ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.368.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 368

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
16. Dezember 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rechnungshof

2011/C 368/01

Bericht über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens Artemis, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

1

2011/C 368/02

Bericht über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

8

2011/C 368/03

Bericht über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

17

2011/C 368/04

Bericht über den Jahresabschluss 2010 des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

24

2011/C 368/05

Bericht über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens SESAR, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

32

2011/C 368/06

Bericht über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

40

2011/C 368/07

Bericht über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens ENIAC, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

48

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rechnungshof

16.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/1


BERICHT

über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens Artemis, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

2011/C 368/01

EINLEITUNG

1.

Das gemeinsame Unternehmen Artemis mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet.

2.

Hauptziel des gemeinsamen Unternehmens ist die Definition und Umsetzung einer „Forschungsagenda“ für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen (2).

3.

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, sowie die Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden, das Vereinigte Königreich und Artemisia, eine Vereinigung, die Unternehmen und sonstige Forschungseinrichtungen vertritt, die in Europa auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme tätig sind. Im Jahr 2009 wurden auch die Tschechische Republik, Zypern, Lettland und Norwegen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens.

4.

Der Beitrag der EU zum gemeinsamen Unternehmen Artemis, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 420 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms (3) aufgebracht werden. Die Vereinigung Artemisia leistet einen Beitrag von höchstens 30 Millionen Euro zu den laufenden Kosten. Die Artemis-Mitgliedstaaten tragen mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten bei (indem sie die Durchführung von Projekten unterstützen) und leisten Finanzbeiträge, die sich mindestens auf das 1,8-fache des EU-Beitrags belaufen. Die an den Projekten beteiligten Forschungseinrichtungen erbringen ebenfalls Sachleistungen.

5.

Das gemeinsame Unternehmen arbeitet seit dem 26. Oktober 2009 autonom.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

6.

Gemäß Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union prüfte der Hof die Jahresrechnung (4) des gemeinsamen Unternehmens Artemis bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (5) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (6) für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

7.

Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7) vorgelegt.

Verantwortung des Exekutivdirektors

8.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Exekutivdirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel (8) aus. In den Verantwortungsbereich des Exekutivdirektors fällt außerdem die Einrichtung (9) der entsprechenden Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, um endgültige Jahresabschlüsse (10) zu erstellen, die frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern sind, und sicherzustellen, dass die diesen Abschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Hofes

9.

Die Verantwortung des Hofes besteht darin, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung des gemeinsamen Unternehmens sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

10.

Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer des IFAC (11) durch. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinlängliche Sicherheit dahin gehend erlangt wird, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Angaben ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

11.

Die Prüfung des Hofes umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresabschluss aufgeführten Beträge und Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Hofes, einschließlich der Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — der Jahresabschluss wesentliche falsche Angaben enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Erstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle mit dem Ziel, für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu gestalten. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der vom Management bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussagen des Jahresabschlusses.

12.

Nach Ansicht des Hofes liefern die im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweise eine hinreichende und angemessene Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

13.

Nach Auffassung des Hofes stellt der Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Artemis seine Finanzlage zum 31. Dezember 2010 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

14.

Nach Auffassung des Hofes sind die dem Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

15.

Die Bemerkungen in den Ziffern 16-26 stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Haushaltsvollzug

16.

Entgegen den Artikeln 29 bis 31 der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens wurde der Haushaltsplan 2010 nicht bis Ende des Vorjahres (sondern erst am 28. Januar 2010) angenommen. Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans standen nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Finanzordnung.

17.

Im endgültigen Haushaltsplan waren Zahlungsermächtigungen in Höhe von 27 Millionen Euro veranschlagt. Davon wurden 37,7 % in Anspruch genommen. Die Einlagen auf Bankkonten betrugen Ende des Jahres insgesamt 16,6 Millionen Euro (60 % der im Jahr 2010 verfügbaren Zahlungsermächtigungen). Nach Angaben des gemeinsamen Unternehmens ist die verhältnismäßig geringe Inanspruchnahme der Zahlungsermächtigungen darauf zurückzuführen, dass es auf Ebene der Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung der nationalen Finanzhilfevereinbarungen zu Verzögerungen kam (12).

Interne Kontrollsysteme

18.

Das gemeinsame Unternehmen hatte im Lauf des Jahres 2010 sein internes Kontrollsystem und sein Finanzinformationssystem noch nicht vollständig eingerichtet. Weitere Arbeiten sind insbesondere in Bezug auf die operative Überprüfung von Kostenerstattungsanträgen, die durch die Bescheinigungen der nationalen Behörden gelieferte Zuverlässigkeitsgewähr sowie in Bezug auf die Ex-post-Prüfungsstrategie erforderlich. Dies sind wichtige Bestandteile des internen Kontrollsystems des gemeinsamen Unternehmens.

19.

Bei der Ex-ante-Überprüfung stützt sich das gemeinsame Unternehmen ausschließlich auf die Bescheinigungen der nationalen Behörden. Weitere Kontrollen zur Sicherstellung, dass die von den Begünstigten gemeldeten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsgemäß waren, wurden nicht durchgeführt.

20.

Die Ex-post-Prüfung von Kostenerstattungsanträgen zu Projekten wurde voll und ganz den Mitgliedstaaten übertragen, das gemeinsame Unternehmen nimmt keinerlei eigene Kontrollen vor (13). Dadurch wird es für das gemeinsame Unternehmen schwierig sicherzustellen, dass i) die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt werden, wie in der Ratsverordnung über seine Gründung vorgeschrieben (14), und dass ii) die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

21.

Die prüferische Durchsicht der IT-Kontrollen ergab, dass das gemeinsame Unternehmen über eine für seine Größe und seinen Auftrag angemessene IT-Governance und -Praxis verfügt. Die Formalisierung von Strategien und Verfahren hinkt in einigen Bereichen jedoch hinterher (15).

22.

Der Rechnungsführer des gemeinsamen Unternehmens hat zwar die Finanz- und Rechnungsführungssysteme (ABAC und SAP) validiert, jedoch noch nicht die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe, die Finanzinformationen liefern, insbesondere den Prozess nicht, der Finanzinformationen zur Validierung der von den nationalen Stellen vorgelegten Kostenerstattungsanträge und den diesbezüglichen Zahlungen liefert.

23.

Unter Verstoß gegen Artikel 103 seiner Finanzordnung hat das gemeinsame Unternehmen noch kein internes Verfahren eingerichtet, um Zinserträge aus Vorfinanzierungen bei Zahlung der den Begünstigten geschuldeten Restbeträge in Abzug zu bringen.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Amt des internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

24.

In Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung zur Gründung von Artemis ist vorgesehen, dass das gemeinsame Unternehmen über eine eigene interne Auditstelle verfügt. Ende 2010 war dieser wichtige Bestandteil des internen Kontrollsystems aber noch nicht eingerichtet.

25.

In seinem vorangegangenen Bericht wies der Hof auf die Notwendigkeit hin, die in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens enthaltene Bestimmung zur Rolle des Internen Prüfers der Kommission klarzustellen. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens wurde zwar noch nicht geändert, um die Bestimmung bezüglich der Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission aufzunehmen, doch haben die Kommission und das gemeinsame Unternehmen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die jeweiligen operativen Funktionen des Internen Auditdienstes der Kommission und des Amts des Internen Prüfers des gemeinsamen Unternehmens klar festgelegt sind.

Fehlendes Sitzabkommen

26.

Wie vom Hof bereits im vorangegangenen Bericht angemerkt, schließen das gemeinsame Unternehmen und Belgien gemäß der Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln. Ende 2010 war allerdings noch kein entsprechendes Abkommen geschlossen worden.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Igors LUDBORŽS, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2011 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

(2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

(3)  Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommene Siebte Rahmenprogramm bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.

(4)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(5)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(6)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(9)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(10)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens aufgenommen wurden.

(11)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(12)  Das gemeinsame Unternehmen leistet Vorfinanzierungszahlungen für Projekte erst nach Unterzeichnung der nationalen Finanzierungsvereinbarungen durch die nationalen Behörden. Zum Jahresende waren sogar nationale Finanzhilfevereinbarungen zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Jahre 2008 und 2009 noch nicht unterzeichnet.

(13)  In den mit den nationalen Förderstellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen werden die praktischen Modalitäten (d. h. Prüfungsmethodik, anzuwendende Verfahren) für die von diesen Stellen durchzuführenden Ex-post-Prüfungen nicht explizit dargelegt. Die nationalen Förderstellen sind rechtlich lediglich verpflichtet, dem gemeinsamen Unternehmen die Ergebnisse dieser Prüfungen mitzuteilen.

(14)  Artikel 12 der Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens besagt, dass das gemeinsame Unternehmen „(sicher)stellt, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden“ und dass es „bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel vor Ort Kontrollen und Rechnungsprüfungen durch(führt). Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder lässt sie von einem Artemis-Mitgliedstaat vornehmen.“

(15)  a) Unvollständiger strategischer IT-Planungs- und Überwachungszyklus, b) Fehlen vollständiger förmlicher Sicherheitskonzepte und -bestimmungen, c) unvollständiges IT-Risikomanagement, d) Fehlen eines förmlichen Notfallplans (Business Continuity Plan, BCP) sowie eines vollständigen und erprobten Plans für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme (Disaster Recovery Plan, DRP).


ANHANG

Gemeinsames Unternehmen Artemis (Brüssel)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Auszüge aus Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.

Zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens

(Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates)

Ziele

Das gemeinsame Unternehmen Artemis leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und zum Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Aufgaben

Definition und Umsetzung einer „Forschungsagenda“ für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme;

Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Unionsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln und die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen soll;

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten;

Förderung der Einbeziehung von KMU.

Leitungsstruktur

1 —   Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeiten des gemeinsamen Unternehmens und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.

2 —   Exekutivdirektor

Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats.

3 —   Rat der öffentlichen Körperschaften

Der Rat der öffentlichen Körperschaften ist zuständig für die Festlegung des Anwendungsbereichs und der Mittel für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, für die Auswahl der Vorschläge sowie für die Zuweisung der öffentlichen Mittel für die ausgewählten Vorschläge.

4 —   Wirtschafts- und Forschungsausschuss

Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss erstellt die mehrjährige Strategieplanung sowie die Forschungsagenda und das Jahresarbeitsprogramm.

5 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

6 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Dem gemeinsamen Unternehmen für 2010 zur Verfügung gestellte Mittel

Haushalt

Im Haushaltsplan sind Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 38,5 Millionen Euro und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 27 Millionen Euro veranschlagt.

Personalbestand am 31. Dezember 2010

8 im Stellenplan vorgesehene Planstellen, davon besetzt: 7.

Sonstiges Personal:

abgeordnete nationale Sachverständige: 0,

Vertragspersonal: 4,

örtliche Bedienstete: 0.

Personalbestand insgesamt: 11,

davon entfallen auf:

operative Tätigkeiten: 5,

administrative Tätigkeiten: 4,

sonstige Tätigkeiten: 2.

Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2010

Im Jahr 2010 wurde eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mit einer Gesamtmittelausstattung in Höhe von 93 Millionen Euro durchgeführt.

Quelle: Angaben des gemeinsamen Unternehmens.


ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Ziffer 16

Da der operative Teil des Haushalts von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten abhängt, die bei den meisten erst nach Verabschiedung ihres nationalen Haushalts möglich ist, wurde der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat bei seiner Sitzung im Januar 2011 angenommen.

Der Aufbau und die Darstellung des Haushaltsplans wurden im Haushaltsplan 2011 gemäß den früheren Bemerkungen und Empfehlungen des Rechnungshofes angepasst.

Ziffer 17

Wir pflichten den Bemerkungen des Rechnungshofes bei. ARTEMIS bemüht sich, den Prozess zu beschleunigen.

Ziffer 20

Ex-post-Prüfungen werden in erster Linie den ARTEMIS-Mitgliedstaaten übertragen. Ausnahmen sind in der verabschiedeten Ex-post-Prüfungsstrategie vorgesehen. ARTEMIS erhebt derzeit die verschiedenen nationalen Strategien der Mitgliedstaaten und ihre Ex-post-Prüfungsergebnisse. Anschließend werden wir mit dem internen Auditdienst (internen Prüfer von ARTEMIS) analysieren, wie unsere Strategie verbessert und überprüft werden kann.

Ziffer 21

Die Formalisierung von politischen Maßnahmen und Verfahren ist im Gange und in der Tat noch nicht abgeschlossen, was auf die Übergangssituation in Bezug auf die vorläufigen Räumlichkeiten von ARTEMIS JU im Jahr 2010 zurückzuführen ist.

Ziffer 22

Was die zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge betrifft, stützt sich ARTEMIS auf die Informationen der nationalen Behörden und ergreift Maßnahmen zur Verbesserung des Systems (siehe 20).

Ziffer 23

ARTEMIS verfügt in ABAC, dem IT-Werkzeug zur Verwaltung von Rechnungen und Zahlungen, über ein Verfahren zum Abzug der Zinsen aus Vorfinanzierungen, wie dies in ABAC von der Europäischen Kommission vorgesehen und dokumentiert ist. Bislang haben die nationalen Behörden jedoch keine Zinsen aus Vorfinanzierungen gemeldet. ARTEMIS wird die nationalen Behörden ersuchen, ihre Regelungen betreffend die Verpflichtung der Empfänger, aus der Vorfinanzierung anfallende Zinsen zu melden, bekanntzugeben.

Ziffer 24

Dieser Punkt wird zusammen mit dem Internen Auditdienst der Kommission behandelt.

Ziffer 25

Die Charta des Internen Auditdienstes der Kommission wurde vom Verwaltungsrat am 25. November 2010 angenommen. Die Finanzordnung von ARTEMIS wird bei geeigneter Gelegenheit entsprechend geändert.

Ziffer 26

Das gemeinsame Unternehmen ARTEMIS wirkt weiterhin an der Umsetzung der Bestimmungen einer Vereinbarung des Sitzlandes mit und wartet zwecks Unterzeichnung einer Vereinbarung auf die Ergebnisse der nächsten Schritte des Verfahrens.


16.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/8


BERICHT

über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

2011/C 368/02

EINLEITUNG

1.

Das gemeinsame Unternehmen Clean Sky mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet.

2.

Ziel des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky ist die Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der EU mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit (2). Die vom gemeinsamen Unternehmen koordinierten Forschungstätigkeiten sind in sechs Technologiebereiche bzw. „integrierte Technologiedemonstrationssysteme“ (ITD) unterteilt.

3.

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, sowie Partner aus der Industrie als Leiter der ITD gemeinsam mit den assoziierten Mitgliedern der ITD.

4.

Der Beitrag der EU zum gemeinsamen Unternehmen Clean Sky, der die laufenden Kosten und den Aufwand für die Forschungstätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 800 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms (3) aufgebracht werden. Die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens beteiligen sich an den Ressourcen in mindestens der Höhe, die dem EU-Beitrag entspricht, u. a. in Form von Sachbeiträgen.

5.

Das gemeinsame Unternehmen arbeitet seit dem 16. November 2009 autonom.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

6.

Gemäß Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union prüfte der Hof die Jahresrechnung (4) des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (5) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (6) für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

7.

Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7) vorgelegt.

Verantwortung des Exekutivdirektors

8.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Exekutivdirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus (8). In den Verantwortungsbereich des Exekutivdirektors fällt außerdem die Einrichtung (9) der entsprechenden Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, um endgültige Jahresabschlüsse (10) zu erstellen, die frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern sind, und sicherzustellen, dass die diesen Abschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Hofes

9.

Die Verantwortung des Hofes besteht darin, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung des gemeinsamen Unternehmens sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

10.

Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer des IFAC (11) durch. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinlängliche Sicherheit dahin gehend erlangt wird, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Angaben ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

11.

Die Prüfung des Hofes umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresabschluss aufgeführten Beträge und Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Hofes, einschließlich der Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — der Jahresabschluss wesentliche falsche Angaben enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Erstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle mit dem Ziel, für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu gestalten. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der vom Management bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussagen des Jahresabschlusses.

12.

Nach Ansicht des Hofes liefern die im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweise eine hinreichende und angemessene Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

13.

Nach Auffassung des Hofes stellt der Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens seine Finanzlage zum 31. Dezember 2010 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

14.

Nach Auffassung des Hofes sind die dem Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

15.

Die Bemerkungen in den Ziffern 16-25 stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Haushaltsvollzug

16.

Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans 2010 standen mit den Vorgaben der Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens und mit seiner Finanzordnung nicht im Einklang (12).

17.

Im endgültigen Haushaltsplan waren 168 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen und 129 Millionen Euro an Zahlungsermächtigungen ausgewiesen. Während die Verpflichtungsermächtigungen zu 96 % in Anspruch genommen wurden, lag die Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen bei lediglich 58 %. Grund hierfür sind die erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung der Tätigkeiten gegenüber der ursprünglichen Planung (13). Die niedrige Verwendungsrate der Haushaltsmittel schlägt sich auch im Kassenmittelbestand nieder, der am Jahresende 53 Millionen Euro (41 % der im Jahr 2010 verfügbaren Zahlungsermächtigungen) betrug.

Interne Kontrollsysteme

18.

Das gemeinsame Unternehmen hat im Lauf des Jahres 2010 sein internes Kontrollsystem und sein Finanzinformationssystem noch nicht vollständig eingerichtet. Weitere Arbeiten sind insbesondere in Bezug auf die bei der Validierung von Kostenerstattungsanträgen angewandten Ex-ante-Kontrollverfahren erforderlich. Dies sind wichtige Bestandteile des internen Kontrollsystems des gemeinsamen Unternehmens.

19.

Der Hof stellte fest, dass das gemeinsame Unternehmen in den Fällen, in denen ein Mitglied oder ein assoziiertes Mitglied die obligatorische Prüfungsbescheinigung (14) nicht vorlegte, die Erstattungsanträge korrekterweise nicht akzeptierte. In vier Fällen ließ das gemeinsame Unternehmen bei der Validierung der Erstattungsanträge aber in den Prüfungsbescheinigungen geltend gemachte Vorbehalte unberücksichtigt.

20.

Die prüferische Durchsicht der IT-Kontrollen ergab, dass das gemeinsame Unternehmen über eine für seine Größe und seinen Auftrag angemessene IT-Governance und -Praxis verfügt. Die Formalisierung von Strategien und Verfahren hinkt in einigen Bereichen jedoch hinterher (15).

21.

Der Rechnungsführer des gemeinsamen Unternehmens hat zwar die Finanz- und Rechnungsführungssysteme (ABAC und SAP) validiert, jedoch noch nicht die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe, die Finanzinformationen liefern, insbesondere das System mit Finanzinformationen über die Validierung der Kostenerstattungsanträge.

22.

Das gemeinsame Unternehmen nahm im Oktober 2010 einen umfassenden Strategieplan für interne Prüfungen für den Zeitraum 2010-2012 an. Der Hof stellt allerdings fest, dass einige der wichtigsten Abläufe wie die Ex-ante-Validierung von Kostenerstattungsanträgen erst im Jahr 2011 geprüft werden sollen und dass auch die Ex-post-Prüfungen, eine Schlüsselkontrolle zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, erst ab 2011 durchgeführt werden sollen.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Schutz geistigen Eigentums

23.

Ende 2010 hatte das gemeinsame Unternehmen die internen Verfahren zur Überwachung der Anwendung der in den Konsortial- und Finanzhilfevereinbarungen vorgesehenen Bestimmungen für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung von Forschungsergebnissen noch nicht vollständig eingerichtet.

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

24.

In seinem vorangegangenen Bericht wies der Hof auf die Notwendigkeit hin, die in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens enthaltene Bestimmung zur Rolle des Internen Prüfers der Kommission klarzustellen. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens wurde zwar noch nicht geändert, um die Bestimmung bezüglich der Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission aufzunehmen, doch haben die Kommission und das gemeinsame Unternehmen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die jeweiligen operativen Funktionen des Internen Auditdienstes der Kommission und des Amts des Internen Prüfers des gemeinsamen Unternehmens klar festgelegt sind.

Fehlendes Abkommen mit dem Sitzstaat

25.

Wie vom Hof bereits im vorangegangenen Bericht angemerkt, schließen das gemeinsame Unternehmen und Belgien gemäß der Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln. Ende 2010 war allerdings noch kein entsprechendes Abkommen geschlossen worden.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Igors LUDBORŽS, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2011 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).

(2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

(3)  Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommene Siebte Rahmenprogramm bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.

(4)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(5)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(6)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(9)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(10)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky aufgenommen wurden.

(11)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(12)  Der Haushalt wurde nicht als eigenständiges Dokument, sondern als Bestandteil des jährlichen Durchführungsplans vorgelegt und enthielt nicht alle erforderlichen Elemente (u. a. fehlte der Stellenplan).

(13)  Die für die Jahre 2008 und 2009 geplanten Tätigkeiten waren Ende 2009 noch nicht vollständig durchgeführt worden, weshalb im Jahr 2010 Wiedereinziehungen in Höhe von 4,9 Millionen Euro vorgenommen wurden. Ende 2010 waren beim gemeinsamen Unternehmen noch keine Kostenerstattungsanträge zu den Tätigkeiten des Jahres 2010 eingegangen. Diese Anträge sind von den Begünstigten nach dem 1. März 2011 einzureichen.

(14)  Kostenerstattungsanträgen ist gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarungen ein von einem Wirtschaftsprüfer erstellter unabhängiger Bericht beizufügen.

(15)  a) Unvollständiger strategischer IT-Planungs- und Überwachungszyklus, b) Fehlen vollständiger förmlicher Sicherheitskonzepte und -bestimmungen, c) unvollständiges IT-Risikomanagement, d) Fehlen eines förmlichen Notfallplans (Business Continuity Plan, BCP) sowie eines vollständigen und erprobten Plans für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme (Disaster Recovery Plan, DRP).


ANHANG

Gemeinsames Unternehmen Clean Sky (Brüssel)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Auszüge aus den Artikeln 187 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm sieht einen Beitrag der Union zur Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen vor, die im Wege von gemeinsamen Unternehmen im Sinne von Artikel 187 des Vertrags umgesetzt werden könnten.

Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).

Zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens

(Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates)

Ziele

Das gemeinsame Unternehmen Clean Sky leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich 7, Verkehr (einschließlich Luftverkehr), des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Mit dem gemeinsamen Unternehmen werden folgende Ziele verfolgt:

Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der EU mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit;

Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der europäischen Forschungsanstrengungen zur umweltfreundlicheren Gestaltung des Luftverkehrs;

Schaffung einschneidender Neuerungen für das Luftverkehrssystem, die sich auf die Integration fortschrittlicher Technologien und großmaßstäblicher Demonstrationssysteme stützen und darauf abzielen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen erheblich reduziert werden und die Kraftstoffeffizienz der Luftfahrzeuge verbessert wird;

Beschleunigung der Hervorbringung neuer Erkenntnisse, der Innovationstätigkeit und der Übernahme der Forschungsergebnisse zum Nachweis der betreffenden Technologien und der vollständigen Systemintegration im geeigneten Betriebsumfeld, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken.

Aufgaben

Zusammenführung von ITD unter besonderer Berücksichtigung innovativer Technologien und Entwicklung großmaßstäblicher Demonstrationssysteme;

Ausrichtung der Arbeiten im Rahmen der ITD auf die Erzielung von Ergebnissen, die entscheidend dazu beitragen können, dass Europa seine umwelt- und wettbewerbspolitischen Ziele erreicht;

Verbesserung des Verfahrens der technologischen Überprüfung, damit Hindernisse für die spätere Marktdurchdringung erkannt und beseitigt werden können;

Bündelung der Anforderungen der Nutzer, damit sie zur Orientierung für Investitionen in Forschung und Entwicklung mit Blick auf operative und vermarktungsfähige Lösungen dienen können;

Umsetzung der notwendigen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und hierzu gegebenenfalls Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Gewährung von Finanzhilfen zur Unterstützung der Forschungstätigkeit seiner Mitglieder und anderer Rechtspersonen, die aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß den vom Verwaltungsrat vereinbarten offenen Kriterien ausgewählt wurden;

Veröffentlichung von Informationen zu den Projekten, einschließlich des Namens der Begünstigten und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky pro Begünstigten;

Abschluss von Dienstleistungs- und Lieferverträgen, gegebenenfalls auf der Grundlage von Ausschreibungen;

Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und privaten Sektors;

Herstellung von Verbindungen zu nationalen und internationalen Aktivitäten im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens, insbesondere zum gemeinsamen Unternehmen SESAR;

Unterrichtung der Gruppe der nationalen Vertreter im Wege regelmäßiger Zusammenkünfte und Einbeziehung von ACARE;

Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen Clean Sky eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen haben, über die Möglichkeit, von der Europäischen Investitionsbank Finanzmittel zu leihen, insbesondere über die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffene Fazilität auf Risikoteilungsbasis.

Leitungsstruktur

1 —   Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das Verwaltungsgremium des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.

2 —   Exekutivdirektor

Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verantwortlich und ist sein rechtlicher Vertreter. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

3 —   ITD-Lenkungsausschüsse

ITD-Lenkungsausschüsse werden vom Verwaltungsrat für jedes der sechs ITD eingesetzt. Die folgenden ITD werden gebildet:

Intelligentes Starrflügelflugzeug

Umweltfreundliche Flugzeuge für den regionalen Luftverkehr

Umweltfreundliche Drehflügler

Systeme für den umweltfreundlichen Betrieb

Nachhaltige und umweltfreundliche Motoren

Öko-Design.

Für die gesamte Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky wird ein unabhängiger „Technology Evaluator“ eingesetzt.

4 —   Gruppe der nationalen Vertreter

Die Gruppe der nationalen Vertreter setzt sich zusammen aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes sonstigen mit dem Rahmenprogramm assoziierten Landes. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

5 —   Allgemeines Forum

Das Allgemeine Forum ist ein beratendes Gremium des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky. Das Allgemeine Forum setzt sich zusammen aus einem Vertreter

eines jeden Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky,

eines jeden Partners.

6 —   Wissenschaftlich-technologisches Beratungsgremium

Das wissenschaftlich-technologische Beratungsgremium berät den Verwaltungsrat. Es setzt sich aus hochqualifizierten Wissenschaftlern und Ingenieuren zusammen und befasst sich vorrangig mit der wissenschaftlichen und technischen Analyse des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky unter verschiedenen Gesichtspunkten. Dabei handelt es sich um die ökologischen Auswirkungen, die technologischen und wissenschaftlichen Prognosen sowie gesellschaftliche und ökonomische Aspekte.

7 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

8 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Dem gemeinsamen Unternehmen für 2010 zur Verfügung gestellte Mittel

Haushalt

168 553 053 Euro.

Personalbestand am 31. Dezember 2010

24 im Stellenplan vorgesehene Stellen (Bedienstete auf Zeit sowie Vertragspersonal), davon besetzt: 20.

Sonstiges Personal:

abgeordnete nationale Sachverständige: 0,

Vertragsbedienstete: 3,

örtliche Bedienstete: 0,

Personalbestand insgesamt: 20.

Davon entfallen auf

operative Tätigkeiten: 8,

administrative Tätigkeiten: 9,

sonstige Tätigkeiten: 3.

Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2010

Intelligentes Starrflügelflugzeug

Aerodynamische Definition des Laminarflügel-Designs. Die Durchführbarkeitsphase zur Integration des CROR (Contra Rotating Open Rotor)-Antriebs und des CROR-Demo-Versuchsträgers einschließlich numerischer Simulation sowie untermaßstäbliche Bodentests wurden durchlaufen. Der Übergang zum Design und zur Herstellung der Bauteile für Flugtests mit dem Hochgeschwindigkeitsdemonstrationssystem wurde erfolgreich bewältigt. Das erste Laminarflügel-Bodendemonstrationssystem (oberes Flügelpanel) wurde erfolgreich gebaut.

Umweltfreundliche Flugzeuge für den regionalen Luftverkehr

In drei Tätigkeitsbereichen (Low Weight Configuration — LWC, Low Noise Configuration — LNC und All Electrical Aircraft — AEA) wurden im Jahr 2010 wichtige Etappenziele erreicht, etwa eine vorläufige Definition der Natural Laminar Flow-Tragfläche im 3D-Modell, der Aufbau des All Electrical Aircraft-Konzepts, die Demonstration intelligenter Bauteilüberwachung (Structural Health Monitoring, SHM) am Flügelpanel, die Verbesserung der Eigenschaften von Verbundwerkstoffen (erfolgreicher Labortest zur Auswirkung von Hagelschlag). Die Ergebnisse aus diesen Bereichen fließen in die Flugtests ein, die nach derzeitiger Planung mit einer ATR-Maschine durchgeführt werden sollen.

Umweltfreundliche Drehflügler

(Nur Höhepunkte) Der aktive Verwindungsrotor von Friendcopter wurde erprobt und evaluiert. Die für die Optimierung des Rotorblattdesigns, die Integration des Steuerungssystems und die Übertragung sensorischer Daten erforderlichen Methoden sowie Algorithmen für Leistungsübertragung und Kontrolle wurden entwickelt. Die Definition für die Tests im Modell und im Windkanal wurde festgelegt. Mit der verbundenen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem elektrischen Heckrotor wurde im November begonnen; dabei handelt es sich um einen wichtigen Meilenstein der Programmkomponente GRC3. Die Analyse des Dieselmotors und die Optimierung des auszurüstenden Helikopters wurden eingeleitet. Die Planung für die Testflüge des Hubschrauber-Demonstrationssystems wurde festgelegt einschließlich der Anpassung der Helikopter-Spezifikationen an einen aeronautischen Diesel-Motor und der Umwandlung eines turbinenbetriebenen Leicht-Hubschraubers. Nach Überarbeitung der für Hubschrauberflüge derzeit geltenden Auflagen wurde die Spezifikation für umweltverträgliche Flugrouten und geräuscharme Verfahren festgelegt. Erheblicher Einsatz galt der Einrichtung der Simulationsplattform PHOENIX (Platform Hosting Operational & Environmental Investigations for Rotorcraft).

Nachhaltige und umweltfreundliche Motoren (Beispiele)

Die Analyse der Windkanal-Testdaten zur Open-Rotor-Antriebstechnologie (freiliegende gegeneinander laufende Propeller) wurde fortgeführt, und die Instrumente zur Berechnung der Lärmentwicklung wurden überarbeitet, um neue Erkenntnisse aus den Versuchsreihen zu berücksichtigen. Eine Vergleichsstudie zwischen Direct Drive Open Rotor und Geared Open Rotor wurde erstellt.

Überarbeitung der Auswahl des Designkonzepts der Annulus filler.

Analyse des Materials der Annulus filler und des Herstellungsprozesses.

Analyse der Verbundwerkstoffe für Gehäuse und des Herstellungsprozesses.

Erste Überprüfung des Designs der Module und der Antriebsänderungen.

Erste Überprüfung des Designs des Hochdruckkompressors.

Erste Überprüfung des Designs der Hochgeschwindigkeits-Niederdruckturbine.

Die Überprüfung des Designs der Kernstudie und der Studie des Gesamtantriebs wurde vorgenommen. Viele Technologien wurden in die Überprüfung einbezogen, und für das Demonstrationssystem wurde eine Auswahl getroffen.

Systeme für den umweltfreundlichen Betrieb

Anforderungen an Großflugzeuge wie an Flugzeuge für den regionalen Luftverkehr wurden analysiert. Weiterentwicklung der Modellierungsinstrumente zur Bewertung der verschiedenen Architekturen auf der Ebene der Flugzeuge; weitere Spezifikation der elektrischen Architektur.

Weitere Ausreifung der Technologien für die verschiedenen Komponenten wie Systeme zum Vereisungsschutz, Stromerzeuger/-wandler, elektrisches Umgebungskontrollsystem, elektrische Triebwerksgondelsysteme.

Die vielversprechenden Funktionen im Bereich MTM (Mission and Trajectory Management) wurden eingehender beleuchtet und die folgenden ausgewählt:

umweltfreundlicher Start und Steigflug,

umweltfreundlicher Reiseflug (stufenförmiger Steigflug und konstanter Steigflug),

umweltfreundlicher Landeanflug.

Öko-Design

Einrichtung der Computer-Plattform für Modelle (Modelling Computer Platform, MCP): Festlegung der Systemanforderungen und des Validierungsplans im November 2010.

Wahl des Simulationsinstruments für das Modell zur Analyse elektrischer Netzwerke (SABER) und Erstellung der entsprechenden Spezifikations-/Dokumentationsunterlagen im Oktober 2010.

Entwicklung eines Software-Instruments zur Umwandlung von SABER: Einleitung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das „SMART“-Projekt im September 2010.

Technology Evaluator

Die Analyse der Ergebnisse externer verwandter Projekte (u. a. Sourdine II, OPTIMAL und ERAT) und verwandter Exzellenznetze. Dabei ging es um die Untersuchung der Erfahrungen mit den verwendeten Modellen, Daten und Bewertungsverfahren, um Potenziale für Synergien und Kooperationen zu prüfen.

Auch ein Austausch mit SESAR wurde in Gang gesetzt — gemeinsam mit SGO — mit einigen spezifischen Workshops. Im Jahr 2011 wird dank einer zwischen Clean Sky und SESAR geschlossenen Vereinbarung eine engere Zusammenarbeit möglich sein.

Quelle: Angaben des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.


ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Ziffer 16

Das gemeinsame Unternehmen hat Maßnahmen ergriffen, um die Gliederung und Darstellung des Haushalts 2011 zu verbessern, damit die Anforderungen des Rechtsrahmens erfüllt werden.

Ziffer 17

Der Rechnungshof kennt die Gründe für die verzögerte Verwendungsrate, und das gemeinsame Unternehmen hat 2010 Maßnahmen ergriffen, damit, sofern möglich, während des Programms keine weiteren Verzögerungen und dadurch niedrigeren Ausführungsraten des Haushalts mehr auftreten. Nach Erhalt der Zahlungsanträge für 2010 verzeichnete das gemeinsame Unternehmen eine Verbesserung der Aktivitäts- und der Verwendungsrate der Haushaltsmittel. Das gemeinsame Unternehmen ist bestrebt, die Verbesserungen mit seinen Mitgliedern und Partnern noch weiter voranzubringen.

Ziffer 18

Das gemeinsame Unternehmen trägt den gewonnen Erkenntnissen aus dem ersten Haushaltsjahr Rechnung und hat Verbesserungen bei seinen Ex-ante-Kontrollen 2011 eingeführt. 2011 wurde eine kohärentere und umfassendere Prüfung durchgeführt, die eine Überarbeitung der Zahlungsanträge aus den Jahren 2008 und 2009 beinhaltete.

Ziffer 19

Wie bereits weiter oben ausgeführt, wurden die Fälle, auf die der Rechnungshof aufmerksam machte, durch die Überarbeitung der Ex-ante-Kontrollen der Zahlungsanträge 2008 und 2009 überarbeitet und es wurden Follow-up-Maßnahmen eingeleitet, um dieser Situation zusammen mit den betroffenen Begünstigten vor Ende 2011 abzuhelfen.

Ziffer 20

Das gemeinsame Unternehmen arbeitet eng mit anderen gemeinsamen Technologieinitiativen zusammen, um dafür zu sorgen, dass die nötigen Nachweise vorhanden sind. Es wurden in allen vom Rechnungshof bemängelten Punkten Maßnahmen eingeleitet, die noch vor Ende 2011 abgeschlossen werden.

Ziffer 21

Der Rechnungsführer hat unterschiedliche Leitlinien zu dieser Thematik zur Kenntnis genommen und hat dahingehend im August 2011 beim gemeinsamen Unternehmen Maßnahmen eingeleitet.

Ziffer 22

Nach den Bemerkungen des Rechnungshofs und auf der Grundlage einer zweckbestimmten Risikobewertung des internen Kontrollsystems des gemeinsamen Unternehmens leistete die interne Prüfungsrätin des gemeinsamen Unternehmens fachliche Beratung sowie Beratungsdienste im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung von Zahlungsanträgen in den Jahren 2010 und 2011. Sie koordinierte und managte darüber hinaus die Ex-post-Audit-Verfahren des gemeinsamen Unternehmens im Jahr 2011. Es ist vorgesehen, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) aus Gründen der Objektivität ein Audit der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung von Finanzhilfen im Jahr 2012 durchführt.

Ziffer 23

Das gemeinsame Unternehmen unternimmt Schritte, um die internen Verfahren zur Überwachung der Anwendung der Bestimmung, die bereits in den Finanzierungsbeschlüssen und Konsortialvereinbarungen enthaltenen sind, im Hinblick auf den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung der Forschungsergebnisse vollständig abzuschließen.

Ziffer 24

Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Rahmenfinanzregelung der Kommission für gemeinsame Unternehmen wird das gemeinsame Unternehmen prüfen, ob die Finanzregelungen des gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky“ geändert werden müssen, um der Rolle des internen Auditors der Kommission Rechnung zu tragen.

Ziffer 25

Ein Entwurf des Abkommens mit dem Sitzstaat wurde der Belgischen Regierung zur Genehmigung übermittelt. Er wurde informell bestätigt, eine offizielle Bestätigung steht jedoch noch aus. Die Unterzeichnung des gemeinsamen Unternehmens und des Belgischen Staats wird auf die Annahme des Dokuments durch den Verwaltungsrat folgen.


16.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/17


BERICHT

über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

2011/C 368/03

EINLEITUNG

1.

Das europäische gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (das gemeinsame Unternehmen IMI) mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet.

2.

Das Ziel des gemeinsamen Unternehmens IMI besteht darin, die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass der Pharmaziesektor wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel herstellt (2).

3.

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und der Europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (EFPIA). Jede Rechtsperson kann die Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen IMI beantragen, sofern sie die Forschung und Entwicklung in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Siebten Rahmenprogramm (3) assoziierten Land unmittelbar oder mittelbar unterstützt.

4.

Der maximale Beitrag der EU zum gemeinsamen Unternehmen IMI, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beträgt 1 Milliarde Euro, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms aufgebracht werden. Die EU und der EFPIA leisten als Gründungsmitglieder zu gleichen Teilen einen Beitrag zu den laufenden Kosten, der sich auf höchstens 4 % des Gesamtfinanzbeitrags der EU beläuft. Andere Mitglieder leisten Beiträge zu den laufenden Kosten im Verhältnis zu ihrem Gesamtbeitrag zu den Forschungstätigkeiten. Forschungsorientierte pharmazeutische Unternehmen, die Mitglieder des EFPIA sind, tragen zur Finanzierung der Forschungstätigkeiten durch Leistung von Sachbeiträgen (4) bei, deren Wert mindestens dem Finanzbeitrag der EU entspricht (5).

5.

Das gemeinsame Unternehmen arbeitet seit dem 16. November 2009 autonom.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

6.

Gemäß Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union prüfte der Hof die Jahresrechnung (6) des gemeinsamen Unternehmens IMI bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (7) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (8) für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

7.

Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (9) vorgelegt.

Verantwortung des Exekutivdirektors

8.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Exekutivdirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus (10). In den Verantwortungsbereich des Exekutivdirektors fällt außerdem die Einrichtung (11) der entsprechenden Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, um endgültige Jahresabschlüsse (12) zu erstellen, die frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern sind, und sicherzustellen, dass die diesen Abschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Hofes

9.

Die Verantwortung des Hofes besteht darin, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung des gemeinsamen Unternehmens sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

10.

Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer des IFAC (13) durch. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinlängliche Sicherheit dahin gehend erlangt wird, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Angaben ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

11.

Die Prüfung des Hofes umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresabschluss aufgeführten Beträge und Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Hofes, einschließlich der Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — der Jahresabschluss wesentliche falsche Angaben enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Erstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle mit dem Ziel, für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu gestalten. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der vom Management bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussagen des Jahresabschlusses.

12.

Nach Ansicht des Hofes liefern die im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweise eine hinreichende und angemessene Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

13.

Nach Auffassung des Hofes stellt der Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens seine Finanzlage zum 31. Dezember 2010 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

14.

Nach Auffassung des Hofes sind die dem Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

15.

Die Bemerkungen in den Ziffern 16-24 stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Haushaltsvollzug

16.

Der Haushaltsplan und der Durchführungsplan des Jahres 2010 wurden vom Verwaltungsrat erst am 16. März 2010 (14) angenommen. Der Haushaltsplan wurde verspätet festgestellt, weil die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens viel Zeit benötigten, um die in den jährlichen Durchführungsplan aufzunehmenden wissenschaftlichen Prioritäten zu ermitteln und sich darauf zu einigen. Dadurch verzögerte sich die Einleitung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Im Lauf des Jahres leitete das gemeinsame Unternehmen die dritte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein (15), brachte das Verhandlungsverfahren zur zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (16) zum Abschluss, erhielt die ersten Kostenerstattungsanträge von Begünstigten, die an aufgrund der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geförderten Projekten teilnahmen (17), und leistete die ersten Zahlungen dazu.

17.

Im endgültigen Haushaltsplan waren 107 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen und 29 Millionen Euro an Zahlungsermächtigungen ausgewiesen. Zusätzlich wurden 3 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen und 78,6 Millionen Euro an Zahlungsermächtigungen aus dem Jahr 2009 übertragen. Die Verwendungsrate belief sich bei den verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen auf 6 % und bei den verfügbaren Zahlungsermächtigungen auf 35 %. Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 98,6 Millionen Euro wurden auf das Jahr 2011 übertragen, und aus dem Jahr 2009 übertragene Zahlungsermächtigungen in Höhe von 64 Millionen Euro wurden am Jahresende annulliert. Die niedrige Haushaltsvollzugsquote schlägt sich auch im Kassenmittelbestand nieder, der am Jahresende 71 Millionen Euro (65 % der im Jahr 2010 verfügbaren Zahlungsermächtigungen) betrug.

Interne Kontrollsysteme

18.

Das gemeinsame Unternehmen hatte im Lauf des Jahres 2010 sein internes Kontrollsystem und sein Finanzinformationssystem noch nicht vollständig eingerichtet. Weitere Arbeiten sind insbesondere in Bezug auf die Einrichtung und Dokumentation der Rechnungsführungsverfahren und -kontrollen im Hinblick auf den Rechnungsabschluss sowie den Ansatz und die Bewertung der operativen Ausgaben erforderlich. Dies sind wichtige Bestandteile des internen Kontrollsystems des gemeinsamen Unternehmens.

19.

Außerdem waren Ende 2010 die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe entgegen den Vorgaben der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens vom Rechnungsführer noch nicht förmlich festgelegt und validiert worden.

20.

Die prüferische Durchsicht der IT-Kontrollen ergab, dass das gemeinsame Unternehmen über eine für seine Größe und seinen Auftrag angemessene IT-Governance und -Praxis verfügt. Die Formalisierung von Strategien und Verfahren hinkt in einigen Bereichen jedoch hinterher (18).

21.

Die Ex-post-Prüfungsstrategie (19) des gemeinsamen Unternehmens wurde durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2010 angenommen und bildet eine Schlüsselkontrolle bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Diese Strategie geht davon aus, dass sich die zu prüfende Grundgesamtheit (20) ab 2010 konstant vergrößert, wenn Projekte zu mehreren Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen parallel laufen und Kostenerstattungsanträge zu diesen Projekten eingereicht werden.

Methode für die Bewertung der Sachbeiträge

22.

Die Methode für die Bewertung der Sachbeiträge wurde vom Verwaltungsrat noch nicht angenommen (21), da sich eine diesbezügliche Einigung als schwierig erwies. Infolgedessen konnten die EFPIA-Mitglieder die im ersten Berichtszeitraum entstandenen Kosten nicht wie in den Finanzhilfevereinbarungen vorgesehen melden.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

23.

In seinem vorangegangenen Bericht wies der Hof auf die Notwendigkeit hin, die in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens enthaltene Bestimmung zur Rolle des Internen Prüfers der Kommission klarzustellen. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens wurde zwar noch nicht geändert, um die Bestimmung bezüglich der Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission aufzunehmen, doch haben die Kommission und das gemeinsame Unternehmen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die jeweiligen operativen Funktionen des Internen Auditdienstes der Kommission und des Amts des Internen Prüfers des gemeinsamen Unternehmens klar festgelegt sind.

Fehlendes Abkommen mit dem Sitzstaat

24.

Wie vom Hof bereits im vorangegangenen Bericht angemerkt, schließen das gemeinsame Unternehmen und Belgien gemäß der Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung durch Belgien regeln. Ende 2010 war allerdings noch kein entsprechendes Abkommen geschlossen worden.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Igors LUDBORŽS, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2011 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

(2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

(3)  Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 angenommene Siebte Rahmenprogramm bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.

(4)  Gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Anhangs zur Verordnung des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens handelt es sich bei den Sachleistungen um „nichtmonetäre Beiträge der forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Vollmitglieder von EFPIA sind, in Form von Mitteln wie Personal, Ausrüstungen, Betriebsstoffe usw.“

(5)  Gemäß Artikel 11 Absatz 5 des Anhangs zur Verordnung des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens „(kommen) die teilnehmenden forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Mitglieder von EFPIA sind, nicht für Fördermittel des gemeinsamen Unternehmens IMI in Betracht“.

(6)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(7)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(8)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(11)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(12)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens aufgenommen wurden.

(13)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(14)  Bis zur Annahme des Haushaltsplans wurde zur Leistung von Zahlungen auf die Zwölftel-Regelung zurückgegriffen.

(15)  Die dritte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurde am 22. Oktober 2010 eingeleitet.

(16)  Die zweite Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurde am 27. November 2009 eingeleitet.

(17)  Die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurde am 30. April 2008 eingeleitet und von der Kommission verwaltet.

(18)  a) Unvollständiger strategischer IT-Planungs- und Überwachungszyklus, b) Fehlen vollständiger förmlicher Sicherheitskonzepte und -bestimmungen, c) unvollständiges IT-Risikomanagement, d) Fehlen eines förmlichen Notfallplans (Business Continuity Plan, BCP) sowie eines vollständigen und erprobten Plans für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme (Disaster Recovery Plan, DRP).

(19)  Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens lautet: „Das gemeinsame Unternehmen IMI führt bei den Teilnehmern an Forschungstätigkeiten, die von ihm finanziert werden, Vor-Ort-Kontrollen und Rechnungsprüfungen durch.“

(20)  Die zu prüfende Grundgesamtheit ergibt sich aus den auf förderfähigen Kosten beruhenden Kostenaufstellungen von Projektbegünstigten und auf Sachbeiträgen beruhenden Kostenaufstellungen der EFPIA-Mitglieder. Der Wert der Kostenaufstellungen für das Jahr 2010 wird auf 24,6 Millionen Euro geschätzt.

(21)  Artikel 11 Absatz 4 des Anhangs der Verordnung des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens besagt: „Die Methode für die Bewertung von Sachbeiträgen wird in den internen Regeln und Verfahren des Gemeinsamen Unternehmens IMI im Einklang mit seiner Finanzordnung und auf der Grundlage der Regeln für die Beteiligung des Siebten Rahmenprogramms festgelegt.“


ANHANG

Gemeinsames Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (Brüssel)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Auszüge aus den Artikeln 187 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Artikel 187:

Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.

Artikel 188:

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in Artikel 187 vorgesehenen Bestimmungen fest. Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 183, 184 und 185 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.

Zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens

Ziele

(Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens)

Das gemeinsame Unternehmen IMI leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich „Gesundheit“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, mit dem das Siebte Rahmenprogramm umgesetzt wird. Sein Ziel besteht darin, die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass der Pharmaziesektor wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel herstellt. Es erreicht dies insbesondere durch

a)

Unterstützung der „vorwettbewerblichen Arzneimittelforschung und -entwicklung“ in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über einen koordinierten Ansatz, mit dem die festgestellten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können;

b)

Unterstützung der Umsetzung der Forschungsprioritäten, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (nachstehend „Forschungstätigkeiten“ genannt) dargelegt wurden, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

c)

Gewährleistung der Komplementarität mit anderen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms;

d)

Nutzung seines Status einer öffentlich-privaten Partnerschaft, um Anreize zur Erhöhung der Forschungsinvestitionen im biopharmazeutischen Sektor in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern zu geben und hierzu Mittel zu bündeln und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor zu fördern;

e)

Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms.

Aufgaben

(Artikel 1 im Anhang — Satzung des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel)

Die wichtigsten Aufgaben und Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (nachstehend „gemeinsames Unternehmen IMI“) sind:

a)

Gewährleistung der Gründung und nachhaltigen Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel;

b)

Festlegung und Realisierung des jährlichen Durchführungsplans gemäß Artikel 18 mit Hilfe von Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen;

c)

regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel im Lichte der sich während ihrer Umsetzung ergebenden wissenschaftlichen Entwicklungen;

d)

Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors;

e)

Auf- und Ausbau einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der Industrie und anderen Akteuren, wie Regulierungsstellen, Patientenorganisationen, Hochschulen und klinischen Zentren, sowie zwischen der Industrie und den Hochschulen;

f)

Erleichterung der Koordinierung mit nationalen und internationalen Aktivitäten auf diesem Gebiet;

g)

Durchführung von Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen;

h)

Kommunikation und Austausch mit den Mitgliedstaaten und den im Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über eine speziell für diesen Zweck eingesetzte Gruppe (nachstehend „Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten“ genannt);

i)

Veranstaltung von mindestens einer jährlichen Zusammenkunft mit Interessengruppen (nachstehend „Interessentenforum“ genannt), um so die Offenheit und Transparenz der Forschungstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens IMI gegenüber seinen Akteuren zu gewährleisten;

j)

Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen IMI eine Finanzhilfevereinbarung (nachstehend „Finanzhilfevereinbarung“ genannt) geschlossen haben, über die Möglichkeit, von der Europäischen Investitionsbank — insbesondere über die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffene Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis — Finanzmittel zu leihen;

k)

Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der Namen der Teilnehmer und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens IMI pro Teilnehmer;

l)

Sicherstellung der Effizienz der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel;

m)

Ausführung sonstiger Tätigkeiten, die den Zielen nach Artikel 2 der Verordnung dienen.

Leitungsstruktur

(Artikel 4 im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates — Satzung des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel)

1 —   Verwaltungsrat

2 —   Exekutivdirektor

3 —   Wissenschaftlicher Beirat

4 —   Zwei Beratungsgremien

Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten und Interessentenforum.

5 —   Interne Prüfung

Der Interne Prüfer der Europäischen Kommission.

(Artikel 10 im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates — Satzung des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel)

Interne Auditstelle des gemeinsamen Unternehmens IMI.

(Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates)

6 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

(Artikel 17 Absatz 5 der Satzung im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates) und Artikel 126 der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens IMI)

7 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

(Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates und Artikel 129 der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens IMI)

Dem gemeinsamen Unternehmen für 2010 zur Verfügung gestellte Mittel

Haushalt

(Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates, Artikel 7 Absatz 4 über die Personalstärke)

Im endgültigen Haushaltsplan waren Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 107 Millionen Euro und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 29 Millionen Euro veranschlagt. Zusätzlich wurden 3 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen und 78,6 Millionen Euro an Zahlungsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2009 übertragen.

Personalbestand am 31. Dezember 2010

29 im Stellenplan vorgesehene Planstellen, davon besetzt: 18;

sonstige Bedienstete:

abgeordnete nationale Sachverständige: 0,

Vertragspersonal: 4,

örtliche Bedienstete: 0.

Personalbestand insgesamt: 22.

Davon entfallen auf

operative Tätigkeiten: 4,

administrative Tätigkeiten: 7 (1),

sonstige Tätigkeiten: 11.

Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2010

Einleitung oder Vorbereitung neuer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertung, Verhandlung, Verwaltung von Finanzhilfen, laufender Austausch und laufende Unterstützung und Beratung von Begünstigten und anderen Teilnehmern, Kommunikationsmaßnahmen sowie Organisation von Sitzungen und Veranstaltungen mit wichtigen Akteuren sowie Konsultationen mit den Gründungsmitgliedern und deren Unterstützung in Fragen der Forschungsstrategie im Bereich der innovativen Arzneimittel und den damit verbundenen Tätigkeiten.

Quelle: Angaben des gemeinsamen Unternehmens IMI.


(1)  Diese Zahl steht für Verwaltungsassistenten mit administrativen Aufgaben.


ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Ausführung des Haushaltsplans

Ziffern 16 und 17

Das gemeinsame Unternehmen IMI hat mehrere Initiativen ergriffen, um die Ausführung des Haushaltsplans zu erleichtern und zu beschleunigen, unter anderem die Überarbeitung der Agenda für die wissenschaftliche Forschung, die Einleitung der dritten und vierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, den Abschluss der Verhandlungen und die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen für neue, im Rahmen der zweiten Aufforderung geförderte Projekte, den Erhalt von Kostenerstattungsanträgen von Begünstigten, die an Projekten im Rahmen der ersten Aufforderung teilnehmen, sowie die Leistung entsprechender Zahlungen. In Zusammenarbeit mit den Gründungsmitgliedern untersucht die Geschäftsstelle Möglichkeiten, wie sie ihre Ausschreibungsverfahren vereinfachen und rationalisieren sowie Zeitpläne verkürzen kann.

Interne Kontrollsysteme

Ziffern 18 und 21

Das interne Kontrollsystem des gemeinsamen Unternehmens IMI wird durch die systematische Überprüfung, Stärkung und Formalisierung seiner internen Verfahren, einschließlich der IT-Grundsätze und -Verfahren weiter konsolidiert. Ebenso werden bis Ende 2011 Ex-post-Audits der ersten Kostenerstattungsanträge von Projektbegünstigten eingeleitet.

Parallel dazu verbessern die Einrichtung einer neuen Führungsposition im Bereich Verwaltung und Finanzen sowie die Schaffung der internen Kontrolle und des Amtes des internen Prüfers weiter das Gesamtmanagement und die Gesamtaufsicht über die Umsetzung des Rahmens für die interne Kontrolle durch das gemeinsame Unternehmen IMI.

Die Validierung der zugrundeliegenden Geschäftsprozesse durch den Rechnungsführer, die die angewandten Rechnungsführungsverfahren stützen, wurde im Juni 2011 abgeschlossen. Die Umsetzung der Empfehlungen aus diesem Verfahren werden die internen Kontrollmaßnahmen weiter stärken.

Methode zur Bewertung der Sachbeiträge

Ziffer 22

Gegenwärtig finden Beratungen über die bei der Bewertung von Sachbeiträgen von Mitgliedsunternehmen des Europäischen Dachverbands der Arzneimittelunternehmen und -verbände (EFPIA) anzuwendende Methode statt, die an Projekten des gemeinsamen Unternehmens IMI beteiligt sind. Einzelberichte über die Sachbeiträge werden vorgelegt, nachdem der Verwaltungsrat das überarbeitete Muster der Finanzhilfevereinbarung gebilligt hat.

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

Ziffer 23

Die Rollen des Internen Prüfers des gemeinsamen Unternehmens IMI und des Internen Auditdienstes der Europäischen Kommission (IAS) wurden geklärt und im März 2011 durch Billigung der Audit-Charta des IAS und des IAC formalisiert. Ebenso wird ein koordinierter strategischer Auditplan für den Zeitraum 2012-2014 erstellt, um sicherzustellen, dass die Wirkung geplanter Audits optimiert und Doppelarbeit von IAS und IAC so weit wie möglich reduziert wird.

Die Notwendigkeit einer weiteren Klärung der Rolle des IAS bei der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens IMI wird nach Abschluss der laufenden Überarbeitung der Rahmenfinanzregelung der Europäischen Kommission beurteilt.

Fehlendes Abkommen mit dem Sitzstaat

Ziffer 24

Zurzeit finden Verhandlungen mit den belgischen Behörden über die Unterzeichnung eines Sitzabkommens statt. Die Unterzeichnung wird für Ende 2011 erwartet.


16.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/24


BERICHT

über den Jahresabschluss 2010 des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

2011/C 368/04

EINLEITUNG

1.

Das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER (1) und die Entwicklung der Fusionsenergie wurde im März 2007 (2) für einen Zeitraum von 35 Jahren errichtet. Die Fusionsanlagen sollen in Cadarache (Frankreich) entstehen, seinen Sitz hat das gemeinsame Unternehmen in Barcelona.

2.

Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Aufgaben (3):

a)

Leistung des Euratom-Beitrags zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation (4);

b)

Leistung des Euratom-Beitrags zu den „Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts“ (ergänzende gemeinsame Forschungstätigkeiten) mit Japan zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie;

c)

Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen.

3.

Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), vertreten durch die Europäische Kommission, die Euratom-Mitgliedstaaten und Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen und den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden (bis 31. Dezember 2010 die Schweiz).

4.

Bei Errichtung des gemeinsamen Unternehmens wurden die für den Zeitraum 2007-2041 benötigten Gesamtmittel vorläufig auf 9 653 Millionen Euro veranschlagt. Der Gesamtbeitrag von Euratom wurde auf 7 649 Millionen Euro festgesetzt, von denen höchstens 15 % für Verwaltungsausgaben bestimmt sind. Weitere Mittel bestehen aus Beiträgen des ITER-Gastgeberstaats (Frankreich), den jährlichen Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen von anderen Mitgliedern als Euratom sowie zusätzlichen Mitteln, die unter den vom Vorstand genehmigten Bedingungen entgegengenommen werden können. Der Hof weist darauf hin, dass sich der Finanzierungsbedarf für das ITER-Projekt erheblich erhöht hat (siehe Ziffern 27-29).

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

5.

Gemäß Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union prüfte der Hof die Jahresrechnung (5) des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (6) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (7) für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

6.

Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (8) vorgelegt.

Verantwortung des Direktors

7.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Direktor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel (9) aus. In den Verantwortungsbereich des Direktors fällt außerdem die Einrichtung (10) der entsprechenden Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, um endgültige Jahresabschlüsse (11) zu erstellen, die frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern sind, und sicherzustellen, dass die diesen Abschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Hofes

8.

Die Verantwortung des Hofes besteht darin, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung des gemeinsamen Unternehmens sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

9.

Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer des IFAC (12) durch. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinlängliche Sicherheit dahin gehend erlangt wird, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Angaben ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

10.

Die Prüfung des Hofes umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresabschluss aufgeführten Beträge und Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Hofes, einschließlich der Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — der Jahresabschluss wesentliche falsche Angaben enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Erstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle mit dem Ziel, für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu gestalten. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der vom Management bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussagen des Jahresabschlusses.

11.

Nach Ansicht des Hofes liefern die im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweise eine hinreichende und angemessene Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

12.

Nach Auffassung des Hofes stellt der Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens seine Finanzlage zum 31. Dezember 2010 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

13.

Nach Auffassung des Hofes sind die dem Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

14.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Haushaltsvollzug

15.

Im endgültigen Haushaltsplan waren 444,1 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen und 241,7 Millionen Euro an Zahlungsermächtigungen ausgewiesen. Aus dem Jahr 2009 wurden 106,8 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen und 52,2 Millionen Euro an Zahlungsermächtigungen (vorwiegend für den Bau des ITER geleistete Beiträge des ITER-Gastgeberstaats) übertragen. Bei den Zahlungsermächtigungen betrug die Verwendungsrate wegen Verzögerungen bei der Durchführung von Maßnahmen lediglich 63,4 % (13), was auch in einem hohen Kassenmittelbestand — 78,8 Millionen Euro (bzw. 26,8 % der im Jahr 2010 verfügbaren Zahlungsermächtigungen) zum Jahresende — zum Ausdruck kommt.

Umstrukturierung des gemeinsamen Unternehmens und interne Kontrollsysteme

16.

Der Rechnungshof stellte in seinen zwei vorangegangenen besonderen Jahresberichten fest, dass die internen Kontrollsysteme des gemeinsamen Unternehmens nicht vollständig eingerichtet und umgesetzt waren wie in seiner Finanzordnung vorgeschrieben (14). Am 31. Mai 2010 legte der Interne Prüfer des gemeinsamen Unternehmens einen Bericht über die Finanzabläufe vor, in dem er ebenfalls Bedenken bezüglich der Finanzabläufe und der Trennung von Aufgaben äußerte.

17.

Im Juni 2010 nahm der Vorstand daraufhin einen Plan zur Verbesserung des Managements und im Oktober einen Vorschlag zur Änderung der Organisationsstruktur an. Diese neue Organisationsstruktur (15) ist seit 1. Januar 2011 in Kraft.

18.

Trotz dieser Änderungen war die Zuständigkeit für die Finanzabläufe zum Zeitpunkt der Prüfung (April 2011) nach wie vor nicht vollständig festgelegt, da Schlüsselstellen noch immer nicht besetzt waren (16) (z. B. die Stelle des Leiters der Abteilung ITER, die Stelle des Leiters der Verwaltung sowie die Stelle des Leiters des Referats Haushalt und Finanzen).

IT-Systeme

19.

Während die vom gemeinsamen Unternehmen verwendeten Finanz- und Rechnungsführungssysteme (ABAC und SAP) der Kommission gehören und vom Rechnungsführer validiert wurden, sind andere wichtige Verfahrensabläufe, die Finanzinformationen liefern, noch nicht validiert. Wie der Hof bereits in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2009 (17) feststellte, ist ein zweckmäßiges, in die Systeme für Haushalts- und Finanzberichterstattung integriertes Instrument zur Verwaltung von Aufträgen über operative Leistungen (ABAC Contracts oder ein ähnliches Modul) noch nicht eingerichtet.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Zuschüsse und Auftragsvergabe

20.

Der Hof prüfte eine Stichprobe von neun Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und sechs Verfahren zur Gewährung von Zuschüssen. Zu drei der neun geprüften Auftragsvergabeverfahren war beim gemeinsamen Unternehmen lediglich ein Angebot eingegangen. Zu den Zuschüssen ging durchschnittlich ebenfalls nur ein Vorschlag je Aufforderung ein. Der Hof räumt ein, dass das gemeinsame Unternehmen in einem hochspezialisierten Industriezweig tätig ist, empfiehlt ihm aber dennoch, sich bei der Vorbereitung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, deren Veröffentlichung sowie bei der Bewertung und der Auftragsverwaltung weiterhin um größtmöglichen Wettbewerb und Verwirklichung des Grundsatzes der Kosteneffizienz zu bemühen.

21.

Die vom gemeinsamen Unternehmen vor Leistung von Zahlungen zu Zuschussvereinbarungen vorgenommenen Kontrollen reichen nicht aus, um Gewähr für die Einhaltung der Finanzbestimmungen und die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Kosten zu bieten (18).

22.

Der Hof begrüßt die Tatsache, dass das gemeinsame Unternehmen mit der Ausarbeitung einer Ex-post-Prüfungsstrategie begonnen hat, die 2012 umgesetzt werden soll. Die Ex-post-Prüfungsstrategie ist eine Schlüsselkontrolle zur Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Sie sollte so schnell wie möglich eingerichtet werden und auch Zuschussvereinbarungen sowie Aufträge über operative Leistungen abdecken.

Verspätete Entrichtung der Mitgliedsbeiträge

23.

In den Jahren 2008 und 2009 stellte der Hof fest, dass eine Reihe von Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens ihre Beiträge nicht bis zu dem vom Vorstand vorgegebenen Termin entrichtet hatten. Im Jahr 2010 war der Termin der 31. Mai 2010, doch nur 14 der 28 Mitglieder entrichteten ihre Beiträge termingerecht.

Interner Auditdienst der Kommission

24.

Der Hof betonte in seiner Stellungnahme Nr. 4/2008, dass in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens nicht darauf verwiesen wird, dass der Interne Prüfer der Kommission befugt ist, Prüfungen des gemeinsamen Unternehmens durchzuführen. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens wurde zwar noch nicht geändert, um die Bestimmung bezüglich der Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission aufzunehmen (19), doch haben die Kommission und das gemeinsame Unternehmen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die jeweiligen operativen Funktionen des Internen Auditdienstes der Kommission und des Amts des Internen Prüfers des gemeinsamen Unternehmens klar festgelegt sind.

Prüfungsausschuss des gemeinsamen Unternehmens

25.

Der Hof wies in seiner Stellungnahme Nr. 4/2008 außerdem darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen in Anbetracht seines Haushaltsvolumens und seiner komplexen Aufgabenstellung einen Prüfungsausschuss einsetzen sollte, der dem Vorstand direkt berichtet. Der Hof begrüßt die Entscheidung des Vorstands, einen Prüfungsausschuss einzusetzen (20).

Sitzabkommen

26.

In dem am 28. Juni 2007 zwischen dem Königreich Spanien und dem gemeinsamen Unternehmen abgeschlossenen Sitzabkommen über Standort und Unterstützung sowie Vorrechte und Befreiungen heißt es, dass dem gemeinsamen Unternehmen spätestens drei Jahre nach Unterzeichnung des Abkommens ständige Räumlichkeiten bereitgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Prüfung waren dem gemeinsamen Unternehmen noch keine ständigen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt worden.

Stand der Finanzierung des ITER-Projekts

27.

Im Mai 2010 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand des ITER-Projekts (21), in der sie schätzte, dass der Euratom-Beitrag zum ITER zum Ausgleich der Kostensteigerungen in den Jahren 2012 und 2013 um rund 1,4 Milliarden Euro angehoben werden muss.

28.

Im Juli 2010 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens zur Deckung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs in den Jahren 2012 und 2013 vor (22). Das Europäische Parlament und der Rat konnten über diesen Vorschlag keine Einigung erzielen. Zum Zeitpunkt der Prüfung (April 2011) war die Finanzierung des EU-Beitrags zum ITER-Projekt nach wie vor ungeklärt.

29.

Der Hof stellt fest, dass diese Sachlage die Tätigkeiten und den Haushalt des gemeinsamen Unternehmens gravierend beeinträchtigen und letztlich den Euratom-Beitrag zur Errichtungsphase des ITER-Projekts verzögern könnte.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Igors LUDBORŽS, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2011 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  ITER — International Thermonuclear Experimental Reactor (internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor).

(2)  Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

(3)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

(4)  Die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation wurde im Oktober 2007 für einen Zeitraum von zunächst 35 Jahren für die Durchführung des ITER-Projekts gegründet, das die wissenschaftliche und technologische Realisierbarkeit der Fusionsenergie aufzeigen soll. Mitglieder sind Euratom, die Volksrepublik China, die Republik Indien, Japan, die Republik Korea, die Russische Föderation und die Vereinigten Staaten von Amerika.

(5)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(6)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(7)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(10)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(11)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie aufgenommen wurden.

(12)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(13)  Zahlungsermächtigungen in Höhe von 55,8 Millionen Euro wurden auf 2011 übertragen, und aus dem Jahr 2009 übertragene Zahlungsermächtigungen in Höhe von 51,8 Millionen Euro wurde am Jahresende annulliert.

(14)  In Ziffer 21 des Berichts über den Jahresabschluss 2009 wurde auf die Umstrukturierung der Abteilungen des gemeinsamen Unternehmens verwiesen, die nach Auffassung des Hofes Fragen bezüglich der Trennung von finanziellen und operativen Aufgaben aufwarf.

(15)  Die neue Organisationsstruktur ist auf das „Projektmanagement“ zugeschnitten.

(16)  Diese Stellen sollen im Lauf des Jahres 2011 besetzt werden.

(17)  Ziffer 20 des Berichts des Hofes über den Jahresabschluss 2009.

(18)  Der Interne Prüfer des gemeinsamen Unternehmens hat ebenfalls festgestellt, dass der für Ex-ante-Kontrollen vor Leistung von Zahlungen zu Kostenaufstellungen gewählte Ansatz nicht wirksam und für die Bearbeitung von Kostenaufstellungen nicht gut geeignet ist. Er stellte aber auch fest, dass die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

(19)  Siehe Stellungnahme Nr. 4/2008 des Hofes.

(20)  Der Prüfungsausschuss wird zunächst für zwei Jahre eingerichtet und setzt sich aus fünf Personen zusammen, von denen eine von Euratom benannt wird.

(21)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, „ITER: aktueller Stand und Zukunftsperspektiven“ (KOM(2010) 226 endg. vom 4. Mai 2010).

(22)  Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen: Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für das ITER-Projekt (KOM(2010) 403 endg. vom 20. Juli 2010).


ANHANG

Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Barcelona)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft aufgrund des Vertrags

(Auszüge aus den Artikeln 45 und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft)

Kapitel 5 — „Gemeinsame Unternehmen“ — des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere

 

Artikel 45:

„Unternehmen, die für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sind, können als gemeinsame Unternehmen im Sinne dieses Vertrages nach Maßgabe der folgenden Artikel errichtet werden.“

 

Artikel 49:

„Die Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens erfolgt durch Beschluss des Rates. Jedes gemeinsame Unternehmen hat Rechtspersönlichkeit.“

Zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens

(Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates)

Ziele

Leistung des Beitrags der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) an die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation;

Leistung des Euratom-Beitrags zu gemeinsamen Tätigkeiten mit Japan im Rahmen des breiter angelegten Konzepts zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie;

Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (International Fusion Materials Irradiation Facility).

Aufgaben

Beaufsichtigung der Vorbereitung des Standorts für das ITER-Projekt;

Bereitstellung von Bauteilen, Ausrüstung, Materialien und sonstigen Ressourcen für die ITER-Organisation;

Verwaltung der Beschaffungsvereinbarungen mit der ITER-Organisation, insbesondere der damit verbundenen Qualitätssicherungsverfahren;

Vorbereitung und Koordinierung der Beteiligung von Euratom an der wissenschaftlichen und technischen Nutzung des ITER-Projekts;

Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Euratom-Beitrags zur ITER-Organisation;

Leistung des Euratom-Finanzbeitrags zur ITER-Organisation;

Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation;

Pflege der Arbeitskontakte mit der ITER-Organisation und Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten zur Durchführung des ITER-Übereinkommens.

Leitungsstruktur

1 —   Vorstand

Der Vorstand führt die Aufsicht über das gemeinsame Unternehmen bei der Erfüllung der Ziele und sorgt bei der Durchführung der Tätigkeiten für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und seinen Mitgliedern.

2 —   Exekutivausschuss

Der Exekutivausschuss unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse und erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die ihm vom Vorstand übertragen werden.

3 —   Wissenschaftlicher Programmausschuss

Der wissenschaftliche Programmausschuss berät den Vorstand und den Direktor je nach Bedarf bei der Annahme und Durchführung des Projektplans und der Arbeitsprogramme.

4 —   Direktor

Der Direktor ist als Hauptgeschäftsführer für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens verantwortlich und ist dessen rechtlicher Vertreter.

5 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

6 —   Innenrevision

Besteht seit dem 1. Juli 2009.

7 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Dem gemeinsamen Unternehmen für 2010 zur Verfügung gestellte Mittel

Haushalt

241,70 Millionen Euro, davon 93 % Zuschuss der Union.

Personalbestand am 31. Dezember 2010

234 im Stellenplan vorgesehene Dauerplanstellen, davon besetzt: 185.

Sonstige Bedienstete:

abgeordnete nationale Sachverständige: 6,

Vertragsbedienstete: 84,

örtliche Bedienstete: n. z.

Personalbestand insgesamt: 275.

Davon entfallen (in etwa) auf

operative Tätigkeiten: 160,

administrative Tätigkeiten: 60,

sonstige Tätigkeiten: 55.

Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2010

Aufträge über operative Leistungen: Vergabe von 44 Aufträgen im Gesamtwert von 826 Millionen Euro (Vergabe von 42 Aufträgen eingeleitet)

Aufträge über Verwaltungsleistungen: Vergabe von 7 Aufträgen im Gesamtwert von 6 Millionen Euro (Vergabe von 5 Aufträgen eingeleitet)

Zuschüsse: Gewährung von 23 Zuschüssen im Gesamtwert von 8 Millionen Euro (Verfahren zur Gewährung weiterer 16 Zuschüsse eingeleitet)

Haushaltsvollzug:

99,9 % Verwendungsrate bei den Verpflichtungsermächtigungen (99,8 % bei den operativen Mitteln und 99 % bei den Verwaltungsmitteln)

63,4 % Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen (61,8 % bei den operativen Mitteln und 77 % bei den Verwaltungsmitteln)

Beschaffungsvereinbarungen:

4 zum ITER-Projekt (384,44 kIUA (1) im Gegenwert von 615 Millionen Euro (insgesamt 803,7 von 1 135,9 kIUA bzw. 66 % sämtlicher vorgesehener europäischer Sachleistungen)

5 zum breiter angelegten Konzept (98,4 kBAUA im Gegenwert von 66 Millionen Euro bezogen auf insgesamt 236,4 für sämtliche europäische Beiträge vorgesehene kBAUA)

Im Rahmen von ITER bereitgestellte Mittel: 10,4 kIUA (im Gegenwert von 16,6 Millionen Euro).

Quelle: Angaben des gemeinsamen Unternehmens.


(1)  IUA: ITER-Verrechnungseinheit.


ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Bemerkungen zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement

Umstrukturierung des gemeinsamen Unternehmens und interne Kontrollsysteme

Ziffern 16, 17 und 18

Nach dem Wechsel des Managements im Februar 2010 leitete das F4E in der zweiten Hälfte des gleichen Jahres eine umfassende Umstrukturierung ein, die sich auf die Umsetzung des projektgebundenen Managements und der Stärkung der Umgebung für die interne Kontrolle konzentrierte. Im Rahmen der Umstrukturierung und als Reaktion auf die Empfehlungen des Audits der Finanzabläufe durch den Innenrevisor wurde durch die Überprüfung der Finanzabläufe und die Einrichtung eines Referats Haushalt und Finanzen im Januar 2011 das Finanzmanagement gestärkt. Gleichzeitig wurde eine Arbeitsgruppe Finanzabläufe eingerichtet, um Finanzverfahren zu dokumentieren, Kontrollen und Checklisten zu überprüfen sowie Leitlinien zur Verbesserung des Finanzmanagementsystems beim F4E herauszugeben.

Parallel dazu wurde ein Koordinator für die Innenrevision ernannt, der für die Gesamtkoordinierung der Kontrollumgebung beim F4E innerhalb des Referats Haushalt und Finanzen zuständig ist.

Die Umstrukturierung des Managements beim F4E wurde das Jahr 2011 über kontinuierlich fortgesetzt. Nach und nach wurden zusätzliche Kontrollen eingeführt und freie Managementposten besetzt. Die neuen Finanzabläufe wurden nunmehr vollständig umgesetzt, die periodische Berichterstattung durch das Management wurde eingeführt und die Managementsysteme werden vollständig funktionsfähig.

Angesichts des hochspezialisierten industriellen Tätigkeitsbereichs des F4E wendet die Organisation seit 2009 ebenfalls ein auf ISO basierendes Qualitätssicherungssystem an. Aufgrund der Erfordernisse der Organisation und um Doppelarbeit zu vermeiden, werden QA und IC in ein weiter gefasstes F4E-Managementsystem zusammengeführt.

IT-Systeme

Ziffer 19

Das F4E ist sich der Defizite bei der Zusammenführung von Finanz- und Haushaltsdaten mit seinen operativen Tätigkeiten vollständig bewusst. Unter anderem haben technische Einschränkungen des Systemeigentümers beim Zugang zu Finanzdaten zu Verzögerungen bei der Einrichtung von Management- und Berichterstattungstools geführt. Dieses Problem wurde vor Kurzem durch eine zusätzliche Dienstgütevereinbarung (SLA) mit der GD Haushalt gelöst.

Außerdem hat die Komplexität des ITER-Projekts und des Managements der damit zusammenhängenden rechtlichen Verpflichtungen – sowohl auf administrativer als auch auf operativer Ebene – zur Verzögerung bei der Einrichtung eines einzigen Vertragsmanagementsystems geführt. Bei der Abfassung der vorliegenden Antworten wurde gerade ein zentrales Vertragsmanagementsystem von der Leitung verabschiedet und es wird eine Aktionsplan erstellt, um den Rückstand bei der Eingabe abzuarbeiten und die Situation zu normalisieren.

Sonstige Bemerkungen

Zuschüsse und Auftragsvergabe

Ziffer 20

Das F4E ist der Ansicht, dass die Empfehlung des Hofes bereits durch die bestehenden Verfahren und die Veröffentlichungsstrategie umgesetzt ist. Es ist zu beachten, dass in Bereichen, in denen die Industrie weniger spezialisiert ist, das F4E bis zu 33 Angebote auf Ausschreibungen erhalten hat, was deutlich zeigt, dass das Problem dem Wesen nach nicht in den Kommunikations- und Informationsmethoden des F4E liegt, sondern eher an der Spezialisierung der Industrie, wie auch der Verfasser selbst unterstreicht. Das F4E hat keinen Einfluss auf das auf dem Markt verfügbare Fachwissen.

Ziffer 21

Technische Bewertungsberichte und Abnahmebescheinigungen werden abgezeichnet und bestätigen, dass die in Rechnung gestellten Kosten mit den Tätigkeiten übereinstimmen. Außerdem werden die in Rechnung gestellten Kosten Finanzkontrollen unterzogen. Das F4E ist jedoch nicht mit der Aussage einverstanden, dass es bei der Dokumentation der durchgeführten Kontrollen Verbesserungsmöglichkeiten gibt. Mit diesem Aspekt befasst sich die Arbeitsgruppe zu internen Kontrollen und die Verfahren werden gerade verstärkt.

Verspätete Entrichtung der Mitgliedsbeiträge

Ziffer 23

Die Satzung von F4E bietet keine andere rechtliche Möglichkeit, die rechtzeitige Entrichtung der Mitgliedsbeiträge sicherzustellen, als Erinnerungsschreiben zu verschicken. Nachdem immer wieder Mitgliedsbeiträge verspätet entrichtet wurden, wurde das Thema auf die Tagesordnung der Vorstandssitzung Ende Mai 2011 gesetzt.

Folglich wurden Maßnahmen zur Erhebung von Zinsen auf den jährlichen Mitgliedsbeitrag bei verspäteten Zahlungen gebilligt. Außerdem wurde ein Rahmen zur Festlegung der Modalitäten für die Zinssätze und Lastschriften angenommen und eingeführt.

Sitzabkommen

Ziffer 26

Das 2007 zwischen dem F4E und dem Königreich Spanien geschlossene Sitzabkommen sieht in der Tat vor, dass Spanien dem F4E spätestens 3 Jahre nach Unterzeichnung des Abkommens eine dauerhafte Unterbringung zur Verfügung stellt. Das Abkommen besagt auch, dass bevor die endgültige Unterbringung zur Verfügung gestellt wird, Spanien ebenfalls für eine vorübergehende Unterbringung sorgt. So lange Spanien keine endgültige Unterbringung bereitgestellt hat, belegt das gemeinsame Unternehmen kostenlos eine vorübergehende Unterbringung, da Spanien für die Gesamtkosten der Räumlichkeiten aufkommt (Miete und Wartung gemäß Sitzabkommen, während F4E den Mieteranteil für die vorübergehende Unterbringung übernimmt). In jüngsten Gesprächen mit dem F4E-Sitzland wurde uns mitgeteilt, dass Spanien auf der Suche nach einer dauerhaften Lösung ist, die dem F4e normalerweise vor Ende 2011 zur Annahme vorgelegt wird.

Indes muss erwähnt werden, dass die aktuelle Situation keinerlei negative Auswirkungen auf die Organisation hat.

Stand der Finanzierung des ITER-Projekts

Ziffern 27, 28 und 29

In Vorbereitung auf den ITER-Rat im Juli 2010 prüfte das F4E die Umsetzbarkeit einer geänderten ITER-Ausgangsbasis („die Ausgangsbasis“), in der das Ende der Bauphase auf November 2019 sowie die Ressourcen für ihre Umsetzung festgelegt wurden. Zu diesem Zweck prüfte das F4E die möglichen Herstellungslinien und nahm eine Bewertung der Kosten und Risiken vor. Die Ausgangsbasis wurde in der Sitzung des ITER-Rats gebilligt; die EU gab ihre Unterstützung „ad referendum“, da die Haushaltsbehörde die Finanzierung des ITER noch genehmigen und absichern musste.

Das F4E hat seine ITER-Tätigkeiten im Laufe des Jahres 2010 gemäß der Ausgangsbasis durchgeführt. 95 % der im Arbeitsprogramm 2010 des F4E vorgesehenen Tätigkeiten wurden wie geplant eingeleitet. Bei den Tätigkeiten, bei denen es Verzögerungen gab, wurden Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen der Verzögerungen und zur Einhaltung des Zeitplans für den ersten Plasma ergriffen.

Das F4E hat während des Jahres 2011 seine ITER-Tätigkeiten gemäß der Ausgangsbasis fortgesetzt und in vielen Bereichen wurden gute Fortschritte erzielt. Gleichzeitig gab es bei einigen wichtigen EU- und Nicht-EU-Punkten Verzögerungen. Außerdem hat sich das Erdbeben im Osten Japans im März negativ auf den Zeitplan für den ITER ausgewirkt. Daher wurde auf dem letzten ITER-Rat im Juni die IO insbesondere von der EU ersucht, eine spezielle Taskforce unter der Leitung ihres Generaldirektors zusammen mit allen Mitgliedsstellen einzurichten, um Risikominderungspläne für Punkte auf dem kritischen Pfad festzulegen, und diese Verzögerungen auf ein Minimum zu beschränken und gleichzeitig innerhalb der allgemeinen gedeckelten Kostenschätzung zu bleiben.

Ungeachtet dieser erneuten Optimierung des Zeitplans werden die für 2012 und 2013 beantragten zusätzlichen Mittel insbesondere zur Unterstützung der Vergabe der sehr umfangreichen Aufträge für die ITER-Hauptgebäude verwendet, die noch für 2012 und 2013 geplant sind.

Die zusätzlichen Haushaltsmittel für 2012 und 2013 wurden in der Sitzung des Haushaltsausschusses des Rates am 27. September mit den Mitgliedstaaten erörtert. Der Ratsvorsitz will nun seinen Vorschlagsentwurf für ein Mandat vorlegen, der mit dem Europäischen Parlament auf dem Haushaltstrilog am 19. Oktober erörtert werden soll; Ziel ist es, vor der Sitzung des ITER-Rates Mitte November, auf der die neue Ausgangsbasis gebilligt werden soll, eine Einigung zu erzielen.


16.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/32


BERICHT

über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens SESAR, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

2011/C 368/05

EINLEITUNG

1.

Das gemeinsame Unternehmen SESAR mit Sitz in Brüssel wurde im Februar 2007 (1) gegründet, um die Tätigkeiten des SESAR-Projekts (Single European Sky Air Traffic Management Research) zu verwalten.

2.

Das SESAR-Projekt zielt auf eine Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM) in Europa ab. Es ist in drei Phasen unterteilt:

a)

Die „Definitionsphase“ begann 2005 unter der Leitung der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) und wird aus dem EU-Haushalt im Rahmen des Programms für die transeuropäischen Verkehrsnetze kofinanziert. Resultat der Definitionsphase ist der europäische ATM-Generalplan, in dem der Inhalt sowie die Entwicklungs- und Errichtungspläne für die nächste Generation von ATM-Systemen festgelegt werden.

b)

Die „Entwicklungsphase“ (2008-2013) wird vom gemeinsamen Unternehmen SESAR (2) verwaltet und führt zur Einrichtung neuer technologischer Systeme, Komponenten und operativer Verfahren wie im europäischen ATM-Generalplan vorgegeben.

c)

Die „Errichtungsphase“ (2014-2020) unter der Leitung von Industrie und einschlägigen Akteuren dient der großmaßstäblichen Einrichtung und Inbetriebnahme der neuen ATM-Infrastruktur.

3.

Das gemeinsame Unternehmen ist als öffentlich-private Partnerschaft konzipiert. Gründungsmitglieder sind die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, und die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol), vertreten durch ihre Agentur. Aufgrund eines Aufrufs zur Interessenbekundung sind 15 öffentliche und private Unternehmen der Luftfahrtindustrie Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens geworden. Dazu zählen Flugsicherungsorganisationen, Hersteller von Bodenkomponenten sowie Luft- und Raumfahrtindustrie, Flugzeughersteller, Flughafenbehörden und Hersteller von Flugzeugausrüstungen.

4.

Der Etat für die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts beläuft sich auf 2,1 Milliarden Euro, die zu gleichen Teilen von der EU, von Eurocontrol und von den beteiligten öffentlichen und privaten Partnern aufzubringen sind. Der EU-Beitrag wird aus dem Siebten Forschungsrahmenprogramm und dem Programm für die transeuropäischen Verkehrsnetze finanziert. Eurocontrol und die anderen Akteure erbringen ihren Finanzierungsanteil zu rund 90 % in Form von Sachleistungen.

5.

Das gemeinsame Unternehmen SESAR arbeitet seit dem 10. August 2007 autonom.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

6.

Gemäß Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union prüfte der Hof die Jahresrechnung (3) des gemeinsamen Unternehmens SESAR bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (4) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (5) für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrundeliegenden Vorgänge.

7.

Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6) vorgelegt.

Verantwortung des Exekutivdirektors

8.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Exekutivdirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens (7) eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus (8). In den Verantwortungsbereich des Exekutivdirektors fällt außerdem die Einrichtung der entsprechenden Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, um endgültige Jahresabschlüsse (9) zu erstellen, die frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern sind, und sicherzustellen, dass die diesen Abschlüssen zugrundeliegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Hofes

9.

Die Verantwortung des Hofes besteht darin, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung des gemeinsamen Unternehmens sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrundeliegenden Vorgänge abzugeben.

10.

Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer des IFAC (10) durch. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinlängliche Sicherheit dahin gehend erlangt wird, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Angaben ist und die zugrundeliegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

11.

Die Prüfung des Hofes umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresabschluss aufgeführten Beträge und Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrundeliegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Hofes, einschließlich der Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — der Jahresabschluss wesentliche falsche Angaben enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Erstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle mit dem Ziel, für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu gestalten. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der vom Management bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussagen des Jahresabschlusses.

12.

Nach Ansicht des Hofes liefern die im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweise eine hinreichende und angemessene Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

13.

Nach Auffassung des Hofes stellt der Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR seine Finanzlage zum 31. Dezember 2010 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrundeliegenden Vorgänge

14.

Nach Auffassung des Hofes sind die dem Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrundeliegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

15.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

16.

In dem vom Verwaltungsrat festgestellten endgültigen Haushaltsplan 2010 waren 135 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen und 143 Millionen Euro an Zahlungsermächtigungen ausgewiesen. Die Verwendungsrate für die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen betrug 97,3 % bzw. 82,2 %.

17.

Im Jahr 2010 beliefen sich Mitgliedsbeiträge (55,6 Millionen Euro) und Vorjahresergebnis (86,5 Millionen Euro) auf insgesamt 142,1 Millionen Euro gegenüber Zahlungen in Höhe von 84,9 Millionen Euro und Mittelübertragungen in Höhe von 3,7 Millionen Euro. Dies führte zu einem Haushaltsüberschuss von 53,5 Millionen Euro und Bankeinlagen in Höhe von insgesamt 57,2 Millionen Euro am Jahresende, was im Widerspruch zum Grundsatz des Haushaltsausgleichs steht.

18.

Gemäß Artikel 6 der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens SESAR dürfen Ausgaben nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden. Bei zwei Haushaltslinien — Verwaltungsausgaben sowie Studien und Entwicklungstätigkeiten — überstiegen die angeordneten Ausgaben die bewilligten Mittel um 11 % bzw. 9 %.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Interne Kontrollsysteme

19.

Im Jahr 2010 begann das gemeinsame Unternehmen mit dem Einsatz der auch von der Kommission genutzten Systeme für die Finanzberichterstattung (ABAC und SAP). Das vom gemeinsamen Unternehmen SESAR für die Verwaltung der operativen Programme verwendete System ist in diese Finanzberichterstattungssysteme allerdings nicht integriert. Ende 2010 waren die zugrundeliegenden Verfahrensabläufe vom Rechnungsführer nicht, wie in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens vorgeschrieben, validiert worden.

Verspätete Entrichtung der Mitgliedsbeiträge

20.

Der Termin 1. Juli 2010 für die Entrichtung der Barbeiträge der Mitglieder an das gemeinsame Unternehmen für das Jahr wurde nicht eingehalten. Die Zahlungsverzögerungen reichten von 12 bis zu 113 Tagen. Zwei Mitglieder hatten bis Ende des Jahres 2010 keinerlei Beitrag entrichtet.

Amt des internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

21.

In seinem vorangegangenen Bericht wies der Hof auf die Notwendigkeit hin, die in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens enthaltene Bestimmung zur Rolle des Internen Prüfers der Kommission klarzustellen. Wenngleich die Satzung nicht geändert wurde, nimmt der Hof zur Kenntnis, dass die Kommission und das gemeinsame Unternehmen Maßnahmen getroffen haben, mit denen eine klarere Definition der jeweiligen operativen Funktion des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission und des Amts des Internen Prüfers innerhalb des gemeinsamen Unternehmens gewährleistet wird.

22.

Im Einklang mit dem Standpunkt des Hofes bestätigte der Generaldirektor des IAS in einem Vermerk an alle gemeinsamen Unternehmen der EU, dass der IAS gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan das Amt des Internen Prüfers der gemeinsamen Unternehmen ausübt. Der Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens SESAR hat seine Charta für das Amt des Internen Prüfers entsprechend geändert.

Dieser Bericht wurde von Kammer II unter Vorsitz von Herrn Harald NOACK, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 12. Oktober 2011 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12).

(2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

(3)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(4)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(5)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  SESAR-Finanzordnung, vom Verwaltungsrat am 28. Juli 2009 angenommen.

(8)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(9)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens SESAR aufgenommen wurden.

(10)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).


ANHANG

Gemeinsames Unternehmen SESAR (Brüssel)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Artikel 187)

Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt

Ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union.

Zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens

(Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates)

Wichtigste Ziele

Gewährleistung der Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems, indem alle einschlägigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der Union koordiniert und gebündelt werden; Durchführung des ATM-Generalplans und insbesondere folgender Aufgaben:

Organisation und Koordinierung der Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan, wie sie sich aus der Definitionsphase des von Eurocontrol verwalteten Projekts ergeben, wobei öffentliche und private Mittel unter einem Dach gebündelt und verwaltet werden;

Beschaffung der notwendigen Mittel für die Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan;

Sicherstellung der Einbeziehung insbesondere folgender Akteure auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements in Europa: Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer, Berufsverbände, Flughäfen und Hersteller sowie die jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder die jeweiligen Wissenschaftskreise;

Organisation der technischen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, der Bewertung und von Studien, die unter seiner Führung unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten durchgeführt werden;

Beaufsichtigung von Tätigkeiten zur Entwicklung gemeinsamer Produkte, die im ATM-Generalplan präzise benannt sind, und gegebenenfalls Durchführung spezifischer Ausschreibungen.

Leitungsstruktur

1 —   Verwaltungsrat

Aufgaben des Verwaltungsrats:

a)

Annahme des vom Rat gemäß Artikel 1 Absatz 2 der SESAR-Verordnung gebilligten ATM-Generalplans und Billigung etwaiger Vorschläge zu seiner Änderung;

b)

Aufstellung von Leitlinien und Annahme von Beschlüssen, die für die Durchführung der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sind, sowie Ausübung der Gesamtkontrolle über deren Durchführung;

c)

Billigung des Arbeitsprogramms und der jährlichen Arbeitsprogramme des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 16 Absatz 1 sowie Billigung des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans;

d)

Genehmigung von Verhandlungen und Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder und über die entsprechenden Vereinbarungen in Artikel 1 Absatz 3;

e)

Überwachung der Durchführung der Vereinbarungen zwischen Mitgliedern und dem gemeinsamen Unternehmen;

f)

Ernennung und Entlassung des Exekutivdirektors und Billigung der Organisationsstruktur sowie Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors;

g)

Festlegung der Beträge und Verfahren für die Zahlung der Finanzbeiträge der Mitglieder und Bewertung der Sachbeiträge;

h)

Annahme der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens;

i)

Billigung des Jahresabschlusses und der Bilanz;

j)

Annahme des Jahresberichts über die Fortschritte der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts und die Finanzlage gemäß Artikel 16 Absatz 2;

k)

Beschlüsse über Vorschläge an die Kommission zur Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens oder zu dessen Auflösung;

l)

Festlegung der Verfahren für die Ausübung des Zugangsrechts zu materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die Eigentum des gemeinsamen Unternehmens sind, und für die Übertragung solcher Vermögenswerte;

m)

Festlegung der Regeln und Verfahren für die Vergabe von Aufträgen, die zur Durchführung des ATM-Generalplans erforderlich sind, einschließlich besonderer Verfahren bei Interessenkonflikten;

n)

Beschlüsse über Vorschläge an die Kommission zur Änderung der Satzung gemäß Artikel 24;

o)

Ausübung aller sonstigen Befugnisse und Wahrnehmung aller anderen Aufgaben, einschließlich der Einsetzung nachgeordneter Organe, die für die Zwecke der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sein können;

p)

Annahme der Vereinbarungen zur Durchführung des Artikels 8 über die Abordnung von Personal an das gemeinsame Unternehmen.

2 —   Exekutivdirektor

Der Exekutivdirektor nimmt seine Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben wahr.

Der Exekutivdirektor leitet die Durchführung des SESAR-Projekts im Rahmen der Leitlinien, die vom Verwaltungsrat vorgegeben wurden, dem er verantwortlich ist. Er stellt dem Verwaltungsrat alle zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben nötigen Informationen bereit.

Der Exekutivdirektor hat insbesondere die Aufgabe,

a)

das Personal des gemeinsamen Unternehmens, einschließlich des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Personals, einzustellen, anzuleiten und zu beaufsichtigen;

b)

die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen;

c)

dem Verwaltungsrat Vorschläge für den Aufbau des Unternehmens zu unterbreiten;

d)

das Gesamtarbeitsprogramm und das jährliche Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens einschließlich einer Schätzung der Programmkosten zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren und sie dem Verwaltungsrat zu unterbreiten;

e)

den Entwurf des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans gemäß der Finanzordnung zu erstellen und ihn dem Verwaltungsrat zu unterbreiten;

f)

zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der von ihm geschlossenen Verträge und Vereinbarungen erfüllt werden;

g)

zu gewährleisten, dass die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens in völliger Unabhängigkeit und ohne Interessenkonflikte durchgeführt werden;

h)

den Jahresbericht über die Fortschritte des SESAR-Projekts und die finanzielle Lage sowie sämtliche sonstigen Berichte, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, zu erstellen und sie diesem zu unterbreiten;

i)

dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz zu unterbreiten;

j)

dem Verwaltungsrat Vorschläge zu unterbreiten, die Änderungen der Konzeption des SESAR-Projekts bewirken.

3 —   Interne Prüfung

Interner Auditdienst der Kommission.

4 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

5 —   Entlastungsbehörde

Parlament, Rat und Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens.

Dem gemeinsamen Unternehmen für 2010 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2009)

Haushalt

134,7 Millionen Euro (325,1 Millionen Euro)

Personalbestand am 31. Dezember 2010

Der Verwaltungshaushalt 2010 umfasst einen Stellenplan mit 39 Bediensteten und 3 abgeordneten nationalen Sachverständigen (ANS). Daraus ergeben sich insgesamt 42 Dienstposten, von denen am Jahresende 2010 37 (gegenüber 18 im Jahr 2009) besetzt waren:

23 extern rekrutierte Zeitbedienstete,

10 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates von Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens abgeordnete Bedienstete,

2 Vertragsbedienstete,

2 ANS.

Davon entfallen auf

operative Tätigkeiten: 21,

administrative und unterstützende Tätigkeiten: 15,

sonstige Tätigkeiten: 1.

Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2010

Seit Beginn der Tätigkeiten im Rahmen des SESAR-Projekts im Juni 2009 wurden folgende Ergebnisse erzielt:

a)

Bis Ende 2010 waren 285 Projekte initiiert worden, und bei 232 Projekten war mit der Durchführung begonnen worden. Die Einbindung der Tätigkeiten, die aufgrund der zweiten Aufforderung zur Einreichung endgültiger Angebote in Auftrag gegeben wurden, läuft, und derzeit sind rund 1 800 Personen an den verschiedenen Vorhaben des SESAR-Projekts beteiligt. Die Projekttätigkeiten schreiten planmäßig voran und bilden eine Grundlage für die weitere Fortführung im Hinblick auf die Verwirklichung der strategischen Ziele für 2012.

b)

Im Juni 2010 fand die erste Engineering Review Session, d. h. eine Bewertung des Fortschritts der verschiedenen Arbeitspakete/Projekte bei der Umsetzung der Zielvorgaben des gemeinsamen Unternehmens SESAR, statt. Dabei zeigte sich insbesondere, wie die kritischen Abhängigkeiten geschaffen wurden und dazu beitragen, dass die Projekte bei der Umsetzung der Vorgaben kohärente Fortschritte erzielen. Außerdem wurde deutlich, dass es einiger Korrekturmaßnahmen bedarf, um Zeitpläne, Inhalte und technische Methoden aufeinander abzustimmen.

c)

Was die Projektberichterstattung betrifft, hat das gemeinsame Unternehmen einen strukturierten aufwandsbezogenen Quartalsbericht eingeführt, der ab dem dritten Quartal 2010 von den Mitgliedern vorzulegen ist. Damit erhält das gemeinsame Unternehmen ein zusätzliches Instrument zur Überwachung, ob der Aufwand der Mitglieder den Projektzielen abgemessen ist, sowie zur Überwachung der damit verbundenen Risiken.

d)

Was die Validierung betrifft, einigten sich die SESAR-Partner auf einen Validierungs- und Überprüfungsfahrplan, wodurch insbesondere zum Ausdruck kommt, wie wichtig es ist, bei allen Validierungstätigkeiten der realen Betriebsumgebung möglichst nahe zu kommen.

e)

Arbeitspaket E (Langfristige Forschung) und Arbeitspaket 11 (Flight Operations Centre Systems) wurden auf den Weg gebracht, und die vollständige Umsetzung wurde zum Jahresende bzw. im ersten Quartal 2011 begonnen.

f)

Um die Projekteinbindung sämtlicher Partner zu gewährleisten, hat das gemeinsame Unternehmen ihre Beteiligung durch die Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Ausschreibungen auf direktem Weg oder über Eurocontrol gesichert:

In den ersten Monaten des Jahres 2010 wurde ein Auftrag zur zusätzlichen Einbeziehung des Sachverstands der Nutzer von Billigfluglinien vergeben. Für 2010 wurde dafür ein Betrag von 1,5 Millionen Euro bereitgestellt.

Was die Einbindung des Militärs betrifft, werden immer mehr Kontakte mit den verschiedenen nationalen Verteidigungsministerien und über die Direktion „Zivil-militärische ATM-Koordinierung“ von Eurocontrol geknüpft. Durch die Einstellung eines ranghohen Militärberaters im Mai 2010 erhöhte sich der Bekanntheitsgrad des SESAR-Projekts in militärischen Kreisen erheblich.

Die Einbindung der Berufsverbände wurde dadurch sichergestellt, dass Eurocontrol im Namen des gemeinsamen Unternehmens fünf Verträge mit den einzelnen Verbänden unterzeichnete. Für den Zeitraum 2010-2012 wurde insgesamt 1 Million Euro bereitgestellt. Nach Genehmigung der Leistungen durch das gemeinsame Unternehmen werden die Mittel von Eurocontrol verwaltet und ausgezahlt.

g)

Die zweite Phase der Ausschreibung für die AIRE (Atlantic Interoperability Initiative to Reduce Emissions)-Initiative wurde in die Wege geleitet und abgeschlossen. Sie führte zum Abschluss von 18 Verträgen mit verschiedenen Konsortien, die für die Erbringung der einzelnen Leistungen zuständig sind. Hierfür wurden insgesamt 2,7 Millionen Euro bereitgestellt.

h)

Im Mai 2010 wurde vom gemeinsamen Unternehmen eine Studie über drahtlose Kommunikationsdienste in Auftrag gegeben, und es wurden zwei Verträge im Wert von 0,5 Millionen Euro unterzeichnet.

i)

Nach der Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung zwischen der EU und dem US-Luftfahrtbundesamt (Federal Aviation Administration) wird das gemeinsame Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und Eurocontrol einen möglichst zweckmäßigen Rahmen für die Umsetzung dieser Vereinbarung in konkrete Tätigkeiten schaffen. Diesbezüglich beabsichtigt das gemeinsame Unternehmen sicherzustellen, dass seine in operativer Funktion in Projekte eingebundenen Mitglieder in den verschiedenen einschlägigen Bereichen als Anlaufstelle für ihre amerikanischen Partner fungieren. Außerdem wurden in Zusammenarbeit mit der EU und Eurocontrol Außenbeziehungen zu verschiedenen strategisch bedeutsamen Weltregionen, insbesondere zu Brasilien, China, Indien und dem Nahen Osten, aufgenommen.

j)

Der Kommunikationsplan wurde im Einklang mit dem vom Verwaltungsrat genehmigten Haushalt umgesetzt. Als Beispiel für effiziente und wirksame Ergebnisse bei beschränkten Mitteln ist unter den Tätigkeiten des Kommunikationsteams die im März in Amsterdam abgehaltene jährliche Global-Air-Traffic-Control-Konferenz zu nennen.

k)

Die Einführung von ABAC und SAP wurde im Mai 2010 abgeschlossen, ABAC Assets und ABAC Contract sollen bis Ende 2011 eingerichtet werden.

Quelle: Angaben des gemeinsamen Unternehmens SESAR.


ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

17.

Das gemeinsame Unternehmen weist darauf hin, dass es in Bezug auf den Grundsatz des Haushaltsausgleichs eindeutige Fortschritte erzielt hat. Der Barsaldo in Höhe von 57,2 Mio. EUR am Ende des Jahres 2010 hat sich gegenüber dem Vorjahr um 34 % verringert. Von den Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 55,6 Mio. EUR gingen 43,8 Mio. EUR in den letzten Wochen des Jahres ein, um die Finanzierung der Aktivitäten im Jahr 2011 sicherzustellen.

18.

Das gemeinsame Unternehmen stimmt der Bemerkung des Hofs, dass das gemeinsame Unternehmen eine begrenzte Laufzeit hat, zu und weist darauf hin, dass es sämtliche Zahlungsermächtigungen nur auf einmal in den Gesamthaushaltsplan für 2007-2016 einstellen kann, um ein Überschreiten der Obergrenze des Gesamthaushaltsplans zum Ende der Entwicklungsphase des gemeinsamen Unternehmens SESAR im Jahr 2016 zu vermeiden.

19.

Das gemeinsame Unternehmen hat ein Verwaltungssystem für das Betriebsprogramm entwickelt, das die Finanz- und Haushaltsinformationen ergänzt, und merkt an, dass es seine Systeme so weit integriert hat, wie dies angesichts der Einschränkungen, denen es bei der Anwendung der ABAC- und SAP-Systeme unterliegt, möglich ist. Das gemeinsame Unternehmen plant, bis Ende 2011 ABAC Assets und ABAC Contract einzuführen. Der Bericht des Rechnungsführers des gemeinsamen Unternehmens über die Validierung der lokalen Systeme wird 2011 fertiggestellt werden.

20.

Die Beiträge der zwei Mitglieder, die bis Ende des Jahres 2010 keine Beiträge entrichtet hatten, belaufen sich insgesamt auf 18 000 EUR. Die Zahlungsverzögerungen sind auf Kommunikationsfehler innerhalb des Konsortiums der Mitglieder zurückzuführen. Diese Beiträge gingen Anfang 2011 ein.


16.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/40


BERICHT

über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

2011/C 368/06

EINLEITUNG

1.

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (gemeinsames Unternehmen FCH) mit Sitz in Brüssel wurde im Mai 2008 (1) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet.

2.

Zu den Zielen des gemeinsamen Unternehmens FCH zählt die zwecks Konzentration auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen mit der Industrie und Forschungseinrichtungen koordinierte Unterstützung der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern (2), wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen (3).

3.

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und der Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative“ (Industrieverband).

4.

Der Beitrag der EU zum gemeinsamen Unternehmen FCH, der die laufenden Kosten und den Aufwand für die Forschungstätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 470 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms aufgebracht werden. Der für die laufenden Kosten bestimmte Anteil darf 20 Millionen Euro nicht überschreiten. Der Industrieverband trägt 50 % der laufenden Kosten (bis zu höchstens 10 Millionen Euro) bei und beteiligt sich an der Finanzierung der Forschungstätigkeiten durch Sachbeiträge (4), die zumindest dem finanziellen Beitrag der EU entsprechen.

5.

Das gemeinsame Unternehmen erhielt seine finanzielle Autonomie am 15. November 2010.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

6.

Gemäß Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union prüfte der Hof die Jahresrechnung (5) des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (6) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (7) für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

7.

Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (8) vorgelegt.

Verantwortung des Exekutivdirektors

8.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Exekutivdirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel (9) aus. In den Verantwortungsbereich des Exekutivdirektors fällt außerdem die Einrichtung (10) der entsprechenden Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, um endgültige Jahresabschlüsse (11) zu erstellen, die frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern sind, und sicherzustellen, dass die diesen Abschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Hofes

9.

Die Verantwortung des Hofes besteht darin, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung des gemeinsamen Unternehmens sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

10.

Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer des IFAC (12) durch. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinlängliche Sicherheit dahin gehend erlangt wird, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Angaben ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

11.

Die Prüfung des Hofes umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresabschluss aufgeführten Beträge und Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Hofes, einschließlich der Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — der Jahresabschluss wesentliche falsche Angaben enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Erstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle mit dem Ziel, für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu gestalten. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der vom Management bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussagen des Jahresabschlusses.

12.

Nach Ansicht des Hofes liefern die im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweise eine hinreichende und angemessene Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

13.

Nach Auffassung des Hofes stellt der Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens seine Finanzlage zum 31. Dezember 2010 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

14.

Nach Auffassung des Hofes sind die dem Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

15.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Verzögerungen bei der finanziellen Autonomie

16.

Nach Ansicht des Hofes ist die Zeitspanne von 28 Monaten ab Inkrafttreten der Ratsverordnung bis zur faktischen finanziellen Autonomie am 15. November 2010 übermäßig lang. Wegen der verzögerten finanziellen Autonomie wurden sämtliche operativen Zahlungen des Jahres 2010 an die Begünstigten in den letzten sechs Wochen des Jahres 2010 geleistet.

Interne Kontrollsysteme

17.

Ende 2010 waren die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe entgegen der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens vom Rechnungsführer noch nicht förmlich festgelegt und validiert worden.

18.

Die prüferische Durchsicht der IT-Kontrollen ergab, dass das gemeinsame Unternehmen über eine für seine Größe und seinen Auftrag angemessene IT-Governance und -Praxis verfügt. Die Formalisierung von Strategien und Verfahren hinkt in einigen Bereichen jedoch hinterher (13).

Methode für die Überprüfung von Sachbeiträgen

19.

Eine Methode für die Überprüfung der Sachbeiträge wurde noch nicht ausgearbeitet (14). Das gemeinsame Unternehmen FCH muss im Lauf des Jahres 2011 eine entsprechende Methode festlegen, damit es Kostenaufstellungen validieren kann.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

20.

Der Hof weist darauf hin, dass die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens dahingehend geändert werden muss, dass dem Internen Prüfer der Kommission die in der Rahmenfinanzregelung der Kommission für die gemeinsamen Unternehmen vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden (15). Die Kommission und das gemeinsame Unternehmen haben Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die jeweiligen operativen Funktionen des Internen Auditdienstes der Kommission und des Amts des Internen Prüfers des gemeinsamen Unternehmens klar festgelegt sind.

Fehlendes Abkommen mit dem Sitzstaat

21.

Gemäß der Ratsverordnung zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens schließen das gemeinsame Unternehmen und Belgien ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung durch Belgien regeln. Ende 2010 war allerdings noch kein entsprechendes Abkommen geschlossen worden.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Igors LUDBORŽS, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2011 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

(2)  Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1) angenommene Siebte Rahmenprogramm bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.

(3)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

(4)  In Artikel 12 Absatz 3 im Anhang zur Ratsverordnung zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens heißt es: „Die operativen Kosten des gemeinsamen Unternehmens FCH werden durch den Finanzbeitrag der Gemeinschaft und durch Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen gedeckt.“

(5)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(6)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(7)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung, der Überleitungstabelle zur Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis und einem Bericht über den Haushaltsvollzug 2010.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(10)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(11)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens FCH aufgenommen wurden.

(12)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(13)  a) Unvollständiger strategischer IT-Planungszyklus, b) Fehlen einer sachgerechten Datenklassifizierung nach Vertraulichkeit und Integrität, c) Fehlen eines förmlichen Notfallplans (Business Continuity Plan, BCP) sowie eines vollständigen und erprobten Plans für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme (Disaster Recovery Plan, DRP).

(14)  In Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zur Ratsverordnung zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens heißt es: „Die Methode für die Überprüfung von Sachbeiträgen wird von dem gemeinsamen Unternehmen FCH im Einklang mit seiner Finanzordnung und auf der Grundlage der Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm festgelegt.“

(15)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.


ANHANG

Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

Auszüge aus den Artikeln 187 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm — sieht einen Beitrag der Union zur Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 187 AEUV umgesetzt werden könnten.

Zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens

(Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates)

Ziele

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zu den Themenbereichen „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Seine Aufgaben sind insbesondere,

dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, sodass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können;

die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (nachstehend „FTE“ genannt) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern (nachstehend „assoziierte Länder“ genannt) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen;

die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Aufgaben

die Schaffung und die effiziente Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff sicherzustellen;

bei den Forschungsanstrengungen eine kritische Masse zu erreichen, die der Industrie, öffentlichen und privaten Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Beteiligten das notwendige Vertrauen für eine Beteiligung an einem langfristigen Programm vermittelt;

weitere FTE-Investitionen der Industrie, der Mitgliedstaaten und der Regionen zu mobilisieren;

für die Integration von FTE zu sorgen, als vorrangige Ziele die langfristige Nachhaltigkeit und industrielle Wettbewerbsfähigkeit (Kosten, Leistung, Beständigkeit) anzustreben und kritische technologische Engpässe zu beheben;

die Innovation und das Entstehen neuer Wertschöpfungsketten unter Einbeziehung von KMU zu fördern;

die Interaktion von Unternehmen, Hochschulen und Forschungszentren, auch im Bereich der Grundlagenforschung, zu erleichtern;

die Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms zu fördern;

die Beteiligung von Einrichtungen aus allen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zu fördern;

breit angelegte sozio-techno-ökonomische Forschungsarbeiten zur Bewertung und Verfolgung des technischen Fortschritts und nichttechnischer Hemmnisse für die Markteinführung durchzuführen;

Forschungsarbeiten durchzuführen, die die Entwicklung neuer bzw. die Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen mit dem Ziel unterstützen, künstliche Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und Austauschbarkeit, Interoperabilität sowie den grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel und die Exportmärkte zu fördern, zugleich aber auch für die Gewährleistung der Betriebssicherheit zu sorgen und Innovationshemmnisse zu beseitigen;

Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen durchzuführen, um mit zuverlässigen Informationen für eine bessere Aufklärung über die Sicherheit von Wasserstoff, den Nutzen der neuen Technologien für die Umwelt, die Energieversorgungssicherheit, die Energiekosten und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu sorgen und die Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu verbessern;

einen mehrjährigen Durchführungsplan aufzustellen und umzusetzen;

für die Bereitstellung der Gemeinschaftsmittel und die Mobilisierung privater und weiterer öffentlicher Mittel zu sorgen, die für die Durchführung der FTE-Tätigkeiten erforderlich sind;

die ordnungsgemäße Durchführung der FTE-Tätigkeiten und eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten;

die Übermittlung und Verbreitung von Informationen über die Projekte, einschließlich der Namen der Beteiligten, der Ergebnisse der FTE-Tätigkeiten und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens FCH sicherstellen;

die Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen FCH eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen haben, über die Möglichkeit der Aufnahme von Darlehen bei der Europäischen Investitionsbank — insbesondere über die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffene Fazilität auf Risikoteilungsbasis — zu informieren;

ein hohes Maß an Transparenz und einen fairen Wettbewerb für alle, die sich für FTE-Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens FCH bewerben, unter gleichen Zugangsbedingungen zu gewährleisten, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder des Forschungsverbands oder des Industrieverbands (insbesondere KMU) handelt oder nicht;

die einschlägigen internationalen Entwicklungen zu verfolgen und gegebenenfalls die internationale Zusammenarbeit zu suchen;

für eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung mit dem Forschungsrahmenprogramm und anderen europäischen, nationalen und transnationalen Aktivitäten, Organisationen und Beteiligten zu sorgen;

die in Bezug auf die Ziele des gemeinsamen Unternehmens FCH erzielten Fortschritte zu überwachen;

alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die den Zielen dienen.

Leitungsstruktur

Die Gremien des gemeinsamen Unternehmens FCH sind:

a)

der Verwaltungsrat,

b)

der Exekutivdirektor,

c)

der Wissenschaftliche Beirat.

1 —   Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das wichtigste Beschlussfassungsgremium des gemeinsamen Unternehmens FCH.

2 —   Exekutivdirektor

Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens verantwortlich und ist dessen rechtlicher Vertreter. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

3 —   Ausschüsse

Wissenschaftlicher Beirat — Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens neun Mitgliedern, durch die das weltweit erstklassige Fachwissen von Hochschulen, Unternehmen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise repräsentiert wird.

Er hat folgende Aufgaben:

a)

Er empfiehlt wissenschaftliche Prioritäten für die Entwürfe des jährlichen und des mehrjährigen Durchführungsplans.

b)

Er nimmt zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Fortschritten Stellung.

c)

Er nimmt zur Zusammensetzung der Gutachterausschüsse Stellung.

Die externen beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens FCH sind:

Die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten und die Generalversammlung der Beteiligten.

4 —   Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten

Sie besteht aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und je assoziiertes Land.

Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählen die Abgabe von Stellungnahmen zu den Programmfortschritten des gemeinsamen Unternehmens FCH, die Überwachung der Einhaltung und Erfüllung der Zielvorgaben sowie die Koordinierung mit nationalen Programmen, um Überschneidungen zu vermeiden.

5 —   Generalversammlung der Beteiligten

Die Generalversammlung der Beteiligten stellt ein wichtiges Kommunikationsinstrument des gemeinsamen Unternehmens FCH dar und steht deshalb allen öffentlichen und privaten Beteiligten sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und Drittländern offen. Sie wird einmal jährlich einberufen. Die Generalversammlung der Beteiligten wird über die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens FCH informiert und zur Abgabe von Stellungnahmen aufgerufen.

Die interne Prüfung und externe Kontrolle bzw. die Entlastung des gemeinsamen Unternehmens FCH wird vorgenommen von:

6 —   Interne Prüfung

Interner Prüfer des gemeinsamen Unternehmens FCH (d. h. interne Auditstelle),

Interner Auditdienst (IAS) der Kommission.

7 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

8 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Dem gemeinsamen Unternehmen für 2010 zur Verfügung gestellte Mittel

Haushalt

97,4 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen; von diesem EU-Beitrag entfallen 94,2 Millionen Euro auf operative Tätigkeiten (ein entsprechender Sachbeitrag der Mitglieder aus der Privatwirtschaft ist geplant) und 3,2 Millionen Euro auf laufende Kosten.

Personalbestand am 31. Dezember 2010

18 im Stellenplan vorgesehene Stellen für Zeitbedienstete, von denen am 31.12.2010 14 besetzt waren.

Sonstige Mitarbeiter:

abgeordnete nationale Sachverständige: n. z.,

Vertragsbedienstete: 2,

örtliche Bedienstete: n. z.

Davon entfallen auf

operative Tätigkeiten: 6,

administrative Tätigkeiten: 6,

sonstige Tätigkeiten: 6.

Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2010

Operative Ergebnisse

Einleitung der Überarbeitung des mehrjährigen Durchführungsplans im November 2010 mit dem Ziel, die Programmziele und -prioritäten zu aktualisieren;

Ausarbeitung der FTE-Prioritäten und der Schwerpunkte (25) für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Jahres 2010 mit einer geplanten Finanzierung von 89,1 Millionen Euro seitens des gemeinsamen Unternehmens FCH;

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Jahres 2010 im Juni mit Einreichfrist Oktober 2010;

Bewertung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Jahres 2010 im November 2010 mit Erstellung einer Liste von Projekten, zu denen Verhandlungen aufgenommen werden. Diese Liste soll dem Verwaltungsrat im ersten Quartal 2011 zur Genehmigung vorgelegt werden;

Verhandlung der im Rahmen der Aufforderung des Jahres 2009 ausgewählten Projektvorschläge nach Genehmigung des Korrekturfaktors durch den Verwaltungsrat und Unterzeichnung der entsprechenden Finanzhilfevereinbarungen (28);

Ausbau der internationalen Zusammenarbeit mit wichtigen Partnern (USA, Japan und Korea);

Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern (Informationssitzungen);

Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen (über HyRaMP = European Regions and Municipalities Partnership for Hydrogen and Fuel Cells);

Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle auf Projekt- und Programmebene. Abstimmung der Tätigkeiten anhand eines gemeinsamen Arbeitsplans, der auf Messung, Technologiekartierung und strategische Beratung ausgerichtet ist; Abhaltung der Generalversammlung der Beteiligten am 9.-10. November mit 444 angemeldeten Teilnehmern und weitere Kommunikationsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf der Vermarktung von FCH-Technologien, insbesondere im Verkehrsbereich.

Sonstige wichtige Ergebnisse

Fertigstellung des internen Kontrollsystems; Annahme der Normen für die interne Kontrolle; Ausarbeitung eines Risikomanagementverfahrens; Annahme der Ex-post-Prüfungsstrategie;

Autonomie des gemeinsamen Unternehmens FCH am 15. November 2010;

Verhandlungen über einen neuen Standort für das gemeinsame Unternehmen FCH zusammen mit vier weiteren gemeinsamen Technologieinitiativen und Einrichtung einer neuen IT-Infrastruktur mit Blick auf den (für Januar 2011 vorgesehenen) Umzug.

Quelle: Angaben des gemeinsamen Unternehmens.


ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Ziffer 16

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (gemeinsames Unternehmen FCH) teilt die Auffassung des Hofes, dass die Zeitspanne vom Inkrafttreten der Verordnung des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens bis zur faktischen finanziellen Autonomie lang war. Das gemeinsame Unternehmen FCH möchte jedoch darauf hinweisen, dass alle zur Erlangung der Autonomie erforderlichen Schritte von ihm ergriffen wurden (so wurde z. B. der Bericht zur Bewertung der Betriebsbereitschaft, mit dem die Erfüllung der Autonomiekriterien dokumentiert wurde, der Kommission rechtzeitig vorgelegt). Die Verzögerungen bei der Gewährung der Autonomie waren somit auf Ereignisse zurückführen, auf die das gemeinsame Unternehmen keinen Einfluss hatte.

Die operativen Zahlungen des Jahres 2010 wurden in den letzten Wochen des Jahres durchgeführt, was jedoch seine Ursache nicht in der verzögerten finanziellen Autonomie hatte, sondern in der Tatsache, dass die operativen und finanziellen Voraussetzungen für die Zahlung zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Wären die Voraussetzung früher erfüllt gewesen, hätte die Kommission die Zahlungen schon vor der finanziellen Autonomie des gemeinsamen Unternehmens vorgenommen, wie es bereits gemäß Artikel 16 der Ratsverordnung bei der vorangegangenen Aufforderung der Fall war.

Ziffer 17

Das gemeinsame Unternehmen FCH ist entschlossen, das Rechnungsführungssystem im Laufe des Jahres 2011 zu validieren, was aufgrund der Ressourcensituation 2010 weder realistisch noch durchführbar war. Wir werden dabei den von der Kommission veröffentlichten Leitlinien für die Systemvalidierung folgen, die auch Stichproben bei den Transaktionen in allen einschlägigen Bereichen vorsehen.

Ziffer 18

Das gemeinsame Unternehmen FCH wird seine IT-Strategie, die Sicherheitsvorschriften für den Zugang zu Dokumenten und seinen Notfallplan, der auch einen Plan für die Datenwiederherstellung im Falle eines Systemabsturzes umfasst, bis Ende 2011 formalisieren.

Ziffer 19

Das gemeinsame Unternehmen FCH hat im zweiten Quartal 2011 eine Methode ausgearbeitet, die es dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung im November 2011 zur Annahme vorlegen wird.

Ziffer 20

Wie vom Hof ausgeführt, haben die Kommission und das gemeinsame Unternehmen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Funktionen des Internen Auditdienstes der Kommission (IAS) und des Internen Auditmanagers (IAM) des gemeinsamen Unternehmens klar festgelegt sind. So bestätigte insbesondere der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 10 November 2010 die Befugnisse des IAS nach Maßgabe der Rahmenfinanzregelung; die Auditcharta des IAS und des IAM wurden am 10. bzw. 18. März 2011 vom Verwaltungsrat und vom Exekutivdirektor gebilligt, und am 19. Mai 2011 nahm der Verwaltungsrat einen „Koordinierten IAS-IAM Audit-Strategieplan für den Zeitraum 2011-2013“ an, der planmäßig umgesetzt wird.

In Anbetracht dieser Maßnahmen, die die Funktionen von IAS und IAM klarstellen, ist das gemeinsame Unternehmen FCH der Ansicht, dass eine Änderung seiner Finanzordnung nicht erforderlich ist. Nach Abschluss der laufenden Überarbeitung der Rahmenfinanzregelung der Kommission wird das gemeinsame Unternehmen jedoch prüfen, inwieweit eine Änderung seiner Finanzordnung in allen relevanten Punkten, einschließlich der Auditfunktion, erforderlich und angemessen ist.

Ziffer 21

Die gemeinsamen Unternehmen haben sich Anfang Juni 2011 erneut mit den belgischen Behörden in Verbindung gesetzt, um zu einem einvernehmlichen Text auf der Grundlage des belgischen Vorschlags und der Kommentare der Kommission zu gelangen. Das gemeinsame Unternehmen FCH möchte betonen, dass das Restrisiko bezüglich einer Verzögerung bei der Unterzeichnung dieses Sitzabkommens (ausgesprochen) gering ist, da i) aufgrund der Gründungsverordnung der gemeinsamen Unternehmen das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen unmittelbar auf die gemeinsamen Unternehmen und deren Personal anwendbar ist, und ii) die belgischen Behörden das Protokoll in der Praxis problemlos anwenden.


16.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/48


BERICHT

über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens ENIAC, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

2011/C 368/07

EINLEITUNG

1.

Das europäische gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik (das gemeinsame Unternehmen ENIAC) mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet.

2.

Hauptziel des gemeinsamen Unternehmens ist die Definition und Umsetzung einer Forschungsagenda für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen (2).

3.

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, die Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich sowie die Vereinigung Aeneas (Association for European Nanoelectronics Activities). Andere Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, alle sonstigen Staaten sowie alle sonstigen Rechtspersonen, die in der Lage sind, einen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Erreichen der Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu leisten, können Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden.

4.

Der EU-Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen ENIAC, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 450 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms (3) aufgebracht werden. Die Vereinigung Aeneas trägt höchstens 30 Millionen Euro zu den Betriebskosten des gemeinsamen Unternehmens bei. Die ENIAC-Mitgliedstaaten tragen mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten bei (indem sie die Durchführung von Projekten unterstützen) und stellen Finanzbeiträge bereit, die sich auf mindestens das 1,8-fache des EU-Beitrags belaufen. Die an den Projekten beteiligten Forschungseinrichtungen steuern ebenfalls Sachleistungen bei. Die Sachleistungen der an den Forschungsprojekten beteiligten Einrichtungen müssen mindestens dem Beitrag der Kommission und der Mitgliedstaaten entsprechen.

5.

Das gemeinsame Unternehmen erhielt am 26. Juli 2010 seine finanzielle Autonomie.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

6.

Gemäß Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union prüfte der Hof die Jahresrechnung (4) des gemeinsamen Unternehmens ENIAC bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (5) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (6) für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

7.

Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7) vorgelegt.

Verantwortung des Exekutivdirektors

8.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Exekutivdirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel (8) aus. In den Verantwortungsbereich des Exekutivdirektors fällt außerdem die Einrichtung (9) der entsprechenden Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, um endgültige Jahresabschlüsse (10) zu erstellen, die frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern sind, und sicherzustellen, dass die diesen Abschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Hofes

9.

Die Verantwortung des Hofes besteht darin, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung des gemeinsamen Unternehmens sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

10.

Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer des IFAC (11) durch. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinlängliche Sicherheit dahin gehend erlangt wird, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Angaben ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

11.

Die Prüfung des Hofes umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresabschluss aufgeführten Beträge und Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Hofes, einschließlich der Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — der Jahresabschluss wesentliche falsche Angaben enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Erstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle mit dem Ziel, für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu gestalten. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der vom Management bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussagen des Jahresabschlusses.

12.

Nach Ansicht des Hofes liefern die im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweise eine hinreichende und angemessene Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile.

Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

13.

Die gemäß Rechnungsführungsregel Nr. 16 „Darstellung von Haushaltsinformationen in Jahresrechnungen“ der Kommission vorzulegende Haushaltsergebnisrechnung und ihre Überleitung zur Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis waren in der Jahresrechnung nicht enthalten.

Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

14.

Nach Auffassung des Hofes stellt der Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens mit Ausnahme der Auswirkungen des unter „Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung“ beschriebenen Sachverhalts die Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2010 und die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgängen

15.

Nach Auffassung des Hofes sind die dem Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

16.

Die Bemerkungen in den Ziffern 17-25 stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Haushaltsvollzug

17.

Im endgültigen Haushaltsplan für 2010 waren Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 38 Millionen Euro ausgewiesen. Die Verwendungsraten für die verfügbaren Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen lagen bei 99 % bzw. 24 %. Zahlungsermächtigungen in Höhe von 29 Millionen Euro wurden auf das Jahr 2011 übertragen. Die geringe Inanspruchnahme der Zahlungsermächtigungen ist auf die verzögerte Übertragung der operativen Tätigkeiten und der entsprechenden Finanzmittel von der Kommission auf das gemeinsame Unternehmen zurückzuführen (siehe Ziffer 23) (12). Dies schlägt sich auch im Kassenmittelbestand nieder, der am Jahresende 20 Millionen Euro (53 % der im Jahr 2010 verfügbaren Zahlungsermächtigungen) betrug.

Interne Kontrollsysteme

18.

Das gemeinsame Unternehmen hat sein internes Kontrollsystem und sein Finanzinformationssystem noch nicht vollständig eingerichtet. Weitere Arbeiten sind insbesondere in Bezug auf die Einrichtung und Dokumentation der Rechnungsführungsverfahren und -kontrollen im Hinblick auf den Rechnungsabschluss sowie den Ansatz und die Bewertung der operativen Ausgaben erforderlich. Dies sind wichtige Bestandteile des internen Kontrollsystems des gemeinsamen Unternehmens.

19.

Schwachstellen in den Kontrollen wurden im Bereich der unter finanziellen Gesichtspunkten vorgenommenen Ex-ante-Überprüfung von Vorfinanzierungszahlungen aufgedeckt, insbesondere in Bezug auf die Berechnung und Validierung der zu zahlenden Beträge. Außerdem stellte der Hof fest, dass zur Leistung von Vorfinanzierungszahlungen und zur Anerkennung von Kosten voll und ganz auf die von den nationalen Förderstellen vorgelegten Bescheinigungen vertraut wurde und keine weiteren Kontrollen zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit (13) der gemeldeten Ausgaben durchgeführt wurden.

20.

Die Ex-post-Prüfung von Projektkostenaufstellungen wurde voll und ganz den Mitgliedstaaten übertragen, das gemeinsame Unternehmen selbst nimmt keinerlei Kontrollen vor (14). Dadurch wird es für das gemeinsame Unternehmen schwierig sicherzustellen, dass i) die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt werden, wie in der Ratsverordnung über seine Gründung vorgeschrieben (15), und dass ii) die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

21.

Der Rechnungsführer des gemeinsamen Unternehmens hat die Finanz- und Rechnungsführungssysteme (ABAC und SAP) am 20. Dezember 2010 validiert. Die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe, die Finanzinformationen liefern, wurden allerdings nicht validiert, insbesondere der Prozess nicht, der Finanzinformationen zur Validierung der von nationalen Stellen vorgelegten Kostenerstattungsanträge und zu den diesbezüglichen Zahlungen liefert.

22.

Die prüferische Durchsicht der IT-Kontrollen ergab, dass das gemeinsame Unternehmen über eine für seine Größe und seinen Auftrag angemessene IT-Governance und -Praxis verfügt. Die Formalisierung von Strategien und Verfahren hinkt in einigen Bereichen jedoch hinterher (16).

Verzögerung bei der finanziellen Autonomie

23.

Die Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens trat im Februar 2008 in Kraft. Im Mai 2010 wurden die Finanz- und Rechnungsführungssysteme eingerichtet und erfolgreich getestet und dem gemeinsamen Unternehmen die Verwaltungsmittel überwiesen. Die Haushaltslinien, bei denen die operativen Mittel angesetzt waren, wurden allerdings nicht übertragen und blieben im Rechnungsführungssystem gesperrt, bis das gemeinsame Unternehmen am 26. Juli 2010 offiziell seine finanzielle Autonomie erhielt. Die operativen Mittel wurden dem gemeinsamen Unternehmen von der Kommission am 22. September 2010 überwiesen. Erst ab diesem Zeitpunkt war dem gemeinsamen Unternehmen die Auszahlung operativer Mittel möglich.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

24.

Die Charta mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Internen Auditdienstes der Kommission wurde vom Verwaltungsrat am 18. November 2010 angenommen. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens wurde allerdings noch nicht geändert, um die Bestimmung der Rahmenfinanzregelung, die sich auf die Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission bezieht, aufzunehmen (17).

Fehlendes Abkommen mit dem Sitzstaat

25.

Gemäß der Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens schließen das gemeinsame Unternehmen und Belgien ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln. Ende 2010 war allerdings noch kein entsprechendes Abkommen geschlossen worden.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Igors LUDBORŽS, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2011 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

(2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

(3)  Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 angenommene Siebte Rahmenprogramm bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.

(4)  Die Jahresrechnung ging beim Hof am 1. Juli 2011 ein, am 7. Oktober 2011 erhielt er eine Berichtigung dazu. Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel.

(5)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(6)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(9)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(10)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens aufgenommen wurden.

(11)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(12)  Zahlungen zu den Projekten der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Jahre 2008 und 2009 wurden ab dem 22. September 2010 geleistet.

(13)  Artikel 13 Absatz 6 der Satzung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC im Anhang zur Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens besagt: „Die ENIAC-Mitgliedstaaten schließen mit den Projektteilnehmern Finanzhilfevereinbarungen gemäß ihren nationalen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Förderkriterien und anderer finanzieller und rechtlicher Erfordernisse.“

(14)  In den mit den nationalen Förderstellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen werden die praktischen Modalitäten (d. h. Prüfungsmethodik, anzuwendende Verfahren) für die von diesen Stellen durchzuführenden Ex-post-Prüfungen nicht explizit dargelegt. Die nationalen Förderstellen sind rechtlich lediglich verpflichtet, dem gemeinsamen Unternehmen die Ergebnisse dieser Prüfungen mitzuteilen.

(15)  Artikel 12 der Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens besagt, dass das gemeinsame Unternehmen „sicher(stellt), dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden“, und „bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch(führt). Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder lässt sie von einem ENIAC-Mitgliedstaat vornehmen.“

(16)  a) Unvollständiger strategischer IT-Planungszyklus, b) Fehlen einer sachgerechten Datenklassifizierung nach Vertraulichkeit und Integrität, c) Fehlen eines förmlichen Plans für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme (Disaster Recovery Plan, DRP).

(17)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.


ANHANG

Gemeinsames Unternehmen ENIAC (Brüssel)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Auszüge aus Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Das gemeinsame Unternehmen ist eine Einrichtung der Union, und die Ausführung seines Haushaltsplans unterliegt daher der Entlastung durch das Europäische Parlament, wobei jedoch den aus dem Status der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-privaten Partnerschaften und insbesondere aus dem Beitrag des Privatsektors erwachsenden Besonderheiten Rechnung getragen wird.

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21) errichtet.

Zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens

(Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates)

Ziele

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, Entwicklung und Demonstration (2007-2013). Seine Aufgaben sind insbesondere:

Definition und Umsetzung einer Forschungsagenda für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

Unterstützung von Tätigkeiten, die der Umsetzung der Forschungsagenda dienen (nachstehend „FuE-Tätigkeiten“ genannt), vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik;

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das gemeinsame Unternehmen ENIAC.

Leitungsstruktur

1 —   Mitglieder

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind:

die Europäische Union, vertreten durch die Kommission;

Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich;

die Vereinigung Aeneas (nachstehend „Aeneas“ genannt).

Folgende Länder und Rechtspersonen können Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden, sofern sie die in Artikel 2 der Gründungsverordnung genannten Ziele verfolgen:

andere Mitgliedstaaten und mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Länder;

alle Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU, Beitrittsländer oder assoziierte Länder sind (nachstehend „Drittländer“ genannt), die FuE-Strategien oder -Programme auf dem Gebiet der Nanoelektronik verfolgen bzw. durchführen;

alle sonstigen Rechtspersonen, die in der Lage sind, einen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Erreichen der Ziele des gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu leisten.

Die Gründungsmitglieder und neuen Mitglieder werden nachstehend als „ENIAC-Mitglieder“ bezeichnet.

Die am gemeinsamen Unternehmen ENIAC beteiligten Mitgliedstaaten und assoziierten Länder werden nachstehend als „ENIAC-Mitgliedstaaten“ bezeichnet.

2 —   Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat wird aus den Vertretern der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ENIAC und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Forschungsausschusses gebildet.

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeiten des gemeinsamen Unternehmens ENIAC und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten. Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:

Bewertung von Beitrittsanträgen, Beschluss über oder Empfehlung von Änderungen der Mitgliederzusammensetzung;

Beschlüsse über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds, das seinen Verpflichtungen auch nach Ablauf der vom Exekutivdirektor gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, unbeschadet der sich auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts beziehenden Bestimmungen des Vertrags;

Annahme der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

Annahme von vorgeschlagenen Änderungen der Satzung;

Genehmigung der mehrjährigen Strategieplanung einschließlich der Forschungsagenda;

Beaufsichtigung der Gesamttätigkeit des gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der mehrjährigen Strategieplanung;

Genehmigung des jährlichen Durchführungsplans und des jährlichen Finanzplans einschließlich der Personalplanung;

Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts, des Jahresabschlusses und der Bilanz;

Ernennung, Abberufung oder Ersetzung des Exekutivdirektors, Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors;

Verantwortung für angemessene Vorkehrungen gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, um so die Aufgaben erledigen zu können, die dem Revisor der Kommission zugewiesen sind;

Ergreifung der für die Umsetzung des Personalstatuts des gemeinsamen Unternehmens ENIAC notwendigen Maßnahmen;

Einrichtung von Ausschüssen oder Arbeitsgruppen, die gegebenenfalls anfallende besondere Aufgaben übernehmen;

Annahme seiner Geschäftsordnung;

Übertragung von Aufgaben, für die keine spezifische Zuständigkeit besteht, auf eines der übrigen Gremien des gemeinsamen Unternehmens.

3 —   Rat der öffentlichen Körperschaften

Der Rat der öffentlichen Körperschaften setzt sich zusammen aus den öffentlichen Beteiligten des gemeinsamen Unternehmens ENIAC.

Der Rat der öffentlichen Körperschaften

stellt sicher, dass bei der Zuteilung öffentlicher Finanzmittel an die Projektteilnehmer die Grundsätze der Ausgewogenheit und Transparenz gewahrt werden;

genehmigt auf der Grundlage von Vorschlägen des Wirtschafts- und Forschungsausschusses das Jahresarbeitsprogramm, in dem auch die für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Mittel festgelegt sind;

genehmigt die Verfahrensregeln für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge und für die Überwachung der Projekte;

beschließt auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft den Finanzbeitrag des gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu den Mitteln für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

genehmigt die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

genehmigt die Auswahl der durch öffentliche Mittel zu finanzierenden Projektvorschläge im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

beschließt auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft, welcher prozentuale Anteil vom Finanzbeitrag des gemeinsamen Unternehmens ENIAC den Teilnehmern der im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekte im jeweiligen Jahr zur Verfügung stellt;

gibt sich eine Geschäftsordnung.

4 —   Wirtschafts- und Forschungsausschuss

Aeneas benennt die Mitglieder des Wirtschafts- und Forschungsausschusses. Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss hat höchstens 25 Mitglieder.

Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss

erstellt den Entwurf der mehrjährigen Strategieplanung, einschließlich des Inhalts und der Aktualisierung der Forschungsagenda, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

erarbeitet den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und unterbreitet Vorschläge für die Themen der vom gemeinsamen Unternehmen ENIAC zu veröffentlichenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

erarbeitet Vorschläge für die Technologie-, Forschungs- und Innovationsstrategie des gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

erarbeitet Vorschläge für Maßnahmen zur Schaffung eines offenen Innovationsumfelds, zur Förderung der Beteiligung von KMU, zur partizipativen und transparenten Entwicklung von Normen, der internationalen Zusammenarbeit, Verbreitung und Öffentlichkeitsarbeit;

berät die anderen Gremien bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie der Förderung von Partnerschaften und der Erschließung von Ressourcen in Europa, um die Ziele des gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu erreichen;

setzt gegebenenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer der Mitglieder des Wirtschafts- und Forschungsausschusses ein, um die oben genannten Aufgaben zu erfüllen;

gibt sich eine Geschäftsordnung.

5 —   Exekutivdirektor

Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC und sein rechtlicher Vertreter. Er erfüllt seine Aufgaben in voller Unabhängigkeit und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. Er übt gegenüber dem Personal die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC niedergelegten Befugnisse aus.

Rolle und Aufgaben des Exekutivdirektors:

Erarbeitung des jährlichen Durchführungsplans und des jährlichen Finanzplans in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Forschungsausschuss; beide Pläne legt er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

Beaufsichtigung der Gestaltung und Durchführung aller Tätigkeiten, die zur Umsetzung des jährlichen Durchführungsplans im Rahmen und entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung sowie späterer Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Rates der öffentlichen Körperschaften notwendig sind;

Ausarbeitung des jährlichen Tätigkeitsberichts, des Jahresabschlusses und der Bilanz, die er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung unterbreitet;

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Arbeitsweise des gemeinsamen Unternehmens ENIAC, die er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt;

Ausarbeitung von Vorschlägen zu den Verfahrensregeln, die das gemeinsame Unternehmen ENIAC für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Bewertung und Auswahl der entsprechenden Projektvorschläge anwendet; diese legt er dem Rat der öffentlichen Körperschaften zur Genehmigung vor;

Leitung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie der Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge, der Verhandlungen bezüglich der Finanzhilfevereinbarungen für die ausgewählten Projektvorschläge und der nachfolgenden regelmäßigen Überwachung und Begleitung der Projekte nach Maßgabe des ihm vom Rat der öffentlichen Körperschaften erteilten Mandats;

Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der FuE-Tätigkeiten sowie Erteilung von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, die für die Arbeiten des gemeinsamen Unternehmens ENIAC notwendig sind;

Genehmigung der vom gemeinsamen Unternehmen ENIAC vorzunehmenden Auszahlungen;

Festlegung und Umsetzung der zur Bewertung der Fortschritte, die das gemeinsame Unternehmen ENIAC bei der Erreichung seiner Ziele erzielt, erforderlichen Maßnahmen, einschließlich einer unabhängigen Überwachung und Rechnungsprüfung, mit dem Ziel, die Effizienz und Leistungsfähigkeit des gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu erfassen;

Organisation von Projektprüfungen und technischen Kontrollen zur Begutachtung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse und Übermittlung der Gesamtergebnisse an den Verwaltungsrat;

erforderlichenfalls Durchführung von Rechnungsprüfungen bei den Projektteilnehmern, entweder direkt oder über die nationalen Behörden, nach Maßgabe der Bestimmungen der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

Aushandlung der Beitrittsbedingungen für neue Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ENIAC im Rahmen des ihm vom Verwaltungsrat erteilten Mandats und in dessen Namen;

Durchführung sonstiger Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens ENIAC erforderlich, aber nicht im jährlichen Durchführungsplan vorgesehen sind; dies geschieht in den Grenzen und unter den Bedingungen, die vom Verwaltungsrat festgelegt werden;

Einberufung von Sitzungen des Verwaltungsrats und des Rates der öffentlichen Körperschaften und, soweit angebracht, Teilnahme an diesen Sitzungen als Beobachter;

Bereitstellung aller vom Verwaltungsrat angeforderten Informationen;

Unterbreitung von Vorschlägen im Verwaltungsrat bezüglich der Organisationsstruktur des Sekretariats;

vollverantwortliche Entscheidung in allen Personalangelegenheiten des gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

Vornahme einer Risikobewertung und einer Risikomanagementanalyse und Übermittlung von Vorschlägen an den Verwaltungsrat betreffend alle Versicherungsverträge, die notwendig sind, damit das gemeinsame Unternehmen ENIAC seinen Verpflichtungen nachkommen kann.

6 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

7 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Dem gemeinsamen Unternehmen für 2010 zur Verfügung gestellte Mittel

Haushaltsplan

Verabschiedeter Haushaltsplan 2010 (in Euro):

 

Mittelbindungen

Zahlungen

TITEL I — Personal

1 136 000

1 136 000

TITEL II — Verwaltung

1 136 000

1 136 000

TITEL I und II INSGESAMT

2 272 000

2 272 000

TITEL III — Operative Tätigkeiten

36 168 000

36 168 000

TITEL I, II und III INSGESAMT

38 440 000

38 440 000

Personalbestand am 31. Dezember 2010

 

Stellenplan 2010

Am 31.12.2010 besetzt

Zeitbedienstete

6

5

Vertragspersonal

6

5

Personalbestand insgesamt:

12

10

Davon entfallen auf

 

 

operative Aufgaben:

4

 

administrative Aufgaben:

4

 

sonstige Aufgaben:

2

 

Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2010

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC hat im Jahr 2010 eine sehr positive Entwicklung genommen. Die Anzahl seiner Mitglieder ist zwar unverändert geblieben (1), aber die Aktivität der Gremien des gemeinsamen Unternehmens ENIAC hat zugenommen. Diese Gremien nehmen die in der Satzung festgelegten Aufgaben wahr:

Der von Aeneas mit dem Vorschlag der Forschungsagenda betraute Industrie- und Forschungsausschuss wurde um die Unterstützungsgruppe erweitert; diese Gruppe stellt eine Ergänzung zum Lenkungsausschuss dar, dessen Mitglieder an den Sitzungen selten (wenn überhaupt) teilnahmen. Da sich der Industrie- und Forschungsausschuss noch keine Geschäftsordnung gegeben hat, nimmt Aeneas weiterhin die Einberufung und Verwaltung der Sitzungen vor.

Der Rat der öffentlichen Körperschaften billigte das Jahresarbeitsprogramm, wählte die im Jahr 2010 zu fördernden Projekte aus und arbeitete an Regeln für die Projektauswahl sowie an der „Abgrenzung“ gegenüber CATRENE (Cluster for Application and Technology Research in Europe on Nanoelectronics). Da sie mit der „Abgrenzung“ nicht einverstanden waren, stimmten Deutschland und Frankreich im Januar gegen das Jahresarbeitsprogramm 2010, und Deutschland enthielt sich im Dezember 2010 bei der Abstimmung über das Jahresarbeitsprogramm 2011.

Durch den Exekutivdirektor und das Sekretariat ist das gemeinsame Unternehmen in der Lage, seinen Haushaltsplan auszuführen und seinen jährlichen Durchführungsplan (jährlicher Durchführungsplan 2010) umzusetzen.

Der Verwaltungsrat legte den rechtlichen Rahmen abschließend fest und war gehalten, weniger Zeit für Verwaltungsfragen aufzuwenden und sich auf strategische Fragen zu konzentrieren. Es ist tatsächlich an der Zeit, sich auf strategische Fragen zu konzentrieren, da das gemeinsame Unternehmen ENIAC mittlerweile seinen Haushaltsplan selbst ausführt und damit begonnen hat, seine Aufgaben autonom wahrzunehmen. Um dies zu verwirklichen, hat es die Einstellung und Schulung von Mitarbeitern abgeschlossen, die Finanzabläufe eingerichtet, seit dem 5. Mai 2010 auf die Mittel für die Verwaltungsaufgaben zugegriffen, den internen Kontrollrahmen eingerichtet, am 22. September 2010 die operativen Mittel erhalten, Prüfungsverfahren festgelegt, sich für seinen neuen Standort im Gebäude „White Atrium“ entschieden usw.

Am Jahresende hat das gemeinsame Unternehmen ENIAC sämtliche Mittel für die Projekte zur dritten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (2010) gebunden, 21,1 % der operativen Mittel ausgezahlt und den Verwaltungshaushalt mit Mittelbindungen in Höhe von 1,92 Millionen Euro (zum Vergleich: veranschlagt waren 2,27 Millionen Euro) abgeschlossen; die eingesparten 352 000 Euro werden der Kommission und Aeneas anteilig nach ihren jeweiligen Beiträgen gutgeschrieben.

Außerdem intensivierte das gemeinsame Unternehmen ENIAC seine Kommunikationstätigkeit: Es veröffentlichte und verteilte die Broschüre und die Projektprofile zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 1 und 2, aktualisierte die Website, war Mitorganisator des Europäischen Nanoelektronik-Forums (Madrid), beteiligte sich aktiv an Veranstaltungen in Österreich, Deutschland, Italien und Rumänien und nahm an internationalen Konferenzen wie der ICT2010 (Brüssel), der DATE2010 (Dresden) und am Sematech Litho Workshop (New York) teil. Obwohl Industriebetriebe weiterhin vernünftige Unternehmensziele verfolgen und nach wie vor solide nationale Strategien im Bereich der Halbleitertechnik umsetzen, entsteht bei Betrachtung der Ergebnisse der Gesamteindruck, dass Europa im globalen Wettbewerb zurückfällt.

Um wettbewerbsfähig zu bleiben, muss Europa seinen FuE- und Industrieprogrammen eine neue Dimension verleihen, was die Hochrangige Sachverständigengruppe für Schlüsseltechnologien hoffentlich vorschlagen wird. Das größte Risiko für das gemeinsame Unternehmen ENIAC besteht darin, dass seine Bestandsdauer endet, ohne dass es die Entwicklung der europäischen Halbleiterindustrie beeinflussen konnte.

Realistisch betrachtet benötigt Europa ein umfassendes Konzept, um seine Halbleiterindustrie wieder auf Wachstum auszurichten, und zwar in einer Dimension, die den durch das gemeinsame Unternehmen ENIAC gegebenen Rahmen umfasst, aber darüber hinausgeht. Ein europäischer Plan, der nationale Unterstützung vorsieht, ist ein schwieriges Unterfangen, wie sich an den unzulänglichen Beträgen ablesen lässt, die von den wichtigsten ENIAC-Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Dennoch muss das gemeinsame Unternehmen ENIAC zu diesem Ziel beitragen, indem es die von der Haushaltsbehörde bereitgestellten Mittel noch besser zu mobilisieren lernt und seine Rolle noch weiter ausbaut.

Zu diesem Zweck muss das gemeinsame Unternehmen ENIAC mit all seinen Anspruchsträgern zusammenarbeiten und in drei Bereichen tätig werden:

Es muss mit Aeneas und der gesamten Industrie arbeiten, sodass zwingende Projektvorschläge mit strategischer Wirkung im Sinne der Forschungsagenda entstehen.

Es muss mit den nationalen öffentlichen Behörden arbeiten, um die Synergie mit den Strategien der ENIAC-Mitgliedstaaten zu verbessern und ihnen ein stärkeres finanzielles Engagement abzuringen.

Es muss zusätzliche öffentliche Stellen gewinnen, die auf nationaler Ebene zu dem Programm beitragen können.

Wenn Halbleiter in Europa tatsächlich eine Schlüsseltechnologie darstellen, sollten diese Ziele erreichbar sein.

Quelle: Angaben des gemeinsamen Unternehmens.


(1)  Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind: Aeneas, die Europäische Kommission und die ENIAC-Mitgliedstaaten (Belgien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Finnland, Schweden, das Vereinigte Königreich sowie Norwegen).


ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Vorlage des Jahresabschlusses 2010

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC bestätigt, dass im Jahresabschluss einige Elemente fehlen und wird bei den Jahresabschlüssen in den kommenden Jahren besonders darauf achten, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen.

Ziffer 18

Die Rechnungsführungsverfahren und -kontrollen im Hinblick auf den Rechnungsabschluss und die Anerkennung und Messung der Betriebsausgaben wurden festgelegt und dokumentiert und werden bis zum Jahresabschluss 2011 vollständig umgesetzt sein.

Ziffer 19

Aufgrund der unterschiedlichen Verfahren, die einige nationale Behörden bei der Berechnung ihrer Beiträge anwenden, hat die Dateneingabe in gewisser Weise zu Unterschieden bei den Vorfinanzierungen geführt. Das gemeinsame Unternehmen ENIAC hat die Versäumnisse ermittelt und Abhilfemaßnahmen eingeleitet.

Gestützt auf den Artikel 66 der Finanzierungsregeln des gemeinsamen Unternehmens ENIAC stützt sich die Validierung der Ausgaben auf die Zertifizierung, die auf der Grundlage eines von der entsprechenden nationalen finanzierenden Behörde übermittelten tatsächlichen Betrags vorgenommen wird. Darüber hinaus wird das gemeinsame Unternehmen in Eigenverantwortung Stichproben durchführen. Diese Stichproben werden in den kommenden Jahren vom gemeinsamen Unternehmen durchgeführt, um die Legalität und der Regelmäßigkeit der erklärten Ausgaben sicherzustellen.

Ziffer 20

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC trägt momentan die unterschiedlichen nationalen Auditstrategien und -verfahren sowie die Ergebnisse der Ex-post-Prüfungen aus dem Mitgliedstaaten des ENIAC zusammen und wird zusammen mit dem internen Prüfer untersuchen, wie die Ex-Post-Audit-Strategie verbessert und überarbeitet werden kann.

Ziffer 21

Obwohl die Finanz- und Buchhaltungssysteme (SAP und ABAC) 2010 validiert wurden, ist sich die Verwaltung darüber bewusst, dass weitere Arbeiten notwendig sind, um bestimmte zugrundeliegende Geschäftsprozesse, die finanzielle Informationen liefern, zu validieren. Die Validierung dieser Prozesse wird, im Hinblick auf die diesbezüglichen Leitlinien der Kommission, 2011 abgeschlossen werden.

Ziffer 22

Wegen des nahenden Umzugs in ein neues Gebäude im Frühjahr 2011, hatte das gemeinsame Unternehmen ENIAC 2010 sämtliche Pläne zur Entwicklung eigener Software und zur Implementierung seines Datenspeichers verschoben und verließ sich auf den Plan für die Wiederinbetriebnahme der Informationssysteme nach einem Zusammenbruch der Kommission, die die IT-Infrastruktur zur Verfügung stellte.

Ziffer 24

Die Notwendigkeit einer weiteren Klärung der Rolle des IAS bei der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens IMI wird nach Abschluss der laufenden Überarbeitung der Rahmenfinanzregelung der Europäischen Kommission beurteilt, die auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union anwendbar ist.

Ziffer 25

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC hat die notwendigen Schritte zur Unterzeichnung des Sitzabkommens unternommen und den belgischen Behörden am 17. Dezember 2010 zwei ordnungsgemäß vom Direktor unterzeichnete Abschriften des Abkommens übermittelt und die Behörden ersucht, eine von ihnen unterzeichnete Abschrift zurückzusenden.