ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.347.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 347

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
26. November 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 347/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 340, 19.11.2011

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 347/02

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — Football Association Premier League Ltd, NetMed Hellas SA, Multichoice Hellas SA/QC Leisure, David Richardson, AV Station plc, Malcolm Chamberlain, Michael Madden, SR Leisure Ltd, Philip George Charles Houghton, Derek Owen (C-403/08), Karen Murphy/Media Protection Services Ltd (C-429/08) (verbundene Rechtssachen C-403/08 und C-429/08) (Satellitenrundfunk — Ausstrahlung von Fußballspielen — Empfang der Rundfunksendung mit Satellitendecoder-Karten — Satellitendecoder-Karten, die rechtmäßig auf den Markt eines Mitgliedstaats gebracht wurden und in einem anderen Mitgliedstaat benutzt werden — Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung in einem Mitgliedstaat — Zeigen von Sendungen unter Missachtung der vergebenen Exklusivrechte — Urheberrecht — Fernsehausstrahlungsrecht — Ausschließliche Lizenzen für die Rundfunkausstrahlung im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats — Freier Dienstleistungsverkehr — Art. 56 AEUV — Wettbewerb — Art. 101 AEUV — Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung — Schutz von zugangskontrollierten Diensten — Illegale Vorrichtung — Richtlinie 98/84/EG — Richtlinie 2001/29/EG — Vervielfältigung von Werken im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm — Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht — Öffentliche Wiedergabe von Werken in Gastwirtschaften — Richtlinie 93/83/EWG)

2

2011/C 347/03

Rechtssache C-302/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Beihilfen zugunsten der im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia niedergelassenen Unternehmen — Sozialbeitragsermäßigungen — Rückforderung)

3

2011/C 347/04

Rechtssache C-493/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens — Freier Kapitalverkehr — Ausländische und inländische Pensionsfonds — Körperschaftsteuer — Dividenden — Befreiung — Unterschiedliche Behandlung)

4

2011/C 347/05

Rechtssache C-381/10: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien — Österreich) — Astrid Preissl KEG/Landeshauptmann von Wien (Industriepolitik — Lebensmittelhygiene — Verordnung (EG) Nr. 852/2004 — Installation eines Waschbeckens in den Toiletten eines Betriebs, der Lebensmittel in den Verkehr bringt)

4

2011/C 347/06

Rechtssache C-382/10: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien — Österreich) — Erich Albrecht, Thomas Neumann, Van-Ly Sundara, Alexander Svoboda, Stefan Toth/Landeshauptmann von Wien (Industriepolitik — Lebensmittelhygiene — Verordnung (EG) Nr. 852/2004 — Selbstbedienungsverkauf von Brot- und Gebäckstücken)

5

2011/C 347/07

Rechtssache C-421/10: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Deggendorf/Markus Stoppelkamp als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Harald Raab (Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie — Art. 21 Abs. 1 Buchst. b — Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts — Leistungen eines Dienstleisters, der in demselben Mitgliedstaat wohnt wie der Dienstleistungsempfänger, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedstaat hat — Begriff des im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen)

5

2011/C 347/08

Rechtssache C-443/10: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Limoges — Frankreich) — Philippe Bonnarde/Agence de Services et de Paiement (Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Beschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Einfuhr eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person — Umweltbonus — Voraussetzungen — Zulassungsbescheinigung, die das Fahrzeug als Vorführwagen ausweist)

6

2011/C 347/09

Rechtssache C-506/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Waldshut Tiengen — Landwirtschaftsgericht — Deutschland) — Rico Graf, Rudolf Engel/Landratsamt Waldshut — Landwirtschaftsamt (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Gleichbehandlung — Selbständige Grenzgänger — Landpachtvertrag — Agrarstruktur — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der der Vertrag beanstandet werden kann, wenn die im nationalen Hoheitsgebiet von Schweizer Landwirten als Grenzgänger erzeugten Produkte zur zollfreien Ausfuhr in die Schweiz bestimmt sind)

6

2011/C 347/10

Rechtssache C-364/11: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 11. Juli 2011 — Mostafa Abed El Karem El Kott u. a./Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

7

2011/C 347/11

Rechtssache C-409/11: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Republik Ungarn), eingereicht am 1. August 2011 — Gábor Csonka u. a./Ungarischer Staat

7

2011/C 347/12

Rechtssache C-438/11: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 26. August 2011 — Lagura Vermögensverwaltung GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen

8

2011/C 347/13

Rechtssache C-439/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. August 2011 von Ziegler SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-199/08, Ziegler/Kommission

8

2011/C 347/14

Rechtssache C-444/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. August 2011 von Team Relocations NV u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-204/08 und T-212/08, Team Relocations NV u. a./Kommission

9

2011/C 347/15

Rechtssache C-451/11: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland) eingereicht am 1. September 2011 — Natthaya Dülger gegen Wetteraukreis

10

2011/C 347/16

Rechtssache C-455/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. September 2011 von Solvay SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-186/06, Solvay/Europäische Kommission

11

2011/C 347/17

Rechtssache C-466/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Brescia (Italien), eingereicht am 9. September 2011 — Gennaro Currà u. a./Bundesrepublik Deutschland

12

2011/C 347/18

Rechtssache C-467/11 P: Rechtsmittel der Audi AG und der Volkswagen AG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2011 in der Rechtssache T-318/09, Audi AG, Volkswagen AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 9. September 2011

12

2011/C 347/19

Rechtssache C-473/11: Klage, eingereicht am 16. September 2011 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

13

2011/C 347/20

Rechtssache C-477/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. September 2011 von Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2011 in der Rechtssache T-275/09, Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd/Europäische Kommission

13

2011/C 347/21

Rechtssache C-483/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Argeș (Rumänien), eingereicht am 20. September 2011 — Andrei Emilian Boncea, Filofteia Catrinel Boncea, Adriana Boboc, Cornelia Mihăilescu/Rumänischer Staat, vertreten durch das Ministerium für öffentliche Finanzen

14

2011/C 347/22

Rechtssache C-484/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Argeș (Rumänien), eingereicht am 20. September 2011 — Mariana Budan/Rumänischer Staat — Ministerul Finanțelor Publice, vertreten durch die Direcția Generală a Finanțelor Publice Argeș

15

2011/C 347/23

Rechtssache C-487/11: Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa (Republik Lettland), eingereicht am 22. September 2011 — Laimonis Treimanis/Valsts ieņēmumu dienests

15

2011/C 347/24

Rechtssache C-489/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2011 von der Mitsubishi Electric Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2011 in der Rechtssache T-133/07, Mitsubishi Electric Corp./Europäische Kommission

15

2011/C 347/25

Rechtssache C-492/11: Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Mercato San Severino (Italien), eingereicht am 26. September 2011 — Ciro Di Donna/Società imballaggi metallici Salerno Srl (SIMSA)

16

2011/C 347/26

Rechtssache C-493/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2011 von United Technologies Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-141/07, United Technologies Corp./Europäische Kommission

17

2011/C 347/27

Rechtssache C-494/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2011 von Otis Luxembourg Sàrl, früher General Technic-Otis Sàrl, Otis SA, Otis BV, Otis Elevator Company, Otis GmbH & Co. OHG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-141/07, Otis Luxembourg Sàrl, früher General Technic-Otis Sàrl, Otis Sàrl, Otis BV, Otis Elevator Company, Otis GmbH & Co. OHG/Europäische Kommission

18

2011/C 347/28

Rechtssache C-498/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. September 2011 von Toshiba Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2011 in der Rechtssache T-113/07, Toshiba Corp./Kommission

18

2011/C 347/29

Rechtssache C-501/11 P: Rechtsmittel der Schindler Holding Ltd, der Schindler Management AG, der Schindler SA, der Schindler Sàrl, der Schindler Liften BV und der Schindler Deutschland Holding GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-138/07, Schinder Holding Ltd u.a. gegen Europäische Kommission, unterstützt durch Rat der Europäischen Union, eingelegt am 28. September 2011

19

2011/C 347/30

Rechtssache C-502/11: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 30. September 2011 — Vivaio dei Molini Azienda Agricola Porro Savoldi ss/Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servici e forniture

20

2011/C 347/31

Rechtssache C-503/11 P: Rechtsmittel der ThyssenKrupp Elevator (CENE) GmbH, vormals ThyssenKrupp Aufzüge GmbH, und der ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs e.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 30. September 2011

21

2011/C 347/32

Rechtssache C-504/11 P: Rechtsmittel der ThyssenKrupp Ascenseurs Luxemburg Sàrl gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs e.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 30. September 2011

22

2011/C 347/33

Rechtssache C-505/11 P: Rechtsmittel der ThyssenKrupp Elevator AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u.a. gegen Kommission, eingelegt am 30. September 2011

23

2011/C 347/34

Rechtssache C-506/11 P: Rechtsmittel der ThyssenKrupp AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u.a. gegen Kommission, eingelegt am 30. September 2011

24

2011/C 347/35

Rechtssache C-512/11: Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin (Finnland), eingereicht am 3. Oktober 2011 — Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN ry/Terveyspalvelualan Liitto ry, Mehiläinen Oy

25

2011/C 347/36

Rechtssache C-513/11: Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin (Finnland), eingereicht am 3. Oktober 2011 — Ylemmät Toimihenkilöt YTN ry/Teknologiateollisuus ry, Nokia Siemens Networks Oy

25

 

Gericht

2011/C 347/37

Rechtssache T-38/05: Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2011 — Agroexpansión/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Preisfestsetzung und Marktaufteilung — Geldbußen — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Obergrenze von 10 % des Umsatzes — Abschreckungswirkung — Gleichbehandlung — Mildernde Umstände — Zusammenarbeit)

26

2011/C 347/38

Rechtssache T-41/05: Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2011 — Alliance One International/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Preisfestsetzung und Marktaufteilung — Geldbußen — Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens — Obergrenze von 10 % des Umsatzes — Abschreckungswirkung — Mildernde Umstände)

26

2011/C 347/39

Rechtssache T-139/06: Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2011 — Frankreich/Kommission (Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird — Zwangsgeld — Erlass gewisser Maßnahmen durch den Mitgliedstaat — Zahlungsaufforderung — Zuständigkeit der Kommission — Zuständigkeit des Gerichts)

27

2011/C 347/40

Rechtssache T-312/07: Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2011 — Dimos Peramatos/Kommission (Finanzielle Beteiligung an einem Umweltvorhaben — LIFE — Entscheidung der teilweisen Einziehung des gezahlten Betrages — Bestimmung der im Rahmen des finanzierten Vorhabens übernommenen Verpflichtungen des Begünstigten — Vertrauensschutz — Begründungspflicht)

27

2011/C 347/41

Rechtssache T-449/08: Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2011 — SLV Elektronik/HABM — Jiménez Muñoz (LINE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LINE — Ältere nationale Wort- und Bildmarken Line — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung — Relative Eintragungshindernisse — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

27

2011/C 347/42

Rechtssache T-561/08: Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2011 — Gutknecht/Kommission (Außervertragliche Haftung — Gesundheitspolizei — Biozid-Produkte — Erfassung der auf dem Markt befindlichen Wirkstoffe — Erlass von Verordnungen durch die Kommission nach der Richtlinie 98/8/EG — Kausalzusammenhang)

28

2011/C 347/43

Rechtssache T-393/09: Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2011 — NEC Display Solutions Europe/HABM — Nokia (NaViKey) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NaViKey — Ältere Gemeinschaftswortmarke NAVI — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Verstoß gegen die Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)

28

2011/C 347/44

Rechtssache T-439/09: Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2011 — Purvis/Parlament (Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments — Zusätzliches Altersversorgungssystem — Ablehnung der teilweisen Gewährung einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung in Form einer Kapitalleistung — Einrede der Rechtswidrigkeit — Erworbene Rechte — Vertrauensschutz — Verhältnismäßigkeit)

28

2011/C 347/45

Rechtssache T-53/10: Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2011 — Reisenthel/HABM (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung durch die Nichtigkeitsabteilung — Zustellung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung durch Telefax — Beschwerde bei der Beschwerdekammer — Beschwerdebegründung — Frist für die Einreichung — Zulässigkeit der Beschwerde — Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 — Berichtigung einer Entscheidung — Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 — Allgemeiner Rechtsgrundsatz, der die Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung zulässt)

29

2011/C 347/46

Rechtssache T-87/10: Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 2011 — Chestnut Medical Technologies/HABM (PIPELINE) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PIPELINE — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)

29

2011/C 347/47

Rechtssache T-213/10 P: Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2011 — P/Parlament (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Entlassung — Vertrauensverlust — Begründung — Verfälschung von Beweisen)

29

2011/C 347/48

Rechtssache T-224/10: Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2011 — Association belge des consommateurs test-achats/Kommission (Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Belgischer Energiemarkt — Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Verpflichtungen in der ersten Phase der Prüfung — Entscheidung, mit der die teilweise Verweisung der Prüfung des Zusammenschlusses an die nationalen Behörden abgelehnt wird — Nichtigkeitsklage — Verbraucherverband — Rechtsschutzinteresse — Nichteinleitung des eingehenden Prüfverfahrens — Verfahrensrechte — Unzulässigkeit)

30

2011/C 347/49

Rechtssache T-304/10: Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2011 — dm-drogerie markt/HABM — Semtee (caldea) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke caldea — Ältere internationale Wortmarke BALEA — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Keine Zeichenähnlichkeit — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

30

2011/C 347/50

Rechtssache T-277/07: Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — Secure Computing/HABM — Investrónica (SECUREOS) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung der Hauptsache)

31

2011/C 347/51

Rechtssache T-341/08: Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2011 — Hess Group/HABM — Coloma Navarro (COLOMÉ) (Gemeinschaftsmarke — Antrag auf Nichtigerklärung — Einigung und Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung — Erledigung)

31

2011/C 347/52

Rechtssache T-96/09: Beschluss des Gerichts vom 28. September 2011 — UCAPT/Rat (Nichtigkeitsklage — Gemeinsame Agrarpolitik — Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe — Beihilfe für die Erzeugung von Tabak — Verordnung (EG) Nr. 73/2009 — Keine individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

31

2011/C 347/53

Rechtssache T-128/09: Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 2011 — Meridiana und Meridiana fly/Kommission (Staatliche Beihilfen — Nichtigkeitsklage — Untätigbleiben der Klägerinnen — Erledigung)

32

2011/C 347/54

Rechtssache T-297/10: Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2011 — DBV/Kommission (Nichtigkeitsklage — Dumping — Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in China — Verteidigungsrechte — Berechnung des Normalwerts — Verhältnismäßigkeit — Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

32

2011/C 347/55

Rechtssache T-149/11: Beschluss des Gerichts vom 12. Oktober 2011 — GS/Parlament und Rat (Nichtigkeitsklage — Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 — Befugnis der Mitgliedstaaten, die Erstattung nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen abzulehnen — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

32

2011/C 347/56

Rechtssache T-206/11: Beschluss des Gerichts vom 28. September 2011 — Complex/HABM — Kajometal (KX) (Gemeinschaftsmarke — Zurückweisung der Anmeldung — Rücknahme der Anmeldung — Erledigung)

33

2011/C 347/57

Rechtssache T-346/11 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. September 2011 — Gollnisch/Parlament (Vorläufiger Rechtsschutz — Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

33

2011/C 347/58

Rechtssache T-347/11 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. September 2011 — Gollnisch/Parlament (Vorläufiger Rechtsschutz — Ablehnung des Antrags auf Schutz der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Unzulässigkeit)

33

2011/C 347/59

Rechtssache T-379/11 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. September 2011 — Hüttenwerke Krupp Mannesmann u. a./Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Umwelt — Kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG — Festlegung der zuteilungsrelevanten Produkt-Benchmarks durch Beschluss der Kommission — Antrag auf einstweilige Anordnung — Zulässigkeit — Dringlichkeit)

33

2011/C 347/60

Rechtssache T-381/11 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. September 2011 — Eurofer/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Umwelt — Kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG — Festlegung der zuteilungsrelevanten Produkt-Benchmarks durch Beschluss der Kommission — Antrag auf einstweilige Anordnung — Zulässigkeit — Dringlichkeit)

34

2011/C 347/61

Rechtssache T-384/11 R: Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 28. September 2011 — Safa Nicu Sepahan/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Fehlende Dringlichkeit)

34

2011/C 347/62

Rechtssache T-395/11 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. September 2011 — Elti/Delegation der Europäischen Union in Montenegro (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Aufträge — Ausschreibungsverfahren — Ablehnung eines Angebots — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Verstoß gegen Formerfordernisse — Unzulässigkeit)

34

2011/C 347/63

Rechtssache T-421/11 R: Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 3. Oktober 2011 — Qualitest FZE/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

35

2011/C 347/64

Rechtssache T-422/11 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. Oktober 2011 — Computer Resources International (Luxembourg)/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Aufträge — Ausschreibungsverfahren — Ablehnung eines Angebots — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Verlust einer Chance — Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens — Fehlende Dringlichkeit)

35

2011/C 347/65

Rechtssache T-309/10: Klage, eingereicht am 15. September 2011 — Klein/Kommission

35

2011/C 347/66

Rechtssache T-489/11: Klage, eingereicht am 20. September 2011 — Ruse Industry/Kommission

36

2011/C 347/67

Rechtssache T-495/11: Klage, eingereicht am 19. September 2011 — Streng/HABM — Gismondi (PARAMETRICA)

37

2011/C 347/68

Rechtssache T-498/11: Klage, eingereicht am 16. September 2011 — Evropaiki Dynamiki/Kommission

37

2011/C 347/69

Rechtssache T-503/11: Klage, eingereicht am 27. September 2011 — Al-Aqsa/Rat

38

2011/C 347/70

Rechtssache T-508/11: Klage, eingereicht am 27. September 2011 — LTTE/Rat

39

2011/C 347/71

Rechtssache T-512/11: Klage, eingereicht am 24. September 2011 — Ryanair/Kommission

40

2011/C 347/72

Rechtssache T-516/11: Klage, eingereicht am 22. September 2011 — MasterCard u. a./Kommission

40

2011/C 347/73

Rechtssache T-519/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. September 2011 von Sandro Gozi gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2011 in der Rechtssache F-116/10, Gozi/Kommission

41

2011/C 347/74

Rechtssache T-526/11: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2011 — Igcar Chemicals/ECHA

41

2011/C 347/75

Rechtssache T-538/11: Klage, eingereicht am 10. Oktober 2011 — Belgien/Kommission

42

2011/C 347/76

Rechtssache T-540/11: Klage, eingereicht am 4. Oktober 2011 — Melkveebedrijf Overenk u. a./Kommission

42

2011/C 347/77

Rechtssache T-234/00: Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — Fondazione Opera S. Maria della Carità/Kommission

44

2011/C 347/78

Rechtssache T-235/00: Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — Codess Sociale u. a./Kommission

44

2011/C 347/79

Rechtssache T-255/00: Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — Ciga u. a./Kommission

44

2011/C 347/80

Rechtssache T-266/00: Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — Confartigianato Venezia u. a./Kommission

44

2011/C 347/81

Rechtssache T-502/09: Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2011 — Inovis/HABM — Sonaecom (INOVIS)

44

2011/C 347/82

Rechtssache T-23/11: Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2011 — El Corte Inglés/HABM — BA&SH (ba&sh)

44

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2011/C 347/83

Rechtssache F-87/11: Klage, eingereicht am 13. September 2011 — ZZ/FRONTEX

45

2011/C 347/84

Rechtssache F-88/11: Klage, eingereicht am 16. September 2011 — ZZ/Kommission

45

2011/C 347/85

Rechtssache F-89/11: Klage, eingereicht am 18. September 2011 — ZZ/Ausschuss der Regionen

45

2011/C 347/86

Rechtssache F-92/11: Klage, eingereicht am 23. September 2011 — ZZ/EWSA

46

2011/C 347/87

Rechtssache F-93/11: Klage, eingereicht am 23. September 2011 — ZZ/Kommission

46

2011/C 347/88

Rechtssache F-95/11: Klage, eingereicht am 28. September 2011 — ZZ/EIB

46

2011/C 347/89

Rechtssache F-97/11: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2011 — ZZ/Parlament

47

2011/C 347/90

Rechtssache F-98/11: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2011 — ZZ u. a./Kommission

47

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/1


2011/C 347/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 340, 19.11.2011

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 331, 12.11.2011

ABl. C 319, 29.10.2011

ABl. C 311, 22.10.2011

ABl. C 305, 15.10.2011

ABl. C 298, 8.10.2011

ABl. C 290, 1.10.2011

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — Football Association Premier League Ltd, NetMed Hellas SA, Multichoice Hellas SA/QC Leisure, David Richardson, AV Station plc, Malcolm Chamberlain, Michael Madden, SR Leisure Ltd, Philip George Charles Houghton, Derek Owen (C-403/08), Karen Murphy/Media Protection Services Ltd (C-429/08)

(verbundene Rechtssachen C-403/08 und C-429/08) (1)

(Satellitenrundfunk - Ausstrahlung von Fußballspielen - Empfang der Rundfunksendung mit Satellitendecoder-Karten - Satellitendecoder-Karten, die rechtmäßig auf den Markt eines Mitgliedstaats gebracht wurden und in einem anderen Mitgliedstaat benutzt werden - Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung in einem Mitgliedstaat - Zeigen von Sendungen unter Missachtung der vergebenen Exklusivrechte - Urheberrecht - Fernsehausstrahlungsrecht - Ausschließliche Lizenzen für die Rundfunkausstrahlung im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Schutz von zugangskontrollierten Diensten - Illegale Vorrichtung - Richtlinie 98/84/EG - Richtlinie 2001/29/EG - Vervielfältigung von Werken im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm - Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht - Öffentliche Wiedergabe von Werken in Gastwirtschaften - Richtlinie 93/83/EWG)

2011/C 347/02

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegende Gerichte

High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien der Ausgangsverfahren

Kläger: Football Association Premier League Ltd, NetMed Hellas SA, Multichoice Hellas SA (C-403/08), Karen Murphy (C-429/08)

Beklagte: QC Leisure, David Richardson, AV Station plc, Malcolm Chamberlain, Michael Madden, SR Leisure Ltd, Philip George Charles Houghton, Derek Owen (C-403/08), Media Protection Services Ltd (C-429/08)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (Chancery Division) — Auslegung der Art. 28 EG, 30 EG, 49 EG und 81 EG sowie von Art. 2 Buchst. a und e, 4 Buchst. a und 5 der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320, S. 54), von Art. 2, 3 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10), von Art. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) sowie Auslegung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15) — Entgeltliche Vergabe exklusiver Rechte zur Sicherstellung der Weiterverbreitung von Fußballspielen via Satellit — Vertrieb von Dekodern im Vereinigten Königreich, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und es ermöglichen, unter Verkennung der vergebenen exklusiven Rechte derartige Spiele zu zeigen

Tenor

1.

Der Begriff der illegalen Vorrichtung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten ist dahin auszulegen, dass er weder ausländische Decodiervorrichtungen — die Zugang zu den Satellitenrundfunkdiensten eines Sendeunternehmens gewähren und mit Erlaubnis dieses Unternehmens hergestellt und in den Verkehr gebracht, aber gegen seinen Willen außerhalb des geografischen Bereichs verwendet werden, für den sie ausgeliefert wurden — noch durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift beschaffte oder aktivierte Decodiervorrichtungen oder Decodiervorrichtungen umfasst, die unter Verstoß gegen eine vertragliche Beschränkung, wonach ihre Nutzung nur zu privaten Zwecken erlaubt ist, verwendet worden sind

2.

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, mit der die Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen einschließlich derjenigen, die durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift beschafft oder aktiviert worden sind, und derjenigen, die unter Verstoß gegen eine vertragliche Beschränkung, wonach ihre Nutzung nur zu privaten Zwecken erlaubt ist, verwendet worden sind, untersagt wird, da eine solche Regelung nicht in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich fällt.

3.

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen,

dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach im Inland die Einfuhr, der Verkauf und die Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen, die den Zugang zu einem kodierten Satellitenrundfunkdienst aus einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen, der nach der Regelung des erstgenannten Staates geschützte Gegenstände umfasst, rechtswidrig sind, und

dass sich an diesem Ergebnis weder dadurch etwas ändert, dass die ausländische Decodiervorrichtung durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift in der Absicht, die fragliche Gebietsbeschränkung zu umgehen, beschafft oder aktiviert wurde, noch dadurch, dass diese Vorrichtung zu gewerblichen Zwecken verwendet wird, obwohl sie der privaten Nutzung vorbehalten war.

4.

Die Klauseln eines Vertrags über eine ausschließliche Lizenz zwischen einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und einem Sendeunternehmen stellen eine nach Art. 101 AEUV verbotene Wettbewerbsbeschränkung dar, sofern sie dem Sendeunternehmen die Pflicht auferlegen, keine den Zugang zu den Schutzgegenständen dieses Rechtsinhabers ermöglichenden Decodiervorrichtungen zum Zweck ihrer Verwendung außerhalb des vom Lizenzvertrag erfassten Gebiets zur Verfügung zu stellen.

5.

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass sich das Vervielfältigungsrecht auf flüchtige Fragmente der Werke im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erstreckt, sofern diese Fragmente Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung der betreffenden Urheber zum Ausdruck bringen, wobei das zusammengesetzte Ganze der gleichzeitig wiedergegebenen Fragmente zu prüfen ist, um zu klären, ob es solche Elemente enthält.

6.

Vervielfältigungshandlungen wie die in der Rechtssache C-403/08 fraglichen, die im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erfolgen, erfüllen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und dürfen daher ohne Erlaubnis der betreffenden Urheberrechtsinhaber vorgenommen werden.

7.

Der Begriff der öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in einer Gastwirtschaft aufhaltenden Gäste umfasst.

8.

Die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung ist dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf die Rechtmäßigkeit von Vervielfältigungshandlungen auswirkt, die im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erfolgen.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-302/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten der im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia niedergelassenen Unternehmen - Sozialbeitragsermäßigungen - Rückforderung)

2011/C 347/03

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und G. Aiello, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 5 und 6 der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[1999] 4268, ABl. 2000, L 150, S. 50), nachzukommen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat, verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die nach der durch diese Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilferegelung gewährten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.


26.11.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-493/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens - Freier Kapitalverkehr - Ausländische und inländische Pensionsfonds - Körperschaftsteuer - Dividenden - Befreiung - Unterschiedliche Behandlung)

2011/C 347/04

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und M. Afonso)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und H. Ferreira)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens — Beschränkungen des Kapitalverkehrs — Ausländische und inländische Pensionsfonds — Dividenden — Besteuerung — Ungleichbehandlung

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie die Befreiung von der Körperschaftsteuer den im portugiesischen Hoheitsgebiet ansässigen Pensionsfonds vorbehalten hat.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.


26.11.2011   

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C 347/4


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien — Österreich) — Astrid Preissl KEG/Landeshauptmann von Wien

(Rechtssache C-381/10) (1)

(Industriepolitik - Lebensmittelhygiene - Verordnung (EG) Nr. 852/2004 - Installation eines Waschbeckens in den Toiletten eines Betriebs, der Lebensmittel in den Verkehr bringt)

2011/C 347/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Verwaltungssenat Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Astrid Preissl KEG

Beklagter: Landeshauptmann von Wien

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Verwaltungssenat Wien — Auslegung von Anhang II Kapitel I Ziff. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139, S. 1) und insbesondere des in der deutschen Fassung der genannten Vorschrift enthaltenen Begriffs „Handwaschbecken“ — Entscheidung einer Behörde eines Mitgliedstaats, mit der angeordnet wird, in den Toiletten eines Cafés ein Handwaschbecken zu installieren, das mit Mitteln zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen ausgestattet ist

Tenor

Anhang II Kapitel I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ist dahin auszulegen, dass danach weder ein Waschbecken im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich zum Händewaschen bestimmt sein muss noch der Wasserhahn und Mittel zum Händetrocknen benutzt werden können müssen, ohne dass ein Handkontakt erforderlich ist.


(1)  ABl. C 274 vom 9.10.2010.


26.11.2011   

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C 347/5


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien — Österreich) — Erich Albrecht, Thomas Neumann, Van-Ly Sundara, Alexander Svoboda, Stefan Toth/Landeshauptmann von Wien

(Rechtssache C-382/10) (1)

(Industriepolitik - Lebensmittelhygiene - Verordnung (EG) Nr. 852/2004 - Selbstbedienungsverkauf von Brot- und Gebäckstücken)

2011/C 347/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Verwaltungssenat Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Erich Albrecht, Thomas Neumann, Van-Ly Sundara, Alexander Svoboda, Stefan Toth

Beklagter: Landeshauptmann von Wien

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Verwaltungssenat Wien — Auslegung von Anhang II Kapitel IX Ziff. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139, S. 1) — Schutz von Lebensmitteln vor Kontamination — Verkauf von Brot und Gebäck im Wege der Selbstbedienung — Entscheidung einer Behörde eines Mitgliedstaats, mit der angeordnet wird, eine technische Vorrichtung anzubringen, die die Kunden daran hindert, mit bloßen Händen berührte Ware zurückzulegen

Tenor

Anhang II Kapitel IX Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ist dahin auszulegen, dass in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren bei Selbstbedienungsverkaufsboxen für Brot- und Gebäckstücke der Umstand, dass ein potenzieller Käufer die zum Verkauf angebotenen Lebensmittel denkmöglich mit bloßen Händen berühren oder sie anniesen kann, für sich allein nicht die Feststellung erlaubt, dass diese Lebensmittel nicht vor Kontaminationen geschützt sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.


(1)  ABl. C 274 vom 9.10.2010.


26.11.2011   

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C 347/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Deggendorf/Markus Stoppelkamp als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Harald Raab

(Rechtssache C-421/10) (1)

(Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. b - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Leistungen eines Dienstleisters, der in demselben Mitgliedstaat wohnt wie der Dienstleistungsempfänger, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedstaat hat - Begriff des im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen)

2011/C 347/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Deggendorf

Beklagter: Markus Stoppelkamp als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Harald Raab

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof (Deutschland) — Auslegung des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungsorts — Von einem Dienstleister erbrachte Leistungen, der in demselben Mitgliedstaat wie die Dienstleistungsempfänger ansässig ist, aber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hat — Begriff des „im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen“

Tenor

Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der betreffende Steuerpflichtige bereits dann ein „im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger“ ist, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat.


(1)  ABl. C 317 vom 20.11.2010.


26.11.2011   

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C 347/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Limoges — Frankreich) — Philippe Bonnarde/Agence de Services et de Paiement

(Rechtssache C-443/10) (1)

(Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Einfuhr eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person - Umweltbonus - Voraussetzungen - Zulassungsbescheinigung, die das Fahrzeug als Vorführwagen ausweist)

2011/C 347/08

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Limoges

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Philippe Bonnarde

Beklagter: Agence de Services et de Paiement

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal administratif de Limoges — Auslegung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138, S. 57), geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Europäischen Kommission vom 23. Dezember 2003 (ABl. 2004, L 10, S. 29) — Einfuhr eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs durch eine in Frankreich ansässige Person — Nationale Rechtsvorschrift, die die Gewährung einer Umweltprämie von der Vorlage einer Bescheinigung abhängig macht, die das Fahrzeug als Vorführwagen ausweist — Mengenmäßige Beschränkung — Maßnahme gleicher Wirkung

Tenor

Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die für die Gewährung der Förderung mit der Bezeichnung „Umweltbonus — Grenelle der Umwelt“ bei der Zulassung von eingeführten Vorführwagen in diesem Mitgliedstaat verlangt, dass die Erstzulassungsbescheinigung solcher Fahrzeuge mit dem Vermerk „Vorführwagen“ versehen ist.


(1)  ABl. C 317 vom 20.11.2010.


26.11.2011   

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C 347/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Waldshut Tiengen — Landwirtschaftsgericht — Deutschland) — Rico Graf, Rudolf Engel/Landratsamt Waldshut — Landwirtschaftsamt

(Rechtssache C-506/10) (1)

(Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Selbständige Grenzgänger - Landpachtvertrag - Agrarstruktur - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der der Vertrag beanstandet werden kann, wenn die im nationalen Hoheitsgebiet von Schweizer Landwirten als Grenzgänger erzeugten Produkte zur zollfreien Ausfuhr in die Schweiz bestimmt sind)

2011/C 347/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Waldshut Tiengen — Landwirtschaftsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rico Graf, Rudolf Engel

Beklagter: Landratsamt Waldshut — Landwirtschaftsamt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Amtsgericht Waldshut-Tiengen — Landwirtschaftsgericht — Auslegung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, S. 6) — Beanstandung der Fortführung eines von einem Schweizer Landwirt mit Betriebssitz in der Schweiz geschlossenen Pachtvertrags über landwirtschaftliche Flächen in einem Mitgliedstaat durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats — Nationale Regelung, nach der bei Flächen, die der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte dienen, die außerhalb des Binnenmarkts zollfrei verbracht werden sollen, eine solche Beanstandung zulässig ist, wenn eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt

Tenor

Der in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats einen zwischen einer dort ansässigen Person und einem in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Grenzgänger geschlossenen Landpachtvertrag über ein Grundstück, das in einem bestimmten Bereich des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gelegen ist, aus dem Grund beanstanden kann, dass das gepachtete Grundstück der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte dient, die zollfrei aus dem Binnenmarkt der Union ausgeführt werden sollen, und dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen, dann entgegen, wenn diese Regelung in ihrer Anwendung eine erheblich größere Zahl von Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats berührt als Staatsangehörige des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Regelung gilt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies zutrifft.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


26.11.2011   

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C 347/7


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 11. Juli 2011 — Mostafa Abed El Karem El Kott u. a./Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

(Rechtssache C-364/11)

2011/C 347/10

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mostafa Abed El Karem El Kott, Chad Amin A Radi, Kamel Ismail Hazem

Beklagte: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Vorlagefragen

Für die Zwecke der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 (1):

1.

Bedeutet der Schutz dieser Richtlinie die Anerkennung als Flüchtling oder — je nach Wahl der Mitgliedstaaten — eine der beiden zum Anwendungsbereich der Richtlinie gehörenden Schutzformen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus) oder gegebenenfalls keine dieser beiden automatisch, sondern nur die Zugehörigkeit zum persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie?

2.

Bezieht sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands der Institution auf den Aufenthalt außerhalb des Tätigkeitsgebiets der Institution, die Einstellung der Tätigkeit der Institution oder den Wegfall der Möglichkeit der Institution, Beistand oder Schutz zu gewähren, oder gegebenenfalls auf ein unfreiwilliges, auf eine legitime oder objektive Ursache zurückgehendes Hindernis, weswegen die dazu berechtigte Person den Schutz oder den Beistand nicht in Anspruch nehmen kann?


(1)  Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12).


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/7


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Republik Ungarn), eingereicht am 1. August 2011 — Gábor Csonka u. a./Ungarischer Staat

(Rechtssache C-409/11)

2011/C 347/11

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gábor Csonka, Tibor Isztli, Dávid Juhász, János Kiss, Csaba Szontágh

Beklagter: Ungarischer Staat

Vorlagefragen

1.

Hatte der ungarische Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kläger die Schäden verursachten, die Richtlinie 72/166/EWG (1) umgesetzt und dabei insbesondere die Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie beachtet? Entfaltet diese Richtlinie damit unmittelbare Wirkung für die Kläger?

2.

Kann eine Privatperson, die in ihren Rechten verletzt wurde, weil dieser Staat die Richtlinie 72/166/EWG nicht umgesetzt hat, nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht von ihm verlangen, dass er der Richtlinie nachkommt, und sich dazu gegenüber dem Mitgliedstaat, der seinen Pflichten nicht nachkommt, unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht berufen, um die Garantien in Anspruch nehmen zu können, die er ihr hätte gewährleisten müssen?

3.

Hat eine Privatperson, die in ihren Rechten verletzt wurde, weil die Richtlinie 72/166/EWG nicht umgesetzt wurde, nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht wegen dieses Verstoßes Anspruch auf Schadensersatz?

4.

Ist der ungarische Staat im Fall der Bejahung der vorstehenden Frage verpflichtet, entweder die Kläger oder die Personen, die bei den von den Klägern verursachten Verkehrsunfällen geschädigt wurden, zu entschädigen?

Die Richtlinie bestimmt konkret: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Pflichtversicherungsverträge zur Deckung der Haftpflicht für die Nutzung von Fahrzeugen. auf der Basis einer einzigen Prämie [im Hinblick auf die verursachten Schäden] das gesamte Gebiet der Gemeinschaft abdecken …“.

5.

Besteht eine Schadensersatzpflicht des Staats, wenn der Schaden auf einen Gesetzgebungsfehler zurückgeht?

6.

Ist das Regierungsdekret Nr. 190/2004 vom 8. Juni 2004 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (190/2004. [VI.8] Korm. rendelet a gépjármű üzembentartójának kötelező felelősségbiztosításról), das bis zum 1. Januar 2010 in Kraft war, mit den Bestimmungen der Richtlinie 72/166/EWG vereinbar oder hat Ungarn vielmehr seine Pflicht zur Umsetzung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen verletzt?


(1)  Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1).


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/8


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 26. August 2011 — Lagura Vermögensverwaltung GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen

(Rechtssache C-438/11)

2011/C 347/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lagura Vermögensverwaltung GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Hafen

Vorlagefrage

Ist unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen, dass die Behörde des Drittlandes nicht mehr überprüfen kann, ob die von ihr ausgestellte Bescheinigung auf einer richtigen Darstellung der Fakten beruht, dem Abgabenschuldner die Berufung auf Vertrauensschutz nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 und 3 ZK (1) zu versagen, wenn die Umstände hinsichtlich der Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit der Ursprungsbescheinigung in die Sphäre des Ausführers fallen, oder setzt der Übergang der Beweislast im Rahmen des Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 erster Teil ZK von der Zollbehörde auf den Abgabenschuldner lediglich bzw. vielmehr voraus, dass die Nichtaufklärbarkeit ihre Ursache außerhalb der Sphäre der Behörde des Ausfuhrlandes bzw. in einer allein dem Ausführer zuzurechnenden Nachlässigkeit hat?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302, S. 1, in der durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung, ABl. L 311, S. 17.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/8


Rechtsmittel, eingelegt am 25. August 2011 von Ziegler SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-199/08, Ziegler/Kommission

(Rechtssache C-439/11 P)

2011/C 347/13

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ziegler SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, M. Favart, A. Bailleux)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dieses Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-199/08, Ziegler/Kommission, aufzuheben und den diesem zugrunde liegenden Rechtsstreit selbst zu entscheiden;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und daher die Entscheidung K(2008) 926 endg. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) für nichtig zu erklären, hilfsweise, die ihr in dieser Entscheidung auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären, oder äußerst hilfsweise, die Geldbuße erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe:

 

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch mehrere Rechtsfehler begangen, dass es im angefochtenen Urteil festgestellt habe, dass die Kommission nach ihren Leitlinien zum Begriff der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die der Rechtsmittelführerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen;

 

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen Art. 296 AEUV, das Grundrecht auf ein faires Verfahren und den allgemeinen Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verstoßen, dass es festgestellt habe, dass die Kommission nicht ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie allein aufgrund der Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ den Anteil des Umsatzes auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Märkten bei der Ermittlung des Grundbetrags der der Rechtsmittelführerin nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) festgesetzt werden, auferlegten Geldbuße zugrunde gelegt habe;

 

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil weise einen Begründungsmangel auf, da es nicht auf den Klagegrund der fehlenden objektiven Unparteilichkeit der Kommission eingehe und durch die Zurückweisung dieses Klagegrundes das Grundrecht auf ein faires Verfahren sowie das Grundrecht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung verletze;

 

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin schließlich geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen das Unionsrecht und insbesondere den allgemeinen Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, da darin zwar anerkannt werde, dass die Kommission die finanzielle Lage der Rechtsmittelführerin nicht ordnungsgemäß untersucht habe, jedoch nicht in Frage gestellt werde, dass die Kommission nicht einmal die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, die Rechtsmittelführerin in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße gemäß Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen kommen zu lassen, obwohl sie einem anderen wegen derselben Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße belegten Unternehmen aufgrund der oben genannten Bestimmung eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/9


Rechtsmittel, eingelegt am 30. August 2011 von Team Relocations NV u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-204/08 und T-212/08, Team Relocations NV u. a./Kommission

(Rechtssache C-444/11 P)

2011/C 347/14

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Team Relocations NV, Amertranseuro International Holdings Ltd, Trans Euro Ltd, Team Relocations Ltd

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-204/08 und T-212/08 aufzuheben;

falls der Gerichtshof beschließen sollte, Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung anzuwenden,

Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 in der Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Rechtsmittelführerinnen im Zeitraum Januar 1997 bis September 2003 gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben;

Art. 2 derselben Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er für die Rechtsmittelführerinnen eine Geldbuße in Höhe von 3,49 Mio. Euro vorsieht;

hilfsweise, die gegen die Rechtsmittelführerinnen mit der genannten Entscheidung verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

weiter hilfsweise, Art. 2 derselben Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er eine gesamtschuldnerische Haftung der Amertranseuro International Holdings Ltd in Höhe von 1,3 Mio. Euro vorsieht;

weiter hilfsweise, der Kommission aufzugeben, offenzulegen, aufgrund welcher Kriterien sie beschlossen hat, die für die Interdean NV ursprünglich vorgesehene Geldbuße um 70 % herabzusetzen, und demzufolge der Team Relocations Gelegenheit zu geben, schriftlich darzulegen, weshalb diese Gründe auch für deren eigene Situation gelten;

der Kommission auf jeden Fall die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer machen neun Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Vorschrift, Verfälschung von Beweismitteln, Verstoß gegen die Beweislastregeln und die Begründungspflicht, soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, dass Team Relocations für die in Art. 1 der Entscheidung genannte „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ in der Zeit von Januar 1997 bis September 2003 verantwortlich sei.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Nr. 13 der Leitlinien der Kommission über die Festsetzung von Geldbußen von 2006, Verstoß gegen die Beweislastregeln sowie die Grundsätze in dubio pro reo und nulla poena sine culpa, soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt werde, dass der Grundbetrag der für die Rechtsmittelführerinnen festgesetzten Geldbuße anhand des von dem behaupteten Verstoß nicht betroffenen Umsatzes von Team Relocations berechnet werden könne.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der individuellen Bestrafung und gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs, mit der diesen Grundsätzen Wirkung verliehen werde, sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht und die Beweislastregeln, soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, dass die Entscheidung im Hinblick auf die Festsetzung des Grundbetrags der gegen Team Relocations verhängten Geldbuße von einem Satz von 17 % habe ausgehen können.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen die Art. 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt werde, dass in der Entscheidung der Prozentsatz des „Umsatzes“ von Team Relocations mit der Anzahl der Jahre habe multipliziert werden können, in denen das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti und gegen die Begründungspflicht, soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, dass die Erhebung eines zusätzlichen Betrages von Team Relocations in Höhe von 17 % berechtigt gewesen sei.

Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Vorschrift, die Begründungspflicht und den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti sowie Verfälschung von Beweismitteln, soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, dass die Entscheidung zutreffend zu dem Ergebnis gekommen sei, dass keine mildernden Umstände vorlägen, die eine wesentliche Ermäßigung der den Rechtsmittelführerinnen auferlegten Geldbuße rechtfertigten.

Siebter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und die Begründungspflicht, soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, dass die Amertranseuro International Holdings Ltd gesamtschuldnerisch in Höhe von 1,3 Mio. Euro hafte.

Achter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht, soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, dass die der Team Relocations auferlegte Geldbuße verhältnismäßig sei.

Neunter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die Begründungspflicht und den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti, soweit in dem angefochtenen Urteil sowohl der achte von Team Relocations geltend gemachte Klagegrund als auch deren Antrag zurückgewiesen worden sei, der Kommission aufzugeben, die Faktoren offenzulegen, die sie für die Ermäßigung der Geldbuße von Interdean um 70 % herangezogen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


26.11.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/10


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland) eingereicht am 1. September 2011 — Natthaya Dülger gegen Wetteraukreis

(Rechtssache C-451/11)

2011/C 347/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Gießen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Natthaya Dülger

Beklagter: Wetteraukreis

Vorlagefrage

Kann sich eine thailändische Staatsangehörige, die mit einem dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer verheiratet war, und nach Erhalt der Genehmigung zu ihm zu ziehen mehr als 3 Jahre ununterbrochen mit ihm zusammengewohnt hat, auf die sich aus Art. 7 S. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB 1/80) ergebenden Rechte mit der Folge berufen, dass ihr wegen der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung ein Aufenthaltsrecht zusteht?


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/11


Rechtsmittel, eingelegt am 2. September 2011 von Solvay SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-186/06, Solvay/Europäische Kommission

(Rechtssache C-455/11 P)

2011/C 347/16

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Solvay SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. W. Brouwer, M. O'Regan, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Randnrn. 121 bis 170 des Urteils aufzuheben,

die Randnrn. 394, 395 und 402 bis 427 des Urteils aufzuheben,

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass a) die Rechtsmittelführerin von Mai 1995 bis August 1997 gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen habe und b) die Rechtsmittelführerin das dritte Unternehmen gewesen sei, das die Voraussetzungen gemäß Nr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllt habe, und die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße entsprechend herabzusetzen oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und

der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) teilweise abgewiesen.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts, dass sie von Mai 1995 bis August 1997 an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG und 53 Abs. 1 EWR-Abkommen beteiligt gewesen sei. Das Gericht habe seine Kontrollbefugnisse überschritten und rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin Preisinformationen und ihre Geschäftsstrategie mit anderen Unternehmen erörtert und/oder ausgetauscht habe. Der Wortlaut der angefochtenen Entscheidung lasse eine solche Beurteilung nicht zu. Das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung aufrecht erhalten habe, dass die Diskussionen, Verhandlungen und der Informationsaustausch zwischen den Wasserstoffperoxidherstellern (einschließlich der Rechtsmittelführerin) mit dem gemeinsamen Willen, den Wettbewerb zu beschränken, im Rahmen eines erfolglosen Versuchs, eine Martktaufteilungsvereinbarung zu treffen (die das Stadium des Vertragsschlusses nicht erreicht habe), gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen verstoßen hätten, da sie entweder Vorbereitungshandlungen für und Teil derselben kollusiven Vereinbarung eines nicht abgestrittenen Preisfestsetzungskartells, dem sie im August 1997 beigetreten sei, oder einer abgestimmten Verhaltensweise zur Vorbereitung dieses späteren Kartells gewesen seien und/oder einen verbotenen Informationsaustausch zwischen Unternehmen darstellten. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums nicht überschritten habe, indem sie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass ein anderes Unternehmen, und zwar Arkema, die Voraussetzungen von Nr. 21 der Mitteilung der Kommission vom 3. April 2003 über Zusammenarbeit erfüllt habe. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Konzept des „erheblichen Mehrwerts“ definiert und angewandt habe, und Vefälschungen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem es befunden habe, dass die Unterlagen, die Arkema am 3. April 2003 ohne begleitende Erläuterungen mit Fax übermittelt habe, einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Nr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 dargestellt hätten. Ferner habe es offensichtliche Rechts- und Verfahrensfehler begangen und Beweise verfälscht, indem es befunden habe, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu einem anderen Schluss habe gelangen dürfen als in der Entscheidung K(2006) 2098 vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.645 — Methacrylat), in der sie, bevor Arkema anschließend Erklärungen geliefert habe, festgestellt habe, dass dasselbe Fax von Arkema vom 3. April 2003 (das Nachforschungen der Kommission wegen mehrerer mutmaßlicher Kartelle einschließlich HP und Methacrylat betroffen habe) die Voraussetzungen von Nr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht erfüllt habe.


26.11.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/12


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Brescia (Italien), eingereicht am 9. September 2011 — Gennaro Currà u. a./Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-466/11)

2011/C 347/17

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Brescia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gennaro Currà u. a.

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Streithelferin: Italienische Republik

Vorlagefragen

1.

Stehen aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen des deutschen Staates (Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 des Londoner Abkommens [von 1953 über die Schulden des Deutschen Reichs] usw.) das im Hinblick auf den Sachverhalt des Rechtsstreits gegenüber dem italienischen Richter geltend gemachte Privileg der Immunität [dieses Staates] in Zivilsachen — auf das er sich seit dem 11. März 2004 (Urteil Ferrini) nicht mehr berufen kann — und die [am 18. November 2008 in Triest unterzeichnete] Vereinbarung mit der italienischen Regierung, ein Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof (Rechtssache Nr. 143/2008 General List) anhängig zu machen, zusammen mit der einschlägigen italienischen Regelung [in dem] Gesetz Nr. 89/2010, die italienische Urteile über schwere Verbrechen gegen die Menschlichkeit für nicht vollstreckbar erklärt, im Widerspruch zu Art. 6 [EUV] und den Art. 17, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen [Union] vom 18. Dezember 2000?

2.

Sind durch die Anwendung von Art. 7 des Reichsbeamtenhaftungsgesetzes (Urteile [des Bundesgerichtshofs] vom 26. Juni 2003, III ZR 245/98, und des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006, 2 Bvr 1476/03) in Fällen, die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit betreffen, wodurch europäischen Bürgern entgegen Art. 2 des Londoner Abkommens von 1953 über die Schulden des Deutschen Reichs das Recht auf Schadensersatz gegenüber dem deutschen Staat genommen wird, die Rechte der Kläger gemäß den Art. 17 und 47 der Charta der. Grundrechte [der Europäischen Union] bis zum 11. März 2004 (Urteil Ferrini) verletzt worden und steht daher die Berufung auf eine Verjährungsfrist im Widerspruch zu den Gemeinschaftspflichten, insbesondere zu Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 letzter Unterabsatz [EUV] und dem Grundsatz des Verbots des „venire contra factum proprium“?

3.

Steht die Einrede der Immunität der beklagten Bundesrepublik Deutschland von der Gerichtsbarkeit im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 3 letzter Unterabsatz [EUV] und Art. 21 [EUV], weil sie die zivilrechtliche Haftung der Beklagten aufgrund der gemeinsamen europäischen Grundsätze (Art. 340 [AEUV]) für ihre Verletzung des Völkerrechts (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) gegenüber den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ausschlösse?


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/12


Rechtsmittel der Audi AG und der Volkswagen AG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2011 in der Rechtssache T-318/09, Audi AG, Volkswagen AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 9. September 2011

(Rechtssache C-467/11 P)

2011/C 347/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Audi AG, Volkswagen AG (Prozessbevollmächtigter: P. Kather, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

Das Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2011, in der Rechtssache T-318/09, wird aufgehoben.

Die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts vom 14. Mai 2009, Aktenzeichen R 226/2007-1, wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Harmonisierungsamt auferlegt.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das angefochtene Urteil des Gerichts verstoße gegen Artikel 7 Absatz 1 lit. c) der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) (1), da materielles Gemeinschaftsrecht unzutreffend angewandt worden sei. Das Kennzeichen TDI sei nicht beschreibend. Unzutreffenderweise sei das Gericht davon ausgegangen, dass die angesprochenen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken die Kennzeichnung TDI als eine Abkürzung für eine technische Eigenschaft annähmen. Dies sei unzutreffend, da TDI einerseits keine Abkürzung sei und andererseits eine Vielzahl von Langformen für eine solche Abkürzung bestünden. Daher sei jedenfalls das Erfordernis des Verständnisses „sofort und ohne weiteres Nachdenken“ nicht erfüllt. Ferner sind die Rechtsmittelführerinnen der Ansicht, dass der Amtsermittlungsgrundsatz des Artikels 76 Absatz 1 Satz 1 GMVO verletzt wurde, da das Harmonisierungsamt verabsäumt habe nachzuweisen, dass ein absolutes Schutzhindernis bestehe.

Des Weiteren sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden, da zwischen dem Zeichen TDI und den eingetragenen Zeichen CDI und HOl ein direkter und konkreter Zusammenhang bestehe, der eine Gleichbehandlung erfordern würde. Eine solche Gleichbehandlung liege nicht vor, da TDI nicht eingetragen ist.

Das angefochtene Urteil verstoße auch gegen Artikel 7 Absatz 3 GMVO, denn einerseits sei ein Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht in der gesamten Gemeinschaft erforderlich und andererseits habe das Gericht die zugrunde liegenden Tatsachen rechtlich falsch bewertet. Ein Nachweis sei nicht erforderlich, da die „Pago“-Rechtsprechung des Gerichtshofs (2) zu Artikel 9 auf Artikel 7 GMVO übertragbar sei. Darüber hinaus seien entsprechende Nachweise für die Verkehrsdurchsetzung erbracht worden, die das Gericht rechtlich falsch bewertet habe. Insbesondere habe das Gericht die Indizwirkung von nationalen Eintragungen verkannt. Auch die hohen Marktanteile und Verkaufszahlen von TDI-Fahrzeugen habe das Gericht nicht berücksichtigt und somit den damit verbundenen Werbeeffekt in der rechtlichen Würdigung übersehen.

Zuletzt habe das Gericht rechtlich fehlerhaft ausgeführt, dass das Zeichen TDI nicht markenmäßig benutzt werde. Dies sei unzutreffend und verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, da das Zeichen TDI in jeder Benutzungsform markenmäßig verwendet werde.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009 in der Rechtssache C-301/07, Pago International; Slg. 2009, I-9429.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/13


Klage, eingereicht am 16. September 2011 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-473/11)

2011/C 347/19

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und W. Roels)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 43, 96, 98 und 306 bis 310 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) verstoßen hat, dass es eine Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros, wie sie im Erlass Nr. B71/2260 vom März 1971 festgelegt ist, angewandt hat;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission haben die Niederlande die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros nicht durchgeführt. Dies folge aus dem Erlass Nr. B71/2260 vom 22. März 1971 in der zuletzt geänderten Fassung, der klar gegen die in den Art. 306 bis 310 der MWSt-Richtlinie festgelegte Sonderregelung für Reisebüros verstoße.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


26.11.2011   

DE

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C 347/13


Rechtsmittel, eingelegt am 19. September 2011 von Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2011 in der Rechtssache T-275/09, Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-477/11 P)

2011/C 347/20

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd (Prozessbevollmächtigte: I. Dodds-Smith, Solicitor, D. Anderson, QC, und J. Stratford, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts aufzuheben;

die Nichtigkeitsklage von Sepracor für zulässig zu erklären und die Rechtssache (in der Frage des wesentlichen Verfahrenserfordernisses) zu ihren Gunsten zu entscheiden und/oder an das Gericht zurückzuweisen, damit es über die Begründetheit der Nichtigkeitsklage befindet;

der Kommission die Kosten von Sepracor aufzuerlegen, die in der vorliegenden Instanz und in der ersten Instanz im Zusammenhang mit der Unzulässigkeitsrede entstehen;

im Übrigen die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist der Beschluss, mit dem ihre Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, aus folgenden Gründen aufzuheben:

1.

Verletzung ihrer Rechte auf Zugang zu den Gerichten und auf einen wirksamen Rechtsbehelf;

2.

Verstoß gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis durch Rückgriff auf Aussagen von dritter Seite (diese Rüge sei vor dem Gericht erhoben, aber von diesem nicht geprüft worden).

Verletzung der Rechte auf Zugang zu den Gerichten und auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Die Rechtsmittelführerin habe im Juli 2007 für ihr Produkt Lunivia eine zentralisierte Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt, gestützt auf umfangreiche und teure Studien und auf die Annahme, dass Lunivia für eine zentralisierte Beurteilung als neuer Wirkstoff nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 726/2004 (1) in Betracht komme. Zumindest habe es stichhaltige Gründe für die Annahme gegeben, dass ihr Produkt Lunivia ein neuer Wirkstoff sei, und es sei in erster Linie aus diesem Grund von der Europäischen Arzneimittelagentur zur Beurteilung angenommen worden.

Die angefochtene Entscheidung sei auf die endgültige Feststellung der Kommission hinausgelaufen, dass Lunivia nicht als neuer Wirkstoff behandelt werde, und komme damit funktionell einer ablehnenden Entscheidung über die Eignung gleich. Diese Entscheidung habe Rechtswirkungen erzeugt, insbesondere den Entzug des Schutzes vor Querverweisen durch Zweitantragsteller für Generika und vor der Inanspruchnahme von Generika-Genehmigungen für insgesamt 10 Jahre.

Unter diesen Umständen habe die Rechtsmittelführerin keine andere Wahl gehabt, als ihren Antrag zurückzuziehen. Hätte sie zugelassen, dass eine zentralisierte Genehmigung für das Inverkehrbringen ohne den sich aus der Zuerkennung des Status als neues Arzneimittel ergebenden Schutz ihres Forschungsdossiers erteilt worden sei, hätten sich Antragsteller für Generika in der gesamten Europäischen Union sofort auf die wertvollen vorklinischen und klinischen Daten im Dossier der Rechtsmittelführerin stützen können. Kein innovatives pharmazeutisches Unternehmen hätte dies geschehen lassen können. Die „Wiedergutmachung“ durch einen Antrag auf Nichtigerklärung und vorläufigen Rechtsschutz wäre wirkungslos geblieben, weil sie die genannten unwiderruflichen Folgen nicht hätte rückgängig machen können.

Es gebe daher nur dann Aussicht auf einen praktikablen und effektiven Rechtsschutz (im Gegensatz zu einem theoretischen und illusorischen), wenn es ihr gestattet werde, gegen die angefochtene Entscheidung vorzugehen.

In diesem Zusammenhang stützt sich die Rechtsmittelführerin u. a. auf

1.

das nach den Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union geschützte Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf einen wirksamen Rechtsbehelf,

2.

das Erfordernis, dass die Verfahrensvorschriften für die bei den Gerichten der Union erhobenen Klagen in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen auszulegen sind,

3.

die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und nationaler Gerichte,

4.

politische Erwägungen zur Wechselbeziehung zwischen dem zentralisierten Verfahren und den nationalen Verfahren,

5.

die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur

a)

Gewaltenteilung,

b)

Zulässigkeit der Anfechtung von Rechtsakten, die das Ergebnis eines speziellen und gesonderten Verfahrens sind,

c)

Gewährleistung angemessenen Rechtsschutzes,

d)

Offenlegung vertraulicher Informationen.

Verstoß gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis

Das Gericht habe das Vorbringen von Sepracor zu einem Verstoß gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis wegen Rückgriffs auf Aussagen von dritter Seite nicht einmal angesprochen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, bei dem es sich um einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts handele, ergebe sich daraus, dass Sepracor über Aussagen, die eingegangen seien und Berücksichtigung gefunden hätten, erst nach Erlass einer Entscheidung informiert worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136, S. 1).


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Argeș (Rumänien), eingereicht am 20. September 2011 — Andrei Emilian Boncea, Filofteia Catrinel Boncea, Adriana Boboc, Cornelia Mihăilescu/Rumänischer Staat, vertreten durch das Ministerium für öffentliche Finanzen

(Rechtssache C-483/11)

2011/C 347/21

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Argeș

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Andrei Emilian Boncea, Filofteia Catrinel Boncea, Adriana Boboc, Cornelia Mihăilescu

Beklagter: Rumänischer Staat, vertreten durch das Ministerium für öffentliche Finanzen

Vorlagefragen

1.

Verstößt Art. 5 des Gesetzes Nr. 221/2009 in der durch den Verfassungsgerichtshof Rumäniens mit Entscheidung Nr. 1358 vom 21. Oktober 2010 geänderten Fassung gegen Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte?

2.

Stehen Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einer nationalen Regelung entgegen, die es ermöglicht, den auf Ersatz erlittenen immateriellen Schadens gerichteten Anspruch einer Person einzuschränken, die durch eine gesetzeswidrige Entscheidung aus politischen Gründen verurteilt wurde?


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/15


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Argeș (Rumänien), eingereicht am 20. September 2011 — Mariana Budan/Rumänischer Staat — Ministerul Finanțelor Publice, vertreten durch die Direcția Generală a Finanțelor Publice Argeș

(Rechtssache C-484/11)

2011/C 347/22

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Argeș

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mariana Budan

Beklagter: Rumänischer Staat — Ministerul Finanțelor Publice, vertreten durch die Direcția Generală a Finanțelor Publice Argeș

Streithelfer: Iulian-Nicolae Cujbescu

Vorlagefrage

Stehen der Klägerin Mariana Budan und dem Streithelfer Iulian-Nicolae Cujbescu als Opfer der kommunistischen Herrschaft und heutige Bürger der Europäischen Union nach der Auslegung der grundlegenden Prinzipien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Verträge der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof — sowie in der Situation, in der eine Regelung im nationalen Recht fehlt (nachdem Art. 5 des Gesetzes Nr. 221/2009 für verfassungswidrig erklärt wurde) — ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zu?


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/15


Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa (Republik Lettland), eingereicht am 22. September 2011 — Laimonis Treimanis/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-487/11)

2011/C 347/23

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā rajona tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Laimonis Treimanis

Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefrage

Untersagt es Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 918/83 (1) dem Eigentümer eines privaten, von einem Drittstaat aus in die Europäische Union eingeführten Personenkraftwagens, diesen einem Mitglied seiner Familie zum unentgeltlichen Gebrauch zu überlassen, das seinen Wohnsitz tatsächlich aus dem Drittstaat in die Europäische Union verlegt hat und mit dem zusammen der Eigentümer des Personenkraftwagens vor dessen Einfuhr in die Europäische Union in dem Drittstaat einen Haushalt gebildet hatte, wenn sich der Eigentümer des Personenkraftwagens seit der Einfuhr des Personenkraftwagens in die Europäische Union überwiegend in dem Drittstaat aufhält?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1).


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/15


Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2011 von der Mitsubishi Electric Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2011 in der Rechtssache T-133/07, Mitsubishi Electric Corp./Europäische Kommission

(Rechtssache C-489/11 P)

2011/C 347/24

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Mitsubishi Electric Corp. (Prozessbevollmächtigte: R. Denton, Solicitor, J. J. Vyavaharkar, Solicitor, K. Haegeman, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aufzuheben, soweit damit die Klage von Melco beim Gericht abgewiesen wurde;

die Artikel der Entscheidung, die nicht bereits durch das Urteil für nichtig erklärt wurden, für nichtig zu erklären, soweit sie für den Zeitraum, für den Melco gesamtschuldnerisch mit Toshiba für die Tätigkeiten von TMT&D haftet, auf Melco und TMT&D anwendbar sind;

jedenfalls die Kommission zu verurteilen, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Melco im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass dem Gericht bei der Würdigung der Beweise betreffend das Vorliegen der behaupteten „Übereinkunft“ erhebliche Rechtsfehler unterlaufen seien:

Das Gericht habe die Informationen über das Vorliegen der „Übereinkunft“ verfälscht.

Das Gericht habe falsche Maßgaben für die Überprüfung von Beweisen angewandt und den Rechtsprechungsgrundsatz, dass Aussagen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässlich anzusehen sind, nicht korrekt angewandt.

Das Gericht habe bei der Feststellung, dass die Aussage von Herrn M. glaubhaft sei und Beweiswert habe, die Rechtsprechung zu den für Beweise geltenden Maßgaben und zur Gewichtung von Beweisen nicht korrekt angewandt.

Das Gericht habe in Bezug auf die Antwort von Fuji auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Vorschriften über die Bestätigung nicht korrekt angewandt.

Das Gericht habe die Gesamtwirkung der einzelnen Verletzungen der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Melco durch die Kommission nicht berücksichtigt.

Das Gericht habe die Verteidigungsrechte von Melco, insbesondere die Unschuldsvermutung, verletzt, indem es von Melco die Erbringung eines Negativbeweises verlangt habe, um zu zeigen, dass sie keine Zuwiderhandlung begangen habe.

Das Gericht habe die Unschuldsvermutung nicht beachtet und Rechtsgrundsätze verletzt, indem es die alternative plausible Erklärung nicht berücksichtigt habe.

Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, dass dem Gericht bei der Beurteilung der angeblichen Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung schwerwiegende Rechtsfehler unterlaufen seien:

Das Gericht habe die angebliche Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung nicht nach den vorgegebenen rechtlichen Maßgaben bewiesen.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/16


Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Mercato San Severino (Italien), eingereicht am 26. September 2011 — Ciro Di Donna/Società imballaggi metallici Salerno Srl (SIMSA)

(Rechtssache C-492/11)

2011/C 347/25

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di Pace di Mercato San Severino

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ciro Di Donna

Beklagte: Società imballaggi metallici Salerno Srl (SIMSA)

Vorlagefrage

Stehen die Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verkündet am 7. Dezember 2000 in Nizza, wie in Straßburg am 12. Dezember 2007 angenommen, die Richtlinie 2008/52/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts des effektiven Rechtsschutzes und allgemein das Unionsrecht in seiner Gesamtheit der Einführung einer Regelung in einem der Mitgliedsstaaten der Union, wie sie in der in Italien im Decreto legislativo Nr. 28/2010 und im Ministerialdekret Nr. 180/2010 in der durch das Ministerialdekret Nr. 145/2011 geänderten Fassung, enthalten ist, entgegen, wonach

das Gericht im nachfolgenden Rechtsstreit Beweisargumente zulasten der Partei, die ohne rechtfertigenden Grund an einem obligatorischen Mediationsverfahren nicht teilgenommen hat, ableiten kann;

das Gericht die Rückforderung der Kosten, die von der obsiegenden Partei, die einen Vorschlag zur Streitbeilegung abgelehnt hat, aufgewandt worden sind und die sich auf den Zeitraum nach der Formulierung des Vorschlags beziehen, ausschließen und dieser Partei die Tragung der Kosten der unterliegenden Partei in Bezug auf diesen Zeitraum sowie die Zahlung eines weiteren Betrags zugunsten des Staatshaushalts in Höhe des bereits für die geschuldete Gebühr (Einheitsgebühr) geleisteten auferlegen muss, wenn die Entscheidung, die das nach der Formulierung des Vorschlags eingeleitete gerichtliche Verfahren abschließt, vollständig mit dem Inhalt des abgelehnten Vorschlags übereinstimmt;

das Gericht bei Vorliegen schwerer und außerordentlicher Gründe die Rückforderung der von der obsiegenden Partei für die dem Mediator geschuldete Aufwandsentschädigung und die Vergütung des Sachverständigen aufgewandten Kosten ausschließen kann, auch wenn die Entscheidung, die das gerichtliche Verfahren abschließt, nicht vollständig mit dem Inhalt des Vorschlags übereinstimmt;

das Gericht der Partei, die ohne rechtfertigenden Grund nicht an dem Mediationsverfahren teilgenommen hat, die Zahlung eines Betrags zugunsten des Staatshaushaltes in Höhe der für das Gerichtsverfahren geschuldeten Einheitsgebühr auferlegen muss;

der Mediator einen Vorschlag zur Streitbeilegung auch dann formulieren kann oder sogar muss, wenn keine Einigung der Parteien vorliegt, und zwar auch, wenn die Parteien am Verfahren nicht teilgenommen haben;

die Frist für den Abschluss des Versuchs der Mediation bis zu vier Monate betragen kann;

auch nach Ablauf der Frist von vier Monaten seit Beginn des Verfahrens die Klageerhebung erst zulässig ist, nachdem beim Sekretariat der Einrichtung für Mediation das vom Mediator verfasste Protokoll über das Nichtzustandekommen der Einigung, das den abgelehnten Vorschlag wiedergibt, erlangt worden ist;

nicht ausgeschlossen ist, dass so viele Mediationsverfahren stattfinden können — mit der daraus folgenden Verlängerung der für die Beendigung der Streitigkeit benötigten Zeit —, wie im Laufe des in der Zwischenzeit begonnenen gerichtlichen Verfahrens neue rechtmäßige Anträge gestellt werden;

die Kosten des verpflichtenden Mediationsverfahrens mindestens doppelt so hoch sind wie die des gerichtlichen Verfahrens, das durch das Mediationsverfahren vermieden werden soll, und dieses Missverhältnis exponentiell ansteigt, je höher der Wert der Streitigkeit ist (soweit, dass die Kosten der Mediation die des gerichtlichen Verfahrens um mehr als das Sechsfache übersteigen) oder je komplexer diese ist (in diesem Fall wird sich die Benennung eines von den Verfahrensparteien zu vergütenden Sachverständigen als notwendig erweisen, der dem Mediator in Streitigkeiten hilft, die bestimmte Fachkenntnisse verlangen, ohne dass das vom Sachverständigen erstellte Gutachten oder die von ihm gesammelten Informationen im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren verwendet werden können)?


(1)  ABl. L 136, S. 3.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/17


Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2011 von United Technologies Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-141/07, United Technologies Corp./Europäische Kommission

(Rechtssache C-493/11 P)

2011/C 347/26

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: United Technologies Corp. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Winckler, J. Temple Lang, Solicitor, C. J. Cook, Advocate, Rechtsanwalt D. Gerard)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aufzuheben;

auf Grundlage der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen die Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und die darin verhängte Geldbuße herabzusetzen oder gegebenenfalls das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin stellte das Gericht, erstens, zu Unrecht fest, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, der UTC die Verantwortlichkeit für das Verhalten von GTO und der Otis Tochtergesellschaften zuzurechnen. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Erstens habe das Gericht einen materiellen Rechtsfehler begangen, indem es nicht die rechtliche Prüfung vorgenommen habe, die für die Widerlegung der Vermutung der Zurechnung aufgrund der 100 %igen Anteilseignerschaft einer Muttergesellschaft an Tochtergesellschaften vorgesehen sei. Zweitens verstoße die Auslegung der rechtlichen Prüfung für die Widerlegung dieser Vermutung durch das Gericht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Drittens habe das Gericht das Vorbringen von UTC zur Widerlegung dieser Vermutung in der Begründung nicht ausreichend gewürdigt.

Zweitens habe das Gericht keine ausreichende Begründung gegeben und einen Rechtsfehler begangen, indem es sich nicht mit dem Vorbringen von UTC zum Verstoß gegen die Gleichbehandlung mit MEC befasst habe.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/18


Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2011 von Otis Luxembourg Sàrl, früher General Technic-Otis Sàrl, Otis SA, Otis BV, Otis Elevator Company, Otis GmbH & Co. OHG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-141/07, Otis Luxembourg Sàrl, früher General Technic-Otis Sàrl, Otis Sàrl, Otis BV, Otis Elevator Company, Otis GmbH & Co. OHG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-494/11 P)

2011/C 347/27

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Otis Luxembourg Sàrl, früher General Technic-Otis Sàrl, Otis Sàrl, Otis BV, Otis Elevator Company, Otis GmbH & Co. OHG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Winckler, J. Temple Lang, Solicitor, C. J. Cook, Advocate, Rechtsanwalt D. Gerard)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil aufzuheben;

auf Grundlage der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen die Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und die darin verhängten Geldbußen herabzusetzen oder gegebenenfalls das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die relevanten tatsächlichen Gesichtspunkte an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen stellte das Gericht, erstens, zu Unrecht fest, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, der Otis SA die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung der GTO in Luxemburg zuzurechnen. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen. Erstens habe das Gericht einen materiellen Rechtsfehler begangen, indem es die vom Gerichtshof im Urteil Akzo Nobel/Kommission (C-97/08 P) aufgestellten rechtlichen Anforderungen und den Begriff eines einzigen Unternehmens falsch angewandt habe. Zweitens habe das Gericht seine Kompetenz überschritten, indem es sich auf Tatsachen gestützt habe, die die Kommission in ihrer Entscheidung nicht angeführt habe und die in der Akte der Kommission nicht enthalten gewesen seien. Drittens habe das Gericht die Art und den Umfang der rechtlichen Beziehung zwischen GTO und der Otis SA falsch qualifiziert und Tatsachen entstellt. Viertens habe das Gericht nicht ausreichend begründet, warum verneint worden sei, dass die Kommission ihre Pflicht zur Gleichbehandlung der Muttergesellschaften von GTO und MEE verletzt habe.

Zweitens habe das Gericht mehrere Rechtsfehler begangen, indem es die Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbuße für die Zuwiderhandlung in Deutschland aufrechterhalten habe. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Erstens habe das Gericht die Leitlinien für Geldbußen von 1998 falsch ausgelegt, indem es entschieden habe, dass die Kommission die Größe des beeinträchtigten Marktes bei der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht habe berücksichtigen müssen. Zweitens habe das Gericht die Bestimmung der Größe des beeinträchtigten Marktes und die Aufteilung der Teilnehmer in Kategorien nicht ausreichend begründet.

Drittens habe das Gericht verschiedene Rechtsfehler begangen und seine Kompetenz überschritten, indem es Otis keinen „teilweisen Geldbußenerlass“ nach Nr. 23 Buchstabe b letzter Absatz der Kronzeugenregelung von 2002 gewährt habe. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Erstens habe das Gericht es unterlassen, die richtigen rechtlichen Maßstäbe für den „teilweisen Geldbußenerlass“ anzuwenden, seine Kompetenz überschritten, indem es die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung der von Otis vorgelegten Beweise ersetzt habe, und anerkannte Beweisregeln missachtet. Zweitens habe das Gericht die Begründungspflicht der Kommission falsch ausgelegt.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/18


Rechtsmittel, eingelegt am 27. September 2011 von Toshiba Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2011 in der Rechtssache T-113/07, Toshiba Corp./Kommission

(Rechtssache C-498/11 P)

2011/C 347/28

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Toshiba Corp. (Prozessbevollmächtigte: J. F. MacLennan, Solicitor, Rechtsanwalt A. Schulz, A. Dawes, Solicitor, S. Sakellariou, Δικηγόρος)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihr Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der Entscheidung zurückgewiesen wurde, und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen, und jedenfalls

ihre Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens vor dem Gericht der Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht mit der Zurückweisung ihres Antrags auf Nichtigerklärung von Art. 1 der Entscheidung mehrere Rechtsfehler begangen habe:

a)

es habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Zeugenaussagen von ABB eine Übereinkunft belegen könnten,

b)

es habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es sowohl bestätigende als auch indirekte Beweise für das Bestehen einer Übereinkunft gebe,

c)

es habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass Toshiba sowohl an einer einzigen als auch an einer fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, und

d)

es habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Verteidigungsrechte von Toshiba durch die Nichtoffenlegung mehrerer entlastender Zeugenaussagen nicht verletzt worden seien.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/19


Rechtsmittel der Schindler Holding Ltd, der Schindler Management AG, der Schindler SA, der Schindler Sàrl, der Schindler Liften BV und der Schindler Deutschland Holding GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-138/07, Schinder Holding Ltd u.a. gegen Europäische Kommission, unterstützt durch Rat der Europäischen Union, eingelegt am 28. September 2011

(Rechtssache C-501/11 P)

2011/C 347/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Schindler Holding Ltd, Schindler Management AG, Schindler SA, Schindler Sàrl, Schindler Liften BV, Schindler Deutschland Holding GmbH (Prozessbevollmächtigte: R. Bechtold und W. Bosch, Rechtsanwälte, sowie Professor Dr. J. Schwarze)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen

1.

das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 (Rechtssache T-138/07) aufzuheben;

2.

die Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2007 (COMP/E-1/38.823 -Aufzüge und Fahrtreppen) für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die in dieser Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

3.

hilfsweise zu den Anträgen Ziffer 1 und Ziffer 2, die Sache zur Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen;

4.

in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerinnen für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen machen insgesamt dreizehn Rechtsmittelgründe geltend:

Erstens habe das Gericht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und gegen die Anforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren verstoßen, indem es der Auffassung ist, dass die Kommission für die Verhängung von Geldbußen zuständig sei, ohne dass das Gericht selbst die Kommissionsentscheidung vollumfänglich überprüft hätte.

Zweitens habe das Gericht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, indem es eine Beweisführung durch Kronzeugen als zulässig erachte, wie dies in der derzeitigen Praxis der Kommission geschehe.

Drittens habe das Gericht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 7 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, nachfolgend: EMRK) verstoßen, indem es Art. 23 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 (1) als hinreichend bestimmte Gesetzesgrundlage für die Verhängung von Geldbußen angesehen hätte.

Viertens habe das Gericht verkannt, dass die Bußgeldleitlinien der Kommission von 1998 mangels Zuständigkeit der Kommission unwirksam seien.

Fünftens habe das Gericht zu Unrecht verneint, dass die Bußgeldleitlinien der Kommission von 1998 gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstießen.

Sechstens habe das Gericht gegen den Verschuldensgrundsatz und die Unschuldsvermutung (Art. 27 Abs. 2 der Verordnung 1/2003; Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nachfolgend: Charta, Art. 6 Abs. 2 EMRK) verstoßen, indem es eine Zurechnung der Zuwiderhandlung durch Mitarbeiter an die betroffenen Unternehmen nicht für notwendig erachtet bzw. nicht durchgeführt habe.

Siebtens habe das Gericht zu Unrecht die Mithaftung der Schindler Holding angenommen. Hierbei griffen die angewandten Grundsätze über die Mithaftung der Muttergesellschaft in mitgliedstaatliche Kompetenzen ein. Zudem habe das Gericht sowohl die Rechtsprechung des Gerichtshofes überspannt, als auch gegen die Unschuldsvermutung (Art. 48 Abs. 1 Charta und Art. 6 Abs. 2 EMRK) verstoßen.

Achtens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Höchstgrenzen von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 als nicht überschritten angesehen.

Neuntens sei die Schindler Holding hierdurch auch in ihrem Eigentumsrecht verletzt, da sich die Geldbußenfestsetzung wie eine Enteignung auswirke (Art. 17 Abs. 1 der Charta, Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls der EMRK).

Zehntens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die zu hohen Grundbeträge, die die Kommission angenommen habe, als gerechtfertigt angesehen.

Elftens habe das Gericht zu Unrecht gebilligt, dass die Kommission bestimmte Umstände nicht als Milderungsgründe akzeptiert habe. Hierbei habe das Gericht insbesondere die freiwillige Beendigung des Kartells in Deutschland sowie die Compliance-Maßnahmen der Rechtsmittelführerinnen verkannt.

Zwölftens habe das Gericht die von der Kommission zu niedrig angesetzten bzw. zu Unrecht nicht eingeräumten Kooperationsnachlässe als gerechtfertigt angesehen. Hierbei verkenne es die Beiträge der Rechtsmittelführerinnen. Auch verkenne es, dass die Kommission rechtsfehlerhaft zu geringe Nachlässe für die Zusammenarbeit außerhalb der Leniency-Bekanntmachung gewährt habe.

Dreizehntens habe das Gericht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem es die Höhe der Geldbußen als noch zulässig angesehen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. 2003, L 1, S. 1.


26.11.2011   

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C 347/20


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 30. September 2011 — Vivaio dei Molini Azienda Agricola Porro Savoldi ss/Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servici e forniture

(Rechtssache C-502/11)

2011/C 347/30

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vivaio dei Molini Azienda Agricola Porro Savoldi ss

Beklagte: Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servici e forniture

Vorlagefragen

1.

Stehen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere Art. 6 der Richtlinie 93/37/EWG (1) (jetzt Art. 4 der Richtlinie 2004/18/EG (2)) grundsätzlich einer nationalen Rechtsvorschrift (wie Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 109 von 1994 — jetzt Art. 34 Abs. 1 Buchst. a des gesetzvertretenden Dekrets Nr. 163 von 2006) entgegen, die die Möglichkeit der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge allein den Gesellschaften vorbehält, die Handelstätigkeiten ausüben, und damit einige Unternehmer (wie die einfachen Gesellschaften), die nicht gewöhnlich oder überwiegend diese Art von Tätigkeiten ausüben, ausschließt, oder ist ein solches Verbot im Lichte der besonderen Regelung der einfachen Gesellschaften und ihrer besonderen Eigenkapitalregelung vernünftig und nicht diskriminierend?

Für den Fall, dass die erste Frage verneint werden sollte, wird dem Gerichtshof die folgende weitere Frage vorgelegt:

2.

Erlauben es das Gemeinschaftsrecht und insbesondere Art. 6 der Richtlinie 93/37/EWG (jetzt Art. 4 der Richtlinie 2004/18/EG) sowie der Grundsatz der Freiheit der Rechtsform der Unternehmen, die zur Teilnahme an Ausschreibungen zugelassen sind, dem nationalen Gesetzgeber, die rechtliche Befugtheit eines Unternehmers (oder Wirtschaftsteilnehmers nach der Definition der Richtlinie 2004/18/EG) angesichts der Eigenheiten der für diesen Unternehmer geltenden nationalen Regelung einzuschränken, indem er ihn von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ausschließt, oder stellt eine solche Einschränkung eine Verletzung der Grundsätze der Angemessenheit und der Nichtdiskriminierung dar?


(1)  ABl. L 199, S. 54.

(2)  ABl. L 134, S. 114.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/21


Rechtsmittel der ThyssenKrupp Elevator (CENE) GmbH, vormals ThyssenKrupp Aufzüge GmbH, und der ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs e.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 30. September 2011

(Rechtssache C-503/11 P)

2011/C 347/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: ThyssenKrupp Elevator (CENE) GmbH, vormals ThyssenKrupp Aufzüge GmbH, und ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH (Prozessbevollmächtigte: K. Blau-Hansen, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 (ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u.a./Europäische Kommission) insgesamt aufzuheben, soweit es die Klage abweist und die Rechtsmittelführerinnen betrifft;

hilfsweise, das gegenüber den Rechtsmittelführerinnen in Artikel 2 der angegriffenen Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21. Februar 2007 verhängte Bußgeld angemessen weiter herabzusetzen;

weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich mit dem gegenständlichen Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-147/07 u.a. (ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u.a./Europäische Kommission), soweit dieses die Klage vom 7. Mai 2007 gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission C(2007) 512 endg. vom 21. Februar 2007 (Sache COMP/E-1/38.823 — Aufzüge und Fahrtreppen) abweist und die Rechtsmittelführerinnen betrifft.

Die Rechtsmittelführerinnen rügen die Unzuständigkeit der Kommission, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die Verletzung des EG- bzw. AEU-Vertrages und bei Durchführung dieser Verträge anzuwendender Rechtsnormen sowie Ermessensmissbrauch und Grundrechtsverletzungen in insgesamt vier Rechtsmittelgründen:

 

Erstens rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht die Zuständigkeit der Kommission zur Durchführung des Verfahrens rechtsfehlerhaft bestätigt habe. Sie sind der Ansicht, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission wegen Unanwendbarkeit von Artikel 101 AEUV (ex-Artikel 81 EG) mangels zwischenstaatlicher Bedeutung der vorgeworfenen lokalen Zuwiderhandlungen für nichtig hätte erklären müssen. Selbst wenn das Gericht Artikel 101 AEUV für anwendbar erkläre, hätte es beachten müssen, dass der Zuständigkeit der Kommission jedenfalls das durch die VO 1/2003 (1) begründete System paralleler Zuständigkeiten nach der ECN-Bekanntmachung entgegenstehe. Schließlich verkenne das Gericht, dass die nachträgliche Verfahrenseinleitung durch die Kommission einen Verstoß gegen den grundrechtlich geschützten Grundsatz der Bestimmtheit und Gesetzesmäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen darstelle.

 

Zweitens rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission rechtsfehlerhaft bestätige, die Rechtsmittelführerinnen gesamtschuldnerisch unter Zugrundelegung des Konzernumsatzes der ThyssenKrupp AG zur Verantwortung zu ziehen. Das Urteil verletze insoweit Artikel 23 VO 1/2003, das Rechtsstaatsprinzip in Gestalt des nulla poena sine lege-Grundsatzes, den Grundsatz verhältnismäßigen Strafens, den in dubio pro reo-Grundsatz und den Schuldgrundsatz. Das Urteil sei rechtsfehlerhaft, soweit es auf der Annahme beruhe, dass eine Tochtergesellschaft gemeinsam mit ihrer Muttergesellschaft (und anderen Konzerngesellschaften) einen Haftungsverbund in Gestalt einer wirtschaftlichen Einheit bilde. Zum anderen und unabhängig davon verletze es den Schuldgrundsatz, weil den Rechtsmittelführerinnen zusammen mit ihren Muttergesellschaften eine Buße als Gesamtschuldnerinnen auferlegt werde. Hilfsweise wird gerügt, dass das Gericht die gesamtschuldnerische Haftung trotz fehlender Anordnung von Haftungsquoten im Innenverhältnis bestätigt habe.

 

Drittens rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht in seinem Urteil gegen die ihm rechtlich zugewiesene umfassende Prüfungspflicht verstoßen habe, indem es die Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung des Ausgangsbetrags, des Abschreckungsmultiplikators sowie die mangelnde Würdigung der Kooperation der Rechtsmittelführerinnen durch die Kommission nur unzureichend überprüft habe und damit gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren und die darin liegende Rechtsschutzgarantie verstoßen habe.

 

Viertens wird ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der Festsetzung des Ausgangsbetrages für den Deutschland betreffenden Verstoß gerügt, weil nicht befangene Umsätze in die Ausgangsbetragsfestsetzung einbezogen worden seien, obwohl dem zwingende Gründe entgegenstehen. Das Gericht habe gegenüber Schindler insoweit eine zutreffend differenzierte Begründung vorgenommen, diese Differenzierung aber gegenüber den Rechtsmittelführerinnen rechtswidrig unterlassen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. L 1, S. 1.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/22


Rechtsmittel der ThyssenKrupp Ascenseurs Luxemburg Sàrl gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs e.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 30. September 2011

(Rechtssache C-504/11 P)

2011/C 347/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: ThyssenKrupp Ascenseurs Luxemburg Sàrl (Prozessbevollmächtigter: T. Schaper, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 (ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u.a./Europäische Kommission) insgesamt aufzuheben, soweit es die Klage abweist und die Rechtsmittelführerin betrifft;

hilfsweise, das gegenüber der Rechtsmittelführerin in Artikel 2 der angegriffenen Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21. Februar 2007 verhängte Bußgeld angemessen weiter herabzusetzen;

weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit dem gegenständlichen Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-148/07 u.a. (ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u.a./Europäische Kommission), soweit dieses die Klage vom 7. Mai 2007 gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission C (2007) 512 endg. vom 21. Februar 2007 (Sache COMP/E-1/38.823 — Aufzüge und Fahrtreppen) abweist und die Rechtsmittelführerin betrifft.

Die Rechtsmittelführerin rügt die Unzuständigkeit der Kommission, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die Verletzung des EG- bzw. AEU-Vertrages und bei Durchführung dieser Verträge anzuwendender Rechtsnormen sowie Ermessensmissbrauch und Grundrechtsverletzungen in insgesamt drei Rechtsmittelgründen:

 

Erstens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Zuständigkeit der Kommission zur Durchführung des Verfahrens rechtsfehlerhaft bestätigt habe. Sie ist der Ansicht, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission wegen Unanwendbarkeit von Artikel 101 AEUV (ex-Artikel 81 EG) mangels zwischenstaatlicher Bedeutung der vorgeworfenen lokalen Zuwiderhandlungen für nichtig hätte erklären müssen. Selbst wenn das Gericht Artikel 101 AEUV für anwendbar erkläre, hätte es beachten müssen, dass der Zuständigkeit der Kommission jedenfalls das durch die VO 1/2003 (1) begründete System paralleler Zuständigkeiten nach der ECN-Bekanntmachung entgegenstehe. Schließlich verkenne das Gericht, dass die nachträgliche Verfahrenseinleitung durch die Kommission einen Verstoß gegen den grundrechtlich geschützten Grundsatz der Bestimmtheit und Gesetzesmäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen darstelle.

 

Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission rechtsfehlerhaft bestätige, die Rechtsmittelführerin gesamtschuldnerisch unter Zugrundelegung des Konzernumsatzes der ThyssenKrupp AG zur Verantwortung zu ziehen. Das Urteil verletze insoweit Artikel 23 VO 1/2003, das Rechtsstaatsprinzip in Gestalt des nulla poena sine lege-Grundsatzes, den Grundsatz verhältnismäßigen Strafens, den in dubio pro reo-Grundsatz und den Schuldgrundsatz. Das Urteil sei rechtsfehlerhaft, soweit es auf der Annahme beruhe, dass eine Tochtergesellschaft gemeinsam mit ihrer Muttergesellschaft (und anderen Konzerngesellschaften) einen Haftungsverbund in Gestalt einer wirtschaftlichen Einheit bilde. Zum anderen und unabhängig davon verletze es den Schuldgrundsatz, weil der Rechtsmittelführerin zusammen mit ihrer Muttergesellschaft eine Buße als Gesamtschuldnerinnen auferlegt werde. Hilfsweise wird gerügt, dass das Gericht die gesamtschuldnerische Haftung trotz fehlender Anordnung von Haftungsquoten im Innenverhältnis bestätigt habe.

 

Drittens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht in seinem Urteil gegen die ihm rechtlich zugewiesene umfassende Prüfungspflicht verstoßen habe, indem es die Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung des Ausgangsbetrags, des Abschreckungsmultiplikators sowie die mangelnde Würdigung der Kooperation der Rechtsmittelführerin durch die Kommission nur unzureichend überprüft habe und damit gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren und die darin liegende Rechtsschutzgarantie verstoßen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. L 1, S. 1.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/23


Rechtsmittel der ThyssenKrupp Elevator AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u.a. gegen Kommission, eingelegt am 30. September 2011

(Rechtssache C-505/11 P)

2011/C 347/33

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: ThyssenKrupp Elevator AG (Prozessbevollmächtigter: T. Klose, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 (ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u.a./Kommission) insgesamt aufzuheben, soweit es die Klage abweist und die Rechtsmittelführerin betrifft;

hilfsweise, das gegenüber der Rechtsmittelführerin in Art. 2 der angegriffenen Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21. Februar 2007 verhängte Bußgeld angemessen weiter herabzusetzen;

weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt mit dem gegenständlichen Rechtsmittel die Unzuständigkeit der Kommission, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die Verletzung des EG- bzw. AEU-Vertrages und bei Durchführung dieser Verträge anzuwendender Rechtsnormen sowie Ermessensmissbrauch und Grundrechtsverletzungen in insgesamt sechs Rechtsmittelgründen:

 

Erstens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Zuständigkeit der Kommission zur Durchführung des Verfahrens rechtsfehlerhaft bestätigt habe. Sie ist der Ansicht, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission wegen Unanwendbarkeit von Art. 101 AEUV (ex Art. 81 EG) mangels zwischenstaatlicher Bedeutung der vorgeworfenen lokalen Zuwiderhandlungen für nichtig hätte erklären müssen. Selbst wenn das Gericht Art. 101 AEUV für anwendbar erkläre, hätte es beachten müssen, dass der Zuständigkeit der Kommission jedenfalls das durch die VO 1/2003 (1) begründete System paralleler Zuständigkeiten nach der ECN-Bekanntmachung entgegenstehe. Schließlich verkenne das Gericht, dass die nachträgliche Verfahrenseinleitung durch die Kommission einen Verstoß gegen den grundrechtlich geschützten Grundsatz der Bestimmtheit und Gesetzesmäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen darstelle.

 

Zweitens verkenne das Gericht, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem vorliege, da die Kommission die vor Verfahrenseinleitung zugunsten der Rechtsmittelführerin ergangenen Amnestieentscheidungen nationaler Kartellbehörden missachtet habe.

 

Drittens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission rechtsfehlerhaft bestätige, die Rechtsmittelführerin gesamtschuldnerisch mit ihren Tochtergesellschaften haftbar zu machen. Die Rechtsmittelführerin sei unstreitig selbst nicht an den Zuwiderhandlungen beteiligt. Einer Zurechnung fremden Handelns aufgrund der fehlerhaften Prämisse der Verantwortlichkeit der wirtschaftlichen Einheit stehen der sanktionsrechtliche Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, der in dubio pro reo-Grundsatz und das Recht auf ein faires Verfahren entgegen.

 

Viertens verkenne das Gericht rechtsfehlerhaft, dass die Bestätigung der Haftung der Rechtsmittelführerin als Gesamtschuldnerin gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstoße. Hilfsweise rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission hinsichtlich der fehlenden Haftungsquoten im Innenverhältnis rechtsfehlerhaft bestätigt habe und das Urteil insoweit an einem Begründungsmangel leide.

 

Fünftens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht in seinem Urteil gegen die ihm rechtlich zugewiesene umfassende Prüfungspflicht verstoßen habe, indem es die Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung des Ausgangsbetrags, des Abschreckungsmultiplikators und der mehrfachen Bebußung bei parallelen Verstößen sowie die mangelnde Würdigung der Kooperation der Rechtsmittelführerin durch die Kommission nur unzureichend überprüft habe und damit gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren und die darin liegende Rechtsschutzgarantie verstoßen habe. Jedenfalls leide das Urteil an einem Begründungsmangel, soweit es die von der Entscheidungspraxis der Kommission abweichende Mehrfachbebußung bestätige.

 

Sechstens wird ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der Festsetzung des Ausgangsbetrages für den Deutschland betreffenden Verstoß gerügt, weil nicht befangene Umsätze in die Ausgangsbetragsfestsetzung einbezogen worden seien, obwohl dem zwingende Gründe entgegenstehen. Das Gericht habe gegenüber Schindler insoweit eine zutreffend differenzierte Begründung vorgenommen, diese Differenzierung aber gegenüber der Rechtsmittelführerin rechtswidrig unterlassen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. L 1, S. 1.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/24


Rechtsmittel der ThyssenKrupp AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u.a. gegen Kommission, eingelegt am 30. September 2011

(Rechtssache C-506/11 P)

2011/C 347/34

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: ThyssenKrupp AG (Prozessbevollmächtigte: M. Klusmann und S. Thomas, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 (ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u.a./Kommission) insgesamt aufzuheben, soweit es die Klage abweist und die Rechtsmittelführerin betrifft;

hilfsweise, das gegenüber der Rechtsmittelführerin in Art. 2 der angegriffenen Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21. Februar 2007 verhängte Bußgeld angemessen weiter herabzusetzen;

weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt mit dem gegenständlichen Rechtsmittel die Unzuständigkeit der Kommission, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die Verletzung des EG- bzw. AEU-Vertrages und bei Durchführung dieser Verträge anzuwendender Rechtsnormen sowie Ermessensmissbrauch und Grundrechtsverletzungen in insgesamt sieben Rechtsmittelgründen:

 

Erstens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Zuständigkeit der Kommission zur Durchführung des Verfahrens rechtsfehlerhaft bestätigt habe. Sie ist der Ansicht, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission wegen Unanwendbarkeit von Art. 101 AEUV (ex Art. 81 EG) mangels zwischenstaatlicher Bedeutung der vorgeworfenen lokalen Zuwiderhandlungen für nichtig hätte erklären müssen. Selbst wenn das Gericht Art. 101 AEUV für anwendbar erkläre, hätte es beachten müssen, dass der Zuständigkeit der Kommission jedenfalls das durch die VO 1/2003 (1) begründete System paralleler Zuständigkeiten nach der ECN-Bekanntmachung entgegenstehe. Schließlich verkenne das Gericht, dass die nachträgliche Verfahrenseinleitung durch die Kommission einen Verstoß gegen den grundrechtlich geschützten Grundsatz der Bestimmtheit und Gesetzesmäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen darstelle.

 

Zweitens verkenne das Gericht, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem vorliegt, da die Kommission die vor Verfahrenseinleitung zugunsten der Rechtsmittelführerin ergangenen Amnestieentscheidungen nationaler Kartellbehörden missachtet habe.

 

Drittens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission rechtsfehlerhaft bestätige, die Rechtsmittelführerin gesamtschuldnerisch mit ihren Tochtergesellschaften haftbar zu machen. Die Rechtsmittelführerin sei unstreitig selbst nicht an den Zuwiderhandlungen beteiligt. Einer Zurechnung fremden Handelns aufgrund der fehlerhaften Prämisse der Verantwortlichkeit der wirtschaftlichen Einheit stehen der sanktionsrechtliche Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, der in dubio pro reo-Grundsatz und das Recht auf ein faires Verfahren entgegen.

 

Viertens verkenne das Gericht rechtsfehlerhaft, dass die Bestätigung der Haftung der Rechtsmittelführerin als Gesamtschuldnerin gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstoße. Hilfsweise rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission hinsichtlich der fehlenden Haftungsquoten im Innenverhältnis rechtsfehlerhaft bestätigt habe und das Urteil insoweit an einem Begründungsmangel leide.

 

Fünftens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht in seinem Urteil gegen die ihm rechtlich zugewiesene umfassende Prüfungspflicht verstoßen habe, indem es die Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung des Ausgangsbetrags, des Abschreckungsmultiplikators und der mehrfachen Bebußung bei parallelen Verstößen sowie die mangelnde Würdigung der Kooperation der Rechtsmittelführerin durch die Kommission nur unzureichend überprüft habe und damit gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren und die darin liegende Rechtsschutzgarantie verstoßen habe. Jedenfalls leide das Urteil an einem Begründungsmangel, soweit es die von der Entscheidungspraxis der Kommission abweichende Mehrfachbebußung bestätige.

 

Sechstens wird ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der Festsetzung des Ausgangsbetrages für den Deutschland betreffenden Verstoß gerügt, weil nicht befangene Umsätze in die Ausgangsbetragsfestsetzung einbezogen worden seien, obwohl dem zwingende Gründe entgegenstehen. Das Gericht habe gegenüber Schindler insoweit eine zutreffend differenzierte Begründung vorgenommen, diese Differenzierung aber gegenüber der Rechtsmittelführerin rechtswidrig unterlassen.

 

Siebtens wird die fehlerhafte Ausgangsbetragsfestsetzung auch für das den niederländischen Markt betreffende Bußgeld gerügt, dessen Marktvolumen trotz nur geringer Kartellbefangenheit voll berücksichtigt worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. L 1, S. 1.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/25


Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin (Finnland), eingereicht am 3. Oktober 2011 — Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN ry/Terveyspalvelualan Liitto ry, Mehiläinen Oy

(Rechtssache C-512/11)

2011/C 347/35

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Työtuomioistuin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN ry

Beklagte: Terveyspalvelualan Liitto ry, Mehiläinen Oy

Vorlagefrage

Stehen die Richtlinie 2006/54/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und die Richtlinie 92/85/EWG (2) vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz Bestimmungen eines nationalen Tarifvertrags oder der Auslegung dieser Bestimmungen entgegen, wonach einer Arbeitnehmerin, die aus einem unbezahlten Erziehungsurlaub in den Mutterschaftsurlaub geht, das in dem Tarifvertrag geregelte Mutterschaftsurlaubsentgelt nicht gezahlt wird?


(1)  ABl. L 204, S. 23.

(2)  ABl. L 348, S. 1.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/25


Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin (Finnland), eingereicht am 3. Oktober 2011 — Ylemmät Toimihenkilöt YTN ry/Teknologiateollisuus ry, Nokia Siemens Networks Oy

(Rechtssache C-513/11)

2011/C 347/36

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Työtuomioistuin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ylemmät Toimihenkilöt YTN ry

Beklagte: Teknologiateollisuus ry, Nokia Siemens Networks Oy

Vorlagefrage

Stehen die Richtlinie 2006/54/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und die Richtlinie 92/85/EWG (2) vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz der Auslegung eines nationalen Tarifvertrags entgegen, wonach einer Arbeitnehmerin, die aus einem Erziehungsurlaub in den Mutterschaftsurlaub geht, das in dem Tarifvertrag geregelte Mutterschaftsurlaubsentgelt nicht gezahlt wird?


(1)  ABl. L 204, S. 23.

(2)  ABl. L 348, S. 1.


Gericht

26.11.2011   

DE

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C 347/26


Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2011 — Agroexpansión/Kommission

(Rechtssache T-38/05) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Geldbußen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Abschreckungswirkung - Gleichbehandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit)

2011/C 347/37

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Agroexpansión, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Folguera Crespo und P. Vidal Martínez)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, É. Gippini Fournier und J. Bourke)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 — Rohtabak — Spanien) sowie Herabsetzung der gegen die Klägerin mit dieser Entscheidung verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Der Betrag der in Art. 3 der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 — Rohtabak — Spanien) gegen die Agroexpansión SA verhängten Geldbuße wird auf 2 430 000 Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Agroexpansión trägt jeweils neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Europäischen Kommission; diese trägt jeweils ein Zehntel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerin.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/26


Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2011 — Alliance One International/Kommission

(Rechtssache T-41/05) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Geldbußen - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Abschreckungswirkung - Mildernde Umstände)

2011/C 347/38

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alliance One International, Inc., vormals Dimon Inc. (Danville, Virginia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Bergkamp, H. Cogels, J. Dhont, M. Marañon Hermoso und A. Emch, dann Rechtsanwälte M. Odriozola Alén, J. Folguera Crespo, P. Vidal Martínez, M. Barrantes Diaz und A. João Vide)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst É. Gippini Fournier und F. Amato, dann É. Gippini Fournier, N. Khan und J. Bourke)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 — Rohtabak — Spanien) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin mit dieser Entscheidung verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Der Anteil am Betrag der in Art. 3 der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 — Rohtabak — Spanien) gegen die Agroexpansión SA verhängten Geldbuße, für dessen Zahlung die Alliance One International, Inc. gesamtschuldnerisch mit der Agroexpansión SA haftet, wird auf 2 187 000 Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Alliance One International, Inc. trägt jeweils neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Europäischen Kommission; diese trägt jeweils ein Zehntel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Alliance One International, Inc.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/27


Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2011 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-139/06) (1)

(Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird - Zwangsgeld - Erlass gewisser Maßnahmen durch den Mitgliedstaat - Zahlungsaufforderung - Zuständigkeit der Kommission - Zuständigkeit des Gerichts)

2011/C 347/39

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Belliard, G. de Bergues und S. Gasri, dann E. Belliard, G. de Bergues und B. Cabouat)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn, K. Banks und F. Clotuche-Duvieusart)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi-Spencer, T. Harris und C. Murrell)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 659 endg. der Kommission vom 1. März 2006 über die Aufforderung zur Zahlung des Zwangsgelds, das in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263), geschuldet wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 165 vom 15.7.2006.


26.11.2011   

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C 347/27


Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2011 — Dimos Peramatos/Kommission

(Rechtssache T-312/07) (1)

(Finanzielle Beteiligung an einem Umweltvorhaben - LIFE - Entscheidung der teilweisen Einziehung des gezahlten Betrages - Bestimmung der im Rahmen des finanzierten Vorhabens übernommenen Verpflichtungen des Begünstigten - Vertrauensschutz - Begründungspflicht)

2011/C 347/40

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Dimos Peramatos (Perama, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Gerapetritis und P. Petropoulos)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und A.-M. Rouchaud-Joët im Beistand von Rechtsanwalt A. Somou)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung oder, hilfsweise, auf Änderung der Entscheidung E(2005) 5361 der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die dem Dimos Peramatos (Gemeinde Perama) übermittelte Belastungsanzeige Nr. 3240504536 zur Einziehung der finanziellen Beteiligung, die von der Kommission im Rahmen der dem Dimos Peramatos durch die Entscheidung K (97)/1997/endg./29 vom 17. Juli 1997 gewährten Beihilfe gezahlt worden war

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Dimos Peramatos trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


26.11.2011   

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C 347/27


Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2011 — SLV Elektronik/HABM — Jiménez Muñoz (LINE)

(Rechtssache T-449/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LINE - Ältere nationale Wort- und Bildmarken Line - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 347/41

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: SLV Elektronik GmbH (Übach-Palenberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: R. Manea)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Angel Jiménez Muñoz (Gelida, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juli 2008 (Sache R 759/2007-4) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen Angel Jiménez Muñoz und der SLV Elektronik GmbH

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Juli 2008 (Sache R 759/2007-4) wird in Bezug auf die Waren „netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte; elektrische Lampen; Einzelteile der vorgenannten Waren“ in Klasse 11 aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


26.11.2011   

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C 347/28


Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2011 — Gutknecht/Kommission

(Rechtssache T-561/08) (1)

(Außervertragliche Haftung - Gesundheitspolizei - Biozid-Produkte - Erfassung der auf dem Markt befindlichen Wirkstoffe - Erlass von Verordnungen durch die Kommission nach der Richtlinie 98/8/EG - Kausalzusammenhang)

2011/C 347/42

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Jürgen Gutknecht (Kirchheimbolanden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und G. Wilms)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der durch den rechtswidrigen Erlass verschiedener Verordnungen durch die Kommission gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) oder hilfsweise, durch das Versäumnis der Kommission entstanden sein soll, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Schutz der in Anwendung dieser Richtlinie gelieferten Daten zu gewährleisten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Jürgen Gutknecht trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


26.11.2011   

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C 347/28


Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2011 — NEC Display Solutions Europe/HABM — Nokia (NaViKey)

(Rechtssache T-393/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NaViKey - Ältere Gemeinschaftswortmarke NAVI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Verstoß gegen die Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)

2011/C 347/43

Verfahrenssprache:Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: NEC Display Solutions Europe GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Munzinger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Nokia Corp. (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Tanhuanpää)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juni 2009 (Sache R 1143/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nokia Corp. und der NEC Display Solutions Europe GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die NEC Display Solutions Europe GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 5.12.2009.


26.11.2011   

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C 347/28


Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2011 — Purvis/Parlament

(Rechtssache T-439/09) (1)

(Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zusätzliches Altersversorgungssystem - Ablehnung der teilweisen Gewährung einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung in Form einer Kapitalleistung - Einrede der Rechtswidrigkeit - Erworbene Rechte - Vertrauensschutz - Verhältnismäßigkeit)

2011/C 347/44

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: John Robert Purvis (Saint-Andrews, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Krück, A. Pospíšilová Padowska und G. Corstens, dann N. Lorenz, A. Pospíšilová Padowska und G. Corstens)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 7. August 2009, mit der es abgelehnt wurde, die zusätzliche freiwillige Altersversorgung des Klägers teilweise in Form einer Kapitalleistung zu gewähren

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

John Robert Purvis trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 11 vom 16.1.2010.


26.11.2011   

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C 347/29


Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2011 — Reisenthel/HABM

(Rechtssache T-53/10) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung durch die Nichtigkeitsabteilung - Zustellung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung durch Telefax - Beschwerde bei der Beschwerdekammer - Beschwerdebegründung - Frist für die Einreichung - Zulässigkeit der Beschwerde - Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Berichtigung einer Entscheidung - Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 - Allgemeiner Rechtsgrundsatz, der die Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung zulässt)

2011/C 347/45

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Peter Reisenthel (Gilching, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. A. Busse)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Schäffner, dann R. Manea und G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Dynamic Promotion Co. Ltd (Bangkok, Thailand)

Gegenstand

Klage zum einen gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2009 in der durch die Entscheidung vom 10. Dezember 2009 berichtigten Fassung (Sache R 621/2009-3) und zum anderen gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 22. März 2010 (Sache R 621/2009-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Peter Reisenthel und der Dynamic Promotion Co. Ltd

Tenor

1.

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. März 2010 (Sache R 621/2009-3) wird aufgehoben, soweit sie den Berichtigungsantrag von Herrn Peter Reisenthel vom 23. Dezember 2009 betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


26.11.2011   

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C 347/29


Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 2011 — Chestnut Medical Technologies/HABM (PIPELINE)

(Rechtssache T-87/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PIPELINE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)

2011/C 347/46

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Chestnut Medical Technologies, Inc. (Menlo Park, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. P. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Dezember 2009 (Sache R 968/2009-2) betreffend die Anmeldung der Wortmarke PIPELINE als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Chestnut Medical Technologies, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


26.11.2011   

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C 347/29


Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2011 — P/Parlament

(Rechtssache T-213/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Entlassung - Vertrauensverlust - Begründung - Verfälschung von Beweisen)

2011/C 347/47

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: P (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Seyr und R. Ignătescu, dann S. Seyr)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 24. Februar 2010, P/Parlament (F-89/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau P trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Europäischen Parlament im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 195 vom 17.7.2010.


26.11.2011   

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C 347/30


Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2011 — Association belge des consommateurs test-achats/Kommission

(Rechtssache T-224/10) (1)

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Belgischer Energiemarkt - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Verpflichtungen in der ersten Phase der Prüfung - Entscheidung, mit der die teilweise Verweisung der Prüfung des Zusammenschlusses an die nationalen Behörden abgelehnt wird - Nichtigkeitsklage - Verbraucherverband - Rechtsschutzinteresse - Nichteinleitung des eingehenden Prüfverfahrens - Verfahrensrechte - Unzulässigkeit)

2011/C 347/48

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Association belge des consommateurs test-achats ASBL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Fratini und Rechtsanwalt F. Filpo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, A. Antoniadis und R. Sauer)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Électricité de France (EDF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Lazarus, A. Amsellem und A. Fontanille, dann Rechtsanwälte C. Lazarus und A. Creus Carreras)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9059 der Kommission vom 12. November 2009, mit der ein Zusammenschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.5549 — EDF/Segebel) und der Entscheidung C(2009) 8954 der Kommission vom 12. November 2009, mit der der Antrag der zuständigen belgischen Behörden auf teilweise Verweisung des Falles nach Art. 9 der Verordnung abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Association belge des consommateurs test-achats ASBL trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Électricité de France (EDF) trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 31.7.2010.


26.11.2011   

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C 347/30


Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2011 — dm-drogerie markt/HABM — Semtee (caldea)

(Rechtssache T-304/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke caldea - Ältere internationale Wortmarke BALEA - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 347/49

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Bludovsky und P. Hiller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Semtee (Escaldes Engornay, Andorra) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Guissart)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. April 2010 (Sache R 899/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der dm-drogerie markt GmbH & Co. KG und Semtee

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die dm-drogerie markt GmbH & Co. KG trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen durch die Streithilfe von Semtee entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 260 vom 25.9.2010.


26.11.2011   

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C 347/31


Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — Secure Computing/HABM — Investrónica (SECUREOS)

(Rechtssache T-277/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

2011/C 347/50

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Secure Computing Corp. (Roseville, Minnesota, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. P. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Investrónica, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt E. López Leiva, dann Rechtsanwalt J. L. Zurdo Rivas, schließlich Rechtsanwälte J. L. Zurdo Rivas und E. López Camba)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 25. April 2007 (Sache R 1063/2006-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Investrónica, SA und der Secure Computing Corp.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


26.11.2011   

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C 347/31


Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2011 — Hess Group/HABM — Coloma Navarro (COLOMÉ)

(Rechtssache T-341/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Einigung und Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung)

2011/C 347/51

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Hess Group AG (Bern, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: José Félix Coloma Navarro (Alvarado, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Fernández Lerroux)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Mai 2008 (Sache R 1030/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn José Félix Coloma Navarro und der Hess Group AG

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin und der Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Beklagten.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


26.11.2011   

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C 347/31


Beschluss des Gerichts vom 28. September 2011 — UCAPT/Rat

(Rechtssache T-96/09) (1)

(Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe - Beihilfe für die Erzeugung von Tabak - Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2011/C 347/52

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Union des coopératives agricoles des producteurs de tabac de France (UCAPT) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Peignot und D. F. Garreau)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und P. Mahnič Bruni)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Banks und G. von Rintelen)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Union des coopératives agricoles des producteurs de tabac de France trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 90 vom 18.4.2009.


26.11.2011   

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C 347/32


Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 2011 — Meridiana und Meridiana fly/Kommission

(Rechtssache T-128/09) (1)

(Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Untätigbleiben der Klägerinnen - Erledigung)

2011/C 347/53

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Meridiana SpA (Olbia, Italien) und Meridiana fly SpA, vormals Eurofly SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: N. Green, QC, K. Bacon, Barrister, Rechtsanwälte C. Osti und A. Prastaro)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan und E. Righini)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, avvocati dello Stato) und Alitalia — Compagnia Aerea Italiana SpA (Fiumicino, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti, G. Bellitti und I. Perego)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 6745 endg. der Kommission vom 12. November 2008 (Staatliche Beihilfe N 510/2008 — Italien — Verkauf der Aktiva der Alitalia)

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Meridiana SpA und die Meridiana fly SpA tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Alitalia — Compagnia Aerea Italiana SpA.

3.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


26.11.2011   

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C 347/32


Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2011 — DBV/Kommission

(Rechtssache T-297/10) (1)

(Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in China - Verteidigungsrechte - Berechnung des Normalwerts - Verhältnismäßigkeit - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

2011/C 347/54

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: DBV Deutscher Brennstoffvertrieb Würzburg GmbH (Würzburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Rudolph und Rechtsanwältin A. Günther)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 404/2010 der Kommission vom 10. Mai 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 117, S. 64)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die DBV Deutscher Brennstoffvertrieb Würzburg GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 246 vom 11.9.2010.


26.11.2011   

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C 347/32


Beschluss des Gerichts vom 12. Oktober 2011 — GS/Parlament und Rat

(Rechtssache T-149/11) (1)

(Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Erstattung nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen abzulehnen - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2011/C 347/55

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH (Eigeltingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: U. Rösslein und A. Neergaard) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Monteiro und M. Simm)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

3.

Über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien braucht nicht entschieden zu werden.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


26.11.2011   

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C 347/33


Beschluss des Gerichts vom 28. September 2011 — Complex/HABM — Kajometal (KX)

(Rechtssache T-206/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Zurückweisung der Anmeldung - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung)

2011/C 347/56

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Complex S.A. (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Rumpel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Kajometal s.r.o. (Dolný Kubín, Slowakei)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Januar 2011 (Sache R 864/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Complex S.A. und der Kajometal s.r.o.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 194 vom 2.7.2011.


26.11.2011   

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C 347/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. September 2011 — Gollnisch/Parlament

(Rechtssache T-346/11 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

2011/C 347/57

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: Bruno Gollnisch (Limonest, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dubois)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos, D. Moore und K. Zejdová)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011, die Immunität des Antragstellers aufzuheben

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


26.11.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. September 2011 — Gollnisch/Parlament

(Rechtssache T-347/11 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Ablehnung des Antrags auf Schutz der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Unzulässigkeit)

2011/C 347/58

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: Bruno Gollnisch (Limonest, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dubois)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos, D. Moore und K. Zejdová)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011, die Immunität und die Vorrechte des Antragstellers nicht zu schützen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


26.11.2011   

DE

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C 347/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. September 2011 — Hüttenwerke Krupp Mannesmann u. a./Kommission

(Rechtssache T-379/11 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Umwelt - Kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG - Festlegung der zuteilungsrelevanten Produkt-Benchmarks durch Beschluss der Kommission - Antrag auf einstweilige Anordnung - Zulässigkeit - Dringlichkeit)

2011/C 347/59

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragsteller: Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH (Duisburg, Deutschland), Rogesa — Roheisengesellschaft Saar mbH (Dillingen, Deutschland), Salzgitter Flachstahl GmbH (Salzgitter, Deutschland), ThyssenKrupp Steel Europe AG (Duisburg) und voestalpine Stahl GmbH (Linz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und C. Dittrich)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, K. Mifsud-Bonnici und K. Herrmann)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1)

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


26.11.2011   

DE

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C 347/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. September 2011 — Eurofer/Kommission

(Rechtssache T-381/11 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Umwelt - Kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG - Festlegung der zuteilungsrelevanten Produkt-Benchmarks durch Beschluss der Kommission - Antrag auf einstweilige Anordnung - Zulässigkeit - Dringlichkeit)

2011/C 347/60

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragsteller: Europäischer Wirtschaftsverband der Eisen- und Stahlindustrie (Eurofer) ASBL (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und C. Dittrich)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, K. Mifsud-Bonnici und K. Herrmann)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1)

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


26.11.2011   

DE

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C 347/34


Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 28. September 2011 — Safa Nicu Sepahan/Rat

(Rechtssache T-384/11 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

2011/C 347/61

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Safa Nicu Sepahan Co. (Isfahan, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bahrami)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Vitro und R. Liudvinaviciute-Cordeiro, dann R. Liudvinaviciute-Cordeiro und I. Gurov)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen, darunter die Aussetzung des Vollzugs von Punkt 19 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26), soweit in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, eine Organisation mit der Bezeichnung „Safa Nicu“ aufgeführt ist

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


26.11.2011   

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C 347/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. September 2011 — Elti/Delegation der Europäischen Union in Montenegro

(Rechtssache T-395/11 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren - Ablehnung eines Angebots - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit)

2011/C 347/62

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Antragstellerin: Elti d.o.o. (Gornja Radgona, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Zidar Klemenčič)

Antragsgegnerin: Delegation der Europäischen Union in Montenegro (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Bertolini, dann Rechtsanwälte J. Stuyck und A.-M. Vandromme)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Delegation der Europäischen Union in Montenegro vom 21. März 2011, mit der das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EuropeAid/129435/C/SUP/ME-NP eingereichte Angebot zurückgewiesen und ihr mitgeteilt wurde, dass dieser Auftrag an einen anderen Bieter vergeben worden sei

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


26.11.2011   

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C 347/35


Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 3. Oktober 2011 — Qualitest FZE/Rat

(Rechtssache T-421/11 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

2011/C 347/63

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Qualitest FZE (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Catrain González sowie E. Wright und H. Zhu, Barristers)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Marhic und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs, soweit die Antragstellerin betroffen ist, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26) und des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 65)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


26.11.2011   

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C 347/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. Oktober 2011 — Computer Resources International (Luxembourg)/Kommission

(Rechtssache T-422/11 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren - Ablehnung eines Angebots - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verlust einer Chance - Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens - Fehlende Dringlichkeit)

2011/C 347/64

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Antragstellerin: Computer Resources International (Luxembourg) SA (Dommeldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und D. Calciu im Beistand von Rechtsanwalt E. Petritsi)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union vom 22. Juli 2011, mit der die Angebote der Klägerin im Ausschreibungsverfahren AO 10340 betreffend die Erbringung von EDV-Diensten — Software-Entwicklung, Pflege, Beratung und Unterstützung für verschiedene Typen von IT-Anwendungen (ABl. 2011, S 66-106099) abgelehnt wurden und die Klägerin darüber informiert wurde, dass der den fraglichen Auftrag betreffende Rahmenvertrag an andere Bieter vergeben worden sei

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


26.11.2011   

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C 347/35


Klage, eingereicht am 15. September 2011 — Klein/Kommission

(Rechtssache T-309/10)

2011/C 347/65

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Christoph Klein (Großgmain, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Schneider-Addae-Mensah)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, durch ihre Entscheidungskarenz in dem seit 1997 laufenden Schutzklauselverfahren für den Inhaler Broncho Air® und den effecto® sowie durch die Nichteinleitung eines Schutzklauselverfahrens gemäß Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG nach Ergehen einer Untersagungsverfügung für den Vertrieb des effecto® durch Deutschland gegen die ihr unter der Richtlinie 93/42/EWG und unter allgemeinem Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen verstoßen und hierdurch für den Kläger unmittelbar einen Schaden verursacht hat;

dem Kläger den durch die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, verursachten, noch zu beziffernden Schaden zu ersetzen;

die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Klägers der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger fordert Ersatz des ihm durch die angebliche Untätigkeit der Kommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens gemäß Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (1) entstandenen Schadens. Der Kläger habe eine Inhalationshilfe für Asthmatiker und COPD-Erkrankte entwickelt, die nach Ansicht der deutschen Behörden nicht die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG erfüllt habe, da der Kläger es insbesondere versäumt habe, ausreichend klinische Daten für die Ungefährlichkeit des Inhalers vorzulegen. Der Kläger macht geltend, dass das nach dem Erstverbot des Inhalers von der Kommission zur Klärung dieser Frage 1997 eingeleitete Schutzklauselverfahren gemäß Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG nie abgeschlossen worden sei. Nach dem zweiten Verbot im Jahr 2005 habe die Kommission unter Berufung darauf, dass es sich um einen Anwendungsfall des Art. 18 der Richtlinie 93/42/EWG handelt, kein weiteres Schutzklauselverfahren eingeleitet.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Untätigkeit der Kommission aufgrund des Nichtabschlusses des 1997 bezüglich des Inhalers Broncho Air® eingeleiteten Schutzklauselverfahrens sowie der Nichteinleitung des indizierten Schutzklauselverfahrens nach dem Verbot des effecto® im Jahr 2005.

Aufgrund der mangels einer Entscheidung der Kommission unklaren Rechtslage seien dem Kläger bzw. der atmed AG, deren Vorstandvorsitzender der Kläger ist, unnötige Investitionen für Verfahrenskosten und Patente entstanden.

2.

Zweiter Klagegrund: Fehlender positiver Abschluss des Schutzklauselverfahrens durch Entscheidung der Kommission, welche die Verbotsverfügungen der deutschen Behörden als nicht gerechtfertigt qualifiziere.

Der Inhaler Broncho Air® bzw. der effecto® seien ungefährlich, wobei die Beweislast hinsichtlich der Gefährlichkeit des Produkts aufgrund der Konformitätsvermutung des CE-gekennzeichneten streitgegenständlichen Medizinprodukts dem Mitgliedsstaat obliege. Die Nützlichkeit des Inhalers Broncho Air® bzw. effecto® sei darüber hinaus durch die Vorlage ausreichender klinische Daten mit hoher Evidenz erwiesen. Mangels einer positiver Entscheidung der Kommission sei es zu erheblichen Umsatzausfällen der atmed AG und damit des Klägers gekommen, die zur Insolvenz geführt hätten, sowie zum Verfallen der Patente und des Alleinvermarkungsrechts.

3.

Dritter Klagegrund: Unzureichende Information des Klägers über die angeblich erforderlichen, beizubringenden Unterlagen, da die vorzulegenden klinischen Daten nie eindeutig bezeichnet worden wären.


(1)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung.


26.11.2011   

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C 347/36


Klage, eingereicht am 20. September 2011 — Ruse Industry/Kommission

(Rechtssache T-489/11)

2011/C 347/66

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Ruse Industry AD (Ruse, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Angelov und S. Panov)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Art. 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses der Kommission vom 13. Juli 2011 betreffend die von Bulgarien zugunsten von Ruse Industry gewährte staatliche Beihilfe C 12/2010 und N 389/2009

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses der Kommission vom 13. Juli 2011 betreffend die von Bulgarien zugunsten von Ruse Industry gewährte staatliche Beihilfe C 12/2010 und N 389/2009 für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit nach dieser Bestimmung das, was die Kommission für ein Unterlassen von Schritten des Staates zur Einziehung der ihm geschuldeten Beträge halte, weder eine neue staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) noch eine Änderung einer bestehenden staatlichen Beihilfe darstelle. Ferner macht die Klägerin geltend, dass keine Erhöhung des Gesamtrisikos für den Staat vorliege; doch auch wenn dies der Fall wäre, könnte es ebenfalls keine Grundlage dafür sein, die fraglichen Umstände als neue staatliche Beihilfe zu qualifizieren.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 263 Abs. 2 dritter Fall AEUV, soweit die Kommission, ohne irgendwelche Beweise anzuführen und ohne Gründe anzugeben, zu Unrecht angenommen habe, dass der Umstand, dass die geschuldeten Beträge vom Staat nicht zurückgefordert worden seien, einen wettbewerbswidrigen Vorteil für die Gesellschaft darstelle und daher mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei.

3.

Dritter Klagegrund: Es liege ein Verfahrensfehler vor, weil der Beschluss der Kommission nicht die Gründe enthalte, die zur Formulierung der getroffenen Schlussfolgerungen geführt hätten.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, da in dem angefochtenen Beschluss weder die Höhe des von der Klägerin zurückzufordernden Betrags noch die entsprechenden Zinsen in Höhe eines von der Kommission festgelegten angemessenen Satzes angegeben worden seien.


(1)  ABl. L 83, S. 1.


26.11.2011   

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C 347/37


Klage, eingereicht am 19. September 2011 — Streng/HABM — Gismondi (PARAMETRICA)

(Rechtssache T-495/11)

2011/C 347/67

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Michael Streng (Erding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: A. Pappert, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fulvio Gismondi (Rom, Italien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Juli 2011 in der Sache R 1348/2010-4 aufzuheben und die Sache an die Vierte Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PARAMETRICA“ für Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 — Anmeldung Nr. 6048433.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Deutschland eingetragene Wortmarke „parameta“ (Nr. 30311096) für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde vollständig stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 19 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Regel 98 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, da die Beschwerdekammer zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass die eingereichten Unterlagen, die WIPO INID Codes enthielten, nicht in der Verfahrenssprache vorgelegt worden seien und/oder zusammen mit der im Schriftsatz vom 3. November 2008 bereitgestellten Übersetzung keine „Übersetzung“ im Sinne von Regel 98 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zur GMV darstellten.


26.11.2011   

DE

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C 347/37


Klage, eingereicht am 16. September 2011 — Evropaiki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-498/11)

2011/C 347/68

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union, das von der Klägerin im Ausschreibungsverfahren — Einzelausschreibung Nr. 10369 „Neugestaltung der OLAF-Website“ zur Durchführung des „Competitive Multiple Framework Service Contract“ [Wettbewerbsorientierter Mehrfach-Rahmendienstleistungsvertrag] Nr. 10224 Los 1 abgegebene Angebot abzulehnen, und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen, einschließlich desjenigen, den Auftrag an einen erfolgreichen Bieter und ausgewählten Vertragspartner zu vergeben, für nichtig zu erklären;

das Amt für Veröffentlichungen zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 31 977 Euro zu zahlen;

das Amt für Veröffentlichungen darüber hinaus zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 20 000 Euro für die entgangene Möglichkeit und die Beeinträchtigung ihres Ansehens und ihrer Glaubwürdigkeit zu zahlen;

dem Amt für Veröffentlichungen die Prozesskosten sowie die sonstigen Kosten und Auslagen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Lastenheft durch Verwendung eines Art. 97 der Haushaltsordnung und Art. 138 der Durchführungsbestimmungen zuwiderlaufenden Zuschlagskriteriums.

Dritter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler, vage und unsubstantiierte Bemerkungen des Bewertungsausschusses, Änderung der in der ursprünglichen Ausschreibung enthaltenen Zuschlagskriterien und keine rechtzeitige Mitteilung der nachträglich eingeführten Kriterien an die Bieter.


26.11.2011   

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C 347/38


Klage, eingereicht am 27. September 2011 — Al-Aqsa/Rat

(Rechtssache T-503/11)

2011/C 347/69

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Stichting Al-Aqsa (Heerlen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. van Eik)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates nichtig ist, soweit diese auf die Klägerin anwendbar ist;

festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 nicht auf die Klägerin anwendbar ist;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Soweit die Durchführungsverordnung Nr. 687/2011 (1), die Klägerin betreffe, verstoße sie wegen der Rechtsmittel, die beim Gerichtshof gegen das Urteil des Gerichts vom 9. September 2010 [Al-Aqsa/Rat, T-348/07] noch anhängig seien, und wegen des Beschlusses des niederländischen Ministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 18. April 2011 über die Anwendung der Sanctieregeling Terrorisme 2007-II (Ministerialerlass über Sanktionen auf dem Gebiet des Terrorismus) auf die Klägerin gegen die geordnete Rechtspflege und die Verfahrensökonomie.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Klägerin falle nicht in den Geltungsbereich des Gemeinsamen Standpunkts (2).

3.

Dritter Klagegrund: Es fehle an einem Beschluss einer zuständigen Behörde gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts. Weder das Urteil des Richters des vorläufigen Rechtsschutzes vom 3. Juni 2003 noch der Beschluss vom 18. April 2011, wonach die Sanctieregeling Terrorisme 2007-II auf die Klägerin für anwendbar erachtet werde, könne als Beschluss einer zuständigen Behörde betrachtet werden.

4.

Vierter Klagegrund: Nach Auffassung der Klägerin gibt es keinen Beweis für Wissen der Klägerin, wie dies in Art. 1 Abs. 3 Buchst. k des Gemeinsamen Standpunkts verlangt werde.

5.

Fünfter Klagegrund: Von der Klägerin könne nicht angenommen werden, sie erleichtere die Begehung terroristischer Handlungen (noch), da dies weder aus dem Urteil des Richters des vorläufigen Rechtsschutzes vom 3. Juni 2003 noch aus dem Beschluss vom 18. April 2011 des niederländischen Ministers für Auswärtige Angelegenheiten über die Anwendung der Sanctieregeling Terrorisme 2007-II auf die Klägerin abgeleitet werden könne.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und Überschreitung der Beurteilungsbefugnis. Nach Auffassung der Klägerin hat der Rat zu Unrecht keine erneute Untersuchung vorgenommen, und sei der Beweislast, die ihn bei einem Beschluss über eine erneute Anwendung treffe, nicht nachgekommen.

7.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

8.

Achter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil mit der Durchführungsverordnung unverhältnismäßig in das Recht des ungestörten Genusses des Eigentums eingegriffen werde.

9.

Neunter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV

10.

Zehnter Klagegrund: [Verstoß gegen] das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und den Verteidigungsgrundsatz, weil der Rat in unzureichendem Maß spezifische und konkrete Informationen geliefert habe, warum die Aufrechterhaltung der Liste erforderlich sei.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 610/2010 und (EU) Nr. 83/2011 (ABl. L 188, S. 2).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. September 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).


26.11.2011   

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C 347/39


Klage, eingereicht am 27. September 2011 — LTTE/Rat

(Rechtssache T-508/11)

2011/C 347/70

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (Herning, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Koppe)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 (1), soweit diese Verordnung sie betrifft, für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (2) auf die LTTE nicht anwendbar ist;

hilfsweise, eine weniger restriktive Maßnahme anzuwenden als die fortdauernde Nennung der LTTE auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 gilt;

der Klägerin Kostenerstattung und Zinsen zuzusprechen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei ungültig, soweit sie die Klägerin betreffe, und/oder die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates sei nicht anwendbar, da das Kriegsvölkerrecht nicht berücksichtigt worden sei.

Zweiter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da die Klägerin nicht als terroristische Vereinigung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP angesehen werden könne.

Dritter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da keine zuständige Behörde einen Beschluss gefasst habe, wie es Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP verlange.

Vierter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da der Rat keine Überprüfung vorgenommen habe, wie es Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP verlange.

Fünfter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da sie gegen die Erfordernisse der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität verstoße.

Sechster Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da sie die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV nicht erfülle.

Siebter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da sie die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletze.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 zur Durchführung des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 610/2010 und (EU) Nr. 83/2011 (ABl. 2011, L 188, S. 2).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70).


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/40


Klage, eingereicht am 24. September 2011 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-512/11)

2011/C 347/71

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und I. Metaxas-Maragkidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragt,

gemäß Art. 263 und 264 AEUV den Teil des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2011 im Beihilfeverfahren SA.29064 (2011/C ex 2011/NN) — IrlandLuftverkehrBefreiung von der Fluggaststeuer für nichtig zu erklären, in dem festgestellt wird, dass die Befreiung des Transfer- und Transitverkehrs von der irischen Flugreisesteuer keine staatliche Beihilfe darstellt;

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen;

alle sonst für erforderlich erachteten Maßnahmen anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Befreiung des Transfer- und Transitverkehrs von der irischen Flugreisesteuer keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe insofern gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) des Rates verstoßen, als sie das Verfahren nach diesen Bestimmungen im Hinblick auf die vom ersten Teil des angefochtenen Beschlusses erfasste Beihilfe nicht durchgeführt habe, obwohl zumindest ernste Zweifel an der Vereinbarkeit der Befreiung des Transfer- und Transitverkehrs von der irischen Flugreisesteuer mit dem Binnenmarkt bestünden, und habe somit die aus Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates resultierenden Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, da sie sich auf mangelhafte, durch Widersprüche und übermäßige Verallgemeinerungen gekennzeichnete Begründungen gestützt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).


26.11.2011   

DE

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C 347/40


Klage, eingereicht am 22. September 2011 — MasterCard u. a./Kommission

(Rechtssache T-516/11)

2011/C 347/72

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: MasterCard, Inc. (Wilmington, USA), MasterCard International, Inc. (Wilmington) und MasterCard Europe (Waterloo, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Amory, V. Brophy und S. McInnes)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären,

die auf die Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) gestützte ablehnende Entscheidung der Kommission in vollem Umfang für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Klägerinnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe aus folgenden Gründen gegen die Art. 4 Abs. 3 und 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen:

Die Kommission habe nicht dargetan, dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erfüllt seien;

die Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission gestützt habe, seien sachlich falsch, und

es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der von EIM Business and Policy Research im Rahmen der Studie über „Kosten und Nutzen für Händler, die verschiedene Zahlungsarten akzeptieren“ (COMP/2009/D1/020) erstellten Dokumente.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Rechtsfehler der Kommission geltend gemacht, der darin liege, dass sie aus folgenden Gründen gegen die Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen habe:

Die Kommission habe nicht dargetan, dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erfüllt seien;

die Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission gestützt habe, seien unglaubwürdig;

es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der von EIM erstellten Dokumente.


26.11.2011   

DE

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C 347/41


Rechtsmittel, eingelegt am 29. September 2011 von Sandro Gozi gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2011 in der Rechtssache F-116/10, Gozi/Kommission

(Rechtssache T-519/11 P)

2011/C 347/73

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Sandro Gozi (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Passalacqua und G. Calcerano)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

die Maßnahme der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit –Direktion D vom 6. August 2010, protokolliert unter HR.D.2/MB/dh Ares (2010) — Y96985, aufzuheben;

festzustellen, dass er Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten hat, und infolgedessen die Auszahlung eines Betrags in Höhe von 24 480,00 Euro anzuordnen sowie der Beklagten die Kosten, Gebühren, Honorare und Aufwendungen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Dieses Rechtsmittel richtet sich gegen die Entscheidung, mit der die Beklagte die Erstattung der vom Rechtsmittelführer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in Italien ausgelegten Kosten in Höhe von 24 480 Euro verweigert hatte.

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft und an mehreren Stellen sichtlich widersprüchlich begründet, da es die Ratio und den Wortlaut von Art. 24 des Beamtenstatuts verkenne und sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung, auf die es verweise, und zur Sachverhaltsdarstellung des vor der Kommission geführten Verfahrens setze.


26.11.2011   

DE

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C 347/41


Klage, eingereicht am 3. Oktober 2011 — Igcar Chemicals/ECHA

(Rechtssache T-526/11)

2011/C 347/74

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Igcar Chemicals (Rubí, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Fernández Vaissieres)

Beklagte: ECHA

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für begründet und zulässig zu erklären;

den angefochtenen Beschluss insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als er die Ausstellung einer Rechnung über Verwaltungsgebühren betrifft, und diese Rechnung für nichtig zu erklären;

der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) Nr. SME (2011) 0572 vom 3. August 2011 sowie gegen die entsprechende Rechnung über Verwaltungsgebühren (Rechnung Nr. 10028302 vom 5. August 2011).

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das klagende Unternehmen seinerzeit verschiedene Substanzen vorregistriert habe, die es habe registrieren wollen. Vor diesen Registrierungen sei die Klägerin fälschlicherweise als kleines Unternehmen angemeldet worden.

Im Juni 2011 habe die Agentur die Klägerin gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (im Folgenden: Gebührenverordnung) aufgefordert, nachzuweisen, dass sie Anspruch auf die auf sie angewendete ermäßigte Registrierungsgebühr habe. Die Klägerin habe darauf geantwortet, dass ihre Größe der eines mittleren Unternehmens entspreche und dass sie diesen Umstand im System REACH-IT freiwillig und vor Erhalt der genannten Aufforderung durch die ECHA berichtigt habe.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Fehlende Befugnis der Europäischen Kommission, die Erhebung einer Verwaltungsgebühr an die ECHA zu delegieren, und fehlende Befugnis der ECHA zum Erlass des Beschlusses MB/29/2010 ihres Verwaltungsrats vom 12. November 2010 („on the classification of services for which charges are levied“).

Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie in Art. 13 Abs. 4 der Gebührenverordnung festlege, dass die ECHA eine Verwaltungsgebühr erhebe, die sich von der Registrierungsgebühr unterscheide, die die einzige nach den Gründungsbestimmungen der ECHA zulässig Gebühr sei, über das nach diesen Bestimmungen Erlaubte hinausgehe und dass in diesem Zusammenhang Art. 114 AEUV nicht ausreiche, um eine Befugnis der Kommission oder der ECHA zu begründen.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der in Art. 13 Abs. 4 der Gebührenverordnung enthaltenen Befugnisübertragung.

Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass die angeführte Bestimmung die Einführung einer Verwaltungsgebühr in das Ermessen der ECHA stelle, ohne die Zwecke, den Inhalt, die Reichweite und die Dauer einer solchen Gebühr zu bestimmen, so dass Art. 2 des Beschlusses MB/29/2010 und insbesondere Tabelle 1 seines Anhangs rechtswidrig seien.

Dritter Klagegrund: Sanktionscharakter des Beschlusses MB/29/2010.

Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass die Agentur zwar gemäß Art. 74 Abs. 1 der Grundverordnung der ECHA befugt sei, die von ihr erbrachten Dienstleistungen zu berechnen, und gemäß Art. 74 Abs. 3 dieser Verordnung die Gebühren so angesetzt würden, dass die aus ihnen erzielten Einnahmen in Verbindung mit anderen Einnahmequellen der Agentur ausreichten, um die Kosten für die erbrachten Dienstleistungen zu decken. Jedoch könne eine Verwaltungsgebühr in Höhe eines Festbetrags von 14 500 Euro nicht mit der Überprüfungsarbeit der ECHA gerechtfertigt werden, da dieser Betrag im Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen unverhältnismäßig hoch sei. Andererseits hätten diese Verwaltungsgebühren in Wirklichkeit Sanktionscharakter.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Das System REACH-IT liefere den Unternehmen keine hinreichenden Angaben, um von den drohenden Sanktionen im Zusammenhang mit der ihnen obliegenden Pflicht, ihre eigene Größe zu überprüfen, Kenntnis nehmen zu können. Andererseits habe die Agentur weder die fehlende Absicht der Klägerin berücksichtigt noch die freiwillige Berichtigung des begangenen Fehlers.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der in Rede stehenden Verwaltungsgebühren.


26.11.2011   

DE

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C 347/42


Klage, eingereicht am 10. Oktober 2011 — Belgien/Kommission

(Rechtssache T-538/11)

2011/C 347/75

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und J. Halleux im Beistand von Rechtsanwalt L. Van den Hende)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 [ex NN 45/04]) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen einzigen Klagegrund geltend.

1.

Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Die von Belgien getroffenen Maßnahmen enthielten keinen selektiven Vorteil für Landwirte, Schlachthöfe und Unternehmen, die Erzeugnisse aus Rindern, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften BSE-Tests unterzogen werden müssten, verarbeiteten, bearbeiteten, verkauften oder vermarkteten.


26.11.2011   

DE

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C 347/42


Klage, eingereicht am 4. Oktober 2011 — Melkveebedrijf Overenk u. a./Kommission

(Rechtssache T-540/11)

2011/C 347/76

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Melkveebedrijf Overenk B.V. (Sint Anthonis, Niederlande), Maatschap Veehouderij Kwakernaak (Oosterwolde, Niederlande), Mulders Agro VOF (Heerle, Niederlande), Melkbedrijf Engelen V.O.F. (Grashoek, Niederlande), Melkveebedrijf de Peel B.V. (Asten, Niederlande) und M. Moonen (Nederweert, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mazel und A. van Beelen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

der Klage auf Schadensersatz nach Art. 340 AEUV stattzugeben und festzustellen, dass sie Anspruch auf eine finanzielle Vergütung der Schadensbeträge, wie sie in den Anlagen 13 bis 18 angegeben sind und zu deren Zahlung die Kommission verpflichtet ist, für den Schaden haben, der ihnen als Folge des rechtswidrigen Erlasses und der rechtswidrigen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor entstanden ist;

hilfsweise, der Klage auf Schadensersatz nach Art. 340 AEUV stattzugeben und festzustellen, dass sie Anspruch auf eine finanzielle Vergütung der Schadensbeträge, wie sie in den Anlagen 13 bis 18 angegeben sind und zu deren Zahlung die Kommission verpflichtet ist, für den Schaden haben, der ihnen als Folge des rechtmäßigen Erlasses und der rechtmäßigen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor entstanden ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Außervertragliche Haftung der Kommission aus unerlaubter Handlung wegen Verstoßes gegen die tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, der in einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht. Die Änderung der negativen Fettkorrektursystematik in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1788/2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 (1) sei von Anfang an als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnungen, nämlich das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse und die daraus entstehenden strukturellen Überschüsse zu verringern, ungeeignet gewesen, und die streitige Änderung lege den Klägern eine schwere und unverhältnismäßige Last auf, wodurch die Führung ihrer Betriebe gefährdet werde. Deshalb werde ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerügt.

2.

Zweiter Klagegrund: Außervertragliche Haftung der Kommission aus unerlaubter Handlung wegen Verstoßes gegen die tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, der in einer Verletzung des Eigentumsrechts und des Rechts auf freie Berufsausübung im Sinne von Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention besteht. Beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass dieser Regelung ein legitimes, im Allgemeininteresse liegendes Ziel zugrunde gelegen habe, und zugleich eine unvollständige Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen, was als rechtswidriges Handeln der Kommission einzustufen sei. Der den Klägern dadurch entstandene und noch entstehende Schaden sei daher zu ersetzen.

3.

Dritter Klagegrund: Außervertragliche Haftung der Kommission aus unerlaubter Handlung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz „égalité devant les charges publiques (Gleichbehandlung bei öffentlichen Abgaben)“. Der den Klägern entstandene und noch entstehende Schaden als Folge der durch die Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 angepassten negativen Fettkorrektur sei tatsächlich und gegenwärtig und treffe die Kläger als besondere Kategorie von Unternehmern unverhältnismäßig im Vergleich mit anderen Unternehmern desselben Sektors. Außerdem überschreite dieser Schaden die Grenzen des wirtschaftlichen Risikos, das mit den Tätigkeiten in dem betreffenden Sektor verbunden sei, ohne dass die dem Schaden zugrunde liegende Änderungsverordnung durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt werde. Deshalb müsse die Europäische Union, jedenfalls die Kommission, diesen Schaden ersetzen, jedenfalls angemessen ausgleichen.

4.

Vierter Klagegrund: Außervertragliche Haftung der Kommission aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Eigentumsrechts und des Rechts auf freie Berufsausübung im Sinne von Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Aufgrund des Fehlens eines im Allgemeininteresse liegenden legitimen Ziels für die Änderung bei der Fettkorrektur, der Verletzung der erforderlichen „fair balance (angemessener Ausgleich)“ beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 und des Unterlassens der Kommission, in diesem Zusammenhang für eine angemessene Entschädigung zur Verhinderung oder Wiedergutmachung der durch diese Verordnung beeinträchtigten Eigentumsrechte der betroffenen Fettmelker und des dadurch entstandenen Schadens zu sorgen, hafte die Kommission nach Art. 340 AEUV für diesen den Klägern entstandenen und noch entstehenden ersatzfähigen Schaden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 274, S. 6).


26.11.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/44


Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — Fondazione Opera S. Maria della Carità/Kommission

(Rechtssache T-234/00) (1)

2011/C 347/77

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 4 vom 6.1.2001.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/44


Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — Codess Sociale u. a./Kommission

(Rechtssache T-235/00) (1)

2011/C 347/78

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 4 vom 6.1.2001.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/44


Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — Ciga u. a./Kommission

(Rechtssache T-255/00) (1)

2011/C 347/79

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 355 vom 9.12.2000.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/44


Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — Confartigianato Venezia u. a./Kommission

(Rechtssache T-266/00) (1)

2011/C 347/80

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 355 vom 9.12.2000.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/44


Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2011 — Inovis/HABM — Sonaecom (INOVIS)

(Rechtssache T-502/09) (1)

2011/C 347/81

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 51 vom 27.2.2010.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/44


Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2011 — El Corte Inglés/HABM — BA&SH (ba&sh)

(Rechtssache T-23/11) (1)

2011/C 347/82

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 80 vom 12.3.2011.


Gericht für den öffentlichen Dienst

26.11.2011   

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C 347/45


Klage, eingereicht am 13. September 2011 — ZZ/FRONTEX

(Rechtssache F-87/11)

2011/C 347/83

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)

Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Exekutivdirektors von FRONTEX vom 16. Dezember 2010 aufzuheben;

der Agentur die Kosten aufzuerlegen.


26.11.2011   

DE

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C 347/45


Klage, eingereicht am 16. September 2011 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-88/11)

2011/C 347/84

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin R. Rata)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht in die Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/148/09-RO — Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe Administration — Recht (AD 5) aufzunehmen

Anträge

Die Kläger beantragt,

die Überprüfungsentscheidung des Prüfungsausschusses vom 9. November 2010 aufzuheben, mit der dieser seine Entscheidung vom 14. Juli 2010, ihn nicht in die Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/148/09-RO aufzunehmen, bestätigt hat;

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. Juni 2011 über die Zurückweisung seiner Verwaltungsbeschwerde vom 7. Februar 2011 aufzuheben;

die Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/148/09-RO — Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe Administration — Recht dahin zu ändern, dass sein Name aufgenommen wird, oder hilfsweise die Veröffentlichung einer neuen Reserveliste anzuordnen, die seinen Namen enthält;

den Ausgleich des ihm entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 7 000 Euro beziffert wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


26.11.2011   

DE

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C 347/45


Klage, eingereicht am 18. September 2011 — ZZ/Ausschuss der Regionen

(Rechtssache F-89/11)

2011/C 347/85

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagter: Ausschuss der Regionen

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Ausschusses der Regionen über die Ablehnung des Antrags des Klägers gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm angeblich im Rahmen eines Verwaltungs- und Disziplinarverfahrens entstanden ist

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung Nr. 0352/2010 des Ausschusses der Regionen vom 12. November 2010 über die Ablehnung seines am 14. Juli 2010 eingereichten Antrags gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm im Rahmen eines Verwaltungs- und Disziplinarverfahrens entstanden ist, aufzuheben;

soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung des Ausschusses der Regionen vom 31. Mai 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde, die er am 10. Februar 2011 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingereicht hat, aufzuheben;

den Ausschuss der Regionen zu verurteilen, an ihn 15 000 Euro als Ersatz des durch die übermäßige Länge der gegen ihn durchgeführten Verwaltungs- und Disziplinarverfahren entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen;

den Ausschuss der Regionen zu verurteilen, ihm 15 000 Euro als Ersatz des durch vom Ausschuss der Regionen beim Ablauf der verschiedenen Verwaltungs- und Disziplinarverfahren begangene Fehler und Nachlässigkeiten entstandenen Schadens zu zahlen;

den Ausschuss der Regionen zu verurteilen, ihm 41 888,68 Euro als Ersatz des durch seine erzwungene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand entstandenen materiellen Schadens zu zahlen;

den Ausschuss der Regionen zu verurteilen, Verzugszinsen auf die erwähnten Beträge zum Satz der Europäischen Zentralbank zuzüglich zwei Punkten zu zahlen;

dem Ausschuss der Regionen die Kosten aufzuerlegen.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/46


Klage, eingereicht am 23. September 2011 — ZZ/EWSA

(Rechtssache F-92/11)

2011/C 347/86

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung des Beschlusses des EWSA, den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der ihr gegenüber durch fehlende Beistandleistung und Verstoß gegen die Fürsorgepflicht begangenen Fehler und auf Erlass von Maßnahmen, die ihre Verdienste und Kompetenzen öffentlich feststellen, abzulehnen, und Schadensersatz

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Generalsekretärs des Wirtschafts- und Sozialausschusses (Anstellungsbehörde/EWSA), die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen, mit der diese begehrte, die ihr gegenüber durch fehlende Beistandleistung und Verstoß gegen die Fürsorgepflicht begangenen Fehler anzuerkennen und Maßnahmen zu erlassen, die ihre Verdienste und Kompetenzen, insbesondere ihre Eignung zur Leitung einer Verwaltungseinheit und zu deren Personal- und Finanzmanagement öffentlich feststellen, aufzuheben;

den EWSA zur Zahlung eines Betrags von 15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, der durch den Verstoß gegen die Fürsorgepflicht der Anstellungsbehörde entstanden ist, zu verurteilen;

dem EWSA die Kosten aufzuerlegen.


26.11.2011   

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C 347/46


Klage, eingereicht am 23. September 2011 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-93/11)

2011/C 347/87

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 — Sekretäre (AST 1), den Kläger nicht zu den Prüfungen zuzulassen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 15. Juni 2011, mit der ihm das Recht auf Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens EPSO/AST/111/10 — Sekretäre der Besoldungsgruppe AST 1 versagt worden ist, aufzuheben;

infolgedessen festzustellen, dass der Kläger in das durch dieses Auswahlverfahren eingeleitete Einstellungsverfahren gegebenenfalls durch Veranstaltung neuer Prüfungen wieder einzugliedern ist;

jedenfalls dem EPSO aufzugeben, die in seinem Besitz befindlichen Informationen über die von sämtlichen Bewerbern im Test d) erzielten Ergebnisse bekannt zu geben;

hilfsweise, für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, was nicht zu erwarten ist, ihm einen vorläufig nach billigem Ermessen auf 50 000 Euro festgesetzten Betrag zu zahlen;

ihm jedenfalls einen vorläufig nach billigem Ermessen auf 50 000 Euro festgesetzten Betrag als Ersatz des immateriellen Schadens zuzusprechen.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/46


Klage, eingereicht am 28. September 2011 — ZZ/EIB

(Rechtssache F-95/11)

2011/C 347/88

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Thieltgen)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der EIB, die Bedingungen der Ausübung und die Art der Aufgaben der Klägerin zu ändern, und Antrag auf Schadensersatz

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Entscheidung der EIB aufzuheben, die Bedingungen der Ausübung und die Art der Aufgaben der Klägerin zu ändern;

der EIB aufzugeben, ihr eine ihrer Besoldungsgruppe und ihrer Funktion entsprechende Stelle zuzuweisen;

das Vorliegen von der EIB zurechenbaren Amtsfehlern festzustellen;

die Haftung der EIB gegenüber der Klägerin in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung und die der EIB zurechenbaren Amtsfehler festzustellen;

die EIB zum Ersatz des physischen, immateriellen und materiellen Schadens, der sich aus der Rechtswidrigkeit der Entscheidung und aus den der Bank zurechenbaren Amtsfehlern ergibt, zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen;

in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung in Höhe von

20 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens;

1 131 000 Euro als Ersatz des materiellen Schadens aufgrund entgangener Bezüge;

in Bezug auf die der EIB zurechenbaren Amtsfehler in Höhe von

119 100 Euro für die Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht durch die EIB;

10 000 Euro für den Verstoß gegen Art. 42 der Personalordnung;

der EIB die Kosten aufzuerlegen.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/47


Klage, eingereicht am 3. Oktober 2011 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-97/11)

2011/C 347/89

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Nelissen Grade und G. Leblanc)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Parlaments in Bezug auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Personenstands, der bei der Streichung der Haushaltszulage im Anschluss an das Zivilurteil, durch das die Ehe des Klägers geschieden wurde, zu berücksichtigen ist

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 4. Juli 2011 aufzuheben, mit der seine Beschwerde teilweise zurückgewiesen wurde;

die über die Verwaltungsanwendung Streamline mitgeteilte Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. Januar 2011 aufzuheben, mit der das Datum des Scheidungsurteils als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Personenstands des Klägers festgelegt wurde;

der Anstellungsbehörde anzugeben, welche Wirkungen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hat, insbesondere den Zeitpunkt, auf den hinsichtlich des Wirksamwerdens des Urteils, durch das die Ehe zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau geschieden wurde, abzustellen ist, nämlich den Zeitpunkt der förmlichen Eintragung des Urteils, die am 26. April 2011 erfolgte;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.


26.11.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/47


Klage, eingereicht am 3. Oktober 2011 — ZZ u. a./Kommission

(Rechtssache F-98/11)

2011/C 347/90

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Moyse und Rechtsanwältin A. Salerno)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, bestimmte finanzielle Beihilfen eines Mitgliedstaats an Hochschulstudenten als Zulagen gleicher Art wie Familienzulagen anzusehen und diese finanziellen Beihilfen von der Erziehungszulage abzuziehen, die den Beamten gewährt wird, die Eltern dieser Studenten sind, sowie Aufhebung der Entscheidung, die zu viel gezahlten Beträge zurückzufordern

Anträge

Die ersten neun Kläger beantragen,

die Entscheidungen aufzuheben, von den für ihre Kinder nach dem Statut gezahlten Erziehungszulagen den Betrag der Stipendien abzuziehen, die ihren Kindern vom Centre de documentation et d'information sur l'enseignement supérieur (Dokumentations- und Informationszentrum für die Hochschulbildung) (CEDIES) des Großherzogtums Luxemburg gewährt werden, und die an diese Kläger gerichteten Entscheidungen über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge aufzuheben, die den Beträgen der früher bezogenen Erziehungszulagen entsprechen, die zu viel gezahlt worden sein sollen.

Der letzte Kläger beantragt,

die Entscheidung, mit der er aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob sein Kind ein vom CEDIES gewährtes Stipendium erhalten habe, und mit der zwischenzeitlich die Erziehungszulage für dieses Kind seit dem 1. Dezember 2011 ausgesetzt wurde, ausschließlich insoweit aufzuheben, als es um diese Aussetzung geht.

Sämtliche Kläger beantragen,

die aufgelaufenen Vergütungsrückstände zu zahlen, zuzüglich der Verzugszinsen, die ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der geschuldeten Rückstände zu dem im betreffenden Zeitraum geltenden, um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz zu berechnen sind, den die Europäische Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzt hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.