ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.339.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 339

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
19. November 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 339/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6368 — TPG/Fournais Holding/Lars Seier Christensen Holding/Saxo Bank) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 339/02

Euro-Wechselkurs

2

2011/C 339/03

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen anlässlich seiner Sitzung vom 26. März 2010 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/38.344 (1) — Spannstahl

3

2011/C 339/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen anlässlich seiner Sitzung vom 25. Juni 2010 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/38.344 (2) — Spannstahl

4

2011/C 339/05

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten Sache COMP/38.344 — Spannstahl (Gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

5

2011/C 339/06

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen die Unternehmen ArcelorMittal, Emesa/Galycas/ArcelorMittal (España), GlobalSteelWire/Tycsa, Proderac, Companhia Previdente/Socitrel, Fapricela, Nedri/HIT Groep, WDI/Pampus, DWK/Saarstahl, voestalpine Austria Draht, Rautaruukki/Ovako, Italcables/Antonini, Redaelli, CB Trafilati Acciai, I.T.A.S., Ori Martin/Siderurgica Latina Martin, Emme Holding (Sache COMP/38.344 — Spannstahl) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4387 endg., geändert durch den Beschluss der Kommission vom 30. September 2010, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6676 endg., und den Beschluss der Kommission vom 4. April 2011, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2269 endg.)  ( 1 )

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 339/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

12

2011/C 339/08

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

13

2011/C 339/09

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

14

2011/C 339/10

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

15

2011/C 339/11

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

16

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

2011/C 339/12

Stellenausschreibung: Direktor/Direktorin (Besoldungsgruppe AD 14)

17

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 339/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6401 — Waterland/Alychlo/Omega Pharma) ( 1 )

18

2011/C 339/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6407 — Apache/Mobil North Sea) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

19

2011/C 339/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6403 — Volkswagen/KPI Polska/Skoda Auto Polska/VW Bank Polska/VW Leasing Polska) ( 1 )

20

2011/C 339/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6434 — Teekay/Marubeni/Maersk LNG) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

21

2011/C 339/17

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6433 — Glencore International plc/Carlo Colombo SpA) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

22

2011/C 339/18

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6431 — Evonik Degussa/Treibacher Industries/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

23

 

Berichtigungen

2011/C 339/19

Berichtigung der Mitteilung nach Artikel 114 Absatz 5 AEUV — Antrag auf Genehmigung der Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen, die strenger sind als die Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der EU (ABl. C 309 vom 21.10.2011)

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6368 — TPG/Fournais Holding/Lars Seier Christensen Holding/Saxo Bank)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 339/01

Am 3. November 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6368 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/2


Euro-Wechselkurs (1)

18. November 2011

2011/C 339/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3576

JPY

Japanischer Yen

104,06

DKK

Dänische Krone

7,4426

GBP

Pfund Sterling

0,85805

SEK

Schwedische Krone

9,1606

CHF

Schweizer Franken

1,2378

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8200

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,475

HUF

Ungarischer Forint

305,30

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7045

PLN

Polnischer Zloty

4,4200

RON

Rumänischer Leu

4,3643

TRY

Türkische Lira

2,4686

AUD

Australischer Dollar

1,3479

CAD

Kanadischer Dollar

1,3879

HKD

Hongkong-Dollar

10,5719

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7800

SGD

Singapur-Dollar

1,7579

KRW

Südkoreanischer Won

1 546,23

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,0814

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,6273

HRK

Kroatische Kuna

7,4950

IDR

Indonesische Rupiah

12 244,66

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2907

PHP

Philippinischer Peso

58,927

RUB

Russischer Rubel

41,8304

THB

Thailändischer Baht

42,072

BRL

Brasilianischer Real

2,4043

MXN

Mexikanischer Peso

18,5448

INR

Indische Rupie

69,5840


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen anlässlich seiner Sitzung vom 26. März 2010 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/38.344 (1) — Spannstahl

2011/C 339/03

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass die Tatsachen eine Vereinbarung bzw. abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellen.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass die Vereinbarungen bzw. abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb des Zeitraums, in dem sie vorlagen, eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung in Bezug auf Spannstahl darstellen.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass die Vereinbarungen bzw. abgestimmten Verhaltensweisen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung für die einzelnen Adressaten überein.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Schlussfolgerung im Beschlussentwurf der Europäischen Kommission zu, wonach die Vereinbarung zwischen den Adressaten geeignet war, erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten und zwischen EWR-Staaten zu haben.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Adressaten des Beschlusses, insbesondere in Bezug auf die Haftungszuordnung an die Muttergesellschaften der betreffenden Konzerne.

7.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen anlässlich seiner Sitzung vom 25. Juni 2010 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/38.344 (2) — Spannstahl

2011/C 339/04

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlusses eine Geldbuße verhängt werden sollte.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Geldbußengrundbeträgen zu.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission hinsichtlich der mildernden und erschwerenden Umstände.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission zum Umfang der Ermäßigung der Geldbußen gemäß der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission zur Zahlungsunfähigkeit.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Geldbußenendbeträgen zu.

7.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/5


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten Sache COMP/38.344 — Spannstahl

(Gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

2011/C 339/05

In diesem Fall geht es um besonders lang dauernde Preis- und Quotenabsprachen unter Europäischen Spannstahlherstellern.

I.   SCHRIFTLICHES VERFAHREN

1.   Mitteilung der Beschwerdepunkte und Hintergrund

Die Kommission nahm am 30. September 2008 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die an 40 Rechtssubjekte („Parteien“) gerichtet war, die zu 18 Unternehmen gehören.

Die Untersuchung der Kommission wurde durch im Jahr 2002 vom Bundeskartellamt übermittelte Dokumente ausgelöst und durch den Antrag eines Unternehmens auf Anwendung der Kronzeugenregelung des Jahres 2002 ergänzt (1). Nachdem die Kommission einen bedingten Erlass der Geldbuße gewährt hatte, führte sie in den Geschäftsräumen zahlreicher Spannstahl-Hersteller und eines anderen Unternehmens unangekündigte Nachprüfungen durch. Im Anschluss an die Nachprüfungen gingen weitere Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein. Vor Annahme ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte teilte die Kommission diesen Antragstellern mit, dass kein Erlass der Geldbuße gewährt werden könne, und übermittelte ihnen ihre vorläufigen Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine Ermäßigung der Geldbuße, gegebenenfalls unter Angabe der Größenordnung der möglichen Ermäßigung.

Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Parteien über unterschiedliche Zeiträume bis zum 19. September 2002 eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen ab 1. Januar 1984 gegen Artikel 101 AEUV und ab 1. Januar 1994 gegen Artikel 53 Absatz 1 begangen hatten.

2.   Akteneinsicht

Den Unternehmen wurde im Oktober 2008 im Wege einer DVD Einsicht in die Kommissionsakte gewährt. Darüber hinaus konnten sie in den Räumlichkeiten der Kommission die schriftlichen und mündlichen Erklärungen im Rahmen der Kronzeugenregelung einsehen. Trotz des Umfangs und der Komplexität der Akte sah erfreulicherweise keine Partei Anlass zu einer Beschwerde hinsichtlich der Akteneinsicht.

3.   Fristen für die schriftliche Erwiderung

Den Parteien wurde ursprünglich eine Erwiderungsfrist von sechs Wochen, beginnend am Tag nach Erhalt der DVD, eingeräumt. Einige Parteien reichten begründete Anträge auf Fristverlängerung ein, denen ich stattgab. Alle Parteien übermittelten ihre Stellungnahme fristgerecht.

II.   MÜNDLICHES VERFAHREN

Die Anhörung fand am 11. und 12. Februar 2009 statt; mit vier Ausnahmen waren Vertreter aller Parteien zugegen.

In der mündlichen Erklärung eines bestimmten Unternehmens sowie in den Erklärungen einer Person wurde den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Anschuldigungen im Hinblick auf die Beteiligung am Kartell heftig widersprochen. Das betreffende Unternehmen legte u.a. Beweise dafür vor, dass es im relevanten Zeitraum einen aggressiven Wettbewerb betrieben hatte. Ähnliches hatte das Unternehmen bereits in seiner schriftlichen Erwiderung vorgebracht.

III.   DER ENTSCHEIDUNGSENTWURF

In ihrem Entscheidungsentwurf hält die Kommission im Wesentlichen an ihren in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Vorwürfen fest. Nach den schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Parteien verringerte sie sowohl die Bandbreite der betroffenen Produkte als auch den Umfang des wettbewerbswidrigen Verhaltens.

Vier Parteien (d.h. Rechtssubjekte), die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hatten, einschließlich des in Abschnitt II. genannten Unternehmens, waren nicht mehr Adressaten des Entscheidungsentwurfs. Obgleich die im Entwurf angenommene Gesamtdauer der Zuwiderhandlung mit derjenigen der Mitteilung der Beschwerdepunkte übereinstimmt, wurde der Zeitraum der Beteiligung einiger Unternehmen bzw. Rechtssubjekte innerhalb von Unternehmen verkürzt.

Im Hinblick auf die Anwendung der Geldbußen-Leitlinien von 2006 waren in der Mitteilung der Beschwerdepunkte einige Unternehmen als potenzielle „Kartellanführer“ herausgestellt worden, was allerdings im Entscheidungsentwurf nicht aufrechterhalten wurde. Ferner wird im Entwurf eine kleinere Anzahl von Unternehmen als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu den Wiederholungstätern gezählt, und es werden weniger Wiederholungsfälle zitiert.

Ich stelle fest, dass die Kommission im Entwurf generell auf die jüngsten verfügbaren Umsatzdaten aller Unternehmen zurückgreift, um (unter Einhaltung des Höchstbetrags nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003) die maximale Geldbuße von 10 % des Umsatzes zu berechnen. Auf diese Weise kommt die Kommission den Unternehmen entgegen, da sie der jüngsten Wirtschafts- und Finanzkrise und ihren Auswirkungen auf den Umsatz der Parteien Rechnung trägt. In einem Fall hat die Kommission allerdings ein früheres Jahr als Grundlage herangezogen, da diese Partei seit einigen Jahren keinen Umsatz mehr erzielt.

Meines Erachtens werden im Entscheidungsentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG

Daher stelle ich fest, dass im vorliegenden Fall die Anhörungsrechte aller an diesem Verfahren beteiligten Parteien gewahrt wurden.

Brüssel, den 29. Juni 2010

Michael ALBERS


(1)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3).


19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/7


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 30. Juni 2010

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen die Unternehmen ArcelorMittal, Emesa/Galycas/ArcelorMittal (España), GlobalSteelWire/Tycsa, Proderac, Companhia Previdente/Socitrel, Fapricela, Nedri/HIT Groep, WDI/Pampus, DWK/Saarstahl, voestalpine Austria Draht, Rautaruukki/Ovako, Italcables/Antonini, Redaelli, CB Trafilati Acciai, I.T.A.S., Ori Martin/Siderurgica Latina Martin, Emme Holding

(Sache COMP/38.344 — Spannstahl)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4387 endg., geändert durch den Beschluss der Kommission vom 30. September 2010, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6676 endg., und den Beschluss der Kommission vom 4. April 2011, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2269 endg.)

(Nur der niederländische, englische, deutsche, italienische, portugiesische und spanische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 339/06

Am 30. Juni 2010 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), der durch die Beschlüsse der Kommission vom 30. September 2010 und 4. April 2011 geändert wurde. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, einschließlich der jeweils verhängten Geldbuße. Dabei trägt sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

1.   EINLEITUNG

(1)

Dieser Beschluss ist an 36 juristische Personen gerichtet, die 17 Spannstahlunternehmen angehören und die sich an einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen beteiligt haben. Sie waren Teil eines Kartells für Spannstahl (ausgenommen Speziallitzen und Schrägseile) und beteiligten sich an Preisfestsetzungen, Quotenvereinbarungen, Kundenzuteilungen und dem Austausch kommerziell empfindlicher Informationen. Das Kartell bestand von Januar 1984 bis September 2002 und betraf alle Länder, die damals die EU-15 bildeten (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Griechenlands). Außerdem betraf das Kartell Norwegen. Das Kartell endete 2002, als DWK/Saarstahl unter Inanspruchnahme der 2002 eingeführten Kronzeugenregelung (2) die Kommission von seiner Existenz unterrichtete.

2.   BESCHREIBUNG DES KARTELLFALLS

2.1   Verfahren

(2)

Das Verfahren wurde auf der Grundlage eines Antrags auf Erlass der Geldbuße eingeleitet, den die DWK Drahtwerk Köln GmbH („DWK“) am 18. Juni 2002 gestellt hatte.

(3)

Im Anschluss an die der Kommission vorgelegten Informationen fanden am 19. und 20. September 2002 Nachprüfungen in den Räumen von 14 Unternehmen in sechs Ländern statt.

(4)

Anschließend erhielt die Kommission zwischen dem 21. September 2002 und dem 28. Juni 2007 von sechs Unternehmen Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Außerdem übermittelten vier weitere Unternehmen als Antwort auf entsprechende Auskunftsverlangen Informationen, die sie selbst belasteten.

(5)

Im Anschluss an die Untersuchung des Falls gingen allen an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligten Unternehmen mehrere Auskunftsverlangen zu. Am 7. und 8. Juni 2006 fand eine zusätzliche Nachprüfung in den Räumen von Herrn (…), dem externen Berater des (italienischen Zweigs des) Kartells, statt.

(6)

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde am 30. September 2008 angenommen; die mündliche Anhörung fand am 11. und 12. Februar 2009 statt.

(7)

Die Kommission erließ am 30. Juni 2010 einen Beschluss, der durch einen Beschluss vom 30. September 2010, in dem Fehler bei der Berechnung der Geldbuße korrigiert wurden, geändert wurde.

(8)

Am 4. April 2011 erließ die Kommission einen weiteren Änderungsbeschluss, in dem sie in Wahrnehmung ihres Ermessensspielraums die Geldbußen herabsetzte, für die vier am Kartell beteiligte Unternehmen gesamtschuldnerisch haftbar waren, weil sich diese Geldbußen auf Zeiträume bezogen, in denen sich die betreffenden Unternehmen ohne ihre derzeitigen Muttergesellschaften am Kartell beteiligt hatten. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass die Höhe der Geldbußen im Verhältnis zu Größe und Umsatz der betreffenden Unternehmen nicht zu hoch waren. Die Kommission senkte die Geldbußen auf 10 % der Umsätze dieser Unternehmen.

2.2   Kurzdarstellung der Zuwiderhandlung

(9)

Bei diesem Fall handelt es sich um einen Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und ab dem 1. Januar 1994 ebenfalls um einen Verstoß gegen Artikel 53 EWR-Abkommen; die Zuwiderwiderhandlung betrifft Spannstahl (ausgenommen Speziallitzen und Schrägseile). Als Spannstahl werden Spannstahldrähte und Litzen aus Bewehrungswalzdraht bezeichnet, die z. B. zum Vorspannen von Beton für Bodenplatten, Balkone oder Brücken sowie im Tief- und Brückenbau verwendet werden.

(10)

Die in Rede stehenden Anbieter beteiligten sich im Rahmen eines Kartells für Spannstahl an Preisfestsetzungen, Quotenvereinbarungen, Kundenzuteilungen und dem Austausch kommerziell empfindlicher Informationen; das Kartell bestand über 18 Jahre von mindestens 1. Januar 1984 bis 19. September 2002. Darüber hinaus verfolgten die Kartellunternehmen die Einhaltung der Preis-, Marktaufteilungs- und Quotenabsprachen mittels eines Systems von nationalen Koordinatoren und bilateralen Kontakten. Einige Anbieter waren zudem an einer getrennten Kundenzuteilung an einen großen nordeuropäischen Abnehmer beteiligt. Aufgrund der Art der Zuwiderhandlung handelt es sich in diesem Fall um einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 101 AEUV.

(11)

Das Kartell beinhaltete eine europaweite Vereinbarung, die zunächst, weil die ersten Kartelltreffen in Zürich (Schweiz) stattfanden, als „Züricher Club“ bezeichnet und dann später in „Club Europe“ umbenannt wurde. Daneben gab es noch zwei regionale Vereinbarungen in Italien („Club Italia“) und Spanien/Portugal („Club España“). Die verschiedenen Vereinbarungen des Kartells bilden eine einzige komplexe und fortdauernde Zuwiderhandlung, da sie aufgrund von Überschneidungen in Bezug auf Gebiet, Mitgliedschaft und zeitliche Abfolge miteinander in Zusammenhang standen. Darüber hinaus verfolgten sie dasselbe Ziel und verwendeten identische Mechanismen. Das Ziel des Kartells bestand darin, die Marktanteile der am Kartell beteiligten Anbieter zu stabilisieren, um dadurch wiederum die Preise zu stabilisieren und Preiserhöhungen zu ermöglichen. Dies erfolgte mittels Festsetzung von Quoten und Preisen und/oder Kundenzuteilungen. Die Einhaltung der Vereinbarungen wurde überwacht; außerdem wurden Ausgleichsmaßnahmen eingeführt. Des Weiteren wussten die an den verschiedenen Vereinbarungen beteiligten Kartellunternehmen um die Bemühungen der anderen Mitglieder, ihre jeweiligen Marktanteile/Preise zu stabilisieren; außerdem wurde versucht, die Preise im Bestreben um ein gewisses Gleichgewicht gemeinsam festzusetzen.

(12)

In der Regel trafen sich die Unternehmen am Rande offizieller Branchenverbandsveranstaltungen in Hotels in ganz Europa. Der Kommission liegen Beweise für mehr als 550 Kartelltreffen vor.

2.3   Adressaten und Dauer

(13)

Die folgenden Adressaten des Beschlusses nahmen an der Zuwiderhandlung zumindest in den folgenden Zeiträumen teil:

 

Unternehmen, bestehend aus:

Haftungszeitraum

1.

a)

ArcelorMittal Wire France SA

1.1.1984 bis 19.9.2002

b)

ArcelorMittal Fontaine SA

20.12.1984 bis 19.9.2002

c)

ArcelorMittal Verderio Srl und

3.4.1995 bis 19.9.2002

d)

ArcelorMittal

1.7.1999 bis 19.9.2002

2.

a)

Emesa-Trefilería SA

30.11.1992 bis 19.9.2002

b)

Industrias Galycas SA

15.12.1992 bis 19.9.2002

c)

ArcelorMittal España SA und

2.4.1995 bis 19.9.2002

d)

ArcelorMittal

18.2.2002 bis 19.9.2002

3.

a)

Moreda-Riviere Trefilerías SA

10.6.1993 bis 19.9.2002

b)

Trenzas y Cables de Acero PSC, SL

26.3.1998 bis 19.9.2002

c)

Trefilerías Quijano SA und

15.12.1992 bis 19.9.2002

d)

Global Steel Wire SA

15.12.1992 bis 19.9.2002

4.

SOCITREL — Sociedade Industrial de Trefilaria SA und Companhia Previdente — Sociedade de Controle de Participações Financeiras SA

7.4.1994 bis 19.9.2002

5.

voestalpine Austria Draht GmbH und voestalpine AG

15.4.1997 bis 19.9.2002

6.

Fapricela Industria de Trefilaria SA

2.12.1998 bis 19.9.2002

7.

Proderac Productos Derivados del Acero SA

24.5.1994 bis 19.9.2002

8.

a)

Westfälische Drahtindustrie GmbH

1.1.1984 bis 19.9.2002

b)

Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG

3.9.1987 bis 19.9.2002

c)

Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG

1.7.1997 bis 19.9.2002

9.

a)

Nedri Spanstaal BV

1.1.1984 bis 19.9.2002

b)

Hit Groep BV

1.1.1998 bis 17.1.2002

10.

DWK Drahtwerk Köln GmbH und Saarstahl AG

9.2.1994 bis 6.11.2001

11.

Ovako Hjulsbro AB, Ovako Dalwire Oy Ab, Ovako Bright Bar AB und Rautaruukki Oyj

23.10.1997 bis 31.12.2001

12.

Italcables SpA und Antonini SpA

24.2.1993 bis 19.9.2002

13.

Redaelli Tecna SpA

1.1.1984 bis 19.9.2002

14.

CB Trafilati Acciai SpA

23.1.1995 bis 19.9.2002

15.

I.T.A.S. — Industria Trafileria Applicazioni Speciali SpA

24.2.1993 bis 19.9.2002

16.

a)

Siderurgica Latina Martin SpA und

10.2.1997 bis 19.9.2002

b)

ORI Martin SA

1.1.1999 bis 19.9.2002

17.

Emme Holding SpA

4.3.1997 bis 19.9.2002

2.4   Abhilfemaßnahmen

2.4.1   Grundbetrag der Geldbußen

(14)

Bei der Festsetzung der Geldbußen hat die Kommission den Umsatz der Kartellunternehmen auf dem betroffenem Markt im letzten Jahr vor dem Ende des Kartells, d.h. 2001 (nur bei DWK wurde das Jahr 2000 zugrunde gelegt), den schwerwiegenden Charakter der Zuwiderhandlung, die räumliche Ausdehnung des Kartells und seine lange Dauer berücksichtigt.

2.4.2   Anpassungen des Grundbetrags

2.4.2.1   Erschwerende bzw. mildernde Umstände

(15)

Die Geldbußen gegen ArcelorMittal Fontaine und ArcelorMittal Wire France wurden erhöht, weil bereits zuvor wegen Kartellvergehen im Stahlsektor Geldbußen gegen sie verhängt worden waren. Gegen Saarstahl war bereits wegen seiner Teilnahme am Stahlträger-Kartell eine Geldbuße verhängt worden. dem Unternehmen wurde jedoch die Geldbuße in dieser Sache vollständig erlassen, weil es unter Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung aus dem Jahre 2002 als erstes Unternehmen Informationen über das Kartell beigebracht hatte.

(16)

Die Geldbußen gegen Proderac und die Emme Holding wurden wegen der weniger intensiven Beteiligung am Kartellvergehen um 5 % gesenkt. Die Geldbuße gegen ArcelorMittal España wurde wegen kooperativen Verhaltens außerhalb der Kronzeugenregelung um 15 % ermäßigt.

2.4.2.2   Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(17)

Die Geldbuße gegen einige Unternehmen hätte im Jahr 2009 über der Schwelle von 10 % ihres Umsatzes gelegen und wurde deswegen auf diesen Wert reduziert.

2.4.3   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002

(18)

Aufgrund der Zusammenarbeit gewährte die Kommission Geldbußenermäßigungen nach der Kronzeugenregelung von 2002 an Italcables/Antonini (50 %), Nedri (25 %), Emesa und Galycas (5 %), ArcelorMittal und seine Tochtergesellschaften (20 %) und WDI/Pampus (5 %). Da Redaelli und SLM die Kooperationsanforderungen der Kronzeugenregelung nicht erfüllten, wurden ihre Geldbußen nicht ermäßigt.

2.4.4   Zahlungsfähigkeit der Unternehmen

(19)

Die Kommission gewährte in drei Fällen auf der Grundlage begründeter Anträge auf Berücksichtigung drohender Zahlungsunfähigkeit Ermäßigungen um 25 %, 50 % bzw. 75 %. Insgesamt 13 Unternehmen hatten auf der Grundlage der Geldbußen-Leitlinien von 2006 einen solchen Antrag bei der Kommission gestellt.

3.   BESCHLUSS

(20)

Es wurden folgende Geldbußen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verhängt:

1.

45 705 600 EUR

gegenüber ArcelorMittal Wire France SA und ArcelorMittal Fontaine SA;

davon haftet ArcelorMittal Verderio Srl gesamtschuldnerisch für 32 353 600 EUR;

davon haftet ArcelorMittal SA gesamtschuldnerisch für 31 680 000 EUR.

2.

36 720 000 EUR

gegenüber ArcelorMittal España SA;

davon haftet ArcelorMittal SA gesamtschuldnerisch für 8 256 000 EUR;

davon haftet Emesa — Trefilería SA gesamtschuldnerisch für 2 576 400 EUR;

davon haftet Industrias Galycas SA gesamtschuldnerisch für 868 300 EUR.

3.

54 389 000 EUR

gegenüber Global Steel Wire SA und Moreda-Riviere Trefilerías SA, die gesamtschuldnerisch haften;

davon haftet Trenzas y Cables de Acero PSC, SL gesamtschuldnerisch für 40 000 000 EUR;

davon haftet Trefilerías Quijano SA gesamtschuldnerisch für 4 190 000 EUR.

4.

12 590 000 EUR

gegenüber Companhia Previdente — Sociedade de Controle de Participações Financeiras SA und SOCITREL — Sociedade Industrial de Trefilaria SA, die gesamtschuldnerisch haften.

5.

22 000 000 EUR

gegenüber voestalpine AG und voestalpine Austria Draht GmbH, die gesamtschuldnerisch haften.

6.

8 874 000 EUR

gegenüber Fapricela — Indústria de Trefilaria SA

7.

482 250 EUR

gegenüber Proderac Productos Derivados del Acero SA

8.

46 550 000 EUR

gegenüber der Westfälischen Drahtindustrie GmbH;

davon haftet die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG gesamtschuldnerisch für 38 855 000 EUR;

davon haftet Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG gesamtschuldnerisch für 15 485 000 EUR.

9.

6 934 000 EUR

gegenüber HIT Groep BV;

davon haftet Nedri Spanstaal BV gesamtschuldnerisch für 5 056 500 EUR.

10.

0 EUR

gegenüber Saarstahl AG und DWK Drahtwerk Köln GmbH, die gesamtschuldnerisch haften.

11.

4 300 000 EUR

gegenüber Rautaruukki Oyj und Ovako Bright Bar AB, die gesamtschuldnerisch haften;

davon haftet Ovako Hjulsbro AB gesamtschuldnerisch für 1 808 000 EUR;

davon haftet Ovako Dalwire Oy Ab gesamtschuldnerisch für 554 000 EUR.

12.

2 386 000 EUR

gegenüber Italcables SpA;

davon haftet Antonini SpA gesamtschuldnerisch für 22 500 EUR.

13.

6 341 000 EUR

gegenüber Redaelli Tecna SpA

14.

2 552 500 EUR

gegenüber CB Trafilati Acciai SpA

15.

843 000 EUR

gegenüber I.T.A.S. — Industria Trafileria Applicazioni Speciali SpA

16.

15 956 000 EUR

gegenüber Siderurgica Latina Martin SpA;

davon haftet ORI Martin SA gesamtschuldnerisch für 14 000 000 EUR.

17.

3 249 000 EUR

gegenüber Emme Holding SpA


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Dies erfolgte noch im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen aus dem Jahr 2002 (ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/12


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 339/07

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

24.10.2011

Dauer

24.10.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand oder Bestandsgruppe

RED/51214D

Art

Rotbarsch (tiefe pelagische Gewässer) — (Sebastes spp.)

Gebiet

V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/13


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 339/08

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

31.10.2011

Dauer

31.10.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand oder Bestandsgruppe

POK/2A34.

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc (EU-Gewässer) und Untergebiete 22-32

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/14


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 339/09

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

23.10.2011

Dauer

23.10.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand oder Bestandsgruppe

HER/4AB.

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

IV nördlich von 53° 30′ N (EU- und norwegische Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

1152436

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/15


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 339/10

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

17.10.2011

Dauer

17.10.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Dänemark

Bestand oder Bestandsgruppe

LIN/3A/BCD

Art

Leng (Molva molva)

Gebiet

IIIa; Untergebiete 22-32 (EU-Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/16


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 339/11

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

31.10.2011

Dauer

31.10.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand oder Bestandsgruppe

COD/2A3AX4

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/17


Stellenausschreibung: Direktor/Direktorin (Besoldungsgruppe AD 14)

2011/C 339/12

Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Cedefop — ist eine Facheinrichtung der Europäischen Union mit Sitz in Thessaloniki (Griechenland). Es unterstützt die Europäische Kommission und andere Interessengruppen bei der Förderung und Entwicklung der Berufsbildung.

Als Direktor/Direktorin werden Sie für die Leitung, Verwaltung und Repräsentation des Cedefop zuständig sein und sind dabei gegenüber dem Verwaltungsrat des Zentrums und dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig. Unabdingbare Voraussetzungen hierfür sind ein gutes Verständnis der institutionellen Strukturen einer EU-Einrichtung und die Freude am Arbeiten auf höchster Managementebene in einem internationalen Umfeld. Der Dienstvertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren und kann verlängert werden.

Die vollständigen Anforderungen an nachzuweisende Qualifikationen und Erfahrungen sind in der Stellenausschreibung ausführlich beschrieben. Diese umfassen u. a.:

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU;

Die Bewerber müssen in der Lage sein, die gesamte fünfjährige Amtszeit vor dem Erreichen des obligatorischen Rentenalters abzuleisten;

Hochschulabschluss, vorzugsweise in einem für das Cedefop relevanten Bereich;

15 Jahre Berufserfahrung nach Erlangung des akademischen Grades, davon mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in Bereichen, die mit den Tätigkeiten des Cedefop in Zusammenhang stehen und mindestens fünf Jahre in einer Führungsposition;

gute Sprachkenntnisse;

Fähigkeit, eine internationale Organisation zu führen und zu motivieren;

Fähigkeit, auf Leitungsebene internationale Verhandlungen mit Organen und Einrichtungen der EU, Behörden und Sozialpartnern zu führen.

Der Bewerbungsbogen ist der Stellenausschreibung beigefügt, die über die Website des Cedefop http://www.cedefop.europa.eu abgerufen werden kann.

Bewerbungen sind bis spätestens 9. Januar 2012 einzureichen (es gilt das Datum des Poststempels).

Ein Personalberatungsunternehmen wirkt an der Beurteilung der Bewerber mit.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6401 — Waterland/Alychlo/Omega Pharma)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 339/13

1.

Am 9. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Waterland Private Equity Investment B.V. („Waterland“, Niederlande) und Alychlo NV (das letztendlich von Herrn Marc Coucke, Belgien, kontrolliert wird) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontroll über das Unternehmen Omega Pharma NV („Omega“, Belgien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Waterland: Verwaltung von Private-Equity-Fonds, die in Unternehmen investieren, die in zahlreichen Geschäftsfeldern tätig sind, beispielsweise Gesundheitsversorgung, Tourismus und Versicherungen,

Alychlo NV: Holdinggesellschaft,

Omega: Anbieter von Gesundheits- und Körperpflegeprodukten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6401 — Waterland/Alychlo/Omega Pharma per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6407 — Apache/Mobil North Sea)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 339/14

1.

Am 11. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Apache Corporation (USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Mobil North Sea Limited („MNSL“, Kaimaninseln), das der Unternehmensgruppe ExxonMobil (USA) angehört.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Apache Corporation: Exploration, Gewinnung und Produktion von Erdgas, Rohöl und Erdgaskondensaten,

MNSL: Produktion, Gewinnung und Verkauf von Rohöl und Erdgas.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6407 — Apache/Mobil North Sea per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6403 — Volkswagen/KPI Polska/Skoda Auto Polska/VW Bank Polska/VW Leasing Polska)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 339/15

1.

Am 14. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Volkswagen AG („VW“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Unternehmen KPI Polska Sp. z o.o. („KPI Polska“, Polen), Skoda Auto Polska SA („Skoda Auto Polska“, Polen), Volkswagen Bank Polska SA („VW Bank Polska“, Polen) und Volkswagen Leasing Polska Sp z o.o. („VW Leasing Polska“, Polen).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

VW: Herstellung, Verkauf und Vertrieb von Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen, Stadtbusse, Reisebusse und Fahrgestelle für Busse) einschließlich deren Ersatzteile und Zubehör, Dieselmotoren, Bereitstellung von Finanzdienstleistungen,

KPI Polska: Import, Vertrieb und Verkauf bestimmter VW-Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge sowie von deren Ersatzteilen und Zubehör in Polen,

Skoda Auto Polska: Import von und Großhandel mit Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen der Marke Skoda und deren Ersatzteilen und Zubehör in Polen,

VW Bank Polska: Verkaufs- und Unternehmensbankdienstleistungen in Polen, hauptsächlich für Käufer von Fahrzeugen und Verkäufer der Unternehmen KPI Polska und Skoda Auto Polska,

VW Leasing Polska: Finanzdienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6403 — Volkswagen/KPI Polska/Skoda Auto Polska/VW Bank Polska/VW Leasing Polska per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6434 — Teekay/Marubeni/Maersk LNG)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 339/16

1.

Am 14. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Teekay LNG Partners erwirbt über seine hundertprozentige Tochtergesellschaft Teekay LNG Operating mit dem Unternehmen Marubeni Corporation (Japan) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die indirekte gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Maersk LNG A/S (Dänemark).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Teekay LNG Partners: Transport von Flüssigerdgas (LNG), Flüssiggas (LPG) und Rohöl per Schiff,

Marubeni Corporation: Umschlag von Produkten und Erbringen von Dienstleistungen in einer Vielzahl von Branchen, darunter Import und Export sowie Transaktionen auf dem japanischen Markt, die mit Lebensmitteln, Nahrungsmitteln, Textilien, Werkstoffen, Zellstoff und Papier, Chemikalien, Energie, Metallen und mineralischen Rohstoffen und Transportmaschinen zusammenhängen, und Offshore-Handel. Darüber hinaus erstrecken sich die Tätigkeiten von Marubeni auch auf Stromprojekte und Infrastruktur, Anlagen und Industriemaschinen, Finanzen, Logistik und Informationstechnik, Immobilienentwicklung und Bauwesen. Weltweit investiert Marubeni in Unternehmen und betreibt deren Entwicklung und Management,

Maersk LNG A/S: Transport von Flüssigerdgas mit eigens dafür konzipierten Schiffen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6434 — Teekay/Marubeni/Maersk LNG per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6433 — Glencore International plc/Carlo Colombo SpA)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 339/17

1.

Am 14. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Glencore International plc („Glencore“, Jersey) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Carlo Colombo SpA („Carlo Colombo“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Glencore: Produktion von und Handel mit Grund- und Rohstoffen,

Carlo Colombo: Produktion von Rundkupfer und Kupfer-Halbfertigwaren.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6433 — Glencore International plc/Carlo Colombo SpA per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6431 — Evonik Degussa/Treibacher Industries/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 339/18

1.

Am 14. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Evonik Industries AG („Evonik“, Deutschland) und das Unternehmen Treibacher Industrie AG („Treibacher“, Österreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Evonik: Herstellung von Spezialchemikalien,

Treibacher: Herstellung von chemischen und metallurgischen Produkten,

JV: Herstellung und Verkauf von bestimmten Persalzen, insbesondere Natriumperborat und Natriumpercarbonat, die hauptsächlich in synthetischen Waschmitteln und Waschpulvern verwendet werden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6431 — Evonik Degussa/Treibacher Industries/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Berichtigungen

19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/24


Berichtigung der Mitteilung nach Artikel 114 Absatz 5 AEUV — Antrag auf Genehmigung der Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen, die strenger sind als die Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der EU

( Amtsblatt der Europäischen Union C 309 vom 21. Oktober 2011 )

2011/C 339/19

Seite 8, erster Absatz:

anstatt:

„Am 17. Mai 2011 übermittelte das Königreich Schweden …“

muss es heißen:

„Am 17. Oktober 2011 übermittelte das Königreich Schweden …“