ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2011.339.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2011/C 339/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6368 — TPG/Fournais Holding/Lars Seier Christensen Holding/Saxo Bank) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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2011/C 339/19 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6368 — TPG/Fournais Holding/Lars Seier Christensen Holding/Saxo Bank)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 339/01
Am 3. November 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6368 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
18. November 2011
2011/C 339/02
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3576 |
JPY |
Japanischer Yen |
104,06 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4426 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,85805 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,1606 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2378 |
ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
7,8200 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,475 |
HUF |
Ungarischer Forint |
305,30 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7045 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,4200 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,3643 |
TRY |
Türkische Lira |
2,4686 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,3479 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3879 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5719 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7800 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7579 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 546,23 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,0814 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,6273 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4950 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 244,66 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,2907 |
PHP |
Philippinischer Peso |
58,927 |
RUB |
Russischer Rubel |
41,8304 |
THB |
Thailändischer Baht |
42,072 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,4043 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,5448 |
INR |
Indische Rupie |
69,5840 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/3 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen anlässlich seiner Sitzung vom 26. März 2010 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/38.344 (1) — Spannstahl
2011/C 339/03
1. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass die Tatsachen eine Vereinbarung bzw. abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellen. |
2. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass die Vereinbarungen bzw. abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb des Zeitraums, in dem sie vorlagen, eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung in Bezug auf Spannstahl darstellen. |
3. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass die Vereinbarungen bzw. abgestimmten Verhaltensweisen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken. |
4. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung für die einzelnen Adressaten überein. |
5. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Schlussfolgerung im Beschlussentwurf der Europäischen Kommission zu, wonach die Vereinbarung zwischen den Adressaten geeignet war, erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten und zwischen EWR-Staaten zu haben. |
6. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Adressaten des Beschlusses, insbesondere in Bezug auf die Haftungszuordnung an die Muttergesellschaften der betreffenden Konzerne. |
7. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/4 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen anlässlich seiner Sitzung vom 25. Juni 2010 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/38.344 (2) — Spannstahl
2011/C 339/04
1. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlusses eine Geldbuße verhängt werden sollte. |
2. |
Der Beratende Ausschuss stimmt den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Geldbußengrundbeträgen zu. |
3. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission hinsichtlich der mildernden und erschwerenden Umstände. |
4. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission zum Umfang der Ermäßigung der Geldbußen gemäß der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002. |
5. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission zur Zahlungsunfähigkeit. |
6. |
Der Beratende Ausschuss stimmt den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Geldbußenendbeträgen zu. |
7. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/5 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten Sache COMP/38.344 — Spannstahl
(Gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)
2011/C 339/05
In diesem Fall geht es um besonders lang dauernde Preis- und Quotenabsprachen unter Europäischen Spannstahlherstellern.
I. SCHRIFTLICHES VERFAHREN
1. Mitteilung der Beschwerdepunkte und Hintergrund
Die Kommission nahm am 30. September 2008 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die an 40 Rechtssubjekte („Parteien“) gerichtet war, die zu 18 Unternehmen gehören.
Die Untersuchung der Kommission wurde durch im Jahr 2002 vom Bundeskartellamt übermittelte Dokumente ausgelöst und durch den Antrag eines Unternehmens auf Anwendung der Kronzeugenregelung des Jahres 2002 ergänzt (1). Nachdem die Kommission einen bedingten Erlass der Geldbuße gewährt hatte, führte sie in den Geschäftsräumen zahlreicher Spannstahl-Hersteller und eines anderen Unternehmens unangekündigte Nachprüfungen durch. Im Anschluss an die Nachprüfungen gingen weitere Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein. Vor Annahme ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte teilte die Kommission diesen Antragstellern mit, dass kein Erlass der Geldbuße gewährt werden könne, und übermittelte ihnen ihre vorläufigen Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine Ermäßigung der Geldbuße, gegebenenfalls unter Angabe der Größenordnung der möglichen Ermäßigung.
Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Parteien über unterschiedliche Zeiträume bis zum 19. September 2002 eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen ab 1. Januar 1984 gegen Artikel 101 AEUV und ab 1. Januar 1994 gegen Artikel 53 Absatz 1 begangen hatten.
2. Akteneinsicht
Den Unternehmen wurde im Oktober 2008 im Wege einer DVD Einsicht in die Kommissionsakte gewährt. Darüber hinaus konnten sie in den Räumlichkeiten der Kommission die schriftlichen und mündlichen Erklärungen im Rahmen der Kronzeugenregelung einsehen. Trotz des Umfangs und der Komplexität der Akte sah erfreulicherweise keine Partei Anlass zu einer Beschwerde hinsichtlich der Akteneinsicht.
3. Fristen für die schriftliche Erwiderung
Den Parteien wurde ursprünglich eine Erwiderungsfrist von sechs Wochen, beginnend am Tag nach Erhalt der DVD, eingeräumt. Einige Parteien reichten begründete Anträge auf Fristverlängerung ein, denen ich stattgab. Alle Parteien übermittelten ihre Stellungnahme fristgerecht.
II. MÜNDLICHES VERFAHREN
Die Anhörung fand am 11. und 12. Februar 2009 statt; mit vier Ausnahmen waren Vertreter aller Parteien zugegen.
In der mündlichen Erklärung eines bestimmten Unternehmens sowie in den Erklärungen einer Person wurde den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Anschuldigungen im Hinblick auf die Beteiligung am Kartell heftig widersprochen. Das betreffende Unternehmen legte u.a. Beweise dafür vor, dass es im relevanten Zeitraum einen aggressiven Wettbewerb betrieben hatte. Ähnliches hatte das Unternehmen bereits in seiner schriftlichen Erwiderung vorgebracht.
III. DER ENTSCHEIDUNGSENTWURF
In ihrem Entscheidungsentwurf hält die Kommission im Wesentlichen an ihren in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Vorwürfen fest. Nach den schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Parteien verringerte sie sowohl die Bandbreite der betroffenen Produkte als auch den Umfang des wettbewerbswidrigen Verhaltens.
Vier Parteien (d.h. Rechtssubjekte), die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hatten, einschließlich des in Abschnitt II. genannten Unternehmens, waren nicht mehr Adressaten des Entscheidungsentwurfs. Obgleich die im Entwurf angenommene Gesamtdauer der Zuwiderhandlung mit derjenigen der Mitteilung der Beschwerdepunkte übereinstimmt, wurde der Zeitraum der Beteiligung einiger Unternehmen bzw. Rechtssubjekte innerhalb von Unternehmen verkürzt.
Im Hinblick auf die Anwendung der Geldbußen-Leitlinien von 2006 waren in der Mitteilung der Beschwerdepunkte einige Unternehmen als potenzielle „Kartellanführer“ herausgestellt worden, was allerdings im Entscheidungsentwurf nicht aufrechterhalten wurde. Ferner wird im Entwurf eine kleinere Anzahl von Unternehmen als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu den Wiederholungstätern gezählt, und es werden weniger Wiederholungsfälle zitiert.
Ich stelle fest, dass die Kommission im Entwurf generell auf die jüngsten verfügbaren Umsatzdaten aller Unternehmen zurückgreift, um (unter Einhaltung des Höchstbetrags nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003) die maximale Geldbuße von 10 % des Umsatzes zu berechnen. Auf diese Weise kommt die Kommission den Unternehmen entgegen, da sie der jüngsten Wirtschafts- und Finanzkrise und ihren Auswirkungen auf den Umsatz der Parteien Rechnung trägt. In einem Fall hat die Kommission allerdings ein früheres Jahr als Grundlage herangezogen, da diese Partei seit einigen Jahren keinen Umsatz mehr erzielt.
Meines Erachtens werden im Entscheidungsentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
IV. SCHLUSSFOLGERUNG
Daher stelle ich fest, dass im vorliegenden Fall die Anhörungsrechte aller an diesem Verfahren beteiligten Parteien gewahrt wurden.
Brüssel, den 29. Juni 2010
Michael ALBERS
(1) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3).
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/7 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 30. Juni 2010
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen die Unternehmen ArcelorMittal, Emesa/Galycas/ArcelorMittal (España), GlobalSteelWire/Tycsa, Proderac, Companhia Previdente/Socitrel, Fapricela, Nedri/HIT Groep, WDI/Pampus, DWK/Saarstahl, voestalpine Austria Draht, Rautaruukki/Ovako, Italcables/Antonini, Redaelli, CB Trafilati Acciai, I.T.A.S., Ori Martin/Siderurgica Latina Martin, Emme Holding
(Sache COMP/38.344 — Spannstahl)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4387 endg., geändert durch den Beschluss der Kommission vom 30. September 2010, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6676 endg., und den Beschluss der Kommission vom 4. April 2011, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2269 endg.)
(Nur der niederländische, englische, deutsche, italienische, portugiesische und spanische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 339/06
Am 30. Juni 2010 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), der durch die Beschlüsse der Kommission vom 30. September 2010 und 4. April 2011 geändert wurde. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, einschließlich der jeweils verhängten Geldbuße. Dabei trägt sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.
1. EINLEITUNG
(1) |
Dieser Beschluss ist an 36 juristische Personen gerichtet, die 17 Spannstahlunternehmen angehören und die sich an einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen beteiligt haben. Sie waren Teil eines Kartells für Spannstahl (ausgenommen Speziallitzen und Schrägseile) und beteiligten sich an Preisfestsetzungen, Quotenvereinbarungen, Kundenzuteilungen und dem Austausch kommerziell empfindlicher Informationen. Das Kartell bestand von Januar 1984 bis September 2002 und betraf alle Länder, die damals die EU-15 bildeten (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Griechenlands). Außerdem betraf das Kartell Norwegen. Das Kartell endete 2002, als DWK/Saarstahl unter Inanspruchnahme der 2002 eingeführten Kronzeugenregelung (2) die Kommission von seiner Existenz unterrichtete. |
2. BESCHREIBUNG DES KARTELLFALLS
2.1 Verfahren
(2) |
Das Verfahren wurde auf der Grundlage eines Antrags auf Erlass der Geldbuße eingeleitet, den die DWK Drahtwerk Köln GmbH („DWK“) am 18. Juni 2002 gestellt hatte. |
(3) |
Im Anschluss an die der Kommission vorgelegten Informationen fanden am 19. und 20. September 2002 Nachprüfungen in den Räumen von 14 Unternehmen in sechs Ländern statt. |
(4) |
Anschließend erhielt die Kommission zwischen dem 21. September 2002 und dem 28. Juni 2007 von sechs Unternehmen Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Außerdem übermittelten vier weitere Unternehmen als Antwort auf entsprechende Auskunftsverlangen Informationen, die sie selbst belasteten. |
(5) |
Im Anschluss an die Untersuchung des Falls gingen allen an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligten Unternehmen mehrere Auskunftsverlangen zu. Am 7. und 8. Juni 2006 fand eine zusätzliche Nachprüfung in den Räumen von Herrn (…), dem externen Berater des (italienischen Zweigs des) Kartells, statt. |
(6) |
Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde am 30. September 2008 angenommen; die mündliche Anhörung fand am 11. und 12. Februar 2009 statt. |
(7) |
Die Kommission erließ am 30. Juni 2010 einen Beschluss, der durch einen Beschluss vom 30. September 2010, in dem Fehler bei der Berechnung der Geldbuße korrigiert wurden, geändert wurde. |
(8) |
Am 4. April 2011 erließ die Kommission einen weiteren Änderungsbeschluss, in dem sie in Wahrnehmung ihres Ermessensspielraums die Geldbußen herabsetzte, für die vier am Kartell beteiligte Unternehmen gesamtschuldnerisch haftbar waren, weil sich diese Geldbußen auf Zeiträume bezogen, in denen sich die betreffenden Unternehmen ohne ihre derzeitigen Muttergesellschaften am Kartell beteiligt hatten. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass die Höhe der Geldbußen im Verhältnis zu Größe und Umsatz der betreffenden Unternehmen nicht zu hoch waren. Die Kommission senkte die Geldbußen auf 10 % der Umsätze dieser Unternehmen. |
2.2 Kurzdarstellung der Zuwiderhandlung
(9) |
Bei diesem Fall handelt es sich um einen Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und ab dem 1. Januar 1994 ebenfalls um einen Verstoß gegen Artikel 53 EWR-Abkommen; die Zuwiderwiderhandlung betrifft Spannstahl (ausgenommen Speziallitzen und Schrägseile). Als Spannstahl werden Spannstahldrähte und Litzen aus Bewehrungswalzdraht bezeichnet, die z. B. zum Vorspannen von Beton für Bodenplatten, Balkone oder Brücken sowie im Tief- und Brückenbau verwendet werden. |
(10) |
Die in Rede stehenden Anbieter beteiligten sich im Rahmen eines Kartells für Spannstahl an Preisfestsetzungen, Quotenvereinbarungen, Kundenzuteilungen und dem Austausch kommerziell empfindlicher Informationen; das Kartell bestand über 18 Jahre von mindestens 1. Januar 1984 bis 19. September 2002. Darüber hinaus verfolgten die Kartellunternehmen die Einhaltung der Preis-, Marktaufteilungs- und Quotenabsprachen mittels eines Systems von nationalen Koordinatoren und bilateralen Kontakten. Einige Anbieter waren zudem an einer getrennten Kundenzuteilung an einen großen nordeuropäischen Abnehmer beteiligt. Aufgrund der Art der Zuwiderhandlung handelt es sich in diesem Fall um einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 101 AEUV. |
(11) |
Das Kartell beinhaltete eine europaweite Vereinbarung, die zunächst, weil die ersten Kartelltreffen in Zürich (Schweiz) stattfanden, als „Züricher Club“ bezeichnet und dann später in „Club Europe“ umbenannt wurde. Daneben gab es noch zwei regionale Vereinbarungen in Italien („Club Italia“) und Spanien/Portugal („Club España“). Die verschiedenen Vereinbarungen des Kartells bilden eine einzige komplexe und fortdauernde Zuwiderhandlung, da sie aufgrund von Überschneidungen in Bezug auf Gebiet, Mitgliedschaft und zeitliche Abfolge miteinander in Zusammenhang standen. Darüber hinaus verfolgten sie dasselbe Ziel und verwendeten identische Mechanismen. Das Ziel des Kartells bestand darin, die Marktanteile der am Kartell beteiligten Anbieter zu stabilisieren, um dadurch wiederum die Preise zu stabilisieren und Preiserhöhungen zu ermöglichen. Dies erfolgte mittels Festsetzung von Quoten und Preisen und/oder Kundenzuteilungen. Die Einhaltung der Vereinbarungen wurde überwacht; außerdem wurden Ausgleichsmaßnahmen eingeführt. Des Weiteren wussten die an den verschiedenen Vereinbarungen beteiligten Kartellunternehmen um die Bemühungen der anderen Mitglieder, ihre jeweiligen Marktanteile/Preise zu stabilisieren; außerdem wurde versucht, die Preise im Bestreben um ein gewisses Gleichgewicht gemeinsam festzusetzen. |
(12) |
In der Regel trafen sich die Unternehmen am Rande offizieller Branchenverbandsveranstaltungen in Hotels in ganz Europa. Der Kommission liegen Beweise für mehr als 550 Kartelltreffen vor. |
2.3 Adressaten und Dauer
(13) |
Die folgenden Adressaten des Beschlusses nahmen an der Zuwiderhandlung zumindest in den folgenden Zeiträumen teil:
|
2.4 Abhilfemaßnahmen
2.4.1 Grundbetrag der Geldbußen
(14) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen hat die Kommission den Umsatz der Kartellunternehmen auf dem betroffenem Markt im letzten Jahr vor dem Ende des Kartells, d.h. 2001 (nur bei DWK wurde das Jahr 2000 zugrunde gelegt), den schwerwiegenden Charakter der Zuwiderhandlung, die räumliche Ausdehnung des Kartells und seine lange Dauer berücksichtigt. |
2.4.2 Anpassungen des Grundbetrags
2.4.2.1
(15) |
Die Geldbußen gegen ArcelorMittal Fontaine und ArcelorMittal Wire France wurden erhöht, weil bereits zuvor wegen Kartellvergehen im Stahlsektor Geldbußen gegen sie verhängt worden waren. Gegen Saarstahl war bereits wegen seiner Teilnahme am Stahlträger-Kartell eine Geldbuße verhängt worden. dem Unternehmen wurde jedoch die Geldbuße in dieser Sache vollständig erlassen, weil es unter Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung aus dem Jahre 2002 als erstes Unternehmen Informationen über das Kartell beigebracht hatte. |
(16) |
Die Geldbußen gegen Proderac und die Emme Holding wurden wegen der weniger intensiven Beteiligung am Kartellvergehen um 5 % gesenkt. Die Geldbuße gegen ArcelorMittal España wurde wegen kooperativen Verhaltens außerhalb der Kronzeugenregelung um 15 % ermäßigt. |
2.4.2.2
(17) |
Die Geldbuße gegen einige Unternehmen hätte im Jahr 2009 über der Schwelle von 10 % ihres Umsatzes gelegen und wurde deswegen auf diesen Wert reduziert. |
2.4.3 Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002
(18) |
Aufgrund der Zusammenarbeit gewährte die Kommission Geldbußenermäßigungen nach der Kronzeugenregelung von 2002 an Italcables/Antonini (50 %), Nedri (25 %), Emesa und Galycas (5 %), ArcelorMittal und seine Tochtergesellschaften (20 %) und WDI/Pampus (5 %). Da Redaelli und SLM die Kooperationsanforderungen der Kronzeugenregelung nicht erfüllten, wurden ihre Geldbußen nicht ermäßigt. |
2.4.4 Zahlungsfähigkeit der Unternehmen
(19) |
Die Kommission gewährte in drei Fällen auf der Grundlage begründeter Anträge auf Berücksichtigung drohender Zahlungsunfähigkeit Ermäßigungen um 25 %, 50 % bzw. 75 %. Insgesamt 13 Unternehmen hatten auf der Grundlage der Geldbußen-Leitlinien von 2006 einen solchen Antrag bei der Kommission gestellt. |
3. BESCHLUSS
(20) |
Es wurden folgende Geldbußen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verhängt:
|
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Dies erfolgte noch im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen aus dem Jahr 2002 (ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3).
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/12 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
2011/C 339/07
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung |
24.10.2011 |
Dauer |
24.10.2011-31.12.2011 |
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand oder Bestandsgruppe |
RED/51214D |
Art |
Rotbarsch (tiefe pelagische Gewässer) — (Sebastes spp.) |
Gebiet |
V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Referenznummer |
— |
Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:
http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/13 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
2011/C 339/08
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung |
31.10.2011 |
Dauer |
31.10.2011-31.12.2011 |
Mitgliedstaat |
Schweden |
Bestand oder Bestandsgruppe |
POK/2A34. |
Art |
Seelachs (Pollachius virens) |
Gebiet |
IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc (EU-Gewässer) und Untergebiete 22-32 |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Referenznummer |
— |
Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:
http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/14 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
2011/C 339/09
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung |
23.10.2011 |
Dauer |
23.10.2011-31.12.2011 |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand oder Bestandsgruppe |
HER/4AB. |
Art |
Hering (Clupea harengus) |
Gebiet |
IV nördlich von 53° 30′ N (EU- und norwegische Gewässer) |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Referenznummer |
1152436 |
Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:
http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/15 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
2011/C 339/10
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung |
17.10.2011 |
Dauer |
17.10.2011-31.12.2011 |
Mitgliedstaat |
Dänemark |
Bestand oder Bestandsgruppe |
LIN/3A/BCD |
Art |
Leng (Molva molva) |
Gebiet |
IIIa; Untergebiete 22-32 (EU-Gewässer) |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Referenznummer |
— |
Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:
http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/16 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
2011/C 339/11
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung |
31.10.2011 |
Dauer |
31.10.2011-31.12.2011 |
Mitgliedstaat |
Schweden |
Bestand oder Bestandsgruppe |
COD/2A3AX4 |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Referenznummer |
— |
Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:
http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/17 |
Stellenausschreibung: Direktor/Direktorin (Besoldungsgruppe AD 14)
2011/C 339/12
Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Cedefop — ist eine Facheinrichtung der Europäischen Union mit Sitz in Thessaloniki (Griechenland). Es unterstützt die Europäische Kommission und andere Interessengruppen bei der Förderung und Entwicklung der Berufsbildung.
Als Direktor/Direktorin werden Sie für die Leitung, Verwaltung und Repräsentation des Cedefop zuständig sein und sind dabei gegenüber dem Verwaltungsrat des Zentrums und dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig. Unabdingbare Voraussetzungen hierfür sind ein gutes Verständnis der institutionellen Strukturen einer EU-Einrichtung und die Freude am Arbeiten auf höchster Managementebene in einem internationalen Umfeld. Der Dienstvertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren und kann verlängert werden.
Die vollständigen Anforderungen an nachzuweisende Qualifikationen und Erfahrungen sind in der Stellenausschreibung ausführlich beschrieben. Diese umfassen u. a.:
— |
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU; |
— |
Die Bewerber müssen in der Lage sein, die gesamte fünfjährige Amtszeit vor dem Erreichen des obligatorischen Rentenalters abzuleisten; |
— |
Hochschulabschluss, vorzugsweise in einem für das Cedefop relevanten Bereich; |
— |
15 Jahre Berufserfahrung nach Erlangung des akademischen Grades, davon mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in Bereichen, die mit den Tätigkeiten des Cedefop in Zusammenhang stehen und mindestens fünf Jahre in einer Führungsposition; |
— |
gute Sprachkenntnisse; |
— |
Fähigkeit, eine internationale Organisation zu führen und zu motivieren; |
— |
Fähigkeit, auf Leitungsebene internationale Verhandlungen mit Organen und Einrichtungen der EU, Behörden und Sozialpartnern zu führen. |
Der Bewerbungsbogen ist der Stellenausschreibung beigefügt, die über die Website des Cedefop http://www.cedefop.europa.eu abgerufen werden kann.
Bewerbungen sind bis spätestens 9. Januar 2012 einzureichen (es gilt das Datum des Poststempels).
Ein Personalberatungsunternehmen wirkt an der Beurteilung der Bewerber mit.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/18 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6401 — Waterland/Alychlo/Omega Pharma)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 339/13
1. |
Am 9. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Waterland Private Equity Investment B.V. („Waterland“, Niederlande) und Alychlo NV (das letztendlich von Herrn Marc Coucke, Belgien, kontrolliert wird) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontroll über das Unternehmen Omega Pharma NV („Omega“, Belgien). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6401 — Waterland/Alychlo/Omega Pharma per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/19 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6407 — Apache/Mobil North Sea)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 339/14
1. |
Am 11. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Apache Corporation (USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Mobil North Sea Limited („MNSL“, Kaimaninseln), das der Unternehmensgruppe ExxonMobil (USA) angehört. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6407 — Apache/Mobil North Sea per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/20 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6403 — Volkswagen/KPI Polska/Skoda Auto Polska/VW Bank Polska/VW Leasing Polska)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 339/15
1. |
Am 14. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Volkswagen AG („VW“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Unternehmen KPI Polska Sp. z o.o. („KPI Polska“, Polen), Skoda Auto Polska SA („Skoda Auto Polska“, Polen), Volkswagen Bank Polska SA („VW Bank Polska“, Polen) und Volkswagen Leasing Polska Sp z o.o. („VW Leasing Polska“, Polen). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6403 — Volkswagen/KPI Polska/Skoda Auto Polska/VW Bank Polska/VW Leasing Polska per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/21 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6434 — Teekay/Marubeni/Maersk LNG)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 339/16
1. |
Am 14. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Teekay LNG Partners erwirbt über seine hundertprozentige Tochtergesellschaft Teekay LNG Operating mit dem Unternehmen Marubeni Corporation (Japan) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die indirekte gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Maersk LNG A/S (Dänemark). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6434 — Teekay/Marubeni/Maersk LNG per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/22 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6433 — Glencore International plc/Carlo Colombo SpA)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 339/17
1. |
Am 14. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Glencore International plc („Glencore“, Jersey) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Carlo Colombo SpA („Carlo Colombo“, Italien). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6433 — Glencore International plc/Carlo Colombo SpA per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/23 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6431 — Evonik Degussa/Treibacher Industries/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 339/18
1. |
Am 14. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Evonik Industries AG („Evonik“, Deutschland) und das Unternehmen Treibacher Industrie AG („Treibacher“, Österreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Deutschland). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6431 — Evonik Degussa/Treibacher Industries/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
Berichtigungen
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/24 |
Berichtigung der Mitteilung nach Artikel 114 Absatz 5 AEUV — Antrag auf Genehmigung der Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen, die strenger sind als die Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der EU
( Amtsblatt der Europäischen Union C 309 vom 21. Oktober 2011 )
2011/C 339/19
Seite 8, erster Absatz:
anstatt:
„Am 17. Mai 2011 übermittelte das Königreich Schweden …“
muss es heißen:
„Am 17. Oktober 2011 übermittelte das Königreich Schweden …“