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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2011.340.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
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Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2011/C 340/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2011/C 340/02 |
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2011/C 340/03 |
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2011/C 340/04 |
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2011/C 340/05 |
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2011/C 340/06 |
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2011/C 340/09 |
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2011/C 340/10 |
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2011/C 340/11 |
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2011/C 340/12 |
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2011/C 340/13 |
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2011/C 340/14 |
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2011/C 340/15 |
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2011/C 340/16 |
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2011/C 340/21 |
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2011/C 340/22 |
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2011/C 340/24 |
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2011/C 340/26 |
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Gericht |
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2011/C 340/27 |
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2011/C 340/28 |
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2011/C 340/29 |
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2011/C 340/30 |
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2011/C 340/31 |
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2011/C 340/33 |
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2011/C 340/38 |
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2011/C 340/39 |
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2011/C 340/40 |
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2011/C 340/41 |
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2011/C 340/42 |
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2011/C 340/44 |
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2011/C 340/45 |
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2011/C 340/46 |
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2011/C 340/47 |
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2011/C 340/48 |
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2011/C 340/49 |
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2011/C 340/50 |
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2011/C 340/51 |
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2011/C 340/52 |
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2011/C 340/53 |
Rechtssache T-478/11: Klage, eingereicht am 9. September 2011 — Frankreich/Kommission |
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2011/C 340/54 |
Rechtssache T-479/11: Klage, eingereicht am 9. September 2011 — Frankreich/Kommission |
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2011/C 340/55 |
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2011/C 340/56 |
Rechtssache T-486/11: Klage, eingereicht am 2. September 2011 — Telekomunikacja Polska/Kommission |
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2011/C 340/57 |
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2011/C 340/58 |
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2011/C 340/59 |
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2011/C 340/60 |
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2011/C 340/61 |
Rechtssache T-509/11: Klage, eingereicht am 28. September 2011 — Makhlouf/Rat |
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2011/C 340/62 |
Rechtssache T-511/11: Klage, eingereicht am 26. September 2011 — Frankreich/Kommission |
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2011/C 340/63 |
Rechtssache T-368/07: Beschluss des Gerichts vom 19. September 2011 — Litauen/Kommission |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2011/C 340/64 |
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2011/C 340/65 |
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2011/C 340/66 |
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2011/C 340/67 |
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2011/C 340/68 |
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2011/C 340/69 |
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2011/C 340/70 |
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2011/C 340/71 |
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2011/C 340/72 |
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2011/C 340/73 |
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2011/C 340/74 |
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2011/C 340/75 |
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2011/C 340/76 |
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2011/C 340/77 |
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2011/C 340/78 |
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2011/C 340/79 |
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2011/C 340/80 |
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2011/C 340/81 |
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2011/C 340/82 |
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2011/C 340/83 |
Rechtssache F-77/11: Klage, eingereicht am 1. August 2011 — ZZ/Rat |
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2011/C 340/84 |
Rechtssache F-81/11: Klage, eingereicht am 8. August 2011 — ZZ/EASA |
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2011/C 340/85 |
Rechtssache F-82/11: Klage, eingereicht am 17. August 2011 — ZZ u. a./Parlament |
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2011/C 340/86 |
Rechtssache F-83/11: Klage, eingereicht am 26. August 2011 — ZZ/Kommission |
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2011/C 340/87 |
Rechtssache F-84/11: Klage, eingereicht am 29. August 2011 — ZZ u. a./Gerichtshof |
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2011/C 340/88 |
Rechtssache F-85/11: Klage, eingereicht am 29. August 2011 — ZZ/Kommission |
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2011/C 340/89 |
Rechtssache F-86/11: Klage, eingereicht am 8. September 2011 — ZZ/Ausschuss der Regionen |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/1 |
2011/C 340/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. September 2011 — Arkema SA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-520/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Europäischer Markt für Monochloressigsäure - Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können - Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses - Begründungspflicht)
2011/C 340/02
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Arkema SA (Prozessbevollmächtigter: M. Debroux, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und F. Castillo de la Torre)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 30. September 2009, Arkema/Kommission (T-168/05), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4876 endgültig der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 EWR-Abkommen betreffend ein Kartell auf dem Monochloressigsäuremarkt und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbuße abgewiesen hat — Verkennung der Regeln, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können — Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Rechts auf ein faires Verfahren — Verkennung der Bedeutung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Arkema SA trägt die Kosten. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. September 2011 — Elf Aquitaine SA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-521/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt für Monochloressigsäure - Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht)
2011/C 340/03
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Elf Aquitaine SA (Prozessbevollmächtigte: E. Morgan de Rivery, S. Thibault-Liger und E. Lagathu, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und F. Castillo de la Torre)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 30. September 2009, Elf Aquitaine/Kommission (T-174/05), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat, mit der diese die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004) 4876 endgültig der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen in Bezug auf ein Kartell auf dem Monochloressigsäuremarkt und, hilfsweise, die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße beantragt hat — Verkennung der Grundsätze der Unschuldsvermutung und der individuellen Bestrafung sowie der Regeln über die Zurechenbarkeit wettbewerbswidriger Praktiken eines Tochterunternehmens zu seinem Mutterunternehmen — Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht
Tenor
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1. |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2009, Elf Aquitaine/Kommission (T-174/05), wird aufgehoben. |
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2. |
Die Entscheidung K(2004) 4876 endg. der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/E-1/37.773 — MCAA) wird für nichtig erklärt, soweit der Elf Aquitaine SA die fragliche Zuwiderhandlung zugerechnet und eine Geldbuße gegen sie festgesetzt wird. |
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3. |
Die Europäische Kommission und die Elf Aquitaine SA tragen jeweils ihre eigenen Kosten des vorliegenden Rechtsmittels. |
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4. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. September 2011 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-82/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 73/239/EWG - Art. 6, 8, 9, 13, 15, 16 und 17 - Richtlinie 92/49/EWG - Art. 22 und 23 - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Änderung der Satzung einer Versicherungseinrichtung in Bezug auf deren Zuständigkeit - Nichtanwendung der Regelung der Union im Bereich anderer Versicherungen als der Lebensversicherung)
2011/C 340/04
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: N. Yerrell)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O’Hagan und E. Regan, SC)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 6, 8, 9, 13, 15, 16 und 17 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) — Verstoß gegen die Art. 22 und 23 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1)
Tenor
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1. |
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 geänderten Fassung und der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239 und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) in der durch die Richtlinie 2005/68 geänderten Fassung verstoßen, dass es das Unionsrecht im Bereich der Versicherung, insbesondere die Art. 6, 8, 9, 13, 15, 16 und 17 der Ersten Richtlinie 73/239 sowie die Art. 22 und 23 der Richtlinie 92/49 nicht in vollem Umfang auf nicht diskriminierender Grundlage auf sämtliche Versicherungsunternehmen anwendet. |
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2. |
Irland trägt die Kosten. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Baris Unal/Staatssecretaris van Justitie
(Rechtssache C-187/10) (1)
(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Türkischer Staatsangehöriger - Aufenthaltserlaubnis - Familienzusammenführung - Trennung der Partner - Widerruf der Aufenthaltserlaubnis - Rückwirkung)
2011/C 340/05
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Baris Unal
Beklagter: Staatssecretaris van Justitie
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State (Niederlande) — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation — Aufenthaltsrecht der türkischen Staatsangehörigen — Aufenthaltsgenehmigung, die einem türkischen Staatsangehörigen erteilt worden ist, um es ihm zu ermöglichen, mit seinem Partner zusammenzuleben — Trennung der Partner, die den zuständigen Behörden nicht zur Kenntnis gebracht worden ist — Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung
Tenor
Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindert, die Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt zu widerrufen, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für ihre Erteilung nicht mehr besteht, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und der Widerruf nach Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt.
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. September 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-387/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Regelung eines Mitgliedstaats für Investment- und Immobilienfonds - Nachweis ausschüttungsgleicher Erträge - Nachweis im Wege eines steuerlichen Vertreters - „Inländische“ Kreditinstitute oder Wirtschaftstreuhänder als steuerliche Vertreter)
2011/C 340/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Mölls)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 EG und Art. 36 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 3) — Vorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen nur in diesem Staat ansässige Wirtschaftstreuhänder und Kreditinstitute als steuerliche Vertreter von Investment- oder Immobilienfonds bestellt werden können
Tenor
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1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG und Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie Vorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen nur inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder als steuerliche Vertreter von Investment- oder Immobilienfonds bestellt werden können. |
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2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/4 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Juni 2011 — Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Verbundene Rechtssachen C-54/10 P und C-55/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Zurückweisung der Anmeldung der Zeichen „350“, „250“, „150“, „222“„333“ und „555“ als Marken für Zeitschriften, Bücher und Spielbroschüren - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c - Beschreibender Charakter - Verpflichtung des HABM, seine frühere Entscheidungspraxis zu berücksichtigen)
2011/C 340/07
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigte: D. Rzążewska, radca prawny)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-64/07 bis T-66/07 (Agencja Wydawnicza Technopol/HABM), mit dem das Gericht drei Klagen gegen Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Dezember 2006 (Sachen R 1033/2006-4, R 1034/2006-4 und R 1035/2006-4) betreffend die Anmeldungen der Wortmarken 350, 250 und 150 als Gemeinschaftsmarken abgewiesen hat — Verstoß gegen die Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 76 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) — Beschreibender Charakter von Marken, die ausschließlich aus Zahlen bestehen
Tenor
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1. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
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2. |
Die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. trägt die Kosten. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/5 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Juni 2011 — Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-56/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarken 100 und 300 - Zurückweisung der Anmeldung - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c - Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 38 Abs. 2 - Erklärung, wonach kein ausschließliches Recht an einem nicht unterscheidungskräftigen Bestandteil einer angemeldeten Marke in Anspruch genommen wird (disclaimer))
2011/C 340/08
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. Z o.o. (Prozessbevollmächtigte: D. Rzążewska, radca prawny)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 19. November 2009, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (T-425/07 und T-426/07), mit dem das Gericht die beiden Klagen gegen die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2007 (Sachen R 1274/2006-4, R 1275/2006-4) betreffend die Anmeldungen der Wortmarken 100 und 300 als Gemeinschaftsmarken abgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie gegen Art. 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke) (ABl. L 78, S. 1) — Beschreibender Charakter von Marken, die ausschließlich aus Zahlen bestehen
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Agencja Wydawnicza Technopol sp. Z o.o. trägt die Kosten. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/5 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 22. Juni 2011 — Grúas Abril Asistencia, SL/Europäische Kommission
(Rechtssache C-521/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Behauptete Verstöße gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Unionsrechts - Antrag, der darauf gerichtet ist, dass die Kommission ein Vertragverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einleitet)
2011/C 340/09
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Grúas Abril Asistencia, SL (Prozessbevollmächtigter: R. García García, abogado)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und F. Castilla Contreras)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. August 2010, Grúas Abril Asistencia/Kommission (T-386/09), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 7. August 2009 abgewiesen hat, mit dem der Klägerin mitgeteilt worden war, dass der Sachverhalt, wegen dem sie bei der Kommission Beschwerde erhoben hatte, nicht den Schluss auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG zulasse und dass ihre Beschwerde daher nicht weiterverfolgt werde
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Grúas Abril Asistencia, SL trägt die Kosten. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/5 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Mestre — Italien) — Strafverfahren gegen Asad Abdallah
(Rechtssache C-144/11) (1)
(Vorabentscheidungsverfahren - Fehlende Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2011/C 340/10
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di Pace di Mestre
Beteiligter des Strafverfahrens im Ausgangsverfahren
Asad Abdallah
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Giudice di Pace di Mestre — Unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) — Auslegung von Art. 2 dieser Richtlinie — Nationale Regelung, wonach gegen einen Ausländer, der illegal in das nationale Hoheitsgebiet eingereist ist oder sich dort illegal aufhält, eine Geldstrafe von 5 000 bis 10 000 Euro verhängt werden kann und das Gericht im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung als Ersatz für diese Geldstrafe die Ausweisung für weniger als fünf Jahre anordnen kann
Tenor
Das vom Giudice di Pace di Mestre (Italien) mit Entscheidung vom 16. März 2011 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2011 von der Total SA und der Elf Aquitaine SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2011 in der Rechtssache T-206/06, Total und Elf Aquitaine/Kommission
(Rechtssache C-421/11 P)
2011/C 340/11
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Total SA und Elf Aquitaine SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery und A. Noël-Baron)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen
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in erster Linie,
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hilfsweise , die gegen Elf Aquitaine und Total in Art. 2 Buchst. b der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 als Gesamtschuldner verhängten Geldbußen wegen sachlicher Fehler in der Begründung und der Argumentation des Urteils des Gerichts vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06), (insbesondere was die Behandlung des Abschreckungsfaktors durch das Gericht angeht) gemäß Art. 261 AEUV im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Ermessensausübung abzuändern und diese gesamtschuldnerisch verhängten Geldbußen für Elf Aquitaine auf 75 562 500 Euro und für Total auf 58 500 000 Euro herabzusetzen; |
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weiter hilfsweise, die gegen Elf Aquitaine und Total in Art. 2 Buchst. b der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 als Gesamtschuldner verhängten Geldbußen wegen sachlicher Fehler in der Begründung und der Argumentation gemäß Art. 261 AEUV im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Ermessensausübung in dem Umfang abzuändern, den das Gericht als angemessen ansieht; |
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höchst hilfsweise, Elf Aquitaine und Total von der Zahlung von Verzugszinsen zu befreien, die möglicherweise vom Erlass der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 bis zum Erlass des Urteils Arkema (T-217/06) zu zahlen sind; |
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jedenfalls, der Europäischen Kommission sämtliche Kosten einschließlich der Elf Aquitaine und Total vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen das vorliegende Rechtsmittel in erster Linie auf sechs und hilfsweise auf drei weitere Rechtsmittelgründe.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Total SA und die Elf Aquitaine SA einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 5 EUV geltend, soweit es sich dem Grundsatz der automatischen Haftung der Muttergesellschaft verschrieben habe, der im vorliegenden Fall von der Kommission angewandt und mit dem Unternehmensbegriff im Sinne von Art. 101 AEUV gerechtfertigt worden sei. Diese Vorgehensweise sei mit den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung sowie der Subsidiarität (erster Teil) und der Verhältnismäßigkeit (zweiter Teil) unvereinbar.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen eine offensichtlich irrige Auslegung des nationalen Rechts und des Unternehmensbegriffs geltend, soweit das Gericht insbesondere dem Grundsatz der Selbständigkeit der juristischen Person eine unzutreffende rechtliche Bedeutung beigemessen habe.
Im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes tragen sie im Wesentlichen vor, das Gericht habe es bewusst abgelehnt, die Konsequenzen aus dem Strafcharakter der Sanktionen im Wettbewerbsrecht und aus den neuen Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu ziehen. Es habe nämlich den unionsrechtlichen Unternehmensbegriff unter Missachtung der dem nationalen Gesellschaftsrecht zugrunde liegenden Selbständigkeitsvermutung und des Strafcharakters der wettbewerbsrechtlichen Sanktionen missbräuchlich und fehlerhaft angewandt. Außerdem hätte das Gericht von Amts wegen die Rechtswidrigkeit des gegenwärtigen Systems des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission feststellen müssen.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend, die sich aus einer irrigen Auslegung der Grundsätze der Gerechtigkeit und der Waffengleichheit ergebe. Das Gericht habe nämlich der Klage der Kommission aufgrund einer probatio diabolica stattgegeben und irrig festgestellt, dass die Unabhängigkeit einer Tochtergesellschaft allgemein nach ihren kapitalistischen Beziehungen zu ihrer Muttergesellschaft und nicht, wie es richtig gewesen wäre, nach einem Verhalten auf einem bestimmten Markt zu beurteilen sei.
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund führen die Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung der Begründungspflicht an, da das Gericht kurzerhand die Zurückweisung ihres Vorbringens durch die Kommission festgestellt habe, ohne das von dieser geltend gemachte Vorbringen in irgendeiner Weise zu prüfen (erster Teil). Zudem habe das Gericht Rechtsfehler hinsichtlich der Begründungspflicht der Kommission begangen (zweiter Teil) und seine eigene Begründung an die Stelle der Begründung der Kommission gesetzt (dritter Teil).
Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, soweit der gegen die Rechtsmittelführerinnen als Muttergesellschaften verhängte Geldbußenbetrag höher sei als derjenige, der der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Tochtergesellschaft Arkema auferlegt worden sei.
Mit dem siebten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe mehrere Rechtsfehler bei der Anwendung des Multiplikators 3 zum Zweck der Gewährleistung der Abschreckungswirkung der Geldbuße begangen. Damit habe das Gericht gegen die Leitlinien von 1998 zur Berechnung der Geldbußen (erster Teil) sowie den Grundsatz der Unteilbarkeit des Grundbetrags der Geldbuße (zweiter Teil) verstoßen.
Mit dem achten Rechtsmittelgrund beantragen die Rechtsmittelführerinnen, den gegen sie verhängten Geldbußenbetrag herabzusetzen.
Mit dem neunten Rechtsmittelgrund beantragen sie die Aufhebung der Verpflichtung zur Zinszahlung, wie sie von der Kommission zur Durchführung der angefochtenen Entscheidung sowie im Urteil festgestellt worden sei.
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakische Republik), eingereicht am 22. August 2011 — SKP/Kveta Polhošová
(Rechtssache C-433/11)
2011/C 340/12
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd v Prešove
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SKP
Beklagte: Kveta Polhošová
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (1) dahin auszulegen, dass als unlautere Geschäftspraxis auch die Praxis eines Lieferers anzusehen ist, Forderungen gegen Verbraucher an eine Person in der Insolvenz abzutreten, wenn den Verbrauchern die Erstattung der Kosten eines sich aus dem jeweiligen Verbrauchervertrag ergebenden Gerichtsverfahrens nicht garantiert ist? |
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2. |
Wenn die Antwort auf die vorstehende Frage so ausfällt, dass es gegen Unionsrecht verstößt, wenn Forderungen gegen Verbraucher zum Zweck der Beitreibung an eine Person in der Insolvenz abgetreten werden:
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(1) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).
(2) ABl. L 95, S. 29.
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19.11.2011 |
DE |
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C 340/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 26. August 2011 — CHS Tour Services GmbH gegen Team4 Travel GmbH
(Rechtssache C-435/11)
2011/C 340/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CHS Tour Services GmbH
Beklagte: Team4 Travel GmbH
Vorlagefrage
Ist Art. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) dahin auszulegen, dass bei irreführenden Geschäftspraktiken iSd Art. 5 Abs. 4 dieser Richtlinie eine gesonderte Prüfung der Kriterien des Art. 5 Abs. 2 lit a der Richtlinie unzulässig ist?
(1) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken); ABl. L 149, S. 22.
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19.11.2011 |
DE |
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C 340/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 31. August 2011 von Bavaria NV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-235/07, Bavaria NV/Europäische Kommission
(Rechtssache C-445/11 P)
2011/C 340/14
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Bavaria NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer, P. W. Schepens und N. Al-Ani)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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die Randnrn. 202 bis 212, 252 bis 255, 288, 289, 292 bis 295, 306, 307 und 335 des Urteils des Gerichts vom 16. Juni 2001 aufzuheben; |
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die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen oder die angefochtene Entscheidung (1) (vollständig oder teilweise) für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens habe das Gericht das Unionsrecht, genauer Art. 101 Abs. 1 AEUV, falsch ausgelegt, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen und die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Zuwiderhandlung widersprüchlich begründet. Die Zusammenkunft vom 27. Februar 1996 gehöre nicht zu der Zuwiderhandlung und könne keinesfalls der Anfang einer Reihe von Zusammenkünften sein, die ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt hätten. Soweit das Gericht angenommen habe, dass schon dadurch, dass die Zusammenkunft vom 27. Februar 1996„Catherijne- Zusammenkunft“ genannt worden sei, nachgewiesen werde, dass die Zusammenkunft ein wettbewerbswidriges Ziel gehabt habe, widerspreche dies der angefochtenen Entscheidung, und überschreite das Gericht die Grenzen seiner Befugnisse. Die Methode, die das Gericht zur Feststellung einer Reihe von Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Ziel herangezogen habe, könne nicht für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Zuwiderhandlung verwendet werden. Weiter habe das Gericht einen Begründungsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass eine einzige Erklärung der InBev ausreichen könne, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen.
Zweitens habe das Gericht den Gleichheitsgrundsatz falsch ausgelegt und angewandt (und eine unzureichende Begründung abgegeben), indem es festgestellt habe, dass die angefochtene Entscheidung nicht mit früheren Sachen in diesem Bereich, insbesondere der Entscheidung der Kommission in der Sache 2003/569 (2)– Interbrew und Alken-Maes, verglichen werden könne. Im Übrigen habe es keine objektive Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der betreffenden Unternehmen in diesen Sachen gegeben.
Drittens habe das Gericht den Gleichheitsgrundsatz, das Verbot der Rückwirkung von Strafen sowie den Legalitäts- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, indem es die der Rechtsmittelführerin auferlegte Geldbuße nicht wegen (der Zulassung) der Anwendung der im Jahr 2005 verschärften Bußgeldpolitik in einer Situation, in der diese Anwendung die Folge der vom Gericht anerkannten übermäßig langen Dauer des Verwaltungsverfahrens gewesen sei, die ausschließlich auf die Untätigkeit der Kommission zurückzuführen gewesen sei, herabgesetzt habe.
Viertens habe das Gericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz falsch ausgelegt und angewandt, indem es gestattet habe, dass die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes der Rechtsmittelführerin berechnet habe, in dem die Abgaben enthalten seien, wodurch die tatsächlichen Auswirkungen der Rechtsmittelführerin auf den Wettbewerb überschätzt worden seien und der ihr auferlegte Ausgangsbetrag zu hoch festgesetzt worden sei.
Fünftens habe das Gericht die Verteidigungsrechte und das Recht auf ordentliche Verwaltung falsch ausgelegt, indem es davon ausgegangen sei, dass der Rechtsmittelführerin kein Zugang zu der Antwort der InBev auf die Beschwerdepunkte habe erteilt werden müssen. Die Rechtsmittelführerin habe ausreichende Angaben dahin gemacht, dass dieses Dokument entlastendes Material enthalte.
(1) Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B-2/37.766 — Niederländischer Biermarkt).
(2) Entscheidung 2003/569/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/37.614/F3 PO/Interbrew und Alken-Maes) (ABl. 2003, L 200, S. 1).
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19.11.2011 |
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C 340/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. September 2011 von Heineken Nederland BV und Heineken NV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-240/07, Heineken Nederland BV und Heineken NV/Europäische Kommission
(Rechtssache C-452/11 P)
2011/C 340/15
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Heineken Nederland BV und Heineken NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. R. Ottervanger und M. A. de Jong)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das angefochtene Urteil entsprechend den in der Rechtsmittelschrift aufgeführten Rechtsmittelgründen ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die Klage der Rechtsmittelführerinnen abgewiesen wurde; |
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die Entscheidung (1) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft; |
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die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen; |
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hilfsweise, die Sache zu erneuter Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen sich auf sechs Rechtsmittelgründe:
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Erstens habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, Zugang zu der Antwort von InBev auf die Beschwerdepunkte zu erteilen. |
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Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, die Kommission habe in Bezug auf den Privatsektor zu Recht angenommen, dass die Verhaltensweisen der betreffenden Unternehmen als Komplex von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen zu qualifizieren seien. |
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Drittens habe das Gericht seine Befugnisse überschritten und durch die Art, wie es den Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung bestimmt habe, einen Rechtsfehler begangen. |
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Viertens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es verkannt habe, dass gegen die Rechtsmittelführerinnen ausschließlich als Folge der von der Kommission selbst verursachten langen Dauer des Verwaltungsverfahrens eine unangemessen hohe Geldbuße verhängt worden sei. |
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Fünftens habe das Gericht durch die Annahme, dass die Kommission nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen habe, und besonders dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht — jedenfalls nicht hinreichend — auf den Vergleich mit der belgischen Biersache Interbrew/Alken-Maes eingegangen sei. |
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Sechstens sei die vom Gericht zuerkannte Herabsetzung der Geldbuße um 5 % wegen der übermäßig langen Dauer des Verwaltungsverfahrens angesichts der besonders hohen Buße, die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängt worden sei, und des Umstands, dass die Kommission für die Überschreitung der angemessenen Dauer überhaupt keine Rechtfertigung habe, unzureichend. |
(1) Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B-2/37.766 — Niederländischer Biermarkt).
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19.11.2011 |
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C 340/10 |
Rechtsmittel der Timehouse GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2011, in der Rechtssache T-235/10, Timehouse GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 2. September 2011
(Rechtssache C-453/11 P)
2011/C 340/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Timehouse GmbH (Prozessbevollmächtigter: V. Knies, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juli 2011 in der Rechtssache T-235/10 vollständig aufzuheben sowie die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 11. März 2010 in der Beschwerdesache R 0942/2009-1 aufzuheben und die Kosten der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen; |
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hilfsweise, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juli 2011 (T-235/11) vollständig aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Sache, unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union, an das Gericht der ersten Instanz zurückzuverweisen sowie die Kosten des Rechtsmittels der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht der Europäischen Union habe das für die Beurteilung der Unterscheidungskraft gemäß. Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) maßgebliche Kriterium des Gesamterscheinungsbildes der in Rede stehenden Marke 7 378 888 für die einzutragenden Waren, „Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren und Zeitmessinstrumente“, nicht richtig angewandt, indem es zur Begründung seiner Entscheidung allein die fehlende Unterscheidungskraft der einzelnen Bestandteile der Marke geprüft habe. Durch den Rückschluss von der (vermeintlich) fehlenden Unterscheidungskraft der einzelnen Markenbestandteile auf die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in ihrer gesamten Erscheinungsform stütze sich die angefochtene Entscheidung auf die unzulässige Vermutung/Schlussfolgerung, dass einer Marke, deren Einzelbestandteile nicht unterscheidungskräftig seien, auch in der Kombination ihrer Bestandteile keine Unterscheidungskraft zukommen könne. Da die Marke indes insgesamt über Unterscheidungskraft verfüge, sei auch bereits die vom Gericht der Europäischen Union aufrecht erhaltene Entscheidung der Beschwerdekammer zu Unrecht ergangen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.
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19.11.2011 |
DE |
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C 340/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt (Schweden), eingereicht am 2. September 2011 — Ulf Kazimierz Radziejewski/Kronofogdemyndigheten i Stockholm
(Rechtssache C-461/11)
2011/C 340/17
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Stockholms tingsrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ulf Kazimierz Radziejewski
Beklagter: Kronofogdemyndigheten i Stockholm
Vorlagefrage
Ist das Wohnsitzerfordernis nach § 4 des Skuldsaneringslag (2006:548) geeignet, einen Arbeitnehmer daran zu hindern oder davon abzuhalten, Schweden zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und verstößt daher gegen das in Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit in der Europäischen Union?
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19.11.2011 |
DE |
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C 340/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Palermo — Sezione Distaccata di Bagheria (Italien), eingereicht am 7. September 2011 — Paola Galioto/Maria Guccione u. a.
(Rechtssache C-464/11)
2011/C 340/18
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Palermo — Sezione Distaccata di Bagheria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Paola Galioto
Beklagte: Maria Guccione, Maria Piera Savona, Fabio Savona
Vorlagefragen
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1. |
Können die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2008/52/EG (1) über die wirksame und sachkundige Mediation dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen, dass der Mediator auch über juristische Kenntnisse verfügen und die Auswahl des Mediators durch den Verantwortlichen der Einrichtung mit Rücksicht auf die spezifischen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen auf dem streitgegenständlichen Gebiet getroffen werden muss? |
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2. |
Kann Art. 1 der Richtlinie 2008/52/EG dahin ausgelegt werden, dass er Kriterien über die örtliche Zuständigkeit der Einrichtungen für Mediation verlangt, die darauf abzielen, den Zugang zur alternativen Streitbelegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern? |
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3. |
Können Art. 1 der Richtlinie 2008/52/EG über ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren, Art. 3 Buchst. a sowie die Erwägungsgründe 10 und 13 der Richtlinie 2008/52/EG über die zentrale Bedeutung der Freiwilligkeit der Parteien in der Verantwortung für das Mediationsverfahren und ihrer Entscheidung über die Beendigung dieses Verfahrens dahin ausgelegt werden, dass der Mediator, wenn keine gütliche Vereinbarung auf freiwilliger Basis getroffen wurde, einen Vorschlag zur gütlichen Einigung formulieren kann, es sei denn, die Parteien bitten ihn übereinstimmend, davon abzusehen (weil sie das Mediationsverfahren beenden wollen)? |
(1) ABl. L 136, S. 3.
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19.11.2011 |
DE |
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C 340/11 |
Klage, eingereicht am 13. September 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-468/11)
2011/C 340/19
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und S. Pardo Quintillán)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es
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Unternehmen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen, zur Zahlung einer Verwaltungsabgabe verpflichtet hat, die der Finanzierung der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) dient und diesbezüglich eine Reihe von Voraussetzungen und Ausnahmen sowie bestimmte Mechanismen zur Übertragung der überschüssigen Einnahmen vorgesehen hat, |
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— |
seine Absicht, Änderungen im Hinblick auf die Allgemeingenehmigungen vorzunehmen, nicht angemessen mitgeteilt und den interessierten Parteien, darunter den Nutzern und Verbrauchern, keine ausreichende Frist eingeräumt hat, um sich zu den vorgeschlagenen Änderungen zu äußern, |
gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 12 und 14 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 (1) über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) verstoßen hat;
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission ist Art. 5 des RTVE-Gesetzes unvereinbar mit Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie. Durch Art. 5 des RTVE-Gesetzes hätten die spanischen Behörden eine Abgabe eingeführt [„aportación“ (Beitrag) genannt], die auf die Bruttoeinnahmen der Mobilfunkbetreiber mit bestimmter geografischer Reichweite anfalle, ohne die in Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie niedergelegten Grundsätze und Erfordernisse zu beachten.
Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es seine Absicht, Änderungen im Hinblick auf die Allgemeingenehmigungen vorzunehmen, nicht angemessen mitgeteilt und den interessierten Parteien, darunter den Nutzern und Verbrauchern, keine ausreichende Frist eingeräumt hat, um sich zu den vorgeschlagenen Änderungen zu äußern, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie verstoßen hat.
(1) ABl. L 108, S. 21.
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19.11.2011 |
DE |
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C 340/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 19. September 2011 — HK Danmark, handelnd für Glennie Kristensen/Experian A/S
(Rechtssache C-476/11)
2011/C 340/20
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: HK Danmark, handelnd für Glennie Kristensen
Beklagte: Experian A/S
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (1) des Rates betreffend die Festsetzung von Altersgrenzen für den Zugang zu betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit generell vom Verbot der direkten oder indirekten Diskriminierung wegen des Alters nach Art. 2 der Richtlinie ausnehmen dürfen, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt? |
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2. |
Ist die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates betreffend die Festsetzung von Altersgrenzen für den Zugang zu betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, eine Rechtslage aufrechtzuerhalten, nach der ein Arbeitgeber als Teil des Entgelts altersabgestufte Rentenversicherungsbeiträge zahlen kann, indem er z. B. einen Rentenversicherungsbeitrag von 6 % für Mitarbeiter unter 35 Jahren zahlt, von 8 % für Mitarbeiter von 35 bis 44 Jahren und von 10 % für Mitarbeiter über 45 Jahre, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt? |
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. September 2011 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-81/09, Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache C-497/11 P)
2011/C 340/21
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos, K. Boskovits und G. Michailopoulos)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-81/09 aufzuheben, soweit die Klage der Hellenischen Republik damit zurückgewiesen wird; |
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der Klage der Hellenischen Republik in der Rechtssache T-81/09 stattzugeben; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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1. |
Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 23 Nr. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 und 12 der Verordnung Nr. 2064/97 sowie der Art. 54 und 57 der Verordnung Nr. 1650/02 hinsichtlich der Reichweite der Kontrollbefugnisse, die die Kommission Privatunternehmen übertragen habe. |
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2. |
Fehlerhafte Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Begründungsmangel bezüglich des Vorhabens „Straßenachse Nordkreta“, soweit die Kommission unter bloßem Verweis auf eine von den griechischen Behörden durchgeführte frühere Kontrolle eines Abschnitts dieses Vorhabens eine Berichtigung von 25 % vorgenommen habe. |
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3. |
Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 2 der Verordnung Nr. 2064/97 in Bezug auf das Vorhaben „Kakia Skala“, soweit das Gericht die Frage, ob der Prüfpfad des Projekts ausreiche, anhand qualitativer Elemente beurteilt habe. |
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4. |
Fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und des Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 93/37 bezüglich der Vorhaben „Knotenpunkt Varibobi — Bogiati und Afidnes — Knotenpunkt Markopoulo — Abschnitt 1“, „Aerino — M. Monastiri“, „M. Monastiri — Beginn der Umgehungsstraße Larissa“ und „Umgehungsstraße Larissa“, soweit die für die Durchführung des nicht offenen Wettbewerbs aufgestellten Bedingungen und Voraussetzungen allen Interessenten bekannt waren und der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens dienten. |
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5. |
Fehlende Prüfung wesentlichen Vorbringens der Hellenischen Republik zu den Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens für die Vorhaben „Aerino — M. Monastiri“, „M. Monastiri — Beginn der Umgehungsstraße Larissa“ und „Umgehungsstraße Larissa“ unter Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. |
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19.11.2011 |
DE |
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C 340/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Oktober 2011 von ENI SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-39/07, ENI/Kommission
(Rechtssache C-508/11 P)
2011/C 340/22
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin ENI SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti, D. Durante, R. Arras, E. D’Amico und I. Perego)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die Klage von ENI in der Rechtssache T-39/07 abgewiesen wurde, und folglich:
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hilfsweise, das Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die Klage von ENI in der Rechtssache T-39/07 abgewiesen wurde, und die Rechtssache zur Entscheidung unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-39/07 aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der sich in vier Teile gliedert, macht ENI geltend, das Gericht habe mehrere Rechtsverstöße begangen und die ihm obliegende Begründungspflicht sowie die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und von der Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgegebenen Grundprinzipien zum Nachteil der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin missachtet. ENI macht geltend,
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die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch eine Muttergesellschaft sei im Licht der für die Zurechnung der kartellrechtlichen Haftung geltenden Grundsätze und der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Vermutungen entwickelten Grundsätze nicht gerechtfertigt; jedenfalls habe sich das Gericht nicht zu den in der Klageschrift zur Tragweite des Erfordernisses der Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgebrachten Argumenten geäußert; |
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die Beweise, die ENI vorgebracht habe, um die Haftungsvermutung zu entkräften, seien nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Das Gericht habe nämlich die Rechtssätze außer Acht gelassen, die der Gerichtshof und das Gericht selbst hierzu in ihrer einschlägigen Rechtsprechung entwickelt hätten; |
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das Gericht sei zwar auf der Grundlage der Rechtsprechung von der Widerlegbarkeit der Haftungsvermutung ausgegangen, habe aber in der Anwendung deren tatsächliche Bedeutung verzerrt und damit den von ENI geforderten Beweis des Gegenteils unmöglich gemacht und eine verschuldensunabhängige Haftung angewandt; |
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das Gericht habe ohne Begründung festgestellt, dass es die Argumente, die ENI zur Bedeutung des Grundsatzes der beschränkten Haftung von Gesellschaften bei einer Zurechung der Haftung an die Muttergesellschaft vorgebracht habe, wegen der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht beurteilen müsse, und habe die sich aus der Rechtsprechung zur Unternehmensnachfolge im Wettbewerbsrecht ergebenden rechtlichen Kriterien falsch angewandt. |
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile gliedert, wirft ENI dem Gericht vor, es habe gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Begründungspflicht verstoßen. Im Einzelnen macht ENI geltend, das Gericht habe
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die Schwere des Verstoßes bei der Festsetzung der Geldbuße falsch beurteilt, indem es ohne Begründung den von ENI hierzu vorgebrachten Argumenten und dem Vortrag zur Unverhältnismäßigkeit des angewandten Multiplikators die Bedeutung abgesprochen habe; |
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den Ausschluss von Syndial aus dem Kreis der Adressaten der angefochtenen Entscheidung begründet, indem es die sich aus der Rechtsprechung zur Unternehmensnachfolge ergebenden rechtlichen Kriterien außer Acht gelassen und die sich daraus ergebenden Folgen für den Höchstbetrag der Geldbuße nicht berücksichtigt habe. |
(1) ABl. L 1, S. 1.
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19.11.2011 |
DE |
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C 340/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Oktober 2011 von Polimeri Europa SpA gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-59/07, Polimeri Europa/Kommission
(Rechtssache C-511/11 P)
2011/C 340/23
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Polimeri Europa SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, F. M. Moretti und L. Nascimbene)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die Klage von Polimeri in der Rechtssache T-59/07 abgewiesen wurde, und folglich:
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hilfsweise, das Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die Klage von Polimeri in der Rechtssache T-59/07 abgewiesen wurde, und die Rechtssache zur Entscheidung unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-59/07 aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Dem Gericht sei bei der Lektüre der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. April 2006 ein schwerer Irrtum unterlaufen, wodurch es die Zurückweisung des dritten Klagegrundes von Polimeri betreffend eine auf der Abweichung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. April 2006 und der Entscheidung beruhende Verletzung der Verteidigungsrechte hinsichtlich der Modalitäten der Haftungsverteilung zwischen Polimeri und Syndial auf falsche Prämissen gestützt habe.
Das Gericht habe die einschlägige Gemeinschaftsrechtsprechung falsch angewandt, als es Polimeri die Verantwortung für die Zuwiderhandlung zugerechnet und Syndial aus dem Kreis der Adressaten der Entscheidung ausgeschlossen habe, und die Zurückweisung der hierzu von Polimeri vorgebrachten Rügen unzureichend begründet.
Das Gericht habe die einschlägige Gemeinschaftsrechtsprechung falsch angewandt, als es die Rügen von Polimeri betreffend die Abweichung zwischen den Erklärungen der verschiedenen Beschäftigten der Unternehmen, die hinsichtlich einzelner Aspekte der angeblichen Zuwiderhandlung im Rahmen des Kronzeugenprogramms selbst mitgearbeitet hätten, geprüft habe. Das Gericht habe, indem es wichtige entlastende Beweise außer Acht gelassen habe, die von der Kommission vorgebrachten Beweismittel keiner umfassenden gerichtlichen Prüfung unterzogen.
Das Gericht habe nicht auf die schweren Fehler hingewiesen, die die Kommission bei der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen und bei der Einstufung der in der Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlung als „besonders schwerwiegend“ begangen habe, und im Übrigen die Zurückweisung der hierzu von Polimeri vorgebrachten Rügen unzureichend begründet. Das Gericht habe die Bemessung der gegen Polimeri verhängten Geldbuße nicht in vollem Umfang gerichtlich nachgeprüft.
Das Gericht habe nicht auf die schweren Fehler hingewiesen, die die Kommission bei der Bestimmung des Multiplikators begangen habe, und die Zurückweisung der von Polimeri hierzu vorgebrachten Rügen unzureichend begründet. Das Gericht habe auch nicht darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Bestimmung des Multiplikators den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht beachtet habe, und habe im Übrigen die Zurückweisung der hierzu von Polimeri vorgebrachten Rügen unzureichend begründet.
Das Gericht habe bei der Anwendung der Gemeinschaftsrechtsprechung im Rahmen der Beurteilung der von Polimeri im Hinblick auf die Unzulässigkeit einiger Anhänge der Klageschrift vorgebrachten Rügen einen schweren Fehler begangen, und seine Begründung sei insoweit unzureichend. Damit habe das Gericht das Verteidigungsvorbringen von Polimeri gegen die ihr zur Last gelegten Beschwerdepunkte bezüglich des Bestehens des Kartells und ihrer Beteiligung daran außer Acht gelassen und sich damit rechtswidrig seiner Pflicht zur vollumfänglichen gerichtlichen Prüfung des ihr von der Kommission zur Last gelegten Sachverhalts entzogen.
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19.11.2011 |
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C 340/14 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. August 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-346/10) (1)
2011/C 340/24
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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19.11.2011 |
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C 340/14 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. August 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-597/10) (1)
2011/C 340/25
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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19.11.2011 |
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C 340/14 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Condor Flugdienst GmbH/Jürgen Dörschel
(Rechtssache C-151/11) (1)
2011/C 340/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
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19.11.2011 |
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C 340/15 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011 — Romana Tabacchi/Kommission
(Rechtssache T-11/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Beteiligung an der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Mildernde Umstände - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Gleichbehandlung - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)
2011/C 340/27
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Romana Tabacchi Srl, vormals Romana Tabacchi SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa und G. C. Rizza)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst É. Gippini Fournier und F. Amato, dann É. Gippini Fournier und V. Di Bucci und schließlich É. Gippini Fournier und L. Malferrari)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien), und auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Art. 1 Buchst. b der Entscheidung K(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien) wird insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission darin festgestellt hat, dass die Romana Tabacchi Srl über Februar 1999 hinaus an der Zuwiderhandlung beteiligt war. |
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2. |
Der Betrag der gegen Romana Tabacchi verhängten Geldbuße wird auf 1 Million Euro festgesetzt. |
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3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Romana Tabacchi. |
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5. |
In der Rechtssache T-11/06 R trägt die Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Romana Tabacchi. |
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19.11.2011 |
DE |
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C 340/15 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011 — Mindo/Kommission
(Rechtssache T-19/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Zahlung der Geldbuße durch den Mitgesamtschuldner - Klägerin, über deren Vermögen während des Verfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet wird - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung)
2011/C 340/28
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mindo Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Folguera Crespo und P. Vidal Martínez)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst É. Gippini Fournier, N. Khan und F. Amato, dann É. Gippini Fournier, N. Khan und L. Malferrari)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Mindo Srl verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Mindo Srl trägt die Kosten. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/15 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011 — Transcatab/Kommission
(Rechtssache T-39/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit)
2011/C 340/29
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Transcatab SpA (Caserte, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Osti und A. Prastaro)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Amato, dann V. Di Bucci und schließlich É. Gippini Fournier und L. Malferrari im Beistand von Rechtsanwalt F. Ruggeri Laderchi)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien) und auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen Transcatab verhängten Geldbuße sowie Widerklage der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen. |
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3. |
Die Transcatab SpA trägt ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission. |
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4. |
Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten. |
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19.11.2011 |
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C 340/16 |
Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — Galileo International Technology/HABM — Galileo Sistemas y Servicios (GSS GALILEO SISTEMAS Y SERVICIOS)
(Rechtssache T-488/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GSS GALILEO SISTEMAS Y SERVICIOS - Ältere Gemeinschaftswortmarken GALILEO - Ältere Gemeinschaftsbildmarke powered by Galileo - Ältere Gemeinschaftsbildmarken GALILEO INTERNATIONAL - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechlsungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
2011/C 340/30
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Galileo International Technology LLC (Bridgetown, Barbados) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, M. Blair und K. Gilbert, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: O. Mondéjar Ortuño und P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Galileo Sistemas y Servicios, SL (Madrid, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. August 2008 (Sache R 403/2006-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Galileo International Technology, LLC und der Galileo Sistemas y Servicios, SL
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Galileo International Technology, LLC trägt die Kosten. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/16 |
Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — Bang & Olufsen/HABM (Darstellung eines Lautsprechers)
(Rechtssache T-508/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Darstellung eines Lautsprechers - Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM aufgehoben wird, durch das HABM - Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Absolutes Eintragungshindernis - Zeichen, das ausschließlich aus einer Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 207/200))
2011/C 340/31
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bang & Olufsen A/S (Struer, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt K. Wallberg, dann Rechtsanwalt J. Glaesel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Botis und G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. September 2008 (Sache R 497/2005-1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Lautsprechers als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Bang & Olufsen A/S trägt die Kosten. |
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19.11.2011 |
DE |
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C 340/17 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011 — La Sonrisa de Carmen und Bloom Clothes/HABM — Heldmann (BLOOMCLOTHES)
(Rechtssache T-118/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BLOOMCLOTHES - Ältere nationale Wortmarke BLOOM - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
2011/C 340/32
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: La Sonrisa de Carmen, SL (Vigo, Spanien) und Bloom Clothes, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Míguez Pereira)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. F. Crespo Carrillo)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Harald Heldmann (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Günther)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Januar 2009 (Sache R 695/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Harald Feldmann und La Sonrisa de Carmen, SL sowie Bloom Clothes, SL
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
La Sonrisa de Carmen, SL und Bloom Clothes, SL tragen die Kosten mit Ausnahme der Kosten von Herrn Harald Heldmann. |
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3. |
Herr Heldmann trägt seine eigenen Kosten. |
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19.11.2011 |
DE |
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C 340/17 |
Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — Honda Motor/HABM — Blok (BLAST)
(Rechtssache T-425/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BLAST - Ältere Gemeinschafts- und Benelux-Wortmarken BLAST - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Schwache Kennzeichnungskraft der älteren Marken)
2011/C 340/33
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Honda Motor Co. Ltd (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: M. Ahlgren)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Hendrik Blok (Oudenaarde, Belgien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juli 2009 (Sache R 1097/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Hendrik Blok und der Honda Motor Co. Ltd
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Honda Motor Co. Ltd trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
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19.11.2011 |
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C 340/17 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011 — PAKI Logistics/HABM (PAKI)
(Rechtssache T-526/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PAKI - Absolutes Eintragungshindernis - Gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßende Marke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2011/C 340/34
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: PAKI Logistics GmbH (Ennepetal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bergermann, P. Mes, C. Graf von der Groeben, G. Rother, J. Bühling, A. Verhauwen, J. Künzel, D. Jestaedt und J. Vogtmeier)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Behzadi-Spencer, dann F. Penlington im Beistand von S. Malynicz, Barrister
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Oktober 2009 (Sache R 1805/2007-1) über die Anmeldung des Wortzeichens PAKI als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die PAKI Logistics GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |
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3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten. |
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19.11.2011 |
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C 340/18 |
Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — Seven/HABM — Seven for all mankind (SEVEN FOR ALL MANKIND)
(Rechtssache T-176/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SEVEN FOR ALL MANKIND - Ältere Gemeinschafts- und internationale Bildmarken mit dem Wortelement „seven“ - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2011/C 340/35
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Seven SpA (Leinì, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Trevisan)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Seven for all mankind LLC (Vernon, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gautier-Sauvagnac, B. Guimberteau und M. Choukroun)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Januar 2010 (Sache R 1514/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Seven SpA und der Seven for all mankind LLC
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Januar 2010 (Sache R 1514/2008-2) wird aufgehoben. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Das HABM trägt die Kosten, die der Seven SpA durch das Verfahren vor dem Gericht und durch das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind. |
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4. |
Die Seven for all mankind LLC trägt ihre eigenen Kosten. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/18 |
Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2011 — Cree/HABM (TRUEWHITE)
(Rechtssache T-208/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TRUEWHITE - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 - Beschreibende Marke)
2011/C 340/36
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Cree, Inc. (Durham, North Carolina, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Schiller)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Schäffner, dann G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Februar 2010 (Sache R 985/2009-2) über die Anmeldung des Zeichens TRUEWHITE als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Cree, Inc., trägt die Kosten. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/19 |
Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — Industrias Francisco Ivars/HABM — Motive (Mechanisches Untersetzungsgetriebe)
(Rechtssache T-246/10) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster in Form eines mechanischen Untersetzungsgetriebes - Älteres Gemeinschaftsgeschmackmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)
2011/C 340/37
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Industrias Francisco Ivars, SL (Xeraco, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Caballero Oliver und Rechtsanwalt A. Sanz-Bermell y Martínez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Motive Srl (Montirone, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Valdelomar Serrano und J. Mora Granell)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 16. März 2010 (Sache R 1337/2008-3) über ein Nichtigkeitsverfahren zwischen der Motive Srl und der Industrias Francisco Ivars, SL
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Industrias Francisco Ivars, SL trägt die Kosten. |
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19.11.2011 |
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C 340/19 |
Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2011 — medi/HABM — Deutsche Medien Center (deutschemedi.de)
(Rechtssache T-247/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke deutschemedi.de - Ältere Gemeinschaftswortmarke World of medi, ältere nationale Bildmarke medi, ältere nationale Wortmarken medi.eu, medi welt und medi-Verband sowie älterer Handels- und Firmenname medi - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2011/C 340/38
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: medi GmbH & Co. KG (Bayreuth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. Lindner sowie Rechtsanwälte D. Terheggen und T. Kiphuth)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Deutsche Medien Center GmbH (Dortmund, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bodemann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 16. März 2010 (Sache R 1366/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG und der Deutsche Medi Präventions GmbH
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. März 2010 (Sache R 1366/2008-4) wird aufgehoben. |
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2. |
Das HABM trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der medi GmbH & Co. KG. |
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3. |
Die Deutsche Medien Center GmbH trägt ihre eigenen Kosten. |
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19.11.2011 |
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C 340/19 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011 — Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM — Sotelo Ares (ROSALIA DE CASTRO)
(Rechtssache T-421/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ROSALIA DE CASTRO - Ältere nationale Wortmarke ROSALIA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen auf bildlicher Ebene - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2011/C 340/39
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Cooperativa Vitivinícola Arousana, S. Coop. Galega (Meaño, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Sánchez-Quiñones González)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: María Constantina Sotelo Ares (Cambados, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Lema Devesa)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juli 2010 (Sache R 1804/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen María Constantina Sotelo Ares und der Cooperativa Vitivinícola Arousana, S. Coop. Galega
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Cooperativa Vitivinícola Arousana, S. Coop. Galega trägt die Kosten. |
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19.11.2011 |
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C 340/20 |
Beschluss des Gerichts vom 22. September 2011 — Athinaïki Techniki/Kommission
(Rechtssache T-94/05 RENV II) (1)
(Staatliche Beihilfe - Beschwerde - Entscheidung, der Beschwerde nicht weiter nachzugehen - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Erledigung)
2011/C 340/40
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Athinaïki Techniki AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Athens Resort Casino AE Symmetochon (Marrousi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Spyropoulos)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 2004, der Beschwerde der Klägerin über eine staatliche Beihilfe, die die Hellenische Republik dem Hyatt Regency Konsortium im Rahmen des öffentlichen Auftrags „Casino Mont Parnès“ gewährt haben soll, nicht weiter nachzugehen
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Athinaïki Techniki AE. |
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3. |
Athinaïki Techniki trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
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4. |
Die Athens Resort Casino AE Symmetochon trägt ihre eigenen Kosten. |
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19.11.2011 |
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C 340/20 |
Beschluss des Gerichts vom 21. September 2011 — Internationaler Hilfsfonds/Kommission
(Rechtssache T-141/05 RENV) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag LIEN 97-2011 - Verweigerung des Zugangs - Neue Prüfung im Laufe des Verfahrens - Einreichung einer getrennten Klage - Wegfall des Klageinteresses - Erledigung der Hauptsache)
2011/C 340/41
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Internationaler Hilfsfonds e. V. (Rosbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und T. Scharf)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2005, mit der dem Internationalen Hilfsfonds e. V. der vollständige Zugang zu den Akten betreffend den Vertrag LIEN 97-2011 verweigert wurde
Tenor
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1. |
Der Klageantrag des Internationalen Hilfsfonds e. V. auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14. Februar 2005, mit der sein Antrag auf Zugang zu den Akten zum Vertrag LIEN 97-2011 abgelehnt worden ist, ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Der Internationale Hilfsfonds trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
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19.11.2011 |
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C 340/20 |
Beschluss des Gerichts vom 19. September 2011 — Matkompaniet/HABM — DF World of Spices (KATOZ)
(Rechtssache T-195/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)
2011/C 340/42
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Matkompaniet AB (Borås, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Gulliksson und J. Olson)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: DF World of Spices GmbH (Dissen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Ebert-Weidenfeller und S. Schmüser)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2009 (Sache R 577/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Matkompaniet AB und der DF World of Spices GmbH
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Beklagten. |
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19.11.2011 |
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C 340/21 |
Beschluss des Gerichts vom 19. September 2011 — Matkompaniet/HABM — DF World of Spices (KATOZ)
(Rechtssache T-473/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)
2011/C 340/43
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Matkompaniet AB (Borås, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Gulliksson und J. Olson)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: DF World of Spices GmbH (Dissen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Ebert-Weidenfeller und S. Schmüser)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. September 2009 (Sache R 1023/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Matkompaniet AB und der DF World of Spices GmbH
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten. |
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19.11.2011 |
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C 340/21 |
Beschluss des Gerichts vom 21. September 2011 — PPG und SNF/ECHA
(Rechtssache T-1/10) (1)
(Nichtigkeitsklage - REACH - Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
2011/C 340/44
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) (Brüssel, Belgien) und SNF SAS (Andrézieux-Bouthéon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt K. Van Maldegem, P. Sellar, Solicitor, und Rechtsanwältin R. Cana, dann K. Van Maldegem und R. Cana)
Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä und W. Broere im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)
Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, J. Langer, Y. de Vries und M. de Ree) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Oliver und G. Wilms, dann P. Oliver und E. Manhaeve)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der ECHA, mit der nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) Acrylamid (EG Nr. 201-173-7) als Stoff ermittelt wird, der die in Art. 57 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) und die SNF SAS tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) entstanden sind. |
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3. |
SNF trägt die durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
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4. |
Das Königreich der Niederlande und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
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19.11.2011 |
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C 340/22 |
Beschluss des Gerichts vom 20. September 2011 — Land Wien/Kommission
(Rechtssache T-267/10) (1)
(Kernenergie - Klageschrift - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, das Verfahren über eine Beschwerde betreffend ein Vorhaben zum Ausbau von Blöcken eines Kernkraftwerks einzustellen - Untätigkeitsklage - Unterlassung der Kommission, alle zu diesem Vorhaben angeforderten Dokumente zu übermitteln - Formerfordernisse - Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts - Unzulässigkeit)
2011/C 340/45
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Land Wien (Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W.-G. Schärf)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, M. Patakia und G. Wilms)
Gegenstand
Im Wesentlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. März 2010, das Verfahren über die Beschwerde des Klägers betreffend ein Vorhaben zum Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks von Mochovce (Slowakische Republik) einzustellen, sowie auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission im Sinne von Art. 265 AEUV, da dem Kläger unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) nicht alle zu diesem Vorhaben angeforderten Dokumente übermittelt worden seien
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Das Land Wien trägt die Kosten. |
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19.11.2011 |
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C 340/22 |
Beschluss des Gerichts vom 21. September 2011 — PPG und SNF/ECHA
(Rechtssache T-268/10) (1)
(Nichtigkeitsklage - REACH - Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff - Klagefrist - Unzulässigkeit)
2011/C 340/46
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) (Brüssel, Belgien) und SNF SAS (Andrézieux-Bouthéon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt K. Van Maldegem, Rechtsanwältin R. Cana und P. Sellar, Solicitor, dann K. Van Maldegem und R. Cana)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä und W. Broere)
Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Noort und J. Langer) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und E. Manhaeve)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) erlassenen Entscheidung der ECHA, mit der Acrylamid (EG-Nr. 201-173-7) als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien nach Art. 57 dieser Verordnung erfüllt, und in die Liste der in Anhang XIV dieser Verordnung aufzunehmenden Stoffe aufgenommen wurde
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) und die SNF SAS tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) entstanden sind. |
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3. |
Das Königreich der Niederlande und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
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19.11.2011 |
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C 340/22 |
Beschluss des Gerichts vom 21. September 2011 — Etimine und Etiproducts/ECHA
(Rechtssache T-343/10) (1)
(Nichtigkeitsklage - REACH - Ermittlung von Borsäure und Dinatriumtetraborat als besonders besorgniserregende Stoffe - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)
2011/C 340/47
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Etimine SA (Bettemburg, Luxemburg) und AB Etiproducts Oy (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä und W. Broere im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.-M. Vandromme)
Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und E. Manhaeve im Beistand von K. Sawyer, Barrister)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der am 18. Juni 2010 veröffentlichten Entscheidung der ECHA, mit der Borsäure (EG Nr. 233-139-2) und Dinatriumtetraborat (EG Nr. 215-540-4) als Stoffe eingestuft wurden, die die in Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) vorgesehenen Kriterien erfüllen, und mit der diese Stoffe nach Art. 59 der Verordnung in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung in Frage kommenden Stoffe aufgenommen wurden
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Etimine SA und die AB Etiproducts Oy tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010.
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/23 |
Beschluss des Gerichts vom 21. September 2011 — Borax Europe/ECHA
(Rechtssache T-346/10) (1)
(Nichtigkeitsklage - REACH - Ermittlung von Borsäure und Dinatriumtetraborat als besonders besorgniserregende Stoffe - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)
2011/C 340/48
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Borax Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Nordlander und H. Pearson, Solicitor)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä und W. Broere im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.-M. Vandromme)
Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und E. Manhaeve im Beistand von K. Sawyer, Barrister)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der am 18. Juni 2010 veröffentlichten Entscheidung der ECHA, mit der Borsäure (EG Nr. 233-139-2) und Dinatriumtetraborat (EG Nr. 215-540-4) als Stoffe eingestuft wurden, die die in Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) vorgesehenen Kriterien erfüllen, und mit der diese Stoffe nach Art. 59 der Verordnung in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung in Frage kommenden Stoffe aufgenommen wurden
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
|
2. |
Die Borax Europe Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010.
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/23 |
Beschluss des Gerichts vom 23. September 2011 — Ahoua-N'Guetta u. a./Rat
(Rechtssache T-193/11) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire - Nichtigkeitsklage - Untätigkeit der Kläger - Erledigung)
2011/C 340/49
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Timothée Ahoua-N'Guetta (Abidjan, Côte d’Ivoire), Jacques André Monoko Daligou (Abidjan), Bruno Walé Ekpo (Abidjan), Félix Tano Kouakou (Abidjan), Hortense Sess (Abidjan) und Joséphine Suzanne Ebah (Abidjan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Tchikaya)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und M. Chavrier)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 36) und der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Kläger betreffen
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Herr Timothée Ahoua-N’Guetta, Herr Jacques André Monoko Daligou, Herr Bruno Walé Ekpo und Herr Félix Tano Kouakou sowie Frau Hortense Sess und Frau Joséphine Suzanne Ebah tragen die Kosten. |
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3. |
Die Anträge der Europäischen Kommission und der Republik Côte d’Ivoire auf Zulassung als Streithelferinnen sind erledigt. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/24 |
Beschluss des Gerichts vom 23. September 2011 — Bro Grébé/Rat
(Rechtssache T-194/11) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire - Nichtigkeitsklage - Untätigkeit der Klägerin - Erledigung)
2011/C 340/50
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Geneviève Bro Grébé (Abidjan, Côte d’Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Tchikaya)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und M. Chavrier)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 36) und der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Frau Geneviève Bro Grébé trägt die Kosten. |
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3. |
Die Anträge der Europäischen Kommission und der Republik Côte d’Ivoire auf Zulassung als Streithelferinnen sind erledigt. |
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19.11.2011 |
DE |
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C 340/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juli 2011 von L gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen F-116/07, F-13/08 und F-31/08, L/Europäisches Parlament
(Rechtssache T-317/10 P)
2011/C 340/51
Verfahrenssprache: Litauisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: L (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Andrey Sèbe und Rechtsanwalt Vytautas Sviderskis)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Juli 2010 in den verbundenen Rechtssachen F-116/07, F-13/08 und F-31/08, L/Europäisches Parlament aufzuheben, |
|
— |
die vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe ganz oder teilweise für begründet zu erklären, |
|
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer acht Rechtsmittelgründe geltend.
|
1. |
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs „auf die Beschwerde ergangene Entscheidung“ („décision prise en réponse à la réclamation“) geltend gemacht. Die Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 sei unzutreffend als eine neue Entscheidung angesehen worden, mit der der Rechtsmittelführer entlassen und die erste Entlassungsentscheidung aufgehoben werde, da durch sie nicht die Situation vor dem Erlass der ersten Entscheidung wiederhergestellt worden sei. |
|
2. |
Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die Unzulässigkeit der Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde vom 13. Februar 2008, mit der die zweite Beschwerde des Rechtsmittelführers mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass sie ihm erst am 27. Februar 2008, also nachdem er am 25. Februar 2008 seine dritte Beschwerde eingelegt hatte, zugegangen sei. |
|
3. |
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt. Die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass dieser Grundsatz im Fall der Beendigung eines auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Zeitbedienstetenvertrags nicht gelte, sei unvereinbar mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte und den Entscheidungen der Internationalen Arbeitsorganisation. |
|
4. |
Als vierter Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht für den öffentlichen Dienst verkenne die Tragweite des Verstoßes gegen Art. 10 der internen Regelung des Parlaments (über die Einstellung der Beamten und sonstigen Bediensteten), wenn es entscheide, dass die Entlassungsentscheidung nicht wegen einer Verletzung der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der Personalvertretung aufgehoben werden könne. |
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5. |
Fünfter Rechtsmittelgrund ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit. |
|
6. |
Der sechste Rechtsmittelgrund betrifft eine Verletzung der Begründungspflicht, da für die Entscheidung vom 10. Juli 2007 keine Gründe angegeben worden seien. |
|
7. |
Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung des Rechts auf ein effektives gerichtliches Verfahren gerügt, da das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden habe, dass es nicht zur Beurteilung des Vorliegens und der Erheblichkeit der Entlassungsgründe befugt sei. |
|
8. |
Als achter Rechtsmittelgrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt, da die Entlassung des Rechtsmittelführers nicht auf bewiesenen Tatsachenfeststellungen beruhe. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/25 |
Klage, eingereicht am 22. August 2011 — Natura Selection/HABM — Menard (natura)
(Rechtssache T-461/11)
2011/C 340/52
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Natura Selection, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Sugrañes Coca)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ernest Menard SA (Bourseul, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
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— |
dem HABM aufzugeben, im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage die in Randnr. 39 der Klageschrift bezeichneten Nachweise für die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren R 2454/2010-2 geltend gemachte Bekanntheit vorzulegen; |
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juni 2011 in der Sache R 2454/2010-2 und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 21. Oktober 2010 in der Sache B 1072513 aufzuheben; |
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— |
die auf den Widerspruch Nr. B 1072513 hin zurückgewiesene Bildmarke „natura“ (Nr. 4 713 368) für Waren der Klasse 20 uneingeschränkt zur Eintragung zuzulassen; |
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dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „natura“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 20, 25 und 35.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Ernest Menard SA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „natura“ für Waren der Klassen 19 und 20.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) des Rates, da zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/25 |
Klage, eingereicht am 9. September 2011 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-478/11)
2011/C 340/53
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, J. Gstalter und J. Rossi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2011) 4376 final der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe Nr. NN 10/2010 betreffend die Aktionen des französischen Branchenverbands für den Schweinesektor (INAPORC), die durch die freiwilligen Pflichtbeiträge finanziert werden, die durch INAPORC von den von ihm vertretenen Mitgliedern erhoben werden. Nach Ansicht der Kommission stellten diese freiwilligen Pflichtbeträge eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar.
Die Klägerin macht einen einzigen Klagegrund geltend, einen Verstoß gegen den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne vom Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass die von INAPORC mit Hilfe der Einkünfte aus den freiwilligen Pflichtbeiträgen durchgeführten Aktionen dem Staat zuzurechnen seien und aus staatlichen Mitteln finanziert würden.
Die Klägerin macht geltend, dass die von INAPORC mit Hilfe der Einkünfte aus den freiwilligen Pflichtbeiträgen durchgeführten Aktionen den vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, Slg. 2004, I-7139), aufgestellten Anforderungen genügten, dass Pflichtbeträge, die von einem Verband zur Vertretung der Unternehmen eines Wirtschaftssektors erhoben würden, nicht als staatliche Mittel betrachtet würden, die dem Staat zuzurechnende Aktionen finanzierten, da
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die von INAPORC durchgeführten Aktionen vom Mitarbeiterstab, der die Unternehmen des betreffenden Landwirtschaftssektors vertrete, erstellt würden und nicht als Mittel zur Durchführung einer staatlichen Politik dienten; |
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die von INAPORC durchgeführten Aktionen mit Hilfe der von den Unternehmen des Sektors erhobenen Mittel finanziert würden; |
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die Finanzierungsmodalitäten und der Prozentsatz/Höhe der Beiträge ohne einen Eingriff des Staats von INAPORC selbst festgesetzt würden; |
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die Beiträge zwingend zur Finanzierung der Maßnahme verwendet würden, ohne dass der Staat eingreifen könne. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/26 |
Klage, eingereicht am 9. September 2011 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-479/11)
2011/C 340/54
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, B. Beaupère-Manokha und J. Gstalter)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2011) 4483 final der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe Nr. C 35/2008, die Frankreich dem öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen (établissement public à caractère industriel et commercial) „Institut Français du Pétrole“ gewährt hat.
Sie macht drei Klagegründe geltend.
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1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird ein Rechtsfehler gerügt, da die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht rechtlich hinreichend belegt habe. Denn im Rahmen der Feststellung, dass eine staatliche Beihilfe vorliege, habe die Kommission die Beweisregeln im Bereich der staatlichen Beihilfen sowohl in Bezug auf die Beweislast als auch hinsichtlich des Beweismaßes nicht beachtet. |
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2. |
Der zweite Klagegrund gliedert sich in vier Teile, mit denen Tatsachen- und Rechtsfehler gerügt werden, da die Kommission vom Bestehen einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft zugunsten des Institut Français du Pétrole ausgegangen sei. Die Klägerin macht Folgendes geltend:
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3. |
Der dritte Klagegrund gliedert sich in zwei Teile, mit denen eine Verletzung des Begriffs des Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht wird, da
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/27 |
Klage, eingereicht am 9. September 2011 — Technion — Israel Institute of Technology und Technion Research & Development/Kommission
(Rechtssache T-480/11)
2011/C 340/55
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Technion — Israel Institute of Technology (Haifa, Israel) und Technion Research & Development Foundation Ltd (Haifa) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Grisay und D. Piccininno)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die vorliegende auf Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützte Klage entgegenzunehmen; |
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sie für zulässig zu erklären sowie |
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für begründet zu erklären und daher
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auf dieser Grundlage die Entscheidung des Generalsekretariats der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2011 für nichtig zu erklären; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Keine konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente, auf die sich der Antrag auf Zugang richte, und somit zuzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung, da die Kommission eher auf eine Kategorie von Dokumenten (Dokumente, die zu einer Wirtschaftsprüfung gehören) als auf konkrete, in diesen Dokumenten enthaltene Detailinformationen Bezug genommen habe. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) vorgesehenen Ausnahmeregelung:
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3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2011, indem es abgelehnt worden sei, die Dokumente, zu denen der Zugang beantragt werde, konkret und individuell zu prüfen. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da die geltend gemachten Ausnahmen nicht gegen das öffentliche Interesse abgewogen worden seien, da es im öffentlichen Interesse liege, die Öffentlichkeit überprüfen zu lassen, wie die Kommission ihre Prüfverfahren führe, und die Vertragspartner über die Verfahren, die einzurichten seien, um den formalen Ansprüchen zu genügen, aufzuklären. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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19.11.2011 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/27 |
Klage, eingereicht am 2. September 2011 — Telekomunikacja Polska/Kommission
(Rechtssache T-486/11)
2011/C 340/56
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Telekomunikacja Polska SA (Warschau, Republik Polen) (Prozessbevollmächtigte: M. Modzelewska de Raad, P. Paśnik, S. Hautbourg, Rechtsanwälte, C. Vajda, QC, und A. Howard, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung C(2011) 4378 final der Kommission vom 22. Juni 2011 insgesamt für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, Art. 2 der angefochtenen Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die darin festgesetzte Geldbuße angemessen herabzusetzen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund:
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2. |
Zweiter Klagegrund:
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3. |
Dritter Klagegrund:
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4. |
Vierter Klagegrund:
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5. |
Fünfter Klagegrund:
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19.11.2011 |
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C 340/28 |
Klage, eingereicht am 9. September 2011 — Banco Privado Português und Massa insolvente do Banco Privado Português/Europäische Kommission
(Rechtssache T-487/11)
2011/C 340/57
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerinnen: Banco Privado Português, S.A. — em liquidação («BPP») und Massa insolvente do Banco Privado Português, S.A. — em liquidação («Insolvenzmasse») (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: C. Fernandez, F. Pereira Coutinho, M. Esperança Pina, T. Mafalda Santos, R. Leandro Vasconcelos und A. Kéri, advogados)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss 2011/346/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe, die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der Banco Privado Português, SA (BPP) gewährt hat (1), für nichtig zu erklären; |
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— |
falls nicht so entschieden wird, den angefochtenen Beschluss hilfsweise insoweit für nichtig zu erklären, als er die staatliche Beihilfe während des Zeitraums vom 5. Dezember 2008 bis zum 5. Juni 2009 für rechtswidrig und unvereinbar erklärt hat; |
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— |
hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er die Rückforderung der (angeblichen) Beihilfe nach den Art. 2 bis 4 angeordnet hat; |
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— |
falls nicht so entschieden wird, den angefochtenen Beschluss hilfsweise insoweit für nichtig zu erklären, als er die Rückforderung zwischen dem 5. Dezember 2008 und dem 5. Juni 2009 angeordnet hat; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen die folgenden Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Begründungsfehler Die Kommission habe nicht begründet, inwieweit die Garantiegewährung geeignet gewesen sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und folglich den Wettbewerb zu verfälschen. Die Berechnungsweise des Betrags der angeblichen Beihilfe sei unzulänglich begründet worden. Die Kommission habe keine oder zumindest keine klare Begründung geliefert und sei einem unauflösbaren Widerspruch im Hinblick auf die Dauer der angeblichen Beihilfe und folglich auf die Berechnung des entsprechenden Betrags erlegen. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV Die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die an BPP gewährte staatliche Garantie gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV betreffend Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ gerechtfertigt sei. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und daraus folgende Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV Die Kommission habe den Sachverhalt fehlerhaft unter das Recht subsumiert und insbesondere nicht die Tatsache berücksichtigt, dass BPP bereits ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben habe und dass die Garantie ausschließlich dazu dienen sollte, bestimmten, vor der Garantiestellung entstandenen Verbindlichkeiten der Passivseite zu begegnen. Die gewährte Garantie habe BPP keinen Vorteil verschafft, habe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und den Wettbewerb nicht verfälscht, und sie sei auch nicht geeignet gewesen, diese Wirkungen zu haben, weshalb sie nicht als unvereinbar mit dem Binnenmarkt angesehen werden könne. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 108 Abs. 2 AEUV Der angefochtene Beschluss habe die Rückforderung der angeblichen Beihilfe aus rein prozessualen Gründen angeordnet. Die Berechnungsweise des zurückzufordernden Betrags habe nicht die in den Leitlinien der Kommission aufgestellten Grundsätze beachtet. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung Die Kommission habe mit der Verpflichtung Portugals, die Verlängerung der Garantie mit dem gleichen Wortlaut wie die für neue Beihilfen erforderlichen Notifizierungen anzumelden, eine übertriebene Bedingung aufgestellt, die einer Rechtsgrundlage entbehre. |
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6. |
Sechster Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Der angefochtene Beschluss verletze insoweit die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, als er die Rückforderung der angeblichen Beihilfe anordne. |
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7. |
Siebter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung Der angefochtene Beschluss verletze insofern das Recht auf Gleichbehandlung, als der vorliegende Fall anders als vergleichbare Situationen behandelt worden sei. |
(1) ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 96
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/29 |
Klage, eingereicht am 15. September 2011 — Vereinigtes Königreich/Europäische Zentralbank
(Rechtssache T-496/11)
2011/C 340/58
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (vertreten durch S. Ossowski, Treasury Solicitor, im Beistand von K. Beal, Barrister)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
den Politischen Rahmen für die Überwachung durch das Eurosystem der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 5. Juli 2011 (1) insoweit für nichtig zu erklären, als darin eine Standortpolitik festlegt wird, die auf Clearing-Systeme mit Zentraler Vertragspartei [central counterparty clearing systems] (CCPs) Anwendung findet, die in nicht am Eurosystem teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Der EZB habe die Befugnis gefehlt, die angefochtene Maßnahme entweder überhaupt oder jedenfalls ohne Rückgriff auf die Verkündung eines Rechtsakts wie einer vom Rat oder der EZB selbst erlassenen Verordnung zu veröffentlichen. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Maßnahme würde CCPs, die Clearing- oder Abrechnungsdienste in Euro ausführen wollten, deren tägliche Handelsgeschäfte ein gewisses Volumen überschritten, de jure oder de facto ein Niederlassungserfordernis auferlegen. Die angefochtene Maßnahme verletze alle oder jeden einzelnen der Art. 48, 56 und/oder 63 AEUV dadurch, dass
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3. |
Dritter Klagegrund Die angegriffene Maßnahme verletze Art. 101 und/oder Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 106 AEUV und Art. 13 EUV, da sie
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4. |
Vierter Klagegrund: Die für in Mitgliedstaaten außerhalb der Euro-Zone niedergelassenen CCPs geltende Voraussetzung, Rechtsform und Sitz zu ändern, stelle eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar. Sie verstoße auch gegen den allgemeinen EU-Grundsatz der Gleichheit, da CCPs, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, ohne objektiven Grund unterschiedlich behandelt würden. |
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5. |
Fünfter Klagegegrund Ohne damit die Beweislast für das Fehlen einer Rechtfertigung dieser Beschränkungen durch das Allgemeininteresse zu übernehmen (die EZB trage die Beweislast dafür, die Voraussetzungen einer Ausnahme darzulegen, wenn sie eine solche geltend machen wolle), macht das Vereinigte Königreich geltend, dass sich kein von der EZB auf das öffentliche Interesse gestützter Rechtfertigungsgrund mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbaren lasse, da weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stünden, um eine Kontrolle über die in der Union, aber außerhalb der Eurozone ansässigen Finanzinstitute sicherzustellen. |
(1) Bekannt gegeben durch Veröffentlichung auf der Website der EZB am 5. Juli 2011.
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/30 |
Klage, eingereicht am 26. September 2011 — Sanofi Pasteur MSD/HABM — Mundipharma (Bildliche Darstellung von miteinander verschlungenen Sicheln)
(Rechtssache T-502/11)
2011/C 340/59
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Sanofi Pasteur MSD SNC (Lyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mundipharma AG (Basel, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Juli 2011 in der Sache R 1904/2010-4 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit einer bildlichen Darstellung von miteinander verschlungenen Sicheln für Waren der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5164561.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Französische Bildmarke mit einer Darstellung von Bändern (Nr. 94500834) für Waren der Klasse 5; internationale Bildmarke mit einer Darstellung von Bändern (Nr. 620636) für Waren der Klasse 5; internationale Bildmarke mit einer Darstellung von Bändern (Nr. 627401) für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marken im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht worden sei und sie die Verwechslungsgefahr nicht richtig beurteilt habe.
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/31 |
Klage, eingereicht am 27. September 2011 — Paul Hartmann AG/HABM — Protecsom (DIGNITUDE)
(Rechtssache T-504/11)
2011/C 340/60
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Paul Hartmann AG (Heidenheim an der Brenz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Aicher)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Protecsom SAS (Valones, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Juli 2011 in der Sache R 1197/2010-4 aufzuheben und |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DIGNITUDE“ für Waren der Klassen 5, 24 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7506025.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftwortmarke „Dignity“ (Nr. 7436603) für Waren der Klasse 5, deutsche Wortmarke „Dignity“ (Nr. 302008076849.5/05) für Waren der Klassen 5 und 10.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr, insbesondere die Ähnlichkeit der Zeichen, unzutreffend beurteilt habe.
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/31 |
Klage, eingereicht am 28. September 2011 — Makhlouf/Rat
(Rechtssache T-509/11)
2011/C 340/61
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mohammad Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Rygaert und G. Karouni)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Durchführungsbeschluss 2011/488/GASP vom 1. August 2011 zur Umsetzung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien insoweit für nichtig zu erklären, als Herr Mohammad (genannt Mohammed) Makhlouf davon betroffen ist, |
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— |
den Rat der Europäischen Union nach den Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-383/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
(1) ABl. C 282 vom 24.9.2011, S. 30.
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/31 |
Klage, eingereicht am 26. September 2011 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-511/11)
2011/C 340/62
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Republik Frankreich (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, J. Gstalter und J. Rossi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2011) 4973 final der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2011 betreffend die staatliche Beihilfe Nr. C 46/2003 über die Beiträge für den französischen Branchenverband für den Vieh- und Fleischsektor (Association Nationale Interprofessionnelle du Bétail et des Viandes) [Interbev]). Nach Ansicht der Kommission stellten die von Interbev erhobenen freiwilligen Pflichtbeträge stellten eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar.
Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend. Der erste ist im Wesentlichen mit dem in der Rechtssache T-478/11, Frankreich/Kommission, geltend gemachten Klagegrund identisch oder ihm ähnlich.
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission ihre Pflicht verletzt habe, eine angemessene Frist bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens einzuhalten.
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/32 |
Beschluss des Gerichts vom 19. September 2011 — Litauen/Kommission
(Rechtssache T-368/07) (1)
2011/C 340/63
Verfahrenssprache: Litauisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 283 vom 24.11.2007.
Gericht für den öffentlichen Dienst
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/33 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 20. September 2011 — Fouwels u. a./Kommission
(Rechtssache F-8/05 REV)
(Öffentlicher Dienst - Verfahren - Wiederaufnahmeantrag - Art. 119 der Verfahrensordnung des Gerichts - Entscheidung des Gerichts - Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Streichungsbeschluss infolge einer Klagerücknahme abgeschlossenen Verfahrens - Rechtskraft - Fehlen - Von Amts wegen geprüfte Unzulässigkeit)
2011/C 340/64
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Antragsteller: Martine Fouwels u. a. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, C. Bernard-Glanz und A. Blot)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)
Streithelfer zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und J. Herrmann)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 16. September 2010 in den verbundenen Rechtssachen F-8/05 und F-10/05 abgeschlossenen Verfahrens
Tenor des Urteils
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1. |
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen. |
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2. |
Die Antragsteller tragen die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union, Streithelfer im Wiederaufnahmeverfahren, trägt seine eigenen Kosten. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/33 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. September 2011 — Abad-Villanueva u. a./Kommission
(Rechtssache F-23/06) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts - Vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichte interne Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe - Vor dem 1. Mai 2006 in die Reservelisten aufgenommene Bewerber - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Beibehaltung des Multiplikationsfaktors - Verlust von Beförderungspunkten)
2011/C 340/65
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Roberto Abad-Villanueva u. a. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld, dann Rechtsanwälte T. Bontinck und S. Woog)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Arpio Santacruz und M. Simm, dann M. Bauer, J. Monteiro und K. Zieleśkiewicz)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidungen, mit denen den Klägern ihr Übergang in eine andere Laufbahngruppe mitgeteilt wird, soweit die Kläger darin in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft werden als die, in die sie nach den Bestimmungen des Statuts hätten eingestuft werden müssen, der Multiplikationskoeffizient beibehalten wird und ihre Beförderungspunkte gestrichen werden
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 108 vom 6.5.2006, S. 32.
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19.11.2011 |
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C 340/34 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. September 2011 — Arnaldos Rosauro u. a./Kommission
(Rechtssache F-29/06) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts - Vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichtes internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe - Vor dem 1. Mai 2006 in die Reservelisten aufgenommene Bewerber - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Anwendung eines Multiplikationskoeffizienten kleiner als Eins - Streichung der Beförderungspunkte)
2011/C 340/66
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Andres Arnaldos Rosauro u. a. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Jaume, dann Rechtsanwalt S. Rodrigues und schließlich Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, die Kläger, Beamte der Laufbahngruppe C und erfolgreiche Teilnehmer an einem internen Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe, in den Besoldungsgruppen B*3/B*4 zu ernennen, ihre Dienstbezüge durch die Anwendung eines Multiplikationskoeffizienten auf dem Niveau beizubehalten, das sie vor dem Laufbahnwechsel hatten, und ihre Beförderungspunkte zu streichen
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 121 vom 20.5.2006, S. 19.
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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. September 2011 — Pino/Kommission
(Rechtssache F-31/06) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts - Vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichtes internes Auswahlverfahren zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe - Vor dem 1. Mai 2006 in die Reserveliste aufgenommener Bewerber - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Anwendung eines Multiplikationsfaktors kleiner als 1 - Verlust von Beförderungspunkten)
2011/C 340/67
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Marco Pino (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Arpio Santacruz und M. Simm, dann M. Bauer, J. Monteiro und K. Zieleśkiewicz)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, den Kläger, einen Beamten der Laufbahngruppe B und erfolgreichen Teilnehmer an einem internen Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe, auf einen Dienstposten der Funktionsgruppe Administration zu ernennen, soweit er darin nach Anhang XIII des Statuts eingestuft wird, auf seine Dienstbezüge weiterhin einen Multiplikationsfaktor anzuwenden und seine Beförderungspunkte zu streichen
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 131 vom 3.6.2006, S. 50.
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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 20. September 2011 — De Buggenoms u. a./Kommission
(Rechtssache F-45/06 REV)
(Öffentlicher Dienst - Verfahren - Antrag auf Wiederaufnahme - Art. 119 der Verfahrensordnung des Gerichts - Entscheidung des Gerichts - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem Streichungsbeschluss infolge einer Klagerücknahme - Rechtskraft - Fehlen - Vom Amts wegen zu berücksichtigende Unzulässigkeit)
2011/C 340/68
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Antragsteller: Sandrine De Buggenoms (Hoeilaart, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, C. Bernard-Glanz und A. Blot)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Curall und G. Berscheid)
Streithelfer zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und J. Herrmann)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Abänderung des Beschlusses der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2010 in der Rechtssache F-45/06.
Tenor des Urteils
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1. |
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen. |
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2. |
Die Antragsteller tragen die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union, Streithelfer im Wiederaufnahmeverfahren, trägt seine eigenen Kosten. |
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C 340/35 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 20. September 2011 — Saintraint/Kommission
(Rechtssache F-103/06 REV)
(Öffentlicher Dienst - Verfahren - Wiederaufnahmeantrag - Art. 119 der Verfahrensordnung des Gerichts - Entscheidung des Gerichts - Wiederaufnahmeantrag im Zusammenhang mit einem infolge einer Klagerücknahme ergangenen Streichungsbeschluss - Rechtskraft - Fehlen - Von Amts wegen festgestellte Unzulässigkeit)
2011/C 340/69
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Antragsteller: Antoine Saintraint (La Paz, Bolivien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, C. Bernard-Glanz und A. Blot)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)
Streithelfer zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und J. Herrmann
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Rechtssache F-103/06, in dem am 16. September 2010 der Beschluss der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst ergangen ist
Tenor des Urteils
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1. |
Der Wiederaufnahmeantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. |
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2. |
Der Antragsteller trägt die Kosten der Kommission. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union, Streithelfer im Wiederaufnahmeverfahren, trägt seine eigenen Kosten. |
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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 29. September 2011 — Angé Serrano/Parlament
(Rechtssache F-9/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Übergang in eine andere Laufbahngruppe unter der Geltung des alten Statuts - Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe am 1. Mai 2004 - Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2006 - Neueinstufung auf der Grundlage des Gehalts von Beamten, die eine Ausgleichszulage erhalten - Anwendbarer Multiplikationsfaktor - Verlust von Beförderungspunkten - Schadensersatzantrag)
2011/C 340/70
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Pilar Angé Serrano (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Burgos und K. Zejdová, dann L. G. Knudsen und K. Zejdová)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Simm und I. Šulce, dann K. Zieleśkiewicz, M. Bauer und J. Monteiro)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der die Klägerin, die vor Inkrafttreten des neuen Statuts in die Reserveliste eines internen Auswahlverfahrens zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe aufgenommen worden war, nach den ungünstigeren Bestimmungen des neuen Statuts in die Besoldungsgruppe B*6, Dienstaltersstufe 8, eingestuft wurde — Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
|
3. |
Der Rat der Europäischen Union als Streithelfer trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 69 vom 24.3.2007, S. 31.
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C 340/36 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 27. September 2011 — Whitehead/Europäische Zentralbank
(Rechtssache F-98/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung - Beurteilungsjahr 2008 - Jährliches Beurteilungsverfahren - Beurteilungskriterien - Anhörung der Personalvertretung - Berücksichtigung der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz - Festlegung der Ziele)
2011/C 340/71
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sarah Whitehead (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Feyerbacher und G. Nuvoli im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, dann E. Carlini und G. Nuvoli im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Entscheidung der EZB, mit der ihr aufgrund der Annual Salary and Bonus Review für das Jahr 2008 eine Gehaltserhöhung um zwei Punkte gewährt wurde, und auf Erstattung des Differenzbetrags zwischen der erhaltenen und der geltend gemachten Gehaltserhöhung sowie Antrag auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Frau Whitehead trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Zentralbank. |
(1) ABl. C 24 vom 30.1.2010, S. 82.
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C 340/36 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 13. September 2011 — AA/Kommission
(Rechtssache F-101/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Ernennung - Zu Beamten ernannte Zeitbedienstete - Einstufung in der Besoldungsgruppe - Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung - Entgangene Verdienstmöglichkeit)
2011/C 340/72
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: AA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu, dann Rechtsanwälte K. Van Maldegem, C. Mereu und M. Velardo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung über die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe AD6, Dienstaltersstufe 2, und Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des dem Kläger verursachten Schadens
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, an den Kläger als Ersatz des vor der Verkündung des vorliegenden Urteils entstandenen Vermögensschadens eine Summe zu zahlen, die der Differenz entspricht zwischen zum einen den Bezügen abzüglich Sozialabgaben und Steuern, die er erhalten hätte, wenn er am 1. August 2004 als Beamter in der Übergangsbesoldungsgruppe A*6 eingestellt worden wäre und sich seine Laufbahn danach gemäß dem im Statut der Beamten der Europäischen Union und der durchschnittlichen Verweildauer eines Beamten in jeder Besoldungsgruppe, wie sie sich aus Anhang I Buchst. B des Statuts ergibt, entwickelt hätte, und zum anderen den Bezügen abzüglich Sozialabgaben und Steuern, die der Kläger zwischen dem 1. August 2004 und dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils zunächst als nationaler Beamter und dann, ab dem 15. März 2009, als Beamter der Europäischen Union erhalten hat, wobei auf diese Differenz ein Koeffizient von 0,8 anzuwenden ist. |
|
2. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, an den Kläger als Ersatz des nach der Verkündung des vorliegenden Urteils entstandenen Vermögensschadens eine Summe von 120 000 Euro zu zahlen. |
|
3. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, an den Kläger den Betrag der in Durchführung des vorliegenden Urteils bereits fälligen Summen zuzüglich Verzugszinsen ab den jeweiligen Daten der Fälligkeit dieser Summen, und wenn diese Daten vor dem 15. März 2009 liegen, von diesem Datum an berechnet zu zahlen. Diese Zinsen sind bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Zahlung unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während des betreffenden Zeitraums geltenden Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten zu berechnen. |
|
4. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, an den Kläger als Ersatz des immateriellen Schadens eine Entschädigung von 2 000 Euro zu zahlen. |
|
5. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
6. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten des Klägers. |
|
7. |
Der Kläger trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 63 vom 13.3.2010, S. 52.
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C 340/37 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. September 2011 — De Nicola/EIB
(Rechtssache F-13/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen Investitionsbank - Beurteilung - Beförderung - Schadensersatzklage - Zulässigkeit)
2011/C 340/73
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams und F. Martin im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Beurteilung seiner Leistungen im Jahr 2008 zurückgewiesen wurde, und auf Aufhebung des Beurteilungsberichts für 2008 sowie Klage auf Verurteilung der EIB zum Ersatz des dem Kläger entstandenen materiellen und immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Herr De Nicola trägt seine Kosten und die Hälfte der Kosten der Europäischen Investitionsbank. |
|
3. |
Die Europäische Investitionsbank trägt die Hälfte ihrer Kosten. |
(1) ABl. C 134 vom 22.5.2010, S. 53.
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C 340/37 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 13. September 2011 — Behnke/Kommission
(Rechtssache F-68/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2009 - Begründung der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
2011/C 340/74
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Thorsten Behnke (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger in die Gesamtleistungsgruppe II einzustufen und an ihn für seine Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 fünf Beförderungspunkte zu vergeben.
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Viertel der Kosten von Herrn Behnke. |
|
3. |
Herr Behnke trägt drei Viertel seiner eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010, S. 74.
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C 340/37 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 20. September 2011 — Van Soest/Kommission
(Rechtssache F-117/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Einstellung - Auswahlverfahren - Zulassungsvoraussetzungen - Erforderlicher Bildungsabschluss - Begriff des Diploms, das einen sekundären Bildungsabschluss bescheinigt und Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht - Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren - Art der von der Ausstellungsbehörde ausgeübten Kontrolle)
2011/C 340/75
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Barry Van Soest (Etterbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der das Verfahren zur Einstellung des Klägers, eines in die Reserveliste aufgenommenen erfolgreichen Teilnehmers an einem Auswahlverfahren, beendet wurde, weil er keinen sekundären Bildungsabschluss habe, der Zugang zur postsekundären Bildung ermögliche
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Van Soest. |
(1) ABl. C 30 vom 29.1.2011, S. 66.
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19.11.2011 |
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C 340/38 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. September 2011 — Pereira Sequeira/Kommission
(Rechtssache F-65/06) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Internes Auswahlverfahren, das vor dem 1. Mai 2004 veröffentlicht wurde - Bediensteter auf Zeit, der vor dem 1. Mai 2006 in die Eignungsliste aufgenommen wurde - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts - Sekretariatszulage - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich unbegründete Klage)
2011/C 340/76
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Rosa Maria Pereira Sequeira (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld, dann Rechtsanwälte T. Bontinck und S. Woog)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der am 19. September 2005 der Klägerin mitgeteilten Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Klägerin, Zeitbedienstete und erfolgreiche Teilnehmerin am internen Auswahlverfahren COM/PC/04, unter Einstufung in die Besoldungsgruppe C*1 nach den Bestimmungen des Anhangs XIII des Statuts zur Beamtin ernannt wurde
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 165 vom 15.7.2006, S. 36.
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19.11.2011 |
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C 340/38 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. September 2011 — Kyriazi/Kommission
(Rechtssache F-66/06) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichtes internes Auswahlverfahren - Vor dem 1. Mai 2006 in die Eignungsliste aufgenommene Zeitbedienstete - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts - Sekretariatszulage - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich unbegründete Klage)
2011/C 340/77
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Kalliopi Kyriazi (Clabecq, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Berardis-Kayser und K. Herrmann, dann K. Herrmann und H. Krämer)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Arpio Santacruz und I. Šulce, dann M. Bauer, J. Monteiro und K. Zieleśkiewicz)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung vom 12. September 2005 über die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Probe unter Einstufung in die Besoldungsgruppe C*1, Dienstaltersstufe 2, und aller nachfolgenden und/oder hierauf bezogenen Maßnahmen wie der Entscheidung, ihr die Sekretariatszulage zu streichen und nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nicht wieder zu gewähren
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Frau Kyriazi und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 178 vom 29.7.2006, S. 43.
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19.11.2011 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/38 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 27. September 2011 — Lübking u. a./Kommission
(Rechtssache F-105/06) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2005 - Neue Laufbahnstruktur - Verlängerung der Laufbahn durch Einführung neuer Besoldungsgruppen, die im alten Statut keine Entsprechung hatten - Anwendung von Art. 45 des Statuts, Anhang XIII des Statuts und der seit 2005 geltenden Allgemeinen Durchführungsbestimmungen - Grundsatz der Gleichbehandlung - Rückwirkung von Beförderungsentscheidungen auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Mai 2004 - Übergangsmaßnahmen - Offensichtlich abzuweisende Klage)
2011/C 340/78
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Johannes Lübking u. a. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Simm und B. Driessen, dann M. Bauer, J. Monteiro und K. Zieleśkiewicz)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85-2005 vom 23. November 2005 veröffentlichten Entscheidung der Kommission, soweit sie im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 die Beförderung der Kläger nach Besoldungsgruppe A*9 und nicht nach A*10 vorgesehen hat
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Kläger und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 281 vom 18.11.2006, S. 45.
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/39 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. September 2011 — Prieto/Parlament
(Rechtssache F-42/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Vor dem 1. Mai 2004 bekannt gemachtes internes Auswahlverfahren - Bediensteter auf Zeit, der vor dem 1. Mai 2006 in die Eignungsliste aufgenommen wurde - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Art. 5 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts - Sekretariatszulage - Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist)
2011/C 340/79
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Antonio Prieto (Bousval, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Burgos und K. Zejdová, dann K. Zejdová und N. B. Rasmussen)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung vom 9. Juni 2006, mit der der Kläger, der zu dieser Zeit Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe AST 3 war und das interne Auswahlverfahren C/348 für die Laufbahn C 5/C 4 bestanden hatte, unter Einstufung in die Besoldungsgruppe AST 2, Dienstaltersstufe 3, zum Beamten auf Probe ernannt wurde
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage von Herrn Prieto wird abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 140 vom 23.6.2007, S. 47.
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/39 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 27. September 2011 — Brown und Volpato/Kommission
(Rechtssache F-75/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2006 - Neue Laufbahnstruktur - Verlängerung der Laufbahn durch Einführung neuer Besoldungsgruppen, die im alten Statut keine Entsprechung hatten - Anwendung von Art. 45 des Statuts, Anhang XIII des Statuts und der seit 2005 geltenden Allgemeinen Durchführungsbestimmungen - Grundsatz der Gleichbehandlung - Rückwirkende Geltung von Beförderungsentscheidungen ab einem Zeitpunkt vor dem 1. Mai 2004 - Übergangsmaßnahmen - Offensichtlich abzuweisende Klage)
2011/C 340/80
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Colin Brown (Brüssel, Belgien) und Alberto Volpato (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Arpio Santacruz und I. Šulce, dann M. Bauer, J. Monteiro und K. Zieleśkiewicz)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 55-2006 vom 17. November 2006 veröffentlichten Entscheidung der Kommission, soweit darin die Beförderung der Kläger im Beförderungsverfahren 2006 nach Besoldungsgruppe A*9 und nicht nach Besoldungsgruppe A*10 vorgesehen wurde
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Herr Brown, Herr Volpato und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
|
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 235 vom 6.10.2007, S. 30.
|
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/40 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (1. Kammer) vom 27. September 2011 — Dittert/Kommission
(Rechtssache F-82/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahrens 2006 - Neue Laufbahnstruktur - Verlängerung der Laufbahn durch die Einführung neuer Besoldungsgruppen, die im alten Statut keine Entsprechung haben - Anwendung von Art. 45 des Statuts, Anhang XIII des Statuts sowie der ab 2005 geltenden Allgemeinen Durchführungsbestimmungen - Grundsatz der Gleichbehandlung - Rückwirkung von Beförderungsentscheidungen auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Mai 2004 - Übergangsbestimmungen - Offensichtlich abzuweisende Klage)
2011/C 340/81
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Daniel Dittert (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und K. Herrmann)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Arpio Santacruz und I. Šulce, dann M. Bauer, J. Monteiro und K. Zieleśkiewicz)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 23. April 2007, den Kläger nach Besoldungsgruppe AD 9 und nicht nach Besoldungsgruppe AD 10 zu befördern
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Dittert und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 235 vom 6.10.2007, S. 32.
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19.11.2011 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/40 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. September 2011 — M/EMA
(Rechtssache F-6/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Schadensersatzklage - Offensichtlich unzulässige Klage)
2011/C 340/82
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: M (Broxbourne, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: C. Thomann, Barrister und I. Khawaja, Solicitor)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (Prozessbevollmächtigte: V. Salvatore und N. Rampal Olmedo)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch einen Unfall am Arbeitsplatz infolge einer Verletzung der Pflichten entstanden sein soll, die der Agentur gemäß der europäischen und der britischen Regelung im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz obliegen
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
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2. |
M trägt sämtliche Kosten. |
(1) ABl. C 148 vom 5.6.2010, S. 37.
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19.11.2011 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/40 |
Klage, eingereicht am 1. August 2011 — ZZ/Rat
(Rechtssache F-77/11)
2011/C 340/83
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der in Durchführung des Urteils in der Rechtssache F-53/08 erlassenen Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers um eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 7 im Beförderungsverfahren 2007 abgelehnt wurde, sowie Antrag auf Ersatz des vom Kläger geltend gemachten Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die in Durchführung des Urteils vom 5. Mai in der Rechtssache F-53/08 erlassene Entscheidung des Generaldirektors der GDA Personal und Verwaltung des Rates des Europäischen Union vom 1. Oktober 2010, mit der die Bewerbung des Klägers um eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 7 im Beförderungsverfahren 2007 abgelehnt wurde, aufzuheben; |
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— |
den Rat zu verurteilen, den Kläger für den erlittenen immateriellen und materiellen Schaden zu entschädigen; |
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— |
den Rat zu verurteilen, Schadensersatz sowie Verzugs- und Ausgleichszinsen für den erlittenen immateriellen und materiellen Schaden zu zahlen; |
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— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
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19.11.2011 |
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C 340/41 |
Klage, eingereicht am 8. August 2011 — ZZ/EASA
(Rechtssache F-81/11)
2011/C 340/84
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.-H. Vincent)
Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung über die Umsetzung des Klägers im dienstlichen Interesse auf einen Dienstposten ohne Managementfunktion im Anschluss an eine ungünstige Beurteilung sowie ein Antrag auf Schadensersatz
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Exekutivdirektors vom 17. Dezember 2010 über seine Umsetzung „im dienstlichen Interesse auf einen Dienstposten ohne Managementfunktion“ im Anschluss an eine ungünstige Beurteilung seiner Managementleistungen; |
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die EASA zu verurteilen, an ihn einen nach billigem Ermessen auf 350 000 Euro festgesetzten Betrag als Ersatz für seinen immateriellen und beruflichen Schaden zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz für diesen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu zahlen; |
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— |
der EASA die Kosten aufzuerlegen. |
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19.11.2011 |
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C 340/41 |
Klage, eingereicht am 17. August 2011 — ZZ u. a./Parlament
(Rechtssache F-82/11)
2011/C 340/85
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Klage auf Feststellung, dass die Wahlen des Personalrats des Parlaments und die Untätigkeit des Europäischen Parlaments in Bezug auf die verschiedenen rechtswidrigen Vorgänge bei den Wahlen rechtswidrig waren
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Rechtswidrigkeit der Wahlen des Personalrats des Europäischen Parlaments, die vom 27. Oktober bis 24. November 2010 stattgefunden haben, festzustellen; |
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— |
die Rechtswidrigkeit der Untätigkeit des Europäischen Parlaments in Bezug auf die verschiedenen rechtswidrigen Vorgänge bei den Wahlen festzustellen; |
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die stillschweigende Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 20. Mai 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde der Kläger vom 20. Januar 2011, mit der diese die Nichtigerklärung der am 19. November 2010 verkündeten Ergebnisse der Wahlen des Personalrats und der am 23. und 24. November sowie 10. Dezember 2010 veröffentlichten Ergebnisse sowie die Anberaumung neuer Wahlen oder zumindest eines zweiten Wahlgangs begehrten, aufzuheben; |
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dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
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19.11.2011 |
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C 340/41 |
Klage, eingereicht am 26. August 2011 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-83/11)
2011/C 340/86
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/112/10 — Assistenten (AST 3), die Klägerin nicht zu den Prüfungen zuzulassen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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in erster Linie,
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hilfsweise, falls dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, was nicht der Fall sein wird, ihr einen vorläufig nach billigem Ermessen auf 20 000 Euro festgesetzten Betrag als Ersatz des materiellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt des zu erlassenden Urteils zu zahlen; |
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ihr auf alle Fälle einen vorläufig nach billigem Ermessen auf 20 000 Euro festgesetzten Betrag als Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt des zu erlassenden Urteils zu zahlen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
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19.11.2011 |
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C 340/42 |
Klage, eingereicht am 29. August 2011 — ZZ u. a./Gerichtshof
(Rechtssache F-84/11)
2011/C 340/87
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der der Gerichtshof den Antrag der Kläger auf Schichtarbeitvergütung nach Art. 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38, S. 1), abgelehnt hat, sowie Antrag auf Schadenersatz
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Mai 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde der Kläger vom 17. Januar 2011 aufzuheben, die zum einen auf die Gewährung einer Schichtarbeitvergütung nach Art. 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1873/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006, und zum anderen auf die Zahlung von Schadensersatz für den Schaden abzielt, der durch die unterbliebene Antwort der Anstellungsbehörde auf ihren Erstantrag und ihren Folgeantrag innerhalb der vom Statut vorgeschriebenen Frist und die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung in der ausdrücklichen Zurückweisungsentscheidung entstanden ist, die zum Verlust einer Chance, vor Gericht zu obsiegen, geführt hat; |
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den Gerichtshof zu verurteilen, an jeden Kläger 10 700,76 Euro als Ersatz des materiellen Schadens und 3 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen; |
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dem Gerichtshof die Kosten aufzuerlegen. |
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19.11.2011 |
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C 340/42 |
Klage, eingereicht am 29. August 2011 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-85/11)
2011/C 340/88
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Klägerin nicht im Beförderungsjahr 2009 mit Wirkung vom 1. März 2009 nach Besoldungsgruppe AST 5 zu befördern
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission, sie nicht im Beförderungsjahr 2009 mit Wirkung vom 1. März 2009 nach Besoldungsgruppe AST 5 zu befördern, aufzuheben; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
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19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/42 |
Klage, eingereicht am 8. September 2011 — ZZ/Ausschuss der Regionen
(Rechtssache F-86/11)
2011/C 340/89
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)
Beklagter: Ausschuss der Regionen
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der die Anerkennung der Berufsbedingtheit der Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von Art. 78 Abs. 5 des Statuts verweigert wurde
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss des Präsidiums des Ausschusses der Regionen vom 10. September 2010 aufzuheben, soweit darin die Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses bestätigt und daher die Anerkennung der Berufsbedingtheit der Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von Art. 78 Abs. 5 des Statuts verweigert wurde; |
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soweit erforderlich die am 1. Juni 2011 bekannt gegebene Entscheidung des Ausschusses der Regionen vom 20. Mai 2011, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
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den Ausschuss der Regionen zur Zahlung von 10 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen; |
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den Ausschuss der Regionen zur Erstattung aller Kosten des Klägers für das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit seit dessen Einleitung sowie einschließlich der Kosten für die Beschwerde zu verurteilen; |
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dem Ausschuss der Regionen die Kosten aufzuerlegen. |