ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2011.359.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2011/C 359/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2011/C 359/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2011/C 359/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6408 — EAH/Mitsubishi Electric/Mitsubishi/ETAM) ( 2 ) |
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2011/C 359/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6136 — JCI/Automotive business of Keiper Recaro Group) ( 2 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2011/C 359/05 |
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2011/C 359/06 |
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2011/C 359/07 |
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Europäische Kommission |
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2011/C 359/08 |
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2011/C 359/09 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2011/C 359/10 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Investitionsbank |
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2011/C 359/11 |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2011/C 359/12 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind |
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(2) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
9.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)
2011/C 359/01
Datum der Annahme der Entscheidung |
29.6.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.18760 (NN 10/10) |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Taxe pour financer un comité interprofessionnel national porcin (Inaporc) |
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Rechtsgrundlage |
Code rural, livre sixième, titre III (articles L. 631-1 à L. 632-13). Arrêtés interministériels relatifs à l’extension des accords interprofessionnels; accords interprofessionnels |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Förderung von Qualitätsprodukten, Forschung und Entwicklung, Technische Unterstützung (AGRI), Werbung (AGRI) |
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Form der Beihilfe |
Subventionierte Dienste |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 44,03 EUR (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
2.2.2004-9.12.2008 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
9.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/3 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)
2011/C 359/02
Datum der Annahme der Entscheidung |
29.6.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32638 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
Réunion |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Aides à la structuration de la filière pêche réunionnaise |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Gebiete in äußerster Randlage und Ägäische Inseln |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2015 |
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Wirtschaftssektoren |
Fischerei |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
9.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6408 — EAH/Mitsubishi Electric/Mitsubishi/ETAM)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 359/03
Am 30. November 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6408 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
9.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6136 — JCI/Automotive business of Keiper Recaro Group)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 359/04
Am 16. Juni 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6136 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
9.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/5 |
Schlussfolgerungen des Rates zur Behebung des Gesundheitsgefälles innerhalb der EU durch ein abgestimmtes Vorgehen im Hinblick auf die Förderung von gesunden Lebensweisen
2011/C 359/05
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
ERINNERT DARAN, dass nach Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird. Die Tätigkeit der Union ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Krankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet. Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen;
VERWEIST AUF
— |
die Politische Erklärung von Rio über die sozialen Determinanten von Gesundheit, die am 21. Oktober 2011 auf der Weltkonferenz über soziale Determinanten von Gesundheit in Rio de Janeiro angenommen wurde; |
— |
die Politische Erklärung der Tagung der Generalversammlung auf hoher Ebene über die Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten (1), die am 19. September 2011 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde; |
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das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und die Leitlinien für dessen Durchführung; |
— |
den Jahresbericht 2011 der Europäischen Aktionsplattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit (2); |
— |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2010 zu Gleichbehandlung und Gesundheit in allen Politikbereichen: Solidarität im Gesundheitswesen (3); |
— |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2010„Innovative Ansätze für chronische Krankheiten im öffentlichen Gesundheitswesen und in Gesundheitsfürsorgesystemen“ (4); |
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die Mitteilung der Kommission „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (5); |
— |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2009 zu Alkohol und Gesundheit (6); |
— |
die Empfehlung des Rates vom 30. November 2009 über rauchfreie Umgebungen (7); |
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die Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2009 über „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“ (8); |
— |
den Abschlussbericht der Kommission für soziale Determinanten von Gesundheit „Closing the gap in a generation: health equity through action on the social determinants of health“ (Überwindung der Kluft in einer Generation — Gleichheit in der Gesundheit durch Einwirken auf die sozialen Determinanten von Gesundheit), CSDH (2008); |
— |
die Resolution WHA62.14 der Weltgesundheitsversammlung, in der es darum geht, wie die Ungleichheiten im Gesundheitsbereich durch Maßnahmen reduziert werden können, die bei den sozialen Determinanten von Gesundheit ansetzen, und die Resolution WHA61.18 über die Kontrolle der Verwirklichung der gesundheitsbezogenen Millenniums-Entwicklungsziele, die beide auch von den Mitgliedstaaten der Union angenommen wurden; |
— |
die Resolution EUR/RC61/R1 „Die neue europäische Gesundheitspolitik ‚Gesundheit 2020‘: Visionen, Werte, Hauptrichtungen und -ansätze“, die am 14. September 2011 auf der Tagung des WHO-Regionalkomitees für Europa angenommen wurde; |
— |
das Weißbuch Sport der Kommission (9); |
— |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Dezember 2007 zur Umsetzung einer EU-Strategie für mit Ernährung, Übergewicht und Adipositas zusammenhängenden Gesundheitsfragen (10); |
— |
das Weißbuch der Kommission „Gemeinsam für die Gesundheit: Ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“ (11); |
— |
das Grünbuch der Kommission „Für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene“ (12); |
— |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2006 zu Gesundheitsfragen in allen Politikbereichen (13); |
ERKENNT AN, DASS
1. |
das Ausmaß des Gesundheitsgefälles innerhalb der EU mit grundlegenden Werten der Union wie Solidarität, Gleichheit und Universalität unvereinbar ist; |
2. |
der Begriff „Gesundheitsgefälle“ Unterschiede in der Bevölkerung in Bezug auf die vorzeitige Sterblichkeit, die Morbidität und Behinderungen zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Regionen der EU bezeichnet. Diese sind zum Teil auf die am weitesten verbreiteten ungesunden Lebensweisen zurückzuführen (d. h. Tabakkonsum, alkoholbedingte Schäden, ungesunde Ernährung und mangelnde körperliche Bewegung), die wiederum häufig mit sozialen Determinanten zusammenhängen (14) (15); |
3. |
das Gesundheitsgefälle innerhalb der EU auch nach dem ersten Jahrzehnt des neuen Jahrtausends fortbesteht, wobei es zum Teil möglicherweise durch widrige wirtschaftliche Umstände sowie die demografische Herausforderung einer zunehmend alternden Unionsbevölkerung verstärkt wird; |
4. |
ein schlechter Gesundheitszustand auch Auswirkungen auf die Menschen hat und mit sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Belastungen verbunden ist; |
5. |
durch die Verstärkung von gesundheitspolitischen Maßnahmen, und insbesondere die Gesundheitsförderung und Krankheitsvorbeugung, das Gesundheitsbewusstsein geschärft und die Entwicklung gesundheitsbewusster Einstellungen in der Bevölkerung gefördert werden sollten (um dem „Gesundheitsanalphabetismus“ entgegen zu wirken und die Bürger in die Lage zu versetzen, gesundheitsbewußte Entscheidungen zu treffen); |
6. |
ein Konzept „Gesundheitsfragen in allen Politikbereichen“ mit Schwerpunkt auf Gleichberechtigung in spezifischen Politikbereichen und bei koordinierten Tätigkeiten mit den stärksten Auswirkungen auf die Gesundheit angewendet werden sollte, womit ein Beitrag zur Verringerung des fortbestehenden Gesundheitsgefälles geleistet werden könnte. Zu diesen Bereichen könnten Gesundheit, Bildung, Forschung, Umwelt, Landwirtschaft, Wirtschaft, Beschäftigung und Sozialpolitik gehören; |
7. |
mit Hilfe einer besseren Evaluierung und Bewertung ermittelt werden könnte, ob die Strategien und politischen Maßnahmen wirksam sind, wenn es darum geht, auf gesundheitliche Ungleichheit und die gesundheitlichen Bedürfnisse der Bevölkerung einzugehen. Auf diese Weise könnten die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung wirksamer Gesundheitsstrategien und angemessener Infrastrukturen unterstützt werden; |
TRITT WEITERHIN EIN FÜR
8. |
die Förderung von Strategien zur Behandlung von Gesundheitsdeterminanten durch Einsatz von auf die gesamte Bevölkerung bezogenen Maßnahmen, die durch Aktionen für schutzbedürftige Gruppen ergänzt werden, damit das Gesundheitsgefälle verringert wird, insbesondere soweit es auf vermeidbare ungesunde Lebensweisen zurückzuführen ist; |
9. |
die beschleunigte Erzielung von Fortschritten bei der Bekämpfung ungesunder Lebensweisen, wie Tabakkonsum, alkoholalkoholbedingte Schäden, ungesunde Ernährung und mangelnde körperliche Bewegung, die zu verstärkter Häufigkeit von nicht übertragbaren chronischen Krankheiten, wie Krebs, Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und psychischen Krankheiten führen, die anerkanntermaßen zu den wichtigsten Ursachen von vorzeitiger Sterblichkeit, Morbidität und Behinderungen in der Europäischen Union zählen; |
BEGRÜSST
10. |
die auf Unionsebene eingeleiteten Initiativen, die durch die Thematisierung von Lebensweisen zur Behebung des Gesundheitsgefälles beitragen: das Gesundheitsprogramm der EU, die gemeinsame Maßnahme betreffend Ungleichheiten im Gesundheitsbereich („Equity Action“) (16) und die Arbeiten der EU-Expertengruppe zu sozialen Bestimmungsgrößen für Gesundheit und gesundheitliche Ungleichheiten; |
11. |
die Strategie der EU zur Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Verringerung von alkoholbedingten Schäden als einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem umfassenden Ansatz zur Bekämpfung alkoholbedingter Schäden auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene, und hebt dabei hervor, dass Ungleichheiten im Hinblick auf den Gesundheitszustand zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen innerhalb der Mitgliedstaaten und diesbezügliche Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten unter anderem oft mit schädlichem Alkoholkonsum zusammenhängen (17); |
12. |
die fortgesetzten Anstrengungen auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene zur Verringerung des Tabakkonsums durch Erlass von Vorschriften über Tabakerzeugnisse (18) und Tabakwerbung (19), Koordinierung mit Mitgliedstaaten, Sensibilisierungskampagnen und internationale Zusammenarbeit, womit einer der der Hauptrisikofaktoren für vorzeitige Sterblichkeit, Morbidität und Behinderungen bekämpft wird; |
13. |
die Fortschritte bei der Durchführung der Strategie für Europa bezüglich Ernährung, Übergewicht, Adipositas und insbesondere die Tatsache, dass die Mitglieder der EU-Aktionsplattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit ihre Aufmerksamkeit inzwischen verstärkt auf gefährdete Gruppen richten, sowie die Arbeit der hochrangigen Gruppe „Ernährung und Bewegung“, die sich unter anderem mit der Neuformulierung von Produkten befasst; |
14. |
die Europäische Innovationspartnerschaft im Bereich aktives und gesundes Altern (20), die zum Ziel hat, die Zahl der gesunden Lebensjahre von EU-Bürgern zu erhöhen; |
15. |
die Ergebnisse der folgenden Veranstaltungen:
|
FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,
16. |
ihre Strategien und Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Lebensweise und zur Bekämpfung der sozialen Determinanten weiter zu verfolgen, zu verstärken und/oder auszubauen, um zur Beseitigung des Gesundheitsgefälles beizutragen; |
17. |
die verfügbaren Ressourcen insbesondere bei Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsvorbeugung optimal einzusetzen; |
18. |
bewährte Praktiken im Zusammenhang mit Strategien und Maßnahmen zur Verringerung des Gesundheitsgefälles zu fördern und auszutauschen; |
19. |
die Empfehlung des Rates über rauchfreie Umgebungen zu befolgen; |
FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION AUF,
20. |
die gemeinsame Maßnahme (21) weiter zu unterstützen, um besser auf die Fragen der Gesundheit und der gesundheitlichen Chancengleichheit im Gesundheitswesen im Rahmen der Politiken und Strategien einzugehen; |
21. |
Maßnahmen und Strategien, die erwiesenermaßen zur Verringerung der Unterschiede bei der Gesundheitsversorgung beitragen, fortzuführen und zu verstärken und erforderlichenfalls neue Maßnahmen und Strategien zu entwickeln, und zwar insbesondere die Bewertung von Gesundheits- und Verhaltensindikatoren, mit denen sich ermitteln lässt, welche Fortschritte durch Interventionen, die auf die vorgenannten Lebensweisen und Gesundheitsdeterminanten ausgerichtet sind, erzielt werden, Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung und Gesundheitsförderung und die Förderung von gesundheitsbewussten Entscheidungen. |
22. |
sich für eine wirksame Umsetzung des Konzepts „Gesundheit in allen Politikbereichen“ mit Schwerpunkt auf Chancengleichheit einzusetzen, um alle einschlägigen Sektoren dazu anzuhalten, ihren Beitrag zu einer Verringerung des Gesundheitsgefälles innerhalb der EU zu leisten, und die Maßnahmen dieser Sektoren zu koordinieren; |
23. |
die Zusammenarbeit zu vertiefen und bestehende Netzwerke sowie existierende Einrichtungen des Gesundheitswesens und verwandter Bereiche, die mit der Untersuchung, Überwachung und Erforschung der Auswirkungen der gesundheitsrelevanten Faktoren befasst sind, besser zu nutzen und dadurch die obengenannten Maßnahmen zu unterstützen; |
24. |
Überprüfungsverfahren für gesundheitliche Ungleichheit zu entwickeln, um auf Gesundheit und gesundheitliche Chancengleichheit bezogene Aspekte politischer Konzepte und Strategien besser angehen zu können; |
25. |
die Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Lebensweise zu verstärken und fortzusetzen, darunter
|
26. |
zu sondieren, auf welchen Wegen — unbeschadet des künftigen Finanzrahmens — die Nutzung der EU-Finanzprogramme mit Schwerpunkt auf Chancengleichheit, unter anderem des Kohäsionsfonds und der Strukturfonds, optimiert werden kann, welche dazu beitragen können, das Gesundheitsgefälle und die gesundheitlichen Ungleichheiten innerhalb der EU auf allen relevanten Ebenen zu verringern; |
RUFT DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION AUF,
27. |
wie in der Kommissionsmitteilung „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“ dargelegt, ihre Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und zur Verringerung des Gesundheitsgefälles auszubauen und den Schwerpunkt dabei auf das Gesundheitsgefälle zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten sowie zwischen den verschiedenen Regionen und sozialen Gruppen der EU zu legen und diese Aspekte in den Bericht mit einzubeziehen, der im Jahr 2012 veröffentlicht werden soll; |
28. |
die Notwendigkeit einer besseren Aufbereitung der vorhandenen Daten und zusätzlicher vergleichender Daten und Informationen über ungesunde Lebensweisen, soziale Determinanten von Gesundheit und nicht übertragbare chronische Krankheiten zu prüfen. Dies sollte mittels bereits bestehender oder auf EU-Ebene gegebenenfalls einzurichtender nachhaltiger Gesundheitsüberwachungssysteme erfolgen; |
29. |
die Unterstützung der Bewertung der Kostenwirksamkeit von Maßnahmen und Strategien zur Gesundheitsförderung und zur Krankheitsprävention sowie der Verbreitung der Ergebnisse vorrangig zu behandeln, um eine bessere Informations- und Erkenntnisbasis für die Durchführung von Strategien und Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zur Beseitigung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich bereitzustellen; |
30. |
die bereits existierenden Mechanismen zur Koordinierung politischer Konzepte und zum Austausch bewährter Verfahren mit Blick auf Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten im Gesundheitsbereich — etwa die Hochrangige Ratsgruppe „Gesundheitswesen“, die EU-Expertengruppe zu den sozialen Determinanten der Gesundheit und gesundheitlichen Ungleichheiten und den Ausschuss für Sozialschutz — weiter zu unterstützen, wie in der Mitteilung der Kommission „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“ dargelegt, um Einsatz und Synergien zu optimieren. |
(1) Vereinte Nationen A/RES/66/2 (A/66/L.1).
(2) 28. Juli 2011. http://ec.europa.eu/health/nutrition_physical_activity/docs/eu_platform_2011frep_en.pdf
(3) Dok. 9947/10.
(4) ABl. C 74 vom 8.3.2011, S. 4.
(5) Dok. 7110/10 (KOM(2010) 2020).
(6) ABl. C 302 vom 12.12.2009, S. 15.
(7) ABl. C 296 vom 5.12.2009, S. 4.
(8) Dok. 14848/09 (KOM(2009) 567 endg.).
(9) Dok. 11811/07 (KOM(2007) 391 endg.).
(10) Dok. 15612/07.
(11) Dok. 14689/07 (KOM(2007) 630 endg.).
(12) Dok. 5899/07 (KOM(2007) 27 endg.).
(13) Dok. 15487/06 (Presse 330).
(14) CSDh (2008). „Closing the gap in a generation: health equity through action on the social determinants of health“ (Überwindung der Kluft in einer Generation: Gleichheit in der Gesundheit durch Einwirken auf die sozialen Determinanten von Gesundheit). Abschlussbericht der Kommission für soziale Determinanten von Gesundheit. Genf, Weltgesundheitsorganisation.
(15) Der Begriff „soziale Determinanten“ wird so verwendet, wie er durch die Erklärung der WHO-Konferenz in Rio de Janeiro vom 21. Oktober 2011 definiert ist.
(16) Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).
(17) Z. B. Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2006„Eine EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden“ (KOM(2006) 625 endg.).
(18) Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26).
(19) Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 16).
(20) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Guidance paper for the steering group of the pilot European innovation partnership on active and healthy ageing, 13.5.2011; SEK(2011) 589 endgültig.
(21) Gemeinsame Maßnahme („Equity Action“): Beihilfevereinbarung Nr. 2010 22 03, Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher, 2010.
9.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/9 |
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 — Standpunkt des Rates
2011/C 359/06
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (2), insbesondere auf Artikel 37,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wurde am 15. Dezember 2010 endgültig festgestellt (3). |
(2) |
Die Kommission hat am 18. Oktober 2011 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 vorgelegt. |
(3) |
Da der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 für 2011 aus Gründen der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2011 durchgeführt werden muss, ist es gerechtfertigt, die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 festgelegte Frist von acht Wochen für die Unterrichtung der nationalen Parlamente sowie die Frist von zehn Tagen für die Aufnahme des Punkts in die vorläufige Tagesordnung des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates zu verkürzen — |
BESCHLIEßT:
Einziger Artikel
Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wurde am 30. November 2011 festgelegt.
Der vollständige Text kann über die Website des Rates eingesehen oder heruntergeladen werden: http://www.consilium.europa.eu/
Geschehen zu Brüssel am 30. November 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. VINCENT-ROSTOWSKI
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1; Berichtigungen in ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43, und in ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 18.
(2) ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9.
9.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/10 |
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 — Standpunkt des Rates
2011/C 359/07
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (2), insbesondere auf Artikel 37,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wurde am 15. Dezember 2010 endgültig festgestellt (3). |
(2) |
Die Kommission hat am 21. November 2011 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 vorgelegt. |
(3) |
Da der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 für 2011 aus Gründen der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2011 ausgeführt werden muss, ist es gerechtfertigt, die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 festgelegte Frist von acht Wochen für die Unterrichtung der nationalen Parlamente sowie die Frist von zehn Tagen für die Aufnahme des Punkts in die vorläufige Tagesordnung des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates zu verkürzen — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wurde am 30. November 2011 angenommen.
Der vollständige Text kann über die Website des Rates eingesehen oder heruntergeladen werden: http://www.consilium.europa.eu/
Geschehen zu Brüssel am 30. November 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. VINCENT-ROSTOWSKI
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1; Berichtigungen in ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43, und in ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 18.
(2) ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9.
Europäische Kommission
9.12.2011 |
DE |
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C 359/11 |
Euro-Wechselkurs (1)
8. Dezember 2011
2011/C 359/08
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3410 |
JPY |
Japanischer Yen |
103,72 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4344 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,85280 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0140 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2373 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,6840 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,230 |
HUF |
Ungarischer Forint |
301,02 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6975 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,4763 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,3375 |
TRY |
Türkische Lira |
2,4566 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,3011 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3523 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,4260 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7147 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7260 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 518,60 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,8374 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,5313 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4980 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 064,99 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,2000 |
PHP |
Philippinischer Peso |
58,083 |
RUB |
Russischer Rubel |
42,0400 |
THB |
Thailändischer Baht |
41,236 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,3994 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,1169 |
INR |
Indische Rupie |
69,3630 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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C 359/12 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
2011/C 359/09
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Seite 63
Die Erläuterungen zu Unterposition 1209 91 90 werden wie folgt geändert:
„1209 91 90 andere
Hierher gehören Kerne von Kürbissen, die zur Aussaat bestimmt sind.
Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1207 99 97 und 1212 99 70.“
Seite 65
Der letzte Satz der Erläuterungen zu Unterposition 1212 99 70 wird wie folgt geändert:
„Nicht hierher gehören Kerne von Kürbissen (Position 1207 oder 1209), mit Ausnahme der geschälten Kerne von Kürbissen, welche gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-229/06 in Position 1212 einzureihen sind.“
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
9.12.2011 |
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C 359/13 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
2011/C 359/10
Beihilfe Nr.: SA.33801 (11/XA)
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Cataluña
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas para proyectos de inversión en instalaciones y proyectos de inversión incluidas en el programa del fomento de las energías renovables.
Rechtsgrundlage: Resolución por la cual se aprueban las bases reguladoras en régimen de concurrencia competitiva y en régimen reglado, mediante concurrencia pública no competitiva, para la concesión de las subvenciones en el marco del programa de energías renovables y se hace pública la convocatoria para el año 2011.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,72 EUR (in Mio.)
Beihilfehöchstintensität: 40 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Dezember 2011-15. November 2012
Zweck der Beihilfe: Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Institut Català d’Energia |
Calle Pamplona, 113, tercera planta |
08018 Barcelona |
ESPAÑA |
Internetadresse: http://www.gencat.cat/icaen/ajuts/convocatoria_ER.pdf
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: SA.33802 (11/XA)
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Cataluña
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas para proyectos de inversión en materia de ahorro y eficiencia energética y auditorias en explotaciones agrarias, en el marco del Plan de Acción de la Estrategia de Ahorro y Eficiencia Energética
Rechtsgrundlage: Resolución por la cual se aprueban las bases reguladoras en régimen de concurrencia competitiva y en régimen reglado, mediante concurrencia pública no competitiva, per a la concesión de las subvenciones del ahorro y la eficiencia energética en el marco del Plan de acción de la estrategia del ahorro y eficiencia energética, y se hace pública la convocatoria para el año 2011.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 1 EUR (in Mio.)
Beihilfehöchstintensität: 75 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Dezember 2011-30. Januar 2013
Zweck der Beihilfe: Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006), Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Institut Català d’Energia |
Calle Pamplona, 113, tercera planta |
08018 Barcelona |
ESPAÑA |
Internetadresse: http://www.gencat.cat/icaen/ajuts/convocatoria_2011_EEE.pdf
Sonstige Auskünfte: —
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Investitionsbank
9.12.2011 |
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C 359/15 |
Aktion der EIB zur Förderung der Universitätsforschung: Entscheidungen des EIBURS-Auswahlausschusses für das Jahr 2011
2011/C 359/11
Veröffentlichungsdatum: 9. Dezember 2011
Das Förderprogramm EIBURS (EIB-University Research Sponsorship Programme) ist Teil der Aktion der EIB zur Förderung der Universitätsforschung, über die die Bank ihre institutionelle Zusammenarbeit mit Universitäten intensivieren will. Im Rahmen von EIBURS werden Zuschüsse an universitäre Forschungszentren vergeben, die sich mit Forschungsschwerpunkten und -themen befassen, die für die EIB von besonderem Interesse sind. Die EIB gewährt interessierten Fakultäten oder Universitäten angegliederten Forschungsinstituten in der EU sowie aus den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren Zuschüsse von maximal 100 000 EUR jährlich über einen Zeitraum von drei Jahren. Die Einrichtungen müssen über anerkanntes Fachwissen in Bereichen verfügen, die von unmittelbarem Interesse für die Bank sind. Durch diese Zuschüsse soll es den ausgewählten Zentren ermöglicht werden, ihre Aktivitäten in diesen Bereichen auszuweiten.
Für den Zeitraum 2011-2014 wurden für das EIBURS-Programm die folgenden drei Forschungsschwerpunkte ausgewählt:
— |
Schutzrechte in der EU und ihre Bedeutung für den Technologietransfer/Finanzierungen auf Basis von immateriellen Vermögenswerten |
— |
Analyse des Investitionsbedarfs in verschiedenen Infrastruktursektoren |
— |
Steigendes Risiko bei Mikrokrediten: Gründe, Warnsignale, aktueller Stand und Aussichten |
Die EIB hat 22 Vorschläge für die drei für den Zeitraum 2011-2014 vorgeschlagenen EIBURS-Forschungsschwerpunkte erhalten. Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht über die Aufgliederung der Bewerber nach Ländern und Themen:
EIBURS 2011 |
Schutzrechte in der EU und ihre Bedeutung für den Technologietransfer/Finanzierungen auf Basis von immateriellen Vermögenswerten |
Analyse des Investitionsbedarfs in verschiedenen Infrastruktursektoren |
Steigendes Risiko bei Mikrokrediten: Gründe, Warnsignale, aktueller Stand und Aussichten |
INSGESAMT |
BE |
|
1 |
|
1 |
DE |
1 |
|
|
1 |
ES |
|
2 |
1 |
3 |
FR |
|
|
3 |
3 |
GR |
|
3 |
|
3 |
IT |
2 |
|
2 |
4 |
NL |
|
|
2 |
2 |
PT |
1 |
1 |
|
2 |
RO |
|
|
1 |
1 |
UK |
|
|
2 |
2 |
Insgesamt |
4 |
7 |
11 |
22 |
Der EIB-Universitätsausschuss hat am 13. Oktober 2011 beschlossen, die EIBURS-Zuschüsse an folgende Einrichtungen zu vergeben:
— |
„Analyse des Investitionsbedarfs in verschiedenen Infrastruktursektoren“ an die Katholieke Universiteit Leuven (Belgien) |
— |
„Steigendes Risiko bei Mikrokrediten: Gründe, Warnsignale, aktueller Stand und Aussichten“ an die Université Paris 1 Sorbonne-Panthéon (Frankreich) |
Im Falle des Forschungsschwerpunktes „Schutzrechte in der EU und ihre Bedeutung für den Technologietransfer/Finanzierungen auf Basis von immateriellen Vermögenswerten“ konnte keine Entscheidung getroffen werden. Zwei Vorschläge gelangten in die engere Auswahl, und eine endgültige Entscheidung betreffend den Empfänger des EIBURS-Zuschusses dürfte in Kürze fallen. Die Ergebnisse des Auswahlverfahrens werden auf der Website EIB-Universities veröffentlicht werden.
Das Programm der von den 3 EIBURS-Preisträgern geplanten Aktivitäten wird auf der Homepage EIB-University Research Action veröffentlicht, sobald die Verträge mit den Universitäten unterzeichnet wurden.
Alle Teilnehmer wurden unmittelbar über das Ergebnis des Auswahlverfahrens unterrichtet.
Die nächste Runde des EIBURS-Förderprogramms wird voraussichtlich in den kommenden Monaten anlaufen. Mit dem Start der nächsten Runde werden auch die Themenschwerpunkte bekanntgegeben, zu denen Vorschläge eingereicht werden können.
Ausführlichere Informationen über EIBURS und die anderen Programme und Mechanismen der Aktion der EIB zur Förderung der Universitätsforschung, wie STAREBEI (STAges de REcherche BEI — Forschungspraktika der EIB) und EIB University Networks (Sponsoring-Mechanismus für Hochschulnetze), sind auf der Homepage EIB-Universities Research Action abrufbar.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
9.12.2011 |
DE |
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C 359/17 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2011/C 359/12
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„
“ (YANCHENG LONG XIA)
EG-Nr.: CN-PGI-0005-0625-16.07.2007
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„“ (Yancheng Long Xia)
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
China
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
Klasse 1.7: |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Der „Yancheng Long Xia“ (wissenschaftlicher Name „Procambarus clarkii“) ist ein zur Familie der „Astacura“ gehörender Vertreter der Flusskrebse. Natürliche Lebensräume dieser Krustentiere sind Feuchtgebiete, in denen Süß- und Salzwasser zusammenfließen, wie dies im Flussgebiet des Doulong im Stadtbezirk Dafeng, der zum Verwaltungsgebiet der Stadt Yancheng in China gehört, der Fall ist. „Yancheng Long Xia“-Krebse dürfen gekocht, tiefgefroren und vakuumverpackt in den Handel gelangen. Die lebenden, frischen, wild gefangenen Krebse werden gegart, dann in Plastikschalen in einer speziellen, hauptsächlich aus Salz und Fenchel bestehenden Sauce eingelegt und danach in Plastikbeuteln vakuumversiegelt und in Kartons verpackt. Die Kartons haben ein Nettogewicht von 1 000 g (Saucengehalt je nach Kundenwunsch); die üblichen Größenklassen sind 8-15 Stück/kg, 16-23 Stück/kg und 23-28 Stück/kg. Das Erzeugnis muss bei mindestens – 18 °C gelagert und befördert werden.
Ernährungsphysiologische Hauptmerkmale von „Yancheng Long Xia“: Proteingehalt ≥ 18 %, Fettgehalt ≤ 3 %, Vitamin A ≥ 2 %. Essbarer Anteil: ≥ 23 %. „Yancheng Long Xia“-Krebse können sofort nach dem Auftauen an der Luft oder in der Mikrowelle verzehrt werden.
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
Die als Rohstoff für „Yancheng Long Xia“ verwendeten Krebse müssen aus dem Flussgebiet des Doulong im Verwaltungsgebiet Yancheng in China stammen. Dieses Gebiet, in dem Salz- und Süßwasser zusammenfließen, liegt zwischen zwei Naturreservaten, die zum Schutz der seltenen „Mandschurenkraniche“ bzw. der „Milu-“ oder „Davidshirsche“ eingerichtet wurden.
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
—
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Die Krebse müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet gefangen und verarbeitet werden. Der Verarbeitungsprozess läuft nach folgenden Schema ab: Aussondern, Waschen, Einlegen in Wasser, Kochen, Kühlen, Selektieren, Größensortieren, Würzen und Einfrieren der Krebse.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
Sofort nach Lieferung zur vereinbarten Zeit und mit der vereinbarten Liefertemperatur werden die frischen, rohen Krebse gewogen, vakuumverpackt und schockgefroren. Sobald eine Kerntemperatur von mindestens – 15 °C erreicht ist, werden die Krebse nach Gewichtsklassen sortiert in Masterkartons verpackt und anschließend bei Temperaturen unter – 18 °C im Kühlhaus eingelagert. Zeit und Temperatur werden während des Verarbeitungs- und Verpackungsprozesses wissenschaftlich kontrolliert, und zugleich verhindern die strengen Hygienevorschriften für Personal und Verpackungsmaterial das Keimwachstum und gewährleisten die Sicherheit der Erzeugnisse.
Die Innenverpackung der „Yancheng Long Xia“-Krebse besteht aus lebensmitteltauglichen, elastischen Plastikschalen und lebensmitteltauglichen Vakuumbeuteln. Sämtliche Verpackungsmaterialien werden in qualifizierten Verpackungsbetrieben hergestellt. Die für die einzelnen Chargen vorgesehenen Innenverpackungen werden vor ihrer Verwendung von der internen Qualitätskontrollabteilung geprüft. Sie müssen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit erfüllen, und ihre Sicherheit muss in Qualitätsberichten oder durch Zertifikate bestätigt werden. Nicht zertifizierte Beutel oder Schalen dürfen nicht in den „Yancheng Long Xia“-Verarbeitungsbetrieb gelangen.
Die äußere Verpackung (Masterkartons) der „Yancheng Long Xia“-Krebse besteht aus Pappe. Die Masterkartons werden in qualifizierten Verpackungsbetrieben hergestellt. Die für die einzelnen „Yancheng Long Xia“-Chargen vorgesehenen Verpackungen werden vor ihrer Verwendung durch die interne Qualitätskontrollabteilung geprüft. Sie müssen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit erfüllen und in Qualitätsberichten oder durch Zertifikate bestätigt werden. Nicht zertifizierte Masterkartons dürfen nicht in den „Yancheng Long Xia“-Verarbeitungsbetrieb gelangen.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Das Etikett enthält den Produktnamen (Yancheng Long Xia), das Symbol der g.g.A. und den Namen des Herstellungsbetriebes.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Das geografische Gebiet umfasst sowohl das Fanggebiet als auch das Verarbeitungsgebiet. „Yancheng Long Xia“-Krebse werden im Flussgebiet des Doulong, dort, wo Meer- und Süßwasser zusammenfließen, gefangen. Der Stromabschnitt Yancheng bezeichnet die Strecke, auf der der Doulong-Fluss die Stadt Yancheng und ihre einzelnen Bezirke durchfließt. Die Gesamtfläche dieses Gebiets umfasst 11 200 Quadratkilometer. Dafeng, die erste ökologische Modellstadt in China, liegt an der Küste des Gelben Meeres zwischen zwei Naturreservaten, die zum Schutz der seltenen „Mandschurenkraniche“ bzw. der „Milu-“ oder „Davidshirsche“ eingerichtet wurden. Das bis an die Sandstrände reichende Feuchtgebiet wird von Meer- und Süßwasser gespeist.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Das Flussgebiet des Doulong liegt im Verwaltungsgebiet der Stadt Yancheng in der Provinz Jiangsu und erstreckt sich über eine Länge von 110 Kilometern entlang der Küstenlinie des Pazifischen Ozeans. Die Region liegt zwischen dem Mündungsgebiet der beiden Flüsse Huai He im Norden und Jangtse im Süden. Im Tages- und Jahresrhythmus der Gezeiten vermischt sich hier das Süßwasser der Flüsse mit dem Salzwasser des Gelben Meeres, und so entstand in Jahrtausenden eine ausgedehnte Marschlandschaft. Das Gebiet ist bekannt für seine fruchtbaren Böden und die Vielfalt seiner aquatischen Fauna und Flora. Hier leben zahlreiche seltene Vögel und andere Tiere, z. B. der Milu- oder Davidshirsch und der Mandschurenkranich.
Auf den breiten, flachen Sandstränden und in dem komplizierten Mosaik aus Flüssen und Feuchtgebieten in dieser Region finden die Krebse ideale Fortpflanzungsbedingungen. Günstige ökologische Faktoren sind auch das saubere Wasser mit einer Konzentration an gelöstem Sauerstoff > 4 mg/l und der Reichtum an organischen Substanzen, die das Flussgebiet des Doulong zu einem wahren Paradies für Krebse machen.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Der „Yancheng Long Xia“ ist ein amphibisch lebender, polyphager Wasserbewohner, der sich in einigen Merkmalen von anderen Krebsarten unterscheidet. Das Schwanzfleisch hat einen hohen Protein- und geringen Fettgehalt, während das gelbe Krebsfett geschmacklich dem von Speisekrabben ähnelt. Wegen ihrer amphibischen Lebensweise besitzen „Yancheng Long Xia“-Krebse hervorragende ernährungsphysiologische Eigenschaften (Proteingehalt ≥ 18 %, Fettgehalt ≤ 3 %, Vitamin A ≥ 2 %) und vereinen dabei die Vorzüge von Land- und Wassertieren. Zu den essbaren Teilen gehören das Schwanz- und Scherenfleisch und das gelbe Krebsfett im Kopf.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):
Das Flussgebiet des Doulong grenzt an die küstennahen Feuchtgebiete und liegt genau in der Zone, wo Süß- und Salzwasser aufeinander treffen. Die frostfreie Periode ist in diesem Gebiet mit 240 Tagen sehr lang. Die Wasserqualität ist gut, mit einer Konzentration an gelöstem Sauerstoff > 4 mg/l und einem pH-Wert zwischen 7,8 and 9. Der Wasserstand ist ganzjährig konstant. In dem Gebiet lebt eine Vielzahl verschiedener Wasserpflanzen und -tiere, die die Krebse mit organischen Substanzen versorgen.
Die oben genannten Faktoren unterscheiden den „Yancheng Long Xia“ von den Flusskrebsen anderer Regionen: Mit seinem dünnen Panzer und einem essbaren Anteil von mindestens 23 % ist er gut proportioniert. Das Fleisch ist im Vergleich elastischer und fester. Flusskrebse aus anderen Regionen haben große Köpfe und dicke Panzer; ihr essbarer Anteil liegt bei ≥ 18 % und ihr Fleisch ist weicher und weniger elastisch. Das vermischte Süß- und Salzwasser im Flussgebiet des Doulong verleiht dem Fleisch der „Yancheng Long Xia“-Krebse einen leichten Salzgeschmack und eine gewisse Alkalinität. Durch ihre amphibische Lebensweise und die besonderen natürlichen Bedingungen erhalten die Krebse ihren spezifischen Nährwert und Geschmack. Diese Eigenschaften findet man zwar auch bei Süßwassergarnelen/-krabben und Meereserzeugnissen, selten jedoch bei anderen Speisekrebsen.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.