ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.361.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 361

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
10. Dezember 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 361/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2011/C 361/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6409 — Gazprom Schweiz/Promgas) ( 1 )

6

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2011/C 361/03

Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Oktober 2011 zur justiziellen Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene

7

2011/C 361/04

Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2011 zur Früherkennung und Behandlung von Kommunikationsstörungen bei Kindern, einschließlich des Einsatzes von e-Health-Instrumenten und innovativer Lösungen

9

2011/C 361/05

Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2011 zur Prävention, Frühdiagnose und Behandlung chronischer Atemwegserkrankungen bei Kindern

11

 

Europäische Kommission

2011/C 361/06

Euro-Wechselkurs

14

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 361/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

15

2011/C 361/08

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

16

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 361/09

Staatliche Beihilfen — Deutschland — Staatliche Beihilfe SA.32169 (11/C) (ex 10/N) — Großes Investitionsvorhaben — Beihilfe für die Volkswagen Sachsen GmbH — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ( 1 )

17

2011/C 361/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6414 — Itochu/Tessenderlo Chemie/Siemens Project Ventures/T-Power JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 361/01

Datum der Annahme der Entscheidung

13.7.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

NN 18/09

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Vrijstelling van vliegbelasting

Rechtsgrundlage

Wet belastingen op milieugrondslag (Art 36r-36 rg)

Art der Beihilfe

Ziel

Form der Beihilfe

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

1.7.2008-1.7.2009

Wirtschaftssektoren

Verkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerie van Financiën

PO Box 20201

2500 EE Den Haag

NEDERLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

18.10.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.31861 (11/N)

Mitgliedstaat

Irland

Region

All regions

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Biomass electricity generation

Rechtsgrundlage

Electricity Regulation Act 1999

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Transaktion nicht zu Marktbedingungen

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 70 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1 050 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Department of Communications, Energy and Natural Resources

29-31 Adelaide Road

Dublin 2

IRELAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

5.10.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.31953 (11/N)

Mitgliedstaat

Polen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Budowa terminalu regazyfikacyjnego skroplonego gazu ziemnego w Świnoujściu — instalacja rozładunkowa i regazyfikacyjna

Rechtsgrundlage

1)

Ustawa z dnia 6 grudnia 2006 r. o zasadach prowadzenia polityki rozwoju;

2)

Ustawa z dnia 24 kwietnia 2009 r. o inwestycjach w zakresie terminalu regazyfikacyjnego skroplonego gazu ziemnego w Świnoujściu;

3)

Polityka energetyczna Polski do 2030 r. — dokument przyjęty przez Radę Ministrów w dniu 10 listopada 2009 r.;

4)

Polityka dla przemysłu gazu ziemnego z dnia 20 marca 2007 r.;

5)

Program Operacyjny Infrastruktura i Środowisko, Narodowe Strategiczne Ramy Odniesienia 2007–2013;

6)

Program Operacyjny Infrastruktura i Środowisko, Narodowe Strategiczne Ramy Odniesienia 2007–2013, Szczegółowy opis priorytetów, Działanie 10.1;

7)

Lista indywidualnych projektów kluczowych dla Programu Operacyjnego Infrastruktura i Środowisko;

8)

Kryteria wyboru projektów w POIiŚ — Działanie X

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 926 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

57 %

Laufzeit

2011-2015

Wirtschaftssektoren

Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Instytut Nafty i Gazu

ul. Lubicz 25a

31-503 Kraków

POLSKA/POLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

5.10.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.31981 (11/N)

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aanloopsteun voor nieuwe gecombineerdvervoerdiensten op basis van het Twin hub spoorwegnet

Rechtsgrundlage

Het aanstaande besluit van het monitoring comité van het INTERREG IVB-Noordwest Europa programma

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 0,45 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1,8 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

30 %

Laufzeit

1.12.2011-30.9.2015

Wirtschaftssektoren

Eisenbahnverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Caisse des dépôts et consignations

15 Quai Anatole

75356 Paris 07 SP

FRANCE

(L’unique organisme de paiement pour l’ensemble du programme INTERREG)

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

3.10.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32029 (10/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Regelung zur vorübergehenden Gewährung von niedrigverzinslichen Darlehen zur Herstellung „grüner Produkte“ im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise

Rechtsgrundlage

Ziffer 2.5 der Mitteilung der Europäischen Kommission Änderung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 200 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 200 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2011-31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

30.9.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33210 (11/N)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Feed-in Tariffs to support the generation of renewable electricity from low carbon sources

Rechtsgrundlage

Energy Act 2008 SS 41-43

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz, Energieeinsparung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 3 100 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 1.4.2037

Wirtschaftssektoren

Energie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Department of Energy and Climate Change

3 Whitehall Place

London

SW1A 2HH

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6409 — Gazprom Schweiz/Promgas)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 361/02

Am 2. Dezember 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6409 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/7


Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Oktober 2011 zur justiziellen Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene

2011/C 361/03

DER EUROPÄISCHEN UNION —

a)

unter Hinweis auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in denen erstmals eine spezifische Zuständigkeit für „die Förderung der Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten und Justizbediensteten“ in Zivil- und Strafsachen festgelegt ist;

b)

unter Hinweis auf das „Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“, in dem Folgendes hervorgehoben wird: „Zur Förderung einer echten europäischen Justiz- und Strafverfolgungskultur ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Aus- und Fortbildung zu unionsbezogenen Fragen intensiviert und allen Berufsgruppen, die an der Umsetzung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sind, systematisch zugänglich gemacht wird“;

c)

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates zur Weiterbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten in der Europäischen Union (2008/C 299/01);

d)

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge (2009/C 294 E/06) —

DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.

begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission mit dem Titel „Förderung des Vertrauens in eine EU-weite Justiz: eine neue Dimension der justiziellen Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene“ (1), in der hervorgehoben wird, wie wichtig der Ausbau des Kenntnisstands über das Unionsrecht und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Angehörigen der Rechtsberufe dafür ist, dass eine wirksame Umsetzung des Unionsrechts und eine zügige grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt werden;

2.

stellt den Beitrag heraus, den die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene zur Entwicklung einer echten europäischen Rechtspflegekultur leisten könnte, die auf der Vielfalt der Rechtssysteme und -traditionen der Mitgliedstaaten basiert;

3.

unterstützt nachdrücklich weitere Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Justizbediensteten im Unionsrecht und dessen Anwendung;

4.

begrüßt die Förderung der Aus- und Fortbildung sonstiger Angehöriger der Rechtsberufe, einschließlich Gerichtsvollziehern, Anwälten und Notaren;

5.

betont, dass die Aus- und Fortbildung die Unabhängigkeit der Rechts- und Justizberufe nicht beeinträchtigen sollte;

6.

betrachtet die Qualität der Aus- und Fortbildung als wichtigstes Bewertungskriterium für derartige Maßnahmen und begrüßt die Absicht der Kommission, sich auf Schwerpunktbereiche zu konzentrieren, unter Berücksichtigung der politischen Prioritäten der EU und der Komplexität spezifischer Instrumente. Aspekte des Kosten-Nutzen-Verhältnisses sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

7.

vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die bestehenden Strukturen, Einrichtungen und Netze genutzt werden müssen, insbesondere das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN);

8.

begrüßt die Anerkennung der zentralen Rolle der Aus- und Fortbildungsstrukturen auf nationaler Ebene für Richter, Staatsanwälte und sonstige Angehörige der Rechtsberufe und begrüßt es, dass in der Mitteilung auf die Rolle der regionalen Zusammenarbeit bei der Entwicklung bewährter Praktiken und neuer Lernmethoden eingegangen wird;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf

sich nachdrücklich dafür einzusetzen, dass Veranstaltungen über den Besitzstand der Union systematisch in die Erstausbildung und Fortbildung der Rechtspraktiker einbezogen werden; dabei sollten Kenntnisse darüber vermittelt werden, in welcher Form die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union aufeinander einwirken und die alltägliche berufliche Praxis der Justizberufe beeinflussen;

sich nachdrücklich dafür einzusetzen, dass Angehörigen der Rechtsberufe, insbesondere Richtern und Staatsanwälten, während ihrer beruflichen Laufbahn mindestens eine einwöchige Schulung über den Besitzstand und das Instrumentarium der Union angeboten wird;

die nationalen Berufsverbände von Angehörigen der Rechtsberufe zu ermutigen, ihre Mitglieder zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen anzuregen;

die mit der Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten befassten nationalen Einrichtungen dabei zu unterstützen, die Aus- und Fortbildung in EU-Recht und den nationalen Rechtsordnungen auszuweiten und entsprechende Veranstaltungen auf örtlicher, regionaler und nationaler Ebene anzubieten;

die nationalen mit der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Rechtsberufe befassten Einrichtungen dazu anzuregen, mit der Kommission jährlich — nach Möglichkeit über das EJTN — Informationen über das Aus- und Fortbildungsangebot zum Unionsrecht sowie über die Anzahl der Angehörigen der Rechtsberufe, die an entsprechenden Schulungen teilgenommen haben, auszutauschen;

die nationalen Berufsverbände von Angehörigen der Rechtsberufe zu ermutigen, über ihre Verbände auf europäischer Ebene die Kommission über Aus- und Fortbildungsangebote zum Unionsrecht sowie über die Anzahl der Angehörigen der Rechtsberufe, die an entsprechenden Schulungen teilgenommen haben, zu unterrichten;

10.

ersucht die Kommission,

aufbauend auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Lösungen auf europäischer Ebene zu bestimmen und zu bewerten, einschließlich europäischer Aus- und Fortbildungsprogramme für alle betroffenen Praktiker;

auf den Stärken der auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene bestehenden Strukturen, Akteure und Netze aufzubauen, beispielsweise die juristischen Ausbildungseinrichtungen und das EJTN, und fordert die Kommission auf, diese weiter zu unterstützen und hierbei den speziellen regionalen Bedürfnissen und dem zusätzlichen Nutzen der regionalen Zusammenarbeit Rechnung zu tragen;

neue Austauschprogramme für neu ernannte Richter und Staatsanwälte zu initiieren, sicherzustellen, dass sie sich von Anfang an für die europäische Dimension ihrer Rolle engagieren und ihnen die Möglichkeit zu bieten, Erfahrungen aus erster Hand mit der Rechtspraxis anderer Mitgliedstaaten zu sammeln; dieses neue Austauschprogramm würde die bestehenden Austauschprogramme für erfahrene Richter und Staatsanwälte ergänzen;

die Rubrik „Juristenfortbildung“ des Europäischen Justizportals als Instrument zur Förderung der justiziellen Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene weiter auszubauen;

die administrativen Verfahren für den Zugang zu europäischen Finanzierungsprogrammen weiter zu vereinfachen und innerhalb dieser Programme weitere Mittel für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene bereitzustellen;

das Justizforum zu nutzen, um die Umsetzung der Mitteilung zu verfolgen und den Austausch bewährter Praktiken zu fördern;

zu erwägen, jährlich einen Bericht über die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene vorzulegen, der sich auf die Beiträge des EJTN und seiner Mitglieder sowie der Berufsverbände der Angehörigen der Rechtsberufe auf nationaler und EU-Ebene stützt.

11.

Der Rat ermutigt die Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer zur Unterzeichnung von Vereinbarungen über die Teilnahme an Finanzierungsprogrammen der Europäischen Union im Justizbereich entsprechend den in diesen Programmen festgelegen Bedingungen, um ihre wirksame Teilnahme an Aus- und Fortbildungsprojekten auf europäischer Ebene sicherzustellen.


(1)  KOM(2011) 551 endgültig.


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/9


Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2011 zur Früherkennung und Behandlung von Kommunikationsstörungen bei Kindern, einschließlich des Einsatzes von e-Health-Instrumenten und innovativer Lösungen

2011/C 361/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.

ERINNERT DARAN, dass nach Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist. Die Tätigkeit der Union ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet. Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen;

2.

ERINNERT daran, dass alle EU-Bürger und insbesondere Kinder die gleichen Entwicklungschancen haben sollten. Dies sollte auch dadurch gewährleistet werden, dass geeignete Instrumente und Verfahren zur Prävention, Erkennung, Behandlung und Überwachung gesundheitlicher Probleme zur Verfügung gestellt werden;

3.

WEIST darauf HIN, dass die Gesundheitsstrategie der EU für die Jahre 2008-2013 (1) unter anderem darauf abzielt, dynamische Gesundheitssysteme und neue Technologien in der Erkenntnis zu fördern, dass diese Technologien die Bekämpfung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten erleichtern, die Patientensicherheit erhöhen und zu einer besseren Koordinierung der Gesundheitssysteme, einem effizienteren Einsatz der Ressourcen und mehr Nachhaltigkeit beitragen können;

4.

ERINNERT AN die Schlussfolgerungen des Rates „Gesundheit und gesundheitliche Chancengleichheit in allen Politikbereichen: Solidarität im Gesundheitswesen“ vom 8. Juni 2010 (2) und die Schlussfolgerungen des Rates zur sicheren und effizienten Gesundheitsversorgung durch eHealth vom 1. Dezember 2009 (3);

5.

BEGRÜSST die Schlussfolgerungen der zehnten Tagung der Europäischen Föderation Audiologischer Gesellschaften (EFAS) (4), die vom 22. bis 25. Juni 2011 in Warschau (Polen) stattfand und auf der das Problem der Kommunikationsstörungen bei Kindern und die Rolle der Früherkennung und Intervention herausgestellt wurden, sowie die Schlussfolgerungen der Ministerkonferenz zum Thema Gesundheitstelematik, die vom 10. bis 12. Mai 2011 in Budapest (Ungarn) stattfand und bei der die bessere und stärkere Nutzung von Gesundheitstelematik und Telemedizin im Mittelpunkt stand;

6.

STELLT FEST, dass in gesundheitlicher Hinsicht Unterschiede innerhalb der sowie zwischen den Mitgliedstaaten festzustellen sind, die mit verschiedenen Faktoren zusammenhängen, unter anderem Unterschieden in Bezug auf Bildung und Ausbildung, sozioökonomische Gegebenheiten, Lebens- und Arbeitsbedingungen, gesundheitsbezogene Verhaltensweisen und Gesundheitsversorgung;

7.

STELLT FEST, dass der Prävention, Früherkennung, Beobachtung und aktiven Überwachung eine wichtige Rolle dabei zukommt, den Ausbruch von Krankheiten und Störungen abzuwenden. Dies ist insbesondere bei Kindern von entscheidender Bedeutung, für die ein guter Gesundheitszustand die Voraussetzung für eine normale Entwicklung ist und ihre künftige Lebensqualität und gesellschaftliche wie wirtschaftliche Stellung mitbestimmt;

8.

STELLT FEST, dass Kommunikation eine komplexe menschliche Fähigkeit und ein Zusammenspiel physischer und geistiger Faktoren darstellt. Eine Kommunikationsstörung kann als Beeinträchtigung des Hör-, Seh- oder Sprechvermögens beschrieben werden, die die Fähigkeit beeinflusst, verbale, nonverbale oder grafische Informationen aufzunehmen, zu verstehen, zu erzeugen oder auszudrücken;

9.

HEBT HERVOR, dass Kommunikationsstörungen eine wichtige Ursache langfristiger Behinderungen mit beträchtlichen Folgen für die Kindheit darstellen. Eins von fünf Kindern in der Europäischen Union leidet wohl unter Hör-, Seh- und Sprachschwächen, die in frühester Kindheit einsetzen und die normale Entwicklung der Betroffenen nachteilig beeinflussen. Kognitive Schwächen und Störungen, die nicht diagnostiziert und behandelt werden, führen daher dazu, dass Kinder zeitlebens in ihrer Bildung und sozioökonomischen Entwicklung unnötigerweise zurückzubleiben drohen;

10.

STELLT FEST, dass Kommunikationsstörungen bei Kindern mit Hilfe von Screeningverfahren so früh wie möglich erfasst werden sollten. Spätestens beim Schuleintritt muss das Problem erkannt werden, um eine Beeinträchtigung der Sprachentwicklung und der kognitiven Fähigkeiten der Kinder abzuwenden oder zu vermindern. Dafür spricht auch die Tatsache, dass Hör-, Seh- und Sprachstörungen in beträchtlichem Maße für Verzögerungen beim Lernen und Schwierigkeiten beim Erwerb von Sprechfertigkeiten verantwortlich sind, die für die Fähigkeit der Kinder, erfolgreich zu kommunizieren, von entscheidender Bedeutung sind;

11.

ERINNERT DARAN, dass ausreichend belegt ist, dass sich Prävention, Früherkennung, Follow-up und angemessene Intervention bei der Behandlung von Kommunikationsstörungen als ausgesprochen wirkungsvoll erweisen können, um die Folgen solcher Probleme zu vermeiden oder auf ein Minimum zu beschränken. Nach Angaben der WHO könnte die Hälfte aller Fälle von Taubheit und Hörbehinderungen durch Prävention, Frühdiagnose und Behandlung vermieden werden. Eine stärkere Sensibilisierung für das Problem sowie integrierte und koordinierte multidisziplinäre Ansätze, die mit einer aktiven Einbeziehung der Eltern während des gesamten Prozesses der kindlichen Entwicklung und in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung und Ausbildung des Kindes einhergehen müssen, sind von entscheidender Bedeutung;

12.

STELLT FEST, dass übermäßige Lärmbelastung zu einer erhöhten Prävalenz von Hörschäden bei Kindern führt. Dazu gehört auch die unsachgemäße Verwendung audiovisueller Geräte, wie der Wissenschaftliche EU-Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ bestätigt hat (5);

13.

BETONT, dass die laufenden Maßnahmen zur Prävention, Erkennung, Diagnose, Behandlung und Überwachung von Kommunikationsstörungen bei Kindern fortwährend an Methoden angepasst werden sollten, die die Kosteneffizienz verbessern;

14.

IST DER AUFFASSUNG, dass ein universelles Screening der Hör-, Seh- und Sprechfähigkeiten mit evidenzbasierten Methoden zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in die Gesundheitsprogramme und -maßnahmen auf nationaler und/oder regionaler und/oder lokaler Ebene aufgenommen werden sollten, um damit einen Beitrag zur Chancengleichheit von Kindern in schulischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht zu leisten;

15.

IST DER ANSICHT, dass e-Health ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung darstellt. E-Health kann die Wirksamkeit von Screening, Diagnose und Behandlung von Kommunikationsstörungen erhöhen und den Zugang hierzu erleichtern. Innovative diagnostische Lösungen und Datenverwaltungssysteme können in allen Phasen der Erkennung und der Beobachtung von Kommunikationsstörungen eingesetzt werden. Durch die Einführung von e-Health-Gesundheitsdiensten können die Analyse von Daten für wissenschaftliche, epidemiologische und organisatorische Zwecke und ihr Austausch zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert werden. Telemedizin kann als wirksames Instrument in den Bereichen Vorbeugung sowie allgemeine sowie berufliche Bildung eingesetzt werden;

16.

IST DER ANSICHT, dass integrierte und koordinierte Maßnahmen den Mitgliedstaaten helfen können, den Rückstand im Bereich Kommunikationsstörungen bei Kindern aufzuholen;

17.

ERSUCHT die Mitgliedstaaten,

der Früherkennung von Hör-, Seh- und Sprechstörungen bei Kindern durch Screening und entsprechende Folgemaßnahmen weiterhin Priorität in ihren nationalen und/oder regionalen und/oder lokalen Gesundheitsstrategien und -programmen einzuräumen und einen multidisziplinären Ansatz zu wählen;

die Förderung der Prävention von lärmbedingten Hörschäden bei Kindern in Erwägung zu ziehen;

ihre Bemühungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Kommunikationsstörungen bei Kindern zu verstärken;

ihre Zusammenarbeit im Bereich Kommunikationsstörungen durch den Austausch von Informationen, Wissen, Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie den Einsatz von e-Health-Instrumenten und innovativen Technologien zu verstärken, um zu möglichst kosteneffizienten Lösungen zu gelangen, die Chancengleichheit von Kindern sicherzustellen und den individuellen Bedürfnissen der Patienten gerecht zu werden;

18.

ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission,

in Erwägung zu ziehen, Gesundheitsprobleme, die eine besondere Konzentration von Fachwissen oder Ressourcen im Bereich Kommunikationsstörungen bei Kindern erfordern, in die Arbeiten in Bezug auf die Europäischen Referenznetzwerke gemäß der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (6) aufzunehmen;

die Zusammenarbeit und den Austausch von Forschungsergebnissen, Wissen und Erkenntnissen in Bezug auf Kommunikationsstörungen zu fördern und dieses Thema im Rahmen der derzeitigen e-Health-Initiativen der Europäischen Union, einschließlich des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, angemessen zu berücksichtigen;

19.

ERSUCHT die Kommission,

auf die Bedeutung von Kommunikationsstörungen als einem Faktor hinzuweisen, der die Entwicklung von Menschen beeinträchtigt, und dieses Problem bei ihren künftigen Maßnahmen gebührend zu berücksichtigen;

bis Ende 2013 die Kriterien und Bedingungen gemäß der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu erlassen, die Europäische Referenznetzwerke erfüllen müssen, und dabei unter anderem die Erfahrungen zu berücksichtigen, die auf die Behandlung von Kommunikationsstörungen spezialisierte Zentren in Bezug auf die Zusammenarbeit gesammelt haben.


(1)  Dok. 14689/07 (KOM(2007) 630 endg.).

(2)  Dok. 9947/10.

(3)  ABl. C 302 vom 12.12.2009, S. 12.

(4)  „The European Consensus Statement on Hearing, Vision and Speech Screening in Pre-school and School-age Children“.

(5)  Wissenschaftlicher EU-Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“: Potenzielle Gesundheitsgefährdung durch die von tragbaren Musikabspielgeräten und Mobiltelefonen einschließlich deren Musikabspielfunktion ausgehende Lärmbelastung. (26. Plenarsitzung vom 23. September 2008).

(6)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/11


Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2011 zur Prävention, Frühdiagnose und Behandlung chronischer Atemwegserkrankungen bei Kindern

2011/C 361/05

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.

ERINNERT DARAN, dass nach Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und –maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist. Die Tätigkeit der Union ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet;

2.

ERINNERT AN die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2010 über „Innovative Ansätze für chronische Krankheiten im öffentlichen Gesundheitswesen und in Gesundheitsfürsorgesystemen“ (1);

3.

ERINNERT AN die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2004 über Asthma bei Kindern (2);

4.

ERINNERT AN die Politische Erklärung der Tagung der Generalversammlung auf hoher Ebene über die Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten, die am 19. September 2011 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde (3);

5.

ERINNERT AN das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums;

6.

ERINNERT AN die Empfehlung des Rates 2009/C 296/02 vom 30. November 2009 über rauchfreie Umgebungen (4);

7.

BEGRÜSST die bestehenden Netze und Allianzen wie das europäische Forschungsnetz zu Allergien und Asthma („Global Allergy and Asthma European Network“, GA2LEN) und die Globale Allianz gegen Atemwegserkrankungen („Global Alliance against Respiratory Diseases“, GARD), die 2004 bzw. 2006 mit dem Ziel ins Leben gerufen wurden, die Erforschung, Früherkennung und angemessene Behandlung chronischer Atemwegserkrankungen in der EU zu verbessern und die mit ihnen einhergehenden Belastungen zu verringern;

8.

BEGRÜSST die Ergebnisse folgender Konferenzen:

des europaweiten Umwelt- und Gesundheitsprozesses der WHO, der sich zur Schaffung einer sicheren Umwelt für Kinder verpflichtet hat, sowie der fünften Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit, die vom 10.-12. März 2010 in Parma (Italien) stattfand;

der Expertenkonferenz zum Thema „Prävention und Bekämpfung von Asthma und Allergien bei Kindern in der EU unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Gesundheit: Die Unterschiede müssen dringend beseitigt werden.“, die am 21. und 22. September 2011 in Warschau-Ossa (Polen) stattfand und auf der hervorgehoben wurde, dass die Prävention, Früherkennung und Behandlung von Atemwegserkrankungen bei Kindern dringend verbessert werden müssen, indem sich die Gesundheitspolitik auf lokaler, regionaler, nationaler und auf EU-Ebene dieser Fragen annimmt. In diesem Sinne sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessengruppen im Hinblick auf die Verbesserung und Unterstützung des Netzes nationaler Zentren ausgebaut werden;

9.

BETONT, dass chronische Atemwegserkrankungen zu den häufigsten nicht übertragbaren Krankheiten bei Kindern gehören;

10.

HEBT HERVOR, dass Asthma und allergische Rhinitis zu den häufigsten Atemwegserkrankungen bei Kindern gehören und dass Asthma bei Kindern der häufigste Grund für ein Aufsuchen der Notaufnahme und eine Krankenhauseinweisung ist;

11.

BETONT, dass Atemwegserkrankungen bei Kindern in der Europäischen Union in den letzten Jahrzehnten häufiger aufgetreten sind, die EU-weite Beobachtung der Prävalenz, des Schweregrads, der Art der Krankheiten und der Veränderungen der Allergene sowie der Reizstoffexposition jedoch unzureichend ist;

12.

BETONT, dass die mangelnde Diagnose und Behandlung chronischer Atemwegserkrankungen bei Kindern zu wirtschaftlichen und sozialen Belastungen führt, die durch Prävention, Frühdiagnose und Behandlung eingedämmt werden können;

13.

STELLT FEST, dass beim Zugang zur Prävention, Frühdiagnose und Behandlung chronischer Atemwegserkrankungen bei Kindern Ungleichheiten zwischen den sowie innerhalb der EU-Mitgliedstaaten bestehen;

14.

BETONT, dass die größten Risikofaktoren für die Entstehung chronischer Atemwegserkrankungen in einer Kombination aus genetischer Veranlagung und der Belastung durch Einatmung von Stoffen und Partikeln aus der Umgebungsluft (Tabakrauch, schlechte Qualität der Raumluft und Luftverschmutzung) bestehen;

15.

BETONT, dass die Umstände vor der Geburt und in der frühen Kindheit Einfluss auf die Gesundheit im Erwachsenenleben haben, weshalb es wichtig ist, schwangere Frauen und Kinder vor Belastungen durch schädliche Umweltfaktoren einschließlich Tabakrauch zu schützen;

16.

ERKENNT AN, dass die kontinuierliche Gesundheitserziehung von Kindern, Eltern und Lehrern sowie die Schulung von Angehörigen der Gesundheitsberufe für die Prävention und Behandlung chronischer Atemwegserkrankungen bei Kindern von zentraler Bedeutung sind. Sie fördern das Gesundheitsbewusstsein und gesundheitsdienliche Einstellungen bei jedem Einzelnen und erleichtern die Überwachung chronischer Erkrankungen durch Angehörige der Gesundheitsberufe;

17.

ERKENNT AN, dass das Selbstmanagement und — je nach Alter und Reife — die Beteiligung der Kinder an den sie betreffenden gesundheitlichen Entscheidungen ebenso wie die aktive Einbeziehung von Eltern und Familien wichtige Bestandteile der Prävention und Behandlung chronischer Atemwegserkrankungen bei Kindern sind;

18.

ERKENNT AN, dass sich Prävention, Frühdiagnose und Behandlung chronischer Atemwegserkrankungen positiv auf die Entwicklung und Lebensqualität der Kinder auswirken und zu einer aktiven und gesunden Kindheit und zu einem Älterwerden bei guter Gesundheit beitragen. Daher ist es wichtig, dass neue Instrumente zur Verbesserung der Prävention, Frühdiagnose und Behandlung chronischer Atemwegserkrankungen bei Kindern entwickelt und Ansätze verfolgt werden, die auf eine „kinderfreundliche Gesundheitsversorgung“ und die Berücksichtigung von Gesundheitsfragen in allen Politikbereichen — insbesondere in der Gesundheits-, Bildungs-, Umwelt-, Forschungs-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik — abzielen;

19.

RUFT die Mitgliedstaaten AUF,

die Prävention, Frühdiagnose und Behandlung chronischer Atemwegserkrankungen bei Kindern im Rahmen der nationalen, regionalen und/oder lokalen Gesundheitsprogramme angemessen zu berücksichtigen,

die Öffentlichkeit stärker für chronische Atemwegserkrankungen bei Kindern zu sensibilisieren und das Wissen und die Schulung von Kindern, Familien und Lehrern sowie die Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Gesundheitsberufe im Hinblick auf ihre Aufgaben bei der Prävention, Frühdiagnose, Behandlung und Überwachung dieser Erkrankungen zu verbessern,

Programme zur Prävention des Rauchens und zur Entwöhnung für Schwangere und Eltern sowie Maßnahmen, mit denen Schwangere und Kinder insbesondere zu Hause und in geschlossenen Räumen vor Belastungen durch Tabakrauch geschützt werden, fortzusetzen und gegebenenfalls zu erweitern,

der Empfehlung des Rates über rauchfreie Umgebungen (5) Folge zu leisten,

verstärkt mit einschlägigen Interessengruppen, insbesondere Eltern und Organisationen von Angehörigen der Gesundheitsberufe auf allen Ebenen, einschließlich der Primär- und Sekundärprävention und der Gesundheitsversorgung, zusammenzuarbeiten,

bewährte Praktiken bei der Prävention, Frühdiagnose und Behandlung chronischer Atemwegserkrankungen sowie Daten über die Prävalenz, Inzidenz und Auswirkungen auszutauschen,

die Zusammenarbeit einzelstaatlicher Zentren sowie bestehender internationaler Forschungsnetze, die sich mit chronischen Atemwegserkrankungen beschäftigen auszubauen;

20.

ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission,

sich durch den Austausch bewährter Praktiken auf internationaler Ebene verstärkt um die Eindämmung von Behinderungen und vorzeitigen Todesfällen im Zusammenhang mit Asthma zu bemühen,

nationale Zentren und bestehende internationale Forschungsnetze dabei zu unterstützen, durch die Bewertung von Gesundheitstechnologien kostenwirksame Verfahren zu ermitteln, mit denen sich hinsichtlich der chronischen Atemwegserkrankungen ein höherer Standard in den Gesundheitsversorgungssystemen erreichen lässt,

auf ein besseres Verständnis der Ursachen für die steigende Prävalenz chronischer Atemwegserkrankungen bei Kindern hinzuarbeiten,

in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessengruppen den Informationsstand und das Fachwissen über die Unterschiede, die zwischen einzelnen Regionen und europaweit in Bezug auf chronische Atemwegserkrankungen bei Kindern bestehen, zu verbessern,

den Wissensstand einschlägiger Interessengruppen mit entsprechenden Informationen über die Auswirkungen der Luftverschmutzung und anderer Umweltfaktoren auf chronische Atemwegserkrankungen und ihre Komorbiditäten zu verbessern,

die Programme und politischen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in Gebäuden und im Freien fortzusetzen und auszubauen,

sich im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU sowie dem WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums und dessen Leitlinien auf einzelstaatlicher, europäischer und internationaler Ebene für eine wirksame Eindämmung des Tabakkonsums einzusetzen und strengere Vorschriften in Betracht zu ziehen,

die Qualität der Umgebung, in der Kinder sich — in Gebäuden wie im Freien — aufhalten, zu verbessern und sie zu körperlicher Bewegung anzuhalten,

zu erwägen, e-Health-Instrumente und innovative Technologien für die Prävention, Frühdiagnose und Behandlung chronischer Atemwegserkrankungen zu nutzen,

die Erforschung genetischer und umweltbedingter Faktoren, die chronische Atemwegserkrankungen verursachen, zu fördern und zu unterstützen, um damit einen Beitrag zur Entwicklung evidenzbasierter politischer Ansätze zu leisten und die Finanzierung von Forschungsvorhaben vor dem Hintergrund ihrer Prävalenz und der mit ihnen einhergehenden Belastungen zu gewichten,

einen sektorenübergreifenden, die Bereiche Soziales, Umwelt, Forschung, Bildung und Beschäftigung einschließenden Ansatz zu fördern und damit die Wirkung der Politik in Bezug auf die Gesundheit der Atemwege zu erhöhen,

Organisationen von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Patienten anzuregen, auf eine größere Eigenverantwortung der Patienten bei der Prävention, Frühdiagnose und Behandlung chronischer Atemwegserkrankungen hinzuwirken;

21.

ERSUCHT die Europäische Kommission,

chronische Atemwegserkrankungen bei forschungs- und gesundheitspolitischen Programmen und Maßnahmen weiterhin zu berücksichtigen,

die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen,

wirksame Politiken zur Prävention chronischer Atemwegserkrankungen bei Kindern zu entwickeln und umzusetzen, indem sie die Entwicklung, die Evaluierung und den Austausch bewährter Praktiken fördert,

für eine bessere Vernetzung der für die Umsetzung nationaler, regionaler und/oder lokaler Programme sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken verantwortlichen Institutionen zu sorgen,

die Zusammenarbeit der nationalen Zentren zu verstärken und die bestehenden internationalen Forschungsnetze, die sich mit chronischen Atemwegserkrankungen beschäftigen, auszubauen.


(1)  ABl. C 74 vom 8.3.2011, S. 4.

(2)  Dok. 9507/04 (Presse 163).

(3)  Vereinte Nationen A/RES/66/2 (A/66/L.1).

(4)  ABl. C 296 vom 5.12.2009, S. 4.

(5)  Vgl. Fußnote 4.


Europäische Kommission

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/14


Euro-Wechselkurs (1)

9. Dezember 2011

2011/C 361/06

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3384

JPY

Japanischer Yen

103,95

DKK

Dänische Krone

7,4349

GBP

Pfund Sterling

0,85315

SEK

Schwedische Krone

9,0185

CHF

Schweizer Franken

1,2332

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,6770

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,475

HUF

Ungarischer Forint

305,08

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6981

PLN

Polnischer Zloty

4,5149

RON

Rumänischer Leu

4,3428

TRY

Türkische Lira

2,4700

AUD

Australischer Dollar

1,3179

CAD

Kanadischer Dollar

1,3674

HKD

Hongkong-Dollar

10,4118

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7357

SGD

Singapur-Dollar

1,7356

KRW

Südkoreanischer Won

1 533,70

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,9853

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,4820

HRK

Kroatische Kuna

7,5000

IDR

Indonesische Rupiah

12 105,19

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2140

PHP

Philippinischer Peso

58,318

RUB

Russischer Rubel

42,2020

THB

Thailändischer Baht

41,423

BRL

Brasilianischer Real

2,4243

MXN

Mexikanischer Peso

18,3191

INR

Indische Rupie

69,6970


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/15


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 361/07

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

21.11.2011

Dauer

21.11.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand oder Bestandsgruppe

SRX/07D.

Art

Rochen (Rajidae)

Gebiet

VIId (EU-Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/16


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 361/08

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

21.11.2011

Dauer

21.11.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand oder Bestandsgruppe

OTH/04-N.

Art

Andere Arten

Gebiet

IV (norwegische Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/17


STAATLICHE BEIHILFEN — DEUTSCHLAND

Staatliche Beihilfe SA.32169 (11/C) (ex 10/N) — Großes Investitionsvorhaben — Beihilfe für die Volkswagen Sachsen GmbH

Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 361/09

Mit Schreiben vom 13. Juli 2011, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der genannten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen.

Alle Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des Schreibens zu der Maßnahme, die Gegenstand des von der Kommission eröffneten Verfahrens ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Staatliche Beihilfen

Büro: J-70 3/225

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22961242

Alle Stellungnahmen werden Deutschland übermittelt. Beteiligte, die eine Stellungnahme abgeben, können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht bekanntgegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

BESCHREIBUNG DER MAßNAHME UND DES INVESTITIONSVORHABENS

Am 27. Dezember 2010 meldete Deutschland eine geplante Regionalbeihilfe im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (1) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien“) zugunsten der Volkswagen Sachsen GmbH und der Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltungs GmbH für ein Investitionsvorhaben in Zwickau (Region Chemnitz, Sachsen) bei der Kommission an. Dabei handelt es sich um ein Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, in dem für Regionalbeihilfen zugunsten von Großunternehmen eine Obergrenze von 30 % des Bruttosubventionsäquivalents gilt.

Zweck des Investitionsvorhabens ist eine grundlegende Umstellung des Produktionsprozesses für die Herstellung von Klein- und Mittelklassefahrzeugen (d. h. Fahrzeuge der Segmente A0, A und B nach POLK) im bestehenden Werk Zwickau der Volkswagen Sachsen GmbH. Das neue, auf dem Baukastensystem beruhende Produktionsverfahren soll das derzeitige auf einer Plattformstrategie basierende Verfahren ersetzen und es dem Beihilfeempfänger ermöglichen, auf ein- und derselben Fertigungslinie Fahrzeuge unterschiedlicher Segmente zu produzieren. Durch die daraus resultierende größere Flexibilität kann der Beihilfeempfänger flexibler auf Marktentwicklungen reagieren.

Das Investitionsvorhaben begann 2009 und wird voraussichtlich im Mai 2014 abgeschlossen.

Der Nettogegenwartswert der beihilfefähigen Investitionskosten des Projekts beläuft sich auf 697 686 281 EUR. Die geplante Beihilfe mit einem Nettogegenwartswert von 83 470 000 EUR hat damit eine Intensität von 11,96 %, so dass die geltende Obergrenze von 11,96 % eingehalten wird.

Die Beihilfe wird in Form einer Investitionszulage und eines Direktzuschusses auf der Grundlage der bestehenden freigestellten Regelungen für Regionalbeihilfen X 167/08, XR 6/07 und XR 31/07 gewährt.

PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEMAßNAHME MIT DEN REGIONALBEIHILFELEITLINIEN

A.   Einzelinvestition

Die Regionalbeihilfeleitlinien sollen verhindern, dass ein Mitgliedstaat ein großes Einzelinvestitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergliedert, um die Vorschriften für Investitionsbeihilfen für große Investitionsvorhaben zu umgehen. Nach Randnummer 60 der Regionalbeihilfeleitlinien stellen solche Teilvorhaben eine Einzelinvestition dar, wenn sie in einem Zeitraum von drei Jahren durchgeführt werden und festes Vermögen betreffen, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet.

Die Kommission fragt sich, ob eine am selben Produktionsstandort parallel laufende geförderte Investition in Werkzeuge für die Herstellung von Pressteilen, die auch in den in Rede stehenden Fahrzeugmodellen zum Einsatz kommen sollen, nicht zusammen mit dem in Rede stehenden Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition bildet.

B.   Sachlich und räumlich relevanter Markt (Randnummer 68 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien)

Nach den Regionalbeihilfeleitlinien müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass der Begünstigte einer Beihilfemaßnahme für ein großes Investitionsvorhaben auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt weder vor noch nach der Investition einen Anteil von mehr als 25 % innehat.

Der Marktanteil des Beihilfeempfängers in den Pkw-Segmenten A und B (nach POLK) im EWR liegt sowohl im Jahr vor der Investition als auch im Jahr nach der Investition über der Schwelle von 25 %. Deutschland vertritt jedoch die Auffassung, der sachlich relevante Markt umfasse die Gruppe der Segmente A0 bis B und auf diesem Markt liege der Anteil des Beihilfeempfängers in beiden relevanten Jahren unterhalb der genannten Schwelle.

Außerdem macht Deutschland geltend, der räumlich relevante Markt für die Automobilbranche sei nicht der EWR (der die nach den Regionalbeihilfeleitlinien übliche räumliche Marktabgrenzung bildet), sondern entweder der Weltmarkt oder wenigstens ein Markt, der für das Segment B den EWR und Nordamerika und für das Segment A den EWR und die übrigen Länder Europas umfasst.

Die Kommission hat Zweifel daran, ob die von Deutschland vorgeschlagenen Abgrenzungen des sachlich sowie des räumlich relevanten Marktes akzeptiert werden können. Auf der Grundlage der Stellungnahmen Deutschlands ist die Kommission nicht sicher, ob ein mehrere Pkw-Segmente umfassender Markt als sachlich relevant abgegrenzt werden kann. Außerdem zweifelt die Kommission daran, dass Pkw und leichte Nutzfahrzeuge demselben sachlichen Markt angehören.

Und schließlich ist nach Ansicht der Kommission fraglich, ob der räumlich relevante Markt für die Automobilbranche über den EWR hinausgeht.

C.   Kapazitätsanstieg (Randnummer 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien)

Bei großen Investitionsvorhaben müssen die Mitgliedstaaten ferner nachweisen, dass die durch die Investition geschaffene Kapazität gemessen anhand von Daten über den sichtbaren Verbrauch im EWR im Jahr vor der Investition nicht mehr als 5 % des Marktes beträgt, wenn sich der Markt unterdurchschnittlich entwickelt, d. h. in absoluten oder relativen Zahlen rückläufig ist. Die Entwicklung eines Marktes gilt als unterdurchschnittlich, wenn seine mittleren Jahreszuwachsraten in den fünf Jahren vor der Investition unter der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im EWR liegen.

Da die betreffenden Segmente des Automobilmarktes sich in den fünf Jahren vor der Investition unterdurchschnittlich entwickelten und die durch das Projekt geschaffene technisch mögliche Bruttokapazität sich auf mehr als 5 % des Marktvolumens beläuft, hat die Kommission Zweifel daran, dass die Kapazitätsanstiegsschwelle nach Randnummer 68 Buchstabe b eingehalten wird.

NÄCHSTER SCHRITT

Falls anhand der im förmlichen Prüfverfahrens erlangten Informationen nicht bestätigt werden kann, dass die unter Randnummer 68 der Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, muss die Kommission auch prüfen, ob die Beihilfe als Investitionsanreiz notwendig und angemessen ist und ob deren Vorteile stärker ins Gewicht fallen als die damit verbundene Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Diese eingehende Prüfung wird auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission betreffend die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben (2) erfolgen.

Im Rahmen des eingehenden Prüfverfahrens werden Beteiligte aufgefordert, insbesondere die Informationen zu übermitteln, die zur Feststellung der Anreizwirkung notwendig sind, d. h. Informationen darüber, ob 1) die Beihilfe für das Unternehmen ein Anreiz für eine positive Investitionsentscheidung ist, da in dem Fördergebiet eine Investition getätigt werden kann, die für das Unternehmen anderswo nicht wirtschaftlich gewesen wäre, oder ob 2) die Beihilfe ein Anreiz ist, die geplante Investition in dem betreffenden Gebiet und nicht anderswo zu tätigen, da sie die mit dem Fördergebiet verbundenen Nettonachteile und -kosten ausgleicht.

SCHREIBEN

„Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der Angaben der deutschen Behörden zu der vorgenannten Beihilfemaßnahme entschieden hat, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend ‚AEUV‘) zu eröffnen.

1.   VERFAHREN

1.

Mit elektronischer Anmeldung, die am 27. Dezember 2010 bei der Kommission registriert wurde (SANI 5334), meldete Deutschland eine geplante Regionalbeihilfe im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien (3) zugunsten der Volkswagen Sachsen GmbH und der Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltungs GmbH für ein Investitionsvorhaben in Zwickau (Region Chemnitz, Sachsen) bei der Kommission an.

2.

Mit den Schreiben vom 4. Februar (2011/011336) und 5. Mai 2011 (2011/044311) forderte die Kommission zusätzliche Informationen zu der angemeldeten Beihilfe an, die Deutschland in zwei Schreiben übermittelte, die am 11. April (2011/037541) bzw. 9. Juni 2011 (2011/060186) bei der Kommission registriert wurden.

2.   BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND DER BEIHILFEMASSNAHME

3.

Deutschland beabsichtigt, der Volkswagen Sachsen GmbH und der Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltungs GmbH zur Förderung der regionalen Entwicklung eine Regionalbeihilfe in Form eines Direktzuschusses und einer Investitionszulage für eine grundlegende Änderung des Produktionsprozesses für Klein- und Mittelklassefahrzeuge zu gewähren. Die Investition soll am Standort Zwickau erfolgen, der im NUTS-II-Gebiet Chemnitz in Sachsen und somit in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV liegt, für das ein Höchstsatz für Regionalbeihilfen an Großunternehmen von 30 % des Bruttosubventionsäquivalents (im Folgenden ‚BSÄ‘) gilt (4).

2.1   Beihilfeempfänger

4.

Bei den Empfängern der Beihilfe handelt es sich um die Volkswagen Sachsen GmbH und die Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltungs GmbH (5), zwei Tochtergesellschaften des Volkswagen-Konzerns (im Folgenden ‚VW-Konzern‘), der seinen Sitz in Wolfsburg hat.

5.

Der VW-Konzern produziert Fahrzeuge, die von Kleinwagen bis zu Luxuswagen und Nutzfahrzeugen reichen, und betreibt über 40 Werke in rund 20 Ländern in Europa, Amerika, Asien und Afrika. 2010 stellten die rund 400 000 Konzern-Beschäftigten über 7 Millionen Fahrzeuge her.

6.

Der VW-Konzern hat etwa […] (6) Vereinbarungen über Produktions- oder Vertriebs-Jointventures geschlossen. Über mehr als 40 Marketing-/Geschäftsvereinbarungen wurde ein Teil des Verkaufs Dritten übertragen (Outsourcing). Die Aufsichtsräte des VW-Konzerns und der Porsche SE haben schließlich die Gründung eines integrierten Automobilkonzerns beschlossen (im Folgenden ‚VW-PO-Konzern‘). Deutschland bestätigt, dass die vorgelegten Angaben zum Marktanteil alle im Rahmen von Jointventures und Outsourcing hergestellten oder verkauften Fahrzeuge sowie alle ab 2009 von Porsche verkauften Fahrzeuge umfassen.

7.

Die Volkswagen Sachsen GmbH in Zwickau produziert Fahrzeuge der Mittelklasse, die nach der POLK-Segmentierung (7) den Segmenten A und B angehören (Golf […] und Passat […] Limousine), sowie Karosserien für die Fahrzeugtypen Bentley und Phaeton (beide Segment D nach POLK). Ferner unterhält sie in Zwickau ein Presswerk, das den Konzernverbund mit Pressteilen versorgt. 2010 beschäftigte die Volkswagen Sachsen GmbH in Zwickau 6 426 Mitarbeiter.

2.2   Investitionsvorhaben

8.

Zweck des Investitionsvorhabens ist die Umstellung des Produktionsprozesses im Werk Zwickau für die Herstellung von Klein- und Mittelklassefahrzeugen (d. h. Fahrzeuge der Segmente A0, A und B nach POLK) im Werk Zwickau. Die derzeit im Zwickauer Werk produzierten Fahrzeuge der Segmente A und B werden bisher auf Basis der sogenannten Plattformstrategie gefertigt. Im Rahmen der Plattformstrategie ist es möglich, verschiedene Modelle desselben Fahrzeugsegmentes auf ein- und derselben Fertigungslinie zu produzieren, doch zu anderen Segmenten gehörende Fahrzeuge können nur auf anderen Fertigungslinien hergestellt werden.

9.

Der Beihilfeempfänger wird seine Produktion von der Plattformstrategie auf das Baukastensystem umstellen. Im Rahmen des Baukastensystems kann ein Hersteller Fahrzeugtypen verschiedener Segmente, z. B. der Segmente A0 und B, auf derselben Fertigungslinie produzieren. Das Baukastensystem beruht auf stärkerer Standardisierung als die Plattformstrategie, da der Hersteller Komponenten und Baukästen für Modelle unterschiedlicher Form und Größe einsetzen kann. Dadurch erhöht sich gegenüber der Plattform-Bauweise die Flexibilität im Produktionsprozess, was zu deutlichen Größenvorteilen bei der Produktentwicklung, in der Beschaffung sowie im Produktionsprozess führt. Im Baukastensystem können bei geringen Einrüstungen und daher niedrigen Kosten Fahrzeuge unterschiedlicher Segmente innerhalb ein- und derselben Segmentgruppe produziert werden, so dass der Hersteller flexibler auf Marktentwicklungen reagieren kann. Bei den Mittelklassemodellen, die nach der Investition nach dem Baukastensystem gebaut werden sollen, handelt es sich um den Golf […], den Golf […] Variant (Segment A nach POLK) und den Passat […] Variant (Segment B nach POLK). Kurzfristig plant der VW-Konzern nicht, Fahrzeuge des Segments A0 zu produzieren; er behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, eine solche Produktion innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens aufzunehmen.

10.

Die Investition umfasst erstens Änderungen in den Bereichen Karosseriebau, Lackiererei und Montage sowie zweitens die Errichtung einer neuen Fertigungshalle am derzeitigen Standort.

11.

Der Beihilfeempfänger wird die bestehenden plattformbasierten Fertigungslinien schrittweise in neue Fertigungslinien nach dem Baukastensystem umwandeln. Die Produktion der neuen Fahrzeugtypen wird schrittweise die derzeitige Produktion ablösen.

12.

Im Rahmen des Vorhabens erfolgen Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Anlagen sowie immaterielle Aktiva.

13.

Die derzeitige Produktionskapazität des zum VW-Konzern gehörenden Werks in Zwickau beträgt […] Fahrzeuge des Segments A pro Tag und maximal […] Fahrzeuge des Segments B pro Tag. Insgesamt begrenzt wird die Kapazität durch die Maximalkapazität der Lackiererei von […] Fahrzeugen pro Tag. Derzeit werden in dem Werk keine Fahrzeuge des Segments A0 produziert.

14.

Nach der Investition würde sich die technische Maximalkapazität des Werks auf […] Fahrzeuge pro Tag, d. h. […] Fahrzeuge pro Tag auf jeder der beiden Fertigungslinien, belaufen. Technisch könnten alle […] hergestellten Fahrzeuge demselben Segment angehören (A0, A oder B).

15.

Der Beihilfeempfänger hat jedoch zugesagt, in den fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens pro Tag maximal […] Fahrzeuge des Segments A0, […] Fahrzeuge des Segments A bzw. […] Fahrzeuge des Segments B zu produzieren. (Diese Verpflichtungszusagen sind in nachstehender Tabelle I in runden Klammern angegeben.)

16.

Auf der Grundlage der in Erwägungsgrund (14) dargestellten Höchstkapazitäten beläuft sich die Nettokapazitätserhöhung pro Tag und Segment — mit Blick auf die technisch mögliche Maximalkapazität — auf […] Fahrzeuge des Segments A0 (d. h. von bisher 0 auf zukünftig […]), […] Fahrzeuge des Segments A (d. h. von bisher […] auf zukünftig […]) bzw. […] Fahrzeuge des Segments B (d. h. von bisher […] auf zukünftig […]).

Tabelle I

Kapazitätserhöhungen

Kapazität vor der Investition

Kapazität 2015

Erhöhung

A0

[…]

[…]/Tag — […]/Jahr (8)

([…]/Tag — […]/Jahr)

[…]/Tag — […]/Jahr

([…]/Tag — […]/Jahr)

A

[…] ([…]/Jahr)

[…] — […]/Jahr

[…] — […]/Jahr

B

[…] ([…]/Jahr)

[…] ([…]/Jahr) ([…]/Tag — […]/Jahr)

[…] ([…]) ([…]/Tag — […]/Jahr)

17.

Mit dem Gesamtinvestitionsvorhaben wurde im Dezember 2009 begonnen und es soll im Mai 2014 abgeschlossen werden. Die volle Produktionskapazität im Rahmen des Vorhabens soll Ende 2014 erreicht sein.

18.

Der Beihilfeempfänger hat am 14. Dezember 2009 einen Direktzuschuss beantragt. Die Sächsische Aufbaubank bestätigte mit Schreiben vom 18. Dezember 2009, dass der Begünstigte grundsätzlich berechtigt sein werde, einen Direktzuschuss als Anreiz für die Umsetzung des Investitionsvorhabens zu erhalten. Die Investitionszulage wird — im vorliegenden Fall vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission — im Rahmen einer steuerlichen Maßnahme gewährt, der zufolge ein gesetzlicher Anspruch auf Förderung nach objektiven Kriterien und ohne weiteren Ermessensspielraum des Mitgliedstaats besteht. Der Beihilfeempfänger musste die Investitionszulage daher nicht vor Beginn der Arbeiten beantragen.

2.3   Kosten des Investitionsvorhabens

19.

Die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens belaufen sich nominal auf 734,96 Mio. EUR. Der Gegenwartswert (9) beträgt 697 686 281 EUR. Tabelle II zeigt, wie sich die förderfähigen Gesamtkosten auf die einzelnen Jahre und Kategorien verteilen.

Tabelle II

Förderfähige Investitionskosten (nominal in Mio. EUR)

 

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Total

Gebäude

 

[…]

[…]

[…]

[…]

 

[…]

Außen-anlagen

 

[…]

[…]

[…]

[…]

 

[…]

Maschinen/Anlagen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

[…]

Immaterielle Aktiva

 

[…]

[…]

[…]

[…]

 

[…]

Insgesamt

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

734,96

20.

Deutschland bestätigt, dass für gebrauchte oder vorhandene Ausrüstung keine Beihilfen beantragt werden und solche Ausrüstung nicht in den förderfähigen Kosten des Vorhabens enthalten ist. Deutschland hat bestätigt, dass immaterielle Aktiva von Dritten zu Marktpreisen erworben werden.

21.

Außerdem werden der Direktzuschuss und die Steuervergünstigung unter der Voraussetzung gewährt, dass der Beihilfeempfänger die Investition in dem Fördergebiet nach Abschluss des Investitionsvorhabens mindestens fünf Jahre lang aufrechterhält.

2.4   Finanzierung des Investitionsvorhabens

22.

Deutschland bestätigt, dass der Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers 25 % der förderfähigen Kosten übersteigt und frei von öffentlicher Förderung jeder Art ist.

2.5   Obergrenze für Regionalbeihilfen

23.

Zwickau liegt in der Region Chemnitz im Freistaat Sachsen und damit in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, für das bei Regionalbeihilfen für Großunternehmen ein Höchstsatz von 30 % des BSÄ gilt (10).

2.6   Rechtsgrundlage

24.

Rechtsgrundlagen für die Regelung in Deutschland sind

a)

für die Investitionszulage das Investitionszulagengesetz 2007 sowie das Investitionszulagengesetz 2010 (11) und

b)

für den Direktzuschuss der 36. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe ‚Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘ (GA) für den Zeitraum 2007-2013 (12).

2.7   Beihilfebetrag

25.

Die Beihilfe in nominaler Höhe von 94 730 000 EUR (Nettogegenwartswert 83 470 000 EUR) wird dem VW-Konzern zwischen 2011 und 2016 ausgezahlt. Wie sich der Betrag auf den Direktzuschuss und die Investitionszulage verteilt, ist jedoch nicht bekannt.

26.

Deutschland bestätigt, dass weder der Gegenwartswert des genehmigten Beihilfehöchstbetrags noch die genehmigte Beihilfeintensität (Gegenwartswert) überschritten würden, falls die förderfähigen Kosten vom geschätzten Betrag abweichen sollten.

27.

Ferner bestätigt Deutschland, dass die Beihilfe für das Vorhaben nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder EU-Quellen zur Deckung derselben förderfähigen Kosten kumuliert wird.

2.8   Beitrag zur regionalen Entwicklung

28.

Nach Angaben Deutschlands sichert das Investitionsvorhaben die Arbeitsplätze von etwa 5 300 Beschäftigten in der Produktion von Fahrzeugen der Segmente A und B.

2.9   Allgemeine Bestimmungen

29.

Deutschland hat gegenüber der Kommission zugesagt,

innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe eine Kopie der einschlägigen Rechtstexte für die in Rede stehende Maßnahme vorzulegen,

nach Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission alle fünf Jahre einen Zwischenbericht (mit Angaben zu den ausgezahlten Beihilfebeträgen, zur Durchführung des Zuwendungsbescheids und zu anderen Investitionsprojekten am gleichen Standort/im gleichen Werk) zu übermitteln sowie

innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung der letzten Beihilfetranche nach dem angemeldeten Finanzierungsplan einen ausführlichen Abschlussbericht vorzulegen.

3.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG UND VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT

3.1   Vorliegen einer Beihilfe

30.

Die finanzielle Unterstützung für die Volkswagen Sachsen GmbH und die Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltungs GmbH wird in Form eines Direktzuschusses des Freistaats Sachsen und einer Investitionszulage der Bundesrepublik gewährt und erfolgt somit aus staatlichen Mitteln. Daher handelt es sich um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Förderung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

31.

Die Beihilfe wird zwei Tochtergesellschaften des VW-Konzerns gewährt und ist folglich selektiv.

32.

Die finanzielle Unterstützung in Form eines Direktzuschusses und einer Investitionszulage für die Volkswagen Sachsen GmbH und die Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltungs GmbH befreit diese Gesellschaften von Kosten, die sie normalerweise selbst zu tragen gehabt hätten. Daher entsteht den Gesellschaften ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern.

33.

Die finanzielle Unterstützung in Form eines Direktzuschusses und einer Investitionszulage wird für eine Investition gewährt, die zur Herstellung von Fahrzeugen führt. Da Fahrzeuge in großem Umfang zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden, dürfte die Förderung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

34.

Die Begünstigung der Volkswagen Sachsen GmbH und der Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltungs GmbH sowie der Produktion der Volkswagen Sachsen GmbH durch die Beihilfe bedeutet, dass der Wettbewerb verfälscht wird oder eine Wettbewerbsverfälschung droht.

35.

Daher stellt die Beihilfe in Form eines Direktzuschusses und einer Investitionszulage für die Volkswagen Sachsen GmbH und die Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltungs GmbH nach Auffassung der Kommission eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

3.2   Rechtmäßigkeit der Beihilfe

36.

Deutschland hat die Beihilfemaßnahme vor ihrer Durchführung angemeldet und ist damit seiner Verpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sowie der Verpflichtung zur Einzelanmeldung nach Artikel 7 Buchstabe e der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen und nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (im Folgenden ‚AGVO‘) nachgekommen.

3.3   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

37.

Bei der Maßnahme handelt es sich um eine regionale Investitionsbeihilfe, so dass sie von der Kommission auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien geprüft wurde. Die Maßnahme wurde als Beihilfe, die die in den Punkten 64 und 67 der Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten Schwellenwerte übersteigt, angemeldet. Daher berücksichtigte die Kommission die Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien, insbesondere in Abschnitt 4.3 (große Investitionsvorhaben).

3.3.1   Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien

38.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der VW-Konzern insgesamt oder die Volkswagen Sachsen GmbH oder die Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltungs GmbH im Besonderen sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden würden, da die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (13) festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Folglich kommen die Beihilfeempfänger für eine Regionalbeihilfe in Betracht.

39.

Die Beihilfe wird in Anwendung von Beihilferegelungen gewährt, die unter die Gruppenfreistellungsverordnung fallen und die Standardkriterien der Regionalbeihilfeleitlinien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllen.

40.

So stellt das Vorhaben eine grundlegende Umstellung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte und damit eine Erstinvestition im Sinne von Punkt 34 der Regionalbeihilfeleitlinien dar. Durch stärkere Standardisierung erlaubt es das Baukastensystem dem Beihilfeempfänger, auf ein- und derselben Fertigungslinie Fahrzeuge unterschiedlicher Segmente herzustellen, was die Flexibilität gegenüber der Plattformstrategie deutlich erhöht.

41.

Die beihilfefähigen Investitionskosten (siehe Tabelle II) wurden im Einklang mit den Regionalbeihilfeleitlinien bestimmt, und die Kumulierungsregeln sind eingehalten worden.

42.

Die Volkswagen Sachsen GmbH und die Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltungs GmbH sind ferner verpflichtet, die Investition in der Region mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens aufrechtzuerhalten. Der Beihilfeempfänger leistet außerdem einen von öffentlicher Förderung freien Eigenbeitrag in Höhe von mindestens 25 %.

43.

Da die Beihilfe im Rahmen von Regionalbeihilferegelungen gewährt wird, kommt Punkt 10 der Regionalbeihilfeleitlinien, nach dem bei der beihilferechtlichen Würdigung weitere Elemente zu berücksichtigen sind, nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht zur Anwendung.

44.

Die Kommission ist beim derzeitigen Verfahrensstand daher der Auffassung, dass die Standardkriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind.

3.3.2   Vereinbarkeit mit den Bestimmungen über Beihilfen für große Investitionsvorhaben

3.3.2.1   Einzelinvestition (Punkt 60 der Regionalbeihilfeleitlinien)

45.

Die Regionalbeihilfeleitlinien sollen verhindern, dass ein Mitgliedstaat eine große Einzelinvestition künstlich in kleinere Teilinvestitionen untergliedert, um die Vorschriften für Investitionsbeihilfen für große Investitionsvorhaben zu umgehen. Nach Punkt 60 der Regionalbeihilfeleitlinien stellen solche Teilvorhaben eine Einzelinvestition dar, wenn sie in einem Zeitraum von drei Jahren durchgeführt werden und festes Vermögen betreffen, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit berücksichtigt die Kommission technische, funktionelle und strategische Verbindungen zwischen den Teilvorhaben sowie ihre räumliche Nähe zueinander.

46.

Innerhalb des Zeitraums von drei Jahren erhielt der VW-Konzern bereits eine regionale Investitionsbeihilfe für eine Investition in Höhe von […] Mio. EUR in das Presswerk am Standort Zwickau, die 2010 begonnen wurde und deren Abschluss für 2013 erwartet wird (14). Da die erste und die in Rede stehende Investition parallel und in großer räumlicher Nähe erfolgen, ist zu prüfen, ob sie als Einzelinvestition anzusehen sind.

47.

Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass 2015 insgesamt […] % der im Zwickauer Werk produzierten Pressteile für den Golf […] Variant, […] % für den Golf […] und […] % für den Passat […] Variant bestimmt sein werden. Deutschland bestätigt, dass sich kein Teil der förderfähigen Kosten im Rahmen des in Rede stehenden Vorhabens auf das Presswerk bezieht, weist jedoch darauf hin, dass […] Mio. EUR der förderfähigen Gesamtkosten von […] Mio. EUR in das Presswerk für Investitionen in Maschinen zur Herstellung von Pressteilen für die drei genannten Fahrzeugtypen fließen werden.

48.

Auf Grundlage dieser Informationen kann die Kommission beim derzeitigen Sachstand nicht zweifelsfrei ausschließen, dass technische, funktionelle und/oder strategische Verbindungen zwischen der Investition in das Presswerk und dem in Rede stehenden Investitionsvorhaben bestehen. Sie wird sich daher im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens näher mit dieser Frage beschäftigen.

3.3.2.2   Beihilfeintensität (Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien)

49.

Die vorgesehenen förderfähigen Gesamtkosten (Gegenwartswert) für das Vorhaben belaufen sich nominal auf insgesamt 734 960 000 EUR und abgezinst auf den Zeitpunkt der Anmeldung auf 697 749 981 EUR. Nach dem in Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien beschriebenen Herabsetzungsverfahren ergibt sich daraus für das Vorhaben eine zulässige Beihilfehöchstintensität von 11,96 % (BSÄ) (d. h. 83 470 498 EUR).

50.

Da die Intensität der geplanten Beihilfe (83 470 000 EUR, d. h. ein BSÄ von etwa 11,96 %) die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht übersteigt, steht die für das Vorhaben geplante Beihilfeintensität mit den Regionalbeihilfeleitlinien in Einklang. (Diese Berechnung müsste allerdings angepasst werden, wenn das förmliche Prüfverfahren ergibt, dass dieses Vorhaben zusammen mit der Investition in das Presswerk eine Einzelinvestition bildet (siehe Erwägungsgründe 45 bis 48)).

3.3.2.3   Anwendung der Filter für die eingehende Prüfung nach Punkt 68 Buchstaben a und b der Regionalbeihilfeleitlinien

51.

Die Genehmigung einer Regionalbeihilfe für große Investitionsvorhaben, die nach vorläufiger Prüfung unter Punkt 68 der Regionalbeihilfeleitlinien fallen, richtet sich nach dem Marktanteil des Beihilfeempfängers vor und nach der Investition, nach der durch das Investitionsvorhaben geschaffenen Kapazität und danach, ob es sich um einen Markt mit unterdurchschnittlicher Entwicklung handelt. Um die entsprechenden Überprüfungen nach Punkt 68 Buchstaben a und b der Regionalbeihilfeleitlinien vornehmen zu können, muss die Kommission zunächst den sachlich und den räumlich relevanten Markt abgrenzen.

Betroffenes Produkt

52.

Im Zuge der Investition wird die Volkswagen Sachsen GmbH als von der Beihilfe betroffene Produkte Pkw der Segmente A und B (und möglicherweise später auch des Segments A0) nach POLK produzieren. Fahrzeuge anderer Segmente bzw. andere Produkte können auf den durch die Beihilfe geförderten Fertigungslinien nicht hergestellt werden.

Sachlich relevanter Markt

53.

Nach Punkt 69 der Regionalbeihilfeleitlinien umfasst der sachlich relevante Markt das betreffende Produkt und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen der Merkmale des Produkts, seines Preises und seines Verwendungszwecks) oder vom Hersteller (durch die Flexibilität der Produktionsanlagen) als seine Substitute angesehen werden.

54.

Die Kommission hat in ihren Kartellbeschlüssen anerkannt, dass der Automobilmarkt zwar herkömmlicherweise anhand einer Reihe objektiver Kriterien wie Hubraum oder Fahrzeuglänge segmentiert worden ist, die Grenzen zwischen den einzelnen Segmenten aufgrund anderer Faktoren allerdings verschwimmen. Deshalb wurde bisher in Kartellbeschlüssen die Frage offengelassen, ob für die Zwecke der wettbewerbsrechtlichen Prüfung das Pkw-Segment als ein Produktmarkt betrachtet oder dieser weiter unterteilt werden sollte.

55.

Die Kommission hält außerdem fest, dass PRODCOM-Codes (15) für eine weitere Segmentierung nicht von Bedeutung sind, da es zu viele Überschneidungen gibt und diese Klassifizierung in der Branche in der Regel nicht für die Markbewertungen herangezogen wird. Zudem könnten im Prinzip auch noch andere Klassifizierungen, die anderen Zwecken dienen, in Betracht gezogen werden, z. B. jene, die die Vereinigung europäischer Autohersteller ACEA (Association des Constructeurs Européens d’Automobiles) verwendet.

56.

Es gibt verschiedene Dienstleister, die den Automobilmarkt analysieren. Führend in diesem Bereich sind u. a. die Beratungsunternehmen ISH Global Insight und POLK. Mitgliedstaaten und Beihilfeempfänger übermitteln in der Regel ihre Angaben entsprechend einer von diesen Beratungsunternehmen vorgenommenen Segmentierung. ISH schlägt eine kleinteilige Segmentierung des Pkw-Markts vor (27 Segmente), während POLK den Automobilmarkt anhand von 8 Segmenten (A000, A00, A0, A, B, C, D und E) differenziert, wobei das Segment A000 für Kleinwagen für den Stadtverkehr und das Segment E für Luxuswagen der obersten Preisklasse steht. Von Segment A000 bis Segment E steigen Durchschnittspreis, Größe und durchschnittliche Motorisierung der Pkw kontinuierlich an.

57.

Deutschland hat in der Anmeldung die POLK-Segmentierung verwendet, da der VW-Konzern seine gesamte langfristige Geschäftsplanung sowie seine Analysen darauf stützt. Beim derzeitigen Sachstandist die Kommission der Auffassung, dass die Marktsegmentierung von POLK geeignet und ausreichend detailliert ist, so dass sie diese für die Würdigung des in Rede stehenden Vorhabens anwendet.

58.

Da Hersteller Modellvarianten mit bestimmten Ausrüstungsfunktionen anbieten, so dass die Kunden die Wahl zwischen der Pkw-Variante (passenger car vehicles — PCV) und dem leichten Nutzfahrzeug (light commercial vehicle — LCV) haben, und beide Ausführungen auf den Fertigungslinien der Hersteller produziert werden können, sind die Pkw-Modelle und die LCV-Modelle möglicherweise substituierbar. Deutschland hat bestätigt, dass auf den neuen Fertigungslinien auch LCV-Modelle der in Rede stehenden Segmentgruppen hergestellt werden können. Deshalb seien LCV den entsprechenden POLK-Segmenten A0, A und B zugeordnet worden. Da für die Kommission jedoch noch offen ist, ob es sich bei leichten Nutzfahrzeugen (LCV) um einen getrennten sachlich relevanten Markt handelt, ersucht sie die Mitgliedstaaten sowie Beteiligte auch zu dieser Frage um Stellungnahme.

Sachlich relevanter Markt als zusammengefasstes Segment aus den Segmenten A0 bis B

59.

Nach Auffassung Deutschlands sollte die Kommission aus den nachstehend aufgeführten Gründen ein zusammengefasstes Segment aus den POLK-Segmenten A0 bis B als sachlich relevanten Markt zugrunde legen.

60.

Deutschland macht geltend, dass zwischen benachbarten Segmenten ein gewisser Grad an Nachfragesubstitution bestehe. Da in dieser Logik nach Auffassung Deutschlands zwischen den Segmenten A0 und A und den Segmenten A und B eine Nachfragesubstitution besteht, sollte ein zusammengefasstes Segment, das die Segmente A0 bis B umfasst, den sachlich relevanten Markten bilden. Deutschland äußerte Zweifel daran, dass über diese Segmente hinaus noch eine Nachfragesubstitution besteht.

61.

Des Weiteren macht Deutschland geltend, dass es angebotsseitig starke Substitutionsverhältnisse zwischen den Segmenten A0, A und B gebe, da der Zweck des neuen Investitionsvorhabens darin bestehe, bei der Fertigung von Fahrzeugen flexibler zwischen den Segmenten A0, A und B wechseln zu können. Aus diesem Grund sind Deutschland und der Beihilfeempfänger nicht bereit, den einzelnen Segmenten A0, A und B jeweils einen bestimmten Teil der Produktionskapazität zuzuordnen.

62.

Bezugnehmend auf diese Argumente hält die Kommission fest, dass am Rande eines jeden Segments durchaus eine begrenzte Nachfragesubstitution bestehen kann. Dennoch dürfte es sich als schwierig erweisen, für Fahrzeuge, die am äußeren Ende der vorgeschlagenen Segmentbandbreite liegen, d. h. zwischen VW Polo (Segment A0) und AUDI A4 (Segment B), nachfragseitig Substitutionsverhältnisse geltend zu machen.

63.

In ihrer Beschlusspraxis zur Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für Fahrzeuge hat die Kommission bislang nicht ausschließlich zusammengefasste Marktsegmente als sachlich relevanten Markt akzeptiert, sondern sich auch auf andere plausible alternative Marktabgrenzungen gestützt, bei denen zusätzlich zu den zusammengefassten Segmenten auch einzelne Pkw-Segmente (einschließlich der engsten Segmentierung, für die Daten verfügbar sind) als plausible sachlich relevante Märkte berücksichtigt werden (16). Die Frage, ob ein zusammengefasstes Segment, das mehrere Segmente in sich vereint, als sachlich relevanter Markt betrachtet werden kann, ist unter anderem Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens in der Beihilfesache C31/2009 (17), bei der es um eine ungarische Regionalbeihilfe für ein Investitionsvorhaben der VW-Tochtergesellschaft AUDI Hungaria Motor Kft geht, und auch Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens zu einer polnischen Investitionsbeihilfe zugunsten von Fiat Powertrain Technologies (18).

64.

Aus diesen Gründen lässt die Kommission in der vorliegenden Sache die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offen und berücksichtigt alle plausiblen Marktabgrenzungen (einschließlich der engsten Segmentierung, für die Daten vorliegen).

65.

Da der VW-Konzern Fahrzeuge der Segmente A und B (und möglicherweise A0) fertigen wird, sollten nach Auffassung der Kommission beim derzeitigen Sachstand all diese einzelnen Segmente sowie auch das zusammengefasste Segment (A0 bis B) alle als plausible sachlich relevante Märkte betrachtet werden.

Räumlich relevanter Markt

66.

Nach Punkt 70 der Regionalbeihilfeleitlinien sind die Märkte zwecks Anwendung von Punkt 68 der Regionalbeihilfeleitlinien normalerweise auf Ebene des EWR abzugrenzen.

67.

Nach Auffassung Deutschlands ist der räumlich relevante Markt für Fahrzeuge ein globaler Markt, da die großen, international tätigen Automobilhersteller in globalem Wettbewerb zueinander stehen.

68.

Zudem seien die zehn größten OEM mit ihren globalen Distributionssystemen und Vertriebsstandorten weltweit vertreten. Der VW-Konzern verfügt über Produktionsstandorte und Absatzgebiete, die sich auf Europa, Nord- und Südamerika, Afrika und Asien verteilen. Die großen OEM konkurrieren auch konzernintern bei Standortentscheidungen, denn hinsichtlich ihrer Standortauswahl sind sie nicht regional beschränkt.

69.

Des Weiteren macht Deutschland geltend, dass bei sinkenden Transportkosten die Import- und Exportquoten kontinuierlich steigen. Jedes dritte in der EU produzierte Fahrzeug werde exportiert und jedes fünfte Fahrzeug sei importiert. Ferner nehme die Marktintegration auf globaler Ebene aufgrund von Zusammenschlüssen sowie der Gründung von Joint Ventures und anderer Formen der Kooperation weiter zu.

70.

Zur Untermauerung des Arguments, dass es sich beim Automobilmarkt um einen globalen Markt handelt, übermittelte Deutschland Daten, aus denen hervorgeht, dass a) die durchschnittliche Exportquote für im EWR gefertigte Fahrzeuge der Segmente A und B zwischen 2004 und 2009 bei [10-20] % bzw. [20-30] % lag, b) die Exportquote für Fahrzeuge der Segmente A und B, die der VW-Konzern im EWR produziert hat und die für den Verkauf außerhalb des EWR bestimmt sind, im Zeitraum 2008-2015 zwischen [10-20] % und [20-30] % für das A-Segment und zwischen [10-20] % und [30-50] % für das B-Segment liegt, und c) für den Zeitraum 2013-2018 für die Modelle, die im Zwickauer Werk gefertigt werden sollen, eine Exportquote zwischen [10-20] % und [20-30] % (Segment A) bzw. zwischen [3-10] % und [4-10] % (Segment B) zu erwarten ist.

71.

Ferner macht Deutschland geltend, dass in dieser Sache für Segment B, der EWR-Markt und der nordamerikanische Markt zu einem räumlich relevanten Markt zusammengefasst werden sollte, in dem der Marktanteil des VW-Konzerns in jedem relevanten Jahr weniger als 25 % beträgt. Des Weiteren solle der Markt EWR/Nicht-EWR Europa als räumlich relevanter Markt für Segment A zugrunde gelegt werden, denn der Anteil des VW-Konzerns an diesem Markt liege jedes Jahr — wenn auch knapp — unter 25 %.

72.

Nach Auffassung der Kommission ist bei Beschlüssen über staatliche Beihilfen für Produktionsanlagen, in denen die Auswirkungen der Beihilfen im Hinblick auf eine etwaige Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Herstellern und eine etwaige Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geprüft werden, die Marktlage auf Herstellungsebene ausschlaggebend.

73.

Im Einklang mit jüngsten Beschlüssen über staatliche Beihilfen zugunsten der Automobilindustrie vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Produktion in der Automobilbranche angebotsseitig zumindest EWR-weit erfolgt.

74.

Nachfrageseitig, d. h. vor allem auf Einzelhandelsebene, haben sich die Wettbewerbsbedingungen in der EU erheblich verbessert (insbesondere hinsichtlich der technischen Handelshemmnisse und Vertriebssysteme), auch wenn Preisunterschiede und unterschiedliche Besteuerungssysteme weiterhin hemmend wirken; auch die Marktdurchdringung der größten Wettbewerber schwankt noch je nach Mitgliedstaat und insbesondere je nach Kontinent.

75.

Aus den vorstehenden Gründen und für die Zwecke der wettbewerbsrechtlichen Prüfung der vorliegenden Beihilfesache ist nach Auffassung der Kommission für die betreffenden Produkte mindestens der EWR als räumlich relevanter Markt zugrunde zu legen. Die Kommission kann allerdings auf der Grundlage der von Deutschland vorgebrachten Argumente nicht zweifelsfrei ausschließen, dass sich der räumlich relevante Markt in der Automobilbranche für die Segmente, für die die Investition bestimmt ist, auf den EWR-Markt beschränkt. Sie stellt insbesondere in Frage, dass der räumlich relevante Markt für die drei betreffenden Segmente ein globaler Markt ist, dass für Segment A der EWR-Markt und der Nicht-EWR-Markt Europa zusammen den räumlich relevanten Markt bilden und dass für Segment B der EWR und Nordamerika zusammen als räumlich relevanter Markt zugrunde gelegt werden kann.

76.

Die Kommission weist darauf hin, dass derzeit in zwei anhängigen förmlichen Prüfverfahren (siehe Erwägungsgrund 63) die Frage behandelt wird, ob in Beihilfesachen, die die Automobilbranche betreffen, der räumlich relevante Markt über den EWR-Markt hinausgeht.

77.

Für die Zwecke dieser vorläufigen Prüfung wird noch keine Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes vorgenommen; die nach Punkt 68 Buchstabe a erforderliche Berechnung der Marktanteile in den betreffenden Kfz-Segmenten erfolgt auf globaler Ebene und auf Ebene des EWR sowie für Segment B auch auf Ebene des zusammengefassten EWR/Nordamerika-Markts bzw. für Segment A auf Ebene des EWR-Markts und des Nicht-EWR-Markts Europa insgesamt.

Marktanteile

78.

Um ein Investitionsvorhaben nach Punkt 68 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien zu prüfen, muss die Kommission prüfen, ob der Marktanteil des Beihilfeempfängers vor oder nach Abschluss der Investition 25 % übersteigt.

79.

Der Marktanteil des Beihilfeempfängers wird auf Konzernebene und bezogen auf den sachlich und den räumlich relevanten Markt ermittelt. Da mit dem Investitionsvorhaben 2009 begonnen wurde und die volle Produktionskapazität 2014 erreicht sein soll, prüft die Kommission den Marktanteil des VW-Konzerns/VW-PO-Konzerns (einschließlich aller Marken des jeweiligen Konzerns) auf den relevanten Märkten zwischen 2008 und 2015.

80.

Da die Produktionskosten und Preise je nach Pkw erheblich schwanken und verlässliche Preisschätzungen kaum verfügbar sind, werden zur Abgrenzung von Märkten und Marktentwicklungen in diesem Sektor gemeinhin Umsatzdaten herangezogen. Deutschland hat folgende Angaben zu den Marktanteilen vorgelegt:

Tabelle III

Marktanteile des VW-Konzerns/VW-PO-Konzerns in den einzelnen Pkw-Segmenten

1.

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Segment A0

EWR

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

Weltmarkt

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

Segment A

EWR

[< 25] %

[> 25]%

[> 25]%

[> 25]%

[> 25]%

[> 25]%

[> 25]%

[> 25]%

Weltmarkt

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

EWR/Nicht-EWR Europa

[< 25] %

[> 25]%

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

Segment B

EWR

[> 25]%

[> 25]%

[> 25]%

[> 25]%

[> 25]%

[> 25]%

[> 25]%

[> 25]%

Weltmarkt

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

EWR- Nordamerika

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

Segment A0 bis B

EWR

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

Weltmarkt

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

[< 25] %

Quelle: POLK 05/2011; Weltmarkt-Daten: 9/2010

81.

Aus diesen Angaben geht hervor, dass die Marktanteile in den Segmenten A und B im EWR 2015 den Schwellenwert von 25 % übersteigen werden. Im Segment B wird der Schwellenwert von 25 % bereits 2008 überschritten. Da der Beihilfeempfänger für mehr als 25 % des Verkaufs des betreffenden Produkts auf zwei plausiblen Märkten verantwortlich zu sein scheint, ist der Schwellenwert nach Punkt 68 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien beim derzeitigen Sachstand überschritten.

Produktionskapazität

82.

Die Kommission muss ferner prüfen, ob das Investitionsvorhaben mit Punkt 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien vereinbar ist. So ist zu prüfen, ob die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität, die anhand von Daten über den sichtbaren Verbrauch des betroffenen Produkts berechnet wurde, mehr als 5 % des Marktvolumens beträgt und ob in diesem Fall die in den fünf Jahren vor der Investition verzeichneten mittleren Jahreszuwachsraten des sichtbaren Verbrauchs im selben Zeitraum über der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im EWR lagen.

83.

Deutschland macht geltend, dass zur Bestimmung der sich aus dem geförderten Vorhaben ergebenden Kapazitätserhöhung ausschließlich die Nettokapazitätserhöhung zu berücksichtigen sei.

84.

Wie aus Tabelle I hervorgeht, beträgt die Nettokapazitätserhöhung (technische Maximalkapazität) für das Segment A0 […] Fahrzeuge pro Tag, für das Segment A […] Fahrzeuge pro Tag und für das Segment B […] Fahrzeuge pro Tag. Nachstehende Tabelle stellt diese Nettoerhöhung im Verhältnis zum sichtbaren Verbrauch im EWR im Jahr vor der Investition (2008) dar. Der nach Punkt 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien geltende Schwellenwert von 5 % bezüglich der Nettokapazitätserhöhung ist für das Segment A0 mit […] % erkennbar überschritten. Deutschland hat eine Zusage des Beihilfeempfängers vorgelegt, der zufolge die Produktion des Beihilfeempfängers auf ein die technischen Möglichkeiten unterschreitendes Volumen beschränkt und […] Fahrzeuge pro Tag nicht übersteigen wird. Das entspricht […] % des sichtbaren Verbrauchs im EWR für Fahrzeuge des Segments A0. (Eine vergleichbare Zusage wurde auch für die maximale Produktionsmenge in den Segmenten A und B vorgelegt; nähere Angaben dazu in runden Klammern.)

Tabelle IV

Zusätzliche lokale Nettokapazität in % der auf dem Pkw-Markt produzierten Gesamtmenge in den relevanten Segmenten im Jahr 2008

Segment

Kapazität pro Tag vor der Investition

Technische Maximalkapazität pro Tag

(Zusage bezügl. Höchstmenge)

Kapazitätserhöhung pro Tag

(Zusage bezügl. Höchstmenge)

Anzahl Arbeitstage

Technische Höchstkapazität pro Jahr

(Zusage bezügl. Höchstmenge)

Sichtbarer Verbrauch im EWR (2008)

Kapazitätserhöhung

(Zusage bezügl. Höchstmenge)

A0

[…]

[…] ([…])

[…] ([…])

230

[…] ([…])

4 588 499

[> 5]% ([< 5]%)

A

[…]

[…] ([…])

[…] ([…])

230

[…] ([…])

6 026 726

[< 5] % ([< 5] %)

B

[…]

[…] ([…])

[…] ([…])

230

[…] ([…])

2 841 047

[< 5] % ([< 5] %)

85.

Beim derzeitigen Sachstand ist die Kommission jedoch nicht überzeugt, dass zur Anwendung des Kriteriums nach Punkt 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien die Nettokapazitätserhöhung statt der Bruttokapazitätserhöhung heranzuziehen ist. Zweck des Kriteriums ist die Bestimmung der Fälle, in denen eine eingehende Prüfung erforderlich ist, nicht jedoch die Vorwegnahme eines Ergebnisses zur Vereinbarkeit einer Beihilfe. Der Beihilfegesamtbetrag wird auf der Grundlage der Gesamtinvestitionskosten und nicht des für eine Kapazitätserhöhung erforderlichen Anteils der förderfähigen Kosten berechnet.

86.

Tabelle V stellt die Nettokapazitätserhöhung in der in Rede stehenden Sache im Verhältnis zum sichtbaren Verbrauch im EWR im Jahr vor der Investition (2008) dar. Der nach Punkt 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien geltende Schwellenwert von 5 % wird auch in den Segmenten A und B erkennbar überschritten.

Tabelle V

Geschaffene Bruttokapazität in % der auf dem Pkw-Markt produzierten Gesamtmenge in den relevanten Segmenten im Jahr 2008

Segment

Kapazität pro Tag vor der Investition

Technische Maximalkapazität pro Tag

(Zusage bezügl. Höchstmenge)

Kapazitätserhöhung pro Tag

(Zusage bezügl. Höchstmenge)

Anzahl Arbeitstage

Technische Höchstkapazität pro Jahr

(Zusage bezügl. Höchstmenge)

Sichtbarer Verbrauch im EWR (2008)

Kapazitätserhöhung

(Zusage bezügl. Höchstmenge)

A0

[…]

[…] ([…])

[…] ([…])

230

[…] ([…])

4 588 499

[> 5]% ([< 5] %)

A

[…]

[…] ([…])

[…] ([…])

230

[…] ([…])

6 026 726

[> 5]% ([> 5] %)

B

[…]

[…] ([…])

[…] ([…])

230

[…] ([…])

2 841 047

[> 5]% ([> 5] %)

87.

Ohne ihrem Ergebnis zur Verwendung der Netto- oder der Bruttokapazitätserhöhung im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens vorzugreifen, kann die Kommission beim derzeitigen Verfahrensstand nicht ausschließen, dass der Schwellenwert nach Punkt 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien überschritten ist.

88.

Daher muss die Kommission anhand der mittleren Jahreszuwachsraten (Compound Annual Growth Rate — CAGR) des sichtbaren Verbrauchs des betreffenden Produkts feststellen, ob sich der Markt im EWR unterdurchschnittlich entwickelt. Deutschland hat hierzu folgende Angaben gemacht:

EWR

2008

2003

CAGR

A0

4 588 499

4 912 580

–1,36 %

A

6 026 726

5 841 504

0,63 %

B

2 841 047

3 459 067

–3,86 %

A0 bis B

13 456 272

14 213 151

–1,09 %

Quelle: POLK 05/2011

89.

Wie zu erkennen ist, lag die mittlere Jahreszuwachsrate in jedem Segment unter der mittleren Jahreszuwachsrate des BIP im EWR im selben Zeitraum (d. h. unter 2,23 %).

90.

Folglich kann die Kommission beim derzeitigen Sachstand nicht ausschließen, dass das Investitionsvorhaben in einem Markt mit unterdurchschnittlicher Entwicklung zu einer über 5 % des sichtbaren Verbrauchs des betreffenden Produkts hinausgehenden Kapazitätserhöhung führen wird.

4.   WETTBEWERBSRECHTLICHE BEDENKEN UND GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

91.

Aus vorstehend dargelegten Gründen zweifelt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung daran, dass die angemeldete Beihilfe die in Punkt 68 der Regionalbeihilfeleitlinien genannten Schwellenwerte einhält.

92.

Die Kommission stimmt in folgenden Punkten nicht mit Deutschland überein:

a)

Abgrenzung des sachlich relevanten Markts für die in Rede stehenden Pkw-Modelle: Beim derzeitigen Sachstand zweifelt die Kommission daran, dass anstelle der einzelnen Pkw-Segmente A0, A und B (POLK-Segmentierung) die vorgeschlagene Segmentgruppe als sachlich relevanter Markt angesehen werden kann.

b)

Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes: Beim derzeitigen Sachstand zweifelt die Kommission daran, dass der räumliche Markt im Fahrzeugsegment allgemein und in den in Rede stehenden Segmenten größer als der EWR-Markt ist.

93.

Ferner bleibt für die Kommission offen, ob leichte Nutzfahrzeuge (LCV) demselben sachlichen Markt/Produktmarkt angehören wie Pkw (PCV) (19).

94.

Angesichts der Tatsache, dass die betreffenden Märkte sich unterdurchschnittlich entwickeln und in relativen bzw. absoluten Zahlen schrumpfen, erinnert die Kommission an dieser Stelle nochmals an die bereits zum Ausdruck gebrachten Zweifel, dass die durch das Investitionsvorhaben geschaffene und durch Daten über den sichtbaren Verbrauch belegte Kapazitätserhöhung nicht 5 % des Marktvolumens vor der Investition übersteigt. Nach Punkt 70 der Regionalbeihilfeleitlinien obliegt die Beweislast dafür, dass die unter Punkt 68 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte nicht überschritten sind, dem Mitgliedstaat.

95.

Des Weitern fragt sich die Kommission, ob ein am selben Produktionsstandort parallel laufendes gefördertes Investitionsvorhaben, in dessen Rahmen Pressteile hergestellt werden, die auch in den in Rede stehenden Fahrzeugen zum Einsatz kommen sollen, nicht zusammen mit dem in Rede stehenden Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition bildet.

96.

Folglich ist die Kommission verpflichtet, alle erforderlichen Konsultationen durchzuführen und daher das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen. Beteiligte, auf die sich die Gewährung der Beihilfe auswirken kann, erhalten auf diese Weise Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission wird in ihrem abschließenden Beschluss sowohl die Angaben des betreffenden Mitgliedstaats als auch die von Beteiligten übermittelten Informationen berücksichtigen.

97.

Sollte es der Kommission anhand der Stellungnahmen, die zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eingehen, nicht möglich sein, zweifelsfrei festzustellen, dass die in Punkt 68 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden, wird sie eine eingehende Prüfung des Investitionsvorhabens auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission betreffend die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben durchführen (20).

98.

Der Mitgliedstaat und die Beteiligten werden aufgefordert, in ihren Stellungnahmen zum Eröffnungsbeschluss alle Angaben zu übermitteln, die für eine eingehende Prüfung erforderlich sind, und, wie in der Mitteilung beschrieben, alle geeigneten Informationen und Unterlagen vorzulegen.

99.

Auf der Grundlage der zu den genannten Aspekten übermittelten Informationen wird die Kommission die positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe abwägen, indem sie die Auswirkungen insgesamt in einer Weise prüft, die den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erlaubt.

5.   BESCHLUSS

100.

Aus vorstehenden Gründen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und alle für die Würdigung der Beihilfemaßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Deutschland wird aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an den potenziellen Beihilfeempfänger weiterzuleiten.

101.

Die Kommission erinnert Deutschland an die aufschiebende Wirkung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen unter Umständen vom Empfänger zurückzufordern sind.

102.

Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie die Beteiligten durch Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Union von dem Vorgang in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch die Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens in Kenntnis setzen. Alle Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab dem Datum dieser Veröffentlichung Stellung zu nehmen.“


(1)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(2)  Mitteilung der Kommission betreffend die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben (ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 3).

(3)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13).

(4)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 8. November 2006 in der Beihilfesache N 459/06 — Nationale Fördergebietskarte für Deutschland 2007-2013 (ABl. C 295 vom 5.12.2006, S. 6).

(5)  Die Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltungs GmbH ist Eigentümerin von Immobilien, die im Rahmen von Leasing-Verträgen von der Volkswagen Sachsen GmbH genutzt werden. Begünstigte der Investition in unbewegliches Vermögen (Grundstücke, Immobilien) ist die Volkswagen Sachsen Immobilienverwaltungs GmbH.

(6)  Geschäftsgeheimnis.

(7)  POLK gehört, wie Global Insight, zu den wichtigsten Informationsdiensten für Analysen des Fahrzeugmarktes.

(8)  Bei 230 Arbeitstagen/Jahr liegt die Jahreskapazität bei […] x 230.

(9)  In diesem Beschluss beruht die Berechnung der Gegenwartswerte auf einem Basissatz von 1,45 % (anwendbar am Datum der Anmeldung), dem 100 Basispunkte hinzuzurechnen sind (Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

(10)  Vgl. Fußnote 4.

(11)  Kurzbeschreibungen des Investitionszulagengesetzes 2007 und des Investitionszulagengesetzes 2010 wurden unter Aktenzeichen XR 6/07 (ABl. C 41 vom 24.2.2007, S. 9) bzw. X 167/08 (ABl. C 280 vom 20.11.2009, S. 5) bei der Kommission registriert.

(12)  Die Kurzbeschreibung des 36. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe ‚Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘ wurde unter Aktenzeichen XR 31/07 (ABl. C 102 vom 5.5.2007, S. 11) bei der Kommission registriert.

(13)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(14)  Das Werk Zwickau konkurriert mit anderen VW-Werken um eine weitere Investition in Höhe von […] Mio. EUR für das […], die gesondert angemeldet werden wird, sofern der Schwellenwert, ab dem eine Anmeldung erforderlich ist, erreicht wird.

(15)  34.10.12.00, 34.10.13.00, 34.30.11.00 und 34.30.12.00.

(16)  Entscheidung vom 29.4.2009 in der Beihilfesache N 635/08 — Italien — Großes Investitionsvorhaben — Fiat Sizilien (ABl. C 219 vom 12.9.2009, S. 3); dort heißt es in Erwägungsgrund 76, dass zusätzlich zu zusammengefassten Segmenten auch das einzelne Segment, dem das in Rede stehende Modell zugeordnet wird, als möglicher sachlich relevanter Markt berücksichtigt werden sollte. Siehe auch C 31/09 (ex N 113/09) — Ungarn — Großes Investitionsvorhaben — Beihilfe für Audi Hungaria Motor Kft; dort wird in Erwäghungsgrund 84 ebenfalls darauf hingewiesen, dass jedes der Segmente von A00 bis E einen plausiblen sachlich relevanten Markt bildet; in diesem Beschluss werden die Marktanteile für jedes einzelne Segment untersucht. Siehe auch die Entscheidung der Kommission vom 17.6.2009 in der Beihilfesache N 473/08 Ford España (ABl. C 19 vom 26.1.2010, S. 5) und in der Beihilfesache N 767/07 Ford Craoiva (ABl. C 238 vom 17.9.2008, S. 4).

(17)  SA.27913 — Staatliche Beihilfe C 31/09 — Ungarn — Großes Investitionsvorhaben — Beihilfe für Audi Hungaria Motor Kft.; Entscheidung vom 28.10.2009 (K(2009) 8131) in der Beihilfesache C 31/09 (ABl. C 64 vom 16.3.2010, S. 15); Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens vom 6. Juli 2010 (K(2010) 4474 in der Beihilfesache C 31/09 (ABl. C 243 vom 10.9.2010, S. 4).

(18)  SA30340 — C/11 (ex. N 38/10) — Großes Investitionsvorhaben — Fiat Powertrain Technologies Poland, Beschluss vom 9.2.2011 (ABl. C 151 vom 21.5.2011, S. 5).

(19)  Siehe Erwägungsgrund (58).

(20)  Mitteilung der Kommission betreffend die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben (ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 3).


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/29


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6414 — Itochu/Tessenderlo Chemie/Siemens Project Ventures/T-Power JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 361/10

1.

Am 5. Dezember 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Power Kerstel Limited („Kerstel“, England/Wales), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Itochu Corporation („Itochu“, Japan), das Unternehmen Tessenderlo Chemie N.V. („TC“, Belgien) und das Unternehmen Siemens Project Ventures GmbH („SPV“, Deutschland), eine Tochtergesellschaft der Siemens AG („Siemens“, Deutschland), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen T-Power N.V. („T-Power“, Belgien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Itochu/Kerstel: Holdinggesellschaft für Unternehmen, die in einer Vielzahl von Branchen (u. a. Energieprojekte) tätig sind,

TC: Herstellung von Spezialprodukten,

Siemens/SPV: Investitionen in große Infrastrukturprojekte und Entwicklung solcher Projekte einschließlich Herstellung von Ausrüstung für die Stromwirtschaft,

T-Power: Stromerzeugung und Stromgroßhandel in Belgien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6414 — Itochu/Tessenderlo Chemie/Siemens Project Ventures/T-Power JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).