ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2011.331.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2011/C 331/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2011/C 331/02 |
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2011/C 331/03 |
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2011/C 331/04 |
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2011/C 331/22 |
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2011/C 331/25 |
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2011/C 331/26 |
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2011/C 331/27 |
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2011/C 331/29 |
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2011/C 331/30 |
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2011/C 331/33 |
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2011/C 331/34 |
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2011/C 331/38 |
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2011/C 331/39 |
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2011/C 331/40 |
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2011/C 331/41 |
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2011/C 331/42 |
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2011/C 331/43 |
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2011/C 331/44 |
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2011/C 331/45 |
Rechtssache T-335/11: Klage, eingereicht am 23. Juni 2011 — Bulgarien/Kommission |
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2011/C 331/46 |
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2011/C 331/47 |
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2011/C 331/48 |
Rechtssache T-483/11: Klage, eingereicht am 5. September 2011 — Sepro Europe/Kommission |
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2011/C 331/49 |
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2011/C 331/50 |
Rechtssache T-488/11: Klage, eingereicht am 9. September 2011 — Sarc/Kommission |
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2011/C 331/51 |
Rechtssache T-490/11: Klage, eingereicht am 15. September 2011 — Bena Properties/Rat |
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2011/C 331/52 |
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2011/C 331/53 |
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2011/C 331/54 |
Rechtssache T-210/10: Beschluss des Gerichts vom 14. September 2011 — Condé/Rat |
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2011/C 331/55 |
Rechtssache T-295/10: Beschluss des Gerichts vom 14. September 2011 — Camara/Rat |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/1 |
2011/C 331/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. September 2011 — Königreich Belgien/Deutsche Post AG, DHL International, Europäische Kommission
(Rechtssache C-148/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Begriff „Bedenken“ - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse)
2011/C 331/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und T. Materne im Beistand von J. Meyers, advocaat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Deutsche Post AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Lübbig und J. Sedemund), DHL International (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Lübbig und J. Sedemund), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk und D. Grespan)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission (T-388/03), mit dem das Gericht die Entscheidung C(2003) 2508 fin der Kommission vom 23. Juli 2003, nach einem Vorprüfungsverfahren gemäß Art. 88 Abs. 3 EG keine Einwände gegen mehrere von den belgischen Behörden zugunsten der La Poste SA getroffene Maßnahmen zu erheben, für nichtig erklärt hat — Ausgleich der Nettomehrkosten der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Falsche Einstufung bestimmter Umstände als Indizien für ernsthafte Schwierigkeiten, die die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens erforderlich machen — Berücksichtigung unzulässiger Klagegründe — Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Das Königreich Belgien und die Europäische Kommission tragen die Kosten. |
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich) — Interflora Inc, Interflora British Unit/Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Limited
(Rechtssache C-323/09) (1)
(Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern („keyword advertising“) - Auswahl eines Schlüsselworts durch den Werbenden, das der bekannten Marke eines Mitbewerbers entspricht - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und c - Voraussetzung der Beeinträchtigung einer der Funktionen der Marke - Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke („Verwässerung“) - Unlauteres Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung dieser Marke („Trittbrettfahren“))
2011/C 331/03
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Interflora Inc, Interflora British Unit
Beklagte: Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Limited
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (England and Wales) Chancery Division — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1), Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) sowie Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1) — Begriff „Benutzung“ einer Marke — Eintragung eines mit einer Marke identischen Zeichens durch ein Unternehmen bei einem Betreiber einer Internet-Suchmaschine zu dem Zweck, dass bei Eingabe dieses Zeichens als Suchbegriff auf dem Bildschirm automatisch die URL der Website des Unternehmens angezeigt wird, auf der Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die mit den von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen identisch sind („AdWords“) — Blumenlieferdienst
Tenor
1. |
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Mitbewerber verbieten kann, anhand eines mit dieser Marke identischen Schlüsselworts, das der Mitbewerber ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen zu werben, die mit denen, für die die Marke eingetragen ist, identisch sind, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Eine solche Benutzung
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2. |
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer bekannten Marke es einem Mitbewerber verbieten kann, anhand eines dieser Marke entsprechenden Schlüsselworts, das dieser Mitbewerber ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, zu werben, wenn dieser Mitbewerber damit die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt (Trittbrettfahren) oder wenn in der genannten Werbung eine Beeinträchtigung dieser Unterscheidungskraft (Verwässerung) oder Wertschätzung (Verunglimpfung) liegt. In einer Werbung anhand eines solchen Schlüsselworts liegt z. B. dann eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke (Verwässerung), wenn sie zu einer Abschwächung dieser Marke zu einem Gattungsbegriff beiträgt. Dagegen darf der Inhaber einer bekannten Marke es u. a. nicht verbieten, dass Mitbewerber anhand von dieser Marke entsprechenden Schlüsselwörtern eine Werbung erscheinen lassen, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen die Funktionen der bekannten Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers vorgeschlagen wird. |
(1) ABl. C 282 vom 21.11.2009.
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Budějovický Budvar, národní podnik/Anheuser-Busch, Inc.
(Rechtssache C-482/09) (1)
(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 9 Abs. 1 - Begriff der Duldung - Verwirkung durch Duldung - Ausgangspunkt der Verwirkungsfrist - Notwendige Voraussetzungen für das Ingangsetzen der Verwirkungsfrist - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a - Eintragung zweier identischer Marken, mit denen identische Waren gekennzeichnet werden - Funktionen der Marke - Redliche gleichzeitige Benutzung)
2011/C 331/04
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Budějovický Budvar, národní podnik
Beklagte: Anheuser-Busch, Inc.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung der Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und 9 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG: Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Verwirkung durch Duldung — Begriff der Duldung — Gemeinschaftsrechtlicher Begriff — Möglichkeit, auf das nationale Markenrecht, einschließlich der Bestimmungen über die redliche gleichzeitige Benutzung zweier identischer Marken, zurückzugreifen
Tenor
1. |
Die Duldung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist ein Begriff des Unionsrechts, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Inhaber einer älteren Marke eine langdauernde und gefestigte redliche Benutzung einer mit seiner Marke identischen Marke durch einen Dritten geduldet hat, wenn er von dieser Benutzung seit langem Kenntnis hatte, aber keine Möglichkeit hatte, sich ihr zu widersetzen. |
2. |
Die Eintragung der älteren Marke im betreffenden Mitgliedstaat ist keine notwendige Voraussetzung für das Ingangsetzen der Frist für die Verwirkung durch Duldung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 89/104. Die vom nationalen Richter zu prüfenden notwendigen Voraussetzungen für das Ingangsetzen dieser Frist sind erstens die Eintragung der jüngeren Marke im betreffenden Mitgliedstaat, zweitens Gutgläubigkeit bei der Anmeldung dieser Marke, drittens die Benutzung der jüngeren Marke durch deren Inhaber in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen worden ist, und viertens die Kenntnis des Inhabers der älteren Marke von der Eintragung der jüngeren Marke und von deren Benutzung nach ihrer Eintragung. |
3. |
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer älteren Marke die Ungültigerklärung einer identischen jüngeren Marke, die identische Waren kennzeichnet, nicht erwirken kann, wenn diese beiden Marken über eine lange Zeit hinweg in redlicher Weise gleichzeitig benutzt worden sind, wenn unter Umständen wie denen des Ausgangsfalls diese Benutzung die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, nicht beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. |
12.11.2011 |
DE |
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C 331/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. September 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-90/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Habitat-Richtlinie - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie - Festlegung von Erhaltungsprioritäten und geeigneten Schutzmaßnahmen für die besonderen Schutzgebiete - Mangelnde Gewährleistung eines angemessenen rechtlichen Schutzes der besonderen Schutzgebiete auf den Kanarischen Inseln)
2011/C 331/05
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: M. Pere)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung — Erhaltungsmaßnahmen — Biogeografische Region Makaronesien
Tenor
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es
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2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
3. |
Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten. |
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Mesopotamia Broadcast A/S METV (C-244/10), Roj TV A/S (C-245/10)/Bundesrepublik Deutschland
(Verbundene Rechtssachen C-244/10 und C-245/10) (1)
(Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehtätigkeit - Möglichkeit eines Mitgliedstaats, in seinem Hoheitsgebiet die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Fernsehveranstalters zu verbieten - Begründung mit einem Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung)
2011/C 331/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Mesopotamia Broadcast A/S METV (C-244/10), Roj TV A/S (C-245/10)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) — Auslegung der Art. 2a und 22a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) — Von den Behörden eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung verhängtes Betätigungsverbot für einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Fernsehveranstalter — Ausschluss der Befugnis des Empfangsmitgliedstaats, in seinem Hoheitsgebiet aus Gründen, die in die durch die Richtlinie 89/552 koordinierten Bereiche fallen, Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen — Zulässigkeit des Verbotsgrundes eines Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung in den durch die Richtlinie koordinierten Bereichen
Tenor
Art. 22a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Umstände wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter eine Vorschrift des nationalen Rechts fallen, nach der Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung verboten sind, als vom Begriff der Aufstachelung zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität umfasst anzusehen sind. Dieser Artikel verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, in Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften wie dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 5. August 1964 in der durch Art. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 geänderten Fassung Maßnahmen gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Fernsehveranstalter mit der Begründung zu treffen, dass die Tätigkeiten und die Ziele dieses Veranstalters dem Verbot des Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen, sofern die genannten Maßnahmen nicht die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen, die dieser Veranstalter von dem anderen Mitgliedstaat aus ausstrahlt, im Hoheitsgebiet des Empfangsmitgliedstaats verhindern; dies hat das nationale Gericht zu prüfen.
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Republik Litauen) — Genovaitė Valčiukienė, Julija Pekelienė, Lietuvos žaliųjų judėjimas, Petras Girinskis, Laurynas Arimantas Lašas/Pakruojo rajono savivaldybė, Šiaulių visuomenės sveikatos centras, Šiaulių regiono aplinkos apsaugos departamentas
(Rechtssache C-295/10) (1)
(Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Pläne, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen - Art. 3 Abs. 3 - Raumplanungsdokumente auf lokaler Ebene, die sich auf nur einen Gegenstand wirtschaftlicher Betätigung beziehen - Nach nationalem Recht ausgeschlossene Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG - Ermessen der Mitgliedstaaten - Art. 3 Abs. 5 - Zusammenhang mit der Richtlinie 85/337/EWG - Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG)
2011/C 331/07
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Genovaitė Valčiukienė, Julija Pekelienė, Lietuvos žaliųjų judėjimas, Petras Girinskis, Laurynas Arimantas Lašas
Beklagte: Pakruojo rajono savivaldybė, Šiaulių visuomenės sveikatos centras, Šiaulių regiono aplinkos apsaugos departamentas
Beteiligte: Sofita UAB, Oltas UAB, Šiaulių apskrities viršininko administracija, Rimvydas Gasparavičius, Rimantas Pašakinskas
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Auslegung der Art. 3 und 11 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) und der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Erforderlichkeit der Durchführung einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG nach Durchführung einer Prüfung gemäß der Richtlinie 85/337/EWG — Nationales Recht, nach dem eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung der Raumplanungsdokumente nicht durchgeführt werden muss, wenn sich diese Dokumente auf nur einen Gegenstand wirtschaftlicher Betätigung beziehen
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die derart allgemein und ohne Einzelfallprüfung vorsieht, dass eine Prüfung nach dieser Richtlinie dann nicht durchgeführt werden muss, wenn sich die Pläne, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, auf nur einen Gegenstand wirtschaftlicher Betätigung beziehen. |
2. |
Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass eine nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht von der Verpflichtung entbindet, eine Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42 durchzuführen. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine nach der Richtlinie 85/337 in ihrer geänderten Fassung durchgeführte Prüfung als Ausdruck eines koordinierten oder gemeinsamen Verfahrens aufgefasst werden kann und ob dieses bereits sämtliche Anforderungen der Richtlinie 2001/42 umfasst. Sollte das der Fall sein, bestünde keine Verpflichtung zur Durchführung einer erneuten Prüfung nach der letztgenannten Richtlinie. |
3. |
Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung koordinierte oder gemeinsame Verfahren vorzusehen, die die Anforderungen der Richtlinie 2001/42 und der Richtlinie 85/337 in deren geänderter Fassung erfüllen. |
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. September 2011 — Bell & Ross BV/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Klockgrossisten i Norden AB
(Rechtssache C-426/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift nach Fristablauf - Behebbarer Mangel)
2011/C 331/08
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Bell & Ross BV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Guerlain)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), Klockgrossisten i Norden AB
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 18. Juni 2010 in der Rechtssache T-51/10, Bell & Ross/HABM — Klockgrossisten i Norden, mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Oktober 2009 (Sache R 1267/2008-3) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Klockgrossisten i Norden AB und der Bell & Ross BV abgewiesen hat — Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift nach Fristablauf — Begriffe „Zufall“ und „entschuldbarer Irrtum“ — Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit — Offensichtliche Unzulässigkeit
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Bell & Ross BV trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 27. Juli 2011 — Erika Jőrös/Aegon Magyarország Hitel Zrt.
(Rechtssache C-397/11)
2011/C 331/09
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fövarosi Birosag
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Erika Jőrös
Beklagte: Aegon Magyarország Hitel Zrt.
Vorlagefragen
1. |
Entspricht die Vorgehensweise eines nationalen Gerichts der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1), wenn es im Anschluss an die Feststellung, dass eine der allgemeinen Vertragsbedingungen, auf die sich die Klage bezieht, missbräuchlich ist, prüft, ob die fragliche Bedingung aus diesem Grund nichtig ist, auch wenn sich die Parteien darauf nicht speziell berufen haben? |
2. |
Muss das nationale Gericht auch im Fall eines von einem Verbraucher eingeleiteten Verfahrens so vorgehen wie in der ersten Frage dargelegt, obwohl normalerweise, wenn seitens des Geschädigten aus diesem Grund Klage erhoben wird, die Nichtigerklärung der allgemeinen Vertragsbedingungen wegen Missbräuchlichkeit nicht in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts, sondern eines höheren Gerichts fällt? |
3. |
Falls die zweite Frage bejaht wird, kann das nationale Gericht auch dann im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens die Missbräuchlichkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen prüfen, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht geprüft worden ist und nach den nationalen Rechtsvorschriften im Berufungsverfahren im Allgemeinen weder neue Tatsachen berücksichtigt noch neue Beweise erhoben werden können? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
12.11.2011 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil de Barcelona (Spanien), eingereicht am 8. August 2011 — Mohamed Aziz/Caixa d'estalvis de Catalunya, Tarragona i Manresa (CATALUNYACAIXA)
(Rechtssache C-415/11)
2011/C 331/10
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Mercantil de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Mohamed Aziz
Beklagte: Caixa d'estalvis de Catalunya, Tarragona i Manresa (CATALUNYACAIXA)
Vorlagefragen
1. |
Stellt das im spanischen Verfahrensrecht in den Art. 695 ff. des spanischen Zivilprozessgesetzes (Ley de Enjuiciamiento civil) geregelte System der Vollstreckung von gerichtlichen Titeln über hypothekarisch belastete oder verpfändete Sachen mit der in diesen Vorschriften enthaltenen Beschränkung der Einwendungen gegen die Vollstreckung eine klare Beschränkung des Verbraucherschutzes dar, da es den Verbraucher formell und materiell an der Erhebung von Klagen oder der Einlegung von Rechtsbehelfen vor Gericht hindert, die einen effektiven Schutz seiner Rechte gewährleisten? |
2. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird um Erläuterung des Begriffes der Unverhältnismäßigkeit gebeten im Hinblick auf:
|
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 10. August 2011 — TEXDATA Software GmbH
(Rechtssache C-418/11)
2011/C 331/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Innsbruck
Partei des Ausgangsverfahrens
Rekurswerberin: TEXDATA Software GmbH
Vorlagefragen
Steht das Unionsrecht in seinem gegenwärtigen Stand, insbesondere
1. |
die Niederlassungsfreiheit der Artikel 49, 54 AEUV; |
2. |
der allgemeine Rechtsgrundsatz (Artikel 6 Absatz 3 EUV) des effektiven Rechtsschutzes (Grundsatz der Effektivität); |
3. |
der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 6 Absatz 1 EUV) und Artikel 6 Absatz 2 EMRK (Artikel 6 Absatz 1 EUV); |
4. |
das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; oder |
5. |
die Vorgaben für die Sanktionen im Offenlegungsverfahren nach Artikel 6 Richtlinie 68/151/EWG (1), Artikel 60a Richtlinie 78/660/EWG (2) und Artikel 38 Absatz 6 Richtlinie 83/349/EWG (3); |
einer nationalen Regelung entgegen, die bei Überschreitung der gesetzlichen, neunmonatigen Frist zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses gegenüber dem zuständigen Firmenbuch(=Register-)gericht
— |
ohne vorherige Stellungnahmemöglichkeit zum Bestehen der Offenlegungspflicht und zu allfälligen Hinderungsgründen, insbesondere ohne vorherige Prüfung, ob dieser Jahresabschluss überhaupt schon dem Registergericht der Hauptniederlassung vorgelegt wurde; und |
— |
ohne vorherige individuelle Aufforderung an die Gesellschaft oder an die vertretungsbefugten Organe, der Offenlegungspflicht zu genügen; |
vom Firmenbuchgericht sofort die Verhängung einer Mindestgeldstrafe von EUR 700,- über die Gesellschaft und über jedes der vertretungsbefugten Organe mangels gegenteiligen Nachweises unter der Fiktion, die Gesellschaft und ihre Organe hätten schuldhaft die Offenlegung unterlassen, verlangt; und bei weiterer Säumnis um jeweils zwei Monate sofort die weitere Verhängung jeweils weiterer Mindestgeldstrafen von EUR 700,- über die Gesellschaft und über jedes der vertretungsbefugten Organe wieder mangels gegenteiligen Nachweises unter der Fiktion, die Gesellschaft und ihre Organe hätten schuldhaft die Offenlegung unterlassen, erfordert.
(1) Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. L 65, S. 8
(2) Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABl. L 222, S. 11; geänderte Fassung ABl. 2006, L 224, S. 1
(3) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss, ABl. L 193, S. 1
12.11.2011 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 16. August 2011 — Katja Ettwein gegen Finanzamt Konstanz
(Rechtssache C-425/11)
2011/C 331/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Katja Ettwein
Beklagter: Finanzamt Konstanz
Vorlagefrage
Sind die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (1) (BGBl II 2001, 810 ff.), das am 2. September 2001 vom Bundestag als Gesetz beschlossen worden (BGBl II 2001, 810) und am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (FZA bzw. Freizügigkeitsabkommen), insbesondere dessen Art. 1, 2, 11, 16 und 21 sowie Anhang I Art. 9, 13 und 15 dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, in der Schweiz lebenden Eheleuten, die mit ihren gesamten steuerpflichtigen Einkünften der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, die Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens zu verweigern?
(1) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Schlussakte — Gemeinsame Erklärungen — Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. L 114, S. 6.
12.11.2011 |
DE |
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C 331/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2011 von der Gosselin Group NV, vormals Gosselin World Wide Moving NV, gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-208/08 und T-209/08, Gosselin Group NV und Stichting Administratiekantoor Portielje/Europäische Kommission
(Rechtssache C-429/11 P)
2011/C 331/13
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Gosselin Group NV, vormals Gosselin World Wide Moving NV, (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans und H. Burez)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission und Stichting Administratiekantoor Portielje
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
i) das Urteil (1) aufzuheben, soweit nach Ansicht des Gerichts die beanstandeten Handlungen ihrem Wesen nach den Wettbewerb beschränken, ohne dass wettbewerbsbeschränkende Wirkungen nachgewiesen werden müssen, und ii) die Entscheidung (2) (in ihrer geänderten Fassung und soweit sie für die Rechtsmittelführerin gilt) für nichtig zu erklären, da darin die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen der Praktiken, für die die Rechtsmittelführerin verantwortlich gemacht wird, nicht nachgewiesen werden; |
— |
hilfsweise, i) das Urteil aufzuheben, soweit die Kommission sich nach Ansicht des Gerichts ausnahmsweise auf die zweite alternative Voraussetzung in Ziffer 53 der Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels (3) stützen kann, ohne den Markt im Sinne von Ziffer 55 dieser Leitlinien ausdrücklich abzugrenzen, und ii) die Entscheidung (in ihrer geänderten Fassung und soweit sie für die Rechtsmittelführerin gilt) für nichtig zu erklären, da die Kommission darin nicht ordnungsgemäß dargelegt hat, dass die Praktiken den zwischenstaatlichen Handel spürbar beeinträchtigen; |
— |
hilfsweise, i) das Urteil aufzuheben, soweit die Kommission nach Ansicht des Gerichts weder bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, noch bei den mildernden Umständen berücksichtigen musste, dass die Rechtsmittelführerin nicht an den schriftlichen Preisabsprachen und den Zusammenkünften teilgenommen hat, und ii) die Entscheidung (in ihrer geänderten Fassung und soweit sie für die Rechtsmittelführerin gilt) aus denselben Gründen für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, i) das Urteil aufzuheben, soweit darin unter Berufung auf u. a. eine Untergrenze von 15 % ein Anteil von 17 % der einschlägigen Umsätze herangezogen wird, ohne alle relevanten 30 Umstände in Erwägung zu ziehen, und ii) die Entscheidung (in ihrer geänderten Fassung und soweit sie für die Rechtsmittelführerin gilt) aus denselben Gründen für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, i) das Urteil aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Beteiligung der Rechtsmittelführerin im Zeitraum vom 31. Januar 1992 bis zum 30. Oktober 1993 nicht verjährt ist, ii) die Entscheidung (in ihrer geänderten Fassung und soweit sie für die Rechtsmittelführerin gilt) für nichtig zu erklären, soweit sie der Rechtsmittelführerin die auf der Grundlage ihrer Beteiligung zwischen dem 31. Januar 1992 und dem 30. Oktober 1993 berechnete Geldbuße auferlegt, und iii) die Geldbuße entsprechend zu verringern; |
— |
der Europäische Kommission nach Art. 69 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Anträge trägt die Gosselin Group NV vor, dass das Gericht gegen das Unionsrecht verstoßen habe, indem es die von ihm festgestellten Sachverhaltselemente (Schutzangebote und Provisionen) rechtsfehlerhaft als Preisabsprachen und Marktaufteilungspraktiken eingestuft habe; zumindest sei das Urteil insoweit mangelhaft begründet.
Hilfsweise macht die Gosselin Group NV geltend, das Gericht habe
— |
bei der Beurteilung, ob eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels durch die betreffenden Praktiken vorliege, die Regel verletzt, dass die Kommission ihre eigenen Leitlinien befolgen müsse; |
— |
im Rahmen der Festsetzung der Geldbuße bei der Beurteilung, ob mildernde Umstände vorlägen, den Grundsatz des individuellen Charakters der Haftung sowie die Regel verletzt, dass die Kommission ihre eigenen Leitlinien befolgen müsse; |
— |
bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße die Begründungspflicht, den Grundsatz des individuellen Charakters der Haftung sowie die Regel verletzt, dass die Kommission ihre eigenen Leitlinien befolgen müsse. Im ersten Teil wird vorgetragen, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kommission sich auf Ziffer 23 der Leitlinien für Geldbußen (4) berufen könne. Im zweiten Teil wird gerügt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es vom Vorliegen eines Mindestsatzes von 15 % des Umsatzes ausgegangen sei, der grundsätzlich der niederste Ausgangswert für eine Buße für schwere Wettbewerbsbeschränkungen sei. Mit dem dritten Teil wird geltend gemacht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft erwogen, dass 17 % gleich viel oder beinahe gleich viel seien wie 15 % und daraus gefolgert, dass nicht alle relevanten Umstände beachtet werden müssten; |
— |
gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 (5) verstoßen, indem es entschieden habe, dass die Beteiligung der Gosselin Group NV an den betreffenden Praktiken im Zeitraum vom 31. November 1992 bis zum 30. Oktober 1993 nicht verjährt sei. |
(1) Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-208/08 und T-209/08, Gosselin Group NV und Stichting Administratiekantoor/Europäische Kommission (im Folgenden: Urteil).
(2) Entscheidung C(2008) 926 endg. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 (EG) und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) (im Folgenden: Entscheidung).
(3) Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (ABl. 2004, C 101, S. 81).
(4) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.
(5) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
12.11.2011 |
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C 331/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Alba — Secția comercială și de contencios administrativ (Rumänien), eingereicht am 22. August 2011 — Corpul Național al Polițiștilor in Prozessstandschaft für seine Mitglieder, die Polizeibediensteten des IPJ Alba/Ministerul Administrației și Internelor (MAI), Inspectoratul General al Poliției Române (IGPR) und Inspectoratul de Poliție al Județului Alba (IPJ)
(Rechtssache C-434/11)
2011/C 331/14
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Alba
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Corpul Național al Polițiștilor in Prozessstandschaft für seine Mitglieder, die Polizeibediensteten des IPJ Alba
Beklagte: Ministerul Administrației și Internelor (MAI), Inspectoratul General al Poliției Române (IGPR) und Inspectoratul de Poliție al Județului Alba (IPJ)
Vorlagefrage
Sind Art. 17 Abs. 1, Art. 20 und Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer Gehaltskürzung, wie sie der rumänische Staat mit den Gesetzen Nr. 118/2010 und Nr. 285/210 vorgenommenen hat, entgegenstehen?
12.11.2011 |
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C 331/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 26. August 2011 — Sandra Schüsslbauer, Martin Schüsslbauer, Maximilian Schüsslbauer gegen Iberia Líneas Aéreas de España SA
(Rechtssache C-436/11)
2011/C 331/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sandra Schüsslbauer, Martin Schüsslbauer, Maximilian Schüsslbauer
Beklagte: Iberia Líneas Aéreas de España SA
Vorlagefrage
Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004 (1) zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.
12.11.2011 |
DE |
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C 331/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 26. August 2011 — Ekkerhard Schauß gegen Transportes Aéreos Portugueses SA
(Rechtssache C-437/11)
2011/C 331/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ekkerhard Schauß
Beklagte: Transportes Aéreos Portugueses SA
Vorlagefrage
Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004 (1) zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.
12.11.2011 |
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C 331/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. August 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-208/08 und T-209/08, Gosselin Group NV und Stichting Administratiekantoor Portielje/Europäische Kommission
(Rechtssache C-440/11 P)
2011/C 331/17
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, S. Noë und F. Ronkes Agerbeek)
Andere Verfahrensbeteiligte: Gosselin Group NV, ehemals Gosselin World Wide Moving NV, und Stichting Administratiekantoor Portielje
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Entscheidung C(2008) 926 in der durch die Entscheidung C(2009) 5810 geänderten Fassung in Bezug auf die Stichting Administratiekantoor Portielje für nichtig erklärt wird; |
— |
die Klage von Portielje abzuweisen; |
— |
Portielje die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
I. Erster Rechtsmittelgrund zum persönlichen Geltungsbereich von Art. 101 AEUV
Das Gericht habe bei der Auslegung des Begriffs „Unternehmen“ und den Vorschriften über die Beweislastverteilung in Bezug auf die Haftung für die Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) einen Rechtsfehler begangen. Es habe sich in den Randnrn. 36 bis 50 des angefochtenen Urteils auf die falsche Frage konzentriert, nämlich ob Portielje ein Unternehmen sei. Es hätte überprüfen müssen, ob die Kommission in ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen sei, dass Portielje zu dem Unternehmen gehört habe, das die Zuwiderhandlung begangen habe. Für diese Problematik gälten uneingeschränkt die im Urteil Akzo Nobel u. a. (C-97/08 P) (1) aufgestellten Grundsätze — einschließlich der Vermutung hinsichtlich der 100 %-igen Beteiligung.
II. Zweiter Rechtsmittelgrund zur Widerlegung der Vermutung hinsichtlich des bestimmenden Einflusses
A. Erster Teil
Das Gericht habe eine offenbar unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen, indem es festgestellt habe, dass die personelle Verflechtung zwischen Portielje und Gosselin lediglich die Hälfte der Leitung von Portielje betroffen habe, jedenfalls soweit das Gericht damit habe suggerieren wollen, dass die in Rede stehenden Geschäftsleiter keinen bestimmenden Einfluss auf die Politik von Portielje haben könnten. Die betreffenden Personen verfügten jedenfalls zusammen über hinreichende Stimmen im Vorstand, um die Politik von Portielje festlegen zu können.
B. Zweiter Teil
Das Gericht habe jedenfalls rechtsfehlerhaft entschieden, dass Portielje trotz der personellen Verflechtung die in der Rechtsprechung entwickelte Vermutung hinsichtlich der 100 %-igen Beteiligung widerlegt habe, weil sie im maßgeblichen Zeitraum keine förmlichen Verwaltungsentscheidungen getroffen habe. Die Ansicht des Gerichts sei mit dem funktionalen Charakter des Unternehmensbegriffs und mit den im Urteil Akzo Nobel u. a. aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar.
C. Dritter Teil
Das Gericht habe zugleich rechtsfehlerhaft entschieden, dass Portielje die Vermutung hinsichtlich der 100 %-igen Beteiligung widerlegt habe, weil im maßgeblichen Zeitraum keine Hauptversammlung von Gosselin stattgefunden habe. Auch diese Ansicht des Gerichts sei mit dem funktionalen Charakter des Unternehmensbegriffs und mit den im Urteil Akzo Nobel u. a. aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar.
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009 (Slg. 2009, I-8237).
12.11.2011 |
DE |
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C 331/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. August 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-210/08, Verhuizingen Coppens NV/Europäische Kommission
(Rechtssache C-441/11 P)
2011/C 331/18
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, S. Noë und F. Ronkes Agerbeek)
Andere Verfahrensbeteiligte: Verhuizingen Coppens NV
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2011, Verhuizingen Coppens/Kommission (T-210/08) aufzuheben; |
— |
die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder nur Art. 1 Buchst. i der Entscheidung C(2008) 926 def. in einem Verfahren nach Artikel 81 (EG) und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) insoweit für nichtig zu erklären, als die Verhuizingen Coppens NV für die Vereinbarung von Provisionen verantwortlich gemacht wird; |
— |
die Höhe der Geldbuße mit dem Betrag festzusetzen, den der Gerichtshof für angemessen erachtet; |
— |
der Verhuizingen Coppens NV die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und den Teil der Verfahrenskosten vor dem Gericht aufzuerlegen, den der Gerichtshof für angemessen erachtet. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht das Recht, insbesondere die Art. 263 und 264 AEUV und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, verletzt, indem es die Entscheidung der Kommission, mit der Coppens für eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht worden sei, die im maßgeblichen Zeitraum aus einer Vereinbarung von Provisionen und einer Vereinbarung von Schutzangeboten bestanden habe, mit der Begründung insgesamt für nichtig erklärt habe, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass Coppens über die Provisionsvereinbarungen Bescheid gewusst habe oder habe wissen müssen. Auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege und einer wirksamen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union hätte das Gericht die angefochtene Entscheidung nur insoweit für nichtig erklären können, als diese Coppens für die Vereinbarung von Provisionen verantwortlich mache. Denn die Nichtigerklärung in vollem Umfang bedeute, dass Coppens’ Beteiligung an der Vereinbarung von Schutzangeboten straflos bleibe, wenn die Kommission nicht eine neue Entscheidung über diesen Teil der ursprünglichen Zuwiderhandlung erlasse. Dies könnte aber zu einer unerwünschten Verdoppelung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren führen und möglicherweise sogar im Widerspruch zum Grundsatz ne bis in idem stehen.
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Lettland), eingereicht am 1. September 2011 — Gunārs Pusts/Lauku atbalsta dienests
(Rechtssache C-454/11)
2011/C 331/19
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gunārs Pusts
Beklagter: Lauku atbalsta dienests
Vorlagefragen
1. |
Sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Rückzahlung von Beihilfen dahin auszulegen, dass die Zahlung einer Beihilfe als nicht gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn der Beihilfeempfänger zwar weiterhin die Verpflichtungen erfüllt, das für den Antrag auf Zahlung vorgeschriebene Verfahren aber nicht eingehalten hat? |
2. |
Steht eine Regelung, nach der die von dem Beihilfeempfänger eingegangenen Verpflichtungen allein deshalb als nicht mehr eingehalten angesehen werden, weil der Beihilfeempfänger keinen Antrag gestellt hat, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Rückzahlung von Beihilfen? |
3. |
Steht eine Regelung, nach der im Falle, dass Überprüfungen vor Ort nicht mehr möglich sind (da ein Jahr abgelaufen ist) und folglich davon ausgegangen wird, dass die von dem Beihilfeempfänger eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr eingehalten wurden, sämtliche während des Verpflichtungszeitraums bereits gewährten Beihilfebeträge vom Beihilfeempfänger zurückzuzahlen sind, auch wenn sie bereits für mehrere Jahre zuerkannt und ausbezahlt wurden, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Rückerstattung von Beihilfen? |
12.11.2011 |
DE |
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C 331/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bremen (Deutschland) eingereicht am 2. September 2011 — Gothaer Allgemeine Versicherung AG, ERGO Versicherung AG, Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG, Krones AG gegen Samskip GmbH
(Rechtssache C-456/11)
2011/C 331/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Bremen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gothaer Allgemeine Versicherung AG, ERGO Versicherung AG, Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG, Krones AG
Beklagte: Samskip GmbH
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 32 und 33 EuGVVO (1) so auszulegen, dass unter den Begriff „Entscheidung“ grundsätzlich auch solche Entscheidungen fallen, die sich in der Feststellung des Nichtbestehens prozessualer Zulässigkeitsvoraussetzungen (sog. Prozessurteile) erschöpfen? |
2. |
Sind die Art. 32 und 33 EuGVVO so auszulegen, dass unter den Begriff der „Entscheidung“ auch ein die Instanz abschließendes Urteil fällt, mit dem die internationale Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint wird? |
3. |
Sind Art. 32 und 33 EuGVVO vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zum Prinzip der Wirkungserstreckung (Urt. des EuGH v. 4.02.1988 Rs C-145/86) dahingehend auszulegen, dass jeder Mitgliedsstaat die Entscheidungen des Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates über die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien anzuerkennen hat, wenn nach dem nationalen Recht des Erstgerichts die Feststellung über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung in Rechtskraft erwächst, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung hierüber Teil eines Klage abweisenden Prozessurteils ist? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12, S. 1.
12.11.2011 |
DE |
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C 331/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Dâmbovița (Rumänien), eingereicht am 5. September 2011 — Victor Cozman/Teatrul Municipal Târgoviște
(Rechtssache C-462/11)
2011/C 331/21
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Dâmbovița
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Victor Cozman
Beklagter: Teatrul Municipal Târgoviște
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten dahin auszulegen, dass er eine Kürzung des Gehalts der aus öffentlichen Geldern vergüteten Beschäftigten um 25 % gemäß Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 118/2010 über verschiedene Maßnahmen zur Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verbietet? |
2. |
Bejahendenfalls: Ist der Gehaltsanspruch ein absolutes Recht, das der Staat nicht in der genannten Weise beschränken kann? |
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. September 2011 von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. Juni 2011 in der Rechtssache T-409/09, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission
(Rechtssache C-469/11 P)
2011/C 331/22
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-409/09 aufzuheben; |
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die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit in vollem Umfang zurückzuweisen; |
— |
die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
der Kommission die Anwaltskosten und sonstigen Kosten der Rechtsmittelführerin einschließlich der im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen, auch wenn das vorliegende Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte, sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem laufenden Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, sollte dem Rechtsmittel stattgegeben werden. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss aus folgenden Gründen aufgehoben werden solle:
— |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht die Bestimmung des Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung angewandt, der bei Klagen auf Feststellung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Organe auf eine Verlängerung der Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verweise. |
— |
Das Gericht habe durch Nichtanwendung der Vorschriften des Art. 102 § 2 die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit verletzt. |
— |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Frist habe in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, als die Entscheidung der Kommission, das Angebot der Rechtsmittelführerin abzulehnen, der Rechtsmittelführerin mitgeteilt worden sei. |
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Lettland), eingereicht am 14. September 2011 — Sia „Garkalns“/Rīgas dome
(Rechtssache C-470/11)
2011/C 331/23
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sia „Garkalns“
Beklagter: Rīgas dome
Vorlagefrage
Sind Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die damit verknüpfte Transparenzpflicht dahin auszulegen, dass eine zulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs vorliegt, wenn in einem im Voraus öffentlich bekannt gemachten Gesetz ein unbestimmter Rechtsbegriff wie der der „erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des Staates und der Einwohner des betroffenen Verwaltungsbezirks“ verwendet wird, der in jedem Einzelfall anhand von Auslegungsleitlinien zu konkretisieren ist, aber zugleich eine gewisse Flexibilität bei der Beurteilung einer Beeinträchtigung der Freiheit erlaubt?
12.11.2011 |
DE |
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C 331/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Lettland), eingereicht am 14. September 2011 — SIA „Cido Grupa“/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-471/11)
2011/C 331/24
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SIA „Cido Grupa“
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 (1) der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem eine im Besitz eines Marktteilnehmers befindliche individuelle Überschussmenge eines Erzeugnisses festgestellt wird, das als Zucker im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung anzusehen ist, dieser Marktteilnehmer zur Entrichtung eines Betrags an den Staatshaushalt verpflichtet ist, dessen Berechnung die Menge des Weißzuckers (Code 1701 99 10 der Kombinierten Nomenklatur), die dem Zuckergehalt des in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisses entspricht, zugrunde gelegt wird und nicht die Menge dieses Erzeugnisses (z. B. Zuckersirup) selbst? |
2. |
Sind der Berechnung dieses Betrags die höchsten Einfuhrabgaben, die für Weißzucker gelten, statt der höchsten Einfuhrabgaben, die für das im Besitz des Marktteilnehmers befindliche konkrete Erzeugnis gelten, zugrunde zu legen? |
(1) ABl. L 9, S. 8.
Gericht
12.11.2011 |
DE |
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C 331/15 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2011 — 3F/Kommission
(Rechtssache T-30/03 RENV) (1)
(Staatliche Beihilfen - Von den dänischen Behörden gewährte steuerliche Beihilfen - Seeleute, die auf im internationalen dänischen Schiffsregister eingetragenen Schiffen beschäftigt sind - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Ernsthafte Schwierigkeiten)
2011/C 331/25
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: 3F, ehemals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID) (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Bentley, QC, und Rechtsanwalt A. Worsøe, dann P. Bentley und Rechtsanwalt P. Torbøl)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und N. Khan)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: V. Pasternak Jørgensen und C. Vang)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 4370 final der Kommission vom 13. November 2002, keine Einwände gegen die dänischen steuerlichen Maßnahmen zu erheben, die für die Seeleute auf den im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen gelten
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
3F, ehemals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID), trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstanden sind. |
3. |
Das Königreich Dänemark trägt die Kosten, die ihm in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstanden sind. |
12.11.2011 |
DE |
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C 331/15 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2011 — Gul Ahmed Textile Mills/Rat
(Rechtssache T-199/04) (1)
(Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan - Schaden - Kausalzusammenhang)
2011/C 331/26
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Gul Ahmed Textile Mills Ltd (Karatschi, Pakistan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ruessmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg (Luxemburg))
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf und K. Talabér-Ritz)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan (ABl. L 66, S. 1), soweit sie die Klägerin betrifft
Tenor
1. |
Die Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan wird für nichtig erklärt, soweit sie die Gul Ahmed Textile Mills Ltd betrifft. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die Gul Ahmed Textile Mills entstanden sind. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
12.11.2011 |
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C 331/16 |
Urteil des Gerichts vom 28. September 2011 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-352/05) (1)
(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres - Obst und Gemüse - Rohtabak - Schaf- und Ziegenfleisch - Nichteinhaltung der Zahlungsfristen - Verhältnismäßigkeit - Erhöhung des Prozentsatzes der pauschalen Berichtigung im Fall des erneuten Verstoßes)
2011/C 331/27
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Kanellopoulos und S. Charitaki, dann I. Chalkias und S. Papaïoannou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und L. Visaggio im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/579/EG der Kommission vom 20. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 199, S. 84), soweit sie bestimmte, von der Hellenischen Republik im Rahmen der Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und in den Sektoren Obst und Gemüse, Rohtabak sowie Schaf- und Ziegenfleisch getätigte Ausgaben ausschließt
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 296 vom 26.11.2005.
12.11.2011 |
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C 331/16 |
Urteil des Gerichts vom 29. September 2011 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-4/06) (1)
(Landwirtschaft - Beitrittsakte von 2003 - Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 - Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 - Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 - Wirtschaftsjahr 2004/2005 - Ergänzungsabgabe - Festsetzung zweier Koeffizienten - Zuständigkeit - Rechtsgrundlage - Ermächtigungsbestimmung - Begründungspflicht - Einhaltung der wesentlichen Formvorschriften)
2011/C 331/28
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Pietras, dann E. Ośniecka-Tamecka, dann T. Nowakowski, dann M. Dowgielewicz, B. Majczyna und P. Rosiak, und schließlich B. Majczyna, M. Szpunar und D. Krawczyk)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Szmytkowska, C. Cattabriga und F. Erlbacher, dann A. Szmytkowska und P. Rossi)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (ABl. L 271, S. 12) in der durch Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. L 321, S. 1) geänderten Fassung
Tenor
1. |
Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05 in der durch Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
12.11.2011 |
DE |
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C 331/16 |
Urteil des Gerichts vom 29. September 2011 — Ryanair/Kommission
(Rechtssache T-442/07) (1)
(Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Beihilfen der italienischen Behörden für Alitalia, Air One und Meridiana - Untätigkeitsklage - Keine Stellungnahme der Kommission - Verpflichtung zum Handeln)
2011/C 331/29
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und I. G. Metaxas-Maragkidis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, S. Noë und E. Righini)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Air One SpA (Chieti, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, C. Satacroce und G. Belotti)
Gegenstand
Klage auf Feststellung einer Untätigkeit der Kommission, der zur Last gelegt wird, es rechtswidrig unterlassen zu haben, zu den Beschwerden der Klägerin über eine Beihilfe, die die Italienische Republik Alitalia, Air One und Meridiana gewährt haben soll, und zu einem geltend gemachten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht Stellung zu nehmen
Tenor
1. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie es unterlassen hat, eine Entscheidung über den in einem an sie gerichteten Schreiben der Ryanair Ltd vom 16. Juni 2006 beanstandeten Übergang von 100 Beschäftigten der Alitalia, über die in den an sie gerichteten Schreiben von Ryanair vom 3. November und 13. Dezember 2005 beanstandete Entschädigung nach den Attentaten vom 11. September und über die in diesen Schreiben vom 3. November und 13. Dezember 2005 beanstandeten Ermäßigungen auf Flughafenentgelte der Umsteigeflughäfen, die in erster Linie Alitalia zugute gekommen sein sollen, zu erlassen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei, einschließlich der Air One SpA, trägt ihre eigenen Kosten. |
12.11.2011 |
DE |
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C 331/17 |
Urteil des Gerichts vom 29. September 2011 — adidas/HABM — Patrick Holding (Darstellung eines Schuhs mit zwei Streifen)
(Rechtssache T-479/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen Schuh mit zwei Streifen auf der Seite darstellt - Ältere nationale Marke, die einen Schuh mit drei Streifen auf der Seite darstellt - Relatives Eintragungshindernis - Kein Nachweis des älteren Rechts - Fehlende Übersetzung wesentlicher Elemente zum Nachweis der Eintragung der älteren Marke - Regel 16 Abs. 3, Regel 17 Abs. 2 und Regel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)
2011/C 331/30
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: adidas AG (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und A. Renck sowie I. Fowler, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Patrick Holding ApS (Fredensborg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Løje und T. Meedom)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. August 2008 (Sache R 849/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der adidas AG und der Patrick Holding ApS
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die adidas AG trägt die Kosten. |
12.11.2011 |
DE |
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C 331/17 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2011 — Perusahaan Otomobil Nasional/HABM — Proton Motor Fuel Cell (PM PROTON MOTOR)
(Rechtssache T-581/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PM PROTON MOTOR - Ältere nationale, Benelux- und Gemeinschaftswort- und -bildmarken PROTON - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))
2011/C 331/31
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Perusahaan Otomobil Nasional Sdn Bhd (Shah Alam, Selangor Darul Ehsan, Malaysia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Blind, C. Kleiner und S. Ziegler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Proton Motor Fuel Cell GmbH (Puchheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Sedlmeir)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Oktober 2008 (Sache R 1675/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Perusahaan Otomobil Nasional Sdn Bhd und der Proton Motor Fuel Cell GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Perusahaan Otomobil Nasional Sdn Bhd trägt die Kosten. |
12.11.2011 |
DE |
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C 331/18 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2011 — El Jirari Bouzekri/HABM — Nike International (NC NICKOL)
(Rechtssache T-207/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke NC NICKOL - Ältere Gemeinschaftsbildmarke NIKE - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94)
2011/C 331/32
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Mustapha El Jirari Bouzekri (Malaga, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Ragot)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Nike International Ltd (Beaverton, Oregon, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Februar 2009 (Sache R 554/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nike International Ltd und Herrn Mustapha El Jirari Bouzekri
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Februar 2009 (Sache R 554/2008-2) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Mustapha El Jirari Bouzekri. Die Nike International Ltd trägt ihre eigenen Kosten. |
12.11.2011 |
DE |
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C 331/18 |
Urteil des Gerichts vom 29. September 2011 — New Yorker SHK Jeans/HABM — Vallis K. — Vallis A. (FISHBONE)
(Rechtssache T-415/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FISHBONE - Ältere nationale Bildmarke FISHBONE BEACHWEAR - Relatives Eintragungshindernis - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Berücksichtigung zusätzlicher Nachweise - Begründung - Nachweis der ernsthaften Benutzung - Verwechslungsgefahr - Art. 42 Abs. 2 und 3 und Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Regel 22 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009)
2011/C 331/33
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: New Yorker SHK Jeans GmbH & Co. KG, vormals New Yorker SHK Jeans GmbH (Kiel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Spitz, A. Gaul, T. Golda und S. Kirschstein-Freund)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Vallis K. — Vallis A. & Co. OE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kilimiri, V. von Bomhard und A. W. Renck sowie H. J. O’Neill, Solicitor)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juli 2009 (Sache R 1051/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Vallis K. — Vallis A. & Co. OE und der New Yorker SHK Jeans GmbH & Co. KG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die New Yorker SHK Jeans GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
12.11.2011 |
DE |
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C 331/19 |
Urteil des Gerichts vom 29. September 2011 — Procter & Gamble Manufacturing Cologne/HABM — Natura Cosméticos (NATURAVIVA)
(Rechtssache T-107/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NATURAVIVA - Ältere Gemeinschaftswortmarke VIVA - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Mangelnde Ähnlichkeit der Zeichen)
2011/C 331/34
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Procter & Gamble Manufacturing Cologne GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Sandberg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Natura Cosméticos, SA (Sáo Paulo, Brasilien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bercial Arias)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 23. November 2009 (Sache R 1558/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Procter & Gamble Manufacturing Cologne GmbH und der Natura Cosméticos, SA
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Procter & Gamble Manufacturing Cologne GmbH trägt die Kosten. |
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/19 |
Urteil des Gerichts vom 29. September 2011 — Telefónica O2 Germany/HABM — Loopia (LOOPIA)
(Rechtssache T-150/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LOOPIA - Ältere Gemeinschaftswortmarken LOOP und LOOPY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2011/C 331/35
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fottner und M. Müller)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Loopia AB (Västerås, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Håkon-Schmidt und N. Ringen)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2010 (Sache R 1812/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG und der Loopia AB
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Januar 2010 (Sache R 1812/2008-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG. |
3. |
Das HABM trägt die notwendigen Aufwendungen der Telefónica O2 Germany für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des HABM. |
4. |
Die Loopia AB trägt ihre eigenen Kosten. |
12.11.2011 |
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C 331/19 |
Urteil des Gerichts vom 28. September 2011 — Nike International/HABM — Deichmann (VICTORY RED)
(Rechtssache T-356/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VICTORY RED - Ältere internationale und nationale Wortmarken Victory - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2011/C 331/36
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Nike International Ltd (Beaverton, Oregon, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Deichmann SE (Essen, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Mai 2010 (Sache R 1309/2009-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Deichmann SE und der Nike International Ltd.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Nike International Ltd trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010.
12.11.2011 |
DE |
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C 331/20 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2011 — Brighton Collectibles/HABM — Felmar (BRIGHTON)
(Rechtssache T-403/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BRIGHTON - Ältere nationale Wort- und Bildmarken BRIGHTON sowie andere ältere Zeichen BRIGHTON - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009)
2011/C 331/37
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Brighton Collectibles, Inc. (Dover, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Delorey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Felmar (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Monégier du Sorbier)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juni 2010 (Sache R 408/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Brighton Collectibles, Inc. und Felmar
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Brighton Collectibles, Inc. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |
3. |
Felmar trägt ihre eigenen Kosten. |
12.11.2011 |
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C 331/20 |
Beschluss des Gerichts vom 13. September 2011 — CEVA/Kommission
(Rechtssache T-224/09) (1)
(Nichtigkeitsklage - Sonderprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich „Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung“ - Projekt Protop - Zuschussvereinbarung - Forderung nach Rückzahlung von Vorschüssen, die in Erfüllung eines Vertrags über die Forschungsfinanzierung gezahlt wurden - Weitervergabe - Mahnschreiben - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
2011/C 331/38
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) (Pleubian, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Peyrical)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Joris im Beistand von Rechtsanwalt E. Bouttier)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Mahnschreibens der Kommission vom 6. April 2009, mit dem sie die Klägerin auffordert, ihr die in Erfüllung einer Zuschussvereinbarung über ein Projekt im Rahmen des Sonderprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration mit dem Titel „Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung“ gezahlten Vorschüsse zurückzuzahlen
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) trägt die Kosten. |
12.11.2011 |
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C 331/20 |
Beschluss des Gerichts vom 14. September 2011 — Regione Puglia/Kommission
(Rechtssache T-84/10) (1)
(Nichtigkeitsklage - EFRE - Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses - Regionale Körperschaft - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)
2011/C 331/39
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Regione Puglia (Bari, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Brunelli und A. Aloia)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und A. Steiblytė)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 10350 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über die Kürzung des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der in Anwendung der Entscheidung C(2000) 2349 der Kommission vom 8. August 2000 über die Genehmigung des Operativen Programms POR Puglia für den Zeitraum 2000 bis 2006 im Hinblick auf das Ziel 1 gewährt worden war
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Regione Puglia trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
12.11.2011 |
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C 331/21 |
Beschluss des Gerichts vom 14. September 2011 — Regione Puglia/Kommission
(Rechtssache T-223/10) (1)
(EFRE - Kürzung eines Zuschusses - Rücknahme der angefochtenen Belastungsanzeige - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung der Hauptsache)
2011/C 331/40
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Regione Puglia (Bari, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Brunelli und A. Aloia)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Prete und A. Steiblytė)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Belastungsanzeige Nr. 3241001630 vom 26. Februar 2010 betreffend die Entscheidung C(2009) 10350 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über die Kürzung des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der in Anwendung der Entscheidung C(2000) 2349 der Kommission vom 8. August 2000 über die Genehmigung des Operativen Programms POR Puglia für den Zeitraum 2000 bis 2006 im Hinblick auf das Ziel 1 gewährt worden war
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Jede Partei trägt die ihr durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten; die Regione Puglia trägt die durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
12.11.2011 |
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C 331/21 |
Beschluss des Gerichts vom 14. September 2011 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-239/10) (1)
(EFRE - Kürzung eines Zuschusses - Rücknahme der angefochtenen Belastungsanzeige - Wegfall des Gegenstands des Rechtsstreits - Erledigung der Hauptsache)
2011/C 331/41
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Prete und A. Steiblytė)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Belastungsanzeige Nr. 3241001630 vom 26. Februar 2010 betreffend die Entscheidung C(2009) 10350 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über die Kürzung des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der in Anwendung der Entscheidung C(2000) 2349 der Kommission vom 8. August 2000 über die Genehmigung des Operativen Programms POR Puglia für den Zeitraum 2000 bis 2006 im Hinblick auf das Ziel 1 gewährt worden war
Tenor
1. |
Die Hauptsache ist erledigt. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
12.11.2011 |
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C 331/21 |
Beschluss des Gerichts vom 13. September 2011 — ara/HABM — Allrounder (A)
(Rechtssache T-397/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung vor der Beschwerdekammer - Entscheidung der Beschwerdekammer über die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
2011/C 331/42
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: ara AG (Langenfeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Allrounder SARL (Sarrebourg, Frankreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juni 2010 (Sache R 1543/2009-1) über den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Die ara AG trägt die Kosten. |
12.11.2011 |
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C 331/22 |
Beschluss des Gerichts vom 9. September 2011 — Biodes/HABM — Manasul Internacional (BIESUL)
(Rechtssache T-597/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Widerruf der Entscheidung der Beschwerdekammer - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung der Hauptsache)
2011/C 331/43
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Biodes, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Manresa Medina)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Manasul Internacional, SL
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. September 2010 (Sache R 1519/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Manasul Internacional, SL und der Biodes, SL
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt die Kosten. |
12.11.2011 |
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C 331/22 |
Beschluss des Gerichts vom 9. September 2011 — Biodes/HABM — Manasul Internacional (LINEASUL)
(Rechtssache T-598/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Widerruf der Entscheidung der Beschwerdekammer - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung der Hauptsache)
2011/C 331/44
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Biodes, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Manresa Medina)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Manasul Internacional, SL (Ponferrada, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. September 2010 (Sache R 1520/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Manasul Internacional, SL und der Biodes, SL
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt die Kosten. |
12.11.2011 |
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C 331/22 |
Klage, eingereicht am 23. Juni 2011 — Bulgarien/Kommission
(Rechtssache T-335/11)
2011/C 331/45
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: Tsvetko Ivanov und Elina Petranova)
Beklagte: Europäische Kommission
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 15. April 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2517
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 15. April 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2517 (1), in dem Teil, der die Republik Bulgarien betrifft, für nichtig zu erklären oder |
— |
die zehnprozentige Berichtigung in Bezug auf die gemäß der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft getätigten Ausgaben auf 5 % sowie die zehnprozentige Berichtigung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Schwerpunkt 2 („Verbesserung der Umwelt und des ländlichen Raums“) des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums, auf 5 % herabzusetzen und |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (2)
Erstens führt die Republik Bulgarien aus, die Kommission habe ihr keinen Verstoß gegen die Unionsvorschriften nachgewiesen. Im angefochtenen Beschluss habe die Kommission zehnprozentige Berichtigungen in Bezug auf die Ausgaben gemäß der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und die Ausgaben für den Schwerpunkt 2 („Verbesserung der Umwelt und des ländlichen Raums“) des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums wegen Mängeln in der Funktionsweise des LPIS-GIS vorgeschlagen, die sich in einer Unfähigkeit zur Durchführung von Schlüsselkontrollen äußerten, was auf schwerwiegende Mängel im Kontrollsystem hinweise, die wiederum eine große Gefahr erheblicher Verluste für den Fonds mit sich gebracht hätten. Es sei außerdem eine fünfprozentige Berichtigung für die Aufzahlungen auf die Direktzahlungen aufgrund dieser Mängel in der Funktionsweise des LPIS-GIS vorgeschlagen worden. Die Klägerin präsentiert eine Reihe von Fakten und Angaben zu den durchgeführten behördlichen Gegenkontrollen und Kontrollen vor Ort, die ihrer Ansicht nach die Ausführungen der Kommission widerlegen.
Zweitens trägt die Klägerin vor, die Kommission habe bei der Bemessung der von der Finanzierung ausgeschlossenen Beträge die Art und die Schwere des Verstoßes gegen die Vorschriften nicht richtig bewertet. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass die Schlüsselkontrollen sogar vollständiger und in größerem Umfang durchgeführt worden seien als von den einschlägigen Rechtsvorschriften gefordert und das Ergebnis der Kommission, dass es an solchen Kontrollen fehle, nicht den tatsächlichen Zustand der Kontrollsysteme in der Republik Bulgarien widerspiegle.
Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Gefahr von Schädigungen des Unionshaushalts nicht richtig eingeschätzt worden sei. Sie vertritt die Auffassung, dass der Kommission in Bezug auf die finanziellen Folgen des Verstoßes gegen die Unionsvorschriften ein Fehler unterlaufen sei, und beruft sich dabei auf den Abschlussbericht der Schlichtungsstelle in der Sache 10/BG/442, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die bulgarischen Behörden das Dauergründland zu 100 % vor Ort kontrolliert hätten.
2. Zweiter Klagegrund: Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Nach Ansicht der Klägerin hat die finanzielle Berichtigung im Verhältnis zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten und zur Gefahr für den Unionshaushalt auf der Grundlage des Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und des vom Gericht aufgestellten Erfordernisses, dass die Höhe der Berichtigung eindeutig an dem wahrscheinlichen Verlust für die Union anknüpfe, zu erfolgen. Die im vorliegenden Fall festgesetzten Berichtigungen gingen über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels des Rechnungsabschlussverfahrens geeignet und erforderlich sei, weshalb sie herabzusetzen seien.
3. Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit
Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, da sie die von ihr selbst im Dokument Nr. VI/5330/97 (3) aufgestellten Leitlinien nicht beachtet habe. Da die bulgarischen Behörden Schlüsselkontrollen durchgeführt hätten, hätte die Kommission auf der Grundlage dieses Dokuments die Berichtigungen für die Ausgaben gemäß der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und für die Ausgaben für den Schwerpunkt 2 („Verbesserung der Umwelt und des ländlichen Raums“) des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums mit 5 % anstelle von 10 % ansetzen müssen.
Außerdem sähen die Bestimmungen, auf die sich die Kommission berufe, um drei Regeln aufzustellen, von denen sie behaupte, dass sie von der Republik Bulgarien nicht befolgt worden seien, bestimmte Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten vor, die aber nicht den in der förmlichen Mitteilung angeführten Regeln entsprächen. Zwei der genannten drei Regeln sind laut Klägerin in den einschlägigen Verordnungen nicht nur nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern es gebe auch keine klaren Beurteilungskriterien für ihre Umsetzung. Zur dritten Regel lägen keine klaren Beurteilungskriterien für ihre Umsetzung vor. Die Republik Bulgarien macht geltend, sie habe die Anforderungen von Art. 26 der Verordnung Nr. 796/2004 (4) erfüllt.
4. Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV
Mit dem angefochtenen Beschluss würden Ausgaben der Republik Bulgarien in Höhe von 24 543 106,87 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen. Die Republik Bulgarien habe angesichts der negativen Folgen des erlassenen Beschlusses für das Land ein starkes Interesse daran, von der Kommission ordnungsgemäß begründete Erklärungen zu den Gründen für die Festsetzung der finanziellen Berichtigungen zu erhalten. Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission ihre Gründe für die Festsetzung der Berichtigungen nicht ausreichend klar und eindeutig dargelegt und daher ihre Pflicht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Republik Bulgarien nicht erfüllt.
(1) ABl. L 102, S. 33.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).
(3) Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL — Abteilung Garantie.
(4) Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).
12.11.2011 |
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C 331/24 |
Klage, eingereicht am 19. August 2011 — Scandic Distilleries/HABM — Bürgerbräu, August Röhm & Söhne (BÜRGER)
(Rechtssache T-460/11)
2011/C 331/46
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Scandic Distilleries SA (Bihor, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Á. László)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bürgerbräu, August Röhm & Söhne KG (Bad Reichenhall, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Mai 2011 in der Sache R 1962/2010-2 abzuändern und die Eintragung als Gemeinschaftsmarke für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen zu gewähren; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „BÜRGER ORIGINAL PREMIUM PILS TRADITIONAL BREWED QUALITY REGISTERED TRADEMARK SIEBENBURGEN“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8359663.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „Bürgerbräu“ (Nr. 1234061) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 21, 32 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass es eine Verwechslungsgefahr gebe.
12.11.2011 |
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C 331/24 |
Klage, eingereicht am 23. August 2011 — Ellinika Nafpigeia AE und 2. Hoern Beteiligungs Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Europäische Kommission
(Rechtssache T-466/11)
2011/C 331/47
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerinnen: 1) Ellinika Nafpigeia AE (Skaramanka, Griechenland), 2) 2. Hoern Beteiligungs GmbH (Kiel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Chrysogonos und A. Mitsis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss K(2010) 8274 endg. der Kommission vom 1. Dezember 2010 betreffend die staatliche Beihilfe CR 16/2004 (ex NN 29/2004, CP 71/2002 und CP 133/2005), der eine Durchführungsmaßnahme zur Entscheidung K(2008) 3118 vom 2. Juli 2008 (ABl. vom 27.8.2009, L 225, S. 104) über die Rückforderung staatlicher Beihilfen (Rückforderungsentscheidung) darstellt, wie er durch die in den Akten enthaltenen Schriftstücke und weiteren Gesichtspunkte ergänzt, spezifiziert und ausgeführt wird, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Verfahrenskosten der Klägerinnen aufzuerlegen; |
— |
hilfsweise, den Beschluss K(2010) 8274 endg. vom 1. Dezember 2010, wie er durch die in den Akten enthaltenen Schriftstücke und weiteren Gesichtspunkte ergänzt wird, gegenüber allen und insbesondere gegenüber der Kommission verbindlich in dem im Einzelnen in der Klage umschriebenen Sinne auszulegen, so dass er mit Art. 17 der Rückforderungsentscheidung, auf die sich der angefochtene Beschluss stützt, mit Art. 346 AEUV, aufgrund dessen er erlassen wurde, und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowie mit den Rechten der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs, der Unternehmer- und Eigentumsfreiheit vereinbar ist, die in der gängigen Auslegung und Anwendung des angefochtenen Beschlusses durch die Kommission und die griechischen Behörden verletzt werden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
Mit dem ersten Nichtigkeitsgrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission gegen Art. 17 der Rückforderungsentscheidung verstoße, weil der angefochtene Beschluss die militärischen Tätigkeiten der Ellinika Nafpigiea AE (im Folgenden: ENAE) betreffe, soweit er die ENAE verpflichte, nicht nur ihre gesamten Vermögensgegenstände zu veräußern, die gegenwärtig nicht absolut unverzichtbar seien, sondern auch die, die in der Zukunft für die militärischen Tätigkeiten der ENAE teilweise durchaus erforderlich seien.
Mit dem zweiten Nichtigkeitsgrund vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass der angefochtene Beschluss in falscher Anwendung von Art. 346 AEUV in dem Sinne ausgelegt werde, dass die militärischen Tätigkeiten der ENAE nur in laufenden Bestellungen der griechischen Kriegsmarine und nicht in einzelnen nichtkommerziellen Tätigkeiten wie künftigen Bestellungen der Kriegsmarine der griechischen oder ausländischer Streitkräfte oder jeder anderen Fabrikations-, Liefer- oder Reparaturtätigkeit von Verteidigungsmaterial bestünden.
Mit dem dritten Nichtigkeitsgrund machen die Klägerinnen geltend, dass der angefochtene Beschluss wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit substanzielle Unwägbarkeiten in Bezug auf seinen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich enthalte, während er zugleich den mit seiner Durchführung betrauten Stellen ein weites Ermessen einräume, so dass er in dem Sinne ausgelegt werde, dass er Pflichten und Verbote auferlege, die entweder in der Rückforderungsentscheidung nicht vorgesehen seien oder sich an nicht verpflichtete Personen richteten oder unbestimmt und undurchführbar seien oder über das vernünftige Maß hinausgingen, das der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten setze. Darüber hinaus sei der angefochtene Beschluss wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit unanwendbar, da er Maßnahmen auferlege, deren Anwendung teilweise oder vollständig rechtlich oder/und tatsächlich unmöglich sei, wobei auch die vorgesehene sechsmonatige Frist für seine Durchführung von Anfang an nicht haltbar und unrealistisch sei.
Mit dem vierten Nichtigkeitsgrund machen die Klägerinnen geltend, dass der angefochtene Beschluss der ENAE und ihren Aktionären Pflichten und Verbote in einer Weise auferlege, die ihre Grundrechte der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs, der Unternehmer- und Eigentumsfreiheit verletze, teilweise, ohne dass eine Rechtsgrundlage hierfür bestehe, und jedenfalls indem über das hinausgegangen werde, was für die Zwecke der Rückforderung erforderlich sei.
12.11.2011 |
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C 331/25 |
Klage, eingereicht am 5. September 2011 — Sepro Europe/Kommission
(Rechtssache T-483/11)
2011/C 331/48
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sepro Europe Ltd (Harrogate, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären, |
— |
den Beschluss 2011/328/EU (1) der Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
alle weiteren rechtlich gebotenen Maßnahmen zu erlassen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch offenkundige Beurteilungsfehler begangen, dass sie den Beschluss 2011/328/EU der Kommission rechtlich unzutreffend auf die behaupteten Bedenken hinsichtlich (i) Arbeiterexposition und (ii) Umweltexposition gestützt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch das ordnungsgemäße Verfahren und die Verteidigungsrechte verletzt und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie fälschlicherweise die behaupteten Bedenken hinsichtlich des Isomerenverhältnisses berücksichtigt habe, die erst während der erneuten Vorlage und in einem sehr späten Verfahrensstadium erstmals als besondere Bedenken angesehen worden seien. Daher sei der Klägerin keine Gelegenheit gegeben worden, sich mit der Frage zu befassen. Überdies habe die Beklagte es versäumt, den Änderungsvorschlag der Klägerin zu berücksichtigen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Der Beschluss 2011/328/EU der Kommission sei rechtswidrig, weil er unverhältnismäßig sei. Selbst unter der Annahme, dass Bedenken vorlägen, denen erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, sei die fragliche Maßnahme in der Art und Weise, wie darin an die behaupteten Bedenken in Bezug auf die Arbeiterexposition und die Umweltexposition herangegangen werde, unverhältnismäßig. |
4. |
Vierter Klagegrund: Der Beschluss 2011/328/EU der Kommission sei rechtswidrig, weil er unzureichend begründet sei, da die Beklagte es versäumt habe, Nachweise oder eine Begründung zu liefern, die es rechtfertigten, dass sie die von der Klägerin vorgeschlagenen Änderung abgelehnt und somit die Berechnung der geschätzten Arbeiterexposition beeinträchtigt und auch die Verwendung hochtechnologischer Gewächshäuser abgelehnt habe. |
(1) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juni 2011 über die Nichtaufnahme von Flurprimidol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3733) (ABl. L 153, S. 192).
12.11.2011 |
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C 331/25 |
Klage, eingereicht am 12. September 2011 — Akzo Nobel und Akcros Chemicals/Kommission
(Rechtssache T-485/11)
2011/C 331/49
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Akzo Nobel NV (Amsterdam, Niederlande) und Akcros Chemicals Ltd (Warwickshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Swaak und R. Wesseling)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2011 zur Änderung der Entscheidung C(2009) 8682 final vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Klägerinnen bezieht; |
— |
hilfsweise, die mit Art. 1 Abs. 2, 4, 19 und 21 des Beschlusses der Kommission vom 30. Juni 2011 verhängte Geldbuße herabzusetzen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe den Klägerinnen und den Unternehmen der Elementis-Gruppe zu Unrecht eine gesamtschuldnerische Haftung auferlegt und den Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung fehlerhaft angewandt, indem sie festgestellt habe, dass die Klägerinnen für den Teil der Geldbuße hafteten, der auf die zur Elementis-Gruppe gehörenden Unternehmen entfalle. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe die Entscheidung von 2009 zu Unrecht zum Nachteil der Klägerinnen geändert (während gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage anhängig sei) und dadurch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe die Entscheidung von 2009 zu Unrecht geändert, ohne eine neue Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte zu erstellen; dadurch habe sie die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt. |
12.11.2011 |
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C 331/26 |
Klage, eingereicht am 9. September 2011 — Sarc/Kommission
(Rechtssache T-488/11)
2011/C 331/50
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Scheepsbouwkundig Advies- en Rekencentrum (Sarc) BV (Bussum, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Speyart)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den in dem Verfahren über staatliche Beihilfen, Aktenzeichen NN 68/2010, erlassenen Beschluss C(2011) 642 final der Kommission vom 10. Mai 2011, in dem festgestellt wurde, dass es sich bei der gewährten Beihilfe um keine staatliche Beihilfe handele, für nichtig zu erklären und |
— |
der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe es versäumt, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen, obwohl sie dies hätte tun müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe SARC nicht hinreichend in die vorläufige Begründung einbezogen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV fehlerhaft angewandt. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe es versäumt, den niederländischen Behörden die Übermittlung einer Beurteilung vorzuschreiben oder eine unabhängige Beurteilung in Auftrag zu geben, obwohl sie dies hätte tun müssen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Entscheidung nicht vorschriftsgemäß begründet. |
12.11.2011 |
DE |
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C 331/26 |
Klage, eingereicht am 15. September 2011 — Bena Properties/Rat
(Rechtssache T-490/11)
2011/C 331/51
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Bena Properties Co. SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist, sowie die darauf folgenden Durchführungsbeschlüsse 2011/302/GASP vom 23. Mai 2011 und 2011/367/GASP vom 23. Juni 2011 insofern für nichtig zu erklären, als diese ihren Namen in die Liste der Personen und Organisationen nach den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2011/273/GASP vom 9. Mai 2011 übernehmen; |
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die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien sowie die darauf folgenden Durchführungsverordnungen 504/2011 vom 23. Mai 2011 und die Berichtigung (am 24. Juni 2011 veröffentlichte Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 504/2011) für nichtig zu erklären, soweit diese Handlungen sie betreffen; |
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-433/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
(1) ABl. C 290 vom 1.10.2011, S. 14.
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. September 2011 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. Juni 2011 in der Rechtssache F-14/10, Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-491/11 P)
2011/C 331/52
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben; |
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den Anträgen der Klageschrift in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben; |
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die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm alle von ihm getragenen Kosten, Gebühren und Honorare aller bisher durchlaufenen Instanzen zu erstatten; |
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hilfsweise, die vorliegende Rechtssache zur erneuten Entscheidung in der Sache in anderer Zusammensetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. Juni 2011, das eine Klage auf Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den der Rechtsmittelführer wegen der vermeintlich übermäßig langen Dauer des Verfahrens zur Feststellung einer dauernden Teilinvalidität erlitten haben soll, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat.
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer fünf Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, auch durch Begründungsmangel und Verletzung der Verpflichtung zur angemessenen Untersuchung, der darin bestehe, die außervertragliche Haftung eines Organs der Europäischen Union im Fall der Verletzung der ihm obliegenden Pflicht, jede seiner Entscheidungen zu begründen, grundsätzlich immer geradewegs auszuschließen und festzustellen, dass der vom Kläger in diese Richtung vorgetragene Klagegrund ins Leere gehe. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: irrige, falsche und unsachgemäße Auslegung und Anwendung des Begriffs der Begründungspflicht. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Absolut unzureichende Begründung, auch durch fehlende Untersuchung, und Verfahrensfehler durch Versäumnis, die Klagebeantwortung der Beklagten für eindeutig außerhalb der Frist eingereicht und daher für unzulässig zu erklären. |
4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 44 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst und außerdem Entzug der Klägerrechte auf rechtliches Gehör und Verteidigung. |
5. |
Fünfter Rechtsmittelgrund: irrige, falsche und unsachgemäße Auslegung und Anwendung von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst. |
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/27 |
Klage, eingereicht am 16. September 2011 — Missir Mamachi di Lusingano u. a./Kommission
(Rechtssache T-494/11)
2011/C 331/53
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Livio Missir Mamachi di Lusignano (Kerkhove-Avelgem, Belgien), Anne Jeanne Cécile Magdalena Maria Sintobin (Brüssel, Belgien), Stefano Missir Mamachi di Lusignano (Shanghai, China), Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano (Brüssel, Belgien), (Erben des) Alessandro Missir Mamachi di Lusignano (Rabat, Marokko) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni, R. Antonimi und G. Coppo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Kommission zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, den sie aufgrund der Ermordung von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano und seiner Ehefrau Ariane Lagasse de Locht erlitten haben; |
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die Kommission zur Zahlung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Ausgleichs- und Verzugszinsen zu verurteilen; |
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in jedem Fall der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Klagegrund wird begehrt, die Kommission zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, den die Kläger aufgrund der Ermordung von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano, einem früheren Beamten der Kommission, und seiner Ehefrau Ariane Lagasse de Locht zu Unrecht erlittenen haben. Zu diesem Zweck berufen sich die Kläger auf die außervertragliche Haftung der Union, da die Kommission es fahrlässig unterlassen habe, sich zu vergewissern, dass die dem ermordeten Beamten und seiner Familie zur Verfügung gestellte Wohnung mit geeigneten und wirkungsvollen Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet gewesen sei, die geeignet gewesen wären, ihre Unversehrtheit zu gewährleisten. Zur Stützung ihrer Anträge berufen sich die Kläger auf die Schlussfolgerungen im Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache F-50/09.
Hilfsweise machen die Kläger aufgrund der ganz außergewöhnlich Umstände des Falles geltend, dass die Kommission wegen rechtswidrigen Verhaltens für den verursachten Schaden hafte.
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/28 |
Beschluss des Gerichts vom 14. September 2011 — Condé/Rat
(Rechtssache T-210/10) (1)
2011/C 331/54
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/28 |
Beschluss des Gerichts vom 14. September 2011 — Camara/Rat
(Rechtssache T-295/10) (1)
2011/C 331/55
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.