diese Aufenthaltszeit für die Zwecke des Erwerbs eines Rechts auf Daueraufenthalt nach Kapitel IV („Recht auf Daueraufenthalt“) der Richtlinie 2004/38/EG (2) (Unionsbürger-Richtlinie) und den Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Art. 19 dieser Richtlinie zu berücksichtigen?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141, S. 1).

(2)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Genova (Italien), eingereicht am 21. Oktober 2011 — Mattia Manzi, Compagnia Naviera Orchestra/Capitaneria di Porto di Genova

(Rechtssache C-537/11)

2011/C 370/32

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Genova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mattia Manzi, Compagnia Naviera Orchestra

Beklagter: Capitaneria di Porto di Genova

Vorlagefragen

1.

Muss Art. 4a der auch unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens erlassenen Richtlinie 1999/32/EG (1) in der durch die Richtlinie 2005/33/EG (2) geänderten Fassung dahin ausgelegt werden, dass gemäß dem internationalen Grundsatz von Treu und Glauben und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedsstaaten der in diesem Artikel vorgesehene Grenzwert von 1,5 Massenhundertteilen Schwefelgehalt bei Schiffskraftstoffen nicht für Schiffe gilt, die unter der Flagge eines nicht der Europäischen Union angehörenden Vertragsstaats des MARPOL-Übereinkommens 73/78 fahren und sich im Hafen eines Mitgliedsstaats aufhalten, der ebenfalls der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens 73/78 zugestimmt hat?

2.

Falls Art. 4a der Richtlinie 1999/32/EG in der durch die Richtlinie 2005/33/EG geänderten Fassung nicht in dem in Frage I genannten Sinne auszulegen ist: Ist der angeführte Artikel, soweit er einen Grenzwert von 1,5 Massenhundertteilen Schwefelgehalt bei Schiffskraftstoffen für Fahrgastschiffe im Linienverkehr von oder nach einem Gemeinschaftshafen vorsieht, auch wenn sie unter der Flagge eines nicht zur Europäischen Union gehörenden Staates fahren, der aber der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens zugestimmt hat — nach dem außerhalb des Sox-Emissions-Überwachungsgebiets ein Grenzwert von 4,5 Massenhunderteilen gilt — rechtswidrig, da er gegen den allgemeinen Grundsatz des internationalen Rechts pacta sunt servanda und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedsstaaten verstößt, indem er die Mitgliedsstaaten, die die Anlage VI ratifiziert und umgesetzt haben, dazu zwingt, gegen ihre Verpflichtungen gegenüber den anderen Staaten, die der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens 73/78 zugestimmt haben, zu verstoßen?

3.

Ist der Begriff des „Linienverkehrs“ im Sinne des Art. 2 Nr. 3g der Richtlinie 1999/32/EG in der durch die Richtlinie 2005/33/EG geänderten Fassung dahin auszulegen, dass unter Schiffe „im Linienverkehr“ auch Kreuzfahrtschiffe fallen?


(1)  ABl. L 121, S. 13.

(2)  ABl. L 191, S. 59.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/20


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione Siciliana (Italien), eingereicht am 21. Oktober 2011 — Ottica New Line di Accardi Vincenzo/Gemeinde Campobello di Mazara

(Rechtssache C-539/11)

2011/C 370/33

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione Siciliana (Italien)

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Ottica New Line di Accardi Vincenzo

Rechtsmittelgegnerin: Gemeinde Campobello di Mazara

Andere Verfahrensbeteiligte: Fotottica Media Vision di Luppino Natale Fabrizio E.C. s.n.c.

Vorlagefragen

1.

Ist das Recht der Europäischen Union auf dem Gebiet der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit dahin auszulegen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats — im vorliegenden Fall Art. 1 des Gesetzes Nr. 12/2004 der autonomen Region Sizilien —, die die Ansiedlung eines Optikergeschäfts im Gebiet dieses Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall in einem Teil des Staats) Begrenzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte und der Entfernung zwischen den Geschäftslokalen unterwirftt, die abstrakt gesehen eine Verletzung der vorgenannten grundlegenden Freiheiten darstellen, einem zwingenden Grund eines auf das Erfordernis des Schutzes der menschlichen Gesundheit bezogenen Allgemeininteresses entspricht?

2.

Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Sind nach dem Recht der Europäischen Union die Begrenzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte (ein Geschäft je 8 000 Einwohner) und der Entfernung (dreihundert Meter zwischen dem einen und dem nächsten Geschäft), wie sie im Gesetz Nr. 12/2004 der autonomen Region Sizilien für die Ansiedlung von Optikergeschäften auf dem Gebiet der Region festgelegt sind, als geeignet anzusehen, um das Ziel zu erreichen, das dem oben genannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses entspricht?

3.

Bei Bejahung der Frage zu 1): Sind nach dem Recht der Europäischen Union die Begrenzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte (ein Geschäft für je 8 000 Einwohner) und der Entfernung (dreihundert Meter zwischen dem einen und dem nächsten Geschäft), wie sie im Gesetz Nr. 12/2004 der autonomen Region Sizilien für die Ansiedlung von Optikergeschäften auf dem Gebiet der Region festgelegt sind, als verhältnismäßig, d. h. als nicht zu weit gehend anzusehen, um das Ziel zu erreichen, das dem oben genannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses entspricht?


Gericht

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/22


Urteil des Gerichts vom 8. November 2011 — Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat

(Rechtssache T-274/07) (1)

(Dumping - Einfuhr von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Verteidigungsrechte - Preisverpflichtungsangebot - Vertrauliche Behandlung der Identität der Beschwerdeführer)

2011/C 370/34

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd (Quzhou, Zhejiang, China) (Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und Y. Melin, Rechtsanwalt)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und E. McGovern, Barrister)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und K. Talabér-Ritz), Vale Mill (Rochdale) Ltd (Rochdale, Vereinigtes Königreich), Pirola SpA (Mapello, Italien) und Colombo New Scal SpA (Rovagnate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. L 109, S. 12), soweit damit ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von von der Klägerin hergestellten Bügelbrettern und -tischen eingeführt wird

Tenor

1.

Die Art. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit damit in Bezu auf die von der Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd hergestellten Bügelbretter und -tische ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufige Zoll endgültig vereinnahmt wird.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Zhejiang Harmonic Hardware Products.

3.

Die Europäische Kommission, die Vale Mill (Rochdale) Ltd, die Pirola SpA und die Colombo New Scal SpA tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 22.9.2007.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/22


Urteil des Gerichts vom 8. November 2011 — Walton/Kommission

(Rechtssache T-37/08) (1)

(Ausführung des Haushaltsplans - Einziehung - Aufrechnung von Forderungen - Rückwirkung - Urteil des Gerichts, mit dem die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen verurteil wird - Einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung)

2011/C 370/35

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Robert Walton (Oxford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: D. Beard, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. Currall)

Gegenstand

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007, mit der diese den ihr vom Kläger geschuldeten Betrag in Höhe von 36 551,58 Euro im Wege der Aufrechnung eingezogen hat

Tenor

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007 wird aufgehoben, soweit sie bei den aufgerechneten Beträgen nach dem 12. Juli 2007 aufgelaufene Zinsen berücksichtigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/22


Urteil des Gerichts vom 10. November 2011 — Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission

(Rechtssache T-384/08) (1)

(Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Beihilfe der griechischen Behörden in Form einer Freistellungsgarantie - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Zurechenbarkeit zum Staat - Staatliche Mittel - Kriterium des privaten Investors)

2011/C 370/36

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou (Chaidari, Griechenland), Howaldtswerke-Deutsche Werft GmbH (Kiel, Deutschland) und ThyssenKrupp Marine Systems AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und C. von Köckritz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, M. Konstantinidis und C. Urraca Caviedes)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Trapeza Peiraios AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Pappas, I. Ktenidis und C. Apalagaki)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 16 der Entscheidung 2009/610/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (ABl. 2009, L 225, S. 104)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou, die Howaldtswerke-Deutsche Werft GmbH und die ThyssenKrupp Marine Systems AG tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Trapeza Peiraios AE.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/23


Urteil des Gerichts vom 8. November 2011 — Indromacchine u. a./Kommission

(Rechtssache T-88/09) (1)

(Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten - Äußerungen, die einem dritten Unternehmen einen Schaden zufügen - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen - Immaterieller Schaden - Materieller Schaden - Kausalzusammenhang - Verzugs- und Ausgleichszinsen)

2011/C 370/37

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Indromacchine Srl (Porto Marghera, Italien), Alessandro Capuzzo (Mirano, Italien) und Roberto Capuzzo (Mogliano Veneto, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini und G. Donà)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan und E. Righini im Beistand von Rechtsanwalt F. Ruggeri Laderchi)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union von wahrheitswidrigen Angaben entstanden sein soll, die in der Entscheidung C(2002) 5426 final der Kommission vom 30. Dezember 2004, „Staatliche Beihilfen — Italien — Staatliche Beihilfe N 586/2003, N 587/2003, N 589/2003 und C 48/2004 (ex N 595/2003) — Verlängerung der dreijährigen Lieferfrist für einen Chemikalientanker — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 [EG]“, enthalten waren und insbesondere das Ansehen und den Ruf von Idromacchine schädigten

Tenor

1.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, der Idromacchine Srl für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden eine Entschädigung in Höhe von 20 000 Euro zu zahlen.

2.

Zuzüglich zu der Idromacchine zu zahlenden Entschädigung sind ab 18. Februar 2005 bis zur Verkündung dieses Urteils Ausgleichszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich zwei Prozentpunkten, zu zahlen.

3.

Zuzüglich zu der Idromacchine zu zahlenden Entschädigung sind ab Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Zahlung der genannten Entschädigung Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes, zuzüglich zwei Punkten, zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten von Idromacchine, von Herrn Alessandro Capuzzo und von Herrn Roberto Capuzzo, die ein Drittel ihrer eigenen Kosten tragen.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/23


Urteil des Gerichts vom 10. November 2011 — Esprit International/HABM — Marc O’Polo International (Darstellung eines auf einer Hosentasche aufgebrachten Buchstaben)

(Rechtssache T-22/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die aus der Darstellung eines Buchstabens auf einer Hosentasche besteht - Ältere nationale Bildmarke, die einen Buchstaben darstellt - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 370/38

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Esprit International LP (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Treis und E.-M. Strobel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Schäffner, dann G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Marc O’Polo International GmbH (Stephanskirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gaul, V. Spitz, T. Golda und S. Kirschstein-Freund)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2009 (Sache R 1666/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Marc O’Polo International GmbH und der Esprit International LP

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Esprit International LP trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/24


Urteil des Gerichts vom 10. November 2011 — Ben Ri Electrónica/HABM — Sacopa (LT LIGHT-THECNO)

(Rechtssache T-143/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke LT LIGHT-THECNO - Ältere Gemeinschaftsbildmarke LT - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 370/39

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ben Ri Electrónica, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. I. Alejos Cutuli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Sacopa, SAU (Sant Jaume de Llierca, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Februar 2010 (Sache R 1625/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ben Ri Electrónica, SA und der Sacopa, SAU.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)(HABM) vom 3. Februar 2010 (Sache R 1625/2008-4) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Ben Ri Electrónica, SA.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/24


Urteil des Gerichts vom 10. November 2011 — Three-N-Products Private/HABM — Shah (AYUURI NATURAL)

(Rechtssache T-313/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AYUURI NATURAL - Ältere Gemeinschaftswort- und -bildmarken AYUR - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 370/40

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Three-N-Products Private Ltd (Neu-Delhi, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Jäger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferinnen vor dem Gericht: Sheilesh Shah (Wembley, Vereinigtes Königreich) und Akhil Shah (Wembley) (Prozessbevollmächtigter: M. Chapple, Barrister)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Juni 2010 (Sache R 1005/2009-4) zum Widerspruchsverfahren zwischen der Three-N-Products Private Ltd sowie S. Shah, A. Shah und M. M. Shah.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Juni 2010 (Sache R 1005/2009-4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Three-N-Products Private Ltd.

3.

Sheilesh Shah und Akhil Shah tragen ihre eignen Kosten sowie die für das Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer notwendigen Aufwendungen der Three-N-Products Private Ltd.


(1)  ABl. C 260 vom 25.9.2010.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/25


Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2011 — Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril/Kommission

(Rechtssache T-335/09) (1)

(Nichtigkeitsklage - Programm MEDA I - Spezifisches Finanzierungsabkommen - Der Europäischen Union erteilte Vollmacht zur Einziehung der Forderungen des Königreichs Marokko gegen einen Dritten - Belastungsanzeige - Mahnschreiben - Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

2011/C 370/41

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril — Construção, ACE (Porto, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pinto Cardoso und L. Fuzeta da Ponte)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A.-M. Rouchaud-Joët und S. Delaude im Beistand von Rechtsanwalt R. Faria da Cunha)

Gegenstand

Nichtigerklärung zum einen der Belastungsanzeige Nr. 3230905272 der Kommission vom 12. Juni 2009 und zum anderen des Schreibens vom 3. August 2009, mit dem die Kommission die Zahlung des mit der Belastungsanzeige geforderten Betrags einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden Verzugszinsen verlangt hat

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril — Construção, ACE.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/25


Klage, eingereicht am 19. September 2011 — Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC PAIEMENT)

(Rechtssache T-497/11)

2011/C 370/42

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Euro-Information — Européenne de traitement de l’information (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin A. Grolée)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Juli 2011 in der Sache R 370/2011-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die der Klägerin im Verfahren vor dem HABM und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EURO AUTOMATIC PAIEMENT“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 36, 37, 38, 42 und 45.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da die Anmeldemarke nicht beschreibend sei.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/25


Klage, eingereicht am 7. Oktober 2011 — Luxembourg Patent Co./HABM — DETEC (FIREDETEC)

(Rechtssache T-527/11)

2011/C 370/43

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Luxembourg Patent Co. (Lintgen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin K. Manhaeve)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sistemas de Seguridad, Detección y Extinción de Incendios, SL (DETEC) (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juli 2011 in der Sache R 736/2010-4 aufzuheben, soweit darin dem Widerspruch der Widersprechenden gegen die Markenanmeldung der Klägerin für „Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgeräte, die einen Brand automatisch erkennen und löschen“ in der Klasse 9 und „Entwicklung von Feuerlöschern und Feuerlöschgeräten“ in der Klasse 42 stattgegeben wurde, und

dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer als Gesamtschuldnern die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FIREDETEC“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 9, 17 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4904389.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene spanische Bildmarke „DETEC“ (Nr. 1759982) für Waren der Klasse 9, eingetragene spanische Bildmarke „DETEC“ (Nr. 1759983) für Dienstleistungen der Klasse 37, eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „DETEC Sistemas de Seguridad, Detección y Extinción de Incendios, SL“ (Nr. 3813219) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 45.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der Widerspruchsmarke angenommen habe.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/26


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2011 — ALOUMINION/Kommission

(Rechtssache T-542/11)

2011/C 370/44

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Alouminion A. E. (Marousi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Dellis und N. Korogiannakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Den Beschluss K(2011) 4916 endg. der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe Nr. C 2/2010 (ex NN 62/2009), die Griechenland der Alouminion tis Ellados A. E. gewährt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage beantragt die Klägerin nach Art. 263 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), den Beschluss K(2011) 4916 endg. der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2011 mit der Nummer C 2/2010 (ex NN 62/2009) über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen Alouminion tis Ellados, mit den in Art. 266 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Folgen für nichtig zu erklären.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 und Verletzung der Regeln über die Aufteilung der Befugnisse zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten sowie Verletzung des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz. Die Kommission habe den Sachverhalt offensichtlich falsch beurteilt, offensichtlich unzutreffende Faktoren berücksichtigt und bei der Einstufung der angeblichen Beihilfe als „neu“ eindeutige Rechtsfehler begangen. Die fragliche Maßnahme sei unter genau demselben System wie die angeblich bestehende Beihilfe erlassen worden, und die Begründung der von der Kommission vertretenen Meinung sei mangelhaft.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission fehlerhaft festgestellt habe, dass eine Begünstigung vorliege, das Kriterium des Privatanlegers nicht angewandt habe und nicht geprüft habe, ob objektive kaufmännische Gründe zur Rechtfertigung des vereinbarten Tarifs von 1960 vorlägen.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission trotz der Verpflichtung der DEI (Dimosia Epichirisi Ilektrismou, Öffentliches Elektrizitätswerk), die Tarife für gleiche Arten von Verbrauchern auf gleiche Weise und die Tarife für unterschiedliche Arten von Verbrauchern entsprechend dem Ausmaß ihrer Verschiedenheit unterschiedlich festzulegen, fehlerhaft festgestellt habe, dass die Beihilfe selektiv sei.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission fehlerhaft festgestellt habe, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten verzerrt und beeinträchtigt werde, obwohl die Klägerin im Vergleich zu den anderen Aluminiumunternehmen wegen der einheitlichen Merkmale von Aluminium und des durch die Börse bestimmten Preises nicht begünstigt werde.

Unrichtige Methode zur Berechnung der Höhe der angeblichen Begünstigung.

Verstoß gegen die Begründungspflicht.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission früher die Auffassung vertreten habe, dass der mit der Klägerin vereinbarte Tarif der DEI keine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, und Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/27


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2011 — Assaad/Rat

(Rechtssache T-550/11)

2011/C 370/45

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Nizar Assaad (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: G. Martin, Solicitor, M. Lester und A. Sutton, Barristers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates vom 23. August 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 218, S. 1) und den Durchführungsbeschluss 2011/515/GASP des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit der Name des Klägers in den Anhang des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 (1) und in den Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 (2) aufgenommen worden ist;

hilfsweise und unbeschadet des vorstehenden Antrags, die Wörter „Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia“ im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates und im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/515/GASP des Rates zu streichen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe die grundlegenden Menschenrechte des Klägers auf Verteidigung und Zugang zu effektivem Rechtsschutz verletzt, da

der Kläger nicht vorab über seine Aufnahme in die angefochtenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt und nicht einmal informiert worden sei, als die angefochtenen Maßnahmen verkündet worden seien;

der Kläger von den Anschuldigungen gegen ihn oder von den Vorschlägen für seine Aufnahme in diese Maßnahmen nichts gewusst habe und ihm kein Anhörungsrecht in einem Verfahren gewährt worden sei, das es erlaubt hätte, die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen richtigzustellen, ihnen zu entgegnen und sie eingehend zu prüfen;

die angefochtenen Maßnahmen kein Verfahren dafür vorsähen, dem Kläger die Beweise mitzuteilen, auf denen der Beschluss über das Einfrieren seiner Vermögenswerte beruht habe, oder ihm zu ermöglichen, vor einem Gericht, das sein Vorbringen und die gegen ihn angeführten Beweise prüfen könne, zu diesen Beweisen sinnvoll Stellung zu nehmen.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe die Aufnahme des Klägers nicht ausreichend begründet, da

dem Kläger vor Veröffentlichung der angefochtenen Maßnahmen keine Gründe genannt worden seien;

die „Gründe für die Aufnahme“ dem Kläger keine ausreichenden Informationen lieferten, die ihn in die Lage versetzten, zu verstehen, warum der Beklagte der Auffassung sei, dass der Kläger aufgenommen werden sollte;

jedweder Hinweis fehle, inwiefern der Kläger für die Repression gegen Zivilisten in Syrien verantwortlich sein solle.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe ungerechtfertigt und unverhältnismäßig in Grundrechte des Klägers eingegriffen, insbesondere in sein Recht auf Eigentum, auf geschäftliche Betätigung, auf ein Privat- und Familienleben sowie auf einen guten Ruf, da

sich die angefochtenen Maßnahmen spürbar und anhaltend auf seine Grundrechte auswirkten;

die angefochtenen Maßnahmen auf den Kläger in ungerechtfertigter Weise angewandt würden und der Beklagte weder dargelegt habe, dass ein vollständiges Einfrieren der Vermögenswerte und ein Reiseverbot die am wenigsten eingreifenden Mittel zur Erreichung jeglichen legitimen Ziels seien, noch, dass die dem Kläger und seiner Familie zugefügten Schäden gerechtfertigt und verhältnismäßig seien.

4.

Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er beschlossen habe, die genannten beschränkenden Maßnahmen auf den Kläger anzuwenden,

da der Rat offenbar nicht beurteilt habe, ob der Kläger tatsächlich als für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien „verantwortlich“ angesehen werden könne;

hilfsweise, sollte eine solche Beurteilung erfolgt sein (soweit sich der Kläger überhaupt dazu äußern könne): da der Beklagte rechtsfehlerhaft den Schluss gezogen habe, dass eine Rechtfertigung für die Aufnahme des Klägers in die restriktiven Maßnahmen bestanden habe.


(1)  Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 121, S. 11).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 121, S. 1).


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/28


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2011 — BSI/Rat

(Rechtssache T-551/11)

2011/C 370/46

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Brugola Service International Srl (BSI) (Cassano Magnago, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Baratti und Rechtsanwalt M. Farneti)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 194, S. 6) für nichtig zu erklären,

die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären,

die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, S. 1) gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären,

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 sei gemäß Art. 263 AEUV nichtig, soweit sie rechtlich und logisch auf die Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und Nr. 91/2009 gestützt sei, deren Unanwendbarkeit im Sinne von Art. 277 AEUV sich aus den folgenden Klagegründen ergebe:

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und folglich die der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen eines Rechtsverstoßes in Form einer Verletzung der Art. 6 Abs. 10 und 9 Abs. 2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO gerügt, soweit damit von Lieferanten, die in Ländern ansässig seien, die über keine den Anforderungen von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 entsprechenden Marktwirtschaft verfügten, ein nationaler Zoll erhoben werde.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen eines Begründungsmangels und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers geltend gemacht, da die Kommission zu Unrecht die Gewährung einer individuellen Behandlung entgegen den Art. 6 Abs. 10 und 9 Abs. 2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO davon abhängig gemacht habe, dass ein Teil der chinesischen Erzeuger die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 erfülle.

3.

Der dritte Klagegrund betrifft die Rechtswidrigkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 vorgenommenen Auslegung des in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/209 enthaltenen Begriffs „erheblicher Teil“ des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wegen eines Rechtverstoßes in Form einer Unvereinbarkeit mit den Art. 4 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Antidumping-Übereinkommens der WTO sowie wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers.

4.

Als vierter Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen eines Rechtsverstoßes in Form einer Verletzung des Art. 2 Abs. 4 und des Art. 6 Abs. 2 und 4 des Antidumping-Übereinkommens der WTO und des Art. 2 Abs. 10, des Art. 6 Abs. 8 und des Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 sowie wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers angeführt, da die Kommission die Dumpingspanne auf der Grundlage eines unangemessenen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis bestimmt und den Erzeugern der Volksrepublik China nicht rechtzeitig die zur Gewährleistung der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt habe.

5.

Schließlich macht die Klägerin als fünften Klagegrund die Rechtswidrigkeit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 723/2011 geltend, da diese selbständig an einem Ermittlungs- und Begründungsmangel leide; außerdem habe die Kommission keine Angaben zum Wert der Ausfuhrpreise, zu den Waren und zu den Warengruppen gemacht, die sie der Bestimmung des Normalwerts und der entsprechend berechneten Dumpingspanne zugrunde gelegt habe.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/28


Klage, eingereicht am 18. Oktober 2011 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-554/11)

2011/C 370/47

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den ihr mit Schreiben vom 8. August 2011 (Aktenzeichen: C&F/2011/D/01101) und der Belastungsanzeige im Anhang dieses Schreibens mitgeteilten Beschluss der Europäischen Kommission, die der Klägerin geschuldeten Zahlungen nicht auszuführen und stattdessen den im Rahmen der Durchführung des Vertrags EuropeAid/124378/D/SER/TN (Nr. 2007/145-464) bereits gezahlten Betrag einzuziehen, für nichtig zu erklären;

alle nachfolgenden einschlägigen Beschlüsse der Beklagten für nichtig zu erklären;

der Beklagten alle Auslagen und Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass der Beklagten ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie entschieden habe, dass die Klägerin einen bestimmten Betrag zurückzahlen müsse, anstatt dass ihr der für ausgeführte, genehmigte und validierte Arbeit geschuldete Betrag gezahlt werde.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Beklagte die Rechtsgrundlage und ihr Recht zur Einziehung des geforderten Betrags falsch ausgelegt und dadurch gegen Art. 79 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (1) verstoßen habe, da sie die Bestätigung der Zeiterfassungsbögen der Fachleute der Klägerin und den Umfang der von ihnen erbrachten und dementsprechend validierten Leistungen nicht berücksichtigt habe, zumal sie zu der abgeschlossenen Arbeit in tempore non suspecto keine Anmerkungen vorgebracht habe.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die Beklagte gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, gegen Treu und Glauben und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe, weil sie

sich geweigert habe, die für abgenommene und validierte Arbeit geschuldeten Beträge zu zahlen,

die Klägerin über Zweifel hinsichtlich ihrer Verpflichtung, an sie die vom Prüfer verifizierten Beträge zu zahlen, nicht rechtzeitig informiert habe und

die Klägerin darin bestärkt habe, ihre Arbeit zwölf Monate lang fortzusetzen und Dienstleistungen zu erbringen in der Annahme, hierfür bezahlt zu werden.

4.

Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, dass die Beklagte gegen die Begründungspflicht verstoßen und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt habe, als sie die Zahlung der geschuldeten Beträge verweigert und stattdessen die Einziehung eines bestimmten Betrags von der Klägerin angeordnet habe, ohne ihren Beschluss hinsichtlich des betreffenden Betrags in irgendeiner Weise zu begründen oder zu rechtfertigen.

5.

Mit dem fünften Klagegrund wird gerügt, dass die Durchführung des angefochtenen Beschlusses einen Befugnismissbrauch darstelle.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1)


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/29


Klage, eingereicht am 24. Oktober 2011 — Elsid u. a./Kommission

(Rechtssache T-557/11)

2011/C 370/48

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Elsid SA (Titu, Rumänien), ESD-SIC BV (Delfzijl, Niederlande), ESK-SIC GmbH (Frechen, Deutschland) und Navarro SIC, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission K(2011) 5934 endg. vom 24. August 2011, mit dem ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen weisen auf die unzutreffende Anwendung von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung (1) hin und stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe:

1.

Erster Klagegrund:

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV. Zugleich oder hilfsweise, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie höhere Anforderungen an die Prüfungsnachweise gestellt habe, als die, die für die Annahme eines Antrags auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung ausreichten.

2.

Zweiter Klagegrund:

Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Zugleich oder hilfsweise, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die chinesischen Ausfuhren in die USA nicht mit den Erzeugnissen des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb der Europäischen Union vergleichbar seien, und zu Unrecht zum Ergebnis gekommen sei, dass es daher unwahrscheinlich sei, dass der niedrigere Preis der chinesischen Ausfuhren in die USA im Vergleich zum Preis des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb der Europäischen Union dazu führten, dass das Dumping und die Schädigung erneut auftreten würden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 343, S. 51.