ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.346.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 346

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
26. November 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 346/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 346/02

Euro-Wechselkurs

5

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2011/C 346/03

Alpenkonvention — Stellenausschreibung für den Posten des Generalsekretärs/der Generalsekretärin

6

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 346/04

Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren in die Union von Citronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

7

2011/C 346/05

Bekanntmachung über Verpflichtungsangebote in Verbindung mit dem Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren von Citronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung

8

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 346/06

Staatliche Beihilfen — Belgien — Staatliche Beihilfe MC 11/09 — Verlängerung der Frist für bestimmte Veräußerungen der KBC (Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ( 1 )

9

2011/C 346/07

Staatliche Beihilfen — Spanien — Staatliche Beihilfe C 45/07 (ex NN 51/07) — Steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ( 1 )

14

2011/C 346/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6429 — Hyundai Motor Company/Hyundai Motor Deutschland/Automobiles Hyundai France/FAAP/FEA) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

16

2011/C 346/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6396 — Rhenus/Wincanton International) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

17

2011/C 346/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6399 — DBH/DPV/RM/Pubbles) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

18

2011/C 346/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6419 — Aviva/Pelayo/Pelayo Mondiale Vida) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

19

2011/C 346/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6362 — CIN/Tirrenia Business Branch) ( 1 )

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 346/01

Datum der Annahme der Entscheidung

26.9.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33068 (11/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Subvenciones para la contratación de seguridad privada a bordo en los atuneros congeladores que actualmente operan en el Oceano Índico

Rechtsgrundlage

Proyecto de Real Decreto por el que se regula la concesión directa de subvenciones para la contratación de seguridad privada a bordo en los atuneros congeladores que actualmente operan en el Océano Índico

Ley 38/2003 General de Subvenciones: — Artículo 22.2.c. Artículo 28.2.c

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Teilweise Finanzierung der Kosten für die Einstellung von privatem Sicherheitspersonal an Bord von Thunfischfrostern, die im Indischen Ozean fischen, zum Schutz vor Piraterie

Form der Beihilfe

Direkter Zuschuss

Haushaltsmittel

1 700 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

25 % der Gesamtkosten der Dienstleistung und 50 % für Schiffe, deren Heimathafen Ceuta und Melilla ist

Laufzeit

Bis 31.10.2011

Wirtschaftssektoren

Seefischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino

Paseo Infanta Isabel, 1

28014 Madrid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

13.10.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33217 (11/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Schleswig-Holstein

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Verlängerung der staatlichen Beihilfe N 725/07 — Zuwendungen aus der Fischereiabgabe zur Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei

Rechtsgrundlage

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Fischereiabgaben durch das Land Schleswig-Holstein

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Beihilfe für den Fischereisektor

Form der Beihilfe

Direktzuschuss

Haushaltsmittel

 

Insgesamt: 1 800 000 EUR

 

Jährliche Mittel: 600 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

Maximal 100 %

Laufzeit

3 Jahre (1.8.2011-30.11.2013)

Wirtschaftssektoren

Fischerei und Aquakultur

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)

Hamburger Chaussee 25

24220 Flintbek

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

http://www.schleswig-holstein.de/LLUR/DE/LLUR_node.html

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

14.9.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33327 (11/N)

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Poitou-Charentes

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Plan de soutien exceptionnel aux conchyliculteurs et pisciculteurs de Poitou-Charentes touchés par la tempête Xynthia du 27 au 28 février 2010

Rechtsgrundlage

Articles L 1511-1, L 1511-2 du Code général des collectivités territoriales

Arrêté du 1er mars 2010 portant reconnaissance de l'état de catastrophe naturelle Circulaire

DPMA/SDAEP/C2010-9609 du 14 avril 2010 — Aide à la reconstitution des matériels (remplacement et remise en état) des aquaculteurs (conchyliculteurs et pisciculteurs) victimes de la tempête Xynthia

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Gewährung einer Finanzhilfe für die Muschel- und Fischzuchtbetriebe der Region Poitou-Charentes und des Départements Charente-Maritime, die durch das Sturmtief Xynthia in der Nacht vom 27. zum 28. Februar 2010 Schaden erlitten

Form der Beihilfe

Direkter Zuschuss

Haushaltsmittel

2 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

75 %

Laufzeit

2011

Wirtschaftssektoren

Muschel- und Fischzucht

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Région Poitou-Charentes

15 rue de l'Ancienne Comédie BP 575

86021 Poitiers Cedex

FRANCE

Département de la Charente-Maritime

85 boulevard de la République

17076 La Rochelle Cedex 9

FRANCE

Sonstige Angaben

Diese Beihilfe ergänzt die Beihilfe N 119/10

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.9.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33360 (11/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

País Vasco

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ayudas para la seguridad de los atuneros congeladores con puerto base en la Comunidad Autonóma des País Vasco que faenan en el Océano Índico

Rechtsgrundlage

Real Decreto 803/2011, de 10 de junio, por el que se regula la concesión directa de subvenciones para la contratación de seguridad privada a bordo en los buques atuneros congeladores que actualmente operan en el Océano Índico. (BOE no 157 de 2.7.2011)

Acuerdo de consejo de gobierno por la que se concede a Echebastar Fleet, Atunsa, Pevasa, Inpesca y Albacora una subvención directa para contribuir a garantizar la seguridad de los atuneros congeladores con puerto base en la Comunidad Autonoma del País Vasco

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Teilweise Finanzierung der Kosten für die Einstellung von privatem Sicherheitspersonal an Bord von Thunfischfrostern, die von einem Fischereihafen in der Region aus operieren und im Indischen Ozean fischen, zum Schutz gegen Piraterie

Form der Beihilfe

Direkter Zuschuss

Haushaltsmittel

1 493 946 EUR

Beihilfehöchstintensität

25 % der Gesamtkosten der Dienstleistung.

Kann bis zu 50 % mit der Beihilfe unter der Nummer N 153/10 kumuliert werden.

Laufzeit

Bis 31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Seefischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Dirección de Pesca y Acuicultura del Gobierno Vasco

C/ Donostia, 1

Edificio Lakua

01010 Vitoria-Gasteiz

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/5


Euro-Wechselkurs (1)

25. November 2011

2011/C 346/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3229

JPY

Japanischer Yen

102,59

DKK

Dänische Krone

7,4372

GBP

Pfund Sterling

0,85585

SEK

Schwedische Krone

9,2505

CHF

Schweizer Franken

1,2253

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8360

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,031

HUF

Ungarischer Forint

314,32

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6978

PLN

Polnischer Zloty

4,5143

RON

Rumänischer Leu

4,3653

TRY

Türkische Lira

2,4946

AUD

Australischer Dollar

1,3664

CAD

Kanadischer Dollar

1,3912

HKD

Hongkong-Dollar

10,3145

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7907

SGD

Singapur-Dollar

1,7363

KRW

Südkoreanischer Won

1 541,34

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,3565

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,4307

HRK

Kroatische Kuna

7,4924

IDR

Indonesische Rupiah

11 994,71

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2296

PHP

Philippinischer Peso

58,289

RUB

Russischer Rubel

41,8960

THB

Thailändischer Baht

41,552

BRL

Brasilianischer Real

2,5127

MXN

Mexikanischer Peso

18,8841

INR

Indische Rupie

69,1080


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/6


Alpenkonvention — Stellenausschreibung für den Posten des Generalsekretärs/der Generalsekretärin

2011/C 346/03

Der Posten des Generalsekretärs/der Generalsekretärin der Alpenkonvention ist neu zu besetzen. Detaillierte Informationen finden Sie unter: http://www.alpconv.org


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/7


Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren in die Union von Citronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

2011/C 346/04

Die Einfuhren von Citronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem mit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 (1) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll.

Anhui BBCA Biochemical Co. Ltd, ein Unternehmen in der Volksrepublik China, dessen Ausfuhren von Citronensäure in die Union einem nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 eingeführten Antidumpingzoll von 35,7 % unterliegen, hat der Kommission mitgeteilt, dass es am 26. April 2011 seinen Namen in „COFCO Biochemical (Anhui) Co. Ltd“ geändert hat.

Dem Unternehmen zufolge berührt die Umfirmierung nicht das Recht des Unternehmens, weiterhin den unternehmensspezifischen Zollsatz in Anspruch zu nehmen, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen Anhui BBCA Biochemical Co. Ltd galt.

Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 in keiner Weise berührt. Daher ist in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 der Verweis auf

Anhui BBCA Biochemical Co. Ltd

zu verstehen als Bezugnahme auf

COFCO Biochemical (Anhui) Co. Ltd.

Der ursprünglich Anhui BBCA Biochemical Co. Ltd — No 73, Daqing Road, Bengbu City 233010, Provinz Anhui, Volksrepublik China, zugewiesene TARIC-Zusatzcode A874 gilt künftig für COFCO Biochemical (Anhui) Co. Ltd — No 73, Daqing Road, Bengbu City 233010, Provinz Anhui, Volksrepublik China.


(1)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/8


Bekanntmachung über Verpflichtungsangebote in Verbindung mit dem Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren von Citronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung

2011/C 346/05

Die Verpflichtungsangebote im Rahmen eines Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Citronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China wurden mit dem Beschluss 2008/899/EG der Kommission (1) angenommen.

Anhui BBCA Biochemical Co. Ltd, ein Unternehmen in der Volksrepublik China, dessen Verpflichtungsangebot mit dem Beschluss 2008/899/EG angenommen wurde, hat der Kommission mitgeteilt, dass es am 26. April 2011 seinen Namen in COFCO Biochemical (Anhui) Co. Ltd geändert hat.

Dem Unternehmen zufolge berührt die Umfirmierung nicht die Zugeständnisse, die dem Unternehmen unter seinem früheren Namen Anhui BBCA Biochemical Co. Ltd eingeräumt wurden.

Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen des Beschlusses 2008/899/EG in keiner Weise berührt. Daher ist in Artikel 1 des Beschlusses 2008/899/EG der Verweis auf

Anhui BBCA Biochemical Co. Ltd — No 73 Daqing Road, Bengbu City 233010, Provinz Anhui, Volksrepublik China,

zu verstehen als Bezugnahme auf

COFCO Biochemical (Anhui) Co. Ltd — No 73 Daqing Road, Bengbu City 233010, Provinz Anhui, Volksrepublik China.

Der ursprünglich Anhui BBCA Biochemical Co. Ltd — No 73 Daqing Road, Bengbu City 233010, Provinz Anhui, Volksrepublik China, zugewiesene TARIC-Zusatzcode A874 gilt künftig für COFCO Biochemical (Anhui) Co. Ltd — No 73 Daqing Road, Bengbu City 233010, Provinz Anhui, Volksrepublik China.


(1)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 62.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/9


STAATLICHE BEIHILFEN — BELGIEN

Staatliche Beihilfe MC 11/09 — Verlängerung der Frist für bestimmte Veräußerungen der KBC

(Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 346/06

Die Kommission hat Belgien mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 von ihrem Beschluss über die Beihilfe MC 11/09 in Kenntnis gesetzt.

WORTLAUT DES SCHREIBENS

„I.   VERFAHREN

(1)

Die Kommission genehmigte mit ihrer Entscheidung vom 18. November 2009 den Umstrukturierungsplan der KBC, den diese im Anschluss an eine Kapitalzuführung in Höhe von 7 Mrd. EUR (Core-Tier-1-Papiere) und eine weitere Beihilfe in Höhe von etwa 260 Mio. EUR in Form einer Maßnahme zur Entlastung wertgeminderter Vermögenswerte für ein Portfolio besicherter Schuldverschreibungen (‚Collateralised Debt Obligations‘ oder ‚CDO‘) vorgelegt hatte (im Folgenden ‚KBC-Entscheidung‘) (1).

(2)

Erwägungsgrund 80 Ziffern i, iv und v der KBC-Entscheidung zufolge haben die belgischen Behörden und die KBC zugesagt, dass KBC […] (2), Centea und Fidea vor dem 31. Dezember 2010 veräußern wird.

(3)

Erwägungsgrund 89 der KBC-Entscheidung lautet:

‚Sofern dies angemessen ist, kann die Kommission auf der Grundlage eines mit hinreichenden Gründen versehenen Antrags der belgischen Behörden und der KBC und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Überwachungstreuhänders

i)

die Fristen für den Abschluss der Veräußerungen verlängern:

a)

für den Abschluss der Veräußerungen […] kann die Frist […], […] und später bis […], […] verlängert werden;

b)

für den Abschluss der Veräußerung […] kann die Frist […], […] verlängert werden.

Fristverlängerungen können insbesondere dann gewährt werden, wenn die Nichteinhaltung der Veräußerungsfristen nicht der KBC anzulasten ist.

Die KBC ist nicht verpflichtet, ein zu veräußerndes Geschäft […] zu verkaufen, es sei denn […]; in diesem Fall wird die KBC nicht verpflichtet, das entsprechende zu veräußernde Geschäft zu einem Preis […] zu verkaufen;

ii)

auf die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen, Auflagen und Bedingungen ganz oder teilweise verzichten oder sie ändern oder ersetzen.‘

(4)

Nach Erwägungsgrund 90 der KBC-Entscheidung sind Anträge der belgischen Behörden auf Verlängerung der Veräußerungsfrist der Kommission spätestens zwei Monate vor Ablauf der in Erwägungsgrund 80 derselben Entscheidung vorgegebenen Frist zu übermitteln.

(5)

Die belgischen Behörden haben am 29. Oktober 2010 bei der Kommission die Verlängerung der Frist für die Veräußerung von Centea, Fidea und […] beantragt (im Folgenden ‚Verlängerungsantrag‘).

(6)

Infolge dieses Antrags der belgischen Behörden ersuchte die Kommission den Überwachungstreuhänder für die KBC am 3. November 2010 um Stellungnahme zu dem Verlängerungsantrag. Die Stellungnahme des Überwachungstreuhänders ging am 17. November 2010 bei der Kommission ein.

(7)

Am 15., 18. und 24. November 2010 forderte die Kommission weitere Informationen an, die am 17., 19. bzw. 24. November 2010 eingingen.

(8)

Die belgischen Behörden teilten der Kommission mit, aus Dringlichkeitsgründen ausnahmsweise mit dem Erlass der vorliegenden Entscheidung in englischer Sprache einverstanden zu sein.

II.   SACHVERHALT

1.   Beschreibung der KBC und der Verpflichtungen

(9)

Die KBC Group NV (im Folgenden ‚KBC‘) ist die Holdinggesellschaft von KBC Bank, KBC Verzekeringen und KBL European Private Bankers (im Folgenden ‚KBL EPB‘). Die KBC ist eine integrierte Banken- und Versicherungsgruppe, deren Kundschaft hauptsächlich aus Privatkunden, kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden ‚KMU‘) und Private-Banking-Kunden besteht. Sie gehört zu den wichtigsten Finanzinstituten in Belgien. Neben ihrer Tätigkeit in Belgien, Mittel- und Osteuropa ist die KBC auch in Russland, Rumänien, Serbien, einigen westeuropäischen Ländern einschließlich Irlands sowie in geringerem Maße in den USA und Südostasien vertreten. Ende 2009 belief sich die Bilanzsumme der KBC auf insgesamt 324,2 Mrd. EUR. Eine ausführlichere Beschreibung der KBC findet sich in den Erwägungsgründen 11 bis 15 der KBC-Entscheidung.

(10)

Die in Erwägungsgrund 1 beschriebenen Beihilfen wurden der KBC u. a. gewährt, um ihre langfristige Rentabilität wieder herzustellen. Voraussetzung für die Genehmigung der Maßnahmen durch die Kommission in der KBC-Entscheidung waren mehrere von den belgischen Behörden und der KBC eingegangene Verpflichtungen. Zu den Verpflichtungen gehört, dass KBC eine Reihe von Unternehmen — darunter Centea, Fidea und […] — innerhalb bestimmter Fristen (vgl. Erwägungsgrund 80 der KBC-Entscheidung) vor dem 31. Dezember 2010 veräußert und dass die KBC bestimmte Verhaltenszusagen einhält (vgl. Erwägungsgründe 63 bis 77 der KBC-Entscheidung).

2.   Beschreibung der Veräußerungen und des Veräußerungsprozesses

Centea und Fidea

(11)

Bei Centea und Fidea handelt es sich um den zweiten Vertriebsweg der KBC in den Bereichen Retail-Banking und Versicherungsprodukte in Belgien. Centea (Banking-Franchising) bietet Produkte im Retail-Banking-Bereich an und hat in Belgien einen Anteil von etwa […] % am Hypothekenmarkt und […] % am Spareinlagenmarkt (Stand: 31. Dezember 2008). Centea verfügt über ein Netz aus 712 Filialen in Belgien mit eigenen Front-Office-Leistungen. Die Back-Office-Leistungen (einschließlich IT) werden von der KBC erbracht. Die Bilanzsumme von Centea belief sich Ende 2008 auf insgesamt 9,5 Mrd. EUR.

(12)

Fidea (Versicherungs-Franchising) ist im Bereich Lebensversicherungen mit einem Marktanteil von etwa […] % und auf dem Markt für andere Versicherungsprodukte (Krankenversicherung, Kfz-Versicherung, Gebäudeversicherung) mit einem Anteil von rund […] % vertreten (Stand: 31. Dezember 2008). Der Vertrieb erfolgt über ein Netz aus 4 981 Versicherungsvermittlern (davon 715 von Centea). Die Front- und Back-Office-Leistungen werden in erster Linie von der KBC erbracht. Die Bilanzsumme von Fidea belief sich zum 31. Dezember 2008 auf insgesamt etwa 3 Mrd. EUR.

(13)

Mit Bezug sowohl auf Centea als auch auf Fidea machen die belgischen Behörden und die KBC geltend, dass der Ausgliederungsprozess derartig komplex sei, dass sich der Beginn des Veräußerungsverfahrens verzögert habe und das Verfahren daher nicht vor Fristablauf am 31. Dezember 2010 abgeschlossen werden könne.

(14)

Die KBC, Centea und Fidea sind stark miteinander verbunden und verwenden zahlreiche zentral strukturierte Produkte, Verfahren und IT-Anwendungen. Auch unterstützende Abteilungen u. a. für Rechts-, Steuer-, Audit- und Compliance-Angelegenheiten wurden zentral genutzt. Die KBC hat ermittelt, dass sich die Zahl der von ihr für Centea bzw. Fidea erbrachten Dienstleistungen insgesamt auf 163 bzw. 193 beläuft. Die KBC hat diese Leistungen in solche aufgeteilt, die Centea und Fidea bei Abschluss des Verkaufs unabhängig selbst übernehmen könnten (60 bzw. 100), und in andere, die Übergangsregelungen mit dem bzw. den Käufern erfordern würden. Die Identifizierung, Zuordnung und Lösung gestaltete sich sehr komplex und zeitaufwändig.

(15)

Nach Vorbringen der belgischen Behörden kann die ordnungsgemäße Durchführung der Veräußerungen erst erfolgen, wenn der komplexe Entflechtungsprozess, d. h. die Abtrennung von Centea und Fidea von der KBC sowie ihre Umwandlung in eigenständige und separat veräußerbare Geschäftseinheiten, abgeschlossen ist. Diese Entflechtung ist die Voraussetzung für eine Veräußerung und musste vor Einleitung des Verfahrens zum Verkauf von Centea und Fidea zum Abschluss gebracht werden.

(16)

In diesem Zusammenhang weisen die belgischen Behörden und die KBC darauf hin, dass ein ordnungsgemäß durchgeführtes Entflechtungsverfahren auch aufgrund von Erwägungsgrund 81 der KBC-Entscheidung erforderlich ist, in dem es heißt, dass der Wert des Geschäfts von der KBC während des Veräußerungsprozesses zu bewahren ist, und aufgrund von Erwägungsgrund 83 der KBC-Entscheidung, demzufolge die KBC insbesondere die Verkehrsfähigkeit des Geschäfts aufrechterhalten und jegliches Risiko eines Verlustes an Wettbewerbspotenzial minimieren wird. Schließlich ist eine vollständig dokumentierte Entflechtung auch für die ordnungsgemäße Durchführung der Übergangsregelungen nach Erwägungsgrund 82 der KBC-Entscheidung und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Geschäftsfortführung beider Einheiten nach der Veräußerung gemäß den von den zuständigen Aufsichtsbehörden gestellten Anforderungen von grundlegender Bedeutung.

(17)

Dem Vorbringen zufolge ist die KBC der Auffassung, bedeutende Ressourcen für diese Veräußerungen eingesetzt zu haben. Die Veräußerungen gehörten (auch weiterhin) zu den Prioritäten des Unternehmens, an deren Umsetzung die Unternehmensleitung voll mitwirke. Neben den bedeutenden internen Ressourcen seien zur Unterstützung des Veräußerungsverfahrens ferner externe Berater hinzugezogen worden.

(18)

Den belgischen Behörden und der KBC zufolge lag es an der Komplexität der Ausgliederung, dass sie trotz der unternommenen Anstrengungen — statt, wie ursprünglich vorgesehen, bereits Mitte Juni 2010 — erst Ende Oktober 2010 abgeschlossen werden konnte. Ihrer Auffassung nach war es unerlässlich, die Entflechtung vor der ordnungsgemäßen Einleitung des Veräußerungsprozesses abzuschließen, um Klarheit für potenzielle Käufer zu schaffen und die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Übergangsregelungen zu ermöglichen.

(19)

Die KBC hat vor Kurzem Investitionsmemoranden an potenzielle Käufer von […] und Fidea versandt. Dem von den belgischen Behörden vorgelegten Zeitplan zufolge erwartet die KBC Interessenbekundungen […] und hofft, den Verkaufsprozess sowohl von Centea als auch von Fidea bis […] abschließen zu können. Daher ersuchen die belgischen Behörden die Kommission um Verlängerung der Frist für die Veräußerung dieser Geschäftseinheiten […].

[…]

(20)

Die KBC ist Eigentümerin zweier Geschäftseinheiten in […]; sie hält […] % der Anteile an […] und beschäftigt […] % der Anteile an […] (im Folgenden zusammen ‚[…]‘). […] hat ihren Sitz in […] und […] Mitarbeiter. Geschäftsbereiche sind das Corporate Banking (3) für örtliche kleine, mittlere und große Unternehmen sowie Private-Banking-Dienstleistungen. Dem Ergebnisbericht für 2009 zufolge erwirtschaftete die Geschäftseinheit einen Nettogesamtertrag von […] Mio. EUR (davon […] Mio. EUR Nettozinserträge) und erzielte […] einen Gewinn nach Steuern von […] Mio. EUR. Die Zahlen für das erste Halbjahr 2010 weisen einen Nettogesamtertrag von […] Mio. EUR und einen Gewinn von […] Mio. EUR aus.

(21)

[…] hat ihren Sitz in […] und beschäftigte rund […] Mitarbeiter. Die Geschäftseinheit bietet […]. Ferner bietet sie […]. […]. 2009 beliefen sich die Nettozinserträge auf […] Mio. EUR und der Gewinn auf […] Mio. EUR. Das Ergebnis für den Zeitraum bis Ende September 2010 weist Nettozinserträge von […] Mio. EUR und einen Gewinn von […] Mio. EUR aus.

(22)

Die KBC […]. Die belgischen Behörden und die KBC machen geltend, dass die Marktbedingungen […] sowie neue […] Bestimmungen, […], dazu führen, dass […]. Die KBC beschloss daher, […] in einem parallelen Verfahren […].

(23)

[…] hat die KBC mit der Vorbereitung der Veräußerung der beiden Geschäftseinheiten begonnen. Es wurden engagierte Teams aufgestellt, die […] entflechten und für die Veräußerung vorbereiten sollen. Ferner hat die KBC einen Anlageberater eingeschaltet und plant, die Informationsmemoranden für beide Geschäftseinheiten […] zu versenden, um den Verkauf […] abschließen zu können.

(24)

Die belgischen Behörden und die KBC führen an, dass die Verkaufsaussichten […]. Die KBC hat Beratungsleistungen von […] als Sachverständigen in Anspruch genommen, die bestätigten, dass zum derzeitigen Zeitpunkt ein Verkaufspreis für beide Geschäftseinheiten von etwa […] zu erwarten wäre. Diese Einschätzung beruht auf vergleichbaren Transaktionen […]. Aufgrund dieser Informationen hielt die KBC einen Verkauf von […] nicht für möglich und leitete kein Verkaufsverfahren ein.

(25)

Die belgischen Behörden ersuchen folglich um Verlängerung der Veräußerungsfrist […], da es der KBC angesichts der Marktbedingungen nicht möglich gewesen sei, die Veräußerung von […] durchzuführen.

3.   Stellungnahme des Überwachungstreuhänders

(26)

Wie nach Erwägungsgrund 89 der KBC-Entscheidung erforderlich, beantragte die Kommission die Stellungnahme des Überwachungstreuhänder. Sie wird im Folgenden wiedergegeben.

Centea und Fidea

(27)

Der Überwachungstreuhänder hat mitgeteilt, während der gesamten Vorbereitungsphase für die Veräußerung von Centea und Fidea in vollem Umfang informiert worden zu sein. Er stimmt mit der Beurteilung der belgischen Behörden überein und hat darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, den Entflechtungsprozess vor Einleitung des Marketingverfahrens gut zu dokumentieren und klar darzustellen. Er hielt fest, dass der Umfang der Aufgabe einen höheren Zeitaufwand als ursprünglich vorgesehen erfordert und den Beginn des Veräußerungsverfahrens verzögert habe. Die KBC habe jedoch ihr Möglichstes getan, um die vorbereitende Entflechtung so schnell durchzuführen, wie das angesichts der Vielzahl und Komplexität der sich stellenden Aufgaben sinnvoll möglich gewesen sei.

(28)

Was das Veräußerungsverfahren angeht, hat der Überwachungstreuhänder in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die KBC mit ausgewählten potenziellen Bietern eine Test-Phase durchlaufen habe. […] habe die KBC die Informationsmemoranden an Stellen versandt, die ihr Interesse an Centea und/oder Fidea bekundet haben. Nächster wichtiger Schritt sei der Eingang indikativer Angebote […]. Die KBC rechne mit der Vereinbarung eines Verkaufs und der Unterzeichnung eines Kaufvertrags […]. Nach Auffassung des Überwachungstreuhänders hat die KBC den größtmöglichen Kreis potenzieller Käufer von Centea/Fidea kontaktiert, ausführliche Unterlagen für sie zusammengestellt und wäre in der Lage, die verlängerte Veräußerungsfrist einzuhalten.

[…]

Der Überwachungstreuhänder stimmt mit der Beurteilung der KBC überein, […]. Er hat der Kommission eine Zusammenfassung der von den Anlageberatern der KBC gegebenen Marktinformationen übermittelt. Alle Berater bestätigen, dass […]. […]. Nach Auffassung des Überwachungstreuhänders wären im Falle einer Veräußerung […].

(29)

Was den derzeitigen Stand des Veräußerungsverfahrens angeht, hat die KBC nach Auffassung des Überwachungstreuhänders die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um das Verfahren zur Veräußerung von […] effizient zu gestalten. Er gibt ferner an, […] als angestrebtes Datum für den Abschluss der Veräußerung von […]. […] hält der Überwachungstreuhänder jedoch eine Verbesserung der Marktbedingungen für erforderlich, […].

4.   Stellungnahme der belgischen Behörden

(30)

Die belgischen Behörden weisen darauf hin, dass in der KBC-Entscheidung die Möglichkeit einer Verlängerung der Veräußerungsfrist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission vorgesehen ist.

(31)

Die Behörden vertreten die Auffassung, dass die Verzögerung beim Beginn des Verkaufsprozesses für Centea und Fidea in der komplexen Entflechtung begründet liegt, die dem Verkaufsprozess vorausgehen musste. Die KBC habe sich ferner in angemessener Weise darum bemüht, dass die Veräußerung von Centea und Fidea baldmöglichst durchgeführt wird. Den belgischen Behörden zufolge ist es daher gerechtfertigt, die Veräußerungsfrist um ein Jahr zu verlängern.

(32)

Was […] angeht, weisen die belgischen Behörden darauf hin, dass die KBC […]. Zudem […] die Marktbedingungen […]. Da die KBC nicht verpflichtet ist, […], und angesichts der angemessenen Bemühungen der KBC im Hinblick auf die Veräußerung […] sei die Verlängerung der Veräußerungsfrist gerechtfertigt.

(33)

Darüber hinaus sei die Verlängerung der Veräußerungsfrist mit der KBC-Entscheidung und dem von den belgischen Behörden für die KBC vorgelegten Umstrukturierungsplan vereinbar. Sie laufe auch dem in der KBC-Entscheidung dargelegten Zweck der Maßnahmen nicht zuwider.

(34)

Die belgischen Behörden weisen darauf hin, dass die KBC ihre Verpflichtungen gegenüber den zu veräußernden Geschäftseinheiten weiterhin erfüllen wird, d. h., sie wird diese als eingeständige und getrennt veräußerbare Geschäftseinheiten in deren bestem Interesse weiterführen, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit, die Verkehrsfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

III.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(35)

Was die Rechtsgrundlage für vorliegenden Beschluss angeht, ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Genehmigung einer Verlängerung der Fristen für die Veräußerung von Centea, Fidea und […] sich im Kontext der Durchführung der KBC-Entscheidung stellt. Aufgrund der von den belgischen Behörden und der KBC eingegangenen Verpflichtungen erlaubt die KBC-Entscheidung die Verlängerung der Veräußerungsfristen, sofern die Kommission ihre Genehmigung erteilt. Im vorliegenden Beschluss wird daher auf die Umsetzung der KBC-Entscheidung eingegangen.

(36)

Obwohl ein Beschluss wie der Vorliegende in Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht vorgesehen ist, gibt es nach Erwägungsgrund 89 der Entscheidung vom 18. November 2009 ein Genehmigungsverfahren, nach dem der Mitgliedstaat bei der Kommission die Verlängerung einer Frist für Veräußerungen beantragen kann, die die KBC im Rahmen der von den belgischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen zugesagt hat. Da die belgischen Behörden einen solchen Antrag vorgelegt haben, muss die Kommission prüfen, ob die Verlängerung der Frist für die Veräußerung von Centea, Fidea und […] genehmigt werden kann.

Centea und Fidea

(37)

Im Fall von Centea und Fidea hält die Kommission fest, dass sie vor ihrer Veräußerung aus dem KBC-Konzern ausgegliedert werden müssen. Ausgliederungen sind naturgemäß komplexe Verfahren. So hat die KBC während der Entflechtung festgestellt, dass sie 163 Dienstleistungen für Centea und 193 für Fidea erbringt.

(38)

Die Kommission nimmt die Stellungnahme des Überwachungstreuhänders zur Kenntnis, der unterstrichen hat, dass die KBC aufgrund der Komplexität der Entflechtung die Veräußerung von Centea und Fidea nicht vor Ablauf der Veräußerungsfrist am 31. Dezember 2010 abschließen konnte. Auch stellt die Kommission fest, dass die KBC sich nach Auffassung des Überwachungstreuhänders nach Kräften bemüht hat, die Frist einzuhalten, und bedeutende Ressourcen für diese Aufgabe eingesetzt hat.

(39)

Ferner hält die Kommission fest, dass die Verzögerungen (zumindest teilweise) auch auf andere Verpflichtungen zurückzuführen sind, die die KBC in Bezug auf Centea und Fidea einhalten musste. So muss die KBC der Verpflichtung in Erwägungsgrund 81 der KBC-Entscheidung zufolge den Wert der zu veräußernden Geschäfte bewahren. Um sicherzustellen, dass Centea und Fidea über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um als eigenständige und lebensfähige Geschäftseinheiten weiterbestehen zu können, ist zu klären, welche vom KBC-Konzern erbrachten Dienstleistungen nach einem Verkauf benötigt werden.

(40)

Ferner sehen die von den belgischen Behörden und der KBC eingegangenen Verpflichtungen vor, dass die KBC die wirtschaftliche Lebensfähigkeit, die Verkehrsfähigkeit sowie die Wettbewerbsfähigkeit der zu veräußernden Geschäfte erhält (vgl. Erwägungsgrund 83 der KBC-Entscheidung).

(41)

Der Antrag der KBC auf Fristverlängerung stellt nach Auffassung der Kommission keinen Versuch dar, sich den Veräußerungspflichten zu entziehen, die Teil der von den belgischen Behörden und der KBC als Voraussetzung für die Genehmigung des Umstrukturierungsplans der KBC eingegangenen Verpflichtungen sind. So hat die KBC vier andere Veräußerungen bereits durchgeführt (zwei davon sogar zwei Jahre früher als vorgesehen).

(42)

Ferner hält die Kommission fest, dass die KBC den Veräußerungsprozess für Centea und Fidea bereits eingeleitet hat, wie der Versand der Informationsmemoranden an Interessierte zeigt. Nach Angaben der belgischen Behörden hat sich die KBC das Datum […] als Frist für den Abschluss der Veräußerung gesetzt. Der Überwachungstreuhänder hält diesen Zeitpunkt für realistisch.

(43)

Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Nichteinhaltung der Frist für die Veräußerung von Centea und Fidea nicht der KBC anzulasten und die Gewährung eines zusätzlichen Zeitraums für den ordnungsgemäßen Abschluss des Verkaufs angemessen ist.

[…]

(44)

Erwägungsgrund 89 der KBC-Entscheidung zufolge kann die Kommission die Fristen für die in Erwägungsgrund 80 der Entscheidung genannten Veräußerungen aus zwei Gründen verlängern: zum einen, wenn die Nichteinhaltung der Veräußerungsfristen nicht der KBC anzulasten ist, und zum anderen, wenn die KBC die zu veräußernden Geschäftseinheiten nicht […] verkaufen konnte. In letzterem Fall jedoch ist die Anwendung der Geltungsdauer der […] zeitlich begrenzt […]. Wird eine Veräußerungsfrist darüber hinaus […] verlängert, […]. Eine Verlängerung der Veräußerungsfrist über […] hinaus ist nicht möglich. Sollte der KBC daher die Veräußerung einer Geschäftseinheit vor […] nicht gelingen, wird ein Veräußerungstreuhänder ernannt, der die Geschäftseinheit […] veräußern kann (Erwägungsgrund (91) der KBC-Entscheidung).

(45)

Die Kommission hält fest, dass die KBC sich im Rahmen ihres Verkaufs von […] bemüht hat, […].

(46)

Was die Anwendung der […] betrifft, stellt die Kommission fest, dass die belgischen Behörden und die KBC Berichte dreier Investmentbanken vorgelegt haben […]. Der Überwachungstreuhänder stimmt ferner mit der Beurteilung der KBC überein, […].

(47)

Die Kommission hält des Weiteren fest, dass die derzeitigen Marktbedingungen sowohl den belgischen Behörden als auch dem Überwachungstreuhänder zufolge für […] nicht günstig sind. Die derzeitigen Marktbedingungen spielen eine Rolle bei der Beurteilung des Verlängerungsantrags.

(48)

Die Kommission wertet es als positiven Aspekt, dass sich die KBC nach Auffassung des Überwachungstreuhänders angemessen bemüht hat, […] vor Ablauf der Veräußerungsfrist zu verkaufen. Der Überwachungstreuhänder schrieb in seiner Stellungnahme auch, dass […]. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die belgischen Behörden eine Verlängerung der Veräußerungsfrist […] beantragt haben, um der KBC genügend Zeit zu geben, um die Veräußerung zum Abschluss zu bringen […].

(49)

Aus den angeführten Gründen ist nach Auffassung der Kommission hinreichend belegt, dass […]. Da die KBC nach Erwägungsgrund 89 der KBC-Entscheidung nicht verpflichtet werden kann, […] zu veräußern, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Verlängerung der Frist für die Veräußerung von […] gerechtfertigt ist.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG

(50)

Aus den dargelegten Gründen ist der Kommission die Genehmigung der Verlängerung der Frist für die Veräußerung von Centea, Fidea und […] möglich.

V.   BESCHLUSS

Die Kommission genehmigt die Verlängerung der Frist für die Veräußerung von Centea, Fidea und […].“


(1)  ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 24.

(2)  Vertrauliche Angaben; sofern möglich, wurden Zahlenangaben durch Spannen [in eckigen Klammern] ersetzt.

(3)  […].


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/14


STAATLICHE BEIHILFEN — SPANIEN

Staatliche Beihilfe C 45/07 (ex NN 51/07) — Steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen

(Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 346/07

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 hat die Kommission Spanien von einer Berichtigung des Beschlusses K(2010) 9566 endg. vom 12. Januar 2011 (1), berichtigt durch den Beschluss K(2011) 1257 endg. vom 3. März 2011, unterrichtet.

WORTLAUT DES SCHREIBENS

„Spanien wies mit Schreiben vom 26. Juli 2011 darauf hin, dass der Beschluss K(2010) 9566 endg. vom 12. Januar 2011 in der durch den Beschluss K(2011) 1257 vom 3. März 2011 berichtigten Fassung einen Fehler enthält, da die Schlussfolgerungen des Beschlusses in Artikel 4 Absatz 4 nicht korrekt wiedergegeben werden. In Artikel 4 Absatz 4 wird statt auf Artikel 1 Absätze 2, 3, 4 oder 5 nur auf Artikel 1 Absatz 2 Bezug genommen.

Die Kommission hat deshalb beschlossen, den Wortlaut des Beschlusses wie folgt zu berichtigen:

‚Spanien hebt die im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Regelung gewährten ausstehenden Steuerermäßigungen mit Wirkung ab dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses auf; dies gilt mit Ausnahme der Steuerermäßigungen, die für Beteiligungen an ausländischen Unternehmen gewährt wurden, welche die in Artikel 1 Absätze 2, 3, 4 oder 5 genannten Voraussetzungen erfüllen.‘

Die Kommission hat darüber hinaus festgestellt, dass der Beschluss K(2010) 9566 endg. vom 12. Januar 2011 in der durch den Beschluss K(2011) 1257 vom 3. März 2011 berichtigten Fassung noch weitere Verwaltungs- und Übersetzungsfehler enthält. Obwohl es in Erwägungsgrund 190 eindeutig heißt, dass zwischen zwei Zeiträumen zu unterscheiden ist, und zwar zwischen a) der Zeit vom Inkrafttreten der Maßnahme am 1. Januar 2002 bis zur Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union am 21. Dezember 2007 und b) der Zeit nach der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung im Amtsblatt, enthält der Wortlaut der Erwägungsgründe 193, 197, 202, 203 und 210 in Bezug auf die Einzelheiten dieser Unterscheidung Verwaltungs- und Übersetzungsfehler. Infolgedessen enthalten auch die Absätze 2, 3, 4 und 5 des Artikels 1 Verwaltungs- und Übersetzungsfehler.

Die Kommission hat deshalb beschlossen, diese Fehler wie folgt zu berichtigen:

a)

In Erwägungsgrund 193 wird die Passage ‚vor dem Datum der Veröffentlichung (2) […] im Amtsblatt der Europäischen Union‘ durch ‚spätestens am Tag der Veröffentlichung (3) […] im Amtsblatt der Europäischen Union‘ ersetzt.

b)

In Erwägungsgrund 197 wird die Passage ‚unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt vor dem Erlass dieses Beschlusses die Transaktion stattgefunden hat‘ durch ‚wenn die Transaktion spätestens am Tag des Erlasses dieses Beschlusses stattgefunden hat‘ ersetzt.

c)

In Erwägungsgrund 202 wird die Passage ‚vor dem 21. Dezember 2007 oder dem Datum der Veröffentlichung‘ durch ‚am 21. Dezember 2007 oder am Tag der Veröffentlichung‘ ersetzt; außerdem wird die Passage ‚zum 21. Dezember 2008‘ durch ‚am 21. Dezember 2008‘ ersetzt.

d)

In Erwägungsgrund 203 wird die Passage ‚es sei denn, folgende Voraussetzungen sind erfüllt: Erstens, […] ist vor dem 21. Dezember 2007 (Vertrauensschutz aufgrund der Erklärungen der Kommission gegenüber Europäischen Abgeordneten) bzw. vor dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses […] eine unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen‘ durch ‚es sei denn, folgende Voraussetzungen sind erfüllt: Erstens, […] ist spätestens am 21. Dezember 2007 (Vertrauensschutz aufgrund der Erklärungen der Kommission gegenüber Europäischen Abgeordneten) bzw. spätestens am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses […] eine unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen‘ ersetzt; außerdem ist die Passage ‚und drittens, die Transaktion ist vor dem 21. Dezember 2007 (Vertrauensschutz aufgrund der Erklärungen der Kommission gegenüber Europäischen Abgeordneten) bzw. vor dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses […] angemeldet worden‘ durch ‚und drittens, die Transaktion ist spätestens am 21. Dezember 2007 (Vertrauensschutz aufgrund der Erklärungen der Kommission gegenüber Europäischen Abgeordneten) bzw. spätestens am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses […] angemeldet worden‘ zu ersetzen.

e)

In Erwägungsgrund 210 wird die Passage ‚bereits vor dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens‘ durch ‚am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens‘ ersetzt; die Passage ‚vor dem 21. Dezember 2007‘ wird (an beiden Textstellen) durch ‚spätestens am 21. Dezember 2007‘ ersetzt; die Passage ‚vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses‘ wird durch ‚bis zur Veröffentlichung dieses Beschlusses‘ ersetzt.

Aufgrund dieser Berichtigungen beschließt die Kommission, die Fehler in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des Artikels 1 wie folgt zu korrigieren:

 

In Artikel 1 Absatz 2 wird die Passage ‚vor dem 21. Dezember 2007‘ durch ‚spätestens am 21. Dezember 2007‘ ersetzt.

 

In Artikel 1 Absatz 3 wird die Passage ‚vor dem 21. Dezember 2007‘ (an beiden Textstellen) durch ‚spätestens am 21. Dezember 2007‘ ersetzt.

 

In Artikel 1 Absatz 4 wird die Passage ‚zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union‘ durch ‚spätestens am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union‘ ersetzt.

 

In Artikel 1 Absatz 5 wir die Passage ‚vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union‘ (an beiden Textstellen) durch ‚spätestens am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union‘ ersetzt.

Diese Fehler ändern nichts an den Schlussfolgerungen des Beschlusses K(2010) 9566 endg. vom 12. Januar 2011 in der durch den Beschluss K(2011) 1257 vom 3. März 2011 berichtigten Fassung.

Die Kommission hat deshalb beschlossen, den Wortlaut des Beschlusses K(2010) 9566 endg. in der berichtigten Fassung K(2011) 1257 endg. zu korrigieren.

Diese Berichtigung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“


(1)  ABl. L 135 vom 21.5.2011.

(2)  ABl. C 311 vom 21.12.2007, S. 21.

(3)  Vgl. Fußnote 2.


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6429 — Hyundai Motor Company/Hyundai Motor Deutschland/Automobiles Hyundai France/FAAP/FEA)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 346/08

1.

Am 18. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Hyundai Motor Company („HMC“, Republik Korea) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Unternehmen Hyundai Motor Deutschland GmbH („HMD“, Deutschland), Automobiles Hyundai France S.A.S. („AHF“, Frankreich), Frey Accessories & Parts Sarl („FAAP“, Frankreich) und FEA Services S.A.S. („FEA“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

HMC: weltweit tätiger Automobilhersteller und Anbieter von Original-Ersatzteilen und –Zubehör,

HMD: Großhandelsvertrieb von Neuwagen, Ersatzteilen und Zubehör der Marke Hyundai in Deutschland,

AHF: Großhandelsvertrieb von Neuwagen der Marke Hyundai in Frankreich,

FAAP: Großhandelsvertrieb von Ersatzteilen und Zubehör der Marke Hyundai in Frankreich,

FEA: allgemeine administrative Unterstützungsleistungen für Kraftfahrzeug-Großhandelsvertriebe in Frankreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6429 — Hyundai Motor Company/Hyundai Motor Deutschland/Automobiles Hyundai France/FAAP/FEA per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6396 — Rhenus/Wincanton International)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 346/09

1.

Am 17. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Rhenus AG & Co. KG („Rhenus“, Deutschland), das von der Rethmann AG & Co. KG („Rethmann“, Deutschland) kontrolliert wird, die der Familie Rethmann gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Wincanton International (Großbritannien), durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Rhenus: Kontraktlogistik, Transportlogistik, Hafenlogistik und öffentlicher Nahverkehr,

Rethmann: Wasser- und Kreislaufwirtschaft, Logistik, Verwertung tierischer Reststoffe,

Wincanton International: Kontraktlogistik und intermodale Transportlogistik. Wincanton International ist die Muttergesellschaft der deutschen, französischen, niederländischen und spanischen Ländergesellschaften der Wincanton-Gruppe.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6396 — Rhenus/Wincanton International per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6399 — DBH/DPV/RM/Pubbles)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 346/10

1.

Am 15. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: DBH Buch Handels GmbH & Co. KG, Deutschland, die von der Verlagsgruppe Weltbild GmbH und der Heinrich Hugendubel Beteiligungs GmbH & Co. KG kontrolliert wird und die Reinhard Mohn GmbH, Deutschland, sowie die DPV Deutscher Pressevertrieb GmbH, Deutschland, die beide durch die Bertelsmann AG kontrolliert werden, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Pubbles GmbH & Co. KG, Deutschland, durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DPV Deutscher Pressevertrieb GmbH ist ein Vertriebsdienstleister für Medienmarken aller Art. Dazu zählen alle Bereiche des Direkt- und Einzelhandelsmarketings, der Presselogistik, des internationalen Medienvertriebs sowie die digitale Vermarktung von Medienprodukten,

Die Reinhard Mohn GmbH ist eine operativ nicht tätige Holdinggesellschaft für verschiedene, insbesondere inländische Beteiligungen der Bertelsmann AG,

DBH Buch Handels GmbH & Co. KG: Bündelung des stationären Geschäfts ihrer Muttergesellschaften aus dem traditionellen Sortimentsbuchhandel und dem Systembuchhandel, Finanzierung des weiteren Wachstums und Zurverfügungstellung einzelner Dienstleistungen,

Pubbles: Groß-und Einzelhandel Plattform für digitale Medienprodukte (elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6399 — DBH/DPV/RM/Pubbles per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6419 — Aviva/Pelayo/Pelayo Mondiale Vida)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 346/11

1.

Am 16. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Aviva Vida y Pensiones, Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros („Aviva“, Spanien), das von Aviva Plc (Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Pelayo Mondiale Vida y Reaseguros, SA („PMV“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Aviva: Versicherungsleistungen,

PMV: Versicherungsleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6419 — Aviva/Pelayo/Pelayo Mondiale Vida per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6362 — CIN/Tirrenia Business Branch)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 346/12

1.

Am 21. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das von Marinvest S.r.l. („Marinvest“, Italien), Grimaldi Compagnia di Navigazione SpA („Grimaldi“, Italien) und Onorato Partecipazioni S.r.l. („Onorato“, Italien) neu gegründete Unternehmen Compagnia Italiana di Navigazione S.r.l. (Italien) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über einen Teil des derzeit unter Konkursverwaltung stehenden Unternehmens Tirrenia di Navigazione („Tirrenia“, Italien), das im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen des italienischen Staates Seeverkehrsstrecken bedient.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Marinvest: Holdinggesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, die im Personen- und Güterseeverkehr tätig sind. Sie kontrolliert MSC Crociere SpA (Italien) und SNAV SpA (Italien) und übt zusammen mit Investitori Associati SGR SpA (Italien) die gemeinsame Kontrolle über Grandi Navi Veloci SpA (Italien) aus,

Grimaldi: Auf Atlanktikstrecken (zwischen Nordeuropa, Ostafrika und Südamerika, zwischen Südamerika und Westafrika sowie zwischen Nordamerika und Westafrika) tätiges Schifffahrtsunternehmen,

Onorato: Holdinggesellschaft, deren Hauptgeschäftsbereich der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen als stabile Investition ist. Onorato übt zusammen mit Clessidra SGR SpA (Italien), der Verwaltungsgesellschaft des Fonds Clessidra Capital Partners (Italien), die gemeinsame Kontrolle aus über Moby SpA (Italien), eine Gesellschaft, deren Hauptgeschäftsbereich der Personen- und Güterseeverkehr in Italien bildet,

Tirrenia: Im Personen- und Güterseeverkehr tätiges Unternehmen, das schon seit langem Seeverkehrsstrecken bedient, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestehen. Tirrenia befindet sich derzeit über die Fintecna SpA (Italien) in italienischem Staatsbesitz.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6362 — CIN/Tirrenia Business Branch per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).